Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 leitete das Bezirksgericht Bülach die Eingabe des Gesuchstellers vom 30. April 2021 samt Beilagen als Revisionsgesuch an die Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich weiter (Urk. 1/1-3; Urk. 2; Urk. 3).
E. 2 In seinem Schreiben vom 30. April 2021 nimmt der Gesuchsteller Bezug auf das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. Februar 2021. Nach Art. 410 Abs. 1 StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, ei- nen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Ent- scheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist. Urteile sind Ent- scheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird; die anderen Entscheide ergehen in der Form eines Beschlusses oder einer Verfügung. Gegen Letztere ist die Revision nicht zulässig (BGE 141 IV 269 E. 2.2.2).
E. 3 Mit Schreiben vom 4. August 2021 wurden dem Gesuchsteller die Voraus- setzungen der Revision sowie die Anforderungen an ein Revisionsgesuch im Sin- ne von Art. 411 Abs. 1 StPO erläutert, und der Gesuchsteller wurde aufgefordert, bis spätestens 25. August 2021 mitzuteilen, ob er am Revisionsgesuch festhalte (Urk. 5).
E. 4 Mit E-Mail vom 15. August 2021 teilte der Gesuchsteller mit, dass er nichts von einem Revisionsgesuch wisse und er das gegen ihn ausgesprochene und rechtskräftige Urteil vom 18. Februar 2021 akzeptiert habe, da er von der Richte- rin fair und mit Respekt behandelt worden sei (Urk. 7 S. 1). Ferner macht er gel- tend: "Was dieses besagte Revisionsgesuch angeht, das ist vor Wochen schon mit der Finanzabteilung des Obergerichts ZH geklärt worden." (Urk. 7 S. 2). Wei- tere Ausführungen zur Frage, ob er an seinem Revisionsgesuch festhalte, machte der Gesuchsteller nicht.
E. 5 Gestützt auf die E-Mail des Gesuchstellers vom 15. August 2021 ist somit davon auszugehen, dass dieser nicht an seinem Revisionsgesuch festhält respek- tive gar kein Revisionsgesuch stellen wollte. Folglich ist das Revisionsverfahren als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abzuschreiben.
- 3 -
E. 6 Nachdem das vorliegende Verfahren unmittelbar nach dessen Einleitung als erledigt abzuschreiben ist und kein wesentlicher Aufwand entstanden ist, sind die Kosten des Revisionsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abge- schrieben.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller, − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − das Bezirksgericht Bülach.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. September 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR210019-O/U/mc Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Beschluss vom 14. September 2021 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin betreffend Drohung etc. Revision gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. Februar 2021 (GG200007)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 leitete das Bezirksgericht Bülach die Eingabe des Gesuchstellers vom 30. April 2021 samt Beilagen als Revisionsgesuch an die Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich weiter (Urk. 1/1-3; Urk. 2; Urk. 3).
2. In seinem Schreiben vom 30. April 2021 nimmt der Gesuchsteller Bezug auf das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. Februar 2021. Nach Art. 410 Abs. 1 StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, ei- nen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Ent- scheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist. Urteile sind Ent- scheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird; die anderen Entscheide ergehen in der Form eines Beschlusses oder einer Verfügung. Gegen Letztere ist die Revision nicht zulässig (BGE 141 IV 269 E. 2.2.2).
3. Mit Schreiben vom 4. August 2021 wurden dem Gesuchsteller die Voraus- setzungen der Revision sowie die Anforderungen an ein Revisionsgesuch im Sin- ne von Art. 411 Abs. 1 StPO erläutert, und der Gesuchsteller wurde aufgefordert, bis spätestens 25. August 2021 mitzuteilen, ob er am Revisionsgesuch festhalte (Urk. 5).
4. Mit E-Mail vom 15. August 2021 teilte der Gesuchsteller mit, dass er nichts von einem Revisionsgesuch wisse und er das gegen ihn ausgesprochene und rechtskräftige Urteil vom 18. Februar 2021 akzeptiert habe, da er von der Richte- rin fair und mit Respekt behandelt worden sei (Urk. 7 S. 1). Ferner macht er gel- tend: "Was dieses besagte Revisionsgesuch angeht, das ist vor Wochen schon mit der Finanzabteilung des Obergerichts ZH geklärt worden." (Urk. 7 S. 2). Wei- tere Ausführungen zur Frage, ob er an seinem Revisionsgesuch festhalte, machte der Gesuchsteller nicht.
5. Gestützt auf die E-Mail des Gesuchstellers vom 15. August 2021 ist somit davon auszugehen, dass dieser nicht an seinem Revisionsgesuch festhält respek- tive gar kein Revisionsgesuch stellen wollte. Folglich ist das Revisionsverfahren als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abzuschreiben.
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6. Nachdem das vorliegende Verfahren unmittelbar nach dessen Einleitung als erledigt abzuschreiben ist und kein wesentlicher Aufwand entstanden ist, sind die Kosten des Revisionsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abge- schrieben.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller, − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − das Bezirksgericht Bülach.
4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. September 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler