Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, die Privatklägerin zunächst zum – schliesslich dann nicht vollzogenen – Oralverkehr genötigt und alsdann vergewaltigt zu haben, indem er seinen Penis nicht nur – was die Privat- klägerin zugelassen habe – am Gesäss der Privatklägerin gerieben, sondern diesen gegen ihren Willen in ihre Scheide eingeführt habe. Für den detaillierten Vorwurf kann auf die Anklageschrift verwiesen werden (Urk. 14/20). 1.2. Der Beschuldigte verweigerte sowohl in der Strafuntersuchung als auch vor beiden gerichtlichen Instanzen die Aussage zur Sache (Urk. 4/1-3; Prot. I S. 53 ff.; Urk. 94 S. 1 ff.). Die Verteidigung bringt vor, die Aussagen der Privatklägerin seien unglaubhaft. Der Umstand, dass die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme in Bezug auf die sexuellen Handlungen anlässlich des ersten Treffens bewusst falsch ausgesagt habe, erschüttere ihre Glaubwürdigkeit tief (Urk. 55 S. 17 ff.; Urk. 96 S. 14). Sodann habe sie zu den Wirkungen des Joints sowie zu ihrem Alkohol- konsum im Tatzeitraum widersprüchlich ausgesagt. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Privatklägerin Erlebtes korrekt wahrgenommen und habe wiedergeben können, weshalb auch in Frage stehe, ob der Geschlechtsverkehr tat- sächlich stattgefunden oder sie sich das unter dem Einfluss von THC und Alkohol nur eingebildet habe (Urk. 55 S. 21 ff., 30 f.; Urk. 96 S. 17). Aufgrund ihrer Aus- sagen sei sodann unklar, ob sie sich betreffend Oralverkehr wie auch betreffend Geschlechtsverkehr für den Beschuldigten erkennbar ablehnend verhalten und/ oder geäussert habe (Urk. 55 S. 24 f., 28 f., 34). Vielmehr habe der Beschuldigte aufgrund des Umstands, dass es bereits beim ersten Treffen zu einvernehmlichem Oralverkehr gekommen sei, davon ausgehen dürfen, dass die Privatklägerin
- 12 - gegenüber sexuellen Handlungen mit ihm nicht abgeneigt gewesen sei. Komme hinzu, dass die Privatklägerin sich immer wieder unwahrer Ausreden bedient habe, um den Beschuldigten nicht oral befriedigen zu müssen. Sie habe somit gerade nicht explizit gesagt, dass sie eine Handlung nicht wolle, weshalb dies für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen sei. Sie habe ihn denn auch immer wieder geküsst. Ein ambivalentes Verhalten könne auch spielerisch aufgefasst werden (Urk. 55 S. 24 f., 28 f., 34). Des Weiteren sei die Darstellung der Privatklägerin in Bezug auf den Versuch, den Oralverkehr zu erzwingen, betreffend die geschilder- ten Positionsänderungen des Beschuldigten unlogisch und betreffend die Position der Hände der Beteiligten in sich nicht stimmig (Urk. 55 S. 26 f.). Inkonstant würden sich denn auch ihre Schilderungen dazu erweisen, ob und wann der Beschuldigte gesagt haben soll: "ah du willst, dass ich dich vergewaltigte, stehst du auf so etwas" (Urk. 55 S. 29). Überdies habe der Beschuldigte in der von der Privatklägerin beschriebenen Position gar nicht mit seinem Penis in sie eindringen können, da sie ihr Becken hätte aktiv kippen müssen (Urk. 55 S. 30 f.). Des Weiteren stünden ihre über iMessage verschickten Nachrichten, insbesondere auch nach dem Vorfall, im Widerspruch zu den gemachten Vorwürfen (Urk. 55 S. 39 ff. Urk. 96 S. 20 f.). Eben- falls könne nicht nachvollzogen werden, dass sie nach so einem Vorfall weiterhin auf der "D._____-App" aktiv gewesen sei (Urk. 55 S. 43 f.; Urk. 96 S. 17 f.). Schliesslich bringt die Verteidigung zum Motiv der Privatklägerin vor, dieses könne in der Suche nach Aufmerksamkeit als angebliches Opfer, in der Enttäuschung darüber, dass der Beschuldigte keine Liebesbeziehung habe aufbauen wollen, und/oder in dem vergeblichen Versuch, (mehr) Schmerzensgeld zu verlangen, erblickt werden (Urk. 55 S. 45 ff.; Urk. 96 S. 22). Im Berufungsverfahren kritisiert die Verteidigung sodann das methodische Vor- gehen der Vorinstanz bei ihrer Aussagenanalyse; namentlich sei die Glaubhaftig- keitsprüfung nicht auf der Basis der höchstrichterlich geforderten Nullhypothese vorgenommen worden (Urk. 96 S. 13). 1.3. Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltserstellung und richterlichen Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der
- 13 - Kritik der Verteidigung ist die Vorinstanz durchaus im Sinne der bundesgericht- lichen Vorgaben vorgegangen, auch wenn sie nicht genau die von der Verteidigung geforderte Terminologie verwendet hat. Die Vorinstanz hält die zur Erstellung des Sachverhalts vorhandenen Beweismittel fest (Urk. 68 S. 9): Es sind dies die Aussagen der Privatklägerin (anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
12. Dezember 2022, Urk. 5/1; anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 7. Mai 2024, Urk. 5/3, samt Videoaufnahme, Beilage in Urk. 5; und im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Prot. I S. 10 ff.) sowie der iMessage-Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vom
31. Oktober 2022 bis 24. Dezember 2022 (Urk. 6/13).
2. Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Privatklägerin im Urteil auf mehreren Seiten ausführlich wiedergegeben (Urk. 68 E. II.3.1.1-3.1.3) und diese im Anschluss sorgfältig und überzeugend gewürdigt (Urk. 68 E. II.3.1.4-3.1.5). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind rekapitulierender und teilweise ergänzender Natur. 2.1. Glaubwürdigkeit und Motivlage der Privatklägerin 2.1.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit und Motivlage der Privatklägerin erweisen sich als zutreffend (Urk. 68 E. II.3.1.4). Insbesondere hat sich die Vorinstanz auch mit den Umständen der Anzeigeerstattung der Privatklä- gerin und des weiteren Kontakts mit dem Beschuldigten (vgl. Urk. 5/1 S. 4 ff.; Urk. 5/3 S. 13 ff.; Prot. I S. 30 ff.) auseinandergesetzt und zu Recht gefolgert, die Ausführungen der Privatklägerin hierzu seien nachvollziehbar (vgl. auch Urk. 68 S. 31 f.). Entgegen der Verteidigung lässt ihr Verhalten unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere wie es zur Anzeigeerstattung gekommen ist, kein sachfremdes Anzeigemotiv erkennen, welches die Glaubwürdigkeit der Privat- klägerin per se in Frage stellen würde (vgl. Prot. I S. 30: "Ich bin nicht direkt zur Polizei gegangen, weil ich dumm bin und alles auf mich nehme. Ich dachte, ich sei selber schuld. Ich habe gar nicht so weit gedacht, dass man das anzeigen konnte. Ich habe es meiner älteren Schwester erzählt. Meine Mutter hat mich weinen
- 14 - sehen, als ich es meiner älteren Schwester erzählt habe. Sie hat gefragt, was los sei. Meine Schwester hat es meiner Mutter gesagt. Sie hat direkt bei der Polizei angerufen und einen Termin für eine Befragung vereinbart."). 2.1.2. Es ist offensichtlich, dass die Privatklägerin auch finanzielle Interessen verfolgte und verfolgt. Zu den eingeklagten Schadenersatz- und Genugtuungsan- sprüchen kamen finanzielle Forderungen hinzu, welche die Privatklägerin bereits vor bzw. nach der eingeklagten Tat gegenüber dem Beschuldigten erhoben hatte. Die Parteien hatten sich – das ist unbestritten – über eine sog. "Sugar-Dating-App" ("D._____") kennengelernt, die gerade darauf angelegt war, dass ältere wohlha- bende Männer jüngere Frauen finanziell "unterstützen" oder "sponsern", um dafür Zeit mit diesen verbringen zu können (vgl. die von der Verteidigung eingereichte Beschreibung auf der Website der App, Urk. 23 S. 2), und der Beschuldigte hat der Privatklägerin ausweislich der im Recht liegenden Chatnachrichten von Anfang an solche finanziellen Leistungen angeboten und erbracht (Urk. 6/13; vgl. zudem die Auflistung der erfolgten Zahlungen in Urk. 6/5). Wenn die Privatklägerin dem Be- schuldigten am Tag nach dem hier zu beurteilenden Vorfall mitteilte, es gehe ihr wegen des gestrigen Vorfalls nicht gut und der Beschuldigte könne ihr "helfen", indem er ihr "schmerzgeld" zahle, sodass die Privatklägerin etwas unternehmen könne, "um wieder glücklicher zu sein", so forderte sie damit einerseits Genugtuung für erlittenes Leid, andererseits ist diese Forderung aber gerade auch vor dem Hin- tergrund des (vermeintlichen) "Zweckbündnisses" zu verstehen, das die Privatklä- gerin mit dem Beschuldigten eingegangen war. Geldforderungen ihrerseits waren in der Beziehung mit dem Beschuldigten nichts Aussergewöhnliches. Der Beschul- digte zahlte der Privatklägerin daraufhin am 20. November 2022 Fr. 250.– per Twint (Urk. 6/5 S. 3). Am 25. November 2022 forderte die Privatklägerin erneut Geld, um mit ihrer Schwester oder Freundinnen "shoppen" gehen zu können. Er könne ihr so viel zahlen, wie er wolle, vielleicht so Fr. 550.– (Urk. 6/13 S. 19). Daraufhin zahlte der Beschuldigte der Privatklägerin Fr. 300.– per Twint (Urk. 6/5 S. 3), beklagte sich aber darüber, dass die Privatklägerin nur wenig Zeit für ihn habe, während diese erwiderte, dass sie Angst habe vor einem weiteren Treffen, was sie für verständlich
- 15 - halte (Urk. 6/13 S. 20 f.). Am 4. Dezember 2022 bat die Privatklägerin um eine weitere Zahlung, damit sie mit ihren Freunden im McDonald essen könne, worauf- hin der Beschuldigte nicht reagierte (Urk. 6/13 S. 22; Urk. 6/5 S. 3). Am 10. Dezem- ber 2022 fragte der Beschuldigte die Privatklägerin, ob sie kein Interesse mehr habe und keinen Kontakt mehr wünsche. Am 11. Dezember 2022, 00:50 Uhr, ant- wortete die Privatklägerin, dass sie nur Kontakt wolle, wenn sie keinen Sex mehr haben müsse (Urk. 6/13 S. 22). Der Beschuldigte antwortete: "Also viel Spass wünsche ich dir"; "Ich lösche dein nr". Am 11. Dezember 2022, 00:53 Uhr, erwiderte die Privatklägerin alsdann: "ok ich werde dich anzeigen" (Urk. 6/13 S. 22). Entgegen dem Beschuldigten (Urk. 6/13 S. 22 f.) stellt dies mitnichten ein Er- pressungsversuch dar, was sich nur schon aus dem zeitlichen Ablauf ergibt. Die Geldforderung für ein Essen im McDonald erfolgte am 4. Dezember 2022. Als der Beschuldigte in der Folge nicht reagierte, fasste die Privatklägerin nicht nach. Erst auf Nachfrage des Beschuldigten hin meinte sie, sie wolle keinen weiteren Kontakt, wenn sie weiterhin Sex haben müsse, woraufhin der Beschuldigte den Kontaktab- bruch in Aussicht stellte, also der Privatklägerin klarmachte, dass für ihn Kontakt ohne Sex nicht in Frage komme. Erst dann eröffnete die Privatklägerin dem Beschuldigten, dass sie Anzeige erstatten werde. Eine Bedingung stellte sie nicht, insbesondere gab sie ihm nicht zu verstehen, dass sie im Falle einer Geldzahlung von einer Anzeige absehen würde. Ein finanzieller Konnex zur Anzeige fehlt bei genauer Betrachtung gänzlich. Glaubhaft und nachvollziehbar erscheint vielmehr die Erklärung der Privatklägerin vor Vorinstanz, die Nachricht des Beschuldigten, dass er ohne Sex keinen Kontakt wolle, habe sie "billig fühlen lassen" und ihr das Gefühl gegeben, keinen Wert zu haben. Sie habe das nicht als Drohung gemeint, auch wenn sie den Beschuldigten natürlich etwas habe provozieren bzw. schlecht fühlen lassen wollen (Prot. I. S. 31 f.). 2.1.3. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten aus finanziellen Motiven, aus Rache oder aus anderen Gründen zu Unrecht hätte anzeigen und belasten sollen, kann aus den dargelegten Anzeigeumständen nicht abgeleitet werden. Daran ändert nichts, dass sich die Aussage der Privatklägerin vor Vorinstanz, ihre Mutter hätte im Zeitpunkt, als sie dem Beschuldigten eine Anzeigeerstattung in Aussicht
- 16 - gestellt habe (11. Dezember 2022, 00:53 Uhr), ohnehin bereits bei der Polizei angerufen gehabt (Prot. I S. 32), als unzutreffend erweist (vgl. Urk. 5/1 S. 4; danach erfolgte der Anruf bei der Polizei und die Terminvereinbarung durch die Mutter der Privatklägerin offenbar erst am Morgen des 12. Dezember 2022). 2.1.4. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Glaubwürdigkeit hat die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben, dass dieser im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen ohnehin keine zentrale Bedeutung mehr zukommt und vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen massgebend ist (Urk. 68 S. 9). Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 147 IV 534, E. 2.3.3). In diesem Sinne legte die Vorinstanz den Fokus zutreffend auf die Aussagenanalyse. 2.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2.2.1. Auf die einlässliche und überzeugende Aussagenanalyse der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Sinne einer Rekapitulation bzw. teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 2.2.2. Auf der Videoaufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin ist ihre Mimik und Gestik während der Befragung ersichtlich (vgl. Beilage in Urk. 5). Insgesamt wirken die Aussagen der Privatklägerin mit Blick auf die audiovisuelle Aufzeichnung spontan und authentisch; insbesondere sind sie auch weder eingeübt oder berechnend. Sie schilderte die Geschehnisse teilweise schambesetzt, teilweise naiv und unbeholfen sowie mit einer gewissen Unsicher- heit, was ihren Aussagen Authentizität verleiht. Hinweise auf Übertreibungen oder ein bewusstes Bemühen, sich als schuldloses Opfer darzustellen, ergeben sich hingegen nicht. 2.2.3. Bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin sind ihr damaliges Alter sowie der Zeitablauf zwischen den vorgeworfenen Handlungen und den einzelnen Einvernahmen zu berücksichtigen. Erinnerungsverluste bezüglich Begleitumstän- den und eine gewisse Inkonstanz sind daher ohne Weiters nachvollziehbar und zu erwarten. Dabei hat die Vorinstanz zutreffend betont, dass sich im Gesamten kaum
- 17 - Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin finden liessen, was angesichts der langen Dauer zwischen den Einvernahmen bemerkenswert sei (Urk. 68 S. 24). Mit der Vorinstanz ist auch die Abnahmetendenz des Gebrauchs der direkten Rede durch die Privatklägerin (anlässlich der polizeilichen Einvernahme hat sie des Öfteren in direkter Rede gesprochen, in den späteren Einvernahmen weniger bis kaum mehr; Urk. 5/1 S. 5, 16 f.; Prot. I S. 23 f.) auf den Zeitablauf von fast einein- halb Jahren bis zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und von fast zweieinhalb Jahren bis zur Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzuführen. Die Privatklägerin konnte sich erwartungsgemäss im Allgemeinen immer weniger genau an die geführten Konversationen erinnern, je länger sie zu- rücklagen. 2.2.4. Entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S 36 ff.) liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Privatklägerin vor, die sie in ihrer Wahrnehmung und Fähigkeit, Erlebtes wiederzugeben, einschränken würde. 2.2.5. Die Vorinstanz erwägt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zutreffend, die Privatklägerin habe den vorliegend in Frage stehenden Vorfall über sämtliche Einvernahmen hinweg sehr anschaulich und konstant geschildert. So habe sie insbesondere bei der Polizei wie auch bei der Staatsanwaltschaft in sich stimmige, detaillierte und bildhafte Aussagen zum Kerngeschehen gemacht und die Geschehnisse auch vom Ablauf her weitgehend deckungsgleich geschildert. Sie habe widerspruchsfrei wiedergegeben, dass sie als Vorwand, um den Beschuldig- ten nicht mehr küssen und nicht oral befriedigen zu müssen, gesagt habe, sie sei durstig. Sie habe immer wieder einen Schluck Wasser getrunken und darauf hin- gewiesen, dass sie nach Hause müsse (Urk. 68 S. 22; vgl. auch Urk. 5/1 S. 5; Urk. 5/3 S. 6; Prot. I S. 21 f.). Auch die darauf folgenden Schilderungen zum Versuch, sie zum Oralverkehr zu zwingen, habe sie in den drei Befragungen beinahe identisch beschrieben, insbesondere wie der Beschuldigte dreimal die Position gewechselt und zuletzt ein Bein auf dem Sofa oder der Sofalehne platziert habe (Urk. 68 S. 22; vgl. auch Urk. 5/1 S. 5, 16; Urk. 5/3 S. 5 ff.; Prot. I S. 22, 34 ff.). Hinsichtlich des weiteren Verlaufs habe sie sodann konstant zu Protokoll gege- ben, dass sie beide gestanden seien, wobei der Beschuldigte sich räumlich hinter
- 18 - ihr befunden und sie dann mit seinem Glied an ihrem Gesäss gestreichelt habe, bevor er vaginal in sie eingedrungen sei (Urk. 68 S. 22 f.; vgl. auch Urk. 5/1 S. 5, 17; Urk. 5/3 S. 5; Prot. I S. 24, 26). Ergänzend ist hier anzumerken, dass die Privatklägerin auch deutlich und durchs Band zum Ausdruck brachte, dass die vaginale Penetration für sie völlig unerwartet kam, sie das nicht gewollt und ihm auch vorher klar kommuniziert habe, sowie dass sie nicht gewusst habe, wie sie in diesem Moment reagieren soll (Urk. 5/1 S. 5, 17; Urk. 5/3 S. 5 ff.; Prot. I S. 24, 26 f., 36 f.). Um der Situation zu entkommen, habe sie auf ihr Handy getippt und darauf hingewiesen, dass es schon spät sei und sie nach Hause müsse (Urk. 5/1 S. 17 f.; Urk. 5/3 S. 5, 8; Prot. I S. 24 f.). 2.2.6. Soweit sich in den Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf ihren Alkohol- und Marihuana-Konsum kleinere Differenzen finden lassen (Urk. 5/1 S. 15; Urk. 5/3 S. 4 f.), erscheinen diese mit der Vorinstanz angesichts der zwischen den beiden Einvernahmen verstrichenen Zeit nachvollziehbar (Urk. 68 S. 27). Sie betreffen sodann nicht das eigentliche Kerngeschehen. Die Vorinstanz hat ferner zu Recht ausgeführt, dass – entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S. 21 ff.; Urk. 96 S. 17) – allein gestützt auf den Konsum von Cannabis und möglicherweise Alkohol nicht von einer verzerrten Perzeption auszugehen sei, und dass im Übrigen in den Aussagen der Privatklägerin keinerlei Hinweise bestünden, dass ihre Wahrnehmung zum Zeit- punkt der Tat getrübt gewesen wäre (Urk. 68 S. 27). 2.2.7. Dass die Privatklägerin die Frage, wie oft der Beschuldigte in sie eingedrun- gen sei, anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme mit "Nicht oft. Vielleicht fünf Mal oder sechs Mal" beantwortete (Urk. 5/1 S. 17), und anlässlich der vorin- stanzlichen Hauptverhandlung zur Frage der Dauer des Geschlechtsverkehrs aus- führte, "er ist einfach ein paar Mal eingedrungen. Ich konnte die Situation schnell beenden. Von aussen betrachtet schnell, für mich aber nicht", und erst auf explizite Nachfrage, was mit "paar Mal" numerisch gemeint sei, antwortete "Vielleicht acht Mal", stellt – entgegen der Verteidigung (Urk. 96 S. 16) – höchstens auf den ersten Blick eine leichte Inkonsistenz dar. Es handelte sich hier von Anfang an um eine Schätzung, zumal die Privatklägerin die Anzahl der Penetrationsbewegungen nicht gezählt haben wird, und die Schätzungen lagen nahe beisammen. Dem Aussage-
- 19 - verhalten der Privatklägerin ist zudem zu entnehmen, dass sie nur zögerlich nume- rische Angaben machte und damit ihre Unsicherheit auch zum Ausdruck brachte. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und insbesondere der Zeitspanne zwischen den beiden Einvernahmen erscheint der Umstand, dass sie die Anzahl nicht exakt gleich wiedergab, ohne Weiteres verständlich. Es ist nicht als Aggravie- rung zu verstehen. 2.2.8. Die Vorinstanz führt weiter zutreffend aus, die Darstellung der Privatklägerin wirke authentisch und dadurch lebensnah. Sie habe nicht nur ihre Gefühlslage beschrieben, sondern insbesondere anlässlich ihrer drei Einvernahmen zahlreiche Details erwähnt, was auf Selbsterlebtes hindeute. So habe sie in der polizeilichen Einvernahme und der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung im Zusammen- hang mit dem Versuch des Beschuldigten, sie zum Oralverkehr zu zwingen, geschildert, wie er ihre Hände mit einer Hand und mit der anderen ihren Kopf gehalten habe. Dabei erscheine auch glaubhaft, dass sie sich aus diesem naturge- mäss instabilen Griff habe befreien können (Urk. 68 S. 23; Urk. 5/1 S. 5, 16; Prot. I S. 35). Entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S. 26 f.; Urk. 96 S. 14 f.) erscheinen diese Schilderungen weder unlogisch noch unstimmig. Auch die Schilderung, wie sie unter Bezugnahme auf die Uhrzeitanzeige auf ihrem Mobiltelefon, welches auf dem Tisch gelegen habe, aus der Situation rauszukommen gedachte (Prot. I S. 24 f.; vgl. auch Urk. 5/3 S. 5, 8), erscheint glaubhaft und zeigt, wie sie das Büro immer noch vor Augen hatte und ihre Bewegungen genau wiedergeben konnte. Mit der Vorinstanz spricht dies für ein reales Erlebnis (Urk. 68 S. 23). Des Weiteren stellen die von der Privatklägerin anlässlich aller dreier Einvernahmen genannten Notlügen (dass sie bereits beim anfänglichen Küssen immer wieder gesagt habe, sie hätte Durst, und einen Schluck getrunken habe [vgl. Urk. 5/1 S. 5, 18; Urk. 5/3 S. 9; Prot. I S. 21], sowie dass sie beim späteren Geschlechtsverkehr wie erwähnt auf ihr Mobiltelefon getippt und dann gesagt habe, es sei schon spät, sie müsse gehen [vgl. Urk. 5/3 S. 5, 8; Prot. I S. 24 f.]) mit der Vorinstanz originelle Details dar, welche die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bekräftigen (Urk. 68 S. 23). Sie belegen auch die von der Privatklägerin selbst angesprochene Unsicherheit, sie sei "nicht so selbstbewusst" und sage schon nein, begründe das aber jeweils, damit sie "ein besseres Gefühl" habe (Urk. 5/3 S. 6). Ebenfalls originell und erlebnisbasiert
- 20 - erscheinen die Aussagen der Privatklägerin, sie habe dem Beschuldigten, bevor sie zum Berühren eingewilligt habe, gesagt: "du tust es aber echt nicht rein", und er habe gesagt, "ja er tut es nicht rein" (Urk. 5/1 S. 17; vgl. auch Prot. I S. 24), und sie habe dem Beschuldigten, als er mit seinem Penis in sie eingedrungen sei, gesagt, er habe ihr doch versprochen, dass er das nicht mache (Urk. 5/1 S. 5 " Ich sagte, dass er gesagt hat, dass er es nicht rein macht."; Urk. 5/1 S. 18: "Ich habe einfach gesagt, dass er gesagt hat, dass er es nicht rein macht."). 2.2.9. Die Vorinstanz erwägt zum Aussageverhalten der Privatklägerin korrekt, dass ihren Schilderungen keine Übertreibungen zu entnehmen sind. Unsicher- heiten hat sie zugegeben und etwa erklärt, sich nicht mehr erinnern zu können, wo der Beschuldigte sie vor dem Geschlechtsverkehr gestreichelt habe (Urk. 5/3 S. 7, Prot. I S. 22) oder ob sie ihm, als er in sie eingedrungen sei, gesagt habe, dass sie das nicht wolle (Urk. 5/3 S. 9). Mit der Vorinstanz ist auch festzustellen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastet hat. So gab die Privat- klägerin zum Versuch des Beschuldigten, sie zum Oralverkehr zu zwingen, an, er habe ihren Kopf "wie genommen und hingeführt" bzw. mit einem gewissen Druck ihren Kopf nach unten gedrückt, wobei es "nicht zu gewaltvoll" bzw. "nicht aggres- siv" gewesen sei (Urk. 5/3 S. 6 f., Prot. I S. 34). Dabei hätte sie zulasten des Beschuldigten beispielsweise ohne Weiteres einfach angeben können, dass er ihren Kopf mit massiver oder erheblicher Gewalt nach unten gedrückt habe, um ihrer Aussage vermeintlich mehr Gewicht zu verleihen. Auch hat sie in der ersten Einvernahme erklärt, der Beschuldigte habe ihr Dinge gesagt, wie zum Beispiel, dass er sie wolle, und dass er denke, dass sie vergewaltigt werden wolle (Urk. 5/1 S. 16). In der zweiten Einvernahme hat sie diesbezüglich ausgeführt, dass sie nicht mehr genau wisse, was er gesagt habe. Er habe sowas wie "du willst es doch" gesagt (Urk. 5/3 S. 6). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie dann bloss noch, dass sie nicht mehr wisse, ob er das gesagt habe; erfunden habe sie es jedenfalls nicht (Prot. I S. 23 f.). Dass sie die Frage nicht einfach bereitwillig bejahte und dem Beschuldigten unterstellte, dies gesagt zu haben, bezeugt mit der Vorinstanz, dass die Privatklägerin dazu steht, sich an allfällig belastende Momente nicht mehr erinnern zu können, und dass sie dies auch offenlegt (Urk. 68 S. 24 f., 28 f.). Ein solches Verhalten findet sich denn auch in weiteren Stellen in ihren
- 21 - Aussagen (vgl. z.B. Urk. 5/3 S. 9: "Ich glaube sogar, dass ich sagte, das sei kein Streicheln. Ich bin aber nicht mehr sicher, ob ich das wirklich sagte oder ob ich ihm das im Nachhinein schrieb." und "Ich weiss es eben nicht mehr. Ich glaube ich war einfach unter Schock. Eventuell habe ich gar nichts gesagt."; Prot. I S. 28 : "Das weiss ich nicht mehr. Wir haben ein paar Worte gewechselt. Aber was genau, weiss ich nicht mehr."; Prot. I S. 35: "Ich weiss nicht mehr genau, wohin. Es ist schlecht gegangen und ich konnte mich schnell befreien." und "Das kann ich nicht mehr richtig beurteilen."; Prot. I S. 36: "Ich weiss nicht, ob er das gesagt hat oder ich mir das nur einbilde, mich daran zu erinnern. Ich kann es nicht sagen. Aber warum sollte ich so etwas aussagen?"). Weiter führt die Vorinstanz zu Recht an, die Privatklägerin habe erklärt, dass sie zum "Streicheln" (auch in Form von Berühren/Reiben des Penis an ihrem nackten Gesäss) eingewilligt habe (vgl. Urk. 5/1 S. 17; Urk. 5/3 S. 5, 7 f.; Prot. I S. 24 f.), womit sie den Beschuldigten nicht vollständig belastet habe. Auch hier wäre es für die Privatklägerin, wenn sie den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen, ein Leichtes gewesen, bereits und auch dieses Reiben an ihrem nackten Gesäss als unfreiwillig darzustellen, zumal dies ihre Position an sich (vermeintlich) in einem günstigeren bzw. plausibleren Licht hätte erscheinen lassen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie erwägt, die Privatklägerin habe ihre eigene Rolle während des gesamten Vorfalls kritisch analysiert und über sich selber gesagt, sie sei in der Situation, als er ihr gesagt habe, er wolle sie lediglich streicheln, dann aber in sie eingedrungen sei, "sehr dumm" gewesen, da sie ihm geglaubt habe (Prot. I S. 24). Auch habe die Privatklägerin betont, dass die Realisation, was wirklich geschehen sei, erst später gekommen sei, und sie sich in diesem Moment gedacht habe, dass es viele Momente gegeben habe, in denen sie das hätte verhindern können (Prot. I S. 29). Diese Aussagen der Privatklägerin würden offenbaren, so erwägt die Vor- instanz zutreffend, dass sich die Privatklägerin auch Gedanken zu ihrem eigenen Verhalten gemacht und sie sich mit der Frage auseinandergesetzt habe, was sie hätte anders machen können. Damit wird deutlich, dass sie dem Beschuldigten nicht einfach die Schuld in die Schuhe schieben wollte, sondern dass sie sich differenziert mit der eigenen Position auseinandersetzte, was im Übrigen, wie die
- 22 - Vorinstanz richtig festhält, nicht untypisch ist für viele Opfer von Sexualdelikten (Urk. 68 S. 24). Die Vorinstanz führt weitere entlastende Aussagen der Privatklägerin an (Urk. 68 S. 26 f.): Die Bürotür sei offen gewesen, sie habe aber nicht versucht, wegzulaufen. Nebst dem, dass sie sich ein Uber oder Taxi gar nicht hätte leisten können, handle es sich beim Beschuldigten nicht gerade um einen Mann, der schwach aussehe. Damit wolle sie aber auch nicht sagen, dass sie geglaubt habe, dass er sie schla- gen wolle (Urk. 5/3 S. 11). Die Vorbringen der Verteidigung, die Privatklägerin würde sich diesbezüglich widersprechen, indem sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt habe, sie habe Angst gehabt, davonzurennen, bzw. davor, was der Beschuldigte mit ihr machen könne (Prot. I S. 57), überzeugen nicht. Die Vorinstanz merkt hierzu korrekt an, dass die Privatklägerin bereits bei der Staatsanwaltschaft aussagte, dass sie Angst gehabt habe, laut zu werden oder rauszulaufen, nach dem, was gerade mit dem Oralverkehr gewesen sei (vgl. Urk. 5/3 S. 7 f.). Ausserdem sei es durchaus vorstellbar, dass die Privatklägerin während der Situation im Büro verängstigt gewesen und gleichzeitig aber nicht davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte sie schlagen werde. So scheine es doch nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin nach den Versuchen des Beschuldigten, sie zum Oralverkehr zu zwingen, davor gefürchtet habe, was als nächstes kommen werde. So seien denn auch ihre Ausführungen im Zusammen- hang mit dem Streicheln zu verstehen: Sie habe ihn mit seinem Glied ihr Gesäss streicheln bzw. sich an ihr reiben lassen, in der Hoffnung, dass dies ausreichen würde, um seine sexuelle Lust zu befriedigen. So habe sie dieses Gewähren als eine Art Ausweg angesehen, um der Situation zu entkommen, eben um gerade zu verhindern, dass es zu etwas Schlimmerem kommen werde (Urk. 68 S. 26 f., vgl. Urk. 5/3 S. 7 f., Prot. S. 25, S. 36). 2.2.10. Das Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte hätte in der von der Privatklägerin beschriebenen Position gar nicht in sie eindringen können, da die Privatklägerin ihr Becken hätte kippen müssen (Urk. 55 S. 31), ist mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zurückzuweisen (Urk. 68 S. 28). Es erschliesst
- 23 - sich nicht, weshalb es dem Beschuldigten in dieser Position nicht möglich gewesen sein soll, eigenmächtig in die Privatklägerin einzudringen. 2.2.11. Auch auf den von der Verteidigung geltend gemachten Einwand, die Privat- klägerin hätte das (nicht erfolgte) Überstreifen eines Kondoms gar nicht sehen können, da sich der Beschuldigte hinter ihr befunden habe (Urk. 55 S. 35), ging die Vorinstanz ein und erwog zutreffend, dass aufgrund der Umstände – ein Unterbruch des Reibens des Penis am Gesäss der Privatklägerin hätte Letzterer zwangsläufig auffallen müssen – gar nicht möglich sei, dass der Beschuldigte vor dem Geschlechtsverkehr noch unbemerkt ein Kondom über seinen Penis gestreift haben könnte (Urk. 68 S. 23 f.). Kommt hinzu, dass der Beschuldige selbst
– welcher zu den Vorwürfen schweigt – das nie behauptet hat. 2.2.12. Die Verteidigung führt weiter ins Feld, die Privatklägerin habe ihre Schilde- rungen zum ersten Treffen nachträglich abgeschwächt bzw. ihren Vorwurf zurück- genommen (Urk. 55 S. 17 ff.; Urk. 96 S. 14). Dieser Einwand ist nicht völlig von der Hand zu weisen. In der Tat schilderte die Privatklägerin den anlässlich des ersten Treffens im Auto des Beschuldigten vollzogenen Oralverkehr in der polizeilichen Einvernahme nicht identisch wie in den beiden nachfolgenden Einvernahmen. In der polizeilichen Einvernahme gab sie an, der Beschuldigte habe sie "gezwungen", bei ihm "nach unten zu gehen". Sie sei da aber lockerer gewesen, weil sie Alkohol getrunken habe. Sie habe sich deshalb auch "nicht zu sehr gewehrt" und nur "so ein bisschen nein gesagt" (Urk. 5/1 S. 5). Sie habe ihm mehrmals gesagt, dass sie keinen Oralverkehr wolle, aber er habe nicht locker gelassen und wegen des Alkohols habe sie "so gute Stimmung" gehabt und habe "einfach nachgegeben". Sie habe nicht ja gesagt, aber auch "nicht mehr gekämpft" (Urk. 5/1 S. 7). Er habe ihren "Kopf runter gedrückt", sie habe ihm immer wieder gesagt, dass sie dies nicht wolle, aber er habe es nicht akzeptiert. Er habe schon fest gedrückt (Urk. 5/1 S. 9 f.), also dass er seinen Penis tiefer in ihren Mund stecken konnte (Urk. 5/1 S. 11). Sie habe versucht, sich mit ihren Händen abzustützen und ihren Kopf wieder hoch- zudrücken, was aber nicht funktioniert habe, weil sie betrunken gewesen sei (Urk. 5/1 S. 12). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme berichtete die Privat- klägerin alsdann von keinem Packen oder Drücken mehr. Er habe ihr zu verstehen
- 24 - gegeben, dass sie ihn oral befriedigen soll, und sie habe es einfach gemacht. Es sei kein "Zwingen" gewesen und sie werfe dem Beschuldigten beim ersten Treffen nichts vor (Urk. 5/3 S. 12). Auch vor Vorinstanz gab sie an, die sexuellen Handlun- gen beim ersten Treffen seien freiwillig gewesen (Prot. I S. 33). Entgegen der Verteidigung lässt sich aus dieser Diskrepanz in den Aussagen der Privatklägerin zum ersten Treffen indessen nichts für den hier zu beurteilenden zweiten Vorfall ableiten. Einerseits geht bereits aus den Schilderungen der Privat- klägerin in der polizeilichen Einvernahme – wenn auch nicht mit letzter Deutlich- keit – hervor, dass sie letztlich bereits damals zum Ausdruck bringen wollte, dass der Beschuldigte sie zwar erheblich zum Oralverkehr gedrängt hatte, nachdem sie solchen ursprünglich mehrfach abgelehnt hatte, dass sie dann aber nachgegeben und den Oralverkehr – obschon unter Einfluss des Drängens und des konsumierten Alkohols – freiwillig vollzogen hatte. Andererseits lässt sich der Umstand, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten ab der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hinsichtlich des ersten Treffens explizit nichts (mehr) vorwarf, mit der Vorinstanz nicht zuletzt damit erklären, dass sich die Privatklägerin – mittlerweile – kritisch mit ihrem eigenen Verhalten auseinandergesetzt hatte (Urk. 68 S. 26). Die Privat- klägerin war sich der Schwächen ihres eigenen Verhaltens beim ersten Treffen, namentlich des Alkoholkonsums und der möglicherweise nicht entschieden genug kommunizierten Ablehnung bzw. ihrer unzureichenden Standfestigkeit, nunmehr bewusst. Daraus lässt sich jedoch mitnichten ableiten, dass die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung gelogen hatte, und schon gar nicht, dass dies ihre Aussagen zum zweiten Treffen, die durchwegs glaubhaft sind, grundle- gend in Frage stellen würde. 2.2.13. Auch wenn die Verteidigung einen "weiteren kernrelevanten Widerspruch" in den Aussagen der Privatklägerin dahingehend sieht, als sie im Untersuchungs- verfahren zunächst von einem Bild bzw. Selfie gesprochen habe, welches sie kurz nach der vorgeworfenen Vergewaltigung von sich gemacht und versendet habe, demgegenüber aber anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von einem Video, ist ihr nicht zu folgen (Urk. 96 S. 15). Gerade die von der Verteidigung eben- falls zitierte Aussage der Privatklägerin in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung,
- 25 - sie habe das Video sogar noch, spricht offenkundig nicht dafür, "dass dieses Bild oder Video gar nicht existiert" (so die Verteidigung), sondern vielmehr dafür, dass es eben um ein Video gegangen ist und es dasselbe auch effektiv gibt. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, ist der zurückhaltend und teilweise auch unsicher auftretenden Privatklägerin schlicht nicht zuzutrauen, vor Gericht mit einem nicht existenten, überdies bereits in der Untersuchung (wenn auch als "Bild" bzw. "Selfie") angesprochenen Video zu "bluffen", im Wissen darum, dass ihr Mobiltele- fon herausverlangt und kontrolliert werden könnte. 2.2.14. Schliesslich kann auch hinsichtlich der fortdauernden Aktivität der Privat- klägerin auf der "D._____"-App auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 68 S. 28). Diese nicht ganz konsistenten Depositionen zu einem Ne- benschauplatz vermögen an den aufgezeigten glaubhaften Schilderungen in Bezug auf die eigentlichen sexuellen Handlungen nicht zu rütteln. 2.2.15. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin zu den eingeklagten sexuellen Handlungen glaubhaft erscheinen. Erinnerungslücken und Unsicherheiten erwähnte sie jeweils von sich aus. Insbesondere die Äusserun- gen der Privatklägerin, welche sie in ihren freien Erzählungen machte, sind als er- lebnisbasiert und lebensecht zu werten. Die von ihr geschilderten Gespräche, die Reaktionen sowie Verhaltensweisen, insbesondere auch während der sexuellen Handlungen, sind – gerade auch mit Blick auf das Alter der Privatklägerin und die gesamten Umstände – als detailreich und lebensnah zu bezeichnen. Das junge Alter und die damit verbundene Unsicherheit der Privatklägerin kommt exempla- risch zum Ausdruck, wenn sie zwar ihren Willen, keinen Oral- oder Geschlechts- verkehr vollziehen zu wollen, immer wieder bekundete, es dabei aber zumindest teilweise für notwendig empfand, diesen zu begründen, und sich dabei auch "Notlügen" bediente, oder wenn sie auf das unbeeindruckte und penetrante Drängen des Beschuldigten hin teilweise Intimitäten zuliess, die über ihre ursprüng- lich gesetzten Grenzen hinweggingen (Oralverkehr beim ersten Treffen; Reiben mit dem Penis des Beschuldigten an ihrem nackten Gesäss beim zweiten Treffen), nur um ihn nicht zu verärgern bzw. die Situation nicht unangenehm werden zu lassen. Insgesamt finden sich keine Lügensignale in den Aussagen der Privatklägerin und
- 26 - eine hinreichende Anzahl von Realitätskriterien, welche den Schluss zulassen, dass die Schilderungen auf real Erlebtem basieren. 2.3. iMessage-Chat zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten 2.3.1. Die Vorinstanz hat den für den Anklagesachverhalt relevanten iMessage- Chat zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin korrekt wiedergegeben und die richtigen Schlüsse daraus gezogen (Urk. 68 S. 29 ff.). Insbesondere ist den Chatnachrichten der Privatklägerin zu entnehmen, dass sie dem Beschuldigten bereits vor dem ersten Treffen klar signalisiert hat, dass für sie ein Treffen nur unter der Bedingung, dass kein Sex verlangt wird, in Frage komme (Urk. 6/13 S. 6), und dass sie ihm nach dem ersten Treffen mitgeteilt hat, dass sie sich gedrängt gefühlt habe und eigentlich nicht habe weitergehen wollen als küssen (Urk. 6/13 S. 10). Wenn so etwas noch einmal geschehe, habe sie Angst und fühle sich unsicher (Urk. 6/13 S. 10). 2.3.2. Sodann ist im Chatverlauf dokumentiert, dass sich der Beschuldigte noch in der Nacht nach dem zweiten Treffen zweimal entschuldigt hat (Urk. 6/13 S. 17 f.: "Es tut mir sehr leid" und "Sorry noch mal …", 20.11.2022, 03:16:29 und 03:49:41 [UTC+1]). Dies ist zumindest als Indiz dafür zu werten, dass etwas vorgefallen sein muss, was nicht der Abmachung entsprochen hatte, bzw. dass eine Grenze über- schritten wurde. Diese Nachricht lässt sich ohne Weiteres in die Schilderungen der Privatklägerin zum eingeklagten Vorfall integrieren und untermauert diese. Dasselbe gilt für die bereits erwähnte Nachricht der Privatklägerin am Folgetag, dass es ihr wegen des gestrigen Vorfalls nicht gut gehe und dass er ihr, falls er ihr helfen wolle, "schmerzgeld" geben könne (Urk. 6/13 S. 18). Wäre es zu keiner Grenzüberschreitung gekommen – und hätte der Beschuldigte der Privatklägerin keine "Schmerzen" bzw. kein Leid zugefügt –, so hätte diese Nachricht schlicht keinen Sinn ergeben und es wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte erstaunt oder irritiert reagiert hätte. Das tat er aber nicht, sondern versicherte ihr, dass er ihr immer helfe, und schickte ihr wie gefordert (Schmerzens-)Geld (Urk. 6/13 S. 18; Urk. 6/5 S. 3).
- 27 - 2.3.3. Auf die Nachricht des Beschuldigten, es tue ihm "sehr leid", antwortete die Privatklägerin: "nein sorry war meine schuld" (Urk. 6/13 S. 17; vgl. auch Prot. I S. 29). Dies steht nicht im Widerspruch zu den Depositionen der Privatklägerin. Ihre "Entschuldigung" erfolgte noch in der Tatnacht nur kurz nach dem Vorfall. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin immer noch unter dem auch von ihr genannten Schock stand. Zudem ist es nicht unüblich, dass Opfer von Sexualde- likten die Schuld zunächst einmal bei sich selbst suchen. Vorliegend kommt hinzu, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten gemäss ihren glaubhaften Aussagen zwar explizit sagte, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr, dann aber doch – letztlich freiwillig – dazu eingewilligt hat, dass er seinen Penis an ihrem nackten Gesäss reiben darf. Dass sich die noch unter Schock stehende Privatklägerin hier zunächst eine Mitschuld für den Vorfall gab, ist nachvollziehbar und lässt keineswegs an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zweifeln. 2.3.4. Auch die Nachrichten der Privatklägerin vom 25. November 2022, 17:54 Uhr (Urk. 6/13 S. 21: "also momentan hab ich bisschen angst treffen, ist glaub ich ver- ständlich. […]"), und vom 11. Dezember 2022, 00:50 Uhr (Urk. 6/13 S. 22: "wenn ich nicht mehr sex haben muss"), passen zu ihren Schilderungen. Für sich spricht sodann die folgende Konversation vom 13. Dezember 2022 (Urk. 6/13 S. 28): 2.3.5. Die im Recht liegende iMessage-Konversation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin untermauert die bereits für sich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin. Daran ändert nichts, dass bei der Privatklägerin im Mai 2023 offen- bar Zweifel aufkamen, ob sie an der Anzeige festhalten soll (vgl. Urk. 52/3). Die Privatklägerin hat diesbezüglich erklärt, sie habe Bedenken gehabt, weil der
- 28 - Beschuldigte "Frau und Kind" habe (Urk. 5/3 S. 15 f.). Auch dies erscheint durchaus nachvollziehbar. Die Bedenken kamen der Privatklägerin keineswegs deshalb, weil sie an der Wahrheit ihrer Depositionen zweifelte, sondern weil sie Mitgefühl mit dem Beschuldigten hatte. Dass sie dieses Mitgefühl alsdann überwand, weil sie das von ihr selbst erlittene Leid als schlimmer empfand, als die Konsequenzen die der Beschuldigte aufgrund des Strafverfahrens zu befürchten hatte (Urk. 5/3 S. 16), erscheint ebenfalls glaubhaft.
3. Fazit 3.1. Aufgrund der glaubhaften Depositionen der Privatklägerin und der bei den Akten liegenden Chatnachrichten verbleiben keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich Sachverhalt anklagegemäss abgespielt hat. 3.2. Zu präzisieren ist jedoch erstens, dass das in der Anklage erwähnte Küssen und das Reiben mit der Hand am Penis des Beschuldigten freiwillig erfolgte. Das- selbe gilt für das in der Anklage beschriebene spätere Streicheln des Gesässes der Privatklägerin bzw. Reiben mit dem Penis des Beschuldigten am nackten Gesäss der Privatklägerin. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin hierzu zwar durchaus gedrängt, und die Zustimmung der Privatklägerin erfolgte auch unter dem Eindruck des vorgängigen Packens des Kopfes und der Hände der Privatklägerin zwecks Erzwingens des Oralverkehrs sowie zur Vermeidung weitergehender sexueller Handlungen (vgl. Urk. 5/3 S. 7 f.). Dass die Zustimmung letztlich aber unfreiwillig erfolgt oder auf Zwang basiert haben soll, hat die Privatklägerin so nicht ausgesagt (vgl. etwa Urk. 5/1 S. 17: "Aber ich dachte, berühren ist nicht schlimm und habe ja gesagt."; Prot. I S. 25 f., 36 f.) und fände in der Anklage zudem keine Grundlage. 3.3. Zweitens ist festzuhalten, dass das "Packen" und "Drücken" des Kopfs der Privatklägerin und das "Packen" ihrer Hände zwecks Erzwingens des Oralverkehrs gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin mit leichtem bis mittlerem Druck erfolgte, wobei die Privatklägerin keinen starken Widerstand leisten musste, um dem Vorhaben des Beschuldigten zu entkommen (Urk. 5/3 S. 7: "So mittel. Also nicht leicht, aber auch nicht zu gewaltvoll. Aber schon mit einem Druck."; Prot. I S. 34 f.: "Es war nicht aggressiv, aber schon mit ein bisschen Druck." und auf die
- 29 - Frage, ob sie stark Widerstand habe leisten müssen: "Ich würde nicht sagen stark."). Der Beschuldigte unternahm in den angeklagten Positionen insgesamt drei Versuche, um den Oralverkehr zu erzwingen, wobei er jeweils schnell aufgab, als er merkte, dass es nicht funktionieren würde. Nach den Aussagen der Privatkläge- rin war es "kein hin und her", sondern es blieb bei diesen drei kurzen Versuchen (Urk. 5/3 S. 7; Prot. I S. 34 f.). III. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkungen 1.1. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 68 S. 32) gelangen
– nachdem sich das neue Recht nicht als milder erweist – die im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der (vollendeten) sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig gesprochen (Urk. 68 S. 33 ff.). 1.3. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei vollumfänglich freizuspre- chen und stellt sich – wie bereits vor Vorinstanz – auf den Standpunkt, der Ankla- gesachverhalt sei nicht erstellt (Urk. 72 S. 4). Im Rahmen der Eventualbegründung führt die Verteidigung aus, einerseits sei kein Nötigungsmittel erkennbar sowie die Privatklägerin sei nicht widerstandsunfähig gewesen, und andererseits sei für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen, dass die Privatklägerin mit den angeklag- ten sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, mithin liege kein Vorsatz vor (Urk. 55 S. 12 ff.). 1.4. Zu beurteilen sind zwei Übergriffe, nämlich erstens das versuchte Erzwingen des Oralverkehrs, indem der Beschuldigte in kurzen Abständen dreimal den Kopf der Privatklägerin packte und zu seinem Penis drückte bzw. die Hände der Privat- klägerin festhielt, sowie zweitens das Eindringen mit dem Penis in die Scheide der Privatklägerin gegen deren Willen.
- 30 -
2. Erster Übergriff (Erzwingen des Oralverkehrs) 2.1. Eine sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Art. 189 aStGB bezweckt – wie auch der Tatbestand der Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 aStGB – den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und Art. 190 aStGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdul- den oder vorzunehmen (BGE 148 IV 234, E. 3.3; 131 IV 167, E. 3; BGer, 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025, E. 1.3.3; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023, E. 3.3.2). 2.2. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 aStGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlä- gen und Würgen ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (BGE 148 IV 234, E. 3.3; BGer, 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025, E. 1.3.4; 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3.1; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023, E. 3.3.3). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Es muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Hand- lungen nicht einverstanden zu sein (BGer, 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025, E. 1.3.4; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023, E. 3.3.3; 6B_388/2021 vom
7. Juni 2023, E. 1.2.3; 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023, E. 1.1.3).
- 31 - 2.3. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Wider- stand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124, E. 3c; 118 IV 52, E. 2b; BGer, 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025, E. 1.3.4; 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023, E. 1.1.3; 6B_643/2021 vom 21. September 2021, E. 3.3.3; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021, E. 4.3.3). Die Aufgabe des Wider- stands kann insbesondere aufgrund der Ausweglosigkeit bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation erfolgen (BGE 147 IV 409, E. 5.5.3; BGer, 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025, E. 1.3.4; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023, E. 3.3.3). Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung bzw. Vergewalti- gung vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234, E. 3.3; 131 IV 107, E. 2.2; BGer, 6B_1050/2023 vom 21. Dezem- ber 2023, E. 3.3.5). Die Rechtsprechung hat namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügenden Wider- stand qualifiziert (BGer, 6B_803/2021 vom 22. März 2023, E. 7.1.1 mit Hinweis auf BGer, 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021, E. 2.3). 2.4. Die versuchte sexuelle Nötigung setzt das unmittelbare Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestands nach Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie die Erfüllung sämtlicher subjektiver Tatbestandsmerkmale voraus, ohne dass die Tat vollendet wird beziehungsweise der tatbestandsmässige Erfolg eintritt. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB macht sich nämlich strafbar, wer, nachdem er mit der Ausführung ei- nes Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt. Im Kontext der sexuellen Nötigung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter mit einer Nötigungshandlung beginnt, um das Opfer zur Duldung oder Vornahme einer sexuellen Handlung zu zwingen, das Opfer jedoch nicht tatsächlich zur Hand- lung gebracht wird oder der Täter vor Vollendung abbricht (Donatsch, in Donatsch/ Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 181 N 10). Versuch liegt vor, sobald die Ausführungshandlungen objektiv erkennbar auf die Tatvollendung gerichtet sind (vgl. Donatsch, a.a.O., Art. 22 N 7; Donatsch/Godenzi/Tag, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, § 11 Ziff. 2 f.). Nach der Rechtsprechung gehört zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht
- 32 - hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verun- möglichen (vgl. BGE 131 IV 100, E. 7.2.1). 2.5. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, als beide auf dem Sofa sassen, aufforderte, ihm "eins zu blasen", woraufhin die Privatklägerin ihm explizit mitteilte, dass sie das nicht wolle. Bereits daraus geht eine klare Willensbe- kundung der Privatklägerin hervor, dass sie den Oralverkehr ablehne. Der Beschul- digte packte dann den Kopf der Privatklägerin und führte diesen mit leichtem bis mittlerem Druck zu seinem nackten Penis, woraufhin die Privatklägerin mit ihren Händen dagegen hielt und sich den Mund zuhielt, sodass der Beschuldigte nicht eindringen konnte. Damit hat sie ihren entgegenstehenden Willen nochmals – nach bereits klar erfolgter verbaler Äusserung – deutlich und tatkräftig kundgetan, sodass dem Beschuldigten unmissverständlich klar sein musste, dass sie ihn nicht oral befriedigen möchte. Trotzdem stand der Beschuldigte, als er merkte, dass sein Vorhaben so nicht funktionieren würde, auf, stellte ein Bein auf das Sofa, auf welchem die Privatklägerin nach wie vor sass, und packte die Hände der Privatklä- gerin, die er mit einer Hand hinter ihrem Rücken zusammenhielt, während er mit der anderen Hand den Kopf der Privatklägerin erneut – ebenfalls mit leichtem bis mittlerem Druck – zu seinem Penis drückte. Die Privatklägerin wehrte sich – nicht allzu stark, aber doch mit physischer Kraft – und konnte ihre Hände befreien. Daraufhin packte der Beschuldigte erneut den Kopf der Privatklägerin, dieses Mal mit beiden Händen, und drückte ihn wiederum zu seinem Penis. 2.6. Damit hat der Beschuldigte das tatbestandsmässige Nötigungsmittel der Gewalt erfüllt. Der im Tatzeitpunkt 51-jährige Beschuldigte hat gegenüber der damals 16-jährigen und körperlich unterlegenen Privatklägerin ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufgewendet, als zum blossen Vollzug des Oralverkehrs notwendig gewesen wäre, und versucht, sich mit körperlicher Kraftentfaltung über den verbal geäusserten Widerstand und die bereits erfolgte Gegenwehr des Opfers hinwegzusetzen. Die erforderliche Intensität der aufgewendeten Gewalt ist vorlie- gend erfüllt. Daran ändert nichts, dass das Packen bzw. Drücken des Kopfs der
- 33 - Privatklägerin nur mit leichtem bis mittlerem Druck erfolgte. Der Beschuldigte versuchte nämlich nicht nur, den Kopf der Privatklägerin mit etwas Druck in Richtung seines Penis zu führen, was für sich genommen noch keine "Gewalt" i.S.v. Art. 189 aStGB dargestellt hätte, sondern packte auch ihre Hände, hielt diese hinter ihrem Rücken zusammen, und ergriff ihren Kopf schliesslich mit zwei Händen, nachdem die Privatklägerin ihre Hände losreissen konnte. Der Beschuldigte unter- nahm insgesamt drei Versuche, den physischen Widerstand der Privatklägerin zu überwinden, wobei er jeweils seine Position und die Art der physischen Einwirkung auf das Opfer änderte – insbesondere aufstand und sich so seine Kraft und Über- legenheit noch mehr zu Nutze machte –, als er feststellte, dass sein bisheriges Vorgehen nicht zum Erfolg führen würde. Dass der Beschuldigte trotz der aufge- brachten Gewalt nicht mit seinem Penis in den Mund der Privatklägerin eindringen konnte, ändert nichts daran, dass die erforderliche Intensität der Kraftanwendung erreicht war, zumal sein Misserfolg auf den physischen Widerstand der Privat- klägerin zurückzuführen ist, der heftiger ausfiel, als es der Beschuldigte angesichts des beim ersten Treffen letztlich freiwillig vollzogenen Oralverkehrs erwartet hatte. 2.7. Der vom Beschuldigten gegen den Willen der Privatklägerin angestrebte Akt des Oralverkehrs stellt eine beischlafsähnliche Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB dar. Der Nötigungserfolg (BGE 127 IV 198, E. 3 a; Donatsch/Graf/ Jean-Richard-dit-Bressel, Strafrecht III – Delikte gegen den Einzelnen, 12. Aufl. 2025 § 54 Ziff. 1.2) ist in casu trotz einer gewissen Hartnäckigkeit und mehrfachen Positionswechsel des Beschuldigten nicht eingetreten, weil sich die Privatklägerin erfolgreich physisch zur Wehr gesetzt hatte, indem sie mit ihren Händen dagegen- gehalten und sich den Mund zugehalten hat. Es ist beim Versuch geblieben (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Schwelle zum Versuch hat der Beschuldigte ohne Weiteres über- schritten. Die Umstände sprechen für einen einzigen, perpetuierten Tatentschluss, weshalb von einfacher Tatbegehung auszugehen ist. 2.8. Subjektiv wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin keinen Oralver- kehr an ihm vollziehen wollte. Dabei war durch die Umstände, dass der Beschul- digte körperliche Gewalt auf die Privatklägerin ausüben musste und diese mehrfach physischen Widerstand leistete, unzweifelhaft Gegenwehr erkennbar. Kommt
- 34 - hinzu, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten vorgängig unmissverständlich mitgeteilt hat, dass sie keinen Oralverkehr möchte. Das mehrfache Nachsetzen, auch in Form von Festhalten der Hände und Wechsel seiner Position, um die Privatklägerin zur Vornahme des Oralverkehrs zu bringen, zeigt deutlich, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass die Privatklägerin keinen Oralverkehr wollte. Daran ändert der Umstand nichts, dass es beim ersten Treffen – unter Alkoholeinfluss – zu einvernehmlichem Oralverkehr gekommen war. Der Beschul- digte handelte direktvorsätzlich. 2.9. Zu Unrecht erkannte die Vorinstanz darin eine vollendete sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 aStGB, dass der Beschuldigte durch sein gewaltsames Handeln "mehrfachen Kontakt zwischen [seinem Penis] und den Händen der Privatklägerin in ihrer Gesichtsnähe" herstellen konnte (Urk. 68 S. 36). Erstens wird in der Anklage eine Berührung des Penis mit den Händen der Privatklägerin – auch in ihrer Gesichtsnähe – nicht als unfreiwillig dargestellt, sodass der vorinstanzliche Urteils- spruch bereits das Anklageprinzip verletzt. Zweitens war die Gewalt des Beschul- digten nicht auf eine Berührung der Hände der Privatklägerin gerichtet – das hätte und hat sie auch ohne Gewalt zugelassen –, sondern auf ein Eindringen des Penis in ihren Mund. 2.10. Nach dem Ausgeführten hat sich der Beschuldigte – zumal auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen – der versuchten sexuel- len Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht.
3. Zweiter Übergriff (Geschlechtsverkehr) 3.1. Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 aStGB 3.1.1. Die Vorinstanz würdigte das Eindringen des Beschuldigten mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin als Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 aStGB und folgte damit der Anklage. Sie erwog hierzu, dass die Privatklägerin dem Reiben des Beschuldigten, der hinter ihr stand, mit dem Penis an ihrem nackten Gesäss nur deshalb zugestimmt habe, um eine weitere Eskalation zu verhindern, was eine
- 35 - Art "Exit-Strategie" dargestellt habe. Zudem habe der zuvor erfolgte gewaltsame Versuch, sie zum Oralverkehr zu nötigen, nachgewirkt. In dieser Situation sei der Widerstand der Privatklägerin bereits überwunden gewesen und der Beschuldigte habe die geschaffene, noch andauernde Nötigungssituation ausgenutzt. 3.1.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vor dem Geschlechtsverkehr mit Gewalt zum Oralverkehr zu nötigen versuchte und dass die Privatklägerin auch – oder vor allem – deshalb dazu einwilligte, dass der Beschuldigte seinen Penis an ihrem nackten Gesäss reiben durfte, weil sie sich dadurch erhoffte, dass ihm dies zur Befriedigung seiner sexuellen Lust ausreichen und er sie in Ruhe lassen würde (vgl. Urk. 5/3 S. 7 f.; Prot. I S. 25 f.). Dass diese Zustimmung letztlich aber unfreiwillig oder aufgrund einer Zwangslage erfolgte, ist weder angeklagt noch erstellt. Die Privatklägerin sagte vielmehr aus, dass sie dies nicht wirklich schlimm gefunden und toleriert habe (vgl. Urk. 5/1 S. 17; Prot. I S. 36 f.). Der Beschuldigte hatte nämlich, als er realisiert hatte, dass er mit seiner gewaltsamen Vorgehensweise nicht zum Erfolg – d.h. zum Oralverkehr – kommen konnte, von diesem Vorhaben abgelassen und zeigte sich darauf bedacht, das Vertrauen der Privatklägerin wieder zurückzugewinnen. Die Situation hat sich in der Folge wieder etwas entspannt und die Parteien haben sich auf Initiative des Beschuldigten hin wieder – freiwillig – geküsst. Der Beschuldigte vermittelte der Privatklägerin den Anschein, dass er ihre Grenzen nunmehr akzep- tieren würde. So hat er um ihr Einverständnis zum "Streicheln" bzw. "Reiben" gebeten und ihr auf entsprechende Nachfrage hin versichert, seinen Penis nicht in ihre Vagina einzuführen. 3.1.3. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass die Privatklägerin aufgrund des zuvor ausgeübten Zwangs, d.h. wegen des gewalt- samen Packens und Drückens des Kopfs und der Hände, auf weiteren Widerstand verzichtet hätte (vgl. hierzu etwa BGE 147 IV 409, E. 5.5.3; BGer, 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025, E. 1.3.4; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023, E. 3.3.3). Der Beschuldigte konnte den Widerstand der Privatklägerin bereits zuvor nicht überwinden, als er versucht hatte, sie zum Oralverkehr zu bewegen, und er hat auch die Zustimmung der Privatklägerin zum "Streicheln" oder "Reiben" nicht
- 36 - erzwungen, sondern vielmehr erschlichen, indem er diese darüber täuschte, dass er seinen Penis nicht einführen würde, und so ihr Vertrauen in gewissem Umfang zurückgewonnen hatte. 3.1.4. Ein Nötigungsmittel i.S.v. Art. 190 Abs. 1 aStGB liegt beim zweiten Übergriff
– beim unfreiwillig an der Privatklägerin vollzogenen Geschlechtsverkehr – entge- gen der Vorinstanz nicht bzw. nicht mit der erforderlichen Intensität vor. Anders als unter neuem Recht, nach welchem eine Vornahme des Geschlechtsverkehrs gegen den erkennbaren Willen der Geschädigten auch ohne Vorliegen einer Nötigungssituation zur Begründung einer Vergewaltigung ausreichen würde, muss eine solche in der vorliegenden Situation altrechtlich verneint werden. 3.2. Schändung i.S.v. Art. 191 aStGB 3.2.1. Die Vorinstanz gab den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung i.S.v. Art. 344 StPO Gelegenheit, sich zu einer möglichen abweichenden rechtlichen Würdigung des eingeklagten zweiten Übergriffs als Schändung zu äussern (Prot. I S. 9). Auch an der Berufungsverhandlung wurden die Parteien nochmals aufge- fordert, zur Qualifikation des in der Anklage geschilderten zweiten Übergriffs als Schändung i.S.v. Art. 191 aStGB Stellung zu nehmen. 3.2.2. Gemäss dem altrechtlichen Tatbestand der Schändung i.S.v. Art. 191 aStGB macht sich schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Nach der Rechtsprechung gilt als i.S.v. Art. 191 aStGB widerstandsunfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen oder äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann. Die Gründe einer Widerstandsunfähigkeit können dauernd, vorübergehend oder situationsbedingt sein. Die Kasuistik umfasst etwa Fälle von schwerer geistiger Einschränkung infolge einer starken Intoxikation mit Alkohol oder Drogen, solche von fehlendem körperlichem Reaktionsvermögen (beispielsweise wegen eines Gebrechens oder einer Fesselung) und schliesslich auch besondere Konstellatio- nen wie ein Zusammenwirken von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum
- 37 - über die Identität des (für den Ehemann gehaltenen) Sexualpartners sowie sexuelle Übergriffe während einer therapeutischen Behandlung, bei welchen sich die Wider- standsunfähigkeit aus dem Vertrauensverhältnis zwischen dem Opfer und dem Täter sowie dem damit einhergehenden Ausgeliefertsein des Opfers ergibt. Vorausgesetzt wird, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und nicht nur eingeschränkt ist. Wird ein Rest von Widerstand überwunden, liegt eine Tat nach Art. 189 f. aStGB vor. Die Tathandlung des Missbrauchs nach Art. 191 aStGB besteht darin, dass sich der Täter die Widerstandsunfähigkeit des Opfers bewusst zunutze macht, um eine sexuelle Handlung zu vollziehen (s. zum Ganzen BGE 148 IV 329, E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2.3. Das Bundesgericht befasste sich in BGE 148 IV 329 mit dem sog. "Steal- thing", dem abredewidrigen Abstreifen des Kondoms vor bzw. während des Ge- schlechtsverkehrs. Es hielt dabei fest (E. 5.2), dass nach dem alten, dem Nötigungsprinzip folgenden Recht nicht jede nicht-konsensuale sexuelle Handlung, nicht einmal jeder beliebige Zwang, einen Schuldspruch begründete. Im Kern- bereich des Sexualstrafrechts setzte die Strafbarkeit nach altem Recht jeweils einen qualifizierten Übergriff voraus. Bei den sexuellen Nötigungsdelikten (Art. 189
f. aStGB) bestand diese Qualifizierung im Einsatz von Gewalt oder anderen Zwangsmitteln, mittels derer ein Widerstand gebrochen wird; der entgegenste- hende Wille allein war nicht geschützt. Bei anderen Delikten wird eine Notlage oder eine Abhängigkeit ausgenützt (vgl. Art. 192 f. aStGB). Bei der altrechtlichen Schän- dung lag der besondere Handlungsunwert im Missbrauch einer persönlich oder situativ bedingten Wehrlosigkeit des (dadurch schutzbedürftigen) Opfers. Dieses wird bei der Schändung vom Täter als willenloses Mittel zum Zweck der eigenen sexuellen Befriedigung instrumentalisiert. Kennzeichnend – und für den Schutz durch Art. 191 aStGB vorausgesetzt – ist eine in der Person des Opfers liegende dauerhafte Eigenschaft (kindliches Alter, geistige Behinderung etc.) oder eine vorübergehende körperliche oder kognitive Beeinträchtigung (durch Schlaf, Rausch etc.), d.h. ein Schwächezustand, der das dergestalt verwundbare Opfer dem Täter ausliefert. Somit stellte Art. 191 aStGB den Missbrauch einer vorbestehenden Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit unter Strafe. Das Unvermögen, frei über seine Beteiligung an einer konkreten sexuellen Handlung zu entscheiden und Zustim-
- 38 - mung oder Ablehnung zu artikulieren, begründete dann eine Wehrlosigkeit i.S.v. Art. 191 aStGB, wenn dieses Defizit auf eine unabhängig von den Umständen des Sexualkontakts bestehende Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Abwehr zurückzu- führen ist. Hingegen ist dieser Tatbestand nicht erfüllt, wenn die fehlende Abwehr auf andere Hindernisse beim Finden oder Betätigen des Willens betreffend den Sexualkontakt zurückzuführen ist, d.h. wenn etwa ein Irrtum über die Natur der (sexuellen) Handlung vorliegt oder eine unvermittelt mit einem Übergriff konfron- tierte Person allein aufgrund des Überraschungseffekts nicht rechtzeitig reagieren kann. Dabei handelt es sich um Fälle einer "einfachen", nicht i.S.v. Art. 191 aStGB qualifizierten Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (zum Ganzen BGE 148 IV 329, E. 5.2). 3.2.4. Für den Fall des sog. Stealthings, d.h. bei abredewidriger und täuschender Entfernung des Kondoms vor oder während des Geschlechtsakts ohne Wissen der Sexualpartnerin, die explizit nur in geschützten, nicht aber in ungeschützten Geschlechtsverkehr eingewilligt hatte, verneinte das Bundesgericht eine Schändung i.S.v. Art. 191 aStGB. Es hielt fest, dass der Geschädigten in einem solchen Falle allein deshalb die Fähigkeit genommen werde, abwehrend zu reagieren, weil sie sich in einem täuschungsbedingten Irrtum befinde, dass die Fähigkeit zur Abwehr als solche aber intakt bleibe (BGE 148 IV 329, E. 5, insb. E. 5.5). 3.2.5. Nach wie vor als Schändung qualifizieren demgegenüber Übergriffe im Rahmen medizinischer Behandlungen, wie das Bundesgericht im genannten Entscheid klarstellte (BGE 148 IV 329, E. 5.3.1). Nimmt etwa ein Arzt oder Physio- therapeut – gegebenenfalls unter Vortäuschung fachlich begründeter Notwendig- keit (s. dazu BGer, 6B_33/2020 vom 24. Juni 2020, E. 2) – unerwartet eine sexuell motivierte Handlung an seiner Patientin vor, so wird deren Widerstandsunfähigkeit in der Regel bejaht, da die Betroffene den überraschenden Angriff auf ihre geschlechtliche Integrität im therapeutischen Kontext zunächst kaum einordnen re- spektive als solchen erkennen kann, gerade auch wenn sie das Geschehen lagebedingt nicht überblickt (vgl. BGE 148 IV 329, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist hier, so das Bundesgericht, das therapeutische Vertrauensver-
- 39 - hältnis und das damit notwendig verbundene Ausgeliefertsein (BGE 148 IV 329, E. 5.3.1). Duldet das Opfer die Handlung nur, aber immerhin, weil es über die medizinische Indikation irrt, besteht hingegen keine Widerstandsunfähigkeit i.S.v. Art. 191 aStGB (BGer, 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008, E. 3.4.3; BGE 148 IV 329, E. 5.3.1). 3.2.6. Eine Schändung bejahte das Bundesgericht auch in einem Fall, in dem eine Frau im Rahmen einer physiotherapeutischen Massage nackt auf dem Bauch lag und der Masseur ihr mit einem Finger in ihre Vagina griff (BGE 133 IV 49; vgl. ähnlich OGer ZH, SB240480 vom 20. Oktober 2025, E. IV.3.1 und IV.4), sowie im Falle einer (nicht-therapeutischen) Massage eines sich ebenfalls in Bauchlage befindenden Mädchens, das nur am Rücken bzw. am Kreuz massiert werden sollte, dem der Täter dann aber überraschend über das Gesäss und die Oberschenkel strich (BGer, 6B_118/2012 vom 8. November 2012, E. 1.5). 3.2.7. Rein durch Ausnutzung des Überraschungseffekts begründete sexuell motivierte körperliche Übergriffe, denen weder ein Vertrauensverhältnis noch eine besondere vulnerable Körperstellung der Geschädigten zugrunde liegen, qualifizie- ren nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung demgegenüber nicht als altrechtliche Schändung i.S.v. Art. 191 aStGB, sondern bloss als (tätliche) sexuelle Belästigungen i.S.v. Art. 198 Abs. 2 StGB. So wurde ein Täter, der zwei Frauen im Schwimmbecken eines Freizeitbades unvermittelt im Intimbereich angefasst hatte, nicht nach Art. 191 aStGB, sondern nach Art. 198 Abs. 2 aStGB bestraft, obwohl die geschlechtliche Integrität der Opfer massiv verletzt worden war (BGer, 6B_630/2014 vom 20. Januar 2015, E. 4; vgl. dazu BGE 148 IV 329, E. 5.3.1). Ähnliches erwog das Bundesgericht für den Fall eines überraschenden Berührens der Brüste eines Mädchens beim Zusammenbinden ihres Bikinioberteils im Hallen- bad (BGer, 6B_118/2012 vom 8. November 2012, E. 1.5). Das Bundesgericht differenzierte diese Fälle von den vorgenannten Schändungsfällen dadurch, dass hier das Überraschungsmoment und nicht das Ausnützen einer vorbestehenden Widerstandsunfähigkeit im Vordergrund stehe (BGer, 6B_118/2012 vom 8. Novem- ber 2012, E. 1.5) bzw. das Opfer allein aufgrund des Überraschungseffekts nicht rechtzeitig reagieren könne (BGE 148 IV 329, E. 5.2).
- 40 - 3.2.8. Eine Schändung hat das Bundesgericht schliesslich in einem Fall bejaht, in dem sich eine Frau, die Lebenspartnerin des Täters, in Bauchlage und im Glauben auf das Bett gelegt hatte, es würde zu in der Beziehung üblichen sexuellen Hand- lungen – insbesondere Vaginalverkehr – kommen, während der Täter, als er sich mit seinem Gewicht auf sie gelegt hatte, die Frau überraschend mit seinem Penis anal penetrierte, wobei er wusste, dass die Frau einen derartigen Geschlechtsakt noch nie vollzogen hatte und dass sie dies entschieden ablehnte (BGer, 6B_445/2015 vom 29. Januar 2016, E. 1.5 und 3). 3.2.9. Dieser letzte Fall ist mit dem vorliegenden durchaus vergleichbar. Ähnlich wie in jenem Fall hat die Privatklägerin auch vorliegend aufgrund eines gewissen Vertrauensverhältnisses eine spezielle körperliche Stellung eingenommen, die sie dem Beschuldigten letztlich auslieferte. Die Privatklägerin hat sich aufgrund der Be- teuerung des Beschuldigten, seinen Penis nicht in ihre Vagina einzuführen, nackt und leicht vornübergebeugt – freiwillig – vor ihn hingestellt und es zugelassen, dass dieser seinen Penis an ihrem nackten Gesäss rieb. In der Folge nutzte der Beschul- digte zwar auch den Überraschungsmoment aus, um die Privatklägerin unvermittelt und entgegen ihrem zuvor klar geäusserten Willen vaginal zu penetrieren. Es war aber nicht der Überraschungseffekt alleine, den der Beschuldigte ausnutzte, sondern auch die besondere vulnerable körperliche Lage der Privatklägerin, in welche sie sich im Vertrauen darauf, dass er sich an sein Versprechen halten würde, begeben hatte. Mit anderen Worten hat der Beschuldigte nie einen Wider- stand überwunden, mitunter kein Nötigungsmittel anwenden müssen, sondern er hat sich sein Ziel gewissermassen "erschlichen". Dies unterscheidet den vorliegen- den Fall von den vorgenannten "Schwimmbadfällen", in denen der Täter alleine den Überraschungsmoment ausgenutzt hatte, ohne dass sich die Geschädigten aufgrund eines gewissen Vertrauensverhältnisses in eine verletzliche Position gebracht hätten. 3.2.10. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin vor dem hier zu beurteilenden zweiten Übergriff gewaltsam dazu bringen wollte, ihn oral zu befriedigen, führte weder dazu, dass die Privatklägerin (auch) mit einer vaginalen Penetration rechnen musste, noch dazu, dass kein Vertrauensverhältnis mehr vorlag. Wie bereits
- 41 - erwähnt, liess der Beschuldigte von seinem Versuch, die Privatklägerin zum Oralverkehr zu bewegen, ab und versuchte, ihr Vertrauen zurückzugewinnen. Die Parteien küssten sich wieder – freiwillig – und der Beschuldigte versicherte ihr, sie nicht vaginal zu penetrieren, und vermittelte ihr dadurch den Anschein, dass er ihre Grenzen nunmehr akzeptieren würde. Indem er die Privatklägerin überredete, ihm zu erlauben, seinen Penis an ihrem nackten Gesäss zu reiben, brachte er diese unter Ausnutzung ihres Vertrauens in eine verletzliche Lage, in der sie nicht sehen konnte, was der Beschuldigte genau tat. Den die ausdrücklich vereinbarte Grenze deutlich überschreitenden sexuellen Übergriff des vaginalen Eindringens hat sie erst wahrgenommen, als sie seinen Penis an bzw. in ihrer Vagina gespürt hatte, also zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte bereits begonnen hatte, sie zu miss- brauchen. Als die Privatklägerin realisiert hatte, was mit ihr passierte, war die Tat bereits vollendet. Dabei ist ohne Belang, dass sich die Privatklägerin für einige Sekunden – etwa fünf bis sechs Penetrationsbewegungen – nicht gegen die unge- wollte vaginale Penetration gewehrt hat, weil sie vom Übergriff völlig überrumpelt war und nicht wusste, wie ihr geschah bzw. wie sie reagieren sollte. 3.2.11. Der Beschuldigte hat demzufolge die vorbestehende Widerstandsunfähig- keit der Privatklägerin, die sich aus einer Kombination des Vertrauens der Privatklägerin, ihrer verletzlichen Körperstellung und der Ausnutzung des Über- raschungsmoments ergab, ausgenutzt und die situationsbedingt widerstandsun- fähige Privatklägerin zum Beischlaf missbraucht. Der objektive Tatbestand der Schändung nach Art. 191 aStGB ist damit erfüllt. 3.2.12. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er wusste, dass die Privatklägerin die vaginale Penetration ablehnte und nicht freiwillig mitgemacht hätte. Sodann war ihm bewusst, dass die Privatklägerin in diesem Moment wider- standsunfähig war, weil sie sich in einer speziellen Körperstellung befand, in der sie seine Handlungen nicht sehen und er ihre Überraschung ausnutzen konnte. Diese vorübergehende Widerstandsunfähigkeit missbrauchte der Beschuldigte bewusst, um den Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin gegen ihren Willen zu vollziehen.
- 42 - 3.2.13. Beim zweiten Übergriff, der vaginalen Penetration gegen Willen der situati- onsbedingt widerstandsunfähigen Privatklägerin, handelt es sich um eine vom ersten Übergriff, dem versuchten Erzwingen des Oralverkehrs, verschiedene Hand- lungseinheit. Der Beschuldigte ist folglich auch der Schändung i.S.v. Art. 191 aStGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, und schob den Vollzug im Umfang von 21 Monaten auf (Urk. 68 S. 62). Weil nur der Beschuldigte Berufung erhob, kann die Strafe nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff., m.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung der konkreten Methode und des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313, E. 1.1; 141 IV 61, E. 6.1.2, je m.H.). Darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst ist in einem ersten Schritt für jedes Delikt separat eine hypothetische Einzelstrafe festzusetzen (Straf- höhe und Strafart), die bei isolierter Beurteilung verwirkt wäre. In einem zweiten Schritt ist innerhalb derjenigen Delikte, für die jeweils gleichartige Strafen verwirkt wären, das schwerste Delikt zu bestimmen und die dafür verwirkte Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) unter Einbezug der weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.
2. Konkrete Strafzumessung für die einzelnen Delikte 2.1. Versuchte sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
- 43 - 2.1.1. Wie bereits erwähnt, sind die beiden zu beurteilenden Taten nach dem damals in Kraft stehenden Recht zu beurteilen, weil das heute geltende Recht nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Art. 189 Abs. 1 aStGB sah damals einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Ein Ver- lassen des ordentlichen Strafrahmens nach unten (wegen des Versuchs; Art. 22 Abs. 1 StGB) oder nach oben (wegen der Deliktsmehrheit; Art. 49 Abs. 1 StGB) rechtfertigt sich vorliegend mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht. 2.1.2. Geht es, wie hier, um die Strafzumessung für einen vollendeten Versuch, so ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das hypothetisch voll- endete Delikt zuzumessen und in einem zweiten Schritt die hypothetische Strafe unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB angemessen zu reduzieren (BGer, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1; Mathys, Leitfaden Strafzu- messung, 2. Aufl. 2019, N 298 ff.). 2.1.3. Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden (für das hypothetisch vollendete Delikt) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin insgesamt dreimal in jeweils kurzen Abständen in drei verschiedenen Positionen mit leichtem bis mittlerem Kraftaufwand durch Drücken ihres Kopfes und Halten ihrer Hände zum Oralverkehr bewegte. Dadurch hat der Beschuldigte zwar die für das Tatbestands- merkmal der Gewalt erforderliche Intensität der körperlichen Einwirkung auf die Privatklägerin überschritten, mit Blick auf die Schwere des eingesetzten Nötigungs- mittels ist die konkret aufgewendete Gewalt vorliegend aber am unteren Rand des Spektrums aller denkbarer Formen von Nötigungen anzusiedeln. Nach den Aus- sagen der Privatklägerin war es kein "Hin und Her", also kein Kampf, nicht einmal ein eigentliches Gerangel. Der Privatklägerin waren erhebliche Abwehrchancen belassen; sie war nicht wehrlos. Der (hypothetische) Erfolg – der Oralverkehr – ist indessen eine der schwereren Formen sexueller Handlungen. Ebenfalls zu berück- sichtigen ist die vom Beschuldigten kreierte Gesamtsituation: Er hatte die Privat- klägerin spätnachts in sein Büro gelockt, sie waren alleine da und er hat der Privat- klägerin einen Joint verabreicht, um sie gefügig(er) zu machen. Zudem war er der Privatklägerin schon aufgrund ihres noch jugendlichen Alters bzw. des Altersunter-
- 44 - schieds sowie auch körperlich überlegen. Nicht zuletzt hat der Beschuldigte sodann stehend ein Bein auf das Sofa gestellt und sich über die Privatklägerin gebeugt, was seine Präsenz noch bedrohlicher und ihre Abwehrchancen bewusst einge- schränkt hat. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass die Tat direktvorsätzlich erfolgte. Nur leicht zugunsten des Beschuldigten zu werten ist der Umstand, dass er die Privatklägerin bereits am ersten Treffen nach ihrer ursprünglich geäusserten Ablehnung dazu überreden konnte, ihn – letztlich freiwillig – oral zu befriedigen, und dass er sich zumindest anfänglich, bis sich die Privatklägerin erstmals auch physisch zur Wehr setzte, noch erhoffen konnte, die Privatklägerin auch dieses Mal überzeugen zu können, zumal sie auch beim zweiten Treffen zunächst freiwillig seinen Penis in die Hand genommen hatte. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin über eine "Sugardaddy"-Plattform kennengelernt hatten. Das Kennenlernen erfolgte somit im Kontext einer Beziehung, in der finanzielle Zuwendungen typischerweise mit gegenseitigen Erwartungen verbunden sind, ohne dass daraus – selbstverständlich – ein Anspruch auf bestimmte Verhaltensweisen oder Gefälligkeiten abgeleitet werden könnte. Nichtsdestotrotz hatte der Beschuldigte die Privatklägerin vorgängig
– wenigstens bis zu einem gewissen Grad – auch für sexuelle Gefälligkeiten finanziell entschädigt. Verglichen mit anderen denkbaren Fällen von (vollendeter) sexueller Nötigung erweist sich das Verschulden vorliegend insgesamt als noch leicht, sodass die schuldangemessene Strafe (für das hypothetisch vollendete Delikt) im unteren Drittel des Strafrahmens auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzu- setzen ist. 2.1.4. Diese hypothetische Strafe ist aufgrund des Umstands, dass der Erfolg nicht eingetreten und es beim Versuch geblieben ist, zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Hierbei ist zu beachten, dass der Beschuldigte zwar zweimal nachgesetzt hatte, als die Privatklägerin beim ersten Hinunterdrücken des Kopfes zurückgewichen war bzw. sich gewehrt hatte, dass er es aber auch hier bei einem verhältnismässig geringen Kraftaufwand belassen hatte und bereits nach kurzer Zeit von der Privat- klägerin abliess, als er realisiert hatte, dass sein Vorhaben eine stärkere Form von Gewalt erfordern würde. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Reduktion der hypothetischen Strafe um 6 Monate.
- 45 - 2.1.5. Mit Blick auf die – bereits hier zu berücksichtigenden (vgl. dazu eingehend OGer ZH, SB240511 vom 25. September 2025, E. IV.1) – Täterkomponenten ist Folgendes auszuführen: 2.1.5.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt (Urk. 68 E. VII.1.2). Darauf kann zur Vermei- dung von Wiederholungen verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhand- lung liess sich der Beschuldigte nicht weiter dazu vernehmen (vgl. Urk. 94). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass diese Umstände strafzumessungsneutral zu gewichten sind. 2.1.5.2. Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigte keine Reue, was sich eben- falls neutral auswirkt. 2.1.5.3. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 68, E. IV.4.2.2). Zu korrigieren sind die vorinstanzlichen Ausführungen dahingehend, dass der Beschuldigte mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2011 des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten (nicht 33 Monaten), als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamtes Zurzach vom
3. Dezember 2009 bestraft wurde, wovon 12 Monate (nicht 15 Monate) unbedingt vollzogen wurden (Urk. 7/4 S. 366). Von der Vorinstanz nicht erwähnt wurde sodann eine rechtskräftige Verurteilung in der Türkei, wobei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 8 Monaten verurteilt wurde (Urk. 7/4 S. 508 ff.). Diese Verurteilung betraf jedoch offenbar – das liess sich im Rahmen eines langjährigen Verfahrens betreffend ein Auslieferungsgesuch der Türkei nicht abschliessend feststellen – weitgehend Taten aus dem Jahre 2001, die auch dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2011 zugrunde lagen (vgl. dazu Urk. 7/4 S. 895, 904 f.). Die Vorinstanz ging mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht davon aus, dass – nach Aufhebung des expliziten Verwertungsverbots für aus dem Strafregister entfernter Urteile nach aArt. 369 Abs. 7 StGB – grundsätzlich auch aus dem Strafregister gelöschte Taten berücksichtigt werden können, dass vorliegend aber insbesondere die erwähnte(n)
- 46 - Verurteilung(en) wegen Taten aus dem Jahre 2001 nicht mehr entscheidend ins Gewicht fällt (vgl. dazu BGE 150 IV 103 E. 2.2.2 und 2.2.3). Diese Taten waren zwar von erheblicher Schwere, liegen aber sehr lange zurück. Straferhöhend zu berücksichtigen ist mit der Vorinstanz vorab die Vorstrafe wegen Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft durch den Konkursschuldner (Urteil des Bezirks- gerichts Dielsdorf vom 14. September 2022; bedingte Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 50.–) sowie jene wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz (Strafbefehl vom 18. Dezember 2015 der Staatsanwaltschaft See/Oberland; unbedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 110.–). Diese Vorstrafen sind zwar nicht unmittelbar einschlägig, die Vorinstanz weist aber korrekt darauf hin, dass der Beschuldigte noch während laufender Probezeit – nur rund zwei Monate nach Eröffnung des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf – erneut delinquiert hat, was gerade auch angesichts aller anderer Vorstrafen doch von einer nicht unerheblichen Uneinsichtigkeit zeugt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypothetischen Einzelstrafe um 2 Monate auf 14 Monate Freiheits- strafe. 2.2. Schändung i.S.v. Art. 191 aStGB 2.2.1. Art. 191 aStGB sah im Begehungszeitpunkt einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. 2.2.2. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin gezielt und unter Ausnutzung des ihm entgegengebrachten Vertrauens dazu brachte, sich nackt und leicht vornübergebeugt vor ihm hinzustellen und es zuzu- lassen, dass er hinter ihr stehend mit seinem Penis an ihrem nackten Gesäss rieb. Dadurch begab sich die Privatklägerin freiwillig in eine vorübergehende situations- bedingte Widerstandsunfähigkeit, die es ihr verunmöglichte, sich gegen ein über- raschendes vaginales Eindringen zu wehren. Von allen denkbaren Formen der Widerstandsunfähigkeit bewegt sich der vorliegende Fall eher am unteren Ende des Spektrums. Zu berücksichtigten ist indessen auch das junge Alter der Privat- klägerin, das der rund 35 Jahre ältere Beschuldigte ausgenutzt hatte, sowie dessen körperliche Überlegenheit. Weiter hat der Beschuldigte die Privatklägerin spätnachts allein in sein Büro gelockt und ihr Cannabis verabreicht, um sie
- 47 - gefügig(er) zu machen. Der Beschuldigte vollzog den Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin, indem er ihre Widerstandsunfähigkeit ausnutzte, wobei er während kurzer Zeit fünf bis sechs überraschende Penetrationsbewegungen ausführte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr ohne Kondom vollzog, was bekanntlich das Risiko einer Ansteckung mit sexuell über- tragbaren Krankheiten mit sich bringt. Verletzungen trug die Privatklägerin nicht da- von. Zugunsten des Beschuldigten ist zu werten, dass er von der Privatklägerin sofort abliess, als diese sich zu wehren begann bzw. sich wegbewegte. In subjek- tiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Tat direktvorsätzlich erfolgte. Dass der Beschuldigte kurz zuvor vergeblich versucht hatte, die Privatklägerin gewaltsam zum Oralverkehr zu bewegen, und dann seine Strategie dahingehend änderte, dass er ihr Vertrauen erschlich und sie abredewidrig mit einer vaginalen Penetration überraschte, zeugt von einer gewissen kriminellen Energie und Unnachgiebigkeit. Verglichen mit anderen denkbaren Schändungsfällen erweist sich das Verschulden vorliegend insgesamt als noch leicht, sodass die schuldangemessene Strafe immer noch im unteren Drittel des Strafrahmens auf 20 Monate Freiheitsstrafe festzuset- zen ist. 2.2.3. Mit Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (E. IV.2.1.5). Aufgrund der Vorstrafen und der Delinquenz während der Probezeit ist die hypothetische Einzelstrafe auch hier um 2 Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
3. Gesamtstrafe und Anrechnung der Haft 3.1. Für die versuchte sexuelle Nötigung und die Schändung ist je eine Freiheits- strafe verwirkt, sodass hierfür in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Ge- samtstrafe zu bilden ist. Als schwerstes Delikt erweist sich – bei gleichem abstrak- tem Strafrahmen der beiden zu beurteilenden Delikte – die Schändung, und zwar wegen der höheren verwirkten Einzelstrafe (vgl. hierzu Mathys, a.a.O., N 485). Ent- sprechend ist die dafür verwirkte Einzelstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe festzusetzen und diese in Anwendung des Asperationsprinzips für die versuchte sexuelle Nötigung angemessen zu erhöhen.
- 48 - 3.2. Für die versuchte sexuelle Nötigung wäre eine Einzelstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe verwirkt. Angesichts des sehr engen zeitlichen, örtlichen und sach- lichen Zusammenhangs der beiden Delikte erscheint es in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen, die Einsatzstrafe um 7 Monate auf eine Freiheitsstrafe von 29 Monaten zu erhöhen. 3.3. Die erstandene Haft von 2 Tagen (Urk. 11/2 und Urk. 11/9) ist gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Widerruf
1. Mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 68 E. V) ist der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
14. September 2022 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu widerrufen.
2. Obschon das hier zu beurteilende Delikte völlig anders gelagert ist, erweist sich der bereits mehrfach straffällig gewordene Beschuldigte als unbelehrbar, sodass von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden muss. Stark ins Gewicht fällt namentlich auch, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilen- den Taten beging, als die zweijährige Probezeit gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. September 2022 erst gerade seit zwei Monaten am Laufen war. VI. Vollzug der Freiheitsstrafe
1. Angesichts der Höhe der auszufällenden Freiheitsstrafe kommt ein teilbe- dingter Strafvollzug i.S.v. Art. 43 StGB grundsätzlich in Frage. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug gewährt und den zu vollziehenden Teil der Strafe auf 12 Monate festgesetzt. Auf die überzeugenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 68 E. VI). Die Vertei- digung beantragt eventualiter aufgrund "guter Prognose und unterer Tatschwere", dass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe auf 6 Monate herabzusetzen sei (Urk. 96 S. 36 f.).
- 49 -
2. Die heute im Strafregister vermerkten Vorstrafen sind nicht schwerer Natur. Die gelöschten Vorstrafen liegen bereits sehr lange zurück. Hervorzuheben ist je- doch, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit delinquierte und damit eine gewisse Unbelehrbarkeit offenbarte. Zu erwähnen ist zudem, dass der Beschuldigte bereits dreimal während längerer Zeit – wenn auch länger zurück- liegend – inhaftiert war, nämlich vom 16. September 2001 bis 27. Mai 2002 (Unter- suchungshaft wegen der im September 2001 begangenen Delikte), vom
11. Februar 2011 bis 9. Februar 2012 (Inhaftierung in der Türkei, weitgehend wegen derselben Delikte) und vom 13. Februar 2013 bis 3. Juni 2013 (Vollzug der Strafe gemäss Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2011; vgl. etwa Urk. 7/4 S. 533 f.). Trotz dieser Hafterfahrung liess sich der Beschuldigte nicht von den hier zu beurteilenden Delikten abhalten. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch das vor- liegende Strafverfahren, den zu vollziehenden Teil der auszufällenden Freiheits- strafe und den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
14. September 2022 ausgesprochenen Geldstrafe insgesamt genügend beeindruckt sein wird, um sich in Zukunft zu bewähren. Es kann ihm daher der teilbedingte Vollzug gewährt werden. Ein anderer Entscheid wäre zudem schon aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen.
3. Mit der Vorinstanz ist der zu vollziehende Teil der Strafe unter Berücksich- tigung der Legalprognose und der Vorwerfbarkeit der Tat auf 12 Monate festzu- setzen (abzüglich 2 Tage, die durch Haft erstanden sind). Ein 12-monatiger Vollzug scheint ausreichend, aber auch notwendig, um den (bereits hafterprobten) Beschul- digten genügend zu beeindrucken, um sich inskünftig straffrei zu verhalten. Eine Erhöhung des zu vollziehenden Teils der Strafe wäre zudem schon aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen. Der Vollzug der restlichen 17 Monate der auszufällenden Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit mit der Vorinstanz auf 3 Jahre festzusetzen.
- 50 - VII. Landesverweisung 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet (Urk. 68, Dispositiv-Ziffern 5 und 6). 1.2. Der Beschuldigte lässt den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverwei- sung sowie deren Ausschreibung beantragen (Urk. 72 S. 4). Die Verteidigung führt im Rahmen ihrer Eventualbegründung aus, es liege ein persönlicher Härtefall vor. Zunächst liege gegen den Beschuldigten ein türkischer Entscheid vor, der gegen den ordre public sowie Völkerrecht (insb. Art. 3, 5 und 6 EMRK) verstosse, weshalb das Non-Refoulement-Prinzip zu beachten sei. Ferner sei dem Beschuldigten 2011 sein türkischer Pass entzogen und eine Schriftensperre verfügt worden, welche nach wie vor Bestand habe, weshalb eine Wegweisung auf unbestimmte Zeit weder möglich noch zumutbar sei. Zudem würde die Landesverweisung das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzten. Der Beschuldigte sei mit seiner Schweizer Ehefrau E._____ seit tt. Juni 2012 verheiratet und sie hätten eine gemeinsame Tochter F._____ (geb. tt.mm.2014), welche ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht habe. Die Beziehung zu Ehefrau und Tochter sei intakt; sie würden alle zusammen leben und die Eltern würden das gemeinsame Sorgerecht ausüben. Ehefrau und Tochter (im schul- pflichtigen Alter) könne nicht zugemutet werden, mit dem Beschuldigten auszurei- sen bzw. ihm nachzureisen. Des Weiteren pflege der Beschuldigte auch regelmäs- sigen Kontakt zu seiner erwachsenen Tochter aus früherer Ehe (geb. tt. März 2001); sie würden zusammen arbeiten und sich fünf Tage die Woche sehen. Ange- sichts der gewichtigen privaten Interessen, insbesondere aufgrund des intakten Fa- milienlebens mit Ehefrau und minderjähriger Tochter, liege ein schwerer persönli- cher Härtefall vor. Der Beschuldigte lebe seit 11. August 1996 (mit lediglich kurzen Unterbrüchen) rund 30 Jahre in der Schweiz und sei sowohl wirtschaftlich als auch sprachlich in der Schweiz bestens integriert. Sodann sei auch nicht von einem er- höhten Rückfallrisiko auszugehen. Bei den beiden Vorstrafen des Beschuldigten würde es sich um Bagatellfälle handeln und diese würden überdies schon Jahre
- 51 - zurückliegen. Die im vorliegenden Verfahren vorgeworfene Delinquenz würde we- der objektiv noch subjektiv eine besondere Tatschwere aufweisen. Entsprechend würden die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung überwiegen und es sei von deren Anordnung in jedem Fall abzusehen (Urk. 55 S. 51 ff.; Urk. 96 S. 37 ff.). 2. 2.1. Art. 66a Abs. 1 StGB sieht für Ausländer, die wegen einer Katalogtat verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landes- verweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Die obligatorische Landesver- weisung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere und sie muss grundsätzlich unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1). 2.2. Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB sowie der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Diese Delikte stellten im Begehungszeitpunkt und stellen auch unter geltendem Recht
– entsprechend ihrem heutigen Pendant (Art. 189 Abs. 2 und Art. 191 StGB) – Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB dar. Damit sind die Voraus- setzungen für eine Landesverweisung grundsätzlich erfüllt. 3. 3.1. Nach Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnis-
- 52 - mässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231, E. 2.1.1; 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.3.1). 3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriterienge- leiteten Prüfung des Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 VZAE heranziehen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2 m.H.; 144 IV 332, E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a AIG), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2; BGer, 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025, E. 5.4.1; 6B_285/2024 vom 10. September 2024, E. 1.3.1; 6B_999/2023 vom 9. September 2024, E. 2.2.1, je m.H.). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231, E. 2.1.1; 147 IV 453, E. 1.4.5; BGer, 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3 [nicht publ. in BGE 152 IV 64]). 3.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer, 6B_1297/2023
- 53 - vom 12. September 2025, E. 5.3 [nicht publ. in BGE 152 IV 64]; 6B_1272/2023 vom
30. Oktober 2024, E. 5.8.1, je m.H.). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, hat sich die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Verhältnismässig- keitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (vgl. BGE 146 IV 105, E. 4.2; 145 IV 161, E. 3.4; BGer, 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3 [nicht publ. in BGE 152 IV 64]; 6B_831/2023 vom 24. April 2024, E. 6.2.3 [nicht publ. in BGE 150 IV 188]). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessen- abwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozia- len, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR, E.V. gegen Schweiz, vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz, vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je m.H.). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35, E. 6.1; BGer, 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3 [nicht publ. in BGE 152 IV 64]). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR, Z. gegen Schweiz, vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M.
- 54 - gegen Schweiz, vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz, vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63). 3.4. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266, E. 3.3; 144 II 1, E. 6.1; BGer, 6B_687/2024 vom 12. September 2025, E. 4.4 [nicht publ. in BGE 152 IV 118]; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3 [nicht publ. in BGE 152 IV 64], je m.H.). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21, E. 5.5.1; BGer, 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025, E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025, E. 2.2.6, je m.H.). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung ins- besondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (BGer, 6B_687/2024 vom 12. September 2025, E. 4.4 [nicht publ. in BGE 152 IV 118]; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3 [nicht publ. in BGE 152 IV 64]; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025, E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025, E. 2.2.6). 3.5. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesver- weisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (BGer,
- 55 - 6B_687/2024 vom 12. September 2025, E. 4.4 [nicht publ. in BGE 152 IV 118]; 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024, E. 3.1.4; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024, E. 4.1.4; 6B_549/2024 vom 26. November 2024, E. 3.4.4, je m.H.). 3.6. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption (Landesverweisung grundsätzlich zwingend – Ausnahme nur bei schwerem persönlichen Härtefall und Interessens- abwägung zugunsten des Ausländers) ist klar, dass die Behauptungslast für das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dem betroffenen Ausländer obliegt. Entsprechend hat dieser möglichst substantiiert die Tatsachen darzulegen, die eine Abweichung vom gesetzlich festgelegten Grundsatz rechtfertigen. Trotz der geltenden Unter- suchungsmaxime trifft den Betroffenen eine Mitwirkungspflicht. Fehlen stichhaltige Hinweise seinerseits, sind die Behörden nicht verpflichtet, von sich aus Abklär- ungen vorzunehmen, ob allenfalls noch Umstände vorliegen, die für ein Interesse des Betroffenen sprechen könnten (vgl. BGer, 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021, E. 2.4 m.w.H.). Die von der Verteidigung im Berufungsverfahren mehrfach an der Vorinstanz geübte Kritik, es sei Verschiedenes nicht erhoben worden (Urk. 96 S. 39, 45 ff., 53 ff.), trifft deshalb bereits mangels entsprechender Behaup- tungen seitens des Beschuldigten ins Leere. 3.7. Der Beschuldigte verweigerte auch auf Fragen zu seiner Person in der Untersuchung praktisch durchwegs die Aussagen (Ausnahme: Hafteinvernahme vom 6. April 2023; Urk. 4/2 F/A 11-17). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte er dann einige Angaben zu seinem Werdegang, seiner beruflichen Situation sowie zu seinen Töchtern und seiner Ehefrau (Prot. I S. 42 ff.); auf ver- tiefende Nachfragen zu seiner familiären Situation schwieg er dann aber wieder weitgehend (Prot. I S. 48 ff.). Konsequent die Aussagen verweigerte der Beschul- digte dann anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 94). Dagegen liess er daselbst seine Verteidigung ausführlich zu seiner persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und sozialen Situation Stellung nehmen, unter Beilage von schrift- lichen Stellungnahmen des Beschuldigten und seiner Ehefrau sowie von HR-Aus- zügen und weiterer Unterlagen aus dem geschäftlichen Umfeld (Urk. 96 S. 38 ff.).
- 56 - Selbstverständlich ist es das Recht des Beschuldigten, auch zu Umständen, die potentiell für ihn sprechen könnten, keine Aussagen zu tätigen. Er entzieht so aber seine "indirekte Vorbringen" durch die Verteidigung der Überprüfbarkeit, indem Rü- ckfragen verhindert werden. So ist beispielsweise nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz die geltend gemachte intakte eheliche Beziehung des Beschuldigten in Frage stellte, nachdem dieser nicht wusste, was genau seine Ehefrau früher gearbeitet hat, deren Konfession nicht nennen konnte und auf Fragen zu deren Familie, zu deren Wissen über den vorliegenden Prozess und zur Frage, ob allen- falls ein familienrechtliches Verfahren anhängig sei, jeweils die Aussage verwei- gerte (Urk. 68 S. 53). Zwar lässt der Beschuldigte nun im Berufungsverfahren eine Bestätigung seiner Ehefrau vom 13. April 2026 einreichen, wonach diese mit dem Beschuldigten "glücklich verheiratet" sei (Urk. 97/1), eine "gemeinsame Stellung- nahme der Eltern zu gelebten Vater-Tochter-Beziehung mit unserer Tochter F._____" (Urk. 97/2) und eine "schriftliche Erklärung zur Frage der Bereitschaft und Fähigkeit, meinem Ehemann in die Türkei zu folgen" der Ehefrau vom
20. April 2026 (Urk. 97/3). Durch seine Aussageverweigerung verunmöglicht der Beschuldigte dem Gericht indessen Fragen zu den Umständen der Entstehung der genannten, nur wenige Tage vor der Berufungsverhandlung verfassten Papiere, sowie zum Inhalt der verschiedenen Bestätigungen, um die – zuweilen über- schwänglichen – Erklärungen plausibilisieren zu können. All diese Umstände ge- reichen dem Beschuldigten freilich nicht zum Vornherein zum Nachteil, die Vorbrin- gen müssen aber – entgegen der zumindest impliziten Meinung der Verteidigung – auch nicht einfach vorbehaltlos als wahr entgegen genommen werden. Vielmehr sind die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei zu würdigen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt – soweit ihr bekannt war – zutreffend dargelegt und die relevanten Kriterien einlässlich geprüft. Auf die weitgehend zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 68 E. VII.1.2) ist vorab zu verweisen. Teilweise präzisierend bzw. ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 4.2. Der heute knapp 55-jährige Beschuldigte wurde in der Türkei geboren und verbrachte dort die ersten rund 25 Jahre seines Lebens. Er hat dort die Schulen
- 57 - besucht und im Hotelfachbereich gearbeitet sowie dem türkischen Militär gedient. 1996 hat er erstmals geheiratet und ist noch im gleichen Jahr in die Schweiz gezo- gen. Aus erster Ehe ging seine Tochter G._____ (geb. tt. März 2001) hervor. Die Scheidung erfolgte im Jahr 2004. Seine zweite Ehe ist der Beschuldigte im Jahr 2012 mit seiner aktuellen Ehefrau E._____ eingegangen. Sie stammt ursprünglich aus der Türkei, besitzt aber die Schweizer Staatsbürgerschaft. Die gemeinsame Tochter F._____ kam am tt.mm.2014 zur Welt. Sie verfügt ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht und besucht aktuell die 5. Klasse der Primarschule. Die Fa- milie lebt zusammen in H._____. Die Familiensprache ist türkisch, wobei Ehefrau und Tochter auch deutsch sprechen. Gemäss Angabe des Beschuldigten vor Vor- instanz habe seine Ehefrau bis vor vier Jahren noch in der Gastronomie gearbeitet und sei mittlerweile nicht mehr erwerbstätig. Er finanziere die Familie (Prot. I S. 42 ff.). Aus den vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung eingereich- ten Auszügen ergibt sich allerdings, dass die Ehefrau des Beschuldigten schon seit Februar 2021 als Geschäftsführerin der I._____ GmbH, seit Februar 2025 zunächst als Präsidentin des Verwaltungsrates und seit August 2025 als (einzige) Verwal- tungsrätin der J._____ AG sowie seit Januar 2026 als Verwaltungsratspräsidentin der K._____ AG in L._____ im Handelsregister eingetragen ist (Urk. 97/12-14). Ge- mäss eigener schriftlicher Erklärung erfülle die Ehefrau des Beschuldigten in diesen Gesellschaften denn auch "die formellen, rechtlichen und administrativen Funktio- nen, die mit meiner Stellung als eingetragene Geschäftsführerin beziehungsweise als Verwaltungsrätin verbunden sind" (Urk. 97/11). 4.3. Der Beschuldigte lebt – mit mehreren Unterbrüchen – seit 1996 und damit seit rund 30 Jahren in der Schweiz. Seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist indessen erstens dadurch zu relativieren, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz während der ersten rund 25 Jahren seines Lebens in der Türkei lebte, wo er mithin die als sehr prägend zu wertenden Kindheitsjahre und die Adoleszenz verbrachte. Zweitens verbrachte der Beschuldigte einige dieser genannten 30 Jahre im Ausland bzw. in Gefängnissen. Im Jahre 1998 kehrte er für einige Zeit in die Türkei zurück und eröffnete dort ein Fitnesscenter, wo er eine Weile arbeitete. Zu einem unbekannten Zeitpunkt kehrte er in die Schweiz zurück, wo er bis im Herbst 2001 im einem Hotel in Zürich arbeitete (Urk. 7/4 S. 232). Vom 16. September 2001 bis
- 58 -
27. Mai 2002 befand er sich sodann in Deutschland (vgl. Urk. 7/4 S. 6 ff.) bzw. in der Schweiz in Untersuchungshaft wegen Verdachts auf betrügerischen Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage betreffend im September 2001 begangene Taten. Auf Ersuchen des türkischen Staats hin wurde er am 11. Februar 2011 im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, das – womöglich – weitgehend diesel- ben Delikte betraf, an sein Heimatland ausgeliefert und war dort bis zum 9. Februar 2012 in Haft. Nach seiner Entlassung blieb er während einiger Zeit in der Türkei und kehrte anfangs 2013 in die Schweiz zurück. In der Schweiz befand er sich alsdann vom 13. Februar 2013 bis 3. Juni 2013 im Strafvollzug betreffend die im Jahre 2001 begangenen Delikte (vgl. hierzu Urk. 7/4 S. 533 f., 900). 4.4. Nach seiner Einreise in die Schweiz war der Beschuldigte teilweise in der Hotelbranche bzw. Gastronomie tätig. Teilweise war er arbeitslos und konnte sich zwischenzeitlich nicht selber finanzieren. Er war 2003 bis 2005 von der Sozialhilfe abhängig (Urk. 7/4 S. 232, 925). Mittlerweile sei er Geschäftsführer der im Jahr 2021 gegründeten I._____ GmbH, der im Jahr 2025 gegründeten J._____ AG und der von der J._____ AG Anfang 2026 übernommenen K._____ AG. Seine ältere Tochter arbeite bei ihm im Büro und erledige Sekretariatsarbeiten sowie die Buch- führung. Weiter beschäftigten seine Firmen rund 35 Mitarbeiter. Gemäss Angaben vor Vorinstanz verdiene der Beschuldigte monatlich Fr. 5'200.– netto, wobei eine Lohnerhöhung in Aussicht stehe. Zusätzlich erhalte er bei guten Umsatzzahlen ei- nen Bonus, so 2024 einen solchen von Fr. 30'000.– (Prot. I S. 43 ff.). Im Berufungs- verfahren machte der Beschuldigte weder selbst noch über seine Verteidigung ak- tualisierte Angaben zu seinem Verdienst oder sonst seinem arbeitsvertraglichen Status, liess aber bekräftigen, Geschäftsführer der drei genannten Gesellschaften zu sein. Stets spricht die Verteidigung von "seinen" Gesellschaften und "seinen" Mitarbeitenden, und im Rahmen der Berichterstattung betreffend die K._____ AG liess sich der Beschuldigte in den Medien als "neuen Eigentümer" vorstellen (Urk. 97/4-5). Diesem von Seiten des Beschuldigten gezeichneten Bild steht aller- dings relativierend entgegen, dass der Beschuldigte weder im öffentlichen Auftritt und im Organigramm der K._____ AG (Urk. 97/6-7) noch in den Handelsregister- einträgen der drei Gesellschaften irgendwo erwähnt wird. Zur Plausibilisierung der unter diesen Umständen offensichtlich geltend gemachten faktischen Geschäfts-
- 59 - führerschaft lässt der Beschuldigte im Berufungsverfahren denn auch drei Voll- machten seiner Ehefrau an ihn einreichen – allesamt vom 12. Januar 2026 –, wo- nach sämtliche Aufgaben der Ehefrau als Verwaltungsratspräsidentin, Verwal- tungsrätin und Geschäftsführerin dem Beschuldigten übertragen werden, die nach Gesetz delegierbar seien (Urk. 97/8-10), Ein (zwingendes) Organisationsregle- ment, das die Übertragung der Geschäftsführung regelt (Art. 716b Abs. 3 OR), wurde nicht eingereicht. Es mag damit sein und ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte rein faktisch tatsächlich die Geschäfte der drei Gesellschaften mindestens massgeblich mitbestimmt, ohne dass er formell als im Handelsregister eingetragener Verwaltungsrat oder Geschäftsführer in der Verantwortung steht. Dafür stellte sich seine Ehefrau zur Verfügung. Dieses Geschäftsmodell hatte der Beschuldigte denn auch schon früher praktiziert, ist er doch mit Urteil des Bezirks- gerichts Dielsdorf vom 14. September 2022 wegen Misswirtschaft und Unterlas- sung der Buchführung als faktischer Geschäftsführer der inzwischen gelöschten M._____ GmbH verurteilt worden, bei welcher damals sein Bruder N._____ einzi- ger im Handelsregister eingetragener Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen war (Urk. 7/4 S. 1021 ff.). Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten damit heute gleichwohl eine nach anfänglich erheblichen Schwierigkeiten letztlich doch in ge- wissem Masse gelungene Teilnahme am Wirtschaftsleben zu Gute zuhalten und anzuerkennen, dass er, im Gegensatz zu früheren Jahren, keine Schulden mehr hat. 4.5. Der Beschuldigte versteht und spricht mittlerweile nicht schlecht deutsch, auch wenn er während des gesamten Verfahrens einen Türkisch-Dolmetscher in Anspruch nahm. In einem migrationsrechtlichen Verfahren hat er im Jahre 2021 den Erwerb des Deutsch-Niveaus B1 nachgewiesen (Urk. 7/4 S. 981). 4.6. Abgesehen von seinen beiden Töchtern und seiner Ehefrau hat der Beschul- digte keine nennenswerten sozialen oder familiären Kontakte in der Schweiz. Ein Bruder von ihm lebt noch in der Schweiz, zu welchem er sporadisch Kontakt pflegt. Die Verteidigung kritisiert berufungsweise zwar den vorinstanzlichen Schluss, es habe der Beschuldigte keine überdurchschnittliche Verbindung zur Schweiz, stellt dann aber selbst nicht in Abrede, dass neben der Kernfamilie und den sozialen
- 60 - Kontakten, die sich aus der Geschäftsführung der drei Gesellschaften ergäben, "nicht viel Zeit für die Pflege eines grossen Freundeskreises oder Freizeit bleibt" (Urk. 96 S. 54 f.). 4.7. Gegen eine gelungene Integration sprechen sodann die diversen Gesetzes- verstösse, die sich der Beschuldigte während seiner Anwesenheit in der Schweiz hat zuschulden kommen lassen. Diese zeugen von einer anhaltenden und angesichts seiner Selbstdarstellung als engagierter, fürsorglicher Familienvater und erfolgreicher Geschäftsmann bemerkenswerten Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechts- und Werteordnung. 4.8. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten erweist sich als gut, jedenfalls wurde nichts anderes geltend gemacht. Die Reintegrationsmöglichkeiten des Beschuldigten in seinem Heimatland sind grundsätzlich als durchaus intakt zu bezeichnen. Der Beschuldigte hat sein Heimatland zwar seit seiner Rückkehr in die Schweiz im Jahre 2013 nicht mehr besucht. Er spricht jedoch türkisch und hat bis zu seinem 25. Altersjahr in der Türkei gelebt, ging dort zur Schule und arbeitete in der Gastronomie bzw. Hotellerie. Entgegen der Verteidigung ist es damit nicht so, dass der Beschuldigte "sein gesamtes Erwachsenenleben" in der Schweiz ver- bracht hätte (Urk. 96 S. 56). Mit der türkischen Kultur ist er nach wie vor bestens vertraut. Abgesehen von seiner Kernfamilie, seiner volljährigen älteren Tochter sowie einem Bruder lebt seine gesamte Verwandtschaft in der Türkei. Insbeson- dere lebt auch seine 82-jährige Mutter, zu welcher er einen engen Kontakt pflegt, noch in der Türkei, wie auch die weiteren Geschwister, mit welchen er zumindest sporadisch auch in Kontakt steht. Vor diesem Hintergrund wäre eine berufliche und soziale Reintegration in der Türkei grundsätzlich ohne Weiteres möglich. Dem steht freilich der nach wie vor drohende Vollzug der Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 8 Monaten entgegen, an welche Strafe indessen die vom Kantonsgericht Basel- Landschaft mit Urteil vom 22. November 2011 gegen den Beschuldigten verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (Urk. 7/4 S. 515 und 366). Würde diese – wenn auch um die in der Schweiz ausgesprochene Strafe reduzierte – Freiheitsstrafe in der Türkei vollzogen, wäre eine berufliche Reintegration aufgrund des dannzumal fortgeschrittenen Alters des Beschuldigten erheblich erschwert. Hinzu kommt, dass
- 61 - diese Freiheitsstrafe offenbar Taten aus dem Jahre 2001 betrifft, dass der Beschul- digte für diese Taten – womöglich – bereits weitgehend in der Schweiz verurteilt und bestraft wurde und dass die Schweiz den Beschuldigten nicht an die Türkei ausliefert (vgl. Urk. 7/4 S. 895). 4.9. Hinzu kommt die familiäre Situation des Beschuldigten. Es ist davon auszu- gehen, dass er mit seiner Ehefrau und seiner heute 11-jährigen Tochter zusammen in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Wie sich die von der Privatklägerin in diesem Verfahren erhobenen Vorwürfe – und überhaupt der Umstand, dass der Beschul- digte über eine "D._____-App" mit der Privatklägerin in Kontakt trat, diese mehrfach traf und sexuelle Handlungen vollzog – auf die Ehe und das weitere Zusammenleben der Eheleute auswirkten, hat der Beschuldigte nicht dargelegt. Auch die verschiedenen schriftlichen Erklärungen der Ehefrau des Beschuldigten äussern sich nicht dazu, zeichnen allerdings das Bild einer glücklichen Ehe und eines allseits erfüllten Familienlebens, in welchem das Engagement des Beschul- digten "weit über die klassische Vaterrolle" hinausgehe (Urk. 97/1-2). Dass die Ehefrau überhaupt die eingereichten Erklärungen, Bestätigungen und Vollmachten zuhanden der Verfahrensakten verfasste, belegt immerhin, dass sie – jedenfalls nun im Berufungsstadium – vom Verfahren gegen den Beschuldigten weiss. Ob sie allerdings auch von den konkreten Vorwürfen Kenntnis hat, ist nicht bekannt und hat – wie gesehen – auch der Beschuldigte nicht ausgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte nicht im Familienverbund mit seiner Ehefrau und der minderjährigen Tochter leben würde, bestehen indessen nicht. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Famili- enlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Mit Bezug auf die Beziehung des Beschuldigten zu seiner 11-jährigen und schul- pflichtigen Tochter hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sie sich nicht mehr im anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne befindet und ihr entsprechend
- 62 - ein Umzug in die Türkei zusammen mit beiden Elternteilen nur zugemutet werden kann, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen in der Türkei vertraut wäre (BGer, 6B_783/2021 vom 12. April 2023, E. 1.4.3; 6B_49/2022 vom 28. August 2024, E. 3.4.2; 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024, E. 7.2; 6B_783/2021 vom 12. April 2023, E. 1.4.3, je mit Hinweisen). Hierzu ist aktenkundig, dass die Familiensprache türkisch ist und die Tochter mithin der Sprache mächtig ist. Zu den Aufenthalten der Tochter in der Türkei ist hingegen nur wenig bekannt. Offenbar war sie in den letzten sieben bzw. acht Jahren nur zweimal, letztmals im Sommer 2024, mit ihrer Mutter in der Türkei gewesen, wenn auch gemäss Angaben des Beschuldigten nur ferienhalber (ohne Familienbe- suche). Ungeklärt ist sodann die Kulturvermittlung im familiären Rahmen. Nachdem aber zumindest ihr Vater in der Türkei aufgewachsen ist und die prägenden Jahre der Kindheit und Adoleszenz dort verbracht hat und ihre Mutter ebenfalls Wurzeln in der Türkei hat, scheint es naheliegend, dass im familiären Rahmen die türkische Kultur in gewissem Masse vermittelt wurde. Dies gilt umso mehr, als auch die weitere Verwandtschaft väterlicherseits, insbesondere die Grossmutter sowie Onkel und Tanten von F._____, zu welchen die Familie offenbar Kontakt pflegt, mit Ausnahme eines Onkels nach wie vor in der Türkei leben. Insgesamt ist eine gewisse Vertrautheit von F._____ mit der Türkei durchaus zu bejahen. Trotzdem sind die Umstände, dass die bald 12-jährige Tochter hier geboren, aufgewachsen und eingeschult wurde, mittlerweile bereits die 5. Klasse der Primarschule besucht, Schweizer Bürgerin ist und hier sozial und kulturell verwurzelt sein dürfte, als sehr gewichtig anzusehen. Entsprechend wäre ein Umzug in die Türkei für F._____
– selbst wenn der Ehefrau des Beschuldigten und Mutter von F._____ ein solcher Umzug zugemutet werden könnte – mit unzumutbaren Folgen verbunden. Hinzu kommt, dass ein Umzug in die Türkei für die Tochter nur schon deshalb unzumutbar wäre, weil sie ihren Vater aufgrund der von diesem dort mutmasslich zu verbüssen- den mehrjährigen Freiheitsstrafe für die restliche Dauer ihrer Kindheit praktisch nicht mehr sehen würde. Die Ausübung eines Kontakt- oder Betreuungsrechts des Vaters und seiner Tochter würde mit der Anordnung einer Landesverweisung deshalb faktisch komplett verunmöglicht. Dies stellt gesamthaft einen gewichtigen
- 63 - Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.v. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV dar und begründet einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der versuchten sexuellen Nötigung und der Schändung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten bestraft. Gemäss der bereits erwähnten sog. "Zweijahresregel" bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesver- weisung überwiegt. Die begangenen Delikte wiegen schwer. Sie betreffen das hohe Rechtsgut der sexuellen Integrität und richteten sich gegen ein im Tatzeitpunkt noch minderjähriges, besonders schutzbedürftiges Opfer. Der Beschuldigte zeigt weder Einsicht noch Reue. Damit hat er seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten – gestützt darauf sowie angesichts seiner früheren Delinquenz – eine hohe kriminelle Energie und eine getrübte Legalpro- gnose attestiert, ist ihr in einer Gesamtbetrachtung beizupflichten. Insgesamt geht vom Beschuldigten eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen den Ausführun- gen der Verteidigung (Urk. 96 S. 57 f.) – die Prognosebildung bei der Landesver- weisung und beim Strafvollzug unterschiedlichen Voraussetzungen folgen. Während der Aufschub des Strafvollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB nicht das Vor- liegen einer günstigen, sondern lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraussetzt, gilt bei der Prognosebildung bei der Landesverweisung ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGer, 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025, E. 6.2; BGE 140 I 145, E. 4.3). 5.2. Weil die Landesverweisung die Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt, hat sich die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB (auch) an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem der Umstand, dass eine Landesverweisung mit grosser Wahrscheinlichkeit praktisch zum Kontaktab- bruch zwischen dem Beschuldigten und seiner minderjährigen Tochter F._____
- 64 - führen würde. Ein Umzug der Tochter (zusammen mit ihrer Mutter) zum Vater in die Türkei wäre wie dargelegt nicht zumutbar. Aufgrund des zu erwartenden Vollzugs der ausstehenden Freiheitsstrafe in der Türkei wäre ein Kontakt zwischen Vater und Tochter während sehr langer Zeit ausgeschlossen bzw. nur sehr einge- schränkt per Telefon möglich. Eine Landesverweisung würde damit die Kindesin- teressen und das Kindeswohl von F._____ empfindlich treffen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Kontakt zwischen F._____ und ihrem Vater aufgrund der mit vorliegendem Entscheid auszufällenden Freiheitsstrafe von 29 Monaten, von der 12 Monate unbedingt zu vollziehen sind, während eines Jahres zwangsläufig nur noch in sehr eingeschränktem Rahmen möglich sein wird, mithin ohnehin eine (weitere) erhebliche Veränderung im Leben von F._____ im Umgang mit ihrem Va- ter eintreten wird. Auch wenn der Beschuldigte ein geregeltes Arbeitsverhältnis sollte nachweisen können und so den zu vollziehenden Teil der Strafe in Halbge- fangenschaft verbüssen könnte, hätte er seine Ruhe- und Freizeit – und mithin die- jenige Zeit, in welcher er sich gemäss seiner Darstellung um seine Tochter kümmert
– in der Vollzugsanstalt zu verbringen (vgl. Art. 77b StGB). Dies relativiert die Be- einträchtigung des Kindeswohls durch die Landesverweisung. Insgesamt vermögen die Kindesinteressen von F._____ die Schwere der Tat und des Verschuldens des Beschuldigten sowie die damit einhergehenden öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung nicht aufzuwiegen. Die mit der Landesver- weisung einhergehende, erhebliche Beeinträchtigung des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK erweist sich damit als gerechtfertigt und ver- hältnismässig. 5.3. Wenn schon das Verhältnis des Beschuldigten zur minderjährigen, in seinem Haushalt lebenden Tochter F._____ einer Landesverweisung nicht entge- gen steht, kann das auch nicht hinsichtlich seiner Beziehung zu erwachsenen, 25- jährigen Tochter G._____ aus erster Ehe der Fall sein. Zwar arbeitet G._____ ge- mäss Angaben des Beschuldigten "in seinem Unternehmen" (welchem?). Sie steht aber auf eigenen Füssen, lebt ihr eigenes Leben, war kurzzeitig auch selbst Ver- waltungsrätin der J._____ AG (Urk. 97/14) und ist von ihrem Vater finanziell unabhängig. Warum sie im Falle einer Landesverweisung des Beschuldigten ihre
- 65 - Stelle verlieren sollte (so die Verteidigung Urk. 96 S. 51), ist nicht einsichtig, hätte dieser Umstand doch keine Auswirkung auf ihr Arbeitsverhältnis und ist davon auszugehen, dass sie dasselbe mit auch formell zur Vertretung der Gesellschaft befugten Organen geschlossen hat. 5.4. Ebenso uneinsichtig ist sodann, weshalb eine Landesverweisung des Beschuldigten den Untergang der Unternehmen zur Folge haben und die 35 Ange- stellten mitsamt fünf Lehrlingen ihre Stelle verlieren sollten, wie das die Verteidi- gung vorbringt (Urk. 96 S. 53 f.). Wie bereits mehrfach erwähnt, bekleidet der Beschuldigte keine formelle Funktion in den betreffenden Gesellschaften und bleiben diese folglich funktionstüchtig, auch wenn er des Landes verwiesen werden sollte. Namentlich bei der K._____ AG besteht angesichts von deren Organisation (Urk. 97/6-7, 97/12) kein Zweifel, dass der Betrieb auch ohne den Beschuldigten weiterlaufen würde. Zwar ist aufgrund der entsprechenden Medienmitteilungen da- von auszugehen, dass die J._____ AG die Aktien der K._____ AG übernommen hat (Urk. 97/4-5). Bei der J._____ AG ist aber ja bekanntlich die Ehefrau des Be- schuldigten einzige Verwaltungsrätin und gemäss Angaben des Beschuldigten in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zusammen mit der erwachsenen Tochter des Beschuldigten auch Mehrheitsaktionärin (Prot. S. 44). 5.5. Auch die persönlichen Interessen des Beschuldigten vermögen die erwähn- ten öffentlichen Interessen nicht aufzuwiegen. Dass dem Beschuldigten bei einer Landesverweisung in seinem Heimatland die Vollstreckung einer langjährigen Freiheitsstrafe für Taten droht, die (wohl) rund ein Vierteljahrhundert zurückliegen, für die er in der Schweiz – womöglich – bereits weitgehend eine Freiheitsstrafe verbüsst hat und für die er (bislang) von der Schweiz nicht ausgeliefert wurde, trifft den Beschuldigten sehr hart. Dies ist jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, auf seine eigene kriminelle Vergangenheit zurückzuführen und von ihm zu verant- worten. Der Beschuldigte erhielt in der Schweiz zahlreiche Chancen, die er allesamt verspielt hat. Es ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte mit Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Juni 2017 sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz aufgrund seiner Straftaten bereits einmal – an sich rechtskräftig – verloren hatte (Urk. 7/4 S. 612 ff.). Nur aufgrund des mehrere Jahre dauernden Auslieferungsverfahrens
- 66 - wurde ihm vorübergehend der Aufenthalt gestattet, wobei schliesslich, als das Auslieferungsgesuch der Türkei am 11. Juni 2020 abgewiesen worden war, der Wegweisungsentscheid in Wiedererwägung gezogen und dem Beschuldigten eine bis 26. Juni 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Weil er im Ver- längerungsverfahren dann aber weder einen türkischen Pass einreichte noch aufforderungsgemäss dartat, weshalb ihm dies nicht möglich sei, ist bis heute keine Verlängerung mehr erfolgt und befindet sich die Anwesenheit des Beschuldigten in einem Schwebezustand (Urk. 7/4 S. 1087; Urk. 94 S. 2 f). Während dieser Zeit wurde der Beschuldigte erneut straffällig, zunächst eher im Bagatellbereich (Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung), mit den hier zu beurteilenden Sexualdelikten nunmehr aber (erneut) schwer. Insgesamt sind deshalb ausseror- dentliche Umstände zu verneinen, die angesichts der auszusprechenden Sanktion von mehr als zwei Jahren vorliegen müssten, um das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen zu lassen. 6. 6.1. Gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB kann die zuständige kantonale Behörde (hier das Migrationsamt des Kantons Zürich) den Vollzug der obligatorischen Landes- verweisung aufschieben, wenn (lit. a) der Betroffene ein von der Schweiz anerkann- ter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre, oder wenn (lit. b) andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das sogenannte Non-Refoulement-Gebot zu beachten, welches die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung besteht (vgl. Art. 3 EMRK, Art. 3 Flüchtlingskonvention, Art. 3 Anti-Folterkonvention, Art. 7 UNO- Pakt II sowie Art. 25 Abs. 2 BV).
- 67 - Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat bereits das Sachgericht im Rahmen des Entscheids über die Anordnung einer Landesverweisung eine Vollzugsprognose zu treffen. Es erfolgt mithin eine zweimalige Prüfung im Rahmen der gesetzlichen Anordnungs- und Vollzugskompetenz (BGer, 6B_50/2021 vom
8. September 2021, E. 4.6; 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2; BGE 145 IV 455, E. 9). Eine abschliessende Beruteilung ist freilich nur möglich, wenn die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil sind; bis zum späteren Vollzug eingetretene Tatsachenänderungen bleiben stets vorbehalten (BGE 145 IV 455, E. 9.4). Somit prüft das Sachgericht die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtlichen) Non-Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (BGer, 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.1.2; 6B_1077/2020 vom
2. Juni 2021, E. 1.5.6; 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2; 6B_555/2020 vom 12. August 2021, E. 1.3.4; BGE 145 IV 455, E. 9). Bei der vom Strafgericht vorzunehmenden Prüfung ist namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zufolge Art. 66c Abs. 2 StGB unbedingte Strafen oder Strafteile sowie freiheitsentziehende Massnahmen vor dem Vollzug der Landesver- weisung zu vollziehen sind. Da aufgrund dessen zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann, muss beach- tet werden, dass sich die Umstände, welche einer Landesverweisung entgegen ste- hen, ändern könnten. Wenn das Strafgericht aufgrund seiner Prüfung zum Schluss gelangt, dass ein stabiler Zustand besteht, welcher sich aller Vernunft nach nicht bessern wird, muss es auf die Landesverweisung verzichten, falls sie sich als un- verhältnismässig im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB erweist. Umgekehrt kann die Landesverweisung verhältnismässig erscheinen, wenn der dieser entgegen stehende Zustand vorübergehender Natur ist (BGer, 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2; BGE 145 IV 455, E. 9). Aus dem vorstehend Gesagten folgt somit, dass das mit der Anordnung einer Landesverweisung befasste Strafgericht zwar die dieser möglicherweise entgegen stehenden Umstände beachten muss. Jedoch muss das Gericht bei Vorliegen eines solchen Umstands nicht zwingend auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichten. Vielmehr ist konkret zu prüfen, ob
- 68 - sich eine Landesverweisung im Einzelfall als unverhältnismässig erweist, wobei der Verzicht nach ausdrücklichem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich die Ausnahme bleiben soll. Dabei ist zu beachten, dass sich die Situation während der Dauer einer vorab zu vollziehenden Freiheitsstrafe massgeblich ändern kann. Würde eine Landesverweisung bei anerkannten Flüchtlingen aufgrund der zum Entscheidzeitpunkt massgebenden Situation per se als unzulässig betrachtet, hätte dies ferner zur Konsequenz, dass ein Vollzug selbst bei nachträglichem Wegfall des Rückschiebungsverbots nicht mehr möglich wäre. Es erscheint indes stossend, dass ein Ausländer, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zwingend des Landes hätte verwiesen werden müssen, bleiben dürfte, obwohl zum Zeitpunkt des möglichen Vollzugs kein Hinderungsgrund mehr besteht. Ferner wäre die Anordnung von Landesverweisungen bei anerkannten Flüchtlingen praktisch nicht mehr möglich. Dies kann augenscheinlich nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein. Gleichfalls zutreffend ist schliesslich, dass primär die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden über das diesbezüglich notwendige Fachwissen und die nötige Erfahrung verfügen, um die entsprechenden Anordnungen zu treffen. Im Übrigen ist der völkerrechtlichen Verpflichtung des Non-Refoulement-Gebots sowie auch den Interessen des Betroffenen Genüge getan, wenn diesen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung getragen wird, solange dies notwendig ist. Für diese Sichtweise spricht nicht zuletzt die gesetzliche Systematik, die die Flüchtlingseigenschaft lediglich als Vollzugshindernis respektive als Aufschubsgrund nennt (Urteil 6B_423/2019 vom
17. März 2020 E. 2.2.2). Schliesslich trifft den Beschuldigten bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen – trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes – eine Mitwirkungspflicht (BGer, 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024, E. 1.3.7.2; 6B_86/2022 vom 22. März 2023, E. 2.1.2; 6B_105/2021 vom 29. November 2021, E. 3.4.2; 6B_1468/2020 vom
13. Oktober 2021, E. 2.4, je mit Hinweisen). Dabei reicht es nicht aus, pauschal geltend zu machen, die Behörden hätten die Situation des Beschuldigten hinsichtlich der Landesverweisung nicht genüglich abgeklärt, ohne dabei aber
- 69 - diejenigen Umstände begründet vorzubringen, die in seiner konkreten Situation eine Gefährdungslage begründen würden. 6.2. Der Beschuldigte beschränkt sich bei der Geldendmachung von ihm drohen- den Gefahren in seinem Heimatland darauf, dass er behaupten lässt, das türkische Strafurteil verstosse gegen den ordre public sowie gegen Völkerrecht (insb. Art. 3, 5 und 6 EMRK), nachdem ihn bei Auslieferung in die Türkei eine unverhältnis- mässig harte und lange Bestrafung erwarte (Urk. 55 S.51 f.). Eine eingehendere Begründung lieferte er auch im Berufungsverfahren nicht. Die Verteidigung führte einzig nochmals aus, das türkische Urteil verstosse "wohl" gegen den ordre public, aber auch gegen Völkerrecht, weshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen sei (Urk. 96 S. 58 f.).] 6.3. Die Botschaft der Republik Türkei ersuchte das Bundesamt für Justiz am
24. November 2015 um Auslieferung des Beschuldigten zwecks Verbüssung der mit Urteil des Schwurgerichts O._____ vom 16. Januar 2013 (Urk. 7/4 S. 508 ff.), bestätigt durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofs der Türkei (Urk. 7/4 S. 524 ff.), wegen "Verletzung des Bankgesetzes in Absichts- und Willensgemein- schaft" ausgefällten Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 8 Monaten (Urk. 7/4 S. 680). Das Bundesamt für Justiz teilte der Botschaft der Republik Türkei mit Entscheid vom 11. Juni 2020 nach langem Schweigen der türkischen Behörden schliesslich mit, die Auslieferung werde abgelehnt (Urk. 7/4 S. 895 f.). Aus dem Umstand allein, dass mit diesem Entscheid von der Auslieferung des Beschuldigten an die Türkei zwecks Vollzugs einer Freiheitsstrafe abgesehen wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass zwingende Bestimmungen des Völkerrechts der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehen. Aus dem betreffenden Entscheid geht nämlich hervor, dass das Bundesamt für Justiz der Botschaft der Republik Türkei verschie- dene Fragen im Zusammenhang mit der Verurteilung des Beschuldigten in der Türkei gestellt hatte, deren Beantwortung die Grundlage zur Prüfung der Voraus- setzungen der Auslieferung hätten liefern sollen. Dabei waren wohl insbesondere auch Fragen im Zusammenhang mit den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten und deren Tatorten gestellt worden, welche die Einhaltung des Grundsatzes "ne bis in idem" hätten sicherstellen sollen (vgl. Art. 9 des Europäischen Ausliefe-
- 70 - rungsübereinkommens, SR 0.353.1). Nachdem die gewünschten Informationen seitens des rechtshilfeersuchenden Staats nicht innert Frist nachgeliefert worden waren, hielt das Bundesamt für Justiz fest, auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen sei es nicht möglich, zu beurteilen, für welche konkreten, in der Türkei begangenen Taten der Beschuldigte in der Türkei verurteilt worden sei, weshalb die Auslieferung abgelehnt werde (Urk. 7/4 S. 895 f.). 6.4. Auch im Übrigen bleibt unklar, ob der türkische Entscheid bzw. dessen Voll- streckung gegen den schweizerischen ordre public respektive zwingende Bestim- mungen des Völkerrechts verstösst. Gestützt auf die vorhandenen Informationen lässt sich dies jedenfalls nicht abschliessend beurteilen. Überdies bleibt auch unklar, ob die Republik Türkei auch heute noch an ihrem Entscheid festhalten und das Strafurteil vollstrecken würde. Ähnliches gilt für die von der Verteidigung geltend gemachte unverhältnismässige Härte und Länge der Strafe sowie für die Vollzugsbedingungen in den türkischen Gefängnissen. Auch diesbezüglich wäre es am Beschuldigten bzw. der Verteidigung gewesen, allfällige Vollzugshindernisse, insbesondere einen Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht, substantiiert darzu- tun. Entsprechend ist zu schliessen, dass die aktuell vorliegende Aktenlage nicht ausreichend Hinweise enthält, wonach eine Rückführung des Beschuldigten in sein Heimatland das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot oder andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts verletzen würde. 6.5. Überdies wäre auch nicht dargetan, inwiefern die geltend gemachten Gründe die Landesverweisung auf Dauer verhindern sollten, so dass die Anord- nung jedenfalls im Grundsatz standhält. Es ist daran zu erinnern, dass die Vollzugs- behörde die Vollstreckbarkeit nötigenfalls anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB zu überprüfen haben wird. 6.6. Soweit vorgebracht wird, der türkische Pass des Beschuldigten sei 2011 ein- gezogen und es sei eine Schriftensperre verfügt worden (Urk. 55 S. 52), stellt dies ebenfalls kein definitives Vollzugshindernis dar. Ohnehin wurde diese Behauptung durch nichts belegt. Die Verteidigung stützt sich hier auf eine Eingabe des Rechts- vertreters des Beschuldigten in einem migrationsrechtlichen Verfahren, wo diese
- 71 - Behauptung zwar aufgestellt, aber ebenfalls nicht belegt wurde (Urk. 55 S. 52 mit Verweis auf Urk. 7/4 S. 993 f.). 6.7. Der Beschuldigte ist damit gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB des Landes zu verweisen.
7. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre festgesetzt. Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Kriterien, insbesondere des Verschuldens des Beschuldigten, der Schwere der Taten (es handelt sich um schwere Katalogtaten) und der ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einerseits sowie der gewichtigen, insbesondere familiären, Interessen des Beschuldigten andererseits, erscheint die vorinstanzlich ausgesprochene Dauer als angemessen und ist zu bestätigen.
8. Die Vorinstanz hat eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystem (SIS) angeordnet. Das Bundesgericht hat die Vorausset- zungen hierfür wiederholt dargelegt, worauf hier verwiesen werden kann (BGE 147 IV 340; 146 IV 172; BGer, 6B_245/2024 vom 18. August 2025, E. 7.1). Der Beschuldigte ist sog. Drittstaatsangehöriger. Er wird wegen Schändung sowie wegen versuchter sexueller Nötigung, für die je eine Geldstrafe oder eine Freiheits- strafe von bis zu zehn Jahren angedroht ist, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 29 Monaten verurteilt. Vom Beschuldigten geht, wie bereits ausgeführt, nach wie vor eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, sodass sich eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS als verhältnis- mässig erweist. Die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 der SIS-II-Verord- nung sind damit erfüllt. VIII. Zivilansprüche
1. Schadenersatz 1.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist, und die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 68, Dispositiv-Ziffer 8).
- 72 - 1.2. Der Beschuldigte wendet sich primär gegen die Feststellung, die eingeklag- ten Taten begangen zu haben. Dass sich der Anklagesachverhalt erstellen lässt, wurde bereits ausgeführt. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte fraglos wider- rechtlich und schuldhaft i.S.v. Art. 41 Abs. 1 OR gehandelt. Eine Beurteilung des Umfangs der Schadenersatzpflicht ist derzeit aufgrund der noch nicht abschlies- send abschätzbaren Folgen nicht möglich. Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht festgestellt und die Privatklägerin zur Feststellung des Schadens – antragsgemäss – auf den Zivilweg verwiesen.
2. Genugtuung 2.1. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin zudem eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 19. November 2022 zugesprochen (Urk. 68, Dispositiv-Ziffer 9). Die materiellen Voraussetzungen eines Genugtuungsan- spruchs hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 68 E. VIII.1); darauf kann ver- wiesen werden. 2.2. Der Beschuldigte wendet sich auch mit Bezug auf die Genugtuung primär gegen die tatsächliche Feststellung, die eingeklagten Tathandlungen begangen zu haben. Es ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt ist. Mit den beiden sexuellen Übergriffen – insbesondere dem zweiten – hat der Beschuldigte die Privatklägerin schuldhaft und widerrechtlich in ihrer Persön- lichkeit verletzt, und zwar in einer Weise, die aufgrund ihrer Schwere das Zu- sprechen einer Genugtuung ohne Weiteres rechtfertigt. Davon ist die Vorinstanz zutreffend ausgegangen (Urk. 68 S. 60 f.). 2.3. Für die Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Schwere der erlittenen immateriellen Unbill an, namentlich auf die Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen, sowie auf den Grad des Verschuldens des Schädigers. Ins Gewicht fällt vorwiegend der zweite (vollendete) Übergriff, während die Auswirkungen des ersten (nur versuchten) Übergriffs weniger gravie- rend sind. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin gegen ihren explizit geäusserten Willen unter Ausnutzung ihres Vertrauens und ihrer Widerstandsunfähigkeit vaginal penetriert, und zwar ohne Kondom, was die Vorinstanz zu Recht berücksichtigt hat.
- 73 - Dies stellt eine schwere Verletzung der sexuellen Integrität der Privatklägerin dar, die auch längerfristige psychische Spuren bei ihr hinterlassen wird. Die Privat- klägerin hat sich – aufgrund bisheriger negativer Therapieerfahrungen – nicht in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben. Zwar weist die Vertei- digung korrekt darauf hin, dass die Privatklägerin bereits vor dem Vorfall psychi- sche Probleme hatte. Dass diese aber durch den Vorfall nicht wesentlich verstärkt worden sein sollen, wie die Verteidigung sinngemäss geltend macht, ist abwegig. Vielmehr scheinen die Aussagen der Privatklägerin, sie habe in der Folge ihre "Energie" verloren, Probleme in der Schule bekommen, vermehrt Alkohol konsu- miert und geraucht und Schlafprobleme gehabt, ohne Weiteres glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass die im Tatzeitpunkt noch sehr junge Privatklägerin aufgrund der Tat erheblich in ihrer sexuellen und sonstigen Entwicklung beeinträch- tigt wurde. Nicht zu folgen ist der Privatklägerin indessen, wenn sie geltend macht, sie habe aufgrund des Vorfalls Männer "gemieden", sie habe deswegen keine Beziehung zu einer männlichen Person mehr aufbauen können und habe "fast einen Hass auf Männer" (Prot. I S. 32 f.). Dies steht im Widerspruch dazu, dass die Privatklägerin auch nach dem Vorfall noch während rund anderthalb Jahren auf der "D._____- App" aktiv war und dabei auch Männer traf (Prot. I S. 39 f.; Urk. 23 S. 6 f.). 2.4. Angesichts der Schwere der von der Privatklägerin erlittenen Beeinträchti- gung ihrer sexuellen Integrität und immateriellen Unbill, der bereits erlittenen und noch zu erwartenden Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit sowie des Verschuldens des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 12'000.– in Anwendung von Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) jedenfalls nicht als zu hoch. Einer allfälligen – hier nicht zu prüfenden – Erhöhung der geschuldeten Genugtuung stünde von vornherein das Verschlechterungsverbot entgegen. 2.5. Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 12'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab
19. November 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtu- ungsbegehren abzuweisen.
- 74 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens 1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 10) ist, wie bereits er- wähnt, mit Ausnahme der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr in Rechtskraft erwachsen. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde in den Erwägungen eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.– erwähnt (Urk. 68 S. 62), während im Dispositiv eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– festgesetzt wurde (Urk. 68, Dispositiv-Ziffer 10). Auf Nachfrage erklärte der Vorsitzende der Vorinstanz, dass in der Begründung zwar eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.– genannt wird, jedoch anlässlich der Beratung aufgrund des aufwändigen Verfahrens eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– festge- legt worden sei, was in der Erwägung versehentlich nicht korrigiert worden sei (Urk. 90). Das Dispositiv entspricht folglich – richtigerweise – dem effektiv Entschie- denen. Dem folgend und nachdem es sich effektiv um ein aufwändiges Verfahren handelt, ist die erstinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 1.2. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 11) zu bestätigen. Dass die Vorinstanz die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Verletzung von Art. 135 Abs. 2 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b StPO sowie Art. 351 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGE 139 IV 199, E. 5) nicht im Sachent- scheid, sondern mit einem separaten Beschluss festgesetzt hat (vgl. Dispositiv- Ziffer 12), macht den betreffenden Entscheid nicht nichtig. Darauf ist hier entspre- chend nicht zurückzukommen.
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen weitgehend. Er obsiegt nur, aber immerhin, insoweit, als er eine andere (günstigere) rechtliche Qualifikation der Taten und eine um 4 Monate
- 75 - mildere Bestrafung erreicht. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu 5/6 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind im Umfang von 5/6 einstweilen und im verbleibenden Umfang von 1/6 definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von 5/6 vorzubehalten. 2.3. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin MLaw X._____, macht im Beru- fungsverfahren einen Aufwand von Fr. 17'767.80 (inkl. MwSt.) geltend, (Urk. 98). Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung sowie eine Nachbesprechung veranschlagte sie insgesamt 13 Stunden, was deut- lich zu hoch ausgefallen ist. Der übrig geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwältin MLaw X._____ für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung (nämlich rund 3 Stunden) sowie der damit zusammenhängenden Aufwendungen pauschal und gesamthaft mit Fr. 14'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.4. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'620.55 (inkl. MwSt.) geltend, was im Grundsatz ausgewiesen ist und angemessen er- scheint (Urk. 100). Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsver- handlung rechtfertigt es sich indessen, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für ihre Auf- wendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (96 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 10) ist, wie bereits er- wähnt, mit Ausnahme der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr in Rechtskraft erwachsen. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde in den Erwägungen eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.– erwähnt (Urk. 68 S. 62), während im Dispositiv eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– festgesetzt wurde (Urk. 68, Dispositiv-Ziffer 10). Auf Nachfrage erklärte der Vorsitzende der Vorinstanz, dass in der Begründung zwar eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.– genannt wird, jedoch anlässlich der Beratung aufgrund des aufwändigen Verfahrens eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– festge- legt worden sei, was in der Erwägung versehentlich nicht korrigiert worden sei (Urk. 90). Das Dispositiv entspricht folglich – richtigerweise – dem effektiv Entschie- denen. Dem folgend und nachdem es sich effektiv um ein aufwändiges Verfahren handelt, ist die erstinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.– festzusetzen.
E. 1.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 11) zu bestätigen. Dass die Vorinstanz die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Verletzung von Art. 135 Abs. 2 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b StPO sowie Art. 351 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGE 139 IV 199, E. 5) nicht im Sachent- scheid, sondern mit einem separaten Beschluss festgesetzt hat (vgl. Dispositiv- Ziffer 12), macht den betreffenden Entscheid nicht nichtig. Darauf ist hier entspre- chend nicht zurückzukommen.
2. Kosten des Berufungsverfahrens
E. 1.3 Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei vollumfänglich freizuspre- chen und stellt sich – wie bereits vor Vorinstanz – auf den Standpunkt, der Ankla- gesachverhalt sei nicht erstellt (Urk. 72 S. 4). Im Rahmen der Eventualbegründung führt die Verteidigung aus, einerseits sei kein Nötigungsmittel erkennbar sowie die Privatklägerin sei nicht widerstandsunfähig gewesen, und andererseits sei für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen, dass die Privatklägerin mit den angeklag- ten sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, mithin liege kein Vorsatz vor (Urk. 55 S. 12 ff.).
E. 1.4 Zu beurteilen sind zwei Übergriffe, nämlich erstens das versuchte Erzwingen des Oralverkehrs, indem der Beschuldigte in kurzen Abständen dreimal den Kopf der Privatklägerin packte und zu seinem Penis drückte bzw. die Hände der Privat- klägerin festhielt, sowie zweitens das Eindringen mit dem Penis in die Scheide der Privatklägerin gegen deren Willen.
- 30 -
2. Erster Übergriff (Erzwingen des Oralverkehrs)
E. 1.5 Am 15. Januar 2026 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 23. April 2026 vorgeladen (Urk. 84), und mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2026 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen; akkre- ditierte Gerichtsberichterstatter wurden unter Auflagen zugelassen (Urk. 86).
E. 1.6 Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____, die Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (Prot. II S. 7). Vorfragen waren keine zu entscheiden. Nach der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 94) stellte die Verteidigung nachfolgende Beweisanträge (E. I.3). Im Anschluss an die Partei- vorträge verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläu- terung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 15). Die geheime Beratung fand gleichen- tags statt, wurde am Folgetag fortgesetzt und das Urteil wurde sodann am 24. April 2026 gefällt (Prot. II S. 17; Urk. 101).]
E. 2 Berufungsumfang
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
E. 2.1.1 Wie bereits erwähnt, sind die beiden zu beurteilenden Taten nach dem damals in Kraft stehenden Recht zu beurteilen, weil das heute geltende Recht nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Art. 189 Abs. 1 aStGB sah damals einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Ein Ver- lassen des ordentlichen Strafrahmens nach unten (wegen des Versuchs; Art. 22 Abs. 1 StGB) oder nach oben (wegen der Deliktsmehrheit; Art. 49 Abs. 1 StGB) rechtfertigt sich vorliegend mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht.
E. 2.1.2 Geht es, wie hier, um die Strafzumessung für einen vollendeten Versuch, so ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das hypothetisch voll- endete Delikt zuzumessen und in einem zweiten Schritt die hypothetische Strafe unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB angemessen zu reduzieren (BGer, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1; Mathys, Leitfaden Strafzu- messung, 2. Aufl. 2019, N 298 ff.).
E. 2.1.3 Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden (für das hypothetisch vollendete Delikt) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin insgesamt dreimal in jeweils kurzen Abständen in drei verschiedenen Positionen mit leichtem bis mittlerem Kraftaufwand durch Drücken ihres Kopfes und Halten ihrer Hände zum Oralverkehr bewegte. Dadurch hat der Beschuldigte zwar die für das Tatbestands- merkmal der Gewalt erforderliche Intensität der körperlichen Einwirkung auf die Privatklägerin überschritten, mit Blick auf die Schwere des eingesetzten Nötigungs- mittels ist die konkret aufgewendete Gewalt vorliegend aber am unteren Rand des Spektrums aller denkbarer Formen von Nötigungen anzusiedeln. Nach den Aus- sagen der Privatklägerin war es kein "Hin und Her", also kein Kampf, nicht einmal ein eigentliches Gerangel. Der Privatklägerin waren erhebliche Abwehrchancen belassen; sie war nicht wehrlos. Der (hypothetische) Erfolg – der Oralverkehr – ist indessen eine der schwereren Formen sexueller Handlungen. Ebenfalls zu berück- sichtigen ist die vom Beschuldigten kreierte Gesamtsituation: Er hatte die Privat- klägerin spätnachts in sein Büro gelockt, sie waren alleine da und er hat der Privat- klägerin einen Joint verabreicht, um sie gefügig(er) zu machen. Zudem war er der Privatklägerin schon aufgrund ihres noch jugendlichen Alters bzw. des Altersunter-
- 44 - schieds sowie auch körperlich überlegen. Nicht zuletzt hat der Beschuldigte sodann stehend ein Bein auf das Sofa gestellt und sich über die Privatklägerin gebeugt, was seine Präsenz noch bedrohlicher und ihre Abwehrchancen bewusst einge- schränkt hat. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass die Tat direktvorsätzlich erfolgte. Nur leicht zugunsten des Beschuldigten zu werten ist der Umstand, dass er die Privatklägerin bereits am ersten Treffen nach ihrer ursprünglich geäusserten Ablehnung dazu überreden konnte, ihn – letztlich freiwillig – oral zu befriedigen, und dass er sich zumindest anfänglich, bis sich die Privatklägerin erstmals auch physisch zur Wehr setzte, noch erhoffen konnte, die Privatklägerin auch dieses Mal überzeugen zu können, zumal sie auch beim zweiten Treffen zunächst freiwillig seinen Penis in die Hand genommen hatte. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin über eine "Sugardaddy"-Plattform kennengelernt hatten. Das Kennenlernen erfolgte somit im Kontext einer Beziehung, in der finanzielle Zuwendungen typischerweise mit gegenseitigen Erwartungen verbunden sind, ohne dass daraus – selbstverständlich – ein Anspruch auf bestimmte Verhaltensweisen oder Gefälligkeiten abgeleitet werden könnte. Nichtsdestotrotz hatte der Beschuldigte die Privatklägerin vorgängig
– wenigstens bis zu einem gewissen Grad – auch für sexuelle Gefälligkeiten finanziell entschädigt. Verglichen mit anderen denkbaren Fällen von (vollendeter) sexueller Nötigung erweist sich das Verschulden vorliegend insgesamt als noch leicht, sodass die schuldangemessene Strafe (für das hypothetisch vollendete Delikt) im unteren Drittel des Strafrahmens auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzu- setzen ist.
E. 2.1.4 Diese hypothetische Strafe ist aufgrund des Umstands, dass der Erfolg nicht eingetreten und es beim Versuch geblieben ist, zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Hierbei ist zu beachten, dass der Beschuldigte zwar zweimal nachgesetzt hatte, als die Privatklägerin beim ersten Hinunterdrücken des Kopfes zurückgewichen war bzw. sich gewehrt hatte, dass er es aber auch hier bei einem verhältnismässig geringen Kraftaufwand belassen hatte und bereits nach kurzer Zeit von der Privat- klägerin abliess, als er realisiert hatte, dass sein Vorhaben eine stärkere Form von Gewalt erfordern würde. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Reduktion der hypothetischen Strafe um 6 Monate.
- 45 -
E. 2.1.5 Mit Blick auf die – bereits hier zu berücksichtigenden (vgl. dazu eingehend OGer ZH, SB240511 vom 25. September 2025, E. IV.1) – Täterkomponenten ist Folgendes auszuführen:
E. 2.1.5.1 Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt (Urk. 68 E. VII.1.2). Darauf kann zur Vermei- dung von Wiederholungen verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhand- lung liess sich der Beschuldigte nicht weiter dazu vernehmen (vgl. Urk. 94). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass diese Umstände strafzumessungsneutral zu gewichten sind.
E. 2.1.5.2 Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigte keine Reue, was sich eben- falls neutral auswirkt.
E. 2.1.5.3 Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 68, E. IV.4.2.2). Zu korrigieren sind die vorinstanzlichen Ausführungen dahingehend, dass der Beschuldigte mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2011 des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten (nicht 33 Monaten), als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamtes Zurzach vom
3. Dezember 2009 bestraft wurde, wovon 12 Monate (nicht 15 Monate) unbedingt vollzogen wurden (Urk. 7/4 S. 366). Von der Vorinstanz nicht erwähnt wurde sodann eine rechtskräftige Verurteilung in der Türkei, wobei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 8 Monaten verurteilt wurde (Urk. 7/4 S. 508 ff.). Diese Verurteilung betraf jedoch offenbar – das liess sich im Rahmen eines langjährigen Verfahrens betreffend ein Auslieferungsgesuch der Türkei nicht abschliessend feststellen – weitgehend Taten aus dem Jahre 2001, die auch dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2011 zugrunde lagen (vgl. dazu Urk. 7/4 S. 895, 904 f.). Die Vorinstanz ging mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht davon aus, dass – nach Aufhebung des expliziten Verwertungsverbots für aus dem Strafregister entfernter Urteile nach aArt. 369 Abs. 7 StGB – grundsätzlich auch aus dem Strafregister gelöschte Taten berücksichtigt werden können, dass vorliegend aber insbesondere die erwähnte(n)
- 46 - Verurteilung(en) wegen Taten aus dem Jahre 2001 nicht mehr entscheidend ins Gewicht fällt (vgl. dazu BGE 150 IV 103 E. 2.2.2 und 2.2.3). Diese Taten waren zwar von erheblicher Schwere, liegen aber sehr lange zurück. Straferhöhend zu berücksichtigen ist mit der Vorinstanz vorab die Vorstrafe wegen Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft durch den Konkursschuldner (Urteil des Bezirks- gerichts Dielsdorf vom 14. September 2022; bedingte Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 50.–) sowie jene wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz (Strafbefehl vom 18. Dezember 2015 der Staatsanwaltschaft See/Oberland; unbedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 110.–). Diese Vorstrafen sind zwar nicht unmittelbar einschlägig, die Vorinstanz weist aber korrekt darauf hin, dass der Beschuldigte noch während laufender Probezeit – nur rund zwei Monate nach Eröffnung des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf – erneut delinquiert hat, was gerade auch angesichts aller anderer Vorstrafen doch von einer nicht unerheblichen Uneinsichtigkeit zeugt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypothetischen Einzelstrafe um 2 Monate auf 14 Monate Freiheits- strafe.
E. 2.2 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen weitgehend. Er obsiegt nur, aber immerhin, insoweit, als er eine andere (günstigere) rechtliche Qualifikation der Taten und eine um 4 Monate
- 75 - mildere Bestrafung erreicht. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu 5/6 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind im Umfang von 5/6 einstweilen und im verbleibenden Umfang von 1/6 definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von 5/6 vorzubehalten.
E. 2.2.1 Art. 191 aStGB sah im Begehungszeitpunkt einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.
E. 2.2.2 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin gezielt und unter Ausnutzung des ihm entgegengebrachten Vertrauens dazu brachte, sich nackt und leicht vornübergebeugt vor ihm hinzustellen und es zuzu- lassen, dass er hinter ihr stehend mit seinem Penis an ihrem nackten Gesäss rieb. Dadurch begab sich die Privatklägerin freiwillig in eine vorübergehende situations- bedingte Widerstandsunfähigkeit, die es ihr verunmöglichte, sich gegen ein über- raschendes vaginales Eindringen zu wehren. Von allen denkbaren Formen der Widerstandsunfähigkeit bewegt sich der vorliegende Fall eher am unteren Ende des Spektrums. Zu berücksichtigten ist indessen auch das junge Alter der Privat- klägerin, das der rund 35 Jahre ältere Beschuldigte ausgenutzt hatte, sowie dessen körperliche Überlegenheit. Weiter hat der Beschuldigte die Privatklägerin spätnachts allein in sein Büro gelockt und ihr Cannabis verabreicht, um sie
- 47 - gefügig(er) zu machen. Der Beschuldigte vollzog den Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin, indem er ihre Widerstandsunfähigkeit ausnutzte, wobei er während kurzer Zeit fünf bis sechs überraschende Penetrationsbewegungen ausführte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr ohne Kondom vollzog, was bekanntlich das Risiko einer Ansteckung mit sexuell über- tragbaren Krankheiten mit sich bringt. Verletzungen trug die Privatklägerin nicht da- von. Zugunsten des Beschuldigten ist zu werten, dass er von der Privatklägerin sofort abliess, als diese sich zu wehren begann bzw. sich wegbewegte. In subjek- tiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Tat direktvorsätzlich erfolgte. Dass der Beschuldigte kurz zuvor vergeblich versucht hatte, die Privatklägerin gewaltsam zum Oralverkehr zu bewegen, und dann seine Strategie dahingehend änderte, dass er ihr Vertrauen erschlich und sie abredewidrig mit einer vaginalen Penetration überraschte, zeugt von einer gewissen kriminellen Energie und Unnachgiebigkeit. Verglichen mit anderen denkbaren Schändungsfällen erweist sich das Verschulden vorliegend insgesamt als noch leicht, sodass die schuldangemessene Strafe immer noch im unteren Drittel des Strafrahmens auf 20 Monate Freiheitsstrafe festzuset- zen ist.
E. 2.2.3 Mit Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (E. IV.2.1.5). Aufgrund der Vorstrafen und der Delinquenz während der Probezeit ist die hypothetische Einzelstrafe auch hier um 2 Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
3. Gesamtstrafe und Anrechnung der Haft
E. 2.2.4 Entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S 36 ff.) liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Privatklägerin vor, die sie in ihrer Wahrnehmung und Fähigkeit, Erlebtes wiederzugeben, einschränken würde.
E. 2.2.5 Die Vorinstanz erwägt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zutreffend, die Privatklägerin habe den vorliegend in Frage stehenden Vorfall über sämtliche Einvernahmen hinweg sehr anschaulich und konstant geschildert. So habe sie insbesondere bei der Polizei wie auch bei der Staatsanwaltschaft in sich stimmige, detaillierte und bildhafte Aussagen zum Kerngeschehen gemacht und die Geschehnisse auch vom Ablauf her weitgehend deckungsgleich geschildert. Sie habe widerspruchsfrei wiedergegeben, dass sie als Vorwand, um den Beschuldig- ten nicht mehr küssen und nicht oral befriedigen zu müssen, gesagt habe, sie sei durstig. Sie habe immer wieder einen Schluck Wasser getrunken und darauf hin- gewiesen, dass sie nach Hause müsse (Urk. 68 S. 22; vgl. auch Urk. 5/1 S. 5; Urk. 5/3 S. 6; Prot. I S. 21 f.). Auch die darauf folgenden Schilderungen zum Versuch, sie zum Oralverkehr zu zwingen, habe sie in den drei Befragungen beinahe identisch beschrieben, insbesondere wie der Beschuldigte dreimal die Position gewechselt und zuletzt ein Bein auf dem Sofa oder der Sofalehne platziert habe (Urk. 68 S. 22; vgl. auch Urk. 5/1 S. 5, 16; Urk. 5/3 S. 5 ff.; Prot. I S. 22, 34 ff.). Hinsichtlich des weiteren Verlaufs habe sie sodann konstant zu Protokoll gege- ben, dass sie beide gestanden seien, wobei der Beschuldigte sich räumlich hinter
- 18 - ihr befunden und sie dann mit seinem Glied an ihrem Gesäss gestreichelt habe, bevor er vaginal in sie eingedrungen sei (Urk. 68 S. 22 f.; vgl. auch Urk. 5/1 S. 5, 17; Urk. 5/3 S. 5; Prot. I S. 24, 26). Ergänzend ist hier anzumerken, dass die Privatklägerin auch deutlich und durchs Band zum Ausdruck brachte, dass die vaginale Penetration für sie völlig unerwartet kam, sie das nicht gewollt und ihm auch vorher klar kommuniziert habe, sowie dass sie nicht gewusst habe, wie sie in diesem Moment reagieren soll (Urk. 5/1 S. 5, 17; Urk. 5/3 S. 5 ff.; Prot. I S. 24, 26 f., 36 f.). Um der Situation zu entkommen, habe sie auf ihr Handy getippt und darauf hingewiesen, dass es schon spät sei und sie nach Hause müsse (Urk. 5/1 S. 17 f.; Urk. 5/3 S. 5, 8; Prot. I S. 24 f.).
E. 2.2.6 Soweit sich in den Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf ihren Alkohol- und Marihuana-Konsum kleinere Differenzen finden lassen (Urk. 5/1 S. 15; Urk. 5/3 S. 4 f.), erscheinen diese mit der Vorinstanz angesichts der zwischen den beiden Einvernahmen verstrichenen Zeit nachvollziehbar (Urk. 68 S. 27). Sie betreffen sodann nicht das eigentliche Kerngeschehen. Die Vorinstanz hat ferner zu Recht ausgeführt, dass – entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S. 21 ff.; Urk. 96 S. 17) – allein gestützt auf den Konsum von Cannabis und möglicherweise Alkohol nicht von einer verzerrten Perzeption auszugehen sei, und dass im Übrigen in den Aussagen der Privatklägerin keinerlei Hinweise bestünden, dass ihre Wahrnehmung zum Zeit- punkt der Tat getrübt gewesen wäre (Urk. 68 S. 27).
E. 2.2.7 Dass die Privatklägerin die Frage, wie oft der Beschuldigte in sie eingedrun- gen sei, anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme mit "Nicht oft. Vielleicht fünf Mal oder sechs Mal" beantwortete (Urk. 5/1 S. 17), und anlässlich der vorin- stanzlichen Hauptverhandlung zur Frage der Dauer des Geschlechtsverkehrs aus- führte, "er ist einfach ein paar Mal eingedrungen. Ich konnte die Situation schnell beenden. Von aussen betrachtet schnell, für mich aber nicht", und erst auf explizite Nachfrage, was mit "paar Mal" numerisch gemeint sei, antwortete "Vielleicht acht Mal", stellt – entgegen der Verteidigung (Urk. 96 S. 16) – höchstens auf den ersten Blick eine leichte Inkonsistenz dar. Es handelte sich hier von Anfang an um eine Schätzung, zumal die Privatklägerin die Anzahl der Penetrationsbewegungen nicht gezählt haben wird, und die Schätzungen lagen nahe beisammen. Dem Aussage-
- 19 - verhalten der Privatklägerin ist zudem zu entnehmen, dass sie nur zögerlich nume- rische Angaben machte und damit ihre Unsicherheit auch zum Ausdruck brachte. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und insbesondere der Zeitspanne zwischen den beiden Einvernahmen erscheint der Umstand, dass sie die Anzahl nicht exakt gleich wiedergab, ohne Weiteres verständlich. Es ist nicht als Aggravie- rung zu verstehen.
E. 2.2.8 Die Vorinstanz führt weiter zutreffend aus, die Darstellung der Privatklägerin wirke authentisch und dadurch lebensnah. Sie habe nicht nur ihre Gefühlslage beschrieben, sondern insbesondere anlässlich ihrer drei Einvernahmen zahlreiche Details erwähnt, was auf Selbsterlebtes hindeute. So habe sie in der polizeilichen Einvernahme und der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung im Zusammen- hang mit dem Versuch des Beschuldigten, sie zum Oralverkehr zu zwingen, geschildert, wie er ihre Hände mit einer Hand und mit der anderen ihren Kopf gehalten habe. Dabei erscheine auch glaubhaft, dass sie sich aus diesem naturge- mäss instabilen Griff habe befreien können (Urk. 68 S. 23; Urk. 5/1 S. 5, 16; Prot. I S. 35). Entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S. 26 f.; Urk. 96 S. 14 f.) erscheinen diese Schilderungen weder unlogisch noch unstimmig. Auch die Schilderung, wie sie unter Bezugnahme auf die Uhrzeitanzeige auf ihrem Mobiltelefon, welches auf dem Tisch gelegen habe, aus der Situation rauszukommen gedachte (Prot. I S. 24 f.; vgl. auch Urk. 5/3 S. 5, 8), erscheint glaubhaft und zeigt, wie sie das Büro immer noch vor Augen hatte und ihre Bewegungen genau wiedergeben konnte. Mit der Vorinstanz spricht dies für ein reales Erlebnis (Urk. 68 S. 23). Des Weiteren stellen die von der Privatklägerin anlässlich aller dreier Einvernahmen genannten Notlügen (dass sie bereits beim anfänglichen Küssen immer wieder gesagt habe, sie hätte Durst, und einen Schluck getrunken habe [vgl. Urk. 5/1 S. 5, 18; Urk. 5/3 S. 9; Prot. I S. 21], sowie dass sie beim späteren Geschlechtsverkehr wie erwähnt auf ihr Mobiltelefon getippt und dann gesagt habe, es sei schon spät, sie müsse gehen [vgl. Urk. 5/3 S. 5, 8; Prot. I S. 24 f.]) mit der Vorinstanz originelle Details dar, welche die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bekräftigen (Urk. 68 S. 23). Sie belegen auch die von der Privatklägerin selbst angesprochene Unsicherheit, sie sei "nicht so selbstbewusst" und sage schon nein, begründe das aber jeweils, damit sie "ein besseres Gefühl" habe (Urk. 5/3 S. 6). Ebenfalls originell und erlebnisbasiert
- 20 - erscheinen die Aussagen der Privatklägerin, sie habe dem Beschuldigten, bevor sie zum Berühren eingewilligt habe, gesagt: "du tust es aber echt nicht rein", und er habe gesagt, "ja er tut es nicht rein" (Urk. 5/1 S. 17; vgl. auch Prot. I S. 24), und sie habe dem Beschuldigten, als er mit seinem Penis in sie eingedrungen sei, gesagt, er habe ihr doch versprochen, dass er das nicht mache (Urk. 5/1 S. 5 " Ich sagte, dass er gesagt hat, dass er es nicht rein macht."; Urk. 5/1 S. 18: "Ich habe einfach gesagt, dass er gesagt hat, dass er es nicht rein macht.").
E. 2.2.9 Die Vorinstanz erwägt zum Aussageverhalten der Privatklägerin korrekt, dass ihren Schilderungen keine Übertreibungen zu entnehmen sind. Unsicher- heiten hat sie zugegeben und etwa erklärt, sich nicht mehr erinnern zu können, wo der Beschuldigte sie vor dem Geschlechtsverkehr gestreichelt habe (Urk. 5/3 S. 7, Prot. I S. 22) oder ob sie ihm, als er in sie eingedrungen sei, gesagt habe, dass sie das nicht wolle (Urk. 5/3 S. 9). Mit der Vorinstanz ist auch festzustellen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastet hat. So gab die Privat- klägerin zum Versuch des Beschuldigten, sie zum Oralverkehr zu zwingen, an, er habe ihren Kopf "wie genommen und hingeführt" bzw. mit einem gewissen Druck ihren Kopf nach unten gedrückt, wobei es "nicht zu gewaltvoll" bzw. "nicht aggres- siv" gewesen sei (Urk. 5/3 S. 6 f., Prot. I S. 34). Dabei hätte sie zulasten des Beschuldigten beispielsweise ohne Weiteres einfach angeben können, dass er ihren Kopf mit massiver oder erheblicher Gewalt nach unten gedrückt habe, um ihrer Aussage vermeintlich mehr Gewicht zu verleihen. Auch hat sie in der ersten Einvernahme erklärt, der Beschuldigte habe ihr Dinge gesagt, wie zum Beispiel, dass er sie wolle, und dass er denke, dass sie vergewaltigt werden wolle (Urk. 5/1 S. 16). In der zweiten Einvernahme hat sie diesbezüglich ausgeführt, dass sie nicht mehr genau wisse, was er gesagt habe. Er habe sowas wie "du willst es doch" gesagt (Urk. 5/3 S. 6). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie dann bloss noch, dass sie nicht mehr wisse, ob er das gesagt habe; erfunden habe sie es jedenfalls nicht (Prot. I S. 23 f.). Dass sie die Frage nicht einfach bereitwillig bejahte und dem Beschuldigten unterstellte, dies gesagt zu haben, bezeugt mit der Vorinstanz, dass die Privatklägerin dazu steht, sich an allfällig belastende Momente nicht mehr erinnern zu können, und dass sie dies auch offenlegt (Urk. 68 S. 24 f., 28 f.). Ein solches Verhalten findet sich denn auch in weiteren Stellen in ihren
- 21 - Aussagen (vgl. z.B. Urk. 5/3 S. 9: "Ich glaube sogar, dass ich sagte, das sei kein Streicheln. Ich bin aber nicht mehr sicher, ob ich das wirklich sagte oder ob ich ihm das im Nachhinein schrieb." und "Ich weiss es eben nicht mehr. Ich glaube ich war einfach unter Schock. Eventuell habe ich gar nichts gesagt."; Prot. I S. 28 : "Das weiss ich nicht mehr. Wir haben ein paar Worte gewechselt. Aber was genau, weiss ich nicht mehr."; Prot. I S. 35: "Ich weiss nicht mehr genau, wohin. Es ist schlecht gegangen und ich konnte mich schnell befreien." und "Das kann ich nicht mehr richtig beurteilen."; Prot. I S. 36: "Ich weiss nicht, ob er das gesagt hat oder ich mir das nur einbilde, mich daran zu erinnern. Ich kann es nicht sagen. Aber warum sollte ich so etwas aussagen?"). Weiter führt die Vorinstanz zu Recht an, die Privatklägerin habe erklärt, dass sie zum "Streicheln" (auch in Form von Berühren/Reiben des Penis an ihrem nackten Gesäss) eingewilligt habe (vgl. Urk. 5/1 S. 17; Urk. 5/3 S. 5, 7 f.; Prot. I S. 24 f.), womit sie den Beschuldigten nicht vollständig belastet habe. Auch hier wäre es für die Privatklägerin, wenn sie den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen, ein Leichtes gewesen, bereits und auch dieses Reiben an ihrem nackten Gesäss als unfreiwillig darzustellen, zumal dies ihre Position an sich (vermeintlich) in einem günstigeren bzw. plausibleren Licht hätte erscheinen lassen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie erwägt, die Privatklägerin habe ihre eigene Rolle während des gesamten Vorfalls kritisch analysiert und über sich selber gesagt, sie sei in der Situation, als er ihr gesagt habe, er wolle sie lediglich streicheln, dann aber in sie eingedrungen sei, "sehr dumm" gewesen, da sie ihm geglaubt habe (Prot. I S. 24). Auch habe die Privatklägerin betont, dass die Realisation, was wirklich geschehen sei, erst später gekommen sei, und sie sich in diesem Moment gedacht habe, dass es viele Momente gegeben habe, in denen sie das hätte verhindern können (Prot. I S. 29). Diese Aussagen der Privatklägerin würden offenbaren, so erwägt die Vor- instanz zutreffend, dass sich die Privatklägerin auch Gedanken zu ihrem eigenen Verhalten gemacht und sie sich mit der Frage auseinandergesetzt habe, was sie hätte anders machen können. Damit wird deutlich, dass sie dem Beschuldigten nicht einfach die Schuld in die Schuhe schieben wollte, sondern dass sie sich differenziert mit der eigenen Position auseinandersetzte, was im Übrigen, wie die
- 22 - Vorinstanz richtig festhält, nicht untypisch ist für viele Opfer von Sexualdelikten (Urk. 68 S. 24). Die Vorinstanz führt weitere entlastende Aussagen der Privatklägerin an (Urk. 68 S. 26 f.): Die Bürotür sei offen gewesen, sie habe aber nicht versucht, wegzulaufen. Nebst dem, dass sie sich ein Uber oder Taxi gar nicht hätte leisten können, handle es sich beim Beschuldigten nicht gerade um einen Mann, der schwach aussehe. Damit wolle sie aber auch nicht sagen, dass sie geglaubt habe, dass er sie schla- gen wolle (Urk. 5/3 S. 11). Die Vorbringen der Verteidigung, die Privatklägerin würde sich diesbezüglich widersprechen, indem sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt habe, sie habe Angst gehabt, davonzurennen, bzw. davor, was der Beschuldigte mit ihr machen könne (Prot. I S. 57), überzeugen nicht. Die Vorinstanz merkt hierzu korrekt an, dass die Privatklägerin bereits bei der Staatsanwaltschaft aussagte, dass sie Angst gehabt habe, laut zu werden oder rauszulaufen, nach dem, was gerade mit dem Oralverkehr gewesen sei (vgl. Urk. 5/3 S. 7 f.). Ausserdem sei es durchaus vorstellbar, dass die Privatklägerin während der Situation im Büro verängstigt gewesen und gleichzeitig aber nicht davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte sie schlagen werde. So scheine es doch nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin nach den Versuchen des Beschuldigten, sie zum Oralverkehr zu zwingen, davor gefürchtet habe, was als nächstes kommen werde. So seien denn auch ihre Ausführungen im Zusammen- hang mit dem Streicheln zu verstehen: Sie habe ihn mit seinem Glied ihr Gesäss streicheln bzw. sich an ihr reiben lassen, in der Hoffnung, dass dies ausreichen würde, um seine sexuelle Lust zu befriedigen. So habe sie dieses Gewähren als eine Art Ausweg angesehen, um der Situation zu entkommen, eben um gerade zu verhindern, dass es zu etwas Schlimmerem kommen werde (Urk. 68 S. 26 f., vgl. Urk. 5/3 S. 7 f., Prot. S. 25, S. 36).
E. 2.2.10 Das Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte hätte in der von der Privatklägerin beschriebenen Position gar nicht in sie eindringen können, da die Privatklägerin ihr Becken hätte kippen müssen (Urk. 55 S. 31), ist mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zurückzuweisen (Urk. 68 S. 28). Es erschliesst
- 23 - sich nicht, weshalb es dem Beschuldigten in dieser Position nicht möglich gewesen sein soll, eigenmächtig in die Privatklägerin einzudringen.
E. 2.2.11 Auch auf den von der Verteidigung geltend gemachten Einwand, die Privat- klägerin hätte das (nicht erfolgte) Überstreifen eines Kondoms gar nicht sehen können, da sich der Beschuldigte hinter ihr befunden habe (Urk. 55 S. 35), ging die Vorinstanz ein und erwog zutreffend, dass aufgrund der Umstände – ein Unterbruch des Reibens des Penis am Gesäss der Privatklägerin hätte Letzterer zwangsläufig auffallen müssen – gar nicht möglich sei, dass der Beschuldigte vor dem Geschlechtsverkehr noch unbemerkt ein Kondom über seinen Penis gestreift haben könnte (Urk. 68 S. 23 f.). Kommt hinzu, dass der Beschuldige selbst
– welcher zu den Vorwürfen schweigt – das nie behauptet hat.
E. 2.2.12 Die Verteidigung führt weiter ins Feld, die Privatklägerin habe ihre Schilde- rungen zum ersten Treffen nachträglich abgeschwächt bzw. ihren Vorwurf zurück- genommen (Urk. 55 S. 17 ff.; Urk. 96 S. 14). Dieser Einwand ist nicht völlig von der Hand zu weisen. In der Tat schilderte die Privatklägerin den anlässlich des ersten Treffens im Auto des Beschuldigten vollzogenen Oralverkehr in der polizeilichen Einvernahme nicht identisch wie in den beiden nachfolgenden Einvernahmen. In der polizeilichen Einvernahme gab sie an, der Beschuldigte habe sie "gezwungen", bei ihm "nach unten zu gehen". Sie sei da aber lockerer gewesen, weil sie Alkohol getrunken habe. Sie habe sich deshalb auch "nicht zu sehr gewehrt" und nur "so ein bisschen nein gesagt" (Urk. 5/1 S. 5). Sie habe ihm mehrmals gesagt, dass sie keinen Oralverkehr wolle, aber er habe nicht locker gelassen und wegen des Alkohols habe sie "so gute Stimmung" gehabt und habe "einfach nachgegeben". Sie habe nicht ja gesagt, aber auch "nicht mehr gekämpft" (Urk. 5/1 S. 7). Er habe ihren "Kopf runter gedrückt", sie habe ihm immer wieder gesagt, dass sie dies nicht wolle, aber er habe es nicht akzeptiert. Er habe schon fest gedrückt (Urk. 5/1 S. 9 f.), also dass er seinen Penis tiefer in ihren Mund stecken konnte (Urk. 5/1 S. 11). Sie habe versucht, sich mit ihren Händen abzustützen und ihren Kopf wieder hoch- zudrücken, was aber nicht funktioniert habe, weil sie betrunken gewesen sei (Urk. 5/1 S. 12). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme berichtete die Privat- klägerin alsdann von keinem Packen oder Drücken mehr. Er habe ihr zu verstehen
- 24 - gegeben, dass sie ihn oral befriedigen soll, und sie habe es einfach gemacht. Es sei kein "Zwingen" gewesen und sie werfe dem Beschuldigten beim ersten Treffen nichts vor (Urk. 5/3 S. 12). Auch vor Vorinstanz gab sie an, die sexuellen Handlun- gen beim ersten Treffen seien freiwillig gewesen (Prot. I S. 33). Entgegen der Verteidigung lässt sich aus dieser Diskrepanz in den Aussagen der Privatklägerin zum ersten Treffen indessen nichts für den hier zu beurteilenden zweiten Vorfall ableiten. Einerseits geht bereits aus den Schilderungen der Privat- klägerin in der polizeilichen Einvernahme – wenn auch nicht mit letzter Deutlich- keit – hervor, dass sie letztlich bereits damals zum Ausdruck bringen wollte, dass der Beschuldigte sie zwar erheblich zum Oralverkehr gedrängt hatte, nachdem sie solchen ursprünglich mehrfach abgelehnt hatte, dass sie dann aber nachgegeben und den Oralverkehr – obschon unter Einfluss des Drängens und des konsumierten Alkohols – freiwillig vollzogen hatte. Andererseits lässt sich der Umstand, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten ab der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hinsichtlich des ersten Treffens explizit nichts (mehr) vorwarf, mit der Vorinstanz nicht zuletzt damit erklären, dass sich die Privatklägerin – mittlerweile – kritisch mit ihrem eigenen Verhalten auseinandergesetzt hatte (Urk. 68 S. 26). Die Privat- klägerin war sich der Schwächen ihres eigenen Verhaltens beim ersten Treffen, namentlich des Alkoholkonsums und der möglicherweise nicht entschieden genug kommunizierten Ablehnung bzw. ihrer unzureichenden Standfestigkeit, nunmehr bewusst. Daraus lässt sich jedoch mitnichten ableiten, dass die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung gelogen hatte, und schon gar nicht, dass dies ihre Aussagen zum zweiten Treffen, die durchwegs glaubhaft sind, grundle- gend in Frage stellen würde.
E. 2.2.13 Auch wenn die Verteidigung einen "weiteren kernrelevanten Widerspruch" in den Aussagen der Privatklägerin dahingehend sieht, als sie im Untersuchungs- verfahren zunächst von einem Bild bzw. Selfie gesprochen habe, welches sie kurz nach der vorgeworfenen Vergewaltigung von sich gemacht und versendet habe, demgegenüber aber anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von einem Video, ist ihr nicht zu folgen (Urk. 96 S. 15). Gerade die von der Verteidigung eben- falls zitierte Aussage der Privatklägerin in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung,
- 25 - sie habe das Video sogar noch, spricht offenkundig nicht dafür, "dass dieses Bild oder Video gar nicht existiert" (so die Verteidigung), sondern vielmehr dafür, dass es eben um ein Video gegangen ist und es dasselbe auch effektiv gibt. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, ist der zurückhaltend und teilweise auch unsicher auftretenden Privatklägerin schlicht nicht zuzutrauen, vor Gericht mit einem nicht existenten, überdies bereits in der Untersuchung (wenn auch als "Bild" bzw. "Selfie") angesprochenen Video zu "bluffen", im Wissen darum, dass ihr Mobiltele- fon herausverlangt und kontrolliert werden könnte.
E. 2.2.14 Schliesslich kann auch hinsichtlich der fortdauernden Aktivität der Privat- klägerin auf der "D._____"-App auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 68 S. 28). Diese nicht ganz konsistenten Depositionen zu einem Ne- benschauplatz vermögen an den aufgezeigten glaubhaften Schilderungen in Bezug auf die eigentlichen sexuellen Handlungen nicht zu rütteln.
E. 2.2.15 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin zu den eingeklagten sexuellen Handlungen glaubhaft erscheinen. Erinnerungslücken und Unsicherheiten erwähnte sie jeweils von sich aus. Insbesondere die Äusserun- gen der Privatklägerin, welche sie in ihren freien Erzählungen machte, sind als er- lebnisbasiert und lebensecht zu werten. Die von ihr geschilderten Gespräche, die Reaktionen sowie Verhaltensweisen, insbesondere auch während der sexuellen Handlungen, sind – gerade auch mit Blick auf das Alter der Privatklägerin und die gesamten Umstände – als detailreich und lebensnah zu bezeichnen. Das junge Alter und die damit verbundene Unsicherheit der Privatklägerin kommt exempla- risch zum Ausdruck, wenn sie zwar ihren Willen, keinen Oral- oder Geschlechts- verkehr vollziehen zu wollen, immer wieder bekundete, es dabei aber zumindest teilweise für notwendig empfand, diesen zu begründen, und sich dabei auch "Notlügen" bediente, oder wenn sie auf das unbeeindruckte und penetrante Drängen des Beschuldigten hin teilweise Intimitäten zuliess, die über ihre ursprüng- lich gesetzten Grenzen hinweggingen (Oralverkehr beim ersten Treffen; Reiben mit dem Penis des Beschuldigten an ihrem nackten Gesäss beim zweiten Treffen), nur um ihn nicht zu verärgern bzw. die Situation nicht unangenehm werden zu lassen. Insgesamt finden sich keine Lügensignale in den Aussagen der Privatklägerin und
- 26 - eine hinreichende Anzahl von Realitätskriterien, welche den Schluss zulassen, dass die Schilderungen auf real Erlebtem basieren.
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin MLaw X._____, macht im Beru- fungsverfahren einen Aufwand von Fr. 17'767.80 (inkl. MwSt.) geltend, (Urk. 98). Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung sowie eine Nachbesprechung veranschlagte sie insgesamt 13 Stunden, was deut- lich zu hoch ausgefallen ist. Der übrig geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwältin MLaw X._____ für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung (nämlich rund 3 Stunden) sowie der damit zusammenhängenden Aufwendungen pauschal und gesamthaft mit Fr. 14'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
E. 2.3.1 Die Vorinstanz hat den für den Anklagesachverhalt relevanten iMessage- Chat zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin korrekt wiedergegeben und die richtigen Schlüsse daraus gezogen (Urk. 68 S. 29 ff.). Insbesondere ist den Chatnachrichten der Privatklägerin zu entnehmen, dass sie dem Beschuldigten bereits vor dem ersten Treffen klar signalisiert hat, dass für sie ein Treffen nur unter der Bedingung, dass kein Sex verlangt wird, in Frage komme (Urk. 6/13 S. 6), und dass sie ihm nach dem ersten Treffen mitgeteilt hat, dass sie sich gedrängt gefühlt habe und eigentlich nicht habe weitergehen wollen als küssen (Urk. 6/13 S. 10). Wenn so etwas noch einmal geschehe, habe sie Angst und fühle sich unsicher (Urk. 6/13 S. 10).
E. 2.3.2 Sodann ist im Chatverlauf dokumentiert, dass sich der Beschuldigte noch in der Nacht nach dem zweiten Treffen zweimal entschuldigt hat (Urk. 6/13 S. 17 f.: "Es tut mir sehr leid" und "Sorry noch mal …", 20.11.2022, 03:16:29 und 03:49:41 [UTC+1]). Dies ist zumindest als Indiz dafür zu werten, dass etwas vorgefallen sein muss, was nicht der Abmachung entsprochen hatte, bzw. dass eine Grenze über- schritten wurde. Diese Nachricht lässt sich ohne Weiteres in die Schilderungen der Privatklägerin zum eingeklagten Vorfall integrieren und untermauert diese. Dasselbe gilt für die bereits erwähnte Nachricht der Privatklägerin am Folgetag, dass es ihr wegen des gestrigen Vorfalls nicht gut gehe und dass er ihr, falls er ihr helfen wolle, "schmerzgeld" geben könne (Urk. 6/13 S. 18). Wäre es zu keiner Grenzüberschreitung gekommen – und hätte der Beschuldigte der Privatklägerin keine "Schmerzen" bzw. kein Leid zugefügt –, so hätte diese Nachricht schlicht keinen Sinn ergeben und es wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte erstaunt oder irritiert reagiert hätte. Das tat er aber nicht, sondern versicherte ihr, dass er ihr immer helfe, und schickte ihr wie gefordert (Schmerzens-)Geld (Urk. 6/13 S. 18; Urk. 6/5 S. 3).
- 27 -
E. 2.3.3 Auf die Nachricht des Beschuldigten, es tue ihm "sehr leid", antwortete die Privatklägerin: "nein sorry war meine schuld" (Urk. 6/13 S. 17; vgl. auch Prot. I S. 29). Dies steht nicht im Widerspruch zu den Depositionen der Privatklägerin. Ihre "Entschuldigung" erfolgte noch in der Tatnacht nur kurz nach dem Vorfall. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin immer noch unter dem auch von ihr genannten Schock stand. Zudem ist es nicht unüblich, dass Opfer von Sexualde- likten die Schuld zunächst einmal bei sich selbst suchen. Vorliegend kommt hinzu, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten gemäss ihren glaubhaften Aussagen zwar explizit sagte, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr, dann aber doch – letztlich freiwillig – dazu eingewilligt hat, dass er seinen Penis an ihrem nackten Gesäss reiben darf. Dass sich die noch unter Schock stehende Privatklägerin hier zunächst eine Mitschuld für den Vorfall gab, ist nachvollziehbar und lässt keineswegs an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zweifeln.
E. 2.3.4 Auch die Nachrichten der Privatklägerin vom 25. November 2022, 17:54 Uhr (Urk. 6/13 S. 21: "also momentan hab ich bisschen angst treffen, ist glaub ich ver- ständlich. […]"), und vom 11. Dezember 2022, 00:50 Uhr (Urk. 6/13 S. 22: "wenn ich nicht mehr sex haben muss"), passen zu ihren Schilderungen. Für sich spricht sodann die folgende Konversation vom 13. Dezember 2022 (Urk. 6/13 S. 28):
E. 2.3.5 Die im Recht liegende iMessage-Konversation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin untermauert die bereits für sich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin. Daran ändert nichts, dass bei der Privatklägerin im Mai 2023 offen- bar Zweifel aufkamen, ob sie an der Anzeige festhalten soll (vgl. Urk. 52/3). Die Privatklägerin hat diesbezüglich erklärt, sie habe Bedenken gehabt, weil der
- 28 - Beschuldigte "Frau und Kind" habe (Urk. 5/3 S. 15 f.). Auch dies erscheint durchaus nachvollziehbar. Die Bedenken kamen der Privatklägerin keineswegs deshalb, weil sie an der Wahrheit ihrer Depositionen zweifelte, sondern weil sie Mitgefühl mit dem Beschuldigten hatte. Dass sie dieses Mitgefühl alsdann überwand, weil sie das von ihr selbst erlittene Leid als schlimmer empfand, als die Konsequenzen die der Beschuldigte aufgrund des Strafverfahrens zu befürchten hatte (Urk. 5/3 S. 16), erscheint ebenfalls glaubhaft.
3. Fazit
E. 2.4 Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'620.55 (inkl. MwSt.) geltend, was im Grundsatz ausgewiesen ist und angemessen er- scheint (Urk. 100). Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsver- handlung rechtfertigt es sich indessen, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für ihre Auf- wendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 2.5 Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 12'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab
19. November 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtu- ungsbegehren abzuweisen.
- 74 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens
E. 2.6 Damit hat der Beschuldigte das tatbestandsmässige Nötigungsmittel der Gewalt erfüllt. Der im Tatzeitpunkt 51-jährige Beschuldigte hat gegenüber der damals 16-jährigen und körperlich unterlegenen Privatklägerin ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufgewendet, als zum blossen Vollzug des Oralverkehrs notwendig gewesen wäre, und versucht, sich mit körperlicher Kraftentfaltung über den verbal geäusserten Widerstand und die bereits erfolgte Gegenwehr des Opfers hinwegzusetzen. Die erforderliche Intensität der aufgewendeten Gewalt ist vorlie- gend erfüllt. Daran ändert nichts, dass das Packen bzw. Drücken des Kopfs der
- 33 - Privatklägerin nur mit leichtem bis mittlerem Druck erfolgte. Der Beschuldigte versuchte nämlich nicht nur, den Kopf der Privatklägerin mit etwas Druck in Richtung seines Penis zu führen, was für sich genommen noch keine "Gewalt" i.S.v. Art. 189 aStGB dargestellt hätte, sondern packte auch ihre Hände, hielt diese hinter ihrem Rücken zusammen, und ergriff ihren Kopf schliesslich mit zwei Händen, nachdem die Privatklägerin ihre Hände losreissen konnte. Der Beschuldigte unter- nahm insgesamt drei Versuche, den physischen Widerstand der Privatklägerin zu überwinden, wobei er jeweils seine Position und die Art der physischen Einwirkung auf das Opfer änderte – insbesondere aufstand und sich so seine Kraft und Über- legenheit noch mehr zu Nutze machte –, als er feststellte, dass sein bisheriges Vorgehen nicht zum Erfolg führen würde. Dass der Beschuldigte trotz der aufge- brachten Gewalt nicht mit seinem Penis in den Mund der Privatklägerin eindringen konnte, ändert nichts daran, dass die erforderliche Intensität der Kraftanwendung erreicht war, zumal sein Misserfolg auf den physischen Widerstand der Privat- klägerin zurückzuführen ist, der heftiger ausfiel, als es der Beschuldigte angesichts des beim ersten Treffen letztlich freiwillig vollzogenen Oralverkehrs erwartet hatte.
E. 2.7 Der vom Beschuldigten gegen den Willen der Privatklägerin angestrebte Akt des Oralverkehrs stellt eine beischlafsähnliche Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB dar. Der Nötigungserfolg (BGE 127 IV 198, E. 3 a; Donatsch/Graf/ Jean-Richard-dit-Bressel, Strafrecht III – Delikte gegen den Einzelnen, 12. Aufl. 2025 § 54 Ziff. 1.2) ist in casu trotz einer gewissen Hartnäckigkeit und mehrfachen Positionswechsel des Beschuldigten nicht eingetreten, weil sich die Privatklägerin erfolgreich physisch zur Wehr gesetzt hatte, indem sie mit ihren Händen dagegen- gehalten und sich den Mund zugehalten hat. Es ist beim Versuch geblieben (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Schwelle zum Versuch hat der Beschuldigte ohne Weiteres über- schritten. Die Umstände sprechen für einen einzigen, perpetuierten Tatentschluss, weshalb von einfacher Tatbegehung auszugehen ist.
E. 2.8 Subjektiv wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin keinen Oralver- kehr an ihm vollziehen wollte. Dabei war durch die Umstände, dass der Beschul- digte körperliche Gewalt auf die Privatklägerin ausüben musste und diese mehrfach physischen Widerstand leistete, unzweifelhaft Gegenwehr erkennbar. Kommt
- 34 - hinzu, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten vorgängig unmissverständlich mitgeteilt hat, dass sie keinen Oralverkehr möchte. Das mehrfache Nachsetzen, auch in Form von Festhalten der Hände und Wechsel seiner Position, um die Privatklägerin zur Vornahme des Oralverkehrs zu bringen, zeigt deutlich, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass die Privatklägerin keinen Oralverkehr wollte. Daran ändert der Umstand nichts, dass es beim ersten Treffen – unter Alkoholeinfluss – zu einvernehmlichem Oralverkehr gekommen war. Der Beschul- digte handelte direktvorsätzlich.
E. 2.9 Zu Unrecht erkannte die Vorinstanz darin eine vollendete sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 aStGB, dass der Beschuldigte durch sein gewaltsames Handeln "mehrfachen Kontakt zwischen [seinem Penis] und den Händen der Privatklägerin in ihrer Gesichtsnähe" herstellen konnte (Urk. 68 S. 36). Erstens wird in der Anklage eine Berührung des Penis mit den Händen der Privatklägerin – auch in ihrer Gesichtsnähe – nicht als unfreiwillig dargestellt, sodass der vorinstanzliche Urteils- spruch bereits das Anklageprinzip verletzt. Zweitens war die Gewalt des Beschul- digten nicht auf eine Berührung der Hände der Privatklägerin gerichtet – das hätte und hat sie auch ohne Gewalt zugelassen –, sondern auf ein Eindringen des Penis in ihren Mund.
E. 2.10 Nach dem Ausgeführten hat sich der Beschuldigte – zumal auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen – der versuchten sexuel- len Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht.
3. Zweiter Übergriff (Geschlechtsverkehr)
E. 3 Beweisanträge
E. 3.1 Nach Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnis-
- 52 - mässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231, E. 2.1.1; 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.3.1).
E. 3.1.1 Die Vorinstanz würdigte das Eindringen des Beschuldigten mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin als Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 aStGB und folgte damit der Anklage. Sie erwog hierzu, dass die Privatklägerin dem Reiben des Beschuldigten, der hinter ihr stand, mit dem Penis an ihrem nackten Gesäss nur deshalb zugestimmt habe, um eine weitere Eskalation zu verhindern, was eine
- 35 - Art "Exit-Strategie" dargestellt habe. Zudem habe der zuvor erfolgte gewaltsame Versuch, sie zum Oralverkehr zu nötigen, nachgewirkt. In dieser Situation sei der Widerstand der Privatklägerin bereits überwunden gewesen und der Beschuldigte habe die geschaffene, noch andauernde Nötigungssituation ausgenutzt.
E. 3.1.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vor dem Geschlechtsverkehr mit Gewalt zum Oralverkehr zu nötigen versuchte und dass die Privatklägerin auch – oder vor allem – deshalb dazu einwilligte, dass der Beschuldigte seinen Penis an ihrem nackten Gesäss reiben durfte, weil sie sich dadurch erhoffte, dass ihm dies zur Befriedigung seiner sexuellen Lust ausreichen und er sie in Ruhe lassen würde (vgl. Urk. 5/3 S. 7 f.; Prot. I S. 25 f.). Dass diese Zustimmung letztlich aber unfreiwillig oder aufgrund einer Zwangslage erfolgte, ist weder angeklagt noch erstellt. Die Privatklägerin sagte vielmehr aus, dass sie dies nicht wirklich schlimm gefunden und toleriert habe (vgl. Urk. 5/1 S. 17; Prot. I S. 36 f.). Der Beschuldigte hatte nämlich, als er realisiert hatte, dass er mit seiner gewaltsamen Vorgehensweise nicht zum Erfolg – d.h. zum Oralverkehr – kommen konnte, von diesem Vorhaben abgelassen und zeigte sich darauf bedacht, das Vertrauen der Privatklägerin wieder zurückzugewinnen. Die Situation hat sich in der Folge wieder etwas entspannt und die Parteien haben sich auf Initiative des Beschuldigten hin wieder – freiwillig – geküsst. Der Beschuldigte vermittelte der Privatklägerin den Anschein, dass er ihre Grenzen nunmehr akzep- tieren würde. So hat er um ihr Einverständnis zum "Streicheln" bzw. "Reiben" gebeten und ihr auf entsprechende Nachfrage hin versichert, seinen Penis nicht in ihre Vagina einzuführen.
E. 3.1.3 Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass die Privatklägerin aufgrund des zuvor ausgeübten Zwangs, d.h. wegen des gewalt- samen Packens und Drückens des Kopfs und der Hände, auf weiteren Widerstand verzichtet hätte (vgl. hierzu etwa BGE 147 IV 409, E. 5.5.3; BGer, 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025, E. 1.3.4; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023, E. 3.3.3). Der Beschuldigte konnte den Widerstand der Privatklägerin bereits zuvor nicht überwinden, als er versucht hatte, sie zum Oralverkehr zu bewegen, und er hat auch die Zustimmung der Privatklägerin zum "Streicheln" oder "Reiben" nicht
- 36 - erzwungen, sondern vielmehr erschlichen, indem er diese darüber täuschte, dass er seinen Penis nicht einführen würde, und so ihr Vertrauen in gewissem Umfang zurückgewonnen hatte.
E. 3.1.4 Ein Nötigungsmittel i.S.v. Art. 190 Abs. 1 aStGB liegt beim zweiten Übergriff
– beim unfreiwillig an der Privatklägerin vollzogenen Geschlechtsverkehr – entge- gen der Vorinstanz nicht bzw. nicht mit der erforderlichen Intensität vor. Anders als unter neuem Recht, nach welchem eine Vornahme des Geschlechtsverkehrs gegen den erkennbaren Willen der Geschädigten auch ohne Vorliegen einer Nötigungssituation zur Begründung einer Vergewaltigung ausreichen würde, muss eine solche in der vorliegenden Situation altrechtlich verneint werden.
E. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriterienge- leiteten Prüfung des Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 VZAE heranziehen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2 m.H.; 144 IV 332, E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a AIG), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2; BGer, 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025, E. 5.4.1; 6B_285/2024 vom 10. September 2024, E. 1.3.1; 6B_999/2023 vom 9. September 2024, E. 2.2.1, je m.H.). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231, E. 2.1.1; 147 IV 453, E. 1.4.5; BGer, 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3 [nicht publ. in BGE 152 IV 64]).
E. 3.2.1 Die Vorinstanz gab den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung i.S.v. Art. 344 StPO Gelegenheit, sich zu einer möglichen abweichenden rechtlichen Würdigung des eingeklagten zweiten Übergriffs als Schändung zu äussern (Prot. I S. 9). Auch an der Berufungsverhandlung wurden die Parteien nochmals aufge- fordert, zur Qualifikation des in der Anklage geschilderten zweiten Übergriffs als Schändung i.S.v. Art. 191 aStGB Stellung zu nehmen.
E. 3.2.2 Gemäss dem altrechtlichen Tatbestand der Schändung i.S.v. Art. 191 aStGB macht sich schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Nach der Rechtsprechung gilt als i.S.v. Art. 191 aStGB widerstandsunfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen oder äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann. Die Gründe einer Widerstandsunfähigkeit können dauernd, vorübergehend oder situationsbedingt sein. Die Kasuistik umfasst etwa Fälle von schwerer geistiger Einschränkung infolge einer starken Intoxikation mit Alkohol oder Drogen, solche von fehlendem körperlichem Reaktionsvermögen (beispielsweise wegen eines Gebrechens oder einer Fesselung) und schliesslich auch besondere Konstellatio- nen wie ein Zusammenwirken von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum
- 37 - über die Identität des (für den Ehemann gehaltenen) Sexualpartners sowie sexuelle Übergriffe während einer therapeutischen Behandlung, bei welchen sich die Wider- standsunfähigkeit aus dem Vertrauensverhältnis zwischen dem Opfer und dem Täter sowie dem damit einhergehenden Ausgeliefertsein des Opfers ergibt. Vorausgesetzt wird, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und nicht nur eingeschränkt ist. Wird ein Rest von Widerstand überwunden, liegt eine Tat nach Art. 189 f. aStGB vor. Die Tathandlung des Missbrauchs nach Art. 191 aStGB besteht darin, dass sich der Täter die Widerstandsunfähigkeit des Opfers bewusst zunutze macht, um eine sexuelle Handlung zu vollziehen (s. zum Ganzen BGE 148 IV 329, E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 3.2.3 Das Bundesgericht befasste sich in BGE 148 IV 329 mit dem sog. "Steal- thing", dem abredewidrigen Abstreifen des Kondoms vor bzw. während des Ge- schlechtsverkehrs. Es hielt dabei fest (E. 5.2), dass nach dem alten, dem Nötigungsprinzip folgenden Recht nicht jede nicht-konsensuale sexuelle Handlung, nicht einmal jeder beliebige Zwang, einen Schuldspruch begründete. Im Kern- bereich des Sexualstrafrechts setzte die Strafbarkeit nach altem Recht jeweils einen qualifizierten Übergriff voraus. Bei den sexuellen Nötigungsdelikten (Art. 189
f. aStGB) bestand diese Qualifizierung im Einsatz von Gewalt oder anderen Zwangsmitteln, mittels derer ein Widerstand gebrochen wird; der entgegenste- hende Wille allein war nicht geschützt. Bei anderen Delikten wird eine Notlage oder eine Abhängigkeit ausgenützt (vgl. Art. 192 f. aStGB). Bei der altrechtlichen Schän- dung lag der besondere Handlungsunwert im Missbrauch einer persönlich oder situativ bedingten Wehrlosigkeit des (dadurch schutzbedürftigen) Opfers. Dieses wird bei der Schändung vom Täter als willenloses Mittel zum Zweck der eigenen sexuellen Befriedigung instrumentalisiert. Kennzeichnend – und für den Schutz durch Art. 191 aStGB vorausgesetzt – ist eine in der Person des Opfers liegende dauerhafte Eigenschaft (kindliches Alter, geistige Behinderung etc.) oder eine vorübergehende körperliche oder kognitive Beeinträchtigung (durch Schlaf, Rausch etc.), d.h. ein Schwächezustand, der das dergestalt verwundbare Opfer dem Täter ausliefert. Somit stellte Art. 191 aStGB den Missbrauch einer vorbestehenden Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit unter Strafe. Das Unvermögen, frei über seine Beteiligung an einer konkreten sexuellen Handlung zu entscheiden und Zustim-
- 38 - mung oder Ablehnung zu artikulieren, begründete dann eine Wehrlosigkeit i.S.v. Art. 191 aStGB, wenn dieses Defizit auf eine unabhängig von den Umständen des Sexualkontakts bestehende Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Abwehr zurückzu- führen ist. Hingegen ist dieser Tatbestand nicht erfüllt, wenn die fehlende Abwehr auf andere Hindernisse beim Finden oder Betätigen des Willens betreffend den Sexualkontakt zurückzuführen ist, d.h. wenn etwa ein Irrtum über die Natur der (sexuellen) Handlung vorliegt oder eine unvermittelt mit einem Übergriff konfron- tierte Person allein aufgrund des Überraschungseffekts nicht rechtzeitig reagieren kann. Dabei handelt es sich um Fälle einer "einfachen", nicht i.S.v. Art. 191 aStGB qualifizierten Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (zum Ganzen BGE 148 IV 329, E. 5.2).
E. 3.2.4 Für den Fall des sog. Stealthings, d.h. bei abredewidriger und täuschender Entfernung des Kondoms vor oder während des Geschlechtsakts ohne Wissen der Sexualpartnerin, die explizit nur in geschützten, nicht aber in ungeschützten Geschlechtsverkehr eingewilligt hatte, verneinte das Bundesgericht eine Schändung i.S.v. Art. 191 aStGB. Es hielt fest, dass der Geschädigten in einem solchen Falle allein deshalb die Fähigkeit genommen werde, abwehrend zu reagieren, weil sie sich in einem täuschungsbedingten Irrtum befinde, dass die Fähigkeit zur Abwehr als solche aber intakt bleibe (BGE 148 IV 329, E. 5, insb. E. 5.5).
E. 3.2.5 Nach wie vor als Schändung qualifizieren demgegenüber Übergriffe im Rahmen medizinischer Behandlungen, wie das Bundesgericht im genannten Entscheid klarstellte (BGE 148 IV 329, E. 5.3.1). Nimmt etwa ein Arzt oder Physio- therapeut – gegebenenfalls unter Vortäuschung fachlich begründeter Notwendig- keit (s. dazu BGer, 6B_33/2020 vom 24. Juni 2020, E. 2) – unerwartet eine sexuell motivierte Handlung an seiner Patientin vor, so wird deren Widerstandsunfähigkeit in der Regel bejaht, da die Betroffene den überraschenden Angriff auf ihre geschlechtliche Integrität im therapeutischen Kontext zunächst kaum einordnen re- spektive als solchen erkennen kann, gerade auch wenn sie das Geschehen lagebedingt nicht überblickt (vgl. BGE 148 IV 329, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist hier, so das Bundesgericht, das therapeutische Vertrauensver-
- 39 - hältnis und das damit notwendig verbundene Ausgeliefertsein (BGE 148 IV 329, E. 5.3.1). Duldet das Opfer die Handlung nur, aber immerhin, weil es über die medizinische Indikation irrt, besteht hingegen keine Widerstandsunfähigkeit i.S.v. Art. 191 aStGB (BGer, 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008, E. 3.4.3; BGE 148 IV 329, E. 5.3.1).
E. 3.2.6 Eine Schändung bejahte das Bundesgericht auch in einem Fall, in dem eine Frau im Rahmen einer physiotherapeutischen Massage nackt auf dem Bauch lag und der Masseur ihr mit einem Finger in ihre Vagina griff (BGE 133 IV 49; vgl. ähnlich OGer ZH, SB240480 vom 20. Oktober 2025, E. IV.3.1 und IV.4), sowie im Falle einer (nicht-therapeutischen) Massage eines sich ebenfalls in Bauchlage befindenden Mädchens, das nur am Rücken bzw. am Kreuz massiert werden sollte, dem der Täter dann aber überraschend über das Gesäss und die Oberschenkel strich (BGer, 6B_118/2012 vom 8. November 2012, E. 1.5).
E. 3.2.7 Rein durch Ausnutzung des Überraschungseffekts begründete sexuell motivierte körperliche Übergriffe, denen weder ein Vertrauensverhältnis noch eine besondere vulnerable Körperstellung der Geschädigten zugrunde liegen, qualifizie- ren nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung demgegenüber nicht als altrechtliche Schändung i.S.v. Art. 191 aStGB, sondern bloss als (tätliche) sexuelle Belästigungen i.S.v. Art. 198 Abs. 2 StGB. So wurde ein Täter, der zwei Frauen im Schwimmbecken eines Freizeitbades unvermittelt im Intimbereich angefasst hatte, nicht nach Art. 191 aStGB, sondern nach Art. 198 Abs. 2 aStGB bestraft, obwohl die geschlechtliche Integrität der Opfer massiv verletzt worden war (BGer, 6B_630/2014 vom 20. Januar 2015, E. 4; vgl. dazu BGE 148 IV 329, E. 5.3.1). Ähnliches erwog das Bundesgericht für den Fall eines überraschenden Berührens der Brüste eines Mädchens beim Zusammenbinden ihres Bikinioberteils im Hallen- bad (BGer, 6B_118/2012 vom 8. November 2012, E. 1.5). Das Bundesgericht differenzierte diese Fälle von den vorgenannten Schändungsfällen dadurch, dass hier das Überraschungsmoment und nicht das Ausnützen einer vorbestehenden Widerstandsunfähigkeit im Vordergrund stehe (BGer, 6B_118/2012 vom 8. Novem- ber 2012, E. 1.5) bzw. das Opfer allein aufgrund des Überraschungseffekts nicht rechtzeitig reagieren könne (BGE 148 IV 329, E. 5.2).
- 40 -
E. 3.2.8 Eine Schändung hat das Bundesgericht schliesslich in einem Fall bejaht, in dem sich eine Frau, die Lebenspartnerin des Täters, in Bauchlage und im Glauben auf das Bett gelegt hatte, es würde zu in der Beziehung üblichen sexuellen Hand- lungen – insbesondere Vaginalverkehr – kommen, während der Täter, als er sich mit seinem Gewicht auf sie gelegt hatte, die Frau überraschend mit seinem Penis anal penetrierte, wobei er wusste, dass die Frau einen derartigen Geschlechtsakt noch nie vollzogen hatte und dass sie dies entschieden ablehnte (BGer, 6B_445/2015 vom 29. Januar 2016, E. 1.5 und 3).
E. 3.2.9 Dieser letzte Fall ist mit dem vorliegenden durchaus vergleichbar. Ähnlich wie in jenem Fall hat die Privatklägerin auch vorliegend aufgrund eines gewissen Vertrauensverhältnisses eine spezielle körperliche Stellung eingenommen, die sie dem Beschuldigten letztlich auslieferte. Die Privatklägerin hat sich aufgrund der Be- teuerung des Beschuldigten, seinen Penis nicht in ihre Vagina einzuführen, nackt und leicht vornübergebeugt – freiwillig – vor ihn hingestellt und es zugelassen, dass dieser seinen Penis an ihrem nackten Gesäss rieb. In der Folge nutzte der Beschul- digte zwar auch den Überraschungsmoment aus, um die Privatklägerin unvermittelt und entgegen ihrem zuvor klar geäusserten Willen vaginal zu penetrieren. Es war aber nicht der Überraschungseffekt alleine, den der Beschuldigte ausnutzte, sondern auch die besondere vulnerable körperliche Lage der Privatklägerin, in welche sie sich im Vertrauen darauf, dass er sich an sein Versprechen halten würde, begeben hatte. Mit anderen Worten hat der Beschuldigte nie einen Wider- stand überwunden, mitunter kein Nötigungsmittel anwenden müssen, sondern er hat sich sein Ziel gewissermassen "erschlichen". Dies unterscheidet den vorliegen- den Fall von den vorgenannten "Schwimmbadfällen", in denen der Täter alleine den Überraschungsmoment ausgenutzt hatte, ohne dass sich die Geschädigten aufgrund eines gewissen Vertrauensverhältnisses in eine verletzliche Position gebracht hätten.
E. 3.2.10 Dass der Beschuldigte die Privatklägerin vor dem hier zu beurteilenden zweiten Übergriff gewaltsam dazu bringen wollte, ihn oral zu befriedigen, führte weder dazu, dass die Privatklägerin (auch) mit einer vaginalen Penetration rechnen musste, noch dazu, dass kein Vertrauensverhältnis mehr vorlag. Wie bereits
- 41 - erwähnt, liess der Beschuldigte von seinem Versuch, die Privatklägerin zum Oralverkehr zu bewegen, ab und versuchte, ihr Vertrauen zurückzugewinnen. Die Parteien küssten sich wieder – freiwillig – und der Beschuldigte versicherte ihr, sie nicht vaginal zu penetrieren, und vermittelte ihr dadurch den Anschein, dass er ihre Grenzen nunmehr akzeptieren würde. Indem er die Privatklägerin überredete, ihm zu erlauben, seinen Penis an ihrem nackten Gesäss zu reiben, brachte er diese unter Ausnutzung ihres Vertrauens in eine verletzliche Lage, in der sie nicht sehen konnte, was der Beschuldigte genau tat. Den die ausdrücklich vereinbarte Grenze deutlich überschreitenden sexuellen Übergriff des vaginalen Eindringens hat sie erst wahrgenommen, als sie seinen Penis an bzw. in ihrer Vagina gespürt hatte, also zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte bereits begonnen hatte, sie zu miss- brauchen. Als die Privatklägerin realisiert hatte, was mit ihr passierte, war die Tat bereits vollendet. Dabei ist ohne Belang, dass sich die Privatklägerin für einige Sekunden – etwa fünf bis sechs Penetrationsbewegungen – nicht gegen die unge- wollte vaginale Penetration gewehrt hat, weil sie vom Übergriff völlig überrumpelt war und nicht wusste, wie ihr geschah bzw. wie sie reagieren sollte.
E. 3.2.11 Der Beschuldigte hat demzufolge die vorbestehende Widerstandsunfähig- keit der Privatklägerin, die sich aus einer Kombination des Vertrauens der Privatklägerin, ihrer verletzlichen Körperstellung und der Ausnutzung des Über- raschungsmoments ergab, ausgenutzt und die situationsbedingt widerstandsun- fähige Privatklägerin zum Beischlaf missbraucht. Der objektive Tatbestand der Schändung nach Art. 191 aStGB ist damit erfüllt.
E. 3.2.12 Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er wusste, dass die Privatklägerin die vaginale Penetration ablehnte und nicht freiwillig mitgemacht hätte. Sodann war ihm bewusst, dass die Privatklägerin in diesem Moment wider- standsunfähig war, weil sie sich in einer speziellen Körperstellung befand, in der sie seine Handlungen nicht sehen und er ihre Überraschung ausnutzen konnte. Diese vorübergehende Widerstandsunfähigkeit missbrauchte der Beschuldigte bewusst, um den Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin gegen ihren Willen zu vollziehen.
- 42 -
E. 3.2.13 Beim zweiten Übergriff, der vaginalen Penetration gegen Willen der situati- onsbedingt widerstandsunfähigen Privatklägerin, handelt es sich um eine vom ersten Übergriff, dem versuchten Erzwingen des Oralverkehrs, verschiedene Hand- lungseinheit. Der Beschuldigte ist folglich auch der Schändung i.S.v. Art. 191 aStGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen
E. 3.3 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer, 6B_1297/2023
- 53 - vom 12. September 2025, E. 5.3 [nicht publ. in BGE 152 IV 64]; 6B_1272/2023 vom
30. Oktober 2024, E. 5.8.1, je m.H.). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, hat sich die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Verhältnismässig- keitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (vgl. BGE 146 IV 105, E. 4.2; 145 IV 161, E. 3.4; BGer, 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3 [nicht publ. in BGE 152 IV 64]; 6B_831/2023 vom 24. April 2024, E. 6.2.3 [nicht publ. in BGE 150 IV 188]). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessen- abwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozia- len, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR, E.V. gegen Schweiz, vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz, vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je m.H.). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35, E. 6.1; BGer, 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3 [nicht publ. in BGE 152 IV 64]). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR, Z. gegen Schweiz, vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M.
- 54 - gegen Schweiz, vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz, vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63).
E. 3.4 Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266, E. 3.3; 144 II 1, E. 6.1; BGer, 6B_687/2024 vom 12. September 2025, E. 4.4 [nicht publ. in BGE 152 IV 118]; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3 [nicht publ. in BGE 152 IV 64], je m.H.). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21, E. 5.5.1; BGer, 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025, E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025, E. 2.2.6, je m.H.). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung ins- besondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (BGer, 6B_687/2024 vom 12. September 2025, E. 4.4 [nicht publ. in BGE 152 IV 118]; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3 [nicht publ. in BGE 152 IV 64]; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025, E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025, E. 2.2.6).
E. 3.5 Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesver- weisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (BGer,
- 55 - 6B_687/2024 vom 12. September 2025, E. 4.4 [nicht publ. in BGE 152 IV 118]; 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024, E. 3.1.4; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024, E. 4.1.4; 6B_549/2024 vom 26. November 2024, E. 3.4.4, je m.H.).
E. 3.6 Aufgrund der gesetzlichen Konzeption (Landesverweisung grundsätzlich zwingend – Ausnahme nur bei schwerem persönlichen Härtefall und Interessens- abwägung zugunsten des Ausländers) ist klar, dass die Behauptungslast für das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dem betroffenen Ausländer obliegt. Entsprechend hat dieser möglichst substantiiert die Tatsachen darzulegen, die eine Abweichung vom gesetzlich festgelegten Grundsatz rechtfertigen. Trotz der geltenden Unter- suchungsmaxime trifft den Betroffenen eine Mitwirkungspflicht. Fehlen stichhaltige Hinweise seinerseits, sind die Behörden nicht verpflichtet, von sich aus Abklär- ungen vorzunehmen, ob allenfalls noch Umstände vorliegen, die für ein Interesse des Betroffenen sprechen könnten (vgl. BGer, 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021, E. 2.4 m.w.H.). Die von der Verteidigung im Berufungsverfahren mehrfach an der Vorinstanz geübte Kritik, es sei Verschiedenes nicht erhoben worden (Urk. 96 S. 39, 45 ff., 53 ff.), trifft deshalb bereits mangels entsprechender Behaup- tungen seitens des Beschuldigten ins Leere.
E. 3.7 Der Beschuldigte verweigerte auch auf Fragen zu seiner Person in der Untersuchung praktisch durchwegs die Aussagen (Ausnahme: Hafteinvernahme vom 6. April 2023; Urk. 4/2 F/A 11-17). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte er dann einige Angaben zu seinem Werdegang, seiner beruflichen Situation sowie zu seinen Töchtern und seiner Ehefrau (Prot. I S. 42 ff.); auf ver- tiefende Nachfragen zu seiner familiären Situation schwieg er dann aber wieder weitgehend (Prot. I S. 48 ff.). Konsequent die Aussagen verweigerte der Beschul- digte dann anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 94). Dagegen liess er daselbst seine Verteidigung ausführlich zu seiner persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und sozialen Situation Stellung nehmen, unter Beilage von schrift- lichen Stellungnahmen des Beschuldigten und seiner Ehefrau sowie von HR-Aus- zügen und weiterer Unterlagen aus dem geschäftlichen Umfeld (Urk. 96 S. 38 ff.).
- 56 - Selbstverständlich ist es das Recht des Beschuldigten, auch zu Umständen, die potentiell für ihn sprechen könnten, keine Aussagen zu tätigen. Er entzieht so aber seine "indirekte Vorbringen" durch die Verteidigung der Überprüfbarkeit, indem Rü- ckfragen verhindert werden. So ist beispielsweise nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz die geltend gemachte intakte eheliche Beziehung des Beschuldigten in Frage stellte, nachdem dieser nicht wusste, was genau seine Ehefrau früher gearbeitet hat, deren Konfession nicht nennen konnte und auf Fragen zu deren Familie, zu deren Wissen über den vorliegenden Prozess und zur Frage, ob allen- falls ein familienrechtliches Verfahren anhängig sei, jeweils die Aussage verwei- gerte (Urk. 68 S. 53). Zwar lässt der Beschuldigte nun im Berufungsverfahren eine Bestätigung seiner Ehefrau vom 13. April 2026 einreichen, wonach diese mit dem Beschuldigten "glücklich verheiratet" sei (Urk. 97/1), eine "gemeinsame Stellung- nahme der Eltern zu gelebten Vater-Tochter-Beziehung mit unserer Tochter F._____" (Urk. 97/2) und eine "schriftliche Erklärung zur Frage der Bereitschaft und Fähigkeit, meinem Ehemann in die Türkei zu folgen" der Ehefrau vom
20. April 2026 (Urk. 97/3). Durch seine Aussageverweigerung verunmöglicht der Beschuldigte dem Gericht indessen Fragen zu den Umständen der Entstehung der genannten, nur wenige Tage vor der Berufungsverhandlung verfassten Papiere, sowie zum Inhalt der verschiedenen Bestätigungen, um die – zuweilen über- schwänglichen – Erklärungen plausibilisieren zu können. All diese Umstände ge- reichen dem Beschuldigten freilich nicht zum Vornherein zum Nachteil, die Vorbrin- gen müssen aber – entgegen der zumindest impliziten Meinung der Verteidigung – auch nicht einfach vorbehaltlos als wahr entgegen genommen werden. Vielmehr sind die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei zu würdigen. 4.
E. 4 Verwertbarkeit der Einvernahmen der Privatklägerin
E. 4.1 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt – soweit ihr bekannt war – zutreffend dargelegt und die relevanten Kriterien einlässlich geprüft. Auf die weitgehend zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 68 E. VII.1.2) ist vorab zu verweisen. Teilweise präzisierend bzw. ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
E. 4.2 Der heute knapp 55-jährige Beschuldigte wurde in der Türkei geboren und verbrachte dort die ersten rund 25 Jahre seines Lebens. Er hat dort die Schulen
- 57 - besucht und im Hotelfachbereich gearbeitet sowie dem türkischen Militär gedient. 1996 hat er erstmals geheiratet und ist noch im gleichen Jahr in die Schweiz gezo- gen. Aus erster Ehe ging seine Tochter G._____ (geb. tt. März 2001) hervor. Die Scheidung erfolgte im Jahr 2004. Seine zweite Ehe ist der Beschuldigte im Jahr 2012 mit seiner aktuellen Ehefrau E._____ eingegangen. Sie stammt ursprünglich aus der Türkei, besitzt aber die Schweizer Staatsbürgerschaft. Die gemeinsame Tochter F._____ kam am tt.mm.2014 zur Welt. Sie verfügt ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht und besucht aktuell die 5. Klasse der Primarschule. Die Fa- milie lebt zusammen in H._____. Die Familiensprache ist türkisch, wobei Ehefrau und Tochter auch deutsch sprechen. Gemäss Angabe des Beschuldigten vor Vor- instanz habe seine Ehefrau bis vor vier Jahren noch in der Gastronomie gearbeitet und sei mittlerweile nicht mehr erwerbstätig. Er finanziere die Familie (Prot. I S. 42 ff.). Aus den vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung eingereich- ten Auszügen ergibt sich allerdings, dass die Ehefrau des Beschuldigten schon seit Februar 2021 als Geschäftsführerin der I._____ GmbH, seit Februar 2025 zunächst als Präsidentin des Verwaltungsrates und seit August 2025 als (einzige) Verwal- tungsrätin der J._____ AG sowie seit Januar 2026 als Verwaltungsratspräsidentin der K._____ AG in L._____ im Handelsregister eingetragen ist (Urk. 97/12-14). Ge- mäss eigener schriftlicher Erklärung erfülle die Ehefrau des Beschuldigten in diesen Gesellschaften denn auch "die formellen, rechtlichen und administrativen Funktio- nen, die mit meiner Stellung als eingetragene Geschäftsführerin beziehungsweise als Verwaltungsrätin verbunden sind" (Urk. 97/11).
E. 4.3 Der Beschuldigte lebt – mit mehreren Unterbrüchen – seit 1996 und damit seit rund 30 Jahren in der Schweiz. Seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist indessen erstens dadurch zu relativieren, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz während der ersten rund 25 Jahren seines Lebens in der Türkei lebte, wo er mithin die als sehr prägend zu wertenden Kindheitsjahre und die Adoleszenz verbrachte. Zweitens verbrachte der Beschuldigte einige dieser genannten 30 Jahre im Ausland bzw. in Gefängnissen. Im Jahre 1998 kehrte er für einige Zeit in die Türkei zurück und eröffnete dort ein Fitnesscenter, wo er eine Weile arbeitete. Zu einem unbekannten Zeitpunkt kehrte er in die Schweiz zurück, wo er bis im Herbst 2001 im einem Hotel in Zürich arbeitete (Urk. 7/4 S. 232). Vom 16. September 2001 bis
- 58 -
27. Mai 2002 befand er sich sodann in Deutschland (vgl. Urk. 7/4 S. 6 ff.) bzw. in der Schweiz in Untersuchungshaft wegen Verdachts auf betrügerischen Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage betreffend im September 2001 begangene Taten. Auf Ersuchen des türkischen Staats hin wurde er am 11. Februar 2011 im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, das – womöglich – weitgehend diesel- ben Delikte betraf, an sein Heimatland ausgeliefert und war dort bis zum 9. Februar 2012 in Haft. Nach seiner Entlassung blieb er während einiger Zeit in der Türkei und kehrte anfangs 2013 in die Schweiz zurück. In der Schweiz befand er sich alsdann vom 13. Februar 2013 bis 3. Juni 2013 im Strafvollzug betreffend die im Jahre 2001 begangenen Delikte (vgl. hierzu Urk. 7/4 S. 533 f., 900).
E. 4.4 Nach seiner Einreise in die Schweiz war der Beschuldigte teilweise in der Hotelbranche bzw. Gastronomie tätig. Teilweise war er arbeitslos und konnte sich zwischenzeitlich nicht selber finanzieren. Er war 2003 bis 2005 von der Sozialhilfe abhängig (Urk. 7/4 S. 232, 925). Mittlerweile sei er Geschäftsführer der im Jahr 2021 gegründeten I._____ GmbH, der im Jahr 2025 gegründeten J._____ AG und der von der J._____ AG Anfang 2026 übernommenen K._____ AG. Seine ältere Tochter arbeite bei ihm im Büro und erledige Sekretariatsarbeiten sowie die Buch- führung. Weiter beschäftigten seine Firmen rund 35 Mitarbeiter. Gemäss Angaben vor Vorinstanz verdiene der Beschuldigte monatlich Fr. 5'200.– netto, wobei eine Lohnerhöhung in Aussicht stehe. Zusätzlich erhalte er bei guten Umsatzzahlen ei- nen Bonus, so 2024 einen solchen von Fr. 30'000.– (Prot. I S. 43 ff.). Im Berufungs- verfahren machte der Beschuldigte weder selbst noch über seine Verteidigung ak- tualisierte Angaben zu seinem Verdienst oder sonst seinem arbeitsvertraglichen Status, liess aber bekräftigen, Geschäftsführer der drei genannten Gesellschaften zu sein. Stets spricht die Verteidigung von "seinen" Gesellschaften und "seinen" Mitarbeitenden, und im Rahmen der Berichterstattung betreffend die K._____ AG liess sich der Beschuldigte in den Medien als "neuen Eigentümer" vorstellen (Urk. 97/4-5). Diesem von Seiten des Beschuldigten gezeichneten Bild steht aller- dings relativierend entgegen, dass der Beschuldigte weder im öffentlichen Auftritt und im Organigramm der K._____ AG (Urk. 97/6-7) noch in den Handelsregister- einträgen der drei Gesellschaften irgendwo erwähnt wird. Zur Plausibilisierung der unter diesen Umständen offensichtlich geltend gemachten faktischen Geschäfts-
- 59 - führerschaft lässt der Beschuldigte im Berufungsverfahren denn auch drei Voll- machten seiner Ehefrau an ihn einreichen – allesamt vom 12. Januar 2026 –, wo- nach sämtliche Aufgaben der Ehefrau als Verwaltungsratspräsidentin, Verwal- tungsrätin und Geschäftsführerin dem Beschuldigten übertragen werden, die nach Gesetz delegierbar seien (Urk. 97/8-10), Ein (zwingendes) Organisationsregle- ment, das die Übertragung der Geschäftsführung regelt (Art. 716b Abs. 3 OR), wurde nicht eingereicht. Es mag damit sein und ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte rein faktisch tatsächlich die Geschäfte der drei Gesellschaften mindestens massgeblich mitbestimmt, ohne dass er formell als im Handelsregister eingetragener Verwaltungsrat oder Geschäftsführer in der Verantwortung steht. Dafür stellte sich seine Ehefrau zur Verfügung. Dieses Geschäftsmodell hatte der Beschuldigte denn auch schon früher praktiziert, ist er doch mit Urteil des Bezirks- gerichts Dielsdorf vom 14. September 2022 wegen Misswirtschaft und Unterlas- sung der Buchführung als faktischer Geschäftsführer der inzwischen gelöschten M._____ GmbH verurteilt worden, bei welcher damals sein Bruder N._____ einzi- ger im Handelsregister eingetragener Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen war (Urk. 7/4 S. 1021 ff.). Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten damit heute gleichwohl eine nach anfänglich erheblichen Schwierigkeiten letztlich doch in ge- wissem Masse gelungene Teilnahme am Wirtschaftsleben zu Gute zuhalten und anzuerkennen, dass er, im Gegensatz zu früheren Jahren, keine Schulden mehr hat.
E. 4.5 Der Beschuldigte versteht und spricht mittlerweile nicht schlecht deutsch, auch wenn er während des gesamten Verfahrens einen Türkisch-Dolmetscher in Anspruch nahm. In einem migrationsrechtlichen Verfahren hat er im Jahre 2021 den Erwerb des Deutsch-Niveaus B1 nachgewiesen (Urk. 7/4 S. 981).
E. 4.6 Abgesehen von seinen beiden Töchtern und seiner Ehefrau hat der Beschul- digte keine nennenswerten sozialen oder familiären Kontakte in der Schweiz. Ein Bruder von ihm lebt noch in der Schweiz, zu welchem er sporadisch Kontakt pflegt. Die Verteidigung kritisiert berufungsweise zwar den vorinstanzlichen Schluss, es habe der Beschuldigte keine überdurchschnittliche Verbindung zur Schweiz, stellt dann aber selbst nicht in Abrede, dass neben der Kernfamilie und den sozialen
- 60 - Kontakten, die sich aus der Geschäftsführung der drei Gesellschaften ergäben, "nicht viel Zeit für die Pflege eines grossen Freundeskreises oder Freizeit bleibt" (Urk. 96 S. 54 f.).
E. 4.7 Gegen eine gelungene Integration sprechen sodann die diversen Gesetzes- verstösse, die sich der Beschuldigte während seiner Anwesenheit in der Schweiz hat zuschulden kommen lassen. Diese zeugen von einer anhaltenden und angesichts seiner Selbstdarstellung als engagierter, fürsorglicher Familienvater und erfolgreicher Geschäftsmann bemerkenswerten Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechts- und Werteordnung.
E. 4.8 Der Gesundheitszustand des Beschuldigten erweist sich als gut, jedenfalls wurde nichts anderes geltend gemacht. Die Reintegrationsmöglichkeiten des Beschuldigten in seinem Heimatland sind grundsätzlich als durchaus intakt zu bezeichnen. Der Beschuldigte hat sein Heimatland zwar seit seiner Rückkehr in die Schweiz im Jahre 2013 nicht mehr besucht. Er spricht jedoch türkisch und hat bis zu seinem 25. Altersjahr in der Türkei gelebt, ging dort zur Schule und arbeitete in der Gastronomie bzw. Hotellerie. Entgegen der Verteidigung ist es damit nicht so, dass der Beschuldigte "sein gesamtes Erwachsenenleben" in der Schweiz ver- bracht hätte (Urk. 96 S. 56). Mit der türkischen Kultur ist er nach wie vor bestens vertraut. Abgesehen von seiner Kernfamilie, seiner volljährigen älteren Tochter sowie einem Bruder lebt seine gesamte Verwandtschaft in der Türkei. Insbeson- dere lebt auch seine 82-jährige Mutter, zu welcher er einen engen Kontakt pflegt, noch in der Türkei, wie auch die weiteren Geschwister, mit welchen er zumindest sporadisch auch in Kontakt steht. Vor diesem Hintergrund wäre eine berufliche und soziale Reintegration in der Türkei grundsätzlich ohne Weiteres möglich. Dem steht freilich der nach wie vor drohende Vollzug der Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 8 Monaten entgegen, an welche Strafe indessen die vom Kantonsgericht Basel- Landschaft mit Urteil vom 22. November 2011 gegen den Beschuldigten verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (Urk. 7/4 S. 515 und 366). Würde diese – wenn auch um die in der Schweiz ausgesprochene Strafe reduzierte – Freiheitsstrafe in der Türkei vollzogen, wäre eine berufliche Reintegration aufgrund des dannzumal fortgeschrittenen Alters des Beschuldigten erheblich erschwert. Hinzu kommt, dass
- 61 - diese Freiheitsstrafe offenbar Taten aus dem Jahre 2001 betrifft, dass der Beschul- digte für diese Taten – womöglich – bereits weitgehend in der Schweiz verurteilt und bestraft wurde und dass die Schweiz den Beschuldigten nicht an die Türkei ausliefert (vgl. Urk. 7/4 S. 895).
E. 4.9 Hinzu kommt die familiäre Situation des Beschuldigten. Es ist davon auszu- gehen, dass er mit seiner Ehefrau und seiner heute 11-jährigen Tochter zusammen in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Wie sich die von der Privatklägerin in diesem Verfahren erhobenen Vorwürfe – und überhaupt der Umstand, dass der Beschul- digte über eine "D._____-App" mit der Privatklägerin in Kontakt trat, diese mehrfach traf und sexuelle Handlungen vollzog – auf die Ehe und das weitere Zusammenleben der Eheleute auswirkten, hat der Beschuldigte nicht dargelegt. Auch die verschiedenen schriftlichen Erklärungen der Ehefrau des Beschuldigten äussern sich nicht dazu, zeichnen allerdings das Bild einer glücklichen Ehe und eines allseits erfüllten Familienlebens, in welchem das Engagement des Beschul- digten "weit über die klassische Vaterrolle" hinausgehe (Urk. 97/1-2). Dass die Ehefrau überhaupt die eingereichten Erklärungen, Bestätigungen und Vollmachten zuhanden der Verfahrensakten verfasste, belegt immerhin, dass sie – jedenfalls nun im Berufungsstadium – vom Verfahren gegen den Beschuldigten weiss. Ob sie allerdings auch von den konkreten Vorwürfen Kenntnis hat, ist nicht bekannt und hat – wie gesehen – auch der Beschuldigte nicht ausgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte nicht im Familienverbund mit seiner Ehefrau und der minderjährigen Tochter leben würde, bestehen indessen nicht. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Famili- enlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Mit Bezug auf die Beziehung des Beschuldigten zu seiner 11-jährigen und schul- pflichtigen Tochter hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sie sich nicht mehr im anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne befindet und ihr entsprechend
- 62 - ein Umzug in die Türkei zusammen mit beiden Elternteilen nur zugemutet werden kann, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen in der Türkei vertraut wäre (BGer, 6B_783/2021 vom 12. April 2023, E. 1.4.3; 6B_49/2022 vom 28. August 2024, E. 3.4.2; 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024, E. 7.2; 6B_783/2021 vom 12. April 2023, E. 1.4.3, je mit Hinweisen). Hierzu ist aktenkundig, dass die Familiensprache türkisch ist und die Tochter mithin der Sprache mächtig ist. Zu den Aufenthalten der Tochter in der Türkei ist hingegen nur wenig bekannt. Offenbar war sie in den letzten sieben bzw. acht Jahren nur zweimal, letztmals im Sommer 2024, mit ihrer Mutter in der Türkei gewesen, wenn auch gemäss Angaben des Beschuldigten nur ferienhalber (ohne Familienbe- suche). Ungeklärt ist sodann die Kulturvermittlung im familiären Rahmen. Nachdem aber zumindest ihr Vater in der Türkei aufgewachsen ist und die prägenden Jahre der Kindheit und Adoleszenz dort verbracht hat und ihre Mutter ebenfalls Wurzeln in der Türkei hat, scheint es naheliegend, dass im familiären Rahmen die türkische Kultur in gewissem Masse vermittelt wurde. Dies gilt umso mehr, als auch die weitere Verwandtschaft väterlicherseits, insbesondere die Grossmutter sowie Onkel und Tanten von F._____, zu welchen die Familie offenbar Kontakt pflegt, mit Ausnahme eines Onkels nach wie vor in der Türkei leben. Insgesamt ist eine gewisse Vertrautheit von F._____ mit der Türkei durchaus zu bejahen. Trotzdem sind die Umstände, dass die bald 12-jährige Tochter hier geboren, aufgewachsen und eingeschult wurde, mittlerweile bereits die 5. Klasse der Primarschule besucht, Schweizer Bürgerin ist und hier sozial und kulturell verwurzelt sein dürfte, als sehr gewichtig anzusehen. Entsprechend wäre ein Umzug in die Türkei für F._____
– selbst wenn der Ehefrau des Beschuldigten und Mutter von F._____ ein solcher Umzug zugemutet werden könnte – mit unzumutbaren Folgen verbunden. Hinzu kommt, dass ein Umzug in die Türkei für die Tochter nur schon deshalb unzumutbar wäre, weil sie ihren Vater aufgrund der von diesem dort mutmasslich zu verbüssen- den mehrjährigen Freiheitsstrafe für die restliche Dauer ihrer Kindheit praktisch nicht mehr sehen würde. Die Ausübung eines Kontakt- oder Betreuungsrechts des Vaters und seiner Tochter würde mit der Anordnung einer Landesverweisung deshalb faktisch komplett verunmöglicht. Dies stellt gesamthaft einen gewichtigen
- 63 - Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.v. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV dar und begründet einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB.
E. 5 Formelles
E. 5.1 Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der versuchten sexuellen Nötigung und der Schändung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten bestraft. Gemäss der bereits erwähnten sog. "Zweijahresregel" bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesver- weisung überwiegt. Die begangenen Delikte wiegen schwer. Sie betreffen das hohe Rechtsgut der sexuellen Integrität und richteten sich gegen ein im Tatzeitpunkt noch minderjähriges, besonders schutzbedürftiges Opfer. Der Beschuldigte zeigt weder Einsicht noch Reue. Damit hat er seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten – gestützt darauf sowie angesichts seiner früheren Delinquenz – eine hohe kriminelle Energie und eine getrübte Legalpro- gnose attestiert, ist ihr in einer Gesamtbetrachtung beizupflichten. Insgesamt geht vom Beschuldigten eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen den Ausführun- gen der Verteidigung (Urk. 96 S. 57 f.) – die Prognosebildung bei der Landesver- weisung und beim Strafvollzug unterschiedlichen Voraussetzungen folgen. Während der Aufschub des Strafvollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB nicht das Vor- liegen einer günstigen, sondern lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraussetzt, gilt bei der Prognosebildung bei der Landesverweisung ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGer, 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025, E. 6.2; BGE 140 I 145, E. 4.3).
E. 5.2 Weil die Landesverweisung die Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt, hat sich die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB (auch) an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem der Umstand, dass eine Landesverweisung mit grosser Wahrscheinlichkeit praktisch zum Kontaktab- bruch zwischen dem Beschuldigten und seiner minderjährigen Tochter F._____
- 64 - führen würde. Ein Umzug der Tochter (zusammen mit ihrer Mutter) zum Vater in die Türkei wäre wie dargelegt nicht zumutbar. Aufgrund des zu erwartenden Vollzugs der ausstehenden Freiheitsstrafe in der Türkei wäre ein Kontakt zwischen Vater und Tochter während sehr langer Zeit ausgeschlossen bzw. nur sehr einge- schränkt per Telefon möglich. Eine Landesverweisung würde damit die Kindesin- teressen und das Kindeswohl von F._____ empfindlich treffen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Kontakt zwischen F._____ und ihrem Vater aufgrund der mit vorliegendem Entscheid auszufällenden Freiheitsstrafe von 29 Monaten, von der 12 Monate unbedingt zu vollziehen sind, während eines Jahres zwangsläufig nur noch in sehr eingeschränktem Rahmen möglich sein wird, mithin ohnehin eine (weitere) erhebliche Veränderung im Leben von F._____ im Umgang mit ihrem Va- ter eintreten wird. Auch wenn der Beschuldigte ein geregeltes Arbeitsverhältnis sollte nachweisen können und so den zu vollziehenden Teil der Strafe in Halbge- fangenschaft verbüssen könnte, hätte er seine Ruhe- und Freizeit – und mithin die- jenige Zeit, in welcher er sich gemäss seiner Darstellung um seine Tochter kümmert
– in der Vollzugsanstalt zu verbringen (vgl. Art. 77b StGB). Dies relativiert die Be- einträchtigung des Kindeswohls durch die Landesverweisung. Insgesamt vermögen die Kindesinteressen von F._____ die Schwere der Tat und des Verschuldens des Beschuldigten sowie die damit einhergehenden öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung nicht aufzuwiegen. Die mit der Landesver- weisung einhergehende, erhebliche Beeinträchtigung des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK erweist sich damit als gerechtfertigt und ver- hältnismässig.
E. 5.3 Wenn schon das Verhältnis des Beschuldigten zur minderjährigen, in seinem Haushalt lebenden Tochter F._____ einer Landesverweisung nicht entge- gen steht, kann das auch nicht hinsichtlich seiner Beziehung zu erwachsenen, 25- jährigen Tochter G._____ aus erster Ehe der Fall sein. Zwar arbeitet G._____ ge- mäss Angaben des Beschuldigten "in seinem Unternehmen" (welchem?). Sie steht aber auf eigenen Füssen, lebt ihr eigenes Leben, war kurzzeitig auch selbst Ver- waltungsrätin der J._____ AG (Urk. 97/14) und ist von ihrem Vater finanziell unabhängig. Warum sie im Falle einer Landesverweisung des Beschuldigten ihre
- 65 - Stelle verlieren sollte (so die Verteidigung Urk. 96 S. 51), ist nicht einsichtig, hätte dieser Umstand doch keine Auswirkung auf ihr Arbeitsverhältnis und ist davon auszugehen, dass sie dasselbe mit auch formell zur Vertretung der Gesellschaft befugten Organen geschlossen hat.
E. 5.4 Ebenso uneinsichtig ist sodann, weshalb eine Landesverweisung des Beschuldigten den Untergang der Unternehmen zur Folge haben und die 35 Ange- stellten mitsamt fünf Lehrlingen ihre Stelle verlieren sollten, wie das die Verteidi- gung vorbringt (Urk. 96 S. 53 f.). Wie bereits mehrfach erwähnt, bekleidet der Beschuldigte keine formelle Funktion in den betreffenden Gesellschaften und bleiben diese folglich funktionstüchtig, auch wenn er des Landes verwiesen werden sollte. Namentlich bei der K._____ AG besteht angesichts von deren Organisation (Urk. 97/6-7, 97/12) kein Zweifel, dass der Betrieb auch ohne den Beschuldigten weiterlaufen würde. Zwar ist aufgrund der entsprechenden Medienmitteilungen da- von auszugehen, dass die J._____ AG die Aktien der K._____ AG übernommen hat (Urk. 97/4-5). Bei der J._____ AG ist aber ja bekanntlich die Ehefrau des Be- schuldigten einzige Verwaltungsrätin und gemäss Angaben des Beschuldigten in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zusammen mit der erwachsenen Tochter des Beschuldigten auch Mehrheitsaktionärin (Prot. S. 44).
E. 5.5 Auch die persönlichen Interessen des Beschuldigten vermögen die erwähn- ten öffentlichen Interessen nicht aufzuwiegen. Dass dem Beschuldigten bei einer Landesverweisung in seinem Heimatland die Vollstreckung einer langjährigen Freiheitsstrafe für Taten droht, die (wohl) rund ein Vierteljahrhundert zurückliegen, für die er in der Schweiz – womöglich – bereits weitgehend eine Freiheitsstrafe verbüsst hat und für die er (bislang) von der Schweiz nicht ausgeliefert wurde, trifft den Beschuldigten sehr hart. Dies ist jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, auf seine eigene kriminelle Vergangenheit zurückzuführen und von ihm zu verant- worten. Der Beschuldigte erhielt in der Schweiz zahlreiche Chancen, die er allesamt verspielt hat. Es ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte mit Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Juni 2017 sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz aufgrund seiner Straftaten bereits einmal – an sich rechtskräftig – verloren hatte (Urk. 7/4 S. 612 ff.). Nur aufgrund des mehrere Jahre dauernden Auslieferungsverfahrens
- 66 - wurde ihm vorübergehend der Aufenthalt gestattet, wobei schliesslich, als das Auslieferungsgesuch der Türkei am 11. Juni 2020 abgewiesen worden war, der Wegweisungsentscheid in Wiedererwägung gezogen und dem Beschuldigten eine bis 26. Juni 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Weil er im Ver- längerungsverfahren dann aber weder einen türkischen Pass einreichte noch aufforderungsgemäss dartat, weshalb ihm dies nicht möglich sei, ist bis heute keine Verlängerung mehr erfolgt und befindet sich die Anwesenheit des Beschuldigten in einem Schwebezustand (Urk. 7/4 S. 1087; Urk. 94 S. 2 f). Während dieser Zeit wurde der Beschuldigte erneut straffällig, zunächst eher im Bagatellbereich (Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung), mit den hier zu beurteilenden Sexualdelikten nunmehr aber (erneut) schwer. Insgesamt sind deshalb ausseror- dentliche Umstände zu verneinen, die angesichts der auszusprechenden Sanktion von mehr als zwei Jahren vorliegen müssten, um das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen zu lassen.
E. 6.1 Gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB kann die zuständige kantonale Behörde (hier das Migrationsamt des Kantons Zürich) den Vollzug der obligatorischen Landes- verweisung aufschieben, wenn (lit. a) der Betroffene ein von der Schweiz anerkann- ter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre, oder wenn (lit. b) andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das sogenannte Non-Refoulement-Gebot zu beachten, welches die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung besteht (vgl. Art. 3 EMRK, Art. 3 Flüchtlingskonvention, Art. 3 Anti-Folterkonvention, Art. 7 UNO- Pakt II sowie Art. 25 Abs. 2 BV).
- 67 - Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat bereits das Sachgericht im Rahmen des Entscheids über die Anordnung einer Landesverweisung eine Vollzugsprognose zu treffen. Es erfolgt mithin eine zweimalige Prüfung im Rahmen der gesetzlichen Anordnungs- und Vollzugskompetenz (BGer, 6B_50/2021 vom
8. September 2021, E. 4.6; 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2; BGE 145 IV 455, E. 9). Eine abschliessende Beruteilung ist freilich nur möglich, wenn die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil sind; bis zum späteren Vollzug eingetretene Tatsachenänderungen bleiben stets vorbehalten (BGE 145 IV 455, E. 9.4). Somit prüft das Sachgericht die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtlichen) Non-Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (BGer, 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.1.2; 6B_1077/2020 vom
2. Juni 2021, E. 1.5.6; 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2; 6B_555/2020 vom 12. August 2021, E. 1.3.4; BGE 145 IV 455, E. 9). Bei der vom Strafgericht vorzunehmenden Prüfung ist namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zufolge Art. 66c Abs. 2 StGB unbedingte Strafen oder Strafteile sowie freiheitsentziehende Massnahmen vor dem Vollzug der Landesver- weisung zu vollziehen sind. Da aufgrund dessen zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann, muss beach- tet werden, dass sich die Umstände, welche einer Landesverweisung entgegen ste- hen, ändern könnten. Wenn das Strafgericht aufgrund seiner Prüfung zum Schluss gelangt, dass ein stabiler Zustand besteht, welcher sich aller Vernunft nach nicht bessern wird, muss es auf die Landesverweisung verzichten, falls sie sich als un- verhältnismässig im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB erweist. Umgekehrt kann die Landesverweisung verhältnismässig erscheinen, wenn der dieser entgegen stehende Zustand vorübergehender Natur ist (BGer, 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2; BGE 145 IV 455, E. 9). Aus dem vorstehend Gesagten folgt somit, dass das mit der Anordnung einer Landesverweisung befasste Strafgericht zwar die dieser möglicherweise entgegen stehenden Umstände beachten muss. Jedoch muss das Gericht bei Vorliegen eines solchen Umstands nicht zwingend auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichten. Vielmehr ist konkret zu prüfen, ob
- 68 - sich eine Landesverweisung im Einzelfall als unverhältnismässig erweist, wobei der Verzicht nach ausdrücklichem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich die Ausnahme bleiben soll. Dabei ist zu beachten, dass sich die Situation während der Dauer einer vorab zu vollziehenden Freiheitsstrafe massgeblich ändern kann. Würde eine Landesverweisung bei anerkannten Flüchtlingen aufgrund der zum Entscheidzeitpunkt massgebenden Situation per se als unzulässig betrachtet, hätte dies ferner zur Konsequenz, dass ein Vollzug selbst bei nachträglichem Wegfall des Rückschiebungsverbots nicht mehr möglich wäre. Es erscheint indes stossend, dass ein Ausländer, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zwingend des Landes hätte verwiesen werden müssen, bleiben dürfte, obwohl zum Zeitpunkt des möglichen Vollzugs kein Hinderungsgrund mehr besteht. Ferner wäre die Anordnung von Landesverweisungen bei anerkannten Flüchtlingen praktisch nicht mehr möglich. Dies kann augenscheinlich nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein. Gleichfalls zutreffend ist schliesslich, dass primär die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden über das diesbezüglich notwendige Fachwissen und die nötige Erfahrung verfügen, um die entsprechenden Anordnungen zu treffen. Im Übrigen ist der völkerrechtlichen Verpflichtung des Non-Refoulement-Gebots sowie auch den Interessen des Betroffenen Genüge getan, wenn diesen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung getragen wird, solange dies notwendig ist. Für diese Sichtweise spricht nicht zuletzt die gesetzliche Systematik, die die Flüchtlingseigenschaft lediglich als Vollzugshindernis respektive als Aufschubsgrund nennt (Urteil 6B_423/2019 vom
17. März 2020 E. 2.2.2). Schliesslich trifft den Beschuldigten bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen – trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes – eine Mitwirkungspflicht (BGer, 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024, E. 1.3.7.2; 6B_86/2022 vom 22. März 2023, E. 2.1.2; 6B_105/2021 vom 29. November 2021, E. 3.4.2; 6B_1468/2020 vom
13. Oktober 2021, E. 2.4, je mit Hinweisen). Dabei reicht es nicht aus, pauschal geltend zu machen, die Behörden hätten die Situation des Beschuldigten hinsichtlich der Landesverweisung nicht genüglich abgeklärt, ohne dabei aber
- 69 - diejenigen Umstände begründet vorzubringen, die in seiner konkreten Situation eine Gefährdungslage begründen würden.
E. 6.2 Der Beschuldigte beschränkt sich bei der Geldendmachung von ihm drohen- den Gefahren in seinem Heimatland darauf, dass er behaupten lässt, das türkische Strafurteil verstosse gegen den ordre public sowie gegen Völkerrecht (insb. Art. 3, 5 und 6 EMRK), nachdem ihn bei Auslieferung in die Türkei eine unverhältnis- mässig harte und lange Bestrafung erwarte (Urk. 55 S.51 f.). Eine eingehendere Begründung lieferte er auch im Berufungsverfahren nicht. Die Verteidigung führte einzig nochmals aus, das türkische Urteil verstosse "wohl" gegen den ordre public, aber auch gegen Völkerrecht, weshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen sei (Urk. 96 S. 58 f.).]
E. 6.3 Die Botschaft der Republik Türkei ersuchte das Bundesamt für Justiz am
24. November 2015 um Auslieferung des Beschuldigten zwecks Verbüssung der mit Urteil des Schwurgerichts O._____ vom 16. Januar 2013 (Urk. 7/4 S. 508 ff.), bestätigt durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofs der Türkei (Urk. 7/4 S. 524 ff.), wegen "Verletzung des Bankgesetzes in Absichts- und Willensgemein- schaft" ausgefällten Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 8 Monaten (Urk. 7/4 S. 680). Das Bundesamt für Justiz teilte der Botschaft der Republik Türkei mit Entscheid vom 11. Juni 2020 nach langem Schweigen der türkischen Behörden schliesslich mit, die Auslieferung werde abgelehnt (Urk. 7/4 S. 895 f.). Aus dem Umstand allein, dass mit diesem Entscheid von der Auslieferung des Beschuldigten an die Türkei zwecks Vollzugs einer Freiheitsstrafe abgesehen wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass zwingende Bestimmungen des Völkerrechts der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehen. Aus dem betreffenden Entscheid geht nämlich hervor, dass das Bundesamt für Justiz der Botschaft der Republik Türkei verschie- dene Fragen im Zusammenhang mit der Verurteilung des Beschuldigten in der Türkei gestellt hatte, deren Beantwortung die Grundlage zur Prüfung der Voraus- setzungen der Auslieferung hätten liefern sollen. Dabei waren wohl insbesondere auch Fragen im Zusammenhang mit den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten und deren Tatorten gestellt worden, welche die Einhaltung des Grundsatzes "ne bis in idem" hätten sicherstellen sollen (vgl. Art. 9 des Europäischen Ausliefe-
- 70 - rungsübereinkommens, SR 0.353.1). Nachdem die gewünschten Informationen seitens des rechtshilfeersuchenden Staats nicht innert Frist nachgeliefert worden waren, hielt das Bundesamt für Justiz fest, auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen sei es nicht möglich, zu beurteilen, für welche konkreten, in der Türkei begangenen Taten der Beschuldigte in der Türkei verurteilt worden sei, weshalb die Auslieferung abgelehnt werde (Urk. 7/4 S. 895 f.).
E. 6.4 Auch im Übrigen bleibt unklar, ob der türkische Entscheid bzw. dessen Voll- streckung gegen den schweizerischen ordre public respektive zwingende Bestim- mungen des Völkerrechts verstösst. Gestützt auf die vorhandenen Informationen lässt sich dies jedenfalls nicht abschliessend beurteilen. Überdies bleibt auch unklar, ob die Republik Türkei auch heute noch an ihrem Entscheid festhalten und das Strafurteil vollstrecken würde. Ähnliches gilt für die von der Verteidigung geltend gemachte unverhältnismässige Härte und Länge der Strafe sowie für die Vollzugsbedingungen in den türkischen Gefängnissen. Auch diesbezüglich wäre es am Beschuldigten bzw. der Verteidigung gewesen, allfällige Vollzugshindernisse, insbesondere einen Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht, substantiiert darzu- tun. Entsprechend ist zu schliessen, dass die aktuell vorliegende Aktenlage nicht ausreichend Hinweise enthält, wonach eine Rückführung des Beschuldigten in sein Heimatland das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot oder andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts verletzen würde.
E. 6.5 Überdies wäre auch nicht dargetan, inwiefern die geltend gemachten Gründe die Landesverweisung auf Dauer verhindern sollten, so dass die Anord- nung jedenfalls im Grundsatz standhält. Es ist daran zu erinnern, dass die Vollzugs- behörde die Vollstreckbarkeit nötigenfalls anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB zu überprüfen haben wird.
E. 6.6 Soweit vorgebracht wird, der türkische Pass des Beschuldigten sei 2011 ein- gezogen und es sei eine Schriftensperre verfügt worden (Urk. 55 S. 52), stellt dies ebenfalls kein definitives Vollzugshindernis dar. Ohnehin wurde diese Behauptung durch nichts belegt. Die Verteidigung stützt sich hier auf eine Eingabe des Rechts- vertreters des Beschuldigten in einem migrationsrechtlichen Verfahren, wo diese
- 71 - Behauptung zwar aufgestellt, aber ebenfalls nicht belegt wurde (Urk. 55 S. 52 mit Verweis auf Urk. 7/4 S. 993 f.).
E. 6.7 Der Beschuldigte ist damit gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB des Landes zu verweisen.
E. 7 Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre festgesetzt. Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Kriterien, insbesondere des Verschuldens des Beschuldigten, der Schwere der Taten (es handelt sich um schwere Katalogtaten) und der ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einerseits sowie der gewichtigen, insbesondere familiären, Interessen des Beschuldigten andererseits, erscheint die vorinstanzlich ausgesprochene Dauer als angemessen und ist zu bestätigen.
E. 8 Die Vorinstanz hat eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystem (SIS) angeordnet. Das Bundesgericht hat die Vorausset- zungen hierfür wiederholt dargelegt, worauf hier verwiesen werden kann (BGE 147 IV 340; 146 IV 172; BGer, 6B_245/2024 vom 18. August 2025, E. 7.1). Der Beschuldigte ist sog. Drittstaatsangehöriger. Er wird wegen Schändung sowie wegen versuchter sexueller Nötigung, für die je eine Geldstrafe oder eine Freiheits- strafe von bis zu zehn Jahren angedroht ist, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 29 Monaten verurteilt. Vom Beschuldigten geht, wie bereits ausgeführt, nach wie vor eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, sodass sich eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS als verhältnis- mässig erweist. Die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 der SIS-II-Verord- nung sind damit erfüllt. VIII. Zivilansprüche
1. Schadenersatz
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 22. Mai 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 76 - "Es wird erkannt: 1.-6. (…)
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2024 be- schlagnahmte Mobiltelefon (iPhone, Asservat-Nr. A017'259'200) sowie die sichergestellte SIM-Karte (Asservat-Nr. A017'636'485) und die Datensiche- rung (Asservat-Nr. A017'636'474) werden dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden. 8.-9. (…)
- (…) (…) ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 9'337.20 amtliche Verteidigung (bereits entschädigt) Fr. 16'125.80 amtliche Verteidigung Fr. 6'584.90 unentgeltliche Rechtsvertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- Über die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw X._____ als amtliche Verteidigerin sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin wird mit separatem Entscheid befunden.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 77 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 29 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 17 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 2 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
- Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
- September 2022 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Um- fangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 19. November 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. - 78 -
- Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'000.– amtliche Verteidigung Fr. 2'500.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 5/6 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden im Umfang von 5/6 einstweilen und im Umfang von 1/6 definitiv auf die Staatskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von 5/6 vorbehalten. - 79 -
- Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Inca-Mail) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (vorab per Inca-Mail) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (vorab per Inca-Mail) das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". Bezirksgericht Dielsdorf in die Akten DG220013, betreffend Dispositiv- ziffer 4
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250398-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Ersatzoberrichter Prof. Dr. S. Zogg und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Jost sowie die Gerichtsschreiberin MLaw D. Zimmermann Urteil vom 24. April 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vergewaltigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 22. Mai 2025 (DG240155)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. September 2024 (Urk. 14/20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 62 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 2 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
14. September 2022 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2024 beschlagnahmte Mobiltelefon (iPhone, Asservat-Nr. A017'259'200) sowie die sichergestellte SIM-Karte (Asservat-Nr. A017'636'485) und die Datensicherung (Asservat-Nr. A017'636'474) werden dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden.
- 3 -
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 19. November 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 9'337.20 amtliche Verteidigung (bereits entschädigt) Fr. 16'125.80 amtliche Verteidigung Fr. 6'584.90 unentgeltliche Rechtsvertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
12. Über die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw X._____ als amtliche Verteidigerin sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin wird mit separatem Entscheid befunden.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)"
- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.)
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 96)
1. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizu- sprechen;
2. Für die zu Unrecht erstandenen 2 Tage Haft sei dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von insge- samt Fr. 400.00 zzgl. 5 % Zins seit 5. April 2023 zuzusprechen;
3. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
14. September 2022 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.00 sei zu verzichten;
4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei zu verzichten;
5. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen, eventua- liter auf den Zivilweg zu verweisen;
6. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens, inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Rechtsvertretung, wobei die in Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils der Vorinstanz offensichtlich fehlerhaft festgehaltene Gerichtsgebühr (vgl. Urteil der Vorinstanz, E. X) auf einen Betrag von Fr. 4'500.00 zu korrigieren sei, seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen;
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 77) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 5 -
c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 99)
1. Es seien die Dispositiv Ziff. 1, Ziff. 8 und Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils (BGZ Urteil vom 22. Mai 2025, Geschäfts Nr. DG240155) zu bestätigen.
2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin sei angemessen (vgl. eingereichte Hono- rarnote) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 22. Mai 2025 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schul- dig gesprochen und bestraft. Dieses Urteil wurde den Parteien mündlich eröffnet (Urk. 57; Prot. I S. 67 ff.), wogegen der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. Mai 2025 fristgerecht Berufung anmelden liess (Urk. 57). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 65; Urk. 67/2) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. September 2025 innert Frist Berufung erklären (Urk. 72). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2025 wurde die Berufungserklä- rung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie den Antrag stellt, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehört (Art. 335 Abs. 4 StPO), und ob sie für den Fall einer Befragung verlangt, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Art. 153 Abs. 1 StPO, Urk. 75).
- 6 - 1.4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 23. September 2025 auf Anschlussberufung und stellte einen Bestätigungsantrag (Urk. 77). Die Privat- klägervertretung stellte mit Eingabe vom 24. September 2025 ein (begründetes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerin, rückwirkend ab
1. September 2025 (Urk. 78), und beantragte mit Eingabe vom 26. September 2025, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre. Zudem ersuchte sie darum, für den Fall einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Urk. 81). Zur Frage, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten beantragt werde, liess sie sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2025 wurde der Privatklägerin antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wurde als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin bestellt (Urk. 82). 1.5. Am 15. Januar 2026 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 23. April 2026 vorgeladen (Urk. 84), und mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2026 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen; akkre- ditierte Gerichtsberichterstatter wurden unter Auflagen zugelassen (Urk. 86). 1.6. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____, die Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (Prot. II S. 7). Vorfragen waren keine zu entscheiden. Nach der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 94) stellte die Verteidigung nachfolgende Beweisanträge (E. I.3). Im Anschluss an die Partei- vorträge verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläu- terung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 15). Die geheime Beratung fand gleichen- tags statt, wurde am Folgetag fortgesetzt und das Urteil wurde sodann am 24. April 2026 gefällt (Prot. II S. 17; Urk. 101).]
2. Berufungsumfang 2.1. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil fast vollumfänglich an und bezieht seine Berufung auf die Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch), 2-3 (Strafe und
- 7 - Vollzug), 4 (Widerruf), 5-6 (Landesverweisung und Anordnung der Ausschreibung im SIS), 8-9 (Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerin), teilweise 10 (Kostenfestsetzung betreffend die Höhe der Gerichtsgebühr) sowie 11 (Kosten- auflage) (Urk. 72 S. 4). 2.2. Unangefochten blieben somit die Dispositiv-Ziffern 7 (Beschlagnahme), teilweise 10 (Kostenfestsetzung, mit Ausnahme der Gerichtsgebühr) sowie 12 (Ent- schädigung der Rechtsvertretungen). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.3. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
3. Beweisanträge 3.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung dieselben Beweisanträge, wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 51). So beantragte sie erneut die Sicherstellung und Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin, den Beizug der vollständigen Krankenakten der Privatklägerin, unter vorgängiger Aufforderung anzugeben, durch welche Ärzte, Kliniken und nicht-ärztliche Therapeuten sie behandelt worden sei, sowie die Einholung eines aussagepsycho- logischen Gutachtens über die Privatklägerin (Urk. 95 S. 2). 3.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich bereits zutreffende Erwägungen angestellt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 6 ff.). Im Sinne einer Ergänzung ist folgendes festzuhalten: 3.3. Beweisanträge können abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch
- 8 - weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). 3.4. Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren erneut beantragen, es sei das Mobiltelefon der Privatklägerin sicherzustellen und auszuwerten (Urk. 95 S. 2). Dazu hat sich bereits die Vorinstanz zutreffend geäussert (Urk. 68 S. 7), worauf zu verweisen ist. Für den (impliziten) Vorwurf, die Privatklägerin könne den Beschul- digten im Zuge einer "Masche" falsch beschuldigen, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Ob sie sodann weiter auf der "D._____"-App tätig gewesen ist oder nicht, ist weder in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin noch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen von Bedeutung. Das Mobiltelefon der Beschuldigte sicherzustellen und (integral) auszuwerten, wäre deshalb einerseits unverhältnismässig und beträfe an- derseits Umstände, die für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz sind. 3.5. Soweit sich die Verteidigung sodann auf das Video bezieht, welches die Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall von sich aufgenommen und in einem Chat versandt hat, und auf welches sich die Privatklägerin in ihren Einvernahmen mehrfach bezieht (Urk. 95 S. 7), ist mit Blick auf Art. 143 Abs. 6 StPO festzuhalten, dass angezeigt gewesen wäre, die entsprechenden Dateien zu den Akten zu nehmen (vgl. dazu auch Erw. 4.2 nachstehend). Auf eine nachträgliche Erhebung im jetzigen Verfahrensstadium ist aber zu verzichten, da – wie noch zu zeigen sein wird – bereits bei der jetzigen Aktenlage die anklagegemässe Täterschaft des Beschuldigten zweifelsfrei feststeht. Die Erhebung des Videos und des damit verbundenen Chats würde deshalb am Beweisergebnis nichts ändern, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin unzutreffend aus ihrem Mobiltelefon zitiert und beschrieben hätte – im offensichtlichen Bewusstsein, dass von den einvernehmenden Behörden hätte Einsicht in die Dateien genommen und so die Aussagen der Privatklägerin auf der Stelle hätten verifiziert werden können. Es sei dafür auch auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin verwie- sen, wo sie – diesmal ab einem Zettel – gewisse Angaben verifiziert hatte, diesen aber nach entsprechender Aufforderung durch die Staatsanwältin zunächst sofort weglegte und sodann auch absolut bereitwillig der Staatsanwältin überliess (Urk. 5/3 S. 4 und S. 16). Dafür, dass sich im Video und im Chat den Beschuldigten
- 9 - entlastende Momente finden liessen, bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte und ist deshalb füglich ausschliessen. 3.6. Was schliesslich die Anträge auf Beizug der Krankenakten der Privatklägerin sowie die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über sie anbetrifft, ist wieder auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verwei- sen, die ihrerseits auf die Erwägungen in deren Beschluss vom 13. Januar 2025 weiterverweisen, mit welchem dieselben Beweisanträge ein erstes Mal abgewiesen worden waren (Urk. 68 S. 6/7). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Personen und der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei besonderen Umständen auf, etwa wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äus- serungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Zeugen unter dem Einfluss von Drittpersonen stehen (BGE 129 IV 179 E. 2.4; BGer, 7B_733/2023 vom 21. August 2024 E. 2.3 f., m.w.H). Davon kann vorliegend bei der Privatklägerin keine Rede sein. Es besteht demnach weder Bedarf nach Einholung eines aussagepsycholo- gischen Gutachtens noch nach Beizug von Krankenakten. 3.7. Den Beweisanträgen der Verteidigung ist deshalb keine Folge zu leisten. In Bezug auf die materielle Beurteilung der Beweislage sei auf Erw. II.2. verwiesen.
4. Verwertbarkeit der Einvernahmen der Privatklägerin 4.1. Die Verteidigung rügt wie schon vor Vorinstanz, die polizeiliche Einver- nahme der Privatklägerin vom 12. Dezember 2022 (Urk. 5/1) sei aufgrund einer Verletzung von Art. 143 Abs. 6 StPO unverwertbar, weil die Notizen, welche die Privatklägerin bei der Deposition ihrer Aussagen teilweise konsultiert habe, nicht zu den Akten genommen worden seien. Dies führe aufgrund der Fernwirkung des Verwertungsverbots zu einer Unverwertbarkeit sämtlicher Einvernahmen der Privatklägerin (Urk. 96 S. 6 ff.).
- 10 - 4.2. Dieser Einwand verfängt nicht. Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass die betreffenden Aufzeichnungen gestützt auf Art. 143 Abs. 6 StPO hätten zu den Akten genommen werden sollen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich indessen um eine blosse Ordnungsvorschrift, deren Verletzung grundsätzlich nicht zur Unverwertbarkeit der Einvernahme führt (OGer ZH, SB230420 vom 29. August 2024, E. III.3.2.3). Ob auf Aussagen abgestellt werden kann, die unter Rückgriff auf eine – nicht zu den Akten genommene – Aufzeichnung erfolgten, ist eine Frage der Beweiswürdigung, nicht eine solche der Verwertbarkeit des Beweismittels. Diese Beweiswürdigung erfolgt frei (Art. 10 Abs. 2 StPO); die von der Verteidigung quasi als natürliche Vermutung vertretene Folgerung, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin "ihre Aussage gestützt auf vorbereitete Notizen tätigte" (Urk. 96 S. 8), geht daher fehl. In diesem Sinne kam die Vorinstanz zu- treffend zum Schluss, dass einerseits die betreffenden Fakten, welche die Privat- klägerin auf ihrem Mobiltelefon nachgeschaut hatte, nicht von besonderer Relevanz sind, und dass die Privatklägerin ihre Aussagen andererseits bei der Staatsanwalt- schaft und vor Vorinstanz im Wesentlichen – ohne Konsultation ihres Mobil- telefons – wiederholt hat (Urk. 68 S. 5 f.). Entsprechend bleibt dieser von der Verteidigung ins Feld geführte Umstand ohne Bedeutung.
5. Formelles 5.1. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bis- herigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist – e contrario – für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Recht massgebend. 5.2. Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Urteil 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 5.3. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes
- 11 - einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, m.H.). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, die Privatklägerin zunächst zum – schliesslich dann nicht vollzogenen – Oralverkehr genötigt und alsdann vergewaltigt zu haben, indem er seinen Penis nicht nur – was die Privat- klägerin zugelassen habe – am Gesäss der Privatklägerin gerieben, sondern diesen gegen ihren Willen in ihre Scheide eingeführt habe. Für den detaillierten Vorwurf kann auf die Anklageschrift verwiesen werden (Urk. 14/20). 1.2. Der Beschuldigte verweigerte sowohl in der Strafuntersuchung als auch vor beiden gerichtlichen Instanzen die Aussage zur Sache (Urk. 4/1-3; Prot. I S. 53 ff.; Urk. 94 S. 1 ff.). Die Verteidigung bringt vor, die Aussagen der Privatklägerin seien unglaubhaft. Der Umstand, dass die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme in Bezug auf die sexuellen Handlungen anlässlich des ersten Treffens bewusst falsch ausgesagt habe, erschüttere ihre Glaubwürdigkeit tief (Urk. 55 S. 17 ff.; Urk. 96 S. 14). Sodann habe sie zu den Wirkungen des Joints sowie zu ihrem Alkohol- konsum im Tatzeitraum widersprüchlich ausgesagt. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Privatklägerin Erlebtes korrekt wahrgenommen und habe wiedergeben können, weshalb auch in Frage stehe, ob der Geschlechtsverkehr tat- sächlich stattgefunden oder sie sich das unter dem Einfluss von THC und Alkohol nur eingebildet habe (Urk. 55 S. 21 ff., 30 f.; Urk. 96 S. 17). Aufgrund ihrer Aus- sagen sei sodann unklar, ob sie sich betreffend Oralverkehr wie auch betreffend Geschlechtsverkehr für den Beschuldigten erkennbar ablehnend verhalten und/ oder geäussert habe (Urk. 55 S. 24 f., 28 f., 34). Vielmehr habe der Beschuldigte aufgrund des Umstands, dass es bereits beim ersten Treffen zu einvernehmlichem Oralverkehr gekommen sei, davon ausgehen dürfen, dass die Privatklägerin
- 12 - gegenüber sexuellen Handlungen mit ihm nicht abgeneigt gewesen sei. Komme hinzu, dass die Privatklägerin sich immer wieder unwahrer Ausreden bedient habe, um den Beschuldigten nicht oral befriedigen zu müssen. Sie habe somit gerade nicht explizit gesagt, dass sie eine Handlung nicht wolle, weshalb dies für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen sei. Sie habe ihn denn auch immer wieder geküsst. Ein ambivalentes Verhalten könne auch spielerisch aufgefasst werden (Urk. 55 S. 24 f., 28 f., 34). Des Weiteren sei die Darstellung der Privatklägerin in Bezug auf den Versuch, den Oralverkehr zu erzwingen, betreffend die geschilder- ten Positionsänderungen des Beschuldigten unlogisch und betreffend die Position der Hände der Beteiligten in sich nicht stimmig (Urk. 55 S. 26 f.). Inkonstant würden sich denn auch ihre Schilderungen dazu erweisen, ob und wann der Beschuldigte gesagt haben soll: "ah du willst, dass ich dich vergewaltigte, stehst du auf so etwas" (Urk. 55 S. 29). Überdies habe der Beschuldigte in der von der Privatklägerin beschriebenen Position gar nicht mit seinem Penis in sie eindringen können, da sie ihr Becken hätte aktiv kippen müssen (Urk. 55 S. 30 f.). Des Weiteren stünden ihre über iMessage verschickten Nachrichten, insbesondere auch nach dem Vorfall, im Widerspruch zu den gemachten Vorwürfen (Urk. 55 S. 39 ff. Urk. 96 S. 20 f.). Eben- falls könne nicht nachvollzogen werden, dass sie nach so einem Vorfall weiterhin auf der "D._____-App" aktiv gewesen sei (Urk. 55 S. 43 f.; Urk. 96 S. 17 f.). Schliesslich bringt die Verteidigung zum Motiv der Privatklägerin vor, dieses könne in der Suche nach Aufmerksamkeit als angebliches Opfer, in der Enttäuschung darüber, dass der Beschuldigte keine Liebesbeziehung habe aufbauen wollen, und/oder in dem vergeblichen Versuch, (mehr) Schmerzensgeld zu verlangen, erblickt werden (Urk. 55 S. 45 ff.; Urk. 96 S. 22). Im Berufungsverfahren kritisiert die Verteidigung sodann das methodische Vor- gehen der Vorinstanz bei ihrer Aussagenanalyse; namentlich sei die Glaubhaftig- keitsprüfung nicht auf der Basis der höchstrichterlich geforderten Nullhypothese vorgenommen worden (Urk. 96 S. 13). 1.3. Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltserstellung und richterlichen Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der
- 13 - Kritik der Verteidigung ist die Vorinstanz durchaus im Sinne der bundesgericht- lichen Vorgaben vorgegangen, auch wenn sie nicht genau die von der Verteidigung geforderte Terminologie verwendet hat. Die Vorinstanz hält die zur Erstellung des Sachverhalts vorhandenen Beweismittel fest (Urk. 68 S. 9): Es sind dies die Aussagen der Privatklägerin (anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
12. Dezember 2022, Urk. 5/1; anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 7. Mai 2024, Urk. 5/3, samt Videoaufnahme, Beilage in Urk. 5; und im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Prot. I S. 10 ff.) sowie der iMessage-Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vom
31. Oktober 2022 bis 24. Dezember 2022 (Urk. 6/13).
2. Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Privatklägerin im Urteil auf mehreren Seiten ausführlich wiedergegeben (Urk. 68 E. II.3.1.1-3.1.3) und diese im Anschluss sorgfältig und überzeugend gewürdigt (Urk. 68 E. II.3.1.4-3.1.5). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind rekapitulierender und teilweise ergänzender Natur. 2.1. Glaubwürdigkeit und Motivlage der Privatklägerin 2.1.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit und Motivlage der Privatklägerin erweisen sich als zutreffend (Urk. 68 E. II.3.1.4). Insbesondere hat sich die Vorinstanz auch mit den Umständen der Anzeigeerstattung der Privatklä- gerin und des weiteren Kontakts mit dem Beschuldigten (vgl. Urk. 5/1 S. 4 ff.; Urk. 5/3 S. 13 ff.; Prot. I S. 30 ff.) auseinandergesetzt und zu Recht gefolgert, die Ausführungen der Privatklägerin hierzu seien nachvollziehbar (vgl. auch Urk. 68 S. 31 f.). Entgegen der Verteidigung lässt ihr Verhalten unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere wie es zur Anzeigeerstattung gekommen ist, kein sachfremdes Anzeigemotiv erkennen, welches die Glaubwürdigkeit der Privat- klägerin per se in Frage stellen würde (vgl. Prot. I S. 30: "Ich bin nicht direkt zur Polizei gegangen, weil ich dumm bin und alles auf mich nehme. Ich dachte, ich sei selber schuld. Ich habe gar nicht so weit gedacht, dass man das anzeigen konnte. Ich habe es meiner älteren Schwester erzählt. Meine Mutter hat mich weinen
- 14 - sehen, als ich es meiner älteren Schwester erzählt habe. Sie hat gefragt, was los sei. Meine Schwester hat es meiner Mutter gesagt. Sie hat direkt bei der Polizei angerufen und einen Termin für eine Befragung vereinbart."). 2.1.2. Es ist offensichtlich, dass die Privatklägerin auch finanzielle Interessen verfolgte und verfolgt. Zu den eingeklagten Schadenersatz- und Genugtuungsan- sprüchen kamen finanzielle Forderungen hinzu, welche die Privatklägerin bereits vor bzw. nach der eingeklagten Tat gegenüber dem Beschuldigten erhoben hatte. Die Parteien hatten sich – das ist unbestritten – über eine sog. "Sugar-Dating-App" ("D._____") kennengelernt, die gerade darauf angelegt war, dass ältere wohlha- bende Männer jüngere Frauen finanziell "unterstützen" oder "sponsern", um dafür Zeit mit diesen verbringen zu können (vgl. die von der Verteidigung eingereichte Beschreibung auf der Website der App, Urk. 23 S. 2), und der Beschuldigte hat der Privatklägerin ausweislich der im Recht liegenden Chatnachrichten von Anfang an solche finanziellen Leistungen angeboten und erbracht (Urk. 6/13; vgl. zudem die Auflistung der erfolgten Zahlungen in Urk. 6/5). Wenn die Privatklägerin dem Be- schuldigten am Tag nach dem hier zu beurteilenden Vorfall mitteilte, es gehe ihr wegen des gestrigen Vorfalls nicht gut und der Beschuldigte könne ihr "helfen", indem er ihr "schmerzgeld" zahle, sodass die Privatklägerin etwas unternehmen könne, "um wieder glücklicher zu sein", so forderte sie damit einerseits Genugtuung für erlittenes Leid, andererseits ist diese Forderung aber gerade auch vor dem Hin- tergrund des (vermeintlichen) "Zweckbündnisses" zu verstehen, das die Privatklä- gerin mit dem Beschuldigten eingegangen war. Geldforderungen ihrerseits waren in der Beziehung mit dem Beschuldigten nichts Aussergewöhnliches. Der Beschul- digte zahlte der Privatklägerin daraufhin am 20. November 2022 Fr. 250.– per Twint (Urk. 6/5 S. 3). Am 25. November 2022 forderte die Privatklägerin erneut Geld, um mit ihrer Schwester oder Freundinnen "shoppen" gehen zu können. Er könne ihr so viel zahlen, wie er wolle, vielleicht so Fr. 550.– (Urk. 6/13 S. 19). Daraufhin zahlte der Beschuldigte der Privatklägerin Fr. 300.– per Twint (Urk. 6/5 S. 3), beklagte sich aber darüber, dass die Privatklägerin nur wenig Zeit für ihn habe, während diese erwiderte, dass sie Angst habe vor einem weiteren Treffen, was sie für verständlich
- 15 - halte (Urk. 6/13 S. 20 f.). Am 4. Dezember 2022 bat die Privatklägerin um eine weitere Zahlung, damit sie mit ihren Freunden im McDonald essen könne, worauf- hin der Beschuldigte nicht reagierte (Urk. 6/13 S. 22; Urk. 6/5 S. 3). Am 10. Dezem- ber 2022 fragte der Beschuldigte die Privatklägerin, ob sie kein Interesse mehr habe und keinen Kontakt mehr wünsche. Am 11. Dezember 2022, 00:50 Uhr, ant- wortete die Privatklägerin, dass sie nur Kontakt wolle, wenn sie keinen Sex mehr haben müsse (Urk. 6/13 S. 22). Der Beschuldigte antwortete: "Also viel Spass wünsche ich dir"; "Ich lösche dein nr". Am 11. Dezember 2022, 00:53 Uhr, erwiderte die Privatklägerin alsdann: "ok ich werde dich anzeigen" (Urk. 6/13 S. 22). Entgegen dem Beschuldigten (Urk. 6/13 S. 22 f.) stellt dies mitnichten ein Er- pressungsversuch dar, was sich nur schon aus dem zeitlichen Ablauf ergibt. Die Geldforderung für ein Essen im McDonald erfolgte am 4. Dezember 2022. Als der Beschuldigte in der Folge nicht reagierte, fasste die Privatklägerin nicht nach. Erst auf Nachfrage des Beschuldigten hin meinte sie, sie wolle keinen weiteren Kontakt, wenn sie weiterhin Sex haben müsse, woraufhin der Beschuldigte den Kontaktab- bruch in Aussicht stellte, also der Privatklägerin klarmachte, dass für ihn Kontakt ohne Sex nicht in Frage komme. Erst dann eröffnete die Privatklägerin dem Beschuldigten, dass sie Anzeige erstatten werde. Eine Bedingung stellte sie nicht, insbesondere gab sie ihm nicht zu verstehen, dass sie im Falle einer Geldzahlung von einer Anzeige absehen würde. Ein finanzieller Konnex zur Anzeige fehlt bei genauer Betrachtung gänzlich. Glaubhaft und nachvollziehbar erscheint vielmehr die Erklärung der Privatklägerin vor Vorinstanz, die Nachricht des Beschuldigten, dass er ohne Sex keinen Kontakt wolle, habe sie "billig fühlen lassen" und ihr das Gefühl gegeben, keinen Wert zu haben. Sie habe das nicht als Drohung gemeint, auch wenn sie den Beschuldigten natürlich etwas habe provozieren bzw. schlecht fühlen lassen wollen (Prot. I. S. 31 f.). 2.1.3. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten aus finanziellen Motiven, aus Rache oder aus anderen Gründen zu Unrecht hätte anzeigen und belasten sollen, kann aus den dargelegten Anzeigeumständen nicht abgeleitet werden. Daran ändert nichts, dass sich die Aussage der Privatklägerin vor Vorinstanz, ihre Mutter hätte im Zeitpunkt, als sie dem Beschuldigten eine Anzeigeerstattung in Aussicht
- 16 - gestellt habe (11. Dezember 2022, 00:53 Uhr), ohnehin bereits bei der Polizei angerufen gehabt (Prot. I S. 32), als unzutreffend erweist (vgl. Urk. 5/1 S. 4; danach erfolgte der Anruf bei der Polizei und die Terminvereinbarung durch die Mutter der Privatklägerin offenbar erst am Morgen des 12. Dezember 2022). 2.1.4. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Glaubwürdigkeit hat die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben, dass dieser im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen ohnehin keine zentrale Bedeutung mehr zukommt und vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen massgebend ist (Urk. 68 S. 9). Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 147 IV 534, E. 2.3.3). In diesem Sinne legte die Vorinstanz den Fokus zutreffend auf die Aussagenanalyse. 2.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2.2.1. Auf die einlässliche und überzeugende Aussagenanalyse der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Sinne einer Rekapitulation bzw. teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 2.2.2. Auf der Videoaufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin ist ihre Mimik und Gestik während der Befragung ersichtlich (vgl. Beilage in Urk. 5). Insgesamt wirken die Aussagen der Privatklägerin mit Blick auf die audiovisuelle Aufzeichnung spontan und authentisch; insbesondere sind sie auch weder eingeübt oder berechnend. Sie schilderte die Geschehnisse teilweise schambesetzt, teilweise naiv und unbeholfen sowie mit einer gewissen Unsicher- heit, was ihren Aussagen Authentizität verleiht. Hinweise auf Übertreibungen oder ein bewusstes Bemühen, sich als schuldloses Opfer darzustellen, ergeben sich hingegen nicht. 2.2.3. Bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin sind ihr damaliges Alter sowie der Zeitablauf zwischen den vorgeworfenen Handlungen und den einzelnen Einvernahmen zu berücksichtigen. Erinnerungsverluste bezüglich Begleitumstän- den und eine gewisse Inkonstanz sind daher ohne Weiters nachvollziehbar und zu erwarten. Dabei hat die Vorinstanz zutreffend betont, dass sich im Gesamten kaum
- 17 - Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin finden liessen, was angesichts der langen Dauer zwischen den Einvernahmen bemerkenswert sei (Urk. 68 S. 24). Mit der Vorinstanz ist auch die Abnahmetendenz des Gebrauchs der direkten Rede durch die Privatklägerin (anlässlich der polizeilichen Einvernahme hat sie des Öfteren in direkter Rede gesprochen, in den späteren Einvernahmen weniger bis kaum mehr; Urk. 5/1 S. 5, 16 f.; Prot. I S. 23 f.) auf den Zeitablauf von fast einein- halb Jahren bis zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und von fast zweieinhalb Jahren bis zur Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzuführen. Die Privatklägerin konnte sich erwartungsgemäss im Allgemeinen immer weniger genau an die geführten Konversationen erinnern, je länger sie zu- rücklagen. 2.2.4. Entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S 36 ff.) liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Privatklägerin vor, die sie in ihrer Wahrnehmung und Fähigkeit, Erlebtes wiederzugeben, einschränken würde. 2.2.5. Die Vorinstanz erwägt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zutreffend, die Privatklägerin habe den vorliegend in Frage stehenden Vorfall über sämtliche Einvernahmen hinweg sehr anschaulich und konstant geschildert. So habe sie insbesondere bei der Polizei wie auch bei der Staatsanwaltschaft in sich stimmige, detaillierte und bildhafte Aussagen zum Kerngeschehen gemacht und die Geschehnisse auch vom Ablauf her weitgehend deckungsgleich geschildert. Sie habe widerspruchsfrei wiedergegeben, dass sie als Vorwand, um den Beschuldig- ten nicht mehr küssen und nicht oral befriedigen zu müssen, gesagt habe, sie sei durstig. Sie habe immer wieder einen Schluck Wasser getrunken und darauf hin- gewiesen, dass sie nach Hause müsse (Urk. 68 S. 22; vgl. auch Urk. 5/1 S. 5; Urk. 5/3 S. 6; Prot. I S. 21 f.). Auch die darauf folgenden Schilderungen zum Versuch, sie zum Oralverkehr zu zwingen, habe sie in den drei Befragungen beinahe identisch beschrieben, insbesondere wie der Beschuldigte dreimal die Position gewechselt und zuletzt ein Bein auf dem Sofa oder der Sofalehne platziert habe (Urk. 68 S. 22; vgl. auch Urk. 5/1 S. 5, 16; Urk. 5/3 S. 5 ff.; Prot. I S. 22, 34 ff.). Hinsichtlich des weiteren Verlaufs habe sie sodann konstant zu Protokoll gege- ben, dass sie beide gestanden seien, wobei der Beschuldigte sich räumlich hinter
- 18 - ihr befunden und sie dann mit seinem Glied an ihrem Gesäss gestreichelt habe, bevor er vaginal in sie eingedrungen sei (Urk. 68 S. 22 f.; vgl. auch Urk. 5/1 S. 5, 17; Urk. 5/3 S. 5; Prot. I S. 24, 26). Ergänzend ist hier anzumerken, dass die Privatklägerin auch deutlich und durchs Band zum Ausdruck brachte, dass die vaginale Penetration für sie völlig unerwartet kam, sie das nicht gewollt und ihm auch vorher klar kommuniziert habe, sowie dass sie nicht gewusst habe, wie sie in diesem Moment reagieren soll (Urk. 5/1 S. 5, 17; Urk. 5/3 S. 5 ff.; Prot. I S. 24, 26 f., 36 f.). Um der Situation zu entkommen, habe sie auf ihr Handy getippt und darauf hingewiesen, dass es schon spät sei und sie nach Hause müsse (Urk. 5/1 S. 17 f.; Urk. 5/3 S. 5, 8; Prot. I S. 24 f.). 2.2.6. Soweit sich in den Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf ihren Alkohol- und Marihuana-Konsum kleinere Differenzen finden lassen (Urk. 5/1 S. 15; Urk. 5/3 S. 4 f.), erscheinen diese mit der Vorinstanz angesichts der zwischen den beiden Einvernahmen verstrichenen Zeit nachvollziehbar (Urk. 68 S. 27). Sie betreffen sodann nicht das eigentliche Kerngeschehen. Die Vorinstanz hat ferner zu Recht ausgeführt, dass – entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S. 21 ff.; Urk. 96 S. 17) – allein gestützt auf den Konsum von Cannabis und möglicherweise Alkohol nicht von einer verzerrten Perzeption auszugehen sei, und dass im Übrigen in den Aussagen der Privatklägerin keinerlei Hinweise bestünden, dass ihre Wahrnehmung zum Zeit- punkt der Tat getrübt gewesen wäre (Urk. 68 S. 27). 2.2.7. Dass die Privatklägerin die Frage, wie oft der Beschuldigte in sie eingedrun- gen sei, anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme mit "Nicht oft. Vielleicht fünf Mal oder sechs Mal" beantwortete (Urk. 5/1 S. 17), und anlässlich der vorin- stanzlichen Hauptverhandlung zur Frage der Dauer des Geschlechtsverkehrs aus- führte, "er ist einfach ein paar Mal eingedrungen. Ich konnte die Situation schnell beenden. Von aussen betrachtet schnell, für mich aber nicht", und erst auf explizite Nachfrage, was mit "paar Mal" numerisch gemeint sei, antwortete "Vielleicht acht Mal", stellt – entgegen der Verteidigung (Urk. 96 S. 16) – höchstens auf den ersten Blick eine leichte Inkonsistenz dar. Es handelte sich hier von Anfang an um eine Schätzung, zumal die Privatklägerin die Anzahl der Penetrationsbewegungen nicht gezählt haben wird, und die Schätzungen lagen nahe beisammen. Dem Aussage-
- 19 - verhalten der Privatklägerin ist zudem zu entnehmen, dass sie nur zögerlich nume- rische Angaben machte und damit ihre Unsicherheit auch zum Ausdruck brachte. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und insbesondere der Zeitspanne zwischen den beiden Einvernahmen erscheint der Umstand, dass sie die Anzahl nicht exakt gleich wiedergab, ohne Weiteres verständlich. Es ist nicht als Aggravie- rung zu verstehen. 2.2.8. Die Vorinstanz führt weiter zutreffend aus, die Darstellung der Privatklägerin wirke authentisch und dadurch lebensnah. Sie habe nicht nur ihre Gefühlslage beschrieben, sondern insbesondere anlässlich ihrer drei Einvernahmen zahlreiche Details erwähnt, was auf Selbsterlebtes hindeute. So habe sie in der polizeilichen Einvernahme und der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung im Zusammen- hang mit dem Versuch des Beschuldigten, sie zum Oralverkehr zu zwingen, geschildert, wie er ihre Hände mit einer Hand und mit der anderen ihren Kopf gehalten habe. Dabei erscheine auch glaubhaft, dass sie sich aus diesem naturge- mäss instabilen Griff habe befreien können (Urk. 68 S. 23; Urk. 5/1 S. 5, 16; Prot. I S. 35). Entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S. 26 f.; Urk. 96 S. 14 f.) erscheinen diese Schilderungen weder unlogisch noch unstimmig. Auch die Schilderung, wie sie unter Bezugnahme auf die Uhrzeitanzeige auf ihrem Mobiltelefon, welches auf dem Tisch gelegen habe, aus der Situation rauszukommen gedachte (Prot. I S. 24 f.; vgl. auch Urk. 5/3 S. 5, 8), erscheint glaubhaft und zeigt, wie sie das Büro immer noch vor Augen hatte und ihre Bewegungen genau wiedergeben konnte. Mit der Vorinstanz spricht dies für ein reales Erlebnis (Urk. 68 S. 23). Des Weiteren stellen die von der Privatklägerin anlässlich aller dreier Einvernahmen genannten Notlügen (dass sie bereits beim anfänglichen Küssen immer wieder gesagt habe, sie hätte Durst, und einen Schluck getrunken habe [vgl. Urk. 5/1 S. 5, 18; Urk. 5/3 S. 9; Prot. I S. 21], sowie dass sie beim späteren Geschlechtsverkehr wie erwähnt auf ihr Mobiltelefon getippt und dann gesagt habe, es sei schon spät, sie müsse gehen [vgl. Urk. 5/3 S. 5, 8; Prot. I S. 24 f.]) mit der Vorinstanz originelle Details dar, welche die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bekräftigen (Urk. 68 S. 23). Sie belegen auch die von der Privatklägerin selbst angesprochene Unsicherheit, sie sei "nicht so selbstbewusst" und sage schon nein, begründe das aber jeweils, damit sie "ein besseres Gefühl" habe (Urk. 5/3 S. 6). Ebenfalls originell und erlebnisbasiert
- 20 - erscheinen die Aussagen der Privatklägerin, sie habe dem Beschuldigten, bevor sie zum Berühren eingewilligt habe, gesagt: "du tust es aber echt nicht rein", und er habe gesagt, "ja er tut es nicht rein" (Urk. 5/1 S. 17; vgl. auch Prot. I S. 24), und sie habe dem Beschuldigten, als er mit seinem Penis in sie eingedrungen sei, gesagt, er habe ihr doch versprochen, dass er das nicht mache (Urk. 5/1 S. 5 " Ich sagte, dass er gesagt hat, dass er es nicht rein macht."; Urk. 5/1 S. 18: "Ich habe einfach gesagt, dass er gesagt hat, dass er es nicht rein macht."). 2.2.9. Die Vorinstanz erwägt zum Aussageverhalten der Privatklägerin korrekt, dass ihren Schilderungen keine Übertreibungen zu entnehmen sind. Unsicher- heiten hat sie zugegeben und etwa erklärt, sich nicht mehr erinnern zu können, wo der Beschuldigte sie vor dem Geschlechtsverkehr gestreichelt habe (Urk. 5/3 S. 7, Prot. I S. 22) oder ob sie ihm, als er in sie eingedrungen sei, gesagt habe, dass sie das nicht wolle (Urk. 5/3 S. 9). Mit der Vorinstanz ist auch festzustellen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastet hat. So gab die Privat- klägerin zum Versuch des Beschuldigten, sie zum Oralverkehr zu zwingen, an, er habe ihren Kopf "wie genommen und hingeführt" bzw. mit einem gewissen Druck ihren Kopf nach unten gedrückt, wobei es "nicht zu gewaltvoll" bzw. "nicht aggres- siv" gewesen sei (Urk. 5/3 S. 6 f., Prot. I S. 34). Dabei hätte sie zulasten des Beschuldigten beispielsweise ohne Weiteres einfach angeben können, dass er ihren Kopf mit massiver oder erheblicher Gewalt nach unten gedrückt habe, um ihrer Aussage vermeintlich mehr Gewicht zu verleihen. Auch hat sie in der ersten Einvernahme erklärt, der Beschuldigte habe ihr Dinge gesagt, wie zum Beispiel, dass er sie wolle, und dass er denke, dass sie vergewaltigt werden wolle (Urk. 5/1 S. 16). In der zweiten Einvernahme hat sie diesbezüglich ausgeführt, dass sie nicht mehr genau wisse, was er gesagt habe. Er habe sowas wie "du willst es doch" gesagt (Urk. 5/3 S. 6). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie dann bloss noch, dass sie nicht mehr wisse, ob er das gesagt habe; erfunden habe sie es jedenfalls nicht (Prot. I S. 23 f.). Dass sie die Frage nicht einfach bereitwillig bejahte und dem Beschuldigten unterstellte, dies gesagt zu haben, bezeugt mit der Vorinstanz, dass die Privatklägerin dazu steht, sich an allfällig belastende Momente nicht mehr erinnern zu können, und dass sie dies auch offenlegt (Urk. 68 S. 24 f., 28 f.). Ein solches Verhalten findet sich denn auch in weiteren Stellen in ihren
- 21 - Aussagen (vgl. z.B. Urk. 5/3 S. 9: "Ich glaube sogar, dass ich sagte, das sei kein Streicheln. Ich bin aber nicht mehr sicher, ob ich das wirklich sagte oder ob ich ihm das im Nachhinein schrieb." und "Ich weiss es eben nicht mehr. Ich glaube ich war einfach unter Schock. Eventuell habe ich gar nichts gesagt."; Prot. I S. 28 : "Das weiss ich nicht mehr. Wir haben ein paar Worte gewechselt. Aber was genau, weiss ich nicht mehr."; Prot. I S. 35: "Ich weiss nicht mehr genau, wohin. Es ist schlecht gegangen und ich konnte mich schnell befreien." und "Das kann ich nicht mehr richtig beurteilen."; Prot. I S. 36: "Ich weiss nicht, ob er das gesagt hat oder ich mir das nur einbilde, mich daran zu erinnern. Ich kann es nicht sagen. Aber warum sollte ich so etwas aussagen?"). Weiter führt die Vorinstanz zu Recht an, die Privatklägerin habe erklärt, dass sie zum "Streicheln" (auch in Form von Berühren/Reiben des Penis an ihrem nackten Gesäss) eingewilligt habe (vgl. Urk. 5/1 S. 17; Urk. 5/3 S. 5, 7 f.; Prot. I S. 24 f.), womit sie den Beschuldigten nicht vollständig belastet habe. Auch hier wäre es für die Privatklägerin, wenn sie den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen, ein Leichtes gewesen, bereits und auch dieses Reiben an ihrem nackten Gesäss als unfreiwillig darzustellen, zumal dies ihre Position an sich (vermeintlich) in einem günstigeren bzw. plausibleren Licht hätte erscheinen lassen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie erwägt, die Privatklägerin habe ihre eigene Rolle während des gesamten Vorfalls kritisch analysiert und über sich selber gesagt, sie sei in der Situation, als er ihr gesagt habe, er wolle sie lediglich streicheln, dann aber in sie eingedrungen sei, "sehr dumm" gewesen, da sie ihm geglaubt habe (Prot. I S. 24). Auch habe die Privatklägerin betont, dass die Realisation, was wirklich geschehen sei, erst später gekommen sei, und sie sich in diesem Moment gedacht habe, dass es viele Momente gegeben habe, in denen sie das hätte verhindern können (Prot. I S. 29). Diese Aussagen der Privatklägerin würden offenbaren, so erwägt die Vor- instanz zutreffend, dass sich die Privatklägerin auch Gedanken zu ihrem eigenen Verhalten gemacht und sie sich mit der Frage auseinandergesetzt habe, was sie hätte anders machen können. Damit wird deutlich, dass sie dem Beschuldigten nicht einfach die Schuld in die Schuhe schieben wollte, sondern dass sie sich differenziert mit der eigenen Position auseinandersetzte, was im Übrigen, wie die
- 22 - Vorinstanz richtig festhält, nicht untypisch ist für viele Opfer von Sexualdelikten (Urk. 68 S. 24). Die Vorinstanz führt weitere entlastende Aussagen der Privatklägerin an (Urk. 68 S. 26 f.): Die Bürotür sei offen gewesen, sie habe aber nicht versucht, wegzulaufen. Nebst dem, dass sie sich ein Uber oder Taxi gar nicht hätte leisten können, handle es sich beim Beschuldigten nicht gerade um einen Mann, der schwach aussehe. Damit wolle sie aber auch nicht sagen, dass sie geglaubt habe, dass er sie schla- gen wolle (Urk. 5/3 S. 11). Die Vorbringen der Verteidigung, die Privatklägerin würde sich diesbezüglich widersprechen, indem sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt habe, sie habe Angst gehabt, davonzurennen, bzw. davor, was der Beschuldigte mit ihr machen könne (Prot. I S. 57), überzeugen nicht. Die Vorinstanz merkt hierzu korrekt an, dass die Privatklägerin bereits bei der Staatsanwaltschaft aussagte, dass sie Angst gehabt habe, laut zu werden oder rauszulaufen, nach dem, was gerade mit dem Oralverkehr gewesen sei (vgl. Urk. 5/3 S. 7 f.). Ausserdem sei es durchaus vorstellbar, dass die Privatklägerin während der Situation im Büro verängstigt gewesen und gleichzeitig aber nicht davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte sie schlagen werde. So scheine es doch nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin nach den Versuchen des Beschuldigten, sie zum Oralverkehr zu zwingen, davor gefürchtet habe, was als nächstes kommen werde. So seien denn auch ihre Ausführungen im Zusammen- hang mit dem Streicheln zu verstehen: Sie habe ihn mit seinem Glied ihr Gesäss streicheln bzw. sich an ihr reiben lassen, in der Hoffnung, dass dies ausreichen würde, um seine sexuelle Lust zu befriedigen. So habe sie dieses Gewähren als eine Art Ausweg angesehen, um der Situation zu entkommen, eben um gerade zu verhindern, dass es zu etwas Schlimmerem kommen werde (Urk. 68 S. 26 f., vgl. Urk. 5/3 S. 7 f., Prot. S. 25, S. 36). 2.2.10. Das Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte hätte in der von der Privatklägerin beschriebenen Position gar nicht in sie eindringen können, da die Privatklägerin ihr Becken hätte kippen müssen (Urk. 55 S. 31), ist mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zurückzuweisen (Urk. 68 S. 28). Es erschliesst
- 23 - sich nicht, weshalb es dem Beschuldigten in dieser Position nicht möglich gewesen sein soll, eigenmächtig in die Privatklägerin einzudringen. 2.2.11. Auch auf den von der Verteidigung geltend gemachten Einwand, die Privat- klägerin hätte das (nicht erfolgte) Überstreifen eines Kondoms gar nicht sehen können, da sich der Beschuldigte hinter ihr befunden habe (Urk. 55 S. 35), ging die Vorinstanz ein und erwog zutreffend, dass aufgrund der Umstände – ein Unterbruch des Reibens des Penis am Gesäss der Privatklägerin hätte Letzterer zwangsläufig auffallen müssen – gar nicht möglich sei, dass der Beschuldigte vor dem Geschlechtsverkehr noch unbemerkt ein Kondom über seinen Penis gestreift haben könnte (Urk. 68 S. 23 f.). Kommt hinzu, dass der Beschuldige selbst
– welcher zu den Vorwürfen schweigt – das nie behauptet hat. 2.2.12. Die Verteidigung führt weiter ins Feld, die Privatklägerin habe ihre Schilde- rungen zum ersten Treffen nachträglich abgeschwächt bzw. ihren Vorwurf zurück- genommen (Urk. 55 S. 17 ff.; Urk. 96 S. 14). Dieser Einwand ist nicht völlig von der Hand zu weisen. In der Tat schilderte die Privatklägerin den anlässlich des ersten Treffens im Auto des Beschuldigten vollzogenen Oralverkehr in der polizeilichen Einvernahme nicht identisch wie in den beiden nachfolgenden Einvernahmen. In der polizeilichen Einvernahme gab sie an, der Beschuldigte habe sie "gezwungen", bei ihm "nach unten zu gehen". Sie sei da aber lockerer gewesen, weil sie Alkohol getrunken habe. Sie habe sich deshalb auch "nicht zu sehr gewehrt" und nur "so ein bisschen nein gesagt" (Urk. 5/1 S. 5). Sie habe ihm mehrmals gesagt, dass sie keinen Oralverkehr wolle, aber er habe nicht locker gelassen und wegen des Alkohols habe sie "so gute Stimmung" gehabt und habe "einfach nachgegeben". Sie habe nicht ja gesagt, aber auch "nicht mehr gekämpft" (Urk. 5/1 S. 7). Er habe ihren "Kopf runter gedrückt", sie habe ihm immer wieder gesagt, dass sie dies nicht wolle, aber er habe es nicht akzeptiert. Er habe schon fest gedrückt (Urk. 5/1 S. 9 f.), also dass er seinen Penis tiefer in ihren Mund stecken konnte (Urk. 5/1 S. 11). Sie habe versucht, sich mit ihren Händen abzustützen und ihren Kopf wieder hoch- zudrücken, was aber nicht funktioniert habe, weil sie betrunken gewesen sei (Urk. 5/1 S. 12). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme berichtete die Privat- klägerin alsdann von keinem Packen oder Drücken mehr. Er habe ihr zu verstehen
- 24 - gegeben, dass sie ihn oral befriedigen soll, und sie habe es einfach gemacht. Es sei kein "Zwingen" gewesen und sie werfe dem Beschuldigten beim ersten Treffen nichts vor (Urk. 5/3 S. 12). Auch vor Vorinstanz gab sie an, die sexuellen Handlun- gen beim ersten Treffen seien freiwillig gewesen (Prot. I S. 33). Entgegen der Verteidigung lässt sich aus dieser Diskrepanz in den Aussagen der Privatklägerin zum ersten Treffen indessen nichts für den hier zu beurteilenden zweiten Vorfall ableiten. Einerseits geht bereits aus den Schilderungen der Privat- klägerin in der polizeilichen Einvernahme – wenn auch nicht mit letzter Deutlich- keit – hervor, dass sie letztlich bereits damals zum Ausdruck bringen wollte, dass der Beschuldigte sie zwar erheblich zum Oralverkehr gedrängt hatte, nachdem sie solchen ursprünglich mehrfach abgelehnt hatte, dass sie dann aber nachgegeben und den Oralverkehr – obschon unter Einfluss des Drängens und des konsumierten Alkohols – freiwillig vollzogen hatte. Andererseits lässt sich der Umstand, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten ab der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hinsichtlich des ersten Treffens explizit nichts (mehr) vorwarf, mit der Vorinstanz nicht zuletzt damit erklären, dass sich die Privatklägerin – mittlerweile – kritisch mit ihrem eigenen Verhalten auseinandergesetzt hatte (Urk. 68 S. 26). Die Privat- klägerin war sich der Schwächen ihres eigenen Verhaltens beim ersten Treffen, namentlich des Alkoholkonsums und der möglicherweise nicht entschieden genug kommunizierten Ablehnung bzw. ihrer unzureichenden Standfestigkeit, nunmehr bewusst. Daraus lässt sich jedoch mitnichten ableiten, dass die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung gelogen hatte, und schon gar nicht, dass dies ihre Aussagen zum zweiten Treffen, die durchwegs glaubhaft sind, grundle- gend in Frage stellen würde. 2.2.13. Auch wenn die Verteidigung einen "weiteren kernrelevanten Widerspruch" in den Aussagen der Privatklägerin dahingehend sieht, als sie im Untersuchungs- verfahren zunächst von einem Bild bzw. Selfie gesprochen habe, welches sie kurz nach der vorgeworfenen Vergewaltigung von sich gemacht und versendet habe, demgegenüber aber anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von einem Video, ist ihr nicht zu folgen (Urk. 96 S. 15). Gerade die von der Verteidigung eben- falls zitierte Aussage der Privatklägerin in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung,
- 25 - sie habe das Video sogar noch, spricht offenkundig nicht dafür, "dass dieses Bild oder Video gar nicht existiert" (so die Verteidigung), sondern vielmehr dafür, dass es eben um ein Video gegangen ist und es dasselbe auch effektiv gibt. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, ist der zurückhaltend und teilweise auch unsicher auftretenden Privatklägerin schlicht nicht zuzutrauen, vor Gericht mit einem nicht existenten, überdies bereits in der Untersuchung (wenn auch als "Bild" bzw. "Selfie") angesprochenen Video zu "bluffen", im Wissen darum, dass ihr Mobiltele- fon herausverlangt und kontrolliert werden könnte. 2.2.14. Schliesslich kann auch hinsichtlich der fortdauernden Aktivität der Privat- klägerin auf der "D._____"-App auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 68 S. 28). Diese nicht ganz konsistenten Depositionen zu einem Ne- benschauplatz vermögen an den aufgezeigten glaubhaften Schilderungen in Bezug auf die eigentlichen sexuellen Handlungen nicht zu rütteln. 2.2.15. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin zu den eingeklagten sexuellen Handlungen glaubhaft erscheinen. Erinnerungslücken und Unsicherheiten erwähnte sie jeweils von sich aus. Insbesondere die Äusserun- gen der Privatklägerin, welche sie in ihren freien Erzählungen machte, sind als er- lebnisbasiert und lebensecht zu werten. Die von ihr geschilderten Gespräche, die Reaktionen sowie Verhaltensweisen, insbesondere auch während der sexuellen Handlungen, sind – gerade auch mit Blick auf das Alter der Privatklägerin und die gesamten Umstände – als detailreich und lebensnah zu bezeichnen. Das junge Alter und die damit verbundene Unsicherheit der Privatklägerin kommt exempla- risch zum Ausdruck, wenn sie zwar ihren Willen, keinen Oral- oder Geschlechts- verkehr vollziehen zu wollen, immer wieder bekundete, es dabei aber zumindest teilweise für notwendig empfand, diesen zu begründen, und sich dabei auch "Notlügen" bediente, oder wenn sie auf das unbeeindruckte und penetrante Drängen des Beschuldigten hin teilweise Intimitäten zuliess, die über ihre ursprüng- lich gesetzten Grenzen hinweggingen (Oralverkehr beim ersten Treffen; Reiben mit dem Penis des Beschuldigten an ihrem nackten Gesäss beim zweiten Treffen), nur um ihn nicht zu verärgern bzw. die Situation nicht unangenehm werden zu lassen. Insgesamt finden sich keine Lügensignale in den Aussagen der Privatklägerin und
- 26 - eine hinreichende Anzahl von Realitätskriterien, welche den Schluss zulassen, dass die Schilderungen auf real Erlebtem basieren. 2.3. iMessage-Chat zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten 2.3.1. Die Vorinstanz hat den für den Anklagesachverhalt relevanten iMessage- Chat zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin korrekt wiedergegeben und die richtigen Schlüsse daraus gezogen (Urk. 68 S. 29 ff.). Insbesondere ist den Chatnachrichten der Privatklägerin zu entnehmen, dass sie dem Beschuldigten bereits vor dem ersten Treffen klar signalisiert hat, dass für sie ein Treffen nur unter der Bedingung, dass kein Sex verlangt wird, in Frage komme (Urk. 6/13 S. 6), und dass sie ihm nach dem ersten Treffen mitgeteilt hat, dass sie sich gedrängt gefühlt habe und eigentlich nicht habe weitergehen wollen als küssen (Urk. 6/13 S. 10). Wenn so etwas noch einmal geschehe, habe sie Angst und fühle sich unsicher (Urk. 6/13 S. 10). 2.3.2. Sodann ist im Chatverlauf dokumentiert, dass sich der Beschuldigte noch in der Nacht nach dem zweiten Treffen zweimal entschuldigt hat (Urk. 6/13 S. 17 f.: "Es tut mir sehr leid" und "Sorry noch mal …", 20.11.2022, 03:16:29 und 03:49:41 [UTC+1]). Dies ist zumindest als Indiz dafür zu werten, dass etwas vorgefallen sein muss, was nicht der Abmachung entsprochen hatte, bzw. dass eine Grenze über- schritten wurde. Diese Nachricht lässt sich ohne Weiteres in die Schilderungen der Privatklägerin zum eingeklagten Vorfall integrieren und untermauert diese. Dasselbe gilt für die bereits erwähnte Nachricht der Privatklägerin am Folgetag, dass es ihr wegen des gestrigen Vorfalls nicht gut gehe und dass er ihr, falls er ihr helfen wolle, "schmerzgeld" geben könne (Urk. 6/13 S. 18). Wäre es zu keiner Grenzüberschreitung gekommen – und hätte der Beschuldigte der Privatklägerin keine "Schmerzen" bzw. kein Leid zugefügt –, so hätte diese Nachricht schlicht keinen Sinn ergeben und es wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte erstaunt oder irritiert reagiert hätte. Das tat er aber nicht, sondern versicherte ihr, dass er ihr immer helfe, und schickte ihr wie gefordert (Schmerzens-)Geld (Urk. 6/13 S. 18; Urk. 6/5 S. 3).
- 27 - 2.3.3. Auf die Nachricht des Beschuldigten, es tue ihm "sehr leid", antwortete die Privatklägerin: "nein sorry war meine schuld" (Urk. 6/13 S. 17; vgl. auch Prot. I S. 29). Dies steht nicht im Widerspruch zu den Depositionen der Privatklägerin. Ihre "Entschuldigung" erfolgte noch in der Tatnacht nur kurz nach dem Vorfall. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin immer noch unter dem auch von ihr genannten Schock stand. Zudem ist es nicht unüblich, dass Opfer von Sexualde- likten die Schuld zunächst einmal bei sich selbst suchen. Vorliegend kommt hinzu, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten gemäss ihren glaubhaften Aussagen zwar explizit sagte, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr, dann aber doch – letztlich freiwillig – dazu eingewilligt hat, dass er seinen Penis an ihrem nackten Gesäss reiben darf. Dass sich die noch unter Schock stehende Privatklägerin hier zunächst eine Mitschuld für den Vorfall gab, ist nachvollziehbar und lässt keineswegs an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zweifeln. 2.3.4. Auch die Nachrichten der Privatklägerin vom 25. November 2022, 17:54 Uhr (Urk. 6/13 S. 21: "also momentan hab ich bisschen angst treffen, ist glaub ich ver- ständlich. […]"), und vom 11. Dezember 2022, 00:50 Uhr (Urk. 6/13 S. 22: "wenn ich nicht mehr sex haben muss"), passen zu ihren Schilderungen. Für sich spricht sodann die folgende Konversation vom 13. Dezember 2022 (Urk. 6/13 S. 28): 2.3.5. Die im Recht liegende iMessage-Konversation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin untermauert die bereits für sich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin. Daran ändert nichts, dass bei der Privatklägerin im Mai 2023 offen- bar Zweifel aufkamen, ob sie an der Anzeige festhalten soll (vgl. Urk. 52/3). Die Privatklägerin hat diesbezüglich erklärt, sie habe Bedenken gehabt, weil der
- 28 - Beschuldigte "Frau und Kind" habe (Urk. 5/3 S. 15 f.). Auch dies erscheint durchaus nachvollziehbar. Die Bedenken kamen der Privatklägerin keineswegs deshalb, weil sie an der Wahrheit ihrer Depositionen zweifelte, sondern weil sie Mitgefühl mit dem Beschuldigten hatte. Dass sie dieses Mitgefühl alsdann überwand, weil sie das von ihr selbst erlittene Leid als schlimmer empfand, als die Konsequenzen die der Beschuldigte aufgrund des Strafverfahrens zu befürchten hatte (Urk. 5/3 S. 16), erscheint ebenfalls glaubhaft.
3. Fazit 3.1. Aufgrund der glaubhaften Depositionen der Privatklägerin und der bei den Akten liegenden Chatnachrichten verbleiben keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich Sachverhalt anklagegemäss abgespielt hat. 3.2. Zu präzisieren ist jedoch erstens, dass das in der Anklage erwähnte Küssen und das Reiben mit der Hand am Penis des Beschuldigten freiwillig erfolgte. Das- selbe gilt für das in der Anklage beschriebene spätere Streicheln des Gesässes der Privatklägerin bzw. Reiben mit dem Penis des Beschuldigten am nackten Gesäss der Privatklägerin. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin hierzu zwar durchaus gedrängt, und die Zustimmung der Privatklägerin erfolgte auch unter dem Eindruck des vorgängigen Packens des Kopfes und der Hände der Privatklägerin zwecks Erzwingens des Oralverkehrs sowie zur Vermeidung weitergehender sexueller Handlungen (vgl. Urk. 5/3 S. 7 f.). Dass die Zustimmung letztlich aber unfreiwillig erfolgt oder auf Zwang basiert haben soll, hat die Privatklägerin so nicht ausgesagt (vgl. etwa Urk. 5/1 S. 17: "Aber ich dachte, berühren ist nicht schlimm und habe ja gesagt."; Prot. I S. 25 f., 36 f.) und fände in der Anklage zudem keine Grundlage. 3.3. Zweitens ist festzuhalten, dass das "Packen" und "Drücken" des Kopfs der Privatklägerin und das "Packen" ihrer Hände zwecks Erzwingens des Oralverkehrs gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin mit leichtem bis mittlerem Druck erfolgte, wobei die Privatklägerin keinen starken Widerstand leisten musste, um dem Vorhaben des Beschuldigten zu entkommen (Urk. 5/3 S. 7: "So mittel. Also nicht leicht, aber auch nicht zu gewaltvoll. Aber schon mit einem Druck."; Prot. I S. 34 f.: "Es war nicht aggressiv, aber schon mit ein bisschen Druck." und auf die
- 29 - Frage, ob sie stark Widerstand habe leisten müssen: "Ich würde nicht sagen stark."). Der Beschuldigte unternahm in den angeklagten Positionen insgesamt drei Versuche, um den Oralverkehr zu erzwingen, wobei er jeweils schnell aufgab, als er merkte, dass es nicht funktionieren würde. Nach den Aussagen der Privatkläge- rin war es "kein hin und her", sondern es blieb bei diesen drei kurzen Versuchen (Urk. 5/3 S. 7; Prot. I S. 34 f.). III. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkungen 1.1. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 68 S. 32) gelangen
– nachdem sich das neue Recht nicht als milder erweist – die im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der (vollendeten) sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig gesprochen (Urk. 68 S. 33 ff.). 1.3. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei vollumfänglich freizuspre- chen und stellt sich – wie bereits vor Vorinstanz – auf den Standpunkt, der Ankla- gesachverhalt sei nicht erstellt (Urk. 72 S. 4). Im Rahmen der Eventualbegründung führt die Verteidigung aus, einerseits sei kein Nötigungsmittel erkennbar sowie die Privatklägerin sei nicht widerstandsunfähig gewesen, und andererseits sei für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen, dass die Privatklägerin mit den angeklag- ten sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, mithin liege kein Vorsatz vor (Urk. 55 S. 12 ff.). 1.4. Zu beurteilen sind zwei Übergriffe, nämlich erstens das versuchte Erzwingen des Oralverkehrs, indem der Beschuldigte in kurzen Abständen dreimal den Kopf der Privatklägerin packte und zu seinem Penis drückte bzw. die Hände der Privat- klägerin festhielt, sowie zweitens das Eindringen mit dem Penis in die Scheide der Privatklägerin gegen deren Willen.
- 30 -
2. Erster Übergriff (Erzwingen des Oralverkehrs) 2.1. Eine sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Art. 189 aStGB bezweckt – wie auch der Tatbestand der Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 aStGB – den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und Art. 190 aStGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdul- den oder vorzunehmen (BGE 148 IV 234, E. 3.3; 131 IV 167, E. 3; BGer, 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025, E. 1.3.3; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023, E. 3.3.2). 2.2. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 aStGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlä- gen und Würgen ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (BGE 148 IV 234, E. 3.3; BGer, 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025, E. 1.3.4; 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3.1; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023, E. 3.3.3). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Es muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Hand- lungen nicht einverstanden zu sein (BGer, 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025, E. 1.3.4; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023, E. 3.3.3; 6B_388/2021 vom
7. Juni 2023, E. 1.2.3; 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023, E. 1.1.3).
- 31 - 2.3. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Wider- stand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124, E. 3c; 118 IV 52, E. 2b; BGer, 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025, E. 1.3.4; 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023, E. 1.1.3; 6B_643/2021 vom 21. September 2021, E. 3.3.3; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021, E. 4.3.3). Die Aufgabe des Wider- stands kann insbesondere aufgrund der Ausweglosigkeit bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation erfolgen (BGE 147 IV 409, E. 5.5.3; BGer, 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025, E. 1.3.4; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023, E. 3.3.3). Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung bzw. Vergewalti- gung vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234, E. 3.3; 131 IV 107, E. 2.2; BGer, 6B_1050/2023 vom 21. Dezem- ber 2023, E. 3.3.5). Die Rechtsprechung hat namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügenden Wider- stand qualifiziert (BGer, 6B_803/2021 vom 22. März 2023, E. 7.1.1 mit Hinweis auf BGer, 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021, E. 2.3). 2.4. Die versuchte sexuelle Nötigung setzt das unmittelbare Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestands nach Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie die Erfüllung sämtlicher subjektiver Tatbestandsmerkmale voraus, ohne dass die Tat vollendet wird beziehungsweise der tatbestandsmässige Erfolg eintritt. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB macht sich nämlich strafbar, wer, nachdem er mit der Ausführung ei- nes Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt. Im Kontext der sexuellen Nötigung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter mit einer Nötigungshandlung beginnt, um das Opfer zur Duldung oder Vornahme einer sexuellen Handlung zu zwingen, das Opfer jedoch nicht tatsächlich zur Hand- lung gebracht wird oder der Täter vor Vollendung abbricht (Donatsch, in Donatsch/ Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 181 N 10). Versuch liegt vor, sobald die Ausführungshandlungen objektiv erkennbar auf die Tatvollendung gerichtet sind (vgl. Donatsch, a.a.O., Art. 22 N 7; Donatsch/Godenzi/Tag, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, § 11 Ziff. 2 f.). Nach der Rechtsprechung gehört zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht
- 32 - hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verun- möglichen (vgl. BGE 131 IV 100, E. 7.2.1). 2.5. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, als beide auf dem Sofa sassen, aufforderte, ihm "eins zu blasen", woraufhin die Privatklägerin ihm explizit mitteilte, dass sie das nicht wolle. Bereits daraus geht eine klare Willensbe- kundung der Privatklägerin hervor, dass sie den Oralverkehr ablehne. Der Beschul- digte packte dann den Kopf der Privatklägerin und führte diesen mit leichtem bis mittlerem Druck zu seinem nackten Penis, woraufhin die Privatklägerin mit ihren Händen dagegen hielt und sich den Mund zuhielt, sodass der Beschuldigte nicht eindringen konnte. Damit hat sie ihren entgegenstehenden Willen nochmals – nach bereits klar erfolgter verbaler Äusserung – deutlich und tatkräftig kundgetan, sodass dem Beschuldigten unmissverständlich klar sein musste, dass sie ihn nicht oral befriedigen möchte. Trotzdem stand der Beschuldigte, als er merkte, dass sein Vorhaben so nicht funktionieren würde, auf, stellte ein Bein auf das Sofa, auf welchem die Privatklägerin nach wie vor sass, und packte die Hände der Privatklä- gerin, die er mit einer Hand hinter ihrem Rücken zusammenhielt, während er mit der anderen Hand den Kopf der Privatklägerin erneut – ebenfalls mit leichtem bis mittlerem Druck – zu seinem Penis drückte. Die Privatklägerin wehrte sich – nicht allzu stark, aber doch mit physischer Kraft – und konnte ihre Hände befreien. Daraufhin packte der Beschuldigte erneut den Kopf der Privatklägerin, dieses Mal mit beiden Händen, und drückte ihn wiederum zu seinem Penis. 2.6. Damit hat der Beschuldigte das tatbestandsmässige Nötigungsmittel der Gewalt erfüllt. Der im Tatzeitpunkt 51-jährige Beschuldigte hat gegenüber der damals 16-jährigen und körperlich unterlegenen Privatklägerin ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufgewendet, als zum blossen Vollzug des Oralverkehrs notwendig gewesen wäre, und versucht, sich mit körperlicher Kraftentfaltung über den verbal geäusserten Widerstand und die bereits erfolgte Gegenwehr des Opfers hinwegzusetzen. Die erforderliche Intensität der aufgewendeten Gewalt ist vorlie- gend erfüllt. Daran ändert nichts, dass das Packen bzw. Drücken des Kopfs der
- 33 - Privatklägerin nur mit leichtem bis mittlerem Druck erfolgte. Der Beschuldigte versuchte nämlich nicht nur, den Kopf der Privatklägerin mit etwas Druck in Richtung seines Penis zu führen, was für sich genommen noch keine "Gewalt" i.S.v. Art. 189 aStGB dargestellt hätte, sondern packte auch ihre Hände, hielt diese hinter ihrem Rücken zusammen, und ergriff ihren Kopf schliesslich mit zwei Händen, nachdem die Privatklägerin ihre Hände losreissen konnte. Der Beschuldigte unter- nahm insgesamt drei Versuche, den physischen Widerstand der Privatklägerin zu überwinden, wobei er jeweils seine Position und die Art der physischen Einwirkung auf das Opfer änderte – insbesondere aufstand und sich so seine Kraft und Über- legenheit noch mehr zu Nutze machte –, als er feststellte, dass sein bisheriges Vorgehen nicht zum Erfolg führen würde. Dass der Beschuldigte trotz der aufge- brachten Gewalt nicht mit seinem Penis in den Mund der Privatklägerin eindringen konnte, ändert nichts daran, dass die erforderliche Intensität der Kraftanwendung erreicht war, zumal sein Misserfolg auf den physischen Widerstand der Privat- klägerin zurückzuführen ist, der heftiger ausfiel, als es der Beschuldigte angesichts des beim ersten Treffen letztlich freiwillig vollzogenen Oralverkehrs erwartet hatte. 2.7. Der vom Beschuldigten gegen den Willen der Privatklägerin angestrebte Akt des Oralverkehrs stellt eine beischlafsähnliche Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB dar. Der Nötigungserfolg (BGE 127 IV 198, E. 3 a; Donatsch/Graf/ Jean-Richard-dit-Bressel, Strafrecht III – Delikte gegen den Einzelnen, 12. Aufl. 2025 § 54 Ziff. 1.2) ist in casu trotz einer gewissen Hartnäckigkeit und mehrfachen Positionswechsel des Beschuldigten nicht eingetreten, weil sich die Privatklägerin erfolgreich physisch zur Wehr gesetzt hatte, indem sie mit ihren Händen dagegen- gehalten und sich den Mund zugehalten hat. Es ist beim Versuch geblieben (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Schwelle zum Versuch hat der Beschuldigte ohne Weiteres über- schritten. Die Umstände sprechen für einen einzigen, perpetuierten Tatentschluss, weshalb von einfacher Tatbegehung auszugehen ist. 2.8. Subjektiv wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin keinen Oralver- kehr an ihm vollziehen wollte. Dabei war durch die Umstände, dass der Beschul- digte körperliche Gewalt auf die Privatklägerin ausüben musste und diese mehrfach physischen Widerstand leistete, unzweifelhaft Gegenwehr erkennbar. Kommt
- 34 - hinzu, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten vorgängig unmissverständlich mitgeteilt hat, dass sie keinen Oralverkehr möchte. Das mehrfache Nachsetzen, auch in Form von Festhalten der Hände und Wechsel seiner Position, um die Privatklägerin zur Vornahme des Oralverkehrs zu bringen, zeigt deutlich, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass die Privatklägerin keinen Oralverkehr wollte. Daran ändert der Umstand nichts, dass es beim ersten Treffen – unter Alkoholeinfluss – zu einvernehmlichem Oralverkehr gekommen war. Der Beschul- digte handelte direktvorsätzlich. 2.9. Zu Unrecht erkannte die Vorinstanz darin eine vollendete sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 aStGB, dass der Beschuldigte durch sein gewaltsames Handeln "mehrfachen Kontakt zwischen [seinem Penis] und den Händen der Privatklägerin in ihrer Gesichtsnähe" herstellen konnte (Urk. 68 S. 36). Erstens wird in der Anklage eine Berührung des Penis mit den Händen der Privatklägerin – auch in ihrer Gesichtsnähe – nicht als unfreiwillig dargestellt, sodass der vorinstanzliche Urteils- spruch bereits das Anklageprinzip verletzt. Zweitens war die Gewalt des Beschul- digten nicht auf eine Berührung der Hände der Privatklägerin gerichtet – das hätte und hat sie auch ohne Gewalt zugelassen –, sondern auf ein Eindringen des Penis in ihren Mund. 2.10. Nach dem Ausgeführten hat sich der Beschuldigte – zumal auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen – der versuchten sexuel- len Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht.
3. Zweiter Übergriff (Geschlechtsverkehr) 3.1. Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 aStGB 3.1.1. Die Vorinstanz würdigte das Eindringen des Beschuldigten mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin als Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 aStGB und folgte damit der Anklage. Sie erwog hierzu, dass die Privatklägerin dem Reiben des Beschuldigten, der hinter ihr stand, mit dem Penis an ihrem nackten Gesäss nur deshalb zugestimmt habe, um eine weitere Eskalation zu verhindern, was eine
- 35 - Art "Exit-Strategie" dargestellt habe. Zudem habe der zuvor erfolgte gewaltsame Versuch, sie zum Oralverkehr zu nötigen, nachgewirkt. In dieser Situation sei der Widerstand der Privatklägerin bereits überwunden gewesen und der Beschuldigte habe die geschaffene, noch andauernde Nötigungssituation ausgenutzt. 3.1.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vor dem Geschlechtsverkehr mit Gewalt zum Oralverkehr zu nötigen versuchte und dass die Privatklägerin auch – oder vor allem – deshalb dazu einwilligte, dass der Beschuldigte seinen Penis an ihrem nackten Gesäss reiben durfte, weil sie sich dadurch erhoffte, dass ihm dies zur Befriedigung seiner sexuellen Lust ausreichen und er sie in Ruhe lassen würde (vgl. Urk. 5/3 S. 7 f.; Prot. I S. 25 f.). Dass diese Zustimmung letztlich aber unfreiwillig oder aufgrund einer Zwangslage erfolgte, ist weder angeklagt noch erstellt. Die Privatklägerin sagte vielmehr aus, dass sie dies nicht wirklich schlimm gefunden und toleriert habe (vgl. Urk. 5/1 S. 17; Prot. I S. 36 f.). Der Beschuldigte hatte nämlich, als er realisiert hatte, dass er mit seiner gewaltsamen Vorgehensweise nicht zum Erfolg – d.h. zum Oralverkehr – kommen konnte, von diesem Vorhaben abgelassen und zeigte sich darauf bedacht, das Vertrauen der Privatklägerin wieder zurückzugewinnen. Die Situation hat sich in der Folge wieder etwas entspannt und die Parteien haben sich auf Initiative des Beschuldigten hin wieder – freiwillig – geküsst. Der Beschuldigte vermittelte der Privatklägerin den Anschein, dass er ihre Grenzen nunmehr akzep- tieren würde. So hat er um ihr Einverständnis zum "Streicheln" bzw. "Reiben" gebeten und ihr auf entsprechende Nachfrage hin versichert, seinen Penis nicht in ihre Vagina einzuführen. 3.1.3. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass die Privatklägerin aufgrund des zuvor ausgeübten Zwangs, d.h. wegen des gewalt- samen Packens und Drückens des Kopfs und der Hände, auf weiteren Widerstand verzichtet hätte (vgl. hierzu etwa BGE 147 IV 409, E. 5.5.3; BGer, 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025, E. 1.3.4; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023, E. 3.3.3). Der Beschuldigte konnte den Widerstand der Privatklägerin bereits zuvor nicht überwinden, als er versucht hatte, sie zum Oralverkehr zu bewegen, und er hat auch die Zustimmung der Privatklägerin zum "Streicheln" oder "Reiben" nicht
- 36 - erzwungen, sondern vielmehr erschlichen, indem er diese darüber täuschte, dass er seinen Penis nicht einführen würde, und so ihr Vertrauen in gewissem Umfang zurückgewonnen hatte. 3.1.4. Ein Nötigungsmittel i.S.v. Art. 190 Abs. 1 aStGB liegt beim zweiten Übergriff
– beim unfreiwillig an der Privatklägerin vollzogenen Geschlechtsverkehr – entge- gen der Vorinstanz nicht bzw. nicht mit der erforderlichen Intensität vor. Anders als unter neuem Recht, nach welchem eine Vornahme des Geschlechtsverkehrs gegen den erkennbaren Willen der Geschädigten auch ohne Vorliegen einer Nötigungssituation zur Begründung einer Vergewaltigung ausreichen würde, muss eine solche in der vorliegenden Situation altrechtlich verneint werden. 3.2. Schändung i.S.v. Art. 191 aStGB 3.2.1. Die Vorinstanz gab den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung i.S.v. Art. 344 StPO Gelegenheit, sich zu einer möglichen abweichenden rechtlichen Würdigung des eingeklagten zweiten Übergriffs als Schändung zu äussern (Prot. I S. 9). Auch an der Berufungsverhandlung wurden die Parteien nochmals aufge- fordert, zur Qualifikation des in der Anklage geschilderten zweiten Übergriffs als Schändung i.S.v. Art. 191 aStGB Stellung zu nehmen. 3.2.2. Gemäss dem altrechtlichen Tatbestand der Schändung i.S.v. Art. 191 aStGB macht sich schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Nach der Rechtsprechung gilt als i.S.v. Art. 191 aStGB widerstandsunfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen oder äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann. Die Gründe einer Widerstandsunfähigkeit können dauernd, vorübergehend oder situationsbedingt sein. Die Kasuistik umfasst etwa Fälle von schwerer geistiger Einschränkung infolge einer starken Intoxikation mit Alkohol oder Drogen, solche von fehlendem körperlichem Reaktionsvermögen (beispielsweise wegen eines Gebrechens oder einer Fesselung) und schliesslich auch besondere Konstellatio- nen wie ein Zusammenwirken von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum
- 37 - über die Identität des (für den Ehemann gehaltenen) Sexualpartners sowie sexuelle Übergriffe während einer therapeutischen Behandlung, bei welchen sich die Wider- standsunfähigkeit aus dem Vertrauensverhältnis zwischen dem Opfer und dem Täter sowie dem damit einhergehenden Ausgeliefertsein des Opfers ergibt. Vorausgesetzt wird, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und nicht nur eingeschränkt ist. Wird ein Rest von Widerstand überwunden, liegt eine Tat nach Art. 189 f. aStGB vor. Die Tathandlung des Missbrauchs nach Art. 191 aStGB besteht darin, dass sich der Täter die Widerstandsunfähigkeit des Opfers bewusst zunutze macht, um eine sexuelle Handlung zu vollziehen (s. zum Ganzen BGE 148 IV 329, E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2.3. Das Bundesgericht befasste sich in BGE 148 IV 329 mit dem sog. "Steal- thing", dem abredewidrigen Abstreifen des Kondoms vor bzw. während des Ge- schlechtsverkehrs. Es hielt dabei fest (E. 5.2), dass nach dem alten, dem Nötigungsprinzip folgenden Recht nicht jede nicht-konsensuale sexuelle Handlung, nicht einmal jeder beliebige Zwang, einen Schuldspruch begründete. Im Kern- bereich des Sexualstrafrechts setzte die Strafbarkeit nach altem Recht jeweils einen qualifizierten Übergriff voraus. Bei den sexuellen Nötigungsdelikten (Art. 189
f. aStGB) bestand diese Qualifizierung im Einsatz von Gewalt oder anderen Zwangsmitteln, mittels derer ein Widerstand gebrochen wird; der entgegenste- hende Wille allein war nicht geschützt. Bei anderen Delikten wird eine Notlage oder eine Abhängigkeit ausgenützt (vgl. Art. 192 f. aStGB). Bei der altrechtlichen Schän- dung lag der besondere Handlungsunwert im Missbrauch einer persönlich oder situativ bedingten Wehrlosigkeit des (dadurch schutzbedürftigen) Opfers. Dieses wird bei der Schändung vom Täter als willenloses Mittel zum Zweck der eigenen sexuellen Befriedigung instrumentalisiert. Kennzeichnend – und für den Schutz durch Art. 191 aStGB vorausgesetzt – ist eine in der Person des Opfers liegende dauerhafte Eigenschaft (kindliches Alter, geistige Behinderung etc.) oder eine vorübergehende körperliche oder kognitive Beeinträchtigung (durch Schlaf, Rausch etc.), d.h. ein Schwächezustand, der das dergestalt verwundbare Opfer dem Täter ausliefert. Somit stellte Art. 191 aStGB den Missbrauch einer vorbestehenden Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit unter Strafe. Das Unvermögen, frei über seine Beteiligung an einer konkreten sexuellen Handlung zu entscheiden und Zustim-
- 38 - mung oder Ablehnung zu artikulieren, begründete dann eine Wehrlosigkeit i.S.v. Art. 191 aStGB, wenn dieses Defizit auf eine unabhängig von den Umständen des Sexualkontakts bestehende Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Abwehr zurückzu- führen ist. Hingegen ist dieser Tatbestand nicht erfüllt, wenn die fehlende Abwehr auf andere Hindernisse beim Finden oder Betätigen des Willens betreffend den Sexualkontakt zurückzuführen ist, d.h. wenn etwa ein Irrtum über die Natur der (sexuellen) Handlung vorliegt oder eine unvermittelt mit einem Übergriff konfron- tierte Person allein aufgrund des Überraschungseffekts nicht rechtzeitig reagieren kann. Dabei handelt es sich um Fälle einer "einfachen", nicht i.S.v. Art. 191 aStGB qualifizierten Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (zum Ganzen BGE 148 IV 329, E. 5.2). 3.2.4. Für den Fall des sog. Stealthings, d.h. bei abredewidriger und täuschender Entfernung des Kondoms vor oder während des Geschlechtsakts ohne Wissen der Sexualpartnerin, die explizit nur in geschützten, nicht aber in ungeschützten Geschlechtsverkehr eingewilligt hatte, verneinte das Bundesgericht eine Schändung i.S.v. Art. 191 aStGB. Es hielt fest, dass der Geschädigten in einem solchen Falle allein deshalb die Fähigkeit genommen werde, abwehrend zu reagieren, weil sie sich in einem täuschungsbedingten Irrtum befinde, dass die Fähigkeit zur Abwehr als solche aber intakt bleibe (BGE 148 IV 329, E. 5, insb. E. 5.5). 3.2.5. Nach wie vor als Schändung qualifizieren demgegenüber Übergriffe im Rahmen medizinischer Behandlungen, wie das Bundesgericht im genannten Entscheid klarstellte (BGE 148 IV 329, E. 5.3.1). Nimmt etwa ein Arzt oder Physio- therapeut – gegebenenfalls unter Vortäuschung fachlich begründeter Notwendig- keit (s. dazu BGer, 6B_33/2020 vom 24. Juni 2020, E. 2) – unerwartet eine sexuell motivierte Handlung an seiner Patientin vor, so wird deren Widerstandsunfähigkeit in der Regel bejaht, da die Betroffene den überraschenden Angriff auf ihre geschlechtliche Integrität im therapeutischen Kontext zunächst kaum einordnen re- spektive als solchen erkennen kann, gerade auch wenn sie das Geschehen lagebedingt nicht überblickt (vgl. BGE 148 IV 329, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist hier, so das Bundesgericht, das therapeutische Vertrauensver-
- 39 - hältnis und das damit notwendig verbundene Ausgeliefertsein (BGE 148 IV 329, E. 5.3.1). Duldet das Opfer die Handlung nur, aber immerhin, weil es über die medizinische Indikation irrt, besteht hingegen keine Widerstandsunfähigkeit i.S.v. Art. 191 aStGB (BGer, 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008, E. 3.4.3; BGE 148 IV 329, E. 5.3.1). 3.2.6. Eine Schändung bejahte das Bundesgericht auch in einem Fall, in dem eine Frau im Rahmen einer physiotherapeutischen Massage nackt auf dem Bauch lag und der Masseur ihr mit einem Finger in ihre Vagina griff (BGE 133 IV 49; vgl. ähnlich OGer ZH, SB240480 vom 20. Oktober 2025, E. IV.3.1 und IV.4), sowie im Falle einer (nicht-therapeutischen) Massage eines sich ebenfalls in Bauchlage befindenden Mädchens, das nur am Rücken bzw. am Kreuz massiert werden sollte, dem der Täter dann aber überraschend über das Gesäss und die Oberschenkel strich (BGer, 6B_118/2012 vom 8. November 2012, E. 1.5). 3.2.7. Rein durch Ausnutzung des Überraschungseffekts begründete sexuell motivierte körperliche Übergriffe, denen weder ein Vertrauensverhältnis noch eine besondere vulnerable Körperstellung der Geschädigten zugrunde liegen, qualifizie- ren nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung demgegenüber nicht als altrechtliche Schändung i.S.v. Art. 191 aStGB, sondern bloss als (tätliche) sexuelle Belästigungen i.S.v. Art. 198 Abs. 2 StGB. So wurde ein Täter, der zwei Frauen im Schwimmbecken eines Freizeitbades unvermittelt im Intimbereich angefasst hatte, nicht nach Art. 191 aStGB, sondern nach Art. 198 Abs. 2 aStGB bestraft, obwohl die geschlechtliche Integrität der Opfer massiv verletzt worden war (BGer, 6B_630/2014 vom 20. Januar 2015, E. 4; vgl. dazu BGE 148 IV 329, E. 5.3.1). Ähnliches erwog das Bundesgericht für den Fall eines überraschenden Berührens der Brüste eines Mädchens beim Zusammenbinden ihres Bikinioberteils im Hallen- bad (BGer, 6B_118/2012 vom 8. November 2012, E. 1.5). Das Bundesgericht differenzierte diese Fälle von den vorgenannten Schändungsfällen dadurch, dass hier das Überraschungsmoment und nicht das Ausnützen einer vorbestehenden Widerstandsunfähigkeit im Vordergrund stehe (BGer, 6B_118/2012 vom 8. Novem- ber 2012, E. 1.5) bzw. das Opfer allein aufgrund des Überraschungseffekts nicht rechtzeitig reagieren könne (BGE 148 IV 329, E. 5.2).
- 40 - 3.2.8. Eine Schändung hat das Bundesgericht schliesslich in einem Fall bejaht, in dem sich eine Frau, die Lebenspartnerin des Täters, in Bauchlage und im Glauben auf das Bett gelegt hatte, es würde zu in der Beziehung üblichen sexuellen Hand- lungen – insbesondere Vaginalverkehr – kommen, während der Täter, als er sich mit seinem Gewicht auf sie gelegt hatte, die Frau überraschend mit seinem Penis anal penetrierte, wobei er wusste, dass die Frau einen derartigen Geschlechtsakt noch nie vollzogen hatte und dass sie dies entschieden ablehnte (BGer, 6B_445/2015 vom 29. Januar 2016, E. 1.5 und 3). 3.2.9. Dieser letzte Fall ist mit dem vorliegenden durchaus vergleichbar. Ähnlich wie in jenem Fall hat die Privatklägerin auch vorliegend aufgrund eines gewissen Vertrauensverhältnisses eine spezielle körperliche Stellung eingenommen, die sie dem Beschuldigten letztlich auslieferte. Die Privatklägerin hat sich aufgrund der Be- teuerung des Beschuldigten, seinen Penis nicht in ihre Vagina einzuführen, nackt und leicht vornübergebeugt – freiwillig – vor ihn hingestellt und es zugelassen, dass dieser seinen Penis an ihrem nackten Gesäss rieb. In der Folge nutzte der Beschul- digte zwar auch den Überraschungsmoment aus, um die Privatklägerin unvermittelt und entgegen ihrem zuvor klar geäusserten Willen vaginal zu penetrieren. Es war aber nicht der Überraschungseffekt alleine, den der Beschuldigte ausnutzte, sondern auch die besondere vulnerable körperliche Lage der Privatklägerin, in welche sie sich im Vertrauen darauf, dass er sich an sein Versprechen halten würde, begeben hatte. Mit anderen Worten hat der Beschuldigte nie einen Wider- stand überwunden, mitunter kein Nötigungsmittel anwenden müssen, sondern er hat sich sein Ziel gewissermassen "erschlichen". Dies unterscheidet den vorliegen- den Fall von den vorgenannten "Schwimmbadfällen", in denen der Täter alleine den Überraschungsmoment ausgenutzt hatte, ohne dass sich die Geschädigten aufgrund eines gewissen Vertrauensverhältnisses in eine verletzliche Position gebracht hätten. 3.2.10. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin vor dem hier zu beurteilenden zweiten Übergriff gewaltsam dazu bringen wollte, ihn oral zu befriedigen, führte weder dazu, dass die Privatklägerin (auch) mit einer vaginalen Penetration rechnen musste, noch dazu, dass kein Vertrauensverhältnis mehr vorlag. Wie bereits
- 41 - erwähnt, liess der Beschuldigte von seinem Versuch, die Privatklägerin zum Oralverkehr zu bewegen, ab und versuchte, ihr Vertrauen zurückzugewinnen. Die Parteien küssten sich wieder – freiwillig – und der Beschuldigte versicherte ihr, sie nicht vaginal zu penetrieren, und vermittelte ihr dadurch den Anschein, dass er ihre Grenzen nunmehr akzeptieren würde. Indem er die Privatklägerin überredete, ihm zu erlauben, seinen Penis an ihrem nackten Gesäss zu reiben, brachte er diese unter Ausnutzung ihres Vertrauens in eine verletzliche Lage, in der sie nicht sehen konnte, was der Beschuldigte genau tat. Den die ausdrücklich vereinbarte Grenze deutlich überschreitenden sexuellen Übergriff des vaginalen Eindringens hat sie erst wahrgenommen, als sie seinen Penis an bzw. in ihrer Vagina gespürt hatte, also zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte bereits begonnen hatte, sie zu miss- brauchen. Als die Privatklägerin realisiert hatte, was mit ihr passierte, war die Tat bereits vollendet. Dabei ist ohne Belang, dass sich die Privatklägerin für einige Sekunden – etwa fünf bis sechs Penetrationsbewegungen – nicht gegen die unge- wollte vaginale Penetration gewehrt hat, weil sie vom Übergriff völlig überrumpelt war und nicht wusste, wie ihr geschah bzw. wie sie reagieren sollte. 3.2.11. Der Beschuldigte hat demzufolge die vorbestehende Widerstandsunfähig- keit der Privatklägerin, die sich aus einer Kombination des Vertrauens der Privatklägerin, ihrer verletzlichen Körperstellung und der Ausnutzung des Über- raschungsmoments ergab, ausgenutzt und die situationsbedingt widerstandsun- fähige Privatklägerin zum Beischlaf missbraucht. Der objektive Tatbestand der Schändung nach Art. 191 aStGB ist damit erfüllt. 3.2.12. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er wusste, dass die Privatklägerin die vaginale Penetration ablehnte und nicht freiwillig mitgemacht hätte. Sodann war ihm bewusst, dass die Privatklägerin in diesem Moment wider- standsunfähig war, weil sie sich in einer speziellen Körperstellung befand, in der sie seine Handlungen nicht sehen und er ihre Überraschung ausnutzen konnte. Diese vorübergehende Widerstandsunfähigkeit missbrauchte der Beschuldigte bewusst, um den Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin gegen ihren Willen zu vollziehen.
- 42 - 3.2.13. Beim zweiten Übergriff, der vaginalen Penetration gegen Willen der situati- onsbedingt widerstandsunfähigen Privatklägerin, handelt es sich um eine vom ersten Übergriff, dem versuchten Erzwingen des Oralverkehrs, verschiedene Hand- lungseinheit. Der Beschuldigte ist folglich auch der Schändung i.S.v. Art. 191 aStGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, und schob den Vollzug im Umfang von 21 Monaten auf (Urk. 68 S. 62). Weil nur der Beschuldigte Berufung erhob, kann die Strafe nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff., m.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung der konkreten Methode und des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313, E. 1.1; 141 IV 61, E. 6.1.2, je m.H.). Darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst ist in einem ersten Schritt für jedes Delikt separat eine hypothetische Einzelstrafe festzusetzen (Straf- höhe und Strafart), die bei isolierter Beurteilung verwirkt wäre. In einem zweiten Schritt ist innerhalb derjenigen Delikte, für die jeweils gleichartige Strafen verwirkt wären, das schwerste Delikt zu bestimmen und die dafür verwirkte Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) unter Einbezug der weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.
2. Konkrete Strafzumessung für die einzelnen Delikte 2.1. Versuchte sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
- 43 - 2.1.1. Wie bereits erwähnt, sind die beiden zu beurteilenden Taten nach dem damals in Kraft stehenden Recht zu beurteilen, weil das heute geltende Recht nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Art. 189 Abs. 1 aStGB sah damals einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Ein Ver- lassen des ordentlichen Strafrahmens nach unten (wegen des Versuchs; Art. 22 Abs. 1 StGB) oder nach oben (wegen der Deliktsmehrheit; Art. 49 Abs. 1 StGB) rechtfertigt sich vorliegend mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht. 2.1.2. Geht es, wie hier, um die Strafzumessung für einen vollendeten Versuch, so ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das hypothetisch voll- endete Delikt zuzumessen und in einem zweiten Schritt die hypothetische Strafe unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB angemessen zu reduzieren (BGer, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1; Mathys, Leitfaden Strafzu- messung, 2. Aufl. 2019, N 298 ff.). 2.1.3. Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden (für das hypothetisch vollendete Delikt) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin insgesamt dreimal in jeweils kurzen Abständen in drei verschiedenen Positionen mit leichtem bis mittlerem Kraftaufwand durch Drücken ihres Kopfes und Halten ihrer Hände zum Oralverkehr bewegte. Dadurch hat der Beschuldigte zwar die für das Tatbestands- merkmal der Gewalt erforderliche Intensität der körperlichen Einwirkung auf die Privatklägerin überschritten, mit Blick auf die Schwere des eingesetzten Nötigungs- mittels ist die konkret aufgewendete Gewalt vorliegend aber am unteren Rand des Spektrums aller denkbarer Formen von Nötigungen anzusiedeln. Nach den Aus- sagen der Privatklägerin war es kein "Hin und Her", also kein Kampf, nicht einmal ein eigentliches Gerangel. Der Privatklägerin waren erhebliche Abwehrchancen belassen; sie war nicht wehrlos. Der (hypothetische) Erfolg – der Oralverkehr – ist indessen eine der schwereren Formen sexueller Handlungen. Ebenfalls zu berück- sichtigen ist die vom Beschuldigten kreierte Gesamtsituation: Er hatte die Privat- klägerin spätnachts in sein Büro gelockt, sie waren alleine da und er hat der Privat- klägerin einen Joint verabreicht, um sie gefügig(er) zu machen. Zudem war er der Privatklägerin schon aufgrund ihres noch jugendlichen Alters bzw. des Altersunter-
- 44 - schieds sowie auch körperlich überlegen. Nicht zuletzt hat der Beschuldigte sodann stehend ein Bein auf das Sofa gestellt und sich über die Privatklägerin gebeugt, was seine Präsenz noch bedrohlicher und ihre Abwehrchancen bewusst einge- schränkt hat. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass die Tat direktvorsätzlich erfolgte. Nur leicht zugunsten des Beschuldigten zu werten ist der Umstand, dass er die Privatklägerin bereits am ersten Treffen nach ihrer ursprünglich geäusserten Ablehnung dazu überreden konnte, ihn – letztlich freiwillig – oral zu befriedigen, und dass er sich zumindest anfänglich, bis sich die Privatklägerin erstmals auch physisch zur Wehr setzte, noch erhoffen konnte, die Privatklägerin auch dieses Mal überzeugen zu können, zumal sie auch beim zweiten Treffen zunächst freiwillig seinen Penis in die Hand genommen hatte. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin über eine "Sugardaddy"-Plattform kennengelernt hatten. Das Kennenlernen erfolgte somit im Kontext einer Beziehung, in der finanzielle Zuwendungen typischerweise mit gegenseitigen Erwartungen verbunden sind, ohne dass daraus – selbstverständlich – ein Anspruch auf bestimmte Verhaltensweisen oder Gefälligkeiten abgeleitet werden könnte. Nichtsdestotrotz hatte der Beschuldigte die Privatklägerin vorgängig
– wenigstens bis zu einem gewissen Grad – auch für sexuelle Gefälligkeiten finanziell entschädigt. Verglichen mit anderen denkbaren Fällen von (vollendeter) sexueller Nötigung erweist sich das Verschulden vorliegend insgesamt als noch leicht, sodass die schuldangemessene Strafe (für das hypothetisch vollendete Delikt) im unteren Drittel des Strafrahmens auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzu- setzen ist. 2.1.4. Diese hypothetische Strafe ist aufgrund des Umstands, dass der Erfolg nicht eingetreten und es beim Versuch geblieben ist, zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Hierbei ist zu beachten, dass der Beschuldigte zwar zweimal nachgesetzt hatte, als die Privatklägerin beim ersten Hinunterdrücken des Kopfes zurückgewichen war bzw. sich gewehrt hatte, dass er es aber auch hier bei einem verhältnismässig geringen Kraftaufwand belassen hatte und bereits nach kurzer Zeit von der Privat- klägerin abliess, als er realisiert hatte, dass sein Vorhaben eine stärkere Form von Gewalt erfordern würde. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Reduktion der hypothetischen Strafe um 6 Monate.
- 45 - 2.1.5. Mit Blick auf die – bereits hier zu berücksichtigenden (vgl. dazu eingehend OGer ZH, SB240511 vom 25. September 2025, E. IV.1) – Täterkomponenten ist Folgendes auszuführen: 2.1.5.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt (Urk. 68 E. VII.1.2). Darauf kann zur Vermei- dung von Wiederholungen verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhand- lung liess sich der Beschuldigte nicht weiter dazu vernehmen (vgl. Urk. 94). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass diese Umstände strafzumessungsneutral zu gewichten sind. 2.1.5.2. Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigte keine Reue, was sich eben- falls neutral auswirkt. 2.1.5.3. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 68, E. IV.4.2.2). Zu korrigieren sind die vorinstanzlichen Ausführungen dahingehend, dass der Beschuldigte mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2011 des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten (nicht 33 Monaten), als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamtes Zurzach vom
3. Dezember 2009 bestraft wurde, wovon 12 Monate (nicht 15 Monate) unbedingt vollzogen wurden (Urk. 7/4 S. 366). Von der Vorinstanz nicht erwähnt wurde sodann eine rechtskräftige Verurteilung in der Türkei, wobei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 8 Monaten verurteilt wurde (Urk. 7/4 S. 508 ff.). Diese Verurteilung betraf jedoch offenbar – das liess sich im Rahmen eines langjährigen Verfahrens betreffend ein Auslieferungsgesuch der Türkei nicht abschliessend feststellen – weitgehend Taten aus dem Jahre 2001, die auch dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2011 zugrunde lagen (vgl. dazu Urk. 7/4 S. 895, 904 f.). Die Vorinstanz ging mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht davon aus, dass – nach Aufhebung des expliziten Verwertungsverbots für aus dem Strafregister entfernter Urteile nach aArt. 369 Abs. 7 StGB – grundsätzlich auch aus dem Strafregister gelöschte Taten berücksichtigt werden können, dass vorliegend aber insbesondere die erwähnte(n)
- 46 - Verurteilung(en) wegen Taten aus dem Jahre 2001 nicht mehr entscheidend ins Gewicht fällt (vgl. dazu BGE 150 IV 103 E. 2.2.2 und 2.2.3). Diese Taten waren zwar von erheblicher Schwere, liegen aber sehr lange zurück. Straferhöhend zu berücksichtigen ist mit der Vorinstanz vorab die Vorstrafe wegen Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft durch den Konkursschuldner (Urteil des Bezirks- gerichts Dielsdorf vom 14. September 2022; bedingte Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 50.–) sowie jene wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz (Strafbefehl vom 18. Dezember 2015 der Staatsanwaltschaft See/Oberland; unbedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 110.–). Diese Vorstrafen sind zwar nicht unmittelbar einschlägig, die Vorinstanz weist aber korrekt darauf hin, dass der Beschuldigte noch während laufender Probezeit – nur rund zwei Monate nach Eröffnung des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf – erneut delinquiert hat, was gerade auch angesichts aller anderer Vorstrafen doch von einer nicht unerheblichen Uneinsichtigkeit zeugt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypothetischen Einzelstrafe um 2 Monate auf 14 Monate Freiheits- strafe. 2.2. Schändung i.S.v. Art. 191 aStGB 2.2.1. Art. 191 aStGB sah im Begehungszeitpunkt einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. 2.2.2. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin gezielt und unter Ausnutzung des ihm entgegengebrachten Vertrauens dazu brachte, sich nackt und leicht vornübergebeugt vor ihm hinzustellen und es zuzu- lassen, dass er hinter ihr stehend mit seinem Penis an ihrem nackten Gesäss rieb. Dadurch begab sich die Privatklägerin freiwillig in eine vorübergehende situations- bedingte Widerstandsunfähigkeit, die es ihr verunmöglichte, sich gegen ein über- raschendes vaginales Eindringen zu wehren. Von allen denkbaren Formen der Widerstandsunfähigkeit bewegt sich der vorliegende Fall eher am unteren Ende des Spektrums. Zu berücksichtigten ist indessen auch das junge Alter der Privat- klägerin, das der rund 35 Jahre ältere Beschuldigte ausgenutzt hatte, sowie dessen körperliche Überlegenheit. Weiter hat der Beschuldigte die Privatklägerin spätnachts allein in sein Büro gelockt und ihr Cannabis verabreicht, um sie
- 47 - gefügig(er) zu machen. Der Beschuldigte vollzog den Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin, indem er ihre Widerstandsunfähigkeit ausnutzte, wobei er während kurzer Zeit fünf bis sechs überraschende Penetrationsbewegungen ausführte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr ohne Kondom vollzog, was bekanntlich das Risiko einer Ansteckung mit sexuell über- tragbaren Krankheiten mit sich bringt. Verletzungen trug die Privatklägerin nicht da- von. Zugunsten des Beschuldigten ist zu werten, dass er von der Privatklägerin sofort abliess, als diese sich zu wehren begann bzw. sich wegbewegte. In subjek- tiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Tat direktvorsätzlich erfolgte. Dass der Beschuldigte kurz zuvor vergeblich versucht hatte, die Privatklägerin gewaltsam zum Oralverkehr zu bewegen, und dann seine Strategie dahingehend änderte, dass er ihr Vertrauen erschlich und sie abredewidrig mit einer vaginalen Penetration überraschte, zeugt von einer gewissen kriminellen Energie und Unnachgiebigkeit. Verglichen mit anderen denkbaren Schändungsfällen erweist sich das Verschulden vorliegend insgesamt als noch leicht, sodass die schuldangemessene Strafe immer noch im unteren Drittel des Strafrahmens auf 20 Monate Freiheitsstrafe festzuset- zen ist. 2.2.3. Mit Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (E. IV.2.1.5). Aufgrund der Vorstrafen und der Delinquenz während der Probezeit ist die hypothetische Einzelstrafe auch hier um 2 Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
3. Gesamtstrafe und Anrechnung der Haft 3.1. Für die versuchte sexuelle Nötigung und die Schändung ist je eine Freiheits- strafe verwirkt, sodass hierfür in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Ge- samtstrafe zu bilden ist. Als schwerstes Delikt erweist sich – bei gleichem abstrak- tem Strafrahmen der beiden zu beurteilenden Delikte – die Schändung, und zwar wegen der höheren verwirkten Einzelstrafe (vgl. hierzu Mathys, a.a.O., N 485). Ent- sprechend ist die dafür verwirkte Einzelstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe festzusetzen und diese in Anwendung des Asperationsprinzips für die versuchte sexuelle Nötigung angemessen zu erhöhen.
- 48 - 3.2. Für die versuchte sexuelle Nötigung wäre eine Einzelstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe verwirkt. Angesichts des sehr engen zeitlichen, örtlichen und sach- lichen Zusammenhangs der beiden Delikte erscheint es in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen, die Einsatzstrafe um 7 Monate auf eine Freiheitsstrafe von 29 Monaten zu erhöhen. 3.3. Die erstandene Haft von 2 Tagen (Urk. 11/2 und Urk. 11/9) ist gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Widerruf
1. Mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 68 E. V) ist der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
14. September 2022 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu widerrufen.
2. Obschon das hier zu beurteilende Delikte völlig anders gelagert ist, erweist sich der bereits mehrfach straffällig gewordene Beschuldigte als unbelehrbar, sodass von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden muss. Stark ins Gewicht fällt namentlich auch, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilen- den Taten beging, als die zweijährige Probezeit gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. September 2022 erst gerade seit zwei Monaten am Laufen war. VI. Vollzug der Freiheitsstrafe
1. Angesichts der Höhe der auszufällenden Freiheitsstrafe kommt ein teilbe- dingter Strafvollzug i.S.v. Art. 43 StGB grundsätzlich in Frage. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug gewährt und den zu vollziehenden Teil der Strafe auf 12 Monate festgesetzt. Auf die überzeugenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 68 E. VI). Die Vertei- digung beantragt eventualiter aufgrund "guter Prognose und unterer Tatschwere", dass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe auf 6 Monate herabzusetzen sei (Urk. 96 S. 36 f.).
- 49 -
2. Die heute im Strafregister vermerkten Vorstrafen sind nicht schwerer Natur. Die gelöschten Vorstrafen liegen bereits sehr lange zurück. Hervorzuheben ist je- doch, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit delinquierte und damit eine gewisse Unbelehrbarkeit offenbarte. Zu erwähnen ist zudem, dass der Beschuldigte bereits dreimal während längerer Zeit – wenn auch länger zurück- liegend – inhaftiert war, nämlich vom 16. September 2001 bis 27. Mai 2002 (Unter- suchungshaft wegen der im September 2001 begangenen Delikte), vom
11. Februar 2011 bis 9. Februar 2012 (Inhaftierung in der Türkei, weitgehend wegen derselben Delikte) und vom 13. Februar 2013 bis 3. Juni 2013 (Vollzug der Strafe gemäss Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2011; vgl. etwa Urk. 7/4 S. 533 f.). Trotz dieser Hafterfahrung liess sich der Beschuldigte nicht von den hier zu beurteilenden Delikten abhalten. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch das vor- liegende Strafverfahren, den zu vollziehenden Teil der auszufällenden Freiheits- strafe und den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
14. September 2022 ausgesprochenen Geldstrafe insgesamt genügend beeindruckt sein wird, um sich in Zukunft zu bewähren. Es kann ihm daher der teilbedingte Vollzug gewährt werden. Ein anderer Entscheid wäre zudem schon aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen.
3. Mit der Vorinstanz ist der zu vollziehende Teil der Strafe unter Berücksich- tigung der Legalprognose und der Vorwerfbarkeit der Tat auf 12 Monate festzu- setzen (abzüglich 2 Tage, die durch Haft erstanden sind). Ein 12-monatiger Vollzug scheint ausreichend, aber auch notwendig, um den (bereits hafterprobten) Beschul- digten genügend zu beeindrucken, um sich inskünftig straffrei zu verhalten. Eine Erhöhung des zu vollziehenden Teils der Strafe wäre zudem schon aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen. Der Vollzug der restlichen 17 Monate der auszufällenden Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit mit der Vorinstanz auf 3 Jahre festzusetzen.
- 50 - VII. Landesverweisung 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet (Urk. 68, Dispositiv-Ziffern 5 und 6). 1.2. Der Beschuldigte lässt den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverwei- sung sowie deren Ausschreibung beantragen (Urk. 72 S. 4). Die Verteidigung führt im Rahmen ihrer Eventualbegründung aus, es liege ein persönlicher Härtefall vor. Zunächst liege gegen den Beschuldigten ein türkischer Entscheid vor, der gegen den ordre public sowie Völkerrecht (insb. Art. 3, 5 und 6 EMRK) verstosse, weshalb das Non-Refoulement-Prinzip zu beachten sei. Ferner sei dem Beschuldigten 2011 sein türkischer Pass entzogen und eine Schriftensperre verfügt worden, welche nach wie vor Bestand habe, weshalb eine Wegweisung auf unbestimmte Zeit weder möglich noch zumutbar sei. Zudem würde die Landesverweisung das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzten. Der Beschuldigte sei mit seiner Schweizer Ehefrau E._____ seit tt. Juni 2012 verheiratet und sie hätten eine gemeinsame Tochter F._____ (geb. tt.mm.2014), welche ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht habe. Die Beziehung zu Ehefrau und Tochter sei intakt; sie würden alle zusammen leben und die Eltern würden das gemeinsame Sorgerecht ausüben. Ehefrau und Tochter (im schul- pflichtigen Alter) könne nicht zugemutet werden, mit dem Beschuldigten auszurei- sen bzw. ihm nachzureisen. Des Weiteren pflege der Beschuldigte auch regelmäs- sigen Kontakt zu seiner erwachsenen Tochter aus früherer Ehe (geb. tt. März 2001); sie würden zusammen arbeiten und sich fünf Tage die Woche sehen. Ange- sichts der gewichtigen privaten Interessen, insbesondere aufgrund des intakten Fa- milienlebens mit Ehefrau und minderjähriger Tochter, liege ein schwerer persönli- cher Härtefall vor. Der Beschuldigte lebe seit 11. August 1996 (mit lediglich kurzen Unterbrüchen) rund 30 Jahre in der Schweiz und sei sowohl wirtschaftlich als auch sprachlich in der Schweiz bestens integriert. Sodann sei auch nicht von einem er- höhten Rückfallrisiko auszugehen. Bei den beiden Vorstrafen des Beschuldigten würde es sich um Bagatellfälle handeln und diese würden überdies schon Jahre
- 51 - zurückliegen. Die im vorliegenden Verfahren vorgeworfene Delinquenz würde we- der objektiv noch subjektiv eine besondere Tatschwere aufweisen. Entsprechend würden die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung überwiegen und es sei von deren Anordnung in jedem Fall abzusehen (Urk. 55 S. 51 ff.; Urk. 96 S. 37 ff.). 2. 2.1. Art. 66a Abs. 1 StGB sieht für Ausländer, die wegen einer Katalogtat verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landes- verweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Die obligatorische Landesver- weisung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere und sie muss grundsätzlich unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1). 2.2. Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB sowie der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Diese Delikte stellten im Begehungszeitpunkt und stellen auch unter geltendem Recht
– entsprechend ihrem heutigen Pendant (Art. 189 Abs. 2 und Art. 191 StGB) – Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB dar. Damit sind die Voraus- setzungen für eine Landesverweisung grundsätzlich erfüllt. 3. 3.1. Nach Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnis-
- 52 - mässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231, E. 2.1.1; 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.3.1). 3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriterienge- leiteten Prüfung des Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 VZAE heranziehen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2 m.H.; 144 IV 332, E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a AIG), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2; BGer, 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025, E. 5.4.1; 6B_285/2024 vom 10. September 2024, E. 1.3.1; 6B_999/2023 vom 9. September 2024, E. 2.2.1, je m.H.). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231, E. 2.1.1; 147 IV 453, E. 1.4.5; BGer, 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3 [nicht publ. in BGE 152 IV 64]). 3.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer, 6B_1297/2023
- 53 - vom 12. September 2025, E. 5.3 [nicht publ. in BGE 152 IV 64]; 6B_1272/2023 vom
30. Oktober 2024, E. 5.8.1, je m.H.). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, hat sich die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Verhältnismässig- keitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (vgl. BGE 146 IV 105, E. 4.2; 145 IV 161, E. 3.4; BGer, 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3 [nicht publ. in BGE 152 IV 64]; 6B_831/2023 vom 24. April 2024, E. 6.2.3 [nicht publ. in BGE 150 IV 188]). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessen- abwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozia- len, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR, E.V. gegen Schweiz, vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz, vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je m.H.). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35, E. 6.1; BGer, 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3 [nicht publ. in BGE 152 IV 64]). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR, Z. gegen Schweiz, vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M.
- 54 - gegen Schweiz, vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz, vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63). 3.4. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266, E. 3.3; 144 II 1, E. 6.1; BGer, 6B_687/2024 vom 12. September 2025, E. 4.4 [nicht publ. in BGE 152 IV 118]; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3 [nicht publ. in BGE 152 IV 64], je m.H.). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21, E. 5.5.1; BGer, 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025, E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025, E. 2.2.6, je m.H.). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung ins- besondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (BGer, 6B_687/2024 vom 12. September 2025, E. 4.4 [nicht publ. in BGE 152 IV 118]; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 5.3 [nicht publ. in BGE 152 IV 64]; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025, E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025, E. 2.2.6). 3.5. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesver- weisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (BGer,
- 55 - 6B_687/2024 vom 12. September 2025, E. 4.4 [nicht publ. in BGE 152 IV 118]; 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024, E. 3.1.4; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024, E. 4.1.4; 6B_549/2024 vom 26. November 2024, E. 3.4.4, je m.H.). 3.6. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption (Landesverweisung grundsätzlich zwingend – Ausnahme nur bei schwerem persönlichen Härtefall und Interessens- abwägung zugunsten des Ausländers) ist klar, dass die Behauptungslast für das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dem betroffenen Ausländer obliegt. Entsprechend hat dieser möglichst substantiiert die Tatsachen darzulegen, die eine Abweichung vom gesetzlich festgelegten Grundsatz rechtfertigen. Trotz der geltenden Unter- suchungsmaxime trifft den Betroffenen eine Mitwirkungspflicht. Fehlen stichhaltige Hinweise seinerseits, sind die Behörden nicht verpflichtet, von sich aus Abklär- ungen vorzunehmen, ob allenfalls noch Umstände vorliegen, die für ein Interesse des Betroffenen sprechen könnten (vgl. BGer, 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021, E. 2.4 m.w.H.). Die von der Verteidigung im Berufungsverfahren mehrfach an der Vorinstanz geübte Kritik, es sei Verschiedenes nicht erhoben worden (Urk. 96 S. 39, 45 ff., 53 ff.), trifft deshalb bereits mangels entsprechender Behaup- tungen seitens des Beschuldigten ins Leere. 3.7. Der Beschuldigte verweigerte auch auf Fragen zu seiner Person in der Untersuchung praktisch durchwegs die Aussagen (Ausnahme: Hafteinvernahme vom 6. April 2023; Urk. 4/2 F/A 11-17). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte er dann einige Angaben zu seinem Werdegang, seiner beruflichen Situation sowie zu seinen Töchtern und seiner Ehefrau (Prot. I S. 42 ff.); auf ver- tiefende Nachfragen zu seiner familiären Situation schwieg er dann aber wieder weitgehend (Prot. I S. 48 ff.). Konsequent die Aussagen verweigerte der Beschul- digte dann anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 94). Dagegen liess er daselbst seine Verteidigung ausführlich zu seiner persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und sozialen Situation Stellung nehmen, unter Beilage von schrift- lichen Stellungnahmen des Beschuldigten und seiner Ehefrau sowie von HR-Aus- zügen und weiterer Unterlagen aus dem geschäftlichen Umfeld (Urk. 96 S. 38 ff.).
- 56 - Selbstverständlich ist es das Recht des Beschuldigten, auch zu Umständen, die potentiell für ihn sprechen könnten, keine Aussagen zu tätigen. Er entzieht so aber seine "indirekte Vorbringen" durch die Verteidigung der Überprüfbarkeit, indem Rü- ckfragen verhindert werden. So ist beispielsweise nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz die geltend gemachte intakte eheliche Beziehung des Beschuldigten in Frage stellte, nachdem dieser nicht wusste, was genau seine Ehefrau früher gearbeitet hat, deren Konfession nicht nennen konnte und auf Fragen zu deren Familie, zu deren Wissen über den vorliegenden Prozess und zur Frage, ob allen- falls ein familienrechtliches Verfahren anhängig sei, jeweils die Aussage verwei- gerte (Urk. 68 S. 53). Zwar lässt der Beschuldigte nun im Berufungsverfahren eine Bestätigung seiner Ehefrau vom 13. April 2026 einreichen, wonach diese mit dem Beschuldigten "glücklich verheiratet" sei (Urk. 97/1), eine "gemeinsame Stellung- nahme der Eltern zu gelebten Vater-Tochter-Beziehung mit unserer Tochter F._____" (Urk. 97/2) und eine "schriftliche Erklärung zur Frage der Bereitschaft und Fähigkeit, meinem Ehemann in die Türkei zu folgen" der Ehefrau vom
20. April 2026 (Urk. 97/3). Durch seine Aussageverweigerung verunmöglicht der Beschuldigte dem Gericht indessen Fragen zu den Umständen der Entstehung der genannten, nur wenige Tage vor der Berufungsverhandlung verfassten Papiere, sowie zum Inhalt der verschiedenen Bestätigungen, um die – zuweilen über- schwänglichen – Erklärungen plausibilisieren zu können. All diese Umstände ge- reichen dem Beschuldigten freilich nicht zum Vornherein zum Nachteil, die Vorbrin- gen müssen aber – entgegen der zumindest impliziten Meinung der Verteidigung – auch nicht einfach vorbehaltlos als wahr entgegen genommen werden. Vielmehr sind die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei zu würdigen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt – soweit ihr bekannt war – zutreffend dargelegt und die relevanten Kriterien einlässlich geprüft. Auf die weitgehend zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 68 E. VII.1.2) ist vorab zu verweisen. Teilweise präzisierend bzw. ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 4.2. Der heute knapp 55-jährige Beschuldigte wurde in der Türkei geboren und verbrachte dort die ersten rund 25 Jahre seines Lebens. Er hat dort die Schulen
- 57 - besucht und im Hotelfachbereich gearbeitet sowie dem türkischen Militär gedient. 1996 hat er erstmals geheiratet und ist noch im gleichen Jahr in die Schweiz gezo- gen. Aus erster Ehe ging seine Tochter G._____ (geb. tt. März 2001) hervor. Die Scheidung erfolgte im Jahr 2004. Seine zweite Ehe ist der Beschuldigte im Jahr 2012 mit seiner aktuellen Ehefrau E._____ eingegangen. Sie stammt ursprünglich aus der Türkei, besitzt aber die Schweizer Staatsbürgerschaft. Die gemeinsame Tochter F._____ kam am tt.mm.2014 zur Welt. Sie verfügt ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht und besucht aktuell die 5. Klasse der Primarschule. Die Fa- milie lebt zusammen in H._____. Die Familiensprache ist türkisch, wobei Ehefrau und Tochter auch deutsch sprechen. Gemäss Angabe des Beschuldigten vor Vor- instanz habe seine Ehefrau bis vor vier Jahren noch in der Gastronomie gearbeitet und sei mittlerweile nicht mehr erwerbstätig. Er finanziere die Familie (Prot. I S. 42 ff.). Aus den vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung eingereich- ten Auszügen ergibt sich allerdings, dass die Ehefrau des Beschuldigten schon seit Februar 2021 als Geschäftsführerin der I._____ GmbH, seit Februar 2025 zunächst als Präsidentin des Verwaltungsrates und seit August 2025 als (einzige) Verwal- tungsrätin der J._____ AG sowie seit Januar 2026 als Verwaltungsratspräsidentin der K._____ AG in L._____ im Handelsregister eingetragen ist (Urk. 97/12-14). Ge- mäss eigener schriftlicher Erklärung erfülle die Ehefrau des Beschuldigten in diesen Gesellschaften denn auch "die formellen, rechtlichen und administrativen Funktio- nen, die mit meiner Stellung als eingetragene Geschäftsführerin beziehungsweise als Verwaltungsrätin verbunden sind" (Urk. 97/11). 4.3. Der Beschuldigte lebt – mit mehreren Unterbrüchen – seit 1996 und damit seit rund 30 Jahren in der Schweiz. Seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist indessen erstens dadurch zu relativieren, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz während der ersten rund 25 Jahren seines Lebens in der Türkei lebte, wo er mithin die als sehr prägend zu wertenden Kindheitsjahre und die Adoleszenz verbrachte. Zweitens verbrachte der Beschuldigte einige dieser genannten 30 Jahre im Ausland bzw. in Gefängnissen. Im Jahre 1998 kehrte er für einige Zeit in die Türkei zurück und eröffnete dort ein Fitnesscenter, wo er eine Weile arbeitete. Zu einem unbekannten Zeitpunkt kehrte er in die Schweiz zurück, wo er bis im Herbst 2001 im einem Hotel in Zürich arbeitete (Urk. 7/4 S. 232). Vom 16. September 2001 bis
- 58 -
27. Mai 2002 befand er sich sodann in Deutschland (vgl. Urk. 7/4 S. 6 ff.) bzw. in der Schweiz in Untersuchungshaft wegen Verdachts auf betrügerischen Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage betreffend im September 2001 begangene Taten. Auf Ersuchen des türkischen Staats hin wurde er am 11. Februar 2011 im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, das – womöglich – weitgehend diesel- ben Delikte betraf, an sein Heimatland ausgeliefert und war dort bis zum 9. Februar 2012 in Haft. Nach seiner Entlassung blieb er während einiger Zeit in der Türkei und kehrte anfangs 2013 in die Schweiz zurück. In der Schweiz befand er sich alsdann vom 13. Februar 2013 bis 3. Juni 2013 im Strafvollzug betreffend die im Jahre 2001 begangenen Delikte (vgl. hierzu Urk. 7/4 S. 533 f., 900). 4.4. Nach seiner Einreise in die Schweiz war der Beschuldigte teilweise in der Hotelbranche bzw. Gastronomie tätig. Teilweise war er arbeitslos und konnte sich zwischenzeitlich nicht selber finanzieren. Er war 2003 bis 2005 von der Sozialhilfe abhängig (Urk. 7/4 S. 232, 925). Mittlerweile sei er Geschäftsführer der im Jahr 2021 gegründeten I._____ GmbH, der im Jahr 2025 gegründeten J._____ AG und der von der J._____ AG Anfang 2026 übernommenen K._____ AG. Seine ältere Tochter arbeite bei ihm im Büro und erledige Sekretariatsarbeiten sowie die Buch- führung. Weiter beschäftigten seine Firmen rund 35 Mitarbeiter. Gemäss Angaben vor Vorinstanz verdiene der Beschuldigte monatlich Fr. 5'200.– netto, wobei eine Lohnerhöhung in Aussicht stehe. Zusätzlich erhalte er bei guten Umsatzzahlen ei- nen Bonus, so 2024 einen solchen von Fr. 30'000.– (Prot. I S. 43 ff.). Im Berufungs- verfahren machte der Beschuldigte weder selbst noch über seine Verteidigung ak- tualisierte Angaben zu seinem Verdienst oder sonst seinem arbeitsvertraglichen Status, liess aber bekräftigen, Geschäftsführer der drei genannten Gesellschaften zu sein. Stets spricht die Verteidigung von "seinen" Gesellschaften und "seinen" Mitarbeitenden, und im Rahmen der Berichterstattung betreffend die K._____ AG liess sich der Beschuldigte in den Medien als "neuen Eigentümer" vorstellen (Urk. 97/4-5). Diesem von Seiten des Beschuldigten gezeichneten Bild steht aller- dings relativierend entgegen, dass der Beschuldigte weder im öffentlichen Auftritt und im Organigramm der K._____ AG (Urk. 97/6-7) noch in den Handelsregister- einträgen der drei Gesellschaften irgendwo erwähnt wird. Zur Plausibilisierung der unter diesen Umständen offensichtlich geltend gemachten faktischen Geschäfts-
- 59 - führerschaft lässt der Beschuldigte im Berufungsverfahren denn auch drei Voll- machten seiner Ehefrau an ihn einreichen – allesamt vom 12. Januar 2026 –, wo- nach sämtliche Aufgaben der Ehefrau als Verwaltungsratspräsidentin, Verwal- tungsrätin und Geschäftsführerin dem Beschuldigten übertragen werden, die nach Gesetz delegierbar seien (Urk. 97/8-10), Ein (zwingendes) Organisationsregle- ment, das die Übertragung der Geschäftsführung regelt (Art. 716b Abs. 3 OR), wurde nicht eingereicht. Es mag damit sein und ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte rein faktisch tatsächlich die Geschäfte der drei Gesellschaften mindestens massgeblich mitbestimmt, ohne dass er formell als im Handelsregister eingetragener Verwaltungsrat oder Geschäftsführer in der Verantwortung steht. Dafür stellte sich seine Ehefrau zur Verfügung. Dieses Geschäftsmodell hatte der Beschuldigte denn auch schon früher praktiziert, ist er doch mit Urteil des Bezirks- gerichts Dielsdorf vom 14. September 2022 wegen Misswirtschaft und Unterlas- sung der Buchführung als faktischer Geschäftsführer der inzwischen gelöschten M._____ GmbH verurteilt worden, bei welcher damals sein Bruder N._____ einzi- ger im Handelsregister eingetragener Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen war (Urk. 7/4 S. 1021 ff.). Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten damit heute gleichwohl eine nach anfänglich erheblichen Schwierigkeiten letztlich doch in ge- wissem Masse gelungene Teilnahme am Wirtschaftsleben zu Gute zuhalten und anzuerkennen, dass er, im Gegensatz zu früheren Jahren, keine Schulden mehr hat. 4.5. Der Beschuldigte versteht und spricht mittlerweile nicht schlecht deutsch, auch wenn er während des gesamten Verfahrens einen Türkisch-Dolmetscher in Anspruch nahm. In einem migrationsrechtlichen Verfahren hat er im Jahre 2021 den Erwerb des Deutsch-Niveaus B1 nachgewiesen (Urk. 7/4 S. 981). 4.6. Abgesehen von seinen beiden Töchtern und seiner Ehefrau hat der Beschul- digte keine nennenswerten sozialen oder familiären Kontakte in der Schweiz. Ein Bruder von ihm lebt noch in der Schweiz, zu welchem er sporadisch Kontakt pflegt. Die Verteidigung kritisiert berufungsweise zwar den vorinstanzlichen Schluss, es habe der Beschuldigte keine überdurchschnittliche Verbindung zur Schweiz, stellt dann aber selbst nicht in Abrede, dass neben der Kernfamilie und den sozialen
- 60 - Kontakten, die sich aus der Geschäftsführung der drei Gesellschaften ergäben, "nicht viel Zeit für die Pflege eines grossen Freundeskreises oder Freizeit bleibt" (Urk. 96 S. 54 f.). 4.7. Gegen eine gelungene Integration sprechen sodann die diversen Gesetzes- verstösse, die sich der Beschuldigte während seiner Anwesenheit in der Schweiz hat zuschulden kommen lassen. Diese zeugen von einer anhaltenden und angesichts seiner Selbstdarstellung als engagierter, fürsorglicher Familienvater und erfolgreicher Geschäftsmann bemerkenswerten Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechts- und Werteordnung. 4.8. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten erweist sich als gut, jedenfalls wurde nichts anderes geltend gemacht. Die Reintegrationsmöglichkeiten des Beschuldigten in seinem Heimatland sind grundsätzlich als durchaus intakt zu bezeichnen. Der Beschuldigte hat sein Heimatland zwar seit seiner Rückkehr in die Schweiz im Jahre 2013 nicht mehr besucht. Er spricht jedoch türkisch und hat bis zu seinem 25. Altersjahr in der Türkei gelebt, ging dort zur Schule und arbeitete in der Gastronomie bzw. Hotellerie. Entgegen der Verteidigung ist es damit nicht so, dass der Beschuldigte "sein gesamtes Erwachsenenleben" in der Schweiz ver- bracht hätte (Urk. 96 S. 56). Mit der türkischen Kultur ist er nach wie vor bestens vertraut. Abgesehen von seiner Kernfamilie, seiner volljährigen älteren Tochter sowie einem Bruder lebt seine gesamte Verwandtschaft in der Türkei. Insbeson- dere lebt auch seine 82-jährige Mutter, zu welcher er einen engen Kontakt pflegt, noch in der Türkei, wie auch die weiteren Geschwister, mit welchen er zumindest sporadisch auch in Kontakt steht. Vor diesem Hintergrund wäre eine berufliche und soziale Reintegration in der Türkei grundsätzlich ohne Weiteres möglich. Dem steht freilich der nach wie vor drohende Vollzug der Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 8 Monaten entgegen, an welche Strafe indessen die vom Kantonsgericht Basel- Landschaft mit Urteil vom 22. November 2011 gegen den Beschuldigten verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (Urk. 7/4 S. 515 und 366). Würde diese – wenn auch um die in der Schweiz ausgesprochene Strafe reduzierte – Freiheitsstrafe in der Türkei vollzogen, wäre eine berufliche Reintegration aufgrund des dannzumal fortgeschrittenen Alters des Beschuldigten erheblich erschwert. Hinzu kommt, dass
- 61 - diese Freiheitsstrafe offenbar Taten aus dem Jahre 2001 betrifft, dass der Beschul- digte für diese Taten – womöglich – bereits weitgehend in der Schweiz verurteilt und bestraft wurde und dass die Schweiz den Beschuldigten nicht an die Türkei ausliefert (vgl. Urk. 7/4 S. 895). 4.9. Hinzu kommt die familiäre Situation des Beschuldigten. Es ist davon auszu- gehen, dass er mit seiner Ehefrau und seiner heute 11-jährigen Tochter zusammen in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Wie sich die von der Privatklägerin in diesem Verfahren erhobenen Vorwürfe – und überhaupt der Umstand, dass der Beschul- digte über eine "D._____-App" mit der Privatklägerin in Kontakt trat, diese mehrfach traf und sexuelle Handlungen vollzog – auf die Ehe und das weitere Zusammenleben der Eheleute auswirkten, hat der Beschuldigte nicht dargelegt. Auch die verschiedenen schriftlichen Erklärungen der Ehefrau des Beschuldigten äussern sich nicht dazu, zeichnen allerdings das Bild einer glücklichen Ehe und eines allseits erfüllten Familienlebens, in welchem das Engagement des Beschul- digten "weit über die klassische Vaterrolle" hinausgehe (Urk. 97/1-2). Dass die Ehefrau überhaupt die eingereichten Erklärungen, Bestätigungen und Vollmachten zuhanden der Verfahrensakten verfasste, belegt immerhin, dass sie – jedenfalls nun im Berufungsstadium – vom Verfahren gegen den Beschuldigten weiss. Ob sie allerdings auch von den konkreten Vorwürfen Kenntnis hat, ist nicht bekannt und hat – wie gesehen – auch der Beschuldigte nicht ausgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte nicht im Familienverbund mit seiner Ehefrau und der minderjährigen Tochter leben würde, bestehen indessen nicht. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Famili- enlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Mit Bezug auf die Beziehung des Beschuldigten zu seiner 11-jährigen und schul- pflichtigen Tochter hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sie sich nicht mehr im anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne befindet und ihr entsprechend
- 62 - ein Umzug in die Türkei zusammen mit beiden Elternteilen nur zugemutet werden kann, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen in der Türkei vertraut wäre (BGer, 6B_783/2021 vom 12. April 2023, E. 1.4.3; 6B_49/2022 vom 28. August 2024, E. 3.4.2; 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024, E. 7.2; 6B_783/2021 vom 12. April 2023, E. 1.4.3, je mit Hinweisen). Hierzu ist aktenkundig, dass die Familiensprache türkisch ist und die Tochter mithin der Sprache mächtig ist. Zu den Aufenthalten der Tochter in der Türkei ist hingegen nur wenig bekannt. Offenbar war sie in den letzten sieben bzw. acht Jahren nur zweimal, letztmals im Sommer 2024, mit ihrer Mutter in der Türkei gewesen, wenn auch gemäss Angaben des Beschuldigten nur ferienhalber (ohne Familienbe- suche). Ungeklärt ist sodann die Kulturvermittlung im familiären Rahmen. Nachdem aber zumindest ihr Vater in der Türkei aufgewachsen ist und die prägenden Jahre der Kindheit und Adoleszenz dort verbracht hat und ihre Mutter ebenfalls Wurzeln in der Türkei hat, scheint es naheliegend, dass im familiären Rahmen die türkische Kultur in gewissem Masse vermittelt wurde. Dies gilt umso mehr, als auch die weitere Verwandtschaft väterlicherseits, insbesondere die Grossmutter sowie Onkel und Tanten von F._____, zu welchen die Familie offenbar Kontakt pflegt, mit Ausnahme eines Onkels nach wie vor in der Türkei leben. Insgesamt ist eine gewisse Vertrautheit von F._____ mit der Türkei durchaus zu bejahen. Trotzdem sind die Umstände, dass die bald 12-jährige Tochter hier geboren, aufgewachsen und eingeschult wurde, mittlerweile bereits die 5. Klasse der Primarschule besucht, Schweizer Bürgerin ist und hier sozial und kulturell verwurzelt sein dürfte, als sehr gewichtig anzusehen. Entsprechend wäre ein Umzug in die Türkei für F._____
– selbst wenn der Ehefrau des Beschuldigten und Mutter von F._____ ein solcher Umzug zugemutet werden könnte – mit unzumutbaren Folgen verbunden. Hinzu kommt, dass ein Umzug in die Türkei für die Tochter nur schon deshalb unzumutbar wäre, weil sie ihren Vater aufgrund der von diesem dort mutmasslich zu verbüssen- den mehrjährigen Freiheitsstrafe für die restliche Dauer ihrer Kindheit praktisch nicht mehr sehen würde. Die Ausübung eines Kontakt- oder Betreuungsrechts des Vaters und seiner Tochter würde mit der Anordnung einer Landesverweisung deshalb faktisch komplett verunmöglicht. Dies stellt gesamthaft einen gewichtigen
- 63 - Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.v. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV dar und begründet einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der versuchten sexuellen Nötigung und der Schändung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten bestraft. Gemäss der bereits erwähnten sog. "Zweijahresregel" bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesver- weisung überwiegt. Die begangenen Delikte wiegen schwer. Sie betreffen das hohe Rechtsgut der sexuellen Integrität und richteten sich gegen ein im Tatzeitpunkt noch minderjähriges, besonders schutzbedürftiges Opfer. Der Beschuldigte zeigt weder Einsicht noch Reue. Damit hat er seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten – gestützt darauf sowie angesichts seiner früheren Delinquenz – eine hohe kriminelle Energie und eine getrübte Legalpro- gnose attestiert, ist ihr in einer Gesamtbetrachtung beizupflichten. Insgesamt geht vom Beschuldigten eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen den Ausführun- gen der Verteidigung (Urk. 96 S. 57 f.) – die Prognosebildung bei der Landesver- weisung und beim Strafvollzug unterschiedlichen Voraussetzungen folgen. Während der Aufschub des Strafvollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB nicht das Vor- liegen einer günstigen, sondern lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraussetzt, gilt bei der Prognosebildung bei der Landesverweisung ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGer, 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025, E. 6.2; BGE 140 I 145, E. 4.3). 5.2. Weil die Landesverweisung die Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt, hat sich die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB (auch) an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem der Umstand, dass eine Landesverweisung mit grosser Wahrscheinlichkeit praktisch zum Kontaktab- bruch zwischen dem Beschuldigten und seiner minderjährigen Tochter F._____
- 64 - führen würde. Ein Umzug der Tochter (zusammen mit ihrer Mutter) zum Vater in die Türkei wäre wie dargelegt nicht zumutbar. Aufgrund des zu erwartenden Vollzugs der ausstehenden Freiheitsstrafe in der Türkei wäre ein Kontakt zwischen Vater und Tochter während sehr langer Zeit ausgeschlossen bzw. nur sehr einge- schränkt per Telefon möglich. Eine Landesverweisung würde damit die Kindesin- teressen und das Kindeswohl von F._____ empfindlich treffen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Kontakt zwischen F._____ und ihrem Vater aufgrund der mit vorliegendem Entscheid auszufällenden Freiheitsstrafe von 29 Monaten, von der 12 Monate unbedingt zu vollziehen sind, während eines Jahres zwangsläufig nur noch in sehr eingeschränktem Rahmen möglich sein wird, mithin ohnehin eine (weitere) erhebliche Veränderung im Leben von F._____ im Umgang mit ihrem Va- ter eintreten wird. Auch wenn der Beschuldigte ein geregeltes Arbeitsverhältnis sollte nachweisen können und so den zu vollziehenden Teil der Strafe in Halbge- fangenschaft verbüssen könnte, hätte er seine Ruhe- und Freizeit – und mithin die- jenige Zeit, in welcher er sich gemäss seiner Darstellung um seine Tochter kümmert
– in der Vollzugsanstalt zu verbringen (vgl. Art. 77b StGB). Dies relativiert die Be- einträchtigung des Kindeswohls durch die Landesverweisung. Insgesamt vermögen die Kindesinteressen von F._____ die Schwere der Tat und des Verschuldens des Beschuldigten sowie die damit einhergehenden öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung nicht aufzuwiegen. Die mit der Landesver- weisung einhergehende, erhebliche Beeinträchtigung des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK erweist sich damit als gerechtfertigt und ver- hältnismässig. 5.3. Wenn schon das Verhältnis des Beschuldigten zur minderjährigen, in seinem Haushalt lebenden Tochter F._____ einer Landesverweisung nicht entge- gen steht, kann das auch nicht hinsichtlich seiner Beziehung zu erwachsenen, 25- jährigen Tochter G._____ aus erster Ehe der Fall sein. Zwar arbeitet G._____ ge- mäss Angaben des Beschuldigten "in seinem Unternehmen" (welchem?). Sie steht aber auf eigenen Füssen, lebt ihr eigenes Leben, war kurzzeitig auch selbst Ver- waltungsrätin der J._____ AG (Urk. 97/14) und ist von ihrem Vater finanziell unabhängig. Warum sie im Falle einer Landesverweisung des Beschuldigten ihre
- 65 - Stelle verlieren sollte (so die Verteidigung Urk. 96 S. 51), ist nicht einsichtig, hätte dieser Umstand doch keine Auswirkung auf ihr Arbeitsverhältnis und ist davon auszugehen, dass sie dasselbe mit auch formell zur Vertretung der Gesellschaft befugten Organen geschlossen hat. 5.4. Ebenso uneinsichtig ist sodann, weshalb eine Landesverweisung des Beschuldigten den Untergang der Unternehmen zur Folge haben und die 35 Ange- stellten mitsamt fünf Lehrlingen ihre Stelle verlieren sollten, wie das die Verteidi- gung vorbringt (Urk. 96 S. 53 f.). Wie bereits mehrfach erwähnt, bekleidet der Beschuldigte keine formelle Funktion in den betreffenden Gesellschaften und bleiben diese folglich funktionstüchtig, auch wenn er des Landes verwiesen werden sollte. Namentlich bei der K._____ AG besteht angesichts von deren Organisation (Urk. 97/6-7, 97/12) kein Zweifel, dass der Betrieb auch ohne den Beschuldigten weiterlaufen würde. Zwar ist aufgrund der entsprechenden Medienmitteilungen da- von auszugehen, dass die J._____ AG die Aktien der K._____ AG übernommen hat (Urk. 97/4-5). Bei der J._____ AG ist aber ja bekanntlich die Ehefrau des Be- schuldigten einzige Verwaltungsrätin und gemäss Angaben des Beschuldigten in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zusammen mit der erwachsenen Tochter des Beschuldigten auch Mehrheitsaktionärin (Prot. S. 44). 5.5. Auch die persönlichen Interessen des Beschuldigten vermögen die erwähn- ten öffentlichen Interessen nicht aufzuwiegen. Dass dem Beschuldigten bei einer Landesverweisung in seinem Heimatland die Vollstreckung einer langjährigen Freiheitsstrafe für Taten droht, die (wohl) rund ein Vierteljahrhundert zurückliegen, für die er in der Schweiz – womöglich – bereits weitgehend eine Freiheitsstrafe verbüsst hat und für die er (bislang) von der Schweiz nicht ausgeliefert wurde, trifft den Beschuldigten sehr hart. Dies ist jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, auf seine eigene kriminelle Vergangenheit zurückzuführen und von ihm zu verant- worten. Der Beschuldigte erhielt in der Schweiz zahlreiche Chancen, die er allesamt verspielt hat. Es ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte mit Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Juni 2017 sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz aufgrund seiner Straftaten bereits einmal – an sich rechtskräftig – verloren hatte (Urk. 7/4 S. 612 ff.). Nur aufgrund des mehrere Jahre dauernden Auslieferungsverfahrens
- 66 - wurde ihm vorübergehend der Aufenthalt gestattet, wobei schliesslich, als das Auslieferungsgesuch der Türkei am 11. Juni 2020 abgewiesen worden war, der Wegweisungsentscheid in Wiedererwägung gezogen und dem Beschuldigten eine bis 26. Juni 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Weil er im Ver- längerungsverfahren dann aber weder einen türkischen Pass einreichte noch aufforderungsgemäss dartat, weshalb ihm dies nicht möglich sei, ist bis heute keine Verlängerung mehr erfolgt und befindet sich die Anwesenheit des Beschuldigten in einem Schwebezustand (Urk. 7/4 S. 1087; Urk. 94 S. 2 f). Während dieser Zeit wurde der Beschuldigte erneut straffällig, zunächst eher im Bagatellbereich (Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung), mit den hier zu beurteilenden Sexualdelikten nunmehr aber (erneut) schwer. Insgesamt sind deshalb ausseror- dentliche Umstände zu verneinen, die angesichts der auszusprechenden Sanktion von mehr als zwei Jahren vorliegen müssten, um das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen zu lassen. 6. 6.1. Gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB kann die zuständige kantonale Behörde (hier das Migrationsamt des Kantons Zürich) den Vollzug der obligatorischen Landes- verweisung aufschieben, wenn (lit. a) der Betroffene ein von der Schweiz anerkann- ter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre, oder wenn (lit. b) andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das sogenannte Non-Refoulement-Gebot zu beachten, welches die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung besteht (vgl. Art. 3 EMRK, Art. 3 Flüchtlingskonvention, Art. 3 Anti-Folterkonvention, Art. 7 UNO- Pakt II sowie Art. 25 Abs. 2 BV).
- 67 - Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat bereits das Sachgericht im Rahmen des Entscheids über die Anordnung einer Landesverweisung eine Vollzugsprognose zu treffen. Es erfolgt mithin eine zweimalige Prüfung im Rahmen der gesetzlichen Anordnungs- und Vollzugskompetenz (BGer, 6B_50/2021 vom
8. September 2021, E. 4.6; 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2; BGE 145 IV 455, E. 9). Eine abschliessende Beruteilung ist freilich nur möglich, wenn die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil sind; bis zum späteren Vollzug eingetretene Tatsachenänderungen bleiben stets vorbehalten (BGE 145 IV 455, E. 9.4). Somit prüft das Sachgericht die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtlichen) Non-Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (BGer, 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.1.2; 6B_1077/2020 vom
2. Juni 2021, E. 1.5.6; 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2; 6B_555/2020 vom 12. August 2021, E. 1.3.4; BGE 145 IV 455, E. 9). Bei der vom Strafgericht vorzunehmenden Prüfung ist namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zufolge Art. 66c Abs. 2 StGB unbedingte Strafen oder Strafteile sowie freiheitsentziehende Massnahmen vor dem Vollzug der Landesver- weisung zu vollziehen sind. Da aufgrund dessen zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann, muss beach- tet werden, dass sich die Umstände, welche einer Landesverweisung entgegen ste- hen, ändern könnten. Wenn das Strafgericht aufgrund seiner Prüfung zum Schluss gelangt, dass ein stabiler Zustand besteht, welcher sich aller Vernunft nach nicht bessern wird, muss es auf die Landesverweisung verzichten, falls sie sich als un- verhältnismässig im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB erweist. Umgekehrt kann die Landesverweisung verhältnismässig erscheinen, wenn der dieser entgegen stehende Zustand vorübergehender Natur ist (BGer, 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2; BGE 145 IV 455, E. 9). Aus dem vorstehend Gesagten folgt somit, dass das mit der Anordnung einer Landesverweisung befasste Strafgericht zwar die dieser möglicherweise entgegen stehenden Umstände beachten muss. Jedoch muss das Gericht bei Vorliegen eines solchen Umstands nicht zwingend auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichten. Vielmehr ist konkret zu prüfen, ob
- 68 - sich eine Landesverweisung im Einzelfall als unverhältnismässig erweist, wobei der Verzicht nach ausdrücklichem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich die Ausnahme bleiben soll. Dabei ist zu beachten, dass sich die Situation während der Dauer einer vorab zu vollziehenden Freiheitsstrafe massgeblich ändern kann. Würde eine Landesverweisung bei anerkannten Flüchtlingen aufgrund der zum Entscheidzeitpunkt massgebenden Situation per se als unzulässig betrachtet, hätte dies ferner zur Konsequenz, dass ein Vollzug selbst bei nachträglichem Wegfall des Rückschiebungsverbots nicht mehr möglich wäre. Es erscheint indes stossend, dass ein Ausländer, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zwingend des Landes hätte verwiesen werden müssen, bleiben dürfte, obwohl zum Zeitpunkt des möglichen Vollzugs kein Hinderungsgrund mehr besteht. Ferner wäre die Anordnung von Landesverweisungen bei anerkannten Flüchtlingen praktisch nicht mehr möglich. Dies kann augenscheinlich nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein. Gleichfalls zutreffend ist schliesslich, dass primär die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden über das diesbezüglich notwendige Fachwissen und die nötige Erfahrung verfügen, um die entsprechenden Anordnungen zu treffen. Im Übrigen ist der völkerrechtlichen Verpflichtung des Non-Refoulement-Gebots sowie auch den Interessen des Betroffenen Genüge getan, wenn diesen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung getragen wird, solange dies notwendig ist. Für diese Sichtweise spricht nicht zuletzt die gesetzliche Systematik, die die Flüchtlingseigenschaft lediglich als Vollzugshindernis respektive als Aufschubsgrund nennt (Urteil 6B_423/2019 vom
17. März 2020 E. 2.2.2). Schliesslich trifft den Beschuldigten bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen – trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes – eine Mitwirkungspflicht (BGer, 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024, E. 1.3.7.2; 6B_86/2022 vom 22. März 2023, E. 2.1.2; 6B_105/2021 vom 29. November 2021, E. 3.4.2; 6B_1468/2020 vom
13. Oktober 2021, E. 2.4, je mit Hinweisen). Dabei reicht es nicht aus, pauschal geltend zu machen, die Behörden hätten die Situation des Beschuldigten hinsichtlich der Landesverweisung nicht genüglich abgeklärt, ohne dabei aber
- 69 - diejenigen Umstände begründet vorzubringen, die in seiner konkreten Situation eine Gefährdungslage begründen würden. 6.2. Der Beschuldigte beschränkt sich bei der Geldendmachung von ihm drohen- den Gefahren in seinem Heimatland darauf, dass er behaupten lässt, das türkische Strafurteil verstosse gegen den ordre public sowie gegen Völkerrecht (insb. Art. 3, 5 und 6 EMRK), nachdem ihn bei Auslieferung in die Türkei eine unverhältnis- mässig harte und lange Bestrafung erwarte (Urk. 55 S.51 f.). Eine eingehendere Begründung lieferte er auch im Berufungsverfahren nicht. Die Verteidigung führte einzig nochmals aus, das türkische Urteil verstosse "wohl" gegen den ordre public, aber auch gegen Völkerrecht, weshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen sei (Urk. 96 S. 58 f.).] 6.3. Die Botschaft der Republik Türkei ersuchte das Bundesamt für Justiz am
24. November 2015 um Auslieferung des Beschuldigten zwecks Verbüssung der mit Urteil des Schwurgerichts O._____ vom 16. Januar 2013 (Urk. 7/4 S. 508 ff.), bestätigt durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofs der Türkei (Urk. 7/4 S. 524 ff.), wegen "Verletzung des Bankgesetzes in Absichts- und Willensgemein- schaft" ausgefällten Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 8 Monaten (Urk. 7/4 S. 680). Das Bundesamt für Justiz teilte der Botschaft der Republik Türkei mit Entscheid vom 11. Juni 2020 nach langem Schweigen der türkischen Behörden schliesslich mit, die Auslieferung werde abgelehnt (Urk. 7/4 S. 895 f.). Aus dem Umstand allein, dass mit diesem Entscheid von der Auslieferung des Beschuldigten an die Türkei zwecks Vollzugs einer Freiheitsstrafe abgesehen wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass zwingende Bestimmungen des Völkerrechts der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehen. Aus dem betreffenden Entscheid geht nämlich hervor, dass das Bundesamt für Justiz der Botschaft der Republik Türkei verschie- dene Fragen im Zusammenhang mit der Verurteilung des Beschuldigten in der Türkei gestellt hatte, deren Beantwortung die Grundlage zur Prüfung der Voraus- setzungen der Auslieferung hätten liefern sollen. Dabei waren wohl insbesondere auch Fragen im Zusammenhang mit den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten und deren Tatorten gestellt worden, welche die Einhaltung des Grundsatzes "ne bis in idem" hätten sicherstellen sollen (vgl. Art. 9 des Europäischen Ausliefe-
- 70 - rungsübereinkommens, SR 0.353.1). Nachdem die gewünschten Informationen seitens des rechtshilfeersuchenden Staats nicht innert Frist nachgeliefert worden waren, hielt das Bundesamt für Justiz fest, auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen sei es nicht möglich, zu beurteilen, für welche konkreten, in der Türkei begangenen Taten der Beschuldigte in der Türkei verurteilt worden sei, weshalb die Auslieferung abgelehnt werde (Urk. 7/4 S. 895 f.). 6.4. Auch im Übrigen bleibt unklar, ob der türkische Entscheid bzw. dessen Voll- streckung gegen den schweizerischen ordre public respektive zwingende Bestim- mungen des Völkerrechts verstösst. Gestützt auf die vorhandenen Informationen lässt sich dies jedenfalls nicht abschliessend beurteilen. Überdies bleibt auch unklar, ob die Republik Türkei auch heute noch an ihrem Entscheid festhalten und das Strafurteil vollstrecken würde. Ähnliches gilt für die von der Verteidigung geltend gemachte unverhältnismässige Härte und Länge der Strafe sowie für die Vollzugsbedingungen in den türkischen Gefängnissen. Auch diesbezüglich wäre es am Beschuldigten bzw. der Verteidigung gewesen, allfällige Vollzugshindernisse, insbesondere einen Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht, substantiiert darzu- tun. Entsprechend ist zu schliessen, dass die aktuell vorliegende Aktenlage nicht ausreichend Hinweise enthält, wonach eine Rückführung des Beschuldigten in sein Heimatland das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot oder andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts verletzen würde. 6.5. Überdies wäre auch nicht dargetan, inwiefern die geltend gemachten Gründe die Landesverweisung auf Dauer verhindern sollten, so dass die Anord- nung jedenfalls im Grundsatz standhält. Es ist daran zu erinnern, dass die Vollzugs- behörde die Vollstreckbarkeit nötigenfalls anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB zu überprüfen haben wird. 6.6. Soweit vorgebracht wird, der türkische Pass des Beschuldigten sei 2011 ein- gezogen und es sei eine Schriftensperre verfügt worden (Urk. 55 S. 52), stellt dies ebenfalls kein definitives Vollzugshindernis dar. Ohnehin wurde diese Behauptung durch nichts belegt. Die Verteidigung stützt sich hier auf eine Eingabe des Rechts- vertreters des Beschuldigten in einem migrationsrechtlichen Verfahren, wo diese
- 71 - Behauptung zwar aufgestellt, aber ebenfalls nicht belegt wurde (Urk. 55 S. 52 mit Verweis auf Urk. 7/4 S. 993 f.). 6.7. Der Beschuldigte ist damit gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB des Landes zu verweisen.
7. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre festgesetzt. Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Kriterien, insbesondere des Verschuldens des Beschuldigten, der Schwere der Taten (es handelt sich um schwere Katalogtaten) und der ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einerseits sowie der gewichtigen, insbesondere familiären, Interessen des Beschuldigten andererseits, erscheint die vorinstanzlich ausgesprochene Dauer als angemessen und ist zu bestätigen.
8. Die Vorinstanz hat eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystem (SIS) angeordnet. Das Bundesgericht hat die Vorausset- zungen hierfür wiederholt dargelegt, worauf hier verwiesen werden kann (BGE 147 IV 340; 146 IV 172; BGer, 6B_245/2024 vom 18. August 2025, E. 7.1). Der Beschuldigte ist sog. Drittstaatsangehöriger. Er wird wegen Schändung sowie wegen versuchter sexueller Nötigung, für die je eine Geldstrafe oder eine Freiheits- strafe von bis zu zehn Jahren angedroht ist, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 29 Monaten verurteilt. Vom Beschuldigten geht, wie bereits ausgeführt, nach wie vor eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, sodass sich eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS als verhältnis- mässig erweist. Die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 der SIS-II-Verord- nung sind damit erfüllt. VIII. Zivilansprüche
1. Schadenersatz 1.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist, und die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 68, Dispositiv-Ziffer 8).
- 72 - 1.2. Der Beschuldigte wendet sich primär gegen die Feststellung, die eingeklag- ten Taten begangen zu haben. Dass sich der Anklagesachverhalt erstellen lässt, wurde bereits ausgeführt. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte fraglos wider- rechtlich und schuldhaft i.S.v. Art. 41 Abs. 1 OR gehandelt. Eine Beurteilung des Umfangs der Schadenersatzpflicht ist derzeit aufgrund der noch nicht abschlies- send abschätzbaren Folgen nicht möglich. Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht festgestellt und die Privatklägerin zur Feststellung des Schadens – antragsgemäss – auf den Zivilweg verwiesen.
2. Genugtuung 2.1. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin zudem eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 19. November 2022 zugesprochen (Urk. 68, Dispositiv-Ziffer 9). Die materiellen Voraussetzungen eines Genugtuungsan- spruchs hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 68 E. VIII.1); darauf kann ver- wiesen werden. 2.2. Der Beschuldigte wendet sich auch mit Bezug auf die Genugtuung primär gegen die tatsächliche Feststellung, die eingeklagten Tathandlungen begangen zu haben. Es ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt ist. Mit den beiden sexuellen Übergriffen – insbesondere dem zweiten – hat der Beschuldigte die Privatklägerin schuldhaft und widerrechtlich in ihrer Persön- lichkeit verletzt, und zwar in einer Weise, die aufgrund ihrer Schwere das Zu- sprechen einer Genugtuung ohne Weiteres rechtfertigt. Davon ist die Vorinstanz zutreffend ausgegangen (Urk. 68 S. 60 f.). 2.3. Für die Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Schwere der erlittenen immateriellen Unbill an, namentlich auf die Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen, sowie auf den Grad des Verschuldens des Schädigers. Ins Gewicht fällt vorwiegend der zweite (vollendete) Übergriff, während die Auswirkungen des ersten (nur versuchten) Übergriffs weniger gravie- rend sind. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin gegen ihren explizit geäusserten Willen unter Ausnutzung ihres Vertrauens und ihrer Widerstandsunfähigkeit vaginal penetriert, und zwar ohne Kondom, was die Vorinstanz zu Recht berücksichtigt hat.
- 73 - Dies stellt eine schwere Verletzung der sexuellen Integrität der Privatklägerin dar, die auch längerfristige psychische Spuren bei ihr hinterlassen wird. Die Privat- klägerin hat sich – aufgrund bisheriger negativer Therapieerfahrungen – nicht in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben. Zwar weist die Vertei- digung korrekt darauf hin, dass die Privatklägerin bereits vor dem Vorfall psychi- sche Probleme hatte. Dass diese aber durch den Vorfall nicht wesentlich verstärkt worden sein sollen, wie die Verteidigung sinngemäss geltend macht, ist abwegig. Vielmehr scheinen die Aussagen der Privatklägerin, sie habe in der Folge ihre "Energie" verloren, Probleme in der Schule bekommen, vermehrt Alkohol konsu- miert und geraucht und Schlafprobleme gehabt, ohne Weiteres glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass die im Tatzeitpunkt noch sehr junge Privatklägerin aufgrund der Tat erheblich in ihrer sexuellen und sonstigen Entwicklung beeinträch- tigt wurde. Nicht zu folgen ist der Privatklägerin indessen, wenn sie geltend macht, sie habe aufgrund des Vorfalls Männer "gemieden", sie habe deswegen keine Beziehung zu einer männlichen Person mehr aufbauen können und habe "fast einen Hass auf Männer" (Prot. I S. 32 f.). Dies steht im Widerspruch dazu, dass die Privatklägerin auch nach dem Vorfall noch während rund anderthalb Jahren auf der "D._____- App" aktiv war und dabei auch Männer traf (Prot. I S. 39 f.; Urk. 23 S. 6 f.). 2.4. Angesichts der Schwere der von der Privatklägerin erlittenen Beeinträchti- gung ihrer sexuellen Integrität und immateriellen Unbill, der bereits erlittenen und noch zu erwartenden Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit sowie des Verschuldens des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 12'000.– in Anwendung von Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) jedenfalls nicht als zu hoch. Einer allfälligen – hier nicht zu prüfenden – Erhöhung der geschuldeten Genugtuung stünde von vornherein das Verschlechterungsverbot entgegen. 2.5. Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 12'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab
19. November 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtu- ungsbegehren abzuweisen.
- 74 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens 1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 10) ist, wie bereits er- wähnt, mit Ausnahme der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr in Rechtskraft erwachsen. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde in den Erwägungen eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.– erwähnt (Urk. 68 S. 62), während im Dispositiv eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– festgesetzt wurde (Urk. 68, Dispositiv-Ziffer 10). Auf Nachfrage erklärte der Vorsitzende der Vorinstanz, dass in der Begründung zwar eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.– genannt wird, jedoch anlässlich der Beratung aufgrund des aufwändigen Verfahrens eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– festge- legt worden sei, was in der Erwägung versehentlich nicht korrigiert worden sei (Urk. 90). Das Dispositiv entspricht folglich – richtigerweise – dem effektiv Entschie- denen. Dem folgend und nachdem es sich effektiv um ein aufwändiges Verfahren handelt, ist die erstinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 1.2. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 11) zu bestätigen. Dass die Vorinstanz die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Verletzung von Art. 135 Abs. 2 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b StPO sowie Art. 351 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGE 139 IV 199, E. 5) nicht im Sachent- scheid, sondern mit einem separaten Beschluss festgesetzt hat (vgl. Dispositiv- Ziffer 12), macht den betreffenden Entscheid nicht nichtig. Darauf ist hier entspre- chend nicht zurückzukommen.
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen weitgehend. Er obsiegt nur, aber immerhin, insoweit, als er eine andere (günstigere) rechtliche Qualifikation der Taten und eine um 4 Monate
- 75 - mildere Bestrafung erreicht. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu 5/6 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind im Umfang von 5/6 einstweilen und im verbleibenden Umfang von 1/6 definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von 5/6 vorzubehalten. 2.3. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin MLaw X._____, macht im Beru- fungsverfahren einen Aufwand von Fr. 17'767.80 (inkl. MwSt.) geltend, (Urk. 98). Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung sowie eine Nachbesprechung veranschlagte sie insgesamt 13 Stunden, was deut- lich zu hoch ausgefallen ist. Der übrig geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwältin MLaw X._____ für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung (nämlich rund 3 Stunden) sowie der damit zusammenhängenden Aufwendungen pauschal und gesamthaft mit Fr. 14'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.4. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'620.55 (inkl. MwSt.) geltend, was im Grundsatz ausgewiesen ist und angemessen er- scheint (Urk. 100). Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsver- handlung rechtfertigt es sich indessen, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für ihre Auf- wendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 22. Mai 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 76 - "Es wird erkannt: 1.-6. (…)
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2024 be- schlagnahmte Mobiltelefon (iPhone, Asservat-Nr. A017'259'200) sowie die sichergestellte SIM-Karte (Asservat-Nr. A017'636'485) und die Datensiche- rung (Asservat-Nr. A017'636'474) werden dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden. 8.-9. (…)
10. (…) (…); die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 9'337.20 amtliche Verteidigung (bereits entschädigt) Fr. 16'125.80 amtliche Verteidigung Fr. 6'584.90 unentgeltliche Rechtsvertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. (…)
12. Über die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw X._____ als amtliche Verteidigerin sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin wird mit separatem Entscheid befunden.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 77 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 29 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 17 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 2 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
4. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
14. September 2022 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Um- fangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 19. November 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 78 -
9. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'000.– amtliche Verteidigung Fr. 2'500.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 5/6 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden im Umfang von 5/6 einstweilen und im Umfang von 1/6 definitiv auf die Staatskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von 5/6 vorbehalten.
- 79 -
13. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Inca-Mail) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (vorab per Inca-Mail) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (vorab per Inca-Mail) das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". Bezirksgericht Dielsdorf in die Akten DG220013, betreffend Dispositiv- ziffer 4
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 80 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. April 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw D. Zimmermann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.