Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, in der Nacht zum
25. Juli 2024 auf der Wache des G._____-kommissariats der Stadtpolizei Zürich alkoholisiert und renitent gewesen zu sein und den als Polizist erkennbaren Privat- kläger B._____ im Rahmen einer polizeilichen Verhaftung in Anwesenheit von wei- teren Polizisten rassistisch beleidigt zu haben. Der Beschuldigte soll zum Privatklä- ger B._____ gesagt haben, dass er als Schwarzer mit Tattoos aussehe wie ein Krimineller und er mit dem Beschuldigten keinen Atemlufttest durchführen dürfe. Als der Beschuldigte nach Beizug der Sanität auf eine Bahre gelegt wurde, soll er unvermittelt und gezielt gegen die sich seitlich an der Bahre befindliche Privatklä- gerin C._____ von Schutz und Rettung Zürich gespuckt und sie mit der Spucke am Hals und T-Shirt getroffen haben. Anschliessend soll der Beschuldigte dem Privat- kläger B._____, welcher ebenfalls seitlich der Bahre gewesen sei, gezielt ins Ge- sicht gespuckt und ihm zeitgleich mit der rechten Faust auf die Nase geschlagen haben (Urk. 23 S. 2 f.).
2. Die Vorinstanz hat die als Beweismittel dienenden Aussagen der Beteiligten sowie das Einsatzprotokoll der Sanität und den Polizeirapport umfassend und korrekt wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 36 E. II/4). Sie äus- serte sich sodann zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und hob dabei hervor, dass die Zeugen D._____, E._____ und F._____ den Privat- kläger B._____ aus ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Stadtpolizei Zürich kennen, wobei der Zeuge F._____ als …-chef des G._____-kommissariats dessen Vorge- setzter sei. Hinsichtlich des Zeugen H._____ vom Kommissariat I._____ erwog die Vorinstanz, obwohl dieser die Parteien nicht persönlich kenne und kein erkennba- res Interesse am Verfahrensausgang habe, sei auch bei ihm eine "gewisse Solida- risierung" mit dem Privatkläger B._____ und den übrigen Polizeibeamten denkbar (Urk. 36 E. II/5.1). Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Solidarisierung werden jedoch nicht genannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die vorinstanzlichen Erwägungen erschöpfen sich insoweit in abstrakten Überlegungen, ohne diese am konkreten Einzelfall zu belegen. Soweit die Vorinstanz den Aussagen der unter der strafbewehrten Wahrheitspflicht (Art. 163 Abs. 2 StPO; Art. 307 StGB) einvernom-
- 7 - menen Polizeibeamten mit einer generellen Zurückhaltung begegnet, vermag dies daher nicht zu überzeugen. Entscheidend bleibt vielmehr die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen im konkreten Kontext.
3. a) Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, welche auch die zentralen Aus- sagen nochmals rekapituliert, lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Aussagen des Privatklägers B._____ würdigte sie als im Kern konstant, namentlich hinsicht- lich der behaupteten diskriminierenden Äusserungen sowie eines gezielten Schla- ges. Allerdings relativierte sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen teilweise, da der Privatkläger B._____ seine Darstellung zum Spuckvorgang im Verlauf präzisierte bzw. änderte (zunächst in Richtung des Oberkörpers, später gezielt ins Gesicht und auch gegenüber der Privatklägerin C._____; Urk. 36 E. II/5.2.1).
b) Die Privatklägerin C._____ von Schutz und Rettung Zürich habe demge- genüber zentrale Vorwürfe nicht direkt bestätigen können. Sie habe weder den Schlag noch ein gezieltes Anspucken beobachtet und habe ausdrücklich festgehal- ten, nicht beurteilen zu können, ob es sich um absichtliches Spucken oder um Fol- gen eines medizinischen Zustands (z.B. Husten, Sabbern) gehandelt habe (Urk. 36 E. II/5.2.2).
c) Der Beschuldigte habe zunächst ein gezieltes Verhalten vollständig bestrit- ten, habe später jedoch eingeräumt, dass es im Rahmen seines Zustands zu unkontrollierten Bewegungen gekommen sein könnte. Hinsichtlich der angeblichen diskriminierenden Äusserungen habe er geltend gemacht, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt. Bezüglich des Spuckens sei er konstant dabei geblie- ben, niemanden absichtlich angespuckt zu haben (Urk. 36 E. II/5.2.3).
d) Die Aussagen der Zeugen D._____ und E._____ seien teilweise unklar bzw. widersprüchlich gewesen. Beide hätten zwar Spuck- und Schlagbewegungen bestätigt, hätten aber deren Zielgerichtetheit nicht sicher beurteilen können (Zeuge D._____; Urk. 36 E. II/5.2.4) bzw. hätten abweichende Angaben zum Inhalt der Äusserungen gemacht (Zeuge E._____; Urk. 36 E. II/5.2.5). Der Zeuge F._____ habe demgegenüber die Darstellung eines gezielten Spuckens und Schlagens be- stätigt, wobei die Vorinstanz seine Aussage aufgrund seines Vorgesetztenverhält-
- 8 - nisses zum Privatkläger B._____ – wie bereits kritisch beleuchtet – mit Zurückhal- tung würdigte (Urk. 36 E. II/5.2.6). Der Zeuge H._____ habe zu den Kerntatvorwür- fen keine direkten Angaben machen können, habe jedoch sinngemäss eine proble- matische Äusserung im Zusammenhang mit der Hautfarbe bestätigt, ohne sich an den genauen Wortlaut zu erinnern (Urk. 36 E. II/5.2.7).
e) Das Einsatzprotokoll der Sanität belege eine erhebliche Alkoholisierung von 2.3 Promille sowie einen gesundheitlichen Ausnahmezustand mit unkontrollier- ten Bewegungen, Spucken und Schlagen, ohne jedoch Aussagen zur Zielge- richtetheit zu ermöglichen (Urk. 36 E. II/5.2.8).
f) In der Gesamtschau erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschul- digte das Wort "schwarz" im Zusammenhang mit der Ablehnung des Atemtests verwendete, dass beide Privatkläger von Speichel getroffen wurden und dass es zu einem Schlag ins Gesicht des Privatklägers B._____ kam. Nicht mit der erforder- lichen Sicherheit geklärt werden könne jedoch, ob diese Handlungen gezielt erfolg- ten oder auf den medizinischen Zustand zurückzuführen gewesen seien. Auch der genaue Inhalt der angeblichen diskriminierenden Äusserung lasse sich nicht zweifelsfrei erstellen. Mangels hinreichender Beweise für ein vorsätzliches und ziel- gerichtetes Verhalten sprach die Vorinstanz den Beschuldigten gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo von sämtlichen Vorwürfen frei (Urk. 36 E. II/5.3).
4. Der Freispruch bezüglich der verbalen Äusserungen ist nachvollziehbar. Auch wenn einiges für die Version der Anklage spricht und sich das vom Beschul- digten angeführte Missverständnis, wonach er nur die schwarzen Haare des Privatklägers B._____ angesprochen habe, eher konstruiert ausnimmt, divergieren die Aussagen zum genauen Wortlaut erheblich. So führte der Zeuge E._____ vom Konsulatsschutz aus, der Beschuldigte habe Polizisten als Schweine bezeichnet (Urk. 14/2 F/A 44), während sich der Zeuge H._____ von der I._____ lediglich vage dahingehend äusserte, der Beschuldigte habe sinngemäss erklärt, sich nicht von einem Schwarzen testen lassen zu wollen (Urk. 14/4 F/A 35). Für eine Verurteilung wegen Diskriminierung oder Beschimpfung wäre jedoch erforderlich, dass Inhalt und Kontext der Äusserung ohne vernünftigen Zweifel feststehen, was vorliegend nicht der Fall ist. Der Freispruch vom Vorwurf der Diskriminierung oder Aufruf zu
- 9 - Hass aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB bzw. der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist folglich zu bestätigen.
5. a) Nicht überzeugend begründet erscheinen demgegenüber die weiteren Freisprüche. Mehrere Befragte schilderten übereinstimmend, dass der Beschul- digte wiederholt in Richtung der in seiner Nähe stehenden Personen gespuckt habe. Der Privatkläger B._____ gab von Beginn weg an, der Beschuldigte habe ihm dabei in die Augen geschaut und sich nach vorne gelehnt, bevor er gespuckt habe (Urk. 3/2 F/A 6 und 8, Urk. 13/1 F/A 53 und 59). Diese Darstellung wird im Kern durch die Aussagen der Zeugen E._____ und F._____ bestätigt (Urk. 14/2 F/A 62, Urk. 14/3 F/A 34 f.).
b) Aus dem Einsatzprotokoll der Sanität ergibt sich zwar, dass der Beschul- digte motorisch unruhig war und Speichel verlor (Urk. 4/1). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sämtliche Bewegungen des Beschuldigten unkontrol- liert gewesen wären. Vielmehr sprechen die übereinstimmenden Zeugenaussagen dafür, dass das Spucken wiederholt und in Richtung der anwesenden Personen erfolgte. Die Annahme eines bloss reflexartigen Speichelverlustes vermag die geschilderten zielgerichteten Bewegungen nicht hinreichend zu erklären. Insofern der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung ausführen lässt, dass es sich beim Spucken nicht um ein absichtliches Verhalten, sondern viel eher um ein unwillkürliches, nicht gesteuertes und aus der Panik getriebenes Verhalten gehandelt habe, kann er damit nicht gehört werden (vgl. Urk. 46 S. 9 f.).
c) Was den Schlag anbelangt, so schilderte der Privatkläger B._____, der Beschuldigte habe ihm während des Versuchs, eine Spuckhaube anzulegen, mit der rechten Faust ins Gesicht respektive auf die Nase geschlagen (Urk. 3/2 F/A 6, 12 und 18, Urk. 13/1 F/A 53). Diese Darstellung wird durch die Aussagen des Konsulatsschützers E._____ und des …-chefs F._____ bestätigt (Urk. 14/2 F/A 65, 67 und 69, Urk. 14/3 F/A 44 f. und 49). Zwar schilderte der Zeuge D._____, der in jener Nacht mit dem Privatkläger B._____ Streife fuhr, den Bewegungsablauf we- niger klar (Urk. 14/1 F/A 53 ff.), seine Aussagen stehen einem gezielten Schlag jedoch nicht entgegen. Dass der Treffer im Nasenbereich lag, spricht vielmehr ge-
- 10 - gen eine rein unkoordinierte Abwehrbewegung. Auch insoweit vermag der Verweis auf den medizinischen Zustand die Indizien für ein zielgerichtetes Verhalten nicht hinreichend zu entkräften.
d) Der Beschuldigte lässt anlässlich der Berufungsverhandlung zum Schlag gegen den Privatkläger 1 zusammenfassend ausführen, dass die Aussagen des Privatklägers 1 und der Zeugen nicht glaubhaft seien, da diese sich widersprechen würden und u.a. die Schläge als Reaktion des Privatklägers 1 gegen den Beschul- digten unterschlagen würden. Ebenso habe der Privatkläger 1 bei der Beschrei- bung, dass der Schlag des Beschuldigten auf seine Nase bei ihm Schmerzen der Stufe 8 ausgelöst hätten, krass übertrieben, da ein Schlag auf die Nase, der solche Schmerzen versucht hätte, unweigerlich zu Verletzungen, Blutungen oder zumin- dest kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit hätte führen müssen (Urk. 46 S. 11). Diesbe- züglich ist auszuführen, dass der Privatkläger 1 in seinen Befragungen effektiv keine Ausführungen zu Schlägen seinerseits gegen den Beschuldigten macht. Diese finden Erwähnung in der Einvernahme des Zeugen E._____ (Urk. 14/2 F/A 72 ff.). Dieser beschreibt, dass der Privatkläger 1 eine Reaktionshandlung auf den Schlag des Beschuldigten gezeigt habe – ein, zwei Schläge (Urk. 14/2 F/A 74). Dass der Privatkläger 1 nicht von sich aus auf eine allenfalls erfolgte Reaktions- handlung hinweist, lässt an den übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers 1 und der Zeugen betreffend den anklagegemässen Schlag des Beschuldigten je- doch noch keine Zweifel aufkommen. Darüber hinaus kann der Umstand, dass der Privatkläger 1 die von ihm erlittenen Schmerzen auf einer Skala von 1 bis 10 mit einer 8 bewertete, ohne Weiteres als subjektives Empfinden, welches in Retrospek- tive allenfalls leicht übertrieben gewesen sein könnte, erklärt werden. Dass – wie von der Verteidigung vorgebracht – ein Schlag der Schmerzen der Stufe 8 hervor- gerufen hätte, gezwungenermassen zu einer Blutung oder einem Verletzungsbild hätte führen müssen, ist hingegen reine Spekulation. Wiederum ist auf die überein- stimmenden Aussagen der Zeugen und des Privatklägers 1 betreffend den Ankla- gesachverhalt zu verweisen. Dass der Schlag des Beschuldigten beim Privat- kläger 1 grosse Schmerzen verursacht hätte, wird von der Anklage gar nicht behauptet und kann vorliegend offen bleiben.
- 11 -
e) Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen mehrerer Befragter ist erstellt, dass der Beschuldigte die Rettungssanitäterin C._____ und den Polizisten B._____ gezielt bespuckte und letzterem mit der Faust ins Gesicht schlug. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift – mit Ausnahme der verbalen Äusserun- gen – erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Gemäss jener Bestimmung macht sich unter anderem strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder eine Beamtin oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Unter Gewalt versteht man gewöhnlich eine körperliche Einwirkung der Täterin oder des Täters auf die Person der Beamtin oder des Beamten. Die Anwendung von Gewalt muss eine gewisse Schwere aufweisen. Ein leichtes Anrempeln reicht nicht aus. Nach der Rechtsprechung lässt sich der Grad, den die Anwendung von Gewalt erreichen muss, um die Anwendung von Art. 285 StGB zu begründen, nicht absolut festlegen, sondern hängt von relativen Kriterien ab. Insbesondere sind die Konstitution, das Geschlecht und die Erfahrung des Opfers zu berücksichtigen (BGE 101 IV 42 E. 3a; BGer 6B_659/2013 4. November 2013 E. 1.1).
2. Das Anspucken einer Person stellt mindestens eine vorübergehende Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens dar und erfüllt damit den Tatbe- stand einer Tätlichkeit. Erfolgt ein solches Verhalten – wie vorliegend – gegenüber einer Rettungssanitäterin oder einem Polizisten im Rahmen ihres Einsatzes, ist es geeignet, deren Amtshandlungen zu stören (vgl. OGer ZH SB110261-O vom 8. Juli 2011 E. III/7.1). Das Bespucken der beiden Privatkläger erfüllt somit den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Gleiches gilt für den Schlag ins Gesicht des Privatklägers B._____. Die Handlungen erfolgten gezielt und damit vorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte, welcher die beiden uniformierten Privat- kläger als Beamte erkennen konnte, wusste, dass er diese während einer recht-
- 12 - mässigen Amtshandlung angriff und er wollte dies auch. Zudem nahm er auch bil- ligend in Kauf, dass er dadurch den ordnungsgemässen Ablauf der Amtshandlung erschwerte. Der Beschuldigte ist somit wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu verurteilen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. a) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
b) Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkompo- nente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhält- nisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK-HEIMGARTNER, 22. Auflage, Art. 47 StGB N 7 ff.).
- 13 -
2. a) Die mehrfachen Tathandlungen sind zeitlich und sachlich eng miteinan- der verknüpft, weshalb sie einheitlich zu würdigen sind. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Angriffe zwar als Tätlichkeiten qualifizieren; ein Schlag ins Gesicht kann jedoch, sofern er sein Ziel nicht verfehlt, unter Umstän- den auch den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllen. Das Anspucken eines Menschen, insbesondere ins Gesicht, stellt zudem eine besonders ehrver- letzende Handlung dar, die gemeinhin erheblichen Ekel hervorruft. Insgesamt ist das objektive Verschulden daher als leicht einzustufen, weshalb eine Strafe im Bereich von 150 Strafeinheiten angemessen erscheint.
b) In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Angriffe auf Sanität und Polizei aus nichtigem Anlass erfolgten, zumal zu diesem Zeitpunkt lediglich noch versucht wurde, dem Beschuldigten medizinische Hilfe zu leisten. Seine Behauptung, der Privatkläger B._____ habe ihn bei der Verhaftung als "Schwuch- tel" bezeichnet, vermag sein Verhalten nicht zu rechtfertigen. Dieser Vorwurf wurde erstmals auf Nachfrage des Verteidigers am Ende der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erhoben, mithin fünf Monate nach dem Vorfall (Urk. 12/1 F/A 58). Selbst wenn die Behauptung zuträfe, liesse sich damit höchstens erklären, weshalb er sich auf der Wache nicht vom Privatkläger B._____ kontrollieren lassen wollte. Weder das spätere Anspucken der Sanitäterin C._____ noch der Angriff auf den Privatkläger B._____ werden dadurch relativiert.
c) Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch seine erhebliche Alkoholisierung von 2.3 Promille zu berücksichtigen, die zu einer deutlichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt haben dürfte. Dies wirkt sich strafmildernd aus. Insge- samt ist daher von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen, weshalb die Strafe auf 100 Strafeinheiten zu reduzieren ist.
3. a) Zu den persönlichen Verhältnissen ist festzuhalten, dass der Beschul- digte polnischer Herkunft ist und in Polen sowie Deutschland Germanistik studiert hat. Er lebte und arbeitete zudem in Tschechien und Österreich. Seit November 2021 ist er in der Schweiz wohnhaft und im Compliance-Bereich einer Grossbank tätig. Sein Jahresgehalt inklusive Bonus beträgt Fr. 115'000.– brutto. Er ist Eigen- tümer einer Wohnung in J._____ [Stadt in Österreich]. Nach eigenen Angaben
- 14 - wurde er im Jahr 2023 in Lissabon Opfer eines versuchten Raubüberfalls und leidet seither an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft.
b) Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben sind insgesamt neutral zu gewichten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren verbleibt es daher bei 100 Strafeinheiten.
4. Das im hier interessierenden Strafbereich grundsätzlich geltende Primat der Geldstrafe wird von Art. 285 Ziff. 1 StGB durchbrochen: Eine Geldstrafe kommt nur subsidiär in leichten Fällen in Betracht, während die Bestimmung seit Inkraft- treten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen am 1. Juli 2023 als Regel eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht. Um dem gesetzge- berischen Willen Rechnung zu tragen, ist der "leichte Fall" restriktiv auszulegen und auf Konstellationen zu beschränken, in denen das Verschulden im untersten Bereich liegt, namentlich wenn die Tat von sehr geringer Intensität bleibt und kaum ins Gewicht fällt. Eine solche Konstellation ist vorliegend – entgegen den Eventua- lausführungen der Verteidigung (Urk. 46 S. 15) – nicht gegeben. Daran vermag auch das verwendete Verschuldensprädikat ("noch leicht") nichts zu ändern. Es ist somit auf eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen zu erkennen.
5. a) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Dabei sind sämtliche wesentlichen Umstände zu würdigen, namentlich die Tatumstände, das Vorleben und der Leumund sowie weitere Faktoren, die Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten zulassen. Bei Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB die Regel, von der nur bei ungünstiger oder höchst unge- wisser Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 5 E. 4.2.2).
- 15 -
b) Die objektiven Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die ausge- sprochene Freiheitsstrafe im gesetzlichen Rahmen liegt. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte für eine ungünstige Prognose. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelt und der Beschuldigte sich auch unter dem Eindruck der bedingten Strafe künftig bewähren wird. Der Vollzug der Strafe ist daher unter Ansetzung der gesetzlichen Minimal- probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) aufzuschieben. Auf die Anordnung einer Verbindungsbusse ist zu verzichten.
c) Von der Anordnung einer Weisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB, insbesondere zur Absolvierung des Lernprogramms Deliktorientiertes Interven- tionsprogramm ("Do It") sowie zur Teilnahme an Nachkontrollgesprächen, ist abzu- sehen. Angesichts der günstigen Legalprognose und des geringen Rückfallrisikos erscheint eine solche Massnahme nicht erforderlich. Aus demselben Grund ist von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO abzusehen.
6. Haft, welche der Täter in diesem oder einem anderen Verfahren verbüsst hat, ist an die verhängte Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen (BGE 141 IV 239 E. 3.3). Der Beschuldigte befand sich im vorliegenden Verfahren vom 25. Juli 2024, 3.53 Uhr, bis zum 26. Juli 2024, 13.25 Uhr, in Haft (Urk. 5/1 in Verbindung mit Urk. 5/7). Entsprechend sind zwei Tage Haft anzurechnen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. a) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 14 Abs. 1 lit a GebV OG). Die weiteren Kosten setzen sich zusammen aus der Gebühr für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 1'600.– sowie einer Zeugenentschädigung in der Höhe von Fr. 22.25 (vgl. Urk. 24). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur-
- 16 - teilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Freispruch bezüglich den verbalen Äusserungen ist im Vergleich zum Schuldspruch wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte von eher untergeordneter Bedeutung. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen und im Mehrumfang auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Die Entschädigung für die erbetene Verteidigung bis und mit erstinstanz- lichem Verfahren, deren Höhe nicht beanstandet wurde (vgl. Urk. 28-29), ist entsprechend der Kostenauflage der Verfahrenskosten auf einen Drittel (von Fr. 15'000.– auf Fr. 5'000.–) zu reduzieren (Art. 429 Abs. 1 und 3 StPO). Eine allenfalls bereits von der Vorinstanz ausbezahlte Entschädigung wäre von der Verteidigung zurückzuerstatten.
2. a) Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
b) Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1.).
c) Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung betreffend Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, unterliegt jedoch betreffend den Vorwurf der Diskriminierung und Aufruf zu Hass sowie mit den Anträgen auf die Erteilung von Weisungen. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind damit zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen.
d) Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____ macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 7'200.– (24 Stunden à 300.–) zzgl.
- 17 - Fr. 583.20 MwSt. geltend. Nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Bei einer Wahlverteidigung steht der Anspruch einer solchen Entschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Bei Teilfreisprüchen hat eine entsprechende Zuteilung der Aufwände zu erfolgen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Vorliegend erscheint der vom erbetenen Verteidiger geltend gemachte Zeitaufwand, insbesondere für die Erstellung des Plädoyers, leicht überhöht. Der Beschuldigte war von der Vorinstanz vollumfänglich freigesprochen worden, die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft erging weitestgehend unbegründet und es wurden im Berufungsverfahren keinerlei neue Beweise geführt. Ein Aufwand von über 15 Stunden für Arbeit am Plädoyer erscheint in dieser Ausgangslage nicht verhältnismässig. Eine Entschädigung von Fr. 6'000.– inkl. MwSt. erscheint angemessen. Entsprechend der Kostenauflage im Berufungsverfahren ist Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____ eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzusprechen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 27. Mai 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. Die Zivilklage des Privatklägers 1 (B._____) wird auf den Zivilweg verwiesen. 3.-7.[…]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an den Privatkläger 1, B._____, im Auszug.
- 18 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der Diskriminie- rung und des Aufrufs zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB bzw. der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 100 Tagen Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Auf die Anordnung von Weisungen wird verzichtet.
6. Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.
7. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 22.85 Zeugenentschädigungen.
8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
9. Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____ wird für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstin- stanzlichen Verfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Ein von der Bezirksgerichtskasse allenfalls bereits ausbezahlter Mehrbetrag ist zurückzuerstatten. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
- 19 -
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
12. Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____ wird für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine redu- zierte Entschädigung von Fr. 3'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich Sihl das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 20 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Mai 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw R. Tettamanti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom
27. Mai 2025 wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Diskriminierung oder Aufruf zu Hass aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB bzw. der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freigesprochen. Die Zivilklage des Privatklägers B._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen (vgl. das eingangs wiedergegebene Urteilsdis- positiv). Dieses Urteil wurde mündlich eröffnet (Prot. I S. 14 ff.).
E. 2 Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 (Urk. 31) meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) fristgerecht Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 32 = Urk. 36) erfolgte am 29. Oktober
- 5 - 2025 die rechtzeitige Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, mit der sie ihre Berufung nicht beschränkte (Urk. 38). Mit Verfügung vom 3. November 2025 wurde dem Beschuldigten sowie der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um Anschluss- berufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen (Urk. 39). Der Beschuldigte sah davon ab, Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 41). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen. Am 14. Januar 2026 wurden die Parteien auf den 4. Mai 2026 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 42).
E. 3 a) Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, welche auch die zentralen Aus- sagen nochmals rekapituliert, lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Aussagen des Privatklägers B._____ würdigte sie als im Kern konstant, namentlich hinsicht- lich der behaupteten diskriminierenden Äusserungen sowie eines gezielten Schla- ges. Allerdings relativierte sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen teilweise, da der Privatkläger B._____ seine Darstellung zum Spuckvorgang im Verlauf präzisierte bzw. änderte (zunächst in Richtung des Oberkörpers, später gezielt ins Gesicht und auch gegenüber der Privatklägerin C._____; Urk. 36 E. II/5.2.1).
b) Die Privatklägerin C._____ von Schutz und Rettung Zürich habe demge- genüber zentrale Vorwürfe nicht direkt bestätigen können. Sie habe weder den Schlag noch ein gezieltes Anspucken beobachtet und habe ausdrücklich festgehal- ten, nicht beurteilen zu können, ob es sich um absichtliches Spucken oder um Fol- gen eines medizinischen Zustands (z.B. Husten, Sabbern) gehandelt habe (Urk. 36 E. II/5.2.2).
c) Der Beschuldigte habe zunächst ein gezieltes Verhalten vollständig bestrit- ten, habe später jedoch eingeräumt, dass es im Rahmen seines Zustands zu unkontrollierten Bewegungen gekommen sein könnte. Hinsichtlich der angeblichen diskriminierenden Äusserungen habe er geltend gemacht, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt. Bezüglich des Spuckens sei er konstant dabei geblie- ben, niemanden absichtlich angespuckt zu haben (Urk. 36 E. II/5.2.3).
d) Die Aussagen der Zeugen D._____ und E._____ seien teilweise unklar bzw. widersprüchlich gewesen. Beide hätten zwar Spuck- und Schlagbewegungen bestätigt, hätten aber deren Zielgerichtetheit nicht sicher beurteilen können (Zeuge D._____; Urk. 36 E. II/5.2.4) bzw. hätten abweichende Angaben zum Inhalt der Äusserungen gemacht (Zeuge E._____; Urk. 36 E. II/5.2.5). Der Zeuge F._____ habe demgegenüber die Darstellung eines gezielten Spuckens und Schlagens be- stätigt, wobei die Vorinstanz seine Aussage aufgrund seines Vorgesetztenverhält-
- 8 - nisses zum Privatkläger B._____ – wie bereits kritisch beleuchtet – mit Zurückhal- tung würdigte (Urk. 36 E. II/5.2.6). Der Zeuge H._____ habe zu den Kerntatvorwür- fen keine direkten Angaben machen können, habe jedoch sinngemäss eine proble- matische Äusserung im Zusammenhang mit der Hautfarbe bestätigt, ohne sich an den genauen Wortlaut zu erinnern (Urk. 36 E. II/5.2.7).
e) Das Einsatzprotokoll der Sanität belege eine erhebliche Alkoholisierung von 2.3 Promille sowie einen gesundheitlichen Ausnahmezustand mit unkontrollier- ten Bewegungen, Spucken und Schlagen, ohne jedoch Aussagen zur Zielge- richtetheit zu ermöglichen (Urk. 36 E. II/5.2.8).
f) In der Gesamtschau erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschul- digte das Wort "schwarz" im Zusammenhang mit der Ablehnung des Atemtests verwendete, dass beide Privatkläger von Speichel getroffen wurden und dass es zu einem Schlag ins Gesicht des Privatklägers B._____ kam. Nicht mit der erforder- lichen Sicherheit geklärt werden könne jedoch, ob diese Handlungen gezielt erfolg- ten oder auf den medizinischen Zustand zurückzuführen gewesen seien. Auch der genaue Inhalt der angeblichen diskriminierenden Äusserung lasse sich nicht zweifelsfrei erstellen. Mangels hinreichender Beweise für ein vorsätzliches und ziel- gerichtetes Verhalten sprach die Vorinstanz den Beschuldigten gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo von sämtlichen Vorwürfen frei (Urk. 36 E. II/5.3).
E. 3a Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, welche auch die zentralen Aus- sagen nochmals rekapituliert, lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Aussagen des Privatklägers B._____ würdigte sie als im Kern konstant, namentlich hinsicht- lich der behaupteten diskriminierenden Äusserungen sowie eines gezielten Schla- ges. Allerdings relativierte sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen teilweise, da der Privatkläger B._____ seine Darstellung zum Spuckvorgang im Verlauf präzisierte bzw. änderte (zunächst in Richtung des Oberkörpers, später gezielt ins Gesicht und auch gegenüber der Privatklägerin C._____; Urk. 36 E. II/5.2.1).
E. 3b Die Privatklägerin C._____ von Schutz und Rettung Zürich habe demge- genüber zentrale Vorwürfe nicht direkt bestätigen können. Sie habe weder den Schlag noch ein gezieltes Anspucken beobachtet und habe ausdrücklich festgehal- ten, nicht beurteilen zu können, ob es sich um absichtliches Spucken oder um Fol- gen eines medizinischen Zustands (z.B. Husten, Sabbern) gehandelt habe (Urk. 36 E. II/5.2.2).
E. 3c Der Beschuldigte habe zunächst ein gezieltes Verhalten vollständig bestrit- ten, habe später jedoch eingeräumt, dass es im Rahmen seines Zustands zu unkontrollierten Bewegungen gekommen sein könnte. Hinsichtlich der angeblichen diskriminierenden Äusserungen habe er geltend gemacht, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt. Bezüglich des Spuckens sei er konstant dabei geblie- ben, niemanden absichtlich angespuckt zu haben (Urk. 36 E. II/5.2.3).
E. 3d Die Aussagen der Zeugen D._____ und E._____ seien teilweise unklar bzw. widersprüchlich gewesen. Beide hätten zwar Spuck- und Schlagbewegungen bestätigt, hätten aber deren Zielgerichtetheit nicht sicher beurteilen können (Zeuge D._____; Urk. 36 E. II/5.2.4) bzw. hätten abweichende Angaben zum Inhalt der Äusserungen gemacht (Zeuge E._____; Urk. 36 E. II/5.2.5). Der Zeuge F._____ habe demgegenüber die Darstellung eines gezielten Spuckens und Schlagens be- stätigt, wobei die Vorinstanz seine Aussage aufgrund seines Vorgesetztenverhält-
- 8 - nisses zum Privatkläger B._____ – wie bereits kritisch beleuchtet – mit Zurückhal- tung würdigte (Urk. 36 E. II/5.2.6). Der Zeuge H._____ habe zu den Kerntatvorwür- fen keine direkten Angaben machen können, habe jedoch sinngemäss eine proble- matische Äusserung im Zusammenhang mit der Hautfarbe bestätigt, ohne sich an den genauen Wortlaut zu erinnern (Urk. 36 E. II/5.2.7).
E. 3e Das Einsatzprotokoll der Sanität belege eine erhebliche Alkoholisierung von 2.3 Promille sowie einen gesundheitlichen Ausnahmezustand mit unkontrollier- ten Bewegungen, Spucken und Schlagen, ohne jedoch Aussagen zur Zielge- richtetheit zu ermöglichen (Urk. 36 E. II/5.2.8).
E. 3f In der Gesamtschau erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschul- digte das Wort "schwarz" im Zusammenhang mit der Ablehnung des Atemtests verwendete, dass beide Privatkläger von Speichel getroffen wurden und dass es zu einem Schlag ins Gesicht des Privatklägers B._____ kam. Nicht mit der erforder- lichen Sicherheit geklärt werden könne jedoch, ob diese Handlungen gezielt erfolg- ten oder auf den medizinischen Zustand zurückzuführen gewesen seien. Auch der genaue Inhalt der angeblichen diskriminierenden Äusserung lasse sich nicht zweifelsfrei erstellen. Mangels hinreichender Beweise für ein vorsätzliches und ziel- gerichtetes Verhalten sprach die Vorinstanz den Beschuldigten gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo von sämtlichen Vorwürfen frei (Urk. 36 E. II/5.3).
E. 4 Der Freispruch bezüglich der verbalen Äusserungen ist nachvollziehbar. Auch wenn einiges für die Version der Anklage spricht und sich das vom Beschul- digten angeführte Missverständnis, wonach er nur die schwarzen Haare des Privatklägers B._____ angesprochen habe, eher konstruiert ausnimmt, divergieren die Aussagen zum genauen Wortlaut erheblich. So führte der Zeuge E._____ vom Konsulatsschutz aus, der Beschuldigte habe Polizisten als Schweine bezeichnet (Urk. 14/2 F/A 44), während sich der Zeuge H._____ von der I._____ lediglich vage dahingehend äusserte, der Beschuldigte habe sinngemäss erklärt, sich nicht von einem Schwarzen testen lassen zu wollen (Urk. 14/4 F/A 35). Für eine Verurteilung wegen Diskriminierung oder Beschimpfung wäre jedoch erforderlich, dass Inhalt und Kontext der Äusserung ohne vernünftigen Zweifel feststehen, was vorliegend nicht der Fall ist. Der Freispruch vom Vorwurf der Diskriminierung oder Aufruf zu
- 9 - Hass aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB bzw. der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist folglich zu bestätigen.
E. 5 a) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Dabei sind sämtliche wesentlichen Umstände zu würdigen, namentlich die Tatumstände, das Vorleben und der Leumund sowie weitere Faktoren, die Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten zulassen. Bei Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB die Regel, von der nur bei ungünstiger oder höchst unge- wisser Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 5 E. 4.2.2).
- 15 -
b) Die objektiven Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die ausge- sprochene Freiheitsstrafe im gesetzlichen Rahmen liegt. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte für eine ungünstige Prognose. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelt und der Beschuldigte sich auch unter dem Eindruck der bedingten Strafe künftig bewähren wird. Der Vollzug der Strafe ist daher unter Ansetzung der gesetzlichen Minimal- probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) aufzuschieben. Auf die Anordnung einer Verbindungsbusse ist zu verzichten.
c) Von der Anordnung einer Weisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB, insbesondere zur Absolvierung des Lernprogramms Deliktorientiertes Interven- tionsprogramm ("Do It") sowie zur Teilnahme an Nachkontrollgesprächen, ist abzu- sehen. Angesichts der günstigen Legalprognose und des geringen Rückfallrisikos erscheint eine solche Massnahme nicht erforderlich. Aus demselben Grund ist von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO abzusehen.
E. 5a Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Dabei sind sämtliche wesentlichen Umstände zu würdigen, namentlich die Tatumstände, das Vorleben und der Leumund sowie weitere Faktoren, die Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten zulassen. Bei Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB die Regel, von der nur bei ungünstiger oder höchst unge- wisser Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 5 E. 4.2.2).
- 15 -
E. 5b Die objektiven Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die ausge- sprochene Freiheitsstrafe im gesetzlichen Rahmen liegt. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte für eine ungünstige Prognose. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelt und der Beschuldigte sich auch unter dem Eindruck der bedingten Strafe künftig bewähren wird. Der Vollzug der Strafe ist daher unter Ansetzung der gesetzlichen Minimal- probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) aufzuschieben. Auf die Anordnung einer Verbindungsbusse ist zu verzichten.
E. 5c Von der Anordnung einer Weisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB, insbesondere zur Absolvierung des Lernprogramms Deliktorientiertes Interven- tionsprogramm ("Do It") sowie zur Teilnahme an Nachkontrollgesprächen, ist abzu- sehen. Angesichts der günstigen Legalprognose und des geringen Rückfallrisikos erscheint eine solche Massnahme nicht erforderlich. Aus demselben Grund ist von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO abzusehen.
E. 6 Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.
E. 7 Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 22.85 Zeugenentschädigungen.
E. 8 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
E. 9 Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____ wird für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstin- stanzlichen Verfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Ein von der Bezirksgerichtskasse allenfalls bereits ausbezahlter Mehrbetrag ist zurückzuerstatten. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.
E. 10 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
- 19 -
E. 11 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
E. 12 Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____ wird für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine redu- zierte Entschädigung von Fr. 3'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.
E. 13 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich Sihl das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
E. 14 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 20 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Mai 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw R. Tettamanti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist der mehrfachen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Diskriminierung oder Aufruf zu Hass aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB bzw. der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Zivilklage des Privatklägers 1 (B._____) wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten sowie die Kosten für das Vorverfahren werden auf die Staatskasse genommen.
- Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 200.– als Genugtuung für die erlittene Haft vom
- Juli 2024 bis am 26. Juli 2024 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 45) " 1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Diskriminierung oder Aufrufs zu Hass aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB eventualiter der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von CHF 1'000.00, wobei die erstandene Haft anzurechnen sei.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
- Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzulegen.
- Es sei eine Weisung zur Absolvierung des Lernprogramms Delikt- orientiertes Interventionsprogramm (Do It) und Teilnahme an den Nach- kontroll-Gesprächen beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich anzuordnen.
- Es sei die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines Profiles anzuordnen. […]
- Es seien dem Beschuldigten die Kosten für das erst- und zweitinstanz- liche Verfahren aufzuerlegen und es sei ihm weder für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung sowie Genugtuung zuzusprechen." - 4 - b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 46) "1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts sei zu bestätigen.
- Die Verteidigung sei als erbetene Verteidigung für das Berufungs- verfahren gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen.
- Die Kosten des vorliegenden Strafverfahrens (insbesondere Unter- suchungskosten, Anklagegebühr, Kosten des Hauptverfahrens und Berufungsverfahrens) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen." c) Der Privatklägerschaft: Keine Antragstellung. Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom
- Mai 2025 wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Diskriminierung oder Aufruf zu Hass aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB bzw. der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freigesprochen. Die Zivilklage des Privatklägers B._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen (vgl. das eingangs wiedergegebene Urteilsdis- positiv). Dieses Urteil wurde mündlich eröffnet (Prot. I S. 14 ff.).
- Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 (Urk. 31) meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) fristgerecht Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 32 = Urk. 36) erfolgte am 29. Oktober - 5 - 2025 die rechtzeitige Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, mit der sie ihre Berufung nicht beschränkte (Urk. 38). Mit Verfügung vom 3. November 2025 wurde dem Beschuldigten sowie der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um Anschluss- berufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen (Urk. 39). Der Beschuldigte sah davon ab, Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 41). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen. Am 14. Januar 2026 wurden die Parteien auf den 4. Mai 2026 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 42).
- Zur Berufungsverhandlung erschienen der Verteidiger des Beschuldigten sowie die Vertretung der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 4). Der Beschuldigte wurde auf sein Gesuch hin von der Verfahrensleitung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen dispensiert und war dementsprechend nicht anwesend (Prot. II S. 6). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
- In der Berufungserklärung hat die Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und beantragt, es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu befinden (Urk. 38 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Anfechtung des Zivilpunktes ein Ver- sehen gewesen sei und dieser nicht angefochten werde (Prot. II S. 6). Die Rechts- kraft hinsichtlich des Zivilpunktes (Dispositivziffer 2) des vorinstanzlichen Urteils ist vorab mit Beschluss festzustellen.
- Verweise auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts erfolgen – auch ohne ausdrückliche Kennzeichnung – in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Partei- vorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesent- lichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). - 6 - III. Sachverhalt
- Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, in der Nacht zum
- Juli 2024 auf der Wache des G._____-kommissariats der Stadtpolizei Zürich alkoholisiert und renitent gewesen zu sein und den als Polizist erkennbaren Privat- kläger B._____ im Rahmen einer polizeilichen Verhaftung in Anwesenheit von wei- teren Polizisten rassistisch beleidigt zu haben. Der Beschuldigte soll zum Privatklä- ger B._____ gesagt haben, dass er als Schwarzer mit Tattoos aussehe wie ein Krimineller und er mit dem Beschuldigten keinen Atemlufttest durchführen dürfe. Als der Beschuldigte nach Beizug der Sanität auf eine Bahre gelegt wurde, soll er unvermittelt und gezielt gegen die sich seitlich an der Bahre befindliche Privatklä- gerin C._____ von Schutz und Rettung Zürich gespuckt und sie mit der Spucke am Hals und T-Shirt getroffen haben. Anschliessend soll der Beschuldigte dem Privat- kläger B._____, welcher ebenfalls seitlich der Bahre gewesen sei, gezielt ins Ge- sicht gespuckt und ihm zeitgleich mit der rechten Faust auf die Nase geschlagen haben (Urk. 23 S. 2 f.).
- Die Vorinstanz hat die als Beweismittel dienenden Aussagen der Beteiligten sowie das Einsatzprotokoll der Sanität und den Polizeirapport umfassend und korrekt wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 36 E. II/4). Sie äus- serte sich sodann zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und hob dabei hervor, dass die Zeugen D._____, E._____ und F._____ den Privat- kläger B._____ aus ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Stadtpolizei Zürich kennen, wobei der Zeuge F._____ als …-chef des G._____-kommissariats dessen Vorge- setzter sei. Hinsichtlich des Zeugen H._____ vom Kommissariat I._____ erwog die Vorinstanz, obwohl dieser die Parteien nicht persönlich kenne und kein erkennba- res Interesse am Verfahrensausgang habe, sei auch bei ihm eine "gewisse Solida- risierung" mit dem Privatkläger B._____ und den übrigen Polizeibeamten denkbar (Urk. 36 E. II/5.1). Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Solidarisierung werden jedoch nicht genannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die vorinstanzlichen Erwägungen erschöpfen sich insoweit in abstrakten Überlegungen, ohne diese am konkreten Einzelfall zu belegen. Soweit die Vorinstanz den Aussagen der unter der strafbewehrten Wahrheitspflicht (Art. 163 Abs. 2 StPO; Art. 307 StGB) einvernom- - 7 - menen Polizeibeamten mit einer generellen Zurückhaltung begegnet, vermag dies daher nicht zu überzeugen. Entscheidend bleibt vielmehr die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen im konkreten Kontext.
- a) Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, welche auch die zentralen Aus- sagen nochmals rekapituliert, lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Aussagen des Privatklägers B._____ würdigte sie als im Kern konstant, namentlich hinsicht- lich der behaupteten diskriminierenden Äusserungen sowie eines gezielten Schla- ges. Allerdings relativierte sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen teilweise, da der Privatkläger B._____ seine Darstellung zum Spuckvorgang im Verlauf präzisierte bzw. änderte (zunächst in Richtung des Oberkörpers, später gezielt ins Gesicht und auch gegenüber der Privatklägerin C._____; Urk. 36 E. II/5.2.1). b) Die Privatklägerin C._____ von Schutz und Rettung Zürich habe demge- genüber zentrale Vorwürfe nicht direkt bestätigen können. Sie habe weder den Schlag noch ein gezieltes Anspucken beobachtet und habe ausdrücklich festgehal- ten, nicht beurteilen zu können, ob es sich um absichtliches Spucken oder um Fol- gen eines medizinischen Zustands (z.B. Husten, Sabbern) gehandelt habe (Urk. 36 E. II/5.2.2). c) Der Beschuldigte habe zunächst ein gezieltes Verhalten vollständig bestrit- ten, habe später jedoch eingeräumt, dass es im Rahmen seines Zustands zu unkontrollierten Bewegungen gekommen sein könnte. Hinsichtlich der angeblichen diskriminierenden Äusserungen habe er geltend gemacht, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt. Bezüglich des Spuckens sei er konstant dabei geblie- ben, niemanden absichtlich angespuckt zu haben (Urk. 36 E. II/5.2.3). d) Die Aussagen der Zeugen D._____ und E._____ seien teilweise unklar bzw. widersprüchlich gewesen. Beide hätten zwar Spuck- und Schlagbewegungen bestätigt, hätten aber deren Zielgerichtetheit nicht sicher beurteilen können (Zeuge D._____; Urk. 36 E. II/5.2.4) bzw. hätten abweichende Angaben zum Inhalt der Äusserungen gemacht (Zeuge E._____; Urk. 36 E. II/5.2.5). Der Zeuge F._____ habe demgegenüber die Darstellung eines gezielten Spuckens und Schlagens be- stätigt, wobei die Vorinstanz seine Aussage aufgrund seines Vorgesetztenverhält- - 8 - nisses zum Privatkläger B._____ – wie bereits kritisch beleuchtet – mit Zurückhal- tung würdigte (Urk. 36 E. II/5.2.6). Der Zeuge H._____ habe zu den Kerntatvorwür- fen keine direkten Angaben machen können, habe jedoch sinngemäss eine proble- matische Äusserung im Zusammenhang mit der Hautfarbe bestätigt, ohne sich an den genauen Wortlaut zu erinnern (Urk. 36 E. II/5.2.7). e) Das Einsatzprotokoll der Sanität belege eine erhebliche Alkoholisierung von 2.3 Promille sowie einen gesundheitlichen Ausnahmezustand mit unkontrollier- ten Bewegungen, Spucken und Schlagen, ohne jedoch Aussagen zur Zielge- richtetheit zu ermöglichen (Urk. 36 E. II/5.2.8). f) In der Gesamtschau erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschul- digte das Wort "schwarz" im Zusammenhang mit der Ablehnung des Atemtests verwendete, dass beide Privatkläger von Speichel getroffen wurden und dass es zu einem Schlag ins Gesicht des Privatklägers B._____ kam. Nicht mit der erforder- lichen Sicherheit geklärt werden könne jedoch, ob diese Handlungen gezielt erfolg- ten oder auf den medizinischen Zustand zurückzuführen gewesen seien. Auch der genaue Inhalt der angeblichen diskriminierenden Äusserung lasse sich nicht zweifelsfrei erstellen. Mangels hinreichender Beweise für ein vorsätzliches und ziel- gerichtetes Verhalten sprach die Vorinstanz den Beschuldigten gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo von sämtlichen Vorwürfen frei (Urk. 36 E. II/5.3).
- Der Freispruch bezüglich der verbalen Äusserungen ist nachvollziehbar. Auch wenn einiges für die Version der Anklage spricht und sich das vom Beschul- digten angeführte Missverständnis, wonach er nur die schwarzen Haare des Privatklägers B._____ angesprochen habe, eher konstruiert ausnimmt, divergieren die Aussagen zum genauen Wortlaut erheblich. So führte der Zeuge E._____ vom Konsulatsschutz aus, der Beschuldigte habe Polizisten als Schweine bezeichnet (Urk. 14/2 F/A 44), während sich der Zeuge H._____ von der I._____ lediglich vage dahingehend äusserte, der Beschuldigte habe sinngemäss erklärt, sich nicht von einem Schwarzen testen lassen zu wollen (Urk. 14/4 F/A 35). Für eine Verurteilung wegen Diskriminierung oder Beschimpfung wäre jedoch erforderlich, dass Inhalt und Kontext der Äusserung ohne vernünftigen Zweifel feststehen, was vorliegend nicht der Fall ist. Der Freispruch vom Vorwurf der Diskriminierung oder Aufruf zu - 9 - Hass aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB bzw. der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist folglich zu bestätigen.
- a) Nicht überzeugend begründet erscheinen demgegenüber die weiteren Freisprüche. Mehrere Befragte schilderten übereinstimmend, dass der Beschul- digte wiederholt in Richtung der in seiner Nähe stehenden Personen gespuckt habe. Der Privatkläger B._____ gab von Beginn weg an, der Beschuldigte habe ihm dabei in die Augen geschaut und sich nach vorne gelehnt, bevor er gespuckt habe (Urk. 3/2 F/A 6 und 8, Urk. 13/1 F/A 53 und 59). Diese Darstellung wird im Kern durch die Aussagen der Zeugen E._____ und F._____ bestätigt (Urk. 14/2 F/A 62, Urk. 14/3 F/A 34 f.). b) Aus dem Einsatzprotokoll der Sanität ergibt sich zwar, dass der Beschul- digte motorisch unruhig war und Speichel verlor (Urk. 4/1). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sämtliche Bewegungen des Beschuldigten unkontrol- liert gewesen wären. Vielmehr sprechen die übereinstimmenden Zeugenaussagen dafür, dass das Spucken wiederholt und in Richtung der anwesenden Personen erfolgte. Die Annahme eines bloss reflexartigen Speichelverlustes vermag die geschilderten zielgerichteten Bewegungen nicht hinreichend zu erklären. Insofern der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung ausführen lässt, dass es sich beim Spucken nicht um ein absichtliches Verhalten, sondern viel eher um ein unwillkürliches, nicht gesteuertes und aus der Panik getriebenes Verhalten gehandelt habe, kann er damit nicht gehört werden (vgl. Urk. 46 S. 9 f.). c) Was den Schlag anbelangt, so schilderte der Privatkläger B._____, der Beschuldigte habe ihm während des Versuchs, eine Spuckhaube anzulegen, mit der rechten Faust ins Gesicht respektive auf die Nase geschlagen (Urk. 3/2 F/A 6, 12 und 18, Urk. 13/1 F/A 53). Diese Darstellung wird durch die Aussagen des Konsulatsschützers E._____ und des …-chefs F._____ bestätigt (Urk. 14/2 F/A 65, 67 und 69, Urk. 14/3 F/A 44 f. und 49). Zwar schilderte der Zeuge D._____, der in jener Nacht mit dem Privatkläger B._____ Streife fuhr, den Bewegungsablauf we- niger klar (Urk. 14/1 F/A 53 ff.), seine Aussagen stehen einem gezielten Schlag jedoch nicht entgegen. Dass der Treffer im Nasenbereich lag, spricht vielmehr ge- - 10 - gen eine rein unkoordinierte Abwehrbewegung. Auch insoweit vermag der Verweis auf den medizinischen Zustand die Indizien für ein zielgerichtetes Verhalten nicht hinreichend zu entkräften. d) Der Beschuldigte lässt anlässlich der Berufungsverhandlung zum Schlag gegen den Privatkläger 1 zusammenfassend ausführen, dass die Aussagen des Privatklägers 1 und der Zeugen nicht glaubhaft seien, da diese sich widersprechen würden und u.a. die Schläge als Reaktion des Privatklägers 1 gegen den Beschul- digten unterschlagen würden. Ebenso habe der Privatkläger 1 bei der Beschrei- bung, dass der Schlag des Beschuldigten auf seine Nase bei ihm Schmerzen der Stufe 8 ausgelöst hätten, krass übertrieben, da ein Schlag auf die Nase, der solche Schmerzen versucht hätte, unweigerlich zu Verletzungen, Blutungen oder zumin- dest kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit hätte führen müssen (Urk. 46 S. 11). Diesbe- züglich ist auszuführen, dass der Privatkläger 1 in seinen Befragungen effektiv keine Ausführungen zu Schlägen seinerseits gegen den Beschuldigten macht. Diese finden Erwähnung in der Einvernahme des Zeugen E._____ (Urk. 14/2 F/A 72 ff.). Dieser beschreibt, dass der Privatkläger 1 eine Reaktionshandlung auf den Schlag des Beschuldigten gezeigt habe – ein, zwei Schläge (Urk. 14/2 F/A 74). Dass der Privatkläger 1 nicht von sich aus auf eine allenfalls erfolgte Reaktions- handlung hinweist, lässt an den übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers 1 und der Zeugen betreffend den anklagegemässen Schlag des Beschuldigten je- doch noch keine Zweifel aufkommen. Darüber hinaus kann der Umstand, dass der Privatkläger 1 die von ihm erlittenen Schmerzen auf einer Skala von 1 bis 10 mit einer 8 bewertete, ohne Weiteres als subjektives Empfinden, welches in Retrospek- tive allenfalls leicht übertrieben gewesen sein könnte, erklärt werden. Dass – wie von der Verteidigung vorgebracht – ein Schlag der Schmerzen der Stufe 8 hervor- gerufen hätte, gezwungenermassen zu einer Blutung oder einem Verletzungsbild hätte führen müssen, ist hingegen reine Spekulation. Wiederum ist auf die überein- stimmenden Aussagen der Zeugen und des Privatklägers 1 betreffend den Ankla- gesachverhalt zu verweisen. Dass der Schlag des Beschuldigten beim Privat- kläger 1 grosse Schmerzen verursacht hätte, wird von der Anklage gar nicht behauptet und kann vorliegend offen bleiben. - 11 - e) Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen mehrerer Befragter ist erstellt, dass der Beschuldigte die Rettungssanitäterin C._____ und den Polizisten B._____ gezielt bespuckte und letzterem mit der Faust ins Gesicht schlug. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift – mit Ausnahme der verbalen Äusserun- gen – erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
- Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Gemäss jener Bestimmung macht sich unter anderem strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder eine Beamtin oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Unter Gewalt versteht man gewöhnlich eine körperliche Einwirkung der Täterin oder des Täters auf die Person der Beamtin oder des Beamten. Die Anwendung von Gewalt muss eine gewisse Schwere aufweisen. Ein leichtes Anrempeln reicht nicht aus. Nach der Rechtsprechung lässt sich der Grad, den die Anwendung von Gewalt erreichen muss, um die Anwendung von Art. 285 StGB zu begründen, nicht absolut festlegen, sondern hängt von relativen Kriterien ab. Insbesondere sind die Konstitution, das Geschlecht und die Erfahrung des Opfers zu berücksichtigen (BGE 101 IV 42 E. 3a; BGer 6B_659/2013 4. November 2013 E. 1.1).
- Das Anspucken einer Person stellt mindestens eine vorübergehende Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens dar und erfüllt damit den Tatbe- stand einer Tätlichkeit. Erfolgt ein solches Verhalten – wie vorliegend – gegenüber einer Rettungssanitäterin oder einem Polizisten im Rahmen ihres Einsatzes, ist es geeignet, deren Amtshandlungen zu stören (vgl. OGer ZH SB110261-O vom 8. Juli 2011 E. III/7.1). Das Bespucken der beiden Privatkläger erfüllt somit den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Gleiches gilt für den Schlag ins Gesicht des Privatklägers B._____. Die Handlungen erfolgten gezielt und damit vorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte, welcher die beiden uniformierten Privat- kläger als Beamte erkennen konnte, wusste, dass er diese während einer recht- - 12 - mässigen Amtshandlung angriff und er wollte dies auch. Zudem nahm er auch bil- ligend in Kauf, dass er dadurch den ordnungsgemässen Ablauf der Amtshandlung erschwerte. Der Beschuldigte ist somit wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu verurteilen. V. Strafzumessung und Vollzug
- a) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. b) Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkompo- nente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhält- nisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK-HEIMGARTNER, 22. Auflage, Art. 47 StGB N 7 ff.). - 13 -
- a) Die mehrfachen Tathandlungen sind zeitlich und sachlich eng miteinan- der verknüpft, weshalb sie einheitlich zu würdigen sind. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Angriffe zwar als Tätlichkeiten qualifizieren; ein Schlag ins Gesicht kann jedoch, sofern er sein Ziel nicht verfehlt, unter Umstän- den auch den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllen. Das Anspucken eines Menschen, insbesondere ins Gesicht, stellt zudem eine besonders ehrver- letzende Handlung dar, die gemeinhin erheblichen Ekel hervorruft. Insgesamt ist das objektive Verschulden daher als leicht einzustufen, weshalb eine Strafe im Bereich von 150 Strafeinheiten angemessen erscheint. b) In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Angriffe auf Sanität und Polizei aus nichtigem Anlass erfolgten, zumal zu diesem Zeitpunkt lediglich noch versucht wurde, dem Beschuldigten medizinische Hilfe zu leisten. Seine Behauptung, der Privatkläger B._____ habe ihn bei der Verhaftung als "Schwuch- tel" bezeichnet, vermag sein Verhalten nicht zu rechtfertigen. Dieser Vorwurf wurde erstmals auf Nachfrage des Verteidigers am Ende der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erhoben, mithin fünf Monate nach dem Vorfall (Urk. 12/1 F/A 58). Selbst wenn die Behauptung zuträfe, liesse sich damit höchstens erklären, weshalb er sich auf der Wache nicht vom Privatkläger B._____ kontrollieren lassen wollte. Weder das spätere Anspucken der Sanitäterin C._____ noch der Angriff auf den Privatkläger B._____ werden dadurch relativiert. c) Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch seine erhebliche Alkoholisierung von 2.3 Promille zu berücksichtigen, die zu einer deutlichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt haben dürfte. Dies wirkt sich strafmildernd aus. Insge- samt ist daher von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen, weshalb die Strafe auf 100 Strafeinheiten zu reduzieren ist.
- a) Zu den persönlichen Verhältnissen ist festzuhalten, dass der Beschul- digte polnischer Herkunft ist und in Polen sowie Deutschland Germanistik studiert hat. Er lebte und arbeitete zudem in Tschechien und Österreich. Seit November 2021 ist er in der Schweiz wohnhaft und im Compliance-Bereich einer Grossbank tätig. Sein Jahresgehalt inklusive Bonus beträgt Fr. 115'000.– brutto. Er ist Eigen- tümer einer Wohnung in J._____ [Stadt in Österreich]. Nach eigenen Angaben - 14 - wurde er im Jahr 2023 in Lissabon Opfer eines versuchten Raubüberfalls und leidet seither an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. b) Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben sind insgesamt neutral zu gewichten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren verbleibt es daher bei 100 Strafeinheiten.
- Das im hier interessierenden Strafbereich grundsätzlich geltende Primat der Geldstrafe wird von Art. 285 Ziff. 1 StGB durchbrochen: Eine Geldstrafe kommt nur subsidiär in leichten Fällen in Betracht, während die Bestimmung seit Inkraft- treten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen am 1. Juli 2023 als Regel eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht. Um dem gesetzge- berischen Willen Rechnung zu tragen, ist der "leichte Fall" restriktiv auszulegen und auf Konstellationen zu beschränken, in denen das Verschulden im untersten Bereich liegt, namentlich wenn die Tat von sehr geringer Intensität bleibt und kaum ins Gewicht fällt. Eine solche Konstellation ist vorliegend – entgegen den Eventua- lausführungen der Verteidigung (Urk. 46 S. 15) – nicht gegeben. Daran vermag auch das verwendete Verschuldensprädikat ("noch leicht") nichts zu ändern. Es ist somit auf eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen zu erkennen.
- a) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Dabei sind sämtliche wesentlichen Umstände zu würdigen, namentlich die Tatumstände, das Vorleben und der Leumund sowie weitere Faktoren, die Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten zulassen. Bei Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB die Regel, von der nur bei ungünstiger oder höchst unge- wisser Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 5 E. 4.2.2). - 15 - b) Die objektiven Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die ausge- sprochene Freiheitsstrafe im gesetzlichen Rahmen liegt. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte für eine ungünstige Prognose. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelt und der Beschuldigte sich auch unter dem Eindruck der bedingten Strafe künftig bewähren wird. Der Vollzug der Strafe ist daher unter Ansetzung der gesetzlichen Minimal- probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) aufzuschieben. Auf die Anordnung einer Verbindungsbusse ist zu verzichten. c) Von der Anordnung einer Weisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB, insbesondere zur Absolvierung des Lernprogramms Deliktorientiertes Interven- tionsprogramm ("Do It") sowie zur Teilnahme an Nachkontrollgesprächen, ist abzu- sehen. Angesichts der günstigen Legalprognose und des geringen Rückfallrisikos erscheint eine solche Massnahme nicht erforderlich. Aus demselben Grund ist von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO abzusehen.
- Haft, welche der Täter in diesem oder einem anderen Verfahren verbüsst hat, ist an die verhängte Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen (BGE 141 IV 239 E. 3.3). Der Beschuldigte befand sich im vorliegenden Verfahren vom 25. Juli 2024, 3.53 Uhr, bis zum 26. Juli 2024, 13.25 Uhr, in Haft (Urk. 5/1 in Verbindung mit Urk. 5/7). Entsprechend sind zwei Tage Haft anzurechnen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- a) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 14 Abs. 1 lit a GebV OG). Die weiteren Kosten setzen sich zusammen aus der Gebühr für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 1'600.– sowie einer Zeugenentschädigung in der Höhe von Fr. 22.25 (vgl. Urk. 24). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- - 16 - teilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Freispruch bezüglich den verbalen Äusserungen ist im Vergleich zum Schuldspruch wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte von eher untergeordneter Bedeutung. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen und im Mehrumfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Die Entschädigung für die erbetene Verteidigung bis und mit erstinstanz- lichem Verfahren, deren Höhe nicht beanstandet wurde (vgl. Urk. 28-29), ist entsprechend der Kostenauflage der Verfahrenskosten auf einen Drittel (von Fr. 15'000.– auf Fr. 5'000.–) zu reduzieren (Art. 429 Abs. 1 und 3 StPO). Eine allenfalls bereits von der Vorinstanz ausbezahlte Entschädigung wäre von der Verteidigung zurückzuerstatten.
- a) Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). b) Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1.). c) Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung betreffend Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, unterliegt jedoch betreffend den Vorwurf der Diskriminierung und Aufruf zu Hass sowie mit den Anträgen auf die Erteilung von Weisungen. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind damit zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. d) Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____ macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 7'200.– (24 Stunden à 300.–) zzgl. - 17 - Fr. 583.20 MwSt. geltend. Nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Bei einer Wahlverteidigung steht der Anspruch einer solchen Entschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Bei Teilfreisprüchen hat eine entsprechende Zuteilung der Aufwände zu erfolgen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Vorliegend erscheint der vom erbetenen Verteidiger geltend gemachte Zeitaufwand, insbesondere für die Erstellung des Plädoyers, leicht überhöht. Der Beschuldigte war von der Vorinstanz vollumfänglich freigesprochen worden, die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft erging weitestgehend unbegründet und es wurden im Berufungsverfahren keinerlei neue Beweise geführt. Ein Aufwand von über 15 Stunden für Arbeit am Plädoyer erscheint in dieser Ausgangslage nicht verhältnismässig. Eine Entschädigung von Fr. 6'000.– inkl. MwSt. erscheint angemessen. Entsprechend der Kostenauflage im Berufungsverfahren ist Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____ eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzusprechen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 27. Mai 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- […]
- Die Zivilklage des Privatklägers 1 (B._____) wird auf den Zivilweg verwiesen. 3.-7.[…]"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an den Privatkläger 1, B._____, im Auszug. - 18 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der Diskriminie- rung und des Aufrufs zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB bzw. der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 100 Tagen Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Auf die Anordnung von Weisungen wird verzichtet.
- Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.
- Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 22.85 Zeugenentschädigungen.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____ wird für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstin- stanzlichen Verfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Ein von der Bezirksgerichtskasse allenfalls bereits ausbezahlter Mehrbetrag ist zurückzuerstatten. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. - 19 -
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____ wird für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine redu- zierte Entschädigung von Fr. 3'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich Sihl das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 20 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250477-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. A. Schneeberger und Ersatzoberrichter lic. iur. H. Dubach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Tettamanti Urteil vom 4. Mai 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____ betreffend mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Mai 2025 (GG250065)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. März 2025 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 29 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Diskriminierung oder Aufruf zu Hass aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB bzw. der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Zivilklage des Privatklägers 1 (B._____) wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten sowie die Kosten für das Vorverfahren werden auf die Staatskasse genommen.
4. Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.
5. Dem Beschuldigten werden Fr. 200.– als Genugtuung für die erlittene Haft vom
25. Juli 2024 bis am 26. Juli 2024 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. [Mitteilungen]
7. [Rechtsmittel]"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 45) " 1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Diskriminierung oder Aufrufs zu Hass aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB eventualiter der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von CHF 1'000.00, wobei die erstandene Haft anzurechnen sei.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzulegen.
5. Es sei eine Weisung zur Absolvierung des Lernprogramms Delikt- orientiertes Interventionsprogramm (Do It) und Teilnahme an den Nach- kontroll-Gesprächen beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich anzuordnen.
6. Es sei die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines Profiles anzuordnen. […]
8. Es seien dem Beschuldigten die Kosten für das erst- und zweitinstanz- liche Verfahren aufzuerlegen und es sei ihm weder für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung sowie Genugtuung zuzusprechen."
- 4 -
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 46) "1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts sei zu bestätigen.
2. Die Verteidigung sei als erbetene Verteidigung für das Berufungs- verfahren gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen.
3. Die Kosten des vorliegenden Strafverfahrens (insbesondere Unter- suchungskosten, Anklagegebühr, Kosten des Hauptverfahrens und Berufungsverfahrens) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen."
c) Der Privatklägerschaft: Keine Antragstellung. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom
27. Mai 2025 wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Diskriminierung oder Aufruf zu Hass aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB bzw. der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freigesprochen. Die Zivilklage des Privatklägers B._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen (vgl. das eingangs wiedergegebene Urteilsdis- positiv). Dieses Urteil wurde mündlich eröffnet (Prot. I S. 14 ff.).
2. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 (Urk. 31) meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) fristgerecht Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 32 = Urk. 36) erfolgte am 29. Oktober
- 5 - 2025 die rechtzeitige Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, mit der sie ihre Berufung nicht beschränkte (Urk. 38). Mit Verfügung vom 3. November 2025 wurde dem Beschuldigten sowie der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um Anschluss- berufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen (Urk. 39). Der Beschuldigte sah davon ab, Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 41). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen. Am 14. Januar 2026 wurden die Parteien auf den 4. Mai 2026 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 42).
3. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Verteidiger des Beschuldigten sowie die Vertretung der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 4). Der Beschuldigte wurde auf sein Gesuch hin von der Verfahrensleitung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen dispensiert und war dementsprechend nicht anwesend (Prot. II S. 6). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
1. In der Berufungserklärung hat die Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und beantragt, es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu befinden (Urk. 38 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Anfechtung des Zivilpunktes ein Ver- sehen gewesen sei und dieser nicht angefochten werde (Prot. II S. 6). Die Rechts- kraft hinsichtlich des Zivilpunktes (Dispositivziffer 2) des vorinstanzlichen Urteils ist vorab mit Beschluss festzustellen.
2. Verweise auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts erfolgen – auch ohne ausdrückliche Kennzeichnung – in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Partei- vorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesent- lichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen).
- 6 - III. Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, in der Nacht zum
25. Juli 2024 auf der Wache des G._____-kommissariats der Stadtpolizei Zürich alkoholisiert und renitent gewesen zu sein und den als Polizist erkennbaren Privat- kläger B._____ im Rahmen einer polizeilichen Verhaftung in Anwesenheit von wei- teren Polizisten rassistisch beleidigt zu haben. Der Beschuldigte soll zum Privatklä- ger B._____ gesagt haben, dass er als Schwarzer mit Tattoos aussehe wie ein Krimineller und er mit dem Beschuldigten keinen Atemlufttest durchführen dürfe. Als der Beschuldigte nach Beizug der Sanität auf eine Bahre gelegt wurde, soll er unvermittelt und gezielt gegen die sich seitlich an der Bahre befindliche Privatklä- gerin C._____ von Schutz und Rettung Zürich gespuckt und sie mit der Spucke am Hals und T-Shirt getroffen haben. Anschliessend soll der Beschuldigte dem Privat- kläger B._____, welcher ebenfalls seitlich der Bahre gewesen sei, gezielt ins Ge- sicht gespuckt und ihm zeitgleich mit der rechten Faust auf die Nase geschlagen haben (Urk. 23 S. 2 f.).
2. Die Vorinstanz hat die als Beweismittel dienenden Aussagen der Beteiligten sowie das Einsatzprotokoll der Sanität und den Polizeirapport umfassend und korrekt wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 36 E. II/4). Sie äus- serte sich sodann zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und hob dabei hervor, dass die Zeugen D._____, E._____ und F._____ den Privat- kläger B._____ aus ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Stadtpolizei Zürich kennen, wobei der Zeuge F._____ als …-chef des G._____-kommissariats dessen Vorge- setzter sei. Hinsichtlich des Zeugen H._____ vom Kommissariat I._____ erwog die Vorinstanz, obwohl dieser die Parteien nicht persönlich kenne und kein erkennba- res Interesse am Verfahrensausgang habe, sei auch bei ihm eine "gewisse Solida- risierung" mit dem Privatkläger B._____ und den übrigen Polizeibeamten denkbar (Urk. 36 E. II/5.1). Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Solidarisierung werden jedoch nicht genannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die vorinstanzlichen Erwägungen erschöpfen sich insoweit in abstrakten Überlegungen, ohne diese am konkreten Einzelfall zu belegen. Soweit die Vorinstanz den Aussagen der unter der strafbewehrten Wahrheitspflicht (Art. 163 Abs. 2 StPO; Art. 307 StGB) einvernom-
- 7 - menen Polizeibeamten mit einer generellen Zurückhaltung begegnet, vermag dies daher nicht zu überzeugen. Entscheidend bleibt vielmehr die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen im konkreten Kontext.
3. a) Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, welche auch die zentralen Aus- sagen nochmals rekapituliert, lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Aussagen des Privatklägers B._____ würdigte sie als im Kern konstant, namentlich hinsicht- lich der behaupteten diskriminierenden Äusserungen sowie eines gezielten Schla- ges. Allerdings relativierte sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen teilweise, da der Privatkläger B._____ seine Darstellung zum Spuckvorgang im Verlauf präzisierte bzw. änderte (zunächst in Richtung des Oberkörpers, später gezielt ins Gesicht und auch gegenüber der Privatklägerin C._____; Urk. 36 E. II/5.2.1).
b) Die Privatklägerin C._____ von Schutz und Rettung Zürich habe demge- genüber zentrale Vorwürfe nicht direkt bestätigen können. Sie habe weder den Schlag noch ein gezieltes Anspucken beobachtet und habe ausdrücklich festgehal- ten, nicht beurteilen zu können, ob es sich um absichtliches Spucken oder um Fol- gen eines medizinischen Zustands (z.B. Husten, Sabbern) gehandelt habe (Urk. 36 E. II/5.2.2).
c) Der Beschuldigte habe zunächst ein gezieltes Verhalten vollständig bestrit- ten, habe später jedoch eingeräumt, dass es im Rahmen seines Zustands zu unkontrollierten Bewegungen gekommen sein könnte. Hinsichtlich der angeblichen diskriminierenden Äusserungen habe er geltend gemacht, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt. Bezüglich des Spuckens sei er konstant dabei geblie- ben, niemanden absichtlich angespuckt zu haben (Urk. 36 E. II/5.2.3).
d) Die Aussagen der Zeugen D._____ und E._____ seien teilweise unklar bzw. widersprüchlich gewesen. Beide hätten zwar Spuck- und Schlagbewegungen bestätigt, hätten aber deren Zielgerichtetheit nicht sicher beurteilen können (Zeuge D._____; Urk. 36 E. II/5.2.4) bzw. hätten abweichende Angaben zum Inhalt der Äusserungen gemacht (Zeuge E._____; Urk. 36 E. II/5.2.5). Der Zeuge F._____ habe demgegenüber die Darstellung eines gezielten Spuckens und Schlagens be- stätigt, wobei die Vorinstanz seine Aussage aufgrund seines Vorgesetztenverhält-
- 8 - nisses zum Privatkläger B._____ – wie bereits kritisch beleuchtet – mit Zurückhal- tung würdigte (Urk. 36 E. II/5.2.6). Der Zeuge H._____ habe zu den Kerntatvorwür- fen keine direkten Angaben machen können, habe jedoch sinngemäss eine proble- matische Äusserung im Zusammenhang mit der Hautfarbe bestätigt, ohne sich an den genauen Wortlaut zu erinnern (Urk. 36 E. II/5.2.7).
e) Das Einsatzprotokoll der Sanität belege eine erhebliche Alkoholisierung von 2.3 Promille sowie einen gesundheitlichen Ausnahmezustand mit unkontrollier- ten Bewegungen, Spucken und Schlagen, ohne jedoch Aussagen zur Zielge- richtetheit zu ermöglichen (Urk. 36 E. II/5.2.8).
f) In der Gesamtschau erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschul- digte das Wort "schwarz" im Zusammenhang mit der Ablehnung des Atemtests verwendete, dass beide Privatkläger von Speichel getroffen wurden und dass es zu einem Schlag ins Gesicht des Privatklägers B._____ kam. Nicht mit der erforder- lichen Sicherheit geklärt werden könne jedoch, ob diese Handlungen gezielt erfolg- ten oder auf den medizinischen Zustand zurückzuführen gewesen seien. Auch der genaue Inhalt der angeblichen diskriminierenden Äusserung lasse sich nicht zweifelsfrei erstellen. Mangels hinreichender Beweise für ein vorsätzliches und ziel- gerichtetes Verhalten sprach die Vorinstanz den Beschuldigten gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo von sämtlichen Vorwürfen frei (Urk. 36 E. II/5.3).
4. Der Freispruch bezüglich der verbalen Äusserungen ist nachvollziehbar. Auch wenn einiges für die Version der Anklage spricht und sich das vom Beschul- digten angeführte Missverständnis, wonach er nur die schwarzen Haare des Privatklägers B._____ angesprochen habe, eher konstruiert ausnimmt, divergieren die Aussagen zum genauen Wortlaut erheblich. So führte der Zeuge E._____ vom Konsulatsschutz aus, der Beschuldigte habe Polizisten als Schweine bezeichnet (Urk. 14/2 F/A 44), während sich der Zeuge H._____ von der I._____ lediglich vage dahingehend äusserte, der Beschuldigte habe sinngemäss erklärt, sich nicht von einem Schwarzen testen lassen zu wollen (Urk. 14/4 F/A 35). Für eine Verurteilung wegen Diskriminierung oder Beschimpfung wäre jedoch erforderlich, dass Inhalt und Kontext der Äusserung ohne vernünftigen Zweifel feststehen, was vorliegend nicht der Fall ist. Der Freispruch vom Vorwurf der Diskriminierung oder Aufruf zu
- 9 - Hass aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB bzw. der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist folglich zu bestätigen.
5. a) Nicht überzeugend begründet erscheinen demgegenüber die weiteren Freisprüche. Mehrere Befragte schilderten übereinstimmend, dass der Beschul- digte wiederholt in Richtung der in seiner Nähe stehenden Personen gespuckt habe. Der Privatkläger B._____ gab von Beginn weg an, der Beschuldigte habe ihm dabei in die Augen geschaut und sich nach vorne gelehnt, bevor er gespuckt habe (Urk. 3/2 F/A 6 und 8, Urk. 13/1 F/A 53 und 59). Diese Darstellung wird im Kern durch die Aussagen der Zeugen E._____ und F._____ bestätigt (Urk. 14/2 F/A 62, Urk. 14/3 F/A 34 f.).
b) Aus dem Einsatzprotokoll der Sanität ergibt sich zwar, dass der Beschul- digte motorisch unruhig war und Speichel verlor (Urk. 4/1). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sämtliche Bewegungen des Beschuldigten unkontrol- liert gewesen wären. Vielmehr sprechen die übereinstimmenden Zeugenaussagen dafür, dass das Spucken wiederholt und in Richtung der anwesenden Personen erfolgte. Die Annahme eines bloss reflexartigen Speichelverlustes vermag die geschilderten zielgerichteten Bewegungen nicht hinreichend zu erklären. Insofern der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung ausführen lässt, dass es sich beim Spucken nicht um ein absichtliches Verhalten, sondern viel eher um ein unwillkürliches, nicht gesteuertes und aus der Panik getriebenes Verhalten gehandelt habe, kann er damit nicht gehört werden (vgl. Urk. 46 S. 9 f.).
c) Was den Schlag anbelangt, so schilderte der Privatkläger B._____, der Beschuldigte habe ihm während des Versuchs, eine Spuckhaube anzulegen, mit der rechten Faust ins Gesicht respektive auf die Nase geschlagen (Urk. 3/2 F/A 6, 12 und 18, Urk. 13/1 F/A 53). Diese Darstellung wird durch die Aussagen des Konsulatsschützers E._____ und des …-chefs F._____ bestätigt (Urk. 14/2 F/A 65, 67 und 69, Urk. 14/3 F/A 44 f. und 49). Zwar schilderte der Zeuge D._____, der in jener Nacht mit dem Privatkläger B._____ Streife fuhr, den Bewegungsablauf we- niger klar (Urk. 14/1 F/A 53 ff.), seine Aussagen stehen einem gezielten Schlag jedoch nicht entgegen. Dass der Treffer im Nasenbereich lag, spricht vielmehr ge-
- 10 - gen eine rein unkoordinierte Abwehrbewegung. Auch insoweit vermag der Verweis auf den medizinischen Zustand die Indizien für ein zielgerichtetes Verhalten nicht hinreichend zu entkräften.
d) Der Beschuldigte lässt anlässlich der Berufungsverhandlung zum Schlag gegen den Privatkläger 1 zusammenfassend ausführen, dass die Aussagen des Privatklägers 1 und der Zeugen nicht glaubhaft seien, da diese sich widersprechen würden und u.a. die Schläge als Reaktion des Privatklägers 1 gegen den Beschul- digten unterschlagen würden. Ebenso habe der Privatkläger 1 bei der Beschrei- bung, dass der Schlag des Beschuldigten auf seine Nase bei ihm Schmerzen der Stufe 8 ausgelöst hätten, krass übertrieben, da ein Schlag auf die Nase, der solche Schmerzen versucht hätte, unweigerlich zu Verletzungen, Blutungen oder zumin- dest kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit hätte führen müssen (Urk. 46 S. 11). Diesbe- züglich ist auszuführen, dass der Privatkläger 1 in seinen Befragungen effektiv keine Ausführungen zu Schlägen seinerseits gegen den Beschuldigten macht. Diese finden Erwähnung in der Einvernahme des Zeugen E._____ (Urk. 14/2 F/A 72 ff.). Dieser beschreibt, dass der Privatkläger 1 eine Reaktionshandlung auf den Schlag des Beschuldigten gezeigt habe – ein, zwei Schläge (Urk. 14/2 F/A 74). Dass der Privatkläger 1 nicht von sich aus auf eine allenfalls erfolgte Reaktions- handlung hinweist, lässt an den übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers 1 und der Zeugen betreffend den anklagegemässen Schlag des Beschuldigten je- doch noch keine Zweifel aufkommen. Darüber hinaus kann der Umstand, dass der Privatkläger 1 die von ihm erlittenen Schmerzen auf einer Skala von 1 bis 10 mit einer 8 bewertete, ohne Weiteres als subjektives Empfinden, welches in Retrospek- tive allenfalls leicht übertrieben gewesen sein könnte, erklärt werden. Dass – wie von der Verteidigung vorgebracht – ein Schlag der Schmerzen der Stufe 8 hervor- gerufen hätte, gezwungenermassen zu einer Blutung oder einem Verletzungsbild hätte führen müssen, ist hingegen reine Spekulation. Wiederum ist auf die überein- stimmenden Aussagen der Zeugen und des Privatklägers 1 betreffend den Ankla- gesachverhalt zu verweisen. Dass der Schlag des Beschuldigten beim Privat- kläger 1 grosse Schmerzen verursacht hätte, wird von der Anklage gar nicht behauptet und kann vorliegend offen bleiben.
- 11 -
e) Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen mehrerer Befragter ist erstellt, dass der Beschuldigte die Rettungssanitäterin C._____ und den Polizisten B._____ gezielt bespuckte und letzterem mit der Faust ins Gesicht schlug. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift – mit Ausnahme der verbalen Äusserun- gen – erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Gemäss jener Bestimmung macht sich unter anderem strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder eine Beamtin oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Unter Gewalt versteht man gewöhnlich eine körperliche Einwirkung der Täterin oder des Täters auf die Person der Beamtin oder des Beamten. Die Anwendung von Gewalt muss eine gewisse Schwere aufweisen. Ein leichtes Anrempeln reicht nicht aus. Nach der Rechtsprechung lässt sich der Grad, den die Anwendung von Gewalt erreichen muss, um die Anwendung von Art. 285 StGB zu begründen, nicht absolut festlegen, sondern hängt von relativen Kriterien ab. Insbesondere sind die Konstitution, das Geschlecht und die Erfahrung des Opfers zu berücksichtigen (BGE 101 IV 42 E. 3a; BGer 6B_659/2013 4. November 2013 E. 1.1).
2. Das Anspucken einer Person stellt mindestens eine vorübergehende Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens dar und erfüllt damit den Tatbe- stand einer Tätlichkeit. Erfolgt ein solches Verhalten – wie vorliegend – gegenüber einer Rettungssanitäterin oder einem Polizisten im Rahmen ihres Einsatzes, ist es geeignet, deren Amtshandlungen zu stören (vgl. OGer ZH SB110261-O vom 8. Juli 2011 E. III/7.1). Das Bespucken der beiden Privatkläger erfüllt somit den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Gleiches gilt für den Schlag ins Gesicht des Privatklägers B._____. Die Handlungen erfolgten gezielt und damit vorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte, welcher die beiden uniformierten Privat- kläger als Beamte erkennen konnte, wusste, dass er diese während einer recht-
- 12 - mässigen Amtshandlung angriff und er wollte dies auch. Zudem nahm er auch bil- ligend in Kauf, dass er dadurch den ordnungsgemässen Ablauf der Amtshandlung erschwerte. Der Beschuldigte ist somit wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu verurteilen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. a) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
b) Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkompo- nente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhält- nisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK-HEIMGARTNER, 22. Auflage, Art. 47 StGB N 7 ff.).
- 13 -
2. a) Die mehrfachen Tathandlungen sind zeitlich und sachlich eng miteinan- der verknüpft, weshalb sie einheitlich zu würdigen sind. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Angriffe zwar als Tätlichkeiten qualifizieren; ein Schlag ins Gesicht kann jedoch, sofern er sein Ziel nicht verfehlt, unter Umstän- den auch den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllen. Das Anspucken eines Menschen, insbesondere ins Gesicht, stellt zudem eine besonders ehrver- letzende Handlung dar, die gemeinhin erheblichen Ekel hervorruft. Insgesamt ist das objektive Verschulden daher als leicht einzustufen, weshalb eine Strafe im Bereich von 150 Strafeinheiten angemessen erscheint.
b) In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Angriffe auf Sanität und Polizei aus nichtigem Anlass erfolgten, zumal zu diesem Zeitpunkt lediglich noch versucht wurde, dem Beschuldigten medizinische Hilfe zu leisten. Seine Behauptung, der Privatkläger B._____ habe ihn bei der Verhaftung als "Schwuch- tel" bezeichnet, vermag sein Verhalten nicht zu rechtfertigen. Dieser Vorwurf wurde erstmals auf Nachfrage des Verteidigers am Ende der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erhoben, mithin fünf Monate nach dem Vorfall (Urk. 12/1 F/A 58). Selbst wenn die Behauptung zuträfe, liesse sich damit höchstens erklären, weshalb er sich auf der Wache nicht vom Privatkläger B._____ kontrollieren lassen wollte. Weder das spätere Anspucken der Sanitäterin C._____ noch der Angriff auf den Privatkläger B._____ werden dadurch relativiert.
c) Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch seine erhebliche Alkoholisierung von 2.3 Promille zu berücksichtigen, die zu einer deutlichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt haben dürfte. Dies wirkt sich strafmildernd aus. Insge- samt ist daher von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen, weshalb die Strafe auf 100 Strafeinheiten zu reduzieren ist.
3. a) Zu den persönlichen Verhältnissen ist festzuhalten, dass der Beschul- digte polnischer Herkunft ist und in Polen sowie Deutschland Germanistik studiert hat. Er lebte und arbeitete zudem in Tschechien und Österreich. Seit November 2021 ist er in der Schweiz wohnhaft und im Compliance-Bereich einer Grossbank tätig. Sein Jahresgehalt inklusive Bonus beträgt Fr. 115'000.– brutto. Er ist Eigen- tümer einer Wohnung in J._____ [Stadt in Österreich]. Nach eigenen Angaben
- 14 - wurde er im Jahr 2023 in Lissabon Opfer eines versuchten Raubüberfalls und leidet seither an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft.
b) Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben sind insgesamt neutral zu gewichten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren verbleibt es daher bei 100 Strafeinheiten.
4. Das im hier interessierenden Strafbereich grundsätzlich geltende Primat der Geldstrafe wird von Art. 285 Ziff. 1 StGB durchbrochen: Eine Geldstrafe kommt nur subsidiär in leichten Fällen in Betracht, während die Bestimmung seit Inkraft- treten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen am 1. Juli 2023 als Regel eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht. Um dem gesetzge- berischen Willen Rechnung zu tragen, ist der "leichte Fall" restriktiv auszulegen und auf Konstellationen zu beschränken, in denen das Verschulden im untersten Bereich liegt, namentlich wenn die Tat von sehr geringer Intensität bleibt und kaum ins Gewicht fällt. Eine solche Konstellation ist vorliegend – entgegen den Eventua- lausführungen der Verteidigung (Urk. 46 S. 15) – nicht gegeben. Daran vermag auch das verwendete Verschuldensprädikat ("noch leicht") nichts zu ändern. Es ist somit auf eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen zu erkennen.
5. a) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Dabei sind sämtliche wesentlichen Umstände zu würdigen, namentlich die Tatumstände, das Vorleben und der Leumund sowie weitere Faktoren, die Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten zulassen. Bei Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB die Regel, von der nur bei ungünstiger oder höchst unge- wisser Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 5 E. 4.2.2).
- 15 -
b) Die objektiven Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die ausge- sprochene Freiheitsstrafe im gesetzlichen Rahmen liegt. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte für eine ungünstige Prognose. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelt und der Beschuldigte sich auch unter dem Eindruck der bedingten Strafe künftig bewähren wird. Der Vollzug der Strafe ist daher unter Ansetzung der gesetzlichen Minimal- probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) aufzuschieben. Auf die Anordnung einer Verbindungsbusse ist zu verzichten.
c) Von der Anordnung einer Weisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB, insbesondere zur Absolvierung des Lernprogramms Deliktorientiertes Interven- tionsprogramm ("Do It") sowie zur Teilnahme an Nachkontrollgesprächen, ist abzu- sehen. Angesichts der günstigen Legalprognose und des geringen Rückfallrisikos erscheint eine solche Massnahme nicht erforderlich. Aus demselben Grund ist von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO abzusehen.
6. Haft, welche der Täter in diesem oder einem anderen Verfahren verbüsst hat, ist an die verhängte Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen (BGE 141 IV 239 E. 3.3). Der Beschuldigte befand sich im vorliegenden Verfahren vom 25. Juli 2024, 3.53 Uhr, bis zum 26. Juli 2024, 13.25 Uhr, in Haft (Urk. 5/1 in Verbindung mit Urk. 5/7). Entsprechend sind zwei Tage Haft anzurechnen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. a) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 14 Abs. 1 lit a GebV OG). Die weiteren Kosten setzen sich zusammen aus der Gebühr für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 1'600.– sowie einer Zeugenentschädigung in der Höhe von Fr. 22.25 (vgl. Urk. 24). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur-
- 16 - teilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Freispruch bezüglich den verbalen Äusserungen ist im Vergleich zum Schuldspruch wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte von eher untergeordneter Bedeutung. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen und im Mehrumfang auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Die Entschädigung für die erbetene Verteidigung bis und mit erstinstanz- lichem Verfahren, deren Höhe nicht beanstandet wurde (vgl. Urk. 28-29), ist entsprechend der Kostenauflage der Verfahrenskosten auf einen Drittel (von Fr. 15'000.– auf Fr. 5'000.–) zu reduzieren (Art. 429 Abs. 1 und 3 StPO). Eine allenfalls bereits von der Vorinstanz ausbezahlte Entschädigung wäre von der Verteidigung zurückzuerstatten.
2. a) Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
b) Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1.).
c) Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung betreffend Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, unterliegt jedoch betreffend den Vorwurf der Diskriminierung und Aufruf zu Hass sowie mit den Anträgen auf die Erteilung von Weisungen. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind damit zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen.
d) Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____ macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 7'200.– (24 Stunden à 300.–) zzgl.
- 17 - Fr. 583.20 MwSt. geltend. Nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Bei einer Wahlverteidigung steht der Anspruch einer solchen Entschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Bei Teilfreisprüchen hat eine entsprechende Zuteilung der Aufwände zu erfolgen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Vorliegend erscheint der vom erbetenen Verteidiger geltend gemachte Zeitaufwand, insbesondere für die Erstellung des Plädoyers, leicht überhöht. Der Beschuldigte war von der Vorinstanz vollumfänglich freigesprochen worden, die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft erging weitestgehend unbegründet und es wurden im Berufungsverfahren keinerlei neue Beweise geführt. Ein Aufwand von über 15 Stunden für Arbeit am Plädoyer erscheint in dieser Ausgangslage nicht verhältnismässig. Eine Entschädigung von Fr. 6'000.– inkl. MwSt. erscheint angemessen. Entsprechend der Kostenauflage im Berufungsverfahren ist Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____ eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzusprechen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 27. Mai 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. Die Zivilklage des Privatklägers 1 (B._____) wird auf den Zivilweg verwiesen. 3.-7.[…]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an den Privatkläger 1, B._____, im Auszug.
- 18 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der Diskriminie- rung und des Aufrufs zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB bzw. der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 100 Tagen Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Auf die Anordnung von Weisungen wird verzichtet.
6. Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.
7. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 22.85 Zeugenentschädigungen.
8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
9. Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____ wird für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstin- stanzlichen Verfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Ein von der Bezirksgerichtskasse allenfalls bereits ausbezahlter Mehrbetrag ist zurückzuerstatten. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
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11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
12. Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____ wird für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine redu- zierte Entschädigung von Fr. 3'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich Sihl das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 20 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Mai 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw R. Tettamanti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.