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SB250458

versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

Zürich OG ·I. Strafkammer · 2026-05-21 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250458-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. B. Amacker und lic. iur. R. Amsler sowie der Gerichtsschreiber MLaw D. Germann Urteil vom 21. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 24. Juni 2025 (DG250025)

- 2 - Anklage: (Urk. D1/25) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Februar 2025 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG;  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB;  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB so- wie  der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 50 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 321 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom

11. Juli 2024 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird wider- rufen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 9 Jahre des Landes verwie- sen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Februar 2025 beschlagnahmten Kleidungsstücke (T-Shirt [A018'948'748]; BH [A018'948'759]) werden der Geschädigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

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7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

3. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:  SIM Karte (A019'005'040)  Mobiltelefon Samsung (A018'965'214)  Mobiltelefon Samsung (A018'965'123)  SIM-Karte (A019'166'564)  Mobiltelefon Samsung (A018'965'190)  SIM Karte (A019'166'597)  Betäubungsmittel und Utensilien (A018'965'270).

8. Die unter der Geschäftsnummer 88547313 lagernden Spuren- und Datenträger werden der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Februar 2025 beschlagnahmten Messer (A018'965'043 / A018'965'054 / A018'965'247) und der Radmutterschlüssel (A018'965'292) werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'800.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 150.– Auslagen Entsiegelungsverfahren G. Nr. GT240/136-L Fr. 9'561.20 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 4'756.30 ehem. URB RAin Y._____ (bezahlt) Fr. 11'713.80 ehem. amtl. Verteidigung RA X2._____ (bezahlt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der früheren amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbei- ständin der Geschädigten, werden dem Beschuldigten auferlegt.

12. Die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts- beiständin der Geschädigten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

13. [Mitteilungen]

14. [Rechtsmittel]"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)

a) des Beschuldigten: (Urk. 61; Urk. 81)

1. Das angefochtene Urteil sei in den Dispositiv-Ziffern 1, 3 bis 5 und 7 aufzuhe- ben.

2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 sei der Berufungskläger freizusprechen von den Vorwürfen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der versuchten schweren Körperverletzung und der Freiheitsberaubung. Er sei (lediglich) schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung gem. Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 6 StGB und des Versuchs einer Nötigung gem. Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.

3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 sei von einer Bestrafung in Anwendung von Art. 53 StGB (nach Wiedergutmachung) abzusehen.

4. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 sei auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Juli 2024 für eine Geldstrafe ge- währten bedingten Strafvollzugs zu verzichten; stattdessen sei die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.

5. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 sei auf eine Landesverweisung zu ver- zichten.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 66; Prot. II S. 9) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 24. Juni 2025 wurde der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Nötigung sowie der Freiheitsberaubung schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung hinsichtlich des Vorfalls mit dem Messer in dessen Wohnung wurde er freigesprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, widerrief den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Juli 2024 ausgefällten Geldstrafe und verwies ihn gestützt auf Art. 66a StGB für neun Jahre des Landes (Urk. 58). 1.2. Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 1. Juli 2025 (Urk. 52) und seine Berufungserklärung vom 8. Oktober 2025 (Urk. 61) gegen das vorinstanz- liche Urteil erfolgten fristgerecht. Zugleich beantragte die Verteidigung, die Geschä- digte sei an der Berufungsverhandlung als Zeugin einzuvernehmen (Urk. 61 S. 3 ff.). Diese hatte bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ihr Desinter- esse am Verfahren bekundet und damit auf ihre Stellung als Privatklägerin verzich- tet (Urk. D1/4/1). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2025 wurde der bisher erbetene Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher X1._____, mit Wirkung ab dem Beru- fungsverfahren als amtlicher Verteidiger bestellt. Zudem wurde der Staats- anwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erhebt oder ein Nichteintreten beantragt, sowie um zum Beweisantrag der Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 64). 1.4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Abweisung des Beweisantrags (Urk. 66). Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2025 wurde der

- 6 - Antrag auf Befragung der Geschädigten als Zeugin einstweilen abgewiesen (Urk. 69). 1.5. Am 18. Februar 2026 ging beim Gericht ein Schreiben der Geschädigten ein. Darin machte sie über den bisherigen Akteninhalt hinausgehende Ausführungen und teilte mit, sie wolle, dass der Beschuldigte bald aus dem Gefängnis komme (Urk. 73). In der Folge wurde der einstweilen abgewiesene Beweisantrag der Verteidigung mit Präsidialverfügung vom 2. März 2026 gutgeheissen und die Geschädigte als Zeugin zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 74). 1.6. Zur Berufungsverhandlung vom 20. Mai 2026 erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, Fürsprecher X1._____, Staatsanwältin B._____ als Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie die Geschädigte als Zeugin. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils (Prot. II S. 5 ff.). Das Urteil wurde am 21. Mai 2026 beraten und an die Parteien im Dispo- sitiv versandt (Prot. II S. 11 ff.).

2. Gegenstand der Berufung 2.1. In der Berufungserklärung beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die Schuldsprüche (Dispositivziffer 1), die ausgesprochene Freiheitsstrafe (Dispo- sitivziffer 3), den Widerruf der Geldstrafe (Dispositivziffer 4), die Landesverweisung (Dispositivziffer 5) sowie die Einziehung der beschlagnahmten SIM-Karten und Mobiltelefone (Dispositivziffer 7). Unangefochten blieben der Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Dispositivziffer 2), die Anordnungen betreffend die Rückgabe der beschlagnahmten Kleidungsstücke an die Geschädigte (Dispositivziffer 6) und die Vernichtung der Spuren und Daten- träger (Dispositivziffer 8), die Einziehung des beschlagnahmten Messers und Rad- mutterschlüssels (Dispositivziffer 9) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer

10) (Urk. 61). 2.2. Nach Rücksprache mit der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung gilt als klargestellt, dass aufgrund der engen Konnexität mit den beantragten Freisprüchen auch die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffern 11 und

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12) mitangefochten ist (vgl. Urteil 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Ausdrücklich nicht angefochten wird hingegen der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung (Dispositivziffer 1, dritter Spiegelstrich) (Prot. II S. 6). 2.3. Damit erwuchsen Dispositivziffer 1, dritter Spiegelstrich, sowie Dispositiv- ziffern 2, 6 und 8 bis 10 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil angefochten und steht unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.

3. Anforderungen an die Urteilsbegründung Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- halts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit erwähnt wird. Stimmt die Rechtsmittelinstanz der vorinstanzlichen Begründung grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie diese korrigieren und im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt sodann die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsäch- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2; je mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch François Chaix, Bundes- gerichtspräsident, in Plädoyer 3/2025, S. 20 f.).

- 8 - II. Sachverhalt gemäss Dossier 1

1. Beweisthema 1.1. Die dem Beschuldigten im Dossier 1 vorgeworfenen Handlungen stehen in einem engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang. Die einzelnen Geschehensabschnitte lassen sich daher in tatsächlicher Hinsicht nicht trennscharf voneinander abgrenzen, auch wenn sie prozessual und rechtlich teilweise unter- schiedlich zu behandeln sind. Dies ist bei der Umschreibung des Beweisthemas und bei der anschliessenden Beweiswürdigung zu berücksichtigen. 1.2. Im Berufungsverfahren sind insbesondere jene in der Anklageschrift umschriebenen Teile des Geschehens nicht erneut zu prüfen, über welche die Vorinstanz bereits rechtskräftig entschieden hat. Dies betrifft einerseits die mehr- fachen Aufforderungen des Beschuldigten an die Geschädigte, ihr Mobiltelefon zu entsperren, hinsichtlich deren ein rechtskräftiger Schuldspruch wegen versuchter Nötigung vorliegt, und andererseits den Vorfall mit dem Messer in der Wohnung des Beschuldigten, bezüglich dessen ein rechtskräftiger Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung ergangen ist (vgl. E. 2 in Kapitel I). Die Aufforderungen zum Entsperren des Mobiltelefons bleiben für die Beurteilung durch das Berufungsgericht bloss als Hintergrund des übrigen Geschehens im Dossier 1 von Bedeutung. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Würgen der Geschädigten sowie der Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht sind als tatsäch- liche Begleitumstände für die Beurteilung der angeklagten Freiheitsberaubung zu berücksichtigen. 1.3. In Bezug auf Dossier 1 stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte am Vormittag des 4. August 2024 die Geschädigte im Anschluss an den Aufenthalt in seiner Wohnung während der Autofahrt und beim späteren Halt wie angeklagt tätlich angriff, sie während rund zwei bis zweieinhalb Stunden gegen ihren Willen im Fahrzeug festhielt und ihr dabei namentlich mit einer Parfümflasche und einem Radmutterschlüssel die in der Anklage umschriebenen Verletzungen zufügte. Ferner ist zu klären, ob der Beschuldigte mit den gegen den Kopf gerichteten Schlä- gen erhebliche oder gar lebensgefährliche Verletzungen zumindest in Kauf nahm.

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2. Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme der Geschädigten 2.1. Die Vorinstanz erwog, auf die den Beschuldigten belastenden Aussagen der Geschädigten in der polizeilichen Einvernahme dürfe, soweit diese bei der Staats- anwaltschaft nicht wiederholt worden seien, nicht abgestellt werden (Urk. 58 S. 38). Dem ist nicht zu folgen. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erho- ben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; je mit Hinweisen). Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft nach Art. 309 StPO besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei nicht delegierten Beweiserhebungen durch die Polizei im Sinne von Art. 312 StPO, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2; 6B_780/2021 vom

16. Dezember 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 145; je mit Hinweisen). 2.2. Die vorliegend zur Diskussion stehenden Einvernahme der Geschädigten durch die Kantonspolizei Zürich vom 6. August 2024 erfolgte im polizeilichen Ermittlungsverfahren und nicht nach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Die Abwesenheit des Beschuldigten verletzte dessen Teilnah- merechte daher nicht. Nachdem die Geschädigte in der Folge durch die Staatsan- waltschaft in Anwesenheit des Beschuldigten und unter Wahrung des Fragerechts einvernommen worden war, steht einer Verwertung der polizeilichen Einvernahme der Geschädigten zu Lasten des Beschuldigten nichts entgegen. Eine Unverwert- barkeit nach Art. 147 Abs. 4 StPO fällt damit ausser Betracht. Ebenso wenig ist ein Verstoss gegen den Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ersicht- lich, da der Beschuldigte sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme als auch der Berufungsverhandlung ausreichend Gelegenheit, die Aussagen der Geschädigten in Zweifel zu ziehen und ihr Fragen zu stellen. Von

- 10 - dieser Möglichkeit machte er auch Gebrauch (Urk. D1/7/2 F/A 105 ff.; Urk. 79 S. 12) (zum Ganzen: Urteil 6B_783/2024 vom 31. März 2026 E. 3.2.2 mit Hin- weisen).

3. Ausgangslage 3.1. Der Beschuldigte und die Geschädigte waren vom 11. September 2021 bis Dezember 2023 ein Paar und wohnten von September 2022 bis zur Trennung zusammen (Urk. D1/7/1 F/A 8 ff.; Urk. D1/7/2 F/A 9). In der Folge kam es erneut zu Annäherungen. Am Abend des 3. August 2024 gingen sie zunächst in C._____ essen und danach an die D._____-strasse in verschiedene Bars (Urk. D1/6/2 F/A 7; Urk. D1/7/1 F/A 14). Später begaben sie sich in die Wohnung des Beschuldigten, wo es zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr kam (Urk. D1/7/1 F/A 14). Am Morgen des 4. August 2024 kam es dort zu einer Auseinandersetzung. Dabei spiel- ten Eifersucht und das Ansinnen des Beschuldigten, Einsicht in das Mobiltelefon der Geschädigten zu erhalten, eine Rolle (Urk. 48 S. 4). Dies ist nur noch als Hintergrund des weiteren Geschehens von Bedeutung (vgl. E. 2 in Kapitel I). 3.2. Beide Beteiligten gaben an, bis in die frühen Morgenstunden Alkohol konsu- miert zu haben. Der Beschuldigte erklärte zudem, auch Kokain zu sich genommen zu haben (Urk. D1/6/3 F/A 6; Urk. D1/7/2 F/A 79 ff.). Der Umstand des Alkohol- und Kokainkonsums ist bei der Würdigung der Aussagen zwar zu berücksichtigen, ver- mag deren Aussagekraft im Kerngeschehen jedoch nicht entscheidend zu schmä- lern, zumal der Beschuldigte selbst erklärte, zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen "nichts dergleichen verspürt" und alles "ganz normal wahrgenommen" zu haben (Urk. D1/6/3 F/A 23). Die Geschädigte berief sich demgegenüber in ihrer Zeugeneinvernahme an der Berufungsverhandlung mehrfach auf Erinnerungs- lücken infolge übermässigen Alkoholkonsums (Urk. 79 S. 5 f.). Dies erscheint insoweit relativierungsbedürftig, als am 4. August 2024 um 13.46 Uhr ein Atem- alkoholtest einen Wert von 0.0 mg/l ergab (Urk. D1/1 S. 2). Dieser Befund schliesst einen früheren Alkoholkonsum zwar nicht aus, legt aber nahe, dass die von der Geschädigten an der Berufungsverhandlung geltend gemachten Erinnerungsaus- fälle nicht ohne Weiteres allein mit ihrer damaligen Alkoholisierung erklärt werden können.

