Sachverhalt
gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklage- schrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Ergibt das gericht- liche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrund- satz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte
- 10 - Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_1239/2021 vom
5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_611/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 1.2; 6B_1424/2021 vom
5. Oktober 2023 E. 3.3.1; je mit Hinweisen; Urteil 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025). 3.4 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist festzuhalten, dass die vor- liegende Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Tatbestände des Betrugs und der Geldwäscherei setzen (eventual-)vorsätzliches Handeln voraus. Fahrlässiges Verhalten erfüllt diese Straftatbestände hingegen nicht, weshalb eine Anklageerhebung wegen fahrlässigen Handelns von vornherein ausser Betracht gefallen wäre. Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem Ingress der Anklageschrift ausdrücklich, dass dem Beschuldigten eventualvorsätzliches Handeln zur Last gelegt wird (Urk. D1/20 S. 2). Damit war für den Beschuldigten zweifelsohne erkennbar, dass die Anklageschrift ihm ein eventualvorsätzliches Handeln und nicht ein (strafloses) fahrlässiges Handeln vorwirft. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt daher nicht vor. III. Schuldpunkt
1. Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der gewerbs- mässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB schuldig. Sie erachtete den Anklagesachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte auf Geheiss von Betrügern als Kurierfahrer Geldumschläge von betagten Geschädigten abholte und an die Betrüger weiterleitete. Dabei habe der Beschuldigte die betrügerischen Machenschaften gefördert, wobei er diese Förderung in Kauf genommen habe und überdies durch die Weiterleitung der Geld- couverts in Kauf genommen, dass die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung der Vermögenswerte vereitelt werde (Urk. 55 S. 9 bis S. 34).
2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst dagegen vor, dass der Beschuldigte keine Kenntnis vom Betrugssystem hatte und auch nicht damit gerechnet habe, dass es sich beim Arbeitgeber um Kriminelle handelte. Er
- 11 - habe daher den subjektiven Tatbestand der Gehilfenschaft nicht erfüllt, da er nicht gewusst habe, dass er mit seinen Kurierfahrten einen Betrug unterstützte und dies auch nicht habe wissen können (Urk. 70).
3. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung, dem Anklagesachverhalt, dem Standpunkt des Beschuldigten, sowie den vorliegenden Beweismitteln verwiesen werden (Urk. 55 S. 9 bis S. 10 oben). Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte hinsichtlich des äusseren Ablaufs des Anklagesachverhalts geständig ist, weshalb der angeklagte Sachverhalt in objekti- ver Hinsicht unbestritten ist und im Rahmen der rechtlichen Würdigung auf den inneren Sachverhalt und den vom Beschuldigten bestrittenen Eventualvorsatz einzugehen ist.
4. Hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 55 S. 10 bis S. 14). Zudem wird von der Verteidigung denn auch nicht be- stritten, dass die Handlungen der Keiler einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB darstellen. Bestritten wird einzig der von der Vorinstanz festgestellte Eventualvorsatz des Beschuldigten hinsichtlich der Gehilfenschaft zum Betrug (Urk. 56 S. 3 f.). In subjektiver Hinsicht bedarf es beim Gehilfen einen sogenannten Doppelvorsatz, der Gehilfe muss mindestens eventualvorsätzlich hinsichtlich des Vorliegens der rechtswidrigen Haupttat als auch der Hilfeleistung zur Tat handeln. Dabei genügt es hinsichtlich der rechtswidrigen Haupttat, wenn der Beschuldigte mindestens in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren groben Umrisse er kennt, ohne dass er die genauen Modalitäten der Tatausführung kennt (BSK StGB-FORSTER, Art. 25 N 19; Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 4.1 m.w.H.). 4.1 Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Voraussetzungen der Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB und die ausführliche Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden, welche vorliegend nicht im Detail zu wiederholen sind (Urk. 55 S. 14 bis 27). Zusammen- gefasst macht der Beschuldigte geltend, dass er auf K._____ ein Jobinserat als
- 12 - Kurierfahrer in Deutschland für medizinische Dokumente gesehen habe, welches mit EUR 30.– pro Stunde entlöhnt werden sollte. Der Beschuldigte machte geltend, er habe nie gewusst, dass er etwas anderes als medizinische Dokumente transpor- tiere (Urk. D1/1/4/1 F/A 35 ff.; F/A 64; Urk. 68 S. 6 f.). 4.2 Die Vorinstanz kommt denn zum Schluss, dass der Beschuldigte zu Beginn das Ausmass seiner Tätigkeit das Ausmass noch nicht habe erkennen können oder erkennen müssen. Dies insbesondere da der erste Auftrag darin bestand, von einem anderen Boten in der Nähe von diversen Arztpraxen ein Couvert entgegen- zunehmen und an eine Frau mit dem Namen L._____ beim Triemlispital zu über- geben (Urk. 55 S. 28 f.; Dossier 8). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Be- schuldigte zu diesem Zeitpunkt gutgläubig war und aufgrund der äusseren Um- stände auch sein durfte. Entsprechend fehlt es ihm jedoch im Zeitraum vom 19. bis
30. September 2024 an einem Eventualvorsatz und er ist hinsichtlich der Vorwürfe der Gehilfenschaft zum Betrug wie auch der Geldwäscherei in diesem Zeitraum freizusprechen. 4.3 Weiter führt die Vorinstanz aus, es könne jedoch beim Beschuldigten dann nicht mehr von einer Gutgläubigkeit ausgegangen werden, als er begonnen habe, Couverts bei älteren Personen zu Hause abzuholen, welche ihm nicht adressierte Couverts übergaben und er diese Couverts an sehr unkonventionellen Übergabe- orten und teilweise spät abends habe übergeben müssen. Dem Beschuldigten habe auffallen müssen, dass medizinische Unterlagen kaum an solchen Orten übergeben würden. Auch die Umstände, dass Transporte regelmässig abgesagt wurden, die Adressen erst kurzfristig bekannt gegeben wurden, dass er Couverts teilweise über ein Wochenende bei sich aufbewahrte oder mehrere Male zur gleichen Adresse innert kurzer Zeit fahren musste, hätten dem Beschuldigten auf- fallen müssen und konnte er darüber hinaus nicht erklären. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte sich der illegalen Machenschaften in den Grundzügen bewusst gewesen sei und das grosse Ganze bewusst nicht habe sehen wollen (Urk. 55 S. 28 bis S. 32). 4.4 Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren geltend, dass der Beschul- digte nicht gewusst habe, wie die Keiler die Geschädigten betrogen. Für den
- 13 - Beschuldigten habe es Sinn gemacht, bei älteren Personen medizinische Dokumente abzuholen und zu transportieren, da diese vermehrt gesundheitliche Probleme haben. Der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass die Keiler den Geschädigten frei erfundene Geschichten zu angeblichen Betrugsversuchen erzählten und sie anwiesen, Geld bei ihrer Bank abzuheben und die Geschädigten verängstigt gewesen seien, da sich die Keiler als Polizisten, Staatsanwälte und Bankberater ausgaben. Des Weiteren habe der Beschuldigte auch nicht gewusst, dass er Bargeld anstatt medizinischer Dokumente transportierte. Der Beschuldigte erfülle dadurch die subjektive Voraussetzung der Gehilfenschaft nicht, da er nicht habe auf ein Vermögensdelikt schliessen können und damit ein solches auch nicht in Kauf habe nehmen müssen (Urk. 56 S. 3 f.; Urk. 70 S. 5 f.). 4.5 Wie bereits dargelegt, ist dem Beschuldigten für den Zeitraum vom 19. bis
30. September 2024 zuzugestehen, dass er gutgläubig handelte, da die äusseren Umstände mit dem ihm erteilten Auftrag, medizinische Dokumente zu transpor- tieren, vereinbar waren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann jedoch nicht erstellt werden, dass sich diese Gutgläubigkeit spätestens ab dem 3. Oktober 2024 in ein zumindest eventualvorsätzliches Handeln umwandelte. Zwar vermag der Transport von Couverts über eine längere Distanz nach Deutschland sowie die Übergabe an ihm unbekannte Person in Industriegebieten und anderen Orten aus objektiver Sicht ungewöhnlich erscheinen. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres ableiten, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen sein musste, dass er sich an einer strafbaren Handlung beteilige. Ungewöhnliche oder unprofessionell organisierte Abläufe kommen auch im legalen Geschäftsverkehr vor und vermögen für sich allein keinen sicheren Schluss auf eine deliktische Tätigkeit zu begründen. Dies gilt umso mehr, als dass durchaus Umstände aus Sicht des Beschuldigten mit der ihm vermittelten Legende vereinbar waren. So entsprach der Umstand, dass er die Couverts bei vorwiegend älteren Personen abholte, gerade der Darstellung seines Auftraggebers, wonach medizinische Unterlagen für ältere immobile Personen transportiert würden. Auch die wiederholten kurzfristigen Absagen geplanter Fahrten passte für den Beschuldigten in das Bild eines unprofessionell organisierten Auftraggebers.
- 14 - 4.6 Dass die Übergaben teilweise an Tankstellen, Sportplätzen oder in Industrie- gebieten stattfanden und die Couverts nicht beschriftet waren, hätte beim Beschuldigten ein gewisses Misstrauen begründen müssen. Ein solches genügt jedoch für sich allein noch nicht, um einen Eventualvorsatz hinsichtlich eines Vermögensdeliktes nachzuweisen. Erforderlich wäre vielmehr der Nachweis, dass der Beschuldigte die konkrete Möglichkeit des Betruges erkannt und dessen Verwirklichung in Kauf genommen hat. Ein solcher Nachweis gelingt aufgrund der vorliegenden Umstände nicht. Es kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er wusste oder hätte erkennen müssen, dass sich in den transpor- tierten Couverts Bargeld befand, welches auf illegale Art und Weise ertrogen wurde. Die Briefumschläge wurden von ihm weder geöffnet noch bestand für ihn ein Anlass, deren Inhalt zu überprüfen. Dass sich mehrere Tausend Franken in einem gewöhnlichen C5-Briefumschlag von aussen zwingend erkennen liessen, kann nicht als allgemein gültige Tatsache vorausgesetzt werden. Es lässt sich insbesondere nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Beschuldigte aufgrund des Gewichts oder der Beschaffenheit der Umschläge deren Inhalt als Bargeld identifizieren konnte. Auch der Umstand, dass ihm sein Lohn einmalig in einem Briefumschlag ausgehändigt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass er zwangsläufig davon ausgehen musste, dass auch die von ihm transportierten Couverts Bargeld enthielten oder dass dieses gar aus einer Vermögensstraftat stammte. Soweit die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschuldigte habe im Verlauf der Transporte zumindest die Grundzüge des Betrugsschemas erkennen müssen (Urk. 55 S. 30), kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Schlussfolgerung setzt voraus, dass dem Beschuldigten überhaupt bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass die transportierten Couverts Bargeld enthielten. Gerade dies lässt sich jedoch nicht rechtsgenüglich nachweisen. Ohne Kenntnis vom Inhalt der Umschläge konnte der Beschuldigte auch die wesentlichen Elemente des behaupteten Betrugsschemas nicht erkennen. Denjenigen Fällen, in welchen Kurierfahrer wegen Gehilfenschaft zu Vermögensdelikten verurteilt wurden, ist gemeinsam, dass die betroffenen Personen wussten, dass sie Bargeld transportierten (vgl. Urteile des Bundes-
- 15 - gerichts 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024; 6B_155/2021 vom
18. März 2022). 4.7 Insgesamt bestehen erhebliche und nicht zu beseitigende Zweifel daran, dass der Beschuldigte erkannte oder zumindest ernsthaft damit rechnete und in Kauf nahm, durch seine Kurierfahrten ein Vermögensdelikt zu unterstützen. Zwar ist ihm vorzuwerfen, dass er die ungewöhnlichen Umstände der Aufträge nicht kritischer hinterfragte und die Tätigkeit trotz verschiedener Auffälligkeiten fortsetzte. Sein Verhalten erscheint insoweit sorgfaltswidrig und kann durchaus als fahrlässig oder naiv qualifiziert werden. Die Annahme von Eventualvorsatz setzt jedoch mehr voraus als blosses Misstrauen oder Naivität. Das Verhalten des Beschuldigten bewegte sich wohl nahe an der Grenze zum Eventualvorsatz. Zugunsten des Beschuldigten fällt jedoch ins Gewicht, dass seine Tätigkeit für die Täter lediglich von kurzer Dauer war und ohne das Wissen, was in den Briefumschlägen war, bei der vorliegenden Dauer gerade noch davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte trotz der Auffälligkeiten gutgläubig handelte. Bei einer längeren Fortsetzung der Kurierfahrten hätte sich der Beschuldigte bei den sich häufenden Auffälligkeiten nicht mehr auf die Gutgläubigkeit berufen können und hätte die Grenze zur Annahme eines eventualvorsätzlichen Handelns voraussichtlich überschritten. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht mit der für eine straf- rechtliche Verurteilung erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass diese Grenze zum Zeitpunkt der Verhaftung des Beschuldigten in concreto tatsächlich bereits überschritten wurde. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo sind diese Zweifel zu seinen Gunsten zu würdigen. Der erforderliche Nachweis eines eventualvorsätzlichen Handelns ist damit nicht erbracht. Entsprechend ist der Beschuldigte der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB freizusprechen.
5. Entsprechend fehlt es hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei ebenfalls an der erforderlichen Kenntnis, dass die Vermögenswerte aus einer schwer- wiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3 m.w.H.). Folglich ist der Beschuldigte auch vom Vorwurf der gewerbs-
- 16 - mässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB freizusprechen. IV. Zivilansprüche
1. Der Beschuldigte wurde durch das vorinstanzliche Urteil verpflichtet der Privatklägerin 2 (D._____) Fr. 149'500.– zzgl. 5 % Zins ab dem 13. September 2024, der Privatklägerin 3 (C._____) Fr. 46'000.– zzgl. 5 % Zins ab dem
11. Oktober 2024, dem Privatkläger 4 (E._____) Fr. 41'100.– zzgl. 5 % Zins ab dem
3. Oktober 2024, der Privatklägerin 5 und dem Privatkläger 6 (F._____ und G._____) Fr. 12'500.– zzgl. 5 % Zins ab dem 10. Oktober 2024, dem Privatkläger 9 (H._____) Fr. 23'000.– zzgl. 5 % Zins ab dem 1. Oktober 2024 sowie der Privat- klägerin 11 (I._____) Fr. 11'200.– zzgl. 5 % Zins ab dem 1. Oktober 2024 als Scha- denersatz zu bezahlen (Urk. 55 Dispositivziffern 8-16).
2. Die Verteidigung beantragt sämtliche Schadenersatz- und Genugtuungs- begehren seien abzuweisen (Urk. 56 S. 2). Da es aufgrund des zu ergehenden Freispruchs an einem widerrechtlichen Verhalten des Beschuldigten mangelt, sind die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen und Privatkläger abzuweisen. V. Beschlagnahme und Einziehung
1. Die Vorinstanz entschied die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. Januar 2025 beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 (Asservat-Nr. A019'177'243); SlM-Karte, SM-Kartennum- mer: 1 (Asservat-Nr. A019'183'245); SIM-Karte, SM-Kartennummer: 2 (Asservat- Nr. A019'183'267); Couvert, welches B._____ an … übergeben wurde (D3) (Asser- vat-Nr. A019'176'626); Brief von C._____ (D3) (Asservat-Nr. A019'204'343).
2. Die Verteidigung beantragt die Herausgabe des Mobiltelefons Samsung Galaxy sowie die beiden SIM-Karten (Urk. 56 S. 2). Die Gegenstände seien nur zu
- 17 - Beweiszwecken beschlagnahmt worden und seien keine Gefahr für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die Öffentliche Ordnung (Urk. 47 S. 1 und 8).
3. Nachdem im vorliegenden Verfahren ein Freispruch erfolgt, sind das Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 (Asservat-Nr. A019'177'243) sowie die beiden SlM-Karten (Asservat-Nr. A019'183'245; A019'183'267) dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. Holt er diese nicht innert 30 Tagen seit Rechts- kraft des Urteils ab, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kostenfestsetzung wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht angefochten und ist als rechtskräftig festzuhalten. Der Beschuldigte ist vorliegend vollumfänglich freizusprechen. Entsprechend sind die Verfahrenskosten des erst- instanzlichen Verfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz.
3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für das Berufungs- verfahren einen Aufwand von Fr. 3'758.40 geltend ohne Berücksichtigung der Hauptverhandlung (Urk. 67). Unter Berücksichtigung der Dauer der Haupt- verhandlung von 08.00 Uhr bis 09.10 Uhr sowie eines Zeitaufwands von einer Stunde für den Hin- und Rückweg sind der amtlichen Verteidigung zusätzlich zwei Stunden à Fr. 220.– zu berechnen. Insgesamt sind die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung mit Fr. 4'234.– zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). VII. Entschädigung und Genugtuung
1. Die Verteidigung beantragte für den Beschuldigten eine Entschädigung von EUR 9'789.30 sowie eine Genugtuung von Fr. 24'600.–, beides zuzüglich Zins zu
- 18 - 5 % seit dem 14. Dezember 2024 und verwies zur weiteren Begründung auf das vorinstanzliche Plädoyer (Urk. 69 S. 1 und S. 8; Urk. 47 S. 8). Demnach sei der Beschuldigte mit EUR 9'789.30 zu entschädigen, da er in Deutschland Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe, dieses aber nicht beantragen konnte, da er in Untersuchungshaft war. Entsprechend hätte der Beschuldigte während der vier- monatigen Untersuchungshaft einen Betrag von EUR 5'533.70 von der deutschen Arbeitsagentur erhalten. Zusätzlich hätte die Arbeitsagentur die Prämien für die Krankenkasse in der Höhe von EUR 4'255.65 bezahlt, welche nun durch den Beschuldigten selbst getragen werden mussten. Dazu reichte die Verteidigung vor der Vorinstanz Beilagen ein, die den Anspruch des Beschuldigten nachweisen würden (Urk. 48/2-8).
2. Die Verteidigung reichte vor der Vorinstanz zwar einen Auszug der Arbeitsagentur Deutschland ins Recht, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld beschreibt (Urk. 48/2), es ist jedoch aus den einge- reichten Beilagen nicht ersichtlich, ob der Beschuldigte alle diese Voraussetzungen erfüllt hätte und entsprechend Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten hätte. Darüber hinaus bliebe denn auch die Höhe unklar. Gemäss Urk. 48/2 hängt die Höhe des Arbeitslosengeldes von vielen Faktoren ab und die angegeben Berechnung sei lediglich vereinfacht. Der Beschuldigte wurde am 14. Februar 2025 aus der Haft entlassen, am 10. Juni 2025 fand die erstinstanzliche Hauptverhand- lung statt und der Beschuldigte begann gemäss eigener Aussagen am 1. Juli 2025 seine neue Anstellung als Taxifahrer. Entsprechend wäre zu erwarten gewesen, dass die Substantiierung des Anspruches mittels einer Bestätigung der Arbeits- losenkasse für die Monate März bis Juni möglich gewesen wäre. Unter diesen Umständen ist der geltend gemachte Ausfall des Arbeitslosengeldes weder genügend substantiiert, noch hinreichend bestimmbar. Gleiches gilt für die Übernahme der Krankenkassenprämien. Solange nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte, so wäre ihm auch die Krankenkassenprämie nicht bezahlt worden. Entspre- chend kann nicht substantiiert dargelegt werden, dass der Beschuldigte die geltend gemachten Kosten nicht hätte selber tragen müssen. Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten in Höhe von EUR 9'789.30 ist somit abzuweisen.
- 19 - 3.1 Darüber hinaus sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von 200.– pro Hafttag und somit insgesamt Fr. 24'600.– für die Haft zuzusprechen (Urk. 47 S. 8 f.). 3.2 Im Fall von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft besteht ein Anspruch auf angemessene Haftentschädigung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktion angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Die Festlegung der Haftentschädigung beruht auf gerichtlichem Ermessen, in welches das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu. Nach der Recht- sprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Summe zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Summe rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom
26. Oktober 2020 E. 5.2.). 3.3 Vorliegend befand sich der Beschuldigte während 124 Tagen in (rechtmässig angeordneter) Untersuchungshaft, welche in Folge des Freispruches nicht an eine Sanktion angerechnet werden können, für welche dem Beschuldigten gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine Genugtuung zu entrichten ist. Eine Entschädigung von Fr. 150.– pro Hafttag erscheint unter diesen Umständen angemessen, womit dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 18'600.– zuzüglich 5% Zins seit dem
14. Dezember 2024 zuzusprechen ist.
- 20 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon – Kollegial- gericht vom 10. Juni 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Am 10. Juni 2025 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene und gleichentags mündlich eröffnete Urteil des Bezirks- gerichts Pfäffikon – Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz) an (Urk. 49, Prot. I S. 45). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 53 = 55) am 6. Oktober 2025 (Urk. 54/1) reichte der Beschuldigte mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 fristgerecht seine Berufungserklärung ein und beantragte, dass das erst- instanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 2 (Freispruch), teilweise 7 (Einziehungen), 9 (Abweisung Genugtuungsbegehren Privatklägerin 2), 17 (Kos- tenfestsetzung) aufzuheben, er freizusprechen sei und ihm das beschlagnahmte Mobiltelefon und die SIM-Karten herauszugeben seien, sowie die Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (Urk. 56 S. 2 f.; Urk. 70 S. 1).
E. 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 N 1 f., m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Während eine nachträgliche Einschränkung der Berufung auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt werden kann, ist eine Ausdehnung der Berufungs- anträge auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht mehr zulässig (vgl. BSK StPO-BÄHLER, Art. 399 N 3 + 6).
E. 1.2 Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (vgl. BGE 149 IV 284 E. 2.2; BGE 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 1.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1 f.).
E. 1.3 Die Berufung des Beschuldigten umfasst die Dispositivziffern 1 (Schuld- spruch), 3-4 (Strafe und Vollzug), 5-6 (Landesverweisung und Ausschreibung), teilweise 7 (hinsichtlich der Einziehung des Mobiltelefons und der SIM-Karten), 8, 10-16 (Zivilforderungen) sowie 18 (Kostenauflage). Er verlangt einen Freispruch,
- 8 - die Herausgabe des Mobiltelefons und der SIM-karten sowie die Abweisungen der Zivilforderungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse (Urk. 56 S. 2 f.; Urk. 70 S. 1).
E. 1.4 Unangefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit die Dispositiv- ziffern 2 (Freisprüche), 7 (hinsichtlich der Gegenstände ohne Mobiltelefon und SIM- Karten), 9 (Abweisung Genugtuungsbegehren PKin 2) und 17 (Kostenfestsetzung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
E. 1.5 In den vom Beschuldigten angefochtenen Punkten steht der vorinstanzliche Entscheid zur Disposition und das erstinstanzliche Urteil ist umfassend zu prüfen, wobei gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO das Verschlechterungsverbot zugunsten des Beschuldigten zu beachten ist.
2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erst- instanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1).
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2025 wurde den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 58). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 6. November 2025 mit, auf Anschlussberufung zu verzichten, und beantragte die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils (Urk. 60). Mit Schreiben vom 14. November 2025 teilte die Privat- klägerin 2 (D._____) mit, dass sie nicht auf ihr Schadenersatzbegehren verzichte und verlangt sinngemäss eine Verurteilung des Beschuldigten (Urk. 61). Der Pri- vatkläger 4 (E._____) äusserte sich mit Schreiben vom 21. November 2025 dahin- gehend, dass sich Verbrechen nicht lohnen dürfe, die Arbeit der Polizei vernichtet werde und Verbrechen gefördert werde und bat das Gericht, die Sache weiterzu- ziehen. Eigene Anträge stellte er keine (Urk. 62). Die weiteren Privatklägerinnen und Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 3 Mit Schreiben vom 23. Januar 2026 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung am 20. Mai 2026 vorgeladen (Urk. 64).
- 7 -
E. 3.1 Darüber hinaus sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von 200.– pro Hafttag und somit insgesamt Fr. 24'600.– für die Haft zuzusprechen (Urk. 47 S. 8 f.).
E. 3.2 Im Fall von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft besteht ein Anspruch auf angemessene Haftentschädigung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktion angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Die Festlegung der Haftentschädigung beruht auf gerichtlichem Ermessen, in welches das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu. Nach der Recht- sprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Summe zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Summe rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom
26. Oktober 2020 E. 5.2.).
E. 3.3 Vorliegend befand sich der Beschuldigte während 124 Tagen in (rechtmässig angeordneter) Untersuchungshaft, welche in Folge des Freispruches nicht an eine Sanktion angerechnet werden können, für welche dem Beschuldigten gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine Genugtuung zu entrichten ist. Eine Entschädigung von Fr. 150.– pro Hafttag erscheint unter diesen Umständen angemessen, womit dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 18'600.– zuzüglich 5% Zins seit dem
14. Dezember 2024 zuzusprechen ist.
- 20 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon – Kollegial- gericht vom 10. Juni 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
E. 3.4 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist festzuhalten, dass die vor- liegende Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Tatbestände des Betrugs und der Geldwäscherei setzen (eventual-)vorsätzliches Handeln voraus. Fahrlässiges Verhalten erfüllt diese Straftatbestände hingegen nicht, weshalb eine Anklageerhebung wegen fahrlässigen Handelns von vornherein ausser Betracht gefallen wäre. Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem Ingress der Anklageschrift ausdrücklich, dass dem Beschuldigten eventualvorsätzliches Handeln zur Last gelegt wird (Urk. D1/20 S. 2). Damit war für den Beschuldigten zweifelsohne erkennbar, dass die Anklageschrift ihm ein eventualvorsätzliches Handeln und nicht ein (strafloses) fahrlässiges Handeln vorwirft. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt daher nicht vor. III. Schuldpunkt
1. Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der gewerbs- mässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB schuldig. Sie erachtete den Anklagesachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte auf Geheiss von Betrügern als Kurierfahrer Geldumschläge von betagten Geschädigten abholte und an die Betrüger weiterleitete. Dabei habe der Beschuldigte die betrügerischen Machenschaften gefördert, wobei er diese Förderung in Kauf genommen habe und überdies durch die Weiterleitung der Geld- couverts in Kauf genommen, dass die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung der Vermögenswerte vereitelt werde (Urk. 55 S. 9 bis S. 34).
2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst dagegen vor, dass der Beschuldigte keine Kenntnis vom Betrugssystem hatte und auch nicht damit gerechnet habe, dass es sich beim Arbeitgeber um Kriminelle handelte. Er
- 11 - habe daher den subjektiven Tatbestand der Gehilfenschaft nicht erfüllt, da er nicht gewusst habe, dass er mit seinen Kurierfahrten einen Betrug unterstützte und dies auch nicht habe wissen können (Urk. 70).
3. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung, dem Anklagesachverhalt, dem Standpunkt des Beschuldigten, sowie den vorliegenden Beweismitteln verwiesen werden (Urk. 55 S. 9 bis S. 10 oben). Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte hinsichtlich des äusseren Ablaufs des Anklagesachverhalts geständig ist, weshalb der angeklagte Sachverhalt in objekti- ver Hinsicht unbestritten ist und im Rahmen der rechtlichen Würdigung auf den inneren Sachverhalt und den vom Beschuldigten bestrittenen Eventualvorsatz einzugehen ist.
E. 4 Hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 55 S. 10 bis S. 14). Zudem wird von der Verteidigung denn auch nicht be- stritten, dass die Handlungen der Keiler einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB darstellen. Bestritten wird einzig der von der Vorinstanz festgestellte Eventualvorsatz des Beschuldigten hinsichtlich der Gehilfenschaft zum Betrug (Urk. 56 S. 3 f.). In subjektiver Hinsicht bedarf es beim Gehilfen einen sogenannten Doppelvorsatz, der Gehilfe muss mindestens eventualvorsätzlich hinsichtlich des Vorliegens der rechtswidrigen Haupttat als auch der Hilfeleistung zur Tat handeln. Dabei genügt es hinsichtlich der rechtswidrigen Haupttat, wenn der Beschuldigte mindestens in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren groben Umrisse er kennt, ohne dass er die genauen Modalitäten der Tatausführung kennt (BSK StGB-FORSTER, Art. 25 N 19; Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 4.1 m.w.H.).
E. 4.1 Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Voraussetzungen der Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB und die ausführliche Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden, welche vorliegend nicht im Detail zu wiederholen sind (Urk. 55 S. 14 bis 27). Zusammen- gefasst macht der Beschuldigte geltend, dass er auf K._____ ein Jobinserat als
- 12 - Kurierfahrer in Deutschland für medizinische Dokumente gesehen habe, welches mit EUR 30.– pro Stunde entlöhnt werden sollte. Der Beschuldigte machte geltend, er habe nie gewusst, dass er etwas anderes als medizinische Dokumente transpor- tiere (Urk. D1/1/4/1 F/A 35 ff.; F/A 64; Urk. 68 S. 6 f.).
E. 4.2 Die Vorinstanz kommt denn zum Schluss, dass der Beschuldigte zu Beginn das Ausmass seiner Tätigkeit das Ausmass noch nicht habe erkennen können oder erkennen müssen. Dies insbesondere da der erste Auftrag darin bestand, von einem anderen Boten in der Nähe von diversen Arztpraxen ein Couvert entgegen- zunehmen und an eine Frau mit dem Namen L._____ beim Triemlispital zu über- geben (Urk. 55 S. 28 f.; Dossier 8). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Be- schuldigte zu diesem Zeitpunkt gutgläubig war und aufgrund der äusseren Um- stände auch sein durfte. Entsprechend fehlt es ihm jedoch im Zeitraum vom 19. bis
30. September 2024 an einem Eventualvorsatz und er ist hinsichtlich der Vorwürfe der Gehilfenschaft zum Betrug wie auch der Geldwäscherei in diesem Zeitraum freizusprechen.
E. 4.3 Weiter führt die Vorinstanz aus, es könne jedoch beim Beschuldigten dann nicht mehr von einer Gutgläubigkeit ausgegangen werden, als er begonnen habe, Couverts bei älteren Personen zu Hause abzuholen, welche ihm nicht adressierte Couverts übergaben und er diese Couverts an sehr unkonventionellen Übergabe- orten und teilweise spät abends habe übergeben müssen. Dem Beschuldigten habe auffallen müssen, dass medizinische Unterlagen kaum an solchen Orten übergeben würden. Auch die Umstände, dass Transporte regelmässig abgesagt wurden, die Adressen erst kurzfristig bekannt gegeben wurden, dass er Couverts teilweise über ein Wochenende bei sich aufbewahrte oder mehrere Male zur gleichen Adresse innert kurzer Zeit fahren musste, hätten dem Beschuldigten auf- fallen müssen und konnte er darüber hinaus nicht erklären. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte sich der illegalen Machenschaften in den Grundzügen bewusst gewesen sei und das grosse Ganze bewusst nicht habe sehen wollen (Urk. 55 S. 28 bis S. 32).
E. 4.4 Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren geltend, dass der Beschul- digte nicht gewusst habe, wie die Keiler die Geschädigten betrogen. Für den
- 13 - Beschuldigten habe es Sinn gemacht, bei älteren Personen medizinische Dokumente abzuholen und zu transportieren, da diese vermehrt gesundheitliche Probleme haben. Der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass die Keiler den Geschädigten frei erfundene Geschichten zu angeblichen Betrugsversuchen erzählten und sie anwiesen, Geld bei ihrer Bank abzuheben und die Geschädigten verängstigt gewesen seien, da sich die Keiler als Polizisten, Staatsanwälte und Bankberater ausgaben. Des Weiteren habe der Beschuldigte auch nicht gewusst, dass er Bargeld anstatt medizinischer Dokumente transportierte. Der Beschuldigte erfülle dadurch die subjektive Voraussetzung der Gehilfenschaft nicht, da er nicht habe auf ein Vermögensdelikt schliessen können und damit ein solches auch nicht in Kauf habe nehmen müssen (Urk. 56 S. 3 f.; Urk. 70 S. 5 f.).
E. 4.5 Wie bereits dargelegt, ist dem Beschuldigten für den Zeitraum vom 19. bis
30. September 2024 zuzugestehen, dass er gutgläubig handelte, da die äusseren Umstände mit dem ihm erteilten Auftrag, medizinische Dokumente zu transpor- tieren, vereinbar waren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann jedoch nicht erstellt werden, dass sich diese Gutgläubigkeit spätestens ab dem 3. Oktober 2024 in ein zumindest eventualvorsätzliches Handeln umwandelte. Zwar vermag der Transport von Couverts über eine längere Distanz nach Deutschland sowie die Übergabe an ihm unbekannte Person in Industriegebieten und anderen Orten aus objektiver Sicht ungewöhnlich erscheinen. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres ableiten, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen sein musste, dass er sich an einer strafbaren Handlung beteilige. Ungewöhnliche oder unprofessionell organisierte Abläufe kommen auch im legalen Geschäftsverkehr vor und vermögen für sich allein keinen sicheren Schluss auf eine deliktische Tätigkeit zu begründen. Dies gilt umso mehr, als dass durchaus Umstände aus Sicht des Beschuldigten mit der ihm vermittelten Legende vereinbar waren. So entsprach der Umstand, dass er die Couverts bei vorwiegend älteren Personen abholte, gerade der Darstellung seines Auftraggebers, wonach medizinische Unterlagen für ältere immobile Personen transportiert würden. Auch die wiederholten kurzfristigen Absagen geplanter Fahrten passte für den Beschuldigten in das Bild eines unprofessionell organisierten Auftraggebers.
- 14 -
E. 4.6 Dass die Übergaben teilweise an Tankstellen, Sportplätzen oder in Industrie- gebieten stattfanden und die Couverts nicht beschriftet waren, hätte beim Beschuldigten ein gewisses Misstrauen begründen müssen. Ein solches genügt jedoch für sich allein noch nicht, um einen Eventualvorsatz hinsichtlich eines Vermögensdeliktes nachzuweisen. Erforderlich wäre vielmehr der Nachweis, dass der Beschuldigte die konkrete Möglichkeit des Betruges erkannt und dessen Verwirklichung in Kauf genommen hat. Ein solcher Nachweis gelingt aufgrund der vorliegenden Umstände nicht. Es kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er wusste oder hätte erkennen müssen, dass sich in den transpor- tierten Couverts Bargeld befand, welches auf illegale Art und Weise ertrogen wurde. Die Briefumschläge wurden von ihm weder geöffnet noch bestand für ihn ein Anlass, deren Inhalt zu überprüfen. Dass sich mehrere Tausend Franken in einem gewöhnlichen C5-Briefumschlag von aussen zwingend erkennen liessen, kann nicht als allgemein gültige Tatsache vorausgesetzt werden. Es lässt sich insbesondere nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Beschuldigte aufgrund des Gewichts oder der Beschaffenheit der Umschläge deren Inhalt als Bargeld identifizieren konnte. Auch der Umstand, dass ihm sein Lohn einmalig in einem Briefumschlag ausgehändigt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass er zwangsläufig davon ausgehen musste, dass auch die von ihm transportierten Couverts Bargeld enthielten oder dass dieses gar aus einer Vermögensstraftat stammte. Soweit die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschuldigte habe im Verlauf der Transporte zumindest die Grundzüge des Betrugsschemas erkennen müssen (Urk. 55 S. 30), kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Schlussfolgerung setzt voraus, dass dem Beschuldigten überhaupt bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass die transportierten Couverts Bargeld enthielten. Gerade dies lässt sich jedoch nicht rechtsgenüglich nachweisen. Ohne Kenntnis vom Inhalt der Umschläge konnte der Beschuldigte auch die wesentlichen Elemente des behaupteten Betrugsschemas nicht erkennen. Denjenigen Fällen, in welchen Kurierfahrer wegen Gehilfenschaft zu Vermögensdelikten verurteilt wurden, ist gemeinsam, dass die betroffenen Personen wussten, dass sie Bargeld transportierten (vgl. Urteile des Bundes-
- 15 - gerichts 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024; 6B_155/2021 vom
18. März 2022).
E. 4.7 Insgesamt bestehen erhebliche und nicht zu beseitigende Zweifel daran, dass der Beschuldigte erkannte oder zumindest ernsthaft damit rechnete und in Kauf nahm, durch seine Kurierfahrten ein Vermögensdelikt zu unterstützen. Zwar ist ihm vorzuwerfen, dass er die ungewöhnlichen Umstände der Aufträge nicht kritischer hinterfragte und die Tätigkeit trotz verschiedener Auffälligkeiten fortsetzte. Sein Verhalten erscheint insoweit sorgfaltswidrig und kann durchaus als fahrlässig oder naiv qualifiziert werden. Die Annahme von Eventualvorsatz setzt jedoch mehr voraus als blosses Misstrauen oder Naivität. Das Verhalten des Beschuldigten bewegte sich wohl nahe an der Grenze zum Eventualvorsatz. Zugunsten des Beschuldigten fällt jedoch ins Gewicht, dass seine Tätigkeit für die Täter lediglich von kurzer Dauer war und ohne das Wissen, was in den Briefumschlägen war, bei der vorliegenden Dauer gerade noch davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte trotz der Auffälligkeiten gutgläubig handelte. Bei einer längeren Fortsetzung der Kurierfahrten hätte sich der Beschuldigte bei den sich häufenden Auffälligkeiten nicht mehr auf die Gutgläubigkeit berufen können und hätte die Grenze zur Annahme eines eventualvorsätzlichen Handelns voraussichtlich überschritten. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht mit der für eine straf- rechtliche Verurteilung erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass diese Grenze zum Zeitpunkt der Verhaftung des Beschuldigten in concreto tatsächlich bereits überschritten wurde. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo sind diese Zweifel zu seinen Gunsten zu würdigen. Der erforderliche Nachweis eines eventualvorsätzlichen Handelns ist damit nicht erbracht. Entsprechend ist der Beschuldigte der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB freizusprechen.
E. 5 Entsprechend fehlt es hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei ebenfalls an der erforderlichen Kenntnis, dass die Vermögenswerte aus einer schwer- wiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3 m.w.H.). Folglich ist der Beschuldigte auch vom Vorwurf der gewerbs-
- 16 - mässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB freizusprechen. IV. Zivilansprüche
1. Der Beschuldigte wurde durch das vorinstanzliche Urteil verpflichtet der Privatklägerin 2 (D._____) Fr. 149'500.– zzgl. 5 % Zins ab dem 13. September 2024, der Privatklägerin 3 (C._____) Fr. 46'000.– zzgl. 5 % Zins ab dem
11. Oktober 2024, dem Privatkläger 4 (E._____) Fr. 41'100.– zzgl. 5 % Zins ab dem
3. Oktober 2024, der Privatklägerin 5 und dem Privatkläger 6 (F._____ und G._____) Fr. 12'500.– zzgl. 5 % Zins ab dem 10. Oktober 2024, dem Privatkläger
E. 9 (H._____) Fr. 23'000.– zzgl. 5 % Zins ab dem 1. Oktober 2024 sowie der Privat- klägerin 11 (I._____) Fr. 11'200.– zzgl. 5 % Zins ab dem 1. Oktober 2024 als Scha- denersatz zu bezahlen (Urk. 55 Dispositivziffern 8-16).
2. Die Verteidigung beantragt sämtliche Schadenersatz- und Genugtuungs- begehren seien abzuweisen (Urk. 56 S. 2). Da es aufgrund des zu ergehenden Freispruchs an einem widerrechtlichen Verhalten des Beschuldigten mangelt, sind die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen und Privatkläger abzuweisen. V. Beschlagnahme und Einziehung
1. Die Vorinstanz entschied die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. Januar 2025 beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 (Asservat-Nr. A019'177'243); SlM-Karte, SM-Kartennum- mer: 1 (Asservat-Nr. A019'183'245); SIM-Karte, SM-Kartennummer: 2 (Asservat- Nr. A019'183'267); Couvert, welches B._____ an … übergeben wurde (D3) (Asser- vat-Nr. A019'176'626); Brief von C._____ (D3) (Asservat-Nr. A019'204'343).
2. Die Verteidigung beantragt die Herausgabe des Mobiltelefons Samsung Galaxy sowie die beiden SIM-Karten (Urk. 56 S. 2). Die Gegenstände seien nur zu
- 17 - Beweiszwecken beschlagnahmt worden und seien keine Gefahr für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die Öffentliche Ordnung (Urk. 47 S. 1 und 8).
3. Nachdem im vorliegenden Verfahren ein Freispruch erfolgt, sind das Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 (Asservat-Nr. A019'177'243) sowie die beiden SlM-Karten (Asservat-Nr. A019'183'245; A019'183'267) dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. Holt er diese nicht innert 30 Tagen seit Rechts- kraft des Urteils ab, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kostenfestsetzung wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht angefochten und ist als rechtskräftig festzuhalten. Der Beschuldigte ist vorliegend vollumfänglich freizusprechen. Entsprechend sind die Verfahrenskosten des erst- instanzlichen Verfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz.
3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für das Berufungs- verfahren einen Aufwand von Fr. 3'758.40 geltend ohne Berücksichtigung der Hauptverhandlung (Urk. 67). Unter Berücksichtigung der Dauer der Haupt- verhandlung von 08.00 Uhr bis 09.10 Uhr sowie eines Zeitaufwands von einer Stunde für den Hin- und Rückweg sind der amtlichen Verteidigung zusätzlich zwei Stunden à Fr. 220.– zu berechnen. Insgesamt sind die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung mit Fr. 4'234.– zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). VII. Entschädigung und Genugtuung
1. Die Verteidigung beantragte für den Beschuldigten eine Entschädigung von EUR 9'789.30 sowie eine Genugtuung von Fr. 24'600.–, beides zuzüglich Zins zu
- 18 - 5 % seit dem 14. Dezember 2024 und verwies zur weiteren Begründung auf das vorinstanzliche Plädoyer (Urk. 69 S. 1 und S. 8; Urk. 47 S. 8). Demnach sei der Beschuldigte mit EUR 9'789.30 zu entschädigen, da er in Deutschland Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe, dieses aber nicht beantragen konnte, da er in Untersuchungshaft war. Entsprechend hätte der Beschuldigte während der vier- monatigen Untersuchungshaft einen Betrag von EUR 5'533.70 von der deutschen Arbeitsagentur erhalten. Zusätzlich hätte die Arbeitsagentur die Prämien für die Krankenkasse in der Höhe von EUR 4'255.65 bezahlt, welche nun durch den Beschuldigten selbst getragen werden mussten. Dazu reichte die Verteidigung vor der Vorinstanz Beilagen ein, die den Anspruch des Beschuldigten nachweisen würden (Urk. 48/2-8).
2. Die Verteidigung reichte vor der Vorinstanz zwar einen Auszug der Arbeitsagentur Deutschland ins Recht, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld beschreibt (Urk. 48/2), es ist jedoch aus den einge- reichten Beilagen nicht ersichtlich, ob der Beschuldigte alle diese Voraussetzungen erfüllt hätte und entsprechend Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten hätte. Darüber hinaus bliebe denn auch die Höhe unklar. Gemäss Urk. 48/2 hängt die Höhe des Arbeitslosengeldes von vielen Faktoren ab und die angegeben Berechnung sei lediglich vereinfacht. Der Beschuldigte wurde am 14. Februar 2025 aus der Haft entlassen, am 10. Juni 2025 fand die erstinstanzliche Hauptverhand- lung statt und der Beschuldigte begann gemäss eigener Aussagen am 1. Juli 2025 seine neue Anstellung als Taxifahrer. Entsprechend wäre zu erwarten gewesen, dass die Substantiierung des Anspruches mittels einer Bestätigung der Arbeits- losenkasse für die Monate März bis Juni möglich gewesen wäre. Unter diesen Umständen ist der geltend gemachte Ausfall des Arbeitslosengeldes weder genügend substantiiert, noch hinreichend bestimmbar. Gleiches gilt für die Übernahme der Krankenkassenprämien. Solange nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte, so wäre ihm auch die Krankenkassenprämie nicht bezahlt worden. Entspre- chend kann nicht substantiiert dargelegt werden, dass der Beschuldigte die geltend gemachten Kosten nicht hätte selber tragen müssen. Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten in Höhe von EUR 9'789.30 ist somit abzuweisen.
- 19 -
Dispositiv
- (…)
- Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG.
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides werden die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. Januar 2025 beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: (…) (…) (…) 1x Couvert, welches B._____ an … übergeben wurde (D3) (Asservat- Nr. A019'176'626) 1x Brief von C._____ (D3) (Asservat-Nr. A019'204'343)
- (…)
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (D._____) wird abgewiesen. - 21 -
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.– die weiteren Kosten betragen; Fr. 7'550.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 18'245.30 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MWST und Auslagen). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel.
- (…)
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 (D._____) wird ab- gewiesen. - 22 -
- Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 (C._____) wird abgewiesen.
- Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 4 (E._____) wird abgewiesen.
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 5 (F._____) und des Privatklägers 6 (G._____) wird abgewiesen.
- Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 9 (H._____) wird abgewiesen.
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 11 (I._____) wird abgewie- sen.
- Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides werden die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. Januar 2025 beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: 1x Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 (Asservat-Nr. A019'177'243) 1x SlM-Karte, SM-Kartennummer : 1 (Asservat-Nr. A019'183'245) 1x SIM-Karte, SM-Kartennummer: 2 (Asservat-Nr. A019'183'267).
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'234.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MwSt.)
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. - 23 -
- Dem Beschuldigten werden Fr. 18'600.– zzgl. 5 % Zins seit dem
- Dezember 2024 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See / Oberland die Privatklägerschaft D._____, C._____, E._____, F._____, G._____ , H._____ und I._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See / Oberland sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage mit Vermerk der Rechts- kraft und unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 8 sowie Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 57 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die amtliche Verteidigung betreffend Herausgabefrist bzgl. Dispositiv- Ziffer 8 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). - 24 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250481-O/U/rs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. B. Amacker und lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw L. Lichtenberger Urteil vom 21. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Kollegialgericht, vom 10. Juni 2025 (DG250001)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 6. Februar 2025 (Urk. D1/20) ist diesen Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 60 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 124 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides werden die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. Januar 2025 beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
- 3 - 1x Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 (Asservat-Nr. A019'177'243) 1x SlM-Karte, SM-Kartennummer : 1 (Asservat-Nr. A019'183'245) 1x SIM-Karte, SM-Kartennummer: 2 (Asservat-Nr. A019'183'267) 1x Couvert, welches B._____ an … übergeben wurde (D3) (Asservat- Nr. A019'176'626) 1x Brief von C._____ (D3) (Asservat-Nr. A019'204'343)
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (D._____) Schadenersatz von Fr. 149'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. September 2024 zu bezahlen.
9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (D._____) wird abgewiesen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (C._____) Schadenersatz von Fr. 46'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Oktober 2025 zu bezahlen.
11. Die Privatklägerin 3 (C._____) wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 (E._____) Schadenersatz von Fr. 41'100.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Oktober 2024 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Schadenersatzbegehren des Privatklägers 4 abgewiesen.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 (F._____) und dem Privatkläger 6 (G._____) Schadenersatz von insgesamt Fr. 12'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Okto- ber 2024 zu bezahlen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 9 (H._____) Schadenersatz von Fr. 23'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2024 zu bezahlen.
15. Der Privatkläger 9 (H._____) wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 11 (I._____) Schadenersatz von Fr. 11'200.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Oktober 2024 zu bezahlen.
17. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
- 4 - Fr. 4'200.– die weiteren Kosten betragen; Fr. 7'550.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 18'245.30 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MWST und Auslagen). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
19. (Mitteilungen.)
20. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 70 S. 1) "1. Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte und Berufungskläger (nachfolgend «Beschuldigter») sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB freizusprechen.
2. Ziff. 3, Ziff. 4, Ziff. 5 und Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
3. Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei teilweise aufzuheben, und das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 sowie die beiden beschlagnahmten SIM-Karten seien dem Beschuldigten herauszugeben.
- 5 -
4. Ziff. 8, Ziff. 10, Ziff. 11, Ziff. 12, Ziff. 13, Ziff. 14, Ziff. 15 und Ziff. 16 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben, und die Schaden- ersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger seien abzuweisen.
5. Ziff. 18 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, und die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten sei für das Vorverfahren eine Entschädigung im Betrag von EUR 9'789.30 sowie eine Genugtuung im Betrag von CHF 24'600.00, beides zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14. Dezember 2024, zuzusprechen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 6) Abweisung der Anträge der Verteidigung und Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils.
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Am 10. Juni 2025 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene und gleichentags mündlich eröffnete Urteil des Bezirks- gerichts Pfäffikon – Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz) an (Urk. 49, Prot. I S. 45). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 53 = 55) am 6. Oktober 2025 (Urk. 54/1) reichte der Beschuldigte mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 fristgerecht seine Berufungserklärung ein und beantragte, dass das erst- instanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 2 (Freispruch), teilweise 7 (Einziehungen), 9 (Abweisung Genugtuungsbegehren Privatklägerin 2), 17 (Kos- tenfestsetzung) aufzuheben, er freizusprechen sei und ihm das beschlagnahmte Mobiltelefon und die SIM-Karten herauszugeben seien, sowie die Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (Urk. 56 S. 2 f.; Urk. 70 S. 1).
2. Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2025 wurde den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 58). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 6. November 2025 mit, auf Anschlussberufung zu verzichten, und beantragte die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils (Urk. 60). Mit Schreiben vom 14. November 2025 teilte die Privat- klägerin 2 (D._____) mit, dass sie nicht auf ihr Schadenersatzbegehren verzichte und verlangt sinngemäss eine Verurteilung des Beschuldigten (Urk. 61). Der Pri- vatkläger 4 (E._____) äusserte sich mit Schreiben vom 21. November 2025 dahin- gehend, dass sich Verbrechen nicht lohnen dürfe, die Arbeit der Polizei vernichtet werde und Verbrechen gefördert werde und bat das Gericht, die Sache weiterzu- ziehen. Eigene Anträge stellte er keine (Urk. 62). Die weiteren Privatklägerinnen und Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
3. Mit Schreiben vom 23. Januar 2026 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung am 20. Mai 2026 vorgeladen (Urk. 64).
- 7 -
4. Die Berufungsverhandlung fand am 20. Mai 2026 in Anwesenheit des Beschuldigten A._____ in Begleitung seiner Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. J._____ statt (Prot. II S. 3). II. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 N 1 f., m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Während eine nachträgliche Einschränkung der Berufung auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt werden kann, ist eine Ausdehnung der Berufungs- anträge auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht mehr zulässig (vgl. BSK StPO-BÄHLER, Art. 399 N 3 + 6). 1.2 Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (vgl. BGE 149 IV 284 E. 2.2; BGE 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 1.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1 f.). 1.3 Die Berufung des Beschuldigten umfasst die Dispositivziffern 1 (Schuld- spruch), 3-4 (Strafe und Vollzug), 5-6 (Landesverweisung und Ausschreibung), teilweise 7 (hinsichtlich der Einziehung des Mobiltelefons und der SIM-Karten), 8, 10-16 (Zivilforderungen) sowie 18 (Kostenauflage). Er verlangt einen Freispruch,
- 8 - die Herausgabe des Mobiltelefons und der SIM-karten sowie die Abweisungen der Zivilforderungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse (Urk. 56 S. 2 f.; Urk. 70 S. 1). 1.4 Unangefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit die Dispositiv- ziffern 2 (Freisprüche), 7 (hinsichtlich der Gegenstände ohne Mobiltelefon und SIM- Karten), 9 (Abweisung Genugtuungsbegehren PKin 2) und 17 (Kostenfestsetzung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. 1.5 In den vom Beschuldigten angefochtenen Punkten steht der vorinstanzliche Entscheid zur Disposition und das erstinstanzliche Urteil ist umfassend zu prüfen, wobei gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO das Verschlechterungsverbot zugunsten des Beschuldigten zu beachten ist.
2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erst- instanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1). 3.1 Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren geltend, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift nur ein fahrlässiges Handeln vorgeworfen
- 9 - werde. Der Vorwurf, dass der Beschuldigte das Vorgehen der Keiler in Grundzügen gekannt habe – was für den Eventualvorsatz notwendig wäre –, werde in der Anklageschrift nicht erhoben, wodurch der Anklagegrundsatz verletzt sei (Urk. 56 S. 4 unten; Urk. 70 S. 6 f.). 3.2 Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikt in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; BGE 147 IV 439 E. 7.2). Das Anklageprinzip bezweckt den Schutz der Ver- teidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich fest- zustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 6B_1346/2023 vom
28. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4; je mit Hinweisen). 3.3 Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklage- schrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Ergibt das gericht- liche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrund- satz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte
- 10 - Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_1239/2021 vom
5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_611/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 1.2; 6B_1424/2021 vom
5. Oktober 2023 E. 3.3.1; je mit Hinweisen; Urteil 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025). 3.4 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist festzuhalten, dass die vor- liegende Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Tatbestände des Betrugs und der Geldwäscherei setzen (eventual-)vorsätzliches Handeln voraus. Fahrlässiges Verhalten erfüllt diese Straftatbestände hingegen nicht, weshalb eine Anklageerhebung wegen fahrlässigen Handelns von vornherein ausser Betracht gefallen wäre. Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem Ingress der Anklageschrift ausdrücklich, dass dem Beschuldigten eventualvorsätzliches Handeln zur Last gelegt wird (Urk. D1/20 S. 2). Damit war für den Beschuldigten zweifelsohne erkennbar, dass die Anklageschrift ihm ein eventualvorsätzliches Handeln und nicht ein (strafloses) fahrlässiges Handeln vorwirft. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt daher nicht vor. III. Schuldpunkt
1. Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der gewerbs- mässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB schuldig. Sie erachtete den Anklagesachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte auf Geheiss von Betrügern als Kurierfahrer Geldumschläge von betagten Geschädigten abholte und an die Betrüger weiterleitete. Dabei habe der Beschuldigte die betrügerischen Machenschaften gefördert, wobei er diese Förderung in Kauf genommen habe und überdies durch die Weiterleitung der Geld- couverts in Kauf genommen, dass die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung der Vermögenswerte vereitelt werde (Urk. 55 S. 9 bis S. 34).
2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst dagegen vor, dass der Beschuldigte keine Kenntnis vom Betrugssystem hatte und auch nicht damit gerechnet habe, dass es sich beim Arbeitgeber um Kriminelle handelte. Er
- 11 - habe daher den subjektiven Tatbestand der Gehilfenschaft nicht erfüllt, da er nicht gewusst habe, dass er mit seinen Kurierfahrten einen Betrug unterstützte und dies auch nicht habe wissen können (Urk. 70).
3. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung, dem Anklagesachverhalt, dem Standpunkt des Beschuldigten, sowie den vorliegenden Beweismitteln verwiesen werden (Urk. 55 S. 9 bis S. 10 oben). Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte hinsichtlich des äusseren Ablaufs des Anklagesachverhalts geständig ist, weshalb der angeklagte Sachverhalt in objekti- ver Hinsicht unbestritten ist und im Rahmen der rechtlichen Würdigung auf den inneren Sachverhalt und den vom Beschuldigten bestrittenen Eventualvorsatz einzugehen ist.
4. Hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 55 S. 10 bis S. 14). Zudem wird von der Verteidigung denn auch nicht be- stritten, dass die Handlungen der Keiler einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB darstellen. Bestritten wird einzig der von der Vorinstanz festgestellte Eventualvorsatz des Beschuldigten hinsichtlich der Gehilfenschaft zum Betrug (Urk. 56 S. 3 f.). In subjektiver Hinsicht bedarf es beim Gehilfen einen sogenannten Doppelvorsatz, der Gehilfe muss mindestens eventualvorsätzlich hinsichtlich des Vorliegens der rechtswidrigen Haupttat als auch der Hilfeleistung zur Tat handeln. Dabei genügt es hinsichtlich der rechtswidrigen Haupttat, wenn der Beschuldigte mindestens in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren groben Umrisse er kennt, ohne dass er die genauen Modalitäten der Tatausführung kennt (BSK StGB-FORSTER, Art. 25 N 19; Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 4.1 m.w.H.). 4.1 Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Voraussetzungen der Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB und die ausführliche Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden, welche vorliegend nicht im Detail zu wiederholen sind (Urk. 55 S. 14 bis 27). Zusammen- gefasst macht der Beschuldigte geltend, dass er auf K._____ ein Jobinserat als
- 12 - Kurierfahrer in Deutschland für medizinische Dokumente gesehen habe, welches mit EUR 30.– pro Stunde entlöhnt werden sollte. Der Beschuldigte machte geltend, er habe nie gewusst, dass er etwas anderes als medizinische Dokumente transpor- tiere (Urk. D1/1/4/1 F/A 35 ff.; F/A 64; Urk. 68 S. 6 f.). 4.2 Die Vorinstanz kommt denn zum Schluss, dass der Beschuldigte zu Beginn das Ausmass seiner Tätigkeit das Ausmass noch nicht habe erkennen können oder erkennen müssen. Dies insbesondere da der erste Auftrag darin bestand, von einem anderen Boten in der Nähe von diversen Arztpraxen ein Couvert entgegen- zunehmen und an eine Frau mit dem Namen L._____ beim Triemlispital zu über- geben (Urk. 55 S. 28 f.; Dossier 8). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Be- schuldigte zu diesem Zeitpunkt gutgläubig war und aufgrund der äusseren Um- stände auch sein durfte. Entsprechend fehlt es ihm jedoch im Zeitraum vom 19. bis
30. September 2024 an einem Eventualvorsatz und er ist hinsichtlich der Vorwürfe der Gehilfenschaft zum Betrug wie auch der Geldwäscherei in diesem Zeitraum freizusprechen. 4.3 Weiter führt die Vorinstanz aus, es könne jedoch beim Beschuldigten dann nicht mehr von einer Gutgläubigkeit ausgegangen werden, als er begonnen habe, Couverts bei älteren Personen zu Hause abzuholen, welche ihm nicht adressierte Couverts übergaben und er diese Couverts an sehr unkonventionellen Übergabe- orten und teilweise spät abends habe übergeben müssen. Dem Beschuldigten habe auffallen müssen, dass medizinische Unterlagen kaum an solchen Orten übergeben würden. Auch die Umstände, dass Transporte regelmässig abgesagt wurden, die Adressen erst kurzfristig bekannt gegeben wurden, dass er Couverts teilweise über ein Wochenende bei sich aufbewahrte oder mehrere Male zur gleichen Adresse innert kurzer Zeit fahren musste, hätten dem Beschuldigten auf- fallen müssen und konnte er darüber hinaus nicht erklären. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte sich der illegalen Machenschaften in den Grundzügen bewusst gewesen sei und das grosse Ganze bewusst nicht habe sehen wollen (Urk. 55 S. 28 bis S. 32). 4.4 Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren geltend, dass der Beschul- digte nicht gewusst habe, wie die Keiler die Geschädigten betrogen. Für den
- 13 - Beschuldigten habe es Sinn gemacht, bei älteren Personen medizinische Dokumente abzuholen und zu transportieren, da diese vermehrt gesundheitliche Probleme haben. Der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass die Keiler den Geschädigten frei erfundene Geschichten zu angeblichen Betrugsversuchen erzählten und sie anwiesen, Geld bei ihrer Bank abzuheben und die Geschädigten verängstigt gewesen seien, da sich die Keiler als Polizisten, Staatsanwälte und Bankberater ausgaben. Des Weiteren habe der Beschuldigte auch nicht gewusst, dass er Bargeld anstatt medizinischer Dokumente transportierte. Der Beschuldigte erfülle dadurch die subjektive Voraussetzung der Gehilfenschaft nicht, da er nicht habe auf ein Vermögensdelikt schliessen können und damit ein solches auch nicht in Kauf habe nehmen müssen (Urk. 56 S. 3 f.; Urk. 70 S. 5 f.). 4.5 Wie bereits dargelegt, ist dem Beschuldigten für den Zeitraum vom 19. bis
30. September 2024 zuzugestehen, dass er gutgläubig handelte, da die äusseren Umstände mit dem ihm erteilten Auftrag, medizinische Dokumente zu transpor- tieren, vereinbar waren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann jedoch nicht erstellt werden, dass sich diese Gutgläubigkeit spätestens ab dem 3. Oktober 2024 in ein zumindest eventualvorsätzliches Handeln umwandelte. Zwar vermag der Transport von Couverts über eine längere Distanz nach Deutschland sowie die Übergabe an ihm unbekannte Person in Industriegebieten und anderen Orten aus objektiver Sicht ungewöhnlich erscheinen. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres ableiten, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen sein musste, dass er sich an einer strafbaren Handlung beteilige. Ungewöhnliche oder unprofessionell organisierte Abläufe kommen auch im legalen Geschäftsverkehr vor und vermögen für sich allein keinen sicheren Schluss auf eine deliktische Tätigkeit zu begründen. Dies gilt umso mehr, als dass durchaus Umstände aus Sicht des Beschuldigten mit der ihm vermittelten Legende vereinbar waren. So entsprach der Umstand, dass er die Couverts bei vorwiegend älteren Personen abholte, gerade der Darstellung seines Auftraggebers, wonach medizinische Unterlagen für ältere immobile Personen transportiert würden. Auch die wiederholten kurzfristigen Absagen geplanter Fahrten passte für den Beschuldigten in das Bild eines unprofessionell organisierten Auftraggebers.
- 14 - 4.6 Dass die Übergaben teilweise an Tankstellen, Sportplätzen oder in Industrie- gebieten stattfanden und die Couverts nicht beschriftet waren, hätte beim Beschuldigten ein gewisses Misstrauen begründen müssen. Ein solches genügt jedoch für sich allein noch nicht, um einen Eventualvorsatz hinsichtlich eines Vermögensdeliktes nachzuweisen. Erforderlich wäre vielmehr der Nachweis, dass der Beschuldigte die konkrete Möglichkeit des Betruges erkannt und dessen Verwirklichung in Kauf genommen hat. Ein solcher Nachweis gelingt aufgrund der vorliegenden Umstände nicht. Es kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er wusste oder hätte erkennen müssen, dass sich in den transpor- tierten Couverts Bargeld befand, welches auf illegale Art und Weise ertrogen wurde. Die Briefumschläge wurden von ihm weder geöffnet noch bestand für ihn ein Anlass, deren Inhalt zu überprüfen. Dass sich mehrere Tausend Franken in einem gewöhnlichen C5-Briefumschlag von aussen zwingend erkennen liessen, kann nicht als allgemein gültige Tatsache vorausgesetzt werden. Es lässt sich insbesondere nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Beschuldigte aufgrund des Gewichts oder der Beschaffenheit der Umschläge deren Inhalt als Bargeld identifizieren konnte. Auch der Umstand, dass ihm sein Lohn einmalig in einem Briefumschlag ausgehändigt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass er zwangsläufig davon ausgehen musste, dass auch die von ihm transportierten Couverts Bargeld enthielten oder dass dieses gar aus einer Vermögensstraftat stammte. Soweit die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschuldigte habe im Verlauf der Transporte zumindest die Grundzüge des Betrugsschemas erkennen müssen (Urk. 55 S. 30), kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Schlussfolgerung setzt voraus, dass dem Beschuldigten überhaupt bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass die transportierten Couverts Bargeld enthielten. Gerade dies lässt sich jedoch nicht rechtsgenüglich nachweisen. Ohne Kenntnis vom Inhalt der Umschläge konnte der Beschuldigte auch die wesentlichen Elemente des behaupteten Betrugsschemas nicht erkennen. Denjenigen Fällen, in welchen Kurierfahrer wegen Gehilfenschaft zu Vermögensdelikten verurteilt wurden, ist gemeinsam, dass die betroffenen Personen wussten, dass sie Bargeld transportierten (vgl. Urteile des Bundes-
- 15 - gerichts 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024; 6B_155/2021 vom
18. März 2022). 4.7 Insgesamt bestehen erhebliche und nicht zu beseitigende Zweifel daran, dass der Beschuldigte erkannte oder zumindest ernsthaft damit rechnete und in Kauf nahm, durch seine Kurierfahrten ein Vermögensdelikt zu unterstützen. Zwar ist ihm vorzuwerfen, dass er die ungewöhnlichen Umstände der Aufträge nicht kritischer hinterfragte und die Tätigkeit trotz verschiedener Auffälligkeiten fortsetzte. Sein Verhalten erscheint insoweit sorgfaltswidrig und kann durchaus als fahrlässig oder naiv qualifiziert werden. Die Annahme von Eventualvorsatz setzt jedoch mehr voraus als blosses Misstrauen oder Naivität. Das Verhalten des Beschuldigten bewegte sich wohl nahe an der Grenze zum Eventualvorsatz. Zugunsten des Beschuldigten fällt jedoch ins Gewicht, dass seine Tätigkeit für die Täter lediglich von kurzer Dauer war und ohne das Wissen, was in den Briefumschlägen war, bei der vorliegenden Dauer gerade noch davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte trotz der Auffälligkeiten gutgläubig handelte. Bei einer längeren Fortsetzung der Kurierfahrten hätte sich der Beschuldigte bei den sich häufenden Auffälligkeiten nicht mehr auf die Gutgläubigkeit berufen können und hätte die Grenze zur Annahme eines eventualvorsätzlichen Handelns voraussichtlich überschritten. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht mit der für eine straf- rechtliche Verurteilung erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass diese Grenze zum Zeitpunkt der Verhaftung des Beschuldigten in concreto tatsächlich bereits überschritten wurde. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo sind diese Zweifel zu seinen Gunsten zu würdigen. Der erforderliche Nachweis eines eventualvorsätzlichen Handelns ist damit nicht erbracht. Entsprechend ist der Beschuldigte der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB freizusprechen.
5. Entsprechend fehlt es hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei ebenfalls an der erforderlichen Kenntnis, dass die Vermögenswerte aus einer schwer- wiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3 m.w.H.). Folglich ist der Beschuldigte auch vom Vorwurf der gewerbs-
- 16 - mässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB freizusprechen. IV. Zivilansprüche
1. Der Beschuldigte wurde durch das vorinstanzliche Urteil verpflichtet der Privatklägerin 2 (D._____) Fr. 149'500.– zzgl. 5 % Zins ab dem 13. September 2024, der Privatklägerin 3 (C._____) Fr. 46'000.– zzgl. 5 % Zins ab dem
11. Oktober 2024, dem Privatkläger 4 (E._____) Fr. 41'100.– zzgl. 5 % Zins ab dem
3. Oktober 2024, der Privatklägerin 5 und dem Privatkläger 6 (F._____ und G._____) Fr. 12'500.– zzgl. 5 % Zins ab dem 10. Oktober 2024, dem Privatkläger 9 (H._____) Fr. 23'000.– zzgl. 5 % Zins ab dem 1. Oktober 2024 sowie der Privat- klägerin 11 (I._____) Fr. 11'200.– zzgl. 5 % Zins ab dem 1. Oktober 2024 als Scha- denersatz zu bezahlen (Urk. 55 Dispositivziffern 8-16).
2. Die Verteidigung beantragt sämtliche Schadenersatz- und Genugtuungs- begehren seien abzuweisen (Urk. 56 S. 2). Da es aufgrund des zu ergehenden Freispruchs an einem widerrechtlichen Verhalten des Beschuldigten mangelt, sind die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen und Privatkläger abzuweisen. V. Beschlagnahme und Einziehung
1. Die Vorinstanz entschied die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. Januar 2025 beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 (Asservat-Nr. A019'177'243); SlM-Karte, SM-Kartennum- mer: 1 (Asservat-Nr. A019'183'245); SIM-Karte, SM-Kartennummer: 2 (Asservat- Nr. A019'183'267); Couvert, welches B._____ an … übergeben wurde (D3) (Asser- vat-Nr. A019'176'626); Brief von C._____ (D3) (Asservat-Nr. A019'204'343).
2. Die Verteidigung beantragt die Herausgabe des Mobiltelefons Samsung Galaxy sowie die beiden SIM-Karten (Urk. 56 S. 2). Die Gegenstände seien nur zu
- 17 - Beweiszwecken beschlagnahmt worden und seien keine Gefahr für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die Öffentliche Ordnung (Urk. 47 S. 1 und 8).
3. Nachdem im vorliegenden Verfahren ein Freispruch erfolgt, sind das Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 (Asservat-Nr. A019'177'243) sowie die beiden SlM-Karten (Asservat-Nr. A019'183'245; A019'183'267) dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. Holt er diese nicht innert 30 Tagen seit Rechts- kraft des Urteils ab, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kostenfestsetzung wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht angefochten und ist als rechtskräftig festzuhalten. Der Beschuldigte ist vorliegend vollumfänglich freizusprechen. Entsprechend sind die Verfahrenskosten des erst- instanzlichen Verfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz.
3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für das Berufungs- verfahren einen Aufwand von Fr. 3'758.40 geltend ohne Berücksichtigung der Hauptverhandlung (Urk. 67). Unter Berücksichtigung der Dauer der Haupt- verhandlung von 08.00 Uhr bis 09.10 Uhr sowie eines Zeitaufwands von einer Stunde für den Hin- und Rückweg sind der amtlichen Verteidigung zusätzlich zwei Stunden à Fr. 220.– zu berechnen. Insgesamt sind die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung mit Fr. 4'234.– zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). VII. Entschädigung und Genugtuung
1. Die Verteidigung beantragte für den Beschuldigten eine Entschädigung von EUR 9'789.30 sowie eine Genugtuung von Fr. 24'600.–, beides zuzüglich Zins zu
- 18 - 5 % seit dem 14. Dezember 2024 und verwies zur weiteren Begründung auf das vorinstanzliche Plädoyer (Urk. 69 S. 1 und S. 8; Urk. 47 S. 8). Demnach sei der Beschuldigte mit EUR 9'789.30 zu entschädigen, da er in Deutschland Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe, dieses aber nicht beantragen konnte, da er in Untersuchungshaft war. Entsprechend hätte der Beschuldigte während der vier- monatigen Untersuchungshaft einen Betrag von EUR 5'533.70 von der deutschen Arbeitsagentur erhalten. Zusätzlich hätte die Arbeitsagentur die Prämien für die Krankenkasse in der Höhe von EUR 4'255.65 bezahlt, welche nun durch den Beschuldigten selbst getragen werden mussten. Dazu reichte die Verteidigung vor der Vorinstanz Beilagen ein, die den Anspruch des Beschuldigten nachweisen würden (Urk. 48/2-8).
2. Die Verteidigung reichte vor der Vorinstanz zwar einen Auszug der Arbeitsagentur Deutschland ins Recht, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld beschreibt (Urk. 48/2), es ist jedoch aus den einge- reichten Beilagen nicht ersichtlich, ob der Beschuldigte alle diese Voraussetzungen erfüllt hätte und entsprechend Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten hätte. Darüber hinaus bliebe denn auch die Höhe unklar. Gemäss Urk. 48/2 hängt die Höhe des Arbeitslosengeldes von vielen Faktoren ab und die angegeben Berechnung sei lediglich vereinfacht. Der Beschuldigte wurde am 14. Februar 2025 aus der Haft entlassen, am 10. Juni 2025 fand die erstinstanzliche Hauptverhand- lung statt und der Beschuldigte begann gemäss eigener Aussagen am 1. Juli 2025 seine neue Anstellung als Taxifahrer. Entsprechend wäre zu erwarten gewesen, dass die Substantiierung des Anspruches mittels einer Bestätigung der Arbeits- losenkasse für die Monate März bis Juni möglich gewesen wäre. Unter diesen Umständen ist der geltend gemachte Ausfall des Arbeitslosengeldes weder genügend substantiiert, noch hinreichend bestimmbar. Gleiches gilt für die Übernahme der Krankenkassenprämien. Solange nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte, so wäre ihm auch die Krankenkassenprämie nicht bezahlt worden. Entspre- chend kann nicht substantiiert dargelegt werden, dass der Beschuldigte die geltend gemachten Kosten nicht hätte selber tragen müssen. Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten in Höhe von EUR 9'789.30 ist somit abzuweisen.
- 19 - 3.1 Darüber hinaus sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von 200.– pro Hafttag und somit insgesamt Fr. 24'600.– für die Haft zuzusprechen (Urk. 47 S. 8 f.). 3.2 Im Fall von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft besteht ein Anspruch auf angemessene Haftentschädigung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktion angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Die Festlegung der Haftentschädigung beruht auf gerichtlichem Ermessen, in welches das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu. Nach der Recht- sprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Summe zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Summe rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom
26. Oktober 2020 E. 5.2.). 3.3 Vorliegend befand sich der Beschuldigte während 124 Tagen in (rechtmässig angeordneter) Untersuchungshaft, welche in Folge des Freispruches nicht an eine Sanktion angerechnet werden können, für welche dem Beschuldigten gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine Genugtuung zu entrichten ist. Eine Entschädigung von Fr. 150.– pro Hafttag erscheint unter diesen Umständen angemessen, womit dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 18'600.– zuzüglich 5% Zins seit dem
14. Dezember 2024 zuzusprechen ist.
- 20 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon – Kollegial- gericht vom 10. Juni 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG.
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. (…)
7. Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides werden die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. Januar 2025 beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: (…) (…) (…) 1x Couvert, welches B._____ an … übergeben wurde (D3) (Asservat- Nr. A019'176'626) 1x Brief von C._____ (D3) (Asservat-Nr. A019'204'343)
8. (…)
9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (D._____) wird abgewiesen.
- 21 -
10. (…)
11. (…)
12. (…)
13. (…)
14. (…)
15. (…)
16. (…)
17. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.– die weiteren Kosten betragen; Fr. 7'550.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 18'245.30 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MWST und Auslagen). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel.
18. (…)
19. (Mitteilungen.)
20. (Rechtsmittel.)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 (D._____) wird ab- gewiesen.
- 22 -
3. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 (C._____) wird abgewiesen.
4. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 4 (E._____) wird abgewiesen.
5. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 5 (F._____) und des Privatklägers 6 (G._____) wird abgewiesen.
6. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 9 (H._____) wird abgewiesen.
7. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 11 (I._____) wird abgewie- sen.
8. Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides werden die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. Januar 2025 beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: 1x Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 (Asservat-Nr. A019'177'243) 1x SlM-Karte, SM-Kartennummer : 1 (Asservat-Nr. A019'183'245) 1x SIM-Karte, SM-Kartennummer: 2 (Asservat-Nr. A019'183'267).
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'234.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MwSt.)
10. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
11. Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
- 23 -
12. Dem Beschuldigten werden Fr. 18'600.– zzgl. 5 % Zins seit dem
14. Dezember 2024 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See / Oberland die Privatklägerschaft D._____, C._____, E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See / Oberland sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage mit Vermerk der Rechts- kraft und unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 8 sowie Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 57 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die amtliche Verteidigung betreffend Herausgabefrist bzgl. Dispositiv- Ziffer 8 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 24 -
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Mai 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw L. Lichtenberger