Sachverhalt
und dem Sachverhalt gemäss Gutachten Kongruenz besteht. Es muss für die sachverständige Person ersichtlich sein, welche Tatsachen als erstellt gelten kön- nen und welche dem Gutachten bloss als Annahmen zugrunde zu legen sind (BSK StPO-HEER, Art. 184 StPO N 17a f.). Dies ist vorliegend überprüfbar und ge- geben. Beide den Gutachten zugrundegelegten Sachverhalte sind im Konjunktiv formuliert, sodass deutlich wird, dass es darum geht, das mutmassliche Tatge- schehen auf Plausibilität zu überprüfen. Mit Bezug auf den mutmasslich unterblie- benen Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB ist zunächst darauf hin- zuweisen, dass die sachverständigen Personen darauf grundsätzlich aufmerksam zu machen wären. Dieser Hinweis wäre ein Gültigkeitserfordernis für das Gutach- ten, dessen Fehlen die Verwertbarkeit gutachterlicher Erkenntnisse ausschliesst. In der Praxis wird an diesem Formerfordernis teilweise dann nicht festgehalten, wenn der Inhalt dieser Belehrung dem Experten ohnehin bekannt ist, so etwa bei ständig bestellten ärztlichen Fachpersonen. (BSK StPO-HEER, Art. 184 StPO N 19a). Vorliegend ist den beiden Gutachten unter "Hinweise" je zu entnehmen, dass sie in Kenntnis von Art. 307 StGB erstellt worden seien (act. 10/1 S. 6, act. 10/2 S. 3). Praxisgemäss ist davon auszugehen, dass der – wohl – unterblie- bene Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB keine Unverwertbarkeit der Gutachten nach sich zieht. 5.3.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – obschon sich in den Akten kein formeller Gutachtensauftrag findet – die Gutachten keine Zweifel an ihrer Qualität aufkommen lassen, weshalb darauf für die Sachverhaltserstellung abge- stellt werden kann. 5.4. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten
- 18 - 5.4.1. Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist nicht eingeschränkt. Zwar ist er direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert, doch vermag die prozessuale Stellung einer Partei für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. 3.1). 5.4.2. Auch bezüglich der Aussagen der Auskunftspersonen ist festzuhalten, dass deren Glaubwürdigkeit vorliegend nicht eingeschränkt ist. 5.5. Erster Sachverhaltsabschnitt: (S. 2 bis 3 der Anklage) 5.5.1.Sachverhaltsabschnitt 1 Absatz 1 (Anklage S. 2) Da das Verfahren in Bezug auf den Tatvorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wegen des ausdrücklichen Verzichts auf den Strafan- trag einzustellen ist (vgl. Ziff. 4.4), erübrigt sich eine Prüfung, ob sich dieser Sach- verhaltsabschnitt erstellen lässt. 5.5.2.Sachverhaltsabschnitt 1 Absatz 2 (Anklage S. 3) 5.5.2.1 Hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung macht der Be- schuldigte geltend, den Privatkläger nicht während der Fahrt auf der Autobahn ge- schlagen zu haben. Vielmehr habe er den Privatkläger geschlagen, als das Auto auf dem Pannenstreifen stillgestanden sei (act. 7/4 Frage 10, Prot. S. 21 f.). Hin- sichtlich der Anzahl der Schläge gegen das Gesicht des Privatklägers gemäss Anklageschrift, mithin mindestens drei bis vier starke Faustschläge, ist der Be- schuldigte jedoch geständig (act. 7/4 Fragen 21 und 22, Prot. S. 21 f.). 5.5.2.2 Damit kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte den Privatkläger im Rahmen der Autofahrt von Zürich nach E._____ mindestens drei- bis viermal mit seiner rechten Faust ins Gesicht schlug. Auf die Frage, wann resp. wo genau die Schläge erfolgt sind, wird im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltserstel- lung der groben Verletzung der Verkehrsregeln eingegangen.
- 19 - 5.5.3.Sachverhaltsabschnitt 1 Absatz 3 (Anklage S. 3) 5.5.3.1 Hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln bestreitet der Beschuldigte, dass die Faustschläge gegen das Gesicht des Privatklägers erfolgt seien, währenddem der Privatkläger mitten in der Nacht einen Personenwagen mit drei Insassen bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h bis 120 km/h auf der Autobahn lenkte. Er macht vielmehr geltend, den Privatkläger geschlagen zu haben, als das Auto auf dem Pannenstreifen stillgestanden sei. 5.5.3.2 Aufgrund der betreffend diesen Punkt übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten (act. 7/4 Frage 6, Prot. S. 20), des Privatklägers (act. 6/1 Fra- gen 42 und 43) und der Auskunftsperson D._____(act. 5/3 Fragen 15 (S. 4) und
24) ist erstellt, dass das Auto angehalten wurde und ein Fahrerwechsel stattge- funden hat. Umstritten ist, wann genau die Schläge ins Gesicht des Privatklägers erfolgt sind. Diesbezüglich macht der Beschuldigte geltend, er habe den Privatklä- ger geschlagen, als sich das Auto auf dem Pannenstreifen im Stillstand befunden habe, nicht während des Fahrens (act. 7/4 Frage 10, Prot. S. 22). Der Privatkläger führte aus, die Schläge seien im Fahren passiert (act. 6/1 Fragen 47 und 48, act. 6/2 Frage 36, vgl. auch Frage 65). Die Auskunftsperson D._____ führte an- lässlich der polizeilichen Einvernahme aus, ihr Bruder – der Beschuldigte – und ihr Mann – der Privatkläger – seien aus dem Fahrzeug ausgestiegen und ihr Bru- der sei mit Fausthieben auf ihren Mann losgegangen. Der Beschuldigte habe ih- ren Mann mit einer Hand im Nacken festgehalten und ihm mit der anderen Hand voll ins Gesicht geschlagen (act. 5/1 S. 2 Punkt 1). Während des Stillstands an der Ampel habe sie gedacht, sie ziehe kurz ihre Schuhe aus, da diese unbequem gewesen seien. Hätte sie dies nicht gemacht, wäre wohl "alles" nicht passiert (act. 5/2 Frage 16). Ihr Mann sei ausgestiegen, da er nicht mehr im Auto habe sein wollen. Dann sei auch ihr Bruder ausgestiegen und die beiden seien aufein- ander losgegangen (act. 5/2 Frage 22). Es seien auch noch weitere Personen, Passanten, vor Ort gewesen (act. 5/2 Fragen 26 und 27). Sie habe geschrien, die beiden sollten aufhören, sie alle sollten in Ruhe nach Hause gehen. Es seien dann beide wieder eingestiegen (act. 5/2 Frage 30). Darauf angesprochen, dass der Beschuldigte und der Privatkläger ausgesagt hätten, dass auch der Privatklä-
- 20 - ger – nicht, wie von der Auskunftsperson geltend gemacht, nur sie selbst – das Auto gelenkt habe, sagte D._____ das Folgende: "Mein Mann? Ich habe meinen Mann nicht am Steuer gesehen." (act. 5/2 Frage 38). "Ich fuhr und ich weiss nicht, was mein Mann oder mein Bruder damit wollten. […] Ich fuhr, nicht mein Mann und nicht mein Bruder." (act. 5/2 Frage 38). Diese (ersten) Aussagen der Aus- kunftsperson sprechen dafür, dass die Faustschläge des Beschuldigten gegen- über dem Privatkläger erfolgt sind, als sich das Auto im Stillstand befunden hat. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson jedoch führte D._____ auf die Frage, ob sie bei der Polizei die Wahrheit gesagt habe, aus, dass sie nicht ganz sicher sei, was passiert sei, weil sie damals in einem Schockzustand gewesen sei. Sie wolle ihre Aussagen ergänzen und korrigieren, da sie nach einer psychologischen Beratung zur Erkenntnis gekommen sei, dass sie sich gar nicht mehr erinnern könne, was genau passiert sei (act. 5/3 Fragen 8 bis 10). In freier Erzählung schilderte D._____, sie sei gefahren und dann sei es nicht lange gegangen, bis zur ersten oder zweiten Ampel, da habe sie ihre Schuhe, die zum Fahren nicht so geeignet seien, ausgezogen. Dann sei der Be- schuldigte schon ausgerastet (act. 5/3 Frage 14). Sie wisse nicht genau, wie es angefangen habe. Sie seien auf der Autobahn gewesen, als das Thema angefan- gen habe. Der Beschuldigte habe dann auf ihren Mann, den Privatkläger einge- schlagen. Sie habe einfach gewollt, dass es aufhöre. Sie seien auf der Strasse gewesen und sie habe auf den Tacho gesehen, 100 und irgendwas (act. 5/3 Frage 15). Auf die Widersprüche zu ihren Aussagen anlässlich der ersten Einver- nahme gegenüber der Polizei hingewiesen, führt D._____ sinngemäss aus, sich zunächst eine bestimmte Version, "ein Schutzbild", im Kopf zurechtgelegt zu ha- ben. Sie wisse nun, wie es (wirklich) abgelaufen sei (act. 5/3 Fragen 22 und 23). Die betreffenden Aussagen habe sie getätigt, als die Polizei bei ihr im Spital ge- wesen sei. Man müsse sich vorstellen, sie habe Schmerzen gehabt und sei unter Stock gestanden. Sie habe gedacht, es gehe darum, dass man sich im Spital um sie kümmere. Dann seien sie jedoch in dieser Situation noch befragt worden. Sie sei einfach dort gewesen, habe sogleich aussagen müssen, immer noch in den Kleidern vom Ausgang, ihre Nase habe immer noch geblutet. Sie habe sich gar nicht sammeln können. In dieser Situation sei es für sie [gemäss ihrer Erinnerung]
- 21 - einfach so gewesen, dass sie gefahren sei. Da sie noch gelebt habe, sei sie da- von ausgegangen, dass sie gefahren sei. Sie habe noch nicht klar denken können (act. 5/3 Frage 28). Ihre Verwirrtheit noch im Spital schildert die Auskunftsperson sehr lebensnah und glaubhaft. Dass diese ihrem tatsächlichen Zustand ent- sprach, geht auch aus dem Protokoll der Einvernahme hervor. Die Einvernahme begann am Morgen unmittelbar nach der Tatnacht um 08:03 Uhr, d.h. rund 4 Stunden nach dem Vorfall (act. 5/2 Seite 1). Im Rahmen dieser Einvernahme er- kundigte sich die Auskunftsperson inmitten der Beantwortung einer Frage, ob die Einvernahme noch lange dauere. Sie habe immer stärkere Schmerzen. Sie halte das nicht aus. Sie brauche Medikamente. Sie komme später wieder (act. 5/2 Frage 11). Infolgedessen wurde die Einvernahme um 08:13 Uhr auf unbestimmte Zeit unterbrochen. D._____ habe zunehmend über Schmerzen im Gesicht sowie Kopfschmerzen geklagt. Sie habe sich nicht mehr in der Lage gefühlt, die Einver- nahme weiterzuführen. Obschon die Einvernahme schliesslich fortgeführt wurde, stützen diese Angaben im Protokoll die Erklärung der Auskunftsperson für ihre ersten Aussagen und verleihen den im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme deponierten Aussagen mehr Gewicht. Der Auskunftsperson gelingt es, die Widersprüche zu den Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme nachvoll- ziehbar aufzulösen. Entsprechend ist massgeblich auf die im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme getätigten Aussagen abzustellen. Wie dargelegt, sagte D._____ im Rahmen dieser Einvernahme aus, die Schläge des Beschuldig- ten gegenüber dem Privatkläger seien während des Fahrens erfolgt. Die gegen- teilige Aussage des Beschuldigten, die Schläge seien erfolgt, währenddem sich das Auto im Stillstand befunden habe, sind mit der Staatsanwaltschaft umso mehr auch deshalb als reine Schutzbehauptung zu werten, da der Beschuldigte um eine drohende administrative Massnahme, mithin einen erneuten Entzug seines Führerausweises, wusste (act. 83 Rz. 24 f.) Entsprechend gilt gemäss überein- stimmenden Aussagen des Privatklägers und D._____ als erstellt, dass die Faust- schläge des Beschuldigten auf den Privatkläger während des Fahrens erfolgt sind.
- 22 - 5.6. Zweiter Sachverhaltsabschnitt (S. 6 bis 8 der Anklage) 5.6.1.Sachverhaltsabschnitt 2 Absatz 1 (Anklage S. 4) 5.6.1.1 Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung durch Würgen stellte sich der Privatkläger im Rahmen der polizeilichen Einvernahme auf den Standpunkt, er habe die Wohnung in E._____ verlassen, um keinen Kontakt zum Beschuldig- ten zu haben, bis die Polizei komme (act. 6/1 Frage 60). Der Beschuldigte habe ihn eingeholt, von hinten gepackt, den Privatkläger mit seinem linken Ellbogen in den Würgegriff genommen und sie seien zusammen auf den Boden gefallen, der Beschuldigte mit seinem Gewicht auf dem Privatkläger (act. 6/1 Fragen 65, 67 und 76). Weiter führt der Privatkläger sinngemäss aus, er habe versucht, zu be- wirken, dass der Beschuldigte von ihm ablasse resp. ihn freilasse. So habe er ihm gesagt, dass der Beschuldigte sein Bruder und alles gut sei. Der Beschuldigte sei aber auf seinem "Psychotrip" gewesen (act. 6/1 Fragen 78 bis 80). Im Rahmen dieses Vorfalls sei es ebenfalls zu Faustschlägen des Beschuldigten mit der rech- ten Hand gegen den Kopf des Privatklägers gekommen (act. 6/1 Frage 113). An- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte der Privatkläger aus, der Beschuldigte habe ihn gepackt und mit voller Wucht auf den Boden geworfen, sich auf ihn gelegt und weiter auf ihn eingeschlagen. Mit der linken Hand habe er ihn gepackt und mit der rechten auf ihn eingeschlagen (act. 6/2 Frage 82). Dabei habe er sich den Finger verletzt (act. 6/2 Frage 89). 5.6.1.2 Der Beschuldigte hingegen machte folgendes Geschehen geltend: Er habe von D._____ verlangt, dass sie ihn nach Hause fahre, worauf der Privatklä- ger mit den Autoschlüsseln aus der Wohnung gerannt sei und noch etwas nach- geschrien habe, dass er "auf uns scheisse oder so etwas". Daraufhin sei er ihm hinterhergerannt, aber der Privatkläger sei schneller gewesen als der Beschul- digte, er habe ihn nicht finden können. Der Privatkläger sei aus dem Dunkeln her- ausgekommen, er habe sich irgendwo versteckt. Der Privatkläger habe dann ver- sucht, etwas im Sinne von "Du bist mein Bruder" oder so zu sagen. Dann habe der Beschuldigte den Privatkläger in den Arm genommen und ihm gesagt, sie sollten in die Wohnung gehen und dass D._____ den Beschuldigten nun heim- fahre. Sie seien keine 5 Meter gegangen, dann sei die Polizei auf sie zugekom-
- 23 - men. Den Rest könne man im Polizeibericht sehen (act. 7/4 Frage 18). Mit den Vorwürfen des Privatklägers, wonach der Beschuldigte ihn in den Würgegriff ("Schwitzkasten") genommen und gewürgt haben soll, sodass dieser fast keine Luft mehr bekommen habe, konfrontiert, führte der Beschuldigte aus, das stimme nicht. Der Privatkläger habe sehr viel ausgesagt (act. 7/4 Frage 19). Die Frage, ob alle Schläge im Auto erfolgt seien, bejahte der Beschuldigte (act. 7/4 Frage 22). Der Geschädigte habe die physischen Angriffe auf ihn, namentlich die Faust- schläge und das Würgen, lediglich erfunden (act. 7/4 Frage 23). Wieso der Privat- kläger das tun sollte, müsse man diesen fragen (act. 7/4 Frage 24). Entsprechend gelang es dem Beschuldigten nicht, eine (plausible) Erklärung zu liefern, weshalb der Privatkläger die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einfach so erfinden sollte. Er- neut mit abweichenden Versionen des Privatklägers konfrontiert, reagierte der Be- schuldigte zunehmend gereizt: "ich weiss nicht, was Sie noch von mir hören wol- len. Ich habe Ihnen alles erzählt, was passiert ist. Ich weiss nicht, was Sie von mir noch wollen." (act. 7/4 Frage 26). Auf das Verletzungsbild des Privatklägers (E. 6.3.1.3) angesprochen, antwortete der Beschuldigte Folgendes: "Die Verlet- zungen, die man von zwei bis drei Faustschlägen bekommen kann, die hat er von mir. Mehr kann ich Ihnen nicht sagen." (act. 7/4 Frage 32). 5.6.1.3 Im Polizeirapport vom 16. Juli 2023 wird unter "Angetroffene Situation" Folgendes festgehalten: "Aufgrund der Angabe der Melderin gegenüber der ers- ten eingetroffenen Patrouille (VAZ-VED), wonach ihr Mann, B._____, mit ihrem Bruder, A._____, weggegangen sei, begaben sich die Funktionäre G._____ und H._____ (beide RSO-VZH) auf die Nahbereichsfahndung in die angrenzenden Strassen. Dabei hörten die Funktionäre auf der I._____-strasse, ca. Höhe I._____-strasse 2, laute Rufe. Als sich die Funktionäre den Rufen näherten, konn- ten zwei Personen, später bekannt als A._____ und B._____, gesichtet werden. Beide torkelten zusammen auf dem Trottoir der I._____-strasse in Richtung Ver- zweigung F._____-strasse, wobei beide nebeneinander gingen und A._____ sei- nen Arm um die Schulter von B._____ gelegt hatte. Als die beiden angesprochen wurden, erklärten beide sofort, dass sie etwas trinken wollten, sie hätten viel Durst. Da der Sachverhalt trotz längerem Nachfragen vor Ort immer noch unklar war, verbrachte eine Polizeipatrouille B._____ ins Spital Uster und die Patrouille
- 24 - G._____/H._____ den Beteiligten A._____ in den Polizeiposten E._____. Dies, um die Geschehnisse genauer abzuklären." (act. 1 S. 5 f.). 5.6.1.4 Wie bereits erwogen (E. 5.3.2), wurden in Bezug auf die Richtigkeit der Feststellungen im Polizeirapport vom 16. Juli 2023 (act. 1) im Rahmen der Haupt- verhandlung Fragen aufgeworfen. Vom Beschuldigten wird geltend gemacht, die Angaben unter "Angetroffene Situation" seien zutreffend, entsprechend sei es in E._____ zwischen dem Privatkläger und ihm zu einer Versöhnung gekommen, bevor die Polizei eingetroffen sei, weshalb die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht stimmen könnten. Der Privatkläger bestreitet dies. Entsprechend ist nachfol- gend auf die Würdigung des Polizeirapports vom 16. Juli 2023 einzugehen. 5.6.1.5 Der Privatkläger führt gegenüber der Staatsanwaltschaft auf deren Wie- dergabe des Inhalts des Polizeirapports aus, dieser stimme nicht. Der Beschul- digte habe ihn, als er es geschafft habe aufzustehen, gegen die Wand gedrückt.. Als die Polizei gekommen sei, hätten sie das auch gesehen. Sie hätten ihn ja von ihm weggenommen und gleich ins Spital gefahren (act. 6/2 Fragen 85 und 100). Anlässlich der Hauptverhandlung – erneut mit dem Inhalt des Polizeirapports kon- frontiert – führte der Privatkläger aus, der Beschuldigte habe ihn dort nicht um- armt, sondern seinen Arm gepackt, um ihn umzubringen. Der Polizeirapport sei nicht wahr. Was die Polizei sage, sei nicht wahr. Es könne gar nicht wahr sein. Die ersten Fotos, welche die Polizei gemacht habe, seien nicht von ihnen in ste- hender Position gewesen, sondern sitzend auf der Treppe vor dem Coop. Er sei nie auf dem Trottoir gewesen, er wisse nicht, warum die Polizei das so schreibe. Sie seien nicht auf dem Trottoir gewesen. Die ersten Bilder seien auf der Treppe vor dem Coop gewesen. Auf die Frage, wo er genau gewesen sei, als die Polizei eingetroffen sei, führt er aus, auf dem Boden gewesen zu sein. Er wisse nicht, warum die Polizei etwas anderes sage. Man könne das an den Kleidern sehen, die Kleider seien voll gewesen mit schwarzem Staub (Prot. S. 32 ff.). 5.6.1.6 Die Staatsanwaltschaft führt im Rahmen ihres Plädoyers anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Feststellung im Polizeirapport stehe im Widerspruch zur Situation, wie sie tatsächlich werde vorgeherrscht haben. Immerhin seien auf- grund des Notrufs von D._____ in dieser Nacht 14 Polizeibeamte an die fragliche
- 25 - Örtlichkeit ausgerückt. Scheinbar sei somit der Notruf entsprechend ernst genom- men worden. Bei Ankunft an einem Ereignisort könne der erste Eindruck in der sogenannten Chaosphase oft trügerisch sein. Zudem sei gemäss Einleitung im Polizeirapport (Seite 3 unten) nebst dem Anruf von D._____ um 03:46 Uhr eine weitere Meldung bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich über einen Streit an der I._____-strasse eingegangen. Somit habe sich offensichtlich eine un- beteiligte Drittperson aufgrund der Geschehnisse an der I._____-strasse veran- lasst gesehen, kurz vor vier Uhr den Notruf zu wählen. Die Aufzeichnungen dieser beiden Anrufe hätten zufolge Zeitablaufs zwar nicht mehr erhältlich gemacht wer- den können, der Umstand, dass jemand jedoch mitten in der Nacht den Notruf wähle, setze eine heftige Auseinandersetzung voraus und stünden im Wider- spruch zu der vom Beschuldigten geltend gemachten Versöhnung. Die Aussage des Beschuldigten, wonach es zwischen ihm und dem Privatkläger mitten in der Nacht, ohne äusseren Anlass oder klärendes Gespräch, plötzlich zu einem Gesin- nungswandel sowie einer stillschweigenden Versöhnung gekommen sein solle, bewege sich fernab jeglicher Logik und sei damit als Schutzbehauptung zu wer- ten, welche erst nach Einsicht in die indirekt wiedergegebene Schilderung zweier Polizisten im Rapport vom 16. Juli 2023 vorgebracht worden sei (act. 83 S. 5). Die Interpretation dessen, was die Polizei glaube, gesehen zu haben, als sie vor Ort eingetroffen sei, sei falsch und entspreche nicht dem, was geschehen sei, und sage im Übrigen auch nichts darüber aus, was vorher geschehen sei, bevor die Polizei eingetroffen sei (Prot. S. 55). 5.6.1.7 Zunächst ist festzuhalten, dass es in der Tat wünschenswert gewesen wäre, diese Unstimmigkeiten bezüglich der Aussagen der Beteiligten und der Feststellungen im Polizeirapport zu ergründen und weitere Abklärungen bei der Verfasserin des Polizeirapports, Wm J._____ (vgl. act. 1 S. 1), zu tätigen – so hätte man mit dieser z.B. telefonisch Kontakt aufnehmen können und sie einge- hender zur angetroffenen Situation und den diesbezüglichen Feststellungen im Polizeirapport sowie zum Widerspruch zu den Aussagen der Beteiligten befragen können. Im Folgenden ist zu würdigen, ob auf die Angaben im Polizeirapport ab- gestellt werden kann, welche den Aussagen des Privatklägers widersprechen und seine Aussagen unglaubhaft erscheinen liessen. Dem Polizeirapport ist zu ent-
- 26 - nehmen, dass aufgrund des angeklagten Sachverhalts insgesamt 14 Polizeifunkti- onäre und -funktionärinnen aus diversen Himmelsrichtungen – E._____, K._____, L._____, Zürich – an den Tatort in E._____ ausgerückt sind (act. 1 S. 5). Wie be- reits ausgeführt (Ziff. 5.6.1.3) sei zunächst eine erste und sodann eine zweite Pa- trouille eingetroffen. Dies deckt sich insoweit mit den Aussagen des Privatklägers, als dass dieser anlässlich der Hauptverhandlung ausführt, dass zuerst ein ziviler BMW 3 auf dem Trottoir der F._____-strasse gefahren gekommen sei, bevor sich genau von der anderen Seite, von der Bushaltestelle "M._____", ein VW-Polizei- auto genähert habe (Prot. S. 33). Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die den Polizeibericht verfassende Polizeifunktionärin soweit aus dem Polizeirapport er- sichtlich nicht Teil der als Erstes beim Tatort eintreffenden Patrouillen war, wo- durch anzunehmen ist, dass diese das rapportierte Geschehen nicht mit eigenen Augen gesehen hat. Lediglich 2 der 14 ausgerückten Funktionäre und Funktionä- rinnen werden die angetroffene Situation mit eigenen Augen gesehen haben. Ent- sprechend ist es durchaus möglich, dass gewisse Angaben im Rapport lediglich vom Hörensagen stammen. Diese sind folglich mit gewisser Vorsicht zu würdigen. Weiter finden sich im Polizeirapport beispielsweise auch keine Informationen dazu, wie sich die restlichen Funktionäre und Funktionärinnen verhalten haben. Es deutet insgesamt auf eine unübersichtliche Situation hin. Bezüglich der Aussa- gen der Beteiligten ist festzuhalten, dass jene des Privatklägers konstant sind und er sich geradezu beharrlich auf den Standpunkt stellt, es sei falsch rapportiert worden. Bei dieser Version bleibt der Privatkläger und schwenkt auch dann nicht ein, als er wiederholt mit den Widersprüchen zu seinen Aussagen konfrontiert wird (vgl. Prot. S. 33 ff.). Die Schilderungen des Beschuldigten weichen diametral von jenen des Privatklägers ab. Dabei ist jedoch festzustellen, dass sie nach Vor- dringen zur Kernfrage durch einen Verweis auf den für ihn vorteiligen Rapport re- lativ abrupt enden ("den Rest kann man dem Polizeibericht entnehmen") und ihn in gutem Licht erscheinen lassen sollen, indem der Beschuldigte es gewesen sein will, der durch versöhnliches Zureden ein Entschärfung der Situation herbeige- führt haben soll. Mit der Staatsanwaltschaft ist jedoch festzuhalten, dass sich eine unbeteiligte Drittperson aufgrund der Geschehnisse veranlasst gesehen hat, den Notruf zu wählen: "Um 03:46 Uhr ging bei der Einsatzzentrale eine weitere Mel-
- 27 - dung über einen Streit an der I._____-strasse ein." (vgl. act. 1 S. 3). Auch dies spricht gegen die Schilderung des Beschuldigten, wonach sich die beiden Betei- ligten geradezu versöhnt hätten. Eine weitere Schilderung, die klar gegen die Ver- sion des Beschuldigten spricht, ist jene, welche die Auskunftsperson D._____ in freier Erzählung bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme deponierte. Dort führte sie Folgendes aus: "Diese paar Minuten bis die Polizei gekommen ist, habe ich einfach nur noch Geschrei gehört. Ich habe die Stimme meines Mannes und auch die Stimme meines Bruders gehört wie ein Echo in der Nacht. Bis dann die Polizei gekommen ist. Die Polizisten sind dann zuerst in Richtung unserer Woh- nung gelaufen und ich habe gesagt, sie seien zu spät. Ich hatte Angst, dass er ihn umgebracht oder in einem Wald verrecken lassen hätte. Ich habe mir alles Mögli- che vorgestellt." (act. 5/3 Frage 15 S. 7). 5.6.1.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Polizeirapport Unstimmig- keiten aufweist, die nicht in Einklang zu bringen sind mit den glaubhaften Aussa- gen des Privatklägers. Aufgrund der zahlreichen ausgerückten Polizeifunktionäre und -funktionärinnen, der unübersichtlichen Situation und der Rolle der rapportie- renden Person kann es nicht angehen, nicht auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen. Entsprechend kommt den Aussagen des Privatklägers bei der Sachverhaltserstellung eine entscheidendere Bedeutung zu und es für die angetroffene Situation beim Eintreffen der Polizei von der Version des Privatklä- gers auszugehen. 5.6.1.9 Wie der Polizeirapport betreffend die angetroffene Situation, wonach beide Beteiligten auf dem Trottoir der I._____-strasse in Richtung Verzweigung F._____-strasse getorkelt sein sollen, wobei beide nebeneinander gegangen und der Beschuldigte seinen Arm um die Schulter von B._____ gelegt haben solle, zu würdigen ist, wurde bereits ausgeführt (Ziff. 5.6.1.7). Es ist an dieser Stelle mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte seine im Kernge- schehen äusserst vage und insgesamt wenig plausible und logische Version (vgl. Ziffer 5.6.1.6), wonach es, nachdem der Privatkläger auf dem Coop-Areal aus sei- nem Versteck gekommen sei, zu einer plötzlichen Versöhnung gekommen sein solle, wohl erst nach Einsicht in die indirekt wiedergegebene Feststellung im Poli-
- 28 - zeirapport deponierte. Es erscheint lebensfern, dass der Privatkläger vor dem Be- schuldigten davongerannt sein soll, um dann von sich aus aus dem Versteck her- auszukommen, wie der Beschuldigte dies vorbringt (act. 7/4 Frage 18). Viel nahe- liegender ist es, dass es dem Beschuldigten gelungen ist, den Privatkläger zu pa- cken, woraufhin er ihm die in der Anklage geschilderten Verletzungen zugefügt hat. Dies lässt auch die Aussage des Privatklägers, der Beschuldigte habe ihn nach dem Auffinden gegen eine Wand gedrückt (act. 6/1 Frage 58), glaubhaft er- scheinen, wobei diese zusätzlich dadurch gestützt wird, dass im Nachtragsrapport der Kantonspolizei Zürich festgehalten wurde, dass es zu einer Beschädigung am Fassadenstoren bei der Liegenschaft gekommen sei (act. 2 S. 4). Entsprechend sind die Ausführungen des Beschuldigten als Schutzbehauptung zu werten und er vermag die angebliche plötzliche Wende des Geschehens und der Stimmung – heftige Faustschläge und emotionale Ausbrüche samt Drohungen während der Autofahrt mit darauffolgender plötzlicher Versöhnung zwischen den Beteiligten – nicht zu plausibilisieren. Die Aussagen des Beschuldigten bleiben abstrakt und lü- ckenhaft und sind nicht glaubhaft. Überdies passt die Version des Beschuldigten auch nicht ins Bild, das sich aus den ersten Einvernahmen des Privatklägers er- gibt. Dieser erscheint aufgewühlt, emotional, verängstigt (act. 6/1 Fragen 4, 17 (unten), 28, 54, 68, 71, 74, 87, 91). Hätten sich die Wogen zwischen den Beteilig- ten zwischenzeitlich tatsächlich geglättet, ist davon auszugehen, dass die Aussa- gen des Privatklägers um einiges weniger emotional und aufgewühlt ausgefallen wären. Sowohl das Gutachten zur körperlichen Untersuchung betreffend den Pri- vatkläger (act. 10/1) als auch die Fotodokumentation der Verletzungen der Kan- tonspolizei Zürich (act. 3/2) sprechen vielmehr für eine andere Version des Ab- laufs. Aus diesen geht hervor, dass dem Privatkläger weitere Verletzungen zuge- fügt wurden, die – wie von diesem ausgeführt – nicht von Faustschlägen und da- mit den Vorfällen vor jenem auf dem Coop-Areal herrühren können, z.B. die Ver- letzung des Fingers des Privatklägers (act. 3/2 Foto 8). Mit der Staatsanwaltschaft (act. 83 Rz. 38) ist festzuhalten, dass auf dem Fotobogen der Kantonspolizei Zü- rich (act. 3/2 Fotos 9 bis 15) zu erkennen ist, dass die Jeans-Hose des Beschul- digten anlässlich seiner Verhaftung auf der Vorder- wie auch auf der Rückseite er- hebliche Verschmutzungen aufwies. Da keiner der Beteiligten ausgeführt hat,
- 29 - dass der Beschuldigte zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Auseinandersetzung auf dem Coop-Areal auf dem Boden gelegen habe, dürften die Verschmutzungen an der Hose darauf zurückzuführen sein, dass der Angeklagte ebenda zusammen bzw. im Handgemenge mit dem Geschädigten den schmutzigen Boden berührt hat. Darauf wies auch der Privatkläger hin (E. 5.6.1.6). 5.6.1.10 Hinsichtlich des Würgens führt die Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass es, nachdem dem Privatkläger in der ersten Phase "lediglich" Faustschläge gegen das Gesicht zugefügt wurden, zu einer Einwirkung auf dessen Hals gekom- men sein müsse, wie dies das Gutachten IRM zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (act. 10/1) festhalte. So sind dem Gutachten diverse Verletzungen am Hals zu entnehmen: Hautverfärbungen an der rechten Halsaussenseite etwa auf Höhe des Kieferwinkels und über die gesamte Halslänge verteilt, an der linken Halsaussenseite etwa auf mittlerer Halshöhe sowie am Nacken (act. 10/1 S. 4). Weiter hält das Gutachten fest, die frischen Einblutungen am Hals könnten im ge- genständlichen Ereigniszeitraum durch Strangulation im Unterarmwürgegriff oder aber auch bei einem Würgen mit den Händen entstanden sein. Bei der Untersu- chung hätten keine Befunde einer Durchblutungsstörung des Gehirns bzw. keine objektiven Zeichen einer Lebensgefahr erhoben werden können. Folge man je- doch den geschilderten Symptomen des Betroffenen, wonach es im Rahmen des Unterarmwürgegriffs zu Sehstörungen gekommen sei, könne dieses subjektive Symptom als Zeichen einer vorübergehenden, sauerstoffmangelbedingten Hirn- funktionsstörung interpretiert werden, die auf eine Lebensgefahr durch den Angriff gegen den Hals schliessen liessen. Das IRM merkt an, dass bei einem Unterarm- würgegriff durch das zeitgleiche Komprimieren der Halsschlagandern und Halsve- nen eine Blutstauung und somit die Bildung von Stauungsblutungen im Kopfbe- reich verhindert werden könne (act. 10/1 S. 5). Unbehelflich ist folglich der Ein- wand der Verteidigung, dass wenn der Beschuldigte so stark gewürgt hätte, wie der Privatkläger dies sagt – nämlich dass ihm schwarz vor Augen gewesen wäre – zwingend Punkt- und Stauungsblutungen aufgetreten wären, dass diese eine zwingende Folge wären (Prot. S. 51). Insgesamt lässt sich somit aufgrund der vorliegenden Beweismittel, insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers und des Gutachtens zur körperlichen Untersuchung den Privat-
- 30 - kläger betreffend, erstellen, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift dargelegt zugetragen hat. 5.6.2.Sachverhaltsabschnitt 2 Absatz 2 (S. 4) 5.6.2.1 Betreffend die versuchte schwere Körperverletzung führt der Privatkläger aus, er habe sich zunächst aus dem Würgegriff befreien können und wegrennen wollen, woraufhin der Beschuldigte ihn aber am Hals gepackt habe, bevor die Po- lizei gekommen sei (act. 6/1 Frage 89, act. 6/2 Frage 92). Auf die Frage, wie ge- nau der Beschuldigte ihn am Hals gepackt habe, demonstrierte der Privatkläger, wie dies geschehen sein soll. Von diesen Nachstellungen wurde eine Fotodoku- mentation erstellt (act. 3/3). Der Beschuldigte habe ihn zunächst mit der rechten Hand, dann aber auch mit beiden Händen lange am Hals gepackt, sicher 10 Se- kunden (act. 6/1 Fragen 92 f., act. 6/2 Fragen 93 f.) Er habe fast das Bewusstsein verloren und knapp noch atmen können, aber es sei ihm schwindlig geworden (act. 6/1 Frage 94). Auf den Hinweis der Staatsanwaltschaft, der Privatkläger habe bei der Polizei ausgesagt, das der Beschuldigte ihm auch 3 bis 4 Faust- schläge gegen den Kopf gegeben habe, als der Beschuldigte ihn am Hals gepackt habe, antwortete der Privatkläger, dass der Beschuldigte ihn an der Wand nur festgehalten habe (act. 6/2 Frage 99). Was sich anschliessend zusätzlich durch die Übersetzungen ins Deutsche erklären liess (vgl. act. 6/2 Protokollnotizen unter Frage 99), zeigt auch, dass der Privatkläger – auf Widersprüche angesprochen – nicht strikt bei seinen Aussagen blieb, sondern diese richtigstellte, was für seine Glaubhaftigkeit spricht. Dies wirkt umso nachvollziehbarer, als der Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme einen aufgelösten und aufgewühlten Eindruck gemacht zu haben schien und wiederholt weinte (vgl. 6/1 Fragen 4, 68, 74, 87, 91). Diesen Sachverhaltsabschnitt betreffend machte der Beschuldigte keine Aussagen (act. 7/4 Fragen 28 und 29). Er wies lediglich darauf hin, dass man, wenn man die Aussagen des Privatklägers genau anschaue, sehe, dass sich viele der von ihm anlässlich der ersten, zweiten und dritten Einvernahme ge- machten Aussagen widersprechen würgen (act. 7/4 Frage 27). Hinsichtlich der Feststellungen des Gutachtens des IRM kann vollumfänglich auf die im Zusam- menhang mit dem ersten Würgegriff gemachten Ausführungen verwiesen werden
- 31 - (Ziff. 5.6.1.10). Zwar geht daraus nicht hervor, ob die Verletzungen am Hals ledig- lich von einem Würge-Vorfall oder wie vom Privatkläger geltend gemacht von zweien stammen, in Kombination mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Pri- vatklägers kann jedoch zweifelsfrei erstellt werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger auch im Rahmen eines nachgelagerten Vorfalls mit beiden Händen gewürgt hat. 5.6.3.Sachverhaltsabschnitt 2 Absatz 5 (Anklage S. 5 f.) 5.6.3.1 Betreffend die mehrfache Drohung sagte der Privatkläger im Rahmen der polizeilichen wie auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, der Be- schuldigte habe ihm "Kollege, ich töte dich" in albanischer Sprache gesagt (act. 6/1 Frage 81, act. 6/2 Frage 104). Er habe immer wieder solche Sachen ge- sagt, auch, dass er ihn kaputtschlage – so Sachen. Er könne sich nicht mehr an alles erinnern. Zwar führte der Privatkläger auf die Frage, wie es nach den Vorfäl- len während der Fahrt weiterging, aus: "Er hat sich beruhigt bis Zuhause." (act. 6/1 Frage 55). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihn oder D._____ während der Fahrt bedrohte, sagte der Privatkläger jedoch, der Beschuldigte habe ihm ge- sagt, "Fahr nach Hause oder ich mache dich kaputt." und "Ich töte dich hat er […] gesagt." (act. 6/1 Frage 108). Dies habe er immer wieder gesagt. Der Beschul- digte habe jedoch nur ihn, nicht aber D._____ bedroht (act. 6/1 Fragen 108 bis 110). Bei diesen Aussagen hinsichtlich der Drohungen während der Fahrt blieb er auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Auf den Vorhalt, er habe ge- sagt, der Beschuldigte habe ihn während der Fahrt bedroht, entgegnet der Privat- kläger, der Beschuldigte habe ihm nonstop gesagt, er bringe ihn um (act. 6/2 Fra- gen 72 f.). Beim Coop in E._____ habe er ihm "Ich töte dich, ich schlage dich ka- putt" gesagt (act. 6/1 Frage 85, vgl. auch Frage 81, act. 6/2 Frage 105). Als er dies gehört habe, dachte er, es sei alles vorbei. Der Beschuldigte sei schwer und gross. Er habe Druck und Angst verspürt, sagte der Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme weinend und bestätigte dies im Rahmen der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme (act. 6/1 Frage 87, act. 6/2 106). Die Frage, ob er gedacht habe, dass der Beschuldigte seine Drohung umsetzen könnte, bejahte er (act. 6/1 Frage 88, act. 6/2 Frage 107). Gefragt, ob der Satz "ich bringe dich um"
- 32 - im Albanischen vielleicht auch mal einfach im Sinn einer Beschimpfung etc. ver- wendet werde, sagt der Privatkläger, das komme vor. Aber in der Situation in der sie sich befunden hätten, als der Beschuldigte dabei gewesen sei, auf ihn einzu- schlagen, sei dies nicht der Fall gewesen (act. 6/2 Frage 77). Als die Involvierten in der Wohnung in E._____ angekommen seien, habe der Beschuldigte zur Frau des Privatklägers gesagt: "Fahr mich nach N._____, sonst bringe ich ihn in der Wohnung um" (act. 6/2 Fragen 78 und 80). Als der Privatkläger und der Beschul- digte die Wohnung verlassen hätten, habe der Beschuldigte "B._____' B._____, ich töte dich" zum Privatkläger gesagt (act. 6/2 Frage 82). 5.6.3.2 Der Beschuldigte selbst räumte zwar ein, er habe, als er den Privatkläger geschlagen habe, diesem schon gesagt "Komm her" oder so etwas. Aber von Tö- ten sei nie die Rede gewesen, das wisse der Privatkläger selber auch, dass der Beschuldigte nie so rede. Eine ernsthafte Drohung habe er nie ausgesprochen (act. 7/4 Frage 16). Ansonsten machte der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung im Rahmen des Untersuchungsverfahrens keine Aussa- gen (vgl. act. 7/4 Frage 47). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschul- digte Folgendes aus: "Ich glaube, die ganze Sache wurde von B._____ ein biss- chen dramatisiert. Er weiss innerlich schon, was alles passiert ist. Ich weiss nicht, worum es geht, ich kann seine Gedanken nicht lesen. Aber er hat alles stark dra- matisiert. Ich weiss, es ist schlimm, was passiert ist, das schon, aber er stellt es schlimmer dar, als es war." (Prot. S. 23). 5.6.3.3 Die Auskunftsperson erwähnte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme nichts davon, dass Drohungen des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger er- folgt seien (act. 5/1 und 5/2). Sie führte einzig aus, die beiden hätten während der Fahrt nach E._____ immer wieder versucht, "etwas zu diskutieren". Immer, wenn der Beschuldigte wieder etwas gesagt habe, habe sie zu ihm gesagt, er solle ru- hig sein. Der Privatkläger habe teilweise auch etwas "gemurmelt". Sie habe dem Beschuldigten immer wieder gesagt, er solle sich zusammenreissen und so seien sie dann bis nach Hause nach E._____ gefahren (act. 5/2 Frage 39). Man habe schon gemerkt, dass etwas "am Kochen" gewesen sei zwischen den beiden (act. 5/2 Frage 41). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte die
- 33 - Auskunftsperson auf die Frage, ob der Beschuldigte ihren Mann bedroht habe, aus: "Nein, nicht dass ich wüsste. Wie meinen Sie?" (act. 5/3 Frage 34). Ergänzt, dass gemeint sei, ob der Beschuldigte den Privatkläger verbal mit dem Tod be- droht habe, antwortet die Auskunftsperson, ihr Mann habe ihr erzählt, dass das passiert sei - dort, als sie nicht dabei gewesen sei, auf dem Parkplatz. Man sehe heute noch die eingedrückte Store, fügte sie an (act. 5/3 Frage 35). Auf die Frage, was die Auskunftsperson dazu sage, dass der Privatkläger ausgesagt habe, dass der Beschuldigte ihn während der Fahrt immer wieder bedroht und die Worte "Ich töte dich" mehrfach ausgesprochen habe, schwieg die Auskunftsperson. Nach durchgeführter Einvernahme brachte die Auskunftsperson unter die Protokollnotiz, wonach sie geschwiegen habe, folgenden handschriftlichen Zusatz an: "Mein Bru- der hat ihn tatsächlich mehrmals mit dem Tod bedroht während er auf ihn schlug. Nur hatte ich Angst dass in Anwesenheit meines Bruders zu sagen." (act. 5/3 Frage 63). 5.6.3.4 Die Verteidigung bringt vor, dass der Privatkläger in seiner ersten Einver- nahme ausgesagt habe, dass der Beschuldigte nach dem Ausraster während der Autofahrt ruhig gewesen sei. Zutreffend ist, dass der Privatkläger auf die Frage, wie es nach den Faustschlägen weitergegangen sei, erwidert hat, dass sich der Beschuldigte beruhigt habe bis Zuhause. Die Verteidigung leitet daraus ab, der Beschuldigte sei während der Heimfahrt ruhig gewesen, weshalb es zu keinen Drohungen gekommen sein könne (Prot. S. 46). Dem kann nicht gefolgt werden. Erstens ist denkbar, dass der Privatkläger bei seiner Aussage den in E._____ fol- genden Vorfall mit weiteren Faustschlägen und Würgen im Kopf hatte und nicht an die während der Fahrt erfolgten Drohungen gedacht hat. Sicher jedoch kann daraus nicht gefolgert werden, dass der Privatkläger ausgesagt hat, es sei zu kei- nen Drohungen gekommen. Dies umso weniger, als der Privatkläger auf die spä- ter folgende Frage im Rahmen derselben Einvernahme, ob der Beschuldigte ihn oder D._____ während der Fahrt bedroht habe, ausführte, dass der Beschuldigte gesagt habe: "Fahr nach Hause oder ich mache dich kaputt. Ich töte dich hat er […] gesagt. (act. 6/1 Frage 108). Wie oft er dies gesagt habe, wurde der Privatklä- ger gefragt. "Immer wieder. Ich töte dich." (act. 6/1 Frage 109). In diesem Sinne kann einzig festgehalten werden, dass der Privatkläger die Vorwürfe betreffend
- 34 - Drohungen während der Autofahrt nicht von sich aus erhoben, auf Frage jedoch explizit entsprechend ausgesagt hat. Weiter bringt die Verteidigung vor, die von der Auskunftsperson D._____ nachträglich handschriftlich angebrachte Anmer- kung, sie habe sich nicht getraut, die Drohungen in Gegenwart ihres Bruders zu erwähnen, mache keinen Sinn, da sie in derselben Einvernahme weit schwerwie- gendere Anschuldigungen gegen den Beschuldigten erhoben habe (Prot. S. 46). Zutreffend ist, dass D._____ mit den Vorwürfen der seitens des Beschuldigten ge- gen den Privatkläger erfolgten Faustschlägen schwerwiegendere Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben hat. Hervorzuheben ist jedoch, dass es sich hierbei um Verletzungen handelt, die schlicht nicht in Abrede gestellt werden konnten und bei denen sich deshalb auch die Auskunftsperson gezwungen gesehen haben dürfte, etwas auszusagen. Dass die Auskunftsperson bezüglich jener Vorwürfe, bei denen die Beweislage weniger eindeutig war, nichts preisgeben wollte, lässt sich damit erklären, dass sie sich augenscheinlich in einem Loyalitätskonflikt be- findet beziehungsweise Mühe hatte, zu akzeptieren, dass es zwischen den ihr na- hestehenden Personen zu den Vorfällen gekommen war. So führt sie aus: "Für mich war das sehr einschneidend, für mich ist nichts mehr wie vorher. Es hat mein Leben verändert. Egal wo ich mit diesem Thema konfrontiert werde, muss ich erklären, dass mein Bruder auf meinen Mann eingeschlagen hat. Das ist schon schlimm. […] Ich muss Ihnen sagen, wenn unser Vater noch leben würde, dann hätte ich gar nicht die Polizei angerufen. […] Bei uns ist es ja so, dass wenn der Vater nicht mehr ist, dann ist der älteste Sohn derjenige, der die Vaterrolle übernimmt und den man anrufen kann, wenn etwas ist. Und ich konnte ja in die- ser Situation nicht A._____ anrufen.[…] Nach dem Anruf habe ich den Anruf ge- löscht, da ich Angst hatte, dass jemand herausfinden könnte, dass ich diesen An- ruf gemacht habe." (act. 5/2 Frage 15). 5.6.3.5 Der Beschuldigte wird damit hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung so- wohl vom Privatkläger als auch von der Auskunftsperson D._____ glaubhaft be- lastet, indem der Privatkläger aussagt, dass er ihn mit dem Tod bedroht habe und dieser dadurch in Angst versetzt worden sei. Insgesamt ist damit erstellt, dass der Beschuldigte sowohl im Rahmen der Fahrt von Zürich nach E._____ zum Privat- kläger gesagt hat, er werde ihn umbringen resp. auf dem Coop-Areal zum Privat-
- 35 - kläger gesagt hat, er werde ihn töten und kaputtschlagen. Weiter ist erstellt, dass dies den Privatkläger in Angst versetzte. So führte dieser aus, Druck und Angst verspürt zu haben und bejahte die Frage, ob er gedacht habe, dass der Beschul- digte seine Drohung umsetzen könnte. In Anbetracht der Gesamtumstände – der sowohl vom Beschuldigten als auch der Auskunftsperson als unablässig wahrge- nommenen Faustschläge und dem bedrohlich erscheinenden und in die Enge trei- benden Würgen – ist glaubhaft, dass der Beschuldigte emotional sehr erregt ge- wesen ist und der Privatkläger um sein Leben fürchtete. 5.7. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass für die rechtliche Würdi- gung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen ist, wobei das Verfah- ren in Bezug auf die Sachbeschädigung mangels Strafantrags einzustellen ist.
6. Rechtliche Würdigung 6.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschul- digten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, al- lenfalls als mehrfach begangene einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG sowie Art. 31 Abs. 3 SVG sowie als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (act. 63 S. 6). 6.2. Der Beschuldigte bestreitet die ihm gemachten Vorwürfe und beantragt ei- nen Freispruch, weshalb zu prüfen ist, inwiefern er durch den in der Anklage- schrift vorgehaltenen und vorgehend erstellten Sachverhalt die ihm vorgeworfe- nen Tatbestände erfüllt hat. 6.3. Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung 6.3.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand 6.3.1.1 Gemäss Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich a) einen Menschen lebensgefährlich verletzt; b) den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Or-
- 36 - gan oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, ge- brechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; oder c) eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperli- chen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht sodann die Strafe mildern, wenn der Täter, nach- dem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. 6.3.1.2 Eine schwere Körperverletzung liegt vorweg dann vor, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird. Die Lebensgefahr muss eine unmittelbare sein (BSK StGB – ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 5). Nach einer ersten Beispiel- gruppe in Abs. 2 gilt die «Verstümmelung oder das Unbrauchbarmachen des Kör- pers oder eines wichtigen Organs oder Gliedes» als schwere Körperverletzung. Geschütztes Objekt ist mithin die körperliche Integrität. Dazu gehören alle wesent- lichen Körperteile, insb. auch Schädel, Thorax und Becken, sowie lebenswichtige innere Organe. Ob ein Organ als wichtig einzustufen ist, ist vorab nach dessen Funktion zu beurteilen. In erster Linie geht es um lebenswichtige Organe, wobei bei paarigen Organen wiederum die Beeinträchtigung des einen genügt: eine Niere, ein Auge, ein Ohr (BSK StGB – ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 11 und 13). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen (BSK StGB – ROTH/BERKE- MEIER, Art. 122 N 25). 6.3.1.3 Die erstellten Faustschläge des Beschuldigten gegen den Privatkläger führten gemäss Notfallbericht des Spitals Uster vom 16. Juli 2023 zu zahlreichen Verletzungen (act. 21/2), unter anderem am Kopf. So erlitt der Privatkläger ein Bluterguss ("Monokelhämatom"), eine Quetschung resp. Prellung des Kiefers ("Kieferkontusion"), ein Hämatom hinter dem Ohr ("Retroaurikuläre Hämatom"), eine Strangulation, ein sogenanntes Blutohr ("Othämatom") sowie eine Quet- schung resp. Prellung des Kiefers ("Finger- und Kleinzehkontusion"). Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin seien die ausgeprägte Schwellung der rechten Ohrmuschel, die Schwellung des
- 37 - Gesichts um das rechte Auge, der Zahnabbruch am Vormahlzahn linksseitig mit möglicher Lockerung, die Blutergüsse und oberflächlichen Hautabschürfungen im Gesicht sowie die Blutergüsse am rechten Oberarm frische Folgen einer stumpfen mechanischen Gewalteinwirkung. Schläge mit der Faust könnten zu derartigen Verletzungen führen (act. 10/1 S. 5). Die Verletzungen waren folglich kausal zu den Faustschlägen des Beschuldigten. Die Verletzungen erforderten eine Be- handlung im Spital und eine gewisse Heilungszeit. Bezüglich der Verletzung am Ohr hält das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin fest, dass es sich um ein "Othämatom" handeln könnte, welches zu einer bleibenden Entstellung führen kann. Diesbezüglich sei eine zeitnahe Vorstellung bei einem Hals-Nasen-Ohren- arzt empfohlen worden (act. 10/1 S. 5. f.). Eine unmittelbare Lebensgefahr hat durch diese Verletzungen jedoch nicht bestanden. 6.3.1.4 Die Tathandlungen des Beschuldigten führten somit nicht zu einer un- mittelbaren Lebensgefahr des Privatklägers. Er wurde auch nicht an Körper oder einem wichtigen Glied oder Organ verstümmelt und auch sein Gesicht wurde nicht arg entstellt. Auch eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit des Privatklägers ist nicht ersichtlich. Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen erreichten demnach nicht den Schwere- grad einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Die Verletzun- gen hatten keine bleibenden körperlichen Schädigungen oder ausserordentliche lange Heilungszeit zur Folge, hält doch das Gutachten des Instituts für Rechtsme- dizin fest, dass die festgestellten Verletzungen voraussichtlich folgenlos abheilen würden (act. 10/1 S. 6). Damit ist der objektive Tatbestand der schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB – bis auf den ausgebliebenen Erfolg – er- füllt. Da vorliegend eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in Frage kommt, ist nachfolgend die Erfüllung der subjektiven Tatbestandsmerk- male von Art. 122 StGB zu prüfen. 6.3.1.5 Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist, wie ausgeführt, hinsicht- lich sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmalen Vorsatz gefordert, wobei Even- tualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst be- ziehen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O, N 25 zu Art. 122). Nach ständiger Rechtspre-
- 38 - chung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bezie- hungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch han- delt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm ab- findet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann. Zu den äusseren Umständen, aus denen dieser Schluss gezo- gen werden kann, gehören auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfol- gerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (Urteil des BGer 6B.758/2010 vom 4. April 2011, E. 4.4.1. m.w.H.). 6.3.1.6 Gemäss erstelltem Sachverhalt versetzte der Beschuldigte dem Privat- kläger mit seiner Faust mehrere Schläge gegen das Gesicht. Es ist darauf hinzu- weisen, dass bezüglich Fusstritten und Faustschlägen in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers es gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass diese zu schwerwiegenden Beein- trächtigungen der körperlichen Integrität führen können (BSK StGB-Roth/Berke- meier, Art. 122 N 8). Gemäss Rechtsprechung hängt die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen jedoch von den konkreten Tatumständen ab, insbesondere von der Heftigkeit des Faustschlags und der Ver- fassung des Opfers. Ansonsten bleibt es bei einem Schuldspruch wegen einfa- cher Körperverletzung (Urteil 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.1). Er- forderlich sind besondere Faktoren wie beispielsweise ein ausserordentlich wuch- tiger Faustschlag (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2022, SB210148-O E. 2.6). Im vorliegenden Fall wurde von den sichtbaren Verletzun- gen eine Fotodokumentation erstellt, die als act. 3/2 bei den Akten liegt. Darauf ist erkennbar, wie heftig der Beschuldigte den Privatkläger mit seiner Faust geschla-
- 39 - gen haben muss. Unmittelbar auf resp. um das Auge ist das Gesicht des Privat- klägers heftig angeschwollen (Foto 5 und 6). Weiter enthält die Fotodokumenta- tion ein Foto von der Hand des Beschuldigten (Foto 22). Diese ist ebenfalls mas- siv angeschwollen, was auf die Heftigkeit und die Häufigkeit des Zuschlagens auf den Privatkläger mit der rechten Hand schliessen lässt. Ausserdem hat der Privat- kläger immerhin einen Zahn verloren und Blut im Ohr gehabt. Die vorliegende Si- tuation des Privatklägers ist weiter mit einem am Boden Liegenden vergleichbar. So war er, insbesondere am Steuer des Autos sitzend, ähnlich wehrlos wie eine am Boden liegende Person. Durch die heftigen, von den Beteiligten als unabläs- sig wahrgenommenen Faustschläge nahm der Beschuldigte eine solche schwer- wiegende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität in Kauf. Immerhin ist bei ei- nem solchen Vorgehen anzunehmen, dass der Beschuldigte die Härte seiner Treffer nicht mehr unter Kontrolle hatte. Ein gezieltes Schlagen ist kaum möglich, so dass ein grosses Risiko der Verursachung einer Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB bestand. Auch die Verursachung einer unmittelbar lebensbedro- henden Verletzung – etwa durch lebensbedrohende Hirnverletzungen oder schwerwiegenderen Brüchen von Schädelknochen – war bei den ausgeteilten Schlägen mit der Faust an den Kopf des Privatklägers ohne Weiteres möglich. Diese Gefahr der Verwirklichung musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Die Handlungen des Beschuldigten können vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs einer schweren Körperverletzung ausgelegt werden kann, selbst wenn ihm dieser Erfolg auch unerwünscht gewesen wäre. Der Beschuldigte nahm durch das Austeilen von Schlägen ins Gesicht des Privatklägers die Tatbe- standsverwirklichung einer schweren Körperverletzung in Kauf. Letztlich hing es nur vom Zufall ab, dass der Privatkläger keine gravierenderen Schäden am Auge erlitt und auch sonst keine weiteren bleibenden Schäden erlitt. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale sind damit erfüllt. 6.3.2. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersicht- lich. 6.3.3. Fazit
- 40 - Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sämtliche Tatbestandsmerk- male der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt und deshalb diesbezüglich schuldig zu sprechen ist. 6.4. Einfache Körperverletzung 6.4.1.Vorliegend würgte der Beschuldigte den Privatkläger erstelltermassen zwei- fach je auf dem Coop-Areal in E._____ – einmal durch den Würgegriff mit dem lin- ken Arm, einmal mit beiden Händen um den Hals fassend. 6.4.2.In BGE 91 IV 193 qualifizierte das BGer ein Würgen, ein Zudrücken der Kehle, als schwere Körperverletzung, weil das Opfer dadurch, wenn auch nur für kurze Zeit, in Lebensgefahr (Ersticken) gebracht wurde. Dieser Entscheid wurde durchwegs kritisiert. Die Lebensgefahr war nach der Lockerung des Würgegriffes bereits nicht mehr gegeben. Sie wurde eben nicht durch die Art der Verletzung, sondern durch die Art des Vorgehens des Täters bewirkt. Eine schwere Körper- verletzung erfordert zudem eine erhebliche, nachhaltige Schädigung des Körpers oder der Gesundheit, denn erst das rechtfertigt die wesentlich erhöhte Strafandro- hung gegenüber Art. 129 (Gefährdung des Lebens). Wenn vorübergehendes Würgen überhaupt eine Schädigung bewirkt, so ist diese jedenfalls nicht erheblich und schon gar nicht nachhaltig. Dieser Kritik trug das BGer bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit Rechnung. In Änderung der Rechtsprechung erklärte BGE 124 IV 53, eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB sei nur gegeben, wenn die Verletzung, die das Opfer erlitten hat, zur Lebensge- fahr führt. Die Strafbarkeit einer Lebensgefährdung, die nicht auf eine Verletzung zurückzuführen ist, beurteilt sich nach den Voraussetzungen von Art. 129 StGB (E. 2). Bei vorübergehendem Würgen scheidet die Qualifikation als schwere Ver- letzung auch dann aus, wenn das Opfer so massiv gewürgt werde, dass es tat- sächlich zu ersticken drohe. Jedoch kann alsdann der Tatbestand der Gefährdung des Lebens greifen (BSK StGB-Roth/Berkemeier, Art. 122 N 8). 6.4.3.Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB verlangt direkten Vorsatz, Eventualvorsatz bezüglich der Gefährdung genügt nach Lehre,
- 41 - Materialien und Rechtsprechung des BGer nicht (BSK StGB-Maeder, Art. 129 N 47). Mangels entsprechender Umschreibung in der Anklage ist nicht der Tatbe- stand der Gefährdung des Lebens, sondern jener der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB zu prüfen. 6.4.4.Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB begeht, wer ei- nen Menschen in anderer [als in schwerer] Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Grundtatbestandbestand erfasst alle Köperverletzungen, welche noch nicht schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äus- sere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine ge- wisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Hierzu zählen etwa Knochenbrü- che sowie auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schür- fungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperli- chen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126) ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensicht- lich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefor- dert, wobei Eventualvorsatz genügt (ROTH/BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 3 ff. zu Art. 123). 6.4.5.Das Würgen führte beim Privatkläger zu "frischen Einblutungen" resp. diver- sen Hautverfärbungen am Hals (vgl. dazu ausführlich Ziffer 5.6.1.10). Dabei han- delt es sich um Verletzungen, die vergleichbar sind mit Quetschungen mit Bluter- güssen und Schürfungen, die um einiges über blosse Kratzer hinausgehen, wel- che entsprechend nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Die beiden Vorfälle, bei denen der Beschuldigte den Privatkläger gewürgt hat (sowohl im Unterarmgriff als auch mit beiden Händen) waren geeig- net, beim Privatkläger Verletzungen herbeizuführen, welche eine gewisse Hei- lungszeit erfordern resp. verursachten diese auch konkret solche Verletzungen.
- 42 - 6.4.6.Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass ein längerdauerndes Würgen geeignet ist, Verletzun- gen zu verursachen, welche eine gewisse Heilungszeit erfordern. Ebenso nahm er solche Verletzungen aufgrund seines Verhaltens zumindest auch in Kauf. Da- mit erfüllt er auch den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung. 6.4.7. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersicht- lich. 6.4.8. Fazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sämtliche Tatbestandsmerk- male der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt und deshalb diesbezüglich schuldig zu sprechen ist. 6.5. Grobe Verkehrsregelverletzung 6.5.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrs- vorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicher- heit ernstlich gefährdet (BGE 130 IV 32, E. 5.1). Verkehrsregeln finden sich zu- nächst im ebenso benannten III. Titel des SVG, in Art. 26–57 (BSK SVG-Fiolka, Art. 90 N 20). 6.5.2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Verkehr jedermann so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behin- dert noch gefährdet. Die Grundregel von Art. 26 ist subsidiär zu allen anderen (spezifischeren) Verkehrsregeln (BSK SVG-Fiolka, Art. 90 N 180). Es erscheint als höchst problematisch, Art. 26 subsidiär als Grundregel anzuwenden, wenn ein Verhalten unter keine spezifischere Verkehrsregel fällt. Bereits nach dem Legali- tätsprinzip müsste es sich eigentlich verbieten, eine strafrechtliche Verurteilung ausschliesslich gestützt auf Art. 26i.V.m. Art. 90 SVG auszusprechen. Der Text
- 43 - von Art. 26 ist hierfür zu unbestimmt. (BSK SVG-Fiolka, Art. 26 N 12). In diesem Sinne gehen Rechtsprechung und Lehre davon aus, dass Art. 26 (nur) als Richt- schnur für die Auslegung der Verkehrsregeln heranzuziehen sei (BSK SVG- Fiolka, Art. 26 N 14). 6.5.3. Gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG hat der Führer dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören. Ladungen können stören, indem sie die Bewegungs- freiheit einschränken, die Sicht beeinträchtigen, die Zeichengabe verunmöglichen, sich verschieben oder sich sonst bewegen (mitgeführte Hunde usw.). Nach Art. 31 Abs. 3 SVG muss aber auch der Lenker beurteilt werden, der von einem im Wagen herumschwirrenden Insekt belästigt wird und nicht für Abhilfe sorgt. Der Führer ist ferner für das Verhalten seiner Mitfahrer verantwortlich. Er hat von ihnen ausgehende Störungen zu unterbinden. Strafbar macht sich in solchen Fäl- len aber auch der störende oder behindernde Mitfahrer (Giger Hans, in: SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Aufl., Zürich 2022, Art. 31 Beherrschen des Fahrzeuges N 11). 6.5.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht massgeblich von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in der die Übertre- tung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder er- höhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Abs. 2 SVG stellt die Nähe ihrer Verwirkli- chung dar. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E 3.1; BGE 131 IV 133, E. 3.2; BGE 130 IV 32, E. 5.1, je m.H.; grundlegend BGE 123 IV 88, E. 3a ff. und Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2017 vom 23. Juni 2017 E 3.2;; zum Ganzen WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 67). Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Mög- lichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Ob eine konkrete
- 44 - Gefahr unter Abs. 2 fällt, hängt von ihrer Intensität und ihrem Ausmass ab, also nicht nur davon, wie nahe der Erfolgseintritt liegt, sondern auch davon, wie gravie- rend die Folgen im Falle des Erfolgseintritts wären (BSK SVG-Fiolka, Art. 90 N 48). Eine erhöhte abstrakte Gefahr ist beispielsweise schon dann zu bejahen, wenn ein Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer ver- kehrsarmen Zeit das Rotlicht übersieht (BGE 118 IV 84, E. 2b). 6.5.5. Der Beschuldigte als Beifahrer versetzte vorliegend dem am Steuer des auf der Autobahn fahrenden Autos sitzenden Privatklägers erstelltermassen meh- rere Faustschläge mit seiner rechten Hand. Wie dargelegt, macht sich auch der störende oder behindernde Mitfahrer strafbar. Vorliegend kam es durch die mas- siv störenden Handlungen des Beschuldigten zwar zu keinem Umfall, mithin hat sich keine konkrete Gefährdung verwirklicht und wurde und auch der Strassenver- kehr nicht beeinträchtigt. Auch liegen keine Informationen vor, wie stark die Strasse in den frühen Morgenstunden befahren waren. Dennoch legen insgesamt die Umstände der vorliegend zu beurteilenden Verkehrsregelverletzung den Ein- tritt einer durch das Fehlverhalten des Beschuldigten hervorgerufenen erhöhten abstrakten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer, namentlich durch abrupte Schlenker bei hohem Tempo oder die Kollision mit einer Leitplanke, objektiv nahe. Durch die wiederholten Schläge – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger alkoholisiert fuhr – bestand die erhöhte Gefahr, dass er sich nicht mehr auf den Verkehr konzentrieren konnte und dadurch die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. 6.5.6. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet, wobei er eine ernstliche Gefährdung für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat. Damit ist der objektive Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. 6.5.7. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtslo- ses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden bzw. mindestens grobe Fahrlässigkeit, und zwar sowohl betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung als auch betreffend die Schaffung der ernstli- chen Gefahr (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 126 IV 192 E. 3; BSK SVG-FIOLKA,
- 45 - Art. 90 SVG N 93 m.w.H.). Rücksichtslosigkeit darf allgemein nur zurückhaltend bzw. restriktiv angenommen werden (BGer 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008, E. 3.1; WEISSENBERGER, Art. 90 SVG N 68). Rücksichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn der Täter sich der konkreten oder allgemeinen Gefährlichkeit sei- ner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. 6.5.8. Obschon Rücksichtslosigkeit nur restriktiv angenommen werden darf, kann vorliegend ohne Weiteres angenommen werden, dass sich der Beschuldigte der hohen Gefährlichkeit seines Verhaltens – mehrmaliges Einschlagen auf die Per- son am Steuer bei hohem Tempo – bewusst war. Indem der Beschuldigte dies tat, hat er wissentlich eine wichtige Verkehrsvorschrift in grober Weise verletzt und nahm dies zumindest in Kauf. 6.5.9. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersicht- lich. Dementsprechend ist der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG sowie Art. 31 Abs. 3 Satz 2 SVG schuldig zu sprechen. 6.6. Drohung 6.6.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschul- digten in rechtlicher Hinsicht als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erfor- derlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen (BGer 6B_1282/2016 vom 14. September 2017, E. 1.1). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 33).
- 46 - 6.6.2. Der Beschuldigte äusserte gemäss erstelltem Sachverhalt gegenüber den Privatkläger, er schlage ihn kaputt resp. er töte ihn. Sowohl die Aussage, dass er ihn kaputtschlagen werde als auch dass er ihn töten werde, ist unmissverständlich mit einer Tötung des Privatklägers verbunden. Die Äusserungen des Beschuldig- ten sind somit als Ankündigung eines künftigen Übels zu werten, welches sich ge- gen Leib und Leben des Privatklägers richtete und vom Beschuldigten abhängig war. Eine Drohung mit dem Tod ist zudem von genügender Schwere, um bei ei- nem verständigen Menschen mit durchschnittlicher Belastbarkeit Angst und Schrecken auszulösen. Der Privatkläger fürchtete sich gemäss erstelltem Sach- verhalt denn auch konkret vor der Verwirklichung des angedrohten Übels und wurde durch die Drohung in Angst versetzt. Der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 6.6.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt sprach der Beschuldigte wissentlich und willentlich eine Todesdrohung gegenüber dem Privatkläger aus und wollte diesen damit in Angst versetzten. Er handelte damit vorsätzlich, womit auch der subjekti- ver Tatbestand der Drohung vorliegend erfüllt ist. 6.6.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Da zudem keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte nach Art. 180 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
7. Strafzumessung 7.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs-
- 47 - punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjekti- ven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willens- richtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbeson- dere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Ge- ständnis (HUG, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6). 7.2. Vorliegend ist zunächst für die versuchte schwere Körperverletzung durch die Faustschläge eine Strafe – das Gesetz sieht als Strafandrohung Freiheits- strafe vor – auszufällen. 7.3. Versuchte schwere Körperverletzung Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vor- liegend hat sich der Beschuldigte durch die Faustschläge während der Autofahrt sowie auf dem Coop-Areal der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als schwers- tes Delikt strafbar gemacht, wobei dies mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft wird. Da lediglich ein Versuch vorliegt, kann das Gericht die Strafe mildern und das Gericht ist nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebun- den (Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB). Der Strafrah- men erweitert sich damit gegen unten. 7.3.1. Tatkomponente 7.3.1.1 Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit seiner rechten Faust wiederholt resp. unablässig ins Gesicht schlug. Hierzu war angesichts der bei den Akten liegenden Fotos ein erheblicher Kraftaufwand nötig. Überdies befand sich der Privatkläger bei jenen Faustschlä-
- 48 - gen am Steuer in einer wehrlosen Situation. Insgesamt zeugt die begangene Handlung von einer gewissen Brutalität. Die kriminelle Energie ist jedoch als eher gering einzustufen. Angesichts dieser Erwägungen wäre bei einer vollendeten schweren Körperverletzung die objektive Tatschwere im mittleren Bereich anzu- siedeln. 7.3.1.2 Subjektiv beging der Beschuldigte die Delikte vor dem Hintergrund des von allen Beteiligten erwähnten Themas seines verstorbenen Vaters, entspre- chend aus einer gewissen Emotionalität heraus. Überdies scheint es zwischen den Beteiligten bereits über einen längeren Zeitraum zu Meinungsverschiedenhei- ten und Spannungen hinsichtlich dieses Themas gekommen zu sein (act. 5/2 Frage 17, act. 5/3 Frage 15). Jedoch stand diese Vorgeschichte nicht im Ansatz in einem Verhältnis zur Heftigkeit, mit der der Beschuldigte auf den Privatkläger ein- geschlagen hat. Vielmehr liess dieser seiner Wut freien Lauf und schlug dem Pri- vatkläger unablässig heftig ins Gesicht, wodurch er auch schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB in Kauf nahm. Angesichts des objektiven Tatverschul- dens und unter Berücksichtigung der eher geringen kriminellen Energie ist die Einsatzstrafe bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren festzusetzen. 7.3.1.3 Dass die Tathandlung zum Nachteil des Privatklägers nicht zur Vollen- dung gelangte, sondern es beim Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduk- tion der verschuldensangemessenen Strafe auswirken. Bei Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund, weshalb die ver- suchte Tathandlung auch gleich hart bestraft werden kann wie die vollendete Tat (BGE 137 IV 113, E. 1.4.2). Vorliegend entzog sich zwar der Eintritt des Erfolges grösstenteils der Einflussmöglichkeit des Beschuldigten, da es nur dem Zufall zu verdanken war, dass er nicht schwerer im Gesicht verletzt wurde. Unter Berück- sichtigung sämtlicher Tatumstände und insbesondere den tatsächlich eingetrete- nen Verletzungen erscheint es dennoch angemessen, den Versuch mindernd zu
- 49 - berücksichtigen, was eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf 14 Mo- nate zur Folge hat. 7.3.1.4 Infolge Deliktsmehrheit durch den Faustschlag auf dem Coop-Areal rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 4 Monate, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 18 Monaten führt. 7.3.2. Täterkomponente 7.3.2.1 Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Ver- hältnissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren. 7.3.2.2 Der Beschuldigte führte aus, dass er in der Schweiz geboren und auf- gewachsen sei. Er arbeite in einer Festanstellung als Gerüstbauer (Prot. S. 17 f.). In einer Beziehung lebe der Beschuldigte nicht und Kinder habe er keine (act. 7/4 Fragen 56 ff., Prot. S. 18). Weiter weist der Beschuldigte zwar einen Eintrag im Strafregister aus, dabei handelt es sich mit einem SVG-Delikt jedoch nicht um eine einschlägige Vorstrafe (act. 81). Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich hinsichtlich der Strafzumessung als neutral aus. Es sind keine strafzumessungs- relevanten Aspekte ersichtlich. 7.3.2.3 Hinsichtlich des Nachtatverhaltens des Beschuldigten ist festzustellen, dass der Beschuldigte grösstenteils nicht geständig ist und keine Reue an den Tag legt. Dennoch auf sein mindestens teilweises Geständnis hinzuweisen. Wie bei der Sachverhaltserstellung dargelegt, gab der Beschuldigte zu, "einen kleinen Anfall" gehabt zu haben, das Auto beschädigt zu haben und den Privatkläger zwei- bis dreimal geschlagen zu haben, und zwar ins Gesicht mit der rechten Faust (Prot. S. 20 f.). Bei der Polizei am 17. Juli 2023, dem Tag nach dem Vorfall, und der Hafteinvernahme am selben Tag bei der Staatsanwaltschaft hat der Be- schuldigte die Aussage verweigert (act. 7/1-2). Im Rahmen der letzten Einver- nahme am 7. Dezember 2023 hat der Beschuldigte Aussagen gemacht (act. 7/4). Entsprechend wurden die betreffenden teilweisen Eingeständnisse erst spät ab- gelegt und der Beschuldigte hat die Strafverfolgung durch sein spätes Geständnis
- 50 - nicht merklich erleichtert. Demnach führt das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu einer Reduktion der Strafe von 2 Monaten, d.h. zu einer Strafe von insgesamt 16 Monaten. 7.3.2.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatumstände ist für die Faustschläge eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszusprechen. 7.4. Weitere Delikte 7.4.1. Nachfolgend ist weiter für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 sowie Art. 31 Abs. 3 Satz 2 SVG, für die einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie für die mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB eine Strafe auszufällen. Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB und bei Übertretungen Busse im Sinne von Art. 106 StGB vor. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Gelds- trafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Gemäss Art. 40 StGB be- trägt die Mindestdauer einer Freiheitsstrafe 3 Tage. Als Strafen sieht das Gesetz im Bereich von drei Tagen bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht dabei die Geldstrafe. 7.4.2. In Bezug auf die erwähnten Delikte ist – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – das Ausfällen einer Geldstrafe objektiv möglich. Die Strafan- drohung ist sowohl für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 sowie Art. 31 Abs. 3 Satz 2 SVG, für eine einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB als auch für eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Unter Berücksichtigung von Art. 41 Abs. 1 StGB und mangels Vorliegens von Anhaltspunkten, welche eine Freiheitsstrafe anstelle einer Gelds- trafe als geboten erscheinen lassen, ist damit eine Geldstrafe auszufällen. 7.4.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe
- 51 - der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Geldstrafe) ge- bunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 7.4.4. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Ein- satzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindern- den Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weni- ger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (BGE 144 IV 313; 142 IV 265 E. 2.4). «Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden; denkbar ist zudem, die objektive Tatschwere heranzuziehen (BSK StGB- Ackermann, Art. 49 N 116). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen (BGE 144 IV 313; 144 IV 217 E. 2 f.). 7.4.5. Hinsichtlich der Einsatzstrafe ist darauf hinzuweisen, dass als schwerstes Delikt vorliegend verschiedene Straftatbestände mit gleicher Strafandrohung in Frage kommen und somit mehrere Tathandlungen zur Bestimmung der Einsatz- strafe geeignet wären. Aufgrund der nachfolgend erläuterten Tatschwere (vgl. E. 7.4.7) ist die grobe Verletzung der Verkehrsregeln als schwerstes Delikt festzulegen. Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich, weshalb der ordentliche Strafrahmen zur Anwendung gelangt. Es ist somit zu- nächst für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Einsatzstrafe festzuset-
- 52 - zen, ehe diese aufgrund der weiteren begangenen Delikte innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens anzupassen sein wird. 7.4.6. Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, kann aber ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tages- satzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz- minimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 3 StGB). 7.4.7. Als schwerstes Delikt ist die grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu würdigen. Das Verschulden des Beschuldigten ist in Bezug auf die Tatkom- ponente sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht als mittelschwer zu qualifizieren. Der Beschuldigte störte und behinderte den Privatkläger auf gewaltvolle Weise durch Faustschläge massiv im Lenken des Fahrzeugs im Wissen, dass durch sein Verhalten und infolgedessen die Verursachung eines Unfalls zwei weitere Personen schwer verletzt werden könnten. Subjektiv ist zu würdigen, dass das Verhalten des Beschuldigten einen Zusammenhang mit dem aufgekommenen Thema seines verstorbenen Vaters hatte, das ihn emotional aufwühlte. Es ist somit nicht von einem geplanten Vorgehen oder hoher krimineller Energie des Beschuldigten auszugehen. Hinsichtlich der Täterkompo- nente kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 7.3.2). Nach dem Gesagten ist von einer Einsatzstrafe für das schwerste Delikt von 90 Tages- sätzen auszugehen. 7.4.8. Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung ist in objektiver Hinsicht auszu- führen, dass das Verschulden eher leicht wiegt. Die durch das Würgen zugefüg- ten Verletzungen sind als nicht gravierend und unwesentlich schwerer als durch Tätlichkeiten zugefügte zu qualifizieren. Gleichwohl führte das Würgen für den Privatkläger in beiden Situationen zu einer grossen Bedrängnis sowie zu einer existenziellen Angst und dem subjektiven Empfinden, keine Luft mehr zu bekom-
- 53 - men, was der Beschuldigte entsprechend beabsichtigt hat. Zur subjektiven Tatschwere ist wiederum die egoistische Tatmotivation des Beschuldigten zu er- wähnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten erweist sich in An- wendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der zuvor festgelegten Strafe um 70 Tagessätze als angemessen. 7.4.9. Bezüglich der mehrfachen Drohung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger jeweils mit ihrer Tötung drohte, was in sich bereits eines der schwersten anzudrohenden Übel ist und sich im Rahmen des objektiven Ver- schuldens entsprechend auswirkt. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte die Drohungen primär zur "Unterma- lung" seiner Taten (dem Würgen), um diese bedrohlicher erscheinen zu lassen, eingesetzt haben dürfte und diese entsprechend eher eine untergeordnete Rolle gespielt haben. Es rechtfertigt sich folglich, die mehrfachen Drohungen unter An- wendung des Asperationsprinzips mit 20 Tagessätzen straferhöhend zu berück- sichtigen. 7.4.10. Hinsichtlich der Höhe der Tagessätze ist darauf hinzuweisen, dass Grundlage und Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes das Einkom- men bildet, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag losgelöst von der Ein- kunftsquelle zufliesst (strafrechtliches Nettoeinkommen) – massgebend ist die tat- sächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (BGE 116 IV 4 E. 3a). In die Bemes- sung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungs- pflichten und das Existenzminimum. Massgebend sind grundsätzlich die persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. 7.4.10.1 Der Beschuldige gibt an, monatlich netto Fr. 5'300.–, mit 13. Monats- lohn zu verdienen. Bis anhin habe er bei der Mutter gewohnt und dafür Fr. 700.– bezahlt, gegenwärtig gebe er ihr sein gesamtes Einkommen ab. Vermögen und
- 54 - Schulden habe der Beschuldigte nicht (Prot. S. 19). Angesichts dieser persönli- chen und finanziellen Verhältnisse ist der Tagessatz auf Fr. 120.– festzusetzen. 7.4.10.2 Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 120.– zu bestrafen.
8. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder ei- nem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom 16. Juli 2023 bis zum 1. September 2023 in Haft (act. 16/1 und act. 16/13). Dementsprechend sind dem Beschuldigten 48 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen.
9. Vollzug der Strafen 9.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen ei- ner ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herr- schende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungs- gefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurtei- lung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderli- che Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB- Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 N 46). 9.2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer be- dingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermu- tet (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., S. 127).
- 55 - 9.3. Vorliegend sind in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befinden. Des Weiteren wurde der Beschuldigte nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (act. 81). Subjektiv ist zudem anzumerken, dass der Beschuldigte mit hinsichtlich des SVG-Delikts zwar einschlägig vorbe- straft ist, seine damaligen Vergehen jedoch bereits eine hinreichende Zeit zurück- liegen. Überdies dürfte die Untersuchungshaft von 48 Tagen beim Beschuldigten einen bleibenden Eindruck hinterlassen haben. Die Ausfällung einer unbedingten Strafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ihm ist daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe gemäss Art. 42 StGB zu gewähren. 9.4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insb. nach der Per- sönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfäl- ligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ih- rem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Pro- bezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist. Keine Rolle spielt die Schwere der Tat. Insbesondere muss sich das Gericht zum Charakter des Verurteilten und zur konkreten Rückfallgefahr äussern (BSK StGB-Schnei- der/Garré, Art. 44 N 4). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Um jedoch die Nachhaltigkeit der heute auszusprechenden Strafe zu unterstreichen und den allfällig bestehenden Restbedenken in Bezug auf das zukünftige Verhalten des Beschuldigten gebüh- rend Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.
- 56 -
10. Widerruf/Verwarnung/Verlängerung der Probezeit 10.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. April 2023 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren ge- währten bedingten Strafvollzugs (act. 63 S. 7.). 10.2. Begeht der Verurteilte während einer Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer An- wendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Art. 41 StGB erfüllt sind. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten ver- warnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. 10.3. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 14. April 2023 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie wegen fahrlässiger Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs i.S. des Strassenver- kehrsgesetzes gemäss Art. 93 Abs. 1 Satz 2 SVG verurteilt, wobei der Strafvoll- zug aufgeschoben wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (act. 81). 10.4. Zwar wurde der Beschuldigte während laufender Probezeit erneut straffäl- lig. Jedoch gelang es dem Beschuldigten vor dem vorliegenden Verfahren, rund zwei Jahre straffrei zu leben. Weiter ist davon auszugehen, dass die Folgen des vorliegenden Urteils den Beschuldigten auch ohne Widerruf der Vorstrafe genü- gend beeindrucken und beschäftigen werden, um ihn in Zukunft von weiteren Straftaten abzuhalten. Aufgrund des Fehlens einer ungünstigen Prognose ist auf einen Widerruf zu verzichten. Im Sinne einer Ersatzmassnahme ist die Probezeit gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB um die Dauer von einem Jahr zu verlängern.
- 57 -
11. Landesverweisung 11.1. Anlasstat 11.1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 lit. a-p StGB genannten strafbaren Handlungen verurteilt wird, gemäss Art. 66a StGB unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. 11.1.2. Eine (versuchte) schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB stellt eine sogenannte Katalogtat dar, welche grundsätzlich einen Landesverweis zur Folge hat (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Der Beschuldigte führte die vorliegend zu beurteilenden Taten aus, nachdem diese Bestimmung betreffend Landesver- weisung am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschuldigte aufgrund der genannten Bestimmung des Landes zu verweisen ist. 11.2. Schwerer persönlicher Härtefall und Verhältnismässigkeitsprinzip 11.2.1. Das Gericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. 11.2.2. In Fällen von Art. 66a StGB konzentrieren sich die Ermessensentscheide des Gerichts auf die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB. Die Härtefallregelung bricht einerseits das apodiktische Regime von Art. 66a Abs. 1 StGB auf, soll aber andererseits auch den Ausnahmecharakter des Absehens von der Landesverweisung bei Katalogtaten deutlich machen. Damit wird auch auf eine Begrenzung des richterlichen Ermessens abgezielt. Der persönliche Härtefall ist nicht abstrakt aus der Situation des Ausländers heraus zu beurteilen, sondern auch im Verhältnis zur Tat (FIOLKA, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, plädoyer 5/16 S. 86 f.). Als konkrete Härtefallgründe fallen dabei insbesondere die Anwesenheitsdauer, die
- 58 - familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist in einem nächsten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)lnteresse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). 11.2.3. Im Rahmen der Strafzumessung wurden die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bereits dargelegt (vgl. oben E. 7.3.2.2), worauf grundsätzlich verwiesen werden kann. Der 22-jährige Beschuldigte ist weiter kosovarischer Staatsangehöriger. Zu betonen ist, dass er in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist (Prot. S. 17) und hier seine prägenden Jahre verbracht hat, weshalb eine Landesverweisung nur zurückhaltend auszusprechen ist. Er verfügt über eine Festanstellung in einem 100%-Pensum, mit welchem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (Prot. S. 18). Mit seiner Mutter, bei der der Beschuldigte wohnt, und seinen vier Schwestern habe er guten Kontakt. All diese Personen leben in der Schweiz. Im Ergebnis erscheint der Beschuldigte in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht integriert. Im Kosovo hingegen habe er keine Kollegen, solche habe er zwar einmal gehabt, diese seien zwischenzeitlich jedoch alle ausgewandert. Lediglich einen Onkel, den er selten und immer dann, wenn er im Kosovo sei, sehe, habe er (Prot. S. 18 f.). Das letzte Mal sei er vor einem Jahr im Kosovo gewesen (Prot. S. 19). Der Beschuldigte spricht fliessend Schweizerdeutsch. Auch Albanisch spreche er fliessend, in der Sprache schreiben könne er nicht (Prot. 19). Damit hat der Beschuldigte insgesamt, abgesehen von seinem kosovarischen Pass, kaum einen Bezug zum Kosovo. 11.2.4. Aufgrund seiner sehr langen, lebensprägenden Anwesenheitsdauer in der Schweiz sowie seiner hier gelebten sozialen Beziehungen ist von einer Ver-
- 59 - wurzelung des Beschuldigten und einer weitgehenden Integration in der Schweiz auszugehen. Deshalb und mangels Bezugs zu seinem Herkunftsland würde eine Landesverweisung für den Beschuldigten eine schwere persönliche Härte bedeu- ten. Dementsprechend ist dem Beschuldigten ein erhebliches Interesse am Ver- bleib in der Schweiz zu attestieren. 11.2.5. Für die Prüfung des öffentlichen Interesses, dasjenige der öffentlichen Sicherheit, ist das begangenen Delikt näher zu betrachten. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich der mehrfachen versuchten schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Vorliegend ist jedoch entlastend zu berücksichtigen, dass es sich um ein innerfamiliäres Delikt, begangen in jungem Alter, handelt. Al- lerdings ist der Beschuldigte auch schon vorbestraft, was darauf schliessen lässt, dass er sich mit einer gewissen Leichtfertigkeit über schweizerisches Recht hin- wegsetzt. Entsprechend ist die Legalprognose des Beschuldigten zumindest nicht vorbehaltlos günstig. Angesichts dieser Umstände ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten als nicht gering, jedoch noch nicht er- heblich zu werten. 11.2.6. Im Ergebnis überwiegt das erhebliche private Interesse des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz das nicht geringen, jedoch noch nicht erhebli- che öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung. Demzufolge ist von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB abzusehen.
12. Zivilansprüche 12.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
- 60 - 12.2. Der Privatkläger konstituierte sich mit Formular vom 6. August 2023 als Pri- vatkläger (act. 15/3). Er stellte ein Schadenersatzbegehren im Umfang von Fr. 2'693.15 und ein Genugtuungsbegehren im Umfang von Fr. 15'000.– (act. 82). 12.3. Schadenersatz 12.3.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzu- sammenhang und Verschulden. 12.3.2. Wie dargelegt, verlangt der Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'693.15. Er begründet dies unter Beilage eines Arbeitsunfähigkeitszeug- nisses (act. 82, Beilage) damit, er sei aufgrund des Ereignisses vom 16. Juli 2023 und der dabei erlittenen Verletzungen vom 17. bis 27. Juli 2023 arbeitsunfähig ge- wesen. Diese Zeitdauer umfasse 9 Werktage à 8 Stunden, total also 72 Stunden, an denen er nicht habe arbeiten können. Er sei im Stundenlohn zu Fr. 25.– pro Stunde angestellt gewesen und habe für diese Tage keinen Lohn ausbezahlt er- halten. Der erlittene Lohnausfall beziffere sich daher auf Fr. 1'800.– und sei ihm durch den Beschuldigten zu ersetzen. Weiter habe ihn die Reparatur des Autos Fr. 893.15 (Sachbeschädigung gemäss Anklageschrift) gekostet, welcher Betrag ihm ohne Weiteres durch den Beschuldigten zu ersetzen sei (act. 82 S. 2). 12.3.3. Die Höhe des durch die Arbeitsunfähigkeit verursachen Schadens wur- den durch den Beschuldigten nicht bestritten und diese lässt sich gestützt auf die eingereichte Beilage nachvollziehen (act. 82, Beilage). Da der Beschuldigte durch seine Handlungen, für welche er mit vorliegendem Urteil verurteilt wird, diese un- strittig gebliebenen Kosten des Privatklägers verursachte, ist er zu entsprechen- dem Ersatz in der Höhe von Fr. 1'800.– zu verpflichten. Was den aus der Sachbe- schädigung resultierenden Schaden betrifft, ist festzuhalten, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Tatvorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB eingestellt wurde. Damit fehlt es an einer wider- rechtlichen Handlung des Beschuldigten zur Begründung eines Schadenersatzan-
- 61 - spruchs. Infolgedessen ist das Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag – in der Höhe von Fr. 893.15 – abzuweisen. 12.4. Genugtuung 12.4.1. Der Privatkläger verlangt zudem eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.–. Er begründet die Höhe der Genugtuung damit, dass die erlittenen Verletzungen über mehrere Wochen hinweg sehr unangenehme Schmerzen ver- ursacht hätten, insbesondere am rechte Auge, den Ohren und der Nase. Er habe während rund 2-3 Wochen kaum schlafen können bzw. dafür Schlafmittel benö- tigt. Das Ereignis vom 16. Juli 2023 habe den Privatkläger andererseits aber auch psychisch stark beeinträchtigt und er leide bis heute an den traumatischen Folgen davon. Aufgrund der Angstzustände zogen der Privatkläger und seine Frau vor- übergehend für rund 3 Wochen zu seinen Eltern in O._____. Der Privatkläger habe mehrere Arbeitsstellen wieder verloren, weil er aufgrund seiner Angstzu- stände der Arbeit ferngeblieben war. Sodann sei die Frau des Privatklägers auch mehrmals aus dem Umfeld des Beschuldigten kontaktiert worden; sie solle dafür sorgen, dass die Anzeige zurückgezogen werde. Auch dadurch sei das Sicher- heitsgefühl des Privatklägers nachhaltig beeinträchtigt worden. Er habe stark ab- genommen, ziehe sich weitestgehend zurück, lebe kaum mehr soziale Kontakte und lache kaum mehr. Auch kürzlich noch (März April 2023) habe sich der Privat- kläger praktisch nicht getraut, das Haus der Familie zu verlassen, aus Angst, es könnte ihm etwas angetan werden. Wenn er dennoch einmal habe rausmüssen, habe er jeweils dafür gesorgt, nicht erkannt zu werden (act. 82 S. 2 f.) 12.4.2. Der Beschuldigte bestritt die durch den Privatkläger beantragte Genug- tuung nicht (vgl. Prot. S. 40 ff.). 12.4.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verlet- zung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Genug- tuungssummen bestehen darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz (BGE 123 II 10 ff.). Die Geldleistung soll somit beim
- 62 - Geschädigten - quasi als materielles Gegengewicht für den immateriellen Scha- den - ein Gefühl des Wohlbefindens hervorrufen (BREHM, Berner Kommentar,
2. Auflage, OR 47 N 9). Im Unterschied zum Schadenersatz orientiert sich die Ge- nugtuung weder an der Einkommens- noch an der Vermögenssituation des Be- troffenen. Die Genugtuung setzt beim subjektiven Empfinden des Berechtigten an (HÜTTE/DUCKSCH, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1999, S. I/10). Bei Körper- verletzungen ist dem Geschädigten i. d. R. eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbun- den ist (BSK OR I-Kessler, Art. 47 N 13). Die als Voraussetzungen der Genugtu- ung geltenden Kriterien wirken sich auch auf die Höhe der Genugtuungssumme aus. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungs- summe (BSK OR I-Kessler, Art. 47 N 20). Für die Festsetzung ist das Gericht an- gehalten, eine Summe "unter Würdigung der besonderen Umstände" des konkre- ten Falls gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu bestimmen (BGE 90 II 190). Die Rechtsprechung hat bezüglich der Höhe dieser Leistungen verschie- dene Bemessungskriterien entwickelt, so sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung der physischen und psychischen Integrität des Opfers, die Intensi- tät und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers massgebend (BGE 116 II 733 mit weiteren Hin- weisen). 12.4.4. Vorliegend erlitt der Privatkläger massive Verletzungen im Gesicht, wo- bei sich die fragliche Auseinandersetzung in seinem näheren familiären Umfeld ereignete. Dementsprechend ist das Vorgefallene durchaus dazu geeignet, den Privatkläger über die erlittenen Verletzungen hinaus auch persönlich zu belasten, indem nahe liegt, dass der Vorfall seine familiären Beziehungen beeinträchtigte. Immerhin jedoch handelte es sich im Rahmen der denkbaren Verletzungen, wel- che im Gesicht zugefügt werden können, um nicht allzu schwerwiegende und sind diese denn auch weitestgehend verheilt. Sodann war durch die zugefügten Verlet- zungen keine Hospitalisation, sondern lediglich eine ambulante Behandlung/Ab-
- 63 - klärung erforderlich (act. 21/2). Dies rechtfertigt, die an ihn zuzusprechende Ge- nugtuung deutlich herabzusetzen. Insgesamt erweist es sich als angemessen, dem Privatkläger für die erlittene Unbill ein Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– zuzusprechen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung des Pri- vatklägers abgewiesen.
13. Spuren Die bei der Asservate Triage und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 85799764 gelagerten Spuren und Spurenträger sowie IRM-Fo- tografien sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
14. Kosten- und Entschädigungsfolgen 14.1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozes- ses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO) und umfassen sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens als auch diejenigen der Untersuchung. Wird das Verfah- ren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswid- rig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 14.2. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 auf Fr. 4'200.– festzusetzen. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf Fr. 3'489.30 (Kosten der Kantonspolizei Zürich) und Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren.
- 64 - 14.3. Der Beschuldigte ist (mit Ausnahme der Einstellung betreffend die Sachbe- schädigung) vollumfänglich schuldig zu sprechen. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens sind die Kosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 14.4. In den zwei Beschwerdeverfahren vor der III. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich wurden die Verfahrenskosten mit Beschlüssen vom
23. August 2023 bzw. 6. Oktober 2023 (Geschäfts-Nrn. UB230121-O bzw. UH230244-O) auf Fr. 1'500.– bzw. Fr. 400.– festgesetzt und die Regelung der Kostenauflage dem Endentscheid vorbehalten (act. 16/15/8) bzw. bereits dem Be- schuldigten auferlegt (17/11). Nachdem die erste Beschwerde des Beschuldigten mit dem genannten Beschluss abgewiesen wurde, rechtfertigt es sich vorliegend, auch die Kosten dieses Beschwerdeverfahren vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 14.5. Rechtsanwalt X1._____ ist für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten nach Einsicht in die detaillierte Aufstellung seiner Bemühungen und Barauslagen (act. 84) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit §§ 2, 3 und 17 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbesprechung auf Fr. 35'901.05.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dabei ist anzurechnen, dass ihm bereits Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 6'040.35 (act. 19/10) und Fr. 10'290.15 (act. 37) sowie Fr. 13'769.– d.h. gesamthaft Fr. 30'099.50, gewährt wurden, weshalb ihm noch Fr. 5'801.55 (Fr. 35'901.05 abzüglich Fr. 30'099.50) auszubezahlen sind. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten in vollem Umfang. 14.6. Weiter ist davon Vormerk zu nehmen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Zeitraum von 17. Juli 2023 bis 18. Juli 2023 mit insgesamt Fr. 1'570.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt wurde (act. 20/6). Auch diesbezüglich bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beim Be- schuldigten vorbehalten.
- 65 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB; der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG sowie Art. 31 Abs. 3 Satz 2 SVG; der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Tatvorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 48 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 120.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. April 2023 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu Fr. 120.– wird nicht widerrufen und die angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
6. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird abgesehen.
7. Die bei der Asservate Triage und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 85799764 gelagerten Spuren und Spurenträger so- wie IRM-Fotografien sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
- 66 -
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'800.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schaden- ersatzbegehren abgewiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'200.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
11. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'489.30 Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 2'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
12. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
13. Die Entscheidgebühr der Beschwerdeverfahren UB230121-O (Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. August
2023) in der Höhe von Fr. 1'500.– sowie UH230244-O (Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2023) in der Höhe von Fr. 400.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
14. Rechtsanwalt X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 35'901.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 6'040.35 (act. 19/10) und Fr. 10'290.15 (act. 37) sowie Fr. 13'769.– d.h. gesamthaft Fr. 30'099.50, ausbezahlt wurden. Dementsprechend ist Rechtsanwalt X1._____ mit zusätzlich Fr. 5'801.55 (Fr. 35'901.05 abzüglich Fr. 30'099.50) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 67 - Weiter wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Be- mühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Zeitraum von
17. Juli 2023 bis 18. Juli 2023 mit insgesamt Fr. 1'570.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt wurde (act. 20/6). Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben) die amtliche Verteidigung (übergeben) die Staatsanwaltschaft See / Oberland, im Doppel (übergeben) die Privatklägerschaft (übergeben) dem Privatklägervertreter die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 14 betref- fend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zu- handen des Beschuldigten den Privatklägervertreter im Doppel für sich und zuhanden des Privat- klägers die Staatsanwaltschaft See / Oberland und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See / Oberland per Mail (kanz- lei.staso@ji.zh.ch) das Migrationsamt des Kantons Aargau die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservatetriage), per Mail auf asservate@kapo.zh.ch die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B per Mail auf vo- stra.pdf@ji.zh.ch Amt für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Aargau je gegen Empfangsbestätigung.
- 68 -
16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Strafgericht, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 15. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Simmen MLaw Schenker
- 69 - Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Wurde der Vollzug einer Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, wird sie vorerst nicht vollzogen. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, wird die Frei- heitsstrafe definitiv nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (150 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Dezem- ber 2023 (act. 27) ging am 5. Januar 2024 beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfü- gung vom 6. Februar 2024 wurden die Parteien erstmals auf den 6. Juni 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Mit derselben Verfügung wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und diese zu begründen und der Privat- klägerschaft Frist angesetzt, um die Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und zu begründen (act. 31).
E. 1.2 Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 stellte der Privatkläger Zivilansprüche (act. 33/1-3).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 1. März 2024 (act. 39) stellte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten diverse Beweisanträge, welche mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 12. März 2024 teilweise gutgeheissen wurden (act. 40).
E. 1.4 Zur Hauptverhandlung vom 6. Juni 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Ver- treter der Anklagebehörde, der Privatkläger für seine Einvernahme als Auskunfts- person sowie vier Angehörige des Beschuldigten (Prot. S. 6). Im Rahmen der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft See / Oberland vorfrage- weise, es sei ihr Gelegenheit zu geben, die Anklage zu ändern, eventualiter sei die Anklage zurückzuweisen und es sei ihr zu gestatten, die Anklage zu erweitern (act. 46 und Prot. S. 6 ff.). Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt wurde, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 6. Juni 2024 sistiert, wobei fest- gehalten wurde, dass die Rechtshängigkeit beim Bezirksgericht Uster, Strafge- richt, bleibe. Weiter wurde die Anklageschrift vom 20. Dezember 2023 zur Ver- besserung im Sinne der Erwägungen des Beschlusses an die Staatsanwaltschaft See / Oberland zurückgewiesen (act. 47).
E. 1.5 Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ an, dass der Privatkläger ihn mit der Interessenwahrung beauftragt habe und bean-
- 5 - tragte unter Beilage eines Gesuchs, als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Pri- vatklägers eingesetzt zu werden (act. 53 bis 55). Nachdem dem Privatkläger mit Verfügung vom 2. Juli 2024 Frist angesetzt wurde, um seine finanziellen Verhält- nisse konkret zu beziffern und entsprechende Belege einzureichen (act. 56), wurde das Gesuch mit Verfügung vom 25. September 2024 (act. 69) abgewiesen.
E. 1.6 Am 29. August 2024 ging die überarbeitete Anklageschrift der Staatsan- waltschaft See / Oberland vom 28. August 2024 (act. 63) beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom 25. September 2024 wurden die Parteien neu auf den
15. Mai 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 71).
E. 1.7 Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 bezifferte und begründete Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ die Zivilforderungen seines Mandanten (act. 82).
E. 1.8 Zur Hauptverhandlung vom 15. Mai 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Ver- treter der Anklagebehörde, der Privatkläger für seine Einvernahme als Auskunfts- person sowie sieben Angehörige des Beschuldigten und zwei Angehörige des Pri- vatklägers (Prot. S. 16).
E. 1.9 Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil vom 15. Mai 2025 an (act. 87).
E. 2 Rückweisung der Anklage
E. 2.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2025 führte der amtliche Verteidiger zusammengefasst aus, die Voraussetzungen für eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Verbesserung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO, wie sie mit Beschluss vom 6. Juni 2024 angeordnet worden sei, seien nicht erfüllt ge- wesen. Eine Rückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO diene ausschliesslich der Behebung formeller, nicht jedoch inhaltlicher Mängel. Eine Rückweisung der An- klageschrift zur inhaltlichen Verbesserung eines bereits angeklagten Tatbestands stelle eine unzulässige Durchbrechung des Anklageprinzips und der Gewaltentei- lung dar und sei weder nach Art. 329 Abs. 2 noch nach Art. 333 Abs. 1 StPO möglich. Das habe auch das Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung
- 6 - (BGE 149 IV 42 E. 3.4) betont, indem es festgehalten habe, dass eine Rückwei- sung zur Nachbesserung eines bereits angeklagten Tatbestandes nicht zulässig sei. Das gelte vorliegend selbstverständlich auch für die Nachbesserung in Bezug auf die Sachbeschädigung. Der äussere Tatbestand sei bei der ersten Anklage- schrift bereits umschrieben gewesen und es habe einzig und allein an der Um- schreibung des subjektiven Tatbestandes gefehlt. Formelle Mängel, welche eine Rückweisung ermöglichten, hätten jedoch nicht bestanden und seien auch im Rü- ckweisungsbeschluss nicht aufgeführt geworden. Der Verteidiger stellt sich auf den Standpunkt, es hätte damals auch ohne Rückweisung gestützt auf den ange- klagten Sachverhalt ohne Weiteres ein Urteil ergehen können, wenn auch – man- gels Umschreibung des subjektiven Tatbestands – nur ein vollständiger oder teil- weiser Freispruch, nicht jedoch ein Schuldspruch. Mithin sei seiner Meinung nach ausschliesslich die Anklageschrift vom 20. Dezember 2023 Gegenstand des heu- tigen Verfahren. Da im Übrigen der Rückweisungsbeschluss nicht mittels Be- schwerde nach StPO, sondern nur mit dem Endentscheid angefochten werden könne, sei der Rückweisungsbeschluss nach wie vor Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens (Prot. S. 41 ff.).
E. 2.2 Die StPO unterscheidet zwischen der Verbesserung einer nicht ordnungs- gemäss erstellten Anklageschrift durch Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), der Änderung der Anklage (Art. 333 Abs. 1 StPO) und der Erweiterung der Anklage (Art. 333 Abs. 2 StPO). Das Verhältnis der Be- stimmungen und deren Tragweite sind umstritten. Gemäss bisheriger Rechtspre- chung gelangt Art. 333 Abs. 1 StPO zur Anwendung, wenn der in der Anklage- schrift umschriebene Sachverhalt einen anderen (Umqualifizierung) - oder, bei echter Konkurrenz, einen zusätzlichen - Straftatbestand erfüllen könnte, die An- klageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (vgl. z.B. BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; BGE 147 IV 167 E. 1.4; je mit Hinweis). Das ist typischer- weise dann der Fall, wenn der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts ei- nen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraus- setzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind. Eine Er- gänzung der Anklage kommt auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte Varia-
- 7 - nte des angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt wird, während eine Darstellung des Qualifikationsmerkmals fehlt. Mit Art. 333 Abs. 1 StPO wird verhindert, dass schwere Straftaten mit einem Frei- spruch enden, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht eine mögliche neue Tatvariante ergibt. In der Lehre wird bzw. wurde vereinzelt diskutiert, ob Art. 333 Abs. 1 StPO über seinen klaren Wortlaut hinaus auch Anwendung finden soll, wenn die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestands geändert wer- den soll, weil etwa in der Anklageschrift nicht alle tatsächlichen Umstände aufge- führt sind, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens (möglicherweise) ergeben könnte. Gemäss der neusten Rechtsprechung spreche die Entstehungsgeschichte von Art. 333 Abs. 1 StPO gegen eine solche erwei- terte Anwendbarkeit (149 IV 42 E. 3.4 und 3.5). Gemäss Lehre seien die prakti- schen Konsequenzen und die Tragweite dieses Urteils unklar (BSK StPO-ACHER- MANN, Art. 333 StPO N 12 und N 45 ff., Aktualisierung vom 31.07.2024, vgl. auch RUCKSTUHL, Die Unabhängigkeit des Gerichts als Voraussetzung für ein «gerech- tes Urteil», ZStrR 2024, 180 ff.).
E. 2.3 Mit Beschluss vom 6. Juni 2024 hat das hiesige Gericht die Anklageschrift vom 20. Dezember 2023 zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft See / Ober- land zurückgewiesen mit den Erwägungen, dass dem Beschuldigten in der (ers- ten) Anklageschrift vom 20. Dezember 2023 vorgeworfen werde, mit beiden Fäus- ten gegen die Armaturen und den Schalthebel des Fahrzeuges geschlagen und dabei zumindest den Schalthebel beschädigt zu haben (act. 27 S. 2 f.), was die Staatsanwaltschaft rechtlich (zusätzlich) als Sachbeschädigung würdigen wolle (act. 46 S. 2), der subjektive Sachverhalt jedoch diesbezüglich nicht umschrieben werde, dass die Anklageschrift aber eine möglichst kurze, aber genaue Bezeich- nung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten, d.h. sämtlicher objektiver und subjektiver Sachverhaltselemente, zu enthalten habe, das Gericht der Staatsan- waltschaft Gelegenheit gebe, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffas- sung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftat- bestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche (Art. 333 Abs. 1 StPO), wobei darunter nebst der Berichtigung von Fehlern und Widersprüchlichkeiten auch die Ergänzung fehlender Sachver-
- 8 - haltselemente von eingeklagten Straftatbeständen zu verstehen sei. Auf diesen Beschluss kann vorliegend verwiesen werden, wobei ergänzend darauf hinzuwei- sen ist, dass vorliegend einerseits nicht (nur) der Fall vorlag, dass gemäss er- wähnter Rechtsprechung ein bereits angeklagter Tatbestand verbessert resp. um zusätzliche tatsächlichen Umstände erweitert wurde, sondern dass ein in der An- klage bereits umschriebener und somit von dieser bereits enthaltenen Lebensvor- gang zusätzlich unter den Tatbestand der bislang noch nicht angeklagten Sach- beschädigung hat gefasst werden sollen (vgl. hierzu auch 148 IV 124 E. 2.6.7).
E. 2.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Rückweisung vorliegend nach erneuter Beurteilung der neu angehobenen, verbesserten Anklageschrift mit dem Endentscheid angefochten werden kann (BSK StPO-Achermann, Art. 329 StPO N 62).
E. 3 Verwertbarkeit der Aussagen
E. 3.1 Allgemeines Im Strafprozess besteht gemäss Art. 139 StPO der Grundsatz der Beweisfreiheit. Demnach setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zuläs- sig sind. Dieser Grundsatz findet allerdings in den Art. 140 und 141 StPO seine Grenzen. Art. 141 Abs. 1 StPO statuiert nämlich eine absolute Unverwertbarkeit von Beweisen, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben worden sind. Das- selbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen sodann Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschrif- ten erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung ledig- lich Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind hingegen verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO).
E. 3.2 Der Verteidiger des Beschuldigten stellt sich – unter sinngemässem Ver- weis auf die im Rahmen des Verfahrens betreffend Haftbeschwerde vor dem
- 9 - Obergericht des Kantons Zürich gemachten Ausführungen (vgl. act. 16/15/2 S. 4-
6) – auf den Standpunkt, die Aussagen des Privatklägers sowie jene von D._____ seien unverwertbar.
E. 3.3 Betreffend die Aussagen des Privatklägers führte er aus, es sei erstaunlich, dass die Staatsanwaltschaft gestützt darauf Anklage erhoben und dabei überse- hen habe, dass diese zum Zeitpunkt der Anklageerhebung prozessual unverwert- bar gewesen seien (Prot. S. 43 f.). Dies deshalb, da die protokollierte Einver- nahme des Privatklägers unter anderem auf den unverwertbaren Einvernahmen von D._____ basierten und demnach ebenfalls unverwertbar seien. Es sei nicht dokumentiert und überprüfbar, dass und ob der Privatkläger anlässlich der ersten Einvernahme zur Sache gemäss Art. 158 StPO belehrt worden sei, so dass alle aus der nicht protokollierten Erstbefragung gewonnenen Erkenntnisse auch für spätere Beweiserhebungen nicht verwertet werden dürften (act. 16/16/2 S. 6).
E. 3.4 Betreffend die Aussagen der Auskunftsperson D._____ führte der Verteidi- ger aus, diese seien nur zugunsten von A._____ verwertbar, da ihr wiederum an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Aussagen des Privatklä- gers vorgehalten worden seien, welche jedoch unverwertbar gewesen seien und demnach zur weiteren Beweiserhebung und Vorbereitung nicht hätten verwertet werden dürfen. Hinzu komme, dass bereits anlässlich der ersten polizeilichen Ein- vernahme D._____ wahrheitswidrig vorgehalten worden sei, der Beschuldigte hätte ausgesagt, B._____ sei gefahren. Der Beschuldigte habe sich jedoch erst- mals anlässlich der Schlusseinvernahme zur Sache geäussert. Insofern sei die polizeiliche Einvernahme von D._____ auch unverwertbar. Gleiches gelte für die darauf bauenden weiteren Einvernahmen (Prot. S. 43 f.).
E. 3.5 Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrem zweiten Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung auf die Erwägungen im Beschluss des Obergerichts vom
23. August 2023 betreffend Haftbeschwerde. Dort werde unter Ziffer 1.2.3 ausge- führt, dass das Vorbringen der Verteidigung in der Beschwerdeschrift, die Aussa- gen D.______ seien nicht verwertbar, überholt sei. Entsprechend sei die Verteidi- gung mit ihrer Argumentation betreffend die Unverwertbarkeit nicht zu hören (Prot. S. 54).
- 10 -
E. 3.6 Für die Frage der Verwertbarkeit kann mit der Staatsanwaltschaft vollum- fänglich auf die Erwägungen im Beschluss des Obergerichts vom 23. August 2023, welche die genannten und anlässlich der Hauptverhandlung erneut aufge- brachten Argumente bereits umfassen (act. 16/15/8; betreffend die Aussagen D._____ Ziffer 1.2.3 bis 1.2.5, betreffend die Aussagen des Privatklägers Ziffer 1.2.6) verwiesen werden.
E. 4 Strafanträge
E. 4.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantra- gen. Die Antragsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB richtet sich nach dem Träger des angegriffenen Rechtsgutes. Handelt es sich nicht um höchstpersönli- che Rechtsgüter, kann auch derjenige im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB verletzt sein, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift, sowie derjenige, dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt. Hin- sichtlich der Sachbeschädigung hat das Bundesgericht die Antragsberechtigung in diesem Sinne auch auf den Mieter bzw. jeden Berechtigten, der die Sache nicht mehr gebrauchen kann, ausgedehnt. Ebenso hat es angenommen, das Strafan- tragsrecht stehe bei einem Aneignungsdelikt, sofern dieses nur auf Antrag verfolgt wird, auch anderen Berechtigten zu, deren Interessen am Gebrauch der Sache durch die Wegnahme derselben unmittelbar beeinträchtigt wurden. Der blosse Lenker eines entlehnten und auf der Fahrt beschädigten Fahrzeugs ist jedoch nicht strafantragsberechtigt (BGE 6B_428/2017 E. 1.2 und 1.3). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten ab Kenntnisnahme des Täters (Art. 31 StGB).
E. 4.2 Bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, bei der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie bei der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB han- delt es sich jeweils um Antragsdelikte.
E. 4.3 Der Privatkläger stellte sowohl mit Bezug auf die einfache Körperverlet- zung als auch in Bezug auf die Drohung innert der dreimonatigen Frist ab Kennt-
- 11 - nis der Tat und des Täters am 16. Juli 2023 den Antrag, der Beschuldigte sei we- gen des Vorfalls während der Fahrt von Zürich bis E._____ und des Vorfalls in E._____ zu bestrafen (act. 4/1).
E. 4.4 Betreffend die Sachbeschädigung war die Strafantragsberechtigung des Privatklägers anlässlich der Hauptverhandlung umstritten (Prot. S. 40, vgl. Prot. S. 44). Dazu erübrigen sich jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass die Geschädigte D._____ mit Formular vom 16. Juli 2023 ausdrücklich auf die Stel- lung eines Strafantrags gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung (und Tätlichkeit) verzichtete (act. 4/3), weitere Ausführungen. Entsprechend liegt be- treffend die Sachbeschädigung kein gültiger Strafantrag vor.
E. 4.5 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass betreffend einfache Kör- perverletzung und Drohung die erforderlichen gültigen Strafanträge vorliegen. Das Verfahren in Bezug auf den Tatvorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist wegen des ausdrücklichen Verzichts auf den Strafantrag einzustellen.
E. 5 Sachverhaltserstellung
E. 5.1 Anklagevorwürfe
E. 5.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 63; diesem Urteil beigeheftet). Der Beschul- digte ist hinsichtlich des Ablaufs des Sachverhalts wie in der Anklageschrift ge- schildert im Wesentlichen nicht geständig (act. 7/4, Prot. S. 20 ff.). Der Sachver- halt gliedert sich im Wesentlichen in einen ersten Sachverhaltsabschnitt während der Autofahrt von Zürich nach E._____, wo es zu Faustschlägen und Drohungen des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger gekommen sein soll, während- dem dieser das Auto gelenkt habe. In einem zweiten Sachverhaltsabschnitt, der sich in E._____ auf einem sogenannten Coop-Areal beim Wohnort des Privatklä- gers ereignet habe, soll es erneut zu Faustschlägen und Drohungen sowie zu Vorfällen mit Würgen gekommen sein.
- 12 -
E. 5.1.2 Nachfolgend wird somit zu prüfen sein, ob die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 28. August 2024 zur Last gelegten Sachverhalte mit rechtsge- nügender Sicherheit nachgewiesen werden können oder ob er in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von Schuld und Strafe freizusprechen ist. Dabei ge- bietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche es sich bei sei- nem Entscheid abstützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1).
E. 5.2 Grundsätze der Beweiswürdigung
E. 5.2.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zwei- fel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.
E. 5.2.2 Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu be- gründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsa- chen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sach- lage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.
- 13 -
E. 5.2.3 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, wel- che Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Ge- halt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaf- tigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von so- genannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigs- ten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium; vgl. BENDER, a.a.O., S. 56). Ferner spricht auch der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliess- lich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, also die Darstellung wider- spruchsfrei ist, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskrite- rium; vgl. BENDER, a.a.O., S. 56; BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, Wie können aussage- psychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011, S. 1425). Das Schildern eines Ereignisses in nicht chronologischer Reihenfolge sowie unstrukturierte Darstellungen sprechen für die Richtigkeit der Aussage, ist es doch für jemanden, der eine Gegebenheit erfindet, äusserst kom- plex, diese nicht in der richtigen Reihenfolge zu schildern. Schliesslich sind auch das Schildern von Nebensächlichkeiten und von eigenen psychischen Vorgängen Zeichen für wahrheitsgetreue Aussagen (BAUMER/ LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1425). Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage ist ferner die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Dabei schadet es aber nicht, wenn sich die Formulierung und die Aussagen über Nebenumstände verändern (BAU- MER/LUDEWIG/ TAVOR, a.a.O., S. 1429; HAUSER, a.a.O., S. 316). Gerade ein Lüg- ner wird sich nämlich nach Möglichkeit hüten, bei wiederholter Vernehmung von seiner früheren Aussage abzuweichen, weil er um seine Glaubwürdigkeit fürchtet. Betreffen Widersprüche allerdings das Kerngeschehen, ist dies hingegen ein Zei-
- 14 - chen für nicht wahrheitsgemässe Aussagen (BENDER, a.a.O., S. 59; BAUMER/LU- DEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1429). Weitere Indizien einer wahrheitswidrigen Aussage sind unklare oder ausweichende Antworten, gleichförmige, eingeübt wirkende Schilderungen und Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlauf mehre- rer Einvernahmen (HAUSER, a.a.O., S. 316). Weisen die Aussagen zum Kernge- schehen verglichen mit der Qualität der Schilderung der Nebensächlichkeiten eine tiefere Qualität auf, ist dies ein Hinweis darauf, dass die Kernaussagen erfunden sind (sog. Strukturvergleich, BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1428). Sodann gelten als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen beziehungs- weise Lügensignale, Strukturbrüche in den Aussagen sowie karge, abstrakte Aus- sagen ohne Details in Nebenpunkten (HAUSER, a.a.O., S. 314). Ebenfalls zu be- achten sind Einflüsse auf die Wahrnehmung der aussagenden Person, so bei- spielsweise die Wahrnehmungsdauer, physikalische Verhältnisse wie etwa Sicht- verhältnisse und Emotionen und Erwartungen des Aussagenden, oder dass mit zunehmendem Zeitablauf Erinnerungen verblassen, wobei in der Regel umso we- niger vergessen wird, je wichtiger ein Ereignis für die betreffende Person war (BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1418 und 1419 f.). Schliesslich ist zu über- prüfen, ob die Aussagen nicht durch suggestive Einflüsse verfälscht worden sind. Dazu ist die Entstehung der Aussage und die Entwicklung der Aussagen zu be- rücksichtigen. Es ist abzuklären, wem gegenüber in welcher Situation die ersten Aussagen gemacht worden sind, ob sie spontan erfolgt sind oder auf Befragen und ob der Zuhörer eine bestimmte Erwartung hatte. Wenn Erinnerungen erst durch wiederholtes, angestrengtes Nachdenken gekommen sind oder wenn es im Laufe der Zeit zu immer mehr Erinnerungen kommt, ist Vorsicht geboten, da diese suggestiv beeinflusst sein könnten. Weiter kann auch die Art der Befragung Sug- gestionen hervorrufen (BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1435).
E. 5.3 Beweismittel
E. 5.3.1 Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der fraglichen Sachverhaltselemente dienen im Wesentlichen die Aussagen der beteiligten Personen. Der Beschuldigte wurde am 17. Juli 2023 polizeilich einvernommen (act. 7/1), gleichentags erfolgte die Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft See / Oberland (act. 7/2), am
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1. September 2023 jene bei der Staatsanwaltschaft betreffend Ersatzmassnah- men (act. 7/3). Im Rahmen dieser drei ersten Einvernahmen machte der Beschul- digte keine Aussagen. Anlässlich der staatsanwaltschaftliche Schlusseinver- nahme am 7. Dezember 2023 (act. 7/4) jedoch sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gegenüber dem Gericht machte der Beschuldigte Aussagen (Prot. S. 17 ff.). Der Privatkläger deponierte am 16. Juli 2023 gegenüber der Poli- zei (act. 6/1), am 30. August 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft See / Ober- land als Auskunftsperson (act. 6/2) und schliesslich im Rahmen seiner Einver- nahme als Auskunftsperson im Rahmen der heutigen Hauptverhandlung gegen- über dem Gericht (Prot. S. 24 ff.) Aussagen. Darüber hinaus wurde die Schwester des Beschuldigten und damalige Ehefrau des Privatklägers, D.______, als Aus- kunftsperson am 16. Juli 2023 polizeilich (act. 5/1-2) sowie am 1. September 2023 staatsanwaltschaftlich einvernommen (act. 5/3). Nebst diesen Aussagen können der Polizeirapport vom 16. Juli 2023 (act. 1) sowie die von der Polizei vom Fahr- zeug (act. 3/1), den Verletzungen (act. 3/2) und von den Nachstellungen (act. 3/3) nach dem Vorfall erstellten Fotografien herangezogen werden. Schliesslich sind zahlreiche den Beschuldigten und den Privatkläger (und D._____) betreffende ärztliche Unterlagen (act. 9/1-8 [betreffend den Beschuldigten] bzw. act. 8/1-8 und act. 21/1-2 [betreffend den Privatkläger] und act. 21/3-4 [betreffend D._____]) und medizinische Gutachten (act. 10/1 [betreffend den Privatkläger] und act.10/2 [be- treffend den Beschuldigten]) zur Erstellung des strittigen Sachverhalts heranzu- ziehen.
E. 5.3.2 Polizeirapport In Bezug auf die Richtigkeit der Feststellungen im Polizeirapport vom 16. Juli 2023 wurden im Rahmen der Hauptverhandlung Fragen aufgeworfen. Auf diese wird an entsprechender Stelle bei der Erstellung des Sachverhalts eingegangen (E. 5.6.1.3 ff.).
E. 5.3.3 Verwertbarkeit Gutachten IRM
E. 5.3.3.1 Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Gutachten zur körperlichen Untersu- chung stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, es gebe in den Akten kei-
- 16 - nen Gutachtensauftrag, weshalb sich die Frage stelle, ob und inwieweit die Gut- achten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers überhaupt verwertbar seien (Prot. S. 47 f.). Darauf ist im Nachfolgenden einzugehen.
E. 5.3.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich sowohl für den Privatkläger (act. 8/5) als auch für den Beschuldigten (act. 9/5) ein "Untersuchungsbefehl" der Staatsanwaltschaft See / Oberland je vom 17. Juli 2023 in den Akten findet, worin eine Untersuchung des körperlichen Zustands durch eine entsprechende Fach- person angeordnet wird. Weiter liegt für dieselben Personen je ein Untersu- chungsbefehl für eine Blut- und Urinprobe ebenfalls von der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. Juli 2023 in den Akten (act. 8/3 und act. 9/3). Mit der Ver- teidigung ist festzustellen, dass es sich bei all diesen Dokumenten nicht um einen Gutachtensauftrag im eigentlichen Sinn handelt. Ein solcher müsste die Voraus- setzungen gemäss Art. 184 StPO erfüllen und üblicherweise auch den dem Gut- achten zugrundezulegenden Sachverhalt, einen Fragekatalog und den Hinweis auf Art. 307 StGB (Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses, falschen Gutachtens, einer falschen Übersetzung) sowie auf die Rechtsmittelmöglichkeit gegen den Gutachtensauftrag beinhalten. Nichtsdestotrotz finden sich je auf Seite 2 der Gut- achten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung des Be- schuldigten und des Privatklägers Angaben zum Sachverhalt, der dem Gutachten zugrundegelegt wurde. So steht beim Gutachten betreffend den Privatkläger vom
13. September 2023 (act. 10/1) Folgendes: "Der 29-jährige B._____ soll gemäss Angaben der Kantonspolizei Zürich am 16.07.2023 gegen ca. 03:32 Uhr auf dem Nachhauseweg im Auto sowie ausserhalb des Autos bei der F._____-strasse 1 in … E._____ von seinem 19-jährigen Schwager, A._____ (U/Ref. 2972300265) mehrfach mit der rechten Faust gegen das Gesicht geschlagen, mit den Händen gewürgt und im Unterarmwürgegriff gewürgt worden sei, woraufhin B._____ im Spital Uster notfallmässig behandelt worden sei." Dem Gutachten ist zudem zu entnehmen, dass dem IRM der Notfallbericht des Spitals Uster vom 16. Juli 2023 (act. 21/2) vorgelegen hat, da darauf Bezug genommen wird. Dem Gutachten des IRM betreffend den Beschuldigten vom 14. September 2023 wiederum ist auf Seite 2 Folgendes betreffend den zugrundeliegenden Sachverhalt zu entnehmen: "Der 19-jährige A._____ habe seinen 29-jährigen Schwager, B._____
- 17 - (U/Ref.2972300264) am 16. Juni 2023 um ca. 03:30 Uhr geschlagen, gewürgt und im Unterarmwürgegriff stranguliert." Entsprechend ist (nachträglich) überprüf- bar, welcher Sachverhalt dem Gutachten durch das Institut für Rechtsmedizin zu- grundegelegt wurde. Dabei ist festzuhalten, dass diese Umschreibungen des Sachverhalts für die Erstellung eines Gutachtens einer (routinemässigen) körperli- chen Untersuchung ohne Weiteres genügen. In diesem Zusammenhang muss si- chergestellt werden, dass zwischen dem gerichtlich festgestellten Sachverhalt und dem Sachverhalt gemäss Gutachten Kongruenz besteht. Es muss für die sachverständige Person ersichtlich sein, welche Tatsachen als erstellt gelten kön- nen und welche dem Gutachten bloss als Annahmen zugrunde zu legen sind (BSK StPO-HEER, Art. 184 StPO N 17a f.). Dies ist vorliegend überprüfbar und ge- geben. Beide den Gutachten zugrundegelegten Sachverhalte sind im Konjunktiv formuliert, sodass deutlich wird, dass es darum geht, das mutmassliche Tatge- schehen auf Plausibilität zu überprüfen. Mit Bezug auf den mutmasslich unterblie- benen Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB ist zunächst darauf hin- zuweisen, dass die sachverständigen Personen darauf grundsätzlich aufmerksam zu machen wären. Dieser Hinweis wäre ein Gültigkeitserfordernis für das Gutach- ten, dessen Fehlen die Verwertbarkeit gutachterlicher Erkenntnisse ausschliesst. In der Praxis wird an diesem Formerfordernis teilweise dann nicht festgehalten, wenn der Inhalt dieser Belehrung dem Experten ohnehin bekannt ist, so etwa bei ständig bestellten ärztlichen Fachpersonen. (BSK StPO-HEER, Art. 184 StPO N 19a). Vorliegend ist den beiden Gutachten unter "Hinweise" je zu entnehmen, dass sie in Kenntnis von Art. 307 StGB erstellt worden seien (act. 10/1 S. 6, act. 10/2 S. 3). Praxisgemäss ist davon auszugehen, dass der – wohl – unterblie- bene Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB keine Unverwertbarkeit der Gutachten nach sich zieht.
E. 5.3.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – obschon sich in den Akten kein formeller Gutachtensauftrag findet – die Gutachten keine Zweifel an ihrer Qualität aufkommen lassen, weshalb darauf für die Sachverhaltserstellung abge- stellt werden kann.
E. 5.4 Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten
- 18 -
E. 5.4.1 Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist nicht eingeschränkt. Zwar ist er direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert, doch vermag die prozessuale Stellung einer Partei für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. 3.1).
E. 5.4.2 Auch bezüglich der Aussagen der Auskunftspersonen ist festzuhalten, dass deren Glaubwürdigkeit vorliegend nicht eingeschränkt ist.
E. 5.5 Erster Sachverhaltsabschnitt: (S. 2 bis 3 der Anklage) 5.5.1.Sachverhaltsabschnitt 1 Absatz 1 (Anklage S. 2) Da das Verfahren in Bezug auf den Tatvorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wegen des ausdrücklichen Verzichts auf den Strafan- trag einzustellen ist (vgl. Ziff. 4.4), erübrigt sich eine Prüfung, ob sich dieser Sach- verhaltsabschnitt erstellen lässt. 5.5.2.Sachverhaltsabschnitt 1 Absatz 2 (Anklage S. 3) 5.5.2.1 Hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung macht der Be- schuldigte geltend, den Privatkläger nicht während der Fahrt auf der Autobahn ge- schlagen zu haben. Vielmehr habe er den Privatkläger geschlagen, als das Auto auf dem Pannenstreifen stillgestanden sei (act. 7/4 Frage 10, Prot. S. 21 f.). Hin- sichtlich der Anzahl der Schläge gegen das Gesicht des Privatklägers gemäss Anklageschrift, mithin mindestens drei bis vier starke Faustschläge, ist der Be- schuldigte jedoch geständig (act. 7/4 Fragen 21 und 22, Prot. S. 21 f.). 5.5.2.2 Damit kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte den Privatkläger im Rahmen der Autofahrt von Zürich nach E._____ mindestens drei- bis viermal mit seiner rechten Faust ins Gesicht schlug. Auf die Frage, wann resp. wo genau die Schläge erfolgt sind, wird im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltserstel- lung der groben Verletzung der Verkehrsregeln eingegangen.
- 19 - 5.5.3.Sachverhaltsabschnitt 1 Absatz 3 (Anklage S. 3) 5.5.3.1 Hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln bestreitet der Beschuldigte, dass die Faustschläge gegen das Gesicht des Privatklägers erfolgt seien, währenddem der Privatkläger mitten in der Nacht einen Personenwagen mit drei Insassen bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h bis 120 km/h auf der Autobahn lenkte. Er macht vielmehr geltend, den Privatkläger geschlagen zu haben, als das Auto auf dem Pannenstreifen stillgestanden sei. 5.5.3.2 Aufgrund der betreffend diesen Punkt übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten (act. 7/4 Frage 6, Prot. S. 20), des Privatklägers (act. 6/1 Fra- gen 42 und 43) und der Auskunftsperson D._____(act. 5/3 Fragen 15 (S. 4) und
24) ist erstellt, dass das Auto angehalten wurde und ein Fahrerwechsel stattge- funden hat. Umstritten ist, wann genau die Schläge ins Gesicht des Privatklägers erfolgt sind. Diesbezüglich macht der Beschuldigte geltend, er habe den Privatklä- ger geschlagen, als sich das Auto auf dem Pannenstreifen im Stillstand befunden habe, nicht während des Fahrens (act. 7/4 Frage 10, Prot. S. 22). Der Privatkläger führte aus, die Schläge seien im Fahren passiert (act. 6/1 Fragen 47 und 48, act. 6/2 Frage 36, vgl. auch Frage 65). Die Auskunftsperson D._____ führte an- lässlich der polizeilichen Einvernahme aus, ihr Bruder – der Beschuldigte – und ihr Mann – der Privatkläger – seien aus dem Fahrzeug ausgestiegen und ihr Bru- der sei mit Fausthieben auf ihren Mann losgegangen. Der Beschuldigte habe ih- ren Mann mit einer Hand im Nacken festgehalten und ihm mit der anderen Hand voll ins Gesicht geschlagen (act. 5/1 S. 2 Punkt 1). Während des Stillstands an der Ampel habe sie gedacht, sie ziehe kurz ihre Schuhe aus, da diese unbequem gewesen seien. Hätte sie dies nicht gemacht, wäre wohl "alles" nicht passiert (act. 5/2 Frage 16). Ihr Mann sei ausgestiegen, da er nicht mehr im Auto habe sein wollen. Dann sei auch ihr Bruder ausgestiegen und die beiden seien aufein- ander losgegangen (act. 5/2 Frage 22). Es seien auch noch weitere Personen, Passanten, vor Ort gewesen (act. 5/2 Fragen 26 und 27). Sie habe geschrien, die beiden sollten aufhören, sie alle sollten in Ruhe nach Hause gehen. Es seien dann beide wieder eingestiegen (act. 5/2 Frage 30). Darauf angesprochen, dass der Beschuldigte und der Privatkläger ausgesagt hätten, dass auch der Privatklä-
- 20 - ger – nicht, wie von der Auskunftsperson geltend gemacht, nur sie selbst – das Auto gelenkt habe, sagte D._____ das Folgende: "Mein Mann? Ich habe meinen Mann nicht am Steuer gesehen." (act. 5/2 Frage 38). "Ich fuhr und ich weiss nicht, was mein Mann oder mein Bruder damit wollten. […] Ich fuhr, nicht mein Mann und nicht mein Bruder." (act. 5/2 Frage 38). Diese (ersten) Aussagen der Aus- kunftsperson sprechen dafür, dass die Faustschläge des Beschuldigten gegen- über dem Privatkläger erfolgt sind, als sich das Auto im Stillstand befunden hat. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson jedoch führte D._____ auf die Frage, ob sie bei der Polizei die Wahrheit gesagt habe, aus, dass sie nicht ganz sicher sei, was passiert sei, weil sie damals in einem Schockzustand gewesen sei. Sie wolle ihre Aussagen ergänzen und korrigieren, da sie nach einer psychologischen Beratung zur Erkenntnis gekommen sei, dass sie sich gar nicht mehr erinnern könne, was genau passiert sei (act. 5/3 Fragen 8 bis 10). In freier Erzählung schilderte D._____, sie sei gefahren und dann sei es nicht lange gegangen, bis zur ersten oder zweiten Ampel, da habe sie ihre Schuhe, die zum Fahren nicht so geeignet seien, ausgezogen. Dann sei der Be- schuldigte schon ausgerastet (act. 5/3 Frage 14). Sie wisse nicht genau, wie es angefangen habe. Sie seien auf der Autobahn gewesen, als das Thema angefan- gen habe. Der Beschuldigte habe dann auf ihren Mann, den Privatkläger einge- schlagen. Sie habe einfach gewollt, dass es aufhöre. Sie seien auf der Strasse gewesen und sie habe auf den Tacho gesehen, 100 und irgendwas (act. 5/3 Frage 15). Auf die Widersprüche zu ihren Aussagen anlässlich der ersten Einver- nahme gegenüber der Polizei hingewiesen, führt D._____ sinngemäss aus, sich zunächst eine bestimmte Version, "ein Schutzbild", im Kopf zurechtgelegt zu ha- ben. Sie wisse nun, wie es (wirklich) abgelaufen sei (act. 5/3 Fragen 22 und 23). Die betreffenden Aussagen habe sie getätigt, als die Polizei bei ihr im Spital ge- wesen sei. Man müsse sich vorstellen, sie habe Schmerzen gehabt und sei unter Stock gestanden. Sie habe gedacht, es gehe darum, dass man sich im Spital um sie kümmere. Dann seien sie jedoch in dieser Situation noch befragt worden. Sie sei einfach dort gewesen, habe sogleich aussagen müssen, immer noch in den Kleidern vom Ausgang, ihre Nase habe immer noch geblutet. Sie habe sich gar nicht sammeln können. In dieser Situation sei es für sie [gemäss ihrer Erinnerung]
- 21 - einfach so gewesen, dass sie gefahren sei. Da sie noch gelebt habe, sei sie da- von ausgegangen, dass sie gefahren sei. Sie habe noch nicht klar denken können (act. 5/3 Frage 28). Ihre Verwirrtheit noch im Spital schildert die Auskunftsperson sehr lebensnah und glaubhaft. Dass diese ihrem tatsächlichen Zustand ent- sprach, geht auch aus dem Protokoll der Einvernahme hervor. Die Einvernahme begann am Morgen unmittelbar nach der Tatnacht um 08:03 Uhr, d.h. rund 4 Stunden nach dem Vorfall (act. 5/2 Seite 1). Im Rahmen dieser Einvernahme er- kundigte sich die Auskunftsperson inmitten der Beantwortung einer Frage, ob die Einvernahme noch lange dauere. Sie habe immer stärkere Schmerzen. Sie halte das nicht aus. Sie brauche Medikamente. Sie komme später wieder (act. 5/2 Frage 11). Infolgedessen wurde die Einvernahme um 08:13 Uhr auf unbestimmte Zeit unterbrochen. D._____ habe zunehmend über Schmerzen im Gesicht sowie Kopfschmerzen geklagt. Sie habe sich nicht mehr in der Lage gefühlt, die Einver- nahme weiterzuführen. Obschon die Einvernahme schliesslich fortgeführt wurde, stützen diese Angaben im Protokoll die Erklärung der Auskunftsperson für ihre ersten Aussagen und verleihen den im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme deponierten Aussagen mehr Gewicht. Der Auskunftsperson gelingt es, die Widersprüche zu den Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme nachvoll- ziehbar aufzulösen. Entsprechend ist massgeblich auf die im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme getätigten Aussagen abzustellen. Wie dargelegt, sagte D._____ im Rahmen dieser Einvernahme aus, die Schläge des Beschuldig- ten gegenüber dem Privatkläger seien während des Fahrens erfolgt. Die gegen- teilige Aussage des Beschuldigten, die Schläge seien erfolgt, währenddem sich das Auto im Stillstand befunden habe, sind mit der Staatsanwaltschaft umso mehr auch deshalb als reine Schutzbehauptung zu werten, da der Beschuldigte um eine drohende administrative Massnahme, mithin einen erneuten Entzug seines Führerausweises, wusste (act. 83 Rz. 24 f.) Entsprechend gilt gemäss überein- stimmenden Aussagen des Privatklägers und D._____ als erstellt, dass die Faust- schläge des Beschuldigten auf den Privatkläger während des Fahrens erfolgt sind.
- 22 -
E. 5.6 Zweiter Sachverhaltsabschnitt (S. 6 bis 8 der Anklage) 5.6.1.Sachverhaltsabschnitt 2 Absatz 1 (Anklage S. 4) 5.6.1.1 Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung durch Würgen stellte sich der Privatkläger im Rahmen der polizeilichen Einvernahme auf den Standpunkt, er habe die Wohnung in E._____ verlassen, um keinen Kontakt zum Beschuldig- ten zu haben, bis die Polizei komme (act. 6/1 Frage 60). Der Beschuldigte habe ihn eingeholt, von hinten gepackt, den Privatkläger mit seinem linken Ellbogen in den Würgegriff genommen und sie seien zusammen auf den Boden gefallen, der Beschuldigte mit seinem Gewicht auf dem Privatkläger (act. 6/1 Fragen 65, 67 und 76). Weiter führt der Privatkläger sinngemäss aus, er habe versucht, zu be- wirken, dass der Beschuldigte von ihm ablasse resp. ihn freilasse. So habe er ihm gesagt, dass der Beschuldigte sein Bruder und alles gut sei. Der Beschuldigte sei aber auf seinem "Psychotrip" gewesen (act. 6/1 Fragen 78 bis 80). Im Rahmen dieses Vorfalls sei es ebenfalls zu Faustschlägen des Beschuldigten mit der rech- ten Hand gegen den Kopf des Privatklägers gekommen (act. 6/1 Frage 113). An- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte der Privatkläger aus, der Beschuldigte habe ihn gepackt und mit voller Wucht auf den Boden geworfen, sich auf ihn gelegt und weiter auf ihn eingeschlagen. Mit der linken Hand habe er ihn gepackt und mit der rechten auf ihn eingeschlagen (act. 6/2 Frage 82). Dabei habe er sich den Finger verletzt (act. 6/2 Frage 89). 5.6.1.2 Der Beschuldigte hingegen machte folgendes Geschehen geltend: Er habe von D._____ verlangt, dass sie ihn nach Hause fahre, worauf der Privatklä- ger mit den Autoschlüsseln aus der Wohnung gerannt sei und noch etwas nach- geschrien habe, dass er "auf uns scheisse oder so etwas". Daraufhin sei er ihm hinterhergerannt, aber der Privatkläger sei schneller gewesen als der Beschul- digte, er habe ihn nicht finden können. Der Privatkläger sei aus dem Dunkeln her- ausgekommen, er habe sich irgendwo versteckt. Der Privatkläger habe dann ver- sucht, etwas im Sinne von "Du bist mein Bruder" oder so zu sagen. Dann habe der Beschuldigte den Privatkläger in den Arm genommen und ihm gesagt, sie sollten in die Wohnung gehen und dass D._____ den Beschuldigten nun heim- fahre. Sie seien keine 5 Meter gegangen, dann sei die Polizei auf sie zugekom-
- 23 - men. Den Rest könne man im Polizeibericht sehen (act. 7/4 Frage 18). Mit den Vorwürfen des Privatklägers, wonach der Beschuldigte ihn in den Würgegriff ("Schwitzkasten") genommen und gewürgt haben soll, sodass dieser fast keine Luft mehr bekommen habe, konfrontiert, führte der Beschuldigte aus, das stimme nicht. Der Privatkläger habe sehr viel ausgesagt (act. 7/4 Frage 19). Die Frage, ob alle Schläge im Auto erfolgt seien, bejahte der Beschuldigte (act. 7/4 Frage 22). Der Geschädigte habe die physischen Angriffe auf ihn, namentlich die Faust- schläge und das Würgen, lediglich erfunden (act. 7/4 Frage 23). Wieso der Privat- kläger das tun sollte, müsse man diesen fragen (act. 7/4 Frage 24). Entsprechend gelang es dem Beschuldigten nicht, eine (plausible) Erklärung zu liefern, weshalb der Privatkläger die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einfach so erfinden sollte. Er- neut mit abweichenden Versionen des Privatklägers konfrontiert, reagierte der Be- schuldigte zunehmend gereizt: "ich weiss nicht, was Sie noch von mir hören wol- len. Ich habe Ihnen alles erzählt, was passiert ist. Ich weiss nicht, was Sie von mir noch wollen." (act. 7/4 Frage 26). Auf das Verletzungsbild des Privatklägers (E. 6.3.1.3) angesprochen, antwortete der Beschuldigte Folgendes: "Die Verlet- zungen, die man von zwei bis drei Faustschlägen bekommen kann, die hat er von mir. Mehr kann ich Ihnen nicht sagen." (act. 7/4 Frage 32). 5.6.1.3 Im Polizeirapport vom 16. Juli 2023 wird unter "Angetroffene Situation" Folgendes festgehalten: "Aufgrund der Angabe der Melderin gegenüber der ers- ten eingetroffenen Patrouille (VAZ-VED), wonach ihr Mann, B._____, mit ihrem Bruder, A._____, weggegangen sei, begaben sich die Funktionäre G._____ und H._____ (beide RSO-VZH) auf die Nahbereichsfahndung in die angrenzenden Strassen. Dabei hörten die Funktionäre auf der I._____-strasse, ca. Höhe I._____-strasse 2, laute Rufe. Als sich die Funktionäre den Rufen näherten, konn- ten zwei Personen, später bekannt als A._____ und B._____, gesichtet werden. Beide torkelten zusammen auf dem Trottoir der I._____-strasse in Richtung Ver- zweigung F._____-strasse, wobei beide nebeneinander gingen und A._____ sei- nen Arm um die Schulter von B._____ gelegt hatte. Als die beiden angesprochen wurden, erklärten beide sofort, dass sie etwas trinken wollten, sie hätten viel Durst. Da der Sachverhalt trotz längerem Nachfragen vor Ort immer noch unklar war, verbrachte eine Polizeipatrouille B._____ ins Spital Uster und die Patrouille
- 24 - G._____/H._____ den Beteiligten A._____ in den Polizeiposten E._____. Dies, um die Geschehnisse genauer abzuklären." (act. 1 S. 5 f.). 5.6.1.4 Wie bereits erwogen (E. 5.3.2), wurden in Bezug auf die Richtigkeit der Feststellungen im Polizeirapport vom 16. Juli 2023 (act. 1) im Rahmen der Haupt- verhandlung Fragen aufgeworfen. Vom Beschuldigten wird geltend gemacht, die Angaben unter "Angetroffene Situation" seien zutreffend, entsprechend sei es in E._____ zwischen dem Privatkläger und ihm zu einer Versöhnung gekommen, bevor die Polizei eingetroffen sei, weshalb die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht stimmen könnten. Der Privatkläger bestreitet dies. Entsprechend ist nachfol- gend auf die Würdigung des Polizeirapports vom 16. Juli 2023 einzugehen. 5.6.1.5 Der Privatkläger führt gegenüber der Staatsanwaltschaft auf deren Wie- dergabe des Inhalts des Polizeirapports aus, dieser stimme nicht. Der Beschul- digte habe ihn, als er es geschafft habe aufzustehen, gegen die Wand gedrückt.. Als die Polizei gekommen sei, hätten sie das auch gesehen. Sie hätten ihn ja von ihm weggenommen und gleich ins Spital gefahren (act. 6/2 Fragen 85 und 100). Anlässlich der Hauptverhandlung – erneut mit dem Inhalt des Polizeirapports kon- frontiert – führte der Privatkläger aus, der Beschuldigte habe ihn dort nicht um- armt, sondern seinen Arm gepackt, um ihn umzubringen. Der Polizeirapport sei nicht wahr. Was die Polizei sage, sei nicht wahr. Es könne gar nicht wahr sein. Die ersten Fotos, welche die Polizei gemacht habe, seien nicht von ihnen in ste- hender Position gewesen, sondern sitzend auf der Treppe vor dem Coop. Er sei nie auf dem Trottoir gewesen, er wisse nicht, warum die Polizei das so schreibe. Sie seien nicht auf dem Trottoir gewesen. Die ersten Bilder seien auf der Treppe vor dem Coop gewesen. Auf die Frage, wo er genau gewesen sei, als die Polizei eingetroffen sei, führt er aus, auf dem Boden gewesen zu sein. Er wisse nicht, warum die Polizei etwas anderes sage. Man könne das an den Kleidern sehen, die Kleider seien voll gewesen mit schwarzem Staub (Prot. S. 32 ff.). 5.6.1.6 Die Staatsanwaltschaft führt im Rahmen ihres Plädoyers anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Feststellung im Polizeirapport stehe im Widerspruch zur Situation, wie sie tatsächlich werde vorgeherrscht haben. Immerhin seien auf- grund des Notrufs von D._____ in dieser Nacht 14 Polizeibeamte an die fragliche
- 25 - Örtlichkeit ausgerückt. Scheinbar sei somit der Notruf entsprechend ernst genom- men worden. Bei Ankunft an einem Ereignisort könne der erste Eindruck in der sogenannten Chaosphase oft trügerisch sein. Zudem sei gemäss Einleitung im Polizeirapport (Seite 3 unten) nebst dem Anruf von D._____ um 03:46 Uhr eine weitere Meldung bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich über einen Streit an der I._____-strasse eingegangen. Somit habe sich offensichtlich eine un- beteiligte Drittperson aufgrund der Geschehnisse an der I._____-strasse veran- lasst gesehen, kurz vor vier Uhr den Notruf zu wählen. Die Aufzeichnungen dieser beiden Anrufe hätten zufolge Zeitablaufs zwar nicht mehr erhältlich gemacht wer- den können, der Umstand, dass jemand jedoch mitten in der Nacht den Notruf wähle, setze eine heftige Auseinandersetzung voraus und stünden im Wider- spruch zu der vom Beschuldigten geltend gemachten Versöhnung. Die Aussage des Beschuldigten, wonach es zwischen ihm und dem Privatkläger mitten in der Nacht, ohne äusseren Anlass oder klärendes Gespräch, plötzlich zu einem Gesin- nungswandel sowie einer stillschweigenden Versöhnung gekommen sein solle, bewege sich fernab jeglicher Logik und sei damit als Schutzbehauptung zu wer- ten, welche erst nach Einsicht in die indirekt wiedergegebene Schilderung zweier Polizisten im Rapport vom 16. Juli 2023 vorgebracht worden sei (act. 83 S. 5). Die Interpretation dessen, was die Polizei glaube, gesehen zu haben, als sie vor Ort eingetroffen sei, sei falsch und entspreche nicht dem, was geschehen sei, und sage im Übrigen auch nichts darüber aus, was vorher geschehen sei, bevor die Polizei eingetroffen sei (Prot. S. 55). 5.6.1.7 Zunächst ist festzuhalten, dass es in der Tat wünschenswert gewesen wäre, diese Unstimmigkeiten bezüglich der Aussagen der Beteiligten und der Feststellungen im Polizeirapport zu ergründen und weitere Abklärungen bei der Verfasserin des Polizeirapports, Wm J._____ (vgl. act. 1 S. 1), zu tätigen – so hätte man mit dieser z.B. telefonisch Kontakt aufnehmen können und sie einge- hender zur angetroffenen Situation und den diesbezüglichen Feststellungen im Polizeirapport sowie zum Widerspruch zu den Aussagen der Beteiligten befragen können. Im Folgenden ist zu würdigen, ob auf die Angaben im Polizeirapport ab- gestellt werden kann, welche den Aussagen des Privatklägers widersprechen und seine Aussagen unglaubhaft erscheinen liessen. Dem Polizeirapport ist zu ent-
- 26 - nehmen, dass aufgrund des angeklagten Sachverhalts insgesamt 14 Polizeifunkti- onäre und -funktionärinnen aus diversen Himmelsrichtungen – E._____, K._____, L._____, Zürich – an den Tatort in E._____ ausgerückt sind (act. 1 S. 5). Wie be- reits ausgeführt (Ziff. 5.6.1.3) sei zunächst eine erste und sodann eine zweite Pa- trouille eingetroffen. Dies deckt sich insoweit mit den Aussagen des Privatklägers, als dass dieser anlässlich der Hauptverhandlung ausführt, dass zuerst ein ziviler BMW 3 auf dem Trottoir der F._____-strasse gefahren gekommen sei, bevor sich genau von der anderen Seite, von der Bushaltestelle "M._____", ein VW-Polizei- auto genähert habe (Prot. S. 33). Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die den Polizeibericht verfassende Polizeifunktionärin soweit aus dem Polizeirapport er- sichtlich nicht Teil der als Erstes beim Tatort eintreffenden Patrouillen war, wo- durch anzunehmen ist, dass diese das rapportierte Geschehen nicht mit eigenen Augen gesehen hat. Lediglich 2 der 14 ausgerückten Funktionäre und Funktionä- rinnen werden die angetroffene Situation mit eigenen Augen gesehen haben. Ent- sprechend ist es durchaus möglich, dass gewisse Angaben im Rapport lediglich vom Hörensagen stammen. Diese sind folglich mit gewisser Vorsicht zu würdigen. Weiter finden sich im Polizeirapport beispielsweise auch keine Informationen dazu, wie sich die restlichen Funktionäre und Funktionärinnen verhalten haben. Es deutet insgesamt auf eine unübersichtliche Situation hin. Bezüglich der Aussa- gen der Beteiligten ist festzuhalten, dass jene des Privatklägers konstant sind und er sich geradezu beharrlich auf den Standpunkt stellt, es sei falsch rapportiert worden. Bei dieser Version bleibt der Privatkläger und schwenkt auch dann nicht ein, als er wiederholt mit den Widersprüchen zu seinen Aussagen konfrontiert wird (vgl. Prot. S. 33 ff.). Die Schilderungen des Beschuldigten weichen diametral von jenen des Privatklägers ab. Dabei ist jedoch festzustellen, dass sie nach Vor- dringen zur Kernfrage durch einen Verweis auf den für ihn vorteiligen Rapport re- lativ abrupt enden ("den Rest kann man dem Polizeibericht entnehmen") und ihn in gutem Licht erscheinen lassen sollen, indem der Beschuldigte es gewesen sein will, der durch versöhnliches Zureden ein Entschärfung der Situation herbeige- führt haben soll. Mit der Staatsanwaltschaft ist jedoch festzuhalten, dass sich eine unbeteiligte Drittperson aufgrund der Geschehnisse veranlasst gesehen hat, den Notruf zu wählen: "Um 03:46 Uhr ging bei der Einsatzzentrale eine weitere Mel-
- 27 - dung über einen Streit an der I._____-strasse ein." (vgl. act. 1 S. 3). Auch dies spricht gegen die Schilderung des Beschuldigten, wonach sich die beiden Betei- ligten geradezu versöhnt hätten. Eine weitere Schilderung, die klar gegen die Ver- sion des Beschuldigten spricht, ist jene, welche die Auskunftsperson D._____ in freier Erzählung bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme deponierte. Dort führte sie Folgendes aus: "Diese paar Minuten bis die Polizei gekommen ist, habe ich einfach nur noch Geschrei gehört. Ich habe die Stimme meines Mannes und auch die Stimme meines Bruders gehört wie ein Echo in der Nacht. Bis dann die Polizei gekommen ist. Die Polizisten sind dann zuerst in Richtung unserer Woh- nung gelaufen und ich habe gesagt, sie seien zu spät. Ich hatte Angst, dass er ihn umgebracht oder in einem Wald verrecken lassen hätte. Ich habe mir alles Mögli- che vorgestellt." (act. 5/3 Frage 15 S. 7). 5.6.1.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Polizeirapport Unstimmig- keiten aufweist, die nicht in Einklang zu bringen sind mit den glaubhaften Aussa- gen des Privatklägers. Aufgrund der zahlreichen ausgerückten Polizeifunktionäre und -funktionärinnen, der unübersichtlichen Situation und der Rolle der rapportie- renden Person kann es nicht angehen, nicht auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen. Entsprechend kommt den Aussagen des Privatklägers bei der Sachverhaltserstellung eine entscheidendere Bedeutung zu und es für die angetroffene Situation beim Eintreffen der Polizei von der Version des Privatklä- gers auszugehen. 5.6.1.9 Wie der Polizeirapport betreffend die angetroffene Situation, wonach beide Beteiligten auf dem Trottoir der I._____-strasse in Richtung Verzweigung F._____-strasse getorkelt sein sollen, wobei beide nebeneinander gegangen und der Beschuldigte seinen Arm um die Schulter von B._____ gelegt haben solle, zu würdigen ist, wurde bereits ausgeführt (Ziff. 5.6.1.7). Es ist an dieser Stelle mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte seine im Kernge- schehen äusserst vage und insgesamt wenig plausible und logische Version (vgl. Ziffer 5.6.1.6), wonach es, nachdem der Privatkläger auf dem Coop-Areal aus sei- nem Versteck gekommen sei, zu einer plötzlichen Versöhnung gekommen sein solle, wohl erst nach Einsicht in die indirekt wiedergegebene Feststellung im Poli-
- 28 - zeirapport deponierte. Es erscheint lebensfern, dass der Privatkläger vor dem Be- schuldigten davongerannt sein soll, um dann von sich aus aus dem Versteck her- auszukommen, wie der Beschuldigte dies vorbringt (act. 7/4 Frage 18). Viel nahe- liegender ist es, dass es dem Beschuldigten gelungen ist, den Privatkläger zu pa- cken, woraufhin er ihm die in der Anklage geschilderten Verletzungen zugefügt hat. Dies lässt auch die Aussage des Privatklägers, der Beschuldigte habe ihn nach dem Auffinden gegen eine Wand gedrückt (act. 6/1 Frage 58), glaubhaft er- scheinen, wobei diese zusätzlich dadurch gestützt wird, dass im Nachtragsrapport der Kantonspolizei Zürich festgehalten wurde, dass es zu einer Beschädigung am Fassadenstoren bei der Liegenschaft gekommen sei (act. 2 S. 4). Entsprechend sind die Ausführungen des Beschuldigten als Schutzbehauptung zu werten und er vermag die angebliche plötzliche Wende des Geschehens und der Stimmung – heftige Faustschläge und emotionale Ausbrüche samt Drohungen während der Autofahrt mit darauffolgender plötzlicher Versöhnung zwischen den Beteiligten – nicht zu plausibilisieren. Die Aussagen des Beschuldigten bleiben abstrakt und lü- ckenhaft und sind nicht glaubhaft. Überdies passt die Version des Beschuldigten auch nicht ins Bild, das sich aus den ersten Einvernahmen des Privatklägers er- gibt. Dieser erscheint aufgewühlt, emotional, verängstigt (act. 6/1 Fragen 4, 17 (unten), 28, 54, 68, 71, 74, 87, 91). Hätten sich die Wogen zwischen den Beteilig- ten zwischenzeitlich tatsächlich geglättet, ist davon auszugehen, dass die Aussa- gen des Privatklägers um einiges weniger emotional und aufgewühlt ausgefallen wären. Sowohl das Gutachten zur körperlichen Untersuchung betreffend den Pri- vatkläger (act. 10/1) als auch die Fotodokumentation der Verletzungen der Kan- tonspolizei Zürich (act. 3/2) sprechen vielmehr für eine andere Version des Ab- laufs. Aus diesen geht hervor, dass dem Privatkläger weitere Verletzungen zuge- fügt wurden, die – wie von diesem ausgeführt – nicht von Faustschlägen und da- mit den Vorfällen vor jenem auf dem Coop-Areal herrühren können, z.B. die Ver- letzung des Fingers des Privatklägers (act. 3/2 Foto 8). Mit der Staatsanwaltschaft (act. 83 Rz. 38) ist festzuhalten, dass auf dem Fotobogen der Kantonspolizei Zü- rich (act. 3/2 Fotos 9 bis 15) zu erkennen ist, dass die Jeans-Hose des Beschul- digten anlässlich seiner Verhaftung auf der Vorder- wie auch auf der Rückseite er- hebliche Verschmutzungen aufwies. Da keiner der Beteiligten ausgeführt hat,
- 29 - dass der Beschuldigte zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Auseinandersetzung auf dem Coop-Areal auf dem Boden gelegen habe, dürften die Verschmutzungen an der Hose darauf zurückzuführen sein, dass der Angeklagte ebenda zusammen bzw. im Handgemenge mit dem Geschädigten den schmutzigen Boden berührt hat. Darauf wies auch der Privatkläger hin (E. 5.6.1.6). 5.6.1.10 Hinsichtlich des Würgens führt die Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass es, nachdem dem Privatkläger in der ersten Phase "lediglich" Faustschläge gegen das Gesicht zugefügt wurden, zu einer Einwirkung auf dessen Hals gekom- men sein müsse, wie dies das Gutachten IRM zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (act. 10/1) festhalte. So sind dem Gutachten diverse Verletzungen am Hals zu entnehmen: Hautverfärbungen an der rechten Halsaussenseite etwa auf Höhe des Kieferwinkels und über die gesamte Halslänge verteilt, an der linken Halsaussenseite etwa auf mittlerer Halshöhe sowie am Nacken (act. 10/1 S. 4). Weiter hält das Gutachten fest, die frischen Einblutungen am Hals könnten im ge- genständlichen Ereigniszeitraum durch Strangulation im Unterarmwürgegriff oder aber auch bei einem Würgen mit den Händen entstanden sein. Bei der Untersu- chung hätten keine Befunde einer Durchblutungsstörung des Gehirns bzw. keine objektiven Zeichen einer Lebensgefahr erhoben werden können. Folge man je- doch den geschilderten Symptomen des Betroffenen, wonach es im Rahmen des Unterarmwürgegriffs zu Sehstörungen gekommen sei, könne dieses subjektive Symptom als Zeichen einer vorübergehenden, sauerstoffmangelbedingten Hirn- funktionsstörung interpretiert werden, die auf eine Lebensgefahr durch den Angriff gegen den Hals schliessen liessen. Das IRM merkt an, dass bei einem Unterarm- würgegriff durch das zeitgleiche Komprimieren der Halsschlagandern und Halsve- nen eine Blutstauung und somit die Bildung von Stauungsblutungen im Kopfbe- reich verhindert werden könne (act. 10/1 S. 5). Unbehelflich ist folglich der Ein- wand der Verteidigung, dass wenn der Beschuldigte so stark gewürgt hätte, wie der Privatkläger dies sagt – nämlich dass ihm schwarz vor Augen gewesen wäre – zwingend Punkt- und Stauungsblutungen aufgetreten wären, dass diese eine zwingende Folge wären (Prot. S. 51). Insgesamt lässt sich somit aufgrund der vorliegenden Beweismittel, insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers und des Gutachtens zur körperlichen Untersuchung den Privat-
- 30 - kläger betreffend, erstellen, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift dargelegt zugetragen hat. 5.6.2.Sachverhaltsabschnitt 2 Absatz 2 (S. 4) 5.6.2.1 Betreffend die versuchte schwere Körperverletzung führt der Privatkläger aus, er habe sich zunächst aus dem Würgegriff befreien können und wegrennen wollen, woraufhin der Beschuldigte ihn aber am Hals gepackt habe, bevor die Po- lizei gekommen sei (act. 6/1 Frage 89, act. 6/2 Frage 92). Auf die Frage, wie ge- nau der Beschuldigte ihn am Hals gepackt habe, demonstrierte der Privatkläger, wie dies geschehen sein soll. Von diesen Nachstellungen wurde eine Fotodoku- mentation erstellt (act. 3/3). Der Beschuldigte habe ihn zunächst mit der rechten Hand, dann aber auch mit beiden Händen lange am Hals gepackt, sicher 10 Se- kunden (act. 6/1 Fragen 92 f., act. 6/2 Fragen 93 f.) Er habe fast das Bewusstsein verloren und knapp noch atmen können, aber es sei ihm schwindlig geworden (act. 6/1 Frage 94). Auf den Hinweis der Staatsanwaltschaft, der Privatkläger habe bei der Polizei ausgesagt, das der Beschuldigte ihm auch 3 bis 4 Faust- schläge gegen den Kopf gegeben habe, als der Beschuldigte ihn am Hals gepackt habe, antwortete der Privatkläger, dass der Beschuldigte ihn an der Wand nur festgehalten habe (act. 6/2 Frage 99). Was sich anschliessend zusätzlich durch die Übersetzungen ins Deutsche erklären liess (vgl. act. 6/2 Protokollnotizen unter Frage 99), zeigt auch, dass der Privatkläger – auf Widersprüche angesprochen – nicht strikt bei seinen Aussagen blieb, sondern diese richtigstellte, was für seine Glaubhaftigkeit spricht. Dies wirkt umso nachvollziehbarer, als der Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme einen aufgelösten und aufgewühlten Eindruck gemacht zu haben schien und wiederholt weinte (vgl. 6/1 Fragen 4, 68, 74, 87, 91). Diesen Sachverhaltsabschnitt betreffend machte der Beschuldigte keine Aussagen (act. 7/4 Fragen 28 und 29). Er wies lediglich darauf hin, dass man, wenn man die Aussagen des Privatklägers genau anschaue, sehe, dass sich viele der von ihm anlässlich der ersten, zweiten und dritten Einvernahme ge- machten Aussagen widersprechen würgen (act. 7/4 Frage 27). Hinsichtlich der Feststellungen des Gutachtens des IRM kann vollumfänglich auf die im Zusam- menhang mit dem ersten Würgegriff gemachten Ausführungen verwiesen werden
- 31 - (Ziff. 5.6.1.10). Zwar geht daraus nicht hervor, ob die Verletzungen am Hals ledig- lich von einem Würge-Vorfall oder wie vom Privatkläger geltend gemacht von zweien stammen, in Kombination mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Pri- vatklägers kann jedoch zweifelsfrei erstellt werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger auch im Rahmen eines nachgelagerten Vorfalls mit beiden Händen gewürgt hat. 5.6.3.Sachverhaltsabschnitt 2 Absatz 5 (Anklage S. 5 f.) 5.6.3.1 Betreffend die mehrfache Drohung sagte der Privatkläger im Rahmen der polizeilichen wie auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, der Be- schuldigte habe ihm "Kollege, ich töte dich" in albanischer Sprache gesagt (act. 6/1 Frage 81, act. 6/2 Frage 104). Er habe immer wieder solche Sachen ge- sagt, auch, dass er ihn kaputtschlage – so Sachen. Er könne sich nicht mehr an alles erinnern. Zwar führte der Privatkläger auf die Frage, wie es nach den Vorfäl- len während der Fahrt weiterging, aus: "Er hat sich beruhigt bis Zuhause." (act. 6/1 Frage 55). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihn oder D._____ während der Fahrt bedrohte, sagte der Privatkläger jedoch, der Beschuldigte habe ihm ge- sagt, "Fahr nach Hause oder ich mache dich kaputt." und "Ich töte dich hat er […] gesagt." (act. 6/1 Frage 108). Dies habe er immer wieder gesagt. Der Beschul- digte habe jedoch nur ihn, nicht aber D._____ bedroht (act. 6/1 Fragen 108 bis 110). Bei diesen Aussagen hinsichtlich der Drohungen während der Fahrt blieb er auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Auf den Vorhalt, er habe ge- sagt, der Beschuldigte habe ihn während der Fahrt bedroht, entgegnet der Privat- kläger, der Beschuldigte habe ihm nonstop gesagt, er bringe ihn um (act. 6/2 Fra- gen 72 f.). Beim Coop in E._____ habe er ihm "Ich töte dich, ich schlage dich ka- putt" gesagt (act. 6/1 Frage 85, vgl. auch Frage 81, act. 6/2 Frage 105). Als er dies gehört habe, dachte er, es sei alles vorbei. Der Beschuldigte sei schwer und gross. Er habe Druck und Angst verspürt, sagte der Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme weinend und bestätigte dies im Rahmen der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme (act. 6/1 Frage 87, act. 6/2 106). Die Frage, ob er gedacht habe, dass der Beschuldigte seine Drohung umsetzen könnte, bejahte er (act. 6/1 Frage 88, act. 6/2 Frage 107). Gefragt, ob der Satz "ich bringe dich um"
- 32 - im Albanischen vielleicht auch mal einfach im Sinn einer Beschimpfung etc. ver- wendet werde, sagt der Privatkläger, das komme vor. Aber in der Situation in der sie sich befunden hätten, als der Beschuldigte dabei gewesen sei, auf ihn einzu- schlagen, sei dies nicht der Fall gewesen (act. 6/2 Frage 77). Als die Involvierten in der Wohnung in E._____ angekommen seien, habe der Beschuldigte zur Frau des Privatklägers gesagt: "Fahr mich nach N._____, sonst bringe ich ihn in der Wohnung um" (act. 6/2 Fragen 78 und 80). Als der Privatkläger und der Beschul- digte die Wohnung verlassen hätten, habe der Beschuldigte "B._____' B._____, ich töte dich" zum Privatkläger gesagt (act. 6/2 Frage 82). 5.6.3.2 Der Beschuldigte selbst räumte zwar ein, er habe, als er den Privatkläger geschlagen habe, diesem schon gesagt "Komm her" oder so etwas. Aber von Tö- ten sei nie die Rede gewesen, das wisse der Privatkläger selber auch, dass der Beschuldigte nie so rede. Eine ernsthafte Drohung habe er nie ausgesprochen (act. 7/4 Frage 16). Ansonsten machte der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung im Rahmen des Untersuchungsverfahrens keine Aussa- gen (vgl. act. 7/4 Frage 47). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschul- digte Folgendes aus: "Ich glaube, die ganze Sache wurde von B._____ ein biss- chen dramatisiert. Er weiss innerlich schon, was alles passiert ist. Ich weiss nicht, worum es geht, ich kann seine Gedanken nicht lesen. Aber er hat alles stark dra- matisiert. Ich weiss, es ist schlimm, was passiert ist, das schon, aber er stellt es schlimmer dar, als es war." (Prot. S. 23). 5.6.3.3 Die Auskunftsperson erwähnte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme nichts davon, dass Drohungen des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger er- folgt seien (act. 5/1 und 5/2). Sie führte einzig aus, die beiden hätten während der Fahrt nach E._____ immer wieder versucht, "etwas zu diskutieren". Immer, wenn der Beschuldigte wieder etwas gesagt habe, habe sie zu ihm gesagt, er solle ru- hig sein. Der Privatkläger habe teilweise auch etwas "gemurmelt". Sie habe dem Beschuldigten immer wieder gesagt, er solle sich zusammenreissen und so seien sie dann bis nach Hause nach E._____ gefahren (act. 5/2 Frage 39). Man habe schon gemerkt, dass etwas "am Kochen" gewesen sei zwischen den beiden (act. 5/2 Frage 41). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte die
- 33 - Auskunftsperson auf die Frage, ob der Beschuldigte ihren Mann bedroht habe, aus: "Nein, nicht dass ich wüsste. Wie meinen Sie?" (act. 5/3 Frage 34). Ergänzt, dass gemeint sei, ob der Beschuldigte den Privatkläger verbal mit dem Tod be- droht habe, antwortet die Auskunftsperson, ihr Mann habe ihr erzählt, dass das passiert sei - dort, als sie nicht dabei gewesen sei, auf dem Parkplatz. Man sehe heute noch die eingedrückte Store, fügte sie an (act. 5/3 Frage 35). Auf die Frage, was die Auskunftsperson dazu sage, dass der Privatkläger ausgesagt habe, dass der Beschuldigte ihn während der Fahrt immer wieder bedroht und die Worte "Ich töte dich" mehrfach ausgesprochen habe, schwieg die Auskunftsperson. Nach durchgeführter Einvernahme brachte die Auskunftsperson unter die Protokollnotiz, wonach sie geschwiegen habe, folgenden handschriftlichen Zusatz an: "Mein Bru- der hat ihn tatsächlich mehrmals mit dem Tod bedroht während er auf ihn schlug. Nur hatte ich Angst dass in Anwesenheit meines Bruders zu sagen." (act. 5/3 Frage 63). 5.6.3.4 Die Verteidigung bringt vor, dass der Privatkläger in seiner ersten Einver- nahme ausgesagt habe, dass der Beschuldigte nach dem Ausraster während der Autofahrt ruhig gewesen sei. Zutreffend ist, dass der Privatkläger auf die Frage, wie es nach den Faustschlägen weitergegangen sei, erwidert hat, dass sich der Beschuldigte beruhigt habe bis Zuhause. Die Verteidigung leitet daraus ab, der Beschuldigte sei während der Heimfahrt ruhig gewesen, weshalb es zu keinen Drohungen gekommen sein könne (Prot. S. 46). Dem kann nicht gefolgt werden. Erstens ist denkbar, dass der Privatkläger bei seiner Aussage den in E._____ fol- genden Vorfall mit weiteren Faustschlägen und Würgen im Kopf hatte und nicht an die während der Fahrt erfolgten Drohungen gedacht hat. Sicher jedoch kann daraus nicht gefolgert werden, dass der Privatkläger ausgesagt hat, es sei zu kei- nen Drohungen gekommen. Dies umso weniger, als der Privatkläger auf die spä- ter folgende Frage im Rahmen derselben Einvernahme, ob der Beschuldigte ihn oder D._____ während der Fahrt bedroht habe, ausführte, dass der Beschuldigte gesagt habe: "Fahr nach Hause oder ich mache dich kaputt. Ich töte dich hat er […] gesagt. (act. 6/1 Frage 108). Wie oft er dies gesagt habe, wurde der Privatklä- ger gefragt. "Immer wieder. Ich töte dich." (act. 6/1 Frage 109). In diesem Sinne kann einzig festgehalten werden, dass der Privatkläger die Vorwürfe betreffend
- 34 - Drohungen während der Autofahrt nicht von sich aus erhoben, auf Frage jedoch explizit entsprechend ausgesagt hat. Weiter bringt die Verteidigung vor, die von der Auskunftsperson D._____ nachträglich handschriftlich angebrachte Anmer- kung, sie habe sich nicht getraut, die Drohungen in Gegenwart ihres Bruders zu erwähnen, mache keinen Sinn, da sie in derselben Einvernahme weit schwerwie- gendere Anschuldigungen gegen den Beschuldigten erhoben habe (Prot. S. 46). Zutreffend ist, dass D._____ mit den Vorwürfen der seitens des Beschuldigten ge- gen den Privatkläger erfolgten Faustschlägen schwerwiegendere Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben hat. Hervorzuheben ist jedoch, dass es sich hierbei um Verletzungen handelt, die schlicht nicht in Abrede gestellt werden konnten und bei denen sich deshalb auch die Auskunftsperson gezwungen gesehen haben dürfte, etwas auszusagen. Dass die Auskunftsperson bezüglich jener Vorwürfe, bei denen die Beweislage weniger eindeutig war, nichts preisgeben wollte, lässt sich damit erklären, dass sie sich augenscheinlich in einem Loyalitätskonflikt be- findet beziehungsweise Mühe hatte, zu akzeptieren, dass es zwischen den ihr na- hestehenden Personen zu den Vorfällen gekommen war. So führt sie aus: "Für mich war das sehr einschneidend, für mich ist nichts mehr wie vorher. Es hat mein Leben verändert. Egal wo ich mit diesem Thema konfrontiert werde, muss ich erklären, dass mein Bruder auf meinen Mann eingeschlagen hat. Das ist schon schlimm. […] Ich muss Ihnen sagen, wenn unser Vater noch leben würde, dann hätte ich gar nicht die Polizei angerufen. […] Bei uns ist es ja so, dass wenn der Vater nicht mehr ist, dann ist der älteste Sohn derjenige, der die Vaterrolle übernimmt und den man anrufen kann, wenn etwas ist. Und ich konnte ja in die- ser Situation nicht A._____ anrufen.[…] Nach dem Anruf habe ich den Anruf ge- löscht, da ich Angst hatte, dass jemand herausfinden könnte, dass ich diesen An- ruf gemacht habe." (act. 5/2 Frage 15). 5.6.3.5 Der Beschuldigte wird damit hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung so- wohl vom Privatkläger als auch von der Auskunftsperson D._____ glaubhaft be- lastet, indem der Privatkläger aussagt, dass er ihn mit dem Tod bedroht habe und dieser dadurch in Angst versetzt worden sei. Insgesamt ist damit erstellt, dass der Beschuldigte sowohl im Rahmen der Fahrt von Zürich nach E._____ zum Privat- kläger gesagt hat, er werde ihn umbringen resp. auf dem Coop-Areal zum Privat-
- 35 - kläger gesagt hat, er werde ihn töten und kaputtschlagen. Weiter ist erstellt, dass dies den Privatkläger in Angst versetzte. So führte dieser aus, Druck und Angst verspürt zu haben und bejahte die Frage, ob er gedacht habe, dass der Beschul- digte seine Drohung umsetzen könnte. In Anbetracht der Gesamtumstände – der sowohl vom Beschuldigten als auch der Auskunftsperson als unablässig wahrge- nommenen Faustschläge und dem bedrohlich erscheinenden und in die Enge trei- benden Würgen – ist glaubhaft, dass der Beschuldigte emotional sehr erregt ge- wesen ist und der Privatkläger um sein Leben fürchtete.
E. 5.7 Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass für die rechtliche Würdi- gung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen ist, wobei das Verfah- ren in Bezug auf die Sachbeschädigung mangels Strafantrags einzustellen ist.
E. 6 Rechtliche Würdigung
E. 6.1 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschul- digten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, al- lenfalls als mehrfach begangene einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG sowie Art. 31 Abs. 3 SVG sowie als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (act. 63 S. 6).
E. 6.2 Der Beschuldigte bestreitet die ihm gemachten Vorwürfe und beantragt ei- nen Freispruch, weshalb zu prüfen ist, inwiefern er durch den in der Anklage- schrift vorgehaltenen und vorgehend erstellten Sachverhalt die ihm vorgeworfe- nen Tatbestände erfüllt hat.
E. 6.3 Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung
E. 6.3.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand
E. 6.3.1.1 Gemäss Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich a) einen Menschen lebensgefährlich verletzt; b) den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Or-
- 36 - gan oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, ge- brechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; oder c) eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperli- chen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht sodann die Strafe mildern, wenn der Täter, nach- dem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann.
E. 6.3.1.2 Eine schwere Körperverletzung liegt vorweg dann vor, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird. Die Lebensgefahr muss eine unmittelbare sein (BSK StGB – ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 5). Nach einer ersten Beispiel- gruppe in Abs. 2 gilt die «Verstümmelung oder das Unbrauchbarmachen des Kör- pers oder eines wichtigen Organs oder Gliedes» als schwere Körperverletzung. Geschütztes Objekt ist mithin die körperliche Integrität. Dazu gehören alle wesent- lichen Körperteile, insb. auch Schädel, Thorax und Becken, sowie lebenswichtige innere Organe. Ob ein Organ als wichtig einzustufen ist, ist vorab nach dessen Funktion zu beurteilen. In erster Linie geht es um lebenswichtige Organe, wobei bei paarigen Organen wiederum die Beeinträchtigung des einen genügt: eine Niere, ein Auge, ein Ohr (BSK StGB – ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 11 und 13). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen (BSK StGB – ROTH/BERKE- MEIER, Art. 122 N 25).
E. 6.3.1.3 Die erstellten Faustschläge des Beschuldigten gegen den Privatkläger führten gemäss Notfallbericht des Spitals Uster vom 16. Juli 2023 zu zahlreichen Verletzungen (act. 21/2), unter anderem am Kopf. So erlitt der Privatkläger ein Bluterguss ("Monokelhämatom"), eine Quetschung resp. Prellung des Kiefers ("Kieferkontusion"), ein Hämatom hinter dem Ohr ("Retroaurikuläre Hämatom"), eine Strangulation, ein sogenanntes Blutohr ("Othämatom") sowie eine Quet- schung resp. Prellung des Kiefers ("Finger- und Kleinzehkontusion"). Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin seien die ausgeprägte Schwellung der rechten Ohrmuschel, die Schwellung des
- 37 - Gesichts um das rechte Auge, der Zahnabbruch am Vormahlzahn linksseitig mit möglicher Lockerung, die Blutergüsse und oberflächlichen Hautabschürfungen im Gesicht sowie die Blutergüsse am rechten Oberarm frische Folgen einer stumpfen mechanischen Gewalteinwirkung. Schläge mit der Faust könnten zu derartigen Verletzungen führen (act. 10/1 S. 5). Die Verletzungen waren folglich kausal zu den Faustschlägen des Beschuldigten. Die Verletzungen erforderten eine Be- handlung im Spital und eine gewisse Heilungszeit. Bezüglich der Verletzung am Ohr hält das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin fest, dass es sich um ein "Othämatom" handeln könnte, welches zu einer bleibenden Entstellung führen kann. Diesbezüglich sei eine zeitnahe Vorstellung bei einem Hals-Nasen-Ohren- arzt empfohlen worden (act. 10/1 S. 5. f.). Eine unmittelbare Lebensgefahr hat durch diese Verletzungen jedoch nicht bestanden.
E. 6.3.1.4 Die Tathandlungen des Beschuldigten führten somit nicht zu einer un- mittelbaren Lebensgefahr des Privatklägers. Er wurde auch nicht an Körper oder einem wichtigen Glied oder Organ verstümmelt und auch sein Gesicht wurde nicht arg entstellt. Auch eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit des Privatklägers ist nicht ersichtlich. Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen erreichten demnach nicht den Schwere- grad einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Die Verletzun- gen hatten keine bleibenden körperlichen Schädigungen oder ausserordentliche lange Heilungszeit zur Folge, hält doch das Gutachten des Instituts für Rechtsme- dizin fest, dass die festgestellten Verletzungen voraussichtlich folgenlos abheilen würden (act. 10/1 S. 6). Damit ist der objektive Tatbestand der schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB – bis auf den ausgebliebenen Erfolg – er- füllt. Da vorliegend eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in Frage kommt, ist nachfolgend die Erfüllung der subjektiven Tatbestandsmerk- male von Art. 122 StGB zu prüfen.
E. 6.3.1.5 Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist, wie ausgeführt, hinsicht- lich sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmalen Vorsatz gefordert, wobei Even- tualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst be- ziehen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O, N 25 zu Art. 122). Nach ständiger Rechtspre-
- 38 - chung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bezie- hungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch han- delt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm ab- findet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann. Zu den äusseren Umständen, aus denen dieser Schluss gezo- gen werden kann, gehören auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfol- gerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (Urteil des BGer 6B.758/2010 vom 4. April 2011, E. 4.4.1. m.w.H.).
E. 6.3.1.6 Gemäss erstelltem Sachverhalt versetzte der Beschuldigte dem Privat- kläger mit seiner Faust mehrere Schläge gegen das Gesicht. Es ist darauf hinzu- weisen, dass bezüglich Fusstritten und Faustschlägen in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers es gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass diese zu schwerwiegenden Beein- trächtigungen der körperlichen Integrität führen können (BSK StGB-Roth/Berke- meier, Art. 122 N 8). Gemäss Rechtsprechung hängt die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen jedoch von den konkreten Tatumständen ab, insbesondere von der Heftigkeit des Faustschlags und der Ver- fassung des Opfers. Ansonsten bleibt es bei einem Schuldspruch wegen einfa- cher Körperverletzung (Urteil 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.1). Er- forderlich sind besondere Faktoren wie beispielsweise ein ausserordentlich wuch- tiger Faustschlag (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2022, SB210148-O E. 2.6). Im vorliegenden Fall wurde von den sichtbaren Verletzun- gen eine Fotodokumentation erstellt, die als act. 3/2 bei den Akten liegt. Darauf ist erkennbar, wie heftig der Beschuldigte den Privatkläger mit seiner Faust geschla-
- 39 - gen haben muss. Unmittelbar auf resp. um das Auge ist das Gesicht des Privat- klägers heftig angeschwollen (Foto 5 und 6). Weiter enthält die Fotodokumenta- tion ein Foto von der Hand des Beschuldigten (Foto 22). Diese ist ebenfalls mas- siv angeschwollen, was auf die Heftigkeit und die Häufigkeit des Zuschlagens auf den Privatkläger mit der rechten Hand schliessen lässt. Ausserdem hat der Privat- kläger immerhin einen Zahn verloren und Blut im Ohr gehabt. Die vorliegende Si- tuation des Privatklägers ist weiter mit einem am Boden Liegenden vergleichbar. So war er, insbesondere am Steuer des Autos sitzend, ähnlich wehrlos wie eine am Boden liegende Person. Durch die heftigen, von den Beteiligten als unabläs- sig wahrgenommenen Faustschläge nahm der Beschuldigte eine solche schwer- wiegende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität in Kauf. Immerhin ist bei ei- nem solchen Vorgehen anzunehmen, dass der Beschuldigte die Härte seiner Treffer nicht mehr unter Kontrolle hatte. Ein gezieltes Schlagen ist kaum möglich, so dass ein grosses Risiko der Verursachung einer Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB bestand. Auch die Verursachung einer unmittelbar lebensbedro- henden Verletzung – etwa durch lebensbedrohende Hirnverletzungen oder schwerwiegenderen Brüchen von Schädelknochen – war bei den ausgeteilten Schlägen mit der Faust an den Kopf des Privatklägers ohne Weiteres möglich. Diese Gefahr der Verwirklichung musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Die Handlungen des Beschuldigten können vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs einer schweren Körperverletzung ausgelegt werden kann, selbst wenn ihm dieser Erfolg auch unerwünscht gewesen wäre. Der Beschuldigte nahm durch das Austeilen von Schlägen ins Gesicht des Privatklägers die Tatbe- standsverwirklichung einer schweren Körperverletzung in Kauf. Letztlich hing es nur vom Zufall ab, dass der Privatkläger keine gravierenderen Schäden am Auge erlitt und auch sonst keine weiteren bleibenden Schäden erlitt. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale sind damit erfüllt.
E. 6.3.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersicht- lich.
E. 6.3.3 Fazit
- 40 - Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sämtliche Tatbestandsmerk- male der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt und deshalb diesbezüglich schuldig zu sprechen ist.
E. 6.4 Einfache Körperverletzung 6.4.1.Vorliegend würgte der Beschuldigte den Privatkläger erstelltermassen zwei- fach je auf dem Coop-Areal in E._____ – einmal durch den Würgegriff mit dem lin- ken Arm, einmal mit beiden Händen um den Hals fassend. 6.4.2.In BGE 91 IV 193 qualifizierte das BGer ein Würgen, ein Zudrücken der Kehle, als schwere Körperverletzung, weil das Opfer dadurch, wenn auch nur für kurze Zeit, in Lebensgefahr (Ersticken) gebracht wurde. Dieser Entscheid wurde durchwegs kritisiert. Die Lebensgefahr war nach der Lockerung des Würgegriffes bereits nicht mehr gegeben. Sie wurde eben nicht durch die Art der Verletzung, sondern durch die Art des Vorgehens des Täters bewirkt. Eine schwere Körper- verletzung erfordert zudem eine erhebliche, nachhaltige Schädigung des Körpers oder der Gesundheit, denn erst das rechtfertigt die wesentlich erhöhte Strafandro- hung gegenüber Art. 129 (Gefährdung des Lebens). Wenn vorübergehendes Würgen überhaupt eine Schädigung bewirkt, so ist diese jedenfalls nicht erheblich und schon gar nicht nachhaltig. Dieser Kritik trug das BGer bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit Rechnung. In Änderung der Rechtsprechung erklärte BGE 124 IV 53, eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB sei nur gegeben, wenn die Verletzung, die das Opfer erlitten hat, zur Lebensge- fahr führt. Die Strafbarkeit einer Lebensgefährdung, die nicht auf eine Verletzung zurückzuführen ist, beurteilt sich nach den Voraussetzungen von Art. 129 StGB (E. 2). Bei vorübergehendem Würgen scheidet die Qualifikation als schwere Ver- letzung auch dann aus, wenn das Opfer so massiv gewürgt werde, dass es tat- sächlich zu ersticken drohe. Jedoch kann alsdann der Tatbestand der Gefährdung des Lebens greifen (BSK StGB-Roth/Berkemeier, Art. 122 N 8). 6.4.3.Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB verlangt direkten Vorsatz, Eventualvorsatz bezüglich der Gefährdung genügt nach Lehre,
- 41 - Materialien und Rechtsprechung des BGer nicht (BSK StGB-Maeder, Art. 129 N 47). Mangels entsprechender Umschreibung in der Anklage ist nicht der Tatbe- stand der Gefährdung des Lebens, sondern jener der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB zu prüfen. 6.4.4.Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB begeht, wer ei- nen Menschen in anderer [als in schwerer] Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Grundtatbestandbestand erfasst alle Köperverletzungen, welche noch nicht schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äus- sere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine ge- wisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Hierzu zählen etwa Knochenbrü- che sowie auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schür- fungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperli- chen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126) ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensicht- lich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefor- dert, wobei Eventualvorsatz genügt (ROTH/BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 3 ff. zu Art. 123). 6.4.5.Das Würgen führte beim Privatkläger zu "frischen Einblutungen" resp. diver- sen Hautverfärbungen am Hals (vgl. dazu ausführlich Ziffer 5.6.1.10). Dabei han- delt es sich um Verletzungen, die vergleichbar sind mit Quetschungen mit Bluter- güssen und Schürfungen, die um einiges über blosse Kratzer hinausgehen, wel- che entsprechend nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Die beiden Vorfälle, bei denen der Beschuldigte den Privatkläger gewürgt hat (sowohl im Unterarmgriff als auch mit beiden Händen) waren geeig- net, beim Privatkläger Verletzungen herbeizuführen, welche eine gewisse Hei- lungszeit erfordern resp. verursachten diese auch konkret solche Verletzungen.
- 42 - 6.4.6.Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass ein längerdauerndes Würgen geeignet ist, Verletzun- gen zu verursachen, welche eine gewisse Heilungszeit erfordern. Ebenso nahm er solche Verletzungen aufgrund seines Verhaltens zumindest auch in Kauf. Da- mit erfüllt er auch den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung.
E. 6.4.7 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersicht- lich.
E. 6.4.8 Fazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sämtliche Tatbestandsmerk- male der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt und deshalb diesbezüglich schuldig zu sprechen ist.
E. 6.5 Grobe Verkehrsregelverletzung
E. 6.5.1 Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrs- vorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicher- heit ernstlich gefährdet (BGE 130 IV 32, E. 5.1). Verkehrsregeln finden sich zu- nächst im ebenso benannten III. Titel des SVG, in Art. 26–57 (BSK SVG-Fiolka, Art. 90 N 20).
E. 6.5.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Verkehr jedermann so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behin- dert noch gefährdet. Die Grundregel von Art. 26 ist subsidiär zu allen anderen (spezifischeren) Verkehrsregeln (BSK SVG-Fiolka, Art. 90 N 180). Es erscheint als höchst problematisch, Art. 26 subsidiär als Grundregel anzuwenden, wenn ein Verhalten unter keine spezifischere Verkehrsregel fällt. Bereits nach dem Legali- tätsprinzip müsste es sich eigentlich verbieten, eine strafrechtliche Verurteilung ausschliesslich gestützt auf Art. 26i.V.m. Art. 90 SVG auszusprechen. Der Text
- 43 - von Art. 26 ist hierfür zu unbestimmt. (BSK SVG-Fiolka, Art. 26 N 12). In diesem Sinne gehen Rechtsprechung und Lehre davon aus, dass Art. 26 (nur) als Richt- schnur für die Auslegung der Verkehrsregeln heranzuziehen sei (BSK SVG- Fiolka, Art. 26 N 14).
E. 6.5.3 Gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG hat der Führer dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören. Ladungen können stören, indem sie die Bewegungs- freiheit einschränken, die Sicht beeinträchtigen, die Zeichengabe verunmöglichen, sich verschieben oder sich sonst bewegen (mitgeführte Hunde usw.). Nach Art. 31 Abs. 3 SVG muss aber auch der Lenker beurteilt werden, der von einem im Wagen herumschwirrenden Insekt belästigt wird und nicht für Abhilfe sorgt. Der Führer ist ferner für das Verhalten seiner Mitfahrer verantwortlich. Er hat von ihnen ausgehende Störungen zu unterbinden. Strafbar macht sich in solchen Fäl- len aber auch der störende oder behindernde Mitfahrer (Giger Hans, in: SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Aufl., Zürich 2022, Art. 31 Beherrschen des Fahrzeuges N 11).
E. 6.5.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht massgeblich von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in der die Übertre- tung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder er- höhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Abs. 2 SVG stellt die Nähe ihrer Verwirkli- chung dar. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E 3.1; BGE 131 IV 133, E. 3.2; BGE 130 IV 32, E. 5.1, je m.H.; grundlegend BGE 123 IV 88, E. 3a ff. und Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2017 vom 23. Juni 2017 E 3.2;; zum Ganzen WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 67). Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Mög- lichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Ob eine konkrete
- 44 - Gefahr unter Abs. 2 fällt, hängt von ihrer Intensität und ihrem Ausmass ab, also nicht nur davon, wie nahe der Erfolgseintritt liegt, sondern auch davon, wie gravie- rend die Folgen im Falle des Erfolgseintritts wären (BSK SVG-Fiolka, Art. 90 N 48). Eine erhöhte abstrakte Gefahr ist beispielsweise schon dann zu bejahen, wenn ein Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer ver- kehrsarmen Zeit das Rotlicht übersieht (BGE 118 IV 84, E. 2b).
E. 6.5.5 Der Beschuldigte als Beifahrer versetzte vorliegend dem am Steuer des auf der Autobahn fahrenden Autos sitzenden Privatklägers erstelltermassen meh- rere Faustschläge mit seiner rechten Hand. Wie dargelegt, macht sich auch der störende oder behindernde Mitfahrer strafbar. Vorliegend kam es durch die mas- siv störenden Handlungen des Beschuldigten zwar zu keinem Umfall, mithin hat sich keine konkrete Gefährdung verwirklicht und wurde und auch der Strassenver- kehr nicht beeinträchtigt. Auch liegen keine Informationen vor, wie stark die Strasse in den frühen Morgenstunden befahren waren. Dennoch legen insgesamt die Umstände der vorliegend zu beurteilenden Verkehrsregelverletzung den Ein- tritt einer durch das Fehlverhalten des Beschuldigten hervorgerufenen erhöhten abstrakten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer, namentlich durch abrupte Schlenker bei hohem Tempo oder die Kollision mit einer Leitplanke, objektiv nahe. Durch die wiederholten Schläge – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger alkoholisiert fuhr – bestand die erhöhte Gefahr, dass er sich nicht mehr auf den Verkehr konzentrieren konnte und dadurch die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor.
E. 6.5.6 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet, wobei er eine ernstliche Gefährdung für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat. Damit ist der objektive Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.
E. 6.5.7 Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtslo- ses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden bzw. mindestens grobe Fahrlässigkeit, und zwar sowohl betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung als auch betreffend die Schaffung der ernstli- chen Gefahr (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 126 IV 192 E. 3; BSK SVG-FIOLKA,
- 45 - Art. 90 SVG N 93 m.w.H.). Rücksichtslosigkeit darf allgemein nur zurückhaltend bzw. restriktiv angenommen werden (BGer 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008, E. 3.1; WEISSENBERGER, Art. 90 SVG N 68). Rücksichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn der Täter sich der konkreten oder allgemeinen Gefährlichkeit sei- ner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist.
E. 6.5.8 Obschon Rücksichtslosigkeit nur restriktiv angenommen werden darf, kann vorliegend ohne Weiteres angenommen werden, dass sich der Beschuldigte der hohen Gefährlichkeit seines Verhaltens – mehrmaliges Einschlagen auf die Per- son am Steuer bei hohem Tempo – bewusst war. Indem der Beschuldigte dies tat, hat er wissentlich eine wichtige Verkehrsvorschrift in grober Weise verletzt und nahm dies zumindest in Kauf.
E. 6.5.9 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersicht- lich. Dementsprechend ist der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG sowie Art. 31 Abs. 3 Satz 2 SVG schuldig zu sprechen.
E. 6.6 Drohung
E. 6.6.1 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschul- digten in rechtlicher Hinsicht als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erfor- derlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen (BGer 6B_1282/2016 vom 14. September 2017, E. 1.1). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 33).
- 46 -
E. 6.6.2 Der Beschuldigte äusserte gemäss erstelltem Sachverhalt gegenüber den Privatkläger, er schlage ihn kaputt resp. er töte ihn. Sowohl die Aussage, dass er ihn kaputtschlagen werde als auch dass er ihn töten werde, ist unmissverständlich mit einer Tötung des Privatklägers verbunden. Die Äusserungen des Beschuldig- ten sind somit als Ankündigung eines künftigen Übels zu werten, welches sich ge- gen Leib und Leben des Privatklägers richtete und vom Beschuldigten abhängig war. Eine Drohung mit dem Tod ist zudem von genügender Schwere, um bei ei- nem verständigen Menschen mit durchschnittlicher Belastbarkeit Angst und Schrecken auszulösen. Der Privatkläger fürchtete sich gemäss erstelltem Sach- verhalt denn auch konkret vor der Verwirklichung des angedrohten Übels und wurde durch die Drohung in Angst versetzt. Der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.
E. 6.6.3 Gemäss erstelltem Sachverhalt sprach der Beschuldigte wissentlich und willentlich eine Todesdrohung gegenüber dem Privatkläger aus und wollte diesen damit in Angst versetzten. Er handelte damit vorsätzlich, womit auch der subjekti- ver Tatbestand der Drohung vorliegend erfüllt ist.
E. 6.6.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Da zudem keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte nach Art. 180 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
E. 7 Strafzumessung
E. 7.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs-
- 47 - punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjekti- ven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willens- richtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbeson- dere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Ge- ständnis (HUG, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6).
E. 7.2 Vorliegend ist zunächst für die versuchte schwere Körperverletzung durch die Faustschläge eine Strafe – das Gesetz sieht als Strafandrohung Freiheits- strafe vor – auszufällen.
E. 7.3 Versuchte schwere Körperverletzung Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vor- liegend hat sich der Beschuldigte durch die Faustschläge während der Autofahrt sowie auf dem Coop-Areal der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als schwers- tes Delikt strafbar gemacht, wobei dies mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft wird. Da lediglich ein Versuch vorliegt, kann das Gericht die Strafe mildern und das Gericht ist nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebun- den (Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB). Der Strafrah- men erweitert sich damit gegen unten.
E. 7.3.1 Tatkomponente
E. 7.3.1.1 Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit seiner rechten Faust wiederholt resp. unablässig ins Gesicht schlug. Hierzu war angesichts der bei den Akten liegenden Fotos ein erheblicher Kraftaufwand nötig. Überdies befand sich der Privatkläger bei jenen Faustschlä-
- 48 - gen am Steuer in einer wehrlosen Situation. Insgesamt zeugt die begangene Handlung von einer gewissen Brutalität. Die kriminelle Energie ist jedoch als eher gering einzustufen. Angesichts dieser Erwägungen wäre bei einer vollendeten schweren Körperverletzung die objektive Tatschwere im mittleren Bereich anzu- siedeln.
E. 7.3.1.2 Subjektiv beging der Beschuldigte die Delikte vor dem Hintergrund des von allen Beteiligten erwähnten Themas seines verstorbenen Vaters, entspre- chend aus einer gewissen Emotionalität heraus. Überdies scheint es zwischen den Beteiligten bereits über einen längeren Zeitraum zu Meinungsverschiedenhei- ten und Spannungen hinsichtlich dieses Themas gekommen zu sein (act. 5/2 Frage 17, act. 5/3 Frage 15). Jedoch stand diese Vorgeschichte nicht im Ansatz in einem Verhältnis zur Heftigkeit, mit der der Beschuldigte auf den Privatkläger ein- geschlagen hat. Vielmehr liess dieser seiner Wut freien Lauf und schlug dem Pri- vatkläger unablässig heftig ins Gesicht, wodurch er auch schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB in Kauf nahm. Angesichts des objektiven Tatverschul- dens und unter Berücksichtigung der eher geringen kriminellen Energie ist die Einsatzstrafe bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren festzusetzen.
E. 7.3.1.3 Dass die Tathandlung zum Nachteil des Privatklägers nicht zur Vollen- dung gelangte, sondern es beim Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduk- tion der verschuldensangemessenen Strafe auswirken. Bei Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund, weshalb die ver- suchte Tathandlung auch gleich hart bestraft werden kann wie die vollendete Tat (BGE 137 IV 113, E. 1.4.2). Vorliegend entzog sich zwar der Eintritt des Erfolges grösstenteils der Einflussmöglichkeit des Beschuldigten, da es nur dem Zufall zu verdanken war, dass er nicht schwerer im Gesicht verletzt wurde. Unter Berück- sichtigung sämtlicher Tatumstände und insbesondere den tatsächlich eingetrete- nen Verletzungen erscheint es dennoch angemessen, den Versuch mindernd zu
- 49 - berücksichtigen, was eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf 14 Mo- nate zur Folge hat.
E. 7.3.1.4 Infolge Deliktsmehrheit durch den Faustschlag auf dem Coop-Areal rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 4 Monate, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 18 Monaten führt.
E. 7.3.2 Täterkomponente
E. 7.3.2.1 Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Ver- hältnissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren.
E. 7.3.2.2 Der Beschuldigte führte aus, dass er in der Schweiz geboren und auf- gewachsen sei. Er arbeite in einer Festanstellung als Gerüstbauer (Prot. S. 17 f.). In einer Beziehung lebe der Beschuldigte nicht und Kinder habe er keine (act. 7/4 Fragen 56 ff., Prot. S. 18). Weiter weist der Beschuldigte zwar einen Eintrag im Strafregister aus, dabei handelt es sich mit einem SVG-Delikt jedoch nicht um eine einschlägige Vorstrafe (act. 81). Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich hinsichtlich der Strafzumessung als neutral aus. Es sind keine strafzumessungs- relevanten Aspekte ersichtlich.
E. 7.3.2.3 Hinsichtlich des Nachtatverhaltens des Beschuldigten ist festzustellen, dass der Beschuldigte grösstenteils nicht geständig ist und keine Reue an den Tag legt. Dennoch auf sein mindestens teilweises Geständnis hinzuweisen. Wie bei der Sachverhaltserstellung dargelegt, gab der Beschuldigte zu, "einen kleinen Anfall" gehabt zu haben, das Auto beschädigt zu haben und den Privatkläger zwei- bis dreimal geschlagen zu haben, und zwar ins Gesicht mit der rechten Faust (Prot. S. 20 f.). Bei der Polizei am 17. Juli 2023, dem Tag nach dem Vorfall, und der Hafteinvernahme am selben Tag bei der Staatsanwaltschaft hat der Be- schuldigte die Aussage verweigert (act. 7/1-2). Im Rahmen der letzten Einver- nahme am 7. Dezember 2023 hat der Beschuldigte Aussagen gemacht (act. 7/4). Entsprechend wurden die betreffenden teilweisen Eingeständnisse erst spät ab- gelegt und der Beschuldigte hat die Strafverfolgung durch sein spätes Geständnis
- 50 - nicht merklich erleichtert. Demnach führt das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu einer Reduktion der Strafe von 2 Monaten, d.h. zu einer Strafe von insgesamt 16 Monaten.
E. 7.3.2.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatumstände ist für die Faustschläge eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszusprechen.
E. 7.4 Weitere Delikte
E. 7.4.1 Nachfolgend ist weiter für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 sowie Art. 31 Abs. 3 Satz 2 SVG, für die einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie für die mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB eine Strafe auszufällen. Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB und bei Übertretungen Busse im Sinne von Art. 106 StGB vor. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Gelds- trafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Gemäss Art. 40 StGB be- trägt die Mindestdauer einer Freiheitsstrafe 3 Tage. Als Strafen sieht das Gesetz im Bereich von drei Tagen bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht dabei die Geldstrafe.
E. 7.4.2 In Bezug auf die erwähnten Delikte ist – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – das Ausfällen einer Geldstrafe objektiv möglich. Die Strafan- drohung ist sowohl für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 sowie Art. 31 Abs. 3 Satz 2 SVG, für eine einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB als auch für eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Unter Berücksichtigung von Art. 41 Abs. 1 StGB und mangels Vorliegens von Anhaltspunkten, welche eine Freiheitsstrafe anstelle einer Gelds- trafe als geboten erscheinen lassen, ist damit eine Geldstrafe auszufällen.
E. 7.4.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe
- 51 - der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Geldstrafe) ge- bunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
E. 7.4.4 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Ein- satzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindern- den Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weni- ger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (BGE 144 IV 313; 142 IV 265 E. 2.4). «Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden; denkbar ist zudem, die objektive Tatschwere heranzuziehen (BSK StGB- Ackermann, Art. 49 N 116). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen (BGE 144 IV 313; 144 IV 217 E. 2 f.).
E. 7.4.5 Hinsichtlich der Einsatzstrafe ist darauf hinzuweisen, dass als schwerstes Delikt vorliegend verschiedene Straftatbestände mit gleicher Strafandrohung in Frage kommen und somit mehrere Tathandlungen zur Bestimmung der Einsatz- strafe geeignet wären. Aufgrund der nachfolgend erläuterten Tatschwere (vgl. E. 7.4.7) ist die grobe Verletzung der Verkehrsregeln als schwerstes Delikt festzulegen. Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich, weshalb der ordentliche Strafrahmen zur Anwendung gelangt. Es ist somit zu- nächst für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Einsatzstrafe festzuset-
- 52 - zen, ehe diese aufgrund der weiteren begangenen Delikte innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens anzupassen sein wird.
E. 7.4.6 Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, kann aber ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tages- satzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz- minimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 3 StGB).
E. 7.4.7 Als schwerstes Delikt ist die grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu würdigen. Das Verschulden des Beschuldigten ist in Bezug auf die Tatkom- ponente sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht als mittelschwer zu qualifizieren. Der Beschuldigte störte und behinderte den Privatkläger auf gewaltvolle Weise durch Faustschläge massiv im Lenken des Fahrzeugs im Wissen, dass durch sein Verhalten und infolgedessen die Verursachung eines Unfalls zwei weitere Personen schwer verletzt werden könnten. Subjektiv ist zu würdigen, dass das Verhalten des Beschuldigten einen Zusammenhang mit dem aufgekommenen Thema seines verstorbenen Vaters hatte, das ihn emotional aufwühlte. Es ist somit nicht von einem geplanten Vorgehen oder hoher krimineller Energie des Beschuldigten auszugehen. Hinsichtlich der Täterkompo- nente kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 7.3.2). Nach dem Gesagten ist von einer Einsatzstrafe für das schwerste Delikt von 90 Tages- sätzen auszugehen.
E. 7.4.8 Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung ist in objektiver Hinsicht auszu- führen, dass das Verschulden eher leicht wiegt. Die durch das Würgen zugefüg- ten Verletzungen sind als nicht gravierend und unwesentlich schwerer als durch Tätlichkeiten zugefügte zu qualifizieren. Gleichwohl führte das Würgen für den Privatkläger in beiden Situationen zu einer grossen Bedrängnis sowie zu einer existenziellen Angst und dem subjektiven Empfinden, keine Luft mehr zu bekom-
- 53 - men, was der Beschuldigte entsprechend beabsichtigt hat. Zur subjektiven Tatschwere ist wiederum die egoistische Tatmotivation des Beschuldigten zu er- wähnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten erweist sich in An- wendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der zuvor festgelegten Strafe um 70 Tagessätze als angemessen.
E. 7.4.9 Bezüglich der mehrfachen Drohung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger jeweils mit ihrer Tötung drohte, was in sich bereits eines der schwersten anzudrohenden Übel ist und sich im Rahmen des objektiven Ver- schuldens entsprechend auswirkt. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte die Drohungen primär zur "Unterma- lung" seiner Taten (dem Würgen), um diese bedrohlicher erscheinen zu lassen, eingesetzt haben dürfte und diese entsprechend eher eine untergeordnete Rolle gespielt haben. Es rechtfertigt sich folglich, die mehrfachen Drohungen unter An- wendung des Asperationsprinzips mit 20 Tagessätzen straferhöhend zu berück- sichtigen.
E. 7.4.10 Hinsichtlich der Höhe der Tagessätze ist darauf hinzuweisen, dass Grundlage und Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes das Einkom- men bildet, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag losgelöst von der Ein- kunftsquelle zufliesst (strafrechtliches Nettoeinkommen) – massgebend ist die tat- sächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (BGE 116 IV 4 E. 3a). In die Bemes- sung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungs- pflichten und das Existenzminimum. Massgebend sind grundsätzlich die persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils.
E. 7.4.10.1 Der Beschuldige gibt an, monatlich netto Fr. 5'300.–, mit 13. Monats- lohn zu verdienen. Bis anhin habe er bei der Mutter gewohnt und dafür Fr. 700.– bezahlt, gegenwärtig gebe er ihr sein gesamtes Einkommen ab. Vermögen und
- 54 - Schulden habe der Beschuldigte nicht (Prot. S. 19). Angesichts dieser persönli- chen und finanziellen Verhältnisse ist der Tagessatz auf Fr. 120.– festzusetzen.
E. 7.4.10.2 Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 120.– zu bestrafen.
E. 8 Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder ei- nem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom 16. Juli 2023 bis zum 1. September 2023 in Haft (act. 16/1 und act. 16/13). Dementsprechend sind dem Beschuldigten 48 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen.
E. 9 Vollzug der Strafen
E. 9.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen ei- ner ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herr- schende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungs- gefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurtei- lung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderli- che Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB- Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 N 46).
E. 9.2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer be- dingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermu- tet (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., S. 127).
- 55 -
E. 9.3 Vorliegend sind in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befinden. Des Weiteren wurde der Beschuldigte nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (act. 81). Subjektiv ist zudem anzumerken, dass der Beschuldigte mit hinsichtlich des SVG-Delikts zwar einschlägig vorbe- straft ist, seine damaligen Vergehen jedoch bereits eine hinreichende Zeit zurück- liegen. Überdies dürfte die Untersuchungshaft von 48 Tagen beim Beschuldigten einen bleibenden Eindruck hinterlassen haben. Die Ausfällung einer unbedingten Strafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ihm ist daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe gemäss Art. 42 StGB zu gewähren.
E. 9.4 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insb. nach der Per- sönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfäl- ligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ih- rem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Pro- bezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist. Keine Rolle spielt die Schwere der Tat. Insbesondere muss sich das Gericht zum Charakter des Verurteilten und zur konkreten Rückfallgefahr äussern (BSK StGB-Schnei- der/Garré, Art. 44 N 4). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Um jedoch die Nachhaltigkeit der heute auszusprechenden Strafe zu unterstreichen und den allfällig bestehenden Restbedenken in Bezug auf das zukünftige Verhalten des Beschuldigten gebüh- rend Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.
- 56 -
E. 10 Widerruf/Verwarnung/Verlängerung der Probezeit
E. 10.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. April 2023 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren ge- währten bedingten Strafvollzugs (act. 63 S. 7.).
E. 10.2 Begeht der Verurteilte während einer Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer An- wendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Art. 41 StGB erfüllt sind. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten ver- warnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern.
E. 10.3 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 14. April 2023 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie wegen fahrlässiger Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs i.S. des Strassenver- kehrsgesetzes gemäss Art. 93 Abs. 1 Satz 2 SVG verurteilt, wobei der Strafvoll- zug aufgeschoben wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (act. 81).
E. 10.4 Zwar wurde der Beschuldigte während laufender Probezeit erneut straffäl- lig. Jedoch gelang es dem Beschuldigten vor dem vorliegenden Verfahren, rund zwei Jahre straffrei zu leben. Weiter ist davon auszugehen, dass die Folgen des vorliegenden Urteils den Beschuldigten auch ohne Widerruf der Vorstrafe genü- gend beeindrucken und beschäftigen werden, um ihn in Zukunft von weiteren Straftaten abzuhalten. Aufgrund des Fehlens einer ungünstigen Prognose ist auf einen Widerruf zu verzichten. Im Sinne einer Ersatzmassnahme ist die Probezeit gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB um die Dauer von einem Jahr zu verlängern.
- 57 -
E. 11 Landesverweisung
E. 11.1 Anlasstat
E. 11.1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 lit. a-p StGB genannten strafbaren Handlungen verurteilt wird, gemäss Art. 66a StGB unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz.
E. 11.1.2 Eine (versuchte) schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB stellt eine sogenannte Katalogtat dar, welche grundsätzlich einen Landesverweis zur Folge hat (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Der Beschuldigte führte die vorliegend zu beurteilenden Taten aus, nachdem diese Bestimmung betreffend Landesver- weisung am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschuldigte aufgrund der genannten Bestimmung des Landes zu verweisen ist.
E. 11.2 Schwerer persönlicher Härtefall und Verhältnismässigkeitsprinzip
E. 11.2.1 Das Gericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
E. 11.2.2 In Fällen von Art. 66a StGB konzentrieren sich die Ermessensentscheide des Gerichts auf die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB. Die Härtefallregelung bricht einerseits das apodiktische Regime von Art. 66a Abs. 1 StGB auf, soll aber andererseits auch den Ausnahmecharakter des Absehens von der Landesverweisung bei Katalogtaten deutlich machen. Damit wird auch auf eine Begrenzung des richterlichen Ermessens abgezielt. Der persönliche Härtefall ist nicht abstrakt aus der Situation des Ausländers heraus zu beurteilen, sondern auch im Verhältnis zur Tat (FIOLKA, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, plädoyer 5/16 S. 86 f.). Als konkrete Härtefallgründe fallen dabei insbesondere die Anwesenheitsdauer, die
- 58 - familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist in einem nächsten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)lnteresse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.).
E. 11.2.3 Im Rahmen der Strafzumessung wurden die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bereits dargelegt (vgl. oben E. 7.3.2.2), worauf grundsätzlich verwiesen werden kann. Der 22-jährige Beschuldigte ist weiter kosovarischer Staatsangehöriger. Zu betonen ist, dass er in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist (Prot. S. 17) und hier seine prägenden Jahre verbracht hat, weshalb eine Landesverweisung nur zurückhaltend auszusprechen ist. Er verfügt über eine Festanstellung in einem 100%-Pensum, mit welchem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (Prot. S. 18). Mit seiner Mutter, bei der der Beschuldigte wohnt, und seinen vier Schwestern habe er guten Kontakt. All diese Personen leben in der Schweiz. Im Ergebnis erscheint der Beschuldigte in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht integriert. Im Kosovo hingegen habe er keine Kollegen, solche habe er zwar einmal gehabt, diese seien zwischenzeitlich jedoch alle ausgewandert. Lediglich einen Onkel, den er selten und immer dann, wenn er im Kosovo sei, sehe, habe er (Prot. S. 18 f.). Das letzte Mal sei er vor einem Jahr im Kosovo gewesen (Prot. S. 19). Der Beschuldigte spricht fliessend Schweizerdeutsch. Auch Albanisch spreche er fliessend, in der Sprache schreiben könne er nicht (Prot. 19). Damit hat der Beschuldigte insgesamt, abgesehen von seinem kosovarischen Pass, kaum einen Bezug zum Kosovo.
E. 11.2.4 Aufgrund seiner sehr langen, lebensprägenden Anwesenheitsdauer in der Schweiz sowie seiner hier gelebten sozialen Beziehungen ist von einer Ver-
- 59 - wurzelung des Beschuldigten und einer weitgehenden Integration in der Schweiz auszugehen. Deshalb und mangels Bezugs zu seinem Herkunftsland würde eine Landesverweisung für den Beschuldigten eine schwere persönliche Härte bedeu- ten. Dementsprechend ist dem Beschuldigten ein erhebliches Interesse am Ver- bleib in der Schweiz zu attestieren.
E. 11.2.5 Für die Prüfung des öffentlichen Interesses, dasjenige der öffentlichen Sicherheit, ist das begangenen Delikt näher zu betrachten. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich der mehrfachen versuchten schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Vorliegend ist jedoch entlastend zu berücksichtigen, dass es sich um ein innerfamiliäres Delikt, begangen in jungem Alter, handelt. Al- lerdings ist der Beschuldigte auch schon vorbestraft, was darauf schliessen lässt, dass er sich mit einer gewissen Leichtfertigkeit über schweizerisches Recht hin- wegsetzt. Entsprechend ist die Legalprognose des Beschuldigten zumindest nicht vorbehaltlos günstig. Angesichts dieser Umstände ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten als nicht gering, jedoch noch nicht er- heblich zu werten.
E. 11.2.6 Im Ergebnis überwiegt das erhebliche private Interesse des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz das nicht geringen, jedoch noch nicht erhebli- che öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung. Demzufolge ist von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB abzusehen.
E. 12 Zivilansprüche
E. 12.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
- 60 -
E. 12.2 Der Privatkläger konstituierte sich mit Formular vom 6. August 2023 als Pri- vatkläger (act. 15/3). Er stellte ein Schadenersatzbegehren im Umfang von Fr. 2'693.15 und ein Genugtuungsbegehren im Umfang von Fr. 15'000.– (act. 82).
E. 12.3 Schadenersatz
E. 12.3.1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzu- sammenhang und Verschulden.
E. 12.3.2 Wie dargelegt, verlangt der Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'693.15. Er begründet dies unter Beilage eines Arbeitsunfähigkeitszeug- nisses (act. 82, Beilage) damit, er sei aufgrund des Ereignisses vom 16. Juli 2023 und der dabei erlittenen Verletzungen vom 17. bis 27. Juli 2023 arbeitsunfähig ge- wesen. Diese Zeitdauer umfasse 9 Werktage à 8 Stunden, total also 72 Stunden, an denen er nicht habe arbeiten können. Er sei im Stundenlohn zu Fr. 25.– pro Stunde angestellt gewesen und habe für diese Tage keinen Lohn ausbezahlt er- halten. Der erlittene Lohnausfall beziffere sich daher auf Fr. 1'800.– und sei ihm durch den Beschuldigten zu ersetzen. Weiter habe ihn die Reparatur des Autos Fr. 893.15 (Sachbeschädigung gemäss Anklageschrift) gekostet, welcher Betrag ihm ohne Weiteres durch den Beschuldigten zu ersetzen sei (act. 82 S. 2).
E. 12.3.3 Die Höhe des durch die Arbeitsunfähigkeit verursachen Schadens wur- den durch den Beschuldigten nicht bestritten und diese lässt sich gestützt auf die eingereichte Beilage nachvollziehen (act. 82, Beilage). Da der Beschuldigte durch seine Handlungen, für welche er mit vorliegendem Urteil verurteilt wird, diese un- strittig gebliebenen Kosten des Privatklägers verursachte, ist er zu entsprechen- dem Ersatz in der Höhe von Fr. 1'800.– zu verpflichten. Was den aus der Sachbe- schädigung resultierenden Schaden betrifft, ist festzuhalten, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Tatvorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB eingestellt wurde. Damit fehlt es an einer wider- rechtlichen Handlung des Beschuldigten zur Begründung eines Schadenersatzan-
- 61 - spruchs. Infolgedessen ist das Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag – in der Höhe von Fr. 893.15 – abzuweisen.
E. 12.4 Genugtuung
E. 12.4.1 Der Privatkläger verlangt zudem eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.–. Er begründet die Höhe der Genugtuung damit, dass die erlittenen Verletzungen über mehrere Wochen hinweg sehr unangenehme Schmerzen ver- ursacht hätten, insbesondere am rechte Auge, den Ohren und der Nase. Er habe während rund 2-3 Wochen kaum schlafen können bzw. dafür Schlafmittel benö- tigt. Das Ereignis vom 16. Juli 2023 habe den Privatkläger andererseits aber auch psychisch stark beeinträchtigt und er leide bis heute an den traumatischen Folgen davon. Aufgrund der Angstzustände zogen der Privatkläger und seine Frau vor- übergehend für rund 3 Wochen zu seinen Eltern in O._____. Der Privatkläger habe mehrere Arbeitsstellen wieder verloren, weil er aufgrund seiner Angstzu- stände der Arbeit ferngeblieben war. Sodann sei die Frau des Privatklägers auch mehrmals aus dem Umfeld des Beschuldigten kontaktiert worden; sie solle dafür sorgen, dass die Anzeige zurückgezogen werde. Auch dadurch sei das Sicher- heitsgefühl des Privatklägers nachhaltig beeinträchtigt worden. Er habe stark ab- genommen, ziehe sich weitestgehend zurück, lebe kaum mehr soziale Kontakte und lache kaum mehr. Auch kürzlich noch (März April 2023) habe sich der Privat- kläger praktisch nicht getraut, das Haus der Familie zu verlassen, aus Angst, es könnte ihm etwas angetan werden. Wenn er dennoch einmal habe rausmüssen, habe er jeweils dafür gesorgt, nicht erkannt zu werden (act. 82 S. 2 f.)
E. 12.4.2 Der Beschuldigte bestritt die durch den Privatkläger beantragte Genug- tuung nicht (vgl. Prot. S. 40 ff.).
E. 12.4.3 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verlet- zung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Genug- tuungssummen bestehen darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz (BGE 123 II 10 ff.). Die Geldleistung soll somit beim
- 62 - Geschädigten - quasi als materielles Gegengewicht für den immateriellen Scha- den - ein Gefühl des Wohlbefindens hervorrufen (BREHM, Berner Kommentar,
2. Auflage, OR 47 N 9). Im Unterschied zum Schadenersatz orientiert sich die Ge- nugtuung weder an der Einkommens- noch an der Vermögenssituation des Be- troffenen. Die Genugtuung setzt beim subjektiven Empfinden des Berechtigten an (HÜTTE/DUCKSCH, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1999, S. I/10). Bei Körper- verletzungen ist dem Geschädigten i. d. R. eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbun- den ist (BSK OR I-Kessler, Art. 47 N 13). Die als Voraussetzungen der Genugtu- ung geltenden Kriterien wirken sich auch auf die Höhe der Genugtuungssumme aus. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungs- summe (BSK OR I-Kessler, Art. 47 N 20). Für die Festsetzung ist das Gericht an- gehalten, eine Summe "unter Würdigung der besonderen Umstände" des konkre- ten Falls gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu bestimmen (BGE 90 II 190). Die Rechtsprechung hat bezüglich der Höhe dieser Leistungen verschie- dene Bemessungskriterien entwickelt, so sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung der physischen und psychischen Integrität des Opfers, die Intensi- tät und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers massgebend (BGE 116 II 733 mit weiteren Hin- weisen).
E. 12.4.4 Vorliegend erlitt der Privatkläger massive Verletzungen im Gesicht, wo- bei sich die fragliche Auseinandersetzung in seinem näheren familiären Umfeld ereignete. Dementsprechend ist das Vorgefallene durchaus dazu geeignet, den Privatkläger über die erlittenen Verletzungen hinaus auch persönlich zu belasten, indem nahe liegt, dass der Vorfall seine familiären Beziehungen beeinträchtigte. Immerhin jedoch handelte es sich im Rahmen der denkbaren Verletzungen, wel- che im Gesicht zugefügt werden können, um nicht allzu schwerwiegende und sind diese denn auch weitestgehend verheilt. Sodann war durch die zugefügten Verlet- zungen keine Hospitalisation, sondern lediglich eine ambulante Behandlung/Ab-
- 63 - klärung erforderlich (act. 21/2). Dies rechtfertigt, die an ihn zuzusprechende Ge- nugtuung deutlich herabzusetzen. Insgesamt erweist es sich als angemessen, dem Privatkläger für die erlittene Unbill ein Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– zuzusprechen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung des Pri- vatklägers abgewiesen.
E. 13 Spuren Die bei der Asservate Triage und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 85799764 gelagerten Spuren und Spurenträger sowie IRM-Fo- tografien sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
E. 14 Rechtsanwalt X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 35'901.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 6'040.35 (act. 19/10) und Fr. 10'290.15 (act. 37) sowie Fr. 13'769.– d.h. gesamthaft Fr. 30'099.50, ausbezahlt wurden. Dementsprechend ist Rechtsanwalt X1._____ mit zusätzlich Fr. 5'801.55 (Fr. 35'901.05 abzüglich Fr. 30'099.50) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 67 - Weiter wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Be- mühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Zeitraum von
E. 14.1 Wird der Beschuldigte verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozes- ses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO) und umfassen sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens als auch diejenigen der Untersuchung. Wird das Verfah- ren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswid- rig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
E. 14.2 Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 auf Fr. 4'200.– festzusetzen. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf Fr. 3'489.30 (Kosten der Kantonspolizei Zürich) und Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren.
- 64 -
E. 14.3 Der Beschuldigte ist (mit Ausnahme der Einstellung betreffend die Sachbe- schädigung) vollumfänglich schuldig zu sprechen. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens sind die Kosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
E. 14.4 In den zwei Beschwerdeverfahren vor der III. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich wurden die Verfahrenskosten mit Beschlüssen vom
23. August 2023 bzw. 6. Oktober 2023 (Geschäfts-Nrn. UB230121-O bzw. UH230244-O) auf Fr. 1'500.– bzw. Fr. 400.– festgesetzt und die Regelung der Kostenauflage dem Endentscheid vorbehalten (act. 16/15/8) bzw. bereits dem Be- schuldigten auferlegt (17/11). Nachdem die erste Beschwerde des Beschuldigten mit dem genannten Beschluss abgewiesen wurde, rechtfertigt es sich vorliegend, auch die Kosten dieses Beschwerdeverfahren vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
E. 14.5 Rechtsanwalt X1._____ ist für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten nach Einsicht in die detaillierte Aufstellung seiner Bemühungen und Barauslagen (act. 84) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit §§ 2, 3 und 17 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbesprechung auf Fr. 35'901.05.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dabei ist anzurechnen, dass ihm bereits Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 6'040.35 (act. 19/10) und Fr. 10'290.15 (act. 37) sowie Fr. 13'769.– d.h. gesamthaft Fr. 30'099.50, gewährt wurden, weshalb ihm noch Fr. 5'801.55 (Fr. 35'901.05 abzüglich Fr. 30'099.50) auszubezahlen sind. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten in vollem Umfang.
E. 14.6 Weiter ist davon Vormerk zu nehmen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Zeitraum von 17. Juli 2023 bis 18. Juli 2023 mit insgesamt Fr. 1'570.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt wurde (act. 20/6). Auch diesbezüglich bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beim Be- schuldigten vorbehalten.
- 65 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB; der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG sowie Art. 31 Abs. 3 Satz 2 SVG; der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Tatvorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 48 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 120.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. April 2023 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu Fr. 120.– wird nicht widerrufen und die angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
6. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird abgesehen.
7. Die bei der Asservate Triage und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 85799764 gelagerten Spuren und Spurenträger so- wie IRM-Fotografien sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
- 66 -
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'800.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schaden- ersatzbegehren abgewiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'200.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
11. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'489.30 Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 2'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
12. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
13. Die Entscheidgebühr der Beschwerdeverfahren UB230121-O (Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. August
2023) in der Höhe von Fr. 1'500.– sowie UH230244-O (Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2023) in der Höhe von Fr. 400.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 17 Juli 2023 bis 18. Juli 2023 mit insgesamt Fr. 1'570.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt wurde (act. 20/6). Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben) die amtliche Verteidigung (übergeben) die Staatsanwaltschaft See / Oberland, im Doppel (übergeben) die Privatklägerschaft (übergeben) dem Privatklägervertreter die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 14 betref- fend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zu- handen des Beschuldigten den Privatklägervertreter im Doppel für sich und zuhanden des Privat- klägers die Staatsanwaltschaft See / Oberland und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See / Oberland per Mail (kanz- lei.staso@ji.zh.ch) das Migrationsamt des Kantons Aargau die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservatetriage), per Mail auf asservate@kapo.zh.ch die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B per Mail auf vo- stra.pdf@ji.zh.ch Amt für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Aargau je gegen Empfangsbestätigung.
- 68 -
16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Strafgericht, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 15. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Simmen MLaw Schenker
- 69 - Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Wurde der Vollzug einer Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, wird sie vorerst nicht vollzogen. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, wird die Frei- heitsstrafe definitiv nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Uster Strafgericht Geschäfts-Nr.: DG240001-I/Si/U02/sc/mk Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. Simmen als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. Anner, Bezirksrichterin Dr. iur. Murer Mikolá- sek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Schenker Urteil vom 15. Mai 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X1._____, betreffend Körperverletzung etc. Privatkläger B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 28. August 2024 (act. 63) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge:
1. Die Anklagebehörde: (act. 63 S. 7 f.) Schuldspruch im Sinne der Anklage Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 12 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 3 Jahren Anrechnung der erstandenen Haft Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen - Kulm vom 14. April 2023 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 120.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten be- dingten Strafvollzuges Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe vom 120 Tagessät- zen zu je Fr. 120.–, mithin total Fr. 14'400.–. Dies als Gesamtstrafe mit der zu widerrufenden Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm vom 14. April 2023 sowie Vollzug der Geldstrafe Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Vernichtung der beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz- Nr. K230716-014 / 85799764 lagernden Spuren und Spurenträger (DNA-Spur-Wattetupfer und Vergleichs WSA) Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung der Untersuchungshaft vor Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UB230121-O) Kostenauflage (Kosten von Fr. 15'099.80, inkl. Gebühr für das Vorver- fahren sowie der im Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung der Untersuchungshaft mit Beschluss der III. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 23. August 2023 [Geschäfts-Nr. UB230121-O] festgesetzten Gebühr von Fr. 1'500.–) an den Beschul- digten)
- 3 -
2. Die amtliche Verteidigung: (Prot. S. 16 ff.) A._____ sei von allen Anklagevorwürfen vollumfänglich freizusprechen Eventualiter sei A._____ der einfachen Körperverletzung unter Anrech- nung der entstandenen Haft zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Ta- gessätzen zu Fr. 100.– zu verurteilen Die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen Im Übrigen sei A._____ freizusprechen Auf den Widerruf der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– sei zu verzichten, eventualiter sei die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern Auf die Anordnung einer Landesverweisung und ihre Aufschreibung im Schengener Informationssystem sei zu verzichten Die Zivilklage vom B._____ sei in der Höhe von Fr. 500.– gutzuheissen und im Mehrbetrag abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu ver- weisen Die Kosten des Verfahrens seien A._____ zu 1/10 aufzuerlegen und im Übrigen zu die Staatskasse zu nehmen Der Beschuldigte sei für die zu Unrecht erstandene Haft mit Fr. 200.– pro Tag zu entschädigen.
3. Der Beschuldigte: (Prot. S. 16 ff,, sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung milde Bestrafung
4. Der Privatkläger: (act. 82) A._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 2'693.15 zu bezahlen. A._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Genugtu- ung in Höhe von Fr. 15'000.– zu bezahlen.
- 4 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Dezem- ber 2023 (act. 27) ging am 5. Januar 2024 beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfü- gung vom 6. Februar 2024 wurden die Parteien erstmals auf den 6. Juni 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Mit derselben Verfügung wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und diese zu begründen und der Privat- klägerschaft Frist angesetzt, um die Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und zu begründen (act. 31). 1.2. Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 stellte der Privatkläger Zivilansprüche (act. 33/1-3). 1.3. Mit Eingabe vom 1. März 2024 (act. 39) stellte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten diverse Beweisanträge, welche mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 12. März 2024 teilweise gutgeheissen wurden (act. 40). 1.4. Zur Hauptverhandlung vom 6. Juni 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Ver- treter der Anklagebehörde, der Privatkläger für seine Einvernahme als Auskunfts- person sowie vier Angehörige des Beschuldigten (Prot. S. 6). Im Rahmen der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft See / Oberland vorfrage- weise, es sei ihr Gelegenheit zu geben, die Anklage zu ändern, eventualiter sei die Anklage zurückzuweisen und es sei ihr zu gestatten, die Anklage zu erweitern (act. 46 und Prot. S. 6 ff.). Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt wurde, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 6. Juni 2024 sistiert, wobei fest- gehalten wurde, dass die Rechtshängigkeit beim Bezirksgericht Uster, Strafge- richt, bleibe. Weiter wurde die Anklageschrift vom 20. Dezember 2023 zur Ver- besserung im Sinne der Erwägungen des Beschlusses an die Staatsanwaltschaft See / Oberland zurückgewiesen (act. 47). 1.5. Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ an, dass der Privatkläger ihn mit der Interessenwahrung beauftragt habe und bean-
- 5 - tragte unter Beilage eines Gesuchs, als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Pri- vatklägers eingesetzt zu werden (act. 53 bis 55). Nachdem dem Privatkläger mit Verfügung vom 2. Juli 2024 Frist angesetzt wurde, um seine finanziellen Verhält- nisse konkret zu beziffern und entsprechende Belege einzureichen (act. 56), wurde das Gesuch mit Verfügung vom 25. September 2024 (act. 69) abgewiesen. 1.6. Am 29. August 2024 ging die überarbeitete Anklageschrift der Staatsan- waltschaft See / Oberland vom 28. August 2024 (act. 63) beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom 25. September 2024 wurden die Parteien neu auf den
15. Mai 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 71). 1.7. Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 bezifferte und begründete Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ die Zivilforderungen seines Mandanten (act. 82). 1.8. Zur Hauptverhandlung vom 15. Mai 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Ver- treter der Anklagebehörde, der Privatkläger für seine Einvernahme als Auskunfts- person sowie sieben Angehörige des Beschuldigten und zwei Angehörige des Pri- vatklägers (Prot. S. 16). 1.9. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil vom 15. Mai 2025 an (act. 87).
2. Rückweisung der Anklage 2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2025 führte der amtliche Verteidiger zusammengefasst aus, die Voraussetzungen für eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Verbesserung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO, wie sie mit Beschluss vom 6. Juni 2024 angeordnet worden sei, seien nicht erfüllt ge- wesen. Eine Rückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO diene ausschliesslich der Behebung formeller, nicht jedoch inhaltlicher Mängel. Eine Rückweisung der An- klageschrift zur inhaltlichen Verbesserung eines bereits angeklagten Tatbestands stelle eine unzulässige Durchbrechung des Anklageprinzips und der Gewaltentei- lung dar und sei weder nach Art. 329 Abs. 2 noch nach Art. 333 Abs. 1 StPO möglich. Das habe auch das Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung
- 6 - (BGE 149 IV 42 E. 3.4) betont, indem es festgehalten habe, dass eine Rückwei- sung zur Nachbesserung eines bereits angeklagten Tatbestandes nicht zulässig sei. Das gelte vorliegend selbstverständlich auch für die Nachbesserung in Bezug auf die Sachbeschädigung. Der äussere Tatbestand sei bei der ersten Anklage- schrift bereits umschrieben gewesen und es habe einzig und allein an der Um- schreibung des subjektiven Tatbestandes gefehlt. Formelle Mängel, welche eine Rückweisung ermöglichten, hätten jedoch nicht bestanden und seien auch im Rü- ckweisungsbeschluss nicht aufgeführt geworden. Der Verteidiger stellt sich auf den Standpunkt, es hätte damals auch ohne Rückweisung gestützt auf den ange- klagten Sachverhalt ohne Weiteres ein Urteil ergehen können, wenn auch – man- gels Umschreibung des subjektiven Tatbestands – nur ein vollständiger oder teil- weiser Freispruch, nicht jedoch ein Schuldspruch. Mithin sei seiner Meinung nach ausschliesslich die Anklageschrift vom 20. Dezember 2023 Gegenstand des heu- tigen Verfahren. Da im Übrigen der Rückweisungsbeschluss nicht mittels Be- schwerde nach StPO, sondern nur mit dem Endentscheid angefochten werden könne, sei der Rückweisungsbeschluss nach wie vor Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens (Prot. S. 41 ff.). 2.2. Die StPO unterscheidet zwischen der Verbesserung einer nicht ordnungs- gemäss erstellten Anklageschrift durch Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), der Änderung der Anklage (Art. 333 Abs. 1 StPO) und der Erweiterung der Anklage (Art. 333 Abs. 2 StPO). Das Verhältnis der Be- stimmungen und deren Tragweite sind umstritten. Gemäss bisheriger Rechtspre- chung gelangt Art. 333 Abs. 1 StPO zur Anwendung, wenn der in der Anklage- schrift umschriebene Sachverhalt einen anderen (Umqualifizierung) - oder, bei echter Konkurrenz, einen zusätzlichen - Straftatbestand erfüllen könnte, die An- klageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (vgl. z.B. BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; BGE 147 IV 167 E. 1.4; je mit Hinweis). Das ist typischer- weise dann der Fall, wenn der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts ei- nen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraus- setzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind. Eine Er- gänzung der Anklage kommt auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte Varia-
- 7 - nte des angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt wird, während eine Darstellung des Qualifikationsmerkmals fehlt. Mit Art. 333 Abs. 1 StPO wird verhindert, dass schwere Straftaten mit einem Frei- spruch enden, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht eine mögliche neue Tatvariante ergibt. In der Lehre wird bzw. wurde vereinzelt diskutiert, ob Art. 333 Abs. 1 StPO über seinen klaren Wortlaut hinaus auch Anwendung finden soll, wenn die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestands geändert wer- den soll, weil etwa in der Anklageschrift nicht alle tatsächlichen Umstände aufge- führt sind, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens (möglicherweise) ergeben könnte. Gemäss der neusten Rechtsprechung spreche die Entstehungsgeschichte von Art. 333 Abs. 1 StPO gegen eine solche erwei- terte Anwendbarkeit (149 IV 42 E. 3.4 und 3.5). Gemäss Lehre seien die prakti- schen Konsequenzen und die Tragweite dieses Urteils unklar (BSK StPO-ACHER- MANN, Art. 333 StPO N 12 und N 45 ff., Aktualisierung vom 31.07.2024, vgl. auch RUCKSTUHL, Die Unabhängigkeit des Gerichts als Voraussetzung für ein «gerech- tes Urteil», ZStrR 2024, 180 ff.). 2.3. Mit Beschluss vom 6. Juni 2024 hat das hiesige Gericht die Anklageschrift vom 20. Dezember 2023 zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft See / Ober- land zurückgewiesen mit den Erwägungen, dass dem Beschuldigten in der (ers- ten) Anklageschrift vom 20. Dezember 2023 vorgeworfen werde, mit beiden Fäus- ten gegen die Armaturen und den Schalthebel des Fahrzeuges geschlagen und dabei zumindest den Schalthebel beschädigt zu haben (act. 27 S. 2 f.), was die Staatsanwaltschaft rechtlich (zusätzlich) als Sachbeschädigung würdigen wolle (act. 46 S. 2), der subjektive Sachverhalt jedoch diesbezüglich nicht umschrieben werde, dass die Anklageschrift aber eine möglichst kurze, aber genaue Bezeich- nung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten, d.h. sämtlicher objektiver und subjektiver Sachverhaltselemente, zu enthalten habe, das Gericht der Staatsan- waltschaft Gelegenheit gebe, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffas- sung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftat- bestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche (Art. 333 Abs. 1 StPO), wobei darunter nebst der Berichtigung von Fehlern und Widersprüchlichkeiten auch die Ergänzung fehlender Sachver-
- 8 - haltselemente von eingeklagten Straftatbeständen zu verstehen sei. Auf diesen Beschluss kann vorliegend verwiesen werden, wobei ergänzend darauf hinzuwei- sen ist, dass vorliegend einerseits nicht (nur) der Fall vorlag, dass gemäss er- wähnter Rechtsprechung ein bereits angeklagter Tatbestand verbessert resp. um zusätzliche tatsächlichen Umstände erweitert wurde, sondern dass ein in der An- klage bereits umschriebener und somit von dieser bereits enthaltenen Lebensvor- gang zusätzlich unter den Tatbestand der bislang noch nicht angeklagten Sach- beschädigung hat gefasst werden sollen (vgl. hierzu auch 148 IV 124 E. 2.6.7). 2.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Rückweisung vorliegend nach erneuter Beurteilung der neu angehobenen, verbesserten Anklageschrift mit dem Endentscheid angefochten werden kann (BSK StPO-Achermann, Art. 329 StPO N 62).
3. Verwertbarkeit der Aussagen 3.1. Allgemeines Im Strafprozess besteht gemäss Art. 139 StPO der Grundsatz der Beweisfreiheit. Demnach setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zuläs- sig sind. Dieser Grundsatz findet allerdings in den Art. 140 und 141 StPO seine Grenzen. Art. 141 Abs. 1 StPO statuiert nämlich eine absolute Unverwertbarkeit von Beweisen, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben worden sind. Das- selbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen sodann Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschrif- ten erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung ledig- lich Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind hingegen verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). 3.2. Der Verteidiger des Beschuldigten stellt sich – unter sinngemässem Ver- weis auf die im Rahmen des Verfahrens betreffend Haftbeschwerde vor dem
- 9 - Obergericht des Kantons Zürich gemachten Ausführungen (vgl. act. 16/15/2 S. 4-
6) – auf den Standpunkt, die Aussagen des Privatklägers sowie jene von D._____ seien unverwertbar. 3.3. Betreffend die Aussagen des Privatklägers führte er aus, es sei erstaunlich, dass die Staatsanwaltschaft gestützt darauf Anklage erhoben und dabei überse- hen habe, dass diese zum Zeitpunkt der Anklageerhebung prozessual unverwert- bar gewesen seien (Prot. S. 43 f.). Dies deshalb, da die protokollierte Einver- nahme des Privatklägers unter anderem auf den unverwertbaren Einvernahmen von D._____ basierten und demnach ebenfalls unverwertbar seien. Es sei nicht dokumentiert und überprüfbar, dass und ob der Privatkläger anlässlich der ersten Einvernahme zur Sache gemäss Art. 158 StPO belehrt worden sei, so dass alle aus der nicht protokollierten Erstbefragung gewonnenen Erkenntnisse auch für spätere Beweiserhebungen nicht verwertet werden dürften (act. 16/16/2 S. 6). 3.4. Betreffend die Aussagen der Auskunftsperson D._____ führte der Verteidi- ger aus, diese seien nur zugunsten von A._____ verwertbar, da ihr wiederum an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Aussagen des Privatklä- gers vorgehalten worden seien, welche jedoch unverwertbar gewesen seien und demnach zur weiteren Beweiserhebung und Vorbereitung nicht hätten verwertet werden dürfen. Hinzu komme, dass bereits anlässlich der ersten polizeilichen Ein- vernahme D._____ wahrheitswidrig vorgehalten worden sei, der Beschuldigte hätte ausgesagt, B._____ sei gefahren. Der Beschuldigte habe sich jedoch erst- mals anlässlich der Schlusseinvernahme zur Sache geäussert. Insofern sei die polizeiliche Einvernahme von D._____ auch unverwertbar. Gleiches gelte für die darauf bauenden weiteren Einvernahmen (Prot. S. 43 f.). 3.5. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrem zweiten Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung auf die Erwägungen im Beschluss des Obergerichts vom
23. August 2023 betreffend Haftbeschwerde. Dort werde unter Ziffer 1.2.3 ausge- führt, dass das Vorbringen der Verteidigung in der Beschwerdeschrift, die Aussa- gen D.______ seien nicht verwertbar, überholt sei. Entsprechend sei die Verteidi- gung mit ihrer Argumentation betreffend die Unverwertbarkeit nicht zu hören (Prot. S. 54).
- 10 - 3.6. Für die Frage der Verwertbarkeit kann mit der Staatsanwaltschaft vollum- fänglich auf die Erwägungen im Beschluss des Obergerichts vom 23. August 2023, welche die genannten und anlässlich der Hauptverhandlung erneut aufge- brachten Argumente bereits umfassen (act. 16/15/8; betreffend die Aussagen D._____ Ziffer 1.2.3 bis 1.2.5, betreffend die Aussagen des Privatklägers Ziffer 1.2.6) verwiesen werden.
4. Strafanträge 4.1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantra- gen. Die Antragsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB richtet sich nach dem Träger des angegriffenen Rechtsgutes. Handelt es sich nicht um höchstpersönli- che Rechtsgüter, kann auch derjenige im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB verletzt sein, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift, sowie derjenige, dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt. Hin- sichtlich der Sachbeschädigung hat das Bundesgericht die Antragsberechtigung in diesem Sinne auch auf den Mieter bzw. jeden Berechtigten, der die Sache nicht mehr gebrauchen kann, ausgedehnt. Ebenso hat es angenommen, das Strafan- tragsrecht stehe bei einem Aneignungsdelikt, sofern dieses nur auf Antrag verfolgt wird, auch anderen Berechtigten zu, deren Interessen am Gebrauch der Sache durch die Wegnahme derselben unmittelbar beeinträchtigt wurden. Der blosse Lenker eines entlehnten und auf der Fahrt beschädigten Fahrzeugs ist jedoch nicht strafantragsberechtigt (BGE 6B_428/2017 E. 1.2 und 1.3). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten ab Kenntnisnahme des Täters (Art. 31 StGB). 4.2. Bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, bei der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie bei der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB han- delt es sich jeweils um Antragsdelikte. 4.3. Der Privatkläger stellte sowohl mit Bezug auf die einfache Körperverlet- zung als auch in Bezug auf die Drohung innert der dreimonatigen Frist ab Kennt-
- 11 - nis der Tat und des Täters am 16. Juli 2023 den Antrag, der Beschuldigte sei we- gen des Vorfalls während der Fahrt von Zürich bis E._____ und des Vorfalls in E._____ zu bestrafen (act. 4/1). 4.4. Betreffend die Sachbeschädigung war die Strafantragsberechtigung des Privatklägers anlässlich der Hauptverhandlung umstritten (Prot. S. 40, vgl. Prot. S. 44). Dazu erübrigen sich jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass die Geschädigte D._____ mit Formular vom 16. Juli 2023 ausdrücklich auf die Stel- lung eines Strafantrags gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung (und Tätlichkeit) verzichtete (act. 4/3), weitere Ausführungen. Entsprechend liegt be- treffend die Sachbeschädigung kein gültiger Strafantrag vor. 4.5. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass betreffend einfache Kör- perverletzung und Drohung die erforderlichen gültigen Strafanträge vorliegen. Das Verfahren in Bezug auf den Tatvorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist wegen des ausdrücklichen Verzichts auf den Strafantrag einzustellen.
5. Sachverhaltserstellung 5.1. Anklagevorwürfe 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 63; diesem Urteil beigeheftet). Der Beschul- digte ist hinsichtlich des Ablaufs des Sachverhalts wie in der Anklageschrift ge- schildert im Wesentlichen nicht geständig (act. 7/4, Prot. S. 20 ff.). Der Sachver- halt gliedert sich im Wesentlichen in einen ersten Sachverhaltsabschnitt während der Autofahrt von Zürich nach E._____, wo es zu Faustschlägen und Drohungen des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger gekommen sein soll, während- dem dieser das Auto gelenkt habe. In einem zweiten Sachverhaltsabschnitt, der sich in E._____ auf einem sogenannten Coop-Areal beim Wohnort des Privatklä- gers ereignet habe, soll es erneut zu Faustschlägen und Drohungen sowie zu Vorfällen mit Würgen gekommen sein.
- 12 - 5.1.2. Nachfolgend wird somit zu prüfen sein, ob die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 28. August 2024 zur Last gelegten Sachverhalte mit rechtsge- nügender Sicherheit nachgewiesen werden können oder ob er in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von Schuld und Strafe freizusprechen ist. Dabei ge- bietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche es sich bei sei- nem Entscheid abstützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). 5.2. Grundsätze der Beweiswürdigung 5.2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zwei- fel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 5.2.2. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu be- gründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsa- chen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sach- lage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.
- 13 - 5.2.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, wel- che Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Ge- halt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaf- tigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von so- genannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigs- ten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium; vgl. BENDER, a.a.O., S. 56). Ferner spricht auch der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliess- lich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, also die Darstellung wider- spruchsfrei ist, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskrite- rium; vgl. BENDER, a.a.O., S. 56; BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, Wie können aussage- psychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011, S. 1425). Das Schildern eines Ereignisses in nicht chronologischer Reihenfolge sowie unstrukturierte Darstellungen sprechen für die Richtigkeit der Aussage, ist es doch für jemanden, der eine Gegebenheit erfindet, äusserst kom- plex, diese nicht in der richtigen Reihenfolge zu schildern. Schliesslich sind auch das Schildern von Nebensächlichkeiten und von eigenen psychischen Vorgängen Zeichen für wahrheitsgetreue Aussagen (BAUMER/ LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1425). Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage ist ferner die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Dabei schadet es aber nicht, wenn sich die Formulierung und die Aussagen über Nebenumstände verändern (BAU- MER/LUDEWIG/ TAVOR, a.a.O., S. 1429; HAUSER, a.a.O., S. 316). Gerade ein Lüg- ner wird sich nämlich nach Möglichkeit hüten, bei wiederholter Vernehmung von seiner früheren Aussage abzuweichen, weil er um seine Glaubwürdigkeit fürchtet. Betreffen Widersprüche allerdings das Kerngeschehen, ist dies hingegen ein Zei-
- 14 - chen für nicht wahrheitsgemässe Aussagen (BENDER, a.a.O., S. 59; BAUMER/LU- DEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1429). Weitere Indizien einer wahrheitswidrigen Aussage sind unklare oder ausweichende Antworten, gleichförmige, eingeübt wirkende Schilderungen und Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlauf mehre- rer Einvernahmen (HAUSER, a.a.O., S. 316). Weisen die Aussagen zum Kernge- schehen verglichen mit der Qualität der Schilderung der Nebensächlichkeiten eine tiefere Qualität auf, ist dies ein Hinweis darauf, dass die Kernaussagen erfunden sind (sog. Strukturvergleich, BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1428). Sodann gelten als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen beziehungs- weise Lügensignale, Strukturbrüche in den Aussagen sowie karge, abstrakte Aus- sagen ohne Details in Nebenpunkten (HAUSER, a.a.O., S. 314). Ebenfalls zu be- achten sind Einflüsse auf die Wahrnehmung der aussagenden Person, so bei- spielsweise die Wahrnehmungsdauer, physikalische Verhältnisse wie etwa Sicht- verhältnisse und Emotionen und Erwartungen des Aussagenden, oder dass mit zunehmendem Zeitablauf Erinnerungen verblassen, wobei in der Regel umso we- niger vergessen wird, je wichtiger ein Ereignis für die betreffende Person war (BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1418 und 1419 f.). Schliesslich ist zu über- prüfen, ob die Aussagen nicht durch suggestive Einflüsse verfälscht worden sind. Dazu ist die Entstehung der Aussage und die Entwicklung der Aussagen zu be- rücksichtigen. Es ist abzuklären, wem gegenüber in welcher Situation die ersten Aussagen gemacht worden sind, ob sie spontan erfolgt sind oder auf Befragen und ob der Zuhörer eine bestimmte Erwartung hatte. Wenn Erinnerungen erst durch wiederholtes, angestrengtes Nachdenken gekommen sind oder wenn es im Laufe der Zeit zu immer mehr Erinnerungen kommt, ist Vorsicht geboten, da diese suggestiv beeinflusst sein könnten. Weiter kann auch die Art der Befragung Sug- gestionen hervorrufen (BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1435). 5.3. Beweismittel 5.3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der fraglichen Sachverhaltselemente dienen im Wesentlichen die Aussagen der beteiligten Personen. Der Beschuldigte wurde am 17. Juli 2023 polizeilich einvernommen (act. 7/1), gleichentags erfolgte die Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft See / Oberland (act. 7/2), am
- 15 -
1. September 2023 jene bei der Staatsanwaltschaft betreffend Ersatzmassnah- men (act. 7/3). Im Rahmen dieser drei ersten Einvernahmen machte der Beschul- digte keine Aussagen. Anlässlich der staatsanwaltschaftliche Schlusseinver- nahme am 7. Dezember 2023 (act. 7/4) jedoch sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gegenüber dem Gericht machte der Beschuldigte Aussagen (Prot. S. 17 ff.). Der Privatkläger deponierte am 16. Juli 2023 gegenüber der Poli- zei (act. 6/1), am 30. August 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft See / Ober- land als Auskunftsperson (act. 6/2) und schliesslich im Rahmen seiner Einver- nahme als Auskunftsperson im Rahmen der heutigen Hauptverhandlung gegen- über dem Gericht (Prot. S. 24 ff.) Aussagen. Darüber hinaus wurde die Schwester des Beschuldigten und damalige Ehefrau des Privatklägers, D.______, als Aus- kunftsperson am 16. Juli 2023 polizeilich (act. 5/1-2) sowie am 1. September 2023 staatsanwaltschaftlich einvernommen (act. 5/3). Nebst diesen Aussagen können der Polizeirapport vom 16. Juli 2023 (act. 1) sowie die von der Polizei vom Fahr- zeug (act. 3/1), den Verletzungen (act. 3/2) und von den Nachstellungen (act. 3/3) nach dem Vorfall erstellten Fotografien herangezogen werden. Schliesslich sind zahlreiche den Beschuldigten und den Privatkläger (und D._____) betreffende ärztliche Unterlagen (act. 9/1-8 [betreffend den Beschuldigten] bzw. act. 8/1-8 und act. 21/1-2 [betreffend den Privatkläger] und act. 21/3-4 [betreffend D._____]) und medizinische Gutachten (act. 10/1 [betreffend den Privatkläger] und act.10/2 [be- treffend den Beschuldigten]) zur Erstellung des strittigen Sachverhalts heranzu- ziehen. 5.3.2. Polizeirapport In Bezug auf die Richtigkeit der Feststellungen im Polizeirapport vom 16. Juli 2023 wurden im Rahmen der Hauptverhandlung Fragen aufgeworfen. Auf diese wird an entsprechender Stelle bei der Erstellung des Sachverhalts eingegangen (E. 5.6.1.3 ff.). 5.3.3. Verwertbarkeit Gutachten IRM 5.3.3.1 Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Gutachten zur körperlichen Untersu- chung stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, es gebe in den Akten kei-
- 16 - nen Gutachtensauftrag, weshalb sich die Frage stelle, ob und inwieweit die Gut- achten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers überhaupt verwertbar seien (Prot. S. 47 f.). Darauf ist im Nachfolgenden einzugehen. 5.3.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich sowohl für den Privatkläger (act. 8/5) als auch für den Beschuldigten (act. 9/5) ein "Untersuchungsbefehl" der Staatsanwaltschaft See / Oberland je vom 17. Juli 2023 in den Akten findet, worin eine Untersuchung des körperlichen Zustands durch eine entsprechende Fach- person angeordnet wird. Weiter liegt für dieselben Personen je ein Untersu- chungsbefehl für eine Blut- und Urinprobe ebenfalls von der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. Juli 2023 in den Akten (act. 8/3 und act. 9/3). Mit der Ver- teidigung ist festzustellen, dass es sich bei all diesen Dokumenten nicht um einen Gutachtensauftrag im eigentlichen Sinn handelt. Ein solcher müsste die Voraus- setzungen gemäss Art. 184 StPO erfüllen und üblicherweise auch den dem Gut- achten zugrundezulegenden Sachverhalt, einen Fragekatalog und den Hinweis auf Art. 307 StGB (Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses, falschen Gutachtens, einer falschen Übersetzung) sowie auf die Rechtsmittelmöglichkeit gegen den Gutachtensauftrag beinhalten. Nichtsdestotrotz finden sich je auf Seite 2 der Gut- achten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung des Be- schuldigten und des Privatklägers Angaben zum Sachverhalt, der dem Gutachten zugrundegelegt wurde. So steht beim Gutachten betreffend den Privatkläger vom
13. September 2023 (act. 10/1) Folgendes: "Der 29-jährige B._____ soll gemäss Angaben der Kantonspolizei Zürich am 16.07.2023 gegen ca. 03:32 Uhr auf dem Nachhauseweg im Auto sowie ausserhalb des Autos bei der F._____-strasse 1 in … E._____ von seinem 19-jährigen Schwager, A._____ (U/Ref. 2972300265) mehrfach mit der rechten Faust gegen das Gesicht geschlagen, mit den Händen gewürgt und im Unterarmwürgegriff gewürgt worden sei, woraufhin B._____ im Spital Uster notfallmässig behandelt worden sei." Dem Gutachten ist zudem zu entnehmen, dass dem IRM der Notfallbericht des Spitals Uster vom 16. Juli 2023 (act. 21/2) vorgelegen hat, da darauf Bezug genommen wird. Dem Gutachten des IRM betreffend den Beschuldigten vom 14. September 2023 wiederum ist auf Seite 2 Folgendes betreffend den zugrundeliegenden Sachverhalt zu entnehmen: "Der 19-jährige A._____ habe seinen 29-jährigen Schwager, B._____
- 17 - (U/Ref.2972300264) am 16. Juni 2023 um ca. 03:30 Uhr geschlagen, gewürgt und im Unterarmwürgegriff stranguliert." Entsprechend ist (nachträglich) überprüf- bar, welcher Sachverhalt dem Gutachten durch das Institut für Rechtsmedizin zu- grundegelegt wurde. Dabei ist festzuhalten, dass diese Umschreibungen des Sachverhalts für die Erstellung eines Gutachtens einer (routinemässigen) körperli- chen Untersuchung ohne Weiteres genügen. In diesem Zusammenhang muss si- chergestellt werden, dass zwischen dem gerichtlich festgestellten Sachverhalt und dem Sachverhalt gemäss Gutachten Kongruenz besteht. Es muss für die sachverständige Person ersichtlich sein, welche Tatsachen als erstellt gelten kön- nen und welche dem Gutachten bloss als Annahmen zugrunde zu legen sind (BSK StPO-HEER, Art. 184 StPO N 17a f.). Dies ist vorliegend überprüfbar und ge- geben. Beide den Gutachten zugrundegelegten Sachverhalte sind im Konjunktiv formuliert, sodass deutlich wird, dass es darum geht, das mutmassliche Tatge- schehen auf Plausibilität zu überprüfen. Mit Bezug auf den mutmasslich unterblie- benen Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB ist zunächst darauf hin- zuweisen, dass die sachverständigen Personen darauf grundsätzlich aufmerksam zu machen wären. Dieser Hinweis wäre ein Gültigkeitserfordernis für das Gutach- ten, dessen Fehlen die Verwertbarkeit gutachterlicher Erkenntnisse ausschliesst. In der Praxis wird an diesem Formerfordernis teilweise dann nicht festgehalten, wenn der Inhalt dieser Belehrung dem Experten ohnehin bekannt ist, so etwa bei ständig bestellten ärztlichen Fachpersonen. (BSK StPO-HEER, Art. 184 StPO N 19a). Vorliegend ist den beiden Gutachten unter "Hinweise" je zu entnehmen, dass sie in Kenntnis von Art. 307 StGB erstellt worden seien (act. 10/1 S. 6, act. 10/2 S. 3). Praxisgemäss ist davon auszugehen, dass der – wohl – unterblie- bene Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB keine Unverwertbarkeit der Gutachten nach sich zieht. 5.3.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – obschon sich in den Akten kein formeller Gutachtensauftrag findet – die Gutachten keine Zweifel an ihrer Qualität aufkommen lassen, weshalb darauf für die Sachverhaltserstellung abge- stellt werden kann. 5.4. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten
- 18 - 5.4.1. Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist nicht eingeschränkt. Zwar ist er direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert, doch vermag die prozessuale Stellung einer Partei für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. 3.1). 5.4.2. Auch bezüglich der Aussagen der Auskunftspersonen ist festzuhalten, dass deren Glaubwürdigkeit vorliegend nicht eingeschränkt ist. 5.5. Erster Sachverhaltsabschnitt: (S. 2 bis 3 der Anklage) 5.5.1.Sachverhaltsabschnitt 1 Absatz 1 (Anklage S. 2) Da das Verfahren in Bezug auf den Tatvorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wegen des ausdrücklichen Verzichts auf den Strafan- trag einzustellen ist (vgl. Ziff. 4.4), erübrigt sich eine Prüfung, ob sich dieser Sach- verhaltsabschnitt erstellen lässt. 5.5.2.Sachverhaltsabschnitt 1 Absatz 2 (Anklage S. 3) 5.5.2.1 Hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung macht der Be- schuldigte geltend, den Privatkläger nicht während der Fahrt auf der Autobahn ge- schlagen zu haben. Vielmehr habe er den Privatkläger geschlagen, als das Auto auf dem Pannenstreifen stillgestanden sei (act. 7/4 Frage 10, Prot. S. 21 f.). Hin- sichtlich der Anzahl der Schläge gegen das Gesicht des Privatklägers gemäss Anklageschrift, mithin mindestens drei bis vier starke Faustschläge, ist der Be- schuldigte jedoch geständig (act. 7/4 Fragen 21 und 22, Prot. S. 21 f.). 5.5.2.2 Damit kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte den Privatkläger im Rahmen der Autofahrt von Zürich nach E._____ mindestens drei- bis viermal mit seiner rechten Faust ins Gesicht schlug. Auf die Frage, wann resp. wo genau die Schläge erfolgt sind, wird im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltserstel- lung der groben Verletzung der Verkehrsregeln eingegangen.
- 19 - 5.5.3.Sachverhaltsabschnitt 1 Absatz 3 (Anklage S. 3) 5.5.3.1 Hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln bestreitet der Beschuldigte, dass die Faustschläge gegen das Gesicht des Privatklägers erfolgt seien, währenddem der Privatkläger mitten in der Nacht einen Personenwagen mit drei Insassen bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h bis 120 km/h auf der Autobahn lenkte. Er macht vielmehr geltend, den Privatkläger geschlagen zu haben, als das Auto auf dem Pannenstreifen stillgestanden sei. 5.5.3.2 Aufgrund der betreffend diesen Punkt übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten (act. 7/4 Frage 6, Prot. S. 20), des Privatklägers (act. 6/1 Fra- gen 42 und 43) und der Auskunftsperson D._____(act. 5/3 Fragen 15 (S. 4) und
24) ist erstellt, dass das Auto angehalten wurde und ein Fahrerwechsel stattge- funden hat. Umstritten ist, wann genau die Schläge ins Gesicht des Privatklägers erfolgt sind. Diesbezüglich macht der Beschuldigte geltend, er habe den Privatklä- ger geschlagen, als sich das Auto auf dem Pannenstreifen im Stillstand befunden habe, nicht während des Fahrens (act. 7/4 Frage 10, Prot. S. 22). Der Privatkläger führte aus, die Schläge seien im Fahren passiert (act. 6/1 Fragen 47 und 48, act. 6/2 Frage 36, vgl. auch Frage 65). Die Auskunftsperson D._____ führte an- lässlich der polizeilichen Einvernahme aus, ihr Bruder – der Beschuldigte – und ihr Mann – der Privatkläger – seien aus dem Fahrzeug ausgestiegen und ihr Bru- der sei mit Fausthieben auf ihren Mann losgegangen. Der Beschuldigte habe ih- ren Mann mit einer Hand im Nacken festgehalten und ihm mit der anderen Hand voll ins Gesicht geschlagen (act. 5/1 S. 2 Punkt 1). Während des Stillstands an der Ampel habe sie gedacht, sie ziehe kurz ihre Schuhe aus, da diese unbequem gewesen seien. Hätte sie dies nicht gemacht, wäre wohl "alles" nicht passiert (act. 5/2 Frage 16). Ihr Mann sei ausgestiegen, da er nicht mehr im Auto habe sein wollen. Dann sei auch ihr Bruder ausgestiegen und die beiden seien aufein- ander losgegangen (act. 5/2 Frage 22). Es seien auch noch weitere Personen, Passanten, vor Ort gewesen (act. 5/2 Fragen 26 und 27). Sie habe geschrien, die beiden sollten aufhören, sie alle sollten in Ruhe nach Hause gehen. Es seien dann beide wieder eingestiegen (act. 5/2 Frage 30). Darauf angesprochen, dass der Beschuldigte und der Privatkläger ausgesagt hätten, dass auch der Privatklä-
- 20 - ger – nicht, wie von der Auskunftsperson geltend gemacht, nur sie selbst – das Auto gelenkt habe, sagte D._____ das Folgende: "Mein Mann? Ich habe meinen Mann nicht am Steuer gesehen." (act. 5/2 Frage 38). "Ich fuhr und ich weiss nicht, was mein Mann oder mein Bruder damit wollten. […] Ich fuhr, nicht mein Mann und nicht mein Bruder." (act. 5/2 Frage 38). Diese (ersten) Aussagen der Aus- kunftsperson sprechen dafür, dass die Faustschläge des Beschuldigten gegen- über dem Privatkläger erfolgt sind, als sich das Auto im Stillstand befunden hat. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson jedoch führte D._____ auf die Frage, ob sie bei der Polizei die Wahrheit gesagt habe, aus, dass sie nicht ganz sicher sei, was passiert sei, weil sie damals in einem Schockzustand gewesen sei. Sie wolle ihre Aussagen ergänzen und korrigieren, da sie nach einer psychologischen Beratung zur Erkenntnis gekommen sei, dass sie sich gar nicht mehr erinnern könne, was genau passiert sei (act. 5/3 Fragen 8 bis 10). In freier Erzählung schilderte D._____, sie sei gefahren und dann sei es nicht lange gegangen, bis zur ersten oder zweiten Ampel, da habe sie ihre Schuhe, die zum Fahren nicht so geeignet seien, ausgezogen. Dann sei der Be- schuldigte schon ausgerastet (act. 5/3 Frage 14). Sie wisse nicht genau, wie es angefangen habe. Sie seien auf der Autobahn gewesen, als das Thema angefan- gen habe. Der Beschuldigte habe dann auf ihren Mann, den Privatkläger einge- schlagen. Sie habe einfach gewollt, dass es aufhöre. Sie seien auf der Strasse gewesen und sie habe auf den Tacho gesehen, 100 und irgendwas (act. 5/3 Frage 15). Auf die Widersprüche zu ihren Aussagen anlässlich der ersten Einver- nahme gegenüber der Polizei hingewiesen, führt D._____ sinngemäss aus, sich zunächst eine bestimmte Version, "ein Schutzbild", im Kopf zurechtgelegt zu ha- ben. Sie wisse nun, wie es (wirklich) abgelaufen sei (act. 5/3 Fragen 22 und 23). Die betreffenden Aussagen habe sie getätigt, als die Polizei bei ihr im Spital ge- wesen sei. Man müsse sich vorstellen, sie habe Schmerzen gehabt und sei unter Stock gestanden. Sie habe gedacht, es gehe darum, dass man sich im Spital um sie kümmere. Dann seien sie jedoch in dieser Situation noch befragt worden. Sie sei einfach dort gewesen, habe sogleich aussagen müssen, immer noch in den Kleidern vom Ausgang, ihre Nase habe immer noch geblutet. Sie habe sich gar nicht sammeln können. In dieser Situation sei es für sie [gemäss ihrer Erinnerung]
- 21 - einfach so gewesen, dass sie gefahren sei. Da sie noch gelebt habe, sei sie da- von ausgegangen, dass sie gefahren sei. Sie habe noch nicht klar denken können (act. 5/3 Frage 28). Ihre Verwirrtheit noch im Spital schildert die Auskunftsperson sehr lebensnah und glaubhaft. Dass diese ihrem tatsächlichen Zustand ent- sprach, geht auch aus dem Protokoll der Einvernahme hervor. Die Einvernahme begann am Morgen unmittelbar nach der Tatnacht um 08:03 Uhr, d.h. rund 4 Stunden nach dem Vorfall (act. 5/2 Seite 1). Im Rahmen dieser Einvernahme er- kundigte sich die Auskunftsperson inmitten der Beantwortung einer Frage, ob die Einvernahme noch lange dauere. Sie habe immer stärkere Schmerzen. Sie halte das nicht aus. Sie brauche Medikamente. Sie komme später wieder (act. 5/2 Frage 11). Infolgedessen wurde die Einvernahme um 08:13 Uhr auf unbestimmte Zeit unterbrochen. D._____ habe zunehmend über Schmerzen im Gesicht sowie Kopfschmerzen geklagt. Sie habe sich nicht mehr in der Lage gefühlt, die Einver- nahme weiterzuführen. Obschon die Einvernahme schliesslich fortgeführt wurde, stützen diese Angaben im Protokoll die Erklärung der Auskunftsperson für ihre ersten Aussagen und verleihen den im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme deponierten Aussagen mehr Gewicht. Der Auskunftsperson gelingt es, die Widersprüche zu den Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme nachvoll- ziehbar aufzulösen. Entsprechend ist massgeblich auf die im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme getätigten Aussagen abzustellen. Wie dargelegt, sagte D._____ im Rahmen dieser Einvernahme aus, die Schläge des Beschuldig- ten gegenüber dem Privatkläger seien während des Fahrens erfolgt. Die gegen- teilige Aussage des Beschuldigten, die Schläge seien erfolgt, währenddem sich das Auto im Stillstand befunden habe, sind mit der Staatsanwaltschaft umso mehr auch deshalb als reine Schutzbehauptung zu werten, da der Beschuldigte um eine drohende administrative Massnahme, mithin einen erneuten Entzug seines Führerausweises, wusste (act. 83 Rz. 24 f.) Entsprechend gilt gemäss überein- stimmenden Aussagen des Privatklägers und D._____ als erstellt, dass die Faust- schläge des Beschuldigten auf den Privatkläger während des Fahrens erfolgt sind.
- 22 - 5.6. Zweiter Sachverhaltsabschnitt (S. 6 bis 8 der Anklage) 5.6.1.Sachverhaltsabschnitt 2 Absatz 1 (Anklage S. 4) 5.6.1.1 Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung durch Würgen stellte sich der Privatkläger im Rahmen der polizeilichen Einvernahme auf den Standpunkt, er habe die Wohnung in E._____ verlassen, um keinen Kontakt zum Beschuldig- ten zu haben, bis die Polizei komme (act. 6/1 Frage 60). Der Beschuldigte habe ihn eingeholt, von hinten gepackt, den Privatkläger mit seinem linken Ellbogen in den Würgegriff genommen und sie seien zusammen auf den Boden gefallen, der Beschuldigte mit seinem Gewicht auf dem Privatkläger (act. 6/1 Fragen 65, 67 und 76). Weiter führt der Privatkläger sinngemäss aus, er habe versucht, zu be- wirken, dass der Beschuldigte von ihm ablasse resp. ihn freilasse. So habe er ihm gesagt, dass der Beschuldigte sein Bruder und alles gut sei. Der Beschuldigte sei aber auf seinem "Psychotrip" gewesen (act. 6/1 Fragen 78 bis 80). Im Rahmen dieses Vorfalls sei es ebenfalls zu Faustschlägen des Beschuldigten mit der rech- ten Hand gegen den Kopf des Privatklägers gekommen (act. 6/1 Frage 113). An- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte der Privatkläger aus, der Beschuldigte habe ihn gepackt und mit voller Wucht auf den Boden geworfen, sich auf ihn gelegt und weiter auf ihn eingeschlagen. Mit der linken Hand habe er ihn gepackt und mit der rechten auf ihn eingeschlagen (act. 6/2 Frage 82). Dabei habe er sich den Finger verletzt (act. 6/2 Frage 89). 5.6.1.2 Der Beschuldigte hingegen machte folgendes Geschehen geltend: Er habe von D._____ verlangt, dass sie ihn nach Hause fahre, worauf der Privatklä- ger mit den Autoschlüsseln aus der Wohnung gerannt sei und noch etwas nach- geschrien habe, dass er "auf uns scheisse oder so etwas". Daraufhin sei er ihm hinterhergerannt, aber der Privatkläger sei schneller gewesen als der Beschul- digte, er habe ihn nicht finden können. Der Privatkläger sei aus dem Dunkeln her- ausgekommen, er habe sich irgendwo versteckt. Der Privatkläger habe dann ver- sucht, etwas im Sinne von "Du bist mein Bruder" oder so zu sagen. Dann habe der Beschuldigte den Privatkläger in den Arm genommen und ihm gesagt, sie sollten in die Wohnung gehen und dass D._____ den Beschuldigten nun heim- fahre. Sie seien keine 5 Meter gegangen, dann sei die Polizei auf sie zugekom-
- 23 - men. Den Rest könne man im Polizeibericht sehen (act. 7/4 Frage 18). Mit den Vorwürfen des Privatklägers, wonach der Beschuldigte ihn in den Würgegriff ("Schwitzkasten") genommen und gewürgt haben soll, sodass dieser fast keine Luft mehr bekommen habe, konfrontiert, führte der Beschuldigte aus, das stimme nicht. Der Privatkläger habe sehr viel ausgesagt (act. 7/4 Frage 19). Die Frage, ob alle Schläge im Auto erfolgt seien, bejahte der Beschuldigte (act. 7/4 Frage 22). Der Geschädigte habe die physischen Angriffe auf ihn, namentlich die Faust- schläge und das Würgen, lediglich erfunden (act. 7/4 Frage 23). Wieso der Privat- kläger das tun sollte, müsse man diesen fragen (act. 7/4 Frage 24). Entsprechend gelang es dem Beschuldigten nicht, eine (plausible) Erklärung zu liefern, weshalb der Privatkläger die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einfach so erfinden sollte. Er- neut mit abweichenden Versionen des Privatklägers konfrontiert, reagierte der Be- schuldigte zunehmend gereizt: "ich weiss nicht, was Sie noch von mir hören wol- len. Ich habe Ihnen alles erzählt, was passiert ist. Ich weiss nicht, was Sie von mir noch wollen." (act. 7/4 Frage 26). Auf das Verletzungsbild des Privatklägers (E. 6.3.1.3) angesprochen, antwortete der Beschuldigte Folgendes: "Die Verlet- zungen, die man von zwei bis drei Faustschlägen bekommen kann, die hat er von mir. Mehr kann ich Ihnen nicht sagen." (act. 7/4 Frage 32). 5.6.1.3 Im Polizeirapport vom 16. Juli 2023 wird unter "Angetroffene Situation" Folgendes festgehalten: "Aufgrund der Angabe der Melderin gegenüber der ers- ten eingetroffenen Patrouille (VAZ-VED), wonach ihr Mann, B._____, mit ihrem Bruder, A._____, weggegangen sei, begaben sich die Funktionäre G._____ und H._____ (beide RSO-VZH) auf die Nahbereichsfahndung in die angrenzenden Strassen. Dabei hörten die Funktionäre auf der I._____-strasse, ca. Höhe I._____-strasse 2, laute Rufe. Als sich die Funktionäre den Rufen näherten, konn- ten zwei Personen, später bekannt als A._____ und B._____, gesichtet werden. Beide torkelten zusammen auf dem Trottoir der I._____-strasse in Richtung Ver- zweigung F._____-strasse, wobei beide nebeneinander gingen und A._____ sei- nen Arm um die Schulter von B._____ gelegt hatte. Als die beiden angesprochen wurden, erklärten beide sofort, dass sie etwas trinken wollten, sie hätten viel Durst. Da der Sachverhalt trotz längerem Nachfragen vor Ort immer noch unklar war, verbrachte eine Polizeipatrouille B._____ ins Spital Uster und die Patrouille
- 24 - G._____/H._____ den Beteiligten A._____ in den Polizeiposten E._____. Dies, um die Geschehnisse genauer abzuklären." (act. 1 S. 5 f.). 5.6.1.4 Wie bereits erwogen (E. 5.3.2), wurden in Bezug auf die Richtigkeit der Feststellungen im Polizeirapport vom 16. Juli 2023 (act. 1) im Rahmen der Haupt- verhandlung Fragen aufgeworfen. Vom Beschuldigten wird geltend gemacht, die Angaben unter "Angetroffene Situation" seien zutreffend, entsprechend sei es in E._____ zwischen dem Privatkläger und ihm zu einer Versöhnung gekommen, bevor die Polizei eingetroffen sei, weshalb die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht stimmen könnten. Der Privatkläger bestreitet dies. Entsprechend ist nachfol- gend auf die Würdigung des Polizeirapports vom 16. Juli 2023 einzugehen. 5.6.1.5 Der Privatkläger führt gegenüber der Staatsanwaltschaft auf deren Wie- dergabe des Inhalts des Polizeirapports aus, dieser stimme nicht. Der Beschul- digte habe ihn, als er es geschafft habe aufzustehen, gegen die Wand gedrückt.. Als die Polizei gekommen sei, hätten sie das auch gesehen. Sie hätten ihn ja von ihm weggenommen und gleich ins Spital gefahren (act. 6/2 Fragen 85 und 100). Anlässlich der Hauptverhandlung – erneut mit dem Inhalt des Polizeirapports kon- frontiert – führte der Privatkläger aus, der Beschuldigte habe ihn dort nicht um- armt, sondern seinen Arm gepackt, um ihn umzubringen. Der Polizeirapport sei nicht wahr. Was die Polizei sage, sei nicht wahr. Es könne gar nicht wahr sein. Die ersten Fotos, welche die Polizei gemacht habe, seien nicht von ihnen in ste- hender Position gewesen, sondern sitzend auf der Treppe vor dem Coop. Er sei nie auf dem Trottoir gewesen, er wisse nicht, warum die Polizei das so schreibe. Sie seien nicht auf dem Trottoir gewesen. Die ersten Bilder seien auf der Treppe vor dem Coop gewesen. Auf die Frage, wo er genau gewesen sei, als die Polizei eingetroffen sei, führt er aus, auf dem Boden gewesen zu sein. Er wisse nicht, warum die Polizei etwas anderes sage. Man könne das an den Kleidern sehen, die Kleider seien voll gewesen mit schwarzem Staub (Prot. S. 32 ff.). 5.6.1.6 Die Staatsanwaltschaft führt im Rahmen ihres Plädoyers anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Feststellung im Polizeirapport stehe im Widerspruch zur Situation, wie sie tatsächlich werde vorgeherrscht haben. Immerhin seien auf- grund des Notrufs von D._____ in dieser Nacht 14 Polizeibeamte an die fragliche
- 25 - Örtlichkeit ausgerückt. Scheinbar sei somit der Notruf entsprechend ernst genom- men worden. Bei Ankunft an einem Ereignisort könne der erste Eindruck in der sogenannten Chaosphase oft trügerisch sein. Zudem sei gemäss Einleitung im Polizeirapport (Seite 3 unten) nebst dem Anruf von D._____ um 03:46 Uhr eine weitere Meldung bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich über einen Streit an der I._____-strasse eingegangen. Somit habe sich offensichtlich eine un- beteiligte Drittperson aufgrund der Geschehnisse an der I._____-strasse veran- lasst gesehen, kurz vor vier Uhr den Notruf zu wählen. Die Aufzeichnungen dieser beiden Anrufe hätten zufolge Zeitablaufs zwar nicht mehr erhältlich gemacht wer- den können, der Umstand, dass jemand jedoch mitten in der Nacht den Notruf wähle, setze eine heftige Auseinandersetzung voraus und stünden im Wider- spruch zu der vom Beschuldigten geltend gemachten Versöhnung. Die Aussage des Beschuldigten, wonach es zwischen ihm und dem Privatkläger mitten in der Nacht, ohne äusseren Anlass oder klärendes Gespräch, plötzlich zu einem Gesin- nungswandel sowie einer stillschweigenden Versöhnung gekommen sein solle, bewege sich fernab jeglicher Logik und sei damit als Schutzbehauptung zu wer- ten, welche erst nach Einsicht in die indirekt wiedergegebene Schilderung zweier Polizisten im Rapport vom 16. Juli 2023 vorgebracht worden sei (act. 83 S. 5). Die Interpretation dessen, was die Polizei glaube, gesehen zu haben, als sie vor Ort eingetroffen sei, sei falsch und entspreche nicht dem, was geschehen sei, und sage im Übrigen auch nichts darüber aus, was vorher geschehen sei, bevor die Polizei eingetroffen sei (Prot. S. 55). 5.6.1.7 Zunächst ist festzuhalten, dass es in der Tat wünschenswert gewesen wäre, diese Unstimmigkeiten bezüglich der Aussagen der Beteiligten und der Feststellungen im Polizeirapport zu ergründen und weitere Abklärungen bei der Verfasserin des Polizeirapports, Wm J._____ (vgl. act. 1 S. 1), zu tätigen – so hätte man mit dieser z.B. telefonisch Kontakt aufnehmen können und sie einge- hender zur angetroffenen Situation und den diesbezüglichen Feststellungen im Polizeirapport sowie zum Widerspruch zu den Aussagen der Beteiligten befragen können. Im Folgenden ist zu würdigen, ob auf die Angaben im Polizeirapport ab- gestellt werden kann, welche den Aussagen des Privatklägers widersprechen und seine Aussagen unglaubhaft erscheinen liessen. Dem Polizeirapport ist zu ent-
- 26 - nehmen, dass aufgrund des angeklagten Sachverhalts insgesamt 14 Polizeifunkti- onäre und -funktionärinnen aus diversen Himmelsrichtungen – E._____, K._____, L._____, Zürich – an den Tatort in E._____ ausgerückt sind (act. 1 S. 5). Wie be- reits ausgeführt (Ziff. 5.6.1.3) sei zunächst eine erste und sodann eine zweite Pa- trouille eingetroffen. Dies deckt sich insoweit mit den Aussagen des Privatklägers, als dass dieser anlässlich der Hauptverhandlung ausführt, dass zuerst ein ziviler BMW 3 auf dem Trottoir der F._____-strasse gefahren gekommen sei, bevor sich genau von der anderen Seite, von der Bushaltestelle "M._____", ein VW-Polizei- auto genähert habe (Prot. S. 33). Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die den Polizeibericht verfassende Polizeifunktionärin soweit aus dem Polizeirapport er- sichtlich nicht Teil der als Erstes beim Tatort eintreffenden Patrouillen war, wo- durch anzunehmen ist, dass diese das rapportierte Geschehen nicht mit eigenen Augen gesehen hat. Lediglich 2 der 14 ausgerückten Funktionäre und Funktionä- rinnen werden die angetroffene Situation mit eigenen Augen gesehen haben. Ent- sprechend ist es durchaus möglich, dass gewisse Angaben im Rapport lediglich vom Hörensagen stammen. Diese sind folglich mit gewisser Vorsicht zu würdigen. Weiter finden sich im Polizeirapport beispielsweise auch keine Informationen dazu, wie sich die restlichen Funktionäre und Funktionärinnen verhalten haben. Es deutet insgesamt auf eine unübersichtliche Situation hin. Bezüglich der Aussa- gen der Beteiligten ist festzuhalten, dass jene des Privatklägers konstant sind und er sich geradezu beharrlich auf den Standpunkt stellt, es sei falsch rapportiert worden. Bei dieser Version bleibt der Privatkläger und schwenkt auch dann nicht ein, als er wiederholt mit den Widersprüchen zu seinen Aussagen konfrontiert wird (vgl. Prot. S. 33 ff.). Die Schilderungen des Beschuldigten weichen diametral von jenen des Privatklägers ab. Dabei ist jedoch festzustellen, dass sie nach Vor- dringen zur Kernfrage durch einen Verweis auf den für ihn vorteiligen Rapport re- lativ abrupt enden ("den Rest kann man dem Polizeibericht entnehmen") und ihn in gutem Licht erscheinen lassen sollen, indem der Beschuldigte es gewesen sein will, der durch versöhnliches Zureden ein Entschärfung der Situation herbeige- führt haben soll. Mit der Staatsanwaltschaft ist jedoch festzuhalten, dass sich eine unbeteiligte Drittperson aufgrund der Geschehnisse veranlasst gesehen hat, den Notruf zu wählen: "Um 03:46 Uhr ging bei der Einsatzzentrale eine weitere Mel-
- 27 - dung über einen Streit an der I._____-strasse ein." (vgl. act. 1 S. 3). Auch dies spricht gegen die Schilderung des Beschuldigten, wonach sich die beiden Betei- ligten geradezu versöhnt hätten. Eine weitere Schilderung, die klar gegen die Ver- sion des Beschuldigten spricht, ist jene, welche die Auskunftsperson D._____ in freier Erzählung bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme deponierte. Dort führte sie Folgendes aus: "Diese paar Minuten bis die Polizei gekommen ist, habe ich einfach nur noch Geschrei gehört. Ich habe die Stimme meines Mannes und auch die Stimme meines Bruders gehört wie ein Echo in der Nacht. Bis dann die Polizei gekommen ist. Die Polizisten sind dann zuerst in Richtung unserer Woh- nung gelaufen und ich habe gesagt, sie seien zu spät. Ich hatte Angst, dass er ihn umgebracht oder in einem Wald verrecken lassen hätte. Ich habe mir alles Mögli- che vorgestellt." (act. 5/3 Frage 15 S. 7). 5.6.1.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Polizeirapport Unstimmig- keiten aufweist, die nicht in Einklang zu bringen sind mit den glaubhaften Aussa- gen des Privatklägers. Aufgrund der zahlreichen ausgerückten Polizeifunktionäre und -funktionärinnen, der unübersichtlichen Situation und der Rolle der rapportie- renden Person kann es nicht angehen, nicht auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen. Entsprechend kommt den Aussagen des Privatklägers bei der Sachverhaltserstellung eine entscheidendere Bedeutung zu und es für die angetroffene Situation beim Eintreffen der Polizei von der Version des Privatklä- gers auszugehen. 5.6.1.9 Wie der Polizeirapport betreffend die angetroffene Situation, wonach beide Beteiligten auf dem Trottoir der I._____-strasse in Richtung Verzweigung F._____-strasse getorkelt sein sollen, wobei beide nebeneinander gegangen und der Beschuldigte seinen Arm um die Schulter von B._____ gelegt haben solle, zu würdigen ist, wurde bereits ausgeführt (Ziff. 5.6.1.7). Es ist an dieser Stelle mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte seine im Kernge- schehen äusserst vage und insgesamt wenig plausible und logische Version (vgl. Ziffer 5.6.1.6), wonach es, nachdem der Privatkläger auf dem Coop-Areal aus sei- nem Versteck gekommen sei, zu einer plötzlichen Versöhnung gekommen sein solle, wohl erst nach Einsicht in die indirekt wiedergegebene Feststellung im Poli-
- 28 - zeirapport deponierte. Es erscheint lebensfern, dass der Privatkläger vor dem Be- schuldigten davongerannt sein soll, um dann von sich aus aus dem Versteck her- auszukommen, wie der Beschuldigte dies vorbringt (act. 7/4 Frage 18). Viel nahe- liegender ist es, dass es dem Beschuldigten gelungen ist, den Privatkläger zu pa- cken, woraufhin er ihm die in der Anklage geschilderten Verletzungen zugefügt hat. Dies lässt auch die Aussage des Privatklägers, der Beschuldigte habe ihn nach dem Auffinden gegen eine Wand gedrückt (act. 6/1 Frage 58), glaubhaft er- scheinen, wobei diese zusätzlich dadurch gestützt wird, dass im Nachtragsrapport der Kantonspolizei Zürich festgehalten wurde, dass es zu einer Beschädigung am Fassadenstoren bei der Liegenschaft gekommen sei (act. 2 S. 4). Entsprechend sind die Ausführungen des Beschuldigten als Schutzbehauptung zu werten und er vermag die angebliche plötzliche Wende des Geschehens und der Stimmung – heftige Faustschläge und emotionale Ausbrüche samt Drohungen während der Autofahrt mit darauffolgender plötzlicher Versöhnung zwischen den Beteiligten – nicht zu plausibilisieren. Die Aussagen des Beschuldigten bleiben abstrakt und lü- ckenhaft und sind nicht glaubhaft. Überdies passt die Version des Beschuldigten auch nicht ins Bild, das sich aus den ersten Einvernahmen des Privatklägers er- gibt. Dieser erscheint aufgewühlt, emotional, verängstigt (act. 6/1 Fragen 4, 17 (unten), 28, 54, 68, 71, 74, 87, 91). Hätten sich die Wogen zwischen den Beteilig- ten zwischenzeitlich tatsächlich geglättet, ist davon auszugehen, dass die Aussa- gen des Privatklägers um einiges weniger emotional und aufgewühlt ausgefallen wären. Sowohl das Gutachten zur körperlichen Untersuchung betreffend den Pri- vatkläger (act. 10/1) als auch die Fotodokumentation der Verletzungen der Kan- tonspolizei Zürich (act. 3/2) sprechen vielmehr für eine andere Version des Ab- laufs. Aus diesen geht hervor, dass dem Privatkläger weitere Verletzungen zuge- fügt wurden, die – wie von diesem ausgeführt – nicht von Faustschlägen und da- mit den Vorfällen vor jenem auf dem Coop-Areal herrühren können, z.B. die Ver- letzung des Fingers des Privatklägers (act. 3/2 Foto 8). Mit der Staatsanwaltschaft (act. 83 Rz. 38) ist festzuhalten, dass auf dem Fotobogen der Kantonspolizei Zü- rich (act. 3/2 Fotos 9 bis 15) zu erkennen ist, dass die Jeans-Hose des Beschul- digten anlässlich seiner Verhaftung auf der Vorder- wie auch auf der Rückseite er- hebliche Verschmutzungen aufwies. Da keiner der Beteiligten ausgeführt hat,
- 29 - dass der Beschuldigte zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Auseinandersetzung auf dem Coop-Areal auf dem Boden gelegen habe, dürften die Verschmutzungen an der Hose darauf zurückzuführen sein, dass der Angeklagte ebenda zusammen bzw. im Handgemenge mit dem Geschädigten den schmutzigen Boden berührt hat. Darauf wies auch der Privatkläger hin (E. 5.6.1.6). 5.6.1.10 Hinsichtlich des Würgens führt die Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass es, nachdem dem Privatkläger in der ersten Phase "lediglich" Faustschläge gegen das Gesicht zugefügt wurden, zu einer Einwirkung auf dessen Hals gekom- men sein müsse, wie dies das Gutachten IRM zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (act. 10/1) festhalte. So sind dem Gutachten diverse Verletzungen am Hals zu entnehmen: Hautverfärbungen an der rechten Halsaussenseite etwa auf Höhe des Kieferwinkels und über die gesamte Halslänge verteilt, an der linken Halsaussenseite etwa auf mittlerer Halshöhe sowie am Nacken (act. 10/1 S. 4). Weiter hält das Gutachten fest, die frischen Einblutungen am Hals könnten im ge- genständlichen Ereigniszeitraum durch Strangulation im Unterarmwürgegriff oder aber auch bei einem Würgen mit den Händen entstanden sein. Bei der Untersu- chung hätten keine Befunde einer Durchblutungsstörung des Gehirns bzw. keine objektiven Zeichen einer Lebensgefahr erhoben werden können. Folge man je- doch den geschilderten Symptomen des Betroffenen, wonach es im Rahmen des Unterarmwürgegriffs zu Sehstörungen gekommen sei, könne dieses subjektive Symptom als Zeichen einer vorübergehenden, sauerstoffmangelbedingten Hirn- funktionsstörung interpretiert werden, die auf eine Lebensgefahr durch den Angriff gegen den Hals schliessen liessen. Das IRM merkt an, dass bei einem Unterarm- würgegriff durch das zeitgleiche Komprimieren der Halsschlagandern und Halsve- nen eine Blutstauung und somit die Bildung von Stauungsblutungen im Kopfbe- reich verhindert werden könne (act. 10/1 S. 5). Unbehelflich ist folglich der Ein- wand der Verteidigung, dass wenn der Beschuldigte so stark gewürgt hätte, wie der Privatkläger dies sagt – nämlich dass ihm schwarz vor Augen gewesen wäre – zwingend Punkt- und Stauungsblutungen aufgetreten wären, dass diese eine zwingende Folge wären (Prot. S. 51). Insgesamt lässt sich somit aufgrund der vorliegenden Beweismittel, insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers und des Gutachtens zur körperlichen Untersuchung den Privat-
- 30 - kläger betreffend, erstellen, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift dargelegt zugetragen hat. 5.6.2.Sachverhaltsabschnitt 2 Absatz 2 (S. 4) 5.6.2.1 Betreffend die versuchte schwere Körperverletzung führt der Privatkläger aus, er habe sich zunächst aus dem Würgegriff befreien können und wegrennen wollen, woraufhin der Beschuldigte ihn aber am Hals gepackt habe, bevor die Po- lizei gekommen sei (act. 6/1 Frage 89, act. 6/2 Frage 92). Auf die Frage, wie ge- nau der Beschuldigte ihn am Hals gepackt habe, demonstrierte der Privatkläger, wie dies geschehen sein soll. Von diesen Nachstellungen wurde eine Fotodoku- mentation erstellt (act. 3/3). Der Beschuldigte habe ihn zunächst mit der rechten Hand, dann aber auch mit beiden Händen lange am Hals gepackt, sicher 10 Se- kunden (act. 6/1 Fragen 92 f., act. 6/2 Fragen 93 f.) Er habe fast das Bewusstsein verloren und knapp noch atmen können, aber es sei ihm schwindlig geworden (act. 6/1 Frage 94). Auf den Hinweis der Staatsanwaltschaft, der Privatkläger habe bei der Polizei ausgesagt, das der Beschuldigte ihm auch 3 bis 4 Faust- schläge gegen den Kopf gegeben habe, als der Beschuldigte ihn am Hals gepackt habe, antwortete der Privatkläger, dass der Beschuldigte ihn an der Wand nur festgehalten habe (act. 6/2 Frage 99). Was sich anschliessend zusätzlich durch die Übersetzungen ins Deutsche erklären liess (vgl. act. 6/2 Protokollnotizen unter Frage 99), zeigt auch, dass der Privatkläger – auf Widersprüche angesprochen – nicht strikt bei seinen Aussagen blieb, sondern diese richtigstellte, was für seine Glaubhaftigkeit spricht. Dies wirkt umso nachvollziehbarer, als der Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme einen aufgelösten und aufgewühlten Eindruck gemacht zu haben schien und wiederholt weinte (vgl. 6/1 Fragen 4, 68, 74, 87, 91). Diesen Sachverhaltsabschnitt betreffend machte der Beschuldigte keine Aussagen (act. 7/4 Fragen 28 und 29). Er wies lediglich darauf hin, dass man, wenn man die Aussagen des Privatklägers genau anschaue, sehe, dass sich viele der von ihm anlässlich der ersten, zweiten und dritten Einvernahme ge- machten Aussagen widersprechen würgen (act. 7/4 Frage 27). Hinsichtlich der Feststellungen des Gutachtens des IRM kann vollumfänglich auf die im Zusam- menhang mit dem ersten Würgegriff gemachten Ausführungen verwiesen werden
- 31 - (Ziff. 5.6.1.10). Zwar geht daraus nicht hervor, ob die Verletzungen am Hals ledig- lich von einem Würge-Vorfall oder wie vom Privatkläger geltend gemacht von zweien stammen, in Kombination mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Pri- vatklägers kann jedoch zweifelsfrei erstellt werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger auch im Rahmen eines nachgelagerten Vorfalls mit beiden Händen gewürgt hat. 5.6.3.Sachverhaltsabschnitt 2 Absatz 5 (Anklage S. 5 f.) 5.6.3.1 Betreffend die mehrfache Drohung sagte der Privatkläger im Rahmen der polizeilichen wie auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, der Be- schuldigte habe ihm "Kollege, ich töte dich" in albanischer Sprache gesagt (act. 6/1 Frage 81, act. 6/2 Frage 104). Er habe immer wieder solche Sachen ge- sagt, auch, dass er ihn kaputtschlage – so Sachen. Er könne sich nicht mehr an alles erinnern. Zwar führte der Privatkläger auf die Frage, wie es nach den Vorfäl- len während der Fahrt weiterging, aus: "Er hat sich beruhigt bis Zuhause." (act. 6/1 Frage 55). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihn oder D._____ während der Fahrt bedrohte, sagte der Privatkläger jedoch, der Beschuldigte habe ihm ge- sagt, "Fahr nach Hause oder ich mache dich kaputt." und "Ich töte dich hat er […] gesagt." (act. 6/1 Frage 108). Dies habe er immer wieder gesagt. Der Beschul- digte habe jedoch nur ihn, nicht aber D._____ bedroht (act. 6/1 Fragen 108 bis 110). Bei diesen Aussagen hinsichtlich der Drohungen während der Fahrt blieb er auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Auf den Vorhalt, er habe ge- sagt, der Beschuldigte habe ihn während der Fahrt bedroht, entgegnet der Privat- kläger, der Beschuldigte habe ihm nonstop gesagt, er bringe ihn um (act. 6/2 Fra- gen 72 f.). Beim Coop in E._____ habe er ihm "Ich töte dich, ich schlage dich ka- putt" gesagt (act. 6/1 Frage 85, vgl. auch Frage 81, act. 6/2 Frage 105). Als er dies gehört habe, dachte er, es sei alles vorbei. Der Beschuldigte sei schwer und gross. Er habe Druck und Angst verspürt, sagte der Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme weinend und bestätigte dies im Rahmen der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme (act. 6/1 Frage 87, act. 6/2 106). Die Frage, ob er gedacht habe, dass der Beschuldigte seine Drohung umsetzen könnte, bejahte er (act. 6/1 Frage 88, act. 6/2 Frage 107). Gefragt, ob der Satz "ich bringe dich um"
- 32 - im Albanischen vielleicht auch mal einfach im Sinn einer Beschimpfung etc. ver- wendet werde, sagt der Privatkläger, das komme vor. Aber in der Situation in der sie sich befunden hätten, als der Beschuldigte dabei gewesen sei, auf ihn einzu- schlagen, sei dies nicht der Fall gewesen (act. 6/2 Frage 77). Als die Involvierten in der Wohnung in E._____ angekommen seien, habe der Beschuldigte zur Frau des Privatklägers gesagt: "Fahr mich nach N._____, sonst bringe ich ihn in der Wohnung um" (act. 6/2 Fragen 78 und 80). Als der Privatkläger und der Beschul- digte die Wohnung verlassen hätten, habe der Beschuldigte "B._____' B._____, ich töte dich" zum Privatkläger gesagt (act. 6/2 Frage 82). 5.6.3.2 Der Beschuldigte selbst räumte zwar ein, er habe, als er den Privatkläger geschlagen habe, diesem schon gesagt "Komm her" oder so etwas. Aber von Tö- ten sei nie die Rede gewesen, das wisse der Privatkläger selber auch, dass der Beschuldigte nie so rede. Eine ernsthafte Drohung habe er nie ausgesprochen (act. 7/4 Frage 16). Ansonsten machte der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung im Rahmen des Untersuchungsverfahrens keine Aussa- gen (vgl. act. 7/4 Frage 47). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschul- digte Folgendes aus: "Ich glaube, die ganze Sache wurde von B._____ ein biss- chen dramatisiert. Er weiss innerlich schon, was alles passiert ist. Ich weiss nicht, worum es geht, ich kann seine Gedanken nicht lesen. Aber er hat alles stark dra- matisiert. Ich weiss, es ist schlimm, was passiert ist, das schon, aber er stellt es schlimmer dar, als es war." (Prot. S. 23). 5.6.3.3 Die Auskunftsperson erwähnte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme nichts davon, dass Drohungen des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger er- folgt seien (act. 5/1 und 5/2). Sie führte einzig aus, die beiden hätten während der Fahrt nach E._____ immer wieder versucht, "etwas zu diskutieren". Immer, wenn der Beschuldigte wieder etwas gesagt habe, habe sie zu ihm gesagt, er solle ru- hig sein. Der Privatkläger habe teilweise auch etwas "gemurmelt". Sie habe dem Beschuldigten immer wieder gesagt, er solle sich zusammenreissen und so seien sie dann bis nach Hause nach E._____ gefahren (act. 5/2 Frage 39). Man habe schon gemerkt, dass etwas "am Kochen" gewesen sei zwischen den beiden (act. 5/2 Frage 41). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte die
- 33 - Auskunftsperson auf die Frage, ob der Beschuldigte ihren Mann bedroht habe, aus: "Nein, nicht dass ich wüsste. Wie meinen Sie?" (act. 5/3 Frage 34). Ergänzt, dass gemeint sei, ob der Beschuldigte den Privatkläger verbal mit dem Tod be- droht habe, antwortet die Auskunftsperson, ihr Mann habe ihr erzählt, dass das passiert sei - dort, als sie nicht dabei gewesen sei, auf dem Parkplatz. Man sehe heute noch die eingedrückte Store, fügte sie an (act. 5/3 Frage 35). Auf die Frage, was die Auskunftsperson dazu sage, dass der Privatkläger ausgesagt habe, dass der Beschuldigte ihn während der Fahrt immer wieder bedroht und die Worte "Ich töte dich" mehrfach ausgesprochen habe, schwieg die Auskunftsperson. Nach durchgeführter Einvernahme brachte die Auskunftsperson unter die Protokollnotiz, wonach sie geschwiegen habe, folgenden handschriftlichen Zusatz an: "Mein Bru- der hat ihn tatsächlich mehrmals mit dem Tod bedroht während er auf ihn schlug. Nur hatte ich Angst dass in Anwesenheit meines Bruders zu sagen." (act. 5/3 Frage 63). 5.6.3.4 Die Verteidigung bringt vor, dass der Privatkläger in seiner ersten Einver- nahme ausgesagt habe, dass der Beschuldigte nach dem Ausraster während der Autofahrt ruhig gewesen sei. Zutreffend ist, dass der Privatkläger auf die Frage, wie es nach den Faustschlägen weitergegangen sei, erwidert hat, dass sich der Beschuldigte beruhigt habe bis Zuhause. Die Verteidigung leitet daraus ab, der Beschuldigte sei während der Heimfahrt ruhig gewesen, weshalb es zu keinen Drohungen gekommen sein könne (Prot. S. 46). Dem kann nicht gefolgt werden. Erstens ist denkbar, dass der Privatkläger bei seiner Aussage den in E._____ fol- genden Vorfall mit weiteren Faustschlägen und Würgen im Kopf hatte und nicht an die während der Fahrt erfolgten Drohungen gedacht hat. Sicher jedoch kann daraus nicht gefolgert werden, dass der Privatkläger ausgesagt hat, es sei zu kei- nen Drohungen gekommen. Dies umso weniger, als der Privatkläger auf die spä- ter folgende Frage im Rahmen derselben Einvernahme, ob der Beschuldigte ihn oder D._____ während der Fahrt bedroht habe, ausführte, dass der Beschuldigte gesagt habe: "Fahr nach Hause oder ich mache dich kaputt. Ich töte dich hat er […] gesagt. (act. 6/1 Frage 108). Wie oft er dies gesagt habe, wurde der Privatklä- ger gefragt. "Immer wieder. Ich töte dich." (act. 6/1 Frage 109). In diesem Sinne kann einzig festgehalten werden, dass der Privatkläger die Vorwürfe betreffend
- 34 - Drohungen während der Autofahrt nicht von sich aus erhoben, auf Frage jedoch explizit entsprechend ausgesagt hat. Weiter bringt die Verteidigung vor, die von der Auskunftsperson D._____ nachträglich handschriftlich angebrachte Anmer- kung, sie habe sich nicht getraut, die Drohungen in Gegenwart ihres Bruders zu erwähnen, mache keinen Sinn, da sie in derselben Einvernahme weit schwerwie- gendere Anschuldigungen gegen den Beschuldigten erhoben habe (Prot. S. 46). Zutreffend ist, dass D._____ mit den Vorwürfen der seitens des Beschuldigten ge- gen den Privatkläger erfolgten Faustschlägen schwerwiegendere Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben hat. Hervorzuheben ist jedoch, dass es sich hierbei um Verletzungen handelt, die schlicht nicht in Abrede gestellt werden konnten und bei denen sich deshalb auch die Auskunftsperson gezwungen gesehen haben dürfte, etwas auszusagen. Dass die Auskunftsperson bezüglich jener Vorwürfe, bei denen die Beweislage weniger eindeutig war, nichts preisgeben wollte, lässt sich damit erklären, dass sie sich augenscheinlich in einem Loyalitätskonflikt be- findet beziehungsweise Mühe hatte, zu akzeptieren, dass es zwischen den ihr na- hestehenden Personen zu den Vorfällen gekommen war. So führt sie aus: "Für mich war das sehr einschneidend, für mich ist nichts mehr wie vorher. Es hat mein Leben verändert. Egal wo ich mit diesem Thema konfrontiert werde, muss ich erklären, dass mein Bruder auf meinen Mann eingeschlagen hat. Das ist schon schlimm. […] Ich muss Ihnen sagen, wenn unser Vater noch leben würde, dann hätte ich gar nicht die Polizei angerufen. […] Bei uns ist es ja so, dass wenn der Vater nicht mehr ist, dann ist der älteste Sohn derjenige, der die Vaterrolle übernimmt und den man anrufen kann, wenn etwas ist. Und ich konnte ja in die- ser Situation nicht A._____ anrufen.[…] Nach dem Anruf habe ich den Anruf ge- löscht, da ich Angst hatte, dass jemand herausfinden könnte, dass ich diesen An- ruf gemacht habe." (act. 5/2 Frage 15). 5.6.3.5 Der Beschuldigte wird damit hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung so- wohl vom Privatkläger als auch von der Auskunftsperson D._____ glaubhaft be- lastet, indem der Privatkläger aussagt, dass er ihn mit dem Tod bedroht habe und dieser dadurch in Angst versetzt worden sei. Insgesamt ist damit erstellt, dass der Beschuldigte sowohl im Rahmen der Fahrt von Zürich nach E._____ zum Privat- kläger gesagt hat, er werde ihn umbringen resp. auf dem Coop-Areal zum Privat-
- 35 - kläger gesagt hat, er werde ihn töten und kaputtschlagen. Weiter ist erstellt, dass dies den Privatkläger in Angst versetzte. So führte dieser aus, Druck und Angst verspürt zu haben und bejahte die Frage, ob er gedacht habe, dass der Beschul- digte seine Drohung umsetzen könnte. In Anbetracht der Gesamtumstände – der sowohl vom Beschuldigten als auch der Auskunftsperson als unablässig wahrge- nommenen Faustschläge und dem bedrohlich erscheinenden und in die Enge trei- benden Würgen – ist glaubhaft, dass der Beschuldigte emotional sehr erregt ge- wesen ist und der Privatkläger um sein Leben fürchtete. 5.7. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass für die rechtliche Würdi- gung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen ist, wobei das Verfah- ren in Bezug auf die Sachbeschädigung mangels Strafantrags einzustellen ist.
6. Rechtliche Würdigung 6.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschul- digten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, al- lenfalls als mehrfach begangene einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG sowie Art. 31 Abs. 3 SVG sowie als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (act. 63 S. 6). 6.2. Der Beschuldigte bestreitet die ihm gemachten Vorwürfe und beantragt ei- nen Freispruch, weshalb zu prüfen ist, inwiefern er durch den in der Anklage- schrift vorgehaltenen und vorgehend erstellten Sachverhalt die ihm vorgeworfe- nen Tatbestände erfüllt hat. 6.3. Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung 6.3.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand 6.3.1.1 Gemäss Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich a) einen Menschen lebensgefährlich verletzt; b) den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Or-
- 36 - gan oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, ge- brechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; oder c) eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperli- chen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht sodann die Strafe mildern, wenn der Täter, nach- dem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. 6.3.1.2 Eine schwere Körperverletzung liegt vorweg dann vor, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird. Die Lebensgefahr muss eine unmittelbare sein (BSK StGB – ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 5). Nach einer ersten Beispiel- gruppe in Abs. 2 gilt die «Verstümmelung oder das Unbrauchbarmachen des Kör- pers oder eines wichtigen Organs oder Gliedes» als schwere Körperverletzung. Geschütztes Objekt ist mithin die körperliche Integrität. Dazu gehören alle wesent- lichen Körperteile, insb. auch Schädel, Thorax und Becken, sowie lebenswichtige innere Organe. Ob ein Organ als wichtig einzustufen ist, ist vorab nach dessen Funktion zu beurteilen. In erster Linie geht es um lebenswichtige Organe, wobei bei paarigen Organen wiederum die Beeinträchtigung des einen genügt: eine Niere, ein Auge, ein Ohr (BSK StGB – ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 11 und 13). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen (BSK StGB – ROTH/BERKE- MEIER, Art. 122 N 25). 6.3.1.3 Die erstellten Faustschläge des Beschuldigten gegen den Privatkläger führten gemäss Notfallbericht des Spitals Uster vom 16. Juli 2023 zu zahlreichen Verletzungen (act. 21/2), unter anderem am Kopf. So erlitt der Privatkläger ein Bluterguss ("Monokelhämatom"), eine Quetschung resp. Prellung des Kiefers ("Kieferkontusion"), ein Hämatom hinter dem Ohr ("Retroaurikuläre Hämatom"), eine Strangulation, ein sogenanntes Blutohr ("Othämatom") sowie eine Quet- schung resp. Prellung des Kiefers ("Finger- und Kleinzehkontusion"). Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin seien die ausgeprägte Schwellung der rechten Ohrmuschel, die Schwellung des
- 37 - Gesichts um das rechte Auge, der Zahnabbruch am Vormahlzahn linksseitig mit möglicher Lockerung, die Blutergüsse und oberflächlichen Hautabschürfungen im Gesicht sowie die Blutergüsse am rechten Oberarm frische Folgen einer stumpfen mechanischen Gewalteinwirkung. Schläge mit der Faust könnten zu derartigen Verletzungen führen (act. 10/1 S. 5). Die Verletzungen waren folglich kausal zu den Faustschlägen des Beschuldigten. Die Verletzungen erforderten eine Be- handlung im Spital und eine gewisse Heilungszeit. Bezüglich der Verletzung am Ohr hält das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin fest, dass es sich um ein "Othämatom" handeln könnte, welches zu einer bleibenden Entstellung führen kann. Diesbezüglich sei eine zeitnahe Vorstellung bei einem Hals-Nasen-Ohren- arzt empfohlen worden (act. 10/1 S. 5. f.). Eine unmittelbare Lebensgefahr hat durch diese Verletzungen jedoch nicht bestanden. 6.3.1.4 Die Tathandlungen des Beschuldigten führten somit nicht zu einer un- mittelbaren Lebensgefahr des Privatklägers. Er wurde auch nicht an Körper oder einem wichtigen Glied oder Organ verstümmelt und auch sein Gesicht wurde nicht arg entstellt. Auch eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit des Privatklägers ist nicht ersichtlich. Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen erreichten demnach nicht den Schwere- grad einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Die Verletzun- gen hatten keine bleibenden körperlichen Schädigungen oder ausserordentliche lange Heilungszeit zur Folge, hält doch das Gutachten des Instituts für Rechtsme- dizin fest, dass die festgestellten Verletzungen voraussichtlich folgenlos abheilen würden (act. 10/1 S. 6). Damit ist der objektive Tatbestand der schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB – bis auf den ausgebliebenen Erfolg – er- füllt. Da vorliegend eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in Frage kommt, ist nachfolgend die Erfüllung der subjektiven Tatbestandsmerk- male von Art. 122 StGB zu prüfen. 6.3.1.5 Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist, wie ausgeführt, hinsicht- lich sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmalen Vorsatz gefordert, wobei Even- tualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst be- ziehen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O, N 25 zu Art. 122). Nach ständiger Rechtspre-
- 38 - chung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bezie- hungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch han- delt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm ab- findet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann. Zu den äusseren Umständen, aus denen dieser Schluss gezo- gen werden kann, gehören auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfol- gerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (Urteil des BGer 6B.758/2010 vom 4. April 2011, E. 4.4.1. m.w.H.). 6.3.1.6 Gemäss erstelltem Sachverhalt versetzte der Beschuldigte dem Privat- kläger mit seiner Faust mehrere Schläge gegen das Gesicht. Es ist darauf hinzu- weisen, dass bezüglich Fusstritten und Faustschlägen in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers es gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass diese zu schwerwiegenden Beein- trächtigungen der körperlichen Integrität führen können (BSK StGB-Roth/Berke- meier, Art. 122 N 8). Gemäss Rechtsprechung hängt die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen jedoch von den konkreten Tatumständen ab, insbesondere von der Heftigkeit des Faustschlags und der Ver- fassung des Opfers. Ansonsten bleibt es bei einem Schuldspruch wegen einfa- cher Körperverletzung (Urteil 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.1). Er- forderlich sind besondere Faktoren wie beispielsweise ein ausserordentlich wuch- tiger Faustschlag (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2022, SB210148-O E. 2.6). Im vorliegenden Fall wurde von den sichtbaren Verletzun- gen eine Fotodokumentation erstellt, die als act. 3/2 bei den Akten liegt. Darauf ist erkennbar, wie heftig der Beschuldigte den Privatkläger mit seiner Faust geschla-
- 39 - gen haben muss. Unmittelbar auf resp. um das Auge ist das Gesicht des Privat- klägers heftig angeschwollen (Foto 5 und 6). Weiter enthält die Fotodokumenta- tion ein Foto von der Hand des Beschuldigten (Foto 22). Diese ist ebenfalls mas- siv angeschwollen, was auf die Heftigkeit und die Häufigkeit des Zuschlagens auf den Privatkläger mit der rechten Hand schliessen lässt. Ausserdem hat der Privat- kläger immerhin einen Zahn verloren und Blut im Ohr gehabt. Die vorliegende Si- tuation des Privatklägers ist weiter mit einem am Boden Liegenden vergleichbar. So war er, insbesondere am Steuer des Autos sitzend, ähnlich wehrlos wie eine am Boden liegende Person. Durch die heftigen, von den Beteiligten als unabläs- sig wahrgenommenen Faustschläge nahm der Beschuldigte eine solche schwer- wiegende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität in Kauf. Immerhin ist bei ei- nem solchen Vorgehen anzunehmen, dass der Beschuldigte die Härte seiner Treffer nicht mehr unter Kontrolle hatte. Ein gezieltes Schlagen ist kaum möglich, so dass ein grosses Risiko der Verursachung einer Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB bestand. Auch die Verursachung einer unmittelbar lebensbedro- henden Verletzung – etwa durch lebensbedrohende Hirnverletzungen oder schwerwiegenderen Brüchen von Schädelknochen – war bei den ausgeteilten Schlägen mit der Faust an den Kopf des Privatklägers ohne Weiteres möglich. Diese Gefahr der Verwirklichung musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Die Handlungen des Beschuldigten können vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs einer schweren Körperverletzung ausgelegt werden kann, selbst wenn ihm dieser Erfolg auch unerwünscht gewesen wäre. Der Beschuldigte nahm durch das Austeilen von Schlägen ins Gesicht des Privatklägers die Tatbe- standsverwirklichung einer schweren Körperverletzung in Kauf. Letztlich hing es nur vom Zufall ab, dass der Privatkläger keine gravierenderen Schäden am Auge erlitt und auch sonst keine weiteren bleibenden Schäden erlitt. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale sind damit erfüllt. 6.3.2. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersicht- lich. 6.3.3. Fazit
- 40 - Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sämtliche Tatbestandsmerk- male der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt und deshalb diesbezüglich schuldig zu sprechen ist. 6.4. Einfache Körperverletzung 6.4.1.Vorliegend würgte der Beschuldigte den Privatkläger erstelltermassen zwei- fach je auf dem Coop-Areal in E._____ – einmal durch den Würgegriff mit dem lin- ken Arm, einmal mit beiden Händen um den Hals fassend. 6.4.2.In BGE 91 IV 193 qualifizierte das BGer ein Würgen, ein Zudrücken der Kehle, als schwere Körperverletzung, weil das Opfer dadurch, wenn auch nur für kurze Zeit, in Lebensgefahr (Ersticken) gebracht wurde. Dieser Entscheid wurde durchwegs kritisiert. Die Lebensgefahr war nach der Lockerung des Würgegriffes bereits nicht mehr gegeben. Sie wurde eben nicht durch die Art der Verletzung, sondern durch die Art des Vorgehens des Täters bewirkt. Eine schwere Körper- verletzung erfordert zudem eine erhebliche, nachhaltige Schädigung des Körpers oder der Gesundheit, denn erst das rechtfertigt die wesentlich erhöhte Strafandro- hung gegenüber Art. 129 (Gefährdung des Lebens). Wenn vorübergehendes Würgen überhaupt eine Schädigung bewirkt, so ist diese jedenfalls nicht erheblich und schon gar nicht nachhaltig. Dieser Kritik trug das BGer bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit Rechnung. In Änderung der Rechtsprechung erklärte BGE 124 IV 53, eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB sei nur gegeben, wenn die Verletzung, die das Opfer erlitten hat, zur Lebensge- fahr führt. Die Strafbarkeit einer Lebensgefährdung, die nicht auf eine Verletzung zurückzuführen ist, beurteilt sich nach den Voraussetzungen von Art. 129 StGB (E. 2). Bei vorübergehendem Würgen scheidet die Qualifikation als schwere Ver- letzung auch dann aus, wenn das Opfer so massiv gewürgt werde, dass es tat- sächlich zu ersticken drohe. Jedoch kann alsdann der Tatbestand der Gefährdung des Lebens greifen (BSK StGB-Roth/Berkemeier, Art. 122 N 8). 6.4.3.Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB verlangt direkten Vorsatz, Eventualvorsatz bezüglich der Gefährdung genügt nach Lehre,
- 41 - Materialien und Rechtsprechung des BGer nicht (BSK StGB-Maeder, Art. 129 N 47). Mangels entsprechender Umschreibung in der Anklage ist nicht der Tatbe- stand der Gefährdung des Lebens, sondern jener der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB zu prüfen. 6.4.4.Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB begeht, wer ei- nen Menschen in anderer [als in schwerer] Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Grundtatbestandbestand erfasst alle Köperverletzungen, welche noch nicht schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äus- sere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine ge- wisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Hierzu zählen etwa Knochenbrü- che sowie auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schür- fungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperli- chen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126) ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensicht- lich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefor- dert, wobei Eventualvorsatz genügt (ROTH/BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 3 ff. zu Art. 123). 6.4.5.Das Würgen führte beim Privatkläger zu "frischen Einblutungen" resp. diver- sen Hautverfärbungen am Hals (vgl. dazu ausführlich Ziffer 5.6.1.10). Dabei han- delt es sich um Verletzungen, die vergleichbar sind mit Quetschungen mit Bluter- güssen und Schürfungen, die um einiges über blosse Kratzer hinausgehen, wel- che entsprechend nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Die beiden Vorfälle, bei denen der Beschuldigte den Privatkläger gewürgt hat (sowohl im Unterarmgriff als auch mit beiden Händen) waren geeig- net, beim Privatkläger Verletzungen herbeizuführen, welche eine gewisse Hei- lungszeit erfordern resp. verursachten diese auch konkret solche Verletzungen.
- 42 - 6.4.6.Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass ein längerdauerndes Würgen geeignet ist, Verletzun- gen zu verursachen, welche eine gewisse Heilungszeit erfordern. Ebenso nahm er solche Verletzungen aufgrund seines Verhaltens zumindest auch in Kauf. Da- mit erfüllt er auch den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung. 6.4.7. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersicht- lich. 6.4.8. Fazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sämtliche Tatbestandsmerk- male der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt und deshalb diesbezüglich schuldig zu sprechen ist. 6.5. Grobe Verkehrsregelverletzung 6.5.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrs- vorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicher- heit ernstlich gefährdet (BGE 130 IV 32, E. 5.1). Verkehrsregeln finden sich zu- nächst im ebenso benannten III. Titel des SVG, in Art. 26–57 (BSK SVG-Fiolka, Art. 90 N 20). 6.5.2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Verkehr jedermann so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behin- dert noch gefährdet. Die Grundregel von Art. 26 ist subsidiär zu allen anderen (spezifischeren) Verkehrsregeln (BSK SVG-Fiolka, Art. 90 N 180). Es erscheint als höchst problematisch, Art. 26 subsidiär als Grundregel anzuwenden, wenn ein Verhalten unter keine spezifischere Verkehrsregel fällt. Bereits nach dem Legali- tätsprinzip müsste es sich eigentlich verbieten, eine strafrechtliche Verurteilung ausschliesslich gestützt auf Art. 26i.V.m. Art. 90 SVG auszusprechen. Der Text
- 43 - von Art. 26 ist hierfür zu unbestimmt. (BSK SVG-Fiolka, Art. 26 N 12). In diesem Sinne gehen Rechtsprechung und Lehre davon aus, dass Art. 26 (nur) als Richt- schnur für die Auslegung der Verkehrsregeln heranzuziehen sei (BSK SVG- Fiolka, Art. 26 N 14). 6.5.3. Gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG hat der Führer dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören. Ladungen können stören, indem sie die Bewegungs- freiheit einschränken, die Sicht beeinträchtigen, die Zeichengabe verunmöglichen, sich verschieben oder sich sonst bewegen (mitgeführte Hunde usw.). Nach Art. 31 Abs. 3 SVG muss aber auch der Lenker beurteilt werden, der von einem im Wagen herumschwirrenden Insekt belästigt wird und nicht für Abhilfe sorgt. Der Führer ist ferner für das Verhalten seiner Mitfahrer verantwortlich. Er hat von ihnen ausgehende Störungen zu unterbinden. Strafbar macht sich in solchen Fäl- len aber auch der störende oder behindernde Mitfahrer (Giger Hans, in: SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Aufl., Zürich 2022, Art. 31 Beherrschen des Fahrzeuges N 11). 6.5.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht massgeblich von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in der die Übertre- tung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder er- höhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Abs. 2 SVG stellt die Nähe ihrer Verwirkli- chung dar. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E 3.1; BGE 131 IV 133, E. 3.2; BGE 130 IV 32, E. 5.1, je m.H.; grundlegend BGE 123 IV 88, E. 3a ff. und Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2017 vom 23. Juni 2017 E 3.2;; zum Ganzen WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 67). Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Mög- lichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Ob eine konkrete
- 44 - Gefahr unter Abs. 2 fällt, hängt von ihrer Intensität und ihrem Ausmass ab, also nicht nur davon, wie nahe der Erfolgseintritt liegt, sondern auch davon, wie gravie- rend die Folgen im Falle des Erfolgseintritts wären (BSK SVG-Fiolka, Art. 90 N 48). Eine erhöhte abstrakte Gefahr ist beispielsweise schon dann zu bejahen, wenn ein Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer ver- kehrsarmen Zeit das Rotlicht übersieht (BGE 118 IV 84, E. 2b). 6.5.5. Der Beschuldigte als Beifahrer versetzte vorliegend dem am Steuer des auf der Autobahn fahrenden Autos sitzenden Privatklägers erstelltermassen meh- rere Faustschläge mit seiner rechten Hand. Wie dargelegt, macht sich auch der störende oder behindernde Mitfahrer strafbar. Vorliegend kam es durch die mas- siv störenden Handlungen des Beschuldigten zwar zu keinem Umfall, mithin hat sich keine konkrete Gefährdung verwirklicht und wurde und auch der Strassenver- kehr nicht beeinträchtigt. Auch liegen keine Informationen vor, wie stark die Strasse in den frühen Morgenstunden befahren waren. Dennoch legen insgesamt die Umstände der vorliegend zu beurteilenden Verkehrsregelverletzung den Ein- tritt einer durch das Fehlverhalten des Beschuldigten hervorgerufenen erhöhten abstrakten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer, namentlich durch abrupte Schlenker bei hohem Tempo oder die Kollision mit einer Leitplanke, objektiv nahe. Durch die wiederholten Schläge – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger alkoholisiert fuhr – bestand die erhöhte Gefahr, dass er sich nicht mehr auf den Verkehr konzentrieren konnte und dadurch die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. 6.5.6. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet, wobei er eine ernstliche Gefährdung für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat. Damit ist der objektive Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. 6.5.7. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtslo- ses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden bzw. mindestens grobe Fahrlässigkeit, und zwar sowohl betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung als auch betreffend die Schaffung der ernstli- chen Gefahr (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 126 IV 192 E. 3; BSK SVG-FIOLKA,
- 45 - Art. 90 SVG N 93 m.w.H.). Rücksichtslosigkeit darf allgemein nur zurückhaltend bzw. restriktiv angenommen werden (BGer 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008, E. 3.1; WEISSENBERGER, Art. 90 SVG N 68). Rücksichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn der Täter sich der konkreten oder allgemeinen Gefährlichkeit sei- ner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. 6.5.8. Obschon Rücksichtslosigkeit nur restriktiv angenommen werden darf, kann vorliegend ohne Weiteres angenommen werden, dass sich der Beschuldigte der hohen Gefährlichkeit seines Verhaltens – mehrmaliges Einschlagen auf die Per- son am Steuer bei hohem Tempo – bewusst war. Indem der Beschuldigte dies tat, hat er wissentlich eine wichtige Verkehrsvorschrift in grober Weise verletzt und nahm dies zumindest in Kauf. 6.5.9. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersicht- lich. Dementsprechend ist der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG sowie Art. 31 Abs. 3 Satz 2 SVG schuldig zu sprechen. 6.6. Drohung 6.6.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschul- digten in rechtlicher Hinsicht als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erfor- derlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen (BGer 6B_1282/2016 vom 14. September 2017, E. 1.1). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 33).
- 46 - 6.6.2. Der Beschuldigte äusserte gemäss erstelltem Sachverhalt gegenüber den Privatkläger, er schlage ihn kaputt resp. er töte ihn. Sowohl die Aussage, dass er ihn kaputtschlagen werde als auch dass er ihn töten werde, ist unmissverständlich mit einer Tötung des Privatklägers verbunden. Die Äusserungen des Beschuldig- ten sind somit als Ankündigung eines künftigen Übels zu werten, welches sich ge- gen Leib und Leben des Privatklägers richtete und vom Beschuldigten abhängig war. Eine Drohung mit dem Tod ist zudem von genügender Schwere, um bei ei- nem verständigen Menschen mit durchschnittlicher Belastbarkeit Angst und Schrecken auszulösen. Der Privatkläger fürchtete sich gemäss erstelltem Sach- verhalt denn auch konkret vor der Verwirklichung des angedrohten Übels und wurde durch die Drohung in Angst versetzt. Der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 6.6.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt sprach der Beschuldigte wissentlich und willentlich eine Todesdrohung gegenüber dem Privatkläger aus und wollte diesen damit in Angst versetzten. Er handelte damit vorsätzlich, womit auch der subjekti- ver Tatbestand der Drohung vorliegend erfüllt ist. 6.6.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Da zudem keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte nach Art. 180 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
7. Strafzumessung 7.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs-
- 47 - punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjekti- ven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willens- richtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbeson- dere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Ge- ständnis (HUG, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6). 7.2. Vorliegend ist zunächst für die versuchte schwere Körperverletzung durch die Faustschläge eine Strafe – das Gesetz sieht als Strafandrohung Freiheits- strafe vor – auszufällen. 7.3. Versuchte schwere Körperverletzung Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vor- liegend hat sich der Beschuldigte durch die Faustschläge während der Autofahrt sowie auf dem Coop-Areal der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als schwers- tes Delikt strafbar gemacht, wobei dies mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft wird. Da lediglich ein Versuch vorliegt, kann das Gericht die Strafe mildern und das Gericht ist nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebun- den (Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB). Der Strafrah- men erweitert sich damit gegen unten. 7.3.1. Tatkomponente 7.3.1.1 Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit seiner rechten Faust wiederholt resp. unablässig ins Gesicht schlug. Hierzu war angesichts der bei den Akten liegenden Fotos ein erheblicher Kraftaufwand nötig. Überdies befand sich der Privatkläger bei jenen Faustschlä-
- 48 - gen am Steuer in einer wehrlosen Situation. Insgesamt zeugt die begangene Handlung von einer gewissen Brutalität. Die kriminelle Energie ist jedoch als eher gering einzustufen. Angesichts dieser Erwägungen wäre bei einer vollendeten schweren Körperverletzung die objektive Tatschwere im mittleren Bereich anzu- siedeln. 7.3.1.2 Subjektiv beging der Beschuldigte die Delikte vor dem Hintergrund des von allen Beteiligten erwähnten Themas seines verstorbenen Vaters, entspre- chend aus einer gewissen Emotionalität heraus. Überdies scheint es zwischen den Beteiligten bereits über einen längeren Zeitraum zu Meinungsverschiedenhei- ten und Spannungen hinsichtlich dieses Themas gekommen zu sein (act. 5/2 Frage 17, act. 5/3 Frage 15). Jedoch stand diese Vorgeschichte nicht im Ansatz in einem Verhältnis zur Heftigkeit, mit der der Beschuldigte auf den Privatkläger ein- geschlagen hat. Vielmehr liess dieser seiner Wut freien Lauf und schlug dem Pri- vatkläger unablässig heftig ins Gesicht, wodurch er auch schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB in Kauf nahm. Angesichts des objektiven Tatverschul- dens und unter Berücksichtigung der eher geringen kriminellen Energie ist die Einsatzstrafe bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren festzusetzen. 7.3.1.3 Dass die Tathandlung zum Nachteil des Privatklägers nicht zur Vollen- dung gelangte, sondern es beim Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduk- tion der verschuldensangemessenen Strafe auswirken. Bei Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund, weshalb die ver- suchte Tathandlung auch gleich hart bestraft werden kann wie die vollendete Tat (BGE 137 IV 113, E. 1.4.2). Vorliegend entzog sich zwar der Eintritt des Erfolges grösstenteils der Einflussmöglichkeit des Beschuldigten, da es nur dem Zufall zu verdanken war, dass er nicht schwerer im Gesicht verletzt wurde. Unter Berück- sichtigung sämtlicher Tatumstände und insbesondere den tatsächlich eingetrete- nen Verletzungen erscheint es dennoch angemessen, den Versuch mindernd zu
- 49 - berücksichtigen, was eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf 14 Mo- nate zur Folge hat. 7.3.1.4 Infolge Deliktsmehrheit durch den Faustschlag auf dem Coop-Areal rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 4 Monate, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 18 Monaten führt. 7.3.2. Täterkomponente 7.3.2.1 Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Ver- hältnissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren. 7.3.2.2 Der Beschuldigte führte aus, dass er in der Schweiz geboren und auf- gewachsen sei. Er arbeite in einer Festanstellung als Gerüstbauer (Prot. S. 17 f.). In einer Beziehung lebe der Beschuldigte nicht und Kinder habe er keine (act. 7/4 Fragen 56 ff., Prot. S. 18). Weiter weist der Beschuldigte zwar einen Eintrag im Strafregister aus, dabei handelt es sich mit einem SVG-Delikt jedoch nicht um eine einschlägige Vorstrafe (act. 81). Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich hinsichtlich der Strafzumessung als neutral aus. Es sind keine strafzumessungs- relevanten Aspekte ersichtlich. 7.3.2.3 Hinsichtlich des Nachtatverhaltens des Beschuldigten ist festzustellen, dass der Beschuldigte grösstenteils nicht geständig ist und keine Reue an den Tag legt. Dennoch auf sein mindestens teilweises Geständnis hinzuweisen. Wie bei der Sachverhaltserstellung dargelegt, gab der Beschuldigte zu, "einen kleinen Anfall" gehabt zu haben, das Auto beschädigt zu haben und den Privatkläger zwei- bis dreimal geschlagen zu haben, und zwar ins Gesicht mit der rechten Faust (Prot. S. 20 f.). Bei der Polizei am 17. Juli 2023, dem Tag nach dem Vorfall, und der Hafteinvernahme am selben Tag bei der Staatsanwaltschaft hat der Be- schuldigte die Aussage verweigert (act. 7/1-2). Im Rahmen der letzten Einver- nahme am 7. Dezember 2023 hat der Beschuldigte Aussagen gemacht (act. 7/4). Entsprechend wurden die betreffenden teilweisen Eingeständnisse erst spät ab- gelegt und der Beschuldigte hat die Strafverfolgung durch sein spätes Geständnis
- 50 - nicht merklich erleichtert. Demnach führt das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu einer Reduktion der Strafe von 2 Monaten, d.h. zu einer Strafe von insgesamt 16 Monaten. 7.3.2.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatumstände ist für die Faustschläge eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszusprechen. 7.4. Weitere Delikte 7.4.1. Nachfolgend ist weiter für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 sowie Art. 31 Abs. 3 Satz 2 SVG, für die einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie für die mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB eine Strafe auszufällen. Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB und bei Übertretungen Busse im Sinne von Art. 106 StGB vor. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Gelds- trafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Gemäss Art. 40 StGB be- trägt die Mindestdauer einer Freiheitsstrafe 3 Tage. Als Strafen sieht das Gesetz im Bereich von drei Tagen bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht dabei die Geldstrafe. 7.4.2. In Bezug auf die erwähnten Delikte ist – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – das Ausfällen einer Geldstrafe objektiv möglich. Die Strafan- drohung ist sowohl für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 sowie Art. 31 Abs. 3 Satz 2 SVG, für eine einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB als auch für eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Unter Berücksichtigung von Art. 41 Abs. 1 StGB und mangels Vorliegens von Anhaltspunkten, welche eine Freiheitsstrafe anstelle einer Gelds- trafe als geboten erscheinen lassen, ist damit eine Geldstrafe auszufällen. 7.4.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe
- 51 - der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Geldstrafe) ge- bunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 7.4.4. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Ein- satzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindern- den Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weni- ger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (BGE 144 IV 313; 142 IV 265 E. 2.4). «Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden; denkbar ist zudem, die objektive Tatschwere heranzuziehen (BSK StGB- Ackermann, Art. 49 N 116). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen (BGE 144 IV 313; 144 IV 217 E. 2 f.). 7.4.5. Hinsichtlich der Einsatzstrafe ist darauf hinzuweisen, dass als schwerstes Delikt vorliegend verschiedene Straftatbestände mit gleicher Strafandrohung in Frage kommen und somit mehrere Tathandlungen zur Bestimmung der Einsatz- strafe geeignet wären. Aufgrund der nachfolgend erläuterten Tatschwere (vgl. E. 7.4.7) ist die grobe Verletzung der Verkehrsregeln als schwerstes Delikt festzulegen. Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich, weshalb der ordentliche Strafrahmen zur Anwendung gelangt. Es ist somit zu- nächst für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Einsatzstrafe festzuset-
- 52 - zen, ehe diese aufgrund der weiteren begangenen Delikte innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens anzupassen sein wird. 7.4.6. Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, kann aber ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tages- satzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz- minimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 3 StGB). 7.4.7. Als schwerstes Delikt ist die grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu würdigen. Das Verschulden des Beschuldigten ist in Bezug auf die Tatkom- ponente sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht als mittelschwer zu qualifizieren. Der Beschuldigte störte und behinderte den Privatkläger auf gewaltvolle Weise durch Faustschläge massiv im Lenken des Fahrzeugs im Wissen, dass durch sein Verhalten und infolgedessen die Verursachung eines Unfalls zwei weitere Personen schwer verletzt werden könnten. Subjektiv ist zu würdigen, dass das Verhalten des Beschuldigten einen Zusammenhang mit dem aufgekommenen Thema seines verstorbenen Vaters hatte, das ihn emotional aufwühlte. Es ist somit nicht von einem geplanten Vorgehen oder hoher krimineller Energie des Beschuldigten auszugehen. Hinsichtlich der Täterkompo- nente kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 7.3.2). Nach dem Gesagten ist von einer Einsatzstrafe für das schwerste Delikt von 90 Tages- sätzen auszugehen. 7.4.8. Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung ist in objektiver Hinsicht auszu- führen, dass das Verschulden eher leicht wiegt. Die durch das Würgen zugefüg- ten Verletzungen sind als nicht gravierend und unwesentlich schwerer als durch Tätlichkeiten zugefügte zu qualifizieren. Gleichwohl führte das Würgen für den Privatkläger in beiden Situationen zu einer grossen Bedrängnis sowie zu einer existenziellen Angst und dem subjektiven Empfinden, keine Luft mehr zu bekom-
- 53 - men, was der Beschuldigte entsprechend beabsichtigt hat. Zur subjektiven Tatschwere ist wiederum die egoistische Tatmotivation des Beschuldigten zu er- wähnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten erweist sich in An- wendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der zuvor festgelegten Strafe um 70 Tagessätze als angemessen. 7.4.9. Bezüglich der mehrfachen Drohung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger jeweils mit ihrer Tötung drohte, was in sich bereits eines der schwersten anzudrohenden Übel ist und sich im Rahmen des objektiven Ver- schuldens entsprechend auswirkt. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte die Drohungen primär zur "Unterma- lung" seiner Taten (dem Würgen), um diese bedrohlicher erscheinen zu lassen, eingesetzt haben dürfte und diese entsprechend eher eine untergeordnete Rolle gespielt haben. Es rechtfertigt sich folglich, die mehrfachen Drohungen unter An- wendung des Asperationsprinzips mit 20 Tagessätzen straferhöhend zu berück- sichtigen. 7.4.10. Hinsichtlich der Höhe der Tagessätze ist darauf hinzuweisen, dass Grundlage und Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes das Einkom- men bildet, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag losgelöst von der Ein- kunftsquelle zufliesst (strafrechtliches Nettoeinkommen) – massgebend ist die tat- sächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (BGE 116 IV 4 E. 3a). In die Bemes- sung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungs- pflichten und das Existenzminimum. Massgebend sind grundsätzlich die persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. 7.4.10.1 Der Beschuldige gibt an, monatlich netto Fr. 5'300.–, mit 13. Monats- lohn zu verdienen. Bis anhin habe er bei der Mutter gewohnt und dafür Fr. 700.– bezahlt, gegenwärtig gebe er ihr sein gesamtes Einkommen ab. Vermögen und
- 54 - Schulden habe der Beschuldigte nicht (Prot. S. 19). Angesichts dieser persönli- chen und finanziellen Verhältnisse ist der Tagessatz auf Fr. 120.– festzusetzen. 7.4.10.2 Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 120.– zu bestrafen.
8. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder ei- nem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom 16. Juli 2023 bis zum 1. September 2023 in Haft (act. 16/1 und act. 16/13). Dementsprechend sind dem Beschuldigten 48 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen.
9. Vollzug der Strafen 9.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen ei- ner ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herr- schende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungs- gefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurtei- lung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderli- che Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB- Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 N 46). 9.2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer be- dingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermu- tet (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., S. 127).
- 55 - 9.3. Vorliegend sind in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befinden. Des Weiteren wurde der Beschuldigte nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (act. 81). Subjektiv ist zudem anzumerken, dass der Beschuldigte mit hinsichtlich des SVG-Delikts zwar einschlägig vorbe- straft ist, seine damaligen Vergehen jedoch bereits eine hinreichende Zeit zurück- liegen. Überdies dürfte die Untersuchungshaft von 48 Tagen beim Beschuldigten einen bleibenden Eindruck hinterlassen haben. Die Ausfällung einer unbedingten Strafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ihm ist daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe gemäss Art. 42 StGB zu gewähren. 9.4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insb. nach der Per- sönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfäl- ligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ih- rem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Pro- bezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist. Keine Rolle spielt die Schwere der Tat. Insbesondere muss sich das Gericht zum Charakter des Verurteilten und zur konkreten Rückfallgefahr äussern (BSK StGB-Schnei- der/Garré, Art. 44 N 4). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Um jedoch die Nachhaltigkeit der heute auszusprechenden Strafe zu unterstreichen und den allfällig bestehenden Restbedenken in Bezug auf das zukünftige Verhalten des Beschuldigten gebüh- rend Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.
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10. Widerruf/Verwarnung/Verlängerung der Probezeit 10.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. April 2023 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren ge- währten bedingten Strafvollzugs (act. 63 S. 7.). 10.2. Begeht der Verurteilte während einer Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer An- wendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Art. 41 StGB erfüllt sind. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten ver- warnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. 10.3. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 14. April 2023 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie wegen fahrlässiger Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs i.S. des Strassenver- kehrsgesetzes gemäss Art. 93 Abs. 1 Satz 2 SVG verurteilt, wobei der Strafvoll- zug aufgeschoben wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (act. 81). 10.4. Zwar wurde der Beschuldigte während laufender Probezeit erneut straffäl- lig. Jedoch gelang es dem Beschuldigten vor dem vorliegenden Verfahren, rund zwei Jahre straffrei zu leben. Weiter ist davon auszugehen, dass die Folgen des vorliegenden Urteils den Beschuldigten auch ohne Widerruf der Vorstrafe genü- gend beeindrucken und beschäftigen werden, um ihn in Zukunft von weiteren Straftaten abzuhalten. Aufgrund des Fehlens einer ungünstigen Prognose ist auf einen Widerruf zu verzichten. Im Sinne einer Ersatzmassnahme ist die Probezeit gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB um die Dauer von einem Jahr zu verlängern.
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11. Landesverweisung 11.1. Anlasstat 11.1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 lit. a-p StGB genannten strafbaren Handlungen verurteilt wird, gemäss Art. 66a StGB unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. 11.1.2. Eine (versuchte) schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB stellt eine sogenannte Katalogtat dar, welche grundsätzlich einen Landesverweis zur Folge hat (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Der Beschuldigte führte die vorliegend zu beurteilenden Taten aus, nachdem diese Bestimmung betreffend Landesver- weisung am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschuldigte aufgrund der genannten Bestimmung des Landes zu verweisen ist. 11.2. Schwerer persönlicher Härtefall und Verhältnismässigkeitsprinzip 11.2.1. Das Gericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. 11.2.2. In Fällen von Art. 66a StGB konzentrieren sich die Ermessensentscheide des Gerichts auf die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB. Die Härtefallregelung bricht einerseits das apodiktische Regime von Art. 66a Abs. 1 StGB auf, soll aber andererseits auch den Ausnahmecharakter des Absehens von der Landesverweisung bei Katalogtaten deutlich machen. Damit wird auch auf eine Begrenzung des richterlichen Ermessens abgezielt. Der persönliche Härtefall ist nicht abstrakt aus der Situation des Ausländers heraus zu beurteilen, sondern auch im Verhältnis zur Tat (FIOLKA, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, plädoyer 5/16 S. 86 f.). Als konkrete Härtefallgründe fallen dabei insbesondere die Anwesenheitsdauer, die
- 58 - familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist in einem nächsten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)lnteresse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). 11.2.3. Im Rahmen der Strafzumessung wurden die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bereits dargelegt (vgl. oben E. 7.3.2.2), worauf grundsätzlich verwiesen werden kann. Der 22-jährige Beschuldigte ist weiter kosovarischer Staatsangehöriger. Zu betonen ist, dass er in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist (Prot. S. 17) und hier seine prägenden Jahre verbracht hat, weshalb eine Landesverweisung nur zurückhaltend auszusprechen ist. Er verfügt über eine Festanstellung in einem 100%-Pensum, mit welchem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (Prot. S. 18). Mit seiner Mutter, bei der der Beschuldigte wohnt, und seinen vier Schwestern habe er guten Kontakt. All diese Personen leben in der Schweiz. Im Ergebnis erscheint der Beschuldigte in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht integriert. Im Kosovo hingegen habe er keine Kollegen, solche habe er zwar einmal gehabt, diese seien zwischenzeitlich jedoch alle ausgewandert. Lediglich einen Onkel, den er selten und immer dann, wenn er im Kosovo sei, sehe, habe er (Prot. S. 18 f.). Das letzte Mal sei er vor einem Jahr im Kosovo gewesen (Prot. S. 19). Der Beschuldigte spricht fliessend Schweizerdeutsch. Auch Albanisch spreche er fliessend, in der Sprache schreiben könne er nicht (Prot. 19). Damit hat der Beschuldigte insgesamt, abgesehen von seinem kosovarischen Pass, kaum einen Bezug zum Kosovo. 11.2.4. Aufgrund seiner sehr langen, lebensprägenden Anwesenheitsdauer in der Schweiz sowie seiner hier gelebten sozialen Beziehungen ist von einer Ver-
- 59 - wurzelung des Beschuldigten und einer weitgehenden Integration in der Schweiz auszugehen. Deshalb und mangels Bezugs zu seinem Herkunftsland würde eine Landesverweisung für den Beschuldigten eine schwere persönliche Härte bedeu- ten. Dementsprechend ist dem Beschuldigten ein erhebliches Interesse am Ver- bleib in der Schweiz zu attestieren. 11.2.5. Für die Prüfung des öffentlichen Interesses, dasjenige der öffentlichen Sicherheit, ist das begangenen Delikt näher zu betrachten. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich der mehrfachen versuchten schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Vorliegend ist jedoch entlastend zu berücksichtigen, dass es sich um ein innerfamiliäres Delikt, begangen in jungem Alter, handelt. Al- lerdings ist der Beschuldigte auch schon vorbestraft, was darauf schliessen lässt, dass er sich mit einer gewissen Leichtfertigkeit über schweizerisches Recht hin- wegsetzt. Entsprechend ist die Legalprognose des Beschuldigten zumindest nicht vorbehaltlos günstig. Angesichts dieser Umstände ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten als nicht gering, jedoch noch nicht er- heblich zu werten. 11.2.6. Im Ergebnis überwiegt das erhebliche private Interesse des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz das nicht geringen, jedoch noch nicht erhebli- che öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung. Demzufolge ist von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB abzusehen.
12. Zivilansprüche 12.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
- 60 - 12.2. Der Privatkläger konstituierte sich mit Formular vom 6. August 2023 als Pri- vatkläger (act. 15/3). Er stellte ein Schadenersatzbegehren im Umfang von Fr. 2'693.15 und ein Genugtuungsbegehren im Umfang von Fr. 15'000.– (act. 82). 12.3. Schadenersatz 12.3.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzu- sammenhang und Verschulden. 12.3.2. Wie dargelegt, verlangt der Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'693.15. Er begründet dies unter Beilage eines Arbeitsunfähigkeitszeug- nisses (act. 82, Beilage) damit, er sei aufgrund des Ereignisses vom 16. Juli 2023 und der dabei erlittenen Verletzungen vom 17. bis 27. Juli 2023 arbeitsunfähig ge- wesen. Diese Zeitdauer umfasse 9 Werktage à 8 Stunden, total also 72 Stunden, an denen er nicht habe arbeiten können. Er sei im Stundenlohn zu Fr. 25.– pro Stunde angestellt gewesen und habe für diese Tage keinen Lohn ausbezahlt er- halten. Der erlittene Lohnausfall beziffere sich daher auf Fr. 1'800.– und sei ihm durch den Beschuldigten zu ersetzen. Weiter habe ihn die Reparatur des Autos Fr. 893.15 (Sachbeschädigung gemäss Anklageschrift) gekostet, welcher Betrag ihm ohne Weiteres durch den Beschuldigten zu ersetzen sei (act. 82 S. 2). 12.3.3. Die Höhe des durch die Arbeitsunfähigkeit verursachen Schadens wur- den durch den Beschuldigten nicht bestritten und diese lässt sich gestützt auf die eingereichte Beilage nachvollziehen (act. 82, Beilage). Da der Beschuldigte durch seine Handlungen, für welche er mit vorliegendem Urteil verurteilt wird, diese un- strittig gebliebenen Kosten des Privatklägers verursachte, ist er zu entsprechen- dem Ersatz in der Höhe von Fr. 1'800.– zu verpflichten. Was den aus der Sachbe- schädigung resultierenden Schaden betrifft, ist festzuhalten, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Tatvorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB eingestellt wurde. Damit fehlt es an einer wider- rechtlichen Handlung des Beschuldigten zur Begründung eines Schadenersatzan-
- 61 - spruchs. Infolgedessen ist das Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag – in der Höhe von Fr. 893.15 – abzuweisen. 12.4. Genugtuung 12.4.1. Der Privatkläger verlangt zudem eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.–. Er begründet die Höhe der Genugtuung damit, dass die erlittenen Verletzungen über mehrere Wochen hinweg sehr unangenehme Schmerzen ver- ursacht hätten, insbesondere am rechte Auge, den Ohren und der Nase. Er habe während rund 2-3 Wochen kaum schlafen können bzw. dafür Schlafmittel benö- tigt. Das Ereignis vom 16. Juli 2023 habe den Privatkläger andererseits aber auch psychisch stark beeinträchtigt und er leide bis heute an den traumatischen Folgen davon. Aufgrund der Angstzustände zogen der Privatkläger und seine Frau vor- übergehend für rund 3 Wochen zu seinen Eltern in O._____. Der Privatkläger habe mehrere Arbeitsstellen wieder verloren, weil er aufgrund seiner Angstzu- stände der Arbeit ferngeblieben war. Sodann sei die Frau des Privatklägers auch mehrmals aus dem Umfeld des Beschuldigten kontaktiert worden; sie solle dafür sorgen, dass die Anzeige zurückgezogen werde. Auch dadurch sei das Sicher- heitsgefühl des Privatklägers nachhaltig beeinträchtigt worden. Er habe stark ab- genommen, ziehe sich weitestgehend zurück, lebe kaum mehr soziale Kontakte und lache kaum mehr. Auch kürzlich noch (März April 2023) habe sich der Privat- kläger praktisch nicht getraut, das Haus der Familie zu verlassen, aus Angst, es könnte ihm etwas angetan werden. Wenn er dennoch einmal habe rausmüssen, habe er jeweils dafür gesorgt, nicht erkannt zu werden (act. 82 S. 2 f.) 12.4.2. Der Beschuldigte bestritt die durch den Privatkläger beantragte Genug- tuung nicht (vgl. Prot. S. 40 ff.). 12.4.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verlet- zung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Genug- tuungssummen bestehen darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz (BGE 123 II 10 ff.). Die Geldleistung soll somit beim
- 62 - Geschädigten - quasi als materielles Gegengewicht für den immateriellen Scha- den - ein Gefühl des Wohlbefindens hervorrufen (BREHM, Berner Kommentar,
2. Auflage, OR 47 N 9). Im Unterschied zum Schadenersatz orientiert sich die Ge- nugtuung weder an der Einkommens- noch an der Vermögenssituation des Be- troffenen. Die Genugtuung setzt beim subjektiven Empfinden des Berechtigten an (HÜTTE/DUCKSCH, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1999, S. I/10). Bei Körper- verletzungen ist dem Geschädigten i. d. R. eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbun- den ist (BSK OR I-Kessler, Art. 47 N 13). Die als Voraussetzungen der Genugtu- ung geltenden Kriterien wirken sich auch auf die Höhe der Genugtuungssumme aus. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungs- summe (BSK OR I-Kessler, Art. 47 N 20). Für die Festsetzung ist das Gericht an- gehalten, eine Summe "unter Würdigung der besonderen Umstände" des konkre- ten Falls gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu bestimmen (BGE 90 II 190). Die Rechtsprechung hat bezüglich der Höhe dieser Leistungen verschie- dene Bemessungskriterien entwickelt, so sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung der physischen und psychischen Integrität des Opfers, die Intensi- tät und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers massgebend (BGE 116 II 733 mit weiteren Hin- weisen). 12.4.4. Vorliegend erlitt der Privatkläger massive Verletzungen im Gesicht, wo- bei sich die fragliche Auseinandersetzung in seinem näheren familiären Umfeld ereignete. Dementsprechend ist das Vorgefallene durchaus dazu geeignet, den Privatkläger über die erlittenen Verletzungen hinaus auch persönlich zu belasten, indem nahe liegt, dass der Vorfall seine familiären Beziehungen beeinträchtigte. Immerhin jedoch handelte es sich im Rahmen der denkbaren Verletzungen, wel- che im Gesicht zugefügt werden können, um nicht allzu schwerwiegende und sind diese denn auch weitestgehend verheilt. Sodann war durch die zugefügten Verlet- zungen keine Hospitalisation, sondern lediglich eine ambulante Behandlung/Ab-
- 63 - klärung erforderlich (act. 21/2). Dies rechtfertigt, die an ihn zuzusprechende Ge- nugtuung deutlich herabzusetzen. Insgesamt erweist es sich als angemessen, dem Privatkläger für die erlittene Unbill ein Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– zuzusprechen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung des Pri- vatklägers abgewiesen.
13. Spuren Die bei der Asservate Triage und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 85799764 gelagerten Spuren und Spurenträger sowie IRM-Fo- tografien sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
14. Kosten- und Entschädigungsfolgen 14.1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozes- ses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO) und umfassen sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens als auch diejenigen der Untersuchung. Wird das Verfah- ren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswid- rig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 14.2. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 auf Fr. 4'200.– festzusetzen. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf Fr. 3'489.30 (Kosten der Kantonspolizei Zürich) und Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren.
- 64 - 14.3. Der Beschuldigte ist (mit Ausnahme der Einstellung betreffend die Sachbe- schädigung) vollumfänglich schuldig zu sprechen. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens sind die Kosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 14.4. In den zwei Beschwerdeverfahren vor der III. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich wurden die Verfahrenskosten mit Beschlüssen vom
23. August 2023 bzw. 6. Oktober 2023 (Geschäfts-Nrn. UB230121-O bzw. UH230244-O) auf Fr. 1'500.– bzw. Fr. 400.– festgesetzt und die Regelung der Kostenauflage dem Endentscheid vorbehalten (act. 16/15/8) bzw. bereits dem Be- schuldigten auferlegt (17/11). Nachdem die erste Beschwerde des Beschuldigten mit dem genannten Beschluss abgewiesen wurde, rechtfertigt es sich vorliegend, auch die Kosten dieses Beschwerdeverfahren vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 14.5. Rechtsanwalt X1._____ ist für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten nach Einsicht in die detaillierte Aufstellung seiner Bemühungen und Barauslagen (act. 84) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit §§ 2, 3 und 17 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbesprechung auf Fr. 35'901.05.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dabei ist anzurechnen, dass ihm bereits Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 6'040.35 (act. 19/10) und Fr. 10'290.15 (act. 37) sowie Fr. 13'769.– d.h. gesamthaft Fr. 30'099.50, gewährt wurden, weshalb ihm noch Fr. 5'801.55 (Fr. 35'901.05 abzüglich Fr. 30'099.50) auszubezahlen sind. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten in vollem Umfang. 14.6. Weiter ist davon Vormerk zu nehmen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Zeitraum von 17. Juli 2023 bis 18. Juli 2023 mit insgesamt Fr. 1'570.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt wurde (act. 20/6). Auch diesbezüglich bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beim Be- schuldigten vorbehalten.
- 65 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB; der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG sowie Art. 31 Abs. 3 Satz 2 SVG; der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Tatvorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 48 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 120.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. April 2023 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu Fr. 120.– wird nicht widerrufen und die angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
6. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird abgesehen.
7. Die bei der Asservate Triage und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 85799764 gelagerten Spuren und Spurenträger so- wie IRM-Fotografien sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
- 66 -
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'800.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schaden- ersatzbegehren abgewiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'200.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
11. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'489.30 Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 2'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
12. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
13. Die Entscheidgebühr der Beschwerdeverfahren UB230121-O (Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. August
2023) in der Höhe von Fr. 1'500.– sowie UH230244-O (Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2023) in der Höhe von Fr. 400.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
14. Rechtsanwalt X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 35'901.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 6'040.35 (act. 19/10) und Fr. 10'290.15 (act. 37) sowie Fr. 13'769.– d.h. gesamthaft Fr. 30'099.50, ausbezahlt wurden. Dementsprechend ist Rechtsanwalt X1._____ mit zusätzlich Fr. 5'801.55 (Fr. 35'901.05 abzüglich Fr. 30'099.50) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 67 - Weiter wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Be- mühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Zeitraum von
17. Juli 2023 bis 18. Juli 2023 mit insgesamt Fr. 1'570.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt wurde (act. 20/6). Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben) die amtliche Verteidigung (übergeben) die Staatsanwaltschaft See / Oberland, im Doppel (übergeben) die Privatklägerschaft (übergeben) dem Privatklägervertreter die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 14 betref- fend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zu- handen des Beschuldigten den Privatklägervertreter im Doppel für sich und zuhanden des Privat- klägers die Staatsanwaltschaft See / Oberland und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See / Oberland per Mail (kanz- lei.staso@ji.zh.ch) das Migrationsamt des Kantons Aargau die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservatetriage), per Mail auf asservate@kapo.zh.ch die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B per Mail auf vo- stra.pdf@ji.zh.ch Amt für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Aargau je gegen Empfangsbestätigung.
- 68 -
16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Strafgericht, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 15. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Simmen MLaw Schenker
- 69 - Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Wurde der Vollzug einer Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, wird sie vorerst nicht vollzogen. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, wird die Frei- heitsstrafe definitiv nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.