opencaselaw.ch

SR250012

Fahren ohne Berechtigung

Zürich OG · 2025-07-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 23 Juni 2020 E. 2.4; 6B_836/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.2). Die neuen Tatsa- chen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, zu erschüttern und einen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteile BGer 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020 E. 1.1). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Ver- fügung, um rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2).

- 4 - 2.2. Gemäss dem Schreiben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom

29. April 2025 erstreckt sich der Führerausweisentzug nicht auf Motorfahrräder, weshalb der Gesuchsteller am 18. Februar 2025 ein Motorfahrrad lenken durfte (Urk. 1/2). Diese neuen Erkenntnisse sind grundsätzlich geeignet, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern. Im Zeitpunkt, als der Strafbefehl vom 21. März 2025 erlassen worden war, waren sie der Strafbe- hörde zudem noch nicht bekannt. Der Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO liegt damit vor.

3. Das Revisionsgesuch ist demnach gutzuheissen, der Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 21. März 2025 aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 4.1. Der Entscheid über die Kosten des Strafbefehlsverfahrens liegt im Ermessen der Behörde, welche anschliessend über die Strafsache zu befinden hat (Art. 428 Abs. 5 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, Art. 413 StPO N 8). Im vorlie- genden Verfahren ist bezüglich dieser Kosten folglich nichts zu regeln. 4.2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt bei diesem Verfahrens- ausgang ausser Ansatz. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsver- fahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).

5. Dieser Zwischenbeschluss ist gemäss Art. 93 BGG nicht mit Strafrechts- beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, Art. 413 StPO N 9). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
  2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. März 2025 (C-6/2025/10007660) wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft See/ Oberland zurückgewiesen. - 5 -
  3. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (unter Rücksendung der Akten  mit der Geschäfts-Nr. C-6/2025/10007660). Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR250012-O /U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Beschluss vom 28. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Gesuchsgegnerin betreffend Fahren ohne Berechtigung Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 21. März 2025 (C-6/2025/10007660)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 21. März 2025 wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Dem Strafbefehl liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Gesuchsteller am 18. Februar 2025 ein Motorfahrrad gelenkt habe, obschon ihm der Führerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 15. März 2002 auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei (Urk. 3/5 = Urk. 4). Der Strafbefehl wurde dem Gesuch- steller am 29. März 2025 eröffnet (Urk. 3/6) und erwuchs in der Folge in Rechtskraft (Urk. 3/5). 1.2. Mit Schreiben vom 5. Mai 2025, eingegangen am 6. Mai 2025, stellte der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss ein Revisionsgesuch und legte seinem Begehren ein Schreiben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zü- rich vom 29. April 2025 bei. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass das Motorfahrrad vom mit Verfügung vom 15. März 2002 erfolgten Führerausweisent- zug nicht erfasst sei und der Gesuchsteller folglich Motorfahrräder lenken dürfe (Urk. 1/1-2). 1.3. Am 13. Juni 2025 überwies die Staatsanwaltschaft das Revisionsgesuch des Gesuchstellers zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Mit Beschluss vom 23. Juni 2025 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Stellungnahme zum Revisionsgesuch angesetzt (Urk. 5). In ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie keine Einwände gegen eine Revision erhebe, zumal das Schreiben des Strassenver- kehrsamtes des Kantons Zürich vom 29. April 2025 bei Vorliegen vor Verfahrens- abschluss zu einem anderen Entscheid geführt hätte (Urk. 7). 2.1. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend

- 3 - streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden (BSK StPO- HEER/COVACI, Art. 410 StPO N 4 und 9). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen rich- terlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorlie- gen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigespro- chenen Person herbeizuführen. Dieser Revisionsgrund ist nach Art. 411 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden. Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie zur Zeit der frü- heren Verurteilung zwar bereits bestanden haben, die urteilende Behörde zum Zeit- punkt des Entscheids aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1; Urteile BGer 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_562/2020 vom

23. Juni 2020 E. 2.4; 6B_836/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.2). Die neuen Tatsa- chen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, zu erschüttern und einen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteile BGer 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020 E. 1.1). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Ver- fügung, um rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2).

- 4 - 2.2. Gemäss dem Schreiben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom

29. April 2025 erstreckt sich der Führerausweisentzug nicht auf Motorfahrräder, weshalb der Gesuchsteller am 18. Februar 2025 ein Motorfahrrad lenken durfte (Urk. 1/2). Diese neuen Erkenntnisse sind grundsätzlich geeignet, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern. Im Zeitpunkt, als der Strafbefehl vom 21. März 2025 erlassen worden war, waren sie der Strafbe- hörde zudem noch nicht bekannt. Der Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO liegt damit vor.

3. Das Revisionsgesuch ist demnach gutzuheissen, der Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 21. März 2025 aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 4.1. Der Entscheid über die Kosten des Strafbefehlsverfahrens liegt im Ermessen der Behörde, welche anschliessend über die Strafsache zu befinden hat (Art. 428 Abs. 5 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, Art. 413 StPO N 8). Im vorlie- genden Verfahren ist bezüglich dieser Kosten folglich nichts zu regeln. 4.2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt bei diesem Verfahrens- ausgang ausser Ansatz. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsver- fahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).

5. Dieser Zwischenbeschluss ist gemäss Art. 93 BGG nicht mit Strafrechts- beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, Art. 413 StPO N 9). Es wird beschlossen:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. März 2025 (C-6/2025/10007660) wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft See/ Oberland zurückgewiesen.

- 5 -

3. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (unter Rücksendung der Akten  mit der Geschäfts-Nr. C-6/2025/10007660). Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Juli 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker