Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, er habe am 11. September 2010 um 23.20 Uhr nicht verhindert, dass lärmende Gäste vor der B._____ Bar an der C._____gasse ... in D._____ die Nachtruhe gestört hätten (Urk. 2).
E. 2 Mit Bussenverfügung vom 2. Dezember 2010 (Geschäfts-Nr. ...) bestrafte das Stadtrichteramt der Stadt Zürich den Beschuldigten wegen Nichtaufrechter- haltung von Ordnung und guter Sitte durch Nichtverhinderung von Nachtruhestö- rungen mit einer Busse von 100.-- (Urk. 2). Dagegen erhob der Beschuldigte Ein- sprache (Urk. 3).
E. 3 Am 19. Dezember 2012 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten wegen Nichtaufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte durch Nichtverhinderung von Nachtruhestörungen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 und 2 aLSVO i.V.m. Art. 37 AAPV sowie Art. 2 Abs. 1 aLSVO und § 17 Abs. 2 GGG schuldig und bestätigte die Busse von Fr. 100.--, unter Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 27). Ge- gen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte frist- und formgerecht Berufung (Urk. 28), nachdem er bereits zuvor innert Frist Berufung angemeldet hatte (Urk. 23).
- 4 -
E. 3.1 Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist.
E. 3.2 Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprü- fungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und
- 5 - zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23).
E. 3.3 Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).
E. 4 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
E. 5 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 6 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Juni 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Dispositiv
- Der Einsprecher ist schuldig der Übertretung der Lärmschutzverordnung vom 2. Juni 1971 (aLSVO) im Sinne von Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 LSVO i.V.m. Art. 37 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom
- März 1977 (aAPV) sowie Art. 2 Abs. 1 aLSVO und § 17 Abs. 2 des Gastgewerbegesetzes (GGG).
- Der Einsprecher wird mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
- Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten der Bussenverfü- gung Nr. ... vom 2. Dezember 2010 in der Höhe von Fr. 158.-- und die nach- träglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Stadtrichteramts Zürich in der Höhe von Fr. 689.-- werden dem Einsprecher auferlegt.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten (schriftlich und sinngemäss; Urk. 37 S. 2 ff.) Der Beschuldigte sei freizusprechen, unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) des Stadtrichteramtes Zürich (schriftlich; Urk. 33) Abweisung der Berufung. Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, er habe am 11. September 2010 um 23.20 Uhr nicht verhindert, dass lärmende Gäste vor der B._____ Bar an der C._____gasse ... in D._____ die Nachtruhe gestört hätten (Urk. 2).
- Mit Bussenverfügung vom 2. Dezember 2010 (Geschäfts-Nr. ...) bestrafte das Stadtrichteramt der Stadt Zürich den Beschuldigten wegen Nichtaufrechter- haltung von Ordnung und guter Sitte durch Nichtverhinderung von Nachtruhestö- rungen mit einer Busse von 100.-- (Urk. 2). Dagegen erhob der Beschuldigte Ein- sprache (Urk. 3).
- Am 19. Dezember 2012 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten wegen Nichtaufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte durch Nichtverhinderung von Nachtruhestörungen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 und 2 aLSVO i.V.m. Art. 37 AAPV sowie Art. 2 Abs. 1 aLSVO und § 17 Abs. 2 GGG schuldig und bestätigte die Busse von Fr. 100.--, unter Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 27). Ge- gen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte frist- und formgerecht Berufung (Urk. 28), nachdem er bereits zuvor innert Frist Berufung angemeldet hatte (Urk. 23). - 4 -
- Mit Beschluss vom 13. März 2013 ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist an, um abschliessend Beru- fungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 35), was der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. März 2013 getan hat (Urk. 37). Das Statthalteramt als Beru- fungsbeklagte reichte innert Frist keine Berufungsantwort ein, während die Vor- instanz auf Vernehmlassung verzichtete (Urk. 41), weshalb sich das vorliegende Verfahren heute als spruchreif erweist. II. Prozessuales
- Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil voll- umfänglich an (Urk. 37).
- Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, datiert vom 19. Dezember 2012 (Urk. 27). Dementsprechend gelten für das vorliegende Berufungsverfahren die einschlägigen Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
- Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 3.1 Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. 3.2 Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprü- fungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und - 5 - zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23). 3.3 Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).
- Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfass- ten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. III. Anklageprinzip
- In der Strafverfügung vom 2. Dezember 2010 des Stadtrichteramtes Zürich, welche im Sinne von Art. 357 Abs. 2 i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklage- schrift gilt, wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen (Urk. 2): Nichtaufrechterhalten von Ordnung und guter Sitte durch Nichtverhindern von Nachtruhestörungen durch lärmende Gäste vor dem Restaurant/Bar "B._____", C._____gasse ... in D._____, am 11. September 2010, um 23.20 Uhr.
- Der Verteidiger rügt in seiner Berufungsbegründung eine Verletzung des Anklageprinzips und somit eine Rechtsverletzung, welche mit freier Kognition zu prüfen ist. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, der Beschuldigte sei nicht für die in der Verfügung des Stadtrichteramtes aufgeführte Nichtverhinde- rung von Nachtruhestörung durch lärmende Gäste am 11. September 2010, um 23.20 Uhr, bestraft worden. Der Einzelrichter halte fest, dass die Verzeigung des Beschuldigten erst am 12. September 2010 um ca. 01.00 Uhr erfolgt sei (Urk. 37 S. 3 ff.). - 6 -
- Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewäh- rung (Art. 9 und 325 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Ge- genstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Beschuldigten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjek- tiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie der beschuldigten Person die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendi- gen Informationen (Informationsfunktion). Sie dient insofern dem Schutz der Ver- teidigungsrechte des Beschuldigten (Niggli, Heimgartner in: BSK Strafprozess- ordnung, Basel 2011, N32 ff zu Art. 9 StPO, sowie [zur Rechtsprechung vor Inkrafttreten der schweizerischen StPO] Urteil des Bundesgerichts 6B.294/2008 vom 1. September 2008 E. 4.3, jeweils mit weiteren Hinweisen). Der zeitlichen Fixierung des Sachverhaltes kommt im Lichte des Rechts auf Ermöglichung einer effektiven Verteidigung eine wesentliche Bedeutung zu. Aus Sicht des Beschuldigten ist daher festzuhalten, dass eine schrankenlose Öffnung des Zeitfensters in der Anklage nicht angeht. Ungeachtet allfälliger objektiver Schwierigkeiten bei der Abklärung des Sachverhaltes gibt es eine Grenze, jenseits welcher nicht mehr von einer genügend bestimmten Anklage gesprochen werden kann. Dem Beschuldigten ist nicht zuzumuten, im Hinblick auf eine in zeit- licher Hinsicht völlig unbestimmte Anklage konkrete Ausführungen dazu zu machen, wo er sich während der in Frage stehenden Zeitspanne befunden habe bzw. weshalb er für diese Zeitspanne als Täter nicht in Frage komme. Eine Wider- legung des Anklagevorwurfes ist nur möglich, wenn der in Frage stehende Sach- verhalt auch einer mehr oder weniger begrenzten bzw. eben "möglichst genauen" Zeitspanne zugeordnet werden kann (vgl. hierzu ZR 104 Nr. 31). Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten - 7 - ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B.294/2008 vom 1. September 2008 E. 4.4). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher die Anfor- derungen an das Akkusationsprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008, E. 2.1.4).
- Die Strafverfügung des Stadthalteramtes enthält in der Tat nur eine knappe Umschreibung des Sachverhalts. Sodann sind die übertretenen Bestimmungen aufgeführt. In zeitlicher Hinsicht ist die Strafverfügung aber keineswegs unbe- stimmt, sie nennt 23.20 Uhr als Tatzeitpunkt. Ausgehend vom Grundsatz, dass das Anklageprinzip es dem Beschuldigten ermöglichen soll, sich gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe verteidigen zu können, zeigen die umfangreichen Rechtsschriften des Verteidigers des Beschuldigten, dass der Anklagevorwurf klar ist und dass sich der Beschuldigte entsprechend verteidigen konnte. Allen Betei- ligten war klar, dass die Polizei am fraglichen Abend zweimal zur Bar "B._____" ausrücken musste, dass einmal lediglich eine Verwarnung ausgesprochen wurde und danach eine Verzeigung erfolgte. Dieser Sachverhalt begann durch den Anruf von Frau E._____ bei der Polizei um 23.22 Uhr und endete mit der Verzeigung des Beschuldigten um 01.03 Uhr (vgl. Urk. 10/2). Indem die Anklageschrift 23.20 Uhr als Tatzeitpunkt nennt, was zwar nicht dem exakten Tatzeitpunkt entspricht, jedoch dem Beginn des hier zu beurteilenden Sachverhaltes, kann nicht von einer zeitlichen Öffnung des Anklagesachverhaltes gesprochen werden, die eine wirk- same Verteidigung verunmöglichen würde. Da vorliegend nur eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, sind keine allzu hohen Anforderungen an das Anklageprinzip zu stellen. Die Strafverfügung des Stadtrichteramtes vermag die- sen Anforderungen zu genügen. Es ist nicht von einer Verletzung des Anklage- prinzips auszugehen. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
- Die Verteidigung rügt in ihrer Berufungsbegründung weder die Sachver- haltserstellung noch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (vgl. Urk. 37), weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen dazu auf die zutreffenden - 8 - und vollständigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 27 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Der Beschuldigte ist folglich der Übertretung der Lärmschutzverordnung vom
- Juni 1971 (aLSVO) im Sinne von Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 LSVO i.V.m. Art. 37 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 30. März 1977 (aAPV) sowie Art. 2 Abs. 1 aLSVO und § 17 Abs. 2 des Gastgewerbegesetzes (GGG) schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
- Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 100.-- erscheint den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 27 S. 9.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen. Im Übrigen wurde die Strafzumessung durch die Verteidigung nicht – auch nicht eventualiter – beanstandet. Anzumerken bleibt allerdings, dass die ausgespro- chene Strafe mild ausgefallen ist. Angesichts der nicht nachvollziehbaren Verzö- gerung des Verfahrens durch das Stadtrichteramt Zürich, was als Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Sinne von Art. 5 StPO bezeichnet werden und zu einer Reduktion der Strafe führen muss, erscheint die ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 100.-- aber schliesslich angemessen.
- Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. VI. Kosten
- Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 3 und 4) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen. - 9 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung der Lärmschutzverordnung vom 2. Juni 1971 (aLSVO) im Sinne von Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 LSVO i.V.m. Art. 37 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom
- März 1977 (aAPV) sowie Art. 2 Abs. 1 aLSVO und § 17 Abs. 2 des Gastgewerbegesetzes (GGG).
- Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Juni 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU130009-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 13. Juni 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung der Lärmschutzverordnung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Dezember 2012 (GC120326)
- 2 - Strafverfügung: Die Bussenverfügung des Stadtrichteramts Zürich vom 2. Dezember 2010 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 27 S. 10 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Einsprecher ist schuldig der Übertretung der Lärmschutzverordnung vom 2. Juni 1971 (aLSVO) im Sinne von Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 LSVO i.V.m. Art. 37 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom
30. März 1977 (aAPV) sowie Art. 2 Abs. 1 aLSVO und § 17 Abs. 2 des Gastgewerbegesetzes (GGG).
2. Der Einsprecher wird mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
4. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten der Bussenverfü- gung Nr. ... vom 2. Dezember 2010 in der Höhe von Fr. 158.-- und die nach- träglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Stadtrichteramts Zürich in der Höhe von Fr. 689.-- werden dem Einsprecher auferlegt.
5. (Mitteilung)
6. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) der Verteidigung des Beschuldigten (schriftlich und sinngemäss; Urk. 37 S. 2 ff.) Der Beschuldigte sei freizusprechen, unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
b) des Stadtrichteramtes Zürich (schriftlich; Urk. 33) Abweisung der Berufung. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, er habe am 11. September 2010 um 23.20 Uhr nicht verhindert, dass lärmende Gäste vor der B._____ Bar an der C._____gasse ... in D._____ die Nachtruhe gestört hätten (Urk. 2).
2. Mit Bussenverfügung vom 2. Dezember 2010 (Geschäfts-Nr. ...) bestrafte das Stadtrichteramt der Stadt Zürich den Beschuldigten wegen Nichtaufrechter- haltung von Ordnung und guter Sitte durch Nichtverhinderung von Nachtruhestö- rungen mit einer Busse von 100.-- (Urk. 2). Dagegen erhob der Beschuldigte Ein- sprache (Urk. 3).
3. Am 19. Dezember 2012 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten wegen Nichtaufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte durch Nichtverhinderung von Nachtruhestörungen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 und 2 aLSVO i.V.m. Art. 37 AAPV sowie Art. 2 Abs. 1 aLSVO und § 17 Abs. 2 GGG schuldig und bestätigte die Busse von Fr. 100.--, unter Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 27). Ge- gen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte frist- und formgerecht Berufung (Urk. 28), nachdem er bereits zuvor innert Frist Berufung angemeldet hatte (Urk. 23).
- 4 -
4. Mit Beschluss vom 13. März 2013 ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist an, um abschliessend Beru- fungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 35), was der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. März 2013 getan hat (Urk. 37). Das Statthalteramt als Beru- fungsbeklagte reichte innert Frist keine Berufungsantwort ein, während die Vor- instanz auf Vernehmlassung verzichtete (Urk. 41), weshalb sich das vorliegende Verfahren heute als spruchreif erweist. II. Prozessuales
1. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil voll- umfänglich an (Urk. 37).
2. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, datiert vom 19. Dezember 2012 (Urk. 27). Dementsprechend gelten für das vorliegende Berufungsverfahren die einschlägigen Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
3. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 3.1 Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. 3.2 Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprü- fungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und
- 5 - zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23). 3.3 Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).
4. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfass- ten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. III. Anklageprinzip
1. In der Strafverfügung vom 2. Dezember 2010 des Stadtrichteramtes Zürich, welche im Sinne von Art. 357 Abs. 2 i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklage- schrift gilt, wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen (Urk. 2): Nichtaufrechterhalten von Ordnung und guter Sitte durch Nichtverhindern von Nachtruhestörungen durch lärmende Gäste vor dem Restaurant/Bar "B._____", C._____gasse ... in D._____, am 11. September 2010, um 23.20 Uhr.
2. Der Verteidiger rügt in seiner Berufungsbegründung eine Verletzung des Anklageprinzips und somit eine Rechtsverletzung, welche mit freier Kognition zu prüfen ist. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, der Beschuldigte sei nicht für die in der Verfügung des Stadtrichteramtes aufgeführte Nichtverhinde- rung von Nachtruhestörung durch lärmende Gäste am 11. September 2010, um 23.20 Uhr, bestraft worden. Der Einzelrichter halte fest, dass die Verzeigung des Beschuldigten erst am 12. September 2010 um ca. 01.00 Uhr erfolgt sei (Urk. 37 S. 3 ff.).
- 6 -
3. Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewäh- rung (Art. 9 und 325 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Ge- genstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Beschuldigten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjek- tiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie der beschuldigten Person die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendi- gen Informationen (Informationsfunktion). Sie dient insofern dem Schutz der Ver- teidigungsrechte des Beschuldigten (Niggli, Heimgartner in: BSK Strafprozess- ordnung, Basel 2011, N32 ff zu Art. 9 StPO, sowie [zur Rechtsprechung vor Inkrafttreten der schweizerischen StPO] Urteil des Bundesgerichts 6B.294/2008 vom 1. September 2008 E. 4.3, jeweils mit weiteren Hinweisen). Der zeitlichen Fixierung des Sachverhaltes kommt im Lichte des Rechts auf Ermöglichung einer effektiven Verteidigung eine wesentliche Bedeutung zu. Aus Sicht des Beschuldigten ist daher festzuhalten, dass eine schrankenlose Öffnung des Zeitfensters in der Anklage nicht angeht. Ungeachtet allfälliger objektiver Schwierigkeiten bei der Abklärung des Sachverhaltes gibt es eine Grenze, jenseits welcher nicht mehr von einer genügend bestimmten Anklage gesprochen werden kann. Dem Beschuldigten ist nicht zuzumuten, im Hinblick auf eine in zeit- licher Hinsicht völlig unbestimmte Anklage konkrete Ausführungen dazu zu machen, wo er sich während der in Frage stehenden Zeitspanne befunden habe bzw. weshalb er für diese Zeitspanne als Täter nicht in Frage komme. Eine Wider- legung des Anklagevorwurfes ist nur möglich, wenn der in Frage stehende Sach- verhalt auch einer mehr oder weniger begrenzten bzw. eben "möglichst genauen" Zeitspanne zugeordnet werden kann (vgl. hierzu ZR 104 Nr. 31). Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten
- 7 - ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B.294/2008 vom 1. September 2008 E. 4.4). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher die Anfor- derungen an das Akkusationsprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008, E. 2.1.4).
4. Die Strafverfügung des Stadthalteramtes enthält in der Tat nur eine knappe Umschreibung des Sachverhalts. Sodann sind die übertretenen Bestimmungen aufgeführt. In zeitlicher Hinsicht ist die Strafverfügung aber keineswegs unbe- stimmt, sie nennt 23.20 Uhr als Tatzeitpunkt. Ausgehend vom Grundsatz, dass das Anklageprinzip es dem Beschuldigten ermöglichen soll, sich gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe verteidigen zu können, zeigen die umfangreichen Rechtsschriften des Verteidigers des Beschuldigten, dass der Anklagevorwurf klar ist und dass sich der Beschuldigte entsprechend verteidigen konnte. Allen Betei- ligten war klar, dass die Polizei am fraglichen Abend zweimal zur Bar "B._____" ausrücken musste, dass einmal lediglich eine Verwarnung ausgesprochen wurde und danach eine Verzeigung erfolgte. Dieser Sachverhalt begann durch den Anruf von Frau E._____ bei der Polizei um 23.22 Uhr und endete mit der Verzeigung des Beschuldigten um 01.03 Uhr (vgl. Urk. 10/2). Indem die Anklageschrift 23.20 Uhr als Tatzeitpunkt nennt, was zwar nicht dem exakten Tatzeitpunkt entspricht, jedoch dem Beginn des hier zu beurteilenden Sachverhaltes, kann nicht von einer zeitlichen Öffnung des Anklagesachverhaltes gesprochen werden, die eine wirk- same Verteidigung verunmöglichen würde. Da vorliegend nur eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, sind keine allzu hohen Anforderungen an das Anklageprinzip zu stellen. Die Strafverfügung des Stadtrichteramtes vermag die- sen Anforderungen zu genügen. Es ist nicht von einer Verletzung des Anklage- prinzips auszugehen. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Die Verteidigung rügt in ihrer Berufungsbegründung weder die Sachver- haltserstellung noch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (vgl. Urk. 37), weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen dazu auf die zutreffenden
- 8 - und vollständigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 27 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Der Beschuldigte ist folglich der Übertretung der Lärmschutzverordnung vom
2. Juni 1971 (aLSVO) im Sinne von Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 LSVO i.V.m. Art. 37 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 30. März 1977 (aAPV) sowie Art. 2 Abs. 1 aLSVO und § 17 Abs. 2 des Gastgewerbegesetzes (GGG) schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 100.-- erscheint den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 27 S. 9.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen. Im Übrigen wurde die Strafzumessung durch die Verteidigung nicht – auch nicht eventualiter – beanstandet. Anzumerken bleibt allerdings, dass die ausgespro- chene Strafe mild ausgefallen ist. Angesichts der nicht nachvollziehbaren Verzö- gerung des Verfahrens durch das Stadtrichteramt Zürich, was als Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Sinne von Art. 5 StPO bezeichnet werden und zu einer Reduktion der Strafe führen muss, erscheint die ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 100.-- aber schliesslich angemessen.
2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. VI. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 3 und 4) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen.
- 9 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung der Lärmschutzverordnung vom 2. Juni 1971 (aLSVO) im Sinne von Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 LSVO i.V.m. Art. 37 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom
30. März 1977 (aAPV) sowie Art. 2 Abs. 1 aLSVO und § 17 Abs. 2 des Gastgewerbegesetzes (GGG).
2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Juni 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter