Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft dem Beschuldigten den in der die- sem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. D1/20 S. 2 ff.). Der Beschuldigte gestand dabei den äusseren Ablauf des Anklagesachverhalts sowohl vor der Polizei (act. D1/6/1/1, act. D1/6/1/4, act. D2/4/1, act. D3/6/3, act. D4/4/1, act. D5/5/1, act. D6/3/1, act. D7/4/1, act. D8/6/1 und act. D9/3/1) und der Staatsanwaltschaft (act. D1/6/1/2 und act. D1/6/1/6), als auch an Schranken (Prot. S. 13 ff. und act. 47 S. 1) vollum- fänglich ein. Konkret gab er zu, an den in der Anklageschrift umschriebenen gross angelegten Machenschaften mitgewirkt zu haben, indem er auf Geheiss der Betrüger als Kurierfahrer die Geldumschläge der betagten Geschädigten abholte und weiterleitete. Sein Geständnis deckt sich mit den Untersuchungs- ergebnissen, namentlich dem Einsatzbericht über die verdeckte Fahndung vom 14. Oktober 2024 (act. D1/7/2), die Ergebnisse der Auswertung des Mo- biltelefons des Beschuldigten (act. D1/8/12/1), die Fotodokumentation der Auswertung des Navigationssystems des Beschuldigten (act. D1/8/8) sowie die Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (act. D1/11/6 S. 7). Der Beschuldigte stellt allerdings anlässlich sämtlicher Befragun-
- 10 - gen/Einvernahmen (vgl. vorstehend) in Abrede, die Machenschaften der Be- trüger wissentlich und willentlich, d.h. vorsätzlich, unterstützt zu haben. Er sei bei seinen Kurierfahrten stets im Glauben gewesen, er transportiere medizi- nische Unterlagen (act. 47 S. 1).
2. Der angeklagte Sachverhalt ist demnach zumindest in objektiver Hinsicht er- stellt, womit für die rechtliche Würdigung ohne Weiteres darauf abgestellt wer- den kann. Der innere Sachverhalt und damit der subjektive Tatbestand wird vom Beschuldigten indes bestritten, worauf im Rahmen der rechtlichen Wür- digung näher einzugehen ist (vgl. nachstehend). IV. RECHTLICHE WÜRDIGUNG
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschuldig- ten in rechtlicher Hinsicht als Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB, gewerbsmässige Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB und mehrfache rechtswidrige Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AlG sowie mehrfa- cher rechtswidriger Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AlG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c AlG (act. D1/20 S. 15).
2. Gewerbsmässiger Betrug 2.1.1Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklich- keit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrich- tige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen ein- gewirkt wird (BGE 135 IV 76, E. 5.1). Der Tatbestand erfordert überdies Arg-
- 11 - list. Diese liegt vor, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durch- triebenheit täuscht, also wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen An- gaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit be- sonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Um- ständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund ei- nes besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerk- samkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfer- mitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle er- denklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 147 IV 73 E. 4.2; BGE 143 IV 302 E. 1.3; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Betrug setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfü- gung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; BGE 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermö- gen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermö- gensverfügung in seinem Gesamtwert verringert ist. Der Schaden als Vermö- gensnachteil muss der Bereicherung als Vermögensvorteil entsprechen (BGE 134 IV 210 E. 5.3; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 3.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmäs- siger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1; zum Ganzen: BGer 6B_1083/2022 vom 24. April 2023 E. 1.1.1). 2.1.2Zur Arglist hielt das Bundesgericht Folgendes fest: Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vor-
- 12 - kehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigent- liche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Um- ständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichts- punkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Ma- chenschaften Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer so- mit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arg- list aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 135 IV 76 E. 5.2). 2.1.3Gewerbsmässigkeit liegt nach der Rechtsprechung bei berufsmässigem Han- deln vor. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestreb- ten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme von Gewerbsmässig- keit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Ein- künfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzie- rung seiner Lebensgestaltung darstellen. Dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbs- einkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen wer- den muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallen- den Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129, E. 3a m.H.a. BGE 116 IV 319 ff.).
- 13 - 2.2.1Das in der Anklageschrift umschriebene Vorgehen der sog. Keiler erfüllt ohne Weiteres den objektiven Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Die Keiler gaben sich als allgemein sehr vertrauenswürdige Personen wie Polizisten, Staatsanwälte und Bankberater aus und erzählten den Ge- schädigten frei erfundene Geschichten über angebliche Betrugsversuche zu deren Nachteil, wobei den Geschädigten weiss gemacht wurde, dass sie mit- tels der Abhebung von Geld ab deren Konto und Übergabe desselben in ei- nem verschlossenen Couvert an einen Kurier zur Aufklärung dieser Delikte beitragen könnten. Die Keiler spiegelten den Geschädigten falsche Tatsachen vor und sahen voraus, dass die betagten Geschädigten ihre Machenschaften zufolge ihrer Gutgläubigkeit/Obrigkeitsgläubigkeit kaum durchschauen wür- den, zumal sie ihnen durch ihre falsche Identität als Staatsfunktionäre bzw. Behörden ein besonderes Vertrauensverhältnis vorgaukelten, auf welches die Geschädigten vertrauten. Den Keilern war dabei bewusst, dass eine Überprü- fung ihrer falschen Angaben zu ihrer Person und ihren Geschichten durch die Geschädigten nur mit besonderer Mühe möglich war, z.B. einem Kontrollanruf bei den echten Behörden. Die Keiler machten sodann aber auch alles, um ein kritisches Hinterfragen der betagten Geschädigten oder einen Kontrollanruf zu unterbinden, indem sie ihnen Zeitdruck vorspiegelten. Insofern handelt es sich beim Vorgehen der Keiler um eine arglistige Täuschung, welche bei den Geschädigten einen Irrtum über die Identität der Keiler und ihre Mitwirkungs- obliegenheit zur Aufklärung einer Straftat hervorrief. Dieser durch das durch- triebene Vorgehen der Keiler verursachte Irrtum brachte die jeweiligen Ge- schädigten dazu, Kurieren wie dem Beschuldigten Geld in Couverts zuhanden der angeblichen Behörden auszuhändigen, sodass die Opfer in ihrem Vermö- gen geschädigt wurden, da die Keiler das überbrachte Geld zu eigenen Guns- ten einkassierten. Die Keiler handelten demnach klar vorsätzlich und in der Absicht, die auf diese Weise von den Geschädigten ertrogenen Geldbeträge für sich zu beanspruchen. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB liegen daher in Bezug auf die Keiler vor.
- 14 - 2.2.2Zudem ist auch die Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu bejahen, da die Keiler ihr Vorgehen bei diversen Geschädigten, namentlich den in der Anklageschrift genannten (act. D1/20 S. 6 ff.), wiederholten und so bedeutende Geldbeträge – total Fr. 86'300.– im Zeitraum von 3. Oktober 2024 bis und mit 10. Oktober 2024, d.h. innert rund einer Woche (vgl. act. D1/20 S. 6 f.) – ergaunerten. Die Keiler haben sich somit durch ihre wiederholten Betrüge von einiger Intensität zum Nachteil diverser älterer Opfer innert kurzer Zeit ein namhaftes Einkommen verschafft, wobei sich die Frage aufdrängt, ob in diesem Zusammenhang auch dem Beschuldigten als Bote bei diesen Be- trügen ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten angelastet werden muss. 2.3.1Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, ist als Ge- hilfe gestützt auf Art. 25 StGB strafbar. Die Hilfeleistung kann dabei in physi- scher (Gehilfenschaft durch Tat) oder psychischer Art (Gehilfenschaft durch Rat) erfolgen. Das Hilfeleisten kann in jedem Beitrag gesehen werden, der die Tat ermöglicht, erleichtert oder die Rechtsgutsverletzung verstärkt. Die Ab- grenzung zur Mittäterschaft liegt darin, dass die Gehilfenschaft nur unterge- ordnete Tatbeiträge erfasst, mit denen die Tat eines anderen nicht steht oder fällt. In objektiver Hinsicht reicht als Gehilfenbeitrag jeder Beitrag aus, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Dabei ist es weder notwendig, dass die Hilfeleistung für die Haupttat kausal, d.h. zwingend erforderlich war, noch muss der Tatbeitrag des Gehilfen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandlichen Erfolges erhöht ha- ben. 2.3.2In subjektiver Hinsicht wird bezüglich der Gehilfenschaft gefordert, dass der Gehilfe wenigstens Eventualvorsatz sowohl bezüglich des Vorliegens der vor- sätzlichen rechtswidrigen Haupttat als auch bezüglich des Hilfeleistens zu die- ser Tat hat (sog. doppelten Gehilfenvorsatz). Erforderlich ist, dass der Gehilfe Kenntnis von einer bestimmten zu fördernden Haupttat hat und ebendiese för- dern will. Ebenfalls muss er die Eignung seiner Handlung zur Förderung der Haupttat erkannt und diesen Umstand wenigstens billigend in Kauf genom- men haben. Dabei genügt es, dass der Gehilfe den Geschehensablauf in we-
- 15 - sentlichen Zügen voraussieht. Einzelheiten braucht er nicht zu kennen (VA- LENTINA MELE/RENA PETERS, AJP/PJA 4/2022 S. 384 ff zu BGer 6B_1437/2020 betr. Gehilfenschaft). Weiter hielt das Bundesgericht bezüglich des Gehilfenvorsatzes fest, dass dieser auch zu bejahen sei, wenn der Be- schuldigte die Tat erst nach Beginn der Verübung als solche erkenne, sich danach jedoch dennoch dazu entscheide, seinen Beitrag hierzu weiter zu leis- ten (BGE 125 IV 265 E. 2c/cc). 2.3.3Allgemein begeht jemand ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wenn er die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB: Vorsatz und Even- tualvorsatz). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Schwierig kann im Einzelfall die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrläs- sigkeit sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungs- weise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wis- sensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbe- stands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der be- wusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtig- keit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht ein- treten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt". Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter – bei Fehlen eines Geständnisses des Be- schuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die
- 16 - Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsver- wirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto nä- her liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvor- satz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässi- gen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf dabei nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 IV 1, E. 2.2; BGE 96 IV 99; BGE 125 IV 242, E. 3c; BGE 130 IV 58, E. 8.4, und BGE 135 IV 12, E. 2.3.2). 2.4.1 Der Beschuldigte förderte die genannten betrügerischen Machenschaften der Keiler, indem er diesen als Briefbote zur Verfügung stand und die ertrogenen Geldbeträge bei den Opfern abholte und weiterleitete. Er übernahm insofern die Vermögensdisposition. Ohne den Beschuldigten und weitere Boten wäre es den Keilern nicht oder nur erschwert möglich gewesen, den Opfern das Geld abzunehmen, zumal sich die Keiler in der Regel im Ausland oder zu- mindest nur im Hintergrund befinden, da sie das Risiko meiden, allenfalls ge- fasst zu werden. Der Beschuldigte erleichterte den Keilern demnach ihre Ta- ten, wodurch er in objektiver Hinsicht als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB handelte. Dies wurde seitens des Beschuldigten denn auch zu keiner Zeit in Frage gestellt. Vielmehr bestritt er seine Gehilfenschaft in subjektiver Hin- sicht, da er im Allgemeinen der festen Überzeugung gewesen sei, dass sich in den von ihm transportierten Briefumschlägen medizinische Unterlagen be- funden hätten (act. 47 S. 1). Der Beschuldigte stellt insofern in Abrede, sub- jektiv als Gehilfe betrügerischer Machenschaften im Sinne von Art. 25 StGB tätig gewesen zu sein, was nachfolgend zu prüfen ist.
- 17 - 2.4.2 Im Einzelnen stellte sich der Beschuldigte an Schranken auf den Standpunkt (act. 47), er sei zum Tatzeitpunkt nicht verzweifelt gewesen, sondern nur auf Stellensuche, sei noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten, lebe in stabilen familiären Verhältnissen, habe im Lauf der Strafuntersuchung nichts verheim- lich bzw. alles offen gelegt und habe auch für sich ungünstige Aussagen ge- macht. Dies alles lege dar, dass er mit Gesetzesverstössen nichts zu tun ha- ben wolle und es unvorstellbar sei, dass er plötzlich kriminell sein sollte (S. 3). Es gäbe keinerlei Beweismittel dafür, dass er gewusst habe, seine Kurier- fahrten seien Bestandteil eines Betrugs. Dem WhatsApp-Chat zwischen ihm und seinem Arbeitgeber sei jedenfalls kein Hinweis zu entnehmen. Für ihn habe es Sinn gemacht, Dokumente bei älteren Menschen abzuholen in Dör- fern ausserhalb der Stadt, da solche naturgemäss häufiger gesundheitliche Probleme hätten und nicht mehr in der Lage seien, die Dokumente selber zu transportieren (S. 2). Beim Abschluss des Arbeitsvertrages habe es keinerlei Anlass gegeben, auf den Gedanken zu kommen, er habe es mit einer krimi- nellen Organisation zu tun. Er habe nur den Eindruck gehabt, sein Arbeitge- ber sei nicht sonderlich professionell, weil er seinen Lohn von Dritten erhalten habe, Kurierfahrten kurzfristig abgesagt worden seien und kein persönliches Gespräch habe stattfinden können. Da ihn O._____ aber plausibel vertröstet habe, habe er sich bis zum Ende der Probezeit damit zufrieden gegeben (S. 4). Auch habe er noch nie von den Betrugsschemen "Falschen-Polizisten- Betrug" oder "Telefonbetrug" gehört, zumal dieses Phänomen nicht als allge- mein bekannt vorausgesetzt werden könne. Die Keiler seien Profis und in der Regel gebildet, psychologisch und rhetorisch geschult, während er zum ers- ten Mal als Kurierfahrer gearbeitet habe, für ihn alles neu gewesen sei und er schlicht nicht auf die Idee gekommen sei, sich an etwas Illegalem zu be- teiligen (S. 5). Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, die Vorgehensweise der Keiler für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen zu haben, wenn ihm in der Anklageschrift doch zugestanden werde, die Vorgehens- weise der Auftraggeber nicht gekannt zu haben. Trotz monatelanger Unter- suchung habe nicht bewiesen werden können, dass er als Gehilfe gewusst habe, eine Straftat zu unterstützen und das Betrugsschema in den Grundzü-
- 18 - gen zu erkennen. Er habe eben gerade nicht gewusst, dass er Geld transpor- tiert habe. Sodann werde ihm auch nicht vorgeworfen, er habe vom Betrug gewusst oder einen solchen ernsthaft für möglich gehalten, sondern ihm werde vorgeworfen, er habe die Vorgehensweise für möglich halten müssen, was gerade nicht zutreffe (S. 6). Er habe nicht erkennen können, dass er sich an etwas Illegalem beteilige. Aber selbst wenn dem so gewesen sein sollte, könne ihm subjektiv kein Eventualvorsatz vorgeworfen werden, sondern le- diglich straflose Fahrlässigkeit. Eventualvorsatz verlange, dass der Täter die Tat tatsächlich für möglich halte. "Für-Möglich-Halten-Müssen" könne nicht gleichgesetzt werden mit dem Wissenselement, welches für die Annahme von vorsätzlichem Vorgehen zwingend gegeben sein müsse. Ausgangspunkt für das Wissen sei, dass die Tatumstände dem Täter im Zeitpunkt der Aus- führung tatsächlich bewusst seien. Und das "Wissen-Müssen" begründe le- diglich Fahrlässigkeit. Nicht wissen, aber wissen müssen sei geradezu klas- sisch für Fahrlässigkeit (S. 7). 2.4.3 Demgegenüber erachtet es die Anklägerin als absolut lebensfremd, dass der Beschuldigte die kriminelle Handlung der Keiler nicht durchschaut haben will. Die gesamten Umstände würden nur den Schluss zulassen, dass der Be- schuldigte genau gewusst habe, dass er eine strafbare Handlung fördere und mit seinem Verhalten dies zumindest billigend in Kauf genommen habe (act. 46 S. 3). So habe der Beschuldigte zunächst aufgrund seiner Anstel- lungsbedingungen zwingend Zweifel an der Legalität seiner Arbeit hegen müssen. Er sei von den Keilern via Kleinanzeigeplattform P._____ für eine nicht näher bekannte Firma von einer Person namens "O._____ " angewor- ben worden, um medizinische Rezepte / Dokumente innerhalb Deutschland an nicht näher bekannte Kunden zuzustellen. Der Beschuldigte habe dieses Angebot angenommen, ohne diesen Job kritisch zu hinterfragen. Er habe keine Kenntnis über das Domizil der Firma oder den genauen Namen dersel- ben gehabt. Auch habe er über keinen Arbeitsvertrag oder sonstige Informa- tionen im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis verfügt. Für seinen Lohn habe er keine Quittung oder Lohnabrechnung erhalten, zumal er diesen auch von einer ihm unbekannten Drittperson ausgehändigt erhalten habe. Mit
- 19 - seinem Arbeitgeber habe er über WhatsApp kommuniziert und er habe seine Aufträge von demselben jeweils erst erhalten, nachdem er sich in der Nähe der Wohnorte der Opfer befunden habe. Auch den Ablieferungsort habe er erst nach Erhalt der Couverts erhalten. Zudem sei es auch vorgekommen, dass sich der Abgabeort während der Fahrt geändert habe, und er sei aufge- fordert worden, die Nachrichten auf WhatsApp zu löschen, während auch sein Arbeitgeber seine Nachrichten jeweils gelöscht habe. Ferner habe er auch plötzlich Aufträge in der Schweiz ausführen müssen und ein Tref- fen/Vorstellungsgespräch mit dem Arbeitgeber sei ständig verschoben wor- den (act. 46 S. 4 f.). Ebenso sei es dem Beschuldigten unverkennbar gewe- sen, dass die Opfer ausnahmslos ältere Personen gewesen seien, und er die von ihm transportierten Dokumente nicht habe an Spitäler, Apotheken oder dergleichen bringen müssen, sondern an Tankstellen, in Gassen, Industrie- zonen etc. Insofern habe dem Beschuldigten klar sein müssen, dass die Ma- chenschaften, in welche er sich habe verwickeln lassen, einen deliktischen Hintergrund gehabt hätten (act. 46 S. 5 f.). Der Beschuldigte habe zu Beginn Zweifel an den Machenschaften gehegt, habe sich aber trotz seiner Beden- ken dazu entschlossen, das Geld abzuholen und sich auf das kriminelle Un- terfangen einzulassen. Er habe insofern in Kauf genommen, dass die betref- fenden Geldbeträge der Geschädigten illegaler Herkunft bzw. betrügerisch erlangt worden seien (act. 46 S. 7). 2.4.4 Ein vorsätzliches Vorgehen seitens des Beschuldigten steht ausser Frage und wurde insofern auch nicht angeklagt. Vielmehr stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte seine Gehilfenschaft zum Betrug subjektiv in Kauf genom- men und sich insofern eventualvorsätzlich strafbar gemacht hat oder lediglich fahrlässig und somit straflos gehandelt hat. Da der Beschuldigte bezüglich des subjektiven Tatbestands der Gehilfenschaft zum Betrug nicht geständig ist, muss aufgrund der Umstände entschieden werden, ob er die Tatbe- standsverwirklichung effektiv in Kauf genommen oder eher darauf vertraut hat, nichts Unrechtes zu tun. Insofern sind die Tatumstände und das Aussa- geverhalten des Beschuldigten nachfolgend genauer zu betrachten.
- 20 - 2.5.1 Der Beschuldigte gab anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung vom
15. Oktober 2024 (act. D1/6/1/1) im Wesentlichen an, er lebe zurzeit von Krankengeld, was bis anhin für ihn gereicht habe, zumal er manchmal von seinem Sohn oder Freunden Geld erhalte. Als er noch als Bodenleger gear- beitet habe, sei es ihm finanziell gut gegangen. Er sei aber in der Zwischen- zeit wegen einer Operation krank geschrieben worden und hätte sich bei der Arbeitsagentur melden müssen (Fragen 24 ff.). Er habe auf P._____ ein In- serat gesehen, wonach jemand in Deutschland einen Kurierfahrer für medi- zinische Dokumente suche. Die WhatsApp Nummer sei dabei von Deutsch- land und der Lohn als € 30.– pro Stunde angegeben gewesen (Frage 35). Er habe sich auf dieses Inserat gemeldet und es seien fünf Tage Probezeit für den Transport von Rezepten und allgemein medizinische Unterlagen verein- bart worden, um zu prüfen, ob ihm die Arbeit gefalle (Frage 64). Er sei dann vom Auftraggeber per WhatsApp kontaktiert worden, wobei ihm nur die Re- gion mitgeteilt worden sei, wohin er fahren soll. Dort sollte er warten, bis der Auftraggeber ihm die Adresse angebe. Diese sei ihm dann per WhatsApp jeweils geschickt worden, worauf er den Brief bei der Frau (gemeint: I._____) abgeholt habe (Fragen 54 ff.). Es sei ihm aber noch nicht mitgeteilt worden, wohin er den Brief bringen sollte. Er habe angenommen, im Brief seien me- dizinische Unterlagen. Den Namen seines Gesprächspartners kenne er nicht. Ferner seien auch Aufträge abgesagt worden. Er habe einmal nach Zürich fahren müssen, worauf die WhatsApp-Nachricht gekommen sei, dass er ab- brechen müsse, da der Kunde abgesagt habe (Fragen 65 ff.). Er habe nicht gewusst, was da laufe. Er habe seine Aufträge als Kurier erhalten, habe aber nicht gewusst, dass da ein Betrüger dahinter stecke. Es sei so kompliziert gewesen. Es sei ein Auftrag gekommen, dass er nach Deutschland solle. Die- ser sei aber abgesagt worden. Dann sei ein neues Ziel festgesetzt und wieder abgesetzt worden. Die vorliegende Betrugsart sei ihm irgendwie nicht be- kannt gewesen und er habe das auch nicht unterstützen wollen (Fra- gen 72 ff.). Er habe die Briefe nicht öffnen dürfen und habe nicht gewusst, was in den Briefen drin sei. Es sei ihm lediglich bewusst gewesen, dass er medizinische Rezepte/Dokumente transportiere (Fragen 75 f.). Er wisse
- 21 - nicht, ob er auch Geld für abgesagte Fahrten bekomme. Es sei ihm gesagt worden, dass er alles bezahlt bekomme, nur habe er noch nichts bekommen. Auch habe er bis anhin kein Bankkonto angeben müssen. Sein Auftraggeber habe ihm beim ersten Gespräch gesagt, sie würden sich in dessen Büro tref- fen. Er wisse allerdings bis heute nicht, wo sich dieses befinde oder mit wem er gesprochen habe. Bei entsprechender Nachfrage seinerseits habe ihm der Auftraggeber gesagt, er habe keine Zeit und sie könnten nächste Woche sprechen. Ohnehin habe er mit seinen Auftraggebern nur wenig gesprochen. Es seien verschiedene Leute gewesen, wobei er diese im WhatsApp Telefon nicht sehr gut verstanden habe, da die Stimmen dünner klingen würden. Es sei ihm nur gesagt worden, wohin er fahren soll und dann sei abgesagt wor- den (Fragen 86 ff.). Er sei von den Auftraggebern selber belogen und benutzt worden (Frage 95). 2.5.2 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 15. Oktober 2024 (act. D1/6/1/2) gab er zu Protokoll, im Inserat in P._____ sei eine deutsche Telefonnummer als Kon- takt angegeben gewesen. Als er am 1. Oktober 2024 auf diese Nummer an- gerufen habe, sei ihm gesagt worden, dass er nur über WhatsApp mit dieser Person Kontakt aufnehmen solle. Sodann hätten sie ein paar Tage, konkret eine Woche, keinen Kontakt gehabt, da ihm diese Person gesagt habe, sie richte ein Büro in Frankreich ein. Nach ein paar Tagen, d.h. am 8./9. Oktober 2024, sei er von dieser Person kontaktiert und gefragt worden, ob er den Job annehmen wolle, wobei es nur um Deutschland gegangen sei. Anfänglich seien fünf Probetage vereinbart worden. Am nächsten Tag sei er irgendwo hingeschickt worden. Als er auf dem Weg gewesen sei, sei er wieder kontak- tiert und die Fahrt abgesagt worden, da der Kunde abgesagt habe. Darauf habe er umkehren müssen (Fragen 13 und 50 f.). Er sei jeweils von einer Person über WhatsApp kontaktiert worden. Die Telefonnummer sei immer diejenige aus dem Inserat gewesen. Er habe aber das Gefühl gehabt, dass jeweils verschiedene Personen/Stimmen mit ihm telefoniert hätten. Sie hätten mehrheitlich auf Deutsch telefoniert, manchmal aber auch Nachrichten ge- schickt. Zu einer Lohnauszahlung sei es noch nicht gekommen und er habe auch nicht gewusst, wie das hätte geschehen sollen, da er noch in der Pro-
- 22 - bezeit gewesen sei (Frage 34 ff.). Als Arbeitsgebiet sei an sich Deutschland vorgesehen gewesen, zumal ihm die Schweiz zu weit weg sei. Da ihm gesagt worden sei, dass ein anderer Mitarbeiter krank sei und er einspringen könne, sei er aber auch in die Schweiz gefahren. Einen Arbeitsvertrag habe er nicht erhalten. Er (der Beschuldigte) habe einen direkten Kontakt gewünscht, sei aber immer auf nächste Woche vertröstet worden. Den einzigen Kontakt, den er gehabt habe, seien die Adressen gewesen, die ihm zugesandt worden seien. Da er nicht lange mit den Auftraggebern zu tun gehabt habe, habe er sich nicht über diese Person bzw. Personen erkundigt. Er habe ihm (dem Auftraggeber) vertraut, da dieser gesagt habe, es sei eine seriöse Firma, die mit Dokumenten etc. zu tun habe. Er habe sich nie nach dem Namen der Firma erkundigt, sondern sich nur auf die Telefonnummer im P._____-Inserat gemeldet (Fragen 41 ff.). Der Job sei ihm nicht seriös, sondern ein wenig ver- dächtig vorgekommen. Er habe aber nicht feststellen können, wie es tatsäch- lich gewesen sei, weil er nur kurze Zeit tätig gewesen sei. Es sei ihm ver- dächtig vorgekommen, dass er den Auftraggeber habe persönlich treffen wol- len, was aber immer wieder verschoben worden sei, mit der Begründung, mo- mentan keine Zeit zu haben. Das sei vor seinem ersten annullierten Auftrag gewesen. Es sei ihm unseriös vorgekommen, einen Kurier loszuschicken und dann den Auftrag unterwegs zurückzuziehen. Da habe er seine Zweifel ge- habt. Da der Auftraggeber gesagt habe, sie würden zusammensitzen und über das Ganze sprechen, sobald die Probezeit vorbei sei, habe er trotzdem weiter gemacht (Fragen 53 ff.). Seine Kurieraufträge seien mindesten zwei- /dreimal wieder zurückgezogen worden. Er wisse es aber nicht mehr genau. Weil es mehrmals vorgekommen sei, habe er angenommen, die Person spiele mit ihm und es sei ihm unseriös vorgekommen (Frage 62). Vom Begriff "Enkeltrickbetrüger" und "Falscher Polizist" hab er noch nie etwas gehört (Frage 59). Auf die Frage, ob er daran gedacht habe, dass es sich bei der Firma um einen Betrüger handeln könnte, antwortete er, ihm sei Vieles durch den Kopf gegangen, angefangen bei dem, was diese Person gesagt habe, wie Kundenabsagen, Verschiebung der Treffen und die Unkenntnis der Ört-
- 23 - lichkeit des Büros. Er habe aber nicht das Gefühl gehabt, dass diese Firma Menschen betrüge (Fragen 66 f.). 2.5.3 Anlässlich der zweiten polizeilichen Befragung vom 9. Dezember 2024 (act. D1/6/1/4) gab er zu, für eine Woche Arbeit, einen Lohn für Fr. 1'500.– erhalten zu haben, wobei das Benzingeld auch darin enthalten gewesen sei. Er wisse nicht mehr von wem und wann er das Geld erhalten habe. Er erin- nere sich nicht mehr daran (Frage 9). Auch korrigierte er, dass er mit diesen Leuten bereits Ende September 2024 wegen der Kleinanzeige in P._____ Kontakt gehabt habe. Ein bis zwei Tage nachdem er sich auf das Inserat ge- meldet habe, sei er kontaktiert und darauf hingewiesen worden, dass sie künftig per WhatsApp kommunizieren würden. Sie hätten dann per WhatsApp telefoniert und ihm sei die freie Stelle mitgeteilt worden. Auch sei er darauf hingewiesen worden, dass in Frankreich ein neues Büro eröffnet werde (Frage 14). Die Person sei O._____ gewesen. Das sei der Chef. Die medizi- nischen Unterlagen habe er zu "Q._____" gebracht. Die Abholadresse habe er von O._____ erhalten. Er habe zuerst in der entsprechenden Region auf die genaue Adresse und den Namen warten müssen, was manchmal lange gedauert habe. Als er diese jeweils erhalten habe, habe er sich bei den Per- sonen mit Namen und Ausweis als Kurier vorgestellt, worauf er jeweils ein Couvert erhalten habe. Dies habe er O._____ mitgeteilt, worauf dieser ihm den Lieferort genannt habe. Bei seiner ersten Fahrt, nach Zürich, habe er an der Adresse viele Arztpraxen gesehen. Er habe dort auf dem Parkplatz war- ten müssen, bis eine Person zu ihm gekommen sei und ihm einen zugekleb- ten Brief gegeben habe. Er habe dieses Couvert ins Spital R._____ bringen müssen, wo er neben den Busparkplätzen parkiert habe. O._____ habe ihn beauftragt, auf "Q._____" aus dem Spital zu warten, welche das Couvert ab- holen werde. Diese sei dann auch gekommen und habe das Couvert abge- holt. Sodann habe er jeweils vier bis fünf Couverts bei älteren Menschen ab- geholt. Es sei auch einmal vorgekommen, dass er innert einer Stunde noch- mals zu einem Kunden habe fahren müssen, da dieser vergessen habe, et- was ins Couvert zu legen. Er habe dann ein weiteres Couvert abgeholt. Auch seien sicher vier bis fünf Termine abgesagt worden. O._____ habe ihm beim
- 24 - Warten dann mitgeteilt, dass der Patient die Unterlagen selber transportieren werde. Auch sei ihm einmal die Türe nicht aufgemacht worden, worauf er auf Geheiss von O._____ wieder habe wegfahren müssen (Fragen 15 ff.). Er habe keine Namen von den Patienten verlangt. Diese hätten ihm einfach das Couvert gegeben. Zweimal habe er auch Couverts von anderen Kurieren er- halten. Die Couverts habe er immer an "Q._____" gegeben, jeweils an drei verschiedenen Orten – beim R._____-spital, an der S._____ [Strasse] eines unbekannten Ortes und auf dem Parkplatz beim Burger King ausserhalb Zü- rich. Ein Couvert habe er dem Kurier "T._____" in Deutschland auf einen Parkplatz gebracht, wobei dieser aus der Industriezone angelaufen gekom- men sei (Fragen 19 ff. und 25). 2.5.4 Bei der darauffolgenden polizeilichen Befragung vom 16. Dezember 2024 (act. D1/6/1/5) führte der Beschuldigte auf Vorhalt, dass er spätestens nach ein bis zwei Kurierfahrten gewusst haben müsse, dass er etwas Verbotenes getan und trotzdem im Hinblick auf viel Geld weitergemacht habe, aus, wenn er das nicht gemacht hätte, hätte es einfach ein Anderer getan. Er gehe da- von aus, dass dies nach seiner Verhaftung der Fall gewesen sei. Er habe aus gesundheitlichen Gründen eine leichtere Arbeit gesucht. Er habe zuvor noch nie als Kurierfahrer gearbeitet. Er frage sich, wie er das hätte merken sollen. Er sei immer vom Transport medizinischer Unterlagen und Rezepten ausge- gangen. Ausserdem habe er einen normalen Stundenlohn erhalten, wenn von den besagten € 30.– noch die Ausgaben für Kilometer und Benzin abge- zogen werde (Frage 12). Wie gesagt habe er nur Fr. 1'500.– erhalten. Es werde ihm aber noch Geld geschuldet. Er habe das ausbezahlte Geld bereits verbraucht (Fragen 13 f.). Zudem bestätigte der Beschuldigte, dass viele Nachrichten vom Keiler bereits kurz nach dessen Versand gelöscht worden seien. Zudem habe dieser ihn auch dazu aufgefordert, seine Nachrichten zu löschen (Frage 16). 2.5.5 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 20. Januar 2024 (act. D1/6/1/6) gab er ergänzend zu Protokoll, dass ihm gesagt worden sei, er solle mit den Kun- den nicht kommunizieren. Es sei überwiegend um ältere Personen gegangen
- 25 - (Frage 21). Er habe das Couvert innerhalb einer Minute erhalten und sei wie- der gegangen (Frage 23). Die Couverts seien mehrheitlich im C5-Format ge- wesen, wobei die Farbe unterschiedlich gewesen sei. Manchmal sei die Adresse der jeweiligen älteren Personen darauf gewesen (Fragen 25 f.). Bei den Personen, welchen er die Couverts überliefert habe, habe niemand eine Arbeitskleidung getragen (Frage 32). Seinen Lohn habe er beim Burger King von "Q._____" in einem Couvert mit der Zahl 1'500 erhalten. Er habe dafür keine Lohnabrechnung oder dergleichen bekommen. O._____ habe ihm ge- sagt, das Geld sei für ihn (Fragen 37 ff.). Es sei kein intensiver Kontakt mit O._____ gewesen. Er sei in der Probezeit gewesen und sie hätten danach zusammensitzen und über einen Arbeitsvertrag in dessen Büro sprechen wollen. Er habe die Arbeit in Deutschland und nicht in der Schweiz erhalten und habe sich auch so darauf beworben. Da ein Mitarbeiter krank geworden sei, habe er für ihn einspringen sollen, bis dieser wieder gesund sei (Frage 41). O._____ habe zudem auch nicht über die Arbeitsbedingungen sprechen können, da jemand vom Büro sehr beschäftigt sei und diese Person dies aktuell nicht regeln könne. Auch habe er ihm erzählt, dass er in Frank- reich mit der Renovation seines Büros beschäftigt sei (Fragen 49 f.). Er habe es als normale Firma betrachtet und er habe O._____ vertraut, da sich dieser ihm gegenüber seriös und korrekt verhalten habe. Er sei aber mehrmals zu verschiedenen Adressen geschickt worden, worauf diese Aufträge abgesagt worden seien. Das habe ihn glauben lassen, dass O._____ nicht in der Lage sei, seine Firma zu managen (Frage 52). O._____ habe ihm nie verboten, mit den älteren Leuten zu sprechen. Diese hätten sich von sich aus nicht unter- halten wollen. Nur in U._____ [Stadt in Deutschland] sei es vorgekommen, dass sich die ältere Person von sich aus habe unterhalten wollen (Frage 54). Er habe mit den Betrügereien nichts zu tun. Es sei nicht seine Absicht gewe- sen, jemanden zu betrügen. Er sei Familienvater und habe nur versucht, seine Familie zu finanzieren (Frage 64). 2.5.6 An Schranken wiederholte er, er habe die Couverts nicht geöffnet und habe angenommen, es befänden sich darin Rezepte und medizinische Unterlagen
– wie bei der Jobausschreibung beschrieben. O._____ habe ihn diesbezüg-
- 26 - lich angelogen. Er kenne diesen nicht persönlich, sondern habe nur telefo- nisch mit ihm Kontakt gehabt (Prot. S. 16). Als er zum rund 70-jährigen Ge- schädigten E._____ gefahren sei, habe dieser von seinem verstorbenen Va- ter gesprochen und dass damit diese Sache angefangen habe. Er sei ein weiteres Mal dorthin gefahren für ein weiteres Couvert, da dieser gemäss Aussagen seines Auftraggebers noch etwas vergessen habe. Da dieser von seinem verstorbenen Vater gesprochen habe, sei er davon ausgegangen, er transportiere medizinische Unterlagen von dessen Vater nach Deutschland, da dieser allenfalls von dort herkomme. Bei allen Personen sei er davon aus- gegangen, es handle sich um ältere Menschen, die selber nicht irgendwohin gehen könnten, zumal diese auch ausserhalb von Städten gewohnt hätten (Prot. S. 17 f.). Er habe nach Anweisung seines Arbeitgebers gehandelt. Er habe nichts abklären müssen und habe bei keinem der Menschen die Mög- lichkeit gehabt, irgendetwas zu besprechen. Diese hätten sich ganz normal verhalten und seien fröhlich und normal gewesen. Auch er habe sich normal verhalten (Prot. S. 19). Er habe noch nie von solchen Enkeltrick-Betrügereien gehört, zumal er kaum fernsehe (Prot. S. 20). Es sei ihm nicht gestattet ge- wesen, ins Couvert zu schauen, und er habe sich nicht gross für dieses inter- essiert. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass dieses adressiert ge- wesen sei. Da er noch nie Kurierdienste gemacht habe, habe er nicht ge- wusst, ob da irgendetwas adressiert hätte sein müssen (Prot. S. 22). Auf Be- fragen gab er an, das Covert von Frau D._____ welches in seinem Auto ge- funden worden sei, sei unten an der Ecke mit "Frau D._____" angeschrieben gewesen. Das habe er nur gesehen, weil es bei der Sonnenblende eingek- lemmt gewesen sei und er es hätte montags zurückbringen müssen (Prot. S. 23). Das sei sein Auftrag gewesen. Es sei aber nicht seine Aufgabe gewe- sen, nachzudenken, was laufe. Gemäss Auftraggeber habe er ein grosses Couvert von Frau D._____ weiterleiten und das kleine montags zurückbrin- gen müssen (Prot. S. 24). Als er das grosse Couvert abgeliefert habe, habe er von "Q._____" ein Couvert mit der Aufschrift Fr. 1'500.– erhalten. Sein Auf- traggeber habe ihm dann auf Nachfrage hin mitgeteilt, dass er das Geld für Benzinkosten, Essen etc. für die vier Wochen Arbeit gebrauchen solle und
- 27 - sie später abrechnen würden. Es sei vereinbart gewesen, dass ihm Benzin- kosten, Kilometerentschädigung und Arbeitsstunden mit einem Stundenlohn von € 30.– bezahlt würden. Die zwei bis vier Wochen Arbeit sei als Probezeit gedacht gewesen (Prot. S. 25). Es sei die Idee gewesen, am Schluss der Probezeit zusammenzusitzen und über das Arbeitsverhältnis samt Kranken- kasse, Pensionskasse etc. zu sprechen und dies zu regeln. Dazu sei es aber wegen der Verhaftung nicht mehr gekommen (Prot. S. 26). Das Couvert von Frau D._____ habe er im Altersheim bei ihr abgeholt und zu "Q._____" am Freitagabend zum Burger King in V._____ gebracht. Diese habe nur Englisch gesprochen und kein Deutsch sprechen können (Prot. S. 33 f.). Auf Vorhalt der Staatsanwältin, wonach die Geschädigte H._____ dem Kurier – gemeint der Beschuldigte – gesagt habe, sie gebe das Geld nicht jedem mit, konnte sich der Beschuldigte an keine solche Aussage mehr erinnern. Er hätte in jenem Fall sofort die Polizei angerufen (Prot. S. 39 f.). 2.6.1 Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist vorab festzuhalten, dass er im vorliegenden Verfahren nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Als direkt vom vorliegen- den Strafverfahren Betroffener dürfte er ein – insoweit legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, zumal ihm eine Landesverweisung droht. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Allerdings liegen ansonsten keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sprechen würden. 2.6.2 Hinsichtlich der Tatumstände ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte gab wiederholt, widerspruchsfrei und insofern glaubhaft zu Protokoll, dass er sich auf ein Inserat auf P._____ gemeldet habe, wonach ein Kurierfahrer im Gebiet W._____ [Stadt in Deutschland] gesucht werde. Er sei alsdann von O._____ (oder O._____) kontaktiert worden, worauf sie eine Probezeit und einen Stundenlohn von € 30.– inkl. Benzinkosten etc. vereinbart hätten. Da ein Schweizer Kurierfahrer ausgefallen sei, sei er sodann auf Anfrage von O._____ hin, dazu bereit gewesen, auch in der Schweiz Kurierfahren zu un-
- 28 - ternehmen. Bezüglich des Zustandekommens des Arbeitsvertrages kann dem Beschuldigten kein Vorwurf gemacht werden und es erscheint einleuch- tend, dass der Beschuldigte zu Beginn das Ausmass seiner Tätigkeit noch nicht erkannte bzw. hätte erkennen müssen. Sein erster Auftrag bestand so- dann gemäss seinen Aussagen offenbar anfangs September 2024 darin, von einem anderen Boten (AA._____) ein Couvert entgegenzunehmen und an eine Frau mit Namen Q._____ beim R._____-spital abzugeben. Da er das Couvert erwiesenermassen auf einem Parkplatz ausserhalb eines Hauses, welches mit vielen Ärztenamen beschildert war, entgegennahm und zu einem Spital bringen musste, ist dem Beschuldigten auch bis zu jenem ersten Auf- trag noch Gutgläubigkeit zu attestieren, selbst wenn es doch bereits zu die- sem Zeitpunkt objektiv betrachtet sehr ungewöhnlich erschien, medizinische Unterlagen in nicht adressierten Couverts entgegenzunehmen und an irgend- welche Personen – jedenfalls keine erkennbares oder ausgewiesenes medi- zinisches Personal – auszuliefern und dies auf öffentlichen Parkplätzen. Sub- jektiv musste der Beschuldigten bis zu jenem Zeitpunkt aber gleichwohl noch nicht durchwegs im Klaren darüber sein, in was er sich konkret verstrickte, auch wenn bereits – wie gesagt – gewisse Ungewöhnlichkeiten erkennbar waren. Gutgläubigkeit ist dem Beschuldigten aber spätestens nicht mehr ab- zunehmen, als er begann, auch Couverts bei älteren Leuten zu Hause abzu- holen. Schliesslich handelte es sich vornehmlich um ältere oder betagte Men- schen, teils gar im Altersheim wohnhafte, welche ihm nicht adressierte Cou- verts übergaben, die er auf Geheiss seines (ihm unbekannten) Auftraggebers hin jeweils an sehr unkonventionellen Übergabeorten (Burger King, Industrie- zone, Parkplätze etc.), zu teils unkonventionellen Zeiten (spätabends), an nicht als medizinisches Fachpersonal erkennbare und teils nicht einmal der deutschen Sprache mächtigen Leuten (Q._____) überbringen sollte. Medizi- nische Unterlagen werden nicht an solchen Orten übergeben. Dem Beschul- digten wurde die genaue Adresse der älteren Leute jeweils vom Auftraggeber erst bekannt gegeben, nachdem er bereits ins Wohngebiet derselben bestellt worden war, was nahe legt, dass die Adresse dem Auftraggeber bereits be- kannt gewesen ist. Auch die Übergabeorte wurden dem Beschuldigten je-
- 29 - weils erst bekannt gegeben, als er die Couverts bei den betagten Menschen abgeholt hatte. Für eine solche Vorgehensweise gab es keinen ersichtlichen Grund. Obwohl es sich bei der Abholung medizinischer Unterlagen um an sich zuverlässig planbare Transporte hätte handeln müssen, wurden diese offenbar doch mehrfach abgesagt, nachdem der Beschuldigte für den Auftrag bereits viele Kilometer in die Schweiz gefahren war. In der vom Beschuldigten angegebenen Häufigkeit und angesichts der Fahrkosten mutet dies doch äusserts seltsam an. Auch musste der Beschuldigte teilweise zweimal zur selben Adresse fahren und auch Couverts aufbewahren und wieder zurück- bringen, was für medizinische Unterlagen ebenfalls sehr ungewöhnlich er- scheint. Warum sollte ein Kurier ein Couvert mit medizinischen Unterlagen aufbewahren, um dieses dann wieder dem Überbringer zurückzugeben? Diese ungewöhnliche Vorgehensweise konnte auch der Beschuldigte nicht erklären. Wenn der Beschuldigte dazu vorbringt, es sei nicht seine Aufgabe gewesen, nachzudenken, er sei nur vorgegangen, wie dies von ihm verlangt worden sei. So ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Der Auftraggeber kommunizierte mit dem Beschuldigten jeweils nur über WhatsApp, wobei die- ser seine Nachrichten jeweils löschte und dies auch vom Beschuldigten so verlangte, was die Kuriosität der Tätigkeit des Beschuldigten weiter unter- mauert. Auffällig ist weiter, dass der Auftraggeber dem Beschuldigten wäh- rend rund einem Monat ein persönliches Gespräch (um das Arbeitsverhältnis zu konkretisieren) vorenthielt. Der Beschuldigte sah seinen Chef nie, hatte zu keiner Zeit ein persönliches Gespräch, kannte noch nicht einmal den Namen seiner Arbeitgeberfirma oder den Ort der Geschäftsniederlassung. Ferner liess man dem Beschuldigten eine Lohnanzahlung über Dritte zukommen, in einem Couvert, ohne Lohnabrechnung und ohne Aufstellung der Sozialab- züge oder dergleichen. Dass das nicht normal ist, wusste der Beschuldigte, er war zuvor jahrelang in Deutschland als Handwerker angestellt. Ebenso war es dem Beschuldigten gemäss seinen Aussagen untersagt, mit den Kunden zu sprechen oder die Couverts zu öffnen. Letztere Anweisung mag durchaus üblich sein, erstere erscheint wiederum ziemlich ungewöhnlich.
- 30 - 2.6.3Die Darstellungen des Beschuldigten zu alldem überzeugt nicht ohne Weite- res. Die genannten Umstände bezüglich seiner neuen Arbeitsstelle mussten den Beschuldigten je im Einzelnen betrachtet zwar nicht dazu veranlassen, seine Arbeit genauer zu hinterfragen. In deren Gesamtheit ist dies jedoch an- ders zu beurteilen. Die übermässig vielen Ungereimtheiten und die Auffällig- keiten in Bezug auf eine an sich doch simple Kuriertätigkeit von medizinischen Unterlagen lassen keinen Zweifel darüber zu, dass dem Beschuldigten seine Beteiligung an einer illegalen Machenschaft doch zumindest in den Grundzü- gen bewusst gewesen sein muss. Dies räumte der Beschuldigte denn auch teilweise ein (vgl. nachfolgend). Die Erklärungsversuche des Beschuldigten offenbaren, dass er das grosse Ganze nicht sehen wollte und er sich mit ei- genen Erklärungen zufrieden gab. So betonte der Beschuldigte auffällig oft, dass er jeweils lediglich auf Geheiss seines Auftraggebers gehandelt habe und sich praktisch in der Art eines willen- und gedankenlosen Werkzeugs an die Arbeit gemacht habe. So führte der Beschuldigte beispielsweise aus, es sei nicht seine Aufgabe gewesen, nachzudenken. In Anbetracht der Vielzahl und der Offensichtlichkeit der genannten Ungereimtheiten erscheint diese vom Beschuldigten dargelegte Naivität jedoch äusserst fragwürdig und un- glaubhaft. Dem Beschuldigten dürfte das gesamte Ausmass der von ihm ge- förderten Machenschaften tatsächlich nicht bekannt gewesen sein, doch muss ihm – wie bereits erwähnt – aufgrund seines Tatbeitrags und der Art und Weise der Auftragserteilung/-durchführung im Laufe der Zeit mindestens in den Grundzügen klar gewesen sein, dass er von seinen Auftraggebern dazu benutzt wurde, eine inkriminierte Tätigkeit zu unterstützen. Spätestens nach den ersten Kurierfahrten musste dem Beschuldigten aufgrund der genannten Umstände aufgefallen sein, dass etwas nicht stimmt. Der Beschuldigte selber bestätigte sodann auch, dass ihm Vieles durch den Kopf gegangen sei, wie beispielsweise die Verschiebung der Treffen, die Worte seines Auftraggebers, die Kundenabsagen sowie die Unkenntnis der Örtlichkeit des Büros. Es sei ihm insbesondere unseriös vorgekommen, dass derart viele Transportauf- träge abgesagt worden seien, und er habe – sinngemäss – das Gefühl gehabt, O._____ habe sein Unternehmen nicht im Griff. Trotz der von ihm dargelegten
- 31 - Zweifel an seinem neuen Job will der Beschuldigte O._____ voll vertraut ha- ben und alles gedankenlos ausgeführt haben, was O._____ von ihm ver- langte. Das teils auch sonst widersprüchliche Aussageverhalten des Beschul- digten legt sodann nahe, dass der Beschuldigte ohnehin nicht derart ehrlich ist, wie er behauptet, und entgegen seiner Eigendarstellung keineswegs vor Unwahrheiten zurückschreckt, um sich einer Strafe zu entziehen. So gab der Beschuldigte erst mit der Zeit den Namen seines Auftraggebers, O._____, an, während er dessen Namen zu Beginn der Befragungen nicht gekannt haben will. Ferner sprach er anfänglich von einer Probezeit von fünf Tagen und ei- nem ersten Kontakt anfangs Oktober 2024. Später änderte er aber sein Aus- sageverhalten und es wurde klar, dass er bereits seit anfangs Septem- ber 2024, d.h. seit rund einem Monat, als Bote tätig war. Von einer Probezeit kann insofern nicht mehr ausgegangen werden. Ferner gab der Beschuldigte anfänglich zu Protokoll, noch keinen Lohn für seine Arbeit erhalten zu haben. Später stellte sich indes heraus, dass dem doch so war. Diese Aussagen las- sen darauf schliessen, dass der Beschuldigte nicht derart naiv und unwissend gewesen sein konnte, wie er sich darstellte. Der Beschuldigte muss sehr wohl gemerkt haben, dass er sich an etwas Illegalem beteiligte. Gleichwohl hat er weitergemacht und seine Arbeit trotz Zweifeln nicht weiter hinterfragt, zumal ihm eine schnelle und lukrative Gelegenheit geboten wurde. Er hat diese ge- nutzt. Er befand sich wegen der Beendigung seiner Krankentaggelder in ei- nem finanziellen Engpass. Der Beschuldigte führte sodann auch aus, dass sein Job ansonsten einfach ein Anderer gemacht hätte. Der Beschuldigte han- delte insofern eventualvorsätzlich und nicht fahrlässig. Der Beschuldigte ver- traute damals nicht darauf, dass die Menschen nicht geschädigt werden. Er hat angesichts der Vielzahl seiner Botengänge und der damit einhergehenden nahen Möglichkeit der Vermögensschädigung der betagten Menschen viel- mehr hingenommen, dass diese geschädigt wurden, ansonsten einfach ein Anderer diesen Job gemacht hätte. Es war ihm gleichgültig, ob er zu einem Betrug und insofern zur Vermögensschädigung Dritter Hilfe leistet oder nicht. Er nahm diesen Umstand in Kauf, da ihm sein Verdienst angesichts seiner finanziellen Lage wichtiger erschien. Er wollte davon offensichtlich gar nichts
- 32 - wissen, weshalb er die augenscheinlichen Ungereimtheiten auch nicht einge- hender hinterfragte. Die Probezeit (wenn es diese überhaupt gegeben hat) würde schliesslich auch dem Arbeitnehmer dazu dienen, seine Arbeitsstelle genauer zu betrachten und gegebenenfalls von der Arbeitsstelle zurückzutre- ten. Dies hat der Beschuldigte aber nicht getan und gemäss eigenen Aussa- gen vielmehr auf eine Weiterführung seiner Arbeitstätigkeit und eine persön- liche Vereinbarung mit dem Auftraggeber gehofft. Die Gesamtumstände legen daher dar, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht eventualvorsätzlich bezüglich des Vorliegens des gewerbsmässigen Betrugs als auch bezüglich seiner Hilfeleistung zu demselben handelte, auch wenn er die Tat erst nach Beginn seiner Arbeitstätigkeit für die Keiler als solche erkannte. 2.7 Nach dem Gesagten trifft die vorgenannte rechtliche Beurteilung des Sach- verhalts durch die Anklagebehörde folglich zu und der Beschuldigte ist der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Rechtfer- tigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
3. Gewerbsmässige Geldwäscherei 3.1 Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auf- findung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Nachweis einer konkre- ten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforder- lich. Aufgrund seiner Stellung im Gesetz schützt der Tatbestand in erster Linie die Strafrechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsan- spruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege. Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständi- ger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat. Ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vertei- len, ist im Einzelfall zu bestimmen. Als Vereitelungshandlungen kommen etwa
- 33 - das Verstecken, das Anlegen sowie das Wechseln von Bargeld in Betracht, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zah- lungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort oder der blosse Besitz bzw. das Aufbewahren von Geld. Die einfache Investition in Ge- brauchswerte als solche stellt keine tatbestandsmässige Vereitelungshand- lung dar (BGer 6B_27/2020 vom 20. April 2020, E. 2.3.1 und 2.3.2 m.w.H.). Bei gewerbsmässigem Vorgehen, d.h. bei der Erzielung eines grossen Um- satzes und eines erheblichen Gewinns, liegt ein schwerer Fall im Sinne von Ziff. 2 lit. c dieser Bestimmung vor, welcher schwerer bestraft wird. Dabei gilt ein Gewinn von Fr. 10'000.– als gross und ein Umsatz ab Fr. 100'000.– als erheblich. Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023, E. 6.3 m.H.). Bezüglich der Gewerbsmässigkeit und der Voraussetzungen des Eventualvorsatzes kann dabei auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. 3.2 Der Beschuldigte gab Couverts mit betrügerisch, d.h. deliktisch, erlangten Geldes jeweils an Dritte (Q._____ und T._____) weiter, womit dieses jeweils der Strafrechtspflege nicht mehr erhältlich gemacht werden konnte und der Einziehung entzogen wurde. Der Beschuldigte erfüllte insofern den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Im Zeit- raum von nur rund einem Monat übergab der Beschuldigte den Geldabneh- mern Q._____ und T._____ im Rahmen seiner Vollzeittätigkeit als Kurier durch seine diversen einzelnen Botengänge betrügerisch erlangtes Geld von insgesamt Fr. 139'300.–, um sich mit dieser Arbeit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Insofern handelte er berufsmässig und generierte einen erhebli- chen Umsatz, weshalb gewerbsmässige Geldwäscherei und ein schwerer Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB vorliegt. Weiter ist aufgrund der vor- genannten Gesamtumstände auch in Bezug auf die Geldwäscherei von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Nach dem Gesagten musste der Beschuldigte um das deliktisch erlangte Geld wissen und musste demnach auch davon ausgehen, dass die Hintermänner dafür
- 34 - besorgt sein würden, das betrügerisch erlangte Geld mit seiner Hilfe der Straf- rechtspflege zu entziehen. Dies nahm er angesichts der vorstehenden Erwä- gungen zu den augenfällig unseriösen Arbeitsumständen indes ebenso billi- gend in Kauf wie die Förderung der Betrügereien an sich, da er die Chance sah, Geld zu verdienen und daher die Ungereimtheiten bewusst nicht weiter hinterfragte und sich zu keiner Zeit davon distanzierte. Der Tatbestand der gewerbsmässigen Geldwäscherei ist demnach auch in subjektiver Hinsicht er- füllt. 3.3 Nach dem Gesagten trifft die vorgenannte rechtliche Beurteilung des Sach- verhalts durch die Anklagebehörde auch diesbezüglich zu und der Beschul- digte ist der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- und/oder Schuld- ausschlussgründe sind keine ersichtlich.
4. Mehrfache rechtswidrige Einreise / mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt 4.1 Der mehrfachen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG strafbar ist, wer Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG verletzt. Des mehr- fachen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG straf- bar macht sich, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilli- gungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. Nach Art. 5 Abs. 1 AIG müssen Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen im Wesentlichen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist (lit. a); müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen (lit. b) und dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung so- wie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen (lit. c). Die öffent- liche Ordnung ist berührt, wenn die aktuelle Gefahr von Rechtsverletzungen besteht, welche die Grundinteressen der Gesellschaft betreffen. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit bezieht sich vor allem auf die innere Sicherheit. Bezüglich der internationalen Beziehungen der Schweiz soll von der auslän- dischen Person keine Gefährdung der auswertigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker ausgehen. Diese Schranke zielt z.B.
- 35 - auf gewaltbereite Hooligans, soweit sie sich nicht auf die Personenfreizügig- keit berufen können, auf Personen, welche die friedliche Koexistenz der reli- giösen Gemeinschaft infrage stellen (Hassprediger), oder solche, von wel- chen die Gefahr der Verbreitung rassistischen Gedankengutes ausgeht (MAU- RER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB-Kommentar mit weiteren Erlassen und Kom- mentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Auf- lage, Zürich 2022, N 13 zu Art. 115 AIG). Ob die Nichterfüllung jeder der in Art. 5 Abs. 1 lit. a-d AIG umschriebenen Einreisevoraussetzungen die Straf- barkeit nach Art. 115 AIG zu begründen vermag, ist umstritten. Das Gesetz selbst jedenfalls macht vom Wortlaut her zwischen den in Art. 5 AIG umschrie- benen Einreisevoraussetzungen keinen Unterschied. Sie erscheinen deshalb grundsätzlich als gleichwertig und sind entsprechend nach Art. 115 AIG zu sanktionieren (MAURER, a.a.O., N 8 zu Art. 115). 4.2.1Gemäss Anklägerin sei der Beschuldigte als Staatsangehöriger von Nordma- zedonien in der alleinigen Absicht von 19. September 2024 bis 14. Oktober mehrfach von Deutschland herkommend in die Schweiz eingereist, um hier- orts als Täter des vorstehend beschriebenen kriminellen Konstrukts tätig zu sein. Dadurch habe er die Sicherheit hiesiger Rechtsgüter eventualvorsätzlich beeinträchtigt. Zu diesem Zwecke habe er sich eventualvorsätzlich auch in der Schweiz aufgehalten, obschon er dazu nicht berechtigt gewesen sei (act. D1/20 S. 14). Die durch den Beschuldigten verübten Delikte, welche er bereits während seinen Einreisen zu begehen beabsichtigt habe sowie für die er sich während seines Aufenthalts dauernd bereit gehalten habe, würden die öffentliche Sicherheit betreffen. Besonders vulnerable Personen seien beson- ders zu schützen. Damit sei die öffentliche Ordnung durch die Anwesenheit des Beschuldigten gefährdet gewesen, womit dessen Einreise und Aufenthalt unrechtmässig gewesen seien (act. 46 S. 8). 4.2.2Die Verteidigung wendete indessen hierzu ein, dass nicht alle Einreisevoraus- setzungen von Art. 5 Abs. 1 AIG zur Strafbarkeit führen würden, wenn sie nicht erfüllt seien. Zwar könne die Voraussetzung der fehlenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zur Verweigerung eines Visums oder
- 36 - der Einreise führen, aber bei ihrem Fehlen für sich genommen nicht die Straf- barkeit begründen. Ferner dürften sich unter dem Freizügigkeitsabkommen Dienstleistungserbringer in einen anderen Vertragsstaat begeben und dort Dienstleistungen während einer Dauer von 90 Tagen pro dienstleistungser- bringende Person und pro Unternehmen pro Jahr erbringen. Als Angestellter eines deutschen Unternehmens und als Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti- tels für Deutschland sei der Beschuldigte zur Dienstleistungserbringung in der Schweiz berechtigt gewesen und sei daher vom Vorwurf der Verletzungen der Bestimmungen des AIG betreffend Einreise und Aufenthalt in der Schweiz freizusprechen (act. 47 S. 7 f.). 4.3.1Beim Beschuldigten handelt es sich um einen nordmazedonischen Staatsan- gehörigen mit deutschem Aufenthaltstitel und Wohnsitz sowie langjähriger Ar- beitstätigkeit in Deutschland. Der Beschuldigte durfte trotz der dubiosen Ar- beitsbedingungen in gutem Glauben davon ausgehen, er arbeite für ein deut- sches Unternehmen, zumal er sich auf ein deutsches Stelleninserat mit einer deutschen Nummer (Vorwahl +49) und einem Einsatzgebiet innerhalb Deutschlands meldete. Sodann wurde er von seinem neuen Arbeitgeber wäh- rend seiner einmonatigen Tätigkeit als Kurier in die Schweiz entsendet, da ein Schweizer Kollege ausgefallen sei. Insofern kann sich der Beschuldigte auf das Freizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA; SR 0.142.112.681) berufen, da dieses vorsieht, dass sich Arbeitneh- mende aus einem Vertragsstaat – unabhängig von deren Staatsangehörigkeit
– ohne Bewilligung während 90 Tagen zur Dienstleistungserbringung in der Schweiz aufhalten dürfen, sofern sie – wie der Beschuldigte – dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind (Art. 1 lit. b und Art. 5 Abs. 2 lit. b FZA, vgl. auch Art. 17 lit. b Anhang I FZA). Das AIG ist gegenüber dem FZA subsidiär, sofern es keine abweichenden bzw. günstigeren Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Das FZA enthält eine zu Art. 5 AIG ähnliche Bestimmung: Die vom Freizügigkeitsabkommen ge- währten Rechtsansprüche stehen unter dem Vorbehalt von Massnahmen
- 37 - zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Das Bundesgericht hielt dazu in BGE 145 IV 55, E. 3.3, fest, dass das FZA keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer vorsehe. Hierzu hielt das Obergericht des Kantons Zürich bezüglich einer strittigen Aus- weisung mit Urteil Nr. SB240275 vom 10. September 2024, E. 1.3.1 (mit Ver- weis auf BGE 129 III 215, E. 7.1, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom
26. Februar 1975 in der Rechtssache 67/74, Bonsignore, Slg. 1975, 297, Randnrn. 6 und 7), fest, dass die Ausweisung bzw. die Feststellung des rechtswidrigen Aufenthalts aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit nur zulässig sei, wenn sie an ein persönliches Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson anknüpfe (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221 EWG). Der Begriff des persönlichen Verhaltens drücke nach der Rechtspre- chung des Gerichtshofs die Forderung aus, dass eine Ausweisungsmass- nahme nur auf Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abstel- len dürfe, die von der betroffenen Einzelperson ausgehe. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 64/221 stehe daher der Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates entgegen, wenn sie auf sogenannte generalpräventive Gesichtspunkte gestützt werde. Ebenso könnten auch strafrechtliche Verur- teilungen allein nicht ohne Weiteres die Massnahmen der öffentlichen Ord- nung oder Sicherheit begründen (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221 EWG). Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass frühere strafrechtliche Verur- teilungen nur insoweit berücksichtigt werden dürften, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen liessen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle (mit Verweis auf BGE 129 III 215 mit Hinweis auf Urteile des EuGH vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnrn. 27 und 28 sowie vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I- 11, Randnr. 24). 4.3.2Der Beschuldigte begab sich in die Schweiz, um sich – wenn auch lediglich eventualvorsätzlich – an einem gewerbsmässigen Betrug und der gewerbs- mässigen Geldwäscherei zu beteiligen. Auch wenn dies dem Beschuldigten – wie vorstehende ausgeführt – nicht von Anfang an so bekannt war. Dabei ist
- 38 - von Ersttaten auszugehen, da keine weiteren deliktischen Tätigkeiten des Be- schuldigten – weder in Deutschland noch in der Schweiz noch in Mazedonien
– bekannt sind (vgl. act. D1/16). Ferner verlor der Beschuldigte wenige Mo- nate vor dem vorliegend zu beurteilenden Deliktzeitraum seine langjährige Ar- beitsstelle aus gesundheitlichen Gründen (vgl. nachstehend) und seine Kran- kentaggelder endeten bald. Der Beschuldigte befand sich daher in einer fi- nanziell angespannten Lage, so dass er sich erst gutgläubig auf den Job als Kurier meldete und nach und nach während rund einem Monat seine Beteili- gung an den genannten Straftaten billigend in Kauf nahm. Wie nachfolgend im Rahmen der Erwägungen zur Strafe und zum Vollzug (vgl. nachstehend) aufgezeigt wird, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte solche Straftaten auch in Zukunft wieder begehen wird. Es handelt sich um eine bis- her einmalige deliktische Entgleisung während an sich kurzer Zeit und dem Beschuldigten kann im Gegensatz zu den Keilern keinerlei rücksichtsloses oder habgieriges Verhalten angelastet werden, zumal er nicht am Umsatz be- teiligt war. Es ist demnach in Bezug auf den Beschuldigten nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Eine gegenwärtige Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung und Sicherheit der Schweiz oder damit einhergehend eine aktuelle Gefahr für die internationalen Beziehungen der Schweiz, namentlich des friedlichen Zusammenlebens der Völker, ist nicht auszumachen, weshalb weder Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA noch Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG verletzt wurde. Der Beschuldigte kann sich für seinen Aufenthalt und seine Einreise als ent- sandter Dienstleister auf das Freizügigkeitsgesetz berufen. Mit anderen Wor- ten verfügte der Beschuldigte über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz. Der Beschuldigte reiste demnach rechtmässig in die Schweiz ein und hielt sich im Deliktzeitraum auch rechtmässig in der Schweiz auf, so dass eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG entfällt. Der Beschuldigte ist der aufenthaltsrechtlichen Strafbestimmungen entsprechend freizusprechen.
- 39 - V. STRAFZUMESSUNG A. Strafart und Strafrahmen
1. Als Strafen für Verbrechen und Vergehen sieht das Strafgesetzbuch in der Regel Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB oder Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB vor. Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt dabei drei Tage, vor- behältlich einer kürzeren Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Gelds- trafe (Art. 36 StGB) oder Busse (Art. 106 StGB), und die Geldstrafe beträgt mindestens drei höchstens 180 Tagessätze, sofern es das Gesetz nicht an- ders vorsieht (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Das Gesetz sieht auch le- benslängliche Freiheitsstrafen vor (Art. 40 Abs. 2 StGB). 2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2 Dabei hat es zunächst für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist nur zulässig, wenn für jede einzelne Straftat, unter Berücksichtigung der Priorität der Geldstrafe, die Freiheitsstrafe erforderlich ist. Kommen als Sanktion sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe in Betracht, so ist methodisch somit in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen ist (BGer 6B_93/ 2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.3 und E 1.3.6 mit Hinweis auf BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Bei der Wahl der Strafart hat das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld
- 40 - sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung zu tragen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 f. unter Hinweis auf BGer 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2 und BGE 147 IV 241 E. 3.2).
3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist sodann grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten Strafbestimmung festzusetzen (vgl. JOSITSCH [HRSG.]/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 82). Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen kon- kreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungs- kriterien festzusetzen wäre (BGE 136 IV 55 E.5.8). Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. JOSITSCH [HRSG.]/EGE/SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 82 f.). 4.1 Vorstehenden Erwägungen zufolge ist der Beschuldigte mehrerer Delikte schuldig zu sprechen. Der gewerbsmässige Betrug (Verbrechen) im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren und die gewerbsmässige Geldwäscherei (Verbrechen) im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Aufgrund der abstrakten Deliktsschwere, der Tat- mehrheit und der mehrfachen Begehung erscheint es angemessen, den Be- schuldigten für sämtliche Delikte mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Zudem erscheint eine Freiheitsstrafe auch aus Gründen der präventiven Effizienz er- forderlich, da angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. nachstehend) eine Geldstrafe gar nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; vgl. BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018). Folglich sind für die Normverstösse des Beschuldigten mehrere gleichartige Strafen erfüllt
- 41 - und gelangt in Bezug auf diese Delikte Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprin- zip) zur Anwendung. 4.2 Wie erwähnt beträgt der Strafrahmen für den gewerbsmässigen Betrug (Ver- brechen) im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB als schwerste Straftat Frei- heitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren. Strafschärfend ist die mehr- fache Tatbegehung zu berücksichtigen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Strafmildernd ist indes die Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu beachten. Die bei- den versuchten gewerbsmässigen Betrüge hinsichtlich Dossier 1 und 4 sind unbeachtlich und gehen in den vollendeten Delikten auf. Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind indes keine ersichtlich, weshalb der ordentliche Strafrahmen der schwersten Tat weder nach oben noch nach unten zu erweitern ist. Die De- liktsmehrheit sowie der Strafmilderungsgrund der Gehilfenschaft sind dement- sprechend im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen. Der konkrete Strafrahmen für die Gehilfen- schaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB beträgt folglich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jah- ren. B. Strafzumessungsregeln
1. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerf- lichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
- 42 - 2.1 Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. 2.2 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des De- likts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Er- folgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Eben- falls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des sub- jektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu be- urteilen (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.]/Heimgartner/Isenring/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 21. Auflage, Zürich 2022, N 5 ff. zu Art. 47; vgl. zum Ganzen: MATHYS, Leitfaden Strafzumessung,
2. Auflage, Basel 2019). 2.3 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 47; vgl. zum Ganzen: MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019). C. Konkrete Strafzumessung
1. Tatkomponenten hinsichtlich gewerbsmässiger Betrug 1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte innert einer kurzen Zeitspanne von rund einer Woche einen erheblichen De- liktsbetrag von Fr. 86'300.– einsammelte und einen weiteren von Fr. 30'000.– einsammeln wollte. Dabei wurde das geschützte Rechtsgut des Vermögens besonders vulnerabler, älterer Personen massiv verletzt, da sie in eine Druck- situation versetzt und ihre Gutmütigkeit und Gutgläubigkeit schamlos ausge- nutzt wurde. Die Geschädigten kamen durch ihre Vermögenseinbussen teils
- 43 - in finanziell schwierige Situationen, da beträchtliche und lange ersparte Ver- mögenswerte fehlten. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums mögli- cher Deliktssummen ist aber innerhalb des ordentlichen Strafrahmens gleich- wohl von einem vergleichsweise nicht mehr leichten Tatverschulden auszu- gehen. 1.2 Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht direktvorsätzlich, sondern lediglich eventualvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte traf die Geschädigten persönlich und entschied sich trotzdem für seine kriminelle Tätigkeit, weil er leicht verdientes Geld sah. Er handelte mit- hin aus egoistischen Gründen. Der Beschuldigte hatte sodann auch Hand- lungsalternativen, da er vor seiner kriminellen Tätigkeit stets eine rechtmäs- sige berufliche Existenz hatte und somit nicht auf diese Arbeit als Kurier an- gewiesen war. Er hätte leichthin auch eine andere Arbeit finden können. Der Beschuldigte handelte insofern auch aus rein monetären Gründen, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Schliesslich ist dieser Umstand jedem Vermögensdelikt immanent und wird bereits von der Gewerbsmässigkeit vorausgesetzt. 1.3 Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere damit nicht zu relativieren. Das Verschulden hinsichtlich der Tatkomponente ist somit insge- samt als nicht mehr leicht einzustufen, weshalb dafür eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten angemessen erscheint.
2. Gehilfenschaft Der Beschuldigte handelte nicht als Täter, sondern lediglich als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Sein Handeln liegt allerdings sehr nahe bei der rollenteiligen Mittäterschaft oder einem bandenmässigen Handeln, zumal er mit der Entgegennahme der Geldbeträge doch eine wichtige bzw. zentrale Rolle gespielt hat. Ohne Kuriere bzw. Geldeinsammler könnten die Keiler/Haupttäter ihre inkriminierte Tätig- keit nicht durchführen. Dennoch ist sein mit der Tatbegehung einhergehendes Verschulden im Vergleich zu den (unbekannten) Keilern/Haupttätern als ge-
- 44 - ringer zu betrachten, weshalb es angemessen erscheint, eine Strafreduktion von sechs Monaten Freiheitsstrafe (1/4) zu berücksichtigen.
3. Täterkomponenten hinsichtlich gewerbsmässiger Betrug 3.1 Zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich aus der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 5 ff.) und den Akten (act. D1/6/1/6 Fragen 73 ff.), dass der Beschuldigte in AB._____ (Nordmazedonien) geboren und aufgewachsen ist. Nach der Grundschule lernte er Mikroelektroniker, worauf er nach kurzer Unselbständigkeit 25 Jahre lang als selbständiger Mikroelektroniker in Mazedonien tätig war. Von 1990 bis 1995 war er als Küchenmonteur in Deutschland tätig. Im Jahr 2018 wan- derte er sodann wegen dem Jugoslawienkrieg nach Deutschland aus, wo er als Lastwagenchauffeur tätig wurde. Von anfangs März 2019 bis Ende April 2024 sei er als Bodenleger bei einem Freund von ihm angestellt gewe- sen. Aus gesundheitlichen Gründen habe er seine Arbeitsstelle verloren und beziehe sei 13. Mai 2024 Krankentaggelder, wobei er bis zum 16. Oktober 2024 krank geschrieben gewesen sei. Alsdann sei er von der Arbeitsagentur unterstützt worden, von welcher er rund € 1'200.– pro Monat erhalte. Nun könne er eine Stelle als Taxichauffeur bei der Firma AC._____ in W._____ antreten, womit er monatlich € 2'000.– netto verdiene. Er lebe alleine in Deutschland. Sei aber verheiratet und habe zwei erwachsene Kinder. Seine Frau lebe in Mazedonien und sei nicht arbeitstätig. Sie sei krank bzw. habe Hepatitis B. Er unterstütze seine Frau finanziell je nach Bedarf. Seine Kinder lebten finanziell unabhängig. Die Wohnung koste € 500.– pro Monat zzgl. Ne- benkosten. Vermögen hat er keines und nennenswerte Schulden hat er nach eigenen Angaben auch keine. Aus den persönlichen und finanziellen Verhält- nissen ergeben sich insofern keine strafzumessungsrelevanten Umstände, insbesondere keine besondere Strafempfindlichkeit. 3.2 Straferhöhend ist nichts zu beachten, zumal der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (vgl. act. D1/16).
- 45 - 3.3 Leicht strafmindernd fällt hingegen ins Gewicht, dass der Beschuldigte zumin- dest in objektiver Hinsicht geständig war, wenn auch erst nach erdrückender Beweislage. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von 1/5 bis zu 1/3 führen, letztere Reduktion aber nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens. Dazu zählt ein umfassendes Geständnis von Anfang an und aus eigenem Antrieb. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entspre- chend weniger stark zu senken (vgl. BGE 118 IV 349 und BGE 121 IV 205). Einsicht und Reue waren beim Beschuldigten indes nicht erkennbar, sondern eher Mitleid mit sich selber, dass er sich in eine solche Situation brachte bzw. in einer solchen Situation steckte (vgl. Prot. S. 42 f.). Folglich erscheint es an- gemessen, die Freiheitsstrafe zufolge des Geständnisses nur, aber immerhin, um 5 Monate Freiheitsstrafe (1/5) zu reduzieren.
4. Zwischenfazit Insgesamt erscheint als Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zu gewerbsmäs- sigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB als schwerste Tat eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen.
5. Asperation der gewerbsmässigen Geldwäscherei 5.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte durch seine Geldübergaben an Q._____ und T._____ dafür sorgte, dass eine nicht unerhebliche Summe betrügerisch erlangtes Geld von Fr. 139'300.– unwiederbringlich ins Ausland verbracht wurde. Dieses Geld stammte von älteren Menschen, welche eine grosse Vermögenseinbusse er- litten. Somit wiegt auch die objektive Tatschwere der gewerbsmässigen Geld- wäscherei nicht mehr leicht. 5.2 In subjektiver Hinsicht ist entsprechend den vorstehenden Erwägungen zur Strafzumessung der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug festzuhal- ten, dass der Beschuldigte auch diesfalls eventualvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven heraus handelte, um Geld für seinen Lebensunterhalt
- 46 - zu verdienen. Dabei hätte er ohne Weiteres andere Alternativen gehabt, zu- mal er auch vor seiner Erkrankung stets einer rechtmässigen Arbeit nachging und durch seine bisherigen Tätigkeiten auch für andere Arbeiten qualifiziert gewesen wäre. 5.3 Das Tatverschulden hinsichtlich der gewerbsmässigen Geldwäscherei ist so- mit gesamthaft betrachtet ebenfalls als nicht mehr leicht einzustufen, weshalb dafür isoliert eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen erscheint. 5.4 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der Strafzumessung betr. Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug verwiesen werden. Dem Beschuldigten ist wegen des Geständnisses des objektiven Sachverhalts auch in Bezug auf die gewerbsmässige Geldwä- scherei nur eine leichte Strafreduktion von 1/5, d.h. zwei Monate Freiheits- strafe, zu Gute zu halten. 5.5 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint es folglich ange- messen, die hypothetische Einsatzstrafe zufolge der gewerbsmässigen Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB um 5 Monate zu erhöhen.
6. Fazit Alles in allem erscheint demnach als Gesamtstrafe für die vorliegend zu be- urteilenden Verbrechen eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten angemessen. VI. STRAFVOLLZUG A. Bedingter Strafvollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach
- 47 - das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anleh- nung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer un- günstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vor- zunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer beding- ten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., S. 127). 3.1 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. Des Weiteren weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf (act. D1/16). 3.2 In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten an sich eine gute Prognose gestellt werden. Als Ersttäter ist davon auszugehen, dass es sich um eine einmalige Entgleisung handelt und sich der Beschuldigte durch die Warnwir- kung der vorliegend drohenden Freiheitsstrafe künftig wohl verhalten wird. Dem Beschuldigten ist demnach der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 3.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Unter Berücksichtigung der Vorstrafenlo- sigkeit erscheint es demnach als angemessen, die Probezeit auf 2 Jahre an- zusetzen.
- 48 - B. Anrechnung der Untersuchungshaft Der Beschuldigte befand sich vom 14. Oktober 2024, 12.40 Uhr, bis 14. Fe- bruar 2025, 14.50 Uhr, in Haft (act. 1/9/1 und 40). Die ausgestandene Haft von 124 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Frei- heitstrafe anzurechnen. VII. MASSNAHMEN A. Landesverweisung
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland beantragt gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB die Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren und die Anord- nung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (act. D1/20 S. 16 und act. 46 S. 9). 2.1 Das Gericht verweist Ausländer unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre grundsätzlich aus der Schweiz, wenn sich diese u.a. des ge- werbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht haben (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Dabei verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, ebenfalls für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbe- dingt oder teilbedingt ausfällt (BGer 6B_584/2024 vom 27. November 2024, E. 5.1 m.H.). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän-
- 49 - dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2.2 Die Härtefallklausel kommt nach dem Willen des Gesetzgebers und dem kla- ren Wortlaut nur in Ausnahmefällen unter den kumulativen Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB restriktiv zur Anwendung. Zum einen muss die Lan- desverweisung für die verurteilte Person einen schweren persönlichen Härte- fall darstellen. Zum anderen muss eine Interessenabwägung ergeben, dass das Interesse der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz das Interesse an der Fernhaltung der betreffenden Person überwiegt. Für das öf- fentliche Interesse relevant ist die Schwere des Delikts und das Verschulden, d.h. die ausgesprochene Strafe sowie die vom Täter ausgehende Gefahr, d.h. die Legalprognose. Für das persönliche Interesse ist neben dem Umstand, wie lange die Person in der Schweiz lebt, insbesondere auch ihre berufliche und familiäre Bindung relevant. Je gravierender das Delikt (mithin die ausge- sprochene Strafe), desto höher hat das persönliche Interesse an einem Ver- bleib zu sein, damit die Härtefallklausel zu einem ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung führt (HEIMGARTNER, a.a.O., N 6 zu Art. 66a). 3.1 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und vorliegend u.a. der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Eine Katalogtat durch einen Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB liegt demnach vor (lit. c), weshalb grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB auszusprechen ist – unabhängig von einer effektiven aktuellen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. vorstehend hinsichtlich der Erwägungen zur rechtswidrigen Einreise und zum rechtwidrigen Aufent- halt). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen lebt der Beschuldigte allein in AD._____ (D) und hat – abgesehen von seinem erwachsenen Sohn, welcher in der Schweiz lebt
– keinerlei persönlichen oder beruflichen Bezug zur Schweiz. Demnach liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor, zumal der Beschuldigte seinen Sohn
- 50 - auch in Deutschland treffen kann. Insofern ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB des Landes zu verweisen. 3.2 Aufgrund der Tatschwere, des nicht mehr nur leichten Verschuldens und der fehlender Beziehungen zur Schweiz erscheint eine Dauer der Landesverwei- sung von 8 Jahren angemessen. B. Ausschreibung im SIS
1. Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt, also ein Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung, kann gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung veranker- ten Verhältnismässigkeitsprinzip im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung ausgeschrieben werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Denn die Ausschreibung der Lan- desverweisung im SIS bewirkt grundsätzlich, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten untersagt ist. Konkret erfordert die Ausschreibung im SIS in diesem Sinne das Vorliegen einer nationalen Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). In der Schweiz ist gemäss Art. 20 Satz 2 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung, SR 362.0) das Gericht dafür zustän- dig. Diese Entscheidung muss sodann einerseits auf der Grundlage einer in- dividuellen Bewertung ergehen, die die persönlichen Umstände des betreffen- den Drittstaatsangehörigen und die Auswirkungen der Einreise- und Aufent- haltsverweigerung für diesen umfasst. Andererseits muss sie sich – nicht zu- letzt angesichts des zu beachtenden Verhältnismässigkeitsgrundprinzips – auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit stützen, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehö- rigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS- II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Per- son in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-
- 51 - II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Ist einer dieser Fälle gegeben, ist eine Ausschreibung verhältnismässig. Sind die soeben dargelegten Voraussetzun- gen erfüllt, besteht demnach eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (expliziter Wortlaut von Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung ["Die Mitgliedstaaten geben … ein, wenn…]). Nachdem die genannten einschlägigen Bestimmungen keine Ausnahme für Drittstaatsangehörige machen, welche über einen Aufenthalts- titel in einem Mitgliedstaat oder ein von einem Familienangehörigen abgelei- tetes Freizügigkeitsrecht verfügen, muss das Gerich alle Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzen, grundsätzlich – und unabhängig von einem allfälligen Aufenthaltsrecht in ei- nem Mitgliedsstaat – zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schenge- ner Informationssystem ausschreiben lassen, wenn die obgenannten Voraus- setzungen eingehalten werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB190478 vom 9. Juni 2020, E. III/2.1 und 2.2 mit Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-6623/2016 vom 22. März 2018, E. 10.1, und des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April 2020, E. 3.2.2).
2. Als Staatsangehöriger von Nordmazedonien ist der Beschuldigte Drittstaats- angehöriger im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung, wobei er mit heuti- gem Urteil u.a. wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt und des Landes verwiesen wird. Da der Beschuldigte demnach einer Straftat verurteilt wird, die mit einer Freiheitsstrafe von min- destens einem Jahr bedroht ist, hat gestützt auf von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II- Verordnung zwingend auch eine Ausschreibung im Schengener Informations- systems SIS zu erfolgen.
- 52 - VIII. ZIVILANSPRÜCHE 1.1 Als Opfer gilt eine geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperli- chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Die Beeinträchtigung muss dabei eine gewisse Schwere aufweisen, so dass nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewir- kende Bagatelldelikte nicht unter den Anwendungsbereich des Opferhilfege- setzes fallen. Dabei ist nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person massgebend. 1.2 Eine geschädigte Person bzw. ein Opfer kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder ad- häsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person bzw. das Opfer wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber dem Be- schuldigten eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). 2.1 Die folgenden Privatkläger konstituierten sich als Straf- und/oder Zivilkläger und verlangten Schadenersatz und/oder Genugtuung in der genannten Höhe: ▪ C._____ (Privatklägerin 2 / Konstituierung am 28. Januar 2025 [act. D8/8/2])
- Schadenersatz von Fr. 149'500.– zzgl. 5% Zins
- Genugtuung von Fr. 5'000.– zzgl. 5% Zins; ▪ D._____ (Privatklägerin 3 / Konstituierung am 23. November 2024 [act. D3/9/2])
- Schadenersatz von Fr. 46'000.– zzgl. 5% Zins
- Genugtuung von Fr. 3'000.– zzgl. 5% Zins;
- 53 - ▪ E._____ (Privatkläger 4 / Konstituierung am 27. November 2024[act. D5/6/2])
- Schadenersatz von Fr. 42'300.– zzgl. 5% Zins; ▪ F._____ (Privatklägerin 5 / Konstituierung am 23. Januar 2025 [act. D9/4/3])
- Schadenersatz von Fr. 12'500.–; ▪ G._____ (Privatkläger 6 / Konstituierung am 25. Januar 2025 [act. D9/4/4])
- Schadenersatz von Fr. 12'500.–; ▪ J._____ (Privatkläger 9 / Konstituierung am 29. Januar 2025[act. D6/4/3])
- Schadenersatz von Fr. 23'000.– zzgl. 5% Zins
- Genugtuung von Fr. 5'000.– zzgl.5% Zins; ▪ L._____ (Privatklägerin 11 / Konstituierung am 5. Dezember 2024[act. D7/5/2])
- Schadenersatz von Fr. 11'200.– zzgl. 5% Zins. 2.2 Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung, es seien sämt- liche Zivilforderungen mangels einer rechtlichen Anspruchsgrundlage vollum- fänglich abzuweisen (act. 47 S. 1 und 8). 3.1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Vor- aussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausal- zusammenhang und Verschulden. 3.2 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat ausserdem An- spruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, durch eine schadenersatzabhängige
- 54 - Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz zu schaffen (BREHM, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band VI, 1. Abt., Art. 41-61 OR, 3. Auflage, N 9 zu Art. 47 OR). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Be- troffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbst- verschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmer- zes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117, E. 2.3.3). Zudem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Emp- findlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf wel- che Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung be- einträchtigt wird (BGer 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004, E. 2.1). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich natur- gemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (BGE 132 II 117, E. 2.2.2). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Praxisgemäss steht dem Ge- richt ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hat eine Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne von Richtwerden nicht aus (BGE 127 IV 215, E. 2e). 4.1 Die von den Privatklägern geltend gemachten Schadenspositionen erfüllen die Voraussetzungen einer Schadenersatzforderung. Der Beschuldigte wird der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und der gewerbsmässigen Geldwäscherei für schuldig befunden. Diese Delikte beging der Beschuldigte schuldhaft und verursachte bei den vorgenannten Privatklägern kausal die von ihnen geltend gemachten finanziellen Schäden in Form von Geldverlus- ten. Daraus folgt eine persönliche Haftung des Beschuldigten gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR gegenüber den genannten Privatklägern, weshalb er zum Ersatz der von denselben geltend gemachten Schadenersatzforderungen zzgl. 5% Zins seit dem Schadenereignis zu verpflichten ist, sofern diese aus-
- 55 - gewiesen sind. Dabei sind die folgenden Schadenersatzforderungen ausge- wiesen: ▪ C._____ (Privatklägerin 2) Fr. 149'500.– (act. D8/2/1-2); ▪ D._____ (Privatklägerin 3) Fr. 46'000.– (act. D3/9/2); ▪ E._____(Privatkläger 4) Fr. 41'100.– (act. D5/4/1); ▪ F._____ und G._____ (Privatkläger 5 und 6) Fr. 12'500.– (act. D9/4/3 und D9/4/4); ▪ J._____ (Privatkläger 9) Fr. 23'000.– (act. D6/3/2); ▪ L._____ (Privatklägerin 11) Fr. 11'200.– (act. D7/5/3). Im Mehrbetrag (betrifft nur E._____ sind die Schadenersatzforderungen ab- zuweisen. 4.2 Hinsichtlich der teils seitens der Privatklägerschaft zudem geltend gemachten Genugtuungsforderungen ist darauf hinzuweisen, dass eine schwere Verlet- zung der Persönlichkeit der Privatkläger weder substantiiert behauptet noch ersichtlich ist. Die Genugtuungsbegehren von C._____ (Privatklägerin 2), D._____ (Privatklägerin 3) und J._____ (Privatkläger 9) sind daher auf den Zivilweg zu verweisen. IX. BESCHLAGNAHMTE GÜTER UND EINZIEHUNG 1.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Ge- genstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschie- den (Art. 267 Abs. 3 StPO).
- 56 - 1.2 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Per- son die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicher- heit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauch- bar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). 2.1 Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung beschlagnahmte die Staats- anwaltschaft See/Oberland mit Verfügung vom 17. Januar 2025 (act. D1/8/10) folgende Gegenstände als Beweismittel: 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 (Asservat-Nr. A019'177'243); 1 SlM-Karte, SM-Kartennummer : … (Asservat-Nr. A019'183'245); 1 SIM-Karte, SM-Kartennummer: … (Asservat-Nr. A019'183'267); 1 Couvert, welches H._____ an AE._____ übergeben wurde (D3) (As- servat-Nr. A019'176'626); 1 Brief von D._____ (D3) (Asservat-Nr. A019'204'343). 2.2 Die Anklägerin stellte den Antrag, das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S20, welches als Tatmittel gedient hat, einzuziehen und zu vernichten. Über die weiteren Sicherstellungen gemäss Sicherstellungsliste der Kantons- polizei Zürich bzw. gemäss Beschlagnahmeverfügung sei entsprechend zu verfügen (act. 46 S. 11). Die Verteidigung beantragte die Herausgabe des be- schlagnahmten Mobiltelefons Samsung Galaxy und der beiden beschlag- nahmten SIM-Karten an den Beschuldigten, da kein Grund zur Einziehung vorliege, zumal die Gegenstände nur zu Beweiszwecken beschlagnahmt wor- den seien und keine Gefahr für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung darstellten (act. 47 S. 1 und 8).
3. Das Mobiltelefon des Beschuldigten samt SIM-Karten diente dazu, die Kurier- fahrten des Beschuldigten zu organisieren und somit der Hilfeleistung zu den genannten gewerbsmässigen Betrügereien. Das beschlagnahmte Couvert
- 57 - und der Brief von D._____ wurden aus den angeklagten Betrügereien hervor- gebracht. Folglich sind die besagten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. Januar 2025 beschlagnahmten Gegenstände ge- stützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung zu überlassen. X. KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN A. Verfahrenskosten
1. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 i.V.m. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 14 GebV OG). Wird der Beschuldigte ver- urteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird er freigesprochen, so werden ihm die Kosten auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei einem Teilfreispruch ist eine anteilsmässige Aufteilung vorzuneh- men und sind die Kosten, welche auf die mit einem Freispruch endenden An- klagepunkte entfallen, vom Staat zu übernehmen. (GRIESSER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, N 3 zu Art. 426).
2. Die Gebühr der gesamten Strafuntersuchung beträgt in Anwendung von § 2 und § 4 lit. d GebV StrV Fr. 3'000 (vgl. Kostenblatt, act. D1/18). Ferner sind Auslagen von total Fr. 4'550.– (Fr. 4'200.– Überwachungsmassnahmen sowie Fr. 350.– inner- und ausserkantonale Verfahrenskosten) angefallen. Für den Aufwand des Gerichts erscheint – ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung – in Anwendung von § 2 i.V.m. § 14 GebV OG eine Entscheid- gebühr (Pauschalgebühr) von Fr. 4'200.– angemessen.
3. Vorliegend ist der Beschuldigte der angeklagten Vorwürfe teils freizusprechen und teils schuldig zu sprechen, wobei die Freisprüche hinsichtlich der ihm vor-
- 58 - geworfenen Delikte gegen das AIG untergeordneter Natur sind und die Unter- suchung wegen dieser Delikte kaum Kosten verursachte. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten trotz des Teilfreispruchs die gesamten Verfahrens- kosten – ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung – aufzuerle- gen. B. Kosten der amtlichen Verteidigung 1.1 Von der Auferlegung der Verfahrenskosten ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO) für das Untersu- chungs- und Gerichtsverfahren (vgl. BGE 135 I 91, E. 2.4.2.3). Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt aber eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 1.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bemisst sich im Kanton Zürich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Bei Strafprozessen ist die Grundgebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes zu bemessen (§ 2 und 3 AnwGebV). Dabei stellt der in einer spezifizierten Aufstellung eines Rechtsanwaltes geltend ge- machte Zeitaufwand lediglich ein Bemessungskriterium dar und ist nur inso- weit zu berücksichtigen, als er auch notwendig war, wobei dies auch für die geltend gemachten Barauslagen zu gelten hat (vgl. § 22 AnwGebV). Im Kan- ton Zürich beträgt der Stundenansatz für unentgeltliche oder amtliche Rechts- vertretungen seit 1. Januar 2015 Fr. 220.– (§ 3 AnwGebV).
2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor der Hauptverhandlung einen Aufwand von insgesamt Fr. 16'818.40 (Honorar: Fr. 15'433.–, Barauslagen: Fr. 125.20, MwSt.: Fr. 1'260.20 [8.1%]) geltend (act. 44). Angesichts der grossen Verantwortung der amtlichen Verteidigerin, der Schwierigkeit des Falles und des notwendi- gen Zeitaufwandes scheint der geltend gemachte Aufwand der Sache ange- messen. Zudem sind der Verteidigung für ihre Aufwendungen im Zusammen- hang mit der heutigen Hauptverhandlung zusätzlich 6 Arbeitsstunden à
- 59 - Fr. 220.– zzgl. 8.1% MwSt., entsprechend Fr. 1'426.90, zuzugestehen. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist daher aus der Staatskasse mit Fr. 18'245.30 (inkl. Auslagen und 8.1% MwSt.) zu entschädigen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. C. Entschädigung und Genugtuung zugunsten des Beschuldigten
1. Die Verteidigung beantragte zufolge des geforderten Freispruchs eine Ent- schädigung im Betrag von € 9'789.30 sowie eine Genugtuung im Betrag von Fr. 24'600.–, beide zzgl. 5% Zins seit dem 14. Oktober 2024 (act. 47 S. 1).
2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal ver- ursachten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Auf- wendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigespro- chenen aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO).
3. Zufolge des Schuldspruchs ist über keine Entschädigung und/oder Genugtu- ung des Beschuldigten zu befinden bzw. ist dieser Antrag obsolet. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen
- 60 - der mehrfachen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 124 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides werden die folgenden, mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. Januar 2025 be- schlagnahmten Gegenstände eingezogen und der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen: 1x Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 (Asservat-Nr. A019'177'243) 1x SlM-Karte, SM-Kartennummer : … (Asservat-Nr. A019'183'245) 1x SIM-Karte, SM-Kartennummer: … (Asservat-Nr. A019'183'267) 1x Couvert, welches H._____ an AE._____ übergeben wurde (D3) (As- servat-Nr. A019'176'626) 1x Brief von D._____ (D3) (Asservat-Nr. A019'204'343)
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Schadener- satz von Fr. 149'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. September 2024zu bezah- len.
- 61 -
9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (C._____) wird abgewiesen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____) Schadener- satz von Fr. 46'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Oktober 2025zu bezahlen.
11. Die Privatklägerin 3 (D._____) wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 (E._____) Schadener- satz von Fr. 41'100.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Oktober 2024zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Schadenersatzbegehren des Privatklägers 4 abgewie- sen.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 (F._____) und dem Pri- vatkläger 6 (G._____) Schadenersatz von insgesamt Fr. 12'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2024zu bezahlen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 9 (J._____) Schadener- satz von Fr. 23'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2024zu bezahlen.
15. Der Privatkläger 9 (J._____) wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 11 (L._____) Schaden- ersatz von Fr. 11'200.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Oktober 2024zu bezahlen.
17. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.– die weiteren Kosten betragen; Fr. 7'550.– Gebühr für das Vorverfahren; Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MWST und Fr. 18'245.30 Auslagen). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
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18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
19. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben); die Staatsanwaltschaft See / Oberland (übergeben); die Privatkläger (versandt); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch); und als begründetes Urteil an: die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten; die Staatsanwaltschaft See / Oberland; die Privatkläger (jeweils unter Auszug der Erwägung Ziffer VIII); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage per E-Mail mit Vermerk der Rechtskraft und unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 7.
20. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Pfäffikon, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden:
- 63 - Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Kollegialgericht Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Zuber MLaw E. Castelnuovo
- 64 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Nach Durchführung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland wurde gegen den Beschuldigten am hiesigen Bezirksgericht mit Anklageschrift vom 6. Februar 2025, hierorts eingegangen am 10. Februar 2025 (act. D1/20), Anklage erhoben.
E. 1.1 Von der Auferlegung der Verfahrenskosten ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO) für das Untersu- chungs- und Gerichtsverfahren (vgl. BGE 135 I 91, E. 2.4.2.3). Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt aber eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 1.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bemisst sich im Kanton Zürich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Bei Strafprozessen ist die Grundgebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes zu bemessen (§ 2 und 3 AnwGebV). Dabei stellt der in einer spezifizierten Aufstellung eines Rechtsanwaltes geltend ge- machte Zeitaufwand lediglich ein Bemessungskriterium dar und ist nur inso- weit zu berücksichtigen, als er auch notwendig war, wobei dies auch für die geltend gemachten Barauslagen zu gelten hat (vgl. § 22 AnwGebV). Im Kan- ton Zürich beträgt der Stundenansatz für unentgeltliche oder amtliche Rechts- vertretungen seit 1. Januar 2015 Fr. 220.– (§ 3 AnwGebV).
2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor der Hauptverhandlung einen Aufwand von insgesamt Fr. 16'818.40 (Honorar: Fr. 15'433.–, Barauslagen: Fr. 125.20, MwSt.: Fr. 1'260.20 [8.1%]) geltend (act. 44). Angesichts der grossen Verantwortung der amtlichen Verteidigerin, der Schwierigkeit des Falles und des notwendi- gen Zeitaufwandes scheint der geltend gemachte Aufwand der Sache ange- messen. Zudem sind der Verteidigung für ihre Aufwendungen im Zusammen- hang mit der heutigen Hauptverhandlung zusätzlich 6 Arbeitsstunden à
- 59 - Fr. 220.– zzgl. 8.1% MwSt., entsprechend Fr. 1'426.90, zuzugestehen. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist daher aus der Staatskasse mit Fr. 18'245.30 (inkl. Auslagen und 8.1% MwSt.) zu entschädigen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. C. Entschädigung und Genugtuung zugunsten des Beschuldigten
1. Die Verteidigung beantragte zufolge des geforderten Freispruchs eine Ent- schädigung im Betrag von € 9'789.30 sowie eine Genugtuung im Betrag von Fr. 24'600.–, beide zzgl. 5% Zins seit dem 14. Oktober 2024 (act. 47 S. 1).
2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal ver- ursachten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Auf- wendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigespro- chenen aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO).
3. Zufolge des Schuldspruchs ist über keine Entschädigung und/oder Genugtu- ung des Beschuldigten zu befinden bzw. ist dieser Antrag obsolet. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen
- 60 - der mehrfachen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 124 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
E. 1.3 Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere damit nicht zu relativieren. Das Verschulden hinsichtlich der Tatkomponente ist somit insge- samt als nicht mehr leicht einzustufen, weshalb dafür eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten angemessen erscheint.
2. Gehilfenschaft Der Beschuldigte handelte nicht als Täter, sondern lediglich als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Sein Handeln liegt allerdings sehr nahe bei der rollenteiligen Mittäterschaft oder einem bandenmässigen Handeln, zumal er mit der Entgegennahme der Geldbeträge doch eine wichtige bzw. zentrale Rolle gespielt hat. Ohne Kuriere bzw. Geldeinsammler könnten die Keiler/Haupttäter ihre inkriminierte Tätig- keit nicht durchführen. Dennoch ist sein mit der Tatbegehung einhergehendes Verschulden im Vergleich zu den (unbekannten) Keilern/Haupttätern als ge-
- 44 - ringer zu betrachten, weshalb es angemessen erscheint, eine Strafreduktion von sechs Monaten Freiheitsstrafe (1/4) zu berücksichtigen.
3. Täterkomponenten hinsichtlich gewerbsmässiger Betrug
E. 2 Mit Verfügung/Vorladung vom 18. März 2025 (act. 35) liess das hiesige Ge- richt die Anklage zu und setzte die Hauptverhandlung auf den 10. Juni 2025 an. In derselben Verfügung wurde den Parteien eine Frist von 20 Tagen zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt. Zudem wurde der Privatklägerschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die Zivilansprüche – unter Beilage von Belegen – schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen. Ferner wurde die amtliche Verteidigung aufgefordert, dem Gericht ihre jeweiligen Honorar- noten bis spätestens 5 Tage vor der Hauptverhandlung einzureichen.
E. 2.1 Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung beschlagnahmte die Staats- anwaltschaft See/Oberland mit Verfügung vom 17. Januar 2025 (act. D1/8/10) folgende Gegenstände als Beweismittel: 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 (Asservat-Nr. A019'177'243); 1 SlM-Karte, SM-Kartennummer : … (Asservat-Nr. A019'183'245); 1 SIM-Karte, SM-Kartennummer: … (Asservat-Nr. A019'183'267); 1 Couvert, welches H._____ an AE._____ übergeben wurde (D3) (As- servat-Nr. A019'176'626); 1 Brief von D._____ (D3) (Asservat-Nr. A019'204'343).
E. 2.2 Die Anklägerin stellte den Antrag, das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S20, welches als Tatmittel gedient hat, einzuziehen und zu vernichten. Über die weiteren Sicherstellungen gemäss Sicherstellungsliste der Kantons- polizei Zürich bzw. gemäss Beschlagnahmeverfügung sei entsprechend zu verfügen (act. 46 S. 11). Die Verteidigung beantragte die Herausgabe des be- schlagnahmten Mobiltelefons Samsung Galaxy und der beiden beschlag- nahmten SIM-Karten an den Beschuldigten, da kein Grund zur Einziehung vorliege, zumal die Gegenstände nur zu Beweiszwecken beschlagnahmt wor- den seien und keine Gefahr für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung darstellten (act. 47 S. 1 und 8).
3. Das Mobiltelefon des Beschuldigten samt SIM-Karten diente dazu, die Kurier- fahrten des Beschuldigten zu organisieren und somit der Hilfeleistung zu den genannten gewerbsmässigen Betrügereien. Das beschlagnahmte Couvert
- 57 - und der Brief von D._____ wurden aus den angeklagten Betrügereien hervor- gebracht. Folglich sind die besagten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. Januar 2025 beschlagnahmten Gegenstände ge- stützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung zu überlassen. X. KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN A. Verfahrenskosten
1. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 i.V.m. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 14 GebV OG). Wird der Beschuldigte ver- urteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird er freigesprochen, so werden ihm die Kosten auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei einem Teilfreispruch ist eine anteilsmässige Aufteilung vorzuneh- men und sind die Kosten, welche auf die mit einem Freispruch endenden An- klagepunkte entfallen, vom Staat zu übernehmen. (GRIESSER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, N 3 zu Art. 426).
2. Die Gebühr der gesamten Strafuntersuchung beträgt in Anwendung von § 2 und § 4 lit. d GebV StrV Fr. 3'000 (vgl. Kostenblatt, act. D1/18). Ferner sind Auslagen von total Fr. 4'550.– (Fr. 4'200.– Überwachungsmassnahmen sowie Fr. 350.– inner- und ausserkantonale Verfahrenskosten) angefallen. Für den Aufwand des Gerichts erscheint – ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung – in Anwendung von § 2 i.V.m. § 14 GebV OG eine Entscheid- gebühr (Pauschalgebühr) von Fr. 4'200.– angemessen.
3. Vorliegend ist der Beschuldigte der angeklagten Vorwürfe teils freizusprechen und teils schuldig zu sprechen, wobei die Freisprüche hinsichtlich der ihm vor-
- 58 - geworfenen Delikte gegen das AIG untergeordneter Natur sind und die Unter- suchung wegen dieser Delikte kaum Kosten verursachte. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten trotz des Teilfreispruchs die gesamten Verfahrens- kosten – ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung – aufzuerle- gen. B. Kosten der amtlichen Verteidigung
E. 2.3 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 47; vgl. zum Ganzen: MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019). C. Konkrete Strafzumessung
1. Tatkomponenten hinsichtlich gewerbsmässiger Betrug
E. 2.7 Nach dem Gesagten trifft die vorgenannte rechtliche Beurteilung des Sach- verhalts durch die Anklagebehörde folglich zu und der Beschuldigte ist der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Rechtfer- tigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
3. Gewerbsmässige Geldwäscherei
E. 3 Beweisanträge gingen in der Folge keine ein. Die amtliche Verteidigerin reichte ihre Honorarnote mit Eingabe vom 3. Juni 2025 (act. 44) fristgemäss ein. Die Eingabe der Privatklägerin 2, C._____, datiert vom 14. April 2025 (act. 38).
- 7 -
E. 3.1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Vor- aussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausal- zusammenhang und Verschulden.
E. 3.2 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat ausserdem An- spruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, durch eine schadenersatzabhängige
- 54 - Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz zu schaffen (BREHM, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band VI, 1. Abt., Art. 41-61 OR, 3. Auflage, N 9 zu Art. 47 OR). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Be- troffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbst- verschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmer- zes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117, E. 2.3.3). Zudem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Emp- findlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf wel- che Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung be- einträchtigt wird (BGer 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004, E. 2.1). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich natur- gemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (BGE 132 II 117, E. 2.2.2). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Praxisgemäss steht dem Ge- richt ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hat eine Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne von Richtwerden nicht aus (BGE 127 IV 215, E. 2e).
E. 3.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Unter Berücksichtigung der Vorstrafenlo- sigkeit erscheint es demnach als angemessen, die Probezeit auf 2 Jahre an- zusetzen.
- 48 - B. Anrechnung der Untersuchungshaft Der Beschuldigte befand sich vom 14. Oktober 2024, 12.40 Uhr, bis 14. Fe- bruar 2025, 14.50 Uhr, in Haft (act. 1/9/1 und 40). Die ausgestandene Haft von 124 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Frei- heitstrafe anzurechnen. VII. MASSNAHMEN A. Landesverweisung
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland beantragt gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB die Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren und die Anord- nung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (act. D1/20 S. 16 und act. 46 S. 9).
E. 4 Zwischenfazit Insgesamt erscheint als Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zu gewerbsmäs- sigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB als schwerste Tat eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen.
E. 4.1 Die von den Privatklägern geltend gemachten Schadenspositionen erfüllen die Voraussetzungen einer Schadenersatzforderung. Der Beschuldigte wird der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und der gewerbsmässigen Geldwäscherei für schuldig befunden. Diese Delikte beging der Beschuldigte schuldhaft und verursachte bei den vorgenannten Privatklägern kausal die von ihnen geltend gemachten finanziellen Schäden in Form von Geldverlus- ten. Daraus folgt eine persönliche Haftung des Beschuldigten gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR gegenüber den genannten Privatklägern, weshalb er zum Ersatz der von denselben geltend gemachten Schadenersatzforderungen zzgl. 5% Zins seit dem Schadenereignis zu verpflichten ist, sofern diese aus-
- 55 - gewiesen sind. Dabei sind die folgenden Schadenersatzforderungen ausge- wiesen: ▪ C._____ (Privatklägerin 2) Fr. 149'500.– (act. D8/2/1-2); ▪ D._____ (Privatklägerin 3) Fr. 46'000.– (act. D3/9/2); ▪ E._____(Privatkläger 4) Fr. 41'100.– (act. D5/4/1); ▪ F._____ und G._____ (Privatkläger 5 und 6) Fr. 12'500.– (act. D9/4/3 und D9/4/4); ▪ J._____ (Privatkläger 9) Fr. 23'000.– (act. D6/3/2); ▪ L._____ (Privatklägerin 11) Fr. 11'200.– (act. D7/5/3). Im Mehrbetrag (betrifft nur E._____ sind die Schadenersatzforderungen ab- zuweisen.
E. 4.2 Hinsichtlich der teils seitens der Privatklägerschaft zudem geltend gemachten Genugtuungsforderungen ist darauf hinzuweisen, dass eine schwere Verlet- zung der Persönlichkeit der Privatkläger weder substantiiert behauptet noch ersichtlich ist. Die Genugtuungsbegehren von C._____ (Privatklägerin 2), D._____ (Privatklägerin 3) und J._____ (Privatkläger 9) sind daher auf den Zivilweg zu verweisen. IX. BESCHLAGNAHMTE GÜTER UND EINZIEHUNG
E. 5 Asperation der gewerbsmässigen Geldwäscherei
E. 5.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte durch seine Geldübergaben an Q._____ und T._____ dafür sorgte, dass eine nicht unerhebliche Summe betrügerisch erlangtes Geld von Fr. 139'300.– unwiederbringlich ins Ausland verbracht wurde. Dieses Geld stammte von älteren Menschen, welche eine grosse Vermögenseinbusse er- litten. Somit wiegt auch die objektive Tatschwere der gewerbsmässigen Geld- wäscherei nicht mehr leicht.
E. 5.2 In subjektiver Hinsicht ist entsprechend den vorstehenden Erwägungen zur Strafzumessung der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug festzuhal- ten, dass der Beschuldigte auch diesfalls eventualvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven heraus handelte, um Geld für seinen Lebensunterhalt
- 46 - zu verdienen. Dabei hätte er ohne Weiteres andere Alternativen gehabt, zu- mal er auch vor seiner Erkrankung stets einer rechtmässigen Arbeit nachging und durch seine bisherigen Tätigkeiten auch für andere Arbeiten qualifiziert gewesen wäre.
E. 5.3 Das Tatverschulden hinsichtlich der gewerbsmässigen Geldwäscherei ist so- mit gesamthaft betrachtet ebenfalls als nicht mehr leicht einzustufen, weshalb dafür isoliert eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen erscheint.
E. 5.4 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der Strafzumessung betr. Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug verwiesen werden. Dem Beschuldigten ist wegen des Geständnisses des objektiven Sachverhalts auch in Bezug auf die gewerbsmässige Geldwä- scherei nur eine leichte Strafreduktion von 1/5, d.h. zwei Monate Freiheits- strafe, zu Gute zu halten.
E. 5.5 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint es folglich ange- messen, die hypothetische Einsatzstrafe zufolge der gewerbsmässigen Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB um 5 Monate zu erhöhen.
E. 6 Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
E. 7 Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides werden die folgenden, mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. Januar 2025 be- schlagnahmten Gegenstände eingezogen und der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen: 1x Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 (Asservat-Nr. A019'177'243) 1x SlM-Karte, SM-Kartennummer : … (Asservat-Nr. A019'183'245) 1x SIM-Karte, SM-Kartennummer: … (Asservat-Nr. A019'183'267) 1x Couvert, welches H._____ an AE._____ übergeben wurde (D3) (As- servat-Nr. A019'176'626) 1x Brief von D._____ (D3) (Asservat-Nr. A019'204'343)
E. 8 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Schadener- satz von Fr. 149'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. September 2024zu bezah- len.
- 61 -
E. 9 Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (C._____) wird abgewiesen.
E. 10 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____) Schadener- satz von Fr. 46'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Oktober 2025zu bezahlen.
E. 11 Die Privatklägerin 3 (D._____) wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 12 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 (E._____) Schadener- satz von Fr. 41'100.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Oktober 2024zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Schadenersatzbegehren des Privatklägers 4 abgewie- sen.
E. 13 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 (F._____) und dem Pri- vatkläger 6 (G._____) Schadenersatz von insgesamt Fr. 12'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2024zu bezahlen.
E. 14 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 9 (J._____) Schadener- satz von Fr. 23'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2024zu bezahlen.
E. 15 Der Privatkläger 9 (J._____) wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 16 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 11 (L._____) Schaden- ersatz von Fr. 11'200.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Oktober 2024zu bezahlen.
E. 17 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.– die weiteren Kosten betragen; Fr. 7'550.– Gebühr für das Vorverfahren; Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MWST und Fr. 18'245.30 Auslagen). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- 62 -
E. 18 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 19 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben); die Staatsanwaltschaft See / Oberland (übergeben); die Privatkläger (versandt); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch); und als begründetes Urteil an: die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten; die Staatsanwaltschaft See / Oberland; die Privatkläger (jeweils unter Auszug der Erwägung Ziffer VIII); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage per E-Mail mit Vermerk der Rechtskraft und unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 7.
E. 20 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Pfäffikon, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden:
- 63 - Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Kollegialgericht Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Zuber MLaw E. Castelnuovo
- 64 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Pfäffikon Kollegialgericht Geschäfts-Nr.: DG250001-H / U2 Mitwirkend: Vizepräsident MLaw S. Zuber Bezirksrichterin lic. iur. E. Casparis Bezirksrichter Dr. iur. A. Lüthi Gerichtsschreiberin MLaw E. Castelnuovo Urteil vom 10. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug etc. Privatkläger
1. B._____,
2. C._____,
- 2 -
3. D._____,
4. E._____,
5. F._____,
6. G._____,
7. H._____,
8. I._____,
9. J._____,
10. K._____,
11. L._____,
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 6. Februar 2025 (act. D1/20) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 4) StAin MLaw M._____ für die Anklägerin sowie der Beschuldigte in Begleitung sei- ner amtlichen Verteidigerin RAin lic. iur. X._____. Anträge:
1. der Anklägerin (act. D1/20): Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten Anrechnung der erstandenen Haft Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger Entscheid über Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 7'550.–)
- 4 -
2. des Beschuldigten (Plädoyer):
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu gewerbsmässi- gem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG freizusprechen.
2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2025 als Be- weismittel beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy und die bei- den beschlagnahmten SIM-Karten seien dem Beschuldigten herauszu- geben.
3. Die Zivilforderungen der Geschädigten seien abzuweisen.
4. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung im Betrag von EUR 9'789.30 sowie eine Genugtuung im Betrag von Fr. 24'600.–, bei- des zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Dezember 2024, zuzusprechen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einsch- liesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
3. der Privatklägerin 1 (act. D4/6/4): Schuldigsprechung von A._____.
4. der Privatklägerin 2 (act. D8/8/2): Schuldigsprechung von A._____. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 149'500.– zzgl. Zins zu 5 % zu bezahlen. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– zzgl. Zins zu 5 % zu bezahlen.
5. der Privatklägerin 3 (act. D3/9/2): Schuldigsprechung von A._____.
- 5 - Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 46'000.– zzgl. Zins zu 5 % zu bezahlen. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zzgl. Zins zu 5 % zu bezahlen.
6. des Privatklägers 4 (act. D5/6/2): Schuldigsprechung von A._____. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger 4 Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 42'300.– zzgl. Zins zu 5 % zu bezahlen.
7. der Privatklägerin 5 und des Privatklägers 6 (act. D9/4/3 und D9/4/4): Schuldigsprechung von A._____. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin 5 und dem Privatkläger 6 Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 12'500.– zzgl. Zins zu 5 % zu bezahlen.
8. der Privatklägerin 7 (act. D2/5/2): Schuldigsprechung von A._____.
9. der Privatklägerin 8 (act. D1/14/2): Schuldigsprechung von A._____.
10. des Privatklägers 9 (act. D6/4/3): Schuldigsprechung von A._____. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger 9 Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 23'000.– zzgl. Zins zu 5 % zu bezahlen. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger 9 Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– zzgl. Zins zu 5 % zu bezahlen.
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11. des Privatklägers 10 (act. D4/6/2): Schuldigsprechung von A._____.
12. der Privatklägerin 11 (act. D7/5/2): Schuldigsprechung von A._____. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin 11 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 11'200.– zzgl. Zins zu 5 % zu bezah- len. Erwägungen: I. PROZESSVERLAUF
1. Nach Durchführung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland wurde gegen den Beschuldigten am hiesigen Bezirksgericht mit Anklageschrift vom 6. Februar 2025, hierorts eingegangen am 10. Februar 2025 (act. D1/20), Anklage erhoben.
2. Mit Verfügung/Vorladung vom 18. März 2025 (act. 35) liess das hiesige Ge- richt die Anklage zu und setzte die Hauptverhandlung auf den 10. Juni 2025 an. In derselben Verfügung wurde den Parteien eine Frist von 20 Tagen zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt. Zudem wurde der Privatklägerschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die Zivilansprüche – unter Beilage von Belegen – schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen. Ferner wurde die amtliche Verteidigung aufgefordert, dem Gericht ihre jeweiligen Honorar- noten bis spätestens 5 Tage vor der Hauptverhandlung einzureichen.
3. Beweisanträge gingen in der Folge keine ein. Die amtliche Verteidigerin reichte ihre Honorarnote mit Eingabe vom 3. Juni 2025 (act. 44) fristgemäss ein. Die Eingabe der Privatklägerin 2, C._____, datiert vom 14. April 2025 (act. 38).
- 7 -
4. Zur Hauptverhandlung erschienen Staatsanwältin MLaw M._____ für die An- klägerin, der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie der Albanisch-Dolmetscher N._____ zur Übersetzung für den Beschuldigten (Prot. S. 4). Im Anschluss an die Ver- handlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, ausführlich begründet und der amtlichen Verteidigung schriftlich im Dispositiv im Doppel für den Beschuldig- ten sowie der Staatsanwältin für die Anklägerin schriftlich im Dispositiv aus- gehändigt (act. 49 und Prot. S. 45). Die amtliche Verteidigung liess sofort Be- rufung anmelden (Prot. S. 45). II. PROZESSUALES 1.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Beste- hen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Eine strafrechtliche Verur- teilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichen- der Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel dar- über bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Ge- richt eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vor- liegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abs- trakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausrei- chen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausge- schlossen werden können (TOPHINKE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 58 ff. zu Art. 10).
- 8 - 1.2 Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen we- der von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tat- sachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214, E. 5.3.2; BGE 138 V 74, E. 7; BGE 127 I 38, E. 2a; je mit Hinweisen). 2.1 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inne- ren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 2.2 Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die soge- nannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangs- punkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussa- gende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leis- tungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Er- lebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Ent- stehungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen über-
- 9 - prüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wer- den. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33, E. 4.3; BGE 129 I 49, E. 5.; je mit Hinweisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrü- che innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Wi- dersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Auflage 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.). III. SACHVERHALT
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft dem Beschuldigten den in der die- sem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. D1/20 S. 2 ff.). Der Beschuldigte gestand dabei den äusseren Ablauf des Anklagesachverhalts sowohl vor der Polizei (act. D1/6/1/1, act. D1/6/1/4, act. D2/4/1, act. D3/6/3, act. D4/4/1, act. D5/5/1, act. D6/3/1, act. D7/4/1, act. D8/6/1 und act. D9/3/1) und der Staatsanwaltschaft (act. D1/6/1/2 und act. D1/6/1/6), als auch an Schranken (Prot. S. 13 ff. und act. 47 S. 1) vollum- fänglich ein. Konkret gab er zu, an den in der Anklageschrift umschriebenen gross angelegten Machenschaften mitgewirkt zu haben, indem er auf Geheiss der Betrüger als Kurierfahrer die Geldumschläge der betagten Geschädigten abholte und weiterleitete. Sein Geständnis deckt sich mit den Untersuchungs- ergebnissen, namentlich dem Einsatzbericht über die verdeckte Fahndung vom 14. Oktober 2024 (act. D1/7/2), die Ergebnisse der Auswertung des Mo- biltelefons des Beschuldigten (act. D1/8/12/1), die Fotodokumentation der Auswertung des Navigationssystems des Beschuldigten (act. D1/8/8) sowie die Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (act. D1/11/6 S. 7). Der Beschuldigte stellt allerdings anlässlich sämtlicher Befragun-
- 10 - gen/Einvernahmen (vgl. vorstehend) in Abrede, die Machenschaften der Be- trüger wissentlich und willentlich, d.h. vorsätzlich, unterstützt zu haben. Er sei bei seinen Kurierfahrten stets im Glauben gewesen, er transportiere medizi- nische Unterlagen (act. 47 S. 1).
2. Der angeklagte Sachverhalt ist demnach zumindest in objektiver Hinsicht er- stellt, womit für die rechtliche Würdigung ohne Weiteres darauf abgestellt wer- den kann. Der innere Sachverhalt und damit der subjektive Tatbestand wird vom Beschuldigten indes bestritten, worauf im Rahmen der rechtlichen Wür- digung näher einzugehen ist (vgl. nachstehend). IV. RECHTLICHE WÜRDIGUNG
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschuldig- ten in rechtlicher Hinsicht als Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB, gewerbsmässige Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB und mehrfache rechtswidrige Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AlG sowie mehrfa- cher rechtswidriger Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AlG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c AlG (act. D1/20 S. 15).
2. Gewerbsmässiger Betrug 2.1.1Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklich- keit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrich- tige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen ein- gewirkt wird (BGE 135 IV 76, E. 5.1). Der Tatbestand erfordert überdies Arg-
- 11 - list. Diese liegt vor, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durch- triebenheit täuscht, also wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen An- gaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit be- sonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Um- ständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund ei- nes besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerk- samkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfer- mitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle er- denklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 147 IV 73 E. 4.2; BGE 143 IV 302 E. 1.3; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Betrug setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfü- gung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; BGE 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermö- gen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermö- gensverfügung in seinem Gesamtwert verringert ist. Der Schaden als Vermö- gensnachteil muss der Bereicherung als Vermögensvorteil entsprechen (BGE 134 IV 210 E. 5.3; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 3.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmäs- siger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1; zum Ganzen: BGer 6B_1083/2022 vom 24. April 2023 E. 1.1.1). 2.1.2Zur Arglist hielt das Bundesgericht Folgendes fest: Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vor-
- 12 - kehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigent- liche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Um- ständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichts- punkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Ma- chenschaften Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer so- mit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arg- list aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 135 IV 76 E. 5.2). 2.1.3Gewerbsmässigkeit liegt nach der Rechtsprechung bei berufsmässigem Han- deln vor. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestreb- ten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme von Gewerbsmässig- keit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Ein- künfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzie- rung seiner Lebensgestaltung darstellen. Dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbs- einkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen wer- den muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallen- den Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129, E. 3a m.H.a. BGE 116 IV 319 ff.).
- 13 - 2.2.1Das in der Anklageschrift umschriebene Vorgehen der sog. Keiler erfüllt ohne Weiteres den objektiven Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Die Keiler gaben sich als allgemein sehr vertrauenswürdige Personen wie Polizisten, Staatsanwälte und Bankberater aus und erzählten den Ge- schädigten frei erfundene Geschichten über angebliche Betrugsversuche zu deren Nachteil, wobei den Geschädigten weiss gemacht wurde, dass sie mit- tels der Abhebung von Geld ab deren Konto und Übergabe desselben in ei- nem verschlossenen Couvert an einen Kurier zur Aufklärung dieser Delikte beitragen könnten. Die Keiler spiegelten den Geschädigten falsche Tatsachen vor und sahen voraus, dass die betagten Geschädigten ihre Machenschaften zufolge ihrer Gutgläubigkeit/Obrigkeitsgläubigkeit kaum durchschauen wür- den, zumal sie ihnen durch ihre falsche Identität als Staatsfunktionäre bzw. Behörden ein besonderes Vertrauensverhältnis vorgaukelten, auf welches die Geschädigten vertrauten. Den Keilern war dabei bewusst, dass eine Überprü- fung ihrer falschen Angaben zu ihrer Person und ihren Geschichten durch die Geschädigten nur mit besonderer Mühe möglich war, z.B. einem Kontrollanruf bei den echten Behörden. Die Keiler machten sodann aber auch alles, um ein kritisches Hinterfragen der betagten Geschädigten oder einen Kontrollanruf zu unterbinden, indem sie ihnen Zeitdruck vorspiegelten. Insofern handelt es sich beim Vorgehen der Keiler um eine arglistige Täuschung, welche bei den Geschädigten einen Irrtum über die Identität der Keiler und ihre Mitwirkungs- obliegenheit zur Aufklärung einer Straftat hervorrief. Dieser durch das durch- triebene Vorgehen der Keiler verursachte Irrtum brachte die jeweiligen Ge- schädigten dazu, Kurieren wie dem Beschuldigten Geld in Couverts zuhanden der angeblichen Behörden auszuhändigen, sodass die Opfer in ihrem Vermö- gen geschädigt wurden, da die Keiler das überbrachte Geld zu eigenen Guns- ten einkassierten. Die Keiler handelten demnach klar vorsätzlich und in der Absicht, die auf diese Weise von den Geschädigten ertrogenen Geldbeträge für sich zu beanspruchen. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB liegen daher in Bezug auf die Keiler vor.
- 14 - 2.2.2Zudem ist auch die Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu bejahen, da die Keiler ihr Vorgehen bei diversen Geschädigten, namentlich den in der Anklageschrift genannten (act. D1/20 S. 6 ff.), wiederholten und so bedeutende Geldbeträge – total Fr. 86'300.– im Zeitraum von 3. Oktober 2024 bis und mit 10. Oktober 2024, d.h. innert rund einer Woche (vgl. act. D1/20 S. 6 f.) – ergaunerten. Die Keiler haben sich somit durch ihre wiederholten Betrüge von einiger Intensität zum Nachteil diverser älterer Opfer innert kurzer Zeit ein namhaftes Einkommen verschafft, wobei sich die Frage aufdrängt, ob in diesem Zusammenhang auch dem Beschuldigten als Bote bei diesen Be- trügen ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten angelastet werden muss. 2.3.1Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, ist als Ge- hilfe gestützt auf Art. 25 StGB strafbar. Die Hilfeleistung kann dabei in physi- scher (Gehilfenschaft durch Tat) oder psychischer Art (Gehilfenschaft durch Rat) erfolgen. Das Hilfeleisten kann in jedem Beitrag gesehen werden, der die Tat ermöglicht, erleichtert oder die Rechtsgutsverletzung verstärkt. Die Ab- grenzung zur Mittäterschaft liegt darin, dass die Gehilfenschaft nur unterge- ordnete Tatbeiträge erfasst, mit denen die Tat eines anderen nicht steht oder fällt. In objektiver Hinsicht reicht als Gehilfenbeitrag jeder Beitrag aus, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Dabei ist es weder notwendig, dass die Hilfeleistung für die Haupttat kausal, d.h. zwingend erforderlich war, noch muss der Tatbeitrag des Gehilfen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandlichen Erfolges erhöht ha- ben. 2.3.2In subjektiver Hinsicht wird bezüglich der Gehilfenschaft gefordert, dass der Gehilfe wenigstens Eventualvorsatz sowohl bezüglich des Vorliegens der vor- sätzlichen rechtswidrigen Haupttat als auch bezüglich des Hilfeleistens zu die- ser Tat hat (sog. doppelten Gehilfenvorsatz). Erforderlich ist, dass der Gehilfe Kenntnis von einer bestimmten zu fördernden Haupttat hat und ebendiese för- dern will. Ebenfalls muss er die Eignung seiner Handlung zur Förderung der Haupttat erkannt und diesen Umstand wenigstens billigend in Kauf genom- men haben. Dabei genügt es, dass der Gehilfe den Geschehensablauf in we-
- 15 - sentlichen Zügen voraussieht. Einzelheiten braucht er nicht zu kennen (VA- LENTINA MELE/RENA PETERS, AJP/PJA 4/2022 S. 384 ff zu BGer 6B_1437/2020 betr. Gehilfenschaft). Weiter hielt das Bundesgericht bezüglich des Gehilfenvorsatzes fest, dass dieser auch zu bejahen sei, wenn der Be- schuldigte die Tat erst nach Beginn der Verübung als solche erkenne, sich danach jedoch dennoch dazu entscheide, seinen Beitrag hierzu weiter zu leis- ten (BGE 125 IV 265 E. 2c/cc). 2.3.3Allgemein begeht jemand ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wenn er die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB: Vorsatz und Even- tualvorsatz). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Schwierig kann im Einzelfall die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrläs- sigkeit sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungs- weise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wis- sensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbe- stands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der be- wusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtig- keit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht ein- treten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt". Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter – bei Fehlen eines Geständnisses des Be- schuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die
- 16 - Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsver- wirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto nä- her liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvor- satz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässi- gen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf dabei nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 IV 1, E. 2.2; BGE 96 IV 99; BGE 125 IV 242, E. 3c; BGE 130 IV 58, E. 8.4, und BGE 135 IV 12, E. 2.3.2). 2.4.1 Der Beschuldigte förderte die genannten betrügerischen Machenschaften der Keiler, indem er diesen als Briefbote zur Verfügung stand und die ertrogenen Geldbeträge bei den Opfern abholte und weiterleitete. Er übernahm insofern die Vermögensdisposition. Ohne den Beschuldigten und weitere Boten wäre es den Keilern nicht oder nur erschwert möglich gewesen, den Opfern das Geld abzunehmen, zumal sich die Keiler in der Regel im Ausland oder zu- mindest nur im Hintergrund befinden, da sie das Risiko meiden, allenfalls ge- fasst zu werden. Der Beschuldigte erleichterte den Keilern demnach ihre Ta- ten, wodurch er in objektiver Hinsicht als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB handelte. Dies wurde seitens des Beschuldigten denn auch zu keiner Zeit in Frage gestellt. Vielmehr bestritt er seine Gehilfenschaft in subjektiver Hin- sicht, da er im Allgemeinen der festen Überzeugung gewesen sei, dass sich in den von ihm transportierten Briefumschlägen medizinische Unterlagen be- funden hätten (act. 47 S. 1). Der Beschuldigte stellt insofern in Abrede, sub- jektiv als Gehilfe betrügerischer Machenschaften im Sinne von Art. 25 StGB tätig gewesen zu sein, was nachfolgend zu prüfen ist.
- 17 - 2.4.2 Im Einzelnen stellte sich der Beschuldigte an Schranken auf den Standpunkt (act. 47), er sei zum Tatzeitpunkt nicht verzweifelt gewesen, sondern nur auf Stellensuche, sei noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten, lebe in stabilen familiären Verhältnissen, habe im Lauf der Strafuntersuchung nichts verheim- lich bzw. alles offen gelegt und habe auch für sich ungünstige Aussagen ge- macht. Dies alles lege dar, dass er mit Gesetzesverstössen nichts zu tun ha- ben wolle und es unvorstellbar sei, dass er plötzlich kriminell sein sollte (S. 3). Es gäbe keinerlei Beweismittel dafür, dass er gewusst habe, seine Kurier- fahrten seien Bestandteil eines Betrugs. Dem WhatsApp-Chat zwischen ihm und seinem Arbeitgeber sei jedenfalls kein Hinweis zu entnehmen. Für ihn habe es Sinn gemacht, Dokumente bei älteren Menschen abzuholen in Dör- fern ausserhalb der Stadt, da solche naturgemäss häufiger gesundheitliche Probleme hätten und nicht mehr in der Lage seien, die Dokumente selber zu transportieren (S. 2). Beim Abschluss des Arbeitsvertrages habe es keinerlei Anlass gegeben, auf den Gedanken zu kommen, er habe es mit einer krimi- nellen Organisation zu tun. Er habe nur den Eindruck gehabt, sein Arbeitge- ber sei nicht sonderlich professionell, weil er seinen Lohn von Dritten erhalten habe, Kurierfahrten kurzfristig abgesagt worden seien und kein persönliches Gespräch habe stattfinden können. Da ihn O._____ aber plausibel vertröstet habe, habe er sich bis zum Ende der Probezeit damit zufrieden gegeben (S. 4). Auch habe er noch nie von den Betrugsschemen "Falschen-Polizisten- Betrug" oder "Telefonbetrug" gehört, zumal dieses Phänomen nicht als allge- mein bekannt vorausgesetzt werden könne. Die Keiler seien Profis und in der Regel gebildet, psychologisch und rhetorisch geschult, während er zum ers- ten Mal als Kurierfahrer gearbeitet habe, für ihn alles neu gewesen sei und er schlicht nicht auf die Idee gekommen sei, sich an etwas Illegalem zu be- teiligen (S. 5). Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, die Vorgehensweise der Keiler für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen zu haben, wenn ihm in der Anklageschrift doch zugestanden werde, die Vorgehens- weise der Auftraggeber nicht gekannt zu haben. Trotz monatelanger Unter- suchung habe nicht bewiesen werden können, dass er als Gehilfe gewusst habe, eine Straftat zu unterstützen und das Betrugsschema in den Grundzü-
- 18 - gen zu erkennen. Er habe eben gerade nicht gewusst, dass er Geld transpor- tiert habe. Sodann werde ihm auch nicht vorgeworfen, er habe vom Betrug gewusst oder einen solchen ernsthaft für möglich gehalten, sondern ihm werde vorgeworfen, er habe die Vorgehensweise für möglich halten müssen, was gerade nicht zutreffe (S. 6). Er habe nicht erkennen können, dass er sich an etwas Illegalem beteilige. Aber selbst wenn dem so gewesen sein sollte, könne ihm subjektiv kein Eventualvorsatz vorgeworfen werden, sondern le- diglich straflose Fahrlässigkeit. Eventualvorsatz verlange, dass der Täter die Tat tatsächlich für möglich halte. "Für-Möglich-Halten-Müssen" könne nicht gleichgesetzt werden mit dem Wissenselement, welches für die Annahme von vorsätzlichem Vorgehen zwingend gegeben sein müsse. Ausgangspunkt für das Wissen sei, dass die Tatumstände dem Täter im Zeitpunkt der Aus- führung tatsächlich bewusst seien. Und das "Wissen-Müssen" begründe le- diglich Fahrlässigkeit. Nicht wissen, aber wissen müssen sei geradezu klas- sisch für Fahrlässigkeit (S. 7). 2.4.3 Demgegenüber erachtet es die Anklägerin als absolut lebensfremd, dass der Beschuldigte die kriminelle Handlung der Keiler nicht durchschaut haben will. Die gesamten Umstände würden nur den Schluss zulassen, dass der Be- schuldigte genau gewusst habe, dass er eine strafbare Handlung fördere und mit seinem Verhalten dies zumindest billigend in Kauf genommen habe (act. 46 S. 3). So habe der Beschuldigte zunächst aufgrund seiner Anstel- lungsbedingungen zwingend Zweifel an der Legalität seiner Arbeit hegen müssen. Er sei von den Keilern via Kleinanzeigeplattform P._____ für eine nicht näher bekannte Firma von einer Person namens "O._____ " angewor- ben worden, um medizinische Rezepte / Dokumente innerhalb Deutschland an nicht näher bekannte Kunden zuzustellen. Der Beschuldigte habe dieses Angebot angenommen, ohne diesen Job kritisch zu hinterfragen. Er habe keine Kenntnis über das Domizil der Firma oder den genauen Namen dersel- ben gehabt. Auch habe er über keinen Arbeitsvertrag oder sonstige Informa- tionen im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis verfügt. Für seinen Lohn habe er keine Quittung oder Lohnabrechnung erhalten, zumal er diesen auch von einer ihm unbekannten Drittperson ausgehändigt erhalten habe. Mit
- 19 - seinem Arbeitgeber habe er über WhatsApp kommuniziert und er habe seine Aufträge von demselben jeweils erst erhalten, nachdem er sich in der Nähe der Wohnorte der Opfer befunden habe. Auch den Ablieferungsort habe er erst nach Erhalt der Couverts erhalten. Zudem sei es auch vorgekommen, dass sich der Abgabeort während der Fahrt geändert habe, und er sei aufge- fordert worden, die Nachrichten auf WhatsApp zu löschen, während auch sein Arbeitgeber seine Nachrichten jeweils gelöscht habe. Ferner habe er auch plötzlich Aufträge in der Schweiz ausführen müssen und ein Tref- fen/Vorstellungsgespräch mit dem Arbeitgeber sei ständig verschoben wor- den (act. 46 S. 4 f.). Ebenso sei es dem Beschuldigten unverkennbar gewe- sen, dass die Opfer ausnahmslos ältere Personen gewesen seien, und er die von ihm transportierten Dokumente nicht habe an Spitäler, Apotheken oder dergleichen bringen müssen, sondern an Tankstellen, in Gassen, Industrie- zonen etc. Insofern habe dem Beschuldigten klar sein müssen, dass die Ma- chenschaften, in welche er sich habe verwickeln lassen, einen deliktischen Hintergrund gehabt hätten (act. 46 S. 5 f.). Der Beschuldigte habe zu Beginn Zweifel an den Machenschaften gehegt, habe sich aber trotz seiner Beden- ken dazu entschlossen, das Geld abzuholen und sich auf das kriminelle Un- terfangen einzulassen. Er habe insofern in Kauf genommen, dass die betref- fenden Geldbeträge der Geschädigten illegaler Herkunft bzw. betrügerisch erlangt worden seien (act. 46 S. 7). 2.4.4 Ein vorsätzliches Vorgehen seitens des Beschuldigten steht ausser Frage und wurde insofern auch nicht angeklagt. Vielmehr stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte seine Gehilfenschaft zum Betrug subjektiv in Kauf genom- men und sich insofern eventualvorsätzlich strafbar gemacht hat oder lediglich fahrlässig und somit straflos gehandelt hat. Da der Beschuldigte bezüglich des subjektiven Tatbestands der Gehilfenschaft zum Betrug nicht geständig ist, muss aufgrund der Umstände entschieden werden, ob er die Tatbe- standsverwirklichung effektiv in Kauf genommen oder eher darauf vertraut hat, nichts Unrechtes zu tun. Insofern sind die Tatumstände und das Aussa- geverhalten des Beschuldigten nachfolgend genauer zu betrachten.
- 20 - 2.5.1 Der Beschuldigte gab anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung vom
15. Oktober 2024 (act. D1/6/1/1) im Wesentlichen an, er lebe zurzeit von Krankengeld, was bis anhin für ihn gereicht habe, zumal er manchmal von seinem Sohn oder Freunden Geld erhalte. Als er noch als Bodenleger gear- beitet habe, sei es ihm finanziell gut gegangen. Er sei aber in der Zwischen- zeit wegen einer Operation krank geschrieben worden und hätte sich bei der Arbeitsagentur melden müssen (Fragen 24 ff.). Er habe auf P._____ ein In- serat gesehen, wonach jemand in Deutschland einen Kurierfahrer für medi- zinische Dokumente suche. Die WhatsApp Nummer sei dabei von Deutsch- land und der Lohn als € 30.– pro Stunde angegeben gewesen (Frage 35). Er habe sich auf dieses Inserat gemeldet und es seien fünf Tage Probezeit für den Transport von Rezepten und allgemein medizinische Unterlagen verein- bart worden, um zu prüfen, ob ihm die Arbeit gefalle (Frage 64). Er sei dann vom Auftraggeber per WhatsApp kontaktiert worden, wobei ihm nur die Re- gion mitgeteilt worden sei, wohin er fahren soll. Dort sollte er warten, bis der Auftraggeber ihm die Adresse angebe. Diese sei ihm dann per WhatsApp jeweils geschickt worden, worauf er den Brief bei der Frau (gemeint: I._____) abgeholt habe (Fragen 54 ff.). Es sei ihm aber noch nicht mitgeteilt worden, wohin er den Brief bringen sollte. Er habe angenommen, im Brief seien me- dizinische Unterlagen. Den Namen seines Gesprächspartners kenne er nicht. Ferner seien auch Aufträge abgesagt worden. Er habe einmal nach Zürich fahren müssen, worauf die WhatsApp-Nachricht gekommen sei, dass er ab- brechen müsse, da der Kunde abgesagt habe (Fragen 65 ff.). Er habe nicht gewusst, was da laufe. Er habe seine Aufträge als Kurier erhalten, habe aber nicht gewusst, dass da ein Betrüger dahinter stecke. Es sei so kompliziert gewesen. Es sei ein Auftrag gekommen, dass er nach Deutschland solle. Die- ser sei aber abgesagt worden. Dann sei ein neues Ziel festgesetzt und wieder abgesetzt worden. Die vorliegende Betrugsart sei ihm irgendwie nicht be- kannt gewesen und er habe das auch nicht unterstützen wollen (Fra- gen 72 ff.). Er habe die Briefe nicht öffnen dürfen und habe nicht gewusst, was in den Briefen drin sei. Es sei ihm lediglich bewusst gewesen, dass er medizinische Rezepte/Dokumente transportiere (Fragen 75 f.). Er wisse
- 21 - nicht, ob er auch Geld für abgesagte Fahrten bekomme. Es sei ihm gesagt worden, dass er alles bezahlt bekomme, nur habe er noch nichts bekommen. Auch habe er bis anhin kein Bankkonto angeben müssen. Sein Auftraggeber habe ihm beim ersten Gespräch gesagt, sie würden sich in dessen Büro tref- fen. Er wisse allerdings bis heute nicht, wo sich dieses befinde oder mit wem er gesprochen habe. Bei entsprechender Nachfrage seinerseits habe ihm der Auftraggeber gesagt, er habe keine Zeit und sie könnten nächste Woche sprechen. Ohnehin habe er mit seinen Auftraggebern nur wenig gesprochen. Es seien verschiedene Leute gewesen, wobei er diese im WhatsApp Telefon nicht sehr gut verstanden habe, da die Stimmen dünner klingen würden. Es sei ihm nur gesagt worden, wohin er fahren soll und dann sei abgesagt wor- den (Fragen 86 ff.). Er sei von den Auftraggebern selber belogen und benutzt worden (Frage 95). 2.5.2 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 15. Oktober 2024 (act. D1/6/1/2) gab er zu Protokoll, im Inserat in P._____ sei eine deutsche Telefonnummer als Kon- takt angegeben gewesen. Als er am 1. Oktober 2024 auf diese Nummer an- gerufen habe, sei ihm gesagt worden, dass er nur über WhatsApp mit dieser Person Kontakt aufnehmen solle. Sodann hätten sie ein paar Tage, konkret eine Woche, keinen Kontakt gehabt, da ihm diese Person gesagt habe, sie richte ein Büro in Frankreich ein. Nach ein paar Tagen, d.h. am 8./9. Oktober 2024, sei er von dieser Person kontaktiert und gefragt worden, ob er den Job annehmen wolle, wobei es nur um Deutschland gegangen sei. Anfänglich seien fünf Probetage vereinbart worden. Am nächsten Tag sei er irgendwo hingeschickt worden. Als er auf dem Weg gewesen sei, sei er wieder kontak- tiert und die Fahrt abgesagt worden, da der Kunde abgesagt habe. Darauf habe er umkehren müssen (Fragen 13 und 50 f.). Er sei jeweils von einer Person über WhatsApp kontaktiert worden. Die Telefonnummer sei immer diejenige aus dem Inserat gewesen. Er habe aber das Gefühl gehabt, dass jeweils verschiedene Personen/Stimmen mit ihm telefoniert hätten. Sie hätten mehrheitlich auf Deutsch telefoniert, manchmal aber auch Nachrichten ge- schickt. Zu einer Lohnauszahlung sei es noch nicht gekommen und er habe auch nicht gewusst, wie das hätte geschehen sollen, da er noch in der Pro-
- 22 - bezeit gewesen sei (Frage 34 ff.). Als Arbeitsgebiet sei an sich Deutschland vorgesehen gewesen, zumal ihm die Schweiz zu weit weg sei. Da ihm gesagt worden sei, dass ein anderer Mitarbeiter krank sei und er einspringen könne, sei er aber auch in die Schweiz gefahren. Einen Arbeitsvertrag habe er nicht erhalten. Er (der Beschuldigte) habe einen direkten Kontakt gewünscht, sei aber immer auf nächste Woche vertröstet worden. Den einzigen Kontakt, den er gehabt habe, seien die Adressen gewesen, die ihm zugesandt worden seien. Da er nicht lange mit den Auftraggebern zu tun gehabt habe, habe er sich nicht über diese Person bzw. Personen erkundigt. Er habe ihm (dem Auftraggeber) vertraut, da dieser gesagt habe, es sei eine seriöse Firma, die mit Dokumenten etc. zu tun habe. Er habe sich nie nach dem Namen der Firma erkundigt, sondern sich nur auf die Telefonnummer im P._____-Inserat gemeldet (Fragen 41 ff.). Der Job sei ihm nicht seriös, sondern ein wenig ver- dächtig vorgekommen. Er habe aber nicht feststellen können, wie es tatsäch- lich gewesen sei, weil er nur kurze Zeit tätig gewesen sei. Es sei ihm ver- dächtig vorgekommen, dass er den Auftraggeber habe persönlich treffen wol- len, was aber immer wieder verschoben worden sei, mit der Begründung, mo- mentan keine Zeit zu haben. Das sei vor seinem ersten annullierten Auftrag gewesen. Es sei ihm unseriös vorgekommen, einen Kurier loszuschicken und dann den Auftrag unterwegs zurückzuziehen. Da habe er seine Zweifel ge- habt. Da der Auftraggeber gesagt habe, sie würden zusammensitzen und über das Ganze sprechen, sobald die Probezeit vorbei sei, habe er trotzdem weiter gemacht (Fragen 53 ff.). Seine Kurieraufträge seien mindesten zwei- /dreimal wieder zurückgezogen worden. Er wisse es aber nicht mehr genau. Weil es mehrmals vorgekommen sei, habe er angenommen, die Person spiele mit ihm und es sei ihm unseriös vorgekommen (Frage 62). Vom Begriff "Enkeltrickbetrüger" und "Falscher Polizist" hab er noch nie etwas gehört (Frage 59). Auf die Frage, ob er daran gedacht habe, dass es sich bei der Firma um einen Betrüger handeln könnte, antwortete er, ihm sei Vieles durch den Kopf gegangen, angefangen bei dem, was diese Person gesagt habe, wie Kundenabsagen, Verschiebung der Treffen und die Unkenntnis der Ört-
- 23 - lichkeit des Büros. Er habe aber nicht das Gefühl gehabt, dass diese Firma Menschen betrüge (Fragen 66 f.). 2.5.3 Anlässlich der zweiten polizeilichen Befragung vom 9. Dezember 2024 (act. D1/6/1/4) gab er zu, für eine Woche Arbeit, einen Lohn für Fr. 1'500.– erhalten zu haben, wobei das Benzingeld auch darin enthalten gewesen sei. Er wisse nicht mehr von wem und wann er das Geld erhalten habe. Er erin- nere sich nicht mehr daran (Frage 9). Auch korrigierte er, dass er mit diesen Leuten bereits Ende September 2024 wegen der Kleinanzeige in P._____ Kontakt gehabt habe. Ein bis zwei Tage nachdem er sich auf das Inserat ge- meldet habe, sei er kontaktiert und darauf hingewiesen worden, dass sie künftig per WhatsApp kommunizieren würden. Sie hätten dann per WhatsApp telefoniert und ihm sei die freie Stelle mitgeteilt worden. Auch sei er darauf hingewiesen worden, dass in Frankreich ein neues Büro eröffnet werde (Frage 14). Die Person sei O._____ gewesen. Das sei der Chef. Die medizi- nischen Unterlagen habe er zu "Q._____" gebracht. Die Abholadresse habe er von O._____ erhalten. Er habe zuerst in der entsprechenden Region auf die genaue Adresse und den Namen warten müssen, was manchmal lange gedauert habe. Als er diese jeweils erhalten habe, habe er sich bei den Per- sonen mit Namen und Ausweis als Kurier vorgestellt, worauf er jeweils ein Couvert erhalten habe. Dies habe er O._____ mitgeteilt, worauf dieser ihm den Lieferort genannt habe. Bei seiner ersten Fahrt, nach Zürich, habe er an der Adresse viele Arztpraxen gesehen. Er habe dort auf dem Parkplatz war- ten müssen, bis eine Person zu ihm gekommen sei und ihm einen zugekleb- ten Brief gegeben habe. Er habe dieses Couvert ins Spital R._____ bringen müssen, wo er neben den Busparkplätzen parkiert habe. O._____ habe ihn beauftragt, auf "Q._____" aus dem Spital zu warten, welche das Couvert ab- holen werde. Diese sei dann auch gekommen und habe das Couvert abge- holt. Sodann habe er jeweils vier bis fünf Couverts bei älteren Menschen ab- geholt. Es sei auch einmal vorgekommen, dass er innert einer Stunde noch- mals zu einem Kunden habe fahren müssen, da dieser vergessen habe, et- was ins Couvert zu legen. Er habe dann ein weiteres Couvert abgeholt. Auch seien sicher vier bis fünf Termine abgesagt worden. O._____ habe ihm beim
- 24 - Warten dann mitgeteilt, dass der Patient die Unterlagen selber transportieren werde. Auch sei ihm einmal die Türe nicht aufgemacht worden, worauf er auf Geheiss von O._____ wieder habe wegfahren müssen (Fragen 15 ff.). Er habe keine Namen von den Patienten verlangt. Diese hätten ihm einfach das Couvert gegeben. Zweimal habe er auch Couverts von anderen Kurieren er- halten. Die Couverts habe er immer an "Q._____" gegeben, jeweils an drei verschiedenen Orten – beim R._____-spital, an der S._____ [Strasse] eines unbekannten Ortes und auf dem Parkplatz beim Burger King ausserhalb Zü- rich. Ein Couvert habe er dem Kurier "T._____" in Deutschland auf einen Parkplatz gebracht, wobei dieser aus der Industriezone angelaufen gekom- men sei (Fragen 19 ff. und 25). 2.5.4 Bei der darauffolgenden polizeilichen Befragung vom 16. Dezember 2024 (act. D1/6/1/5) führte der Beschuldigte auf Vorhalt, dass er spätestens nach ein bis zwei Kurierfahrten gewusst haben müsse, dass er etwas Verbotenes getan und trotzdem im Hinblick auf viel Geld weitergemacht habe, aus, wenn er das nicht gemacht hätte, hätte es einfach ein Anderer getan. Er gehe da- von aus, dass dies nach seiner Verhaftung der Fall gewesen sei. Er habe aus gesundheitlichen Gründen eine leichtere Arbeit gesucht. Er habe zuvor noch nie als Kurierfahrer gearbeitet. Er frage sich, wie er das hätte merken sollen. Er sei immer vom Transport medizinischer Unterlagen und Rezepten ausge- gangen. Ausserdem habe er einen normalen Stundenlohn erhalten, wenn von den besagten € 30.– noch die Ausgaben für Kilometer und Benzin abge- zogen werde (Frage 12). Wie gesagt habe er nur Fr. 1'500.– erhalten. Es werde ihm aber noch Geld geschuldet. Er habe das ausbezahlte Geld bereits verbraucht (Fragen 13 f.). Zudem bestätigte der Beschuldigte, dass viele Nachrichten vom Keiler bereits kurz nach dessen Versand gelöscht worden seien. Zudem habe dieser ihn auch dazu aufgefordert, seine Nachrichten zu löschen (Frage 16). 2.5.5 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 20. Januar 2024 (act. D1/6/1/6) gab er ergänzend zu Protokoll, dass ihm gesagt worden sei, er solle mit den Kun- den nicht kommunizieren. Es sei überwiegend um ältere Personen gegangen
- 25 - (Frage 21). Er habe das Couvert innerhalb einer Minute erhalten und sei wie- der gegangen (Frage 23). Die Couverts seien mehrheitlich im C5-Format ge- wesen, wobei die Farbe unterschiedlich gewesen sei. Manchmal sei die Adresse der jeweiligen älteren Personen darauf gewesen (Fragen 25 f.). Bei den Personen, welchen er die Couverts überliefert habe, habe niemand eine Arbeitskleidung getragen (Frage 32). Seinen Lohn habe er beim Burger King von "Q._____" in einem Couvert mit der Zahl 1'500 erhalten. Er habe dafür keine Lohnabrechnung oder dergleichen bekommen. O._____ habe ihm ge- sagt, das Geld sei für ihn (Fragen 37 ff.). Es sei kein intensiver Kontakt mit O._____ gewesen. Er sei in der Probezeit gewesen und sie hätten danach zusammensitzen und über einen Arbeitsvertrag in dessen Büro sprechen wollen. Er habe die Arbeit in Deutschland und nicht in der Schweiz erhalten und habe sich auch so darauf beworben. Da ein Mitarbeiter krank geworden sei, habe er für ihn einspringen sollen, bis dieser wieder gesund sei (Frage 41). O._____ habe zudem auch nicht über die Arbeitsbedingungen sprechen können, da jemand vom Büro sehr beschäftigt sei und diese Person dies aktuell nicht regeln könne. Auch habe er ihm erzählt, dass er in Frank- reich mit der Renovation seines Büros beschäftigt sei (Fragen 49 f.). Er habe es als normale Firma betrachtet und er habe O._____ vertraut, da sich dieser ihm gegenüber seriös und korrekt verhalten habe. Er sei aber mehrmals zu verschiedenen Adressen geschickt worden, worauf diese Aufträge abgesagt worden seien. Das habe ihn glauben lassen, dass O._____ nicht in der Lage sei, seine Firma zu managen (Frage 52). O._____ habe ihm nie verboten, mit den älteren Leuten zu sprechen. Diese hätten sich von sich aus nicht unter- halten wollen. Nur in U._____ [Stadt in Deutschland] sei es vorgekommen, dass sich die ältere Person von sich aus habe unterhalten wollen (Frage 54). Er habe mit den Betrügereien nichts zu tun. Es sei nicht seine Absicht gewe- sen, jemanden zu betrügen. Er sei Familienvater und habe nur versucht, seine Familie zu finanzieren (Frage 64). 2.5.6 An Schranken wiederholte er, er habe die Couverts nicht geöffnet und habe angenommen, es befänden sich darin Rezepte und medizinische Unterlagen
– wie bei der Jobausschreibung beschrieben. O._____ habe ihn diesbezüg-
- 26 - lich angelogen. Er kenne diesen nicht persönlich, sondern habe nur telefo- nisch mit ihm Kontakt gehabt (Prot. S. 16). Als er zum rund 70-jährigen Ge- schädigten E._____ gefahren sei, habe dieser von seinem verstorbenen Va- ter gesprochen und dass damit diese Sache angefangen habe. Er sei ein weiteres Mal dorthin gefahren für ein weiteres Couvert, da dieser gemäss Aussagen seines Auftraggebers noch etwas vergessen habe. Da dieser von seinem verstorbenen Vater gesprochen habe, sei er davon ausgegangen, er transportiere medizinische Unterlagen von dessen Vater nach Deutschland, da dieser allenfalls von dort herkomme. Bei allen Personen sei er davon aus- gegangen, es handle sich um ältere Menschen, die selber nicht irgendwohin gehen könnten, zumal diese auch ausserhalb von Städten gewohnt hätten (Prot. S. 17 f.). Er habe nach Anweisung seines Arbeitgebers gehandelt. Er habe nichts abklären müssen und habe bei keinem der Menschen die Mög- lichkeit gehabt, irgendetwas zu besprechen. Diese hätten sich ganz normal verhalten und seien fröhlich und normal gewesen. Auch er habe sich normal verhalten (Prot. S. 19). Er habe noch nie von solchen Enkeltrick-Betrügereien gehört, zumal er kaum fernsehe (Prot. S. 20). Es sei ihm nicht gestattet ge- wesen, ins Couvert zu schauen, und er habe sich nicht gross für dieses inter- essiert. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass dieses adressiert ge- wesen sei. Da er noch nie Kurierdienste gemacht habe, habe er nicht ge- wusst, ob da irgendetwas adressiert hätte sein müssen (Prot. S. 22). Auf Be- fragen gab er an, das Covert von Frau D._____ welches in seinem Auto ge- funden worden sei, sei unten an der Ecke mit "Frau D._____" angeschrieben gewesen. Das habe er nur gesehen, weil es bei der Sonnenblende eingek- lemmt gewesen sei und er es hätte montags zurückbringen müssen (Prot. S. 23). Das sei sein Auftrag gewesen. Es sei aber nicht seine Aufgabe gewe- sen, nachzudenken, was laufe. Gemäss Auftraggeber habe er ein grosses Couvert von Frau D._____ weiterleiten und das kleine montags zurückbrin- gen müssen (Prot. S. 24). Als er das grosse Couvert abgeliefert habe, habe er von "Q._____" ein Couvert mit der Aufschrift Fr. 1'500.– erhalten. Sein Auf- traggeber habe ihm dann auf Nachfrage hin mitgeteilt, dass er das Geld für Benzinkosten, Essen etc. für die vier Wochen Arbeit gebrauchen solle und
- 27 - sie später abrechnen würden. Es sei vereinbart gewesen, dass ihm Benzin- kosten, Kilometerentschädigung und Arbeitsstunden mit einem Stundenlohn von € 30.– bezahlt würden. Die zwei bis vier Wochen Arbeit sei als Probezeit gedacht gewesen (Prot. S. 25). Es sei die Idee gewesen, am Schluss der Probezeit zusammenzusitzen und über das Arbeitsverhältnis samt Kranken- kasse, Pensionskasse etc. zu sprechen und dies zu regeln. Dazu sei es aber wegen der Verhaftung nicht mehr gekommen (Prot. S. 26). Das Couvert von Frau D._____ habe er im Altersheim bei ihr abgeholt und zu "Q._____" am Freitagabend zum Burger King in V._____ gebracht. Diese habe nur Englisch gesprochen und kein Deutsch sprechen können (Prot. S. 33 f.). Auf Vorhalt der Staatsanwältin, wonach die Geschädigte H._____ dem Kurier – gemeint der Beschuldigte – gesagt habe, sie gebe das Geld nicht jedem mit, konnte sich der Beschuldigte an keine solche Aussage mehr erinnern. Er hätte in jenem Fall sofort die Polizei angerufen (Prot. S. 39 f.). 2.6.1 Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist vorab festzuhalten, dass er im vorliegenden Verfahren nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Als direkt vom vorliegen- den Strafverfahren Betroffener dürfte er ein – insoweit legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, zumal ihm eine Landesverweisung droht. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Allerdings liegen ansonsten keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sprechen würden. 2.6.2 Hinsichtlich der Tatumstände ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte gab wiederholt, widerspruchsfrei und insofern glaubhaft zu Protokoll, dass er sich auf ein Inserat auf P._____ gemeldet habe, wonach ein Kurierfahrer im Gebiet W._____ [Stadt in Deutschland] gesucht werde. Er sei alsdann von O._____ (oder O._____) kontaktiert worden, worauf sie eine Probezeit und einen Stundenlohn von € 30.– inkl. Benzinkosten etc. vereinbart hätten. Da ein Schweizer Kurierfahrer ausgefallen sei, sei er sodann auf Anfrage von O._____ hin, dazu bereit gewesen, auch in der Schweiz Kurierfahren zu un-
- 28 - ternehmen. Bezüglich des Zustandekommens des Arbeitsvertrages kann dem Beschuldigten kein Vorwurf gemacht werden und es erscheint einleuch- tend, dass der Beschuldigte zu Beginn das Ausmass seiner Tätigkeit noch nicht erkannte bzw. hätte erkennen müssen. Sein erster Auftrag bestand so- dann gemäss seinen Aussagen offenbar anfangs September 2024 darin, von einem anderen Boten (AA._____) ein Couvert entgegenzunehmen und an eine Frau mit Namen Q._____ beim R._____-spital abzugeben. Da er das Couvert erwiesenermassen auf einem Parkplatz ausserhalb eines Hauses, welches mit vielen Ärztenamen beschildert war, entgegennahm und zu einem Spital bringen musste, ist dem Beschuldigten auch bis zu jenem ersten Auf- trag noch Gutgläubigkeit zu attestieren, selbst wenn es doch bereits zu die- sem Zeitpunkt objektiv betrachtet sehr ungewöhnlich erschien, medizinische Unterlagen in nicht adressierten Couverts entgegenzunehmen und an irgend- welche Personen – jedenfalls keine erkennbares oder ausgewiesenes medi- zinisches Personal – auszuliefern und dies auf öffentlichen Parkplätzen. Sub- jektiv musste der Beschuldigten bis zu jenem Zeitpunkt aber gleichwohl noch nicht durchwegs im Klaren darüber sein, in was er sich konkret verstrickte, auch wenn bereits – wie gesagt – gewisse Ungewöhnlichkeiten erkennbar waren. Gutgläubigkeit ist dem Beschuldigten aber spätestens nicht mehr ab- zunehmen, als er begann, auch Couverts bei älteren Leuten zu Hause abzu- holen. Schliesslich handelte es sich vornehmlich um ältere oder betagte Men- schen, teils gar im Altersheim wohnhafte, welche ihm nicht adressierte Cou- verts übergaben, die er auf Geheiss seines (ihm unbekannten) Auftraggebers hin jeweils an sehr unkonventionellen Übergabeorten (Burger King, Industrie- zone, Parkplätze etc.), zu teils unkonventionellen Zeiten (spätabends), an nicht als medizinisches Fachpersonal erkennbare und teils nicht einmal der deutschen Sprache mächtigen Leuten (Q._____) überbringen sollte. Medizi- nische Unterlagen werden nicht an solchen Orten übergeben. Dem Beschul- digten wurde die genaue Adresse der älteren Leute jeweils vom Auftraggeber erst bekannt gegeben, nachdem er bereits ins Wohngebiet derselben bestellt worden war, was nahe legt, dass die Adresse dem Auftraggeber bereits be- kannt gewesen ist. Auch die Übergabeorte wurden dem Beschuldigten je-
- 29 - weils erst bekannt gegeben, als er die Couverts bei den betagten Menschen abgeholt hatte. Für eine solche Vorgehensweise gab es keinen ersichtlichen Grund. Obwohl es sich bei der Abholung medizinischer Unterlagen um an sich zuverlässig planbare Transporte hätte handeln müssen, wurden diese offenbar doch mehrfach abgesagt, nachdem der Beschuldigte für den Auftrag bereits viele Kilometer in die Schweiz gefahren war. In der vom Beschuldigten angegebenen Häufigkeit und angesichts der Fahrkosten mutet dies doch äusserts seltsam an. Auch musste der Beschuldigte teilweise zweimal zur selben Adresse fahren und auch Couverts aufbewahren und wieder zurück- bringen, was für medizinische Unterlagen ebenfalls sehr ungewöhnlich er- scheint. Warum sollte ein Kurier ein Couvert mit medizinischen Unterlagen aufbewahren, um dieses dann wieder dem Überbringer zurückzugeben? Diese ungewöhnliche Vorgehensweise konnte auch der Beschuldigte nicht erklären. Wenn der Beschuldigte dazu vorbringt, es sei nicht seine Aufgabe gewesen, nachzudenken, er sei nur vorgegangen, wie dies von ihm verlangt worden sei. So ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Der Auftraggeber kommunizierte mit dem Beschuldigten jeweils nur über WhatsApp, wobei die- ser seine Nachrichten jeweils löschte und dies auch vom Beschuldigten so verlangte, was die Kuriosität der Tätigkeit des Beschuldigten weiter unter- mauert. Auffällig ist weiter, dass der Auftraggeber dem Beschuldigten wäh- rend rund einem Monat ein persönliches Gespräch (um das Arbeitsverhältnis zu konkretisieren) vorenthielt. Der Beschuldigte sah seinen Chef nie, hatte zu keiner Zeit ein persönliches Gespräch, kannte noch nicht einmal den Namen seiner Arbeitgeberfirma oder den Ort der Geschäftsniederlassung. Ferner liess man dem Beschuldigten eine Lohnanzahlung über Dritte zukommen, in einem Couvert, ohne Lohnabrechnung und ohne Aufstellung der Sozialab- züge oder dergleichen. Dass das nicht normal ist, wusste der Beschuldigte, er war zuvor jahrelang in Deutschland als Handwerker angestellt. Ebenso war es dem Beschuldigten gemäss seinen Aussagen untersagt, mit den Kunden zu sprechen oder die Couverts zu öffnen. Letztere Anweisung mag durchaus üblich sein, erstere erscheint wiederum ziemlich ungewöhnlich.
- 30 - 2.6.3Die Darstellungen des Beschuldigten zu alldem überzeugt nicht ohne Weite- res. Die genannten Umstände bezüglich seiner neuen Arbeitsstelle mussten den Beschuldigten je im Einzelnen betrachtet zwar nicht dazu veranlassen, seine Arbeit genauer zu hinterfragen. In deren Gesamtheit ist dies jedoch an- ders zu beurteilen. Die übermässig vielen Ungereimtheiten und die Auffällig- keiten in Bezug auf eine an sich doch simple Kuriertätigkeit von medizinischen Unterlagen lassen keinen Zweifel darüber zu, dass dem Beschuldigten seine Beteiligung an einer illegalen Machenschaft doch zumindest in den Grundzü- gen bewusst gewesen sein muss. Dies räumte der Beschuldigte denn auch teilweise ein (vgl. nachfolgend). Die Erklärungsversuche des Beschuldigten offenbaren, dass er das grosse Ganze nicht sehen wollte und er sich mit ei- genen Erklärungen zufrieden gab. So betonte der Beschuldigte auffällig oft, dass er jeweils lediglich auf Geheiss seines Auftraggebers gehandelt habe und sich praktisch in der Art eines willen- und gedankenlosen Werkzeugs an die Arbeit gemacht habe. So führte der Beschuldigte beispielsweise aus, es sei nicht seine Aufgabe gewesen, nachzudenken. In Anbetracht der Vielzahl und der Offensichtlichkeit der genannten Ungereimtheiten erscheint diese vom Beschuldigten dargelegte Naivität jedoch äusserst fragwürdig und un- glaubhaft. Dem Beschuldigten dürfte das gesamte Ausmass der von ihm ge- förderten Machenschaften tatsächlich nicht bekannt gewesen sein, doch muss ihm – wie bereits erwähnt – aufgrund seines Tatbeitrags und der Art und Weise der Auftragserteilung/-durchführung im Laufe der Zeit mindestens in den Grundzügen klar gewesen sein, dass er von seinen Auftraggebern dazu benutzt wurde, eine inkriminierte Tätigkeit zu unterstützen. Spätestens nach den ersten Kurierfahrten musste dem Beschuldigten aufgrund der genannten Umstände aufgefallen sein, dass etwas nicht stimmt. Der Beschuldigte selber bestätigte sodann auch, dass ihm Vieles durch den Kopf gegangen sei, wie beispielsweise die Verschiebung der Treffen, die Worte seines Auftraggebers, die Kundenabsagen sowie die Unkenntnis der Örtlichkeit des Büros. Es sei ihm insbesondere unseriös vorgekommen, dass derart viele Transportauf- träge abgesagt worden seien, und er habe – sinngemäss – das Gefühl gehabt, O._____ habe sein Unternehmen nicht im Griff. Trotz der von ihm dargelegten
- 31 - Zweifel an seinem neuen Job will der Beschuldigte O._____ voll vertraut ha- ben und alles gedankenlos ausgeführt haben, was O._____ von ihm ver- langte. Das teils auch sonst widersprüchliche Aussageverhalten des Beschul- digten legt sodann nahe, dass der Beschuldigte ohnehin nicht derart ehrlich ist, wie er behauptet, und entgegen seiner Eigendarstellung keineswegs vor Unwahrheiten zurückschreckt, um sich einer Strafe zu entziehen. So gab der Beschuldigte erst mit der Zeit den Namen seines Auftraggebers, O._____, an, während er dessen Namen zu Beginn der Befragungen nicht gekannt haben will. Ferner sprach er anfänglich von einer Probezeit von fünf Tagen und ei- nem ersten Kontakt anfangs Oktober 2024. Später änderte er aber sein Aus- sageverhalten und es wurde klar, dass er bereits seit anfangs Septem- ber 2024, d.h. seit rund einem Monat, als Bote tätig war. Von einer Probezeit kann insofern nicht mehr ausgegangen werden. Ferner gab der Beschuldigte anfänglich zu Protokoll, noch keinen Lohn für seine Arbeit erhalten zu haben. Später stellte sich indes heraus, dass dem doch so war. Diese Aussagen las- sen darauf schliessen, dass der Beschuldigte nicht derart naiv und unwissend gewesen sein konnte, wie er sich darstellte. Der Beschuldigte muss sehr wohl gemerkt haben, dass er sich an etwas Illegalem beteiligte. Gleichwohl hat er weitergemacht und seine Arbeit trotz Zweifeln nicht weiter hinterfragt, zumal ihm eine schnelle und lukrative Gelegenheit geboten wurde. Er hat diese ge- nutzt. Er befand sich wegen der Beendigung seiner Krankentaggelder in ei- nem finanziellen Engpass. Der Beschuldigte führte sodann auch aus, dass sein Job ansonsten einfach ein Anderer gemacht hätte. Der Beschuldigte han- delte insofern eventualvorsätzlich und nicht fahrlässig. Der Beschuldigte ver- traute damals nicht darauf, dass die Menschen nicht geschädigt werden. Er hat angesichts der Vielzahl seiner Botengänge und der damit einhergehenden nahen Möglichkeit der Vermögensschädigung der betagten Menschen viel- mehr hingenommen, dass diese geschädigt wurden, ansonsten einfach ein Anderer diesen Job gemacht hätte. Es war ihm gleichgültig, ob er zu einem Betrug und insofern zur Vermögensschädigung Dritter Hilfe leistet oder nicht. Er nahm diesen Umstand in Kauf, da ihm sein Verdienst angesichts seiner finanziellen Lage wichtiger erschien. Er wollte davon offensichtlich gar nichts
- 32 - wissen, weshalb er die augenscheinlichen Ungereimtheiten auch nicht einge- hender hinterfragte. Die Probezeit (wenn es diese überhaupt gegeben hat) würde schliesslich auch dem Arbeitnehmer dazu dienen, seine Arbeitsstelle genauer zu betrachten und gegebenenfalls von der Arbeitsstelle zurückzutre- ten. Dies hat der Beschuldigte aber nicht getan und gemäss eigenen Aussa- gen vielmehr auf eine Weiterführung seiner Arbeitstätigkeit und eine persön- liche Vereinbarung mit dem Auftraggeber gehofft. Die Gesamtumstände legen daher dar, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht eventualvorsätzlich bezüglich des Vorliegens des gewerbsmässigen Betrugs als auch bezüglich seiner Hilfeleistung zu demselben handelte, auch wenn er die Tat erst nach Beginn seiner Arbeitstätigkeit für die Keiler als solche erkannte. 2.7 Nach dem Gesagten trifft die vorgenannte rechtliche Beurteilung des Sach- verhalts durch die Anklagebehörde folglich zu und der Beschuldigte ist der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Rechtfer- tigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
3. Gewerbsmässige Geldwäscherei 3.1 Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auf- findung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Nachweis einer konkre- ten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforder- lich. Aufgrund seiner Stellung im Gesetz schützt der Tatbestand in erster Linie die Strafrechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsan- spruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege. Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständi- ger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat. Ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vertei- len, ist im Einzelfall zu bestimmen. Als Vereitelungshandlungen kommen etwa
- 33 - das Verstecken, das Anlegen sowie das Wechseln von Bargeld in Betracht, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zah- lungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort oder der blosse Besitz bzw. das Aufbewahren von Geld. Die einfache Investition in Ge- brauchswerte als solche stellt keine tatbestandsmässige Vereitelungshand- lung dar (BGer 6B_27/2020 vom 20. April 2020, E. 2.3.1 und 2.3.2 m.w.H.). Bei gewerbsmässigem Vorgehen, d.h. bei der Erzielung eines grossen Um- satzes und eines erheblichen Gewinns, liegt ein schwerer Fall im Sinne von Ziff. 2 lit. c dieser Bestimmung vor, welcher schwerer bestraft wird. Dabei gilt ein Gewinn von Fr. 10'000.– als gross und ein Umsatz ab Fr. 100'000.– als erheblich. Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023, E. 6.3 m.H.). Bezüglich der Gewerbsmässigkeit und der Voraussetzungen des Eventualvorsatzes kann dabei auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. 3.2 Der Beschuldigte gab Couverts mit betrügerisch, d.h. deliktisch, erlangten Geldes jeweils an Dritte (Q._____ und T._____) weiter, womit dieses jeweils der Strafrechtspflege nicht mehr erhältlich gemacht werden konnte und der Einziehung entzogen wurde. Der Beschuldigte erfüllte insofern den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Im Zeit- raum von nur rund einem Monat übergab der Beschuldigte den Geldabneh- mern Q._____ und T._____ im Rahmen seiner Vollzeittätigkeit als Kurier durch seine diversen einzelnen Botengänge betrügerisch erlangtes Geld von insgesamt Fr. 139'300.–, um sich mit dieser Arbeit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Insofern handelte er berufsmässig und generierte einen erhebli- chen Umsatz, weshalb gewerbsmässige Geldwäscherei und ein schwerer Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB vorliegt. Weiter ist aufgrund der vor- genannten Gesamtumstände auch in Bezug auf die Geldwäscherei von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Nach dem Gesagten musste der Beschuldigte um das deliktisch erlangte Geld wissen und musste demnach auch davon ausgehen, dass die Hintermänner dafür
- 34 - besorgt sein würden, das betrügerisch erlangte Geld mit seiner Hilfe der Straf- rechtspflege zu entziehen. Dies nahm er angesichts der vorstehenden Erwä- gungen zu den augenfällig unseriösen Arbeitsumständen indes ebenso billi- gend in Kauf wie die Förderung der Betrügereien an sich, da er die Chance sah, Geld zu verdienen und daher die Ungereimtheiten bewusst nicht weiter hinterfragte und sich zu keiner Zeit davon distanzierte. Der Tatbestand der gewerbsmässigen Geldwäscherei ist demnach auch in subjektiver Hinsicht er- füllt. 3.3 Nach dem Gesagten trifft die vorgenannte rechtliche Beurteilung des Sach- verhalts durch die Anklagebehörde auch diesbezüglich zu und der Beschul- digte ist der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- und/oder Schuld- ausschlussgründe sind keine ersichtlich.
4. Mehrfache rechtswidrige Einreise / mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt 4.1 Der mehrfachen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG strafbar ist, wer Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG verletzt. Des mehr- fachen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG straf- bar macht sich, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilli- gungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. Nach Art. 5 Abs. 1 AIG müssen Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen im Wesentlichen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist (lit. a); müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen (lit. b) und dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung so- wie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen (lit. c). Die öffent- liche Ordnung ist berührt, wenn die aktuelle Gefahr von Rechtsverletzungen besteht, welche die Grundinteressen der Gesellschaft betreffen. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit bezieht sich vor allem auf die innere Sicherheit. Bezüglich der internationalen Beziehungen der Schweiz soll von der auslän- dischen Person keine Gefährdung der auswertigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker ausgehen. Diese Schranke zielt z.B.
- 35 - auf gewaltbereite Hooligans, soweit sie sich nicht auf die Personenfreizügig- keit berufen können, auf Personen, welche die friedliche Koexistenz der reli- giösen Gemeinschaft infrage stellen (Hassprediger), oder solche, von wel- chen die Gefahr der Verbreitung rassistischen Gedankengutes ausgeht (MAU- RER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB-Kommentar mit weiteren Erlassen und Kom- mentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Auf- lage, Zürich 2022, N 13 zu Art. 115 AIG). Ob die Nichterfüllung jeder der in Art. 5 Abs. 1 lit. a-d AIG umschriebenen Einreisevoraussetzungen die Straf- barkeit nach Art. 115 AIG zu begründen vermag, ist umstritten. Das Gesetz selbst jedenfalls macht vom Wortlaut her zwischen den in Art. 5 AIG umschrie- benen Einreisevoraussetzungen keinen Unterschied. Sie erscheinen deshalb grundsätzlich als gleichwertig und sind entsprechend nach Art. 115 AIG zu sanktionieren (MAURER, a.a.O., N 8 zu Art. 115). 4.2.1Gemäss Anklägerin sei der Beschuldigte als Staatsangehöriger von Nordma- zedonien in der alleinigen Absicht von 19. September 2024 bis 14. Oktober mehrfach von Deutschland herkommend in die Schweiz eingereist, um hier- orts als Täter des vorstehend beschriebenen kriminellen Konstrukts tätig zu sein. Dadurch habe er die Sicherheit hiesiger Rechtsgüter eventualvorsätzlich beeinträchtigt. Zu diesem Zwecke habe er sich eventualvorsätzlich auch in der Schweiz aufgehalten, obschon er dazu nicht berechtigt gewesen sei (act. D1/20 S. 14). Die durch den Beschuldigten verübten Delikte, welche er bereits während seinen Einreisen zu begehen beabsichtigt habe sowie für die er sich während seines Aufenthalts dauernd bereit gehalten habe, würden die öffentliche Sicherheit betreffen. Besonders vulnerable Personen seien beson- ders zu schützen. Damit sei die öffentliche Ordnung durch die Anwesenheit des Beschuldigten gefährdet gewesen, womit dessen Einreise und Aufenthalt unrechtmässig gewesen seien (act. 46 S. 8). 4.2.2Die Verteidigung wendete indessen hierzu ein, dass nicht alle Einreisevoraus- setzungen von Art. 5 Abs. 1 AIG zur Strafbarkeit führen würden, wenn sie nicht erfüllt seien. Zwar könne die Voraussetzung der fehlenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zur Verweigerung eines Visums oder
- 36 - der Einreise führen, aber bei ihrem Fehlen für sich genommen nicht die Straf- barkeit begründen. Ferner dürften sich unter dem Freizügigkeitsabkommen Dienstleistungserbringer in einen anderen Vertragsstaat begeben und dort Dienstleistungen während einer Dauer von 90 Tagen pro dienstleistungser- bringende Person und pro Unternehmen pro Jahr erbringen. Als Angestellter eines deutschen Unternehmens und als Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti- tels für Deutschland sei der Beschuldigte zur Dienstleistungserbringung in der Schweiz berechtigt gewesen und sei daher vom Vorwurf der Verletzungen der Bestimmungen des AIG betreffend Einreise und Aufenthalt in der Schweiz freizusprechen (act. 47 S. 7 f.). 4.3.1Beim Beschuldigten handelt es sich um einen nordmazedonischen Staatsan- gehörigen mit deutschem Aufenthaltstitel und Wohnsitz sowie langjähriger Ar- beitstätigkeit in Deutschland. Der Beschuldigte durfte trotz der dubiosen Ar- beitsbedingungen in gutem Glauben davon ausgehen, er arbeite für ein deut- sches Unternehmen, zumal er sich auf ein deutsches Stelleninserat mit einer deutschen Nummer (Vorwahl +49) und einem Einsatzgebiet innerhalb Deutschlands meldete. Sodann wurde er von seinem neuen Arbeitgeber wäh- rend seiner einmonatigen Tätigkeit als Kurier in die Schweiz entsendet, da ein Schweizer Kollege ausgefallen sei. Insofern kann sich der Beschuldigte auf das Freizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA; SR 0.142.112.681) berufen, da dieses vorsieht, dass sich Arbeitneh- mende aus einem Vertragsstaat – unabhängig von deren Staatsangehörigkeit
– ohne Bewilligung während 90 Tagen zur Dienstleistungserbringung in der Schweiz aufhalten dürfen, sofern sie – wie der Beschuldigte – dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind (Art. 1 lit. b und Art. 5 Abs. 2 lit. b FZA, vgl. auch Art. 17 lit. b Anhang I FZA). Das AIG ist gegenüber dem FZA subsidiär, sofern es keine abweichenden bzw. günstigeren Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Das FZA enthält eine zu Art. 5 AIG ähnliche Bestimmung: Die vom Freizügigkeitsabkommen ge- währten Rechtsansprüche stehen unter dem Vorbehalt von Massnahmen
- 37 - zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Das Bundesgericht hielt dazu in BGE 145 IV 55, E. 3.3, fest, dass das FZA keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer vorsehe. Hierzu hielt das Obergericht des Kantons Zürich bezüglich einer strittigen Aus- weisung mit Urteil Nr. SB240275 vom 10. September 2024, E. 1.3.1 (mit Ver- weis auf BGE 129 III 215, E. 7.1, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom
26. Februar 1975 in der Rechtssache 67/74, Bonsignore, Slg. 1975, 297, Randnrn. 6 und 7), fest, dass die Ausweisung bzw. die Feststellung des rechtswidrigen Aufenthalts aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit nur zulässig sei, wenn sie an ein persönliches Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson anknüpfe (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221 EWG). Der Begriff des persönlichen Verhaltens drücke nach der Rechtspre- chung des Gerichtshofs die Forderung aus, dass eine Ausweisungsmass- nahme nur auf Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abstel- len dürfe, die von der betroffenen Einzelperson ausgehe. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 64/221 stehe daher der Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates entgegen, wenn sie auf sogenannte generalpräventive Gesichtspunkte gestützt werde. Ebenso könnten auch strafrechtliche Verur- teilungen allein nicht ohne Weiteres die Massnahmen der öffentlichen Ord- nung oder Sicherheit begründen (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221 EWG). Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass frühere strafrechtliche Verur- teilungen nur insoweit berücksichtigt werden dürften, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen liessen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle (mit Verweis auf BGE 129 III 215 mit Hinweis auf Urteile des EuGH vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnrn. 27 und 28 sowie vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I- 11, Randnr. 24). 4.3.2Der Beschuldigte begab sich in die Schweiz, um sich – wenn auch lediglich eventualvorsätzlich – an einem gewerbsmässigen Betrug und der gewerbs- mässigen Geldwäscherei zu beteiligen. Auch wenn dies dem Beschuldigten – wie vorstehende ausgeführt – nicht von Anfang an so bekannt war. Dabei ist
- 38 - von Ersttaten auszugehen, da keine weiteren deliktischen Tätigkeiten des Be- schuldigten – weder in Deutschland noch in der Schweiz noch in Mazedonien
– bekannt sind (vgl. act. D1/16). Ferner verlor der Beschuldigte wenige Mo- nate vor dem vorliegend zu beurteilenden Deliktzeitraum seine langjährige Ar- beitsstelle aus gesundheitlichen Gründen (vgl. nachstehend) und seine Kran- kentaggelder endeten bald. Der Beschuldigte befand sich daher in einer fi- nanziell angespannten Lage, so dass er sich erst gutgläubig auf den Job als Kurier meldete und nach und nach während rund einem Monat seine Beteili- gung an den genannten Straftaten billigend in Kauf nahm. Wie nachfolgend im Rahmen der Erwägungen zur Strafe und zum Vollzug (vgl. nachstehend) aufgezeigt wird, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte solche Straftaten auch in Zukunft wieder begehen wird. Es handelt sich um eine bis- her einmalige deliktische Entgleisung während an sich kurzer Zeit und dem Beschuldigten kann im Gegensatz zu den Keilern keinerlei rücksichtsloses oder habgieriges Verhalten angelastet werden, zumal er nicht am Umsatz be- teiligt war. Es ist demnach in Bezug auf den Beschuldigten nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Eine gegenwärtige Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung und Sicherheit der Schweiz oder damit einhergehend eine aktuelle Gefahr für die internationalen Beziehungen der Schweiz, namentlich des friedlichen Zusammenlebens der Völker, ist nicht auszumachen, weshalb weder Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA noch Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG verletzt wurde. Der Beschuldigte kann sich für seinen Aufenthalt und seine Einreise als ent- sandter Dienstleister auf das Freizügigkeitsgesetz berufen. Mit anderen Wor- ten verfügte der Beschuldigte über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz. Der Beschuldigte reiste demnach rechtmässig in die Schweiz ein und hielt sich im Deliktzeitraum auch rechtmässig in der Schweiz auf, so dass eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG entfällt. Der Beschuldigte ist der aufenthaltsrechtlichen Strafbestimmungen entsprechend freizusprechen.
- 39 - V. STRAFZUMESSUNG A. Strafart und Strafrahmen
1. Als Strafen für Verbrechen und Vergehen sieht das Strafgesetzbuch in der Regel Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB oder Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB vor. Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt dabei drei Tage, vor- behältlich einer kürzeren Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Gelds- trafe (Art. 36 StGB) oder Busse (Art. 106 StGB), und die Geldstrafe beträgt mindestens drei höchstens 180 Tagessätze, sofern es das Gesetz nicht an- ders vorsieht (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Das Gesetz sieht auch le- benslängliche Freiheitsstrafen vor (Art. 40 Abs. 2 StGB). 2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2 Dabei hat es zunächst für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist nur zulässig, wenn für jede einzelne Straftat, unter Berücksichtigung der Priorität der Geldstrafe, die Freiheitsstrafe erforderlich ist. Kommen als Sanktion sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe in Betracht, so ist methodisch somit in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen ist (BGer 6B_93/ 2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.3 und E 1.3.6 mit Hinweis auf BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Bei der Wahl der Strafart hat das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld
- 40 - sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung zu tragen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 f. unter Hinweis auf BGer 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2 und BGE 147 IV 241 E. 3.2).
3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist sodann grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten Strafbestimmung festzusetzen (vgl. JOSITSCH [HRSG.]/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 82). Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen kon- kreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungs- kriterien festzusetzen wäre (BGE 136 IV 55 E.5.8). Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. JOSITSCH [HRSG.]/EGE/SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 82 f.). 4.1 Vorstehenden Erwägungen zufolge ist der Beschuldigte mehrerer Delikte schuldig zu sprechen. Der gewerbsmässige Betrug (Verbrechen) im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren und die gewerbsmässige Geldwäscherei (Verbrechen) im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Aufgrund der abstrakten Deliktsschwere, der Tat- mehrheit und der mehrfachen Begehung erscheint es angemessen, den Be- schuldigten für sämtliche Delikte mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Zudem erscheint eine Freiheitsstrafe auch aus Gründen der präventiven Effizienz er- forderlich, da angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. nachstehend) eine Geldstrafe gar nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; vgl. BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018). Folglich sind für die Normverstösse des Beschuldigten mehrere gleichartige Strafen erfüllt
- 41 - und gelangt in Bezug auf diese Delikte Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprin- zip) zur Anwendung. 4.2 Wie erwähnt beträgt der Strafrahmen für den gewerbsmässigen Betrug (Ver- brechen) im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB als schwerste Straftat Frei- heitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren. Strafschärfend ist die mehr- fache Tatbegehung zu berücksichtigen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Strafmildernd ist indes die Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu beachten. Die bei- den versuchten gewerbsmässigen Betrüge hinsichtlich Dossier 1 und 4 sind unbeachtlich und gehen in den vollendeten Delikten auf. Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind indes keine ersichtlich, weshalb der ordentliche Strafrahmen der schwersten Tat weder nach oben noch nach unten zu erweitern ist. Die De- liktsmehrheit sowie der Strafmilderungsgrund der Gehilfenschaft sind dement- sprechend im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen. Der konkrete Strafrahmen für die Gehilfen- schaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB beträgt folglich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jah- ren. B. Strafzumessungsregeln
1. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerf- lichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
- 42 - 2.1 Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. 2.2 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des De- likts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Er- folgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Eben- falls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des sub- jektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu be- urteilen (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.]/Heimgartner/Isenring/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 21. Auflage, Zürich 2022, N 5 ff. zu Art. 47; vgl. zum Ganzen: MATHYS, Leitfaden Strafzumessung,
2. Auflage, Basel 2019). 2.3 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 47; vgl. zum Ganzen: MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019). C. Konkrete Strafzumessung
1. Tatkomponenten hinsichtlich gewerbsmässiger Betrug 1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte innert einer kurzen Zeitspanne von rund einer Woche einen erheblichen De- liktsbetrag von Fr. 86'300.– einsammelte und einen weiteren von Fr. 30'000.– einsammeln wollte. Dabei wurde das geschützte Rechtsgut des Vermögens besonders vulnerabler, älterer Personen massiv verletzt, da sie in eine Druck- situation versetzt und ihre Gutmütigkeit und Gutgläubigkeit schamlos ausge- nutzt wurde. Die Geschädigten kamen durch ihre Vermögenseinbussen teils
- 43 - in finanziell schwierige Situationen, da beträchtliche und lange ersparte Ver- mögenswerte fehlten. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums mögli- cher Deliktssummen ist aber innerhalb des ordentlichen Strafrahmens gleich- wohl von einem vergleichsweise nicht mehr leichten Tatverschulden auszu- gehen. 1.2 Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht direktvorsätzlich, sondern lediglich eventualvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte traf die Geschädigten persönlich und entschied sich trotzdem für seine kriminelle Tätigkeit, weil er leicht verdientes Geld sah. Er handelte mit- hin aus egoistischen Gründen. Der Beschuldigte hatte sodann auch Hand- lungsalternativen, da er vor seiner kriminellen Tätigkeit stets eine rechtmäs- sige berufliche Existenz hatte und somit nicht auf diese Arbeit als Kurier an- gewiesen war. Er hätte leichthin auch eine andere Arbeit finden können. Der Beschuldigte handelte insofern auch aus rein monetären Gründen, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Schliesslich ist dieser Umstand jedem Vermögensdelikt immanent und wird bereits von der Gewerbsmässigkeit vorausgesetzt. 1.3 Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere damit nicht zu relativieren. Das Verschulden hinsichtlich der Tatkomponente ist somit insge- samt als nicht mehr leicht einzustufen, weshalb dafür eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten angemessen erscheint.
2. Gehilfenschaft Der Beschuldigte handelte nicht als Täter, sondern lediglich als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Sein Handeln liegt allerdings sehr nahe bei der rollenteiligen Mittäterschaft oder einem bandenmässigen Handeln, zumal er mit der Entgegennahme der Geldbeträge doch eine wichtige bzw. zentrale Rolle gespielt hat. Ohne Kuriere bzw. Geldeinsammler könnten die Keiler/Haupttäter ihre inkriminierte Tätig- keit nicht durchführen. Dennoch ist sein mit der Tatbegehung einhergehendes Verschulden im Vergleich zu den (unbekannten) Keilern/Haupttätern als ge-
- 44 - ringer zu betrachten, weshalb es angemessen erscheint, eine Strafreduktion von sechs Monaten Freiheitsstrafe (1/4) zu berücksichtigen.
3. Täterkomponenten hinsichtlich gewerbsmässiger Betrug 3.1 Zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich aus der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 5 ff.) und den Akten (act. D1/6/1/6 Fragen 73 ff.), dass der Beschuldigte in AB._____ (Nordmazedonien) geboren und aufgewachsen ist. Nach der Grundschule lernte er Mikroelektroniker, worauf er nach kurzer Unselbständigkeit 25 Jahre lang als selbständiger Mikroelektroniker in Mazedonien tätig war. Von 1990 bis 1995 war er als Küchenmonteur in Deutschland tätig. Im Jahr 2018 wan- derte er sodann wegen dem Jugoslawienkrieg nach Deutschland aus, wo er als Lastwagenchauffeur tätig wurde. Von anfangs März 2019 bis Ende April 2024 sei er als Bodenleger bei einem Freund von ihm angestellt gewe- sen. Aus gesundheitlichen Gründen habe er seine Arbeitsstelle verloren und beziehe sei 13. Mai 2024 Krankentaggelder, wobei er bis zum 16. Oktober 2024 krank geschrieben gewesen sei. Alsdann sei er von der Arbeitsagentur unterstützt worden, von welcher er rund € 1'200.– pro Monat erhalte. Nun könne er eine Stelle als Taxichauffeur bei der Firma AC._____ in W._____ antreten, womit er monatlich € 2'000.– netto verdiene. Er lebe alleine in Deutschland. Sei aber verheiratet und habe zwei erwachsene Kinder. Seine Frau lebe in Mazedonien und sei nicht arbeitstätig. Sie sei krank bzw. habe Hepatitis B. Er unterstütze seine Frau finanziell je nach Bedarf. Seine Kinder lebten finanziell unabhängig. Die Wohnung koste € 500.– pro Monat zzgl. Ne- benkosten. Vermögen hat er keines und nennenswerte Schulden hat er nach eigenen Angaben auch keine. Aus den persönlichen und finanziellen Verhält- nissen ergeben sich insofern keine strafzumessungsrelevanten Umstände, insbesondere keine besondere Strafempfindlichkeit. 3.2 Straferhöhend ist nichts zu beachten, zumal der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (vgl. act. D1/16).
- 45 - 3.3 Leicht strafmindernd fällt hingegen ins Gewicht, dass der Beschuldigte zumin- dest in objektiver Hinsicht geständig war, wenn auch erst nach erdrückender Beweislage. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von 1/5 bis zu 1/3 führen, letztere Reduktion aber nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens. Dazu zählt ein umfassendes Geständnis von Anfang an und aus eigenem Antrieb. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entspre- chend weniger stark zu senken (vgl. BGE 118 IV 349 und BGE 121 IV 205). Einsicht und Reue waren beim Beschuldigten indes nicht erkennbar, sondern eher Mitleid mit sich selber, dass er sich in eine solche Situation brachte bzw. in einer solchen Situation steckte (vgl. Prot. S. 42 f.). Folglich erscheint es an- gemessen, die Freiheitsstrafe zufolge des Geständnisses nur, aber immerhin, um 5 Monate Freiheitsstrafe (1/5) zu reduzieren.
4. Zwischenfazit Insgesamt erscheint als Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zu gewerbsmäs- sigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB als schwerste Tat eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen.
5. Asperation der gewerbsmässigen Geldwäscherei 5.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte durch seine Geldübergaben an Q._____ und T._____ dafür sorgte, dass eine nicht unerhebliche Summe betrügerisch erlangtes Geld von Fr. 139'300.– unwiederbringlich ins Ausland verbracht wurde. Dieses Geld stammte von älteren Menschen, welche eine grosse Vermögenseinbusse er- litten. Somit wiegt auch die objektive Tatschwere der gewerbsmässigen Geld- wäscherei nicht mehr leicht. 5.2 In subjektiver Hinsicht ist entsprechend den vorstehenden Erwägungen zur Strafzumessung der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug festzuhal- ten, dass der Beschuldigte auch diesfalls eventualvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven heraus handelte, um Geld für seinen Lebensunterhalt
- 46 - zu verdienen. Dabei hätte er ohne Weiteres andere Alternativen gehabt, zu- mal er auch vor seiner Erkrankung stets einer rechtmässigen Arbeit nachging und durch seine bisherigen Tätigkeiten auch für andere Arbeiten qualifiziert gewesen wäre. 5.3 Das Tatverschulden hinsichtlich der gewerbsmässigen Geldwäscherei ist so- mit gesamthaft betrachtet ebenfalls als nicht mehr leicht einzustufen, weshalb dafür isoliert eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen erscheint. 5.4 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der Strafzumessung betr. Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug verwiesen werden. Dem Beschuldigten ist wegen des Geständnisses des objektiven Sachverhalts auch in Bezug auf die gewerbsmässige Geldwä- scherei nur eine leichte Strafreduktion von 1/5, d.h. zwei Monate Freiheits- strafe, zu Gute zu halten. 5.5 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint es folglich ange- messen, die hypothetische Einsatzstrafe zufolge der gewerbsmässigen Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB um 5 Monate zu erhöhen.
6. Fazit Alles in allem erscheint demnach als Gesamtstrafe für die vorliegend zu be- urteilenden Verbrechen eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten angemessen. VI. STRAFVOLLZUG A. Bedingter Strafvollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach
- 47 - das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anleh- nung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer un- günstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vor- zunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer beding- ten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., S. 127). 3.1 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. Des Weiteren weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf (act. D1/16). 3.2 In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten an sich eine gute Prognose gestellt werden. Als Ersttäter ist davon auszugehen, dass es sich um eine einmalige Entgleisung handelt und sich der Beschuldigte durch die Warnwir- kung der vorliegend drohenden Freiheitsstrafe künftig wohl verhalten wird. Dem Beschuldigten ist demnach der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 3.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Unter Berücksichtigung der Vorstrafenlo- sigkeit erscheint es demnach als angemessen, die Probezeit auf 2 Jahre an- zusetzen.
- 48 - B. Anrechnung der Untersuchungshaft Der Beschuldigte befand sich vom 14. Oktober 2024, 12.40 Uhr, bis 14. Fe- bruar 2025, 14.50 Uhr, in Haft (act. 1/9/1 und 40). Die ausgestandene Haft von 124 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Frei- heitstrafe anzurechnen. VII. MASSNAHMEN A. Landesverweisung
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland beantragt gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB die Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren und die Anord- nung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (act. D1/20 S. 16 und act. 46 S. 9). 2.1 Das Gericht verweist Ausländer unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre grundsätzlich aus der Schweiz, wenn sich diese u.a. des ge- werbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht haben (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Dabei verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, ebenfalls für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbe- dingt oder teilbedingt ausfällt (BGer 6B_584/2024 vom 27. November 2024, E. 5.1 m.H.). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän-
- 49 - dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2.2 Die Härtefallklausel kommt nach dem Willen des Gesetzgebers und dem kla- ren Wortlaut nur in Ausnahmefällen unter den kumulativen Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB restriktiv zur Anwendung. Zum einen muss die Lan- desverweisung für die verurteilte Person einen schweren persönlichen Härte- fall darstellen. Zum anderen muss eine Interessenabwägung ergeben, dass das Interesse der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz das Interesse an der Fernhaltung der betreffenden Person überwiegt. Für das öf- fentliche Interesse relevant ist die Schwere des Delikts und das Verschulden, d.h. die ausgesprochene Strafe sowie die vom Täter ausgehende Gefahr, d.h. die Legalprognose. Für das persönliche Interesse ist neben dem Umstand, wie lange die Person in der Schweiz lebt, insbesondere auch ihre berufliche und familiäre Bindung relevant. Je gravierender das Delikt (mithin die ausge- sprochene Strafe), desto höher hat das persönliche Interesse an einem Ver- bleib zu sein, damit die Härtefallklausel zu einem ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung führt (HEIMGARTNER, a.a.O., N 6 zu Art. 66a). 3.1 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und vorliegend u.a. der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Eine Katalogtat durch einen Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB liegt demnach vor (lit. c), weshalb grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB auszusprechen ist – unabhängig von einer effektiven aktuellen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. vorstehend hinsichtlich der Erwägungen zur rechtswidrigen Einreise und zum rechtwidrigen Aufent- halt). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen lebt der Beschuldigte allein in AD._____ (D) und hat – abgesehen von seinem erwachsenen Sohn, welcher in der Schweiz lebt
– keinerlei persönlichen oder beruflichen Bezug zur Schweiz. Demnach liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor, zumal der Beschuldigte seinen Sohn
- 50 - auch in Deutschland treffen kann. Insofern ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB des Landes zu verweisen. 3.2 Aufgrund der Tatschwere, des nicht mehr nur leichten Verschuldens und der fehlender Beziehungen zur Schweiz erscheint eine Dauer der Landesverwei- sung von 8 Jahren angemessen. B. Ausschreibung im SIS
1. Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt, also ein Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung, kann gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung veranker- ten Verhältnismässigkeitsprinzip im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung ausgeschrieben werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Denn die Ausschreibung der Lan- desverweisung im SIS bewirkt grundsätzlich, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten untersagt ist. Konkret erfordert die Ausschreibung im SIS in diesem Sinne das Vorliegen einer nationalen Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). In der Schweiz ist gemäss Art. 20 Satz 2 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung, SR 362.0) das Gericht dafür zustän- dig. Diese Entscheidung muss sodann einerseits auf der Grundlage einer in- dividuellen Bewertung ergehen, die die persönlichen Umstände des betreffen- den Drittstaatsangehörigen und die Auswirkungen der Einreise- und Aufent- haltsverweigerung für diesen umfasst. Andererseits muss sie sich – nicht zu- letzt angesichts des zu beachtenden Verhältnismässigkeitsgrundprinzips – auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit stützen, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehö- rigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS- II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Per- son in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-
- 51 - II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Ist einer dieser Fälle gegeben, ist eine Ausschreibung verhältnismässig. Sind die soeben dargelegten Voraussetzun- gen erfüllt, besteht demnach eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (expliziter Wortlaut von Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung ["Die Mitgliedstaaten geben … ein, wenn…]). Nachdem die genannten einschlägigen Bestimmungen keine Ausnahme für Drittstaatsangehörige machen, welche über einen Aufenthalts- titel in einem Mitgliedstaat oder ein von einem Familienangehörigen abgelei- tetes Freizügigkeitsrecht verfügen, muss das Gerich alle Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzen, grundsätzlich – und unabhängig von einem allfälligen Aufenthaltsrecht in ei- nem Mitgliedsstaat – zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schenge- ner Informationssystem ausschreiben lassen, wenn die obgenannten Voraus- setzungen eingehalten werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB190478 vom 9. Juni 2020, E. III/2.1 und 2.2 mit Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-6623/2016 vom 22. März 2018, E. 10.1, und des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April 2020, E. 3.2.2).
2. Als Staatsangehöriger von Nordmazedonien ist der Beschuldigte Drittstaats- angehöriger im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung, wobei er mit heuti- gem Urteil u.a. wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt und des Landes verwiesen wird. Da der Beschuldigte demnach einer Straftat verurteilt wird, die mit einer Freiheitsstrafe von min- destens einem Jahr bedroht ist, hat gestützt auf von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II- Verordnung zwingend auch eine Ausschreibung im Schengener Informations- systems SIS zu erfolgen.
- 52 - VIII. ZIVILANSPRÜCHE 1.1 Als Opfer gilt eine geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperli- chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Die Beeinträchtigung muss dabei eine gewisse Schwere aufweisen, so dass nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewir- kende Bagatelldelikte nicht unter den Anwendungsbereich des Opferhilfege- setzes fallen. Dabei ist nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person massgebend. 1.2 Eine geschädigte Person bzw. ein Opfer kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder ad- häsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person bzw. das Opfer wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber dem Be- schuldigten eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). 2.1 Die folgenden Privatkläger konstituierten sich als Straf- und/oder Zivilkläger und verlangten Schadenersatz und/oder Genugtuung in der genannten Höhe: ▪ C._____ (Privatklägerin 2 / Konstituierung am 28. Januar 2025 [act. D8/8/2])
- Schadenersatz von Fr. 149'500.– zzgl. 5% Zins
- Genugtuung von Fr. 5'000.– zzgl. 5% Zins; ▪ D._____ (Privatklägerin 3 / Konstituierung am 23. November 2024 [act. D3/9/2])
- Schadenersatz von Fr. 46'000.– zzgl. 5% Zins
- Genugtuung von Fr. 3'000.– zzgl. 5% Zins;
- 53 - ▪ E._____ (Privatkläger 4 / Konstituierung am 27. November 2024[act. D5/6/2])
- Schadenersatz von Fr. 42'300.– zzgl. 5% Zins; ▪ F._____ (Privatklägerin 5 / Konstituierung am 23. Januar 2025 [act. D9/4/3])
- Schadenersatz von Fr. 12'500.–; ▪ G._____ (Privatkläger 6 / Konstituierung am 25. Januar 2025 [act. D9/4/4])
- Schadenersatz von Fr. 12'500.–; ▪ J._____ (Privatkläger 9 / Konstituierung am 29. Januar 2025[act. D6/4/3])
- Schadenersatz von Fr. 23'000.– zzgl. 5% Zins
- Genugtuung von Fr. 5'000.– zzgl.5% Zins; ▪ L._____ (Privatklägerin 11 / Konstituierung am 5. Dezember 2024[act. D7/5/2])
- Schadenersatz von Fr. 11'200.– zzgl. 5% Zins. 2.2 Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung, es seien sämt- liche Zivilforderungen mangels einer rechtlichen Anspruchsgrundlage vollum- fänglich abzuweisen (act. 47 S. 1 und 8). 3.1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Vor- aussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausal- zusammenhang und Verschulden. 3.2 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat ausserdem An- spruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, durch eine schadenersatzabhängige
- 54 - Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz zu schaffen (BREHM, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band VI, 1. Abt., Art. 41-61 OR, 3. Auflage, N 9 zu Art. 47 OR). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Be- troffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbst- verschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmer- zes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117, E. 2.3.3). Zudem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Emp- findlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf wel- che Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung be- einträchtigt wird (BGer 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004, E. 2.1). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich natur- gemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (BGE 132 II 117, E. 2.2.2). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Praxisgemäss steht dem Ge- richt ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hat eine Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne von Richtwerden nicht aus (BGE 127 IV 215, E. 2e). 4.1 Die von den Privatklägern geltend gemachten Schadenspositionen erfüllen die Voraussetzungen einer Schadenersatzforderung. Der Beschuldigte wird der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und der gewerbsmässigen Geldwäscherei für schuldig befunden. Diese Delikte beging der Beschuldigte schuldhaft und verursachte bei den vorgenannten Privatklägern kausal die von ihnen geltend gemachten finanziellen Schäden in Form von Geldverlus- ten. Daraus folgt eine persönliche Haftung des Beschuldigten gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR gegenüber den genannten Privatklägern, weshalb er zum Ersatz der von denselben geltend gemachten Schadenersatzforderungen zzgl. 5% Zins seit dem Schadenereignis zu verpflichten ist, sofern diese aus-
- 55 - gewiesen sind. Dabei sind die folgenden Schadenersatzforderungen ausge- wiesen: ▪ C._____ (Privatklägerin 2) Fr. 149'500.– (act. D8/2/1-2); ▪ D._____ (Privatklägerin 3) Fr. 46'000.– (act. D3/9/2); ▪ E._____(Privatkläger 4) Fr. 41'100.– (act. D5/4/1); ▪ F._____ und G._____ (Privatkläger 5 und 6) Fr. 12'500.– (act. D9/4/3 und D9/4/4); ▪ J._____ (Privatkläger 9) Fr. 23'000.– (act. D6/3/2); ▪ L._____ (Privatklägerin 11) Fr. 11'200.– (act. D7/5/3). Im Mehrbetrag (betrifft nur E._____ sind die Schadenersatzforderungen ab- zuweisen. 4.2 Hinsichtlich der teils seitens der Privatklägerschaft zudem geltend gemachten Genugtuungsforderungen ist darauf hinzuweisen, dass eine schwere Verlet- zung der Persönlichkeit der Privatkläger weder substantiiert behauptet noch ersichtlich ist. Die Genugtuungsbegehren von C._____ (Privatklägerin 2), D._____ (Privatklägerin 3) und J._____ (Privatkläger 9) sind daher auf den Zivilweg zu verweisen. IX. BESCHLAGNAHMTE GÜTER UND EINZIEHUNG 1.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Ge- genstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschie- den (Art. 267 Abs. 3 StPO).
- 56 - 1.2 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Per- son die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicher- heit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauch- bar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). 2.1 Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung beschlagnahmte die Staats- anwaltschaft See/Oberland mit Verfügung vom 17. Januar 2025 (act. D1/8/10) folgende Gegenstände als Beweismittel: 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 (Asservat-Nr. A019'177'243); 1 SlM-Karte, SM-Kartennummer : … (Asservat-Nr. A019'183'245); 1 SIM-Karte, SM-Kartennummer: … (Asservat-Nr. A019'183'267); 1 Couvert, welches H._____ an AE._____ übergeben wurde (D3) (As- servat-Nr. A019'176'626); 1 Brief von D._____ (D3) (Asservat-Nr. A019'204'343). 2.2 Die Anklägerin stellte den Antrag, das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S20, welches als Tatmittel gedient hat, einzuziehen und zu vernichten. Über die weiteren Sicherstellungen gemäss Sicherstellungsliste der Kantons- polizei Zürich bzw. gemäss Beschlagnahmeverfügung sei entsprechend zu verfügen (act. 46 S. 11). Die Verteidigung beantragte die Herausgabe des be- schlagnahmten Mobiltelefons Samsung Galaxy und der beiden beschlag- nahmten SIM-Karten an den Beschuldigten, da kein Grund zur Einziehung vorliege, zumal die Gegenstände nur zu Beweiszwecken beschlagnahmt wor- den seien und keine Gefahr für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung darstellten (act. 47 S. 1 und 8).
3. Das Mobiltelefon des Beschuldigten samt SIM-Karten diente dazu, die Kurier- fahrten des Beschuldigten zu organisieren und somit der Hilfeleistung zu den genannten gewerbsmässigen Betrügereien. Das beschlagnahmte Couvert
- 57 - und der Brief von D._____ wurden aus den angeklagten Betrügereien hervor- gebracht. Folglich sind die besagten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. Januar 2025 beschlagnahmten Gegenstände ge- stützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung zu überlassen. X. KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN A. Verfahrenskosten
1. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 i.V.m. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 14 GebV OG). Wird der Beschuldigte ver- urteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird er freigesprochen, so werden ihm die Kosten auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei einem Teilfreispruch ist eine anteilsmässige Aufteilung vorzuneh- men und sind die Kosten, welche auf die mit einem Freispruch endenden An- klagepunkte entfallen, vom Staat zu übernehmen. (GRIESSER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, N 3 zu Art. 426).
2. Die Gebühr der gesamten Strafuntersuchung beträgt in Anwendung von § 2 und § 4 lit. d GebV StrV Fr. 3'000 (vgl. Kostenblatt, act. D1/18). Ferner sind Auslagen von total Fr. 4'550.– (Fr. 4'200.– Überwachungsmassnahmen sowie Fr. 350.– inner- und ausserkantonale Verfahrenskosten) angefallen. Für den Aufwand des Gerichts erscheint – ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung – in Anwendung von § 2 i.V.m. § 14 GebV OG eine Entscheid- gebühr (Pauschalgebühr) von Fr. 4'200.– angemessen.
3. Vorliegend ist der Beschuldigte der angeklagten Vorwürfe teils freizusprechen und teils schuldig zu sprechen, wobei die Freisprüche hinsichtlich der ihm vor-
- 58 - geworfenen Delikte gegen das AIG untergeordneter Natur sind und die Unter- suchung wegen dieser Delikte kaum Kosten verursachte. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten trotz des Teilfreispruchs die gesamten Verfahrens- kosten – ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung – aufzuerle- gen. B. Kosten der amtlichen Verteidigung 1.1 Von der Auferlegung der Verfahrenskosten ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO) für das Untersu- chungs- und Gerichtsverfahren (vgl. BGE 135 I 91, E. 2.4.2.3). Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt aber eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 1.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bemisst sich im Kanton Zürich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Bei Strafprozessen ist die Grundgebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes zu bemessen (§ 2 und 3 AnwGebV). Dabei stellt der in einer spezifizierten Aufstellung eines Rechtsanwaltes geltend ge- machte Zeitaufwand lediglich ein Bemessungskriterium dar und ist nur inso- weit zu berücksichtigen, als er auch notwendig war, wobei dies auch für die geltend gemachten Barauslagen zu gelten hat (vgl. § 22 AnwGebV). Im Kan- ton Zürich beträgt der Stundenansatz für unentgeltliche oder amtliche Rechts- vertretungen seit 1. Januar 2015 Fr. 220.– (§ 3 AnwGebV).
2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor der Hauptverhandlung einen Aufwand von insgesamt Fr. 16'818.40 (Honorar: Fr. 15'433.–, Barauslagen: Fr. 125.20, MwSt.: Fr. 1'260.20 [8.1%]) geltend (act. 44). Angesichts der grossen Verantwortung der amtlichen Verteidigerin, der Schwierigkeit des Falles und des notwendi- gen Zeitaufwandes scheint der geltend gemachte Aufwand der Sache ange- messen. Zudem sind der Verteidigung für ihre Aufwendungen im Zusammen- hang mit der heutigen Hauptverhandlung zusätzlich 6 Arbeitsstunden à
- 59 - Fr. 220.– zzgl. 8.1% MwSt., entsprechend Fr. 1'426.90, zuzugestehen. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist daher aus der Staatskasse mit Fr. 18'245.30 (inkl. Auslagen und 8.1% MwSt.) zu entschädigen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. C. Entschädigung und Genugtuung zugunsten des Beschuldigten
1. Die Verteidigung beantragte zufolge des geforderten Freispruchs eine Ent- schädigung im Betrag von € 9'789.30 sowie eine Genugtuung im Betrag von Fr. 24'600.–, beide zzgl. 5% Zins seit dem 14. Oktober 2024 (act. 47 S. 1).
2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal ver- ursachten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Auf- wendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigespro- chenen aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO).
3. Zufolge des Schuldspruchs ist über keine Entschädigung und/oder Genugtu- ung des Beschuldigten zu befinden bzw. ist dieser Antrag obsolet. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen
- 60 - der mehrfachen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 124 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides werden die folgenden, mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. Januar 2025 be- schlagnahmten Gegenstände eingezogen und der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen: 1x Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 (Asservat-Nr. A019'177'243) 1x SlM-Karte, SM-Kartennummer : … (Asservat-Nr. A019'183'245) 1x SIM-Karte, SM-Kartennummer: … (Asservat-Nr. A019'183'267) 1x Couvert, welches H._____ an AE._____ übergeben wurde (D3) (As- servat-Nr. A019'176'626) 1x Brief von D._____ (D3) (Asservat-Nr. A019'204'343)
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Schadener- satz von Fr. 149'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. September 2024zu bezah- len.
- 61 -
9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (C._____) wird abgewiesen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____) Schadener- satz von Fr. 46'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Oktober 2025zu bezahlen.
11. Die Privatklägerin 3 (D._____) wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 (E._____) Schadener- satz von Fr. 41'100.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Oktober 2024zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Schadenersatzbegehren des Privatklägers 4 abgewie- sen.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 (F._____) und dem Pri- vatkläger 6 (G._____) Schadenersatz von insgesamt Fr. 12'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2024zu bezahlen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 9 (J._____) Schadener- satz von Fr. 23'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2024zu bezahlen.
15. Der Privatkläger 9 (J._____) wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 11 (L._____) Schaden- ersatz von Fr. 11'200.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Oktober 2024zu bezahlen.
17. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.– die weiteren Kosten betragen; Fr. 7'550.– Gebühr für das Vorverfahren; Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MWST und Fr. 18'245.30 Auslagen). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- 62 -
18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
19. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben); die Staatsanwaltschaft See / Oberland (übergeben); die Privatkläger (versandt); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch); und als begründetes Urteil an: die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten; die Staatsanwaltschaft See / Oberland; die Privatkläger (jeweils unter Auszug der Erwägung Ziffer VIII); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage per E-Mail mit Vermerk der Rechtskraft und unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 7.
20. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Pfäffikon, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden:
- 63 - Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Kollegialgericht Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Zuber MLaw E. Castelnuovo
- 64 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.