Sachverhalt
1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich un- richtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können wie erwähnt nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob klare Feh- ler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offen- sichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptver- handlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbe- gründung auf der anderen Seite vorliegen. Gesamthaft gesehen sind Konstellati- onen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO II - EUGSTER, 2014, Art. 398 N 3; BGer 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar er- scheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen).
2. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 4. Februar 2014 vorgeworfen, sie habe am 6. Dezember 2013, um 3.00 Uhr, ihren Personenwagen mit dem Kenn- zeichen … auf der …strasse, …-Tunnel in G._____, in fahrunfähigem Zustand un- ter Alkoholeinwirkung von 0.69 Gewichtspromille gelenkt (Urk. 4).
3. Die Beschuldigte ficht das Urteil vollumfänglich an und beantragt einen Frei- spruch (Urk. 52 und Urk. 60). Sie rügt eine rechtsfehlerhafte Feststellung des Sachverhaltes, zumal die Vorinstanz in Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo zum Schluss gekommen sei, das Trinkende der Beschuldigten sei mit 2.40 Uhr korrekt wiedergegeben worden. Die Vorinstanz habe aus den vorliegenden Beweisen die Gewissheit erhalten, dass sich der dem Strafbefehl zu Grunde lie- gende Sachverhalt tatsächlich verwirklicht habe und andere Möglichkeiten des
- 5 - Tathergangs bloss denktheoretisch erscheinen würden, mithin das Bestehen ver- nünftiger Zweifel an der Tatversion des Statthalteramtes zu verwerfen seien. Die- ses Verdikt sei willkürlich (Urk. 60 S. 2).
4. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung so- wie die Aussagen der Beschuldigten und der Zeugen B._____, C._____, D._____ und E._____ sowie den Inhalt des Protokolls bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit zu- treffend zusammengefasst und wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 51 S. 5-12).
5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt einer im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben erhobenen Atemalkoholprobe, welche nicht auf eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration hinweist, beweisrechtlich regelmässig ein bedeutendes Gewicht zu, wenn die kontrollierte Person die Werte anerkennt und ausdrücklich auf weitere Untersuchungen verzichtet. Daran ändert in aller Regel nichts, wenn die kontrollierte Person zu einem späteren Zeitpunkt auf ihre Erklä- rung zurückkommt. Andernfalls wäre es ein Leichtes, Beweisschwierigkeiten zu schaffen. Gleichwohl steht es dem Richter offen, das Resultat der Atemalkohol- probe nach seiner aus dem Verfahren gewonnenen Überzeugung frei zu würdi- gen (BGer 6B_776/2011 vom 24. Mai 2012 E. 1.4.2; BGer 6B_186/2013 vom
26. Mai 2013 E. 2.6.4.). Die Vorinstanz erwog daher zutreffend (vgl. Urk. 51 S. 13), dass die ursprüngliche Anerkennung der Atemalkoholprobe von 0.69 Ge- wichtspromille sowie der Zeiten des Trinkendes und der Kontrolle ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit dieser Angaben ist.
6. Die Vorinstanz erachtete bei der weiteren Prüfung die Aussagen der Be- schuldigten in Bezug auf die Frage, weshalb sie den Wert von 0.69 Gewichtspro- mille zunächst anerkannte und in der Folge bestritt, als widersprüchlich. Ihrer An- sicht nach habe die Beschuldigte entweder vorher einen iPhone-Selbsttest ge- macht und schon bei der Kontrolle Zweifel gehabt, so dass sie den Wert nicht hät- te anerkennen dürfen, oder sie habe einfach dem Fachmann geglaubt bzw. ver- traut. Beide Versionen würden für sich alleine stimmen können, die Kombination von diesen Versionen erscheine aber wenig glaubhaft (Urk. 51 S. 14). Wie auch die Verteidigung zutreffend vorbrachte (Urk. 60 S. 4), ist es durchaus möglich,
- 6 - dass die Beschuldigte zwar zunächst Zweifel am Messergebnis hatte, zumal sie vor der Fahrt einen iPhone-Selbsttest gemacht hatte, sich aber schliesslich mit dem Ergebnis des Messgeräts einverstanden erklärte. Ein wie von der Vorinstanz erwogener Widerspruch ist nicht ersichtlich. 6.1. Hingegen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten betreffend den dem Polizisten gegenüber erklärten Zeitpunkt des Trinkendes als widersprüchlich erachtete (vgl. Urk. 51 S. 14 f.). Anlässlich der Einvernahme durch den Statthalter führte die Beschuldigte nämlich aus, sie habe keine Angaben über das Trinkende gemacht. Der Polizeibeamte habe sie gefragt, ob das Trinkende um ca. 2.40 Uhr gewesen sein könne. Sie habe geantwortet, dass es eventuell sein könne (Urk. 16/3). Als sie hingegen vor Gericht gefragt wurde, was sie geantwortet habe, als sie nach dem Trinkende gefragt worden sei, erklärte die Beschuldigte, dass es "kurz zuvor" gewesen sei (Prot. I S. 8). Dass der Polizist ihr eine Zeit genannt und sie geantwortet habe, dass dies eventuell sein könne, machte sie nicht mehr geltend. Dass diesbezüglich auch eine andere Würdigung vertretbar gewesen wäre, genügt nicht, um eine willkürliche Beweis- würdigung anzunehmen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4). 6.2. Die Vorinstanz erachtete sodann die Angaben der Beschuldigten zur Frage, wann sie die Zeit 2.40 Uhr im Protokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (Urk. 3) das erste Mal gesehen habe, als widersprüchlich. Zunächst sagte die Beschuldig- te nämlich aus, sie habe die Zeit ausser Acht gelassen, als sie das Protokoll durchgelesen habe. Für sie seien nur die Messergebnisse entscheidend gewe- sen. Auf die anschliessende Frage, ob sie gesehen habe, dass als Trinkende 2.40 Uhr notiert gewesen sei, erklärte sie, dass sie dies zu jenem Zeitpunkt nicht ge- sehen habe. Auf Vorhalt, dass sie das Protokoll unterschrieben habe, führte sie aus, wenn sie es gelesen habe, dann habe sie es nicht realisiert. Sie habe keine Uhr dabei gehabt. Sie habe keine Ahnung gehabt, wann sie angehalten worden sei. Auf die anschliessende Frage, ob sie nicht gesehen habe, dass im Protokoll 2.40 Uhr als Trinkende notiert worden sei oder ob sie es gesehen habe und die- sem Umstand keine Bedeutung beigemessen habe, gab sie schliesslich an, sie habe dem keine Bedeutung beigemessen. Sie habe es gesehen, aber nicht reali-
- 7 - siert (Prot. I S. 8 f.). Indem die Vorinstanz diese Angaben als widersprüchlich qua- lifizierte, verfällt sie noch nicht in Willkür. 6.3. Von Interesse ist sodann, dass die Zeitangaben der Beschuldigten betref- fend Trinkbeginn, Trinkdauer und Trinkende nicht miteinander übereinstimmen. Die Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme beim Statthalter an, sie sei drei Stunden in dieser Bar gewesen. Sie sei um ca. 23.00 Uhr mit zwei weiteren Per- sonen in der Bar gewesen. Wenn der Polizeibeamte um 3.05 Uhr die Messung durchgeführt habe, dann seien sie bis um 3.00 Uhr bzw. 2.55 Uhr in der Bar ge- wesen (Urk. 16/3 und Urk. 16/5). Wäre die Beschuldigte um ca. 23.00 Uhr in der Bar gewesen und drei Stunden geblieben, hätte sie um ca. 2.00 Uhr bereits wie- der die Bar verlassen. Demnach ist zumindest eine Angabe der Beschuldigten – entweder Trinkbeginn, Trinkdauer oder Trinkende – unzutreffend. 6.4. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Beschuldigten in zahlreichen Punkten widersprüchlich sind, ist nicht willkürlich. Die Aussagen der Beschuldigten vermögen daher ihre ursprüngliche Anerkennung der Angaben im Protokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit nicht in Frage zu stellen.
7. Die Verteidigung moniert sodann, die Vorinstanz sei mit keinem Wort darauf eingegangen, dass der Zeuge B._____ vor der Einvernahme vom Statthalter tele- fonisch auf das Beweisthema hingewiesen worden sei. Ebenso wenig habe sie sich mit dem überraschenden Zusatz auseinandergesetzt, wonach der Zeuge B._____ dem Statthalter entgegnet habe, er habe eine Mundspülung durchge- führt. Die vorgängige Information eines (Hauptbelastungs-)Zeugen erscheine un- bestreitbar als unhaltbare Beeinflussung. Der Polizeibeamte habe bis zur Einver- nahme Zeit gehabt, sich zu informieren, dass die Durchführung einer Mundspü- lung keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit gehabt habe und sich zu überlegen, weshalb er trotzdem eine durchgeführt habe (Urk. 60 S. 7 f.). 7.1. Dass der Statthalter den Zeugen B._____ vor der Einvernahme darüber in- formierte, dass das im Protokoll vermerkte Trinkende in Frage gestellt werde (Urk. 18/6), ist bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen B._____ durchaus mit zu berücksichtigen. Zu beachten ist hingegen auch, dass vorliegend nicht die
- 8 - Aussagen des Zeugen B._____ die Hauptbelastung darstellen, sondern das von der Beschuldigten selbst unterzeichnete Protokoll bei Verdacht auf Fahrunfähig- keit. 7.2. Dass der Zeuge B._____ auf die Frage, ob er bestätigen könne, dass die Beschuldigte als Trinkende 2.40 Uhr angegeben habe, lediglich auf das FinZ- Protokoll verwies, ist nicht weiter erstaunlich, zumal die Einvernahme rund ein halbes Jahr nach dem Vorfall stattfand und es sich vorliegend um eine Routine- kontrolle handelte. B._____ gab sodann an, die auf dem FinZ-Protokoll aufgeführ- te Zeit sei die Zeit, die die Beschuldigte ihm angegeben habe. Auf Vorhalt, dass die Beschuldigte geltend mache, dass sie das Trinkende nicht so bezeichnet ha- be, sondern dass von ihm gefragt worden sei, ob es sein könne, dass das Trin- kende 2.40 Uhr gewesen sei, antwortete B._____, dies sei eigentlich unmöglich und erklärte, wie er üblicherweise in solchen Situationen vorgehe. Er frage jeweils die Personen, wann sie den letzten Schluck Alkohol getrunken hätten und ver- merke die Uhrzeit im Formular. Zudem habe sie die Möglichkeit, das Formular durchzulesen (Urk. 18/3). Die Feststellung der Vorinstanz, dass seine diesbezüg- lichen Ausführungen plausibel seien, ist nicht willkürlich, da sie dem üblichen Vor- gehen bei einer Verkehrskontrolle entspricht. Ebenso wenig verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie erwog, es sei plausibel, dass B._____ ohne Not Mundspülun- gen durchführe, weil er dies zu Ausbildungszeiten so gelernt habe. 7.3. Die Verteidigung macht sodann geltend, die Aussagen von B._____ seien widersprüchlich, da dieser auf die Frage, wie viele Polizisten eine Person beglei- ten müssen, wenn diese eine Blutprobe wünsche, mit "eigentlich niemand" ge- antwortet habe. Auf Nachfrage habe er aber erklärt, dass die Person schon auf die Wache zum Rechtsmediziner geführt werden müsse (Urk. 60 S. 8). Dieser vermeintliche Widerspruch lässt sich auf ein Missverständnis seitens des Zeugen B._____ zurückführen. B._____ antwortete auf die Frage, wie viele Polizisten eine Person begleiten müssen, wenn sie eine Blutprobe wünsche, mit "Eigentlich nie- mand, weil die Blutprobe nicht wir durchführen, sondern die Rechtsmedizin. Die kann das alleine durchführen?" (Urk. 18/5). B._____ hat die Frage offensichtlich dahingehend verstanden, ob ein Polizist während der Blutprobe anwesend sein
- 9 - müsse. Dies hat auch der Verteidiger anlässlich der Einvernahme realisiert, seine Frage umformuliert und gefragt, wie die Person zum Rechtsmediziner komme. Hierauf antwortete B._____, dass im Normalfall die Person auf die Wache geführt werde und der Rechtsmediziner auf die Wache komme (Urk. 18/5). In diesen Aussagen ist kein Widerspruch zu erkennen. 7.4. Die Verteidigung gab sodann zu bedenken, dass sich die Frage stelle, wes- halb B._____ nicht bemerkt habe, dass er das Kontrollkästchen auf der vierten Seite des FinZ-Protokolls nicht angekreuzt habe, wenn er das Protokoll "2-3 mal mit den Leuten" durchgehe, wie dieser das ausgesagt habe (Urk. 60 S. 8). Auf die Frage des Verteidigers, ob es zutreffe, dass er auf Seite 4 des Protokolls bei Ver- dacht auf Fahrunfähigkeit nicht bestätigt habe, dass die 20-minütige Wartezeit nach Trinkende eingehalten worden sei, bejahte dies B._____ und führte aus, er habe vergessen, dort ein Kreuz zu machen. Aufgrund der Angabe zum Trinkende und dem Zeitpunkt der Messung ergebe sich aber eine Wartezeit von mehr als 20 Minuten (Urk. 18/5). Das betreffende Kontrollkästchen im Protokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit bezieht sich auf den darüber erwähnten Hinweis, dass die Messung frühestens 20 Minuten nach Trinkende erfolgen darf, wobei eine Mundspülung die Wartezeit nicht ersetzt. Da aus dem Protokoll hervorgeht, dass zwischen dem Trinkende um 2.40 Uhr und der ersten Messung um 3.04 Uhr mehr als 20 Minuten vergangen sind, wurden die gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a der Stras- senverkehrskontrollverordnung eingehalten. Das fehlende Kreuz auf Seite 4 des Protokolls bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vermag daher keinen Verfahrensfeh- ler zu begründen. 7.5. Mit der Feststellung der Vorinstanz, dass die Aussagen des Zeugen B._____ glaubhaft erscheinen, verfällt sie nicht in Willkür. Die Aussagen vermö- gen keinen Zweifel an der Richtigkeit der ursprünglichen Anerkennung der Be- schuldigten im Protokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit zu begründen.
8. In Bezug auf die Aussagen des Zeugen C._____ hielt die Vorinstanz zutref- fend fest, dass dieser lediglich generelle Ausführungen machen und sich nicht an
- 10 - den besagten Abend bzw. an die Beschuldigte erinnern konnte (Urk. 51 S. 17). Die Feststellung der Vorinstanz, dass durch die Aussagen des Zeugen C._____ nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Trinkende um 2.40 Uhr gewesen sei, trifft zu. Genau so ist es zutreffend, dass aufgrund seiner Aussagen nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschuldigte bis um 3.00 Uhr bzw. 2.55 Uhr in der Bar gewesen sei. Weshalb die Aussagen von C._____ ein ganz leich- tes Indiz zu Gunsten "der Version des Statthalteramts" darstellen sollen, ist zwar nicht ersichtlich. Zutreffend hält die Vorinstanz aber schliesslich fest, dass sich aus den Aussagen des Zeugen C._____ nichts ergeben würde, was die Richtig- keit des ursprünglichen Geständnisses der Beschuldigten in Frage stellen würde.
9. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind die Aussagen des Zeugen D._____ in Bezug auf das Verlassen der Bar um 2.00 Uhr bzw. "plus-minus 2.00 Uhr" nicht glaubhaft. D._____ führte nämlich aus, die Bar sei geschlossen wor- den. Es habe ihm aber niemand gesagt, dass es sich um die letzte Runde handle, er habe es aber gewusst (Urk. 35/5). Gemäss den Aussagen des Zeugen C._____ werden die Gäste grundsätzlich bis ca. 2.00 Uhr bewirtet und nach 2.00 Uhr wird mit den Aufräum- und Reinigungsarbeiten begonnen (Urk. 32/2). Dem- nach hat D._____ die Bar nicht bereits um 2.00 Uhr verlassen, sondern später, als bereits mit den ersten Aufräum- und Reinigungsarbeiten begonnen worden war. Weshalb die Beschuldigte noch in der Bar geblieben sein soll, als D._____ mit F._____ die Bar verliess, zumal die Bar gemäss seinen Angaben geschlossen hatte, ist nicht einleuchtend. Sodann gaben die Beschuldigte und die Zeugin F._____ übereinstimmend an, dass sie die Bar gemeinsam verlassen hätten. Die Aussagen des Zeugen D._____ sind in Bezug auf das Verlassens der Bar nicht glaubhaft. Sie hätten aber ohnehin an der Richtigkeit des Geständnisses der Be- schuldigten keine Zweifel aufkommen lassen können.
10. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Aussagen der Zeugin E._____ zutref- fend fest, dass sie sich nicht mehr daran erinnern konnte, wann sie die Bar ver- lassen hatte (Urk. 51 S. 19). Folglich vermögen ihre Aussagen die Richtigkeit des Geständnisses der Beschuldigten nicht in Frage zu stellen.
- 11 -
11. Indem die Vorinstanz zum Schluss kam, es ergäben sich keinerlei Hinweise
– weder aufgrund der Einvernahme der Beschuldigten noch der Einvernahmen der Zeugen B._____, C._____, D._____ und F._____ –, wonach das Geständnis der Beschuldigten unzutreffend und der Sachverhalt daher als erstellt zu erachten sei, verfiel sie folglich nicht in Willkür (Urk. 51 S. 19 f.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als Fahren im fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 VOBAW (Urk. 51 S. 22).
2. Per 1. Januar 2014 ist eine revidierte Fassung von Art. 91 SVG in Kraft ge- treten. Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. Betreffend den zeitlichen Geltungsbereich des revidierten Art. 91 SVG enthält das SVG keine eigene Bestimmung, weshalb die Grundsätze des Art. 2 StGB zur Anwendung gelangen. Somit ist nach der Regel der lex mitior das alte Recht anwendbar, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen unter der Herr- schaft des alten Rechtes begangen hat, die Beurteilung aber erst nach Inkrafttre- ten des neuen Rechtes erfolgt, sofern das neue Recht nicht das mildere ist. Vorliegend führt die Anwendung des am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen revi- dierten Art. 91 SVG zum gleichen Ergebnis wie die Beurteilung nach der entspre- chenden altrechtlichen Bestimmung. Da das neue Recht somit nicht milder ist, kommt das alte Recht zur Anwendung.
3. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung sind im übri- gen zutreffend, weshalb auf diese verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 51 S. 21 f.). Indem die Beschuldigte ihr Fahrzeug in fahrlässiger Weise mit 0.69 Gewichtspromille Alkohol im Blut lenkte, hat sie sich des fahrlässigen Fah- rens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m.
- 12 - Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr schuldig gemacht. III. Strafzumessung und Sanktion
1. Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG wird mit Busse bestraft, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann. Die Strafe ist innerhalb des Strafrahmens nach dem Verschulden zu bemessen.
2. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ihren Personenwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.69 Ge- wichtspromille lenkte und sie durch ihre Fahrunfähigkeit eine abstrakte Gefähr- dung für sich und andere Verkehrsteilnehmer schuf. Sodann gab es für die Fahrt der Beschuldigten keinen wichtigen Grund. Sie hätte ohne Weiteres mit ihren Freunden oder einem Taxi nach Hause gelangen können. Bezüglich der Ver- kehrs- und Strassenverhältnisse ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nachts um ca. 3.00 Uhr auch an einem Wochentag (Freitag) auf der ...strasse beim ...-Tunnel in G._____ mit anderen Verkehrsteilnehmern rechnen musste, zumal die ...strasse als Hauptstrasse durch G._____ führt. Die Sichtverhältnisse waren aufgrund der Dunkelheit erschwert. Die Beschuldigte befuhr die Strecke von der …strasse … in G._____ bis zum Ort der Polizeikontrolle an der ...strasse (…-Tunnel, Richtung …), welche ca. 1 Kilometer beträgt. Sie beabsichtigte jedoch an ihren Wohnort in H._____ zu fahren (Urk. 16/3). Die Beschuldigte wurde somit nur durch die Polizeikontrolle davon abgehalten, diese längere Strecke zurückzu- legen. Insgesamt ist bezüglich des Fahrens im fahrunfähigem Zustand in objekti- ver Hinsicht von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 2.1. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- ten lediglich eine fahrlässige Begehung vorgehalten wurde. Insgesamt bleibt es jedoch bei einem noch leichten Verschulden der Beschuldigten.
- 13 - 2.2. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann auf die Ausfüh- rungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 51 S. 24). Daraus erge- ben sich keine für die Strafzumessung relevanten Anhaltspunkte. Unter Berück- sichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren und der finanziellen Verhält- nisse der Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 600.– angemessen.
3. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermes- sensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als ange- messen, so dass die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse zu bestätigen ist. IV. Kosten
Erwägungen (3 Absätze)
E. 9 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind die Aussagen des Zeugen D._____ in Bezug auf das Verlassen der Bar um 2.00 Uhr bzw. "plus-minus 2.00 Uhr" nicht glaubhaft. D._____ führte nämlich aus, die Bar sei geschlossen wor- den. Es habe ihm aber niemand gesagt, dass es sich um die letzte Runde handle, er habe es aber gewusst (Urk. 35/5). Gemäss den Aussagen des Zeugen C._____ werden die Gäste grundsätzlich bis ca. 2.00 Uhr bewirtet und nach 2.00 Uhr wird mit den Aufräum- und Reinigungsarbeiten begonnen (Urk. 32/2). Dem- nach hat D._____ die Bar nicht bereits um 2.00 Uhr verlassen, sondern später, als bereits mit den ersten Aufräum- und Reinigungsarbeiten begonnen worden war. Weshalb die Beschuldigte noch in der Bar geblieben sein soll, als D._____ mit F._____ die Bar verliess, zumal die Bar gemäss seinen Angaben geschlossen hatte, ist nicht einleuchtend. Sodann gaben die Beschuldigte und die Zeugin F._____ übereinstimmend an, dass sie die Bar gemeinsam verlassen hätten. Die Aussagen des Zeugen D._____ sind in Bezug auf das Verlassens der Bar nicht glaubhaft. Sie hätten aber ohnehin an der Richtigkeit des Geständnisses der Be- schuldigten keine Zweifel aufkommen lassen können.
E. 10 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Aussagen der Zeugin E._____ zutref- fend fest, dass sie sich nicht mehr daran erinnern konnte, wann sie die Bar ver- lassen hatte (Urk. 51 S. 19). Folglich vermögen ihre Aussagen die Richtigkeit des Geständnisses der Beschuldigten nicht in Frage zu stellen.
- 11 -
E. 11 Indem die Vorinstanz zum Schluss kam, es ergäben sich keinerlei Hinweise
– weder aufgrund der Einvernahme der Beschuldigten noch der Einvernahmen der Zeugen B._____, C._____, D._____ und F._____ –, wonach das Geständnis der Beschuldigten unzutreffend und der Sachverhalt daher als erstellt zu erachten sei, verfiel sie folglich nicht in Willkür (Urk. 51 S. 19 f.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als Fahren im fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 VOBAW (Urk. 51 S. 22).
2. Per 1. Januar 2014 ist eine revidierte Fassung von Art. 91 SVG in Kraft ge- treten. Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. Betreffend den zeitlichen Geltungsbereich des revidierten Art. 91 SVG enthält das SVG keine eigene Bestimmung, weshalb die Grundsätze des Art. 2 StGB zur Anwendung gelangen. Somit ist nach der Regel der lex mitior das alte Recht anwendbar, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen unter der Herr- schaft des alten Rechtes begangen hat, die Beurteilung aber erst nach Inkrafttre- ten des neuen Rechtes erfolgt, sofern das neue Recht nicht das mildere ist. Vorliegend führt die Anwendung des am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen revi- dierten Art. 91 SVG zum gleichen Ergebnis wie die Beurteilung nach der entspre- chenden altrechtlichen Bestimmung. Da das neue Recht somit nicht milder ist, kommt das alte Recht zur Anwendung.
3. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung sind im übri- gen zutreffend, weshalb auf diese verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 51 S. 21 f.). Indem die Beschuldigte ihr Fahrzeug in fahrlässiger Weise mit 0.69 Gewichtspromille Alkohol im Blut lenkte, hat sie sich des fahrlässigen Fah- rens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m.
- 12 - Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr schuldig gemacht. III. Strafzumessung und Sanktion
1. Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG wird mit Busse bestraft, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann. Die Strafe ist innerhalb des Strafrahmens nach dem Verschulden zu bemessen.
2. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ihren Personenwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.69 Ge- wichtspromille lenkte und sie durch ihre Fahrunfähigkeit eine abstrakte Gefähr- dung für sich und andere Verkehrsteilnehmer schuf. Sodann gab es für die Fahrt der Beschuldigten keinen wichtigen Grund. Sie hätte ohne Weiteres mit ihren Freunden oder einem Taxi nach Hause gelangen können. Bezüglich der Ver- kehrs- und Strassenverhältnisse ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nachts um ca. 3.00 Uhr auch an einem Wochentag (Freitag) auf der ...strasse beim ...-Tunnel in G._____ mit anderen Verkehrsteilnehmern rechnen musste, zumal die ...strasse als Hauptstrasse durch G._____ führt. Die Sichtverhältnisse waren aufgrund der Dunkelheit erschwert. Die Beschuldigte befuhr die Strecke von der …strasse … in G._____ bis zum Ort der Polizeikontrolle an der ...strasse (…-Tunnel, Richtung …), welche ca. 1 Kilometer beträgt. Sie beabsichtigte jedoch an ihren Wohnort in H._____ zu fahren (Urk. 16/3). Die Beschuldigte wurde somit nur durch die Polizeikontrolle davon abgehalten, diese längere Strecke zurückzu- legen. Insgesamt ist bezüglich des Fahrens im fahrunfähigem Zustand in objekti- ver Hinsicht von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 2.1. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- ten lediglich eine fahrlässige Begehung vorgehalten wurde. Insgesamt bleibt es jedoch bei einem noch leichten Verschulden der Beschuldigten.
- 13 - 2.2. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann auf die Ausfüh- rungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 51 S. 24). Daraus erge- ben sich keine für die Strafzumessung relevanten Anhaltspunkte. Unter Berück- sichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren und der finanziellen Verhält- nisse der Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 600.– angemessen.
3. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermes- sensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als ange- messen, so dass die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse zu bestätigen ist. IV. Kosten
Dispositiv
- Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollständig, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesver- sammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr. - 14 -
- Die Beschuldigte wird mit Fr. 600.– Busse bestraft.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, J. Etter, Rekursabteilung, Stampfenbachstrasse 17, 8090 Zürich (Verfahrensnummer 2014.0186)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU150077-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig Urteil vom 16. März 2016 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. April 2015 (GC150022)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 4. Februar 2014 (Urk. 4) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Einsprecherin ist schuldig des Lenkens eines Motorfahrzeuges in fahr- unfähigem Zustand unter Alkoholeinwirkung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundes- versammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr sowie in An- wendung von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG.
2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 600.–.
3. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 800.–.
5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2014.817 vom 4. Februar 2014 in der Höhe von Fr. 430.– und die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes Bezirk Zürich in der Höhe von Fr. 1280.– werden der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 600.– werden vom Statthalteramt Bezirk Zürich eingefordert. Berufungsanträge:
a) Des Vertreters der Beschuldigten: (Urk. 52, Urk. 60 S. 2, sinngemäss)
1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
- 3 -
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates.
b) Des Statthalteramtes Bezirk Zürich: (Urk. 55, Urk. 64) Keine Anträge. _______________________________ Erwägungen: I. Prozessuales Gegen das angeführte Urteil liess die Beschuldigte rechtzeitig Berufung an- melden (Urk. 46). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 13. Juli 2015 zugestellt (Urk. 49/2), worauf er mit Eingabe vom 3. August 2015 fristgerecht die Berufungserklärung einreichte (Urk. 52). Das Statthalteramt erhob auf entspre- chende Fristansetzung hin keine Anschlussberufung (Urk. 55). Mit Beschluss vom
9. September 2015 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Be- schuldigten Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begrün- den (Urk. 56). Der Verteidiger reichte nach Fristerstreckung mit Eingabe vom
16. November 2015 die Berufungsbegründung rechtzeitig ein (Urk. 60). Hierauf wurde dem Statthalteramt mit Präsidialverfügung vom 20. November 2015 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 61). Dieses verzichtete mit Eingabe vom
27. November 2015 auf eine Berufungsantwort (Urk. 64). Die Vorinstanz verzich- tete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 63). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 4 - II. Sachverhalt
1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich un- richtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können wie erwähnt nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob klare Feh- ler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offen- sichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptver- handlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbe- gründung auf der anderen Seite vorliegen. Gesamthaft gesehen sind Konstellati- onen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO II - EUGSTER, 2014, Art. 398 N 3; BGer 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar er- scheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen).
2. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 4. Februar 2014 vorgeworfen, sie habe am 6. Dezember 2013, um 3.00 Uhr, ihren Personenwagen mit dem Kenn- zeichen … auf der …strasse, …-Tunnel in G._____, in fahrunfähigem Zustand un- ter Alkoholeinwirkung von 0.69 Gewichtspromille gelenkt (Urk. 4).
3. Die Beschuldigte ficht das Urteil vollumfänglich an und beantragt einen Frei- spruch (Urk. 52 und Urk. 60). Sie rügt eine rechtsfehlerhafte Feststellung des Sachverhaltes, zumal die Vorinstanz in Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo zum Schluss gekommen sei, das Trinkende der Beschuldigten sei mit 2.40 Uhr korrekt wiedergegeben worden. Die Vorinstanz habe aus den vorliegenden Beweisen die Gewissheit erhalten, dass sich der dem Strafbefehl zu Grunde lie- gende Sachverhalt tatsächlich verwirklicht habe und andere Möglichkeiten des
- 5 - Tathergangs bloss denktheoretisch erscheinen würden, mithin das Bestehen ver- nünftiger Zweifel an der Tatversion des Statthalteramtes zu verwerfen seien. Die- ses Verdikt sei willkürlich (Urk. 60 S. 2).
4. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung so- wie die Aussagen der Beschuldigten und der Zeugen B._____, C._____, D._____ und E._____ sowie den Inhalt des Protokolls bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit zu- treffend zusammengefasst und wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 51 S. 5-12).
5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt einer im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben erhobenen Atemalkoholprobe, welche nicht auf eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration hinweist, beweisrechtlich regelmässig ein bedeutendes Gewicht zu, wenn die kontrollierte Person die Werte anerkennt und ausdrücklich auf weitere Untersuchungen verzichtet. Daran ändert in aller Regel nichts, wenn die kontrollierte Person zu einem späteren Zeitpunkt auf ihre Erklä- rung zurückkommt. Andernfalls wäre es ein Leichtes, Beweisschwierigkeiten zu schaffen. Gleichwohl steht es dem Richter offen, das Resultat der Atemalkohol- probe nach seiner aus dem Verfahren gewonnenen Überzeugung frei zu würdi- gen (BGer 6B_776/2011 vom 24. Mai 2012 E. 1.4.2; BGer 6B_186/2013 vom
26. Mai 2013 E. 2.6.4.). Die Vorinstanz erwog daher zutreffend (vgl. Urk. 51 S. 13), dass die ursprüngliche Anerkennung der Atemalkoholprobe von 0.69 Ge- wichtspromille sowie der Zeiten des Trinkendes und der Kontrolle ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit dieser Angaben ist.
6. Die Vorinstanz erachtete bei der weiteren Prüfung die Aussagen der Be- schuldigten in Bezug auf die Frage, weshalb sie den Wert von 0.69 Gewichtspro- mille zunächst anerkannte und in der Folge bestritt, als widersprüchlich. Ihrer An- sicht nach habe die Beschuldigte entweder vorher einen iPhone-Selbsttest ge- macht und schon bei der Kontrolle Zweifel gehabt, so dass sie den Wert nicht hät- te anerkennen dürfen, oder sie habe einfach dem Fachmann geglaubt bzw. ver- traut. Beide Versionen würden für sich alleine stimmen können, die Kombination von diesen Versionen erscheine aber wenig glaubhaft (Urk. 51 S. 14). Wie auch die Verteidigung zutreffend vorbrachte (Urk. 60 S. 4), ist es durchaus möglich,
- 6 - dass die Beschuldigte zwar zunächst Zweifel am Messergebnis hatte, zumal sie vor der Fahrt einen iPhone-Selbsttest gemacht hatte, sich aber schliesslich mit dem Ergebnis des Messgeräts einverstanden erklärte. Ein wie von der Vorinstanz erwogener Widerspruch ist nicht ersichtlich. 6.1. Hingegen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten betreffend den dem Polizisten gegenüber erklärten Zeitpunkt des Trinkendes als widersprüchlich erachtete (vgl. Urk. 51 S. 14 f.). Anlässlich der Einvernahme durch den Statthalter führte die Beschuldigte nämlich aus, sie habe keine Angaben über das Trinkende gemacht. Der Polizeibeamte habe sie gefragt, ob das Trinkende um ca. 2.40 Uhr gewesen sein könne. Sie habe geantwortet, dass es eventuell sein könne (Urk. 16/3). Als sie hingegen vor Gericht gefragt wurde, was sie geantwortet habe, als sie nach dem Trinkende gefragt worden sei, erklärte die Beschuldigte, dass es "kurz zuvor" gewesen sei (Prot. I S. 8). Dass der Polizist ihr eine Zeit genannt und sie geantwortet habe, dass dies eventuell sein könne, machte sie nicht mehr geltend. Dass diesbezüglich auch eine andere Würdigung vertretbar gewesen wäre, genügt nicht, um eine willkürliche Beweis- würdigung anzunehmen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4). 6.2. Die Vorinstanz erachtete sodann die Angaben der Beschuldigten zur Frage, wann sie die Zeit 2.40 Uhr im Protokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (Urk. 3) das erste Mal gesehen habe, als widersprüchlich. Zunächst sagte die Beschuldig- te nämlich aus, sie habe die Zeit ausser Acht gelassen, als sie das Protokoll durchgelesen habe. Für sie seien nur die Messergebnisse entscheidend gewe- sen. Auf die anschliessende Frage, ob sie gesehen habe, dass als Trinkende 2.40 Uhr notiert gewesen sei, erklärte sie, dass sie dies zu jenem Zeitpunkt nicht ge- sehen habe. Auf Vorhalt, dass sie das Protokoll unterschrieben habe, führte sie aus, wenn sie es gelesen habe, dann habe sie es nicht realisiert. Sie habe keine Uhr dabei gehabt. Sie habe keine Ahnung gehabt, wann sie angehalten worden sei. Auf die anschliessende Frage, ob sie nicht gesehen habe, dass im Protokoll 2.40 Uhr als Trinkende notiert worden sei oder ob sie es gesehen habe und die- sem Umstand keine Bedeutung beigemessen habe, gab sie schliesslich an, sie habe dem keine Bedeutung beigemessen. Sie habe es gesehen, aber nicht reali-
- 7 - siert (Prot. I S. 8 f.). Indem die Vorinstanz diese Angaben als widersprüchlich qua- lifizierte, verfällt sie noch nicht in Willkür. 6.3. Von Interesse ist sodann, dass die Zeitangaben der Beschuldigten betref- fend Trinkbeginn, Trinkdauer und Trinkende nicht miteinander übereinstimmen. Die Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme beim Statthalter an, sie sei drei Stunden in dieser Bar gewesen. Sie sei um ca. 23.00 Uhr mit zwei weiteren Per- sonen in der Bar gewesen. Wenn der Polizeibeamte um 3.05 Uhr die Messung durchgeführt habe, dann seien sie bis um 3.00 Uhr bzw. 2.55 Uhr in der Bar ge- wesen (Urk. 16/3 und Urk. 16/5). Wäre die Beschuldigte um ca. 23.00 Uhr in der Bar gewesen und drei Stunden geblieben, hätte sie um ca. 2.00 Uhr bereits wie- der die Bar verlassen. Demnach ist zumindest eine Angabe der Beschuldigten – entweder Trinkbeginn, Trinkdauer oder Trinkende – unzutreffend. 6.4. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Beschuldigten in zahlreichen Punkten widersprüchlich sind, ist nicht willkürlich. Die Aussagen der Beschuldigten vermögen daher ihre ursprüngliche Anerkennung der Angaben im Protokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit nicht in Frage zu stellen.
7. Die Verteidigung moniert sodann, die Vorinstanz sei mit keinem Wort darauf eingegangen, dass der Zeuge B._____ vor der Einvernahme vom Statthalter tele- fonisch auf das Beweisthema hingewiesen worden sei. Ebenso wenig habe sie sich mit dem überraschenden Zusatz auseinandergesetzt, wonach der Zeuge B._____ dem Statthalter entgegnet habe, er habe eine Mundspülung durchge- führt. Die vorgängige Information eines (Hauptbelastungs-)Zeugen erscheine un- bestreitbar als unhaltbare Beeinflussung. Der Polizeibeamte habe bis zur Einver- nahme Zeit gehabt, sich zu informieren, dass die Durchführung einer Mundspü- lung keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit gehabt habe und sich zu überlegen, weshalb er trotzdem eine durchgeführt habe (Urk. 60 S. 7 f.). 7.1. Dass der Statthalter den Zeugen B._____ vor der Einvernahme darüber in- formierte, dass das im Protokoll vermerkte Trinkende in Frage gestellt werde (Urk. 18/6), ist bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen B._____ durchaus mit zu berücksichtigen. Zu beachten ist hingegen auch, dass vorliegend nicht die
- 8 - Aussagen des Zeugen B._____ die Hauptbelastung darstellen, sondern das von der Beschuldigten selbst unterzeichnete Protokoll bei Verdacht auf Fahrunfähig- keit. 7.2. Dass der Zeuge B._____ auf die Frage, ob er bestätigen könne, dass die Beschuldigte als Trinkende 2.40 Uhr angegeben habe, lediglich auf das FinZ- Protokoll verwies, ist nicht weiter erstaunlich, zumal die Einvernahme rund ein halbes Jahr nach dem Vorfall stattfand und es sich vorliegend um eine Routine- kontrolle handelte. B._____ gab sodann an, die auf dem FinZ-Protokoll aufgeführ- te Zeit sei die Zeit, die die Beschuldigte ihm angegeben habe. Auf Vorhalt, dass die Beschuldigte geltend mache, dass sie das Trinkende nicht so bezeichnet ha- be, sondern dass von ihm gefragt worden sei, ob es sein könne, dass das Trin- kende 2.40 Uhr gewesen sei, antwortete B._____, dies sei eigentlich unmöglich und erklärte, wie er üblicherweise in solchen Situationen vorgehe. Er frage jeweils die Personen, wann sie den letzten Schluck Alkohol getrunken hätten und ver- merke die Uhrzeit im Formular. Zudem habe sie die Möglichkeit, das Formular durchzulesen (Urk. 18/3). Die Feststellung der Vorinstanz, dass seine diesbezüg- lichen Ausführungen plausibel seien, ist nicht willkürlich, da sie dem üblichen Vor- gehen bei einer Verkehrskontrolle entspricht. Ebenso wenig verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie erwog, es sei plausibel, dass B._____ ohne Not Mundspülun- gen durchführe, weil er dies zu Ausbildungszeiten so gelernt habe. 7.3. Die Verteidigung macht sodann geltend, die Aussagen von B._____ seien widersprüchlich, da dieser auf die Frage, wie viele Polizisten eine Person beglei- ten müssen, wenn diese eine Blutprobe wünsche, mit "eigentlich niemand" ge- antwortet habe. Auf Nachfrage habe er aber erklärt, dass die Person schon auf die Wache zum Rechtsmediziner geführt werden müsse (Urk. 60 S. 8). Dieser vermeintliche Widerspruch lässt sich auf ein Missverständnis seitens des Zeugen B._____ zurückführen. B._____ antwortete auf die Frage, wie viele Polizisten eine Person begleiten müssen, wenn sie eine Blutprobe wünsche, mit "Eigentlich nie- mand, weil die Blutprobe nicht wir durchführen, sondern die Rechtsmedizin. Die kann das alleine durchführen?" (Urk. 18/5). B._____ hat die Frage offensichtlich dahingehend verstanden, ob ein Polizist während der Blutprobe anwesend sein
- 9 - müsse. Dies hat auch der Verteidiger anlässlich der Einvernahme realisiert, seine Frage umformuliert und gefragt, wie die Person zum Rechtsmediziner komme. Hierauf antwortete B._____, dass im Normalfall die Person auf die Wache geführt werde und der Rechtsmediziner auf die Wache komme (Urk. 18/5). In diesen Aussagen ist kein Widerspruch zu erkennen. 7.4. Die Verteidigung gab sodann zu bedenken, dass sich die Frage stelle, wes- halb B._____ nicht bemerkt habe, dass er das Kontrollkästchen auf der vierten Seite des FinZ-Protokolls nicht angekreuzt habe, wenn er das Protokoll "2-3 mal mit den Leuten" durchgehe, wie dieser das ausgesagt habe (Urk. 60 S. 8). Auf die Frage des Verteidigers, ob es zutreffe, dass er auf Seite 4 des Protokolls bei Ver- dacht auf Fahrunfähigkeit nicht bestätigt habe, dass die 20-minütige Wartezeit nach Trinkende eingehalten worden sei, bejahte dies B._____ und führte aus, er habe vergessen, dort ein Kreuz zu machen. Aufgrund der Angabe zum Trinkende und dem Zeitpunkt der Messung ergebe sich aber eine Wartezeit von mehr als 20 Minuten (Urk. 18/5). Das betreffende Kontrollkästchen im Protokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit bezieht sich auf den darüber erwähnten Hinweis, dass die Messung frühestens 20 Minuten nach Trinkende erfolgen darf, wobei eine Mundspülung die Wartezeit nicht ersetzt. Da aus dem Protokoll hervorgeht, dass zwischen dem Trinkende um 2.40 Uhr und der ersten Messung um 3.04 Uhr mehr als 20 Minuten vergangen sind, wurden die gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a der Stras- senverkehrskontrollverordnung eingehalten. Das fehlende Kreuz auf Seite 4 des Protokolls bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vermag daher keinen Verfahrensfeh- ler zu begründen. 7.5. Mit der Feststellung der Vorinstanz, dass die Aussagen des Zeugen B._____ glaubhaft erscheinen, verfällt sie nicht in Willkür. Die Aussagen vermö- gen keinen Zweifel an der Richtigkeit der ursprünglichen Anerkennung der Be- schuldigten im Protokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit zu begründen.
8. In Bezug auf die Aussagen des Zeugen C._____ hielt die Vorinstanz zutref- fend fest, dass dieser lediglich generelle Ausführungen machen und sich nicht an
- 10 - den besagten Abend bzw. an die Beschuldigte erinnern konnte (Urk. 51 S. 17). Die Feststellung der Vorinstanz, dass durch die Aussagen des Zeugen C._____ nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Trinkende um 2.40 Uhr gewesen sei, trifft zu. Genau so ist es zutreffend, dass aufgrund seiner Aussagen nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschuldigte bis um 3.00 Uhr bzw. 2.55 Uhr in der Bar gewesen sei. Weshalb die Aussagen von C._____ ein ganz leich- tes Indiz zu Gunsten "der Version des Statthalteramts" darstellen sollen, ist zwar nicht ersichtlich. Zutreffend hält die Vorinstanz aber schliesslich fest, dass sich aus den Aussagen des Zeugen C._____ nichts ergeben würde, was die Richtig- keit des ursprünglichen Geständnisses der Beschuldigten in Frage stellen würde.
9. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind die Aussagen des Zeugen D._____ in Bezug auf das Verlassen der Bar um 2.00 Uhr bzw. "plus-minus 2.00 Uhr" nicht glaubhaft. D._____ führte nämlich aus, die Bar sei geschlossen wor- den. Es habe ihm aber niemand gesagt, dass es sich um die letzte Runde handle, er habe es aber gewusst (Urk. 35/5). Gemäss den Aussagen des Zeugen C._____ werden die Gäste grundsätzlich bis ca. 2.00 Uhr bewirtet und nach 2.00 Uhr wird mit den Aufräum- und Reinigungsarbeiten begonnen (Urk. 32/2). Dem- nach hat D._____ die Bar nicht bereits um 2.00 Uhr verlassen, sondern später, als bereits mit den ersten Aufräum- und Reinigungsarbeiten begonnen worden war. Weshalb die Beschuldigte noch in der Bar geblieben sein soll, als D._____ mit F._____ die Bar verliess, zumal die Bar gemäss seinen Angaben geschlossen hatte, ist nicht einleuchtend. Sodann gaben die Beschuldigte und die Zeugin F._____ übereinstimmend an, dass sie die Bar gemeinsam verlassen hätten. Die Aussagen des Zeugen D._____ sind in Bezug auf das Verlassens der Bar nicht glaubhaft. Sie hätten aber ohnehin an der Richtigkeit des Geständnisses der Be- schuldigten keine Zweifel aufkommen lassen können.
10. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Aussagen der Zeugin E._____ zutref- fend fest, dass sie sich nicht mehr daran erinnern konnte, wann sie die Bar ver- lassen hatte (Urk. 51 S. 19). Folglich vermögen ihre Aussagen die Richtigkeit des Geständnisses der Beschuldigten nicht in Frage zu stellen.
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11. Indem die Vorinstanz zum Schluss kam, es ergäben sich keinerlei Hinweise
– weder aufgrund der Einvernahme der Beschuldigten noch der Einvernahmen der Zeugen B._____, C._____, D._____ und F._____ –, wonach das Geständnis der Beschuldigten unzutreffend und der Sachverhalt daher als erstellt zu erachten sei, verfiel sie folglich nicht in Willkür (Urk. 51 S. 19 f.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als Fahren im fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 VOBAW (Urk. 51 S. 22).
2. Per 1. Januar 2014 ist eine revidierte Fassung von Art. 91 SVG in Kraft ge- treten. Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. Betreffend den zeitlichen Geltungsbereich des revidierten Art. 91 SVG enthält das SVG keine eigene Bestimmung, weshalb die Grundsätze des Art. 2 StGB zur Anwendung gelangen. Somit ist nach der Regel der lex mitior das alte Recht anwendbar, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen unter der Herr- schaft des alten Rechtes begangen hat, die Beurteilung aber erst nach Inkrafttre- ten des neuen Rechtes erfolgt, sofern das neue Recht nicht das mildere ist. Vorliegend führt die Anwendung des am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen revi- dierten Art. 91 SVG zum gleichen Ergebnis wie die Beurteilung nach der entspre- chenden altrechtlichen Bestimmung. Da das neue Recht somit nicht milder ist, kommt das alte Recht zur Anwendung.
3. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung sind im übri- gen zutreffend, weshalb auf diese verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 51 S. 21 f.). Indem die Beschuldigte ihr Fahrzeug in fahrlässiger Weise mit 0.69 Gewichtspromille Alkohol im Blut lenkte, hat sie sich des fahrlässigen Fah- rens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m.
- 12 - Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr schuldig gemacht. III. Strafzumessung und Sanktion
1. Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG wird mit Busse bestraft, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann. Die Strafe ist innerhalb des Strafrahmens nach dem Verschulden zu bemessen.
2. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ihren Personenwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.69 Ge- wichtspromille lenkte und sie durch ihre Fahrunfähigkeit eine abstrakte Gefähr- dung für sich und andere Verkehrsteilnehmer schuf. Sodann gab es für die Fahrt der Beschuldigten keinen wichtigen Grund. Sie hätte ohne Weiteres mit ihren Freunden oder einem Taxi nach Hause gelangen können. Bezüglich der Ver- kehrs- und Strassenverhältnisse ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nachts um ca. 3.00 Uhr auch an einem Wochentag (Freitag) auf der ...strasse beim ...-Tunnel in G._____ mit anderen Verkehrsteilnehmern rechnen musste, zumal die ...strasse als Hauptstrasse durch G._____ führt. Die Sichtverhältnisse waren aufgrund der Dunkelheit erschwert. Die Beschuldigte befuhr die Strecke von der …strasse … in G._____ bis zum Ort der Polizeikontrolle an der ...strasse (…-Tunnel, Richtung …), welche ca. 1 Kilometer beträgt. Sie beabsichtigte jedoch an ihren Wohnort in H._____ zu fahren (Urk. 16/3). Die Beschuldigte wurde somit nur durch die Polizeikontrolle davon abgehalten, diese längere Strecke zurückzu- legen. Insgesamt ist bezüglich des Fahrens im fahrunfähigem Zustand in objekti- ver Hinsicht von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 2.1. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- ten lediglich eine fahrlässige Begehung vorgehalten wurde. Insgesamt bleibt es jedoch bei einem noch leichten Verschulden der Beschuldigten.
- 13 - 2.2. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann auf die Ausfüh- rungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 51 S. 24). Daraus erge- ben sich keine für die Strafzumessung relevanten Anhaltspunkte. Unter Berück- sichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren und der finanziellen Verhält- nisse der Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 600.– angemessen.
3. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermes- sensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als ange- messen, so dass die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse zu bestätigen ist. IV. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollständig, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesver- sammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr.
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2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 600.– Busse bestraft.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, J. Etter, Rekursabteilung, Stampfenbachstrasse 17, 8090 Zürich (Verfahrensnummer 2014.0186)
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. März 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Hässig