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SR190019

Übertretung SVG

Zürich OG · 2019-10-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 26. Oktober 2018 wurde der Gesuchsteller wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79 Abs. 4 SSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 40.– bestraft. Ferner wur- den ihm die Verfahrenskosten (mit einer Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 90.–) auferlegt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festgesetzt (Urk. 6/2). Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.

E. 2 Der Gesuchsteller macht – wie erwähnt – geltend, er sei nicht Lenker des auf dem Parkverbotsfeld parkierten Fahrzeuges gewesen. Damit beruft er sich auf den Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO.

E. 3 Das Bundesgericht hielt in BGE 145 IV 197 zum Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel Folgendes fest (E. 1.1): Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurtei- lung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisions- rechtlich beachtlich sind neue Tatsachen und Beweismittel, die geeignet sind, die tat- sächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, zu erschüttern und die einen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen). Hingegen sind Verfahrensverstösse grundsätzlich mittels Revision nicht korrigierbar, sondern müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5;

- 4 - 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheint (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; Urteil 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordent- lichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den or- dentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74 und E. 2.4 S. 76).

E. 4 Der Gesuchsteller macht im vorliegenden Revisionsverfahren nunmehr gel- tend, er sei nicht Lenker des parkierten Fahrzeuges gewesen. Diese Tatsache hätte er ohne Weiteres im Rahmen eines Einspracheverfahrens gegen den Straf- befehl vom 26. Oktober 2018 vorbringen können. Auf dem Strafbefehl war explizit aufgeführt, dass gegen diesen eine Einsprache innerhalb von 10 Tagen ab Zu- stelldatum möglich ist (Urk. 6/2). Der Gesuchsteller hätte sich demnach mittels Einsprache gegen den Strafbefehl wenden müssen, was zur Eröffnung einer Strafuntersuchung geführt hätte. Indem der Gesuchsteller erst im vorliegenden Revisionsverfahren die Aufhebung seiner rechtskräftigen Verurteilung erreichen will, erscheint sein Gesuch als Mittel, das Einspracheverfahren, den ordentlichen Rechtsmittelweg, zu umgehen. Nachdem es der Gesuchsteller selbstverschuldet versäumt hat, die Einsprachefrist einzuhalten und eine Revision nicht dazu da ist, verpasste Einsprachemöglichkeiten zu ersetzen, muss sein Gesuch als rechts- missbräuchlich qualifiziert werden.

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E. 5 Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Das vorliegende Revisionsgesuch ist – wie soeben dargelegt – rechtsmissbräuch- lich und damit offensichtlich unbegründet. In Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO ist auf dieses somit nicht einzutreten. III. Kosten Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– dem un- terliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 15. September 2019 wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 600.– fest- gesetzt.
  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Stadtrichteramt Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an das Stadtrichteramt Zürich (unter Rücksendung der Akten [Urk. 6/1-7/1]). - 6 -
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Oktober 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR190019-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 21. Oktober 2019 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Stadtrichteramt Zürich, Gesuchsgegner betreffend Übertretung SVG Revision gegen einen Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 26. Oktober 2018 (2018/080-410)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 26. Oktober 2018 wurde der Gesuchsteller wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79 Abs. 4 SSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 40.– bestraft. Ferner wur- den ihm die Verfahrenskosten (mit einer Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 90.–) auferlegt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festgesetzt (Urk. 6/2). Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.

2. Mit Eingabe vom 15. September 2019 stellte der Gesuchsteller ein Re- visionsgesuch gegen diesen Strafbefehl und beantragt – zumindest sinngemäss – dessen Aufhebung und damit einen Freispruch. Zur Begründung führt er zu- sammengefasst an, er sei nicht Lenker jenes Fahrzeuges gewesen, das damals in Zürich 11, an der B._____-Strasse/C._____-Strasse am 29. Dezember 2017 um 16.25/16.55 Uhr parkiert gewesen sei (Urk. 1). Sodann wurden die Akten des Stadtrichteramtes Nr. 2018/080-410 beigezogen (Urk. 6/1-7/1). Ein (weiterer) Schriftenwechsel drängt sich nicht auf (vgl. hinten II.5.). II. Revision

1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn:

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• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Per- son herbeizuführen (lit. a)

• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt be- trifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)

• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c) Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzun- gen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrech- te und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.).

2. Der Gesuchsteller macht – wie erwähnt – geltend, er sei nicht Lenker des auf dem Parkverbotsfeld parkierten Fahrzeuges gewesen. Damit beruft er sich auf den Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO.

3. Das Bundesgericht hielt in BGE 145 IV 197 zum Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel Folgendes fest (E. 1.1): Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurtei- lung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisions- rechtlich beachtlich sind neue Tatsachen und Beweismittel, die geeignet sind, die tat- sächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, zu erschüttern und die einen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen). Hingegen sind Verfahrensverstösse grundsätzlich mittels Revision nicht korrigierbar, sondern müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5;

- 4 - 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheint (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; Urteil 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordent- lichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den or- dentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74 und E. 2.4 S. 76).

4. Der Gesuchsteller macht im vorliegenden Revisionsverfahren nunmehr gel- tend, er sei nicht Lenker des parkierten Fahrzeuges gewesen. Diese Tatsache hätte er ohne Weiteres im Rahmen eines Einspracheverfahrens gegen den Straf- befehl vom 26. Oktober 2018 vorbringen können. Auf dem Strafbefehl war explizit aufgeführt, dass gegen diesen eine Einsprache innerhalb von 10 Tagen ab Zu- stelldatum möglich ist (Urk. 6/2). Der Gesuchsteller hätte sich demnach mittels Einsprache gegen den Strafbefehl wenden müssen, was zur Eröffnung einer Strafuntersuchung geführt hätte. Indem der Gesuchsteller erst im vorliegenden Revisionsverfahren die Aufhebung seiner rechtskräftigen Verurteilung erreichen will, erscheint sein Gesuch als Mittel, das Einspracheverfahren, den ordentlichen Rechtsmittelweg, zu umgehen. Nachdem es der Gesuchsteller selbstverschuldet versäumt hat, die Einsprachefrist einzuhalten und eine Revision nicht dazu da ist, verpasste Einsprachemöglichkeiten zu ersetzen, muss sein Gesuch als rechts- missbräuchlich qualifiziert werden.

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5. Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Das vorliegende Revisionsgesuch ist – wie soeben dargelegt – rechtsmissbräuch- lich und damit offensichtlich unbegründet. In Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO ist auf dieses somit nicht einzutreten. III. Kosten Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– dem un- terliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 15. September 2019 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 600.– fest- gesetzt.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Stadtrichteramt Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an das Stadtrichteramt Zürich (unter Rücksendung der Akten [Urk. 6/1-7/1]).

- 6 -

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Oktober 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer