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SU130074

Übertretung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)

Zürich OG · 2014-05-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Winterthur vom 10. Januar 2012 wurde der Beschuldigte wegen ungenügenden Sicherns der Ladung sowie Beförderung eines Baustellentanks ohne die erforderlichen orangefarbenen Kenntafeln mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft (Urk. 2/3). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Januar 2012 (Datum Poststempel) fristgerecht Einsprache (Urk. 2/4). Nach durchgeführter Strafuntersuchung hob das Statt- halteramt Winterthur den Strafbefehl vom 10. Januar 2012 auf und erliess einen neuen Strafbefehl (Urk. 2/9). Am 4. Juni 2013 wurde der Beschuldigte wegen Beförderns eines Baustellentanks ohne die erforderlichen orangefarbenen Tafeln, Beförderns eines Baustellentanks ohne die erforderlichen Grosszettel, Nichtmit- führens des erforderlichen Beförderungspapiers bei einem Transport gefährlicher Güter, ungenügenden Sicherns von gefährlichen Gütern auf der Ladefläche sowie wegen Beförderns von gefährlichen Gütern in einem nicht geprüften Baustellen- tank mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 20. Juni 2013 erneut Einsprache (Urk. 2/10). Das Statthalteramt Winterthur hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 27. Juni 2013 dem Bezirksgericht Winterthur zur gerichtlichen Beurteilung (Urk. 1).

- 5 -

E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachver- haltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskre- panzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergeben- den Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der

- 7 - StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweis- würdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzu- ziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140, E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte.

E. 1.2 des ADR enthaltenen allgemeinen Begriffsbestimmungen bzw. die vom Beschuldigten geltend gemachten Einschränkungen infolge der Grösse des

- 11 - Behälters (vgl. insbesondere Urk. 18 S. 2) vorliegend nicht massgebend sein. Dass Ziff. 6.14.1.1 Anhang 1 SDR die Begriffe Tankcontainer und festverbundene Tanks nach Kapitel 6.8 ADR verwendet, ändert nichts daran. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass Baustellentanks sowohl als Tankcontainer, welche von einem Trägerfahrzeug an ihren Einsatzort befördert werden müssen, als auch als fahrbare Anhänger mit festverbundenen Tanks ausgebildet sein können. Wie bereits aufgeführt, gilt dies gemäss Wortlaut "unabhängig von ihrer Grösse". Es wird somit explizit festgehalten, dass der Verweis auf das ADR nicht bedeutet, dass auch die Bestimmungen des ADR in Bezug auf die Grösse der Behälter übernommen werden. Dass der vom Beschuldigten verwendete Behälter lediglich 400 Liter Volumen aufweist, wie von ihm geltend gemacht wird, schliesst somit nicht aus, dass er als Baustellentank qualifiziert werden kann. Soweit sich der Beschuldigte auf die Übergangsbestimmungen des ADR beruft (Urk. 30 S. 4 f.), ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Baustellentank als Besonderheit des Schweizerischen Rechts unter die Ausnahmeregelung von Art. 5 SRD fällt und damit Vorschriften untersteht, die nur für nationale Transporte gelten (vgl. auch die Überschrift zu Anhang 1 SDR). Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern Übergangsbestimmungen des ADR zur Anwendung kommen sollten. Mass- gebend sind vorliegend die Übergangsvorschriften von Kapitel 1.6 Anhang 1 SDR. Diesbezüglich ist massgebend, dass Baustellentanks, die vor dem

1. Januar 1988 gebaut wurden, den Vorschriften des Kapitels 6.14 Anhang 1 SDR jedoch nicht entsprachen, bis zum 31. Dezember 2010 verwendet werden durften (vgl. die Übergangsbestimmung in Unterabschnitt 1.6.3.28 Anhang 1 SDR [mittlerweile aufgehoben]). 4.4. Der Beschuldigte macht weiter geltend, es könne sich nicht um einen Baustellentank handeln, weil kein Typenschild vorhanden sei, welches Aussagen über die Baumusterprüfung liefern könne. Der Behälter sei nie einer erstmaligen Prüfung als Baustellentank unterzogen worden. Da der Behälter lediglich Angaben über Hersteller und Inhalt aufweise, könne er zudem nicht geprüft werden. (Urk. 18 S. 2; Urk. 30 S. 2 ff.).

- 12 - Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass an jedem Baustellentank ein Schild für Kontrollzwecke befestigt werden muss. Hingegen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass auf dem vom Beschul- digten transportierten Behälter ein solches Prüfschild fehlt (vgl. auch Urk. 2/7 S. 3), bedeutet, dass es sich dabei nicht um einen Baustellentank handeln kann. Dass der Behälter gemäss Angaben des Beschuldigten nie einer erstmaligen Prüfung unterzogen wurde, hat ebenfalls keinen Einfluss auf die Qualifikation als Baustellentank, zumal der Inhaber eines solchen Tanks für den Unterhalt und die regelmässige Kontrolle selbst verantwortlich ist. Im Übrigen wird dem Beschuldig- ten vorliegend gerade vorgeworfen, einen nicht geprüften Baustellentank be- fördert zu haben (Urk. 2/9). Unklar bleibt zudem, was der Beschuldigte aus den Ausführungen, wonach der von ihm transportierte Behälter nach den heutigen Vorschriften des ADR nicht als Tank zugelassen sei (Urk. 30 S. 2 ff.), zu seinen Gunsten ableiten will. 4.5. Vom Beschuldigten wird sodann vorgebracht, das SDR qualifiziere die Baustellentanks als Behälter für Treibstoffe, welche temporär zur Betankung von Maschinen eingesetzt würden. Er habe den Behälter nicht zum Betanken von Maschinen, sondern für Reparaturarbeiten eingesetzt. Dabei werde der Motor direkt vom Inhalt des Behältnis betrieben (Urk. 18 S. 2; Urk. 30 S. 2). Dass der Beschuldigte den Behälter bzw. den darin beförderten Treibstoff nicht zur Betankung, sondern jeweils zur Betreibung einer anderen Maschine ver- wendet, hat auf die Qualifikation als Baustellentank keinen Einfluss. Es trifft zwar zu, dass in Ziff. 6.14.1.1 Anhang 1 SDR nur Behälter für Treibstoffe erwähnt werden, welche zur Betankung von Maschinen verwendet werden. Der Wortlaut eines Gesetzes ist für sich allein jedoch nicht massgebend. Das Gesetz muss auch nach Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzes- auslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkreti- sierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 137

- 13 - IV 249, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass der Gesetzgeber kaum einen Unterschied zwischen dem Transport von Behältern für Treibstoffe, welche danach zur Betankung von Maschinen, und solchen, deren Treibstoff danach zur Betreibung von Maschinen bzw. deren Motoren verwendet werde, habe festlegen wollen. Im Hinblick auf den Zweck der Regelung – den Schutz der Umwelt – erscheine eine solche Unterscheidung unsinnig und systemwidrig. Es seien zudem keine Gründe ersichtlich, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würden, weshalb diese vom Gesetzgeber kaum beab- sichtigt gewesen sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "Behälter für Treibstoff, welche temporär zur Betankung von Maschinen verwendet werden" sämtliche Behälter umfassen wolle, die temporär Treibstoff enthalten würden, welcher nicht direkt zum Betrieb des Behälters selbst, sondern zum direkten oder indirekten Betrieb einer anderen Maschine verwendet würden. Für die Qualifikation als Baustellentank könne daher nicht massgebend sein, ob der darin enthaltene Treibstoff im Endeffekt zur Betankung, Betreibung oder sonstigem Gebrauch einer externen Maschine oder eines Motors diene, sondern vielmehr, dass in dem Behälter temporär Treibstoff sei und dieser transportiert werde (Urk. 17 S. 10). Den vorinstanzlichen Erwägun- gen kann gefolgt werden. Der Beschuldigte hat anerkannt, dass er den Behälter, den er am 27. Oktober 2011 mit seinem Lieferwagen beförderte, für den Transport von Diesel einsetzt (Urk. 9 S. 3 und 5). Diesel gilt als Gefahrgut (UN-Nummer 1202). Wie bereits ausgeführt, bezweckt die SDR einen lückenlosen Schutz beim Transport von gefährlichen Gütern. Die Umwelt soll vor schädigen- den Einwirkungen durch Gefahrgüter geschützt werden. Diesem Zweck könnte kaum ein Sinn beigemessen werden, wenn die Anwendbarkeit der Verordnung vom späteren Verwendungszweck des transportierten Gefahrguts abhängig wäre. Es ist vorliegend daher nicht massgebend, dass der Beschuldigte den von ihm beförderten Behälter gemäss eigenen Angaben nicht zum Betanken von Maschinen verwendet. 4.6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz den vom Beschuldigten beförderten Behälter zu Recht als Baustellentank gemäss Ziff. 6.14.1.1 Anhang 1 SDR qualifiziert hat.

- 14 - 5.1. Die Kennzeichnung von Baustellentanks richtet sich nach Kapitel 5.3 ADR (Art. 4 Abs. 1 SDR; vgl. auch Ziff. 6.14.1.1 Bem. Anhang 1 SDR). Dementspre- chend müssen Baustellentanks mit Grosszetteln (Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR) und mit orangefarbenen Tafeln (Unterabschnitt 5.3.2.2 ADR) gekennzeichnet sein. Baustellentanks bis max. 1'210 Liter Fassungsraum mit einem Inhalt von max. 1'150 Liter Diesel dürften unter erleichterten Bedingungen analog der Vor- schriften für die Versandstücke nach Absatz 1.1.3.6.2 ADR befördert werden. Auch innerhalb dieser Freigrenze müssen jedoch die für Baustellentanks gelten- den Kennzeichnungsvorschriften nach Kapitel 5.3 ADR eingehalten werden (Abschnitt 1.1.3.6 lit. b Anhang 1 SDR). Sind die Baustellentanks leer aber unge- reinigt, gelten dieselben Vorschriften (Unterabschnitt 5.3.1.6 ADR; Unterabschnitt 5.3.2.1.7 ADR). Dies ist darauf zurückzuführen, dass Behälter, die nach der Beförderung von Gefahrgut nicht gereinigt wurden, noch Restmengen der gefähr- lichen Stoffe enthalten können, ausser sie seien von einer Spezialfirma gereinigt worden. 5.2. Dass der von ihm beförderte Tank weder mit Grosszetteln noch mit orange- farbenen Tafeln gekennzeichnet war, wird vom Beschuldigten nicht bestritten und ergibt sich im Übrigen auch aus den Akten (vgl. Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/2/1). Der Beschuldigte hat weiter eingeräumt, dass der Tank ungereinigt war (Urk. 9 S. 6). Er macht jedoch geltend, er sei gemäss Abschnitt 1.1.3 ADR von den Vorschriften des ADR/SDR freigestellt gewesen. Zum einen falle sein Transport unter die Bestimmung von Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. c ADR (Urk. 18 S. 3; Urk. 30 S. 5 f.). Zum anderen sei lediglich das leere Behältnis transportiert worden. Ungereinigte leere Verpackungen würden gemäss Unterabschnitt 1.1.3.5 ADR nicht den Vor- schriften des ADR unterliegen, wenn geeignete Massnahmen ergriffen worden seien, um eine mögliche Gefährdung auszuschliessen (Urk. 18 S. 3; Urk. 30 S. 6). Gemäss Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. c ADR gelten die Vorschriften des ADR nicht für Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen

- 15 - gemäss Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten (sog. Handwerkerregelung). Wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, gilt diese Freistellungsregelung für Ver- packungen. Da Baustellentanks nicht als Verpackungen gelten, fallen sie nicht unter diese Befreiung. Ebenfalls nicht in Anspruch nehmen kann der Beschuldigte die Freistellungsregelung in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackun- gen gemäss Unterabschnitt 1.1.3.5 ADR. Der Umstand, dass Baustellentanks bis max. 1'210 Liter Fassungsraum bei der Beförderung von max. 1'150 Liter Diesel von der Freistellungsregelung analog der Versandstücke nach Absatz 1.1.3.6.2 ADR profitieren, ändert nichts daran. Mit dieser Freistellung ist keine Zuordnung der Baustellentanks unter die Versandstücke verbunden. Im Übrigen wird in Absatz 1.1.3.6 lit. b Anhang 1 SDR ausdrücklich festgehalten, dass sich die Kennzeichnung der Baustellentanks nach Kapitel 5.3 ADR richtet, d.h. diese Vor- schriften anwendbar sind. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Beschuldigte die Vor- schriften von Kapitel 5.3 ADR über die Kennzeichnung der Baustellentanks hätte einhalten müssen. 5.3. Gemäss Art. 21 lit. d SDR macht sich strafbar, wer die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Identifikation von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern oder befördert haben, missachtet. Indem der Beschuldigte einen Baustellentank ohne Grosszettel und orangefarbene Kennzeichnung beförderte, erfüllte er nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz den objektiven Tat- bestand von Art. 21 lit. d SDR.

E. 1.3 Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfass- ten Umfang wird auf die Berufung nicht eingetreten. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Urteil des Bundes- gerichtes 1P.378/2002 vom 9. September 2002, E. 5.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

3. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche (Urk. 30 S. 1). Nicht ausdrücklich angefochten wurden die Sankti- on gemäss Dispositivziffern 3 und 4 und die Kostenregelung gemäss Dispositiv- ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils. Diese Punkte hängen mit dem vom Beschul- digten angefochtenen Schuldpunkt jedoch unmittelbar zusammen, weshalb sie als mitangefochten zu betrachten sind. Damit ist das vorinstanzliche Urteil lediglich in

- 8 - Bezug auf Dispositivziffer 2 (Freispruch) sowie Dispositivziffer 5 (Kostenfest- setzung) in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab festzustellen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Im Strafbefehl des Statthalteramtes Winterthur vom 4. Juni 2013 wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 27. Oktober 2011 einen Baustellentank transportiert zu haben, ohne die für die Beförderung von gefährlichen Gütern geltenden Vorschriften nach SDR und ADR eingehalten zu haben. Konkret wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den Baustellentank ohne die vorgeschriebenen Kennzeichnungen und das erforderliche Beförderungspapier transportiert zu haben. Der Baustellentank sei zudem nicht geprüft und ungenügend gesichert gewesen (Urk. 2/9). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des ungenügenden Sicherns von gefährlichen Gütern auf der Ladefläche frei. Hinsichtlich der übrigen Schuldsprüche bestätigte sie den Strafbefehl des Statt- halteramtes Winterthur (Urk. 17 S. 18 f.).

2. Die im Berufungsverfahren erhobenen Einwände des Beschuldigten sind gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gerichtet. So bestreitet der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren nicht, am 27. Oktober 2011 den vom Statthalteramt Winterthur als Baustellentank qualifizierten Behälter befördert zu haben. Der Beschuldigte macht jedoch zusammengefasst geltend, der von ihm vorgenommene Transport sei nicht dem SRD/ADR unterstellt gewesen. Es hätten lediglich die normalen Verkehrsregeln gegolten, welche alle eingehalten worden seien. Der Beschuldigte bringt insbesondere vor, dass das von ihm transportierte Behältnis entgegen der Vorinstanz nicht als Baustellentank im Sinne der SDR zu qualifizieren sei (Urk. 18; Urk. 30). Auf die einzelnen Einwände des Beschuldigten ist nachfolgend näher einzugehen.

3. Gemäss Art. 1 Abs. 1 SDR regelt diese Verordnung die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen (gefährliche Güter) mit Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen. Nach Sinn und Zweck der Verordnung soll ein lückenloser

- 9 - Schutz im Umgang mit gefährlichen Gütern und deren Transport sichergestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2007 vom 21. September 2007, E. 3.2). Gemäss Art. 4 Abs. 1 SDR gelten für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse auch im nationalen Verkehr die Bestimmungen inkl. Anlagen des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefähr- licher Güter auf der Strasse). Ausnahmen und Abweichungen vom ADR und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Anhang 1 SDR geregelt (Art. 5 Abs. 1 SDR). 4.1. Das Statthalteramt Winterthur qualifizierte den vom Beschuldigten beförder- ten Behälter als Baustellentank (Urk. 2/9). Es stützte sich dabei insbesondere auf die Ausführungen von Wm mbA B._____, welcher als Sachverständiger befragt (Urk. 2/7) und um ergänzende Ermittlungen ersucht wurde (Urk. 2/8/1-2; Urk. 2/8/7-8). Die Vorinstanz kam ebenfalls zum Schluss, dass der vom Beschul- digten beförderte Behälter unter die Begriffsbestimmung von Ziff. 6.14.1.1 Anhang 1 SDR zu subsumieren und somit als Baustellentank zu qualifizieren sei. Ent- sprechend hätte der Beschuldigte die Vorschriften des SDR/ADR über die Baustellentanks einhalten müssen (Urk. 17 S. 9 ff.). 4.2. Der Beschuldigte bringt vor, das von ihm transportierte Behältnis sei ent- gegen der Vorinstanz nicht als Baustellentank zu qualifizieren. Dass auf dem Schild des Behälters die Bezeichnung "Tank" stehe, sei nicht massgebend. Diese Bezeichnung sei ein Überbegriff von früher und stimme mit den heutigen Gesetz- gebungen nicht mehr überein. Gemäss Ziff. 6.14.1.1 Anhang 1 SDR werde ein Baustellentank als Tankcontainer oder festverbundener Tank nach Kapitel 6.8 ADR betrachtet. Da das Behältnis nicht fest verbunden sei, könne es sich nicht um einen fest verbundenen Tank handeln. Entsprechend sei zu prüfen, ob es sich um einen Tankcontainer handle. Hierbei müsse die Begriffsbestimmung Tank- container unter Kapitel 1.2 ADR geklärt werden. Daraus ergebe sich, dass erst ab 450 Liter Volumen ein Tankcontainer vorliege. Da der von ihm verwendete Behälter nur ein Fassungsvolumen von 400 Liter aufweise, könne es sich nicht um einen Tank handeln (Urk. 18 S. 1 f.; Urk. 30 S. 1 f.).

- 10 - Es trifft zu, dass allein aus dem Umstand, dass auf dem vom Beschuldigten beförderten Behälter ein Schild mit der Bezeichnung "Tank" angebracht ist, nicht abgeleitet werden kann, dass es sich dabei um einen Baustellentank handelt. Dies vermag aber immerhin einen ersten Anhaltspunkt auf die Art des Behälters zu geben. Nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten sodann, soweit er sich für die Qualifikation des vorliegend zu beurteilenden Behälters auf die Bestim- mungen des ADR beruft. Wie bereits ausgeführt, bestehen gemäss Art. 5 SDR Ausnahmen und Abweichungen vom ADR, die nur für nationale Transporte gelten und in Anhang 1 SDR geregelt sind. Unter diese Ausnahmen fallen auch die Baustellentanks (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3934/2011 vom

28. November 2012, E. 3). Als Baustellentanks gelten gemäss der Begriffs- bestimmung von Ziff. 6.14.1.1 Anhang 1 SDR Behälter für Treibstoffe, welche temporär zur Betankung von Maschinen verwendet werden. Sie werden unab- hängig von ihrer Grösse als Tankcontainer oder als festverbundene Tanks nach Kapitel 6.8 ADR betrachtet. Sie bestehen aus einem Innentank und einer geschlossenen Auffangwanne (Aussentank). Beim Baustellentank handelt sich demnach um einen Begriff, der im Schweizeri- schen Recht verwendet wird. Das ADR, welches der Beschuldigte zur Begriffs- bestimmung heranzieht, kennt den Begriff des Baustellentanks nicht, wie der Beschuldigte vor Vorinstanz auch einräumte (Urk. 9 S. 8). Entsprechend ist nach dem nationalen Recht und nicht nach dem Europäischen Übereinkommen zu ent- scheiden, ob der vom Beschuldigten verwendete Behälter als Baustellentank zu qualifizieren ist. 4.3. Nach der dargelegten Definition gelten als Baustellentanks Behälter für Treibstoffe, welche temporär zur Betankung von Maschinen verwendet werden. Sie werden unabhängig von ihrer Grösse als Tankcontainer oder als festverbun- dene Tanks nach Kapitel 6.8 ADR betrachtet. Das Fassungsvermögen eines Behälters ist für die Definition als Baustellentank somit nicht massgebend. Nach- dem das ADR den Begriff des Baustellentanks nicht kennt, können die in Kapitel

E. 2 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 27. September 2013 sprach das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht, den Beschuldigten des Beförderns eines Baustellentanks ohne die erforderlichen orangefarbenen Tafeln gemäss Art. 21 lit. d SDR i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c SDR, Art. 4 SDR, Art. 5 SDR sowie Absatz 1.1.3.6 lit. b des Anhang 1 SDR in Verbindung mit Unterabschnitt 5.3.2.2 der Anlage A ADR, des Beförderns eines Baustellentanks ohne die erforderlichen Grosszettel gemäss Art. 21 lit. d SDR i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c SDR, Art. 4 SDR, Art. 5 SDR sowie Absatz 1.1.3.6 lit. b des Anhangs SDR in Verbin- dung mit Unterabschnitt 5.3.1.2 der Anlage A ADR, des Nichtmitführens des erforderlichen Beförderungspapiers bei einem Transport gefährlicher Güter gemäss Art. 21 lit. b SDR i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c, Art. 4 SDR in Verbindung mit Absatz 5.4.0.1 Anlage A ADR sowie des Beförderns von gefährlichen Gütern in einem nicht geprüften Baustellentank gemäss Art. 21 lit. a SDR i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b SDR, Art. 4 SDR, Art. 7 Abs. 1 SDR sowie Kapitel 6.14 des Anhang 1 SDR i.V.m. Abschnitt 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3 Anlage A ADR schuldig. Vom Vorwurf des ungenügenden Sicherns von gefährlichen Gütern auf der Ladefläche wurde der Beschuldigte freigesprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldig- ten mit einer Busse von Fr. 650.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festgesetzt. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Winterthur und die Gerichtskosten wurden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt (Urk. 17 S. 18 f.).

E. 3 Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 8) meldete der Beschuldigte am 7. Oktober 2013 fristgerecht Berufung an (Urk. 12). Das begrün- dete Urteil wurde vom Beschuldigten am 13. November 2013 entgegen- genommen (Urk. 14). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 (Datum Poststempel; Urk. 20) reichte der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 18). Mit Präsidialverfügung vom

E. 6 Dezember 2013 wurde die Berufungserklärung dem Statthalteramt Winterthur zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 21). Das Statthalteramt Winterthur teilte mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 mit, es beantrage die kostenpflichtige Abweisung der Berufung des Beschuldigten und die Bestätigung des erstinstanz-

- 6 - lichen Urteils (Urk. 23). Mit Beschluss vom 6. Januar 2014 ordnete das Ober- gericht das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist an, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 25). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 26. Januar 2014 (Datum Poststempel; Urk. 32) innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 30), welche dem Statthalteramt Winterthur zur Berufungsantwort und der Vorinstanz zur freigestellten Stellung- nahme zugestellt wurde (Urk. 33). Mit Eingabe vom 6. Februar 2014 beantragte das Statthalteramt Winterthur die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, wobei zur Begründung vollumfäng- lich auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil sowie die Erläuterungen der Kantonspolizei Zürich zu den Bestimmungen des ADR/SDR (Urk. 2/8/8) verwiesen wurde (Urk. 37). Die Vorinstanz teilte mit, dass auf Vernehmlassung verzichtet werde (Urk. 35). Die Eingaben des Statthalteramtes und der Vorinstanz wurden in der Folge dem Beschuldigten zugestellt (Urk. 39). II. Prozessuales

E. 6.1 Bei jedem Transport eines Baustellentanks muss ein Beförderungspapier mitgeführt werden, auf dem die Angaben gemäss Absatz 5.4.1.1.1 ADR aufge- führt sind (Art. 4 Abs. 1 SRD i.V.m. Kapitel 5.4 ADR).

E. 6.2 Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz eingeräumt, keine Beförderungspapiere mitgeführt zu haben. Da er von den Regelungen gemäss ADR/SDR freigestellt gewesen sei, habe es solche nicht gebraucht (Urk. 9 S. 9 f.).

- 16 - Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, benötigen Baustellentanks stets ein Beförderungspapier, auch wenn sie gemäss Abschnitt 1.1.3.6 lit. b Anhang 1 SDR (Tanks mit einem Volumen von max. 1'210 Liter bis zu einem Inhalt von max. 1'150 Liter Diesel) von den Bestimmungen für Versandstücke nach Absatz 1.1.3.6.2 ADR profitieren (Urk. 17 S. 11 f.). Ein Beförderungsdokument benötigen sowohl volle wie auch ungereinigte leere Baustellentanks (Absatz 5.4.1.1.6 ADR). Der Beschuldigte hätte bei dem am 27. Oktober 2011 durchgeführten Transport des Baustellentanks deshalb ein Beförderungspapier mitführen müssen.

E. 6.3 Gemäss Art. 21 lit. b SDR macht sich strafbar, wer die geforderten Sicher- heits-, Melde- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt. Die Vorinstanz erachtete den objektiven Tatbestand von Art. 21 lit. b SDR deshalb zu Recht als erfüllt. 7.1. Baustellentanks müssen nach bestimmten Vorgaben vom Hersteller konstruiert und durch die zuständige Behörde durch eine erstmalige Prüfung abgenommen werden. Der Inhaber muss die Baustellentanks zudem in regel- mässigen Zeitabständen unaufgefordert nachprüfen lassen (Ziff. 6.14 Anhang 1 SDR i.V.m. Unterabschnitt 6.8.2.4 ADR). 7.2. Der Beschuldigte hat nicht bestritten, dass der von ihm am 27. Oktober 2011 beförderte Baustellentank nicht geprüft und keiner regelmässigen Prüfung unter- zogen worden war. Er stellt sich auch diesbezüglich auf den Standpunkt, dass er von den Regelungen gemäss ADR/SDR freigestellt gewesen sei, weshalb der Tank nicht hätte geprüft sein müssen (Urk. 9 S. 12 f.). Es wurde bereits dargelegt, dass der vom Beschuldigten transportierte Behälter als Baustellentank im Sinne des SDR zu qualifizieren ist. Als Baustellentank unterliegt er den bereits dar- gelegten Vorschriften des SRD über die Prüfung und Zulassung der Bau- stellentanks im Sinne von Ziff. 6.14 Anhang 1 SDR. 7.3. Gemäss Art. 21 lit. a SRD macht sich strafbar, wer gefährliche Güter mit Fahrzeugen oder in Tanks befördert oder befördern lässt, welche den besonderen Erfordernissen über den Bau und die Ausrüstung nicht entsprechen, oder Beförderungsmittel benützt, die nicht ordnungsgemäss geprüft sind. Es ist der

- 17 - Vorinstanz deshalb darin zu folgen, dass der Beschuldigte mit der Beförderung eines ungeprüften Baustellentanks den objektiven Tatbestand von Art. 21 lit. a SDR erfüllt hat. 8.1. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den subjektiven Tatbestand fest, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe, dass der von ihm transportierte Behälter als Baustellentank zu qualifizieren sei. Der Beschuldigte gebe an, er habe telefonisch bei jemandem, der Gutachten mache und dessen Namen er nicht mehr wisse, abklären lassen, dass sein Behälter kein Baustellentank im Sinne der SDR sei. Soweit er damit geltend machen wolle, dass er sich auf diese Abklärungen habe verlassen dürfen, berufe er sich auf einen Rechts- bzw. Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB. Die vorliegend anwendbaren Bestim- mungen seien für Laien auf den ersten Blick zwar weder übersichtlich noch einfach zu verstehen. Der Beschuldigte sei als gelernter Landmaschinen- mechaniker und durch seine Arbeit auf dem elterlichen Hof mit der Materie jedoch bestens betraut. Entsprechend könne ihm nicht nur zugemutet, sondern dürfe von ihm vielmehr sogar erwartet werden, dass er sich vorab hinreichend über die Voraussetzungen der Beförderung seines Behälters informiere. Einer hinreichen- den Abklärung sei mit einem angeblichen Telefonat mit einem namenlosen Gut- achter, der den Behälter nicht gesehen habe und die rechtliche Situation ent- sprechend nicht adäquat beurteilen könne, nicht Genüge getan. Bei dieser Sach- lage sei ein Rechts- bzw. Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB mangels zureichender Gründe ausgeschlossen. Der Beschuldigte habe dementsprechend die obgenannten Tatbestände auch in subjektiver Hinsicht erfüllt (Urk. 17 S. 13 f.). 8.2. Vorsätzlich begeht eine Tat, wer diese mit Wissen und Willen ausführt. Vor- sätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die Aussagen des Beschuldigten zeigen auf, dass er wusste, dass für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Tanks besondere Vorschriften gelten. Fest steht auch, dass dem Beschuldigten die Gewissheit fehlte, dass der von ihm transportierte Behälter kein Baustellentank darstellt. Der Beschuldigte war sich seines Nichtwissens bewusst, hätte er ansonsten doch keine telefonische Anfrage gemacht. So führte der Beschuldigte

- 18 - vor Vorinstanz aus, er habe telefonisch bei jemandem, der Gutachten mache, abklären lassen, dass er von den Regelungen gemäss SDR / ADR freigestellt sei (Urk. 9 S. 6). Die Vorinstanz (Urk. 17 S. 13) hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass einer hinreichenden Abklärung mit einem solchen Telefonat nicht Genüge getan ist, zumal der Gutachter den vom Beschuldigten verwendeten Behälter nicht gesehen hat (vgl. Urk. 9 S. 6). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aussage des Beschuldigten, wonach er "nur mal schnell telefoniert" habe (Urk. 9 S. 6). In der Folge informierte sich der Beschuldigte nicht weiter, sondern gab sich mit dem Resultat dieser offensichtlich ungenügenden Abklärung zufrieden, da ihm die erhaltene Antwort passte. Wer sich bewusst für Nichtwissen entscheidet, der kann sich nicht darauf berufen, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht antizipierbar war. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht (BGE 135 IV 12, E. 2.3.1). Dem Beschuldigen muss vor- liegend bewusst gewesen sein, dass es sich entgegen seiner (angeblichen) Abklärung in Tat und Wahrheit anders verhalten und es sich bei seinem Behälter um einen Baustellentank handeln könnte. Dessen ungeachtet wurden von ihm keinerlei weitere Bemühungen unternommen, um dies vollständig und richtig abzuklären. Es ist damit auf die Gleichgültigkeit des Beschuldigten zurückzu- führen, dass die Qualifikation seines Behälters auch nach diesem Telefonat weiterhin ungeklärt blieb. Indem der Beschuldigte den Tank trotz der vorhandenen Unklarheiten transportierte, nahm er in Kauf, gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse zu verstossen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe mit Eventualvorsatz gehandelt (Urk. 17 S. 13 f.), ist deshalb nicht zu beanstanden. Damit erweist sich der eingeklagte Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht als erstellt. IV. Strafzumessung

1. Verletzungen der Bestimmungen über die Beförderung der Güter im Sinne von Art. 21 SDR stellen Übertretungen dar, welche mit Busse bestraft werden. Der Höchstbetrag der Busse beträgt Fr. 10'000.– (Art. 333 Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft

- 19 - nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Es bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 333 Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Entscheid der Vorinstanz grundsätzlich nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO).

2. Hinsichtlich des objektiven Verschuldens ist mit der Vorinstanz zu berück- sichtigen, dass der Baustellentank zum Zeitpunkt des Transports leer war, wes- halb die daraus resultierende Gefährdung vergleichsweise gering war. Wie sich aus den Akten ergibt, herrschte zudem gute Sicht und die Fahrbahn war trocken (Urk. 2/1 S. 3). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist sodann zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er langsam gefahren ist und lediglich eine kurze Fahrstrecke zurücklegen wollte, wie er in der Untersuchung und vor Vorinstanz geltend machte (Urk. 5 S. 3; Urk. 9 S. 15). Dass es bei der Beförde- rung des Baustellentanks nicht zu einem Unfall kam, kann bei der Bewertung des Tatverschuldens entgegen der Vorinstanz nicht zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Vielmehr wäre straferhöhend zu bewerten gewesen, wenn sich die mit der Beförderung des Baustellentanks einhergehende Gefährdung realisiert hätte. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist sodann zu berücksich- tigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzu- lasten ist. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind mit der Vorinstanz (Urk. 17 S. 16) als verschuldensneutral zu bewerten. Es ist ihr weiter darin zu folgen, dass das Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf den Transport des als Baustellentank qualifizierten Behälters lediglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, da ein Bestreiten wenig aussichtsreich gewesen wäre, nachdem der Beschuldigte bei der Beförderung des Bau- stellentanks von der Polizei angehalten wurde (Urk. 2/1 S. 2). Wie bereits erwähnt, kann dem Beschuldigten aufgrund des Verschlechterungs- verbots im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Es sind andererseits keine Gründe ersichtlich, das Strafmass weiter zu reduzieren, zumal

- 20 - der Beschuldigte die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe zu Recht nicht beanstandet hat. Mangels gegenteiliger Angaben ist davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht wesentlich geändert haben. Die von der Vorinstanz aus- gefällte Busse von Fr. 650.– ist daher zu bestätigen. Ebenfalls zu bestätigen ist die ausgefällte Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. V. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 6) zu bestätigen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  2. September 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
  3. […]
  4. Vom Vorwurf des ungenügenden Sicherns von gefährlichen Gütern auf der Lade- fläche wird der Beschuldigte freigesprochen.
  5. […]
  6. […] - 21 -
  7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'140.00 Gebühren und Auslagen Statthalteramt 150.00 nachträgliche Gebühren Statthalteramt Fr. 2'490.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  8. […]
  9. (Mitteilungen)
  10. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:
  11. Der Beschuldigte ist schuldig − des Beförderns eines Baustellentanks ohne die erforderlichen orange- farbenen Tafeln im Sinne von Art. 21 lit. d SDR i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c SDR, Art. 4 SDR, Art. 5 SDR sowie Absatz 1.1.3.6 lit. b Anhang 1 SDR in Verbindung mit Unterabschnitt 5.3.2.2 ADR − des Beförderns eines Baustellentanks ohne die erforderlichen Gross- zettel im Sinne von Art. 21 lit. d SDR i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c SDR, Art. 4 SDR, Art. 5 SDR sowie Absatz 1.1.3.6 lit. b Anhang 1 SDR in Verbindung mit Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR − des Nichtmitführens des erforderlichen Beförderungspapiers bei einem Transport gefährlicher Güter im Sinne von Art. 21 lit. b SDR i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c, Art. 4 SDR in Verbindung mit Absatz 5.4.0.1 ADR − des Beförderns von gefährlichen Gütern in einem nicht geprüften Bau- stellentank im Sinne von Art. 21 lit. a SDR i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b SDR, Art. 4 SDR, Art. 7 Abs. 1 SDR sowie Kapitel 6.14 Anhang 1 SDR i.V.m. Unterabschnitt 6.8.2.4 ADR. - 22 -
  12. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 650.–.
  13. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
  14. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.
  15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  16. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  17. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz.
  18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Mai 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU130074-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 14. Mai 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Statthalteramt Winterthur, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 27. September 2013 (GC130012)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Winterthur vom 4. Juni 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/9). Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des Beförderns eines Baustellentanks ohne die erforderlichen orange- farbenen Tafeln gemäss Art. 21 lit. d SDR i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c SDR, Art. 4 SDR, Art. 5 SDR sowie Absatz 1.1.3.6 lit. b des Anhang 1 SDR in Verbindung mit Unterabschnitt 5.3.2.2 der Anlage A ADR;

- des Beförderns eines Baustellentanks ohne die erforderlichen Gross- zettel gemäss Art. 21 lit. d SDR i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c SDR, Art. 4 SDR, Art. 5 SDR sowie Absatz 1.1.3.6 lit. b des Anhangs SDR in Ver- bindung mit Unterabschnitt 5.3.1.2 der Anlage A ADR;

- des Nichtmitführens des erforderlichen Beförderungspapiers bei einem Transport gefährlicher Güter gemäss Art. 21 lit. b SDR i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c, Art. 4 SDR in Verbindung mit Absatz 5.4.0.1 Anlage A ADR;

- des Beförderns von gefährlichen Gütern in einem nicht geprüften Bau- stellentank gemäss Art. 21 lit. a SDR i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b SDR, Art. 4 SDR, Art. 7 Abs. 1 SDR sowie Kapitel 6.14 des Anhang 1 SDR i.V.m. Abschnitt 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3 Anlage A ADR.

2. Vom Vorwurf des ungenügenden Sicherns von gefährlichen Gütern auf der Ladefläche wird der Beschuldigte freigesprochen.

- 3 -

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 650.–.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'140.00 Gebühren und Auslagen Statthalteramt 150.00 nachträgliche Gebühren Statthalteramt Fr. 2'490.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. Die Gebühren und Auslagen des Strafbefehls Nr. ST.2011.3619 des Statt- halteramtes des Bezirkes Winterthur vom 4. Juni 2013 von Fr. 1'140.– sowie die nachträglichen Gebühren des Einspracheverfahrens von Fr. 150.– werden dem Beschuldigten zu 4/5 und zu 1/5 beim Statthalteramt belassen. Die Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Staatskasse genommen.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 30 S. 1 sinngemäss)

1. Es sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der Beförderung eines Baustellentanks ohne die erforderlichen orangefarbenen Tafeln, der Beförderung eines Baustellentanks ohne die Grosszettel, des Nichtmit- führens des erforderlichen Beförderungspapiers und der Beförderung

- 4 - von gefährlichen Gütern in einem nicht geprüften Baustellentank frei- zusprechen.

2. Dem Beschuldigten sei eine Prozess- und Umtriebsentschädigung zu- zusprechen.

b) Des Statthalteramtes Winterthur: (schriftlich; Urk. 37) Kostenfällige Abweisung der Berufung des Beschuldigten und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Winterthur vom 10. Januar 2012 wurde der Beschuldigte wegen ungenügenden Sicherns der Ladung sowie Beförderung eines Baustellentanks ohne die erforderlichen orangefarbenen Kenntafeln mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft (Urk. 2/3). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Januar 2012 (Datum Poststempel) fristgerecht Einsprache (Urk. 2/4). Nach durchgeführter Strafuntersuchung hob das Statt- halteramt Winterthur den Strafbefehl vom 10. Januar 2012 auf und erliess einen neuen Strafbefehl (Urk. 2/9). Am 4. Juni 2013 wurde der Beschuldigte wegen Beförderns eines Baustellentanks ohne die erforderlichen orangefarbenen Tafeln, Beförderns eines Baustellentanks ohne die erforderlichen Grosszettel, Nichtmit- führens des erforderlichen Beförderungspapiers bei einem Transport gefährlicher Güter, ungenügenden Sicherns von gefährlichen Gütern auf der Ladefläche sowie wegen Beförderns von gefährlichen Gütern in einem nicht geprüften Baustellen- tank mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 20. Juni 2013 erneut Einsprache (Urk. 2/10). Das Statthalteramt Winterthur hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 27. Juni 2013 dem Bezirksgericht Winterthur zur gerichtlichen Beurteilung (Urk. 1).

- 5 -

2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 27. September 2013 sprach das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht, den Beschuldigten des Beförderns eines Baustellentanks ohne die erforderlichen orangefarbenen Tafeln gemäss Art. 21 lit. d SDR i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c SDR, Art. 4 SDR, Art. 5 SDR sowie Absatz 1.1.3.6 lit. b des Anhang 1 SDR in Verbindung mit Unterabschnitt 5.3.2.2 der Anlage A ADR, des Beförderns eines Baustellentanks ohne die erforderlichen Grosszettel gemäss Art. 21 lit. d SDR i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c SDR, Art. 4 SDR, Art. 5 SDR sowie Absatz 1.1.3.6 lit. b des Anhangs SDR in Verbin- dung mit Unterabschnitt 5.3.1.2 der Anlage A ADR, des Nichtmitführens des erforderlichen Beförderungspapiers bei einem Transport gefährlicher Güter gemäss Art. 21 lit. b SDR i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c, Art. 4 SDR in Verbindung mit Absatz 5.4.0.1 Anlage A ADR sowie des Beförderns von gefährlichen Gütern in einem nicht geprüften Baustellentank gemäss Art. 21 lit. a SDR i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b SDR, Art. 4 SDR, Art. 7 Abs. 1 SDR sowie Kapitel 6.14 des Anhang 1 SDR i.V.m. Abschnitt 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3 Anlage A ADR schuldig. Vom Vorwurf des ungenügenden Sicherns von gefährlichen Gütern auf der Ladefläche wurde der Beschuldigte freigesprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldig- ten mit einer Busse von Fr. 650.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festgesetzt. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Winterthur und die Gerichtskosten wurden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt (Urk. 17 S. 18 f.).

3. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 8) meldete der Beschuldigte am 7. Oktober 2013 fristgerecht Berufung an (Urk. 12). Das begrün- dete Urteil wurde vom Beschuldigten am 13. November 2013 entgegen- genommen (Urk. 14). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 (Datum Poststempel; Urk. 20) reichte der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 18). Mit Präsidialverfügung vom

6. Dezember 2013 wurde die Berufungserklärung dem Statthalteramt Winterthur zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 21). Das Statthalteramt Winterthur teilte mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 mit, es beantrage die kostenpflichtige Abweisung der Berufung des Beschuldigten und die Bestätigung des erstinstanz-

- 6 - lichen Urteils (Urk. 23). Mit Beschluss vom 6. Januar 2014 ordnete das Ober- gericht das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist an, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 25). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 26. Januar 2014 (Datum Poststempel; Urk. 32) innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 30), welche dem Statthalteramt Winterthur zur Berufungsantwort und der Vorinstanz zur freigestellten Stellung- nahme zugestellt wurde (Urk. 33). Mit Eingabe vom 6. Februar 2014 beantragte das Statthalteramt Winterthur die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, wobei zur Begründung vollumfäng- lich auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil sowie die Erläuterungen der Kantonspolizei Zürich zu den Bestimmungen des ADR/SDR (Urk. 2/8/8) verwiesen wurde (Urk. 37). Die Vorinstanz teilte mit, dass auf Vernehmlassung verzichtet werde (Urk. 35). Die Eingaben des Statthalteramtes und der Vorinstanz wurden in der Folge dem Beschuldigten zugestellt (Urk. 39). II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachver- haltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskre- panzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergeben- den Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der

- 7 - StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweis- würdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzu- ziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140, E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 1.2 Zu erwähnen ist sodann, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). 1.3 Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfass- ten Umfang wird auf die Berufung nicht eingetreten. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Urteil des Bundes- gerichtes 1P.378/2002 vom 9. September 2002, E. 5.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

3. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche (Urk. 30 S. 1). Nicht ausdrücklich angefochten wurden die Sankti- on gemäss Dispositivziffern 3 und 4 und die Kostenregelung gemäss Dispositiv- ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils. Diese Punkte hängen mit dem vom Beschul- digten angefochtenen Schuldpunkt jedoch unmittelbar zusammen, weshalb sie als mitangefochten zu betrachten sind. Damit ist das vorinstanzliche Urteil lediglich in

- 8 - Bezug auf Dispositivziffer 2 (Freispruch) sowie Dispositivziffer 5 (Kostenfest- setzung) in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab festzustellen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Im Strafbefehl des Statthalteramtes Winterthur vom 4. Juni 2013 wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 27. Oktober 2011 einen Baustellentank transportiert zu haben, ohne die für die Beförderung von gefährlichen Gütern geltenden Vorschriften nach SDR und ADR eingehalten zu haben. Konkret wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den Baustellentank ohne die vorgeschriebenen Kennzeichnungen und das erforderliche Beförderungspapier transportiert zu haben. Der Baustellentank sei zudem nicht geprüft und ungenügend gesichert gewesen (Urk. 2/9). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des ungenügenden Sicherns von gefährlichen Gütern auf der Ladefläche frei. Hinsichtlich der übrigen Schuldsprüche bestätigte sie den Strafbefehl des Statt- halteramtes Winterthur (Urk. 17 S. 18 f.).

2. Die im Berufungsverfahren erhobenen Einwände des Beschuldigten sind gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gerichtet. So bestreitet der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren nicht, am 27. Oktober 2011 den vom Statthalteramt Winterthur als Baustellentank qualifizierten Behälter befördert zu haben. Der Beschuldigte macht jedoch zusammengefasst geltend, der von ihm vorgenommene Transport sei nicht dem SRD/ADR unterstellt gewesen. Es hätten lediglich die normalen Verkehrsregeln gegolten, welche alle eingehalten worden seien. Der Beschuldigte bringt insbesondere vor, dass das von ihm transportierte Behältnis entgegen der Vorinstanz nicht als Baustellentank im Sinne der SDR zu qualifizieren sei (Urk. 18; Urk. 30). Auf die einzelnen Einwände des Beschuldigten ist nachfolgend näher einzugehen.

3. Gemäss Art. 1 Abs. 1 SDR regelt diese Verordnung die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen (gefährliche Güter) mit Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen. Nach Sinn und Zweck der Verordnung soll ein lückenloser

- 9 - Schutz im Umgang mit gefährlichen Gütern und deren Transport sichergestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2007 vom 21. September 2007, E. 3.2). Gemäss Art. 4 Abs. 1 SDR gelten für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse auch im nationalen Verkehr die Bestimmungen inkl. Anlagen des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefähr- licher Güter auf der Strasse). Ausnahmen und Abweichungen vom ADR und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Anhang 1 SDR geregelt (Art. 5 Abs. 1 SDR). 4.1. Das Statthalteramt Winterthur qualifizierte den vom Beschuldigten beförder- ten Behälter als Baustellentank (Urk. 2/9). Es stützte sich dabei insbesondere auf die Ausführungen von Wm mbA B._____, welcher als Sachverständiger befragt (Urk. 2/7) und um ergänzende Ermittlungen ersucht wurde (Urk. 2/8/1-2; Urk. 2/8/7-8). Die Vorinstanz kam ebenfalls zum Schluss, dass der vom Beschul- digten beförderte Behälter unter die Begriffsbestimmung von Ziff. 6.14.1.1 Anhang 1 SDR zu subsumieren und somit als Baustellentank zu qualifizieren sei. Ent- sprechend hätte der Beschuldigte die Vorschriften des SDR/ADR über die Baustellentanks einhalten müssen (Urk. 17 S. 9 ff.). 4.2. Der Beschuldigte bringt vor, das von ihm transportierte Behältnis sei ent- gegen der Vorinstanz nicht als Baustellentank zu qualifizieren. Dass auf dem Schild des Behälters die Bezeichnung "Tank" stehe, sei nicht massgebend. Diese Bezeichnung sei ein Überbegriff von früher und stimme mit den heutigen Gesetz- gebungen nicht mehr überein. Gemäss Ziff. 6.14.1.1 Anhang 1 SDR werde ein Baustellentank als Tankcontainer oder festverbundener Tank nach Kapitel 6.8 ADR betrachtet. Da das Behältnis nicht fest verbunden sei, könne es sich nicht um einen fest verbundenen Tank handeln. Entsprechend sei zu prüfen, ob es sich um einen Tankcontainer handle. Hierbei müsse die Begriffsbestimmung Tank- container unter Kapitel 1.2 ADR geklärt werden. Daraus ergebe sich, dass erst ab 450 Liter Volumen ein Tankcontainer vorliege. Da der von ihm verwendete Behälter nur ein Fassungsvolumen von 400 Liter aufweise, könne es sich nicht um einen Tank handeln (Urk. 18 S. 1 f.; Urk. 30 S. 1 f.).

- 10 - Es trifft zu, dass allein aus dem Umstand, dass auf dem vom Beschuldigten beförderten Behälter ein Schild mit der Bezeichnung "Tank" angebracht ist, nicht abgeleitet werden kann, dass es sich dabei um einen Baustellentank handelt. Dies vermag aber immerhin einen ersten Anhaltspunkt auf die Art des Behälters zu geben. Nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten sodann, soweit er sich für die Qualifikation des vorliegend zu beurteilenden Behälters auf die Bestim- mungen des ADR beruft. Wie bereits ausgeführt, bestehen gemäss Art. 5 SDR Ausnahmen und Abweichungen vom ADR, die nur für nationale Transporte gelten und in Anhang 1 SDR geregelt sind. Unter diese Ausnahmen fallen auch die Baustellentanks (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3934/2011 vom

28. November 2012, E. 3). Als Baustellentanks gelten gemäss der Begriffs- bestimmung von Ziff. 6.14.1.1 Anhang 1 SDR Behälter für Treibstoffe, welche temporär zur Betankung von Maschinen verwendet werden. Sie werden unab- hängig von ihrer Grösse als Tankcontainer oder als festverbundene Tanks nach Kapitel 6.8 ADR betrachtet. Sie bestehen aus einem Innentank und einer geschlossenen Auffangwanne (Aussentank). Beim Baustellentank handelt sich demnach um einen Begriff, der im Schweizeri- schen Recht verwendet wird. Das ADR, welches der Beschuldigte zur Begriffs- bestimmung heranzieht, kennt den Begriff des Baustellentanks nicht, wie der Beschuldigte vor Vorinstanz auch einräumte (Urk. 9 S. 8). Entsprechend ist nach dem nationalen Recht und nicht nach dem Europäischen Übereinkommen zu ent- scheiden, ob der vom Beschuldigten verwendete Behälter als Baustellentank zu qualifizieren ist. 4.3. Nach der dargelegten Definition gelten als Baustellentanks Behälter für Treibstoffe, welche temporär zur Betankung von Maschinen verwendet werden. Sie werden unabhängig von ihrer Grösse als Tankcontainer oder als festverbun- dene Tanks nach Kapitel 6.8 ADR betrachtet. Das Fassungsvermögen eines Behälters ist für die Definition als Baustellentank somit nicht massgebend. Nach- dem das ADR den Begriff des Baustellentanks nicht kennt, können die in Kapitel 1.2 des ADR enthaltenen allgemeinen Begriffsbestimmungen bzw. die vom Beschuldigten geltend gemachten Einschränkungen infolge der Grösse des

- 11 - Behälters (vgl. insbesondere Urk. 18 S. 2) vorliegend nicht massgebend sein. Dass Ziff. 6.14.1.1 Anhang 1 SDR die Begriffe Tankcontainer und festverbundene Tanks nach Kapitel 6.8 ADR verwendet, ändert nichts daran. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass Baustellentanks sowohl als Tankcontainer, welche von einem Trägerfahrzeug an ihren Einsatzort befördert werden müssen, als auch als fahrbare Anhänger mit festverbundenen Tanks ausgebildet sein können. Wie bereits aufgeführt, gilt dies gemäss Wortlaut "unabhängig von ihrer Grösse". Es wird somit explizit festgehalten, dass der Verweis auf das ADR nicht bedeutet, dass auch die Bestimmungen des ADR in Bezug auf die Grösse der Behälter übernommen werden. Dass der vom Beschuldigten verwendete Behälter lediglich 400 Liter Volumen aufweist, wie von ihm geltend gemacht wird, schliesst somit nicht aus, dass er als Baustellentank qualifiziert werden kann. Soweit sich der Beschuldigte auf die Übergangsbestimmungen des ADR beruft (Urk. 30 S. 4 f.), ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Baustellentank als Besonderheit des Schweizerischen Rechts unter die Ausnahmeregelung von Art. 5 SRD fällt und damit Vorschriften untersteht, die nur für nationale Transporte gelten (vgl. auch die Überschrift zu Anhang 1 SDR). Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern Übergangsbestimmungen des ADR zur Anwendung kommen sollten. Mass- gebend sind vorliegend die Übergangsvorschriften von Kapitel 1.6 Anhang 1 SDR. Diesbezüglich ist massgebend, dass Baustellentanks, die vor dem

1. Januar 1988 gebaut wurden, den Vorschriften des Kapitels 6.14 Anhang 1 SDR jedoch nicht entsprachen, bis zum 31. Dezember 2010 verwendet werden durften (vgl. die Übergangsbestimmung in Unterabschnitt 1.6.3.28 Anhang 1 SDR [mittlerweile aufgehoben]). 4.4. Der Beschuldigte macht weiter geltend, es könne sich nicht um einen Baustellentank handeln, weil kein Typenschild vorhanden sei, welches Aussagen über die Baumusterprüfung liefern könne. Der Behälter sei nie einer erstmaligen Prüfung als Baustellentank unterzogen worden. Da der Behälter lediglich Angaben über Hersteller und Inhalt aufweise, könne er zudem nicht geprüft werden. (Urk. 18 S. 2; Urk. 30 S. 2 ff.).

- 12 - Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass an jedem Baustellentank ein Schild für Kontrollzwecke befestigt werden muss. Hingegen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass auf dem vom Beschul- digten transportierten Behälter ein solches Prüfschild fehlt (vgl. auch Urk. 2/7 S. 3), bedeutet, dass es sich dabei nicht um einen Baustellentank handeln kann. Dass der Behälter gemäss Angaben des Beschuldigten nie einer erstmaligen Prüfung unterzogen wurde, hat ebenfalls keinen Einfluss auf die Qualifikation als Baustellentank, zumal der Inhaber eines solchen Tanks für den Unterhalt und die regelmässige Kontrolle selbst verantwortlich ist. Im Übrigen wird dem Beschuldig- ten vorliegend gerade vorgeworfen, einen nicht geprüften Baustellentank be- fördert zu haben (Urk. 2/9). Unklar bleibt zudem, was der Beschuldigte aus den Ausführungen, wonach der von ihm transportierte Behälter nach den heutigen Vorschriften des ADR nicht als Tank zugelassen sei (Urk. 30 S. 2 ff.), zu seinen Gunsten ableiten will. 4.5. Vom Beschuldigten wird sodann vorgebracht, das SDR qualifiziere die Baustellentanks als Behälter für Treibstoffe, welche temporär zur Betankung von Maschinen eingesetzt würden. Er habe den Behälter nicht zum Betanken von Maschinen, sondern für Reparaturarbeiten eingesetzt. Dabei werde der Motor direkt vom Inhalt des Behältnis betrieben (Urk. 18 S. 2; Urk. 30 S. 2). Dass der Beschuldigte den Behälter bzw. den darin beförderten Treibstoff nicht zur Betankung, sondern jeweils zur Betreibung einer anderen Maschine ver- wendet, hat auf die Qualifikation als Baustellentank keinen Einfluss. Es trifft zwar zu, dass in Ziff. 6.14.1.1 Anhang 1 SDR nur Behälter für Treibstoffe erwähnt werden, welche zur Betankung von Maschinen verwendet werden. Der Wortlaut eines Gesetzes ist für sich allein jedoch nicht massgebend. Das Gesetz muss auch nach Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzes- auslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkreti- sierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 137

- 13 - IV 249, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass der Gesetzgeber kaum einen Unterschied zwischen dem Transport von Behältern für Treibstoffe, welche danach zur Betankung von Maschinen, und solchen, deren Treibstoff danach zur Betreibung von Maschinen bzw. deren Motoren verwendet werde, habe festlegen wollen. Im Hinblick auf den Zweck der Regelung – den Schutz der Umwelt – erscheine eine solche Unterscheidung unsinnig und systemwidrig. Es seien zudem keine Gründe ersichtlich, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würden, weshalb diese vom Gesetzgeber kaum beab- sichtigt gewesen sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "Behälter für Treibstoff, welche temporär zur Betankung von Maschinen verwendet werden" sämtliche Behälter umfassen wolle, die temporär Treibstoff enthalten würden, welcher nicht direkt zum Betrieb des Behälters selbst, sondern zum direkten oder indirekten Betrieb einer anderen Maschine verwendet würden. Für die Qualifikation als Baustellentank könne daher nicht massgebend sein, ob der darin enthaltene Treibstoff im Endeffekt zur Betankung, Betreibung oder sonstigem Gebrauch einer externen Maschine oder eines Motors diene, sondern vielmehr, dass in dem Behälter temporär Treibstoff sei und dieser transportiert werde (Urk. 17 S. 10). Den vorinstanzlichen Erwägun- gen kann gefolgt werden. Der Beschuldigte hat anerkannt, dass er den Behälter, den er am 27. Oktober 2011 mit seinem Lieferwagen beförderte, für den Transport von Diesel einsetzt (Urk. 9 S. 3 und 5). Diesel gilt als Gefahrgut (UN-Nummer 1202). Wie bereits ausgeführt, bezweckt die SDR einen lückenlosen Schutz beim Transport von gefährlichen Gütern. Die Umwelt soll vor schädigen- den Einwirkungen durch Gefahrgüter geschützt werden. Diesem Zweck könnte kaum ein Sinn beigemessen werden, wenn die Anwendbarkeit der Verordnung vom späteren Verwendungszweck des transportierten Gefahrguts abhängig wäre. Es ist vorliegend daher nicht massgebend, dass der Beschuldigte den von ihm beförderten Behälter gemäss eigenen Angaben nicht zum Betanken von Maschinen verwendet. 4.6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz den vom Beschuldigten beförderten Behälter zu Recht als Baustellentank gemäss Ziff. 6.14.1.1 Anhang 1 SDR qualifiziert hat.

- 14 - 5.1. Die Kennzeichnung von Baustellentanks richtet sich nach Kapitel 5.3 ADR (Art. 4 Abs. 1 SDR; vgl. auch Ziff. 6.14.1.1 Bem. Anhang 1 SDR). Dementspre- chend müssen Baustellentanks mit Grosszetteln (Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR) und mit orangefarbenen Tafeln (Unterabschnitt 5.3.2.2 ADR) gekennzeichnet sein. Baustellentanks bis max. 1'210 Liter Fassungsraum mit einem Inhalt von max. 1'150 Liter Diesel dürften unter erleichterten Bedingungen analog der Vor- schriften für die Versandstücke nach Absatz 1.1.3.6.2 ADR befördert werden. Auch innerhalb dieser Freigrenze müssen jedoch die für Baustellentanks gelten- den Kennzeichnungsvorschriften nach Kapitel 5.3 ADR eingehalten werden (Abschnitt 1.1.3.6 lit. b Anhang 1 SDR). Sind die Baustellentanks leer aber unge- reinigt, gelten dieselben Vorschriften (Unterabschnitt 5.3.1.6 ADR; Unterabschnitt 5.3.2.1.7 ADR). Dies ist darauf zurückzuführen, dass Behälter, die nach der Beförderung von Gefahrgut nicht gereinigt wurden, noch Restmengen der gefähr- lichen Stoffe enthalten können, ausser sie seien von einer Spezialfirma gereinigt worden. 5.2. Dass der von ihm beförderte Tank weder mit Grosszetteln noch mit orange- farbenen Tafeln gekennzeichnet war, wird vom Beschuldigten nicht bestritten und ergibt sich im Übrigen auch aus den Akten (vgl. Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/2/1). Der Beschuldigte hat weiter eingeräumt, dass der Tank ungereinigt war (Urk. 9 S. 6). Er macht jedoch geltend, er sei gemäss Abschnitt 1.1.3 ADR von den Vorschriften des ADR/SDR freigestellt gewesen. Zum einen falle sein Transport unter die Bestimmung von Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. c ADR (Urk. 18 S. 3; Urk. 30 S. 5 f.). Zum anderen sei lediglich das leere Behältnis transportiert worden. Ungereinigte leere Verpackungen würden gemäss Unterabschnitt 1.1.3.5 ADR nicht den Vor- schriften des ADR unterliegen, wenn geeignete Massnahmen ergriffen worden seien, um eine mögliche Gefährdung auszuschliessen (Urk. 18 S. 3; Urk. 30 S. 6). Gemäss Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. c ADR gelten die Vorschriften des ADR nicht für Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen

- 15 - gemäss Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten (sog. Handwerkerregelung). Wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, gilt diese Freistellungsregelung für Ver- packungen. Da Baustellentanks nicht als Verpackungen gelten, fallen sie nicht unter diese Befreiung. Ebenfalls nicht in Anspruch nehmen kann der Beschuldigte die Freistellungsregelung in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackun- gen gemäss Unterabschnitt 1.1.3.5 ADR. Der Umstand, dass Baustellentanks bis max. 1'210 Liter Fassungsraum bei der Beförderung von max. 1'150 Liter Diesel von der Freistellungsregelung analog der Versandstücke nach Absatz 1.1.3.6.2 ADR profitieren, ändert nichts daran. Mit dieser Freistellung ist keine Zuordnung der Baustellentanks unter die Versandstücke verbunden. Im Übrigen wird in Absatz 1.1.3.6 lit. b Anhang 1 SDR ausdrücklich festgehalten, dass sich die Kennzeichnung der Baustellentanks nach Kapitel 5.3 ADR richtet, d.h. diese Vor- schriften anwendbar sind. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Beschuldigte die Vor- schriften von Kapitel 5.3 ADR über die Kennzeichnung der Baustellentanks hätte einhalten müssen. 5.3. Gemäss Art. 21 lit. d SDR macht sich strafbar, wer die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Identifikation von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern oder befördert haben, missachtet. Indem der Beschuldigte einen Baustellentank ohne Grosszettel und orangefarbene Kennzeichnung beförderte, erfüllte er nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz den objektiven Tat- bestand von Art. 21 lit. d SDR. 6.1. Bei jedem Transport eines Baustellentanks muss ein Beförderungspapier mitgeführt werden, auf dem die Angaben gemäss Absatz 5.4.1.1.1 ADR aufge- führt sind (Art. 4 Abs. 1 SRD i.V.m. Kapitel 5.4 ADR). 6.2. Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz eingeräumt, keine Beförderungspapiere mitgeführt zu haben. Da er von den Regelungen gemäss ADR/SDR freigestellt gewesen sei, habe es solche nicht gebraucht (Urk. 9 S. 9 f.).

- 16 - Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, benötigen Baustellentanks stets ein Beförderungspapier, auch wenn sie gemäss Abschnitt 1.1.3.6 lit. b Anhang 1 SDR (Tanks mit einem Volumen von max. 1'210 Liter bis zu einem Inhalt von max. 1'150 Liter Diesel) von den Bestimmungen für Versandstücke nach Absatz 1.1.3.6.2 ADR profitieren (Urk. 17 S. 11 f.). Ein Beförderungsdokument benötigen sowohl volle wie auch ungereinigte leere Baustellentanks (Absatz 5.4.1.1.6 ADR). Der Beschuldigte hätte bei dem am 27. Oktober 2011 durchgeführten Transport des Baustellentanks deshalb ein Beförderungspapier mitführen müssen. 6.3. Gemäss Art. 21 lit. b SDR macht sich strafbar, wer die geforderten Sicher- heits-, Melde- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt. Die Vorinstanz erachtete den objektiven Tatbestand von Art. 21 lit. b SDR deshalb zu Recht als erfüllt. 7.1. Baustellentanks müssen nach bestimmten Vorgaben vom Hersteller konstruiert und durch die zuständige Behörde durch eine erstmalige Prüfung abgenommen werden. Der Inhaber muss die Baustellentanks zudem in regel- mässigen Zeitabständen unaufgefordert nachprüfen lassen (Ziff. 6.14 Anhang 1 SDR i.V.m. Unterabschnitt 6.8.2.4 ADR). 7.2. Der Beschuldigte hat nicht bestritten, dass der von ihm am 27. Oktober 2011 beförderte Baustellentank nicht geprüft und keiner regelmässigen Prüfung unter- zogen worden war. Er stellt sich auch diesbezüglich auf den Standpunkt, dass er von den Regelungen gemäss ADR/SDR freigestellt gewesen sei, weshalb der Tank nicht hätte geprüft sein müssen (Urk. 9 S. 12 f.). Es wurde bereits dargelegt, dass der vom Beschuldigten transportierte Behälter als Baustellentank im Sinne des SDR zu qualifizieren ist. Als Baustellentank unterliegt er den bereits dar- gelegten Vorschriften des SRD über die Prüfung und Zulassung der Bau- stellentanks im Sinne von Ziff. 6.14 Anhang 1 SDR. 7.3. Gemäss Art. 21 lit. a SRD macht sich strafbar, wer gefährliche Güter mit Fahrzeugen oder in Tanks befördert oder befördern lässt, welche den besonderen Erfordernissen über den Bau und die Ausrüstung nicht entsprechen, oder Beförderungsmittel benützt, die nicht ordnungsgemäss geprüft sind. Es ist der

- 17 - Vorinstanz deshalb darin zu folgen, dass der Beschuldigte mit der Beförderung eines ungeprüften Baustellentanks den objektiven Tatbestand von Art. 21 lit. a SDR erfüllt hat. 8.1. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den subjektiven Tatbestand fest, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe, dass der von ihm transportierte Behälter als Baustellentank zu qualifizieren sei. Der Beschuldigte gebe an, er habe telefonisch bei jemandem, der Gutachten mache und dessen Namen er nicht mehr wisse, abklären lassen, dass sein Behälter kein Baustellentank im Sinne der SDR sei. Soweit er damit geltend machen wolle, dass er sich auf diese Abklärungen habe verlassen dürfen, berufe er sich auf einen Rechts- bzw. Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB. Die vorliegend anwendbaren Bestim- mungen seien für Laien auf den ersten Blick zwar weder übersichtlich noch einfach zu verstehen. Der Beschuldigte sei als gelernter Landmaschinen- mechaniker und durch seine Arbeit auf dem elterlichen Hof mit der Materie jedoch bestens betraut. Entsprechend könne ihm nicht nur zugemutet, sondern dürfe von ihm vielmehr sogar erwartet werden, dass er sich vorab hinreichend über die Voraussetzungen der Beförderung seines Behälters informiere. Einer hinreichen- den Abklärung sei mit einem angeblichen Telefonat mit einem namenlosen Gut- achter, der den Behälter nicht gesehen habe und die rechtliche Situation ent- sprechend nicht adäquat beurteilen könne, nicht Genüge getan. Bei dieser Sach- lage sei ein Rechts- bzw. Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB mangels zureichender Gründe ausgeschlossen. Der Beschuldigte habe dementsprechend die obgenannten Tatbestände auch in subjektiver Hinsicht erfüllt (Urk. 17 S. 13 f.). 8.2. Vorsätzlich begeht eine Tat, wer diese mit Wissen und Willen ausführt. Vor- sätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die Aussagen des Beschuldigten zeigen auf, dass er wusste, dass für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Tanks besondere Vorschriften gelten. Fest steht auch, dass dem Beschuldigten die Gewissheit fehlte, dass der von ihm transportierte Behälter kein Baustellentank darstellt. Der Beschuldigte war sich seines Nichtwissens bewusst, hätte er ansonsten doch keine telefonische Anfrage gemacht. So führte der Beschuldigte

- 18 - vor Vorinstanz aus, er habe telefonisch bei jemandem, der Gutachten mache, abklären lassen, dass er von den Regelungen gemäss SDR / ADR freigestellt sei (Urk. 9 S. 6). Die Vorinstanz (Urk. 17 S. 13) hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass einer hinreichenden Abklärung mit einem solchen Telefonat nicht Genüge getan ist, zumal der Gutachter den vom Beschuldigten verwendeten Behälter nicht gesehen hat (vgl. Urk. 9 S. 6). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aussage des Beschuldigten, wonach er "nur mal schnell telefoniert" habe (Urk. 9 S. 6). In der Folge informierte sich der Beschuldigte nicht weiter, sondern gab sich mit dem Resultat dieser offensichtlich ungenügenden Abklärung zufrieden, da ihm die erhaltene Antwort passte. Wer sich bewusst für Nichtwissen entscheidet, der kann sich nicht darauf berufen, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht antizipierbar war. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht (BGE 135 IV 12, E. 2.3.1). Dem Beschuldigen muss vor- liegend bewusst gewesen sein, dass es sich entgegen seiner (angeblichen) Abklärung in Tat und Wahrheit anders verhalten und es sich bei seinem Behälter um einen Baustellentank handeln könnte. Dessen ungeachtet wurden von ihm keinerlei weitere Bemühungen unternommen, um dies vollständig und richtig abzuklären. Es ist damit auf die Gleichgültigkeit des Beschuldigten zurückzu- führen, dass die Qualifikation seines Behälters auch nach diesem Telefonat weiterhin ungeklärt blieb. Indem der Beschuldigte den Tank trotz der vorhandenen Unklarheiten transportierte, nahm er in Kauf, gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse zu verstossen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe mit Eventualvorsatz gehandelt (Urk. 17 S. 13 f.), ist deshalb nicht zu beanstanden. Damit erweist sich der eingeklagte Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht als erstellt. IV. Strafzumessung

1. Verletzungen der Bestimmungen über die Beförderung der Güter im Sinne von Art. 21 SDR stellen Übertretungen dar, welche mit Busse bestraft werden. Der Höchstbetrag der Busse beträgt Fr. 10'000.– (Art. 333 Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft

- 19 - nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Es bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 333 Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Entscheid der Vorinstanz grundsätzlich nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO).

2. Hinsichtlich des objektiven Verschuldens ist mit der Vorinstanz zu berück- sichtigen, dass der Baustellentank zum Zeitpunkt des Transports leer war, wes- halb die daraus resultierende Gefährdung vergleichsweise gering war. Wie sich aus den Akten ergibt, herrschte zudem gute Sicht und die Fahrbahn war trocken (Urk. 2/1 S. 3). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist sodann zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er langsam gefahren ist und lediglich eine kurze Fahrstrecke zurücklegen wollte, wie er in der Untersuchung und vor Vorinstanz geltend machte (Urk. 5 S. 3; Urk. 9 S. 15). Dass es bei der Beförde- rung des Baustellentanks nicht zu einem Unfall kam, kann bei der Bewertung des Tatverschuldens entgegen der Vorinstanz nicht zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Vielmehr wäre straferhöhend zu bewerten gewesen, wenn sich die mit der Beförderung des Baustellentanks einhergehende Gefährdung realisiert hätte. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist sodann zu berücksich- tigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzu- lasten ist. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind mit der Vorinstanz (Urk. 17 S. 16) als verschuldensneutral zu bewerten. Es ist ihr weiter darin zu folgen, dass das Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf den Transport des als Baustellentank qualifizierten Behälters lediglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, da ein Bestreiten wenig aussichtsreich gewesen wäre, nachdem der Beschuldigte bei der Beförderung des Bau- stellentanks von der Polizei angehalten wurde (Urk. 2/1 S. 2). Wie bereits erwähnt, kann dem Beschuldigten aufgrund des Verschlechterungs- verbots im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Es sind andererseits keine Gründe ersichtlich, das Strafmass weiter zu reduzieren, zumal

- 20 - der Beschuldigte die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe zu Recht nicht beanstandet hat. Mangels gegenteiliger Angaben ist davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht wesentlich geändert haben. Die von der Vorinstanz aus- gefällte Busse von Fr. 650.– ist daher zu bestätigen. Ebenfalls zu bestätigen ist die ausgefällte Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. V. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 6) zu bestätigen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

27. September 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:

1. […]

2. Vom Vorwurf des ungenügenden Sicherns von gefährlichen Gütern auf der Lade- fläche wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. […]

4. […]

- 21 -

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'140.00 Gebühren und Auslagen Statthalteramt 150.00 nachträgliche Gebühren Statthalteramt Fr. 2'490.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. […]

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Beförderns eines Baustellentanks ohne die erforderlichen orange- farbenen Tafeln im Sinne von Art. 21 lit. d SDR i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c SDR, Art. 4 SDR, Art. 5 SDR sowie Absatz 1.1.3.6 lit. b Anhang 1 SDR in Verbindung mit Unterabschnitt 5.3.2.2 ADR − des Beförderns eines Baustellentanks ohne die erforderlichen Gross- zettel im Sinne von Art. 21 lit. d SDR i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c SDR, Art. 4 SDR, Art. 5 SDR sowie Absatz 1.1.3.6 lit. b Anhang 1 SDR in Verbindung mit Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR − des Nichtmitführens des erforderlichen Beförderungspapiers bei einem Transport gefährlicher Güter im Sinne von Art. 21 lit. b SDR i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c, Art. 4 SDR in Verbindung mit Absatz 5.4.0.1 ADR − des Beförderns von gefährlichen Gütern in einem nicht geprüften Bau- stellentank im Sinne von Art. 21 lit. a SDR i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b SDR, Art. 4 SDR, Art. 7 Abs. 1 SDR sowie Kapitel 6.14 Anhang 1 SDR i.V.m. Unterabschnitt 6.8.2.4 ADR.

- 22 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 650.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Mai 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Laufer