Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 105 S. 7). Darauf kann verwiesen werden. 1.2. Soweit noch Berufungsgegenstand, wird dem Beschuldigten zunächst vor- geworfen, am 8. August 2021 seine Ehefrau, die Privatklägerin 2, vergewaltigt zu
- 9 - haben (Dossier 1). Sodann habe er diese am 14. Juni 2023 am Kinn und in der Nacht vom 12. Juli 2023 auf den 13. Juli 2023 stark ins Gesicht geschlagen, und er habe ihr am 14. Juli 2023 eine heftige Ohrfeige versetzt sowie sie mit weiteren Schlägen mit offenen Händen am Kopf sowie einem Tritt gegen den Rücken traktiert (alles Dossier 6). 1.3. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt betreffend all diese Vorwürfe als gemäss Anklage erstellt (Urk. 105 S. 10 ff. und S. 24 ff.).
2. Anklagevorwurf der Vergewaltigung (Dossier 1) 2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 8. August 2021 zwischen 01.00 und 02.00 Uhr im gemeinsamen Schlafzimmer der ehelichen Wohnung an der F._____-strasse 1 in G._____ gegen den erkennbaren Willen sei- ner Ehefrau, der Privatklägerin 2, deren Beine auseinander gedrückt und vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen zu haben. Der Beschuldigte habe sich hierzu hinter die Privatklägerin 2 ins Ehebett gelegt und damit begonnen, sie am Rücken, an den Brüsten und am Bauch zu berühren. Die Privatklägerin 2 habe sich darauf- hin zur Seite zur Tür hin gedreht und dem Beschuldigten gesagt, dass er aufhören solle, da sie müde sei und keine Lust habe. Der Beschuldigte habe in der Folge dennoch versucht, das ihr bis über das Knie reichende Pyjamakleid hochzuschie- ben, wobei die Privatklägerin 2 es gleich wieder heruntergezogen habe. Der seiner Frau aufgrund seiner Statur körperlich überlegene Beschuldigte habe die Privatklä- gerin 2 sodann auf den Rücken gedreht, sich auf sie hinauf gerollt und sei letztlich über ihr gekniet. Sodann habe er mit seinen Händen die Beine der Privatklägerin 2 heruntergedrückt, ihr Pyjamakleid hochgeschoben und mit seinen Händen die Beine der Privatklägerin 2 auseinandergespreizt. Die Privatklägerin 2 habe ver- sucht, den Beschuldigten wegzustossen, ihn geschlagen und ihr Pyjamakleid nach unten gezogen. Wegen der Grösse und Stärke des Beschuldigten habe die Privat- klägerin 2 in diesem Gerangel aber physisch keine Chance gehabt. Der Beschul- digte sei dann von Angesicht zu Angesicht mit dem Penis ohne Kondom vaginal in die Privatklägerin 2 eingedrungen. Der Beschuldigte habe dies getan, obwohl er erkannt habe, dass die Privatklägerin 2 keinen Geschlechtsverkehr mit ihm habe haben wollen. Der Beschuldigte sei in der Vagina der Privatklägerin 2 zum Samen-
- 10 - erguss gekommen, wobei das Ejakulat in der Vagina geblieben sei. Die Privatklä- gerin 2 habe all dies aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit erdulden müssen (Urk. 15 S. 2 f.). 2.2. Auch wenn sich die Versionen der Parteien über die Geschehnisse in der Nacht des 7. auf den 8. August 2021 unterscheiden, sind sie insofern unstrittig, als auch der Beschuldigte anerkennt, damals mit der Privatklägerin 2 von Angesicht zu Angesicht ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Strittig ist aber, ob dieser Geschlechtsverkehr einvernehmlich war oder nicht, ob und wie die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten ihr allfälliges Nichteinverständnis zu verstehen gab und ob und wie der Beschuldigte gegebenenfalls die Privatklägerin 2 zum Geschlechtsverkehr genötigt hat. 2.3. Verfügbare Beweismittel zu diesem Vorwurf sind einzig die Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Vorinstanz. Es finden sich in den Akten insbesondere keine objektiven Beweis- mittel, welche zur direkten Sachverhaltserstellung dienen könnten. 2.4. Die Privatklägerin 2 wurde am 6. Dezember 2022 polizeilich und am
15. Dezember 2022, 19. April 2023 sowie 23. August 2023 durch die Staatsanwalt- schaft sowie am 28. Mai 2024 vor Vorinstanz zu diesem Sachverhalt befragt (Urk. D1/5/1-6; Prot. I S. 22 ff.). Von den Einvernahmen vom 15. Dezember 2022 und vom 23. August 2023 liegen zudem die Audio- und Videoaufnahmen im Recht. Für eine Wiedergabe der Aussagen der Privatklägerin 2 in diesen Einvernahmen kann zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 105 S. 10 ff.). 2.5. Zum Vergewaltigungsvorwurf führte die Privatklägerin 2 anlässlich ihrer ersten Einvernahme – 17 Monate nach dem anklagegegenständlichen Vorfall – aus, der Beschuldigte sei am 10. oder 11. August 2021 von einem Aufenthalt in Nigeria zurückgekehrt und habe in der Nacht Sex haben wollen. Sie habe ihm entgegnet, sie wolle das nicht, weil sie sonst bestimmt wieder schwanger werde. Er solle sich deshalb schützen. Das habe er aber abgelehnt (Urk. D1/5/1 F/A 15) und dann ihre Beine auseinander gedrückt; sie habe nichts tun können und sei
- 11 - einfach still gelegen. Er habe "also getan, was er habe tun wollen" (Urk. D1/5/1 F/A 18). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2022 wiederholte die Privatklägerin 2 ihre Darstellung. Der Beschuldigte sei aus Nigeria zurückgekehrt und habe begonnen, sie zu berühren. Sie habe erwidert, sie könne jetzt keinen Sex mit ihm haben, ansonsten sie wieder schwanger werde; wenn er wolle, könne er ein Kondom holen. Das habe er aber nicht gewollt, und es habe ein Streit begonnen. Der Beschuldigte habe ihre geschlossenen Beine auseinander ge- drückt und sie habe realisiert, dass sie "nicht weitermachen" könne. Sie habe ihn dann "einfach gelassen" (Urk. D1/5/2 F/A 66). In der nächsten Einvernahme am 19. April 2023 – folglich vier Monate später – ging es nicht mehr um die Sache, sondern darum, dass sich die Privatklägerin 2 mit dem Beschuldigten versöhnen wollte und wieder eine gemeinsame Zukunft sah (Urk. D1/5/4 F/A 39 ff.). Nach weiteren anklagerelevanten Vorfällen (ab Dossier 5) kam es am 23. August 2023 zur nächsten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 2 (Urk. D1/5/5). Auf den Vorfall vom August 2021 angesprochen, erklärte diese zunächst, sich nicht mehr an das Datum zu erinnern. Der Beschul- digte sei ins Zimmer gekommen und habe versucht, sie zu berühren. Sie habe ihm aber "ganz klar" gesagt, dass sie keine Lust habe und müde sei. Er haben dann aber versucht, ihre Beine "mit mehr Gewalt, als es ein normaler Ehemann tun würde, der Sex will", herunter zu tun. Sie habe ihn auch wegzustossen versucht und auch geschlagen. Der Beschuldigte sei aber sehr gross und sehr kräftig, weshalb sie keine Chance gehabt habe. Unvermittelt datierte die Privatklägerin 2 den Vorfall dann auf den 8. August 2021, kurz nachdem sie an die F._____-strasse gezogen zeigen (Urk. D1/5/5 F/A 12). An das genaue Datum könne sie sich des- halb noch erinnern, weil das einer der schlimmsten Tage ihres Lebens gewesen sei; es gebe Sachen, die könne man nicht vergessen (Urk. D1/5/5 F/A 17). Später in der Einvernahme erwähnte die Privatklägerin 2 dann, dass es in ihrer Kultur liege, dass sie das "einfach geschehen lasse", wenn er Sex haben möchte und sie nicht. Sie habe ab einem gewissen Punkt damit anfangen müssen, das zu akzep- tieren und es sei "fast zur Normalität" geworden. Es habe "ein paar Ereignisse" gegeben, wo sie gesagt habe, dass sie es nicht möchte, habe aber angefangen, es zu akzeptieren. Es sei aber auch nach jenem Vorfall im August 2021 vorgekom-
- 12 - men, dass auch sie Geschlechtsverkehr gewollt habe (Urk. D1/5/5 F/A 81 ff.). Die unterschiedlichen Aussagen zum Zeitpunkt des inkriminierten Vorfalls – in den ers- ten beiden Einvernahmen sprach sie davon, der Vorfall habe sich am 10./11. Au- gust gleich nach der Rückkehr des Beschuldigten aus Nigeria ereignet – vermochte die Privatklägerin 2 nicht zu klären. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte die Privatklägerin 2, sie habe damals dem Beschuldigten auf seine Berührungen hin gesagt, sie sei zu müde und möchte schlafen, worauf er ihr aber den Sex "aufgezwängt" habe (Prot. I S. 24 ff.). Ausdrücklich bestätigte die Privatklägerin 2 sodann auf Nachfrage, dass ihre Müdigkeit der einzige Grund für ihr Nichteinverständnis gewesen sei; es habe nicht auch noch den Grund gegeben, dass sie nicht wieder habe schwanger werden sollen. Sie habe kein Problem, Kinder zu haben, und sie hätten nie Empfängnis- verhütung betrieben (Prot. I S. 37). Der den Umstand, dass sie die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung zunächst anders eingeordnet hatte – nämlich auf den 10./11. August nach einer Rückkehr des Beschuldigten aus Nigeria – als in den jüngeren Einvernahmen – namentlich auf den 8. August nach dem Umzug an die F._____-strasse – konnte nicht geklärt werden. 2.6. Die Vorinstanz erachtet die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Ankla- gevorwurf insbesondere deshalb als unglaubhaft, weil auffalle, dass diese im Laufe der Untersuchung extrem an Detailreichtum gewonnen hätten (Urk. 105 S. 15). Das ist indessen – wie bereits die Vorinstanz antönt (Urk. 105 S. 16) – zu relativieren. Zwar stimmt, dass der Beschuldigte in der ersten, polizeilichen Einvernahme vom
7. Dezember 2022 zunächst ausschweifend vor allem die Privatklägerin 2 attackierte und ihr unlautere, berechnende Motive unterstellte, ohne genauer auf die ihm vorgehaltenen Vorwürfe einzugehen (Urk. D1/3/1 S. 1-7). Danach lautete der erste konkrete Vorhalt – entsprechend den damaligen Aussagen der Privat- klägerin 2 – dass der Beschuldigte diese nach seiner Rückkehr aus Nigeria am
10. oder 11. August 2021 unter Verweigerung der Verwendung eines Verhütungs- mittels zum Sex gezwungen habe. Hierauf bestritt der Beschuldigte den Vorwurf und erklärte, er wisse nicht, ob sie an diesem Tag Sex gehabt hätten, das sei über ein Jahr her. Er könne sich nicht mehr an den Tag erinnern. Verhütungsmittel zu
- 13 - benutzen, sei sodann nie ein Thema in ihrer Beziehung gewesen. Der Sex mit der Privatklägerin 2 beschäftige ihn nicht so sehr, dass ihm jedes einzelne Mal in Erinnerung bleiben würde (Urk. D1/3/1 F/A 13/14). Zum konkreten Tatvorwurf wurde der Beschuldigte dann bis zur Schlusseinver- nahme am 23. Oktober 2023 – mithin über zehn Monate nach der Ersteinvernahme und deutlich über zwei Jahre nach dem anklagegegenständlichen Vorfall – nie mehr einvernommen. Im Rahmen derselben lautete der – bereits ausformulierte – Ankla- gevorwurf, dass die Vergewaltigung am 8. August 2021 stattgefunden habe. Der Beschuldigte anerkannte, dass sie damals Sex gehabt hätten – dieser sei aber einvernehmlich gewesen. Sie hätten sogar zweimal Geschlechtsverkehr gehabt (so auch schon – ganz kurz – in der Hafteinvernahme vom 23. August 2023 [Urk. D1/3/8 F/A 11]). Nach einem Monat habe die Privatklägerin 2 gewusst, dass sie schwanger gewesen sei. Am Geschlechtsverkehr sei "nichts Aussergewöhn- liches" gewesen (Urk. D1/3/8 F/A 12 ff.). In der Folge behaftete die Staatsanwältin den Beschuldigten wiederholt darauf, dass er – obwohl angeblich nichts Ausserge- wöhnliches vorgefallen sei – offenbar genau wisse, um welche Nacht es gehe, wenn von nicht-einvernehmlichem Sex die Rede sei. Der Beschuldigte präzisierte, er könne sich nicht an ein genaues Datum, aber an die Nacht erinnern – aber im Übrigen sei es lange her und sie hätten fast jeden zweiten Tag Sex gehabt. Er wisse einfach noch, dass er damals zuerst duschen gegangen sei, die Privatkläge- rin 2 dies danach gemacht habe, und sodann nur mit dem Tuch bekleidet zurück- gekommen sei. Nicht-einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hätten sie nie gehabt (Urk. D1/3/8 F/A 21 ff.). Mit der Verteidigung ist betreffend den zunehmenden Detailreichtum in den Aussagen des Beschuldigten nicht erstaunlich, dass sich der Beschuldigte bei der Vorlage des detailliert ausformulierten Schlussvorhalts näher damit auseinandersetzen bzw. diesen in einen Kontext setzen und dement- sprechend selber auch detailliertere Aussagen machen konnte (vgl. Urk. 131 S. 9). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte dann nochmals eingehend zum Vorwurf befragt. Anlässlich derselben stellte nun auch er den
8. August 2021 in den Kontext des vorangegangenen Umzugs an die F._____- strasse. Sie hätten noch gar kein Bett gehabt, sondern lediglich eine Matratze. Zu
- 14 - dieser sei er nach dem Duschen gegangen, worauf die Privatklägerin 2 dann mit dem Badetuch umwickelt aus dem Badezimmer gekommen sei und sich zu ihm gelegt habe. Danach hätten sie einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt und er sei sich waschen gegangen. Er wisse, dass es um 22.00 Uhr gewesen sei, weil ihm sein Bruder eine Textnachricht gesandt und das Handy geblinkt habe (Prot. I S. 13 ff.). Nach der Einvernahme der Privatklägerin 2 präzisierte der Beschuldigte, dass diese damals vom 1. bis 5. August ihre Menstruation gehabt und gesagt habe, am 7. bis 9. August wäre die Zeit gut für eine Empfängnis. Am Sonntag habe er nicht gearbeitet und da hätten sie demzufolge ruhigen und einvernehmlichen Sex haben können. Dieser sei denn auch einvernehmlich und "von Angesicht zu Ange- sicht" erfolgt. Als nach einem Monat die Schwangerschaft festgestellt worden sei, seien sie beide glücklich gewesen. Der Beschuldigte wiederholte, dass er um ca. 22.00 Uhr eine Textnachricht seines Bruders erhalten habe und dass sie um 4.00 Uhr in der Früh nochmals Geschlechtsverkehr gehabt hätten (Prot. I S. 42 f.). 2.7. Entgegen der Vorinstanz lässt sich der Sachverhalt betreffend den Vergewal- tigungsvorwurf anhand einer Gesamtwürdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten nicht anklagegemäss erstellen. Die Aussagen des Beschul- digten weisen zwar einige Widersprüche auf, sind qualitativ aber grundsätzlich nicht schlechter als diejenigen der Privatklägerin 2. Dass es im Rahmen mehrerer Befragungen, welche in (teilweise deutlichem) zeitlichem Abstand zueinander durchgeführt wurden, zu Abweichungen in den getätigten Aussagen kommen kann, ist nicht aussergewöhnlich sondern im Gegenteil bis zu einem gewissen Grad gerade durchaus nachvollziehbar. Überdies lassen sich einige der Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten auch dadurch erklären, dass dieser mit widersprüchlichen Aussagen der Privat- klägerin 2 konfrontiert wurde. Diese hat nämlich einerseits dezidierte, jedoch ande- rerseits auch eindeutig divergierende Aussagen sowohl betreffend den Zeitpunkt des Vorfalls (10./11. August bzw. 8. August) als auch in Bezug auf den Grund, weshalb sie keinen Sex mit dem Beschuldigten haben wollte (Verhinderung einer weiteren Schwangerschaft bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr bzw. Müdig- keit), gemacht.
- 15 - Andererseits hat die Privatklägerin 2 auch ambivalent betreffend die Art und Weise, wie sie dem Beschuldigten signalisiert habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle, ausgesagt. In Anbetracht dessen ist vorliegend folglich nicht zweifelsfrei erstellbar, ob der Widerstand der Privatklägerin 2 für den Beschuldigten überhaupt erkennbar war. Aufgrund der vorgenannten Umstände bestehen nicht überwindbare Zweifel, dass sich der Vorwurf wie eingeklagt abgespielt hat. Daraus ist jedoch keineswegs automatisch zu schliessen, dass die Privatklägerin 2 absichtlich eine Falschaus- sage getätigt hat. Im Gegenteil bestehen keine Zweifel daran, dass die Privat- klägerin 2 nach ihrem subjektiven Empfinden neben freiwilligem und einvernehm- lichem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten solchen mindestens einmal auch gegen ihren Willen hatte, diesen jedoch gemäss eigenen Aussagen kultur- bedingt akzeptierte. Es ist durchaus denkbar, dass die Privatklägerin 2 in ihrer Erinnerung bei der Tätigung ihrer Aussagen verschiedene Vorfälle miteinander vermischte und es so zu entsprechenden Divergenzen kam. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich anhand der im Recht liegenden Beweismittel jedenfalls nicht erstellen lässt, dass sich der Vorfall effektiv anklage- gemäss am 8. August 2021 ereignete. Demgemäss ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von diesem Vorwurf freizusprechen.
3. Tätlichkeiten 3.1. Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift drei Tätlichkeiten zu Lasten der Privatklägerin 2 vorgeworfen (Urk. 15). 3.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zunächst vor, am Abend des 14. Juni 2023 in der ehelichen Wohnung an der F._____-strasse 1 in G._____ von der Privatklägerin 2 die Herausgabe ihres Mobiltelefons verlangt zu haben, um zu kontrollieren, ob sie tagsüber wirklich mit ihrer Familie telefoniert habe. Da sie sich geweigert habe, habe er ihr das Handy aus der Hand gerissen und den PIN- Code verlangt. Da sie auch dies verweigert habe, habe er sie am Kinn geschlagen.
- 16 - 3.3. In der Nacht vom 12. auf den 13. Juli 2023, wiederum anlässlich einer Auseinandersetzung, soll der Beschuldigte der Privatklägerin 2 sodann stark ins Gesicht geschlagen haben, was zwar schmerzhaft gewesen, glücklicherweise aber ohne Verletzungsfolge geblieben sei. 3.4. Schliesslich soll der Beschuldigte der Privatklägerin 2 am 14. Juli 2023 gegen Mittag in der Küche der gemeinsamen Wohnung in G._____ mit einer hefti- gen Ohrfeige auf die linke Gesichtshälfte und danach weiter mit den offenen Hän- den gegen den Kopf geschlagen haben, weil die Privatklägerin 2 dem Beschuldig- ten ihr Mobiltelefon nicht habe aushändigen wollen. Die Privatklägerin 2 sei infolge der Schläge bzw. Schmerzen zu Boden gesackt, und der Beschuldigte habe ihr, als sie auf dem Boden gelegen habe, zudem einen heftigen Tritt mit dem Schuh in den Bereich des linken unteren Rückens verpasst (Urk. 15). 3.5. Diese Vorfälle werden in den Untersuchungsakten unter Dossier 6 zusam- mengefasst. Zur Sachverhaltserstellung findet sich ein ambulanter Bericht des Spitals Bülach vom 14. Juli 2023 in den Akten (Urk. D6/6/3). Ansonsten sind einzig die Einvernahmen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten vorhanden. Zur Wiedergabe der Aussagen der Parteien in diesen Einvernahmen kann vollumfäng- lich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 105 S. 26 ff.). 3.6. Der Beschuldigte anerkannte, dass es in der Nacht vom 12. auf den 13. Juli 2023 zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist, wobei er die Privatklä- gerin 2 nicht geschlagen habe (Urk. D6/4/1 F/A 34 ff.). Zum Vorfall vom 14. Juli 2023 anerkannte der Beschuldigte, dass es ein Gerangel gegeben hat, bei welchem er ihr das Mobiltelefon aus der Hand gerissen habe (Urk. D6/4/1 F/A 7 ff.). Die im Rahmen derselben am Finger der Privatklägerin 2 erlittene Verletzung liess der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung ebenfalls anerkennen (Prot. II S. 8). Den Vorfall vom 14. Juni 2023 stritt der Beschuldigte vollständig ab (Urk. D6/4/1 F/A 38 ff.). 3.7. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 betreffend diese Vorwürfe glaubhaft und lebensnah aussagte (Urk. 105 S. 30). Dass die von ihr beschriebenen Schläge zudem im ambulanten Bericht des Spitals Bülach wieder-
- 17 - erkennbar sind (vgl. Urk. D6/6/3 "contusio capitis, costalis und vertebralis"), spricht weiter für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2. Ebenso mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 105 S. 30 f.) vermag die Sachdarstellung des Beschuldigten nicht zu überzeugen. Insbesondere erscheint es – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der vom Beschuldigten akzeptierten vorinstanzlichen Schuldsprüche – auch nicht wesensfremd, dass er im Rahmen von Streitigkeiten, insbesondere auch im Zusammenhang mit einer angeblichen Affäre der Privatklägerin 2, tätlich wird. In diesem Zusammenhang gestand der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung selbst eine gewisse Eifersucht ein und führte im Rahmen seines Schlussworts selbst aus, dass er denke, dass er "ein bisschen Temperament" und aber heutzutage viel vom "Mannebüro" gelernt habe (Urk. 130 S. 19; Prot. II S. 12). Der Sachverhalt betreffend die drei Tätlichkei- ten vom 14. Juni 2023, von der Nacht des 12. auf den 13. Juli 2023 und vom 14. Juli 2023 kann ohne Weiteres als gemäss der Anklageschrift erstellt erachtet werden. IV. Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Von Amtes wegen wird der Täter dann verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begeht (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). Die Vorinstanz hat die bundes- gerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Tätlichkeit dann angenommen wird, wenn eine physische Einwirkung auf den Körper über das gesellschaftlich gedul- dete Mass hinausgeht aber weder eine Körperverletzung, noch eine Schädigung verursacht, richtig zusammengefasst (Urk. 105 S. 33). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin 2 bei allen drei Vorfällen ins Gesicht bzw. am Kinn und am 14. Juli 2023 trat er sie zudem in den Rücken. Mit der Vorinstanz lässt sich aufgrund der Akten keine Körperverletzungen oder Schädi- gungen der Gesundheit der Privatklägerin 2 erstellen, weshalb hier von mehrfachen Tätlichkeiten auszugehen ist.
- 18 - Der Beschuldigte ist der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 20 Mona- ten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse in der Höhe von Fr. 2'250.– (Urk. 105 S. 58). Dabei sprach die Vorinstanz die Freiheits- strafe für die Vergewaltigung, die Geldstrafe für die mehrfache Drohung und die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die Busse für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und die mehrfachen Tätlichkeiten aus. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzu- messung kann verwiesen werden (Urk. 105 S. 43 f.).
2. Geldstrafe 2.1. Zur Geldstrafenbildung hielt die Vorinstanz fest, dass die hierfür relevanten Delikte – sowohl Drohung im Sinne von Art. 180 StGB als auch Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB und im Sinne eines leichten Falls gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB – alle einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen. Sodann würden die zu beurteilenden Delikte nicht derart schwer wiegen, dass für diese nebst der (nach Auffassung der Vorinstanz) für die Vergewaltigung ausgesprochenen Freiheitsstrafe ebenfalls zwingend eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden müsste. Viel eher erscheine unter spezialpräventiven Gesichtspunkten die Aus- fällung einer Geldstrafe als ausreichend (Urk. 105 S. 46 f.). 2.2. Zufolge des prozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) wäre von vornherein nicht möglich, die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen in eine Freiheitsstrafe abzuändern und so zu erhöhen. Es bleibt aber festzustellen, dass für die vom Beschuldigten begangenen mehrfachen Drohungen und mehrfachen Drohungen gegen Behörden und Beamte eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen ganz sicher nicht zu hoch ausgefallen ist. Wie
- 19 - gesehen, beantragt denn auch die Verteidigung – obwohl diese von einem umfas- senderen Freispruch ausgeht – die Bestätigung dieser Strafe (Urk. 131 S. 2). 2.3. Betreffend die Tagessatzhöhe kann zunächst auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden (Urk. 105 S. 48 f.). Gemäss Angaben des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist er aktuell aufgrund seines gesundheitlichen Zustands in einem Pensum von drei Tagen pro Woche als Uber-Fahrer tätig und erzielt dabei täglich zwischen Fr. 60.– bis Fr. 150.–. Da er sich habe frühpensionieren lassen erhalte er ausserdem noch eine Rente in der Höhe von Fr. 1'200.– monatlich (Urk. 130 S. 6 f.). In Anbetracht dieser finanziellen Verhältnisse ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen.
3. Busse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB sowie Ungehorsam gegen amtliche Ver- fügungen im Sinne von Art. 292 StGB sind Übertretungen und dementsprechend mit Busse zu bestrafen. Der Höchstbetrag einer Busse beträgt Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Der Beschuldigte hat drei Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin 2 während einer gegen ihn laufenden Strafuntersuchung verübt. Ebenso hat der Beschuldigte mehr- fach gegen ein Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin 2 verstossen. Mit der Vorinstanz ist vorliegend eine grosse Anzahl an Übertretungen zu beurteilen, und es handelt sich nicht nur um Bagatellen. Zu berücksichtigen sind aber auch die bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Urk. 130). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 2'250.– erscheint im konkreten Betrag zwar als etwas merkwürdig, aber nicht als zu hoch, und sie ist deshalb zu bestätigen. Ebenso ist die von der Vorinstanz dafür festgesetzte Ersatz- freiheitsstrafe von 22 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung zu bestätigen (Urk. 105 S. 51).
- 20 -
4. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 2'250.– (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Tage) zu bestrafen. Diese Strafen gelten durch die vom Beschuldigten erlittenen 347 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft als vollumfänglich geleistet (Art. 51 StGB). VI. Vollzug
1. Geldstrafe Nur schon aufgrund des prozessualen Verschlechterungsverbots hat es beim von der Vorinstanz für die Geldstrafe gewährten bedingten Strafvollzug zu bleiben. Unter Hinweis auf die mehrfache Delinquenz des Beschuldigten während des laufenden Strafverfahrens hat die Vorinstanz anstelle der Mindestdauer von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB) eine Probezeit von dreieinhalb Jahren angesetzt (Urk. 105 S. 50). Auch wenn nun der schwerwiegendste Vorwurf der Vergewalti- gung im Berufungsverfahren wegfällt, gelten die vorinstanzlichen Überlegungen noch immer. Es rechtfertigt sich eine leicht erhöhte Probezeit, um den Beschuldig- ten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Probe- zeit ist indessen usanzgemäss auf drei Jahre festzusetzen.
2. Busse Die Busse ist zu bezahlen (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario). VII. Zivilforderungen
1. Grundsätze Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter welchen einer Privatklägerschaft Schadenersatz und Genugtuung zugesprochen werden kann, zutreffend dargestellt (Urk. 105 S. 53 f.). Darauf ist zu verweisen.
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2. Privatklägerin 2 2.1. Soweit die Vorinstanz festgestellt hat, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist (Urk. 105 S. 55), ist dies ohne Weiteres zu bestätigen. Zwar fällt im Berufungsverfahren der schwer- wiegendste Vorwurf der Vergewaltigung weg. Der Beschuldigte anerkennt aber die erstinstanzliche Verurteilung wegen mehrfacher Drohung gegenüber der Privat- klägerin 2 und wird zweitinstanzlich zusätzlich der mehrfachen Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehegattin schuldig gesprochen. Als Folge dieser widerrecht- lichen Handlungen wird der Beschuldigte grundsätzlich schadenersatzpflichtig (vgl. Art. 41 ff. OR). 2.2. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin 2 sodann eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zugesprochen (Urk. 105 S. 55). Deren konkrete Höhe lag allerdings zur Hauptsache in der nach Auffassung der Vorinstanz vom Beschuldigten began- genen Vergewaltigung begründet. Im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zugunsten der Privatklägerin 2 aner- kannt (Urk. 131 S. 2). Nach dem Wegfall der Vergewaltigung erscheint es für die mehrfachen Drohungen und Tätlichkeiten gerechtfertigt, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzusprechen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. April 2023 (mittlerer Verfalltag hinsichtlich der massgeblichen Schuldsprüche).
3. Privatkläger 3 Die Vorinstanz hat die Zivilforderung des Privatklägers 3 mangels hinreichender Begründung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg ver- wiesen (Urk. 105 S. 55 f.). Nachdem der Beschuldigte den vorinstanzlichen Schuld- spruch wegen der von ihm gegenüber dem Privatkläger 3 ausgestossenen Drohung akzeptiert, ist nicht nachvollziehbar, wieso er im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers 3 beantragen lässt (Urk. 107 S. 2 und Urk. 131 S. 2). Jedenfalls lässt er weder ausführen noch wäre ersichtlich, dass die Sache spruchreif und materiell unbegründet wäre, sondern lässt diesbezüglich ganz im Gegenteil sogar selber auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
- 22 - verweisen (Urk. 131 S. 20). Entsprechend sind die Zivilansprüche des Privat- klägers 3 auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten 1.1. Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 105 S. 60, Dispositivziffer 10). 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO – die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl von Vorwürfen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, sind die Verfahrenskosten zwar grundsätzlich anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Dabei gilt es aber das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten. In diesem Sinn dürfen der beschuldigten Person dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Entgegen der Verteidigung ist also nicht das "Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens" massgebend (Urk. 107 S. 2, vgl. auch Urk. 131 S. 20 f.). Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur
- 23 - abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Strafbehörde jedenfalls ein gewisser Ermessensspielraum zu (BSK StPO- DOMEISEN Art. 426 N 5 f. mit Hinweisen). 1.3. Mit dem Vorwurf der Vergewaltigung fällt im Berufungsverfahren der gewich- tigste Vorwurf gegen den Beschuldigten weg. Der entsprechende Sachverhalt vom
8. August 2021 bildete jedoch nur ein Sachverhalt unter vielen, die zu untersuchen waren und schliesslich auch zu Schuldsprüchen führten. Klar auszuscheidende Untersuchungshandlungen, die alleine auf den Sachverhalt vom 8. August 2021 entfielen, gibt es nicht. Der entsprechende Vorwurf war jeweils Teil von einzelnen Einvernahmen. Angesichts des Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2, die je im Umfang von zwei Dritteln einstweilen und im Umfang von einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von jeweils zwei Dritteln der entsprechenden Kosten.
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen). 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).
- 24 - Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 7'946.21 geltend (Urk. 128). Dieser Aufwand ist ausgewie- sen und erscheint angemessen, weshalb die amtliche Verteidigung antragsgemäss zu entschädigen ist. 2.3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 weist für das Berufungs- verfahren einen Aufwand von Fr. 734.35 aus (Urk. 126). Das erscheint angemessen und ist ihr zuzusprechen. 2.4. Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren weitgehend. Er erreicht den von ihm angestrebten Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung und entsprechend eine deutlich tiefere Strafe. Er unterliegt aber hinsichtlich der Tatkomplexe der Tätlichkeiten und der damit verbundenen Busse sowie hinsichtlich einiger Nebenpunkte. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2, die je im Umfang von einem Viertel einstweilen und im Umfang von drei Vierteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt der Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten im Umfang von jeweils einem Viertel der entsprechenden Kosten. IX. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten
1. Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen 1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudi-
- 25 - ziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszu- richten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschul- digte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 430 N 9; Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom
21. Dezember 2005, BBl 2006 1329 f.). Entschädigungsansprüche im Rechtsmit- telverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429-434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). 1.2. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, im Sinne des Untersuchungsgrund- satzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Der Sachver- halt ist so umfassend darzulegen, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen daraus abgeleitet werden können. In jedem Fall hat die beschuldigte Person die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zumindest glaubhaft zu machen. Damit obliegt die Beweislast der beschuldigten Person, welche eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich des Belegs und der Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs trifft. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach derjenige, der Schadenersatz behauptet, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 24 und 31a; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Unterlässt es die beschuldigte Person, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, wird der Entschädigungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 31a; BGE 146 IV 332 E. 1.3. und E. 1.4.). Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet. Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vemögensverminderung. Er kann in einer Vermeh-
- 26 - rung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Grundsätzlich werden sämtliche wirtschaft- liche Einbussen aus selbständiger und/oder unselbständiger Erwerbstätigkeit entschädigt, d.h. der gesamte Verdienstausfall während der gesamten Verfahrens- dauer. Auch zu entschädigen sind ein allfälliger Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen sowie Karriereschäden aufgrund des Strafverfahrens (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 23). 1.3. Der Beschuldigte knüpft seine Ansprüche an die von ihm erlittene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft von 347 Tagen. Nach Abzug der Geldstrafe von 180 Tagessätzen seien ihm deshalb für die Überhaft von 157 Tagen Fr. 3'500.– pro Monat als Erwerbsausfallentschädigung, d.h. bei 5.2 Monaten Fr. 18'200.– zuzüg- lich Zins seit 1. Oktober 2023, sowie Fr. 250.– pro Tag Haft als Genugtuung, d.h. Fr. 39'250.– zuzüglich Zins seit 1. Oktober 2023 zuzusprechen (Urk. 131 S. 2). 1.4. Die Berechnung des Beschuldigten ist zunächst dahingehend zu korrigieren, als korrekterweise eine Überhaft von 145 Tagen besteht; nicht nur die Geldstrafe von 180 Tagessätzen, sondern auch die Busse gilt im Umfang der Ersatzfreiheits- strafe von 22 Tagen als durch die vom Beschuldigten erlittene Haft geleistet und ist entsprechend abzuziehen. Die Verteidigung verweist zur Begründung der Höhe des Anspruchs des Beschuldigten auf Erwerbsausfallsentschädigung einzig auf die vorinstanzliche Ausführung betreffend Erwerbseinkommen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Festsetzung der Tagessatzhöhe, welche Festsetzung aber wiederum ledig- lich auf dessen Aussagen beruhte (Urk. 131 S. 20; Urk. 105 S. 48 f.). Belege liegen keine vor. Die Aussagen des Beschuldigten sind allerdings uneinheitlich: In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. Dezember 2022 hatte er angegeben, als Taxifahrer monatlich Fr. 1'500.– bis Fr. 2'500.– zu verdienen (Urk. D1/3/1 F/A 32), in der Schlusseinvernahme Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– (Urk. D1/3/8 F/A 67), anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Fr. 3'000.– bis Fr. 3'500.– (Prot. I S. 10) und in der heutigen Berufungsverhandlung durchschnittlich rund Fr. 1'200.– (Urk. 130 S. 6 f.), währenddem er im von ihm am 19. Februar 2026 ausgefüllten "Datenerfassungsblatt" Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– angegeben hatte (Urk. 124).
- 27 - Dem Beschuldigten ist als Versäumnis entgegen zu halten, dass er keinerlei Unter- lagen zu seiner Einkommenssituation eingereicht hat. Gleichwohl ist plausibel, dass er während der Haftzeit eine gewisse Einkommenseinbusse erlitten hat; soweit ersichtlich, arbeitete er jedenfalls grundsätzlich durchwegs als selbständiger Taxifahrer. Sodann ist davon auszugehen, dass die von ihm genannten Beträge realistisch sind; angesichts des Verlaufs seiner Aussagen erscheinen diese grund- sätzlich auch als glaubhaft. Der Beschuldigte war im Dezember 2022, im Februar 2023 sowie von Juli 2023 bis Mai 2024 in Haft. Die vorstehenden Beträge für diese Zeiten auf einen vernünftigen Durchschnittswert herabgebrochen, erscheint ein monatlicher Durchschnittsverdienst von Fr. 2'500.– als angemessen. Hochgerech- net auf die 145 anspruchsbegründenden Hafttage ergibt dies einen Betrag von Fr. 12'000.–, der dem Beschuldigten als Erwerbsausfallentschädigung zuzuspre- chen ist. Im Restbetrag ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen.
2. Genugtuung für Überhaft 2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Im Fall einer (bei Überhaft nicht per se, aber in der Länge) ungerechtfertigten Inhaftierung von kurzer Dauer erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2024 vom
13. Januar 2025 E. 3.1.1; vgl. auch BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2; 143 IV 339 E. 3.1). Solche besonderen Umstände können etwa in der Dauer des Freiheitsentzugs liegen; so ist es im Falle einer mehrmonatigen Haft in der Regel gerechtfertigt, den Tagessatz zu reduzieren, da insbesondere die erste Haftzeit erschwerend ins Gewicht fällt (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Die Festsetzung der Genugtuung ist eine Frage des richterlichen Ermessens im konkreten Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2. mit Hinweisen).
- 28 - 2.2. Der Beschuldigte lässt – wie gesehen – pro Tag Haft einen Betrag von Fr. 250.– fordern. Vor Vorinstanz begründete er dies damit, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme schwer unter der Haft gelitten habe (Urk. 68 S. 75) und als "alter und kranker Familienvater" aus dem Familienleben gerissen und von seinen Kinder mittlerweile entfremdet worden sei (Urk. 90 S. 8). Berufungsweise liess der Beschuldigte geltend machen, dass sich die bundesgerichtliche Praxis zwar regelmässig bei Fr. 200.– pro Tag bewege, jedoch sofern keine besonderen Umstände einen tieferen bzw. höheren Betrag rechtfertigten. Da der Beschuldigte über sechzigjährig sowie gesundheitlich erheblich belastet sei und es auch während der Haft zu mehrfachen notfallmässigen Hospitalisierungen gekommen sei, lägen vorliegend jedoch besondere Umstände vor. Die ungerechtfertigt verbüsste Haftzeit habe die dem Beschuldigten noch verbleibende Lebenszeit schmerzliche verkürzt und sei aufgrund der tatsächlich begangenen Delikte nicht im Ansatz gerechtfertigt gewesen, weshalb der beantragte höhere Ansatz ohne Weiteres vertretbar erscheine (Urk. 131 S. 20). 2.3. Der Beschuldigte befand sich mit 145 Tagen knapp fünf Monate ungerecht- fertigt in Haft. Das sind "mehrere Monate" im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, die eine Reduktion des Tagessatzes rechtfertigen. Umgekehrt hat der Beschuldigte keine Umstände dargetan, die eine besondere Betroffenheit nahele- gen würden, die über das Mass dessen hinausginge, was üblicherweise mit einem Freiheitsentzug notwendigerweise verbunden ist. Aus den Akten ergibt sich namentlich keine übermässige Einschränkung der Gesundheit des Beschuldigten bzw. auch keine diesbezüglichen Änderungen im Vergleich zum Zustand des Beschuldigten vor der Haft. Dass er Diabetiker ist und an Bluthochdruck leidet, konnte in der Haft medikamentös behandelt werden (vgl. Urk. D1/10/1/4 und D1/10/1/18). Und wenn der Beschuldigte "aus dem Familienleben gerissen" wurde, ist dies angesichts der Schuldsprüche im vorliegenden Verfahren kaum primär der Inhaftierung zuzuschreiben, die – es sei wiederholt – nicht als solche ungerechtfer- tigt war. Es erscheint deshalb als angemessen, dem Beschuldigten für die Überhaft pro Tag einen Betrag in der Höhe von Fr. 150.–, d.h. eine Genugtuung von ins- gesamt Fr. 21'750.–, auszurichten. Im Mehrbetrag ist sein Genugtuungsbegehren abzuweisen.
- 29 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 22. Oktober 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: […] mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB […] mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB
2. […]
3. […]
4. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet.
5. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67b StGB für die Dauer von zwei Jahren verboten, mit der Privatklägerin 2 direkt oder über Drittpersonen in irgendeiner Weise (per- sönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS/WhatsApp, per E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen. Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Überdies wird der Be- schuldigte darauf hingewiesen, dass bei Missachtung die Bestimmungen über den Widerruf einer bedingten Strafe oder des bedingten Teils einer Strafe sowie über die Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug anwendbar sind (Art. 67c Abs. 9 StGB). Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB): Art. 294 Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots 1 […] 2 Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt auf- nimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Ray- onverbot nach Artikel 67b, nach Artikel 50b MStG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
6. Die folgenden bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Gegenstände sind zu vernichten:
- 30 - Datenauslesung/Datensicherung (Asservat-Nr. A017'120'773) Datenauslesung/Datensicherung (Asservat-Nr. A017'120'795) Datenauslesung/Datensicherung (Asservat-Nr. A017'120'819)
7. […]
8. […]
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 800.– Auslagen Obergericht Zürich, III. Strafkammer Fr. 51'985.95 amtl. Verteidigung (davon Fr. 12'483.15 bereits ausbezahlt), inkl. MWST Fr. 10'700.– unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatkläger 2 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Gerichtsgebühr um ein Drittel.
10. […]
11. [Mitteilungen]
12. [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB.
2. Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von aArt. 190 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 2'250.–. Beide Strafen gelten als durch Haft vollständig geleistet.
- 31 -
4. a) Die Geldstrafe wird bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt.
b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die bereits geleistete Busse beträgt 22 Tage.
5. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtu- ung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. April 2023 zu be- zahlen.
b) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 gegen- über aus den den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.
6. Die Zivilansprüche des Privatklägers 3 werden auf den Zivilweg verwiesen.
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklä- gerin 2, welche zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen werden. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von je zwei Dritteln vorbehalten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'946.20 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt) unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 Fr. 734.35 (inkl. 8,1% MWSt)
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen
- 32 - Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 werden zu einem Viertel einstweilen und zu drei Vierteln definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von je einem Viertel vorbehalten.
10. Dem Beschuldigten wird Schadenersatz im Betrag von Fr. 12'000.– und eine Genugtuung im Betrag von Fr. 21'750.– aus der Gerichtskasse zugespro- chen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) die Vertretung der Privatklägerin 2 (B._____) im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) den Privatkläger 3 (C._____) (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin 2 (B._____) im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
- 33 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt (per E-Mail an fachstelle.hg@kapo.zh.ch)
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. März 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw K. Lüscher
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudi-
- 25 - ziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszu- richten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschul- digte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 430 N 9; Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom
21. Dezember 2005, BBl 2006 1329 f.). Entschädigungsansprüche im Rechtsmit- telverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429-434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2).
E. 1.2 Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, im Sinne des Untersuchungsgrund- satzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Der Sachver- halt ist so umfassend darzulegen, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen daraus abgeleitet werden können. In jedem Fall hat die beschuldigte Person die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zumindest glaubhaft zu machen. Damit obliegt die Beweislast der beschuldigten Person, welche eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich des Belegs und der Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs trifft. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach derjenige, der Schadenersatz behauptet, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 24 und 31a; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Unterlässt es die beschuldigte Person, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, wird der Entschädigungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 31a; BGE 146 IV 332 E. 1.3. und E. 1.4.). Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet. Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vemögensverminderung. Er kann in einer Vermeh-
- 26 - rung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Grundsätzlich werden sämtliche wirtschaft- liche Einbussen aus selbständiger und/oder unselbständiger Erwerbstätigkeit entschädigt, d.h. der gesamte Verdienstausfall während der gesamten Verfahrens- dauer. Auch zu entschädigen sind ein allfälliger Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen sowie Karriereschäden aufgrund des Strafverfahrens (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 23).
E. 1.3 Der Beschuldigte knüpft seine Ansprüche an die von ihm erlittene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft von 347 Tagen. Nach Abzug der Geldstrafe von 180 Tagessätzen seien ihm deshalb für die Überhaft von 157 Tagen Fr. 3'500.– pro Monat als Erwerbsausfallentschädigung, d.h. bei 5.2 Monaten Fr. 18'200.– zuzüg- lich Zins seit 1. Oktober 2023, sowie Fr. 250.– pro Tag Haft als Genugtuung, d.h. Fr. 39'250.– zuzüglich Zins seit 1. Oktober 2023 zuzusprechen (Urk. 131 S. 2).
E. 1.4 Die Berechnung des Beschuldigten ist zunächst dahingehend zu korrigieren, als korrekterweise eine Überhaft von 145 Tagen besteht; nicht nur die Geldstrafe von 180 Tagessätzen, sondern auch die Busse gilt im Umfang der Ersatzfreiheits- strafe von 22 Tagen als durch die vom Beschuldigten erlittene Haft geleistet und ist entsprechend abzuziehen. Die Verteidigung verweist zur Begründung der Höhe des Anspruchs des Beschuldigten auf Erwerbsausfallsentschädigung einzig auf die vorinstanzliche Ausführung betreffend Erwerbseinkommen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Festsetzung der Tagessatzhöhe, welche Festsetzung aber wiederum ledig- lich auf dessen Aussagen beruhte (Urk. 131 S. 20; Urk. 105 S. 48 f.). Belege liegen keine vor. Die Aussagen des Beschuldigten sind allerdings uneinheitlich: In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. Dezember 2022 hatte er angegeben, als Taxifahrer monatlich Fr. 1'500.– bis Fr. 2'500.– zu verdienen (Urk. D1/3/1 F/A 32), in der Schlusseinvernahme Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– (Urk. D1/3/8 F/A 67), anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Fr. 3'000.– bis Fr. 3'500.– (Prot. I S. 10) und in der heutigen Berufungsverhandlung durchschnittlich rund Fr. 1'200.– (Urk. 130 S. 6 f.), währenddem er im von ihm am 19. Februar 2026 ausgefüllten "Datenerfassungsblatt" Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– angegeben hatte (Urk. 124).
- 27 - Dem Beschuldigten ist als Versäumnis entgegen zu halten, dass er keinerlei Unter- lagen zu seiner Einkommenssituation eingereicht hat. Gleichwohl ist plausibel, dass er während der Haftzeit eine gewisse Einkommenseinbusse erlitten hat; soweit ersichtlich, arbeitete er jedenfalls grundsätzlich durchwegs als selbständiger Taxifahrer. Sodann ist davon auszugehen, dass die von ihm genannten Beträge realistisch sind; angesichts des Verlaufs seiner Aussagen erscheinen diese grund- sätzlich auch als glaubhaft. Der Beschuldigte war im Dezember 2022, im Februar 2023 sowie von Juli 2023 bis Mai 2024 in Haft. Die vorstehenden Beträge für diese Zeiten auf einen vernünftigen Durchschnittswert herabgebrochen, erscheint ein monatlicher Durchschnittsverdienst von Fr. 2'500.– als angemessen. Hochgerech- net auf die 145 anspruchsbegründenden Hafttage ergibt dies einen Betrag von Fr. 12'000.–, der dem Beschuldigten als Erwerbsausfallentschädigung zuzuspre- chen ist. Im Restbetrag ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen.
2. Genugtuung für Überhaft
E. 2 Anklagevorwurf der Vergewaltigung (Dossier 1)
E. 2.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Im Fall einer (bei Überhaft nicht per se, aber in der Länge) ungerechtfertigten Inhaftierung von kurzer Dauer erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2024 vom
13. Januar 2025 E. 3.1.1; vgl. auch BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2; 143 IV 339 E. 3.1). Solche besonderen Umstände können etwa in der Dauer des Freiheitsentzugs liegen; so ist es im Falle einer mehrmonatigen Haft in der Regel gerechtfertigt, den Tagessatz zu reduzieren, da insbesondere die erste Haftzeit erschwerend ins Gewicht fällt (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Die Festsetzung der Genugtuung ist eine Frage des richterlichen Ermessens im konkreten Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2. mit Hinweisen).
- 28 -
E. 2.2 Der Beschuldigte lässt – wie gesehen – pro Tag Haft einen Betrag von Fr. 250.– fordern. Vor Vorinstanz begründete er dies damit, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme schwer unter der Haft gelitten habe (Urk. 68 S. 75) und als "alter und kranker Familienvater" aus dem Familienleben gerissen und von seinen Kinder mittlerweile entfremdet worden sei (Urk. 90 S. 8). Berufungsweise liess der Beschuldigte geltend machen, dass sich die bundesgerichtliche Praxis zwar regelmässig bei Fr. 200.– pro Tag bewege, jedoch sofern keine besonderen Umstände einen tieferen bzw. höheren Betrag rechtfertigten. Da der Beschuldigte über sechzigjährig sowie gesundheitlich erheblich belastet sei und es auch während der Haft zu mehrfachen notfallmässigen Hospitalisierungen gekommen sei, lägen vorliegend jedoch besondere Umstände vor. Die ungerechtfertigt verbüsste Haftzeit habe die dem Beschuldigten noch verbleibende Lebenszeit schmerzliche verkürzt und sei aufgrund der tatsächlich begangenen Delikte nicht im Ansatz gerechtfertigt gewesen, weshalb der beantragte höhere Ansatz ohne Weiteres vertretbar erscheine (Urk. 131 S. 20).
E. 2.3 Der Beschuldigte befand sich mit 145 Tagen knapp fünf Monate ungerecht- fertigt in Haft. Das sind "mehrere Monate" im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, die eine Reduktion des Tagessatzes rechtfertigen. Umgekehrt hat der Beschuldigte keine Umstände dargetan, die eine besondere Betroffenheit nahele- gen würden, die über das Mass dessen hinausginge, was üblicherweise mit einem Freiheitsentzug notwendigerweise verbunden ist. Aus den Akten ergibt sich namentlich keine übermässige Einschränkung der Gesundheit des Beschuldigten bzw. auch keine diesbezüglichen Änderungen im Vergleich zum Zustand des Beschuldigten vor der Haft. Dass er Diabetiker ist und an Bluthochdruck leidet, konnte in der Haft medikamentös behandelt werden (vgl. Urk. D1/10/1/4 und D1/10/1/18). Und wenn der Beschuldigte "aus dem Familienleben gerissen" wurde, ist dies angesichts der Schuldsprüche im vorliegenden Verfahren kaum primär der Inhaftierung zuzuschreiben, die – es sei wiederholt – nicht als solche ungerechtfer- tigt war. Es erscheint deshalb als angemessen, dem Beschuldigten für die Überhaft pro Tag einen Betrag in der Höhe von Fr. 150.–, d.h. eine Genugtuung von ins- gesamt Fr. 21'750.–, auszurichten. Im Mehrbetrag ist sein Genugtuungsbegehren abzuweisen.
- 29 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 22. Oktober 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: […] mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB […] mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB
2. […]
3. […]
E. 2.4 Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren weitgehend. Er erreicht den von ihm angestrebten Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung und entsprechend eine deutlich tiefere Strafe. Er unterliegt aber hinsichtlich der Tatkomplexe der Tätlichkeiten und der damit verbundenen Busse sowie hinsichtlich einiger Nebenpunkte. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2, die je im Umfang von einem Viertel einstweilen und im Umfang von drei Vierteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt der Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten im Umfang von jeweils einem Viertel der entsprechenden Kosten. IX. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten
1. Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen
E. 2.5 Zum Vergewaltigungsvorwurf führte die Privatklägerin 2 anlässlich ihrer ersten Einvernahme – 17 Monate nach dem anklagegegenständlichen Vorfall – aus, der Beschuldigte sei am 10. oder 11. August 2021 von einem Aufenthalt in Nigeria zurückgekehrt und habe in der Nacht Sex haben wollen. Sie habe ihm entgegnet, sie wolle das nicht, weil sie sonst bestimmt wieder schwanger werde. Er solle sich deshalb schützen. Das habe er aber abgelehnt (Urk. D1/5/1 F/A 15) und dann ihre Beine auseinander gedrückt; sie habe nichts tun können und sei
- 11 - einfach still gelegen. Er habe "also getan, was er habe tun wollen" (Urk. D1/5/1 F/A 18). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2022 wiederholte die Privatklägerin 2 ihre Darstellung. Der Beschuldigte sei aus Nigeria zurückgekehrt und habe begonnen, sie zu berühren. Sie habe erwidert, sie könne jetzt keinen Sex mit ihm haben, ansonsten sie wieder schwanger werde; wenn er wolle, könne er ein Kondom holen. Das habe er aber nicht gewollt, und es habe ein Streit begonnen. Der Beschuldigte habe ihre geschlossenen Beine auseinander ge- drückt und sie habe realisiert, dass sie "nicht weitermachen" könne. Sie habe ihn dann "einfach gelassen" (Urk. D1/5/2 F/A 66). In der nächsten Einvernahme am 19. April 2023 – folglich vier Monate später – ging es nicht mehr um die Sache, sondern darum, dass sich die Privatklägerin 2 mit dem Beschuldigten versöhnen wollte und wieder eine gemeinsame Zukunft sah (Urk. D1/5/4 F/A 39 ff.). Nach weiteren anklagerelevanten Vorfällen (ab Dossier 5) kam es am 23. August 2023 zur nächsten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 2 (Urk. D1/5/5). Auf den Vorfall vom August 2021 angesprochen, erklärte diese zunächst, sich nicht mehr an das Datum zu erinnern. Der Beschul- digte sei ins Zimmer gekommen und habe versucht, sie zu berühren. Sie habe ihm aber "ganz klar" gesagt, dass sie keine Lust habe und müde sei. Er haben dann aber versucht, ihre Beine "mit mehr Gewalt, als es ein normaler Ehemann tun würde, der Sex will", herunter zu tun. Sie habe ihn auch wegzustossen versucht und auch geschlagen. Der Beschuldigte sei aber sehr gross und sehr kräftig, weshalb sie keine Chance gehabt habe. Unvermittelt datierte die Privatklägerin 2 den Vorfall dann auf den 8. August 2021, kurz nachdem sie an die F._____-strasse gezogen zeigen (Urk. D1/5/5 F/A 12). An das genaue Datum könne sie sich des- halb noch erinnern, weil das einer der schlimmsten Tage ihres Lebens gewesen sei; es gebe Sachen, die könne man nicht vergessen (Urk. D1/5/5 F/A 17). Später in der Einvernahme erwähnte die Privatklägerin 2 dann, dass es in ihrer Kultur liege, dass sie das "einfach geschehen lasse", wenn er Sex haben möchte und sie nicht. Sie habe ab einem gewissen Punkt damit anfangen müssen, das zu akzep- tieren und es sei "fast zur Normalität" geworden. Es habe "ein paar Ereignisse" gegeben, wo sie gesagt habe, dass sie es nicht möchte, habe aber angefangen, es zu akzeptieren. Es sei aber auch nach jenem Vorfall im August 2021 vorgekom-
- 12 - men, dass auch sie Geschlechtsverkehr gewollt habe (Urk. D1/5/5 F/A 81 ff.). Die unterschiedlichen Aussagen zum Zeitpunkt des inkriminierten Vorfalls – in den ers- ten beiden Einvernahmen sprach sie davon, der Vorfall habe sich am 10./11. Au- gust gleich nach der Rückkehr des Beschuldigten aus Nigeria ereignet – vermochte die Privatklägerin 2 nicht zu klären. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte die Privatklägerin 2, sie habe damals dem Beschuldigten auf seine Berührungen hin gesagt, sie sei zu müde und möchte schlafen, worauf er ihr aber den Sex "aufgezwängt" habe (Prot. I S. 24 ff.). Ausdrücklich bestätigte die Privatklägerin 2 sodann auf Nachfrage, dass ihre Müdigkeit der einzige Grund für ihr Nichteinverständnis gewesen sei; es habe nicht auch noch den Grund gegeben, dass sie nicht wieder habe schwanger werden sollen. Sie habe kein Problem, Kinder zu haben, und sie hätten nie Empfängnis- verhütung betrieben (Prot. I S. 37). Der den Umstand, dass sie die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung zunächst anders eingeordnet hatte – nämlich auf den 10./11. August nach einer Rückkehr des Beschuldigten aus Nigeria – als in den jüngeren Einvernahmen – namentlich auf den 8. August nach dem Umzug an die F._____-strasse – konnte nicht geklärt werden.
E. 2.6 Die Vorinstanz erachtet die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Ankla- gevorwurf insbesondere deshalb als unglaubhaft, weil auffalle, dass diese im Laufe der Untersuchung extrem an Detailreichtum gewonnen hätten (Urk. 105 S. 15). Das ist indessen – wie bereits die Vorinstanz antönt (Urk. 105 S. 16) – zu relativieren. Zwar stimmt, dass der Beschuldigte in der ersten, polizeilichen Einvernahme vom
7. Dezember 2022 zunächst ausschweifend vor allem die Privatklägerin 2 attackierte und ihr unlautere, berechnende Motive unterstellte, ohne genauer auf die ihm vorgehaltenen Vorwürfe einzugehen (Urk. D1/3/1 S. 1-7). Danach lautete der erste konkrete Vorhalt – entsprechend den damaligen Aussagen der Privat- klägerin 2 – dass der Beschuldigte diese nach seiner Rückkehr aus Nigeria am
10. oder 11. August 2021 unter Verweigerung der Verwendung eines Verhütungs- mittels zum Sex gezwungen habe. Hierauf bestritt der Beschuldigte den Vorwurf und erklärte, er wisse nicht, ob sie an diesem Tag Sex gehabt hätten, das sei über ein Jahr her. Er könne sich nicht mehr an den Tag erinnern. Verhütungsmittel zu
- 13 - benutzen, sei sodann nie ein Thema in ihrer Beziehung gewesen. Der Sex mit der Privatklägerin 2 beschäftige ihn nicht so sehr, dass ihm jedes einzelne Mal in Erinnerung bleiben würde (Urk. D1/3/1 F/A 13/14). Zum konkreten Tatvorwurf wurde der Beschuldigte dann bis zur Schlusseinver- nahme am 23. Oktober 2023 – mithin über zehn Monate nach der Ersteinvernahme und deutlich über zwei Jahre nach dem anklagegegenständlichen Vorfall – nie mehr einvernommen. Im Rahmen derselben lautete der – bereits ausformulierte – Ankla- gevorwurf, dass die Vergewaltigung am 8. August 2021 stattgefunden habe. Der Beschuldigte anerkannte, dass sie damals Sex gehabt hätten – dieser sei aber einvernehmlich gewesen. Sie hätten sogar zweimal Geschlechtsverkehr gehabt (so auch schon – ganz kurz – in der Hafteinvernahme vom 23. August 2023 [Urk. D1/3/8 F/A 11]). Nach einem Monat habe die Privatklägerin 2 gewusst, dass sie schwanger gewesen sei. Am Geschlechtsverkehr sei "nichts Aussergewöhn- liches" gewesen (Urk. D1/3/8 F/A 12 ff.). In der Folge behaftete die Staatsanwältin den Beschuldigten wiederholt darauf, dass er – obwohl angeblich nichts Ausserge- wöhnliches vorgefallen sei – offenbar genau wisse, um welche Nacht es gehe, wenn von nicht-einvernehmlichem Sex die Rede sei. Der Beschuldigte präzisierte, er könne sich nicht an ein genaues Datum, aber an die Nacht erinnern – aber im Übrigen sei es lange her und sie hätten fast jeden zweiten Tag Sex gehabt. Er wisse einfach noch, dass er damals zuerst duschen gegangen sei, die Privatkläge- rin 2 dies danach gemacht habe, und sodann nur mit dem Tuch bekleidet zurück- gekommen sei. Nicht-einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hätten sie nie gehabt (Urk. D1/3/8 F/A 21 ff.). Mit der Verteidigung ist betreffend den zunehmenden Detailreichtum in den Aussagen des Beschuldigten nicht erstaunlich, dass sich der Beschuldigte bei der Vorlage des detailliert ausformulierten Schlussvorhalts näher damit auseinandersetzen bzw. diesen in einen Kontext setzen und dement- sprechend selber auch detailliertere Aussagen machen konnte (vgl. Urk. 131 S. 9). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte dann nochmals eingehend zum Vorwurf befragt. Anlässlich derselben stellte nun auch er den
8. August 2021 in den Kontext des vorangegangenen Umzugs an die F._____- strasse. Sie hätten noch gar kein Bett gehabt, sondern lediglich eine Matratze. Zu
- 14 - dieser sei er nach dem Duschen gegangen, worauf die Privatklägerin 2 dann mit dem Badetuch umwickelt aus dem Badezimmer gekommen sei und sich zu ihm gelegt habe. Danach hätten sie einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt und er sei sich waschen gegangen. Er wisse, dass es um 22.00 Uhr gewesen sei, weil ihm sein Bruder eine Textnachricht gesandt und das Handy geblinkt habe (Prot. I S. 13 ff.). Nach der Einvernahme der Privatklägerin 2 präzisierte der Beschuldigte, dass diese damals vom 1. bis 5. August ihre Menstruation gehabt und gesagt habe, am 7. bis 9. August wäre die Zeit gut für eine Empfängnis. Am Sonntag habe er nicht gearbeitet und da hätten sie demzufolge ruhigen und einvernehmlichen Sex haben können. Dieser sei denn auch einvernehmlich und "von Angesicht zu Ange- sicht" erfolgt. Als nach einem Monat die Schwangerschaft festgestellt worden sei, seien sie beide glücklich gewesen. Der Beschuldigte wiederholte, dass er um ca. 22.00 Uhr eine Textnachricht seines Bruders erhalten habe und dass sie um 4.00 Uhr in der Früh nochmals Geschlechtsverkehr gehabt hätten (Prot. I S. 42 f.).
E. 2.7 Entgegen der Vorinstanz lässt sich der Sachverhalt betreffend den Vergewal- tigungsvorwurf anhand einer Gesamtwürdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten nicht anklagegemäss erstellen. Die Aussagen des Beschul- digten weisen zwar einige Widersprüche auf, sind qualitativ aber grundsätzlich nicht schlechter als diejenigen der Privatklägerin 2. Dass es im Rahmen mehrerer Befragungen, welche in (teilweise deutlichem) zeitlichem Abstand zueinander durchgeführt wurden, zu Abweichungen in den getätigten Aussagen kommen kann, ist nicht aussergewöhnlich sondern im Gegenteil bis zu einem gewissen Grad gerade durchaus nachvollziehbar. Überdies lassen sich einige der Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten auch dadurch erklären, dass dieser mit widersprüchlichen Aussagen der Privat- klägerin 2 konfrontiert wurde. Diese hat nämlich einerseits dezidierte, jedoch ande- rerseits auch eindeutig divergierende Aussagen sowohl betreffend den Zeitpunkt des Vorfalls (10./11. August bzw. 8. August) als auch in Bezug auf den Grund, weshalb sie keinen Sex mit dem Beschuldigten haben wollte (Verhinderung einer weiteren Schwangerschaft bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr bzw. Müdig- keit), gemacht.
- 15 - Andererseits hat die Privatklägerin 2 auch ambivalent betreffend die Art und Weise, wie sie dem Beschuldigten signalisiert habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle, ausgesagt. In Anbetracht dessen ist vorliegend folglich nicht zweifelsfrei erstellbar, ob der Widerstand der Privatklägerin 2 für den Beschuldigten überhaupt erkennbar war. Aufgrund der vorgenannten Umstände bestehen nicht überwindbare Zweifel, dass sich der Vorwurf wie eingeklagt abgespielt hat. Daraus ist jedoch keineswegs automatisch zu schliessen, dass die Privatklägerin 2 absichtlich eine Falschaus- sage getätigt hat. Im Gegenteil bestehen keine Zweifel daran, dass die Privat- klägerin 2 nach ihrem subjektiven Empfinden neben freiwilligem und einvernehm- lichem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten solchen mindestens einmal auch gegen ihren Willen hatte, diesen jedoch gemäss eigenen Aussagen kultur- bedingt akzeptierte. Es ist durchaus denkbar, dass die Privatklägerin 2 in ihrer Erinnerung bei der Tätigung ihrer Aussagen verschiedene Vorfälle miteinander vermischte und es so zu entsprechenden Divergenzen kam. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich anhand der im Recht liegenden Beweismittel jedenfalls nicht erstellen lässt, dass sich der Vorfall effektiv anklage- gemäss am 8. August 2021 ereignete. Demgemäss ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von diesem Vorwurf freizusprechen.
E. 3 Busse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB sowie Ungehorsam gegen amtliche Ver- fügungen im Sinne von Art. 292 StGB sind Übertretungen und dementsprechend mit Busse zu bestrafen. Der Höchstbetrag einer Busse beträgt Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Der Beschuldigte hat drei Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin 2 während einer gegen ihn laufenden Strafuntersuchung verübt. Ebenso hat der Beschuldigte mehr- fach gegen ein Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin 2 verstossen. Mit der Vorinstanz ist vorliegend eine grosse Anzahl an Übertretungen zu beurteilen, und es handelt sich nicht nur um Bagatellen. Zu berücksichtigen sind aber auch die bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Urk. 130). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 2'250.– erscheint im konkreten Betrag zwar als etwas merkwürdig, aber nicht als zu hoch, und sie ist deshalb zu bestätigen. Ebenso ist die von der Vorinstanz dafür festgesetzte Ersatz- freiheitsstrafe von 22 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung zu bestätigen (Urk. 105 S. 51).
- 20 -
E. 3.1 Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift drei Tätlichkeiten zu Lasten der Privatklägerin 2 vorgeworfen (Urk. 15).
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zunächst vor, am Abend des 14. Juni 2023 in der ehelichen Wohnung an der F._____-strasse 1 in G._____ von der Privatklägerin 2 die Herausgabe ihres Mobiltelefons verlangt zu haben, um zu kontrollieren, ob sie tagsüber wirklich mit ihrer Familie telefoniert habe. Da sie sich geweigert habe, habe er ihr das Handy aus der Hand gerissen und den PIN- Code verlangt. Da sie auch dies verweigert habe, habe er sie am Kinn geschlagen.
- 16 -
E. 3.3 In der Nacht vom 12. auf den 13. Juli 2023, wiederum anlässlich einer Auseinandersetzung, soll der Beschuldigte der Privatklägerin 2 sodann stark ins Gesicht geschlagen haben, was zwar schmerzhaft gewesen, glücklicherweise aber ohne Verletzungsfolge geblieben sei.
E. 3.4 Schliesslich soll der Beschuldigte der Privatklägerin 2 am 14. Juli 2023 gegen Mittag in der Küche der gemeinsamen Wohnung in G._____ mit einer hefti- gen Ohrfeige auf die linke Gesichtshälfte und danach weiter mit den offenen Hän- den gegen den Kopf geschlagen haben, weil die Privatklägerin 2 dem Beschuldig- ten ihr Mobiltelefon nicht habe aushändigen wollen. Die Privatklägerin 2 sei infolge der Schläge bzw. Schmerzen zu Boden gesackt, und der Beschuldigte habe ihr, als sie auf dem Boden gelegen habe, zudem einen heftigen Tritt mit dem Schuh in den Bereich des linken unteren Rückens verpasst (Urk. 15).
E. 3.5 Diese Vorfälle werden in den Untersuchungsakten unter Dossier 6 zusam- mengefasst. Zur Sachverhaltserstellung findet sich ein ambulanter Bericht des Spitals Bülach vom 14. Juli 2023 in den Akten (Urk. D6/6/3). Ansonsten sind einzig die Einvernahmen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten vorhanden. Zur Wiedergabe der Aussagen der Parteien in diesen Einvernahmen kann vollumfäng- lich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 105 S. 26 ff.).
E. 3.6 Der Beschuldigte anerkannte, dass es in der Nacht vom 12. auf den 13. Juli 2023 zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist, wobei er die Privatklä- gerin 2 nicht geschlagen habe (Urk. D6/4/1 F/A 34 ff.). Zum Vorfall vom 14. Juli 2023 anerkannte der Beschuldigte, dass es ein Gerangel gegeben hat, bei welchem er ihr das Mobiltelefon aus der Hand gerissen habe (Urk. D6/4/1 F/A 7 ff.). Die im Rahmen derselben am Finger der Privatklägerin 2 erlittene Verletzung liess der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung ebenfalls anerkennen (Prot. II S. 8). Den Vorfall vom 14. Juni 2023 stritt der Beschuldigte vollständig ab (Urk. D6/4/1 F/A 38 ff.).
E. 3.7 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 betreffend diese Vorwürfe glaubhaft und lebensnah aussagte (Urk. 105 S. 30). Dass die von ihr beschriebenen Schläge zudem im ambulanten Bericht des Spitals Bülach wieder-
- 17 - erkennbar sind (vgl. Urk. D6/6/3 "contusio capitis, costalis und vertebralis"), spricht weiter für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2. Ebenso mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 105 S. 30 f.) vermag die Sachdarstellung des Beschuldigten nicht zu überzeugen. Insbesondere erscheint es – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der vom Beschuldigten akzeptierten vorinstanzlichen Schuldsprüche – auch nicht wesensfremd, dass er im Rahmen von Streitigkeiten, insbesondere auch im Zusammenhang mit einer angeblichen Affäre der Privatklägerin 2, tätlich wird. In diesem Zusammenhang gestand der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung selbst eine gewisse Eifersucht ein und führte im Rahmen seines Schlussworts selbst aus, dass er denke, dass er "ein bisschen Temperament" und aber heutzutage viel vom "Mannebüro" gelernt habe (Urk. 130 S. 19; Prot. II S. 12). Der Sachverhalt betreffend die drei Tätlichkei- ten vom 14. Juni 2023, von der Nacht des 12. auf den 13. Juli 2023 und vom 14. Juli 2023 kann ohne Weiteres als gemäss der Anklageschrift erstellt erachtet werden. IV. Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Von Amtes wegen wird der Täter dann verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begeht (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). Die Vorinstanz hat die bundes- gerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Tätlichkeit dann angenommen wird, wenn eine physische Einwirkung auf den Körper über das gesellschaftlich gedul- dete Mass hinausgeht aber weder eine Körperverletzung, noch eine Schädigung verursacht, richtig zusammengefasst (Urk. 105 S. 33). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin 2 bei allen drei Vorfällen ins Gesicht bzw. am Kinn und am 14. Juli 2023 trat er sie zudem in den Rücken. Mit der Vorinstanz lässt sich aufgrund der Akten keine Körperverletzungen oder Schädi- gungen der Gesundheit der Privatklägerin 2 erstellen, weshalb hier von mehrfachen Tätlichkeiten auszugehen ist.
- 18 - Der Beschuldigte ist der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 20 Mona- ten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse in der Höhe von Fr. 2'250.– (Urk. 105 S. 58). Dabei sprach die Vorinstanz die Freiheits- strafe für die Vergewaltigung, die Geldstrafe für die mehrfache Drohung und die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die Busse für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und die mehrfachen Tätlichkeiten aus. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzu- messung kann verwiesen werden (Urk. 105 S. 43 f.).
2. Geldstrafe
E. 4 Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet.
E. 5 Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67b StGB für die Dauer von zwei Jahren verboten, mit der Privatklägerin 2 direkt oder über Drittpersonen in irgendeiner Weise (per- sönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS/WhatsApp, per E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen. Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Überdies wird der Be- schuldigte darauf hingewiesen, dass bei Missachtung die Bestimmungen über den Widerruf einer bedingten Strafe oder des bedingten Teils einer Strafe sowie über die Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug anwendbar sind (Art. 67c Abs. 9 StGB). Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB): Art. 294 Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots 1 […] 2 Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt auf- nimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Ray- onverbot nach Artikel 67b, nach Artikel 50b MStG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
E. 6 Die folgenden bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Gegenstände sind zu vernichten:
- 30 - Datenauslesung/Datensicherung (Asservat-Nr. A017'120'773) Datenauslesung/Datensicherung (Asservat-Nr. A017'120'795) Datenauslesung/Datensicherung (Asservat-Nr. A017'120'819)
E. 7 […]
E. 8 […]
E. 9 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 800.– Auslagen Obergericht Zürich, III. Strafkammer Fr. 51'985.95 amtl. Verteidigung (davon Fr. 12'483.15 bereits ausbezahlt), inkl. MWST Fr. 10'700.– unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatkläger 2 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Gerichtsgebühr um ein Drittel.
E. 10 […]
E. 11 [Mitteilungen]
E. 12 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. März 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw K. Lüscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250456-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw K. Lüscher Urteil vom 12. März 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 22. Oktober 2024 (DG240001)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2023 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 105 S. 58 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: Vergewaltigung im Sinne von aArt. 190 Abs. 1 StGB mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 347 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 2'250.– Busse.
3. a) Der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 ½ Jahren.
b) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen.
4. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet.
5. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67b StGB für die Dauer von zwei Jahren verboten, mit der Privatklägerin 2 direkt oder über Drittpersonen in irgendeiner Weise (per- sönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS/WhatsApp, per E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen. Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Überdies wird der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass bei Missachtung die Bestimmungen über den Widerruf einer bedingten Strafe oder des bedingten Teils einer Strafe sowie über die Rück- versetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug anwendbar sind (Art. 67c Abs. 9 StGB).
- 3 - Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB): Art. 294 Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots 1 […] 2 Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b, nach Artikel 50b MStG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
6. Die folgenden bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Gegenstände sind zu vernichten: Datenauslesung/Datensicherung (Asservat-Nr. A017'120'773) Datenauslesung/Datensicherung (Asservat-Nr. A017'120'795) Datenauslesung/Datensicherung (Asservat-Nr. A017'120'819)
7. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 8. August 2021 zu bezahlen.
b) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.
8. Die Zivilansprüche des Privatklägers 3 werden auf den Zivilweg verwiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 800.– Auslagen Obergericht Zürich, III. Strafkammer Fr. 51'985.95 amtl. Verteidigung (davon Fr. 12'483.15 bereits ausbezahlt), inkl. MWST Fr. 10'700.– unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin 2 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Gerichtsgebühr um ein Drittel.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
11. [Mitteilungen]
12. [Rechtsmittel]"
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 131 S. 1 f.)
1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei wegen
- einfacher Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zum Nachteil von B._____ (Dossier 4)
- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C._____ (Dossier 5)
- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von D._____ (Dossier 7)
- einfacher Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zum Nachteil von B._____ (Dossier 6)
- mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 4) schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf
- der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB (Dossier 1)
- der mehrfachen Drohungen im Sinne von Art. 180 StGB zum Nachteil von B._____ (Dossiers 2 und 6)
- der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von B._____ (Dossier 6) freizusprechen.
4. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 1'000.– zu bestrafen.
5. Die Geldstrafe sei bedingt auszufällen.
6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Geldstrafe durch die Haft von 347 Tagen bereits überschiessend erstanden ist.
- 5 -
7. Die nach Abzug der Geldstrafe von 180 Tagen und der Busse von 10 Tagen verbleibende Haft von 157 Tagen sei dem Beschuldigten wie folgt zu entschädigen:
- CHF 3'500.– pro Monat als Erwerbsausfallentschädigung, bei 5.2 Mona- ten CHF 18'200.– zzgl. 5% Zins seit 1. Oktober 2023;
- CHF 250.– pro Tag Haft als Genugtuung, bei 157 Tagen CHF 39'250.– zzgl. 5% Zins seit 1. Oktober 2023.
8. Der Beschuldigte sei zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 500.– zugunsten von B._____ zu verpflichten.
9. Die weiteren Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, even- tualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
10. Die bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Gegenstände seien dem Beschuldigten herauszugeben.
11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten im Umfang eines Fünftels aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt zulasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 113) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2: (Urk. 114 S. 2 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Dispositivziffern 1, 2, 5, 7, 9, 10 und 13 (jeweils mit Bezug auf die Privatklägerin 2)
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Berufungsumfang
1. Verfahrensgang 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 22. Oktober 2024 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 92; Prot. I S. 94). Der Beschuldigte meldete am 25. Oktober 2024 innert Frist Berufung an (Urk. 93). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 100-102) liess der Beschul- digte am 8. September 2025 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 107). Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2025 wurde die Berufungs- erklärung der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 111). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 113). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 liess die Privatklägerin 2, B._____, ein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Y._____ stellen. Mit derselben Eingabe erklärte sie, kein Nichteintreten zu beantragen und keine Anschlussberu- fung zu erheben. Zudem stellte sie den Antrag, dass dem Gericht eine Person weib- lichen Geschlechts angehören und eine allfällige Befragung von ihr durch eine Per- son weiblichen Geschlechts durchgeführt werden soll (Urk. 114). Die übrigen Pri- vatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2025 wurde der Privatklägerin 2 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 117). Am 23. Dezember 2025 wurde auf den 12. März 2026 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 119). 1.3. Am 12. März 2026 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. E._____. Vorfragen waren keine zu entschei- den und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 8 f.).
- 7 -
2. Berufungsumfang 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Rahmen der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte lässt in der Berufungserklärung zwar beantragen, dass das Urteil vollumfänglich aufzuheben sei (Urk. 107). Gleichzeitig beantragt er jedoch seine Schuldigsprechung wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, einfacher Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB sowie mehr- fachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. Er verlangt aber einen Freispruch von den Vorwürfen der Vergewaltigung und der mehrfachen Tätlichkeiten, beides zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Urk. 107 S. 2). 2.3. Aus diesen Anträgen geht zunächst einmal hervor, dass der Beschuldigte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Vergewaltigung im Sinne von aArt. 190 Abs. 1 StGB anficht. Betreffend Tätlichkeiten ist die Berufungserklärung alleine nicht aufschlussreich, nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten wegen mehrfa- cher Tätlichkeiten (Urk. 105 S. 58) verurteilt hat und aus den Erwägungen des Urteils hervorgeht, dass dieser Schuldspruch drei Vorfälle vom 14. Juni 2023, von der Nacht des 12. auf den 13. Juli 2023 sowie vom 14. Juli 2023 betrifft, welche sich allesamt gegen die Privatklägerin 2 richteten (Urk. 105 S. 33). In der Berufungsverhandlung präzisierte die Verteidigung, dass lediglich der Vorfall vom
14. Juni 2023 hinsichtlich des Vorwurfs in Zusammenhang mit der Verletzung des Fingers im Rahmen des Gerangels um das Mobiltelefon der Privatklägerin 2 anerkannt werde (Prot. II S. 8). Darüber hinaus ficht der Beschuldigte auch die Strafe (Dispositivziffer 2) und damit einhergehend den Vollzug (Dispositivziffer 3) an, ebenso wie die Anordnung der Vernichtung von beschlagnahmten "Gegenständen" [es handelt sich allerdings um
- 8 - Speicherungen von Datenauslesungen] (Dispositivziffer 6), die (teilweise) Gutheis- sung der Zivilforderungen bzw. deren Verweis auf den Zivilweg (Dispositivziffern 7 und 8) sowie die vorinstanzliche Kostenauferlegung (Dispositivziffer 10) (Urk. 107 S. 2). 2.4. Zusammenfassend blieben damit die Dispositivziffer 1, Spiegelstriche 2-4 und 6, Dispositivziffern 4-6 sowie Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils unangefochten, was vorab vorzumerken ist. In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten über- prüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). II. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begrün- dung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrück- lich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan- dersetzen und diese widerlegen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 mit Hinweisen). III. Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 105 S. 7). Darauf kann verwiesen werden. 1.2. Soweit noch Berufungsgegenstand, wird dem Beschuldigten zunächst vor- geworfen, am 8. August 2021 seine Ehefrau, die Privatklägerin 2, vergewaltigt zu
- 9 - haben (Dossier 1). Sodann habe er diese am 14. Juni 2023 am Kinn und in der Nacht vom 12. Juli 2023 auf den 13. Juli 2023 stark ins Gesicht geschlagen, und er habe ihr am 14. Juli 2023 eine heftige Ohrfeige versetzt sowie sie mit weiteren Schlägen mit offenen Händen am Kopf sowie einem Tritt gegen den Rücken traktiert (alles Dossier 6). 1.3. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt betreffend all diese Vorwürfe als gemäss Anklage erstellt (Urk. 105 S. 10 ff. und S. 24 ff.).
2. Anklagevorwurf der Vergewaltigung (Dossier 1) 2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 8. August 2021 zwischen 01.00 und 02.00 Uhr im gemeinsamen Schlafzimmer der ehelichen Wohnung an der F._____-strasse 1 in G._____ gegen den erkennbaren Willen sei- ner Ehefrau, der Privatklägerin 2, deren Beine auseinander gedrückt und vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen zu haben. Der Beschuldigte habe sich hierzu hinter die Privatklägerin 2 ins Ehebett gelegt und damit begonnen, sie am Rücken, an den Brüsten und am Bauch zu berühren. Die Privatklägerin 2 habe sich darauf- hin zur Seite zur Tür hin gedreht und dem Beschuldigten gesagt, dass er aufhören solle, da sie müde sei und keine Lust habe. Der Beschuldigte habe in der Folge dennoch versucht, das ihr bis über das Knie reichende Pyjamakleid hochzuschie- ben, wobei die Privatklägerin 2 es gleich wieder heruntergezogen habe. Der seiner Frau aufgrund seiner Statur körperlich überlegene Beschuldigte habe die Privatklä- gerin 2 sodann auf den Rücken gedreht, sich auf sie hinauf gerollt und sei letztlich über ihr gekniet. Sodann habe er mit seinen Händen die Beine der Privatklägerin 2 heruntergedrückt, ihr Pyjamakleid hochgeschoben und mit seinen Händen die Beine der Privatklägerin 2 auseinandergespreizt. Die Privatklägerin 2 habe ver- sucht, den Beschuldigten wegzustossen, ihn geschlagen und ihr Pyjamakleid nach unten gezogen. Wegen der Grösse und Stärke des Beschuldigten habe die Privat- klägerin 2 in diesem Gerangel aber physisch keine Chance gehabt. Der Beschul- digte sei dann von Angesicht zu Angesicht mit dem Penis ohne Kondom vaginal in die Privatklägerin 2 eingedrungen. Der Beschuldigte habe dies getan, obwohl er erkannt habe, dass die Privatklägerin 2 keinen Geschlechtsverkehr mit ihm habe haben wollen. Der Beschuldigte sei in der Vagina der Privatklägerin 2 zum Samen-
- 10 - erguss gekommen, wobei das Ejakulat in der Vagina geblieben sei. Die Privatklä- gerin 2 habe all dies aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit erdulden müssen (Urk. 15 S. 2 f.). 2.2. Auch wenn sich die Versionen der Parteien über die Geschehnisse in der Nacht des 7. auf den 8. August 2021 unterscheiden, sind sie insofern unstrittig, als auch der Beschuldigte anerkennt, damals mit der Privatklägerin 2 von Angesicht zu Angesicht ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Strittig ist aber, ob dieser Geschlechtsverkehr einvernehmlich war oder nicht, ob und wie die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten ihr allfälliges Nichteinverständnis zu verstehen gab und ob und wie der Beschuldigte gegebenenfalls die Privatklägerin 2 zum Geschlechtsverkehr genötigt hat. 2.3. Verfügbare Beweismittel zu diesem Vorwurf sind einzig die Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Vorinstanz. Es finden sich in den Akten insbesondere keine objektiven Beweis- mittel, welche zur direkten Sachverhaltserstellung dienen könnten. 2.4. Die Privatklägerin 2 wurde am 6. Dezember 2022 polizeilich und am
15. Dezember 2022, 19. April 2023 sowie 23. August 2023 durch die Staatsanwalt- schaft sowie am 28. Mai 2024 vor Vorinstanz zu diesem Sachverhalt befragt (Urk. D1/5/1-6; Prot. I S. 22 ff.). Von den Einvernahmen vom 15. Dezember 2022 und vom 23. August 2023 liegen zudem die Audio- und Videoaufnahmen im Recht. Für eine Wiedergabe der Aussagen der Privatklägerin 2 in diesen Einvernahmen kann zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 105 S. 10 ff.). 2.5. Zum Vergewaltigungsvorwurf führte die Privatklägerin 2 anlässlich ihrer ersten Einvernahme – 17 Monate nach dem anklagegegenständlichen Vorfall – aus, der Beschuldigte sei am 10. oder 11. August 2021 von einem Aufenthalt in Nigeria zurückgekehrt und habe in der Nacht Sex haben wollen. Sie habe ihm entgegnet, sie wolle das nicht, weil sie sonst bestimmt wieder schwanger werde. Er solle sich deshalb schützen. Das habe er aber abgelehnt (Urk. D1/5/1 F/A 15) und dann ihre Beine auseinander gedrückt; sie habe nichts tun können und sei
- 11 - einfach still gelegen. Er habe "also getan, was er habe tun wollen" (Urk. D1/5/1 F/A 18). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2022 wiederholte die Privatklägerin 2 ihre Darstellung. Der Beschuldigte sei aus Nigeria zurückgekehrt und habe begonnen, sie zu berühren. Sie habe erwidert, sie könne jetzt keinen Sex mit ihm haben, ansonsten sie wieder schwanger werde; wenn er wolle, könne er ein Kondom holen. Das habe er aber nicht gewollt, und es habe ein Streit begonnen. Der Beschuldigte habe ihre geschlossenen Beine auseinander ge- drückt und sie habe realisiert, dass sie "nicht weitermachen" könne. Sie habe ihn dann "einfach gelassen" (Urk. D1/5/2 F/A 66). In der nächsten Einvernahme am 19. April 2023 – folglich vier Monate später – ging es nicht mehr um die Sache, sondern darum, dass sich die Privatklägerin 2 mit dem Beschuldigten versöhnen wollte und wieder eine gemeinsame Zukunft sah (Urk. D1/5/4 F/A 39 ff.). Nach weiteren anklagerelevanten Vorfällen (ab Dossier 5) kam es am 23. August 2023 zur nächsten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 2 (Urk. D1/5/5). Auf den Vorfall vom August 2021 angesprochen, erklärte diese zunächst, sich nicht mehr an das Datum zu erinnern. Der Beschul- digte sei ins Zimmer gekommen und habe versucht, sie zu berühren. Sie habe ihm aber "ganz klar" gesagt, dass sie keine Lust habe und müde sei. Er haben dann aber versucht, ihre Beine "mit mehr Gewalt, als es ein normaler Ehemann tun würde, der Sex will", herunter zu tun. Sie habe ihn auch wegzustossen versucht und auch geschlagen. Der Beschuldigte sei aber sehr gross und sehr kräftig, weshalb sie keine Chance gehabt habe. Unvermittelt datierte die Privatklägerin 2 den Vorfall dann auf den 8. August 2021, kurz nachdem sie an die F._____-strasse gezogen zeigen (Urk. D1/5/5 F/A 12). An das genaue Datum könne sie sich des- halb noch erinnern, weil das einer der schlimmsten Tage ihres Lebens gewesen sei; es gebe Sachen, die könne man nicht vergessen (Urk. D1/5/5 F/A 17). Später in der Einvernahme erwähnte die Privatklägerin 2 dann, dass es in ihrer Kultur liege, dass sie das "einfach geschehen lasse", wenn er Sex haben möchte und sie nicht. Sie habe ab einem gewissen Punkt damit anfangen müssen, das zu akzep- tieren und es sei "fast zur Normalität" geworden. Es habe "ein paar Ereignisse" gegeben, wo sie gesagt habe, dass sie es nicht möchte, habe aber angefangen, es zu akzeptieren. Es sei aber auch nach jenem Vorfall im August 2021 vorgekom-
- 12 - men, dass auch sie Geschlechtsverkehr gewollt habe (Urk. D1/5/5 F/A 81 ff.). Die unterschiedlichen Aussagen zum Zeitpunkt des inkriminierten Vorfalls – in den ers- ten beiden Einvernahmen sprach sie davon, der Vorfall habe sich am 10./11. Au- gust gleich nach der Rückkehr des Beschuldigten aus Nigeria ereignet – vermochte die Privatklägerin 2 nicht zu klären. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte die Privatklägerin 2, sie habe damals dem Beschuldigten auf seine Berührungen hin gesagt, sie sei zu müde und möchte schlafen, worauf er ihr aber den Sex "aufgezwängt" habe (Prot. I S. 24 ff.). Ausdrücklich bestätigte die Privatklägerin 2 sodann auf Nachfrage, dass ihre Müdigkeit der einzige Grund für ihr Nichteinverständnis gewesen sei; es habe nicht auch noch den Grund gegeben, dass sie nicht wieder habe schwanger werden sollen. Sie habe kein Problem, Kinder zu haben, und sie hätten nie Empfängnis- verhütung betrieben (Prot. I S. 37). Der den Umstand, dass sie die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung zunächst anders eingeordnet hatte – nämlich auf den 10./11. August nach einer Rückkehr des Beschuldigten aus Nigeria – als in den jüngeren Einvernahmen – namentlich auf den 8. August nach dem Umzug an die F._____-strasse – konnte nicht geklärt werden. 2.6. Die Vorinstanz erachtet die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Ankla- gevorwurf insbesondere deshalb als unglaubhaft, weil auffalle, dass diese im Laufe der Untersuchung extrem an Detailreichtum gewonnen hätten (Urk. 105 S. 15). Das ist indessen – wie bereits die Vorinstanz antönt (Urk. 105 S. 16) – zu relativieren. Zwar stimmt, dass der Beschuldigte in der ersten, polizeilichen Einvernahme vom
7. Dezember 2022 zunächst ausschweifend vor allem die Privatklägerin 2 attackierte und ihr unlautere, berechnende Motive unterstellte, ohne genauer auf die ihm vorgehaltenen Vorwürfe einzugehen (Urk. D1/3/1 S. 1-7). Danach lautete der erste konkrete Vorhalt – entsprechend den damaligen Aussagen der Privat- klägerin 2 – dass der Beschuldigte diese nach seiner Rückkehr aus Nigeria am
10. oder 11. August 2021 unter Verweigerung der Verwendung eines Verhütungs- mittels zum Sex gezwungen habe. Hierauf bestritt der Beschuldigte den Vorwurf und erklärte, er wisse nicht, ob sie an diesem Tag Sex gehabt hätten, das sei über ein Jahr her. Er könne sich nicht mehr an den Tag erinnern. Verhütungsmittel zu
- 13 - benutzen, sei sodann nie ein Thema in ihrer Beziehung gewesen. Der Sex mit der Privatklägerin 2 beschäftige ihn nicht so sehr, dass ihm jedes einzelne Mal in Erinnerung bleiben würde (Urk. D1/3/1 F/A 13/14). Zum konkreten Tatvorwurf wurde der Beschuldigte dann bis zur Schlusseinver- nahme am 23. Oktober 2023 – mithin über zehn Monate nach der Ersteinvernahme und deutlich über zwei Jahre nach dem anklagegegenständlichen Vorfall – nie mehr einvernommen. Im Rahmen derselben lautete der – bereits ausformulierte – Ankla- gevorwurf, dass die Vergewaltigung am 8. August 2021 stattgefunden habe. Der Beschuldigte anerkannte, dass sie damals Sex gehabt hätten – dieser sei aber einvernehmlich gewesen. Sie hätten sogar zweimal Geschlechtsverkehr gehabt (so auch schon – ganz kurz – in der Hafteinvernahme vom 23. August 2023 [Urk. D1/3/8 F/A 11]). Nach einem Monat habe die Privatklägerin 2 gewusst, dass sie schwanger gewesen sei. Am Geschlechtsverkehr sei "nichts Aussergewöhn- liches" gewesen (Urk. D1/3/8 F/A 12 ff.). In der Folge behaftete die Staatsanwältin den Beschuldigten wiederholt darauf, dass er – obwohl angeblich nichts Ausserge- wöhnliches vorgefallen sei – offenbar genau wisse, um welche Nacht es gehe, wenn von nicht-einvernehmlichem Sex die Rede sei. Der Beschuldigte präzisierte, er könne sich nicht an ein genaues Datum, aber an die Nacht erinnern – aber im Übrigen sei es lange her und sie hätten fast jeden zweiten Tag Sex gehabt. Er wisse einfach noch, dass er damals zuerst duschen gegangen sei, die Privatkläge- rin 2 dies danach gemacht habe, und sodann nur mit dem Tuch bekleidet zurück- gekommen sei. Nicht-einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hätten sie nie gehabt (Urk. D1/3/8 F/A 21 ff.). Mit der Verteidigung ist betreffend den zunehmenden Detailreichtum in den Aussagen des Beschuldigten nicht erstaunlich, dass sich der Beschuldigte bei der Vorlage des detailliert ausformulierten Schlussvorhalts näher damit auseinandersetzen bzw. diesen in einen Kontext setzen und dement- sprechend selber auch detailliertere Aussagen machen konnte (vgl. Urk. 131 S. 9). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte dann nochmals eingehend zum Vorwurf befragt. Anlässlich derselben stellte nun auch er den
8. August 2021 in den Kontext des vorangegangenen Umzugs an die F._____- strasse. Sie hätten noch gar kein Bett gehabt, sondern lediglich eine Matratze. Zu
- 14 - dieser sei er nach dem Duschen gegangen, worauf die Privatklägerin 2 dann mit dem Badetuch umwickelt aus dem Badezimmer gekommen sei und sich zu ihm gelegt habe. Danach hätten sie einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt und er sei sich waschen gegangen. Er wisse, dass es um 22.00 Uhr gewesen sei, weil ihm sein Bruder eine Textnachricht gesandt und das Handy geblinkt habe (Prot. I S. 13 ff.). Nach der Einvernahme der Privatklägerin 2 präzisierte der Beschuldigte, dass diese damals vom 1. bis 5. August ihre Menstruation gehabt und gesagt habe, am 7. bis 9. August wäre die Zeit gut für eine Empfängnis. Am Sonntag habe er nicht gearbeitet und da hätten sie demzufolge ruhigen und einvernehmlichen Sex haben können. Dieser sei denn auch einvernehmlich und "von Angesicht zu Ange- sicht" erfolgt. Als nach einem Monat die Schwangerschaft festgestellt worden sei, seien sie beide glücklich gewesen. Der Beschuldigte wiederholte, dass er um ca. 22.00 Uhr eine Textnachricht seines Bruders erhalten habe und dass sie um 4.00 Uhr in der Früh nochmals Geschlechtsverkehr gehabt hätten (Prot. I S. 42 f.). 2.7. Entgegen der Vorinstanz lässt sich der Sachverhalt betreffend den Vergewal- tigungsvorwurf anhand einer Gesamtwürdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten nicht anklagegemäss erstellen. Die Aussagen des Beschul- digten weisen zwar einige Widersprüche auf, sind qualitativ aber grundsätzlich nicht schlechter als diejenigen der Privatklägerin 2. Dass es im Rahmen mehrerer Befragungen, welche in (teilweise deutlichem) zeitlichem Abstand zueinander durchgeführt wurden, zu Abweichungen in den getätigten Aussagen kommen kann, ist nicht aussergewöhnlich sondern im Gegenteil bis zu einem gewissen Grad gerade durchaus nachvollziehbar. Überdies lassen sich einige der Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten auch dadurch erklären, dass dieser mit widersprüchlichen Aussagen der Privat- klägerin 2 konfrontiert wurde. Diese hat nämlich einerseits dezidierte, jedoch ande- rerseits auch eindeutig divergierende Aussagen sowohl betreffend den Zeitpunkt des Vorfalls (10./11. August bzw. 8. August) als auch in Bezug auf den Grund, weshalb sie keinen Sex mit dem Beschuldigten haben wollte (Verhinderung einer weiteren Schwangerschaft bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr bzw. Müdig- keit), gemacht.
- 15 - Andererseits hat die Privatklägerin 2 auch ambivalent betreffend die Art und Weise, wie sie dem Beschuldigten signalisiert habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle, ausgesagt. In Anbetracht dessen ist vorliegend folglich nicht zweifelsfrei erstellbar, ob der Widerstand der Privatklägerin 2 für den Beschuldigten überhaupt erkennbar war. Aufgrund der vorgenannten Umstände bestehen nicht überwindbare Zweifel, dass sich der Vorwurf wie eingeklagt abgespielt hat. Daraus ist jedoch keineswegs automatisch zu schliessen, dass die Privatklägerin 2 absichtlich eine Falschaus- sage getätigt hat. Im Gegenteil bestehen keine Zweifel daran, dass die Privat- klägerin 2 nach ihrem subjektiven Empfinden neben freiwilligem und einvernehm- lichem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten solchen mindestens einmal auch gegen ihren Willen hatte, diesen jedoch gemäss eigenen Aussagen kultur- bedingt akzeptierte. Es ist durchaus denkbar, dass die Privatklägerin 2 in ihrer Erinnerung bei der Tätigung ihrer Aussagen verschiedene Vorfälle miteinander vermischte und es so zu entsprechenden Divergenzen kam. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich anhand der im Recht liegenden Beweismittel jedenfalls nicht erstellen lässt, dass sich der Vorfall effektiv anklage- gemäss am 8. August 2021 ereignete. Demgemäss ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von diesem Vorwurf freizusprechen.
3. Tätlichkeiten 3.1. Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift drei Tätlichkeiten zu Lasten der Privatklägerin 2 vorgeworfen (Urk. 15). 3.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zunächst vor, am Abend des 14. Juni 2023 in der ehelichen Wohnung an der F._____-strasse 1 in G._____ von der Privatklägerin 2 die Herausgabe ihres Mobiltelefons verlangt zu haben, um zu kontrollieren, ob sie tagsüber wirklich mit ihrer Familie telefoniert habe. Da sie sich geweigert habe, habe er ihr das Handy aus der Hand gerissen und den PIN- Code verlangt. Da sie auch dies verweigert habe, habe er sie am Kinn geschlagen.
- 16 - 3.3. In der Nacht vom 12. auf den 13. Juli 2023, wiederum anlässlich einer Auseinandersetzung, soll der Beschuldigte der Privatklägerin 2 sodann stark ins Gesicht geschlagen haben, was zwar schmerzhaft gewesen, glücklicherweise aber ohne Verletzungsfolge geblieben sei. 3.4. Schliesslich soll der Beschuldigte der Privatklägerin 2 am 14. Juli 2023 gegen Mittag in der Küche der gemeinsamen Wohnung in G._____ mit einer hefti- gen Ohrfeige auf die linke Gesichtshälfte und danach weiter mit den offenen Hän- den gegen den Kopf geschlagen haben, weil die Privatklägerin 2 dem Beschuldig- ten ihr Mobiltelefon nicht habe aushändigen wollen. Die Privatklägerin 2 sei infolge der Schläge bzw. Schmerzen zu Boden gesackt, und der Beschuldigte habe ihr, als sie auf dem Boden gelegen habe, zudem einen heftigen Tritt mit dem Schuh in den Bereich des linken unteren Rückens verpasst (Urk. 15). 3.5. Diese Vorfälle werden in den Untersuchungsakten unter Dossier 6 zusam- mengefasst. Zur Sachverhaltserstellung findet sich ein ambulanter Bericht des Spitals Bülach vom 14. Juli 2023 in den Akten (Urk. D6/6/3). Ansonsten sind einzig die Einvernahmen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten vorhanden. Zur Wiedergabe der Aussagen der Parteien in diesen Einvernahmen kann vollumfäng- lich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 105 S. 26 ff.). 3.6. Der Beschuldigte anerkannte, dass es in der Nacht vom 12. auf den 13. Juli 2023 zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist, wobei er die Privatklä- gerin 2 nicht geschlagen habe (Urk. D6/4/1 F/A 34 ff.). Zum Vorfall vom 14. Juli 2023 anerkannte der Beschuldigte, dass es ein Gerangel gegeben hat, bei welchem er ihr das Mobiltelefon aus der Hand gerissen habe (Urk. D6/4/1 F/A 7 ff.). Die im Rahmen derselben am Finger der Privatklägerin 2 erlittene Verletzung liess der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung ebenfalls anerkennen (Prot. II S. 8). Den Vorfall vom 14. Juni 2023 stritt der Beschuldigte vollständig ab (Urk. D6/4/1 F/A 38 ff.). 3.7. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 betreffend diese Vorwürfe glaubhaft und lebensnah aussagte (Urk. 105 S. 30). Dass die von ihr beschriebenen Schläge zudem im ambulanten Bericht des Spitals Bülach wieder-
- 17 - erkennbar sind (vgl. Urk. D6/6/3 "contusio capitis, costalis und vertebralis"), spricht weiter für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2. Ebenso mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 105 S. 30 f.) vermag die Sachdarstellung des Beschuldigten nicht zu überzeugen. Insbesondere erscheint es – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der vom Beschuldigten akzeptierten vorinstanzlichen Schuldsprüche – auch nicht wesensfremd, dass er im Rahmen von Streitigkeiten, insbesondere auch im Zusammenhang mit einer angeblichen Affäre der Privatklägerin 2, tätlich wird. In diesem Zusammenhang gestand der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung selbst eine gewisse Eifersucht ein und führte im Rahmen seines Schlussworts selbst aus, dass er denke, dass er "ein bisschen Temperament" und aber heutzutage viel vom "Mannebüro" gelernt habe (Urk. 130 S. 19; Prot. II S. 12). Der Sachverhalt betreffend die drei Tätlichkei- ten vom 14. Juni 2023, von der Nacht des 12. auf den 13. Juli 2023 und vom 14. Juli 2023 kann ohne Weiteres als gemäss der Anklageschrift erstellt erachtet werden. IV. Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Von Amtes wegen wird der Täter dann verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begeht (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). Die Vorinstanz hat die bundes- gerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Tätlichkeit dann angenommen wird, wenn eine physische Einwirkung auf den Körper über das gesellschaftlich gedul- dete Mass hinausgeht aber weder eine Körperverletzung, noch eine Schädigung verursacht, richtig zusammengefasst (Urk. 105 S. 33). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin 2 bei allen drei Vorfällen ins Gesicht bzw. am Kinn und am 14. Juli 2023 trat er sie zudem in den Rücken. Mit der Vorinstanz lässt sich aufgrund der Akten keine Körperverletzungen oder Schädi- gungen der Gesundheit der Privatklägerin 2 erstellen, weshalb hier von mehrfachen Tätlichkeiten auszugehen ist.
- 18 - Der Beschuldigte ist der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 20 Mona- ten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse in der Höhe von Fr. 2'250.– (Urk. 105 S. 58). Dabei sprach die Vorinstanz die Freiheits- strafe für die Vergewaltigung, die Geldstrafe für die mehrfache Drohung und die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die Busse für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und die mehrfachen Tätlichkeiten aus. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzu- messung kann verwiesen werden (Urk. 105 S. 43 f.).
2. Geldstrafe 2.1. Zur Geldstrafenbildung hielt die Vorinstanz fest, dass die hierfür relevanten Delikte – sowohl Drohung im Sinne von Art. 180 StGB als auch Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB und im Sinne eines leichten Falls gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB – alle einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen. Sodann würden die zu beurteilenden Delikte nicht derart schwer wiegen, dass für diese nebst der (nach Auffassung der Vorinstanz) für die Vergewaltigung ausgesprochenen Freiheitsstrafe ebenfalls zwingend eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden müsste. Viel eher erscheine unter spezialpräventiven Gesichtspunkten die Aus- fällung einer Geldstrafe als ausreichend (Urk. 105 S. 46 f.). 2.2. Zufolge des prozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) wäre von vornherein nicht möglich, die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen in eine Freiheitsstrafe abzuändern und so zu erhöhen. Es bleibt aber festzustellen, dass für die vom Beschuldigten begangenen mehrfachen Drohungen und mehrfachen Drohungen gegen Behörden und Beamte eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen ganz sicher nicht zu hoch ausgefallen ist. Wie
- 19 - gesehen, beantragt denn auch die Verteidigung – obwohl diese von einem umfas- senderen Freispruch ausgeht – die Bestätigung dieser Strafe (Urk. 131 S. 2). 2.3. Betreffend die Tagessatzhöhe kann zunächst auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden (Urk. 105 S. 48 f.). Gemäss Angaben des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist er aktuell aufgrund seines gesundheitlichen Zustands in einem Pensum von drei Tagen pro Woche als Uber-Fahrer tätig und erzielt dabei täglich zwischen Fr. 60.– bis Fr. 150.–. Da er sich habe frühpensionieren lassen erhalte er ausserdem noch eine Rente in der Höhe von Fr. 1'200.– monatlich (Urk. 130 S. 6 f.). In Anbetracht dieser finanziellen Verhältnisse ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen.
3. Busse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB sowie Ungehorsam gegen amtliche Ver- fügungen im Sinne von Art. 292 StGB sind Übertretungen und dementsprechend mit Busse zu bestrafen. Der Höchstbetrag einer Busse beträgt Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Der Beschuldigte hat drei Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin 2 während einer gegen ihn laufenden Strafuntersuchung verübt. Ebenso hat der Beschuldigte mehr- fach gegen ein Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin 2 verstossen. Mit der Vorinstanz ist vorliegend eine grosse Anzahl an Übertretungen zu beurteilen, und es handelt sich nicht nur um Bagatellen. Zu berücksichtigen sind aber auch die bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Urk. 130). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 2'250.– erscheint im konkreten Betrag zwar als etwas merkwürdig, aber nicht als zu hoch, und sie ist deshalb zu bestätigen. Ebenso ist die von der Vorinstanz dafür festgesetzte Ersatz- freiheitsstrafe von 22 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung zu bestätigen (Urk. 105 S. 51).
- 20 -
4. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 2'250.– (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Tage) zu bestrafen. Diese Strafen gelten durch die vom Beschuldigten erlittenen 347 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft als vollumfänglich geleistet (Art. 51 StGB). VI. Vollzug
1. Geldstrafe Nur schon aufgrund des prozessualen Verschlechterungsverbots hat es beim von der Vorinstanz für die Geldstrafe gewährten bedingten Strafvollzug zu bleiben. Unter Hinweis auf die mehrfache Delinquenz des Beschuldigten während des laufenden Strafverfahrens hat die Vorinstanz anstelle der Mindestdauer von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB) eine Probezeit von dreieinhalb Jahren angesetzt (Urk. 105 S. 50). Auch wenn nun der schwerwiegendste Vorwurf der Vergewalti- gung im Berufungsverfahren wegfällt, gelten die vorinstanzlichen Überlegungen noch immer. Es rechtfertigt sich eine leicht erhöhte Probezeit, um den Beschuldig- ten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Probe- zeit ist indessen usanzgemäss auf drei Jahre festzusetzen.
2. Busse Die Busse ist zu bezahlen (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario). VII. Zivilforderungen
1. Grundsätze Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter welchen einer Privatklägerschaft Schadenersatz und Genugtuung zugesprochen werden kann, zutreffend dargestellt (Urk. 105 S. 53 f.). Darauf ist zu verweisen.
- 21 -
2. Privatklägerin 2 2.1. Soweit die Vorinstanz festgestellt hat, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist (Urk. 105 S. 55), ist dies ohne Weiteres zu bestätigen. Zwar fällt im Berufungsverfahren der schwer- wiegendste Vorwurf der Vergewaltigung weg. Der Beschuldigte anerkennt aber die erstinstanzliche Verurteilung wegen mehrfacher Drohung gegenüber der Privat- klägerin 2 und wird zweitinstanzlich zusätzlich der mehrfachen Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehegattin schuldig gesprochen. Als Folge dieser widerrecht- lichen Handlungen wird der Beschuldigte grundsätzlich schadenersatzpflichtig (vgl. Art. 41 ff. OR). 2.2. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin 2 sodann eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zugesprochen (Urk. 105 S. 55). Deren konkrete Höhe lag allerdings zur Hauptsache in der nach Auffassung der Vorinstanz vom Beschuldigten began- genen Vergewaltigung begründet. Im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zugunsten der Privatklägerin 2 aner- kannt (Urk. 131 S. 2). Nach dem Wegfall der Vergewaltigung erscheint es für die mehrfachen Drohungen und Tätlichkeiten gerechtfertigt, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzusprechen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. April 2023 (mittlerer Verfalltag hinsichtlich der massgeblichen Schuldsprüche).
3. Privatkläger 3 Die Vorinstanz hat die Zivilforderung des Privatklägers 3 mangels hinreichender Begründung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg ver- wiesen (Urk. 105 S. 55 f.). Nachdem der Beschuldigte den vorinstanzlichen Schuld- spruch wegen der von ihm gegenüber dem Privatkläger 3 ausgestossenen Drohung akzeptiert, ist nicht nachvollziehbar, wieso er im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers 3 beantragen lässt (Urk. 107 S. 2 und Urk. 131 S. 2). Jedenfalls lässt er weder ausführen noch wäre ersichtlich, dass die Sache spruchreif und materiell unbegründet wäre, sondern lässt diesbezüglich ganz im Gegenteil sogar selber auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
- 22 - verweisen (Urk. 131 S. 20). Entsprechend sind die Zivilansprüche des Privat- klägers 3 auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten 1.1. Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 105 S. 60, Dispositivziffer 10). 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO – die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl von Vorwürfen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, sind die Verfahrenskosten zwar grundsätzlich anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Dabei gilt es aber das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten. In diesem Sinn dürfen der beschuldigten Person dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Entgegen der Verteidigung ist also nicht das "Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens" massgebend (Urk. 107 S. 2, vgl. auch Urk. 131 S. 20 f.). Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur
- 23 - abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Strafbehörde jedenfalls ein gewisser Ermessensspielraum zu (BSK StPO- DOMEISEN Art. 426 N 5 f. mit Hinweisen). 1.3. Mit dem Vorwurf der Vergewaltigung fällt im Berufungsverfahren der gewich- tigste Vorwurf gegen den Beschuldigten weg. Der entsprechende Sachverhalt vom
8. August 2021 bildete jedoch nur ein Sachverhalt unter vielen, die zu untersuchen waren und schliesslich auch zu Schuldsprüchen führten. Klar auszuscheidende Untersuchungshandlungen, die alleine auf den Sachverhalt vom 8. August 2021 entfielen, gibt es nicht. Der entsprechende Vorwurf war jeweils Teil von einzelnen Einvernahmen. Angesichts des Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2, die je im Umfang von zwei Dritteln einstweilen und im Umfang von einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von jeweils zwei Dritteln der entsprechenden Kosten.
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen). 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).
- 24 - Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 7'946.21 geltend (Urk. 128). Dieser Aufwand ist ausgewie- sen und erscheint angemessen, weshalb die amtliche Verteidigung antragsgemäss zu entschädigen ist. 2.3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 weist für das Berufungs- verfahren einen Aufwand von Fr. 734.35 aus (Urk. 126). Das erscheint angemessen und ist ihr zuzusprechen. 2.4. Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren weitgehend. Er erreicht den von ihm angestrebten Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung und entsprechend eine deutlich tiefere Strafe. Er unterliegt aber hinsichtlich der Tatkomplexe der Tätlichkeiten und der damit verbundenen Busse sowie hinsichtlich einiger Nebenpunkte. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2, die je im Umfang von einem Viertel einstweilen und im Umfang von drei Vierteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt der Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten im Umfang von jeweils einem Viertel der entsprechenden Kosten. IX. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten
1. Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen 1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudi-
- 25 - ziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszu- richten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschul- digte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 430 N 9; Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom
21. Dezember 2005, BBl 2006 1329 f.). Entschädigungsansprüche im Rechtsmit- telverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429-434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). 1.2. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, im Sinne des Untersuchungsgrund- satzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Der Sachver- halt ist so umfassend darzulegen, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen daraus abgeleitet werden können. In jedem Fall hat die beschuldigte Person die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zumindest glaubhaft zu machen. Damit obliegt die Beweislast der beschuldigten Person, welche eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich des Belegs und der Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs trifft. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach derjenige, der Schadenersatz behauptet, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 24 und 31a; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Unterlässt es die beschuldigte Person, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, wird der Entschädigungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 31a; BGE 146 IV 332 E. 1.3. und E. 1.4.). Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet. Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vemögensverminderung. Er kann in einer Vermeh-
- 26 - rung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Grundsätzlich werden sämtliche wirtschaft- liche Einbussen aus selbständiger und/oder unselbständiger Erwerbstätigkeit entschädigt, d.h. der gesamte Verdienstausfall während der gesamten Verfahrens- dauer. Auch zu entschädigen sind ein allfälliger Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen sowie Karriereschäden aufgrund des Strafverfahrens (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 23). 1.3. Der Beschuldigte knüpft seine Ansprüche an die von ihm erlittene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft von 347 Tagen. Nach Abzug der Geldstrafe von 180 Tagessätzen seien ihm deshalb für die Überhaft von 157 Tagen Fr. 3'500.– pro Monat als Erwerbsausfallentschädigung, d.h. bei 5.2 Monaten Fr. 18'200.– zuzüg- lich Zins seit 1. Oktober 2023, sowie Fr. 250.– pro Tag Haft als Genugtuung, d.h. Fr. 39'250.– zuzüglich Zins seit 1. Oktober 2023 zuzusprechen (Urk. 131 S. 2). 1.4. Die Berechnung des Beschuldigten ist zunächst dahingehend zu korrigieren, als korrekterweise eine Überhaft von 145 Tagen besteht; nicht nur die Geldstrafe von 180 Tagessätzen, sondern auch die Busse gilt im Umfang der Ersatzfreiheits- strafe von 22 Tagen als durch die vom Beschuldigten erlittene Haft geleistet und ist entsprechend abzuziehen. Die Verteidigung verweist zur Begründung der Höhe des Anspruchs des Beschuldigten auf Erwerbsausfallsentschädigung einzig auf die vorinstanzliche Ausführung betreffend Erwerbseinkommen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Festsetzung der Tagessatzhöhe, welche Festsetzung aber wiederum ledig- lich auf dessen Aussagen beruhte (Urk. 131 S. 20; Urk. 105 S. 48 f.). Belege liegen keine vor. Die Aussagen des Beschuldigten sind allerdings uneinheitlich: In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. Dezember 2022 hatte er angegeben, als Taxifahrer monatlich Fr. 1'500.– bis Fr. 2'500.– zu verdienen (Urk. D1/3/1 F/A 32), in der Schlusseinvernahme Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– (Urk. D1/3/8 F/A 67), anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Fr. 3'000.– bis Fr. 3'500.– (Prot. I S. 10) und in der heutigen Berufungsverhandlung durchschnittlich rund Fr. 1'200.– (Urk. 130 S. 6 f.), währenddem er im von ihm am 19. Februar 2026 ausgefüllten "Datenerfassungsblatt" Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– angegeben hatte (Urk. 124).
- 27 - Dem Beschuldigten ist als Versäumnis entgegen zu halten, dass er keinerlei Unter- lagen zu seiner Einkommenssituation eingereicht hat. Gleichwohl ist plausibel, dass er während der Haftzeit eine gewisse Einkommenseinbusse erlitten hat; soweit ersichtlich, arbeitete er jedenfalls grundsätzlich durchwegs als selbständiger Taxifahrer. Sodann ist davon auszugehen, dass die von ihm genannten Beträge realistisch sind; angesichts des Verlaufs seiner Aussagen erscheinen diese grund- sätzlich auch als glaubhaft. Der Beschuldigte war im Dezember 2022, im Februar 2023 sowie von Juli 2023 bis Mai 2024 in Haft. Die vorstehenden Beträge für diese Zeiten auf einen vernünftigen Durchschnittswert herabgebrochen, erscheint ein monatlicher Durchschnittsverdienst von Fr. 2'500.– als angemessen. Hochgerech- net auf die 145 anspruchsbegründenden Hafttage ergibt dies einen Betrag von Fr. 12'000.–, der dem Beschuldigten als Erwerbsausfallentschädigung zuzuspre- chen ist. Im Restbetrag ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen.
2. Genugtuung für Überhaft 2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Im Fall einer (bei Überhaft nicht per se, aber in der Länge) ungerechtfertigten Inhaftierung von kurzer Dauer erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2024 vom
13. Januar 2025 E. 3.1.1; vgl. auch BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2; 143 IV 339 E. 3.1). Solche besonderen Umstände können etwa in der Dauer des Freiheitsentzugs liegen; so ist es im Falle einer mehrmonatigen Haft in der Regel gerechtfertigt, den Tagessatz zu reduzieren, da insbesondere die erste Haftzeit erschwerend ins Gewicht fällt (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Die Festsetzung der Genugtuung ist eine Frage des richterlichen Ermessens im konkreten Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2. mit Hinweisen).
- 28 - 2.2. Der Beschuldigte lässt – wie gesehen – pro Tag Haft einen Betrag von Fr. 250.– fordern. Vor Vorinstanz begründete er dies damit, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme schwer unter der Haft gelitten habe (Urk. 68 S. 75) und als "alter und kranker Familienvater" aus dem Familienleben gerissen und von seinen Kinder mittlerweile entfremdet worden sei (Urk. 90 S. 8). Berufungsweise liess der Beschuldigte geltend machen, dass sich die bundesgerichtliche Praxis zwar regelmässig bei Fr. 200.– pro Tag bewege, jedoch sofern keine besonderen Umstände einen tieferen bzw. höheren Betrag rechtfertigten. Da der Beschuldigte über sechzigjährig sowie gesundheitlich erheblich belastet sei und es auch während der Haft zu mehrfachen notfallmässigen Hospitalisierungen gekommen sei, lägen vorliegend jedoch besondere Umstände vor. Die ungerechtfertigt verbüsste Haftzeit habe die dem Beschuldigten noch verbleibende Lebenszeit schmerzliche verkürzt und sei aufgrund der tatsächlich begangenen Delikte nicht im Ansatz gerechtfertigt gewesen, weshalb der beantragte höhere Ansatz ohne Weiteres vertretbar erscheine (Urk. 131 S. 20). 2.3. Der Beschuldigte befand sich mit 145 Tagen knapp fünf Monate ungerecht- fertigt in Haft. Das sind "mehrere Monate" im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, die eine Reduktion des Tagessatzes rechtfertigen. Umgekehrt hat der Beschuldigte keine Umstände dargetan, die eine besondere Betroffenheit nahele- gen würden, die über das Mass dessen hinausginge, was üblicherweise mit einem Freiheitsentzug notwendigerweise verbunden ist. Aus den Akten ergibt sich namentlich keine übermässige Einschränkung der Gesundheit des Beschuldigten bzw. auch keine diesbezüglichen Änderungen im Vergleich zum Zustand des Beschuldigten vor der Haft. Dass er Diabetiker ist und an Bluthochdruck leidet, konnte in der Haft medikamentös behandelt werden (vgl. Urk. D1/10/1/4 und D1/10/1/18). Und wenn der Beschuldigte "aus dem Familienleben gerissen" wurde, ist dies angesichts der Schuldsprüche im vorliegenden Verfahren kaum primär der Inhaftierung zuzuschreiben, die – es sei wiederholt – nicht als solche ungerechtfer- tigt war. Es erscheint deshalb als angemessen, dem Beschuldigten für die Überhaft pro Tag einen Betrag in der Höhe von Fr. 150.–, d.h. eine Genugtuung von ins- gesamt Fr. 21'750.–, auszurichten. Im Mehrbetrag ist sein Genugtuungsbegehren abzuweisen.
- 29 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 22. Oktober 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: […] mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB […] mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB
2. […]
3. […]
4. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet.
5. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67b StGB für die Dauer von zwei Jahren verboten, mit der Privatklägerin 2 direkt oder über Drittpersonen in irgendeiner Weise (per- sönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS/WhatsApp, per E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen. Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Überdies wird der Be- schuldigte darauf hingewiesen, dass bei Missachtung die Bestimmungen über den Widerruf einer bedingten Strafe oder des bedingten Teils einer Strafe sowie über die Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug anwendbar sind (Art. 67c Abs. 9 StGB). Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB): Art. 294 Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots 1 […] 2 Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt auf- nimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Ray- onverbot nach Artikel 67b, nach Artikel 50b MStG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
6. Die folgenden bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Gegenstände sind zu vernichten:
- 30 - Datenauslesung/Datensicherung (Asservat-Nr. A017'120'773) Datenauslesung/Datensicherung (Asservat-Nr. A017'120'795) Datenauslesung/Datensicherung (Asservat-Nr. A017'120'819)
7. […]
8. […]
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 800.– Auslagen Obergericht Zürich, III. Strafkammer Fr. 51'985.95 amtl. Verteidigung (davon Fr. 12'483.15 bereits ausbezahlt), inkl. MWST Fr. 10'700.– unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatkläger 2 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Gerichtsgebühr um ein Drittel.
10. […]
11. [Mitteilungen]
12. [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB.
2. Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von aArt. 190 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 2'250.–. Beide Strafen gelten als durch Haft vollständig geleistet.
- 31 -
4. a) Die Geldstrafe wird bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt.
b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die bereits geleistete Busse beträgt 22 Tage.
5. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtu- ung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. April 2023 zu be- zahlen.
b) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 gegen- über aus den den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.
6. Die Zivilansprüche des Privatklägers 3 werden auf den Zivilweg verwiesen.
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklä- gerin 2, welche zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen werden. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von je zwei Dritteln vorbehalten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'946.20 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt) unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 Fr. 734.35 (inkl. 8,1% MWSt)
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen
- 32 - Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 werden zu einem Viertel einstweilen und zu drei Vierteln definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von je einem Viertel vorbehalten.
10. Dem Beschuldigten wird Schadenersatz im Betrag von Fr. 12'000.– und eine Genugtuung im Betrag von Fr. 21'750.– aus der Gerichtskasse zugespro- chen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) die Vertretung der Privatklägerin 2 (B._____) im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) den Privatkläger 3 (C._____) (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin 2 (B._____) im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
- 33 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt (per E-Mail an fachstelle.hg@kapo.zh.ch)
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. März 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw K. Lüscher