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SB250450

Mehrfache Drohung etc.

Zürich OG ·I. Strafkammer · 2026-04-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 6.2 Bewährungshilfe und Weisungen

E. 6.2.1 Das Gericht ordnet Bewährungshilfe an, wenn dies notwendig erscheint, um die beschuldigte Person vor der Rückfälligkeit zu bewahren und sie sozial zu integrieren. Die Bewährungshilfe leistet und vermittelt gemäss Art. 93 Abs. 1 StGB die erforderliche Sozial- und Fachhilfe. Die Verteidigung äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zu der Anordnung einer Bewährungshilfe.

E. 6.2.2 Der Beschuldigte gab anlässlich diverser Einvernahmen an, dass er seine Schulden tilgen müsse, damit er aus der Notunterkunft ausziehen könne, die ihm insbesondere psychisch nicht gut tue und seinen Alkoholkonsum gefördert habe (Urk. D1/2/3 F/A 21; Urk. D1/2/6 F/A 29, 39; Prot. I S. 23 ff.). Der Beschuldigte lebt zurzeit von der Sozialhilfe, womit ihm von staatlicher Seite bereits ein Sozialberater zur Seite gestellt wird (Urk. 152 S. 10). Für den Beschuldigten besteht somit bereits ein Zugang zu einer erforderlichen Sozial- und Fachhilfe. Entsprechend besteht keine Notwendigkeit, eine zusätzliche Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 StGB anzuordnen.

E. 6.2.3 Die Vorinstanz erteilte dem Beschuldigten die Weisung, am Lernprogramm «Training für alkoholauffällige Verkehrsteilnehmer/-innen (LAST)» sowie an den Nachkontrollgesprächen beim Amt für Justiz- und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, teilzunehmen (Urk. 113 S. 55). Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einver- nahme vor dem Berufungsgericht an, dass er die Absolvierung eines solchen Programmes für nicht sinnvoll erachte (Urk. 152 S. 10). Der Beschuldigte bestreitet, dass er ein Alkoholproblem habe (Urk. 152 S. 4 ff.), wohingegen die Verteidigung argumentiert, dass der Beschuldigte offensichtlich ein selbst verleugnetes Alkohol- problem habe (Prot. II S. 25 f.). In den Akten befindet sich darüber hinaus keine Eignungsabklärung, ob der Beschuldigte sich für das entsprechende Lernpro- gramm eignen würde. Unter diesen Umständen erscheint unklar, ob der Beschul- digte die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Lernprogramm überhaupt erfüllen würde. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob die Teilnahme am Lernprogramm angesichts seiner Weigerung sowie seiner Verleugnung des eigenen Alkoholpro- blems geeignet wäre, eine Verbesserung der Legalprognose herbeizuführen. Unter

- 30 - diesen Umständen ist von der Anordnung einer Weisung zur Teilnahme am Lern- programm «Training für alkoholauffällige Verkehrsteilnehmer/-innen (LAST)» sowie an den Nachkontrollgesprächen beim Amt für Justiz- und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, abzusehen.

E. 6.2.4 Weiter wies die Vorinstanz den Beschuldigten im Sinne von Art. 94 StGB an, für die Dauer der Probezeit eine Alkoholabstinenz einzuhalten und sich regelmäs- sigen Kontrollen betreffend der Einhaltung der Alkoholabstinenz zu unterziehen (Urk. 113 S. 55). Der Beschuldigte bestritt auch anlässlich der Berufungsverhand- lung, an einem Alkoholproblem zu leiden, gab jedoch auch an, dass er kein Problem habe, eine Alkoholabstinenz einzuhalten und sich regelmässigen Kontrollen zu unterziehen (Urk. 152 S. 10). Da zwischen den vorgeworfenen Delikten und dem Alkoholkonsum des Beschuldigten ein direkter Zusammenhang besteht, erscheint die Weisung einer Alkoholabstinenz geeignet, erforderlich und angemessen, um die Legalprognose des Beschuldigten deutlich zu verbessern. Entsprechend ist dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, für die Dauer der Probezeit eine Alkoholabstinenz einzuhalten und sich regelmässiger Kontrollen zu deren Einhal- tung zu unterziehen.

E. 7 Kontakt- und Rayonverbot

E. 7.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte mehrere Straftaten zum Nach- teil der Privatklägerin beging und die gesamten Umstände ein kurzfristiges bis mittelfristiges Gefährdungspotenzial zum Nachteil der Privatklägerin darstelle, welche mit der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots für die Dauer von drei Jahren zu begegnen sei (Urk. 113 S. 53 f.).

E. 7.2 Die Verteidigung beantragt die Aufhebung des Kontakt- und Rayonverbots und machte anlässlich der Haftanhörung geltend, der Beschuldigte akzeptiere, dass die Privatklägerin keinen Kontakt mehr wünsche und auch offen für eine Scheidung sei und daher ein Kontakt- und Rayonverbot nicht nur nicht mehr notwendig sei, sondern insbesondere einem Scheidungsbegehren entgegenstehen würde (Urk. 135 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich die

- 31 - Verteidigung nicht weiter zum Kontakt- und Rayonverbot. Dem Verteidiger kann dahingehend nicht gefolgt werden, dass zweifelsohne dargelegt sei, dass der Beschuldigte die Entscheidung der Privatklägerin akzeptiere, keinen Kontakt mehr zu wünschen. Bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahmen gab der Beschuldigte jeweils an, akzeptieren zu können, dass die Privatklägerin keinen Kontakt mehr wünsche (Urk. D1/2/1 F/A 24 ff.), nur um dann kurze Zeit später wieder mit der Privatklägerin in Kontakt zu treten, um – wie er selbst aussagt – private Sachen zu klären (Urk. D1/2/3 F/A 14 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen dahingehend höchst unglaubhaft, dass er akzeptieren könne, dass die Privatklägerin keinen Kontakt mehr wünscht.

E. 7.3 Die direkten Interaktionen des Beschuldigten mit der Privatklägerin sind der Hauptauslöser für das vorliegende Verfahren. Insbesondere ist zu berücksichtigen, wie bereits oben dargelegt, dass der Beschuldigte zwar jeweils aussagt, dass er akzeptiere, dass die Privatklägerin keinen Kontakt wünsche, sein bisheriges Verhalten dem jedoch entgegensteht. Insofern ist mit der Vorinstanz davon auszu- gehen, dass ein Kontaktverbot zur Privatklägerin notwendig und geeignet ist, damit es in Zukunft zu keinen weiteren Taten zum Nachteil der Privatklägerin kommt. Dem Vorbringen der Verteidigung, dass beim bestehenden Kontakt- und Rayon- verbot keine Scheidung möglich sei, ist wie folgt zu begegnen: Beide Parteien sind anwaltlich vertreten. Entsprechend erscheint es gerechtfertigt und geeignet, die Kontaktaufnahme über gewisse Dritte (namentlich Anwälte, Behörden, Beistände und Sozialarbeiter) zuzulassen. Das Kontaktverbot ist entsprechend darauf zu reduzieren, dass dem Beschuldigten zu verbieten ist, die Privatklägerin in irgen- deiner Form (persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch, etc.) direkt oder indirekt via Drittpersonen mit Ausnahme von Anwälten, Behördenmitgliedern, Beiständen und Sozialmitarbeitern zu kontaktieren.

E. 7.4 Hinsichtlich des Rayonverbots kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 113 S. 54). Die Verteidigung bringt denn auch nichts vor, weshalb der Beschuldigte darauf angewiesen sei, sich am Arbeits- und Wohnort der Privatklägerin aufhalten zu können.

- 32 -

E. 7.5 Das Electronic Monitoring wurde mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2025 aufgehoben (Urk. 137). Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin nach wie vor einen Verstoss des Beschuldigten gegen das Kontakt- und Rayonver- bot umgehend der Polizei melden würde. In Anbetracht dessen, dass keine Partei eine erneute Anordnung des Electronic Monitoring beantragt, erscheint es vor- liegend nicht notwendig, ein Electronic Monitoring zur Einhaltung des Kontakt- und Rayonverbots anzuordnen. VI. Zivilansprüche

1. Hinsichtlich der Zivilansprüche der Privatklägerin kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 113 S. 56 ff.).

2. Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich die Verteidigung nicht zu den geltend gemachten Zivilansprüchen, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres zu bestätigen sind.

3. Der Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins seit dem 20. August 2024 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) ist ausgangsgemäss sowie unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen hierzu (Urk. 113 S. 58 f.) zu bestäti- gen. Der geringfügige Freispruch gemäss Dossier 3 rechtfertigt keine andere Kostenverteilung.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil nur marginal hinsichtlich der Einschrän- kung des Kontaktverbotes, unterliegt im Übrigen jedoch vollständig. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuer-

- 33 - legen. Die geringfügige Abweichung vom vorinstanzlichen Dispositiv rechtfertigt keine andere Kostenverteilung.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen.

4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für das Berufungsverfah- ren einen Aufwand von Fr. 6'595.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend, wobei noch keine Aufwendungen für die Berufungsverhandlung einberechnet wurden (Urk. 150). Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV (vgl. insbeson- dere auch § 18 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschal- gebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor den Einzelgerichten zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– liegt. Zur Grundgebühr können Zuschläge berechnet werden (§ 18 i.V.m. § 17 AnwGebV). Es erhob vorliegend einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil und es ging um eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Strafe von 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'300.–. Es stellte sich jedoch auch die Frage nach weiteren Massnahmen, wie der Alkoholabstinenz und dem Kontakt- und Rayonverbot sowie dem Electronic Monitoring. Der Schwierigkeitsgrad des Falles ist dabei als maximal mittel einzu- stufen. Es stellen sich keine komplexen formellen oder prozessualen Fragen. Im Zentrum des Falles standen die Sachverhaltserstellung, ohne jedoch komplexe rechtliche Fragen mit sich zu bringen. Der notwendige Zeitaufwand für die Analyse ist entsprechend im mittleren Bereich anzuordnen. Dazu ist ein Zuschlag für die zusätzliche Rechtsschrift sowie die Haftanhörung im Berufungsverfahren zu berechnen. Entsprechend erscheint eine Grundgebühr von Fr. 4'000.– sowie ein Zuschlag von Fr. 2'000.– und damit insgesamte eine Entschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen.

5. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'395.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend, wobei die Dauer der Hauptverhandlung auf drei Stunden geschätzt wurde (Urk. 151). Entsprechend der Gebührenverordnung und unter Berücksichtigung der

- 34 - etwas länger als drei Stunden dauernden Hauptverhandlung erscheint eine Pauschale von Fr. 3'400.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechts- beistandes sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO), unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach – Einzelge- richt vom 14. Mai 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  2. Der Beschuldigte ist schuldig  […]  […],  […],  des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV,  der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1bis SSV und Art. 69 Abs. 3 SSV sowie  des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 58 Abs. 4 und Art. 219 Abs. 1 VTS. 2.-10. […]
  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1’500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand inkl. MWST und Barausla- Fr. 13'016.– gen (Privatklägerin) Fr. 12'297.– amtl. Verteidigungskosten inkl. MWST und Barauslagen Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. - 35 -
  4. […]
  5. [Mitteilungen]
  6. [Rechtsmittel]"
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  8. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a  StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22  Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne  von Art. 292 StGB.
  9. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung betreffend Dossier 3 freige- sprochen.
  10. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 54 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'300.–.
  11. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  12. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen.
  13. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StGB die Weisung er- teilt, für die Dauer der Probezeit eine Alkoholabstinenz einzuhalten und sich regelmässigen Kontrollen betreffend deren Einhaltung gemäss den Vorga- ben des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung zu unterziehen.
  14. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, mit der Privat- klägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, elektro- - 36 - nisch, etc.) direkt oder indirekt über Dritte, mit Ausnahme von Anwälten, Behördenmitgliedern, Beiständen oder Sozialmitarbeitenden, Kontakt aufzu- nehmen. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, sich der Privat- klägerin zu nähern oder sich am Wohn- und Arbeitsort der Privatklägerin (beide derzeit in der Gemeinde B._____) aufzuhalten. Missachtet der Beschuldigte das Kontakt- oder Rayonverbot, kann er gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Überdies wird der Beschuldigte darauf hingewie- sen, dass bei Missachtung die Bestimmungen über den Widerruf einer be- dingten Strafe sowie über die Rückversetzung in den Straf- und Massnah- menvollzug anwendbar sind (Art. 67c Abs. 9 StGB). Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB): Art. 294 Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots 1 […] 2 Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b, nach Artikel 50b MStG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
  15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtu- ung von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 20. August 2024 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.
  16. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt. - 37 -
  17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin Fr. 3'400.– (inkl. 8.1% MwSt.) Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1% MwSt.)
  18. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive die Kosten der unentgeltli- chen Verbeiständung der Privatklägerin und der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Verbei- ständung der Privatklägerin und der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
  19. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste, 8090 Zürich betreffend Dispositivziffern 6 und 7 an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular "Löschung des DNA-  Profils und Vernichtung des ED-Materials". - 38 -
  20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250450-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin Dr. iur. E. Borla und Oberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw L. Lichtenberger Urteil vom 1. April 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 14. Mai 2025 (GG250004)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Januar 2025 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 113 S. 59 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB,  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,  des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB,  des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV,  der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1bis SSV und Art. 69 Abs. 3 SSV sowie  des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 58 Abs. 4 und Art. 219 Abs. 1 VTS.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 54 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'300.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB angeordnet.

6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB die Weisung erteilt, während der Dauer der Probezeit am Lernprogramm «Training für alkoholauf- fällige Verkehrsteilnehmer/-innen (LAST)» sowie an den Nachkontrollgesprächen beim Amt für Justiz- und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich teilzunehmen.

- 3 -

7. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, für die Dauer der Probezeit eine Alkoholabstinenz einzuhalten und sich regelmässigen Kontrollen betreffend Einhaltung der Alkoholabstinenz zu unterziehen.

8. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch, etc.) direkt Kontakt aufzuneh- men oder über Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, sich der Privatklägerin zu nähern oder sich am Wohn- und Arbeitsort der Privatklägerin (beide derzeit in der Gemeinde B._____) aufzuhalten. Missachtet der Beschuldigte das Kontakt- oder Rayonverbot, kann er gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Überdies wird der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass bei Missachtung die Bestim- mungen über den Widerruf einer bedingten Strafe sowie über die Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug anwendbar sind (Art. 67c Abs. 9 StGB). Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB): Art. 294 Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots 1 […] 2 Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer be- stimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b, nach Artikel 50b MStG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

9. Die Massnahmen gemäss Dispositiv-Ziffer 8 hiervor werden während sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils weiterhin mittels technischer Geräte elektronisch überwacht und der Beschuldigte ist verpflichtet, die Anordnungen der Vollzugsstelle einzuhalten.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 20. August 2024 zu bezahlen.

- 4 -

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1’500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand inkl. MWST und Barausla- Fr. 13'016.– gen (Privatklägerin) Fr. 12'297.– amtl. Verteidigungskosten inkl. MWST und Barauslagen Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschul- digten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft (s. je Dispositiv-Ziffer 11), welche je einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

13. [Mitteilungen.]

14. [Rechtsmittel.]" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 115 S. 2; Prot. II S. 14) "1. Das erstinstanzliche Urteil sei – vorbehältlich des nachfolgenden Antrags Nr. 2 und mit Ausnahme der Disp.-Ziff. 11 – aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei der ihm vorgeworfenen SVG-Delikte schuldig zu sprechen; von allen anderen Vorwürfen sei der Beschuldigte freizusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 123) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 -

c) Die Vertretung der Privatklägerschaft, RA lic. iur. Y._____: (Urk. 153 S. 1 f.) "1. Es sei die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgericht Bülach vom 14. Mai 2025 abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

2. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin seien durch die Gerichtskasse zu übernehmen." Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Am 21. Mai 2025 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Bülach – Einzelgericht (nach- folgend: Vorinstanz) vom 14. Mai 2025 an (Urk. 80), welches den Parteien am

16. Mai 2025 schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (Urk. 71, Urk. 74/1-3). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 110 = 113) am 22. September 2025 (Urk. 112/1) reichte der Beschuldigte mit Schreiben vom 25. September 2025 frist- gerecht seine Berufungserklärung ein und beantragte, dass das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffer 11 und dem Schuldspruch betreffend der SVG-Delikte aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Darüber hinaus beantragte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin sowie die Zeuginnen anlässlich der Beru- fungsverhandlung zu befragen seien und die Privatklägerin aufzufordern sei, die Namen der Familienangehörigen zu nennen, denen sie von den Todesdrohungen des Beschuldigten erzählt habe (Urk. 115).

2. Mit Präsidialverfügung 30. September 2025 wurde den Parteien eine Frist von 5 Tagen gesetzt, um sich zur Frage einer Vorführung und Anhörung des Beschul- digten im Sinne von Art. 232 Abs. 1 StPO, anlässlich welcher über die Fortführung und Dauer der elektronischen Überwachung (Electronic Monitoring) bzw. eine Rü- ckversetzung in Haft zu verhandeln sein würde, zu äussern (Urk. 117). Gleichen-

- 6 - tags wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 119).

3. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2025 äusserte sich der Verteidiger des Beschuldigten dahingehend, dass er die Aufhebung der Zwangsmassnahmen habe beantragen wollen, insbesondere des Electronic Monitorings, und die Durchführung einer Anhörung entsprechend begrüsse (Urk. 121). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten, und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Des Weiteren bean- tragte sie die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten sowie die Fällung eines Entscheides über das Electronic Monitoring im schriftlichen Verfahren (Urk. 123). Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2025 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme der Privatklägerin C._____ gutgeheissen, im Übrigen wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgelehnt (Urk. 126). Am

17. Oktober 2025 wurden die Parteien zur Haftanhörung auf den 23. Oktober 2025 vorgeladen (Urk. 128). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 verzichtete der unent- geltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, auf eine Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Berufung sowie die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils. Des Weiteren beantragte er die Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 130). Mit ergänzender Stellungnahme vom

17. Oktober 2025 beantragte die Privatklägerin zudem explizit die Abweisung des Beweisantrages des Beschuldigten auf erneute Einvernahme der Privatklägerin (Urk. 133).

4. Am 23. Oktober 2025 fand die Haftanhörung in Anwesenheit des Beschuldig- ten und seiner amtlichen Verteidigung statt (Urk. 135). Mit gleichentags erlassener Präsidialverfügung verfügte das hiesige Gericht die Aufhebung des am 14. Mai 2025 angeordneten Electronic Monitoring. Die übrigen angeordneten Ersatzmass- nahmen wurden aufrechterhalten bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens. Weiter wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass durch das Gericht die Ersatzmassnahme jederzeit aufgehoben werden könne und stattdessen Sicher-

- 7 - heitshaft angeordnet werden könne, wenn er die ihm gemachten Auflagen nicht erfülle oder neue Umstände dies erfordern würden, und machte ihn auf die Straf- androhung von Art. 292 StGB aufmerksam (Urk. 137). Mit Präsidialverfügung vom

24. Oktober 2025 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt (Urk. 139).

5. Am 6. Januar 2026 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung am 1. April 2026 vorgeladen (Urk. 141). Am 19. Januar 2026 wurde die Vorladung an die neue Adresse des Beschuldigten verschickt (Urk. 143).

6. Am 5. Februar 2026 wurde ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldig- ten eingeholt (Urk. 144), woraufhin der – nach dem erstinstanzlichen Urteil der Vorinstanz ergangene – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat einge- holt wurde (Urk. 145 und 146) und dem Verteidiger zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, mit dem Hinweis, dass unter den gegebenen Umständen das Verschlech- terungsverbot nicht gelte (Urk. 147).

7. Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2026 wurde die Präsidialverfügung vom

16. Oktober 2025 in Wiedererwägung gezogen und der Beweisantrag des Beschul- digten auf Befragung der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen (Urk. 148).

8. Die Berufungsverhandlung fand am 1. April 2026 in Anwesenheit des Beschuldigten A._____, dessen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie des Vertreters der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ statt (Prot. II S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden von keiner Partei Vorfragen aufgeworfen. Rechtsanwalt X._____ stellte den Beweisantrag, dass die Privatklägerin einzuvernehmen sei, wobei er sich damit einverstanden erklärte, dass der Beweisantrag im Rahmen der Urteilsberatung entschieden werde (Prot. II S. 11). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

- 8 - II. Prozessuales

1. Die Berufung des Beschuldigten umfasst teilweise die Dispositivziffer 1 (Schuldsprüche betreffend der mehrfachen Drohung, der versuchten Nötigung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen), die Dispositivziffern 2-4 (Strafe, Vollzug), 5 (Bewährungshilfe), 6-7 (Weisungen), 8 (Kontaktverbot), 9 (Electronic Monitoring), 10 (Zivilforderung) sowie 12 (Kostenverlegung). Unange- fochten in Rechtskraft erwachsen sind somit ein Teil von Dispositivziffer 1 (Schuld- sprüche betreffend der SVG-Delikte) sowie Dispositivziffer 11 (Kostenfestsetzung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

2. In den vom Beschuldigten angefochtenen Punkten steht der vorinstanzliche Entscheid zur Disposition und das erstinstanzliche Urteil ist umfassend zu prüfen, wobei aufgrund des Umstandes, dass der Strafregisterauszug des Beschuldigten nach dem vorliegenden erstinstanzlichen Urteil eine neue Verurteilung wegen falschen Alarms und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen aufweist (Urk. 144), zu beachten ist, dass das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO unter den gegebenen Umständen nicht gilt (BGE 142 IV 89, sowie Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägun- gen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsäch- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2;

- 9 - BGer 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; BGer 6B_931/2021 vom

15. August 2022, E. 3.2; BGer 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1).

4. Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte Rechtsanwalt X._____ den Beweisantrag, wonach die Privatklägerin zu befragen sei. Er begründete dies da- mit, dass die Privatklägerin geltend mache, es sei der Beschuldigte, der mit einer Scheidung nicht einverstanden sei. Es sei jedoch seines Erachtens die Privat- klägerin, die einer Scheidung entgegenwirke. Zudem habe auch die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung mehrmals für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf den persönlichen Eindruck der Privatklägerin abgestellt (Prot. II S. 11 f.). Damit wieder- holt die Verteidigung ihre im Schreiben vom 25. September 2025 dargelegte Begründung, welche mit Verfügung vom 16. März 2026 abgewiesen wurde, in der Erwägung, dass die Notwendigkeit einer erneuten Befragung nicht dargelegt wurde (Urk. 115 und 148). Die Verteidigung vermochte anlässlich der Berufungsverhand- lung wiederrum nicht darzulegen, weshalb eine erneute Befragung der Privatkläge- rin notwendig sei. Die Privatklägerin wurde im gesamten Untersuchungsverfahren und vor der Vorinstanz einlässlich einvernommen. Insoweit sich die Parteien vorwerfen, dass jeweils die andere Partei eine Scheidung verweigert, so ist dies für das vorliegende Strafverfahren nicht von Bedeutung. Der Beweisantrag ist entspre- chend abzuweisen. III. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf und Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird in Dossier 1 zusammengefasst vorgeworfen, im Zeit- raum zwischen April 2024 bis Mitte August 2024 wiederholt (ein bis zwei Mal pro Woche, insbesondere aber am 1. August 2024, am 13. August 2024 und am

14. August 2024) seine von ihm getrennt lebende Ehefrau C._____ (nachfolgend: Privatklägerin) an deren Arbeitsort aufgesucht und sie dabei beleidigt und be- schimpft zu haben. Darüber hinaus habe er ihr jeweils gesagt, dass er sie, ihren Bruder und ihre älteste Schwester (recte: Tochter) umbringen werde. Die Privat- klägerin habe sich bei einem dieser Vorfälle ins WC am Arbeitsort eingeschlossen

- 10 - und sei durch das Verhalten des Beschuldigten stark verängstigt worden. In Dossier 2 wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, sich am Nachmittag des

11. September 2024 erneut an den Arbeitsort der Privatklägerin begeben zu haben, obwohl er gewusst habe, dass ihm jegliche Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts für die Dauer von drei Monaten verboten worden war. Darüber hinaus habe er ihr wiederum damit gedroht, ihren Bruder und ihre ältere Schwester (recte: Tochter) umzubringen und ihr weh zu tun, und erfolglos versucht, sie mit Drohungen dazu zu bringen, die Polizei anzurufen und die hängige Strafanzeige gegen ihn zurückzuziehen. Gleichentags habe sich der Beschuldigte zum Wohnort der Privatklägerin begeben und habe versucht, durch den Lichtschacht in die Liegenschaft zu gelangen, obwohl er gewusst habe, dass zu diesem Zeitpunkt ein Kontakt- und Rayonverbot bestand. Gemäss Dossiers 3 und 4 habe sich der Beschuldigte wiederum am 6. und 8. September 2024 an den Arbeitsort der Privatklägerin begeben, obwohl er gewusst habe, dass ihm durch eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts jegliche Kontaktauf- nahme mit der Geschädigten verboten wurde. Darüber hinaus habe der Beschul- digte bei seinem Besuch am 8. September 2024 damit gedroht, dass er die Privat- klägerin und ihre Angehörigen umbringen werde. 1.2. Der Beschuldigte bestreitet hinsichtlich Dossiers 1, 2 und 3, der Privatklägerin jemals gedroht zu haben (Urk. D1/2/6 F/A 12, 17, 26). Hingegen anerkannte der Beschuldigte, dass er am 11. September 2024 am Arbeitsort und gleichentags am Abend am Wohnort der Privatklägerin war (Dossier 2), wobei er geltend macht, angenommen zu haben, dass das 14-tägige Kontaktverbot bereits vorbei gewesen sei bzw. dass er von einem Verbot nicht (mehr) gewusst habe (Urk. D1/2/3 F/A 14 ff.; Urk. D1/2/6 F/A 15, 22). Dass er die Privatklägerin an diesem Tage genötigt habe, die Strafanzeige gegen ihn zurückzuziehen, bestreitet der Beschul- digte (Urk. D1/2/6 F/A 19). Auch hinsichtlich des Vorfalls am 8. September 2024 anerkannte der Beschuldigte, dass er am Arbeitsort der Privatklägerin war (Dossier 3), machte jedoch auch hierbei geltend, dass er nichts (mehr) von einem entsprechenden Kontaktverbot gewusst habe (Urk. D1/2/3 F/A 9 ff.). Auch anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte, die Privatklägerin an ihrem Arbeits- und Wohnort aufgesucht zu haben (Prot. I S. 27).

- 11 - Weiterhin bestritt er hingegen, der Geschädigten jemals gedroht zu haben (Prot. I S. 28) und machte geltend, dass er keine Kenntnis von der Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots gehabt habe (Prot. I S. 29 ff.). 1.3. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei und würdigte das Verhalten als mehrfache Drohung, versuchte Nötigung und mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Urk. 113 S. 59). Mit dem Schuldspruch ist der Beschuldigte nicht einverstanden und beantragt einen Freispruch (Urk. 115 S. 2; Prot. II S. 13 ff.). 1.4. Der Beschuldigte äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung zusam- mengefasst dahingehend, dass er gegenüber der Privatklägerin keine Mord- oder Todesdrohungen ausgesprochen habe. Darüber hinaus habe er von dem verlän- gerten Kontakt- und Rayonverbot keine Kenntnis gehabt (Urk. 152 S. 11 ff.). Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren hinsichtlich der Schuldsprüche betref- fend den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen geltend, dass der Beschuldigte insbesondere als randständige Person Schwierigkeiten habe, zwischen den GSG- Massnahmen und den Ersatzmassnahmen strafprozessualer Natur zu unterschei- den. Der Beschuldigte habe entsprechend nicht verstanden, dass das Kontakt- und Rayonverbot weiter bestanden habe (Prot. II S. 13 f.). Darüber hinaus brachte die Verteidigung zusammengefasst vor, dass nicht erstellt werden könne, dass der Beschuldigte jemals Drohungen gegenüber der Privatklägerin ausgesprochen habe. Die Aussagen der Privatklägerin seien insoweit glaubhaft, als dass sie sich vor dem Beschuldigten gefürchtet habe, sie seien hingegen hinsichtlich der ausge- sprochenen Drohungen unglaubhaft. Insgesamt seien die Todesdrohungen wenig plausibel und übertrieben. Die Privatklägerin habe über all die Monate keine Notizen, Fotos, Videos oder Tonaufnahmen über die Vorfälle gemacht, noch habe sie den Polizisten, Herrn D._____, verständigt. Zudem sei eine Aggravation in den Aussagen der Privatklägerin erkennbar (Prot. II S. 17). Die Verteidigung stellt darüber hinaus in den Raum, dass die Privatklägerin die geltend gemachten Drohungen nur erwähnte, da sie ansonsten keine Handhabe gehabt hätte, um GSG-Massnahmen erwirken zu können, insbesondere da zum Zeitpunkt der Tat der neue Stalking-Tatbestand noch nicht in Kraft gewesen sei (Prot. II. S. 23 f.).

- 12 -

2. Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zu verweisen (Urk. 113 S. 6 ff.). Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.1. Dossier 1 (Mehrfache Drohung) 2.1.1. Der Beschuldigte war stets geständig, die Privatklägerin mehrmals an ihrem Arbeitsort aufgesucht zu haben. Darüber hinaus bestreitet der Beschuldigte, dass er die Privatklägerin jemals bedroht habe (Urk. D1/2/1 F/A 12 f.; D1/3/1 F/A 19; D1/3/2 F/A 13 ff., 34 f.; Prot. I S. 11 f., 26 ff.). Die Vorinstanz fasste die Aussagen aller Beteiligten korrekt zusammen (Urk. 113 S. 9-11) und setzte sich ausführlich und sorgfältig mit den Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der drei Zeuginnen auseinander (Urk. 113 S. 12-16 oben), worauf vorab verwiesen werden kann. 2.1.2. Was den vom Beschuldigten bestrittenen Teil des Anklagevorwurfs betrifft, so ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass auf die Ausführungen der Privatklägerin abzustellen ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin konstant, detailliert und lebensnah sind und den Eindruck hinterlassen, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen aussagte, was sie erlebt und wie sie sich dabei gefühlt hat. Die von ihr geschilderten Gefühle, insbesondere die tiefsitzende Angst sind nachvollziehbar und stehen im Einklang mit den von ihr geschilderten Erleb- nissen wie auch mit den Aussagen der Zeuginnen. So bestätigte die Zeugin E._____ die Situation, wonach sich die Privatklägerin bei einem der Vorfälle in die Toilette eingeschlossen habe (Urk. D1/4/1 F/A 28). Demgegenüber vermögen die teils widersprüchlichen Schilderungen des Beschuldigten nicht zu überzeugen und scheinen vor allem darauf zu zielen, das eigene Verhalten zu relativieren. So stellte es der Beschuldigte einerseits so dar, als könne und wolle er akzeptieren, dass die Privatklägerin keinen Kontakt mehr zu ihm wünsche. Sobald jedoch die ausgespro- chenen Kontakt- und Rayonmassnahmen – in den Augen des Beschuldigten – ab- gelaufen waren, suchte er umgehend wieder die Privatklägerin an ihrem Arbeitsort

- 13 - auf (Urk. D1/1/2/1 F/A 24 ff.; Urk. D1/1/2/3 F/A 9 ff.). Insgesamt vermögen die Schil- derungen des Beschuldigten die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nicht zu relativieren. Soweit die Verteidigung vorbringt, dass an der Glaubwürdigkeit der Pri- vatklägerin zu zweifeln sei, weil sie ein Motiv gehabt habe, dem Beschuldigten Dro- hungen vorzuwerfen, um GSG-Massnahmen zu erwirken (Prot. II S. 23 f.), so ist ihr nicht zu folgen. Auch vor der Einführung des Stalking-Tatbestandes am 1. Januar 2026 (Art. 181b StGB) war es möglich, GSG-Massnahmen aufgrund von Stalking zu beantragen (§ 3 Abs. 1 GSG/ZH; Historie Nachtragsnr. 109 und 125). Insofern wäre es für die Privatklägerin nicht notwendig gewesen, Drohungen zu erfinden, um die Anordnung von Schutzmassnahmen zu erreichen. Es überzeugt nicht, dass die Privatklägerin aufgrund der vorliegenden Situation bereit gewesen wäre, völlig frei erfundene und unsubstantiierte Vorwürfe zu erfinden. Die Aussagen der Privat- klägerin sind hinsichtlich der einzelnen Vorfälle jeweils differenziert und der Um- stand, dass die Privatklägern nicht wegen jeder Drohung und jedem Besuch zur Polizei ging, ist ihr nicht vorzuwerfen. Dass die Aussagen mit der Zeit weniger de- tailliert und pauschaler wurden, macht sie nicht unglaubhaft. Im Gegenteil, es ist nachvollziehbar, dass bei einer Vielzahl von Vorfällen die einzelnen Vorfälle mit der Zeit rückblickend gleichartig erscheinen und nicht mehr genau unterschieden wer- den kann, an welchem Vorfall was genau vorgefallen ist. Die Vorbringen der Ver- teidigung vermögen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nichts zu ändern. Darüber hinaus setzt sich die Verteidigung nicht substantiiert mit den Vorbringen der Vorinstanz auseinander. Der Anklagesachverhalt ist mit der Vorin- stanz als erstellt anzusehen. 2.2. Dossier 2 2.2.1. Der Beschuldigte anerkannte jeweils, dass er die Privatklägerin am

11. September 2024 aufgesucht hat (Urk. D2/3/1 F/A 17; D2/3/2 F/A 6 ff.; Prot. I S. 30). Er bestreitet hingegen, die Privatklägerin dabei bedroht oder genötigt zu haben und gegen das Kontakt- und Rayonverbot verstossen zu haben. Die Vorinstanz fasst die Aussagen der Beteiligten detailliert zusammen und setzt sich ausführlich und sorgfältig mit diesen auseinander, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 113 S. 17-20).

- 14 - 2.2.2. Der Beschuldigte macht hinsichtlich des Verstosses gegen das Kontakt- und Rayonverbot zusammengefasst geltend, dass er keine Kenntnis von der Verlänge- rung gehabt habe (Urk. D2/3/1 F/A 15 ff.; D2/3/2 F/A 11 ff.; Prot. I S. 29). Er bestreitet nicht, die entsprechenden Verfügungen erhalten zu haben, bestreitet jedoch, dass er den Inhalt zur Kenntnis genommen habe (Urk. D2/3/1 F/A 8 ff.). Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass es aus juristischer Perspektive verständlich sei, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht nachvollziehbar oder rechtfertigbar sei. Es sei jedoch bereits für juristische Laien und darüber hinaus noch mehr für randständige Personen schwierig, den Unterschied zwischen angeordneten GSG-Massnahmen und Ersatzmassnahmen zu verstehen und insbesondere bestehe aufgrund der Sprachbarriere eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass solche Dokumente nicht oder nicht zeitnah gelesen respektive verstanden werden (Prot. II S. 13 f.). 2.2.3. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, handelt es sich hierbei um die Würdigung eines inneren Umstandes, der im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen ist (Urk. 113 S. 17 und 23). Der äussere Sachverhalt lässt sich entsprechend gemäss dem Anklagevorwurf erstellen und die inneren Umstände sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen. 2.2.4. Hinsichtlich der vorgeworfenen Drohung sowie der versuchten Nötigung am

11. September 2024 stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass er von seiner Frau Gold habe abholen wollen, um seine Schulden begleichen zu können. Er habe der Privatklägerin jedoch weder gedroht, noch von ihr verlangt, die Straf- anzeige zurückzuziehen (Urk. D2/3/2 F/A 6 ff.). Die Privatklägerin sagte hingegen aus, dass der Beschuldigte sie an ihrem Arbeitsort aufgesucht habe und ihr gedroht habe, da er eine Vorladung für eine polizeiliche Einvernahme erhalten habe und sie die Anzeige zurückziehen solle, ansonsten er sie alle umbringen würde (Urk. D2/4 F/A 25 ff.). Mit der Vorinstanz erscheinen im vorliegenden Fall die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft (Urk. 113 S. 20 unten bis S. 23 oben). Insbesondere die Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. September 2024 sind kohärent und detailliert und in sich stimmig (Urk. D2/4). Auch stimmen die Informa- tionen, wie beispielsweise, dass der Beschuldigte ihr vorgeworfen habe, zu einer

- 15 - polizeilichen Einvernahme vorgeladen worden zu sein, mit den tatsächlichen Bege- benheiten überein. So wird im Polizeirapport vom 26. September 2024 durch den Polizeifunktionär festgehalten, dass er den Beschuldigten nach telefonischer Rücksprache am 9. September 2024 zu einer Einvernahme am 18. September 2024 vorgeladen habe (Urk. D3/1 S. 2 unten; Urk. D3/3/2). Über diesen Termin hatte zu diesem Zeitpunkt nur der Beschuldigte Kenntnis. Der Umstand, dass die Privatklägerin in der Einvernahme vom 12. September 2024 von dieser Vorladung Kenntnis hatte, unterstreicht ihre Aussage, dass die entsprechende Vorladung Thema der Unterhaltung gewesen sein muss. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, dass es anlässlich des Gespräches nicht um die Anzeige gegangen sei (Urk. D2/3/1 F/A 30). Es ist nicht erkennbar, weshalb die Privatklägerin – wie der Beschuldigte dies geltend macht – die Geschehnisse erfinden sollte oder wie sie anders als vom Beschuldigten in der kurzen Zeit zwischen dem 9. September 2024 (Vorladung) und 12. September 2024 (Befragung) von der Vorladung hätte erfahren sollen. Soweit die Verteidigung vorbringt, dass der Beschuldigte auch früher laut, teilweise aggressiv und schwierig gewesen sei, aber auch früher nie gedroht habe und daher nicht glaubhaft sei, dass er in den vorgeworfenen Vorfällen gedroht habe (Prot. II S. 29), so kann ihr nicht gefolgt werden. Die Situation im Zeitpunkt der Vorfälle stellte eine andere Situation als zuvor dar. So befand sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Vorwürfe in einer Trennungssituation mit der Privatklägerin, in welcher er darüber hinaus mit einem Kontakt- und Rayonverbot konfrontiert war, welches er nicht akzeptieren konnte. Durch die Zuspitzung der Situation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten erscheint es realistisch, dass es auch zu einer Eskalation in Form von Drohungen im Verhältnis zwischen dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin gekommen ist. Hinsichtlich der Nötigung ist darüber hinaus festzuhalten, dass es denn bereits in einem früheren Verfahren dazu gekommen ist, dass die Privatklägerin eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten zurückgezogen hat, weshalb es nicht unrealistisch erscheint, dass der Beschuldigte sie wiederrum zu einem Rückzug bewegen wollte (Urk. D1/3/1 F/A 45). Entgegen der Vorinstanz und der Anklageschrift ist hingegen davon auszugehen, dass alle am 11. September 2024 ausgesprochenen Drohungen im direkten Zusammenhang

- 16 - mit der Strafanzeige und deren Rückzug stehen. Eine von diesem Geschehen völlig losgelöste Drohung – wie dies die Anklage darstellt – kann nicht erstellt werden. 2.3. Dossier 3 2.3.1. Wiederum kann vorab auf die ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die die Aussagen der Beteiligten detailliert zusammenfassen, welche vorliegend nicht im Detail zu wiederholen sind (Urk. 113 S. 24-26). 2.3.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Privatklägerin am fraglichen Tag aufgesucht zu haben (Urk. D2/3/1 F/A 15 f.; Prot. I S. 32). Er bestreitet hingegen die Privatklägerin bedroht zu haben und macht geltend, er habe keine Kenntnis von der Verlängerung des Kontaktverbotes gehabt (Urk. D2/3/1 F/A 10-16; Urk. D1/2/6 F/A 26; Prot. I S. 32). In Bezug auf die Kenntnis des Kontaktverbotes kann auf die obigen Ausführungen wie auch jene der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 113 S. 24 f.), wonach der äussere Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist und die inneren Umständen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sind. 2.3.3. Hinsichtlich der Drohung ist – entgegen der Vorinstanz – jedoch festzustellen, dass die Privatklägerin eine explizite Todesdrohung in der polizeilichen Einver- nahme vom 9. September 2024 nicht erwähnte. Auch angesichts des Polizeirap- ports ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin am 9. September 2024 den Polizeiposten lediglich aufsuchte, um den Verstoss gegen das bestehende Kontakt- und Rayonverbot zu melden. Als die Privatklägerin am 8. Oktober 2024 bei der Staatsanwaltschaft einvernommen wurde, informierte die Staatsanwaltschaft sie zu Beginn der Einvernahme, dass das Thema der Einvernahme die Anzeige vom

15. August 2024 sowie die Vorfälle vom 11. September 2024 seien (Urk. D1/3/2 F/A 11). Später wurde die Privatklägerin gefragt, wo sie am 8. September, um 16.00 Uhr gewesen sei, woraufhin sie aussagte, dass sie im Geschäft gewesen sei. Der Beschuldigte sei vorbeigekommen, man habe gestritten und dann sei sie gegangen und habe den Kurierdienst gemacht (Urk. D1/3/2 F/A 29). Erst auf Nach- frage, um was es in dem Streit ging, erwähnte die Privatklägerin, dass im Streit um das gleiche ging wie immer, dass der Beschuldigte sage, er würde sie umbringen

- 17 - und schlagen (Urk. D1/3/2 F/A 30). Im Zusammenhang mit der Häufigkeit der Vorfälle ist es nachvollziehbar, dass die Privatklägerin ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr genau rekonstruieren konnte, an welchen Vorfällen der Beschuldigte und sie nur gestritten hatten oder ob auch Drohungen ausgesprochen wurden. Dies tangiert die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht. Viel mehr ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft die spätere Aussage der Privatklägerin zum Anlass nahm, den Vorwurf einer Todesdrohung am

8. September 2024 zur Anklage zu erheben. Im vorliegenden Dossier ist jedoch zugunsten des Beschuldigten auf die Aussagen der Privatklägerin vom 9. Septem- ber 2024 abzustellen, in der keine Drohung erwähnt wird. Entsprechend kann eine Drohung – wie es die Anklageschrift umschreibt – nicht erstellt werden. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Drohung am 8. September 2024 freizusprechen. 2.4. Dossier 4 Der Beschuldigte bestritt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Sep- tember 2024 nicht, dass er die Privatklägerin an ihrem Arbeitsort aufgesucht habe (Urk. D4/2 F/A 15 f.), macht jedoch geltend, dass er keine Kenntnis von der Verlän- gerung des Kontakt- und Rayonverbotes gehabt habe. Anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er sich nicht mehr daran erinnere, ob er sie an diesem Tag aufgesucht habe (Prot. I S. 32). Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen hingegen glaubhaft, dass der Beschuldigte am

6. September 2024 an ihrem Arbeitsort erschienen sei und werden durch den Polizeirapport vom 6. September 2024 gestützt (Urk. D4/1). Dabei ist denn auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte grundsätzlich geständig ist, die Privat- klägerin mehrfach an ihrem Arbeitsort aufgesucht zu haben. Dass er sich nicht genau daran erinnert, ob dies am 6. September 2024 auch der Fall war, vermag dies nicht in Zweifel zu ziehen. Im übrigen ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 113 S. 28 f.). Wie bereits oben dargelegt, ist damit der äussere Sachverhalt hinsichtlich des Anklagevorwurfs betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung erstellt. Auf die inneren Umstände ist im Rahmen der recht- lichen Würdigung einzugehen.

- 18 -

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Dossier 1 3.1.1. Für die theoretischen Ausführungen zur Drohung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 113 S. 30 f.). Hinzuzufügen ist lediglich, dass eine Drohung von Amtes wegen verfolgt wird, wenn der Täter der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). 3.1.2. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte seine Ehefrau, die Privatklägerin, im Zeitraum von April 2024 bis Mitte August 2024 mehrmals an ihrem Arbeitsort aufgesucht und ihr jeweils gesagt, dass er entweder sie, ihren Bruder und/oder ihre älteste Tochter umbringen werde. Den Ausführungen der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass diese Drohung die Privatklägerin wie von ihr glaubhaft dargelegt in Angst und Schrecken versetzte und sie die Verwirklichung der vom Beschuldigten in Aussicht gestellten Konsequenzen ernsthaft befürchtete (Urk. 113 S. 31 ff.). Hinzu kommt, dass die Drohungen in einer strittigen Trennungs- situation ausgesprochen wurden, in der solche Äusserungen nicht auf die leichte Schulter zu nehmen sind. Der objektive Tatbestand der mehrfachen Drohung ist damit erfüllt. 3.1.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz hinsichtlich der Handlung und des Erfolges erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Beschuldigte tätigte seine Aus- sagen bewusst und nahm – auch unter Berücksichtigungen seines gesamten Verhaltens – mindestens in Kauf, dass die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt wurde. Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich, womit der subjektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB erfüllt ist (vgl. auch Urk. 113 S. 33).

- 19 - 3.2. Dossier 2 3.2.1. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 3.2.1.1. Die von der Vorinstanz gestützt auf den erstellten Sachverhalt vorgenom- menen theoretischen Ausführungen und die rechtliche Würdigung sind zutreffend und bedürfen keiner wesentlichen Ergänzungen (Urk. 113 S. 34 f.). Es ist mit der Vorinstanz nochmals festzuhalten, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen alle Verfügungen betreffend das Kontakt- und Rayonverbot zugestellt erhalten hat, wie auch, dass dem Beschuldigten die Bedeutung des Kontakt- und Rayonverbots anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2024 wie auch an der Hafteinvernahme vom 22. August 2024 in Anwesenheit eines Dolmetschers erklärt wurde (Urk. 113 S. 34 ff.). Die Vorbringen des Beschuldigten, dass er die Briefe erhalten, geöffnet, aber dann nicht gelesen habe, erscheinen nicht glaubhaft (Urk. D2/3/1 F/A 8 ff.). Der Beschuldigte sagte denn selber aus, dass er bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme informiert worden sei, dass eine Ersatz- massnahme allenfalls verlängert werden könne (Urk. D2/3/2 F/A 11). Er musste entsprechend davon ausgehen, dass der Inhalt der Briefe relevant ist, um zu wissen, ob die Massnahme verlängert wurde. 3.2.1.2. Unter diesen Umständen kann den Vorbringen des Beschuldigten nicht gefolgt werden, dass er vom bestehenden Kontakt- und Rayonverbot keine Kennt- nis gehabt habe. Der Beschuldigte hat sich mehrfach mindestens eventualvorsätz- lich über das Kontakt- und Rayonverbot hinweggesetzt, indem er die Privatklägerin am 11. September 2024 sowohl an ihrem Arbeitsort als auch an ihrem Wohnort aufsuchte, womit er sich des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB schuldig gemacht. 3.2.2. Drohung und versuchte Nötigung 3.2.2.1. In Bezug auf die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Drohung kann auf die obigen Ausführungen (vgl. III.3.1) sowie auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 113 S. 36), denen nicht viel hinzu- gefügt werden kann. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur versuchten

- 20 - Nötigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 113 S. 36 f.). 3.2.2.2. Der Beschuldigte äusserte gegenüber der Privatklägerin am 11. September 2024 als er sie an ihrem Arbeitsort aufsuchte, dass er sie und ihre Verwandten umbringen würde, auch wenn er ins Gefängnis müsste. Darüber hinaus versuchte der Beschuldigte die Privatklägerin zu einem Rückzug der Strafanzeige zu bewe- gen, indem er ihr in Aussicht stellte, dass "sie schon wisse, was er machen würde.". Die Drohungen des Beschuldigten waren dabei geeignet, die Privatklägerin sowohl in Angst und Schrecken zu versetzen, als auch ihr ein von seinem Willen abhängi- ges Übel in Aussicht zu stellen, um sie zu einem Tun zu bestimmen, was der Beschuldigte mit seinem Verhalten mindestens eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Dabei blieb der Erfolg der Nötigung aus, da sich die Privatklägerin der Forderung des Beschuldigten, die Strafanzeige zurückzuziehen, nicht beugte. Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB wie auch der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB ist damit erfüllt. 3.2.2.3. Es ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass die Nötigung und die Drohung in unechter Konkurrenz zueinander stehen. Die Todesdrohung und die versuchte Nötigung sind vorliegend aufgrund des zeitlich sehr engen Zusammen- hangs als eine natürliche Tateinheit zu betrachten. Entsprechend konsumiert im vorliegenden Fall die versuchte Nötigung die Drohung, auch wenn die schwere Drohung nicht voll abgegolten wird (vgl. BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). 3.3. Dossier 3: Ungehorsam gegen amtliche Verfügung Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz wie auch auf das oben Ausgeführte verwiesen werden (Urk. 113 S. 37 f.; vgl. III.3.2.1). Auch hier überzeu- gen die Vorbringen des Beschuldigten nicht, wonach er geltend macht, nicht von der Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbotes gewusst zu haben. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin am 8. September 2024 an ihrem Arbeitsort auf- suchte, obwohl er wusste, dass ein Kontakt- und Rayonverbot bestand, machte er

- 21 - sich des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig. 3.4. Dossier 4: Ungehorsam gegen amtliche Verfügung Auch hier kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen (vgl. III.3.3.2.1) sowie auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 113 S. 38 f.). Indem der Beschuldigte die Privatklägerin am 6. September 2024 an ihrem Arbeitsort aufsuchte, setzte er sich über ein bestehendes Kontakt- und Rayonverbot hinweg, womit er sich des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gemacht hat. 3.5. Fazit Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte durch das ihm vorgeworfene Verhal- ten der der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gemacht. Hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin am 9. September 2024 ist der Beschuldigte freizusprechen. IV. Strafzumessung

1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten insgesamt mit einer Freiheits- strafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr. 1'300.– und legte für die Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen fest (Urk. 113 S. 60). 1.2. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch hinsichtlich der bestrittenen Anklagevorwürfe. Die Verteidigung äusserte sich in Absprache mit dem Beschuldigten nicht zur Sanktion (Prot. II S. 15). 1.3. Zur Wahl der Strafart, des Strafrahmens, der Zumessungskriterien und den allgemeinen Ausführungen zur Gesamtstrafe kann grundsätzlich auf die ausführ-

- 22 - lichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 113 S. 40 bis S. 44 oben). 1.4. Mit der Vorinstanz ist zu wiederholen, dass bei der Wahl der Strafart zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte sich weder von der angeordneten Massnahme, noch von der vorübergehenden Festnahme am 21. August 2024 beeindrucken liess, sondern weiter zum Nachteil der Privatklägerin delinquierte. Auch zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs des Fahrens in angetrunkenem Zustand bereits einschlägig vorbestraft ist. Zusätzlich zu erwähnen ist, dass den Beschuldigten auch das vorliegende Straf- verfahren nicht beeindruckt zu haben scheint, so ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 4. Juli 2025 wegen falschem Alarm und erneut wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zu einer bedingten Geldstrafe und Busse verurteilt wurde (Urk. 144). Unter diesen Umständen erscheint es geboten, als Strafart für die vorliegend zu beurteilenden Vergehen eine Freiheitsstrafe auszufällen.

2. Freiheitsstrafe 2.1. Einsatzstrafe mehrfache Drohung 2.1.1. Die Drohungen gegen die Privatklägerin waren jeweils gleichartig. Der Privatklägerin wurde jeweils gedroht, sie oder einen ihrer nahen Angehörigen wie den Bruder oder die älteste Tochter umzubringen. Dabei ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Drohung mit dem Tod eine der schlimmsten Formen dieses Tatbestandes ist. Zu berücksichtigen ist denn auch, dass die Drohungen im Rahmen einer durch den Beschuldigten sehr angespannten Gesamtsituation ausgesprochen wurden, indem der Beschuldigte durch das häufige Aufsuchen der Privatklägerin und die Häufigkeit der Drohungen insgesamt eine ständige Angst für die Privatklägerin verursacht und sie in ihrem psychischen Sicherheitsgefühl deutlich eingeschränkt hat. Das objektive Verschulden wiegt unter den gegebenen Umständen nicht mehr leicht.

- 23 - 2.1.2. Mit der Vorinstanz ist in subjektiver Hinsicht beim Beschuldigten von einem problematischen Alkoholkonsum auszugehen, welcher leicht strafmindernd im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen ist (Urk. 113 S. 44 f.). 2.1.3. Angesichts der Tatschwere erscheint es angemessen, von einem insgesamt noch leichten Verschulden auszugehen und in Anbetracht des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erscheint eine Einsatzstrafe von 9 Monaten angebracht. 2.2. Versuchte Nötigung 2.2.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Tatmittel der Drohung sich nicht nur auf die Drohung beschränkte, dass sie schon wisse, was er sonst machen würde, sondern auch die ausgesprochene Todesdrohung umfasst. Damit ist die Intensität des Tatvorgehens, im Gegensatz zur Einschätzung der Vorinstanz, nicht mehr als gering einzustufen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte, nachdem der Nötigungserfolg nicht eintrat, den Arbeitsort der Privatklägerin dennoch relativ zeitnah verliess und nicht mit weiteren Handlungen versuchte, den Nötigungserfolg zu erzwingen. Zu berücksichtigen ist denn auch, dass es bei all den Interaktionen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin wohl nur ein Mal zu einer solchen Nötigungshandlung kam. Das objektive Verschulden wiegt insgesamt eher leicht. 2.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich, wobei wiederum eine leichte Strafminderung hinsichtlich seines problematischen Alkoholkonsums zu berücksichtigen ist. 2.2.3. Insgesamt erscheint es angemessen, von einem leichten Verschulden auszugehen und eine für sich isoliert betrachtete Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Unter Berücksichtigung, dass es hinsichtlich der Nötigung beim Versuch blieb, ist die Strafe leicht zu reduzieren. Dazu festzuhalten ist, dass es beim Versuch blieb, da die Privatklägerin sich der Forderung des Beschuldigten nicht beugte und nicht aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten. Unter diesen Umständen erscheint eine Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheits-

- 24 - strafe angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen. 2.3. Fahren in fahrunfähigem Zustand 2.3.1. Entgegen der Vorinstanz ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur leicht über der qualifizierten Atem- alkoholkonzentration liegt und eine kurze Strecke mit dem Fahrzeug gefahren ist. Entsprechend ist die objektive Tatschwere als eher leicht einzustufen. 2.3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann der Vorinstanz gefolgt werden, wonach das Verschulden leicht zu reduzieren ist, da der Beschuldigte grundsätzlich nicht beabsichtigte, in angetrunkenem Zustand zu fahren (Urk. 113 S. 46). 2.3.3. Unter Würdigung der gesamten Umständen ist von einem leichten Verschul- den auszugehen und eine Einzelstrafe von zwei Monaten auszufällen. In Berück- sichtigung des Asperationsprinzips ist die festgelegte Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen. 2.4. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Die festgesetzte Einsatzstrafe für die mehrfache Drohung in Höhe von 9 Monaten ist nach dem oben Ausgeführten um je einen Monat für die versuchte Nötigung und das Fahren in fahrunfähigem Zustand auf 11 Monate zu erhöhen. 2.5. Täterkomponente 2.5.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die zutreffende Zusammenfassung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 113 S. 47 ff.). An der Berufungsverhandlung ergab sich, dass der Beschuldigte weiterhin in einer Notunterkunft lebt. Er habe jedoch die Notunterkunft gewechselt und in der neuen Unterkunft gehe es ihm deutlich besser, da die anderen Mitbewohner in der alten Unterkunft viel Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert hätten (Urk. 152 S. 2 ff.). 2.5.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat vom 21. Juli 2021 wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem

- 25 - Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 900.– verurteilt. Der Vorinstanz kann indes nicht gefolgt werden, wenn sie bei dieser einschlägigen Vorstrafe zum Schluss kommt, dass sich diese strafzumessungsneutral auswirke. Einschlägige Vorstrafen, wie in diesem Fall, sind straferhöhend zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nur kurze Zeit nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut delinquierte und am 4. Juli 2025 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat wegen falschen Alarms und Ungehorsams gegen amtliche Verfügung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 700.– verurteilt wurde (Urk. 144). Die einschlägigen Vorstrafen wie auch das er- neute Delinquieren während des laufenden Strafverfahrens sind straferhöhend zu berücksichtigen. 2.5.3. Der Beschuldigte war teilweise geständig. So anerkannte er jeweils, dass er die Privatklägerin an ihrem Arbeits- und Wohnort aufsuchte, bestritt hingegen die ausgesprochenen Drohungen, die versuchte Nötigung wie auch den Verstoss gegen das Kontakt- und Rayonverbot. Hinsichtlich des Fahrens in angetrunkenem Zustand war der Beschuldigte zwar von Beginn an geständig, die Beweislage war jedoch bereits von Beginn an erdrückend und der Beschuldigte zeigte auch hinsichtlich des Tatvorwurfes keine echte Reue. Vielmehr entschuldigt er seine Handlung durch das Abschieben seiner eigenen Verantwortung auf seinen Freund, der plötzlich das Fahrzeug habe zurückhaben wollen (Urk. D1/2/6 F/A 35). Dass es in einer solchen Situation auch andere Möglichkeiten gegeben hätte, als in fahrun- fähigem Zustand das Fahrzeug zu lenken und damit eine Gefahr für andere Perso- nen zu schaffen, scheint der Beschuldigte nicht zu realisieren und auch nicht einzusehen. Unter diesen Umständen kann das vorliegende Geständnis nur geringfügig strafmindernd berücksichtigt werden. 2.6. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Elemente leicht, womit die Freiheitsstrafe um einen Monat auf 12 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.

- 26 -

3. Busse 3.1. Allgemeines Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse nach den Verhältnis- sen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden ange- messen ist. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der Strafrahmen eine Busse bis Fr. 10'000.–. Das Verschulden wiegt am schwersten hinsichtlich dem mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, weshalb hierfür eine Einsatzstrafe fest- zusetzen ist. Für die weiteren Delikte sind (gedanklich) Einzelstrafen zu bestimmen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.2. Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung 3.2.1. In objektiver Hinsicht ist – mit der Vorinstanz – zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht nur mehrfach an verschiedenen, teilweise aufeinanderfolgenden Tagen, sondern auch mehrere Male am gleichen Tag gegen das ausgesprochene Kontakt- und Rayonverbot verstossen hat. Das Verschulden wiegt nicht mehr leicht. 3.2.2. Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich und schob dabei jeweils verschiedene egoistisch motivierte Gründe vor, wie das zurückfordern von Gold oder anderen Sachen, die in seinen Augen ein Kontaktverbot zu überwiegen scheinen. 3.2.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. Insge- samt erscheint das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht. 3.2.4. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich wie folgt: Der Beschuldigte ist arbeitslos und lebt zurzeit von der Sozialhilfe. Er hat gemäss eigener Angaben Schulden von über Fr. 90'000.– (Urk. 152 S. 3 f.). 3.2.5. Unter diesen Umständen erscheint eine Busse von Fr. 1'200.– als Einsatz- strafe angemessen.

- 27 - 3.3. Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges In Bezug auf die objektive und subjektive Tatschwere kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die korrekt sind und von der Verteidigung auch keine Einwände gegen die Strafzumessung der Verkehrsdelikte vorgebracht wurden (Urk. 113 S. 46). Das von der Vorinstanz festgestellte leichte Verschulden und die dafür festgesetzte Busse von Fr. 100.– erscheinen angemessen. In Anwen- dung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von Fr. 1'200.– um Fr. 50.– zu erhöhen. 3.4. Verletzung der Verkehrsregeln In Bezug auf die objektive und subjektive Tatschwere kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die korrekt sind und von der Verteidigung auch keine Einwände gegen die Strafzumessung der Verkehrsdelikte vorgebracht wurden (Urk. 113 S. 46). Das von der Vorinstanz festgestellte leichte Verschulden und die dafür festgesetzte Busse von Fr. 200.– erscheinen angemessen. In Anwen- dung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um Fr. 100.– zu erhöhen. 3.5. Fazit Gesamtbusse Die festgesetzte Einsatzstrafe für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen in der Höhe von Fr. 1'300.– ist nach dem oben Ausgeführten um Fr. 50.– für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und Fr. 100.– für die Verletzung der Verkehrsregeln auf Fr. 1'300.– zu erhöhen. 3.6. Ersatzfreiheitsstrafe Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht nach Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen. Praxisgemäss wird ein Umwandlungssatz von einem Tag Freiheitsstrafe pro Fr. 100.– angewendet. Vorliegend ist entsprechend eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen festzusetzen.

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4. Haft Der Beschuldigte befand sich vom 21. August 2024 bis zum 22. August 2024 sowie vom 11. September 2024 bis zum 1. November 2024 in Untersuchungshaft (Urk. D1/9/2, D1/9/12, D1/10/1, D1/10/16). Die dadurch erstandenen 54 Tage Haft sind ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. Fazit Gesamtstrafe Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr. 1'300.– zu bestrafen. An die Freiheitsstrafe sind die erstandenen 54 Tage Haft anzurechnen (Art. 51 StGB).

6. Vollzug 6.1. Freiheitsstrafe 6.1.1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum bedingten Vollzug kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 113 S. 51 f.). 6.1.2. Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass die kurzfristige Legalprognose des Beschuldigten getrübt erscheine, jedoch mittelfristig keine negative Legalprognose mehr bestehe. Getrübt wird die Legalprognose dadurch, dass der Beschuldigte kurz nach dem erstinstanzlichen Urteil wiederum gegen eine amtliche Verfügung verstiess. Dem Beschuldigten ist entsprechend nach wie vor eine kurzfristig getrübte Legalprognose zu stellen, wobei davon auszugehen ist, dass der Beschul- digte die Tragweite seiner Handlungen durch das vorliegende Verfahren und insbesondere auch durch das Tragen der Fussfessel erkannt hat und sich in Zukunft wohl verhalten und insbesondere von der Privatklägerin fernhalten wird. Den Restbedenken ist damit Rechnung zu tragen, dass die Probezeit erhöht wird und auf vier Jahre anzusetzen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verschlechterungsverbot unter den gegebenen Umständen nicht zur Anwendung gelangt, insbesondere hinsichtlich der Legalprognose des Beschuldigten (vgl. BGE 142 IV 89).

- 29 - 6.2. Bewährungshilfe und Weisungen 6.2.1. Das Gericht ordnet Bewährungshilfe an, wenn dies notwendig erscheint, um die beschuldigte Person vor der Rückfälligkeit zu bewahren und sie sozial zu integrieren. Die Bewährungshilfe leistet und vermittelt gemäss Art. 93 Abs. 1 StGB die erforderliche Sozial- und Fachhilfe. Die Verteidigung äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zu der Anordnung einer Bewährungshilfe. 6.2.2. Der Beschuldigte gab anlässlich diverser Einvernahmen an, dass er seine Schulden tilgen müsse, damit er aus der Notunterkunft ausziehen könne, die ihm insbesondere psychisch nicht gut tue und seinen Alkoholkonsum gefördert habe (Urk. D1/2/3 F/A 21; Urk. D1/2/6 F/A 29, 39; Prot. I S. 23 ff.). Der Beschuldigte lebt zurzeit von der Sozialhilfe, womit ihm von staatlicher Seite bereits ein Sozialberater zur Seite gestellt wird (Urk. 152 S. 10). Für den Beschuldigten besteht somit bereits ein Zugang zu einer erforderlichen Sozial- und Fachhilfe. Entsprechend besteht keine Notwendigkeit, eine zusätzliche Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 StGB anzuordnen. 6.2.3. Die Vorinstanz erteilte dem Beschuldigten die Weisung, am Lernprogramm «Training für alkoholauffällige Verkehrsteilnehmer/-innen (LAST)» sowie an den Nachkontrollgesprächen beim Amt für Justiz- und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, teilzunehmen (Urk. 113 S. 55). Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einver- nahme vor dem Berufungsgericht an, dass er die Absolvierung eines solchen Programmes für nicht sinnvoll erachte (Urk. 152 S. 10). Der Beschuldigte bestreitet, dass er ein Alkoholproblem habe (Urk. 152 S. 4 ff.), wohingegen die Verteidigung argumentiert, dass der Beschuldigte offensichtlich ein selbst verleugnetes Alkohol- problem habe (Prot. II S. 25 f.). In den Akten befindet sich darüber hinaus keine Eignungsabklärung, ob der Beschuldigte sich für das entsprechende Lernpro- gramm eignen würde. Unter diesen Umständen erscheint unklar, ob der Beschul- digte die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Lernprogramm überhaupt erfüllen würde. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob die Teilnahme am Lernprogramm angesichts seiner Weigerung sowie seiner Verleugnung des eigenen Alkoholpro- blems geeignet wäre, eine Verbesserung der Legalprognose herbeizuführen. Unter

- 30 - diesen Umständen ist von der Anordnung einer Weisung zur Teilnahme am Lern- programm «Training für alkoholauffällige Verkehrsteilnehmer/-innen (LAST)» sowie an den Nachkontrollgesprächen beim Amt für Justiz- und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, abzusehen. 6.2.4. Weiter wies die Vorinstanz den Beschuldigten im Sinne von Art. 94 StGB an, für die Dauer der Probezeit eine Alkoholabstinenz einzuhalten und sich regelmäs- sigen Kontrollen betreffend der Einhaltung der Alkoholabstinenz zu unterziehen (Urk. 113 S. 55). Der Beschuldigte bestritt auch anlässlich der Berufungsverhand- lung, an einem Alkoholproblem zu leiden, gab jedoch auch an, dass er kein Problem habe, eine Alkoholabstinenz einzuhalten und sich regelmässigen Kontrollen zu unterziehen (Urk. 152 S. 10). Da zwischen den vorgeworfenen Delikten und dem Alkoholkonsum des Beschuldigten ein direkter Zusammenhang besteht, erscheint die Weisung einer Alkoholabstinenz geeignet, erforderlich und angemessen, um die Legalprognose des Beschuldigten deutlich zu verbessern. Entsprechend ist dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, für die Dauer der Probezeit eine Alkoholabstinenz einzuhalten und sich regelmässiger Kontrollen zu deren Einhal- tung zu unterziehen.

7. Kontakt- und Rayonverbot 7.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte mehrere Straftaten zum Nach- teil der Privatklägerin beging und die gesamten Umstände ein kurzfristiges bis mittelfristiges Gefährdungspotenzial zum Nachteil der Privatklägerin darstelle, welche mit der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots für die Dauer von drei Jahren zu begegnen sei (Urk. 113 S. 53 f.). 7.2. Die Verteidigung beantragt die Aufhebung des Kontakt- und Rayonverbots und machte anlässlich der Haftanhörung geltend, der Beschuldigte akzeptiere, dass die Privatklägerin keinen Kontakt mehr wünsche und auch offen für eine Scheidung sei und daher ein Kontakt- und Rayonverbot nicht nur nicht mehr notwendig sei, sondern insbesondere einem Scheidungsbegehren entgegenstehen würde (Urk. 135 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich die

- 31 - Verteidigung nicht weiter zum Kontakt- und Rayonverbot. Dem Verteidiger kann dahingehend nicht gefolgt werden, dass zweifelsohne dargelegt sei, dass der Beschuldigte die Entscheidung der Privatklägerin akzeptiere, keinen Kontakt mehr zu wünschen. Bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahmen gab der Beschuldigte jeweils an, akzeptieren zu können, dass die Privatklägerin keinen Kontakt mehr wünsche (Urk. D1/2/1 F/A 24 ff.), nur um dann kurze Zeit später wieder mit der Privatklägerin in Kontakt zu treten, um – wie er selbst aussagt – private Sachen zu klären (Urk. D1/2/3 F/A 14 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen dahingehend höchst unglaubhaft, dass er akzeptieren könne, dass die Privatklägerin keinen Kontakt mehr wünscht. 7.3. Die direkten Interaktionen des Beschuldigten mit der Privatklägerin sind der Hauptauslöser für das vorliegende Verfahren. Insbesondere ist zu berücksichtigen, wie bereits oben dargelegt, dass der Beschuldigte zwar jeweils aussagt, dass er akzeptiere, dass die Privatklägerin keinen Kontakt wünsche, sein bisheriges Verhalten dem jedoch entgegensteht. Insofern ist mit der Vorinstanz davon auszu- gehen, dass ein Kontaktverbot zur Privatklägerin notwendig und geeignet ist, damit es in Zukunft zu keinen weiteren Taten zum Nachteil der Privatklägerin kommt. Dem Vorbringen der Verteidigung, dass beim bestehenden Kontakt- und Rayon- verbot keine Scheidung möglich sei, ist wie folgt zu begegnen: Beide Parteien sind anwaltlich vertreten. Entsprechend erscheint es gerechtfertigt und geeignet, die Kontaktaufnahme über gewisse Dritte (namentlich Anwälte, Behörden, Beistände und Sozialarbeiter) zuzulassen. Das Kontaktverbot ist entsprechend darauf zu reduzieren, dass dem Beschuldigten zu verbieten ist, die Privatklägerin in irgen- deiner Form (persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch, etc.) direkt oder indirekt via Drittpersonen mit Ausnahme von Anwälten, Behördenmitgliedern, Beiständen und Sozialmitarbeitern zu kontaktieren. 7.4. Hinsichtlich des Rayonverbots kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 113 S. 54). Die Verteidigung bringt denn auch nichts vor, weshalb der Beschuldigte darauf angewiesen sei, sich am Arbeits- und Wohnort der Privatklägerin aufhalten zu können.

- 32 - 7.5. Das Electronic Monitoring wurde mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2025 aufgehoben (Urk. 137). Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin nach wie vor einen Verstoss des Beschuldigten gegen das Kontakt- und Rayonver- bot umgehend der Polizei melden würde. In Anbetracht dessen, dass keine Partei eine erneute Anordnung des Electronic Monitoring beantragt, erscheint es vor- liegend nicht notwendig, ein Electronic Monitoring zur Einhaltung des Kontakt- und Rayonverbots anzuordnen. VI. Zivilansprüche

1. Hinsichtlich der Zivilansprüche der Privatklägerin kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 113 S. 56 ff.).

2. Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich die Verteidigung nicht zu den geltend gemachten Zivilansprüchen, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres zu bestätigen sind.

3. Der Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins seit dem 20. August 2024 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) ist ausgangsgemäss sowie unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen hierzu (Urk. 113 S. 58 f.) zu bestäti- gen. Der geringfügige Freispruch gemäss Dossier 3 rechtfertigt keine andere Kostenverteilung.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil nur marginal hinsichtlich der Einschrän- kung des Kontaktverbotes, unterliegt im Übrigen jedoch vollständig. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuer-

- 33 - legen. Die geringfügige Abweichung vom vorinstanzlichen Dispositiv rechtfertigt keine andere Kostenverteilung.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen.

4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für das Berufungsverfah- ren einen Aufwand von Fr. 6'595.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend, wobei noch keine Aufwendungen für die Berufungsverhandlung einberechnet wurden (Urk. 150). Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV (vgl. insbeson- dere auch § 18 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschal- gebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor den Einzelgerichten zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– liegt. Zur Grundgebühr können Zuschläge berechnet werden (§ 18 i.V.m. § 17 AnwGebV). Es erhob vorliegend einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil und es ging um eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Strafe von 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'300.–. Es stellte sich jedoch auch die Frage nach weiteren Massnahmen, wie der Alkoholabstinenz und dem Kontakt- und Rayonverbot sowie dem Electronic Monitoring. Der Schwierigkeitsgrad des Falles ist dabei als maximal mittel einzu- stufen. Es stellen sich keine komplexen formellen oder prozessualen Fragen. Im Zentrum des Falles standen die Sachverhaltserstellung, ohne jedoch komplexe rechtliche Fragen mit sich zu bringen. Der notwendige Zeitaufwand für die Analyse ist entsprechend im mittleren Bereich anzuordnen. Dazu ist ein Zuschlag für die zusätzliche Rechtsschrift sowie die Haftanhörung im Berufungsverfahren zu berechnen. Entsprechend erscheint eine Grundgebühr von Fr. 4'000.– sowie ein Zuschlag von Fr. 2'000.– und damit insgesamte eine Entschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen.

5. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'395.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend, wobei die Dauer der Hauptverhandlung auf drei Stunden geschätzt wurde (Urk. 151). Entsprechend der Gebührenverordnung und unter Berücksichtigung der

- 34 - etwas länger als drei Stunden dauernden Hauptverhandlung erscheint eine Pauschale von Fr. 3'400.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechts- beistandes sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO), unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach – Einzelge- richt vom 14. Mai 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  […]  […],  […],  des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV,  der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1bis SSV und Art. 69 Abs. 3 SSV sowie  des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 58 Abs. 4 und Art. 219 Abs. 1 VTS. 2.-10. […]

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1’500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand inkl. MWST und Barausla- Fr. 13'016.– gen (Privatklägerin) Fr. 12'297.– amtl. Verteidigungskosten inkl. MWST und Barauslagen Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

- 35 -

12. […]

13. [Mitteilungen]

14. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a  StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22  Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne  von Art. 292 StGB.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung betreffend Dossier 3 freige- sprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 54 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'300.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen.

6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StGB die Weisung er- teilt, für die Dauer der Probezeit eine Alkoholabstinenz einzuhalten und sich regelmässigen Kontrollen betreffend deren Einhaltung gemäss den Vorga- ben des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung zu unterziehen.

7. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, mit der Privat- klägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, elektro-

- 36 - nisch, etc.) direkt oder indirekt über Dritte, mit Ausnahme von Anwälten, Behördenmitgliedern, Beiständen oder Sozialmitarbeitenden, Kontakt aufzu- nehmen. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, sich der Privat- klägerin zu nähern oder sich am Wohn- und Arbeitsort der Privatklägerin (beide derzeit in der Gemeinde B._____) aufzuhalten. Missachtet der Beschuldigte das Kontakt- oder Rayonverbot, kann er gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Überdies wird der Beschuldigte darauf hingewie- sen, dass bei Missachtung die Bestimmungen über den Widerruf einer be- dingten Strafe sowie über die Rückversetzung in den Straf- und Massnah- menvollzug anwendbar sind (Art. 67c Abs. 9 StGB). Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB): Art. 294 Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots 1 […] 2 Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b, nach Artikel 50b MStG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtu- ung von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 20. August 2024 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.

9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt.

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10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin Fr. 3'400.– (inkl. 8.1% MwSt.) Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1% MwSt.)

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive die Kosten der unentgeltli- chen Verbeiständung der Privatklägerin und der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Verbei- ständung der Privatklägerin und der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste, 8090 Zürich betreffend Dispositivziffern 6 und 7 an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular "Löschung des DNA-  Profils und Vernichtung des ED-Materials".

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13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. April 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw L. Lichtenberger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.