opencaselaw.ch

SB250420

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

Zürich OG ·I. Strafkammer · 2026-05-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Dem Berufungskläger wird zusammengefasst vorgeworfen, an 13 Einbruch- diebstählen, welche von den Mitbeschuldigten B._____ und E._____ – sowie ab dem 3. September 2022 auch von den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ – ausgeführt worden seien, als Mittäter und eigentlicher "Kopf" der Bande im Hinter- grund, d.h. als Anstifter, Organisator und Absatzhelfer, beteiligt gewesen zu sein, wobei er Anspruch auf einen Teil der Beute erhoben habe. Für den detaillierten Vorwurf kann auf die Anklageschrift verwiesen werden (Urk. 70). 1.2. Der Berufungskläger bestritt weder vor Vorinstanz noch in der Berufung, dass die Mitbeschuldigten B._____, E._____, C._____ und D._____ die in der Anklage erwähnten Einbruchdiebstähle tatsächlich begangen haben, wobei sie sich jeweils mittels Sachbeschädigungen unbefugt Zugang zu den betreffenden Räumlichkeiten verschafft, diese nach Wertgegenständen durchsucht und die Örtlichkeiten anschliessend mit den erbeuteten Wertgegenständen verlassen haben. Unbestritten ist auch die Deliktssumme der erbeuteten Gegenstände (ins- gesamt Fr. 200'032.98) und des verursachten Schadens (insgesamt Fr. 20'833.45). Mit Bezug auf die eingeklagten Einbruchdiebstähle, die durch die Mitbeschuldigten B._____, E._____, C._____ und D._____ anklagegemäss begangen wurden, kann umfassend auf die zutreffende Sachverhaltserstellung der Vorinstanz (Urk. 243 E. III.3, III.4.1, III.5.1-5.4, III.6.1-6.3) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Blick auf die Mitbeschuldigten sind die entsprechenden Schuldsprüche in Rechts-

- 19 - kraft erwachsen. Vorliegend geht es einzig noch um die Frage, ob und inwiefern auch der Berufungskläger an den – rechtskräftig festgestellten bzw. unbestritten gebliebenen – Taten der Mitbeschuldigten B._____, E._____, C._____ und D._____ beteiligt war. 1.3. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er die Mitbeschuldigten B._____ und E._____, nachdem diese von Chile nach Italien geflogen waren, anklagege- mäss mit seinem Auto in O._____ abholte und an seinen Wohnort in Zürich brachte, wo er ihnen im Anklagezeitraum Kost und Logis gewährte. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Berufungskläger die Mitbeschuldigten B._____ und E._____ im Ankla- gezeitraum in organisatorischen und administrativen (alltäglichen) Belangen unter- stützte, wie etwa beim Kauf von ÖV-Tickets, beim Abschluss von Mobiltelefona- bonnementen sowie beim Versenden von Bargeld ins Ausland (vgl. Urk. 167 S. 27; vgl. auch Urk. D1/13/4 F/A 10, 12). Der Berufungskläger macht jedoch geltend, er habe gedacht, dass B._____ und E._____ ferienhalber in der Schweiz seien, und er habe nichts von den Einbruchdiebstählen gewusst bzw. nichts damit zu tun (Urk. 167 S. 27 f.; vgl. auch Urk. D1/13/4 F/A 6 ff.). Er bestreitet insbesondere, (i) dass er den sich damals in Chile aufhaltenden Mitbeschuldigten B._____ kontaktiert und gebeten bzw. überzeugt habe, zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz zu reisen, (ii) dass er B._____ und die weiteren Mitbeschuldigten bei der Planung und Verübung der Einbruchdiebstähle unterstützt habe (Zeigen von loh- nenswerten Wohnobjekten und Gegenden; Besorgen von geeignetem Einbruchs- werkzeug und unauffälliger Arbeiterkleidung; Abholen mit dem Auto nach Verübung gewisser Taten), (iii) dass er am gemeinsamen Tatplan der Mitbeschuldigten betei- ligt und mit deren Taten einverstanden gewesen sei, (iv) dass eine Vereinbarung zwischen ihm und den Mitbeschuldigten über die Aufteilung der Beute bestanden und er sich nach den Taten jeweils über das erbeutete Deliktsgut erkundigt und Anspruch darauf erhoben habe und (v) dass ihm die Rolle zugedacht gewesen sei, das Deliktsgut weiterzuverkaufen oder den Mitbeschuldigten zumindest Kontakte zu potentiellen Abnehmern zu vermitteln. 1.4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der bestrittene Teil des Anklagesachver- halts aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt.

- 20 -

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 2.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltsfest- stellung zutreffend dargestellt (Urk. 243 E. III.2). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverf- olgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafver- fahren zu verweigern. Das Recht, zu schweigen, gehört zum allgemein anerkann- ten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57, E. 5.1; 144 I 242, E. 1.2.1). Die beschuldigte Person hat das Recht, nicht zu ihrer eigenen Verurteilung beitra- gen zu müssen. Folglich schützt das Selbstbelastungsprivileg nicht nur die Freiheit, zu entscheiden, ob sie Aussagen machen will, sondern prinzipiell auch, was sie allenfalls aussagen will. Hat sich die beschuldigte Person entschieden, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden die Vorwürfe zu bestreiten und damit womöglich zu lügen, darf diese Freiheit nicht umgangen werden (BGE 148 IV 205, E. 2.5). Insbe- sondere ist es unzulässig, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47, E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (BGer, 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022, E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021, E. 1.4.4; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020, E. 7.8.1, je m.w.H.). 2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis

- 21 - ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tat- sache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer, 6B_1353/2023 vom 6. November 2024, E. 7.2.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023, E. 2.3.2.2; 6B_790/2021 vom

20. Januar 2022, E. 1.2.3). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (BGer, 6B_219/2021 vom 19. April 2023, E. 2.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 248]; 6B_1097/2021 vom

26. Oktober 2022, E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022, E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022, E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.2; BGer, 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021, E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176], je m.w.H.).

3. Relevante Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel genannt (Urk. 243 S. 63 f.). Zu erwähnen sind zudem die Konfrontationseinvernahmen vom 12. und 25. Januar 2023 (Urk. D1/14/2-3), die entgegen der Vorinstanz ebenfalls uneingeschränkt verwertbar sind. Nicht zulasten des Berufungsklägers verwertbar sind die Einver- nahmen B._____s vom 1. und 8. Februar 2023 (Urk. D1/9/4-5). Zu Recht bezog die Vorinstanz diese Einvernahmen aber insoweit in ihre Beweis- bzw. Aussagenwür- digung ein, als sich daraus – zugunsten des Berufungsklägers – allfällige Widersprüche, andere Lügensignale bzw. eine sonstige Relativierung der Qualität der verwertbaren Aussagen B._____s oder weitere Entlastungen zugunsten des Berufungsklägers ergeben können (Urk. 243 S. 63). Soweit nachfolgend auf unver- wertbare Aussagen B._____s verwiesen wird, geschieht dies ausschliesslich zu diesem Zweck.

- 22 - 3.2. Neben dem zusammenfassenden Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 8. Juni 2023 (Urk. D1/6/1) samt Beilagen (Urk. D1/6/1-46), der sich im Speziellen mit der Beteiligung des Berufungsklägers befasst, ist auch der zusam- menfassende Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 22. Mai 2023 (Urk. D1/5/1) samt Beilagen (Urk. D1/5/1-55) zu nennen, der primär die Tatbege- hung durch die vier Mitbeschuldigten betrifft. Als Beweismittel (Beilagen dieser Berichte) besonders hervorzuheben sind dabei die von den Untersuchungsbehör- den erhobenen RTI-Daten der Mobiltelefone der fünf Beschuldigten (rückwirkende Teilnehmeridentifikation; Urk. D1/6/1 S. 16 ff.; Urk. D1/18-27) sowie die Resultate der Auswertungen der Mobiltelefone der fünf Beschuldigten, namentlich die sicher- gestellten Chats, Fotos und Internet-Suchen auf den Mobiltelefonen von A._____ (Urk. D1/5/1 S. 26 ff.; Urk. D1/5/19-20; D1/6/1 S. 24; Urk. D1/6/29; Urk. D1/6/1 S. 31 ff., Urk. D1/6/38; Urk. D1/6/1 S. 35 f.; Urk. D1/6/40) und B._____ (vgl. unter anderem Urk. D1/5/1 S. 13 ff., 29 ff. Urk. D1/14/5 ["Do 16", S. 8 f.]; Urk. D1/5/27 S. 3; D1/5/55 ["Beilagen digital", "Berichte Mobiltelefon B._____", "Bilder wichtige Hin- weise", S. 3]).

4. Glaubwürdigkeit und Motivlage der Beschuldigten B._____, C._____ und A._____ 4.1. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der Beschuldigten B._____, C._____ und A._____, die bei der Würdigung ihrer Aussagen mitzube- rücksichtigen ist, erweisen sich als zutreffend (Urk. 243 S. 65-70). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass die von B._____ geschilderte Tatbetei- ligung A._____s nur eine geringfügige Relativierung seiner eigenen Rolle bedeu- tete, von der er sich – losgelöst vom Geständnis seiner eigenen Beteiligung – kaum eine erhebliche Strafminderung erhoffen konnte. Eine entscheidende Beeinträchti- gung der Glaubwürdigkeit B._____s kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet wer- den. Zum Zeitpunkt, als B._____ den Berufungskläger belastete, hatte er seine ei- gene Tatbeteiligung bereits vollumfänglich eingeräumt. B._____ hat sich konstant als selbständigen Akteur dargestellt, der eigenständig darüber entschied, ob und in welche Objekte er einbrechen würde, wie er dabei vorgehen würde und wie er sich

- 23 - mit den Mitbeschuldigten C._____, E._____ und D._____ koordinieren würde. Bei einer zwecks Strafminderung konstruierten Schuldzuweisung zulasten eines Unbe- teiligten wäre eher zu erwarten gewesen, dass sich B._____ als unselbständigen, von den Entscheidungen A._____s abhängigen Handlanger dargestellt hätte. Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung nichts, dass B._____ ein mehrfach vorbestrafter Krimineller sei und ihm daher nicht geglaubt werden könne (Urk. 257 S. 6). Die Verteidigung macht sodann geltend, B._____ habe A._____ offensicht- lich aus Hass, Rache und Kalkül belastet, weshalb auf seine Aussagen nicht abge- stellt werden könne (Urk. 167 S. 22 ff.; Urk. 257 S. 7 ff.). Es trifft zu, dass die Aus- sagen B._____s von Abneigung oder sogar Hass gegenüber A._____ geprägt sind (vgl. etwa Urk. D1/14/4 S. 5: "Er ist Abfall. Als Mensch ist er Abfall."), dass Rache durchaus das (Haupt-)Motiv dafür war, dass B._____ gegen A._____ aussagte, und dass B._____ an einer Verurteilung und Bestrafung A._____s interessiert ist (vgl. neben den von der Vorinstanz referenzierten Aussagen auch Urk. 14/6 S. 53: "Sind das jetzt schwerwiegende Beweise?"). B._____ wirft A._____ einerseits vor, die gestohlene Beute abredewidrig nicht mit ihm geteilt zu haben, andererseits hält er ihm entgegen, über eine Drittperson seine Frau in Chile darüber informiert zu haben, dass er mit seiner Freundin bzw. Geliebten (E._____) in der Schweiz weile. Entgegen der Verteidigung führen diese Umstände aber nicht dazu, dass auf die Aussagen B._____s von vornherein nicht abgestellt werden könnte. B._____ hat seine Abneigung gegenüber A._____ sowie sein Motiv dafür, dass er Aussagen nicht nur zu seinen eigenen Lasten macht, sondern auch zulasten A._____s – aber nicht zu Lasten der anderen Mitbeschuldigten –, von Anfang an transparent offen- gelegt. Es ist offenkundig, dass dem Aussageverhalten B._____s eine Art "Ehren- kodex" zugrunde liegt, andere Beschuldigte aus Prinzip nicht zu belasten, wenn diese selbst schweigen. Mit der Vorinstanz erklärt dies vorliegend den Umstand, dass B._____ A._____ erst nach einer gewissen Zeit belastete, nämlich dann, als er realisiert hatte, dass er von diesem hintergangen, um seine Beute gebracht und bei seiner Frau in Chile des Fremdgehens bezichtigt worden war. Umgekehrt erklärt dies auch, weshalb B._____ die anderen Mitbeschuldigten trotz teilweise erdrü- ckender Beweise nicht belastete bzw. zu deren Tatbeiträgen schwieg. Mit der Vor-

- 24 - instanz ist festzuhalten, dass Rache- und Hassgefühle, von denen die Aussagen B._____s offensichtlich getragen sind, zwar durchaus Motive für eine falsche An- schuldigung oder Übertreibungen sein können und dass B._____ vor diesem Hin- tergrund geneigt sein könnte, die Vorgänge zum Nachteil A._____s darzustellen. Seine Aussagen sind daher mit erheblicher Zurückhaltung und besonders kritisch zu würdigen. Umgekehrt bedeutet das vorhandene Motiv, das eine falsche (erfun- dene) Anschuldigung durchaus begründen könnte, jedoch keineswegs, dass den Aussagen B._____s per se nicht gefolgt werden könnte, dieser also ganz generell als unglaubwürdig eingestuft werden müsste. Es ist nämlich ohne Weiteres denk- bar und naheliegend, dass sich B._____ aus Gründen der Rache nur, aber immer- hin, dazu entschied, vom Prinzip der Nichtbelastung Mitbeschuldigter abzuweichen und mit Blick auf A._____ "auszupacken", also die Wahrheit zu erzählen. Richtig ist in diesem Zusammenhang zudem der Hinweis der Vorinstanz, dass der Glaub- würdigkeit als solcher im Rahmen der Aussagenwürdigung ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Entscheidend ist vor allem die Glaub- haftigkeit und innere Überzeugungskraft der Aussagen als solche. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Aussagen – wie hier – weitgehend auf verfügbare Sachbe- weise stützen können. 4.3. Mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten C._____ und A._____ kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 243 S. 69 f.) verwiesen werden. Insbesondere geht die Vorinstanz zu Recht und entgegen der Verteidigung (Urk. 257 S. 9) davon aus, dass eine Absprache und Beeinflussung von C._____ durch B._____ unter den gegebenen Umständen (Inhaftierung in demselben Ge- fängnis) zwar durchaus denkbar wäre, dass es vorliegend aber nicht naheliegend scheint, dass sich C._____ aus diesem Grund dazu entschied, erstmals – auch zulasten A._____s – auszusagen. Vielmehr geht aus seinem Verhalten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hervor, dass er sich aufgrund eines erhoff- ten "Strafrabatts" – ein Umstand, der ihm (trotz Verteidigung) offenbar erst mit den Strafanträgen der Staatsanwaltschaft bewusst geworden war – zur Aussage ent- schied. Somit kann auch nicht vorneweg von einer eingeschränkten Glaubwürdig- keit des Mitbeschuldigten C._____ ausgegangen werden. Es gilt, die Glaubhaftig- keit der Aussagen an sich zu würdigen.

- 25 -

5. Anstiftung von B._____ zur Verübung von Einbruchdiebstählen 5.1. Die Vorinstanz erachtet es zu Recht als erstellt, dass der Berufungskläger den Mitbeschuldigten B._____, der sich damals in Chile aufhielt, kontaktiert und gebeten hat, zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz zu kommen, und dass der Berufungskläger dabei während mehrerer Monate Über- zeugungsarbeit geleistet hat, wobei B._____ schliesslich zustimmte und zum ge- nannten Zweck in die Schweiz reiste. Auf die überzeugenden Erwägungen der Vor- instanz (Urk. 243 S. 71-75) kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Bloss im Sinne einer Rekapitulation sei auf Folgendes hingewiesen: 5.2. Es ist unbestritten, dass B._____ und A._____ vor der Reise B._____s in die Schweiz miteinander kommuniziert haben. Strittig ist der Inhalt der Kommuni- kation und der – gegenüber A._____ kommunizierte – Zweck von B._____s Reise. B._____ führte zusammengefasst aus, A._____ habe ihn in Chile vor allem über Facebook, teilweise über WhatsApp, kontaktiert und während längerer Zeit dazu überredet, zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz zu kommen (vgl. die vorinstanzliche Zusammenfassung von B._____s Aussagen; Urk. 243 S. 71). Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, er habe nichts von den Einbruchdiebstählen gewusst und gedacht, dass B._____ ferienhalber in die Schweiz reise (Urk. 167 S. 27 f.; vgl. auch Urk. D1/13/4 F/A 6 ff.; Urk. D1/14/4 S. 32). 5.3. Protokolle zu den Chats von B._____ und A._____ aus der Zeit vor B._____s Ankunft in der Schweiz liegen nicht im Recht. Wie die Vorinstanz richtig hervorhebt, wirkte B._____ indes bei mehreren Gelegenheiten bereitwillig an der Beschaffung entsprechender Beweismittel mit, die potentiell zur Überprüfung seiner bereits de- ponierten Aussagen geeignet gewesen wären (s. dazu Urk. 243 S. 71 f. und Urk. D1/9/4 F/A 42 ff., 170, 182; Urk. D1/9/5 S. 19). Die Beschaffung der betreffenden Chats scheiterte dann zwar aus technischen Gründen. Die Tatsache, dass sich B._____ aber sofort und an Ort und Stelle dazu bereit erklärte, den Untersuchungs- behörden Zugang zu seinem Account und den Chats zu verschaffen, und dass er dadurch eine potentielle Überprüfung seiner Aussagen in Kauf nahm, wertete die Vorinstanz zutreffend als Zeichen der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dass ein

- 26 - Zugriff auf die Chats aus technischen Gründen nicht möglich sein würde, konnte B._____ nicht (mit Sicherheit) voraussehen. Hätte er A._____ völlig zu Unrecht be- lastet, wie dies der Berufungskläger geltend macht, wäre eine andere Reaktion zu erwarten gewesen. Es erscheint abwegig, dieses Verhalten B._____s – wie von der Verteidigung behauptet (vgl. Urk. 257 S. 9 f.) – auf berechnende Schauspielerei zu- rückzuführen. 5.4. B._____ gab konstant zu Protokoll, dass A._____ ihm, als er noch in Chile gewesen sei, immer wieder Fotos von Wertsachen aus Häusern, in denen A._____ Malerarbeiten verrichtet habe, geschickt habe, um ihn so zur Verübung von Ein- bruchdiebstählen in die Schweiz zu locken (Urk. D1/9/4 F/A 41 ff., 80; Urk. D1/14/2 S. 18; Urk. D1/14/4 S. 27 f.; Prot. I S. 52 f.). Besonders erwähnte B._____ Fotos von einer Schmuckschatulle (bzw. von vier solcher Schatullen), die aus einer Liegenschaft in P._____ stammten (Urk. D1/9/4 F/A 41 ff., 80; Urk. D1/14/4 S. 27 f.). Diese Schmuckschatulle(n) konnte B._____ auf Nachfrage detailliert und auch in einer späteren Einvernahme ohne Widersprüche beschreiben, was als Realitätskriterium zu werten ist (vgl. Urk. D1/9/4 F/A 45; Urk. D1/14/4 S. 27 f.). Weiter gab er an, er habe die Fotos, die er von A._____ aus der Schweiz bekom- men habe, vor seiner Abreise – als er den Flug in die Schweiz bereits gebucht hatte

– seinem Kollegen C._____ geschickt, der dann auch habe mitkommen wollen (Urk. D1/9/4 F/A 45; Prot. I S. 58 f.). Diese Darstellung hat C._____ anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz bestätigt (Prot. I S. 70). 5.5. Die von B._____ detailliert beschriebenen Fotos der vier Schmuckschatul- len, die ihm A._____ vor seiner Reise in die Schweiz geschickt habe, ordnete er einer konkreten Liegenschaft an der Q._____-strasse 1 in P._____ zu (Parterre- Wohnung), von der er Aussenaufnahmen auf seinem Mobiltelefon hatte (Urk. D1/9/4 S. 27 f.; Urk. D1/15/5 S. 114 f.). Diese Liegenschaft habe er zusammen mit A._____ besichtigt und dabei Fotos des betreffenden Hauses gemacht, wobei er dort aber nicht habe einbrechen können, weil Leute anwesend gewesen seien (Urk. D1/9/4 F/A 44 und S. 27 f.; Urk. 14/4 S. 27 f.). Der Berufungskläger hat auf Vorhalt der betreffenden drei Fotos nicht bestritten, dass er zusammen mit B._____ an dieser Örtlichkeit gewesen sei, gab jedoch an, B._____ habe die Fotos ohne

- 27 - sein Wissen aus dem (fahrenden) Auto heraus gemacht (Urk. D1/14/6 S. 53 und Urk. D1/14/5 S. 114 f.). Dies erweist sich offensichtlich als Schutzbehauptung. Ers- tens erscheint es bereits äusserst zweifelhaft, dass alle drei dieser Fotos aus einem (fahrenden) Fahrzeug heraus erstellt worden sein sollen. Offensichtlich unzutref- fend ist dies sodann mit Blick auf ein weiteres ab dem Mobiltelefon B._____s si- chergestelltes Bild, welches das Klingelschild der betreffenden Liegenschaft an der Q._____-strasse 1 in P._____ zeigt (Urk. D1/5/27 S. 3; D1/5/55 ["Beilagen digital", "Berichte Mobiltelefon B._____", "Bilder wichtige Hinweise", S. 3]). Bereits damit ist die Behauptung A._____s widerlegt. Zweitens zeigen die von den Untersuchungs- behörden erhobenen und ausgewerteten RTI-Daten, dass A._____ und B._____ bereits am 12. August 2022, also noch am Tag der Einreise B._____s in die Schweiz, einen gemeinsamen Standort in P'._____ – nahe der betreffenden Adresse – verzeichneten (Urk. D1/6/1 S. 16 ff.; Urk. D1/6/18 S. 1). Die gemessene Aufenthaltsdauer von 13 Minuten rund um die "ungefähre Adresse" an der R._____-strasse 2 in P._____ (RTI-Daten; Urk. D1/6/18 S. 1) lässt sich mit einer blossen Durchfahrt nicht erklären. Weshalb A._____ seinen "Gast" B._____ – zu- mal unmittelbar nach dessen Ankunft – ausgerechnet nach P._____, u.a. an die Q._____-strasse 1, hätte fahren sollen, ist nicht ersichtlich. Die Erklärung A._____s, er hätte früher einmal in P._____ gewohnt und sie seien nach einem Ausflug von S._____ dort durchgefahren (Urk. D1/14/6 S. 20, 32; Urk. D1/14/4 S. 28), erscheint völlig unglaubhaft. P._____ liegt nicht ansatzweise auf dem Rückweg von S._____ nach Zürich. Die einzige vernünftige Erklärung liegt darin, dass A._____ B._____ sogleich die Örtlichkeit zeigte, von der die Fotos der erwähnten Schmuckschatullen stammten, und dass B._____ vor Ort ausstieg und die betref- fenden Fotos als Erinnerungshilfe machte, um zwecks Einbruchs dorthin zurückzu- kehren. Hinzu kommen die Umstände, dass der Berufungskläger im August 2019 in der Wohnung der Familie T._____ in der Liegenschaft an der Q._____-strasse 1 in P._____ Arbeiten ausgeführt hat (vgl. Urk. D1/6/1 S. 14) und dass der Name "T._____" auf dem von B._____ abfotografierten Klingelschild erscheint (Urk. D1/5/27 S. 3; D1/5/55 ["Beilagen digital", "Berichte Mobiltelefon B._____", "Bilder wichtige Hinweise", S. 3]). Eine zufällige Koinzidenz dieser Umstände, wie sie vom

- 28 - Berufungskläger behauptet wird (vgl. Urk. D1/14/6 S. 53), erscheint ausgeschlos- sen. 5.6. Dass sich in den Aussagen B._____s teilweise auch gewisse – geringfügige

– Diskrepanzen finden, ist mit der Vorinstanz nicht entscheidend. Die Zeitperiode der Anstiftung hat B._____ zwar nicht immer genau gleich, im Kern aber doch über- einstimmend ausgesagt (s. hierzu Urk. 243 S. 73 f.). Dass er erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz erwähnte, A._____ habe ihm auch angebo- ten, die Flugkosten zu übernehmen (vgl. Prot. I S. 58), mag unter Umständen auch gewissen Übertreibungstendenzen geschuldet sein, vermag seine Aussagen aber nicht grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Auch davon ging die Vorinstanz zu Recht aus (Urk. 243 S. 74). 5.7. Die detaillierten, konstanten und in sich schlüssigen Aussagen B._____s scheinen gerade angesichts der erwähnten Sachbeweise, welche seine Darstel- lung massgeblich untermauern und jene A._____s klar widerlegen, glaubhaft. Gestützt darauf ist unzweifelhaft erstellt, dass der Berufungskläger den Mitbeschul- digten B._____ über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten per Facebook und teilweise WhatsApp dazu anstiftete, zur Verübung von Einbruch- diebstählen in die Schweiz zu reisen, und dass er B._____ hierzu verschiedene Bilder von Wertgegenständen schickte, die er (A._____) in Wohnungen gesehen hatte, in denen er (Maler-)Arbeiten verrichtet hatte.

6. Zeigen von lohnenswerten Objekten und Gegenden 6.1. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Berufungskläger dem Mitbe- schuldigten B._____ mehrere lohnenswerte Objekte bzw. Gegenden gezeigt hat, die sich für die Verübung von Einbruchdiebstählen eignen würden. Die betreffen- den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 243 S. 75-80) überzeugen und erweisen sich als korrekt, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist auf Folgendes hinzuweisen: 6.2. Bereits erstellt wurde, dass der Berufungskläger den Mitbeschuldigten B._____ mit der Aussicht auf konkrete lohnenswerte Objekte in die Schweiz lockte

- 29 - und dass er ihn unmittelbar nach seiner Ankunft in der Schweiz noch am Anreisetag zur Liegenschaft an der Q._____-strasse 1 in P._____ fuhr, die er ihm als lohnens- wertes Einbruchsobjekt empfohlen und aus der er ihm Fotos von Schmuckschatul- len geschickt hatte, die er anlässlich von dort verrichteten Malerarbeiten erstellt hatte. Anders lassen sich die auf dem Mobiltelefon B._____s sichergestellten Fotos dieser Liegenschaft, der an diesem Ort verzeichnete gemeinsame RTI-Standort und der Umstand, dass der Berufungskläger im August 2019 in dieser Liegenschaft Malerarbeiten verrichtet hatte, nicht erklären. 6.3. Angesichts dieser Sachbeweise erscheint auch die Aussage B._____s ohne Weiteres glaubhaft, A._____ habe ihm in P._____ noch weitere Objekte gezeigt, insbesondere die Liegenschaft an der U._____-strasse 3 (Dossier 6), in die er spä- ter auch tatsächlich eingebrochen ist (Urk. D1/14/3 S. 34; Urk. D1/14/4 S. 18, 24; Urk. D1/9/4 F/A 82, 84). Diese Liegenschaft liegt – wie die Q._____-strasse 1 – unweit von der R._____-strasse 2 in P._____ entfernt, an welcher am 12. August 2022 aufgrund der Antennenverbindungen während 13 Minuten ein gemeinsamer ungefährer Standort von B._____ und A._____ ermittelt werden konnte (Urk. D1/6/1 S. 16 ff.; Urk. D1/6/18 S. 1). Dasselbe gilt für die Liegenschaft an der V._____-strasse 4 in P._____ (Dossier 11; vgl. hierzu die Aussage B._____s, A._____ habe ihm in P._____ drei konkrete Liegenschaften gezeigt; Urk. D1/14/4 S. 18). 6.4. Aufschlussreich sind sodann die auf dem Mobiltelefon B._____s sicherge- stellten Markierungen in der Google-Maps-Applikation. Gemäss den ausgewerte- ten RTI-Daten konnten an vielen dieser Orte gemeinsame Standorte von B._____ und A._____ festgestellt werden (Urk. D1/6/1 S. 20 f.; Urk. D1/6/26). Auch wenn sich bei diesen Orten ein eindeutiger Zusammenhang zu den eingeklagten Ein- bruchdiebstählen nicht herstellen liess, erscheint es bei einer Gesamtbetrachtung mit der Vorinstanz durchaus naheliegend, dass dies Orte waren, die A._____ dem Mitbeschuldigten B._____ gezeigt und für Einbrüche empfohlen hat, wobei Letzte- rer – als ortsunkundige Person – in der Google-Maps-Applikation jeweils Markie- rungen setzte, um die betreffenden Örtlichkeiten später wieder auffinden zu kön- nen. Für diese diversen gemeinsamen Standorte, die sich B._____ zudem in der

- 30 - App markierte, konnte A._____ keine vernünftige Erklärung liefern. Dass die betref- fenden Aufenthalte – zumal oftmals in Wohngegenden gelegen – nicht touristisch motiviert waren, ist offensichtlich. 6.5. Vor diesem Hintergrund erscheinen die konstant und in sich schlüssig deponierten Aussagen B._____s, A._____ habe ihm zahlreiche für Einbruchdieb- stähle geeignete Gegenden und Einbruchsobjekte gezeigt (Urk. D1/14/4 S. 5, 12, 15; Urk. D1/14/3 S. 4; Urk. D1/14/2 S. 18 f., 21 f., 37; Urk. D1/9/4 F/A 78 ff., 90; Prot. S. 55 f., 58), als glaubhaft. In dieses Bild passen auch die weiteren gemein- samen Standorte B._____s und A._____s, insbesondere jene ausserhalb der Stadt Zürich, die aufgrund der Auswertung der RTI-Daten ermittelt werden konnten (Urk. D1/6/1 S. 16 f.; Urk. D1/6/18). Dass ein ausreichend klarer Bezug zu effektiv be- gangenen Einbruchdiebstählen nur hinsichtlich der Objekte in P._____ (Dossiers 6 und 11) hergestellt werden konnte, steht dem nicht entgegen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 243 S. 76 f.). 6.6. Die Vorinstanz hat korrekt auf weitere Realitätskriterien hingewiesen, welche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen B._____s sprechen (Urk. 243 S. 78 f.). Es fällt auf, dass B._____ zu seinem Anteil steht und A._____ in diesem Zusammenhang nicht übermässig belastete. In einigen Fällen gab er zu Protokoll, A._____ habe ihm das betreffende Objekt nicht gezeigt bzw. nichts damit zu tun; in anderen Fällen machte er Erinnerungslücken geltend. Mit der Vorinstanz sind die – geringfügigen

– Diskrepanzen in den Aussagen B._____s mit Bezug auf die Anzahl gezeigter Häuser bzw. Gegenden bzw. die Zahl von Einbrüchen in Objekte, die ihm A._____ effektiv gezeigt habe, nicht entscheidend. Im Kern blieben seine Aussagen kon- stant. Sie erweisen sich insbesondere aufgrund der erwähnten Sachbeweise, wel- che sich zwanglos in seine Darstellung integrieren lassen und diese massgeblich stützen, als glaubhaft. Es ist damit erstellt, dass der Berufungskläger dem Mitbe- schuldigten B._____ zahlreiche Häuser bzw. Wohnungen sowie Gegenden zeigte, die sich seiner Ansicht nach für Einbruchdiebstähle eignen würden, wobei er das Wissen, das ihn zu diesen Empfehlungen brachte, teilweise aufgrund seiner Orts- kenntnisse, teilweise aber auch aufgrund von Arbeiten hatte, die er in den von ihm bezeichneten Wohnungen ausgeführt hatte. Nicht erstellt ist, dass der Berufungs-

- 31 - kläger auch der Mitbeschuldigten E._____ lohnenswerte Objekte oder Gegenden zeigte.

7. Abholung mit dem Auto nach Verübung der Einbruchdiebstähle 7.1. Die Anklage wirft dem Berufungskläger vor, er habe die vier Mitbeschuldig- ten B._____, E._____, C._____ und D._____ nach Verübung einzelner Einbruchs- delikte mit dem Auto abgeholt, insbesondere wenn zu viel Deliktsgut erbeutet worden sei (Urk. 70 S. 6). Die Vorinstanz erachtet es nur, aber immerhin, als erstellt, dass der Berufungskläger die vier Mitbeschuldigten nach Verübung der Delikte vom 10. September 2022 (Dossier 4) und vom 16. September 2022 (Dossier

12) mit dem Auto abgeholt und nach W._____ in die Unterkunft der Mitbeschuldig- ten C._____ und D._____ gefahren hat (Urk. 243 S. 85-89). Diese Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 243 S. 85-89) erweisen sich als korrekt, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.2. Der Beschuldigte B._____ gab konstant zu Protokoll, A._____ habe ihn bzw. die weiteren Mitbeschuldigten in mehreren Fällen nach Verübung der Einbruchdiebstähle mit dem Auto abgeholt, insbesondere wenn sie zu viel Delikts- gut gestohlen hätten. Konkret erwähnte er die Delikte in den Dossiers 4 und 12, in welchen er die Abholung A._____s im Einzelnen schilderte. Es kann auf die Zu- sammenfassung der Aussagen B._____s durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 243 S. 85 f.). 7.3. Mit Bezug auf das Dossier 12 wurde die Darstellung B._____s durch den Mitbeschuldigten C._____ ausdrücklich bestätigt. Er gab in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz an, A._____ hätte ihn und die drei weiteren Mitbeschuldigten nach der Tat gemäss Dossier 12, nachdem B._____ ihn (A._____) angerufen hätte, ab- geholt und zu ihrem Hotel in W._____ gefahren (Prot. I S. 68 f.). Diese Aussagen von C._____ und B._____ in Bezug auf das Dossier 12 werden durch die ausgewerteten RTI-Daten gestützt. Daraus ergibt sich unzweideutig, dass sich B._____, C._____, E._____ und D._____ im ermittelten Tatzeitraum am Tatort an der AA._____-strasse 5 in Zürich aufhielten (Urk. D1/6/24 S. 1). A._____, der sich bereits am betreffenden Nachmittag in der Nähe des Tatorts aufgehalten hatte (Urk.

- 32 - D1/6/24 S. 1) – was darauf hindeutet, dass er B._____ die Lokalität vorgängig ge- zeigt hatte –, bewegte sich gemäss den RTI-Daten rund 25 Minuten nach dem letz- ten am Tatort verzeichneten Standort der Mitbeschuldigten mit diesen zusammen von Zürich nach W._____ (Urk. D1/6/24 S. 2), wo die fünf Beschuldigten für rund eine Stunde verweilten, bis B._____ und A._____ zusammen nach Zürich zurück- fuhren (Urk. D1/6/24 S. 3). Die vom Berufungskläger deponierte Erklärung hierzu, dies sei im Anschluss an einen Ausflug nach S._____ erfolgt, ist offensichtlich falsch. Es ist erstellt und unbestritten, dass B._____, C._____, E._____ und D._____ am 16. September 2022, zwischen 19:52 und 21:20 Uhr, an der AA._____-strasse 5 in Zürich anklagegemäss ein Einbruchsdelikt verübt hatten. Die erwähnten RTI-Daten lassen sich mit einem Ausflug nach S._____ nicht in Ein- klang bringen. Sodann weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass das Anruf- protokoll auf dem Mobiltelefon B._____s und das erbeutete Deliktsgut – darunter mehr als 15 Handtaschen – die Darstellung B._____s untermauern. Hinzu kommt, dass auf dem Mobiltelefon A._____s Fotos dieser Handtaschen sichergestellt wur- den. Seine Aussage, B._____ habe ihm eine der Handtaschen als Geschenk für seine Partnerin zur Wahl angeboten, und er habe sich nicht vorstellen können, dass es sich dabei um Deliktsgut gehandelt habe (Urk. D1/14/6 S. 39 f.), ist unter den gegebenen Umständen geradezu abwegig. 7.4. Mit Bezug auf das Dossier 4 hält die Vorinstanz richtig fest, dass nur RTI- Daten vorliegen, die eine Bewegung der Mitbeschuldigten vom Tatort (In der Ey 27, Zürich) nach W._____ belegen (Urk. D4/3 S. 9 f.; Urk. D4/4), nicht aber solche, die belegen würden, dass sich A._____ in dieser Zeit mit den Mitbeschuldigten mitbewegte. Dies kann freilich auch darauf zurückzuführen sein, dass A._____ sein Mobiltelefon zuhause gelassen oder ausgeschaltet hatte. Die mit Blick auf das Dossier 4 konstanten und schlüssigen Aussagen B._____s werden, wie die Vor- instanz richtig hervorhebt, durch die erbeutete Menge an Deliktsgut, die einen Transport mit einem Auto plausibel macht, durch das Anrufprotokoll auf dem Mobiltelefon B._____s sowie durch den WhatsApp-Chat zwischen B._____ und C._____ gestützt. Demgemäss schrieb B._____ dem Mitbeschuldigten C._____ nach dem verübten Einbruch, er habe "sie" – gemeint ist offensichtlich erbeutetes Deliktsgut – "A._____" gegeben, weil sie hässlich seien (Urk. D1/5/17 S. 67), was

- 33 - nahelegt, dass nach dem Einbruch ein Treffen zwischen B._____ und A._____ stattgefunden hat. Richtig ist zwar, dass C._____ vor Vorinstanz aussagte, er habe A._____ nur ein einziges Mal "bei einem Delikt gesehen", nämlich bei jenem ge- mäss Dossier 12, von dem er sie abgeholt habe (Prot. I S. 68 f.). Weil C._____ zunächst aber bereits betreffend seine eigene Beteiligung an diesem Delikt (Dos- sier 4) unsicher war (vgl. Prot. I S. 67 f.), kann dieser Aussage, die der Darstellung B._____s zu widersprechen scheint, kein entscheidendes Gewicht zukommen. Mit der Vorinstanz erscheint die Aussage B._____s, A._____ habe sie auch beim Delikt gemäss Dossier 4 – jenem "mit den Wodkaflaschen" – mit dem Auto abgeholt, bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände glaubhaft, sodass darauf abzustellen ist. 7.5. Ebenfalls richtig ist die Feststellung der Vorinstanz, B._____ habe abgese- hen von den Delikten gemäss den Dossiers 4 und 12 keine weiteren konkreten Angaben zu erfolgten Abholungen durch A._____ machen können. Zudem fällt in diesem Zusammenhang in der Tat eine gewisse Tendenz zur Zunahme der Belas- tungen durch B._____ auf, namentlich dahingehend, dass er erst spät behauptete, A._____ hätte ihn teilweise auch zu den Einbrüchen hingefahren (s. dazu Urk. 243 S. 88 f.). Aufgrund dieser erkennbaren Übertreibungstendenz können nur, aber im- merhin, die beiden vorerwähnten, von B._____ konkret geschilderten und teilweise auch durch Sachbeweise belegten Abholungen und Transporte zum Hotel von C._____ und D._____ in W._____ (Dossiers 4 und 12) als erstellt gelten.

8. Weitere Unterstützungshandlungen 8.1. Der Berufungskläger liess über seine Verteidigung anerkennen, dass er B._____ und E._____ nicht nur Kost und Logis gewährte, sondern sie anklagegemäss auch bei administrativen Aufgaben unterstützte (Urk. 167 S. 27). 8.2. [ÖV-Ticket] Mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 243 S. 80 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist als erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger B._____ dabei geholfen hat, ein ÖV-Ticket zu erwerben. Gleich nach der Ankunft B._____s in der Schweiz am 12. August 2022 unterstützte A._____ ihn dabei, ein ZVV-Monatsabonnement für alle Zonen zu kaufen, und er- kundigte sich am 2. September 2022 per WhatsApp, wann das Abonnement aus-

- 34 - laufe (Urk. D1/5/20 S. 7). Mit der Vorinstanz zeigt sich darin zudem unzweifelhaft, dass A._____ von Anfang an wusste – entgegen seiner Aussage, er sei von einem zweiwöchigen Ferienaufenthalt B._____s ausgegangen (Prot. I S. 96) –, dass B._____ für mehr als zwei Wochen in der Schweiz bleiben würde. A._____ war offensichtlich daran gelegen – das zeigt sich in seiner WhatsApp-Anfrage an B._____, wann das Abonnement auslaufe –, dass B._____ nicht in einer Billett- Kontrolle hängen bleiben würde und so auffliegen könnte. 8.3. [SIM-Karte und Geldtransfer] Ebenfalls nicht bestritten und erstellt ist, dass der Berufungskläger den Mitbeschuldigten B._____ nach seiner Ankunft in der Schweiz dabei unterstützte, eine schweizerische SIM-Karte zu erwerben, und dass er B._____ bzw. E._____ dabei half, Geld nach Chile zu schicken, bzw. zweimal selbst Geld für E._____ über einen Geldtransfer-Dienst nach Chile überwies. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 243 S. 81 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.4. [Malerkleidung] In der Einvernahme vom 25. Januar 2023 gab B._____ zu Protokoll, A._____ habe ihm verschmutzte Malerkleidung gegeben, um bei den Ein- brüchen nicht aufzufallen. Tagsüber habe er jeweils die Malerkleidung getragen. Wenn er nachts aus dem Haus gegangen sei, habe er die Malerkleider ausgezo- gen. Unter der Malerkleidung habe er kurze Hosen und ein T-Shirt getragen. Bevor er jeweils in die Häuser reingegangen sei, habe er die Malerkleidung ausgezogen und in den Rucksack getan (Urk. D1/14/3 S. 39). Auf Nachfrage konnte sich B._____ nicht mehr daran erinnern, um was es bei der ihm vorgehaltenen Whats- App-Nachricht A._____s vom 17. August 2022, 17:32 Uhr, gegangen sei (Urk. D1/5/19 S. 6: "die Kleidung ist bereit"). In der Einvernahme vom 1. Februar 2023 führte B._____ aus, er habe die Malerkleidung, die ihm A._____ gegeben habe, eigentlich bei jedem Delikt getragen. Er habe sie im Rucksack mitgenommen, sich kurz vor dem Delikt umgezogen und die Malerkleidung danach schnell wieder abgezogen (Urk. D1/9/4 F/A 137 ff.). Auf Nachfrage hielt er dann – im Widerspruch dazu – fest, er habe die Malerkleidung während der Einbrüche in den Objekten selbst nicht getragen; er habe sich jeweils vor dem Haus noch schnell umgezogen bzw. die Malerkleider abgezogen (Urk. D1/9/4 F/A 140). Auf Vorhalt der WhatsApp-

- 35 - Nachricht A._____s vom 17. August 2022, 17:32 Uhr, gab er an, es sei um die Malerkleider gegangen, die A._____ ihm gegeben hätte (Urk. D1/9/4 F/A 188). In der Einvernahme vom 17. April 2023 bestätigte B._____, dass A._____ ihm Malerkleider für die Verübung der Delikte gegeben hätte (Urk. D1/14/4 S. 12, 17). Auf Vorhalt der erwähnten WhatsApp-Nachricht A._____s erklärte er, es sei darum gegangen, dass er (B._____) seine Sachen in der Waschmaschine gehabt hätte. Er (B._____) hätte die Waschmaschine gestartet und sei dann ausser Haus gegan- gen (Urk. D1/14/4 S. 28 f.). Die referenzierten Aussagen B._____s erweisen sich als widersprüchlich und nicht schlüssig. Es wird bis zuletzt nicht klar, ob B._____ die Malerkleidung jeweils auf der Anreise zum Delikt, während des Delikts und/oder danach getragen haben will. Dabei ist es durchaus denkbar, dass die aufgezeigten Widersprüche auf Verständnisschwierigkeiten und/oder Übersetzungsprobleme zurückzuführen sind. Widersprüchlich sind die Aussagen B._____s auch zur Bedeutung der WhatsApp- Nachricht A._____s vom 17. August 2022, "die Kleidung" sei "bereit" (Urk. D1/5/19 S. 6). Entgegen der Vorinstanz kann nicht gesagt werden, die Ausführungen B._____s seien per se unplausibel oder realitätsfern; vielmehr bleiben seine Aus- sagen schlicht unklar. Beispielsweise wäre es durchaus naheliegend, sich unmittelbar nach dem Delikt – noch im Objekt selbst oder kurze Zeit nach dem Verlassen der Wohnung – versteckt umzuziehen, damit die Polizei, falls sie von einem Zeugen informiert würde, nach einer Person mit anderer Kleidung suchen würde. Dass ein Tragen von Malerkleidung der Firma AB._____ den Verdacht auf A._____ lenken könnte und dass ein solches Vorgehen nicht allzu klug erschiene, mag zutreffen, spricht aber nicht per se gegen die Darstellung B._____s. Täter ge- hen nicht immer besonders intelligent vor und denken ihre Handlungen nicht immer zu Ende. Dass B._____ seine Schilderung, A._____ habe ihm unauffällige Maler- kleidung beschafft, frei erfunden bzw. den Sachverhalt ausgeschmückt habe, kann deshalb so nicht gesagt werden. Insbesondere kann aus den aufgezeigten Wider- sprüchen nicht auf eine allgemeine Unglaubwürdigkeit B._____s geschlossen wer- den, und sie vermögen auch sonst die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen

- 36 - nicht generell in Frage zu stellen. Einzig mit Blick darauf, ob A._____ dem Mitbe- schuldigten B._____ unauffällige Malerkleidung zur Verfügung gestellt hat, ist fest- zuhalten, dass die Aussagen B._____s – jedenfalls in der Form, in der sie protokol- liert wurden – unschlüssig sind und als Beweis nicht genügen. Dieser Teil des An- klagesachverhalts kann deshalb nicht als erstellt gelten. 8.5. [Werkzeug] Mit der Vorinstanz erweisen sich die Aussagen B._____s zum verwendeten Einbruchswerkzeug, das er von A._____ erhalten bzw. mit diesem zusammen besorgt hatte, als glaubhaft. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden (Urk. 243 S. 83-85). B._____ gab im Kern konstant und schlüssig an, er habe nach seiner Ankunft in der Schweiz zusammen mit A._____ zunächst zwei Schraubenzieher gekauft, die ihm jedoch nicht viel gebracht hätten. In der Folge habe ihm A._____ zwei identische Brecheisen beschafft, die am einen Ende gebogen gewesen seien (sog. Geissfuss; Urk. D1/14/2 S. 27; Urk. D1/14/3 S. 20, 31; Urk. D1/9/4 F/A 131 ff.; Urk. D1/14/4 S. 17). Die von der Verteidigung monierten Inkonsistenzen in den Aussagen B._____s dazu, ob es sich jeweils um einen oder zwei Schraubenzieher bzw. Brecheisen gehandelt haben soll, sowie hin- sichtlich der geschätzten Länge und des Durchmessers der Werkzeuge sind mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen nicht geeignet, die Aussagen B._____s in Zweifel zu ziehen (vgl. Urk. 243 S. 83 f.; Urk. 257 S. 12). Korrekt ist der Hinweis der Vorinstanz, dass die Aussage B._____s, A._____ habe die von ihm beschafften Brecheisen selbst so gekürzt, dass sie in seinen Rucksack gepasst hätten, ausschliesslich in der unverwertbaren Einvernahme vom 1. Februar 2023 deponiert wurde (Urk. D1/9/4 F/A 131 ff.). Dieses Sachverhaltselement darf dem Schuldspruch folglich nicht zugrunde gelegt werden. Entgegen der Verteidigung spricht aber der Umstand, dass B._____ dieses Detail in den nachfolgenden (ver- wertbaren) Einvernahmen nicht wiederholt hat, keineswegs gegen die Glaubhaftig- keit seiner Aussagen. Es ist damit als erstellt zu betrachten, dass der Berufungs- kläger dem Mitbeschuldigten B._____ geeignetes Einbruchswerkzeug, nämlich zwei Schraubenzieher und zwei Brecheisen, beschafft hat.

- 37 -

9. Beuteteilung, Verkauf des Deliktsguts und gemeinschaftlicher Plan 9.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es sei zwischen dem Berufungskläger und dem Mitbeschuldigten B._____ vereinbart gewesen, dass dem Berufungsklä- ger als Gegenleistung für seinen Tatbeitrag ein Anteil an der Beute zustand. Zudem sei erstellt, dass A._____ Anspruch auf seinen Anteil erhob und dass er damit be- traut war, das Deliktsgut zu versilbern. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweis- mittel in diesem Zusammenhang eingehend und sorgfältig gewürdigt und die rich- tigen Schlüsse gezogen. Auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Urk. 243 S. 89-102; Art. 82 Abs. 4 StPO). 9.2. B._____ führte in allen Einvernahmen konstant aus, er habe mit A._____ vereinbart gehabt, dass diesem als Gegenleistung für seine Unterstützungsleistun- gen und das Zeigen geeigneter Objekte ein gewisser Anteil an der Beute zusteht, und A._____ sei damit betraut gewesen, das erbeutete Deliktsgut bzw. einen Teil davon zu versilbern. Widersprüchlich sind seine Aussagen hinsichtlich des konkre- ten Inhalts der Vereinbarung, namentlich der Höhe des vereinbarten Anteils A._____s. Es kann diesbezüglich auf die von der Vorinstanz zusammengefassten bzw. referenzierten Aussagen B._____s verwiesen werden (Urk. 243 S. 89-92). 9.3. Entgegen der Verteidigung ist aus diesen – teilweise durchaus erheblichen – Widersprüchen in den Aussagen B._____s hinsichtlich der Höhe des Anteils A._____s nicht darauf zu schliessen, dass B._____ schlechterdings die Unwahrheit erzählt und überhaupt keine Vereinbarung über eine Beuteteilung bestand (vgl. Urk. 257 S. 14). Erstens lassen sich gewisse Widersprüche dadurch erklären, dass B._____ in seinen Aussagen offensichtlich nicht immer zwischen der (ursprünglichen) Vereinbarung über die Beuteteilung und der effektiv vollzogenen

– oder aus seiner Sicht eben gerade nicht erfolgten – Teilung unterschied. B._____ wirft A._____ vor, er habe letztlich – abredewidrig – alles beansprucht bzw. alles an sich genommen, und dies betonte er bei jeder Gelegenheit. Zweitens geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die ursprüngliche Vereinbarung naheliegenderweise einem gewissen Wandel unterlag, nicht zuletzt deshalb, weil

– für A._____ unerwartet – erwiesenermassen weitere Komplizen nachträglich hinzukamen. Ursprünglich ging A._____ davon aus, dass B._____ alleine in die

- 38 - Schweiz reisen und die Einbrüche alleine ausführen würde. Nachdem B._____ seine Freundin E._____ mitgebracht hatte und sie bei den Delikten einsetzen wollte, wurde dies von A._____ akzeptiert. Er fuhr beide von O._____ nach Zürich, beherbergte beide in seiner Wohnung und war letztlich damit einverstanden, dass B._____ die Einbrüche zusammen mit E._____ verübte. Später kamen C._____ und D._____ hinzu. Glaubhaft scheint in diesem Zusammenhang die Aussage B._____s, A._____ sei über diesen Umstand nicht erfreut gewesen, zumal die Beute nun mit weiteren Person habe geteilt werden müssen (Urk. D1/14/4 S. 13; Urk. D1/9/4 F/A 49). Dennoch akzeptierte A._____ offensichtlich auch diese Ver- änderung des ursprünglichen Plans, holte er doch erwiesenermassen mindestens zwei Mal alle vier Mitbeschuldigten nach einem Einbruch mit dem Auto ab und fuhr diese nach W._____. Mit dem Hinzutreten weiterer Komplizen stellte sich offen- sichtlich die Frage, wie die Beute nunmehr geteilt werden soll. Dabei ist es sowohl denkbar, dass eine neue Vereinbarung getroffen wurde, als auch, dass ohne neue (konkrete) Vereinbarung auf eher unsicherer Basis – quasi von Mal zu Mal – über die Beuteteilung entschieden wurde. Ebenfalls denkbar ist es, dass A._____ seine Forderungen nachträglich erhöht hat. Mit der Vorinstanz erweisen sich die Aus- sagen B._____s, dass A._____ zu einer gierigen und kontrollierenden Person ge- worden sei und dass er A._____ deshalb irgendwann nicht mehr sämtliches Deliktsgut gezeigt habe (Urk. D1/14/4 S. 8, 19; Urk. D1/14/6 S. 17; Urk. D1/9/4 F/A 129 f.), als naheliegend und glaubhaft. Dies wird durch die Aussage von C._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestützt, wonach B._____ von ihm (C._____) verlangt habe, dass er Teile des Deliktsguts bei sich im Hotel aufbewahre, weil B._____ immer wieder "Probleme" mit A._____ gehabt habe (Prot. I S. 67). 9.4. Auch wenn die Aussagen B._____s hinsichtlich des genauen Inhalts der Vereinbarung bzw. des Anteils A._____s an der Beute widersprüchlich sind, ändert dies mit der Vorinstanz nichts daran, dass die Kernaussagen, nämlich dass eine Abrede mit A._____ über die Beuteteilung bestand – welchen Inhalts auch immer

– und dass A._____ mit der Versilberung des Deliktsguts (oder eines Teils davon) betraut war, als solche glaubhaft sind. Zu Recht hält es die Vorinstanz für unplau- sibel und schlicht lebensfremd, dass A._____ den Mitbeschuldigten B._____

- 39 - erwiesenermassen zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz lockte, dass er ihm zahlreiche lohnenswerte Gegenden und Objekte zeigte, ihm Einbruchswerkzeug – insbesondere zwei Brecheisen – beschaffte und ihn und E._____ letztlich während anderthalb Monaten bei sich wohnen liess, wenn er dafür keinerlei Gegenleistung erhalten haben soll. Insbesondere die hartnäckige, über mehrere Monate hinweg erfolgende Aufforderung A._____s, B._____ solle zur Ver- übung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz kommen, lässt sich nicht anders erklären, als dass sich A._____ einen Anteil an der Beute versprach und ausbe- dingte. Ebenfalls unplausibel scheint es, dass der ortsunkundige B._____ (oder die ebenfalls ortsunkundigen C._____, E._____ oder D._____), die in der Schweiz oder in Europa mutmasslich über keinerlei Kontakte verfügten, das erbeutete Deliktsgut versilbert haben sollen. Fakt ist, dass ein erheblicher Teil des Deliktsguts

– insbesondere die wertvollsten Stücke – nicht sichergestellt werden konnte, was die Annahme nahelegt, dass diese Gegenstände durch A._____ veräussert wur- den. Über andere Kontakte verfügten B._____, C._____, E._____ und D._____ nicht. Dieser Schluss wird gestützt durch die Anmerkung von C._____ – im Rahmen einer Ergänzungsfrage vor Vorinstanz –, A._____ habe eine "ganze Tasche voller Handtaschen mitgenommen und diese verkauft" (Prot. I S. 102). In dieses Bild passen auch die – teilweise durch A._____ veranlassten – Geldüberweisungen nach Chile in Höhe von mehreren tausend Franken (vgl. Prot. I S. 97; Urk. D1/14/6 S. 56 f.; Urk. D1/14/4 S. 21; Urk. D1/5/1 S. 65; Urk. D1/6/1 S. 38). Die Erklärung A._____s, B._____ habe ihm die rund Fr. 2'500.–, die er für E._____ nach Chile überwiesen habe, in bar gegeben, dieser sei wohlhabend gewesen und hätte genügend Geld mitgebracht, um in der Schweiz Ferien zu machen (Prot. I S. 97; Urk. D1/14/6 S. 56 f.), ergibt keinen Sinn. Es leuchtet nicht ein, weshalb B._____ Bargeld, das er aus Chile mitgebracht (oder in der Schweiz von seinem Konto ab- gehoben) haben soll, zuhanden von E._____ nach Chile hätte zurückschicken sol- len. Mit der Vorinstanz als glaubhaft erscheint sodann die relativ konkrete Aussage B._____s, A._____ habe die gestohlene Rolex seinem Coiffeur, AC._____, verkau- fen wollen (Urk. D1/14/4 S. 37; Urk. D1/14/6 S. 8; Urk. D1/9/4 F/A 154). Dass B._____ dies erfunden haben soll, erscheint eher unwahrscheinlich. Zwar bestrei- ten sowohl A._____ als auch AC._____ diese Darstellung, und die Rolex konnte

- 40 - bei einer Hausdurchsuchung bei Letzterem nicht sichergestellt werden. Immerhin spricht aber der Umstand für die Schilderung B._____s, dass bei AC._____ diverse andere Markenuhren gefunden werden konnten (Urk. D1/6/1 S. 41 f.; Urk. D1/6/11). 9.5. Dass A._____ vereinbarungsgemäss mit einem nicht unerheblichen Anteil am Deliktsgut beteiligt war, darauf Anspruch erhob und mit der Versilberung des- selben (oder eines Teils davon) betraut war, ergibt sich sodann – im Gesamtkontext zweifelsfrei – aus diversen weiteren Indizien, welche die Vorinstanz im Einzelnen dargelegt hat (Urk. 243 S. 95 ff.). Vorab zu erwähnen ist der sichergestellte Whats- App-Chat zwischen A._____ und B._____, wobei insbesondere auf folgende Nach- richten bzw. Konversationen hinzuweisen ist:  Am 12. September 2022, 23.31 Uhr, schickte A._____ dem Mitbeschuldigten B._____s die folgende Nachricht: "Hey Bruder C._____ [C._____], er hat mich nach der Uhr gefragt und ich war ziemlich überrascht, weil du die Uhr genommen hast und ich sie nie in den Händen hatte." Darauf antwortete B._____: "Ja, E._____ [E._____] hat sie, E._____ hat sie, ich wusste nicht, dass sie sie hat." (Urk. D1/5/20 S. 10).  Am 23. September 2022, 15.08 Uhr, schrieb A._____ dem Mitbeschuldigten B._____: "Lass die Uhr um sie zu mitnehmen/bringen", und um 15:09 Uhr: "Mach ein foto, damit ich sehen kann wo du es hinterlässt". B._____ antwortete, er werde sie auf dem Rucksack lassen. Daraufhin schrieb A._____: "2000 [lucas] [d.h. Tausend-Peso-Scheine], ja es ist wahr", und B._____ antwortete: "Bruder, aber man muss es sehen, denn ich habe einen auf 9 Tausend gesehen." A._____ entgegnete daraufhin: "Du musst Sicherheit haben, um einen Preis zu nennen.", und B._____ meinte: "Das ist richtig, mein Bruder, man muss es gut sehen, mein Bruder, für den Preis.". A._____ antwortete um 15:18: "Bruder, dann warte ich, denn wenn ich es nehme, muss ich schon einen Preis sagen, erst nachdem sie sehen, ob es original ist oder nicht, aber ich muss mit dem Preis gehen Bruder. Also du sollst nur einen kurzen Blick darauf werfen, dann." B._____ antwortete darauf: "Ja, mein Bruder, ich sehe es mir gerade an.", und

- 41 - A._____ doppelte nach: "schau genau hin, damit du mir Bescheid sagen kannst" (Urk. D1/5/20 S. 14 f.).  Am 26. September 2022, 14:15 Uhr, schickte A._____ B._____ folgende (Sprach-)Nachricht: "Hey Bruder, äh ... eine Frage, sie fragen mich (räuspert sich), wie wirst du das Metall liefern? Denn möglicherweise werden sie dir das ganze Metall abkaufen, weil sie nicht wissen (Hintergrundgeräusche, nicht klar hörbar/ Phonetisch: denn sie das Gewicht nicht kennen) nur für den Fall, sag mir, ob es ja ist oder nein." (Urk. D1/5/20 S. 15). 9.6. Aus diesen Unterhaltungen zwischen A._____ und B._____ geht deutlich hervor, dass A._____ einen Anspruch auf einen Anteil an der Beute erhob, dass er erstaunt bzw. überrascht war, dass B._____ ihm eine (gestohlene) Uhr vorenthal- ten hatte, und dass er (A._____) das Deliktsgut – hier eine Uhr sowie (Edel-)Metall

– veräussern wollte. In dieselbe Richtung deutet folgende (Sprach-)Nachricht A._____s an B._____ vom 13. September 2022 (Urk. D1/5/20 S. 11):  "Hey Bruder, guten Morgen, ich habe dich angerufen, weil, wie war das Ge- spräch gestern Bruder, denn ich erkläre dir ein wenig, um zu sehen, ob du E._____ auch sagst, so ist es vorbei.. umziehen, denn mein Chef hat mir schon ein dringendes Zimmer besorgt Bruder, aber ich muss ein Bett kaufen, Kleider- schrank, kein Geld ausgeben und dann zurückkommen. Deshalb wollte ich wissen, wie es läuft, ahh... wenn nicht nur, um eine aufblasbare Matratze zu kaufen, denn die (unverständlich) ist teurer als alles andere, 750! und hier berechnen sie mir 700 für den ganzen Monat, aber es ist für den ganzen Monat! Natürlich ist es nur ein Zimmer, aber... deshalb möchte ich wissen, also Bruder, um mehr oder weniger zu sehen, welchen Richtung es gibt, was (unverständlich) ihr Jungs, um zu sehen, ob es eine gute Richtung gibt, oder nicht. Ich habe auch C._____ angerufen, damit wir uns später am Nachmittag treffen können, um zu sehen, was wir tun werden, Bruder. weil sowieso, du... wenn ich nicht zurück- komme (unverständlich), weil der Sohn anfangen wird zu hintergehen, er wird sagen, es gibt keinen Glatzkopf, warum seid ihr noch hier. Letzte Nacht habe ich

- 42 - also nur zwei Stunden geschlafen und nachgedacht. Wenn du kannst, ruf mich später an oder lass es klingeln und dann rufe ich dich zurück." 9.7. Auch darin zeigt sich ziemlich deutlich, dass sich A._____ einen finanziellen Vorteil durch die deliktischen Aktivitäten von (u.a.) B._____ und C._____ ("C._____") erhoffte. Es geht offensichtlich nicht nur darum, dass er sich damals in einer konfliktbelasteten Beziehungssituation befunden habe und sich als Gastgeber um seine Gäste habe kümmern müssen, wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 257 S. 17). Hinzu kommen verdächtige – bzw. im Gesamtkontext relativ eindeutige – Suchanfragen im Internet, die auf dem Mobiltelefon A._____s sicher- gestellt werden konnten:  Nachdem beim Delikt vom 16. September 2022, zwischen 19:52 und 21:20 Uhr (Dossier 12), u.a. eine Uhr der Marke "Atlantic" gestohlen worden war (vgl. Urk. D12/1 S. 13; Urk. D12/4 S. 37), wurde am 16. September 2022 um 22.36 Uhr auf dem Mobiltelefon A._____s die Website "Mercado Libre" aufgerufen und nach "Reloj [Uhr] Atlantis" gesucht (https://listado.mercadoli- bre.com.ar/reloj-atlantis; Urk. D1/6/40 S. 14; Urk. D1/6/1 S. 31; Urk. D12/12 S. 6 f.). Im Gesamtkontext scheint offensichtlich, dass A._____ mit dieser Suche den Wert der gestohlenen Uhr im Hinblick auf einen Weiterverkauf ermitteln wollte. Dieser Schluss drängt sich insbesondere angesichts der vorgenannten Whats- App-Nachrichten auf, mit denen A._____ dem Mitbeschuldigten B._____ klar- machte, er (A._____) müsse einen Preis haben, bevor er die Uhr allfälligen In- teressenten anbieten könne. Die Erklärung A._____s auf Vorhalt der entspre- chenden Internet-Suche, wonach B._____ ihn gebeten habe, danach zu suchen, was diese Uhr koste, und dass er nicht gewusst habe, weshalb B._____ ihn dies gefragt habe und dass es sich bei dieser Uhr um Deliktsgut handeln könnte (Urk. D1/14/6 S. 38), ist im Gesamtkontext abwegig und ist offensichtlich als Schutz- behauptung zu werten.  Am 24. September 2022, 20.55 Uhr, wurde auf dem Mobiltelefon A._____s auf der Website www.drinks.ch die Grey Goose Vodka LED Edition 300cl aufgeru- fen. Eine solche Flasche wurde zwei Wochen zuvor beim Delikt gemäss

- 43 - Dossier 4 vom 10. September 2022 gestohlen und am 14. November 2022 anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung A._____s sichergestellt (Urk. D4/1 S. 17, Pos. 93; Urk. D1/32/13 S. 2; Urk. D1/5/1 S. 11). Auf Vorhalt dieser Suchanfrage gab A._____ an, er habe einfach die Herkunft der Flasche herausfinden wollen (Urk. D1/14/6 S. 52). Auch dabei handelt es sich offensicht- lich um eine Schutzbehauptung, zumal eine solche Internetanfrage nicht ansatz- weise geeignet wäre, die "Herkunft" der sich bei ihm zuhause befindenden Flasche zu ermitteln. 9.8. Auf dem Mobiltelefon A._____s konnte ein Foto von Handtaschen sicherge- stellt werden, welche dem Einbruchdiebstahl in Dossier 12 zugeordnet werden konnten. Aufgrund der Bettdecke im Hintergrund ist zu vermuten, dass das Foto im Hotel AD._____, der Unterkunft von C._____ und D._____, aufgenommen wurde (vgl. Urk. D1/6/1 S. 33; Urk. D12/6 S. 7 ff.; Urk. D1/32/7 Foto 45; Urk. D1/6/38). Auf Vorhalt erklärte A._____, B._____ habe ihm "im Hotel" (gemeint ist wohl das Hotel AD._____) angeboten, dass er eine dieser Taschen für seine Frau auswählen könne. Weshalb B._____ ihm dies angeboten habe, erklärte er nicht. Dass es sich dabei um Deliktsgut gehandelt haben könnte, habe er sich nicht vorstellen können (Urk. D1/14/6 S. 39 f.). Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, erweist sich diese Erklä- rung – gerade im Kontext der vorangegangenen Abholung vom Tatort – als gera- dezu abwegig. Es ist offensichtlich, dass es sich dabei um Deliktsgut handelte, und dies musste A._____ klar sein. Mit der Vorinstanz liegt der Schluss nahe, dass das Foto im Hinblick auf einen Weiterverkauf der Ware erstellt wurde. 9.9. Anlässlich der Hausdurchsuchungen in der Wohnung von A._____ und sei- ner Partnerin, AE._____, vom 10./14 November 2022 und vom 2. März 2023 wur- den zahlreiche Gegenstände sichergestellt, die als Deliktsgut identifiziert und den einzelnen Einbruchdiebstählen zugeordnet werden konnten. Es kann diesbezüglich auf die Auflistung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 243 S. 105-107). Zu Recht hält die Vorinstanz fest, dass zwar dieser Umstand allein noch keine Beteili- gung A._____s beweist, zumal B._____ und E._____ in seiner Wohnung logiert hatten. Auffällig und aussagekräftig sind aber die konkreten Fundorte der Wertge- genstände. Wie die Vorinstanz im Einzelnen aufführt (Urk. 243 S. 107 ff.), wurde

- 44 - das Deliktsgut nicht etwa separiert und zusammen mit den übrigen Sachen von B._____ und E._____ vorgefunden, sondern es war offensichtlich in den Haushalt von A._____ und AE._____ integriert. Ein wesentlicher Teil des Deliktsguts wurde im Elternschlafzimmer (im oder auf dem Kleiderschrank, einer Kommode bzw. ei- nem Korpus), im Kinderzimmer oder im Wohnzimmer gefunden. Die Erklärungen, die A._____ in diesem Zusammenhang deponiert hat, sind mit Verweis auf die vor- instanzlichen Erwägungen (Urk. 243 S. 108 f.) völlig unglaubhaft. Ganz grundsätz- lich wäre zu erwarten, dass fremdes Eigentum von Gästen getrennt von eigenem aufbewahrt wird. Dies gilt umso mehr, wenn die Gäste – wovon A._____ Kenntnis hatte – verhaftet und der Begehung von Einbruchdiebstählen verdächtigt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, dass A._____ die angeblich B._____ bzw. E._____ gehörenden Gegenstände, die ihm bereits aufgrund ihrer Art und Anzahl verdächtig erscheinen mussten, verteilt in seiner Wohnung – inte- griert in den Haushalt – aufbewahrte und dabei nichts von einer deliktischen Her- kunft gewusst haben soll. Mit der Vorinstanz kann die Art und Weise, wie A._____ das Deliktsgut bei sich zuhause aufbewahrte, nur als Manifestation eines Willens zur Aneignung des Deliktsguts und als Ausdruck eines von A._____ erhobenen Anspruchs auf die Beute interpretiert werden. Wenn die Verteidigung ausführt, dass ein solcher Aneignungswille A._____s über die angeblich B._____ und E._____ gehörenden Gegenstände ja auch erst nach deren Verhaftung habe entstanden sein können (Urk. 257 S. 18), ist dies unbehelflich. A._____ spielte erstelltermas- sen bereits eine Rolle bei der Planung und teilweise bei der Ausführung der Ein- bruchsdelikte, welche das in seinen Haushalt integrierte Deliktsgut hervorbrachten. Dass er B._____ zu den Einbruchsdelikten angestiftet und ihn teilweise dabei un- terstützt hätte, ohne eine Gegenleistung zu erwarten, und dass er erst im Nachgang zur Verhaftung der vier Mitbeschuldigten und beim Erblicken der nun herrenlosen Beute erst den Entschluss zu deren Aneignung gefasst hätte, erscheint abwegig. Viel eher ist davon auszugehen, dass – wie ebenfalls bereits erstellt – A._____ Anspruch auf einen Teil des Deliktsguts erhob, da er bei dessen Beschaffung mit- geholfen hatte. 9.10. Bei einer kritischen Würdigung der Aussagen B._____s und einer Gesamtbetrachtung aller weiterer verfügbarer Beweismittel – insbesondere der

- 45 - erwähnten, teilweise unzweideutigen Indizien – steht ohne Zweifel fest, dass zwischen A._____ und B._____ eine Vereinbarung bestand, wonach A._____ als Gegenleistung für seinen Tatbeitrag ein nicht unerheblicher – im Umfang aber nicht genau feststellbarer – Anteil an der Beute zustand. Ebenfalls erstellt ist, dass A._____ gegenüber B._____ seinen Anteil jeweils einforderte und zu diesem Zweck das von B._____ erbeutete Deliktsgut regelmässig kontrollierte. Fest steht weiter, dass A._____ gemäss dem gemeinsamen Tatplan damit beauftragt war, das Deliktsgut – bzw. wenigstens ein erheblicher Teil davon – bestmöglich zu ver- silbern und anschliessend mit B._____ abzurechnen, d.h. ihm seinen Anteil auszu- bezahlen. Nicht erstellt ist, dass A._____ seinen Mittätern Kontakte zu potentiellen Abnehmern von Deliktsgut vermittelte bzw. vermitteln sollte. Zwischen A._____ und C._____, E._____ und D._____ bestand keine unmittelbare bzw. keine explizite Vereinbarung über die Aufteilung der Beute; eine solche hat A._____ nur mit B._____ abgeschlossen, und es war an diesem, die Beuteteilung mit den übrigen Mittätern zu regeln bzw. mit diesen abzurechnen. A._____ war zwar nicht begeis- tert, dass E._____ und später auch C._____ und D._____ hinzukamen und die Ein- bruchsdelikte zusammen mit B._____ begingen. A._____ war damit letztlich aber einverstanden und überliess B._____ die (Detail-)Planung und Ausführung der kon- kreten Einbrüche sowie die Koordination und Abrechnung mit den weiteren Mittä- tern. Dass A._____ die Mitwirkung u.a. von C._____ billigte, ergibt sich – abgese- hen von den erstellten Abholungen vom Tatort – insbesondere auch aus der folgenden, bereits zitierten (Sprach-)Nachricht A._____s an B._____ vom 13. Sep- tember 2022 (Urk. 5/20 S. 11): "[…] deshalb möchte ich wissen, also Bruder, um mehr oder weniger zu sehen, welchen Richtung es gibt, was (unverständlich) ihr Jungs, um zu sehen, ob es eine gute Richtung gibt, oder nicht. Ich habe auch C._____ [C._____] angerufen, damit wir uns später am Nachmittag treffen können, um zu sehen, was wir tun werden, Bruder. […]"

10. Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt – soweit hier noch zu beurteilen – weitgehend erstellt ist. Nicht rechtsgenügend erstellt ist einzig, (i) dass A._____ auch der Mitbeschuldigten E._____ lohnenswerte Objekte bzw.

- 46 - Gegenden gezeigt habe, (ii) dass A._____ dem Mitbeschuldigten B._____ unauffällige Arbeiterkleidung besorgt habe, (iii) dass eine explizite (konkrete) Vereinbarung über die Teilung des Deliktsguts auch mit den Mitbeschuldigten C._____, E._____ und D._____ bestanden habe und (iv) dass A._____ seinen Mit- tätern Kontakte zu potentiellen Abnehmern vermittelt habe bzw. hätte vermitteln sollen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. In der Anklageschrift vom 1. September 2023 (Urk. 70) wird dem Berufungs- kläger gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 lit. a und b StGB, mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, mehrfache Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie die mehr- fache Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufent- halts mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 lit. a AIG vorgeworfen (Urk. 70). 1.2. Die Vorinstanz hat das Verfahren betreffend Dossier 11 in Bezug auf die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung eingestellt. Von den Vorwürfen der mehrfachen Geldwäscherei und der AIG-Delikte wurde der Berufungskläger freigesprochen. Er wurde aber des gewerbs- und bandenmässi- gen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 aStGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen (Urk. 243 S. 198). Mit Berufungserklärung vom 16. Septem- ber 2025 (Urk. 245) liess der Berufungskläger die Schuldsprüche anfechten. Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Anschlussberufung einzig die Strafzumessung und die Dauer der Landesverweisung an (Urk. 248). 1.3. Da die vier Mitbeschuldigten das Urteil der Vorinstanz vom 3. Oktober 2024 in den sie betreffenden Punkten unangefochten liessen, ist dieses insoweit

- 47 -

– gegenüber den Mitbeschuldigten – in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben E. III.1). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung betreffend die Mitbeschuldigten B._____, C._____, E._____ und D._____ kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal der Berufungskläger diesbezüglich weder die tatsächlichen Feststellungen noch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Frage stellt.

2. Anwendbares Recht Die Vorinstanz führt richtig aus, dass der hier u.a. interessierende Art. 139 StGB mit Wirkung ab 1. Juli 2023 teilweise revidiert wurde (Urk. 243). Mit der Vorinstanz ist vorliegend das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, da weil das neue Recht nicht milder ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB).

3. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 aStGB 3.1. Rechtliche Grundlagen 3.1.1. Mittäterschaft 3.1.1.1. Der Sachverhalt ist vorliegend – bis auf die wenigen erwähnten Details – anklagegemäss erstellt. Demgemäss hat sich der Berufungskläger nicht direkt selber "die Hände schmutzig gemacht", sondern sein Tatbeitrag lag im Hintergrund als Anstifter, Unterstützer und Absatzhelfer. Es ist dementsprechend und gemäss Anklage zu prüfen, ob der Berufungskläger die ihm zur Last gelegten Straftatbe- stände in Mittäterschaft begangen hat. 3.1.1.2. Die Vorinstanz machte richtige Ausführungen zum rechtlichen Konstrukt der Mittäterschaft (Urk. 243 S. 116 f.), weshalb Nachfolgendes rekapitulierend und ergänzend zu verstehen ist. Die Mittäterschaft ist anders als etwa die Gehilfen- schaft oder Anstiftung nicht explizit im Strafgesetzbuch geregelt. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer sogenannte Tatherrschaft ausübt, das heisst, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn

- 48 - er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche, Tatherrschaft beziehungsweise Mit- Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung beziehungs- weise an der Planung oder Koordination kann genügen (statt vieler: BGE 149 IV 57, E. 3.2.2; 133 IV 76, E. 2.7; BGer, 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025, E. 7.2.5, je mit Hinweisen). 3.1.2. Diebstahl und Qualifikationen der Gewerbs- und Bandenmässigkeit 3.1.2.1. Die Vorinstanz hat korrekt ausgeführt, dass gemäss Art. 139 Ziff. 1 aStGB einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneig- nung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (vgl. Urk. 243 S. 115 f.). Ebenso hat die Vorinstanz die Grundlagen zur Qualifika- tion der Gewerbsmässigkeit beim Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 aStGB korrekt wiedergegeben (Urk. 243 S. 125), weshalb darauf zu verweisen ist. Zusammenfas- send begeht jemand gewerbsmässigen Diebstahl, wenn er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt, was sich aus der Zeit, den Mitteln, der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums und den angestrebten Ein- künften ergibt. Subjektiv muss der Täter die Erzielung eines (Neben-)Einkommens beabsichtigen und zur Verübung einer Vielzahl entsprechender Taten bereit sein (BGE 124 IV 63). 3.1.2.2. Korrekt sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Qualifikation der Bandenmässigkeit (Urk. 243 S. 122), weshalb ebenfalls darauf zu verweisen ist. Rekapitulierend wird festgehalten, dass Bandenmässigkeit angenommen wird, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäus- serten Willen zusammenfinden, um inskünftig zur Verübung mehrerer selbständi- ger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzu- wirken (statt vieler: BGE 116 IV 337). Im Verhältnis zur Mittäterschaft handelt es sich um eine intensivierte Form, welche durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist (statt vieler: BGE 147 IV 180). In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusam-

- 49 - menschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein, und sein Vorsatz muss die Tatumstände erfassen, welche die Bandenmässigkeit begründen (BGE 147 IV 180). 3.1.2.3. Ein gleichzeitiger Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ist ohne Weiteres möglich (vgl. BGer, 6B_36/2019 vom 2. Juli 2019, E. 3.6.3). Die Folgen sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. 3.2. Würdigung 3.2.1. Die Vorinstanz bejahte eine mittäterschaftliche Verwirklichung des Grundtat- bestands des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 aStGB durch alle vier Mitbeschuldig- ten B._____, E._____, C._____ und D._____ (Urk. 243 S. 115-120). Die betreffen- den Erwägungen, die vom Berufungskläger als solche nicht beanstandet wurden, erweisen sich als korrekt, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu beurteilen bleibt damit erstens, ob der Tatbeitrag des Berufungsklägers für die Annahme von Mittäterschaft genügt und ob sich der Berufungskläger das Verhalten der Mitbeschuldigten entsprechend zurechnen lassen muss. Zweitens ist mit Blick auf den Berufungskläger separat zu prüfen, ob die Qualifikationen der Gewerbs- und Bandenmässigkeit (ebenfalls) erfüllt sind. Dabei handelt es sich, wovon die Vorinstanz zutreffend ausging, um persönliche Merkmale im Sinne von Art. 27 StGB, die bei jedem Beteiligten separat zu prüfen sind (Urk. 243 S. 121 f.; BGer, 6B_980/2014 vom 2. April 2015, E. 1.4; 6B_976/2015 vom 27. September 2016, E. 10.3.3). 3.2.2. Anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens liess der Berufungskläger keiner- lei Ausführungen zur rechtlichen Würdigung machen, da er den Sachverhalt als nicht gegeben erachtete (vgl. Urk. 167). Gleiches gilt für das Berufungsverfahren (vgl. Urk. 257). 3.2.3. Anklagegemäss ist erstellt, dass der Berufungskläger den Mitbeschuldigten B._____, als sich dieser noch in Chile aufhielt, kontaktierte und ihn bat bzw. über- redete, zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz zu kommen, wo- bei er ihm die hiesigen Bedingungen als für Einbrecher besonders günstig anpries

- 50 - und auf konkrete, lohnenswerte Objekte hinwies. Dies tat er mit einer gewissen Hartnäckigkeit und über mehrere Monate hinweg, bis seine Überzeugungsarbeit von Erfolg gekrönt war (vgl. E. III.5). Darüber hinaus zeigte der Berufungskläger dem Mitbeschuldigten B._____, nachdem dieser aufgrund der Überzeugungsarbeit des Berufungsklägers zur Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz ge- reist war, lohnenswerte Einbruchsobjekte und Gegenden, von denen er aus seiner Tätigkeit als Maler Details über den Zugang oder das zu holende Deliktsgut kannte (vgl. E.III.6). Weiter besorgte er dem Mitbeschuldigten B._____ Deliktswerkzeug, wie insbesondere Brecheisen, und war gemäss dem gemeinsamen Tatplan mit der Versilberung des Deliktsguts betraut (E. III.8-9). Der Berufungskläger holte den Mit- beschuldigten B._____ und sowie die anderen Mitbeschuldigten bei zwei Einbruch- diebstählen, bei welchen die Mitbeschuldigten besonders viel Deliktsgut erbeutet hatten, mit dem Auto von den Deliktsorten ab, um ihre sichere, unauffällige Rück- kehr mitsamt der umfangreichen Beute zu gewährleisten (E. III.7). Weiter half der Berufungskläger den Mitbeschuldigten B._____ und E._____ bei der Einreise und bei organisatorischen Belangen (Kauf von ÖV-Tickets und SIM-Karten, Geldtrans- fer nach Chile), bot ihnen eine Unterkunft und stellte ihnen damit, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, quasi die Ausgangsbasis für die geplante Diebstahlserie zur Verfü- gung. Im Gegenzug erhob der Berufungskläger Anspruch auf einen substantiellen Anteil am Deliktsgut. Auch wenn sich nicht bis ins letzte Detail erstellen lässt, wie genau der Verteilschlüssel des Deliktsguts zwischen dem Berufungskläger und B._____ (bzw. zwischen diesem und den weiteren Mitbeschuldigten) ausgesehen hat, ist mit Fug davon auszugehen, dass der Berufungskläger für seinen Tatbeitrag einen substantiellen Teil des Deliktsguts beanspruchte. Erstellt ist ferner, dass der Berufungskläger seinen Anteil von B._____ hartnäckig einforderte, dass er das er- beutete Deliktsgut regelmässig kontrollierte und – nach erfolgter Versilberung – für die Abrechnung gegenüber B._____ zuständig war. 3.2.4. Mit der Vorinstanz lässt sich damit ein essentieller Tatbeitrag des Berufungs- klägers, ohne welchen die Diebstähle nicht, jedenfalls nicht in ihrem Ausmass, möglich gewesen wären, klarerweise erstellen (vgl. Urk. 243 S. 121). Der Beru- fungskläger hat den Mitbeschuldigten B._____ überhaupt erst von der Reise in die Schweiz zur Verübung von Einbruchdiebstählen überzeugt. Ohne seine hartnä-

- 51 - ckige Überzeugungsarbeit wäre B._____ nicht von Chile in die Schweiz gereist und hätte die eingeklagten Diebstähle nicht begangen. Zudem hat der Berufungskläger dem Mitbeschuldigten B._____ und seinen Komplizen eine sichere Ausgangsbasis sowie die notwendige Ausstattung für die Einbrüche zur Verfügung gestellt, sie, soweit nötig, von den Tatorten abgeholt, und die – gerade für ortsunkundige Krimi- naltouristen zentrale – Versilberung des Deliktsguts übernommen. Er war also so- wohl in der Planung und Durchführung der Diebstähle als auch bei der Verwertung des Deliktsguts massgeblich beteiligt und damit zentraler Bestandteil des Gesamt- vorhabens. Auch in subjektiver Hinsicht ist ohne Weiteres erstellt, dass der Beru- fungskläger von den Einbruchdiebstählen der Mitbeschuldigten wusste, diese wollte und Anspruch auf einen Anteil am Deliktsgut erhob. Entgegen der Vorinstanz ist nicht nur hinsichtlich derjenigen Objekte, die der Berufungskläger dem Mitbe- schuldigten B._____ gezeigt hatte, von direktem Vorsatz auszugehen, sondern be- züglich sämtlicher Objekte. Daran ändert nichts, dass der Berufungskläger nicht in jedem Fall vorgängig darüber orientiert war, in welche Objekte im Einzelnen einge- brochen würde, zumal es dem Tatplan entsprach, dass B._____ mit seinen Kom- plizen in so viele geeignete Objekte wie möglich einbrechen und so viel wie möglich stehlen würde. Wie bereits erwähnt, war der Berufungskläger insbesondere – wenn auch nach anfänglicher Unzufriedenheit – damit einverstanden, dass B._____ die Einbrüche mit E._____ und später auch mit C._____ und D._____ zusammen ver- üben würde. Es sei diesbezüglich vor allem auf die aussagekräftige, bereits zitierte (Sprach-)Nachricht des Berufungsklägers vom 13. September 2022 (Urk. D1/5/20 S. 11) verwiesen (vgl. oben, E. III.9.6). Mittäterschaft des Berufungsklägers ist da- mit zu bejahen, d.h. er hat sich sämtliche Handlungen der vier Mitbeschuldigten, die allesamt vom gemeinsamen Tatplan getragen waren, zurechnen zu lassen. 3.2.5. Zur Gewerbsmässigkeit: Ob der Berufungskläger die in Mittäterschaft began- genen Diebstähle gewerbsmässig beging, beurteilt sich – wie erwähnt – nach den gesamten Umständen. Dem Berufungskläger sind sämtliche Einbruchdiebstähle anzurechnen, weshalb von insgesamt 12 vollendeten und einem versuchten Einbruchdiebstahl mit einer Deliktssumme von Fr. 200'032.98 in einem Zeitraum von knapp anderthalb Monaten auszugehen ist. Der Berufungskläger hat damit mehrfach delinquiert und eine beträchtliche Deliktssumme erzielt. Durch seine

- 52 - Tatbeiträge, insbesondere durch die Anstiftung B._____s dazu, für Einbruchdieb- stähle von Chile in die Schweiz zu reisen, durch den Kauf eines Monatsabonne- ments für den öffentlichen Verkehr und das Organisieren einer Verlängerung des Abonnements (mutmasslich um einen weiteren Monat), das Zeigen einer Vielzahl von geeigneten Einbruchsobjekten und -gegenden sowie die fortlaufenden Bemühungen zur Versilberung des Deliktsguts, hat der Berufungskläger deutlich seine Bereitschaft gezeigt, über einen längeren, unbestimmten Zeitraum mittäter- schaftlich eine Vielzahl gleichgelagerter Diebstähle zu begehen. Bemerkenswert ist die Kadenz der Delikte (13 Einbruchdiebstähle in rund anderthalb Monaten), wobei die Deliktsserie offensichtlich einzig deshalb unterbunden wurde, weil die Mitbe- schuldigten B._____, C._____, E._____ und D._____ verhaftet wurden. Wären die Mitbeschuldigten nicht aufgeflogen, hätten sie zweifelsfrei eine Vielzahl weiterer Diebstähle nach gleichem Muster begangen. Daran ändert der Umstand nichts, dass die vier Mitbeschuldigten wohl irgendwann nach Chile zurückgekehrt wären. Dass eine intensive Deliktsserie nur über einen beschränkten (nicht unbefristeten) Zeitraum von einigen Wochen bis wenigen Monaten dauert, steht der Gewerbs- mässigkeit der Deliktsbegehung nicht entgegen. Das Bundesgericht hat Gewerbs- mässigkeit etwa bejaht bei sechs Diebstählen innert zwei Tagen, namentlich aufgrund der grossen Anzahl gestohlener Gegenstände sowie der hohen Deliktss- umme im Vergleich zum monatlichen Einkommen des Beschuldigten (BGer, 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017, E. 5.2), bei sieben Einbruchdiebstählen in- nert zwei Wochen mit einem Deliktsbetrag von total Fr. 2'250.– (BGer, 6B_253/2016 vom 29. März 2017, E. 2), bei drei Diebstählen innerhalb von drei Monaten und einem Deliktsbetrag von insgesamt rund Fr. 7'600.– bei einem legalen Einkommen von ca. Fr. 600.– pro Monat (BGer, 6B_550/2016 vom 10. August 2016, E. 2.4) und bei zwei Diebstählen im Abstand von drei Monaten im Gesamt- betrag von Fr. 1'300.– bei einem monatlichen legalen Einkommen (Nothilfe) von Fr. 360.– (BGer, 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3). Mit Bezug auf das vom Berufungskläger ungefähr erzielte Erwerbseinkom- men von rund Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 243 S. 127 f.). Insgesamt hat der Berufungs- kläger zusammen mit seinen vier Mittätern in einem Zeitraum von rund anderthalb

- 53 - Monaten eine Deliktssumme von rund Fr. 200'000.– erzielt. Davon beanspruchte der Berufungskläger vereinbarungsgemäss einen substantiellen Anteil. Auch wenn sich der genaue Umfang dieses Anteils nicht abschliessend feststellen liess und bei der Verwertung des Deliktsguts ein gewisser Abschlag zu erwarten gewesen wäre, ist offensichtlich, dass dem Berufungskläger mindestens ein fünfstelliger Betrag zugekommen wäre – viel mehr, als er in dieser Zeit mit einer legalen Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. Die vom Berufungskläger aufgewendete Zeit und die investierten Mittel waren nicht unerheblich. Immerhin überliess er B._____ und E._____ während des gesamten Deliktszeitraums "gratis" ein Zimmer, holte diese ohne (legale) Entschädigung von O._____ sowie in zwei Fällen vom Tatort ab, zeigte B._____ in hoher Kadenz geeignete Objekte und Gegenden und war damit betraut, das erbeutete Deliktsgut zu verwerten. Der Berufungskläger hat B._____ und seinen Komplizen somit nicht nur "Starthilfe" gegeben, sondern diese fortlaufend relativ intensiv unterstützt. Dass sich der Berufungskläger aus der von ihm mittäterschaftlich unterstützten deliktischen Tätigkeit u.a. von B._____ und C._____ die Finanzierung wenigstens eines erheblichen Teils seiner Lebenshal- tungskosten erhoffte, zeigt sich in der bereits mehrfach referenzierten (Sprach-) Nachricht des Berufungsklägers vom 13. September 2022 (Urk. D1/5/20 S. 11; vgl. oben, E. III.9.6). Mit der Vorinstanz muss folglich auf gewerbsmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 aStGB geschlossen werden. Beim gewerbsmässigen Diebstahl handelt es sich um ein sog. Kollektivdelikt, das sowohl die vollendeten als auch die versuchten Taten umfasst. Eine versuchte Deliktsbegehung geht daher im vollen- deten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (BGE 123 IV 113, E. 2d). 3.2.6. Zur Bandenmässigkeit: Es ist erstellt, dass der Berufungskläger den Mitbe- schuldigten B._____ hartnäckig davon überzeugt hat, in die Schweiz zu reisen, mit dem Ziel, hier möglichst viele Einbruchdiebstähle zu begehen und dabei einen mög- lichst hohen Erlös zu erzielen. B._____ beging zusammen mit den weiteren Mittä- tern innert rund anderthalb Monaten 13 Einbruchdiebstähle, wobei die Deliktsserie einzig deshalb endete, weil die Mitbeschuldigten aufflogen und verhaftet wurden. Die Mittäter folgten jeweils einem sehr ähnlichen modus operandi. Die

- 54 - Rollenverteilung war klar. Bei den Delikten gemäss Dossiers 2, 6 und 7 übernahm E._____ die Rolle als Schmieresteherin, während B._____ in die Objekte eindrang und nach Wertsachen suchte. In den übrigen Dossiers – nachdem C._____ und D._____ hinzugekommen waren – drangen B._____ und C._____, teilweise auch E._____, zusammen in die Objekte ein, während D._____ und/oder E._____ Schmiere standen. Der Berufungskläger beteiligte sich nicht "an der Front", sondern blieb stets im Hintergrund tätig als Planer, Organisator, Unterstützer und Absatzhelfer. Zudem war er derjenige, der die Diebstahlserie überhaupt initiiert hatte und durch das Teilen seines Wissens über geeignete Einbruchsobjekte entscheidend zum Erfolg beitrug. Ohne den Mitbeschuldigten B._____ hätte A._____ die Einbruchdiebstähle wohl nicht begangen, da er nicht selber an der Front tätig war bzw. sein wollte, und für den Mitbeschuldigten B._____ und seine Komplizen wäre das Begehen der Einbruchdiebstähle in der Schweiz zumindest in dieser Zielgerichtetheit und Häufigkeit – bei gleichzeitiger Sicherstellung, dass die Beute effizient und unauffällig verwertet werden konnte – so nicht möglich gewesen. Zwischen A._____ und den vier Mitbeschuldigten bestand insofern ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis, und in diesem Sinne haben die fünf Beschuldig- ten als organisiertes Team – ein jeder in seiner klar definierten Rolle – zusammen- gewirkt. Daran ändert nichts, dass der Berufungskläger zunächst nicht darüber erfreut war, dass B._____ die Mitbeschuldigten E._____ und später auch C._____ und D._____ in die Schweiz und zu den Einbrüchen mitnahm. Letztlich akzeptierte er diese von B._____ initiierte Erweiterung der Bande aber, wie sich einerseits darin zeigt, dass er in zwei Fällen sämtliche vier Mitbeschuldigten vom Tatort abholte und zudem auch E._____ während des gesamten Deliktszeitraums Kost und Logis ge- währte. Andererseits kommt dies deutlich aus der bereits referenzierten (Sprach-)Nachricht des Berufungsklägers vom 13. September 2022 zum Ausdruck (Urk. D1/5/20 S. 11; vgl. oben, E. III.9.6). Im Ergebnis ist daher auch eine banden- mässige Tatbegehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB zu bejahen. 3.2.7. Bei einem Zusammentreffen der beiden Qualifikationsmerkmale der Gewerbs- und Bandenmässigkeit sind im Dispositiv beide Qualifikationstatbe- stände aufzuführen, während im Rahmen der Strafzumessung einzig der schärfere Strafrahmen der Bandenmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB

- 55 - ausschlaggebend und von einer einfachen Deliktsbegehung auszugehen ist (keine Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 72 IV 110, E. 3; BSK StGB-Niggli/ Riedo, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 136 m.H.).

4. Mehrfache Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB und mehrfacher Hausfrie- densbruch nach Art. 186 StGB 4.1. Strafanträge 4.1.1. Rechtskräftig eingestellt wurde das Verfahren betreffend die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung in Bezug auf Dossier 11. Darüber ist hier nicht mehr zu befinden. 4.1.2. Hinsichtlich der Dossiers 1, 4, 6-9 und 12-16 liegen mit der Vorinstanz gültige Strafanträge sowohl betreffend Sachbeschädigung als auch Hausfriedensbruch vor (Urk. D1/8/3; D4/2; D6/3; D7/3; D8/3; D9/4; D11/1/8; D12/2-3; D13/1; D14/3; D15/2; D16/3). 4.1.3. Mit Bezug auf das Dossier 2 ist ein Strafantrag im Polizeirapport der Stadt- polizei Zürich zwar – als "Beilage" – erwähnt (Urk. D2/1), liegt jedoch nicht bei den Akten. Dementsprechend liegt kein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 ff. StGB und Art. 304 StPO vor. Das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung hinsichtlich Dossier 2 ist daher einzustellen. 4.2. Rechtliches 4.2.1. Eine Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB begeht, wer eine Sache, an der fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört, oder unbrauchbar macht. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder zumin- dest eventualvorsätzliches Handeln vorausgesetzt. 4.2.2. Einen Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.

- 56 - 4.2.3. Die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch stehen in echter Konkur- renz zum gewerbs- und bandenmässigen (Einbruch-)Diebstahl (BGE 72 IV 110; BGer, 6B_510/2015 vom 25. August 2015, E. 1.2; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.4.2). 4.3. Würdigung 4.3.1. Die vier Mitbeschuldigten B._____, C._____, E._____ und D._____ wurden allesamt rechtskräftig wegen mittäterschaftlich begangener mehrfacher Sachbe- schädigung und Hausfriedensbruchs verurteilt (Urk. 243 S. 195 ff.). Die betreffen- den Erwägungen (Urk. 243 S. 129-131), die vom Berufungskläger als solche nicht beanstandet wurden, erweisen sich als korrekt, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.2. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, gilt für den Berufungskläger hinsichtlich sämtlicher Einbruchsdelikte infolge Mittäterschaft der Grundsatz der wechselseiti- gen Zurechnung aller in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken geleisteter Tatbeiträge (Urk. 243 S. 130). Dem Berufungskläger war ohne Weiteres bewusst, dass der Mitbeschuldigte B._____ sich unrechtmässig Zutritt zu den Einbruchsob- jekten verschaffen würde. Dies war notwendig, um die Einbruchdiebstähle überhaupt erst begehen zu können. Die Voraussetzungen des mehrfachen Hausfriedensbruchs sind offensichtlich erfüllt. Dass der Berufungskläger die Sach- beschädigungen und Hausfriedensbrüche nicht nur billigend in Kauf nahm, sondern diese – als notwendigen Schritt zur Erreichung des Ziels – wollte, ist erstellt, nicht zuletzt durch die Ausstattung des Mitbeschuldigten B._____ mit Einbruchswerk- zeug, insbesondere zweier Brecheisen (vgl. oben E. III.8.5). 4.3.3. Dementsprechend ist der Berufungskläger betreffend die Dossiers 1, 4, 6-9 und 12-16 auch der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schul- dig zu sprechen.

- 57 - V. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Berufungskläger mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, wovon 47 Tage durch Haft erstanden sind (Urk. 243, Dispositiv- Ziffer 20). Die Strafe wurde sowohl vom Berufungskläger als auch von der Staatsanwaltschaft – im Rahmen ihrer Anschlussberufung – angefochten. Das Verschlechterungsverbot kommt entsprechend nicht zur Anwendung. 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff. m.H.). Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung der konkreten Methode und des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313, E. 1.1; 144 IV 217; 141 IV 61, E. 6.1.2; je m.H.). Darauf kann verwiesen werden. Zusammen- gefasst ist in einem ersten Schritt für jedes Delikt separat eine hypothetische Einzelstrafe festzusetzen (Strafart und Strafhöhe), die bei isolierter Beurteilung verwirkt wäre. Dabei sind die sog. Täterkomponenten grundsätzlich bereits auf dieser Ebene – vor der Asperation – zu berücksichtigen (vgl. dazu eingehend OGer ZH, SB240511 vom 25. September 2025, E. IV.1). In einem zweiten Schritt ist innerhalb derjenigen Delikte, für die jeweils gleichartige Strafen verwirkt wären (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse), das schwerste Delikt zu bestimmen und die dafür verwirkte Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) unter Einbezug der weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Ungleichartige (Gesamt-)Strafen sind kumulativ zu verhängen. 1.3. In BGE 144 IV 217 hat das Bundesgericht ausdrücklich am Prinzip festge- halten, dass eine Gesamtstrafenbildung ausschliesslich bei gleichartigen hypothe- tischen Einzelstrafen unter Anwendung der konkreten Methode zulässig ist. Ob und inwieweit Ausnahmen davon in speziellen Fällen, in denen die konkrete Methode schlicht an ihre Grenzen stösst, zulässig bleiben, ist heute freilich – trotz des refe- renzierten Leitentscheids – nach wie vor offen. Im Entscheid 6B_523/2018 vom

23. August 2018, E. 1.2.2 und. E. 1.2.3, verstand das Bundesgericht den zitierten

- 58 - Entscheid offenbar so, dass eng begrenzte Ausnahmen nach wie vor statthaft seien, so insbesondere wenn – unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB – bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht werde (vgl. BGer, 6B_849/2016 vom

9. Dezember 2016, E. 1.3.2; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3) oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft seien, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen liessen (BGer, 6B_1011/2014 vom 16. März 2015, E. 4.4; vgl. auch BGer, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021, E. 1.3.2). 1.4. Die Vorinstanz hat für sämtliche zu beurteilenden Delikte – also den qualifizierten Diebstahl (als einheitliches Kollektivdelikt) und die zahlreichen Sach- beschädigungen und Hausfriedensbrüche – eine einzige, einheitlich bemessene Gesamtstrafe festgesetzt (Urk. 243 S. 142-146, 156-160). Ein solches Zusammen- fassen auch verschiedener verwirklichter Tatbestände scheint – auch wenn dies durchaus einem nachvollziehbaren und pragmatischen Vorgehen entspräche – angesichts der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung so nicht mehr angän- gig (vgl. auch BGer, 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.4). Vielmehr ist in einem ersten Schritt eine separate Einzelstrafe für das schwerste Delikt (den doppelt qualifizierten Diebstahl als einheitliches Kollektivdelikt) festzusetzen und diese dann für die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dass für die einzelnen Sachbe- schädigungen und Hausfriedensbrüche ebenfalls – je separat – eine Freiheitsstrafe als Einzelstrafe verwirkt wäre, und entsprechend eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angezeigt ist, steht ausser Frage. Eine Geldstrafe wäre keineswegs schuldadäquat, würde dem Kriterium der präventiven Effizienz nicht gerecht und erwiese sich – auch in Anwendung von Art. 41 StGB – nicht als zweck- und verhältnismässig. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sind Tatbestände, die dem Einbruchdiebstahl als Deliktsmuster immanent sind und praktisch immer mit ein und demselben Motiv, aus einem abgeschlossenen Gebäude heraus etwas zu stehlen, begangen werden und demselben Zweck dienen. Die Delikte sind dabei naturgemäss so eng miteinander verknüpft, dass

- 59 - sich das Verschulden nur zum Teil sinnvoll auftrennen lässt (vgl. BGer, 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.4.2). 1.5. Als zulässig erweist es sich demgegenüber, die Sachbeschädigungen einer- seits und die Hausfriedensbrüche andererseits zusammenzufassen und einheitlich zuzumessen bzw. in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB und des Asperationsprin- zips straferhöhend zur Einsatzstrafe hinzuzurechnen. Erstens steht fest, dass in Anwendung von Art. 41 StGB und des Verhältnismässigkeitsprinzips für jedes einzelne dieser Delikte vorliegend nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Zweitens erwiese es sich gerade im vorliegenden Kontext, in dem für die Diebstähle wegen der vom Gesetzgeber vorgesehenen Zusammenfassung zu einem Kollek- tivdelikt im Rahmen der Qualifikation eine einheitliche Einzelstrafe zuzumessen ist, als wenig zielführend und nicht sachgerecht, wenn demgegenüber für alle Sachbe- schädigungen und Hausfriedensbrüche je separat eine Einzelstrafe festzusetzen wäre, die dann jeweils im Rahmen der Asperation aufgrund des sehr engen Zusammenhangs um ein Vielfaches gekürzt werden müsste.

2. Konkrete Strafzumessung für die einzelnen Delikte 2.1. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB 2.1.1. Wie bereits erwähnt, beurteilt sich der (doppelt) qualifizierte Diebstahl nach altem Recht, weil das heute geltende Recht nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.1.2. Treffen die beiden Qualifikationsmerkmale der Gewerbs- und Banden- mässigkeit zusammen, sind zwar beide Qualifikationstatbestände im Dispositiv zu nennen, es liegt aber kein Fall der echten Konkurrenz in dem Sinne vor, dass zwei (Kollektiv-)Delikte zuzumessen und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden wäre. Vielmehr liegt trotz der doppelten Qualifikation bloss ein einziges (Kollektiv-)Delikt vor, wobei im Rahmen der Strafzumessung einzig der schärfere Strafrahmen der Bandenmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB massgebend und die – darin nicht abgegoltene – Qualifikation der Gewerbsmäs- sigkeit innerhalb dieses Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen ist

- 60 - (vgl. BGE 72 IV 110, E. 3; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 136 m.H.). 2.1.3. Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB sah für den bandenmässigen Diebstahl einen ordentlichen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein Verlassen dieses ordentlichen Strafrahmens – unter Einbezug der weiteren Delikte (Art. 49 Abs. 1 StGB) – rechtfertigt sich vorliegend mangels aussergewöhn- licher Umstände nicht. 2.1.4. Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden ist mit der Vorinstanz zunächst festzuhalten, dass sich der Berufungskläger alle Handlungen der vier Mitbeschul- digten hinsichtlich der insgesamt 13 Einbruchdiebstähle mittäterschaftlich zurech- nen lassen muss. Es liegen insgesamt 12 vollendete und ein versuchter Einbruch- diebstahl vor, die in einer Zeitspanne von 43 Tagen verübt wurden. Die Delinquenz ereignete sich in einer hohen Kadenz und wurde einzig deshalb beendet, weil die vier Mitbeschuldigten verhaftet wurden. Die Deliktssumme von rund Fr. 200'000.– ist beträchtlich. Mit der Vorinstanz fällt dabei auch ins Gewicht, dass die Beteiligten relativ professionell vorgingen und – auch unter sorgfältiger Auswahl der Ein- bruchsobjekte – darauf abzielten, einen möglichst hohen Deliktserlös zu erzielen. Neben dem bandenmässigen Vorgehen liegt auch Gewerbsmässigkeit vor, was wie erwähnt innerhalb des für bandenmässigen Diebstahl vorgesehenen Strafrah- mens straferhöhend zu berücksichtigen ist. Der Berufungskläger war bei den einzelnen Delikten nicht physisch dabei. Er verschaffte sich in keinem der Fälle Zugang zu den Objekten und stand auch nicht Schmiere. In zwei Fällen holte er die vier Mitbeschuldigten immerhin mit dem Auto ab, um die sichere und unauffällige Rückkehr der Mittäter mitsamt der umfangreichen Beute sicherzustellen. Abgesehen davon agierte der Berufungs- kläger ausschliesslich im Hintergrund. Sein Tatbeitrag bestand im Wesentlichen darin, dass er B._____ überhaupt erst dazu anstiftete, zur Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz zu kommen, dass er B._____ und E._____ eine gewisse "Starthilfe" (Hilfe bei der Einreise und organisatorischen Dingen; Besorgen von Werkzeug) und zudem eine sichere Ausgangsbasis (Unterkunft) gewährte, dass er B._____ bei der Auswahl geeigneter und lohnenswerter Objekte half und

- 61 - dass er zudem mit der Verwertung des Deliktsguts und der Abrechnung gegenüber B._____ betraut war. Mit der Vorinstanz fällt dabei auch ins Gewicht, dass der Be- rufungskläger das ihm als Handwerker von den Kunden (und seinem Arbeitgeber) entgegengebrachte Vertrauen perfide missbraucht hat, indem er Wissen, das er aus Arbeitseinsätzen vor Ort hatte, mit seinen Mittätern teilte und zur Begehung von Einbruchdiebstählen ausnützte. Insoweit übernahm der Berufungskläger durchaus einen Teil der Planung, Organisation und Ausführung der Delikte sowie die Versilberung des Deliktsguts, und er ist als einer von mehreren Hauptakteuren im Gesamtgefüge zu betrachten. Relativierend ist aber anzuführen, dass A._____ dem Mitbeschuldigten B._____ letztlich nur helfend und beratend zur Seite stand, während dieser selbst darüber entschied, in welche Objekte er mit seinen Kompli- zen effektiv einbrechen würde. Der Berufungskläger gab hierzu nur Empfehlungen ab, verfügte innerhalb der gewählten Organisation aber über keinerlei Weisungs- befugnisse gegenüber B._____ oder den anderen Mitbeschuldigten. Insbesondere bestimmte B._____ und nicht A._____ das effektive Tatvorgehen und koordinierte sich mit den drei weiteren Mittätern an der "Front". Insofern ist es nicht zutreffend, den Berufungskläger als eigentlichen "Kopf" und "Organisator" der Bande zu be- zeichnen, auch wenn ihm ein durchaus erheblicher – auch intellektueller – Anteil an der deliktischen Aktivität zuzuschreiben ist. In diesem Zusammenhang überhöht die Vorinstanz den Einfluss und die Dominanz des Berufungsklägers innerhalb der Bande leicht. Aus diesem Grund wiegt das objektive Tatverschulden A._____s mo- derat leichter als jenes von B._____, der letztlich sämtliche Delikte eigenhändig beging und über deren Ausführung alleine bzw. – ohne Mitsprache von A._____ – zusammen mit den weiteren Mittätern entschied. Verglichen mit anderen denkbaren Fällen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls erweist sich das objektive Verschulden des Berufungsklägers vor- liegend als gerade noch leicht, sodass die für das objektive Tatverschulden angemessene Strafe auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. 2.1.5. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Berufungskläger direkt- vorsätzlich handelte. Seinem Handeln lagen rein finanzielle Motive zugrunde. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist eine relevante Einschränkung

- 62 - seiner Entscheidungsfreiheit aus wirtschaftlichen Gründen zu verneinen (Urk. 243 S. 159). Eine existenzielle wirtschaftliche Notlage lag nicht vor. Der Berufungs- kläger beging die Delikte, um seinen Lebensstandard – er lebte aufgrund einer Einkommenspfändung auf dem Existenzminimum – zu verbessern bzw. seine Schulden abzubauen. Er ging gezielt und planmässig vor, indem er B._____ über mehrere Monate hinweg dazu anstiftete, für Einbruchdiebstähle in die Schweiz zu reisen, und Wissen, das er insbesondere aus Arbeitseinsätzen hatte, für die Deliktsbegehung verwendete. Insgesamt ergeben die subjektiven Tatkomponenten keine wesentliche Veränderung der Verschuldensbewertung. 2.1.6. Mit Blick auf die – bereits hier zu berücksichtigenden – Täterkomponenten ist Folgendes auszuführen: Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers zutreffend dargelegt (Urk. 243 S. 159 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass diese Umstände strafzumessungsneutral zu gewichten sind. Der Berufungskläger war nicht geständig und zeigte keine Reue, was sich ebenfalls neutral auswirkt. Die Vorstrafe des Berufungsklägers ist mit der Vorinstanz nicht straferhöhend zu berücksichtigen, weil der betreffende Strafbefehl erst nach den hier zu beurteilenden Delikten erging und zeitlich spätere Taten betraf (vgl. zur Nichtanwendbarkeit von Art. 49 Abs. 2 StGB unten, E. V.3). Insgesamt führen die Täterkomponenten zu keiner Veränderung der Strafe. 2.2. Mehrfache Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und mehrfacher Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB 2.2.1. Art. 144 Abs. 1 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Mitbeschuldigte B._____ in 11 Fällen Sachschäden an den Einbruchsob- jekten verursacht hat, was sich der Berufungskläger mittäterschaftlich zurechnen lassen muss. Der Gesamtschaden von Fr. 15'075.60 (Dossiers 1, 4, 6-9 und 12-

16) ist zwar nicht unerheblich, aber auch nicht allzu hoch und beschränkte sich auf jenes Mass, das zur Verübung der Einbrüche notwendig war. Mit Bezug auf den konkreten Tatbeitrag des Berufungsklägers kann auf die Ausführungen hinsichtlich des Diebstahls verwiesen werden. Speziell hervorzuheben ist hier, dass er dem

- 63 - Mitbeschuldigten B._____ zwei Schraubenzieher und zwei Brecheisen zur Verfü- gung stellte, was gerade der Herbeiführung von Sachbeschädigungen – soweit diese für den Einbruch notwendig waren – diente. Subjektiv liegt direkter Vorsatz vor. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden auch angesichts der mehrfachen Delinquenz als noch leicht, sodass die verschuldensangemessene Einzelstrafe für die mehrfache Sachbeschädigung auf 8 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. Mit Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen zum Diebstahl verwiesen werden (E. V.2.1.5-2.1.6). Es ergibt sich daraus keine Veränderung der Einzelstrafe. 2.2.2. Art. 186 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Auch diesbezüglich muss sich der Berufungs- kläger die 11 von B._____ (und teilweise auch weiteren Mittätern) begangenen Hausfriedensbrüche mittäterschaftlich zurechnen lassen. B._____ (und teilweise weitere Mittäter) beschränkten ihren Aufenthalt in den Wohnungen auf das notwen- dige Minimum. B._____ vergewisserte sich jeweils vorgängig, dass niemand zu- hause war, und brach den Einbruch jeweils ab, wenn er anwesende Personen be- merkte. Eine Begegnung wollten die Mitbeschuldigten unbedingt vermeiden. Mit Bezug auf den konkreten Tatbeitrag des Berufungsklägers kann ebenfalls auf die Ausführungen hinsichtlich des Diebstahls verwiesen werden. Er drang nie selbst in die Wohnhäuser ein, animierte B._____ aber dazu, und verschaffte ihm das not- wendige Einbruchswerkzeug. Zudem weist die Vorinstanz zu Recht auf die teil- weise einschneidenden psychischen Folgen eines Hausfriedensbruchs bei einem Einbruchsdiebstahl für die Betroffenen durch die starke Beeinträchtigung des Si- cherheitsgefühls sowie auf die mit dem Eindringen in Wohnhäuser einhergehende Verletzung der Privatsphäre hin. Die Geschädigten werden dadurch an einer be- sonders empfindlichen Stelle getroffen. Zudem erweisen sich Einbrüche insoweit als gefährlich, als es – auch wenn der Einbrecher dies tunlichst zu vermeiden ver- sucht – zu einem überraschenden Zusammentreffen mit den Geschädigten und zu unbedachten Reaktionen kommen kann. Subjektiv liegt auch hier direkter Vorsatz vor. Insgesamt kann das Tatverschulden – angesichts der mehrfachen Delinquenz und der erwähnten, beträchtlichen psychischen Folgen für die Betroffenen – hier als gerade noch leicht bezeichnet werden. Die verschuldensangemessene Einzel-

- 64 - strafe für den mehrfachen Hausfriedensbruch ist auf 10 Monate Freiheitsstrafe fest- zusetzen. Mit Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen zum Diebstahl verwiesen werden (E. V.2.1.5-2.1.6). Es ergibt sich daraus keine Verän- derung der Einzelstrafe.

3. Gesamtstrafe und Anrechnung der Haft 3.1. Mit Strafbefehl vom 13. März 2024 wurde der Berufungskläger wegen diverser am 1. Januar 2024 begangener SVG-Delikte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt (Urk. 251). Das Ausfällen einer Zusatzstrafe infolge retrospektiver Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) fällt indessen wegen Ungleichartigkeit der Strafen ausser Betracht. Eine Gesamtstrafe ist nur aus den hier zu beurteilenden Delikten zu bilden, für die allesamt eine Freiheitsstrafe verwirkt wäre. 3.2. Als schwerstes Delikt erweist sich der banden- und gewerbsmässige Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB. Entsprechend ist die dafür verwirkte Einzelstrafe von 30 Monaten Freiheits- strafe als Einsatzstrafe festzusetzen und diese in Anwendung des Asperationsprin- zips für die mehrfache Sachbeschädigung und den mehrfachen Hausfriedensbruch angemessen zu erhöhen. 3.3. Für den mehrfachen Hausfriedensbruch wäre eine hypothetische Einzel- strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe und für die mehrfache Sachbeschädigung eine solche von 8 Monaten Freiheitsstrafe verwirkt. Angesichts des sehr engen zeit- lichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs dieser Delikte mit dem Einsatzdelikt, dem qualifizierten Diebstahl, sind die Einzelstrafen in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ganz erheblich zu reduzieren. Insgesamt erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate als angemessen. Der Berufungskläger ist folglich mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. 3.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Berufungskläger sodann ausführen, dass seine Strafe aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungs- gebots durch die Vorinstanz zu reduzieren sei (Urk. 257 S. 20 f.). Zum einen sei

- 65 - das Beschleunigungsgebot dadurch verletzt, dass nach dem Eingang der Anklage- schrift am 12. Oktober 2023 die Hauptverhandlung erst am 16. und 19. September 2024 stattgefunden habe. Das Bezirksgericht Horgen habe gemäss seinen Erwägungen zur Bearbeitung des Falls bei der obergerichtlichen Aufsichtsbehörde zusätzliches Personal beantragen müssen. Das verfange nicht, denn ein grösseres Bezirksgericht im Kanton Zürich müsse in einem solchen Fall jedenfalls innert nützlicher Frist eine Hauptverhandlung durchführen können. Zum Anderen habe man 11 Monate auf die begründete Ausfertigung des Urteils warten müssen, was eine massive Verletzung der Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO darstellen würde. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGE 133 IV 158 E. 8). Eine lange Verfahrensdauer ist je nach den Umständen strafmindernd zu berück- sichtigen. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Es trifft zu, dass zwischen dem Eingang der Anklageschrift am 12. Oktober 2023 und der nächsten den Akten zu entnehmenden Verfahrenshandlung, der Vorladung zur Hauptverhandlung mit Verfügung vom 4. Juni 2024, knapp acht Monate verstrichen. Mit der Vorinstanz bestanden vorliegend aber durchaus sachliche Gründe, welche diesen beträchtlichen Zeitraum zu erklären vermögen (Urk. 243 S. 15). Das Verfahren wurde gegen fünf Mitbeschuldigte gleichzeitig geführt und weist einen Aktenumfang von 14 Bundesordnern auf; die zu prüfenden

- 66 - Anklageschriften umfassen insgesamt 88 Seiten (vgl. Urk. 243 S. 15). Im Interesse einer beförderlichen Bearbeitung des Falls musste das Bezirksgericht beim Ober- gericht zusätzliches Personal beantragen und konnte die Terminierung der Haupt- verhandlung erst nach Zusicherung dieses zusätzlichen Personals erfolgen (Urk. 243 S. 15). Die von der Vorinstanz angeführten Gründe erscheinen deshalb durchaus nachvollziehbar und lassen keineswegs auf eine Untätigkeit in der Zeit zwischen Eingang der Anklageschrift und Vorladung zur Hauptverhandlung schlies- sen. Die Terminierung einer Hauptverhandlung mit fünf Mitbeschuldigten (und Verteidigerinnen und Verteidigern) ist sodann offenkundig aufwändiger und kompli- zierter als jene mit nur einer beschuldigten Person. Wenn unter solchen Umständen die Hauptverhandlung schliesslich innert weniger als eines Jahres nach Eingang der Anklageschriften durchgeführt werden kann, ist das Beschleunigungsgebot eingehalten. Ebenso stellt die Dauer von 11 Monaten für die Ausfertigung des begründe- ten Urteils vorliegend keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Mit Hinweis auf die von der Verteidigung zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2024 vom 15. April 2024) führt die Überschrei- tung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Zusammenhang mit der Dauer der Urteilsbegründung bejaht, wenn für die Urteilsbegründung ohne Vorliegen beson- derer Umstände dreizehn, zwölf, elf, acht oder mehr als sechs Monate benötigt wurden (vgl. 6B_16/2023 und 6B_23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.4; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen). Vorliegend beste- hen entgegen der Verteidigung aber genau solche besonderen Umstände, welche die Dauer der Ausfertigung des begründeten Urteils von elf Monaten rechtfertigen. Wie bereits erwähnt, wurden mit dem vorinstanzlichen Urteil fünf beschuldigte Personen schuldig gesprochen und mündete die Abhandlung des durchaus kom- plexen und aufwändig zu erstellenden Sachverhalts schliesslich in eine 208-seitige schriftliche Urteilsbegründung. Eine Reduktion der Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer bzw. Verletzung des Beschleunigungsgebots ist demzufolge entgegen der Verteidigung nicht angezeigt.

- 67 - 3.5. Die erstandene Haft von 47 Tagen (Urk. D1/46/2 S. 1 und Urk. D1/46/10) ist gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. VI. Vollzug

1. Aufgrund der Strafhöhe kommt vorliegend nur, aber immerhin, ein teilbeding- ter Vollzug gemäss Art. 43 StGB in Frage, wobei der unbedingt vollzogene Teil zwischen 6 und 18 Monaten zu liegen hat (Abs. 2 und 3).

2. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe i.S.v. Art. 43 StGB ist, dass

– unter Einbezug des unbedingt vollzogenen Teils – begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus dem Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den (teilweise) gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Sowohl beim bedingten (Art. 42 StGB) als auch beim teilbedingten Vollzug (Art. 43 StGB) wird damit in subjektiver Hinsicht das Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird, wenn nicht Art. 42 Abs. 2 StGB einschlägig ist, grundsätzlich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt wer- den. Bei der Prognosestellung sind die gesamten Umstände der Tat, das Vorleben einschliesslich früherer Delikte und das Nachtatverhalten sowie alle weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten sei- ner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhal- ten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen. Einschlägige Vorstrafen schliessen zwar die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs nicht notwendigerweise aus, sind aber bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten (vgl. BGer, 6B_125/2018 vom 14. Januar 2018,

- 68 - E. 1.2.2; 6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.4; 6B_140/2012 vom

14. September 2012, E. 3). Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbe- währung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbar- keit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGer, 7B_480/2023 vom 29. Oktober 2024, E. 4.2; 7B_181/2022 vom 27. September 2023, E. 3.2; 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018, E. 2.1).

3. Der Berufungskläger war im Tatzeitpunkt nicht vorbestraft. Am 13. März 2024 wurde er aber wegen SVG-Delikten mit 40 Tagessätzen Geldstrafe bestraft. Diese Taten sind jedoch dem Bagatellbereich zuzuordnen und haben auf die Prognosestellung vorliegend keinen erheblichen Einfluss. Aus dem Vorleben des Berufungsklägers lassen sich keine Umstände ableiten, die für eine Schlechtpro- gnose sprächen. Der Berufungskläger ging und geht – abgesehen von einer kurzen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit – einer geregelten Arbeitstätigkeit nach. Er hat in der Vergangenheit beträchtliche Schulden auflaufen lassen, wobei er auch mit Lohnpfändungen damit befasst ist, diese zurückzubezahlen (vgl. dazu unten, E. VII.2.2.4). Negativ zu werten sind vor allem die konkreten Tatumstände. Der Berufungskläger ging geplant und zielstrebig vor, um sich gewerbsmässig finanzi- elle Vorteile zu verschaffen. Er wirkte hartnäckig auf B._____ ein, damit dieser von Chile in die Schweiz kommt und hier (auch) zugunsten des Berufungsklägers Ein- bruchdiebstähle verübt. Darin manifestiert sich durchaus eine beträchtliche kriminelle Energie. Unter Einbezug des zu vollziehenden Teils der Strafe lässt sich die Vermutung der fehlenden Schlechtprognose insgesamt aber dennoch nicht umstossen. Der Berufungskläger hat sich bisher – abgesehen von der erwähnten

- 69 - Strafe aus dem Bagatellbereich – nichts zu Schulden kommen lassen. Es ist davon auszugehen, dass die Erfahrungen aus der bereits ausgestandenen Haft und des noch zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe ausreichend abschreckend auf den Berufungskläger einwirken werden, sodass er sich in Zukunft bewähren wird. Angesichts des erheblichen Verschuldens und der gerade wegen der erwähnten Tatumstände verbleibenden Bedenken hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Berufungsklägers ist der unbedingt vollziehbare Teil auf das gesetzliche Maximum von 18 Monaten festzusetzen. Ein tieferer unbedingter Straf- teil wäre unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) nicht gerechtfertigt.

4. Die Freiheitsstrafe ist folglich im Umfang von 18 Monaten (abzüglich 47 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) zu vollziehen. Im übrigen Umfang ist der Vollzug aufzuschieben, wobei die Probezeit trotz verbleibender Restbedenken deshalb, weil der Berufungskläger nicht einschlägig vorbestraft ist, auf 2 Jahre festzusetzen ist. VII. Landesverweisung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz ordnete eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 8 Jahren sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem an (Urk. 243, Dispositiv-Ziffern 30 und 31). Der Berufungsklä- ger ficht dies mit seiner Berufung an und verlangt dass von einer Landesverweisung abzusehen sei (Urk. 257 S. 21 f.). Mit Bezug auf die Dauer der angeordneten Landesverweisung hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben und be- antragt, die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre zu erhöhen . Entsprechend kommt das Verschlechterungsverbot nicht zur Anwendung. 1.2. Der Berufungskläger ist chilenischer Staatsangehöriger (Urk. 252 S. 1). Er ist u.a. des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 und 3 aStGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. Der qualifizierte Diebstahl stellt (und stellte auch im Tatzeitpunkt) eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB dar, welche eine obligatorische

- 70 - Landesverweisung für die Dauer von 5 bis 15 Jahren nach sich zieht. Dasselbe gilt für den in Verbindung mit einem Hausfriedensbruch begangenen Diebstahl (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB).

2. Anordnung der Landesverweisung 2.1. Rechtliche Grundlagen 2.1.1. Nach Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231, E. 2.1.1; 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.3.1). 2.1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengelei- teten Prüfung des Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 VZAE heranziehen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2 m.H.; 144 IV 332, E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a AIG), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2; BGer, 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025, E. 5.4.1; 6B_285/2024 vom 10. September 2024, E. 1.3.1; 6B_999/2023 vom 9. September 2024, E. 2.2.1, je m.H.).

- 71 - 2.1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Aus- länders auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231, E. 2.1.1; 147 IV 453, E. 1.4.5; BGer, 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3 [zur Publ. vorge- sehen]). 2.1.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer, 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3, n. publ. in BGE 152 IV 64; 6B_1272/2023 vom

30. Oktober 2024 E. 5.8.1, je m.H.). 2.1.5. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, hat sich die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Verhältnismässig- keitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (vgl. BGE 146 IV 105, E. 4.2; 145 IV 161, E. 3.4; BGer, 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3 [zur Publ. vorgesehen]; 6B_831/2023 vom 24. April 2024, E. 6.2.3 [nicht publ. in: BGE 150 IV 188]). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturel- len und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksich- tigen (Urteile des EGMR, E.V. gegen Schweiz, vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz, vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je m.H.). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am

- 72 - Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verwei- gerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35, E. 6.1; BGer, 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3 [zur Publ. vorgesehen]). 2.1.6. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR, Z. gegen Schweiz, vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz, vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz, vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63). 2.1.7. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266, E. 3.3; 144 II 1, E. 6.1; BGer, 6B_687/2024 vom 12. September 2025, E. 4.4,

n. publ. in BGE 152 IV 118; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3, n. publ. in BGE 152 IV 64, je m.H.). 2.1.8. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21, E. 5.5.1; BGer, 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025, E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025, E. 2.2.6, je m.H.). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Recht- sprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein

- 73 - gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesver- weisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (BGer, 6B_687/2024 vom 12. September 2025, E. 4.4, n. publ. in BGE 152 IV 118; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3, n. publ. in BGE 152 IV 64; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025, E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025, E. 2.2.6). 2.1.9. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesver- weisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (BGer, 6B_687/2024 vom 12. September 2025, E. 4.4, n. publ. in BGE 152 IV 118; 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024, E. 3.1.4; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024, E. 4.1.4; 6B_549/2024 vom 26. November 2024, E. 3.4.4, je m.H.). 2.2. Härtefallprüfung 2.2.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Kriterien geprüft und sowohl einen schwe- ren persönlichen Härtefall verneint als auch festgehalten, dass bei der Annahme eines Härtefalls eine Interessenabwägung zugunsten der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ausfallen würde (Urk. 243 S. 167-170). Den vorinstanz- lichen Erwägungen, auf die hier zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden kann, ist zuzustimmen. Rekapitulierend und teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 2.2.2. Der heute 47-jährige Berufungskläger wurde in Chile geboren und hat dort einen Universitätsabschluss in Buchhaltung gemacht (Urk. D1/13/4 F/A 61 ff.). Im Anschluss hat er zehn Jahre lang als Autolackierer in Chile gearbeitet (Urk. D1/13/4 F/A 63), bevor er im Jahre 2013 in die Schweiz gekommen ist (Prot. I S. 45). Der Berufungskläger ist geschieden (Prot. I S. 45) und hat gemäss eigener Aussage vier Kinder. Er hat zwei erwachsene Söhne in Chile und zwei Töchter von zwei

- 74 - Müttern, die in der Schweiz leben. Die Mütter der beiden in der Schweiz lebenden Töchter sind nach seinen Angaben schweizerischer und spanischer Staatsange- hörigkeit (Urk. D1/13/4 F/A 31). Die Töchter seien 12 und 9 Jahre alt (Prot. I S. 45 f.; Urk. 255 S. 3). Seine erwachsenen Söhne leben in Chile (Urk. 255 S. 6). Über einen seiner Söhne sagt der Berufungskläger, dass dieser nicht sein Sohn sei, sondern einfach seinen Namen trage, weil er ihn grossgezogen habe (Urk. 255 S. 6). Zudem habe der Berufungskläger fünf Enkelkinder; zwei vom älteren und drei vom jüngeren Sohn. Im Deliktszeitraum lebte der Berufungskläger mit AE._____ zusammen an der AF._____-strasse 6 in … Zürich. Mittlerweile lebt er an der AG._____-strasse 7 in AH._____ und nach wie vor mit seiner Lebenspartnerin AE._____ zusammen, mit der er sich nach einer grösseren Auseinandersetzung Ende 2025 wieder versöhnt habe (Urk. 255 S. 2). Zu dieser Beziehung sagte der Berufungskläger ebenfalls aus, dass er AE._____ im Jahr 2022 in Chile geheiratet habe, wobei diese Ehe in der Schweiz aber nicht anerkannt sei und er deshalb korrekterweise in der Schweiz den Zivilstand "geschieden" trage (Urk. 255 S. 4). 2.2.3. Der Berufungskläger lebt seit mittlerweile 13 Jahren in der Schweiz und hat die Aufenthaltsbewilligung B (Urk. D1/13/4 F/A 24 ff.; Urk. 255 S. 11). Die Aufent- haltsdauer in der Schweiz ist dadurch zu relativieren, dass der Berufungskläger vor seiner Einreise in die Schweiz während der ersten gut 34 Jahre seines Lebens in Chile lebte, wo er mithin die prägenden Kindheits- und Adoleszenzjahre verbrachte und eine (erste) Familie gründete. Der Berufungskläger ist also weder in der Schweiz geboren, noch aufgewachsen, sondern erst relativ spät in die Schweiz gekommen, was tendenziell gegen die Annahme eines persönlichen Härtefalls spricht. 2.2.4. Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete der Berufungskläger als Maler. Er gab im vorinstanzlichen Verfahren an, eine Temporäranstellung zu haben, bei welcher er Fr. 1'090.– wöchentlich verdiene (Prot. I S. 44). Vor und nach der ange- klagten Einbruchdiebstahlserie war er aufgrund eines Unfalls phasenweise arbeits- unfähig und bezog auf Basis eines versicherten Jahreslohns von Fr. 44'680.95 (Fr. 3'723.– pro Monat) Unfall-Taggelder der SUVA von Fr. 97.95 pro Tag (vgl. Urk. 168/2; Urk. 167 S. 32). Nach dem Unfall vom 5. Dezember 2021 war er

- 75 - während eines halben Jahres zu 100 % arbeitsunfähig. Über den Zeitraum von seiner Einreise in die Schweiz bis ins Jahr 2021 sind keine weiteren Angaben zu seiner Arbeitstätigkeit bekannt. Gemäss eigener Aussage sei er in der Schweiz aber durchwegs arbeitstätig gewesen (Urk. D1/13/4 F/A 40). Während der Berufungskläger – nach eigenen Aussagen – im Juli 2023 noch Schulden in der Höhe von Fr. 150'000.– hatte, gab er vor Vorinstanz an, dass diese nur noch Fr. 40'000.– betragen würden (Urk. D1/13/4 F/A 43; Prot. I S. 47). Aus welchen Mitteln er Schulden im Umfang von Fr. 90'000.– innerhalb von knapp anderthalb Jahren getilgt haben will, hat der Berufungskläger nicht ausgeführt. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Berufungskläger indessen, dass die damalige Aussage missverständlich ergangen sei. Er habe heute nach wie vor Fr. 110'000.– Schulden, und gegen ihn würden weiterhin Lohnpfändungen laufen (Urk. 255 S. 8 f.). Trotz dieser Schuldensituation kann aufgrund der langjährigen Arbeitstätigkeit des Berufungskläger eine wirtschaftliche Integration knapp bejaht werden. 2.2.5. Nach eigenen Angaben spricht der Berufungskläger "1 Prozent" Deutsch. Er rede mehr Italienisch, womit er sich bei der Arbeit verständigen könne (Urk. D1/13/4 F/A 38). In der Berufungsverhandlung gab er gar an, "perfekt" Italienisch zu sprechen (Urk. 255 S. 8). In seiner Freizeit gehe er in Restaurants, in denen man Spanisch spreche (Urk. D1/13/4 F/A 39). Heute würde er in seiner Freizeit viel Fern- sehen (Urk. 255 S. 11). Abgesehen von seinen Kindern und seiner Lebenspartnerin habe er nur wenige Freunde (Urk. D1/13/4 F/A 39). Es muss insgesamt von einer unterdurchschnittlichen gesellschaftlichen Integration ausgegangen werden. 2.2.6. Die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass der Umstand allein, dass der Berufungskläger zwei minderjährige Kinder hat, die in der Schweiz leben, keinen persönlichen Härtefall zu begründen vermag (Urk. 243 S. 169). Wie bereits darge- legt, ist das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens nur berührt – und daraus ein persönlicher Härtefall ableitbar –, wenn die Landesverweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser Person ohne Weiteres möglich oder zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der Berufungskläger hat

- 76 - mit AI._____ und AJ._____ zwar zwei minderjährige Töchter im Alter von 9 und 12 Jahren, die mit ihren Müttern in Zürich leben. Die ältere Tochter sah der Berufungs- kläger nach eigenen (widersprüchlichen) Aussagen aber seit gut 4 bzw. 6 Jahren nicht mehr (Urk. D1/13/4 F/A 32; Prot. I S. 46; Urk. 255 S. 4 f.). Zur jüngeren Toch- ter hat er seit seiner Verhaftung im März 2023 und damit seit über drei Jahren kei- nen persönlichen Kontakt mehr (Prot. I S. 47; Urk. 255 S. 5). Jedoch habe ihn die jüngere Tochter vor einem Monat telefonisch kontaktiert (Urk. 255 S. 5). Zuvor hatte er die jüngere Tochter gemäss eigenen Aussagen alle 15 [recte: 14] Tage jeweils von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 16:00 Uhr (Urk. D1/13/4 F/A 32), gesehen. Vor Vorinstanz gab der Berufungskläger an, die Mutter seiner älteren Tochter verweigere ihm den Kontakt zu dieser, weil er einen DNA-Test verlangt habe. Er schaue mit dem Beistand, dass er sie wieder besuchen könne (Prot. I S. 48 f.). Den DNA-Test wird der Berufungskläger zur Feststellung seiner biologischen Vaterschaft verlangt haben, da er offensichtlich an dieser zweifelt. Auf eine enge, gefestigte soziale Beziehung zu dieser Tochter lässt dies nicht schliessen. Auch zur jüngeren Tochter verlangte der Berufungskläger einen Vaterschaftstest, welcher aber ergeben habe, dass er zu 99.9% der Vater sei (Urk. 255 S. 4). Mit Bezug auf diese Tochter gab er weiter zu Protokoll, dass die Mutter ihm den Kontakt verbiete, seit er in Haft gewesen sei, und dass noch keine Lösung habe gefunden werden können; es gebe auch kein laufendes Gerichtsverfahren diesbezüglich (Prot. I S. 49; Urk. 255 S. 5) – dies über drei Jahre nach seiner Haftentlassung. Die Mutter der jüngeren Tochter verlange, dass er (auch) Kontakt zu ihr (zur Mutter) haben müsse, wenn er seine Tochter sehen wolle, was er aber ablehne (Prot. I S. 49). Der Berufungskläger reichte anlässlich der Berufungsverhandlung einige Unterlagen ein, welche seine Bemühungen, seine Tochter zu sehen, beweisen sollen (Urk. 256). Abgesehen von Dokumenten in spanischer Sprache sind einige E-Mails des Berufungsklägers an Mitarbeiter der Sozialen Dienste der Stadt Zürich ersichtlich, in welchen der Berufungskläger darum ersucht, seine Tochter sehen zu können (Urk. 256). Auch wenn den vom Berufungskläger eingereichten Dokumen- ten Hinweise für seine Bemühungen, seine Tochter AI._____ wieder zu sehen, zu entnehmen sind, so ist dennoch mit der Vorinstanz das Fazit zu ziehen, dass zu

- 77 - wenige Bemühungen des Berufungsklägers ersichtlich sind, mit seinen Töchtern (wieder) in regelmässigen Kontakt zu treten. Unabhängig von diesen Bemühungen ist festzuhalten, dass – wie gesehen – der Berufungskläger seit mehreren Jahren keinen Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Töchtern mehr hat. Von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zwischen dem Berufungskläger und seinen Töchtern kann daher nicht ausgegangen werden. Der Schutzbereich des in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerten Rechts auf Achtung des Familienlebens ist damit nicht berührt, d.h. ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich aus dem Umstand, dass der Berufungskläger zwei minderjährige Kinder in der Schweiz hat, nicht ableiten. 2.2.7. Der Berufungskläger gibt an, in Chile eine sehr grosse Familie zu haben, jedoch habe er seit dem Tod seiner Mutter keinen Kontakt mehr zu den meisten (Urk. 255 S. 6). Sein Vater lebe auch noch in Chile. Zu ihm habe er aber auch keinen Kontakt (Urk. 255 S. 7). Er habe Kontakt zu seinen Söhnen und seinen Enkelkindern in Chile (Urk. 255 S. 6). Auf Nachfrage der Verfahrensleitung sagte der Berufungskläger aus, dass er bei einer Landesverweisung nach Chile von null anfangen würde und irgendwo an die Küste ziehen müsste. Er wolle nicht mit seinen Söhnen zusammen wohnen, sondern arbeiten so lange er noch gesund sei (Urk. 255 S. 13). Die Reintegrationschancen in Chile erscheinen als intakt, und der Berufungskläger hat diese auch selber nicht in Frage gestellt. In der Berufungsver- handlung erklärte er gar – wenn auch offensichtlich desillusioniert und resignie- rend –, es wäre das Beste für ihn, in sein Land zurückzukehren (Urk. 255 S. 12). Er hat denn auch immerhin bis ins Alter von 34 Jahren in Chile gelebt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückkehr nach Chile und eine soziale und berufliche Wiedereingliederung ohne Weiteres möglich und zumutbar. 2.2.8. Zusammenfassend ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen, weshalb der Berufungskläger gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB des Landes zu verweisen ist. 2.3. Interessenabwägung

- 78 - 2.3.1. Selbst wenn ein Härtefall bejaht würde, spräche eine Interessenabwägung vorliegend – im Sinne einer Eventualerwägung – klar zugunsten des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung. Die vom Berufungskläger begangene(n) Katalogtat(en) wiegt bzw. wiegen schwer, wodurch er eine erhebliche Gefährlich- keit für die öffentliche Sicherheit gezeigt hat. 2.3.2. Der Berufungskläger ist mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestra- fen, sodass es nach der bereits erwähnten "Zweijahresregel" ausserordentlicher Umstände bedürfte, damit die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen könnten. Solche Umstände liegen hier klarerweise nicht vor. Weder die privaten Interessen des Berufungsklägers noch die ebenfalls zu berücksichtigenden Interessen der minderjährigen Töchter des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz wiegen besonders schwer. Der Berufungskläger ist in der Schweiz nur unterdurch- schnittlich integriert. Seine Töchter hat er in den letzten Jahren praktisch nicht gesehen. Eine intakte, eng gelebte familiäre Beziehung liegt nicht vor. Die öffentli- chen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen damit deutlich.

3. Dauer der Landesverweisung 3.1. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung ohne weitere Begrün- dung unter pauschalem Verweis auf das Verschulden des Berufungsklägers auf 8 Jahre festgesetzt (Urk. 243 S. 170). Im Berufungsverfahren beantragt der Berufungskläger, dass von einer Landesverweisung abzusehen sei, und zudem stehe die Dauer der Landesverweisung in einem krassen Missverhältnis zu seinem noch leichten Verschulden (Urk. 255 S. 21). Die Staatsanwaltschaft stellt mit pauschalem Hinweis auf das Verschulden des Berufungsklägers den Antrag, dass die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre zu erhöhen sei (Urk. 258 S. 4 f.). 3.2. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliches Beurteilungskriterium bildet die Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, was anhand der Gefährlichkeit des Täters, seines Rückfallrisikos und der Schwere der

- 79 - Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, zu prüfen ist, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (vgl. BGer, 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025, E. 5.3.4; 6B_985/2024 vom 29. April 2025, E. 5.1; 6B_566/2024 vom 3. März 2025, E. 4.1; 6B_352/2024 vom 30. August 2024, E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist nur insoweit miteinzubeziehen, als es für die Beurteilung der Gefährlichkeit relevant ist, weshalb namentlich eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ausser Betracht zu bleiben hat (vgl. BGer, 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025, E. 5.3.4; 6B_1371/2023 vom

7. November 2024, E. 5.2 zweiter Absatz). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, gilt es bei der Festlegung der Dauer der Lan- desverweisung ausserdem den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der auszuweisenden Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (vgl. BGer, 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024, E. 3.6.1; 6B_1079/2022 vom 8. Fe- bruar 2023, E. 9.2.1; 6B_445/2021 vom 6. September 2021, E. 2). Die Dauer der Landesverweisung muss nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe sein (BGer, 6B_985/2024 vom 29. April 2025, E. 5.1; 6B_566/2024 vom 3. März 2025, E. 4.1). 3.3. Vorliegend hat der Berufungskläger den Mitbeschuldigten B._____ mit einer gewissen Hartnäckigkeit dazu angestiftet, für die Verübung von Einbruchdiebstäh- len von Chile in die Schweiz zu reisen, und ihn und die weiteren Komplizen dabei erheblich unterstützt. Innerhalb von nur 43 Tagen wurden so gewerbs- und ban- denmässig 13 Einbruchdiebstähle verübt und eine Deliktssumme von rund Fr. 200'000.– erzielt. Mit diesem Verhalten hat der Berufungskläger eine erhebliche Gefährlichkeit manifestiert, und es ist angesichts dieses zielgerichteten, professio- nell anmutenden Vorgehens von einem nicht unerheblichen Rückfallrisiko auszu- gehen, wobei nicht auszuschliessen ist, dass der Berufungskläger ähnlich vorge- hen und erneut professionelle Diebe aus dem Ausland anheuern könnte. Die Gefährlichkeit und das Rückfallrisiko des Berufungsklägers wird immerhin dadurch relativiert, dass sich dieser bis zur eingeklagten Serie von Einbruchdiebstählen und einer vorliegend nicht weiter ins Gewicht fallenden Verurteilung wegen SVG- Delikten nichts hat zu Schulden kommen lassen.

- 80 - 3.4. Zu den persönlichen Umständen und insbesondere zu seinem Familien- leben kann auf die obigen Erwägungen (E. VII.2.2) verwiesen werden. Eine nahe und tatsächlich gelebte Beziehung zu seinen in der Schweiz wohnhaften Töchtern liegt nicht vor. Das Interesse des Berufungsklägers daran, seine Töchter in der Schweiz besuchen zu können, wiegt deshalb nicht schwer. 3.5. Angesichts der Schwere der begangenen Delikte und des konkreten, eine besondere Gefährlichkeit manifestierenden Tatvorgehens einerseits sowie des bisher unbescholtenen Leumunds und der nur leicht wiegenden privaten Interessen des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz bzw. einer möglichst kurzen Dauer der Landesverweisung andererseits, erscheint es angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 8 Jahre festzusetzen.

4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 4.1. Die Vorinstanz hat eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystem (SIS) angeordnet. Das Bundesgericht hat die Voraus- setzungen hierfür wiederholt dargelegt, worauf hier verwiesen werden kann (BGE 147 IV 340; 146 IV 172; BGer, 6B_245/2024 vom 18. August 2025, E. 7.1). Hervorzuheben ist die Erwägung des Bundesgerichts, dass im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen ist, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass im Rahmen der Vollzugsregelung eine schlechte Legalprognose verneint und die Strafe ganz oder zumindest teilweise bedingt ausgesprochen wird, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen (vgl. BGer, 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020, E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamt- heit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatellde-

- 81 - likten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhal- ten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340, E. 4.8). 4.2. Der Berufungskläger ist sog. Drittstaatsangehöriger. Er wird u.a. wegen (doppelt) qualifiziertem Diebstahl, für den eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren angedroht ist, sowie wegen weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Auch wenn dem Berufungskläger ein teilbedingter Vollzug gewährt werden kann, geht von ihm eine hinreichende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung i.S.v. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung aus. Insbesondere aufgrund der Schwere der verübten Delikte erweist es sich als verhältnismässig, eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen. VIII. Zivilforderungen

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger und die vier Mitbeschuldigten in solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin 5 (J._____) Schadenersatz im Umfang von Fr. 14'516.15 (betreffend Dossier 9 - Versicherungsnehmerin K._____) zu bezahlen. Diese solidarische Schadenersatzpflicht hat der Berufungskläger angefochten. 1.2. Im übrigen Umfang – betreffend das Dossier 7 – hat die Vorinstanz die Privatklägerin 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 243, Dispositiv- Ziffer 49, Satz 2). Dies wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. 1.3. Mit Bezug auf das Dossier 9 stellte, bezifferte und begründete die Privat- klägerin 5 ihre Zivilforderung bereits im Untersuchungsverfahren mit Eingabe vom

20. Juli 2023 (Urk. D9/14). Der Berufungskläger liess die Höhe der Zivilforderung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 167 S. 30) bestreiten. Im Berufungsverfahren liess sich die Privatklägerin 5 nicht erneut vernehmen. Der Berufungskläger liess ausführen, dass die Zivilforderung der Privatklägerin 5 infolge Freispruchs abzuweisen sei. Darüber hinaus sei die Forderung aber auch nicht rechtsgenügend belegt. Fotos mit handschriftlichen Preisangaben könnten

- 82 - keine Rechnungen ersetzen. Wenn dem so wäre, so würde Versicherungsbetrug Tür und Tor geöffnet (Urk. 257 S. 23). Diesen Ausführungen der Verteidigung ist sinngemäss zu entnehmen, dass sie sich in erster Linie gegen die Höhe der gestellten Zivilforderung aufgrund des gestohlenen Deliktsguts und des Sachscha- dens richtet ("Fotos mit handschriftlichen Preisangaben") und nicht etwa gegen die Schadenersatzpflicht des Berufungsklägers an sich, zumal dieser nicht – wie von der Verteidigung beantragt – freizusprechen ist.

2. Schadenersatzpflicht 2.1. Die Vorinstanz hat korrekte theoretische Erwägungen zur Schadenersatz- pflicht und zur adhäsionsweisen Geltendmachung im Strafverfahren gemacht (Urk. 243 S. 172 f.). Darauf wird verwiesen. 2.2. Dass sich der Anklagesachverhalt, u.a. betreffend Dossier 9, erstellen lässt, wurde bereits ausgeführt. Der Berufungskläger hat damit widerrechtlich und schuld- haft im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR der Geschädigten K._____ einen Schaden zugefügt. Die Privatklägerin 5 ist wirksam in die Rechte der Geschädigten, K._____, eingetreten (Urk. D9/14 S. 1; vgl. Art. 95c Abs. 2 VVG) und ist dementsprechend gegenüber dem Berufungskläger schadenersatzberechtigt. Dieser haftet gemäss Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch mit den vier Mitbeschuldigten.

3. Höhe des Schadenersatzes 3.1. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Die Privatklägerin 5 hat einen Schadenersatzanspruch in der Höhe von Fr. 14'516.15 eingeklagt (Urk. D9/14 S. 1). Sie macht gemäss eingereichten Beilagen einen Schaden in der Höhe von insgesamt Fr. 4'062.95 infolge Beschädi- gung der Balkontüre und von insgesamt Fr. 10'653.20 wegen abhanden gekomme- ner Gegenstände geltend (Urk. D9/14). Der Berufungskläger bestreitet den Betrag vollumfänglich (Urk. 257 S. 22 f.). Vor Vorinstanz liess er ausführen, dass der geltend gemachte Schadensbetrag dreimal so hoch sei, wie die Summe der beige- legten Rechnungen. Ebenso seien angebliche Fotos mit handschriftlichen Franken- beträgen und eine Schätzung des Goldschmiedes zur Wertangabe eingereicht

- 83 - worden, wodurch die Forderung nicht genügend belegt und somit illiquid sei (Urk. 167). Diese Ausführungen liess er, wie oben wiedergegeben, anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholen (Urk. 257 S. 22 f.). Die Privatklägerin 5 liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. 3.2. Die Höhe des Schadens für die Beschädigung des Fensters von Fr. 4'062.95 lässt sich ohne Weiteres den von der Privatklägerin 5 eingereichten Beilagen entnehmen (Urk. D9/14). 3.3. Mit der Vorinstanz deckt sich die im Polizeirapport vom 26. Oktober 2022 (Urk. D9/1 S. 4) enthaltene Liste von Deliktsgut mit derjenigen, welche die Privat- klägerin 5 mit ihrer Eingabe vom 20. Juli 2023 (Urk. D9/14) einreichte (Urk. 243 S. 180). Geltend gemacht wird der Verlust eines Laptops mit Zubehör im Wert von Fr. 1'023.40, von Goldschmuck (Anhänger Gelbgold, Venezianercollier, Omega-/ Milanaise-Collier) im Wert von Fr. 8'480.–, einer Herrenarmbanduhr der Marke Ca- ran d'Ache im Wert von Fr. 850.–, eines Goldkreuzleins ohne jegliche Wertanga- ben, von Modeschmuck im Wert von Fr. 50.–, von Modeschmuck als Unikat im Wert von Fr. 100.– sowie zweier Parfümflaschen der Marke "Lancome" im Wert von Fr. 114.80 und einer Parfümflasche der Marke "Michael Kors" im Wert von Fr. 35.–. Insgesamt ergibt sich ein Gesamtwert der abhanden gekommenen Gegenstände von Fr. 10'653.20. 3.4. Die Privatklägerin behauptet und belegt damit einen Schaden von insgesamt Fr. 14'716.15 (Fr. 4'062.95 und Fr. 10'653.20). Die Bestreitungen des Berufungs- klägers erfolgen völlig unsubstantiiert. Auch wenn ein Foto eines gestohlenen Schmuckstücks mit einer Preisangabe kein unwiderlegbares Beweismittel für dessen Wert ist, so vermag die blosse pauschale Bestreitung des Berufungs- klägers, dass "Fotos mit handschriftlichen Preisangaben (…) keine Rechnungen ersetzen [können]" (vgl. Urk. 257) die von der Privatklägerin 5 substantiiert behaup- tete Forderung nicht massgeblich in Abrede zu stellen. Darüber hinaus scheinen die Preisangaben auch nicht offensichtlich überhöht und nachvollziehbar. Der Privatklägerin 5 ist daher der eingeklagte Betrag von Fr. 14'516.15 – bei einem bewiesenen Schaden von Fr. 14'716.15 – zuzusprechen, wobei die fünf Mitbeschuldigten solidarisch haften.

- 84 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffern 41 und 42) ist, wie bereits erwähnt, in Rechtskraft erwachsen. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 43 und 44) ist bei diesem Verfahrensausgang zu bestätigen. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die Einstellungen und Freisprüche im Verhält- nis zu den Schuldsprüchen nicht merklich ins Gewicht fallen. Daran ändert auch die mit vorliegendem Urteil ergehende Einstellung betreffend die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung in Bezug auf Dossier 2 nichts. Die Aufteilung der Entscheidgebühr unter den Beschuldigten und die Anordnung einer solidarischen Haftung gemäss Art. 418 Abs. 2 StPO wurde als solche zu Recht nicht beanstandet.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist angesichts der Bedeu- tung sowie der Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwands des Gerichts auf Fr. 5'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1, § 14 und § 2 GebV OG).

3. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 11'970.80 (inkl. MwSt. und Auslagen) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 254 und Urk. 259). Darin bereits enthalten sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung sowie Nachbesprechung. Angesichts der von ihm eher knapp bemessenen Dauer der Berufungsverhandlung, rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 12'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschä- digen.

4. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger unter- liegt mit seinen Anträgen weitgehend. Im Schuldpunkt ist sein Obsiegen marginal (Einstellung auch betreffend die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Sach- beschädigung in Bezug auf Dossier 2). Im Strafpunkt wird die Strafe leicht reduziert (von 40 auf 36 Monaten Freiheitsstrafe), wobei aber der teilbedingte Vollzug

- 85 - gewährt wird. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 2/3 dem Berufungskläger aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 2/3 einstweilen und im verbleibenden Umfang von 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht des Berufungsklägers ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorzubehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abtei- lung, vom 3. Oktober 2024 (unter Berücksichtigung der Berichtigung vom

16. Oktober 2024) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-16. [Betrifft andere Beschuldigte]

17. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ betreffend die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung in Bezug auf Dossier 11 wird eingestellt.

18. […]

19. Von den folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen:  mehrfache Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB,  mehrfache Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechts- widrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Abs. 3 Bst. a AIG. 20.-21. […] 22.-29. [Betrifft andere Beschuldigte] 30.-31. […]

32. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. August 2023 beschlagnahmte und bei der Asservaten-Triage lagernde Quittung Louis Vuitton, Asservat Nr. A016'746'853, wird dem Beschuldigten C._____ freigegeben.

- 86 - Dem Beschuldigten C._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und ei- nes amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, beim Zentralen As- servatenlager, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, abzuholen. Verlangt der Beschul- digte C._____ den Gegenstand nicht bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils heraus, wird er eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

33. Die ursprünglich als Beweismittel beschlagnahmte Barschaft im Betrag von Fr. 142.50 [ZKB, Einzahlung Kaut. 22/35122 (EUR 150.–); Beleg Nr. 447261003] sowie die auf den Beschuldigten C._____ einbezahlte Barkaution im Betrag von Fr. 6.65 [Beleg Nr. 447261002] werden dem Beschuldigten C._____ ausbezahlt.

34. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. August 2023 beschlagnahmte und bei der Asservaten-Triage lagernde Sonnenbrille, Ray Ban, in rosarotem Etui H&M, Asservat Nr. A016'741'278, wird der Beschuldigten E._____ freigegeben. Es wird ihr eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und ei- nes amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, beim Zentralen As- servatenlager, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, abzuholen. Verlangt die Beschul- digte E._____ den Gegenstand nicht bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils heraus, wird er eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

35. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

25. August 2023 beschlagnahmten und bei der Asservaten-Triage lagernden Ge- genstände werden im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert, verbunden mit dem Hinweis, dass allfällige Ansprüche daran umgehend bei der Lagerbehörde anzu- melden sind:  Lacoste Schnürsenkel-Set in weisser Schachtel, Asservat Nr. A016'741'256  Diverser Modeschmuck in durchsichtigem Knittersack, Asservat Nr. A016'745'930  Schuhe Nike, schwarz, Asservat Nr. A016'741'427  Schuhe New Balance, schwarz/weiss, Asservat Nr. A016'746'091  Schuhe Nike 4.0 Flykint, Asservat Nr. A016'746'115  Schuhe Columbia, schwarz/grau, Asservat Nr. A016'746'148  Handtasche Louis Vuitton, schwarz, Asservat Nr. A016'589'563  Schmuckanhänger, silber mit blauem Stein, Asservat Nr. A016'746'682  Kette aus Steinen, schwarz, Asservat Nr. A016'746'693

- 87 -  Apple Ear-Phone Bluetooth, weiss, Asservat Nr. A016'746'762  Goldkette, Asservat Nr. A016'746'922  Kinderbuch «Ein Fall für dich und das Tigerteam», Asservat Nr. A016'747'107  Kopfhörer Samsung SM-R175, Asservat Nr. A016'747'118  Fernglas Swarovski, Asservat Nr. A016'747'152. Erhebt innert fünf Jahren seit der Publikation niemand Anspruch auf die ausge- schriebenen Gegenstände, werden diese zugunsten der Staatskasse verwertet. Können die betreffenden Gegenstände nicht verwertet werden, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

36. Sämtliche Spuren und Spurenträger werden vernichtet. 37.-40. [Betrifft andere Beschuldigte]

41. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 34'192.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Davon wurden bereits Fr. 16'417.25 (Fr. 14'774.80 an Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ + Fr. 1'642.45 an Rechtsanwältin MLaw X2._____ [vormalige amtli- che Verteidigerin], je inkl. Mehrwertsteuer) akonto von der Staatsanwaltschaft Lim- mattal / Albis ausbezahlt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, den noch of- fenen Betrag von Fr. 17'775.25 (inkl. Mehrwertsteuer) auszuzahlen.

42. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 32'000.00; die weiteren Kosten betragen: [betrifft andere Beschuldigte] Beschuldigter A._____: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'400.00 Telefonkontrolle Fr. 32'550.05 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X1._____) Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung (RAin Fr. 1'642.45 X2._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 43.-44. […]

45. Die Privatklägerin 1, F._____ AG, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

46. Die Privatklägerin 2, G._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Ihr Genugtuungsbegehren wird abgewiesen.

- 88 -

47. Die Privatklägerin 3, H._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Ihr Genugtuungsbegehren wird abgewiesen.

48. Die Privatklägerin 4, I._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

49. […] Im Mehrumfang bzw. mit ihrem Schadenersatzbegehren betreffend Dossier 7 (Versicherungsnehmer L._____) wird sie [die Privatklägerin 5] auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

50. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 6, L._____, wird nicht eingetre- ten.

51. Der Privatkläger 7, M._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Sein Genugtuungsbegehren wird abgewiesen.

52. [Mitteilung]

53. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Auszug an die Privatkläger 1, 2, 3, 4, 6 und 7. Es wird erkannt:

1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ wird überdies einge- stellt betreffend die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschä- digung in Bezug auf Dossier 2.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139  Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB; der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB  und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 47 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

- 89 -

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, ab- züglich 47 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

7. B._____, C._____, D._____, E._____ und der Beschuldigte A._____ werden in solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin 5 (J._____) Schaden- ersatz im Umfang von Fr. 14'516.15 zu bezahlen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 43 und 44) wird, soweit sie den Beschuldigten A._____ betrifft, bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden im Umfang von 2/3 einstweilen und im Umfang von 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.

- 90 -

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Privatklägerin 5  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Privatklägerin 5 (falls verlangt)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 91 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Mai 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier MLaw R. Tettamanti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (103 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 3. Oktober 2024 (Urk. 243) wurden der Beschuldigte A._____ (nachfolgend Berufungskläger oder "A._____") sowie die Mitbeschuldigten B._____ (nachfolgend "B._____"), C._____ (nachfolgend "C._____"), D._____ (nachfolgend "D._____") und E._____ (nachfol- gend "E._____") gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schul- dig gesprochen und bestraft.

E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger und die vier Mitbeschuldigten in solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin 5 (J._____) Schadenersatz im Umfang von Fr. 14'516.15 (betreffend Dossier 9 - Versicherungsnehmerin K._____) zu bezahlen. Diese solidarische Schadenersatzpflicht hat der Berufungskläger angefochten.

E. 1.2 Im übrigen Umfang – betreffend das Dossier 7 – hat die Vorinstanz die Privatklägerin 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 243, Dispositiv- Ziffer 49, Satz 2). Dies wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

E. 1.3 Mit Bezug auf das Dossier 9 stellte, bezifferte und begründete die Privat- klägerin 5 ihre Zivilforderung bereits im Untersuchungsverfahren mit Eingabe vom

20. Juli 2023 (Urk. D9/14). Der Berufungskläger liess die Höhe der Zivilforderung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 167 S. 30) bestreiten. Im Berufungsverfahren liess sich die Privatklägerin 5 nicht erneut vernehmen. Der Berufungskläger liess ausführen, dass die Zivilforderung der Privatklägerin 5 infolge Freispruchs abzuweisen sei. Darüber hinaus sei die Forderung aber auch nicht rechtsgenügend belegt. Fotos mit handschriftlichen Preisangaben könnten

- 82 - keine Rechnungen ersetzen. Wenn dem so wäre, so würde Versicherungsbetrug Tür und Tor geöffnet (Urk. 257 S. 23). Diesen Ausführungen der Verteidigung ist sinngemäss zu entnehmen, dass sie sich in erster Linie gegen die Höhe der gestellten Zivilforderung aufgrund des gestohlenen Deliktsguts und des Sachscha- dens richtet ("Fotos mit handschriftlichen Preisangaben") und nicht etwa gegen die Schadenersatzpflicht des Berufungsklägers an sich, zumal dieser nicht – wie von der Verteidigung beantragt – freizusprechen ist.

2. Schadenersatzpflicht

E. 1.4 Die Vorinstanz hat für sämtliche zu beurteilenden Delikte – also den qualifizierten Diebstahl (als einheitliches Kollektivdelikt) und die zahlreichen Sach- beschädigungen und Hausfriedensbrüche – eine einzige, einheitlich bemessene Gesamtstrafe festgesetzt (Urk. 243 S. 142-146, 156-160). Ein solches Zusammen- fassen auch verschiedener verwirklichter Tatbestände scheint – auch wenn dies durchaus einem nachvollziehbaren und pragmatischen Vorgehen entspräche – angesichts der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung so nicht mehr angän- gig (vgl. auch BGer, 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.4). Vielmehr ist in einem ersten Schritt eine separate Einzelstrafe für das schwerste Delikt (den doppelt qualifizierten Diebstahl als einheitliches Kollektivdelikt) festzusetzen und diese dann für die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dass für die einzelnen Sachbe- schädigungen und Hausfriedensbrüche ebenfalls – je separat – eine Freiheitsstrafe als Einzelstrafe verwirkt wäre, und entsprechend eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angezeigt ist, steht ausser Frage. Eine Geldstrafe wäre keineswegs schuldadäquat, würde dem Kriterium der präventiven Effizienz nicht gerecht und erwiese sich – auch in Anwendung von Art. 41 StGB – nicht als zweck- und verhältnismässig. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sind Tatbestände, die dem Einbruchdiebstahl als Deliktsmuster immanent sind und praktisch immer mit ein und demselben Motiv, aus einem abgeschlossenen Gebäude heraus etwas zu stehlen, begangen werden und demselben Zweck dienen. Die Delikte sind dabei naturgemäss so eng miteinander verknüpft, dass

- 59 - sich das Verschulden nur zum Teil sinnvoll auftrennen lässt (vgl. BGer, 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.4.2).

E. 1.5 Als zulässig erweist es sich demgegenüber, die Sachbeschädigungen einer- seits und die Hausfriedensbrüche andererseits zusammenzufassen und einheitlich zuzumessen bzw. in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB und des Asperationsprin- zips straferhöhend zur Einsatzstrafe hinzuzurechnen. Erstens steht fest, dass in Anwendung von Art. 41 StGB und des Verhältnismässigkeitsprinzips für jedes einzelne dieser Delikte vorliegend nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Zweitens erwiese es sich gerade im vorliegenden Kontext, in dem für die Diebstähle wegen der vom Gesetzgeber vorgesehenen Zusammenfassung zu einem Kollek- tivdelikt im Rahmen der Qualifikation eine einheitliche Einzelstrafe zuzumessen ist, als wenig zielführend und nicht sachgerecht, wenn demgegenüber für alle Sachbe- schädigungen und Hausfriedensbrüche je separat eine Einzelstrafe festzusetzen wäre, die dann jeweils im Rahmen der Asperation aufgrund des sehr engen Zusammenhangs um ein Vielfaches gekürzt werden müsste.

2. Konkrete Strafzumessung für die einzelnen Delikte

E. 2 Gegen dieses Urteil liess der Berufungskläger mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (Urk. 208) rechtzeitig Berufung anmelden. Zudem haben die Verteidigungen der Mitbeschuldigten E._____ (Urk. 201) und D._____ (Urk. 207) – jeweils ausschliesslich in eigenem Namen hinsichtlich ihrer Entschädigung – Berufung angemeldet. Die letzteren beiden Berufungen betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigungen wurden in separaten Verfahren geführt (SH250018-O und SH250019-O).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekte theoretische Erwägungen zur Schadenersatz- pflicht und zur adhäsionsweisen Geltendmachung im Strafverfahren gemacht (Urk. 243 S. 172 f.). Darauf wird verwiesen.

E. 2.1.1 Nach Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231, E. 2.1.1; 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.3.1).

E. 2.1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengelei- teten Prüfung des Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 VZAE heranziehen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2 m.H.; 144 IV 332, E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a AIG), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2; BGer, 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025, E. 5.4.1; 6B_285/2024 vom 10. September 2024, E. 1.3.1; 6B_999/2023 vom 9. September 2024, E. 2.2.1, je m.H.).

- 71 -

E. 2.1.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Aus- länders auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231, E. 2.1.1; 147 IV 453, E. 1.4.5; BGer, 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3 [zur Publ. vorge- sehen]).

E. 2.1.4 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer, 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3, n. publ. in BGE 152 IV 64; 6B_1272/2023 vom

30. Oktober 2024 E. 5.8.1, je m.H.).

E. 2.1.5 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, hat sich die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Verhältnismässig- keitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (vgl. BGE 146 IV 105, E. 4.2; 145 IV 161, E. 3.4; BGer, 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3 [zur Publ. vorgesehen]; 6B_831/2023 vom 24. April 2024, E. 6.2.3 [nicht publ. in: BGE 150 IV 188]). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturel- len und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksich- tigen (Urteile des EGMR, E.V. gegen Schweiz, vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz, vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je m.H.). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am

- 72 - Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verwei- gerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35, E. 6.1; BGer, 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3 [zur Publ. vorgesehen]).

E. 2.1.6 Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR, Z. gegen Schweiz, vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz, vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz, vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63).

E. 2.1.7 Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266, E. 3.3; 144 II 1, E. 6.1; BGer, 6B_687/2024 vom 12. September 2025, E. 4.4,

n. publ. in BGE 152 IV 118; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3, n. publ. in BGE 152 IV 64, je m.H.).

E. 2.1.8 Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21, E. 5.5.1; BGer, 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025, E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025, E. 2.2.6, je m.H.). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Recht- sprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein

- 73 - gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesver- weisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (BGer, 6B_687/2024 vom 12. September 2025, E. 4.4, n. publ. in BGE 152 IV 118; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3, n. publ. in BGE 152 IV 64; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025, E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025, E. 2.2.6).

E. 2.1.9 Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesver- weisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (BGer, 6B_687/2024 vom 12. September 2025, E. 4.4, n. publ. in BGE 152 IV 118; 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024, E. 3.1.4; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024, E. 4.1.4; 6B_549/2024 vom 26. November 2024, E. 3.4.4, je m.H.).

E. 2.2 Dass sich der Anklagesachverhalt, u.a. betreffend Dossier 9, erstellen lässt, wurde bereits ausgeführt. Der Berufungskläger hat damit widerrechtlich und schuld- haft im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR der Geschädigten K._____ einen Schaden zugefügt. Die Privatklägerin 5 ist wirksam in die Rechte der Geschädigten, K._____, eingetreten (Urk. D9/14 S. 1; vgl. Art. 95c Abs. 2 VVG) und ist dementsprechend gegenüber dem Berufungskläger schadenersatzberechtigt. Dieser haftet gemäss Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch mit den vier Mitbeschuldigten.

3. Höhe des Schadenersatzes

E. 2.2.1 Die Vorinstanz hat die relevanten Kriterien geprüft und sowohl einen schwe- ren persönlichen Härtefall verneint als auch festgehalten, dass bei der Annahme eines Härtefalls eine Interessenabwägung zugunsten der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ausfallen würde (Urk. 243 S. 167-170). Den vorinstanz- lichen Erwägungen, auf die hier zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden kann, ist zuzustimmen. Rekapitulierend und teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

E. 2.2.2 Der heute 47-jährige Berufungskläger wurde in Chile geboren und hat dort einen Universitätsabschluss in Buchhaltung gemacht (Urk. D1/13/4 F/A 61 ff.). Im Anschluss hat er zehn Jahre lang als Autolackierer in Chile gearbeitet (Urk. D1/13/4 F/A 63), bevor er im Jahre 2013 in die Schweiz gekommen ist (Prot. I S. 45). Der Berufungskläger ist geschieden (Prot. I S. 45) und hat gemäss eigener Aussage vier Kinder. Er hat zwei erwachsene Söhne in Chile und zwei Töchter von zwei

- 74 - Müttern, die in der Schweiz leben. Die Mütter der beiden in der Schweiz lebenden Töchter sind nach seinen Angaben schweizerischer und spanischer Staatsange- hörigkeit (Urk. D1/13/4 F/A 31). Die Töchter seien 12 und 9 Jahre alt (Prot. I S. 45 f.; Urk. 255 S. 3). Seine erwachsenen Söhne leben in Chile (Urk. 255 S. 6). Über einen seiner Söhne sagt der Berufungskläger, dass dieser nicht sein Sohn sei, sondern einfach seinen Namen trage, weil er ihn grossgezogen habe (Urk. 255 S. 6). Zudem habe der Berufungskläger fünf Enkelkinder; zwei vom älteren und drei vom jüngeren Sohn. Im Deliktszeitraum lebte der Berufungskläger mit AE._____ zusammen an der AF._____-strasse 6 in … Zürich. Mittlerweile lebt er an der AG._____-strasse 7 in AH._____ und nach wie vor mit seiner Lebenspartnerin AE._____ zusammen, mit der er sich nach einer grösseren Auseinandersetzung Ende 2025 wieder versöhnt habe (Urk. 255 S. 2). Zu dieser Beziehung sagte der Berufungskläger ebenfalls aus, dass er AE._____ im Jahr 2022 in Chile geheiratet habe, wobei diese Ehe in der Schweiz aber nicht anerkannt sei und er deshalb korrekterweise in der Schweiz den Zivilstand "geschieden" trage (Urk. 255 S. 4).

E. 2.2.3 Der Berufungskläger lebt seit mittlerweile 13 Jahren in der Schweiz und hat die Aufenthaltsbewilligung B (Urk. D1/13/4 F/A 24 ff.; Urk. 255 S. 11). Die Aufent- haltsdauer in der Schweiz ist dadurch zu relativieren, dass der Berufungskläger vor seiner Einreise in die Schweiz während der ersten gut 34 Jahre seines Lebens in Chile lebte, wo er mithin die prägenden Kindheits- und Adoleszenzjahre verbrachte und eine (erste) Familie gründete. Der Berufungskläger ist also weder in der Schweiz geboren, noch aufgewachsen, sondern erst relativ spät in die Schweiz gekommen, was tendenziell gegen die Annahme eines persönlichen Härtefalls spricht.

E. 2.2.4 Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete der Berufungskläger als Maler. Er gab im vorinstanzlichen Verfahren an, eine Temporäranstellung zu haben, bei welcher er Fr. 1'090.– wöchentlich verdiene (Prot. I S. 44). Vor und nach der ange- klagten Einbruchdiebstahlserie war er aufgrund eines Unfalls phasenweise arbeits- unfähig und bezog auf Basis eines versicherten Jahreslohns von Fr. 44'680.95 (Fr. 3'723.– pro Monat) Unfall-Taggelder der SUVA von Fr. 97.95 pro Tag (vgl. Urk. 168/2; Urk. 167 S. 32). Nach dem Unfall vom 5. Dezember 2021 war er

- 75 - während eines halben Jahres zu 100 % arbeitsunfähig. Über den Zeitraum von seiner Einreise in die Schweiz bis ins Jahr 2021 sind keine weiteren Angaben zu seiner Arbeitstätigkeit bekannt. Gemäss eigener Aussage sei er in der Schweiz aber durchwegs arbeitstätig gewesen (Urk. D1/13/4 F/A 40). Während der Berufungskläger – nach eigenen Aussagen – im Juli 2023 noch Schulden in der Höhe von Fr. 150'000.– hatte, gab er vor Vorinstanz an, dass diese nur noch Fr. 40'000.– betragen würden (Urk. D1/13/4 F/A 43; Prot. I S. 47). Aus welchen Mitteln er Schulden im Umfang von Fr. 90'000.– innerhalb von knapp anderthalb Jahren getilgt haben will, hat der Berufungskläger nicht ausgeführt. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Berufungskläger indessen, dass die damalige Aussage missverständlich ergangen sei. Er habe heute nach wie vor Fr. 110'000.– Schulden, und gegen ihn würden weiterhin Lohnpfändungen laufen (Urk. 255 S. 8 f.). Trotz dieser Schuldensituation kann aufgrund der langjährigen Arbeitstätigkeit des Berufungskläger eine wirtschaftliche Integration knapp bejaht werden.

E. 2.2.5 Nach eigenen Angaben spricht der Berufungskläger "1 Prozent" Deutsch. Er rede mehr Italienisch, womit er sich bei der Arbeit verständigen könne (Urk. D1/13/4 F/A 38). In der Berufungsverhandlung gab er gar an, "perfekt" Italienisch zu sprechen (Urk. 255 S. 8). In seiner Freizeit gehe er in Restaurants, in denen man Spanisch spreche (Urk. D1/13/4 F/A 39). Heute würde er in seiner Freizeit viel Fern- sehen (Urk. 255 S. 11). Abgesehen von seinen Kindern und seiner Lebenspartnerin habe er nur wenige Freunde (Urk. D1/13/4 F/A 39). Es muss insgesamt von einer unterdurchschnittlichen gesellschaftlichen Integration ausgegangen werden.

E. 2.2.6 Die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass der Umstand allein, dass der Berufungskläger zwei minderjährige Kinder hat, die in der Schweiz leben, keinen persönlichen Härtefall zu begründen vermag (Urk. 243 S. 169). Wie bereits darge- legt, ist das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens nur berührt – und daraus ein persönlicher Härtefall ableitbar –, wenn die Landesverweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser Person ohne Weiteres möglich oder zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der Berufungskläger hat

- 76 - mit AI._____ und AJ._____ zwar zwei minderjährige Töchter im Alter von 9 und 12 Jahren, die mit ihren Müttern in Zürich leben. Die ältere Tochter sah der Berufungs- kläger nach eigenen (widersprüchlichen) Aussagen aber seit gut 4 bzw. 6 Jahren nicht mehr (Urk. D1/13/4 F/A 32; Prot. I S. 46; Urk. 255 S. 4 f.). Zur jüngeren Toch- ter hat er seit seiner Verhaftung im März 2023 und damit seit über drei Jahren kei- nen persönlichen Kontakt mehr (Prot. I S. 47; Urk. 255 S. 5). Jedoch habe ihn die jüngere Tochter vor einem Monat telefonisch kontaktiert (Urk. 255 S. 5). Zuvor hatte er die jüngere Tochter gemäss eigenen Aussagen alle 15 [recte: 14] Tage jeweils von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 16:00 Uhr (Urk. D1/13/4 F/A 32), gesehen. Vor Vorinstanz gab der Berufungskläger an, die Mutter seiner älteren Tochter verweigere ihm den Kontakt zu dieser, weil er einen DNA-Test verlangt habe. Er schaue mit dem Beistand, dass er sie wieder besuchen könne (Prot. I S. 48 f.). Den DNA-Test wird der Berufungskläger zur Feststellung seiner biologischen Vaterschaft verlangt haben, da er offensichtlich an dieser zweifelt. Auf eine enge, gefestigte soziale Beziehung zu dieser Tochter lässt dies nicht schliessen. Auch zur jüngeren Tochter verlangte der Berufungskläger einen Vaterschaftstest, welcher aber ergeben habe, dass er zu 99.9% der Vater sei (Urk. 255 S. 4). Mit Bezug auf diese Tochter gab er weiter zu Protokoll, dass die Mutter ihm den Kontakt verbiete, seit er in Haft gewesen sei, und dass noch keine Lösung habe gefunden werden können; es gebe auch kein laufendes Gerichtsverfahren diesbezüglich (Prot. I S. 49; Urk. 255 S. 5) – dies über drei Jahre nach seiner Haftentlassung. Die Mutter der jüngeren Tochter verlange, dass er (auch) Kontakt zu ihr (zur Mutter) haben müsse, wenn er seine Tochter sehen wolle, was er aber ablehne (Prot. I S. 49). Der Berufungskläger reichte anlässlich der Berufungsverhandlung einige Unterlagen ein, welche seine Bemühungen, seine Tochter zu sehen, beweisen sollen (Urk. 256). Abgesehen von Dokumenten in spanischer Sprache sind einige E-Mails des Berufungsklägers an Mitarbeiter der Sozialen Dienste der Stadt Zürich ersichtlich, in welchen der Berufungskläger darum ersucht, seine Tochter sehen zu können (Urk. 256). Auch wenn den vom Berufungskläger eingereichten Dokumen- ten Hinweise für seine Bemühungen, seine Tochter AI._____ wieder zu sehen, zu entnehmen sind, so ist dennoch mit der Vorinstanz das Fazit zu ziehen, dass zu

- 77 - wenige Bemühungen des Berufungsklägers ersichtlich sind, mit seinen Töchtern (wieder) in regelmässigen Kontakt zu treten. Unabhängig von diesen Bemühungen ist festzuhalten, dass – wie gesehen – der Berufungskläger seit mehreren Jahren keinen Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Töchtern mehr hat. Von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zwischen dem Berufungskläger und seinen Töchtern kann daher nicht ausgegangen werden. Der Schutzbereich des in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerten Rechts auf Achtung des Familienlebens ist damit nicht berührt, d.h. ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich aus dem Umstand, dass der Berufungskläger zwei minderjährige Kinder in der Schweiz hat, nicht ableiten.

E. 2.2.7 Der Berufungskläger gibt an, in Chile eine sehr grosse Familie zu haben, jedoch habe er seit dem Tod seiner Mutter keinen Kontakt mehr zu den meisten (Urk. 255 S. 6). Sein Vater lebe auch noch in Chile. Zu ihm habe er aber auch keinen Kontakt (Urk. 255 S. 7). Er habe Kontakt zu seinen Söhnen und seinen Enkelkindern in Chile (Urk. 255 S. 6). Auf Nachfrage der Verfahrensleitung sagte der Berufungskläger aus, dass er bei einer Landesverweisung nach Chile von null anfangen würde und irgendwo an die Küste ziehen müsste. Er wolle nicht mit seinen Söhnen zusammen wohnen, sondern arbeiten so lange er noch gesund sei (Urk. 255 S. 13). Die Reintegrationschancen in Chile erscheinen als intakt, und der Berufungskläger hat diese auch selber nicht in Frage gestellt. In der Berufungsver- handlung erklärte er gar – wenn auch offensichtlich desillusioniert und resignie- rend –, es wäre das Beste für ihn, in sein Land zurückzukehren (Urk. 255 S. 12). Er hat denn auch immerhin bis ins Alter von 34 Jahren in Chile gelebt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückkehr nach Chile und eine soziale und berufliche Wiedereingliederung ohne Weiteres möglich und zumutbar.

E. 2.2.8 Zusammenfassend ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen, weshalb der Berufungskläger gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB des Landes zu verweisen ist.

E. 2.3 Interessenabwägung

- 78 -

E. 2.3.1 Selbst wenn ein Härtefall bejaht würde, spräche eine Interessenabwägung vorliegend – im Sinne einer Eventualerwägung – klar zugunsten des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung. Die vom Berufungskläger begangene(n) Katalogtat(en) wiegt bzw. wiegen schwer, wodurch er eine erhebliche Gefährlich- keit für die öffentliche Sicherheit gezeigt hat.

E. 2.3.2 Der Berufungskläger ist mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestra- fen, sodass es nach der bereits erwähnten "Zweijahresregel" ausserordentlicher Umstände bedürfte, damit die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen könnten. Solche Umstände liegen hier klarerweise nicht vor. Weder die privaten Interessen des Berufungsklägers noch die ebenfalls zu berücksichtigenden Interessen der minderjährigen Töchter des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz wiegen besonders schwer. Der Berufungskläger ist in der Schweiz nur unterdurch- schnittlich integriert. Seine Töchter hat er in den letzten Jahren praktisch nicht gesehen. Eine intakte, eng gelebte familiäre Beziehung liegt nicht vor. Die öffentli- chen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen damit deutlich.

3. Dauer der Landesverweisung

E. 3 Mit Beschluss vom 16. Oktober 2024 (Urk. 216) berichtigte die Vorinstanz die Dispositiv-Ziffern 41 und 42 ihres Urteils (gemäss dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv).

E. 3.1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Die Privatklägerin 5 hat einen Schadenersatzanspruch in der Höhe von Fr. 14'516.15 eingeklagt (Urk. D9/14 S. 1). Sie macht gemäss eingereichten Beilagen einen Schaden in der Höhe von insgesamt Fr. 4'062.95 infolge Beschädi- gung der Balkontüre und von insgesamt Fr. 10'653.20 wegen abhanden gekomme- ner Gegenstände geltend (Urk. D9/14). Der Berufungskläger bestreitet den Betrag vollumfänglich (Urk. 257 S. 22 f.). Vor Vorinstanz liess er ausführen, dass der geltend gemachte Schadensbetrag dreimal so hoch sei, wie die Summe der beige- legten Rechnungen. Ebenso seien angebliche Fotos mit handschriftlichen Franken- beträgen und eine Schätzung des Goldschmiedes zur Wertangabe eingereicht

- 83 - worden, wodurch die Forderung nicht genügend belegt und somit illiquid sei (Urk. 167). Diese Ausführungen liess er, wie oben wiedergegeben, anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholen (Urk. 257 S. 22 f.). Die Privatklägerin 5 liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

E. 3.1.1 Mittäterschaft

E. 3.1.1.1 Der Sachverhalt ist vorliegend – bis auf die wenigen erwähnten Details – anklagegemäss erstellt. Demgemäss hat sich der Berufungskläger nicht direkt selber "die Hände schmutzig gemacht", sondern sein Tatbeitrag lag im Hintergrund als Anstifter, Unterstützer und Absatzhelfer. Es ist dementsprechend und gemäss Anklage zu prüfen, ob der Berufungskläger die ihm zur Last gelegten Straftatbe- stände in Mittäterschaft begangen hat.

E. 3.1.1.2 Die Vorinstanz machte richtige Ausführungen zum rechtlichen Konstrukt der Mittäterschaft (Urk. 243 S. 116 f.), weshalb Nachfolgendes rekapitulierend und ergänzend zu verstehen ist. Die Mittäterschaft ist anders als etwa die Gehilfen- schaft oder Anstiftung nicht explizit im Strafgesetzbuch geregelt. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer sogenannte Tatherrschaft ausübt, das heisst, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn

- 48 - er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche, Tatherrschaft beziehungsweise Mit- Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung beziehungs- weise an der Planung oder Koordination kann genügen (statt vieler: BGE 149 IV 57, E. 3.2.2; 133 IV 76, E. 2.7; BGer, 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025, E. 7.2.5, je mit Hinweisen).

E. 3.1.2 Diebstahl und Qualifikationen der Gewerbs- und Bandenmässigkeit

E. 3.1.2.1 Die Vorinstanz hat korrekt ausgeführt, dass gemäss Art. 139 Ziff. 1 aStGB einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneig- nung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (vgl. Urk. 243 S. 115 f.). Ebenso hat die Vorinstanz die Grundlagen zur Qualifika- tion der Gewerbsmässigkeit beim Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 aStGB korrekt wiedergegeben (Urk. 243 S. 125), weshalb darauf zu verweisen ist. Zusammenfas- send begeht jemand gewerbsmässigen Diebstahl, wenn er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt, was sich aus der Zeit, den Mitteln, der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums und den angestrebten Ein- künften ergibt. Subjektiv muss der Täter die Erzielung eines (Neben-)Einkommens beabsichtigen und zur Verübung einer Vielzahl entsprechender Taten bereit sein (BGE 124 IV 63).

E. 3.1.2.2 Korrekt sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Qualifikation der Bandenmässigkeit (Urk. 243 S. 122), weshalb ebenfalls darauf zu verweisen ist. Rekapitulierend wird festgehalten, dass Bandenmässigkeit angenommen wird, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäus- serten Willen zusammenfinden, um inskünftig zur Verübung mehrerer selbständi- ger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzu- wirken (statt vieler: BGE 116 IV 337). Im Verhältnis zur Mittäterschaft handelt es sich um eine intensivierte Form, welche durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist (statt vieler: BGE 147 IV 180). In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusam-

- 49 - menschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein, und sein Vorsatz muss die Tatumstände erfassen, welche die Bandenmässigkeit begründen (BGE 147 IV 180).

E. 3.1.2.3 Ein gleichzeitiger Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ist ohne Weiteres möglich (vgl. BGer, 6B_36/2019 vom 2. Juli 2019, E. 3.6.3). Die Folgen sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

E. 3.2 Die Höhe des Schadens für die Beschädigung des Fensters von Fr. 4'062.95 lässt sich ohne Weiteres den von der Privatklägerin 5 eingereichten Beilagen entnehmen (Urk. D9/14).

E. 3.2.1 Die Vorinstanz bejahte eine mittäterschaftliche Verwirklichung des Grundtat- bestands des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 aStGB durch alle vier Mitbeschuldig- ten B._____, E._____, C._____ und D._____ (Urk. 243 S. 115-120). Die betreffen- den Erwägungen, die vom Berufungskläger als solche nicht beanstandet wurden, erweisen sich als korrekt, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu beurteilen bleibt damit erstens, ob der Tatbeitrag des Berufungsklägers für die Annahme von Mittäterschaft genügt und ob sich der Berufungskläger das Verhalten der Mitbeschuldigten entsprechend zurechnen lassen muss. Zweitens ist mit Blick auf den Berufungskläger separat zu prüfen, ob die Qualifikationen der Gewerbs- und Bandenmässigkeit (ebenfalls) erfüllt sind. Dabei handelt es sich, wovon die Vorinstanz zutreffend ausging, um persönliche Merkmale im Sinne von Art. 27 StGB, die bei jedem Beteiligten separat zu prüfen sind (Urk. 243 S. 121 f.; BGer, 6B_980/2014 vom 2. April 2015, E. 1.4; 6B_976/2015 vom 27. September 2016, E. 10.3.3).

E. 3.2.2 Anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens liess der Berufungskläger keiner- lei Ausführungen zur rechtlichen Würdigung machen, da er den Sachverhalt als nicht gegeben erachtete (vgl. Urk. 167). Gleiches gilt für das Berufungsverfahren (vgl. Urk. 257).

E. 3.2.3 Anklagegemäss ist erstellt, dass der Berufungskläger den Mitbeschuldigten B._____, als sich dieser noch in Chile aufhielt, kontaktierte und ihn bat bzw. über- redete, zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz zu kommen, wo- bei er ihm die hiesigen Bedingungen als für Einbrecher besonders günstig anpries

- 50 - und auf konkrete, lohnenswerte Objekte hinwies. Dies tat er mit einer gewissen Hartnäckigkeit und über mehrere Monate hinweg, bis seine Überzeugungsarbeit von Erfolg gekrönt war (vgl. E. III.5). Darüber hinaus zeigte der Berufungskläger dem Mitbeschuldigten B._____, nachdem dieser aufgrund der Überzeugungsarbeit des Berufungsklägers zur Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz ge- reist war, lohnenswerte Einbruchsobjekte und Gegenden, von denen er aus seiner Tätigkeit als Maler Details über den Zugang oder das zu holende Deliktsgut kannte (vgl. E.III.6). Weiter besorgte er dem Mitbeschuldigten B._____ Deliktswerkzeug, wie insbesondere Brecheisen, und war gemäss dem gemeinsamen Tatplan mit der Versilberung des Deliktsguts betraut (E. III.8-9). Der Berufungskläger holte den Mit- beschuldigten B._____ und sowie die anderen Mitbeschuldigten bei zwei Einbruch- diebstählen, bei welchen die Mitbeschuldigten besonders viel Deliktsgut erbeutet hatten, mit dem Auto von den Deliktsorten ab, um ihre sichere, unauffällige Rück- kehr mitsamt der umfangreichen Beute zu gewährleisten (E. III.7). Weiter half der Berufungskläger den Mitbeschuldigten B._____ und E._____ bei der Einreise und bei organisatorischen Belangen (Kauf von ÖV-Tickets und SIM-Karten, Geldtrans- fer nach Chile), bot ihnen eine Unterkunft und stellte ihnen damit, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, quasi die Ausgangsbasis für die geplante Diebstahlserie zur Verfü- gung. Im Gegenzug erhob der Berufungskläger Anspruch auf einen substantiellen Anteil am Deliktsgut. Auch wenn sich nicht bis ins letzte Detail erstellen lässt, wie genau der Verteilschlüssel des Deliktsguts zwischen dem Berufungskläger und B._____ (bzw. zwischen diesem und den weiteren Mitbeschuldigten) ausgesehen hat, ist mit Fug davon auszugehen, dass der Berufungskläger für seinen Tatbeitrag einen substantiellen Teil des Deliktsguts beanspruchte. Erstellt ist ferner, dass der Berufungskläger seinen Anteil von B._____ hartnäckig einforderte, dass er das er- beutete Deliktsgut regelmässig kontrollierte und – nach erfolgter Versilberung – für die Abrechnung gegenüber B._____ zuständig war.

E. 3.2.4 Mit der Vorinstanz lässt sich damit ein essentieller Tatbeitrag des Berufungs- klägers, ohne welchen die Diebstähle nicht, jedenfalls nicht in ihrem Ausmass, möglich gewesen wären, klarerweise erstellen (vgl. Urk. 243 S. 121). Der Beru- fungskläger hat den Mitbeschuldigten B._____ überhaupt erst von der Reise in die Schweiz zur Verübung von Einbruchdiebstählen überzeugt. Ohne seine hartnä-

- 51 - ckige Überzeugungsarbeit wäre B._____ nicht von Chile in die Schweiz gereist und hätte die eingeklagten Diebstähle nicht begangen. Zudem hat der Berufungskläger dem Mitbeschuldigten B._____ und seinen Komplizen eine sichere Ausgangsbasis sowie die notwendige Ausstattung für die Einbrüche zur Verfügung gestellt, sie, soweit nötig, von den Tatorten abgeholt, und die – gerade für ortsunkundige Krimi- naltouristen zentrale – Versilberung des Deliktsguts übernommen. Er war also so- wohl in der Planung und Durchführung der Diebstähle als auch bei der Verwertung des Deliktsguts massgeblich beteiligt und damit zentraler Bestandteil des Gesamt- vorhabens. Auch in subjektiver Hinsicht ist ohne Weiteres erstellt, dass der Beru- fungskläger von den Einbruchdiebstählen der Mitbeschuldigten wusste, diese wollte und Anspruch auf einen Anteil am Deliktsgut erhob. Entgegen der Vorinstanz ist nicht nur hinsichtlich derjenigen Objekte, die der Berufungskläger dem Mitbe- schuldigten B._____ gezeigt hatte, von direktem Vorsatz auszugehen, sondern be- züglich sämtlicher Objekte. Daran ändert nichts, dass der Berufungskläger nicht in jedem Fall vorgängig darüber orientiert war, in welche Objekte im Einzelnen einge- brochen würde, zumal es dem Tatplan entsprach, dass B._____ mit seinen Kom- plizen in so viele geeignete Objekte wie möglich einbrechen und so viel wie möglich stehlen würde. Wie bereits erwähnt, war der Berufungskläger insbesondere – wenn auch nach anfänglicher Unzufriedenheit – damit einverstanden, dass B._____ die Einbrüche mit E._____ und später auch mit C._____ und D._____ zusammen ver- üben würde. Es sei diesbezüglich vor allem auf die aussagekräftige, bereits zitierte (Sprach-)Nachricht des Berufungsklägers vom 13. September 2022 (Urk. D1/5/20 S. 11) verwiesen (vgl. oben, E. III.9.6). Mittäterschaft des Berufungsklägers ist da- mit zu bejahen, d.h. er hat sich sämtliche Handlungen der vier Mitbeschuldigten, die allesamt vom gemeinsamen Tatplan getragen waren, zurechnen zu lassen.

E. 3.2.5 Zur Gewerbsmässigkeit: Ob der Berufungskläger die in Mittäterschaft began- genen Diebstähle gewerbsmässig beging, beurteilt sich – wie erwähnt – nach den gesamten Umständen. Dem Berufungskläger sind sämtliche Einbruchdiebstähle anzurechnen, weshalb von insgesamt 12 vollendeten und einem versuchten Einbruchdiebstahl mit einer Deliktssumme von Fr. 200'032.98 in einem Zeitraum von knapp anderthalb Monaten auszugehen ist. Der Berufungskläger hat damit mehrfach delinquiert und eine beträchtliche Deliktssumme erzielt. Durch seine

- 52 - Tatbeiträge, insbesondere durch die Anstiftung B._____s dazu, für Einbruchdieb- stähle von Chile in die Schweiz zu reisen, durch den Kauf eines Monatsabonne- ments für den öffentlichen Verkehr und das Organisieren einer Verlängerung des Abonnements (mutmasslich um einen weiteren Monat), das Zeigen einer Vielzahl von geeigneten Einbruchsobjekten und -gegenden sowie die fortlaufenden Bemühungen zur Versilberung des Deliktsguts, hat der Berufungskläger deutlich seine Bereitschaft gezeigt, über einen längeren, unbestimmten Zeitraum mittäter- schaftlich eine Vielzahl gleichgelagerter Diebstähle zu begehen. Bemerkenswert ist die Kadenz der Delikte (13 Einbruchdiebstähle in rund anderthalb Monaten), wobei die Deliktsserie offensichtlich einzig deshalb unterbunden wurde, weil die Mitbe- schuldigten B._____, C._____, E._____ und D._____ verhaftet wurden. Wären die Mitbeschuldigten nicht aufgeflogen, hätten sie zweifelsfrei eine Vielzahl weiterer Diebstähle nach gleichem Muster begangen. Daran ändert der Umstand nichts, dass die vier Mitbeschuldigten wohl irgendwann nach Chile zurückgekehrt wären. Dass eine intensive Deliktsserie nur über einen beschränkten (nicht unbefristeten) Zeitraum von einigen Wochen bis wenigen Monaten dauert, steht der Gewerbs- mässigkeit der Deliktsbegehung nicht entgegen. Das Bundesgericht hat Gewerbs- mässigkeit etwa bejaht bei sechs Diebstählen innert zwei Tagen, namentlich aufgrund der grossen Anzahl gestohlener Gegenstände sowie der hohen Deliktss- umme im Vergleich zum monatlichen Einkommen des Beschuldigten (BGer, 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017, E. 5.2), bei sieben Einbruchdiebstählen in- nert zwei Wochen mit einem Deliktsbetrag von total Fr. 2'250.– (BGer, 6B_253/2016 vom 29. März 2017, E. 2), bei drei Diebstählen innerhalb von drei Monaten und einem Deliktsbetrag von insgesamt rund Fr. 7'600.– bei einem legalen Einkommen von ca. Fr. 600.– pro Monat (BGer, 6B_550/2016 vom 10. August 2016, E. 2.4) und bei zwei Diebstählen im Abstand von drei Monaten im Gesamt- betrag von Fr. 1'300.– bei einem monatlichen legalen Einkommen (Nothilfe) von Fr. 360.– (BGer, 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3). Mit Bezug auf das vom Berufungskläger ungefähr erzielte Erwerbseinkom- men von rund Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 243 S. 127 f.). Insgesamt hat der Berufungs- kläger zusammen mit seinen vier Mittätern in einem Zeitraum von rund anderthalb

- 53 - Monaten eine Deliktssumme von rund Fr. 200'000.– erzielt. Davon beanspruchte der Berufungskläger vereinbarungsgemäss einen substantiellen Anteil. Auch wenn sich der genaue Umfang dieses Anteils nicht abschliessend feststellen liess und bei der Verwertung des Deliktsguts ein gewisser Abschlag zu erwarten gewesen wäre, ist offensichtlich, dass dem Berufungskläger mindestens ein fünfstelliger Betrag zugekommen wäre – viel mehr, als er in dieser Zeit mit einer legalen Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. Die vom Berufungskläger aufgewendete Zeit und die investierten Mittel waren nicht unerheblich. Immerhin überliess er B._____ und E._____ während des gesamten Deliktszeitraums "gratis" ein Zimmer, holte diese ohne (legale) Entschädigung von O._____ sowie in zwei Fällen vom Tatort ab, zeigte B._____ in hoher Kadenz geeignete Objekte und Gegenden und war damit betraut, das erbeutete Deliktsgut zu verwerten. Der Berufungskläger hat B._____ und seinen Komplizen somit nicht nur "Starthilfe" gegeben, sondern diese fortlaufend relativ intensiv unterstützt. Dass sich der Berufungskläger aus der von ihm mittäterschaftlich unterstützten deliktischen Tätigkeit u.a. von B._____ und C._____ die Finanzierung wenigstens eines erheblichen Teils seiner Lebenshal- tungskosten erhoffte, zeigt sich in der bereits mehrfach referenzierten (Sprach-) Nachricht des Berufungsklägers vom 13. September 2022 (Urk. D1/5/20 S. 11; vgl. oben, E. III.9.6). Mit der Vorinstanz muss folglich auf gewerbsmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 aStGB geschlossen werden. Beim gewerbsmässigen Diebstahl handelt es sich um ein sog. Kollektivdelikt, das sowohl die vollendeten als auch die versuchten Taten umfasst. Eine versuchte Deliktsbegehung geht daher im vollen- deten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (BGE 123 IV 113, E. 2d).

E. 3.2.6 Zur Bandenmässigkeit: Es ist erstellt, dass der Berufungskläger den Mitbe- schuldigten B._____ hartnäckig davon überzeugt hat, in die Schweiz zu reisen, mit dem Ziel, hier möglichst viele Einbruchdiebstähle zu begehen und dabei einen mög- lichst hohen Erlös zu erzielen. B._____ beging zusammen mit den weiteren Mittä- tern innert rund anderthalb Monaten 13 Einbruchdiebstähle, wobei die Deliktsserie einzig deshalb endete, weil die Mitbeschuldigten aufflogen und verhaftet wurden. Die Mittäter folgten jeweils einem sehr ähnlichen modus operandi. Die

- 54 - Rollenverteilung war klar. Bei den Delikten gemäss Dossiers 2, 6 und 7 übernahm E._____ die Rolle als Schmieresteherin, während B._____ in die Objekte eindrang und nach Wertsachen suchte. In den übrigen Dossiers – nachdem C._____ und D._____ hinzugekommen waren – drangen B._____ und C._____, teilweise auch E._____, zusammen in die Objekte ein, während D._____ und/oder E._____ Schmiere standen. Der Berufungskläger beteiligte sich nicht "an der Front", sondern blieb stets im Hintergrund tätig als Planer, Organisator, Unterstützer und Absatzhelfer. Zudem war er derjenige, der die Diebstahlserie überhaupt initiiert hatte und durch das Teilen seines Wissens über geeignete Einbruchsobjekte entscheidend zum Erfolg beitrug. Ohne den Mitbeschuldigten B._____ hätte A._____ die Einbruchdiebstähle wohl nicht begangen, da er nicht selber an der Front tätig war bzw. sein wollte, und für den Mitbeschuldigten B._____ und seine Komplizen wäre das Begehen der Einbruchdiebstähle in der Schweiz zumindest in dieser Zielgerichtetheit und Häufigkeit – bei gleichzeitiger Sicherstellung, dass die Beute effizient und unauffällig verwertet werden konnte – so nicht möglich gewesen. Zwischen A._____ und den vier Mitbeschuldigten bestand insofern ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis, und in diesem Sinne haben die fünf Beschuldig- ten als organisiertes Team – ein jeder in seiner klar definierten Rolle – zusammen- gewirkt. Daran ändert nichts, dass der Berufungskläger zunächst nicht darüber erfreut war, dass B._____ die Mitbeschuldigten E._____ und später auch C._____ und D._____ in die Schweiz und zu den Einbrüchen mitnahm. Letztlich akzeptierte er diese von B._____ initiierte Erweiterung der Bande aber, wie sich einerseits darin zeigt, dass er in zwei Fällen sämtliche vier Mitbeschuldigten vom Tatort abholte und zudem auch E._____ während des gesamten Deliktszeitraums Kost und Logis ge- währte. Andererseits kommt dies deutlich aus der bereits referenzierten (Sprach-)Nachricht des Berufungsklägers vom 13. September 2022 zum Ausdruck (Urk. D1/5/20 S. 11; vgl. oben, E. III.9.6). Im Ergebnis ist daher auch eine banden- mässige Tatbegehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB zu bejahen.

E. 3.2.7 Bei einem Zusammentreffen der beiden Qualifikationsmerkmale der Gewerbs- und Bandenmässigkeit sind im Dispositiv beide Qualifikationstatbe- stände aufzuführen, während im Rahmen der Strafzumessung einzig der schärfere Strafrahmen der Bandenmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB

- 55 - ausschlaggebend und von einer einfachen Deliktsbegehung auszugehen ist (keine Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 72 IV 110, E. 3; BSK StGB-Niggli/ Riedo, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 136 m.H.).

4. Mehrfache Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB und mehrfacher Hausfrie- densbruch nach Art. 186 StGB

E. 3.3 Mit der Vorinstanz deckt sich die im Polizeirapport vom 26. Oktober 2022 (Urk. D9/1 S. 4) enthaltene Liste von Deliktsgut mit derjenigen, welche die Privat- klägerin 5 mit ihrer Eingabe vom 20. Juli 2023 (Urk. D9/14) einreichte (Urk. 243 S. 180). Geltend gemacht wird der Verlust eines Laptops mit Zubehör im Wert von Fr. 1'023.40, von Goldschmuck (Anhänger Gelbgold, Venezianercollier, Omega-/ Milanaise-Collier) im Wert von Fr. 8'480.–, einer Herrenarmbanduhr der Marke Ca- ran d'Ache im Wert von Fr. 850.–, eines Goldkreuzleins ohne jegliche Wertanga- ben, von Modeschmuck im Wert von Fr. 50.–, von Modeschmuck als Unikat im Wert von Fr. 100.– sowie zweier Parfümflaschen der Marke "Lancome" im Wert von Fr. 114.80 und einer Parfümflasche der Marke "Michael Kors" im Wert von Fr. 35.–. Insgesamt ergibt sich ein Gesamtwert der abhanden gekommenen Gegenstände von Fr. 10'653.20.

E. 3.4 Die Privatklägerin behauptet und belegt damit einen Schaden von insgesamt Fr. 14'716.15 (Fr. 4'062.95 und Fr. 10'653.20). Die Bestreitungen des Berufungs- klägers erfolgen völlig unsubstantiiert. Auch wenn ein Foto eines gestohlenen Schmuckstücks mit einer Preisangabe kein unwiderlegbares Beweismittel für dessen Wert ist, so vermag die blosse pauschale Bestreitung des Berufungs- klägers, dass "Fotos mit handschriftlichen Preisangaben (…) keine Rechnungen ersetzen [können]" (vgl. Urk. 257) die von der Privatklägerin 5 substantiiert behaup- tete Forderung nicht massgeblich in Abrede zu stellen. Darüber hinaus scheinen die Preisangaben auch nicht offensichtlich überhöht und nachvollziehbar. Der Privatklägerin 5 ist daher der eingeklagte Betrag von Fr. 14'516.15 – bei einem bewiesenen Schaden von Fr. 14'716.15 – zuzusprechen, wobei die fünf Mitbeschuldigten solidarisch haften.

- 84 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffern 41 und 42) ist, wie bereits erwähnt, in Rechtskraft erwachsen. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 43 und 44) ist bei diesem Verfahrensausgang zu bestätigen. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die Einstellungen und Freisprüche im Verhält- nis zu den Schuldsprüchen nicht merklich ins Gewicht fallen. Daran ändert auch die mit vorliegendem Urteil ergehende Einstellung betreffend die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung in Bezug auf Dossier 2 nichts. Die Aufteilung der Entscheidgebühr unter den Beschuldigten und die Anordnung einer solidarischen Haftung gemäss Art. 418 Abs. 2 StPO wurde als solche zu Recht nicht beanstandet.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist angesichts der Bedeu- tung sowie der Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwands des Gerichts auf Fr. 5'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1, § 14 und § 2 GebV OG).

3. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 11'970.80 (inkl. MwSt. und Auslagen) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 254 und Urk. 259). Darin bereits enthalten sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung sowie Nachbesprechung. Angesichts der von ihm eher knapp bemessenen Dauer der Berufungsverhandlung, rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 12'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschä- digen.

4. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger unter- liegt mit seinen Anträgen weitgehend. Im Schuldpunkt ist sein Obsiegen marginal (Einstellung auch betreffend die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Sach- beschädigung in Bezug auf Dossier 2). Im Strafpunkt wird die Strafe leicht reduziert (von 40 auf 36 Monaten Freiheitsstrafe), wobei aber der teilbedingte Vollzug

- 85 - gewährt wird. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 2/3 dem Berufungskläger aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 2/3 einstweilen und im verbleibenden Umfang von 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht des Berufungsklägers ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorzubehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abtei- lung, vom 3. Oktober 2024 (unter Berücksichtigung der Berichtigung vom

16. Oktober 2024) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-16. [Betrifft andere Beschuldigte]

17. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ betreffend die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung in Bezug auf Dossier 11 wird eingestellt.

18. […]

19. Von den folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen:  mehrfache Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB,  mehrfache Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechts- widrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Abs. 3 Bst. a AIG. 20.-21. […] 22.-29. [Betrifft andere Beschuldigte] 30.-31. […]

32. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. August 2023 beschlagnahmte und bei der Asservaten-Triage lagernde Quittung Louis Vuitton, Asservat Nr. A016'746'853, wird dem Beschuldigten C._____ freigegeben.

- 86 - Dem Beschuldigten C._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und ei- nes amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, beim Zentralen As- servatenlager, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, abzuholen. Verlangt der Beschul- digte C._____ den Gegenstand nicht bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils heraus, wird er eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

33. Die ursprünglich als Beweismittel beschlagnahmte Barschaft im Betrag von Fr. 142.50 [ZKB, Einzahlung Kaut. 22/35122 (EUR 150.–); Beleg Nr. 447261003] sowie die auf den Beschuldigten C._____ einbezahlte Barkaution im Betrag von Fr. 6.65 [Beleg Nr. 447261002] werden dem Beschuldigten C._____ ausbezahlt.

34. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. August 2023 beschlagnahmte und bei der Asservaten-Triage lagernde Sonnenbrille, Ray Ban, in rosarotem Etui H&M, Asservat Nr. A016'741'278, wird der Beschuldigten E._____ freigegeben. Es wird ihr eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und ei- nes amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, beim Zentralen As- servatenlager, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, abzuholen. Verlangt die Beschul- digte E._____ den Gegenstand nicht bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils heraus, wird er eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

35. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

25. August 2023 beschlagnahmten und bei der Asservaten-Triage lagernden Ge- genstände werden im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert, verbunden mit dem Hinweis, dass allfällige Ansprüche daran umgehend bei der Lagerbehörde anzu- melden sind:  Lacoste Schnürsenkel-Set in weisser Schachtel, Asservat Nr. A016'741'256  Diverser Modeschmuck in durchsichtigem Knittersack, Asservat Nr. A016'745'930  Schuhe Nike, schwarz, Asservat Nr. A016'741'427  Schuhe New Balance, schwarz/weiss, Asservat Nr. A016'746'091  Schuhe Nike 4.0 Flykint, Asservat Nr. A016'746'115  Schuhe Columbia, schwarz/grau, Asservat Nr. A016'746'148  Handtasche Louis Vuitton, schwarz, Asservat Nr. A016'589'563  Schmuckanhänger, silber mit blauem Stein, Asservat Nr. A016'746'682  Kette aus Steinen, schwarz, Asservat Nr. A016'746'693

- 87 -  Apple Ear-Phone Bluetooth, weiss, Asservat Nr. A016'746'762  Goldkette, Asservat Nr. A016'746'922  Kinderbuch «Ein Fall für dich und das Tigerteam», Asservat Nr. A016'747'107  Kopfhörer Samsung SM-R175, Asservat Nr. A016'747'118  Fernglas Swarovski, Asservat Nr. A016'747'152. Erhebt innert fünf Jahren seit der Publikation niemand Anspruch auf die ausge- schriebenen Gegenstände, werden diese zugunsten der Staatskasse verwertet. Können die betreffenden Gegenstände nicht verwertet werden, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

36. Sämtliche Spuren und Spurenträger werden vernichtet. 37.-40. [Betrifft andere Beschuldigte]

41. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 34'192.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Davon wurden bereits Fr. 16'417.25 (Fr. 14'774.80 an Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ + Fr. 1'642.45 an Rechtsanwältin MLaw X2._____ [vormalige amtli- che Verteidigerin], je inkl. Mehrwertsteuer) akonto von der Staatsanwaltschaft Lim- mattal / Albis ausbezahlt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, den noch of- fenen Betrag von Fr. 17'775.25 (inkl. Mehrwertsteuer) auszuzahlen.

42. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 32'000.00; die weiteren Kosten betragen: [betrifft andere Beschuldigte] Beschuldigter A._____: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'400.00 Telefonkontrolle Fr. 32'550.05 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X1._____) Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung (RAin Fr. 1'642.45 X2._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 43.-44. […]

45. Die Privatklägerin 1, F._____ AG, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

46. Die Privatklägerin 2, G._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Ihr Genugtuungsbegehren wird abgewiesen.

- 88 -

47. Die Privatklägerin 3, H._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Ihr Genugtuungsbegehren wird abgewiesen.

48. Die Privatklägerin 4, I._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

49. […] Im Mehrumfang bzw. mit ihrem Schadenersatzbegehren betreffend Dossier 7 (Versicherungsnehmer L._____) wird sie [die Privatklägerin 5] auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

50. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 6, L._____, wird nicht eingetre- ten.

51. Der Privatkläger 7, M._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Sein Genugtuungsbegehren wird abgewiesen.

52. [Mitteilung]

53. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Auszug an die Privatkläger 1, 2, 3, 4, 6 und 7. Es wird erkannt:

1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ wird überdies einge- stellt betreffend die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschä- digung in Bezug auf Dossier 2.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139  Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB; der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB  und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 47 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

- 89 -

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, ab- züglich 47 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

7. B._____, C._____, D._____, E._____ und der Beschuldigte A._____ werden in solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin 5 (J._____) Schaden- ersatz im Umfang von Fr. 14'516.15 zu bezahlen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 43 und 44) wird, soweit sie den Beschuldigten A._____ betrifft, bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung

E. 3.5 Angesichts der Schwere der begangenen Delikte und des konkreten, eine besondere Gefährlichkeit manifestierenden Tatvorgehens einerseits sowie des bisher unbescholtenen Leumunds und der nur leicht wiegenden privaten Interessen des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz bzw. einer möglichst kurzen Dauer der Landesverweisung andererseits, erscheint es angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 8 Jahre festzusetzen.

4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem

E. 4 Mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 (Urk. 226) stellte die Vorinstanz, nach- dem gegen die Urteile betreffend B._____, C._____, D._____ und E._____ – ab- gesehen von den vorerwähnten Honorarberufungen – keine Berufungen angemel- det worden waren, fest, dass ihr Urteil vom 3. Oktober 2024 bezüglich der Disposi- tiv-Ziffern 1–16 und 22–29 (Schuldpunkt, Strafe, Vollzug und Landesverweisung betreffend die Mitbeschuldigten B._____, C._____, D._____ und E._____), 32–35 (Beschlagnahmungen) sowie 37–38 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigun- gen der Mitbeschuldigten B._____ und C._____) in Rechtskraft erwachsen ist.

- 13 -

E. 4.1 Die Vorinstanz hat eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystem (SIS) angeordnet. Das Bundesgericht hat die Voraus- setzungen hierfür wiederholt dargelegt, worauf hier verwiesen werden kann (BGE 147 IV 340; 146 IV 172; BGer, 6B_245/2024 vom 18. August 2025, E. 7.1). Hervorzuheben ist die Erwägung des Bundesgerichts, dass im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen ist, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass im Rahmen der Vollzugsregelung eine schlechte Legalprognose verneint und die Strafe ganz oder zumindest teilweise bedingt ausgesprochen wird, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen (vgl. BGer, 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020, E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamt- heit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatellde-

- 81 - likten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhal- ten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340, E. 4.8).

E. 4.1.1 Rechtskräftig eingestellt wurde das Verfahren betreffend die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung in Bezug auf Dossier 11. Darüber ist hier nicht mehr zu befinden.

E. 4.1.2 Hinsichtlich der Dossiers 1, 4, 6-9 und 12-16 liegen mit der Vorinstanz gültige Strafanträge sowohl betreffend Sachbeschädigung als auch Hausfriedensbruch vor (Urk. D1/8/3; D4/2; D6/3; D7/3; D8/3; D9/4; D11/1/8; D12/2-3; D13/1; D14/3; D15/2; D16/3).

E. 4.1.3 Mit Bezug auf das Dossier 2 ist ein Strafantrag im Polizeirapport der Stadt- polizei Zürich zwar – als "Beilage" – erwähnt (Urk. D2/1), liegt jedoch nicht bei den Akten. Dementsprechend liegt kein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 ff. StGB und Art. 304 StPO vor. Das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung hinsichtlich Dossier 2 ist daher einzustellen.

E. 4.2 Der Berufungskläger ist sog. Drittstaatsangehöriger. Er wird u.a. wegen (doppelt) qualifiziertem Diebstahl, für den eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren angedroht ist, sowie wegen weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Auch wenn dem Berufungskläger ein teilbedingter Vollzug gewährt werden kann, geht von ihm eine hinreichende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung i.S.v. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung aus. Insbesondere aufgrund der Schwere der verübten Delikte erweist es sich als verhältnismässig, eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen. VIII. Zivilforderungen

1. Ausgangslage

E. 4.2.1 Eine Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB begeht, wer eine Sache, an der fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört, oder unbrauchbar macht. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder zumin- dest eventualvorsätzliches Handeln vorausgesetzt.

E. 4.2.2 Einen Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.

- 56 -

E. 4.2.3 Die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch stehen in echter Konkur- renz zum gewerbs- und bandenmässigen (Einbruch-)Diebstahl (BGE 72 IV 110; BGer, 6B_510/2015 vom 25. August 2015, E. 1.2; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.4.2).

E. 4.3 Würdigung

E. 4.3.1 Die vier Mitbeschuldigten B._____, C._____, E._____ und D._____ wurden allesamt rechtskräftig wegen mittäterschaftlich begangener mehrfacher Sachbe- schädigung und Hausfriedensbruchs verurteilt (Urk. 243 S. 195 ff.). Die betreffen- den Erwägungen (Urk. 243 S. 129-131), die vom Berufungskläger als solche nicht beanstandet wurden, erweisen sich als korrekt, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4.3.2 Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, gilt für den Berufungskläger hinsichtlich sämtlicher Einbruchsdelikte infolge Mittäterschaft der Grundsatz der wechselseiti- gen Zurechnung aller in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken geleisteter Tatbeiträge (Urk. 243 S. 130). Dem Berufungskläger war ohne Weiteres bewusst, dass der Mitbeschuldigte B._____ sich unrechtmässig Zutritt zu den Einbruchsob- jekten verschaffen würde. Dies war notwendig, um die Einbruchdiebstähle überhaupt erst begehen zu können. Die Voraussetzungen des mehrfachen Hausfriedensbruchs sind offensichtlich erfüllt. Dass der Berufungskläger die Sach- beschädigungen und Hausfriedensbrüche nicht nur billigend in Kauf nahm, sondern diese – als notwendigen Schritt zur Erreichung des Ziels – wollte, ist erstellt, nicht zuletzt durch die Ausstattung des Mitbeschuldigten B._____ mit Einbruchswerk- zeug, insbesondere zweier Brecheisen (vgl. oben E. III.8.5).

E. 4.3.3 Dementsprechend ist der Berufungskläger betreffend die Dossiers 1, 4, 6-9 und 12-16 auch der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schul- dig zu sprechen.

- 57 - V. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen

E. 5 Nach Erhalt des begründeten Urteils (vgl. Urk. 240 und Urk. 242/6) liess der Berufungskläger mit Eingabe vom 16. September 2025 (Urk. 245) innert der gesetzlichen Frist seine Berufungserklärung einreichen.

E. 5.1 Die Vorinstanz erachtet es zu Recht als erstellt, dass der Berufungskläger den Mitbeschuldigten B._____, der sich damals in Chile aufhielt, kontaktiert und gebeten hat, zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz zu kommen, und dass der Berufungskläger dabei während mehrerer Monate Über- zeugungsarbeit geleistet hat, wobei B._____ schliesslich zustimmte und zum ge- nannten Zweck in die Schweiz reiste. Auf die überzeugenden Erwägungen der Vor- instanz (Urk. 243 S. 71-75) kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Bloss im Sinne einer Rekapitulation sei auf Folgendes hingewiesen:

E. 5.2 Es ist unbestritten, dass B._____ und A._____ vor der Reise B._____s in die Schweiz miteinander kommuniziert haben. Strittig ist der Inhalt der Kommuni- kation und der – gegenüber A._____ kommunizierte – Zweck von B._____s Reise. B._____ führte zusammengefasst aus, A._____ habe ihn in Chile vor allem über Facebook, teilweise über WhatsApp, kontaktiert und während längerer Zeit dazu überredet, zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz zu kommen (vgl. die vorinstanzliche Zusammenfassung von B._____s Aussagen; Urk. 243 S. 71). Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, er habe nichts von den Einbruchdiebstählen gewusst und gedacht, dass B._____ ferienhalber in die Schweiz reise (Urk. 167 S. 27 f.; vgl. auch Urk. D1/13/4 F/A 6 ff.; Urk. D1/14/4 S. 32).

E. 5.3 Protokolle zu den Chats von B._____ und A._____ aus der Zeit vor B._____s Ankunft in der Schweiz liegen nicht im Recht. Wie die Vorinstanz richtig hervorhebt, wirkte B._____ indes bei mehreren Gelegenheiten bereitwillig an der Beschaffung entsprechender Beweismittel mit, die potentiell zur Überprüfung seiner bereits de- ponierten Aussagen geeignet gewesen wären (s. dazu Urk. 243 S. 71 f. und Urk. D1/9/4 F/A 42 ff., 170, 182; Urk. D1/9/5 S. 19). Die Beschaffung der betreffenden Chats scheiterte dann zwar aus technischen Gründen. Die Tatsache, dass sich B._____ aber sofort und an Ort und Stelle dazu bereit erklärte, den Untersuchungs- behörden Zugang zu seinem Account und den Chats zu verschaffen, und dass er dadurch eine potentielle Überprüfung seiner Aussagen in Kauf nahm, wertete die Vorinstanz zutreffend als Zeichen der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dass ein

- 26 - Zugriff auf die Chats aus technischen Gründen nicht möglich sein würde, konnte B._____ nicht (mit Sicherheit) voraussehen. Hätte er A._____ völlig zu Unrecht be- lastet, wie dies der Berufungskläger geltend macht, wäre eine andere Reaktion zu erwarten gewesen. Es erscheint abwegig, dieses Verhalten B._____s – wie von der Verteidigung behauptet (vgl. Urk. 257 S. 9 f.) – auf berechnende Schauspielerei zu- rückzuführen.

E. 5.4 B._____ gab konstant zu Protokoll, dass A._____ ihm, als er noch in Chile gewesen sei, immer wieder Fotos von Wertsachen aus Häusern, in denen A._____ Malerarbeiten verrichtet habe, geschickt habe, um ihn so zur Verübung von Ein- bruchdiebstählen in die Schweiz zu locken (Urk. D1/9/4 F/A 41 ff., 80; Urk. D1/14/2 S. 18; Urk. D1/14/4 S. 27 f.; Prot. I S. 52 f.). Besonders erwähnte B._____ Fotos von einer Schmuckschatulle (bzw. von vier solcher Schatullen), die aus einer Liegenschaft in P._____ stammten (Urk. D1/9/4 F/A 41 ff., 80; Urk. D1/14/4 S. 27 f.). Diese Schmuckschatulle(n) konnte B._____ auf Nachfrage detailliert und auch in einer späteren Einvernahme ohne Widersprüche beschreiben, was als Realitätskriterium zu werten ist (vgl. Urk. D1/9/4 F/A 45; Urk. D1/14/4 S. 27 f.). Weiter gab er an, er habe die Fotos, die er von A._____ aus der Schweiz bekom- men habe, vor seiner Abreise – als er den Flug in die Schweiz bereits gebucht hatte

– seinem Kollegen C._____ geschickt, der dann auch habe mitkommen wollen (Urk. D1/9/4 F/A 45; Prot. I S. 58 f.). Diese Darstellung hat C._____ anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz bestätigt (Prot. I S. 70).

E. 5.5 Die von B._____ detailliert beschriebenen Fotos der vier Schmuckschatul- len, die ihm A._____ vor seiner Reise in die Schweiz geschickt habe, ordnete er einer konkreten Liegenschaft an der Q._____-strasse 1 in P._____ zu (Parterre- Wohnung), von der er Aussenaufnahmen auf seinem Mobiltelefon hatte (Urk. D1/9/4 S. 27 f.; Urk. D1/15/5 S. 114 f.). Diese Liegenschaft habe er zusammen mit A._____ besichtigt und dabei Fotos des betreffenden Hauses gemacht, wobei er dort aber nicht habe einbrechen können, weil Leute anwesend gewesen seien (Urk. D1/9/4 F/A 44 und S. 27 f.; Urk. 14/4 S. 27 f.). Der Berufungskläger hat auf Vorhalt der betreffenden drei Fotos nicht bestritten, dass er zusammen mit B._____ an dieser Örtlichkeit gewesen sei, gab jedoch an, B._____ habe die Fotos ohne

- 27 - sein Wissen aus dem (fahrenden) Auto heraus gemacht (Urk. D1/14/6 S. 53 und Urk. D1/14/5 S. 114 f.). Dies erweist sich offensichtlich als Schutzbehauptung. Ers- tens erscheint es bereits äusserst zweifelhaft, dass alle drei dieser Fotos aus einem (fahrenden) Fahrzeug heraus erstellt worden sein sollen. Offensichtlich unzutref- fend ist dies sodann mit Blick auf ein weiteres ab dem Mobiltelefon B._____s si- chergestelltes Bild, welches das Klingelschild der betreffenden Liegenschaft an der Q._____-strasse 1 in P._____ zeigt (Urk. D1/5/27 S. 3; D1/5/55 ["Beilagen digital", "Berichte Mobiltelefon B._____", "Bilder wichtige Hinweise", S. 3]). Bereits damit ist die Behauptung A._____s widerlegt. Zweitens zeigen die von den Untersuchungs- behörden erhobenen und ausgewerteten RTI-Daten, dass A._____ und B._____ bereits am 12. August 2022, also noch am Tag der Einreise B._____s in die Schweiz, einen gemeinsamen Standort in P'._____ – nahe der betreffenden Adresse – verzeichneten (Urk. D1/6/1 S. 16 ff.; Urk. D1/6/18 S. 1). Die gemessene Aufenthaltsdauer von 13 Minuten rund um die "ungefähre Adresse" an der R._____-strasse 2 in P._____ (RTI-Daten; Urk. D1/6/18 S. 1) lässt sich mit einer blossen Durchfahrt nicht erklären. Weshalb A._____ seinen "Gast" B._____ – zu- mal unmittelbar nach dessen Ankunft – ausgerechnet nach P._____, u.a. an die Q._____-strasse 1, hätte fahren sollen, ist nicht ersichtlich. Die Erklärung A._____s, er hätte früher einmal in P._____ gewohnt und sie seien nach einem Ausflug von S._____ dort durchgefahren (Urk. D1/14/6 S. 20, 32; Urk. D1/14/4 S. 28), erscheint völlig unglaubhaft. P._____ liegt nicht ansatzweise auf dem Rückweg von S._____ nach Zürich. Die einzige vernünftige Erklärung liegt darin, dass A._____ B._____ sogleich die Örtlichkeit zeigte, von der die Fotos der erwähnten Schmuckschatullen stammten, und dass B._____ vor Ort ausstieg und die betref- fenden Fotos als Erinnerungshilfe machte, um zwecks Einbruchs dorthin zurückzu- kehren. Hinzu kommen die Umstände, dass der Berufungskläger im August 2019 in der Wohnung der Familie T._____ in der Liegenschaft an der Q._____-strasse 1 in P._____ Arbeiten ausgeführt hat (vgl. Urk. D1/6/1 S. 14) und dass der Name "T._____" auf dem von B._____ abfotografierten Klingelschild erscheint (Urk. D1/5/27 S. 3; D1/5/55 ["Beilagen digital", "Berichte Mobiltelefon B._____", "Bilder wichtige Hinweise", S. 3]). Eine zufällige Koinzidenz dieser Umstände, wie sie vom

- 28 - Berufungskläger behauptet wird (vgl. Urk. D1/14/6 S. 53), erscheint ausgeschlos- sen.

E. 5.6 Dass sich in den Aussagen B._____s teilweise auch gewisse – geringfügige

– Diskrepanzen finden, ist mit der Vorinstanz nicht entscheidend. Die Zeitperiode der Anstiftung hat B._____ zwar nicht immer genau gleich, im Kern aber doch über- einstimmend ausgesagt (s. hierzu Urk. 243 S. 73 f.). Dass er erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz erwähnte, A._____ habe ihm auch angebo- ten, die Flugkosten zu übernehmen (vgl. Prot. I S. 58), mag unter Umständen auch gewissen Übertreibungstendenzen geschuldet sein, vermag seine Aussagen aber nicht grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Auch davon ging die Vorinstanz zu Recht aus (Urk. 243 S. 74).

E. 5.7 Die detaillierten, konstanten und in sich schlüssigen Aussagen B._____s scheinen gerade angesichts der erwähnten Sachbeweise, welche seine Darstel- lung massgeblich untermauern und jene A._____s klar widerlegen, glaubhaft. Gestützt darauf ist unzweifelhaft erstellt, dass der Berufungskläger den Mitbeschul- digten B._____ über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten per Facebook und teilweise WhatsApp dazu anstiftete, zur Verübung von Einbruch- diebstählen in die Schweiz zu reisen, und dass er B._____ hierzu verschiedene Bilder von Wertgegenständen schickte, die er (A._____) in Wohnungen gesehen hatte, in denen er (Maler-)Arbeiten verrichtet hatte.

6. Zeigen von lohnenswerten Objekten und Gegenden

E. 6 Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2025 (Urk. 246) wurde der Privat- klägerschaft und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Staatsanwalt- schaft erhob mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 (Urk. 248) Anschlussberufung, wobei sie diese auf die Dispositiv-Ziffern 20 (Strafe) und 30 (Dauer der Landesver- weisung) beschränkte. Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

E. 6.1 Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Berufungskläger dem Mitbe- schuldigten B._____ mehrere lohnenswerte Objekte bzw. Gegenden gezeigt hat, die sich für die Verübung von Einbruchdiebstählen eignen würden. Die betreffen- den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 243 S. 75-80) überzeugen und erweisen sich als korrekt, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist auf Folgendes hinzuweisen:

E. 6.2 Bereits erstellt wurde, dass der Berufungskläger den Mitbeschuldigten B._____ mit der Aussicht auf konkrete lohnenswerte Objekte in die Schweiz lockte

- 29 - und dass er ihn unmittelbar nach seiner Ankunft in der Schweiz noch am Anreisetag zur Liegenschaft an der Q._____-strasse 1 in P._____ fuhr, die er ihm als lohnens- wertes Einbruchsobjekt empfohlen und aus der er ihm Fotos von Schmuckschatul- len geschickt hatte, die er anlässlich von dort verrichteten Malerarbeiten erstellt hatte. Anders lassen sich die auf dem Mobiltelefon B._____s sichergestellten Fotos dieser Liegenschaft, der an diesem Ort verzeichnete gemeinsame RTI-Standort und der Umstand, dass der Berufungskläger im August 2019 in dieser Liegenschaft Malerarbeiten verrichtet hatte, nicht erklären.

E. 6.3 Angesichts dieser Sachbeweise erscheint auch die Aussage B._____s ohne Weiteres glaubhaft, A._____ habe ihm in P._____ noch weitere Objekte gezeigt, insbesondere die Liegenschaft an der U._____-strasse 3 (Dossier 6), in die er spä- ter auch tatsächlich eingebrochen ist (Urk. D1/14/3 S. 34; Urk. D1/14/4 S. 18, 24; Urk. D1/9/4 F/A 82, 84). Diese Liegenschaft liegt – wie die Q._____-strasse 1 – unweit von der R._____-strasse 2 in P._____ entfernt, an welcher am 12. August 2022 aufgrund der Antennenverbindungen während 13 Minuten ein gemeinsamer ungefährer Standort von B._____ und A._____ ermittelt werden konnte (Urk. D1/6/1 S. 16 ff.; Urk. D1/6/18 S. 1). Dasselbe gilt für die Liegenschaft an der V._____-strasse 4 in P._____ (Dossier 11; vgl. hierzu die Aussage B._____s, A._____ habe ihm in P._____ drei konkrete Liegenschaften gezeigt; Urk. D1/14/4 S. 18).

E. 6.4 Aufschlussreich sind sodann die auf dem Mobiltelefon B._____s sicherge- stellten Markierungen in der Google-Maps-Applikation. Gemäss den ausgewerte- ten RTI-Daten konnten an vielen dieser Orte gemeinsame Standorte von B._____ und A._____ festgestellt werden (Urk. D1/6/1 S. 20 f.; Urk. D1/6/26). Auch wenn sich bei diesen Orten ein eindeutiger Zusammenhang zu den eingeklagten Ein- bruchdiebstählen nicht herstellen liess, erscheint es bei einer Gesamtbetrachtung mit der Vorinstanz durchaus naheliegend, dass dies Orte waren, die A._____ dem Mitbeschuldigten B._____ gezeigt und für Einbrüche empfohlen hat, wobei Letzte- rer – als ortsunkundige Person – in der Google-Maps-Applikation jeweils Markie- rungen setzte, um die betreffenden Örtlichkeiten später wieder auffinden zu kön- nen. Für diese diversen gemeinsamen Standorte, die sich B._____ zudem in der

- 30 - App markierte, konnte A._____ keine vernünftige Erklärung liefern. Dass die betref- fenden Aufenthalte – zumal oftmals in Wohngegenden gelegen – nicht touristisch motiviert waren, ist offensichtlich.

E. 6.5 Vor diesem Hintergrund erscheinen die konstant und in sich schlüssig deponierten Aussagen B._____s, A._____ habe ihm zahlreiche für Einbruchdieb- stähle geeignete Gegenden und Einbruchsobjekte gezeigt (Urk. D1/14/4 S. 5, 12, 15; Urk. D1/14/3 S. 4; Urk. D1/14/2 S. 18 f., 21 f., 37; Urk. D1/9/4 F/A 78 ff., 90; Prot. S. 55 f., 58), als glaubhaft. In dieses Bild passen auch die weiteren gemein- samen Standorte B._____s und A._____s, insbesondere jene ausserhalb der Stadt Zürich, die aufgrund der Auswertung der RTI-Daten ermittelt werden konnten (Urk. D1/6/1 S. 16 f.; Urk. D1/6/18). Dass ein ausreichend klarer Bezug zu effektiv be- gangenen Einbruchdiebstählen nur hinsichtlich der Objekte in P._____ (Dossiers 6 und 11) hergestellt werden konnte, steht dem nicht entgegen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 243 S. 76 f.).

E. 6.6 Die Vorinstanz hat korrekt auf weitere Realitätskriterien hingewiesen, welche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen B._____s sprechen (Urk. 243 S. 78 f.). Es fällt auf, dass B._____ zu seinem Anteil steht und A._____ in diesem Zusammenhang nicht übermässig belastete. In einigen Fällen gab er zu Protokoll, A._____ habe ihm das betreffende Objekt nicht gezeigt bzw. nichts damit zu tun; in anderen Fällen machte er Erinnerungslücken geltend. Mit der Vorinstanz sind die – geringfügigen

– Diskrepanzen in den Aussagen B._____s mit Bezug auf die Anzahl gezeigter Häuser bzw. Gegenden bzw. die Zahl von Einbrüchen in Objekte, die ihm A._____ effektiv gezeigt habe, nicht entscheidend. Im Kern blieben seine Aussagen kon- stant. Sie erweisen sich insbesondere aufgrund der erwähnten Sachbeweise, wel- che sich zwanglos in seine Darstellung integrieren lassen und diese massgeblich stützen, als glaubhaft. Es ist damit erstellt, dass der Berufungskläger dem Mitbe- schuldigten B._____ zahlreiche Häuser bzw. Wohnungen sowie Gegenden zeigte, die sich seiner Ansicht nach für Einbruchdiebstähle eignen würden, wobei er das Wissen, das ihn zu diesen Empfehlungen brachte, teilweise aufgrund seiner Orts- kenntnisse, teilweise aber auch aufgrund von Arbeiten hatte, die er in den von ihm bezeichneten Wohnungen ausgeführt hatte. Nicht erstellt ist, dass der Berufungs-

- 31 - kläger auch der Mitbeschuldigten E._____ lohnenswerte Objekte oder Gegenden zeigte.

E. 7 Abholung mit dem Auto nach Verübung der Einbruchdiebstähle

E. 7.1 Die Anklage wirft dem Berufungskläger vor, er habe die vier Mitbeschuldig- ten B._____, E._____, C._____ und D._____ nach Verübung einzelner Einbruchs- delikte mit dem Auto abgeholt, insbesondere wenn zu viel Deliktsgut erbeutet worden sei (Urk. 70 S. 6). Die Vorinstanz erachtet es nur, aber immerhin, als erstellt, dass der Berufungskläger die vier Mitbeschuldigten nach Verübung der Delikte vom 10. September 2022 (Dossier 4) und vom 16. September 2022 (Dossier

12) mit dem Auto abgeholt und nach W._____ in die Unterkunft der Mitbeschuldig- ten C._____ und D._____ gefahren hat (Urk. 243 S. 85-89). Diese Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 243 S. 85-89) erweisen sich als korrekt, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 7.2 Der Beschuldigte B._____ gab konstant zu Protokoll, A._____ habe ihn bzw. die weiteren Mitbeschuldigten in mehreren Fällen nach Verübung der Einbruchdiebstähle mit dem Auto abgeholt, insbesondere wenn sie zu viel Delikts- gut gestohlen hätten. Konkret erwähnte er die Delikte in den Dossiers 4 und 12, in welchen er die Abholung A._____s im Einzelnen schilderte. Es kann auf die Zu- sammenfassung der Aussagen B._____s durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 243 S. 85 f.).

E. 7.3 Mit Bezug auf das Dossier 12 wurde die Darstellung B._____s durch den Mitbeschuldigten C._____ ausdrücklich bestätigt. Er gab in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz an, A._____ hätte ihn und die drei weiteren Mitbeschuldigten nach der Tat gemäss Dossier 12, nachdem B._____ ihn (A._____) angerufen hätte, ab- geholt und zu ihrem Hotel in W._____ gefahren (Prot. I S. 68 f.). Diese Aussagen von C._____ und B._____ in Bezug auf das Dossier 12 werden durch die ausgewerteten RTI-Daten gestützt. Daraus ergibt sich unzweideutig, dass sich B._____, C._____, E._____ und D._____ im ermittelten Tatzeitraum am Tatort an der AA._____-strasse 5 in Zürich aufhielten (Urk. D1/6/24 S. 1). A._____, der sich bereits am betreffenden Nachmittag in der Nähe des Tatorts aufgehalten hatte (Urk.

- 32 - D1/6/24 S. 1) – was darauf hindeutet, dass er B._____ die Lokalität vorgängig ge- zeigt hatte –, bewegte sich gemäss den RTI-Daten rund 25 Minuten nach dem letz- ten am Tatort verzeichneten Standort der Mitbeschuldigten mit diesen zusammen von Zürich nach W._____ (Urk. D1/6/24 S. 2), wo die fünf Beschuldigten für rund eine Stunde verweilten, bis B._____ und A._____ zusammen nach Zürich zurück- fuhren (Urk. D1/6/24 S. 3). Die vom Berufungskläger deponierte Erklärung hierzu, dies sei im Anschluss an einen Ausflug nach S._____ erfolgt, ist offensichtlich falsch. Es ist erstellt und unbestritten, dass B._____, C._____, E._____ und D._____ am 16. September 2022, zwischen 19:52 und 21:20 Uhr, an der AA._____-strasse 5 in Zürich anklagegemäss ein Einbruchsdelikt verübt hatten. Die erwähnten RTI-Daten lassen sich mit einem Ausflug nach S._____ nicht in Ein- klang bringen. Sodann weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass das Anruf- protokoll auf dem Mobiltelefon B._____s und das erbeutete Deliktsgut – darunter mehr als 15 Handtaschen – die Darstellung B._____s untermauern. Hinzu kommt, dass auf dem Mobiltelefon A._____s Fotos dieser Handtaschen sichergestellt wur- den. Seine Aussage, B._____ habe ihm eine der Handtaschen als Geschenk für seine Partnerin zur Wahl angeboten, und er habe sich nicht vorstellen können, dass es sich dabei um Deliktsgut gehandelt habe (Urk. D1/14/6 S. 39 f.), ist unter den gegebenen Umständen geradezu abwegig.

E. 7.4 Mit Bezug auf das Dossier 4 hält die Vorinstanz richtig fest, dass nur RTI- Daten vorliegen, die eine Bewegung der Mitbeschuldigten vom Tatort (In der Ey 27, Zürich) nach W._____ belegen (Urk. D4/3 S. 9 f.; Urk. D4/4), nicht aber solche, die belegen würden, dass sich A._____ in dieser Zeit mit den Mitbeschuldigten mitbewegte. Dies kann freilich auch darauf zurückzuführen sein, dass A._____ sein Mobiltelefon zuhause gelassen oder ausgeschaltet hatte. Die mit Blick auf das Dossier 4 konstanten und schlüssigen Aussagen B._____s werden, wie die Vor- instanz richtig hervorhebt, durch die erbeutete Menge an Deliktsgut, die einen Transport mit einem Auto plausibel macht, durch das Anrufprotokoll auf dem Mobiltelefon B._____s sowie durch den WhatsApp-Chat zwischen B._____ und C._____ gestützt. Demgemäss schrieb B._____ dem Mitbeschuldigten C._____ nach dem verübten Einbruch, er habe "sie" – gemeint ist offensichtlich erbeutetes Deliktsgut – "A._____" gegeben, weil sie hässlich seien (Urk. D1/5/17 S. 67), was

- 33 - nahelegt, dass nach dem Einbruch ein Treffen zwischen B._____ und A._____ stattgefunden hat. Richtig ist zwar, dass C._____ vor Vorinstanz aussagte, er habe A._____ nur ein einziges Mal "bei einem Delikt gesehen", nämlich bei jenem ge- mäss Dossier 12, von dem er sie abgeholt habe (Prot. I S. 68 f.). Weil C._____ zunächst aber bereits betreffend seine eigene Beteiligung an diesem Delikt (Dos- sier 4) unsicher war (vgl. Prot. I S. 67 f.), kann dieser Aussage, die der Darstellung B._____s zu widersprechen scheint, kein entscheidendes Gewicht zukommen. Mit der Vorinstanz erscheint die Aussage B._____s, A._____ habe sie auch beim Delikt gemäss Dossier 4 – jenem "mit den Wodkaflaschen" – mit dem Auto abgeholt, bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände glaubhaft, sodass darauf abzustellen ist.

E. 7.5 Ebenfalls richtig ist die Feststellung der Vorinstanz, B._____ habe abgese- hen von den Delikten gemäss den Dossiers 4 und 12 keine weiteren konkreten Angaben zu erfolgten Abholungen durch A._____ machen können. Zudem fällt in diesem Zusammenhang in der Tat eine gewisse Tendenz zur Zunahme der Belas- tungen durch B._____ auf, namentlich dahingehend, dass er erst spät behauptete, A._____ hätte ihn teilweise auch zu den Einbrüchen hingefahren (s. dazu Urk. 243 S. 88 f.). Aufgrund dieser erkennbaren Übertreibungstendenz können nur, aber im- merhin, die beiden vorerwähnten, von B._____ konkret geschilderten und teilweise auch durch Sachbeweise belegten Abholungen und Transporte zum Hotel von C._____ und D._____ in W._____ (Dossiers 4 und 12) als erstellt gelten.

E. 8 Weitere Unterstützungshandlungen

E. 8.1 Der Berufungskläger liess über seine Verteidigung anerkennen, dass er B._____ und E._____ nicht nur Kost und Logis gewährte, sondern sie anklagegemäss auch bei administrativen Aufgaben unterstützte (Urk. 167 S. 27).

E. 8.2 [ÖV-Ticket] Mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 243 S. 80 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist als erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger B._____ dabei geholfen hat, ein ÖV-Ticket zu erwerben. Gleich nach der Ankunft B._____s in der Schweiz am 12. August 2022 unterstützte A._____ ihn dabei, ein ZVV-Monatsabonnement für alle Zonen zu kaufen, und er- kundigte sich am 2. September 2022 per WhatsApp, wann das Abonnement aus-

- 34 - laufe (Urk. D1/5/20 S. 7). Mit der Vorinstanz zeigt sich darin zudem unzweifelhaft, dass A._____ von Anfang an wusste – entgegen seiner Aussage, er sei von einem zweiwöchigen Ferienaufenthalt B._____s ausgegangen (Prot. I S. 96) –, dass B._____ für mehr als zwei Wochen in der Schweiz bleiben würde. A._____ war offensichtlich daran gelegen – das zeigt sich in seiner WhatsApp-Anfrage an B._____, wann das Abonnement auslaufe –, dass B._____ nicht in einer Billett- Kontrolle hängen bleiben würde und so auffliegen könnte.

E. 8.3 [SIM-Karte und Geldtransfer] Ebenfalls nicht bestritten und erstellt ist, dass der Berufungskläger den Mitbeschuldigten B._____ nach seiner Ankunft in der Schweiz dabei unterstützte, eine schweizerische SIM-Karte zu erwerben, und dass er B._____ bzw. E._____ dabei half, Geld nach Chile zu schicken, bzw. zweimal selbst Geld für E._____ über einen Geldtransfer-Dienst nach Chile überwies. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 243 S. 81 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 8.4 [Malerkleidung] In der Einvernahme vom 25. Januar 2023 gab B._____ zu Protokoll, A._____ habe ihm verschmutzte Malerkleidung gegeben, um bei den Ein- brüchen nicht aufzufallen. Tagsüber habe er jeweils die Malerkleidung getragen. Wenn er nachts aus dem Haus gegangen sei, habe er die Malerkleider ausgezo- gen. Unter der Malerkleidung habe er kurze Hosen und ein T-Shirt getragen. Bevor er jeweils in die Häuser reingegangen sei, habe er die Malerkleidung ausgezogen und in den Rucksack getan (Urk. D1/14/3 S. 39). Auf Nachfrage konnte sich B._____ nicht mehr daran erinnern, um was es bei der ihm vorgehaltenen Whats- App-Nachricht A._____s vom 17. August 2022, 17:32 Uhr, gegangen sei (Urk. D1/5/19 S. 6: "die Kleidung ist bereit"). In der Einvernahme vom 1. Februar 2023 führte B._____ aus, er habe die Malerkleidung, die ihm A._____ gegeben habe, eigentlich bei jedem Delikt getragen. Er habe sie im Rucksack mitgenommen, sich kurz vor dem Delikt umgezogen und die Malerkleidung danach schnell wieder abgezogen (Urk. D1/9/4 F/A 137 ff.). Auf Nachfrage hielt er dann – im Widerspruch dazu – fest, er habe die Malerkleidung während der Einbrüche in den Objekten selbst nicht getragen; er habe sich jeweils vor dem Haus noch schnell umgezogen bzw. die Malerkleider abgezogen (Urk. D1/9/4 F/A 140). Auf Vorhalt der WhatsApp-

- 35 - Nachricht A._____s vom 17. August 2022, 17:32 Uhr, gab er an, es sei um die Malerkleider gegangen, die A._____ ihm gegeben hätte (Urk. D1/9/4 F/A 188). In der Einvernahme vom 17. April 2023 bestätigte B._____, dass A._____ ihm Malerkleider für die Verübung der Delikte gegeben hätte (Urk. D1/14/4 S. 12, 17). Auf Vorhalt der erwähnten WhatsApp-Nachricht A._____s erklärte er, es sei darum gegangen, dass er (B._____) seine Sachen in der Waschmaschine gehabt hätte. Er (B._____) hätte die Waschmaschine gestartet und sei dann ausser Haus gegan- gen (Urk. D1/14/4 S. 28 f.). Die referenzierten Aussagen B._____s erweisen sich als widersprüchlich und nicht schlüssig. Es wird bis zuletzt nicht klar, ob B._____ die Malerkleidung jeweils auf der Anreise zum Delikt, während des Delikts und/oder danach getragen haben will. Dabei ist es durchaus denkbar, dass die aufgezeigten Widersprüche auf Verständnisschwierigkeiten und/oder Übersetzungsprobleme zurückzuführen sind. Widersprüchlich sind die Aussagen B._____s auch zur Bedeutung der WhatsApp- Nachricht A._____s vom 17. August 2022, "die Kleidung" sei "bereit" (Urk. D1/5/19 S. 6). Entgegen der Vorinstanz kann nicht gesagt werden, die Ausführungen B._____s seien per se unplausibel oder realitätsfern; vielmehr bleiben seine Aus- sagen schlicht unklar. Beispielsweise wäre es durchaus naheliegend, sich unmittelbar nach dem Delikt – noch im Objekt selbst oder kurze Zeit nach dem Verlassen der Wohnung – versteckt umzuziehen, damit die Polizei, falls sie von einem Zeugen informiert würde, nach einer Person mit anderer Kleidung suchen würde. Dass ein Tragen von Malerkleidung der Firma AB._____ den Verdacht auf A._____ lenken könnte und dass ein solches Vorgehen nicht allzu klug erschiene, mag zutreffen, spricht aber nicht per se gegen die Darstellung B._____s. Täter ge- hen nicht immer besonders intelligent vor und denken ihre Handlungen nicht immer zu Ende. Dass B._____ seine Schilderung, A._____ habe ihm unauffällige Maler- kleidung beschafft, frei erfunden bzw. den Sachverhalt ausgeschmückt habe, kann deshalb so nicht gesagt werden. Insbesondere kann aus den aufgezeigten Wider- sprüchen nicht auf eine allgemeine Unglaubwürdigkeit B._____s geschlossen wer- den, und sie vermögen auch sonst die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen

- 36 - nicht generell in Frage zu stellen. Einzig mit Blick darauf, ob A._____ dem Mitbe- schuldigten B._____ unauffällige Malerkleidung zur Verfügung gestellt hat, ist fest- zuhalten, dass die Aussagen B._____s – jedenfalls in der Form, in der sie protokol- liert wurden – unschlüssig sind und als Beweis nicht genügen. Dieser Teil des An- klagesachverhalts kann deshalb nicht als erstellt gelten.

E. 8.5 [Werkzeug] Mit der Vorinstanz erweisen sich die Aussagen B._____s zum verwendeten Einbruchswerkzeug, das er von A._____ erhalten bzw. mit diesem zusammen besorgt hatte, als glaubhaft. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden (Urk. 243 S. 83-85). B._____ gab im Kern konstant und schlüssig an, er habe nach seiner Ankunft in der Schweiz zusammen mit A._____ zunächst zwei Schraubenzieher gekauft, die ihm jedoch nicht viel gebracht hätten. In der Folge habe ihm A._____ zwei identische Brecheisen beschafft, die am einen Ende gebogen gewesen seien (sog. Geissfuss; Urk. D1/14/2 S. 27; Urk. D1/14/3 S. 20, 31; Urk. D1/9/4 F/A 131 ff.; Urk. D1/14/4 S. 17). Die von der Verteidigung monierten Inkonsistenzen in den Aussagen B._____s dazu, ob es sich jeweils um einen oder zwei Schraubenzieher bzw. Brecheisen gehandelt haben soll, sowie hin- sichtlich der geschätzten Länge und des Durchmessers der Werkzeuge sind mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen nicht geeignet, die Aussagen B._____s in Zweifel zu ziehen (vgl. Urk. 243 S. 83 f.; Urk. 257 S. 12). Korrekt ist der Hinweis der Vorinstanz, dass die Aussage B._____s, A._____ habe die von ihm beschafften Brecheisen selbst so gekürzt, dass sie in seinen Rucksack gepasst hätten, ausschliesslich in der unverwertbaren Einvernahme vom 1. Februar 2023 deponiert wurde (Urk. D1/9/4 F/A 131 ff.). Dieses Sachverhaltselement darf dem Schuldspruch folglich nicht zugrunde gelegt werden. Entgegen der Verteidigung spricht aber der Umstand, dass B._____ dieses Detail in den nachfolgenden (ver- wertbaren) Einvernahmen nicht wiederholt hat, keineswegs gegen die Glaubhaftig- keit seiner Aussagen. Es ist damit als erstellt zu betrachten, dass der Berufungs- kläger dem Mitbeschuldigten B._____ geeignetes Einbruchswerkzeug, nämlich zwei Schraubenzieher und zwei Brecheisen, beschafft hat.

- 37 -

E. 9 Beuteteilung, Verkauf des Deliktsguts und gemeinschaftlicher Plan

E. 9.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es sei zwischen dem Berufungskläger und dem Mitbeschuldigten B._____ vereinbart gewesen, dass dem Berufungsklä- ger als Gegenleistung für seinen Tatbeitrag ein Anteil an der Beute zustand. Zudem sei erstellt, dass A._____ Anspruch auf seinen Anteil erhob und dass er damit be- traut war, das Deliktsgut zu versilbern. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweis- mittel in diesem Zusammenhang eingehend und sorgfältig gewürdigt und die rich- tigen Schlüsse gezogen. Auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Urk. 243 S. 89-102; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 9.2 B._____ führte in allen Einvernahmen konstant aus, er habe mit A._____ vereinbart gehabt, dass diesem als Gegenleistung für seine Unterstützungsleistun- gen und das Zeigen geeigneter Objekte ein gewisser Anteil an der Beute zusteht, und A._____ sei damit betraut gewesen, das erbeutete Deliktsgut bzw. einen Teil davon zu versilbern. Widersprüchlich sind seine Aussagen hinsichtlich des konkre- ten Inhalts der Vereinbarung, namentlich der Höhe des vereinbarten Anteils A._____s. Es kann diesbezüglich auf die von der Vorinstanz zusammengefassten bzw. referenzierten Aussagen B._____s verwiesen werden (Urk. 243 S. 89-92).

E. 9.3 Entgegen der Verteidigung ist aus diesen – teilweise durchaus erheblichen – Widersprüchen in den Aussagen B._____s hinsichtlich der Höhe des Anteils A._____s nicht darauf zu schliessen, dass B._____ schlechterdings die Unwahrheit erzählt und überhaupt keine Vereinbarung über eine Beuteteilung bestand (vgl. Urk. 257 S. 14). Erstens lassen sich gewisse Widersprüche dadurch erklären, dass B._____ in seinen Aussagen offensichtlich nicht immer zwischen der (ursprünglichen) Vereinbarung über die Beuteteilung und der effektiv vollzogenen

– oder aus seiner Sicht eben gerade nicht erfolgten – Teilung unterschied. B._____ wirft A._____ vor, er habe letztlich – abredewidrig – alles beansprucht bzw. alles an sich genommen, und dies betonte er bei jeder Gelegenheit. Zweitens geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die ursprüngliche Vereinbarung naheliegenderweise einem gewissen Wandel unterlag, nicht zuletzt deshalb, weil

– für A._____ unerwartet – erwiesenermassen weitere Komplizen nachträglich hinzukamen. Ursprünglich ging A._____ davon aus, dass B._____ alleine in die

- 38 - Schweiz reisen und die Einbrüche alleine ausführen würde. Nachdem B._____ seine Freundin E._____ mitgebracht hatte und sie bei den Delikten einsetzen wollte, wurde dies von A._____ akzeptiert. Er fuhr beide von O._____ nach Zürich, beherbergte beide in seiner Wohnung und war letztlich damit einverstanden, dass B._____ die Einbrüche zusammen mit E._____ verübte. Später kamen C._____ und D._____ hinzu. Glaubhaft scheint in diesem Zusammenhang die Aussage B._____s, A._____ sei über diesen Umstand nicht erfreut gewesen, zumal die Beute nun mit weiteren Person habe geteilt werden müssen (Urk. D1/14/4 S. 13; Urk. D1/9/4 F/A 49). Dennoch akzeptierte A._____ offensichtlich auch diese Ver- änderung des ursprünglichen Plans, holte er doch erwiesenermassen mindestens zwei Mal alle vier Mitbeschuldigten nach einem Einbruch mit dem Auto ab und fuhr diese nach W._____. Mit dem Hinzutreten weiterer Komplizen stellte sich offen- sichtlich die Frage, wie die Beute nunmehr geteilt werden soll. Dabei ist es sowohl denkbar, dass eine neue Vereinbarung getroffen wurde, als auch, dass ohne neue (konkrete) Vereinbarung auf eher unsicherer Basis – quasi von Mal zu Mal – über die Beuteteilung entschieden wurde. Ebenfalls denkbar ist es, dass A._____ seine Forderungen nachträglich erhöht hat. Mit der Vorinstanz erweisen sich die Aus- sagen B._____s, dass A._____ zu einer gierigen und kontrollierenden Person ge- worden sei und dass er A._____ deshalb irgendwann nicht mehr sämtliches Deliktsgut gezeigt habe (Urk. D1/14/4 S. 8, 19; Urk. D1/14/6 S. 17; Urk. D1/9/4 F/A 129 f.), als naheliegend und glaubhaft. Dies wird durch die Aussage von C._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestützt, wonach B._____ von ihm (C._____) verlangt habe, dass er Teile des Deliktsguts bei sich im Hotel aufbewahre, weil B._____ immer wieder "Probleme" mit A._____ gehabt habe (Prot. I S. 67).

E. 9.4 Auch wenn die Aussagen B._____s hinsichtlich des genauen Inhalts der Vereinbarung bzw. des Anteils A._____s an der Beute widersprüchlich sind, ändert dies mit der Vorinstanz nichts daran, dass die Kernaussagen, nämlich dass eine Abrede mit A._____ über die Beuteteilung bestand – welchen Inhalts auch immer

– und dass A._____ mit der Versilberung des Deliktsguts (oder eines Teils davon) betraut war, als solche glaubhaft sind. Zu Recht hält es die Vorinstanz für unplau- sibel und schlicht lebensfremd, dass A._____ den Mitbeschuldigten B._____

- 39 - erwiesenermassen zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz lockte, dass er ihm zahlreiche lohnenswerte Gegenden und Objekte zeigte, ihm Einbruchswerkzeug – insbesondere zwei Brecheisen – beschaffte und ihn und E._____ letztlich während anderthalb Monaten bei sich wohnen liess, wenn er dafür keinerlei Gegenleistung erhalten haben soll. Insbesondere die hartnäckige, über mehrere Monate hinweg erfolgende Aufforderung A._____s, B._____ solle zur Ver- übung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz kommen, lässt sich nicht anders erklären, als dass sich A._____ einen Anteil an der Beute versprach und ausbe- dingte. Ebenfalls unplausibel scheint es, dass der ortsunkundige B._____ (oder die ebenfalls ortsunkundigen C._____, E._____ oder D._____), die in der Schweiz oder in Europa mutmasslich über keinerlei Kontakte verfügten, das erbeutete Deliktsgut versilbert haben sollen. Fakt ist, dass ein erheblicher Teil des Deliktsguts

– insbesondere die wertvollsten Stücke – nicht sichergestellt werden konnte, was die Annahme nahelegt, dass diese Gegenstände durch A._____ veräussert wur- den. Über andere Kontakte verfügten B._____, C._____, E._____ und D._____ nicht. Dieser Schluss wird gestützt durch die Anmerkung von C._____ – im Rahmen einer Ergänzungsfrage vor Vorinstanz –, A._____ habe eine "ganze Tasche voller Handtaschen mitgenommen und diese verkauft" (Prot. I S. 102). In dieses Bild passen auch die – teilweise durch A._____ veranlassten – Geldüberweisungen nach Chile in Höhe von mehreren tausend Franken (vgl. Prot. I S. 97; Urk. D1/14/6 S. 56 f.; Urk. D1/14/4 S. 21; Urk. D1/5/1 S. 65; Urk. D1/6/1 S. 38). Die Erklärung A._____s, B._____ habe ihm die rund Fr. 2'500.–, die er für E._____ nach Chile überwiesen habe, in bar gegeben, dieser sei wohlhabend gewesen und hätte genügend Geld mitgebracht, um in der Schweiz Ferien zu machen (Prot. I S. 97; Urk. D1/14/6 S. 56 f.), ergibt keinen Sinn. Es leuchtet nicht ein, weshalb B._____ Bargeld, das er aus Chile mitgebracht (oder in der Schweiz von seinem Konto ab- gehoben) haben soll, zuhanden von E._____ nach Chile hätte zurückschicken sol- len. Mit der Vorinstanz als glaubhaft erscheint sodann die relativ konkrete Aussage B._____s, A._____ habe die gestohlene Rolex seinem Coiffeur, AC._____, verkau- fen wollen (Urk. D1/14/4 S. 37; Urk. D1/14/6 S. 8; Urk. D1/9/4 F/A 154). Dass B._____ dies erfunden haben soll, erscheint eher unwahrscheinlich. Zwar bestrei- ten sowohl A._____ als auch AC._____ diese Darstellung, und die Rolex konnte

- 40 - bei einer Hausdurchsuchung bei Letzterem nicht sichergestellt werden. Immerhin spricht aber der Umstand für die Schilderung B._____s, dass bei AC._____ diverse andere Markenuhren gefunden werden konnten (Urk. D1/6/1 S. 41 f.; Urk. D1/6/11).

E. 9.5 Dass A._____ vereinbarungsgemäss mit einem nicht unerheblichen Anteil am Deliktsgut beteiligt war, darauf Anspruch erhob und mit der Versilberung des- selben (oder eines Teils davon) betraut war, ergibt sich sodann – im Gesamtkontext zweifelsfrei – aus diversen weiteren Indizien, welche die Vorinstanz im Einzelnen dargelegt hat (Urk. 243 S. 95 ff.). Vorab zu erwähnen ist der sichergestellte Whats- App-Chat zwischen A._____ und B._____, wobei insbesondere auf folgende Nach- richten bzw. Konversationen hinzuweisen ist:  Am 12. September 2022, 23.31 Uhr, schickte A._____ dem Mitbeschuldigten B._____s die folgende Nachricht: "Hey Bruder C._____ [C._____], er hat mich nach der Uhr gefragt und ich war ziemlich überrascht, weil du die Uhr genommen hast und ich sie nie in den Händen hatte." Darauf antwortete B._____: "Ja, E._____ [E._____] hat sie, E._____ hat sie, ich wusste nicht, dass sie sie hat." (Urk. D1/5/20 S. 10).  Am 23. September 2022, 15.08 Uhr, schrieb A._____ dem Mitbeschuldigten B._____: "Lass die Uhr um sie zu mitnehmen/bringen", und um 15:09 Uhr: "Mach ein foto, damit ich sehen kann wo du es hinterlässt". B._____ antwortete, er werde sie auf dem Rucksack lassen. Daraufhin schrieb A._____: "2000 [lucas] [d.h. Tausend-Peso-Scheine], ja es ist wahr", und B._____ antwortete: "Bruder, aber man muss es sehen, denn ich habe einen auf 9 Tausend gesehen." A._____ entgegnete daraufhin: "Du musst Sicherheit haben, um einen Preis zu nennen.", und B._____ meinte: "Das ist richtig, mein Bruder, man muss es gut sehen, mein Bruder, für den Preis.". A._____ antwortete um 15:18: "Bruder, dann warte ich, denn wenn ich es nehme, muss ich schon einen Preis sagen, erst nachdem sie sehen, ob es original ist oder nicht, aber ich muss mit dem Preis gehen Bruder. Also du sollst nur einen kurzen Blick darauf werfen, dann." B._____ antwortete darauf: "Ja, mein Bruder, ich sehe es mir gerade an.", und

- 41 - A._____ doppelte nach: "schau genau hin, damit du mir Bescheid sagen kannst" (Urk. D1/5/20 S. 14 f.).  Am 26. September 2022, 14:15 Uhr, schickte A._____ B._____ folgende (Sprach-)Nachricht: "Hey Bruder, äh ... eine Frage, sie fragen mich (räuspert sich), wie wirst du das Metall liefern? Denn möglicherweise werden sie dir das ganze Metall abkaufen, weil sie nicht wissen (Hintergrundgeräusche, nicht klar hörbar/ Phonetisch: denn sie das Gewicht nicht kennen) nur für den Fall, sag mir, ob es ja ist oder nein." (Urk. D1/5/20 S. 15).

E. 9.6 Aus diesen Unterhaltungen zwischen A._____ und B._____ geht deutlich hervor, dass A._____ einen Anspruch auf einen Anteil an der Beute erhob, dass er erstaunt bzw. überrascht war, dass B._____ ihm eine (gestohlene) Uhr vorenthal- ten hatte, und dass er (A._____) das Deliktsgut – hier eine Uhr sowie (Edel-)Metall

– veräussern wollte. In dieselbe Richtung deutet folgende (Sprach-)Nachricht A._____s an B._____ vom 13. September 2022 (Urk. D1/5/20 S. 11):  "Hey Bruder, guten Morgen, ich habe dich angerufen, weil, wie war das Ge- spräch gestern Bruder, denn ich erkläre dir ein wenig, um zu sehen, ob du E._____ auch sagst, so ist es vorbei.. umziehen, denn mein Chef hat mir schon ein dringendes Zimmer besorgt Bruder, aber ich muss ein Bett kaufen, Kleider- schrank, kein Geld ausgeben und dann zurückkommen. Deshalb wollte ich wissen, wie es läuft, ahh... wenn nicht nur, um eine aufblasbare Matratze zu kaufen, denn die (unverständlich) ist teurer als alles andere, 750! und hier berechnen sie mir 700 für den ganzen Monat, aber es ist für den ganzen Monat! Natürlich ist es nur ein Zimmer, aber... deshalb möchte ich wissen, also Bruder, um mehr oder weniger zu sehen, welchen Richtung es gibt, was (unverständlich) ihr Jungs, um zu sehen, ob es eine gute Richtung gibt, oder nicht. Ich habe auch C._____ angerufen, damit wir uns später am Nachmittag treffen können, um zu sehen, was wir tun werden, Bruder. weil sowieso, du... wenn ich nicht zurück- komme (unverständlich), weil der Sohn anfangen wird zu hintergehen, er wird sagen, es gibt keinen Glatzkopf, warum seid ihr noch hier. Letzte Nacht habe ich

- 42 - also nur zwei Stunden geschlafen und nachgedacht. Wenn du kannst, ruf mich später an oder lass es klingeln und dann rufe ich dich zurück."

E. 9.7 Auch darin zeigt sich ziemlich deutlich, dass sich A._____ einen finanziellen Vorteil durch die deliktischen Aktivitäten von (u.a.) B._____ und C._____ ("C._____") erhoffte. Es geht offensichtlich nicht nur darum, dass er sich damals in einer konfliktbelasteten Beziehungssituation befunden habe und sich als Gastgeber um seine Gäste habe kümmern müssen, wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 257 S. 17). Hinzu kommen verdächtige – bzw. im Gesamtkontext relativ eindeutige – Suchanfragen im Internet, die auf dem Mobiltelefon A._____s sicher- gestellt werden konnten:  Nachdem beim Delikt vom 16. September 2022, zwischen 19:52 und 21:20 Uhr (Dossier 12), u.a. eine Uhr der Marke "Atlantic" gestohlen worden war (vgl. Urk. D12/1 S. 13; Urk. D12/4 S. 37), wurde am 16. September 2022 um 22.36 Uhr auf dem Mobiltelefon A._____s die Website "Mercado Libre" aufgerufen und nach "Reloj [Uhr] Atlantis" gesucht (https://listado.mercadoli- bre.com.ar/reloj-atlantis; Urk. D1/6/40 S. 14; Urk. D1/6/1 S. 31; Urk. D12/12 S. 6 f.). Im Gesamtkontext scheint offensichtlich, dass A._____ mit dieser Suche den Wert der gestohlenen Uhr im Hinblick auf einen Weiterverkauf ermitteln wollte. Dieser Schluss drängt sich insbesondere angesichts der vorgenannten Whats- App-Nachrichten auf, mit denen A._____ dem Mitbeschuldigten B._____ klar- machte, er (A._____) müsse einen Preis haben, bevor er die Uhr allfälligen In- teressenten anbieten könne. Die Erklärung A._____s auf Vorhalt der entspre- chenden Internet-Suche, wonach B._____ ihn gebeten habe, danach zu suchen, was diese Uhr koste, und dass er nicht gewusst habe, weshalb B._____ ihn dies gefragt habe und dass es sich bei dieser Uhr um Deliktsgut handeln könnte (Urk. D1/14/6 S. 38), ist im Gesamtkontext abwegig und ist offensichtlich als Schutz- behauptung zu werten.  Am 24. September 2022, 20.55 Uhr, wurde auf dem Mobiltelefon A._____s auf der Website www.drinks.ch die Grey Goose Vodka LED Edition 300cl aufgeru- fen. Eine solche Flasche wurde zwei Wochen zuvor beim Delikt gemäss

- 43 - Dossier 4 vom 10. September 2022 gestohlen und am 14. November 2022 anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung A._____s sichergestellt (Urk. D4/1 S. 17, Pos. 93; Urk. D1/32/13 S. 2; Urk. D1/5/1 S. 11). Auf Vorhalt dieser Suchanfrage gab A._____ an, er habe einfach die Herkunft der Flasche herausfinden wollen (Urk. D1/14/6 S. 52). Auch dabei handelt es sich offensicht- lich um eine Schutzbehauptung, zumal eine solche Internetanfrage nicht ansatz- weise geeignet wäre, die "Herkunft" der sich bei ihm zuhause befindenden Flasche zu ermitteln.

E. 9.8 Auf dem Mobiltelefon A._____s konnte ein Foto von Handtaschen sicherge- stellt werden, welche dem Einbruchdiebstahl in Dossier 12 zugeordnet werden konnten. Aufgrund der Bettdecke im Hintergrund ist zu vermuten, dass das Foto im Hotel AD._____, der Unterkunft von C._____ und D._____, aufgenommen wurde (vgl. Urk. D1/6/1 S. 33; Urk. D12/6 S. 7 ff.; Urk. D1/32/7 Foto 45; Urk. D1/6/38). Auf Vorhalt erklärte A._____, B._____ habe ihm "im Hotel" (gemeint ist wohl das Hotel AD._____) angeboten, dass er eine dieser Taschen für seine Frau auswählen könne. Weshalb B._____ ihm dies angeboten habe, erklärte er nicht. Dass es sich dabei um Deliktsgut gehandelt haben könnte, habe er sich nicht vorstellen können (Urk. D1/14/6 S. 39 f.). Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, erweist sich diese Erklä- rung – gerade im Kontext der vorangegangenen Abholung vom Tatort – als gera- dezu abwegig. Es ist offensichtlich, dass es sich dabei um Deliktsgut handelte, und dies musste A._____ klar sein. Mit der Vorinstanz liegt der Schluss nahe, dass das Foto im Hinblick auf einen Weiterverkauf der Ware erstellt wurde.

E. 9.9 Anlässlich der Hausdurchsuchungen in der Wohnung von A._____ und sei- ner Partnerin, AE._____, vom 10./14 November 2022 und vom 2. März 2023 wur- den zahlreiche Gegenstände sichergestellt, die als Deliktsgut identifiziert und den einzelnen Einbruchdiebstählen zugeordnet werden konnten. Es kann diesbezüglich auf die Auflistung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 243 S. 105-107). Zu Recht hält die Vorinstanz fest, dass zwar dieser Umstand allein noch keine Beteili- gung A._____s beweist, zumal B._____ und E._____ in seiner Wohnung logiert hatten. Auffällig und aussagekräftig sind aber die konkreten Fundorte der Wertge- genstände. Wie die Vorinstanz im Einzelnen aufführt (Urk. 243 S. 107 ff.), wurde

- 44 - das Deliktsgut nicht etwa separiert und zusammen mit den übrigen Sachen von B._____ und E._____ vorgefunden, sondern es war offensichtlich in den Haushalt von A._____ und AE._____ integriert. Ein wesentlicher Teil des Deliktsguts wurde im Elternschlafzimmer (im oder auf dem Kleiderschrank, einer Kommode bzw. ei- nem Korpus), im Kinderzimmer oder im Wohnzimmer gefunden. Die Erklärungen, die A._____ in diesem Zusammenhang deponiert hat, sind mit Verweis auf die vor- instanzlichen Erwägungen (Urk. 243 S. 108 f.) völlig unglaubhaft. Ganz grundsätz- lich wäre zu erwarten, dass fremdes Eigentum von Gästen getrennt von eigenem aufbewahrt wird. Dies gilt umso mehr, wenn die Gäste – wovon A._____ Kenntnis hatte – verhaftet und der Begehung von Einbruchdiebstählen verdächtigt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, dass A._____ die angeblich B._____ bzw. E._____ gehörenden Gegenstände, die ihm bereits aufgrund ihrer Art und Anzahl verdächtig erscheinen mussten, verteilt in seiner Wohnung – inte- griert in den Haushalt – aufbewahrte und dabei nichts von einer deliktischen Her- kunft gewusst haben soll. Mit der Vorinstanz kann die Art und Weise, wie A._____ das Deliktsgut bei sich zuhause aufbewahrte, nur als Manifestation eines Willens zur Aneignung des Deliktsguts und als Ausdruck eines von A._____ erhobenen Anspruchs auf die Beute interpretiert werden. Wenn die Verteidigung ausführt, dass ein solcher Aneignungswille A._____s über die angeblich B._____ und E._____ gehörenden Gegenstände ja auch erst nach deren Verhaftung habe entstanden sein können (Urk. 257 S. 18), ist dies unbehelflich. A._____ spielte erstelltermas- sen bereits eine Rolle bei der Planung und teilweise bei der Ausführung der Ein- bruchsdelikte, welche das in seinen Haushalt integrierte Deliktsgut hervorbrachten. Dass er B._____ zu den Einbruchsdelikten angestiftet und ihn teilweise dabei un- terstützt hätte, ohne eine Gegenleistung zu erwarten, und dass er erst im Nachgang zur Verhaftung der vier Mitbeschuldigten und beim Erblicken der nun herrenlosen Beute erst den Entschluss zu deren Aneignung gefasst hätte, erscheint abwegig. Viel eher ist davon auszugehen, dass – wie ebenfalls bereits erstellt – A._____ Anspruch auf einen Teil des Deliktsguts erhob, da er bei dessen Beschaffung mit- geholfen hatte.

E. 9.10 Bei einer kritischen Würdigung der Aussagen B._____s und einer Gesamtbetrachtung aller weiterer verfügbarer Beweismittel – insbesondere der

- 45 - erwähnten, teilweise unzweideutigen Indizien – steht ohne Zweifel fest, dass zwischen A._____ und B._____ eine Vereinbarung bestand, wonach A._____ als Gegenleistung für seinen Tatbeitrag ein nicht unerheblicher – im Umfang aber nicht genau feststellbarer – Anteil an der Beute zustand. Ebenfalls erstellt ist, dass A._____ gegenüber B._____ seinen Anteil jeweils einforderte und zu diesem Zweck das von B._____ erbeutete Deliktsgut regelmässig kontrollierte. Fest steht weiter, dass A._____ gemäss dem gemeinsamen Tatplan damit beauftragt war, das Deliktsgut – bzw. wenigstens ein erheblicher Teil davon – bestmöglich zu ver- silbern und anschliessend mit B._____ abzurechnen, d.h. ihm seinen Anteil auszu- bezahlen. Nicht erstellt ist, dass A._____ seinen Mittätern Kontakte zu potentiellen Abnehmern von Deliktsgut vermittelte bzw. vermitteln sollte. Zwischen A._____ und C._____, E._____ und D._____ bestand keine unmittelbare bzw. keine explizite Vereinbarung über die Aufteilung der Beute; eine solche hat A._____ nur mit B._____ abgeschlossen, und es war an diesem, die Beuteteilung mit den übrigen Mittätern zu regeln bzw. mit diesen abzurechnen. A._____ war zwar nicht begeis- tert, dass E._____ und später auch C._____ und D._____ hinzukamen und die Ein- bruchsdelikte zusammen mit B._____ begingen. A._____ war damit letztlich aber einverstanden und überliess B._____ die (Detail-)Planung und Ausführung der kon- kreten Einbrüche sowie die Koordination und Abrechnung mit den weiteren Mittä- tern. Dass A._____ die Mitwirkung u.a. von C._____ billigte, ergibt sich – abgese- hen von den erstellten Abholungen vom Tatort – insbesondere auch aus der folgenden, bereits zitierten (Sprach-)Nachricht A._____s an B._____ vom 13. Sep- tember 2022 (Urk. 5/20 S. 11): "[…] deshalb möchte ich wissen, also Bruder, um mehr oder weniger zu sehen, welchen Richtung es gibt, was (unverständlich) ihr Jungs, um zu sehen, ob es eine gute Richtung gibt, oder nicht. Ich habe auch C._____ [C._____] angerufen, damit wir uns später am Nachmittag treffen können, um zu sehen, was wir tun werden, Bruder. […]"

E. 10 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden im Umfang von 2/3 einstweilen und im Umfang von 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.

- 90 -

E. 11 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Privatklägerin 5  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Privatklägerin 5 (falls verlangt)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

E. 12 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 91 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Mai 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier MLaw R. Tettamanti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250420-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. P. Tschudi und Ersatzoberrichter Prof. Dr. iur. S. Zogg sowie der Gerichtsschreiber MLaw R. Tettamanti Urteil vom 21. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 3. Oktober 2024 (DG230012)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. September 2023 (Urk. 70) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 243 S. 195 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig  des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 aStGB;  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Von den folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen:  versuchter Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 3),  Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB,  rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AIG.

3. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 738 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

4. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird vollzogen.

5. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig  des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 aStGB;  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

6. Von den folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte C._____ freigesprochen:

- 3 -  mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB,  rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AIG.

7. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 738 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

8. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten C._____ wird vollzogen.

9. Die Beschuldigte D._____ ist schuldig  des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 aStGB;  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

10. Von den folgenden Vorwürfen wird die Beschuldigte D._____ freigesprochen:  Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB,  rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AIG.

11. Die Beschuldigte D._____ wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 738 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

12. Der Vollzug der Freiheitsstrafe der Beschuldigten D._____ wird im Umfang von 14 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übri- gen (13 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte D._____ den unbedingt vollziehbaren Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe bereits erstanden hat.

13. Die Beschuldigte E._____ ist schuldig  des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 aStGB;  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

14. Von den folgenden Vorwürfen wird die Beschuldigte E._____ freigesprochen:

- 4 -  Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB,  rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AIG.

15. Die Beschuldigte E._____ wird bestraft mit 29 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 738 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

16. Der Vollzug der Freiheitsstrafe der Beschuldigten E._____ wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übri- gen (14 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte E._____ den unbedingt vollziehbaren Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe bereits erstanden hat.

17. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ betreffend die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung in Bezug auf Dossier 11 wird eingestellt.

18. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 aStGB;  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

19. Von den folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen:  mehrfache Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB,  mehrfache Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Bst. a in Verbin- dung mit Abs. 3 Bst. a AIG.

20. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 47 Tage durch Haft erstanden sind.

21. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird vollzogen.

22. Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Lan- des verwiesen (obligatorische Landesverweisung).

- 5 -

23. Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

24. Der Beschuldigte C._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Lan- des verwiesen (obligatorische Landesverweisung).

25. Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

26. Die Beschuldigte D._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Lan- des verwiesen (obligatorische Landesverweisung).

27. Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

28. Die Beschuldigte E._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Lan- des verwiesen (obligatorische Landesverweisung).

29. Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

30. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Lan- des verwiesen (obligatorische Landesverweisung).

31. Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

32. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. August 2023 beschlagnahmte und bei der Asservaten-Triage lagernde Quittung Louis Vuitton, Asservat Nr. A016'746'853, wird dem Beschuldigten C._____ freigegeben. Dem Beschuldigten C._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und ei- nes amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, beim Zentralen Asser- vatenlager, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, abzuholen. Verlangt der Beschuldigte C._____ den Gegenstand nicht bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Ur- teils heraus, wird er eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen.

- 6 -

33. Die ursprünglich als Beweismittel beschlagnahmte Barschaft im Betrag von Fr. 142.50 [ZKB, Einzahlung Kaut. 22/35122 (EUR 150.–); Beleg Nr. 447261003] sowie die auf den Beschuldigten C._____ einbezahlte Barkaution im Betrag von Fr. 6.65 [Beleg Nr. 447261002] werden dem Beschuldigten C._____ ausbezahlt.

34. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. August 2023 beschlagnahmte und bei der Asservaten-Triage lagernde Sonnenbrille, Ray Ban, in rosarotem Etui H&M, Asservat Nr. A016'741'278, wird der Beschuldigten E._____ freigegeben. Es wird ihr eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, beim Zentralen Asservatenlager, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, abzuholen. Verlangt die Beschuldigte E._____ den Gegenstand nicht bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils heraus, wird er eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

35. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

25. August 2023 beschlagnahmten und bei der Asservaten-Triage lagernden Ge- genstände werden im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert, verbunden mit dem Hinweis, dass allfällige Ansprüche daran umgehend bei der Lagerbehörde anzu- melden sind:  Lacoste Schnürsenkel-Set in weisser Schachtel, Asservat Nr. A016'741'256  Diverser Modeschmuck in durchsichtigem Knittersack, Asservat Nr. A016'745'930  Schuhe Nike, schwarz, Asservat Nr. A016'741'427  Schuhe New Balance, schwarz/weiss, Asservat Nr. A016'746'091  Schuhe Nike 4.0 Flykint, Asservat Nr. A016'746'115  Schuhe Columbia, schwarz/grau, Asservat Nr. A016'746'148  Handtasche Louis Vuitton, schwarz, Asservat Nr. A016'589'563  Schmuckanhänger, silber mit blauem Stein, Asservat Nr. A016'746'682  Kette aus Steinen, schwarz, Asservat Nr. A016'746'693  Apple Ear-Phone Bluetooth, weiss, Asservat Nr. A016'746'762  Goldkette, Asservat Nr. A016'746'922  Kinderbuch «Ein Fall für dich und das Tigerteam», Asservat Nr. A016'747'107  Kopfhörer Samsung SM-R175, Asservat Nr. A016'747'118

- 7 -  Fernglas Swarovski, Asservat Nr. A016'747'152. Erhebt innert fünf Jahren seit der Publikation niemand Anspruch auf die ausge- schriebenen Gegenstände, werden diese zugunsten der Staatskasse verwertet. Können die betreffenden Gegenstände nicht verwertet werden, werden sie der La- gerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

36. Sämtliche Spuren und Spurenträger werden vernichtet.

37. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 43'245.80 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Davon wurden bereits Fr. 28'363.90 (inkl. Mehrwertsteuer) akonto von der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis ausbezahlt. Die Bezirksgerichtskasse wird an- gewiesen, den noch offenen Betrag von Fr. 14'881.90 (inkl. Mehrwertsteuer) auszu- zahlen.

38. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 52'073.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Davon wurden bereits Fr. 35'046.75 (inkl. Mehrwertsteuer) akonto von der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis ausbezahlt. Die Bezirksgerichtskasse wird an- gewiesen, den noch offenen Betrag von Fr. 17'026.65 (inkl. Mehrwertsteuer) auszu- zahlen.

39. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten D._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 49'346.85 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Davon wurden bereits Fr. 25'789.95 (inkl. Mehrwertsteuer) akonto von der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis ausbezahlt. Die Bezirksgerichtskasse wird an- gewiesen, den noch offenen Betrag von Fr. 23'556.90 (inkl. Mehrwertsteuer) auszu- zahlen.

40. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten E._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 51'890.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Davon wurden bereits Fr. 30'547.45 (inkl. Mehrwertsteuer) akonto von der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis an Rechtsanwältin MLaw Y1._____ ausbe- zahlt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, den noch offenen Betrag von Fr. 20'466.35 (inkl. Mehrwertsteuer) an Rechtsanwältin MLaw Y1._____ und Fr. 876.70 (inkl. Mehrwertsteuer) an Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ auszuzahlen.

- 8 -

41. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 34'192.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Davon wurden bereits Fr. 16'417.25 (Fr. 14'774.80 an Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ + Fr. 1'642.45 an Rechtsanwältin MLaw X2._____ [vormalige amtli- che Verteidigerin], je inkl. Mehrwertsteuer) akonto von der Staatsanwaltschaft Lim- mattal / Albis ausbezahlt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, den noch of- fenen Betrag von Fr. 17'775.25 (inkl. Mehrwertsteuer) auszuzahlen.

42. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 32'000.00; die weiteren Kosten betragen: Beschuldigter B._____: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'800.00 Telefonkontrolle Fr. 450.00 Auslagen (Kurzbericht Identifizierung/DNA-Spur) Fr. 280.00 Kurzbericht FOR (Schuhsohlenüberprüfung) Fr. 43'245.80 Entschädigung amtliche Verteidigung (RAin Y3._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Beschuldigter C._____: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'400.00 Telefonkontrolle Fr. 750.00 Auslagen Gericht III. StrKr (Entsiegelung) Fr. 280.00 Kurzbericht FOR (Schuhsohlenüberprüfung) Fr. 52'073.40 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA Y4._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Beschuldigte D._____: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'400.00 Telefonkontrolle Fr. 280.00 Kurzbericht FOR (Schuhsohlenüberprüfung) Fr. 49'346.85 Entschädigung amtliche Verteidigung (RAin Y5._____)

- 9 - Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Beschuldigte E._____: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'400.00 Telefonkontrolle Fr. 750.00 Auslagen Gericht III. StrKr (Entsiegelung) Fr. 280.00 Kurzbericht FOR (Schuhsohlenüberprüfung) Fr. 50.00 Auslagen Polizei divers (EDV Datensicherung) Fr. 51'013.80 Entschädigung amtliche Verteidigung (RAin Y1._____) Fr. 876.70 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA Y2._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Beschuldigter A._____: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'400.00 Telefonkontrolle Fr. 32'550.05 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X1._____) Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung (RAin Fr. 1'642.45 X2._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

43. Die Entscheidgebühr wird wie folgt auferlegt: Fr. 4'000.00 Beschuldigter B._____ Fr. 7'000.00 Beschuldigter C._____ Fr. 7'000.00 Beschuldigte D._____ Fr. 7'000.00 Beschuldigte E._____ Fr. 7'000.00 Beschuldigter A._____

44. Die Kosten der Untersuchung und die übrigen gerichtlichen Verfahrenskosten, aus- ser diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten B._____, C._____, D._____, E._____ und A._____ anteilsmässig gemäss Auflistung in Dis- positivziffern 42 und 43 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten B._____, C._____, D._____, E._____ und A._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe-

- 10 - halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Beschuldigten haften allesamt solidarisch für die gesamten Gerichts- und Untersuchungskosten.

45. Die Privatklägerin 1, F._____ AG, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

46. Die Privatklägerin 2, G._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Ihr Genugtuungsbegehren wird abgewiesen.

47. Die Privatklägerin 3, H._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Ihr Genugtuungsbegehren wird abgewiesen.

48. Die Privatklägerin 4, I._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

49. Die Beschuldigten B._____, C._____, D._____, E._____ und A._____ werden in solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin 5, J._____, Schadenersatz im Umfang von Fr. 14'516.15 (Dossier 9; Versicherungsnehmerin K._____) zu bezah- len. Im Mehrumfang bzw. mit ihrem Schadenersatzbegehren betreffend Dossier 7 (Versicherungsnehmer L._____) wird sie auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

50. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 6, L._____, wird nicht eingetre- ten.

51. Der Privatkläger 7, M._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Sein Genugtuungsbegehren wird abgewiesen.

52. [Mitteilungen]

53. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 257)

- 11 -

1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf dessen Dispositiv-Ziffern 17., 19., 32.-36., 42., 45.-48., 49. (soweit Dossier 7, Versicherungsnehmer L._____ betreffend) sowie 50.-

53. in Rechtskraft erwachsen ist.

2. A._____ sei von den Vorwürfen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 ziff. 3 lit. a und lit. b StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB freizusprechen.

3. Die Zivilforderungen der Privatklägerin 5, J._____ (Dossier 9, Versiche- rungsnehmerin K._____) sei abzuweisen.

4. Es sei A._____ Schadenersatz im Betrage von Fr. 6'327.25, zuzüglich 5% Zins ab dem 25. März 2023, aus der Staatskasse zu entrichten.

5. Es sei A._____ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10'000.00 aus der Staatskasse zu entrichten. Im Umfang von Fr. 9'400.00 sei diese ab dem

25. März 2023 mit 5% zu verzinsen.

6. Die Kosten der Untersuchung sowie diejenigen der gerichtlichen Verfah- ren beider Instanzen, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 258)

1. In Abänderung von Ziff. 20 des vorinstanzlichen Urteiles sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten zu bestrafen.

2. In Abänderung von Ziff. 30 des vorinstanzlichen Urteiles sei der Beschuldigte für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen.

3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

- 12 -

c) Der Privatklägerschaft: Keine Antragstellung. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 3. Oktober 2024 (Urk. 243) wurden der Beschuldigte A._____ (nachfolgend Berufungskläger oder "A._____") sowie die Mitbeschuldigten B._____ (nachfolgend "B._____"), C._____ (nachfolgend "C._____"), D._____ (nachfolgend "D._____") und E._____ (nachfol- gend "E._____") gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schul- dig gesprochen und bestraft.

2. Gegen dieses Urteil liess der Berufungskläger mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (Urk. 208) rechtzeitig Berufung anmelden. Zudem haben die Verteidigungen der Mitbeschuldigten E._____ (Urk. 201) und D._____ (Urk. 207) – jeweils ausschliesslich in eigenem Namen hinsichtlich ihrer Entschädigung – Berufung angemeldet. Die letzteren beiden Berufungen betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigungen wurden in separaten Verfahren geführt (SH250018-O und SH250019-O).

3. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2024 (Urk. 216) berichtigte die Vorinstanz die Dispositiv-Ziffern 41 und 42 ihres Urteils (gemäss dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv).

4. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 (Urk. 226) stellte die Vorinstanz, nach- dem gegen die Urteile betreffend B._____, C._____, D._____ und E._____ – ab- gesehen von den vorerwähnten Honorarberufungen – keine Berufungen angemel- det worden waren, fest, dass ihr Urteil vom 3. Oktober 2024 bezüglich der Disposi- tiv-Ziffern 1–16 und 22–29 (Schuldpunkt, Strafe, Vollzug und Landesverweisung betreffend die Mitbeschuldigten B._____, C._____, D._____ und E._____), 32–35 (Beschlagnahmungen) sowie 37–38 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigun- gen der Mitbeschuldigten B._____ und C._____) in Rechtskraft erwachsen ist.

- 13 -

5. Nach Erhalt des begründeten Urteils (vgl. Urk. 240 und Urk. 242/6) liess der Berufungskläger mit Eingabe vom 16. September 2025 (Urk. 245) innert der gesetzlichen Frist seine Berufungserklärung einreichen.

6. Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2025 (Urk. 246) wurde der Privat- klägerschaft und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Staatsanwalt- schaft erhob mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 (Urk. 248) Anschlussberufung, wobei sie diese auf die Dispositiv-Ziffern 20 (Strafe) und 30 (Dauer der Landesver- weisung) beschränkte. Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

7. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Berufungskläger und sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. M. X1._____, sowie der Staatsanwalt MLaw N._____ (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 5 f.). Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Berufungsklägers verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 8). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 21. Mai 2026 gefällt und schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. II S. 8 ff.). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Umfang der Anfechtung gehemmt (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen – vorbehältlich Art. 404 Abs. 2 StPO – in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Der Berufungskläger richtet sich mit seiner Berufung gegen die Dispositiv- Ziffern 18 (Schuldspruch), 20-21 (Strafe), 30-31 (Landesverweisung), 44 (Auflage der Kosten für die Untersuchung und weiterer gerichtlicher Verfahrenskosten) und 49 (Satz 1; Zivilklage der Privatklägerin 5; vgl. Urk. 245). Als implizit mitangefochten

- 14 - gilt die Dispositiv-Ziffer 43 (Auflage des auf den Berufungskläger entfallenden Teils der erstinstanzlichen Entscheidgebühr). Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anschluss- berufung auf die Dispositiv-Ziffern 20 (Strafe) und 30 (Dauer der Landesver- weisung) beschränkt (Urk. 248). 1.3. Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 17 (Einstellung), 19 (Frei- spruch), 32-36 (Beschlagnahmungen), 41 (Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung), 42 (Kostenfestsetzung), 45-48, 50 und 51 (Zivilklagen der Privatkläger 1-4, 6 und 7; vgl. Urk. 245) sowie 49, Satz 2 (Zivilklage der Privatklägerin 5 betreffend Dossier 7; Prot. II S. 5). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechts- kraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 437 StPO). 1.4. Mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 18, 20-21, 30-31, 43-44 und 49 (Satz 1) steht der angefochtene Entscheid zur Disposition. Mit Ausnahme der Strafe (Dispositiv-Ziffer 20) und der Dauer der Landesverweisung (Dispositiv-Ziffer 30) ist das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten.

2. Verwertbarkeit 2.1. Die Vorinstanz hält die Einvernahmen des Mitbeschuldigten B._____ vom

28. September 2022 (Urk. D1/9/1-2), vom 29. September 2022 (Urk. D1/9/3), vom

31. Januar 2023 (Urk. D1/9/4) und vom 8. Februar 2023 (Urk. D1/9/5) sowie die Konfrontationseinvernahmen vom 5. Januar 2023 (Urk. D1/14/1), vom 12. Januar 2023 (Urk. D1/14/2) und vom 25. Januar 2023 (Urk. D1/14/3) aufgrund einer Ver- letzung des Teilnahmerechts des Berufungsklägers allesamt für unverwertbar bzw. nur zu dessen Gunsten verwertbar (Urk. 243 E. II.3.3). Dem ist so nicht zu folgen. 2.1.1. Mit Bezug auf die ersten polizeilichen (nicht delegierten) Befragungen aller Mitbeschuldigter (Urk. D1/9/1-2; Urk. D1/10/1-2; Urk. D1/11/1-2; Urk. D1/12/1-2) liegt bereits deshalb keine Verletzung des Teilnahmerechts i.S.v. Art. 147 Abs. 4 StPO vor, weil ein solches im polizeilichen Untersuchungsverfahren von vornherein noch nicht besteht. Bei allen diesen Befragungen war der Berufungskläger zudem noch gar nicht bzw. höchstens auf diffuse Art verdächtig. Auch aus diesem Grund

- 15 - verfügte der Berufungskläger zum damaligen Zeitpunkt noch über keine Teilnah- merechte, die hätten verletzt werden können (vgl. dazu Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., S. 60 f., m.Nw.). Dasselbe gilt für sämtliche Hafteinvernahmen der Mitbe- schuldigten (Urk. D1/9/3; Urk. D1/10/3; Urk. D1/11/3; Urk. D1/12/3). Ergänzungs- bzw. Konfrontationseinvernahmen, anlässlich welcher der Berufungskläger die Möglichkeit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen, wurden in der Folge durchgeführt (Urk. D1/14/4, vgl. insb. S. 38; Urk. 14/6, vgl. insb. S. 63; vgl. auch Prot. I S. 50 ff.). Die ersten polizeilichen Befragungen und Hafteinvernahmen der Mitbeschuldigten sind daher, soweit überhaupt relevant, uneingeschränkt verwertbar. 2.1.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft diverse Sachbeweise erhoben hatte (u.a. Hausdurchsuchungen, Erstellung von DNA-Profilen, Auswertung von Mobiltelefo- nen usw.), konfrontierte sie die vier Mitbeschuldigten in drei zusammenhängenden, aus zeitlichen Gründen an mehreren Terminen durchgeführten Konfrontationsein- vernahmen mit den gewonnenen Erkenntnissen (Urk. D1/14/1-3). Ob zu Beginn der ersten und zweiten Konfrontationseinvernahme vom 5. und 12. Januar 2023 (Urk. D1/14/1-2) ein hinreichender Anfangsverdacht (auch) gegenüber dem Berufungskläger bestand, der bereits damals die Eröffnung einer Untersuchung ge- rechtfertigt und ihm Teilnahmerechte gewährt hätte, kann hier offen bleiben. Selbst wenn dem Berufungskläger damals im Grundsatz Teilnahmerechte zugekommen wären, wäre ein Teilnahmeausschluss vor der ersten eigenen, einlässlichen Ein- vernahme gestützt auf eine sinngemässe Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig gewesen (BGE 139 IV 25, E. 5.5.4.1; BGer, 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012, E. 2.3; 6B_256/2017 vom 13. September 2018, E. 2.2.1; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023, E. 3.8; vgl. auch BGE 150 IV 345, E. 1.6.3.1; Jean-Richard-dit-Bressel, Das Teilnahme- recht bei Einvernahmen, ZStrR 2025, S. 62 ff. m.w.Nw.). Dem Berufungskläger waren die Sachverhalte und neuen Erkenntnisse, zu denen die Mitbeschuldigten befragt wurden, damals noch nicht vorgehalten worden, und es hätte im Falle einer Teilnahme des Berufungsklägers an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten eine konkrete Kollusionsgefahr bestanden. Mit Bezug auf die Reihenfolge der Einver- nahmen und die Frage, ob und inwieweit die Teilnahmerechte gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO zunächst ausgeschlossen werden, kommt der verfahrensleitenden

- 16 - Staatsanwaltschaft ein gewisses Ermessen zu. Üblicherweise wird sie zunächst allen Beschuldigten einzeln gewisse Vorhalte machen – unter Ausschluss der Teil- nahmerechte aller Beteiligter – und alsdann eine parteiöffentliche Konfrontations- einvernahme durchführen, oder aber von Anfang an auf eine Beschränkung der Teilnahmerechte verzichten. In der damaligen Situation, in der ein Verdacht gegen- über den vier Mitbeschuldigten schon relativ konkret und deutlich war, während ein Verdacht gegenüber dem Berufungskläger noch relativ vage und seine Beteiligung sowie allfällige Rolle noch einigermassen unklar waren, erwies es sich indessen ausnahmsweise auch als zulässig, auf eine separate Einvernahme der Hauptver- dächtigen zu verzichten und nur das Teilnahmerecht des Berufungsklägers – als erst am Rande Verdächtiger – einzuschränken. Das stellt keine Ungleichbehand- lung dar, sondern wiederspiegelt letztlich die ungleiche Verdachtslage und Kollusi- onsgefahr unter den Beteiligten. Eine Verletzung des Teilnahmerechts des Berufungsklägers ist deshalb zu verneinen. Aufgrund der nachträglich durchgeführ- ten Ergänzungs- bzw. Konfrontationseinvernahmen (Urk. D1/14/4, vgl. insb. S. 38; Urk. 14/6, vgl. insb. S. 63; vgl. auch Prot. I S. 50 ff.) sind die Einvernahmen vom

5. und 12. Januar 2023 (Urk. D1/14/1-2) demzufolge uneingeschränkt verwertbar. Dasselbe gilt für die Konfrontationseinvernahme vom 25. Januar 2023 (Urk. D1/14/3), die eine Fortsetzung der Einvernahme vom 5. und 12. Januar 2023 darstellt (vgl. Urk. D1/14/2 S. 37). Daran ändert nichts, dass der Mitbeschuldigte B._____ den Berufungskläger mittlerweile – im Verlauf der Einvernahme vom

12. Januar 2023 (Urk. D1/14/2 S. 18 ff. – konkret belastet hatte. Ein Teilnahmeaus- schluss gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO blieb auch danach zulässig, und zwar für die gesamte Einvernahme, also auch für deren Fortsetzung am 25. Januar 2023. 2.1.3. In einer delegierten Einvernahme vom 1. Februar 2023 (Urk. D1/9/4) wurde der Mitbeschuldigte B._____ nochmals – nun auch ohne Anwesenheit der anderen Mitbeschuldigten – einlässlich zur Beteiligung und Rolle des Berufungsklägers ein- vernommen. Es folgte eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 8. Februar 2023 (Urk. D1/9/5, inkl. "Schlusseinvernahme", S. 5 ff.), zu welcher ebenfalls weder dem Berufungskläger noch den übrigen Mitbeschuldigten eine Teilnahme gestattet wurde. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz eine Verletzung des Teilnahmerechts i.S.v. Art. 147 Abs. 4 StPO zu bejahen. Ein sachlicher Grund zur weiteren Be-

- 17 - schränkung des Teilnahmerechts des Berufungsklägers – und nunmehr auch der übrigen Beschuldigten – lässt sich in sinngemässer Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO hier nicht mehr begründen. Der Mitbeschuldigte B._____ war bereits in den Einvernahmen vom 12. und 25. Januar 2023 (Urk. D1/14/2-3) ausführlich auch zur Rolle und Beteiligung des Berufungsklägers befragt worden, sodass nunmehr ohne Weiteres der Berufungskläger hätte einvernommen und mit den bisherigen Unter- suchungsergebnissen konfrontiert werden können. Entschied sich die verfahrens- leitende Staatsanwaltschaft in dieser Situation trotzdem für eine weitere Einver- nahme B._____s, so durfte sie das Teilnahmerecht des Berufungsklägers nicht län- ger einschränken. Es liegt damit eine Verletzung des Teilnahmerechts i.S.v. Art. 147 Abs. 4 StPO vor, sodass die Einvernahmen B._____s vom 1. und 8. Februar 2023 (Urk. D1/9/4-5) nicht zulasten des Berufungsklägers verwertet werden kön- nen. Diese Unverwertbarkeit ist definitiv und blieb auch nach durchgeführter "Wie- derholungseinvernahme" – unter Gewährung der Teilnahme- und Konfrontations- rechte des Berufungsklägers – bestehen (vgl. BGE 150 IV 345, E. 1.6.7; Jean-Ri- chard-dit-Bressel, a.a.O., S. 67 ff. m.w.Nw.). 2.1.4. Die Einvernahmen B._____s vom 17. April 2023 (Urk. D1/14/4), vom 26. Juni 2023 (Urk. D1/14/6) sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 17 ff., 50 ff.), die unter Wahrung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers durchgeführt wurden, sind demgegenüber auch zu dessen Lasten verwertbar, al- lerdings nur soweit, als darin nicht auf unverwertbare Aussagen B._____s Bezug genommen wird und sich dieser nochmals von Grund auf zum Gegenstand äussert (s. dazu Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., S. 68 ff. m.Nw.). 2.2. Zutreffend ist die Feststellung der Vorinstanz (Urk. 243 S. 18 f.), dass die polizeiliche Befragung des Berufungsklägers vom 10. November 2022 (Urk. D1/13/1), in welcher dieser noch als Auskunftsperson befragt worden war, nicht zu seinen Lasten verwertbar ist. Dies gilt unabhängig davon – was entspre- chend offen bleiben kann –, ob der Berufungskläger zu jenem Zeitpunkt bereits als Beschuldigter hätte einvernommen werden müssen (sog. unechter Rollenwechsel) oder ob er korrekterweise in der Rolle als Auskunftsperson einvernommen wurde (sog. echter Rollenwechsel). Auch in letzterem Fall ist die Einvernahme gestützt

- 18 - auf Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar, zumindest wenn – wie hier (Hinweis auf die Möglichkeit des Beizugs einer Verteidigung) – gewisse der in Art. 158 Abs. 1 StPO vorgesehenen Hinweise unterblieben sind (vgl. dazu Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Komm., 3. Aufl. 2020, Art. 158 N 41 ff. m.Nw.; OGer ZH, UH120368 vom 24. April 2013, ZR 2013 Nr. 24, E. II.3.2.2; OGer ZH, SB230182 vom 10. Juli 2024, E. II.1.2). Die späteren Einvernahmen des Berufungsklägers, in welchen dieser als beschuldigte Person befragt und korrekt belehrt wurde, sind ohne Weiteres verwertbar. III. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Dem Berufungskläger wird zusammengefasst vorgeworfen, an 13 Einbruch- diebstählen, welche von den Mitbeschuldigten B._____ und E._____ – sowie ab dem 3. September 2022 auch von den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ – ausgeführt worden seien, als Mittäter und eigentlicher "Kopf" der Bande im Hinter- grund, d.h. als Anstifter, Organisator und Absatzhelfer, beteiligt gewesen zu sein, wobei er Anspruch auf einen Teil der Beute erhoben habe. Für den detaillierten Vorwurf kann auf die Anklageschrift verwiesen werden (Urk. 70). 1.2. Der Berufungskläger bestritt weder vor Vorinstanz noch in der Berufung, dass die Mitbeschuldigten B._____, E._____, C._____ und D._____ die in der Anklage erwähnten Einbruchdiebstähle tatsächlich begangen haben, wobei sie sich jeweils mittels Sachbeschädigungen unbefugt Zugang zu den betreffenden Räumlichkeiten verschafft, diese nach Wertgegenständen durchsucht und die Örtlichkeiten anschliessend mit den erbeuteten Wertgegenständen verlassen haben. Unbestritten ist auch die Deliktssumme der erbeuteten Gegenstände (ins- gesamt Fr. 200'032.98) und des verursachten Schadens (insgesamt Fr. 20'833.45). Mit Bezug auf die eingeklagten Einbruchdiebstähle, die durch die Mitbeschuldigten B._____, E._____, C._____ und D._____ anklagegemäss begangen wurden, kann umfassend auf die zutreffende Sachverhaltserstellung der Vorinstanz (Urk. 243 E. III.3, III.4.1, III.5.1-5.4, III.6.1-6.3) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Blick auf die Mitbeschuldigten sind die entsprechenden Schuldsprüche in Rechts-

- 19 - kraft erwachsen. Vorliegend geht es einzig noch um die Frage, ob und inwiefern auch der Berufungskläger an den – rechtskräftig festgestellten bzw. unbestritten gebliebenen – Taten der Mitbeschuldigten B._____, E._____, C._____ und D._____ beteiligt war. 1.3. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er die Mitbeschuldigten B._____ und E._____, nachdem diese von Chile nach Italien geflogen waren, anklagege- mäss mit seinem Auto in O._____ abholte und an seinen Wohnort in Zürich brachte, wo er ihnen im Anklagezeitraum Kost und Logis gewährte. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Berufungskläger die Mitbeschuldigten B._____ und E._____ im Ankla- gezeitraum in organisatorischen und administrativen (alltäglichen) Belangen unter- stützte, wie etwa beim Kauf von ÖV-Tickets, beim Abschluss von Mobiltelefona- bonnementen sowie beim Versenden von Bargeld ins Ausland (vgl. Urk. 167 S. 27; vgl. auch Urk. D1/13/4 F/A 10, 12). Der Berufungskläger macht jedoch geltend, er habe gedacht, dass B._____ und E._____ ferienhalber in der Schweiz seien, und er habe nichts von den Einbruchdiebstählen gewusst bzw. nichts damit zu tun (Urk. 167 S. 27 f.; vgl. auch Urk. D1/13/4 F/A 6 ff.). Er bestreitet insbesondere, (i) dass er den sich damals in Chile aufhaltenden Mitbeschuldigten B._____ kontaktiert und gebeten bzw. überzeugt habe, zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz zu reisen, (ii) dass er B._____ und die weiteren Mitbeschuldigten bei der Planung und Verübung der Einbruchdiebstähle unterstützt habe (Zeigen von loh- nenswerten Wohnobjekten und Gegenden; Besorgen von geeignetem Einbruchs- werkzeug und unauffälliger Arbeiterkleidung; Abholen mit dem Auto nach Verübung gewisser Taten), (iii) dass er am gemeinsamen Tatplan der Mitbeschuldigten betei- ligt und mit deren Taten einverstanden gewesen sei, (iv) dass eine Vereinbarung zwischen ihm und den Mitbeschuldigten über die Aufteilung der Beute bestanden und er sich nach den Taten jeweils über das erbeutete Deliktsgut erkundigt und Anspruch darauf erhoben habe und (v) dass ihm die Rolle zugedacht gewesen sei, das Deliktsgut weiterzuverkaufen oder den Mitbeschuldigten zumindest Kontakte zu potentiellen Abnehmern zu vermitteln. 1.4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der bestrittene Teil des Anklagesachver- halts aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt.

- 20 -

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 2.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltsfest- stellung zutreffend dargestellt (Urk. 243 E. III.2). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverf- olgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafver- fahren zu verweigern. Das Recht, zu schweigen, gehört zum allgemein anerkann- ten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57, E. 5.1; 144 I 242, E. 1.2.1). Die beschuldigte Person hat das Recht, nicht zu ihrer eigenen Verurteilung beitra- gen zu müssen. Folglich schützt das Selbstbelastungsprivileg nicht nur die Freiheit, zu entscheiden, ob sie Aussagen machen will, sondern prinzipiell auch, was sie allenfalls aussagen will. Hat sich die beschuldigte Person entschieden, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden die Vorwürfe zu bestreiten und damit womöglich zu lügen, darf diese Freiheit nicht umgangen werden (BGE 148 IV 205, E. 2.5). Insbe- sondere ist es unzulässig, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47, E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (BGer, 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022, E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021, E. 1.4.4; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020, E. 7.8.1, je m.w.H.). 2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis

- 21 - ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tat- sache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer, 6B_1353/2023 vom 6. November 2024, E. 7.2.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023, E. 2.3.2.2; 6B_790/2021 vom

20. Januar 2022, E. 1.2.3). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (BGer, 6B_219/2021 vom 19. April 2023, E. 2.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 248]; 6B_1097/2021 vom

26. Oktober 2022, E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022, E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022, E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.2; BGer, 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021, E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176], je m.w.H.).

3. Relevante Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel genannt (Urk. 243 S. 63 f.). Zu erwähnen sind zudem die Konfrontationseinvernahmen vom 12. und 25. Januar 2023 (Urk. D1/14/2-3), die entgegen der Vorinstanz ebenfalls uneingeschränkt verwertbar sind. Nicht zulasten des Berufungsklägers verwertbar sind die Einver- nahmen B._____s vom 1. und 8. Februar 2023 (Urk. D1/9/4-5). Zu Recht bezog die Vorinstanz diese Einvernahmen aber insoweit in ihre Beweis- bzw. Aussagenwür- digung ein, als sich daraus – zugunsten des Berufungsklägers – allfällige Widersprüche, andere Lügensignale bzw. eine sonstige Relativierung der Qualität der verwertbaren Aussagen B._____s oder weitere Entlastungen zugunsten des Berufungsklägers ergeben können (Urk. 243 S. 63). Soweit nachfolgend auf unver- wertbare Aussagen B._____s verwiesen wird, geschieht dies ausschliesslich zu diesem Zweck.

- 22 - 3.2. Neben dem zusammenfassenden Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 8. Juni 2023 (Urk. D1/6/1) samt Beilagen (Urk. D1/6/1-46), der sich im Speziellen mit der Beteiligung des Berufungsklägers befasst, ist auch der zusam- menfassende Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 22. Mai 2023 (Urk. D1/5/1) samt Beilagen (Urk. D1/5/1-55) zu nennen, der primär die Tatbege- hung durch die vier Mitbeschuldigten betrifft. Als Beweismittel (Beilagen dieser Berichte) besonders hervorzuheben sind dabei die von den Untersuchungsbehör- den erhobenen RTI-Daten der Mobiltelefone der fünf Beschuldigten (rückwirkende Teilnehmeridentifikation; Urk. D1/6/1 S. 16 ff.; Urk. D1/18-27) sowie die Resultate der Auswertungen der Mobiltelefone der fünf Beschuldigten, namentlich die sicher- gestellten Chats, Fotos und Internet-Suchen auf den Mobiltelefonen von A._____ (Urk. D1/5/1 S. 26 ff.; Urk. D1/5/19-20; D1/6/1 S. 24; Urk. D1/6/29; Urk. D1/6/1 S. 31 ff., Urk. D1/6/38; Urk. D1/6/1 S. 35 f.; Urk. D1/6/40) und B._____ (vgl. unter anderem Urk. D1/5/1 S. 13 ff., 29 ff. Urk. D1/14/5 ["Do 16", S. 8 f.]; Urk. D1/5/27 S. 3; D1/5/55 ["Beilagen digital", "Berichte Mobiltelefon B._____", "Bilder wichtige Hin- weise", S. 3]).

4. Glaubwürdigkeit und Motivlage der Beschuldigten B._____, C._____ und A._____ 4.1. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der Beschuldigten B._____, C._____ und A._____, die bei der Würdigung ihrer Aussagen mitzube- rücksichtigen ist, erweisen sich als zutreffend (Urk. 243 S. 65-70). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass die von B._____ geschilderte Tatbetei- ligung A._____s nur eine geringfügige Relativierung seiner eigenen Rolle bedeu- tete, von der er sich – losgelöst vom Geständnis seiner eigenen Beteiligung – kaum eine erhebliche Strafminderung erhoffen konnte. Eine entscheidende Beeinträchti- gung der Glaubwürdigkeit B._____s kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet wer- den. Zum Zeitpunkt, als B._____ den Berufungskläger belastete, hatte er seine ei- gene Tatbeteiligung bereits vollumfänglich eingeräumt. B._____ hat sich konstant als selbständigen Akteur dargestellt, der eigenständig darüber entschied, ob und in welche Objekte er einbrechen würde, wie er dabei vorgehen würde und wie er sich

- 23 - mit den Mitbeschuldigten C._____, E._____ und D._____ koordinieren würde. Bei einer zwecks Strafminderung konstruierten Schuldzuweisung zulasten eines Unbe- teiligten wäre eher zu erwarten gewesen, dass sich B._____ als unselbständigen, von den Entscheidungen A._____s abhängigen Handlanger dargestellt hätte. Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung nichts, dass B._____ ein mehrfach vorbestrafter Krimineller sei und ihm daher nicht geglaubt werden könne (Urk. 257 S. 6). Die Verteidigung macht sodann geltend, B._____ habe A._____ offensicht- lich aus Hass, Rache und Kalkül belastet, weshalb auf seine Aussagen nicht abge- stellt werden könne (Urk. 167 S. 22 ff.; Urk. 257 S. 7 ff.). Es trifft zu, dass die Aus- sagen B._____s von Abneigung oder sogar Hass gegenüber A._____ geprägt sind (vgl. etwa Urk. D1/14/4 S. 5: "Er ist Abfall. Als Mensch ist er Abfall."), dass Rache durchaus das (Haupt-)Motiv dafür war, dass B._____ gegen A._____ aussagte, und dass B._____ an einer Verurteilung und Bestrafung A._____s interessiert ist (vgl. neben den von der Vorinstanz referenzierten Aussagen auch Urk. 14/6 S. 53: "Sind das jetzt schwerwiegende Beweise?"). B._____ wirft A._____ einerseits vor, die gestohlene Beute abredewidrig nicht mit ihm geteilt zu haben, andererseits hält er ihm entgegen, über eine Drittperson seine Frau in Chile darüber informiert zu haben, dass er mit seiner Freundin bzw. Geliebten (E._____) in der Schweiz weile. Entgegen der Verteidigung führen diese Umstände aber nicht dazu, dass auf die Aussagen B._____s von vornherein nicht abgestellt werden könnte. B._____ hat seine Abneigung gegenüber A._____ sowie sein Motiv dafür, dass er Aussagen nicht nur zu seinen eigenen Lasten macht, sondern auch zulasten A._____s – aber nicht zu Lasten der anderen Mitbeschuldigten –, von Anfang an transparent offen- gelegt. Es ist offenkundig, dass dem Aussageverhalten B._____s eine Art "Ehren- kodex" zugrunde liegt, andere Beschuldigte aus Prinzip nicht zu belasten, wenn diese selbst schweigen. Mit der Vorinstanz erklärt dies vorliegend den Umstand, dass B._____ A._____ erst nach einer gewissen Zeit belastete, nämlich dann, als er realisiert hatte, dass er von diesem hintergangen, um seine Beute gebracht und bei seiner Frau in Chile des Fremdgehens bezichtigt worden war. Umgekehrt erklärt dies auch, weshalb B._____ die anderen Mitbeschuldigten trotz teilweise erdrü- ckender Beweise nicht belastete bzw. zu deren Tatbeiträgen schwieg. Mit der Vor-

- 24 - instanz ist festzuhalten, dass Rache- und Hassgefühle, von denen die Aussagen B._____s offensichtlich getragen sind, zwar durchaus Motive für eine falsche An- schuldigung oder Übertreibungen sein können und dass B._____ vor diesem Hin- tergrund geneigt sein könnte, die Vorgänge zum Nachteil A._____s darzustellen. Seine Aussagen sind daher mit erheblicher Zurückhaltung und besonders kritisch zu würdigen. Umgekehrt bedeutet das vorhandene Motiv, das eine falsche (erfun- dene) Anschuldigung durchaus begründen könnte, jedoch keineswegs, dass den Aussagen B._____s per se nicht gefolgt werden könnte, dieser also ganz generell als unglaubwürdig eingestuft werden müsste. Es ist nämlich ohne Weiteres denk- bar und naheliegend, dass sich B._____ aus Gründen der Rache nur, aber immer- hin, dazu entschied, vom Prinzip der Nichtbelastung Mitbeschuldigter abzuweichen und mit Blick auf A._____ "auszupacken", also die Wahrheit zu erzählen. Richtig ist in diesem Zusammenhang zudem der Hinweis der Vorinstanz, dass der Glaub- würdigkeit als solcher im Rahmen der Aussagenwürdigung ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Entscheidend ist vor allem die Glaub- haftigkeit und innere Überzeugungskraft der Aussagen als solche. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Aussagen – wie hier – weitgehend auf verfügbare Sachbe- weise stützen können. 4.3. Mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten C._____ und A._____ kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 243 S. 69 f.) verwiesen werden. Insbesondere geht die Vorinstanz zu Recht und entgegen der Verteidigung (Urk. 257 S. 9) davon aus, dass eine Absprache und Beeinflussung von C._____ durch B._____ unter den gegebenen Umständen (Inhaftierung in demselben Ge- fängnis) zwar durchaus denkbar wäre, dass es vorliegend aber nicht naheliegend scheint, dass sich C._____ aus diesem Grund dazu entschied, erstmals – auch zulasten A._____s – auszusagen. Vielmehr geht aus seinem Verhalten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hervor, dass er sich aufgrund eines erhoff- ten "Strafrabatts" – ein Umstand, der ihm (trotz Verteidigung) offenbar erst mit den Strafanträgen der Staatsanwaltschaft bewusst geworden war – zur Aussage ent- schied. Somit kann auch nicht vorneweg von einer eingeschränkten Glaubwürdig- keit des Mitbeschuldigten C._____ ausgegangen werden. Es gilt, die Glaubhaftig- keit der Aussagen an sich zu würdigen.

- 25 -

5. Anstiftung von B._____ zur Verübung von Einbruchdiebstählen 5.1. Die Vorinstanz erachtet es zu Recht als erstellt, dass der Berufungskläger den Mitbeschuldigten B._____, der sich damals in Chile aufhielt, kontaktiert und gebeten hat, zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz zu kommen, und dass der Berufungskläger dabei während mehrerer Monate Über- zeugungsarbeit geleistet hat, wobei B._____ schliesslich zustimmte und zum ge- nannten Zweck in die Schweiz reiste. Auf die überzeugenden Erwägungen der Vor- instanz (Urk. 243 S. 71-75) kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Bloss im Sinne einer Rekapitulation sei auf Folgendes hingewiesen: 5.2. Es ist unbestritten, dass B._____ und A._____ vor der Reise B._____s in die Schweiz miteinander kommuniziert haben. Strittig ist der Inhalt der Kommuni- kation und der – gegenüber A._____ kommunizierte – Zweck von B._____s Reise. B._____ führte zusammengefasst aus, A._____ habe ihn in Chile vor allem über Facebook, teilweise über WhatsApp, kontaktiert und während längerer Zeit dazu überredet, zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz zu kommen (vgl. die vorinstanzliche Zusammenfassung von B._____s Aussagen; Urk. 243 S. 71). Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, er habe nichts von den Einbruchdiebstählen gewusst und gedacht, dass B._____ ferienhalber in die Schweiz reise (Urk. 167 S. 27 f.; vgl. auch Urk. D1/13/4 F/A 6 ff.; Urk. D1/14/4 S. 32). 5.3. Protokolle zu den Chats von B._____ und A._____ aus der Zeit vor B._____s Ankunft in der Schweiz liegen nicht im Recht. Wie die Vorinstanz richtig hervorhebt, wirkte B._____ indes bei mehreren Gelegenheiten bereitwillig an der Beschaffung entsprechender Beweismittel mit, die potentiell zur Überprüfung seiner bereits de- ponierten Aussagen geeignet gewesen wären (s. dazu Urk. 243 S. 71 f. und Urk. D1/9/4 F/A 42 ff., 170, 182; Urk. D1/9/5 S. 19). Die Beschaffung der betreffenden Chats scheiterte dann zwar aus technischen Gründen. Die Tatsache, dass sich B._____ aber sofort und an Ort und Stelle dazu bereit erklärte, den Untersuchungs- behörden Zugang zu seinem Account und den Chats zu verschaffen, und dass er dadurch eine potentielle Überprüfung seiner Aussagen in Kauf nahm, wertete die Vorinstanz zutreffend als Zeichen der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dass ein

- 26 - Zugriff auf die Chats aus technischen Gründen nicht möglich sein würde, konnte B._____ nicht (mit Sicherheit) voraussehen. Hätte er A._____ völlig zu Unrecht be- lastet, wie dies der Berufungskläger geltend macht, wäre eine andere Reaktion zu erwarten gewesen. Es erscheint abwegig, dieses Verhalten B._____s – wie von der Verteidigung behauptet (vgl. Urk. 257 S. 9 f.) – auf berechnende Schauspielerei zu- rückzuführen. 5.4. B._____ gab konstant zu Protokoll, dass A._____ ihm, als er noch in Chile gewesen sei, immer wieder Fotos von Wertsachen aus Häusern, in denen A._____ Malerarbeiten verrichtet habe, geschickt habe, um ihn so zur Verübung von Ein- bruchdiebstählen in die Schweiz zu locken (Urk. D1/9/4 F/A 41 ff., 80; Urk. D1/14/2 S. 18; Urk. D1/14/4 S. 27 f.; Prot. I S. 52 f.). Besonders erwähnte B._____ Fotos von einer Schmuckschatulle (bzw. von vier solcher Schatullen), die aus einer Liegenschaft in P._____ stammten (Urk. D1/9/4 F/A 41 ff., 80; Urk. D1/14/4 S. 27 f.). Diese Schmuckschatulle(n) konnte B._____ auf Nachfrage detailliert und auch in einer späteren Einvernahme ohne Widersprüche beschreiben, was als Realitätskriterium zu werten ist (vgl. Urk. D1/9/4 F/A 45; Urk. D1/14/4 S. 27 f.). Weiter gab er an, er habe die Fotos, die er von A._____ aus der Schweiz bekom- men habe, vor seiner Abreise – als er den Flug in die Schweiz bereits gebucht hatte

– seinem Kollegen C._____ geschickt, der dann auch habe mitkommen wollen (Urk. D1/9/4 F/A 45; Prot. I S. 58 f.). Diese Darstellung hat C._____ anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz bestätigt (Prot. I S. 70). 5.5. Die von B._____ detailliert beschriebenen Fotos der vier Schmuckschatul- len, die ihm A._____ vor seiner Reise in die Schweiz geschickt habe, ordnete er einer konkreten Liegenschaft an der Q._____-strasse 1 in P._____ zu (Parterre- Wohnung), von der er Aussenaufnahmen auf seinem Mobiltelefon hatte (Urk. D1/9/4 S. 27 f.; Urk. D1/15/5 S. 114 f.). Diese Liegenschaft habe er zusammen mit A._____ besichtigt und dabei Fotos des betreffenden Hauses gemacht, wobei er dort aber nicht habe einbrechen können, weil Leute anwesend gewesen seien (Urk. D1/9/4 F/A 44 und S. 27 f.; Urk. 14/4 S. 27 f.). Der Berufungskläger hat auf Vorhalt der betreffenden drei Fotos nicht bestritten, dass er zusammen mit B._____ an dieser Örtlichkeit gewesen sei, gab jedoch an, B._____ habe die Fotos ohne

- 27 - sein Wissen aus dem (fahrenden) Auto heraus gemacht (Urk. D1/14/6 S. 53 und Urk. D1/14/5 S. 114 f.). Dies erweist sich offensichtlich als Schutzbehauptung. Ers- tens erscheint es bereits äusserst zweifelhaft, dass alle drei dieser Fotos aus einem (fahrenden) Fahrzeug heraus erstellt worden sein sollen. Offensichtlich unzutref- fend ist dies sodann mit Blick auf ein weiteres ab dem Mobiltelefon B._____s si- chergestelltes Bild, welches das Klingelschild der betreffenden Liegenschaft an der Q._____-strasse 1 in P._____ zeigt (Urk. D1/5/27 S. 3; D1/5/55 ["Beilagen digital", "Berichte Mobiltelefon B._____", "Bilder wichtige Hinweise", S. 3]). Bereits damit ist die Behauptung A._____s widerlegt. Zweitens zeigen die von den Untersuchungs- behörden erhobenen und ausgewerteten RTI-Daten, dass A._____ und B._____ bereits am 12. August 2022, also noch am Tag der Einreise B._____s in die Schweiz, einen gemeinsamen Standort in P'._____ – nahe der betreffenden Adresse – verzeichneten (Urk. D1/6/1 S. 16 ff.; Urk. D1/6/18 S. 1). Die gemessene Aufenthaltsdauer von 13 Minuten rund um die "ungefähre Adresse" an der R._____-strasse 2 in P._____ (RTI-Daten; Urk. D1/6/18 S. 1) lässt sich mit einer blossen Durchfahrt nicht erklären. Weshalb A._____ seinen "Gast" B._____ – zu- mal unmittelbar nach dessen Ankunft – ausgerechnet nach P._____, u.a. an die Q._____-strasse 1, hätte fahren sollen, ist nicht ersichtlich. Die Erklärung A._____s, er hätte früher einmal in P._____ gewohnt und sie seien nach einem Ausflug von S._____ dort durchgefahren (Urk. D1/14/6 S. 20, 32; Urk. D1/14/4 S. 28), erscheint völlig unglaubhaft. P._____ liegt nicht ansatzweise auf dem Rückweg von S._____ nach Zürich. Die einzige vernünftige Erklärung liegt darin, dass A._____ B._____ sogleich die Örtlichkeit zeigte, von der die Fotos der erwähnten Schmuckschatullen stammten, und dass B._____ vor Ort ausstieg und die betref- fenden Fotos als Erinnerungshilfe machte, um zwecks Einbruchs dorthin zurückzu- kehren. Hinzu kommen die Umstände, dass der Berufungskläger im August 2019 in der Wohnung der Familie T._____ in der Liegenschaft an der Q._____-strasse 1 in P._____ Arbeiten ausgeführt hat (vgl. Urk. D1/6/1 S. 14) und dass der Name "T._____" auf dem von B._____ abfotografierten Klingelschild erscheint (Urk. D1/5/27 S. 3; D1/5/55 ["Beilagen digital", "Berichte Mobiltelefon B._____", "Bilder wichtige Hinweise", S. 3]). Eine zufällige Koinzidenz dieser Umstände, wie sie vom

- 28 - Berufungskläger behauptet wird (vgl. Urk. D1/14/6 S. 53), erscheint ausgeschlos- sen. 5.6. Dass sich in den Aussagen B._____s teilweise auch gewisse – geringfügige

– Diskrepanzen finden, ist mit der Vorinstanz nicht entscheidend. Die Zeitperiode der Anstiftung hat B._____ zwar nicht immer genau gleich, im Kern aber doch über- einstimmend ausgesagt (s. hierzu Urk. 243 S. 73 f.). Dass er erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz erwähnte, A._____ habe ihm auch angebo- ten, die Flugkosten zu übernehmen (vgl. Prot. I S. 58), mag unter Umständen auch gewissen Übertreibungstendenzen geschuldet sein, vermag seine Aussagen aber nicht grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Auch davon ging die Vorinstanz zu Recht aus (Urk. 243 S. 74). 5.7. Die detaillierten, konstanten und in sich schlüssigen Aussagen B._____s scheinen gerade angesichts der erwähnten Sachbeweise, welche seine Darstel- lung massgeblich untermauern und jene A._____s klar widerlegen, glaubhaft. Gestützt darauf ist unzweifelhaft erstellt, dass der Berufungskläger den Mitbeschul- digten B._____ über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten per Facebook und teilweise WhatsApp dazu anstiftete, zur Verübung von Einbruch- diebstählen in die Schweiz zu reisen, und dass er B._____ hierzu verschiedene Bilder von Wertgegenständen schickte, die er (A._____) in Wohnungen gesehen hatte, in denen er (Maler-)Arbeiten verrichtet hatte.

6. Zeigen von lohnenswerten Objekten und Gegenden 6.1. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Berufungskläger dem Mitbe- schuldigten B._____ mehrere lohnenswerte Objekte bzw. Gegenden gezeigt hat, die sich für die Verübung von Einbruchdiebstählen eignen würden. Die betreffen- den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 243 S. 75-80) überzeugen und erweisen sich als korrekt, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist auf Folgendes hinzuweisen: 6.2. Bereits erstellt wurde, dass der Berufungskläger den Mitbeschuldigten B._____ mit der Aussicht auf konkrete lohnenswerte Objekte in die Schweiz lockte

- 29 - und dass er ihn unmittelbar nach seiner Ankunft in der Schweiz noch am Anreisetag zur Liegenschaft an der Q._____-strasse 1 in P._____ fuhr, die er ihm als lohnens- wertes Einbruchsobjekt empfohlen und aus der er ihm Fotos von Schmuckschatul- len geschickt hatte, die er anlässlich von dort verrichteten Malerarbeiten erstellt hatte. Anders lassen sich die auf dem Mobiltelefon B._____s sichergestellten Fotos dieser Liegenschaft, der an diesem Ort verzeichnete gemeinsame RTI-Standort und der Umstand, dass der Berufungskläger im August 2019 in dieser Liegenschaft Malerarbeiten verrichtet hatte, nicht erklären. 6.3. Angesichts dieser Sachbeweise erscheint auch die Aussage B._____s ohne Weiteres glaubhaft, A._____ habe ihm in P._____ noch weitere Objekte gezeigt, insbesondere die Liegenschaft an der U._____-strasse 3 (Dossier 6), in die er spä- ter auch tatsächlich eingebrochen ist (Urk. D1/14/3 S. 34; Urk. D1/14/4 S. 18, 24; Urk. D1/9/4 F/A 82, 84). Diese Liegenschaft liegt – wie die Q._____-strasse 1 – unweit von der R._____-strasse 2 in P._____ entfernt, an welcher am 12. August 2022 aufgrund der Antennenverbindungen während 13 Minuten ein gemeinsamer ungefährer Standort von B._____ und A._____ ermittelt werden konnte (Urk. D1/6/1 S. 16 ff.; Urk. D1/6/18 S. 1). Dasselbe gilt für die Liegenschaft an der V._____-strasse 4 in P._____ (Dossier 11; vgl. hierzu die Aussage B._____s, A._____ habe ihm in P._____ drei konkrete Liegenschaften gezeigt; Urk. D1/14/4 S. 18). 6.4. Aufschlussreich sind sodann die auf dem Mobiltelefon B._____s sicherge- stellten Markierungen in der Google-Maps-Applikation. Gemäss den ausgewerte- ten RTI-Daten konnten an vielen dieser Orte gemeinsame Standorte von B._____ und A._____ festgestellt werden (Urk. D1/6/1 S. 20 f.; Urk. D1/6/26). Auch wenn sich bei diesen Orten ein eindeutiger Zusammenhang zu den eingeklagten Ein- bruchdiebstählen nicht herstellen liess, erscheint es bei einer Gesamtbetrachtung mit der Vorinstanz durchaus naheliegend, dass dies Orte waren, die A._____ dem Mitbeschuldigten B._____ gezeigt und für Einbrüche empfohlen hat, wobei Letzte- rer – als ortsunkundige Person – in der Google-Maps-Applikation jeweils Markie- rungen setzte, um die betreffenden Örtlichkeiten später wieder auffinden zu kön- nen. Für diese diversen gemeinsamen Standorte, die sich B._____ zudem in der

- 30 - App markierte, konnte A._____ keine vernünftige Erklärung liefern. Dass die betref- fenden Aufenthalte – zumal oftmals in Wohngegenden gelegen – nicht touristisch motiviert waren, ist offensichtlich. 6.5. Vor diesem Hintergrund erscheinen die konstant und in sich schlüssig deponierten Aussagen B._____s, A._____ habe ihm zahlreiche für Einbruchdieb- stähle geeignete Gegenden und Einbruchsobjekte gezeigt (Urk. D1/14/4 S. 5, 12, 15; Urk. D1/14/3 S. 4; Urk. D1/14/2 S. 18 f., 21 f., 37; Urk. D1/9/4 F/A 78 ff., 90; Prot. S. 55 f., 58), als glaubhaft. In dieses Bild passen auch die weiteren gemein- samen Standorte B._____s und A._____s, insbesondere jene ausserhalb der Stadt Zürich, die aufgrund der Auswertung der RTI-Daten ermittelt werden konnten (Urk. D1/6/1 S. 16 f.; Urk. D1/6/18). Dass ein ausreichend klarer Bezug zu effektiv be- gangenen Einbruchdiebstählen nur hinsichtlich der Objekte in P._____ (Dossiers 6 und 11) hergestellt werden konnte, steht dem nicht entgegen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 243 S. 76 f.). 6.6. Die Vorinstanz hat korrekt auf weitere Realitätskriterien hingewiesen, welche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen B._____s sprechen (Urk. 243 S. 78 f.). Es fällt auf, dass B._____ zu seinem Anteil steht und A._____ in diesem Zusammenhang nicht übermässig belastete. In einigen Fällen gab er zu Protokoll, A._____ habe ihm das betreffende Objekt nicht gezeigt bzw. nichts damit zu tun; in anderen Fällen machte er Erinnerungslücken geltend. Mit der Vorinstanz sind die – geringfügigen

– Diskrepanzen in den Aussagen B._____s mit Bezug auf die Anzahl gezeigter Häuser bzw. Gegenden bzw. die Zahl von Einbrüchen in Objekte, die ihm A._____ effektiv gezeigt habe, nicht entscheidend. Im Kern blieben seine Aussagen kon- stant. Sie erweisen sich insbesondere aufgrund der erwähnten Sachbeweise, wel- che sich zwanglos in seine Darstellung integrieren lassen und diese massgeblich stützen, als glaubhaft. Es ist damit erstellt, dass der Berufungskläger dem Mitbe- schuldigten B._____ zahlreiche Häuser bzw. Wohnungen sowie Gegenden zeigte, die sich seiner Ansicht nach für Einbruchdiebstähle eignen würden, wobei er das Wissen, das ihn zu diesen Empfehlungen brachte, teilweise aufgrund seiner Orts- kenntnisse, teilweise aber auch aufgrund von Arbeiten hatte, die er in den von ihm bezeichneten Wohnungen ausgeführt hatte. Nicht erstellt ist, dass der Berufungs-

- 31 - kläger auch der Mitbeschuldigten E._____ lohnenswerte Objekte oder Gegenden zeigte.

7. Abholung mit dem Auto nach Verübung der Einbruchdiebstähle 7.1. Die Anklage wirft dem Berufungskläger vor, er habe die vier Mitbeschuldig- ten B._____, E._____, C._____ und D._____ nach Verübung einzelner Einbruchs- delikte mit dem Auto abgeholt, insbesondere wenn zu viel Deliktsgut erbeutet worden sei (Urk. 70 S. 6). Die Vorinstanz erachtet es nur, aber immerhin, als erstellt, dass der Berufungskläger die vier Mitbeschuldigten nach Verübung der Delikte vom 10. September 2022 (Dossier 4) und vom 16. September 2022 (Dossier

12) mit dem Auto abgeholt und nach W._____ in die Unterkunft der Mitbeschuldig- ten C._____ und D._____ gefahren hat (Urk. 243 S. 85-89). Diese Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 243 S. 85-89) erweisen sich als korrekt, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.2. Der Beschuldigte B._____ gab konstant zu Protokoll, A._____ habe ihn bzw. die weiteren Mitbeschuldigten in mehreren Fällen nach Verübung der Einbruchdiebstähle mit dem Auto abgeholt, insbesondere wenn sie zu viel Delikts- gut gestohlen hätten. Konkret erwähnte er die Delikte in den Dossiers 4 und 12, in welchen er die Abholung A._____s im Einzelnen schilderte. Es kann auf die Zu- sammenfassung der Aussagen B._____s durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 243 S. 85 f.). 7.3. Mit Bezug auf das Dossier 12 wurde die Darstellung B._____s durch den Mitbeschuldigten C._____ ausdrücklich bestätigt. Er gab in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz an, A._____ hätte ihn und die drei weiteren Mitbeschuldigten nach der Tat gemäss Dossier 12, nachdem B._____ ihn (A._____) angerufen hätte, ab- geholt und zu ihrem Hotel in W._____ gefahren (Prot. I S. 68 f.). Diese Aussagen von C._____ und B._____ in Bezug auf das Dossier 12 werden durch die ausgewerteten RTI-Daten gestützt. Daraus ergibt sich unzweideutig, dass sich B._____, C._____, E._____ und D._____ im ermittelten Tatzeitraum am Tatort an der AA._____-strasse 5 in Zürich aufhielten (Urk. D1/6/24 S. 1). A._____, der sich bereits am betreffenden Nachmittag in der Nähe des Tatorts aufgehalten hatte (Urk.

- 32 - D1/6/24 S. 1) – was darauf hindeutet, dass er B._____ die Lokalität vorgängig ge- zeigt hatte –, bewegte sich gemäss den RTI-Daten rund 25 Minuten nach dem letz- ten am Tatort verzeichneten Standort der Mitbeschuldigten mit diesen zusammen von Zürich nach W._____ (Urk. D1/6/24 S. 2), wo die fünf Beschuldigten für rund eine Stunde verweilten, bis B._____ und A._____ zusammen nach Zürich zurück- fuhren (Urk. D1/6/24 S. 3). Die vom Berufungskläger deponierte Erklärung hierzu, dies sei im Anschluss an einen Ausflug nach S._____ erfolgt, ist offensichtlich falsch. Es ist erstellt und unbestritten, dass B._____, C._____, E._____ und D._____ am 16. September 2022, zwischen 19:52 und 21:20 Uhr, an der AA._____-strasse 5 in Zürich anklagegemäss ein Einbruchsdelikt verübt hatten. Die erwähnten RTI-Daten lassen sich mit einem Ausflug nach S._____ nicht in Ein- klang bringen. Sodann weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass das Anruf- protokoll auf dem Mobiltelefon B._____s und das erbeutete Deliktsgut – darunter mehr als 15 Handtaschen – die Darstellung B._____s untermauern. Hinzu kommt, dass auf dem Mobiltelefon A._____s Fotos dieser Handtaschen sichergestellt wur- den. Seine Aussage, B._____ habe ihm eine der Handtaschen als Geschenk für seine Partnerin zur Wahl angeboten, und er habe sich nicht vorstellen können, dass es sich dabei um Deliktsgut gehandelt habe (Urk. D1/14/6 S. 39 f.), ist unter den gegebenen Umständen geradezu abwegig. 7.4. Mit Bezug auf das Dossier 4 hält die Vorinstanz richtig fest, dass nur RTI- Daten vorliegen, die eine Bewegung der Mitbeschuldigten vom Tatort (In der Ey 27, Zürich) nach W._____ belegen (Urk. D4/3 S. 9 f.; Urk. D4/4), nicht aber solche, die belegen würden, dass sich A._____ in dieser Zeit mit den Mitbeschuldigten mitbewegte. Dies kann freilich auch darauf zurückzuführen sein, dass A._____ sein Mobiltelefon zuhause gelassen oder ausgeschaltet hatte. Die mit Blick auf das Dossier 4 konstanten und schlüssigen Aussagen B._____s werden, wie die Vor- instanz richtig hervorhebt, durch die erbeutete Menge an Deliktsgut, die einen Transport mit einem Auto plausibel macht, durch das Anrufprotokoll auf dem Mobiltelefon B._____s sowie durch den WhatsApp-Chat zwischen B._____ und C._____ gestützt. Demgemäss schrieb B._____ dem Mitbeschuldigten C._____ nach dem verübten Einbruch, er habe "sie" – gemeint ist offensichtlich erbeutetes Deliktsgut – "A._____" gegeben, weil sie hässlich seien (Urk. D1/5/17 S. 67), was

- 33 - nahelegt, dass nach dem Einbruch ein Treffen zwischen B._____ und A._____ stattgefunden hat. Richtig ist zwar, dass C._____ vor Vorinstanz aussagte, er habe A._____ nur ein einziges Mal "bei einem Delikt gesehen", nämlich bei jenem ge- mäss Dossier 12, von dem er sie abgeholt habe (Prot. I S. 68 f.). Weil C._____ zunächst aber bereits betreffend seine eigene Beteiligung an diesem Delikt (Dos- sier 4) unsicher war (vgl. Prot. I S. 67 f.), kann dieser Aussage, die der Darstellung B._____s zu widersprechen scheint, kein entscheidendes Gewicht zukommen. Mit der Vorinstanz erscheint die Aussage B._____s, A._____ habe sie auch beim Delikt gemäss Dossier 4 – jenem "mit den Wodkaflaschen" – mit dem Auto abgeholt, bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände glaubhaft, sodass darauf abzustellen ist. 7.5. Ebenfalls richtig ist die Feststellung der Vorinstanz, B._____ habe abgese- hen von den Delikten gemäss den Dossiers 4 und 12 keine weiteren konkreten Angaben zu erfolgten Abholungen durch A._____ machen können. Zudem fällt in diesem Zusammenhang in der Tat eine gewisse Tendenz zur Zunahme der Belas- tungen durch B._____ auf, namentlich dahingehend, dass er erst spät behauptete, A._____ hätte ihn teilweise auch zu den Einbrüchen hingefahren (s. dazu Urk. 243 S. 88 f.). Aufgrund dieser erkennbaren Übertreibungstendenz können nur, aber im- merhin, die beiden vorerwähnten, von B._____ konkret geschilderten und teilweise auch durch Sachbeweise belegten Abholungen und Transporte zum Hotel von C._____ und D._____ in W._____ (Dossiers 4 und 12) als erstellt gelten.

8. Weitere Unterstützungshandlungen 8.1. Der Berufungskläger liess über seine Verteidigung anerkennen, dass er B._____ und E._____ nicht nur Kost und Logis gewährte, sondern sie anklagegemäss auch bei administrativen Aufgaben unterstützte (Urk. 167 S. 27). 8.2. [ÖV-Ticket] Mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 243 S. 80 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist als erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger B._____ dabei geholfen hat, ein ÖV-Ticket zu erwerben. Gleich nach der Ankunft B._____s in der Schweiz am 12. August 2022 unterstützte A._____ ihn dabei, ein ZVV-Monatsabonnement für alle Zonen zu kaufen, und er- kundigte sich am 2. September 2022 per WhatsApp, wann das Abonnement aus-

- 34 - laufe (Urk. D1/5/20 S. 7). Mit der Vorinstanz zeigt sich darin zudem unzweifelhaft, dass A._____ von Anfang an wusste – entgegen seiner Aussage, er sei von einem zweiwöchigen Ferienaufenthalt B._____s ausgegangen (Prot. I S. 96) –, dass B._____ für mehr als zwei Wochen in der Schweiz bleiben würde. A._____ war offensichtlich daran gelegen – das zeigt sich in seiner WhatsApp-Anfrage an B._____, wann das Abonnement auslaufe –, dass B._____ nicht in einer Billett- Kontrolle hängen bleiben würde und so auffliegen könnte. 8.3. [SIM-Karte und Geldtransfer] Ebenfalls nicht bestritten und erstellt ist, dass der Berufungskläger den Mitbeschuldigten B._____ nach seiner Ankunft in der Schweiz dabei unterstützte, eine schweizerische SIM-Karte zu erwerben, und dass er B._____ bzw. E._____ dabei half, Geld nach Chile zu schicken, bzw. zweimal selbst Geld für E._____ über einen Geldtransfer-Dienst nach Chile überwies. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 243 S. 81 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.4. [Malerkleidung] In der Einvernahme vom 25. Januar 2023 gab B._____ zu Protokoll, A._____ habe ihm verschmutzte Malerkleidung gegeben, um bei den Ein- brüchen nicht aufzufallen. Tagsüber habe er jeweils die Malerkleidung getragen. Wenn er nachts aus dem Haus gegangen sei, habe er die Malerkleider ausgezo- gen. Unter der Malerkleidung habe er kurze Hosen und ein T-Shirt getragen. Bevor er jeweils in die Häuser reingegangen sei, habe er die Malerkleidung ausgezogen und in den Rucksack getan (Urk. D1/14/3 S. 39). Auf Nachfrage konnte sich B._____ nicht mehr daran erinnern, um was es bei der ihm vorgehaltenen Whats- App-Nachricht A._____s vom 17. August 2022, 17:32 Uhr, gegangen sei (Urk. D1/5/19 S. 6: "die Kleidung ist bereit"). In der Einvernahme vom 1. Februar 2023 führte B._____ aus, er habe die Malerkleidung, die ihm A._____ gegeben habe, eigentlich bei jedem Delikt getragen. Er habe sie im Rucksack mitgenommen, sich kurz vor dem Delikt umgezogen und die Malerkleidung danach schnell wieder abgezogen (Urk. D1/9/4 F/A 137 ff.). Auf Nachfrage hielt er dann – im Widerspruch dazu – fest, er habe die Malerkleidung während der Einbrüche in den Objekten selbst nicht getragen; er habe sich jeweils vor dem Haus noch schnell umgezogen bzw. die Malerkleider abgezogen (Urk. D1/9/4 F/A 140). Auf Vorhalt der WhatsApp-

- 35 - Nachricht A._____s vom 17. August 2022, 17:32 Uhr, gab er an, es sei um die Malerkleider gegangen, die A._____ ihm gegeben hätte (Urk. D1/9/4 F/A 188). In der Einvernahme vom 17. April 2023 bestätigte B._____, dass A._____ ihm Malerkleider für die Verübung der Delikte gegeben hätte (Urk. D1/14/4 S. 12, 17). Auf Vorhalt der erwähnten WhatsApp-Nachricht A._____s erklärte er, es sei darum gegangen, dass er (B._____) seine Sachen in der Waschmaschine gehabt hätte. Er (B._____) hätte die Waschmaschine gestartet und sei dann ausser Haus gegan- gen (Urk. D1/14/4 S. 28 f.). Die referenzierten Aussagen B._____s erweisen sich als widersprüchlich und nicht schlüssig. Es wird bis zuletzt nicht klar, ob B._____ die Malerkleidung jeweils auf der Anreise zum Delikt, während des Delikts und/oder danach getragen haben will. Dabei ist es durchaus denkbar, dass die aufgezeigten Widersprüche auf Verständnisschwierigkeiten und/oder Übersetzungsprobleme zurückzuführen sind. Widersprüchlich sind die Aussagen B._____s auch zur Bedeutung der WhatsApp- Nachricht A._____s vom 17. August 2022, "die Kleidung" sei "bereit" (Urk. D1/5/19 S. 6). Entgegen der Vorinstanz kann nicht gesagt werden, die Ausführungen B._____s seien per se unplausibel oder realitätsfern; vielmehr bleiben seine Aus- sagen schlicht unklar. Beispielsweise wäre es durchaus naheliegend, sich unmittelbar nach dem Delikt – noch im Objekt selbst oder kurze Zeit nach dem Verlassen der Wohnung – versteckt umzuziehen, damit die Polizei, falls sie von einem Zeugen informiert würde, nach einer Person mit anderer Kleidung suchen würde. Dass ein Tragen von Malerkleidung der Firma AB._____ den Verdacht auf A._____ lenken könnte und dass ein solches Vorgehen nicht allzu klug erschiene, mag zutreffen, spricht aber nicht per se gegen die Darstellung B._____s. Täter ge- hen nicht immer besonders intelligent vor und denken ihre Handlungen nicht immer zu Ende. Dass B._____ seine Schilderung, A._____ habe ihm unauffällige Maler- kleidung beschafft, frei erfunden bzw. den Sachverhalt ausgeschmückt habe, kann deshalb so nicht gesagt werden. Insbesondere kann aus den aufgezeigten Wider- sprüchen nicht auf eine allgemeine Unglaubwürdigkeit B._____s geschlossen wer- den, und sie vermögen auch sonst die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen

- 36 - nicht generell in Frage zu stellen. Einzig mit Blick darauf, ob A._____ dem Mitbe- schuldigten B._____ unauffällige Malerkleidung zur Verfügung gestellt hat, ist fest- zuhalten, dass die Aussagen B._____s – jedenfalls in der Form, in der sie protokol- liert wurden – unschlüssig sind und als Beweis nicht genügen. Dieser Teil des An- klagesachverhalts kann deshalb nicht als erstellt gelten. 8.5. [Werkzeug] Mit der Vorinstanz erweisen sich die Aussagen B._____s zum verwendeten Einbruchswerkzeug, das er von A._____ erhalten bzw. mit diesem zusammen besorgt hatte, als glaubhaft. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden (Urk. 243 S. 83-85). B._____ gab im Kern konstant und schlüssig an, er habe nach seiner Ankunft in der Schweiz zusammen mit A._____ zunächst zwei Schraubenzieher gekauft, die ihm jedoch nicht viel gebracht hätten. In der Folge habe ihm A._____ zwei identische Brecheisen beschafft, die am einen Ende gebogen gewesen seien (sog. Geissfuss; Urk. D1/14/2 S. 27; Urk. D1/14/3 S. 20, 31; Urk. D1/9/4 F/A 131 ff.; Urk. D1/14/4 S. 17). Die von der Verteidigung monierten Inkonsistenzen in den Aussagen B._____s dazu, ob es sich jeweils um einen oder zwei Schraubenzieher bzw. Brecheisen gehandelt haben soll, sowie hin- sichtlich der geschätzten Länge und des Durchmessers der Werkzeuge sind mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen nicht geeignet, die Aussagen B._____s in Zweifel zu ziehen (vgl. Urk. 243 S. 83 f.; Urk. 257 S. 12). Korrekt ist der Hinweis der Vorinstanz, dass die Aussage B._____s, A._____ habe die von ihm beschafften Brecheisen selbst so gekürzt, dass sie in seinen Rucksack gepasst hätten, ausschliesslich in der unverwertbaren Einvernahme vom 1. Februar 2023 deponiert wurde (Urk. D1/9/4 F/A 131 ff.). Dieses Sachverhaltselement darf dem Schuldspruch folglich nicht zugrunde gelegt werden. Entgegen der Verteidigung spricht aber der Umstand, dass B._____ dieses Detail in den nachfolgenden (ver- wertbaren) Einvernahmen nicht wiederholt hat, keineswegs gegen die Glaubhaftig- keit seiner Aussagen. Es ist damit als erstellt zu betrachten, dass der Berufungs- kläger dem Mitbeschuldigten B._____ geeignetes Einbruchswerkzeug, nämlich zwei Schraubenzieher und zwei Brecheisen, beschafft hat.

- 37 -

9. Beuteteilung, Verkauf des Deliktsguts und gemeinschaftlicher Plan 9.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es sei zwischen dem Berufungskläger und dem Mitbeschuldigten B._____ vereinbart gewesen, dass dem Berufungsklä- ger als Gegenleistung für seinen Tatbeitrag ein Anteil an der Beute zustand. Zudem sei erstellt, dass A._____ Anspruch auf seinen Anteil erhob und dass er damit be- traut war, das Deliktsgut zu versilbern. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweis- mittel in diesem Zusammenhang eingehend und sorgfältig gewürdigt und die rich- tigen Schlüsse gezogen. Auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Urk. 243 S. 89-102; Art. 82 Abs. 4 StPO). 9.2. B._____ führte in allen Einvernahmen konstant aus, er habe mit A._____ vereinbart gehabt, dass diesem als Gegenleistung für seine Unterstützungsleistun- gen und das Zeigen geeigneter Objekte ein gewisser Anteil an der Beute zusteht, und A._____ sei damit betraut gewesen, das erbeutete Deliktsgut bzw. einen Teil davon zu versilbern. Widersprüchlich sind seine Aussagen hinsichtlich des konkre- ten Inhalts der Vereinbarung, namentlich der Höhe des vereinbarten Anteils A._____s. Es kann diesbezüglich auf die von der Vorinstanz zusammengefassten bzw. referenzierten Aussagen B._____s verwiesen werden (Urk. 243 S. 89-92). 9.3. Entgegen der Verteidigung ist aus diesen – teilweise durchaus erheblichen – Widersprüchen in den Aussagen B._____s hinsichtlich der Höhe des Anteils A._____s nicht darauf zu schliessen, dass B._____ schlechterdings die Unwahrheit erzählt und überhaupt keine Vereinbarung über eine Beuteteilung bestand (vgl. Urk. 257 S. 14). Erstens lassen sich gewisse Widersprüche dadurch erklären, dass B._____ in seinen Aussagen offensichtlich nicht immer zwischen der (ursprünglichen) Vereinbarung über die Beuteteilung und der effektiv vollzogenen

– oder aus seiner Sicht eben gerade nicht erfolgten – Teilung unterschied. B._____ wirft A._____ vor, er habe letztlich – abredewidrig – alles beansprucht bzw. alles an sich genommen, und dies betonte er bei jeder Gelegenheit. Zweitens geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die ursprüngliche Vereinbarung naheliegenderweise einem gewissen Wandel unterlag, nicht zuletzt deshalb, weil

– für A._____ unerwartet – erwiesenermassen weitere Komplizen nachträglich hinzukamen. Ursprünglich ging A._____ davon aus, dass B._____ alleine in die

- 38 - Schweiz reisen und die Einbrüche alleine ausführen würde. Nachdem B._____ seine Freundin E._____ mitgebracht hatte und sie bei den Delikten einsetzen wollte, wurde dies von A._____ akzeptiert. Er fuhr beide von O._____ nach Zürich, beherbergte beide in seiner Wohnung und war letztlich damit einverstanden, dass B._____ die Einbrüche zusammen mit E._____ verübte. Später kamen C._____ und D._____ hinzu. Glaubhaft scheint in diesem Zusammenhang die Aussage B._____s, A._____ sei über diesen Umstand nicht erfreut gewesen, zumal die Beute nun mit weiteren Person habe geteilt werden müssen (Urk. D1/14/4 S. 13; Urk. D1/9/4 F/A 49). Dennoch akzeptierte A._____ offensichtlich auch diese Ver- änderung des ursprünglichen Plans, holte er doch erwiesenermassen mindestens zwei Mal alle vier Mitbeschuldigten nach einem Einbruch mit dem Auto ab und fuhr diese nach W._____. Mit dem Hinzutreten weiterer Komplizen stellte sich offen- sichtlich die Frage, wie die Beute nunmehr geteilt werden soll. Dabei ist es sowohl denkbar, dass eine neue Vereinbarung getroffen wurde, als auch, dass ohne neue (konkrete) Vereinbarung auf eher unsicherer Basis – quasi von Mal zu Mal – über die Beuteteilung entschieden wurde. Ebenfalls denkbar ist es, dass A._____ seine Forderungen nachträglich erhöht hat. Mit der Vorinstanz erweisen sich die Aus- sagen B._____s, dass A._____ zu einer gierigen und kontrollierenden Person ge- worden sei und dass er A._____ deshalb irgendwann nicht mehr sämtliches Deliktsgut gezeigt habe (Urk. D1/14/4 S. 8, 19; Urk. D1/14/6 S. 17; Urk. D1/9/4 F/A 129 f.), als naheliegend und glaubhaft. Dies wird durch die Aussage von C._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestützt, wonach B._____ von ihm (C._____) verlangt habe, dass er Teile des Deliktsguts bei sich im Hotel aufbewahre, weil B._____ immer wieder "Probleme" mit A._____ gehabt habe (Prot. I S. 67). 9.4. Auch wenn die Aussagen B._____s hinsichtlich des genauen Inhalts der Vereinbarung bzw. des Anteils A._____s an der Beute widersprüchlich sind, ändert dies mit der Vorinstanz nichts daran, dass die Kernaussagen, nämlich dass eine Abrede mit A._____ über die Beuteteilung bestand – welchen Inhalts auch immer

– und dass A._____ mit der Versilberung des Deliktsguts (oder eines Teils davon) betraut war, als solche glaubhaft sind. Zu Recht hält es die Vorinstanz für unplau- sibel und schlicht lebensfremd, dass A._____ den Mitbeschuldigten B._____

- 39 - erwiesenermassen zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz lockte, dass er ihm zahlreiche lohnenswerte Gegenden und Objekte zeigte, ihm Einbruchswerkzeug – insbesondere zwei Brecheisen – beschaffte und ihn und E._____ letztlich während anderthalb Monaten bei sich wohnen liess, wenn er dafür keinerlei Gegenleistung erhalten haben soll. Insbesondere die hartnäckige, über mehrere Monate hinweg erfolgende Aufforderung A._____s, B._____ solle zur Ver- übung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz kommen, lässt sich nicht anders erklären, als dass sich A._____ einen Anteil an der Beute versprach und ausbe- dingte. Ebenfalls unplausibel scheint es, dass der ortsunkundige B._____ (oder die ebenfalls ortsunkundigen C._____, E._____ oder D._____), die in der Schweiz oder in Europa mutmasslich über keinerlei Kontakte verfügten, das erbeutete Deliktsgut versilbert haben sollen. Fakt ist, dass ein erheblicher Teil des Deliktsguts

– insbesondere die wertvollsten Stücke – nicht sichergestellt werden konnte, was die Annahme nahelegt, dass diese Gegenstände durch A._____ veräussert wur- den. Über andere Kontakte verfügten B._____, C._____, E._____ und D._____ nicht. Dieser Schluss wird gestützt durch die Anmerkung von C._____ – im Rahmen einer Ergänzungsfrage vor Vorinstanz –, A._____ habe eine "ganze Tasche voller Handtaschen mitgenommen und diese verkauft" (Prot. I S. 102). In dieses Bild passen auch die – teilweise durch A._____ veranlassten – Geldüberweisungen nach Chile in Höhe von mehreren tausend Franken (vgl. Prot. I S. 97; Urk. D1/14/6 S. 56 f.; Urk. D1/14/4 S. 21; Urk. D1/5/1 S. 65; Urk. D1/6/1 S. 38). Die Erklärung A._____s, B._____ habe ihm die rund Fr. 2'500.–, die er für E._____ nach Chile überwiesen habe, in bar gegeben, dieser sei wohlhabend gewesen und hätte genügend Geld mitgebracht, um in der Schweiz Ferien zu machen (Prot. I S. 97; Urk. D1/14/6 S. 56 f.), ergibt keinen Sinn. Es leuchtet nicht ein, weshalb B._____ Bargeld, das er aus Chile mitgebracht (oder in der Schweiz von seinem Konto ab- gehoben) haben soll, zuhanden von E._____ nach Chile hätte zurückschicken sol- len. Mit der Vorinstanz als glaubhaft erscheint sodann die relativ konkrete Aussage B._____s, A._____ habe die gestohlene Rolex seinem Coiffeur, AC._____, verkau- fen wollen (Urk. D1/14/4 S. 37; Urk. D1/14/6 S. 8; Urk. D1/9/4 F/A 154). Dass B._____ dies erfunden haben soll, erscheint eher unwahrscheinlich. Zwar bestrei- ten sowohl A._____ als auch AC._____ diese Darstellung, und die Rolex konnte

- 40 - bei einer Hausdurchsuchung bei Letzterem nicht sichergestellt werden. Immerhin spricht aber der Umstand für die Schilderung B._____s, dass bei AC._____ diverse andere Markenuhren gefunden werden konnten (Urk. D1/6/1 S. 41 f.; Urk. D1/6/11). 9.5. Dass A._____ vereinbarungsgemäss mit einem nicht unerheblichen Anteil am Deliktsgut beteiligt war, darauf Anspruch erhob und mit der Versilberung des- selben (oder eines Teils davon) betraut war, ergibt sich sodann – im Gesamtkontext zweifelsfrei – aus diversen weiteren Indizien, welche die Vorinstanz im Einzelnen dargelegt hat (Urk. 243 S. 95 ff.). Vorab zu erwähnen ist der sichergestellte Whats- App-Chat zwischen A._____ und B._____, wobei insbesondere auf folgende Nach- richten bzw. Konversationen hinzuweisen ist:  Am 12. September 2022, 23.31 Uhr, schickte A._____ dem Mitbeschuldigten B._____s die folgende Nachricht: "Hey Bruder C._____ [C._____], er hat mich nach der Uhr gefragt und ich war ziemlich überrascht, weil du die Uhr genommen hast und ich sie nie in den Händen hatte." Darauf antwortete B._____: "Ja, E._____ [E._____] hat sie, E._____ hat sie, ich wusste nicht, dass sie sie hat." (Urk. D1/5/20 S. 10).  Am 23. September 2022, 15.08 Uhr, schrieb A._____ dem Mitbeschuldigten B._____: "Lass die Uhr um sie zu mitnehmen/bringen", und um 15:09 Uhr: "Mach ein foto, damit ich sehen kann wo du es hinterlässt". B._____ antwortete, er werde sie auf dem Rucksack lassen. Daraufhin schrieb A._____: "2000 [lucas] [d.h. Tausend-Peso-Scheine], ja es ist wahr", und B._____ antwortete: "Bruder, aber man muss es sehen, denn ich habe einen auf 9 Tausend gesehen." A._____ entgegnete daraufhin: "Du musst Sicherheit haben, um einen Preis zu nennen.", und B._____ meinte: "Das ist richtig, mein Bruder, man muss es gut sehen, mein Bruder, für den Preis.". A._____ antwortete um 15:18: "Bruder, dann warte ich, denn wenn ich es nehme, muss ich schon einen Preis sagen, erst nachdem sie sehen, ob es original ist oder nicht, aber ich muss mit dem Preis gehen Bruder. Also du sollst nur einen kurzen Blick darauf werfen, dann." B._____ antwortete darauf: "Ja, mein Bruder, ich sehe es mir gerade an.", und

- 41 - A._____ doppelte nach: "schau genau hin, damit du mir Bescheid sagen kannst" (Urk. D1/5/20 S. 14 f.).  Am 26. September 2022, 14:15 Uhr, schickte A._____ B._____ folgende (Sprach-)Nachricht: "Hey Bruder, äh ... eine Frage, sie fragen mich (räuspert sich), wie wirst du das Metall liefern? Denn möglicherweise werden sie dir das ganze Metall abkaufen, weil sie nicht wissen (Hintergrundgeräusche, nicht klar hörbar/ Phonetisch: denn sie das Gewicht nicht kennen) nur für den Fall, sag mir, ob es ja ist oder nein." (Urk. D1/5/20 S. 15). 9.6. Aus diesen Unterhaltungen zwischen A._____ und B._____ geht deutlich hervor, dass A._____ einen Anspruch auf einen Anteil an der Beute erhob, dass er erstaunt bzw. überrascht war, dass B._____ ihm eine (gestohlene) Uhr vorenthal- ten hatte, und dass er (A._____) das Deliktsgut – hier eine Uhr sowie (Edel-)Metall

– veräussern wollte. In dieselbe Richtung deutet folgende (Sprach-)Nachricht A._____s an B._____ vom 13. September 2022 (Urk. D1/5/20 S. 11):  "Hey Bruder, guten Morgen, ich habe dich angerufen, weil, wie war das Ge- spräch gestern Bruder, denn ich erkläre dir ein wenig, um zu sehen, ob du E._____ auch sagst, so ist es vorbei.. umziehen, denn mein Chef hat mir schon ein dringendes Zimmer besorgt Bruder, aber ich muss ein Bett kaufen, Kleider- schrank, kein Geld ausgeben und dann zurückkommen. Deshalb wollte ich wissen, wie es läuft, ahh... wenn nicht nur, um eine aufblasbare Matratze zu kaufen, denn die (unverständlich) ist teurer als alles andere, 750! und hier berechnen sie mir 700 für den ganzen Monat, aber es ist für den ganzen Monat! Natürlich ist es nur ein Zimmer, aber... deshalb möchte ich wissen, also Bruder, um mehr oder weniger zu sehen, welchen Richtung es gibt, was (unverständlich) ihr Jungs, um zu sehen, ob es eine gute Richtung gibt, oder nicht. Ich habe auch C._____ angerufen, damit wir uns später am Nachmittag treffen können, um zu sehen, was wir tun werden, Bruder. weil sowieso, du... wenn ich nicht zurück- komme (unverständlich), weil der Sohn anfangen wird zu hintergehen, er wird sagen, es gibt keinen Glatzkopf, warum seid ihr noch hier. Letzte Nacht habe ich

- 42 - also nur zwei Stunden geschlafen und nachgedacht. Wenn du kannst, ruf mich später an oder lass es klingeln und dann rufe ich dich zurück." 9.7. Auch darin zeigt sich ziemlich deutlich, dass sich A._____ einen finanziellen Vorteil durch die deliktischen Aktivitäten von (u.a.) B._____ und C._____ ("C._____") erhoffte. Es geht offensichtlich nicht nur darum, dass er sich damals in einer konfliktbelasteten Beziehungssituation befunden habe und sich als Gastgeber um seine Gäste habe kümmern müssen, wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 257 S. 17). Hinzu kommen verdächtige – bzw. im Gesamtkontext relativ eindeutige – Suchanfragen im Internet, die auf dem Mobiltelefon A._____s sicher- gestellt werden konnten:  Nachdem beim Delikt vom 16. September 2022, zwischen 19:52 und 21:20 Uhr (Dossier 12), u.a. eine Uhr der Marke "Atlantic" gestohlen worden war (vgl. Urk. D12/1 S. 13; Urk. D12/4 S. 37), wurde am 16. September 2022 um 22.36 Uhr auf dem Mobiltelefon A._____s die Website "Mercado Libre" aufgerufen und nach "Reloj [Uhr] Atlantis" gesucht (https://listado.mercadoli- bre.com.ar/reloj-atlantis; Urk. D1/6/40 S. 14; Urk. D1/6/1 S. 31; Urk. D12/12 S. 6 f.). Im Gesamtkontext scheint offensichtlich, dass A._____ mit dieser Suche den Wert der gestohlenen Uhr im Hinblick auf einen Weiterverkauf ermitteln wollte. Dieser Schluss drängt sich insbesondere angesichts der vorgenannten Whats- App-Nachrichten auf, mit denen A._____ dem Mitbeschuldigten B._____ klar- machte, er (A._____) müsse einen Preis haben, bevor er die Uhr allfälligen In- teressenten anbieten könne. Die Erklärung A._____s auf Vorhalt der entspre- chenden Internet-Suche, wonach B._____ ihn gebeten habe, danach zu suchen, was diese Uhr koste, und dass er nicht gewusst habe, weshalb B._____ ihn dies gefragt habe und dass es sich bei dieser Uhr um Deliktsgut handeln könnte (Urk. D1/14/6 S. 38), ist im Gesamtkontext abwegig und ist offensichtlich als Schutz- behauptung zu werten.  Am 24. September 2022, 20.55 Uhr, wurde auf dem Mobiltelefon A._____s auf der Website www.drinks.ch die Grey Goose Vodka LED Edition 300cl aufgeru- fen. Eine solche Flasche wurde zwei Wochen zuvor beim Delikt gemäss

- 43 - Dossier 4 vom 10. September 2022 gestohlen und am 14. November 2022 anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung A._____s sichergestellt (Urk. D4/1 S. 17, Pos. 93; Urk. D1/32/13 S. 2; Urk. D1/5/1 S. 11). Auf Vorhalt dieser Suchanfrage gab A._____ an, er habe einfach die Herkunft der Flasche herausfinden wollen (Urk. D1/14/6 S. 52). Auch dabei handelt es sich offensicht- lich um eine Schutzbehauptung, zumal eine solche Internetanfrage nicht ansatz- weise geeignet wäre, die "Herkunft" der sich bei ihm zuhause befindenden Flasche zu ermitteln. 9.8. Auf dem Mobiltelefon A._____s konnte ein Foto von Handtaschen sicherge- stellt werden, welche dem Einbruchdiebstahl in Dossier 12 zugeordnet werden konnten. Aufgrund der Bettdecke im Hintergrund ist zu vermuten, dass das Foto im Hotel AD._____, der Unterkunft von C._____ und D._____, aufgenommen wurde (vgl. Urk. D1/6/1 S. 33; Urk. D12/6 S. 7 ff.; Urk. D1/32/7 Foto 45; Urk. D1/6/38). Auf Vorhalt erklärte A._____, B._____ habe ihm "im Hotel" (gemeint ist wohl das Hotel AD._____) angeboten, dass er eine dieser Taschen für seine Frau auswählen könne. Weshalb B._____ ihm dies angeboten habe, erklärte er nicht. Dass es sich dabei um Deliktsgut gehandelt haben könnte, habe er sich nicht vorstellen können (Urk. D1/14/6 S. 39 f.). Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, erweist sich diese Erklä- rung – gerade im Kontext der vorangegangenen Abholung vom Tatort – als gera- dezu abwegig. Es ist offensichtlich, dass es sich dabei um Deliktsgut handelte, und dies musste A._____ klar sein. Mit der Vorinstanz liegt der Schluss nahe, dass das Foto im Hinblick auf einen Weiterverkauf der Ware erstellt wurde. 9.9. Anlässlich der Hausdurchsuchungen in der Wohnung von A._____ und sei- ner Partnerin, AE._____, vom 10./14 November 2022 und vom 2. März 2023 wur- den zahlreiche Gegenstände sichergestellt, die als Deliktsgut identifiziert und den einzelnen Einbruchdiebstählen zugeordnet werden konnten. Es kann diesbezüglich auf die Auflistung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 243 S. 105-107). Zu Recht hält die Vorinstanz fest, dass zwar dieser Umstand allein noch keine Beteili- gung A._____s beweist, zumal B._____ und E._____ in seiner Wohnung logiert hatten. Auffällig und aussagekräftig sind aber die konkreten Fundorte der Wertge- genstände. Wie die Vorinstanz im Einzelnen aufführt (Urk. 243 S. 107 ff.), wurde

- 44 - das Deliktsgut nicht etwa separiert und zusammen mit den übrigen Sachen von B._____ und E._____ vorgefunden, sondern es war offensichtlich in den Haushalt von A._____ und AE._____ integriert. Ein wesentlicher Teil des Deliktsguts wurde im Elternschlafzimmer (im oder auf dem Kleiderschrank, einer Kommode bzw. ei- nem Korpus), im Kinderzimmer oder im Wohnzimmer gefunden. Die Erklärungen, die A._____ in diesem Zusammenhang deponiert hat, sind mit Verweis auf die vor- instanzlichen Erwägungen (Urk. 243 S. 108 f.) völlig unglaubhaft. Ganz grundsätz- lich wäre zu erwarten, dass fremdes Eigentum von Gästen getrennt von eigenem aufbewahrt wird. Dies gilt umso mehr, wenn die Gäste – wovon A._____ Kenntnis hatte – verhaftet und der Begehung von Einbruchdiebstählen verdächtigt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, dass A._____ die angeblich B._____ bzw. E._____ gehörenden Gegenstände, die ihm bereits aufgrund ihrer Art und Anzahl verdächtig erscheinen mussten, verteilt in seiner Wohnung – inte- griert in den Haushalt – aufbewahrte und dabei nichts von einer deliktischen Her- kunft gewusst haben soll. Mit der Vorinstanz kann die Art und Weise, wie A._____ das Deliktsgut bei sich zuhause aufbewahrte, nur als Manifestation eines Willens zur Aneignung des Deliktsguts und als Ausdruck eines von A._____ erhobenen Anspruchs auf die Beute interpretiert werden. Wenn die Verteidigung ausführt, dass ein solcher Aneignungswille A._____s über die angeblich B._____ und E._____ gehörenden Gegenstände ja auch erst nach deren Verhaftung habe entstanden sein können (Urk. 257 S. 18), ist dies unbehelflich. A._____ spielte erstelltermas- sen bereits eine Rolle bei der Planung und teilweise bei der Ausführung der Ein- bruchsdelikte, welche das in seinen Haushalt integrierte Deliktsgut hervorbrachten. Dass er B._____ zu den Einbruchsdelikten angestiftet und ihn teilweise dabei un- terstützt hätte, ohne eine Gegenleistung zu erwarten, und dass er erst im Nachgang zur Verhaftung der vier Mitbeschuldigten und beim Erblicken der nun herrenlosen Beute erst den Entschluss zu deren Aneignung gefasst hätte, erscheint abwegig. Viel eher ist davon auszugehen, dass – wie ebenfalls bereits erstellt – A._____ Anspruch auf einen Teil des Deliktsguts erhob, da er bei dessen Beschaffung mit- geholfen hatte. 9.10. Bei einer kritischen Würdigung der Aussagen B._____s und einer Gesamtbetrachtung aller weiterer verfügbarer Beweismittel – insbesondere der

- 45 - erwähnten, teilweise unzweideutigen Indizien – steht ohne Zweifel fest, dass zwischen A._____ und B._____ eine Vereinbarung bestand, wonach A._____ als Gegenleistung für seinen Tatbeitrag ein nicht unerheblicher – im Umfang aber nicht genau feststellbarer – Anteil an der Beute zustand. Ebenfalls erstellt ist, dass A._____ gegenüber B._____ seinen Anteil jeweils einforderte und zu diesem Zweck das von B._____ erbeutete Deliktsgut regelmässig kontrollierte. Fest steht weiter, dass A._____ gemäss dem gemeinsamen Tatplan damit beauftragt war, das Deliktsgut – bzw. wenigstens ein erheblicher Teil davon – bestmöglich zu ver- silbern und anschliessend mit B._____ abzurechnen, d.h. ihm seinen Anteil auszu- bezahlen. Nicht erstellt ist, dass A._____ seinen Mittätern Kontakte zu potentiellen Abnehmern von Deliktsgut vermittelte bzw. vermitteln sollte. Zwischen A._____ und C._____, E._____ und D._____ bestand keine unmittelbare bzw. keine explizite Vereinbarung über die Aufteilung der Beute; eine solche hat A._____ nur mit B._____ abgeschlossen, und es war an diesem, die Beuteteilung mit den übrigen Mittätern zu regeln bzw. mit diesen abzurechnen. A._____ war zwar nicht begeis- tert, dass E._____ und später auch C._____ und D._____ hinzukamen und die Ein- bruchsdelikte zusammen mit B._____ begingen. A._____ war damit letztlich aber einverstanden und überliess B._____ die (Detail-)Planung und Ausführung der kon- kreten Einbrüche sowie die Koordination und Abrechnung mit den weiteren Mittä- tern. Dass A._____ die Mitwirkung u.a. von C._____ billigte, ergibt sich – abgese- hen von den erstellten Abholungen vom Tatort – insbesondere auch aus der folgenden, bereits zitierten (Sprach-)Nachricht A._____s an B._____ vom 13. Sep- tember 2022 (Urk. 5/20 S. 11): "[…] deshalb möchte ich wissen, also Bruder, um mehr oder weniger zu sehen, welchen Richtung es gibt, was (unverständlich) ihr Jungs, um zu sehen, ob es eine gute Richtung gibt, oder nicht. Ich habe auch C._____ [C._____] angerufen, damit wir uns später am Nachmittag treffen können, um zu sehen, was wir tun werden, Bruder. […]"

10. Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt – soweit hier noch zu beurteilen – weitgehend erstellt ist. Nicht rechtsgenügend erstellt ist einzig, (i) dass A._____ auch der Mitbeschuldigten E._____ lohnenswerte Objekte bzw.

- 46 - Gegenden gezeigt habe, (ii) dass A._____ dem Mitbeschuldigten B._____ unauffällige Arbeiterkleidung besorgt habe, (iii) dass eine explizite (konkrete) Vereinbarung über die Teilung des Deliktsguts auch mit den Mitbeschuldigten C._____, E._____ und D._____ bestanden habe und (iv) dass A._____ seinen Mit- tätern Kontakte zu potentiellen Abnehmern vermittelt habe bzw. hätte vermitteln sollen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. In der Anklageschrift vom 1. September 2023 (Urk. 70) wird dem Berufungs- kläger gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 lit. a und b StGB, mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, mehrfache Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie die mehr- fache Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufent- halts mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 lit. a AIG vorgeworfen (Urk. 70). 1.2. Die Vorinstanz hat das Verfahren betreffend Dossier 11 in Bezug auf die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung eingestellt. Von den Vorwürfen der mehrfachen Geldwäscherei und der AIG-Delikte wurde der Berufungskläger freigesprochen. Er wurde aber des gewerbs- und bandenmässi- gen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 aStGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen (Urk. 243 S. 198). Mit Berufungserklärung vom 16. Septem- ber 2025 (Urk. 245) liess der Berufungskläger die Schuldsprüche anfechten. Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Anschlussberufung einzig die Strafzumessung und die Dauer der Landesverweisung an (Urk. 248). 1.3. Da die vier Mitbeschuldigten das Urteil der Vorinstanz vom 3. Oktober 2024 in den sie betreffenden Punkten unangefochten liessen, ist dieses insoweit

- 47 -

– gegenüber den Mitbeschuldigten – in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben E. III.1). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung betreffend die Mitbeschuldigten B._____, C._____, E._____ und D._____ kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal der Berufungskläger diesbezüglich weder die tatsächlichen Feststellungen noch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Frage stellt.

2. Anwendbares Recht Die Vorinstanz führt richtig aus, dass der hier u.a. interessierende Art. 139 StGB mit Wirkung ab 1. Juli 2023 teilweise revidiert wurde (Urk. 243). Mit der Vorinstanz ist vorliegend das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, da weil das neue Recht nicht milder ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB).

3. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 aStGB 3.1. Rechtliche Grundlagen 3.1.1. Mittäterschaft 3.1.1.1. Der Sachverhalt ist vorliegend – bis auf die wenigen erwähnten Details – anklagegemäss erstellt. Demgemäss hat sich der Berufungskläger nicht direkt selber "die Hände schmutzig gemacht", sondern sein Tatbeitrag lag im Hintergrund als Anstifter, Unterstützer und Absatzhelfer. Es ist dementsprechend und gemäss Anklage zu prüfen, ob der Berufungskläger die ihm zur Last gelegten Straftatbe- stände in Mittäterschaft begangen hat. 3.1.1.2. Die Vorinstanz machte richtige Ausführungen zum rechtlichen Konstrukt der Mittäterschaft (Urk. 243 S. 116 f.), weshalb Nachfolgendes rekapitulierend und ergänzend zu verstehen ist. Die Mittäterschaft ist anders als etwa die Gehilfen- schaft oder Anstiftung nicht explizit im Strafgesetzbuch geregelt. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer sogenannte Tatherrschaft ausübt, das heisst, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn

- 48 - er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche, Tatherrschaft beziehungsweise Mit- Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung beziehungs- weise an der Planung oder Koordination kann genügen (statt vieler: BGE 149 IV 57, E. 3.2.2; 133 IV 76, E. 2.7; BGer, 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025, E. 7.2.5, je mit Hinweisen). 3.1.2. Diebstahl und Qualifikationen der Gewerbs- und Bandenmässigkeit 3.1.2.1. Die Vorinstanz hat korrekt ausgeführt, dass gemäss Art. 139 Ziff. 1 aStGB einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneig- nung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (vgl. Urk. 243 S. 115 f.). Ebenso hat die Vorinstanz die Grundlagen zur Qualifika- tion der Gewerbsmässigkeit beim Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 aStGB korrekt wiedergegeben (Urk. 243 S. 125), weshalb darauf zu verweisen ist. Zusammenfas- send begeht jemand gewerbsmässigen Diebstahl, wenn er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt, was sich aus der Zeit, den Mitteln, der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums und den angestrebten Ein- künften ergibt. Subjektiv muss der Täter die Erzielung eines (Neben-)Einkommens beabsichtigen und zur Verübung einer Vielzahl entsprechender Taten bereit sein (BGE 124 IV 63). 3.1.2.2. Korrekt sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Qualifikation der Bandenmässigkeit (Urk. 243 S. 122), weshalb ebenfalls darauf zu verweisen ist. Rekapitulierend wird festgehalten, dass Bandenmässigkeit angenommen wird, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäus- serten Willen zusammenfinden, um inskünftig zur Verübung mehrerer selbständi- ger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzu- wirken (statt vieler: BGE 116 IV 337). Im Verhältnis zur Mittäterschaft handelt es sich um eine intensivierte Form, welche durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist (statt vieler: BGE 147 IV 180). In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusam-

- 49 - menschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein, und sein Vorsatz muss die Tatumstände erfassen, welche die Bandenmässigkeit begründen (BGE 147 IV 180). 3.1.2.3. Ein gleichzeitiger Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ist ohne Weiteres möglich (vgl. BGer, 6B_36/2019 vom 2. Juli 2019, E. 3.6.3). Die Folgen sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. 3.2. Würdigung 3.2.1. Die Vorinstanz bejahte eine mittäterschaftliche Verwirklichung des Grundtat- bestands des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 aStGB durch alle vier Mitbeschuldig- ten B._____, E._____, C._____ und D._____ (Urk. 243 S. 115-120). Die betreffen- den Erwägungen, die vom Berufungskläger als solche nicht beanstandet wurden, erweisen sich als korrekt, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu beurteilen bleibt damit erstens, ob der Tatbeitrag des Berufungsklägers für die Annahme von Mittäterschaft genügt und ob sich der Berufungskläger das Verhalten der Mitbeschuldigten entsprechend zurechnen lassen muss. Zweitens ist mit Blick auf den Berufungskläger separat zu prüfen, ob die Qualifikationen der Gewerbs- und Bandenmässigkeit (ebenfalls) erfüllt sind. Dabei handelt es sich, wovon die Vorinstanz zutreffend ausging, um persönliche Merkmale im Sinne von Art. 27 StGB, die bei jedem Beteiligten separat zu prüfen sind (Urk. 243 S. 121 f.; BGer, 6B_980/2014 vom 2. April 2015, E. 1.4; 6B_976/2015 vom 27. September 2016, E. 10.3.3). 3.2.2. Anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens liess der Berufungskläger keiner- lei Ausführungen zur rechtlichen Würdigung machen, da er den Sachverhalt als nicht gegeben erachtete (vgl. Urk. 167). Gleiches gilt für das Berufungsverfahren (vgl. Urk. 257). 3.2.3. Anklagegemäss ist erstellt, dass der Berufungskläger den Mitbeschuldigten B._____, als sich dieser noch in Chile aufhielt, kontaktierte und ihn bat bzw. über- redete, zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz zu kommen, wo- bei er ihm die hiesigen Bedingungen als für Einbrecher besonders günstig anpries

- 50 - und auf konkrete, lohnenswerte Objekte hinwies. Dies tat er mit einer gewissen Hartnäckigkeit und über mehrere Monate hinweg, bis seine Überzeugungsarbeit von Erfolg gekrönt war (vgl. E. III.5). Darüber hinaus zeigte der Berufungskläger dem Mitbeschuldigten B._____, nachdem dieser aufgrund der Überzeugungsarbeit des Berufungsklägers zur Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz ge- reist war, lohnenswerte Einbruchsobjekte und Gegenden, von denen er aus seiner Tätigkeit als Maler Details über den Zugang oder das zu holende Deliktsgut kannte (vgl. E.III.6). Weiter besorgte er dem Mitbeschuldigten B._____ Deliktswerkzeug, wie insbesondere Brecheisen, und war gemäss dem gemeinsamen Tatplan mit der Versilberung des Deliktsguts betraut (E. III.8-9). Der Berufungskläger holte den Mit- beschuldigten B._____ und sowie die anderen Mitbeschuldigten bei zwei Einbruch- diebstählen, bei welchen die Mitbeschuldigten besonders viel Deliktsgut erbeutet hatten, mit dem Auto von den Deliktsorten ab, um ihre sichere, unauffällige Rück- kehr mitsamt der umfangreichen Beute zu gewährleisten (E. III.7). Weiter half der Berufungskläger den Mitbeschuldigten B._____ und E._____ bei der Einreise und bei organisatorischen Belangen (Kauf von ÖV-Tickets und SIM-Karten, Geldtrans- fer nach Chile), bot ihnen eine Unterkunft und stellte ihnen damit, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, quasi die Ausgangsbasis für die geplante Diebstahlserie zur Verfü- gung. Im Gegenzug erhob der Berufungskläger Anspruch auf einen substantiellen Anteil am Deliktsgut. Auch wenn sich nicht bis ins letzte Detail erstellen lässt, wie genau der Verteilschlüssel des Deliktsguts zwischen dem Berufungskläger und B._____ (bzw. zwischen diesem und den weiteren Mitbeschuldigten) ausgesehen hat, ist mit Fug davon auszugehen, dass der Berufungskläger für seinen Tatbeitrag einen substantiellen Teil des Deliktsguts beanspruchte. Erstellt ist ferner, dass der Berufungskläger seinen Anteil von B._____ hartnäckig einforderte, dass er das er- beutete Deliktsgut regelmässig kontrollierte und – nach erfolgter Versilberung – für die Abrechnung gegenüber B._____ zuständig war. 3.2.4. Mit der Vorinstanz lässt sich damit ein essentieller Tatbeitrag des Berufungs- klägers, ohne welchen die Diebstähle nicht, jedenfalls nicht in ihrem Ausmass, möglich gewesen wären, klarerweise erstellen (vgl. Urk. 243 S. 121). Der Beru- fungskläger hat den Mitbeschuldigten B._____ überhaupt erst von der Reise in die Schweiz zur Verübung von Einbruchdiebstählen überzeugt. Ohne seine hartnä-

- 51 - ckige Überzeugungsarbeit wäre B._____ nicht von Chile in die Schweiz gereist und hätte die eingeklagten Diebstähle nicht begangen. Zudem hat der Berufungskläger dem Mitbeschuldigten B._____ und seinen Komplizen eine sichere Ausgangsbasis sowie die notwendige Ausstattung für die Einbrüche zur Verfügung gestellt, sie, soweit nötig, von den Tatorten abgeholt, und die – gerade für ortsunkundige Krimi- naltouristen zentrale – Versilberung des Deliktsguts übernommen. Er war also so- wohl in der Planung und Durchführung der Diebstähle als auch bei der Verwertung des Deliktsguts massgeblich beteiligt und damit zentraler Bestandteil des Gesamt- vorhabens. Auch in subjektiver Hinsicht ist ohne Weiteres erstellt, dass der Beru- fungskläger von den Einbruchdiebstählen der Mitbeschuldigten wusste, diese wollte und Anspruch auf einen Anteil am Deliktsgut erhob. Entgegen der Vorinstanz ist nicht nur hinsichtlich derjenigen Objekte, die der Berufungskläger dem Mitbe- schuldigten B._____ gezeigt hatte, von direktem Vorsatz auszugehen, sondern be- züglich sämtlicher Objekte. Daran ändert nichts, dass der Berufungskläger nicht in jedem Fall vorgängig darüber orientiert war, in welche Objekte im Einzelnen einge- brochen würde, zumal es dem Tatplan entsprach, dass B._____ mit seinen Kom- plizen in so viele geeignete Objekte wie möglich einbrechen und so viel wie möglich stehlen würde. Wie bereits erwähnt, war der Berufungskläger insbesondere – wenn auch nach anfänglicher Unzufriedenheit – damit einverstanden, dass B._____ die Einbrüche mit E._____ und später auch mit C._____ und D._____ zusammen ver- üben würde. Es sei diesbezüglich vor allem auf die aussagekräftige, bereits zitierte (Sprach-)Nachricht des Berufungsklägers vom 13. September 2022 (Urk. D1/5/20 S. 11) verwiesen (vgl. oben, E. III.9.6). Mittäterschaft des Berufungsklägers ist da- mit zu bejahen, d.h. er hat sich sämtliche Handlungen der vier Mitbeschuldigten, die allesamt vom gemeinsamen Tatplan getragen waren, zurechnen zu lassen. 3.2.5. Zur Gewerbsmässigkeit: Ob der Berufungskläger die in Mittäterschaft began- genen Diebstähle gewerbsmässig beging, beurteilt sich – wie erwähnt – nach den gesamten Umständen. Dem Berufungskläger sind sämtliche Einbruchdiebstähle anzurechnen, weshalb von insgesamt 12 vollendeten und einem versuchten Einbruchdiebstahl mit einer Deliktssumme von Fr. 200'032.98 in einem Zeitraum von knapp anderthalb Monaten auszugehen ist. Der Berufungskläger hat damit mehrfach delinquiert und eine beträchtliche Deliktssumme erzielt. Durch seine

- 52 - Tatbeiträge, insbesondere durch die Anstiftung B._____s dazu, für Einbruchdieb- stähle von Chile in die Schweiz zu reisen, durch den Kauf eines Monatsabonne- ments für den öffentlichen Verkehr und das Organisieren einer Verlängerung des Abonnements (mutmasslich um einen weiteren Monat), das Zeigen einer Vielzahl von geeigneten Einbruchsobjekten und -gegenden sowie die fortlaufenden Bemühungen zur Versilberung des Deliktsguts, hat der Berufungskläger deutlich seine Bereitschaft gezeigt, über einen längeren, unbestimmten Zeitraum mittäter- schaftlich eine Vielzahl gleichgelagerter Diebstähle zu begehen. Bemerkenswert ist die Kadenz der Delikte (13 Einbruchdiebstähle in rund anderthalb Monaten), wobei die Deliktsserie offensichtlich einzig deshalb unterbunden wurde, weil die Mitbe- schuldigten B._____, C._____, E._____ und D._____ verhaftet wurden. Wären die Mitbeschuldigten nicht aufgeflogen, hätten sie zweifelsfrei eine Vielzahl weiterer Diebstähle nach gleichem Muster begangen. Daran ändert der Umstand nichts, dass die vier Mitbeschuldigten wohl irgendwann nach Chile zurückgekehrt wären. Dass eine intensive Deliktsserie nur über einen beschränkten (nicht unbefristeten) Zeitraum von einigen Wochen bis wenigen Monaten dauert, steht der Gewerbs- mässigkeit der Deliktsbegehung nicht entgegen. Das Bundesgericht hat Gewerbs- mässigkeit etwa bejaht bei sechs Diebstählen innert zwei Tagen, namentlich aufgrund der grossen Anzahl gestohlener Gegenstände sowie der hohen Deliktss- umme im Vergleich zum monatlichen Einkommen des Beschuldigten (BGer, 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017, E. 5.2), bei sieben Einbruchdiebstählen in- nert zwei Wochen mit einem Deliktsbetrag von total Fr. 2'250.– (BGer, 6B_253/2016 vom 29. März 2017, E. 2), bei drei Diebstählen innerhalb von drei Monaten und einem Deliktsbetrag von insgesamt rund Fr. 7'600.– bei einem legalen Einkommen von ca. Fr. 600.– pro Monat (BGer, 6B_550/2016 vom 10. August 2016, E. 2.4) und bei zwei Diebstählen im Abstand von drei Monaten im Gesamt- betrag von Fr. 1'300.– bei einem monatlichen legalen Einkommen (Nothilfe) von Fr. 360.– (BGer, 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3). Mit Bezug auf das vom Berufungskläger ungefähr erzielte Erwerbseinkom- men von rund Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 243 S. 127 f.). Insgesamt hat der Berufungs- kläger zusammen mit seinen vier Mittätern in einem Zeitraum von rund anderthalb

- 53 - Monaten eine Deliktssumme von rund Fr. 200'000.– erzielt. Davon beanspruchte der Berufungskläger vereinbarungsgemäss einen substantiellen Anteil. Auch wenn sich der genaue Umfang dieses Anteils nicht abschliessend feststellen liess und bei der Verwertung des Deliktsguts ein gewisser Abschlag zu erwarten gewesen wäre, ist offensichtlich, dass dem Berufungskläger mindestens ein fünfstelliger Betrag zugekommen wäre – viel mehr, als er in dieser Zeit mit einer legalen Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. Die vom Berufungskläger aufgewendete Zeit und die investierten Mittel waren nicht unerheblich. Immerhin überliess er B._____ und E._____ während des gesamten Deliktszeitraums "gratis" ein Zimmer, holte diese ohne (legale) Entschädigung von O._____ sowie in zwei Fällen vom Tatort ab, zeigte B._____ in hoher Kadenz geeignete Objekte und Gegenden und war damit betraut, das erbeutete Deliktsgut zu verwerten. Der Berufungskläger hat B._____ und seinen Komplizen somit nicht nur "Starthilfe" gegeben, sondern diese fortlaufend relativ intensiv unterstützt. Dass sich der Berufungskläger aus der von ihm mittäterschaftlich unterstützten deliktischen Tätigkeit u.a. von B._____ und C._____ die Finanzierung wenigstens eines erheblichen Teils seiner Lebenshal- tungskosten erhoffte, zeigt sich in der bereits mehrfach referenzierten (Sprach-) Nachricht des Berufungsklägers vom 13. September 2022 (Urk. D1/5/20 S. 11; vgl. oben, E. III.9.6). Mit der Vorinstanz muss folglich auf gewerbsmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 aStGB geschlossen werden. Beim gewerbsmässigen Diebstahl handelt es sich um ein sog. Kollektivdelikt, das sowohl die vollendeten als auch die versuchten Taten umfasst. Eine versuchte Deliktsbegehung geht daher im vollen- deten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (BGE 123 IV 113, E. 2d). 3.2.6. Zur Bandenmässigkeit: Es ist erstellt, dass der Berufungskläger den Mitbe- schuldigten B._____ hartnäckig davon überzeugt hat, in die Schweiz zu reisen, mit dem Ziel, hier möglichst viele Einbruchdiebstähle zu begehen und dabei einen mög- lichst hohen Erlös zu erzielen. B._____ beging zusammen mit den weiteren Mittä- tern innert rund anderthalb Monaten 13 Einbruchdiebstähle, wobei die Deliktsserie einzig deshalb endete, weil die Mitbeschuldigten aufflogen und verhaftet wurden. Die Mittäter folgten jeweils einem sehr ähnlichen modus operandi. Die

- 54 - Rollenverteilung war klar. Bei den Delikten gemäss Dossiers 2, 6 und 7 übernahm E._____ die Rolle als Schmieresteherin, während B._____ in die Objekte eindrang und nach Wertsachen suchte. In den übrigen Dossiers – nachdem C._____ und D._____ hinzugekommen waren – drangen B._____ und C._____, teilweise auch E._____, zusammen in die Objekte ein, während D._____ und/oder E._____ Schmiere standen. Der Berufungskläger beteiligte sich nicht "an der Front", sondern blieb stets im Hintergrund tätig als Planer, Organisator, Unterstützer und Absatzhelfer. Zudem war er derjenige, der die Diebstahlserie überhaupt initiiert hatte und durch das Teilen seines Wissens über geeignete Einbruchsobjekte entscheidend zum Erfolg beitrug. Ohne den Mitbeschuldigten B._____ hätte A._____ die Einbruchdiebstähle wohl nicht begangen, da er nicht selber an der Front tätig war bzw. sein wollte, und für den Mitbeschuldigten B._____ und seine Komplizen wäre das Begehen der Einbruchdiebstähle in der Schweiz zumindest in dieser Zielgerichtetheit und Häufigkeit – bei gleichzeitiger Sicherstellung, dass die Beute effizient und unauffällig verwertet werden konnte – so nicht möglich gewesen. Zwischen A._____ und den vier Mitbeschuldigten bestand insofern ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis, und in diesem Sinne haben die fünf Beschuldig- ten als organisiertes Team – ein jeder in seiner klar definierten Rolle – zusammen- gewirkt. Daran ändert nichts, dass der Berufungskläger zunächst nicht darüber erfreut war, dass B._____ die Mitbeschuldigten E._____ und später auch C._____ und D._____ in die Schweiz und zu den Einbrüchen mitnahm. Letztlich akzeptierte er diese von B._____ initiierte Erweiterung der Bande aber, wie sich einerseits darin zeigt, dass er in zwei Fällen sämtliche vier Mitbeschuldigten vom Tatort abholte und zudem auch E._____ während des gesamten Deliktszeitraums Kost und Logis ge- währte. Andererseits kommt dies deutlich aus der bereits referenzierten (Sprach-)Nachricht des Berufungsklägers vom 13. September 2022 zum Ausdruck (Urk. D1/5/20 S. 11; vgl. oben, E. III.9.6). Im Ergebnis ist daher auch eine banden- mässige Tatbegehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB zu bejahen. 3.2.7. Bei einem Zusammentreffen der beiden Qualifikationsmerkmale der Gewerbs- und Bandenmässigkeit sind im Dispositiv beide Qualifikationstatbe- stände aufzuführen, während im Rahmen der Strafzumessung einzig der schärfere Strafrahmen der Bandenmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB

- 55 - ausschlaggebend und von einer einfachen Deliktsbegehung auszugehen ist (keine Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 72 IV 110, E. 3; BSK StGB-Niggli/ Riedo, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 136 m.H.).

4. Mehrfache Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB und mehrfacher Hausfrie- densbruch nach Art. 186 StGB 4.1. Strafanträge 4.1.1. Rechtskräftig eingestellt wurde das Verfahren betreffend die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung in Bezug auf Dossier 11. Darüber ist hier nicht mehr zu befinden. 4.1.2. Hinsichtlich der Dossiers 1, 4, 6-9 und 12-16 liegen mit der Vorinstanz gültige Strafanträge sowohl betreffend Sachbeschädigung als auch Hausfriedensbruch vor (Urk. D1/8/3; D4/2; D6/3; D7/3; D8/3; D9/4; D11/1/8; D12/2-3; D13/1; D14/3; D15/2; D16/3). 4.1.3. Mit Bezug auf das Dossier 2 ist ein Strafantrag im Polizeirapport der Stadt- polizei Zürich zwar – als "Beilage" – erwähnt (Urk. D2/1), liegt jedoch nicht bei den Akten. Dementsprechend liegt kein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 ff. StGB und Art. 304 StPO vor. Das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung hinsichtlich Dossier 2 ist daher einzustellen. 4.2. Rechtliches 4.2.1. Eine Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB begeht, wer eine Sache, an der fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört, oder unbrauchbar macht. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder zumin- dest eventualvorsätzliches Handeln vorausgesetzt. 4.2.2. Einen Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.

- 56 - 4.2.3. Die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch stehen in echter Konkur- renz zum gewerbs- und bandenmässigen (Einbruch-)Diebstahl (BGE 72 IV 110; BGer, 6B_510/2015 vom 25. August 2015, E. 1.2; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.4.2). 4.3. Würdigung 4.3.1. Die vier Mitbeschuldigten B._____, C._____, E._____ und D._____ wurden allesamt rechtskräftig wegen mittäterschaftlich begangener mehrfacher Sachbe- schädigung und Hausfriedensbruchs verurteilt (Urk. 243 S. 195 ff.). Die betreffen- den Erwägungen (Urk. 243 S. 129-131), die vom Berufungskläger als solche nicht beanstandet wurden, erweisen sich als korrekt, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.2. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, gilt für den Berufungskläger hinsichtlich sämtlicher Einbruchsdelikte infolge Mittäterschaft der Grundsatz der wechselseiti- gen Zurechnung aller in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken geleisteter Tatbeiträge (Urk. 243 S. 130). Dem Berufungskläger war ohne Weiteres bewusst, dass der Mitbeschuldigte B._____ sich unrechtmässig Zutritt zu den Einbruchsob- jekten verschaffen würde. Dies war notwendig, um die Einbruchdiebstähle überhaupt erst begehen zu können. Die Voraussetzungen des mehrfachen Hausfriedensbruchs sind offensichtlich erfüllt. Dass der Berufungskläger die Sach- beschädigungen und Hausfriedensbrüche nicht nur billigend in Kauf nahm, sondern diese – als notwendigen Schritt zur Erreichung des Ziels – wollte, ist erstellt, nicht zuletzt durch die Ausstattung des Mitbeschuldigten B._____ mit Einbruchswerk- zeug, insbesondere zweier Brecheisen (vgl. oben E. III.8.5). 4.3.3. Dementsprechend ist der Berufungskläger betreffend die Dossiers 1, 4, 6-9 und 12-16 auch der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schul- dig zu sprechen.

- 57 - V. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Berufungskläger mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, wovon 47 Tage durch Haft erstanden sind (Urk. 243, Dispositiv- Ziffer 20). Die Strafe wurde sowohl vom Berufungskläger als auch von der Staatsanwaltschaft – im Rahmen ihrer Anschlussberufung – angefochten. Das Verschlechterungsverbot kommt entsprechend nicht zur Anwendung. 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff. m.H.). Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung der konkreten Methode und des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313, E. 1.1; 144 IV 217; 141 IV 61, E. 6.1.2; je m.H.). Darauf kann verwiesen werden. Zusammen- gefasst ist in einem ersten Schritt für jedes Delikt separat eine hypothetische Einzelstrafe festzusetzen (Strafart und Strafhöhe), die bei isolierter Beurteilung verwirkt wäre. Dabei sind die sog. Täterkomponenten grundsätzlich bereits auf dieser Ebene – vor der Asperation – zu berücksichtigen (vgl. dazu eingehend OGer ZH, SB240511 vom 25. September 2025, E. IV.1). In einem zweiten Schritt ist innerhalb derjenigen Delikte, für die jeweils gleichartige Strafen verwirkt wären (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse), das schwerste Delikt zu bestimmen und die dafür verwirkte Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) unter Einbezug der weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Ungleichartige (Gesamt-)Strafen sind kumulativ zu verhängen. 1.3. In BGE 144 IV 217 hat das Bundesgericht ausdrücklich am Prinzip festge- halten, dass eine Gesamtstrafenbildung ausschliesslich bei gleichartigen hypothe- tischen Einzelstrafen unter Anwendung der konkreten Methode zulässig ist. Ob und inwieweit Ausnahmen davon in speziellen Fällen, in denen die konkrete Methode schlicht an ihre Grenzen stösst, zulässig bleiben, ist heute freilich – trotz des refe- renzierten Leitentscheids – nach wie vor offen. Im Entscheid 6B_523/2018 vom

23. August 2018, E. 1.2.2 und. E. 1.2.3, verstand das Bundesgericht den zitierten

- 58 - Entscheid offenbar so, dass eng begrenzte Ausnahmen nach wie vor statthaft seien, so insbesondere wenn – unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB – bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht werde (vgl. BGer, 6B_849/2016 vom

9. Dezember 2016, E. 1.3.2; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3) oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft seien, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen liessen (BGer, 6B_1011/2014 vom 16. März 2015, E. 4.4; vgl. auch BGer, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021, E. 1.3.2). 1.4. Die Vorinstanz hat für sämtliche zu beurteilenden Delikte – also den qualifizierten Diebstahl (als einheitliches Kollektivdelikt) und die zahlreichen Sach- beschädigungen und Hausfriedensbrüche – eine einzige, einheitlich bemessene Gesamtstrafe festgesetzt (Urk. 243 S. 142-146, 156-160). Ein solches Zusammen- fassen auch verschiedener verwirklichter Tatbestände scheint – auch wenn dies durchaus einem nachvollziehbaren und pragmatischen Vorgehen entspräche – angesichts der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung so nicht mehr angän- gig (vgl. auch BGer, 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.4). Vielmehr ist in einem ersten Schritt eine separate Einzelstrafe für das schwerste Delikt (den doppelt qualifizierten Diebstahl als einheitliches Kollektivdelikt) festzusetzen und diese dann für die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dass für die einzelnen Sachbe- schädigungen und Hausfriedensbrüche ebenfalls – je separat – eine Freiheitsstrafe als Einzelstrafe verwirkt wäre, und entsprechend eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angezeigt ist, steht ausser Frage. Eine Geldstrafe wäre keineswegs schuldadäquat, würde dem Kriterium der präventiven Effizienz nicht gerecht und erwiese sich – auch in Anwendung von Art. 41 StGB – nicht als zweck- und verhältnismässig. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sind Tatbestände, die dem Einbruchdiebstahl als Deliktsmuster immanent sind und praktisch immer mit ein und demselben Motiv, aus einem abgeschlossenen Gebäude heraus etwas zu stehlen, begangen werden und demselben Zweck dienen. Die Delikte sind dabei naturgemäss so eng miteinander verknüpft, dass

- 59 - sich das Verschulden nur zum Teil sinnvoll auftrennen lässt (vgl. BGer, 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.4.2). 1.5. Als zulässig erweist es sich demgegenüber, die Sachbeschädigungen einer- seits und die Hausfriedensbrüche andererseits zusammenzufassen und einheitlich zuzumessen bzw. in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB und des Asperationsprin- zips straferhöhend zur Einsatzstrafe hinzuzurechnen. Erstens steht fest, dass in Anwendung von Art. 41 StGB und des Verhältnismässigkeitsprinzips für jedes einzelne dieser Delikte vorliegend nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Zweitens erwiese es sich gerade im vorliegenden Kontext, in dem für die Diebstähle wegen der vom Gesetzgeber vorgesehenen Zusammenfassung zu einem Kollek- tivdelikt im Rahmen der Qualifikation eine einheitliche Einzelstrafe zuzumessen ist, als wenig zielführend und nicht sachgerecht, wenn demgegenüber für alle Sachbe- schädigungen und Hausfriedensbrüche je separat eine Einzelstrafe festzusetzen wäre, die dann jeweils im Rahmen der Asperation aufgrund des sehr engen Zusammenhangs um ein Vielfaches gekürzt werden müsste.

2. Konkrete Strafzumessung für die einzelnen Delikte 2.1. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB 2.1.1. Wie bereits erwähnt, beurteilt sich der (doppelt) qualifizierte Diebstahl nach altem Recht, weil das heute geltende Recht nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.1.2. Treffen die beiden Qualifikationsmerkmale der Gewerbs- und Banden- mässigkeit zusammen, sind zwar beide Qualifikationstatbestände im Dispositiv zu nennen, es liegt aber kein Fall der echten Konkurrenz in dem Sinne vor, dass zwei (Kollektiv-)Delikte zuzumessen und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden wäre. Vielmehr liegt trotz der doppelten Qualifikation bloss ein einziges (Kollektiv-)Delikt vor, wobei im Rahmen der Strafzumessung einzig der schärfere Strafrahmen der Bandenmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB massgebend und die – darin nicht abgegoltene – Qualifikation der Gewerbsmäs- sigkeit innerhalb dieses Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen ist

- 60 - (vgl. BGE 72 IV 110, E. 3; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 136 m.H.). 2.1.3. Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB sah für den bandenmässigen Diebstahl einen ordentlichen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein Verlassen dieses ordentlichen Strafrahmens – unter Einbezug der weiteren Delikte (Art. 49 Abs. 1 StGB) – rechtfertigt sich vorliegend mangels aussergewöhn- licher Umstände nicht. 2.1.4. Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden ist mit der Vorinstanz zunächst festzuhalten, dass sich der Berufungskläger alle Handlungen der vier Mitbeschul- digten hinsichtlich der insgesamt 13 Einbruchdiebstähle mittäterschaftlich zurech- nen lassen muss. Es liegen insgesamt 12 vollendete und ein versuchter Einbruch- diebstahl vor, die in einer Zeitspanne von 43 Tagen verübt wurden. Die Delinquenz ereignete sich in einer hohen Kadenz und wurde einzig deshalb beendet, weil die vier Mitbeschuldigten verhaftet wurden. Die Deliktssumme von rund Fr. 200'000.– ist beträchtlich. Mit der Vorinstanz fällt dabei auch ins Gewicht, dass die Beteiligten relativ professionell vorgingen und – auch unter sorgfältiger Auswahl der Ein- bruchsobjekte – darauf abzielten, einen möglichst hohen Deliktserlös zu erzielen. Neben dem bandenmässigen Vorgehen liegt auch Gewerbsmässigkeit vor, was wie erwähnt innerhalb des für bandenmässigen Diebstahl vorgesehenen Strafrah- mens straferhöhend zu berücksichtigen ist. Der Berufungskläger war bei den einzelnen Delikten nicht physisch dabei. Er verschaffte sich in keinem der Fälle Zugang zu den Objekten und stand auch nicht Schmiere. In zwei Fällen holte er die vier Mitbeschuldigten immerhin mit dem Auto ab, um die sichere und unauffällige Rückkehr der Mittäter mitsamt der umfangreichen Beute sicherzustellen. Abgesehen davon agierte der Berufungs- kläger ausschliesslich im Hintergrund. Sein Tatbeitrag bestand im Wesentlichen darin, dass er B._____ überhaupt erst dazu anstiftete, zur Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz zu kommen, dass er B._____ und E._____ eine gewisse "Starthilfe" (Hilfe bei der Einreise und organisatorischen Dingen; Besorgen von Werkzeug) und zudem eine sichere Ausgangsbasis (Unterkunft) gewährte, dass er B._____ bei der Auswahl geeigneter und lohnenswerter Objekte half und

- 61 - dass er zudem mit der Verwertung des Deliktsguts und der Abrechnung gegenüber B._____ betraut war. Mit der Vorinstanz fällt dabei auch ins Gewicht, dass der Be- rufungskläger das ihm als Handwerker von den Kunden (und seinem Arbeitgeber) entgegengebrachte Vertrauen perfide missbraucht hat, indem er Wissen, das er aus Arbeitseinsätzen vor Ort hatte, mit seinen Mittätern teilte und zur Begehung von Einbruchdiebstählen ausnützte. Insoweit übernahm der Berufungskläger durchaus einen Teil der Planung, Organisation und Ausführung der Delikte sowie die Versilberung des Deliktsguts, und er ist als einer von mehreren Hauptakteuren im Gesamtgefüge zu betrachten. Relativierend ist aber anzuführen, dass A._____ dem Mitbeschuldigten B._____ letztlich nur helfend und beratend zur Seite stand, während dieser selbst darüber entschied, in welche Objekte er mit seinen Kompli- zen effektiv einbrechen würde. Der Berufungskläger gab hierzu nur Empfehlungen ab, verfügte innerhalb der gewählten Organisation aber über keinerlei Weisungs- befugnisse gegenüber B._____ oder den anderen Mitbeschuldigten. Insbesondere bestimmte B._____ und nicht A._____ das effektive Tatvorgehen und koordinierte sich mit den drei weiteren Mittätern an der "Front". Insofern ist es nicht zutreffend, den Berufungskläger als eigentlichen "Kopf" und "Organisator" der Bande zu be- zeichnen, auch wenn ihm ein durchaus erheblicher – auch intellektueller – Anteil an der deliktischen Aktivität zuzuschreiben ist. In diesem Zusammenhang überhöht die Vorinstanz den Einfluss und die Dominanz des Berufungsklägers innerhalb der Bande leicht. Aus diesem Grund wiegt das objektive Tatverschulden A._____s mo- derat leichter als jenes von B._____, der letztlich sämtliche Delikte eigenhändig beging und über deren Ausführung alleine bzw. – ohne Mitsprache von A._____ – zusammen mit den weiteren Mittätern entschied. Verglichen mit anderen denkbaren Fällen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls erweist sich das objektive Verschulden des Berufungsklägers vor- liegend als gerade noch leicht, sodass die für das objektive Tatverschulden angemessene Strafe auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. 2.1.5. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Berufungskläger direkt- vorsätzlich handelte. Seinem Handeln lagen rein finanzielle Motive zugrunde. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist eine relevante Einschränkung

- 62 - seiner Entscheidungsfreiheit aus wirtschaftlichen Gründen zu verneinen (Urk. 243 S. 159). Eine existenzielle wirtschaftliche Notlage lag nicht vor. Der Berufungs- kläger beging die Delikte, um seinen Lebensstandard – er lebte aufgrund einer Einkommenspfändung auf dem Existenzminimum – zu verbessern bzw. seine Schulden abzubauen. Er ging gezielt und planmässig vor, indem er B._____ über mehrere Monate hinweg dazu anstiftete, für Einbruchdiebstähle in die Schweiz zu reisen, und Wissen, das er insbesondere aus Arbeitseinsätzen hatte, für die Deliktsbegehung verwendete. Insgesamt ergeben die subjektiven Tatkomponenten keine wesentliche Veränderung der Verschuldensbewertung. 2.1.6. Mit Blick auf die – bereits hier zu berücksichtigenden – Täterkomponenten ist Folgendes auszuführen: Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers zutreffend dargelegt (Urk. 243 S. 159 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass diese Umstände strafzumessungsneutral zu gewichten sind. Der Berufungskläger war nicht geständig und zeigte keine Reue, was sich ebenfalls neutral auswirkt. Die Vorstrafe des Berufungsklägers ist mit der Vorinstanz nicht straferhöhend zu berücksichtigen, weil der betreffende Strafbefehl erst nach den hier zu beurteilenden Delikten erging und zeitlich spätere Taten betraf (vgl. zur Nichtanwendbarkeit von Art. 49 Abs. 2 StGB unten, E. V.3). Insgesamt führen die Täterkomponenten zu keiner Veränderung der Strafe. 2.2. Mehrfache Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und mehrfacher Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB 2.2.1. Art. 144 Abs. 1 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Mitbeschuldigte B._____ in 11 Fällen Sachschäden an den Einbruchsob- jekten verursacht hat, was sich der Berufungskläger mittäterschaftlich zurechnen lassen muss. Der Gesamtschaden von Fr. 15'075.60 (Dossiers 1, 4, 6-9 und 12-

16) ist zwar nicht unerheblich, aber auch nicht allzu hoch und beschränkte sich auf jenes Mass, das zur Verübung der Einbrüche notwendig war. Mit Bezug auf den konkreten Tatbeitrag des Berufungsklägers kann auf die Ausführungen hinsichtlich des Diebstahls verwiesen werden. Speziell hervorzuheben ist hier, dass er dem

- 63 - Mitbeschuldigten B._____ zwei Schraubenzieher und zwei Brecheisen zur Verfü- gung stellte, was gerade der Herbeiführung von Sachbeschädigungen – soweit diese für den Einbruch notwendig waren – diente. Subjektiv liegt direkter Vorsatz vor. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden auch angesichts der mehrfachen Delinquenz als noch leicht, sodass die verschuldensangemessene Einzelstrafe für die mehrfache Sachbeschädigung auf 8 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. Mit Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen zum Diebstahl verwiesen werden (E. V.2.1.5-2.1.6). Es ergibt sich daraus keine Veränderung der Einzelstrafe. 2.2.2. Art. 186 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Auch diesbezüglich muss sich der Berufungs- kläger die 11 von B._____ (und teilweise auch weiteren Mittätern) begangenen Hausfriedensbrüche mittäterschaftlich zurechnen lassen. B._____ (und teilweise weitere Mittäter) beschränkten ihren Aufenthalt in den Wohnungen auf das notwen- dige Minimum. B._____ vergewisserte sich jeweils vorgängig, dass niemand zu- hause war, und brach den Einbruch jeweils ab, wenn er anwesende Personen be- merkte. Eine Begegnung wollten die Mitbeschuldigten unbedingt vermeiden. Mit Bezug auf den konkreten Tatbeitrag des Berufungsklägers kann ebenfalls auf die Ausführungen hinsichtlich des Diebstahls verwiesen werden. Er drang nie selbst in die Wohnhäuser ein, animierte B._____ aber dazu, und verschaffte ihm das not- wendige Einbruchswerkzeug. Zudem weist die Vorinstanz zu Recht auf die teil- weise einschneidenden psychischen Folgen eines Hausfriedensbruchs bei einem Einbruchsdiebstahl für die Betroffenen durch die starke Beeinträchtigung des Si- cherheitsgefühls sowie auf die mit dem Eindringen in Wohnhäuser einhergehende Verletzung der Privatsphäre hin. Die Geschädigten werden dadurch an einer be- sonders empfindlichen Stelle getroffen. Zudem erweisen sich Einbrüche insoweit als gefährlich, als es – auch wenn der Einbrecher dies tunlichst zu vermeiden ver- sucht – zu einem überraschenden Zusammentreffen mit den Geschädigten und zu unbedachten Reaktionen kommen kann. Subjektiv liegt auch hier direkter Vorsatz vor. Insgesamt kann das Tatverschulden – angesichts der mehrfachen Delinquenz und der erwähnten, beträchtlichen psychischen Folgen für die Betroffenen – hier als gerade noch leicht bezeichnet werden. Die verschuldensangemessene Einzel-

- 64 - strafe für den mehrfachen Hausfriedensbruch ist auf 10 Monate Freiheitsstrafe fest- zusetzen. Mit Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen zum Diebstahl verwiesen werden (E. V.2.1.5-2.1.6). Es ergibt sich daraus keine Verän- derung der Einzelstrafe.

3. Gesamtstrafe und Anrechnung der Haft 3.1. Mit Strafbefehl vom 13. März 2024 wurde der Berufungskläger wegen diverser am 1. Januar 2024 begangener SVG-Delikte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt (Urk. 251). Das Ausfällen einer Zusatzstrafe infolge retrospektiver Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) fällt indessen wegen Ungleichartigkeit der Strafen ausser Betracht. Eine Gesamtstrafe ist nur aus den hier zu beurteilenden Delikten zu bilden, für die allesamt eine Freiheitsstrafe verwirkt wäre. 3.2. Als schwerstes Delikt erweist sich der banden- und gewerbsmässige Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB. Entsprechend ist die dafür verwirkte Einzelstrafe von 30 Monaten Freiheits- strafe als Einsatzstrafe festzusetzen und diese in Anwendung des Asperationsprin- zips für die mehrfache Sachbeschädigung und den mehrfachen Hausfriedensbruch angemessen zu erhöhen. 3.3. Für den mehrfachen Hausfriedensbruch wäre eine hypothetische Einzel- strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe und für die mehrfache Sachbeschädigung eine solche von 8 Monaten Freiheitsstrafe verwirkt. Angesichts des sehr engen zeit- lichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs dieser Delikte mit dem Einsatzdelikt, dem qualifizierten Diebstahl, sind die Einzelstrafen in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ganz erheblich zu reduzieren. Insgesamt erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate als angemessen. Der Berufungskläger ist folglich mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. 3.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Berufungskläger sodann ausführen, dass seine Strafe aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungs- gebots durch die Vorinstanz zu reduzieren sei (Urk. 257 S. 20 f.). Zum einen sei

- 65 - das Beschleunigungsgebot dadurch verletzt, dass nach dem Eingang der Anklage- schrift am 12. Oktober 2023 die Hauptverhandlung erst am 16. und 19. September 2024 stattgefunden habe. Das Bezirksgericht Horgen habe gemäss seinen Erwägungen zur Bearbeitung des Falls bei der obergerichtlichen Aufsichtsbehörde zusätzliches Personal beantragen müssen. Das verfange nicht, denn ein grösseres Bezirksgericht im Kanton Zürich müsse in einem solchen Fall jedenfalls innert nützlicher Frist eine Hauptverhandlung durchführen können. Zum Anderen habe man 11 Monate auf die begründete Ausfertigung des Urteils warten müssen, was eine massive Verletzung der Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO darstellen würde. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGE 133 IV 158 E. 8). Eine lange Verfahrensdauer ist je nach den Umständen strafmindernd zu berück- sichtigen. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Es trifft zu, dass zwischen dem Eingang der Anklageschrift am 12. Oktober 2023 und der nächsten den Akten zu entnehmenden Verfahrenshandlung, der Vorladung zur Hauptverhandlung mit Verfügung vom 4. Juni 2024, knapp acht Monate verstrichen. Mit der Vorinstanz bestanden vorliegend aber durchaus sachliche Gründe, welche diesen beträchtlichen Zeitraum zu erklären vermögen (Urk. 243 S. 15). Das Verfahren wurde gegen fünf Mitbeschuldigte gleichzeitig geführt und weist einen Aktenumfang von 14 Bundesordnern auf; die zu prüfenden

- 66 - Anklageschriften umfassen insgesamt 88 Seiten (vgl. Urk. 243 S. 15). Im Interesse einer beförderlichen Bearbeitung des Falls musste das Bezirksgericht beim Ober- gericht zusätzliches Personal beantragen und konnte die Terminierung der Haupt- verhandlung erst nach Zusicherung dieses zusätzlichen Personals erfolgen (Urk. 243 S. 15). Die von der Vorinstanz angeführten Gründe erscheinen deshalb durchaus nachvollziehbar und lassen keineswegs auf eine Untätigkeit in der Zeit zwischen Eingang der Anklageschrift und Vorladung zur Hauptverhandlung schlies- sen. Die Terminierung einer Hauptverhandlung mit fünf Mitbeschuldigten (und Verteidigerinnen und Verteidigern) ist sodann offenkundig aufwändiger und kompli- zierter als jene mit nur einer beschuldigten Person. Wenn unter solchen Umständen die Hauptverhandlung schliesslich innert weniger als eines Jahres nach Eingang der Anklageschriften durchgeführt werden kann, ist das Beschleunigungsgebot eingehalten. Ebenso stellt die Dauer von 11 Monaten für die Ausfertigung des begründe- ten Urteils vorliegend keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Mit Hinweis auf die von der Verteidigung zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2024 vom 15. April 2024) führt die Überschrei- tung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Zusammenhang mit der Dauer der Urteilsbegründung bejaht, wenn für die Urteilsbegründung ohne Vorliegen beson- derer Umstände dreizehn, zwölf, elf, acht oder mehr als sechs Monate benötigt wurden (vgl. 6B_16/2023 und 6B_23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.4; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen). Vorliegend beste- hen entgegen der Verteidigung aber genau solche besonderen Umstände, welche die Dauer der Ausfertigung des begründeten Urteils von elf Monaten rechtfertigen. Wie bereits erwähnt, wurden mit dem vorinstanzlichen Urteil fünf beschuldigte Personen schuldig gesprochen und mündete die Abhandlung des durchaus kom- plexen und aufwändig zu erstellenden Sachverhalts schliesslich in eine 208-seitige schriftliche Urteilsbegründung. Eine Reduktion der Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer bzw. Verletzung des Beschleunigungsgebots ist demzufolge entgegen der Verteidigung nicht angezeigt.

- 67 - 3.5. Die erstandene Haft von 47 Tagen (Urk. D1/46/2 S. 1 und Urk. D1/46/10) ist gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. VI. Vollzug

1. Aufgrund der Strafhöhe kommt vorliegend nur, aber immerhin, ein teilbeding- ter Vollzug gemäss Art. 43 StGB in Frage, wobei der unbedingt vollzogene Teil zwischen 6 und 18 Monaten zu liegen hat (Abs. 2 und 3).

2. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe i.S.v. Art. 43 StGB ist, dass

– unter Einbezug des unbedingt vollzogenen Teils – begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus dem Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den (teilweise) gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Sowohl beim bedingten (Art. 42 StGB) als auch beim teilbedingten Vollzug (Art. 43 StGB) wird damit in subjektiver Hinsicht das Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird, wenn nicht Art. 42 Abs. 2 StGB einschlägig ist, grundsätzlich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt wer- den. Bei der Prognosestellung sind die gesamten Umstände der Tat, das Vorleben einschliesslich früherer Delikte und das Nachtatverhalten sowie alle weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten sei- ner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhal- ten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen. Einschlägige Vorstrafen schliessen zwar die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs nicht notwendigerweise aus, sind aber bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten (vgl. BGer, 6B_125/2018 vom 14. Januar 2018,

- 68 - E. 1.2.2; 6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.4; 6B_140/2012 vom

14. September 2012, E. 3). Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbe- währung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbar- keit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGer, 7B_480/2023 vom 29. Oktober 2024, E. 4.2; 7B_181/2022 vom 27. September 2023, E. 3.2; 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018, E. 2.1).

3. Der Berufungskläger war im Tatzeitpunkt nicht vorbestraft. Am 13. März 2024 wurde er aber wegen SVG-Delikten mit 40 Tagessätzen Geldstrafe bestraft. Diese Taten sind jedoch dem Bagatellbereich zuzuordnen und haben auf die Prognosestellung vorliegend keinen erheblichen Einfluss. Aus dem Vorleben des Berufungsklägers lassen sich keine Umstände ableiten, die für eine Schlechtpro- gnose sprächen. Der Berufungskläger ging und geht – abgesehen von einer kurzen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit – einer geregelten Arbeitstätigkeit nach. Er hat in der Vergangenheit beträchtliche Schulden auflaufen lassen, wobei er auch mit Lohnpfändungen damit befasst ist, diese zurückzubezahlen (vgl. dazu unten, E. VII.2.2.4). Negativ zu werten sind vor allem die konkreten Tatumstände. Der Berufungskläger ging geplant und zielstrebig vor, um sich gewerbsmässig finanzi- elle Vorteile zu verschaffen. Er wirkte hartnäckig auf B._____ ein, damit dieser von Chile in die Schweiz kommt und hier (auch) zugunsten des Berufungsklägers Ein- bruchdiebstähle verübt. Darin manifestiert sich durchaus eine beträchtliche kriminelle Energie. Unter Einbezug des zu vollziehenden Teils der Strafe lässt sich die Vermutung der fehlenden Schlechtprognose insgesamt aber dennoch nicht umstossen. Der Berufungskläger hat sich bisher – abgesehen von der erwähnten

- 69 - Strafe aus dem Bagatellbereich – nichts zu Schulden kommen lassen. Es ist davon auszugehen, dass die Erfahrungen aus der bereits ausgestandenen Haft und des noch zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe ausreichend abschreckend auf den Berufungskläger einwirken werden, sodass er sich in Zukunft bewähren wird. Angesichts des erheblichen Verschuldens und der gerade wegen der erwähnten Tatumstände verbleibenden Bedenken hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Berufungsklägers ist der unbedingt vollziehbare Teil auf das gesetzliche Maximum von 18 Monaten festzusetzen. Ein tieferer unbedingter Straf- teil wäre unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) nicht gerechtfertigt.

4. Die Freiheitsstrafe ist folglich im Umfang von 18 Monaten (abzüglich 47 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) zu vollziehen. Im übrigen Umfang ist der Vollzug aufzuschieben, wobei die Probezeit trotz verbleibender Restbedenken deshalb, weil der Berufungskläger nicht einschlägig vorbestraft ist, auf 2 Jahre festzusetzen ist. VII. Landesverweisung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz ordnete eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 8 Jahren sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem an (Urk. 243, Dispositiv-Ziffern 30 und 31). Der Berufungsklä- ger ficht dies mit seiner Berufung an und verlangt dass von einer Landesverweisung abzusehen sei (Urk. 257 S. 21 f.). Mit Bezug auf die Dauer der angeordneten Landesverweisung hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben und be- antragt, die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre zu erhöhen . Entsprechend kommt das Verschlechterungsverbot nicht zur Anwendung. 1.2. Der Berufungskläger ist chilenischer Staatsangehöriger (Urk. 252 S. 1). Er ist u.a. des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 und 3 aStGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. Der qualifizierte Diebstahl stellt (und stellte auch im Tatzeitpunkt) eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB dar, welche eine obligatorische

- 70 - Landesverweisung für die Dauer von 5 bis 15 Jahren nach sich zieht. Dasselbe gilt für den in Verbindung mit einem Hausfriedensbruch begangenen Diebstahl (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB).

2. Anordnung der Landesverweisung 2.1. Rechtliche Grundlagen 2.1.1. Nach Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231, E. 2.1.1; 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.3.1). 2.1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengelei- teten Prüfung des Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 VZAE heranziehen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2 m.H.; 144 IV 332, E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a AIG), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2; BGer, 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025, E. 5.4.1; 6B_285/2024 vom 10. September 2024, E. 1.3.1; 6B_999/2023 vom 9. September 2024, E. 2.2.1, je m.H.).

- 71 - 2.1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Aus- länders auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231, E. 2.1.1; 147 IV 453, E. 1.4.5; BGer, 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3 [zur Publ. vorge- sehen]). 2.1.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer, 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3, n. publ. in BGE 152 IV 64; 6B_1272/2023 vom

30. Oktober 2024 E. 5.8.1, je m.H.). 2.1.5. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, hat sich die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Verhältnismässig- keitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (vgl. BGE 146 IV 105, E. 4.2; 145 IV 161, E. 3.4; BGer, 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3 [zur Publ. vorgesehen]; 6B_831/2023 vom 24. April 2024, E. 6.2.3 [nicht publ. in: BGE 150 IV 188]). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturel- len und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksich- tigen (Urteile des EGMR, E.V. gegen Schweiz, vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz, vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je m.H.). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am

- 72 - Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verwei- gerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35, E. 6.1; BGer, 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3 [zur Publ. vorgesehen]). 2.1.6. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR, Z. gegen Schweiz, vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz, vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz, vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63). 2.1.7. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266, E. 3.3; 144 II 1, E. 6.1; BGer, 6B_687/2024 vom 12. September 2025, E. 4.4,

n. publ. in BGE 152 IV 118; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3, n. publ. in BGE 152 IV 64, je m.H.). 2.1.8. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21, E. 5.5.1; BGer, 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025, E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025, E. 2.2.6, je m.H.). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Recht- sprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein

- 73 - gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesver- weisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (BGer, 6B_687/2024 vom 12. September 2025, E. 4.4, n. publ. in BGE 152 IV 118; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3, n. publ. in BGE 152 IV 64; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025, E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025, E. 2.2.6). 2.1.9. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesver- weisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (BGer, 6B_687/2024 vom 12. September 2025, E. 4.4, n. publ. in BGE 152 IV 118; 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024, E. 3.1.4; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024, E. 4.1.4; 6B_549/2024 vom 26. November 2024, E. 3.4.4, je m.H.). 2.2. Härtefallprüfung 2.2.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Kriterien geprüft und sowohl einen schwe- ren persönlichen Härtefall verneint als auch festgehalten, dass bei der Annahme eines Härtefalls eine Interessenabwägung zugunsten der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ausfallen würde (Urk. 243 S. 167-170). Den vorinstanz- lichen Erwägungen, auf die hier zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden kann, ist zuzustimmen. Rekapitulierend und teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 2.2.2. Der heute 47-jährige Berufungskläger wurde in Chile geboren und hat dort einen Universitätsabschluss in Buchhaltung gemacht (Urk. D1/13/4 F/A 61 ff.). Im Anschluss hat er zehn Jahre lang als Autolackierer in Chile gearbeitet (Urk. D1/13/4 F/A 63), bevor er im Jahre 2013 in die Schweiz gekommen ist (Prot. I S. 45). Der Berufungskläger ist geschieden (Prot. I S. 45) und hat gemäss eigener Aussage vier Kinder. Er hat zwei erwachsene Söhne in Chile und zwei Töchter von zwei

- 74 - Müttern, die in der Schweiz leben. Die Mütter der beiden in der Schweiz lebenden Töchter sind nach seinen Angaben schweizerischer und spanischer Staatsange- hörigkeit (Urk. D1/13/4 F/A 31). Die Töchter seien 12 und 9 Jahre alt (Prot. I S. 45 f.; Urk. 255 S. 3). Seine erwachsenen Söhne leben in Chile (Urk. 255 S. 6). Über einen seiner Söhne sagt der Berufungskläger, dass dieser nicht sein Sohn sei, sondern einfach seinen Namen trage, weil er ihn grossgezogen habe (Urk. 255 S. 6). Zudem habe der Berufungskläger fünf Enkelkinder; zwei vom älteren und drei vom jüngeren Sohn. Im Deliktszeitraum lebte der Berufungskläger mit AE._____ zusammen an der AF._____-strasse 6 in … Zürich. Mittlerweile lebt er an der AG._____-strasse 7 in AH._____ und nach wie vor mit seiner Lebenspartnerin AE._____ zusammen, mit der er sich nach einer grösseren Auseinandersetzung Ende 2025 wieder versöhnt habe (Urk. 255 S. 2). Zu dieser Beziehung sagte der Berufungskläger ebenfalls aus, dass er AE._____ im Jahr 2022 in Chile geheiratet habe, wobei diese Ehe in der Schweiz aber nicht anerkannt sei und er deshalb korrekterweise in der Schweiz den Zivilstand "geschieden" trage (Urk. 255 S. 4). 2.2.3. Der Berufungskläger lebt seit mittlerweile 13 Jahren in der Schweiz und hat die Aufenthaltsbewilligung B (Urk. D1/13/4 F/A 24 ff.; Urk. 255 S. 11). Die Aufent- haltsdauer in der Schweiz ist dadurch zu relativieren, dass der Berufungskläger vor seiner Einreise in die Schweiz während der ersten gut 34 Jahre seines Lebens in Chile lebte, wo er mithin die prägenden Kindheits- und Adoleszenzjahre verbrachte und eine (erste) Familie gründete. Der Berufungskläger ist also weder in der Schweiz geboren, noch aufgewachsen, sondern erst relativ spät in die Schweiz gekommen, was tendenziell gegen die Annahme eines persönlichen Härtefalls spricht. 2.2.4. Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete der Berufungskläger als Maler. Er gab im vorinstanzlichen Verfahren an, eine Temporäranstellung zu haben, bei welcher er Fr. 1'090.– wöchentlich verdiene (Prot. I S. 44). Vor und nach der ange- klagten Einbruchdiebstahlserie war er aufgrund eines Unfalls phasenweise arbeits- unfähig und bezog auf Basis eines versicherten Jahreslohns von Fr. 44'680.95 (Fr. 3'723.– pro Monat) Unfall-Taggelder der SUVA von Fr. 97.95 pro Tag (vgl. Urk. 168/2; Urk. 167 S. 32). Nach dem Unfall vom 5. Dezember 2021 war er

- 75 - während eines halben Jahres zu 100 % arbeitsunfähig. Über den Zeitraum von seiner Einreise in die Schweiz bis ins Jahr 2021 sind keine weiteren Angaben zu seiner Arbeitstätigkeit bekannt. Gemäss eigener Aussage sei er in der Schweiz aber durchwegs arbeitstätig gewesen (Urk. D1/13/4 F/A 40). Während der Berufungskläger – nach eigenen Aussagen – im Juli 2023 noch Schulden in der Höhe von Fr. 150'000.– hatte, gab er vor Vorinstanz an, dass diese nur noch Fr. 40'000.– betragen würden (Urk. D1/13/4 F/A 43; Prot. I S. 47). Aus welchen Mitteln er Schulden im Umfang von Fr. 90'000.– innerhalb von knapp anderthalb Jahren getilgt haben will, hat der Berufungskläger nicht ausgeführt. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Berufungskläger indessen, dass die damalige Aussage missverständlich ergangen sei. Er habe heute nach wie vor Fr. 110'000.– Schulden, und gegen ihn würden weiterhin Lohnpfändungen laufen (Urk. 255 S. 8 f.). Trotz dieser Schuldensituation kann aufgrund der langjährigen Arbeitstätigkeit des Berufungskläger eine wirtschaftliche Integration knapp bejaht werden. 2.2.5. Nach eigenen Angaben spricht der Berufungskläger "1 Prozent" Deutsch. Er rede mehr Italienisch, womit er sich bei der Arbeit verständigen könne (Urk. D1/13/4 F/A 38). In der Berufungsverhandlung gab er gar an, "perfekt" Italienisch zu sprechen (Urk. 255 S. 8). In seiner Freizeit gehe er in Restaurants, in denen man Spanisch spreche (Urk. D1/13/4 F/A 39). Heute würde er in seiner Freizeit viel Fern- sehen (Urk. 255 S. 11). Abgesehen von seinen Kindern und seiner Lebenspartnerin habe er nur wenige Freunde (Urk. D1/13/4 F/A 39). Es muss insgesamt von einer unterdurchschnittlichen gesellschaftlichen Integration ausgegangen werden. 2.2.6. Die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass der Umstand allein, dass der Berufungskläger zwei minderjährige Kinder hat, die in der Schweiz leben, keinen persönlichen Härtefall zu begründen vermag (Urk. 243 S. 169). Wie bereits darge- legt, ist das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens nur berührt – und daraus ein persönlicher Härtefall ableitbar –, wenn die Landesverweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser Person ohne Weiteres möglich oder zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der Berufungskläger hat

- 76 - mit AI._____ und AJ._____ zwar zwei minderjährige Töchter im Alter von 9 und 12 Jahren, die mit ihren Müttern in Zürich leben. Die ältere Tochter sah der Berufungs- kläger nach eigenen (widersprüchlichen) Aussagen aber seit gut 4 bzw. 6 Jahren nicht mehr (Urk. D1/13/4 F/A 32; Prot. I S. 46; Urk. 255 S. 4 f.). Zur jüngeren Toch- ter hat er seit seiner Verhaftung im März 2023 und damit seit über drei Jahren kei- nen persönlichen Kontakt mehr (Prot. I S. 47; Urk. 255 S. 5). Jedoch habe ihn die jüngere Tochter vor einem Monat telefonisch kontaktiert (Urk. 255 S. 5). Zuvor hatte er die jüngere Tochter gemäss eigenen Aussagen alle 15 [recte: 14] Tage jeweils von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 16:00 Uhr (Urk. D1/13/4 F/A 32), gesehen. Vor Vorinstanz gab der Berufungskläger an, die Mutter seiner älteren Tochter verweigere ihm den Kontakt zu dieser, weil er einen DNA-Test verlangt habe. Er schaue mit dem Beistand, dass er sie wieder besuchen könne (Prot. I S. 48 f.). Den DNA-Test wird der Berufungskläger zur Feststellung seiner biologischen Vaterschaft verlangt haben, da er offensichtlich an dieser zweifelt. Auf eine enge, gefestigte soziale Beziehung zu dieser Tochter lässt dies nicht schliessen. Auch zur jüngeren Tochter verlangte der Berufungskläger einen Vaterschaftstest, welcher aber ergeben habe, dass er zu 99.9% der Vater sei (Urk. 255 S. 4). Mit Bezug auf diese Tochter gab er weiter zu Protokoll, dass die Mutter ihm den Kontakt verbiete, seit er in Haft gewesen sei, und dass noch keine Lösung habe gefunden werden können; es gebe auch kein laufendes Gerichtsverfahren diesbezüglich (Prot. I S. 49; Urk. 255 S. 5) – dies über drei Jahre nach seiner Haftentlassung. Die Mutter der jüngeren Tochter verlange, dass er (auch) Kontakt zu ihr (zur Mutter) haben müsse, wenn er seine Tochter sehen wolle, was er aber ablehne (Prot. I S. 49). Der Berufungskläger reichte anlässlich der Berufungsverhandlung einige Unterlagen ein, welche seine Bemühungen, seine Tochter zu sehen, beweisen sollen (Urk. 256). Abgesehen von Dokumenten in spanischer Sprache sind einige E-Mails des Berufungsklägers an Mitarbeiter der Sozialen Dienste der Stadt Zürich ersichtlich, in welchen der Berufungskläger darum ersucht, seine Tochter sehen zu können (Urk. 256). Auch wenn den vom Berufungskläger eingereichten Dokumen- ten Hinweise für seine Bemühungen, seine Tochter AI._____ wieder zu sehen, zu entnehmen sind, so ist dennoch mit der Vorinstanz das Fazit zu ziehen, dass zu

- 77 - wenige Bemühungen des Berufungsklägers ersichtlich sind, mit seinen Töchtern (wieder) in regelmässigen Kontakt zu treten. Unabhängig von diesen Bemühungen ist festzuhalten, dass – wie gesehen – der Berufungskläger seit mehreren Jahren keinen Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Töchtern mehr hat. Von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zwischen dem Berufungskläger und seinen Töchtern kann daher nicht ausgegangen werden. Der Schutzbereich des in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerten Rechts auf Achtung des Familienlebens ist damit nicht berührt, d.h. ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich aus dem Umstand, dass der Berufungskläger zwei minderjährige Kinder in der Schweiz hat, nicht ableiten. 2.2.7. Der Berufungskläger gibt an, in Chile eine sehr grosse Familie zu haben, jedoch habe er seit dem Tod seiner Mutter keinen Kontakt mehr zu den meisten (Urk. 255 S. 6). Sein Vater lebe auch noch in Chile. Zu ihm habe er aber auch keinen Kontakt (Urk. 255 S. 7). Er habe Kontakt zu seinen Söhnen und seinen Enkelkindern in Chile (Urk. 255 S. 6). Auf Nachfrage der Verfahrensleitung sagte der Berufungskläger aus, dass er bei einer Landesverweisung nach Chile von null anfangen würde und irgendwo an die Küste ziehen müsste. Er wolle nicht mit seinen Söhnen zusammen wohnen, sondern arbeiten so lange er noch gesund sei (Urk. 255 S. 13). Die Reintegrationschancen in Chile erscheinen als intakt, und der Berufungskläger hat diese auch selber nicht in Frage gestellt. In der Berufungsver- handlung erklärte er gar – wenn auch offensichtlich desillusioniert und resignie- rend –, es wäre das Beste für ihn, in sein Land zurückzukehren (Urk. 255 S. 12). Er hat denn auch immerhin bis ins Alter von 34 Jahren in Chile gelebt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückkehr nach Chile und eine soziale und berufliche Wiedereingliederung ohne Weiteres möglich und zumutbar. 2.2.8. Zusammenfassend ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen, weshalb der Berufungskläger gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB des Landes zu verweisen ist. 2.3. Interessenabwägung

- 78 - 2.3.1. Selbst wenn ein Härtefall bejaht würde, spräche eine Interessenabwägung vorliegend – im Sinne einer Eventualerwägung – klar zugunsten des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung. Die vom Berufungskläger begangene(n) Katalogtat(en) wiegt bzw. wiegen schwer, wodurch er eine erhebliche Gefährlich- keit für die öffentliche Sicherheit gezeigt hat. 2.3.2. Der Berufungskläger ist mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestra- fen, sodass es nach der bereits erwähnten "Zweijahresregel" ausserordentlicher Umstände bedürfte, damit die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen könnten. Solche Umstände liegen hier klarerweise nicht vor. Weder die privaten Interessen des Berufungsklägers noch die ebenfalls zu berücksichtigenden Interessen der minderjährigen Töchter des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz wiegen besonders schwer. Der Berufungskläger ist in der Schweiz nur unterdurch- schnittlich integriert. Seine Töchter hat er in den letzten Jahren praktisch nicht gesehen. Eine intakte, eng gelebte familiäre Beziehung liegt nicht vor. Die öffentli- chen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen damit deutlich.

3. Dauer der Landesverweisung 3.1. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung ohne weitere Begrün- dung unter pauschalem Verweis auf das Verschulden des Berufungsklägers auf 8 Jahre festgesetzt (Urk. 243 S. 170). Im Berufungsverfahren beantragt der Berufungskläger, dass von einer Landesverweisung abzusehen sei, und zudem stehe die Dauer der Landesverweisung in einem krassen Missverhältnis zu seinem noch leichten Verschulden (Urk. 255 S. 21). Die Staatsanwaltschaft stellt mit pauschalem Hinweis auf das Verschulden des Berufungsklägers den Antrag, dass die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre zu erhöhen sei (Urk. 258 S. 4 f.). 3.2. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliches Beurteilungskriterium bildet die Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, was anhand der Gefährlichkeit des Täters, seines Rückfallrisikos und der Schwere der

- 79 - Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, zu prüfen ist, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (vgl. BGer, 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025, E. 5.3.4; 6B_985/2024 vom 29. April 2025, E. 5.1; 6B_566/2024 vom 3. März 2025, E. 4.1; 6B_352/2024 vom 30. August 2024, E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist nur insoweit miteinzubeziehen, als es für die Beurteilung der Gefährlichkeit relevant ist, weshalb namentlich eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ausser Betracht zu bleiben hat (vgl. BGer, 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025, E. 5.3.4; 6B_1371/2023 vom

7. November 2024, E. 5.2 zweiter Absatz). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, gilt es bei der Festlegung der Dauer der Lan- desverweisung ausserdem den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der auszuweisenden Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (vgl. BGer, 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024, E. 3.6.1; 6B_1079/2022 vom 8. Fe- bruar 2023, E. 9.2.1; 6B_445/2021 vom 6. September 2021, E. 2). Die Dauer der Landesverweisung muss nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe sein (BGer, 6B_985/2024 vom 29. April 2025, E. 5.1; 6B_566/2024 vom 3. März 2025, E. 4.1). 3.3. Vorliegend hat der Berufungskläger den Mitbeschuldigten B._____ mit einer gewissen Hartnäckigkeit dazu angestiftet, für die Verübung von Einbruchdiebstäh- len von Chile in die Schweiz zu reisen, und ihn und die weiteren Komplizen dabei erheblich unterstützt. Innerhalb von nur 43 Tagen wurden so gewerbs- und ban- denmässig 13 Einbruchdiebstähle verübt und eine Deliktssumme von rund Fr. 200'000.– erzielt. Mit diesem Verhalten hat der Berufungskläger eine erhebliche Gefährlichkeit manifestiert, und es ist angesichts dieses zielgerichteten, professio- nell anmutenden Vorgehens von einem nicht unerheblichen Rückfallrisiko auszu- gehen, wobei nicht auszuschliessen ist, dass der Berufungskläger ähnlich vorge- hen und erneut professionelle Diebe aus dem Ausland anheuern könnte. Die Gefährlichkeit und das Rückfallrisiko des Berufungsklägers wird immerhin dadurch relativiert, dass sich dieser bis zur eingeklagten Serie von Einbruchdiebstählen und einer vorliegend nicht weiter ins Gewicht fallenden Verurteilung wegen SVG- Delikten nichts hat zu Schulden kommen lassen.

- 80 - 3.4. Zu den persönlichen Umständen und insbesondere zu seinem Familien- leben kann auf die obigen Erwägungen (E. VII.2.2) verwiesen werden. Eine nahe und tatsächlich gelebte Beziehung zu seinen in der Schweiz wohnhaften Töchtern liegt nicht vor. Das Interesse des Berufungsklägers daran, seine Töchter in der Schweiz besuchen zu können, wiegt deshalb nicht schwer. 3.5. Angesichts der Schwere der begangenen Delikte und des konkreten, eine besondere Gefährlichkeit manifestierenden Tatvorgehens einerseits sowie des bisher unbescholtenen Leumunds und der nur leicht wiegenden privaten Interessen des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz bzw. einer möglichst kurzen Dauer der Landesverweisung andererseits, erscheint es angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 8 Jahre festzusetzen.

4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 4.1. Die Vorinstanz hat eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystem (SIS) angeordnet. Das Bundesgericht hat die Voraus- setzungen hierfür wiederholt dargelegt, worauf hier verwiesen werden kann (BGE 147 IV 340; 146 IV 172; BGer, 6B_245/2024 vom 18. August 2025, E. 7.1). Hervorzuheben ist die Erwägung des Bundesgerichts, dass im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen ist, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass im Rahmen der Vollzugsregelung eine schlechte Legalprognose verneint und die Strafe ganz oder zumindest teilweise bedingt ausgesprochen wird, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen (vgl. BGer, 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020, E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamt- heit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatellde-

- 81 - likten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhal- ten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340, E. 4.8). 4.2. Der Berufungskläger ist sog. Drittstaatsangehöriger. Er wird u.a. wegen (doppelt) qualifiziertem Diebstahl, für den eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren angedroht ist, sowie wegen weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Auch wenn dem Berufungskläger ein teilbedingter Vollzug gewährt werden kann, geht von ihm eine hinreichende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung i.S.v. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung aus. Insbesondere aufgrund der Schwere der verübten Delikte erweist es sich als verhältnismässig, eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen. VIII. Zivilforderungen

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger und die vier Mitbeschuldigten in solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin 5 (J._____) Schadenersatz im Umfang von Fr. 14'516.15 (betreffend Dossier 9 - Versicherungsnehmerin K._____) zu bezahlen. Diese solidarische Schadenersatzpflicht hat der Berufungskläger angefochten. 1.2. Im übrigen Umfang – betreffend das Dossier 7 – hat die Vorinstanz die Privatklägerin 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 243, Dispositiv- Ziffer 49, Satz 2). Dies wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. 1.3. Mit Bezug auf das Dossier 9 stellte, bezifferte und begründete die Privat- klägerin 5 ihre Zivilforderung bereits im Untersuchungsverfahren mit Eingabe vom

20. Juli 2023 (Urk. D9/14). Der Berufungskläger liess die Höhe der Zivilforderung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 167 S. 30) bestreiten. Im Berufungsverfahren liess sich die Privatklägerin 5 nicht erneut vernehmen. Der Berufungskläger liess ausführen, dass die Zivilforderung der Privatklägerin 5 infolge Freispruchs abzuweisen sei. Darüber hinaus sei die Forderung aber auch nicht rechtsgenügend belegt. Fotos mit handschriftlichen Preisangaben könnten

- 82 - keine Rechnungen ersetzen. Wenn dem so wäre, so würde Versicherungsbetrug Tür und Tor geöffnet (Urk. 257 S. 23). Diesen Ausführungen der Verteidigung ist sinngemäss zu entnehmen, dass sie sich in erster Linie gegen die Höhe der gestellten Zivilforderung aufgrund des gestohlenen Deliktsguts und des Sachscha- dens richtet ("Fotos mit handschriftlichen Preisangaben") und nicht etwa gegen die Schadenersatzpflicht des Berufungsklägers an sich, zumal dieser nicht – wie von der Verteidigung beantragt – freizusprechen ist.

2. Schadenersatzpflicht 2.1. Die Vorinstanz hat korrekte theoretische Erwägungen zur Schadenersatz- pflicht und zur adhäsionsweisen Geltendmachung im Strafverfahren gemacht (Urk. 243 S. 172 f.). Darauf wird verwiesen. 2.2. Dass sich der Anklagesachverhalt, u.a. betreffend Dossier 9, erstellen lässt, wurde bereits ausgeführt. Der Berufungskläger hat damit widerrechtlich und schuld- haft im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR der Geschädigten K._____ einen Schaden zugefügt. Die Privatklägerin 5 ist wirksam in die Rechte der Geschädigten, K._____, eingetreten (Urk. D9/14 S. 1; vgl. Art. 95c Abs. 2 VVG) und ist dementsprechend gegenüber dem Berufungskläger schadenersatzberechtigt. Dieser haftet gemäss Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch mit den vier Mitbeschuldigten.

3. Höhe des Schadenersatzes 3.1. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Die Privatklägerin 5 hat einen Schadenersatzanspruch in der Höhe von Fr. 14'516.15 eingeklagt (Urk. D9/14 S. 1). Sie macht gemäss eingereichten Beilagen einen Schaden in der Höhe von insgesamt Fr. 4'062.95 infolge Beschädi- gung der Balkontüre und von insgesamt Fr. 10'653.20 wegen abhanden gekomme- ner Gegenstände geltend (Urk. D9/14). Der Berufungskläger bestreitet den Betrag vollumfänglich (Urk. 257 S. 22 f.). Vor Vorinstanz liess er ausführen, dass der geltend gemachte Schadensbetrag dreimal so hoch sei, wie die Summe der beige- legten Rechnungen. Ebenso seien angebliche Fotos mit handschriftlichen Franken- beträgen und eine Schätzung des Goldschmiedes zur Wertangabe eingereicht

- 83 - worden, wodurch die Forderung nicht genügend belegt und somit illiquid sei (Urk. 167). Diese Ausführungen liess er, wie oben wiedergegeben, anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholen (Urk. 257 S. 22 f.). Die Privatklägerin 5 liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. 3.2. Die Höhe des Schadens für die Beschädigung des Fensters von Fr. 4'062.95 lässt sich ohne Weiteres den von der Privatklägerin 5 eingereichten Beilagen entnehmen (Urk. D9/14). 3.3. Mit der Vorinstanz deckt sich die im Polizeirapport vom 26. Oktober 2022 (Urk. D9/1 S. 4) enthaltene Liste von Deliktsgut mit derjenigen, welche die Privat- klägerin 5 mit ihrer Eingabe vom 20. Juli 2023 (Urk. D9/14) einreichte (Urk. 243 S. 180). Geltend gemacht wird der Verlust eines Laptops mit Zubehör im Wert von Fr. 1'023.40, von Goldschmuck (Anhänger Gelbgold, Venezianercollier, Omega-/ Milanaise-Collier) im Wert von Fr. 8'480.–, einer Herrenarmbanduhr der Marke Ca- ran d'Ache im Wert von Fr. 850.–, eines Goldkreuzleins ohne jegliche Wertanga- ben, von Modeschmuck im Wert von Fr. 50.–, von Modeschmuck als Unikat im Wert von Fr. 100.– sowie zweier Parfümflaschen der Marke "Lancome" im Wert von Fr. 114.80 und einer Parfümflasche der Marke "Michael Kors" im Wert von Fr. 35.–. Insgesamt ergibt sich ein Gesamtwert der abhanden gekommenen Gegenstände von Fr. 10'653.20. 3.4. Die Privatklägerin behauptet und belegt damit einen Schaden von insgesamt Fr. 14'716.15 (Fr. 4'062.95 und Fr. 10'653.20). Die Bestreitungen des Berufungs- klägers erfolgen völlig unsubstantiiert. Auch wenn ein Foto eines gestohlenen Schmuckstücks mit einer Preisangabe kein unwiderlegbares Beweismittel für dessen Wert ist, so vermag die blosse pauschale Bestreitung des Berufungs- klägers, dass "Fotos mit handschriftlichen Preisangaben (…) keine Rechnungen ersetzen [können]" (vgl. Urk. 257) die von der Privatklägerin 5 substantiiert behaup- tete Forderung nicht massgeblich in Abrede zu stellen. Darüber hinaus scheinen die Preisangaben auch nicht offensichtlich überhöht und nachvollziehbar. Der Privatklägerin 5 ist daher der eingeklagte Betrag von Fr. 14'516.15 – bei einem bewiesenen Schaden von Fr. 14'716.15 – zuzusprechen, wobei die fünf Mitbeschuldigten solidarisch haften.

- 84 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffern 41 und 42) ist, wie bereits erwähnt, in Rechtskraft erwachsen. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 43 und 44) ist bei diesem Verfahrensausgang zu bestätigen. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die Einstellungen und Freisprüche im Verhält- nis zu den Schuldsprüchen nicht merklich ins Gewicht fallen. Daran ändert auch die mit vorliegendem Urteil ergehende Einstellung betreffend die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung in Bezug auf Dossier 2 nichts. Die Aufteilung der Entscheidgebühr unter den Beschuldigten und die Anordnung einer solidarischen Haftung gemäss Art. 418 Abs. 2 StPO wurde als solche zu Recht nicht beanstandet.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist angesichts der Bedeu- tung sowie der Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwands des Gerichts auf Fr. 5'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1, § 14 und § 2 GebV OG).

3. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 11'970.80 (inkl. MwSt. und Auslagen) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 254 und Urk. 259). Darin bereits enthalten sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung sowie Nachbesprechung. Angesichts der von ihm eher knapp bemessenen Dauer der Berufungsverhandlung, rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 12'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschä- digen.

4. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger unter- liegt mit seinen Anträgen weitgehend. Im Schuldpunkt ist sein Obsiegen marginal (Einstellung auch betreffend die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Sach- beschädigung in Bezug auf Dossier 2). Im Strafpunkt wird die Strafe leicht reduziert (von 40 auf 36 Monaten Freiheitsstrafe), wobei aber der teilbedingte Vollzug

- 85 - gewährt wird. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 2/3 dem Berufungskläger aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 2/3 einstweilen und im verbleibenden Umfang von 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht des Berufungsklägers ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorzubehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abtei- lung, vom 3. Oktober 2024 (unter Berücksichtigung der Berichtigung vom

16. Oktober 2024) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-16. [Betrifft andere Beschuldigte]

17. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ betreffend die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung in Bezug auf Dossier 11 wird eingestellt.

18. […]

19. Von den folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen:  mehrfache Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB,  mehrfache Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechts- widrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Abs. 3 Bst. a AIG. 20.-21. […] 22.-29. [Betrifft andere Beschuldigte] 30.-31. […]

32. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. August 2023 beschlagnahmte und bei der Asservaten-Triage lagernde Quittung Louis Vuitton, Asservat Nr. A016'746'853, wird dem Beschuldigten C._____ freigegeben.

- 86 - Dem Beschuldigten C._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und ei- nes amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, beim Zentralen As- servatenlager, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, abzuholen. Verlangt der Beschul- digte C._____ den Gegenstand nicht bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils heraus, wird er eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

33. Die ursprünglich als Beweismittel beschlagnahmte Barschaft im Betrag von Fr. 142.50 [ZKB, Einzahlung Kaut. 22/35122 (EUR 150.–); Beleg Nr. 447261003] sowie die auf den Beschuldigten C._____ einbezahlte Barkaution im Betrag von Fr. 6.65 [Beleg Nr. 447261002] werden dem Beschuldigten C._____ ausbezahlt.

34. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. August 2023 beschlagnahmte und bei der Asservaten-Triage lagernde Sonnenbrille, Ray Ban, in rosarotem Etui H&M, Asservat Nr. A016'741'278, wird der Beschuldigten E._____ freigegeben. Es wird ihr eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und ei- nes amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, beim Zentralen As- servatenlager, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, abzuholen. Verlangt die Beschul- digte E._____ den Gegenstand nicht bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils heraus, wird er eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

35. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

25. August 2023 beschlagnahmten und bei der Asservaten-Triage lagernden Ge- genstände werden im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert, verbunden mit dem Hinweis, dass allfällige Ansprüche daran umgehend bei der Lagerbehörde anzu- melden sind:  Lacoste Schnürsenkel-Set in weisser Schachtel, Asservat Nr. A016'741'256  Diverser Modeschmuck in durchsichtigem Knittersack, Asservat Nr. A016'745'930  Schuhe Nike, schwarz, Asservat Nr. A016'741'427  Schuhe New Balance, schwarz/weiss, Asservat Nr. A016'746'091  Schuhe Nike 4.0 Flykint, Asservat Nr. A016'746'115  Schuhe Columbia, schwarz/grau, Asservat Nr. A016'746'148  Handtasche Louis Vuitton, schwarz, Asservat Nr. A016'589'563  Schmuckanhänger, silber mit blauem Stein, Asservat Nr. A016'746'682  Kette aus Steinen, schwarz, Asservat Nr. A016'746'693

- 87 -  Apple Ear-Phone Bluetooth, weiss, Asservat Nr. A016'746'762  Goldkette, Asservat Nr. A016'746'922  Kinderbuch «Ein Fall für dich und das Tigerteam», Asservat Nr. A016'747'107  Kopfhörer Samsung SM-R175, Asservat Nr. A016'747'118  Fernglas Swarovski, Asservat Nr. A016'747'152. Erhebt innert fünf Jahren seit der Publikation niemand Anspruch auf die ausge- schriebenen Gegenstände, werden diese zugunsten der Staatskasse verwertet. Können die betreffenden Gegenstände nicht verwertet werden, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

36. Sämtliche Spuren und Spurenträger werden vernichtet. 37.-40. [Betrifft andere Beschuldigte]

41. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 34'192.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Davon wurden bereits Fr. 16'417.25 (Fr. 14'774.80 an Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ + Fr. 1'642.45 an Rechtsanwältin MLaw X2._____ [vormalige amtli- che Verteidigerin], je inkl. Mehrwertsteuer) akonto von der Staatsanwaltschaft Lim- mattal / Albis ausbezahlt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, den noch of- fenen Betrag von Fr. 17'775.25 (inkl. Mehrwertsteuer) auszuzahlen.

42. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 32'000.00; die weiteren Kosten betragen: [betrifft andere Beschuldigte] Beschuldigter A._____: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'400.00 Telefonkontrolle Fr. 32'550.05 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X1._____) Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung (RAin Fr. 1'642.45 X2._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 43.-44. […]

45. Die Privatklägerin 1, F._____ AG, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

46. Die Privatklägerin 2, G._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Ihr Genugtuungsbegehren wird abgewiesen.

- 88 -

47. Die Privatklägerin 3, H._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Ihr Genugtuungsbegehren wird abgewiesen.

48. Die Privatklägerin 4, I._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

49. […] Im Mehrumfang bzw. mit ihrem Schadenersatzbegehren betreffend Dossier 7 (Versicherungsnehmer L._____) wird sie [die Privatklägerin 5] auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

50. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 6, L._____, wird nicht eingetre- ten.

51. Der Privatkläger 7, M._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Sein Genugtuungsbegehren wird abgewiesen.

52. [Mitteilung]

53. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Auszug an die Privatkläger 1, 2, 3, 4, 6 und 7. Es wird erkannt:

1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ wird überdies einge- stellt betreffend die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschä- digung in Bezug auf Dossier 2.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139  Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB; der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB  und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 47 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

- 89 -

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, ab- züglich 47 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

7. B._____, C._____, D._____, E._____ und der Beschuldigte A._____ werden in solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin 5 (J._____) Schaden- ersatz im Umfang von Fr. 14'516.15 zu bezahlen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 43 und 44) wird, soweit sie den Beschuldigten A._____ betrifft, bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden im Umfang von 2/3 einstweilen und im Umfang von 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.

- 90 -

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Privatklägerin 5  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Privatklägerin 5 (falls verlangt)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 91 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Mai 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier MLaw R. Tettamanti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.