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SU160050

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2016-12-14 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Am 27. November 2014, um ca. 20.15 Uhr, ereignete sich in Winterthur an der Verzweigung B._____-Strasse/C._____-Strasse ein Verkehrsunfall mit Sach- schaden zwischen einer Stretchlimousine und einem Stadtbus (Urk. 2/1 S. 1). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt ist unbestritten, dass der Beschuldigte als Fah- rer des Stadtbusses hinter der Stretchlimousine auf der B._____-Strasse in Fahrt- richtung D._____-Strasse fuhr, er vor der Kreuzung B._____-Strasse/C._____- Strasse an der Stretchlimousine vorbeifahren wollte und es in der Folge zu einer Streifkollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam (Urk. 14 S. 4).

2. Das Stadtrichteramt Winterthur wirft dem Beschuldigen mangelnde Rück- sichtnahme beim Überholen der Stretchlimousine vor. Der Lenker der Stretchli- mousine habe beabsichtigt nach links abzubiegen, wobei Unklarheit bezüglich der Blinkerstellung beim abbiegenden Fahrzeug bestanden habe und der Beschuldig- te die Warnblinkanlage in Funktion gesehen haben wolle. Dem Beschuldigten sei unklar gewesen, was der Lenker der Stretchlimousine vorgehabt habe, wobei konkrete Anzeichen für ein mögliches Fehlverhalten vorgelegen hätten und der Beschuldigte deshalb hätte besondere Vorsicht walten lassen müssen (Urk. 2/16).

3. Die Vorinstanz kam in ausführlicher Würdigung der vorhandenen Beweismit- tel - Aussagen des Beschuldigten, des Lenkers der Stretchlimousine, eines Zeu- gen aus dem Bus, Videoaufzeichnung aus dem Bus, Fotodokumentation der Fahrzeuge nach der Kollision und der Strassenverhältnisse, RAG Protokoll - zum Ergebnis, dass zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass der Warnblinker eingeschaltet gewesen sei oder dass zumindest aufgrund der unge- wöhnlichen Blinkeranlage der Stretchlimousine von aussen betrachtet der Ein-

- 6 - druck eines eingeschalteten Warnblinkers entstanden sei (Urk. 14 S. 11). Zudem sei aufgrund der Aussagen des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass für ihn eine unklare Situation im Rechtssinn vorgelegen hätte (Urk. 14 S. 12).

4. Das Stadtrichteramt stimmt in seiner Berufungserklärung der Vorinstanz da- hingehend zu, dass zu Gunsten des Beschuldigten angenommen werden könne, dass der Beschuldigte an der Stretchlimousine die Warnblinkanlage wahrgenom- men habe. Hingegen billige die Vorinstanz dem Beschuldigten in unhaltbarer und aktenwidriger Weise zu, dass keine unklare Situation für ihn bestanden habe, in dem die Vorinstanz annehme, der Beschuldigte habe sich trotz seiner wiederholt gemachten Aussagen, die Situation sei für ihn unklar gewesen, lediglich darauf bezogen, der Kollisionsgegner sei ortsunkundig gewesen, ohne dass von einer weiteren Anerkennung einer unklaren Situation im Rechtssinne auszugehen ge- wesen wäre (Urk. 23 S. 3). 4.1. Die Vorinstanz gab die Aussagen des Beschuldigten auf rund zwei Seiten wieder, unter anderem auch diejenige vor dem Stadtrichteramt am 5. Mai 2015, dass ihm nicht klar gewesen sei, was der Kollisionsgegner vorgehabt habe, dass er gedacht habe, was der Lenker der Stretchlimousine da mache und wolle (Urk. 14 S. 6 mit Verweis auf Urk. 2/14 S. 3). Der Beschuldigte sagte jedoch in der ersten polizeilichen Einvernahme am 27. November 2014, in der zweiten Befra- gung beim Stadtrichteramt am 1. Dezember 2014 sowie anlässlich der Hauptver- handlung am 26. April 2016 aus, dass er davon ausgegangen sei, dass der Kolli- sionsgegner auf dem Trottoir bleibe und anhalten werde (Urk. 14 S. 6 f. mit Ver- weis auf Urk. 2/1 S. 2, Urk. 2/19 S. 2, Prot. I S. 14). Ausserdem gab er bei der Po- lizei zu Protokoll, dass der Kollisionsgegner unsicher gewirkt habe und den An- schein gemacht habe, nicht zu wissen, wohin er wolle (Urk. 14 S. 6 mit Verweis auf Urk. 2/1 S. 3). Bei der Würdigung dieser Aussagen des Beschuldigten bezog die Vorinstanz ergänzend die Aussage eines Zeugen aus dem Bus mit ein, wel- cher sagte, dass er nicht damit gerechnet habe, dass die Limousine anfahre (Urk. 14 S. 12 und S. 9, Urk. 2/15 S. 4). Die Einzelrichterin kam daher zum Er- gebnis, dass sich die Aussagen des Beschuldigten, er habe den Eindruck gehabt, der Kollisionsgegner sei unsicher gewesen, und er habe nicht gewusst, wohin er

- 7 - wolle, darauf bezogen hätten, dass der Kollisionsgegner ortsunkundig gewesen sei. Die Aussagen dürften nicht zu seinen Lasten derart verstanden werden, dass der Beschuldigte mit jedwedem weiteren Fehlverhalten des Kollisionsgegners ge- rechnet hätte oder dass von einer Anerkennung einer "unklaren Situation" im Rechtssinn durch den Beschuldigen auszugehen wäre (Urk. 14 S. 12). 4.2. Diese Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz ist weder unhaltbar noch aktenwidrig. Sie erfolgte aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Aussagen des Beschuldigen in den insgesamt vier Befragungen und unter Einbezug einer Zeu- genaussage.

5. Weiter macht das Stadtrichteramt geltend, eine aktenwidrige unrichtige An- nahme des Sachverhalts durch die Vorderrichterin lasse sich darin erblicken, dass sie in ihren Erläuterungen über das Verhalten der Limousine unschlüssig gewirkt habe, obwohl sich dieses anhand der Videoaufnahmen aus dem Bus genau nachvollziehen lasse (Urk. 23 S. 6). Aus den Ausführungen des Stadtrichteramts ergeht jedoch nicht, inwiefern die Vorinstanz bezüglich des Verhaltens der Limou- sine unschlüssig wirken soll. Das Stadtrichteramt führt zwei Stellen auf, in wel- chen die Vorinstanz davon spricht, dass sich die Stretchlimousine mit der rechten Fahrzeugseite/-hälfte auf dem Trottoir befunden habe. Das Wort "befinden" sug- geriert aber entgegen den Ausführungen des Stadtrichteramts nicht, dass die Stretchlimousine stillgestanden habe. Eine aktenwidrige unrichtige Sachverhalts- feststellung liegt hierin nicht.

6. Die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung beruht nicht auf einer Rechtsver- letzung und erfolgte ohne Willkür. Damit kann der Vorinstanz folgend der Sach- verhalt folgendermassen zusammengefasst werden: Der Beschuldigte fuhr als Fahrer des Stadtbusses auf der B._____-Strasse hinter der Stretchlimousine. Diese befand sich mit der rechten Fahrzeughälfte auf dem Trottoir und hatte den Warnblinker eingeschaltet bzw. hinterliess den Eindruck einer eingeschalteten Warnblinkanlage. Der Beschuldigte ging davon aus, dass der Fahrer der Stretch- limousine auf dem Trottoir bleiben und anhalten würde und begann die Stretchli- mousine mit ungefähr 20 km/h auf der Höhe der Verzweigung B._____- Strasse/C._____-Strasse zu überholen. Die Limousine scherte kurz darauf nach

- 8 - links aus, weil sie in die C._____-Strasse abbiegen wollte, worauf es zur Streifkol- lision zwischen den beiden Fahrzeugen kam. IV. Rechtliche Würdigung

1. Das Stadtrichteramt wirft dem Beschuldigen vor, sich im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar gemacht zu haben, indem er gegen Art. 26 Abs. 2 SVG so- wie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG verstossen habe, wohingegen die Vorinstanz ihn von diesem Vorwurf freigesprochen hat. In ihrer Berufungserklärung rügt das Stadtrichteramt eine falsche rechtliche Würdigung von Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG durch die Vorinstanz. 1.1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Be- züglich des Überholens sieht Art. 35 SVG unter anderem vor, dass Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet ist, wenn der nötige Raum übersicht- lich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung an- derer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Abs. 2). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, beson- ders Rücksichtnehmen (Abs. 3). 1.2. Unter Verweis auf die Literatur führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Fahrmanövers und der Frage der ausrei- chenden Rücksichtnahme auf die übrigen Strassenbenützer die in Art. 26 SVG statuierte Grundregel zu berücksichtigen ist (Urk. 14 S. 13). Aus Art. 26 Abs. 1 SVG leitet sich das Vertrauensprinzip ab, wonach sich der Strassenbenützer auf das verkehrsregelgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer stets so lange verlassen darf, als er nicht durch Abs. 2 zu besonderer Vorsicht verpflichtet wird. Gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG ist unter anderem besondere Vorsicht geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig ver- halten wird.

- 9 -

2. Vorab ist auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu verwei- sen (Urk. 14 S. 12 ff.). Die Einzelrichterin überprüfte unter dem Aspekt von Art. 35 Abs. 2 und 3 sowie Art. 26 SVG, ob der Beschuldigte das Überholmanöver einlei- ten durfte und ob er beim Überholen genügend Rücksicht auf den Überholenden nahm. Dabei stützte sie sich unter anderem auf BGE 103 IV 256 (Urk. 14 S. 13 ff.). 2.1. In BGE 103 IV 256 hält das Bundesgericht fest, dass der Überholende die Gewissheit haben muss, dass der zum Überholen notwendige Raum bis zum Ab- schluss des Manövers freibleiben wird. Wo kein Gegenverkehr herrscht oder bei Gegenverkehr ein gleichzeitiges Überholen und Kreuzen gefahrlos möglich ist und weder Markierungen noch Signale einem Überholen entgegenstehen, ist das Erfordernis des freien Raums grundsätzlich solange gegeben, als nicht der Vor- ausfahrende seine Absicht anzeigt, seinerseits nach links auszuschwenken, um selber zu überholen oder zum Linksabbiegen gegen die Strassenmitte hin einzu- spuren (BGE 103 IV 256 E. 3.a). 2.2. Das Stadtrichteramt kritisiert, dass dieser bundesgerichtliche Entscheid im vorliegenden Fall nicht eins zu eins herangezogen werden könne und wenn, dann müsste er zu Ungunsten des Beschuldigten ausgelegt werden. Vorliegend habe das zu überholende Fahrzeug nämlich im Gegensatz zum Fall vor Bundesgericht mit allen vorhandenen roten Lampen im Heckbereich, also sowohl links als auch rechts geblinkt, mit anderen Worten habe es den Überholenden vor einer Gefahr gewarnt. Zudem habe sich das zu überholende Fahrzeug bereits unmittelbar im Bereich einer Verzweigung befunden, wo es hätte links abbiegen können, und es sei regelwidrig weit rechts gefahren, so dass die Möglichkeit, dass das unverhält- nismässig lange Fahrzeug zum Linksabbiegen nach rechts ausholen wollte, in unmittelbare Nähe gerückt sei (Urk. 23 S. 8). 2.3. Warnblinklichter dürfen gemäss Art. 23 Abs. 3 VRV nur zur Warnung vor Gefahren wie folgt verwendet werden: am stehenden Fahrzeug zusätzlich zum Pannensignal sowie am gekennzeichneten Schulbus beim Ein- und Aussteigen- lassen der Schüler (lit. a); am fahrenden Fahrzeug, namentlich vor einer unvermu- tet auftauchenden Unfallstelle, einem Fahrzeugstau oder auf Autobahnen und Au-

- 10 - tostrassen beim Abschleppen (lit. b). Vor dem Beschuldigten fuhr eine Stretchli- mousine langsam mit der rechten Fahrzeughälfte auf dem Trottoir mit eingeschal- tetem Warnblinker. Für den Beschuldigten erschien es damit insbesondere auch unter dem Aspekt der genannten Bestimmung zur Verwendung von Warnblink- lichtern naheliegend, dass der Fahrer der Stretchlimousine gedachte anzuhalten. Der Kollisionsgegner fuhr weder mittig auf der Fahrspur noch hatte er zum Links- abbiegen eingespurt oder links geblinkt. Folglich zeigte er keine Absicht an, links abzubiegen, weshalb der Beschuldigte zum Überholen ansetzen durfte. Daran ändert auch nichts, dass sich die Fahrzeuge auf der Höhe einer Verzweigung be- fanden, denn auch auf Strassenverzweigungen darf überholt werden, sofern sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtig wird (Art. 35 Abs. 4 SVG).

3. Das Stadtrichteramt argumentierte im Weiteren, dass, wenn der hinterher- fahrende Fahrzeuglenker - wie vorliegend der Beschuldigte - nicht wisse, was der Vorausfahrende beabsichtige, eine unklare Situation bestehe, worauf mit erhöhter Aufmerksamkeit, Sorgfalt und Rücksicht zu reagieren sei. Die besondere Vorsicht und Rücksichtnahme schliesse ein, selber links zu blinken, das zu überholende Fahrzeug genau im Auge zu behalten, allenfalls noch langsamer zu fahren, ein Warnsignal zu geben oder das Überholmanöver gar nicht erst einzuleiten (Urk. 23 S. 8 f.). Die Situation war jedoch für den Beschuldigten wie bereits festgehalten nicht unklar, sondern er durfte davon ausgehen, dass die Stretchlimousine auf dem Trottoir bleiben und anhalten würde. Das Bundesgericht führte in BGE 103 IV 256 ergänzend aus, dass sich ein Fahrzeugführer nicht auf jede nur denkbare Gefahr, die das Verhalten eines andern Strassenbenützers hervorrufen könnte, einzustel- len habe. Die blosse Möglichkeit einer verkehrswidrigen Fahrweise zur Annahme eines konkreten Anzeichens für ein Fehlverhalten im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG genüge nicht. Vielmehr müsse es sich um zuverlässige Anhaltspunkte, um besondere Umstände handeln (E. 3.c). Solche zuverlässigen Anhaltspunkte dafür, dass der Limousinenfahrer zu dem Zeitpunkt links abbiegen wollte, bestanden nicht.

- 11 -

4. Die Vorinstanz folgerte zusammengefasst, dass der Beschuldigte nicht da- mit rechnen musste, dass der Kollisionsgegner von seiner bisherigen Fahrtrich- tung abweichen und plötzlich nach links abbiegen würde. Es könne dem Beschul- digten keine mangelnde Rücksichtnahme auf die vorausfahrende Stretchlimousi- ne bei seinem Fahrmanöver oder eine Verletzung von besonderen Vorsichts- pflichten vorgeworfen werden (Urk. 14 S. 16). Dem ist zuzustimmen und der Be- schuldigte ist folglich vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG freizusprechen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmitte- linstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen und es hat die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen.

2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO grundsätzlich Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbus- sen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Vorliegend sind dem Beschuldigten jedoch keine Umtriebe entstanden, weshalb ihm auch keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist.

- 12 - Es wird erkannt:

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 26. April 2016 sprach das Einzelgericht des Bezirks Win- terthur den Beschuldigten vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG frei (Urk. 14 S. 16 f.). Das Urteilsdispositiv wurde dem Be- schuldigten gleichentags übergeben und dem Stadtrichteramt Winterthur versandt (Urk. 14 S. 17 f.). Das Stadtrichteramt bestätigte den Erhalt des Dispositivs am

28. April 2016 und meldete rechtzeitig Berufung an (Urk. 7 und 8). Den Erhalt des begründeten Urteils bescheinigte das Stadtrichteramt am 1. Juli 2016 und erstat- tete innert Frist die Berufungserklärung (Urk. 11 und 16). Anschlussberufung wur- de nicht erhoben.

- 4 -

E. 1.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Be- züglich des Überholens sieht Art. 35 SVG unter anderem vor, dass Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet ist, wenn der nötige Raum übersicht- lich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung an- derer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Abs. 2). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, beson- ders Rücksichtnehmen (Abs. 3).

E. 1.2 Unter Verweis auf die Literatur führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Fahrmanövers und der Frage der ausrei- chenden Rücksichtnahme auf die übrigen Strassenbenützer die in Art. 26 SVG statuierte Grundregel zu berücksichtigen ist (Urk. 14 S. 13). Aus Art. 26 Abs. 1 SVG leitet sich das Vertrauensprinzip ab, wonach sich der Strassenbenützer auf das verkehrsregelgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer stets so lange verlassen darf, als er nicht durch Abs. 2 zu besonderer Vorsicht verpflichtet wird. Gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG ist unter anderem besondere Vorsicht geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig ver- halten wird.

- 9 -

2. Vorab ist auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu verwei- sen (Urk. 14 S. 12 ff.). Die Einzelrichterin überprüfte unter dem Aspekt von Art. 35 Abs. 2 und 3 sowie Art. 26 SVG, ob der Beschuldigte das Überholmanöver einlei- ten durfte und ob er beim Überholen genügend Rücksicht auf den Überholenden nahm. Dabei stützte sie sich unter anderem auf BGE 103 IV 256 (Urk. 14 S. 13 ff.).

E. 2 Das Stadtrichteramt Winterthur wirft dem Beschuldigen mangelnde Rück- sichtnahme beim Überholen der Stretchlimousine vor. Der Lenker der Stretchli- mousine habe beabsichtigt nach links abzubiegen, wobei Unklarheit bezüglich der Blinkerstellung beim abbiegenden Fahrzeug bestanden habe und der Beschuldig- te die Warnblinkanlage in Funktion gesehen haben wolle. Dem Beschuldigten sei unklar gewesen, was der Lenker der Stretchlimousine vorgehabt habe, wobei konkrete Anzeichen für ein mögliches Fehlverhalten vorgelegen hätten und der Beschuldigte deshalb hätte besondere Vorsicht walten lassen müssen (Urk. 2/16).

E. 2.1 In BGE 103 IV 256 hält das Bundesgericht fest, dass der Überholende die Gewissheit haben muss, dass der zum Überholen notwendige Raum bis zum Ab- schluss des Manövers freibleiben wird. Wo kein Gegenverkehr herrscht oder bei Gegenverkehr ein gleichzeitiges Überholen und Kreuzen gefahrlos möglich ist und weder Markierungen noch Signale einem Überholen entgegenstehen, ist das Erfordernis des freien Raums grundsätzlich solange gegeben, als nicht der Vor- ausfahrende seine Absicht anzeigt, seinerseits nach links auszuschwenken, um selber zu überholen oder zum Linksabbiegen gegen die Strassenmitte hin einzu- spuren (BGE 103 IV 256 E. 3.a).

E. 2.2 Das Stadtrichteramt kritisiert, dass dieser bundesgerichtliche Entscheid im vorliegenden Fall nicht eins zu eins herangezogen werden könne und wenn, dann müsste er zu Ungunsten des Beschuldigten ausgelegt werden. Vorliegend habe das zu überholende Fahrzeug nämlich im Gegensatz zum Fall vor Bundesgericht mit allen vorhandenen roten Lampen im Heckbereich, also sowohl links als auch rechts geblinkt, mit anderen Worten habe es den Überholenden vor einer Gefahr gewarnt. Zudem habe sich das zu überholende Fahrzeug bereits unmittelbar im Bereich einer Verzweigung befunden, wo es hätte links abbiegen können, und es sei regelwidrig weit rechts gefahren, so dass die Möglichkeit, dass das unverhält- nismässig lange Fahrzeug zum Linksabbiegen nach rechts ausholen wollte, in unmittelbare Nähe gerückt sei (Urk. 23 S. 8).

E. 2.3 Warnblinklichter dürfen gemäss Art. 23 Abs. 3 VRV nur zur Warnung vor Gefahren wie folgt verwendet werden: am stehenden Fahrzeug zusätzlich zum Pannensignal sowie am gekennzeichneten Schulbus beim Ein- und Aussteigen- lassen der Schüler (lit. a); am fahrenden Fahrzeug, namentlich vor einer unvermu- tet auftauchenden Unfallstelle, einem Fahrzeugstau oder auf Autobahnen und Au-

- 10 - tostrassen beim Abschleppen (lit. b). Vor dem Beschuldigten fuhr eine Stretchli- mousine langsam mit der rechten Fahrzeughälfte auf dem Trottoir mit eingeschal- tetem Warnblinker. Für den Beschuldigten erschien es damit insbesondere auch unter dem Aspekt der genannten Bestimmung zur Verwendung von Warnblink- lichtern naheliegend, dass der Fahrer der Stretchlimousine gedachte anzuhalten. Der Kollisionsgegner fuhr weder mittig auf der Fahrspur noch hatte er zum Links- abbiegen eingespurt oder links geblinkt. Folglich zeigte er keine Absicht an, links abzubiegen, weshalb der Beschuldigte zum Überholen ansetzen durfte. Daran ändert auch nichts, dass sich die Fahrzeuge auf der Höhe einer Verzweigung be- fanden, denn auch auf Strassenverzweigungen darf überholt werden, sofern sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtig wird (Art. 35 Abs. 4 SVG).

3. Das Stadtrichteramt argumentierte im Weiteren, dass, wenn der hinterher- fahrende Fahrzeuglenker - wie vorliegend der Beschuldigte - nicht wisse, was der Vorausfahrende beabsichtige, eine unklare Situation bestehe, worauf mit erhöhter Aufmerksamkeit, Sorgfalt und Rücksicht zu reagieren sei. Die besondere Vorsicht und Rücksichtnahme schliesse ein, selber links zu blinken, das zu überholende Fahrzeug genau im Auge zu behalten, allenfalls noch langsamer zu fahren, ein Warnsignal zu geben oder das Überholmanöver gar nicht erst einzuleiten (Urk. 23 S. 8 f.). Die Situation war jedoch für den Beschuldigten wie bereits festgehalten nicht unklar, sondern er durfte davon ausgehen, dass die Stretchlimousine auf dem Trottoir bleiben und anhalten würde. Das Bundesgericht führte in BGE 103 IV 256 ergänzend aus, dass sich ein Fahrzeugführer nicht auf jede nur denkbare Gefahr, die das Verhalten eines andern Strassenbenützers hervorrufen könnte, einzustel- len habe. Die blosse Möglichkeit einer verkehrswidrigen Fahrweise zur Annahme eines konkreten Anzeichens für ein Fehlverhalten im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG genüge nicht. Vielmehr müsse es sich um zuverlässige Anhaltspunkte, um besondere Umstände handeln (E. 3.c). Solche zuverlässigen Anhaltspunkte dafür, dass der Limousinenfahrer zu dem Zeitpunkt links abbiegen wollte, bestanden nicht.

- 11 -

4. Die Vorinstanz folgerte zusammengefasst, dass der Beschuldigte nicht da- mit rechnen musste, dass der Kollisionsgegner von seiner bisherigen Fahrtrich- tung abweichen und plötzlich nach links abbiegen würde. Es könne dem Beschul- digten keine mangelnde Rücksichtnahme auf die vorausfahrende Stretchlimousi- ne bei seinem Fahrmanöver oder eine Verletzung von besonderen Vorsichts- pflichten vorgeworfen werden (Urk. 14 S. 16). Dem ist zuzustimmen und der Be- schuldigte ist folglich vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG freizusprechen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmitte- linstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen und es hat die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen.

2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO grundsätzlich Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbus- sen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Vorliegend sind dem Beschuldigten jedoch keine Umtriebe entstanden, weshalb ihm auch keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist.

- 12 - Es wird erkannt:

E. 3 Die Vorinstanz kam in ausführlicher Würdigung der vorhandenen Beweismit- tel - Aussagen des Beschuldigten, des Lenkers der Stretchlimousine, eines Zeu- gen aus dem Bus, Videoaufzeichnung aus dem Bus, Fotodokumentation der Fahrzeuge nach der Kollision und der Strassenverhältnisse, RAG Protokoll - zum Ergebnis, dass zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass der Warnblinker eingeschaltet gewesen sei oder dass zumindest aufgrund der unge- wöhnlichen Blinkeranlage der Stretchlimousine von aussen betrachtet der Ein-

- 6 - druck eines eingeschalteten Warnblinkers entstanden sei (Urk. 14 S. 11). Zudem sei aufgrund der Aussagen des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass für ihn eine unklare Situation im Rechtssinn vorgelegen hätte (Urk. 14 S. 12).

E. 4 Das Stadtrichteramt stimmt in seiner Berufungserklärung der Vorinstanz da- hingehend zu, dass zu Gunsten des Beschuldigten angenommen werden könne, dass der Beschuldigte an der Stretchlimousine die Warnblinkanlage wahrgenom- men habe. Hingegen billige die Vorinstanz dem Beschuldigten in unhaltbarer und aktenwidriger Weise zu, dass keine unklare Situation für ihn bestanden habe, in dem die Vorinstanz annehme, der Beschuldigte habe sich trotz seiner wiederholt gemachten Aussagen, die Situation sei für ihn unklar gewesen, lediglich darauf bezogen, der Kollisionsgegner sei ortsunkundig gewesen, ohne dass von einer weiteren Anerkennung einer unklaren Situation im Rechtssinne auszugehen ge- wesen wäre (Urk. 23 S. 3).

E. 4.1 Die Vorinstanz gab die Aussagen des Beschuldigten auf rund zwei Seiten wieder, unter anderem auch diejenige vor dem Stadtrichteramt am 5. Mai 2015, dass ihm nicht klar gewesen sei, was der Kollisionsgegner vorgehabt habe, dass er gedacht habe, was der Lenker der Stretchlimousine da mache und wolle (Urk. 14 S. 6 mit Verweis auf Urk. 2/14 S. 3). Der Beschuldigte sagte jedoch in der ersten polizeilichen Einvernahme am 27. November 2014, in der zweiten Befra- gung beim Stadtrichteramt am 1. Dezember 2014 sowie anlässlich der Hauptver- handlung am 26. April 2016 aus, dass er davon ausgegangen sei, dass der Kolli- sionsgegner auf dem Trottoir bleibe und anhalten werde (Urk. 14 S. 6 f. mit Ver- weis auf Urk. 2/1 S. 2, Urk. 2/19 S. 2, Prot. I S. 14). Ausserdem gab er bei der Po- lizei zu Protokoll, dass der Kollisionsgegner unsicher gewirkt habe und den An- schein gemacht habe, nicht zu wissen, wohin er wolle (Urk. 14 S. 6 mit Verweis auf Urk. 2/1 S. 3). Bei der Würdigung dieser Aussagen des Beschuldigten bezog die Vorinstanz ergänzend die Aussage eines Zeugen aus dem Bus mit ein, wel- cher sagte, dass er nicht damit gerechnet habe, dass die Limousine anfahre (Urk. 14 S. 12 und S. 9, Urk. 2/15 S. 4). Die Einzelrichterin kam daher zum Er- gebnis, dass sich die Aussagen des Beschuldigten, er habe den Eindruck gehabt, der Kollisionsgegner sei unsicher gewesen, und er habe nicht gewusst, wohin er

- 7 - wolle, darauf bezogen hätten, dass der Kollisionsgegner ortsunkundig gewesen sei. Die Aussagen dürften nicht zu seinen Lasten derart verstanden werden, dass der Beschuldigte mit jedwedem weiteren Fehlverhalten des Kollisionsgegners ge- rechnet hätte oder dass von einer Anerkennung einer "unklaren Situation" im Rechtssinn durch den Beschuldigen auszugehen wäre (Urk. 14 S. 12).

E. 4.2 Diese Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz ist weder unhaltbar noch aktenwidrig. Sie erfolgte aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Aussagen des Beschuldigen in den insgesamt vier Befragungen und unter Einbezug einer Zeu- genaussage.

E. 5 Weiter macht das Stadtrichteramt geltend, eine aktenwidrige unrichtige An- nahme des Sachverhalts durch die Vorderrichterin lasse sich darin erblicken, dass sie in ihren Erläuterungen über das Verhalten der Limousine unschlüssig gewirkt habe, obwohl sich dieses anhand der Videoaufnahmen aus dem Bus genau nachvollziehen lasse (Urk. 23 S. 6). Aus den Ausführungen des Stadtrichteramts ergeht jedoch nicht, inwiefern die Vorinstanz bezüglich des Verhaltens der Limou- sine unschlüssig wirken soll. Das Stadtrichteramt führt zwei Stellen auf, in wel- chen die Vorinstanz davon spricht, dass sich die Stretchlimousine mit der rechten Fahrzeugseite/-hälfte auf dem Trottoir befunden habe. Das Wort "befinden" sug- geriert aber entgegen den Ausführungen des Stadtrichteramts nicht, dass die Stretchlimousine stillgestanden habe. Eine aktenwidrige unrichtige Sachverhalts- feststellung liegt hierin nicht.

E. 6 Die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung beruht nicht auf einer Rechtsver- letzung und erfolgte ohne Willkür. Damit kann der Vorinstanz folgend der Sach- verhalt folgendermassen zusammengefasst werden: Der Beschuldigte fuhr als Fahrer des Stadtbusses auf der B._____-Strasse hinter der Stretchlimousine. Diese befand sich mit der rechten Fahrzeughälfte auf dem Trottoir und hatte den Warnblinker eingeschaltet bzw. hinterliess den Eindruck einer eingeschalteten Warnblinkanlage. Der Beschuldigte ging davon aus, dass der Fahrer der Stretch- limousine auf dem Trottoir bleiben und anhalten würde und begann die Stretchli- mousine mit ungefähr 20 km/h auf der Höhe der Verzweigung B._____- Strasse/C._____-Strasse zu überholen. Die Limousine scherte kurz darauf nach

- 8 - links aus, weil sie in die C._____-Strasse abbiegen wollte, worauf es zur Streifkol- lision zwischen den beiden Fahrzeugen kam. IV. Rechtliche Würdigung

1. Das Stadtrichteramt wirft dem Beschuldigen vor, sich im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar gemacht zu haben, indem er gegen Art. 26 Abs. 2 SVG so- wie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG verstossen habe, wohingegen die Vorinstanz ihn von diesem Vorwurf freigesprochen hat. In ihrer Berufungserklärung rügt das Stadtrichteramt eine falsche rechtliche Würdigung von Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG durch die Vorinstanz.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG freigesprochen.
  2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2-4) wird bestätigt.
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  4. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Strassenverkehrsamt des Kanton Zürichs, Administrativmassnah- men.
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Dezember 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU160050-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Neukom Urteil vom 14. Dezember 2016 in Sachen Stadtrichteramt Winterthur, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 26. April 2016 (GC160013)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Winterthur vom 28. September 2015 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 2/16). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die allfälligen übrigen Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Die Kosten des Stadtrichteramtes Winterthur im Gesamtbetrag von Fr. 540.– (Fr. 90.– Kosten des Strafbefehls Nr. SVG.2014.8907 sowie Fr. 450.– nach- trägliche Untersuchungskosten) werden dem Stadtrichteramt Winterthur belassen.

4. Dem Beschuldigten wird eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge:

a) Des Stadtrichteramtes Winterthur: (Urk. 23 S. 2)

1. Das erstinstanzliche Urteil wird vollumfänglich angefochten.

2. Der Freispruch gegen den Berufungsbeklagten, A._____, sei aufzuhe- ben. Stattdessen sei er wegen einfacher Verletzung von Verkehrsre- geln gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG mit einer Busse von Fr. 100.00 zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse sei eine Freiheitsstrafe von 1 Tagen anzuordnen.

- 3 -

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv sei abzuändern. Dem Berufungs- beklagten seien die Kosten des Strafbefehls von Fr. 90.00 sowie die nachträglichen Kosten des Einspracheverfahrens von Fr. 450.00 auf- zuerlegen. Ausserdem sei ihm keine Parteientschädigung auszurich- ten.

4. Die Gerichtskosten der Vorinstanz sowie diejenigen des Berufungsver- fahrens seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

b) Des Beschuldigten: (Urk. 27, sinngemäss) Freispruch ______________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil vom 26. April 2016 sprach das Einzelgericht des Bezirks Win- terthur den Beschuldigten vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG frei (Urk. 14 S. 16 f.). Das Urteilsdispositiv wurde dem Be- schuldigten gleichentags übergeben und dem Stadtrichteramt Winterthur versandt (Urk. 14 S. 17 f.). Das Stadtrichteramt bestätigte den Erhalt des Dispositivs am

28. April 2016 und meldete rechtzeitig Berufung an (Urk. 7 und 8). Den Erhalt des begründeten Urteils bescheinigte das Stadtrichteramt am 1. Juli 2016 und erstat- tete innert Frist die Berufungserklärung (Urk. 11 und 16). Anschlussberufung wur- de nicht erhoben.

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2. Mit Beschluss vom 6. September 2016 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet und dem Stadtrichteramt Frist zur Antragsstellung und Berufungsbe- gründung angesetzt (Urk. 21), welche am 27. September 2016 beim Gericht ein- ging (Urk. 23). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 26), und der Beschuldigte erstattete mit Schreiben vom 2. Oktober 2016 die Berufungsantwort (Urk. 27), welche dem Stadtrichteramt mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Damit erweist sich das Berufungsverfahren als spruch- reif. II. Prozessuales

1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

2. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht demnach nur zu prü- fen, ob die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich un- richtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Relevant sind hier zunächst kla- re Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern sowie offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und der Urteilsbegründung. In Be- tracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitser- forschung von Amtes wegen missachtet wurde. Gesamthaft gesehen sind Kon- stellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung - Praxiskommentar,

2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 13). Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit

- 5 - der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Ge- rechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). III. Sachverhalt

1. Am 27. November 2014, um ca. 20.15 Uhr, ereignete sich in Winterthur an der Verzweigung B._____-Strasse/C._____-Strasse ein Verkehrsunfall mit Sach- schaden zwischen einer Stretchlimousine und einem Stadtbus (Urk. 2/1 S. 1). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt ist unbestritten, dass der Beschuldigte als Fah- rer des Stadtbusses hinter der Stretchlimousine auf der B._____-Strasse in Fahrt- richtung D._____-Strasse fuhr, er vor der Kreuzung B._____-Strasse/C._____- Strasse an der Stretchlimousine vorbeifahren wollte und es in der Folge zu einer Streifkollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam (Urk. 14 S. 4).

2. Das Stadtrichteramt Winterthur wirft dem Beschuldigen mangelnde Rück- sichtnahme beim Überholen der Stretchlimousine vor. Der Lenker der Stretchli- mousine habe beabsichtigt nach links abzubiegen, wobei Unklarheit bezüglich der Blinkerstellung beim abbiegenden Fahrzeug bestanden habe und der Beschuldig- te die Warnblinkanlage in Funktion gesehen haben wolle. Dem Beschuldigten sei unklar gewesen, was der Lenker der Stretchlimousine vorgehabt habe, wobei konkrete Anzeichen für ein mögliches Fehlverhalten vorgelegen hätten und der Beschuldigte deshalb hätte besondere Vorsicht walten lassen müssen (Urk. 2/16).

3. Die Vorinstanz kam in ausführlicher Würdigung der vorhandenen Beweismit- tel - Aussagen des Beschuldigten, des Lenkers der Stretchlimousine, eines Zeu- gen aus dem Bus, Videoaufzeichnung aus dem Bus, Fotodokumentation der Fahrzeuge nach der Kollision und der Strassenverhältnisse, RAG Protokoll - zum Ergebnis, dass zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass der Warnblinker eingeschaltet gewesen sei oder dass zumindest aufgrund der unge- wöhnlichen Blinkeranlage der Stretchlimousine von aussen betrachtet der Ein-

- 6 - druck eines eingeschalteten Warnblinkers entstanden sei (Urk. 14 S. 11). Zudem sei aufgrund der Aussagen des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass für ihn eine unklare Situation im Rechtssinn vorgelegen hätte (Urk. 14 S. 12).

4. Das Stadtrichteramt stimmt in seiner Berufungserklärung der Vorinstanz da- hingehend zu, dass zu Gunsten des Beschuldigten angenommen werden könne, dass der Beschuldigte an der Stretchlimousine die Warnblinkanlage wahrgenom- men habe. Hingegen billige die Vorinstanz dem Beschuldigten in unhaltbarer und aktenwidriger Weise zu, dass keine unklare Situation für ihn bestanden habe, in dem die Vorinstanz annehme, der Beschuldigte habe sich trotz seiner wiederholt gemachten Aussagen, die Situation sei für ihn unklar gewesen, lediglich darauf bezogen, der Kollisionsgegner sei ortsunkundig gewesen, ohne dass von einer weiteren Anerkennung einer unklaren Situation im Rechtssinne auszugehen ge- wesen wäre (Urk. 23 S. 3). 4.1. Die Vorinstanz gab die Aussagen des Beschuldigten auf rund zwei Seiten wieder, unter anderem auch diejenige vor dem Stadtrichteramt am 5. Mai 2015, dass ihm nicht klar gewesen sei, was der Kollisionsgegner vorgehabt habe, dass er gedacht habe, was der Lenker der Stretchlimousine da mache und wolle (Urk. 14 S. 6 mit Verweis auf Urk. 2/14 S. 3). Der Beschuldigte sagte jedoch in der ersten polizeilichen Einvernahme am 27. November 2014, in der zweiten Befra- gung beim Stadtrichteramt am 1. Dezember 2014 sowie anlässlich der Hauptver- handlung am 26. April 2016 aus, dass er davon ausgegangen sei, dass der Kolli- sionsgegner auf dem Trottoir bleibe und anhalten werde (Urk. 14 S. 6 f. mit Ver- weis auf Urk. 2/1 S. 2, Urk. 2/19 S. 2, Prot. I S. 14). Ausserdem gab er bei der Po- lizei zu Protokoll, dass der Kollisionsgegner unsicher gewirkt habe und den An- schein gemacht habe, nicht zu wissen, wohin er wolle (Urk. 14 S. 6 mit Verweis auf Urk. 2/1 S. 3). Bei der Würdigung dieser Aussagen des Beschuldigten bezog die Vorinstanz ergänzend die Aussage eines Zeugen aus dem Bus mit ein, wel- cher sagte, dass er nicht damit gerechnet habe, dass die Limousine anfahre (Urk. 14 S. 12 und S. 9, Urk. 2/15 S. 4). Die Einzelrichterin kam daher zum Er- gebnis, dass sich die Aussagen des Beschuldigten, er habe den Eindruck gehabt, der Kollisionsgegner sei unsicher gewesen, und er habe nicht gewusst, wohin er

- 7 - wolle, darauf bezogen hätten, dass der Kollisionsgegner ortsunkundig gewesen sei. Die Aussagen dürften nicht zu seinen Lasten derart verstanden werden, dass der Beschuldigte mit jedwedem weiteren Fehlverhalten des Kollisionsgegners ge- rechnet hätte oder dass von einer Anerkennung einer "unklaren Situation" im Rechtssinn durch den Beschuldigen auszugehen wäre (Urk. 14 S. 12). 4.2. Diese Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz ist weder unhaltbar noch aktenwidrig. Sie erfolgte aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Aussagen des Beschuldigen in den insgesamt vier Befragungen und unter Einbezug einer Zeu- genaussage.

5. Weiter macht das Stadtrichteramt geltend, eine aktenwidrige unrichtige An- nahme des Sachverhalts durch die Vorderrichterin lasse sich darin erblicken, dass sie in ihren Erläuterungen über das Verhalten der Limousine unschlüssig gewirkt habe, obwohl sich dieses anhand der Videoaufnahmen aus dem Bus genau nachvollziehen lasse (Urk. 23 S. 6). Aus den Ausführungen des Stadtrichteramts ergeht jedoch nicht, inwiefern die Vorinstanz bezüglich des Verhaltens der Limou- sine unschlüssig wirken soll. Das Stadtrichteramt führt zwei Stellen auf, in wel- chen die Vorinstanz davon spricht, dass sich die Stretchlimousine mit der rechten Fahrzeugseite/-hälfte auf dem Trottoir befunden habe. Das Wort "befinden" sug- geriert aber entgegen den Ausführungen des Stadtrichteramts nicht, dass die Stretchlimousine stillgestanden habe. Eine aktenwidrige unrichtige Sachverhalts- feststellung liegt hierin nicht.

6. Die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung beruht nicht auf einer Rechtsver- letzung und erfolgte ohne Willkür. Damit kann der Vorinstanz folgend der Sach- verhalt folgendermassen zusammengefasst werden: Der Beschuldigte fuhr als Fahrer des Stadtbusses auf der B._____-Strasse hinter der Stretchlimousine. Diese befand sich mit der rechten Fahrzeughälfte auf dem Trottoir und hatte den Warnblinker eingeschaltet bzw. hinterliess den Eindruck einer eingeschalteten Warnblinkanlage. Der Beschuldigte ging davon aus, dass der Fahrer der Stretch- limousine auf dem Trottoir bleiben und anhalten würde und begann die Stretchli- mousine mit ungefähr 20 km/h auf der Höhe der Verzweigung B._____- Strasse/C._____-Strasse zu überholen. Die Limousine scherte kurz darauf nach

- 8 - links aus, weil sie in die C._____-Strasse abbiegen wollte, worauf es zur Streifkol- lision zwischen den beiden Fahrzeugen kam. IV. Rechtliche Würdigung

1. Das Stadtrichteramt wirft dem Beschuldigen vor, sich im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar gemacht zu haben, indem er gegen Art. 26 Abs. 2 SVG so- wie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG verstossen habe, wohingegen die Vorinstanz ihn von diesem Vorwurf freigesprochen hat. In ihrer Berufungserklärung rügt das Stadtrichteramt eine falsche rechtliche Würdigung von Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG durch die Vorinstanz. 1.1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Be- züglich des Überholens sieht Art. 35 SVG unter anderem vor, dass Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet ist, wenn der nötige Raum übersicht- lich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung an- derer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Abs. 2). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, beson- ders Rücksichtnehmen (Abs. 3). 1.2. Unter Verweis auf die Literatur führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Fahrmanövers und der Frage der ausrei- chenden Rücksichtnahme auf die übrigen Strassenbenützer die in Art. 26 SVG statuierte Grundregel zu berücksichtigen ist (Urk. 14 S. 13). Aus Art. 26 Abs. 1 SVG leitet sich das Vertrauensprinzip ab, wonach sich der Strassenbenützer auf das verkehrsregelgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer stets so lange verlassen darf, als er nicht durch Abs. 2 zu besonderer Vorsicht verpflichtet wird. Gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG ist unter anderem besondere Vorsicht geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig ver- halten wird.

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2. Vorab ist auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu verwei- sen (Urk. 14 S. 12 ff.). Die Einzelrichterin überprüfte unter dem Aspekt von Art. 35 Abs. 2 und 3 sowie Art. 26 SVG, ob der Beschuldigte das Überholmanöver einlei- ten durfte und ob er beim Überholen genügend Rücksicht auf den Überholenden nahm. Dabei stützte sie sich unter anderem auf BGE 103 IV 256 (Urk. 14 S. 13 ff.). 2.1. In BGE 103 IV 256 hält das Bundesgericht fest, dass der Überholende die Gewissheit haben muss, dass der zum Überholen notwendige Raum bis zum Ab- schluss des Manövers freibleiben wird. Wo kein Gegenverkehr herrscht oder bei Gegenverkehr ein gleichzeitiges Überholen und Kreuzen gefahrlos möglich ist und weder Markierungen noch Signale einem Überholen entgegenstehen, ist das Erfordernis des freien Raums grundsätzlich solange gegeben, als nicht der Vor- ausfahrende seine Absicht anzeigt, seinerseits nach links auszuschwenken, um selber zu überholen oder zum Linksabbiegen gegen die Strassenmitte hin einzu- spuren (BGE 103 IV 256 E. 3.a). 2.2. Das Stadtrichteramt kritisiert, dass dieser bundesgerichtliche Entscheid im vorliegenden Fall nicht eins zu eins herangezogen werden könne und wenn, dann müsste er zu Ungunsten des Beschuldigten ausgelegt werden. Vorliegend habe das zu überholende Fahrzeug nämlich im Gegensatz zum Fall vor Bundesgericht mit allen vorhandenen roten Lampen im Heckbereich, also sowohl links als auch rechts geblinkt, mit anderen Worten habe es den Überholenden vor einer Gefahr gewarnt. Zudem habe sich das zu überholende Fahrzeug bereits unmittelbar im Bereich einer Verzweigung befunden, wo es hätte links abbiegen können, und es sei regelwidrig weit rechts gefahren, so dass die Möglichkeit, dass das unverhält- nismässig lange Fahrzeug zum Linksabbiegen nach rechts ausholen wollte, in unmittelbare Nähe gerückt sei (Urk. 23 S. 8). 2.3. Warnblinklichter dürfen gemäss Art. 23 Abs. 3 VRV nur zur Warnung vor Gefahren wie folgt verwendet werden: am stehenden Fahrzeug zusätzlich zum Pannensignal sowie am gekennzeichneten Schulbus beim Ein- und Aussteigen- lassen der Schüler (lit. a); am fahrenden Fahrzeug, namentlich vor einer unvermu- tet auftauchenden Unfallstelle, einem Fahrzeugstau oder auf Autobahnen und Au-

- 10 - tostrassen beim Abschleppen (lit. b). Vor dem Beschuldigten fuhr eine Stretchli- mousine langsam mit der rechten Fahrzeughälfte auf dem Trottoir mit eingeschal- tetem Warnblinker. Für den Beschuldigten erschien es damit insbesondere auch unter dem Aspekt der genannten Bestimmung zur Verwendung von Warnblink- lichtern naheliegend, dass der Fahrer der Stretchlimousine gedachte anzuhalten. Der Kollisionsgegner fuhr weder mittig auf der Fahrspur noch hatte er zum Links- abbiegen eingespurt oder links geblinkt. Folglich zeigte er keine Absicht an, links abzubiegen, weshalb der Beschuldigte zum Überholen ansetzen durfte. Daran ändert auch nichts, dass sich die Fahrzeuge auf der Höhe einer Verzweigung be- fanden, denn auch auf Strassenverzweigungen darf überholt werden, sofern sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtig wird (Art. 35 Abs. 4 SVG).

3. Das Stadtrichteramt argumentierte im Weiteren, dass, wenn der hinterher- fahrende Fahrzeuglenker - wie vorliegend der Beschuldigte - nicht wisse, was der Vorausfahrende beabsichtige, eine unklare Situation bestehe, worauf mit erhöhter Aufmerksamkeit, Sorgfalt und Rücksicht zu reagieren sei. Die besondere Vorsicht und Rücksichtnahme schliesse ein, selber links zu blinken, das zu überholende Fahrzeug genau im Auge zu behalten, allenfalls noch langsamer zu fahren, ein Warnsignal zu geben oder das Überholmanöver gar nicht erst einzuleiten (Urk. 23 S. 8 f.). Die Situation war jedoch für den Beschuldigten wie bereits festgehalten nicht unklar, sondern er durfte davon ausgehen, dass die Stretchlimousine auf dem Trottoir bleiben und anhalten würde. Das Bundesgericht führte in BGE 103 IV 256 ergänzend aus, dass sich ein Fahrzeugführer nicht auf jede nur denkbare Gefahr, die das Verhalten eines andern Strassenbenützers hervorrufen könnte, einzustel- len habe. Die blosse Möglichkeit einer verkehrswidrigen Fahrweise zur Annahme eines konkreten Anzeichens für ein Fehlverhalten im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG genüge nicht. Vielmehr müsse es sich um zuverlässige Anhaltspunkte, um besondere Umstände handeln (E. 3.c). Solche zuverlässigen Anhaltspunkte dafür, dass der Limousinenfahrer zu dem Zeitpunkt links abbiegen wollte, bestanden nicht.

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4. Die Vorinstanz folgerte zusammengefasst, dass der Beschuldigte nicht da- mit rechnen musste, dass der Kollisionsgegner von seiner bisherigen Fahrtrich- tung abweichen und plötzlich nach links abbiegen würde. Es könne dem Beschul- digten keine mangelnde Rücksichtnahme auf die vorausfahrende Stretchlimousi- ne bei seinem Fahrmanöver oder eine Verletzung von besonderen Vorsichts- pflichten vorgeworfen werden (Urk. 14 S. 16). Dem ist zuzustimmen und der Be- schuldigte ist folglich vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG freizusprechen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmitte- linstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen und es hat die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen.

2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO grundsätzlich Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbus- sen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Vorliegend sind dem Beschuldigten jedoch keine Umtriebe entstanden, weshalb ihm auch keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist.

- 12 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG freigesprochen.

2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2-4) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Strassenverkehrsamt des Kanton Zürichs, Administrativmassnah- men.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Dezember 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Neukom