Sachverhalt
1. Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 25. Juli 2024 um ca. 03.35 Uhr bis ca. 03.45 Uhr auf der Wache D._____ am E._____ [Strasse] 1 in … Zürich alkoholisiert und renitent gewesen zu sein und den als Polizist erkennbaren Privatkläger 1 im Rahmen einer polizeilichen Verhaftung in Anwesenheit von weiteren Polizisten ras- sistisch beleidigt zu haben. Der Beschuldigte soll zum Privatkläger 1 gesagt haben, dass er als Schwarzer mit Tattoos aussehe wie ein Krimineller und er mit dem Be- schuldigten keinen Atemlufttest durchführen dürfe, wodurch sich der Privatkläger 1 in seiner Ehre und Menschenwürde verletzt gefühlt habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass seine Worte geeignet gewesen seien, den Privatkläger 1 in seiner Ehre und Menschenwürde zu verletzen und habe beides dennoch zumindest billi- gend in Kauf genommen. Als der Beschuldigte nach Beizug der Sanität auf eine Bahre gelegt worden sei, habe er unvermittelt und gezielt gegen die sich seitlich an der Bahre befindliche Privatklägerin 2 von der Schutz und Rettung gespuckt und habe sie mit der Spucke am Hals und T-Shirt getroffen. Anschliessend habe der Beschuldigte dem Privat- kläger 1, welcher ebenfalls seitlich der Bahre gewesen sei, gezielt ins Gesicht ge- spuckt und habe ihm zeitgleich mit der rechten Faust auf die Nase geschlagen. Der Beschuldigte, welcher die Privatklägerin 2 als uniformierte Rettungssanitäterin so- wie den Privatkläger 1 als Polizisten der Stadtpolizei Zürich habe erkennen können, habe gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen, dass er diese während
- 6 - einer rechtmässigen Amtshandlung angegriffen und dadurch auch den ordnungs- gemässen Ablauf der Amtshandlung erschwert habe.
2. Beweisregeln 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichen- der Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persön- liche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise ob- jektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persön- lich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 2.2. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 2.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon-
- 7 - kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
3. Bestrittener bzw. unbestrittener Sachverhalt 3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt beziehungsweise Teile davon von der Beschuldigten ein- gestanden werden. Der nicht bestrittene Sachverhalt gilt als erstellt, sofern er sich mit dem Ergebnis der vorhandenen Beweismittel deckt. Erst in einem allfälligen zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der dem Beschuldigten vorgeworfene, bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewie- sen werden kann. 3.2. Der Beschuldigte bestreitet im Wesentlichen die gegen ihn erhobenen Vor- würfe. Er führt aus, dass er zuerst in der F._____-bar gewesen und dort nach draus- sen geführt worden sei, da er fälschlicherweise beschuldigt worden sei, Getränke nicht bezahlt zu haben. Daraufhin sei er von Polizisten verhaftet und auf die Wache geführt worden, wo zuerst noch die Sanität dazugekommen und er später auch noch ins Spital gebracht worden sei. Der Beschuldigte macht geltend, dass durch sein Husten und Würgen vielleicht jemand Spucke abbekommen habe und er auch im Spital noch unkontrolliert mit seinen Extremitäten gezuckt habe. Er habe die Privatkläger 1 und 2 weder gezielt angespuckt noch habe er den Privatkläger 1 auf die Nase geschlagen und auch nicht diskriminierend angesprochen (act. 3/1 F/A 8.). 3.3. Der Anklagesachverhalt ist somit einzig dahingehend unbestritten, dass am
25. Juli 2024 eine Verhaftung des Beschuldigten stattfand und die Sanität beigezo- gen wurde. Im Übrigen (diskriminierende Äusserung gegenüber dem Privatklä- ger 1, gezieltes Spucken gegen den Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 sowie Schlagen mit der rechten Faust auf die Nase des Privatklägers 1) wird der Ankla- gesachverhalt vom Beschuldigten bestritten. Es ist nachstehend zu prüfen, ob der
- 8 - bestrittene Anklagesachverhalt gestützt auf die vorliegenden Beweismittel erstellt werden kann.
4. Beweismittel Zur Sachverhaltserstellung dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldig- ten (act. 3/1; act. 12/1; Prot. 9 ff.), die Aussagen des Privatklägers 1 (act. 3/2; act. 13/1), die Aussagen der Privatklägerin 2 (act. 3/3; act. 13/2), die Aussagen des Zeugen G._____ (act. 14/1), die Aussagen des Zeugen H._____ (act. 14/2), die Aussagen des Zeugen I._____ (act. 14/3), die Aussagen des Zeugen J._____ (act. 14/4), das Einsatzprotokoll der Sanität (act. 4/1) sowie der Grundrapport der Stadtpolizei Zürich (act. 1). 4.1. Aussagen des Beschuldigten 4.1.1. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2025 (act. 3/1) führte der Beschuldigte aus, dass er Medikamente und ca. einen Liter Bier konsu- miert habe. Angefangen habe alles in der F._____-bar, wo er vom Sicherheitsdienst aufgefordert worden sei, die Bar zu verlassen. Er habe ein Hausverbot erhalten. Der Sicherheitsdienst habe ihn nach draussen geführt, angefasst und weggestos- sen, weshalb er diesem gesagt habe, dass er die Polizei alarmieren würde. Dieser habe dann selbst die Polizei alarmiert. Plötzlich seien mehrere Patrouillen vor Ort gewesen und sie hätten ihm Handschellen angelegt. Sie hätten ihn beschuldigt, nicht bezahlt zu haben, was ein Blödsinn sei, da er alles in Bar bezahlt habe. Es sei ihm keine Wegweisung ausgesprochen worden. Er sei auf die Wache geführt worden. Auf dem Polizeiposten sei er zu Boden geschmissen worden. An die Weg- weisung 2 könne sich der Beschuldigte nicht erinnern. Er habe plötzlich nicht mehr atmen können und habe medizinische Hilfe benötigt. Nun habe er Schmerzen im Brustbereich. Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, sich an die Sanität – eine Dame und noch jemand – erinnern zu können. Er habe aber einen Sack auf dem Kopf gehabt und habe nichts sehen können. Er habe nicht atmen können und habe würgen müssen. Der Beschuldigte erklärt weiter, dass beim Husten vielleicht Spu- cke gekommen sei. Er habe den Polizisten, welcher ihm die Spuckhaube habe an- ziehen wollen, nicht angespuckt und auch nicht geschlagen. Viel eher habe dieser
- 9 - stark auf seine Nase gedrückt. Zudem habe er die ganze Zeit Handfesseln auf sei- nem Rücken getragen, welche erst im Spital abgenommen worden seien. Weiter machte der Beschuldigte geltend, dass er gegenüber dem Beamten mit der dunklen Hautfarbe und Tattoos nicht gesagt habe, dass dieser wie ein Krimineller aussehe. Ausserdem sei dieser nicht schwarz (a.a.O. F/A 5 ff.). 4.1.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2024 (act. 12/1) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er den Privatkläger 1 nicht beleidigt habe. Der Privatkläger 1 habe mit ihm einen Atemalkoholtest unter Beglei- tung eines Kollegen durchführen wollen. Vor und während der Festnahme sei der Privatkläger 1 "flapsig" zum Beschuldigten gewesen, worauf er den Privatkläger 1 zurechtgewiesen habe. Auf dem Polizeiposten habe der Beschuldigte darum gebe- ten, dass nicht der Herr mit den schwarzen Haaren und den Tattoos den Alkoholtest mit ihm durchführen solle, weil er zuvor unhöflich gewesen sei. Daraufhin habe der andere Polizist den Test durchgeführt, der Beschuldigte habe sich nicht geweigert. Der Beschuldigte sei alleine mit den Handschellen in der Zelle gewesen. Er habe lautstark nach jemandem gerufen, weil er harntreibende Medikamente einnehme und auf die Toilette gemusst habe. Der Beschuldigte sei zur Toilette begleitet wor- den. Danach sei er mit Handschellen zurück in die Zelle gebracht worden. Dabei habe er eine Frage gestellt: "Schaue ich wie ein Krimineller aus? Wann werden Sie mich endlich frei lassen?". Daraufhin habe der Polizist erwidert: "Jetzt reicht es mir". Er habe den Beschuldigen auf die Knie gezwungen und zu Boden geschmissen. Der Privatkläger 1 habe ihm einen Tritt in den Thorax und in andere Körperglieder, wie den Ellenbogen und die Beine gegeben. Auf einmal habe er einen starken Druck auf dem Rücken verspürt. Es sei ganz stark auf das Gesicht und den Rücken des Beschuldigten gedrückt worden, während er seitlich am Boden gelegen habe. Er wisse nicht, ob der Polizist auf ihn niedergekniet sei oder nicht. In einem Moment habe der Beschuldigte gespürt, dass er wegen den Schmerzen und der Panikatta- cke nicht mehr habe atmen können, bis er das Bewusstsein verloren habe. Ansch- liessend könne er sich daran erinnern, dass die Privatklägerin 2 vom Rettungs- dienst mit einem Kollegen gekommen sei. Er sei auf die linke Seite und mit einem Tuch auf eine Trage gelegt worden. Der Beschuldigte sei dann wieder ohnmächtig geworden. Für einen kurzen Moment habe er die Privatklägerin 1 wie durch einen
- 10 - dicken Nebel gesehen und habe realisiert, dass er einen halbtransparenten Sack über den Kopf gezogen erhalten habe. Der Beschuldigte habe auch einen starken Druck auf seinen beiden Armen und sodann auch einen sehr starken Druck auf seiner Nase gespürt. Deshalb habe der Beschuldigte sehr laut geschrien und ge- sagt, dass sie aufhören sollen, weil ihm sonst die Nase brechen würde. Er sei an- schliessend wieder weg gewesen und könne sich als nächstes erst wieder an den Aufenthalt im Spital erinnern. Falls sich eine Person geschädigt fühlen sollte, dann sei das seinerseits unwillentlich und unwissentlich passiert. Dazu gebe es auch ein Protokoll vom Spital, wonach er nicht reagiert und für einige Minuten unkontrolliert gezuckt habe (a.a.O. F/A 12 ff.). Auf Nachfrage erklärt der Beschuldigte, dass er sich an diesem Abend selbst als beschwipst bezeichnen würde. Er habe zwar 1.8 Promille in seiner ausgeatmeten Luft gehabt, er habe sich aber trotzdem unter Kon- trolle gehabt. Er sei auch nicht aggressiv gewesen (a.a.O. F/A 22 f.). Der Beschul- digte führte weiter aus, dass der Privatkläger 1 nicht schwarz sei. Der Beschuldigte würde entweder dunklerer Typ oder dunkelhäutig bzw. afroamericano oder so et- was in der Art sagen, aber er würde nicht das Wort "schwarz" für die Beschreibung der Hautfarbe verwenden. Schwarz habe er in Bezug auf die Haare gesagt. Der Beschuldigte habe gesagt: "Nicht der Herr mit den schwarzen Haaren". Möglicher- weise habe der Privatkläger 1 "Mit der schwarzen Haut" verstanden. Der Beschul- digte verneinte, gesagt zu haben, dass der Privatkläger 1 als Schwarzer mit Tattoos wie ein Krimineller aussehe und er mit dem Beschuldigten keinen Atemalkoholtest durchführen dürfe. Es sei eine rhetorische Frage gewesen: "Schaue ich wie ein Krimineller aus?". Der Beschuldigte führt aus, dass er sich an das Eintreffen der Sanität erinnern könne, er jedoch bewusstlos gewesen sei. Er habe die Privatklä- gerin 2 auf keinen Fall gezielt angespuckt. Ausserdem habe er sich nur gegen den Druck auf seinem Gesicht und seiner Nase gewehrt. Dem Beschuldigten sei die Spucke aus dem Mund gekommen, weil er gehustet habe. Durch dieses Husten sei es möglich, dass jemand anderes die Spucke abbekommen habe (a.a.O. F/A 39 ff.). 4.1.3. Am gleichen Tag wurde der Beschuldigte nach der Befragung des Privatklä- gers 1 und der Privatklägerin 2 mit Fragen zu deren Äusserungen konfrontiert. Auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers 1 wiederholte er, dass er "der mit schwar-
- 11 - zem Haar" und nicht "mit schwarzer Haut" gesagt habe, da er "schwarz" nicht als Wort für die Hautfarbe verwende. Falls Spucke aus dem Mund des Beschuldigten gekommen sei, so wäre dies nicht vorsätzlich geschehen. Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, dass es möglich sei, dass er Gesten oder Bewegungen während des Spuck-Vorgangs gemacht habe. Allerdings sei dies unkontrolliert gewesen. Nach der Einlieferung ins Spital habe der Beschuldigte mehrere Minuten unkontrol- liert mit den Extremitäten gezuckt. Der Beschuldigte bestehe daher darauf, dass er sich auf der Wache im Zustand der Bewusstlosigkeit befunden habe. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass Spucke aus seinem Mund gekommen sei. Der Be- schuldigte erklärte, es sei unmöglich gewesen, den Privatkläger 1 anzuspucken, weil dieser ihm fest auf den Kopf gedrückt habe. In Bezug auf die Äusserungen der Privatklägerin 2 gab er an, dass er diese nicht wissentlich oder willentlich ange- spuckt habe. Die Privatklägerin 2 habe selber bestätigt, dass der Beschuldigte eine Art Schaum vor dem Mund gehabt habe und er nicht ansprechbar gewesen sei (a.a.O. F/A 63 ff.). 4.1.4. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 9) wiederholte der Beschuldigte seine Aussagen im Wesentlichen und bestritt den gegen ihn erhobe- nen Vorwurf weiterhin. Er betonte, dass er lediglich auf die Haarfarbe des Privat- klägers 1 hingewiesen und gesagt habe, dass nicht der Polizist mit den schwarzen Haaren, sondern der andere den Alkoholtest durchführen solle. Ebenso erklärte der Beschuldigte, dass er weder wissentlich noch willentlich gespuckt habe. Es könne sein, dass jemand Spucke von ihm abbekommen habe. Er könne sich nur noch daran erinnern, dass er gewürgt und gehustet habe. Aufgrund seines Ausnahme- zustands schliesse er nicht aus, dass es zu einer Berührung gekommen sei. Be- züglich der Berührung mit der Nase des Privatklägers 1 sagte der Beschuldigte aus, er habe dies nicht absichtlich gemacht. Auch im Spital habe er unkontrolliert mit den Extremitäten gezuckt (Prot. S. 9 f.). 4.2. Aussagen des Privatklägers 1 4.2.1. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2024 (act. 3/2) führte der Privatkläger 1 aus, dass die Verhaftung und der Transport des Beschul- digten problemlos verlaufen seien. In der Wache habe der Beschuldigte versucht,
- 12 - mit den arretierten Armen hinter den Beinen durchzusteigen und habe rumge- schrien. Sodann habe er auf die Toilette gewollt, weshalb ihm die Handfesseln ge- löst worden seien. Auf dem Rückweg in den Abstand habe sich der Beschuldigte ihm gegenüber geäussert, dass er mit seiner dunklen Hautfarbe und den Tattoos wie ein Krimineller aussehe. Er habe mit dem Beschuldigten den Atemlufttest durchführen wollen, worauf dieser gesagt habe, dass ein Schwarzer diesen nicht mit dem Beschuldigten durchführen dürfe. Sodann hätten Wm J._____ und Sb H._____ den Atemlufttest durchgeführt. Als die Wegweisung 2 fertig gewesen sei, habe man den Beschuldigten aus der Wache entlassen wollen. Dieser sei je- doch am Boden gelegen und habe sich nicht gerührt, weshalb die Sanität beigezo- gen worden sei. Die Sanität habe ihn dann ins Spital mitnehmen wollen, weshalb der Beschuldigte auf eine Trage gehievt worden sei. Plötzlich habe er begonnen sich zu winden und zu spucken. Eine Sanitäterin habe ausweichen müssen, da er in ihre Richtung gespuckt habe. Da der Privatkläger 1 am nächsten zum Beschul- digten gestanden sei, habe er dem Beschuldigten die Spuckhaube über den Kopf stülpen wollen. Dabei habe der Beschuldigte dem Privatkläger 1 ins Gesicht ge- schaut, sei nach vorne gelehnt und habe in Richtung seines Oberkörpers gespuckt. Der Privatkläger 1 habe einen Sprühnebel in seinem Gesicht verspürt. Er habe dem Beschuldigten trotzdem die Spuckhaube anziehen können und sei deshalb über ihn gebeugt gewesen. Sodann habe ihm der Beschuldigte mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen und habe ihn an der Nase getroffen. Der Beschuldigte habe auf der linken Schulter in Seitenlage gelegen und bewusst gegen den Privatkläger 1 gespuckt. Er sei sehr aggressiv gewesen, habe mit der rechten Faust schnell und gezielt gegen sein Gesicht und dann auch um sich geschlagen. Mehrere Leute hät- ten mithelfen müssen, den Beschuldigten an der Bahre zu fixieren (a.a.O. F/A 6 ff). 4.2.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2024 (act. 13/1) sagte der Privatkläger 1 aus, dass sich der Beschuldigte bereits bei der Verhaftung mit passivem Widerstand verhalten habe, da er nicht habe weggehen wollen. Auf der Wache habe der Beschuldigte auf die Wegweisungseröffnung war- ten müssen. Zwischenzeitlich habe der Beschuldigte auf die Toilette gemusst. Der Privatkläger 1 und zwei weitere Polizisten hätten den Beschuldigten zur Toilette begleitet. Währenddessen habe der Beschuldigte provoziert und abfällige Bemer-
- 13 - kungen gemacht. Der Beschuldigte habe gesagt, dass der Privatkläger 1 mit seiner dunklen Hautfarbe und Tattoos aussehe, wie ein Krimineller. Da der Beschuldigte sichtlich berauscht gewesen sei, habe man mit ihm einen Atemalkoholtest durch- führen sollen. Dies habe der Beschuldigte beim Privatkläger 1 verweigert und er habe gesagt: "ein Schwarzer soll das nicht bei mir machen". Die Aussage sei von den weiteren beiden Polizisten J._____ und H._____ gehört worden (a.a.O. F/A 30 ff.). Ungefähr zehn bis 15 Minuten später habe man den Beschuldigten ent- lassen wollen. Als die Zelle aufgemacht worden sei, habe sich der Beschuldigte am Boden gewunden. Er habe nicht gehen wollen, weil er sich vor Schmerzen ge- krümmt habe. Der Wachtchef habe entschieden die Sanität aufzubieten, auch wenn das Ganze sehr theatralisch ausgesehen habe. Da man vor Ort nichts habe fest- stellen können und der Beschuldigte nicht mehr habe gehen können, habe man ihn auf eine Bahre gehievt. Die Sanität habe dem Beschuldigten verbalisiert, dass sie von der Sanität seien. Danach habe der Beschuldigte von unten nach oben gezielt in Richtung der Privatklägerin 2 gespuckt, welche ca. 0.5 Meter entfernt vom Kopf des Beschuldigten gestanden sei. Während dieser Zeit habe der Beschuldigte ge- zappelt. Anschliessend habe der Privatkläger 1 dem Beschuldigten eine Spuck- haube anziehen wollen. Der Beschuldigte habe ihm dabei in die Augen geschaut und ebenfalls gezielt von unten nach oben ins Gesicht gespuckt. Dabei sei er ca. 30 cm bis 50 cm entfernt gestanden. Gleichzeitig habe der Beschuldigte dem Pri- vatkläger 1 einmal mit der Faust ins Gesicht bzw. auf die Nase geschlagen. Auf Nachfrage verneinte der Privatkläger 1, dass es sein könnte, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 durch unkontrolliertes um sich Schlagen im Gesicht getroffen habe. Er habe zuvor auch nicht mit den Händen herumgefuchtelt. Die Nase des Privatklägers 1 habe nachher "gesurrt", jedoch seien keine bleibenden Schäden hinterlassen worden (a.a.O. F/A 37 ff.). 4.3. Aussagen der Privatklägerin 2 4.3.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2024 (act. 3/3) machte die Pri- vatklägerin 2 geltend, dass sie zum Beschuldigten hin sei und sich vorgestellt habe, wobei dieser nicht wirklich auf sie reagiert habe. Der Beschuldigte sei mit dem Tra- getuch auf die Trage gehoben und in die Seitenlage hingelegt worden. Erst auf der
- 14 - Trage sei der Beschuldigte wach geworden. Dann habe der Beschuldigte zu spu- cken begonnen. Sie habe sich am Hals angefasst und habe es bemerkt, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass sie dort getroffen worden sei. Es sei entschieden worden, ihm eine Spuckhaube anzuziehen, woraufhin es ein Gerangel mit ihm und der Polizei gegeben habe, weshalb er festgemacht worden sei (a.a.O. F/A 7 ff.). 4.3.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 2 vom 17. Dezember 2024 (act. 13/2) führte diese aus, dass der Beschuldigte am Boden gelegen habe, nicht ansprechbar gewesen sei und nicht auf sie reagiert hätte als die Privatklägerin 2 ihn habe untersuchen wollen. Die Privatklägerin 2 gehe davon aus, dass der Beschuldigte bewusstlos gewesen sei, da er nur schwach auf Schmerzreiz reagiert habe. Er habe einen roten Kopf und Schaum vor dem Mund gehabt. Nachdem man den Beschuldigten mit einem Tuch auf die Trage gelegt habe, habe sich dieser gewehrt und mit den Händen um sich geschlagen. Als die Privatklägerin 2 mit ungefähr einem Meter Abstand vom Beschuldigten, ei- nen Monitor in die vorgesehene Halterung habe stellen wollen, sei sie von diesem angespuckt worden. Sie habe das Spucken gespürt, jedoch habe sie es nicht selbst gesehen. Die Privatklägerin 2 gab an, dass sie nicht wisse, ob das Spucken gezielt gewesen sei oder ob der Beschuldigte gesabbert, gehustet oder sich geräuspert habe. Es sei alles sehr schnell gegangen und sie sei perplex gewesen. Danach sei die Privatklägerin etwas zurück gestanden (a.a.O. F/A 14 ff.). Auf Nachfrage er- klärte die Privatklägerin 2, dass sie nicht gesehen habe, wie der Privatkläger 1 kon- kret geschädigt worden sei. Sie habe gesehen, wie mit Händen um sich geschlagen worden sei. Es habe ein Handgemenge gegeben. Der Privatkläger 1 habe links vom Beschuldigten vor der Privatklägerin 2 oben am Kopf des Beschuldigten ge- standen (a.a.O. F/A 50 ff.). 4.4. Aussagen des Zeugen G._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Januar 2025 (act. 14/1) erklärte der Zeuge G._____, dass mit dem Beschuldigten auf der Wache als erstes eine Leibesvisitation durchgeführt worden sei. Nachdem man den Be- schuldigten aus dem Arrestantenraum gebeten habe, habe man ihm die Wegwei- sung am Schalter der Wache D._____ aushändigen wollen. Bevor sie diesen Schal-
- 15 - terraum betreten hätten, habe der Beschuldigte einen medizinischen Notfall ge- habt. Der Beschuldigte sei auf dem Boden zusammengebrochen, so dass der Zeuge G._____ habe Kollegen beiziehen müssen, um erste Hilfe zu leisten. Da- nach habe man den Beschuldigten in den Arrestantenraum in die Seitenlage gelegt. Der Kopf des Beschuldigten sei sehr stark rot angelaufen, er habe viel Speichel verloren und sein Körper sei erschlafft. Danach hätte jemand die Sanität informiert. Als sie auf die Sanität gewartet hätten, habe der Beschuldigte weiter Speichel ver- loren. Sie hätten sich Sorgen gemacht, da der Speichel leicht schaumig gewesen sei. Ausserdem habe der Beschuldigte gehustet, so dass sie diesen wieder in Sei- tenlage hätten bringen müssen. Als der Beschuldigte auf der Sanitätsbarre gelegen habe, habe er mehrmals gehustet und unkontrollierte Bewegungen mit den Händen und den Beinen in alle Richtungen gemacht. Es sei Speichel durch die Luft geflo- gen. Der Zeuge G._____ konnte nicht mehr sagen, ob mit Absicht gespuckt worden sei. Er habe gehört, dass jemand gesagt habe, dass Speichel fliegt und man einen Schritt zurück machen solle. Damit der Beschuldigte nicht von der Bahre hinunter- falle, habe man ihn mit Sicherheitsgurten befestigt. Sodann habe der Beschuldigte die Augen geöffnet, habe plötzlich in die Richtung des Privatklägers 1 geschlagen und habe diesen auch im Gesicht getroffen. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge G._____, dass er nicht vollkommen sicher sei, wo der Beschuldigte den Privatklä- ger 1 genau getroffen habe. Von der Höhe müsse es zwischen Kopfscheitel und Schulterbereich gewesen sein. Er habe einen Aufprall von einer Handfläche oder einer Faust gehört. Der Privatkläger sei nur ungefähr eins bis zwei Handflächen vom Beschuldigten weggestanden. Ob der Beschuldigte unkontrolliert geschlagen habe, könne der Zeuge G._____ jedoch nicht sagen (a.a.O. F/A 27 ff.). 4.5. Aussagen des Zeugen H._____ Der Zeuge H._____ sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Januar 2025 zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte nach dem Ver- bringen in die Zelle immer wieder geschrien und gesagt habe, dass er nichts ge- macht habe. Deshalb seien sie mehrfach zum Beschuldigten in die Zelle hinunter gegangen, um zu fragen, was los sei. Als sie einmal die Türe geöffnet hätten, habe der Beschuldigte die Handschellen bzw. die Arme bei den Kniekehlen gehabt. Der
- 16 - Beschuldigte habe angegeben, dass er irgendwo Schmerzen gehabt habe. Er habe immer geschrien, damit jemand zu ihm komme. Sobald sie mit ihm gesprochen hätten, sei er wieder ruhig gewesen. Kaum sei die Türe wieder zu gewesen, sei das Spiel weitergegangen. Der Privatkläger 1 sei auf den gewünschten Toilettengang des Beschuldigten zuerst nicht eingegangen. Während des Toilettengangs habe der Beschuldigte negative Äusserungen gegen den Privatkläger 1 gemacht. Der Zeuge H._____ wisse jedoch nicht mehr, was explizit gesagt worden sei. Der Be- schuldigte habe gesagt, dass der Privatkläger 1 oder sie Schweine seien. Im Nach- hinein hätten sie gedacht, dass – weil der Privatkläger 1 eine mokkafarbene Haut- farbe habe – der Beschuldigte das ganze Paket mit Uniform, Hautfarbe und Polizist gemeint habe. Während des Toilettengangs habe der Privatkläger 1 Sprüche ge- macht wie: "Geht es noch lange? Der hat aber auch Druck auf der Leitung." Als die D._____ mit der Wegweisung 2 fertig gewesen sei, hätten sie den Beschuldigten aus der Zelle entlassen wollen. Die Türe zur Zelle sei zu gewesen und plötzlich habe es einen riesigen Knall aus der Zelle gegeben. Sie seien zur Zelle gesprungen und hätten gesehen, dass der Beschuldigte am Boden gelegen sei. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge H._____, dass der Beschuldigte das Husten, Würgen und Räus- pern wohl in der Zelle am Boden gemacht habe, kurz bevor die Polizei gekommen sei. Nach polizeilicher Kontrolle, wobei man nicht habe herausfinden können, was los gewesen sei, habe man ihn aus der Zelle entlassen wollen. Er habe nicht wirk- lich mitgemacht, sie hätten nachhelfen müssen. Sie hätten den Beschuldigten dann unterstützt und bis fast vor die Haupteingangstüre gebracht. Der Beschuldigte habe sich dann schwer gemacht und habe plötzlich nichts mehr dergleichen getan. Da- nach habe man den Beschuldigten zurück in die Zelle gebracht und die Sanität aufgeboten. Die Sanität habe entschieden, den Beschuldigten ins Spital mitzuneh- men. Der Beschuldigte habe auch da nicht mitgemacht. Der Beschuldigte nicht mit- machen können oder wollen. Als er auf die Schrage gehoben worden sei, habe der Beschuldigte angefangen herum zu spucken. Der Zeuge H._____ könne aber nicht sagen, ob die Privatklägerin 2 davon getroffen worden sei oder nicht. Als der Pri- vatkläger 1 dem Beschuldigten die Spuckhaube habe aufziehen wollen, habe der Beschuldigte den Privatkläger 1 angespuckt. Die Menge der Spucke habe dabei nicht ausgesehen wie ein Versehen. Der Beschuldigte habe mehrmals gespuckt,
- 17 - so zwei bis drei mal. Während dem Anziehen der Spuckhaube habe der Privatklä- ger 1 einen Faustschlag des Beschuldigten ins Gesicht gekommen. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge H._____, dass der Beschuldigte gezielt geschlagen habe, da er die Nase des Privatklägers 1 voll getroffen habe. Der Beschuldigte habe fest ge- schlagen, sodass der Privatkläger 1 mit dem Kopf gegen hinten gespickt sei. Der Schlag des Beschuldigten habe nicht ausgesehen wie ein Versehen. Als Reaktion sei sicher mehr als ein Schlag des Privatklägers 1 gegen den Beschuldigten ge- kommen. Auf Vorhalt des Dokuments der K._____ Zürich mit Fotos von Verletzun- gen des Beschuldigten, welcher dieser von diesem Vorfall davon getragen haben soll, erklärte der Zeuge H._____, dass das mit der Nase eine Reaktionshandlung des Privatklägers 1 gewesen sei, wenn man geschlagen werde. Er habe gesehen, dass im Kopfbereich des Beschuldigten "etwas gehe". Es seien ein bis zwei Schläge des Privatklägers 1 gegen den Beschuldigten gefallen. 4.6. Aussagen des Zeugen I._____ In der Einvernahme vom 17. März 2025 durch die Staatsanwaltschaft (act. 14/3) sagte der Zeuge I._____ aus, dass der Beschuldigte hätte entlassen werden sollen. Vor der zweitletzten Türe der Wache sei er aus dem Nichts zusammengesackt. Er habe dies beobachten können, weil sein Pult direkt bei den zwei Türen sei. Der Zeuge I._____ sei umgehend zu seinen Leuten gegangen. Es sei festgestellt wor- den, dass der Beschuldigte nicht mehr reagiere, er jedoch noch atme und einen Puls habe. Der Beschuldigte habe weder auf ihr Ansprechen noch auf einen Schmerzreiz beim Brustbein reagiert. Danach habe er seine Leute angewiesen den Beschuldigten wieder in die Arrestzelle zu verbringen und er habe die Sanität auf- geboten (a.a.O. F/A 18). Nachdem die Sanität zum Schluss gekommen sei, dass der Beschuldigte zur genaueren Abklärung ins Spital geführt werden solle, habe man den Beschuldigten auf die Bahre gehoben. Der Beschuldigte habe sich in der Seitenlage mit dem Rücken zum Zeugen I._____ befunden. Der Privatkläger 1 und die Privatklägerin seien vis-à-vis auf der anderen Seite, auf Brust/Kopf/Schulter- Höhe, gestanden. Der Beschuldigte habe völlig unvermittelt angefangen zu spu- cken und habe anschliessend mit der rechten Hand eine Schlagbewegung gegen den Privatkläger 1 getätigt. Auf Nachfrage gab der Zeuge I._____ an, dass sowohl
- 18 - das Spucken als auch das Schlagen gezielt gewesen sei. Die Aussage des Be- schuldigten, dass er gewürgt, geräuspert und gehustet habe, wodurch jemand Spu- cke habe abbekommen haben können, sei für den Zeugen I._____ eine Schutzbe- hauptung. Das Schlagen sei keine unkoordinierte Bewegung gewesen, wie es bei alkoholisierten oder berauschten Personen ab und zu vorkomme. Der Schlag habe den Privatkläger 1 am oberen Bereich des Oberköpers bzw. am Kopf getroffen und sei kein Versehen gewesen. Danach habe man den Beschuldigten auf der Bahre fixiert, damit er nicht weiter habe um sich schlagen können (a.a.O. F/A 25 ff.). Der Zeuge I._____ bestätigte, dass der Beschuldigte bis zur zweitletzten Türe ständig bei Bewusstsein gewesen sei. Zuvor sei es zu keiner Eskalation gekommen (a.a.O. F/A 61 ff.). 4.7. Aussagen des Zeugen J._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. März 2025 des Zeu- gen J._____ (act. 14/4) erklärte dieser, dass der Beschuldigte nach dem Verbrin- gen in die Zelle sich womöglich auch aufgrund seines alkoholisierten Umstandes mit den Handfesseln hinter dem Rücken verkeilt habe. Die Fesseln seien gelöst worden und er meine, dass die Fesseln nach vorne genommen worden seien. Der Beschuldigte sei ihm vorgekommen, als wäre er in einem Dilemma gewesen, mög- licherweise aufgrund des Alkoholkonsums. Körperlich sei der Beschuldigte in kei- ner guten Verfassung gewesen. Er sei motorisch nicht auf der Höhe gewesen. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge J._____, dass der Beschuldigte mit der Handfessel auf dem Rücken im Abstandsraum herumgelegen habe. Als der Privatkläger 1 mit dem Beschuldigten einen Atemlufttest habe machen wollen, habe der Beschuldigte sinngemäss gesagt, dass der Privatkläger 1 schwarz sei und er sich von einem Schwarzen nicht testen lasse. Aufgrund der Verweigerung des Atemlufttests ge- genüber dem Privatkläger 1 habe der Zeuge J._____ den Test vorgenommen. Der Beschuldigte habe sich im weiteren Verlauf viel schlechter gefühlt und sei auf dem Boden der Zelle gelegen (a.a.O. F/A 30 ff.). Später in der Einvernahme sagte der Zeuge J._____ aus, dass der Beschuldigte gesagt habe: "nicht Sie, sondern Sie" (a.a.O. F/A 63). Der Zeuge J._____ führte aus, dass der Beschuldigte in der Zelle gewesen sei, als er sich schlechter gefühlt habe. Die Sanität sei aufgeboten worden
- 19 - und er hätte vor deren Eintreffen die Wache D._____ wieder verlassen (a.a.O. 45 ff.). Während dem Toiletten-Gang sei nichts vorgefallen. Er könne sich nicht vor- stellen, dass der Sachverhalt, wie er vom Beschuldigten beschrieben werde, vor- gefallen sei (a.a.O. 51 ff.). 4.8. Einsatzprotokoll der Sanität Im Einsatzprotokoll der Sanität vom 25. Juli 2024 wird festgehalten, dass der Be- schuldigte beim Eintreffen der Sanität am Boden gelegen sei. Er habe schwach auf Schmerzreiz reagiert und habe Schaum sowie Speichel vor dem Mund gehabt. Der Kopf des Beschuldigten sei rot gewesen, er habe immer wieder gezuckt, er habe sich am Boden gewindet und habe sich mehrmals mit der Hand an die linke Brust gefasst. Mit der Sanität habe der Beschuldigte nie gesprochen. Anschliessend sei der Beschuldigte mit dem Tragetuch auf das Bett in Seitenlage geborgen worden. Er sei wach geworden und aufgeklart. Der Beschuldigte habe angefangen auf dem Bett zu spucken und habe mit den Händen um sich geschlagen. Die Polizei habe den Beschuldigten mit Kabelbindern an die Trage gefesselt, er habe eine Spuck- haube bekommen und sei von der Sanität ins Universitätsspital des Kantons Zürich begleitet worden (act. 4/1). 4.9. Grundrapport der Stadtpolizei Zürich Im Grundrapport der Stadtpolizei Zürich vom 25. Juli 2024 wird festgehalten, dass der Beschuldigte auf der Bahre liegend gespuckt habe. Zuerst habe er die Privat- klägerin 2 im Gesicht getroffen. Als ihm der Privatkläger 1 die Spuckhaube habe aufsetzen wollen, habe er ihm ebenfalls ins Gesicht gespuckt und mit der rechten Faust auf die Nase geschlagen. Weiter habe der Beschuldigte den Privatkläger 1 rassistisch beleidigt und gesagt, dass er als Schwarzer mit ihm keinen Atemlufttest durchführen dürfe (act. 1).
5. Würdigung der Beweismittel 5.1. Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten
- 20 - 5.1.1. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus ihrer prozessualen Stel- lung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Verfahrensbe- teiligten. 5.1.2. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als beschul- digte Person nicht der Wahrheitspflicht unterlag und als direkt vom vorliegenden Verfahren Betroffener ein Interesse daran haben dürfte, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht dazustellen. 5.1.3. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 ist anzumerken, dass er als (polizeiliche) Auskunftsperson befragt und somit auf die Strafandrohung von Art. 303-305 StGB aufmerksam gemacht wurde. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 1 als Straf- und Zivilkläger ein gewisses Interesse am Aus- gang des Verfahrens hat, zumal er Genugtuungsansprüche in der Höhe von Fr. 300.– geltend macht (vgl. act. 16/3). 5.1.4. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 ist festzuhalten, dass sie ebenfalls als Auskunftsperson befragt und somit auf die Strafandrohung von Art. 303-305 StGB aufmerksam gemacht wurde. Die Privatklägerin 2 hat sich so- dann nur als Strafklägerin, jedoch nicht als Zivilklägerin konstituiert. Sie verzichtete auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen (vgl. act. 16/4). 5.1.5. Die Zeugen G._____, H._____, I._____ sowie J._____ ihrerseits sagten un- ter der strengen Zeugnis- und Wahrheitspflicht aus (Art. 163 Abs. 2 StPO, Art. 307 StGB). In Bezug auf die Zeugen G._____, H._____ und I._____ gilt es zu beachten, dass sie den Privatkläger 1 geschäftlich durch ihre Arbeit bei der Stadtpolizei Zürich kennen, wobei der Zeuge I._____ der Chef des Privatklägers 1 ist. Schliesslich ist in Bezug auf den Zeugen J._____ festzuhalten, dass er als Polizeibeamter, der sowohl den Beschuldigten als auch den Privatkläger 1 sowie die Privatklägerin 2 nicht persönlich kennt, kein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben dürfte, wenngleich eine gewisse Solidarisierung mit dem Privatkläger 1 und den weiteren Polizeibeamten denkbar wäre.
- 21 - 5.1.6. Aus den genannten Gründen sind folglich die Aussagen der oben erwähnten Beteiligten mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen. Entscheidend ist jedoch die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen, auf die im Folgenden einzugehen ist. 5.2. Würdigung der Aussagen und weiteren Beweismittel 5.2.1. In Bezug auf die Aussagen des Privatklägers 1 ist festzuhalten, dass diese grundsätzlich konstant erscheinen. Der Privatkläger 1 beschrieb schon anlässlich der polizeilichen Einvernahme, wie der Beschuldigte ihm gegenüber gesagt habe, dass er mit seiner dunklen Hautfarbe und den Tattoos wie ein Krimineller aussehe, und dass er als Schwarzer keinen Atemlufttest mit dem Beschuldigten durchführen dürfe. Dies gab der Privatkläger 1 auch anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wieder. Auch hinsichtlich des Schlages blieb die Darstellung des Pri- vatkläger 1 konstant, nämlich, dass der Beschuldigte mit der rechten Faust schnell und gezielt gegen sein Gesicht und sodann auch um sich geschlagen habe. In Be- zug auf das Spucken schilderte der Privatkläger 1 anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme, dass der Beschuldigte in Seitenlage auf der Trage gelegen habe und zuerst in Richtung der Privatklägerin 2 gespuckt habe. Die Privatklägerin 2 sei aus- gewichen und der Privatkläger 1 habe dem Beschuldigten die Spuckhaube über- ziehen wollen, da er diesem am nächsten gestanden sei. Der Beschuldigte habe dabei dem Privatkläger 1 ins Gesicht geschaut, sich nach vorne gelehnt und so- dann in Richtung seines Oberkörpers gespuckt, wovon der Privatkläger 1 einen Sprühnebel im Gesicht verspürt habe. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme machte der Privatkläger 1 ergänzend geltend, dass der Beschuldigte ge- zielt in Richtung der Privatklägerin 2 gespuckt habe. Weiter führte der Privatkläger 1 aus, dass der Beschuldigte ihm in die Augen geschaut und ebenfalls gezielt von unten nach oben ins Gesicht gespuckt habe. Damit korrigierte der Privatkläger 1 die Sachverhaltsdarstellung insofern, in dem er neu behauptete, dass nicht gegen seinen Oberkörper, sondern gezielt in sein Gesicht und auch gezielt gegen die Pri- vatklägerin 2 gespuckt worden sei. 5.2.2. Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin 2 ist zu beachten, dass sie selbst angibt, nicht gesehen zu haben, wie der Beschuldigte sie und den Privatklä- ger 1 angespuckt habe, und ob der Beschuldigte den Privatkläger 1 geschlagen
- 22 - habe. Sie konnte lediglich aussagen, dass der Beschuldigte zu Beginn nicht an- sprechbar gewesen sei und nicht auf Schmerzreiz reagiert habe, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte bewusstlos gewesen sei. Er habe auch einen roten Kopf und Schaum vor dem Mund gehabt. In der Folge sei der Beschul- digte in Seitenlage auf die Trage hingelegt worden, woraufhin dieser wach gewor- den sei. Sie habe die Spucke sodann am Hals gespürt und mitbekommen, dass es zwischen dem Beschuldigten und den Polizisten ein Handgemenge bzw. Gerangel gegeben habe. Sie machte geltend, dass sie nicht wisse, ob das Spucken gezielt gewesen sei oder ob der Beschuldigte gesabbert, gehustet oder sich geräuspert habe. 5.2.3. Der Beschuldigte führte zu Beginn der Untersuchung aus, dass er den Pri- vatkläger 1 nicht geschlagen sowie dass er die ganze Zeit auf der Wache Handfes- seln auf dem Rücken getragen habe, welche ihm erst im Spital abgenommen wor- den seien. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme korrigierte der Be- schuldigte seine Aussagen dahingehend, dass er sich gegen den Druck auf der Nase gewehrt habe und es möglich sei, dass er unkontrolliert Gesten oder Bewe- gungen während des Spuck-Vorgangs gemacht habe. Er habe auch im Spital un- kontrolliert mit den Extremitäten gezuckt. Anlässlich der Hauptverhandlung er- gänzte der Beschuldigte weiter, dass er es nicht ausschliesse, dass es aufgrund seines Ausnahmezustandes zu einer Berührung gekommen sei. In Bezug auf den Vorwurf der Diskriminierung, eventualiter Beschimpfung führte der Beschuldigte zu Beginn aus, dass er gegenüber dem Beamten mit der dunklen Hautfarbe und Tat- toos nicht gesagt habe, dass dieser wie ein Krimineller aussehe. Im Übrigen sei dieser nicht schwarz. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte der Beschuldigte geltend, dass er nach dem Toilettengang mit Handschellen zurück in die Zelle begleitet worden wäre und deshalb die rhetorische Frage gestellt habe, ob er wie ein Krimineller aussehe. Weiter ergänzte der Beschuldigte, dass der Pri- vatkläger 1 zuvor flapsig zu ihm gewesen sei, woraufhin er diesen zurechtgewiesen habe. Deshalb habe er auf dem Polizeiposten auch darum gebeten, dass nicht der Herr mit den schwarzen Haaren und den Tattoos den Alkoholtest mit ihm durchfüh- ren solle, weil er zuvor unhöflich gewesen sei. Möglicherweise habe der Privatklä- ger 1 "Haut" anstatt "Haar" verstanden. Schwarz würde er jedoch nicht als Wort zur
- 23 - Bezeichnung der Hautfarbe verwenden. An der Hauptverhandlung wiederholte er, dass er mit schwarz die Haarfarbe gemeint habe. Hinsichtlich des Spuckens blieb der Beschuldigte in seinem Aussageverhalten insofern konstant, indem er schon anlässlich der polizeilichen und sodann auch bei der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme und anlässlich der Hauptverhandlung ausführte, dass beim Husten viel- leicht Spucke gekommen sei. Er habe niemanden gezielt angespuckt. 5.2.4. Zu den Aussagen des Zeugen G._____ ist festzuhalten, dass diese ähnlich wie die Aussagen der Privatklägerin 2 mit Unklarheiten verbunden sind. Der Zeuge G._____ konnte lediglich beschreiben, dass der Beschuldigte zuerst zusammenge- brochen, rot angelaufen und sein Körper erschlafft sei, während er viel Speichel verloren habe. Der Speichel sei leicht schaumig gewesen. Als der Beschuldigte auf der Sanitätsbahre gelegen habe, habe er mehrmals gehustet und unkontrollierte Bewegungen gemacht. Es sei Speichel durch die Luft geflogen. Der Zeuge G._____ konnte jedoch nicht sagen, ob mit Absicht gespuckt worden sei. Auch hin- sichtlich des Schlages konnte er nur sagen, dass der Beschuldigte plötzlich die Augen geöffnet und in Richtung des Privatklägers 1 geschlagen habe. Der Zeuge G._____ war sich unsicher, wo der Privatkläger 1 genau getroffen worden sei und ob der Beschuldigte unkontrolliert geschlagen habe. 5.2.5. Abweichend von der Darstellung des Beschuldigten sowie des Privatklä- gers 1 schilderte der Zeuge H._____ eine dritte Version hinsichtlich des Vorwurfs der Diskriminierung. So soll der Beschuldigte gesagt haben, dass der Privatkläger 1 oder die Polizisten Schweine seien. Sie hätten sich gedacht, dass der Beschul- digte das ganze Packet mit Uniform, Hautfarbe und Polizist gemeint habe, weil der Privatkläger 1 eine mokkafarbene Hautfarbe habe. Darüber hinaus konnte auch der Zeuge H._____ nicht mit Sicherheit sagen, ob die Privatklägerin 2 von der Spucke getroffen worden sei. In Übereinstimmung mit den Aussagen des Privatklägers 1 führte der Zeuge H._____ aber aus, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 an- gespuckt habe und die Menge der Spucke nicht wie ein Versehen ausgesehen habe. Der Beschuldigte habe mehrmals gespuckt. Als diesem die Spuckhaube an- gezogen worden sei, habe der Beschuldigte den Privatkläger 1 gezielt geschlagen
- 24 - und die Nase voll getroffen. Auch der Schlag habe nicht wie ein Versehen ausge- sehen. 5.2.6. Zu den Aussagen des Zeugen I._____ ist festzuhalten, dass diese hinsicht- lich des Spuckens und des Schlagens im Wesentlichen mit den Schilderungen des Privatklägers 1 übereinstimmen. Er schildert, dass der Beschuldigte unvermittelt zu spucken begonnen habe und anschliessend mit der rechten Hand eine Schlagbe- wegung gegen den Privatkläger 1 getätigt habe. Sowohl das Spucken als auch das Schlagen seien gezielt gewesen. Der Schlag sei weder unkoordiniert noch ein Ver- sehen gewesen. Keine Aussagen machte der Zeuge I._____ hinsichtlich des Vor- wurfs der Diskriminierung sowie ob auch die Privatklägerin 2 angespuckt worden sei. Wie eingangs erwähnt, handelt es sich beim Zeugen I._____ um den Chef des Privatklägers 1, weshalb seine Aussagen mit der nötigen Vorsicht zu würdigen sind. 5.2.7. Der Zeuge J._____, der die beiden Privatkläger sowie den Beschuldigten nicht kennt, führte aus, dass er sich nicht vorstellen könne, dass sich der Sachver- halt so abgespielt habe, wie es der Beschuldigte beschrieben habe. Der Zeuge J._____ machte aber auch geltend, dass der Beschuldigte stark alkoholisiert, mo- torisch nicht auf der Höhe und körperlich in keiner guten Verfassung gewesen sei. Weiter führte er aus, dass der Beschuldigte sinngemäss gesagt habe, dass er sich von einem Schwarzen nicht testen lasse. Später in der Einvernahme zitierte er: "nicht Sie, sondern Sie". An den genauen Wortlaut konnte sich der Zeuge J._____ jedoch nicht mehr erinnern. Zu dem vorgeworfenen Spucken und Schlagen konnte der Zeuge keine sachdienlichen Hinweise machen, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vor Ort war. 5.2.8. Schliesslich liegt ein Einsatzprotokoll der Sanität vor (act. 4/1). Aus dem Pro- tokoll geht hervor, dass der Beschuldigte 2.3 Promille aufwies. Weiter wird geschil- dert, dass der Beschuldigte weggetreten sei und begonnen habe zu zucken, wes- halb der Rettungsdienst aufgeboten worden sei. Beim Eintreffen sei der Beschul- digte auf dem Boden gelegen, habe schwach auf Schmerzreiz reagiert, habe einen roten Kopf sowie Schaum bzw. Speichel vor dem Mund gehabt. Der Beschuldigte habe gezuckt und sich gewindet. Der Beschuldigte sei sodann auf der Trage auf- gewacht und habe begonnen zu spucken und um sich zu schlagen. Zudem wurde
- 25 - der psychische Zustand als motorisch unruhig beschrieben. Die im Protokoll ge- schilderte Situation deckt sich einerseits mit den Ausführungen des Beschuldigten, der Privatklägerin 2, des Zeugen G._____ sowie des Zeugen I._____, wonach der Beschuldigte ein medizinisches Problem gehabt haben soll. Andererseits wird auch festgehalten, dass der Beschuldigte gespuckt und um sich geschlagen habe. Keine Bemerkungen enthält der Bericht jedoch bezüglich des vorgeworfenen gezielten Spuckens, Schlagens und der Diskriminierung. Insgesamt ist festzuhalten, dass das Protokoll keinen Aufschluss darüber gibt, was genau am besagten Tag vorge- fallen war. 5.2.9. Der Grundrapport der Stadtpolizei Zürich hielt lediglich die Aussagen der Be- teiligten anlässlich der Tatbestandsaufnahme fest, welche mit ihren Aussagen an- lässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen übereinstim- men. Es können somit keine weiteren Erkenntnisse für die Sachverhaltserstellung daraus gezogen werden. 5.3. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Aussagen der Auskunfts- personen und Zeugen sowie der teilweisen Eingeständnisse des Beschuldigten keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte nicht wollte, dass der Privat- kläger 1 mit ihm den Atemlufttest durchführt und dass der Beschuldigte dabei das Wort "schwarz" benutzte, dass sowohl der Privatkläger 1 als auch die Privatklägerin 2 von Spucke des Beschuldigten getroffen wurden, und schliesslich, dass der Pri- vatkläger 1 vom Beschuldigten mit dessen Hand oder Faust im Gesicht getroffen wurde. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte mit 2.3 Promille erheblich alkoholisiert war und ein medizinisches Problem hatte, so dass die Sanität aufgeboten wurde und diese den Beschuldigten anschliessend auch ins Spital brachte. Im Rahmen seines medizinischen Problems hatte der Beschuldigte auch Schaum vor dem Mund.
- 26 - Ob jedoch der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 Spucke abbekamen, weil der Beschuldigte sie gezielt anspuckte, oder ob sie aufgrund des medizinischen Pro- blems des Beschuldigten und da sie beide nahe beim Beschuldigten standen, Spu- cke abbekamen, kann aufgrund der unterschiedlichen Aussagen nicht zweifelsfrei geklärt werden. Auch verbleiben Zweifel in Bezug auf die Frage, ob der Beschul- digte in seinem Zustand den Privatkläger 1 zielgerichtet und bewusst ins Gesicht schlug, oder ob er aufgrund seines medizinischen Problems unkontrolliert um sich geschlagen hatte. Zudem lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen, was der Beschuldigte genau zum Pri- vatkläger 1 gesagt hatte, als er nicht von diesem auf Alkohol getestet werden wollte. Dass zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 von Anfang an kein gu- tes Einvernehmen bestand, ergibt sich stimmig aus den verschiedenen Aussagen. Ob der Beschuldigte jedoch auf die schwarze Haarfarbe des Privatklägers 1 Bezug nahm und in Bezug auf sich selbst gefragt hatte, ob er (der Beschuldigte) aussehe wie ein Krimineller, oder ob er zum Privatkläger 1 gesagt hatte, dass dieser als Schwarzer mit Tattoos aussehe wie ein Krimineller, kann nicht restlos geklärt wer- den. Der Beschuldigte ist demnach in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. III. Zivilansprüche
1. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zivilklage wird hingegen auf den Zivilweg verwiesen, wenn die be- schuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
2. Der Privatkläger 1 verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 300.–. An- gesichts des Freispruchs des Beschuldigten ist dieses Begehren nicht spruchreif, weshalb der Privatkläger mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen ist.
- 27 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Untersuchungs- und des Gerichtsverfahrens 1.1. Bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch werden die Verfahrenskos- ten nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 423 Abs. 1 StPO auf die Gerichts- kasse genommen. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so werden ihm die Kos- ten nur dann auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerf- liches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2. Mangels Schuldnachweis auch im Sinne eines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens kommt eine Kostenauflage zulasten des Beschuldigten vorliegend nicht in Betracht. Die Kosten des Verfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu neh- men. Eine Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 kommt aufgrund eines nicht offensichtlich mutwilligen oder grob fahrlässigen Einleitens des Verfahrens nicht in Frage (Art. 427 Abs. 2 StPO).
2. Entschädigungsansprüche des Beschuldigten 2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädi- gung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b). Nach ständi- ger Lehre und Rechtsprechung sind die Verteidigerkosten nach Massgabe der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu entschädigen. 2.2. Dem Beschuldigten sind durch den Beizug seines Verteidigers für das Straf- verfahren Kosten entstanden. Der vorliegende Fall erweist sich in rechtlicher Hin- sicht als genügend komplex, weshalb der Beizug eines Anwalts für den rechtsun- kundigen Beschuldigten ohne Weiteres gerechtfertigt war. Ihm ist daher eine ange-
- 28 - messene Prozessentschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zuzusprechen. Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____ reichte am 27. Mai 2025 seine Honorarnote ein und machte einen gesamten Aufwand für die erbetene Ver- teidigung des Beschuldigten von 48.08 Stunden geltend (act. 28), wobei er für die Hauptverhandlung vom 27. Mai 2025 inkl. der Vor- und Nachbesprechung sowie des Weges eine Pauschale von 3 Stunden einsetzte. Mit einem Stundensatz von Fr. 300.– ergibt dies ein Honorar von Fr. 15'593.45 (inkl. MwSt.). Unter Berücksich- tigung, dass die Hauptverhandlung kürzer als veranschlagt dauerte und unter den gegebenen Umständen erscheinen Aufwendungen in Höhe von Fr. 15'000.– als sachgerecht und angemessen. Dem Beschuldigten ist demnach eine entspre- chende Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung besteht regelmässig, wenn gegenüber der beschuldigten Person Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet wurde (BGE 143 IV 339 E. 3.1). 2.4. Der Beschuldigte befand sich vom 25. Juli 2024, 03.53 Uhr bis am 26. Juli 2024, 13.25 Uhr in Untersuchungshaft (act. 5/7, act. 23). Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– zuzuspre- chen. Es wird erkannt:
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch werden die Verfahrenskos- ten nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 423 Abs. 1 StPO auf die Gerichts- kasse genommen. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so werden ihm die Kos- ten nur dann auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerf- liches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
E. 1.2 Mangels Schuldnachweis auch im Sinne eines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens kommt eine Kostenauflage zulasten des Beschuldigten vorliegend nicht in Betracht. Die Kosten des Verfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu neh- men. Eine Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 kommt aufgrund eines nicht offensichtlich mutwilligen oder grob fahrlässigen Einleitens des Verfahrens nicht in Frage (Art. 427 Abs. 2 StPO).
2. Entschädigungsansprüche des Beschuldigten
E. 1.3 Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, erläutert und den anwesenden Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben
- 4 - (Prot. S. 16, act. 29). Die Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger 1 und die Pri- vatklägerin 2 erhielten das Urteilsdispositiv schriftlich zugestellt (act. 30/1-3). Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an (act. 31).
E. 2 Konstituierung der Privatklägerschaft
E. 2.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädi- gung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b). Nach ständi- ger Lehre und Rechtsprechung sind die Verteidigerkosten nach Massgabe der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu entschädigen.
E. 2.2 Dem Beschuldigten sind durch den Beizug seines Verteidigers für das Straf- verfahren Kosten entstanden. Der vorliegende Fall erweist sich in rechtlicher Hin- sicht als genügend komplex, weshalb der Beizug eines Anwalts für den rechtsun- kundigen Beschuldigten ohne Weiteres gerechtfertigt war. Ihm ist daher eine ange-
- 28 - messene Prozessentschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zuzusprechen. Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____ reichte am 27. Mai 2025 seine Honorarnote ein und machte einen gesamten Aufwand für die erbetene Ver- teidigung des Beschuldigten von 48.08 Stunden geltend (act. 28), wobei er für die Hauptverhandlung vom 27. Mai 2025 inkl. der Vor- und Nachbesprechung sowie des Weges eine Pauschale von 3 Stunden einsetzte. Mit einem Stundensatz von Fr. 300.– ergibt dies ein Honorar von Fr. 15'593.45 (inkl. MwSt.). Unter Berücksich- tigung, dass die Hauptverhandlung kürzer als veranschlagt dauerte und unter den gegebenen Umständen erscheinen Aufwendungen in Höhe von Fr. 15'000.– als sachgerecht und angemessen. Dem Beschuldigten ist demnach eine entspre- chende Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
E. 2.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung besteht regelmässig, wenn gegenüber der beschuldigten Person Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet wurde (BGE 143 IV 339 E. 3.1).
E. 2.4 Der Beschuldigte befand sich vom 25. Juli 2024, 03.53 Uhr bis am 26. Juli 2024, 13.25 Uhr in Untersuchungshaft (act. 5/7, act. 23). Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– zuzuspre- chen. Es wird erkannt:
E. 3 Bestrittener bzw. unbestrittener Sachverhalt
E. 3.1 Zur Erstellung des Sachverhalts ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt beziehungsweise Teile davon von der Beschuldigten ein- gestanden werden. Der nicht bestrittene Sachverhalt gilt als erstellt, sofern er sich mit dem Ergebnis der vorhandenen Beweismittel deckt. Erst in einem allfälligen zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der dem Beschuldigten vorgeworfene, bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewie- sen werden kann.
E. 3.2 Der Beschuldigte bestreitet im Wesentlichen die gegen ihn erhobenen Vor- würfe. Er führt aus, dass er zuerst in der F._____-bar gewesen und dort nach draus- sen geführt worden sei, da er fälschlicherweise beschuldigt worden sei, Getränke nicht bezahlt zu haben. Daraufhin sei er von Polizisten verhaftet und auf die Wache geführt worden, wo zuerst noch die Sanität dazugekommen und er später auch noch ins Spital gebracht worden sei. Der Beschuldigte macht geltend, dass durch sein Husten und Würgen vielleicht jemand Spucke abbekommen habe und er auch im Spital noch unkontrolliert mit seinen Extremitäten gezuckt habe. Er habe die Privatkläger 1 und 2 weder gezielt angespuckt noch habe er den Privatkläger 1 auf die Nase geschlagen und auch nicht diskriminierend angesprochen (act. 3/1 F/A 8.).
E. 3.3 Der Anklagesachverhalt ist somit einzig dahingehend unbestritten, dass am
25. Juli 2024 eine Verhaftung des Beschuldigten stattfand und die Sanität beigezo- gen wurde. Im Übrigen (diskriminierende Äusserung gegenüber dem Privatklä- ger 1, gezieltes Spucken gegen den Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 sowie Schlagen mit der rechten Faust auf die Nase des Privatklägers 1) wird der Ankla- gesachverhalt vom Beschuldigten bestritten. Es ist nachstehend zu prüfen, ob der
- 8 - bestrittene Anklagesachverhalt gestützt auf die vorliegenden Beweismittel erstellt werden kann.
E. 4 Beweismittel Zur Sachverhaltserstellung dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldig- ten (act. 3/1; act. 12/1; Prot. 9 ff.), die Aussagen des Privatklägers 1 (act. 3/2; act. 13/1), die Aussagen der Privatklägerin 2 (act. 3/3; act. 13/2), die Aussagen des Zeugen G._____ (act. 14/1), die Aussagen des Zeugen H._____ (act. 14/2), die Aussagen des Zeugen I._____ (act. 14/3), die Aussagen des Zeugen J._____ (act. 14/4), das Einsatzprotokoll der Sanität (act. 4/1) sowie der Grundrapport der Stadtpolizei Zürich (act. 1).
E. 4.1 Aussagen des Beschuldigten
E. 4.1.1 Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2025 (act. 3/1) führte der Beschuldigte aus, dass er Medikamente und ca. einen Liter Bier konsu- miert habe. Angefangen habe alles in der F._____-bar, wo er vom Sicherheitsdienst aufgefordert worden sei, die Bar zu verlassen. Er habe ein Hausverbot erhalten. Der Sicherheitsdienst habe ihn nach draussen geführt, angefasst und weggestos- sen, weshalb er diesem gesagt habe, dass er die Polizei alarmieren würde. Dieser habe dann selbst die Polizei alarmiert. Plötzlich seien mehrere Patrouillen vor Ort gewesen und sie hätten ihm Handschellen angelegt. Sie hätten ihn beschuldigt, nicht bezahlt zu haben, was ein Blödsinn sei, da er alles in Bar bezahlt habe. Es sei ihm keine Wegweisung ausgesprochen worden. Er sei auf die Wache geführt worden. Auf dem Polizeiposten sei er zu Boden geschmissen worden. An die Weg- weisung 2 könne sich der Beschuldigte nicht erinnern. Er habe plötzlich nicht mehr atmen können und habe medizinische Hilfe benötigt. Nun habe er Schmerzen im Brustbereich. Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, sich an die Sanität – eine Dame und noch jemand – erinnern zu können. Er habe aber einen Sack auf dem Kopf gehabt und habe nichts sehen können. Er habe nicht atmen können und habe würgen müssen. Der Beschuldigte erklärt weiter, dass beim Husten vielleicht Spu- cke gekommen sei. Er habe den Polizisten, welcher ihm die Spuckhaube habe an- ziehen wollen, nicht angespuckt und auch nicht geschlagen. Viel eher habe dieser
- 9 - stark auf seine Nase gedrückt. Zudem habe er die ganze Zeit Handfesseln auf sei- nem Rücken getragen, welche erst im Spital abgenommen worden seien. Weiter machte der Beschuldigte geltend, dass er gegenüber dem Beamten mit der dunklen Hautfarbe und Tattoos nicht gesagt habe, dass dieser wie ein Krimineller aussehe. Ausserdem sei dieser nicht schwarz (a.a.O. F/A 5 ff.).
E. 4.1.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2024 (act. 12/1) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er den Privatkläger 1 nicht beleidigt habe. Der Privatkläger 1 habe mit ihm einen Atemalkoholtest unter Beglei- tung eines Kollegen durchführen wollen. Vor und während der Festnahme sei der Privatkläger 1 "flapsig" zum Beschuldigten gewesen, worauf er den Privatkläger 1 zurechtgewiesen habe. Auf dem Polizeiposten habe der Beschuldigte darum gebe- ten, dass nicht der Herr mit den schwarzen Haaren und den Tattoos den Alkoholtest mit ihm durchführen solle, weil er zuvor unhöflich gewesen sei. Daraufhin habe der andere Polizist den Test durchgeführt, der Beschuldigte habe sich nicht geweigert. Der Beschuldigte sei alleine mit den Handschellen in der Zelle gewesen. Er habe lautstark nach jemandem gerufen, weil er harntreibende Medikamente einnehme und auf die Toilette gemusst habe. Der Beschuldigte sei zur Toilette begleitet wor- den. Danach sei er mit Handschellen zurück in die Zelle gebracht worden. Dabei habe er eine Frage gestellt: "Schaue ich wie ein Krimineller aus? Wann werden Sie mich endlich frei lassen?". Daraufhin habe der Polizist erwidert: "Jetzt reicht es mir". Er habe den Beschuldigen auf die Knie gezwungen und zu Boden geschmissen. Der Privatkläger 1 habe ihm einen Tritt in den Thorax und in andere Körperglieder, wie den Ellenbogen und die Beine gegeben. Auf einmal habe er einen starken Druck auf dem Rücken verspürt. Es sei ganz stark auf das Gesicht und den Rücken des Beschuldigten gedrückt worden, während er seitlich am Boden gelegen habe. Er wisse nicht, ob der Polizist auf ihn niedergekniet sei oder nicht. In einem Moment habe der Beschuldigte gespürt, dass er wegen den Schmerzen und der Panikatta- cke nicht mehr habe atmen können, bis er das Bewusstsein verloren habe. Ansch- liessend könne er sich daran erinnern, dass die Privatklägerin 2 vom Rettungs- dienst mit einem Kollegen gekommen sei. Er sei auf die linke Seite und mit einem Tuch auf eine Trage gelegt worden. Der Beschuldigte sei dann wieder ohnmächtig geworden. Für einen kurzen Moment habe er die Privatklägerin 1 wie durch einen
- 10 - dicken Nebel gesehen und habe realisiert, dass er einen halbtransparenten Sack über den Kopf gezogen erhalten habe. Der Beschuldigte habe auch einen starken Druck auf seinen beiden Armen und sodann auch einen sehr starken Druck auf seiner Nase gespürt. Deshalb habe der Beschuldigte sehr laut geschrien und ge- sagt, dass sie aufhören sollen, weil ihm sonst die Nase brechen würde. Er sei an- schliessend wieder weg gewesen und könne sich als nächstes erst wieder an den Aufenthalt im Spital erinnern. Falls sich eine Person geschädigt fühlen sollte, dann sei das seinerseits unwillentlich und unwissentlich passiert. Dazu gebe es auch ein Protokoll vom Spital, wonach er nicht reagiert und für einige Minuten unkontrolliert gezuckt habe (a.a.O. F/A 12 ff.). Auf Nachfrage erklärt der Beschuldigte, dass er sich an diesem Abend selbst als beschwipst bezeichnen würde. Er habe zwar 1.8 Promille in seiner ausgeatmeten Luft gehabt, er habe sich aber trotzdem unter Kon- trolle gehabt. Er sei auch nicht aggressiv gewesen (a.a.O. F/A 22 f.). Der Beschul- digte führte weiter aus, dass der Privatkläger 1 nicht schwarz sei. Der Beschuldigte würde entweder dunklerer Typ oder dunkelhäutig bzw. afroamericano oder so et- was in der Art sagen, aber er würde nicht das Wort "schwarz" für die Beschreibung der Hautfarbe verwenden. Schwarz habe er in Bezug auf die Haare gesagt. Der Beschuldigte habe gesagt: "Nicht der Herr mit den schwarzen Haaren". Möglicher- weise habe der Privatkläger 1 "Mit der schwarzen Haut" verstanden. Der Beschul- digte verneinte, gesagt zu haben, dass der Privatkläger 1 als Schwarzer mit Tattoos wie ein Krimineller aussehe und er mit dem Beschuldigten keinen Atemalkoholtest durchführen dürfe. Es sei eine rhetorische Frage gewesen: "Schaue ich wie ein Krimineller aus?". Der Beschuldigte führt aus, dass er sich an das Eintreffen der Sanität erinnern könne, er jedoch bewusstlos gewesen sei. Er habe die Privatklä- gerin 2 auf keinen Fall gezielt angespuckt. Ausserdem habe er sich nur gegen den Druck auf seinem Gesicht und seiner Nase gewehrt. Dem Beschuldigten sei die Spucke aus dem Mund gekommen, weil er gehustet habe. Durch dieses Husten sei es möglich, dass jemand anderes die Spucke abbekommen habe (a.a.O. F/A 39 ff.).
E. 4.1.3 Am gleichen Tag wurde der Beschuldigte nach der Befragung des Privatklä- gers 1 und der Privatklägerin 2 mit Fragen zu deren Äusserungen konfrontiert. Auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers 1 wiederholte er, dass er "der mit schwar-
- 11 - zem Haar" und nicht "mit schwarzer Haut" gesagt habe, da er "schwarz" nicht als Wort für die Hautfarbe verwende. Falls Spucke aus dem Mund des Beschuldigten gekommen sei, so wäre dies nicht vorsätzlich geschehen. Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, dass es möglich sei, dass er Gesten oder Bewegungen während des Spuck-Vorgangs gemacht habe. Allerdings sei dies unkontrolliert gewesen. Nach der Einlieferung ins Spital habe der Beschuldigte mehrere Minuten unkontrol- liert mit den Extremitäten gezuckt. Der Beschuldigte bestehe daher darauf, dass er sich auf der Wache im Zustand der Bewusstlosigkeit befunden habe. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass Spucke aus seinem Mund gekommen sei. Der Be- schuldigte erklärte, es sei unmöglich gewesen, den Privatkläger 1 anzuspucken, weil dieser ihm fest auf den Kopf gedrückt habe. In Bezug auf die Äusserungen der Privatklägerin 2 gab er an, dass er diese nicht wissentlich oder willentlich ange- spuckt habe. Die Privatklägerin 2 habe selber bestätigt, dass der Beschuldigte eine Art Schaum vor dem Mund gehabt habe und er nicht ansprechbar gewesen sei (a.a.O. F/A 63 ff.).
E. 4.1.4 Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 9) wiederholte der Beschuldigte seine Aussagen im Wesentlichen und bestritt den gegen ihn erhobe- nen Vorwurf weiterhin. Er betonte, dass er lediglich auf die Haarfarbe des Privat- klägers 1 hingewiesen und gesagt habe, dass nicht der Polizist mit den schwarzen Haaren, sondern der andere den Alkoholtest durchführen solle. Ebenso erklärte der Beschuldigte, dass er weder wissentlich noch willentlich gespuckt habe. Es könne sein, dass jemand Spucke von ihm abbekommen habe. Er könne sich nur noch daran erinnern, dass er gewürgt und gehustet habe. Aufgrund seines Ausnahme- zustands schliesse er nicht aus, dass es zu einer Berührung gekommen sei. Be- züglich der Berührung mit der Nase des Privatklägers 1 sagte der Beschuldigte aus, er habe dies nicht absichtlich gemacht. Auch im Spital habe er unkontrolliert mit den Extremitäten gezuckt (Prot. S. 9 f.).
E. 4.2 Aussagen des Privatklägers 1
E. 4.2.1 Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2024 (act. 3/2) führte der Privatkläger 1 aus, dass die Verhaftung und der Transport des Beschul- digten problemlos verlaufen seien. In der Wache habe der Beschuldigte versucht,
- 12 - mit den arretierten Armen hinter den Beinen durchzusteigen und habe rumge- schrien. Sodann habe er auf die Toilette gewollt, weshalb ihm die Handfesseln ge- löst worden seien. Auf dem Rückweg in den Abstand habe sich der Beschuldigte ihm gegenüber geäussert, dass er mit seiner dunklen Hautfarbe und den Tattoos wie ein Krimineller aussehe. Er habe mit dem Beschuldigten den Atemlufttest durchführen wollen, worauf dieser gesagt habe, dass ein Schwarzer diesen nicht mit dem Beschuldigten durchführen dürfe. Sodann hätten Wm J._____ und Sb H._____ den Atemlufttest durchgeführt. Als die Wegweisung 2 fertig gewesen sei, habe man den Beschuldigten aus der Wache entlassen wollen. Dieser sei je- doch am Boden gelegen und habe sich nicht gerührt, weshalb die Sanität beigezo- gen worden sei. Die Sanität habe ihn dann ins Spital mitnehmen wollen, weshalb der Beschuldigte auf eine Trage gehievt worden sei. Plötzlich habe er begonnen sich zu winden und zu spucken. Eine Sanitäterin habe ausweichen müssen, da er in ihre Richtung gespuckt habe. Da der Privatkläger 1 am nächsten zum Beschul- digten gestanden sei, habe er dem Beschuldigten die Spuckhaube über den Kopf stülpen wollen. Dabei habe der Beschuldigte dem Privatkläger 1 ins Gesicht ge- schaut, sei nach vorne gelehnt und habe in Richtung seines Oberkörpers gespuckt. Der Privatkläger 1 habe einen Sprühnebel in seinem Gesicht verspürt. Er habe dem Beschuldigten trotzdem die Spuckhaube anziehen können und sei deshalb über ihn gebeugt gewesen. Sodann habe ihm der Beschuldigte mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen und habe ihn an der Nase getroffen. Der Beschuldigte habe auf der linken Schulter in Seitenlage gelegen und bewusst gegen den Privatkläger 1 gespuckt. Er sei sehr aggressiv gewesen, habe mit der rechten Faust schnell und gezielt gegen sein Gesicht und dann auch um sich geschlagen. Mehrere Leute hät- ten mithelfen müssen, den Beschuldigten an der Bahre zu fixieren (a.a.O. F/A 6 ff).
E. 4.2.2 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2024 (act. 13/1) sagte der Privatkläger 1 aus, dass sich der Beschuldigte bereits bei der Verhaftung mit passivem Widerstand verhalten habe, da er nicht habe weggehen wollen. Auf der Wache habe der Beschuldigte auf die Wegweisungseröffnung war- ten müssen. Zwischenzeitlich habe der Beschuldigte auf die Toilette gemusst. Der Privatkläger 1 und zwei weitere Polizisten hätten den Beschuldigten zur Toilette begleitet. Währenddessen habe der Beschuldigte provoziert und abfällige Bemer-
- 13 - kungen gemacht. Der Beschuldigte habe gesagt, dass der Privatkläger 1 mit seiner dunklen Hautfarbe und Tattoos aussehe, wie ein Krimineller. Da der Beschuldigte sichtlich berauscht gewesen sei, habe man mit ihm einen Atemalkoholtest durch- führen sollen. Dies habe der Beschuldigte beim Privatkläger 1 verweigert und er habe gesagt: "ein Schwarzer soll das nicht bei mir machen". Die Aussage sei von den weiteren beiden Polizisten J._____ und H._____ gehört worden (a.a.O. F/A 30 ff.). Ungefähr zehn bis 15 Minuten später habe man den Beschuldigten ent- lassen wollen. Als die Zelle aufgemacht worden sei, habe sich der Beschuldigte am Boden gewunden. Er habe nicht gehen wollen, weil er sich vor Schmerzen ge- krümmt habe. Der Wachtchef habe entschieden die Sanität aufzubieten, auch wenn das Ganze sehr theatralisch ausgesehen habe. Da man vor Ort nichts habe fest- stellen können und der Beschuldigte nicht mehr habe gehen können, habe man ihn auf eine Bahre gehievt. Die Sanität habe dem Beschuldigten verbalisiert, dass sie von der Sanität seien. Danach habe der Beschuldigte von unten nach oben gezielt in Richtung der Privatklägerin 2 gespuckt, welche ca. 0.5 Meter entfernt vom Kopf des Beschuldigten gestanden sei. Während dieser Zeit habe der Beschuldigte ge- zappelt. Anschliessend habe der Privatkläger 1 dem Beschuldigten eine Spuck- haube anziehen wollen. Der Beschuldigte habe ihm dabei in die Augen geschaut und ebenfalls gezielt von unten nach oben ins Gesicht gespuckt. Dabei sei er ca. 30 cm bis 50 cm entfernt gestanden. Gleichzeitig habe der Beschuldigte dem Pri- vatkläger 1 einmal mit der Faust ins Gesicht bzw. auf die Nase geschlagen. Auf Nachfrage verneinte der Privatkläger 1, dass es sein könnte, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 durch unkontrolliertes um sich Schlagen im Gesicht getroffen habe. Er habe zuvor auch nicht mit den Händen herumgefuchtelt. Die Nase des Privatklägers 1 habe nachher "gesurrt", jedoch seien keine bleibenden Schäden hinterlassen worden (a.a.O. F/A 37 ff.).
E. 4.3 Aussagen der Privatklägerin 2
E. 4.3.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2024 (act. 3/3) machte die Pri- vatklägerin 2 geltend, dass sie zum Beschuldigten hin sei und sich vorgestellt habe, wobei dieser nicht wirklich auf sie reagiert habe. Der Beschuldigte sei mit dem Tra- getuch auf die Trage gehoben und in die Seitenlage hingelegt worden. Erst auf der
- 14 - Trage sei der Beschuldigte wach geworden. Dann habe der Beschuldigte zu spu- cken begonnen. Sie habe sich am Hals angefasst und habe es bemerkt, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass sie dort getroffen worden sei. Es sei entschieden worden, ihm eine Spuckhaube anzuziehen, woraufhin es ein Gerangel mit ihm und der Polizei gegeben habe, weshalb er festgemacht worden sei (a.a.O. F/A 7 ff.).
E. 4.3.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 2 vom 17. Dezember 2024 (act. 13/2) führte diese aus, dass der Beschuldigte am Boden gelegen habe, nicht ansprechbar gewesen sei und nicht auf sie reagiert hätte als die Privatklägerin 2 ihn habe untersuchen wollen. Die Privatklägerin 2 gehe davon aus, dass der Beschuldigte bewusstlos gewesen sei, da er nur schwach auf Schmerzreiz reagiert habe. Er habe einen roten Kopf und Schaum vor dem Mund gehabt. Nachdem man den Beschuldigten mit einem Tuch auf die Trage gelegt habe, habe sich dieser gewehrt und mit den Händen um sich geschlagen. Als die Privatklägerin 2 mit ungefähr einem Meter Abstand vom Beschuldigten, ei- nen Monitor in die vorgesehene Halterung habe stellen wollen, sei sie von diesem angespuckt worden. Sie habe das Spucken gespürt, jedoch habe sie es nicht selbst gesehen. Die Privatklägerin 2 gab an, dass sie nicht wisse, ob das Spucken gezielt gewesen sei oder ob der Beschuldigte gesabbert, gehustet oder sich geräuspert habe. Es sei alles sehr schnell gegangen und sie sei perplex gewesen. Danach sei die Privatklägerin etwas zurück gestanden (a.a.O. F/A 14 ff.). Auf Nachfrage er- klärte die Privatklägerin 2, dass sie nicht gesehen habe, wie der Privatkläger 1 kon- kret geschädigt worden sei. Sie habe gesehen, wie mit Händen um sich geschlagen worden sei. Es habe ein Handgemenge gegeben. Der Privatkläger 1 habe links vom Beschuldigten vor der Privatklägerin 2 oben am Kopf des Beschuldigten ge- standen (a.a.O. F/A 50 ff.).
E. 4.4 Aussagen des Zeugen G._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Januar 2025 (act. 14/1) erklärte der Zeuge G._____, dass mit dem Beschuldigten auf der Wache als erstes eine Leibesvisitation durchgeführt worden sei. Nachdem man den Be- schuldigten aus dem Arrestantenraum gebeten habe, habe man ihm die Wegwei- sung am Schalter der Wache D._____ aushändigen wollen. Bevor sie diesen Schal-
- 15 - terraum betreten hätten, habe der Beschuldigte einen medizinischen Notfall ge- habt. Der Beschuldigte sei auf dem Boden zusammengebrochen, so dass der Zeuge G._____ habe Kollegen beiziehen müssen, um erste Hilfe zu leisten. Da- nach habe man den Beschuldigten in den Arrestantenraum in die Seitenlage gelegt. Der Kopf des Beschuldigten sei sehr stark rot angelaufen, er habe viel Speichel verloren und sein Körper sei erschlafft. Danach hätte jemand die Sanität informiert. Als sie auf die Sanität gewartet hätten, habe der Beschuldigte weiter Speichel ver- loren. Sie hätten sich Sorgen gemacht, da der Speichel leicht schaumig gewesen sei. Ausserdem habe der Beschuldigte gehustet, so dass sie diesen wieder in Sei- tenlage hätten bringen müssen. Als der Beschuldigte auf der Sanitätsbarre gelegen habe, habe er mehrmals gehustet und unkontrollierte Bewegungen mit den Händen und den Beinen in alle Richtungen gemacht. Es sei Speichel durch die Luft geflo- gen. Der Zeuge G._____ konnte nicht mehr sagen, ob mit Absicht gespuckt worden sei. Er habe gehört, dass jemand gesagt habe, dass Speichel fliegt und man einen Schritt zurück machen solle. Damit der Beschuldigte nicht von der Bahre hinunter- falle, habe man ihn mit Sicherheitsgurten befestigt. Sodann habe der Beschuldigte die Augen geöffnet, habe plötzlich in die Richtung des Privatklägers 1 geschlagen und habe diesen auch im Gesicht getroffen. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge G._____, dass er nicht vollkommen sicher sei, wo der Beschuldigte den Privatklä- ger 1 genau getroffen habe. Von der Höhe müsse es zwischen Kopfscheitel und Schulterbereich gewesen sein. Er habe einen Aufprall von einer Handfläche oder einer Faust gehört. Der Privatkläger sei nur ungefähr eins bis zwei Handflächen vom Beschuldigten weggestanden. Ob der Beschuldigte unkontrolliert geschlagen habe, könne der Zeuge G._____ jedoch nicht sagen (a.a.O. F/A 27 ff.).
E. 4.5 Aussagen des Zeugen H._____ Der Zeuge H._____ sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Januar 2025 zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte nach dem Ver- bringen in die Zelle immer wieder geschrien und gesagt habe, dass er nichts ge- macht habe. Deshalb seien sie mehrfach zum Beschuldigten in die Zelle hinunter gegangen, um zu fragen, was los sei. Als sie einmal die Türe geöffnet hätten, habe der Beschuldigte die Handschellen bzw. die Arme bei den Kniekehlen gehabt. Der
- 16 - Beschuldigte habe angegeben, dass er irgendwo Schmerzen gehabt habe. Er habe immer geschrien, damit jemand zu ihm komme. Sobald sie mit ihm gesprochen hätten, sei er wieder ruhig gewesen. Kaum sei die Türe wieder zu gewesen, sei das Spiel weitergegangen. Der Privatkläger 1 sei auf den gewünschten Toilettengang des Beschuldigten zuerst nicht eingegangen. Während des Toilettengangs habe der Beschuldigte negative Äusserungen gegen den Privatkläger 1 gemacht. Der Zeuge H._____ wisse jedoch nicht mehr, was explizit gesagt worden sei. Der Be- schuldigte habe gesagt, dass der Privatkläger 1 oder sie Schweine seien. Im Nach- hinein hätten sie gedacht, dass – weil der Privatkläger 1 eine mokkafarbene Haut- farbe habe – der Beschuldigte das ganze Paket mit Uniform, Hautfarbe und Polizist gemeint habe. Während des Toilettengangs habe der Privatkläger 1 Sprüche ge- macht wie: "Geht es noch lange? Der hat aber auch Druck auf der Leitung." Als die D._____ mit der Wegweisung 2 fertig gewesen sei, hätten sie den Beschuldigten aus der Zelle entlassen wollen. Die Türe zur Zelle sei zu gewesen und plötzlich habe es einen riesigen Knall aus der Zelle gegeben. Sie seien zur Zelle gesprungen und hätten gesehen, dass der Beschuldigte am Boden gelegen sei. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge H._____, dass der Beschuldigte das Husten, Würgen und Räus- pern wohl in der Zelle am Boden gemacht habe, kurz bevor die Polizei gekommen sei. Nach polizeilicher Kontrolle, wobei man nicht habe herausfinden können, was los gewesen sei, habe man ihn aus der Zelle entlassen wollen. Er habe nicht wirk- lich mitgemacht, sie hätten nachhelfen müssen. Sie hätten den Beschuldigten dann unterstützt und bis fast vor die Haupteingangstüre gebracht. Der Beschuldigte habe sich dann schwer gemacht und habe plötzlich nichts mehr dergleichen getan. Da- nach habe man den Beschuldigten zurück in die Zelle gebracht und die Sanität aufgeboten. Die Sanität habe entschieden, den Beschuldigten ins Spital mitzuneh- men. Der Beschuldigte habe auch da nicht mitgemacht. Der Beschuldigte nicht mit- machen können oder wollen. Als er auf die Schrage gehoben worden sei, habe der Beschuldigte angefangen herum zu spucken. Der Zeuge H._____ könne aber nicht sagen, ob die Privatklägerin 2 davon getroffen worden sei oder nicht. Als der Pri- vatkläger 1 dem Beschuldigten die Spuckhaube habe aufziehen wollen, habe der Beschuldigte den Privatkläger 1 angespuckt. Die Menge der Spucke habe dabei nicht ausgesehen wie ein Versehen. Der Beschuldigte habe mehrmals gespuckt,
- 17 - so zwei bis drei mal. Während dem Anziehen der Spuckhaube habe der Privatklä- ger 1 einen Faustschlag des Beschuldigten ins Gesicht gekommen. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge H._____, dass der Beschuldigte gezielt geschlagen habe, da er die Nase des Privatklägers 1 voll getroffen habe. Der Beschuldigte habe fest ge- schlagen, sodass der Privatkläger 1 mit dem Kopf gegen hinten gespickt sei. Der Schlag des Beschuldigten habe nicht ausgesehen wie ein Versehen. Als Reaktion sei sicher mehr als ein Schlag des Privatklägers 1 gegen den Beschuldigten ge- kommen. Auf Vorhalt des Dokuments der K._____ Zürich mit Fotos von Verletzun- gen des Beschuldigten, welcher dieser von diesem Vorfall davon getragen haben soll, erklärte der Zeuge H._____, dass das mit der Nase eine Reaktionshandlung des Privatklägers 1 gewesen sei, wenn man geschlagen werde. Er habe gesehen, dass im Kopfbereich des Beschuldigten "etwas gehe". Es seien ein bis zwei Schläge des Privatklägers 1 gegen den Beschuldigten gefallen.
E. 4.6 Aussagen des Zeugen I._____ In der Einvernahme vom 17. März 2025 durch die Staatsanwaltschaft (act. 14/3) sagte der Zeuge I._____ aus, dass der Beschuldigte hätte entlassen werden sollen. Vor der zweitletzten Türe der Wache sei er aus dem Nichts zusammengesackt. Er habe dies beobachten können, weil sein Pult direkt bei den zwei Türen sei. Der Zeuge I._____ sei umgehend zu seinen Leuten gegangen. Es sei festgestellt wor- den, dass der Beschuldigte nicht mehr reagiere, er jedoch noch atme und einen Puls habe. Der Beschuldigte habe weder auf ihr Ansprechen noch auf einen Schmerzreiz beim Brustbein reagiert. Danach habe er seine Leute angewiesen den Beschuldigten wieder in die Arrestzelle zu verbringen und er habe die Sanität auf- geboten (a.a.O. F/A 18). Nachdem die Sanität zum Schluss gekommen sei, dass der Beschuldigte zur genaueren Abklärung ins Spital geführt werden solle, habe man den Beschuldigten auf die Bahre gehoben. Der Beschuldigte habe sich in der Seitenlage mit dem Rücken zum Zeugen I._____ befunden. Der Privatkläger 1 und die Privatklägerin seien vis-à-vis auf der anderen Seite, auf Brust/Kopf/Schulter- Höhe, gestanden. Der Beschuldigte habe völlig unvermittelt angefangen zu spu- cken und habe anschliessend mit der rechten Hand eine Schlagbewegung gegen den Privatkläger 1 getätigt. Auf Nachfrage gab der Zeuge I._____ an, dass sowohl
- 18 - das Spucken als auch das Schlagen gezielt gewesen sei. Die Aussage des Be- schuldigten, dass er gewürgt, geräuspert und gehustet habe, wodurch jemand Spu- cke habe abbekommen haben können, sei für den Zeugen I._____ eine Schutzbe- hauptung. Das Schlagen sei keine unkoordinierte Bewegung gewesen, wie es bei alkoholisierten oder berauschten Personen ab und zu vorkomme. Der Schlag habe den Privatkläger 1 am oberen Bereich des Oberköpers bzw. am Kopf getroffen und sei kein Versehen gewesen. Danach habe man den Beschuldigten auf der Bahre fixiert, damit er nicht weiter habe um sich schlagen können (a.a.O. F/A 25 ff.). Der Zeuge I._____ bestätigte, dass der Beschuldigte bis zur zweitletzten Türe ständig bei Bewusstsein gewesen sei. Zuvor sei es zu keiner Eskalation gekommen (a.a.O. F/A 61 ff.).
E. 4.7 Aussagen des Zeugen J._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. März 2025 des Zeu- gen J._____ (act. 14/4) erklärte dieser, dass der Beschuldigte nach dem Verbrin- gen in die Zelle sich womöglich auch aufgrund seines alkoholisierten Umstandes mit den Handfesseln hinter dem Rücken verkeilt habe. Die Fesseln seien gelöst worden und er meine, dass die Fesseln nach vorne genommen worden seien. Der Beschuldigte sei ihm vorgekommen, als wäre er in einem Dilemma gewesen, mög- licherweise aufgrund des Alkoholkonsums. Körperlich sei der Beschuldigte in kei- ner guten Verfassung gewesen. Er sei motorisch nicht auf der Höhe gewesen. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge J._____, dass der Beschuldigte mit der Handfessel auf dem Rücken im Abstandsraum herumgelegen habe. Als der Privatkläger 1 mit dem Beschuldigten einen Atemlufttest habe machen wollen, habe der Beschuldigte sinngemäss gesagt, dass der Privatkläger 1 schwarz sei und er sich von einem Schwarzen nicht testen lasse. Aufgrund der Verweigerung des Atemlufttests ge- genüber dem Privatkläger 1 habe der Zeuge J._____ den Test vorgenommen. Der Beschuldigte habe sich im weiteren Verlauf viel schlechter gefühlt und sei auf dem Boden der Zelle gelegen (a.a.O. F/A 30 ff.). Später in der Einvernahme sagte der Zeuge J._____ aus, dass der Beschuldigte gesagt habe: "nicht Sie, sondern Sie" (a.a.O. F/A 63). Der Zeuge J._____ führte aus, dass der Beschuldigte in der Zelle gewesen sei, als er sich schlechter gefühlt habe. Die Sanität sei aufgeboten worden
- 19 - und er hätte vor deren Eintreffen die Wache D._____ wieder verlassen (a.a.O. 45 ff.). Während dem Toiletten-Gang sei nichts vorgefallen. Er könne sich nicht vor- stellen, dass der Sachverhalt, wie er vom Beschuldigten beschrieben werde, vor- gefallen sei (a.a.O. 51 ff.).
E. 4.8 Einsatzprotokoll der Sanität Im Einsatzprotokoll der Sanität vom 25. Juli 2024 wird festgehalten, dass der Be- schuldigte beim Eintreffen der Sanität am Boden gelegen sei. Er habe schwach auf Schmerzreiz reagiert und habe Schaum sowie Speichel vor dem Mund gehabt. Der Kopf des Beschuldigten sei rot gewesen, er habe immer wieder gezuckt, er habe sich am Boden gewindet und habe sich mehrmals mit der Hand an die linke Brust gefasst. Mit der Sanität habe der Beschuldigte nie gesprochen. Anschliessend sei der Beschuldigte mit dem Tragetuch auf das Bett in Seitenlage geborgen worden. Er sei wach geworden und aufgeklart. Der Beschuldigte habe angefangen auf dem Bett zu spucken und habe mit den Händen um sich geschlagen. Die Polizei habe den Beschuldigten mit Kabelbindern an die Trage gefesselt, er habe eine Spuck- haube bekommen und sei von der Sanität ins Universitätsspital des Kantons Zürich begleitet worden (act. 4/1).
E. 4.9 Grundrapport der Stadtpolizei Zürich Im Grundrapport der Stadtpolizei Zürich vom 25. Juli 2024 wird festgehalten, dass der Beschuldigte auf der Bahre liegend gespuckt habe. Zuerst habe er die Privat- klägerin 2 im Gesicht getroffen. Als ihm der Privatkläger 1 die Spuckhaube habe aufsetzen wollen, habe er ihm ebenfalls ins Gesicht gespuckt und mit der rechten Faust auf die Nase geschlagen. Weiter habe der Beschuldigte den Privatkläger 1 rassistisch beleidigt und gesagt, dass er als Schwarzer mit ihm keinen Atemlufttest durchführen dürfe (act. 1).
E. 5 Würdigung der Beweismittel
E. 5.1 Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten
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E. 5.1.1 Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus ihrer prozessualen Stel- lung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Verfahrensbe- teiligten.
E. 5.1.2 Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als beschul- digte Person nicht der Wahrheitspflicht unterlag und als direkt vom vorliegenden Verfahren Betroffener ein Interesse daran haben dürfte, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht dazustellen.
E. 5.1.3 In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 ist anzumerken, dass er als (polizeiliche) Auskunftsperson befragt und somit auf die Strafandrohung von Art. 303-305 StGB aufmerksam gemacht wurde. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 1 als Straf- und Zivilkläger ein gewisses Interesse am Aus- gang des Verfahrens hat, zumal er Genugtuungsansprüche in der Höhe von Fr. 300.– geltend macht (vgl. act. 16/3).
E. 5.1.4 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 ist festzuhalten, dass sie ebenfalls als Auskunftsperson befragt und somit auf die Strafandrohung von Art. 303-305 StGB aufmerksam gemacht wurde. Die Privatklägerin 2 hat sich so- dann nur als Strafklägerin, jedoch nicht als Zivilklägerin konstituiert. Sie verzichtete auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen (vgl. act. 16/4).
E. 5.1.5 Die Zeugen G._____, H._____, I._____ sowie J._____ ihrerseits sagten un- ter der strengen Zeugnis- und Wahrheitspflicht aus (Art. 163 Abs. 2 StPO, Art. 307 StGB). In Bezug auf die Zeugen G._____, H._____ und I._____ gilt es zu beachten, dass sie den Privatkläger 1 geschäftlich durch ihre Arbeit bei der Stadtpolizei Zürich kennen, wobei der Zeuge I._____ der Chef des Privatklägers 1 ist. Schliesslich ist in Bezug auf den Zeugen J._____ festzuhalten, dass er als Polizeibeamter, der sowohl den Beschuldigten als auch den Privatkläger 1 sowie die Privatklägerin 2 nicht persönlich kennt, kein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben dürfte, wenngleich eine gewisse Solidarisierung mit dem Privatkläger 1 und den weiteren Polizeibeamten denkbar wäre.
- 21 -
E. 5.1.6 Aus den genannten Gründen sind folglich die Aussagen der oben erwähnten Beteiligten mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen. Entscheidend ist jedoch die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen, auf die im Folgenden einzugehen ist.
E. 5.2 Würdigung der Aussagen und weiteren Beweismittel
E. 5.2.1 In Bezug auf die Aussagen des Privatklägers 1 ist festzuhalten, dass diese grundsätzlich konstant erscheinen. Der Privatkläger 1 beschrieb schon anlässlich der polizeilichen Einvernahme, wie der Beschuldigte ihm gegenüber gesagt habe, dass er mit seiner dunklen Hautfarbe und den Tattoos wie ein Krimineller aussehe, und dass er als Schwarzer keinen Atemlufttest mit dem Beschuldigten durchführen dürfe. Dies gab der Privatkläger 1 auch anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wieder. Auch hinsichtlich des Schlages blieb die Darstellung des Pri- vatkläger 1 konstant, nämlich, dass der Beschuldigte mit der rechten Faust schnell und gezielt gegen sein Gesicht und sodann auch um sich geschlagen habe. In Be- zug auf das Spucken schilderte der Privatkläger 1 anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme, dass der Beschuldigte in Seitenlage auf der Trage gelegen habe und zuerst in Richtung der Privatklägerin 2 gespuckt habe. Die Privatklägerin 2 sei aus- gewichen und der Privatkläger 1 habe dem Beschuldigten die Spuckhaube über- ziehen wollen, da er diesem am nächsten gestanden sei. Der Beschuldigte habe dabei dem Privatkläger 1 ins Gesicht geschaut, sich nach vorne gelehnt und so- dann in Richtung seines Oberkörpers gespuckt, wovon der Privatkläger 1 einen Sprühnebel im Gesicht verspürt habe. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme machte der Privatkläger 1 ergänzend geltend, dass der Beschuldigte ge- zielt in Richtung der Privatklägerin 2 gespuckt habe. Weiter führte der Privatkläger 1 aus, dass der Beschuldigte ihm in die Augen geschaut und ebenfalls gezielt von unten nach oben ins Gesicht gespuckt habe. Damit korrigierte der Privatkläger 1 die Sachverhaltsdarstellung insofern, in dem er neu behauptete, dass nicht gegen seinen Oberkörper, sondern gezielt in sein Gesicht und auch gezielt gegen die Pri- vatklägerin 2 gespuckt worden sei.
E. 5.2.2 Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin 2 ist zu beachten, dass sie selbst angibt, nicht gesehen zu haben, wie der Beschuldigte sie und den Privatklä- ger 1 angespuckt habe, und ob der Beschuldigte den Privatkläger 1 geschlagen
- 22 - habe. Sie konnte lediglich aussagen, dass der Beschuldigte zu Beginn nicht an- sprechbar gewesen sei und nicht auf Schmerzreiz reagiert habe, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte bewusstlos gewesen sei. Er habe auch einen roten Kopf und Schaum vor dem Mund gehabt. In der Folge sei der Beschul- digte in Seitenlage auf die Trage hingelegt worden, woraufhin dieser wach gewor- den sei. Sie habe die Spucke sodann am Hals gespürt und mitbekommen, dass es zwischen dem Beschuldigten und den Polizisten ein Handgemenge bzw. Gerangel gegeben habe. Sie machte geltend, dass sie nicht wisse, ob das Spucken gezielt gewesen sei oder ob der Beschuldigte gesabbert, gehustet oder sich geräuspert habe.
E. 5.2.3 Der Beschuldigte führte zu Beginn der Untersuchung aus, dass er den Pri- vatkläger 1 nicht geschlagen sowie dass er die ganze Zeit auf der Wache Handfes- seln auf dem Rücken getragen habe, welche ihm erst im Spital abgenommen wor- den seien. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme korrigierte der Be- schuldigte seine Aussagen dahingehend, dass er sich gegen den Druck auf der Nase gewehrt habe und es möglich sei, dass er unkontrolliert Gesten oder Bewe- gungen während des Spuck-Vorgangs gemacht habe. Er habe auch im Spital un- kontrolliert mit den Extremitäten gezuckt. Anlässlich der Hauptverhandlung er- gänzte der Beschuldigte weiter, dass er es nicht ausschliesse, dass es aufgrund seines Ausnahmezustandes zu einer Berührung gekommen sei. In Bezug auf den Vorwurf der Diskriminierung, eventualiter Beschimpfung führte der Beschuldigte zu Beginn aus, dass er gegenüber dem Beamten mit der dunklen Hautfarbe und Tat- toos nicht gesagt habe, dass dieser wie ein Krimineller aussehe. Im Übrigen sei dieser nicht schwarz. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte der Beschuldigte geltend, dass er nach dem Toilettengang mit Handschellen zurück in die Zelle begleitet worden wäre und deshalb die rhetorische Frage gestellt habe, ob er wie ein Krimineller aussehe. Weiter ergänzte der Beschuldigte, dass der Pri- vatkläger 1 zuvor flapsig zu ihm gewesen sei, woraufhin er diesen zurechtgewiesen habe. Deshalb habe er auf dem Polizeiposten auch darum gebeten, dass nicht der Herr mit den schwarzen Haaren und den Tattoos den Alkoholtest mit ihm durchfüh- ren solle, weil er zuvor unhöflich gewesen sei. Möglicherweise habe der Privatklä- ger 1 "Haut" anstatt "Haar" verstanden. Schwarz würde er jedoch nicht als Wort zur
- 23 - Bezeichnung der Hautfarbe verwenden. An der Hauptverhandlung wiederholte er, dass er mit schwarz die Haarfarbe gemeint habe. Hinsichtlich des Spuckens blieb der Beschuldigte in seinem Aussageverhalten insofern konstant, indem er schon anlässlich der polizeilichen und sodann auch bei der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme und anlässlich der Hauptverhandlung ausführte, dass beim Husten viel- leicht Spucke gekommen sei. Er habe niemanden gezielt angespuckt.
E. 5.2.4 Zu den Aussagen des Zeugen G._____ ist festzuhalten, dass diese ähnlich wie die Aussagen der Privatklägerin 2 mit Unklarheiten verbunden sind. Der Zeuge G._____ konnte lediglich beschreiben, dass der Beschuldigte zuerst zusammenge- brochen, rot angelaufen und sein Körper erschlafft sei, während er viel Speichel verloren habe. Der Speichel sei leicht schaumig gewesen. Als der Beschuldigte auf der Sanitätsbahre gelegen habe, habe er mehrmals gehustet und unkontrollierte Bewegungen gemacht. Es sei Speichel durch die Luft geflogen. Der Zeuge G._____ konnte jedoch nicht sagen, ob mit Absicht gespuckt worden sei. Auch hin- sichtlich des Schlages konnte er nur sagen, dass der Beschuldigte plötzlich die Augen geöffnet und in Richtung des Privatklägers 1 geschlagen habe. Der Zeuge G._____ war sich unsicher, wo der Privatkläger 1 genau getroffen worden sei und ob der Beschuldigte unkontrolliert geschlagen habe.
E. 5.2.5 Abweichend von der Darstellung des Beschuldigten sowie des Privatklä- gers 1 schilderte der Zeuge H._____ eine dritte Version hinsichtlich des Vorwurfs der Diskriminierung. So soll der Beschuldigte gesagt haben, dass der Privatkläger 1 oder die Polizisten Schweine seien. Sie hätten sich gedacht, dass der Beschul- digte das ganze Packet mit Uniform, Hautfarbe und Polizist gemeint habe, weil der Privatkläger 1 eine mokkafarbene Hautfarbe habe. Darüber hinaus konnte auch der Zeuge H._____ nicht mit Sicherheit sagen, ob die Privatklägerin 2 von der Spucke getroffen worden sei. In Übereinstimmung mit den Aussagen des Privatklägers 1 führte der Zeuge H._____ aber aus, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 an- gespuckt habe und die Menge der Spucke nicht wie ein Versehen ausgesehen habe. Der Beschuldigte habe mehrmals gespuckt. Als diesem die Spuckhaube an- gezogen worden sei, habe der Beschuldigte den Privatkläger 1 gezielt geschlagen
- 24 - und die Nase voll getroffen. Auch der Schlag habe nicht wie ein Versehen ausge- sehen.
E. 5.2.6 Zu den Aussagen des Zeugen I._____ ist festzuhalten, dass diese hinsicht- lich des Spuckens und des Schlagens im Wesentlichen mit den Schilderungen des Privatklägers 1 übereinstimmen. Er schildert, dass der Beschuldigte unvermittelt zu spucken begonnen habe und anschliessend mit der rechten Hand eine Schlagbe- wegung gegen den Privatkläger 1 getätigt habe. Sowohl das Spucken als auch das Schlagen seien gezielt gewesen. Der Schlag sei weder unkoordiniert noch ein Ver- sehen gewesen. Keine Aussagen machte der Zeuge I._____ hinsichtlich des Vor- wurfs der Diskriminierung sowie ob auch die Privatklägerin 2 angespuckt worden sei. Wie eingangs erwähnt, handelt es sich beim Zeugen I._____ um den Chef des Privatklägers 1, weshalb seine Aussagen mit der nötigen Vorsicht zu würdigen sind.
E. 5.2.7 Der Zeuge J._____, der die beiden Privatkläger sowie den Beschuldigten nicht kennt, führte aus, dass er sich nicht vorstellen könne, dass sich der Sachver- halt so abgespielt habe, wie es der Beschuldigte beschrieben habe. Der Zeuge J._____ machte aber auch geltend, dass der Beschuldigte stark alkoholisiert, mo- torisch nicht auf der Höhe und körperlich in keiner guten Verfassung gewesen sei. Weiter führte er aus, dass der Beschuldigte sinngemäss gesagt habe, dass er sich von einem Schwarzen nicht testen lasse. Später in der Einvernahme zitierte er: "nicht Sie, sondern Sie". An den genauen Wortlaut konnte sich der Zeuge J._____ jedoch nicht mehr erinnern. Zu dem vorgeworfenen Spucken und Schlagen konnte der Zeuge keine sachdienlichen Hinweise machen, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vor Ort war.
E. 5.2.8 Schliesslich liegt ein Einsatzprotokoll der Sanität vor (act. 4/1). Aus dem Pro- tokoll geht hervor, dass der Beschuldigte 2.3 Promille aufwies. Weiter wird geschil- dert, dass der Beschuldigte weggetreten sei und begonnen habe zu zucken, wes- halb der Rettungsdienst aufgeboten worden sei. Beim Eintreffen sei der Beschul- digte auf dem Boden gelegen, habe schwach auf Schmerzreiz reagiert, habe einen roten Kopf sowie Schaum bzw. Speichel vor dem Mund gehabt. Der Beschuldigte habe gezuckt und sich gewindet. Der Beschuldigte sei sodann auf der Trage auf- gewacht und habe begonnen zu spucken und um sich zu schlagen. Zudem wurde
- 25 - der psychische Zustand als motorisch unruhig beschrieben. Die im Protokoll ge- schilderte Situation deckt sich einerseits mit den Ausführungen des Beschuldigten, der Privatklägerin 2, des Zeugen G._____ sowie des Zeugen I._____, wonach der Beschuldigte ein medizinisches Problem gehabt haben soll. Andererseits wird auch festgehalten, dass der Beschuldigte gespuckt und um sich geschlagen habe. Keine Bemerkungen enthält der Bericht jedoch bezüglich des vorgeworfenen gezielten Spuckens, Schlagens und der Diskriminierung. Insgesamt ist festzuhalten, dass das Protokoll keinen Aufschluss darüber gibt, was genau am besagten Tag vorge- fallen war.
E. 5.2.9 Der Grundrapport der Stadtpolizei Zürich hielt lediglich die Aussagen der Be- teiligten anlässlich der Tatbestandsaufnahme fest, welche mit ihren Aussagen an- lässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen übereinstim- men. Es können somit keine weiteren Erkenntnisse für die Sachverhaltserstellung daraus gezogen werden.
E. 5.3 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Aussagen der Auskunfts- personen und Zeugen sowie der teilweisen Eingeständnisse des Beschuldigten keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte nicht wollte, dass der Privat- kläger 1 mit ihm den Atemlufttest durchführt und dass der Beschuldigte dabei das Wort "schwarz" benutzte, dass sowohl der Privatkläger 1 als auch die Privatklägerin 2 von Spucke des Beschuldigten getroffen wurden, und schliesslich, dass der Pri- vatkläger 1 vom Beschuldigten mit dessen Hand oder Faust im Gesicht getroffen wurde. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte mit 2.3 Promille erheblich alkoholisiert war und ein medizinisches Problem hatte, so dass die Sanität aufgeboten wurde und diese den Beschuldigten anschliessend auch ins Spital brachte. Im Rahmen seines medizinischen Problems hatte der Beschuldigte auch Schaum vor dem Mund.
- 26 - Ob jedoch der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 Spucke abbekamen, weil der Beschuldigte sie gezielt anspuckte, oder ob sie aufgrund des medizinischen Pro- blems des Beschuldigten und da sie beide nahe beim Beschuldigten standen, Spu- cke abbekamen, kann aufgrund der unterschiedlichen Aussagen nicht zweifelsfrei geklärt werden. Auch verbleiben Zweifel in Bezug auf die Frage, ob der Beschul- digte in seinem Zustand den Privatkläger 1 zielgerichtet und bewusst ins Gesicht schlug, oder ob er aufgrund seines medizinischen Problems unkontrolliert um sich geschlagen hatte. Zudem lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen, was der Beschuldigte genau zum Pri- vatkläger 1 gesagt hatte, als er nicht von diesem auf Alkohol getestet werden wollte. Dass zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 von Anfang an kein gu- tes Einvernehmen bestand, ergibt sich stimmig aus den verschiedenen Aussagen. Ob der Beschuldigte jedoch auf die schwarze Haarfarbe des Privatklägers 1 Bezug nahm und in Bezug auf sich selbst gefragt hatte, ob er (der Beschuldigte) aussehe wie ein Krimineller, oder ob er zum Privatkläger 1 gesagt hatte, dass dieser als Schwarzer mit Tattoos aussehe wie ein Krimineller, kann nicht restlos geklärt wer- den. Der Beschuldigte ist demnach in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. III. Zivilansprüche
1. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zivilklage wird hingegen auf den Zivilweg verwiesen, wenn die be- schuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
2. Der Privatkläger 1 verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 300.–. An- gesichts des Freispruchs des Beschuldigten ist dieses Begehren nicht spruchreif, weshalb der Privatkläger mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen ist.
- 27 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Untersuchungs- und des Gerichtsverfahrens
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist der mehrfachen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie - 29 - der Diskriminierung oder Aufruf zu Hass aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB bzw. der Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Zivilklage des Privatklägers 1 (B._____) wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten sowie die Kos- ten für das Vorverfahren werden auf die Staatskasse genommen.
- Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung des Be- schuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 200.– als Genugtuung für die erlittene Haft vom 25. Juli 2024 bis am 26. Juli 2024 aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
- Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein); den Privatkläger 1 (mit Gerichtsurkunde); die Privatklägerin 2 (mit Gerichtsurkunde); und hernach als vollständig begründetes Urteil an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; den Privatkläger 1; die Privatklägerin 2; das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - 30 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 31 - Zürich, 27. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Kronauer MLaw S. Hedrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250065-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kronauer Gerichtsschreiberin MLaw S. Hedrich Urteil vom 27. Mai 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____, betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Privatkläger
1. B._____,
2. C._____
- 2 - Anklageschrift: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. März 2025 (act. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechts- anwalt M.A. HSG X._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. 23 S. 4) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von CHF 1'000.00 (eventualiter einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, ei- ner Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 200.00 sowie einer Busse von CHF 1'000.00) Anrechnung der erstandenen Haft Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Anset- zung eine Probezeit von 2 Jahren Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Anordnung einer Weisung zur Absolvierung des Lernprogramms Delik- torientiertes Interventionsprogramm (Do lt) und zur Teilnahme an den Nachkontroll-Gesprächen beim Amt für Justizvollzug und Wiederein- gliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, im Sinne von Art. 94 StGB Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profiles im Sinne von Art. 257 StPO; Erteilung des Vollzugsauftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und Verpflichtung des beschuldigten A._____, innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtkraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Insti- tuts Zürich, Polizei und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zü- rich, Telefon …, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangen- schleimhautabnahme zu erscheinen Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'600.00)"
- 3 - Anträge der Verteidigung (act. 27 S. 2) "1. Mein Mandat sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Von der Anordnung einer Weisung zur Absolvierung des Lernpro- gramms Deliktorientiertes Interventionsprogramm (Do It) und zur Teilnahme an den Nachkontrollgesprächen sei abzusehen.
3. Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstel- lung eines DNA-Profiles sei abzusehen.
4. Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen.
5. Die Verteidigung sei als erbetene Verteidigung gemäss einge- reichter Honorarnote zu entschädigen.
6. Die Kosten des vorliegenden Strafverfahrens (insbesondere Un- tersuchungskosten, Anklagegebühr, Kosten des Hauptverfahrens) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen." Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. März 2025 ging am 27. März 2025 beim hiesigen Gericht ein (act. 23). Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf den 27. Mai 2025 vorgeladen, unter Anset- zung einer 10-tägigen Frist an die Parteien zum Stellen und Begründen von Bewei- santrägen bzw. zur schriftlichen Bezifferung und detaillierten Begründung der Zivil- ansprüche (act. 25/1). Innert Frist gingen weder Beweisanträge des Beschuldigten noch begründete Zivilansprüche des Privatklägers 1 sowie der Privatklägerin 2 ein. 1.2. Am 27. Mai 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem hiesigen Bezirksgericht statt. Zur Hauptverhandlung erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung sei- nes erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt M.A. HSG X._____ (Prot. S. 6). 1.3. Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, erläutert und den anwesenden Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben
- 4 - (Prot. S. 16, act. 29). Die Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger 1 und die Pri- vatklägerin 2 erhielten das Urteilsdispositiv schriftlich zugestellt (act. 30/1-3). Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an (act. 31).
2. Konstituierung der Privatklägerschaft 2.1. Als Privatklägerin gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). 2.2. Die vorliegend angeklagten Handlungen sollen sich am 25. Juli 2024 zum Nachteil des Geschädigten B._____ und der Geschädigten C._____ zugetragen haben. Der Geschädigte B._____ (fortan Privatkläger 1) konstituierte sich mit Er- klärung vom 11. Dezember 2024 als Straf- sowie auch als Zivilkläger (act. 16/3). Die Geschädigte C._____ (fortan Privatklägerin 2) konstituierte sich mit Erklärung vom 17. Dezember 2024 ebenfalls als Privatklägerin im Strafpunkt im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO (act. 16/4).
3. Strafanträge 3.1. Bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Diskriminierung oder Aufrufs zu Hass aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB handelt es sich jeweils um ein Offizialdelikt. Die dem Beschuldigten eventualiter vorgeworfene Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB wird hingegen nur auf Antrag ver- folgt. Der Strafantrag ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu überprüfen ist (BGE 105 IV 231). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Der Strafantrag ist gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO bei
- 5 - der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. 3.2. Der Privatkläger 1 stellte am 25. Juli 2024 einen Strafantrag gegen den Be- schuldigen wegen Gewalt und Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten sowie Kör- perverletzung (act. 2/1). Damit liegt soweit nötig ein Strafantrag des Privatklägers 1 vor. Die Privatklägerin 2 hat die Antragsfrist zur Stellung eines Strafantrages zur Kenntnis genommen, stellte jedoch keinen Strafantrag (act. 2/2). II. Sachverhalt
1. Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 25. Juli 2024 um ca. 03.35 Uhr bis ca. 03.45 Uhr auf der Wache D._____ am E._____ [Strasse] 1 in … Zürich alkoholisiert und renitent gewesen zu sein und den als Polizist erkennbaren Privatkläger 1 im Rahmen einer polizeilichen Verhaftung in Anwesenheit von weiteren Polizisten ras- sistisch beleidigt zu haben. Der Beschuldigte soll zum Privatkläger 1 gesagt haben, dass er als Schwarzer mit Tattoos aussehe wie ein Krimineller und er mit dem Be- schuldigten keinen Atemlufttest durchführen dürfe, wodurch sich der Privatkläger 1 in seiner Ehre und Menschenwürde verletzt gefühlt habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass seine Worte geeignet gewesen seien, den Privatkläger 1 in seiner Ehre und Menschenwürde zu verletzen und habe beides dennoch zumindest billi- gend in Kauf genommen. Als der Beschuldigte nach Beizug der Sanität auf eine Bahre gelegt worden sei, habe er unvermittelt und gezielt gegen die sich seitlich an der Bahre befindliche Privatklägerin 2 von der Schutz und Rettung gespuckt und habe sie mit der Spucke am Hals und T-Shirt getroffen. Anschliessend habe der Beschuldigte dem Privat- kläger 1, welcher ebenfalls seitlich der Bahre gewesen sei, gezielt ins Gesicht ge- spuckt und habe ihm zeitgleich mit der rechten Faust auf die Nase geschlagen. Der Beschuldigte, welcher die Privatklägerin 2 als uniformierte Rettungssanitäterin so- wie den Privatkläger 1 als Polizisten der Stadtpolizei Zürich habe erkennen können, habe gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen, dass er diese während
- 6 - einer rechtmässigen Amtshandlung angegriffen und dadurch auch den ordnungs- gemässen Ablauf der Amtshandlung erschwert habe.
2. Beweisregeln 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichen- der Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persön- liche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise ob- jektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persön- lich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 2.2. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 2.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon-
- 7 - kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
3. Bestrittener bzw. unbestrittener Sachverhalt 3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt beziehungsweise Teile davon von der Beschuldigten ein- gestanden werden. Der nicht bestrittene Sachverhalt gilt als erstellt, sofern er sich mit dem Ergebnis der vorhandenen Beweismittel deckt. Erst in einem allfälligen zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der dem Beschuldigten vorgeworfene, bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewie- sen werden kann. 3.2. Der Beschuldigte bestreitet im Wesentlichen die gegen ihn erhobenen Vor- würfe. Er führt aus, dass er zuerst in der F._____-bar gewesen und dort nach draus- sen geführt worden sei, da er fälschlicherweise beschuldigt worden sei, Getränke nicht bezahlt zu haben. Daraufhin sei er von Polizisten verhaftet und auf die Wache geführt worden, wo zuerst noch die Sanität dazugekommen und er später auch noch ins Spital gebracht worden sei. Der Beschuldigte macht geltend, dass durch sein Husten und Würgen vielleicht jemand Spucke abbekommen habe und er auch im Spital noch unkontrolliert mit seinen Extremitäten gezuckt habe. Er habe die Privatkläger 1 und 2 weder gezielt angespuckt noch habe er den Privatkläger 1 auf die Nase geschlagen und auch nicht diskriminierend angesprochen (act. 3/1 F/A 8.). 3.3. Der Anklagesachverhalt ist somit einzig dahingehend unbestritten, dass am
25. Juli 2024 eine Verhaftung des Beschuldigten stattfand und die Sanität beigezo- gen wurde. Im Übrigen (diskriminierende Äusserung gegenüber dem Privatklä- ger 1, gezieltes Spucken gegen den Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 sowie Schlagen mit der rechten Faust auf die Nase des Privatklägers 1) wird der Ankla- gesachverhalt vom Beschuldigten bestritten. Es ist nachstehend zu prüfen, ob der
- 8 - bestrittene Anklagesachverhalt gestützt auf die vorliegenden Beweismittel erstellt werden kann.
4. Beweismittel Zur Sachverhaltserstellung dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldig- ten (act. 3/1; act. 12/1; Prot. 9 ff.), die Aussagen des Privatklägers 1 (act. 3/2; act. 13/1), die Aussagen der Privatklägerin 2 (act. 3/3; act. 13/2), die Aussagen des Zeugen G._____ (act. 14/1), die Aussagen des Zeugen H._____ (act. 14/2), die Aussagen des Zeugen I._____ (act. 14/3), die Aussagen des Zeugen J._____ (act. 14/4), das Einsatzprotokoll der Sanität (act. 4/1) sowie der Grundrapport der Stadtpolizei Zürich (act. 1). 4.1. Aussagen des Beschuldigten 4.1.1. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2025 (act. 3/1) führte der Beschuldigte aus, dass er Medikamente und ca. einen Liter Bier konsu- miert habe. Angefangen habe alles in der F._____-bar, wo er vom Sicherheitsdienst aufgefordert worden sei, die Bar zu verlassen. Er habe ein Hausverbot erhalten. Der Sicherheitsdienst habe ihn nach draussen geführt, angefasst und weggestos- sen, weshalb er diesem gesagt habe, dass er die Polizei alarmieren würde. Dieser habe dann selbst die Polizei alarmiert. Plötzlich seien mehrere Patrouillen vor Ort gewesen und sie hätten ihm Handschellen angelegt. Sie hätten ihn beschuldigt, nicht bezahlt zu haben, was ein Blödsinn sei, da er alles in Bar bezahlt habe. Es sei ihm keine Wegweisung ausgesprochen worden. Er sei auf die Wache geführt worden. Auf dem Polizeiposten sei er zu Boden geschmissen worden. An die Weg- weisung 2 könne sich der Beschuldigte nicht erinnern. Er habe plötzlich nicht mehr atmen können und habe medizinische Hilfe benötigt. Nun habe er Schmerzen im Brustbereich. Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, sich an die Sanität – eine Dame und noch jemand – erinnern zu können. Er habe aber einen Sack auf dem Kopf gehabt und habe nichts sehen können. Er habe nicht atmen können und habe würgen müssen. Der Beschuldigte erklärt weiter, dass beim Husten vielleicht Spu- cke gekommen sei. Er habe den Polizisten, welcher ihm die Spuckhaube habe an- ziehen wollen, nicht angespuckt und auch nicht geschlagen. Viel eher habe dieser
- 9 - stark auf seine Nase gedrückt. Zudem habe er die ganze Zeit Handfesseln auf sei- nem Rücken getragen, welche erst im Spital abgenommen worden seien. Weiter machte der Beschuldigte geltend, dass er gegenüber dem Beamten mit der dunklen Hautfarbe und Tattoos nicht gesagt habe, dass dieser wie ein Krimineller aussehe. Ausserdem sei dieser nicht schwarz (a.a.O. F/A 5 ff.). 4.1.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2024 (act. 12/1) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er den Privatkläger 1 nicht beleidigt habe. Der Privatkläger 1 habe mit ihm einen Atemalkoholtest unter Beglei- tung eines Kollegen durchführen wollen. Vor und während der Festnahme sei der Privatkläger 1 "flapsig" zum Beschuldigten gewesen, worauf er den Privatkläger 1 zurechtgewiesen habe. Auf dem Polizeiposten habe der Beschuldigte darum gebe- ten, dass nicht der Herr mit den schwarzen Haaren und den Tattoos den Alkoholtest mit ihm durchführen solle, weil er zuvor unhöflich gewesen sei. Daraufhin habe der andere Polizist den Test durchgeführt, der Beschuldigte habe sich nicht geweigert. Der Beschuldigte sei alleine mit den Handschellen in der Zelle gewesen. Er habe lautstark nach jemandem gerufen, weil er harntreibende Medikamente einnehme und auf die Toilette gemusst habe. Der Beschuldigte sei zur Toilette begleitet wor- den. Danach sei er mit Handschellen zurück in die Zelle gebracht worden. Dabei habe er eine Frage gestellt: "Schaue ich wie ein Krimineller aus? Wann werden Sie mich endlich frei lassen?". Daraufhin habe der Polizist erwidert: "Jetzt reicht es mir". Er habe den Beschuldigen auf die Knie gezwungen und zu Boden geschmissen. Der Privatkläger 1 habe ihm einen Tritt in den Thorax und in andere Körperglieder, wie den Ellenbogen und die Beine gegeben. Auf einmal habe er einen starken Druck auf dem Rücken verspürt. Es sei ganz stark auf das Gesicht und den Rücken des Beschuldigten gedrückt worden, während er seitlich am Boden gelegen habe. Er wisse nicht, ob der Polizist auf ihn niedergekniet sei oder nicht. In einem Moment habe der Beschuldigte gespürt, dass er wegen den Schmerzen und der Panikatta- cke nicht mehr habe atmen können, bis er das Bewusstsein verloren habe. Ansch- liessend könne er sich daran erinnern, dass die Privatklägerin 2 vom Rettungs- dienst mit einem Kollegen gekommen sei. Er sei auf die linke Seite und mit einem Tuch auf eine Trage gelegt worden. Der Beschuldigte sei dann wieder ohnmächtig geworden. Für einen kurzen Moment habe er die Privatklägerin 1 wie durch einen
- 10 - dicken Nebel gesehen und habe realisiert, dass er einen halbtransparenten Sack über den Kopf gezogen erhalten habe. Der Beschuldigte habe auch einen starken Druck auf seinen beiden Armen und sodann auch einen sehr starken Druck auf seiner Nase gespürt. Deshalb habe der Beschuldigte sehr laut geschrien und ge- sagt, dass sie aufhören sollen, weil ihm sonst die Nase brechen würde. Er sei an- schliessend wieder weg gewesen und könne sich als nächstes erst wieder an den Aufenthalt im Spital erinnern. Falls sich eine Person geschädigt fühlen sollte, dann sei das seinerseits unwillentlich und unwissentlich passiert. Dazu gebe es auch ein Protokoll vom Spital, wonach er nicht reagiert und für einige Minuten unkontrolliert gezuckt habe (a.a.O. F/A 12 ff.). Auf Nachfrage erklärt der Beschuldigte, dass er sich an diesem Abend selbst als beschwipst bezeichnen würde. Er habe zwar 1.8 Promille in seiner ausgeatmeten Luft gehabt, er habe sich aber trotzdem unter Kon- trolle gehabt. Er sei auch nicht aggressiv gewesen (a.a.O. F/A 22 f.). Der Beschul- digte führte weiter aus, dass der Privatkläger 1 nicht schwarz sei. Der Beschuldigte würde entweder dunklerer Typ oder dunkelhäutig bzw. afroamericano oder so et- was in der Art sagen, aber er würde nicht das Wort "schwarz" für die Beschreibung der Hautfarbe verwenden. Schwarz habe er in Bezug auf die Haare gesagt. Der Beschuldigte habe gesagt: "Nicht der Herr mit den schwarzen Haaren". Möglicher- weise habe der Privatkläger 1 "Mit der schwarzen Haut" verstanden. Der Beschul- digte verneinte, gesagt zu haben, dass der Privatkläger 1 als Schwarzer mit Tattoos wie ein Krimineller aussehe und er mit dem Beschuldigten keinen Atemalkoholtest durchführen dürfe. Es sei eine rhetorische Frage gewesen: "Schaue ich wie ein Krimineller aus?". Der Beschuldigte führt aus, dass er sich an das Eintreffen der Sanität erinnern könne, er jedoch bewusstlos gewesen sei. Er habe die Privatklä- gerin 2 auf keinen Fall gezielt angespuckt. Ausserdem habe er sich nur gegen den Druck auf seinem Gesicht und seiner Nase gewehrt. Dem Beschuldigten sei die Spucke aus dem Mund gekommen, weil er gehustet habe. Durch dieses Husten sei es möglich, dass jemand anderes die Spucke abbekommen habe (a.a.O. F/A 39 ff.). 4.1.3. Am gleichen Tag wurde der Beschuldigte nach der Befragung des Privatklä- gers 1 und der Privatklägerin 2 mit Fragen zu deren Äusserungen konfrontiert. Auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers 1 wiederholte er, dass er "der mit schwar-
- 11 - zem Haar" und nicht "mit schwarzer Haut" gesagt habe, da er "schwarz" nicht als Wort für die Hautfarbe verwende. Falls Spucke aus dem Mund des Beschuldigten gekommen sei, so wäre dies nicht vorsätzlich geschehen. Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, dass es möglich sei, dass er Gesten oder Bewegungen während des Spuck-Vorgangs gemacht habe. Allerdings sei dies unkontrolliert gewesen. Nach der Einlieferung ins Spital habe der Beschuldigte mehrere Minuten unkontrol- liert mit den Extremitäten gezuckt. Der Beschuldigte bestehe daher darauf, dass er sich auf der Wache im Zustand der Bewusstlosigkeit befunden habe. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass Spucke aus seinem Mund gekommen sei. Der Be- schuldigte erklärte, es sei unmöglich gewesen, den Privatkläger 1 anzuspucken, weil dieser ihm fest auf den Kopf gedrückt habe. In Bezug auf die Äusserungen der Privatklägerin 2 gab er an, dass er diese nicht wissentlich oder willentlich ange- spuckt habe. Die Privatklägerin 2 habe selber bestätigt, dass der Beschuldigte eine Art Schaum vor dem Mund gehabt habe und er nicht ansprechbar gewesen sei (a.a.O. F/A 63 ff.). 4.1.4. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 9) wiederholte der Beschuldigte seine Aussagen im Wesentlichen und bestritt den gegen ihn erhobe- nen Vorwurf weiterhin. Er betonte, dass er lediglich auf die Haarfarbe des Privat- klägers 1 hingewiesen und gesagt habe, dass nicht der Polizist mit den schwarzen Haaren, sondern der andere den Alkoholtest durchführen solle. Ebenso erklärte der Beschuldigte, dass er weder wissentlich noch willentlich gespuckt habe. Es könne sein, dass jemand Spucke von ihm abbekommen habe. Er könne sich nur noch daran erinnern, dass er gewürgt und gehustet habe. Aufgrund seines Ausnahme- zustands schliesse er nicht aus, dass es zu einer Berührung gekommen sei. Be- züglich der Berührung mit der Nase des Privatklägers 1 sagte der Beschuldigte aus, er habe dies nicht absichtlich gemacht. Auch im Spital habe er unkontrolliert mit den Extremitäten gezuckt (Prot. S. 9 f.). 4.2. Aussagen des Privatklägers 1 4.2.1. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2024 (act. 3/2) führte der Privatkläger 1 aus, dass die Verhaftung und der Transport des Beschul- digten problemlos verlaufen seien. In der Wache habe der Beschuldigte versucht,
- 12 - mit den arretierten Armen hinter den Beinen durchzusteigen und habe rumge- schrien. Sodann habe er auf die Toilette gewollt, weshalb ihm die Handfesseln ge- löst worden seien. Auf dem Rückweg in den Abstand habe sich der Beschuldigte ihm gegenüber geäussert, dass er mit seiner dunklen Hautfarbe und den Tattoos wie ein Krimineller aussehe. Er habe mit dem Beschuldigten den Atemlufttest durchführen wollen, worauf dieser gesagt habe, dass ein Schwarzer diesen nicht mit dem Beschuldigten durchführen dürfe. Sodann hätten Wm J._____ und Sb H._____ den Atemlufttest durchgeführt. Als die Wegweisung 2 fertig gewesen sei, habe man den Beschuldigten aus der Wache entlassen wollen. Dieser sei je- doch am Boden gelegen und habe sich nicht gerührt, weshalb die Sanität beigezo- gen worden sei. Die Sanität habe ihn dann ins Spital mitnehmen wollen, weshalb der Beschuldigte auf eine Trage gehievt worden sei. Plötzlich habe er begonnen sich zu winden und zu spucken. Eine Sanitäterin habe ausweichen müssen, da er in ihre Richtung gespuckt habe. Da der Privatkläger 1 am nächsten zum Beschul- digten gestanden sei, habe er dem Beschuldigten die Spuckhaube über den Kopf stülpen wollen. Dabei habe der Beschuldigte dem Privatkläger 1 ins Gesicht ge- schaut, sei nach vorne gelehnt und habe in Richtung seines Oberkörpers gespuckt. Der Privatkläger 1 habe einen Sprühnebel in seinem Gesicht verspürt. Er habe dem Beschuldigten trotzdem die Spuckhaube anziehen können und sei deshalb über ihn gebeugt gewesen. Sodann habe ihm der Beschuldigte mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen und habe ihn an der Nase getroffen. Der Beschuldigte habe auf der linken Schulter in Seitenlage gelegen und bewusst gegen den Privatkläger 1 gespuckt. Er sei sehr aggressiv gewesen, habe mit der rechten Faust schnell und gezielt gegen sein Gesicht und dann auch um sich geschlagen. Mehrere Leute hät- ten mithelfen müssen, den Beschuldigten an der Bahre zu fixieren (a.a.O. F/A 6 ff). 4.2.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2024 (act. 13/1) sagte der Privatkläger 1 aus, dass sich der Beschuldigte bereits bei der Verhaftung mit passivem Widerstand verhalten habe, da er nicht habe weggehen wollen. Auf der Wache habe der Beschuldigte auf die Wegweisungseröffnung war- ten müssen. Zwischenzeitlich habe der Beschuldigte auf die Toilette gemusst. Der Privatkläger 1 und zwei weitere Polizisten hätten den Beschuldigten zur Toilette begleitet. Währenddessen habe der Beschuldigte provoziert und abfällige Bemer-
- 13 - kungen gemacht. Der Beschuldigte habe gesagt, dass der Privatkläger 1 mit seiner dunklen Hautfarbe und Tattoos aussehe, wie ein Krimineller. Da der Beschuldigte sichtlich berauscht gewesen sei, habe man mit ihm einen Atemalkoholtest durch- führen sollen. Dies habe der Beschuldigte beim Privatkläger 1 verweigert und er habe gesagt: "ein Schwarzer soll das nicht bei mir machen". Die Aussage sei von den weiteren beiden Polizisten J._____ und H._____ gehört worden (a.a.O. F/A 30 ff.). Ungefähr zehn bis 15 Minuten später habe man den Beschuldigten ent- lassen wollen. Als die Zelle aufgemacht worden sei, habe sich der Beschuldigte am Boden gewunden. Er habe nicht gehen wollen, weil er sich vor Schmerzen ge- krümmt habe. Der Wachtchef habe entschieden die Sanität aufzubieten, auch wenn das Ganze sehr theatralisch ausgesehen habe. Da man vor Ort nichts habe fest- stellen können und der Beschuldigte nicht mehr habe gehen können, habe man ihn auf eine Bahre gehievt. Die Sanität habe dem Beschuldigten verbalisiert, dass sie von der Sanität seien. Danach habe der Beschuldigte von unten nach oben gezielt in Richtung der Privatklägerin 2 gespuckt, welche ca. 0.5 Meter entfernt vom Kopf des Beschuldigten gestanden sei. Während dieser Zeit habe der Beschuldigte ge- zappelt. Anschliessend habe der Privatkläger 1 dem Beschuldigten eine Spuck- haube anziehen wollen. Der Beschuldigte habe ihm dabei in die Augen geschaut und ebenfalls gezielt von unten nach oben ins Gesicht gespuckt. Dabei sei er ca. 30 cm bis 50 cm entfernt gestanden. Gleichzeitig habe der Beschuldigte dem Pri- vatkläger 1 einmal mit der Faust ins Gesicht bzw. auf die Nase geschlagen. Auf Nachfrage verneinte der Privatkläger 1, dass es sein könnte, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 durch unkontrolliertes um sich Schlagen im Gesicht getroffen habe. Er habe zuvor auch nicht mit den Händen herumgefuchtelt. Die Nase des Privatklägers 1 habe nachher "gesurrt", jedoch seien keine bleibenden Schäden hinterlassen worden (a.a.O. F/A 37 ff.). 4.3. Aussagen der Privatklägerin 2 4.3.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2024 (act. 3/3) machte die Pri- vatklägerin 2 geltend, dass sie zum Beschuldigten hin sei und sich vorgestellt habe, wobei dieser nicht wirklich auf sie reagiert habe. Der Beschuldigte sei mit dem Tra- getuch auf die Trage gehoben und in die Seitenlage hingelegt worden. Erst auf der
- 14 - Trage sei der Beschuldigte wach geworden. Dann habe der Beschuldigte zu spu- cken begonnen. Sie habe sich am Hals angefasst und habe es bemerkt, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass sie dort getroffen worden sei. Es sei entschieden worden, ihm eine Spuckhaube anzuziehen, woraufhin es ein Gerangel mit ihm und der Polizei gegeben habe, weshalb er festgemacht worden sei (a.a.O. F/A 7 ff.). 4.3.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 2 vom 17. Dezember 2024 (act. 13/2) führte diese aus, dass der Beschuldigte am Boden gelegen habe, nicht ansprechbar gewesen sei und nicht auf sie reagiert hätte als die Privatklägerin 2 ihn habe untersuchen wollen. Die Privatklägerin 2 gehe davon aus, dass der Beschuldigte bewusstlos gewesen sei, da er nur schwach auf Schmerzreiz reagiert habe. Er habe einen roten Kopf und Schaum vor dem Mund gehabt. Nachdem man den Beschuldigten mit einem Tuch auf die Trage gelegt habe, habe sich dieser gewehrt und mit den Händen um sich geschlagen. Als die Privatklägerin 2 mit ungefähr einem Meter Abstand vom Beschuldigten, ei- nen Monitor in die vorgesehene Halterung habe stellen wollen, sei sie von diesem angespuckt worden. Sie habe das Spucken gespürt, jedoch habe sie es nicht selbst gesehen. Die Privatklägerin 2 gab an, dass sie nicht wisse, ob das Spucken gezielt gewesen sei oder ob der Beschuldigte gesabbert, gehustet oder sich geräuspert habe. Es sei alles sehr schnell gegangen und sie sei perplex gewesen. Danach sei die Privatklägerin etwas zurück gestanden (a.a.O. F/A 14 ff.). Auf Nachfrage er- klärte die Privatklägerin 2, dass sie nicht gesehen habe, wie der Privatkläger 1 kon- kret geschädigt worden sei. Sie habe gesehen, wie mit Händen um sich geschlagen worden sei. Es habe ein Handgemenge gegeben. Der Privatkläger 1 habe links vom Beschuldigten vor der Privatklägerin 2 oben am Kopf des Beschuldigten ge- standen (a.a.O. F/A 50 ff.). 4.4. Aussagen des Zeugen G._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Januar 2025 (act. 14/1) erklärte der Zeuge G._____, dass mit dem Beschuldigten auf der Wache als erstes eine Leibesvisitation durchgeführt worden sei. Nachdem man den Be- schuldigten aus dem Arrestantenraum gebeten habe, habe man ihm die Wegwei- sung am Schalter der Wache D._____ aushändigen wollen. Bevor sie diesen Schal-
- 15 - terraum betreten hätten, habe der Beschuldigte einen medizinischen Notfall ge- habt. Der Beschuldigte sei auf dem Boden zusammengebrochen, so dass der Zeuge G._____ habe Kollegen beiziehen müssen, um erste Hilfe zu leisten. Da- nach habe man den Beschuldigten in den Arrestantenraum in die Seitenlage gelegt. Der Kopf des Beschuldigten sei sehr stark rot angelaufen, er habe viel Speichel verloren und sein Körper sei erschlafft. Danach hätte jemand die Sanität informiert. Als sie auf die Sanität gewartet hätten, habe der Beschuldigte weiter Speichel ver- loren. Sie hätten sich Sorgen gemacht, da der Speichel leicht schaumig gewesen sei. Ausserdem habe der Beschuldigte gehustet, so dass sie diesen wieder in Sei- tenlage hätten bringen müssen. Als der Beschuldigte auf der Sanitätsbarre gelegen habe, habe er mehrmals gehustet und unkontrollierte Bewegungen mit den Händen und den Beinen in alle Richtungen gemacht. Es sei Speichel durch die Luft geflo- gen. Der Zeuge G._____ konnte nicht mehr sagen, ob mit Absicht gespuckt worden sei. Er habe gehört, dass jemand gesagt habe, dass Speichel fliegt und man einen Schritt zurück machen solle. Damit der Beschuldigte nicht von der Bahre hinunter- falle, habe man ihn mit Sicherheitsgurten befestigt. Sodann habe der Beschuldigte die Augen geöffnet, habe plötzlich in die Richtung des Privatklägers 1 geschlagen und habe diesen auch im Gesicht getroffen. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge G._____, dass er nicht vollkommen sicher sei, wo der Beschuldigte den Privatklä- ger 1 genau getroffen habe. Von der Höhe müsse es zwischen Kopfscheitel und Schulterbereich gewesen sein. Er habe einen Aufprall von einer Handfläche oder einer Faust gehört. Der Privatkläger sei nur ungefähr eins bis zwei Handflächen vom Beschuldigten weggestanden. Ob der Beschuldigte unkontrolliert geschlagen habe, könne der Zeuge G._____ jedoch nicht sagen (a.a.O. F/A 27 ff.). 4.5. Aussagen des Zeugen H._____ Der Zeuge H._____ sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Januar 2025 zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte nach dem Ver- bringen in die Zelle immer wieder geschrien und gesagt habe, dass er nichts ge- macht habe. Deshalb seien sie mehrfach zum Beschuldigten in die Zelle hinunter gegangen, um zu fragen, was los sei. Als sie einmal die Türe geöffnet hätten, habe der Beschuldigte die Handschellen bzw. die Arme bei den Kniekehlen gehabt. Der
- 16 - Beschuldigte habe angegeben, dass er irgendwo Schmerzen gehabt habe. Er habe immer geschrien, damit jemand zu ihm komme. Sobald sie mit ihm gesprochen hätten, sei er wieder ruhig gewesen. Kaum sei die Türe wieder zu gewesen, sei das Spiel weitergegangen. Der Privatkläger 1 sei auf den gewünschten Toilettengang des Beschuldigten zuerst nicht eingegangen. Während des Toilettengangs habe der Beschuldigte negative Äusserungen gegen den Privatkläger 1 gemacht. Der Zeuge H._____ wisse jedoch nicht mehr, was explizit gesagt worden sei. Der Be- schuldigte habe gesagt, dass der Privatkläger 1 oder sie Schweine seien. Im Nach- hinein hätten sie gedacht, dass – weil der Privatkläger 1 eine mokkafarbene Haut- farbe habe – der Beschuldigte das ganze Paket mit Uniform, Hautfarbe und Polizist gemeint habe. Während des Toilettengangs habe der Privatkläger 1 Sprüche ge- macht wie: "Geht es noch lange? Der hat aber auch Druck auf der Leitung." Als die D._____ mit der Wegweisung 2 fertig gewesen sei, hätten sie den Beschuldigten aus der Zelle entlassen wollen. Die Türe zur Zelle sei zu gewesen und plötzlich habe es einen riesigen Knall aus der Zelle gegeben. Sie seien zur Zelle gesprungen und hätten gesehen, dass der Beschuldigte am Boden gelegen sei. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge H._____, dass der Beschuldigte das Husten, Würgen und Räus- pern wohl in der Zelle am Boden gemacht habe, kurz bevor die Polizei gekommen sei. Nach polizeilicher Kontrolle, wobei man nicht habe herausfinden können, was los gewesen sei, habe man ihn aus der Zelle entlassen wollen. Er habe nicht wirk- lich mitgemacht, sie hätten nachhelfen müssen. Sie hätten den Beschuldigten dann unterstützt und bis fast vor die Haupteingangstüre gebracht. Der Beschuldigte habe sich dann schwer gemacht und habe plötzlich nichts mehr dergleichen getan. Da- nach habe man den Beschuldigten zurück in die Zelle gebracht und die Sanität aufgeboten. Die Sanität habe entschieden, den Beschuldigten ins Spital mitzuneh- men. Der Beschuldigte habe auch da nicht mitgemacht. Der Beschuldigte nicht mit- machen können oder wollen. Als er auf die Schrage gehoben worden sei, habe der Beschuldigte angefangen herum zu spucken. Der Zeuge H._____ könne aber nicht sagen, ob die Privatklägerin 2 davon getroffen worden sei oder nicht. Als der Pri- vatkläger 1 dem Beschuldigten die Spuckhaube habe aufziehen wollen, habe der Beschuldigte den Privatkläger 1 angespuckt. Die Menge der Spucke habe dabei nicht ausgesehen wie ein Versehen. Der Beschuldigte habe mehrmals gespuckt,
- 17 - so zwei bis drei mal. Während dem Anziehen der Spuckhaube habe der Privatklä- ger 1 einen Faustschlag des Beschuldigten ins Gesicht gekommen. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge H._____, dass der Beschuldigte gezielt geschlagen habe, da er die Nase des Privatklägers 1 voll getroffen habe. Der Beschuldigte habe fest ge- schlagen, sodass der Privatkläger 1 mit dem Kopf gegen hinten gespickt sei. Der Schlag des Beschuldigten habe nicht ausgesehen wie ein Versehen. Als Reaktion sei sicher mehr als ein Schlag des Privatklägers 1 gegen den Beschuldigten ge- kommen. Auf Vorhalt des Dokuments der K._____ Zürich mit Fotos von Verletzun- gen des Beschuldigten, welcher dieser von diesem Vorfall davon getragen haben soll, erklärte der Zeuge H._____, dass das mit der Nase eine Reaktionshandlung des Privatklägers 1 gewesen sei, wenn man geschlagen werde. Er habe gesehen, dass im Kopfbereich des Beschuldigten "etwas gehe". Es seien ein bis zwei Schläge des Privatklägers 1 gegen den Beschuldigten gefallen. 4.6. Aussagen des Zeugen I._____ In der Einvernahme vom 17. März 2025 durch die Staatsanwaltschaft (act. 14/3) sagte der Zeuge I._____ aus, dass der Beschuldigte hätte entlassen werden sollen. Vor der zweitletzten Türe der Wache sei er aus dem Nichts zusammengesackt. Er habe dies beobachten können, weil sein Pult direkt bei den zwei Türen sei. Der Zeuge I._____ sei umgehend zu seinen Leuten gegangen. Es sei festgestellt wor- den, dass der Beschuldigte nicht mehr reagiere, er jedoch noch atme und einen Puls habe. Der Beschuldigte habe weder auf ihr Ansprechen noch auf einen Schmerzreiz beim Brustbein reagiert. Danach habe er seine Leute angewiesen den Beschuldigten wieder in die Arrestzelle zu verbringen und er habe die Sanität auf- geboten (a.a.O. F/A 18). Nachdem die Sanität zum Schluss gekommen sei, dass der Beschuldigte zur genaueren Abklärung ins Spital geführt werden solle, habe man den Beschuldigten auf die Bahre gehoben. Der Beschuldigte habe sich in der Seitenlage mit dem Rücken zum Zeugen I._____ befunden. Der Privatkläger 1 und die Privatklägerin seien vis-à-vis auf der anderen Seite, auf Brust/Kopf/Schulter- Höhe, gestanden. Der Beschuldigte habe völlig unvermittelt angefangen zu spu- cken und habe anschliessend mit der rechten Hand eine Schlagbewegung gegen den Privatkläger 1 getätigt. Auf Nachfrage gab der Zeuge I._____ an, dass sowohl
- 18 - das Spucken als auch das Schlagen gezielt gewesen sei. Die Aussage des Be- schuldigten, dass er gewürgt, geräuspert und gehustet habe, wodurch jemand Spu- cke habe abbekommen haben können, sei für den Zeugen I._____ eine Schutzbe- hauptung. Das Schlagen sei keine unkoordinierte Bewegung gewesen, wie es bei alkoholisierten oder berauschten Personen ab und zu vorkomme. Der Schlag habe den Privatkläger 1 am oberen Bereich des Oberköpers bzw. am Kopf getroffen und sei kein Versehen gewesen. Danach habe man den Beschuldigten auf der Bahre fixiert, damit er nicht weiter habe um sich schlagen können (a.a.O. F/A 25 ff.). Der Zeuge I._____ bestätigte, dass der Beschuldigte bis zur zweitletzten Türe ständig bei Bewusstsein gewesen sei. Zuvor sei es zu keiner Eskalation gekommen (a.a.O. F/A 61 ff.). 4.7. Aussagen des Zeugen J._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. März 2025 des Zeu- gen J._____ (act. 14/4) erklärte dieser, dass der Beschuldigte nach dem Verbrin- gen in die Zelle sich womöglich auch aufgrund seines alkoholisierten Umstandes mit den Handfesseln hinter dem Rücken verkeilt habe. Die Fesseln seien gelöst worden und er meine, dass die Fesseln nach vorne genommen worden seien. Der Beschuldigte sei ihm vorgekommen, als wäre er in einem Dilemma gewesen, mög- licherweise aufgrund des Alkoholkonsums. Körperlich sei der Beschuldigte in kei- ner guten Verfassung gewesen. Er sei motorisch nicht auf der Höhe gewesen. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge J._____, dass der Beschuldigte mit der Handfessel auf dem Rücken im Abstandsraum herumgelegen habe. Als der Privatkläger 1 mit dem Beschuldigten einen Atemlufttest habe machen wollen, habe der Beschuldigte sinngemäss gesagt, dass der Privatkläger 1 schwarz sei und er sich von einem Schwarzen nicht testen lasse. Aufgrund der Verweigerung des Atemlufttests ge- genüber dem Privatkläger 1 habe der Zeuge J._____ den Test vorgenommen. Der Beschuldigte habe sich im weiteren Verlauf viel schlechter gefühlt und sei auf dem Boden der Zelle gelegen (a.a.O. F/A 30 ff.). Später in der Einvernahme sagte der Zeuge J._____ aus, dass der Beschuldigte gesagt habe: "nicht Sie, sondern Sie" (a.a.O. F/A 63). Der Zeuge J._____ führte aus, dass der Beschuldigte in der Zelle gewesen sei, als er sich schlechter gefühlt habe. Die Sanität sei aufgeboten worden
- 19 - und er hätte vor deren Eintreffen die Wache D._____ wieder verlassen (a.a.O. 45 ff.). Während dem Toiletten-Gang sei nichts vorgefallen. Er könne sich nicht vor- stellen, dass der Sachverhalt, wie er vom Beschuldigten beschrieben werde, vor- gefallen sei (a.a.O. 51 ff.). 4.8. Einsatzprotokoll der Sanität Im Einsatzprotokoll der Sanität vom 25. Juli 2024 wird festgehalten, dass der Be- schuldigte beim Eintreffen der Sanität am Boden gelegen sei. Er habe schwach auf Schmerzreiz reagiert und habe Schaum sowie Speichel vor dem Mund gehabt. Der Kopf des Beschuldigten sei rot gewesen, er habe immer wieder gezuckt, er habe sich am Boden gewindet und habe sich mehrmals mit der Hand an die linke Brust gefasst. Mit der Sanität habe der Beschuldigte nie gesprochen. Anschliessend sei der Beschuldigte mit dem Tragetuch auf das Bett in Seitenlage geborgen worden. Er sei wach geworden und aufgeklart. Der Beschuldigte habe angefangen auf dem Bett zu spucken und habe mit den Händen um sich geschlagen. Die Polizei habe den Beschuldigten mit Kabelbindern an die Trage gefesselt, er habe eine Spuck- haube bekommen und sei von der Sanität ins Universitätsspital des Kantons Zürich begleitet worden (act. 4/1). 4.9. Grundrapport der Stadtpolizei Zürich Im Grundrapport der Stadtpolizei Zürich vom 25. Juli 2024 wird festgehalten, dass der Beschuldigte auf der Bahre liegend gespuckt habe. Zuerst habe er die Privat- klägerin 2 im Gesicht getroffen. Als ihm der Privatkläger 1 die Spuckhaube habe aufsetzen wollen, habe er ihm ebenfalls ins Gesicht gespuckt und mit der rechten Faust auf die Nase geschlagen. Weiter habe der Beschuldigte den Privatkläger 1 rassistisch beleidigt und gesagt, dass er als Schwarzer mit ihm keinen Atemlufttest durchführen dürfe (act. 1).
5. Würdigung der Beweismittel 5.1. Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten
- 20 - 5.1.1. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus ihrer prozessualen Stel- lung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Verfahrensbe- teiligten. 5.1.2. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als beschul- digte Person nicht der Wahrheitspflicht unterlag und als direkt vom vorliegenden Verfahren Betroffener ein Interesse daran haben dürfte, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht dazustellen. 5.1.3. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 ist anzumerken, dass er als (polizeiliche) Auskunftsperson befragt und somit auf die Strafandrohung von Art. 303-305 StGB aufmerksam gemacht wurde. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 1 als Straf- und Zivilkläger ein gewisses Interesse am Aus- gang des Verfahrens hat, zumal er Genugtuungsansprüche in der Höhe von Fr. 300.– geltend macht (vgl. act. 16/3). 5.1.4. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 ist festzuhalten, dass sie ebenfalls als Auskunftsperson befragt und somit auf die Strafandrohung von Art. 303-305 StGB aufmerksam gemacht wurde. Die Privatklägerin 2 hat sich so- dann nur als Strafklägerin, jedoch nicht als Zivilklägerin konstituiert. Sie verzichtete auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen (vgl. act. 16/4). 5.1.5. Die Zeugen G._____, H._____, I._____ sowie J._____ ihrerseits sagten un- ter der strengen Zeugnis- und Wahrheitspflicht aus (Art. 163 Abs. 2 StPO, Art. 307 StGB). In Bezug auf die Zeugen G._____, H._____ und I._____ gilt es zu beachten, dass sie den Privatkläger 1 geschäftlich durch ihre Arbeit bei der Stadtpolizei Zürich kennen, wobei der Zeuge I._____ der Chef des Privatklägers 1 ist. Schliesslich ist in Bezug auf den Zeugen J._____ festzuhalten, dass er als Polizeibeamter, der sowohl den Beschuldigten als auch den Privatkläger 1 sowie die Privatklägerin 2 nicht persönlich kennt, kein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben dürfte, wenngleich eine gewisse Solidarisierung mit dem Privatkläger 1 und den weiteren Polizeibeamten denkbar wäre.
- 21 - 5.1.6. Aus den genannten Gründen sind folglich die Aussagen der oben erwähnten Beteiligten mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen. Entscheidend ist jedoch die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen, auf die im Folgenden einzugehen ist. 5.2. Würdigung der Aussagen und weiteren Beweismittel 5.2.1. In Bezug auf die Aussagen des Privatklägers 1 ist festzuhalten, dass diese grundsätzlich konstant erscheinen. Der Privatkläger 1 beschrieb schon anlässlich der polizeilichen Einvernahme, wie der Beschuldigte ihm gegenüber gesagt habe, dass er mit seiner dunklen Hautfarbe und den Tattoos wie ein Krimineller aussehe, und dass er als Schwarzer keinen Atemlufttest mit dem Beschuldigten durchführen dürfe. Dies gab der Privatkläger 1 auch anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wieder. Auch hinsichtlich des Schlages blieb die Darstellung des Pri- vatkläger 1 konstant, nämlich, dass der Beschuldigte mit der rechten Faust schnell und gezielt gegen sein Gesicht und sodann auch um sich geschlagen habe. In Be- zug auf das Spucken schilderte der Privatkläger 1 anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme, dass der Beschuldigte in Seitenlage auf der Trage gelegen habe und zuerst in Richtung der Privatklägerin 2 gespuckt habe. Die Privatklägerin 2 sei aus- gewichen und der Privatkläger 1 habe dem Beschuldigten die Spuckhaube über- ziehen wollen, da er diesem am nächsten gestanden sei. Der Beschuldigte habe dabei dem Privatkläger 1 ins Gesicht geschaut, sich nach vorne gelehnt und so- dann in Richtung seines Oberkörpers gespuckt, wovon der Privatkläger 1 einen Sprühnebel im Gesicht verspürt habe. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme machte der Privatkläger 1 ergänzend geltend, dass der Beschuldigte ge- zielt in Richtung der Privatklägerin 2 gespuckt habe. Weiter führte der Privatkläger 1 aus, dass der Beschuldigte ihm in die Augen geschaut und ebenfalls gezielt von unten nach oben ins Gesicht gespuckt habe. Damit korrigierte der Privatkläger 1 die Sachverhaltsdarstellung insofern, in dem er neu behauptete, dass nicht gegen seinen Oberkörper, sondern gezielt in sein Gesicht und auch gezielt gegen die Pri- vatklägerin 2 gespuckt worden sei. 5.2.2. Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin 2 ist zu beachten, dass sie selbst angibt, nicht gesehen zu haben, wie der Beschuldigte sie und den Privatklä- ger 1 angespuckt habe, und ob der Beschuldigte den Privatkläger 1 geschlagen
- 22 - habe. Sie konnte lediglich aussagen, dass der Beschuldigte zu Beginn nicht an- sprechbar gewesen sei und nicht auf Schmerzreiz reagiert habe, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte bewusstlos gewesen sei. Er habe auch einen roten Kopf und Schaum vor dem Mund gehabt. In der Folge sei der Beschul- digte in Seitenlage auf die Trage hingelegt worden, woraufhin dieser wach gewor- den sei. Sie habe die Spucke sodann am Hals gespürt und mitbekommen, dass es zwischen dem Beschuldigten und den Polizisten ein Handgemenge bzw. Gerangel gegeben habe. Sie machte geltend, dass sie nicht wisse, ob das Spucken gezielt gewesen sei oder ob der Beschuldigte gesabbert, gehustet oder sich geräuspert habe. 5.2.3. Der Beschuldigte führte zu Beginn der Untersuchung aus, dass er den Pri- vatkläger 1 nicht geschlagen sowie dass er die ganze Zeit auf der Wache Handfes- seln auf dem Rücken getragen habe, welche ihm erst im Spital abgenommen wor- den seien. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme korrigierte der Be- schuldigte seine Aussagen dahingehend, dass er sich gegen den Druck auf der Nase gewehrt habe und es möglich sei, dass er unkontrolliert Gesten oder Bewe- gungen während des Spuck-Vorgangs gemacht habe. Er habe auch im Spital un- kontrolliert mit den Extremitäten gezuckt. Anlässlich der Hauptverhandlung er- gänzte der Beschuldigte weiter, dass er es nicht ausschliesse, dass es aufgrund seines Ausnahmezustandes zu einer Berührung gekommen sei. In Bezug auf den Vorwurf der Diskriminierung, eventualiter Beschimpfung führte der Beschuldigte zu Beginn aus, dass er gegenüber dem Beamten mit der dunklen Hautfarbe und Tat- toos nicht gesagt habe, dass dieser wie ein Krimineller aussehe. Im Übrigen sei dieser nicht schwarz. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte der Beschuldigte geltend, dass er nach dem Toilettengang mit Handschellen zurück in die Zelle begleitet worden wäre und deshalb die rhetorische Frage gestellt habe, ob er wie ein Krimineller aussehe. Weiter ergänzte der Beschuldigte, dass der Pri- vatkläger 1 zuvor flapsig zu ihm gewesen sei, woraufhin er diesen zurechtgewiesen habe. Deshalb habe er auf dem Polizeiposten auch darum gebeten, dass nicht der Herr mit den schwarzen Haaren und den Tattoos den Alkoholtest mit ihm durchfüh- ren solle, weil er zuvor unhöflich gewesen sei. Möglicherweise habe der Privatklä- ger 1 "Haut" anstatt "Haar" verstanden. Schwarz würde er jedoch nicht als Wort zur
- 23 - Bezeichnung der Hautfarbe verwenden. An der Hauptverhandlung wiederholte er, dass er mit schwarz die Haarfarbe gemeint habe. Hinsichtlich des Spuckens blieb der Beschuldigte in seinem Aussageverhalten insofern konstant, indem er schon anlässlich der polizeilichen und sodann auch bei der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme und anlässlich der Hauptverhandlung ausführte, dass beim Husten viel- leicht Spucke gekommen sei. Er habe niemanden gezielt angespuckt. 5.2.4. Zu den Aussagen des Zeugen G._____ ist festzuhalten, dass diese ähnlich wie die Aussagen der Privatklägerin 2 mit Unklarheiten verbunden sind. Der Zeuge G._____ konnte lediglich beschreiben, dass der Beschuldigte zuerst zusammenge- brochen, rot angelaufen und sein Körper erschlafft sei, während er viel Speichel verloren habe. Der Speichel sei leicht schaumig gewesen. Als der Beschuldigte auf der Sanitätsbahre gelegen habe, habe er mehrmals gehustet und unkontrollierte Bewegungen gemacht. Es sei Speichel durch die Luft geflogen. Der Zeuge G._____ konnte jedoch nicht sagen, ob mit Absicht gespuckt worden sei. Auch hin- sichtlich des Schlages konnte er nur sagen, dass der Beschuldigte plötzlich die Augen geöffnet und in Richtung des Privatklägers 1 geschlagen habe. Der Zeuge G._____ war sich unsicher, wo der Privatkläger 1 genau getroffen worden sei und ob der Beschuldigte unkontrolliert geschlagen habe. 5.2.5. Abweichend von der Darstellung des Beschuldigten sowie des Privatklä- gers 1 schilderte der Zeuge H._____ eine dritte Version hinsichtlich des Vorwurfs der Diskriminierung. So soll der Beschuldigte gesagt haben, dass der Privatkläger 1 oder die Polizisten Schweine seien. Sie hätten sich gedacht, dass der Beschul- digte das ganze Packet mit Uniform, Hautfarbe und Polizist gemeint habe, weil der Privatkläger 1 eine mokkafarbene Hautfarbe habe. Darüber hinaus konnte auch der Zeuge H._____ nicht mit Sicherheit sagen, ob die Privatklägerin 2 von der Spucke getroffen worden sei. In Übereinstimmung mit den Aussagen des Privatklägers 1 führte der Zeuge H._____ aber aus, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 an- gespuckt habe und die Menge der Spucke nicht wie ein Versehen ausgesehen habe. Der Beschuldigte habe mehrmals gespuckt. Als diesem die Spuckhaube an- gezogen worden sei, habe der Beschuldigte den Privatkläger 1 gezielt geschlagen
- 24 - und die Nase voll getroffen. Auch der Schlag habe nicht wie ein Versehen ausge- sehen. 5.2.6. Zu den Aussagen des Zeugen I._____ ist festzuhalten, dass diese hinsicht- lich des Spuckens und des Schlagens im Wesentlichen mit den Schilderungen des Privatklägers 1 übereinstimmen. Er schildert, dass der Beschuldigte unvermittelt zu spucken begonnen habe und anschliessend mit der rechten Hand eine Schlagbe- wegung gegen den Privatkläger 1 getätigt habe. Sowohl das Spucken als auch das Schlagen seien gezielt gewesen. Der Schlag sei weder unkoordiniert noch ein Ver- sehen gewesen. Keine Aussagen machte der Zeuge I._____ hinsichtlich des Vor- wurfs der Diskriminierung sowie ob auch die Privatklägerin 2 angespuckt worden sei. Wie eingangs erwähnt, handelt es sich beim Zeugen I._____ um den Chef des Privatklägers 1, weshalb seine Aussagen mit der nötigen Vorsicht zu würdigen sind. 5.2.7. Der Zeuge J._____, der die beiden Privatkläger sowie den Beschuldigten nicht kennt, führte aus, dass er sich nicht vorstellen könne, dass sich der Sachver- halt so abgespielt habe, wie es der Beschuldigte beschrieben habe. Der Zeuge J._____ machte aber auch geltend, dass der Beschuldigte stark alkoholisiert, mo- torisch nicht auf der Höhe und körperlich in keiner guten Verfassung gewesen sei. Weiter führte er aus, dass der Beschuldigte sinngemäss gesagt habe, dass er sich von einem Schwarzen nicht testen lasse. Später in der Einvernahme zitierte er: "nicht Sie, sondern Sie". An den genauen Wortlaut konnte sich der Zeuge J._____ jedoch nicht mehr erinnern. Zu dem vorgeworfenen Spucken und Schlagen konnte der Zeuge keine sachdienlichen Hinweise machen, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vor Ort war. 5.2.8. Schliesslich liegt ein Einsatzprotokoll der Sanität vor (act. 4/1). Aus dem Pro- tokoll geht hervor, dass der Beschuldigte 2.3 Promille aufwies. Weiter wird geschil- dert, dass der Beschuldigte weggetreten sei und begonnen habe zu zucken, wes- halb der Rettungsdienst aufgeboten worden sei. Beim Eintreffen sei der Beschul- digte auf dem Boden gelegen, habe schwach auf Schmerzreiz reagiert, habe einen roten Kopf sowie Schaum bzw. Speichel vor dem Mund gehabt. Der Beschuldigte habe gezuckt und sich gewindet. Der Beschuldigte sei sodann auf der Trage auf- gewacht und habe begonnen zu spucken und um sich zu schlagen. Zudem wurde
- 25 - der psychische Zustand als motorisch unruhig beschrieben. Die im Protokoll ge- schilderte Situation deckt sich einerseits mit den Ausführungen des Beschuldigten, der Privatklägerin 2, des Zeugen G._____ sowie des Zeugen I._____, wonach der Beschuldigte ein medizinisches Problem gehabt haben soll. Andererseits wird auch festgehalten, dass der Beschuldigte gespuckt und um sich geschlagen habe. Keine Bemerkungen enthält der Bericht jedoch bezüglich des vorgeworfenen gezielten Spuckens, Schlagens und der Diskriminierung. Insgesamt ist festzuhalten, dass das Protokoll keinen Aufschluss darüber gibt, was genau am besagten Tag vorge- fallen war. 5.2.9. Der Grundrapport der Stadtpolizei Zürich hielt lediglich die Aussagen der Be- teiligten anlässlich der Tatbestandsaufnahme fest, welche mit ihren Aussagen an- lässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen übereinstim- men. Es können somit keine weiteren Erkenntnisse für die Sachverhaltserstellung daraus gezogen werden. 5.3. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Aussagen der Auskunfts- personen und Zeugen sowie der teilweisen Eingeständnisse des Beschuldigten keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte nicht wollte, dass der Privat- kläger 1 mit ihm den Atemlufttest durchführt und dass der Beschuldigte dabei das Wort "schwarz" benutzte, dass sowohl der Privatkläger 1 als auch die Privatklägerin 2 von Spucke des Beschuldigten getroffen wurden, und schliesslich, dass der Pri- vatkläger 1 vom Beschuldigten mit dessen Hand oder Faust im Gesicht getroffen wurde. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte mit 2.3 Promille erheblich alkoholisiert war und ein medizinisches Problem hatte, so dass die Sanität aufgeboten wurde und diese den Beschuldigten anschliessend auch ins Spital brachte. Im Rahmen seines medizinischen Problems hatte der Beschuldigte auch Schaum vor dem Mund.
- 26 - Ob jedoch der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 Spucke abbekamen, weil der Beschuldigte sie gezielt anspuckte, oder ob sie aufgrund des medizinischen Pro- blems des Beschuldigten und da sie beide nahe beim Beschuldigten standen, Spu- cke abbekamen, kann aufgrund der unterschiedlichen Aussagen nicht zweifelsfrei geklärt werden. Auch verbleiben Zweifel in Bezug auf die Frage, ob der Beschul- digte in seinem Zustand den Privatkläger 1 zielgerichtet und bewusst ins Gesicht schlug, oder ob er aufgrund seines medizinischen Problems unkontrolliert um sich geschlagen hatte. Zudem lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen, was der Beschuldigte genau zum Pri- vatkläger 1 gesagt hatte, als er nicht von diesem auf Alkohol getestet werden wollte. Dass zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 von Anfang an kein gu- tes Einvernehmen bestand, ergibt sich stimmig aus den verschiedenen Aussagen. Ob der Beschuldigte jedoch auf die schwarze Haarfarbe des Privatklägers 1 Bezug nahm und in Bezug auf sich selbst gefragt hatte, ob er (der Beschuldigte) aussehe wie ein Krimineller, oder ob er zum Privatkläger 1 gesagt hatte, dass dieser als Schwarzer mit Tattoos aussehe wie ein Krimineller, kann nicht restlos geklärt wer- den. Der Beschuldigte ist demnach in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. III. Zivilansprüche
1. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zivilklage wird hingegen auf den Zivilweg verwiesen, wenn die be- schuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
2. Der Privatkläger 1 verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 300.–. An- gesichts des Freispruchs des Beschuldigten ist dieses Begehren nicht spruchreif, weshalb der Privatkläger mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen ist.
- 27 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Untersuchungs- und des Gerichtsverfahrens 1.1. Bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch werden die Verfahrenskos- ten nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 423 Abs. 1 StPO auf die Gerichts- kasse genommen. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so werden ihm die Kos- ten nur dann auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerf- liches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2. Mangels Schuldnachweis auch im Sinne eines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens kommt eine Kostenauflage zulasten des Beschuldigten vorliegend nicht in Betracht. Die Kosten des Verfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu neh- men. Eine Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 kommt aufgrund eines nicht offensichtlich mutwilligen oder grob fahrlässigen Einleitens des Verfahrens nicht in Frage (Art. 427 Abs. 2 StPO).
2. Entschädigungsansprüche des Beschuldigten 2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädi- gung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b). Nach ständi- ger Lehre und Rechtsprechung sind die Verteidigerkosten nach Massgabe der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu entschädigen. 2.2. Dem Beschuldigten sind durch den Beizug seines Verteidigers für das Straf- verfahren Kosten entstanden. Der vorliegende Fall erweist sich in rechtlicher Hin- sicht als genügend komplex, weshalb der Beizug eines Anwalts für den rechtsun- kundigen Beschuldigten ohne Weiteres gerechtfertigt war. Ihm ist daher eine ange-
- 28 - messene Prozessentschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zuzusprechen. Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____ reichte am 27. Mai 2025 seine Honorarnote ein und machte einen gesamten Aufwand für die erbetene Ver- teidigung des Beschuldigten von 48.08 Stunden geltend (act. 28), wobei er für die Hauptverhandlung vom 27. Mai 2025 inkl. der Vor- und Nachbesprechung sowie des Weges eine Pauschale von 3 Stunden einsetzte. Mit einem Stundensatz von Fr. 300.– ergibt dies ein Honorar von Fr. 15'593.45 (inkl. MwSt.). Unter Berücksich- tigung, dass die Hauptverhandlung kürzer als veranschlagt dauerte und unter den gegebenen Umständen erscheinen Aufwendungen in Höhe von Fr. 15'000.– als sachgerecht und angemessen. Dem Beschuldigten ist demnach eine entspre- chende Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung besteht regelmässig, wenn gegenüber der beschuldigten Person Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet wurde (BGE 143 IV 339 E. 3.1). 2.4. Der Beschuldigte befand sich vom 25. Juli 2024, 03.53 Uhr bis am 26. Juli 2024, 13.25 Uhr in Untersuchungshaft (act. 5/7, act. 23). Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– zuzuspre- chen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie
- 29 - der Diskriminierung oder Aufruf zu Hass aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB bzw. der Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Zivilklage des Privatklägers 1 (B._____) wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten sowie die Kos- ten für das Vorverfahren werden auf die Staatskasse genommen.
4. Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung des Be- schuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.
5. Dem Beschuldigten werden Fr. 200.– als Genugtuung für die erlittene Haft vom 25. Juli 2024 bis am 26. Juli 2024 aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
6. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein); den Privatkläger 1 (mit Gerichtsurkunde); die Privatklägerin 2 (mit Gerichtsurkunde); und hernach als vollständig begründetes Urteil an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; den Privatkläger 1; die Privatklägerin 2; das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
- 30 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.
7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 31 - Zürich, 27. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Kronauer MLaw S. Hedrich