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SR250008

Versuchte schwere Körperverletzung

Zürich OG · 2025-06-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Einleitung und Verfahrensgang

E. 1.1 Der Gesuchsteller wurde mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 28. April 2017 der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer – zu vollziehenden – Freiheitsstrafe von 26 Monaten (unter Anrech- nung von 36 Tagen Haft) bestraft (Urk. 6/113 S. 74 f.; Verfahren SB160225). Mit diesem Entscheid bestätigte das Berufungsgericht das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. Februar 2016 (vgl. Urk. 4/66 S. 42; Verfahren DG150044-K). Einer gegen das (Berufungs-)Urteil vom 28. April 2017 gerichteten Beschwerde des Gesuchstellers an das Bundesgericht war kein Erfolg beschieden: Das schweizerische Bundesgericht wies dessen Beschwerde mit Urteil vom

26. April 2018 ab (Urk. 6/130; Verfahren 6B_1024/2017). Damit erwuchs das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 28. April 2017 in Rechtskraft.

E. 1.2 Mit an das Bezirksgericht Winterthur gerichteten Eingaben vom 1. und 2. Mai 2025 verlangt der Gesuchsteller – zumindest sinngemäss – die Revision des (in Rechtskraft erwachsenen) Urteils der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom

28. April 2017 (Urk. 2 und Urk. 3). Das Bezirksgericht Winterthur leitete das Revi- sionsgesuch des Gesuchstellers – unter Beilage der Akten DG150044-K – mit Schreiben vom 13. Mai 2025 an das hiesige Gericht weiter (Urk. 1). Ferner wurden die Akten des Berufungsverfahrens SB160225 beigezogen (Urk. 5).

E. 1.3 Nachdem das Revisionsgesuch des Gesuchstellers schriftlich und begrün- det ist und er den angerufenen Revisionsgrund bezeichnet (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO; Urk. 2 und Urk. 3), drängt sich ein (weiterer) Schriftenwechsel nicht auf. Das Verfahren erweist sich – wie noch zu zeigen sein wird – als spruchreif.

E. 2 Theoretische Grundlagen der Revision

E. 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches und subsidi- äres Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in

- 3 - engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision. Neben den gewöhnlichen Rechtsmitteln gehen auch Rechtsbehelfe, wie etwa die Wiederherstellung nach Art. 94 StPO, der Revision vor (BSK StPO- HEER/COVAC, Art. 410 StPO N 4, N 9 und N 11; JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskom- mentar, 4. Aufl., Art. 410 N 1 f.).

E. 2.2 Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verur- teilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zum Zeitpunkt des frü- heren Urteils zwar bereits bestanden haben, die Strafbehörde im Zeitpunkt der Ur- teilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachver- halts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 und E. 5.1.4; BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_2/2023 vom

E. 2.3 Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder wenn es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann aber auch einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbe- gründet sind (BGE 146 IV 185 E. 6.6; BGE 144 IV 121 E. 1.8; Urteile des Bundes- gerichtes 6B_907/2023 vom 27. September 2023 E. 1.3.3; 6B_698/2023 vom

E. 5 Januar 2024 E. 1.2.2; 6B_698/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; BGE 116 IV 353 E. 5a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.2.2; 6B_698/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2; 6B_891/2022 vom 15. Februar 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das Rechtsmittel der Revision dient nicht dazu, rechts- kräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäum- nisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2.2; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_911/2023 vom 13. Februar 2024 E. 1.3.1).

- 4 -

E. 6 April 2017 aufgeführten Vorstrafen des Gesuchstellers einzeln auf. Auch das Berufungsgericht berücksichtigte das Urteil vom 25. November 2009, Juzgado de lo Penal no 11 Madrid, Spanien, bei seiner Strafzumessung somit nicht (Urk. 6/113 S. 67 f.). 3.3. Die Strafbehörden respektive sowohl das Bezirksgericht Winterthur als auch die II. Strafkammer des Obergerichts Zürich hatten im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Urteilsfällung demgemäss jeweils Kenntnis davon, dass der Gesuchsteller keine Vorstrafe in Spanien aufweist, und berücksichtigten die Strafe respektive das Urteil vom 25. November 2009, Juzgado de lo Penal no 11 Madrid, Spanien, in ihrer Strafzumessung nicht. Damit sind die Vorbringen des Gesuchstellers, mit welchen er sein Revisionsgesuch begründet (wonach fälschlicherweise jenes spanische Urteil in die Strafzumessung miteinbezogen worden sei, was zu einer zu hohen Strafe geführt habe) nicht als neu zu beurteilen. Sowohl das Bezirksgericht Winterthur als auch die II. Strafkammer des Obergerichts Zürich hatten Kenntnis davon, dass diese Strafe – solange sie überhaupt erschien – fälschlicherweise auf dem Strafregisterauszug des Beschuldigten aufgeführt war. Es liegen keine neuen

- 6 - Tatsachen vor, die geeignet sind, eine wesentlich mildere Bestrafung des Gesuch- stellers herbeizuführen. 3.4. Das vorliegende Revisionsgesuch ist daher offensichtlich unbegründet. In Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO ist auf dieses somit – ohne Weiterungen – nicht einzutreten.

4. Amtliche Verteidigung 4.1. In besonders schwerwiegenden Straffällen ist die Verteidigung unter bestimmten Voraussetzungen notwendig, d.h. der beschuldigten Person muss ein Verteidiger zur Seite gestellt werden (Art. 130 StPO). Bestimmt sie keinen Wahl- verteidiger, muss ihr diesfalls zwingend ein amtlicher Verteidiger bestellt werden (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). In Bagatellfällen besteht dagegen grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO). In den dazwischen liegenden Fällen relativer Schwere ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidi- gung zur Wahrung seiner Interessen geboten erscheint (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hin- sicht Probleme aufwirft, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO). Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgsaussichten der Wiederaufnahmebegehren prüfen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3, nicht publ. in BGE 143 IV 122, mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_733/2021 vom 31. August 2022 E. 3.2.2). 4.2. Wie soeben aufgezeigt wurde, ist auf das Revisionsgesuch des Gesuch- stellers zufolge offensichtlicher Unbegründetheit nicht einzutreten. Sein Revisions- begehren muss deswegen als aussichtslos bezeichnet werden. Das vom Gesuch- steller sinngemäss gestellte Gesuch (Urk. 3) um Bestellung einer amtlichen Vertei- digung ist daher ohnehin abzuweisen.

- 7 -

5. Kosten Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf das Revisions- gesuch des Gesuchstellers ist nicht einzutreten. Damit unterliegt er vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsge- bühr von Fr. 500.– deshalb dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 1. und 2. Mai 2025 wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt.
  4. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an das Obergericht Zürich, II. Strafkammer (in das Verfahren SB160225) 
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 - 8 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR250008-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 4. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin betreffend versuchte schwere Körperverletzung Revision gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. April 2017 (SB160225)

- 2 - Erwägungen:

1. Einleitung und Verfahrensgang 1.1. Der Gesuchsteller wurde mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 28. April 2017 der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer – zu vollziehenden – Freiheitsstrafe von 26 Monaten (unter Anrech- nung von 36 Tagen Haft) bestraft (Urk. 6/113 S. 74 f.; Verfahren SB160225). Mit diesem Entscheid bestätigte das Berufungsgericht das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. Februar 2016 (vgl. Urk. 4/66 S. 42; Verfahren DG150044-K). Einer gegen das (Berufungs-)Urteil vom 28. April 2017 gerichteten Beschwerde des Gesuchstellers an das Bundesgericht war kein Erfolg beschieden: Das schweizerische Bundesgericht wies dessen Beschwerde mit Urteil vom

26. April 2018 ab (Urk. 6/130; Verfahren 6B_1024/2017). Damit erwuchs das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 28. April 2017 in Rechtskraft. 1.2. Mit an das Bezirksgericht Winterthur gerichteten Eingaben vom 1. und 2. Mai 2025 verlangt der Gesuchsteller – zumindest sinngemäss – die Revision des (in Rechtskraft erwachsenen) Urteils der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom

28. April 2017 (Urk. 2 und Urk. 3). Das Bezirksgericht Winterthur leitete das Revi- sionsgesuch des Gesuchstellers – unter Beilage der Akten DG150044-K – mit Schreiben vom 13. Mai 2025 an das hiesige Gericht weiter (Urk. 1). Ferner wurden die Akten des Berufungsverfahrens SB160225 beigezogen (Urk. 5). 1.3. Nachdem das Revisionsgesuch des Gesuchstellers schriftlich und begrün- det ist und er den angerufenen Revisionsgrund bezeichnet (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO; Urk. 2 und Urk. 3), drängt sich ein (weiterer) Schriftenwechsel nicht auf. Das Verfahren erweist sich – wie noch zu zeigen sein wird – als spruchreif.

2. Theoretische Grundlagen der Revision 2.1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches und subsidi- äres Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in

- 3 - engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision. Neben den gewöhnlichen Rechtsmitteln gehen auch Rechtsbehelfe, wie etwa die Wiederherstellung nach Art. 94 StPO, der Revision vor (BSK StPO- HEER/COVAC, Art. 410 StPO N 4, N 9 und N 11; JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskom- mentar, 4. Aufl., Art. 410 N 1 f.). 2.2. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verur- teilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zum Zeitpunkt des frü- heren Urteils zwar bereits bestanden haben, die Strafbehörde im Zeitpunkt der Ur- teilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachver- halts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 und E. 5.1.4; BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_2/2023 vom

5. Januar 2024 E. 1.2.2; 6B_698/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; BGE 116 IV 353 E. 5a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.2.2; 6B_698/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2; 6B_891/2022 vom 15. Februar 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das Rechtsmittel der Revision dient nicht dazu, rechts- kräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäum- nisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2.2; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_911/2023 vom 13. Februar 2024 E. 1.3.1).

- 4 - 2.3. Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder wenn es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann aber auch einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbe- gründet sind (BGE 146 IV 185 E. 6.6; BGE 144 IV 121 E. 1.8; Urteile des Bundes- gerichtes 6B_907/2023 vom 27. September 2023 E. 1.3.3; 6B_698/2023 vom

6. Juli 2023 E. 2.2; 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_911/2023 vom 13. Februar 2024 E. 1.3.3).

3. Beurteilung des Revisionsgesuchs 3.1. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Revisionsgesuchs zusam- mengefasst vor, im Strafregister sei fälschlicherweise eine zweijährige Haftstrafe aus Spanien aufgeführt worden. Diese Strafe sei im Rahmen der Strafzumessung in den Urteilen stark straferhöhend berücksichtigt worden. Ohne diesen Eintrag hätte eine deutlich mildere Sanktion resultiert – mutmasslich unter 12 Monaten (Urk. 2 und Urk. 3). 3.2. Es trifft zu, dass im Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten vom

27. April 2015 eine Verurteilung vom 25. November 2009 durch das Juzgado de lo Penal nº11 Madrid wegen Vergehens gegen das Chemikaliengesetz mit einer Bestrafung von Freiheitsstrafe von 1 Jahr, 11 Monaten und 10 Tagen aufgeführt ist (Urk. 4/24/1; vgl. auch spanischen Strafregisterauszug in Urk. 4/24/5). Einer Akten- notiz des Protokollführers der Staatsanwaltschaft vom 13. August 2015 kann jedoch entnommen werden, dass es sich – nach Zustellung des Strafregisteraus- zugs aus Spanien durch das Bundesamt für Justiz (Urk. 4/24/5) – bei dieser Ver- urteilung mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht um den Gesuchsteller handle, da ein Vergleich mit den Personalien ergeben habe, dass der Vorname als auch die

- 5 - angegebenen Eltern nicht mit dem Strafregisterauszug aus Spanien übereinstim- men würden (Urk. 4/24/4). Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 zuhanden der Ver- teidigung des Gesuchstellers wurde vom Bundesamt für Justiz bestätigt, dass das Urteil vom 25. November 2009, Juzgado de lo Penal no 11 Madrid, Spanien, nicht den Gesuchsteller betreffe (Urk. 4/55). Der Strafregisterauszug vom 1. Februar 2016 führte die Verurteilung vom 25. November 2009 demgemäss denn auch nicht mehr auf (Urk. 4/56). Daher berücksichtigte schon das Bezirksgericht Winterthur in seinem Urteil vom 3. Februar 2016 im Rahmen der Strafzumessung jenes Urteil nicht (mehr), sondern es führte bloss die übrigen fünf Vorstrafen (wie sie dem Strafregisterauszug vom 1. Februar 2016 entnommen werden können) auf (Urk. 4/66 S. 34). Die II. Strafkammer des Obergerichts Zürich zog im Rahmen des Berufungsverfahren nochmals einen neuen, aktuelleren Strafregisterauszug bei. Auch auf jenem Auszug vom 6. April 2017 erscheint die Strafe aus Spanien nicht mehr (Urk. 6/97). Im Urteil vom 28. April 2017 stellt das Berufungsgericht – ausdrü- cklich – auf jenen Auszug ab und listet die fünf, auf dem Strafregisterauszug vom

6. April 2017 aufgeführten Vorstrafen des Gesuchstellers einzeln auf. Auch das Berufungsgericht berücksichtigte das Urteil vom 25. November 2009, Juzgado de lo Penal no 11 Madrid, Spanien, bei seiner Strafzumessung somit nicht (Urk. 6/113 S. 67 f.). 3.3. Die Strafbehörden respektive sowohl das Bezirksgericht Winterthur als auch die II. Strafkammer des Obergerichts Zürich hatten im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Urteilsfällung demgemäss jeweils Kenntnis davon, dass der Gesuchsteller keine Vorstrafe in Spanien aufweist, und berücksichtigten die Strafe respektive das Urteil vom 25. November 2009, Juzgado de lo Penal no 11 Madrid, Spanien, in ihrer Strafzumessung nicht. Damit sind die Vorbringen des Gesuchstellers, mit welchen er sein Revisionsgesuch begründet (wonach fälschlicherweise jenes spanische Urteil in die Strafzumessung miteinbezogen worden sei, was zu einer zu hohen Strafe geführt habe) nicht als neu zu beurteilen. Sowohl das Bezirksgericht Winterthur als auch die II. Strafkammer des Obergerichts Zürich hatten Kenntnis davon, dass diese Strafe – solange sie überhaupt erschien – fälschlicherweise auf dem Strafregisterauszug des Beschuldigten aufgeführt war. Es liegen keine neuen

- 6 - Tatsachen vor, die geeignet sind, eine wesentlich mildere Bestrafung des Gesuch- stellers herbeizuführen. 3.4. Das vorliegende Revisionsgesuch ist daher offensichtlich unbegründet. In Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO ist auf dieses somit – ohne Weiterungen – nicht einzutreten.

4. Amtliche Verteidigung 4.1. In besonders schwerwiegenden Straffällen ist die Verteidigung unter bestimmten Voraussetzungen notwendig, d.h. der beschuldigten Person muss ein Verteidiger zur Seite gestellt werden (Art. 130 StPO). Bestimmt sie keinen Wahl- verteidiger, muss ihr diesfalls zwingend ein amtlicher Verteidiger bestellt werden (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). In Bagatellfällen besteht dagegen grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO). In den dazwischen liegenden Fällen relativer Schwere ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidi- gung zur Wahrung seiner Interessen geboten erscheint (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hin- sicht Probleme aufwirft, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO). Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgsaussichten der Wiederaufnahmebegehren prüfen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3, nicht publ. in BGE 143 IV 122, mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_733/2021 vom 31. August 2022 E. 3.2.2). 4.2. Wie soeben aufgezeigt wurde, ist auf das Revisionsgesuch des Gesuch- stellers zufolge offensichtlicher Unbegründetheit nicht einzutreten. Sein Revisions- begehren muss deswegen als aussichtslos bezeichnet werden. Das vom Gesuch- steller sinngemäss gestellte Gesuch (Urk. 3) um Bestellung einer amtlichen Vertei- digung ist daher ohnehin abzuweisen.

- 7 -

5. Kosten Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf das Revisions- gesuch des Gesuchstellers ist nicht einzutreten. Damit unterliegt er vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsge- bühr von Fr. 500.– deshalb dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 1. und 2. Mai 2025 wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt.

4. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an das Obergericht Zürich, II. Strafkammer (in das Verfahren SB160225) 

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000

- 8 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juni 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Maurer