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SF160007

Fortsetzung der Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Massnahmevollzugs

Zürich OG · 2016-04-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Am 16. April 2015 wurde A._____ (nachfolgend Gesuchsgegner genannt) in … vorläufig festgenommen (Urk. D1/27/1). Er befand sich in der Folge in Untersu- chungs- sowie Sicherheitshaft, bis ihm mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2015 der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt wurde (Urk. 38). Seit dem 22. Dezember 2015 befindet er sich deshalb im Massnahme- zentrum E._____ (Urk. 75A).

E. 2 Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. November 2015 wird dem Gesuchsgegner vorgeworfen, er habe sich der mehrfachen Ver- gewaltigung, der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen schweren Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten, der Sach- beschädigung, der Sachentziehung sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanla- ge schuldig gemacht, indem er Folgendes getan habe: Am Abend des 18. Mai 2014 habe der Gesuchsgegner die Privatklägerin B._____ im Würgegriff aufs Bett geworfen, sich mit seinem ganzen Körpergewicht auf die auf dem Rücken liegen- de Geschädigte gelegt und sei mit seinem erigierten Penis vaginal in sie einge- drungen. Gleichzeitig habe er ihr den Daumen in den Mund gedrückt, dass sie nichts mehr habe sagen können. Als die Geschädigte geschrien habe, er solle aufhören, er tue ihr weh, habe er sie gefragt, ob sie Angst habe und auf deren be- jahende Antwort hin gelacht. Während des Vollzugs des Beischlafs habe er der Geschädigten zudem gegen deren Willen drei Finger in den Anus gesteckt. Am nächsten Morgen (19. Mai 2014) habe der Gesuchsgegner der Geschädigten be- fohlen, ihn beim Personenmeldeamt an ihrer Wohnadresse anzumelden und sei- nen Namen an ihren Briefkasten anzubringen, indem er sie zuvor eingeschüchtert habe. Aus Angst vor anderen Übergriffen habe die Geschädigte die entsprechen- den Formulare beim Personalmeldeamt geholt und geduldet, dass sich der Ge- suchsgegner damit an ihrer Wohnadresse anmeldete. Am Abend des 19. Mai 2014 habe der Gesuchsgegner die Geschädigte, welche bereits im Bett liegend am Einschlafen war, von hinten in den Würgegriff genommen, ihr die Hose run-

- 3 - tergezogen und sei von hinten vaginal mit seinem erigierten Penis in sie ein- gedrungen. Gleichzeitig habe er ihr den Mund zugehalten und gesagt, dass sie dies ja auch wolle. Zwischen dem 1. und 18. Juni 2014 habe der Gesuchsgegner ausserdem wiederholt unter Androhung ernstlicher Nachteile versucht, die Ge- schädigte B._____ zur Abtreibung des gemeinsamen Kindes zu bewegen. Weiter wird dem Gesuchsgegner vorgeworfen, der Geschädigten C._____ zwi- schen dem 5. November 2014 und 24. November 2014 zahlreiche SMS geschrie- ben und diese wiederholt telefonisch kontaktiert zu haben, wobei er ihr gesagt habe, dass er sie holen kommen, dass seine Männer sie holen kommen würden, und dass er die Geschädigte fertig mache. Schliesslich wird dem Gesuchsgegner vorgeworfen, am 12. April 2015 die Ge- schädigte D._____ zum Beischlaf genötigt zu haben, indem er sie zuvor wieder- holt und massiv unter psychischen Druck gesetzt habe, namentlich indem er ihr erzählt habe, dass er zu einer Gang gehöre, die Schutzgelder erpressen und Auf- tragsmorde durchführen würde. Zwischen dem 20. Januar 2015 und 15. April 2015 habe er die Geschädigte zudem mehrfach bedroht, unter anderem per Whatsapp mit den Worten, er mache sie kaputt, er kenne ihren Arbeitsweg, er werde ihr den Kopf abreissen, er werde sie auf den Strich schicken, von nun an sage er, was laufe und wann er mit ihr Sex habe. Im selben Zeitraum habe er sie per Whatsapp sowie von Angesicht zu Angesicht auch beschimpft mit "Schlampe" und weiteren ehrverletzenden Ausdrücken. Am 10. April 2015 habe er der Ge- schädigten D._____ im Brustbereich auf ihr T-Shirt gespuckt und damit sein Miss- fallen der Geschädigten gegenüber zum Ausdruck gebracht. Am 14. April 2015 habe er von der Geschädigten verlangt, dass sie ihm monatlich Fr. 500.– über- weise und ihr mit den Worten "Schau zu, dass du das Geld hast, Ich mach kein Spass mit dir, Du willst Scheisse haben, gut, kriegst du" ernstliche Nachteile in Aussicht gestellt, falls sie dieser Aufforderung nicht nachkomme. Am 15. April 2015 habe er der Geschädigten das Kennzeichen ihres Personenwagens mutwil- lig weggerissen und im Abfallcontainer entsorgt (Urk. 32 = Urk. 35).

E. 3 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 19. April 2016 wurde der Gesuchsgegner der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m.

- 4 - Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sin- ne von Art. 179septies StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wurde der Gesuchsgegner freigesprochen. Betreffend Vorwurf der weiteren mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wurde das Ver- fahren eingestellt. Die Vorinstanz bestrafte den Gesuchsgegner mit einer Frei- heitsstrafe von 14 Monaten (unter Anrechnung von 369 Tagen erstandener Haft sowie vorzeitigem Massnahmenvollzug), einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entspricht Fr. 150.–) sowie mit einer Busse von Fr. 800.–. Ausserdem ordnete die Vorinstanz eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Ge- suchsgegners im Sinne von Art. 63 StGB an und auferlegte diesem für die Dauer von drei Jahren ein Kontaktverbot gegenüber der Geschädigten C._____ (Urk. 97). Sodann hat das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, im Anschluss an die Haupt- verhandlung mit Beschluss und Entlassungsbefehl vom 19. April 2016, 14.00 Uhr, beschlossen, den Gesuchsgegner aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen und ihm im Sinne einer Ersatzmassnahme verboten, mit der Geschä- digten C._____ Kontakt aufzunehmen (Urk. 98).

E. 4 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat meldete anlässlich der Urteils- eröffnung am 19. April 2015 die Berufung an und erklärte, die Fortsetzung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs bzw. die Anordnung von Sicherheitshaft ge- mäss Art. 231 Abs. 2 StPO zu verlangen (Prot. I S. 44).

E. 5 Mit Fax-Eingabe vom 19. April 2016 (hierorts eingegangen am 20. April

2016) erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beim Bezirksgericht Zürich,

3. Abteilung, zuhanden der Beschwerdeinstanz des Obergerichts des Kantons

- 5 - Zürich Beschwerde gegen den Entlassungsbefehl des Bezirksgerichts Zürich vom

19. April 2016 (Urk. 2, samt Beilagen Urk. 3/1-3). In der Folge überwies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom

20. April 2016 die Beschwerde samt Beilagen zur weiteren Behandlung an das Berufungsgericht (Urk. 5/1).

E. 6 Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 21. April 2016 wurde an- geordnet, dass der Beschuldigte bis zum Abschluss des vorliegenden Haftprü- fungsverfahrens im vorzeitigen Massnahmenvollzug verbleibt. Zudem wurde dem amtlichen Verteidiger des Gesuchgegners bis zum 22. April 2016, 18.00 Uhr, Frist angesetzt, um zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung des vorzeitigen Massnahmevollzugs, eventualiter Anordnung der Sicherheitshaft, Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurden auch die restlichen zur Vollendung des Schriften- wechsels notwendigen Fristen angesetzt (Urk. 6).

E. 7 Die Stellungnahme der amtlichen Verteidigung des Gesuchsgegners zum Antrag der Staatsanwaltschaft wurde mit Eingabe vom 21. April 2016, hierorts eingegangen am 22. April 2016 um 7.46 Uhr, fristgerecht erstattet (Urk. 8). Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ging hierauf am 22. April 2016 um 13.00 Uhr ebenfalls innert Frist ein (Urk. 9), worauf die Verteidigung gleichentags um 13.52 Uhr ihre Vernehmlassung dazu einreichte (Urk. 10). II. Zuständigkeit

Dispositiv
  1. Gemäss Art. 231 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft beim erstinstanz- lichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgericht die Fort- setzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen wird und das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung verfügt. Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft.
  2. Nachdem das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 19. April 2016 die Freilassung des Beschuldigten angeordnet hat, liegt die Zuständigkeit für den Entscheid über die Fortsetzung des vorzeitigen Massnahmevollzugs bzw. der An- - 6 - ordnung der Sicherheitshaft gemäss Art. 231 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO beim Präsidenten des Berufungsgerichtes, d.h. vorliegend der I. Strafkammer des Obergerichtes, als Verfahrensleitung (vgl. betr. die analoge Anwendbarkeit: SCHMID, Praxiskommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 9 zu Art. 231; vgl. auch § 23 JVV/ZH; FORSTER in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 231). Sobald das Berufungsgericht angerufen worden ist, verleihen Art. 231-233 StPO der Verfahrensleitung dieses Gerichts verschiedene Zuständigkeiten im Bereich der Sicherheitshaft. Sie kann auf die vom erstinstanz- lichen Gericht nach einem freisprechenden Urteil angeordnete Entlassung aus der Haft zurückkommen (Art. 231 Abs. 2 StPO), die Versetzung in Haft wegen neuer Tatsachen, die sich während des Berufungsverfahrens ergeben haben, anordnen (Art. 232 StPO) und über die während des Berufungsverfahrens gestellten Haft- entlassungsgesuche entscheiden (Art. 233 StPO). Sie ist ebenfalls zuständig, um die Aufrechterhaltung der Haft anzuordnen, wenn die erstinstanzliche Behörde es unterlassen hat, über diesen Punkt zu entscheiden (in Pra 2012 [Nr. 113] S. 791 publiziertes Urteil 1B_683/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2.3). Die Haft unterliegt indessen nicht einer periodischen Kontrolle, da ein Haftentlassungsgesuch jeder- zeit gestellt werden kann (BGE 139 IV 186 E. 2.2 S. 188 = Pra 2013 Nr. 72). Der Gesetzgeber hat klarerweise die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts in diesem Stadium in der Erwägung ausgeschlossen, dass dieses nicht angerufen werden könne, um über von einer oberen Instanz gestellte Anträge zu entschei- den (BBl 2006 1235; vgl. dazu BGE 139 IV 277 = Pra 2014 Nr. 63 E. 2.2). III. Fortsetzung des vorzeitigen Massnahmevollzugs
  3. Allgemeines 1.1. Wie vorstehend ausgeführt, befindet sich der Gesuchsgegner derzeit im vorzeitigen Massnahmenvollzug und nicht (mehr) in Sicherheitshaft. 1.2. Beim vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzug handelt es sich um eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug, welche sich mithin zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft einerseits und Straf- - 7 - und Massnahmenvollzug andererseits bewegt, jedoch voraussetzt, dass die all- gemeinen Haftvoraussetzungen nach Art. 212 Abs. 2 und Art. 221 StPO weiterhin erfüllt sind (HUG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 236 N 4). 1.3. Auch die Zulässigkeit der Sicherheitshaft nach Art. 231 Abs. 2 StPO, folg- lich nach dem erstinstanzlichen Urteil, ist an den allgemeinen Vorgaben von Art. 221 StPO zu messen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist mithin ein drin- gender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund (Urteil des Bundesgerichtes 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015, E. 5.3). Vorliegend ist damit zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen im Sinne von Art. 212 StPO und Art. 221 StPO (dringender Tatverdacht sowie Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr) zu bejahen sind und – gegebenenfalls – ob die Fortsetzung der Haft weiterhin verhältnismässig ist, insbesondere ob die Dauer der Haft nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 117 Ia 72 E. 1d; Urteil des Bundesgerichtes 1B_28/2010 vom 17. Februar 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4. Der Gesuchsgegner wurde am 16. April 2015 festgenommen und befindet sich derzeit im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Er befindet sich somit seit 376 Tagen in Haft bzw. im vorzeitigen Massnahmenvollzug.
  4. Dringender Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO) 2.1. Zu prüfen ist jeweils – dem aktuellen Verfahrensstadium entsprechend – ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhalts- punkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Von einem dringenden Tatverdacht ist dann zu sprechen, wenn die vorhandenen Beweise oder Indizien bereits für eine erhebli- che oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Im anfänglichen Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachts- momenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen und eine Beteiligung der beschuldig- ten Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sein könnte. Als all- - 8 - gemeine Haftvoraussetzung sollte sich der Tatverdacht im Verlaufe des Verfah- rens in der Regel zunehmend bestätigen, jedenfalls zunehmend verdichten (BSK StPO II- FORSTER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 3). Während die An- forderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn einer Strafuntersuchung noch geringer sein mögen, ist mit zunehmendem Fortgang des Verfahrens ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tat- verdachts zu stellen. Nach Durchführung sämtlicher in Betracht kommender Un- tersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich erscheinen (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 221 N 5). Ist gegen eine beschuldigte Person An- klage erhoben worden oder wurde sie bereits erstinstanzlich (bezüglich des mas- sgeblichen Delikts) verurteilt, ist in der Regel ohne Weiteres von einem dringen- den Tatverdacht auszugehen (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 221 N 6a und Art. 197 N 14 mit Hinweisen auf die Praxis). 2.2. Die Staatsanwaltschaft verweist zum dringenden Tatverdacht vorab auf die bisherigen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirkes Zürich be- treffend Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren sowie auf die Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. November 2015 (Urk. 2 S. 2). Sie weist sodann darauf hin, dass gegen das erstinstanzliche Urteil am
  5. April 2016 Berufung erklärt worden sei und bis dato noch keine schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils vorliege (Urk. 9). 2.3. Die Verteidigung macht geltend, der Gesuchsgegner sei mit Urteil vom
  6. April 2016 des Bezirksgerichts Zürich vom Vorwurf der mehrfachen Vergewal- tigung und der sexuellen Nötigung freigesprochen worden. Nachdem das Be- zirksgericht Zürich nach Würdigung aller Beweise zu einem Freispruch gelangt sei, sei ein dringender Tatverdacht nicht mehr gegeben. Dass ein dringender Tat- verdacht ausgeschlossen sei, zeige sich auch aus dem Umstand, dass die Privat- klägerin B._____ dem Gesuchsgegner noch Wochen nach den angeblichen Ver- gewaltigungen SMS mit dem Wortlaut "du hast einen geilen Schwanz", "dumm fickt gut", "nicht mal im Bett bist du gut" gesendet habe sowie mit diesem Essen gegangen sei. Die Geschädigte D._____ habe ausgesagt, "Ich sage auch nicht, - 9 - dass er mich gezwungen hatte, ich habe ihm vielleicht schon das Gefühl gege- ben, dass ich es will" (Urk. 8 S. 3 f.; Urk. 10 S. 2). 2.4. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund des erstinstanzlichen Schuld- spruches ein dringender Tatverdacht betreffend versuchte Nötigung, mehrfache Drohung, versuchte Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten und Missbrauch einer Fernmeldeanlage ohne Weiteres gegeben ist (Urk. 97), insbesondere da der Ge- suchsgegner diese Vorwürfe grösstenteils auch anerkannt hat (Urk. D1/17 S. 8 ff.). 2.5. Hingegen wurde der Gesuchsgegner vom Vorwurf der mehrfachen Verge- waltigung sowie der sexuellen Nötigung und somit von den schwersten gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Betreffend Anforderungen an den dringen- den Tatverdacht nach einem erstinstanzlichen Freispruch erwog das Bundes- gericht in seinem Entscheid 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015 Folgendes: "Zwar kommt dem erstinstanzlichen Freispruch bei der Beurtei- lung des dringenden Tatverdachts durchaus Gewicht zu: Da die erste Instanz bereits eine Beweiswürdigung vorgenommen hat, sind die Anforderungen an die Bejahung eines dringenden Tat- verdachts im Verfahren nach Art. 231 Abs. 2 StPO höher als vor dem Vorliegen eines Urteils. Dies ändert aber nichts daran, dass der erstinstanzliche Freispruch noch nicht rechtskräftig ist und daher die Verdachtsgründe der Anklage nicht von vorn- herein umstossen kann. Die Frage des dringenden Tat- verdachts entscheidet sich in solchen Fällen danach, ob trotz eines erstinstanzlichen Freispruchs gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Beschuldigte im Sinne der Be- rufung der Staatsanwaltschaft schuldig gemacht haben könnte (vgl. Urteil 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 3.3). Dies ist unter Würdigung der Begründung des erstinstanzlichen Ur- teils und der im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente zu prüfen (vgl. in diesem Zusammenhang Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Zürcher Kommentar StPO,
  7. Aufl. 2014, Art. 231 N. 13a)." Unbeachtlich ist die Beurteilung durch das erstinstanzliche Sachgericht somit nicht, wobei aber anzuführen ist, dass im heutigen Zeitpunkt (noch) kein schriftlich begründetes Urteil der Vorinstanz vorliegt und in den Akten kaum etwas zu finden ist, mit welcher Begründung die Vorinstanz den Gesuchsgegner vom Vorwurf der - 10 - mehrfachen Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung, der Sachentziehung sowie der Sachbeschädigung freigesprochen hat. Allerdings müssen die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um diesbezüglich im heutigen Verfahrensstadium – nach durchgeführter Hauptverhandlung und Urteilsberatung sowie angesichts des Freispruchs betreffend den Tatbestand der mehrfachen Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung – einen dringenden Tatverdacht begründen zu können, klar erhöht sein. 2.5.1. Betreffend den Tatvorwurf der mehrfachen Vergewaltigung sowie der sexu- ellen Nötigung gegenüber der Privatklägerin B._____ weist die Verteidigung da- rauf hin, diese habe sich widersprüchlich verhalten, indem sie dem Gesuchsgeg- ner nach den angeblichen Vergewaltigungen diverse SMS mit fragwürdigen Inhal- ten gesendet, mit ihm über Probleme bei der Arbeit gesprochen habe und Essen gegangen sei (Urk. 8 S. 4). Die Staatsanwaltschaft widerspricht diesen Ausfüh- rungen nicht. Tatsächlich finden sich in den Akten diverse Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1/1, Urk. D1/3, Urk. D1/11) und auch der SMS-Verkehr mit dem Gesuchsgegner wirft Fragen zur Glaubwürdigkeit der Pri- vatklägerin bzw. Glaubhaftigkeit derer Aussagen auf (Urk. D1/6). Zudem erfolgte die Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin, nachdem sie am selben Tag auf- grund einer Anzeige des Gesuchgegners gegen die Privatklägerin einvernommen und eine GSG-Verfügung gegen sie ausgestellt wurde. Sie verliess diesen Termin unter einem Vorwand, um 45 Minuten später auf einem anderen Polizeiposten ih- rerseits Anzeige gegen den Gesuchsgegner wegen der vorliegend zu beurteilen- den Tatvorwürfe zu erheben (Urk. D1 S. 2). Auch war die Privatklägerin nie bereit, ihre behandelnden Psychiater vom Arztgeheimnis zu entbinden, welche ebenfalls zur Klärung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin hätten beitragen können (Urk. D1/1 S. 4, D1/3 S. 6, Urk. D1/11 S. 9). 2.5.2. Auch am Tatvorwurf der Vergewaltigung gegenüber der Geschädigten D._____ vermag der Verteidiger berechtigte Zweifel zu erwecken. So antwortete die Geschädigte D._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 17. April 2015 auf die Frage, unter welchen Umständen der sexuelle Kontakt stattgefunden habe: "Ich sage auch nicht, dass er mich gezwungen hatte, ich habe ihm vielleicht - 11 - schon das Gefühl gegeben, dass ich es will". Auf die Frage, wie sie sich während des Geschlechtsverkehrs fühlte, antwortete sie: "Nicht gut. Es war wie normaler Sex, ich konnte nicht abschalten. Ich gab ihm wahrscheinlich nicht das Gefühl, dass ich nicht möchte, aber in mir hatte ich so eine Angst." (Urk. D2/9 S. 5). Auch anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am
  8. Oktober 2015 schilderte die Geschädigte, dass sie Angst vor dem Gesuchs- gegner hatte, sagte jedoch auch aus: "Für mich war klar, dass ich Angst hatte, aber ich habe ihm das jetzt so nicht wirklich gezeigt. Im Moment, als wir Sex mit- einander hatten, habe ich ihm das glaub ich nicht mehr gezeigt. Das war glaub ich wirklich meine eigene Blödheit, weil ich so eingeschüchtert war." (Urk. D1/14 S. 8). 2.5.3. Nachdem die Vorinstanz den Gesuchsgegner aufgrund ihrer Beweiswürdi- gung vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung freigesprochen hat, was aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Ausführun- gen nachvollziehbar erscheint, darf im heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einem diesbezüglichen dringenden Tatverdacht ausgegangen werden. 2.6. Zusammengefasst ist ein dringender Tatverdacht aufgrund der erstinstanz- lichen Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung sowie mehrfacher Drohung oh- ne Weiteres gegeben, jedoch nicht für die Vorwürfe der mehrfachen Verge- waltigung sowie der sexuellen Nötigung. Dies ist jedoch auch nicht notwendig, da sowohl Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB als auch Drohung im Sinne von Art. 180 StGB Vergehen sind (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), weshalb der diesbe- züglich vorliegende dringende Tatverdacht die Anordnung von Sicherheitshaft rechtfertigt, falls die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
  9. Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) 3.1. Nach Abschluss der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft und ins- besondere nach Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die rich- terliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen zu bewahren. Dies ins- - 12 - besondere im Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung. Die theoretische Möglichkeit, dass der Be- schuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die Fort- setzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Ver- dunkelungsgefahr sprechen (BSK StPO-FORSTER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 7 sowie BGE 132 I 21 E. 3.2). 3.2. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Kollusionsgefahr an, der Gesuchsgegner sei hinsichtlich der Tatvorwürfe – mit Ausnahme des Vorwurfs der Drohung bzgl. der Geschädigten C._____ – nicht geständig, weshalb weiter- hin Kollusionsgefahr mit den Geschädigten bestehe. Dies zumal an der Beru- fungsverhandlung eine erneute Befragung des Gesuchgegners zur Sache anste- hen werde und dieser durch seine Aussagen versuchen werde, die Ermittlung des wahren Sachverhaltes weiter zu vereiteln (Urk. 2 S. 9). Ausserdem sei die Ge- schädigte D._____ im Berufungsverfahren dringend zu befragen, da sie kurzfristig der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung ferngeblieben sei. Diese verfüge nach wie vor über einen Facebook-Account, weshalb sie vom Gesuchsgegner ohne Weiteres kontaktiert werden könne und somit weiterhin Kollusionsgefahr bestehe (Urk. 9 S. 2). 3.3. Die Verteidigung wendet demgegenüber ein, die Aussagen der Staats- anwaltschaft seien aktenwidrig. Der Gesuchsgegner habe sämtliche Tatvorwürfe, mit Ausnahme der sexuellen Delikte sowie der Sachentziehung und -beschädigung, anerkannt. Zu sämtlichen Tatvorwürfen seien mehrfache, ein- gehende polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Einvernahmen mit den Ge- schädigten durchgeführt worden. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass die Ge- schädigten alle ihre Aussagen widerrufen würden, weil der Gesuchsgegner in Freiheit diese beeinflussen könnte. Schliesslich seien dem Gesuchsgegner weder die Adressen noch die Telefonnummern der Geschädigten bekannt und überdies sei ihm in Bezug auf die Geschädigte C._____ ein dreijähriges Kontaktverbot auf- erlegt worden (Urk. 8 S. 4 f.). Auch die Geschädigte D._____ sei mehrfach von der Polizei und der Staatsanwaltschaft befragt worden. Sie könne den Gesuchs- - 13 - gegner über Facebook jederzeit blockieren, falls sie das nichts bereits getan ha- be, so dass eine Kontaktaufnahme ausgeschossen bleibe (Urk. 10 S. 2). 3.4. Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, wurden sämtliche Geschädigte während der Untersuchung mehrfach einvernommen. Die Befragung der Privat- klägerin B._____ durch das erstinstanzliche Gericht wurde zudem auf Video auf- gezeichnet (Prot. I S. 13), weshalb sich im heutigen Zeitpunkt eine erneute Befra- gung durch das Berufungsgericht anlässlich der Berufungsverhandlung nicht auf- drängt. In Bezug auf die Vorwürfe gegenüber der Geschädigten C._____ ist der Gesuchsgegner geständig (Urk. 85 S. 18). Auch in Bezug auf die Vorwürfe ge- genüber der Geschädigten D._____ ist der Gesuchsgegner geständig, mit Aus- nahme der Vorwürfe der Vergewaltigung, der Sachbeschädigung sowie der Sa- chentziehung (Urk. 85 S. 13 f.). Die Geschädigte wurde mehrmals einvernommen (D2/7, D2/9), am 9. Oktober 2015 auch in Gegenwart des Gesuchgegners (Urk. D1/14). Zudem lebt die Geschädigte heute in Deutschland. Zwar besteht die Möglichkeit, dass der Gesuchsgegner die Geschädigte per Facebook kontaktiert – insbesondere da die Geschädigte den Gesuchsgegner kennenlernte, weil dieser ihr über Facebook unter Angabe eines Frauennamens eine Freundschaftsanfrage sandte – und es ist auch vorstellbar, dass er auf diesem Weg versucht, diese zu bedrohen bzw. zu beeinflussen. Nachdem die Geschädigte jedoch bereits mehr- fach aussagte und die Strafuntersuchung abgeschlossen ist, ist heute nicht mehr davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner die Geschädigte in relevanter Wei- se beeinflussen könnte für den Fall, dass diese durch das Berufungsgericht nochmals einvernommen würde. Schliesslich scheint der Gesuchsgegner im Massnahmezentrum E._____ auch telefonische Kontakte pflegen zu dürfen (Urk. 75A S. 3), weshalb er auf diesem Weg ohnehin bereits hätte versuchen können, mit den Geschädigten in Kontakt zu treten, falls er dies wollte. Der Haft- grund der Kollusionsgefahr ist daher zu verneinen.
  10. Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) 4.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür vo- raus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwar- tenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach - 14 - der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Flucht- gefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichtes 1B_427/2014 vom
  11. Januar 2015 E. 3.3). Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haft- grund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 1B_8/2016 vom 26. Januar 2016 E. 3.1). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheits- entzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (Urteil des Bundesgerichtes 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2; vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichtes 1B_73/2015 vom 19. März 2015 E. 4.1). 4.2. Die Staatsanwaltschaft führt zur Fluchtgefahr aus, der Gesuchsgegner sei Staatsangehöriger von F._____ [Staat]. Aufgrund der Anklageschrift habe er mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, weshalb akut die Gefahr bestehe, dass er sich dem weiteren Verfahren durch Flucht entziehen könnte. Die Flucht- gefahr sei deshalb evident (Urk. 2 S. 10). 4.3. Die Verteidigung widerspricht den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und weist darauf hin, dass der Gesuchsgegner seit seinem 6. Lebensjahr in der Schweiz wohnhaft sei und überhaupt keine Beziehung zu seinem Geburtsland habe. Er hätte sich überdies bereits dem Strafverfahren entziehen können, als er noch auf freiem Fuss war und ihm die Tatvorwürfe, inklusive die Vergewalti- gungsvorwürfe, bereits bekannt gewesen seien. Nachdem er von der Erstinstanz - 15 - von den Hauptanklagepunkten freigesprochen worden sei, bestehe keine Grund, in ein Land ohne Arbeits- und Lebensperspektive zu fliehen (Urk. 8 S. 5). 4.4. Gemäss dem Gutachten ist der Gesuchsgegner mit 10 Jahren in die Schweiz gekommen. Aufgrund familiärer Schwierigkeiten sei er mit 16 Jahren von zu Hause weggegangen. Der Gesuchsgegner habe nach eigenen Angaben eine Lehre als Bäcker und Konditor abgeschlossen und danach in verschiedenen Jobs gearbeitet. Mit 19 Jahren habe er in F._____ [Staat] eine Bäckerei eröffnet, wel- che von seinem Cousin geführt werde und an deren Gewinn er heute noch betei- ligt sei. Der Gesuchsgegner sei vom Leben in der Schweiz enttäuscht. Er habe nur noch fünf oder sechs gute Kollegen. Auch mit seiner Mutter habe er keinen Kontakt mehr, diese habe auch einen schlechten Einfluss auf seine Schwester (Urk. D1/21/10 S. 27 ff.). Zu seiner Zukunft befragt gab der Gesuchsgegner schliesslich an, er wolle sich selbständig machen. Er wolle einen Kiosk eröffnen und mit speziellen Waren handeln (Urk. D1/16 S. 6). Auch anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er wolle freigelassen werden, um sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Er wolle sich selbstän- dig machen, würde aber auch wieder eine Anstellung annehmen (Urk. 85, S. 7 u. S. 25). 4.5. Auch wenn der Beschuldigte seit seinem 10. Lebensjahr in der Schweiz lebt und angibt, sich hier selbständig machen zu wollen, verfügt er demnach der- zeit weder über einen festen Wohnsitz noch über gefestigte familiäre Bindungen sowie lediglich ein auf fünf bis sechs Personen beschränktes soziales Umfeld in der Schweiz. Auch gab er selber an, vom Leben in der Schweiz sowie den Leuten hier enttäuscht zu sein. Demgegenüber verfügt er über Kontakte und gemäss ei- genen Angaben insbesondere auch berufliche Aussichten in F._____ [Staat], hat er dort doch bereits eine Bäckerei eröffnet. Zudem begründet der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hat und dem Beschuldigten somit eine empfindlich höhere Strafe sowie insbesondere auch eine stationäre Massnahme drohen kann, auch unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft, einen erhebli- - 16 - chen Fluchtanreiz (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.3). 4.6. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit gegeben.
  12. Wiederholungs- und Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 221 Abs. 2 StPO) 5.1. Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass der Beschuldigte bereits früher mindestens zwei schwere, andere Personen in ihrer Sicherheit erheblich gefähr- dende Verbrechen oder Vergehen beging. Vorab kommen Delikte schwerer Art gegen Leib und Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung, ausnahmsweise auch solche gegen das Vermögen, in Frage (SCHMID, Handbuch des Schweizeri- schen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, § 68 N 1024; BSK StPO-FORSTER,
  13. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 8 f.). Je weniger schwer die früheren Straftaten waren, umso höhere Anforderungen sind an die Anzahl der Delikte zu stellen und umgekehrt (SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 221 N 10 ff.). Weiter ist vo- rausgesetzt, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschuldigte wer- de weitere gleichartige Delikte begehen. Die Prognose muss anhand der Intensi- tät der deliktischen Tätigkeit in der Vergangenheit erfolgen. Aber auch persönliche Anlagen und Gegebenheiten (wie Drogen-, Spielsucht bzw. andere psychische Probleme, Arbeits- oder Mittellosigkeit), welche eine erhöhende Gefahr weiterer Straftaten indizieren, fliessen darin ein (SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 221 N 13; SCHMID, Handbuch, a.a.O., § 68 N 1025). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Mass- nahmenzweck. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer straf- barer Handlungen zu hindern. Erforderlich ist allerdings eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu hand- haben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. mit Hinweisen); seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (zum Ganzen: Urteil 1B_250/2013 vom 20. August 2013 E. 2.2 mit Hin- weisen). - 17 - 5.2. Ausführungsgefahr setzt demgegenüber eine ernsthafte und akute Gefahr eines schweren Verbrechens voraus, weil eine Person damit drohte (Art. 221 Abs. 2 StPO). Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb lediglich auf die Wiederholungsgefahr einzugehen ist. 5.3. Die Staatsanwaltschaft begründet das Vorliegen des Haftgrundes der Wie- derholungsgefahr damit, dass der Gesuchsgegner bereits mehrfach (zum Teil einschlägig) vorbestraft sei und sich auch durch das bereits hängige Strafverfah- ren nicht davon habe abhalten lassen, erneut im gleichen Stil weiter zu delinquie- ren. Laut dem Gutachten bestehe eine psychische Grunderkrankung, weshalb ernsthaft befürchtet werden müsse, er werde seine Drohungen wahrmachen oder versuchen, den Geschädigten oder weiteren weiblichen Personen körperliches Leid anzutun (Urk. 2 S. 10). 5.4. Die Verteidigung bringt vor, gemäss der Gutachterin bestehe beim Ge- suchsgegner eine Gefahr weiterer Delinquenz im Bereich leichter Gewalttaten wie Drohungen oder einfacher Tätlichkeiten. Gemäss der Gutachterin bezwecke der Gesuchsgegner mit den Drohungen Kontrolle und Dominanz beim Gegenüber zu ermöglichen, nicht aber diese Drohungen auch konkret umzusetzen. Somit beste- he keine Ausführungsgefahr (Urk. 8 S. 6). 5.5. Der Gesuchsgegner verfügt über diverse, teilweise einschlägige, Vorstra- fen. So wurde er am 4. Juli 2008 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen sowie einer Bus- se von Fr. 300.– bestraft. Am 12. Oktober 2011 wurde er wegen einfacher Kör- perverletzung, Sachentziehung, Betrug, Nötigung, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie Übertretung des BG über den Um- weltschutz mit einer teilbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 3'000.– bestraft. Am 18. Januar 2013 wurde er wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Drohung, mehrfacher Vergehen gegen das BG über das Betäubungmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Beschimpfung mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen und ei- ner Busse von Fr. 1'500.– bestraft. Am 29. November 2013 erfolgte eine Verurtei- lung wegen Diebstahls und wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - 18 - sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, wobei der Gesuchsgegner zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt wurde. Am 17. Februar 2015 wurde er schliesslich wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 800.– bestraft (Urk. 4). 5.6. Gemäss dem Gutachten besteht beim Gesuchsgegner ein erhöhtes Risiko weiterer Straftaten; mithin ein hohes Risiko leichter bis schwerer allgemeiner De- linquenz wie Betrug, Eigentumsdelikte, Betäubungsmitteldelikte und verschiedene Formen der Missachtung von behördlichen und juristischen Weisungen und Kon- flikten mit Repräsentanten von Recht und Ordnung. Auch leichte Gewaltstraftaten wie Drohungen oder einfache Tätlichkeiten seien insbesondere im Rahmen von Beziehungsdelikten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (Urk. D1/21/10 S. 83 f.). 5.7. Selbst wenn dem Gesuchsgegner keine Rückfallgefahr für schwere Ge- waltdelikte attestiert wird, so haben auch die von ihm ausgehenden Drohungen und Einschüchterungen erhebliche Auswirkungen auf die Opfer, insbesondere de- ren Sicherheitsgefühl. Der Gesuchsgegner ist diesbezüglich mehrfach vorbestraft und allein aus den eingestandenen Tatbeständen sieht man, dass er von einer grossen Anzahl Drohungen nicht zurückschreckt. Überdies hat der Gesuchsgeg- ner noch an seinem Eintrittstag im Massnahmenzentrum E._____ die Geschädig- te C._____ kontaktiert und sie bedroht, dass sie nun dran komme (Urk. 58). Mithin hat sich die von der Gutachterin attestierte hohe Rückfallgefahr bereits offenbart. Somit ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr als gegeben zu erachten.
  14. Verhältnismässigkeit 6.1. Eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person hat nach Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Der Gesetzgeber hat diesem Grundsatz in Art. 212 Abs. 2 StPO Rechnung getragen. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- - 19 - zips liegt insbesondere dann vor, wenn die Haft die Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Die Einhaltung des Verbots der Überhaft ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu prüfen. Die strafpro- zessuale Zwangsmassnahme darf nur so lange aufrecht erhalten werden, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.; je mit Hinweisen; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes 1B_8/2016 vom 25. Januar 2016 E. 4.2). 6.2. Die Staatsanwaltschaft führt unter Hinweis auf die von ihr beantragte Frei- heitsstrafe von 4 Jahren an, angesichts der dem Gesuchsgegner drohenden lan- gen Freiheitsstrafe sei die Weiterführung der vorzeitigen Massnahme ohne Weite- res verhältnismässig (Urk. 2 S. 10). 6.3. Die Verteidigung macht demgegenüber geltend, gemäss der Gutachterin sei von einem hohen Risiko weiterer leichter bis mässiger Gewalttaten auszuge- hen, nicht aber von einem Risiko schwerer Delinquenz. Bei einer Delinquenz im unteren Bereich der Kriminalität – wie Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung, Drohung und Nötigung – sei gemäss dem Bundesgericht die öffentliche Sicherheit nicht in schwerer Weise gefährdet. Die Fortsetzung der stationären Therapie we- gen sei daher völlig unverhältnismässig. Das öffentliche Interesse erfordere keine Fortsetzung der stationären Massnahme bzw. Anordnung von Sicherheitshaft (Urk. 8 S. 2 f., S. 6). 6.4. Der Gesuchsgegner wurde am 16. April 2015 festgenommen und befindet sich demnach seit 376 Tagen im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Die Vorinstanz hat – neben einer Busse und einer Geldstrafe sowie einer ambulanten Massnah- me – eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten ausgefällt (Urk. 97). Die Haft übersteigt demnach die zu erwartende Freiheitsstrafe im heutigen Zeitpunkt noch nicht, selbst wenn es bei der Freiheitsstrafe von 14 Monaten bleiben sollte. Bei dieser Beurteilung spielt im Übrigen grundsätzlich keine Rolle, ob für die in Aussicht ste- hende Freiheitsstrafe der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann, wie auch die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug grundsätzlich nicht mitzuberücksichtigen ist (Urteile des Bundesgerichts - 20 - 1B_196/2013 vom 21. Juni 2013 E. 2.2 und 1B_280/2008 vom 6. November 2008 E. 2.5.1). 6.5. Zudem ist zu beachten, dass sich der Gesuchsgegner im vorzeitigen Mass- nahmenvollzug befindet. Zunächst ist festzuhalten, dass die Zustimmung des Be- schuldigten zum vorzeitigen Sanktionenvollzug grundsätzlich unwiderruflich ist (BSK StPO-HÄRRI, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 236 N 19). Nichtsdestotrotz ist die Fortführung des vorzeitigen Massnahmenvollzuges jedoch nur zulässig, wenn diese verhältnismässig ist. Dabei ist zu beachten, dass die Prüfung der zulässigen Haftdauer im vorzeitigen Massnahmenvollzug eine besondere Schwierigkeit dar- stellt, da freiheitsentziehende sichernde Massnahmen grundsätzlich auf unbe- stimmte Zeit – nämlich so lange sie sachlich geboten erscheinen – angeordnet werden. Beim vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug hat der Haftrichter da- her zu prüfen, ob aufgrund der Aktenlage mit einer Verurteilung zu einer freiheits- entziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deut- lich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BSK StPO- HÄRRI, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 236 N 21). 6.5.1. Das Gutachten hält fest, dass beim Gesuchsgegner eine dissoziale Persön- lichkeitsstörung vorliege, welche in direktem Zusammenhang zu den ihm vorge- worfenen Delikten stehe. Diese könne forensisch-psychiatrisch behandelt werden und die Gefahr neuerlicher Straftaten lasse sich bei erfolgreichem Therapieverlauf effektiv reduzieren. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei beim Gesuchsgegner eine stationäre forensisch-psychiatrische Behandlung indiziert. Demgegenüber biete eine ambulante Behandlung nur geringe Erfolgsaussichten. Eine Behand- lung gegen den Willen des Gesuchgegners sei langfristig nicht erfolgreich durch- führbar, jedoch bestehe eine partielle Therapiemotivation, weshalb trotz gewisser zu erwartender Schwierigkeiten versucht werden solle, Behandlungshindernisse zu überwinden und eine tragfähige Therapiesituation zu schaffen (Urk. D1/21/10 S. 84 ff.). Gemäss dem Verlaufsbericht des Massnahmezentrums E._____ vom
  15. März 2016 habe sich der Gesuchsgegner insbesondere gegenüber weiblichen Mitarbeitern distanzlos, fordernd und abwertend verhalten, teilweise auch mit hochgradig deliktrelevantem Verhaltensmuster (Drohungen). Er bekunde Mühe - 21 - mit der Situation im vorzeitigen Massnahmenvollzug und seine Motivation scheine vorwiegend darin zu liegen, einen guten Führungsbericht zu erhalten, jedoch scheine eine grundsätzliche Therapiebereitschaft vorhanden. Die Diagnose ge- mäss dem Gutachten könne aufgrund des Aktenstudiums sowie der bisherigen Erfahrungen bestätigt werden. Der Gesuchsgegner habe sich nur marginal auf das formale und inhaltliche Behandlungssetting einlassen können. Aufgrund sei- ner persönlichkeitsbezogenen Problembereiche rufe das Setting eine hohe Re- aktanz und damit einhergehend deliktrelevantes Verhalten beim Gesuchsgegner hervor, was den Aufbau einer therapeutischen Beziehung als auch einer Be- handlungsmotivation erschwere. Zum jetzigen Zeitpunkt könne ein Übertritt in ein offenes Setting nicht empfohlen werden. Die Massnahmebedürftigkeit sei aus Sicht des Massnahmezentrums klar gegeben (Urk. 75A). 6.5.2. Die Staatsanwaltschaft, welche gegen das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 19. April 2016 Berufung angemeldet hat, beantragt für den Gesuchsgegner eine Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie die Anordnung einer stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Urk. 86 S. 2). Eine Massnahme ist an- zuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straf- taten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Gemäss Abs. 2 setzt die An- ordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Eine stationäre Be- handlung kann gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet werden, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zu- sammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB) (Urteil des Bun- desgerichts 6B_340/2009 vom 7. September 2009 E. 3.1 f.). Die Anordnung einer stationären Massnahme fällt folglich auch dann in Betracht, wenn der Gesuchs- gegner lediglich wegen eines Vergehens schuldig gesprochen wird, welches mit einer psychischen Störung im Zusammenhang steht. Dass er mehrfach Drohun- - 22 - gen ausgesprochen sowie auch eine versuchte Nötigung begangen hat und über- dies einschlägig vorbestraft ist, ist vorliegend unbestritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass das Gutachten dem Gesuchsgegner bezüglich solcher Delikte eine hohe Rückfallgefahr attestiert. Das Gutachten wie auch der Therapieverlaufsbericht ge- langen sodann zum Schluss, dass eine stationäre Massnahme indiziert bzw. le- diglich eine stationäre Massnahme erfolgsversprechend sei. Bei dieser Ausgangs- lage ist ernsthaft damit zu rechnen, dass das Berufungsgericht die Anordnung ei- ner stationären Massnahme als notwendig erachtet, deren Vollzug gesamte Voll- zug deutlich länger dauern könnte, als 14 Monate. 6.5.3. Schliesslich liegt auch dem von der Verteidigung zitierten Urteil des Bun- desgerichts 6B_798/2014 eine andere Ausgangslage zugrunde. In jenem Ver- fahren wurde der Beschuldigte wegen Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung und ein- facher Körperverletzung in zwei Strafbefehlsverfahren zu Geldstrafen verurteilt, die zunächst in eine Ersatzfreiheitsstrafe und anschliessend nachträglich in eine stationäre Massnahme umgewandelt wurden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erachtete das Bundesgericht eine stationäre Massnahme nicht als ver- hältnismässig. Vorliegend wurde der Beschuldigte jedoch zu 14 Monaten Frei- heitsstrafe verurteilt, ist wiederholt einschlägig vorbestraft und auch im bisherigen Haft- sowie Massnahmenvollzug durch sein drohendes Verhalten aufgefallen. Entgegen der Verteidigung erscheint daher die Anordnung einer stationären Massnahme durch das Berufungsgericht nicht im Vorherein als unverhältnis- mässig und damit ausgeschlossen. 6.6. Die Fortsetzung des vorzeitigen Massnahmevollzugs erscheint damit im heutigen Zeitpunkt verhältnismässig. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten dieser Verfügung, einschliesslich Kosten der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger wird ersucht, der hiesigen Kammer seine Kostennote für dieses Verfahren einzureichen. - 23 - Es wird verfügt: (Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger)
  16. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 2016, wonach der Gesuchsgegner aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen sei, wird aufgehoben.
  17. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aufrechterhaltung des vorzeitigen Massnahmevollzugs betreffend A._____ wird gutgeheissen. Der vorzeitige Strafvollzug dauert folglich fort.
  18. Die Kosten dieser Verfügung, einschliesslich Kosten der amtlichen Verteidi- gung für dieses Verfahren, werden auf die Gerichtskasse genommen. Dem amtlichen Verteidiger wird aufgegeben, der hiesigen Kammer seine Kostennote für das vorliegende Verfahren einzureichen.
  19. Schriftliche Mitteilung an − die Verwaltung des Massnahmezentrums E._____, im Doppel, mit dem Ersuchen um Weiterleitung einer Kopie an den Beschuldigten (vorab per Fax) − die amtliche Verteidigung (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorab per Fax) − den Justizvollzug des Kantons Zürich − die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten.
  20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. April 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SF160007-O/U/jv Präsidialverfügung vom 26. April 2016 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli, Gesuchstellerin gegen A._____, Gesuchsgegner amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Fortsetzung der Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Massnahmevollzugs Berufung gegen den Entlassungsbefehl/Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 19. April 2016 (DG150326)

- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Am 16. April 2015 wurde A._____ (nachfolgend Gesuchsgegner genannt) in … vorläufig festgenommen (Urk. D1/27/1). Er befand sich in der Folge in Untersu- chungs- sowie Sicherheitshaft, bis ihm mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2015 der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt wurde (Urk. 38). Seit dem 22. Dezember 2015 befindet er sich deshalb im Massnahme- zentrum E._____ (Urk. 75A).

2. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. November 2015 wird dem Gesuchsgegner vorgeworfen, er habe sich der mehrfachen Ver- gewaltigung, der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen schweren Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten, der Sach- beschädigung, der Sachentziehung sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanla- ge schuldig gemacht, indem er Folgendes getan habe: Am Abend des 18. Mai 2014 habe der Gesuchsgegner die Privatklägerin B._____ im Würgegriff aufs Bett geworfen, sich mit seinem ganzen Körpergewicht auf die auf dem Rücken liegen- de Geschädigte gelegt und sei mit seinem erigierten Penis vaginal in sie einge- drungen. Gleichzeitig habe er ihr den Daumen in den Mund gedrückt, dass sie nichts mehr habe sagen können. Als die Geschädigte geschrien habe, er solle aufhören, er tue ihr weh, habe er sie gefragt, ob sie Angst habe und auf deren be- jahende Antwort hin gelacht. Während des Vollzugs des Beischlafs habe er der Geschädigten zudem gegen deren Willen drei Finger in den Anus gesteckt. Am nächsten Morgen (19. Mai 2014) habe der Gesuchsgegner der Geschädigten be- fohlen, ihn beim Personenmeldeamt an ihrer Wohnadresse anzumelden und sei- nen Namen an ihren Briefkasten anzubringen, indem er sie zuvor eingeschüchtert habe. Aus Angst vor anderen Übergriffen habe die Geschädigte die entsprechen- den Formulare beim Personalmeldeamt geholt und geduldet, dass sich der Ge- suchsgegner damit an ihrer Wohnadresse anmeldete. Am Abend des 19. Mai 2014 habe der Gesuchsgegner die Geschädigte, welche bereits im Bett liegend am Einschlafen war, von hinten in den Würgegriff genommen, ihr die Hose run-

- 3 - tergezogen und sei von hinten vaginal mit seinem erigierten Penis in sie ein- gedrungen. Gleichzeitig habe er ihr den Mund zugehalten und gesagt, dass sie dies ja auch wolle. Zwischen dem 1. und 18. Juni 2014 habe der Gesuchsgegner ausserdem wiederholt unter Androhung ernstlicher Nachteile versucht, die Ge- schädigte B._____ zur Abtreibung des gemeinsamen Kindes zu bewegen. Weiter wird dem Gesuchsgegner vorgeworfen, der Geschädigten C._____ zwi- schen dem 5. November 2014 und 24. November 2014 zahlreiche SMS geschrie- ben und diese wiederholt telefonisch kontaktiert zu haben, wobei er ihr gesagt habe, dass er sie holen kommen, dass seine Männer sie holen kommen würden, und dass er die Geschädigte fertig mache. Schliesslich wird dem Gesuchsgegner vorgeworfen, am 12. April 2015 die Ge- schädigte D._____ zum Beischlaf genötigt zu haben, indem er sie zuvor wieder- holt und massiv unter psychischen Druck gesetzt habe, namentlich indem er ihr erzählt habe, dass er zu einer Gang gehöre, die Schutzgelder erpressen und Auf- tragsmorde durchführen würde. Zwischen dem 20. Januar 2015 und 15. April 2015 habe er die Geschädigte zudem mehrfach bedroht, unter anderem per Whatsapp mit den Worten, er mache sie kaputt, er kenne ihren Arbeitsweg, er werde ihr den Kopf abreissen, er werde sie auf den Strich schicken, von nun an sage er, was laufe und wann er mit ihr Sex habe. Im selben Zeitraum habe er sie per Whatsapp sowie von Angesicht zu Angesicht auch beschimpft mit "Schlampe" und weiteren ehrverletzenden Ausdrücken. Am 10. April 2015 habe er der Ge- schädigten D._____ im Brustbereich auf ihr T-Shirt gespuckt und damit sein Miss- fallen der Geschädigten gegenüber zum Ausdruck gebracht. Am 14. April 2015 habe er von der Geschädigten verlangt, dass sie ihm monatlich Fr. 500.– über- weise und ihr mit den Worten "Schau zu, dass du das Geld hast, Ich mach kein Spass mit dir, Du willst Scheisse haben, gut, kriegst du" ernstliche Nachteile in Aussicht gestellt, falls sie dieser Aufforderung nicht nachkomme. Am 15. April 2015 habe er der Geschädigten das Kennzeichen ihres Personenwagens mutwil- lig weggerissen und im Abfallcontainer entsorgt (Urk. 32 = Urk. 35).

3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 19. April 2016 wurde der Gesuchsgegner der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m.

- 4 - Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sin- ne von Art. 179septies StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wurde der Gesuchsgegner freigesprochen. Betreffend Vorwurf der weiteren mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wurde das Ver- fahren eingestellt. Die Vorinstanz bestrafte den Gesuchsgegner mit einer Frei- heitsstrafe von 14 Monaten (unter Anrechnung von 369 Tagen erstandener Haft sowie vorzeitigem Massnahmenvollzug), einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entspricht Fr. 150.–) sowie mit einer Busse von Fr. 800.–. Ausserdem ordnete die Vorinstanz eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Ge- suchsgegners im Sinne von Art. 63 StGB an und auferlegte diesem für die Dauer von drei Jahren ein Kontaktverbot gegenüber der Geschädigten C._____ (Urk. 97). Sodann hat das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, im Anschluss an die Haupt- verhandlung mit Beschluss und Entlassungsbefehl vom 19. April 2016, 14.00 Uhr, beschlossen, den Gesuchsgegner aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen und ihm im Sinne einer Ersatzmassnahme verboten, mit der Geschä- digten C._____ Kontakt aufzunehmen (Urk. 98).

4. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat meldete anlässlich der Urteils- eröffnung am 19. April 2015 die Berufung an und erklärte, die Fortsetzung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs bzw. die Anordnung von Sicherheitshaft ge- mäss Art. 231 Abs. 2 StPO zu verlangen (Prot. I S. 44).

5. Mit Fax-Eingabe vom 19. April 2016 (hierorts eingegangen am 20. April

2016) erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beim Bezirksgericht Zürich,

3. Abteilung, zuhanden der Beschwerdeinstanz des Obergerichts des Kantons

- 5 - Zürich Beschwerde gegen den Entlassungsbefehl des Bezirksgerichts Zürich vom

19. April 2016 (Urk. 2, samt Beilagen Urk. 3/1-3). In der Folge überwies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom

20. April 2016 die Beschwerde samt Beilagen zur weiteren Behandlung an das Berufungsgericht (Urk. 5/1).

6. Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 21. April 2016 wurde an- geordnet, dass der Beschuldigte bis zum Abschluss des vorliegenden Haftprü- fungsverfahrens im vorzeitigen Massnahmenvollzug verbleibt. Zudem wurde dem amtlichen Verteidiger des Gesuchgegners bis zum 22. April 2016, 18.00 Uhr, Frist angesetzt, um zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung des vorzeitigen Massnahmevollzugs, eventualiter Anordnung der Sicherheitshaft, Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurden auch die restlichen zur Vollendung des Schriften- wechsels notwendigen Fristen angesetzt (Urk. 6).

7. Die Stellungnahme der amtlichen Verteidigung des Gesuchsgegners zum Antrag der Staatsanwaltschaft wurde mit Eingabe vom 21. April 2016, hierorts eingegangen am 22. April 2016 um 7.46 Uhr, fristgerecht erstattet (Urk. 8). Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ging hierauf am 22. April 2016 um 13.00 Uhr ebenfalls innert Frist ein (Urk. 9), worauf die Verteidigung gleichentags um 13.52 Uhr ihre Vernehmlassung dazu einreichte (Urk. 10). II. Zuständigkeit

1. Gemäss Art. 231 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft beim erstinstanz- lichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgericht die Fort- setzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen wird und das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung verfügt. Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft.

2. Nachdem das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 19. April 2016 die Freilassung des Beschuldigten angeordnet hat, liegt die Zuständigkeit für den Entscheid über die Fortsetzung des vorzeitigen Massnahmevollzugs bzw. der An-

- 6 - ordnung der Sicherheitshaft gemäss Art. 231 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO beim Präsidenten des Berufungsgerichtes, d.h. vorliegend der I. Strafkammer des Obergerichtes, als Verfahrensleitung (vgl. betr. die analoge Anwendbarkeit: SCHMID, Praxiskommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 9 zu Art. 231; vgl. auch § 23 JVV/ZH; FORSTER in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 231). Sobald das Berufungsgericht angerufen worden ist, verleihen Art. 231-233 StPO der Verfahrensleitung dieses Gerichts verschiedene Zuständigkeiten im Bereich der Sicherheitshaft. Sie kann auf die vom erstinstanz- lichen Gericht nach einem freisprechenden Urteil angeordnete Entlassung aus der Haft zurückkommen (Art. 231 Abs. 2 StPO), die Versetzung in Haft wegen neuer Tatsachen, die sich während des Berufungsverfahrens ergeben haben, anordnen (Art. 232 StPO) und über die während des Berufungsverfahrens gestellten Haft- entlassungsgesuche entscheiden (Art. 233 StPO). Sie ist ebenfalls zuständig, um die Aufrechterhaltung der Haft anzuordnen, wenn die erstinstanzliche Behörde es unterlassen hat, über diesen Punkt zu entscheiden (in Pra 2012 [Nr. 113] S. 791 publiziertes Urteil 1B_683/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2.3). Die Haft unterliegt indessen nicht einer periodischen Kontrolle, da ein Haftentlassungsgesuch jeder- zeit gestellt werden kann (BGE 139 IV 186 E. 2.2 S. 188 = Pra 2013 Nr. 72). Der Gesetzgeber hat klarerweise die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts in diesem Stadium in der Erwägung ausgeschlossen, dass dieses nicht angerufen werden könne, um über von einer oberen Instanz gestellte Anträge zu entschei- den (BBl 2006 1235; vgl. dazu BGE 139 IV 277 = Pra 2014 Nr. 63 E. 2.2). III. Fortsetzung des vorzeitigen Massnahmevollzugs

1. Allgemeines 1.1. Wie vorstehend ausgeführt, befindet sich der Gesuchsgegner derzeit im vorzeitigen Massnahmenvollzug und nicht (mehr) in Sicherheitshaft. 1.2. Beim vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzug handelt es sich um eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug, welche sich mithin zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft einerseits und Straf-

- 7 - und Massnahmenvollzug andererseits bewegt, jedoch voraussetzt, dass die all- gemeinen Haftvoraussetzungen nach Art. 212 Abs. 2 und Art. 221 StPO weiterhin erfüllt sind (HUG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 236 N 4). 1.3. Auch die Zulässigkeit der Sicherheitshaft nach Art. 231 Abs. 2 StPO, folg- lich nach dem erstinstanzlichen Urteil, ist an den allgemeinen Vorgaben von Art. 221 StPO zu messen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist mithin ein drin- gender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund (Urteil des Bundesgerichtes 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015, E. 5.3). Vorliegend ist damit zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen im Sinne von Art. 212 StPO und Art. 221 StPO (dringender Tatverdacht sowie Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr) zu bejahen sind und – gegebenenfalls – ob die Fortsetzung der Haft weiterhin verhältnismässig ist, insbesondere ob die Dauer der Haft nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 117 Ia 72 E. 1d; Urteil des Bundesgerichtes 1B_28/2010 vom 17. Februar 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4. Der Gesuchsgegner wurde am 16. April 2015 festgenommen und befindet sich derzeit im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Er befindet sich somit seit 376 Tagen in Haft bzw. im vorzeitigen Massnahmenvollzug.

2. Dringender Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO) 2.1. Zu prüfen ist jeweils – dem aktuellen Verfahrensstadium entsprechend – ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhalts- punkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Von einem dringenden Tatverdacht ist dann zu sprechen, wenn die vorhandenen Beweise oder Indizien bereits für eine erhebli- che oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Im anfänglichen Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachts- momenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen und eine Beteiligung der beschuldig- ten Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sein könnte. Als all-

- 8 - gemeine Haftvoraussetzung sollte sich der Tatverdacht im Verlaufe des Verfah- rens in der Regel zunehmend bestätigen, jedenfalls zunehmend verdichten (BSK StPO II- FORSTER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 3). Während die An- forderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn einer Strafuntersuchung noch geringer sein mögen, ist mit zunehmendem Fortgang des Verfahrens ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tat- verdachts zu stellen. Nach Durchführung sämtlicher in Betracht kommender Un- tersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich erscheinen (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 221 N 5). Ist gegen eine beschuldigte Person An- klage erhoben worden oder wurde sie bereits erstinstanzlich (bezüglich des mas- sgeblichen Delikts) verurteilt, ist in der Regel ohne Weiteres von einem dringen- den Tatverdacht auszugehen (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 221 N 6a und Art. 197 N 14 mit Hinweisen auf die Praxis). 2.2. Die Staatsanwaltschaft verweist zum dringenden Tatverdacht vorab auf die bisherigen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirkes Zürich be- treffend Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren sowie auf die Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. November 2015 (Urk. 2 S. 2). Sie weist sodann darauf hin, dass gegen das erstinstanzliche Urteil am

19. April 2016 Berufung erklärt worden sei und bis dato noch keine schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils vorliege (Urk. 9). 2.3. Die Verteidigung macht geltend, der Gesuchsgegner sei mit Urteil vom

19. April 2016 des Bezirksgerichts Zürich vom Vorwurf der mehrfachen Vergewal- tigung und der sexuellen Nötigung freigesprochen worden. Nachdem das Be- zirksgericht Zürich nach Würdigung aller Beweise zu einem Freispruch gelangt sei, sei ein dringender Tatverdacht nicht mehr gegeben. Dass ein dringender Tat- verdacht ausgeschlossen sei, zeige sich auch aus dem Umstand, dass die Privat- klägerin B._____ dem Gesuchsgegner noch Wochen nach den angeblichen Ver- gewaltigungen SMS mit dem Wortlaut "du hast einen geilen Schwanz", "dumm fickt gut", "nicht mal im Bett bist du gut" gesendet habe sowie mit diesem Essen gegangen sei. Die Geschädigte D._____ habe ausgesagt, "Ich sage auch nicht,

- 9 - dass er mich gezwungen hatte, ich habe ihm vielleicht schon das Gefühl gege- ben, dass ich es will" (Urk. 8 S. 3 f.; Urk. 10 S. 2). 2.4. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund des erstinstanzlichen Schuld- spruches ein dringender Tatverdacht betreffend versuchte Nötigung, mehrfache Drohung, versuchte Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten und Missbrauch einer Fernmeldeanlage ohne Weiteres gegeben ist (Urk. 97), insbesondere da der Ge- suchsgegner diese Vorwürfe grösstenteils auch anerkannt hat (Urk. D1/17 S. 8 ff.). 2.5. Hingegen wurde der Gesuchsgegner vom Vorwurf der mehrfachen Verge- waltigung sowie der sexuellen Nötigung und somit von den schwersten gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Betreffend Anforderungen an den dringen- den Tatverdacht nach einem erstinstanzlichen Freispruch erwog das Bundes- gericht in seinem Entscheid 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015 Folgendes: "Zwar kommt dem erstinstanzlichen Freispruch bei der Beurtei- lung des dringenden Tatverdachts durchaus Gewicht zu: Da die erste Instanz bereits eine Beweiswürdigung vorgenommen hat, sind die Anforderungen an die Bejahung eines dringenden Tat- verdachts im Verfahren nach Art. 231 Abs. 2 StPO höher als vor dem Vorliegen eines Urteils. Dies ändert aber nichts daran, dass der erstinstanzliche Freispruch noch nicht rechtskräftig ist und daher die Verdachtsgründe der Anklage nicht von vorn- herein umstossen kann. Die Frage des dringenden Tat- verdachts entscheidet sich in solchen Fällen danach, ob trotz eines erstinstanzlichen Freispruchs gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Beschuldigte im Sinne der Be- rufung der Staatsanwaltschaft schuldig gemacht haben könnte (vgl. Urteil 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 3.3). Dies ist unter Würdigung der Begründung des erstinstanzlichen Ur- teils und der im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente zu prüfen (vgl. in diesem Zusammenhang Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Zürcher Kommentar StPO,

2. Aufl. 2014, Art. 231 N. 13a)." Unbeachtlich ist die Beurteilung durch das erstinstanzliche Sachgericht somit nicht, wobei aber anzuführen ist, dass im heutigen Zeitpunkt (noch) kein schriftlich begründetes Urteil der Vorinstanz vorliegt und in den Akten kaum etwas zu finden ist, mit welcher Begründung die Vorinstanz den Gesuchsgegner vom Vorwurf der

- 10 - mehrfachen Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung, der Sachentziehung sowie der Sachbeschädigung freigesprochen hat. Allerdings müssen die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um diesbezüglich im heutigen Verfahrensstadium – nach durchgeführter Hauptverhandlung und Urteilsberatung sowie angesichts des Freispruchs betreffend den Tatbestand der mehrfachen Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung – einen dringenden Tatverdacht begründen zu können, klar erhöht sein. 2.5.1. Betreffend den Tatvorwurf der mehrfachen Vergewaltigung sowie der sexu- ellen Nötigung gegenüber der Privatklägerin B._____ weist die Verteidigung da- rauf hin, diese habe sich widersprüchlich verhalten, indem sie dem Gesuchsgeg- ner nach den angeblichen Vergewaltigungen diverse SMS mit fragwürdigen Inhal- ten gesendet, mit ihm über Probleme bei der Arbeit gesprochen habe und Essen gegangen sei (Urk. 8 S. 4). Die Staatsanwaltschaft widerspricht diesen Ausfüh- rungen nicht. Tatsächlich finden sich in den Akten diverse Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1/1, Urk. D1/3, Urk. D1/11) und auch der SMS-Verkehr mit dem Gesuchsgegner wirft Fragen zur Glaubwürdigkeit der Pri- vatklägerin bzw. Glaubhaftigkeit derer Aussagen auf (Urk. D1/6). Zudem erfolgte die Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin, nachdem sie am selben Tag auf- grund einer Anzeige des Gesuchgegners gegen die Privatklägerin einvernommen und eine GSG-Verfügung gegen sie ausgestellt wurde. Sie verliess diesen Termin unter einem Vorwand, um 45 Minuten später auf einem anderen Polizeiposten ih- rerseits Anzeige gegen den Gesuchsgegner wegen der vorliegend zu beurteilen- den Tatvorwürfe zu erheben (Urk. D1 S. 2). Auch war die Privatklägerin nie bereit, ihre behandelnden Psychiater vom Arztgeheimnis zu entbinden, welche ebenfalls zur Klärung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin hätten beitragen können (Urk. D1/1 S. 4, D1/3 S. 6, Urk. D1/11 S. 9). 2.5.2. Auch am Tatvorwurf der Vergewaltigung gegenüber der Geschädigten D._____ vermag der Verteidiger berechtigte Zweifel zu erwecken. So antwortete die Geschädigte D._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 17. April 2015 auf die Frage, unter welchen Umständen der sexuelle Kontakt stattgefunden habe: "Ich sage auch nicht, dass er mich gezwungen hatte, ich habe ihm vielleicht

- 11 - schon das Gefühl gegeben, dass ich es will". Auf die Frage, wie sie sich während des Geschlechtsverkehrs fühlte, antwortete sie: "Nicht gut. Es war wie normaler Sex, ich konnte nicht abschalten. Ich gab ihm wahrscheinlich nicht das Gefühl, dass ich nicht möchte, aber in mir hatte ich so eine Angst." (Urk. D2/9 S. 5). Auch anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am

9. Oktober 2015 schilderte die Geschädigte, dass sie Angst vor dem Gesuchs- gegner hatte, sagte jedoch auch aus: "Für mich war klar, dass ich Angst hatte, aber ich habe ihm das jetzt so nicht wirklich gezeigt. Im Moment, als wir Sex mit- einander hatten, habe ich ihm das glaub ich nicht mehr gezeigt. Das war glaub ich wirklich meine eigene Blödheit, weil ich so eingeschüchtert war." (Urk. D1/14 S. 8). 2.5.3. Nachdem die Vorinstanz den Gesuchsgegner aufgrund ihrer Beweiswürdi- gung vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung freigesprochen hat, was aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Ausführun- gen nachvollziehbar erscheint, darf im heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einem diesbezüglichen dringenden Tatverdacht ausgegangen werden. 2.6. Zusammengefasst ist ein dringender Tatverdacht aufgrund der erstinstanz- lichen Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung sowie mehrfacher Drohung oh- ne Weiteres gegeben, jedoch nicht für die Vorwürfe der mehrfachen Verge- waltigung sowie der sexuellen Nötigung. Dies ist jedoch auch nicht notwendig, da sowohl Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB als auch Drohung im Sinne von Art. 180 StGB Vergehen sind (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), weshalb der diesbe- züglich vorliegende dringende Tatverdacht die Anordnung von Sicherheitshaft rechtfertigt, falls die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

3. Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) 3.1. Nach Abschluss der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft und ins- besondere nach Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die rich- terliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen zu bewahren. Dies ins-

- 12 - besondere im Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung. Die theoretische Möglichkeit, dass der Be- schuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die Fort- setzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Ver- dunkelungsgefahr sprechen (BSK StPO-FORSTER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 7 sowie BGE 132 I 21 E. 3.2). 3.2. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Kollusionsgefahr an, der Gesuchsgegner sei hinsichtlich der Tatvorwürfe – mit Ausnahme des Vorwurfs der Drohung bzgl. der Geschädigten C._____ – nicht geständig, weshalb weiter- hin Kollusionsgefahr mit den Geschädigten bestehe. Dies zumal an der Beru- fungsverhandlung eine erneute Befragung des Gesuchgegners zur Sache anste- hen werde und dieser durch seine Aussagen versuchen werde, die Ermittlung des wahren Sachverhaltes weiter zu vereiteln (Urk. 2 S. 9). Ausserdem sei die Ge- schädigte D._____ im Berufungsverfahren dringend zu befragen, da sie kurzfristig der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung ferngeblieben sei. Diese verfüge nach wie vor über einen Facebook-Account, weshalb sie vom Gesuchsgegner ohne Weiteres kontaktiert werden könne und somit weiterhin Kollusionsgefahr bestehe (Urk. 9 S. 2). 3.3. Die Verteidigung wendet demgegenüber ein, die Aussagen der Staats- anwaltschaft seien aktenwidrig. Der Gesuchsgegner habe sämtliche Tatvorwürfe, mit Ausnahme der sexuellen Delikte sowie der Sachentziehung und -beschädigung, anerkannt. Zu sämtlichen Tatvorwürfen seien mehrfache, ein- gehende polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Einvernahmen mit den Ge- schädigten durchgeführt worden. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass die Ge- schädigten alle ihre Aussagen widerrufen würden, weil der Gesuchsgegner in Freiheit diese beeinflussen könnte. Schliesslich seien dem Gesuchsgegner weder die Adressen noch die Telefonnummern der Geschädigten bekannt und überdies sei ihm in Bezug auf die Geschädigte C._____ ein dreijähriges Kontaktverbot auf- erlegt worden (Urk. 8 S. 4 f.). Auch die Geschädigte D._____ sei mehrfach von der Polizei und der Staatsanwaltschaft befragt worden. Sie könne den Gesuchs-

- 13 - gegner über Facebook jederzeit blockieren, falls sie das nichts bereits getan ha- be, so dass eine Kontaktaufnahme ausgeschossen bleibe (Urk. 10 S. 2). 3.4. Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, wurden sämtliche Geschädigte während der Untersuchung mehrfach einvernommen. Die Befragung der Privat- klägerin B._____ durch das erstinstanzliche Gericht wurde zudem auf Video auf- gezeichnet (Prot. I S. 13), weshalb sich im heutigen Zeitpunkt eine erneute Befra- gung durch das Berufungsgericht anlässlich der Berufungsverhandlung nicht auf- drängt. In Bezug auf die Vorwürfe gegenüber der Geschädigten C._____ ist der Gesuchsgegner geständig (Urk. 85 S. 18). Auch in Bezug auf die Vorwürfe ge- genüber der Geschädigten D._____ ist der Gesuchsgegner geständig, mit Aus- nahme der Vorwürfe der Vergewaltigung, der Sachbeschädigung sowie der Sa- chentziehung (Urk. 85 S. 13 f.). Die Geschädigte wurde mehrmals einvernommen (D2/7, D2/9), am 9. Oktober 2015 auch in Gegenwart des Gesuchgegners (Urk. D1/14). Zudem lebt die Geschädigte heute in Deutschland. Zwar besteht die Möglichkeit, dass der Gesuchsgegner die Geschädigte per Facebook kontaktiert – insbesondere da die Geschädigte den Gesuchsgegner kennenlernte, weil dieser ihr über Facebook unter Angabe eines Frauennamens eine Freundschaftsanfrage sandte – und es ist auch vorstellbar, dass er auf diesem Weg versucht, diese zu bedrohen bzw. zu beeinflussen. Nachdem die Geschädigte jedoch bereits mehr- fach aussagte und die Strafuntersuchung abgeschlossen ist, ist heute nicht mehr davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner die Geschädigte in relevanter Wei- se beeinflussen könnte für den Fall, dass diese durch das Berufungsgericht nochmals einvernommen würde. Schliesslich scheint der Gesuchsgegner im Massnahmezentrum E._____ auch telefonische Kontakte pflegen zu dürfen (Urk. 75A S. 3), weshalb er auf diesem Weg ohnehin bereits hätte versuchen können, mit den Geschädigten in Kontakt zu treten, falls er dies wollte. Der Haft- grund der Kollusionsgefahr ist daher zu verneinen.

4. Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) 4.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür vo- raus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwar- tenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach

- 14 - der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Flucht- gefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichtes 1B_427/2014 vom

19. Januar 2015 E. 3.3). Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haft- grund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 1B_8/2016 vom 26. Januar 2016 E. 3.1). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheits- entzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (Urteil des Bundesgerichtes 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2; vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichtes 1B_73/2015 vom 19. März 2015 E. 4.1). 4.2. Die Staatsanwaltschaft führt zur Fluchtgefahr aus, der Gesuchsgegner sei Staatsangehöriger von F._____ [Staat]. Aufgrund der Anklageschrift habe er mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, weshalb akut die Gefahr bestehe, dass er sich dem weiteren Verfahren durch Flucht entziehen könnte. Die Flucht- gefahr sei deshalb evident (Urk. 2 S. 10). 4.3. Die Verteidigung widerspricht den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und weist darauf hin, dass der Gesuchsgegner seit seinem 6. Lebensjahr in der Schweiz wohnhaft sei und überhaupt keine Beziehung zu seinem Geburtsland habe. Er hätte sich überdies bereits dem Strafverfahren entziehen können, als er noch auf freiem Fuss war und ihm die Tatvorwürfe, inklusive die Vergewalti- gungsvorwürfe, bereits bekannt gewesen seien. Nachdem er von der Erstinstanz

- 15 - von den Hauptanklagepunkten freigesprochen worden sei, bestehe keine Grund, in ein Land ohne Arbeits- und Lebensperspektive zu fliehen (Urk. 8 S. 5). 4.4. Gemäss dem Gutachten ist der Gesuchsgegner mit 10 Jahren in die Schweiz gekommen. Aufgrund familiärer Schwierigkeiten sei er mit 16 Jahren von zu Hause weggegangen. Der Gesuchsgegner habe nach eigenen Angaben eine Lehre als Bäcker und Konditor abgeschlossen und danach in verschiedenen Jobs gearbeitet. Mit 19 Jahren habe er in F._____ [Staat] eine Bäckerei eröffnet, wel- che von seinem Cousin geführt werde und an deren Gewinn er heute noch betei- ligt sei. Der Gesuchsgegner sei vom Leben in der Schweiz enttäuscht. Er habe nur noch fünf oder sechs gute Kollegen. Auch mit seiner Mutter habe er keinen Kontakt mehr, diese habe auch einen schlechten Einfluss auf seine Schwester (Urk. D1/21/10 S. 27 ff.). Zu seiner Zukunft befragt gab der Gesuchsgegner schliesslich an, er wolle sich selbständig machen. Er wolle einen Kiosk eröffnen und mit speziellen Waren handeln (Urk. D1/16 S. 6). Auch anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er wolle freigelassen werden, um sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Er wolle sich selbstän- dig machen, würde aber auch wieder eine Anstellung annehmen (Urk. 85, S. 7 u. S. 25). 4.5. Auch wenn der Beschuldigte seit seinem 10. Lebensjahr in der Schweiz lebt und angibt, sich hier selbständig machen zu wollen, verfügt er demnach der- zeit weder über einen festen Wohnsitz noch über gefestigte familiäre Bindungen sowie lediglich ein auf fünf bis sechs Personen beschränktes soziales Umfeld in der Schweiz. Auch gab er selber an, vom Leben in der Schweiz sowie den Leuten hier enttäuscht zu sein. Demgegenüber verfügt er über Kontakte und gemäss ei- genen Angaben insbesondere auch berufliche Aussichten in F._____ [Staat], hat er dort doch bereits eine Bäckerei eröffnet. Zudem begründet der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hat und dem Beschuldigten somit eine empfindlich höhere Strafe sowie insbesondere auch eine stationäre Massnahme drohen kann, auch unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft, einen erhebli-

- 16 - chen Fluchtanreiz (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.3). 4.6. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit gegeben.

5. Wiederholungs- und Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 221 Abs. 2 StPO) 5.1. Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass der Beschuldigte bereits früher mindestens zwei schwere, andere Personen in ihrer Sicherheit erheblich gefähr- dende Verbrechen oder Vergehen beging. Vorab kommen Delikte schwerer Art gegen Leib und Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung, ausnahmsweise auch solche gegen das Vermögen, in Frage (SCHMID, Handbuch des Schweizeri- schen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, § 68 N 1024; BSK StPO-FORSTER,

2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 8 f.). Je weniger schwer die früheren Straftaten waren, umso höhere Anforderungen sind an die Anzahl der Delikte zu stellen und umgekehrt (SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 221 N 10 ff.). Weiter ist vo- rausgesetzt, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschuldigte wer- de weitere gleichartige Delikte begehen. Die Prognose muss anhand der Intensi- tät der deliktischen Tätigkeit in der Vergangenheit erfolgen. Aber auch persönliche Anlagen und Gegebenheiten (wie Drogen-, Spielsucht bzw. andere psychische Probleme, Arbeits- oder Mittellosigkeit), welche eine erhöhende Gefahr weiterer Straftaten indizieren, fliessen darin ein (SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 221 N 13; SCHMID, Handbuch, a.a.O., § 68 N 1025). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Mass- nahmenzweck. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer straf- barer Handlungen zu hindern. Erforderlich ist allerdings eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu hand- haben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. mit Hinweisen); seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (zum Ganzen: Urteil 1B_250/2013 vom 20. August 2013 E. 2.2 mit Hin- weisen).

- 17 - 5.2. Ausführungsgefahr setzt demgegenüber eine ernsthafte und akute Gefahr eines schweren Verbrechens voraus, weil eine Person damit drohte (Art. 221 Abs. 2 StPO). Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb lediglich auf die Wiederholungsgefahr einzugehen ist. 5.3. Die Staatsanwaltschaft begründet das Vorliegen des Haftgrundes der Wie- derholungsgefahr damit, dass der Gesuchsgegner bereits mehrfach (zum Teil einschlägig) vorbestraft sei und sich auch durch das bereits hängige Strafverfah- ren nicht davon habe abhalten lassen, erneut im gleichen Stil weiter zu delinquie- ren. Laut dem Gutachten bestehe eine psychische Grunderkrankung, weshalb ernsthaft befürchtet werden müsse, er werde seine Drohungen wahrmachen oder versuchen, den Geschädigten oder weiteren weiblichen Personen körperliches Leid anzutun (Urk. 2 S. 10). 5.4. Die Verteidigung bringt vor, gemäss der Gutachterin bestehe beim Ge- suchsgegner eine Gefahr weiterer Delinquenz im Bereich leichter Gewalttaten wie Drohungen oder einfacher Tätlichkeiten. Gemäss der Gutachterin bezwecke der Gesuchsgegner mit den Drohungen Kontrolle und Dominanz beim Gegenüber zu ermöglichen, nicht aber diese Drohungen auch konkret umzusetzen. Somit beste- he keine Ausführungsgefahr (Urk. 8 S. 6). 5.5. Der Gesuchsgegner verfügt über diverse, teilweise einschlägige, Vorstra- fen. So wurde er am 4. Juli 2008 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen sowie einer Bus- se von Fr. 300.– bestraft. Am 12. Oktober 2011 wurde er wegen einfacher Kör- perverletzung, Sachentziehung, Betrug, Nötigung, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie Übertretung des BG über den Um- weltschutz mit einer teilbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 3'000.– bestraft. Am 18. Januar 2013 wurde er wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Drohung, mehrfacher Vergehen gegen das BG über das Betäubungmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Beschimpfung mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen und ei- ner Busse von Fr. 1'500.– bestraft. Am 29. November 2013 erfolgte eine Verurtei- lung wegen Diebstahls und wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

- 18 - sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, wobei der Gesuchsgegner zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt wurde. Am 17. Februar 2015 wurde er schliesslich wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 800.– bestraft (Urk. 4). 5.6. Gemäss dem Gutachten besteht beim Gesuchsgegner ein erhöhtes Risiko weiterer Straftaten; mithin ein hohes Risiko leichter bis schwerer allgemeiner De- linquenz wie Betrug, Eigentumsdelikte, Betäubungsmitteldelikte und verschiedene Formen der Missachtung von behördlichen und juristischen Weisungen und Kon- flikten mit Repräsentanten von Recht und Ordnung. Auch leichte Gewaltstraftaten wie Drohungen oder einfache Tätlichkeiten seien insbesondere im Rahmen von Beziehungsdelikten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (Urk. D1/21/10 S. 83 f.). 5.7. Selbst wenn dem Gesuchsgegner keine Rückfallgefahr für schwere Ge- waltdelikte attestiert wird, so haben auch die von ihm ausgehenden Drohungen und Einschüchterungen erhebliche Auswirkungen auf die Opfer, insbesondere de- ren Sicherheitsgefühl. Der Gesuchsgegner ist diesbezüglich mehrfach vorbestraft und allein aus den eingestandenen Tatbeständen sieht man, dass er von einer grossen Anzahl Drohungen nicht zurückschreckt. Überdies hat der Gesuchsgeg- ner noch an seinem Eintrittstag im Massnahmenzentrum E._____ die Geschädig- te C._____ kontaktiert und sie bedroht, dass sie nun dran komme (Urk. 58). Mithin hat sich die von der Gutachterin attestierte hohe Rückfallgefahr bereits offenbart. Somit ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr als gegeben zu erachten.

6. Verhältnismässigkeit 6.1. Eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person hat nach Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Der Gesetzgeber hat diesem Grundsatz in Art. 212 Abs. 2 StPO Rechnung getragen. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin-

- 19 - zips liegt insbesondere dann vor, wenn die Haft die Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Die Einhaltung des Verbots der Überhaft ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu prüfen. Die strafpro- zessuale Zwangsmassnahme darf nur so lange aufrecht erhalten werden, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.; je mit Hinweisen; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes 1B_8/2016 vom 25. Januar 2016 E. 4.2). 6.2. Die Staatsanwaltschaft führt unter Hinweis auf die von ihr beantragte Frei- heitsstrafe von 4 Jahren an, angesichts der dem Gesuchsgegner drohenden lan- gen Freiheitsstrafe sei die Weiterführung der vorzeitigen Massnahme ohne Weite- res verhältnismässig (Urk. 2 S. 10). 6.3. Die Verteidigung macht demgegenüber geltend, gemäss der Gutachterin sei von einem hohen Risiko weiterer leichter bis mässiger Gewalttaten auszuge- hen, nicht aber von einem Risiko schwerer Delinquenz. Bei einer Delinquenz im unteren Bereich der Kriminalität – wie Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung, Drohung und Nötigung – sei gemäss dem Bundesgericht die öffentliche Sicherheit nicht in schwerer Weise gefährdet. Die Fortsetzung der stationären Therapie we- gen sei daher völlig unverhältnismässig. Das öffentliche Interesse erfordere keine Fortsetzung der stationären Massnahme bzw. Anordnung von Sicherheitshaft (Urk. 8 S. 2 f., S. 6). 6.4. Der Gesuchsgegner wurde am 16. April 2015 festgenommen und befindet sich demnach seit 376 Tagen im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Die Vorinstanz hat – neben einer Busse und einer Geldstrafe sowie einer ambulanten Massnah- me – eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten ausgefällt (Urk. 97). Die Haft übersteigt demnach die zu erwartende Freiheitsstrafe im heutigen Zeitpunkt noch nicht, selbst wenn es bei der Freiheitsstrafe von 14 Monaten bleiben sollte. Bei dieser Beurteilung spielt im Übrigen grundsätzlich keine Rolle, ob für die in Aussicht ste- hende Freiheitsstrafe der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann, wie auch die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug grundsätzlich nicht mitzuberücksichtigen ist (Urteile des Bundesgerichts

- 20 - 1B_196/2013 vom 21. Juni 2013 E. 2.2 und 1B_280/2008 vom 6. November 2008 E. 2.5.1). 6.5. Zudem ist zu beachten, dass sich der Gesuchsgegner im vorzeitigen Mass- nahmenvollzug befindet. Zunächst ist festzuhalten, dass die Zustimmung des Be- schuldigten zum vorzeitigen Sanktionenvollzug grundsätzlich unwiderruflich ist (BSK StPO-HÄRRI, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 236 N 19). Nichtsdestotrotz ist die Fortführung des vorzeitigen Massnahmenvollzuges jedoch nur zulässig, wenn diese verhältnismässig ist. Dabei ist zu beachten, dass die Prüfung der zulässigen Haftdauer im vorzeitigen Massnahmenvollzug eine besondere Schwierigkeit dar- stellt, da freiheitsentziehende sichernde Massnahmen grundsätzlich auf unbe- stimmte Zeit – nämlich so lange sie sachlich geboten erscheinen – angeordnet werden. Beim vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug hat der Haftrichter da- her zu prüfen, ob aufgrund der Aktenlage mit einer Verurteilung zu einer freiheits- entziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deut- lich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BSK StPO- HÄRRI, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 236 N 21). 6.5.1. Das Gutachten hält fest, dass beim Gesuchsgegner eine dissoziale Persön- lichkeitsstörung vorliege, welche in direktem Zusammenhang zu den ihm vorge- worfenen Delikten stehe. Diese könne forensisch-psychiatrisch behandelt werden und die Gefahr neuerlicher Straftaten lasse sich bei erfolgreichem Therapieverlauf effektiv reduzieren. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei beim Gesuchsgegner eine stationäre forensisch-psychiatrische Behandlung indiziert. Demgegenüber biete eine ambulante Behandlung nur geringe Erfolgsaussichten. Eine Behand- lung gegen den Willen des Gesuchgegners sei langfristig nicht erfolgreich durch- führbar, jedoch bestehe eine partielle Therapiemotivation, weshalb trotz gewisser zu erwartender Schwierigkeiten versucht werden solle, Behandlungshindernisse zu überwinden und eine tragfähige Therapiesituation zu schaffen (Urk. D1/21/10 S. 84 ff.). Gemäss dem Verlaufsbericht des Massnahmezentrums E._____ vom

27. März 2016 habe sich der Gesuchsgegner insbesondere gegenüber weiblichen Mitarbeitern distanzlos, fordernd und abwertend verhalten, teilweise auch mit hochgradig deliktrelevantem Verhaltensmuster (Drohungen). Er bekunde Mühe

- 21 - mit der Situation im vorzeitigen Massnahmenvollzug und seine Motivation scheine vorwiegend darin zu liegen, einen guten Führungsbericht zu erhalten, jedoch scheine eine grundsätzliche Therapiebereitschaft vorhanden. Die Diagnose ge- mäss dem Gutachten könne aufgrund des Aktenstudiums sowie der bisherigen Erfahrungen bestätigt werden. Der Gesuchsgegner habe sich nur marginal auf das formale und inhaltliche Behandlungssetting einlassen können. Aufgrund sei- ner persönlichkeitsbezogenen Problembereiche rufe das Setting eine hohe Re- aktanz und damit einhergehend deliktrelevantes Verhalten beim Gesuchsgegner hervor, was den Aufbau einer therapeutischen Beziehung als auch einer Be- handlungsmotivation erschwere. Zum jetzigen Zeitpunkt könne ein Übertritt in ein offenes Setting nicht empfohlen werden. Die Massnahmebedürftigkeit sei aus Sicht des Massnahmezentrums klar gegeben (Urk. 75A). 6.5.2. Die Staatsanwaltschaft, welche gegen das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 19. April 2016 Berufung angemeldet hat, beantragt für den Gesuchsgegner eine Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie die Anordnung einer stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Urk. 86 S. 2). Eine Massnahme ist an- zuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straf- taten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Gemäss Abs. 2 setzt die An- ordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Eine stationäre Be- handlung kann gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet werden, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zu- sammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB) (Urteil des Bun- desgerichts 6B_340/2009 vom 7. September 2009 E. 3.1 f.). Die Anordnung einer stationären Massnahme fällt folglich auch dann in Betracht, wenn der Gesuchs- gegner lediglich wegen eines Vergehens schuldig gesprochen wird, welches mit einer psychischen Störung im Zusammenhang steht. Dass er mehrfach Drohun-

- 22 - gen ausgesprochen sowie auch eine versuchte Nötigung begangen hat und über- dies einschlägig vorbestraft ist, ist vorliegend unbestritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass das Gutachten dem Gesuchsgegner bezüglich solcher Delikte eine hohe Rückfallgefahr attestiert. Das Gutachten wie auch der Therapieverlaufsbericht ge- langen sodann zum Schluss, dass eine stationäre Massnahme indiziert bzw. le- diglich eine stationäre Massnahme erfolgsversprechend sei. Bei dieser Ausgangs- lage ist ernsthaft damit zu rechnen, dass das Berufungsgericht die Anordnung ei- ner stationären Massnahme als notwendig erachtet, deren Vollzug gesamte Voll- zug deutlich länger dauern könnte, als 14 Monate. 6.5.3. Schliesslich liegt auch dem von der Verteidigung zitierten Urteil des Bun- desgerichts 6B_798/2014 eine andere Ausgangslage zugrunde. In jenem Ver- fahren wurde der Beschuldigte wegen Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung und ein- facher Körperverletzung in zwei Strafbefehlsverfahren zu Geldstrafen verurteilt, die zunächst in eine Ersatzfreiheitsstrafe und anschliessend nachträglich in eine stationäre Massnahme umgewandelt wurden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erachtete das Bundesgericht eine stationäre Massnahme nicht als ver- hältnismässig. Vorliegend wurde der Beschuldigte jedoch zu 14 Monaten Frei- heitsstrafe verurteilt, ist wiederholt einschlägig vorbestraft und auch im bisherigen Haft- sowie Massnahmenvollzug durch sein drohendes Verhalten aufgefallen. Entgegen der Verteidigung erscheint daher die Anordnung einer stationären Massnahme durch das Berufungsgericht nicht im Vorherein als unverhältnis- mässig und damit ausgeschlossen. 6.6. Die Fortsetzung des vorzeitigen Massnahmevollzugs erscheint damit im heutigen Zeitpunkt verhältnismässig. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten dieser Verfügung, einschliesslich Kosten der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger wird ersucht, der hiesigen Kammer seine Kostennote für dieses Verfahren einzureichen.

- 23 - Es wird verfügt: (Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger)

1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 2016, wonach der Gesuchsgegner aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen sei, wird aufgehoben.

2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aufrechterhaltung des vorzeitigen Massnahmevollzugs betreffend A._____ wird gutgeheissen. Der vorzeitige Strafvollzug dauert folglich fort.

3. Die Kosten dieser Verfügung, einschliesslich Kosten der amtlichen Verteidi- gung für dieses Verfahren, werden auf die Gerichtskasse genommen. Dem amtlichen Verteidiger wird aufgegeben, der hiesigen Kammer seine Kostennote für das vorliegende Verfahren einzureichen.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Verwaltung des Massnahmezentrums E._____, im Doppel, mit dem Ersuchen um Weiterleitung einer Kopie an den Beschuldigten (vorab per Fax) − die amtliche Verteidigung (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorab per Fax) − den Justizvollzug des Kantons Zürich − die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. April 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bärtsch