Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller wurde am 19. März 2007 von der hiesigen Kammer we- gen mehrfachen versuchten Mordes und weiterer Straftaten zu 12 Jahren Frei- heitsstrafe (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges) sowie zu Fr. 500.– Busse verurteilt. Von einer Verwah- rung gemäss aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wurde abgesehen. Die von der Staats- anwaltschaft dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde mit Urteil des Bundesgerichtes vom 29. November 2007 abgewiesen. Am 13. Dezember 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Obergericht Zürich um nachträgliche Anordnung der Verwahrung des Gesuchstellers nach Art. 65 Abs. 2 StGB. Mit Beschluss vom 6. Juni 2018 hiess die II. Strafkammer des hiesi- gen Gerichtes das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Eröffnung eines Revisions- verfahrens zur Prüfung der nachträglichen Verwahrung gut, hob das Strafurteil vom 19. März 2007 auf und wies die Sache zur neuen Behandlung und Beurtei- lung an das Bezirksgericht Hinwil. Gegen diesen Entscheid liess der Gesuch- steller einerseits Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erheben; ande- rerseits liess er – einige Tage später – mit Eingabe vom 10. Juli 2018 altrechtliche kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht Zürich einreichen (Urk. 1), worauf das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer SF180004 angelegt wurde. Mit Urteil vom 14. August 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Beschluss der II. Strafkammer vom 6. Juni 2018 gut, hob den Beschluss der II. Strafkammer auf und wies die Sache zu neuer Ent- scheidung zurück (Urk. 11 S. 12).
E. 2 Das Bundesgericht kam in seinen Erwägungen – unter anderem – zum Schluss, dass Art. 65 Abs. 2 StGB auch auf Täter anwendbar sei, die vor dem Inkrafttreten der Revision am 1. Januar 2007 eine Straftat begangen hätten oder verurteilt worden seien. Die nachträgliche Verwahrung sei bereits nach dem früheren Recht zulässig gewesen. Art. 65 Abs. 2 StGB bilde die bundesrechtliche Grundlage für die Anordnung der nachträglichen Verwahrung und verweise für die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren nach dem Inkrafttreten der StPO am
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Dispositiv
- Januar 2011 auf die Art. 410 ff. StPO. Das Revisionsverfahren sei daher nach den Regeln der StPO durchzuführen (Urk. 11 S. 6 E. 1.5). Diese bundesrechtlich konstituierte Rechtslage führe zu der weiteren Konsequenz, dass die altrechtliche kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das (abgeschaffte) Kassationsgericht und damit heute an eine Abteilung des Obergerichtes nicht mehr gegeben sei (a.a.O. S. 7 E. 1.6). Auf die vom Gesuchsteller am 10. Juli 2018 erhobene altrechtliche kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist daher ohne Weiteres nicht einzutreten, zumal auch der Verteidiger ausführte, falls das Bundesgericht entscheide, die neue eidgenössische Strafprozessordnung komme zur Anwendung, bestehe für dieses (das vorliegende) Verfahren kein Raum mehr (Urk. 1 S. 6).
- Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
- Auf die altrechtliche kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Gesuchstellers vom 10. Juli 2018 wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. September 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SF180004-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 5. September 2018 in Sachen A._____, Gesuchsteller amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Gesuchsgegnerin betreffend mehrfacher versuchter Mord etc. Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Juni 2018 (SF170005)
- 2 - Erwägungen:
1. Der Gesuchsteller wurde am 19. März 2007 von der hiesigen Kammer we- gen mehrfachen versuchten Mordes und weiterer Straftaten zu 12 Jahren Frei- heitsstrafe (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges) sowie zu Fr. 500.– Busse verurteilt. Von einer Verwah- rung gemäss aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wurde abgesehen. Die von der Staats- anwaltschaft dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde mit Urteil des Bundesgerichtes vom 29. November 2007 abgewiesen. Am 13. Dezember 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Obergericht Zürich um nachträgliche Anordnung der Verwahrung des Gesuchstellers nach Art. 65 Abs. 2 StGB. Mit Beschluss vom 6. Juni 2018 hiess die II. Strafkammer des hiesi- gen Gerichtes das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Eröffnung eines Revisions- verfahrens zur Prüfung der nachträglichen Verwahrung gut, hob das Strafurteil vom 19. März 2007 auf und wies die Sache zur neuen Behandlung und Beurtei- lung an das Bezirksgericht Hinwil. Gegen diesen Entscheid liess der Gesuch- steller einerseits Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erheben; ande- rerseits liess er – einige Tage später – mit Eingabe vom 10. Juli 2018 altrechtliche kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht Zürich einreichen (Urk. 1), worauf das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer SF180004 angelegt wurde. Mit Urteil vom 14. August 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Beschluss der II. Strafkammer vom 6. Juni 2018 gut, hob den Beschluss der II. Strafkammer auf und wies die Sache zu neuer Ent- scheidung zurück (Urk. 11 S. 12).
2. Das Bundesgericht kam in seinen Erwägungen – unter anderem – zum Schluss, dass Art. 65 Abs. 2 StGB auch auf Täter anwendbar sei, die vor dem Inkrafttreten der Revision am 1. Januar 2007 eine Straftat begangen hätten oder verurteilt worden seien. Die nachträgliche Verwahrung sei bereits nach dem früheren Recht zulässig gewesen. Art. 65 Abs. 2 StGB bilde die bundesrechtliche Grundlage für die Anordnung der nachträglichen Verwahrung und verweise für die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren nach dem Inkrafttreten der StPO am
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1. Januar 2011 auf die Art. 410 ff. StPO. Das Revisionsverfahren sei daher nach den Regeln der StPO durchzuführen (Urk. 11 S. 6 E. 1.5). Diese bundesrechtlich konstituierte Rechtslage führe zu der weiteren Konsequenz, dass die altrechtliche kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das (abgeschaffte) Kassationsgericht und damit heute an eine Abteilung des Obergerichtes nicht mehr gegeben sei (a.a.O. S. 7 E. 1.6). Auf die vom Gesuchsteller am 10. Juli 2018 erhobene altrechtliche kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist daher ohne Weiteres nicht einzutreten, zumal auch der Verteidiger ausführte, falls das Bundesgericht entscheide, die neue eidgenössische Strafprozessordnung komme zur Anwendung, bestehe für dieses (das vorliegende) Verfahren kein Raum mehr (Urk. 1 S. 6).
3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Auf die altrechtliche kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Gesuchstellers vom 10. Juli 2018 wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich.
4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. September 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer