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SU130060

Tätlichkeit etc.

Zürich OG · 2014-02-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 2 Oktober 2012 (Urk. 13 S. 2) des Eindrucks nicht erwehren kann, dass der Zeuge die Situation zu wenig ernst nahm ("Dann Halleluja, dann haben Sie relativ viel studiert."). Daher zweifelte die Vorinstanz völlig zu Recht am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen (Urk. 34 S. 14).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Sachverhaltserstellung vorab Ausführun- gen zur Glaubwürdigkeit der befragten Zeugen gemacht (Urk. 34 S. 5 f.). Sie führte richtig aus, dass sowohl die Aussagen der dem Geschädigten wie auch der dem Beschuldigten nahe stehenden Zeugen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen seien. Schliesslich hat sie auch zutreffend erkannt, dass die Glaub- haftigkeit der konkreten Aussagen wichtiger ist, als die allgemeine Glaubwürdig- keit der Zeugen. Zu den theoretischen Grundlagen zur Aussagewürdigung kann sodann vollumfänglich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 34 S. 6 f.).

E. 2.2 Die Vorinstanz erkannte sodann zu Recht, dass der Beschuldigte nicht bereits von den Mitarbeitern des Geschädigten abgefangen worden sei, bevor er überhaupt den Geschädigten hätte berühren können (Urk. 34 S. 9 f.). Dabei stützt sich die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung nicht nur auf eine Skizze des Zeugen C._____ ab, sondern auch auf die Aussagen des Beschuldigten selbst. Der Beschuldigte führte in der polizeilichen Einvernahme am 5. Juli 2010 aus, als er auf der Bootsvermietung gestanden sei, habe der Geschädigte "chömed jetzt" gerufen. Sofort seien drei bis vier Personen gekommen und einer habe ihn in den Schwitzkasten genommen, die anderen hätten ihn festgehalten (Urk. 1/1/3 S. 1). Wenn die Vorinstanz nun aus dieser Aussage sowie aus der Skizze des Zeugen C._____ schliesst, dass die Mitarbeiter des Geschädigten weiter vom Beschuldigten weg gestanden seien als der Geschädigte selbst, so ist dies nicht zu beanstanden.

E. 2.3 Sodann widersprechen auch die Ausführungen der Zeugen G._____, C._____ und D._____ der Darstellung des Beschuldigten, er sei überwältigt wor- den, bevor er den Geschädigten erreicht habe. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Zeugen korrekt widergegeben (Urk. 34 S. 11 ff.). Alle drei Zeugen sagten je- weils aus, sie hätten erst eingegriffen, als sie gesehen hätten, dass der Geschä-

- 9 - digte in ein Handgemenge verstrickt gewesen sei. Es besteht kein Anlass, an den Aussagen der Zeugen zu zweifeln. Ihre Aussagen enthalten keine groben Wider- sprüche oder Übertreibungen. Die Situation wird von den Zeugen anschaulich und nachvollziehbar dargestellt. Es kann festgehalten werden, dass die Zeugen glaubhaft ausgesagt haben und dass auf ihre Aussagen abgestellt werden kann.

E. 2.4 Im Gegensatz dazu erscheinen die Aussagen des Beschuldigten wenig plausibel. Er solle sogleich von der "Eingreiftruppe" des Geschädigten überwältigt worden sein, habe sich losreissen und ins Wasser springen können und sei davon gefahren (Urk. 1/1/3 S. 1 f.; 1/1/11 S. 3). Damit wird mit der Vorinstanz (Urk. 34 S. 10) tatsächlich nicht erklärt, wie es in dieser sehr kurzen Zeit möglich gewesen sein soll, dass jemand das Schiff des Beschuldigten festgebunden haben soll. Sodann findet die Theorie des Beschuldigten, die Angestellten des Geschädigten seien im Tatzeitpunkt nur noch anwesend gewesen, um den Geschädigten zu beschützen, in den Akten keine Stütze. Dass die Bootsvermietung schon geschlossen gewesen sei, schliesst keineswegs aus, dass die Angestellten des Geschädigten noch gearbeitet haben. Auch die Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung, wonach der Geschädigte und seine Angestellten ein Interesse gehabt hätten, die Tätlichkeit zu erfinden, um die zuvor erfolgte "Privatverhaftung" zu rechtfertigen, überzeugen nicht.

E. 2.5 Nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung der Zeugenaussagen der Bekannten des Beschuldigten durch die Vorinstanz (Urk. 34 S. 13 ff.). Wenn die Vorinstanz feststellt, dass die Ehefrau des Beschuldigten in ihrer Aussage vom

19. Juli 2010 innehielt, als es um den Vorwurf der Tätlichkeit ging, kann ihr nicht widersprochen werden. Es fällt in der Tat auf, dass die Zeugin grundsätzlich relativ detailliert aussagt, wo es aber um den Vorwurf der Tätlichkeit geht, keine genauen Angaben machen kann (Urk. 1/1/9 S. 1). Dabei sei sie gemäss Angaben des Beschuldigten unmittelbar beim Geschehen gewesen (vgl. Urk. 35 S. 5), hätte folglich alles genau mitbekommen müssen. Auch die Tatsache, dass der Stadt- richter in seiner Eingabe im Berufungsverfahren nun die Ansicht vertritt, die Zeugin H._____ habe "sachlich, vernünftig und glaubhaft" ausgesagt, vermag die Lücke in den Aussagen der Zeugin nicht zu schliessen (Urk. 44). Vielmehr fällt

- 10 - sogar auf, dass die Zeugin H._____ als einzige auch die Annahme stützte, bei den Angestellten des Geschädigten habe es sich um "Bodyguards" gehandelt, welche vom Geschädigten instruiert worden seien, gegen allfällige Randalierer vorzugehen (Urk. 15 S. 2). Dass diesbezüglich zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin H._____ Absprachen getroffen wurden, kann zumindest nicht ausge- schlossen werden. Damit sind die Aussagen der Zeugin mit grösster Zurückhal- tung zu würdigen. Schliesslich hat die Vorinstanz auch die Aussagen der Zeugen E._____ und F._____ gewürdigt und den Schluss gezogen, dass diese keine ver- nünftigen Zweifel begründen würden, dass der Beschuldigte den Geschädigten erreichte bzw. diesem gegenüber trat und erst in der Folge einer kurzen Ausei- nandersetzung mit dem Geschädigten die Gehilfen hinzu kamen (Urk. 34 S. 14 f.). Diese Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Es ist einzig noch deutlich anzu- merken, dass man sich aufgrund der Einvernahme des Zeugen E._____ vom

E. 2.6 Dem Beschuldigten kann sodann zugestimmt werden, dass die Schürfwunde des Geschädigten allein keinen Faustschlag beweist. Aufgrund der Aussagen aller Beteiligten besteht aber letztlich kein Zweifel daran, dass sich der Sach- verhalt so abgespielt hatte, wie im Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich um- schrieben, wobei einschränkend anzufügen ist, dass nur von einem Faustschlag auszugehen ist.

E. 2.7 Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts durch die Vorinstanz ist zu- treffend (Urk. 34 S. 17). Es konnte insbesondere erstellt werden, dass es mindes- tens zu einem Faustschlag des Beschuldigten gegen den Geschädigten gekom- men ist. Dieser kann klar als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB qualifiziert werden, bewirkte er doch keine Schädigung an Körper oder Gesundheit des Geschädigten. Ob der Beschuldigte im Rahmen des Handgemenges zwischen den Parteien weiter versucht hatte, den Geschädigten mit der Faust zu treffen, kann offen bleiben, da der Versuch einer Tätlichkeit ohnehin strafrechtlich nicht

- 11 - relevant ist (Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 103 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB). Weiter bestehen entgegen den Ausführungen des Stadtrichters (Urk. 44) keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Tätlichkeit durch den Beschuldigten um eine Retorsion im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB gehandelt hat. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Geschädigten habe man sich vor der physischen Aus- einandersetzung gegenseitig als "Dubel" bzw. "Arsch" beschimpft (Urk. 7 S. 2). Damit wären die Beschimpfungen gegenseitig abgegolten und es besteht kein Raum mehr dafür, in der späteren Tätlichkeit eine Retorsion für die zuvor erfolgte Beschimpfung zu sehen.

E. 3 Verletzung der Verkehrsregeln

E. 3.1 Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Einsprecher sehr unge- stüm, das heisst mit weit übersetztem Schub vom Steg weggefahren sei. Zum einen sei das Tau gerissen, mit dem das Boot belegt gewesen sei, zum anderen habe der Einsprecher in der Aufregung offenbar seine beiden Mitpassagiere F._____ und E._____ vergessen, welche immer noch auf dem Steg gestanden seien. Das Verhalten des Beschuldigten passe auch stimmig zur aggressiven Situation und Dynamik des Geschehens (Urk. 34 S. 16).

E. 3.2 Dieser Würdigung der Vorinstanz ist nichts entgegen zu setzen, vor allem, wenn man sich die Zeugenaussagen von C._____ und D._____ nochmals in Er- innerung ruft. So führte der Zeuge C._____ von sich aus in der Einvernahme vom

2. Oktober 2012 (Urk. 10 S. 4) aus: "Ich möchte noch erwähnen, was nachher passiert ist, als Herr [H._____] auf das Boot kletterte, das angebunden war. Herr H._____ gab dann Vollgas – ich weiss nicht, ob der Motor die ganze Zeit lief. Von der Kante des Flosses bis zum Seebad … sind es 10-15 m, wo es gerangelt voll war auf dem Floss, wegen dem Zürifest. Nach wenigen Metern riss das Seil, als er parallel zu unserem Floss losfuhr, Richtung Floss Bad …. Er schaffte knapp die Rechtskurve. Meiner Meinung nach hat er die Leute auf dem Floss stark gefährdet. Es hätte durch den Bootsmotor evtl. ein Gemetzel gegeben. Auf jeden Fall ist er beinahe mit dem Floss kollidiert. Wichtig ist, dass er wesentlich schneller gefahren ist, als man darf." Diese Aussage des Zeugen C._____ ist als glaubhaft zu bezeichnen. Der Zeuge erzählte in freier Rede von sich aus, was er

- 12 - beobachtet hatte. Die Aussage ist voller Details, anschaulich widergegeben und nachvollziehbar. Ausserdem ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal es bei diesem Vorfall sicher nicht mehr darum gegangen sein könnte, zugunsten seines Vorgesetzten – dem Geschädigten – auszusagen. Ausserdem wird die Aussage von C._____ durch die Aussage des Zeugen D._____ bestätigt. Dieser führte auf Frage aus, er erin- nere sich, dass der Beschuldigte beinahe in das Floss der Badi … gefahren sei (Urk. 12 S. 2). Es muss somit als erstellt gelten, das der Beschuldigte nach dem Abfahren bei der Bootsvermietung beinahe mit dem Floss der Badi … kollidierte. Ob der Beschuldigte tatsächlich mit Vollgas davonfuhr, kann grund- sätzlich offenbleiben.

E. 3.3 Auch die diversen Einwände des Beschuldigten ändern nichts an dieser Einschätzung. Zum einen ist es keinesfalls so, dass nur, wer im Besitze eines Motorbootführerscheins ist, beurteilen könnte, ob ein Manöver sorgfaltspflicht- widrig gewesen sei. Hier ist zu bemerken, dass durch die Zeugenaussagen und die übrigen Beweismittel vorab der Sachverhalt zu erstellen ist, und hernach ist zu überprüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes darstellt. Dies geschieht im Rahmen der rechtlichen Würdigung durch die Anklagebehörde bzw. das zuständige Gericht. Wenn der Beschuldigte auch in seiner Berufungsbegründung wieder anführt, er habe infolge des Defekts eines der beiden Motoren den verbleibenden Motor "energisch betätigen" müssen (Urk. 35 S. 8), ist dies betreffend den noch zu beurteilenden Tatvorwurf der Verkehrsregelverletzung unbehelflich. Diesbezüglich ist aufgrund der entsprechenden, überzeugenden Zeugenaussagen rechts- genügend erstellt, dass das Boot des Beschuldigten als Folge seiner aggressiven, unbeherrschten und unvorsichtigen Fahrweise beinahe mit dem Steg der Bade- anstalt … kollidierte, wodurch die sich darauf befindlichen Gäste der Badeanstalt gefährdet wurden. Dadurch hat der Beschuldigte fraglos eine Sorgfaltspflichtver- letzung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 BSG und Art. 5 BSV begangen. Wenn der Beschuldigte die gegen ihn aussagenden Augenzeugen wie auch die den vorliegenden Fall beurteilenden Behörden als inkompetent abqualifiziert, da

- 13 - diese nicht über den Schiffsführerausweis verfügten, ist er schliesslich immerhin als obiter dictum darauf hinzuweisen, dass er grundlegende Regeln der See- mannschaft sträflich verletzt hat: So ist es für jeden Schiffsführer, welcher von Bord seines Fahrzeugs geht, selbstverständlich, dass er es umgehend belegt oder durch seine Crew belegen lässt, damit es nicht abtreibt. Darum hat sich der Beschuldigte nicht gekümmert, als er auf den Steg der Bootsvermietung stürmte. Ebenso selbstverständlich hat ein Schiffsführer, welcher mit seinem Fahrzeug ablegen will, dafür zu sorgen, dass dieses auch klar zum Ablegen ist, also keiner- lei Hindernisse (und dazu gehört auch eine inzwischen belegte Bugleine) das Ablegen behindern. Mit seinem unüberlegten und unbeherrschten Ablegen und dem daraus resultierenden Reissen der Leine hat er mehrere Personen konkret gefährdet, was sich in der Verletzung der Passagierin I._____ – glücklicherweise nur als Bagatelle – auch manifestierte (Urk. 1 S. 10). – Auch – dieses Verhalten war in keiner Weise seemännisch und eigentlich verantwortungslos.

E. 3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch der Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 BSG und Art. 5 BSV zu bestätigen ist. IV. Strafzumessung

1. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.-- ist aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Urk. 15/3 und 15/5) als eher tief zu bezeichnen. Einer Erhöhung der Busse steht aber das Verschlechterungsver- bot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen, weshalb die Busse von Fr. 500.-

- zu bestätigen ist.

2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse.

- 14 - V. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzu- erlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 22. Januar 2013, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. […]

2. Der Einsprecher ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf des Überschreitens der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG in Verbindung mit Art. 41 BSV, Art. 53 Abs. 1 BSV und Art. 8 Abs. 2 der interkantona- len Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom

E. 4 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

E. 5 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 6 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.

E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Februar 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Dispositiv
  1. Der Einsprecher ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 BSG und Art. 5 BSV.
  2. Der Einsprecher ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf des Überschreitens der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG in Verbindung mit Art. 41 BSV, Art. 53 Abs. 1 BSV und Art. 8 Abs. 2 der interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 4. Oktober 1979 freigesprochen.
  3. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von 500.–.
  4. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. 2012-010-944 vom 8. März 2012 in der Höhe von Fr. 523.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Stadtrichter- amts Zürich in der Höhe von Fr. 1'210.– werden dem Einsprecher auferlegt.
  7. (Mitteilung)
  8. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6) a) Des Beschuldigten (Urk. 35 S. 2 und 9) - Aufhebung des vorinstanzlichen Schuldspruchs sowie der Bestrafung unter Kostenfolgen zulasten der Staatskasse. - Ausrichten einer Parteientschädigung von Fr. 2'500.--. b) Des Stadtrichteramtes Zürich (Urk. 44) Es liegen keine Anträge vor. Erwägungen: I. Verfahrensgang
  9. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am Abend des 3. Juli 2010 im Laufe einer kurzen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten B._____ im Hafen Zürich … tätlich gegen diesen geworden zu sein. In der Folge sei der Beschuldigte mit seinem Motorboot mit übersetzter Geschwindigkeit und unvor- sichtig losgerast (Urk. 2).
  10. Mit Strafbefehl Nr. 2012-010-944 vom 8. März 2012 bestrafte das Stadtrichter- amt Zürich den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 500.-- und auferlegte ihm die Gebühren (Urk. 2). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache (Urk. 4/1).
  11. Am 22. Januar 2013 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 BSG und Art. 5 BSV schuldig und bestätigte die Busse von Fr. 500.--, unter Auferlegung der Verfahrenskosten - 4 - (Urk. 34). Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte fristgerecht Berufung (Urk. 35), nachdem er bereits zuvor innert Frist Berufung angemeldet hatte (Urk. 28).
  12. Mit Präsidialverfügung vom 24. September 2013 wurde dem Stadtrichteramt Zürich Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären (Urk. 38). Das Stadt- richteramt Zürich liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Beschluss vom
  13. November 2013 (berichtigte Fassung des Beschlusses vom 30. Oktober 2013) ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts die schriftli- che Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist an, um abschliessend Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 42). Am 2. Dezember 2013 reichte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung ein (Urk. 46). Eine Stellungnahme des Stadtrichteramtes Zürich ging am 18. November 2013 ein (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom
  14. Dezember 2013 wurde dem Stadtrichteramt Frist zur Berufungsantwort sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 49). Das Stadt- richteramt Zürich als Berufungsbeklagte reichte keine weitere Stellungnahme ein und die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 51). II. Prozessuales
  15. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den Schuldspruch wegen Tätlichkeit sowie Verletzung der Verkehrsregeln (Disp. Ziffer 1), die Strafe (Disp. Ziffern 3 und 4) sowie das Kostendispositiv des vorinstanzlichen Entscheids an (Disp. Ziffern 5 und 6). Einzig nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist daher der Freispruch gemäss Dispositiv Ziffer 2 (vgl. Urk. 34 S. 18 f.; Urk. 35 S. 2). Dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen ist, ist vorab festzustellen und auf den Freispruch ist hernach nicht mehr einzugehen.
  16. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den - 5 - vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 2.1. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte. 2.2. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23). 2.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). - 6 -
  17. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfass- ten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
  18. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  19. Der Beschuldigte rügt in seiner Berufungsbegründung (Urk. 35), dass die Vorinstanz die Aussagen und Beweise willkürlich gewürdigt habe. Es werde aus- geschlossen, dass der Beschuldigte den Geschädigten nicht habe erreichen können, um eine Tätlichkeit zu verüben. Dies werde aus einer Handskizze des Zeugen C._____ geschlossen. Dieser Zeuge habe aber selbst gesagt, dass er nicht alles mitbekommen habe. Ausserdem würden die Aussagen des Zeugen, der ein Freund des Geschädigten sei, ungefiltert übernommen. Die Möglichkeit, dass sich der Geschädigte für diesen Abend eine Eingreiftruppe zusammenge- stellt habe, werde ausgeschlossen. Die Bootsvermietung sei jedoch zum Zeit- punkt des Vorfalls bereits geschlossen gewesen. Die Angestellten seien also nicht mehr Arbeitende gewesen, sondern Beschützer des Geschädigten. Die Gehilfen hätten den Beschuldigten noch bevor eine Tätlichkeit überhaupt möglich gewesen sei bereits niedergerungen. Der Geschädigte habe gewusst, dass eine Privatver- haftung nur in Ausnahmefällen zulässig sei und er habe daher im Nachhinein die Tätlichkeit konstruiert, um die Verhaftung zu rechtfertigen. Der Zeuge D._____ spreche sodann nie von vollendeten Faustschlägen. Seine Aussage sei die einzi- ge, die detailliert schildere, was damals passiert sei. Die Aussagen des Zeugen - 7 - C._____ würden sodann Diskrepanzen aufweisen, so spreche er später von Faustschlägen, welche er bei der polizeilichen Einvernahme noch nicht erwähnt habe. Zur richtigen Würdigung der Aussagen hätte ebenfalls gehört, die Lichtver- hältnisse zum Zeitpunkt des Vorfalls zu berücksichtigen. Es sei bereits dunkel gewesen, das einzige Licht sei von der Strassenbeleuchtung des … [Ufergegend] gekommen. Am nächsten beim Vorfall seien die Begleiter des Beschuldigten ge- standen. Trotzdem würden nun die Aussagen der Frau des Beschuldigten von vornherein als falsch oder unvollständig gewertet. Die Vorinstanz kreiere aus den Aussagen der Zeugin grundlos eine Erinnerungslücke. Auch bei den Aussagen des Zeugen E._____ würden Gründe gesucht, an der Vollständigkeit der Aussa- gen zu zweifeln. Auch die Zeugenaussage von F._____ werde als unwahr klas- siert. Abenteuerlich sei sodann die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten. Die Vorinstanz ziehe gar nicht in Erwägung, dass eventuell kein Faustschlag er- folgt sei. Die Schürfwunde beim Geschädigten beweise keinen Faustschlag. Die Zeugenaussagen seien von der Vorinstanz äusserst tendenziös und immer zu- gunsten des Geschädigten interpretiert worden. Zur Verletzung der Verkehrsregeln führte der Beschuldigte aus, bis auf den Beschuldigten, den Geschädigten und zwei Zeugen sei niemand im Besitze eines gültigen Schiffsführerausweises. Es wären folglich lediglich diese vier Personen berufen gewesen, über eine allfällige Verletzung von Verkehrsregeln auf dem Wasser auszusagen. Anderen Personen sei nicht zuzutrauen, zu sagen, ob ein Manöver auf dem Wasser nun gefährlich sei und so die Sorgfaltspflicht des Boots- führers verletzt worden sei oder nicht, da sie dies nicht beurteilen könnten. Dass zwei Passagiere am Steg zurück gelassen worden seien, beweise nur, dass der Beschuldigte unvermittelt aufgebrochen sei, mehr nicht. Beim Tau, das gerissen sei, habe es sich um ein dünnes Tau gehandelt, welches nicht fachmännisch belegt worden sei. Der Beschuldigte habe nicht wissen können, dass ein Tau belegt worden sei. Weiter führte der Beschuldigte aus, es sei versäumt worden, eine Reparaturrechnung als entlastendes Beweismittel den Akten beizulegen. Aus dieser Rechnung gehe hervor, dass zum Tatzeitpunkt nur ein Motor funktions- tüchtig gewesen sei. Das Schiff habe mit dem verbliebenen Motor bewegt werden - 8 - müssen, was für einen Schifffahrtslaien den Eindruck erweckt haben möge, der Schiffsführer sei mit hohem Tempo davon gefahren (Urk. 46).
  20. Tätlichkeit 2.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Sachverhaltserstellung vorab Ausführun- gen zur Glaubwürdigkeit der befragten Zeugen gemacht (Urk. 34 S. 5 f.). Sie führte richtig aus, dass sowohl die Aussagen der dem Geschädigten wie auch der dem Beschuldigten nahe stehenden Zeugen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen seien. Schliesslich hat sie auch zutreffend erkannt, dass die Glaub- haftigkeit der konkreten Aussagen wichtiger ist, als die allgemeine Glaubwürdig- keit der Zeugen. Zu den theoretischen Grundlagen zur Aussagewürdigung kann sodann vollumfänglich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 34 S. 6 f.). 2.2. Die Vorinstanz erkannte sodann zu Recht, dass der Beschuldigte nicht bereits von den Mitarbeitern des Geschädigten abgefangen worden sei, bevor er überhaupt den Geschädigten hätte berühren können (Urk. 34 S. 9 f.). Dabei stützt sich die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung nicht nur auf eine Skizze des Zeugen C._____ ab, sondern auch auf die Aussagen des Beschuldigten selbst. Der Beschuldigte führte in der polizeilichen Einvernahme am 5. Juli 2010 aus, als er auf der Bootsvermietung gestanden sei, habe der Geschädigte "chömed jetzt" gerufen. Sofort seien drei bis vier Personen gekommen und einer habe ihn in den Schwitzkasten genommen, die anderen hätten ihn festgehalten (Urk. 1/1/3 S. 1). Wenn die Vorinstanz nun aus dieser Aussage sowie aus der Skizze des Zeugen C._____ schliesst, dass die Mitarbeiter des Geschädigten weiter vom Beschuldigten weg gestanden seien als der Geschädigte selbst, so ist dies nicht zu beanstanden. 2.3. Sodann widersprechen auch die Ausführungen der Zeugen G._____, C._____ und D._____ der Darstellung des Beschuldigten, er sei überwältigt wor- den, bevor er den Geschädigten erreicht habe. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Zeugen korrekt widergegeben (Urk. 34 S. 11 ff.). Alle drei Zeugen sagten je- weils aus, sie hätten erst eingegriffen, als sie gesehen hätten, dass der Geschä- - 9 - digte in ein Handgemenge verstrickt gewesen sei. Es besteht kein Anlass, an den Aussagen der Zeugen zu zweifeln. Ihre Aussagen enthalten keine groben Wider- sprüche oder Übertreibungen. Die Situation wird von den Zeugen anschaulich und nachvollziehbar dargestellt. Es kann festgehalten werden, dass die Zeugen glaubhaft ausgesagt haben und dass auf ihre Aussagen abgestellt werden kann. 2.4. Im Gegensatz dazu erscheinen die Aussagen des Beschuldigten wenig plausibel. Er solle sogleich von der "Eingreiftruppe" des Geschädigten überwältigt worden sein, habe sich losreissen und ins Wasser springen können und sei davon gefahren (Urk. 1/1/3 S. 1 f.; 1/1/11 S. 3). Damit wird mit der Vorinstanz (Urk. 34 S. 10) tatsächlich nicht erklärt, wie es in dieser sehr kurzen Zeit möglich gewesen sein soll, dass jemand das Schiff des Beschuldigten festgebunden haben soll. Sodann findet die Theorie des Beschuldigten, die Angestellten des Geschädigten seien im Tatzeitpunkt nur noch anwesend gewesen, um den Geschädigten zu beschützen, in den Akten keine Stütze. Dass die Bootsvermietung schon geschlossen gewesen sei, schliesst keineswegs aus, dass die Angestellten des Geschädigten noch gearbeitet haben. Auch die Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung, wonach der Geschädigte und seine Angestellten ein Interesse gehabt hätten, die Tätlichkeit zu erfinden, um die zuvor erfolgte "Privatverhaftung" zu rechtfertigen, überzeugen nicht. 2.5. Nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung der Zeugenaussagen der Bekannten des Beschuldigten durch die Vorinstanz (Urk. 34 S. 13 ff.). Wenn die Vorinstanz feststellt, dass die Ehefrau des Beschuldigten in ihrer Aussage vom
  21. Juli 2010 innehielt, als es um den Vorwurf der Tätlichkeit ging, kann ihr nicht widersprochen werden. Es fällt in der Tat auf, dass die Zeugin grundsätzlich relativ detailliert aussagt, wo es aber um den Vorwurf der Tätlichkeit geht, keine genauen Angaben machen kann (Urk. 1/1/9 S. 1). Dabei sei sie gemäss Angaben des Beschuldigten unmittelbar beim Geschehen gewesen (vgl. Urk. 35 S. 5), hätte folglich alles genau mitbekommen müssen. Auch die Tatsache, dass der Stadt- richter in seiner Eingabe im Berufungsverfahren nun die Ansicht vertritt, die Zeugin H._____ habe "sachlich, vernünftig und glaubhaft" ausgesagt, vermag die Lücke in den Aussagen der Zeugin nicht zu schliessen (Urk. 44). Vielmehr fällt - 10 - sogar auf, dass die Zeugin H._____ als einzige auch die Annahme stützte, bei den Angestellten des Geschädigten habe es sich um "Bodyguards" gehandelt, welche vom Geschädigten instruiert worden seien, gegen allfällige Randalierer vorzugehen (Urk. 15 S. 2). Dass diesbezüglich zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin H._____ Absprachen getroffen wurden, kann zumindest nicht ausge- schlossen werden. Damit sind die Aussagen der Zeugin mit grösster Zurückhal- tung zu würdigen. Schliesslich hat die Vorinstanz auch die Aussagen der Zeugen E._____ und F._____ gewürdigt und den Schluss gezogen, dass diese keine ver- nünftigen Zweifel begründen würden, dass der Beschuldigte den Geschädigten erreichte bzw. diesem gegenüber trat und erst in der Folge einer kurzen Ausei- nandersetzung mit dem Geschädigten die Gehilfen hinzu kamen (Urk. 34 S. 14 f.). Diese Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Es ist einzig noch deutlich anzu- merken, dass man sich aufgrund der Einvernahme des Zeugen E._____ vom
  22. Oktober 2012 (Urk. 13 S. 2) des Eindrucks nicht erwehren kann, dass der Zeuge die Situation zu wenig ernst nahm ("Dann Halleluja, dann haben Sie relativ viel studiert."). Daher zweifelte die Vorinstanz völlig zu Recht am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen (Urk. 34 S. 14). 2.6. Dem Beschuldigten kann sodann zugestimmt werden, dass die Schürfwunde des Geschädigten allein keinen Faustschlag beweist. Aufgrund der Aussagen aller Beteiligten besteht aber letztlich kein Zweifel daran, dass sich der Sach- verhalt so abgespielt hatte, wie im Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich um- schrieben, wobei einschränkend anzufügen ist, dass nur von einem Faustschlag auszugehen ist. 2.7. Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts durch die Vorinstanz ist zu- treffend (Urk. 34 S. 17). Es konnte insbesondere erstellt werden, dass es mindes- tens zu einem Faustschlag des Beschuldigten gegen den Geschädigten gekom- men ist. Dieser kann klar als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB qualifiziert werden, bewirkte er doch keine Schädigung an Körper oder Gesundheit des Geschädigten. Ob der Beschuldigte im Rahmen des Handgemenges zwischen den Parteien weiter versucht hatte, den Geschädigten mit der Faust zu treffen, kann offen bleiben, da der Versuch einer Tätlichkeit ohnehin strafrechtlich nicht - 11 - relevant ist (Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 103 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB). Weiter bestehen entgegen den Ausführungen des Stadtrichters (Urk. 44) keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Tätlichkeit durch den Beschuldigten um eine Retorsion im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB gehandelt hat. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Geschädigten habe man sich vor der physischen Aus- einandersetzung gegenseitig als "Dubel" bzw. "Arsch" beschimpft (Urk. 7 S. 2). Damit wären die Beschimpfungen gegenseitig abgegolten und es besteht kein Raum mehr dafür, in der späteren Tätlichkeit eine Retorsion für die zuvor erfolgte Beschimpfung zu sehen.
  23. Verletzung der Verkehrsregeln 3.1. Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Einsprecher sehr unge- stüm, das heisst mit weit übersetztem Schub vom Steg weggefahren sei. Zum einen sei das Tau gerissen, mit dem das Boot belegt gewesen sei, zum anderen habe der Einsprecher in der Aufregung offenbar seine beiden Mitpassagiere F._____ und E._____ vergessen, welche immer noch auf dem Steg gestanden seien. Das Verhalten des Beschuldigten passe auch stimmig zur aggressiven Situation und Dynamik des Geschehens (Urk. 34 S. 16). 3.2. Dieser Würdigung der Vorinstanz ist nichts entgegen zu setzen, vor allem, wenn man sich die Zeugenaussagen von C._____ und D._____ nochmals in Er- innerung ruft. So führte der Zeuge C._____ von sich aus in der Einvernahme vom
  24. Oktober 2012 (Urk. 10 S. 4) aus: "Ich möchte noch erwähnen, was nachher passiert ist, als Herr [H._____] auf das Boot kletterte, das angebunden war. Herr H._____ gab dann Vollgas – ich weiss nicht, ob der Motor die ganze Zeit lief. Von der Kante des Flosses bis zum Seebad … sind es 10-15 m, wo es gerangelt voll war auf dem Floss, wegen dem Zürifest. Nach wenigen Metern riss das Seil, als er parallel zu unserem Floss losfuhr, Richtung Floss Bad …. Er schaffte knapp die Rechtskurve. Meiner Meinung nach hat er die Leute auf dem Floss stark gefährdet. Es hätte durch den Bootsmotor evtl. ein Gemetzel gegeben. Auf jeden Fall ist er beinahe mit dem Floss kollidiert. Wichtig ist, dass er wesentlich schneller gefahren ist, als man darf." Diese Aussage des Zeugen C._____ ist als glaubhaft zu bezeichnen. Der Zeuge erzählte in freier Rede von sich aus, was er - 12 - beobachtet hatte. Die Aussage ist voller Details, anschaulich widergegeben und nachvollziehbar. Ausserdem ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal es bei diesem Vorfall sicher nicht mehr darum gegangen sein könnte, zugunsten seines Vorgesetzten – dem Geschädigten – auszusagen. Ausserdem wird die Aussage von C._____ durch die Aussage des Zeugen D._____ bestätigt. Dieser führte auf Frage aus, er erin- nere sich, dass der Beschuldigte beinahe in das Floss der Badi … gefahren sei (Urk. 12 S. 2). Es muss somit als erstellt gelten, das der Beschuldigte nach dem Abfahren bei der Bootsvermietung beinahe mit dem Floss der Badi … kollidierte. Ob der Beschuldigte tatsächlich mit Vollgas davonfuhr, kann grund- sätzlich offenbleiben. 3.3. Auch die diversen Einwände des Beschuldigten ändern nichts an dieser Einschätzung. Zum einen ist es keinesfalls so, dass nur, wer im Besitze eines Motorbootführerscheins ist, beurteilen könnte, ob ein Manöver sorgfaltspflicht- widrig gewesen sei. Hier ist zu bemerken, dass durch die Zeugenaussagen und die übrigen Beweismittel vorab der Sachverhalt zu erstellen ist, und hernach ist zu überprüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes darstellt. Dies geschieht im Rahmen der rechtlichen Würdigung durch die Anklagebehörde bzw. das zuständige Gericht. Wenn der Beschuldigte auch in seiner Berufungsbegründung wieder anführt, er habe infolge des Defekts eines der beiden Motoren den verbleibenden Motor "energisch betätigen" müssen (Urk. 35 S. 8), ist dies betreffend den noch zu beurteilenden Tatvorwurf der Verkehrsregelverletzung unbehelflich. Diesbezüglich ist aufgrund der entsprechenden, überzeugenden Zeugenaussagen rechts- genügend erstellt, dass das Boot des Beschuldigten als Folge seiner aggressiven, unbeherrschten und unvorsichtigen Fahrweise beinahe mit dem Steg der Bade- anstalt … kollidierte, wodurch die sich darauf befindlichen Gäste der Badeanstalt gefährdet wurden. Dadurch hat der Beschuldigte fraglos eine Sorgfaltspflichtver- letzung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 BSG und Art. 5 BSV begangen. Wenn der Beschuldigte die gegen ihn aussagenden Augenzeugen wie auch die den vorliegenden Fall beurteilenden Behörden als inkompetent abqualifiziert, da - 13 - diese nicht über den Schiffsführerausweis verfügten, ist er schliesslich immerhin als obiter dictum darauf hinzuweisen, dass er grundlegende Regeln der See- mannschaft sträflich verletzt hat: So ist es für jeden Schiffsführer, welcher von Bord seines Fahrzeugs geht, selbstverständlich, dass er es umgehend belegt oder durch seine Crew belegen lässt, damit es nicht abtreibt. Darum hat sich der Beschuldigte nicht gekümmert, als er auf den Steg der Bootsvermietung stürmte. Ebenso selbstverständlich hat ein Schiffsführer, welcher mit seinem Fahrzeug ablegen will, dafür zu sorgen, dass dieses auch klar zum Ablegen ist, also keiner- lei Hindernisse (und dazu gehört auch eine inzwischen belegte Bugleine) das Ablegen behindern. Mit seinem unüberlegten und unbeherrschten Ablegen und dem daraus resultierenden Reissen der Leine hat er mehrere Personen konkret gefährdet, was sich in der Verletzung der Passagierin I._____ – glücklicherweise nur als Bagatelle – auch manifestierte (Urk. 1 S. 10). – Auch – dieses Verhalten war in keiner Weise seemännisch und eigentlich verantwortungslos. 3.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch der Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 BSG und Art. 5 BSV zu bestätigen ist. IV. Strafzumessung
  25. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.-- ist aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Urk. 15/3 und 15/5) als eher tief zu bezeichnen. Einer Erhöhung der Busse steht aber das Verschlechterungsver- bot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen, weshalb die Busse von Fr. 500.- - zu bestätigen ist.
  26. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. - 14 - V. Kosten
  27. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzu- erlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
  28. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen. Es wird beschlossen:
  29. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 22. Januar 2013, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. […]
  30. Der Einsprecher ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf des Überschreitens der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG in Verbindung mit Art. 41 BSV, Art. 53 Abs. 1 BSV und Art. 8 Abs. 2 der interkantona- len Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom
  31. Oktober 1979 freigesprochen. 3.-8. […]"
  32. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 15 - Es wird erkannt:
  33. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 BSG und Art. 5 BSV.
  34. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  35. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
  36. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
  37. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  38. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
  39. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Februar 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU130060-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 21. Februar 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Tätlichkeit etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 22. Januar 2013 (GC120333)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 8. März 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 18 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Einsprecher ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 BSG und Art. 5 BSV.

2. Der Einsprecher ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf des Überschreitens der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG in Verbindung mit Art. 41 BSV, Art. 53 Abs. 1 BSV und Art. 8 Abs. 2 der interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 4. Oktober 1979 freigesprochen.

3. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von 500.–.

4. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. 2012-010-944 vom 8. März 2012 in der Höhe von Fr. 523.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Stadtrichter- amts Zürich in der Höhe von Fr. 1'210.– werden dem Einsprecher auferlegt.

7. (Mitteilung)

8. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6)

a) Des Beschuldigten (Urk. 35 S. 2 und 9)

- Aufhebung des vorinstanzlichen Schuldspruchs sowie der Bestrafung unter Kostenfolgen zulasten der Staatskasse.

- Ausrichten einer Parteientschädigung von Fr. 2'500.--.

b) Des Stadtrichteramtes Zürich (Urk. 44) Es liegen keine Anträge vor. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am Abend des 3. Juli 2010 im Laufe einer kurzen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten B._____ im Hafen Zürich … tätlich gegen diesen geworden zu sein. In der Folge sei der Beschuldigte mit seinem Motorboot mit übersetzter Geschwindigkeit und unvor- sichtig losgerast (Urk. 2).

2. Mit Strafbefehl Nr. 2012-010-944 vom 8. März 2012 bestrafte das Stadtrichter- amt Zürich den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 500.-- und auferlegte ihm die Gebühren (Urk. 2). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache (Urk. 4/1).

3. Am 22. Januar 2013 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 BSG und Art. 5 BSV schuldig und bestätigte die Busse von Fr. 500.--, unter Auferlegung der Verfahrenskosten

- 4 - (Urk. 34). Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte fristgerecht Berufung (Urk. 35), nachdem er bereits zuvor innert Frist Berufung angemeldet hatte (Urk. 28).

4. Mit Präsidialverfügung vom 24. September 2013 wurde dem Stadtrichteramt Zürich Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären (Urk. 38). Das Stadt- richteramt Zürich liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Beschluss vom

14. November 2013 (berichtigte Fassung des Beschlusses vom 30. Oktober

2013) ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts die schriftli- che Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist an, um abschliessend Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 42). Am 2. Dezember 2013 reichte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung ein (Urk. 46). Eine Stellungnahme des Stadtrichteramtes Zürich ging am 18. November 2013 ein (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom

4. Dezember 2013 wurde dem Stadtrichteramt Frist zur Berufungsantwort sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 49). Das Stadt- richteramt Zürich als Berufungsbeklagte reichte keine weitere Stellungnahme ein und die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 51). II. Prozessuales

1. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den Schuldspruch wegen Tätlichkeit sowie Verletzung der Verkehrsregeln (Disp. Ziffer 1), die Strafe (Disp. Ziffern 3 und 4) sowie das Kostendispositiv des vorinstanzlichen Entscheids an (Disp. Ziffern 5 und 6). Einzig nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist daher der Freispruch gemäss Dispositiv Ziffer 2 (vgl. Urk. 34 S. 18 f.; Urk. 35 S. 2). Dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen ist, ist vorab festzustellen und auf den Freispruch ist hernach nicht mehr einzugehen.

2. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den

- 5 - vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 2.1. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte. 2.2. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23). 2.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).

- 6 -

3. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfass- ten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

4. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Der Beschuldigte rügt in seiner Berufungsbegründung (Urk. 35), dass die Vorinstanz die Aussagen und Beweise willkürlich gewürdigt habe. Es werde aus- geschlossen, dass der Beschuldigte den Geschädigten nicht habe erreichen können, um eine Tätlichkeit zu verüben. Dies werde aus einer Handskizze des Zeugen C._____ geschlossen. Dieser Zeuge habe aber selbst gesagt, dass er nicht alles mitbekommen habe. Ausserdem würden die Aussagen des Zeugen, der ein Freund des Geschädigten sei, ungefiltert übernommen. Die Möglichkeit, dass sich der Geschädigte für diesen Abend eine Eingreiftruppe zusammenge- stellt habe, werde ausgeschlossen. Die Bootsvermietung sei jedoch zum Zeit- punkt des Vorfalls bereits geschlossen gewesen. Die Angestellten seien also nicht mehr Arbeitende gewesen, sondern Beschützer des Geschädigten. Die Gehilfen hätten den Beschuldigten noch bevor eine Tätlichkeit überhaupt möglich gewesen sei bereits niedergerungen. Der Geschädigte habe gewusst, dass eine Privatver- haftung nur in Ausnahmefällen zulässig sei und er habe daher im Nachhinein die Tätlichkeit konstruiert, um die Verhaftung zu rechtfertigen. Der Zeuge D._____ spreche sodann nie von vollendeten Faustschlägen. Seine Aussage sei die einzi- ge, die detailliert schildere, was damals passiert sei. Die Aussagen des Zeugen

- 7 - C._____ würden sodann Diskrepanzen aufweisen, so spreche er später von Faustschlägen, welche er bei der polizeilichen Einvernahme noch nicht erwähnt habe. Zur richtigen Würdigung der Aussagen hätte ebenfalls gehört, die Lichtver- hältnisse zum Zeitpunkt des Vorfalls zu berücksichtigen. Es sei bereits dunkel gewesen, das einzige Licht sei von der Strassenbeleuchtung des … [Ufergegend] gekommen. Am nächsten beim Vorfall seien die Begleiter des Beschuldigten ge- standen. Trotzdem würden nun die Aussagen der Frau des Beschuldigten von vornherein als falsch oder unvollständig gewertet. Die Vorinstanz kreiere aus den Aussagen der Zeugin grundlos eine Erinnerungslücke. Auch bei den Aussagen des Zeugen E._____ würden Gründe gesucht, an der Vollständigkeit der Aussa- gen zu zweifeln. Auch die Zeugenaussage von F._____ werde als unwahr klas- siert. Abenteuerlich sei sodann die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten. Die Vorinstanz ziehe gar nicht in Erwägung, dass eventuell kein Faustschlag er- folgt sei. Die Schürfwunde beim Geschädigten beweise keinen Faustschlag. Die Zeugenaussagen seien von der Vorinstanz äusserst tendenziös und immer zu- gunsten des Geschädigten interpretiert worden. Zur Verletzung der Verkehrsregeln führte der Beschuldigte aus, bis auf den Beschuldigten, den Geschädigten und zwei Zeugen sei niemand im Besitze eines gültigen Schiffsführerausweises. Es wären folglich lediglich diese vier Personen berufen gewesen, über eine allfällige Verletzung von Verkehrsregeln auf dem Wasser auszusagen. Anderen Personen sei nicht zuzutrauen, zu sagen, ob ein Manöver auf dem Wasser nun gefährlich sei und so die Sorgfaltspflicht des Boots- führers verletzt worden sei oder nicht, da sie dies nicht beurteilen könnten. Dass zwei Passagiere am Steg zurück gelassen worden seien, beweise nur, dass der Beschuldigte unvermittelt aufgebrochen sei, mehr nicht. Beim Tau, das gerissen sei, habe es sich um ein dünnes Tau gehandelt, welches nicht fachmännisch belegt worden sei. Der Beschuldigte habe nicht wissen können, dass ein Tau belegt worden sei. Weiter führte der Beschuldigte aus, es sei versäumt worden, eine Reparaturrechnung als entlastendes Beweismittel den Akten beizulegen. Aus dieser Rechnung gehe hervor, dass zum Tatzeitpunkt nur ein Motor funktions- tüchtig gewesen sei. Das Schiff habe mit dem verbliebenen Motor bewegt werden

- 8 - müssen, was für einen Schifffahrtslaien den Eindruck erweckt haben möge, der Schiffsführer sei mit hohem Tempo davon gefahren (Urk. 46).

2. Tätlichkeit 2.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Sachverhaltserstellung vorab Ausführun- gen zur Glaubwürdigkeit der befragten Zeugen gemacht (Urk. 34 S. 5 f.). Sie führte richtig aus, dass sowohl die Aussagen der dem Geschädigten wie auch der dem Beschuldigten nahe stehenden Zeugen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen seien. Schliesslich hat sie auch zutreffend erkannt, dass die Glaub- haftigkeit der konkreten Aussagen wichtiger ist, als die allgemeine Glaubwürdig- keit der Zeugen. Zu den theoretischen Grundlagen zur Aussagewürdigung kann sodann vollumfänglich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 34 S. 6 f.). 2.2. Die Vorinstanz erkannte sodann zu Recht, dass der Beschuldigte nicht bereits von den Mitarbeitern des Geschädigten abgefangen worden sei, bevor er überhaupt den Geschädigten hätte berühren können (Urk. 34 S. 9 f.). Dabei stützt sich die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung nicht nur auf eine Skizze des Zeugen C._____ ab, sondern auch auf die Aussagen des Beschuldigten selbst. Der Beschuldigte führte in der polizeilichen Einvernahme am 5. Juli 2010 aus, als er auf der Bootsvermietung gestanden sei, habe der Geschädigte "chömed jetzt" gerufen. Sofort seien drei bis vier Personen gekommen und einer habe ihn in den Schwitzkasten genommen, die anderen hätten ihn festgehalten (Urk. 1/1/3 S. 1). Wenn die Vorinstanz nun aus dieser Aussage sowie aus der Skizze des Zeugen C._____ schliesst, dass die Mitarbeiter des Geschädigten weiter vom Beschuldigten weg gestanden seien als der Geschädigte selbst, so ist dies nicht zu beanstanden. 2.3. Sodann widersprechen auch die Ausführungen der Zeugen G._____, C._____ und D._____ der Darstellung des Beschuldigten, er sei überwältigt wor- den, bevor er den Geschädigten erreicht habe. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Zeugen korrekt widergegeben (Urk. 34 S. 11 ff.). Alle drei Zeugen sagten je- weils aus, sie hätten erst eingegriffen, als sie gesehen hätten, dass der Geschä-

- 9 - digte in ein Handgemenge verstrickt gewesen sei. Es besteht kein Anlass, an den Aussagen der Zeugen zu zweifeln. Ihre Aussagen enthalten keine groben Wider- sprüche oder Übertreibungen. Die Situation wird von den Zeugen anschaulich und nachvollziehbar dargestellt. Es kann festgehalten werden, dass die Zeugen glaubhaft ausgesagt haben und dass auf ihre Aussagen abgestellt werden kann. 2.4. Im Gegensatz dazu erscheinen die Aussagen des Beschuldigten wenig plausibel. Er solle sogleich von der "Eingreiftruppe" des Geschädigten überwältigt worden sein, habe sich losreissen und ins Wasser springen können und sei davon gefahren (Urk. 1/1/3 S. 1 f.; 1/1/11 S. 3). Damit wird mit der Vorinstanz (Urk. 34 S. 10) tatsächlich nicht erklärt, wie es in dieser sehr kurzen Zeit möglich gewesen sein soll, dass jemand das Schiff des Beschuldigten festgebunden haben soll. Sodann findet die Theorie des Beschuldigten, die Angestellten des Geschädigten seien im Tatzeitpunkt nur noch anwesend gewesen, um den Geschädigten zu beschützen, in den Akten keine Stütze. Dass die Bootsvermietung schon geschlossen gewesen sei, schliesst keineswegs aus, dass die Angestellten des Geschädigten noch gearbeitet haben. Auch die Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung, wonach der Geschädigte und seine Angestellten ein Interesse gehabt hätten, die Tätlichkeit zu erfinden, um die zuvor erfolgte "Privatverhaftung" zu rechtfertigen, überzeugen nicht. 2.5. Nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung der Zeugenaussagen der Bekannten des Beschuldigten durch die Vorinstanz (Urk. 34 S. 13 ff.). Wenn die Vorinstanz feststellt, dass die Ehefrau des Beschuldigten in ihrer Aussage vom

19. Juli 2010 innehielt, als es um den Vorwurf der Tätlichkeit ging, kann ihr nicht widersprochen werden. Es fällt in der Tat auf, dass die Zeugin grundsätzlich relativ detailliert aussagt, wo es aber um den Vorwurf der Tätlichkeit geht, keine genauen Angaben machen kann (Urk. 1/1/9 S. 1). Dabei sei sie gemäss Angaben des Beschuldigten unmittelbar beim Geschehen gewesen (vgl. Urk. 35 S. 5), hätte folglich alles genau mitbekommen müssen. Auch die Tatsache, dass der Stadt- richter in seiner Eingabe im Berufungsverfahren nun die Ansicht vertritt, die Zeugin H._____ habe "sachlich, vernünftig und glaubhaft" ausgesagt, vermag die Lücke in den Aussagen der Zeugin nicht zu schliessen (Urk. 44). Vielmehr fällt

- 10 - sogar auf, dass die Zeugin H._____ als einzige auch die Annahme stützte, bei den Angestellten des Geschädigten habe es sich um "Bodyguards" gehandelt, welche vom Geschädigten instruiert worden seien, gegen allfällige Randalierer vorzugehen (Urk. 15 S. 2). Dass diesbezüglich zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin H._____ Absprachen getroffen wurden, kann zumindest nicht ausge- schlossen werden. Damit sind die Aussagen der Zeugin mit grösster Zurückhal- tung zu würdigen. Schliesslich hat die Vorinstanz auch die Aussagen der Zeugen E._____ und F._____ gewürdigt und den Schluss gezogen, dass diese keine ver- nünftigen Zweifel begründen würden, dass der Beschuldigte den Geschädigten erreichte bzw. diesem gegenüber trat und erst in der Folge einer kurzen Ausei- nandersetzung mit dem Geschädigten die Gehilfen hinzu kamen (Urk. 34 S. 14 f.). Diese Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Es ist einzig noch deutlich anzu- merken, dass man sich aufgrund der Einvernahme des Zeugen E._____ vom

2. Oktober 2012 (Urk. 13 S. 2) des Eindrucks nicht erwehren kann, dass der Zeuge die Situation zu wenig ernst nahm ("Dann Halleluja, dann haben Sie relativ viel studiert."). Daher zweifelte die Vorinstanz völlig zu Recht am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen (Urk. 34 S. 14). 2.6. Dem Beschuldigten kann sodann zugestimmt werden, dass die Schürfwunde des Geschädigten allein keinen Faustschlag beweist. Aufgrund der Aussagen aller Beteiligten besteht aber letztlich kein Zweifel daran, dass sich der Sach- verhalt so abgespielt hatte, wie im Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich um- schrieben, wobei einschränkend anzufügen ist, dass nur von einem Faustschlag auszugehen ist. 2.7. Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts durch die Vorinstanz ist zu- treffend (Urk. 34 S. 17). Es konnte insbesondere erstellt werden, dass es mindes- tens zu einem Faustschlag des Beschuldigten gegen den Geschädigten gekom- men ist. Dieser kann klar als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB qualifiziert werden, bewirkte er doch keine Schädigung an Körper oder Gesundheit des Geschädigten. Ob der Beschuldigte im Rahmen des Handgemenges zwischen den Parteien weiter versucht hatte, den Geschädigten mit der Faust zu treffen, kann offen bleiben, da der Versuch einer Tätlichkeit ohnehin strafrechtlich nicht

- 11 - relevant ist (Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 103 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB). Weiter bestehen entgegen den Ausführungen des Stadtrichters (Urk. 44) keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Tätlichkeit durch den Beschuldigten um eine Retorsion im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB gehandelt hat. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Geschädigten habe man sich vor der physischen Aus- einandersetzung gegenseitig als "Dubel" bzw. "Arsch" beschimpft (Urk. 7 S. 2). Damit wären die Beschimpfungen gegenseitig abgegolten und es besteht kein Raum mehr dafür, in der späteren Tätlichkeit eine Retorsion für die zuvor erfolgte Beschimpfung zu sehen.

3. Verletzung der Verkehrsregeln 3.1. Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Einsprecher sehr unge- stüm, das heisst mit weit übersetztem Schub vom Steg weggefahren sei. Zum einen sei das Tau gerissen, mit dem das Boot belegt gewesen sei, zum anderen habe der Einsprecher in der Aufregung offenbar seine beiden Mitpassagiere F._____ und E._____ vergessen, welche immer noch auf dem Steg gestanden seien. Das Verhalten des Beschuldigten passe auch stimmig zur aggressiven Situation und Dynamik des Geschehens (Urk. 34 S. 16). 3.2. Dieser Würdigung der Vorinstanz ist nichts entgegen zu setzen, vor allem, wenn man sich die Zeugenaussagen von C._____ und D._____ nochmals in Er- innerung ruft. So führte der Zeuge C._____ von sich aus in der Einvernahme vom

2. Oktober 2012 (Urk. 10 S. 4) aus: "Ich möchte noch erwähnen, was nachher passiert ist, als Herr [H._____] auf das Boot kletterte, das angebunden war. Herr H._____ gab dann Vollgas – ich weiss nicht, ob der Motor die ganze Zeit lief. Von der Kante des Flosses bis zum Seebad … sind es 10-15 m, wo es gerangelt voll war auf dem Floss, wegen dem Zürifest. Nach wenigen Metern riss das Seil, als er parallel zu unserem Floss losfuhr, Richtung Floss Bad …. Er schaffte knapp die Rechtskurve. Meiner Meinung nach hat er die Leute auf dem Floss stark gefährdet. Es hätte durch den Bootsmotor evtl. ein Gemetzel gegeben. Auf jeden Fall ist er beinahe mit dem Floss kollidiert. Wichtig ist, dass er wesentlich schneller gefahren ist, als man darf." Diese Aussage des Zeugen C._____ ist als glaubhaft zu bezeichnen. Der Zeuge erzählte in freier Rede von sich aus, was er

- 12 - beobachtet hatte. Die Aussage ist voller Details, anschaulich widergegeben und nachvollziehbar. Ausserdem ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal es bei diesem Vorfall sicher nicht mehr darum gegangen sein könnte, zugunsten seines Vorgesetzten – dem Geschädigten – auszusagen. Ausserdem wird die Aussage von C._____ durch die Aussage des Zeugen D._____ bestätigt. Dieser führte auf Frage aus, er erin- nere sich, dass der Beschuldigte beinahe in das Floss der Badi … gefahren sei (Urk. 12 S. 2). Es muss somit als erstellt gelten, das der Beschuldigte nach dem Abfahren bei der Bootsvermietung beinahe mit dem Floss der Badi … kollidierte. Ob der Beschuldigte tatsächlich mit Vollgas davonfuhr, kann grund- sätzlich offenbleiben. 3.3. Auch die diversen Einwände des Beschuldigten ändern nichts an dieser Einschätzung. Zum einen ist es keinesfalls so, dass nur, wer im Besitze eines Motorbootführerscheins ist, beurteilen könnte, ob ein Manöver sorgfaltspflicht- widrig gewesen sei. Hier ist zu bemerken, dass durch die Zeugenaussagen und die übrigen Beweismittel vorab der Sachverhalt zu erstellen ist, und hernach ist zu überprüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes darstellt. Dies geschieht im Rahmen der rechtlichen Würdigung durch die Anklagebehörde bzw. das zuständige Gericht. Wenn der Beschuldigte auch in seiner Berufungsbegründung wieder anführt, er habe infolge des Defekts eines der beiden Motoren den verbleibenden Motor "energisch betätigen" müssen (Urk. 35 S. 8), ist dies betreffend den noch zu beurteilenden Tatvorwurf der Verkehrsregelverletzung unbehelflich. Diesbezüglich ist aufgrund der entsprechenden, überzeugenden Zeugenaussagen rechts- genügend erstellt, dass das Boot des Beschuldigten als Folge seiner aggressiven, unbeherrschten und unvorsichtigen Fahrweise beinahe mit dem Steg der Bade- anstalt … kollidierte, wodurch die sich darauf befindlichen Gäste der Badeanstalt gefährdet wurden. Dadurch hat der Beschuldigte fraglos eine Sorgfaltspflichtver- letzung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 BSG und Art. 5 BSV begangen. Wenn der Beschuldigte die gegen ihn aussagenden Augenzeugen wie auch die den vorliegenden Fall beurteilenden Behörden als inkompetent abqualifiziert, da

- 13 - diese nicht über den Schiffsführerausweis verfügten, ist er schliesslich immerhin als obiter dictum darauf hinzuweisen, dass er grundlegende Regeln der See- mannschaft sträflich verletzt hat: So ist es für jeden Schiffsführer, welcher von Bord seines Fahrzeugs geht, selbstverständlich, dass er es umgehend belegt oder durch seine Crew belegen lässt, damit es nicht abtreibt. Darum hat sich der Beschuldigte nicht gekümmert, als er auf den Steg der Bootsvermietung stürmte. Ebenso selbstverständlich hat ein Schiffsführer, welcher mit seinem Fahrzeug ablegen will, dafür zu sorgen, dass dieses auch klar zum Ablegen ist, also keiner- lei Hindernisse (und dazu gehört auch eine inzwischen belegte Bugleine) das Ablegen behindern. Mit seinem unüberlegten und unbeherrschten Ablegen und dem daraus resultierenden Reissen der Leine hat er mehrere Personen konkret gefährdet, was sich in der Verletzung der Passagierin I._____ – glücklicherweise nur als Bagatelle – auch manifestierte (Urk. 1 S. 10). – Auch – dieses Verhalten war in keiner Weise seemännisch und eigentlich verantwortungslos. 3.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch der Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 BSG und Art. 5 BSV zu bestätigen ist. IV. Strafzumessung

1. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.-- ist aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Urk. 15/3 und 15/5) als eher tief zu bezeichnen. Einer Erhöhung der Busse steht aber das Verschlechterungsver- bot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen, weshalb die Busse von Fr. 500.-

- zu bestätigen ist.

2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse.

- 14 - V. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzu- erlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 22. Januar 2013, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. […]

2. Der Einsprecher ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf des Überschreitens der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG in Verbindung mit Art. 41 BSV, Art. 53 Abs. 1 BSV und Art. 8 Abs. 2 der interkantona- len Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom

4. Oktober 1979 freigesprochen. 3.-8. […]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 15 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 BSG und Art. 5 BSV.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Februar 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter