Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 24. März 2015 – zusammenge- fasst – vorgeworfen, am Donnerstag, 2. Oktober 2014, ca. 17.25 Uhr, mit seinem Personenwagen BMW 325i auf der Autobahn A1, Fahrbahn Richtung Bern, in 8153 Rümlang, gefahren zu sein, wobei er sich auf der Höhe der Autobahnein- fahrt Seebach in eine ca. fünf Meter grosse Lücke zwischen dem auf dem Nor- malstreifen fahrenden Sattelschlepper mit Anhänger von B._____ und einem wei- teren Personenwagen der Marke BMW gedrückt habe. Er habe sich aufgrund der ungenügenden Platzverhältnisse aber nicht vollständig bzw. nur zu ca. 2/3 ein- gliedern können, wobei er ca. zwei bis drei Meter schräg vor dem Sattelschlepper zum Stillstand gekommen sei. Dadurch habe der Beschuldigte nicht nur das Vor- trittsrecht von B._____ missachtet und diesen in seiner Fahrt behindert, sondern auch die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet (Urk. 3/16 S. 1 f.). Nicht mehr vorgeworfen wird dem Beschuldigten somit – im Gegensatz zum (ers- ten) Strafbefehl vom 27. Oktober 2014 (Urk. 3/2) – die Verursachung der Kollision zwischen seinem Personenwagen und dem Lastwagen von B._____.
2. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Sachverhalt grundsätz- lich unbestritten sei und auf den Aussagen des Beschuldigten in der Untersu- chung basiere (Urk. 17 S. 4). Auch vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte – zu- nächst – auf entsprechendes Befragen des Einzelrichters, den Sachverhalt nicht zu bestreiten, aber mit der rechtlichen Würdigung nicht einverstanden zu sein (Urk. 8 S. 3). Allerdings präzisierte er im weiteren Verlauf der Einvernahme, be- reits zu drei Vierteln auf der Normalspur gestanden zu sein (Urk. 8 S. 4 und S. 5); ferner habe die Lücke sieben bis acht Meter bzw. "sicher mehr als fünf Meter" be- tragen (Urk. 8 S. 5 und S. 6). Die Vorinstanz erwog dazu im angefochtenen Ent- scheid, das Fahrzeug (des Beschuldigten) weise eine Diagonale von knapp fünf Metern auf. Vom linken Hinterrad, wo der Beschuldigte touchiert worden sei, er-
- 7 - gebe sich bis zur rechten Vorderecke eine Diagonale von ziemlich genau vier Me- tern. Sollte die Lücke nur rund fünf Meter betragen haben, wie der Beschuldigte anfänglich eingeräumt habe, könne er sich nicht zwei bis drei Meter vor dem Lastwagen befunden haben. Der Vorderrichter kam daher – unter Berücksichti- gung des Umstandes, dass Distanzschätzungen von Unfallbeteiligten aufgrund der ihnen innewohnenden Unsicherheiten und Ungenauigkeiten grundsätzlich nicht als metergenaue Angaben übernommen werden könnten – zum Schluss, der Sachverhalt sei insofern erstellt, als dass die Lücke zwischen dem Sattel- schlepper und dem diesem vorausfahrenden Personenwagen zu gering gewesen sei, als dass sich der Beschuldigte mit seinem Wagen vollständig hätte ein- gliedern können. Vielmehr sei er schräg vor dem Lastwagen stehen geblieben und habe sich mit seinem Wagen teilweise noch immer auf der Zufahrtsstrecke befunden, als es zur Kollision gekommen sei (Urk. 17 S. 4).
3. Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung da- hingehend, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig erstellt. Wenn man das Verständnis des Einzelrichters nehme, wonach das Fahrzeug des Beschuldigten, so wie es in der Normalspur zum Stillstand gekommen sei, in der Diagonale fünf Meter lang gewesen sei, so sei zum Vornherein klar, dass die Lücke grösser ge- wesen sein müsse. Abgesehen von der Distanz zum vorderen stillstehenden BMW habe der Abstand zum Lastwagenfahrer zwei bis drei Meter betragen. Von diesen Angaben sei richtigerweise auszugehen. Der Einzelrichter sei von einer Länge der geschätzten Lücke von fünf Metern ausgegangen, was auch in das Ur- teil eingeflossen sei. Nehme man aber die Diagonale des Fahrzeugs von fünf Me- tern und den dem Beschuldigten zur Last gelegten Abstand zum Lastwagen von zwei bis drei Metern, ergebe sich eine Lücke von acht Metern (Urk. 32 S. 3 f.). Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich in einer stehenden Kolonne in eine rund acht Meter grosse Lücke habe einfügen wollen, mit seinem Fahrzeug zu 2/3 auf der Normalspur gestanden sei und der kollisionsbeteiligte Lastwagenfah- rer, nachdem der Beschuldigte ca. 20 Sekunden stillgestanden sei, aufgefahren sei (Urk. 32 S. 5).
- 8 -
4. Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ist zu übernehmen. Diese stimmt denn auch bloss dahingehend, als dass die Verteidigung eine Lücke von acht Me- tern zugrunde legt, nicht mit der Ansicht des Beschuldigten überein. Überdies geht die Verteidigung davon aus, dass der Beschuldigte vor der Kollision ca. 20 Sekunden stillgestanden sei. 4.1 Im Rahmen der Sachverhaltserstellung äusserte sich der Vorderrichter nicht zur Frage, ob und allenfalls wie lange der Beschuldigte vor der Kollision still- gestanden ist (Urk. 17 S. 3 f.). Auch der Strafbefehl vom 24. März 2015 schweigt sich darüber aus (Urk. 3/16 S. 1 f.). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ging die Vorinstanz dann jedoch von einem Stillstand von 20 Sekunden aus (Urk. 17 S. 7 f.), was mit den Angaben des Beschuldigten übereinstimmt (Urk. 8 S. 3). Zu- dem bestätigt auch B._____, dessen Aussagen – mangels Konfrontation – zwar nicht zulasten, aber zugunsten des Beschuldigten verwertet werden können, still gestanden zu sein (Urk. 3/1 S. 3). Dies ist somit auch dem Berufungsurteil zu- grunde zu legen. 4.2 Dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zu 2/3 und nicht zu 3/4, wie er teilweise auch angegeben hat, auf der Normalspur stand, ergibt sich ohne Weite- res aus der Fotografie der Unfallendlage (Beilage A zu Urk. 3/13). Von dieser Zahl geht im Übrigen auch die Verteidigung aus (Urk. 32 S. 5). 4.3 Schliesslich ist – mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass Distanzschätzun- gen im Strassenverkehr schwierig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.5, mit Verweis auf BOLL, Verkehrsregelverletzung, Eine eingehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichts, Davos 1999). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss kam, die Lücke sei zu gering gewesen, als dass sich der Beschuldigte mit seinem Wagen vollständig hätte ein- gliedern können, kann dies nicht als offensichtlich unrichtige – und mithin willkür- liche – Sachverhaltserstellung qualifiziert werden. Dass die Lücke nicht gross ge- nug gewesen war, sich vollständig einzugliedern, zeigt sich vielmehr daran, dass der Beschuldigte ca. zwei bis drei Meter schräg vor dem Sattelschlepper zum Stillstand kam. Hätte er sich ganz in die Kolonne auf der Normalspur einfügen können und wäre für dieses Einfahr-Manöver genügend Platz gewesen, hätte er
- 9 - keinen Grund gehabt, schräg vor dem Sattelschlepper anzuhalten, sondern wäre vollständig auf die Normalspur eingefahren. Die Verteidigung (und auch der Beschuldigte; Urk. 8 S. 5) geht von einer Lücke von acht Metern aus. Zu diesem Ergebnis gelangt sie – unter Berücksichtigung der für den Beschuldigten günstigsten Variante –, indem sie die von der Vor- instanz errechnete Fahrzeugdiagonale des Wagens des Beschuldigten von fünf Metern zum Abstand von drei Metern vor dem Lastwagen hinzuzählt (vgl. Urk. 32 S. 4 f.). Diese Überlegung kann so jedoch nicht angestellt werden. Zwar hat der Beschuldigte in der Tat angegeben, zwei bis drei Meter vor dem Lastwagen zum Stillstand gekommen zu sein (Urk. 3/14 S. 3). Das Fahrzeug des Beschuldigten stand jedoch nicht mit seiner vollen Diagonale von fünf Metern auf der Normal- spur, sondern es stand schräg, wie dies auf der Fotografie der Unfallendlage
– was der Beschuldigte bestätigte (Urk. 8 S. 5) – deutlich zu erkennen ist (Beilage A zu Urk. 3/13). Es können daher die fünf Meter Fahrzeugdiagonale nicht einfach zum Abstand des Beschuldigten zum Lastwagen hinzugezählt werden, sondern das Fahrzeug des Beschuldigten nahm weniger als fünf Meter der Normalspur in Anspruch. Es ist daher nicht von einer Lücke von acht Metern auszugehen und der diesbezüglichen Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr beansprucht der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz als erstellt erachtet hat (Urk. 17 S. 4), aus den soeben dargelegten Gründen auch für das Berufungs- verfahren Geltung und ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die relevanten Gesetzes- bestimmungen (Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 4 VRV und Art. 14 Abs. 1 VRV) korrekt dargestellt. Auf diese Ausführungen ist zwecks Vermeidens von Wieder- holungen zu verweisen (Urk. 17 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Mit zutreffender Begründung wurde im angefochtenen Entscheid anschlies- send festgehalten, dass der Sattelschlepper mit B._____ am Steuer vortrittsbe- rechtigt und der Beschuldigte vortrittsbelastet gewesen ist (Urk. 17 S. 5), was
- 10 - auch die Verteidigung – grundsätzlich – nicht anders sieht (Urk. 32 S. 6). Aller- dings macht sie zusammengefasst geltend, da der Kollisionsbeteiligte im relevan- ten Zeitpunkt gestanden sei, habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen, dass dieser auf sein Vortrittsrecht verzichten würde; da sich der Beschuldigte weitge- hend habe einfügen können, sei mehr als fraglich, ob es sich beim Anfahren des Lastwagenfahrers noch um ein in Anspruch nehmen des Vortrittes habe handeln können (Urk. 32 S. 9 ff.).
3. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, vorliegend hätten sich die Fahrzeuge auf der Normalspur der Autobahn in einer Kolonne befunden und sei- en still gestanden. Auch auf der Zufahrtsstrecke sei es nur schleppend vorange- gangen. Aufgrund des vorherrschenden stockenden Kolonnenverkehrs erscheine das Erzwingen des Vortritts keineswegs als geboten, um der Verkehrsflüssigkeit Rechnung zu tragen (vgl. das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.3). Der vortrittsbelastete Beschuldigte habe auch nicht annehmen dürfen, dass ihm durch das Freilassen einer rund fünf Meter grossen Lücke der Vortritt gewährt werde. Ein Verzicht des Vortrittsberech- tigten auf sein Recht, um einem anderen Verkehrsteilnehmer das Eingliedern zu ermöglichen, könne im Interesse der Rechtssicherheit nur mit grösster Zurückhal- tung angenommen werden (BGE 105 IV 341 E. 3a). Der Beschuldigte hätte sich aktiv vergewissern müssen, ob der Führer des Sattelschleppers auf sein Vortritts- recht verzichte, bevor er dieses in Anspruch genommen habe (vgl. Urteil des Obergerichts SU120057 vom 25. April 2013, E. 3.3.2). Dies habe der Beschuldig- te jedoch nicht getan (vgl. act. 8 S. 4). Beurteile man die Situation des Beschul- digten zum Zeitpunkt des Einspurmanövers, sei festzuhalten, dass dieser sich auch keineswegs in einer verkehrstechnischen Bedrängnislage befunden habe, die ihn zu einem raschen Einspuren veranlasst hätte. Er sei noch nicht am Ende der Zufahrtsstrecke angelangt gewesen, als er vor dem kollisionsbeteiligten Sat- telschlepper auf der Normalspur eine enge Lücke entdeckt habe. Diese Lücke sei freilich erkennbar zu gering gewesen, als dass sich der Beschuldigte mit seinem Wagen vollständig auf die Normalspur hätte eingliedern können. Dennoch habe er sich zu einem (teilweisen) Fahrspurwechsel entschieden und sei aufgrund der Platzverhältnisse schräg vor dem Lastwagen (und teilweise noch immer auf der
- 11 - Zufahrtsstrecke) stehen geblieben. Als der Verkehr weitergerollt sei, sei es zur Kollision gekommen (Urk. 17 S. 6 f.). Der Verteidiger des Beschuldigten habe eingewendet, dass sich die Frage nach der Verletzung des Vortrittsrechts nicht stelle, da der Sattelschlepper nicht am Fahren gewesen, sondern ca. 20 Sekunden stillgestanden sei, nachdem der Be- schuldigte auf die Normalspur eingebogen sei. Es könne nicht gesagt werden, dass der Sattelschlepper in seiner Fahrt behindert worden wäre, da er ohnehin gestanden sei und sich im Stau befunden habe (act. 6 S. 5). Dem sei entgegen- zuhalten, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten nicht vollständig in den Ver- kehr der Normalspur habe einfügen können. Als es vor dem Lastwagen zum Still- stand gekommen sei, habe es sich schräg zur Fahrbahn und teilweise noch auf der Zufahrtsstrecke befunden. Das Manöver des Beschuldigten sei daher noch nicht abgeschlossen gewesen und habe zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Fahrt des Sattelschleppers noch angedauert. Bei der Prüfung einer Behinderung sei demnach auch die anschliessende Weiterfahrt des Sattelschleppers miteinzu- beziehen, welche in der tatgegenständlichen Kollision gemündet habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011, E. 2.3.2). Es liege somit sehr wohl eine relevante Behinderung vor. 4.1 Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtig- ten in seiner Fahrt nicht behindern (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VRV). Den Vortrittsbe- rechtigten behindert grundsätzlich, wer ihn zu einem Verhalten veranlasst, zu dem er nicht verpflichtet ist und das er nicht will, ihm also die Möglichkeit nimmt, sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen, namentlich wenn der Berechtigte gezwungen wird, seine Fahrtrichtung oder seine Geschwin- digkeit brüsk zu ändern (Urteil des Bundesgerichtes 6B_438/2015 vom
28. Oktober 2015 E. 1.3.3 mit Verweis auf Urteil 6B_509/2010 vom 14. März 2011 E. 3.3.2 mit Hinweis). Etwas ausführlicher erwog das Bundesgericht zum Begriff der Behinderung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV in seinem Urteil 6B_821/2014 vom 2. April 2015 in E. 1.3 das Folgende: Während früher eine Behinderung be- reits angenommen wurde, wenn der Vortrittsberechtigte seine Fahrt nicht gleich- mässig und ungestört fortsetzen konnte, fasst die Rechtsprechung den Begriff
- 12 - heute enger. Sie bejaht eine Behinderung, falls der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. vor, auf oder kurz nach einer Verzweigung zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird. Diese Begriffsein- schränkung erfolgte, um den besonderen Verhältnissen bei hohem Verkehrsauf- kommen Rechnung zu tragen. Das darf aber nicht zur Entwertung des Vortritts- rechts – einer Grundregel des Strassenverkehrs – führen. Solche Regeln müssen klar und einfach zu handhaben sein. Deshalb ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 14 Abs. 1 VRV eine erhebliche Behinderung nur ausnahmsweise zu vernei- nen (vgl. BGE 114 IV 146; Urteile 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2; 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine Behinderung vorliegt, sind verschiedene Interessen zu berücksichtigen wie die Rechtssicherheit durch einfache und klare Regeln, die Verkehrsflüssigkeit auf den vortrittsberechtigten Fahrbahnen sowie besonders schwierige Situationen der Vortrittsbelasteten (SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassen- verkehrsrechts, Band I, 2. Aufl. 2002, N 866). 4.2 Zwar wollte sich der Beschuldigte in eine zu kleine Lücke einfügen, weshalb sich sein Fahrzeug erst zu 2/3 auf der Normalspur befand und noch nicht voll- ständig eingegliedert war (Beilage A zu Urk. 3/13). Gemäss erstelltem Sachver- halt standen der Beschuldigte und der Unfallbeteiligte – in jener Position – jedoch während 20 Sekunden still, bevor es zur Kollision kam (dies im Gegensatz zum Entscheid des Bundesgerichts 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013, wo sich das Fahrzeug des Vortrittsberechtigten im Schritttempo näherte). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Kollisionsbeteiligte durch das Einspurmanöver des Be- schuldigten in seiner Fahrt behindert worden wäre. Der Lenker eines wegen Staus bereits stillstehenden Fahrzeuges kann nicht mehr behindert werden, da er sich ohnehin nicht mehr frei im Verkehr bewegen kann. Die Vorinstanz bezieht sich in ihren Erwägungen zur Frage der Behinderung – un- ter anderem – auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011 (vgl. Urk. 17 S. 8) und kommt zum Schluss, dass bei der Prüfung der Behin- derung die anschliessende Weiterfahrt des Sattelschleppers miteinzubeziehen sei. Dies gilt vorliegend nicht. In der Situation, die jenem höchstrichterlichen Ent-
- 13 - scheid zugrunde lag, herrschte kein hohes Verkehrsaufkommen. Der Beschwer- deführer in jenem Verfahren hätte den Lastwagen vor seinem Manöver vorbeifah- ren lassen können (vgl. a.a.O. E. 2.3.1 f.). In casu herrschte dagegen hohes Ver- kehrsaufkommen. Der Beschuldigte hätte sich somit – spätestens am Ende der Zufahrtsstrecke – ohnehin vor irgendein Fahrzeug im dichten Verkehr auf der Normalspur einfügen müssen. Es ist angesichts des hohen Verkehrsaufkommens auszuschliessen, dass er sich problemlos und ohne Behinderung eines anderen Fahrzeuges auf der Normalspur hätte eingliedern können, selbst wenn er den Lastwagen hätte passieren lassen oder bis zum Ende der Zufahrtsstrecke vorge- fahren wäre. Es lag daher eine schwierige Verkehrssituation vor. Eine relevante Behinderung ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen, dies umso mehr, als der Lastwagen, bevor er wieder losfuhr, 20 Sekunden still stand. 4.3 Der Beschuldigte musste schliesslich, nachdem er 20 Sekunden in dieser schrägen Position – teils auf der Zufahrtsstrecke und teils auf der Normalspur – still gestanden ist, auch nicht damit rechnen, dass der nachfolgende Lastwagen- fahrer ihn nicht sieht. Dies ist, obwohl die Sonne offenbar geblendet hat, kaum vorstellbar. Im Übrigen ist die Frage, wie weit sich der Lastwagenfahrer allenfalls vorschriftswidrig verhalten hat, in diesem Verfahren nicht erheblich und nicht zu beurteilen. 4.4 Zusammengefasst kommt man somit zu folgendem Ergebnis: Der Beschul- digte behinderte den Lastwagenfahrer mit seinem Manöver nicht in seiner Fahrt, weshalb er vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 36 Abs. 4 VRV freizusprechen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten des Strafbefehls sowie die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf (Urk. 17 S. 15). Zufolge des heutigen Freispruches sind die Kosten des erst- instanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Straf-
- 14 - befehls vom 24. März 2015 sowie die nachträglichen Gebühren des Statthalter- amtes des Bezirkes Dielsdorf sind diesem zur Abschreibung zu überlassen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil obsiegt der appellieren- de Beschuldigte mit seiner Berufung. Daher sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Der Verteidiger des Beschuldigten reichte dem Gericht eine Rechnung an den Beschuldigten über Fr. 6'572.90 ein (Urk. 34) und führte dazu aus, die Pro- zessentschädigung sei nach dieser Honorarnote zu bemessen (Urk. 32 S. 12). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand für den Zeitraum von Ende Oktober 2014 bis 8. Februar 2016 von rund 23 Stunden und Spesen von Fr. 236.– sowie das darauf basierende Honorar erscheinen gerechtfertigt. Dem Beschuldigten ist für das gesamte Verfahren (inkl. Untersuchung) somit eine Prozessentschädigung von Fr. 6'572.90 aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 36 Abs. 4 VRV nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Die Kosten beider gerichtlicher Verfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten des Strafbefehls vom 24. März 2015 sowie die nachträglichen
- 15 - Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf werden diesem zur Abschreibung überlassen.
4. Dem Beschuldigten wird für das Untersuchungs- und die beiden ge- richtlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'572.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen (PIN-Nr. ...).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 16 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. März 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Maurer
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid. Zu korrigieren ist einzig, dass dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2014 nicht Gebühren in der Höhe von Fr. 710.–, sondern lediglich von Fr. 360.– auferlegt wurden (Urk. 3/2; das Total inkl. Busse betrug schliesslich Fr. 710.–). Ferner datiert der zweite Strafbefehl, den das Statt- halteramt Bezirk Dielsdorf erliess, vom 24. März 2015 (und nicht vom 24. März 2014). Mit diesen Präzisierungen kann auf den vorinstanzlichen Entscheid betref- fend Prozessgeschichte verwiesen werden (Urk. 178 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Strafsachen, vom 10. Juli 2015 wur- de der Beschuldigte der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 36 Abs. 4 VRV
- 4 - schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft; die Kosten des gerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 17 S. 14 f.).
E. 3 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Juli 2015 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung anmelden (Urk. 12). Nachdem dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger das begründete Urteil am 21. September 2015 zugestellt worden war (Urk. 16/2), ging dessen Be- rufungserklärung vom 23. September 2015 fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) hierorts ein (Urk. 18).
E. 4 Nach Eingang der Akten am 29. Oktober 2015 wurde dem Statthalteramt Bezirk Dielsdorf (im Folgenden: Statthalteramt) mit Präsidialverfügung vom
E. 4.1 Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtig- ten in seiner Fahrt nicht behindern (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VRV). Den Vortrittsbe- rechtigten behindert grundsätzlich, wer ihn zu einem Verhalten veranlasst, zu dem er nicht verpflichtet ist und das er nicht will, ihm also die Möglichkeit nimmt, sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen, namentlich wenn der Berechtigte gezwungen wird, seine Fahrtrichtung oder seine Geschwin- digkeit brüsk zu ändern (Urteil des Bundesgerichtes 6B_438/2015 vom
28. Oktober 2015 E. 1.3.3 mit Verweis auf Urteil 6B_509/2010 vom 14. März 2011 E. 3.3.2 mit Hinweis). Etwas ausführlicher erwog das Bundesgericht zum Begriff der Behinderung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV in seinem Urteil 6B_821/2014 vom 2. April 2015 in E. 1.3 das Folgende: Während früher eine Behinderung be- reits angenommen wurde, wenn der Vortrittsberechtigte seine Fahrt nicht gleich- mässig und ungestört fortsetzen konnte, fasst die Rechtsprechung den Begriff
- 12 - heute enger. Sie bejaht eine Behinderung, falls der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. vor, auf oder kurz nach einer Verzweigung zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird. Diese Begriffsein- schränkung erfolgte, um den besonderen Verhältnissen bei hohem Verkehrsauf- kommen Rechnung zu tragen. Das darf aber nicht zur Entwertung des Vortritts- rechts – einer Grundregel des Strassenverkehrs – führen. Solche Regeln müssen klar und einfach zu handhaben sein. Deshalb ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 14 Abs. 1 VRV eine erhebliche Behinderung nur ausnahmsweise zu vernei- nen (vgl. BGE 114 IV 146; Urteile 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2; 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine Behinderung vorliegt, sind verschiedene Interessen zu berücksichtigen wie die Rechtssicherheit durch einfache und klare Regeln, die Verkehrsflüssigkeit auf den vortrittsberechtigten Fahrbahnen sowie besonders schwierige Situationen der Vortrittsbelasteten (SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassen- verkehrsrechts, Band I, 2. Aufl. 2002, N 866).
E. 4.2 Zwar wollte sich der Beschuldigte in eine zu kleine Lücke einfügen, weshalb sich sein Fahrzeug erst zu 2/3 auf der Normalspur befand und noch nicht voll- ständig eingegliedert war (Beilage A zu Urk. 3/13). Gemäss erstelltem Sachver- halt standen der Beschuldigte und der Unfallbeteiligte – in jener Position – jedoch während 20 Sekunden still, bevor es zur Kollision kam (dies im Gegensatz zum Entscheid des Bundesgerichts 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013, wo sich das Fahrzeug des Vortrittsberechtigten im Schritttempo näherte). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Kollisionsbeteiligte durch das Einspurmanöver des Be- schuldigten in seiner Fahrt behindert worden wäre. Der Lenker eines wegen Staus bereits stillstehenden Fahrzeuges kann nicht mehr behindert werden, da er sich ohnehin nicht mehr frei im Verkehr bewegen kann. Die Vorinstanz bezieht sich in ihren Erwägungen zur Frage der Behinderung – un- ter anderem – auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011 (vgl. Urk. 17 S. 8) und kommt zum Schluss, dass bei der Prüfung der Behin- derung die anschliessende Weiterfahrt des Sattelschleppers miteinzubeziehen sei. Dies gilt vorliegend nicht. In der Situation, die jenem höchstrichterlichen Ent-
- 13 - scheid zugrunde lag, herrschte kein hohes Verkehrsaufkommen. Der Beschwer- deführer in jenem Verfahren hätte den Lastwagen vor seinem Manöver vorbeifah- ren lassen können (vgl. a.a.O. E. 2.3.1 f.). In casu herrschte dagegen hohes Ver- kehrsaufkommen. Der Beschuldigte hätte sich somit – spätestens am Ende der Zufahrtsstrecke – ohnehin vor irgendein Fahrzeug im dichten Verkehr auf der Normalspur einfügen müssen. Es ist angesichts des hohen Verkehrsaufkommens auszuschliessen, dass er sich problemlos und ohne Behinderung eines anderen Fahrzeuges auf der Normalspur hätte eingliedern können, selbst wenn er den Lastwagen hätte passieren lassen oder bis zum Ende der Zufahrtsstrecke vorge- fahren wäre. Es lag daher eine schwierige Verkehrssituation vor. Eine relevante Behinderung ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen, dies umso mehr, als der Lastwagen, bevor er wieder losfuhr, 20 Sekunden still stand.
E. 4.3 Der Beschuldigte musste schliesslich, nachdem er 20 Sekunden in dieser schrägen Position – teils auf der Zufahrtsstrecke und teils auf der Normalspur – still gestanden ist, auch nicht damit rechnen, dass der nachfolgende Lastwagen- fahrer ihn nicht sieht. Dies ist, obwohl die Sonne offenbar geblendet hat, kaum vorstellbar. Im Übrigen ist die Frage, wie weit sich der Lastwagenfahrer allenfalls vorschriftswidrig verhalten hat, in diesem Verfahren nicht erheblich und nicht zu beurteilen.
E. 4.4 Zusammengefasst kommt man somit zu folgendem Ergebnis: Der Beschul- digte behinderte den Lastwagenfahrer mit seinem Manöver nicht in seiner Fahrt, weshalb er vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 36 Abs. 4 VRV freizusprechen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten des Strafbefehls sowie die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf (Urk. 17 S. 15). Zufolge des heutigen Freispruches sind die Kosten des erst- instanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Straf-
- 14 - befehls vom 24. März 2015 sowie die nachträglichen Gebühren des Statthalter- amtes des Bezirkes Dielsdorf sind diesem zur Abschreibung zu überlassen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil obsiegt der appellieren- de Beschuldigte mit seiner Berufung. Daher sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Der Verteidiger des Beschuldigten reichte dem Gericht eine Rechnung an den Beschuldigten über Fr. 6'572.90 ein (Urk. 34) und führte dazu aus, die Pro- zessentschädigung sei nach dieser Honorarnote zu bemessen (Urk. 32 S. 12). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand für den Zeitraum von Ende Oktober 2014 bis 8. Februar 2016 von rund 23 Stunden und Spesen von Fr. 236.– sowie das darauf basierende Honorar erscheinen gerechtfertigt. Dem Beschuldigten ist für das gesamte Verfahren (inkl. Untersuchung) somit eine Prozessentschädigung von Fr. 6'572.90 aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 36 Abs. 4 VRV nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Die Kosten beider gerichtlicher Verfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten des Strafbefehls vom 24. März 2015 sowie die nachträglichen
- 15 - Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf werden diesem zur Abschreibung überlassen.
4. Dem Beschuldigten wird für das Untersuchungs- und die beiden ge- richtlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'572.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen (PIN-Nr. ...).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 16 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. März 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Maurer
E. 6 November 2015 eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt sowie eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob An- schlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Be- rufung zu beantragen (Urk. 20). Nachdem das Statthalteramt mit Eingabe vom
E. 10 November 2015 mitgeteilt hatte, auf eine Anschlussberufung zu verzichten und es vollumfänglich auf den vorinstanzlichen Entscheid verwies (Urk. 22), ord- nete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts mit Beschluss vom
E. 12 November 2015 die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 24). Innert drei Mal erstreckter Frist (Urk. 26; Urk. 28; Urk. 30) liess der Beschuldigte am 8. Februar 2016 seine Berufungsbegründung einreichen (Urk. 32), welche Eingabe mit Verfügung vom 10. Februar 2016 dem Statthalteramt sowie der Vorinstanz zugestellt wurde; zudem wurde Frist zur Ein- reichung der Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 36). Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 37). Das Statthalteramt teilte am 12. Februar 2016 mit, auf die Einreichung einer Beru- fungsantwort zu verzichten und die Abweisung der Berufung zu beantragen (Urk. 38). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschuldigten am 4. März 2016 zugestellt (Urk. 40). Das vorliegende Verfahren erweist sich daher heute als spruchreif.
- 5 - II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie nament- lich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellatio- nen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO- EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsäch- lichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Wür- digung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die An- nahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungs- instanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist so- mit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kogni- tion Fehler aufweist.
2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
- 6 -
3. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht und beantragt einen Frei- spruch (Urk. 32). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegen- stand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 24. März 2015 – zusammenge- fasst – vorgeworfen, am Donnerstag, 2. Oktober 2014, ca. 17.25 Uhr, mit seinem Personenwagen BMW 325i auf der Autobahn A1, Fahrbahn Richtung Bern, in 8153 Rümlang, gefahren zu sein, wobei er sich auf der Höhe der Autobahnein- fahrt Seebach in eine ca. fünf Meter grosse Lücke zwischen dem auf dem Nor- malstreifen fahrenden Sattelschlepper mit Anhänger von B._____ und einem wei- teren Personenwagen der Marke BMW gedrückt habe. Er habe sich aufgrund der ungenügenden Platzverhältnisse aber nicht vollständig bzw. nur zu ca. 2/3 ein- gliedern können, wobei er ca. zwei bis drei Meter schräg vor dem Sattelschlepper zum Stillstand gekommen sei. Dadurch habe der Beschuldigte nicht nur das Vor- trittsrecht von B._____ missachtet und diesen in seiner Fahrt behindert, sondern auch die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet (Urk. 3/16 S. 1 f.). Nicht mehr vorgeworfen wird dem Beschuldigten somit – im Gegensatz zum (ers- ten) Strafbefehl vom 27. Oktober 2014 (Urk. 3/2) – die Verursachung der Kollision zwischen seinem Personenwagen und dem Lastwagen von B._____.
2. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Sachverhalt grundsätz- lich unbestritten sei und auf den Aussagen des Beschuldigten in der Untersu- chung basiere (Urk. 17 S. 4). Auch vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte – zu- nächst – auf entsprechendes Befragen des Einzelrichters, den Sachverhalt nicht zu bestreiten, aber mit der rechtlichen Würdigung nicht einverstanden zu sein (Urk. 8 S. 3). Allerdings präzisierte er im weiteren Verlauf der Einvernahme, be- reits zu drei Vierteln auf der Normalspur gestanden zu sein (Urk. 8 S. 4 und S. 5); ferner habe die Lücke sieben bis acht Meter bzw. "sicher mehr als fünf Meter" be- tragen (Urk. 8 S. 5 und S. 6). Die Vorinstanz erwog dazu im angefochtenen Ent- scheid, das Fahrzeug (des Beschuldigten) weise eine Diagonale von knapp fünf Metern auf. Vom linken Hinterrad, wo der Beschuldigte touchiert worden sei, er-
- 7 - gebe sich bis zur rechten Vorderecke eine Diagonale von ziemlich genau vier Me- tern. Sollte die Lücke nur rund fünf Meter betragen haben, wie der Beschuldigte anfänglich eingeräumt habe, könne er sich nicht zwei bis drei Meter vor dem Lastwagen befunden haben. Der Vorderrichter kam daher – unter Berücksichti- gung des Umstandes, dass Distanzschätzungen von Unfallbeteiligten aufgrund der ihnen innewohnenden Unsicherheiten und Ungenauigkeiten grundsätzlich nicht als metergenaue Angaben übernommen werden könnten – zum Schluss, der Sachverhalt sei insofern erstellt, als dass die Lücke zwischen dem Sattel- schlepper und dem diesem vorausfahrenden Personenwagen zu gering gewesen sei, als dass sich der Beschuldigte mit seinem Wagen vollständig hätte ein- gliedern können. Vielmehr sei er schräg vor dem Lastwagen stehen geblieben und habe sich mit seinem Wagen teilweise noch immer auf der Zufahrtsstrecke befunden, als es zur Kollision gekommen sei (Urk. 17 S. 4).
3. Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung da- hingehend, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig erstellt. Wenn man das Verständnis des Einzelrichters nehme, wonach das Fahrzeug des Beschuldigten, so wie es in der Normalspur zum Stillstand gekommen sei, in der Diagonale fünf Meter lang gewesen sei, so sei zum Vornherein klar, dass die Lücke grösser ge- wesen sein müsse. Abgesehen von der Distanz zum vorderen stillstehenden BMW habe der Abstand zum Lastwagenfahrer zwei bis drei Meter betragen. Von diesen Angaben sei richtigerweise auszugehen. Der Einzelrichter sei von einer Länge der geschätzten Lücke von fünf Metern ausgegangen, was auch in das Ur- teil eingeflossen sei. Nehme man aber die Diagonale des Fahrzeugs von fünf Me- tern und den dem Beschuldigten zur Last gelegten Abstand zum Lastwagen von zwei bis drei Metern, ergebe sich eine Lücke von acht Metern (Urk. 32 S. 3 f.). Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich in einer stehenden Kolonne in eine rund acht Meter grosse Lücke habe einfügen wollen, mit seinem Fahrzeug zu 2/3 auf der Normalspur gestanden sei und der kollisionsbeteiligte Lastwagenfah- rer, nachdem der Beschuldigte ca. 20 Sekunden stillgestanden sei, aufgefahren sei (Urk. 32 S. 5).
- 8 -
4. Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ist zu übernehmen. Diese stimmt denn auch bloss dahingehend, als dass die Verteidigung eine Lücke von acht Me- tern zugrunde legt, nicht mit der Ansicht des Beschuldigten überein. Überdies geht die Verteidigung davon aus, dass der Beschuldigte vor der Kollision ca. 20 Sekunden stillgestanden sei.
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 36 Abs. 4 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 2 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 1'000.–.
- Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Der Beschuldigte hat an das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf nebst der Busse von Fr. 250.– die Kosten des Strafbefehls vom 24. März 2015 im Betrag von Fr. 707.– sowie die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf von Fr. 347.50 zu bezahlen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 18 S. 2; Urk. 32 S. 1) In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger freizu- sprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für bei- de Instanzen. b) Des Vertreters des Statthalteramtes: (Urk. 38 sinngemäss) Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ----------------------------------------------------- Erwägungen: I. Prozessgeschichte
- Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid. Zu korrigieren ist einzig, dass dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2014 nicht Gebühren in der Höhe von Fr. 710.–, sondern lediglich von Fr. 360.– auferlegt wurden (Urk. 3/2; das Total inkl. Busse betrug schliesslich Fr. 710.–). Ferner datiert der zweite Strafbefehl, den das Statt- halteramt Bezirk Dielsdorf erliess, vom 24. März 2015 (und nicht vom 24. März 2014). Mit diesen Präzisierungen kann auf den vorinstanzlichen Entscheid betref- fend Prozessgeschichte verwiesen werden (Urk. 178 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Strafsachen, vom 10. Juli 2015 wur- de der Beschuldigte der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 36 Abs. 4 VRV - 4 - schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft; die Kosten des gerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 17 S. 14 f.).
- Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Juli 2015 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung anmelden (Urk. 12). Nachdem dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger das begründete Urteil am 21. September 2015 zugestellt worden war (Urk. 16/2), ging dessen Be- rufungserklärung vom 23. September 2015 fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) hierorts ein (Urk. 18).
- Nach Eingang der Akten am 29. Oktober 2015 wurde dem Statthalteramt Bezirk Dielsdorf (im Folgenden: Statthalteramt) mit Präsidialverfügung vom
- November 2015 eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt sowie eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob An- schlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Be- rufung zu beantragen (Urk. 20). Nachdem das Statthalteramt mit Eingabe vom
- November 2015 mitgeteilt hatte, auf eine Anschlussberufung zu verzichten und es vollumfänglich auf den vorinstanzlichen Entscheid verwies (Urk. 22), ord- nete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts mit Beschluss vom
- November 2015 die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 24). Innert drei Mal erstreckter Frist (Urk. 26; Urk. 28; Urk. 30) liess der Beschuldigte am 8. Februar 2016 seine Berufungsbegründung einreichen (Urk. 32), welche Eingabe mit Verfügung vom 10. Februar 2016 dem Statthalteramt sowie der Vorinstanz zugestellt wurde; zudem wurde Frist zur Ein- reichung der Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 36). Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 37). Das Statthalteramt teilte am 12. Februar 2016 mit, auf die Einreichung einer Beru- fungsantwort zu verzichten und die Abweisung der Berufung zu beantragen (Urk. 38). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschuldigten am 4. März 2016 zugestellt (Urk. 40). Das vorliegende Verfahren erweist sich daher heute als spruchreif. - 5 - II. Prozessuales
- Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie nament- lich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellatio- nen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO- EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsäch- lichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Wür- digung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die An- nahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungs- instanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist so- mit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kogni- tion Fehler aufweist.
- Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). - 6 -
- Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht und beantragt einen Frei- spruch (Urk. 32). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegen- stand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. III. Sachverhalt
- Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 24. März 2015 – zusammenge- fasst – vorgeworfen, am Donnerstag, 2. Oktober 2014, ca. 17.25 Uhr, mit seinem Personenwagen BMW 325i auf der Autobahn A1, Fahrbahn Richtung Bern, in 8153 Rümlang, gefahren zu sein, wobei er sich auf der Höhe der Autobahnein- fahrt Seebach in eine ca. fünf Meter grosse Lücke zwischen dem auf dem Nor- malstreifen fahrenden Sattelschlepper mit Anhänger von B._____ und einem wei- teren Personenwagen der Marke BMW gedrückt habe. Er habe sich aufgrund der ungenügenden Platzverhältnisse aber nicht vollständig bzw. nur zu ca. 2/3 ein- gliedern können, wobei er ca. zwei bis drei Meter schräg vor dem Sattelschlepper zum Stillstand gekommen sei. Dadurch habe der Beschuldigte nicht nur das Vor- trittsrecht von B._____ missachtet und diesen in seiner Fahrt behindert, sondern auch die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet (Urk. 3/16 S. 1 f.). Nicht mehr vorgeworfen wird dem Beschuldigten somit – im Gegensatz zum (ers- ten) Strafbefehl vom 27. Oktober 2014 (Urk. 3/2) – die Verursachung der Kollision zwischen seinem Personenwagen und dem Lastwagen von B._____.
- Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Sachverhalt grundsätz- lich unbestritten sei und auf den Aussagen des Beschuldigten in der Untersu- chung basiere (Urk. 17 S. 4). Auch vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte – zu- nächst – auf entsprechendes Befragen des Einzelrichters, den Sachverhalt nicht zu bestreiten, aber mit der rechtlichen Würdigung nicht einverstanden zu sein (Urk. 8 S. 3). Allerdings präzisierte er im weiteren Verlauf der Einvernahme, be- reits zu drei Vierteln auf der Normalspur gestanden zu sein (Urk. 8 S. 4 und S. 5); ferner habe die Lücke sieben bis acht Meter bzw. "sicher mehr als fünf Meter" be- tragen (Urk. 8 S. 5 und S. 6). Die Vorinstanz erwog dazu im angefochtenen Ent- scheid, das Fahrzeug (des Beschuldigten) weise eine Diagonale von knapp fünf Metern auf. Vom linken Hinterrad, wo der Beschuldigte touchiert worden sei, er- - 7 - gebe sich bis zur rechten Vorderecke eine Diagonale von ziemlich genau vier Me- tern. Sollte die Lücke nur rund fünf Meter betragen haben, wie der Beschuldigte anfänglich eingeräumt habe, könne er sich nicht zwei bis drei Meter vor dem Lastwagen befunden haben. Der Vorderrichter kam daher – unter Berücksichti- gung des Umstandes, dass Distanzschätzungen von Unfallbeteiligten aufgrund der ihnen innewohnenden Unsicherheiten und Ungenauigkeiten grundsätzlich nicht als metergenaue Angaben übernommen werden könnten – zum Schluss, der Sachverhalt sei insofern erstellt, als dass die Lücke zwischen dem Sattel- schlepper und dem diesem vorausfahrenden Personenwagen zu gering gewesen sei, als dass sich der Beschuldigte mit seinem Wagen vollständig hätte ein- gliedern können. Vielmehr sei er schräg vor dem Lastwagen stehen geblieben und habe sich mit seinem Wagen teilweise noch immer auf der Zufahrtsstrecke befunden, als es zur Kollision gekommen sei (Urk. 17 S. 4).
- Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung da- hingehend, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig erstellt. Wenn man das Verständnis des Einzelrichters nehme, wonach das Fahrzeug des Beschuldigten, so wie es in der Normalspur zum Stillstand gekommen sei, in der Diagonale fünf Meter lang gewesen sei, so sei zum Vornherein klar, dass die Lücke grösser ge- wesen sein müsse. Abgesehen von der Distanz zum vorderen stillstehenden BMW habe der Abstand zum Lastwagenfahrer zwei bis drei Meter betragen. Von diesen Angaben sei richtigerweise auszugehen. Der Einzelrichter sei von einer Länge der geschätzten Lücke von fünf Metern ausgegangen, was auch in das Ur- teil eingeflossen sei. Nehme man aber die Diagonale des Fahrzeugs von fünf Me- tern und den dem Beschuldigten zur Last gelegten Abstand zum Lastwagen von zwei bis drei Metern, ergebe sich eine Lücke von acht Metern (Urk. 32 S. 3 f.). Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich in einer stehenden Kolonne in eine rund acht Meter grosse Lücke habe einfügen wollen, mit seinem Fahrzeug zu 2/3 auf der Normalspur gestanden sei und der kollisionsbeteiligte Lastwagenfah- rer, nachdem der Beschuldigte ca. 20 Sekunden stillgestanden sei, aufgefahren sei (Urk. 32 S. 5). - 8 -
- Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ist zu übernehmen. Diese stimmt denn auch bloss dahingehend, als dass die Verteidigung eine Lücke von acht Me- tern zugrunde legt, nicht mit der Ansicht des Beschuldigten überein. Überdies geht die Verteidigung davon aus, dass der Beschuldigte vor der Kollision ca. 20 Sekunden stillgestanden sei. 4.1 Im Rahmen der Sachverhaltserstellung äusserte sich der Vorderrichter nicht zur Frage, ob und allenfalls wie lange der Beschuldigte vor der Kollision still- gestanden ist (Urk. 17 S. 3 f.). Auch der Strafbefehl vom 24. März 2015 schweigt sich darüber aus (Urk. 3/16 S. 1 f.). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ging die Vorinstanz dann jedoch von einem Stillstand von 20 Sekunden aus (Urk. 17 S. 7 f.), was mit den Angaben des Beschuldigten übereinstimmt (Urk. 8 S. 3). Zu- dem bestätigt auch B._____, dessen Aussagen – mangels Konfrontation – zwar nicht zulasten, aber zugunsten des Beschuldigten verwertet werden können, still gestanden zu sein (Urk. 3/1 S. 3). Dies ist somit auch dem Berufungsurteil zu- grunde zu legen. 4.2 Dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zu 2/3 und nicht zu 3/4, wie er teilweise auch angegeben hat, auf der Normalspur stand, ergibt sich ohne Weite- res aus der Fotografie der Unfallendlage (Beilage A zu Urk. 3/13). Von dieser Zahl geht im Übrigen auch die Verteidigung aus (Urk. 32 S. 5). 4.3 Schliesslich ist – mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass Distanzschätzun- gen im Strassenverkehr schwierig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.5, mit Verweis auf BOLL, Verkehrsregelverletzung, Eine eingehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichts, Davos 1999). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss kam, die Lücke sei zu gering gewesen, als dass sich der Beschuldigte mit seinem Wagen vollständig hätte ein- gliedern können, kann dies nicht als offensichtlich unrichtige – und mithin willkür- liche – Sachverhaltserstellung qualifiziert werden. Dass die Lücke nicht gross ge- nug gewesen war, sich vollständig einzugliedern, zeigt sich vielmehr daran, dass der Beschuldigte ca. zwei bis drei Meter schräg vor dem Sattelschlepper zum Stillstand kam. Hätte er sich ganz in die Kolonne auf der Normalspur einfügen können und wäre für dieses Einfahr-Manöver genügend Platz gewesen, hätte er - 9 - keinen Grund gehabt, schräg vor dem Sattelschlepper anzuhalten, sondern wäre vollständig auf die Normalspur eingefahren. Die Verteidigung (und auch der Beschuldigte; Urk. 8 S. 5) geht von einer Lücke von acht Metern aus. Zu diesem Ergebnis gelangt sie – unter Berücksichtigung der für den Beschuldigten günstigsten Variante –, indem sie die von der Vor- instanz errechnete Fahrzeugdiagonale des Wagens des Beschuldigten von fünf Metern zum Abstand von drei Metern vor dem Lastwagen hinzuzählt (vgl. Urk. 32 S. 4 f.). Diese Überlegung kann so jedoch nicht angestellt werden. Zwar hat der Beschuldigte in der Tat angegeben, zwei bis drei Meter vor dem Lastwagen zum Stillstand gekommen zu sein (Urk. 3/14 S. 3). Das Fahrzeug des Beschuldigten stand jedoch nicht mit seiner vollen Diagonale von fünf Metern auf der Normal- spur, sondern es stand schräg, wie dies auf der Fotografie der Unfallendlage – was der Beschuldigte bestätigte (Urk. 8 S. 5) – deutlich zu erkennen ist (Beilage A zu Urk. 3/13). Es können daher die fünf Meter Fahrzeugdiagonale nicht einfach zum Abstand des Beschuldigten zum Lastwagen hinzugezählt werden, sondern das Fahrzeug des Beschuldigten nahm weniger als fünf Meter der Normalspur in Anspruch. Es ist daher nicht von einer Lücke von acht Metern auszugehen und der diesbezüglichen Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr beansprucht der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz als erstellt erachtet hat (Urk. 17 S. 4), aus den soeben dargelegten Gründen auch für das Berufungs- verfahren Geltung und ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
- Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die relevanten Gesetzes- bestimmungen (Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 4 VRV und Art. 14 Abs. 1 VRV) korrekt dargestellt. Auf diese Ausführungen ist zwecks Vermeidens von Wieder- holungen zu verweisen (Urk. 17 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Mit zutreffender Begründung wurde im angefochtenen Entscheid anschlies- send festgehalten, dass der Sattelschlepper mit B._____ am Steuer vortrittsbe- rechtigt und der Beschuldigte vortrittsbelastet gewesen ist (Urk. 17 S. 5), was - 10 - auch die Verteidigung – grundsätzlich – nicht anders sieht (Urk. 32 S. 6). Aller- dings macht sie zusammengefasst geltend, da der Kollisionsbeteiligte im relevan- ten Zeitpunkt gestanden sei, habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen, dass dieser auf sein Vortrittsrecht verzichten würde; da sich der Beschuldigte weitge- hend habe einfügen können, sei mehr als fraglich, ob es sich beim Anfahren des Lastwagenfahrers noch um ein in Anspruch nehmen des Vortrittes habe handeln können (Urk. 32 S. 9 ff.).
- Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, vorliegend hätten sich die Fahrzeuge auf der Normalspur der Autobahn in einer Kolonne befunden und sei- en still gestanden. Auch auf der Zufahrtsstrecke sei es nur schleppend vorange- gangen. Aufgrund des vorherrschenden stockenden Kolonnenverkehrs erscheine das Erzwingen des Vortritts keineswegs als geboten, um der Verkehrsflüssigkeit Rechnung zu tragen (vgl. das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.3). Der vortrittsbelastete Beschuldigte habe auch nicht annehmen dürfen, dass ihm durch das Freilassen einer rund fünf Meter grossen Lücke der Vortritt gewährt werde. Ein Verzicht des Vortrittsberech- tigten auf sein Recht, um einem anderen Verkehrsteilnehmer das Eingliedern zu ermöglichen, könne im Interesse der Rechtssicherheit nur mit grösster Zurückhal- tung angenommen werden (BGE 105 IV 341 E. 3a). Der Beschuldigte hätte sich aktiv vergewissern müssen, ob der Führer des Sattelschleppers auf sein Vortritts- recht verzichte, bevor er dieses in Anspruch genommen habe (vgl. Urteil des Obergerichts SU120057 vom 25. April 2013, E. 3.3.2). Dies habe der Beschuldig- te jedoch nicht getan (vgl. act. 8 S. 4). Beurteile man die Situation des Beschul- digten zum Zeitpunkt des Einspurmanövers, sei festzuhalten, dass dieser sich auch keineswegs in einer verkehrstechnischen Bedrängnislage befunden habe, die ihn zu einem raschen Einspuren veranlasst hätte. Er sei noch nicht am Ende der Zufahrtsstrecke angelangt gewesen, als er vor dem kollisionsbeteiligten Sat- telschlepper auf der Normalspur eine enge Lücke entdeckt habe. Diese Lücke sei freilich erkennbar zu gering gewesen, als dass sich der Beschuldigte mit seinem Wagen vollständig auf die Normalspur hätte eingliedern können. Dennoch habe er sich zu einem (teilweisen) Fahrspurwechsel entschieden und sei aufgrund der Platzverhältnisse schräg vor dem Lastwagen (und teilweise noch immer auf der - 11 - Zufahrtsstrecke) stehen geblieben. Als der Verkehr weitergerollt sei, sei es zur Kollision gekommen (Urk. 17 S. 6 f.). Der Verteidiger des Beschuldigten habe eingewendet, dass sich die Frage nach der Verletzung des Vortrittsrechts nicht stelle, da der Sattelschlepper nicht am Fahren gewesen, sondern ca. 20 Sekunden stillgestanden sei, nachdem der Be- schuldigte auf die Normalspur eingebogen sei. Es könne nicht gesagt werden, dass der Sattelschlepper in seiner Fahrt behindert worden wäre, da er ohnehin gestanden sei und sich im Stau befunden habe (act. 6 S. 5). Dem sei entgegen- zuhalten, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten nicht vollständig in den Ver- kehr der Normalspur habe einfügen können. Als es vor dem Lastwagen zum Still- stand gekommen sei, habe es sich schräg zur Fahrbahn und teilweise noch auf der Zufahrtsstrecke befunden. Das Manöver des Beschuldigten sei daher noch nicht abgeschlossen gewesen und habe zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Fahrt des Sattelschleppers noch angedauert. Bei der Prüfung einer Behinderung sei demnach auch die anschliessende Weiterfahrt des Sattelschleppers miteinzu- beziehen, welche in der tatgegenständlichen Kollision gemündet habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011, E. 2.3.2). Es liege somit sehr wohl eine relevante Behinderung vor. 4.1 Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtig- ten in seiner Fahrt nicht behindern (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VRV). Den Vortrittsbe- rechtigten behindert grundsätzlich, wer ihn zu einem Verhalten veranlasst, zu dem er nicht verpflichtet ist und das er nicht will, ihm also die Möglichkeit nimmt, sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen, namentlich wenn der Berechtigte gezwungen wird, seine Fahrtrichtung oder seine Geschwin- digkeit brüsk zu ändern (Urteil des Bundesgerichtes 6B_438/2015 vom
- Oktober 2015 E. 1.3.3 mit Verweis auf Urteil 6B_509/2010 vom 14. März 2011 E. 3.3.2 mit Hinweis). Etwas ausführlicher erwog das Bundesgericht zum Begriff der Behinderung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV in seinem Urteil 6B_821/2014 vom 2. April 2015 in E. 1.3 das Folgende: Während früher eine Behinderung be- reits angenommen wurde, wenn der Vortrittsberechtigte seine Fahrt nicht gleich- mässig und ungestört fortsetzen konnte, fasst die Rechtsprechung den Begriff - 12 - heute enger. Sie bejaht eine Behinderung, falls der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. vor, auf oder kurz nach einer Verzweigung zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird. Diese Begriffsein- schränkung erfolgte, um den besonderen Verhältnissen bei hohem Verkehrsauf- kommen Rechnung zu tragen. Das darf aber nicht zur Entwertung des Vortritts- rechts – einer Grundregel des Strassenverkehrs – führen. Solche Regeln müssen klar und einfach zu handhaben sein. Deshalb ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 14 Abs. 1 VRV eine erhebliche Behinderung nur ausnahmsweise zu vernei- nen (vgl. BGE 114 IV 146; Urteile 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2; 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine Behinderung vorliegt, sind verschiedene Interessen zu berücksichtigen wie die Rechtssicherheit durch einfache und klare Regeln, die Verkehrsflüssigkeit auf den vortrittsberechtigten Fahrbahnen sowie besonders schwierige Situationen der Vortrittsbelasteten (SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassen- verkehrsrechts, Band I, 2. Aufl. 2002, N 866). 4.2 Zwar wollte sich der Beschuldigte in eine zu kleine Lücke einfügen, weshalb sich sein Fahrzeug erst zu 2/3 auf der Normalspur befand und noch nicht voll- ständig eingegliedert war (Beilage A zu Urk. 3/13). Gemäss erstelltem Sachver- halt standen der Beschuldigte und der Unfallbeteiligte – in jener Position – jedoch während 20 Sekunden still, bevor es zur Kollision kam (dies im Gegensatz zum Entscheid des Bundesgerichts 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013, wo sich das Fahrzeug des Vortrittsberechtigten im Schritttempo näherte). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Kollisionsbeteiligte durch das Einspurmanöver des Be- schuldigten in seiner Fahrt behindert worden wäre. Der Lenker eines wegen Staus bereits stillstehenden Fahrzeuges kann nicht mehr behindert werden, da er sich ohnehin nicht mehr frei im Verkehr bewegen kann. Die Vorinstanz bezieht sich in ihren Erwägungen zur Frage der Behinderung – un- ter anderem – auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011 (vgl. Urk. 17 S. 8) und kommt zum Schluss, dass bei der Prüfung der Behin- derung die anschliessende Weiterfahrt des Sattelschleppers miteinzubeziehen sei. Dies gilt vorliegend nicht. In der Situation, die jenem höchstrichterlichen Ent- - 13 - scheid zugrunde lag, herrschte kein hohes Verkehrsaufkommen. Der Beschwer- deführer in jenem Verfahren hätte den Lastwagen vor seinem Manöver vorbeifah- ren lassen können (vgl. a.a.O. E. 2.3.1 f.). In casu herrschte dagegen hohes Ver- kehrsaufkommen. Der Beschuldigte hätte sich somit – spätestens am Ende der Zufahrtsstrecke – ohnehin vor irgendein Fahrzeug im dichten Verkehr auf der Normalspur einfügen müssen. Es ist angesichts des hohen Verkehrsaufkommens auszuschliessen, dass er sich problemlos und ohne Behinderung eines anderen Fahrzeuges auf der Normalspur hätte eingliedern können, selbst wenn er den Lastwagen hätte passieren lassen oder bis zum Ende der Zufahrtsstrecke vorge- fahren wäre. Es lag daher eine schwierige Verkehrssituation vor. Eine relevante Behinderung ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen, dies umso mehr, als der Lastwagen, bevor er wieder losfuhr, 20 Sekunden still stand. 4.3 Der Beschuldigte musste schliesslich, nachdem er 20 Sekunden in dieser schrägen Position – teils auf der Zufahrtsstrecke und teils auf der Normalspur – still gestanden ist, auch nicht damit rechnen, dass der nachfolgende Lastwagen- fahrer ihn nicht sieht. Dies ist, obwohl die Sonne offenbar geblendet hat, kaum vorstellbar. Im Übrigen ist die Frage, wie weit sich der Lastwagenfahrer allenfalls vorschriftswidrig verhalten hat, in diesem Verfahren nicht erheblich und nicht zu beurteilen. 4.4 Zusammengefasst kommt man somit zu folgendem Ergebnis: Der Beschul- digte behinderte den Lastwagenfahrer mit seinem Manöver nicht in seiner Fahrt, weshalb er vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 36 Abs. 4 VRV freizusprechen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten des Strafbefehls sowie die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf (Urk. 17 S. 15). Zufolge des heutigen Freispruches sind die Kosten des erst- instanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Straf- - 14 - befehls vom 24. März 2015 sowie die nachträglichen Gebühren des Statthalter- amtes des Bezirkes Dielsdorf sind diesem zur Abschreibung zu überlassen.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
- Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil obsiegt der appellieren- de Beschuldigte mit seiner Berufung. Daher sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Der Verteidiger des Beschuldigten reichte dem Gericht eine Rechnung an den Beschuldigten über Fr. 6'572.90 ein (Urk. 34) und führte dazu aus, die Pro- zessentschädigung sei nach dieser Honorarnote zu bemessen (Urk. 32 S. 12). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand für den Zeitraum von Ende Oktober 2014 bis 8. Februar 2016 von rund 23 Stunden und Spesen von Fr. 236.– sowie das darauf basierende Honorar erscheinen gerechtfertigt. Dem Beschuldigten ist für das gesamte Verfahren (inkl. Untersuchung) somit eine Prozessentschädigung von Fr. 6'572.90 aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 36 Abs. 4 VRV nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Die Kosten beider gerichtlicher Verfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten des Strafbefehls vom 24. März 2015 sowie die nachträglichen - 15 - Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf werden diesem zur Abschreibung überlassen.
- Dem Beschuldigten wird für das Untersuchungs- und die beiden ge- richtlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'572.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen (PIN-Nr. ...).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 16 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU150100-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 29. März 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Dielsdorf, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom
10. Juli 2015 (GB150001)
- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 24. März 2015 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 3/16). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 17 S. 14 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 36 Abs. 4 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 2 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 1'000.–.
5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Der Beschuldigte hat an das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf nebst der Busse von Fr. 250.– die Kosten des Strafbefehls vom 24. März 2015 im Betrag von Fr. 707.– sowie die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf von Fr. 347.50 zu bezahlen.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 18 S. 2; Urk. 32 S. 1) In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger freizu- sprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für bei- de Instanzen.
b) Des Vertreters des Statthalteramtes: (Urk. 38 sinngemäss) Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ----------------------------------------------------- Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid. Zu korrigieren ist einzig, dass dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2014 nicht Gebühren in der Höhe von Fr. 710.–, sondern lediglich von Fr. 360.– auferlegt wurden (Urk. 3/2; das Total inkl. Busse betrug schliesslich Fr. 710.–). Ferner datiert der zweite Strafbefehl, den das Statt- halteramt Bezirk Dielsdorf erliess, vom 24. März 2015 (und nicht vom 24. März 2014). Mit diesen Präzisierungen kann auf den vorinstanzlichen Entscheid betref- fend Prozessgeschichte verwiesen werden (Urk. 178 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Strafsachen, vom 10. Juli 2015 wur- de der Beschuldigte der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 36 Abs. 4 VRV
- 4 - schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft; die Kosten des gerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 17 S. 14 f.).
3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Juli 2015 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung anmelden (Urk. 12). Nachdem dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger das begründete Urteil am 21. September 2015 zugestellt worden war (Urk. 16/2), ging dessen Be- rufungserklärung vom 23. September 2015 fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) hierorts ein (Urk. 18).
4. Nach Eingang der Akten am 29. Oktober 2015 wurde dem Statthalteramt Bezirk Dielsdorf (im Folgenden: Statthalteramt) mit Präsidialverfügung vom
6. November 2015 eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt sowie eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob An- schlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Be- rufung zu beantragen (Urk. 20). Nachdem das Statthalteramt mit Eingabe vom
10. November 2015 mitgeteilt hatte, auf eine Anschlussberufung zu verzichten und es vollumfänglich auf den vorinstanzlichen Entscheid verwies (Urk. 22), ord- nete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts mit Beschluss vom
12. November 2015 die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 24). Innert drei Mal erstreckter Frist (Urk. 26; Urk. 28; Urk. 30) liess der Beschuldigte am 8. Februar 2016 seine Berufungsbegründung einreichen (Urk. 32), welche Eingabe mit Verfügung vom 10. Februar 2016 dem Statthalteramt sowie der Vorinstanz zugestellt wurde; zudem wurde Frist zur Ein- reichung der Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 36). Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 37). Das Statthalteramt teilte am 12. Februar 2016 mit, auf die Einreichung einer Beru- fungsantwort zu verzichten und die Abweisung der Berufung zu beantragen (Urk. 38). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschuldigten am 4. März 2016 zugestellt (Urk. 40). Das vorliegende Verfahren erweist sich daher heute als spruchreif.
- 5 - II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie nament- lich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellatio- nen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO- EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsäch- lichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Wür- digung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die An- nahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungs- instanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist so- mit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kogni- tion Fehler aufweist.
2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
- 6 -
3. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht und beantragt einen Frei- spruch (Urk. 32). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegen- stand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 24. März 2015 – zusammenge- fasst – vorgeworfen, am Donnerstag, 2. Oktober 2014, ca. 17.25 Uhr, mit seinem Personenwagen BMW 325i auf der Autobahn A1, Fahrbahn Richtung Bern, in 8153 Rümlang, gefahren zu sein, wobei er sich auf der Höhe der Autobahnein- fahrt Seebach in eine ca. fünf Meter grosse Lücke zwischen dem auf dem Nor- malstreifen fahrenden Sattelschlepper mit Anhänger von B._____ und einem wei- teren Personenwagen der Marke BMW gedrückt habe. Er habe sich aufgrund der ungenügenden Platzverhältnisse aber nicht vollständig bzw. nur zu ca. 2/3 ein- gliedern können, wobei er ca. zwei bis drei Meter schräg vor dem Sattelschlepper zum Stillstand gekommen sei. Dadurch habe der Beschuldigte nicht nur das Vor- trittsrecht von B._____ missachtet und diesen in seiner Fahrt behindert, sondern auch die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet (Urk. 3/16 S. 1 f.). Nicht mehr vorgeworfen wird dem Beschuldigten somit – im Gegensatz zum (ers- ten) Strafbefehl vom 27. Oktober 2014 (Urk. 3/2) – die Verursachung der Kollision zwischen seinem Personenwagen und dem Lastwagen von B._____.
2. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Sachverhalt grundsätz- lich unbestritten sei und auf den Aussagen des Beschuldigten in der Untersu- chung basiere (Urk. 17 S. 4). Auch vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte – zu- nächst – auf entsprechendes Befragen des Einzelrichters, den Sachverhalt nicht zu bestreiten, aber mit der rechtlichen Würdigung nicht einverstanden zu sein (Urk. 8 S. 3). Allerdings präzisierte er im weiteren Verlauf der Einvernahme, be- reits zu drei Vierteln auf der Normalspur gestanden zu sein (Urk. 8 S. 4 und S. 5); ferner habe die Lücke sieben bis acht Meter bzw. "sicher mehr als fünf Meter" be- tragen (Urk. 8 S. 5 und S. 6). Die Vorinstanz erwog dazu im angefochtenen Ent- scheid, das Fahrzeug (des Beschuldigten) weise eine Diagonale von knapp fünf Metern auf. Vom linken Hinterrad, wo der Beschuldigte touchiert worden sei, er-
- 7 - gebe sich bis zur rechten Vorderecke eine Diagonale von ziemlich genau vier Me- tern. Sollte die Lücke nur rund fünf Meter betragen haben, wie der Beschuldigte anfänglich eingeräumt habe, könne er sich nicht zwei bis drei Meter vor dem Lastwagen befunden haben. Der Vorderrichter kam daher – unter Berücksichti- gung des Umstandes, dass Distanzschätzungen von Unfallbeteiligten aufgrund der ihnen innewohnenden Unsicherheiten und Ungenauigkeiten grundsätzlich nicht als metergenaue Angaben übernommen werden könnten – zum Schluss, der Sachverhalt sei insofern erstellt, als dass die Lücke zwischen dem Sattel- schlepper und dem diesem vorausfahrenden Personenwagen zu gering gewesen sei, als dass sich der Beschuldigte mit seinem Wagen vollständig hätte ein- gliedern können. Vielmehr sei er schräg vor dem Lastwagen stehen geblieben und habe sich mit seinem Wagen teilweise noch immer auf der Zufahrtsstrecke befunden, als es zur Kollision gekommen sei (Urk. 17 S. 4).
3. Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung da- hingehend, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig erstellt. Wenn man das Verständnis des Einzelrichters nehme, wonach das Fahrzeug des Beschuldigten, so wie es in der Normalspur zum Stillstand gekommen sei, in der Diagonale fünf Meter lang gewesen sei, so sei zum Vornherein klar, dass die Lücke grösser ge- wesen sein müsse. Abgesehen von der Distanz zum vorderen stillstehenden BMW habe der Abstand zum Lastwagenfahrer zwei bis drei Meter betragen. Von diesen Angaben sei richtigerweise auszugehen. Der Einzelrichter sei von einer Länge der geschätzten Lücke von fünf Metern ausgegangen, was auch in das Ur- teil eingeflossen sei. Nehme man aber die Diagonale des Fahrzeugs von fünf Me- tern und den dem Beschuldigten zur Last gelegten Abstand zum Lastwagen von zwei bis drei Metern, ergebe sich eine Lücke von acht Metern (Urk. 32 S. 3 f.). Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich in einer stehenden Kolonne in eine rund acht Meter grosse Lücke habe einfügen wollen, mit seinem Fahrzeug zu 2/3 auf der Normalspur gestanden sei und der kollisionsbeteiligte Lastwagenfah- rer, nachdem der Beschuldigte ca. 20 Sekunden stillgestanden sei, aufgefahren sei (Urk. 32 S. 5).
- 8 -
4. Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ist zu übernehmen. Diese stimmt denn auch bloss dahingehend, als dass die Verteidigung eine Lücke von acht Me- tern zugrunde legt, nicht mit der Ansicht des Beschuldigten überein. Überdies geht die Verteidigung davon aus, dass der Beschuldigte vor der Kollision ca. 20 Sekunden stillgestanden sei. 4.1 Im Rahmen der Sachverhaltserstellung äusserte sich der Vorderrichter nicht zur Frage, ob und allenfalls wie lange der Beschuldigte vor der Kollision still- gestanden ist (Urk. 17 S. 3 f.). Auch der Strafbefehl vom 24. März 2015 schweigt sich darüber aus (Urk. 3/16 S. 1 f.). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ging die Vorinstanz dann jedoch von einem Stillstand von 20 Sekunden aus (Urk. 17 S. 7 f.), was mit den Angaben des Beschuldigten übereinstimmt (Urk. 8 S. 3). Zu- dem bestätigt auch B._____, dessen Aussagen – mangels Konfrontation – zwar nicht zulasten, aber zugunsten des Beschuldigten verwertet werden können, still gestanden zu sein (Urk. 3/1 S. 3). Dies ist somit auch dem Berufungsurteil zu- grunde zu legen. 4.2 Dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zu 2/3 und nicht zu 3/4, wie er teilweise auch angegeben hat, auf der Normalspur stand, ergibt sich ohne Weite- res aus der Fotografie der Unfallendlage (Beilage A zu Urk. 3/13). Von dieser Zahl geht im Übrigen auch die Verteidigung aus (Urk. 32 S. 5). 4.3 Schliesslich ist – mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass Distanzschätzun- gen im Strassenverkehr schwierig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.5, mit Verweis auf BOLL, Verkehrsregelverletzung, Eine eingehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichts, Davos 1999). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss kam, die Lücke sei zu gering gewesen, als dass sich der Beschuldigte mit seinem Wagen vollständig hätte ein- gliedern können, kann dies nicht als offensichtlich unrichtige – und mithin willkür- liche – Sachverhaltserstellung qualifiziert werden. Dass die Lücke nicht gross ge- nug gewesen war, sich vollständig einzugliedern, zeigt sich vielmehr daran, dass der Beschuldigte ca. zwei bis drei Meter schräg vor dem Sattelschlepper zum Stillstand kam. Hätte er sich ganz in die Kolonne auf der Normalspur einfügen können und wäre für dieses Einfahr-Manöver genügend Platz gewesen, hätte er
- 9 - keinen Grund gehabt, schräg vor dem Sattelschlepper anzuhalten, sondern wäre vollständig auf die Normalspur eingefahren. Die Verteidigung (und auch der Beschuldigte; Urk. 8 S. 5) geht von einer Lücke von acht Metern aus. Zu diesem Ergebnis gelangt sie – unter Berücksichtigung der für den Beschuldigten günstigsten Variante –, indem sie die von der Vor- instanz errechnete Fahrzeugdiagonale des Wagens des Beschuldigten von fünf Metern zum Abstand von drei Metern vor dem Lastwagen hinzuzählt (vgl. Urk. 32 S. 4 f.). Diese Überlegung kann so jedoch nicht angestellt werden. Zwar hat der Beschuldigte in der Tat angegeben, zwei bis drei Meter vor dem Lastwagen zum Stillstand gekommen zu sein (Urk. 3/14 S. 3). Das Fahrzeug des Beschuldigten stand jedoch nicht mit seiner vollen Diagonale von fünf Metern auf der Normal- spur, sondern es stand schräg, wie dies auf der Fotografie der Unfallendlage
– was der Beschuldigte bestätigte (Urk. 8 S. 5) – deutlich zu erkennen ist (Beilage A zu Urk. 3/13). Es können daher die fünf Meter Fahrzeugdiagonale nicht einfach zum Abstand des Beschuldigten zum Lastwagen hinzugezählt werden, sondern das Fahrzeug des Beschuldigten nahm weniger als fünf Meter der Normalspur in Anspruch. Es ist daher nicht von einer Lücke von acht Metern auszugehen und der diesbezüglichen Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr beansprucht der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz als erstellt erachtet hat (Urk. 17 S. 4), aus den soeben dargelegten Gründen auch für das Berufungs- verfahren Geltung und ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die relevanten Gesetzes- bestimmungen (Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 4 VRV und Art. 14 Abs. 1 VRV) korrekt dargestellt. Auf diese Ausführungen ist zwecks Vermeidens von Wieder- holungen zu verweisen (Urk. 17 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Mit zutreffender Begründung wurde im angefochtenen Entscheid anschlies- send festgehalten, dass der Sattelschlepper mit B._____ am Steuer vortrittsbe- rechtigt und der Beschuldigte vortrittsbelastet gewesen ist (Urk. 17 S. 5), was
- 10 - auch die Verteidigung – grundsätzlich – nicht anders sieht (Urk. 32 S. 6). Aller- dings macht sie zusammengefasst geltend, da der Kollisionsbeteiligte im relevan- ten Zeitpunkt gestanden sei, habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen, dass dieser auf sein Vortrittsrecht verzichten würde; da sich der Beschuldigte weitge- hend habe einfügen können, sei mehr als fraglich, ob es sich beim Anfahren des Lastwagenfahrers noch um ein in Anspruch nehmen des Vortrittes habe handeln können (Urk. 32 S. 9 ff.).
3. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, vorliegend hätten sich die Fahrzeuge auf der Normalspur der Autobahn in einer Kolonne befunden und sei- en still gestanden. Auch auf der Zufahrtsstrecke sei es nur schleppend vorange- gangen. Aufgrund des vorherrschenden stockenden Kolonnenverkehrs erscheine das Erzwingen des Vortritts keineswegs als geboten, um der Verkehrsflüssigkeit Rechnung zu tragen (vgl. das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.3). Der vortrittsbelastete Beschuldigte habe auch nicht annehmen dürfen, dass ihm durch das Freilassen einer rund fünf Meter grossen Lücke der Vortritt gewährt werde. Ein Verzicht des Vortrittsberech- tigten auf sein Recht, um einem anderen Verkehrsteilnehmer das Eingliedern zu ermöglichen, könne im Interesse der Rechtssicherheit nur mit grösster Zurückhal- tung angenommen werden (BGE 105 IV 341 E. 3a). Der Beschuldigte hätte sich aktiv vergewissern müssen, ob der Führer des Sattelschleppers auf sein Vortritts- recht verzichte, bevor er dieses in Anspruch genommen habe (vgl. Urteil des Obergerichts SU120057 vom 25. April 2013, E. 3.3.2). Dies habe der Beschuldig- te jedoch nicht getan (vgl. act. 8 S. 4). Beurteile man die Situation des Beschul- digten zum Zeitpunkt des Einspurmanövers, sei festzuhalten, dass dieser sich auch keineswegs in einer verkehrstechnischen Bedrängnislage befunden habe, die ihn zu einem raschen Einspuren veranlasst hätte. Er sei noch nicht am Ende der Zufahrtsstrecke angelangt gewesen, als er vor dem kollisionsbeteiligten Sat- telschlepper auf der Normalspur eine enge Lücke entdeckt habe. Diese Lücke sei freilich erkennbar zu gering gewesen, als dass sich der Beschuldigte mit seinem Wagen vollständig auf die Normalspur hätte eingliedern können. Dennoch habe er sich zu einem (teilweisen) Fahrspurwechsel entschieden und sei aufgrund der Platzverhältnisse schräg vor dem Lastwagen (und teilweise noch immer auf der
- 11 - Zufahrtsstrecke) stehen geblieben. Als der Verkehr weitergerollt sei, sei es zur Kollision gekommen (Urk. 17 S. 6 f.). Der Verteidiger des Beschuldigten habe eingewendet, dass sich die Frage nach der Verletzung des Vortrittsrechts nicht stelle, da der Sattelschlepper nicht am Fahren gewesen, sondern ca. 20 Sekunden stillgestanden sei, nachdem der Be- schuldigte auf die Normalspur eingebogen sei. Es könne nicht gesagt werden, dass der Sattelschlepper in seiner Fahrt behindert worden wäre, da er ohnehin gestanden sei und sich im Stau befunden habe (act. 6 S. 5). Dem sei entgegen- zuhalten, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten nicht vollständig in den Ver- kehr der Normalspur habe einfügen können. Als es vor dem Lastwagen zum Still- stand gekommen sei, habe es sich schräg zur Fahrbahn und teilweise noch auf der Zufahrtsstrecke befunden. Das Manöver des Beschuldigten sei daher noch nicht abgeschlossen gewesen und habe zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Fahrt des Sattelschleppers noch angedauert. Bei der Prüfung einer Behinderung sei demnach auch die anschliessende Weiterfahrt des Sattelschleppers miteinzu- beziehen, welche in der tatgegenständlichen Kollision gemündet habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011, E. 2.3.2). Es liege somit sehr wohl eine relevante Behinderung vor. 4.1 Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtig- ten in seiner Fahrt nicht behindern (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VRV). Den Vortrittsbe- rechtigten behindert grundsätzlich, wer ihn zu einem Verhalten veranlasst, zu dem er nicht verpflichtet ist und das er nicht will, ihm also die Möglichkeit nimmt, sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen, namentlich wenn der Berechtigte gezwungen wird, seine Fahrtrichtung oder seine Geschwin- digkeit brüsk zu ändern (Urteil des Bundesgerichtes 6B_438/2015 vom
28. Oktober 2015 E. 1.3.3 mit Verweis auf Urteil 6B_509/2010 vom 14. März 2011 E. 3.3.2 mit Hinweis). Etwas ausführlicher erwog das Bundesgericht zum Begriff der Behinderung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV in seinem Urteil 6B_821/2014 vom 2. April 2015 in E. 1.3 das Folgende: Während früher eine Behinderung be- reits angenommen wurde, wenn der Vortrittsberechtigte seine Fahrt nicht gleich- mässig und ungestört fortsetzen konnte, fasst die Rechtsprechung den Begriff
- 12 - heute enger. Sie bejaht eine Behinderung, falls der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. vor, auf oder kurz nach einer Verzweigung zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird. Diese Begriffsein- schränkung erfolgte, um den besonderen Verhältnissen bei hohem Verkehrsauf- kommen Rechnung zu tragen. Das darf aber nicht zur Entwertung des Vortritts- rechts – einer Grundregel des Strassenverkehrs – führen. Solche Regeln müssen klar und einfach zu handhaben sein. Deshalb ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 14 Abs. 1 VRV eine erhebliche Behinderung nur ausnahmsweise zu vernei- nen (vgl. BGE 114 IV 146; Urteile 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2; 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine Behinderung vorliegt, sind verschiedene Interessen zu berücksichtigen wie die Rechtssicherheit durch einfache und klare Regeln, die Verkehrsflüssigkeit auf den vortrittsberechtigten Fahrbahnen sowie besonders schwierige Situationen der Vortrittsbelasteten (SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassen- verkehrsrechts, Band I, 2. Aufl. 2002, N 866). 4.2 Zwar wollte sich der Beschuldigte in eine zu kleine Lücke einfügen, weshalb sich sein Fahrzeug erst zu 2/3 auf der Normalspur befand und noch nicht voll- ständig eingegliedert war (Beilage A zu Urk. 3/13). Gemäss erstelltem Sachver- halt standen der Beschuldigte und der Unfallbeteiligte – in jener Position – jedoch während 20 Sekunden still, bevor es zur Kollision kam (dies im Gegensatz zum Entscheid des Bundesgerichts 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013, wo sich das Fahrzeug des Vortrittsberechtigten im Schritttempo näherte). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Kollisionsbeteiligte durch das Einspurmanöver des Be- schuldigten in seiner Fahrt behindert worden wäre. Der Lenker eines wegen Staus bereits stillstehenden Fahrzeuges kann nicht mehr behindert werden, da er sich ohnehin nicht mehr frei im Verkehr bewegen kann. Die Vorinstanz bezieht sich in ihren Erwägungen zur Frage der Behinderung – un- ter anderem – auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011 (vgl. Urk. 17 S. 8) und kommt zum Schluss, dass bei der Prüfung der Behin- derung die anschliessende Weiterfahrt des Sattelschleppers miteinzubeziehen sei. Dies gilt vorliegend nicht. In der Situation, die jenem höchstrichterlichen Ent-
- 13 - scheid zugrunde lag, herrschte kein hohes Verkehrsaufkommen. Der Beschwer- deführer in jenem Verfahren hätte den Lastwagen vor seinem Manöver vorbeifah- ren lassen können (vgl. a.a.O. E. 2.3.1 f.). In casu herrschte dagegen hohes Ver- kehrsaufkommen. Der Beschuldigte hätte sich somit – spätestens am Ende der Zufahrtsstrecke – ohnehin vor irgendein Fahrzeug im dichten Verkehr auf der Normalspur einfügen müssen. Es ist angesichts des hohen Verkehrsaufkommens auszuschliessen, dass er sich problemlos und ohne Behinderung eines anderen Fahrzeuges auf der Normalspur hätte eingliedern können, selbst wenn er den Lastwagen hätte passieren lassen oder bis zum Ende der Zufahrtsstrecke vorge- fahren wäre. Es lag daher eine schwierige Verkehrssituation vor. Eine relevante Behinderung ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen, dies umso mehr, als der Lastwagen, bevor er wieder losfuhr, 20 Sekunden still stand. 4.3 Der Beschuldigte musste schliesslich, nachdem er 20 Sekunden in dieser schrägen Position – teils auf der Zufahrtsstrecke und teils auf der Normalspur – still gestanden ist, auch nicht damit rechnen, dass der nachfolgende Lastwagen- fahrer ihn nicht sieht. Dies ist, obwohl die Sonne offenbar geblendet hat, kaum vorstellbar. Im Übrigen ist die Frage, wie weit sich der Lastwagenfahrer allenfalls vorschriftswidrig verhalten hat, in diesem Verfahren nicht erheblich und nicht zu beurteilen. 4.4 Zusammengefasst kommt man somit zu folgendem Ergebnis: Der Beschul- digte behinderte den Lastwagenfahrer mit seinem Manöver nicht in seiner Fahrt, weshalb er vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 36 Abs. 4 VRV freizusprechen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten des Strafbefehls sowie die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf (Urk. 17 S. 15). Zufolge des heutigen Freispruches sind die Kosten des erst- instanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Straf-
- 14 - befehls vom 24. März 2015 sowie die nachträglichen Gebühren des Statthalter- amtes des Bezirkes Dielsdorf sind diesem zur Abschreibung zu überlassen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil obsiegt der appellieren- de Beschuldigte mit seiner Berufung. Daher sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Der Verteidiger des Beschuldigten reichte dem Gericht eine Rechnung an den Beschuldigten über Fr. 6'572.90 ein (Urk. 34) und führte dazu aus, die Pro- zessentschädigung sei nach dieser Honorarnote zu bemessen (Urk. 32 S. 12). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand für den Zeitraum von Ende Oktober 2014 bis 8. Februar 2016 von rund 23 Stunden und Spesen von Fr. 236.– sowie das darauf basierende Honorar erscheinen gerechtfertigt. Dem Beschuldigten ist für das gesamte Verfahren (inkl. Untersuchung) somit eine Prozessentschädigung von Fr. 6'572.90 aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 36 Abs. 4 VRV nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Die Kosten beider gerichtlicher Verfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten des Strafbefehls vom 24. März 2015 sowie die nachträglichen
- 15 - Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf werden diesem zur Abschreibung überlassen.
4. Dem Beschuldigten wird für das Untersuchungs- und die beiden ge- richtlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'572.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen (PIN-Nr. ...).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 16 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. März 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Maurer