Sachverhalt
bedeutsam. Folglich liegt auch hier keine offensichtlich unrichtige Sachverhalts- feststellung vor. 4.3. Dann soll der Vorrichter die rassistische Aussage einer der beiden Polizei- beamten zu Unrecht nicht berücksichtigt haben, wonach dieser gesagt habe, der Beschuldigte befinde sich hier nicht im Dschungel, wo er alles machen könne,
- 8 - was er wolle. Diese Äusserung zeige ein starkes Motiv dafür, dass man ihn habe bestrafen wollen für etwas, was nicht unter Strafe stehe (Urk. 32 S. 4). Die angeb- liche rassistische Aussage einer der beiden Polizeibeamten wurde von beiden Polizeibeamten bestritten, worauf die Vorinstanz implizit abstellte und deshalb wohl auch kein Motiv erkannte, weshalb die Polizeibeamten den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten. In diesem Vorgehen der Vorinstanz liegt keine offen- sichtlich unrichtige Beweiswürdigung. Im Übrigen dürfte selbst wenn einer der Polizeibeamten diese Äusserung gemacht hätte, noch nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass er den Beschuldigten zu Unrecht belastet. 4.4. Ferner machte der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe die im Rapport absichtlich falsch vermerkte Uhrzeit nicht berücksichtigt und gesagt, dass es sich dabei um eine Kleinigkeit handle, welche nicht wichtig sei. Zu der falschen ange- gebenen Zeit sei jedoch der Verkehr am intensivsten (Urk. 32 S. 4). Es ist hierzu festzuhalten, dass die Polizeibeamten auf Nachfrage beim Stadtrichteramt unab- hängig voneinander sofort einräumten, dass die Zeit falsch vermerkt worden sei (Urk. 11 S. 2, Urk. 13 S. 2), wovon auch die Vorinstanz ausging (Urk. 26 S. 3), was jedoch unerklärlicherweise vom Stadtrichter im Strafbefehl nicht angepasst wurde. Da jedoch weder das Aussageverhalten, noch andere Umstände darauf hindeuten, dass der rapportierende Beamte die Zeit absichtlich falsch vermerkt hätte, hat die Vorinstanz keine offensichtlich falsche Sachverhaltserstellung vor- genommen, als sie von einem schlichten Irrtum ausging. Im Übrigen spielt der Zeitpunkt für den vorgeworfenen Sachverhalt ohnehin keine Rolle, da der Roll- stopp unabhängig vom Verkehrsaufkommen strafbar ist. Ebenso wenig hat das Verkehrsaufkommen einen Einfluss auf die Strafhöhe, ist diese doch durch die Bussenliste festgesetzt (vgl. Ziff. IV. 1.). 4.5. Soweit der Beschuldigte geltend macht, es treffe nicht zu, dass er sich gegenüber den Polizeibeamten aggressiv verhalten habe (Urk. 32 S. 4f.), ist fest- zuhalten, dass die entsprechende Aussage für den Sachverhalt gemäss Straf- befehl nicht relevant ist und auch keinen Eingang ins vorinstanzliche Urteil gefun- den hat. Selbst wenn die Polizeibeamten in diesem Punkt lügen sollten, liesse sich daraus zwar etwas zur allgemeinen Glaubwürdigkeit derselben ableiten, nicht
- 9 - jedoch zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Bezug auf den inkriminierten Sach- verhalt. Folglich liegt auch diesbezüglich keine offensichtliche unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts vor. 4.6. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass die Vorinstanz offen gelassen habe, ob der Beschuldigte kurz vor der C._____-Strasse kurz abgebremst habe und dass der Richter selbst sehe, dass es überhaupt nicht möglich sei, mit 40 km/h gegen diese Verzweigung zu fahren, ohne vorher gebremst zu haben. Deshalb habe die Vorinstanz die Aussage des Polizeibeamten D._____, der sich 100% si- cher gewesen sei, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 30-40 km/h auf die Verzweigung zugefahren sei, auch nicht berücksichtigt. Dies zeige, dass die Aussagen der beiden Polizeibeamten unglaubhaft seien (Urk. 32 S. 5f.). Die Vorinstanz stützt sich bezüglich der Geschwindigkeit, die der Beschul- digte mit seinem Taxi beim Befahren der Verzweigung gehabt haben soll, auf die Aussage des Polizeibeamten E._____ und geht von einer Geschwindigkeit von 10-20 km/h aus. Auch wenn die Vorinstanz in diesem Punkt die Aussage des Polizeibeamten D._____ als nicht zutreffend ansieht, heisst das noch nicht, dass sie dessen Aussagen auch in Bezug auf den Vorwurf gemäss Strafbefehl
– nämlich dass der Beschuldigte beim Signal "Stop" seinen Personenwagen nicht vollständig angehalten habe – als unglaubhaft einstufen muss. Vielmehr sind die einzelnen Aussagen separat auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen und zu würdigen. Es wäre sogar denkbar, dass die Aussagen eines Zeugen lediglich in Bezug auf den vorgeworfenen Sachverhalt glaubhaft, ansonsten jedoch unglaub- haft sind. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der beiden Polizeibeamten, welche sich auf den inkriminierten Sachverhalt bezogen, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung als glaubhaft. Es ist nicht einzusehen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. 4.7. Weiter führte der Beschuldigte ins Feld, es sei eine unzulässige Wahrschein- lichkeitsvermutung, wenn die Vorinstanz annehme, die Polizisten würden in Bezug auf den Rollstopp glaubhaft aussagen, da sie ausgesagt hätten, sie hätten noch überlegt, ob sie den Beschuldigten anzeigen oder lediglich mit einer Ordnungsbusse belegen sollten, wobei sie sich dann aus Kulanz für Letzteres
- 10 - entschieden hätten und sie entsprechende Überlegungen sicherlich nicht gemacht hätten, wenn der Beschuldigte vor der Haltelinie tatsächlich gestoppt hätte. Eine blosse Wahrscheinlichkeitsvermutung habe jedoch keinen Beweiswert (Urk. 32 S. 6f.). Es handelt sich bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen jedoch nicht um eine Wahrscheinlichkeitsvermutung, sondern vielmehr um einen Teil der Beweiswürdigung und um eine Aufgabe des Gerichts (Urteil 6B_2013 vom 20.2.2014, Erw. 2.4.5.). Es ist auch hier nicht nachzuvollziehen, inwiefern eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorliegen soll. 4.8. Es ist schliesslich festzuhalten, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig festgestellt wurde, weshalb diese zu Recht davon ausging, dass der Sachverhalt gemäss Strafbefehl erstellt ist.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Wer eine Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Voll- ziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 1 SSV verstossen zu haben. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Das Signal "Stop" (3.01) verpflichtet den Führer anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 1 SSV). Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal "Stop" (3.01) halten müssen. Der vorderste Teil des Fahr- zeugs darf die Haltelinie nicht überragen (Art. 75 Abs. 1 SSV). 5.2. In seiner Berufungserklärung führte der Beschuldigte sinngemäss aus, dass die Vorschrift von Art. 36 Abs. 1 SSV so zu verstehen sei, dass bei einem Stop- Signal nicht vollständig gestoppt werden müsse, sondern lediglich angehalten werden müsse, um sich zu vergewissern, ob sich auf der vortrittsberechtigten Strasse ein Fahrzeug nähere, um diesem allenfalls den Vortritt gewähren zu können. Er habe jedoch weder Vortrittsregeln verletzt, noch sich beim Anfahren
- 11 - beim Stop-Signal rechtswidrig verhalten (Urk. 32 S. 1f., S. 5 -10). Der Beschuldig- te verkennt, dass die Wörter "stoppen" und "anhalten" identisch sind. Demnach ist beim Signal "Stop" vollständig anzuhalten. Der sogenannte "Rollstopp" ist denn auch explizit im Bussenkatalog der Ordnungsbussenverordnung aufgeführt (Ziff. 308 im Anhang 1). Im Gegensatz dazu muss beim Signal "Vortritt" gemäss Art. 36 Abs. 2 SSV lediglich der Vortritt gewährt werden, wozu jedoch nicht zwin- gendermassen angehalten werden muss. Dementsprechend hat der Beschuldigte durch den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, wonach er beim Signal "Stop" nicht vollständig angehalten hat, gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und 36 Abs. 1 SSV verstossen. 5.3. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Polizeibeamten hätten rechts- widrig gehandelt, da sie ihn hätten anzeigen müssen und den Vorfall nicht hätten im Ordnungsbussenverfahren behandeln dürfen (Urk. 32 S. 7), ist Folgendes fest- zuhalten: Die Polizeibeamten haben gemäss übereinstimmenden Aussagen auf die Anzeige eines Vergehens verzichtet und sind zu Gunsten des Beschuldigten von einem Rollstopp und damit von einem im Ordnungsbussenverfahren abzu- handelnden Vorfall ausgegangen (Urk. 13 S. 2, Urk. 11 S. 2; vgl. Art. 1 i.V.m. Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung). Da der Beschuldigte dadurch nicht beschwert ist, ist darauf nicht weiter einzugehen und es ist vom gemäss Straf- befehl vorgeworfenen Sachverhalt und der entsprechenden rechtlichen Würdi- gung auszugehen. 5.4. Folglich ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zutreffend und dem- entsprechend zu bestätigen. Demnach ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 60.-- entspricht der Bussenliste im Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung und ist demzufolge zu bestätigen (Urk. 26 S. 6).
- 12 -
2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 26 S. 6). V. Kosten Die Kostenauflage zulasten des Beschuldigten gemäss Strafbefehl vom
4. Februar 2015 (Urk. 2) im Betrag von Fr. 90.-- ist gerechtfertigt. In Bezug auf sämtliche weiteren Kosten ist von einer Auflage abzusehen, da sich der Beschul- digte wegen der im Strafbefehl festgehaltenen – unbestrittenermassen – falschen und durch das Stadtrichteramt nicht korrigierten Zeit des Vorfalls veranlasst sehen konnte, eine Einsprache zu erheben. Die Untersuchungskosten von Fr. 609.-- (Urk. 18) sind dem Stadtrichteramt zur Abschreibung zu überlassen. Für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren sind keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 60.-- bestraft.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
4. Die Kosten gemäss Strafbefehl von Fr. 90.-- werden dem Beschuldigten auferlegt. Die übrigen Untersuchungskosten von Fr. 609.-- werden dem Stadtrichteramt zur Abschreibung überlassen.
5. Für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben.
- 13 -
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt der Stadt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. April 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder
Erwägungen (7 Absätze)
E. 5 Für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben.
- 13 -
E. 5.1 Wer eine Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Voll- ziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 1 SSV verstossen zu haben. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Das Signal "Stop" (3.01) verpflichtet den Führer anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 1 SSV). Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal "Stop" (3.01) halten müssen. Der vorderste Teil des Fahr- zeugs darf die Haltelinie nicht überragen (Art. 75 Abs. 1 SSV).
E. 5.2 In seiner Berufungserklärung führte der Beschuldigte sinngemäss aus, dass die Vorschrift von Art. 36 Abs. 1 SSV so zu verstehen sei, dass bei einem Stop- Signal nicht vollständig gestoppt werden müsse, sondern lediglich angehalten werden müsse, um sich zu vergewissern, ob sich auf der vortrittsberechtigten Strasse ein Fahrzeug nähere, um diesem allenfalls den Vortritt gewähren zu können. Er habe jedoch weder Vortrittsregeln verletzt, noch sich beim Anfahren
- 11 - beim Stop-Signal rechtswidrig verhalten (Urk. 32 S. 1f., S. 5 -10). Der Beschuldig- te verkennt, dass die Wörter "stoppen" und "anhalten" identisch sind. Demnach ist beim Signal "Stop" vollständig anzuhalten. Der sogenannte "Rollstopp" ist denn auch explizit im Bussenkatalog der Ordnungsbussenverordnung aufgeführt (Ziff. 308 im Anhang 1). Im Gegensatz dazu muss beim Signal "Vortritt" gemäss Art. 36 Abs. 2 SSV lediglich der Vortritt gewährt werden, wozu jedoch nicht zwin- gendermassen angehalten werden muss. Dementsprechend hat der Beschuldigte durch den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, wonach er beim Signal "Stop" nicht vollständig angehalten hat, gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und 36 Abs. 1 SSV verstossen.
E. 5.3 Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Polizeibeamten hätten rechts- widrig gehandelt, da sie ihn hätten anzeigen müssen und den Vorfall nicht hätten im Ordnungsbussenverfahren behandeln dürfen (Urk. 32 S. 7), ist Folgendes fest- zuhalten: Die Polizeibeamten haben gemäss übereinstimmenden Aussagen auf die Anzeige eines Vergehens verzichtet und sind zu Gunsten des Beschuldigten von einem Rollstopp und damit von einem im Ordnungsbussenverfahren abzu- handelnden Vorfall ausgegangen (Urk. 13 S. 2, Urk. 11 S. 2; vgl. Art. 1 i.V.m. Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung). Da der Beschuldigte dadurch nicht beschwert ist, ist darauf nicht weiter einzugehen und es ist vom gemäss Straf- befehl vorgeworfenen Sachverhalt und der entsprechenden rechtlichen Würdi- gung auszugehen.
E. 5.4 Folglich ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zutreffend und dem- entsprechend zu bestätigen. Demnach ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 60.-- entspricht der Bussenliste im Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung und ist demzufolge zu bestätigen (Urk. 26 S. 6).
- 12 -
2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 26 S. 6). V. Kosten Die Kostenauflage zulasten des Beschuldigten gemäss Strafbefehl vom
4. Februar 2015 (Urk. 2) im Betrag von Fr. 90.-- ist gerechtfertigt. In Bezug auf sämtliche weiteren Kosten ist von einer Auflage abzusehen, da sich der Beschul- digte wegen der im Strafbefehl festgehaltenen – unbestrittenermassen – falschen und durch das Stadtrichteramt nicht korrigierten Zeit des Vorfalls veranlasst sehen konnte, eine Einsprache zu erheben. Die Untersuchungskosten von Fr. 609.-- (Urk. 18) sind dem Stadtrichteramt zur Abschreibung zu überlassen. Für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren sind keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 60.-- bestraft.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
4. Die Kosten gemäss Strafbefehl von Fr. 90.-- werden dem Beschuldigten auferlegt. Die übrigen Untersuchungskosten von Fr. 609.-- werden dem Stadtrichteramt zur Abschreibung überlassen.
E. 6 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt der Stadt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz
E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. April 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder
Dispositiv
- Der Einsprecher A._____ ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 1 SSV.
- Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 60.--.
- Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 450.--. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 699.-- (Fr. 90.-- Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2014-007-674 vom 4. Februar 2014 sowie Fr. 609.-- Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 60.-- werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
- Mitteilungen
- Rechtsmittel. - 3 - Berufungsanträge: a) des Beschuldigten (Urk. 32 S. 10 sinngemäss) Der Schuldspruch sei aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. b) des Stadtrichteramts Stadt Zürich (Urk. 40) Verzicht auf eine Berufungsantwort Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang
- Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 4. Februar 2014 wegen nicht voll- ständigen Anhaltens vor der zum Stopsignal gehörenden Haltelinie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 1 SSV mit einer Busse von Fr. 60.-- bestraft. Weiter wurden ihm die Kosten von Fr. 90.-- auferlegt und es wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festgelegt (Urk. 2).
- Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 (Posteingang Stadtrichteramt: 11. Februar 2014) erhob der Beschuldigte sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl (Urk. 3). Nach ergänzender Untersuchung hielt das Stadtrichteramt am Straf- befehl fest und überwies die Akten dem Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vor- instanz; Urk. 18).
- Nach Durchführung der Hauptverhandlung bestätigte die Vorinstanz den Straf- befehl, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 29. Oktober 2014 der einfachen - 4 - Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 1 SSV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 60.--, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse. Die Kosten der Untersuchung des Gerichtsverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 26 S. 6f.).
- Noch anlässlich der Hauptverhandlung meldete der Beschuldigte Berufung an (Prot. II S. 8). Da der Beschuldigte eine eingeschriebene Zustellung des begrün- deten Urteils der Vorinstanz nicht entgegennahm bzw. nicht abholte, veranlasste Letztere eine erneute Zustellung des Urteils per A-Post, wobei sie den Beginn für die Berufungserklärungsfrist auf einen Werktag nach der A-Post-Zustellung fest- legte (Urk. 24). Da der Empfang einer A-Post Sendung vom Empfänger nicht quittiert werden muss, ist somit die Eruierung des Beginns der Berufungs- erklärungsfrist nicht möglich. Die Frist ist jedoch selbst dann gewahrt, wenn man von der gesetzlichen Regelung ausgeht, wonach die Zustellung am siebten Tag als erfolgt gilt, sofern der Empfänger mit einer solchen rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO), da dies vorliegend am 18. November 2014 der Fall war (Urk. 24) und der Beschuldigte am 27. November 2014 seine Berufungserklärung einreichte (Urk. 25). Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 8. Dezember 2014 wurde dem Statthalteramt Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung gesetzt (Urk. 28). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 verzichtete das Statthalteramt auf eine Anschlussberufung und stellte keinen Antrag um Nichteintreten auf die Berufung (Urk. 30). In der Folge reichte der Beschuldigte mit einer undatierten Eingabe eine Berufungsbegründung ein (Posteingang: 15. Dezember 2014, Urk. 32).
- Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 18. Dezember 2014 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder um mitzuteilen, ob die bis- herigen Eingabe vom 15. Dezember 2014 als vollständige Begründung anzu- sehen sei (Urk. 35). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 vervollständigte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung (Urk. 37). Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 wurden die Berufungsbegründungen dem Stadtrichteramt und der Vor- - 5 - instanz zugestellt, wobei dem Stadtrichteramt Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt wurde (Urk. 38). Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 verzichtete das Stadtrichteramt auf eine Berufungsantwort (Urk. 40) und die Vorinstanz auf eine Stellungnahme (Urk. 42). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
- Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sach- verhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfest- stellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu quali- fizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit - 6 - Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders ent- schieden hätte. Weiter können keine neuen Behauptungen oder Beweise vor- gebracht werden.
- Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, Erw. 5.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Materielles
- Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 4. Februar 2014 vorgeworfen, am
- Dezember 2013 um 17.45 Uhr (recte: 5.45 Uhr, vgl. Urk. 11 S. 2) an der Kreuzung B._____-Strasse/ C._____-Strasse in Zürich mit seinem Personenwa- gen ZH … vor der zum Stopsignal gehörenden Haltelinie nicht vollständig ange- halten zu haben (Urk. 2).
- Der Beschuldigte war stets geständig, diese Kreuzung an besagtem Zeitpunkt befahren zu haben und erklärte, er habe bei der Haltelinie des Stopsignals für mindestens 1-2 Sekunden angehalten (Urk. 5 S. 3, Prot. I S. 5). Sinngemäss macht er mit seiner Berufung im Wesentlichen geltend, er habe sich nicht der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht (Urk. 32).
- Das Stadtrichteramt stützt seinen Vorwurf im Wesentlichen auf den Polizei- rapport (Urk. 1), die Befragungsprotokolle des Beschuldigten (Urk. 5) und der Zeugen D._____ und E._____ (Urk. 11 und 13). Sodann liegt das vorinstanzliche Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten bei den Akten (Prot. I S. 5-6).
- Offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung Der Beschuldigte bringt sinngemäss vor, die Aussagen der Polizeibeamten seien zu Unrecht als glaubhaft gewürdigt worden. Er führt in seiner Berufungsbegrün- - 7 - dung diverse Aussagen der Polizeibeamten an, die angeblich widersprüchlich bzw. schlichtweg falsch seien. 4.1. Beispielsweise hätten die Polizeibeamten seinen Fahrgast weggejagt und der Polizeibeamte E._____ habe behauptet, der Fahrgast sei freiwillig und mit dem Hinweis weggegangen, er wolle keine Falschaussage machen. E._____ habe jedoch gar nicht wissen können, dass der Zeuge keine Falschaussage habe machen wollen, da er ja bei einer Einvernahme auf die Strafandrohung von Art. 307 StGB hingewiesen worden wäre (Urk. 32 S. 3). Der Polizeibeamte E._____ gab jedoch lediglich wieder, was ihm der Fahrgast gesagt haben soll und traf selber keine Annahmen. Überdies wurde diese Aussage des Zeugen von der Vorinstanz mangels Relevanz zu Recht gar nicht für die Erstellung des gemäss Strafbefehl vorgeworfenen Sachverhalts verwendet, weshalb eine willkürliche Beweiswürdigung nicht erkennbar ist. 4.2. Weiter habe der Polizeibeamte E._____ ausgesagt haben, der Fahrgast des Beschuldigten hätte ein Glas aus dem Taxi geworfen, um die Sache gravierender darzustellen, als sie eigentlich gewesen sei. Als die Untersuchungsbeamtin dem Polizeibeamten E._____ dann vorgehalten habe, der Beschuldigte habe davon gesprochen, der Fahrgast hätte Essen auf die Strasse geworfen, habe er seine Aussagen betreffend das Glas nicht mehr abändern können (Urk. 32 S. 3f.). Auch diese Aussage des Polizeibeamten E._____ wurde von der Vorinstanz nicht in die Beweiswürdigung einbezogen, da sie in Bezug auf den konkreten Tatvorwurf irrelevant ist, genau so wie die Frage, wo genau der Fahrgast das Essen oder das Glas aus dem Fenster des Taxis geworfen haben soll. Dies würde einzig Rück- schlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Polizeibeamten zulassen, worauf es aber für die Sachverhaltserstellung nicht massgeblich ankommt. Vielmehr ist die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen betreffend den eingeklagten Sachverhalt bedeutsam. Folglich liegt auch hier keine offensichtlich unrichtige Sachverhalts- feststellung vor. 4.3. Dann soll der Vorrichter die rassistische Aussage einer der beiden Polizei- beamten zu Unrecht nicht berücksichtigt haben, wonach dieser gesagt habe, der Beschuldigte befinde sich hier nicht im Dschungel, wo er alles machen könne, - 8 - was er wolle. Diese Äusserung zeige ein starkes Motiv dafür, dass man ihn habe bestrafen wollen für etwas, was nicht unter Strafe stehe (Urk. 32 S. 4). Die angeb- liche rassistische Aussage einer der beiden Polizeibeamten wurde von beiden Polizeibeamten bestritten, worauf die Vorinstanz implizit abstellte und deshalb wohl auch kein Motiv erkannte, weshalb die Polizeibeamten den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten. In diesem Vorgehen der Vorinstanz liegt keine offen- sichtlich unrichtige Beweiswürdigung. Im Übrigen dürfte selbst wenn einer der Polizeibeamten diese Äusserung gemacht hätte, noch nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass er den Beschuldigten zu Unrecht belastet. 4.4. Ferner machte der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe die im Rapport absichtlich falsch vermerkte Uhrzeit nicht berücksichtigt und gesagt, dass es sich dabei um eine Kleinigkeit handle, welche nicht wichtig sei. Zu der falschen ange- gebenen Zeit sei jedoch der Verkehr am intensivsten (Urk. 32 S. 4). Es ist hierzu festzuhalten, dass die Polizeibeamten auf Nachfrage beim Stadtrichteramt unab- hängig voneinander sofort einräumten, dass die Zeit falsch vermerkt worden sei (Urk. 11 S. 2, Urk. 13 S. 2), wovon auch die Vorinstanz ausging (Urk. 26 S. 3), was jedoch unerklärlicherweise vom Stadtrichter im Strafbefehl nicht angepasst wurde. Da jedoch weder das Aussageverhalten, noch andere Umstände darauf hindeuten, dass der rapportierende Beamte die Zeit absichtlich falsch vermerkt hätte, hat die Vorinstanz keine offensichtlich falsche Sachverhaltserstellung vor- genommen, als sie von einem schlichten Irrtum ausging. Im Übrigen spielt der Zeitpunkt für den vorgeworfenen Sachverhalt ohnehin keine Rolle, da der Roll- stopp unabhängig vom Verkehrsaufkommen strafbar ist. Ebenso wenig hat das Verkehrsaufkommen einen Einfluss auf die Strafhöhe, ist diese doch durch die Bussenliste festgesetzt (vgl. Ziff. IV. 1.). 4.5. Soweit der Beschuldigte geltend macht, es treffe nicht zu, dass er sich gegenüber den Polizeibeamten aggressiv verhalten habe (Urk. 32 S. 4f.), ist fest- zuhalten, dass die entsprechende Aussage für den Sachverhalt gemäss Straf- befehl nicht relevant ist und auch keinen Eingang ins vorinstanzliche Urteil gefun- den hat. Selbst wenn die Polizeibeamten in diesem Punkt lügen sollten, liesse sich daraus zwar etwas zur allgemeinen Glaubwürdigkeit derselben ableiten, nicht - 9 - jedoch zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Bezug auf den inkriminierten Sach- verhalt. Folglich liegt auch diesbezüglich keine offensichtliche unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts vor. 4.6. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass die Vorinstanz offen gelassen habe, ob der Beschuldigte kurz vor der C._____-Strasse kurz abgebremst habe und dass der Richter selbst sehe, dass es überhaupt nicht möglich sei, mit 40 km/h gegen diese Verzweigung zu fahren, ohne vorher gebremst zu haben. Deshalb habe die Vorinstanz die Aussage des Polizeibeamten D._____, der sich 100% si- cher gewesen sei, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 30-40 km/h auf die Verzweigung zugefahren sei, auch nicht berücksichtigt. Dies zeige, dass die Aussagen der beiden Polizeibeamten unglaubhaft seien (Urk. 32 S. 5f.). Die Vorinstanz stützt sich bezüglich der Geschwindigkeit, die der Beschul- digte mit seinem Taxi beim Befahren der Verzweigung gehabt haben soll, auf die Aussage des Polizeibeamten E._____ und geht von einer Geschwindigkeit von 10-20 km/h aus. Auch wenn die Vorinstanz in diesem Punkt die Aussage des Polizeibeamten D._____ als nicht zutreffend ansieht, heisst das noch nicht, dass sie dessen Aussagen auch in Bezug auf den Vorwurf gemäss Strafbefehl – nämlich dass der Beschuldigte beim Signal "Stop" seinen Personenwagen nicht vollständig angehalten habe – als unglaubhaft einstufen muss. Vielmehr sind die einzelnen Aussagen separat auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen und zu würdigen. Es wäre sogar denkbar, dass die Aussagen eines Zeugen lediglich in Bezug auf den vorgeworfenen Sachverhalt glaubhaft, ansonsten jedoch unglaub- haft sind. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der beiden Polizeibeamten, welche sich auf den inkriminierten Sachverhalt bezogen, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung als glaubhaft. Es ist nicht einzusehen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. 4.7. Weiter führte der Beschuldigte ins Feld, es sei eine unzulässige Wahrschein- lichkeitsvermutung, wenn die Vorinstanz annehme, die Polizisten würden in Bezug auf den Rollstopp glaubhaft aussagen, da sie ausgesagt hätten, sie hätten noch überlegt, ob sie den Beschuldigten anzeigen oder lediglich mit einer Ordnungsbusse belegen sollten, wobei sie sich dann aus Kulanz für Letzteres - 10 - entschieden hätten und sie entsprechende Überlegungen sicherlich nicht gemacht hätten, wenn der Beschuldigte vor der Haltelinie tatsächlich gestoppt hätte. Eine blosse Wahrscheinlichkeitsvermutung habe jedoch keinen Beweiswert (Urk. 32 S. 6f.). Es handelt sich bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen jedoch nicht um eine Wahrscheinlichkeitsvermutung, sondern vielmehr um einen Teil der Beweiswürdigung und um eine Aufgabe des Gerichts (Urteil 6B_2013 vom 20.2.2014, Erw. 2.4.5.). Es ist auch hier nicht nachzuvollziehen, inwiefern eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorliegen soll. 4.8. Es ist schliesslich festzuhalten, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig festgestellt wurde, weshalb diese zu Recht davon ausging, dass der Sachverhalt gemäss Strafbefehl erstellt ist.
- Rechtliche Würdigung 5.1. Wer eine Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Voll- ziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 1 SSV verstossen zu haben. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Das Signal "Stop" (3.01) verpflichtet den Führer anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 1 SSV). Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal "Stop" (3.01) halten müssen. Der vorderste Teil des Fahr- zeugs darf die Haltelinie nicht überragen (Art. 75 Abs. 1 SSV). 5.2. In seiner Berufungserklärung führte der Beschuldigte sinngemäss aus, dass die Vorschrift von Art. 36 Abs. 1 SSV so zu verstehen sei, dass bei einem Stop- Signal nicht vollständig gestoppt werden müsse, sondern lediglich angehalten werden müsse, um sich zu vergewissern, ob sich auf der vortrittsberechtigten Strasse ein Fahrzeug nähere, um diesem allenfalls den Vortritt gewähren zu können. Er habe jedoch weder Vortrittsregeln verletzt, noch sich beim Anfahren - 11 - beim Stop-Signal rechtswidrig verhalten (Urk. 32 S. 1f., S. 5 -10). Der Beschuldig- te verkennt, dass die Wörter "stoppen" und "anhalten" identisch sind. Demnach ist beim Signal "Stop" vollständig anzuhalten. Der sogenannte "Rollstopp" ist denn auch explizit im Bussenkatalog der Ordnungsbussenverordnung aufgeführt (Ziff. 308 im Anhang 1). Im Gegensatz dazu muss beim Signal "Vortritt" gemäss Art. 36 Abs. 2 SSV lediglich der Vortritt gewährt werden, wozu jedoch nicht zwin- gendermassen angehalten werden muss. Dementsprechend hat der Beschuldigte durch den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, wonach er beim Signal "Stop" nicht vollständig angehalten hat, gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und 36 Abs. 1 SSV verstossen. 5.3. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Polizeibeamten hätten rechts- widrig gehandelt, da sie ihn hätten anzeigen müssen und den Vorfall nicht hätten im Ordnungsbussenverfahren behandeln dürfen (Urk. 32 S. 7), ist Folgendes fest- zuhalten: Die Polizeibeamten haben gemäss übereinstimmenden Aussagen auf die Anzeige eines Vergehens verzichtet und sind zu Gunsten des Beschuldigten von einem Rollstopp und damit von einem im Ordnungsbussenverfahren abzu- handelnden Vorfall ausgegangen (Urk. 13 S. 2, Urk. 11 S. 2; vgl. Art. 1 i.V.m. Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung). Da der Beschuldigte dadurch nicht beschwert ist, ist darauf nicht weiter einzugehen und es ist vom gemäss Straf- befehl vorgeworfenen Sachverhalt und der entsprechenden rechtlichen Würdi- gung auszugehen. 5.4. Folglich ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zutreffend und dem- entsprechend zu bestätigen. Demnach ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
- Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 60.-- entspricht der Bussenliste im Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung und ist demzufolge zu bestätigen (Urk. 26 S. 6). - 12 -
- Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 26 S. 6). V. Kosten Die Kostenauflage zulasten des Beschuldigten gemäss Strafbefehl vom
- Februar 2015 (Urk. 2) im Betrag von Fr. 90.-- ist gerechtfertigt. In Bezug auf sämtliche weiteren Kosten ist von einer Auflage abzusehen, da sich der Beschul- digte wegen der im Strafbefehl festgehaltenen – unbestrittenermassen – falschen und durch das Stadtrichteramt nicht korrigierten Zeit des Vorfalls veranlasst sehen konnte, eine Einsprache zu erheben. Die Untersuchungskosten von Fr. 609.-- (Urk. 18) sind dem Stadtrichteramt zur Abschreibung zu überlassen. Für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren sind keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 1 SSV.
- Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 60.-- bestraft.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
- Die Kosten gemäss Strafbefehl von Fr. 90.-- werden dem Beschuldigten auferlegt. Die übrigen Untersuchungskosten von Fr. 609.-- werden dem Stadtrichteramt zur Abschreibung überlassen.
- Für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben. - 13 -
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt der Stadt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. April 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SU140081-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 28. April 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend einfache Verkehrsregelverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. Oktober 2014 (GC140288)
- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung des Stadtrichteramts Zürich vom 4. Februar 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:
1. Der Einsprecher A._____ ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 1 SSV.
2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 60.--.
3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 450.--. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 699.-- (Fr. 90.-- Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2014-007-674 vom 4. Februar 2014 sowie Fr. 609.-- Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 60.-- werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
6. Mitteilungen
7. Rechtsmittel.
- 3 - Berufungsanträge:
a) des Beschuldigten (Urk. 32 S. 10 sinngemäss) Der Schuldspruch sei aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
b) des Stadtrichteramts Stadt Zürich (Urk. 40) Verzicht auf eine Berufungsantwort Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang
1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 4. Februar 2014 wegen nicht voll- ständigen Anhaltens vor der zum Stopsignal gehörenden Haltelinie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 1 SSV mit einer Busse von Fr. 60.-- bestraft. Weiter wurden ihm die Kosten von Fr. 90.-- auferlegt und es wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festgelegt (Urk. 2).
2. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 (Posteingang Stadtrichteramt: 11. Februar
2014) erhob der Beschuldigte sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl (Urk. 3). Nach ergänzender Untersuchung hielt das Stadtrichteramt am Straf- befehl fest und überwies die Akten dem Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vor- instanz; Urk. 18).
3. Nach Durchführung der Hauptverhandlung bestätigte die Vorinstanz den Straf- befehl, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 29. Oktober 2014 der einfachen
- 4 - Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 1 SSV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 60.--, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse. Die Kosten der Untersuchung des Gerichtsverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 26 S. 6f.).
4. Noch anlässlich der Hauptverhandlung meldete der Beschuldigte Berufung an (Prot. II S. 8). Da der Beschuldigte eine eingeschriebene Zustellung des begrün- deten Urteils der Vorinstanz nicht entgegennahm bzw. nicht abholte, veranlasste Letztere eine erneute Zustellung des Urteils per A-Post, wobei sie den Beginn für die Berufungserklärungsfrist auf einen Werktag nach der A-Post-Zustellung fest- legte (Urk. 24). Da der Empfang einer A-Post Sendung vom Empfänger nicht quittiert werden muss, ist somit die Eruierung des Beginns der Berufungs- erklärungsfrist nicht möglich. Die Frist ist jedoch selbst dann gewahrt, wenn man von der gesetzlichen Regelung ausgeht, wonach die Zustellung am siebten Tag als erfolgt gilt, sofern der Empfänger mit einer solchen rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO), da dies vorliegend am 18. November 2014 der Fall war (Urk. 24) und der Beschuldigte am 27. November 2014 seine Berufungserklärung einreichte (Urk. 25). Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 8. Dezember 2014 wurde dem Statthalteramt Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung gesetzt (Urk. 28). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 verzichtete das Statthalteramt auf eine Anschlussberufung und stellte keinen Antrag um Nichteintreten auf die Berufung (Urk. 30). In der Folge reichte der Beschuldigte mit einer undatierten Eingabe eine Berufungsbegründung ein (Posteingang: 15. Dezember 2014, Urk. 32).
5. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 18. Dezember 2014 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder um mitzuteilen, ob die bis- herigen Eingabe vom 15. Dezember 2014 als vollständige Begründung anzu- sehen sei (Urk. 35). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 vervollständigte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung (Urk. 37). Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 wurden die Berufungsbegründungen dem Stadtrichteramt und der Vor-
- 5 - instanz zugestellt, wobei dem Stadtrichteramt Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt wurde (Urk. 38). Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 verzichtete das Stadtrichteramt auf eine Berufungsantwort (Urk. 40) und die Vorinstanz auf eine Stellungnahme (Urk. 42). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sach- verhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfest- stellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu quali- fizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit
- 6 - Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders ent- schieden hätte. Weiter können keine neuen Behauptungen oder Beweise vor- gebracht werden.
2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, Erw. 5.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Materielles
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 4. Februar 2014 vorgeworfen, am
1. Dezember 2013 um 17.45 Uhr (recte: 5.45 Uhr, vgl. Urk. 11 S. 2) an der Kreuzung B._____-Strasse/ C._____-Strasse in Zürich mit seinem Personenwa- gen ZH … vor der zum Stopsignal gehörenden Haltelinie nicht vollständig ange- halten zu haben (Urk. 2).
2. Der Beschuldigte war stets geständig, diese Kreuzung an besagtem Zeitpunkt befahren zu haben und erklärte, er habe bei der Haltelinie des Stopsignals für mindestens 1-2 Sekunden angehalten (Urk. 5 S. 3, Prot. I S. 5). Sinngemäss macht er mit seiner Berufung im Wesentlichen geltend, er habe sich nicht der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht (Urk. 32).
3. Das Stadtrichteramt stützt seinen Vorwurf im Wesentlichen auf den Polizei- rapport (Urk. 1), die Befragungsprotokolle des Beschuldigten (Urk. 5) und der Zeugen D._____ und E._____ (Urk. 11 und 13). Sodann liegt das vorinstanzliche Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten bei den Akten (Prot. I S. 5-6).
4. Offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung Der Beschuldigte bringt sinngemäss vor, die Aussagen der Polizeibeamten seien zu Unrecht als glaubhaft gewürdigt worden. Er führt in seiner Berufungsbegrün-
- 7 - dung diverse Aussagen der Polizeibeamten an, die angeblich widersprüchlich bzw. schlichtweg falsch seien. 4.1. Beispielsweise hätten die Polizeibeamten seinen Fahrgast weggejagt und der Polizeibeamte E._____ habe behauptet, der Fahrgast sei freiwillig und mit dem Hinweis weggegangen, er wolle keine Falschaussage machen. E._____ habe jedoch gar nicht wissen können, dass der Zeuge keine Falschaussage habe machen wollen, da er ja bei einer Einvernahme auf die Strafandrohung von Art. 307 StGB hingewiesen worden wäre (Urk. 32 S. 3). Der Polizeibeamte E._____ gab jedoch lediglich wieder, was ihm der Fahrgast gesagt haben soll und traf selber keine Annahmen. Überdies wurde diese Aussage des Zeugen von der Vorinstanz mangels Relevanz zu Recht gar nicht für die Erstellung des gemäss Strafbefehl vorgeworfenen Sachverhalts verwendet, weshalb eine willkürliche Beweiswürdigung nicht erkennbar ist. 4.2. Weiter habe der Polizeibeamte E._____ ausgesagt haben, der Fahrgast des Beschuldigten hätte ein Glas aus dem Taxi geworfen, um die Sache gravierender darzustellen, als sie eigentlich gewesen sei. Als die Untersuchungsbeamtin dem Polizeibeamten E._____ dann vorgehalten habe, der Beschuldigte habe davon gesprochen, der Fahrgast hätte Essen auf die Strasse geworfen, habe er seine Aussagen betreffend das Glas nicht mehr abändern können (Urk. 32 S. 3f.). Auch diese Aussage des Polizeibeamten E._____ wurde von der Vorinstanz nicht in die Beweiswürdigung einbezogen, da sie in Bezug auf den konkreten Tatvorwurf irrelevant ist, genau so wie die Frage, wo genau der Fahrgast das Essen oder das Glas aus dem Fenster des Taxis geworfen haben soll. Dies würde einzig Rück- schlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Polizeibeamten zulassen, worauf es aber für die Sachverhaltserstellung nicht massgeblich ankommt. Vielmehr ist die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen betreffend den eingeklagten Sachverhalt bedeutsam. Folglich liegt auch hier keine offensichtlich unrichtige Sachverhalts- feststellung vor. 4.3. Dann soll der Vorrichter die rassistische Aussage einer der beiden Polizei- beamten zu Unrecht nicht berücksichtigt haben, wonach dieser gesagt habe, der Beschuldigte befinde sich hier nicht im Dschungel, wo er alles machen könne,
- 8 - was er wolle. Diese Äusserung zeige ein starkes Motiv dafür, dass man ihn habe bestrafen wollen für etwas, was nicht unter Strafe stehe (Urk. 32 S. 4). Die angeb- liche rassistische Aussage einer der beiden Polizeibeamten wurde von beiden Polizeibeamten bestritten, worauf die Vorinstanz implizit abstellte und deshalb wohl auch kein Motiv erkannte, weshalb die Polizeibeamten den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten. In diesem Vorgehen der Vorinstanz liegt keine offen- sichtlich unrichtige Beweiswürdigung. Im Übrigen dürfte selbst wenn einer der Polizeibeamten diese Äusserung gemacht hätte, noch nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass er den Beschuldigten zu Unrecht belastet. 4.4. Ferner machte der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe die im Rapport absichtlich falsch vermerkte Uhrzeit nicht berücksichtigt und gesagt, dass es sich dabei um eine Kleinigkeit handle, welche nicht wichtig sei. Zu der falschen ange- gebenen Zeit sei jedoch der Verkehr am intensivsten (Urk. 32 S. 4). Es ist hierzu festzuhalten, dass die Polizeibeamten auf Nachfrage beim Stadtrichteramt unab- hängig voneinander sofort einräumten, dass die Zeit falsch vermerkt worden sei (Urk. 11 S. 2, Urk. 13 S. 2), wovon auch die Vorinstanz ausging (Urk. 26 S. 3), was jedoch unerklärlicherweise vom Stadtrichter im Strafbefehl nicht angepasst wurde. Da jedoch weder das Aussageverhalten, noch andere Umstände darauf hindeuten, dass der rapportierende Beamte die Zeit absichtlich falsch vermerkt hätte, hat die Vorinstanz keine offensichtlich falsche Sachverhaltserstellung vor- genommen, als sie von einem schlichten Irrtum ausging. Im Übrigen spielt der Zeitpunkt für den vorgeworfenen Sachverhalt ohnehin keine Rolle, da der Roll- stopp unabhängig vom Verkehrsaufkommen strafbar ist. Ebenso wenig hat das Verkehrsaufkommen einen Einfluss auf die Strafhöhe, ist diese doch durch die Bussenliste festgesetzt (vgl. Ziff. IV. 1.). 4.5. Soweit der Beschuldigte geltend macht, es treffe nicht zu, dass er sich gegenüber den Polizeibeamten aggressiv verhalten habe (Urk. 32 S. 4f.), ist fest- zuhalten, dass die entsprechende Aussage für den Sachverhalt gemäss Straf- befehl nicht relevant ist und auch keinen Eingang ins vorinstanzliche Urteil gefun- den hat. Selbst wenn die Polizeibeamten in diesem Punkt lügen sollten, liesse sich daraus zwar etwas zur allgemeinen Glaubwürdigkeit derselben ableiten, nicht
- 9 - jedoch zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Bezug auf den inkriminierten Sach- verhalt. Folglich liegt auch diesbezüglich keine offensichtliche unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts vor. 4.6. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass die Vorinstanz offen gelassen habe, ob der Beschuldigte kurz vor der C._____-Strasse kurz abgebremst habe und dass der Richter selbst sehe, dass es überhaupt nicht möglich sei, mit 40 km/h gegen diese Verzweigung zu fahren, ohne vorher gebremst zu haben. Deshalb habe die Vorinstanz die Aussage des Polizeibeamten D._____, der sich 100% si- cher gewesen sei, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 30-40 km/h auf die Verzweigung zugefahren sei, auch nicht berücksichtigt. Dies zeige, dass die Aussagen der beiden Polizeibeamten unglaubhaft seien (Urk. 32 S. 5f.). Die Vorinstanz stützt sich bezüglich der Geschwindigkeit, die der Beschul- digte mit seinem Taxi beim Befahren der Verzweigung gehabt haben soll, auf die Aussage des Polizeibeamten E._____ und geht von einer Geschwindigkeit von 10-20 km/h aus. Auch wenn die Vorinstanz in diesem Punkt die Aussage des Polizeibeamten D._____ als nicht zutreffend ansieht, heisst das noch nicht, dass sie dessen Aussagen auch in Bezug auf den Vorwurf gemäss Strafbefehl
– nämlich dass der Beschuldigte beim Signal "Stop" seinen Personenwagen nicht vollständig angehalten habe – als unglaubhaft einstufen muss. Vielmehr sind die einzelnen Aussagen separat auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen und zu würdigen. Es wäre sogar denkbar, dass die Aussagen eines Zeugen lediglich in Bezug auf den vorgeworfenen Sachverhalt glaubhaft, ansonsten jedoch unglaub- haft sind. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der beiden Polizeibeamten, welche sich auf den inkriminierten Sachverhalt bezogen, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung als glaubhaft. Es ist nicht einzusehen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. 4.7. Weiter führte der Beschuldigte ins Feld, es sei eine unzulässige Wahrschein- lichkeitsvermutung, wenn die Vorinstanz annehme, die Polizisten würden in Bezug auf den Rollstopp glaubhaft aussagen, da sie ausgesagt hätten, sie hätten noch überlegt, ob sie den Beschuldigten anzeigen oder lediglich mit einer Ordnungsbusse belegen sollten, wobei sie sich dann aus Kulanz für Letzteres
- 10 - entschieden hätten und sie entsprechende Überlegungen sicherlich nicht gemacht hätten, wenn der Beschuldigte vor der Haltelinie tatsächlich gestoppt hätte. Eine blosse Wahrscheinlichkeitsvermutung habe jedoch keinen Beweiswert (Urk. 32 S. 6f.). Es handelt sich bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen jedoch nicht um eine Wahrscheinlichkeitsvermutung, sondern vielmehr um einen Teil der Beweiswürdigung und um eine Aufgabe des Gerichts (Urteil 6B_2013 vom 20.2.2014, Erw. 2.4.5.). Es ist auch hier nicht nachzuvollziehen, inwiefern eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorliegen soll. 4.8. Es ist schliesslich festzuhalten, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig festgestellt wurde, weshalb diese zu Recht davon ausging, dass der Sachverhalt gemäss Strafbefehl erstellt ist.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Wer eine Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Voll- ziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 1 SSV verstossen zu haben. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Das Signal "Stop" (3.01) verpflichtet den Führer anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 1 SSV). Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal "Stop" (3.01) halten müssen. Der vorderste Teil des Fahr- zeugs darf die Haltelinie nicht überragen (Art. 75 Abs. 1 SSV). 5.2. In seiner Berufungserklärung führte der Beschuldigte sinngemäss aus, dass die Vorschrift von Art. 36 Abs. 1 SSV so zu verstehen sei, dass bei einem Stop- Signal nicht vollständig gestoppt werden müsse, sondern lediglich angehalten werden müsse, um sich zu vergewissern, ob sich auf der vortrittsberechtigten Strasse ein Fahrzeug nähere, um diesem allenfalls den Vortritt gewähren zu können. Er habe jedoch weder Vortrittsregeln verletzt, noch sich beim Anfahren
- 11 - beim Stop-Signal rechtswidrig verhalten (Urk. 32 S. 1f., S. 5 -10). Der Beschuldig- te verkennt, dass die Wörter "stoppen" und "anhalten" identisch sind. Demnach ist beim Signal "Stop" vollständig anzuhalten. Der sogenannte "Rollstopp" ist denn auch explizit im Bussenkatalog der Ordnungsbussenverordnung aufgeführt (Ziff. 308 im Anhang 1). Im Gegensatz dazu muss beim Signal "Vortritt" gemäss Art. 36 Abs. 2 SSV lediglich der Vortritt gewährt werden, wozu jedoch nicht zwin- gendermassen angehalten werden muss. Dementsprechend hat der Beschuldigte durch den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, wonach er beim Signal "Stop" nicht vollständig angehalten hat, gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und 36 Abs. 1 SSV verstossen. 5.3. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Polizeibeamten hätten rechts- widrig gehandelt, da sie ihn hätten anzeigen müssen und den Vorfall nicht hätten im Ordnungsbussenverfahren behandeln dürfen (Urk. 32 S. 7), ist Folgendes fest- zuhalten: Die Polizeibeamten haben gemäss übereinstimmenden Aussagen auf die Anzeige eines Vergehens verzichtet und sind zu Gunsten des Beschuldigten von einem Rollstopp und damit von einem im Ordnungsbussenverfahren abzu- handelnden Vorfall ausgegangen (Urk. 13 S. 2, Urk. 11 S. 2; vgl. Art. 1 i.V.m. Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung). Da der Beschuldigte dadurch nicht beschwert ist, ist darauf nicht weiter einzugehen und es ist vom gemäss Straf- befehl vorgeworfenen Sachverhalt und der entsprechenden rechtlichen Würdi- gung auszugehen. 5.4. Folglich ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zutreffend und dem- entsprechend zu bestätigen. Demnach ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 60.-- entspricht der Bussenliste im Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung und ist demzufolge zu bestätigen (Urk. 26 S. 6).
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2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 26 S. 6). V. Kosten Die Kostenauflage zulasten des Beschuldigten gemäss Strafbefehl vom
4. Februar 2015 (Urk. 2) im Betrag von Fr. 90.-- ist gerechtfertigt. In Bezug auf sämtliche weiteren Kosten ist von einer Auflage abzusehen, da sich der Beschul- digte wegen der im Strafbefehl festgehaltenen – unbestrittenermassen – falschen und durch das Stadtrichteramt nicht korrigierten Zeit des Vorfalls veranlasst sehen konnte, eine Einsprache zu erheben. Die Untersuchungskosten von Fr. 609.-- (Urk. 18) sind dem Stadtrichteramt zur Abschreibung zu überlassen. Für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren sind keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 60.-- bestraft.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
4. Die Kosten gemäss Strafbefehl von Fr. 90.-- werden dem Beschuldigten auferlegt. Die übrigen Untersuchungskosten von Fr. 609.-- werden dem Stadtrichteramt zur Abschreibung überlassen.
5. Für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben.
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6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt der Stadt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. April 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder