Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. August 2010 der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 2'700.–) bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben (Urk. 3; Urk. 7/4; Beizugsakten 2009/353 der Staatsanwaltschaft Winterthur / Un- terland [nachfolgend: Beizugsakten], Urk. 25). Der Strafbefehl wurde dem damali- gen amtlichen sowie dem damaligen erbetenen Verteidiger je am 13. August 2010 zugestellt (Beizugsakten, Urk. 26 und 27). Eine Einsprache gegen den Strafbefehl erhob der Gesuchsteller innert der 10-tägigen Einsprachefrist nicht, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwuchs (Beizugsakten, Urk. 25).
E. 2 Der Gesuchsteller macht in seinem Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. August 2010 geltend, nicht er, sondern sein Zwillingsbruder – der ihm sehr ähnlich sehe – habe die Urkun- denfälschung begangen, für die er im genannten Strafbefehl verurteilt worden sei. Er sei zur Tatzeit am 2. Februar 2009 gar nicht am Tatort – dem Strassenver- kehrsamt Winterthur – gewesen, was Zeugen bestätigen könnten (Urk. 1).
- 4 -
E. 3 Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich bereits in einer ersten Vorprüfung aus verschiedenen Gründen, welche im Folgenden näher ausgeführt werden, als offensichtlich unbegründet.
E. 3.1 Von vornherein kann festgestellt werden, dass der Gesuchsteller weder den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO (ein Entscheid steht mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch) noch denjenigen nach Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO (in einem anderen Strafverfahren erweist sich, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist) geltend macht.
E. 3.2 Was den Revisionsgrund der Wiederaufnahme zufolge neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO betrifft, so setzt dieser vor- aus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel so- wohl neu als auch erheblich sind, was dann der Fall ist, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden waren, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen, sowie wenn sie zu einer erheblich milderen oder schärferen Bestra- fung des Gesuchstellers oder gar zu einem Freispruch führen (Schmid, a.a.O., Art. 410 N 13; Heer, a.a.O., Art. 410 N 34 und 65 ff.; BGE 101 IV 317).
E. 3.3 Die Vorbringen des Gesuchstellers beinhalten offensichtlich auch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO: Bereits im Untersu- chungsverfahren geltend gemacht und damit nicht neu ist das Vorbringen des Gesuchstellers, er sei zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen, wofür es Zeugen gäbe (vgl. Beizugsakten, Urk. 9 S. 3). Die Behauptung des Gesuchstellers, er sei nicht der Täter gewesen, ist ebensowenig neu. Bereits in der polizeilichen Befragung vom 26. Mai 2009 sowie in der Befragung durch die Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 28. Mai 2009 machte der Gesuchsteller nämlich geltend, es gäbe zwei Personen, die ihm verblüffend ähnlich sähen und von denen zumin- dest einer sogar immer die gleichen Kleider wie er trage (Beizugsakten, Urk.3 S. 4, Urk. 9 S. 5). Neu an den Vorbringen des Gesuchstellers ist lediglich, dass es sich beim angeblichen Doppelgänger um seinen Zwillingsbruder gehandelt haben soll. Einen entscheidenden Unterschied, welcher ein Revisionsbegehren begrün-
- 5 - den könnte, bedeutet dies jedoch nicht. Dass der Gesuchsteller erst rund 4 ½ Jahre nach Fällung des Strafbefehls plötzlich einen Zwillingsbruder, der die Tat begangen haben soll, ins Feld führt, ist – selbst unter der Annahme, dass ein sol- cher tatsächlich existierte – zudem rechtsmissbräuchlich (dazu BSK StPO-Heer, N 42 zu Art. 410). Schliesslich wäre es dem Gesuchsteller ohne Weiteres möglich gewesen, seine Argumente im ordentlichen Einspracheverfahren im Sinne von Art. 354 ff. StPO vorzubringen. Nachvollziehbare Gründe für sein langjähriges Schweigen und Zuwarten nannte der Gesuchsteller jedenfalls keine (vgl. dazu BGE 130 IV 72 S. 74 = Pra 94 (2005) Nr. 35). Im Übrigen fällt ins Gewicht, dass sich der Gesuchsteller in Kenntnis der Umstände und im Beisein seines damali- gen amtlichen Verteidigers anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staats- anwaltschaft Winterthur / Unterland am 5. August 2010 schliesslich dazu ent- schloss, den ihm zur Last gelegten Sachverhalt vollumfänglich zu anerkennen (Beizugsakten, Urk. 24 S. 2).
E. 4 Da das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist, ist darauf in Anwen- dung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten.
E. 5 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, eine Stellungnahme der Gegen- partei einzuholen (Art. 412 Abs. 3 StPO). III. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. - 6 -
- Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland − das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung (unter Rücksendung der Akten DG140367)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. Januar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SR140031-O/U/cw Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold Beschluss vom 29. Januar 2015 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Gesuchsgegnerin betreffend Urkundenfälschung Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 5. August 2010 (2009/3053)
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. August 2010 der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 2'700.–) bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben (Urk. 3; Urk. 7/4; Beizugsakten 2009/353 der Staatsanwaltschaft Winterthur / Un- terland [nachfolgend: Beizugsakten], Urk. 25). Der Strafbefehl wurde dem damali- gen amtlichen sowie dem damaligen erbetenen Verteidiger je am 13. August 2010 zugestellt (Beizugsakten, Urk. 26 und 27). Eine Einsprache gegen den Strafbefehl erhob der Gesuchsteller innert der 10-tägigen Einsprachefrist nicht, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwuchs (Beizugsakten, Urk. 25).
2. Der Gesuchsteller richtete unter dem 11. November 2014 identische Schrei- ben an die Staatsanwaltschaften Zürich-Sihl (Poststempel vom 21. Dezember 2014, Urk. 1) und zweifach an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Poststempel vom 20. Dezember 2014, Urk. 7/2 und 7/3). Da diese Schreiben sinngemäss als Revisionsgesuche gegen den obgenannten Strafbefehl entge- genzunehmen sind, wurden sie von den Empfängerinnen jeweils zuständigkeits- halber – teils via Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (Urk. 7/2) – an das er- kennende Gericht weitergeleitet (Urk. 2, 7/1, 7/2, 7/3). II. Revision
1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzun- gen einer Revision (BSK StPO - Heer, Art. 410 N 4 und 9; Schmid, StPO Praxis- kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 410 N 1 f.).
- 3 - Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO – unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 3 StPO und des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezie- hungen – abschliessend genannt. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestra- fung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafba- re Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Dar- über hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (Heer, a.a.O., Art. 410 N 14 und 34 ff.; Schmid, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzu- reichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftli- chen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Ge- such offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). Wird also in einer rudimentären, abstrakten Vorprüfung festgestellt, es würden keine der gesetzlichen Wiederaufnahmegrün- de geltend gemacht, fällt mithin eine Vorprüfung negativ aus, erfolgt ein Nichtein- tretensbeschluss (Heer, a.a.O., Art. 412 N 9).
2. Der Gesuchsteller macht in seinem Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. August 2010 geltend, nicht er, sondern sein Zwillingsbruder – der ihm sehr ähnlich sehe – habe die Urkun- denfälschung begangen, für die er im genannten Strafbefehl verurteilt worden sei. Er sei zur Tatzeit am 2. Februar 2009 gar nicht am Tatort – dem Strassenver- kehrsamt Winterthur – gewesen, was Zeugen bestätigen könnten (Urk. 1).
- 4 -
3. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich bereits in einer ersten Vorprüfung aus verschiedenen Gründen, welche im Folgenden näher ausgeführt werden, als offensichtlich unbegründet. 3.1. Von vornherein kann festgestellt werden, dass der Gesuchsteller weder den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO (ein Entscheid steht mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch) noch denjenigen nach Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO (in einem anderen Strafverfahren erweist sich, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist) geltend macht. 3.2. Was den Revisionsgrund der Wiederaufnahme zufolge neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO betrifft, so setzt dieser vor- aus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel so- wohl neu als auch erheblich sind, was dann der Fall ist, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden waren, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen, sowie wenn sie zu einer erheblich milderen oder schärferen Bestra- fung des Gesuchstellers oder gar zu einem Freispruch führen (Schmid, a.a.O., Art. 410 N 13; Heer, a.a.O., Art. 410 N 34 und 65 ff.; BGE 101 IV 317). 3.3. Die Vorbringen des Gesuchstellers beinhalten offensichtlich auch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO: Bereits im Untersu- chungsverfahren geltend gemacht und damit nicht neu ist das Vorbringen des Gesuchstellers, er sei zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen, wofür es Zeugen gäbe (vgl. Beizugsakten, Urk. 9 S. 3). Die Behauptung des Gesuchstellers, er sei nicht der Täter gewesen, ist ebensowenig neu. Bereits in der polizeilichen Befragung vom 26. Mai 2009 sowie in der Befragung durch die Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 28. Mai 2009 machte der Gesuchsteller nämlich geltend, es gäbe zwei Personen, die ihm verblüffend ähnlich sähen und von denen zumin- dest einer sogar immer die gleichen Kleider wie er trage (Beizugsakten, Urk.3 S. 4, Urk. 9 S. 5). Neu an den Vorbringen des Gesuchstellers ist lediglich, dass es sich beim angeblichen Doppelgänger um seinen Zwillingsbruder gehandelt haben soll. Einen entscheidenden Unterschied, welcher ein Revisionsbegehren begrün-
- 5 - den könnte, bedeutet dies jedoch nicht. Dass der Gesuchsteller erst rund 4 ½ Jahre nach Fällung des Strafbefehls plötzlich einen Zwillingsbruder, der die Tat begangen haben soll, ins Feld führt, ist – selbst unter der Annahme, dass ein sol- cher tatsächlich existierte – zudem rechtsmissbräuchlich (dazu BSK StPO-Heer, N 42 zu Art. 410). Schliesslich wäre es dem Gesuchsteller ohne Weiteres möglich gewesen, seine Argumente im ordentlichen Einspracheverfahren im Sinne von Art. 354 ff. StPO vorzubringen. Nachvollziehbare Gründe für sein langjähriges Schweigen und Zuwarten nannte der Gesuchsteller jedenfalls keine (vgl. dazu BGE 130 IV 72 S. 74 = Pra 94 (2005) Nr. 35). Im Übrigen fällt ins Gewicht, dass sich der Gesuchsteller in Kenntnis der Umstände und im Beisein seines damali- gen amtlichen Verteidigers anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staats- anwaltschaft Winterthur / Unterland am 5. August 2010 schliesslich dazu ent- schloss, den ihm zur Last gelegten Sachverhalt vollumfänglich zu anerkennen (Beizugsakten, Urk. 24 S. 2).
4. Da das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist, ist darauf in Anwen- dung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten.
5. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, eine Stellungnahme der Gegen- partei einzuholen (Art. 412 Abs. 3 StPO). III. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
- 6 -
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland − das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung (unter Rücksendung der Akten DG140367)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. Januar 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Berchtold