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SF230005

Verlängerung der Sicherheitshaft

Zürich OG · 2023-06-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Juni 2022 die Verwahrung angeordnet worden war, welche zeitlich nicht beschränkt ist, dass für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben sind und die amtliche Vertei- digung durch die III. Strafkammer im Verfahren UH220356 zu entschädigen sein wird, wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. B. Gut)

Dispositiv
  1. Die Sicherheitshaft wird verlängert bis zum 3. Dezember 2023.
  2. Der Beschuldigte kann bei der Verfahrensleitung jederzeit ein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft stellen.
  3. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben
  4. .Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich − die JVA Pöschwies − die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, zu den Akten UH220356 (unter Rücksendung der Akten).
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 4 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SF230005-O/U/cwo Präsidialverfügung vom 8. Juni 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Burkhalter, Anklägerin betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft

- 2 - Nach Einsicht in die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 15. Mai 2023, mit welcher bei der hiesigen Kammer die Fortset- zung der Sicherheitshaft beantragt wird (Urk. 147), nachdem innert angesetzter Frist die Verteidigung ausdrücklich (Urk. 153) und die Staatsanwaltschaft implizit auf eine Vernehmlassung verzichtet haben, mit dem Hinweis, dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts für den Entscheid betreffend Fortsetzung der Sicherheitshaft zuständig ist (Art. 364b Abs. 2 und 3 StPO; vgl. auch BGer Urteil 1B_290/2021 vom 15. Juli 2021 E. 2.), in der Erwägung, dass vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte vor Versetzung in Sicher- heitshaft bereits längere Zeit im stationären Massnahmevollzug befunden und das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 3. Juni 2022 die Verwahrung angeordnet hat, ohne Weiteres ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO vorliegt, dass hinsichtlich der Wiederholungsgefahr auf die nach wie vor zutreffenden Aus- führungen des Bezirksgerichts Zürich im Beschluss vom 3. Juni 2022 (Urk. 144) verwiesen werden kann, wonach dem Beschuldigten gutachterlich eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit für erneute sexuelle Handlungen mit Kindern bzw. Pornografie attestiert wurde (vgl. auch Ergänzungsgutachten vom 31. Dezember 2020 von Dr. med. B._____, Urk. 84 S. 26), dass sich die Verhältnisse seither nicht verändert haben, weshalb der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nach wie vor gegeben ist, dass die III. Strafkammer aufgrund des unerwarteten Versterbens des Gutachters, Dr. med. B._____, ein neues Gutachten einzuholen gedenkt, wofür gemäss Aus- kunft der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich eine Bearbeitungszeit von min- destens sechs Monaten notwendig sei (vgl. Urk. 147),

- 3 - dass sich eine Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum Endentscheid der III. Strafkammer bzw. längstens um 6 Monate (berechnet ab dem 3. Juni 2023, bis zu welchem Zeitpunkt die Sicherheitshaft letztmals verlängert worden war) als verhältnismässig erweist, zumal mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom

3. Juni 2022 die Verwahrung angeordnet worden war, welche zeitlich nicht beschränkt ist, dass für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben sind und die amtliche Vertei- digung durch die III. Strafkammer im Verfahren UH220356 zu entschädigen sein wird, wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. B. Gut)

1. Die Sicherheitshaft wird verlängert bis zum 3. Dezember 2023.

2. Der Beschuldigte kann bei der Verfahrensleitung jederzeit ein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft stellen.

3. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben

4. .Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich − die JVA Pöschwies − die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, zu den Akten UH220356 (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 4 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Juni 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti