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SU150074

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Zürich OG · 2015-12-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 36 S. 3f.).

E. 1.1 Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz

- 5 - gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 12f.; EUGSTER in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdi- gung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte.

E. 1.2 Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprü- fungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (HUG/SCHEIDEGGER in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 23).

E. 1.3 Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Be- rufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – aus- schliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O.).

2. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vor- gebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit zu prüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

- 6 -

3. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

23. April 2015 wurde der Beschuldigte des Nichtgewährens des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG und in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft; die Kosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 600.– wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 36 S. 18f.).

E. 3 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. April 2015 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung anmelden (Urk. 31). Nachdem dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger das begründete Urteil am 21. Juli 2015 zugestellt worden war (Urk. 35/2), ging dessen Berufungs- erklärung vom 7. August 2015 fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) beim Ober- gericht ein (Urk. 37).

- 4 -

E. 4 Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren den angefochtenen Entscheid dahingehend kritisiert, seine Aussage, dass er nicht ausschliessen könne, dass ein kleiner Teil des Fahrzeugs in die linke Fahrspur hineingeragt habe, sei nicht verwertbar, woraus folge, dass ein starkes Indiz, dass sich sein Auto zum Kollisionszeitpunkt teilweise auf der linken Fahrbahn befunden habe, fehle (Urk. 37 S. 2f.). Sowohl er als auch der Kollisionsgegner seien anlässlich der Einvernahme vom 17. November 2014 mit Aussagen aus dem nicht zu seinen Ungunsten verwertbaren Polizeirapport konfrontiert worden. Es handle sich bei den Aussagen anlässlich der stadtrichterlichen Einvernahmen somit um nicht verwertbare Folgebeweise im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO. Das angefochtene Urteil basiere auf einem Sachverhalt, der in Verletzung von Art. 141 StPO erstellt worden sei. "Die Feststellung des Sachverhaltes" sei entsprechend "auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes erfolgt" (Urk. 50).

E. 5 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist entgegen dem Appellanten nicht zu beanstanden, sondern sie ist vielmehr überzeugend und zu übernehmen:

E. 5.1 Dass der Beschuldigte zunächst auf der rechten Spur gefahren ist und später auf die linke Spur hat wechseln wollen, wobei auf der linken Spur "stop and go"-Verkehr herrschte, ergibt sich ohne Weiteres aus den übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und des Kollisionsgegners B._____. Anderes wurde

- 8 - im Berufungsverfahren seitens des Beschuldigten denn auch nicht vorgebracht (Urk. 37; Urk. 50).

E. 5.2 Zum Unfallort und dort zu den Angaben des Beschuldigten erwog die Vor- instanz, dessen Aussagen gemäss Polizeirapport dürften nicht zu seinen Lasten verwertet werden. Da der Beschuldigte jedoch innerhalb der (verwertbaren) stadt- richterlichen Einvernahme unterschiedlich ausgesagt habe, müssten seine Aus- sagen mit einer gewissen Vorsicht gewürdigt werden. Seine Aussagen würden nur bedingt als glaubhaft erscheinen. Vielmehr würden die Aussagen des Beschuldigten als Indiz dafür erscheinen, dass sich sein Auto mindestens teilwei- se bereits auf der linken Spur befunden habe, zumal er auch erklärt habe, dass er sein Fahrzeug leicht schräg nach links gestellt habe, damit er nach links habe hinausschauen können (Urk. 36 S. 10).

E. 5.2.1 Die Verteidigung rügt diesbezüglich – wie bereits erwogen – die Verwert- barkeit dieser Aussagen. Da die Aussagen des Beschuldigten gemäss Polizei- rapport nicht verwertbar seien, hätte das Stadtrichteramt nicht darauf Bezug neh- men dürfen. Es sei davon auszugehen, dass die Unfallbeteiligten neun Monate nach dem Unfall ohne Vorhalt ihrer Aussagen nicht detailliert Auskunft zum zu beurteilenden Unfallgeschehen hätten erteilen können (Urk. 37 S. 2f.).

E. 5.2.2 Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Aussagen gemäss Polizei- rapport (sowohl diejenigen des Beschuldigten als auch diejenigen des Kollisions- gegners B._____) zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbar sind. Der Grund dafür ist mit der Vorinstanz in der fehlenden Unterzeichnung zu sehen. In diesem Sinne hat es sich somit um nicht StPO-konforme Einvernahmen gehandelt. Dar- aus kann indes nicht die Unverwertbarkeit der Einvernahmen vor dem Stadtrich- teramt abgeleitet werden. Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO, wenn ein unverwertbarer Beweis die Erhebung eines weiteren Beweises ermög- lichte, dieser weitere Beweis nicht verwertbar ist, wenn er gestützt auf eine ex an- te Betrachtung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohne die vorher- gehende unzulässige Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (vgl. GLESS, ZStR 2010, S. 159; BGE 133 IV 329 ff.). Vorliegend ist indes – entgegen der Ar- gumentation der Verteidigung – sehr wohl davon auszugehen, dass sowohl der

- 9 - Beschuldigte als auch der Kollisionsgegner B._____ neun Monate nach dem Un- fall (auch ohne Vorhalt ihrer Aussagen im Polizeirapport) noch detailliert Auskunft darüber hätten erteilen können. Im Gegensatz zum Polizisten C._____, für den Unfälle nichts Aussergewöhnliches sind, der sich deswegen kaum an jeden einzelnen erinnern kann und der daher auch angab, den Rapport (vor der Einvernahme) nochmals konsultiert zu haben (Urk. 16 S. 1), ist davon auszuge- hen, dass ein Verkehrsunfall für den Beschuldigten und den Kollisionsgegner B._____ etwas Spezielles ist, an welchen Vorfall sie sich deshalb auch nach einer gewissen Zeit noch im Detail zu erinnern vermochten. Davon, dass sie mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit diese Depositionen ohne Vorhalt ihrer Angaben im Polizeirapport nicht gemacht hätten, kann keine Rede sein. Die stadtrichterlichen Einvernahmen sind deshalb auch zu Ungunsten des Beschul- digten verwertbar, zu welchem Schluss auch die Vorinstanz gelangte (Urk. 36 S. 5f.).

E. 5.2.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich die Unver- wertbarkeit der Einvernahme gemäss Polizeirapport nicht aus unterlassenen Hin- weisen gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO (welche zur Unverwertbarkeit führen; Art. 158 Abs. 2 StPO), ergibt: Der Beschuldigte und der Kollisionsgegner B._____ deponierten nämlich auch ihre jeweiligen Aussagen gegenüber der Polizei, nach- dem sie auf ihre strafprozessualen Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden waren (Urk. 1 S. 2). Insofern handelte es sich bei diesen ersten polizeilichen Befragungen nicht um informelle Befragungen zwecks Verschaffens eines Überblicks über die Situation, in welcher unklar ist, wer Täter, wer Zeuge und wer Opfer sein könnte (vgl. dazu SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 859 und Fn 186; GODENZI, Zürcher Kommentar, StPO, a.a.O., N 39 zu Art. 158).

E. 5.2.4 Selbst wenn man mit der Verteidigung davon ausginge, dass die auf Vorhalt der Aussagen im Polizeirapport deponierten Ausführungen bei der stadt- richterlichen Einvernahme aufgrund von Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertbar wären, käme man ferner nicht zum Schluss, dass das starke Indiz fehlt, wonach das Auto des Beschuldigten sich zum Kollisionszeitpunkt teilweise auf der linken

- 10 - Fahrbahn befand (Urk. 37 S. 2f.). Die Angabe des Beschuldigten, er könne nicht ausschliessen, dass ein kleiner Teil des Fahrzeuges in die linke Fahrspur hinein- geragt sei, erfolgte nämlich nicht auf Vorhalt seiner Aussagen im Polizeirapport – dies im Gegensatz zur vorhergehenden Frage und der letzten Frage der Einver- nahme vom 17. November 2014 (Urk. 13 S. 2) –, sondern aus freien Stücken. Diese Aussage des Beschuldigten wäre somit ohnehin uneingeschränkt – auch zu seinen Lasten – verwertbar.

E. 5.2.5 Unter Verweis auf die soeben dargelegten Erwägungen ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die Ausführungen des Kollisionsgegners B._____ in der stadtrichterlichen Einvernahme vom 17. November 2014 abstellt. Zudem wurden auch ihm nur bei einer Frage die eigenen Aussagen anlässlich der Befragung der Polizei vorgehalten (Urk. 14 S. 2 oben). Ansonsten wurde kein Be- zug zu seinen im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen genommen (Urk. 14). Die Angaben des Kollisionsgegners B._____ in der stadtrichterlichen Einvernah- me sind somit uneingeschränkt verwertbar.

E. 5.3 Auf die Depositionen des Beschuldigten kann nicht unbesehen abgestellt werden. Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt, führte er nämlich Unter- schiedliches zum Unfallort aus (Urk. 36 S. 10). Insbesondere schliesst er nicht aus, dass ein kleiner Teil des Fahrzeuges in die linke Fahrspur hineinragte (Urk. 13 S. 2), währenddem er in derselben Befragung angab, sich im Zeitpunkt des Unfalles auf der rechten Spur befunden zu haben (Urk. 13 S. 1). Wenn die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschuldigten als starkes Indiz dafür wertet, dass sich sein Auto zum Kollisionszeitpunkt bereits teilweise auf der linken Fahrbahn befunden hat, ist diese Würdigung – insbesondere auch angesichts der eingeschränkten Kognition der Berufungsinstanz den Sachverhalt betreffend – nicht zu beanstanden.

E. 5.4 Der Kollisionsgegner B._____ legte in der Einvernahme vom

17. November 2014 konstant und überzeugend dar, dass er die Spur nicht ge- wechselt und sich die Kollision auf der linken Spur ereignet habe (Urk. 14). Dass er angesichts des Umstandes, dass der Ausgang strafrechtlicher Verfahren auch für zivilrechtliche Ansprüche relevant sein kann, – wie auch der Beschuldigte – ein

- 11 - Interesse daran haben könnte, zu seinen Gunsten auszusagen, hat die Vor- instanz zu Recht in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen (Urk. 36 S. 11f.). Die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Würdigung der Aussagen des Kollisi- onsgegners B._____, wonach er konstant und widerspruchsfrei ausgesagt habe (Urk. 36 S. 11), ist aber dennoch nicht zu beanstanden, sondern als grundsätzlich überzeugend und zutreffend zu übernehmen. Seine Aussagen sind detailliert und wirken erlebt.

E. 5.5 Betreffend die Würdigung der Aussagen des als Zeugen einvernommenen Polizisten C._____ kann ebenfalls auf die Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 36 S. 12). Ohne die geringsten Anzeichen von Zweifeln erklärte er, dass die Hardturmstrasse an der Unfallörtlichkeit keinen Bogen mache, sondern beide Spuren gerade gehen und parallel verlaufen würden (Urk. 16 S. 2).

E. 5.6 Mit der Vorinstanz erkennt man schliesslich auf der vom Kollisionsgegner aufgenommenen Fotografie deutlich (vgl. Sicherheitslinie in Fahrtrichtung gese- hen links vom Fahrzeug des Kollisionsgegners), dass die beiden Fahrzeuge auf der linken Fahrbahn kollidierten (Urk. 15/1; Urk. 17). Die Verwertbarkeit dieser Aufnahme wird von der Verteidigung – zu Recht – nicht bestritten (Urk. 50 S. 2). Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Aufnahme (Urk. 37; Urk. 50). Es ist daher davon auszugehen, dass die Fotografie, wie vom Kollisionsgegner B._____ an- gegeben (Urk. 14 S. 3), von ihm noch vor dem Verschieben der Fahrzeuge – und mithin unmittelbar nach dem Unfall an der Unfallörtlichkeit – aufgenommen wurde. Die Argumentation des Beschuldigten, der Kollisionsgegner habe den Bogen zu fest ausgefahren (Urk. 12 S. 1; vgl. auch seine Skizze in Urk. 13/1), entbehrt angesichts der klaren Ausführungen des Zeugen C._____, des Kollisionsgegners B._____ und der Fotografie, welche angeben bzw. auf welcher ersichtlich ist, dass die Strasse keinen Bogen beschreibt, jeglicher Grundlage und ist als Schutzbehauptung einzustufen.

E. 5.7 Eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel betreffend Kollisionsort ergibt das folgende Bild: Die glaubhaften Aussagen des Kollisionsgegners B._____ kor-

- 12 - respondieren mit der eingereichten, unmittelbar nach dem Unfall aufgenommenen Fotografie. Beide weisen auf einen Unfallort auf der linken Fahrspur hin. Berück- sichtigt man zusätzlich die Angabe des Beschuldigten, der nicht ausschliesst, dass ein kleiner Teil seines Fahrzeuges in die linke Spur hineinragte, ist auszu- schliessen, dass sich die Kollision an einem anderen Ort als der linken Fahrspur ereignete.

E. 6 Aufgrund dieser Erwägungen ist die von der Vorinstanz vorgenommene Be- weiswürdigung nicht zu beanstanden und es ist vom folgenden Sachverhalt aus- zugehen: Auf der linken Spur herrschte stockender Verkehr und der Beschuldigte und der Kollisionsgegner B._____ bewegten sich zunächst jeweils auf ihrer Spur fort. Darauf hat der Beschuldigte die Spur teilweise gewechselt, wobei es auf der linken Fahrspur zu einer Kollision mit dem Kollisionsgegner B._____ gekommen ist, wobei der Kollisionsgegner zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte die linke Fahrbahn befahren hat, bereits nahe am Kollisionsort war. Ein anderes (Beweis-)Ergebnis drängt sich insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass das Berufungsgericht nur überprüft, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist und es nicht genügt, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vor- zuziehen wäre, nicht auf. Anhaltspunkte für eine offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid sind somit keine gegeben.

E. 7 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt der Stadt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.

E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 15 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Dezember 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Maurer

Dispositiv
  1. Der Einsprecher ist schuldig des Nichtgewährens des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG und in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG.
  2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.
  3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–.
  5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. 2014-016-729 vom 29. April 2014 in der Höhe von Fr. 450.– und die nachträglichen Gebühren des Stadtrichteramts Zürich in der Höhe von Fr. 648.50 werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– werden vom Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 37 S. 1; Urk. 50 S. 1)
  8. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. April 2015 sei aufzuheben. - 3 -
  9. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
  10. […] Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Der Vertreterin des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich: (Urk. 55) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ----------------------------------------------------- Erwägungen: I. Prozessgeschichte
  11. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 36 S. 3f.).
  12. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
  13. April 2015 wurde der Beschuldigte des Nichtgewährens des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG und in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft; die Kosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 600.– wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 36 S. 18f.).
  14. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. April 2015 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung anmelden (Urk. 31). Nachdem dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger das begründete Urteil am 21. Juli 2015 zugestellt worden war (Urk. 35/2), ging dessen Berufungs- erklärung vom 7. August 2015 fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) beim Ober- gericht ein (Urk. 37). - 4 -
  15. Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2015 wurde dem Stadtrichteramt der Stadt Zürich (im Folgenden: Stadtrichteramt) eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt sowie eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 40). Nachdem das Stadtrichteramt mit Eingabe vom 17. August 2015 mitgeteilt hatte, auf eine Anschlussberufung zu verzichten und auch kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 42), ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungs- gerichts mit Beschluss vom 25. August 2015 die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 44). Innert zwei Mal erstreckter Frist (Urk. 46; Urk. 48) liess der Beschuldigte am 20. Oktober 2015 seine Berufungsbegründung einreichen (Urk. 50), welche Eingabe mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 dem Stadtrichteramt sowie der Vorinstanz zugestellt wurde; zudem wurde Frist zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. zur frei- gestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 52). Die Vorinstanz verzichtete am
  16. November 2015 auf Vernehmlassung (Urk. 54). Das Stadtrichteramt beantragte mit Eingabe vom 3. November 2015 die Abweisung der Berufung (Urk. 55). Diese beiden Eingaben wurden dem Beschuldigten am 6. November 2015 zugestellt (Urk. 57). Das vorliegende Verfahren erweist sich daher heute als spruchreif. II. Prozessuales
  17. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 1.1 Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz - 5 - gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 12f.; EUGSTER in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdi- gung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 1.2 Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprü- fungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (HUG/SCHEIDEGGER in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 23). 1.3 Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Be- rufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – aus- schliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O.).
  18. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vor- gebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit zu prüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. - 6 -
  19. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
  20. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht und beantragt einen Frei- spruch (Urk. 37). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegen- stand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  21. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 29. April 2014 vorgeworfen, am
  22. Februar 2014, um ca. 18.15 Uhr, als Lenker des Personenwagens BMW A 560x, Kennzeichen ..., auf der Hardturmstrasse Höhe Hausnummer … in Zürich 9 beim Fahrstreifenwechsel von rechts nach links dem vom Kollisionsgegner B._____ gelenkten Personenwagen VW D Touran, Kennzeichen ..., den Vortritt nicht gewährt zu haben, wobei es zu einer seitlichen Kollision mit dem auf der lin- ken Fahrspur fahrenden Personenwagen B._____s gekommen sei (Urk. 4).
  23. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, bestreitet der Beschuldigte den Vor- wurf des Nichtgewährens des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel (Urk. 36 S. 5). Dabei blieb es auch im Berufungsverfahren (Urk. 37; Urk. 50); der Sachverhalt ist demzufolge anhand der vorhandenen Beweismittel zu erstellen, wobei betreffend die Grundlagen der Beweiswürdigung auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 4f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  24. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorab die massgeblichen Beweismittel, nämlich die Aussagen der Beteiligten – des Beschuldigten, des Kollisionsgegners B._____ sowie des Polizisten C._____ –, die vom Beschuldigten anlässlich der Einvernahme beim Stadtrichter erstellte Skizze (Urk. 13/1) und die unmittelbar nach dem Unfall vom Kollisionsgegner ge- machte Fotografie ausführlich zitiert (Urk. 15/1 bzw. Urk. 17; Urk. 36 S. 6-9). Auf - 7 - diese Darstellung ist vorliegend zur Vermeidung von Wiederholungen zu verwei- sen (Art. 82 Abs. 4 StPO). In der Folge hat die Vorinstanz die Beweismittel einer sorgfältigen Würdigung unterzogen (Urk. 36 S. 9-14) und kam – kurz zusammen- gefasst – zum Schluss, dass auf der linken Spur stockender Verkehr geherrscht habe und sich der Beschuldigte und der Kollisionsgegner zunächst jeweils auf ihrer Spur fortbewegt hätten. Dann habe der Beschuldigte die Spur teilweise gewechselt, worauf es auf der linken Fahrspur zu einer Kollision mit dem Kollisionsgegner gekommen sei. Weiter könne auch erstellt werden, dass der Kollisionsgegner zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte die linke Fahrspur befahren habe, bereits nahe am Kollisionsort gewesen sei, so dass er für den Beschuldig- ten sichtbar gewesen sei (Urk. 36 S. 13).
  25. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren den angefochtenen Entscheid dahingehend kritisiert, seine Aussage, dass er nicht ausschliessen könne, dass ein kleiner Teil des Fahrzeugs in die linke Fahrspur hineingeragt habe, sei nicht verwertbar, woraus folge, dass ein starkes Indiz, dass sich sein Auto zum Kollisionszeitpunkt teilweise auf der linken Fahrbahn befunden habe, fehle (Urk. 37 S. 2f.). Sowohl er als auch der Kollisionsgegner seien anlässlich der Einvernahme vom 17. November 2014 mit Aussagen aus dem nicht zu seinen Ungunsten verwertbaren Polizeirapport konfrontiert worden. Es handle sich bei den Aussagen anlässlich der stadtrichterlichen Einvernahmen somit um nicht verwertbare Folgebeweise im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO. Das angefochtene Urteil basiere auf einem Sachverhalt, der in Verletzung von Art. 141 StPO erstellt worden sei. "Die Feststellung des Sachverhaltes" sei entsprechend "auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes erfolgt" (Urk. 50).
  26. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist entgegen dem Appellanten nicht zu beanstanden, sondern sie ist vielmehr überzeugend und zu übernehmen: 5.1 Dass der Beschuldigte zunächst auf der rechten Spur gefahren ist und später auf die linke Spur hat wechseln wollen, wobei auf der linken Spur "stop and go"-Verkehr herrschte, ergibt sich ohne Weiteres aus den übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und des Kollisionsgegners B._____. Anderes wurde - 8 - im Berufungsverfahren seitens des Beschuldigten denn auch nicht vorgebracht (Urk. 37; Urk. 50). 5.2 Zum Unfallort und dort zu den Angaben des Beschuldigten erwog die Vor- instanz, dessen Aussagen gemäss Polizeirapport dürften nicht zu seinen Lasten verwertet werden. Da der Beschuldigte jedoch innerhalb der (verwertbaren) stadt- richterlichen Einvernahme unterschiedlich ausgesagt habe, müssten seine Aus- sagen mit einer gewissen Vorsicht gewürdigt werden. Seine Aussagen würden nur bedingt als glaubhaft erscheinen. Vielmehr würden die Aussagen des Beschuldigten als Indiz dafür erscheinen, dass sich sein Auto mindestens teilwei- se bereits auf der linken Spur befunden habe, zumal er auch erklärt habe, dass er sein Fahrzeug leicht schräg nach links gestellt habe, damit er nach links habe hinausschauen können (Urk. 36 S. 10). 5.2.1 Die Verteidigung rügt diesbezüglich – wie bereits erwogen – die Verwert- barkeit dieser Aussagen. Da die Aussagen des Beschuldigten gemäss Polizei- rapport nicht verwertbar seien, hätte das Stadtrichteramt nicht darauf Bezug neh- men dürfen. Es sei davon auszugehen, dass die Unfallbeteiligten neun Monate nach dem Unfall ohne Vorhalt ihrer Aussagen nicht detailliert Auskunft zum zu beurteilenden Unfallgeschehen hätten erteilen können (Urk. 37 S. 2f.). 5.2.2 Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Aussagen gemäss Polizei- rapport (sowohl diejenigen des Beschuldigten als auch diejenigen des Kollisions- gegners B._____) zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbar sind. Der Grund dafür ist mit der Vorinstanz in der fehlenden Unterzeichnung zu sehen. In diesem Sinne hat es sich somit um nicht StPO-konforme Einvernahmen gehandelt. Dar- aus kann indes nicht die Unverwertbarkeit der Einvernahmen vor dem Stadtrich- teramt abgeleitet werden. Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO, wenn ein unverwertbarer Beweis die Erhebung eines weiteren Beweises ermög- lichte, dieser weitere Beweis nicht verwertbar ist, wenn er gestützt auf eine ex an- te Betrachtung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohne die vorher- gehende unzulässige Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (vgl. GLESS, ZStR 2010, S. 159; BGE 133 IV 329 ff.). Vorliegend ist indes – entgegen der Ar- gumentation der Verteidigung – sehr wohl davon auszugehen, dass sowohl der - 9 - Beschuldigte als auch der Kollisionsgegner B._____ neun Monate nach dem Un- fall (auch ohne Vorhalt ihrer Aussagen im Polizeirapport) noch detailliert Auskunft darüber hätten erteilen können. Im Gegensatz zum Polizisten C._____, für den Unfälle nichts Aussergewöhnliches sind, der sich deswegen kaum an jeden einzelnen erinnern kann und der daher auch angab, den Rapport (vor der Einvernahme) nochmals konsultiert zu haben (Urk. 16 S. 1), ist davon auszuge- hen, dass ein Verkehrsunfall für den Beschuldigten und den Kollisionsgegner B._____ etwas Spezielles ist, an welchen Vorfall sie sich deshalb auch nach einer gewissen Zeit noch im Detail zu erinnern vermochten. Davon, dass sie mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit diese Depositionen ohne Vorhalt ihrer Angaben im Polizeirapport nicht gemacht hätten, kann keine Rede sein. Die stadtrichterlichen Einvernahmen sind deshalb auch zu Ungunsten des Beschul- digten verwertbar, zu welchem Schluss auch die Vorinstanz gelangte (Urk. 36 S. 5f.). 5.2.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich die Unver- wertbarkeit der Einvernahme gemäss Polizeirapport nicht aus unterlassenen Hin- weisen gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO (welche zur Unverwertbarkeit führen; Art. 158 Abs. 2 StPO), ergibt: Der Beschuldigte und der Kollisionsgegner B._____ deponierten nämlich auch ihre jeweiligen Aussagen gegenüber der Polizei, nach- dem sie auf ihre strafprozessualen Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden waren (Urk. 1 S. 2). Insofern handelte es sich bei diesen ersten polizeilichen Befragungen nicht um informelle Befragungen zwecks Verschaffens eines Überblicks über die Situation, in welcher unklar ist, wer Täter, wer Zeuge und wer Opfer sein könnte (vgl. dazu SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 859 und Fn 186; GODENZI, Zürcher Kommentar, StPO, a.a.O., N 39 zu Art. 158). 5.2.4 Selbst wenn man mit der Verteidigung davon ausginge, dass die auf Vorhalt der Aussagen im Polizeirapport deponierten Ausführungen bei der stadt- richterlichen Einvernahme aufgrund von Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertbar wären, käme man ferner nicht zum Schluss, dass das starke Indiz fehlt, wonach das Auto des Beschuldigten sich zum Kollisionszeitpunkt teilweise auf der linken - 10 - Fahrbahn befand (Urk. 37 S. 2f.). Die Angabe des Beschuldigten, er könne nicht ausschliessen, dass ein kleiner Teil des Fahrzeuges in die linke Fahrspur hinein- geragt sei, erfolgte nämlich nicht auf Vorhalt seiner Aussagen im Polizeirapport – dies im Gegensatz zur vorhergehenden Frage und der letzten Frage der Einver- nahme vom 17. November 2014 (Urk. 13 S. 2) –, sondern aus freien Stücken. Diese Aussage des Beschuldigten wäre somit ohnehin uneingeschränkt – auch zu seinen Lasten – verwertbar. 5.2.5 Unter Verweis auf die soeben dargelegten Erwägungen ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die Ausführungen des Kollisionsgegners B._____ in der stadtrichterlichen Einvernahme vom 17. November 2014 abstellt. Zudem wurden auch ihm nur bei einer Frage die eigenen Aussagen anlässlich der Befragung der Polizei vorgehalten (Urk. 14 S. 2 oben). Ansonsten wurde kein Be- zug zu seinen im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen genommen (Urk. 14). Die Angaben des Kollisionsgegners B._____ in der stadtrichterlichen Einvernah- me sind somit uneingeschränkt verwertbar. 5.3 Auf die Depositionen des Beschuldigten kann nicht unbesehen abgestellt werden. Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt, führte er nämlich Unter- schiedliches zum Unfallort aus (Urk. 36 S. 10). Insbesondere schliesst er nicht aus, dass ein kleiner Teil des Fahrzeuges in die linke Fahrspur hineinragte (Urk. 13 S. 2), währenddem er in derselben Befragung angab, sich im Zeitpunkt des Unfalles auf der rechten Spur befunden zu haben (Urk. 13 S. 1). Wenn die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschuldigten als starkes Indiz dafür wertet, dass sich sein Auto zum Kollisionszeitpunkt bereits teilweise auf der linken Fahrbahn befunden hat, ist diese Würdigung – insbesondere auch angesichts der eingeschränkten Kognition der Berufungsinstanz den Sachverhalt betreffend – nicht zu beanstanden. 5.4 Der Kollisionsgegner B._____ legte in der Einvernahme vom
  27. November 2014 konstant und überzeugend dar, dass er die Spur nicht ge- wechselt und sich die Kollision auf der linken Spur ereignet habe (Urk. 14). Dass er angesichts des Umstandes, dass der Ausgang strafrechtlicher Verfahren auch für zivilrechtliche Ansprüche relevant sein kann, – wie auch der Beschuldigte – ein - 11 - Interesse daran haben könnte, zu seinen Gunsten auszusagen, hat die Vor- instanz zu Recht in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen (Urk. 36 S. 11f.). Die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Würdigung der Aussagen des Kollisi- onsgegners B._____, wonach er konstant und widerspruchsfrei ausgesagt habe (Urk. 36 S. 11), ist aber dennoch nicht zu beanstanden, sondern als grundsätzlich überzeugend und zutreffend zu übernehmen. Seine Aussagen sind detailliert und wirken erlebt. 5.5 Betreffend die Würdigung der Aussagen des als Zeugen einvernommenen Polizisten C._____ kann ebenfalls auf die Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 36 S. 12). Ohne die geringsten Anzeichen von Zweifeln erklärte er, dass die Hardturmstrasse an der Unfallörtlichkeit keinen Bogen mache, sondern beide Spuren gerade gehen und parallel verlaufen würden (Urk. 16 S. 2). 5.6 Mit der Vorinstanz erkennt man schliesslich auf der vom Kollisionsgegner aufgenommenen Fotografie deutlich (vgl. Sicherheitslinie in Fahrtrichtung gese- hen links vom Fahrzeug des Kollisionsgegners), dass die beiden Fahrzeuge auf der linken Fahrbahn kollidierten (Urk. 15/1; Urk. 17). Die Verwertbarkeit dieser Aufnahme wird von der Verteidigung – zu Recht – nicht bestritten (Urk. 50 S. 2). Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Aufnahme (Urk. 37; Urk. 50). Es ist daher davon auszugehen, dass die Fotografie, wie vom Kollisionsgegner B._____ an- gegeben (Urk. 14 S. 3), von ihm noch vor dem Verschieben der Fahrzeuge – und mithin unmittelbar nach dem Unfall an der Unfallörtlichkeit – aufgenommen wurde. Die Argumentation des Beschuldigten, der Kollisionsgegner habe den Bogen zu fest ausgefahren (Urk. 12 S. 1; vgl. auch seine Skizze in Urk. 13/1), entbehrt angesichts der klaren Ausführungen des Zeugen C._____, des Kollisionsgegners B._____ und der Fotografie, welche angeben bzw. auf welcher ersichtlich ist, dass die Strasse keinen Bogen beschreibt, jeglicher Grundlage und ist als Schutzbehauptung einzustufen. 5.7 Eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel betreffend Kollisionsort ergibt das folgende Bild: Die glaubhaften Aussagen des Kollisionsgegners B._____ kor- - 12 - respondieren mit der eingereichten, unmittelbar nach dem Unfall aufgenommenen Fotografie. Beide weisen auf einen Unfallort auf der linken Fahrspur hin. Berück- sichtigt man zusätzlich die Angabe des Beschuldigten, der nicht ausschliesst, dass ein kleiner Teil seines Fahrzeuges in die linke Spur hineinragte, ist auszu- schliessen, dass sich die Kollision an einem anderen Ort als der linken Fahrspur ereignete.
  28. Aufgrund dieser Erwägungen ist die von der Vorinstanz vorgenommene Be- weiswürdigung nicht zu beanstanden und es ist vom folgenden Sachverhalt aus- zugehen: Auf der linken Spur herrschte stockender Verkehr und der Beschuldigte und der Kollisionsgegner B._____ bewegten sich zunächst jeweils auf ihrer Spur fort. Darauf hat der Beschuldigte die Spur teilweise gewechselt, wobei es auf der linken Fahrspur zu einer Kollision mit dem Kollisionsgegner B._____ gekommen ist, wobei der Kollisionsgegner zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte die linke Fahrbahn befahren hat, bereits nahe am Kollisionsort war. Ein anderes (Beweis-)Ergebnis drängt sich insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass das Berufungsgericht nur überprüft, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist und es nicht genügt, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vor- zuziehen wäre, nicht auf. Anhaltspunkte für eine offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid sind somit keine gegeben.
  29. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und gibt zu keinerlei Beanstandungen bzw. Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte ist damit der Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtgewähren des Vortritts beim Fahrstreifen- wechsel) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
  30. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz reicht der gesetz- liche Strafrahmen vorliegend von Fr. 1.– bis zu Fr. 10'000.– Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 103 und Art. 106 Abs. 1 - 13 - StGB). Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatz- freiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszu- sprechen. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2-3 StGB).
  31. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.– erscheint dem Verschulden und den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen (Urk. 36 S. 16ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  32. Ebenfalls zu bestätigen ist die vorinstanzliche Anordnung einer Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 36 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  33. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  34. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– sind deshalb dem Beschuldigten aufzuer- legen. Es wird erkannt:
  35. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtgewähren des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 SVG.
  36. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. - 14 -
  37. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  38. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  39. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  40. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  41. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt der Stadt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
  42. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 15 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Dezember 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU150074-O/U/rm Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 21. Dezember 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. April 2015 (GC150025)

- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 29. April 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 4). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 18ff.) Es wird erkannt:

1. Der Einsprecher ist schuldig des Nichtgewährens des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG und in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–.

5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. 2014-016-729 vom 29. April 2014 in der Höhe von Fr. 450.– und die nachträglichen Gebühren des Stadtrichteramts Zürich in der Höhe von Fr. 648.50 werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– werden vom Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 37 S. 1; Urk. 50 S. 1)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. April 2015 sei aufzuheben.

- 3 -

2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

3. […] Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b) Der Vertreterin des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich: (Urk. 55) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ----------------------------------------------------- Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 36 S. 3f.).

2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

23. April 2015 wurde der Beschuldigte des Nichtgewährens des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG und in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft; die Kosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 600.– wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 36 S. 18f.).

3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. April 2015 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung anmelden (Urk. 31). Nachdem dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger das begründete Urteil am 21. Juli 2015 zugestellt worden war (Urk. 35/2), ging dessen Berufungs- erklärung vom 7. August 2015 fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) beim Ober- gericht ein (Urk. 37).

- 4 -

4. Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2015 wurde dem Stadtrichteramt der Stadt Zürich (im Folgenden: Stadtrichteramt) eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt sowie eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 40). Nachdem das Stadtrichteramt mit Eingabe vom 17. August 2015 mitgeteilt hatte, auf eine Anschlussberufung zu verzichten und auch kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 42), ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungs- gerichts mit Beschluss vom 25. August 2015 die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 44). Innert zwei Mal erstreckter Frist (Urk. 46; Urk. 48) liess der Beschuldigte am 20. Oktober 2015 seine Berufungsbegründung einreichen (Urk. 50), welche Eingabe mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 dem Stadtrichteramt sowie der Vorinstanz zugestellt wurde; zudem wurde Frist zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. zur frei- gestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 52). Die Vorinstanz verzichtete am

2. November 2015 auf Vernehmlassung (Urk. 54). Das Stadtrichteramt beantragte mit Eingabe vom 3. November 2015 die Abweisung der Berufung (Urk. 55). Diese beiden Eingaben wurden dem Beschuldigten am 6. November 2015 zugestellt (Urk. 57). Das vorliegende Verfahren erweist sich daher heute als spruchreif. II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 1.1 Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz

- 5 - gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 12f.; EUGSTER in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdi- gung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 1.2 Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprü- fungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (HUG/SCHEIDEGGER in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 23). 1.3 Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Be- rufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – aus- schliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O.).

2. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vor- gebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit zu prüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

- 6 -

3. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

4. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht und beantragt einen Frei- spruch (Urk. 37). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegen- stand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 29. April 2014 vorgeworfen, am

13. Februar 2014, um ca. 18.15 Uhr, als Lenker des Personenwagens BMW A 560x, Kennzeichen ..., auf der Hardturmstrasse Höhe Hausnummer … in Zürich 9 beim Fahrstreifenwechsel von rechts nach links dem vom Kollisionsgegner B._____ gelenkten Personenwagen VW D Touran, Kennzeichen ..., den Vortritt nicht gewährt zu haben, wobei es zu einer seitlichen Kollision mit dem auf der lin- ken Fahrspur fahrenden Personenwagen B._____s gekommen sei (Urk. 4).

2. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, bestreitet der Beschuldigte den Vor- wurf des Nichtgewährens des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel (Urk. 36 S. 5). Dabei blieb es auch im Berufungsverfahren (Urk. 37; Urk. 50); der Sachverhalt ist demzufolge anhand der vorhandenen Beweismittel zu erstellen, wobei betreffend die Grundlagen der Beweiswürdigung auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 4f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorab die massgeblichen Beweismittel, nämlich die Aussagen der Beteiligten – des Beschuldigten, des Kollisionsgegners B._____ sowie des Polizisten C._____ –, die vom Beschuldigten anlässlich der Einvernahme beim Stadtrichter erstellte Skizze (Urk. 13/1) und die unmittelbar nach dem Unfall vom Kollisionsgegner ge- machte Fotografie ausführlich zitiert (Urk. 15/1 bzw. Urk. 17; Urk. 36 S. 6-9). Auf

- 7 - diese Darstellung ist vorliegend zur Vermeidung von Wiederholungen zu verwei- sen (Art. 82 Abs. 4 StPO). In der Folge hat die Vorinstanz die Beweismittel einer sorgfältigen Würdigung unterzogen (Urk. 36 S. 9-14) und kam – kurz zusammen- gefasst – zum Schluss, dass auf der linken Spur stockender Verkehr geherrscht habe und sich der Beschuldigte und der Kollisionsgegner zunächst jeweils auf ihrer Spur fortbewegt hätten. Dann habe der Beschuldigte die Spur teilweise gewechselt, worauf es auf der linken Fahrspur zu einer Kollision mit dem Kollisionsgegner gekommen sei. Weiter könne auch erstellt werden, dass der Kollisionsgegner zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte die linke Fahrspur befahren habe, bereits nahe am Kollisionsort gewesen sei, so dass er für den Beschuldig- ten sichtbar gewesen sei (Urk. 36 S. 13).

4. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren den angefochtenen Entscheid dahingehend kritisiert, seine Aussage, dass er nicht ausschliessen könne, dass ein kleiner Teil des Fahrzeugs in die linke Fahrspur hineingeragt habe, sei nicht verwertbar, woraus folge, dass ein starkes Indiz, dass sich sein Auto zum Kollisionszeitpunkt teilweise auf der linken Fahrbahn befunden habe, fehle (Urk. 37 S. 2f.). Sowohl er als auch der Kollisionsgegner seien anlässlich der Einvernahme vom 17. November 2014 mit Aussagen aus dem nicht zu seinen Ungunsten verwertbaren Polizeirapport konfrontiert worden. Es handle sich bei den Aussagen anlässlich der stadtrichterlichen Einvernahmen somit um nicht verwertbare Folgebeweise im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO. Das angefochtene Urteil basiere auf einem Sachverhalt, der in Verletzung von Art. 141 StPO erstellt worden sei. "Die Feststellung des Sachverhaltes" sei entsprechend "auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes erfolgt" (Urk. 50).

5. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist entgegen dem Appellanten nicht zu beanstanden, sondern sie ist vielmehr überzeugend und zu übernehmen: 5.1 Dass der Beschuldigte zunächst auf der rechten Spur gefahren ist und später auf die linke Spur hat wechseln wollen, wobei auf der linken Spur "stop and go"-Verkehr herrschte, ergibt sich ohne Weiteres aus den übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und des Kollisionsgegners B._____. Anderes wurde

- 8 - im Berufungsverfahren seitens des Beschuldigten denn auch nicht vorgebracht (Urk. 37; Urk. 50). 5.2 Zum Unfallort und dort zu den Angaben des Beschuldigten erwog die Vor- instanz, dessen Aussagen gemäss Polizeirapport dürften nicht zu seinen Lasten verwertet werden. Da der Beschuldigte jedoch innerhalb der (verwertbaren) stadt- richterlichen Einvernahme unterschiedlich ausgesagt habe, müssten seine Aus- sagen mit einer gewissen Vorsicht gewürdigt werden. Seine Aussagen würden nur bedingt als glaubhaft erscheinen. Vielmehr würden die Aussagen des Beschuldigten als Indiz dafür erscheinen, dass sich sein Auto mindestens teilwei- se bereits auf der linken Spur befunden habe, zumal er auch erklärt habe, dass er sein Fahrzeug leicht schräg nach links gestellt habe, damit er nach links habe hinausschauen können (Urk. 36 S. 10). 5.2.1 Die Verteidigung rügt diesbezüglich – wie bereits erwogen – die Verwert- barkeit dieser Aussagen. Da die Aussagen des Beschuldigten gemäss Polizei- rapport nicht verwertbar seien, hätte das Stadtrichteramt nicht darauf Bezug neh- men dürfen. Es sei davon auszugehen, dass die Unfallbeteiligten neun Monate nach dem Unfall ohne Vorhalt ihrer Aussagen nicht detailliert Auskunft zum zu beurteilenden Unfallgeschehen hätten erteilen können (Urk. 37 S. 2f.). 5.2.2 Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Aussagen gemäss Polizei- rapport (sowohl diejenigen des Beschuldigten als auch diejenigen des Kollisions- gegners B._____) zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbar sind. Der Grund dafür ist mit der Vorinstanz in der fehlenden Unterzeichnung zu sehen. In diesem Sinne hat es sich somit um nicht StPO-konforme Einvernahmen gehandelt. Dar- aus kann indes nicht die Unverwertbarkeit der Einvernahmen vor dem Stadtrich- teramt abgeleitet werden. Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO, wenn ein unverwertbarer Beweis die Erhebung eines weiteren Beweises ermög- lichte, dieser weitere Beweis nicht verwertbar ist, wenn er gestützt auf eine ex an- te Betrachtung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohne die vorher- gehende unzulässige Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (vgl. GLESS, ZStR 2010, S. 159; BGE 133 IV 329 ff.). Vorliegend ist indes – entgegen der Ar- gumentation der Verteidigung – sehr wohl davon auszugehen, dass sowohl der

- 9 - Beschuldigte als auch der Kollisionsgegner B._____ neun Monate nach dem Un- fall (auch ohne Vorhalt ihrer Aussagen im Polizeirapport) noch detailliert Auskunft darüber hätten erteilen können. Im Gegensatz zum Polizisten C._____, für den Unfälle nichts Aussergewöhnliches sind, der sich deswegen kaum an jeden einzelnen erinnern kann und der daher auch angab, den Rapport (vor der Einvernahme) nochmals konsultiert zu haben (Urk. 16 S. 1), ist davon auszuge- hen, dass ein Verkehrsunfall für den Beschuldigten und den Kollisionsgegner B._____ etwas Spezielles ist, an welchen Vorfall sie sich deshalb auch nach einer gewissen Zeit noch im Detail zu erinnern vermochten. Davon, dass sie mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit diese Depositionen ohne Vorhalt ihrer Angaben im Polizeirapport nicht gemacht hätten, kann keine Rede sein. Die stadtrichterlichen Einvernahmen sind deshalb auch zu Ungunsten des Beschul- digten verwertbar, zu welchem Schluss auch die Vorinstanz gelangte (Urk. 36 S. 5f.). 5.2.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich die Unver- wertbarkeit der Einvernahme gemäss Polizeirapport nicht aus unterlassenen Hin- weisen gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO (welche zur Unverwertbarkeit führen; Art. 158 Abs. 2 StPO), ergibt: Der Beschuldigte und der Kollisionsgegner B._____ deponierten nämlich auch ihre jeweiligen Aussagen gegenüber der Polizei, nach- dem sie auf ihre strafprozessualen Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden waren (Urk. 1 S. 2). Insofern handelte es sich bei diesen ersten polizeilichen Befragungen nicht um informelle Befragungen zwecks Verschaffens eines Überblicks über die Situation, in welcher unklar ist, wer Täter, wer Zeuge und wer Opfer sein könnte (vgl. dazu SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 859 und Fn 186; GODENZI, Zürcher Kommentar, StPO, a.a.O., N 39 zu Art. 158). 5.2.4 Selbst wenn man mit der Verteidigung davon ausginge, dass die auf Vorhalt der Aussagen im Polizeirapport deponierten Ausführungen bei der stadt- richterlichen Einvernahme aufgrund von Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertbar wären, käme man ferner nicht zum Schluss, dass das starke Indiz fehlt, wonach das Auto des Beschuldigten sich zum Kollisionszeitpunkt teilweise auf der linken

- 10 - Fahrbahn befand (Urk. 37 S. 2f.). Die Angabe des Beschuldigten, er könne nicht ausschliessen, dass ein kleiner Teil des Fahrzeuges in die linke Fahrspur hinein- geragt sei, erfolgte nämlich nicht auf Vorhalt seiner Aussagen im Polizeirapport – dies im Gegensatz zur vorhergehenden Frage und der letzten Frage der Einver- nahme vom 17. November 2014 (Urk. 13 S. 2) –, sondern aus freien Stücken. Diese Aussage des Beschuldigten wäre somit ohnehin uneingeschränkt – auch zu seinen Lasten – verwertbar. 5.2.5 Unter Verweis auf die soeben dargelegten Erwägungen ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die Ausführungen des Kollisionsgegners B._____ in der stadtrichterlichen Einvernahme vom 17. November 2014 abstellt. Zudem wurden auch ihm nur bei einer Frage die eigenen Aussagen anlässlich der Befragung der Polizei vorgehalten (Urk. 14 S. 2 oben). Ansonsten wurde kein Be- zug zu seinen im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen genommen (Urk. 14). Die Angaben des Kollisionsgegners B._____ in der stadtrichterlichen Einvernah- me sind somit uneingeschränkt verwertbar. 5.3 Auf die Depositionen des Beschuldigten kann nicht unbesehen abgestellt werden. Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt, führte er nämlich Unter- schiedliches zum Unfallort aus (Urk. 36 S. 10). Insbesondere schliesst er nicht aus, dass ein kleiner Teil des Fahrzeuges in die linke Fahrspur hineinragte (Urk. 13 S. 2), währenddem er in derselben Befragung angab, sich im Zeitpunkt des Unfalles auf der rechten Spur befunden zu haben (Urk. 13 S. 1). Wenn die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschuldigten als starkes Indiz dafür wertet, dass sich sein Auto zum Kollisionszeitpunkt bereits teilweise auf der linken Fahrbahn befunden hat, ist diese Würdigung – insbesondere auch angesichts der eingeschränkten Kognition der Berufungsinstanz den Sachverhalt betreffend – nicht zu beanstanden. 5.4 Der Kollisionsgegner B._____ legte in der Einvernahme vom

17. November 2014 konstant und überzeugend dar, dass er die Spur nicht ge- wechselt und sich die Kollision auf der linken Spur ereignet habe (Urk. 14). Dass er angesichts des Umstandes, dass der Ausgang strafrechtlicher Verfahren auch für zivilrechtliche Ansprüche relevant sein kann, – wie auch der Beschuldigte – ein

- 11 - Interesse daran haben könnte, zu seinen Gunsten auszusagen, hat die Vor- instanz zu Recht in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen (Urk. 36 S. 11f.). Die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Würdigung der Aussagen des Kollisi- onsgegners B._____, wonach er konstant und widerspruchsfrei ausgesagt habe (Urk. 36 S. 11), ist aber dennoch nicht zu beanstanden, sondern als grundsätzlich überzeugend und zutreffend zu übernehmen. Seine Aussagen sind detailliert und wirken erlebt. 5.5 Betreffend die Würdigung der Aussagen des als Zeugen einvernommenen Polizisten C._____ kann ebenfalls auf die Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 36 S. 12). Ohne die geringsten Anzeichen von Zweifeln erklärte er, dass die Hardturmstrasse an der Unfallörtlichkeit keinen Bogen mache, sondern beide Spuren gerade gehen und parallel verlaufen würden (Urk. 16 S. 2). 5.6 Mit der Vorinstanz erkennt man schliesslich auf der vom Kollisionsgegner aufgenommenen Fotografie deutlich (vgl. Sicherheitslinie in Fahrtrichtung gese- hen links vom Fahrzeug des Kollisionsgegners), dass die beiden Fahrzeuge auf der linken Fahrbahn kollidierten (Urk. 15/1; Urk. 17). Die Verwertbarkeit dieser Aufnahme wird von der Verteidigung – zu Recht – nicht bestritten (Urk. 50 S. 2). Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Aufnahme (Urk. 37; Urk. 50). Es ist daher davon auszugehen, dass die Fotografie, wie vom Kollisionsgegner B._____ an- gegeben (Urk. 14 S. 3), von ihm noch vor dem Verschieben der Fahrzeuge – und mithin unmittelbar nach dem Unfall an der Unfallörtlichkeit – aufgenommen wurde. Die Argumentation des Beschuldigten, der Kollisionsgegner habe den Bogen zu fest ausgefahren (Urk. 12 S. 1; vgl. auch seine Skizze in Urk. 13/1), entbehrt angesichts der klaren Ausführungen des Zeugen C._____, des Kollisionsgegners B._____ und der Fotografie, welche angeben bzw. auf welcher ersichtlich ist, dass die Strasse keinen Bogen beschreibt, jeglicher Grundlage und ist als Schutzbehauptung einzustufen. 5.7 Eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel betreffend Kollisionsort ergibt das folgende Bild: Die glaubhaften Aussagen des Kollisionsgegners B._____ kor-

- 12 - respondieren mit der eingereichten, unmittelbar nach dem Unfall aufgenommenen Fotografie. Beide weisen auf einen Unfallort auf der linken Fahrspur hin. Berück- sichtigt man zusätzlich die Angabe des Beschuldigten, der nicht ausschliesst, dass ein kleiner Teil seines Fahrzeuges in die linke Spur hineinragte, ist auszu- schliessen, dass sich die Kollision an einem anderen Ort als der linken Fahrspur ereignete.

6. Aufgrund dieser Erwägungen ist die von der Vorinstanz vorgenommene Be- weiswürdigung nicht zu beanstanden und es ist vom folgenden Sachverhalt aus- zugehen: Auf der linken Spur herrschte stockender Verkehr und der Beschuldigte und der Kollisionsgegner B._____ bewegten sich zunächst jeweils auf ihrer Spur fort. Darauf hat der Beschuldigte die Spur teilweise gewechselt, wobei es auf der linken Fahrspur zu einer Kollision mit dem Kollisionsgegner B._____ gekommen ist, wobei der Kollisionsgegner zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte die linke Fahrbahn befahren hat, bereits nahe am Kollisionsort war. Ein anderes (Beweis-)Ergebnis drängt sich insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass das Berufungsgericht nur überprüft, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist und es nicht genügt, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vor- zuziehen wäre, nicht auf. Anhaltspunkte für eine offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid sind somit keine gegeben.

7. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und gibt zu keinerlei Beanstandungen bzw. Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte ist damit der Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtgewähren des Vortritts beim Fahrstreifen- wechsel) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz reicht der gesetz- liche Strafrahmen vorliegend von Fr. 1.– bis zu Fr. 10'000.– Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 103 und Art. 106 Abs. 1

- 13 - StGB). Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatz- freiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszu- sprechen. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2-3 StGB).

2. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.– erscheint dem Verschulden und den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen (Urk. 36 S. 16ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Ebenfalls zu bestätigen ist die vorinstanzliche Anordnung einer Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 36 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– sind deshalb dem Beschuldigten aufzuer- legen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtgewähren des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft.

- 14 -

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt der Stadt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 15 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Dezember 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Maurer