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SU140029

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2014-10-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Wie bereits unter Erwägung II. 1.1. erwähnt, beschränkt sich die Kognition der Berufungsinstanz in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürkontrolle. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar

- 8 - vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht hat daher keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). 2.1. Im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 22. Dezember 2010 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er trotz Kollisionsgefahr gegenüber einem Vortrittsbelasteten nicht rechtzeitig angehalten habe. Der Vortrittsbelastete sei vor ihm rechtsabbiegend in die Verzweigung Heimplatz/Kantonsschulstrasse in Zürich 1 eingefahren. Der Beschuldigte habe als Lenker des Personenwagens Merce- des-Benz D C 180, ..., am 28. Oktober 2010 um 16.00 Uhr so spät zu bremsen begonnen, dass er erst nach der Verzweigung neben dem Vortrittsbelasteten zum Stillstand gekommen sei. Der vortrittsbelastete Personenwagenlenker sei auf das Trottoir ausgewichen, um eine Kollision zu vermeiden und sei in einen Absperr- pfosten geprallt (Urk. 2). Anzumerken ist, dass nachfolgend entgegen der korrekten Strassenbezeichnung "Heimplatz" nur noch von der "Hottingerstrasse" die Rede ist, da sowohl der Be- schuldigte wie auch die Vorinstanz diese Strassenbezeichnung verwenden. Im Übrigen wird nicht nur die "Hottingerstrasse", sondern auch der "Zeltweg" nach der Einmündung in die "Rämistrasse" offiziell als "Heimplatz" weitergeführt, was im vorliegenden Fall in höchstem Masse verwirrlich wäre. 2.2. Der Beschuldigte bringt vor, dass er wegen der langen Verfahrensdauer teilweise von seinen ursprünglichen Aussagen abgewichen sei (Urk. 46 S. 4). Er habe sinngemäss nur ein einziges Mal, noch am Unfallort, gesagt, dass B._____ einfach in den Heimplatz eingefahren sei. Damals habe er ausgeführt, dass er gesehen habe, dass B._____ nicht angehalten habe, worauf er eine Vollbrem- sung eingeleitet habe und B._____ in den Pfosten gefahren sei (Urk. 46 S. 5 mit Verweis auf Urk. 1/1 S. 5). Daraus lasse sich sicher nicht ableiten, dass ihm Zeit geblieben wäre, sich so zu verhalten, dass B._____ nicht in den Pfosten gefahren wäre. Es gehe nicht darum, ob eine Kollision der beiden Fahrzeuge zu vermeiden gewesen wäre, es gehe nur darum, ob er sicher hätte verhindern können, dass B._____ in den Pfosten gefahren sei. Es lasse sich mit ziemlicher Sicherheit sa- gen, wann er das bevorstehende Fehlverhalten von B._____ frühestens habe

- 9 - wahrnehmen können. Diese Aussage von ihm beinhalte, dass B._____ bereits daran gewesen sei, in die Hottingerstrasse einzufahren. In dieser Situation habe er nur bremsen können. B._____ habe selber stets ausgesagt, dass er bereits in die Hottinger-/Heimstrasse eingefahren sei, als sein Fahrzeug an der Kantons- schulstrasse angelangt sei. Deshalb habe B._____ gemeint, dass ihn keine Vor- trittsbelastung mehr getroffen habe, was nicht zutreffe. Es gebe keine anderen objektiven Sachgegebenheiten in Bezug auf den Zeitpunkt, in dem er das Fahr- zeug von B._____ erblickt habe (Urk. 46 S. 5). Bei der Heranfahrt an die Verzweigung Hottinger-/Kantonsschulstrasse seien so viele einzelne Verkehrsbeobachtungen nötig, dass sich jeder Fahrer erst nach der Traversierung von Heimstrasse, Hirschengraben/Tram- und Buslinien und der Einfahrt in die Hottingerstrasse überhaupt auf die Einmündung der Kantonsschul- strasse konzentrieren könne. Der Beschuldigte habe objektiv das mutmassliche Fehlverhalten von B._____ überhaupt erst im allerletzten Augenblick, als B._____ bereits in die Hottingerstrasse eingefahren sei, erkennen können (Urk. 46 S. 7). Der Schluss des Gerichtes, wonach sich aus der Endlage des Fahrzeuges herlei- ten lasse, dass das Fahrzeug von B._____ bereits komplett ab- und in die Heim- oder Hottingerstrasse eingebogen sei, als der Beschuldigte sich von links in den Verkehr gedrängt und B._____ zum Ausweichen gezwungen habe, sei unzulässig und unrichtig (Urk. 46 S. 7). Es sei möglich, dass der Beschuldigte bereits am Ort gestanden sei, als B._____ versucht habe, rechts an seinem Personenwagen vorbei einzubiegen. Die Unterstellungen, wonach der Beschuldigte sich habe in den Verkehr drängen wollen und B._____ zum Ausweichen gezwungen habe, seien unzulässig und willkürlich (Urk. 46 S. 8). 2.3. Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt dahingehend, dass der vom Zelt- weg kommende Beschuldigte den in die Hottingerstrasse einbiegenden Beteilig- ten B._____ wahrgenommen und erkannt habe, dass dieser nicht anhalten werde. Damit habe der Beschuldigte sich der drohenden Kollisionsgefahr bewusst sein müssen (Urk. 29 S. 11).

- 10 - 2.4. Was der Beschuldigte in Bezug auf eine willkürliche Sachverhaltserstellung aus der umfangreichen Wiedergabe des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46 S. 2 ff.) ableiten will, erhellt von Vornherein nicht. Ferner übernimmt der Beschuldigte in der Berufungsbegründung (Urk. 46 S. 6 f.) seine bereits anlässlich der Hauptver- handlung eingereichten Plädoyernotizen (Urk. 23 S. 2 ff.). Mit diesen Argumenten ist er nicht zu hören, denn das Berufungsgericht hat keine erneute Beweiswürdi- gung aufgrund der bereits vor Vorinstanz getätigten Ausführungen vorzunehmen. Indem der Beschuldigte der Vorinstanz vorwirft, sie habe in Bezug auf die Wahr- nehmung der drohenden Kollisionsgefahr den Sachverhalt unzutreffend festgelegt (Urk. 46 S. 2), übersieht er, dass in Übertretungsstrafsachen im Berufungsverfah- ren eine rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung nicht genügt. Er hätte demnach darlegen müssen, inwiefern es schlichtweg un- haltbar sei, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass der vom Zeltweg kommende Beschuldigte den in die Hottingerstrasse einbiegenden Beteiligten B._____ wahrnahm und erkannte, dass dieser nicht anhalten werde (Urk. 29 S. 11). Im Übrigen ergibt sich aber nur schon aus der Fotodokumentation (Urk. 1/2 S. 1 unteres Foto) und dem Situationsplan (Urk. 1/1 S. 8), dass der Beschuldigte den Zeltweg aufgrund des Fussgängerstreifens, der von der Mittelinsel des Heim- platzes zum Vorplatz des Kunsthauses führt, vorsichtig zu befahren hatte. Danach hatte er die Hottingerstrasse mit der Tramlinie 3 zu überqueren, wobei die Bus- spur 31 auf dem Zeltweg Richtung Kreuzplatz nicht beachtet werden muss. Dabei hatte er stets direkte Sicht auf die Einfahrt der Kantonsschulstrasse in die Hottin- gerstrasse. Schliesslich gab der Beschuldigte selbst zu Protokoll, dass er vom Zeltweg kommend mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h in einer Kolonne gefah- ren sei (Urk. 6 S. 1 f.; Prot. I S. 5), womit er den von der Kantonsschulstrasse in die Hottingerstrasse einbiegenden B._____ wahrnehmen musste. Es mag sein, dass die Verkehrsführung am Heimplatz einigermassen kompliziert ist und der Beschuldigte bei der Einfahrt vom Zeltweg in die Hottingerstrasse ver- schiedene Verkehrsvorgänge gleichzeitig im Auge zu behalten hatte. Eine solche Situation ist jedoch zwangsläufig an verschiedenen Verkehrsknotenpunkten in ei- ner grösseren Stadt anzutreffen. Was der Beschuldigte aus diesem Umstand zu

- 11 - seinen Gunsten ableiten will, erhellt nicht. Im Übrigen hatte der Beschuldigte, um die von ihm selbst erwähnten Verkehrsvorgänge zu beobachten, seinen Blick - zumindest teilweise - ohnehin in Richtung der Verzweigung Kantonsschul- /Hottingerstrasse zu richten. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, dass insbesondere die Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (vgl. Urk. 1/2 S. 2 oberes Foto) sowie die von B._____ eingereichten Fotos (vgl. Urk. 7 S. 4 f. sämtliche Fotos) die Örtlichkeit dokumen- tierten, jedoch keine direkten Rückschlüsse auf den genauen Hergang der Kollisi- on zuliessen. Die Endlage des Fahrzeugs von B._____ stütze lediglich dessen Aussage, wonach er schon komplett abgebogen und in die Hottingerstrasse bzw. Heimstrasse eingebogen sei (Urk. 29 S. 11). Was an dieser Feststellung unrichtig, unzulässig oder willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Auffassung der Vor- instanz ist daher vollumfänglich beizupflichten.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt (Urk. 29 S. 4 ff.) nicht auf willkürliche Weise erstellt hat. IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Vorinstanz würdigte die durch den Beschuldigten begangene Missach- tung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 2 VRV in rechtlicher Hinsicht als (einfache) Verkehrsregelverletzung im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz ist zu verweisen (Urk. 29 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ord- nungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Stras- senbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Der Vortrittsberech- tigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenver- zweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten (Art. 14 Abs. 2 VRV).

- 12 - 1.3. Der Beschuldigte bringt in rechtlicher Hinsicht mit Verweis auf das Schrifttum vor, dass nicht mit beliebigen Manövern anderer Verkehrsteilnehmer gerechnet werden müsse. Nur augenfällige Anzeichen für ein Fehlverhalten oder Anzeichen eines schon begonnenen Fehlverhaltens liessen ein Fahrverhalten im Rahmen des Vertrauensprinzips als strafbar erscheinen (Urk. 46 S. 8). Gemäss BGE 125 IV 83 habe sich der abbiegende Fahrer namentlich auf den Gegenverkehr und die Situation im Strassenbereich, in den er abbiegen wolle, zu konzentrieren und ha- be daher gar nicht die Möglichkeit, auf den nachfolgenden Verkehr Rücksicht zu nehmen. Vorliegend sei die Situation ähnlich oder noch schlimmer. Der Beschul- digte habe den sich von links nähernden Privatverkehr, den Bus- und Tramver- kehr von links und rechts und den Verkehr auf der Hottingerstrasse, den die Mittelinsel mit Gebäude und Baumbepflanzung zunächst verdecke, vorrangig zu berücksichtigen (Urk. 46 S. 9). 1.4. Unter jedermann zu besonderer Vorsicht verpflichtenden Anzeichen (im Sin- ne von Art. 26 Abs. 2 SVG) sind nur solche zu verstehen, die jeden aufmerksa- men Fahrzeugführer in augenfälliger Weise auf das Fehlverhalten des anderen Strassenbenützers hinweisen. Anzeichen in diesem Sinne ist sicher schon ein begonnenes Fehlverhalten eines Strassenbenützers (Giger, SVG Kommentar,

8. Auflage, Zürich 2014, Art. 26 N 24). Der Beschuldigte weist selber darauf hin (Urk. 46 S. 8), dass die Praxis verschärft und mit dem Urteil des Bundesgerichts 6S.252/2006 vom 17. August 2006 das Vertrauensprinzip im Strassenverkehr relativiert worden sei (vgl. Giger, SVG Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 26 N 26 ff.). Die in der Literatur geübte Kritik am Urteil 6S.252/2006, wonach mit einer solch extensiven Auslegung das Vertrauensprinzip praktisch völlig aufgehoben werde und es nicht im normalen Erwartungsbereich liege, dass ein Verkehrsteilnehmer an einer durch eine Si- cherheitslinie abgegrenzten Linkskurve verkehrswidrig überholen könnte, mag al- lenfalls berechtigt sein (vgl. Giger, SVG Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 26 N 29). Im vorliegenden Anklagesachverhalt ist jedoch eine vom Urteil 6S.252/2006 gänz- lich abweichende Sachverhaltskonstellation zu beurteilen. Gemäss dem von der

- 13 - Vorinstanz willkürfrei erstellten Sachverhalt (Erwägung III. 2. und 3. hiervor) nahm der vom Zeltweg kommende Beschuldigte den in die Hottingerstrasse einbiegen- den B._____ wahr und erkannte, dass dieser nicht anhalten wird. Somit bestan- den für den Beschuldigten Anzeichen, die auf das Fehlverhalten von B._____ hinwiesen. BGE 125 IV 83 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Lenker eines Personen- wagens wollte auf einer Hauptstrasse nach links in ein "Gässli" abbiegen. Der Fahrzeuglenker nahm dabei einen von hinten herannahenden Radfahrer wahr. Nachdem der Fahrzeuglenker links eingespurt war, konzentrierte er sich an- schliessend auf vortrittsberechtigte Fahrzeuge auf der Hauptstrasse und auf die Einfahrt in die Nebenstrasse. In der Folge wollte der Radfahrer links überholen und kollidierte mit dem Fahrzeuglenker. Das Bundesgericht entschied, dass der Linksabbieger, der korrekt eingespurt sei und den Blinker gestellt habe, darauf vertrauen dürfe, dass ihn kein Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig links überhole. Zunächst geht es vorliegend nicht um einen von hinten herannahenden Radfah- rer, den der Beschuldigte nicht wahrnahm, sondern um einen von vorne rechts kommenden Motorfahrzeuglenker. Beim Beschuldigten handelte es sich auch nicht um einen Linksabbieger. Da der Beschuldigte, wie er auch selbst ausführt (Urk. 23 S. 2; Urk. 46 S. 6), bei der Einfahrt vom Zeltweg auf den Heimplatz ge- genüber dem Privatverkehr von links und dem Tramverkehr der Linie 3 vortrittsbe- lastet war, bestand für ihn somit im Einklang mit der bundesgerichtlichen Recht- sprechung an besagter Stelle gerade eine primäre Sicherungspflicht nach vorne und zur Seite (vgl. BGE 125 IV 83 E. 2.d S. 89). Entsprechend hätte er auch den von vorne rechts kommenden B._____ wahrnehmen müssen. Entgegen seinen Ausführungen hatte der Beschuldigte im Übrigen bei der Ein- fahrt des Zeltwegs auf den Heimplatz den Busverkehr nicht zu beachten, da die Buslinie 31 vom Heimplatz via Zeltweg zum Kreuzplatz führt. Zudem befinden sich das Kioskgebäude und die Bäume auf der Mittelinsel des Heimplatzes ziem- lich nahe beim Schauspielhaus und geben für vom Zeltweg kommende Fahrzeug- lenker den Blick auf die Hottingerstrasse rechtzeitig frei. Es kann keine Rede da- von sein, dass die Sichtverhältnisse auf die Verzweigung Kantonsschul-

- 14 - /Hottingerstrasse derart schlecht sind, wie der Beschuldigte geltend macht. Zu- sammenfassend vermag der Verweis auf BGE 125 IV 83 nicht zu überzeugen. 1.5. Vorliegend wirft die Untersuchungsbehörde dem Beschuldigten einen Verstoss gegen aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 2 VRV vor. Gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG ist auch die fahrlässige Be- gehung dieser Verkehrsregelverletzung strafbar. Aus dem massgebenden Ankla- gesachverhalt sowie aus den gesamten Umständen ergibt sich, dass eine fahr- lässige Tatbegehung eingeklagt wurde, wobei dem Beschuldigten ein Vorsatz auch nicht nachgewiesen werden könnte. Im Übrigen geht auch die Vorinstanz von einer fahrlässigen Tatbegehung aus (Urk. 29 S. 12).

2. Demnach ist keine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz auszumachen.

3. Der Beschuldigte hat sich somit der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 2 VRV strafbar gemacht. V. Strafzumessung In Bezug auf die Strafzumessung ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 29 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Januar 2014 der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 2 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 29 S. 13 f.).

E. 1.1 Die Vorinstanz würdigte die durch den Beschuldigten begangene Missach- tung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 2 VRV in rechtlicher Hinsicht als (einfache) Verkehrsregelverletzung im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz ist zu verweisen (Urk. 29 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ord- nungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Stras- senbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Der Vortrittsberech- tigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenver- zweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten (Art. 14 Abs. 2 VRV).

- 12 -

E. 1.3 Der Beschuldigte bringt in rechtlicher Hinsicht mit Verweis auf das Schrifttum vor, dass nicht mit beliebigen Manövern anderer Verkehrsteilnehmer gerechnet werden müsse. Nur augenfällige Anzeichen für ein Fehlverhalten oder Anzeichen eines schon begonnenen Fehlverhaltens liessen ein Fahrverhalten im Rahmen des Vertrauensprinzips als strafbar erscheinen (Urk. 46 S. 8). Gemäss BGE 125 IV 83 habe sich der abbiegende Fahrer namentlich auf den Gegenverkehr und die Situation im Strassenbereich, in den er abbiegen wolle, zu konzentrieren und ha- be daher gar nicht die Möglichkeit, auf den nachfolgenden Verkehr Rücksicht zu nehmen. Vorliegend sei die Situation ähnlich oder noch schlimmer. Der Beschul- digte habe den sich von links nähernden Privatverkehr, den Bus- und Tramver- kehr von links und rechts und den Verkehr auf der Hottingerstrasse, den die Mittelinsel mit Gebäude und Baumbepflanzung zunächst verdecke, vorrangig zu berücksichtigen (Urk. 46 S. 9).

E. 1.4 Unter jedermann zu besonderer Vorsicht verpflichtenden Anzeichen (im Sin- ne von Art. 26 Abs. 2 SVG) sind nur solche zu verstehen, die jeden aufmerksa- men Fahrzeugführer in augenfälliger Weise auf das Fehlverhalten des anderen Strassenbenützers hinweisen. Anzeichen in diesem Sinne ist sicher schon ein begonnenes Fehlverhalten eines Strassenbenützers (Giger, SVG Kommentar,

E. 1.5 Vorliegend wirft die Untersuchungsbehörde dem Beschuldigten einen Verstoss gegen aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 2 VRV vor. Gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG ist auch die fahrlässige Be- gehung dieser Verkehrsregelverletzung strafbar. Aus dem massgebenden Ankla- gesachverhalt sowie aus den gesamten Umständen ergibt sich, dass eine fahr- lässige Tatbegehung eingeklagt wurde, wobei dem Beschuldigten ein Vorsatz auch nicht nachgewiesen werden könnte. Im Übrigen geht auch die Vorinstanz von einer fahrlässigen Tatbegehung aus (Urk. 29 S. 12).

2. Demnach ist keine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz auszumachen.

3. Der Beschuldigte hat sich somit der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 2 VRV strafbar gemacht. V. Strafzumessung In Bezug auf die Strafzumessung ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 29 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 2 Das schriftlich eröffnete begründete Urteil (Urk. 25 = Urk. 29) wurde dem Verteidiger am 25. Februar 2014 zugestellt (Urk. 27/2). Gegen dieses Urteil mel-

- 4 - dete der Verteidiger mit Eingabe vom 5. März 2014 (Eingang: 7. März 2014; Urk. 26) bei der Vorinstanz innert Frist Berufung an und reichte sodann mit Ein- gabe vom 12. März 2014 (Eingang: 13. März 2014; Urk. 30) bei der Berufungs- instanz fristgerecht eine Berufungserklärung ein.

E. 2.1 Im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 22. Dezember 2010 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er trotz Kollisionsgefahr gegenüber einem Vortrittsbelasteten nicht rechtzeitig angehalten habe. Der Vortrittsbelastete sei vor ihm rechtsabbiegend in die Verzweigung Heimplatz/Kantonsschulstrasse in Zürich 1 eingefahren. Der Beschuldigte habe als Lenker des Personenwagens Merce- des-Benz D C 180, ..., am 28. Oktober 2010 um 16.00 Uhr so spät zu bremsen begonnen, dass er erst nach der Verzweigung neben dem Vortrittsbelasteten zum Stillstand gekommen sei. Der vortrittsbelastete Personenwagenlenker sei auf das Trottoir ausgewichen, um eine Kollision zu vermeiden und sei in einen Absperr- pfosten geprallt (Urk. 2). Anzumerken ist, dass nachfolgend entgegen der korrekten Strassenbezeichnung "Heimplatz" nur noch von der "Hottingerstrasse" die Rede ist, da sowohl der Be- schuldigte wie auch die Vorinstanz diese Strassenbezeichnung verwenden. Im Übrigen wird nicht nur die "Hottingerstrasse", sondern auch der "Zeltweg" nach der Einmündung in die "Rämistrasse" offiziell als "Heimplatz" weitergeführt, was im vorliegenden Fall in höchstem Masse verwirrlich wäre.

E. 2.2 Der Beschuldigte bringt vor, dass er wegen der langen Verfahrensdauer teilweise von seinen ursprünglichen Aussagen abgewichen sei (Urk. 46 S. 4). Er habe sinngemäss nur ein einziges Mal, noch am Unfallort, gesagt, dass B._____ einfach in den Heimplatz eingefahren sei. Damals habe er ausgeführt, dass er gesehen habe, dass B._____ nicht angehalten habe, worauf er eine Vollbrem- sung eingeleitet habe und B._____ in den Pfosten gefahren sei (Urk. 46 S. 5 mit Verweis auf Urk. 1/1 S. 5). Daraus lasse sich sicher nicht ableiten, dass ihm Zeit geblieben wäre, sich so zu verhalten, dass B._____ nicht in den Pfosten gefahren wäre. Es gehe nicht darum, ob eine Kollision der beiden Fahrzeuge zu vermeiden gewesen wäre, es gehe nur darum, ob er sicher hätte verhindern können, dass B._____ in den Pfosten gefahren sei. Es lasse sich mit ziemlicher Sicherheit sa- gen, wann er das bevorstehende Fehlverhalten von B._____ frühestens habe

- 9 - wahrnehmen können. Diese Aussage von ihm beinhalte, dass B._____ bereits daran gewesen sei, in die Hottingerstrasse einzufahren. In dieser Situation habe er nur bremsen können. B._____ habe selber stets ausgesagt, dass er bereits in die Hottinger-/Heimstrasse eingefahren sei, als sein Fahrzeug an der Kantons- schulstrasse angelangt sei. Deshalb habe B._____ gemeint, dass ihn keine Vor- trittsbelastung mehr getroffen habe, was nicht zutreffe. Es gebe keine anderen objektiven Sachgegebenheiten in Bezug auf den Zeitpunkt, in dem er das Fahr- zeug von B._____ erblickt habe (Urk. 46 S. 5). Bei der Heranfahrt an die Verzweigung Hottinger-/Kantonsschulstrasse seien so viele einzelne Verkehrsbeobachtungen nötig, dass sich jeder Fahrer erst nach der Traversierung von Heimstrasse, Hirschengraben/Tram- und Buslinien und der Einfahrt in die Hottingerstrasse überhaupt auf die Einmündung der Kantonsschul- strasse konzentrieren könne. Der Beschuldigte habe objektiv das mutmassliche Fehlverhalten von B._____ überhaupt erst im allerletzten Augenblick, als B._____ bereits in die Hottingerstrasse eingefahren sei, erkennen können (Urk. 46 S. 7). Der Schluss des Gerichtes, wonach sich aus der Endlage des Fahrzeuges herlei- ten lasse, dass das Fahrzeug von B._____ bereits komplett ab- und in die Heim- oder Hottingerstrasse eingebogen sei, als der Beschuldigte sich von links in den Verkehr gedrängt und B._____ zum Ausweichen gezwungen habe, sei unzulässig und unrichtig (Urk. 46 S. 7). Es sei möglich, dass der Beschuldigte bereits am Ort gestanden sei, als B._____ versucht habe, rechts an seinem Personenwagen vorbei einzubiegen. Die Unterstellungen, wonach der Beschuldigte sich habe in den Verkehr drängen wollen und B._____ zum Ausweichen gezwungen habe, seien unzulässig und willkürlich (Urk. 46 S. 8).

E. 2.3 Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt dahingehend, dass der vom Zelt- weg kommende Beschuldigte den in die Hottingerstrasse einbiegenden Beteilig- ten B._____ wahrgenommen und erkannt habe, dass dieser nicht anhalten werde. Damit habe der Beschuldigte sich der drohenden Kollisionsgefahr bewusst sein müssen (Urk. 29 S. 11).

- 10 -

E. 2.4 Was der Beschuldigte in Bezug auf eine willkürliche Sachverhaltserstellung aus der umfangreichen Wiedergabe des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46 S. 2 ff.) ableiten will, erhellt von Vornherein nicht. Ferner übernimmt der Beschuldigte in der Berufungsbegründung (Urk. 46 S. 6 f.) seine bereits anlässlich der Hauptver- handlung eingereichten Plädoyernotizen (Urk. 23 S. 2 ff.). Mit diesen Argumenten ist er nicht zu hören, denn das Berufungsgericht hat keine erneute Beweiswürdi- gung aufgrund der bereits vor Vorinstanz getätigten Ausführungen vorzunehmen. Indem der Beschuldigte der Vorinstanz vorwirft, sie habe in Bezug auf die Wahr- nehmung der drohenden Kollisionsgefahr den Sachverhalt unzutreffend festgelegt (Urk. 46 S. 2), übersieht er, dass in Übertretungsstrafsachen im Berufungsverfah- ren eine rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung nicht genügt. Er hätte demnach darlegen müssen, inwiefern es schlichtweg un- haltbar sei, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass der vom Zeltweg kommende Beschuldigte den in die Hottingerstrasse einbiegenden Beteiligten B._____ wahrnahm und erkannte, dass dieser nicht anhalten werde (Urk. 29 S. 11). Im Übrigen ergibt sich aber nur schon aus der Fotodokumentation (Urk. 1/2 S. 1 unteres Foto) und dem Situationsplan (Urk. 1/1 S. 8), dass der Beschuldigte den Zeltweg aufgrund des Fussgängerstreifens, der von der Mittelinsel des Heim- platzes zum Vorplatz des Kunsthauses führt, vorsichtig zu befahren hatte. Danach hatte er die Hottingerstrasse mit der Tramlinie 3 zu überqueren, wobei die Bus- spur 31 auf dem Zeltweg Richtung Kreuzplatz nicht beachtet werden muss. Dabei hatte er stets direkte Sicht auf die Einfahrt der Kantonsschulstrasse in die Hottin- gerstrasse. Schliesslich gab der Beschuldigte selbst zu Protokoll, dass er vom Zeltweg kommend mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h in einer Kolonne gefah- ren sei (Urk. 6 S. 1 f.; Prot. I S. 5), womit er den von der Kantonsschulstrasse in die Hottingerstrasse einbiegenden B._____ wahrnehmen musste. Es mag sein, dass die Verkehrsführung am Heimplatz einigermassen kompliziert ist und der Beschuldigte bei der Einfahrt vom Zeltweg in die Hottingerstrasse ver- schiedene Verkehrsvorgänge gleichzeitig im Auge zu behalten hatte. Eine solche Situation ist jedoch zwangsläufig an verschiedenen Verkehrsknotenpunkten in ei- ner grösseren Stadt anzutreffen. Was der Beschuldigte aus diesem Umstand zu

- 11 - seinen Gunsten ableiten will, erhellt nicht. Im Übrigen hatte der Beschuldigte, um die von ihm selbst erwähnten Verkehrsvorgänge zu beobachten, seinen Blick - zumindest teilweise - ohnehin in Richtung der Verzweigung Kantonsschul- /Hottingerstrasse zu richten. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, dass insbesondere die Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (vgl. Urk. 1/2 S. 2 oberes Foto) sowie die von B._____ eingereichten Fotos (vgl. Urk. 7 S. 4 f. sämtliche Fotos) die Örtlichkeit dokumen- tierten, jedoch keine direkten Rückschlüsse auf den genauen Hergang der Kollisi- on zuliessen. Die Endlage des Fahrzeugs von B._____ stütze lediglich dessen Aussage, wonach er schon komplett abgebogen und in die Hottingerstrasse bzw. Heimstrasse eingebogen sei (Urk. 29 S. 11). Was an dieser Feststellung unrichtig, unzulässig oder willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Auffassung der Vor- instanz ist daher vollumfänglich beizupflichten.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt (Urk. 29 S. 4 ff.) nicht auf willkürliche Weise erstellt hat. IV. Rechtliche Würdigung

E. 2.5 Die Vorinstanz hat mit genügender, wenn auch knapper Begründung darge- legt, dass die im Anklagesachverhalt erwähnten Ortsverhältnisse dem Gericht durch den Fotobogen der Stadtpolizei Zürich (Urk. 1/2; vgl. ferner die vom Betei- ligten B._____ eingereichten Fotos, Urk. 7 S. 4 f.) sowie durch die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 6; Urk. 8) und des Beteiligten B._____ (Urk. 7) bereits be- kannt und somit klar seien. Zudem führte die Vorinstanz an anderer Stelle zutref- fend aus, dass die Fotos und Pläne zwar die betreffende Örtlichkeit dokumentier- ten, jedoch keine direkten Rückschlüsse auf den Hergang der Kollision zuliessen (Urk. 29 S. 11). Mit der Vorinstanz ist weiter nicht ersichtlich, dass der Verteidiger einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn aus dem Beizug einer massstäblichen amt- lichen Strassenkarte oder der Durchführung eines Augenscheins genügend dar- gelegt hätte. Ferner hat der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung bereits einen Planausschnitt im Massstab 1:1'000 eingereicht (Urk. 24).

E. 2.6 Eine Verletzung der Verfahrensvorschriften der StPO liegt demnach nicht vor.

3. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit je- der (zulässigen) tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei- nandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, jeweils mit Hinweisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2 und 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 sowie 6B_678/2009 vom 3. Novem- ber 2009 E. 5.2). III. Sachverhalt

1. Wie bereits unter Erwägung II. 1.1. erwähnt, beschränkt sich die Kognition der Berufungsinstanz in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürkontrolle. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar

- 8 - vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht hat daher keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1).

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2014 wurde der Untersuchungsbehör- de Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintre- ten auf die Berufung angesetzt (Urk. 32). Die Untersuchungsbehörde beantragte mit Eingabe vom 4. April 2014, dass die Berufung abzuweisen sei (Urk. 34). Mit Beschluss vom 14. April 2014 (Urk. 35) wurde einerseits die schriftliche Durchfüh- rung des Berufungsverfahrens angeordnet. Andererseits wurde dem Beschuldig- ten eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Ein Gesuch des Verteidigers um Fristerstreckung wurde erstmals bis am 26. Mai 2014 (Urk. 37) und letztmals bis am 13. Juni 2014 (Urk. 38) bewil- ligt. Schliesslich ersuchte der Verteidiger um eine Notfrist bis am 18. Juni 2014 (Urk. 39) mit der Begründung, dass infolge gesundheitlicher Beschwerden des Beschuldigten eine Instruktion nicht möglich sei. Mit Präsidialverfügung vom

13. Juni 2014 (Urk. 40) wurde unter der Voraussetzung, dass ein Arztzeugnis ein- gereicht werde, die Frist bis zum 18. Juni 2014 im Sinne einer Notfrist erstreckt. Mit Eingabe der Verteidigung vom 15. Juli 2014 (recte: 15. Juni 2014; Eingang:

17. Juni 2014; Urk. 44) wurde das verlangte Arztzeugnis eingereicht. Ferner reich- te der Verteidiger mit Eingabe vom 18. Juni 2014 (Eingang: 20. Juni 2014; Urk. 46) die schriftliche Berufungsbegründung fristgerecht ein.

E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2014 (Urk. 48) wurde der Untersu- chungsbehörde unter Beilage der Berufungsbegründung Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt. Die Untersuchungsbehörde erstattete innert Frist mit Eingabe vom 30. Juni 2014 die Berufungsantwort (Urk. 50), während sich die Vor- instanz nicht vernehmen liess.

E. 5 Dem Verteidiger wurde mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2014 (Urk. 51) die Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt.

E. 6 Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 5 - II. Prozessuales

E. 8 Auflage, Zürich 2014, Art. 26 N 24). Der Beschuldigte weist selber darauf hin (Urk. 46 S. 8), dass die Praxis verschärft und mit dem Urteil des Bundesgerichts 6S.252/2006 vom 17. August 2006 das Vertrauensprinzip im Strassenverkehr relativiert worden sei (vgl. Giger, SVG Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 26 N 26 ff.). Die in der Literatur geübte Kritik am Urteil 6S.252/2006, wonach mit einer solch extensiven Auslegung das Vertrauensprinzip praktisch völlig aufgehoben werde und es nicht im normalen Erwartungsbereich liege, dass ein Verkehrsteilnehmer an einer durch eine Si- cherheitslinie abgegrenzten Linkskurve verkehrswidrig überholen könnte, mag al- lenfalls berechtigt sein (vgl. Giger, SVG Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 26 N 29). Im vorliegenden Anklagesachverhalt ist jedoch eine vom Urteil 6S.252/2006 gänz- lich abweichende Sachverhaltskonstellation zu beurteilen. Gemäss dem von der

- 13 - Vorinstanz willkürfrei erstellten Sachverhalt (Erwägung III. 2. und 3. hiervor) nahm der vom Zeltweg kommende Beschuldigte den in die Hottingerstrasse einbiegen- den B._____ wahr und erkannte, dass dieser nicht anhalten wird. Somit bestan- den für den Beschuldigten Anzeichen, die auf das Fehlverhalten von B._____ hinwiesen. BGE 125 IV 83 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Lenker eines Personen- wagens wollte auf einer Hauptstrasse nach links in ein "Gässli" abbiegen. Der Fahrzeuglenker nahm dabei einen von hinten herannahenden Radfahrer wahr. Nachdem der Fahrzeuglenker links eingespurt war, konzentrierte er sich an- schliessend auf vortrittsberechtigte Fahrzeuge auf der Hauptstrasse und auf die Einfahrt in die Nebenstrasse. In der Folge wollte der Radfahrer links überholen und kollidierte mit dem Fahrzeuglenker. Das Bundesgericht entschied, dass der Linksabbieger, der korrekt eingespurt sei und den Blinker gestellt habe, darauf vertrauen dürfe, dass ihn kein Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig links überhole. Zunächst geht es vorliegend nicht um einen von hinten herannahenden Radfah- rer, den der Beschuldigte nicht wahrnahm, sondern um einen von vorne rechts kommenden Motorfahrzeuglenker. Beim Beschuldigten handelte es sich auch nicht um einen Linksabbieger. Da der Beschuldigte, wie er auch selbst ausführt (Urk. 23 S. 2; Urk. 46 S. 6), bei der Einfahrt vom Zeltweg auf den Heimplatz ge- genüber dem Privatverkehr von links und dem Tramverkehr der Linie 3 vortrittsbe- lastet war, bestand für ihn somit im Einklang mit der bundesgerichtlichen Recht- sprechung an besagter Stelle gerade eine primäre Sicherungspflicht nach vorne und zur Seite (vgl. BGE 125 IV 83 E. 2.d S. 89). Entsprechend hätte er auch den von vorne rechts kommenden B._____ wahrnehmen müssen. Entgegen seinen Ausführungen hatte der Beschuldigte im Übrigen bei der Ein- fahrt des Zeltwegs auf den Heimplatz den Busverkehr nicht zu beachten, da die Buslinie 31 vom Heimplatz via Zeltweg zum Kreuzplatz führt. Zudem befinden sich das Kioskgebäude und die Bäume auf der Mittelinsel des Heimplatzes ziem- lich nahe beim Schauspielhaus und geben für vom Zeltweg kommende Fahrzeug- lenker den Blick auf die Hottingerstrasse rechtzeitig frei. Es kann keine Rede da- von sein, dass die Sichtverhältnisse auf die Verzweigung Kantonsschul-

- 14 - /Hottingerstrasse derart schlecht sind, wie der Beschuldigte geltend macht. Zu- sammenfassend vermag der Verweis auf BGE 125 IV 83 nicht zu überzeugen.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 3 und 4) zu bestätigen.
  2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demnach sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. - 15 -
  3. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 2 VRV.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 3 und 4) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  9. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  10. Schriftliche Mitteilung an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 16 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Oktober 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU140029-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Burger und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart Urteil vom 2. Oktober 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Januar 2014 (GC130161)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 22. Dezember 2010 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 aSVG.

2. Der Einsprecher wird mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.

4. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Zürich Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich im Betrag von Fr. 733.– (bestehend aus Fr. 305.– Kosten gemäss Strafbefehl vom 22. Dezember 2010 sowie Fr. 428.– nachträgliche Untersuchungskosten) werden dem Ein- sprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 200.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 46 S. 1)

1. Das Urteil des Einzelgerichtes und die Strafverfügung des Stadtrichter- amtes seien aufzuheben, und der Beschuldigte sei freizusprechen.

- 3 -

2. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien dem Stadtrichteramt oder dem Staat Zürich aufzuerlegen.

3. Der Beschuldigte sei gemäss der beiliegenden detaillierten Zwischen- abrechnung per heute unter Berücksichtigung von allfälligem Mehrauf- wand für den Anwaltsaufwand in der Untersuchung und im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu entschädigen, zahlbar an die Verteidi- gung.

b) Der Untersuchungsbehörde: (Urk. 50) Die Berufung sei abzuweisen. ______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Januar 2014 der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 2 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 29 S. 13 f.).

2. Das schriftlich eröffnete begründete Urteil (Urk. 25 = Urk. 29) wurde dem Verteidiger am 25. Februar 2014 zugestellt (Urk. 27/2). Gegen dieses Urteil mel-

- 4 - dete der Verteidiger mit Eingabe vom 5. März 2014 (Eingang: 7. März 2014; Urk. 26) bei der Vorinstanz innert Frist Berufung an und reichte sodann mit Ein- gabe vom 12. März 2014 (Eingang: 13. März 2014; Urk. 30) bei der Berufungs- instanz fristgerecht eine Berufungserklärung ein.

3. Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2014 wurde der Untersuchungsbehör- de Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintre- ten auf die Berufung angesetzt (Urk. 32). Die Untersuchungsbehörde beantragte mit Eingabe vom 4. April 2014, dass die Berufung abzuweisen sei (Urk. 34). Mit Beschluss vom 14. April 2014 (Urk. 35) wurde einerseits die schriftliche Durchfüh- rung des Berufungsverfahrens angeordnet. Andererseits wurde dem Beschuldig- ten eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Ein Gesuch des Verteidigers um Fristerstreckung wurde erstmals bis am 26. Mai 2014 (Urk. 37) und letztmals bis am 13. Juni 2014 (Urk. 38) bewil- ligt. Schliesslich ersuchte der Verteidiger um eine Notfrist bis am 18. Juni 2014 (Urk. 39) mit der Begründung, dass infolge gesundheitlicher Beschwerden des Beschuldigten eine Instruktion nicht möglich sei. Mit Präsidialverfügung vom

13. Juni 2014 (Urk. 40) wurde unter der Voraussetzung, dass ein Arztzeugnis ein- gereicht werde, die Frist bis zum 18. Juni 2014 im Sinne einer Notfrist erstreckt. Mit Eingabe der Verteidigung vom 15. Juli 2014 (recte: 15. Juni 2014; Eingang:

17. Juni 2014; Urk. 44) wurde das verlangte Arztzeugnis eingereicht. Ferner reich- te der Verteidiger mit Eingabe vom 18. Juni 2014 (Eingang: 20. Juni 2014; Urk. 46) die schriftliche Berufungsbegründung fristgerecht ein.

4. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2014 (Urk. 48) wurde der Untersu- chungsbehörde unter Beilage der Berufungsbegründung Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt. Die Untersuchungsbehörde erstattete innert Frist mit Eingabe vom 30. Juni 2014 die Berufungsantwort (Urk. 50), während sich die Vor- instanz nicht vernehmen liess.

5. Dem Verteidiger wurde mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2014 (Urk. 51) die Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt.

6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 5 - II. Prozessuales 1.1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise kön- nen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Das angefochtene Urteil darf daher lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltser- mittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Be- weislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen, dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO Pra- xiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 12 f.; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 1538; BSK StPO - Eugster, Basel 2011, Art. 398 N 3; Urteil 6B_362/2012 E. 5.2 vom 29. Oktober 2012). 1.2. Der Beschuldigte bringt vor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unzutref- fend festgelegt habe (Urk. 46 S. 2; Erwägung III.), kein faires Verfahren durchge- führt und dem Beschuldigten das rechtliche Gehör verweigert habe (Urk. 46 S. 2; Erwägung II. 2. hiernach) und den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht unzutreffend bewertet habe (Urk. 46 S. 2; Erwägung IV.). 1.3. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen betreffend willkürli- che Sachverhaltserstellung, Verletzung der Verfahrensvorschriften und Rechts-

- 6 - verletzung sind somit von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt (vgl. aber Erwägung III. 2.). 2.1. Der Beschuldigte bringt vor, dass zur Beurteilung der Situation eine mass- stäbliche amtliche Strassenkarte beizuziehen oder ein Augenschein durchzufüh- ren wäre. Die Vorinstanz habe diese beiden Beweismassnahmen ohne zu- reichende Begründung verweigert. Dies stelle eine Gehörsverweigerung und eine Verkürzung der Verteidigungsrechte dar (Urk. 46 S. 2, S. 7 und S. 8). 2.2. Soweit der Beschuldigte damit einen Beweisantrag stellt, ist diesem nicht zu folgen, da neue Beweise vor Berufungsinstanz nicht vorgebracht werden können (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). 2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte der Beschuldigte unter anderem den Beweisantrag, dass ein massstäblicher Plan mit Signalisations-, Gebäude- und Bewachsungseintrag beizuziehen sowie am Ort des Ereignisses ein Augen- schein durchzuführen sei (Urk. 23 S. 1). Die Vorinstanz führte dazu aus, dass die Örtlichkeit der vorliegend zu beurteilenden Übertretung anhand der aktenkundi- gen Fotos und der Aussagen der Beteiligten klar sei. Die Verteidigung habe denn auch nicht behauptet oder dargelegt, welche Erkenntnisse der Beizug eines massstäblichen Plans mit Signalisations-, Gebäude- und Bewachsungseintrag und/oder eines Augenscheins vor Ort hervorbringen würden. Deshalb sei diesen Beweisanträgen nicht nachzukommen (Urk. 29 S. 4). 2.4. Das Gericht ist zwar grundsätzlich verpflichtet, von den Parteien frist- und formgerecht gestellten Beweisanträgen zu entsprechen. Ein solcher Beweisantrag kann jedoch unter anderem mit der Begründung abgelehnt werden, die behaupte- te Tatsache sei unerheblich, dem Gericht bereits offenkundig bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen. Insoweit verlangt Art. 343 StPO nicht die Abnahme al- ler Beweise durch das Gericht. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus der BV, der EMRK oder dem IPBPR (Gut/Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 343 N 12 f.).

- 7 - 2.5. Die Vorinstanz hat mit genügender, wenn auch knapper Begründung darge- legt, dass die im Anklagesachverhalt erwähnten Ortsverhältnisse dem Gericht durch den Fotobogen der Stadtpolizei Zürich (Urk. 1/2; vgl. ferner die vom Betei- ligten B._____ eingereichten Fotos, Urk. 7 S. 4 f.) sowie durch die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 6; Urk. 8) und des Beteiligten B._____ (Urk. 7) bereits be- kannt und somit klar seien. Zudem führte die Vorinstanz an anderer Stelle zutref- fend aus, dass die Fotos und Pläne zwar die betreffende Örtlichkeit dokumentier- ten, jedoch keine direkten Rückschlüsse auf den Hergang der Kollision zuliessen (Urk. 29 S. 11). Mit der Vorinstanz ist weiter nicht ersichtlich, dass der Verteidiger einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn aus dem Beizug einer massstäblichen amt- lichen Strassenkarte oder der Durchführung eines Augenscheins genügend dar- gelegt hätte. Ferner hat der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung bereits einen Planausschnitt im Massstab 1:1'000 eingereicht (Urk. 24). 2.6. Eine Verletzung der Verfahrensvorschriften der StPO liegt demnach nicht vor.

3. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit je- der (zulässigen) tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei- nandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, jeweils mit Hinweisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2 und 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 sowie 6B_678/2009 vom 3. Novem- ber 2009 E. 5.2). III. Sachverhalt

1. Wie bereits unter Erwägung II. 1.1. erwähnt, beschränkt sich die Kognition der Berufungsinstanz in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürkontrolle. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar

- 8 - vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht hat daher keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). 2.1. Im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 22. Dezember 2010 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er trotz Kollisionsgefahr gegenüber einem Vortrittsbelasteten nicht rechtzeitig angehalten habe. Der Vortrittsbelastete sei vor ihm rechtsabbiegend in die Verzweigung Heimplatz/Kantonsschulstrasse in Zürich 1 eingefahren. Der Beschuldigte habe als Lenker des Personenwagens Merce- des-Benz D C 180, ..., am 28. Oktober 2010 um 16.00 Uhr so spät zu bremsen begonnen, dass er erst nach der Verzweigung neben dem Vortrittsbelasteten zum Stillstand gekommen sei. Der vortrittsbelastete Personenwagenlenker sei auf das Trottoir ausgewichen, um eine Kollision zu vermeiden und sei in einen Absperr- pfosten geprallt (Urk. 2). Anzumerken ist, dass nachfolgend entgegen der korrekten Strassenbezeichnung "Heimplatz" nur noch von der "Hottingerstrasse" die Rede ist, da sowohl der Be- schuldigte wie auch die Vorinstanz diese Strassenbezeichnung verwenden. Im Übrigen wird nicht nur die "Hottingerstrasse", sondern auch der "Zeltweg" nach der Einmündung in die "Rämistrasse" offiziell als "Heimplatz" weitergeführt, was im vorliegenden Fall in höchstem Masse verwirrlich wäre. 2.2. Der Beschuldigte bringt vor, dass er wegen der langen Verfahrensdauer teilweise von seinen ursprünglichen Aussagen abgewichen sei (Urk. 46 S. 4). Er habe sinngemäss nur ein einziges Mal, noch am Unfallort, gesagt, dass B._____ einfach in den Heimplatz eingefahren sei. Damals habe er ausgeführt, dass er gesehen habe, dass B._____ nicht angehalten habe, worauf er eine Vollbrem- sung eingeleitet habe und B._____ in den Pfosten gefahren sei (Urk. 46 S. 5 mit Verweis auf Urk. 1/1 S. 5). Daraus lasse sich sicher nicht ableiten, dass ihm Zeit geblieben wäre, sich so zu verhalten, dass B._____ nicht in den Pfosten gefahren wäre. Es gehe nicht darum, ob eine Kollision der beiden Fahrzeuge zu vermeiden gewesen wäre, es gehe nur darum, ob er sicher hätte verhindern können, dass B._____ in den Pfosten gefahren sei. Es lasse sich mit ziemlicher Sicherheit sa- gen, wann er das bevorstehende Fehlverhalten von B._____ frühestens habe

- 9 - wahrnehmen können. Diese Aussage von ihm beinhalte, dass B._____ bereits daran gewesen sei, in die Hottingerstrasse einzufahren. In dieser Situation habe er nur bremsen können. B._____ habe selber stets ausgesagt, dass er bereits in die Hottinger-/Heimstrasse eingefahren sei, als sein Fahrzeug an der Kantons- schulstrasse angelangt sei. Deshalb habe B._____ gemeint, dass ihn keine Vor- trittsbelastung mehr getroffen habe, was nicht zutreffe. Es gebe keine anderen objektiven Sachgegebenheiten in Bezug auf den Zeitpunkt, in dem er das Fahr- zeug von B._____ erblickt habe (Urk. 46 S. 5). Bei der Heranfahrt an die Verzweigung Hottinger-/Kantonsschulstrasse seien so viele einzelne Verkehrsbeobachtungen nötig, dass sich jeder Fahrer erst nach der Traversierung von Heimstrasse, Hirschengraben/Tram- und Buslinien und der Einfahrt in die Hottingerstrasse überhaupt auf die Einmündung der Kantonsschul- strasse konzentrieren könne. Der Beschuldigte habe objektiv das mutmassliche Fehlverhalten von B._____ überhaupt erst im allerletzten Augenblick, als B._____ bereits in die Hottingerstrasse eingefahren sei, erkennen können (Urk. 46 S. 7). Der Schluss des Gerichtes, wonach sich aus der Endlage des Fahrzeuges herlei- ten lasse, dass das Fahrzeug von B._____ bereits komplett ab- und in die Heim- oder Hottingerstrasse eingebogen sei, als der Beschuldigte sich von links in den Verkehr gedrängt und B._____ zum Ausweichen gezwungen habe, sei unzulässig und unrichtig (Urk. 46 S. 7). Es sei möglich, dass der Beschuldigte bereits am Ort gestanden sei, als B._____ versucht habe, rechts an seinem Personenwagen vorbei einzubiegen. Die Unterstellungen, wonach der Beschuldigte sich habe in den Verkehr drängen wollen und B._____ zum Ausweichen gezwungen habe, seien unzulässig und willkürlich (Urk. 46 S. 8). 2.3. Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt dahingehend, dass der vom Zelt- weg kommende Beschuldigte den in die Hottingerstrasse einbiegenden Beteilig- ten B._____ wahrgenommen und erkannt habe, dass dieser nicht anhalten werde. Damit habe der Beschuldigte sich der drohenden Kollisionsgefahr bewusst sein müssen (Urk. 29 S. 11).

- 10 - 2.4. Was der Beschuldigte in Bezug auf eine willkürliche Sachverhaltserstellung aus der umfangreichen Wiedergabe des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46 S. 2 ff.) ableiten will, erhellt von Vornherein nicht. Ferner übernimmt der Beschuldigte in der Berufungsbegründung (Urk. 46 S. 6 f.) seine bereits anlässlich der Hauptver- handlung eingereichten Plädoyernotizen (Urk. 23 S. 2 ff.). Mit diesen Argumenten ist er nicht zu hören, denn das Berufungsgericht hat keine erneute Beweiswürdi- gung aufgrund der bereits vor Vorinstanz getätigten Ausführungen vorzunehmen. Indem der Beschuldigte der Vorinstanz vorwirft, sie habe in Bezug auf die Wahr- nehmung der drohenden Kollisionsgefahr den Sachverhalt unzutreffend festgelegt (Urk. 46 S. 2), übersieht er, dass in Übertretungsstrafsachen im Berufungsverfah- ren eine rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung nicht genügt. Er hätte demnach darlegen müssen, inwiefern es schlichtweg un- haltbar sei, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass der vom Zeltweg kommende Beschuldigte den in die Hottingerstrasse einbiegenden Beteiligten B._____ wahrnahm und erkannte, dass dieser nicht anhalten werde (Urk. 29 S. 11). Im Übrigen ergibt sich aber nur schon aus der Fotodokumentation (Urk. 1/2 S. 1 unteres Foto) und dem Situationsplan (Urk. 1/1 S. 8), dass der Beschuldigte den Zeltweg aufgrund des Fussgängerstreifens, der von der Mittelinsel des Heim- platzes zum Vorplatz des Kunsthauses führt, vorsichtig zu befahren hatte. Danach hatte er die Hottingerstrasse mit der Tramlinie 3 zu überqueren, wobei die Bus- spur 31 auf dem Zeltweg Richtung Kreuzplatz nicht beachtet werden muss. Dabei hatte er stets direkte Sicht auf die Einfahrt der Kantonsschulstrasse in die Hottin- gerstrasse. Schliesslich gab der Beschuldigte selbst zu Protokoll, dass er vom Zeltweg kommend mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h in einer Kolonne gefah- ren sei (Urk. 6 S. 1 f.; Prot. I S. 5), womit er den von der Kantonsschulstrasse in die Hottingerstrasse einbiegenden B._____ wahrnehmen musste. Es mag sein, dass die Verkehrsführung am Heimplatz einigermassen kompliziert ist und der Beschuldigte bei der Einfahrt vom Zeltweg in die Hottingerstrasse ver- schiedene Verkehrsvorgänge gleichzeitig im Auge zu behalten hatte. Eine solche Situation ist jedoch zwangsläufig an verschiedenen Verkehrsknotenpunkten in ei- ner grösseren Stadt anzutreffen. Was der Beschuldigte aus diesem Umstand zu

- 11 - seinen Gunsten ableiten will, erhellt nicht. Im Übrigen hatte der Beschuldigte, um die von ihm selbst erwähnten Verkehrsvorgänge zu beobachten, seinen Blick - zumindest teilweise - ohnehin in Richtung der Verzweigung Kantonsschul- /Hottingerstrasse zu richten. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, dass insbesondere die Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (vgl. Urk. 1/2 S. 2 oberes Foto) sowie die von B._____ eingereichten Fotos (vgl. Urk. 7 S. 4 f. sämtliche Fotos) die Örtlichkeit dokumen- tierten, jedoch keine direkten Rückschlüsse auf den genauen Hergang der Kollisi- on zuliessen. Die Endlage des Fahrzeugs von B._____ stütze lediglich dessen Aussage, wonach er schon komplett abgebogen und in die Hottingerstrasse bzw. Heimstrasse eingebogen sei (Urk. 29 S. 11). Was an dieser Feststellung unrichtig, unzulässig oder willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Auffassung der Vor- instanz ist daher vollumfänglich beizupflichten.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt (Urk. 29 S. 4 ff.) nicht auf willkürliche Weise erstellt hat. IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Vorinstanz würdigte die durch den Beschuldigten begangene Missach- tung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 2 VRV in rechtlicher Hinsicht als (einfache) Verkehrsregelverletzung im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz ist zu verweisen (Urk. 29 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ord- nungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Stras- senbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Der Vortrittsberech- tigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenver- zweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten (Art. 14 Abs. 2 VRV).

- 12 - 1.3. Der Beschuldigte bringt in rechtlicher Hinsicht mit Verweis auf das Schrifttum vor, dass nicht mit beliebigen Manövern anderer Verkehrsteilnehmer gerechnet werden müsse. Nur augenfällige Anzeichen für ein Fehlverhalten oder Anzeichen eines schon begonnenen Fehlverhaltens liessen ein Fahrverhalten im Rahmen des Vertrauensprinzips als strafbar erscheinen (Urk. 46 S. 8). Gemäss BGE 125 IV 83 habe sich der abbiegende Fahrer namentlich auf den Gegenverkehr und die Situation im Strassenbereich, in den er abbiegen wolle, zu konzentrieren und ha- be daher gar nicht die Möglichkeit, auf den nachfolgenden Verkehr Rücksicht zu nehmen. Vorliegend sei die Situation ähnlich oder noch schlimmer. Der Beschul- digte habe den sich von links nähernden Privatverkehr, den Bus- und Tramver- kehr von links und rechts und den Verkehr auf der Hottingerstrasse, den die Mittelinsel mit Gebäude und Baumbepflanzung zunächst verdecke, vorrangig zu berücksichtigen (Urk. 46 S. 9). 1.4. Unter jedermann zu besonderer Vorsicht verpflichtenden Anzeichen (im Sin- ne von Art. 26 Abs. 2 SVG) sind nur solche zu verstehen, die jeden aufmerksa- men Fahrzeugführer in augenfälliger Weise auf das Fehlverhalten des anderen Strassenbenützers hinweisen. Anzeichen in diesem Sinne ist sicher schon ein begonnenes Fehlverhalten eines Strassenbenützers (Giger, SVG Kommentar,

8. Auflage, Zürich 2014, Art. 26 N 24). Der Beschuldigte weist selber darauf hin (Urk. 46 S. 8), dass die Praxis verschärft und mit dem Urteil des Bundesgerichts 6S.252/2006 vom 17. August 2006 das Vertrauensprinzip im Strassenverkehr relativiert worden sei (vgl. Giger, SVG Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 26 N 26 ff.). Die in der Literatur geübte Kritik am Urteil 6S.252/2006, wonach mit einer solch extensiven Auslegung das Vertrauensprinzip praktisch völlig aufgehoben werde und es nicht im normalen Erwartungsbereich liege, dass ein Verkehrsteilnehmer an einer durch eine Si- cherheitslinie abgegrenzten Linkskurve verkehrswidrig überholen könnte, mag al- lenfalls berechtigt sein (vgl. Giger, SVG Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 26 N 29). Im vorliegenden Anklagesachverhalt ist jedoch eine vom Urteil 6S.252/2006 gänz- lich abweichende Sachverhaltskonstellation zu beurteilen. Gemäss dem von der

- 13 - Vorinstanz willkürfrei erstellten Sachverhalt (Erwägung III. 2. und 3. hiervor) nahm der vom Zeltweg kommende Beschuldigte den in die Hottingerstrasse einbiegen- den B._____ wahr und erkannte, dass dieser nicht anhalten wird. Somit bestan- den für den Beschuldigten Anzeichen, die auf das Fehlverhalten von B._____ hinwiesen. BGE 125 IV 83 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Lenker eines Personen- wagens wollte auf einer Hauptstrasse nach links in ein "Gässli" abbiegen. Der Fahrzeuglenker nahm dabei einen von hinten herannahenden Radfahrer wahr. Nachdem der Fahrzeuglenker links eingespurt war, konzentrierte er sich an- schliessend auf vortrittsberechtigte Fahrzeuge auf der Hauptstrasse und auf die Einfahrt in die Nebenstrasse. In der Folge wollte der Radfahrer links überholen und kollidierte mit dem Fahrzeuglenker. Das Bundesgericht entschied, dass der Linksabbieger, der korrekt eingespurt sei und den Blinker gestellt habe, darauf vertrauen dürfe, dass ihn kein Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig links überhole. Zunächst geht es vorliegend nicht um einen von hinten herannahenden Radfah- rer, den der Beschuldigte nicht wahrnahm, sondern um einen von vorne rechts kommenden Motorfahrzeuglenker. Beim Beschuldigten handelte es sich auch nicht um einen Linksabbieger. Da der Beschuldigte, wie er auch selbst ausführt (Urk. 23 S. 2; Urk. 46 S. 6), bei der Einfahrt vom Zeltweg auf den Heimplatz ge- genüber dem Privatverkehr von links und dem Tramverkehr der Linie 3 vortrittsbe- lastet war, bestand für ihn somit im Einklang mit der bundesgerichtlichen Recht- sprechung an besagter Stelle gerade eine primäre Sicherungspflicht nach vorne und zur Seite (vgl. BGE 125 IV 83 E. 2.d S. 89). Entsprechend hätte er auch den von vorne rechts kommenden B._____ wahrnehmen müssen. Entgegen seinen Ausführungen hatte der Beschuldigte im Übrigen bei der Ein- fahrt des Zeltwegs auf den Heimplatz den Busverkehr nicht zu beachten, da die Buslinie 31 vom Heimplatz via Zeltweg zum Kreuzplatz führt. Zudem befinden sich das Kioskgebäude und die Bäume auf der Mittelinsel des Heimplatzes ziem- lich nahe beim Schauspielhaus und geben für vom Zeltweg kommende Fahrzeug- lenker den Blick auf die Hottingerstrasse rechtzeitig frei. Es kann keine Rede da- von sein, dass die Sichtverhältnisse auf die Verzweigung Kantonsschul-

- 14 - /Hottingerstrasse derart schlecht sind, wie der Beschuldigte geltend macht. Zu- sammenfassend vermag der Verweis auf BGE 125 IV 83 nicht zu überzeugen. 1.5. Vorliegend wirft die Untersuchungsbehörde dem Beschuldigten einen Verstoss gegen aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 2 VRV vor. Gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG ist auch die fahrlässige Be- gehung dieser Verkehrsregelverletzung strafbar. Aus dem massgebenden Ankla- gesachverhalt sowie aus den gesamten Umständen ergibt sich, dass eine fahr- lässige Tatbegehung eingeklagt wurde, wobei dem Beschuldigten ein Vorsatz auch nicht nachgewiesen werden könnte. Im Übrigen geht auch die Vorinstanz von einer fahrlässigen Tatbegehung aus (Urk. 29 S. 12).

2. Demnach ist keine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz auszumachen.

3. Der Beschuldigte hat sich somit der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 2 VRV strafbar gemacht. V. Strafzumessung In Bezug auf die Strafzumessung ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 29 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 3 und 4) zu bestätigen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demnach sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

- 15 -

3. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 2 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 3 und 4) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 16 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Oktober 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Brülhart