- 11 - 3.3. In den Akten befinden sich sodann ein Gewaltschutzbericht der Stadtpolizei Zürich vom 10. April 2024 (Urk. D1/21/3), ein Abklärungsbericht der Fachstelle … der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 28. Februar 2024 (Urk. D1/21/4) sowie eine Beurteilung der Gewaltbereitschaft des Beschuldigten im häuslichen Kontext mit dem Gewalttäter-Erkennungssystem "Octagon" (Urk. D1/21/5). Diese Dokumente wurden wenige Monate vor dem angeklagten Vorfall erstellt, nachdem der Beschuldigte gestützt auf polizeilich bekannte Hinweise, Erkenntnisse und Wahrnehmungen als Gefährder – verstanden als Person, bei der Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine Gewalttat gegen Dritte begehen könnte – eingestuft worden war (Urk. D1/21/3 S. 2). Anlass hierfür bildete ein von der Geschädigten am 21. Dezember 2023 gestellter Strafantrag wegen Vorfällen häuslicher Gewalt, die dem Beschuldigten für die Zeit von Anfang Januar 2023 bis

20. Dezember 2023 in einer früheren Strafuntersuchung vorgeworfen wurden. Das entsprechende Verfahren wurde nach einer kurz darauf von der Geschädigten ab- gegebenen Desinteresseerklärung eingestellt (Urk. D1/21/3 S. 2 f.). Für die kon- krete Beweiswürdigung kommt diesen Berichten kein entscheidendes Gewicht zu. Sie können jedoch in beschränktem Umfang zum Verständnis der Beziehungsvor- geschichte und der von den involvierten Fachstellen wahrgenommenen Konfliktdy- namik beitragen. Den Berichten lassen sich mit der gebotenen Zurückhaltung ins- besondere Hinweise auf eine von Eifersucht, Misstrauen, Dominanzstreben, Impul- sivität und Bagatellisierung geprägte Konfliktdynamik entnehmen. Im Rahmen der Risikoeinschätzung falle rechnerisch positiv ins Gewicht, dass sich die Gewaltan- wendungen des Beschuldigten auf den partnerschaftlichen Bereich beschränkten und er aufgrund diverser Desinteresseerklärungen ehemaliger Partnerinnen bis- lang nie wegen häuslicher Gewalt verurteilt worden sei (Urk. D1/21/4 S. 22). Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung an, es habe sich jeweils lediglich um einen "Austausch von lauten Worten" gehandelt (Urk. 80 S. 10).

4. Ausgangspunkt der Beweiswürdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die zentralen Beweismittel, namentlich die Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten sowie die zwischen ihnen nach dem ange- klagten Vorfall ausgetauschten Text- und Sprachnachrichten, ausführlich wieder-

- 12 - gegeben (Urk. 58 S. 12 ff.). Gestützt darauf würdigte sie die Beweise überzeugend und gelangte zutreffend zum Schluss, dass sich der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 erstellen lässt (Urk. 58 S. 38 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Im Folgenden ist daher nur noch in rekapitulierender und ergänzender Weise auf jene Umstände näher einzugehen, die für die Beurteilung der im Berufungsverfahren noch umstrittenen Punkte ausschlaggebend sind. 4.2. Im Zentrum stehen die Fragen, ob sich die angeklagten Schläge mit der Parfümflasche und dem Radmutterschlüssel in der umschriebenen Weise ereignet haben und ob der Beschuldigte die Geschädigte gegen ihren Willen im Fahrzeug festhielt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein dynamisches und von Gewalt geprägtes Geschehen handelte. Dass sich die Aussagen insbesondere in Nebenpunkten oder hinsichtlich der genauen Reihenfolge einzelner Handlungen nicht in jeder Einzelheit decken, ist unter solchen Umständen nicht ungewöhnlich. Dies gilt umso mehr, als die ersten Angaben der Geschädigten unter erkennbarer Belastung und teilweise unter erschwerten sprachlichen Verständigungsbedingun- gen zustande kamen (Urk. D1/1/1 S. 4). Entscheidend ist daher nicht, ob sie den Ablauf in jeder Einzelheit stets deckungsgleich schilderte, sondern ob ihre Aus- sagen im Kerngeschehen stimmig, konstant und durch objektive Beweismittel gestützt sind. 4.3. An der Berufungsverhandlung wurde die Geschädigte als Zeugin einvernom- men (vgl. im Einzelnen Urk. 79). Ihre heutigen Aussagen erweisen sich, soweit sie vom bisherigen Beweisergebnis abweichen, als wenig glaubhaft. Sie vermochte das Kerngeschehen nicht mehr eigenständig und konsistent zu schildern, berief sich wiederholt auf Erinnerungslücken und beantwortete zentrale Fragen aus- weichend. Zwar erklärte sie zunächst, in ihren bisherigen Einvernahmen jeweils die Wahrheit gesagt zu haben (Urk. 79 S. 4). Auf entsprechendes Nachfragen relati- vierte sie dies jedoch dahin, dies gelte nur, soweit sie sich erinnern könne, und sie wisse nicht, ob ihre früheren oder ihre heutigen Aussagen eher dem tatsächlichen Geschehen entsprächen (Urk. 79 S. 9 f.). Besonders ins Gewicht fällt sodann, dass sie auf die konkrete Frage, ob sie heute Aussagen mache, um den Beschuldigten zu entlasten, auch wenn diese allenfalls nicht der Wahrheit entsprächen, zweimal

- 13 - mit "Ja" antwortete, bevor sie dies wieder dahin relativierte, sie habe die Wahrheit gesagt, soweit sie sich noch erinnern könne (Urk. 79 S. 11 f.). Hinzu kommt, dass sie einräumte, seit dem Vorfall mehrfach telefonischen Kontakt mit dem Beschul- digten gehabt zu haben, zuletzt noch wenige Tage vor der Berufungsverhandlung (Urk. 79 S. 12 f.). Insgesamt entsteht damit der deutliche Eindruck, dass die Geschädigte den Beschuldigten an der Berufungsverhandlung entlasten wollte. Ihre heutigen Aussagen sind daher, soweit sie von ihren früheren Aussagen abwei- chen, nicht geeignet, das bisherige Beweisergebnis in Frage zu stellen.

5. Schläge mit der Parfümflasche und dem Radmutterschlüssel 5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die gewaltsame Einwirkung des Beschuldig- ten mit der Parfümflasche und dem Radmutterschlüssel auf die Geschädigte inzwi- schen nicht mehr bestritten ist. Der Beschuldigte räumte sowohl vor Vorinstanz als auch an der Berufungsverhandlung ein, die Geschädigte mit dem unteren Teil der Parfümflasche sowie mit dem Radmutterschlüssel geschlagen zu haben (Urk. 80 S. 5 f.; Prot. I S. 19 und 21 f.; Urk. D1/6/3 F/A 7 und 43). Bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er, die Verletzungen der Geschä- digten stammten von der Parfümflasche und von den Schlägen mit dem Radmut- terschlüssel (Prot. I S. 29). Diese Angaben wiederholte er an der Berufungsver- handlung, indem er erklärte, die Verletzungen, die die Geschädigte davongetragen habe, seien von ihm verursacht worden (Urk. 80 S. 6). Damit geriet er in Wider- spruch zu seiner eigenen Darstellung in der Hafteinvernahme, wonach sich die Geschädigte "all diese Verletzungen selber zugefügt" und er "nie Hand an sie gelegt" habe (Urk. D1/6/2 F/A 7 und 9). Dies schwächt die Überzeugungskraft seiner späteren Einlassungen erheblich. 5.2. Die Verteidigung anerkannte ebenfalls, dass der Beschuldigte die Geschä- digte während der Autofahrt mehrfach mit verschiedenen Gegenständen schlug und ihr körperliche Verletzungen zufügte (Urk. 81 S. 2; Urk. 49 S. 2 und 4). Soweit der Beschuldigte hinsichtlich der Parfümflasche stellenweise geltend machte, er habe diese der Geschädigten lediglich angeworfen, erklärte die Verteidigung, dies mit Erinnerungslücken des Beschuldigten und ging ihrerseits ausdrücklich von Schlägen mit der Parfümflasche aus (Prot. I S. 39). Streitig ist damit nicht mehr, ob

- 14 - es zu Gewalthandlungen mit diesen Gegenständen kam, sondern in erster Linie die konkrete Ausführung, Intensität und Zielrichtung der Schläge mit der Parfümflasche und dem Radmutterschlüssel sowie der damit verbundene Vorsatz. 5.3. Die Geschädigte schilderte das Kerngeschehen über die verschiedenen Ein- vernahmen hinweg im Wesentlichen konstant. Bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie im Auto mit der Parfüm- flasche ins Gesicht geschlagen und später mit dem Radmutterschlüssel mehrfach gegen Brust und Kopf geschlagen; einen Schlag habe sie mit dem linken Arm abwehren können, weshalb sie dort Hämatome erlitten habe (Urk. D1/7/1 F/A 32). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme präzisierte sie, der Beschuldigte habe sie zunächst mit der Parfümflasche gegen die linke Wange und danach, als sie auswich, gegen die linke Augenbraue getroffen (Urk. D1/7/2 F/A 15 f. und 41). Hinsichtlich des Radmutterschlüssels schilderte sie, der erste Schlag habe das linke Handgelenk getroffen, weil sie schützend die Hand vors Gesicht gehalten habe, der zweite den Handrücken, zwei weitere den linken Oberarm sowie weitere Schläge den Bereich hinter dem linken Ohr, den Nacken und die Brust (Urk. D1/7/2 F/A 18, 48 ff. und 60). An der Berufungsverhandlung fiel ihre Schilderung in einzel- nen Punkten zwar zurückhaltender und detailärmer aus; im Kern bestätigte sie jedoch weiterhin, dass der Beschuldigte sie im Fahrzeug zunächst mit einer Parfümflasche und anschliessend mit einem Radmutterschlüssel schlug (Urk. 79 S. 7 ff.). Zwar bestehen in Randpunkten gewisse Abweichungen, insbesondere hinsichtlich der genauen Anzahl einzelner Schläge und der jeweiligen Trefferzonen. Diese betreffen indessen vorab die zeitliche Einordnung und die genaue Abfolge einzelner Teilhandlungen in einem raschen und von erheblicher Gewalt geprägten Geschehen. Im Kerngeschehen – namentlich hinsichtlich der Schläge mit der Parfümflasche, des anschliessenden Einsatzes des Radmutterschlüssels sowie der dadurch verursachten Verletzungen – sind ihre Aussagen klar und im Wesent- lichen konstant. 5.4. Auch zur Intensität der Gewalthandlungen machte die Geschädigte in den Grundzügen konstante Angaben. Sie beschrieb die Schläge mit dem Radmutter- schlüssel als stark, relativierte aber zugleich nachvollziehbar, sie könne im Nach-

- 15 - hinein nicht mehr genau sagen, wie fest diese im Einzelnen gewesen seien (Urk. D1/7/1 F/A 33). Weiter erklärte sie, hätte der Beschuldigte sie ausserhalb des Autos mit diesem Gegenstand geschlagen, wäre sie wohl tot gewesen (Urk. D1/7/1 F/A 32). Hinsichtlich der Parfümflasche schilderte sie, der Beschuldigte habe ihr diese mit dem unteren Teil an die linke Wange geschlagen, worauf die Wunde sofort zu bluten begonnen habe; als sie ihn darauf hingewiesen habe, habe er ihr erneut mit der Parfümflasche ins Gesicht geschlagen (Urk. D1/7/2 F/A 38 ff.). Bezüglich des Schlags gegen die Brust sagte sie aus, danach nicht mehr richtig habe atmen zu können (Urk. D1/7/2 F/A 18). An der Berufungsverhandlung bestä- tigte sie ausdrücklich, der Beschuldigte habe mit der Parfümflasche und dem Radmutterschlüssel kräftig, d.h. mit Wucht, gegen sie geschlagen; mit der Parfüm- flasche habe er einmal, mit dem Radmutterschlüssel mehrfach zugeschlagen (Urk. 79 S. 7 f.). Zwar äusserte sie sich zur genauen Anzahl der Schläge und zu einzelnen Trefferstellen zurückhaltender und erklärte insbesondere, am Kopf glaube sie nicht getroffen worden zu sein. Gleichzeitig schilderte sie aber, sie habe den Arm gehoben, und demonstrierte eine schützende Abwehrhaltung vor dem Gesicht (Urk. 79 S. 8). Diese Schilderungen sind in sich plausibel, tragen dem dynamischen Charakter des Geschehens Rechnung und stehen mit den früheren Aussagen zu den Abwehrbewegungen und den dadurch verursachten Verletzun- gen in Einklang. 5.5. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen diese Darstellung nicht ernsthaft zu entkräften. Zwar versuchte er, die Intensität der Schläge zu relativieren, indem er geltend machte, weder mit Kraft geschlagen noch auf den Kopf gezielt zu haben (Urk. D1/6/3 F/A 7). An der Berufungsverhandlung blieb er im Wesentlichen dabei, die Wucht der Schläge herunterzuspielen, indem er ausführte, soweit er sich erinnere, habe er nicht fest zugeschlagen, da er noch mit einer Hand das Fahrzeug gelenkt habe (Urk. 80 S. 6). Gleichzeitig räumte er jedoch auf Vorhalt ausdrücklich ein, er habe angehalten, den Kofferraum geöffnet, den Radmutterschlüssel behän- digt und anschliessend zugeschlagen, und erklärte zudem, er habe an jenem Tag die Kontrolle verloren (Urk. 80 S. 8). Plausibel erscheint zumindest seine Angabe, er habe mit dem Radmutterschlüssel mit waagrechten Bewegungen und nie von oben nach unten geschlagen (Urk. D1/6/3 F/A 57; Urk. D1/6/4 F/A 21). Eine solche

- 16 - Schlagbewegung zeigte die Geschädigte auch bei der Beantwortung der Frage 18 in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wie aus der Videoaufzeichnung er- sichtlich ist (Urk. D1/7/3, 24 Min. 28 Sek.), und sie entspricht den engen räumlichen Verhältnissen im Fahrzeug. Hinzu kommt, dass es sich beim verwendeten Gegen- stand um einen ausziehbaren Teleskop-Radmutterschlüssel handelt, der im aus- gezogenen Zustand 50 cm misst. Die Inaugenscheinnahme des beschlagnahmten Radmutterschlüssels (Asservaten-Nr. A018'965'292) durch das Berufungsgericht zeigte sodann, dass es sich um einen massiven gusseisernen Gegenstand von einigem Gewicht handelt, der bei Schlagbewegungen ausfährt, in ausgezogenem Zustand einrastet und so die Hebelwirkung erhöht. Eine seitliche, ausholende Schlagbewegung ist daher ohne Weiteres möglich und steht den Aussagen der Geschädigten nicht entgegen. Aus der Beschreibung der Schlagrichtung lässt sich mithin nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten; auch mit seitlichen Bewegun- gen können empfindliche Körperregionen mit erheblicher Wucht getroffen werden. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung kann nicht von einem "nicht wirklich gefährlichen Fuchteln aus dem Handgelenk" (Urk. 49 S. 10; Urk. 81 S. 4) gespro- chen werden. 5.6. Die Schilderungen der Geschädigten werden durch das rechtsmedizinische Gutachten vom 6. Februar 2025 bestätigt; die Untersuchung fand am 4. August 2024 von 17.30 Uhr bis 19.20 Uhr statt (Urk. D1/11/5). Festgestellt wurden Haut- abschürfungen, Blutergüsse und Weichteilschwellungen am Kopf, Oberkörper, an den Armen, Händen und Oberschenkeln, als Quetsch-Riss-Wunden zu interpretie- rende Hautdurchtrennungen an der linken Kopfseite, der linken Wange, dem linken Oberarm und dem linken Unterarm sowie eine Schleimhautunterblutung an der Oberlippeninnenseite. Zudem wurden ein Nasenbeinbruch mit Einblutung in die Nasennebenhöhlen, eine "Herzprellung" und ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert. Die festgestellten Befunde seien aus rechtsmedizinischer Sicht als Folgen kürzlich zurückliegender stumpfer Gewalteinwirkung anzusehen. Die mit Blutergüssen assoziierten Quetsch-Riss-Wunden sowie die teils geformt imponie- renden Hämatome an der linken Kopf- und Gesichtsseite sowie am linken Ober- und Unterarm seien aufgrund ihrer Wundmorphologie mit einer Verursachung durch Schläge mit einem Gegenstand vereinbar. Die an der linken Unterarmstreck-

- 17 - seite und an den Handstreckseiten lokalisierten Befunde werden als passive Abwehrverletzungen gedeutet (Urk. D1/11/5 S. 8). Damit korrespondieren die objektiven Befunde in wesentlichen Teilen mit den in der Anklage umschriebenen Verletzungen und den Schilderungen der Geschädigten. Die dokumentierten Verletzungen an der linken Kopf- und Gesichtsseite, am linken Ober- und Unterarm sowie an den Händen sind mit ihrer Darstellung vereinbar, wonach der Beschul- digte ihr mit der Parfümflasche ins Gesicht und mit dem Radmutterschlüssel wiederholt gegen Arm-, Brust- und Kopfbereich schlug. Besonders ins Gewicht fallen dabei die an den Unterarmen und Händen festgestellten, als passive Abwehr- verletzungen gedeuteten Befunde, die zu ihren Angaben passen, sie habe Arme und Hände schützend vor das Gesicht gehalten. Die objektiven Befunde fügen sich damit stimmig in das übrige Beweisergebnis ein. Bestätigt wird dieses Bild auch durch die Aussagen der Zeugin E._____, bei welcher die Geschädigte kurz nach dem Vorfall erschien. Diese schilderte, die Geschädigte habe sichtbar verletzt ausgesehen, namentlich mit blutender Wange, Verletzungen im Gesichtsbereich und auffälligen Spuren am Hals (Urk. D1/8/2 F/A 10 ff.). Auch dies steht sowohl mit den Angaben der Geschädigten als auch mit den rechtsmedizinischen Befunden in Einklang. 5.7. Gestützt wird dieses Beweisergebnis auch durch die nach dem Vorfall zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten ausgetauschten Text- und Sprachnachrichten. So hielt die Geschädigte dem Beschuldigten unter anderem vor: "A._____, du hast mich fast umgebracht! Hättest du mir noch einen Schlag auf den Kopf verpasst, könnte ich davon nicht mehr berichten!" (Urk. D1/20/20 S. 5). Weiter schrieb sie ihm, sie habe noch immer Schmerzen in der Brust und könne wegen des dortigen Hämatoms nicht richtig atmen (Urk. D1/20/20 Nr. 150), sowie, es gebe nichts, was die physischen und seelischen Schläge ungeschehen machen könne (Urk. D1/20/20 Nr. 181). Der Beschuldigte setzte sich mit diesen Vorhalten inhaltlich auseinander und brachte seinerseits zum Ausdruck: "Verdammt! Wie kann es sein, dass ich in einer Sekunde dein Leben in Gefahr brachte und mit meiner Freiheit spielte?!" (Urk. D1/20/20 S. 11). Diese Kommunikation erlaubt zwar keine exakte Rekonstruktion jeder einzelnen Gewalthandlung. Sie ordnet sich jedoch widerspruchsfrei in die übrige Beweislage ein, spricht deutlich gegen eine

- 18 - Bagatellisierung des Geschehens und bestätigt dessen erhebliche Intensität und Gefährlichkeit. Bemerkenswert ist dabei insbesondere, dass der Beschuldigte die von der Geschädigten zeitnah erhobenen massiven Vorwürfe nicht zum Anlass nahm, eine in sich schlüssige abweichende Darstellung des Geschehens zu geben. Stattdessen bat er sie wiederholt, ihn nicht anzuzeigen bzw. den Strafantrag zurückzuziehen (Urk. D1/20/20 Nr. 252, 300, 321, 396 und 451). Dies stellt zwar kein Geständnis dar, spricht aber deutlich gegen die Glaubhaftigkeit seiner späteren bagatellisierenden Einlassungen. 5.8. In der Gesamtwürdigung steht damit fest, dass der Beschuldigte der Geschä- digten im Fahrzeug mit der Parfümflasche zweimal ins Gesicht schlug, nämlich gegen die linke Wange und die linke Augenbraue, und anschliessend den Rad- mutterschlüssel mehrfach gegen sie einsetzte, wobei er sie an Handgelenk, Hand- rücken, linkem Oberarm, Brust sowie im Bereich hinter dem linken Ohr und am Nacken traf. Ebenso ist erstellt, dass diese Schläge jedenfalls teilweise mit erheb- licher Intensität geführt wurden. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Geschädig- ten, den objektiven Verletzungsbefunden, den als Abwehrverletzungen gedeuteten Hämatomen an Armen und Händen sowie den nachfolgenden Text- und Sprach- nachrichten. Dass der Beschuldigte die Intensität seiner Schläge nachträglich herunterspielte, vermag daran nichts zu ändern. 5.9. Ferner steht fest, dass der Beschuldigte jedenfalls durch die Schläge mit dem Radmutterschlüssel gegen den Kopf- und Nackenbereich mit schweren, unter Umständen lebensgefährlichen Verletzungen rechnete und solche Folgen zumin- dest in Kauf nahm. Wer mit einem metallischen Gegenstand von einigem Gewicht wiederholt gegen derart empfindliche Körperregionen schlägt, muss mit gravieren- den Folgen rechnen. Dies gilt umso mehr, als die Geschädigte die Hände und Arme schützend vor das Gesicht hielt und der Beschuldigte gleichwohl weiterschlug. Dass solche Folgen letztlich nicht eintraten, relativiert die Gefährlichkeit des Vorge- hens nicht.

- 19 -

6. Festhalten im Fahrzeug gegen den Willen der Geschädigten 6.1. Die Geschädigte sagte bereits in der polizeilichen Einvernahme aus, sie habe aus dem Auto "fliehen" können, sei jedoch vom Beschuldigten wieder eingeholt und zurück ins Fahrzeug gebracht worden (Urk. D1/7/1 F/A 32). Auf die ausdrückliche Frage, ob sie an einer Flucht gehindert worden sei, erklärte sie, sie habe aus dem Auto gewollt, der Beschuldigte habe sie jedoch zurückgezerrt (Urk. D1/7/1 F/A 49). Gegenüber der Staatsanwaltschaft schilderte sie gleichbleibend, der Beschuldigte habe plötzlich einen anderen Weg genommen, erneut verlangt, sie solle ihr Telefon entsperren, und als sie bei einer Gelegenheit "zu flüchten versucht" habe, sei er ihr nachgerannt, habe sie am Hals gepackt und sie "gezwungen", wieder ins Auto einzusteigen (Urk. D1/7/2 F/A 18, 45 und 55 ff.). Hinzu kommt, dass die Geschä- digte erklärte, sie habe den Beschuldigten "anflehen" müssen, sie nach Hause zu fahren (Urk. D1/7/1 F/A 40), und sie habe aus Angst erneut eingewilligt, ins Auto einzusteigen (Urk. D1/7/2 F/A 18, 55 ff. und 68). Bereits diese Wortwahl macht deutlich, dass die Geschädigte das Geschehen nicht als freiwilligen Verbleib im Fahrzeug, sondern als von Flucht, Zwang und Angst geprägte Situation erlebte. Dass sie dieses Kerngeschehen auch später nicht in Frage stellte, zeigt sich sodann in ihrem Schreiben vom 15. Februar 2026 im Vorfeld der Berufungsver- handlung, in dem sie zwar entlastende Töne anschlug, zugleich aber festhielt: "Ich versuchte zwar am Schluss zu fliehen und er holte mich dann wieder ins Auto, aber dort waren wir schon fast bei mir zuhause." (Urk. 73). Unter diesen Umständen kann von einem freien Entschluss keine Rede sein, weshalb sich die übereinstim- menden entlastenden Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, sie sei "die ganze Zeit" freiwillig mitgefahren, als unglaub- haft erweisen (Urk. 79 S. 6; Urk. 80 S. 8 f.). 6.2. Diese Darstellung ordnet sich stimmig in das übrige Geschehen ein. Sobald die Geschädigte im Fahrzeug vom Beschuldigten mit der Parfümflasche und anschliessend mit dem Radmutterschlüssel traktiert wurde, liegt auf der Hand, dass sie nicht mehr freiwillig bei ihm im Auto bleiben wollte. Wer in einem Fahrzeug von seinem Gegenüber blutig geschlagen wird, hat ersichtlich Anlass, dieses Fahrzeug zu verlassen und sich der Situation zu entziehen. Der geschilderte Fluchtversuch

- 20 - ist unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres lebensnah. Ebenso erscheint das anschliessende gewaltsame Zurückbringen ins Fahrzeug nicht als isolierter Einzelakt, sondern als konsequente Fortsetzung der bereits zuvor aufgebauten Zwangs- und Gewaltsituation. Unter diesen Umständen konnte der Beschuldigte nicht ernsthaft davon ausgehen, die Geschädigte wolle weiterhin aus freiem Willen mitfahren. Der Freiheitsentziehung setzte damit jedenfalls nicht erst in den von der Verteidigung behaupteten letzten zwei Minuten vor der Ankunft bei der Geschädig- ten zuhause ein (Urk. 81 S. 9 f.). 6.3. Für ein Festhalten gegen ihren Willen spricht zudem der zeitliche Ablauf. Nach den Aussagen der Geschädigten wurde sie nicht auf direktem Weg nach Hause gebracht. Vielmehr gab sie an, der Beschuldigte sei ungefähr zwei oder zweieinhalb Stunden mit ihr herumgefahren, ehe sie gegen 11.00 Uhr oder 11.30 Uhr bei ihr angekommen seien (Urk. D1/7/2 F/A 65 ff.). Dies steht auch mit ihrer wenige Tage nach dem Vorfall an den Beschuldigten gerichtete Textnachricht in Einklang, wo- nach "das Ganze etwa drei Stunden gedauert" habe, während er "im Auto herum- gefahren" sei (Urk. D1/20/20 Nr. 825). Für die hier in Rede stehende Fahrt von F._____ nach G._____ liegt eine übliche Fahrtdauer mit dem Auto im Bereich von rund 20 bis 25 Minuten (Urk. 79 S. 5; Urk. 80 S. 8). Selbst wenn sich die Fahrt we- gen eines Umwegs verlängert haben sollte, vermag dies die von der Geschädigten geschilderte erhebliche Dauer des Geschehens nicht schlüssig zu erklären. Hinzu kommt, dass es wenig nachvollziehbar erscheint, weshalb den Beschuldigten in einer Situation, in der die Geschädigte bereits sichtbar verletzt und blutend neben ihm im Fahrzeug sass, gemäss seiner Darstellung ausgerechnet das vergessene Mitführen des Führerausweises zur Rückkehr zu seiner Wohnung veranlasst und damit zu einer zusätzlichen Verzögerung geführt haben soll (Urk. D1/6/3 F/A 7). An der Berufungsverhandlung gab er demgegenüber an, die Fahrt habe so lange wie immer gedauert, nämlich 20 bis 25 Minuten; er habe nur einmal angehalten, um zu urinieren (Urk. 80 S. 8). Dies spricht vielmehr dafür, dass er die Geschädigte nicht auf direktem Weg nach Hause brachte, sondern sie über längere Zeit gegen ihren Willen im Fahrzeug behielt. Auch der Umstand, dass die Polizei erst um 12.51 Uhr verständigt wurde (Urk. D1/1 S. 3) und die Zeugin E._____ die Geschädigte gegen Mittag wahrnahm (Urk. D1/1 S. 4; Urk. D1/8/2 F/A 10), fügt sich in die Darstellung

- 21 - der Geschädigten ein, wonach zwischen dem Aufbruch bei der Wohnung des Be- schuldigten um etwa 9.30 Uhr und ihrer Rückkehr nach Hause eine erhebliche Zeit- spanne lag. 6.4. An der Berufungsverhandlung äusserte sich die Geschädigte hinsichtlich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung ausweichend und widersprüchlich. Einerseits bestätigte sie auf ausdrückliche Nachfrage, sie habe aus dem Auto fliehen wollen und sei vom Beschuldigten eingeholt und gezwungen worden, wieder einzusteigen. Andererseits erklärte sie später, sie sei die ganze Zeit freiwillig im Auto mitgefahren. Mit diesem Widerspruch konfrontiert, vermochte sie keine schlüssige Erklärung zu geben, sondern berief sich erneut auf Alkoholkonsum und fehlende Erinnerung (Urk. 79 S. 5 ff.). Diese heutigen Aussagen sind daher für sich allein nicht geeignet, den Tatvorwurf zuverlässig aufzuklären. 6.5. Ausschlaggebend bleiben indessen die früheren, zeitnahen Aussagen der Geschädigten. Diese waren im Kerngeschehen konstant, namentlich soweit sie schilderte, sie habe das Fahrzeug verlassen wollen, sei geflüchtet, vom Beschul- digten wieder eingeholt und zum Wiedereinstieg gezwungen worden. Dass sie sich daran heute nicht mehr klar zu erinnern vorgab oder dieses Geschehen relativieren wollte, vermag den Beweiswert jener früheren Aussagen nicht entscheidend zu mindern. Diese werden vielmehr durch die objektiven Umstände gestützt: Die Fahrt dauerte deutlich länger als eine direkte Heimfahrt; die Geschädigte erlitt während der Fahrt erhebliche Gewalteinwirkungen; und der Beschuldigte setzte die Zwangs- situation auch nach dem Fluchtversuch fort. 6.6. In Würdigung der gesamten Beweislage ist damit erstellt, dass der Beschul- digte die Geschädigte für eine erhebliche Zeitdauer gegen ihren Willen im Fahrzeug festhielt und sie nach einem Fluchtversuch gewaltsam wieder ins Auto zurück- brachte. Der Fluchtversuch, das Zurückbringen ins Fahrzeug, die vorangegange- nen massiven Gewalthandlungen mit Parfümflasche und Radmutterschlüssel sowie das weitere Herumfahren schliessen einen freiwilligen Verbleib im Auto aus.

- 22 - III. Sachverhalt gemäss Dossier 2

1. Beweisthema 1.1. Das Beweisthema im Dossier 2 bildet die Frage, ob der Beschuldigte am

7. August 2024 in der Stadt Zürich 50 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheits- grad von 78.8 % und damit 39.4 Gramm reinem Kokain entweder unmittelbar an H._____ oder an eine unbekannte Drittperson zur Weitergabe an H._____ übergab und sich damit am unbefugten Betäubungsmittelverkehr beteiligte (Urk. D1/25 S. 5). 1.2. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob der Beschuldigte als Benutzer der bei H._____ unter dem Kontaktnamen "I._____" gespeicherten Rufnummer … zu iden- tifizieren ist, ob er über diese Rufnummer die Modalitäten der Übergabe per Whats- App regelte und ob es sich bei dem übergebenen Kokaingemisch um jenes han- delte, von dem H._____ 40 Gramm an J._____ weitergab, während die restlichen 10 Gramm bei H._____ polizeilich sichergestellt wurden.

2. Anklagegrundsatz 2.1. Soweit im Anklagesachverhalt von einer Übergabe an eine unbekannte Dritt- person zur Weitergabe an H._____ die Rede ist (Urk. D1/25 S. 5), ist zu prüfen, ob sich diese Umschreibung anhand der Beweismittel bestätigen lässt oder ob sich vielmehr – wie von der Vorinstanz angenommen (Urk. 58 S. 61 f.) – eine unmittel- bare Übergabe durch den Beschuldigten an H._____ erstellen lässt. 2.2. Sollte sich Letzteres ergeben, beträfe dies lediglich einen tatsächlichen Nebenpunkt des angeklagten Geschehens, der für dessen rechtliche Qualifikation nicht wesentlich ist. Eine solche Abweichung ist mit dem Anklagegrundsatz nach Art. 9 Abs. 1 StPO und der Bindung des Gerichts an den in der Anklage umschrie- benen Sachverhalt gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO vereinbar. Nicht jede tatsächliche Präzisierung verletzt den Anklagegrundsatz, sofern die Änderung keinen für die rechtliche Qualifikation ausschlaggebenden Punkt betrifft und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteil 6B_50/2018 vom

- 23 -

7. Dezember 2018 E. 2.2 mit Hinweisen; BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 3. Aufl. 2023, Art. 350 StPO N 3). 2.3. Hinsichtlich des Reinheitsgrads des beschlagnahmten Kokaingemischs ist demgegenüber – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 58 S. 61) – festzu- halten, dass die dem verdeckten Fahnder übergebene Portion von 39.8 Gramm einen Reinheitsgrad von 80.9 % und die bei H._____ sichergestellte weitere Portion von 10.2 Gramm einen solchen von 78.8 % aufweist (Urk. D2/3/2). In der Anklage- schrift wird zugunsten des Beschuldigten für die gesamte Kokainmenge einheitlich auf den tieferen Reinheitsgrad von 78.8 % abgestellt, was zu einer reinen Kokain- menge von 39.4 Gramm führt. 2.4. Dabei hat es sein Bewenden. Das Bundesgericht hat im Urteil 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026 (zur Publikation vorgesehen) ausdrücklich festgehalten, dass der Reinheitsgrad von Betäubungsmitteln eine Tatfrage darstellt und das Gericht den in der Anklage genannten Reinheitsgrad nicht zuungunsten der beschuldigten Person nach oben korrigieren darf. Eine solche Abweichung beträfe keinen blossen Nebenpunkt, sondern einen massgeblichen Bestandteil des angeklagten Sachver- halts und wäre mit dem Anklagegrundsatz unvereinbar.

3. Ausgangslage Aufgrund der polizeilichen Beobachtungen im Rahmen einer Gebietsüberwachung im Bereich K._____ und der Geständnisse von J._____ und H._____ steht fest, dass H._____ am 7. August 2024 um 19.55 Uhr im K._____ 40 Gramm Kokainge- misch an J._____ übergab, das in der Folge von diesem an einen verdeckten Fahn- der der Stadtpolizei Zürich verkauft wurde. Weitere 10 Gramm Kokaingemisch wur- den von der Polizei in der Tasche von H._____ sichergestellt (Urk. D2/1/1 S. 7; Urk. D2/2/3 S. 11; Urk. D2/2/4 S. 11 ff. und 18 f.). Damit steht fest, dass H._____ an jenem Tag über insgesamt 50 Gramm Kokaingemisch verfügte.

4. Ausgangspunkt der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die zentralen Beweismittel, namentlich die Aussagen des Beschuldigten, von H._____ und J._____ sowie deren ausgewerteten Text- und

- 24 - Sprachnachrichten, ausführlich wiedergegeben (Urk. 58 S. 55 ff.). Gestützt darauf würdigte sie die Beweise überzeugend und gelangte zutreffend zum Schluss, dass sich der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 erstellen lässt. Darauf kann verwie- sen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den entsprechen- den Sachverhalt an der Berufungsverhandlung nunmehr ausdrücklich anerkannte. Er führte aus, H._____ habe ihn nach den Drogen gefragt; er habe diese bei einer ihm bekannten Person bestellt und H._____ anschliessend übergeben. Nach der Übergabe hätte er Fr. 100.– oder Fr. 150.– erhalten sollen, wozu es letztlich nicht gekommen sei (Urk. 80 S. 3 ff.). Damit bestätigte der Beschuldigte seine eigene Beteiligung an der Beschaffung und Übergabe des Kokaingemischs.

5. Übergabe von 50 Gramm Kokaingemisch an H._____ 5.1. Soweit die Verteidigung an der Berufungsverhandlung geltend machte, ledig- lich die Übergabe von 40 Gramm Kokaingemisch sei erstellt, überzeugt dies nicht (Urk. 81 S. 13 f.). Für die Beurteilung der Übergabe von gesamthaft 50 Gramm Kokaingemisch sind die Chatverläufe vom 7. August 2024 zwischen H._____ und dem Beschuldigten einerseits sowie zwischen H._____ und J._____ andererseits von zentraler Bedeutung. H._____ fragte den Beschuldigten, ob man sich an die- sem Abend gegen 19.00 oder 20.00 Uhr sehen könne. Der Beschuldigte antwortete mit "20:00 Uhr", worauf H._____ fragte, ob man sich am selben Ort wie immer treffe. Um 18.10 Uhr sandte H._____ sodann eine Sprachnachricht, wonach er eine "vuelta" von 40 benötige; die anderen 10 brauche er separat. Um 18.58 Uhr drängte H._____ auf Eile, da der andere sonst nicht kaufen würde. Um 19.16 Uhr fragte er erneut, wo der Beschuldigte sei. Um 19.30 Uhr antwortete dieser, dass er gleich da sei. Um 19.42 Uhr sandte H._____ eine weitere Sprachnachricht, wonach die "vuelta" platzen könne, wenn der Beschuldigte sich nicht beeile. Um 19.43 Uhr ant- wortete der Beschuldigte: "2 Minuten" (Urk. D2/6/6 Nr. 55 ff.). 5.2. Dazu kommt, dass H._____ selber einräumte, als Zwischenperson fungiert zu haben, im K._____ auf eine Drittperson – den Beschuldigten – gewartet und von dieser insgesamt 50 Gramm Kokaingemisch erhalten zu haben, wovon er 40 Gramm an J._____ weitergab und 10 Gramm für sich behielt. Er bezeichnete

- 25 - sich selbst als "Vermittler zwischen J._____ und dieser Person" (Urk. D2/2/4 S. 10 ff.). 5.3. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Beschuldigte am 7. August 2024 mit H._____ über WhatsApp die Modalitäten der Übergabe regelte und diesem die gesamten 50 Gramm Kokaingemisch übergab, wovon 40 Gramm anschliessend an J._____ gelangten und von diesem an den verdeckten Fahnder weiterverkauft wur- den, während H._____ weitere 10 Gramm für sich behielt. Dies stimmt mit dem Eingeständnissen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung überein (Urk. 80 S. 3 ff.). Soweit in der Anklage von einer Übergabe an eine unbekannte Drittperson zur Weitergabe an H._____ die Rede ist, findet dies in den Beweismit- teln keine Stütze. Diese belegen vielmehr eine unmittelbare Übergabe durch den Beschuldigten an H._____. IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend darge- stellt und den relevanten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen über- zeugend gewürdigt (Urk. 58 S. 63 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen dienen der Präzisierung und Ergänzung.

2. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 150 IV 213 E. 1.4; 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen).

- 26 - 2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungs- mittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Die reine Betäubungs- mittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbe- stimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1; Urteile 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1; 6B_1078/2022 vom

25. Januar 2023 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Zuletzt bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung im Urteil 6B_942/2025 vom 25. März 2026. 2.3. Nach dem erstellten Sachverhalt übergab der Beschuldigte H._____ am

7. August 2024 insgesamt 50 Gramm Kokaingemisch, wovon 40 Gramm anschliessend an J._____ gelangten und von diesem an einen verdeckten Fahnder weitergegeben wurden, während H._____ weitere 10 Gramm für sich behielt. Ge- mäss Anklageschrift ist dabei von 50 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheits- grad von 78.8 % und damit von 39.4 Gramm reinem Kokain auszugehen (vgl. E. 2.3

f. in Kapitel III). Damit ist die qualifizierende Schwelle von 18 Gramm reinem Kokain deutlich überschritten. 2.4. Indem der Beschuldigte H._____ das Kokaingemisch übergab, verschaffte er diesem unbefugt Kokain und brachte es zugleich in den weiteren illegalen Betäu- bungsmittelverkehr ein. Aufgrund des Nachrichtenaustauschs, der koordinierten Übergabe, der unmittelbaren Einbindung des Beschuldigten in die Beschaffung so- wie seines Fingerabdrucks auf dem Knittersack mit dem weitergegebenen Kokain- gemisch steht fest, dass er um Art und Menge des Stoffes wusste. Dass es sich bei Kokain um ein verbotenes Betäubungsmittel handelt, bedarf keiner weiteren Ver- tiefung. Der Beschuldigte handelte somit mit direktem Vorsatz. Angesichts der Menge und der von ihm selbst koordinierten Übergabe ist sodann ohne Weiteres davon auszugehen, dass er wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass die Widerhandlung die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen konnte. 2.5. Die Verteidigung beantragt unter Berufung auf eine verbotene Provokation des verdeckten Fahnders gestützt auf Art. 293 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 298c Abs. 2

- 27 - StPO einen Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Urk. 81 S. 1 und 15). Dieser Antrag geht fehl. Wird das Mass der zulässigen Einwirkung überschritten, sieht Art. 293 Abs. 4 StPO einzig eine Berück- sichtigung bei der Strafzumessung oder ein Absehen von Strafe vor. Ein Freispruch fällt damit von vornherein ausser Betracht. Hinzu kommt, dass diese Rechtsfolgen nur der "beeinflussten Person" zugutekommen können. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 9 f.) ist festzuhalten, dass vorliegend bereits keine unzulässige Einflussnahme durch den verdeckten Fahnder erstellt ist. Selbst wenn eine solche anzunehmen wäre, käme höchstens J._____ als "beeinflusste Person" in Betracht, nicht aber der Beschuldigte. 2.6. Der Beschuldigte ist damit des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

3. Versuchte schwere Körperverletzung 3.1. Nach Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung unter ande- rem schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt, ein wichtiges Organ unbrauchbar macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder den Körper bzw. die körperliche Gesundheit sonst schwer schädigt. Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter nach Beginn der Ausführung sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist bei Schlägen gegen den Kopf stets auf die konkreten Umstände abzustellen; Schläge mit harten oder gefährlichen Gegenständen gegen besonders empfindliche Körperregionen sind indessen grundsätzlich geeignet, schwere Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB herbeizuführen. Dabei können insbesondere die Heftigkeit der Schläge, die Zahl der Einwirkungen, die Beschaffenheit des Gegenstands sowie die Wehr- und Ausweichmöglichkeiten des Opfers von Bedeutung sein (Urteile 6B_1175/2023 vom 7. Juli 2025 E. 2.3.1; 7B_791/2023 vom 19. Mai 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).

- 28 - 3.2. Nach dem erstellten Sachverhalt schlug der Beschuldigte der Geschädigten mit einer 100-ml-Parfümflasche mit elliptischem Boden zweimal ins Gesicht, namentlich gegen die linke Wange und die linke Augenbraue, und setzte anschlies- send den metallischen Radmutterschlüssel mehrfach gegen Handgelenk, Handrü- cken, linken Oberarm, Brust, den Bereich hinter dem linken Ohr sowie den Nacken ein. Diese Schläge wurden jedenfalls teilweise mit erheblicher Intensität geführt. Die Geschädigte erlitt dabei Quetsch-Riss-Wunden bzw. Hautdurchtrennungen an der linken Kopfseite und der linken Wange, multiple Hämatome und Weichteil- schwellungen an Kopf und Oberkörper, einen Nasenbeinbruch mit Einblutung in die Nasennebenhöhlen, eine "Herzprellung" sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma. Hinzu kamen als passive Abwehrverletzungen gedeutete Befunde an Unterarmen und Händen (vgl. E. 5 in Kapitel II) 3.3. Soweit die Verteidigung an der Berufungsverhandlung geltend machte, vom Parfümflakon sei schon aufgrund seiner Form und Beschaffenheit keine relevante Bruch- bzw. Zersplitterungsgefahr ausgegangen (Urk. 81 S. 5 ff.), ist ihr – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 58 S. 65) – zu folgen. Beim verwendeten Flacon handelt es sich gemäss den Akten um ein kompakt geformtes 100-ml-Par- fümfläschchen mit elliptischem Boden ohne Ecken oder Kanten (Urk. 35). Unter den konkreten Umständen des Einsatzes im Fahrzeuginnern lässt sich daraus keine naheliegende Gefahr ableiten, der Flacon könne zerbrechen oder gar zersplittern. Die versuchte schwere Körperverletzung ist vorliegend daher nicht auf die Schläge mit der Parfümflasche, sondern auf den anschliessenden Einsatz des Radmutterschlüssels zu stützen. Die Parfümflasche bleibt Teil des Gesamtgesche- hens, trägt für sich allein den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperver- letzung jedoch nicht. Hinzu kommt, dass bereits der Anklageschrift nicht mit hinrei- chender Klarheit entnommen werden kann, die Schläge mit der Parfümflasche seien selbständig als versuchte schwere Körperverletzung angeklagt. Soweit dort ausgeführt wird, der Beschuldigte habe "mit den Schlägen gegen das Auge" bleibende Schäden im Augeninnern mit Folgeschäden in Kauf genommen, wird das hierfür massgebliche Tatmittel nicht näher konkretisiert (Urk. D1/25 S. 5). Auch die Anklageformulierung spricht somit nicht für eine Qualifikation der Schläge mit der Parfümflasche als versuchte schwere Köperverletzung.

- 29 - 3.4. Massgeblich sind vielmehr die Schläge mit dem Radmutterschlüssel. Der Beschuldigte setzte die Geschädigte damit einem erheblichen Risiko schwerer Verletzungen aus. Dabei handelt es sich um einen massiven gusseisernen Gegen- stand von einigem Gewicht. Die Inaugenscheinnahme des beschlagnahmten Radmutterschlüssels durch das Berufungsgericht zeigte sodann, wie bereits vor- stehend erwogen, dass dieser bei Schlagbewegungen ausfährt, in ausgezogenem Zustand einrastet und dadurch die Hebelwirkung erhöht. Der Beschuldigte schlug damit mehrfach gegen besonders empfindliche Körperregionen, namentlich gegen den Bereich hinter dem linken Ohr und den Nacken; hinzu kamen Treffer gegen Handgelenk, Handrücken, Oberarm und Brust. Dass die Geschädigte die Hände und Arme schützend vor das Gesicht hielt, wird sowohl durch ihre Aussagen als auch durch die als passive Abwehrverletzungen gedeuteten Befunde an Unter- armen und Händen gestützt (vgl. E. 5 in Kapitel II). Unter diesen Umständen waren schwere Verletzungen bis hin zu lebensgefährlichen Kopfverletzungen ohne Weiteres möglich. 3.5. Dass die Geschädigte derart gravierende Folgen nicht erlitt, entlastet den Beschuldigten nicht. Der Versuch setzt gerade voraus, dass der tatbestands- mässige Erfolg ausbleibt. Die eingetretenen Verletzungen – namentlich das leichte Schädel-Hirn-Trauma, die Verletzungen im Kopf- und Nackenbereich sowie die erheblichen Abwehrverletzungen – zeigen vielmehr, wie gefährlich das Vorgehen war. Dass es nicht zu noch gravierenderen Folgen kam, ist nebst einem glücklichen Zufall wesentlich dem dynamischen Tatgeschehen, den Abwehrbewegungen der Geschädigten und dem Umstand zuzuschreiben, dass nicht jeder Schlag ungehin- dert oder voll traf. 3.6. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Wer in einem dynamischen und unübersichtlichen Geschehen mit einem metallischen Radmutterschlüssel wieder- holt gegen Kopf- und Nackenbereich schlägt, muss mit schweren, unter Umständen lebensgefährlichen Verletzungen rechnen. Gerade weil die Geschädigte noch über Bewegungsspielraum verfügte und sich wehrte, konnte der Beschuldigte die genaue Trefferlage seiner Schläge nicht zuverlässig kontrollieren oder dosieren. Er setzte sie damit einem hohen, unkalkulierbaren und ihm erkennbaren Risiko

- 30 - schwerer Verletzungen aus. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung selber einräumte, an jenem Tag die Kontrolle verloren, das heisst: unkontrolliert und undosiert gehandelt zu haben (Urk. 80 S. 10). Unter diesen Umständen konnte er nicht darauf vertrauen, die Geschädigte werde nicht schwer verletzt; vielmehr nahm er das Risiko einer entsprechenden Verletzung zumindest in Kauf. Der subjektive Tatbestand ist damit in Form des Eventualvor- satzes erfüllt. 3.7. Der Beschuldigte setzte mit den Schlägen mit dem Radmutterschlüssel unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands an. Der tatbestandsmässige Erfolg einer schweren Körperverletzung trat einzig deshalb nicht ein, weil die Geschädigte trotz der massiven Gewalteinwirkung nicht noch schwerer verletzt wurde. Der Beschuldigte ist folglich der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Freiheitsberaubung 4.1. Nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Freiheitsberaubung schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder ihm in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit (BGE 141 IV 10 E. 4.3). Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Ein bloss kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Indessen ist keine lange Dauer vorausgesetzt; einige Minuten sind ausreichend (BGE 128 IV 73 E. 2a mit Hinweis), ebenso eine 7.5 km lange Fahrt (BGE 89 IV 85 E. 1; ähnlich Urteil 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1). Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt darin, dass jemand daran gehindert wird, sich nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3; 6B_521/2021 vom

20. August 2021 E. 1.1.4). Als Tatmittel kommen Drohung, physische Gewalt, aber auch andere Massnahmen in Betracht, die eine Person situationsbedingt ausser Stande setzen, ihren aktuellen Aufenthaltsort zu verlassen (Urteile 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 6.2.2; 6B_86/2019 vom 8. Februar 2019 E. 3.1; 6B_1070/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2

- 31 - mit Hinweis). Beim Tatmittel der psychischen Einwirkung bzw. Drohung muss das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen verständlich erscheinen. Dabei ist insbesondere auch seine individuelle Fähigkeit zu berücksichtigen, Widerstand zu überwinden. Die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Dem Opfer muss die Überwindung der Freiheitsbe- schränkung somit nicht gänzlich unmöglich sein; es genügt, wenn dies unverhält- nismässig gefährlich oder schwierig ist (Urteile 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 6.2.2; 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.2.1; 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auch eine Fahrt in einem Auto gegen den Willen des Opfers kann je nach den Umständen den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllen (Urteil 6B_982/2024 vom

29. Oktober 2025 mit Hinweisen). Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung, wenn rechtfertigende Umstände wie Rechtfertigungsgründe nach Art. 14 ff. StGB oder eine Einwilligung fehlen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Das Vor- liegen solcher Umstände schliesst bereits die Tatbestandsmässigkeit aus (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 183 StGB N 10). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3 mit Hinweisen). 4.2. Nach dem erstellten Sachverhalt wollte die Geschädigte das Fahrzeug verlassen und sich der Situation entziehen. Sie wurde indessen nach einem Flucht- versuch vom Beschuldigten wieder eingeholt, am Hals gepackt, mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, zurück ins Auto gebracht und anschliessend gegen ihren Willen weiter im Fahrzeug festgehalten. Ihre eigene Wortwahl – namentlich "fliehen", "zwingen" und "anflehen" – zeigt deutlich, dass sie das Geschehen nicht als freiwilligen Verbleib im Auto, sondern als von Angst und Zwang geprägte Situation erlebte. Hinzu kommt, dass die Geschädigte bereits zuvor im Fahrzeug erheblichen Gewalthandlungen ausgesetzt gewesen war. Spätestens ab diesem Zeitpunkt lag auf der Hand, dass sie nicht mehr freiwillig im Auto des Beschuldigten verbleiben wollte. Dass der Beschuldigte die Geschädigte sodann nicht auf direktem Weg nach Hause brachte, sondern über eine erhebliche Zeitdauer mit ihr umherfuhr, verstärkt diese Einschätzung (vgl. E. 6 in Kapitel II). Unter diesen Umständen war die Geschädigte jedenfalls in einer Weise an der freien Bestim-

- 32 - mung ihres Aufenthaltsorts gehindert, die den Anforderungen von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ohne Weiteres genügt. 4.3. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Dem Beschuldigten war bewusst, dass die Geschädigte das Fahrzeug verlassen und sich seinem Einfluss entziehen wollte. Gerade deshalb lief er ihr nach und brachte sie gewaltsam ins Auto zurück. Dass sie aus Angst erneut ins Fahrzeug einstieg, entlastet ihn nicht, sondern unterstreicht im Gegenteil den Zwangscharakter seines Vorgehens. Der Beschuldigte handelte damit mit Wissen und Willen, der Geschädigten gegen deren Willen die Fortbewegungsfreiheit zu entziehen. 4.4. Tatbestandsausschliessende Rechtfertigungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Hinzu kommt, dass die Geldstrafe nach Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 180 Tagessätze beträgt. Folglich hat das Gericht zunächst für jede Straftat die Art der Strafe zu bestimmen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 mit Hinweisen). 1.2. Für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG einzig die Freiheitsstrafe als Sanktion vorgesehen. Auch für die in Dossier 1 zu beurteilenden Delikte der versuchten schweren Körperverletzung, der

- 33 - Freiheitsberaubung und der versuchten Nötigung rechtfertigt sich ebenfalls die Ausfällung von Freiheitsstrafen, da die verschuldensangemessenen hypotheti- schen Einzelstrafen jeweils ausserhalb des Bereichs einer Geldstrafe von höchs- tens 180 Tagessätzen liegen. 1.3. Da damit für sämtliche zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszu- fällen ist, sind die Strafen gleichartig. Es ist folglich eine Gesamtfreiheitsstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Gesamtstra- fenbildung zutreffend dargelegt (Urk. 58 S. 73 f.). Darauf kann verwiesen werden. Bei den innert kurzer Zeit zulasten derselben Geschädigten und mit einheitlicher Zielrichtung verwirklichten Delikten gemäss Dossier 1 ist deren enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang zu berücksichtigen. Dieser führt dazu, dass der jeweilige Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Delikte geringer zu veran- schlagen ist (vgl. Urteile 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.7; 6B_274/2013 vom 5. September 2013 E. 1.3.1; 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Zwi- schen dem Betäubungsmitteldelikt gemäss Dossier 2 und den Delikten aus Dossier 1 besteht demgegenüber kein vergleichbarer innerer Zusammenhang, weshalb in- soweit lediglich moderat zu asperieren ist.

2. Tatkomponenten 2.1. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte insgesamt 50 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 78.8 %, mithin 39.4 Gramm reines Kokain, in Verkehr brachte. Damit ist die vom Bundesgericht für die Annahme einer Gesundheitsgefährdung vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG festgelegte Mindestschwelle von 18 Gramm reinem Kokain klar überschritten (vgl. E. 2.2 in Kapitel IV). Im Spektrum der schwe- ren Betäubungsmitteldelikte bewegt sich die Tat jedoch noch deutlich im unteren Bereich. Dem Beschuldigten ist lediglich eine einzelne Übergabe an einem einzigen Tag nachgewiesen. Nicht erstellt ist namentlich ein auf längere Dauer angelegter Handel, eine serienmässige Delinquenz oder eine Einbindung in eine höhere Hierarchiestufe eines grösseren Handelsnetzes. Zwar handelte er nicht bloss als

- 34 - austauschbarer Bote; ebenso wenig kann aber von einer herausgehobenen oder gar leitenden Stellung gesprochen werden. Das objektive Tatverschulden ist daher als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Er wusste um Art und Menge des Stoffes und koordinierte die Übergabe aktiv. Ein besonders verwerflicher Beweggrund oder eine besondere Hartnäckigkeit ist jedoch nicht erstellt. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG wird der Täter mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Unter Würdigung der objektiven und subjektiven Tatumstände erscheint für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Einsatz- strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Diese ist nachfolgend auf- grund der weiteren zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2. Versuchte schwere Körperverletzung Bei einem blossen Versuch ist zunächst im Rahmen des Verschuldens der Unrechtsgehalt des vollendeten Delikts, also einer vollendeten schweren Körper- verletzung, zu bemessen. Erst nach der Bewertung des Tatverschuldens ist im Rahmen einer verschuldensunabhängigen Strafreduktion der infolge des Versuchs geringeren (objektiven) Gefährdung des Rechtsguts Rechnung zu tragen (Urteil CA.2025.16 vom 26. November 2025 mit Hinweis auf MATHYS, Leitfaden Strafzu- messung, 2. Aufl. 2019, N 121 f.). Ausgangspunkt bildet somit die hypothetisch verschuldensangemessene Strafe, die für das vollendete Delikt auszufällen wäre (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Geschädigten in einem engen Fahrzeugraum mit einem metalli- schen Radmutterschlüssel mehrfach gegen Handgelenk, Handrücken, linken Ober- arm, Brust, den Bereich hinter dem linken Ohr sowie den Nacken einschlug. Die Gewalteinwirkung war beträchtlich. Der Beschuldigte ging damit mit einem harten Gegenstand gegen besonders empfindliche Körperregionen vor, namentlich gegen

- 35 - Kopf und Nacken. Solche Schläge sind objektiv geeignet, schwerste Verletzungen herbeizuführen, insbesondere lebensgefährliche Kopfverletzungen und schwere Schädel- oder Hirnverletzungen (vgl. E. 3 in Kapitel IV). In der gesamten Band- breite denkbarer Fälle schwerer Körperverletzung ist das objektive Tatverschulden bei hypothetischer Vollendung daher als gerade noch leicht zu bewerten. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass ein direkter Vorsatz, die Geschädigte schwer zu verletzen, nicht ersichtlich und lediglich von Eventualvorsatz auszugehen ist. Ein eigentlicher Plan, die Geschädigte schwer zu verletzen, ist nicht erstellt. Dies vermag das Verschulden indessen nur begrenzt zu relativieren. Der Beschuldigte steigerte die Gewalt im Verlauf des Geschehens, setzte einen massiven gusseisernen Gegenstand gezielt gegen besonders empfindliche Körperregionen ein und handelte aus rein egoistischen, von Eifer- sucht und Kontrollstreben geprägten Motiven, um seinen Willen in Bezug auf das Mobiltelefon der Geschädigten durchzusetzen. Darin offenbart sich eine ausge- prägte Gleichgültigkeit gegenüber der Gefahr, der Geschädigten eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Gerade im dynamischen und unübersichtlichen Geschehen konnte er die genaue Trefferlage seiner Schläge nicht zuverlässig kontrollieren oder dosieren. Er setzte die Geschädigte damit einem hohen, unkal- kulierbaren und ihm erkennbaren Risiko schwerer Verletzungen aus. Der mögliche Alkohol- und Kokaineinfluss wirkt höchstens marginal entlastend; eine eigentliche Verminderung der Schuldfähigkeit ist nicht ersichtlich. Das subjektive Tatverschul- den vermag das objektive insgesamt nicht zu relativieren. Gemäss Art. 122 StGB wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Bei hypothetischer Vollendung der schweren Körperverlet- zung erschiene für die Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessen. Bei einem Versuch ist die Möglichkeit der Strafmilderung, also das Verlassen des Strafrahmens nach unten, vorgesehen (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB). Der Versuch wiegt prinzipiell weniger schwer als das vollendete Delikt; dass die Tat über das Versuchsstadium nicht hinausgekommen ist, bildet deshalb einen bei der Strafzumessung zwingend zu berücksichtigenden Milderungsgrund. Dem ausrei-

- 36 - chend Rechnung zu tragen, ist jedoch vielfach bereits durch eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens möglich (BSK StGB-NIGGLI/ MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 22 StGB N 28). Das Mass der zulässigen Reduktion hängt namentlich von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion fällt umso geringer aus, je näher der tatbestandsmässige Erfolg lag und je schwerer die tatsächlichen Tatfolgen waren (MATHYS, a.a.O., N 300 mit Hinweis auf BGE 121 IV 49 E. 1 und Urteil 6B_42/2015 vom 22. Juli 2015 E. 2.4.1; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. A 2019, Art. 48a StGB N 24). Vorliegend blieb es zwar beim Versuch; die Rechtsgutgefährdung war jedoch erheblich fortgeschritten und die tatsächlich eingetretenen Verletzungen bereits gravierend. Die Tat blieb gerade nicht folgenlos, sondern führte zu erheblichen, wenn auch noch nicht im Sinne von Art. 122 StGB schweren Verletzungen. Die Geschädigte erlitt multiple Hämatome und Weichteilschwellungen, eine "Herzprel- lung" sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma. Hinzu kamen erhebliche Abwehr- verletzungen an Armen und Händen. Dass sich die Gefahr noch schwerer Folgen letztlich nicht verwirklichte, ist wesentlich den Abwehrbewegungen der Geschädig- ten und dem Zufall zuzuschreiben (vgl. E. 3.4 ff. in Kapitel IV). Vor diesem Hinter- grund rechtfertigt sich keine ausgeprägte, wohl aber dennoch eine spürbare Reduktion der bei hypothetischer Vollendung auszusprechenden Strafe. Als Einzelstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung erscheint deshalb eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. Zum Betäubungsmitteldelikt gemäss Dossier 2 besteht kein enger Zusammenhang, weshalb insoweit lediglich moderat zu asperieren ist. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 18 Monate. 2.3. Freiheitsberaubung Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass sich die Freiheitsberaubung nicht in einer bloss kurzfristigen Behinderung am Verlassen des Fahrzeugs erschöpfte. Die Geschädigte versuchte zu fliehen, wurde vom Beschuldigten wieder eingeholt, am Hals gepackt, mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, zurück ins Auto gebracht und anschliessend gegen ihren Willen weiter

- 37 - mitgeführt. Zwar dauerte die gesamte Fahrt rund zwei bis zweieinhalb Stunden; zu beachten ist jedoch, dass das Mitfahren anfänglich noch freiwillig erfolgte und die eigentliche Freiheitsberaubung damit nur während eines Teils dieses Zeitraums vorlag. Diese beschränkte sich indessen nicht auf die von der Verteidigung behaup- teten "zwei Minuten vor Ankunft zuhause" (Urk. 81 S. 10), sondern setzte bereits mit den Gewalteinwirkungen des Beschuldigten ein. Die Dauer der Freiheitsent- ziehung ist deshalb noch im unteren Bereich solcher Delikte anzusiedeln. Strafer- höhend fällt jedoch ins Gewicht, dass die Geschädigte sich bereits in einem verletzten und verängstigten Zustand befand und der Beschuldigte ihre Unterlegen- heit dennoch gezielt ausnutzte, um die von ihm geschaffene Zwangssituation aufrechtzuerhalten. Dabei blieb es nicht beim Zurückbringen ins Fahrzeug; vielmehr hielt der Beschuldigte die Einschüchterung und körperliche Einwirkung aufrecht. Hinzu kommt, dass er die Geschädigte trotz ihrer Verletzungen nicht aus dem Fahrzeug entliess und dadurch auch eine rasche medizinische Versorgung verhinderte (vgl. E. 4.2 f. in Kapitel IV). Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus denselben egoistischen Motiven wie bei der vorangegangenen Gewaltausübung. Er ordnete die Bewegungsfreiheit der Geschädigten kompromisslos seinem Ziel unter, weiterhin Kontrolle über sie auszuüben. Die Freiheitsberaubung war damit nicht bloss eine beiläufige Begleiterscheinung des übrigen Tatgeschehens, sondern ein bewusst eingesetztes Mittel zur Aufrechterhaltung der Zwangslage. Das subjektive Tatver- schulden ist als eher leicht zu beurteilen und wirkt sich daher leicht straferhöhend aus. Gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB wird der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (oder Geldstrafe) bestraft. Als hypothetische Einzelstrafe erscheint eine Freiheits- strafe von 8 Monaten als angemessen. Wegen des engen Zusammenhangs mit der versuchten schweren Körperverletzung und der versuchten Nötigung bleibt der Zuschlag jedoch deutlich unter der hypothetischen Einzelstrafe. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate.

- 38 - 2.4. Versuchte Nötigung In Bezug auf die Strafzumessungsmethodik bei einem Versuch kann auf die vor- stehenden Ausführungen zur versuchten schweren Körperverletzung verwiesen werden (vgl. E. 2.2 in Kapitel V). Auch bei der versuchten Nötigung ist zunächst der Unrechtsgehalt des vollendeten Delikts zu bemessen und erst in einem weiteren Schritt dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es beim Versuch blieb. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Geschädigte dazu bringen wollte, ihr Mobiltelefon zu entsperren, und hierzu ganz erhebliche, völlig unverhältnismässige Nötigungsmittel einsetzte. Bereits in seiner Wohnung forderte er sie unter Vorweisen eines Messers dazu auf, das Mobiltelefon zu entsperren. Er beliess es in der Folge nicht bei dieser Drohung, sondern setzte die Geschädigte durch Schläge mit der Parfümflasche und dem Radmutterschlüssel sowie durch das weitere Festhalten im Auto erheblich unter Druck. Die eingesetzten gravierenden Nötigungsmittel reichten damit weit über das hinaus, was bei Art. 181 StGB häufig zu beurteilen ist. Das Nötigungsziel – die Entsperrung des Mobiltelefons – mag für sich betrachtet nicht von hohem Gewicht sein; gerade dies lässt die Unverhältnismässigkeit des Vorgehens jedoch beson- ders deutlich hervortreten. Das objektive Tatverschulden ist daher als keinesfalls leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte ausschliesslich aus egoistischen, von Eifersucht und Kontrollbedürfnis getragenen Motiven. Er setzte erhebliche Gewalt ein, um den Willen der Geschädigten zu brechen und sich Zugang zu ihrem Mobiltelefon zu verschaffen. Dass der Nötigungserfolg ausblieb, ist nicht seiner Zurückhaltung, sondern der Standhaftigkeit der Geschädigten zuzuschreiben. Das subjektive Tatverschulden wiegt daher ebenfalls keinesfalls leicht. Gemäss Art. 181 StGB wird der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei hypothetischer Vollendung der Tat erschiene für die Tat- komponenten eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen. Dem Umstand, dass es beim Versuch blieb, ist strafmindernd Rechnung zu tragen. Diese Reduktion fällt vorliegend jedoch nur gering aus. Die Nötigung war bereits

- 39 - weit fortgeschritten; der Beschuldigte hatte die Geschädigte durch die von ihm auf- gebaute Droh- und Gewaltsituation erheblich unter Druck gesetzt und bereits alles unternommen, um sie zum Entsperren des Mobiltelefons zu bringen. Dass ihm dies letztlich nicht gelang, ist allein dem Widerstand der Geschädigten zuzuschreiben. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich lediglich eine leichte Reduktion der bei hypothetischer Vollendung auszusprechenden Strafe. Als Einzelstrafe für die versuchte Nötigung erscheint deshalb eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. Das Delikt steht in einem besonders engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang mit der versuchten schweren Körperverletzung und der Freiheits- beraubung. Die Nötigung bildete den eigentlichen Zweck des gesamten Gewaltge- schehens, während die übrigen Delikte der Durchsetzung und Aufrechterhaltung der Zwangslage dienten. Trotz dieses engen Zusammenhangs weist die versuchte Nötigung eigenständiges Unrecht auf, weshalb sie bei der Gesamtstrafenbildung spürbar zu berücksichtigen ist. Der Zuschlag hat jedoch deutlich unter der hypothe- tischen Einzelstrafe von 12 Monaten zu bleiben, weil das Unrecht, das aus der Verwendung der eingesetzten Nötigungsmittel resultiert, bereits zu einem erheb- lichen Teil in den Strafen wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Freiheitsberaubung erfasst ist. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatz- strafe um 6 Monate. 2.5. Zwischenergebnis Ausgehend von der Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe für das Verbre- chen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist diese für die versuchte schwere Körperverletzung um 18 Monate, für die Freiheitsberaubung um 4 Monate und für die versuchte Nötigung um 6 Monate zu erhöhen. Daraus ergibt sich nach Würdigung der Tatkomponenten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 43 Monaten bzw. 3 Jahren und 7 Monaten.

3. Täterkomponente 3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der

- 40 - Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 78 f.). Neue, für die Strafzumessung erheblich ins Gewicht fallende Umstände ergaben sich auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung nicht. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsrechtlich insgesamt neutral aus. Die nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2024 wegen eines SVG-Delikts sowie der Umstand, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit delinquierte, wirken sich im vorlie- genden Fall nur marginal straferhöhend aus (Urk. 60). 3.2. Bei den täterbezogenen Umständen ist auch das Nachtatverhalten mitzube- rücksichtigen. Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat (Art. 48 lit. d StGB). Nach der Rechtsprechung führt nicht jede Wiedergutmachung des Schadens zur Anwendung des Strafmilderungsgrunds. Verlangt wird eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängi- gen Strafverfahrens zu erbringen hat. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen. Aufrichtige Reue setzt voraus, dass er die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat gesteht. Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das began- gene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt. Hat ein Geständnis die Strafver- folgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (zum Ganzen: Urteil 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 3.3. Eine Strafmilderung wegen aufrichtiger Reue gemäss Art. 48 lit. d StGB fällt vorliegend nicht in Betracht. Der Beschuldigte zeigte sich nicht wirklich geständig, sondern räumte belastende Umstände, wenn überhaupt, erst zu einem sehr späten Zeitpunkt und nur insoweit ein, als diese nicht mehr sinnvoll bestritten werden konn-

- 41 - ten. Er beantragt weiterhin weitgehend Freisprüche, bestreitet den Vorwurf der Freiheitsberaubung nach wie vor und bagatellisiert die Wucht seiner Schläge. Auch hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts blieb die rechtliche Würdigung bestritten. Eine eigentliche Verantwortungsübernahme oder manifeste Einsicht in das gesamte Tatunrecht ist darin nicht zu erblicken. Ebenso wenig kommt eine – von der Verteidigung beantragte (Urk. 81 S. 10 f.) – Strafbefreiung nach Art. 53 StGB in Betracht. Diese Bestimmung setzt kumulativ voraus, dass der Täter den Schaden gedeckt hat, als Strafe höchstens eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr in Betracht kommt, die Interessen der Öffentlichkeit und der Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind und der Täter den Sachverhalt eingestanden hat. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Bereits angesichts der auszufällenden Freiheitsstrafe scheidet Art. 53 StGB von vornherein aus; hinzu kommt das erheb- liche öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der vorliegenden Offizialdelikte sowie das fehlende umfassende Geständnis. 3.4. Zu Gunsten des Beschuldigten ist indessen zu berücksichtigen, dass er der Geschädigten im Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss Dossier 1 Fr. 16'000.– bezahlt und sich bei ihr wiederholt entschuldigt hat (Urk. 80 S. 10; Urk. 81 S. 10 und 12). Zwar erfolgte diese Leistung nicht losgelöst vom Straf- verfahren und nicht in vollständiger Anerkennung des gesamten Tatunrechts. Sie vermag deshalb keine Strafmilderung wegen aufrichtiger Reue gemäss Art. 48 lit. d StGB zu begründen. Gleichwohl sind die geleistete namhafte Zahlung und die ausgesprochenen Entschuldigungen als gewisse, über das rein Obligatorische hinausgehende Wiedergutmachungsanstrengungen im Rahmen von Art. 47 Abs. 1 StGB in angemessener Weise strafmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt aller- dings nur hinsichtlich des Tatkomplexes zum Nachteil der Geschädigten, nicht aber mit Bezug auf das Betäubungsmitteldelikt. 3.5. Gemäss dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom

8. Mai 2026 wird dem Beschuldigten zwar ein sehr gutes Vollzugsverhalten attes- tiert (Urk. 78). Dies ist positiv zu vermerken, bewegt sich jedoch noch im Rahmen dessen, was im Strafvollzug erwartet werden darf, und rechtfertigt für sich allein keine weitere Strafreduktion.

- 42 - 3.6. Insgesamt gibt die Täterkomponente Anlass, die nach den Tatkomponenten festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe um 4 Monate zu reduzieren.

4. Ergebnis Der Beschuldigte ist mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 39 Monaten bzw. 3 Jahren und 3 Monaten zu bestrafen. Die bis und mit heute seit 8. August 2024 ausgestan- dene Haft bzw. der seither erstandene vorzeitige Strafvollzug (652 Tage) sind nach Art. 51 StGB anzurechnen. Bei dieser Strafhöhe kommen weder der bedingte noch der teilbedingte Vollzug in Betracht; die Freiheitsstrafe ist daher unbedingt zu voll- ziehen. VI. Widerruf der bedingten Geldstrafe

1. Mit Strafbefehl vom 11. Juli 2024 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Ausgefällt wurde eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– bei einer Probezeit von zwei Jahren ab dem 19. Juli 2024 (Urk. D1/21/8). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe bei Nichtbewährung während der Probezeit zutreffend dargelegt (Urk. 58 S. 81). Darauf kann verwiesen werden.

2. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten stellen Verbrechen und Vergehen dar und wurden klarerweise während laufender Probezeit begangen. Besonders ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte bereits wenige Wochen nach Beginn der Probezeit erneut delinquierte, und zwar nicht bloss geringfügig, sondern in massiv schwererem Ausmass. So verübte er am 4. August 2024 die Delikte gemäss Dossier 1 und am 7. August 2024 das Betäubungsmitteldelikt gemäss Dossier 2, mithin nicht einmal einen Monat nach Beginn der Probezeit am 19. Juli 2024. Dies zeigt in aller Deutlichkeit, dass er sich von der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe nicht beeindrucken liess.

3. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte keine tragfähige Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens erkennen lässt. Er bagatellisierte sein Vorgehen im Verfahren

- 43 - weitgehend, zeigte keinen eigentlichen Handlungsbedarf hinsichtlich seiner Gewaltproblematik auf und räumte überdies ein, nach Alkohol- und Kokainkonsum noch ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Unter diesen Umständen kann nicht von einer günstigen Legalprognose ausgegangen werden. Ein Verzicht auf den Widerruf oder eine blosse Verlängerung der Probezeit fällt deshalb ausser Betracht. Der mit Straf- befehl vom 11. Juli 2024 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu Fr. 100.– ist folglich zu widerrufen; die Geldstrafe ist zu vollziehen. VII. Landesverweisung

1. Katalogtat und rechtliche Grundlagen Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung, der Freiheitsberaubung sowie des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Dabei handelt es sich um drei Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b, lit. g und lit. o StGB, welche grundsätzlich obligatorisch und unabhängig von der konkreten Tatschwere eine Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre nach sich ziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1). Von ihrer Anordnung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie einen schwe- ren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).

2. Härtefallprüfung 2.1. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls der Kriterien- katalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in

- 44 - der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bezie- hungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). 2.2. Vorliegend ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 84 f.) – ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen. Der Beschuldigte lebt erst seit dem Jahr 2017 bzw. 2018 in der Schweiz und kam als erwachsener Mann aus wirtschaft- lichen Gründen hierher (Prot. I S. 12; Urk. D1/6/2 F/A 36; Urk. D1/6/4 F/A 83). Die lebensprägenden Jahre verbrachte er nicht in der Schweiz, sondern in der Domini- kanischen Republik, auf Curaçao und in den Niederlanden (Prot. I S. 10 f.; Urk. D1/6/4 F/A 83). Besondere, über eine gewöhnliche Integration hinausgehende private oder berufliche Bindungen zur Schweiz sind nicht ersichtlich. Zwar verfügt der Beschuldigte über eine gewisse wirtschaftliche Stabilität; dem stehen jedoch eine fehlende vertiefte soziale Verwurzelung, das Fehlen engerer familiärer Bindungen in der Schweiz sowie seine weiterhin starke Bindung an die Niederlande gegenüber. Sieben seiner acht Kinder leben in den Niederlanden, das jüngste Kind seit einigen Jahren in London. Gemäss seinen eigenen Angaben pflegt er mit seinen Kindern regelmässigen Kontakt und spricht mit ihnen Spanisch und Nieder- ländisch, während er Deutsch nur "ein bisschen" spricht (Prot. I S. 11 f.). Auch an der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine gewichtigen Umstände geltend, die einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen vermöchten (vgl. im Einzelnen Urk. 80 S. 1 ff.). Die Verteidigung verzichtete angesichts der beantragten Freisprüche auf Ausführungen zum Landesverweis (Urk. 81 S. 15). 2.3. Selbst wenn man einen Härtefall annehmen wollte, würden die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen. Der Beschuldigte hat nicht nur ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen, sondern auch die körperliche Integrität und die Fortbewegungsfreiheit der Geschädigten massiv verletzt. Angesichts der Schwere der Delinquenz, des offenbarten Gewalt- und

- 45 - Aggressionspotentials sowie der fehlenden eigentlichen Einsicht wäre das öffent- liche Interesse an seiner Fernhaltung klar vorrangig.

3. Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU/EFTA 3.1. Als niederländischer Staatsangehöriger kann sich der Beschuldigte grund- sätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU/EFTA (FZA) berufen. 3.2. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicher- heit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechts- güterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körper- liche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_64/2024 vom

19. November 2024 E. 1.9.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_1203/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.1 f.). 3.3. Das FZA steht der Landesverweisung vorliegend nicht entgegen. Der Beschuldigte hat mit der versuchten schweren Körperverletzung ein Delikt gegen ein hochwertiges Individualrechtsgut begangen und darüber hinaus durch die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die öffentliche Ordnung und die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in Bezug auf aufenthaltsbeendende Massnahmen bei Betäu- bungsmitteldelikten sehr streng. An die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straf- fälligkeit sind entsprechend keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.3). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte keine eigentliche Einsicht in das Unrecht seines

- 46 - Verhaltens erkennen lässt und seine Gewaltausübung bagatellisierte. Angesichts der Schwere der begangenen Delikte und des vom Beschuldigten ausgehenden Gewaltpotentials ist von einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen.

4. Dauer der Landesverweisung 4.1. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB) und muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Sie ist nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe festzulegen, sondern unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit respektive der Notwendigkeit des Schutzes der Gesell- schaft mit Blick auf die Gefährlichkeit des Täters, des Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, unter Ausschluss jeg- licher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens. Das Tatverschulden ist nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlichkeit relevant ist. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.2. Vorliegend spricht für eine über dem gesetzlichen Minimum liegende Dauer der Landesverweisung, dass der Beschuldigte innert weniger Tage mehrere erheb- liche Delikte beging, darunter drei Katalogtaten: eine versuchte schwere Körper- verletzung, eine Freiheitsberaubung sowie ein Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz. Damit liegt eine polytrope Delinquenz vor. Das Tatgeschehen gemäss Dossier 1 offenbart ein beträchtliches Gewalt- und Aggressionspotential; hinzu kommt die mangelhafte Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens. Auch die Betäu- bungsmitteldelinquenz wiegt unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der öffent- lichen Ordnung und Gesundheit erheblich. Damit besteht ein deutliches öffentliches Interesse daran, die Gesellschaft während einer namhaften Dauer vor weiterer Delinquenz des Beschuldigten zu schützen. Die privaten Interessen des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz fallen demgegenüber begrenzt aus. Eine beson- ders intensive Verwurzelung in der Schweiz ist nicht ersichtlich; vielmehr bestehen weiterhin starke Bindungen an die Niederlande. Unter Würdigung dieser Umstände

- 47 - erscheint eine Landesverweisung von 8 Jahren als verhältnismässig und ange- messen. 4.3. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) erfolgt nicht. Der Beschuldigte ist niederländischer Staatsangehöriger und damit Bürger eines EU-Mitgliedstaats. Nur Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung können im SIS ausgeschrieben werden. VIII. Sicherungseinziehung

1. Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Gegen- ständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen- stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Sicherungseinziehung setzt in jedem Fall einen unmittelbaren Zusammenhang zu einer konkreten Straftat voraus (BGE 129 IV 81 E. 4.2; BGE 103 IV 76 E. 2). Als bei der Tatbegehung verwendete instrumenta sceleris können namentlich auch Mobiltelefone eingezogen werden, wenn sie die Koordinierung krimineller Aktivität ermöglicht haben (Urteile 1B_590/2022 vom

20. April 2023 E. 2.1.2; 6B_548/2015 vom 29. Juni 2015 E. 5.2). Die Vertei- digung hat sich zur Einziehungsfrage nicht substanziiert geäussert (Urk. 81 S. 15 f.).

2. Vorliegend weist das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2025 (Urk. D1/20/21) beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy A04 (As- servaten-Nr. A018'965'214) sowie die dazugehörige SIM-Karte (Asservaten-Nr. A019'005'040) einen unmittelbaren Zusammenhang mit den beurteilten Delikten auf. Über dieses Gerät erfolgte namentlich die deliktsrelevante Kommunikation im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgeschäft gemäss Dossier 2. Es diente damit der Begehung von Straftaten und stellt ein Tatwerkzeug dar. Die Rechtsprechung bestätigt, dass Mobiltelefone, welche aktiv für die Abwicklung von Betäubungsmittelverkäufen, die Kontaktaufnahme mit Beteiligten oder die Speicherung diesbezüglicher Inhalte genutzt wurden, als Tatwerkzeuge einzu-

- 48 - ziehen sind. Dabei überwiegt das Sicherheitsinteresse an der Einziehung regel- mässig das Eigentumsinteresse des Beschuldigten, wenn bei einer Rückgabe die Gefahr einer deliktischen Wiederverwendung fortbesteht (Urteil des Oberge- richts Zürich SB250016 vom 5. Juni 2025, S. 37). Das Mobiltelefon Samsung (Asservaten-Nr. A018'965'214) und die zugehörige SIM-Karte (Asservaten-Nr. A019'005'040) sind daher gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

3. Auch das beschlagnahmte Kokaingemisch (Asservaten-Nr. A018'965'270) steht in einem offensichtlichen und unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem Betäubungsmitteldelikt. Es ist ihrer Natur nach nicht zur Rückgabe bestimmt und gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BetmG einzuziehen und der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung zu überlassen.

4. Hinsichtlich der übrigen Mobiltelefone (Asservaten-Nr. A018'965'123 und A018'965'190) sowie der weiteren SIM-Karten (Asservaten-Nr. A019'166'564 und A019'166'597) fehlt es demgegenüber an einem hinreichend erstellten Deliktsbezug. Sie sind deshalb nicht einzuziehen und dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit herauszugeben. IX. Kostenfolgen

1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird; ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung. Ausgangs- gemäss ist die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffern 11 und 12) zu bestätigen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Gerichtskosten

- 49 - Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverord- nung des Obergerichts). Die Parteien tragen die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, bestimmt sich danach, in welchem Umfang ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutge- heissen wurden. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitgehend. Zwar kommt es nicht zu einem weiteren Freispruch; die ausgesprochene Freiheitsstrafe wird jedoch in einem nicht unerheblichen Umfang reduziert. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschuldigten daher zu fünf Sechsteln aufzuerlegen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Vergütung der Verteidigung Fürsprecher X1._____ beantragt für das Berufungsverfahren eine Vergütung von Fr. 8'628.50, inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer (Urk 82). Die Grundge- bühr für die Führung eines Strafprozesses, einschliesslich der Vorbereitung des Parteivortrages und der Teilnahme an der Hauptverhandlung, beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Kollegialgerichts – wie hier – in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung, bemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). Im Beru- fungsverfahren wird die Gebühr nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln fest- gesetzt. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gestützt auf solche Rahmentarife pauschal festzu- setzen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und

- 50 - der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich erst dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Verteidigung geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Der Aktenumfang ist vorliegend für ein Berufungsverfahren als eher gering zu bezeichnen. Der zu beurteilende Sachverhalt ist zeitlich, örtlich und personell eng umgrenzt. Auch die Anzahl der erhobenen Beweismittel, insbesondere der durch- geführten Einvernahmen, ist überschaubar. Die sich im Berufungsverfahren stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen weisen keine erhöhte Komplexität auf. Zu berücksichtigen ist indessen, dass an der rund dreistündigen Berufungs- verhandlung, die in der Honorarnote einschliesslich Wegzeit mit fünf Stunden ausgewiesen wird, mit der Befragung der Geschädigten als Zeugin ein weiteres Beweismittel abgenommen wurde und das Interesse des Beschuldigten angesichts der drohenden Sanktion als erheblich einzustufen ist. Unter Würdigung dieser Umstände erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 8'000.–, einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer, als angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu fünf Sechsteln einstweilen und zu einem Sechstel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten in Höhe von fünf Sechsteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 24. Juni 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  […]  […]

- 51 -  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB sowie  […]

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverlet- zung freigesprochen. 3.-5. […]

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

3. Februar 2025 beschlagnahmten Kleidungsstücke (T-Shirt [A018'948'748]; BH [A018'948'759]) werden der Geschädigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben und nach unbenutz- tem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

7. […]

8. Die unter der Geschäftsnummer 88547313 lagernden Spuren- und Datenträ- ger werden der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

3. Februar 2025 beschlagnahmten Messer (A018'965'043 / A018'965'054 / A018'965'247) und der Radmutterschlüssel (A018'965'292) werden eingezo- gen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'800.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 150.– Auslagen Entsiegelungsverfahren G. Nr. GT240/136-L Fr. 9'561.20 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 4'756.30 ehem. URB RAin Y._____ (bezahlt) Fr. 11'713.80 ehem. amtl. Verteidigung RA X2._____ (bezahlt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11.-14. […]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 52 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von  Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB  i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 

2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten bestraft, wovon bis und mit heute 652 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Juli 2024 gewährte bedingte Vollzug bezüglich einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen; die Geldstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Mobiltelefon Samsung (Asservaten-Nr. A018'965'214)  SIM Karte (Asservaten-Nr. A019'005'040)  Weisses Pulver in Minigrip (Asservaten-Nr. A018'965'270) 

6. Die folgenden sichergestellten bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgege- ben: Mobiltelefon Samsung (Asservaten-Nr. A018'965'123)  Mobiltelefon Samsung (Asservaten-Nr. A018'965'190)  SIM-Karte (Asservaten-Nr. A019'166'564)  SIM Karte (Asservaten-Nr. A019'166'597) 

- 53 - Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziffern 11 und 12) wird bestätigt.

- 54 -

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu fünf Sechsteln aufer- legt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu fünf Sechsteln einstweilen und zu einem Sechstel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten in Höhe von fünf Sechsteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei fedpol Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Geschädigte L._____, betr. Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen  Urteils, mit Hinweis auf Herausgabefrist (im Auszug)

- 55 - die Kantonspolizei, KDM-ZD-A, betr. Dispositivziffern 5 und 6 sowie  Dispositivziffern 6, 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils, mit Hinweis auf Polis-Geschäfts-Nr. 88547313 das Forensische Institut Zürich, betr. Dispositivziffer 9 des vorinstanz-  lichen Urteils die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (in die Untersuchungsakten  …).

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Mai 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw D. Germann