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DG240155

Vergewaltigung etc. und Widerruf

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-05-22 · Deutsch ZH
Sachverhalt

gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). 1.2. Vorliegend ist unter anderem der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB eingeklagt. Aus Sicht des Gerichts drängt sich aufgrund des angeklagten Sachverhalts indes auch die Prüfung des Tatbestandes der Schän- dung gemäss Art. 191 aStGB auf, der in der Anklage der Staatsanwaltschaft genü- gend umschrieben ist. Den Parteien wurde die im Raum stehende abweichende rechtliche Würdigung mitgeteilt und ihnen wurde dazu das rechtliche Gehör ge- währt (Prot. S. 9.).

2. Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin 2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2025 bestritt die amtliche Ver- teidigerin die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin vom

12. Dezember 2022 und machte eine Verletzung von Art. 143 Abs. 6 StPO geltend (act. 5/1). Namentlich hätte die Privatklägerin an der Einvernahme Notizen und ihr Mobiltelefon konsultiert, wobei dies nicht durchgehend in Protokollnotizen festge- halten und auch nicht zu den Akten genommen worden sei. Beispielhaft zeige sich das Fehlen einer Protokollnotiz anhand der Frage 146, auf welche die Privatkläge- rin geantwortet habe: "Ich schaue schnell ob die Zeit stimmt. Ja die Zeit stimmt […]". Auch das in der Frage 145 angesprochene Bild sei nicht zu den Akten ge- nommen worden, obwohl sich die Privatklägerin darauf bezogen und dieses in ih- rem Mobiltelefon angeschaut habe. Folglich sei nicht nachvollziehbar, welche Aus-

- 5 - sagen der Erinnerung der Privatklägerin entsprungen seien und welche aus den Notizen stammten. Vor diesem Hintergrund könne weder die Verteidigung noch das Gericht nachvollziehen, wie die damaligen Aussagen der Privatklägerin zustande gekommen seien, weshalb dieses Beweismittel nicht verwertbar sei, jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beschuldigten. Schliesslich seien aufgrund der Fernwir- kung dieses Beweisverwertungsverbots auch die weiteren Einvernahmen der Pri- vatklägerin unverwertbar, zumal sich diese auf die erste Einvernahme stützen wür- den (act. 55 S. 6 ff.). 2.2. Gemäss Art. 143 Abs. 6 StPO kann eine einzuvernehmende Person mit Zu- stimmung der Verfahrensleitung Aussagen unter der Zuhilfenahme von schriftli- chen Unterlagen machen, welche nach Abschluss der Einvernahme allerdings zu den Akten zu nehmen sind. 2.3. Im Einvernahmeprotokoll vom 12. Dezember 2022 ist vereinzelt festgehal- ten, dass die Privatklägerin auf ihr Mobiltelefon schaut (vgl. act. 5/1 S. 5, S. 6, S. 7, S. 8, S. 12, S. 14). Dabei ist der Verteidigung beizupflichten, wenn diese vorbringt, dass im Einvernahmeprotokoll wohl nicht jedes Mal festgehalten wurde, wann die Privatklägerin auf ihr Mobiltelefon geschaut hat (bspw. act. 5/1 S. 18 F/A 145). Zu- dem ist der Verteidigung in dem Punkt recht zu geben, dass das thematisierte Selfie wohl Eingang in die Akten hätte finden müssen (vgl. act. 5/1 S. 18). Nichtsdestotrotz vermögen diese Verfehlungen keine Verletzung von Art. 143 Abs. 6 StPO zu be- gründen, da die Privatklägerin ihr Mobiltelefon jeweils nur konsultierte, um gewisse Fakten nachzuschauen. So schaute sie bspw. nach, was der Beschuldigte ihr in einer Nachricht geschrieben hat, damit sie den genauen Wortlaut der Nachricht wiedergeben konnte (act. 5/1 S. 5). Weiter konsultierte sie ihr Mobiltelefon, um ge- wisse Daten, das Autokennzeichen des Beschuldigten oder den Namen der App korrekt anzugeben (act. 5/1 S. 6, S. 7). Es handelt sich dabei um Fakten, welche einerseits nicht von grosser Relevanz und andererseits durch die Privatklägerin an- hand ihres Mobiltelefons verifizierbar sind. Dass dieses "fact-checking" sowie das Unterlassen der Aufnahme des Bildes in die Akten sodann zur Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme führen soll, würde zu weit gehen. Ungeachtet des- sen wäre bei Annahme einer Verletzung der [Ordnungs-]Vorschrift gemäss Art. 143

- 6 - Abs. 6 Satz 3 StPO indessen nicht umgehend von der Unverwertbarkeit (bzw. nicht von Verwertbarkeit einzig zugunsten des Beschuldigten) der polizeilichen Einver- nahme der Privatklägerin vom 12. Dezember 2022 auszugehen. Vor dem Hinter- grund, dass die Privatklägerin am 7. Mai 2024 ein weiteres Mal durch die Staats- anwaltschaft befragt wurde und die Vorwürfe im Wesentlichen wiederholt hat, ohne sich auf die getätigten Aussagen bei der Polizei zu beziehen, besteht auch kein Raum für die Annahme eines Verwertungsverbots der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Nach dem Gesagten ist die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom

12. Dezember 2022 verwertbar. Infolgedessen ist auch die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 7. Mai 2024 verwertbar und es kommt nicht zu einer Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots, zumal diese auch nicht auf der polizeilichen Ein- vernahme fusste, sondern originär erfolgte.

3. Beweisanträge 3.1. Die Verteidigung beantragte mit Eingabe vom 7. Oktober 2024, es sei ein aussagepsychologisches Gutachten über die Privatklägerin einzuholen und die vollständigen Krankenakten, insbesondere die medizinischen Unterlagen zum Kli- nikaufenthalt der Privatklägerin, beizuziehen (act. 16). Zusätzlich beantragte sie mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 die Sicherstellung und Auswertung des Mobilte- lefons der Privatklägerin (act. 23). 3.2. Mit Beschluss vom 13. Januar 2025 wurden die Beweisanträge mit folgender Begründung abgewiesen: Ein aussagepsychologisches Gutachten habe sich man- gels besonderer Umstände, wie sie etwa bei einem Geisteszustand vorliegen kön- nen, der die Fähigkeit zu realitätsbezogene Aussagen beeinträchtigt, nicht aufge- drängt. In den Aussagen der Privatklägerin liessen sich keine Auffälligkeiten aus- machen, die auf Wahnvorstellungen, Halluzinationen oder sonstige Denkstörungen hinweisen würden. Auch aufgrund geltend gemachter Depressionen und früherer Selbstverletzungen sei eine Begutachtung nicht gerechtfertigt gewesen, zumal sol- che Störungen gerade in der Phase der Adoleszenz nicht ungewöhnlich seien. Schliesslich sei die Privatklägerin mit 16 Jahren, bzw. im Zeitpunkt der staatsan-

- 7 - waltschaftlichen Einvernahme mit 18 Jahren, kein Kleinkind mehr gewesen, wes- halb von ihrer Aussagezuverlässigkeit ausgegangen werden könne (Verweis auf BGer 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020, E. 2.4.4). Mit gleicher Begründung wurde auch der Antrag bezüglich Beizug der Krankenakten der Privatklägerin abgelehnt (act. 28 S. 3 f.). 3.3. Was die Auswertung des Mobiltelefons anbelangt, wurde zunächst festge- halten, dass sich der gestellte Antrag auf die Aufdeckung einer möglichen "Masche" der Privatklägerin beziehe, da die Privatklägerin den Beschuldigten angezeigt hätte, nachdem kein "Schmerzensgeld" geflossen sei. Eine solche Masche könnte, gemäss der Verteidigung, sich bereits wiederholt haben, was für die Beweiswürdi- gung von Relevanz sei (vgl. act. 23 S. 3). Mit Blick auf Art. 164 Abs. 1 StPO hielt der Beschluss vom 13. Januar 2025 fest, dass das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von Zeugen nur abgeklärt werden dürfen, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich sei. Hinsichtlich Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen ist demnach Zurückhaltung geboten, da ein Zeuge nicht beschuldigte Person sei und es der Gefahr, dass ein Zeuge zur beschuldigten Person gemacht wird, entgegenzuwirken gelte. Dasselbe gelte auch für Auskunftspersonen. Da die Verteidigerin mit der Unterstellung, die Anzeige der Privatklägerin sei eine "Masche", den Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB zumindest impliziert habe, sei die Privatklägerin zur Beschuldig- ten gemacht worden. Da es sich bei der verlangten Sicherstellung und Auswertung des Mobiltelefons im Sinne von Art. 246 StPO um eine Zwangsmassnahme han- delte, welche gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO einen hinreichenden Tatverdacht verlangt, wurde dem Beweisantrag nicht stattgegeben, zumal es schlicht an einem solchen Tatverdacht mangelte (act. 28 S. 4 f.). 3.4. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung stellte die Verteidigung die glei- chen Beweisanträge und führte diesbezüglich die gleiche Begründung an, wie sie dies bereits mit ihren Eingaben vom 7. Oktober 2024 und 19. Dezember 2024 ge- tan hatte (act. 51). Das Gericht hielt an seiner Begründung im Beschluss vom 13. Januar 2025 fest und wies die Beweisanträge erneut ab (Prot. S. 10).

- 8 - II. Sachverhalt

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft dem Beschuldigten den in der die- sem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 14/20). 1.2. Der Beschuldigte verweigerte sowohl in der Strafuntersuchung als auch an- lässlich der Hauptverhandlung die Aussage zur Sache (vgl. act. 4/1-3, Prot. S. 53 ff.). Sein Schweigen kann insofern keiner Glaubhaftigkeitsanalyse unterzogen wer- den. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob und inwieweit sich der Anklagesach- verhalt anhand der vorhandenen Beweismitteln erstellen lässt.

2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 2.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift verwirklicht hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweis- mitteln geschöpften Überzeugung fällt. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und auch in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld eines Beschuldigten zu vermuten, dass dieser einer strafbaren Handlung unschuldig ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte freizusprechen (TOPHINKE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Schweizerische Strafpro- zessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 10 N 76, nachfolgend: BSK StPO-BEARBEITER/IN). 2.2. Stützt sich die Beweisführung mitunter auch auf Aussagen von Beteiligten, sind diese frei zu würdigen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernomme-

- 9 - nen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft, die sich nebst der prozessualen Stellung, dem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbe- teiligten ergibt, kommt gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Wahrheitsfindung kaum mehr relevante Bedeutung zu. Massgebend ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dabei ist zu prüfen, ob die Sachverhaltsdarstellungen in den wesentlichen Punkten Wi- dersprüche enthalten,sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen erge- benden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv mög- lich ist – anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind (BENDER, Die häu- figsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl., 2025, S. 77 ff.). 2.3. Als zentrales Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin samt der Videoaufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (act. 5/1, 5/3, Prot. S. 10 ff.). Wie zuvor erwähnt, lassen sich die Aussagen des Beschuldigten nicht zur Sachverhaltserstellung heranziehen, weshalb diesbezüglich im folgenden keine Angaben gemacht werden können. Als objektives Beweismittel liegt sodann der iMessage Chatverlauf vor (act. 6/13).

3. Konkrete Beweiswürdigung 3.1. Aussagen der Privatklägerin 3.1.1. Die Privatklägerin wurde erstmals am 12. Dezember 2022 polizeiliche be- fragt. Dabei sagte sie aus, dass sie den Beschuldigten über die "D._____"-App (D._____) kennengelernt und das erste Mal am 31. Oktober 2022 über diese App mit ihm geschrieben habe. Später sei die Kommunikation über iMessage erfolgt (act. 5/1 S. 6). Er habe ihr die ganze Zeit geschrieben, dass er mit ihr rausgehen wolle. Am 12. November 2022 gegen 23.00 Uhr sei es dann zum ersten Treffen am Bahnhof in E._____ gekommen. Er habe sie mit seinem Auto dort abgeholt und sie seien in eine Bar gegangen, in welcher sie mehrere Cocktails getrunken habe, so- dass sie irgendwann betrunken gewesen sei. Sie habe ihm eröffnet, dass sie erst

- 10 - 16 Jahre alt sei, was er aber gar nicht schlimm gefunden habe, im Gegenteil habe es ihn geil gemacht. Dann seien sie raus und in sein Auto eingestiegen und er habe begonnen, sie zu küssen. Er habe ihr dann gesagt, dass sie seinen Penis in den Mund nehmen solle, worauf sie ihm gesagt habe, dass sie nicht wolle und es zu früh sei. Er habe ihren Kopf nach unten gedrückt, wobei sie ihm erneut erklärt habe, dass sie nicht wolle. Irgendwann habe sie aber gemerkt, dass ihr Widerstand nichts bringe und wegen des Alkohols habe sie so gute Stimmung gehabt, weshalb sie den Oralverkehr vollzogen habe (act. 5/1 S. 5, S. 7, S. 9 f.). Er sei zum Orgasmus gekommen und sie habe das Sperma geschluckt. Sie habe es zwar nicht schlucken wollen, jedoch sei die Autotür zu gewesen und sie habe das Gefühl gehabt, es sei respektlos, es nicht zu tun (act. 5/1 S. 11). Das eigentliche Kerngeschehen zum zweiten und letzten Treffen am 19. November 2022 schilderte die Privatklägerin wie folgt: Der Beschuldigte habe sie nach ihrer Ankunft am Bahnhof F._____ um 23.20 Uhr mit seinem Auto abgeholt und zu einer Shisha-Bar gefahren. In der Bar hätten sie ein wenig getrunken und geredet und als die Bar geschlossen habe, habe der Beschuldigte vorgeschlagen, in sein Büro zu gehen, da er da Marihuana habe. Sie seien dann mit dem Auto zwei bis drei Minuten bis zum Büro gefahren, welches sich hinten in seinem Tabakladen befun- den habe. Im Büro angekommen habe er einen Joint gebaut und die Privatklägerin habe diesen dann zur Hälfte geraucht. Der Beschuldigte habe mit der Begründung, dass er sie noch nach Hause fahren müsse, abgelehnt, obwohl er ihr zuvor gesagt haben soll, dass er auch rauchen wolle. Während dieser Zeit hätten sie zusammen auf dem Sofa gesessen und die Privatklägerin sei sehr Müde geworden. Sie habe sich an den Beschuldigten gelehnt und sei beinahe eingeschlafen, worauf er sie aufgefordert habe, nicht einzuschlafen, ihren Kopf angehoben und sie geküsst ha- ben soll. Da sie jedoch keine Lust auf den Kuss verspürt habe, habe sie als Vor- wand angegeben, Durst zu haben. Nachdem sie Wasser getrunken habe, habe sie zudem geäussert, dass sie langsam gehen müsse, da es bereits spät sei. Er habe jedoch weiterhin sexuelle Lust gezeigt und sie hätten sich halt weitergeküsst. Da- nach habe der Beschuldigte seine Hose geöffnet, ihre Hand auf seinen Intimbereich gelegt und sie aufgefordert, ihren Mund dorthin zu bewegen. Die Privatklägerin habe dies nicht gewollt und habe – um keine "komische Stimmung" zu erzeugen –

- 11 - verbal geäussert, dass sie dies nicht wolle. Er habe daraufhin so Sachen wie "ah du willst, dass ich die vergewaltige, stehst du auf so etwas" gesagt. Der Beschul- digte habe den Kopf der Privatklägerin festgehalten und versucht, diesen in Rich- tung seines Intimbereichs zu zwingen. Die Privatklägerin sei aufgrund des vorheri- gen Cannabiskonsums geschwächt gewesen, um sich richtig zu wehren. Nachdem der Beschuldigte erkannt haben soll, dass es so nicht gehe, sei er aufgestanden. Er habe mit einer Hand ihre Hände auf ihrem Rücken festgehalten und mit der an- deren ihren Kopf runtergedrückt. Als er ihre Hände nicht mehr habe halten können, sei er aufs Sofa gestiegen, habe ein Bein auf der Sofalehne und das andere Bein auf dem Sofa selbst gehabt und mit seinen Händen erneut ihren Kopf zu sich ge- drückt. Daraufhin habe sie ihre Hände vor ihren Mund gehalten und sei aufgestan- den. Sie seien dann beide gestanden, hätten sich geküsst und der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er nun "intim werden" wolle, worauf sie die ganze Zeit "nein" gesagt habe und, dass sie nicht bereit sei sowie es zu früh für sie sei. Er habe dann erklärt, dass er sie lediglich streicheln wolle. Die Privatklägerin gab an, "mega Angst" gehabt zu haben und in der Hoffnung, dass er sie danach in Ruhe lasse, habe sie es zugelassen, dass er sie berühre. Er habe ihre Hose und Unterhose heruntergezogen und sich mit seinem Glied an ihrem Unterbauch und an ihrer Va- gina gerieben. Dann habe er sie umgedreht, sie nach vorne gebeugt und sich mit dem Glied an ihrem Gesäss gerieben und sich mit der Hand an ihrem Bauch ge- halten. Daraufhin sei er fünf oder sechs Mal vaginal in sie eingedrungen. Sie habe ihm darauf gesagt, dass er doch zuvor erklärt habe, dass er es "nicht rein macht", worauf er gesagt haben soll, dass es "nicht drin" sei. Wie lange er in ihr drin gewe- sen sei, wisse sie nicht mehr. Danach habe sie nicht mehr gekonnt und gesagt, dass es schon sehr spät sei und sie gehen müsse. Sie habe sich angezogen, doch der Beschuldigte habe gesagt, dass er noch nicht fertig sei. Sie habe nochmals betont, dass es sehr spät sei und sie gehen müsse. Er sei danach ins Badezimmer gegangen und als er zurückgekommen sei, sei er "nicht mehr spitz" gewesen. Er habe offenbar realisiert, was er getan hatte, und sich bei ihr entschuldigt. Sie habe dann verlangt, dass er ihr ein Taxi rufe. Daraufhin hätten beide gemeinsam auf das Taxi gewartet, und sie sei alleine nach Hause gefahren (act. 5/1 S. 4 f., S. 14 ff.).

- 12 - Auf die Frage, ob der Beschuldigte etwas gesagt habe wegen dem runter gehen, führte die Privatklägerin aus, dass er gesagt habe, dass sie ihm "einen blasen" solle, worauf sie erwidert habe "ich weiss nicht" und dass es schon recht spät sei und sie nicht wolle. Darauf habe er geantwortet, dass sie es das letzte Mal auch schon gemacht habe, worauf sie wiederum entgegnet habe, dies habe sie getan, weil sie betrunken gewesen sei. Dann sei das mit dem Zwingen gewesen, wobei die Privatklägerin ihre Aussagen im Zusammenhang mit dem Runterdrücken ihres Kopfes und den verschiedenen Positionen des Beschuldigten wiederholte. Dabei wurde unter der Antwort zu Frage 132 protokolliert, dass er ihre Hände genommen habe und sie "hinter seinem Rücken" mit einer Hand festgehalten habe, wobei es sich wohl um einen Fehler handeln dürfte und eigentlich "meinem" heissen müsste (act. 5/1 S. 16). Weiter erklärte die Privatklägerin auf die Frage, aus welchem Grund der Beschul- digte mit der Penetration von hinten aufgehört habe, dass sie selber weggegangen sei und auf die Uhr geschaut habe. Sie wisse noch genau, dass es 02.53 Uhr ge- wesen sei, da sie um 02.43 Uhr auf die Uhr geschaut und gesagt habe: "Noch 10 Minuten und dann gehen wir". Dies sei auch der Moment gewesen, als sie beim Küssen waren und sie gesagt habe, dass sie durstig sei und Wasser getrunken habe. Weiter danach befragt, ob sie sich irgendwie gewehrt habe, als er in sie eingedrun- gen sei, führte die Privatklägerin aus, dass sie einfach gesagt habe, dass er ihr versichert habe, dass er es nicht rein machen werde. Sie habe sich zudem versucht ein wenig zu drehen. Sie habe ausserdem Angst verspürt und habe am ganzen Körper gezittert. Die Frage, weshalb sie Angst gehabt habe, beantwortete sie da- hingehend, dass in einer solchen Situation und dazu noch bekifft, sie einfach para- noid geworden sei. Das Cannabis habe sie aber eigentlich gerettet, denn als sie wieder klar gewesen sei, habe sie alles fast erschlagen. Sie habe danach noch ein Selfie von sich gemacht und dazu geschrieben: "Ich wurde gerade vergewaltigt". In dem Moment habe sie es lustig gefunden (act. 5/1 S. 18). Sie bejahte sodann die Frage, ob sie das Büro hätte verlassen können, wobei es keine Verbindungen mehr gegeben hätte und sie bis am Morgen hätte warten müs-

- 13 - sen. Auf weiteres Befragen, ob sie sich irgendwie hätte wehren können, sodass der Beschuldigte nicht in sie hätte eindringen können, erklärte sie, dass sie es probiert habe, aber irgendwie gar keine Kraft gehabt habe. Es habe sich angefühlt, wie "im Traum kämpfen". Sie habe alles sehr langsam realisiert und habe auch erst im Taxi weinen müssen. Vorher sei alles irgendwie normal gewesen (act. 5/1 S. 18). 3.1.2. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Mai 2024 schilderte die Privatklägerin erneut, dass sie den Beschuldigten über die "D._____"- App kennengelernt habe und es zu zwei Treffen gekommen sei. Sodann wieder- holte sie die Angaben zum ersten Treffen, insbesondere, dass der Beschuldigte sie um 23.00 Uhr am Bahnhof E._____ mit dem Auto abgeholt habe, sie in eine Shisha- Bar gefahren seien und sie dort ein paar Cocktails getrunken habe, sodass sie zwar nicht "betrunken, betrunken" gewesen sei, aber schon betrunken. Auf den Oralver- kehr angesprochen, erklärte die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme, dass es nicht so gewesen sei, dass sie es gewollt habe. Sie habe es einfach gemacht. Es sei auch nicht so ein "zwingen" gewesen. Hinsichtlich des ers- ten Treffens werfe sie ihm kein Fehlverhalten vor (act. 5/3 S. 11 f.). Den Abend des zweiten Treffens schilderte die Privatklägerin bis zu der Situation im Büro des Beschuldigten – bis auf die Aussage, sie hätte in der Bar gar nichts getrunken – im Wesentlichen deckungsgleich (act. 5/3 S. 4). Zur Szene im Büro erklärte die Privatklägerin erneut, dass sie zunächst gedacht habe, dass der Be- schuldigte mit ihr gemeinsam den Joint rauchen würde, was er aber mit der Be- gründung, er müsse noch fahren, nicht getan habe. Weiter führte sie aus, dass sie den ganzen Joint alleine geraucht habe und dass sie beim Konsum von Marihuana das Gegenteil von betrunken sei. Ihr Kopf sei dann sehr klar, wohingegen wenn sie trinke, nicht mehr denke. Das weitere Geschehen fasste die Privatklägerin zusam- men, indem sie angab, dass sie und der Beschuldigte sich geküsst hätten und er dann gewollt habe, dass sie ihn oral befriedige, was sie aber nicht gewollt habe. Sie seien nebeneinander auf dem Sofa gesessen und er habe sie gedrückt, worauf sie "nein" gesagt habe und weggedrückt habe. Er sei dann vor sie hin gestanden, mit einem Bein auf dem Sofa, wobei sie sich den Mund zugehalten habe, damit es nicht gehen würde. Irgendwann sei sie aufgestanden und er sei hinter ihr gestanden

- 14 - und habe sie berührt. Er wolle sie nur berühren, habe er ihr in dem Moment gesagt, worauf sie entgegnet habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr haben wolle, strei- cheln jedoch "ok" sei. In diesem Moment sei sie in Panik geraten und habe nur nach Hause gewollt. Er habe ihr die Hose und Unterhose heruntergezogen und sie am Gesäss gestreichelt. Dann habe er den Penis "reingetan", worauf sie nicht ge- wusst habe, wie sie reagieren solle. Als Ausrede sei ihr in den Sinn gekommen, dass sie gehen müsse, weshalb sie ihr Mobiltelefon angetippt und ihm gesagt habe, dass es schon spät sei und sie los müsse. Da habe es plötzlich bei ihm "geklickt" und er sei ins Bad gegangen. Als er zurückgekommen sei, sei er wie ausgewechselt gewesen, ganz ernst. Er habe ihr ein Uber bestellt, wobei sie nicht mehr wisse, ob er mit ihr auf das Auto gewartet habe. Sie habe Fr. 250.– von ihm erhalten und davon Fr. 100.– dem Uber-Fahrer gegeben, dann sei sie nach Hause gegangen. Zuhause angekommen, habe sie draussen noch eine Zigarette geraucht, mit ihren Kolleginnen telefoniert und sei dann schlafen gegangen (act. 5/3 S. 5). Auf ergänzende Frage der Staatsanwältin, wie der Beschuldigte sie wissen lassen habe, dass er Oralverkehr möchte, erklärte die Privatklägerin, dass er sich unten- rum freigemacht hätte und er ihren Kopf "wie geleitet" bzw. ihren "Kopf so wie ge- nommen und hingeführt" hätte. Sie habe darauf sicher "nein" gesagt und glaube, dies auch mit einer Notlüge, sie hätte gerade geraucht und deshalb einen trockenen Mund, begründet. Auf die Frage, was denn der wahre Grund gewesen sei, erklärte die Privatklägerin, dass sie es einfach nicht gewollt habe und wohl kein 16-jähriges Mädchen einen 52-Jährigen oral befriedigen wolle. Auf die Frage, weshalb sie ihm das nicht genau so gesagt habe, antwortete sie, dass sie ja Marihuana konsumiert habe und nicht so selbstbewusst sei. Sie habe schon "nein" gesagt aber halt einen Grund angegeben, damit sie ein besseres Gefühl bekomme. Sie wisse es gar nicht mehr so richtig, eventuell habe sie nur "nein" gesagt. Auf weiteres Befragen, wie der Beschuldigte sie zum Oralverkehr habe zwingen wollen, ergänzte sie, dass er einerseits verbale Dinge geäussert habe wie "du willst es doch auch" und er ihren Kopf zu seinem Glied gedrückt, sie aber ihre Hand vor ihren Mund gelegt habe. Dabei seien sie entweder nebeneinander gesessen oder er aber vor ihr gestanden. Er habe insgesamt drei Mal in den drei genannten Positionen versucht, ihren Kopf zu seinem Glied zu drücken. Angesprochen auf die ausgeübte Kraft, mit welcher er

- 15 - ihren Kopf gedrückt habe, erklärte die Privatklägerin, dass es "so mittel" gewesen sei. "[…] nicht leicht, aber auch nicht zu gewaltvoll. Aber schon mit einem Druck" (act. 5/3 S. 6 f.). Zum weiteren Geschehen, ab dann, als der Beschuldigte hinter der Privatklägerin gestanden sei, äusserte sich die Privatklägerin auf Befragen der Staatsanwältin da- hingehend, dass sie nicht mehr genau wisse, wo er sie angefasst habe, er sie je- doch gestreichelt und an ihren Hals geatmet habe. Als er ihr gesagt habe, dass er Geschlechtsverkehr haben wolle, habe sie "nein" gesagt. Sodann führte sie weiter aus, dass sie glaubt, auch auf das darauffolgende Berühren zunächst "nein" gesagt zu haben, er aber immer wieder gefragt habe. Sie habe Angst gehabt, laut zu wer- den oder rauszulaufen, nachdem, was sie mit dem Oralverkehr gerade erlebt habe, weshalb sie gesagt habe, dass er sie streicheln dürfe. Sie habe sich dabei gedacht, dass er sie lediglich streicheln und dann in Ruhe lassen werde. Er habe sie sodann ausgezogen und sich mit seinem Penis an ihr gerieben. Sie sei in dem Moment auch selber davon ausgegangen, dass er sie mit seinem Glied und nicht mit seinen Händen an ihrem Gesäss streicheln werde. Dann sei er jedoch plötzlich in sie ein- gedrungen (act. 5/3 S. 7 f.). Zum Eindringen des Beschuldigten mit seinem Glied bzw. zur Frage, wie sich dies angefühlt habe, erklärte die Privatklägerin, dass sie Angst bekommen habe und "mega erschrocken" sei, da sie dies nicht erwartet habe. Sie sei sich nicht sicher, ob sie ihm gesagt habe, dass das kein Streicheln sei oder ob sie ihm das im Nach- hinein geschrieben habe. Aufgehört habe er lediglich, weil sie sich weggezogen habe. Auf die Frage, wie der Beschuldigte habe erkennen können, dass sie keinen Geschlechtsverkehr haben wolle, gab die Privatklägerin zum wiederholten Male an, dass sie es ihm gesagt habe und bereits beim Küssen nach Gründen gesucht habe, um ihn nicht küssen zu müssen. So habe sie bspw. einen Schluck Wasser getrun- ken oder geraucht. Sowieso wenn sie es schon oral nicht gemacht habe, weshalb sollte sie "das andere" wollen. Beim Geschlechtsverkehr selber wisse sie hingegen nicht mehr, ob sie nochmals etwas gesagt habe. Sie glaube, sie sei unter Schock gestanden und eventuell habe sie gar nichts gesagt. Gefragt danach, wann sie denn vor dem Geschlechtsverkehr ihm gesagt habe, dass sie keinen Geschlechts-

- 16 - verkehr haben wolle, erklärte sie, dass sie nichts Falsches sagen wolle, sie wisse es nicht mehr (act. 5/3 S. 9). Die Frage, ob der Beschuldigte ein Kondom verwendet habe, verneinte die Privat- klägerin. Dies habe sie natürlich nicht gut gefunden (act. 5/3 S. 10). Auf die Frage, ob die Privatklägerin an diesem Abend hätte weglaufen können, er- widerte diese, dass zumindest die Bürotür offen gewesen sei, bei der Geschäftstür wisse sie es nicht. Sie habe nicht versucht wegzulaufen, da es bereits 3.00 Uhr oder 4.00 Uhr morgens gewesen sei und es keine Verbindungen mehr gegeben habe. Für ein Uber oder Taxi habe sie kein Geld gehabt und ausserdem handelt es sich beim Beschuldigten um einen Mann, der nicht gerade schwach aussehe. Damit wolle sie aber nicht sagen, dass sie geglaubt hätte, dass er sie schlagen würde (act. 5/3 S. 10 f.) Angesprochen auf den Kontakt nach dem zweiten Treffen, erklärte die Privatkläge- rin, dass der Beschuldigte sich gleich nach dem zweiten Treffen bei ihr entschuldigt habe. Sie habe ihn kurz danach gefragt, ob er ihr Geld schicken könne, damit sie sich Sachen kaufen könne. Es habe sie schon getroffen, was passiert sei und sie habe sich ablenken wollen. Als Schülerin habe sie einfach kein Geld gehabt. Sie hätten sich nochmals treffen wollen, aus dem sei jedoch nichts geworden. Tatsäch- lich habe sie ihn auch nicht treffen wollen, sie habe ihm auch gesagt, sie habe Angst vor einem erneuten Treffen. Wenn, dann hätte ein solches nur an einem öffentli- chen Ort stattfinden dürfen. Als sie ihm dann gesagt habe, dass sie ihn vielleicht anzeigen werde, habe er gedacht, dass sie ihn erpressen wolle. Dies habe sie na- türlich nicht gewollt (act. 5/3 S. 13). Weiter gab die Privatklägerin auf die Ergänzungsfragen der unentgeltlichen Rechts- vertreterin betreffend ihres psychischen Befindens nach dem zweiten Vorfall an, dass sie wie Energie verloren habe, nicht mehr regelmässig zur Schule gegangen sei und sie Schlafprobleme entwickelt habe. Ihre Leistungen hätten nachgelassen und auch ihre Lehrerin sei auf sie zugekommen, welcher sie sodann auch erzählt habe, was vorgefallen sei. Es sei zudem zu mehr Alkoholkonsum und Rauchen

- 17 - gekommen. Sie habe das Geschehene mehr oder weniger verarbeiten können aber wenn der Fall wieder aufkomme, ziehe sie es immer wieder runter (act. 5/3 S. 16). 3.1.3. An der heutigen Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin zunächst auf die "D._____"-App angesprochen und danach gefragt, wie sie diese Plattform be- schreiben würde. Diesbezüglich führte sie aus, sie habe sich zum Zeitpunkt der Anmeldung im zehnten Schuljahr befunden und über kein Geld verfügt. Sie habe ungern ihre Mutter nach Geld gefragt und ihre Freunde hätten immer für sie bezah- len müssen. Sie habe sich gedacht, auf dieser Seite bekomme sie etwas, wobei sie selber nicht genau gewusst habe, was sie habe machen müssen. Sie habe ge- dacht, sie könne sich mit Personen treffen und dabei etwas verdienen, was dumm und naiv von ihr gewesen sei. Gemäss ihrer Vorstellung würde ein Sugardaddy bezahlen, um sich eben mit einer jüngeren Person zu treffen, Spass zu haben und mit ihr Zeit zu verbringen. Auf weiteres Befragen führte sie aus, sie habe nach der Anmeldung sehr viele Nachrichten erhalten und diejenigen Männer, welche sexu- ellen Kontakt gesucht hätten, ignoriert, da es ihr komisch vorgekommen sei. Der Beschuldigte habe ihr nicht so komische Nachrichten geschrieben, sondern ein nor- males Gespräch begonnen. Dass man finanzielle Erwartungen oder Grenzen zu Beginn feststellen solle, habe sie nicht gewusst, sie sei komplett planlos gewesen. Mit dem Beschuldigten habe sie bezüglich des Sugardaddy/Sugarbabe-Verhältnis- ses lediglich in etwa besprochen, dass sie es miteinander sehr schön haben könn- ten. Auf die Frage, weshalb sie dem Beschuldigten via Chatnachricht mitgeteilt habe, dass viele Männer nur Sex mit ihr haben wollten und sie deshalb nicht zu diesen Treffen gegangen sei, erklärte sie, dass sie dem Beschuldigten damit habe mitteilen wollen, dass dies nichts für sie sei. Sie könne sich aber nicht erinnern, ob sie den Beschuldigten direkt danach gefragt habe, ob sie mit ihm Sex haben müsse (Prot. S. 13 ff.). Zum ersten Treffen und der Situation im Auto des Beschuldigten führte die Privat- klägerin auf Befragen aus, sie sei betrunken gewesen und habe im Auto Sachen mit dem Beschuldigten gemacht, die sie nicht gemacht hätte, wenn sie nicht ge- trunken hätte. Eigentlich sei das Kennenlernen das Ziel gewesen, und so sei es eigentlich schon zu viel gewesen. Die Frage, ob die sexuellen Handlungen freiwillig

- 18 - gewesen seien, bejahte sie und erklärte, ihm dafür keine Schuld zu geben (Prot. S. 18, S. 33). Zu den Geschehnissen vom 19. November 2022 äusserte sich die Privatklägerin hinsichtlich des Verlaufs des zweiten Treffens bis zur Situation im Büro weitgehend identisch wie bei der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 12. Dezember 2022 bzw. 7. Mai 2024 (Prot. S. 18). Angesprochen auf den Cannabiskonsum an besagtem Abend erklärte die Privatklägerin, dass es eine schlechte Idee gewesen sei, zu rauchen, da sie sich unwohl gefühlt habe. Die gan- zen Gefühle seien intensiver geworden, also die Entspannung aber auch das Ge- fühl, ganz klein zu sein und die Einschüchterung. Grundsätzlich werde sie sehr schüchtern, wenn sie rauche. Hätte der Beschuldigte ihr vorgängig gesagt, dass er nicht rauchen werde, dann hätte sie auch davon abgelassen. Sie habe nämlich nicht als einzige unter Substanzen stehen wollen (Prot. S. 20 f.). Auf die Frage, wie es zum Körperkontakt und Küssen gekommen sei, antwortete die Privatklägerin, sie wisse nicht mehr, ob sie sich geküsst hätten aber sie denke, dass es von ihm ausgegangen sei. Sie habe gar keine Lust verspürt, da sie einen trockenen Mund gehabt habe. Sie habe das Küssen auch immer wieder unterbro- chen, um etwas zu trinken. Ob sie ihm direkt gesagt habe, dass sie das nicht wolle, wisse sie nicht mehr. Er habe dann gefragt, ob sie ihm "einen blasen" würde, worauf sie "nein" gesagt habe. Dann habe er ihren Kopf an sein Glied gedrückt, was aber nicht geklappt habe. Als nächstes sei er vor sie aufgestanden und habe es erneut versucht, wobei sie ihren Mund zugehalten habe. Schliesslich habe er ihre Hände weggenommen, sie festgehalten und sei mit einem Bein auf das Sofa gestiegen. Es sei aber einfach nicht gegangen. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht ma- chen wolle. Auf die Ergänzungsfragen, mit welchem Druck der Beschuldigte ihren Kopf zu sei- nem Glied geführt habe und zu ihrem Widerstand, führte die Privatklägerin aus, dass er nicht aggressiv gewesen sei, aber schon ein bisschen Druck angewendet habe. Sie habe sodann nicht derart starken Widerstand leisten müssen, um den Kopf zurückzuziehen. Anschliessend erklärte sie erneut, dass der Beschuldigte es weiterprobiert aber schnell gemerkt habe, dass es nicht gehe, weshalb er aufge-

- 19 - standen sei. Er habe ihren Kopf erneut nach unten gedrückt, woraufhin sie ihre Hände vor den Mund gelegt habe. In der Folge habe er ihre Hände weggenommen, wobei sie sich nicht mehr sicher sei, ob das war, als er vor ihr gestanden sei, oder als er später das Bein auf das Sofa gestellt habe. Auf weiteres Befragen ergänzte sie, dass er ihre Hände mit einer Hand genommen habe und mit der anderen ihren Kopf gehalten habe. Sie wisse nicht mehr, wohin er ihre Hände getan habe, es sei jedoch schlecht gegangen, weshalb sie sich schnell habe befreien können. Auf den Positionenwechsel angesprochen erklärte sie, dass der Beschuldigte ein Bein auf die Sitzfläche oder Lehne des Sofas gestellt habe, da er vielleicht gemeint habe, dass es so gehen würde. Er habe ihren Kopf erneut versucht an sich zu drücken, was aber wieder nicht funktioniert habe. Ob er da ihre Hände auch gehalten habe, wisse sie nicht mehr (Prot. S. 21 ff., S. 34 f.). Im folgenden sei es zur Situation des Streichelns gekommen, in welcher der Be- schuldigte sein Glied am Gesäss der Privatklägerin gerieben habe. Er habe ihr da- bei versichert, dass er sie lediglich streicheln wolle. Sie habe ihm dies auch erlaubt, da sie sich gedacht habe, dass er sich damit zufrieden geben würde und sie das Unangenehme beiseitelassen und sie nach Hause gehen könnte. Dass sie ihm ge- glaubt habe, sei sehr dumm gewesen. Zur Frage, was diese Situation in ihr ausge- löst habe, erklärte die Privatklägerin, dass sie Angst gehabt habe und nicht gewusst habe, was sie tun solle. Sie sei auch schon gefragt worden, weshalb sie nicht her- ausgerannt sei. Sie habe nicht mehr klar denken können und sei überfordert gewe- sen. Auf die Frage, ob denn die Frage des Beschuldigten hinsichtlich des Strei- chelns eine Erlösung für sie dargestellt habe, erklärte sie, dass sie sich gedacht habe: Endlich ist es vorbei. Natürlich sei sie nicht ganz beruhigt gewesen, es habe sie aber schon entlastet. Weiter auf ihre Aussage angesprochen, der Beschuldigte habe ihr Sachen gesagt wie "sie wolle vergewaltigt werden", erklärte sie, dass sie nicht mehr wisse, ob er das gesagt habe. Erfunden hätte sie es jedenfalls nicht. Sie wisse aber noch, dass er ihr gesagt habe, dass sie "beim letzten Mal auch etwas gemacht hätten" (Prot. S. 22 ff., S. 36). Beim Streicheln sei es jedenfalls nicht geblieben; Er sei dann unerwartet, vielleicht acht Mal, vaginal in sie eingedrungen. Sie habe sich nicht mehr bewegt, sei kurz

- 20 - schockiert gewesen und habe nichts mehr sagen können. Zudem habe es sie ver- ängstigt und wehgetan. Im folgenden Moment habe sie sich überlegt, wie sie aus dieser Situation rauskommen könne, also habe sie ihr Mobiltelefon auf dem Tisch angetippt, um die Uhrzeit zu sehen. Sie sei zwischen Tisch und Sofa gestanden und er hinter ihr. Um an das Mobiltelefon zu gelangen, habe sie lediglich ihren Arm seitwärts ausstrecken müssen. Sie sei dann einfach weg von ihm und da habe er es endlich akzeptiert. Er sei danach wütend gewesen und ins Bad gegangen. Als er zurückgekehrt sei, habe er nicht viel geredet und ein Uber für sie bestellt. Er habe ihr Geld für das Uber gegeben und sei dann gegangen (Prot. S. 24 ff.). Zu Hause angekommen habe sie geduscht und sei dann schlafen gegangen. Zuvor und während der Fahrt nach Hause habe sie noch mit Freunden geschrieben. Auf die Frage, ob sie nach der Tat ein Selfie von sich gemacht habe, antwortete die Privatklägerin, sie habe ein Video, in welchem sie weine, an ihre Freunde geschickt. Da sie nicht habe sprechen können, habe sie darin geschrieben, dass sie verge- waltigt worden sei. Konfrontiert mit ihrer bei der Polizei getätigten Aussage zum Selfie, "[…] ich weiss nicht, in dem Moment habe ich es lustig gefunden" (act. 1/5 S. 18), erklärte sie, dass sie es überhaupt nicht lustig gefunden habe. Auf dem Vi- deo sehe man auch, dass sie weine. Vielleicht habe sie es während der Befragung "lustig" gefunden, dass sie sich beim Weinen gefilmt habe (Prot. S. 29, S. 37). Betreffend das weitere Geschehen nach der Tat schilderte die Privatklägerin, dass die Realisation erst später gekommen sei. Sie habe sich Vorwürfe gemacht und auch beim Beschuldigten für das, was er eigentlich getan habe, entschuldigt. Sie habe es ihrer älteren Schwester erzählt, welche ihrer Mutter davon berichtet habe. So sei es dann zur Anzeige gekommen. Danach gefragt, weshalb sie erst später Anzeige erstattet habe, führte sie aus, weil sie dumm sei und alles auf sich nehme. Sie habe gedacht, selber schuld zu sein und gar nicht so weit gedacht, dass man das anzeigen könne (Prot. S. 29 ff.). Auf die Frage, ob die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Vorfall finanzielle Forderungen gegenüber dem Beschuldigten gestellt habe, erklärte sie, dass sie ein Mal von ihm Geld verlangt habe, um sich ablenken zu können und das zweite Mal Geld für Weihnachten benötigt hätte. Auch die Ergänzungsfrage, ob es beim wei-

- 21 - teren Kontakt mit dem Beschuldigten nach dem zweiten Vorfall darum gegangen sei, dass sie weiterhin Geld von ihm bekomme, bejahte sie (Prot. S. 39). Auf wei- teres Befragen betreffend ihre Chatnachricht an den Beschuldigten, in welcher sie ihn als eigentlich "guten Mann" darstellte, führte sie aus, sie habe ihm dies ge- schrieben, damit er sehe, dass sie gedacht habe, er sei ein "normaler Typ". Sie wisse nicht, weshalb sie mit ihm weitergeschrieben habe. Auch, dass sie in den Nachrichten ihm gegenüber wiederholt von Angst gesprochen habe und davon, dass sie das Ganze verarbeiten müsse, gleichzeitig sich aber sogar noch einmal habe mit ihm treffen wollen, könne sie nicht erklären. Sie habe nie die Absicht ge- habt, ihn wirklich zu treffen, sie habe einfach weitergeschrieben (Prot. S. 30 ff.). Danach befragt, ob es Dinge gäbe, die sich im Nachhinein für sie verändert hätten, erklärte die Privatklägerin, dass sie seit dem Vorfall Männer meide und bis heute keine Beziehung zu seiner männlichen Person aufgebaut oder Gefühl für eine ent- wickelt habe. Sie habe fast einen Hass auf Männer. Auf eine mögliche psychische Hilfe angesprochen führte sie aus, dass sie sich eigentlich Unterstützung holen wolle, sich dazu aber nicht durchringen könne. Sie rede nicht gerne über ihre Ge- fühle und in einer Therapie würde sie nur die ganze Zeit weinen (Prot. S. 32 f.). 3.1.4. Betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass diese jeweils unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 303 ff. StGB ausgesagt hat. Zu beachten ist indes, dass sie als Geschädigte und Privatklägerin – nebst dem grundsätzlichen Interesse an einer Bestrafung des Beschuldigten – Schadener- satz- und Genugtuungsansprüche geltend gemacht (act. 39, act. 54) und entspre- chend auch ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Dass ein möglicher Alkoholkonsum sowie der Marihuanakonsum geeignet war, sich auf ihre Wahrnehmungsfähigkeit oder Wiedergabefähigkeit auszuwirken, ist nicht erkenn- bar (vgl. hierzu Ziff. I. 3.). Dabei kann aufgrund der Aussagen der Privatklägerin nicht eruiert werden, ob es überhaupt zum Alkoholkonsum gekommen ist (vgl. act. 5/1 S. 15 "nicht mal einen ganzen Cocktail", act. 5/3 S. 16 "Dieses Mal trank ich aber nichts"). Weiter kann dem von der Verteidigung gezeichneten Bild einer psy- chischen Erkrankung der Privatklägerin, welches einzig auf einer Diagnose aus der Vergangenheit fusst, mangels Hinweisen in den Akten nichts im Zusammenhang

- 22 - mit ihrer Glaubwürdigkeit abgewonnen werden. Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass auch – entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 55 S. 36 ff.)

– keine Hinweise für eine verminderte Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin er- sichtlich sind. Seitens der Privatklägerin liegen damit keine Anhaltspunkte vor, wel- che an ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. Die Privatklägerin ist somit grundsätzlich als glaubwürdig zu qualifizieren. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten anbelangt, so lassen sich diesbezüg- lich mangels Aussagen zu den Tatvorwürfen keine Schlüsse ziehen. 3.1.5. Aus vorstehender Darstellung der Aussagen der Privatklägerin geht hervor, dass sie den vorliegend in Frage stehenden Vorfall über sämtliche Einvernahmen hinweg sehr anschaulich und konstant schilderte. So machte sie insbesondere bei der Polizei wie auch bei der Staatsanwaltschaft in sich stimmige, detaillierte und bildhafte Aussagen zum Kerngeschehen und schilderte die Geschehnisse auch vom Ablauf her weitgehend deckungsgleich. Sie gab widerspruchsfrei wieder, dass sie als Vorwand, um den Beschuldigten nicht küssen zu müssen und oral zu befrie- digen, ihm gesagt habe, dass sie durstig sei, immer wieder einen Schluck Wasser getrunken und darauf hingewiesen habe, dass sie nach Hause müsse (act. 5/1 S. 5, act. 5/3 S. 6, Prot. S. 21 f.). Auch die darauf folgenden Schilderungen zum ver- suchten Oralverkehr beschrieb sie in den drei Befragungen beinahe identisch, ins- besondere wie der Beschuldigte dreimal die Position gewechselt habe und zuletzt ein Bein auf dem Sofa oder der Sofalehne platziert haben soll. Hinsichtlich den weiteren Verlauf erklärte sie sodann konstant, dass beide gestanden seien, wobei der Beschuldigte sich räumlich hinter ihr befunden habe und sie dann mit seinem Glied an ihrem Gesäss gestreichelt habe, bevor er dann vaginal in sie eingedrun- gen sei. Die Darstellung der Privatklägerin wirkt sodann authentisch und dadurch lebens- nah. Sie beschrieb nicht nur ihre Gefühlslage, sondern erwähnte insbesondere an- lässlich ihrer drei Einvernahmen zahlreiche Details, was auf Selbsterlebtes hindeu- tet. So schilderte sie etwa in der polizeilichen Einvernahme und der Befragung an- lässlich der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit dem Versuch des Beschul- digten, sie zum Oralverkehr zu zwingen, wie er ihre Hände mit einer Hand und mit

- 23 - der anderen ihren Kopf gehalten habe. Dies sei aber schlecht gegangen, weshalb sie sich aus seinem Griff habe befreien können (act. 5/1 S. 5, Prot. S. 35). Diese Schilderung wirkt insofern glaubhaft, als das Festhalten zweier Hände mit bloss einer Hand sich naturgemäss als instabil erweisen dürfte. Des weiteren fällt auf, dass sie anlässlich der heutigen Befragung klar erklären konnte, wie sie, um aus der Situation rauszukommen, ihr Mobiltelefon angetippt und dem Beschuldigten ge- sagt haben soll, dass es spät sei und sie gehen müsse. Dabei vermochte sie über- zeugend zu beschreiben, dass sich das Mobiltelefon auf dem Tisch vor dem Sofa befunden habe und sie zwischen Sofa und Tisch gestanden sei. Sie habe dabei auf die Seite geschaut und, um ans Mobiltelefon zu gelangen, den Arm zur Seite aus- gestreckt (Prot. S. 24 f.). Diese beschriebene Situation zeigt, wie die Privatklägerin das Büro noch immer vor Augen hat und ihre Bewegungen genau wiedergeben kann, was von einem realen Erlebnis zeugt. Des weiteren erweisen sich auch die, wie von der Privatklägerin anlässlich aller dreier Einvernahmen genannten Notlü- gen, als spezielles Detail. Dass sie bereits beim anfänglichen Küssen immer wieder gesagt habe, sie hätte Durst und auch beim späteren Geschlechtsverkehr auf ihr Mobiltelefon getippt habe und dann gesagt habe, sie müsse gehen, erweisen sich als originelle Details, welche die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bekräftigen. Soweit die amtliche Verteidigerin geltend macht, die Privatklägerin hätte das Über- streifen eines Kondoms gar nicht sehen können, da sich der Beschuldigte hinter ihr befunden habe (act. 55 S. 35), ist dem entgegenzuhalten, dass zwischen dem Streicheln mit seinem Glied an ihrem Gesäss und dem Geschlechtsverkehr es gar keinen Moment gegeben haben kann, in welchem der Beschuldigte sich ein Kon- dom hätte überziehen können. Weder berichtete die Privatklägerin davon, dass sie etwa das Öffnen der Kondomverpackung gehört habe noch einen Moment habe ausmachen können, in welchem er innegehalten hätte, um sich ein Kondom über- zustreifen. Vielmehr sei er unerwartet in sie eingedrungen, was darauf schliessen lässt, dass es zwischen dem Streicheln und dem Geschlechtsverkehr gar keinen Zeitpunkt gegeben haben kann, in welchem er sich ein Kondom angezogen hätte. Darüber hinaus ist auf das erste Treffen vom 12. November 2022 hinzuweisen, anlässlich welchem der Beschuldigte beim Oralverkehr bereits kein Kondom ver- wendet hatte. Dies weist darauf hin, dass die Benutzung eines Kondoms für den

- 24 - Beschuldigten keine Voraussetzung für den Vollzug sexueller Handlungen dar- stellte. Ferner ist auffallend, dass die Privatklägerin während der ersten Einvernahme bei der Polizei des Öfteren in direkter Rede gesprochen hat (bspw. act. 5/1 S. 5: "ah du willst, dass ich dich vergewaltige, stehst du auf so etwas"; S. 16: "Ich sagte, ich weiss nicht, es ist schon recht spät und ich will nicht"; S. 17:"[…] habe ich gesagt, du tust es aber echt nicht rein."), was sich bereits in der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft weniger bemerkbar machte und heute anlässlich der Haupt- verhandlung kaum mehr Eingang in ihren Schilderungen fand. Diese Abnahmetendenz lässt sich auf das bald zweieinhalb Jahre andauernde Ver- fahren seit der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2022 zurückführen, wobei sich die Privatklägerin erwartungsgemäss im Allgemeinen immer weniger genau an die geführten Konversationen erinnern kann, je länger sie zurückliegen. Wichtig hervorzuheben ist dabei, dass sich im Gesamten kaum Widersprüche in ihren Aussagen finden lassen, was angesichts der langen Dauer zwischen den Ein- vernahmen bemerkenswert ist. Weiter ist betreffend ihr Aussageverhalten festzu- halten, dass ihren Schilderungen auch keine Übertreibungen zu entnehmen sind. So gab sie von sich aus Unsicherheiten zu und erklärte etwa, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, wo der Beschuldigte sie vor dem Geschlechtsverkehr gestrei- chelt habe (act. 5/3 S. 7, Prot. S. 22) oder ob sie ihm als er in sie eingedrungen ist gesagt habe, dass sie das nicht wolle (act. 5/3 S. 9). Auch belastete sie den Be- schuldigten nicht übermässig, indem sie etwa angab, er habe beim Versuch zum Oralverkehr ihren Kopf "wie genommen und hingeführt" bzw. mit einem gewissen Druck ihren Kopf nach unten gedrückt, wobei es "nicht zu gewaltvoll" bzw. "nicht aggressiv" gewesen sei (act. 5/3 S. 6 und S. 7, Prot. S. 34). Dabei hätte sie bspw. zulasten des Beschuldigten ohne weiteres einfach angeben können, dass er ihren Kopf mit massiver Gewalt nach unten gedrückt habe, um ihrer Aussage vermeint- lich mehr Gewicht zu verleihen. Auch erklärte sie etwa in der ersten Einvernahme, dass der Beschuldigte ihr Dinge gesagt haben soll, wie, dass er sie wolle und dass er denke, dass sie vergewaltigt werden wolle (act. 5/1 S. 16). In der zweiten Ein- vernahme führte sie diesbezüglich aus, dass sie nicht mehr genau wisse, was er

- 25 - gesagt habe. Er habe sowas wie "du willst es doch" gesagt (act. 5/3 S. 6). Anlässlich der heutigen Verhandlung sagte sie sodann bloss noch, dass sie nicht mehr wisse, ob er das gesagt habe. Erfunden habe sie es jedenfalls nicht (Prot. S. 23 f.). Dass sie die Frage nicht einfach bereitwillig bejahte und dem Beschuldigten unterstellt hat, dass er dies gesagt habe, bezeugt, dass sie dazu steht, sich an allfällig belas- tende Momente nicht mehr zu erinnern und dies auch offenzulegen. Weiter erklärte sie auch, dass sie dem Streicheln eingewilligt habe, womit sie den Beschuldigten nicht vollständig belastet. Vielmehr analysierte sie anlässlich der heutigen Einvernahme ihre eigene Rolle während des gesamten Vorfalls kritisch und sagte über sich selber, sie sei in der Situation, als er ihr gesagt habe, er wolle sie lediglich streicheln, dann aber in sie eingedrungen sei, "sehr dumm" gewesen, da sie ihm geglaubt habe (Prot. S. 24). Auch betonte sie, dass die Realisation, was wirklich geschehen sei, erst später gekommen sei und sie in diesem Moment sich gedacht habe, dass es viele Momente gegeben hätte, in denen sie das hätte ver- hindern können (Prot. S. 29). Diese Aussagen der Privatklägerin offenbaren, dass sie sich auch Gedanken zu ihrem Verhalten gemacht hat und sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, was sie hätte anders machen können. Damit wird deutlich, dass sie dem Beschuldigten nicht einfach die Schuld in die Schuhe schieben möchte, sondern sich differenziert mit der eigenen Position auseinandersetzt, was im Übrigen nicht untypisch für viele Opfer von Sexualdelikten ist. Kritisch zeigte sie sich auch gegenüber ihrer Stellung beim ersten Treffen: Sie be- tonte in allen drei Einvernahmen mehrfach, dass sie beim ersten Treffen unter Al- kohol gestanden sei und in einem solchen Zustand nicht mehr klar denke. Dass sie den Oralverkehr durchgeführt hatte, obwohl sie diesen nicht gewollt habe, führt die Privatklägerin auf ihren Alkoholkonsum zurück. Der Ansicht der Verteidigung, dass die Privatklägerin sich hier in Widersprüchen verfangen und gelogen habe bei der polizeilichen Einvernahme (act. 55 S. 17 ff., Prot. S. 61), ist nichts abzugewinnen, zumal sich die Privatklägerin ihrer eigenen Schwäche, nämlich bei übermässigem Alkoholkonsum nicht mehr für sich einstehen zu können, bewusst ist (Prot. S. 19). Dementsprechend wirft sie dem Beschuldigten auch kein Fehlverhalten bezüglich des ersten Treffens vor, sondern scheint vielmehr ihr eigenes Verhalten aufgrund des Alkohols zu hinterfragen. Dieses Bild passt auch zu der Aussage, welche sie

- 26 - heute tätigte: "Ich dachte, dass ich aufpasse, wie viel ich trinke, sodass ich zu mir stehen kann […] (Prot. S. 19). Anzufügen ist an dieser Stelle schliesslich, dass die Privatklägerin gar entlastende Aussagen tätigte: Die Bürotür sei offen gewesen, sie habe aber nicht versucht, weg- zulaufen. Nebst dem, dass sie sich ein Uber oder Taxi gar nicht hätte leisten kön- nen, handle es sich beim Beschuldigten nicht gerade um einen Mann, der schwach aussehe. Damit wolle sie aber auch nicht sagen, dass sie geglaubt hätte, dass er sie schlagen wolle (act. 5/3 S. 11). Die Vorbringen der Verteidigung, die Privatklä- gerin würde sich diesbezüglich widersprechen, indem sie heute aussagte, dass sie Angst gehabt habe davonzurennen, bzw., was der Beschuldigte mit ihr machen könnte, sind nicht zu hören (Prot. S. 57). Zunächst ist anzumerken, dass die Privat- klägerin bereits bei der Staatsanwaltschaft aussagte, dass sie Angst gehabt habe, laut zu werden oder rauszulaufen, nachdem was gerade mit dem Oralverkehr ge- wesen sei (vgl. act. 5/3 S. 7). Ausserdem ist es durchaus vorstellbar, dass die Pri- vatklägerin während der Situation im Büro verängstigt war und gleichzeitig aber nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschuldigte sie schlagen werde. So scheint es doch nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin nach den Versuchen des Beschuldigten, sie zum Oralverkehr zu zwingen, davor fürchtete, was als nächstes kommen werde. So sind denn auch ihre Ausführungen im Zusammen- hang mit dem Streicheln zu verstehen: Sie liess ihn mit seinem Glied ihr Gesäss streicheln bzw. sich an ihr reiben, in der Hoffnung, dass dies ausreichen würde, um seine sexuelle Lust zu befriedigen. So sah sie dieses Gewähren als eine Art Aus- weg an, um der Situation zu entkommen, eben um gerade zu verhindern, dass es zu etwas Schlimmeren kommen wird (vgl. act. 5/3 S. 7 f., Prot. S. 25, S. 36). Weiter wendet die Verteidigung ein, die Privatklägerin mache widersprüchliche Aussagen zu den Wirkungen des Joints, da sie einerseits ausgesagt habe, dass der Joint sie "mega müde" gemacht habe, andererseits sie ihren Zustand als "sehr klar im Kopf" beschrieben habe. Widersprüchlich seien zudem ihre Angabe zum Alkoholkonsum, wobei sie einmal angegeben habe, ca. einen Cocktail, und ein an- dermal gar nichts getrunken zu haben. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Privatklägerin unter dem Einfluss von Marihuana und Alkohol gestanden sei,

- 27 - weshalb fraglich sei, ob sie Realität und Wahn vermischt habe und überhaupt in der Lage sei, den Ablauf objektiv zu schildern. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass die Privatklägerin Erlebtes korrekt wahrgenommen, insbesondere, ob sie sich das Eindringen nur eingebildet habe (act. 55 S. 21 ff.). Diese Vorbringen sind ab- zulehnen, zumal keinerlei Hinweise in den Einvernahmen der Privatklägerin beste- hen, dass ihre Wahrnehmung zum Zeitpunkt der Tat getrübt gewesen wäre. Der alleinige Konsum von Cannabis und möglicherweise Alkohol genügt jedenfalls nicht, um von einer verzerrten Perzeption, gar einem möglichen Wahn, zu spre- chen. Es ist zwar korrekt, dass sich hinsichtlich des Marihuana- und Alkoholkon- sums Differenzen in den Aussagen der Privatklägerin finden lassen (act. 5/3 S. 4 und act. 5/1 S. 14 f.; act. 5/1 S. 15 und act. 5/3 S. 5). Dabei scheint es doch in Anbetracht der zwischen den beiden Einvernahmen vergangenen 17.5 Monaten nur nachvollziehbar, wenn die Privatklägerin gewisse Details nicht genau gleich wiedergibt. Gleiches ist in Bezug auf die ambivalenten Aussagen im Zusammen- hang mit dem vaginalen Eindringen durch den Beschuldigten festzustellen: Wäh- rend die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme davon sprach, der Be- schuldigte sei fünf oder sechs Mal in sie eingedrungen, gab sie heute zu Protokoll, dass es vielleicht acht Mal gewesen seien (act. 5/1 S. 17, Prot. S. 27). Dass sie die Anzahl nicht exakt gleich wiedergeben konnte, ist wiederum nach einer solch lan- gen Zeitspanne verständlich. Weiter ist das Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte hätte in der von der Privatklägerin beschriebenen Position gar nicht in sie eindringen können, da die Privatklägerin ihr Becken hätte kippen müssen, zurückzuweisen (act. 55 S. 31). Die Privatklägerin schilderte die Situation des Geschlechtsverkehrs in der polizeilichen Einvernahme so, dass der Beschuldigte sie umgedreht und nach vorne gebeugt habe (act. 5/1 S. 17). In den weiteren Befragungen führt sie nicht erneut aus, dass der Beschuldigte sie nach vorne gebeugt habe, hingegen erklärte sie konstant, dass sich der Beschuldigte hinter ihr befunden habe, als er in sie eingedrungen sei. Es erschliesst sich nicht, weshalb es dem Beschuldigten in dieser Position nicht möglich gewesen wäre, in die Privatklägerin einzudringen, insbesondere, wenn sie nach vorne gebeugt war. Diesbezüglich sind auch keine Zweifel begründet, zumal die Schilderungen authentisch wirken. So ist die Privatklägerin bspw. nicht bemüht

- 28 - darum anzugeben, in welchem Winkel sie nach vorne geneigt war, um ihrer Aus- sage vermeintlich mehr Substanz zu verleihen. Vielmehr scheint es so, also würde sie die Situation so schildern, wie sie sie erlebt hat. Hinsichtlich der fortdauernden Aktivität auf der "D._____"-App ist es – wie die Staatsanwältin treffend formulierte – der Privatklägerin überlassen, "in welche Art von Beziehung sie sich begeben will" (Prot. S. 54). Dass es für die Verteidigung nicht nachvollziehbar ist, nach einem solchen Erlebnis weiter auf der App aktiv zu sein (Prot. S. 60), suggeriert, dass es ein adäquates bzw. inadäquates Verhalten von Personen gäbe, die Opfer eines Sexualverbrechens geworden sind. Was an dieser Stelle jedoch zu bemerken ist, dass eine gewisse Widersprüchlichkeit in den Aussagen der Privatklägerin hervortritt, wenn sie einerseits aussagt, dass sie Män- ner meide, diese fast schon hasse (vgl. Prot. S. 32), dennoch über eine geraume Zeit hinweg weiterhin auf der "D._____"-App aktiv gewesen ist und sich auch mit Männern getroffen hat (Prot. S. 40 ff.). Dieser Widerspruch lässt sich zwar nicht erklären, ist im vorliegenden Fall mit Blick auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen jedoch auch nicht von grosser Bedeutung. Generell ist erkennbar, dass die Privatklägerin nicht darum bemüht ist, den Be- schuldigten in einem möglichst schlechten Licht darstellen zu lassen, sondern offen antwortet, dass sie gewisse Dinge nicht mehr wisse oder nichts Falsches sagen wolle (act. 5/1 S. 15, act. 5/3 S. 6, S. 7, S. 9, S. 10, Prot. S. 24, S. 25, S. 28, S. 35, S. 36). Dieses Verhalten zeigt, dass sie im Stande ist zu unterscheiden, an was sie sich noch erinnern kann und zu welchen Stellen sie aufgrund fehlender Erinnerung lieber keine Angaben macht. 3.2. iMessage-Chatverlauf 3.2.1. Zur Erstellung des Anklagesachverhalts sind folgende Chatverläufe zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin von Relevanz (act. 6/13):

- 29 - 3.2.2. Aus dem Chatverlauf vom 12. November 2022 ergibt sich, dass die Privat- klägerin bereits vor dem ersten Treffen den Beschuldigten gefragt hat, ob sie mit ihm Sex haben müsse (act. 6/13 S. 6). Damit ist ersichtlich, dass sie vor einem ersten Treffen dem Beschuldigten signalisieren wollte, dass sie keinen Sex haben wollte. Auch ihre Nachricht, dass sie auf die anderen Treffen verzichtet habe, so- bald Männer mit ihr Sex haben wollten, offenbart, dass ein Treffen nur unter der Bedingung, dass kein Sex verlangt wird, für sie in Frage kommt. Dies deckt sich auch mit ihren Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung, wobei für die Privatklä- gerin Sex lediglich mit dem Geschlechtsverkehr und nicht mit anderen Sexpraktiken gleichzusetzen ist (Prot. S. 15, S. 38). 3.2.3. Nach dem ersten Treffen erklärt die Privatklägerin sodann via Chat, dass sie sich gedrängt gefühlt habe und eigentlich nicht habe weitergehen wollen, als küs- sen (act. 6/13 S. 10). Diese Nachricht passt zu der anlässlich der Hauptverhand- lung gemachten Aussage, dass sie im Auto Sachen mit dem Beschuldigten ge- macht habe, die sie nicht gemacht hätte, wenn sie nicht getrunken hätte (Prot. S. 18). 3.2.4. Aus der Nachricht der Privatklägerin, in welcher sie nach "Schmerzensgeld" fragt, wird ersichtlich, dass sie dieses Verhältnis zum Beschuldigten aus rein finan- ziellen Interessen eingegangen ist, was sich im Übrigen auch mit ihren Aussagen

- 30 - deckt (Prot. S. 13 f.) und anhand weiterer Nachrichten festmachen lässt, wie bspw., als sie den Beschuldigten mit Nachricht vom 4. Dezember 2022 fragt, ob er ihr Geld "twinten" könnte, damit sie mit ihren Freunden etwas essen gehen könnte oder am

24. Dezember 2022, als sie den Beschuldigten wiederum um Geld bittet, damit sie ein Weihnachtsgeschenk kaufen könne (act. 6/13 S. 22, S. 29). Ferner wird aus der Nachricht des Beschuldigten ersichtlich, wie er sich bei der Privatklägerin noch in der Nacht nach dem zweiten Treffen entschuldigt, was sich im Übrigen auch mit ihrer Aussage deckt (vgl. act. 5/3 S. 13). Die Verteidigung behauptet in ihrem Plädoyer unter dem Titel "Schmerzensgeld gegen Strafanzeige", dass die Privatklägerin lediglich Anzeige gegen den Beschul- digten erhoben habe, als dieser nicht gewillt gewesen sei, grössere Beträge zu be- zahlen (act. 55 S. 50). An diesem Argument ist einerseits zu beanstanden, dass die Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ja gerade auf mo- netärer Basis gründete, weshalb es durchaus nachvollziehbar scheint, dass sie auch nach dem Vorfall vom 22. November 2022 von ihm Geld forderte und ande- rerseits, dass es – wie die Staatsanwaltschaft vorbrachte – der Privatklägerin frei- stand, eine finanzielle Kompensation für ihr erlittenes Leid zu verlangen. Zusätzlich ist anzumerken, dass die Privatklägerin eben gerade die Möglichkeit gehabt hätte, sich weiterhin mit dem Beschuldigten zu treffen, um mehr Geld von ihm zu erhalten. Dies wollte sie jedoch genau nicht, wenn sie dafür mit ihm hätte Geschlechtsver- kehr haben müssen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung zeigt ihr Verhalten so- mit auf, dass etwas zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten passiert sein muss, ansonsten die Privatklägerin sich weiterhin mit dem Beschuldigten ge- gen Geld hätte treffen können.

- 31 - 3.2.5. Mit der Nachricht vom 25. November 2022 bezieht sich die Privatklägerin auf das zweite Treffen mit dem Beschuldigten und erklärt, Angst zu haben ihn erneut zu treffen wegen dem letzten Mal (act. 6/13 S. 21). In einer späteren Nachricht des Beschuldigten vom 10. Dezember 2022 fragt er die Privatklägerin sodann, ob sie keinen Kontakt mehr wolle, worauf sie mit Nachricht vom 11. Dezember 2022 er- klärt, nur wenn sie nicht mehr Sex haben müsse (act. 6/13 S. 22). Ferner schreibt sie hinsichtlich eines weiteren Treffens in einer Nachricht vom 13. Dezember 2022, ob sie eine Freundin mitnehmen dürfe, da sie sich dann sicherer fühle (act. 6/13 S. 27). Diese Nachrichten untermauern die Aussagen der Privatklägerin betreffend des ungewollten Geschlechtsverkehrs anlässlich des zweiten Treffens zusätzlich und zeigen, dass sie sich in ihrer Sicherheit derart eingeschränkt gefühlt hatte, so- dass sie den Beschuldigten nicht mehr alleine treffen wollte.

4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin kohä- rent, gleichbleibend und glaubhaft sind. Darüber hinaus werden diese auch durch diverse Chatnachrichten untermauert. Damit gilt der Sachverhalt, wie er in der An- klageschrift eingeklagt wurde, als erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Anwendbares Recht Gemäss Art. 2 StGB wird grundsätzlich nur nach neuem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Rückwirkungsverbot; Art. 2 Abs. 1 StGB) oder wenn das neue Recht für den Täter milder ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2

- 32 - StGB). Das neue Sexualstrafrecht (in Kraft gesetzt am 1. Juli 2024) erweist sich in Bezug auf die vorliegend angeklagten Tatbestände nicht als milder, weshalb die altrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen.

2. Schändung 2.1. Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, macht sich nach Art. 191 aStGB der Schändung strafbar. 2.2. Als widerstandsunfähig gilt nach konstanter Rechtsprechung, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand ge- gen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen kön- nen. Es genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situati- onsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (vgl. BGE 148 IV 329 E. 3.2; BGE 133 IV 49 E. 7.2). Die Widerstandsunfähigkeit des Opfers muss ausgenützt und dieses damit als Sexualobjekt missbraucht werden (BGE 148 IV 329 E. 3.2, BGer 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.1.2). 2.3. Die Privatklägerin befand sich zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht in einem Zustand der Widerstandsunfähigkeit, der auf ihre physische Verfassung zurückzuführen gewesen wäre – etwa infolge starken Betäubungsmittelkonsums, körperlicher Beeinträchtigung oder einer besonderen Lage (bspw. Behandlung beim Zahnarzt). Wie sich im nachfolgenden zeigt, war es ihr zudem möglich, ihren Willen gegen den Geschlechtsverkehr zu manifestieren und diesen auch gegen- über dem Beschuldigten kund zu tun. Ihre Fähigkeit, die sexuelle Autonomie wahr- zunehmen, war nicht tangiert (BGE 148 IV 329 E. 5.2). Damit ist der objektive Tat- bestand der Schändung nicht erfüllt.

- 33 -

3. Rechtliches zur sexuellen Nötigung und Vergewaltigung 3.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB. 3.2. Nach Art. 189 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Dul- dung einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, na- mentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer unter den genannten Umständen eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich nach Art. 190 Abs. 1 aStGB der Vergewaltigung schuldig. Unter dem Begriff des Bei- schlafs wird der Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Frau verstanden (Vagi- nalverkehr). Ein Eindringen mit dem Glied (Penis) des Mannes in die Vagina bzw. den sogenannten Scheidenvorhof des Opfers genügt. Eine Ejakulation ist nicht er- forderlich (statt vieler BSK StGB-MAIER, Art. 190 N 13). 3.3. Art. 189 aStGB sowie Art. 190 aStGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens un- abhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entsch- liessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 aStGB und 190 aStGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzu- nehmen. Die sexuellen Nötigungstatbestände gelten als Gewaltdelikte und sind da- mit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Allerdings erfassen die Tatbestände alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Be- zug zu physischer Gewalt. Es soll auch das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen. Es genügt eine sogenannte "tatsituative Zwangssitua- tion" (BGE 133 IV 49 E. 4). Mithin der ausdrückliche Wille des Opfers, den Ge- schlechtsverkehr bzw. die sexuellen Handlungen nicht zu wollen (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b; BGE 119 IV 309 E. 7b), sowie ein Mittel von der Intensität, die benötigt wird, diesen Willen zu brechen bzw. um den zumutbaren Widerstand des Opfers zu überwinden oder auszuschalten (BGE 133 IV 49 E. 4). Der Wille, die sexuellen

- 34 - Handlungen nicht zu wollen, muss unzweideutig manifestiert werden. Gemeint ist eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmiss- verständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer Urteile 6B_634/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.2.2; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b mit Hinweisen; BGer Urteile 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.4.; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.2; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3; 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). 3.4. Das Nötigungsmittel der Gewalt ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutali- tät etwa in Form von Schlägen ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf das Opfer legt.

4. Sexuelle Nötigung 4.1. Wie ausgeführt, muss vom Täter zur Durchführung der sexuellen Handlung ein gewisser Widerstand überwunden werden, damit von einer sexuellen Nötigung gesprochen werden kann. Vorliegend hat die Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt versucht, sich gegen den Beschuldigten zu wehren, indem sie bereits zu Beginn seine Frage, ob sie ihm "einen blasen" würde, verneinte. Als er ihren Kopf nach unten zu seinem Glied versuchte zu drücken, wehrte sich die Privatklä- gerin sodann physisch, indem sie ihren Kopf zurückzog und, als der Beschuldigte die Position wechselte und vor ihr stand, sich den Mund zuhielt. Der Beschuldigte packte dabei zu einem gewissen Zeitpunkt einmal die Hände der Privatklägerin, sodass sie ihren Mund nicht mehr schützen konnte. Dabei ist es nicht erforderlich,

- 35 - dass die Privatklägerin sich während der ganzen Dauer der sexuellen Handlungen erheblich wehrte. Die klare Willensbekundung der Privatklägerin, dass sie nicht wollte, dass der Beschuldigte weitermache, der Versuch des sich ständigen Entzie- hens und das Bedecken ihres Mundes mit ihren Händen sind ohne weiteres hinrei- chend geeignet, einen unzweideutigen Willen der Privatklägerin zu manifestieren. Indem der Beschuldigte dennoch weitermachte, sich hierfür unter Einsatz einer ge- wissen Körperlichkeit über den Widerstand der Privatklägerin hinwegsetzte und mehrfach den Kopf der Privatklägerin zu seinem Penis hinunterdrückte bzw. ihren Kopf zu seinem Penis führte, verhielt er sich tatbestandsmässig. Mit Blick auf den gesamten Handlungsverlauf hat der Beschuldigte nicht bloss ein wenig versucht, die Privatklägerin zum Oralverkehr zu zwingen, sondern stetig ein weiteres Zwangsmittel ausprobiert, als er auf Widerstand gestossen ist. So war der jeweils ausgeübte Druck auf den Kopf der Privatklägerin zwar nicht übermässig stark, je- doch reiht sich dieser Gewaltakt in eine Reihe von weiteren Gewaltakten ein; das Festhalten der Hände und drei eingenommenen Positionen des Beschuldigten sind insgesamt unter Einbezug des ungleichen Kräfteverhältnisses ausreichend, um eine ausreichend intensive Nötigungshandlung zu bejahen. 4.2. Zwar hatte die Privatklägerin den Penis des Beschuldigten nie im Mund, der erforderliche sexuelle Bezug ist objektiv gesehen jedoch eindeutig gegeben. Die Privatklägerin legte sich die Hände auf den Mund, sodass der Beschuldigte nicht auf oralem Weg eindringen konnte, womit sich die sexuelle Handlung auf den mehr- fachen Kontakt zwischen dem Penis des Beschuldigten und den Händen der Pri- vatklägerin in ihrer Gesichtsnähe richtete. 4.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Es war für ihn angesichts des klar geäusserten entgegenstehen- den Willens der Privatklägerin sowie ihren mehrfachen Abwehrhandlungen klar, dass sie nicht wollte und er nicht hätte weitermachen dürfen. Ungeachtet dessen setzte er sich bewusst über ihren klaren Willen hinweg. 4.4. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Beschuldigte somit der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.

- 36 -

5. Vergewaltigung 5.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt penetrierte der Beschuldigte die Privatklä- gerin kurze Zeit später vaginal, vollzog also den Beischlaf mit ihr. Die Privatklägerin behauptete diesbezüglich keine sonderlich starke Gegenwehr, sie sei in diesem Moment zu erschrocken gewesen. Fraglich ist somit wiederum einzig, ob auch dies- bezüglich eine hinreichende Nötigungshandlung vorliegt. 5.2. Die Ausgangslage gestaltete sich so, dass sich der Beschuldigte hinter der Privatklägerin befunden und sie mit seinem Penis an ihrem nackten Gesäss ge- streichelt hat. Diesem Streicheln hat die Privatklägerin nur aus dem Grund zuge- stimmt, weil sie nach dem Vorfall mit dem versuchten Oralverkehr keine weitere Eskalation riskieren wollte. Sie hat darauf vertraut, dass es beim Streicheln bleibt. Der Beschuldigte nutzte diese Situation jedoch aus und drang sechs oder acht Mal vaginal – gegen ihren Willen – in sie ein. Ihren entgegengesetzten Willen erklärte sie dem Beschuldigten bereits vor dem Streicheln, als er ihr sagte, dass er mit ihr Geschlechtsverkehr haben will und sie "nein" sagte. Lediglich, um noch Schlimme- res zu vermeiden, liess sie das Streicheln zu. Dieses Verhalten der Privatklägerin stellt eine Art "Exit-Strategie" dar, um aus der Situation mit dem Beschuldigten, in welcher sie sich als gefangen sah, herauszufinden. Hierbei fällt massgeblich ins Gewicht, dass der Beschuldigte zuvor die Privatklägerin zum Oralverkehr nötigen wollte und sie aufgrund ihrer Ausweglosigkeit in das Streicheln einwilligte. Es liegt also im Zeitpunkt des Vaginalverkehrs eine Situation vor, in welcher der Beschul- digte den Widerstand der Privatklägerin bereits überwunden hatte. Nachdem sich die Privatklägerin sowohl physisch als auch verbal gegen den Oralverkehr zur Wehr gesetzt hatte, liess sie notgedrungen das Streicheln zu. Diesen Bruch ihres Wider- stands lässt sich damit in eine Kausalkette eingliedern. Es ist somit davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte die vorgängig im Rahmen des versuchten Oralver- kehrs geschaffene und andauernde Nötigungssituation weiterhin ausnutzte, um die Privatklägerin zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. 5.3. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Aufgrund der Äusserungen und des Verhaltens der Privatklägerin erkannte und wusste der Beschuldigte, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Somit hat der Beschul-

- 37 - digte mit Wissen und Willen den körperlichen und verbalen Widerstand der Privat- klägerin überwunden. 5.4. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Beschuldigte somit der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.

6. Fazit Der Beschuldigte ist zusammengefasst der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schul- dig zu sprechen. IV. Strafe

1. Anwendbares Recht Am 1. Juli 2024 trat das neue Strafgesetzbuch (Revision des Sexualstrafrechts; AS 2024 27; BBl 2018 2827; BBl 2022 687, 1011) in Kraft. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Wie bereits ausgeführt fallen die vorliegend zu beurteilenden Tatvorwürfe der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB in die Zeit vor Inkrafttreten des revidier- ten Sexualstrafrechts, weshalb altes Recht zur Anwendung gelangt.

2. Strafrahmen und Strafart 2.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.), was hier nicht zutrifft. 2.2. Vorliegend ist vom Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB als schwerste Tat auszugehen. Hierfür sieht das Gesetz einen ordentlichen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Die sexuelle

- 38 - Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB kennt einen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. 2.3. Wie nachfolgend dargelegt, kommt hinsichtlich der Strafart aufgrund der Verschuldensbewertung einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht.

3. Allgemeines zur Strafzumessung 3.1. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unter- scheiden ist. 3.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten (HEIM- GARTNER, in: Donatsch, StGB/JStGB, Orell Füssli Kommentar, 21. Aufl., Art. 47 N 7 ff., nachfolgend: OFK StGB-BEARBEITER/IN). 3.3. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen technische Strafzumessungsgründe (z.B. Tatbegehung während laufender Untersuchung) sowie täterbezogene Kom- ponenten wie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Vorstrafen, Leu- mund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, worunter Geständnis, Einsicht und Reue fallen (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004,

- 39 - S. 179; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., 2020, § 6 N 36 ff., N 49 ff.). 3.4. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff.). ZumVorleben des Beschuldigten gehören seine Lebensgeschichte zum Tatzeitpunkt, sein Herkommen, das Verhältnis innerhalb der elterlichen Fami- lie, die Erziehung und Ausbildung sowie seine Haltung gegenüber den Gesetzen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 122).

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Tatkomponenten 4.1.1. Vergewaltigung 4.1.1.1. In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der körperlich überlegene Be- schuldigte mit einer gewissen Skrupellosigkeit vorgegangen ist, indem er nicht nur das Vertrauen der Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Streicheln miss- brauchte, sondern die ihm gebotene Gelegenheit durch seine Positionierung hinter der Privatklägerin ausnutzte, um in sie einzudringen. Hinsichtlich der vom Beschul- digten angewandten Gewalt sind allerdings durchaus massivere Formen denkbar. Auch trug die Privatklägerin keine gröberen oder bleibenden körperlichen Verlet- zungen davon. Allerdings nutzte er das junge Alter der Privatklägerin und das ihm entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus und überraschte sie von hinten. Dar- über hinaus erfolgte das Eindringen ohne Kondom, weshalb die Privatklägerin zu befürchten hatte, mit sexuell übertragbaren Krankheiten angesteckt zu werden. Die objektive Tatschwere ist insgesamt im unteren Bereich anzusiedeln. 4.1.1.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er legte ein hinterhältiges Vorgehen an den Tag, indem er das Vertrauen der Privat- klägerin ausnutzte, um an sein Ziel zu gelangen. Dabei ging es ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Lust. Zudem hätte er jederzeit selber mit seinen Handlungen aufhören können und nicht erst dann, als sich die Privatklägerin ihm entzogen hat.

- 40 - 4.1.1.3. Die subjektive Tatkomponente wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus, weshalb dieses für die Vergewaltigung noch leicht wiegt. Es rechtfertigt sich, eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten festzulegen. 4.1.2. Sexuelle Nötigung 4.1.2.1. Mit Blick auf die objektive Tatschwere der sexuellen Nötigung ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Glied nicht in den Mund der Pri- vatklägerin eindringen konnte und somit eine im Spektrum der tatbestandsmässi- gen sexuellen Handlungen grundsätzlich eher weniger schwerwiegende Handlung vollzogen hat. Negativ ins Gewicht fällt, dass er den Zustand der damals erst 16- jährigen Privatklägerin, welche unter Cannabiseinfluss stand, zu seinen Gunsten ausnutzte. Dabei versuchte er, mittels der unterschiedlichen eingenommenen Po- sitionen die Privatklägerin in Bedrängnis zu bringen, um sein Ziel zu erreichen. Da- bei ist zu beachten, dass er nicht allzu gewaltvoll vorgegangen ist. 4.1.2.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, um seine sexuellen Wün- sche durchzusetzen. Die subjektive Komponente führt zu keiner Veränderung der Tatschwere. 4.1.2.3. Für die sexuelle Nötigung allein erscheint eine Freiheitsstrafe von 14 Mo- naten als angemessen. Da ein sehr enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zur Vergewaltigung besteht, ist die sexuelle Nötigung stark zu asperieren. Es ergibt sich eine Strafe von 30 Monaten. 4.2. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe 4.2.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldig- ten ist auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffer VII. 1.2. nachstehend zu verweisen. Strafzumessungstechnisch erweisen sie sich als neutral. 4.2.2. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (vgl. act. 47), wobei nicht alle Vor- strafen (noch) im Strafregister verzeichnet sind (vgl. zur Verwertbarkeit BBl 2014 5713, 5775 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2023 7B_215/2023), sich jedoch aus den beigezogenen Migrationsakten ergeben

- 41 - (act. 7/4). Straferhöhend wirken einerseits das im Strafregisterauszug ersichtliche Urteil vom 14. September 2022 des Bezirksgerichts Dielsdorf betreffend Unterlas- sung der Buchführung und Misswirtschaft durch den Konkursschuldner, mit wel- chem der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie der Strafbefehl vom 18. Dezember 2015 der Staatsanwaltschaft See/Oberland betreffend Verge- hen gegen das Waffengesetz, mit welchem der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 110.–, verurteilt wurde (act. 47). Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte noch während laufender Probezeit – zwar nicht einschlägig – erneut delinquierte. Zudem weist der Beschuldigte die folgenden weiteren Vorstrafen auf, die aufgrund des Zeitablaufs nicht erheblich ins Gewicht fallen, jedoch zu erwähnen sind: Strafbefehl vom 12. Mai 2015 betreffend Übertre- tung AuG (Busse Fr. 200.–), Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2011 betreffend mehrfacher betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage, teilweise begangen in Gehilfenschaft (teilbedingte Freiheits- strafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 1 Jahr und 3 Monate unbedingt, Probe- zeit 2 Jahre) und Strafbefehl vom 3. Dezember 2009 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (bedingte Geldstrafe 20 Tagessätze zu Fr. 40.–, Probezeit 2 Jahre; act. 7/4, act. 25, act. 13). Weitere Strafzumessungsgründe, die zu berück- sichtigen wären, liegen nicht vor. Insbesondere ist der Beschuldigte weder gestän- dig noch brachte er aufrichtige Reue und Einsicht zum Ausdruck. Aufgrund der weiteren Strafzumessungsgründe rechtfertigt sich eine Erhöhung der Strafe um 3 Monate auf 33 Monate.

5. Fazit Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich vorliegend eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten dem Verschulden des Beschul- digten als angemessen. An die Freiheitsstrafe sind gemäss Art. 51 StGB zwei Tage als durch Haft erstanden anzurechnen.

- 42 - V. Widerruf

1. Hat der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen be- gangen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das Gericht verzichtet demgegenüber auf einen Widerruf, wenn wei- tere Straftaten des Verurteilten nicht zu erwarten sind. Für ein Absehen von einem Widerruf verlangt das Gesetz - im Gegensatz zum früheren Recht - nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BSK StGB- SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 46 N 38 ff.). Wird auf den Widerruf verzichtet, kann das Ge- richt den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).

2. Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilenden Straftaten während der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. September 2022 angesetzten zwei- jährigen Probezeit (act. 47). Damals wurde er wegen Unterlassung der Buchfüh- rung und Misswirtschaft durch den Konkursschuldner zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft. Zwar handelt es sich vorliegend um ein ganz anders gelagertes Delikt, der bereits mehrfach straffällig gewordene Beschul- digte zeigt sich indes völlig uneinsichtig, weshalb von einer ungünstigen Legalpro- gnose auszugehen ist.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. September 2022 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– ist folglich zu widerrufen. VI. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ebenso kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teil- weise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters ge-

- 43 - nügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). In beiden Fällen wird in subjek- tiver Hinsicht das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird grundsätzlich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt wer- den. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (OFK StGB- HEIMGARTNER, Art. 42 N 6 f. und Art. 43 N 2; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 m.w.H.). 2.1. Für die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 33 Monaten ist der teilbe- dingte Vollzug in objektiver Hinsicht grundsätzlich möglich. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass im aktuellen Strafregister des Beschuldigten zwar zwei Vor- strafen vermerkt sind, diese jedoch gerade im Vergleich zu den heute zu beurtei- lenden Taten eher im Bagatellbereich anzusiedeln sind. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch das vorliegende Strafverfahren, den zu vollziehenden Teil der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe und den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. September 2022 ausgefällten Geldstrafe auf- grund des Widerrufs des bedingten Vollzugs genügend beeindruckt sein wird, um sich in Zukunft gesetzeskonform zu verhalten. Entsprechend kann dem Beschuldig- ten gesamthaft gesehen eine gute Prognose gestellt werden, weshalb ihm der teil- bedingte Vollzug zu gewähren ist. 2.2. Der zuvollziehende Teil der Strafe muss schuldangemessen sein. Das Ver- hältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Le- galbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinrei- chend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vor- werfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 15 E. 5.6). 2.3. Unter Berücksichtigung der Legalprognose und der Vorwerfbarkeit der Tat ist der zu vollziehende Teil vorliegend auf 12 Monate (abzüglich 2 Tage, die durch Haft erstanden sind) festzusetzen, um dem Präventionsgedanken angemessen Rech- nung zu tragen und der Warnwirkung genügend Gewicht zu verleihen. Darüber hin- aus darf, wie bereits ausgeführt, davon ausgegangen werden, dass der Beschul-

- 44 - digte genügend beeindruckt sein wird, um inskünftig nicht mehr straffällig zu werden (zur Berücksichtigung des Widerrufs bei der Beurteilung der Bewährungsaussich- ten: BGE 134 IV 140 E. 4.5; 116 IV 177 E. 3d; BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 46 N 43). Daher kann dem Beschuldigten zumindest in diesem Umfang eine güns- tige Prognose gestellt werden. Um den verbleibenden Bedenken Rechnung zu tra- gen, ist die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. VII. Landesverweis/Ausschreibung SIS

1. Landesverweis 1.1. Rechtliches 1.1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB und sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB). 1.1.2. Bei Vorliegen einer Katalogtat kann von der Landesverweisung nur "aus- nahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentli- chen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Diese sog. Härtefallklau- sel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestim- mung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

- 45 - 1.1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). Dieses Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz ge- festigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Famili- enkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hin- weisen). 1.1.4. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnis- mässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende Massnahme ge- setzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit etc.) und verhält- nismässig ist (Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68; BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.1 je mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichti- gen sind sodann die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten wäh- rend dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen sowie die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem ausweisenden Land und dem Bestimmungsland (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O, § 69; Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, § 48; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Was die fa-

- 46 - miliären Verhältnisse betrifft, spielen die Staatsangehörigkeit der betroffenen Fami- lienmitglieder, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, die Frage, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, eine Rolle (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O, § 69; Boultif gegen die Schweiz, a.a.O., § 48; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; 6B_249/2020 vom

27. Mai 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Schliesslich verlangt die Konvention, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheits- rechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander ab- gewogen werden (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O, § 70; Boultif gegen die Schweiz, a.a.O., § 47; Urteil des Bundesgerichts 6B_97/2022 vom 8. Fe- bruar 2023 E. 2.2.3 mit Hinweisen). 1.1.5. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Ele- ment den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.3.3; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch ge- zwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpas- sungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng ge- lebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmit- gliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vor- mals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Ein- griff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, der im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus aus-

- 47 - reichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteil des Bundes- gerichts 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.3.3 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_134/2021 vom

20. Juni 2022 E. 5.3.5; je mit Hinweisen). 1.1.6. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bun- desgerichts 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.5.1; 6B_33/2022 vom 9. Dezem- ber 2022 E. 3.2.4; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 1.2. Würdigung 1.2.1. Ausgangslage 1.2.1.1. Der Beschuldigte sei gemäss eigenen Angaben in der Türkei aufgewach- sen und habe dort die Schule besucht. 1996, im Alter von 25 Jahren, sei er in die Schweiz eingereist und habe im selben Jahr seine erste Frau geheiratet (Prot. S. 42 f.). Gemäss den Migrationsakten ist dieser Ehe am tt. März 2001 die Tochter G._____ entsprungen (act. 7/4 pag. 564). Die Scheidung sei sodann im Jahr 2004 erfolgt. 1.2.1.2. In der Türkei habe er im Hotelfachbereich gearbeitet und dem türkischen Militär gedient. Später in der Schweiz sei er wiederum in der Hotelbranche und Gastronomie tätig gewesen. Mittlerweile sei er Geschäftsführer der im Jahr 2021 gegründeten H._____ GmbH sowie der in diesem Jahr gegründeten I._____ AG. Seine Tochter G._____ arbeite bei ihm im Büro und erledige dort unter anderem

- 48 - die Buchhaltung. Weiter beschäftige er neun oder zehn Angestellte. Sein aktuelles Einkommen belaufe sich auf netto Fr. 5'200.– pro Monat, werde sich jedoch, so- bald die Garage der I._____ AG fertig gebaut sei, erhöhen. Werde in diesem Jahr erneut ein guter Umsatz erzielt, so werde er wieder einen Bonus erhalten. Letztes Jahr habe sich dieser auf Fr. 30'000.– belaufen (Prot. S. 42 ff.). 1.2.1.3. Seine zweite Ehe sei der Beschuldigte im Jahr 2012 mit seiner aktuellen Ehefrau eingegangen. Am tt.mm.2014 sei die gemeinsame Tochter, J._____, auf die Welt gekommen (Prot. S. 44). Aktuell besuche sie die 4. Klasse in K._____, in der Schule laufe es zudem sehr gut. Seine Ehefrau habe bis vor drei Jahren noch in der Gastronomie gearbeitet und sei mittlerweile nicht mehr erwerbstätig (Prot. S. 44 ff.). Sie sei ursprünglich aus der Türkei, jedoch besässen sowohl sie als auch beide seiner Töchter die schweizerische Staatsangehörigkeit. Mit seiner Familie spreche er Türkisch, wobei seine Tochter und Ehefrau auch Deutsch sprächen (Prot. S. 47). Für die Familienwohnung bezahle er monatlich Fr. 2'120.–. Er führe kein luxuriöses Leben, gehe nicht aus und trinke keinen Alkohol. Der Bonus habe ihn das Jahr finanziell gerettet. Hinsichtlich seiner Pension habe er sich noch keine Gedanken gemacht, da dies noch mehr als zehn Jahre entfernt sei. Er sei jedoch noch fit und wolle weiterarbeiten (Prot. S. 49). 1.2.1.4. Zu beiden seinen Töchtern pflege er eine sehr gute bzw. gute Beziehung (Prot. S. 50). Bis zum Berufsabschluss seiner älteren Tochter habe er Unterhalts- beiträge bezahlt. Sie habe ein Jahr als Coiffeuse gearbeitet und sei seit zwei Jahren bei ihm angestellt. Weitere Fragen hinsichtlich seiner Familie, insbesondere, ob sie vom Verfahren Kenntnis habe oder ob die Möglichkeit einer Trennung von seiner Ehefrau bestehe, liess der Beschuldigte unbeantwortet (Prot. S. 51). 1.2.1.5. Gefragt nach seiner Konfession gab der Beschuldigte an, konfessionslos zu sein und weder in die Kirche noch in die Moschee zu gehen. Die Konfession seiner Ehefrau wisse er nicht, er habe sie nie gefragt. Er feiere Weihnachten, zu allfälligen türkischen Feiertagen machte der Beschuldigte keine Aussagen (Prot. S. 50).

- 49 - 1.2.1.6. In der Türkei lebten noch seine 81-jährige Mutter und vier Geschwister. Ein Bruder lebe in der Schweiz, eine weitere Schwester und sein Vater seien bereits verstorben. Mit den Geschwistern pflege er einmal im Monat den Kontakt, zu seiner Mutter habe er immer Kontakt. Auf den Kontakt der Tochter J._____ zu den Ver- wandten in der Türkei angesprochen, erklärte der Beschuldigte, diesbezüglich keine Aussagen tätigen zu wollen. Auch die Frage, ob seine Ehefrau Verwandte in der Türkei habe, wollte der Beschuldigte nicht beantworten. In der Schweiz lebten noch die Schwester und Mutter seiner Ehefrau, ihr Vater sei bereits verstorben. J._____ sei mit ihrer Mutter zuletzt letzten Sommer in der Türkei gewesen, jedoch nicht bei Verwandten, sondern an einem touristischen Ort. Sie würden nicht regel- mässig Ferien in der Türkei verbringen, so seien sie in sieben Jahren lediglich zwei- mal in der Türkei gewesen. Seine Frau und jüngere Tochter gingen auch nicht al- leine in die Türkei (Prot. S. 47 ff.). 1.2.1.7. Im Übrigen wird aus den Migrationsakten ersichtlich, dass die Türkische Botschaft mit Note vom 5. Juni 2002 um Auslieferung des Beschuldigten gestützt auf den Haftbefehl des Gerichts in L._____ vom 19. September 2001 und der An- klageschrift der Oberstaatsanwaltschaft L._____ vom 25. Januar 2002 ersuchte. Das Bundesamt für Justiz teilte der Botschaft der türkischen Republik sodann mit Note vom 19. Juni 2002 mit, dass der Sachverhalt des in der Schweiz laufenden Strafverfahrens weitestgehend mit demjenigen des türkischen Ersuchens überein- stimme. Demnach werde im Hinblick auf die Prüfung des Grundsatzes "ne bis in idem" vorerst kein Auslieferungsverfahren eingeleitet (act. 7/4 pag. 689). Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2011 wurde der Be- schuldigte in zweiter Instanz schuldig gesprochen betreffend mehrfachen betrüge- rischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, teilweise begangen in Ge- hilfenschaft (teilbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 1 Jahr und 3 Monate unbedingt, Probezeit 2 Jahre). In der Zwischenzeit wurde mit Ent- scheid vom 29. Oktober 2010 durch das BJ die Auslieferung des Beschuldigten an die Türkei für denjenigen Sachverhalt verfügt, welchen er gemäss des Ausliefe- rungsgesuchs in der Türkei begangen haben soll. Davon ausgenommen wurden die ausserhalb der Türkei begangenen Straftaten (act. 7/4 pag. 689). Mit Urteil des Schwurgerichts L._____ vom 16. Januar 2013, bestätigt durch den Beschluss des

- 50 - Obersten Gerichtshofs der Türkei, wurde der Beschuldigte in der Türkei wegen "Verletzung des Bankgesetzes in Absichts- und Willensgemeinschaft" verurteilt (act. 7/4 pag. 508 ff., pag. 524 ff.). Wie oben bereits festgehalten, wurde der Be- schuldigte sodann mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2015 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe sowie mit Urteil vom 14. September 2022 wegen Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft durch den Konkursschuldner mit einer bedingten Geldstrafe bestraft (vgl. Ziff. IV. 4.2.2.). Mit Entscheid des BJ vom 11. Juni 2020 wurde schliesslich im Zusammenhang mit der Auslieferung des Beschuldigten an die Türkei festgehalten, dass eine solche abgelehnt werde. Dies wurde damit begründet, dass die Türkische Botschaft durch das BJ in der Vergangenheit gebeten worden war, verschiedene Fragen zu beant- worten, welche jedoch unbeantwortet geblieben seien. Deswegen sei es dem BJ nicht möglich zu beurteilen, für welche konkreten, in der Türkei begangenen Taten der Beschuldigte verurteilt worden ist (act. 7/4 pag. 895). 1.2.1.8. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die dem Beschuldigten am 7. Juni 2001 erteilte Niederlassungsbewilligung mit Verfügung des Migrationsamts des Kanton Zürich vom 31. Juli 2015 erloschen ist und die Wiedererteilung wie auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert wurden. Begründet wurde der Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung einerseits mit den Verurteilungen wegen Ver- nachlässigung von Unterhaltspflichten sowie mehrfachen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage und andererseits mit dem Bezug von So- zialhilfe von Fr. 45'998.35 zwischen 1. November 2003 und 1. November 2005 so- wie offenen Verlustscheinen in Höhe von Fr. 3'791.95 und eingeleiteten Betreibun- gen in Höhe von Fr. 10'909.95. Die gegen den Entscheid eingereichten Rechtsmit- tel blieben zunächst erfolglos (vgl. act. 7/4 pag. 979). 1.2.1.9. Mit Rekursentscheid vom 22. März 2021 der Sicherheitsdirektion des Kan- tons Zürich wurde schliesslich die Aufenthaltsbewilligung erteilt, da einerseits das EJPD mit Schreiben an die Türkische Botschaft vom 11. Juni 2020 festgehalten hatte, dass eine Auslieferung des Beschuldigten zur Verbüssung einer Gefängnis- strafe von 11 Jahren und 8 Monaten in der Türkei abgelehnt werde (vgl. oben) und andererseits der Beschuldigte sich strafrechtlich nichts mehr zuschulden kommen

- 51 - lassen habe und ihm unter anderem eine gelungene Bewährung attestiert werden könne (act. 7/4 pag. 983). 1.2.2. Härtefall 1.2.2.1. Der Beschuldigte reiste 1996 mit 25 Jahren in die Schweiz ein und hat damit mehr als die Hälfte seines Lebens hier verbracht, wobei er während 2011 bis 2013 in der Türkei verweilte. Die prägenden Jahre seiner Sozialisierung fanden hingegen in der Türkei statt. Er hat weder in der Türkei noch in der Schweiz eine Ausbildung absolviert, welche einen spezifischen Länderbezug aufweist, vielmehr war er sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz in der Hotellerie und Gastrono- mie tätig – Branchen, in denen man in fast allen Ländern Arbeit finden kann. Dem entgegenzuhalten ist seine Tätigkeit als Geschäftsführer für die seit 2021 und seit diesem Jahr bestehende H._____ GmbH bzw. I._____ AG. Eine Teilnahme am Wirtschaftsleben ist Stand heute dem Beschuldigten damit zu Gute zu halten. Dar- über hinaus ist anzuerkennen, dass er, im Gegensatz zu früheren Jahren (vgl. Ziff. VII. 1.2.1.8.), keine Schulden mehr hat (Prot. S. 46). 1.2.2.2. In persönlicher resp. sozialer Hinsicht scheint der Beschuldigte hingegen weder über einen grossen Freundeskreis zu verfügen, noch macht er Freizeitakti- vitäten geltend. Auch zur Frage hinsichtlich Besuche einer Kirche oder Moschee wollte er keine Stellung nehmen. Wenngleich daraus nicht kausal auf eine man- gelnde Integration geschlossen werden kann, liegen damit auch keine Hinweise auf eine überdurchschnittliche Verbindung zur Schweiz vor. Angesichts der langen An- wesenheit in der Schweiz, befindet sich zudem das Deutsch des Beschuldigten nicht auf erwartbarem Niveau. Sowohl für die Einvernahmen in der Untersuchung als auch für die heutige Hauptverhandlung wurde jeweils ein Türkisch-Dolmetscher beigezogen. Zwar wurde die Übersetzung in der heutigen Befragung bei mehreren Fragen nicht benötigt, jedoch antwortete der Beschuldigte selber entweder in be- scheidenem Deutsch oder auf Türkisch. Ungeachtet des Umstands, dass der Be- schuldigte im Alltag mit den jeweiligen Deutsch- und Türkischkenntnissen offenbar gut zurecht kommt, müssen seine Bemühungen zur Erlangung von wesentlichen Deutschkenntnissen während seines fast durchgängigen 29 Jahre dauernden Auf- enthalts als unterdurchschnittlich bezeichnet werden.

- 52 - 1.2.2.3. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, wobei es sich bei den im Strafre- gister verzeichneten Straftaten um eher leichte Delikte handelt. In einer Gesamtbe- trachtung sind jedoch auch die weiter zurückliegenden Delikte miteinzubeziehen, unter welche die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht sowie die Verurteilung be- treffend mehrfacher betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage fallen. Auch wenn daraus nicht auf eine eigentliche Unangepasstheit geschlossen werden kann, illustrieren diese regelmässigen Verstösse doch eine gewisse Mühe mit der Einhaltung der hiesigen Gesetze. So wurde auch seine Niederlassungsbe- willigung mit Verfügung vom 31. Juli 2015 aufgrund seines strafrechtlich-relevanten Verhaltens, seines damaligen Sozialhilfebezugs sowie den offenen Verlustschei- nen und laufenden Betreibungen widerrufen. Sodann wäre er auf Ersuchen der Tür- kischen Botschaft an die Türkei zwecks Vollzug seiner Haftstrafe ausgeliefert wor- den, wovon schlussendlich jedoch mit Entscheid des BJ vom 11. Juni 2020 doch abgesehen wurde. Eine klare Begründung geht aus dem Entscheid nicht hervor, insbesondere wird nicht ersichtlich, ob sich durch die Auslieferung eine ordre-pu- blic-Widrigkeit wegen Verstosses des "ne bis in idem" Grundsatzes ergeben hätte. Die lediglich kurze Begründung, die Türkische Botschaft habe Fragen im Zusam- menhang mit den in der Türkei begangenen Straftaten nicht beantwortet, begründet für die heute zu beurteilende Landesverweisung aufgrund der vorliegenden Straf- taten kein Vollstreckungshindernis. Zur Verurteilung des türkischen Schwurgerichts wollte er sich sodann auch nicht äussern (Prot. S. 52). 1.2.2.4. Ferner ist zu überprüfen, ob eine Landesverweisung in das Recht des Be- schuldigten auf Achtung des Familienlebens i.S.v. Art. 8 Ziff.1 EMRK eingreifen würde. Dieser ist zwar verheiratet und Vater von zwei Kindern, wobei die ältere Tochter bereits 24 Jahre alt und scheinbar durch ihre Anstellung im Büro des Beschuldigten finanziell unabhängig ist. Die Ehefrau des Beschuldigten verfügt zudem nebst der schweizerischen auch über die türkische Staatsangehörigkeit, spricht Türkisch und ist seit drei Jahren nicht erwerbstätig, womit sie wirtschaftlich nicht verankert ist in der Schweiz. Eine Rückkehr in die Türkei wäre ihr soweit ersichtlich ohne weiteres möglich und zumutbar. Anderes vermochte der Beschuldigte auch nicht darzulegen

- 53 - (vgl. Prot. S. 47 ff.). Ohnehin scheint, was die Beziehung zu seiner Ehefrau anbe- langt, fraglich, ob von einer intakten und tatsächlich gelebten Beziehung gespro- chen werden kann, wusste doch der Beschuldigte bspw. nicht, was genau seine Ehefrau gearbeitet hat oder welcher Konfession sie angehört (vgl. Prot. S. 45, S. 50). Auf Fragen bzgl. seiner Beziehung zu seiner Ehefrau verweigerte er die Aus- sage (Prot. S. 48, S. 51). Im Hinblick auf die Beziehung des Beschuldigten zu seiner jüngeren Tochter ist festzuhalten, dass diese die 4. Schulklasse besucht und sich deshalb nicht mehr im anpassungsfähigen Alter im engen Sinn befindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.4.3 mit diversen Hinweisen). Eine Rückkehr in die Türkei zusammen mit beiden Elternteilen wäre ihr deshalb nur zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine ent- sprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Hei- matland vertraut wäre (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend schwierig zu beurteilen, zumal wenige Informationen über die jüngste Tochter vor- handen sind. Den Aussagen des Beschuldigten zufolge sprechen sie innerhalb der Familie Türkisch und auch seine Tochter sei der Sprache mächtig. Zwar erklärte der Beschuldigte, seine Frau und Tochter machten nicht regelmässig Ferien in der Türkei, seine Tochter sei in sieben Jahren nur zweimal dort gewesen (Prot. S. 48). Das Land ist ihr damit aber nicht völlig fremd, wobei darüber hinaus auch eine Kul- turvermittlung im Elternhaus stattgefunden haben dürfte, stammt doch der Beschul- digte aus der Türkei und hat auch die Mutter dort ihre Wurzeln. Nichtsdestotrotz ist zu berücksichtigen, dass die Tochter hier aufgewachsen und eingeschult wurde, weshalb der Umzug in die Türkei für sie mit eher unzumutbaren Folgen verbunden wäre. Dies könnte einen Härtefall begründen, da ein Landesverweis einen Eingriff in das gelebte Familienleben, zumindest zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter, bewirkt. Es kann vorliegend jedoch offengelassen werden, inwieweit da- durch der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiert wird, da – wie in der Folge aufgezeigt wird – selbst bei Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls eine Landesverweisung auszusprechen wäre.

- 54 - 1.2.3. Interessenabwägung 1.2.3.1. Bei den vorliegenden Straftaten handelt es sich um Sexualdelikte, welche einerseits das gewichtige Rechtsgut der sexuellen Autonomie der Privatklägerin verletzten und andererseits sich gegen eine im Tatzeitpunkt noch minderjährige Jugendliche richteten. Nebst den gravierenden Delikten ist auch die frühere Delin- quenz in die Waagschale zu werfen, womit dem Beschuldigten eine relativ hohe kriminelle Energie anzulasten ist. Insgesamt steht es um die Rückfallprognose des Beschuldigten damit nicht gut. 1.2.3.2. Gegenüber des Beschuldigten privaten Interesses am Verbleib besteht ein überwiegendes, eminentes öffentliches Interesse an der Wegweisung aus der Schweiz. Vor allem in Anbetracht dessen, dass seine Ehefrau und Tochter beide über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügen, weshalb es ihnen auch mög- lich wäre, in der Schweiz zu verbleiben. Angesichts der Art seiner Delinquenz (se- xuelle Nötigung und Vergewaltigung einer Minderjährigen) dürfte die familiäre Be- ziehung auch nicht mehr so wie bis anhin gelebt werden können. 1.2.3.3. Die Gefängnisstrafe, welche der Beschuldigte möglicherweise in der Türkei zu erwarten hat, kann vorliegend nicht als Argument zugelassen werden, dass ihm der Kontakt zu seiner Tochter verunmöglicht oder dass er als Versorger der Familie wegfallen wird. Nebst der Tatsache, dass er schlichtweg seine kriminellen Machen- schaften aus seiner Vergangenheit zu verbüssen hat, verhält es sich gleich, wie wenn er hier in der Schweiz seine Gefängnisstrafe abzusitzen hat. Denn auch in einer solchen Lage wird es dem Beschuldigten nicht möglich sein, weiterhin für seine Familie finanziell aufzukommen und den Kontakt zu seiner Tochter aufrecht zu erhalten. 1.3. Fazit Damit überwiegen vorliegend die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem weiteren Verbleib. Die Landesverweisung ist anzuordnen. Dabei scheint es angemessen, diese für sieben Jahre auszusprechen.

- 55 -

2. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 2.1. Am 1. März 2017 ist die Verordnung über die Einführung der Landesverwei- sung in Kraft getreten (AS 2017 563). Damit wurde mitunter Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) angepasst. Nach dieser Fassung können Drittstaatsangehörige – gemeint sind Personen, die keinem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehören – nur zur Einreise- und Aufenthalts- verweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener Informationssystem (nachfolgend "SIS") wird vom urteilen- den Gericht angeordnet. 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Ausschreibungen im SIS gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeits- prinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Be- deutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Aus- schreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verord- nung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsange- hörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr

- 56 - vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS daher nicht entgegen (zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022 E. 2.2.3; 6B_834/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.2.2; 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 5.1). Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor er- wähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.2). Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund in- ternationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (vgl. Art. 6 Abs. 5 lit. c der Ver- ordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

9. März 2016 über den Schengener Grenzkodex [ABl. L 77 vom 23. März 2016 S. 1]) bzw. ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1]). Die Souveränität der übrigen Schen- gen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesver- weisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht be- rührt (BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.3). Umgekehrt garantiert die Nichtausschreibung der Landesverweisung im SIS keinen Anspruch auf ein Auf-

- 57 - enthaltsrecht in den übrigen Schengen-Staaten (BGE 147 IV 340 E. 4.9; zum Gan- zen: Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.2. f., m.w.H.). 2.3. Als Bürger der Türkei ist der Beschuldigte Drittstaatsangehöriger im Sinne der N-SIS-Verordnung. Mit heutigem Urteil wird er wegen sexueller Nötigung sowie Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt, wovon 21 Mo- nate bedingt und 12 Monate unbedingt auszusprechen sind. Die sexuelle Nötigung untersteht einer Strafandrohung von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe und die Vergewaltigung ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Es han- delt sich mithin um Straftaten von einer gewissen Schwere, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung der Schweiz ausgeht. Es wur- den vom Beschuldigten keine enge Beziehungen zu in anderen Schengen-Staaten lebenden Verwandten vorgebracht. Die öffentlichen Interessen an einer Ausschrei- bung überwiegen hernach allfälligen persönlichen Interessen des Beschuldigten. Die Voraussetzungen für die Eintragung ins SIS sind mithin erfüllt, weshalb die Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen ist.

3. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes zu verweisen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystem ist anzuordnen. VIII. Zivilansprüche

1. Vorbemerkungen 1.1. Im Adhäsionsverfahren kann die beschuldigte Person nur insoweit zu Scha- denersatz- und Genugtuungszahlungen verpflichtet werden, als die Forderungen durch diese anerkannt oder durch die Strafakten klar ausgewiesen sind. Sofern die sofortige Erledigung nicht möglich ist, kann das Gericht die Privatklägerschaft auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verweisen (Art. 126 Abs. 2 StPO).

- 58 - 1.2. Die Voraussetzungen einer Schadenersatz- und Genugtuungspflicht erge- ben sich im Übrigen aus Art. 41 ff. OR. Bei der Bestimmung des Schadens hat das Gericht sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Genugtuungs- summe (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.2 m.w.H.). 1.3. Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden ist, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung ist der Ausgleich für immaterielle Unbill. Damit soll ein ge- wisser Ausgleich für die mit der Persönlichkeitsverletzung verbundene Beeinträch- tigung des Lebensgenusses und des Wohlbefindens der geschädigten Person ge- schaffen werden. Der Umfang der Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzulegen. Dabei kommt es auch auf die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Genugtuungspflichtigen an (KOLLER, in: Guhl/Kol- ler/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., S. 64 f.).

2. Schadenersatz 2.1. Die Privatklägerin beantragte die Feststellung des Schadenersatzanspruchs dem Grundsatz nach. Der genaue Schadensbetrag könne zur Zeit noch nicht sub- stantiiert werden, so sei aber bspw. bereits durch den Besuch des Hausarztes zwecks Überweisung an eine psychiatrische oder psychologische Fachperson mit Kosten verbunden. Demnach sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Privatkläge- rin in nächster Zeit in eine Therapie begeben werden müsse, um das Geschehene aufzuarbeiten. Die Therapiekosten seien folglich als Schaden zu behandeln (act. 39). 2.2. Bezüglich des Begehrens der Privatklägerin liegen dem Gericht keine Un- terlagen vor, die einen Entscheid ermöglichen würden. Das Begehren ist deshalb antragsgemäss auf den Zivilweg zu verweisen.

- 59 -

3. Genugtuung 3.1. Die Privatklägerin verlangt zudem eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 19. November 2022. Zur Begründung liess sie durch ihre Rechtsvertreterin ausführen, dass die psychischen Folgen wegen des Vorfalls nicht unerheblich seien. Die Privatklägerin habe "mega Angst" gehabt, dass der Beschuldigte mit ihr intim werden würde und sei zudem über das Eindringen mit dem Penis erschrocken und unter Schock gestanden (act. 39 S. 1 ff.). Der Be- schuldigte zeige weder Einsicht noch Reue und äussere sich auch nicht zu den Anklagevorwürfen. Diese Sachlage verhindere, dass die Privatklägerin das Ge- schehen vergessen kann, auch eine Verdrängung gelinge nur teilweise (Verweis act. 15/2 S. 16). Der Vorfall sei ihr noch immer sehr präsent, zumal auch das lau- fende Gerichtsverfahren eine psychische Belastung darstelle. Die negativen Erfah- rungen der Privatklägerin mit Therapien bzw. Therapeuten/innen seien wohl der Grund, weshalb sie bis heute noch keine Therapie begonnen habe. Der Leidens- druck sei mittlerweile nun jedoch so gross, dass sie – wie bereits erwähnt – sich nun ein Überweisungsschreiben für eine Psychotherapie vom Hausarzt ausstellen lassen habe (act. 39 S. 3 ff.). Weiter sei das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren, zumal dieser der Privatklägerin körperlich wie auch altersmässig weit überlegen gewesen sei. Obwohl sie den Sexualverkehr klar abgelehnt habe, sei er gegen ih- ren Willen und ohne Kondom vaginal in sie eingedrungen. Ferner habe die Privat- klägerin gemäss ihren Schilderungen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme "wie die Energie verloren", sei nicht mehr regelmässig zur Schule gegangen und hätte in ihren Leistungen nachgelassen. Zusätzlich sei es zu mehr Alkoholkonsum und Rauchen gekommen. Schliesslich habe sie Schlafprobleme entwickelt, woge- gen sie pflanzliche Mittel eingenommen habe (act. 39 S. 5 f.). Bezüglich der Höhe der Genugtuungssummer führt die Rechtsvertreterin aus, dass sich der Betrag für Vergewaltigungen im Bereich von Fr. 15'000.– bis Fr. 18'000.– bewege. Dazu käme noch ein Zuschlag für die sexuelle Nötigung und den Geschlechtsverkehr ohne Kondom (Prot. S. 66).

- 60 - 3.2. Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Privat- klägerin Opfer eines sexuellen Übergriffs wurde, der aufgrund seiner Schwere im Grundsatz geeignet ist, einen Genugtuungsanspruch zu begründen. Zu berücksich- tigen ist dabei, dass die Vergewaltigung ohne Kondom vollzogen wurde. Da dem Gericht keine Therapieberichte oder ähnliches vorliegen, kann es sich lediglich auf die Akten, insb. die Aussagen der Privatklägerin, berufen. Dabei ist vorweg zu neh- men, dass sich eine effektive Einordnung des erlittenen Schmerzes eines Opfers und die damit verbundene Höhe der Genugtuung naturgemäss als schwierig er- weist. Vorliegend wurden zwei Delikte begangen, deren Intensität im Vergleich zu ande- ren Sachverhalten, die eine sexuelle Nötigung und Vergewaltigung betrafen, zwar nicht derart extrem erscheinen, zweifellos aber gravierende Spuren bei der Privat- klägerin hinterlassen haben dürften. So erklärte sie, dass sie nebst den Problemen, welche sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorgebracht hat, seit der Tat ein beeinträchtigtes Verhältnis zu Männern aufweise, sie diese geradezu meide und fast schon einen Hass auf sie verspüre. Bis heute habe sie keine Beziehung zu einer männlichen Person aufgebaut oder Gefühle entwickelt (Prot. S. 32 f.). Zu berücksichtigen ist zudem das jugendliche Alter der Privatklägerin im Zeitpunkt der Tat und die Tatsache, dass sie in einem solch jungen Alter eine derart traumatische Erfahrung durchleben musste. Dennoch ist es schwierig, zur konkreten und aktuel- len Betroffenheit der Privatklägerin ein Fazit zu ziehen. Glücklicherweise scheint sich die Privatklägerin insgesamt auf einem guten Weg zu befinden. Sie habe sich zusammengerissen und mache jetzt ihre Ausbildung als Pflegefachfrau, wie sie an- lässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gab (Prot. S. 33). Der Beschuldigte griff klarerweise widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin ein und verletzte dadurch ihre Persön- lichkeitsrechte. Insgesamt erscheint deshalb unter Berücksichtigung der genannten Umstände eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'000.– als angemessen. Die Genugtuung ist antragsgemäss ab dem Zeitpunkt des Ereignisses zu verzinsen.

- 61 - 3.3. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 12'000.– zuzüglich 5% Zins ab 19. November 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. IX. Beschlagnahme und Sicherstellungen Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2024 beschlag- nahmte Mobiltelefon (iPhone, Asservat-Nr. A017'259'200) sowie die sichergestellte SIM-Karte (Asservat-Nr. A017'636'485) und die Datensicherung (Asservat-Nr. A017'636'474) wurden einzig als Beweismittel beschlagnahmt bzw. sichergestellt. Da mit dem Urteil der Grund ihrer Beschlagnahme bzw. Sicherstellung wegfällt, sind sie dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO innert einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herauszugeben, ansonsten sie der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen werden. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Schwierig- keit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird gemäss Dispositivziffer 11 des Urteils mit separatem Ent- scheid befunden. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie 

- 62 - der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 2 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. September 2022 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2024 be- schlagnahmte Mobiltelefon (iPhone, Asservat-Nr. A017'259'200) sowie die sichergestellte SIM-Karte (Asservat-Nr. A017'636'485) und die Datensiche- rung (Asservat-Nr. A017'636'474) werden dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

- 63 -

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 19. November 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 9'337.20 amtliche Verteidigung (bereits entschädigt) Fr. 16'125.80 amtliche Verteidigung Fr. 6'584.90 unentgeltliche Rechtsvertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

12. Über die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw X._____ als amtliche Verteidigerin sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltli- che Rechtsvertreterin der Privatklägerin wird mit separatem Entscheid be- funden.

13. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben);  die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerschaft (übergeben); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (…)  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; 

- 64 - die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B unter Bei-  lage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"; den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste; das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten, betr. Dispositivziffer 7 bzgl. Herausgabefrist; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, betr. Dispositivziffer 7;  das Bezirksgericht Dielsdorf betr. G. Nr. GG220013-D;  das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug  der Geldstrafe gem. Dispositivziffer 4

14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 65 - Zürich, 22. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

3. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Vpr. lic. iur. Th. Kläusli MLaw S. Stock

Erwägungen (77 Absätze)

E. 1 Abweichende rechtliche Würdigung

E. 1.1 Im Adhäsionsverfahren kann die beschuldigte Person nur insoweit zu Scha- denersatz- und Genugtuungszahlungen verpflichtet werden, als die Forderungen durch diese anerkannt oder durch die Strafakten klar ausgewiesen sind. Sofern die sofortige Erledigung nicht möglich ist, kann das Gericht die Privatklägerschaft auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verweisen (Art. 126 Abs. 2 StPO).

- 58 -

E. 1.1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB und sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB).

E. 1.1.2 Bei Vorliegen einer Katalogtat kann von der Landesverweisung nur "aus- nahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentli- chen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Diese sog. Härtefallklau- sel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestim- mung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

- 45 -

E. 1.1.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). Dieses Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz ge- festigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Famili- enkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hin- weisen).

E. 1.1.4 Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnis- mässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende Massnahme ge- setzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit etc.) und verhält- nismässig ist (Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68; BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.1 je mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichti- gen sind sodann die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten wäh- rend dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen sowie die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem ausweisenden Land und dem Bestimmungsland (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O, § 69; Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, § 48; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Was die fa-

- 46 - miliären Verhältnisse betrifft, spielen die Staatsangehörigkeit der betroffenen Fami- lienmitglieder, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, die Frage, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, eine Rolle (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O, § 69; Boultif gegen die Schweiz, a.a.O., § 48; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; 6B_249/2020 vom

27. Mai 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Schliesslich verlangt die Konvention, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheits- rechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander ab- gewogen werden (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O, § 70; Boultif gegen die Schweiz, a.a.O., § 47; Urteil des Bundesgerichts 6B_97/2022 vom 8. Fe- bruar 2023 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

E. 1.1.5 Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Ele- ment den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.3.3; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch ge- zwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpas- sungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng ge- lebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmit- gliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vor- mals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Ein- griff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, der im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus aus-

- 47 - reichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteil des Bundes- gerichts 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.3.3 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_134/2021 vom

20. Juni 2022 E. 5.3.5; je mit Hinweisen).

E. 1.1.6 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bun- desgerichts 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.5.1; 6B_33/2022 vom 9. Dezem- ber 2022 E. 3.2.4; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).

E. 1.2 Die Voraussetzungen einer Schadenersatz- und Genugtuungspflicht erge- ben sich im Übrigen aus Art. 41 ff. OR. Bei der Bestimmung des Schadens hat das Gericht sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Genugtuungs- summe (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.2 m.w.H.).

E. 1.2.1 Ausgangslage

E. 1.2.1.1 Der Beschuldigte sei gemäss eigenen Angaben in der Türkei aufgewach- sen und habe dort die Schule besucht. 1996, im Alter von 25 Jahren, sei er in die Schweiz eingereist und habe im selben Jahr seine erste Frau geheiratet (Prot. S. 42 f.). Gemäss den Migrationsakten ist dieser Ehe am tt. März 2001 die Tochter G._____ entsprungen (act. 7/4 pag. 564). Die Scheidung sei sodann im Jahr 2004 erfolgt.

E. 1.2.1.2 In der Türkei habe er im Hotelfachbereich gearbeitet und dem türkischen Militär gedient. Später in der Schweiz sei er wiederum in der Hotelbranche und Gastronomie tätig gewesen. Mittlerweile sei er Geschäftsführer der im Jahr 2021 gegründeten H._____ GmbH sowie der in diesem Jahr gegründeten I._____ AG. Seine Tochter G._____ arbeite bei ihm im Büro und erledige dort unter anderem

- 48 - die Buchhaltung. Weiter beschäftige er neun oder zehn Angestellte. Sein aktuelles Einkommen belaufe sich auf netto Fr. 5'200.– pro Monat, werde sich jedoch, so- bald die Garage der I._____ AG fertig gebaut sei, erhöhen. Werde in diesem Jahr erneut ein guter Umsatz erzielt, so werde er wieder einen Bonus erhalten. Letztes Jahr habe sich dieser auf Fr. 30'000.– belaufen (Prot. S. 42 ff.).

E. 1.2.1.3 Seine zweite Ehe sei der Beschuldigte im Jahr 2012 mit seiner aktuellen Ehefrau eingegangen. Am tt.mm.2014 sei die gemeinsame Tochter, J._____, auf die Welt gekommen (Prot. S. 44). Aktuell besuche sie die 4. Klasse in K._____, in der Schule laufe es zudem sehr gut. Seine Ehefrau habe bis vor drei Jahren noch in der Gastronomie gearbeitet und sei mittlerweile nicht mehr erwerbstätig (Prot. S. 44 ff.). Sie sei ursprünglich aus der Türkei, jedoch besässen sowohl sie als auch beide seiner Töchter die schweizerische Staatsangehörigkeit. Mit seiner Familie spreche er Türkisch, wobei seine Tochter und Ehefrau auch Deutsch sprächen (Prot. S. 47). Für die Familienwohnung bezahle er monatlich Fr. 2'120.–. Er führe kein luxuriöses Leben, gehe nicht aus und trinke keinen Alkohol. Der Bonus habe ihn das Jahr finanziell gerettet. Hinsichtlich seiner Pension habe er sich noch keine Gedanken gemacht, da dies noch mehr als zehn Jahre entfernt sei. Er sei jedoch noch fit und wolle weiterarbeiten (Prot. S. 49).

E. 1.2.1.4 Zu beiden seinen Töchtern pflege er eine sehr gute bzw. gute Beziehung (Prot. S. 50). Bis zum Berufsabschluss seiner älteren Tochter habe er Unterhalts- beiträge bezahlt. Sie habe ein Jahr als Coiffeuse gearbeitet und sei seit zwei Jahren bei ihm angestellt. Weitere Fragen hinsichtlich seiner Familie, insbesondere, ob sie vom Verfahren Kenntnis habe oder ob die Möglichkeit einer Trennung von seiner Ehefrau bestehe, liess der Beschuldigte unbeantwortet (Prot. S. 51).

E. 1.2.1.5 Gefragt nach seiner Konfession gab der Beschuldigte an, konfessionslos zu sein und weder in die Kirche noch in die Moschee zu gehen. Die Konfession seiner Ehefrau wisse er nicht, er habe sie nie gefragt. Er feiere Weihnachten, zu allfälligen türkischen Feiertagen machte der Beschuldigte keine Aussagen (Prot. S. 50).

- 49 -

E. 1.2.1.6 In der Türkei lebten noch seine 81-jährige Mutter und vier Geschwister. Ein Bruder lebe in der Schweiz, eine weitere Schwester und sein Vater seien bereits verstorben. Mit den Geschwistern pflege er einmal im Monat den Kontakt, zu seiner Mutter habe er immer Kontakt. Auf den Kontakt der Tochter J._____ zu den Ver- wandten in der Türkei angesprochen, erklärte der Beschuldigte, diesbezüglich keine Aussagen tätigen zu wollen. Auch die Frage, ob seine Ehefrau Verwandte in der Türkei habe, wollte der Beschuldigte nicht beantworten. In der Schweiz lebten noch die Schwester und Mutter seiner Ehefrau, ihr Vater sei bereits verstorben. J._____ sei mit ihrer Mutter zuletzt letzten Sommer in der Türkei gewesen, jedoch nicht bei Verwandten, sondern an einem touristischen Ort. Sie würden nicht regel- mässig Ferien in der Türkei verbringen, so seien sie in sieben Jahren lediglich zwei- mal in der Türkei gewesen. Seine Frau und jüngere Tochter gingen auch nicht al- leine in die Türkei (Prot. S. 47 ff.).

E. 1.2.1.7 Im Übrigen wird aus den Migrationsakten ersichtlich, dass die Türkische Botschaft mit Note vom 5. Juni 2002 um Auslieferung des Beschuldigten gestützt auf den Haftbefehl des Gerichts in L._____ vom 19. September 2001 und der An- klageschrift der Oberstaatsanwaltschaft L._____ vom 25. Januar 2002 ersuchte. Das Bundesamt für Justiz teilte der Botschaft der türkischen Republik sodann mit Note vom 19. Juni 2002 mit, dass der Sachverhalt des in der Schweiz laufenden Strafverfahrens weitestgehend mit demjenigen des türkischen Ersuchens überein- stimme. Demnach werde im Hinblick auf die Prüfung des Grundsatzes "ne bis in idem" vorerst kein Auslieferungsverfahren eingeleitet (act. 7/4 pag. 689). Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2011 wurde der Be- schuldigte in zweiter Instanz schuldig gesprochen betreffend mehrfachen betrüge- rischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, teilweise begangen in Ge- hilfenschaft (teilbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 1 Jahr und 3 Monate unbedingt, Probezeit 2 Jahre). In der Zwischenzeit wurde mit Ent- scheid vom 29. Oktober 2010 durch das BJ die Auslieferung des Beschuldigten an die Türkei für denjenigen Sachverhalt verfügt, welchen er gemäss des Ausliefe- rungsgesuchs in der Türkei begangen haben soll. Davon ausgenommen wurden die ausserhalb der Türkei begangenen Straftaten (act. 7/4 pag. 689). Mit Urteil des Schwurgerichts L._____ vom 16. Januar 2013, bestätigt durch den Beschluss des

- 50 - Obersten Gerichtshofs der Türkei, wurde der Beschuldigte in der Türkei wegen "Verletzung des Bankgesetzes in Absichts- und Willensgemeinschaft" verurteilt (act. 7/4 pag. 508 ff., pag. 524 ff.). Wie oben bereits festgehalten, wurde der Be- schuldigte sodann mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2015 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe sowie mit Urteil vom 14. September 2022 wegen Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft durch den Konkursschuldner mit einer bedingten Geldstrafe bestraft (vgl. Ziff. IV. 4.2.2.). Mit Entscheid des BJ vom 11. Juni 2020 wurde schliesslich im Zusammenhang mit der Auslieferung des Beschuldigten an die Türkei festgehalten, dass eine solche abgelehnt werde. Dies wurde damit begründet, dass die Türkische Botschaft durch das BJ in der Vergangenheit gebeten worden war, verschiedene Fragen zu beant- worten, welche jedoch unbeantwortet geblieben seien. Deswegen sei es dem BJ nicht möglich zu beurteilen, für welche konkreten, in der Türkei begangenen Taten der Beschuldigte verurteilt worden ist (act. 7/4 pag. 895).

E. 1.2.1.8 Ferner geht aus den Akten hervor, dass die dem Beschuldigten am 7. Juni 2001 erteilte Niederlassungsbewilligung mit Verfügung des Migrationsamts des Kanton Zürich vom 31. Juli 2015 erloschen ist und die Wiedererteilung wie auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert wurden. Begründet wurde der Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung einerseits mit den Verurteilungen wegen Ver- nachlässigung von Unterhaltspflichten sowie mehrfachen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage und andererseits mit dem Bezug von So- zialhilfe von Fr. 45'998.35 zwischen 1. November 2003 und 1. November 2005 so- wie offenen Verlustscheinen in Höhe von Fr. 3'791.95 und eingeleiteten Betreibun- gen in Höhe von Fr. 10'909.95. Die gegen den Entscheid eingereichten Rechtsmit- tel blieben zunächst erfolglos (vgl. act. 7/4 pag. 979).

E. 1.2.1.9 Mit Rekursentscheid vom 22. März 2021 der Sicherheitsdirektion des Kan- tons Zürich wurde schliesslich die Aufenthaltsbewilligung erteilt, da einerseits das EJPD mit Schreiben an die Türkische Botschaft vom 11. Juni 2020 festgehalten hatte, dass eine Auslieferung des Beschuldigten zur Verbüssung einer Gefängnis- strafe von 11 Jahren und 8 Monaten in der Türkei abgelehnt werde (vgl. oben) und andererseits der Beschuldigte sich strafrechtlich nichts mehr zuschulden kommen

- 51 - lassen habe und ihm unter anderem eine gelungene Bewährung attestiert werden könne (act. 7/4 pag. 983).

E. 1.2.2 Härtefall

E. 1.2.2.1 Der Beschuldigte reiste 1996 mit 25 Jahren in die Schweiz ein und hat damit mehr als die Hälfte seines Lebens hier verbracht, wobei er während 2011 bis 2013 in der Türkei verweilte. Die prägenden Jahre seiner Sozialisierung fanden hingegen in der Türkei statt. Er hat weder in der Türkei noch in der Schweiz eine Ausbildung absolviert, welche einen spezifischen Länderbezug aufweist, vielmehr war er sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz in der Hotellerie und Gastrono- mie tätig – Branchen, in denen man in fast allen Ländern Arbeit finden kann. Dem entgegenzuhalten ist seine Tätigkeit als Geschäftsführer für die seit 2021 und seit diesem Jahr bestehende H._____ GmbH bzw. I._____ AG. Eine Teilnahme am Wirtschaftsleben ist Stand heute dem Beschuldigten damit zu Gute zu halten. Dar- über hinaus ist anzuerkennen, dass er, im Gegensatz zu früheren Jahren (vgl. Ziff. VII. 1.2.1.8.), keine Schulden mehr hat (Prot. S. 46).

E. 1.2.2.2 In persönlicher resp. sozialer Hinsicht scheint der Beschuldigte hingegen weder über einen grossen Freundeskreis zu verfügen, noch macht er Freizeitakti- vitäten geltend. Auch zur Frage hinsichtlich Besuche einer Kirche oder Moschee wollte er keine Stellung nehmen. Wenngleich daraus nicht kausal auf eine man- gelnde Integration geschlossen werden kann, liegen damit auch keine Hinweise auf eine überdurchschnittliche Verbindung zur Schweiz vor. Angesichts der langen An- wesenheit in der Schweiz, befindet sich zudem das Deutsch des Beschuldigten nicht auf erwartbarem Niveau. Sowohl für die Einvernahmen in der Untersuchung als auch für die heutige Hauptverhandlung wurde jeweils ein Türkisch-Dolmetscher beigezogen. Zwar wurde die Übersetzung in der heutigen Befragung bei mehreren Fragen nicht benötigt, jedoch antwortete der Beschuldigte selber entweder in be- scheidenem Deutsch oder auf Türkisch. Ungeachtet des Umstands, dass der Be- schuldigte im Alltag mit den jeweiligen Deutsch- und Türkischkenntnissen offenbar gut zurecht kommt, müssen seine Bemühungen zur Erlangung von wesentlichen Deutschkenntnissen während seines fast durchgängigen 29 Jahre dauernden Auf- enthalts als unterdurchschnittlich bezeichnet werden.

- 52 -

E. 1.2.2.3 Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, wobei es sich bei den im Strafre- gister verzeichneten Straftaten um eher leichte Delikte handelt. In einer Gesamtbe- trachtung sind jedoch auch die weiter zurückliegenden Delikte miteinzubeziehen, unter welche die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht sowie die Verurteilung be- treffend mehrfacher betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage fallen. Auch wenn daraus nicht auf eine eigentliche Unangepasstheit geschlossen werden kann, illustrieren diese regelmässigen Verstösse doch eine gewisse Mühe mit der Einhaltung der hiesigen Gesetze. So wurde auch seine Niederlassungsbe- willigung mit Verfügung vom 31. Juli 2015 aufgrund seines strafrechtlich-relevanten Verhaltens, seines damaligen Sozialhilfebezugs sowie den offenen Verlustschei- nen und laufenden Betreibungen widerrufen. Sodann wäre er auf Ersuchen der Tür- kischen Botschaft an die Türkei zwecks Vollzug seiner Haftstrafe ausgeliefert wor- den, wovon schlussendlich jedoch mit Entscheid des BJ vom 11. Juni 2020 doch abgesehen wurde. Eine klare Begründung geht aus dem Entscheid nicht hervor, insbesondere wird nicht ersichtlich, ob sich durch die Auslieferung eine ordre-pu- blic-Widrigkeit wegen Verstosses des "ne bis in idem" Grundsatzes ergeben hätte. Die lediglich kurze Begründung, die Türkische Botschaft habe Fragen im Zusam- menhang mit den in der Türkei begangenen Straftaten nicht beantwortet, begründet für die heute zu beurteilende Landesverweisung aufgrund der vorliegenden Straf- taten kein Vollstreckungshindernis. Zur Verurteilung des türkischen Schwurgerichts wollte er sich sodann auch nicht äussern (Prot. S. 52).

E. 1.2.2.4 Ferner ist zu überprüfen, ob eine Landesverweisung in das Recht des Be- schuldigten auf Achtung des Familienlebens i.S.v. Art. 8 Ziff.1 EMRK eingreifen würde. Dieser ist zwar verheiratet und Vater von zwei Kindern, wobei die ältere Tochter bereits 24 Jahre alt und scheinbar durch ihre Anstellung im Büro des Beschuldigten finanziell unabhängig ist. Die Ehefrau des Beschuldigten verfügt zudem nebst der schweizerischen auch über die türkische Staatsangehörigkeit, spricht Türkisch und ist seit drei Jahren nicht erwerbstätig, womit sie wirtschaftlich nicht verankert ist in der Schweiz. Eine Rückkehr in die Türkei wäre ihr soweit ersichtlich ohne weiteres möglich und zumutbar. Anderes vermochte der Beschuldigte auch nicht darzulegen

- 53 - (vgl. Prot. S. 47 ff.). Ohnehin scheint, was die Beziehung zu seiner Ehefrau anbe- langt, fraglich, ob von einer intakten und tatsächlich gelebten Beziehung gespro- chen werden kann, wusste doch der Beschuldigte bspw. nicht, was genau seine Ehefrau gearbeitet hat oder welcher Konfession sie angehört (vgl. Prot. S. 45, S. 50). Auf Fragen bzgl. seiner Beziehung zu seiner Ehefrau verweigerte er die Aus- sage (Prot. S. 48, S. 51). Im Hinblick auf die Beziehung des Beschuldigten zu seiner jüngeren Tochter ist festzuhalten, dass diese die 4. Schulklasse besucht und sich deshalb nicht mehr im anpassungsfähigen Alter im engen Sinn befindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.4.3 mit diversen Hinweisen). Eine Rückkehr in die Türkei zusammen mit beiden Elternteilen wäre ihr deshalb nur zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine ent- sprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Hei- matland vertraut wäre (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend schwierig zu beurteilen, zumal wenige Informationen über die jüngste Tochter vor- handen sind. Den Aussagen des Beschuldigten zufolge sprechen sie innerhalb der Familie Türkisch und auch seine Tochter sei der Sprache mächtig. Zwar erklärte der Beschuldigte, seine Frau und Tochter machten nicht regelmässig Ferien in der Türkei, seine Tochter sei in sieben Jahren nur zweimal dort gewesen (Prot. S. 48). Das Land ist ihr damit aber nicht völlig fremd, wobei darüber hinaus auch eine Kul- turvermittlung im Elternhaus stattgefunden haben dürfte, stammt doch der Beschul- digte aus der Türkei und hat auch die Mutter dort ihre Wurzeln. Nichtsdestotrotz ist zu berücksichtigen, dass die Tochter hier aufgewachsen und eingeschult wurde, weshalb der Umzug in die Türkei für sie mit eher unzumutbaren Folgen verbunden wäre. Dies könnte einen Härtefall begründen, da ein Landesverweis einen Eingriff in das gelebte Familienleben, zumindest zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter, bewirkt. Es kann vorliegend jedoch offengelassen werden, inwieweit da- durch der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiert wird, da – wie in der Folge aufgezeigt wird – selbst bei Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls eine Landesverweisung auszusprechen wäre.

- 54 -

E. 1.2.3 Interessenabwägung

E. 1.2.3.1 Bei den vorliegenden Straftaten handelt es sich um Sexualdelikte, welche einerseits das gewichtige Rechtsgut der sexuellen Autonomie der Privatklägerin verletzten und andererseits sich gegen eine im Tatzeitpunkt noch minderjährige Jugendliche richteten. Nebst den gravierenden Delikten ist auch die frühere Delin- quenz in die Waagschale zu werfen, womit dem Beschuldigten eine relativ hohe kriminelle Energie anzulasten ist. Insgesamt steht es um die Rückfallprognose des Beschuldigten damit nicht gut.

E. 1.2.3.2 Gegenüber des Beschuldigten privaten Interesses am Verbleib besteht ein überwiegendes, eminentes öffentliches Interesse an der Wegweisung aus der Schweiz. Vor allem in Anbetracht dessen, dass seine Ehefrau und Tochter beide über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügen, weshalb es ihnen auch mög- lich wäre, in der Schweiz zu verbleiben. Angesichts der Art seiner Delinquenz (se- xuelle Nötigung und Vergewaltigung einer Minderjährigen) dürfte die familiäre Be- ziehung auch nicht mehr so wie bis anhin gelebt werden können.

E. 1.2.3.3 Die Gefängnisstrafe, welche der Beschuldigte möglicherweise in der Türkei zu erwarten hat, kann vorliegend nicht als Argument zugelassen werden, dass ihm der Kontakt zu seiner Tochter verunmöglicht oder dass er als Versorger der Familie wegfallen wird. Nebst der Tatsache, dass er schlichtweg seine kriminellen Machen- schaften aus seiner Vergangenheit zu verbüssen hat, verhält es sich gleich, wie wenn er hier in der Schweiz seine Gefängnisstrafe abzusitzen hat. Denn auch in einer solchen Lage wird es dem Beschuldigten nicht möglich sein, weiterhin für seine Familie finanziell aufzukommen und den Kontakt zu seiner Tochter aufrecht zu erhalten.

E. 1.3 Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden ist, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung ist der Ausgleich für immaterielle Unbill. Damit soll ein ge- wisser Ausgleich für die mit der Persönlichkeitsverletzung verbundene Beeinträch- tigung des Lebensgenusses und des Wohlbefindens der geschädigten Person ge- schaffen werden. Der Umfang der Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzulegen. Dabei kommt es auch auf die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Genugtuungspflichtigen an (KOLLER, in: Guhl/Kol- ler/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., S. 64 f.).

2. Schadenersatz

E. 2 Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin

E. 2.1 Die Privatklägerin beantragte die Feststellung des Schadenersatzanspruchs dem Grundsatz nach. Der genaue Schadensbetrag könne zur Zeit noch nicht sub- stantiiert werden, so sei aber bspw. bereits durch den Besuch des Hausarztes zwecks Überweisung an eine psychiatrische oder psychologische Fachperson mit Kosten verbunden. Demnach sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Privatkläge- rin in nächster Zeit in eine Therapie begeben werden müsse, um das Geschehene aufzuarbeiten. Die Therapiekosten seien folglich als Schaden zu behandeln (act. 39).

E. 2.2 Bezüglich des Begehrens der Privatklägerin liegen dem Gericht keine Un- terlagen vor, die einen Entscheid ermöglichen würden. Das Begehren ist deshalb antragsgemäss auf den Zivilweg zu verweisen.

- 59 -

3. Genugtuung

E. 2.3 Als Bürger der Türkei ist der Beschuldigte Drittstaatsangehöriger im Sinne der N-SIS-Verordnung. Mit heutigem Urteil wird er wegen sexueller Nötigung sowie Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt, wovon 21 Mo- nate bedingt und 12 Monate unbedingt auszusprechen sind. Die sexuelle Nötigung untersteht einer Strafandrohung von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe und die Vergewaltigung ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Es han- delt sich mithin um Straftaten von einer gewissen Schwere, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung der Schweiz ausgeht. Es wur- den vom Beschuldigten keine enge Beziehungen zu in anderen Schengen-Staaten lebenden Verwandten vorgebracht. Die öffentlichen Interessen an einer Ausschrei- bung überwiegen hernach allfälligen persönlichen Interessen des Beschuldigten. Die Voraussetzungen für die Eintragung ins SIS sind mithin erfüllt, weshalb die Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen ist.

3. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes zu verweisen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystem ist anzuordnen. VIII. Zivilansprüche

1. Vorbemerkungen

E. 3 Konkrete Beweiswürdigung

E. 3.1 Die Privatklägerin verlangt zudem eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 19. November 2022. Zur Begründung liess sie durch ihre Rechtsvertreterin ausführen, dass die psychischen Folgen wegen des Vorfalls nicht unerheblich seien. Die Privatklägerin habe "mega Angst" gehabt, dass der Beschuldigte mit ihr intim werden würde und sei zudem über das Eindringen mit dem Penis erschrocken und unter Schock gestanden (act. 39 S. 1 ff.). Der Be- schuldigte zeige weder Einsicht noch Reue und äussere sich auch nicht zu den Anklagevorwürfen. Diese Sachlage verhindere, dass die Privatklägerin das Ge- schehen vergessen kann, auch eine Verdrängung gelinge nur teilweise (Verweis act. 15/2 S. 16). Der Vorfall sei ihr noch immer sehr präsent, zumal auch das lau- fende Gerichtsverfahren eine psychische Belastung darstelle. Die negativen Erfah- rungen der Privatklägerin mit Therapien bzw. Therapeuten/innen seien wohl der Grund, weshalb sie bis heute noch keine Therapie begonnen habe. Der Leidens- druck sei mittlerweile nun jedoch so gross, dass sie – wie bereits erwähnt – sich nun ein Überweisungsschreiben für eine Psychotherapie vom Hausarzt ausstellen lassen habe (act. 39 S. 3 ff.). Weiter sei das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren, zumal dieser der Privatklägerin körperlich wie auch altersmässig weit überlegen gewesen sei. Obwohl sie den Sexualverkehr klar abgelehnt habe, sei er gegen ih- ren Willen und ohne Kondom vaginal in sie eingedrungen. Ferner habe die Privat- klägerin gemäss ihren Schilderungen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme "wie die Energie verloren", sei nicht mehr regelmässig zur Schule gegangen und hätte in ihren Leistungen nachgelassen. Zusätzlich sei es zu mehr Alkoholkonsum und Rauchen gekommen. Schliesslich habe sie Schlafprobleme entwickelt, woge- gen sie pflanzliche Mittel eingenommen habe (act. 39 S. 5 f.). Bezüglich der Höhe der Genugtuungssummer führt die Rechtsvertreterin aus, dass sich der Betrag für Vergewaltigungen im Bereich von Fr. 15'000.– bis Fr. 18'000.– bewege. Dazu käme noch ein Zuschlag für die sexuelle Nötigung und den Geschlechtsverkehr ohne Kondom (Prot. S. 66).

- 60 -

E. 3.1.1 Die Privatklägerin wurde erstmals am 12. Dezember 2022 polizeiliche be- fragt. Dabei sagte sie aus, dass sie den Beschuldigten über die "D._____"-App (D._____) kennengelernt und das erste Mal am 31. Oktober 2022 über diese App mit ihm geschrieben habe. Später sei die Kommunikation über iMessage erfolgt (act. 5/1 S. 6). Er habe ihr die ganze Zeit geschrieben, dass er mit ihr rausgehen wolle. Am 12. November 2022 gegen 23.00 Uhr sei es dann zum ersten Treffen am Bahnhof in E._____ gekommen. Er habe sie mit seinem Auto dort abgeholt und sie seien in eine Bar gegangen, in welcher sie mehrere Cocktails getrunken habe, so- dass sie irgendwann betrunken gewesen sei. Sie habe ihm eröffnet, dass sie erst

- 10 - 16 Jahre alt sei, was er aber gar nicht schlimm gefunden habe, im Gegenteil habe es ihn geil gemacht. Dann seien sie raus und in sein Auto eingestiegen und er habe begonnen, sie zu küssen. Er habe ihr dann gesagt, dass sie seinen Penis in den Mund nehmen solle, worauf sie ihm gesagt habe, dass sie nicht wolle und es zu früh sei. Er habe ihren Kopf nach unten gedrückt, wobei sie ihm erneut erklärt habe, dass sie nicht wolle. Irgendwann habe sie aber gemerkt, dass ihr Widerstand nichts bringe und wegen des Alkohols habe sie so gute Stimmung gehabt, weshalb sie den Oralverkehr vollzogen habe (act. 5/1 S. 5, S. 7, S. 9 f.). Er sei zum Orgasmus gekommen und sie habe das Sperma geschluckt. Sie habe es zwar nicht schlucken wollen, jedoch sei die Autotür zu gewesen und sie habe das Gefühl gehabt, es sei respektlos, es nicht zu tun (act. 5/1 S. 11). Das eigentliche Kerngeschehen zum zweiten und letzten Treffen am 19. November 2022 schilderte die Privatklägerin wie folgt: Der Beschuldigte habe sie nach ihrer Ankunft am Bahnhof F._____ um 23.20 Uhr mit seinem Auto abgeholt und zu einer Shisha-Bar gefahren. In der Bar hätten sie ein wenig getrunken und geredet und als die Bar geschlossen habe, habe der Beschuldigte vorgeschlagen, in sein Büro zu gehen, da er da Marihuana habe. Sie seien dann mit dem Auto zwei bis drei Minuten bis zum Büro gefahren, welches sich hinten in seinem Tabakladen befun- den habe. Im Büro angekommen habe er einen Joint gebaut und die Privatklägerin habe diesen dann zur Hälfte geraucht. Der Beschuldigte habe mit der Begründung, dass er sie noch nach Hause fahren müsse, abgelehnt, obwohl er ihr zuvor gesagt haben soll, dass er auch rauchen wolle. Während dieser Zeit hätten sie zusammen auf dem Sofa gesessen und die Privatklägerin sei sehr Müde geworden. Sie habe sich an den Beschuldigten gelehnt und sei beinahe eingeschlafen, worauf er sie aufgefordert habe, nicht einzuschlafen, ihren Kopf angehoben und sie geküsst ha- ben soll. Da sie jedoch keine Lust auf den Kuss verspürt habe, habe sie als Vor- wand angegeben, Durst zu haben. Nachdem sie Wasser getrunken habe, habe sie zudem geäussert, dass sie langsam gehen müsse, da es bereits spät sei. Er habe jedoch weiterhin sexuelle Lust gezeigt und sie hätten sich halt weitergeküsst. Da- nach habe der Beschuldigte seine Hose geöffnet, ihre Hand auf seinen Intimbereich gelegt und sie aufgefordert, ihren Mund dorthin zu bewegen. Die Privatklägerin habe dies nicht gewollt und habe – um keine "komische Stimmung" zu erzeugen –

- 11 - verbal geäussert, dass sie dies nicht wolle. Er habe daraufhin so Sachen wie "ah du willst, dass ich die vergewaltige, stehst du auf so etwas" gesagt. Der Beschul- digte habe den Kopf der Privatklägerin festgehalten und versucht, diesen in Rich- tung seines Intimbereichs zu zwingen. Die Privatklägerin sei aufgrund des vorheri- gen Cannabiskonsums geschwächt gewesen, um sich richtig zu wehren. Nachdem der Beschuldigte erkannt haben soll, dass es so nicht gehe, sei er aufgestanden. Er habe mit einer Hand ihre Hände auf ihrem Rücken festgehalten und mit der an- deren ihren Kopf runtergedrückt. Als er ihre Hände nicht mehr habe halten können, sei er aufs Sofa gestiegen, habe ein Bein auf der Sofalehne und das andere Bein auf dem Sofa selbst gehabt und mit seinen Händen erneut ihren Kopf zu sich ge- drückt. Daraufhin habe sie ihre Hände vor ihren Mund gehalten und sei aufgestan- den. Sie seien dann beide gestanden, hätten sich geküsst und der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er nun "intim werden" wolle, worauf sie die ganze Zeit "nein" gesagt habe und, dass sie nicht bereit sei sowie es zu früh für sie sei. Er habe dann erklärt, dass er sie lediglich streicheln wolle. Die Privatklägerin gab an, "mega Angst" gehabt zu haben und in der Hoffnung, dass er sie danach in Ruhe lasse, habe sie es zugelassen, dass er sie berühre. Er habe ihre Hose und Unterhose heruntergezogen und sich mit seinem Glied an ihrem Unterbauch und an ihrer Va- gina gerieben. Dann habe er sie umgedreht, sie nach vorne gebeugt und sich mit dem Glied an ihrem Gesäss gerieben und sich mit der Hand an ihrem Bauch ge- halten. Daraufhin sei er fünf oder sechs Mal vaginal in sie eingedrungen. Sie habe ihm darauf gesagt, dass er doch zuvor erklärt habe, dass er es "nicht rein macht", worauf er gesagt haben soll, dass es "nicht drin" sei. Wie lange er in ihr drin gewe- sen sei, wisse sie nicht mehr. Danach habe sie nicht mehr gekonnt und gesagt, dass es schon sehr spät sei und sie gehen müsse. Sie habe sich angezogen, doch der Beschuldigte habe gesagt, dass er noch nicht fertig sei. Sie habe nochmals betont, dass es sehr spät sei und sie gehen müsse. Er sei danach ins Badezimmer gegangen und als er zurückgekommen sei, sei er "nicht mehr spitz" gewesen. Er habe offenbar realisiert, was er getan hatte, und sich bei ihr entschuldigt. Sie habe dann verlangt, dass er ihr ein Taxi rufe. Daraufhin hätten beide gemeinsam auf das Taxi gewartet, und sie sei alleine nach Hause gefahren (act. 5/1 S. 4 f., S. 14 ff.).

- 12 - Auf die Frage, ob der Beschuldigte etwas gesagt habe wegen dem runter gehen, führte die Privatklägerin aus, dass er gesagt habe, dass sie ihm "einen blasen" solle, worauf sie erwidert habe "ich weiss nicht" und dass es schon recht spät sei und sie nicht wolle. Darauf habe er geantwortet, dass sie es das letzte Mal auch schon gemacht habe, worauf sie wiederum entgegnet habe, dies habe sie getan, weil sie betrunken gewesen sei. Dann sei das mit dem Zwingen gewesen, wobei die Privatklägerin ihre Aussagen im Zusammenhang mit dem Runterdrücken ihres Kopfes und den verschiedenen Positionen des Beschuldigten wiederholte. Dabei wurde unter der Antwort zu Frage 132 protokolliert, dass er ihre Hände genommen habe und sie "hinter seinem Rücken" mit einer Hand festgehalten habe, wobei es sich wohl um einen Fehler handeln dürfte und eigentlich "meinem" heissen müsste (act. 5/1 S. 16). Weiter erklärte die Privatklägerin auf die Frage, aus welchem Grund der Beschul- digte mit der Penetration von hinten aufgehört habe, dass sie selber weggegangen sei und auf die Uhr geschaut habe. Sie wisse noch genau, dass es 02.53 Uhr ge- wesen sei, da sie um 02.43 Uhr auf die Uhr geschaut und gesagt habe: "Noch 10 Minuten und dann gehen wir". Dies sei auch der Moment gewesen, als sie beim Küssen waren und sie gesagt habe, dass sie durstig sei und Wasser getrunken habe. Weiter danach befragt, ob sie sich irgendwie gewehrt habe, als er in sie eingedrun- gen sei, führte die Privatklägerin aus, dass sie einfach gesagt habe, dass er ihr versichert habe, dass er es nicht rein machen werde. Sie habe sich zudem versucht ein wenig zu drehen. Sie habe ausserdem Angst verspürt und habe am ganzen Körper gezittert. Die Frage, weshalb sie Angst gehabt habe, beantwortete sie da- hingehend, dass in einer solchen Situation und dazu noch bekifft, sie einfach para- noid geworden sei. Das Cannabis habe sie aber eigentlich gerettet, denn als sie wieder klar gewesen sei, habe sie alles fast erschlagen. Sie habe danach noch ein Selfie von sich gemacht und dazu geschrieben: "Ich wurde gerade vergewaltigt". In dem Moment habe sie es lustig gefunden (act. 5/1 S. 18). Sie bejahte sodann die Frage, ob sie das Büro hätte verlassen können, wobei es keine Verbindungen mehr gegeben hätte und sie bis am Morgen hätte warten müs-

- 13 - sen. Auf weiteres Befragen, ob sie sich irgendwie hätte wehren können, sodass der Beschuldigte nicht in sie hätte eindringen können, erklärte sie, dass sie es probiert habe, aber irgendwie gar keine Kraft gehabt habe. Es habe sich angefühlt, wie "im Traum kämpfen". Sie habe alles sehr langsam realisiert und habe auch erst im Taxi weinen müssen. Vorher sei alles irgendwie normal gewesen (act. 5/1 S. 18).

E. 3.1.2 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Mai 2024 schilderte die Privatklägerin erneut, dass sie den Beschuldigten über die "D._____"- App kennengelernt habe und es zu zwei Treffen gekommen sei. Sodann wieder- holte sie die Angaben zum ersten Treffen, insbesondere, dass der Beschuldigte sie um 23.00 Uhr am Bahnhof E._____ mit dem Auto abgeholt habe, sie in eine Shisha- Bar gefahren seien und sie dort ein paar Cocktails getrunken habe, sodass sie zwar nicht "betrunken, betrunken" gewesen sei, aber schon betrunken. Auf den Oralver- kehr angesprochen, erklärte die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme, dass es nicht so gewesen sei, dass sie es gewollt habe. Sie habe es einfach gemacht. Es sei auch nicht so ein "zwingen" gewesen. Hinsichtlich des ers- ten Treffens werfe sie ihm kein Fehlverhalten vor (act. 5/3 S. 11 f.). Den Abend des zweiten Treffens schilderte die Privatklägerin bis zu der Situation im Büro des Beschuldigten – bis auf die Aussage, sie hätte in der Bar gar nichts getrunken – im Wesentlichen deckungsgleich (act. 5/3 S. 4). Zur Szene im Büro erklärte die Privatklägerin erneut, dass sie zunächst gedacht habe, dass der Be- schuldigte mit ihr gemeinsam den Joint rauchen würde, was er aber mit der Be- gründung, er müsse noch fahren, nicht getan habe. Weiter führte sie aus, dass sie den ganzen Joint alleine geraucht habe und dass sie beim Konsum von Marihuana das Gegenteil von betrunken sei. Ihr Kopf sei dann sehr klar, wohingegen wenn sie trinke, nicht mehr denke. Das weitere Geschehen fasste die Privatklägerin zusam- men, indem sie angab, dass sie und der Beschuldigte sich geküsst hätten und er dann gewollt habe, dass sie ihn oral befriedige, was sie aber nicht gewollt habe. Sie seien nebeneinander auf dem Sofa gesessen und er habe sie gedrückt, worauf sie "nein" gesagt habe und weggedrückt habe. Er sei dann vor sie hin gestanden, mit einem Bein auf dem Sofa, wobei sie sich den Mund zugehalten habe, damit es nicht gehen würde. Irgendwann sei sie aufgestanden und er sei hinter ihr gestanden

- 14 - und habe sie berührt. Er wolle sie nur berühren, habe er ihr in dem Moment gesagt, worauf sie entgegnet habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr haben wolle, strei- cheln jedoch "ok" sei. In diesem Moment sei sie in Panik geraten und habe nur nach Hause gewollt. Er habe ihr die Hose und Unterhose heruntergezogen und sie am Gesäss gestreichelt. Dann habe er den Penis "reingetan", worauf sie nicht ge- wusst habe, wie sie reagieren solle. Als Ausrede sei ihr in den Sinn gekommen, dass sie gehen müsse, weshalb sie ihr Mobiltelefon angetippt und ihm gesagt habe, dass es schon spät sei und sie los müsse. Da habe es plötzlich bei ihm "geklickt" und er sei ins Bad gegangen. Als er zurückgekommen sei, sei er wie ausgewechselt gewesen, ganz ernst. Er habe ihr ein Uber bestellt, wobei sie nicht mehr wisse, ob er mit ihr auf das Auto gewartet habe. Sie habe Fr. 250.– von ihm erhalten und davon Fr. 100.– dem Uber-Fahrer gegeben, dann sei sie nach Hause gegangen. Zuhause angekommen, habe sie draussen noch eine Zigarette geraucht, mit ihren Kolleginnen telefoniert und sei dann schlafen gegangen (act. 5/3 S. 5). Auf ergänzende Frage der Staatsanwältin, wie der Beschuldigte sie wissen lassen habe, dass er Oralverkehr möchte, erklärte die Privatklägerin, dass er sich unten- rum freigemacht hätte und er ihren Kopf "wie geleitet" bzw. ihren "Kopf so wie ge- nommen und hingeführt" hätte. Sie habe darauf sicher "nein" gesagt und glaube, dies auch mit einer Notlüge, sie hätte gerade geraucht und deshalb einen trockenen Mund, begründet. Auf die Frage, was denn der wahre Grund gewesen sei, erklärte die Privatklägerin, dass sie es einfach nicht gewollt habe und wohl kein 16-jähriges Mädchen einen 52-Jährigen oral befriedigen wolle. Auf die Frage, weshalb sie ihm das nicht genau so gesagt habe, antwortete sie, dass sie ja Marihuana konsumiert habe und nicht so selbstbewusst sei. Sie habe schon "nein" gesagt aber halt einen Grund angegeben, damit sie ein besseres Gefühl bekomme. Sie wisse es gar nicht mehr so richtig, eventuell habe sie nur "nein" gesagt. Auf weiteres Befragen, wie der Beschuldigte sie zum Oralverkehr habe zwingen wollen, ergänzte sie, dass er einerseits verbale Dinge geäussert habe wie "du willst es doch auch" und er ihren Kopf zu seinem Glied gedrückt, sie aber ihre Hand vor ihren Mund gelegt habe. Dabei seien sie entweder nebeneinander gesessen oder er aber vor ihr gestanden. Er habe insgesamt drei Mal in den drei genannten Positionen versucht, ihren Kopf zu seinem Glied zu drücken. Angesprochen auf die ausgeübte Kraft, mit welcher er

- 15 - ihren Kopf gedrückt habe, erklärte die Privatklägerin, dass es "so mittel" gewesen sei. "[…] nicht leicht, aber auch nicht zu gewaltvoll. Aber schon mit einem Druck" (act. 5/3 S. 6 f.). Zum weiteren Geschehen, ab dann, als der Beschuldigte hinter der Privatklägerin gestanden sei, äusserte sich die Privatklägerin auf Befragen der Staatsanwältin da- hingehend, dass sie nicht mehr genau wisse, wo er sie angefasst habe, er sie je- doch gestreichelt und an ihren Hals geatmet habe. Als er ihr gesagt habe, dass er Geschlechtsverkehr haben wolle, habe sie "nein" gesagt. Sodann führte sie weiter aus, dass sie glaubt, auch auf das darauffolgende Berühren zunächst "nein" gesagt zu haben, er aber immer wieder gefragt habe. Sie habe Angst gehabt, laut zu wer- den oder rauszulaufen, nachdem, was sie mit dem Oralverkehr gerade erlebt habe, weshalb sie gesagt habe, dass er sie streicheln dürfe. Sie habe sich dabei gedacht, dass er sie lediglich streicheln und dann in Ruhe lassen werde. Er habe sie sodann ausgezogen und sich mit seinem Penis an ihr gerieben. Sie sei in dem Moment auch selber davon ausgegangen, dass er sie mit seinem Glied und nicht mit seinen Händen an ihrem Gesäss streicheln werde. Dann sei er jedoch plötzlich in sie ein- gedrungen (act. 5/3 S. 7 f.). Zum Eindringen des Beschuldigten mit seinem Glied bzw. zur Frage, wie sich dies angefühlt habe, erklärte die Privatklägerin, dass sie Angst bekommen habe und "mega erschrocken" sei, da sie dies nicht erwartet habe. Sie sei sich nicht sicher, ob sie ihm gesagt habe, dass das kein Streicheln sei oder ob sie ihm das im Nach- hinein geschrieben habe. Aufgehört habe er lediglich, weil sie sich weggezogen habe. Auf die Frage, wie der Beschuldigte habe erkennen können, dass sie keinen Geschlechtsverkehr haben wolle, gab die Privatklägerin zum wiederholten Male an, dass sie es ihm gesagt habe und bereits beim Küssen nach Gründen gesucht habe, um ihn nicht küssen zu müssen. So habe sie bspw. einen Schluck Wasser getrun- ken oder geraucht. Sowieso wenn sie es schon oral nicht gemacht habe, weshalb sollte sie "das andere" wollen. Beim Geschlechtsverkehr selber wisse sie hingegen nicht mehr, ob sie nochmals etwas gesagt habe. Sie glaube, sie sei unter Schock gestanden und eventuell habe sie gar nichts gesagt. Gefragt danach, wann sie denn vor dem Geschlechtsverkehr ihm gesagt habe, dass sie keinen Geschlechts-

- 16 - verkehr haben wolle, erklärte sie, dass sie nichts Falsches sagen wolle, sie wisse es nicht mehr (act. 5/3 S. 9). Die Frage, ob der Beschuldigte ein Kondom verwendet habe, verneinte die Privat- klägerin. Dies habe sie natürlich nicht gut gefunden (act. 5/3 S. 10). Auf die Frage, ob die Privatklägerin an diesem Abend hätte weglaufen können, er- widerte diese, dass zumindest die Bürotür offen gewesen sei, bei der Geschäftstür wisse sie es nicht. Sie habe nicht versucht wegzulaufen, da es bereits 3.00 Uhr oder 4.00 Uhr morgens gewesen sei und es keine Verbindungen mehr gegeben habe. Für ein Uber oder Taxi habe sie kein Geld gehabt und ausserdem handelt es sich beim Beschuldigten um einen Mann, der nicht gerade schwach aussehe. Damit wolle sie aber nicht sagen, dass sie geglaubt hätte, dass er sie schlagen würde (act. 5/3 S. 10 f.) Angesprochen auf den Kontakt nach dem zweiten Treffen, erklärte die Privatkläge- rin, dass der Beschuldigte sich gleich nach dem zweiten Treffen bei ihr entschuldigt habe. Sie habe ihn kurz danach gefragt, ob er ihr Geld schicken könne, damit sie sich Sachen kaufen könne. Es habe sie schon getroffen, was passiert sei und sie habe sich ablenken wollen. Als Schülerin habe sie einfach kein Geld gehabt. Sie hätten sich nochmals treffen wollen, aus dem sei jedoch nichts geworden. Tatsäch- lich habe sie ihn auch nicht treffen wollen, sie habe ihm auch gesagt, sie habe Angst vor einem erneuten Treffen. Wenn, dann hätte ein solches nur an einem öffentli- chen Ort stattfinden dürfen. Als sie ihm dann gesagt habe, dass sie ihn vielleicht anzeigen werde, habe er gedacht, dass sie ihn erpressen wolle. Dies habe sie na- türlich nicht gewollt (act. 5/3 S. 13). Weiter gab die Privatklägerin auf die Ergänzungsfragen der unentgeltlichen Rechts- vertreterin betreffend ihres psychischen Befindens nach dem zweiten Vorfall an, dass sie wie Energie verloren habe, nicht mehr regelmässig zur Schule gegangen sei und sie Schlafprobleme entwickelt habe. Ihre Leistungen hätten nachgelassen und auch ihre Lehrerin sei auf sie zugekommen, welcher sie sodann auch erzählt habe, was vorgefallen sei. Es sei zudem zu mehr Alkoholkonsum und Rauchen

- 17 - gekommen. Sie habe das Geschehene mehr oder weniger verarbeiten können aber wenn der Fall wieder aufkomme, ziehe sie es immer wieder runter (act. 5/3 S. 16).

E. 3.1.3 An der heutigen Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin zunächst auf die "D._____"-App angesprochen und danach gefragt, wie sie diese Plattform be- schreiben würde. Diesbezüglich führte sie aus, sie habe sich zum Zeitpunkt der Anmeldung im zehnten Schuljahr befunden und über kein Geld verfügt. Sie habe ungern ihre Mutter nach Geld gefragt und ihre Freunde hätten immer für sie bezah- len müssen. Sie habe sich gedacht, auf dieser Seite bekomme sie etwas, wobei sie selber nicht genau gewusst habe, was sie habe machen müssen. Sie habe ge- dacht, sie könne sich mit Personen treffen und dabei etwas verdienen, was dumm und naiv von ihr gewesen sei. Gemäss ihrer Vorstellung würde ein Sugardaddy bezahlen, um sich eben mit einer jüngeren Person zu treffen, Spass zu haben und mit ihr Zeit zu verbringen. Auf weiteres Befragen führte sie aus, sie habe nach der Anmeldung sehr viele Nachrichten erhalten und diejenigen Männer, welche sexu- ellen Kontakt gesucht hätten, ignoriert, da es ihr komisch vorgekommen sei. Der Beschuldigte habe ihr nicht so komische Nachrichten geschrieben, sondern ein nor- males Gespräch begonnen. Dass man finanzielle Erwartungen oder Grenzen zu Beginn feststellen solle, habe sie nicht gewusst, sie sei komplett planlos gewesen. Mit dem Beschuldigten habe sie bezüglich des Sugardaddy/Sugarbabe-Verhältnis- ses lediglich in etwa besprochen, dass sie es miteinander sehr schön haben könn- ten. Auf die Frage, weshalb sie dem Beschuldigten via Chatnachricht mitgeteilt habe, dass viele Männer nur Sex mit ihr haben wollten und sie deshalb nicht zu diesen Treffen gegangen sei, erklärte sie, dass sie dem Beschuldigten damit habe mitteilen wollen, dass dies nichts für sie sei. Sie könne sich aber nicht erinnern, ob sie den Beschuldigten direkt danach gefragt habe, ob sie mit ihm Sex haben müsse (Prot. S. 13 ff.). Zum ersten Treffen und der Situation im Auto des Beschuldigten führte die Privat- klägerin auf Befragen aus, sie sei betrunken gewesen und habe im Auto Sachen mit dem Beschuldigten gemacht, die sie nicht gemacht hätte, wenn sie nicht ge- trunken hätte. Eigentlich sei das Kennenlernen das Ziel gewesen, und so sei es eigentlich schon zu viel gewesen. Die Frage, ob die sexuellen Handlungen freiwillig

- 18 - gewesen seien, bejahte sie und erklärte, ihm dafür keine Schuld zu geben (Prot. S. 18, S. 33). Zu den Geschehnissen vom 19. November 2022 äusserte sich die Privatklägerin hinsichtlich des Verlaufs des zweiten Treffens bis zur Situation im Büro weitgehend identisch wie bei der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 12. Dezember 2022 bzw. 7. Mai 2024 (Prot. S. 18). Angesprochen auf den Cannabiskonsum an besagtem Abend erklärte die Privatklägerin, dass es eine schlechte Idee gewesen sei, zu rauchen, da sie sich unwohl gefühlt habe. Die gan- zen Gefühle seien intensiver geworden, also die Entspannung aber auch das Ge- fühl, ganz klein zu sein und die Einschüchterung. Grundsätzlich werde sie sehr schüchtern, wenn sie rauche. Hätte der Beschuldigte ihr vorgängig gesagt, dass er nicht rauchen werde, dann hätte sie auch davon abgelassen. Sie habe nämlich nicht als einzige unter Substanzen stehen wollen (Prot. S. 20 f.). Auf die Frage, wie es zum Körperkontakt und Küssen gekommen sei, antwortete die Privatklägerin, sie wisse nicht mehr, ob sie sich geküsst hätten aber sie denke, dass es von ihm ausgegangen sei. Sie habe gar keine Lust verspürt, da sie einen trockenen Mund gehabt habe. Sie habe das Küssen auch immer wieder unterbro- chen, um etwas zu trinken. Ob sie ihm direkt gesagt habe, dass sie das nicht wolle, wisse sie nicht mehr. Er habe dann gefragt, ob sie ihm "einen blasen" würde, worauf sie "nein" gesagt habe. Dann habe er ihren Kopf an sein Glied gedrückt, was aber nicht geklappt habe. Als nächstes sei er vor sie aufgestanden und habe es erneut versucht, wobei sie ihren Mund zugehalten habe. Schliesslich habe er ihre Hände weggenommen, sie festgehalten und sei mit einem Bein auf das Sofa gestiegen. Es sei aber einfach nicht gegangen. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht ma- chen wolle. Auf die Ergänzungsfragen, mit welchem Druck der Beschuldigte ihren Kopf zu sei- nem Glied geführt habe und zu ihrem Widerstand, führte die Privatklägerin aus, dass er nicht aggressiv gewesen sei, aber schon ein bisschen Druck angewendet habe. Sie habe sodann nicht derart starken Widerstand leisten müssen, um den Kopf zurückzuziehen. Anschliessend erklärte sie erneut, dass der Beschuldigte es weiterprobiert aber schnell gemerkt habe, dass es nicht gehe, weshalb er aufge-

- 19 - standen sei. Er habe ihren Kopf erneut nach unten gedrückt, woraufhin sie ihre Hände vor den Mund gelegt habe. In der Folge habe er ihre Hände weggenommen, wobei sie sich nicht mehr sicher sei, ob das war, als er vor ihr gestanden sei, oder als er später das Bein auf das Sofa gestellt habe. Auf weiteres Befragen ergänzte sie, dass er ihre Hände mit einer Hand genommen habe und mit der anderen ihren Kopf gehalten habe. Sie wisse nicht mehr, wohin er ihre Hände getan habe, es sei jedoch schlecht gegangen, weshalb sie sich schnell habe befreien können. Auf den Positionenwechsel angesprochen erklärte sie, dass der Beschuldigte ein Bein auf die Sitzfläche oder Lehne des Sofas gestellt habe, da er vielleicht gemeint habe, dass es so gehen würde. Er habe ihren Kopf erneut versucht an sich zu drücken, was aber wieder nicht funktioniert habe. Ob er da ihre Hände auch gehalten habe, wisse sie nicht mehr (Prot. S. 21 ff., S. 34 f.). Im folgenden sei es zur Situation des Streichelns gekommen, in welcher der Be- schuldigte sein Glied am Gesäss der Privatklägerin gerieben habe. Er habe ihr da- bei versichert, dass er sie lediglich streicheln wolle. Sie habe ihm dies auch erlaubt, da sie sich gedacht habe, dass er sich damit zufrieden geben würde und sie das Unangenehme beiseitelassen und sie nach Hause gehen könnte. Dass sie ihm ge- glaubt habe, sei sehr dumm gewesen. Zur Frage, was diese Situation in ihr ausge- löst habe, erklärte die Privatklägerin, dass sie Angst gehabt habe und nicht gewusst habe, was sie tun solle. Sie sei auch schon gefragt worden, weshalb sie nicht her- ausgerannt sei. Sie habe nicht mehr klar denken können und sei überfordert gewe- sen. Auf die Frage, ob denn die Frage des Beschuldigten hinsichtlich des Strei- chelns eine Erlösung für sie dargestellt habe, erklärte sie, dass sie sich gedacht habe: Endlich ist es vorbei. Natürlich sei sie nicht ganz beruhigt gewesen, es habe sie aber schon entlastet. Weiter auf ihre Aussage angesprochen, der Beschuldigte habe ihr Sachen gesagt wie "sie wolle vergewaltigt werden", erklärte sie, dass sie nicht mehr wisse, ob er das gesagt habe. Erfunden hätte sie es jedenfalls nicht. Sie wisse aber noch, dass er ihr gesagt habe, dass sie "beim letzten Mal auch etwas gemacht hätten" (Prot. S. 22 ff., S. 36). Beim Streicheln sei es jedenfalls nicht geblieben; Er sei dann unerwartet, vielleicht acht Mal, vaginal in sie eingedrungen. Sie habe sich nicht mehr bewegt, sei kurz

- 20 - schockiert gewesen und habe nichts mehr sagen können. Zudem habe es sie ver- ängstigt und wehgetan. Im folgenden Moment habe sie sich überlegt, wie sie aus dieser Situation rauskommen könne, also habe sie ihr Mobiltelefon auf dem Tisch angetippt, um die Uhrzeit zu sehen. Sie sei zwischen Tisch und Sofa gestanden und er hinter ihr. Um an das Mobiltelefon zu gelangen, habe sie lediglich ihren Arm seitwärts ausstrecken müssen. Sie sei dann einfach weg von ihm und da habe er es endlich akzeptiert. Er sei danach wütend gewesen und ins Bad gegangen. Als er zurückgekehrt sei, habe er nicht viel geredet und ein Uber für sie bestellt. Er habe ihr Geld für das Uber gegeben und sei dann gegangen (Prot. S. 24 ff.). Zu Hause angekommen habe sie geduscht und sei dann schlafen gegangen. Zuvor und während der Fahrt nach Hause habe sie noch mit Freunden geschrieben. Auf die Frage, ob sie nach der Tat ein Selfie von sich gemacht habe, antwortete die Privatklägerin, sie habe ein Video, in welchem sie weine, an ihre Freunde geschickt. Da sie nicht habe sprechen können, habe sie darin geschrieben, dass sie verge- waltigt worden sei. Konfrontiert mit ihrer bei der Polizei getätigten Aussage zum Selfie, "[…] ich weiss nicht, in dem Moment habe ich es lustig gefunden" (act. 1/5 S. 18), erklärte sie, dass sie es überhaupt nicht lustig gefunden habe. Auf dem Vi- deo sehe man auch, dass sie weine. Vielleicht habe sie es während der Befragung "lustig" gefunden, dass sie sich beim Weinen gefilmt habe (Prot. S. 29, S. 37). Betreffend das weitere Geschehen nach der Tat schilderte die Privatklägerin, dass die Realisation erst später gekommen sei. Sie habe sich Vorwürfe gemacht und auch beim Beschuldigten für das, was er eigentlich getan habe, entschuldigt. Sie habe es ihrer älteren Schwester erzählt, welche ihrer Mutter davon berichtet habe. So sei es dann zur Anzeige gekommen. Danach gefragt, weshalb sie erst später Anzeige erstattet habe, führte sie aus, weil sie dumm sei und alles auf sich nehme. Sie habe gedacht, selber schuld zu sein und gar nicht so weit gedacht, dass man das anzeigen könne (Prot. S. 29 ff.). Auf die Frage, ob die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Vorfall finanzielle Forderungen gegenüber dem Beschuldigten gestellt habe, erklärte sie, dass sie ein Mal von ihm Geld verlangt habe, um sich ablenken zu können und das zweite Mal Geld für Weihnachten benötigt hätte. Auch die Ergänzungsfrage, ob es beim wei-

- 21 - teren Kontakt mit dem Beschuldigten nach dem zweiten Vorfall darum gegangen sei, dass sie weiterhin Geld von ihm bekomme, bejahte sie (Prot. S. 39). Auf wei- teres Befragen betreffend ihre Chatnachricht an den Beschuldigten, in welcher sie ihn als eigentlich "guten Mann" darstellte, führte sie aus, sie habe ihm dies ge- schrieben, damit er sehe, dass sie gedacht habe, er sei ein "normaler Typ". Sie wisse nicht, weshalb sie mit ihm weitergeschrieben habe. Auch, dass sie in den Nachrichten ihm gegenüber wiederholt von Angst gesprochen habe und davon, dass sie das Ganze verarbeiten müsse, gleichzeitig sich aber sogar noch einmal habe mit ihm treffen wollen, könne sie nicht erklären. Sie habe nie die Absicht ge- habt, ihn wirklich zu treffen, sie habe einfach weitergeschrieben (Prot. S. 30 ff.). Danach befragt, ob es Dinge gäbe, die sich im Nachhinein für sie verändert hätten, erklärte die Privatklägerin, dass sie seit dem Vorfall Männer meide und bis heute keine Beziehung zu seiner männlichen Person aufgebaut oder Gefühl für eine ent- wickelt habe. Sie habe fast einen Hass auf Männer. Auf eine mögliche psychische Hilfe angesprochen führte sie aus, dass sie sich eigentlich Unterstützung holen wolle, sich dazu aber nicht durchringen könne. Sie rede nicht gerne über ihre Ge- fühle und in einer Therapie würde sie nur die ganze Zeit weinen (Prot. S. 32 f.).

E. 3.1.4 Betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass diese jeweils unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 303 ff. StGB ausgesagt hat. Zu beachten ist indes, dass sie als Geschädigte und Privatklägerin – nebst dem grundsätzlichen Interesse an einer Bestrafung des Beschuldigten – Schadener- satz- und Genugtuungsansprüche geltend gemacht (act. 39, act. 54) und entspre- chend auch ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Dass ein möglicher Alkoholkonsum sowie der Marihuanakonsum geeignet war, sich auf ihre Wahrnehmungsfähigkeit oder Wiedergabefähigkeit auszuwirken, ist nicht erkenn- bar (vgl. hierzu Ziff. I. 3.). Dabei kann aufgrund der Aussagen der Privatklägerin nicht eruiert werden, ob es überhaupt zum Alkoholkonsum gekommen ist (vgl. act. 5/1 S. 15 "nicht mal einen ganzen Cocktail", act. 5/3 S. 16 "Dieses Mal trank ich aber nichts"). Weiter kann dem von der Verteidigung gezeichneten Bild einer psy- chischen Erkrankung der Privatklägerin, welches einzig auf einer Diagnose aus der Vergangenheit fusst, mangels Hinweisen in den Akten nichts im Zusammenhang

- 22 - mit ihrer Glaubwürdigkeit abgewonnen werden. Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass auch – entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 55 S. 36 ff.)

– keine Hinweise für eine verminderte Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin er- sichtlich sind. Seitens der Privatklägerin liegen damit keine Anhaltspunkte vor, wel- che an ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. Die Privatklägerin ist somit grundsätzlich als glaubwürdig zu qualifizieren. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten anbelangt, so lassen sich diesbezüg- lich mangels Aussagen zu den Tatvorwürfen keine Schlüsse ziehen.

E. 3.1.5 Aus vorstehender Darstellung der Aussagen der Privatklägerin geht hervor, dass sie den vorliegend in Frage stehenden Vorfall über sämtliche Einvernahmen hinweg sehr anschaulich und konstant schilderte. So machte sie insbesondere bei der Polizei wie auch bei der Staatsanwaltschaft in sich stimmige, detaillierte und bildhafte Aussagen zum Kerngeschehen und schilderte die Geschehnisse auch vom Ablauf her weitgehend deckungsgleich. Sie gab widerspruchsfrei wieder, dass sie als Vorwand, um den Beschuldigten nicht küssen zu müssen und oral zu befrie- digen, ihm gesagt habe, dass sie durstig sei, immer wieder einen Schluck Wasser getrunken und darauf hingewiesen habe, dass sie nach Hause müsse (act. 5/1 S. 5, act. 5/3 S. 6, Prot. S. 21 f.). Auch die darauf folgenden Schilderungen zum ver- suchten Oralverkehr beschrieb sie in den drei Befragungen beinahe identisch, ins- besondere wie der Beschuldigte dreimal die Position gewechselt habe und zuletzt ein Bein auf dem Sofa oder der Sofalehne platziert haben soll. Hinsichtlich den weiteren Verlauf erklärte sie sodann konstant, dass beide gestanden seien, wobei der Beschuldigte sich räumlich hinter ihr befunden habe und sie dann mit seinem Glied an ihrem Gesäss gestreichelt habe, bevor er dann vaginal in sie eingedrun- gen sei. Die Darstellung der Privatklägerin wirkt sodann authentisch und dadurch lebens- nah. Sie beschrieb nicht nur ihre Gefühlslage, sondern erwähnte insbesondere an- lässlich ihrer drei Einvernahmen zahlreiche Details, was auf Selbsterlebtes hindeu- tet. So schilderte sie etwa in der polizeilichen Einvernahme und der Befragung an- lässlich der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit dem Versuch des Beschul- digten, sie zum Oralverkehr zu zwingen, wie er ihre Hände mit einer Hand und mit

- 23 - der anderen ihren Kopf gehalten habe. Dies sei aber schlecht gegangen, weshalb sie sich aus seinem Griff habe befreien können (act. 5/1 S. 5, Prot. S. 35). Diese Schilderung wirkt insofern glaubhaft, als das Festhalten zweier Hände mit bloss einer Hand sich naturgemäss als instabil erweisen dürfte. Des weiteren fällt auf, dass sie anlässlich der heutigen Befragung klar erklären konnte, wie sie, um aus der Situation rauszukommen, ihr Mobiltelefon angetippt und dem Beschuldigten ge- sagt haben soll, dass es spät sei und sie gehen müsse. Dabei vermochte sie über- zeugend zu beschreiben, dass sich das Mobiltelefon auf dem Tisch vor dem Sofa befunden habe und sie zwischen Sofa und Tisch gestanden sei. Sie habe dabei auf die Seite geschaut und, um ans Mobiltelefon zu gelangen, den Arm zur Seite aus- gestreckt (Prot. S. 24 f.). Diese beschriebene Situation zeigt, wie die Privatklägerin das Büro noch immer vor Augen hat und ihre Bewegungen genau wiedergeben kann, was von einem realen Erlebnis zeugt. Des weiteren erweisen sich auch die, wie von der Privatklägerin anlässlich aller dreier Einvernahmen genannten Notlü- gen, als spezielles Detail. Dass sie bereits beim anfänglichen Küssen immer wieder gesagt habe, sie hätte Durst und auch beim späteren Geschlechtsverkehr auf ihr Mobiltelefon getippt habe und dann gesagt habe, sie müsse gehen, erweisen sich als originelle Details, welche die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bekräftigen. Soweit die amtliche Verteidigerin geltend macht, die Privatklägerin hätte das Über- streifen eines Kondoms gar nicht sehen können, da sich der Beschuldigte hinter ihr befunden habe (act. 55 S. 35), ist dem entgegenzuhalten, dass zwischen dem Streicheln mit seinem Glied an ihrem Gesäss und dem Geschlechtsverkehr es gar keinen Moment gegeben haben kann, in welchem der Beschuldigte sich ein Kon- dom hätte überziehen können. Weder berichtete die Privatklägerin davon, dass sie etwa das Öffnen der Kondomverpackung gehört habe noch einen Moment habe ausmachen können, in welchem er innegehalten hätte, um sich ein Kondom über- zustreifen. Vielmehr sei er unerwartet in sie eingedrungen, was darauf schliessen lässt, dass es zwischen dem Streicheln und dem Geschlechtsverkehr gar keinen Zeitpunkt gegeben haben kann, in welchem er sich ein Kondom angezogen hätte. Darüber hinaus ist auf das erste Treffen vom 12. November 2022 hinzuweisen, anlässlich welchem der Beschuldigte beim Oralverkehr bereits kein Kondom ver- wendet hatte. Dies weist darauf hin, dass die Benutzung eines Kondoms für den

- 24 - Beschuldigten keine Voraussetzung für den Vollzug sexueller Handlungen dar- stellte. Ferner ist auffallend, dass die Privatklägerin während der ersten Einvernahme bei der Polizei des Öfteren in direkter Rede gesprochen hat (bspw. act. 5/1 S. 5: "ah du willst, dass ich dich vergewaltige, stehst du auf so etwas"; S. 16: "Ich sagte, ich weiss nicht, es ist schon recht spät und ich will nicht"; S. 17:"[…] habe ich gesagt, du tust es aber echt nicht rein."), was sich bereits in der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft weniger bemerkbar machte und heute anlässlich der Haupt- verhandlung kaum mehr Eingang in ihren Schilderungen fand. Diese Abnahmetendenz lässt sich auf das bald zweieinhalb Jahre andauernde Ver- fahren seit der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2022 zurückführen, wobei sich die Privatklägerin erwartungsgemäss im Allgemeinen immer weniger genau an die geführten Konversationen erinnern kann, je länger sie zurückliegen. Wichtig hervorzuheben ist dabei, dass sich im Gesamten kaum Widersprüche in ihren Aussagen finden lassen, was angesichts der langen Dauer zwischen den Ein- vernahmen bemerkenswert ist. Weiter ist betreffend ihr Aussageverhalten festzu- halten, dass ihren Schilderungen auch keine Übertreibungen zu entnehmen sind. So gab sie von sich aus Unsicherheiten zu und erklärte etwa, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, wo der Beschuldigte sie vor dem Geschlechtsverkehr gestrei- chelt habe (act. 5/3 S. 7, Prot. S. 22) oder ob sie ihm als er in sie eingedrungen ist gesagt habe, dass sie das nicht wolle (act. 5/3 S. 9). Auch belastete sie den Be- schuldigten nicht übermässig, indem sie etwa angab, er habe beim Versuch zum Oralverkehr ihren Kopf "wie genommen und hingeführt" bzw. mit einem gewissen Druck ihren Kopf nach unten gedrückt, wobei es "nicht zu gewaltvoll" bzw. "nicht aggressiv" gewesen sei (act. 5/3 S. 6 und S. 7, Prot. S. 34). Dabei hätte sie bspw. zulasten des Beschuldigten ohne weiteres einfach angeben können, dass er ihren Kopf mit massiver Gewalt nach unten gedrückt habe, um ihrer Aussage vermeint- lich mehr Gewicht zu verleihen. Auch erklärte sie etwa in der ersten Einvernahme, dass der Beschuldigte ihr Dinge gesagt haben soll, wie, dass er sie wolle und dass er denke, dass sie vergewaltigt werden wolle (act. 5/1 S. 16). In der zweiten Ein- vernahme führte sie diesbezüglich aus, dass sie nicht mehr genau wisse, was er

- 25 - gesagt habe. Er habe sowas wie "du willst es doch" gesagt (act. 5/3 S. 6). Anlässlich der heutigen Verhandlung sagte sie sodann bloss noch, dass sie nicht mehr wisse, ob er das gesagt habe. Erfunden habe sie es jedenfalls nicht (Prot. S. 23 f.). Dass sie die Frage nicht einfach bereitwillig bejahte und dem Beschuldigten unterstellt hat, dass er dies gesagt habe, bezeugt, dass sie dazu steht, sich an allfällig belas- tende Momente nicht mehr zu erinnern und dies auch offenzulegen. Weiter erklärte sie auch, dass sie dem Streicheln eingewilligt habe, womit sie den Beschuldigten nicht vollständig belastet. Vielmehr analysierte sie anlässlich der heutigen Einvernahme ihre eigene Rolle während des gesamten Vorfalls kritisch und sagte über sich selber, sie sei in der Situation, als er ihr gesagt habe, er wolle sie lediglich streicheln, dann aber in sie eingedrungen sei, "sehr dumm" gewesen, da sie ihm geglaubt habe (Prot. S. 24). Auch betonte sie, dass die Realisation, was wirklich geschehen sei, erst später gekommen sei und sie in diesem Moment sich gedacht habe, dass es viele Momente gegeben hätte, in denen sie das hätte ver- hindern können (Prot. S. 29). Diese Aussagen der Privatklägerin offenbaren, dass sie sich auch Gedanken zu ihrem Verhalten gemacht hat und sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, was sie hätte anders machen können. Damit wird deutlich, dass sie dem Beschuldigten nicht einfach die Schuld in die Schuhe schieben möchte, sondern sich differenziert mit der eigenen Position auseinandersetzt, was im Übrigen nicht untypisch für viele Opfer von Sexualdelikten ist. Kritisch zeigte sie sich auch gegenüber ihrer Stellung beim ersten Treffen: Sie be- tonte in allen drei Einvernahmen mehrfach, dass sie beim ersten Treffen unter Al- kohol gestanden sei und in einem solchen Zustand nicht mehr klar denke. Dass sie den Oralverkehr durchgeführt hatte, obwohl sie diesen nicht gewollt habe, führt die Privatklägerin auf ihren Alkoholkonsum zurück. Der Ansicht der Verteidigung, dass die Privatklägerin sich hier in Widersprüchen verfangen und gelogen habe bei der polizeilichen Einvernahme (act. 55 S. 17 ff., Prot. S. 61), ist nichts abzugewinnen, zumal sich die Privatklägerin ihrer eigenen Schwäche, nämlich bei übermässigem Alkoholkonsum nicht mehr für sich einstehen zu können, bewusst ist (Prot. S. 19). Dementsprechend wirft sie dem Beschuldigten auch kein Fehlverhalten bezüglich des ersten Treffens vor, sondern scheint vielmehr ihr eigenes Verhalten aufgrund des Alkohols zu hinterfragen. Dieses Bild passt auch zu der Aussage, welche sie

- 26 - heute tätigte: "Ich dachte, dass ich aufpasse, wie viel ich trinke, sodass ich zu mir stehen kann […] (Prot. S. 19). Anzufügen ist an dieser Stelle schliesslich, dass die Privatklägerin gar entlastende Aussagen tätigte: Die Bürotür sei offen gewesen, sie habe aber nicht versucht, weg- zulaufen. Nebst dem, dass sie sich ein Uber oder Taxi gar nicht hätte leisten kön- nen, handle es sich beim Beschuldigten nicht gerade um einen Mann, der schwach aussehe. Damit wolle sie aber auch nicht sagen, dass sie geglaubt hätte, dass er sie schlagen wolle (act. 5/3 S. 11). Die Vorbringen der Verteidigung, die Privatklä- gerin würde sich diesbezüglich widersprechen, indem sie heute aussagte, dass sie Angst gehabt habe davonzurennen, bzw., was der Beschuldigte mit ihr machen könnte, sind nicht zu hören (Prot. S. 57). Zunächst ist anzumerken, dass die Privat- klägerin bereits bei der Staatsanwaltschaft aussagte, dass sie Angst gehabt habe, laut zu werden oder rauszulaufen, nachdem was gerade mit dem Oralverkehr ge- wesen sei (vgl. act. 5/3 S. 7). Ausserdem ist es durchaus vorstellbar, dass die Pri- vatklägerin während der Situation im Büro verängstigt war und gleichzeitig aber nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschuldigte sie schlagen werde. So scheint es doch nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin nach den Versuchen des Beschuldigten, sie zum Oralverkehr zu zwingen, davor fürchtete, was als nächstes kommen werde. So sind denn auch ihre Ausführungen im Zusammen- hang mit dem Streicheln zu verstehen: Sie liess ihn mit seinem Glied ihr Gesäss streicheln bzw. sich an ihr reiben, in der Hoffnung, dass dies ausreichen würde, um seine sexuelle Lust zu befriedigen. So sah sie dieses Gewähren als eine Art Aus- weg an, um der Situation zu entkommen, eben um gerade zu verhindern, dass es zu etwas Schlimmeren kommen wird (vgl. act. 5/3 S. 7 f., Prot. S. 25, S. 36). Weiter wendet die Verteidigung ein, die Privatklägerin mache widersprüchliche Aussagen zu den Wirkungen des Joints, da sie einerseits ausgesagt habe, dass der Joint sie "mega müde" gemacht habe, andererseits sie ihren Zustand als "sehr klar im Kopf" beschrieben habe. Widersprüchlich seien zudem ihre Angabe zum Alkoholkonsum, wobei sie einmal angegeben habe, ca. einen Cocktail, und ein an- dermal gar nichts getrunken zu haben. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Privatklägerin unter dem Einfluss von Marihuana und Alkohol gestanden sei,

- 27 - weshalb fraglich sei, ob sie Realität und Wahn vermischt habe und überhaupt in der Lage sei, den Ablauf objektiv zu schildern. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass die Privatklägerin Erlebtes korrekt wahrgenommen, insbesondere, ob sie sich das Eindringen nur eingebildet habe (act. 55 S. 21 ff.). Diese Vorbringen sind ab- zulehnen, zumal keinerlei Hinweise in den Einvernahmen der Privatklägerin beste- hen, dass ihre Wahrnehmung zum Zeitpunkt der Tat getrübt gewesen wäre. Der alleinige Konsum von Cannabis und möglicherweise Alkohol genügt jedenfalls nicht, um von einer verzerrten Perzeption, gar einem möglichen Wahn, zu spre- chen. Es ist zwar korrekt, dass sich hinsichtlich des Marihuana- und Alkoholkon- sums Differenzen in den Aussagen der Privatklägerin finden lassen (act. 5/3 S. 4 und act. 5/1 S. 14 f.; act. 5/1 S. 15 und act. 5/3 S. 5). Dabei scheint es doch in Anbetracht der zwischen den beiden Einvernahmen vergangenen 17.5 Monaten nur nachvollziehbar, wenn die Privatklägerin gewisse Details nicht genau gleich wiedergibt. Gleiches ist in Bezug auf die ambivalenten Aussagen im Zusammen- hang mit dem vaginalen Eindringen durch den Beschuldigten festzustellen: Wäh- rend die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme davon sprach, der Be- schuldigte sei fünf oder sechs Mal in sie eingedrungen, gab sie heute zu Protokoll, dass es vielleicht acht Mal gewesen seien (act. 5/1 S. 17, Prot. S. 27). Dass sie die Anzahl nicht exakt gleich wiedergeben konnte, ist wiederum nach einer solch lan- gen Zeitspanne verständlich. Weiter ist das Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte hätte in der von der Privatklägerin beschriebenen Position gar nicht in sie eindringen können, da die Privatklägerin ihr Becken hätte kippen müssen, zurückzuweisen (act. 55 S. 31). Die Privatklägerin schilderte die Situation des Geschlechtsverkehrs in der polizeilichen Einvernahme so, dass der Beschuldigte sie umgedreht und nach vorne gebeugt habe (act. 5/1 S. 17). In den weiteren Befragungen führt sie nicht erneut aus, dass der Beschuldigte sie nach vorne gebeugt habe, hingegen erklärte sie konstant, dass sich der Beschuldigte hinter ihr befunden habe, als er in sie eingedrungen sei. Es erschliesst sich nicht, weshalb es dem Beschuldigten in dieser Position nicht möglich gewesen wäre, in die Privatklägerin einzudringen, insbesondere, wenn sie nach vorne gebeugt war. Diesbezüglich sind auch keine Zweifel begründet, zumal die Schilderungen authentisch wirken. So ist die Privatklägerin bspw. nicht bemüht

- 28 - darum anzugeben, in welchem Winkel sie nach vorne geneigt war, um ihrer Aus- sage vermeintlich mehr Substanz zu verleihen. Vielmehr scheint es so, also würde sie die Situation so schildern, wie sie sie erlebt hat. Hinsichtlich der fortdauernden Aktivität auf der "D._____"-App ist es – wie die Staatsanwältin treffend formulierte – der Privatklägerin überlassen, "in welche Art von Beziehung sie sich begeben will" (Prot. S. 54). Dass es für die Verteidigung nicht nachvollziehbar ist, nach einem solchen Erlebnis weiter auf der App aktiv zu sein (Prot. S. 60), suggeriert, dass es ein adäquates bzw. inadäquates Verhalten von Personen gäbe, die Opfer eines Sexualverbrechens geworden sind. Was an dieser Stelle jedoch zu bemerken ist, dass eine gewisse Widersprüchlichkeit in den Aussagen der Privatklägerin hervortritt, wenn sie einerseits aussagt, dass sie Män- ner meide, diese fast schon hasse (vgl. Prot. S. 32), dennoch über eine geraume Zeit hinweg weiterhin auf der "D._____"-App aktiv gewesen ist und sich auch mit Männern getroffen hat (Prot. S. 40 ff.). Dieser Widerspruch lässt sich zwar nicht erklären, ist im vorliegenden Fall mit Blick auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen jedoch auch nicht von grosser Bedeutung. Generell ist erkennbar, dass die Privatklägerin nicht darum bemüht ist, den Be- schuldigten in einem möglichst schlechten Licht darstellen zu lassen, sondern offen antwortet, dass sie gewisse Dinge nicht mehr wisse oder nichts Falsches sagen wolle (act. 5/1 S. 15, act. 5/3 S. 6, S. 7, S. 9, S. 10, Prot. S. 24, S. 25, S. 28, S. 35, S. 36). Dieses Verhalten zeigt, dass sie im Stande ist zu unterscheiden, an was sie sich noch erinnern kann und zu welchen Stellen sie aufgrund fehlender Erinnerung lieber keine Angaben macht.

E. 3.2 Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Privat- klägerin Opfer eines sexuellen Übergriffs wurde, der aufgrund seiner Schwere im Grundsatz geeignet ist, einen Genugtuungsanspruch zu begründen. Zu berücksich- tigen ist dabei, dass die Vergewaltigung ohne Kondom vollzogen wurde. Da dem Gericht keine Therapieberichte oder ähnliches vorliegen, kann es sich lediglich auf die Akten, insb. die Aussagen der Privatklägerin, berufen. Dabei ist vorweg zu neh- men, dass sich eine effektive Einordnung des erlittenen Schmerzes eines Opfers und die damit verbundene Höhe der Genugtuung naturgemäss als schwierig er- weist. Vorliegend wurden zwei Delikte begangen, deren Intensität im Vergleich zu ande- ren Sachverhalten, die eine sexuelle Nötigung und Vergewaltigung betrafen, zwar nicht derart extrem erscheinen, zweifellos aber gravierende Spuren bei der Privat- klägerin hinterlassen haben dürften. So erklärte sie, dass sie nebst den Problemen, welche sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorgebracht hat, seit der Tat ein beeinträchtigtes Verhältnis zu Männern aufweise, sie diese geradezu meide und fast schon einen Hass auf sie verspüre. Bis heute habe sie keine Beziehung zu einer männlichen Person aufgebaut oder Gefühle entwickelt (Prot. S. 32 f.). Zu berücksichtigen ist zudem das jugendliche Alter der Privatklägerin im Zeitpunkt der Tat und die Tatsache, dass sie in einem solch jungen Alter eine derart traumatische Erfahrung durchleben musste. Dennoch ist es schwierig, zur konkreten und aktuel- len Betroffenheit der Privatklägerin ein Fazit zu ziehen. Glücklicherweise scheint sich die Privatklägerin insgesamt auf einem guten Weg zu befinden. Sie habe sich zusammengerissen und mache jetzt ihre Ausbildung als Pflegefachfrau, wie sie an- lässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gab (Prot. S. 33). Der Beschuldigte griff klarerweise widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin ein und verletzte dadurch ihre Persön- lichkeitsrechte. Insgesamt erscheint deshalb unter Berücksichtigung der genannten Umstände eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'000.– als angemessen. Die Genugtuung ist antragsgemäss ab dem Zeitpunkt des Ereignisses zu verzinsen.

- 61 -

E. 3.2.1 Zur Erstellung des Anklagesachverhalts sind folgende Chatverläufe zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin von Relevanz (act. 6/13):

- 29 -

E. 3.2.2 Aus dem Chatverlauf vom 12. November 2022 ergibt sich, dass die Privat- klägerin bereits vor dem ersten Treffen den Beschuldigten gefragt hat, ob sie mit ihm Sex haben müsse (act. 6/13 S. 6). Damit ist ersichtlich, dass sie vor einem ersten Treffen dem Beschuldigten signalisieren wollte, dass sie keinen Sex haben wollte. Auch ihre Nachricht, dass sie auf die anderen Treffen verzichtet habe, so- bald Männer mit ihr Sex haben wollten, offenbart, dass ein Treffen nur unter der Bedingung, dass kein Sex verlangt wird, für sie in Frage kommt. Dies deckt sich auch mit ihren Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung, wobei für die Privatklä- gerin Sex lediglich mit dem Geschlechtsverkehr und nicht mit anderen Sexpraktiken gleichzusetzen ist (Prot. S. 15, S. 38).

E. 3.2.3 Nach dem ersten Treffen erklärt die Privatklägerin sodann via Chat, dass sie sich gedrängt gefühlt habe und eigentlich nicht habe weitergehen wollen, als küs- sen (act. 6/13 S. 10). Diese Nachricht passt zu der anlässlich der Hauptverhand- lung gemachten Aussage, dass sie im Auto Sachen mit dem Beschuldigten ge- macht habe, die sie nicht gemacht hätte, wenn sie nicht getrunken hätte (Prot. S. 18).

E. 3.2.4 Aus der Nachricht der Privatklägerin, in welcher sie nach "Schmerzensgeld" fragt, wird ersichtlich, dass sie dieses Verhältnis zum Beschuldigten aus rein finan- ziellen Interessen eingegangen ist, was sich im Übrigen auch mit ihren Aussagen

- 30 - deckt (Prot. S. 13 f.) und anhand weiterer Nachrichten festmachen lässt, wie bspw., als sie den Beschuldigten mit Nachricht vom 4. Dezember 2022 fragt, ob er ihr Geld "twinten" könnte, damit sie mit ihren Freunden etwas essen gehen könnte oder am

24. Dezember 2022, als sie den Beschuldigten wiederum um Geld bittet, damit sie ein Weihnachtsgeschenk kaufen könne (act. 6/13 S. 22, S. 29). Ferner wird aus der Nachricht des Beschuldigten ersichtlich, wie er sich bei der Privatklägerin noch in der Nacht nach dem zweiten Treffen entschuldigt, was sich im Übrigen auch mit ihrer Aussage deckt (vgl. act. 5/3 S. 13). Die Verteidigung behauptet in ihrem Plädoyer unter dem Titel "Schmerzensgeld gegen Strafanzeige", dass die Privatklägerin lediglich Anzeige gegen den Beschul- digten erhoben habe, als dieser nicht gewillt gewesen sei, grössere Beträge zu be- zahlen (act. 55 S. 50). An diesem Argument ist einerseits zu beanstanden, dass die Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ja gerade auf mo- netärer Basis gründete, weshalb es durchaus nachvollziehbar scheint, dass sie auch nach dem Vorfall vom 22. November 2022 von ihm Geld forderte und ande- rerseits, dass es – wie die Staatsanwaltschaft vorbrachte – der Privatklägerin frei- stand, eine finanzielle Kompensation für ihr erlittenes Leid zu verlangen. Zusätzlich ist anzumerken, dass die Privatklägerin eben gerade die Möglichkeit gehabt hätte, sich weiterhin mit dem Beschuldigten zu treffen, um mehr Geld von ihm zu erhalten. Dies wollte sie jedoch genau nicht, wenn sie dafür mit ihm hätte Geschlechtsver- kehr haben müssen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung zeigt ihr Verhalten so- mit auf, dass etwas zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten passiert sein muss, ansonsten die Privatklägerin sich weiterhin mit dem Beschuldigten ge- gen Geld hätte treffen können.

- 31 -

E. 3.2.5 Mit der Nachricht vom 25. November 2022 bezieht sich die Privatklägerin auf das zweite Treffen mit dem Beschuldigten und erklärt, Angst zu haben ihn erneut zu treffen wegen dem letzten Mal (act. 6/13 S. 21). In einer späteren Nachricht des Beschuldigten vom 10. Dezember 2022 fragt er die Privatklägerin sodann, ob sie keinen Kontakt mehr wolle, worauf sie mit Nachricht vom 11. Dezember 2022 er- klärt, nur wenn sie nicht mehr Sex haben müsse (act. 6/13 S. 22). Ferner schreibt sie hinsichtlich eines weiteren Treffens in einer Nachricht vom 13. Dezember 2022, ob sie eine Freundin mitnehmen dürfe, da sie sich dann sicherer fühle (act. 6/13 S. 27). Diese Nachrichten untermauern die Aussagen der Privatklägerin betreffend des ungewollten Geschlechtsverkehrs anlässlich des zweiten Treffens zusätzlich und zeigen, dass sie sich in ihrer Sicherheit derart eingeschränkt gefühlt hatte, so- dass sie den Beschuldigten nicht mehr alleine treffen wollte.

E. 3.3 Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 12'000.– zuzüglich 5% Zins ab 19. November 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. IX. Beschlagnahme und Sicherstellungen Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2024 beschlag- nahmte Mobiltelefon (iPhone, Asservat-Nr. A017'259'200) sowie die sichergestellte SIM-Karte (Asservat-Nr. A017'636'485) und die Datensicherung (Asservat-Nr. A017'636'474) wurden einzig als Beweismittel beschlagnahmt bzw. sichergestellt. Da mit dem Urteil der Grund ihrer Beschlagnahme bzw. Sicherstellung wegfällt, sind sie dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO innert einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herauszugeben, ansonsten sie der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen werden. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Schwierig- keit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird gemäss Dispositivziffer 11 des Urteils mit separatem Ent- scheid befunden. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie 

- 62 - der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 2 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. September 2022 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

E. 3.4 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff.). ZumVorleben des Beschuldigten gehören seine Lebensgeschichte zum Tatzeitpunkt, sein Herkommen, das Verhältnis innerhalb der elterlichen Fami- lie, die Erziehung und Ausbildung sowie seine Haltung gegenüber den Gesetzen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 122).

4. Konkrete Strafzumessung

E. 4 Sexuelle Nötigung

E. 4.1 Tatkomponenten

E. 4.1.1 Vergewaltigung

E. 4.1.1.1 In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der körperlich überlegene Be- schuldigte mit einer gewissen Skrupellosigkeit vorgegangen ist, indem er nicht nur das Vertrauen der Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Streicheln miss- brauchte, sondern die ihm gebotene Gelegenheit durch seine Positionierung hinter der Privatklägerin ausnutzte, um in sie einzudringen. Hinsichtlich der vom Beschul- digten angewandten Gewalt sind allerdings durchaus massivere Formen denkbar. Auch trug die Privatklägerin keine gröberen oder bleibenden körperlichen Verlet- zungen davon. Allerdings nutzte er das junge Alter der Privatklägerin und das ihm entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus und überraschte sie von hinten. Dar- über hinaus erfolgte das Eindringen ohne Kondom, weshalb die Privatklägerin zu befürchten hatte, mit sexuell übertragbaren Krankheiten angesteckt zu werden. Die objektive Tatschwere ist insgesamt im unteren Bereich anzusiedeln.

E. 4.1.1.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er legte ein hinterhältiges Vorgehen an den Tag, indem er das Vertrauen der Privat- klägerin ausnutzte, um an sein Ziel zu gelangen. Dabei ging es ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Lust. Zudem hätte er jederzeit selber mit seinen Handlungen aufhören können und nicht erst dann, als sich die Privatklägerin ihm entzogen hat.

- 40 -

E. 4.1.1.3 Die subjektive Tatkomponente wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus, weshalb dieses für die Vergewaltigung noch leicht wiegt. Es rechtfertigt sich, eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten festzulegen.

E. 4.1.2 Sexuelle Nötigung

E. 4.1.2.1 Mit Blick auf die objektive Tatschwere der sexuellen Nötigung ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Glied nicht in den Mund der Pri- vatklägerin eindringen konnte und somit eine im Spektrum der tatbestandsmässi- gen sexuellen Handlungen grundsätzlich eher weniger schwerwiegende Handlung vollzogen hat. Negativ ins Gewicht fällt, dass er den Zustand der damals erst 16- jährigen Privatklägerin, welche unter Cannabiseinfluss stand, zu seinen Gunsten ausnutzte. Dabei versuchte er, mittels der unterschiedlichen eingenommenen Po- sitionen die Privatklägerin in Bedrängnis zu bringen, um sein Ziel zu erreichen. Da- bei ist zu beachten, dass er nicht allzu gewaltvoll vorgegangen ist.

E. 4.1.2.2 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, um seine sexuellen Wün- sche durchzusetzen. Die subjektive Komponente führt zu keiner Veränderung der Tatschwere.

E. 4.1.2.3 Für die sexuelle Nötigung allein erscheint eine Freiheitsstrafe von 14 Mo- naten als angemessen. Da ein sehr enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zur Vergewaltigung besteht, ist die sexuelle Nötigung stark zu asperieren. Es ergibt sich eine Strafe von 30 Monaten.

E. 4.2 Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe

E. 4.2.1 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldig- ten ist auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffer VII. 1.2. nachstehend zu verweisen. Strafzumessungstechnisch erweisen sie sich als neutral.

E. 4.2.2 Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (vgl. act. 47), wobei nicht alle Vor- strafen (noch) im Strafregister verzeichnet sind (vgl. zur Verwertbarkeit BBl 2014 5713, 5775 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2023 7B_215/2023), sich jedoch aus den beigezogenen Migrationsakten ergeben

- 41 - (act. 7/4). Straferhöhend wirken einerseits das im Strafregisterauszug ersichtliche Urteil vom 14. September 2022 des Bezirksgerichts Dielsdorf betreffend Unterlas- sung der Buchführung und Misswirtschaft durch den Konkursschuldner, mit wel- chem der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie der Strafbefehl vom 18. Dezember 2015 der Staatsanwaltschaft See/Oberland betreffend Verge- hen gegen das Waffengesetz, mit welchem der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 110.–, verurteilt wurde (act. 47). Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte noch während laufender Probezeit – zwar nicht einschlägig – erneut delinquierte. Zudem weist der Beschuldigte die folgenden weiteren Vorstrafen auf, die aufgrund des Zeitablaufs nicht erheblich ins Gewicht fallen, jedoch zu erwähnen sind: Strafbefehl vom 12. Mai 2015 betreffend Übertre- tung AuG (Busse Fr. 200.–), Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2011 betreffend mehrfacher betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage, teilweise begangen in Gehilfenschaft (teilbedingte Freiheits- strafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 1 Jahr und 3 Monate unbedingt, Probe- zeit 2 Jahre) und Strafbefehl vom 3. Dezember 2009 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (bedingte Geldstrafe 20 Tagessätze zu Fr. 40.–, Probezeit 2 Jahre; act. 7/4, act. 25, act. 13). Weitere Strafzumessungsgründe, die zu berück- sichtigen wären, liegen nicht vor. Insbesondere ist der Beschuldigte weder gestän- dig noch brachte er aufrichtige Reue und Einsicht zum Ausdruck. Aufgrund der weiteren Strafzumessungsgründe rechtfertigt sich eine Erhöhung der Strafe um 3 Monate auf 33 Monate.

5. Fazit Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich vorliegend eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten dem Verschulden des Beschul- digten als angemessen. An die Freiheitsstrafe sind gemäss Art. 51 StGB zwei Tage als durch Haft erstanden anzurechnen.

- 42 - V. Widerruf

1. Hat der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen be- gangen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das Gericht verzichtet demgegenüber auf einen Widerruf, wenn wei- tere Straftaten des Verurteilten nicht zu erwarten sind. Für ein Absehen von einem Widerruf verlangt das Gesetz - im Gegensatz zum früheren Recht - nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BSK StGB- SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 46 N 38 ff.). Wird auf den Widerruf verzichtet, kann das Ge- richt den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).

2. Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilenden Straftaten während der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. September 2022 angesetzten zwei- jährigen Probezeit (act. 47). Damals wurde er wegen Unterlassung der Buchfüh- rung und Misswirtschaft durch den Konkursschuldner zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft. Zwar handelt es sich vorliegend um ein ganz anders gelagertes Delikt, der bereits mehrfach straffällig gewordene Beschul- digte zeigt sich indes völlig uneinsichtig, weshalb von einer ungünstigen Legalpro- gnose auszugehen ist.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. September 2022 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– ist folglich zu widerrufen. VI. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ebenso kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teil- weise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters ge-

- 43 - nügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). In beiden Fällen wird in subjek- tiver Hinsicht das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird grundsätzlich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt wer- den. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (OFK StGB- HEIMGARTNER, Art. 42 N 6 f. und Art. 43 N 2; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 m.w.H.).

E. 4.3 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Es war für ihn angesichts des klar geäusserten entgegenstehen- den Willens der Privatklägerin sowie ihren mehrfachen Abwehrhandlungen klar, dass sie nicht wollte und er nicht hätte weitermachen dürfen. Ungeachtet dessen setzte er sich bewusst über ihren klaren Willen hinweg.

E. 4.4 Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Beschuldigte somit der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.

- 36 -

E. 5 Vergewaltigung

E. 5.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt penetrierte der Beschuldigte die Privatklä- gerin kurze Zeit später vaginal, vollzog also den Beischlaf mit ihr. Die Privatklägerin behauptete diesbezüglich keine sonderlich starke Gegenwehr, sie sei in diesem Moment zu erschrocken gewesen. Fraglich ist somit wiederum einzig, ob auch dies- bezüglich eine hinreichende Nötigungshandlung vorliegt.

E. 5.2 Die Ausgangslage gestaltete sich so, dass sich der Beschuldigte hinter der Privatklägerin befunden und sie mit seinem Penis an ihrem nackten Gesäss ge- streichelt hat. Diesem Streicheln hat die Privatklägerin nur aus dem Grund zuge- stimmt, weil sie nach dem Vorfall mit dem versuchten Oralverkehr keine weitere Eskalation riskieren wollte. Sie hat darauf vertraut, dass es beim Streicheln bleibt. Der Beschuldigte nutzte diese Situation jedoch aus und drang sechs oder acht Mal vaginal – gegen ihren Willen – in sie ein. Ihren entgegengesetzten Willen erklärte sie dem Beschuldigten bereits vor dem Streicheln, als er ihr sagte, dass er mit ihr Geschlechtsverkehr haben will und sie "nein" sagte. Lediglich, um noch Schlimme- res zu vermeiden, liess sie das Streicheln zu. Dieses Verhalten der Privatklägerin stellt eine Art "Exit-Strategie" dar, um aus der Situation mit dem Beschuldigten, in welcher sie sich als gefangen sah, herauszufinden. Hierbei fällt massgeblich ins Gewicht, dass der Beschuldigte zuvor die Privatklägerin zum Oralverkehr nötigen wollte und sie aufgrund ihrer Ausweglosigkeit in das Streicheln einwilligte. Es liegt also im Zeitpunkt des Vaginalverkehrs eine Situation vor, in welcher der Beschul- digte den Widerstand der Privatklägerin bereits überwunden hatte. Nachdem sich die Privatklägerin sowohl physisch als auch verbal gegen den Oralverkehr zur Wehr gesetzt hatte, liess sie notgedrungen das Streicheln zu. Diesen Bruch ihres Wider- stands lässt sich damit in eine Kausalkette eingliedern. Es ist somit davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte die vorgängig im Rahmen des versuchten Oralver- kehrs geschaffene und andauernde Nötigungssituation weiterhin ausnutzte, um die Privatklägerin zur Duldung des Beischlafs zu nötigen.

E. 5.3 In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Aufgrund der Äusserungen und des Verhaltens der Privatklägerin erkannte und wusste der Beschuldigte, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Somit hat der Beschul-

- 37 - digte mit Wissen und Willen den körperlichen und verbalen Widerstand der Privat- klägerin überwunden.

E. 5.4 Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Beschuldigte somit der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.

E. 6 Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

E. 7 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2024 be- schlagnahmte Mobiltelefon (iPhone, Asservat-Nr. A017'259'200) sowie die sichergestellte SIM-Karte (Asservat-Nr. A017'636'485) und die Datensiche- rung (Asservat-Nr. A017'636'474) werden dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden.

E. 8 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

- 63 -

E. 9 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 19. November 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 10 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 9'337.20 amtliche Verteidigung (bereits entschädigt) Fr. 16'125.80 amtliche Verteidigung Fr. 6'584.90 unentgeltliche Rechtsvertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 11 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 12 Über die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw X._____ als amtliche Verteidigerin sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltli- che Rechtsvertreterin der Privatklägerin wird mit separatem Entscheid be- funden.

E. 13 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben);  die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerschaft (übergeben); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (…)  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; 

- 64 - die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B unter Bei-  lage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"; den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste; das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten, betr. Dispositivziffer 7 bzgl. Herausgabefrist; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, betr. Dispositivziffer 7;  das Bezirksgericht Dielsdorf betr. G. Nr. GG220013-D;  das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug  der Geldstrafe gem. Dispositivziffer 4

E. 14 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 65 - Zürich, 22. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

3. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Vpr. lic. iur. Th. Kläusli MLaw S. Stock

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

3. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240155-L / UB Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Kläusli als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer, Ersatzrichterin MLaw S. Ursprung sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Stock Urteil vom 22. Mai 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Vergewaltigung etc. und Widerruf Privatklägerin B._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. September 2024 (act. 14/20) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin  Rechtsanwältin MLaw X._____ Die Privatklägerin B._____ in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechts-  beiständin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde  Anträge der Anklagebehörde: (act. 14/20 S. 5, act. 53) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten  Vollzug von 12 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des be- dingten Vollzuges der restlichen 24 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren  Anrechnung der erstandenen Haft  Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom14.09.2022 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu CHF 50.00  Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren  Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel be- schlagnahmten Gegenstände  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3500.00)"

- 3 - Anträge der Privatklägerin: (act. 39, act. 54 sinngemäss) 1.a) Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin B._____ dem Grundsatz nach aus dem Ereignis vom 19. November 2022 schadenersatzpflichtig ist. 1.b) Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspru- ches sei die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verwei- sen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtu- ung von CHF 20'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 19. November 2022 zu bezahlen.

3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin sei vollumfänglich aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.

4. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und ange- messen zu bestrafen.

5. Verweis auf die Anträge 1 und 2 der Eingabe vom 6. Februar 2025 be- treffend die Zivilpunkte (Schaden und Genugtuung).

6. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin sei vollumfänglich aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Anträge der Verteidigung: (act. 55 S. 2 sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Für die zur Unrecht erstandenen 2 Tage Haft sei dem Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 400.– zzgl. 5% Zins seit 5. April 2023 zuzusprechen.

3. Das mit Verfügung vom 19. September 2024 beschlagnahmte Mobilte- lefon des Beschuldigten sei ihm nach Eintritt der Rechtskraft herauszu- geben.

4. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen, eventua- liter auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Abweichende rechtliche Würdigung 1.1. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz be- stimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungs- funktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). 1.2. Vorliegend ist unter anderem der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB eingeklagt. Aus Sicht des Gerichts drängt sich aufgrund des angeklagten Sachverhalts indes auch die Prüfung des Tatbestandes der Schän- dung gemäss Art. 191 aStGB auf, der in der Anklage der Staatsanwaltschaft genü- gend umschrieben ist. Den Parteien wurde die im Raum stehende abweichende rechtliche Würdigung mitgeteilt und ihnen wurde dazu das rechtliche Gehör ge- währt (Prot. S. 9.).

2. Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin 2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2025 bestritt die amtliche Ver- teidigerin die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin vom

12. Dezember 2022 und machte eine Verletzung von Art. 143 Abs. 6 StPO geltend (act. 5/1). Namentlich hätte die Privatklägerin an der Einvernahme Notizen und ihr Mobiltelefon konsultiert, wobei dies nicht durchgehend in Protokollnotizen festge- halten und auch nicht zu den Akten genommen worden sei. Beispielhaft zeige sich das Fehlen einer Protokollnotiz anhand der Frage 146, auf welche die Privatkläge- rin geantwortet habe: "Ich schaue schnell ob die Zeit stimmt. Ja die Zeit stimmt […]". Auch das in der Frage 145 angesprochene Bild sei nicht zu den Akten ge- nommen worden, obwohl sich die Privatklägerin darauf bezogen und dieses in ih- rem Mobiltelefon angeschaut habe. Folglich sei nicht nachvollziehbar, welche Aus-

- 5 - sagen der Erinnerung der Privatklägerin entsprungen seien und welche aus den Notizen stammten. Vor diesem Hintergrund könne weder die Verteidigung noch das Gericht nachvollziehen, wie die damaligen Aussagen der Privatklägerin zustande gekommen seien, weshalb dieses Beweismittel nicht verwertbar sei, jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beschuldigten. Schliesslich seien aufgrund der Fernwir- kung dieses Beweisverwertungsverbots auch die weiteren Einvernahmen der Pri- vatklägerin unverwertbar, zumal sich diese auf die erste Einvernahme stützen wür- den (act. 55 S. 6 ff.). 2.2. Gemäss Art. 143 Abs. 6 StPO kann eine einzuvernehmende Person mit Zu- stimmung der Verfahrensleitung Aussagen unter der Zuhilfenahme von schriftli- chen Unterlagen machen, welche nach Abschluss der Einvernahme allerdings zu den Akten zu nehmen sind. 2.3. Im Einvernahmeprotokoll vom 12. Dezember 2022 ist vereinzelt festgehal- ten, dass die Privatklägerin auf ihr Mobiltelefon schaut (vgl. act. 5/1 S. 5, S. 6, S. 7, S. 8, S. 12, S. 14). Dabei ist der Verteidigung beizupflichten, wenn diese vorbringt, dass im Einvernahmeprotokoll wohl nicht jedes Mal festgehalten wurde, wann die Privatklägerin auf ihr Mobiltelefon geschaut hat (bspw. act. 5/1 S. 18 F/A 145). Zu- dem ist der Verteidigung in dem Punkt recht zu geben, dass das thematisierte Selfie wohl Eingang in die Akten hätte finden müssen (vgl. act. 5/1 S. 18). Nichtsdestotrotz vermögen diese Verfehlungen keine Verletzung von Art. 143 Abs. 6 StPO zu be- gründen, da die Privatklägerin ihr Mobiltelefon jeweils nur konsultierte, um gewisse Fakten nachzuschauen. So schaute sie bspw. nach, was der Beschuldigte ihr in einer Nachricht geschrieben hat, damit sie den genauen Wortlaut der Nachricht wiedergeben konnte (act. 5/1 S. 5). Weiter konsultierte sie ihr Mobiltelefon, um ge- wisse Daten, das Autokennzeichen des Beschuldigten oder den Namen der App korrekt anzugeben (act. 5/1 S. 6, S. 7). Es handelt sich dabei um Fakten, welche einerseits nicht von grosser Relevanz und andererseits durch die Privatklägerin an- hand ihres Mobiltelefons verifizierbar sind. Dass dieses "fact-checking" sowie das Unterlassen der Aufnahme des Bildes in die Akten sodann zur Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme führen soll, würde zu weit gehen. Ungeachtet des- sen wäre bei Annahme einer Verletzung der [Ordnungs-]Vorschrift gemäss Art. 143

- 6 - Abs. 6 Satz 3 StPO indessen nicht umgehend von der Unverwertbarkeit (bzw. nicht von Verwertbarkeit einzig zugunsten des Beschuldigten) der polizeilichen Einver- nahme der Privatklägerin vom 12. Dezember 2022 auszugehen. Vor dem Hinter- grund, dass die Privatklägerin am 7. Mai 2024 ein weiteres Mal durch die Staats- anwaltschaft befragt wurde und die Vorwürfe im Wesentlichen wiederholt hat, ohne sich auf die getätigten Aussagen bei der Polizei zu beziehen, besteht auch kein Raum für die Annahme eines Verwertungsverbots der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Nach dem Gesagten ist die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom

12. Dezember 2022 verwertbar. Infolgedessen ist auch die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 7. Mai 2024 verwertbar und es kommt nicht zu einer Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots, zumal diese auch nicht auf der polizeilichen Ein- vernahme fusste, sondern originär erfolgte.

3. Beweisanträge 3.1. Die Verteidigung beantragte mit Eingabe vom 7. Oktober 2024, es sei ein aussagepsychologisches Gutachten über die Privatklägerin einzuholen und die vollständigen Krankenakten, insbesondere die medizinischen Unterlagen zum Kli- nikaufenthalt der Privatklägerin, beizuziehen (act. 16). Zusätzlich beantragte sie mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 die Sicherstellung und Auswertung des Mobilte- lefons der Privatklägerin (act. 23). 3.2. Mit Beschluss vom 13. Januar 2025 wurden die Beweisanträge mit folgender Begründung abgewiesen: Ein aussagepsychologisches Gutachten habe sich man- gels besonderer Umstände, wie sie etwa bei einem Geisteszustand vorliegen kön- nen, der die Fähigkeit zu realitätsbezogene Aussagen beeinträchtigt, nicht aufge- drängt. In den Aussagen der Privatklägerin liessen sich keine Auffälligkeiten aus- machen, die auf Wahnvorstellungen, Halluzinationen oder sonstige Denkstörungen hinweisen würden. Auch aufgrund geltend gemachter Depressionen und früherer Selbstverletzungen sei eine Begutachtung nicht gerechtfertigt gewesen, zumal sol- che Störungen gerade in der Phase der Adoleszenz nicht ungewöhnlich seien. Schliesslich sei die Privatklägerin mit 16 Jahren, bzw. im Zeitpunkt der staatsan-

- 7 - waltschaftlichen Einvernahme mit 18 Jahren, kein Kleinkind mehr gewesen, wes- halb von ihrer Aussagezuverlässigkeit ausgegangen werden könne (Verweis auf BGer 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020, E. 2.4.4). Mit gleicher Begründung wurde auch der Antrag bezüglich Beizug der Krankenakten der Privatklägerin abgelehnt (act. 28 S. 3 f.). 3.3. Was die Auswertung des Mobiltelefons anbelangt, wurde zunächst festge- halten, dass sich der gestellte Antrag auf die Aufdeckung einer möglichen "Masche" der Privatklägerin beziehe, da die Privatklägerin den Beschuldigten angezeigt hätte, nachdem kein "Schmerzensgeld" geflossen sei. Eine solche Masche könnte, gemäss der Verteidigung, sich bereits wiederholt haben, was für die Beweiswürdi- gung von Relevanz sei (vgl. act. 23 S. 3). Mit Blick auf Art. 164 Abs. 1 StPO hielt der Beschluss vom 13. Januar 2025 fest, dass das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von Zeugen nur abgeklärt werden dürfen, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich sei. Hinsichtlich Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen ist demnach Zurückhaltung geboten, da ein Zeuge nicht beschuldigte Person sei und es der Gefahr, dass ein Zeuge zur beschuldigten Person gemacht wird, entgegenzuwirken gelte. Dasselbe gelte auch für Auskunftspersonen. Da die Verteidigerin mit der Unterstellung, die Anzeige der Privatklägerin sei eine "Masche", den Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB zumindest impliziert habe, sei die Privatklägerin zur Beschuldig- ten gemacht worden. Da es sich bei der verlangten Sicherstellung und Auswertung des Mobiltelefons im Sinne von Art. 246 StPO um eine Zwangsmassnahme han- delte, welche gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO einen hinreichenden Tatverdacht verlangt, wurde dem Beweisantrag nicht stattgegeben, zumal es schlicht an einem solchen Tatverdacht mangelte (act. 28 S. 4 f.). 3.4. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung stellte die Verteidigung die glei- chen Beweisanträge und führte diesbezüglich die gleiche Begründung an, wie sie dies bereits mit ihren Eingaben vom 7. Oktober 2024 und 19. Dezember 2024 ge- tan hatte (act. 51). Das Gericht hielt an seiner Begründung im Beschluss vom 13. Januar 2025 fest und wies die Beweisanträge erneut ab (Prot. S. 10).

- 8 - II. Sachverhalt

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft dem Beschuldigten den in der die- sem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 14/20). 1.2. Der Beschuldigte verweigerte sowohl in der Strafuntersuchung als auch an- lässlich der Hauptverhandlung die Aussage zur Sache (vgl. act. 4/1-3, Prot. S. 53 ff.). Sein Schweigen kann insofern keiner Glaubhaftigkeitsanalyse unterzogen wer- den. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob und inwieweit sich der Anklagesach- verhalt anhand der vorhandenen Beweismitteln erstellen lässt.

2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 2.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift verwirklicht hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweis- mitteln geschöpften Überzeugung fällt. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und auch in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld eines Beschuldigten zu vermuten, dass dieser einer strafbaren Handlung unschuldig ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte freizusprechen (TOPHINKE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Schweizerische Strafpro- zessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 10 N 76, nachfolgend: BSK StPO-BEARBEITER/IN). 2.2. Stützt sich die Beweisführung mitunter auch auf Aussagen von Beteiligten, sind diese frei zu würdigen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernomme-

- 9 - nen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft, die sich nebst der prozessualen Stellung, dem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbe- teiligten ergibt, kommt gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Wahrheitsfindung kaum mehr relevante Bedeutung zu. Massgebend ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dabei ist zu prüfen, ob die Sachverhaltsdarstellungen in den wesentlichen Punkten Wi- dersprüche enthalten,sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen erge- benden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv mög- lich ist – anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind (BENDER, Die häu- figsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl., 2025, S. 77 ff.). 2.3. Als zentrales Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin samt der Videoaufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (act. 5/1, 5/3, Prot. S. 10 ff.). Wie zuvor erwähnt, lassen sich die Aussagen des Beschuldigten nicht zur Sachverhaltserstellung heranziehen, weshalb diesbezüglich im folgenden keine Angaben gemacht werden können. Als objektives Beweismittel liegt sodann der iMessage Chatverlauf vor (act. 6/13).

3. Konkrete Beweiswürdigung 3.1. Aussagen der Privatklägerin 3.1.1. Die Privatklägerin wurde erstmals am 12. Dezember 2022 polizeiliche be- fragt. Dabei sagte sie aus, dass sie den Beschuldigten über die "D._____"-App (D._____) kennengelernt und das erste Mal am 31. Oktober 2022 über diese App mit ihm geschrieben habe. Später sei die Kommunikation über iMessage erfolgt (act. 5/1 S. 6). Er habe ihr die ganze Zeit geschrieben, dass er mit ihr rausgehen wolle. Am 12. November 2022 gegen 23.00 Uhr sei es dann zum ersten Treffen am Bahnhof in E._____ gekommen. Er habe sie mit seinem Auto dort abgeholt und sie seien in eine Bar gegangen, in welcher sie mehrere Cocktails getrunken habe, so- dass sie irgendwann betrunken gewesen sei. Sie habe ihm eröffnet, dass sie erst

- 10 - 16 Jahre alt sei, was er aber gar nicht schlimm gefunden habe, im Gegenteil habe es ihn geil gemacht. Dann seien sie raus und in sein Auto eingestiegen und er habe begonnen, sie zu küssen. Er habe ihr dann gesagt, dass sie seinen Penis in den Mund nehmen solle, worauf sie ihm gesagt habe, dass sie nicht wolle und es zu früh sei. Er habe ihren Kopf nach unten gedrückt, wobei sie ihm erneut erklärt habe, dass sie nicht wolle. Irgendwann habe sie aber gemerkt, dass ihr Widerstand nichts bringe und wegen des Alkohols habe sie so gute Stimmung gehabt, weshalb sie den Oralverkehr vollzogen habe (act. 5/1 S. 5, S. 7, S. 9 f.). Er sei zum Orgasmus gekommen und sie habe das Sperma geschluckt. Sie habe es zwar nicht schlucken wollen, jedoch sei die Autotür zu gewesen und sie habe das Gefühl gehabt, es sei respektlos, es nicht zu tun (act. 5/1 S. 11). Das eigentliche Kerngeschehen zum zweiten und letzten Treffen am 19. November 2022 schilderte die Privatklägerin wie folgt: Der Beschuldigte habe sie nach ihrer Ankunft am Bahnhof F._____ um 23.20 Uhr mit seinem Auto abgeholt und zu einer Shisha-Bar gefahren. In der Bar hätten sie ein wenig getrunken und geredet und als die Bar geschlossen habe, habe der Beschuldigte vorgeschlagen, in sein Büro zu gehen, da er da Marihuana habe. Sie seien dann mit dem Auto zwei bis drei Minuten bis zum Büro gefahren, welches sich hinten in seinem Tabakladen befun- den habe. Im Büro angekommen habe er einen Joint gebaut und die Privatklägerin habe diesen dann zur Hälfte geraucht. Der Beschuldigte habe mit der Begründung, dass er sie noch nach Hause fahren müsse, abgelehnt, obwohl er ihr zuvor gesagt haben soll, dass er auch rauchen wolle. Während dieser Zeit hätten sie zusammen auf dem Sofa gesessen und die Privatklägerin sei sehr Müde geworden. Sie habe sich an den Beschuldigten gelehnt und sei beinahe eingeschlafen, worauf er sie aufgefordert habe, nicht einzuschlafen, ihren Kopf angehoben und sie geküsst ha- ben soll. Da sie jedoch keine Lust auf den Kuss verspürt habe, habe sie als Vor- wand angegeben, Durst zu haben. Nachdem sie Wasser getrunken habe, habe sie zudem geäussert, dass sie langsam gehen müsse, da es bereits spät sei. Er habe jedoch weiterhin sexuelle Lust gezeigt und sie hätten sich halt weitergeküsst. Da- nach habe der Beschuldigte seine Hose geöffnet, ihre Hand auf seinen Intimbereich gelegt und sie aufgefordert, ihren Mund dorthin zu bewegen. Die Privatklägerin habe dies nicht gewollt und habe – um keine "komische Stimmung" zu erzeugen –

- 11 - verbal geäussert, dass sie dies nicht wolle. Er habe daraufhin so Sachen wie "ah du willst, dass ich die vergewaltige, stehst du auf so etwas" gesagt. Der Beschul- digte habe den Kopf der Privatklägerin festgehalten und versucht, diesen in Rich- tung seines Intimbereichs zu zwingen. Die Privatklägerin sei aufgrund des vorheri- gen Cannabiskonsums geschwächt gewesen, um sich richtig zu wehren. Nachdem der Beschuldigte erkannt haben soll, dass es so nicht gehe, sei er aufgestanden. Er habe mit einer Hand ihre Hände auf ihrem Rücken festgehalten und mit der an- deren ihren Kopf runtergedrückt. Als er ihre Hände nicht mehr habe halten können, sei er aufs Sofa gestiegen, habe ein Bein auf der Sofalehne und das andere Bein auf dem Sofa selbst gehabt und mit seinen Händen erneut ihren Kopf zu sich ge- drückt. Daraufhin habe sie ihre Hände vor ihren Mund gehalten und sei aufgestan- den. Sie seien dann beide gestanden, hätten sich geküsst und der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er nun "intim werden" wolle, worauf sie die ganze Zeit "nein" gesagt habe und, dass sie nicht bereit sei sowie es zu früh für sie sei. Er habe dann erklärt, dass er sie lediglich streicheln wolle. Die Privatklägerin gab an, "mega Angst" gehabt zu haben und in der Hoffnung, dass er sie danach in Ruhe lasse, habe sie es zugelassen, dass er sie berühre. Er habe ihre Hose und Unterhose heruntergezogen und sich mit seinem Glied an ihrem Unterbauch und an ihrer Va- gina gerieben. Dann habe er sie umgedreht, sie nach vorne gebeugt und sich mit dem Glied an ihrem Gesäss gerieben und sich mit der Hand an ihrem Bauch ge- halten. Daraufhin sei er fünf oder sechs Mal vaginal in sie eingedrungen. Sie habe ihm darauf gesagt, dass er doch zuvor erklärt habe, dass er es "nicht rein macht", worauf er gesagt haben soll, dass es "nicht drin" sei. Wie lange er in ihr drin gewe- sen sei, wisse sie nicht mehr. Danach habe sie nicht mehr gekonnt und gesagt, dass es schon sehr spät sei und sie gehen müsse. Sie habe sich angezogen, doch der Beschuldigte habe gesagt, dass er noch nicht fertig sei. Sie habe nochmals betont, dass es sehr spät sei und sie gehen müsse. Er sei danach ins Badezimmer gegangen und als er zurückgekommen sei, sei er "nicht mehr spitz" gewesen. Er habe offenbar realisiert, was er getan hatte, und sich bei ihr entschuldigt. Sie habe dann verlangt, dass er ihr ein Taxi rufe. Daraufhin hätten beide gemeinsam auf das Taxi gewartet, und sie sei alleine nach Hause gefahren (act. 5/1 S. 4 f., S. 14 ff.).

- 12 - Auf die Frage, ob der Beschuldigte etwas gesagt habe wegen dem runter gehen, führte die Privatklägerin aus, dass er gesagt habe, dass sie ihm "einen blasen" solle, worauf sie erwidert habe "ich weiss nicht" und dass es schon recht spät sei und sie nicht wolle. Darauf habe er geantwortet, dass sie es das letzte Mal auch schon gemacht habe, worauf sie wiederum entgegnet habe, dies habe sie getan, weil sie betrunken gewesen sei. Dann sei das mit dem Zwingen gewesen, wobei die Privatklägerin ihre Aussagen im Zusammenhang mit dem Runterdrücken ihres Kopfes und den verschiedenen Positionen des Beschuldigten wiederholte. Dabei wurde unter der Antwort zu Frage 132 protokolliert, dass er ihre Hände genommen habe und sie "hinter seinem Rücken" mit einer Hand festgehalten habe, wobei es sich wohl um einen Fehler handeln dürfte und eigentlich "meinem" heissen müsste (act. 5/1 S. 16). Weiter erklärte die Privatklägerin auf die Frage, aus welchem Grund der Beschul- digte mit der Penetration von hinten aufgehört habe, dass sie selber weggegangen sei und auf die Uhr geschaut habe. Sie wisse noch genau, dass es 02.53 Uhr ge- wesen sei, da sie um 02.43 Uhr auf die Uhr geschaut und gesagt habe: "Noch 10 Minuten und dann gehen wir". Dies sei auch der Moment gewesen, als sie beim Küssen waren und sie gesagt habe, dass sie durstig sei und Wasser getrunken habe. Weiter danach befragt, ob sie sich irgendwie gewehrt habe, als er in sie eingedrun- gen sei, führte die Privatklägerin aus, dass sie einfach gesagt habe, dass er ihr versichert habe, dass er es nicht rein machen werde. Sie habe sich zudem versucht ein wenig zu drehen. Sie habe ausserdem Angst verspürt und habe am ganzen Körper gezittert. Die Frage, weshalb sie Angst gehabt habe, beantwortete sie da- hingehend, dass in einer solchen Situation und dazu noch bekifft, sie einfach para- noid geworden sei. Das Cannabis habe sie aber eigentlich gerettet, denn als sie wieder klar gewesen sei, habe sie alles fast erschlagen. Sie habe danach noch ein Selfie von sich gemacht und dazu geschrieben: "Ich wurde gerade vergewaltigt". In dem Moment habe sie es lustig gefunden (act. 5/1 S. 18). Sie bejahte sodann die Frage, ob sie das Büro hätte verlassen können, wobei es keine Verbindungen mehr gegeben hätte und sie bis am Morgen hätte warten müs-

- 13 - sen. Auf weiteres Befragen, ob sie sich irgendwie hätte wehren können, sodass der Beschuldigte nicht in sie hätte eindringen können, erklärte sie, dass sie es probiert habe, aber irgendwie gar keine Kraft gehabt habe. Es habe sich angefühlt, wie "im Traum kämpfen". Sie habe alles sehr langsam realisiert und habe auch erst im Taxi weinen müssen. Vorher sei alles irgendwie normal gewesen (act. 5/1 S. 18). 3.1.2. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Mai 2024 schilderte die Privatklägerin erneut, dass sie den Beschuldigten über die "D._____"- App kennengelernt habe und es zu zwei Treffen gekommen sei. Sodann wieder- holte sie die Angaben zum ersten Treffen, insbesondere, dass der Beschuldigte sie um 23.00 Uhr am Bahnhof E._____ mit dem Auto abgeholt habe, sie in eine Shisha- Bar gefahren seien und sie dort ein paar Cocktails getrunken habe, sodass sie zwar nicht "betrunken, betrunken" gewesen sei, aber schon betrunken. Auf den Oralver- kehr angesprochen, erklärte die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme, dass es nicht so gewesen sei, dass sie es gewollt habe. Sie habe es einfach gemacht. Es sei auch nicht so ein "zwingen" gewesen. Hinsichtlich des ers- ten Treffens werfe sie ihm kein Fehlverhalten vor (act. 5/3 S. 11 f.). Den Abend des zweiten Treffens schilderte die Privatklägerin bis zu der Situation im Büro des Beschuldigten – bis auf die Aussage, sie hätte in der Bar gar nichts getrunken – im Wesentlichen deckungsgleich (act. 5/3 S. 4). Zur Szene im Büro erklärte die Privatklägerin erneut, dass sie zunächst gedacht habe, dass der Be- schuldigte mit ihr gemeinsam den Joint rauchen würde, was er aber mit der Be- gründung, er müsse noch fahren, nicht getan habe. Weiter führte sie aus, dass sie den ganzen Joint alleine geraucht habe und dass sie beim Konsum von Marihuana das Gegenteil von betrunken sei. Ihr Kopf sei dann sehr klar, wohingegen wenn sie trinke, nicht mehr denke. Das weitere Geschehen fasste die Privatklägerin zusam- men, indem sie angab, dass sie und der Beschuldigte sich geküsst hätten und er dann gewollt habe, dass sie ihn oral befriedige, was sie aber nicht gewollt habe. Sie seien nebeneinander auf dem Sofa gesessen und er habe sie gedrückt, worauf sie "nein" gesagt habe und weggedrückt habe. Er sei dann vor sie hin gestanden, mit einem Bein auf dem Sofa, wobei sie sich den Mund zugehalten habe, damit es nicht gehen würde. Irgendwann sei sie aufgestanden und er sei hinter ihr gestanden

- 14 - und habe sie berührt. Er wolle sie nur berühren, habe er ihr in dem Moment gesagt, worauf sie entgegnet habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr haben wolle, strei- cheln jedoch "ok" sei. In diesem Moment sei sie in Panik geraten und habe nur nach Hause gewollt. Er habe ihr die Hose und Unterhose heruntergezogen und sie am Gesäss gestreichelt. Dann habe er den Penis "reingetan", worauf sie nicht ge- wusst habe, wie sie reagieren solle. Als Ausrede sei ihr in den Sinn gekommen, dass sie gehen müsse, weshalb sie ihr Mobiltelefon angetippt und ihm gesagt habe, dass es schon spät sei und sie los müsse. Da habe es plötzlich bei ihm "geklickt" und er sei ins Bad gegangen. Als er zurückgekommen sei, sei er wie ausgewechselt gewesen, ganz ernst. Er habe ihr ein Uber bestellt, wobei sie nicht mehr wisse, ob er mit ihr auf das Auto gewartet habe. Sie habe Fr. 250.– von ihm erhalten und davon Fr. 100.– dem Uber-Fahrer gegeben, dann sei sie nach Hause gegangen. Zuhause angekommen, habe sie draussen noch eine Zigarette geraucht, mit ihren Kolleginnen telefoniert und sei dann schlafen gegangen (act. 5/3 S. 5). Auf ergänzende Frage der Staatsanwältin, wie der Beschuldigte sie wissen lassen habe, dass er Oralverkehr möchte, erklärte die Privatklägerin, dass er sich unten- rum freigemacht hätte und er ihren Kopf "wie geleitet" bzw. ihren "Kopf so wie ge- nommen und hingeführt" hätte. Sie habe darauf sicher "nein" gesagt und glaube, dies auch mit einer Notlüge, sie hätte gerade geraucht und deshalb einen trockenen Mund, begründet. Auf die Frage, was denn der wahre Grund gewesen sei, erklärte die Privatklägerin, dass sie es einfach nicht gewollt habe und wohl kein 16-jähriges Mädchen einen 52-Jährigen oral befriedigen wolle. Auf die Frage, weshalb sie ihm das nicht genau so gesagt habe, antwortete sie, dass sie ja Marihuana konsumiert habe und nicht so selbstbewusst sei. Sie habe schon "nein" gesagt aber halt einen Grund angegeben, damit sie ein besseres Gefühl bekomme. Sie wisse es gar nicht mehr so richtig, eventuell habe sie nur "nein" gesagt. Auf weiteres Befragen, wie der Beschuldigte sie zum Oralverkehr habe zwingen wollen, ergänzte sie, dass er einerseits verbale Dinge geäussert habe wie "du willst es doch auch" und er ihren Kopf zu seinem Glied gedrückt, sie aber ihre Hand vor ihren Mund gelegt habe. Dabei seien sie entweder nebeneinander gesessen oder er aber vor ihr gestanden. Er habe insgesamt drei Mal in den drei genannten Positionen versucht, ihren Kopf zu seinem Glied zu drücken. Angesprochen auf die ausgeübte Kraft, mit welcher er

- 15 - ihren Kopf gedrückt habe, erklärte die Privatklägerin, dass es "so mittel" gewesen sei. "[…] nicht leicht, aber auch nicht zu gewaltvoll. Aber schon mit einem Druck" (act. 5/3 S. 6 f.). Zum weiteren Geschehen, ab dann, als der Beschuldigte hinter der Privatklägerin gestanden sei, äusserte sich die Privatklägerin auf Befragen der Staatsanwältin da- hingehend, dass sie nicht mehr genau wisse, wo er sie angefasst habe, er sie je- doch gestreichelt und an ihren Hals geatmet habe. Als er ihr gesagt habe, dass er Geschlechtsverkehr haben wolle, habe sie "nein" gesagt. Sodann führte sie weiter aus, dass sie glaubt, auch auf das darauffolgende Berühren zunächst "nein" gesagt zu haben, er aber immer wieder gefragt habe. Sie habe Angst gehabt, laut zu wer- den oder rauszulaufen, nachdem, was sie mit dem Oralverkehr gerade erlebt habe, weshalb sie gesagt habe, dass er sie streicheln dürfe. Sie habe sich dabei gedacht, dass er sie lediglich streicheln und dann in Ruhe lassen werde. Er habe sie sodann ausgezogen und sich mit seinem Penis an ihr gerieben. Sie sei in dem Moment auch selber davon ausgegangen, dass er sie mit seinem Glied und nicht mit seinen Händen an ihrem Gesäss streicheln werde. Dann sei er jedoch plötzlich in sie ein- gedrungen (act. 5/3 S. 7 f.). Zum Eindringen des Beschuldigten mit seinem Glied bzw. zur Frage, wie sich dies angefühlt habe, erklärte die Privatklägerin, dass sie Angst bekommen habe und "mega erschrocken" sei, da sie dies nicht erwartet habe. Sie sei sich nicht sicher, ob sie ihm gesagt habe, dass das kein Streicheln sei oder ob sie ihm das im Nach- hinein geschrieben habe. Aufgehört habe er lediglich, weil sie sich weggezogen habe. Auf die Frage, wie der Beschuldigte habe erkennen können, dass sie keinen Geschlechtsverkehr haben wolle, gab die Privatklägerin zum wiederholten Male an, dass sie es ihm gesagt habe und bereits beim Küssen nach Gründen gesucht habe, um ihn nicht küssen zu müssen. So habe sie bspw. einen Schluck Wasser getrun- ken oder geraucht. Sowieso wenn sie es schon oral nicht gemacht habe, weshalb sollte sie "das andere" wollen. Beim Geschlechtsverkehr selber wisse sie hingegen nicht mehr, ob sie nochmals etwas gesagt habe. Sie glaube, sie sei unter Schock gestanden und eventuell habe sie gar nichts gesagt. Gefragt danach, wann sie denn vor dem Geschlechtsverkehr ihm gesagt habe, dass sie keinen Geschlechts-

- 16 - verkehr haben wolle, erklärte sie, dass sie nichts Falsches sagen wolle, sie wisse es nicht mehr (act. 5/3 S. 9). Die Frage, ob der Beschuldigte ein Kondom verwendet habe, verneinte die Privat- klägerin. Dies habe sie natürlich nicht gut gefunden (act. 5/3 S. 10). Auf die Frage, ob die Privatklägerin an diesem Abend hätte weglaufen können, er- widerte diese, dass zumindest die Bürotür offen gewesen sei, bei der Geschäftstür wisse sie es nicht. Sie habe nicht versucht wegzulaufen, da es bereits 3.00 Uhr oder 4.00 Uhr morgens gewesen sei und es keine Verbindungen mehr gegeben habe. Für ein Uber oder Taxi habe sie kein Geld gehabt und ausserdem handelt es sich beim Beschuldigten um einen Mann, der nicht gerade schwach aussehe. Damit wolle sie aber nicht sagen, dass sie geglaubt hätte, dass er sie schlagen würde (act. 5/3 S. 10 f.) Angesprochen auf den Kontakt nach dem zweiten Treffen, erklärte die Privatkläge- rin, dass der Beschuldigte sich gleich nach dem zweiten Treffen bei ihr entschuldigt habe. Sie habe ihn kurz danach gefragt, ob er ihr Geld schicken könne, damit sie sich Sachen kaufen könne. Es habe sie schon getroffen, was passiert sei und sie habe sich ablenken wollen. Als Schülerin habe sie einfach kein Geld gehabt. Sie hätten sich nochmals treffen wollen, aus dem sei jedoch nichts geworden. Tatsäch- lich habe sie ihn auch nicht treffen wollen, sie habe ihm auch gesagt, sie habe Angst vor einem erneuten Treffen. Wenn, dann hätte ein solches nur an einem öffentli- chen Ort stattfinden dürfen. Als sie ihm dann gesagt habe, dass sie ihn vielleicht anzeigen werde, habe er gedacht, dass sie ihn erpressen wolle. Dies habe sie na- türlich nicht gewollt (act. 5/3 S. 13). Weiter gab die Privatklägerin auf die Ergänzungsfragen der unentgeltlichen Rechts- vertreterin betreffend ihres psychischen Befindens nach dem zweiten Vorfall an, dass sie wie Energie verloren habe, nicht mehr regelmässig zur Schule gegangen sei und sie Schlafprobleme entwickelt habe. Ihre Leistungen hätten nachgelassen und auch ihre Lehrerin sei auf sie zugekommen, welcher sie sodann auch erzählt habe, was vorgefallen sei. Es sei zudem zu mehr Alkoholkonsum und Rauchen

- 17 - gekommen. Sie habe das Geschehene mehr oder weniger verarbeiten können aber wenn der Fall wieder aufkomme, ziehe sie es immer wieder runter (act. 5/3 S. 16). 3.1.3. An der heutigen Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin zunächst auf die "D._____"-App angesprochen und danach gefragt, wie sie diese Plattform be- schreiben würde. Diesbezüglich führte sie aus, sie habe sich zum Zeitpunkt der Anmeldung im zehnten Schuljahr befunden und über kein Geld verfügt. Sie habe ungern ihre Mutter nach Geld gefragt und ihre Freunde hätten immer für sie bezah- len müssen. Sie habe sich gedacht, auf dieser Seite bekomme sie etwas, wobei sie selber nicht genau gewusst habe, was sie habe machen müssen. Sie habe ge- dacht, sie könne sich mit Personen treffen und dabei etwas verdienen, was dumm und naiv von ihr gewesen sei. Gemäss ihrer Vorstellung würde ein Sugardaddy bezahlen, um sich eben mit einer jüngeren Person zu treffen, Spass zu haben und mit ihr Zeit zu verbringen. Auf weiteres Befragen führte sie aus, sie habe nach der Anmeldung sehr viele Nachrichten erhalten und diejenigen Männer, welche sexu- ellen Kontakt gesucht hätten, ignoriert, da es ihr komisch vorgekommen sei. Der Beschuldigte habe ihr nicht so komische Nachrichten geschrieben, sondern ein nor- males Gespräch begonnen. Dass man finanzielle Erwartungen oder Grenzen zu Beginn feststellen solle, habe sie nicht gewusst, sie sei komplett planlos gewesen. Mit dem Beschuldigten habe sie bezüglich des Sugardaddy/Sugarbabe-Verhältnis- ses lediglich in etwa besprochen, dass sie es miteinander sehr schön haben könn- ten. Auf die Frage, weshalb sie dem Beschuldigten via Chatnachricht mitgeteilt habe, dass viele Männer nur Sex mit ihr haben wollten und sie deshalb nicht zu diesen Treffen gegangen sei, erklärte sie, dass sie dem Beschuldigten damit habe mitteilen wollen, dass dies nichts für sie sei. Sie könne sich aber nicht erinnern, ob sie den Beschuldigten direkt danach gefragt habe, ob sie mit ihm Sex haben müsse (Prot. S. 13 ff.). Zum ersten Treffen und der Situation im Auto des Beschuldigten führte die Privat- klägerin auf Befragen aus, sie sei betrunken gewesen und habe im Auto Sachen mit dem Beschuldigten gemacht, die sie nicht gemacht hätte, wenn sie nicht ge- trunken hätte. Eigentlich sei das Kennenlernen das Ziel gewesen, und so sei es eigentlich schon zu viel gewesen. Die Frage, ob die sexuellen Handlungen freiwillig

- 18 - gewesen seien, bejahte sie und erklärte, ihm dafür keine Schuld zu geben (Prot. S. 18, S. 33). Zu den Geschehnissen vom 19. November 2022 äusserte sich die Privatklägerin hinsichtlich des Verlaufs des zweiten Treffens bis zur Situation im Büro weitgehend identisch wie bei der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 12. Dezember 2022 bzw. 7. Mai 2024 (Prot. S. 18). Angesprochen auf den Cannabiskonsum an besagtem Abend erklärte die Privatklägerin, dass es eine schlechte Idee gewesen sei, zu rauchen, da sie sich unwohl gefühlt habe. Die gan- zen Gefühle seien intensiver geworden, also die Entspannung aber auch das Ge- fühl, ganz klein zu sein und die Einschüchterung. Grundsätzlich werde sie sehr schüchtern, wenn sie rauche. Hätte der Beschuldigte ihr vorgängig gesagt, dass er nicht rauchen werde, dann hätte sie auch davon abgelassen. Sie habe nämlich nicht als einzige unter Substanzen stehen wollen (Prot. S. 20 f.). Auf die Frage, wie es zum Körperkontakt und Küssen gekommen sei, antwortete die Privatklägerin, sie wisse nicht mehr, ob sie sich geküsst hätten aber sie denke, dass es von ihm ausgegangen sei. Sie habe gar keine Lust verspürt, da sie einen trockenen Mund gehabt habe. Sie habe das Küssen auch immer wieder unterbro- chen, um etwas zu trinken. Ob sie ihm direkt gesagt habe, dass sie das nicht wolle, wisse sie nicht mehr. Er habe dann gefragt, ob sie ihm "einen blasen" würde, worauf sie "nein" gesagt habe. Dann habe er ihren Kopf an sein Glied gedrückt, was aber nicht geklappt habe. Als nächstes sei er vor sie aufgestanden und habe es erneut versucht, wobei sie ihren Mund zugehalten habe. Schliesslich habe er ihre Hände weggenommen, sie festgehalten und sei mit einem Bein auf das Sofa gestiegen. Es sei aber einfach nicht gegangen. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht ma- chen wolle. Auf die Ergänzungsfragen, mit welchem Druck der Beschuldigte ihren Kopf zu sei- nem Glied geführt habe und zu ihrem Widerstand, führte die Privatklägerin aus, dass er nicht aggressiv gewesen sei, aber schon ein bisschen Druck angewendet habe. Sie habe sodann nicht derart starken Widerstand leisten müssen, um den Kopf zurückzuziehen. Anschliessend erklärte sie erneut, dass der Beschuldigte es weiterprobiert aber schnell gemerkt habe, dass es nicht gehe, weshalb er aufge-

- 19 - standen sei. Er habe ihren Kopf erneut nach unten gedrückt, woraufhin sie ihre Hände vor den Mund gelegt habe. In der Folge habe er ihre Hände weggenommen, wobei sie sich nicht mehr sicher sei, ob das war, als er vor ihr gestanden sei, oder als er später das Bein auf das Sofa gestellt habe. Auf weiteres Befragen ergänzte sie, dass er ihre Hände mit einer Hand genommen habe und mit der anderen ihren Kopf gehalten habe. Sie wisse nicht mehr, wohin er ihre Hände getan habe, es sei jedoch schlecht gegangen, weshalb sie sich schnell habe befreien können. Auf den Positionenwechsel angesprochen erklärte sie, dass der Beschuldigte ein Bein auf die Sitzfläche oder Lehne des Sofas gestellt habe, da er vielleicht gemeint habe, dass es so gehen würde. Er habe ihren Kopf erneut versucht an sich zu drücken, was aber wieder nicht funktioniert habe. Ob er da ihre Hände auch gehalten habe, wisse sie nicht mehr (Prot. S. 21 ff., S. 34 f.). Im folgenden sei es zur Situation des Streichelns gekommen, in welcher der Be- schuldigte sein Glied am Gesäss der Privatklägerin gerieben habe. Er habe ihr da- bei versichert, dass er sie lediglich streicheln wolle. Sie habe ihm dies auch erlaubt, da sie sich gedacht habe, dass er sich damit zufrieden geben würde und sie das Unangenehme beiseitelassen und sie nach Hause gehen könnte. Dass sie ihm ge- glaubt habe, sei sehr dumm gewesen. Zur Frage, was diese Situation in ihr ausge- löst habe, erklärte die Privatklägerin, dass sie Angst gehabt habe und nicht gewusst habe, was sie tun solle. Sie sei auch schon gefragt worden, weshalb sie nicht her- ausgerannt sei. Sie habe nicht mehr klar denken können und sei überfordert gewe- sen. Auf die Frage, ob denn die Frage des Beschuldigten hinsichtlich des Strei- chelns eine Erlösung für sie dargestellt habe, erklärte sie, dass sie sich gedacht habe: Endlich ist es vorbei. Natürlich sei sie nicht ganz beruhigt gewesen, es habe sie aber schon entlastet. Weiter auf ihre Aussage angesprochen, der Beschuldigte habe ihr Sachen gesagt wie "sie wolle vergewaltigt werden", erklärte sie, dass sie nicht mehr wisse, ob er das gesagt habe. Erfunden hätte sie es jedenfalls nicht. Sie wisse aber noch, dass er ihr gesagt habe, dass sie "beim letzten Mal auch etwas gemacht hätten" (Prot. S. 22 ff., S. 36). Beim Streicheln sei es jedenfalls nicht geblieben; Er sei dann unerwartet, vielleicht acht Mal, vaginal in sie eingedrungen. Sie habe sich nicht mehr bewegt, sei kurz

- 20 - schockiert gewesen und habe nichts mehr sagen können. Zudem habe es sie ver- ängstigt und wehgetan. Im folgenden Moment habe sie sich überlegt, wie sie aus dieser Situation rauskommen könne, also habe sie ihr Mobiltelefon auf dem Tisch angetippt, um die Uhrzeit zu sehen. Sie sei zwischen Tisch und Sofa gestanden und er hinter ihr. Um an das Mobiltelefon zu gelangen, habe sie lediglich ihren Arm seitwärts ausstrecken müssen. Sie sei dann einfach weg von ihm und da habe er es endlich akzeptiert. Er sei danach wütend gewesen und ins Bad gegangen. Als er zurückgekehrt sei, habe er nicht viel geredet und ein Uber für sie bestellt. Er habe ihr Geld für das Uber gegeben und sei dann gegangen (Prot. S. 24 ff.). Zu Hause angekommen habe sie geduscht und sei dann schlafen gegangen. Zuvor und während der Fahrt nach Hause habe sie noch mit Freunden geschrieben. Auf die Frage, ob sie nach der Tat ein Selfie von sich gemacht habe, antwortete die Privatklägerin, sie habe ein Video, in welchem sie weine, an ihre Freunde geschickt. Da sie nicht habe sprechen können, habe sie darin geschrieben, dass sie verge- waltigt worden sei. Konfrontiert mit ihrer bei der Polizei getätigten Aussage zum Selfie, "[…] ich weiss nicht, in dem Moment habe ich es lustig gefunden" (act. 1/5 S. 18), erklärte sie, dass sie es überhaupt nicht lustig gefunden habe. Auf dem Vi- deo sehe man auch, dass sie weine. Vielleicht habe sie es während der Befragung "lustig" gefunden, dass sie sich beim Weinen gefilmt habe (Prot. S. 29, S. 37). Betreffend das weitere Geschehen nach der Tat schilderte die Privatklägerin, dass die Realisation erst später gekommen sei. Sie habe sich Vorwürfe gemacht und auch beim Beschuldigten für das, was er eigentlich getan habe, entschuldigt. Sie habe es ihrer älteren Schwester erzählt, welche ihrer Mutter davon berichtet habe. So sei es dann zur Anzeige gekommen. Danach gefragt, weshalb sie erst später Anzeige erstattet habe, führte sie aus, weil sie dumm sei und alles auf sich nehme. Sie habe gedacht, selber schuld zu sein und gar nicht so weit gedacht, dass man das anzeigen könne (Prot. S. 29 ff.). Auf die Frage, ob die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Vorfall finanzielle Forderungen gegenüber dem Beschuldigten gestellt habe, erklärte sie, dass sie ein Mal von ihm Geld verlangt habe, um sich ablenken zu können und das zweite Mal Geld für Weihnachten benötigt hätte. Auch die Ergänzungsfrage, ob es beim wei-

- 21 - teren Kontakt mit dem Beschuldigten nach dem zweiten Vorfall darum gegangen sei, dass sie weiterhin Geld von ihm bekomme, bejahte sie (Prot. S. 39). Auf wei- teres Befragen betreffend ihre Chatnachricht an den Beschuldigten, in welcher sie ihn als eigentlich "guten Mann" darstellte, führte sie aus, sie habe ihm dies ge- schrieben, damit er sehe, dass sie gedacht habe, er sei ein "normaler Typ". Sie wisse nicht, weshalb sie mit ihm weitergeschrieben habe. Auch, dass sie in den Nachrichten ihm gegenüber wiederholt von Angst gesprochen habe und davon, dass sie das Ganze verarbeiten müsse, gleichzeitig sich aber sogar noch einmal habe mit ihm treffen wollen, könne sie nicht erklären. Sie habe nie die Absicht ge- habt, ihn wirklich zu treffen, sie habe einfach weitergeschrieben (Prot. S. 30 ff.). Danach befragt, ob es Dinge gäbe, die sich im Nachhinein für sie verändert hätten, erklärte die Privatklägerin, dass sie seit dem Vorfall Männer meide und bis heute keine Beziehung zu seiner männlichen Person aufgebaut oder Gefühl für eine ent- wickelt habe. Sie habe fast einen Hass auf Männer. Auf eine mögliche psychische Hilfe angesprochen führte sie aus, dass sie sich eigentlich Unterstützung holen wolle, sich dazu aber nicht durchringen könne. Sie rede nicht gerne über ihre Ge- fühle und in einer Therapie würde sie nur die ganze Zeit weinen (Prot. S. 32 f.). 3.1.4. Betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass diese jeweils unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 303 ff. StGB ausgesagt hat. Zu beachten ist indes, dass sie als Geschädigte und Privatklägerin – nebst dem grundsätzlichen Interesse an einer Bestrafung des Beschuldigten – Schadener- satz- und Genugtuungsansprüche geltend gemacht (act. 39, act. 54) und entspre- chend auch ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Dass ein möglicher Alkoholkonsum sowie der Marihuanakonsum geeignet war, sich auf ihre Wahrnehmungsfähigkeit oder Wiedergabefähigkeit auszuwirken, ist nicht erkenn- bar (vgl. hierzu Ziff. I. 3.). Dabei kann aufgrund der Aussagen der Privatklägerin nicht eruiert werden, ob es überhaupt zum Alkoholkonsum gekommen ist (vgl. act. 5/1 S. 15 "nicht mal einen ganzen Cocktail", act. 5/3 S. 16 "Dieses Mal trank ich aber nichts"). Weiter kann dem von der Verteidigung gezeichneten Bild einer psy- chischen Erkrankung der Privatklägerin, welches einzig auf einer Diagnose aus der Vergangenheit fusst, mangels Hinweisen in den Akten nichts im Zusammenhang

- 22 - mit ihrer Glaubwürdigkeit abgewonnen werden. Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass auch – entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 55 S. 36 ff.)

– keine Hinweise für eine verminderte Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin er- sichtlich sind. Seitens der Privatklägerin liegen damit keine Anhaltspunkte vor, wel- che an ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. Die Privatklägerin ist somit grundsätzlich als glaubwürdig zu qualifizieren. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten anbelangt, so lassen sich diesbezüg- lich mangels Aussagen zu den Tatvorwürfen keine Schlüsse ziehen. 3.1.5. Aus vorstehender Darstellung der Aussagen der Privatklägerin geht hervor, dass sie den vorliegend in Frage stehenden Vorfall über sämtliche Einvernahmen hinweg sehr anschaulich und konstant schilderte. So machte sie insbesondere bei der Polizei wie auch bei der Staatsanwaltschaft in sich stimmige, detaillierte und bildhafte Aussagen zum Kerngeschehen und schilderte die Geschehnisse auch vom Ablauf her weitgehend deckungsgleich. Sie gab widerspruchsfrei wieder, dass sie als Vorwand, um den Beschuldigten nicht küssen zu müssen und oral zu befrie- digen, ihm gesagt habe, dass sie durstig sei, immer wieder einen Schluck Wasser getrunken und darauf hingewiesen habe, dass sie nach Hause müsse (act. 5/1 S. 5, act. 5/3 S. 6, Prot. S. 21 f.). Auch die darauf folgenden Schilderungen zum ver- suchten Oralverkehr beschrieb sie in den drei Befragungen beinahe identisch, ins- besondere wie der Beschuldigte dreimal die Position gewechselt habe und zuletzt ein Bein auf dem Sofa oder der Sofalehne platziert haben soll. Hinsichtlich den weiteren Verlauf erklärte sie sodann konstant, dass beide gestanden seien, wobei der Beschuldigte sich räumlich hinter ihr befunden habe und sie dann mit seinem Glied an ihrem Gesäss gestreichelt habe, bevor er dann vaginal in sie eingedrun- gen sei. Die Darstellung der Privatklägerin wirkt sodann authentisch und dadurch lebens- nah. Sie beschrieb nicht nur ihre Gefühlslage, sondern erwähnte insbesondere an- lässlich ihrer drei Einvernahmen zahlreiche Details, was auf Selbsterlebtes hindeu- tet. So schilderte sie etwa in der polizeilichen Einvernahme und der Befragung an- lässlich der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit dem Versuch des Beschul- digten, sie zum Oralverkehr zu zwingen, wie er ihre Hände mit einer Hand und mit

- 23 - der anderen ihren Kopf gehalten habe. Dies sei aber schlecht gegangen, weshalb sie sich aus seinem Griff habe befreien können (act. 5/1 S. 5, Prot. S. 35). Diese Schilderung wirkt insofern glaubhaft, als das Festhalten zweier Hände mit bloss einer Hand sich naturgemäss als instabil erweisen dürfte. Des weiteren fällt auf, dass sie anlässlich der heutigen Befragung klar erklären konnte, wie sie, um aus der Situation rauszukommen, ihr Mobiltelefon angetippt und dem Beschuldigten ge- sagt haben soll, dass es spät sei und sie gehen müsse. Dabei vermochte sie über- zeugend zu beschreiben, dass sich das Mobiltelefon auf dem Tisch vor dem Sofa befunden habe und sie zwischen Sofa und Tisch gestanden sei. Sie habe dabei auf die Seite geschaut und, um ans Mobiltelefon zu gelangen, den Arm zur Seite aus- gestreckt (Prot. S. 24 f.). Diese beschriebene Situation zeigt, wie die Privatklägerin das Büro noch immer vor Augen hat und ihre Bewegungen genau wiedergeben kann, was von einem realen Erlebnis zeugt. Des weiteren erweisen sich auch die, wie von der Privatklägerin anlässlich aller dreier Einvernahmen genannten Notlü- gen, als spezielles Detail. Dass sie bereits beim anfänglichen Küssen immer wieder gesagt habe, sie hätte Durst und auch beim späteren Geschlechtsverkehr auf ihr Mobiltelefon getippt habe und dann gesagt habe, sie müsse gehen, erweisen sich als originelle Details, welche die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bekräftigen. Soweit die amtliche Verteidigerin geltend macht, die Privatklägerin hätte das Über- streifen eines Kondoms gar nicht sehen können, da sich der Beschuldigte hinter ihr befunden habe (act. 55 S. 35), ist dem entgegenzuhalten, dass zwischen dem Streicheln mit seinem Glied an ihrem Gesäss und dem Geschlechtsverkehr es gar keinen Moment gegeben haben kann, in welchem der Beschuldigte sich ein Kon- dom hätte überziehen können. Weder berichtete die Privatklägerin davon, dass sie etwa das Öffnen der Kondomverpackung gehört habe noch einen Moment habe ausmachen können, in welchem er innegehalten hätte, um sich ein Kondom über- zustreifen. Vielmehr sei er unerwartet in sie eingedrungen, was darauf schliessen lässt, dass es zwischen dem Streicheln und dem Geschlechtsverkehr gar keinen Zeitpunkt gegeben haben kann, in welchem er sich ein Kondom angezogen hätte. Darüber hinaus ist auf das erste Treffen vom 12. November 2022 hinzuweisen, anlässlich welchem der Beschuldigte beim Oralverkehr bereits kein Kondom ver- wendet hatte. Dies weist darauf hin, dass die Benutzung eines Kondoms für den

- 24 - Beschuldigten keine Voraussetzung für den Vollzug sexueller Handlungen dar- stellte. Ferner ist auffallend, dass die Privatklägerin während der ersten Einvernahme bei der Polizei des Öfteren in direkter Rede gesprochen hat (bspw. act. 5/1 S. 5: "ah du willst, dass ich dich vergewaltige, stehst du auf so etwas"; S. 16: "Ich sagte, ich weiss nicht, es ist schon recht spät und ich will nicht"; S. 17:"[…] habe ich gesagt, du tust es aber echt nicht rein."), was sich bereits in der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft weniger bemerkbar machte und heute anlässlich der Haupt- verhandlung kaum mehr Eingang in ihren Schilderungen fand. Diese Abnahmetendenz lässt sich auf das bald zweieinhalb Jahre andauernde Ver- fahren seit der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2022 zurückführen, wobei sich die Privatklägerin erwartungsgemäss im Allgemeinen immer weniger genau an die geführten Konversationen erinnern kann, je länger sie zurückliegen. Wichtig hervorzuheben ist dabei, dass sich im Gesamten kaum Widersprüche in ihren Aussagen finden lassen, was angesichts der langen Dauer zwischen den Ein- vernahmen bemerkenswert ist. Weiter ist betreffend ihr Aussageverhalten festzu- halten, dass ihren Schilderungen auch keine Übertreibungen zu entnehmen sind. So gab sie von sich aus Unsicherheiten zu und erklärte etwa, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, wo der Beschuldigte sie vor dem Geschlechtsverkehr gestrei- chelt habe (act. 5/3 S. 7, Prot. S. 22) oder ob sie ihm als er in sie eingedrungen ist gesagt habe, dass sie das nicht wolle (act. 5/3 S. 9). Auch belastete sie den Be- schuldigten nicht übermässig, indem sie etwa angab, er habe beim Versuch zum Oralverkehr ihren Kopf "wie genommen und hingeführt" bzw. mit einem gewissen Druck ihren Kopf nach unten gedrückt, wobei es "nicht zu gewaltvoll" bzw. "nicht aggressiv" gewesen sei (act. 5/3 S. 6 und S. 7, Prot. S. 34). Dabei hätte sie bspw. zulasten des Beschuldigten ohne weiteres einfach angeben können, dass er ihren Kopf mit massiver Gewalt nach unten gedrückt habe, um ihrer Aussage vermeint- lich mehr Gewicht zu verleihen. Auch erklärte sie etwa in der ersten Einvernahme, dass der Beschuldigte ihr Dinge gesagt haben soll, wie, dass er sie wolle und dass er denke, dass sie vergewaltigt werden wolle (act. 5/1 S. 16). In der zweiten Ein- vernahme führte sie diesbezüglich aus, dass sie nicht mehr genau wisse, was er

- 25 - gesagt habe. Er habe sowas wie "du willst es doch" gesagt (act. 5/3 S. 6). Anlässlich der heutigen Verhandlung sagte sie sodann bloss noch, dass sie nicht mehr wisse, ob er das gesagt habe. Erfunden habe sie es jedenfalls nicht (Prot. S. 23 f.). Dass sie die Frage nicht einfach bereitwillig bejahte und dem Beschuldigten unterstellt hat, dass er dies gesagt habe, bezeugt, dass sie dazu steht, sich an allfällig belas- tende Momente nicht mehr zu erinnern und dies auch offenzulegen. Weiter erklärte sie auch, dass sie dem Streicheln eingewilligt habe, womit sie den Beschuldigten nicht vollständig belastet. Vielmehr analysierte sie anlässlich der heutigen Einvernahme ihre eigene Rolle während des gesamten Vorfalls kritisch und sagte über sich selber, sie sei in der Situation, als er ihr gesagt habe, er wolle sie lediglich streicheln, dann aber in sie eingedrungen sei, "sehr dumm" gewesen, da sie ihm geglaubt habe (Prot. S. 24). Auch betonte sie, dass die Realisation, was wirklich geschehen sei, erst später gekommen sei und sie in diesem Moment sich gedacht habe, dass es viele Momente gegeben hätte, in denen sie das hätte ver- hindern können (Prot. S. 29). Diese Aussagen der Privatklägerin offenbaren, dass sie sich auch Gedanken zu ihrem Verhalten gemacht hat und sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, was sie hätte anders machen können. Damit wird deutlich, dass sie dem Beschuldigten nicht einfach die Schuld in die Schuhe schieben möchte, sondern sich differenziert mit der eigenen Position auseinandersetzt, was im Übrigen nicht untypisch für viele Opfer von Sexualdelikten ist. Kritisch zeigte sie sich auch gegenüber ihrer Stellung beim ersten Treffen: Sie be- tonte in allen drei Einvernahmen mehrfach, dass sie beim ersten Treffen unter Al- kohol gestanden sei und in einem solchen Zustand nicht mehr klar denke. Dass sie den Oralverkehr durchgeführt hatte, obwohl sie diesen nicht gewollt habe, führt die Privatklägerin auf ihren Alkoholkonsum zurück. Der Ansicht der Verteidigung, dass die Privatklägerin sich hier in Widersprüchen verfangen und gelogen habe bei der polizeilichen Einvernahme (act. 55 S. 17 ff., Prot. S. 61), ist nichts abzugewinnen, zumal sich die Privatklägerin ihrer eigenen Schwäche, nämlich bei übermässigem Alkoholkonsum nicht mehr für sich einstehen zu können, bewusst ist (Prot. S. 19). Dementsprechend wirft sie dem Beschuldigten auch kein Fehlverhalten bezüglich des ersten Treffens vor, sondern scheint vielmehr ihr eigenes Verhalten aufgrund des Alkohols zu hinterfragen. Dieses Bild passt auch zu der Aussage, welche sie

- 26 - heute tätigte: "Ich dachte, dass ich aufpasse, wie viel ich trinke, sodass ich zu mir stehen kann […] (Prot. S. 19). Anzufügen ist an dieser Stelle schliesslich, dass die Privatklägerin gar entlastende Aussagen tätigte: Die Bürotür sei offen gewesen, sie habe aber nicht versucht, weg- zulaufen. Nebst dem, dass sie sich ein Uber oder Taxi gar nicht hätte leisten kön- nen, handle es sich beim Beschuldigten nicht gerade um einen Mann, der schwach aussehe. Damit wolle sie aber auch nicht sagen, dass sie geglaubt hätte, dass er sie schlagen wolle (act. 5/3 S. 11). Die Vorbringen der Verteidigung, die Privatklä- gerin würde sich diesbezüglich widersprechen, indem sie heute aussagte, dass sie Angst gehabt habe davonzurennen, bzw., was der Beschuldigte mit ihr machen könnte, sind nicht zu hören (Prot. S. 57). Zunächst ist anzumerken, dass die Privat- klägerin bereits bei der Staatsanwaltschaft aussagte, dass sie Angst gehabt habe, laut zu werden oder rauszulaufen, nachdem was gerade mit dem Oralverkehr ge- wesen sei (vgl. act. 5/3 S. 7). Ausserdem ist es durchaus vorstellbar, dass die Pri- vatklägerin während der Situation im Büro verängstigt war und gleichzeitig aber nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschuldigte sie schlagen werde. So scheint es doch nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin nach den Versuchen des Beschuldigten, sie zum Oralverkehr zu zwingen, davor fürchtete, was als nächstes kommen werde. So sind denn auch ihre Ausführungen im Zusammen- hang mit dem Streicheln zu verstehen: Sie liess ihn mit seinem Glied ihr Gesäss streicheln bzw. sich an ihr reiben, in der Hoffnung, dass dies ausreichen würde, um seine sexuelle Lust zu befriedigen. So sah sie dieses Gewähren als eine Art Aus- weg an, um der Situation zu entkommen, eben um gerade zu verhindern, dass es zu etwas Schlimmeren kommen wird (vgl. act. 5/3 S. 7 f., Prot. S. 25, S. 36). Weiter wendet die Verteidigung ein, die Privatklägerin mache widersprüchliche Aussagen zu den Wirkungen des Joints, da sie einerseits ausgesagt habe, dass der Joint sie "mega müde" gemacht habe, andererseits sie ihren Zustand als "sehr klar im Kopf" beschrieben habe. Widersprüchlich seien zudem ihre Angabe zum Alkoholkonsum, wobei sie einmal angegeben habe, ca. einen Cocktail, und ein an- dermal gar nichts getrunken zu haben. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Privatklägerin unter dem Einfluss von Marihuana und Alkohol gestanden sei,

- 27 - weshalb fraglich sei, ob sie Realität und Wahn vermischt habe und überhaupt in der Lage sei, den Ablauf objektiv zu schildern. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass die Privatklägerin Erlebtes korrekt wahrgenommen, insbesondere, ob sie sich das Eindringen nur eingebildet habe (act. 55 S. 21 ff.). Diese Vorbringen sind ab- zulehnen, zumal keinerlei Hinweise in den Einvernahmen der Privatklägerin beste- hen, dass ihre Wahrnehmung zum Zeitpunkt der Tat getrübt gewesen wäre. Der alleinige Konsum von Cannabis und möglicherweise Alkohol genügt jedenfalls nicht, um von einer verzerrten Perzeption, gar einem möglichen Wahn, zu spre- chen. Es ist zwar korrekt, dass sich hinsichtlich des Marihuana- und Alkoholkon- sums Differenzen in den Aussagen der Privatklägerin finden lassen (act. 5/3 S. 4 und act. 5/1 S. 14 f.; act. 5/1 S. 15 und act. 5/3 S. 5). Dabei scheint es doch in Anbetracht der zwischen den beiden Einvernahmen vergangenen 17.5 Monaten nur nachvollziehbar, wenn die Privatklägerin gewisse Details nicht genau gleich wiedergibt. Gleiches ist in Bezug auf die ambivalenten Aussagen im Zusammen- hang mit dem vaginalen Eindringen durch den Beschuldigten festzustellen: Wäh- rend die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme davon sprach, der Be- schuldigte sei fünf oder sechs Mal in sie eingedrungen, gab sie heute zu Protokoll, dass es vielleicht acht Mal gewesen seien (act. 5/1 S. 17, Prot. S. 27). Dass sie die Anzahl nicht exakt gleich wiedergeben konnte, ist wiederum nach einer solch lan- gen Zeitspanne verständlich. Weiter ist das Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte hätte in der von der Privatklägerin beschriebenen Position gar nicht in sie eindringen können, da die Privatklägerin ihr Becken hätte kippen müssen, zurückzuweisen (act. 55 S. 31). Die Privatklägerin schilderte die Situation des Geschlechtsverkehrs in der polizeilichen Einvernahme so, dass der Beschuldigte sie umgedreht und nach vorne gebeugt habe (act. 5/1 S. 17). In den weiteren Befragungen führt sie nicht erneut aus, dass der Beschuldigte sie nach vorne gebeugt habe, hingegen erklärte sie konstant, dass sich der Beschuldigte hinter ihr befunden habe, als er in sie eingedrungen sei. Es erschliesst sich nicht, weshalb es dem Beschuldigten in dieser Position nicht möglich gewesen wäre, in die Privatklägerin einzudringen, insbesondere, wenn sie nach vorne gebeugt war. Diesbezüglich sind auch keine Zweifel begründet, zumal die Schilderungen authentisch wirken. So ist die Privatklägerin bspw. nicht bemüht

- 28 - darum anzugeben, in welchem Winkel sie nach vorne geneigt war, um ihrer Aus- sage vermeintlich mehr Substanz zu verleihen. Vielmehr scheint es so, also würde sie die Situation so schildern, wie sie sie erlebt hat. Hinsichtlich der fortdauernden Aktivität auf der "D._____"-App ist es – wie die Staatsanwältin treffend formulierte – der Privatklägerin überlassen, "in welche Art von Beziehung sie sich begeben will" (Prot. S. 54). Dass es für die Verteidigung nicht nachvollziehbar ist, nach einem solchen Erlebnis weiter auf der App aktiv zu sein (Prot. S. 60), suggeriert, dass es ein adäquates bzw. inadäquates Verhalten von Personen gäbe, die Opfer eines Sexualverbrechens geworden sind. Was an dieser Stelle jedoch zu bemerken ist, dass eine gewisse Widersprüchlichkeit in den Aussagen der Privatklägerin hervortritt, wenn sie einerseits aussagt, dass sie Män- ner meide, diese fast schon hasse (vgl. Prot. S. 32), dennoch über eine geraume Zeit hinweg weiterhin auf der "D._____"-App aktiv gewesen ist und sich auch mit Männern getroffen hat (Prot. S. 40 ff.). Dieser Widerspruch lässt sich zwar nicht erklären, ist im vorliegenden Fall mit Blick auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen jedoch auch nicht von grosser Bedeutung. Generell ist erkennbar, dass die Privatklägerin nicht darum bemüht ist, den Be- schuldigten in einem möglichst schlechten Licht darstellen zu lassen, sondern offen antwortet, dass sie gewisse Dinge nicht mehr wisse oder nichts Falsches sagen wolle (act. 5/1 S. 15, act. 5/3 S. 6, S. 7, S. 9, S. 10, Prot. S. 24, S. 25, S. 28, S. 35, S. 36). Dieses Verhalten zeigt, dass sie im Stande ist zu unterscheiden, an was sie sich noch erinnern kann und zu welchen Stellen sie aufgrund fehlender Erinnerung lieber keine Angaben macht. 3.2. iMessage-Chatverlauf 3.2.1. Zur Erstellung des Anklagesachverhalts sind folgende Chatverläufe zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin von Relevanz (act. 6/13):

- 29 - 3.2.2. Aus dem Chatverlauf vom 12. November 2022 ergibt sich, dass die Privat- klägerin bereits vor dem ersten Treffen den Beschuldigten gefragt hat, ob sie mit ihm Sex haben müsse (act. 6/13 S. 6). Damit ist ersichtlich, dass sie vor einem ersten Treffen dem Beschuldigten signalisieren wollte, dass sie keinen Sex haben wollte. Auch ihre Nachricht, dass sie auf die anderen Treffen verzichtet habe, so- bald Männer mit ihr Sex haben wollten, offenbart, dass ein Treffen nur unter der Bedingung, dass kein Sex verlangt wird, für sie in Frage kommt. Dies deckt sich auch mit ihren Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung, wobei für die Privatklä- gerin Sex lediglich mit dem Geschlechtsverkehr und nicht mit anderen Sexpraktiken gleichzusetzen ist (Prot. S. 15, S. 38). 3.2.3. Nach dem ersten Treffen erklärt die Privatklägerin sodann via Chat, dass sie sich gedrängt gefühlt habe und eigentlich nicht habe weitergehen wollen, als küs- sen (act. 6/13 S. 10). Diese Nachricht passt zu der anlässlich der Hauptverhand- lung gemachten Aussage, dass sie im Auto Sachen mit dem Beschuldigten ge- macht habe, die sie nicht gemacht hätte, wenn sie nicht getrunken hätte (Prot. S. 18). 3.2.4. Aus der Nachricht der Privatklägerin, in welcher sie nach "Schmerzensgeld" fragt, wird ersichtlich, dass sie dieses Verhältnis zum Beschuldigten aus rein finan- ziellen Interessen eingegangen ist, was sich im Übrigen auch mit ihren Aussagen

- 30 - deckt (Prot. S. 13 f.) und anhand weiterer Nachrichten festmachen lässt, wie bspw., als sie den Beschuldigten mit Nachricht vom 4. Dezember 2022 fragt, ob er ihr Geld "twinten" könnte, damit sie mit ihren Freunden etwas essen gehen könnte oder am

24. Dezember 2022, als sie den Beschuldigten wiederum um Geld bittet, damit sie ein Weihnachtsgeschenk kaufen könne (act. 6/13 S. 22, S. 29). Ferner wird aus der Nachricht des Beschuldigten ersichtlich, wie er sich bei der Privatklägerin noch in der Nacht nach dem zweiten Treffen entschuldigt, was sich im Übrigen auch mit ihrer Aussage deckt (vgl. act. 5/3 S. 13). Die Verteidigung behauptet in ihrem Plädoyer unter dem Titel "Schmerzensgeld gegen Strafanzeige", dass die Privatklägerin lediglich Anzeige gegen den Beschul- digten erhoben habe, als dieser nicht gewillt gewesen sei, grössere Beträge zu be- zahlen (act. 55 S. 50). An diesem Argument ist einerseits zu beanstanden, dass die Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ja gerade auf mo- netärer Basis gründete, weshalb es durchaus nachvollziehbar scheint, dass sie auch nach dem Vorfall vom 22. November 2022 von ihm Geld forderte und ande- rerseits, dass es – wie die Staatsanwaltschaft vorbrachte – der Privatklägerin frei- stand, eine finanzielle Kompensation für ihr erlittenes Leid zu verlangen. Zusätzlich ist anzumerken, dass die Privatklägerin eben gerade die Möglichkeit gehabt hätte, sich weiterhin mit dem Beschuldigten zu treffen, um mehr Geld von ihm zu erhalten. Dies wollte sie jedoch genau nicht, wenn sie dafür mit ihm hätte Geschlechtsver- kehr haben müssen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung zeigt ihr Verhalten so- mit auf, dass etwas zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten passiert sein muss, ansonsten die Privatklägerin sich weiterhin mit dem Beschuldigten ge- gen Geld hätte treffen können.

- 31 - 3.2.5. Mit der Nachricht vom 25. November 2022 bezieht sich die Privatklägerin auf das zweite Treffen mit dem Beschuldigten und erklärt, Angst zu haben ihn erneut zu treffen wegen dem letzten Mal (act. 6/13 S. 21). In einer späteren Nachricht des Beschuldigten vom 10. Dezember 2022 fragt er die Privatklägerin sodann, ob sie keinen Kontakt mehr wolle, worauf sie mit Nachricht vom 11. Dezember 2022 er- klärt, nur wenn sie nicht mehr Sex haben müsse (act. 6/13 S. 22). Ferner schreibt sie hinsichtlich eines weiteren Treffens in einer Nachricht vom 13. Dezember 2022, ob sie eine Freundin mitnehmen dürfe, da sie sich dann sicherer fühle (act. 6/13 S. 27). Diese Nachrichten untermauern die Aussagen der Privatklägerin betreffend des ungewollten Geschlechtsverkehrs anlässlich des zweiten Treffens zusätzlich und zeigen, dass sie sich in ihrer Sicherheit derart eingeschränkt gefühlt hatte, so- dass sie den Beschuldigten nicht mehr alleine treffen wollte.

4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin kohä- rent, gleichbleibend und glaubhaft sind. Darüber hinaus werden diese auch durch diverse Chatnachrichten untermauert. Damit gilt der Sachverhalt, wie er in der An- klageschrift eingeklagt wurde, als erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Anwendbares Recht Gemäss Art. 2 StGB wird grundsätzlich nur nach neuem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Rückwirkungsverbot; Art. 2 Abs. 1 StGB) oder wenn das neue Recht für den Täter milder ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2

- 32 - StGB). Das neue Sexualstrafrecht (in Kraft gesetzt am 1. Juli 2024) erweist sich in Bezug auf die vorliegend angeklagten Tatbestände nicht als milder, weshalb die altrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen.

2. Schändung 2.1. Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, macht sich nach Art. 191 aStGB der Schändung strafbar. 2.2. Als widerstandsunfähig gilt nach konstanter Rechtsprechung, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand ge- gen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen kön- nen. Es genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situati- onsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (vgl. BGE 148 IV 329 E. 3.2; BGE 133 IV 49 E. 7.2). Die Widerstandsunfähigkeit des Opfers muss ausgenützt und dieses damit als Sexualobjekt missbraucht werden (BGE 148 IV 329 E. 3.2, BGer 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.1.2). 2.3. Die Privatklägerin befand sich zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht in einem Zustand der Widerstandsunfähigkeit, der auf ihre physische Verfassung zurückzuführen gewesen wäre – etwa infolge starken Betäubungsmittelkonsums, körperlicher Beeinträchtigung oder einer besonderen Lage (bspw. Behandlung beim Zahnarzt). Wie sich im nachfolgenden zeigt, war es ihr zudem möglich, ihren Willen gegen den Geschlechtsverkehr zu manifestieren und diesen auch gegen- über dem Beschuldigten kund zu tun. Ihre Fähigkeit, die sexuelle Autonomie wahr- zunehmen, war nicht tangiert (BGE 148 IV 329 E. 5.2). Damit ist der objektive Tat- bestand der Schändung nicht erfüllt.

- 33 -

3. Rechtliches zur sexuellen Nötigung und Vergewaltigung 3.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB. 3.2. Nach Art. 189 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Dul- dung einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, na- mentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer unter den genannten Umständen eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich nach Art. 190 Abs. 1 aStGB der Vergewaltigung schuldig. Unter dem Begriff des Bei- schlafs wird der Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Frau verstanden (Vagi- nalverkehr). Ein Eindringen mit dem Glied (Penis) des Mannes in die Vagina bzw. den sogenannten Scheidenvorhof des Opfers genügt. Eine Ejakulation ist nicht er- forderlich (statt vieler BSK StGB-MAIER, Art. 190 N 13). 3.3. Art. 189 aStGB sowie Art. 190 aStGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens un- abhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entsch- liessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 aStGB und 190 aStGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzu- nehmen. Die sexuellen Nötigungstatbestände gelten als Gewaltdelikte und sind da- mit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Allerdings erfassen die Tatbestände alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Be- zug zu physischer Gewalt. Es soll auch das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen. Es genügt eine sogenannte "tatsituative Zwangssitua- tion" (BGE 133 IV 49 E. 4). Mithin der ausdrückliche Wille des Opfers, den Ge- schlechtsverkehr bzw. die sexuellen Handlungen nicht zu wollen (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b; BGE 119 IV 309 E. 7b), sowie ein Mittel von der Intensität, die benötigt wird, diesen Willen zu brechen bzw. um den zumutbaren Widerstand des Opfers zu überwinden oder auszuschalten (BGE 133 IV 49 E. 4). Der Wille, die sexuellen

- 34 - Handlungen nicht zu wollen, muss unzweideutig manifestiert werden. Gemeint ist eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmiss- verständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer Urteile 6B_634/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.2.2; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b mit Hinweisen; BGer Urteile 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.4.; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.2; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3; 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). 3.4. Das Nötigungsmittel der Gewalt ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutali- tät etwa in Form von Schlägen ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf das Opfer legt.

4. Sexuelle Nötigung 4.1. Wie ausgeführt, muss vom Täter zur Durchführung der sexuellen Handlung ein gewisser Widerstand überwunden werden, damit von einer sexuellen Nötigung gesprochen werden kann. Vorliegend hat die Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt versucht, sich gegen den Beschuldigten zu wehren, indem sie bereits zu Beginn seine Frage, ob sie ihm "einen blasen" würde, verneinte. Als er ihren Kopf nach unten zu seinem Glied versuchte zu drücken, wehrte sich die Privatklä- gerin sodann physisch, indem sie ihren Kopf zurückzog und, als der Beschuldigte die Position wechselte und vor ihr stand, sich den Mund zuhielt. Der Beschuldigte packte dabei zu einem gewissen Zeitpunkt einmal die Hände der Privatklägerin, sodass sie ihren Mund nicht mehr schützen konnte. Dabei ist es nicht erforderlich,

- 35 - dass die Privatklägerin sich während der ganzen Dauer der sexuellen Handlungen erheblich wehrte. Die klare Willensbekundung der Privatklägerin, dass sie nicht wollte, dass der Beschuldigte weitermache, der Versuch des sich ständigen Entzie- hens und das Bedecken ihres Mundes mit ihren Händen sind ohne weiteres hinrei- chend geeignet, einen unzweideutigen Willen der Privatklägerin zu manifestieren. Indem der Beschuldigte dennoch weitermachte, sich hierfür unter Einsatz einer ge- wissen Körperlichkeit über den Widerstand der Privatklägerin hinwegsetzte und mehrfach den Kopf der Privatklägerin zu seinem Penis hinunterdrückte bzw. ihren Kopf zu seinem Penis führte, verhielt er sich tatbestandsmässig. Mit Blick auf den gesamten Handlungsverlauf hat der Beschuldigte nicht bloss ein wenig versucht, die Privatklägerin zum Oralverkehr zu zwingen, sondern stetig ein weiteres Zwangsmittel ausprobiert, als er auf Widerstand gestossen ist. So war der jeweils ausgeübte Druck auf den Kopf der Privatklägerin zwar nicht übermässig stark, je- doch reiht sich dieser Gewaltakt in eine Reihe von weiteren Gewaltakten ein; das Festhalten der Hände und drei eingenommenen Positionen des Beschuldigten sind insgesamt unter Einbezug des ungleichen Kräfteverhältnisses ausreichend, um eine ausreichend intensive Nötigungshandlung zu bejahen. 4.2. Zwar hatte die Privatklägerin den Penis des Beschuldigten nie im Mund, der erforderliche sexuelle Bezug ist objektiv gesehen jedoch eindeutig gegeben. Die Privatklägerin legte sich die Hände auf den Mund, sodass der Beschuldigte nicht auf oralem Weg eindringen konnte, womit sich die sexuelle Handlung auf den mehr- fachen Kontakt zwischen dem Penis des Beschuldigten und den Händen der Pri- vatklägerin in ihrer Gesichtsnähe richtete. 4.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Es war für ihn angesichts des klar geäusserten entgegenstehen- den Willens der Privatklägerin sowie ihren mehrfachen Abwehrhandlungen klar, dass sie nicht wollte und er nicht hätte weitermachen dürfen. Ungeachtet dessen setzte er sich bewusst über ihren klaren Willen hinweg. 4.4. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Beschuldigte somit der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.

- 36 -

5. Vergewaltigung 5.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt penetrierte der Beschuldigte die Privatklä- gerin kurze Zeit später vaginal, vollzog also den Beischlaf mit ihr. Die Privatklägerin behauptete diesbezüglich keine sonderlich starke Gegenwehr, sie sei in diesem Moment zu erschrocken gewesen. Fraglich ist somit wiederum einzig, ob auch dies- bezüglich eine hinreichende Nötigungshandlung vorliegt. 5.2. Die Ausgangslage gestaltete sich so, dass sich der Beschuldigte hinter der Privatklägerin befunden und sie mit seinem Penis an ihrem nackten Gesäss ge- streichelt hat. Diesem Streicheln hat die Privatklägerin nur aus dem Grund zuge- stimmt, weil sie nach dem Vorfall mit dem versuchten Oralverkehr keine weitere Eskalation riskieren wollte. Sie hat darauf vertraut, dass es beim Streicheln bleibt. Der Beschuldigte nutzte diese Situation jedoch aus und drang sechs oder acht Mal vaginal – gegen ihren Willen – in sie ein. Ihren entgegengesetzten Willen erklärte sie dem Beschuldigten bereits vor dem Streicheln, als er ihr sagte, dass er mit ihr Geschlechtsverkehr haben will und sie "nein" sagte. Lediglich, um noch Schlimme- res zu vermeiden, liess sie das Streicheln zu. Dieses Verhalten der Privatklägerin stellt eine Art "Exit-Strategie" dar, um aus der Situation mit dem Beschuldigten, in welcher sie sich als gefangen sah, herauszufinden. Hierbei fällt massgeblich ins Gewicht, dass der Beschuldigte zuvor die Privatklägerin zum Oralverkehr nötigen wollte und sie aufgrund ihrer Ausweglosigkeit in das Streicheln einwilligte. Es liegt also im Zeitpunkt des Vaginalverkehrs eine Situation vor, in welcher der Beschul- digte den Widerstand der Privatklägerin bereits überwunden hatte. Nachdem sich die Privatklägerin sowohl physisch als auch verbal gegen den Oralverkehr zur Wehr gesetzt hatte, liess sie notgedrungen das Streicheln zu. Diesen Bruch ihres Wider- stands lässt sich damit in eine Kausalkette eingliedern. Es ist somit davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte die vorgängig im Rahmen des versuchten Oralver- kehrs geschaffene und andauernde Nötigungssituation weiterhin ausnutzte, um die Privatklägerin zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. 5.3. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Aufgrund der Äusserungen und des Verhaltens der Privatklägerin erkannte und wusste der Beschuldigte, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Somit hat der Beschul-

- 37 - digte mit Wissen und Willen den körperlichen und verbalen Widerstand der Privat- klägerin überwunden. 5.4. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Beschuldigte somit der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.

6. Fazit Der Beschuldigte ist zusammengefasst der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schul- dig zu sprechen. IV. Strafe

1. Anwendbares Recht Am 1. Juli 2024 trat das neue Strafgesetzbuch (Revision des Sexualstrafrechts; AS 2024 27; BBl 2018 2827; BBl 2022 687, 1011) in Kraft. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Wie bereits ausgeführt fallen die vorliegend zu beurteilenden Tatvorwürfe der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB in die Zeit vor Inkrafttreten des revidier- ten Sexualstrafrechts, weshalb altes Recht zur Anwendung gelangt.

2. Strafrahmen und Strafart 2.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.), was hier nicht zutrifft. 2.2. Vorliegend ist vom Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB als schwerste Tat auszugehen. Hierfür sieht das Gesetz einen ordentlichen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Die sexuelle

- 38 - Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB kennt einen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. 2.3. Wie nachfolgend dargelegt, kommt hinsichtlich der Strafart aufgrund der Verschuldensbewertung einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht.

3. Allgemeines zur Strafzumessung 3.1. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unter- scheiden ist. 3.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten (HEIM- GARTNER, in: Donatsch, StGB/JStGB, Orell Füssli Kommentar, 21. Aufl., Art. 47 N 7 ff., nachfolgend: OFK StGB-BEARBEITER/IN). 3.3. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen technische Strafzumessungsgründe (z.B. Tatbegehung während laufender Untersuchung) sowie täterbezogene Kom- ponenten wie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Vorstrafen, Leu- mund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, worunter Geständnis, Einsicht und Reue fallen (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004,

- 39 - S. 179; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., 2020, § 6 N 36 ff., N 49 ff.). 3.4. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff.). ZumVorleben des Beschuldigten gehören seine Lebensgeschichte zum Tatzeitpunkt, sein Herkommen, das Verhältnis innerhalb der elterlichen Fami- lie, die Erziehung und Ausbildung sowie seine Haltung gegenüber den Gesetzen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 122).

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Tatkomponenten 4.1.1. Vergewaltigung 4.1.1.1. In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der körperlich überlegene Be- schuldigte mit einer gewissen Skrupellosigkeit vorgegangen ist, indem er nicht nur das Vertrauen der Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Streicheln miss- brauchte, sondern die ihm gebotene Gelegenheit durch seine Positionierung hinter der Privatklägerin ausnutzte, um in sie einzudringen. Hinsichtlich der vom Beschul- digten angewandten Gewalt sind allerdings durchaus massivere Formen denkbar. Auch trug die Privatklägerin keine gröberen oder bleibenden körperlichen Verlet- zungen davon. Allerdings nutzte er das junge Alter der Privatklägerin und das ihm entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus und überraschte sie von hinten. Dar- über hinaus erfolgte das Eindringen ohne Kondom, weshalb die Privatklägerin zu befürchten hatte, mit sexuell übertragbaren Krankheiten angesteckt zu werden. Die objektive Tatschwere ist insgesamt im unteren Bereich anzusiedeln. 4.1.1.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er legte ein hinterhältiges Vorgehen an den Tag, indem er das Vertrauen der Privat- klägerin ausnutzte, um an sein Ziel zu gelangen. Dabei ging es ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Lust. Zudem hätte er jederzeit selber mit seinen Handlungen aufhören können und nicht erst dann, als sich die Privatklägerin ihm entzogen hat.

- 40 - 4.1.1.3. Die subjektive Tatkomponente wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus, weshalb dieses für die Vergewaltigung noch leicht wiegt. Es rechtfertigt sich, eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten festzulegen. 4.1.2. Sexuelle Nötigung 4.1.2.1. Mit Blick auf die objektive Tatschwere der sexuellen Nötigung ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Glied nicht in den Mund der Pri- vatklägerin eindringen konnte und somit eine im Spektrum der tatbestandsmässi- gen sexuellen Handlungen grundsätzlich eher weniger schwerwiegende Handlung vollzogen hat. Negativ ins Gewicht fällt, dass er den Zustand der damals erst 16- jährigen Privatklägerin, welche unter Cannabiseinfluss stand, zu seinen Gunsten ausnutzte. Dabei versuchte er, mittels der unterschiedlichen eingenommenen Po- sitionen die Privatklägerin in Bedrängnis zu bringen, um sein Ziel zu erreichen. Da- bei ist zu beachten, dass er nicht allzu gewaltvoll vorgegangen ist. 4.1.2.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, um seine sexuellen Wün- sche durchzusetzen. Die subjektive Komponente führt zu keiner Veränderung der Tatschwere. 4.1.2.3. Für die sexuelle Nötigung allein erscheint eine Freiheitsstrafe von 14 Mo- naten als angemessen. Da ein sehr enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zur Vergewaltigung besteht, ist die sexuelle Nötigung stark zu asperieren. Es ergibt sich eine Strafe von 30 Monaten. 4.2. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe 4.2.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldig- ten ist auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffer VII. 1.2. nachstehend zu verweisen. Strafzumessungstechnisch erweisen sie sich als neutral. 4.2.2. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (vgl. act. 47), wobei nicht alle Vor- strafen (noch) im Strafregister verzeichnet sind (vgl. zur Verwertbarkeit BBl 2014 5713, 5775 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2023 7B_215/2023), sich jedoch aus den beigezogenen Migrationsakten ergeben

- 41 - (act. 7/4). Straferhöhend wirken einerseits das im Strafregisterauszug ersichtliche Urteil vom 14. September 2022 des Bezirksgerichts Dielsdorf betreffend Unterlas- sung der Buchführung und Misswirtschaft durch den Konkursschuldner, mit wel- chem der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie der Strafbefehl vom 18. Dezember 2015 der Staatsanwaltschaft See/Oberland betreffend Verge- hen gegen das Waffengesetz, mit welchem der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 110.–, verurteilt wurde (act. 47). Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte noch während laufender Probezeit – zwar nicht einschlägig – erneut delinquierte. Zudem weist der Beschuldigte die folgenden weiteren Vorstrafen auf, die aufgrund des Zeitablaufs nicht erheblich ins Gewicht fallen, jedoch zu erwähnen sind: Strafbefehl vom 12. Mai 2015 betreffend Übertre- tung AuG (Busse Fr. 200.–), Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2011 betreffend mehrfacher betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage, teilweise begangen in Gehilfenschaft (teilbedingte Freiheits- strafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 1 Jahr und 3 Monate unbedingt, Probe- zeit 2 Jahre) und Strafbefehl vom 3. Dezember 2009 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (bedingte Geldstrafe 20 Tagessätze zu Fr. 40.–, Probezeit 2 Jahre; act. 7/4, act. 25, act. 13). Weitere Strafzumessungsgründe, die zu berück- sichtigen wären, liegen nicht vor. Insbesondere ist der Beschuldigte weder gestän- dig noch brachte er aufrichtige Reue und Einsicht zum Ausdruck. Aufgrund der weiteren Strafzumessungsgründe rechtfertigt sich eine Erhöhung der Strafe um 3 Monate auf 33 Monate.

5. Fazit Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich vorliegend eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten dem Verschulden des Beschul- digten als angemessen. An die Freiheitsstrafe sind gemäss Art. 51 StGB zwei Tage als durch Haft erstanden anzurechnen.

- 42 - V. Widerruf

1. Hat der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen be- gangen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das Gericht verzichtet demgegenüber auf einen Widerruf, wenn wei- tere Straftaten des Verurteilten nicht zu erwarten sind. Für ein Absehen von einem Widerruf verlangt das Gesetz - im Gegensatz zum früheren Recht - nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BSK StGB- SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 46 N 38 ff.). Wird auf den Widerruf verzichtet, kann das Ge- richt den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).

2. Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilenden Straftaten während der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. September 2022 angesetzten zwei- jährigen Probezeit (act. 47). Damals wurde er wegen Unterlassung der Buchfüh- rung und Misswirtschaft durch den Konkursschuldner zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft. Zwar handelt es sich vorliegend um ein ganz anders gelagertes Delikt, der bereits mehrfach straffällig gewordene Beschul- digte zeigt sich indes völlig uneinsichtig, weshalb von einer ungünstigen Legalpro- gnose auszugehen ist.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. September 2022 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– ist folglich zu widerrufen. VI. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ebenso kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teil- weise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters ge-

- 43 - nügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). In beiden Fällen wird in subjek- tiver Hinsicht das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird grundsätzlich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt wer- den. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (OFK StGB- HEIMGARTNER, Art. 42 N 6 f. und Art. 43 N 2; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 m.w.H.). 2.1. Für die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 33 Monaten ist der teilbe- dingte Vollzug in objektiver Hinsicht grundsätzlich möglich. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass im aktuellen Strafregister des Beschuldigten zwar zwei Vor- strafen vermerkt sind, diese jedoch gerade im Vergleich zu den heute zu beurtei- lenden Taten eher im Bagatellbereich anzusiedeln sind. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch das vorliegende Strafverfahren, den zu vollziehenden Teil der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe und den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. September 2022 ausgefällten Geldstrafe auf- grund des Widerrufs des bedingten Vollzugs genügend beeindruckt sein wird, um sich in Zukunft gesetzeskonform zu verhalten. Entsprechend kann dem Beschuldig- ten gesamthaft gesehen eine gute Prognose gestellt werden, weshalb ihm der teil- bedingte Vollzug zu gewähren ist. 2.2. Der zuvollziehende Teil der Strafe muss schuldangemessen sein. Das Ver- hältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Le- galbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinrei- chend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vor- werfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 15 E. 5.6). 2.3. Unter Berücksichtigung der Legalprognose und der Vorwerfbarkeit der Tat ist der zu vollziehende Teil vorliegend auf 12 Monate (abzüglich 2 Tage, die durch Haft erstanden sind) festzusetzen, um dem Präventionsgedanken angemessen Rech- nung zu tragen und der Warnwirkung genügend Gewicht zu verleihen. Darüber hin- aus darf, wie bereits ausgeführt, davon ausgegangen werden, dass der Beschul-

- 44 - digte genügend beeindruckt sein wird, um inskünftig nicht mehr straffällig zu werden (zur Berücksichtigung des Widerrufs bei der Beurteilung der Bewährungsaussich- ten: BGE 134 IV 140 E. 4.5; 116 IV 177 E. 3d; BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 46 N 43). Daher kann dem Beschuldigten zumindest in diesem Umfang eine güns- tige Prognose gestellt werden. Um den verbleibenden Bedenken Rechnung zu tra- gen, ist die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. VII. Landesverweis/Ausschreibung SIS

1. Landesverweis 1.1. Rechtliches 1.1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB und sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB). 1.1.2. Bei Vorliegen einer Katalogtat kann von der Landesverweisung nur "aus- nahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentli- chen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Diese sog. Härtefallklau- sel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestim- mung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

- 45 - 1.1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). Dieses Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz ge- festigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Famili- enkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hin- weisen). 1.1.4. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnis- mässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende Massnahme ge- setzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit etc.) und verhält- nismässig ist (Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68; BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.1 je mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichti- gen sind sodann die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten wäh- rend dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen sowie die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem ausweisenden Land und dem Bestimmungsland (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O, § 69; Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, § 48; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Was die fa-

- 46 - miliären Verhältnisse betrifft, spielen die Staatsangehörigkeit der betroffenen Fami- lienmitglieder, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, die Frage, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, eine Rolle (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O, § 69; Boultif gegen die Schweiz, a.a.O., § 48; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; 6B_249/2020 vom

27. Mai 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Schliesslich verlangt die Konvention, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheits- rechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander ab- gewogen werden (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O, § 70; Boultif gegen die Schweiz, a.a.O., § 47; Urteil des Bundesgerichts 6B_97/2022 vom 8. Fe- bruar 2023 E. 2.2.3 mit Hinweisen). 1.1.5. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Ele- ment den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.3.3; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch ge- zwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpas- sungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng ge- lebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmit- gliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vor- mals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Ein- griff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, der im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus aus-

- 47 - reichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteil des Bundes- gerichts 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.3.3 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_134/2021 vom

20. Juni 2022 E. 5.3.5; je mit Hinweisen). 1.1.6. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bun- desgerichts 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.5.1; 6B_33/2022 vom 9. Dezem- ber 2022 E. 3.2.4; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 1.2. Würdigung 1.2.1. Ausgangslage 1.2.1.1. Der Beschuldigte sei gemäss eigenen Angaben in der Türkei aufgewach- sen und habe dort die Schule besucht. 1996, im Alter von 25 Jahren, sei er in die Schweiz eingereist und habe im selben Jahr seine erste Frau geheiratet (Prot. S. 42 f.). Gemäss den Migrationsakten ist dieser Ehe am tt. März 2001 die Tochter G._____ entsprungen (act. 7/4 pag. 564). Die Scheidung sei sodann im Jahr 2004 erfolgt. 1.2.1.2. In der Türkei habe er im Hotelfachbereich gearbeitet und dem türkischen Militär gedient. Später in der Schweiz sei er wiederum in der Hotelbranche und Gastronomie tätig gewesen. Mittlerweile sei er Geschäftsführer der im Jahr 2021 gegründeten H._____ GmbH sowie der in diesem Jahr gegründeten I._____ AG. Seine Tochter G._____ arbeite bei ihm im Büro und erledige dort unter anderem

- 48 - die Buchhaltung. Weiter beschäftige er neun oder zehn Angestellte. Sein aktuelles Einkommen belaufe sich auf netto Fr. 5'200.– pro Monat, werde sich jedoch, so- bald die Garage der I._____ AG fertig gebaut sei, erhöhen. Werde in diesem Jahr erneut ein guter Umsatz erzielt, so werde er wieder einen Bonus erhalten. Letztes Jahr habe sich dieser auf Fr. 30'000.– belaufen (Prot. S. 42 ff.). 1.2.1.3. Seine zweite Ehe sei der Beschuldigte im Jahr 2012 mit seiner aktuellen Ehefrau eingegangen. Am tt.mm.2014 sei die gemeinsame Tochter, J._____, auf die Welt gekommen (Prot. S. 44). Aktuell besuche sie die 4. Klasse in K._____, in der Schule laufe es zudem sehr gut. Seine Ehefrau habe bis vor drei Jahren noch in der Gastronomie gearbeitet und sei mittlerweile nicht mehr erwerbstätig (Prot. S. 44 ff.). Sie sei ursprünglich aus der Türkei, jedoch besässen sowohl sie als auch beide seiner Töchter die schweizerische Staatsangehörigkeit. Mit seiner Familie spreche er Türkisch, wobei seine Tochter und Ehefrau auch Deutsch sprächen (Prot. S. 47). Für die Familienwohnung bezahle er monatlich Fr. 2'120.–. Er führe kein luxuriöses Leben, gehe nicht aus und trinke keinen Alkohol. Der Bonus habe ihn das Jahr finanziell gerettet. Hinsichtlich seiner Pension habe er sich noch keine Gedanken gemacht, da dies noch mehr als zehn Jahre entfernt sei. Er sei jedoch noch fit und wolle weiterarbeiten (Prot. S. 49). 1.2.1.4. Zu beiden seinen Töchtern pflege er eine sehr gute bzw. gute Beziehung (Prot. S. 50). Bis zum Berufsabschluss seiner älteren Tochter habe er Unterhalts- beiträge bezahlt. Sie habe ein Jahr als Coiffeuse gearbeitet und sei seit zwei Jahren bei ihm angestellt. Weitere Fragen hinsichtlich seiner Familie, insbesondere, ob sie vom Verfahren Kenntnis habe oder ob die Möglichkeit einer Trennung von seiner Ehefrau bestehe, liess der Beschuldigte unbeantwortet (Prot. S. 51). 1.2.1.5. Gefragt nach seiner Konfession gab der Beschuldigte an, konfessionslos zu sein und weder in die Kirche noch in die Moschee zu gehen. Die Konfession seiner Ehefrau wisse er nicht, er habe sie nie gefragt. Er feiere Weihnachten, zu allfälligen türkischen Feiertagen machte der Beschuldigte keine Aussagen (Prot. S. 50).

- 49 - 1.2.1.6. In der Türkei lebten noch seine 81-jährige Mutter und vier Geschwister. Ein Bruder lebe in der Schweiz, eine weitere Schwester und sein Vater seien bereits verstorben. Mit den Geschwistern pflege er einmal im Monat den Kontakt, zu seiner Mutter habe er immer Kontakt. Auf den Kontakt der Tochter J._____ zu den Ver- wandten in der Türkei angesprochen, erklärte der Beschuldigte, diesbezüglich keine Aussagen tätigen zu wollen. Auch die Frage, ob seine Ehefrau Verwandte in der Türkei habe, wollte der Beschuldigte nicht beantworten. In der Schweiz lebten noch die Schwester und Mutter seiner Ehefrau, ihr Vater sei bereits verstorben. J._____ sei mit ihrer Mutter zuletzt letzten Sommer in der Türkei gewesen, jedoch nicht bei Verwandten, sondern an einem touristischen Ort. Sie würden nicht regel- mässig Ferien in der Türkei verbringen, so seien sie in sieben Jahren lediglich zwei- mal in der Türkei gewesen. Seine Frau und jüngere Tochter gingen auch nicht al- leine in die Türkei (Prot. S. 47 ff.). 1.2.1.7. Im Übrigen wird aus den Migrationsakten ersichtlich, dass die Türkische Botschaft mit Note vom 5. Juni 2002 um Auslieferung des Beschuldigten gestützt auf den Haftbefehl des Gerichts in L._____ vom 19. September 2001 und der An- klageschrift der Oberstaatsanwaltschaft L._____ vom 25. Januar 2002 ersuchte. Das Bundesamt für Justiz teilte der Botschaft der türkischen Republik sodann mit Note vom 19. Juni 2002 mit, dass der Sachverhalt des in der Schweiz laufenden Strafverfahrens weitestgehend mit demjenigen des türkischen Ersuchens überein- stimme. Demnach werde im Hinblick auf die Prüfung des Grundsatzes "ne bis in idem" vorerst kein Auslieferungsverfahren eingeleitet (act. 7/4 pag. 689). Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2011 wurde der Be- schuldigte in zweiter Instanz schuldig gesprochen betreffend mehrfachen betrüge- rischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, teilweise begangen in Ge- hilfenschaft (teilbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 1 Jahr und 3 Monate unbedingt, Probezeit 2 Jahre). In der Zwischenzeit wurde mit Ent- scheid vom 29. Oktober 2010 durch das BJ die Auslieferung des Beschuldigten an die Türkei für denjenigen Sachverhalt verfügt, welchen er gemäss des Ausliefe- rungsgesuchs in der Türkei begangen haben soll. Davon ausgenommen wurden die ausserhalb der Türkei begangenen Straftaten (act. 7/4 pag. 689). Mit Urteil des Schwurgerichts L._____ vom 16. Januar 2013, bestätigt durch den Beschluss des

- 50 - Obersten Gerichtshofs der Türkei, wurde der Beschuldigte in der Türkei wegen "Verletzung des Bankgesetzes in Absichts- und Willensgemeinschaft" verurteilt (act. 7/4 pag. 508 ff., pag. 524 ff.). Wie oben bereits festgehalten, wurde der Be- schuldigte sodann mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2015 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe sowie mit Urteil vom 14. September 2022 wegen Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft durch den Konkursschuldner mit einer bedingten Geldstrafe bestraft (vgl. Ziff. IV. 4.2.2.). Mit Entscheid des BJ vom 11. Juni 2020 wurde schliesslich im Zusammenhang mit der Auslieferung des Beschuldigten an die Türkei festgehalten, dass eine solche abgelehnt werde. Dies wurde damit begründet, dass die Türkische Botschaft durch das BJ in der Vergangenheit gebeten worden war, verschiedene Fragen zu beant- worten, welche jedoch unbeantwortet geblieben seien. Deswegen sei es dem BJ nicht möglich zu beurteilen, für welche konkreten, in der Türkei begangenen Taten der Beschuldigte verurteilt worden ist (act. 7/4 pag. 895). 1.2.1.8. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die dem Beschuldigten am 7. Juni 2001 erteilte Niederlassungsbewilligung mit Verfügung des Migrationsamts des Kanton Zürich vom 31. Juli 2015 erloschen ist und die Wiedererteilung wie auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert wurden. Begründet wurde der Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung einerseits mit den Verurteilungen wegen Ver- nachlässigung von Unterhaltspflichten sowie mehrfachen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage und andererseits mit dem Bezug von So- zialhilfe von Fr. 45'998.35 zwischen 1. November 2003 und 1. November 2005 so- wie offenen Verlustscheinen in Höhe von Fr. 3'791.95 und eingeleiteten Betreibun- gen in Höhe von Fr. 10'909.95. Die gegen den Entscheid eingereichten Rechtsmit- tel blieben zunächst erfolglos (vgl. act. 7/4 pag. 979). 1.2.1.9. Mit Rekursentscheid vom 22. März 2021 der Sicherheitsdirektion des Kan- tons Zürich wurde schliesslich die Aufenthaltsbewilligung erteilt, da einerseits das EJPD mit Schreiben an die Türkische Botschaft vom 11. Juni 2020 festgehalten hatte, dass eine Auslieferung des Beschuldigten zur Verbüssung einer Gefängnis- strafe von 11 Jahren und 8 Monaten in der Türkei abgelehnt werde (vgl. oben) und andererseits der Beschuldigte sich strafrechtlich nichts mehr zuschulden kommen

- 51 - lassen habe und ihm unter anderem eine gelungene Bewährung attestiert werden könne (act. 7/4 pag. 983). 1.2.2. Härtefall 1.2.2.1. Der Beschuldigte reiste 1996 mit 25 Jahren in die Schweiz ein und hat damit mehr als die Hälfte seines Lebens hier verbracht, wobei er während 2011 bis 2013 in der Türkei verweilte. Die prägenden Jahre seiner Sozialisierung fanden hingegen in der Türkei statt. Er hat weder in der Türkei noch in der Schweiz eine Ausbildung absolviert, welche einen spezifischen Länderbezug aufweist, vielmehr war er sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz in der Hotellerie und Gastrono- mie tätig – Branchen, in denen man in fast allen Ländern Arbeit finden kann. Dem entgegenzuhalten ist seine Tätigkeit als Geschäftsführer für die seit 2021 und seit diesem Jahr bestehende H._____ GmbH bzw. I._____ AG. Eine Teilnahme am Wirtschaftsleben ist Stand heute dem Beschuldigten damit zu Gute zu halten. Dar- über hinaus ist anzuerkennen, dass er, im Gegensatz zu früheren Jahren (vgl. Ziff. VII. 1.2.1.8.), keine Schulden mehr hat (Prot. S. 46). 1.2.2.2. In persönlicher resp. sozialer Hinsicht scheint der Beschuldigte hingegen weder über einen grossen Freundeskreis zu verfügen, noch macht er Freizeitakti- vitäten geltend. Auch zur Frage hinsichtlich Besuche einer Kirche oder Moschee wollte er keine Stellung nehmen. Wenngleich daraus nicht kausal auf eine man- gelnde Integration geschlossen werden kann, liegen damit auch keine Hinweise auf eine überdurchschnittliche Verbindung zur Schweiz vor. Angesichts der langen An- wesenheit in der Schweiz, befindet sich zudem das Deutsch des Beschuldigten nicht auf erwartbarem Niveau. Sowohl für die Einvernahmen in der Untersuchung als auch für die heutige Hauptverhandlung wurde jeweils ein Türkisch-Dolmetscher beigezogen. Zwar wurde die Übersetzung in der heutigen Befragung bei mehreren Fragen nicht benötigt, jedoch antwortete der Beschuldigte selber entweder in be- scheidenem Deutsch oder auf Türkisch. Ungeachtet des Umstands, dass der Be- schuldigte im Alltag mit den jeweiligen Deutsch- und Türkischkenntnissen offenbar gut zurecht kommt, müssen seine Bemühungen zur Erlangung von wesentlichen Deutschkenntnissen während seines fast durchgängigen 29 Jahre dauernden Auf- enthalts als unterdurchschnittlich bezeichnet werden.

- 52 - 1.2.2.3. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, wobei es sich bei den im Strafre- gister verzeichneten Straftaten um eher leichte Delikte handelt. In einer Gesamtbe- trachtung sind jedoch auch die weiter zurückliegenden Delikte miteinzubeziehen, unter welche die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht sowie die Verurteilung be- treffend mehrfacher betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage fallen. Auch wenn daraus nicht auf eine eigentliche Unangepasstheit geschlossen werden kann, illustrieren diese regelmässigen Verstösse doch eine gewisse Mühe mit der Einhaltung der hiesigen Gesetze. So wurde auch seine Niederlassungsbe- willigung mit Verfügung vom 31. Juli 2015 aufgrund seines strafrechtlich-relevanten Verhaltens, seines damaligen Sozialhilfebezugs sowie den offenen Verlustschei- nen und laufenden Betreibungen widerrufen. Sodann wäre er auf Ersuchen der Tür- kischen Botschaft an die Türkei zwecks Vollzug seiner Haftstrafe ausgeliefert wor- den, wovon schlussendlich jedoch mit Entscheid des BJ vom 11. Juni 2020 doch abgesehen wurde. Eine klare Begründung geht aus dem Entscheid nicht hervor, insbesondere wird nicht ersichtlich, ob sich durch die Auslieferung eine ordre-pu- blic-Widrigkeit wegen Verstosses des "ne bis in idem" Grundsatzes ergeben hätte. Die lediglich kurze Begründung, die Türkische Botschaft habe Fragen im Zusam- menhang mit den in der Türkei begangenen Straftaten nicht beantwortet, begründet für die heute zu beurteilende Landesverweisung aufgrund der vorliegenden Straf- taten kein Vollstreckungshindernis. Zur Verurteilung des türkischen Schwurgerichts wollte er sich sodann auch nicht äussern (Prot. S. 52). 1.2.2.4. Ferner ist zu überprüfen, ob eine Landesverweisung in das Recht des Be- schuldigten auf Achtung des Familienlebens i.S.v. Art. 8 Ziff.1 EMRK eingreifen würde. Dieser ist zwar verheiratet und Vater von zwei Kindern, wobei die ältere Tochter bereits 24 Jahre alt und scheinbar durch ihre Anstellung im Büro des Beschuldigten finanziell unabhängig ist. Die Ehefrau des Beschuldigten verfügt zudem nebst der schweizerischen auch über die türkische Staatsangehörigkeit, spricht Türkisch und ist seit drei Jahren nicht erwerbstätig, womit sie wirtschaftlich nicht verankert ist in der Schweiz. Eine Rückkehr in die Türkei wäre ihr soweit ersichtlich ohne weiteres möglich und zumutbar. Anderes vermochte der Beschuldigte auch nicht darzulegen

- 53 - (vgl. Prot. S. 47 ff.). Ohnehin scheint, was die Beziehung zu seiner Ehefrau anbe- langt, fraglich, ob von einer intakten und tatsächlich gelebten Beziehung gespro- chen werden kann, wusste doch der Beschuldigte bspw. nicht, was genau seine Ehefrau gearbeitet hat oder welcher Konfession sie angehört (vgl. Prot. S. 45, S. 50). Auf Fragen bzgl. seiner Beziehung zu seiner Ehefrau verweigerte er die Aus- sage (Prot. S. 48, S. 51). Im Hinblick auf die Beziehung des Beschuldigten zu seiner jüngeren Tochter ist festzuhalten, dass diese die 4. Schulklasse besucht und sich deshalb nicht mehr im anpassungsfähigen Alter im engen Sinn befindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.4.3 mit diversen Hinweisen). Eine Rückkehr in die Türkei zusammen mit beiden Elternteilen wäre ihr deshalb nur zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine ent- sprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Hei- matland vertraut wäre (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend schwierig zu beurteilen, zumal wenige Informationen über die jüngste Tochter vor- handen sind. Den Aussagen des Beschuldigten zufolge sprechen sie innerhalb der Familie Türkisch und auch seine Tochter sei der Sprache mächtig. Zwar erklärte der Beschuldigte, seine Frau und Tochter machten nicht regelmässig Ferien in der Türkei, seine Tochter sei in sieben Jahren nur zweimal dort gewesen (Prot. S. 48). Das Land ist ihr damit aber nicht völlig fremd, wobei darüber hinaus auch eine Kul- turvermittlung im Elternhaus stattgefunden haben dürfte, stammt doch der Beschul- digte aus der Türkei und hat auch die Mutter dort ihre Wurzeln. Nichtsdestotrotz ist zu berücksichtigen, dass die Tochter hier aufgewachsen und eingeschult wurde, weshalb der Umzug in die Türkei für sie mit eher unzumutbaren Folgen verbunden wäre. Dies könnte einen Härtefall begründen, da ein Landesverweis einen Eingriff in das gelebte Familienleben, zumindest zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter, bewirkt. Es kann vorliegend jedoch offengelassen werden, inwieweit da- durch der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiert wird, da – wie in der Folge aufgezeigt wird – selbst bei Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls eine Landesverweisung auszusprechen wäre.

- 54 - 1.2.3. Interessenabwägung 1.2.3.1. Bei den vorliegenden Straftaten handelt es sich um Sexualdelikte, welche einerseits das gewichtige Rechtsgut der sexuellen Autonomie der Privatklägerin verletzten und andererseits sich gegen eine im Tatzeitpunkt noch minderjährige Jugendliche richteten. Nebst den gravierenden Delikten ist auch die frühere Delin- quenz in die Waagschale zu werfen, womit dem Beschuldigten eine relativ hohe kriminelle Energie anzulasten ist. Insgesamt steht es um die Rückfallprognose des Beschuldigten damit nicht gut. 1.2.3.2. Gegenüber des Beschuldigten privaten Interesses am Verbleib besteht ein überwiegendes, eminentes öffentliches Interesse an der Wegweisung aus der Schweiz. Vor allem in Anbetracht dessen, dass seine Ehefrau und Tochter beide über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügen, weshalb es ihnen auch mög- lich wäre, in der Schweiz zu verbleiben. Angesichts der Art seiner Delinquenz (se- xuelle Nötigung und Vergewaltigung einer Minderjährigen) dürfte die familiäre Be- ziehung auch nicht mehr so wie bis anhin gelebt werden können. 1.2.3.3. Die Gefängnisstrafe, welche der Beschuldigte möglicherweise in der Türkei zu erwarten hat, kann vorliegend nicht als Argument zugelassen werden, dass ihm der Kontakt zu seiner Tochter verunmöglicht oder dass er als Versorger der Familie wegfallen wird. Nebst der Tatsache, dass er schlichtweg seine kriminellen Machen- schaften aus seiner Vergangenheit zu verbüssen hat, verhält es sich gleich, wie wenn er hier in der Schweiz seine Gefängnisstrafe abzusitzen hat. Denn auch in einer solchen Lage wird es dem Beschuldigten nicht möglich sein, weiterhin für seine Familie finanziell aufzukommen und den Kontakt zu seiner Tochter aufrecht zu erhalten. 1.3. Fazit Damit überwiegen vorliegend die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem weiteren Verbleib. Die Landesverweisung ist anzuordnen. Dabei scheint es angemessen, diese für sieben Jahre auszusprechen.

- 55 -

2. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 2.1. Am 1. März 2017 ist die Verordnung über die Einführung der Landesverwei- sung in Kraft getreten (AS 2017 563). Damit wurde mitunter Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) angepasst. Nach dieser Fassung können Drittstaatsangehörige – gemeint sind Personen, die keinem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehören – nur zur Einreise- und Aufenthalts- verweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener Informationssystem (nachfolgend "SIS") wird vom urteilen- den Gericht angeordnet. 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Ausschreibungen im SIS gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeits- prinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Be- deutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Aus- schreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verord- nung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsange- hörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr

- 56 - vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS daher nicht entgegen (zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022 E. 2.2.3; 6B_834/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.2.2; 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 5.1). Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor er- wähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.2). Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund in- ternationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (vgl. Art. 6 Abs. 5 lit. c der Ver- ordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

9. März 2016 über den Schengener Grenzkodex [ABl. L 77 vom 23. März 2016 S. 1]) bzw. ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1]). Die Souveränität der übrigen Schen- gen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesver- weisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht be- rührt (BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.3). Umgekehrt garantiert die Nichtausschreibung der Landesverweisung im SIS keinen Anspruch auf ein Auf-

- 57 - enthaltsrecht in den übrigen Schengen-Staaten (BGE 147 IV 340 E. 4.9; zum Gan- zen: Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.2. f., m.w.H.). 2.3. Als Bürger der Türkei ist der Beschuldigte Drittstaatsangehöriger im Sinne der N-SIS-Verordnung. Mit heutigem Urteil wird er wegen sexueller Nötigung sowie Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt, wovon 21 Mo- nate bedingt und 12 Monate unbedingt auszusprechen sind. Die sexuelle Nötigung untersteht einer Strafandrohung von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe und die Vergewaltigung ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Es han- delt sich mithin um Straftaten von einer gewissen Schwere, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung der Schweiz ausgeht. Es wur- den vom Beschuldigten keine enge Beziehungen zu in anderen Schengen-Staaten lebenden Verwandten vorgebracht. Die öffentlichen Interessen an einer Ausschrei- bung überwiegen hernach allfälligen persönlichen Interessen des Beschuldigten. Die Voraussetzungen für die Eintragung ins SIS sind mithin erfüllt, weshalb die Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen ist.

3. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes zu verweisen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystem ist anzuordnen. VIII. Zivilansprüche

1. Vorbemerkungen 1.1. Im Adhäsionsverfahren kann die beschuldigte Person nur insoweit zu Scha- denersatz- und Genugtuungszahlungen verpflichtet werden, als die Forderungen durch diese anerkannt oder durch die Strafakten klar ausgewiesen sind. Sofern die sofortige Erledigung nicht möglich ist, kann das Gericht die Privatklägerschaft auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verweisen (Art. 126 Abs. 2 StPO).

- 58 - 1.2. Die Voraussetzungen einer Schadenersatz- und Genugtuungspflicht erge- ben sich im Übrigen aus Art. 41 ff. OR. Bei der Bestimmung des Schadens hat das Gericht sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Genugtuungs- summe (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.2 m.w.H.). 1.3. Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden ist, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung ist der Ausgleich für immaterielle Unbill. Damit soll ein ge- wisser Ausgleich für die mit der Persönlichkeitsverletzung verbundene Beeinträch- tigung des Lebensgenusses und des Wohlbefindens der geschädigten Person ge- schaffen werden. Der Umfang der Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzulegen. Dabei kommt es auch auf die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Genugtuungspflichtigen an (KOLLER, in: Guhl/Kol- ler/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., S. 64 f.).

2. Schadenersatz 2.1. Die Privatklägerin beantragte die Feststellung des Schadenersatzanspruchs dem Grundsatz nach. Der genaue Schadensbetrag könne zur Zeit noch nicht sub- stantiiert werden, so sei aber bspw. bereits durch den Besuch des Hausarztes zwecks Überweisung an eine psychiatrische oder psychologische Fachperson mit Kosten verbunden. Demnach sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Privatkläge- rin in nächster Zeit in eine Therapie begeben werden müsse, um das Geschehene aufzuarbeiten. Die Therapiekosten seien folglich als Schaden zu behandeln (act. 39). 2.2. Bezüglich des Begehrens der Privatklägerin liegen dem Gericht keine Un- terlagen vor, die einen Entscheid ermöglichen würden. Das Begehren ist deshalb antragsgemäss auf den Zivilweg zu verweisen.

- 59 -

3. Genugtuung 3.1. Die Privatklägerin verlangt zudem eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 19. November 2022. Zur Begründung liess sie durch ihre Rechtsvertreterin ausführen, dass die psychischen Folgen wegen des Vorfalls nicht unerheblich seien. Die Privatklägerin habe "mega Angst" gehabt, dass der Beschuldigte mit ihr intim werden würde und sei zudem über das Eindringen mit dem Penis erschrocken und unter Schock gestanden (act. 39 S. 1 ff.). Der Be- schuldigte zeige weder Einsicht noch Reue und äussere sich auch nicht zu den Anklagevorwürfen. Diese Sachlage verhindere, dass die Privatklägerin das Ge- schehen vergessen kann, auch eine Verdrängung gelinge nur teilweise (Verweis act. 15/2 S. 16). Der Vorfall sei ihr noch immer sehr präsent, zumal auch das lau- fende Gerichtsverfahren eine psychische Belastung darstelle. Die negativen Erfah- rungen der Privatklägerin mit Therapien bzw. Therapeuten/innen seien wohl der Grund, weshalb sie bis heute noch keine Therapie begonnen habe. Der Leidens- druck sei mittlerweile nun jedoch so gross, dass sie – wie bereits erwähnt – sich nun ein Überweisungsschreiben für eine Psychotherapie vom Hausarzt ausstellen lassen habe (act. 39 S. 3 ff.). Weiter sei das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren, zumal dieser der Privatklägerin körperlich wie auch altersmässig weit überlegen gewesen sei. Obwohl sie den Sexualverkehr klar abgelehnt habe, sei er gegen ih- ren Willen und ohne Kondom vaginal in sie eingedrungen. Ferner habe die Privat- klägerin gemäss ihren Schilderungen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme "wie die Energie verloren", sei nicht mehr regelmässig zur Schule gegangen und hätte in ihren Leistungen nachgelassen. Zusätzlich sei es zu mehr Alkoholkonsum und Rauchen gekommen. Schliesslich habe sie Schlafprobleme entwickelt, woge- gen sie pflanzliche Mittel eingenommen habe (act. 39 S. 5 f.). Bezüglich der Höhe der Genugtuungssummer führt die Rechtsvertreterin aus, dass sich der Betrag für Vergewaltigungen im Bereich von Fr. 15'000.– bis Fr. 18'000.– bewege. Dazu käme noch ein Zuschlag für die sexuelle Nötigung und den Geschlechtsverkehr ohne Kondom (Prot. S. 66).

- 60 - 3.2. Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Privat- klägerin Opfer eines sexuellen Übergriffs wurde, der aufgrund seiner Schwere im Grundsatz geeignet ist, einen Genugtuungsanspruch zu begründen. Zu berücksich- tigen ist dabei, dass die Vergewaltigung ohne Kondom vollzogen wurde. Da dem Gericht keine Therapieberichte oder ähnliches vorliegen, kann es sich lediglich auf die Akten, insb. die Aussagen der Privatklägerin, berufen. Dabei ist vorweg zu neh- men, dass sich eine effektive Einordnung des erlittenen Schmerzes eines Opfers und die damit verbundene Höhe der Genugtuung naturgemäss als schwierig er- weist. Vorliegend wurden zwei Delikte begangen, deren Intensität im Vergleich zu ande- ren Sachverhalten, die eine sexuelle Nötigung und Vergewaltigung betrafen, zwar nicht derart extrem erscheinen, zweifellos aber gravierende Spuren bei der Privat- klägerin hinterlassen haben dürften. So erklärte sie, dass sie nebst den Problemen, welche sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorgebracht hat, seit der Tat ein beeinträchtigtes Verhältnis zu Männern aufweise, sie diese geradezu meide und fast schon einen Hass auf sie verspüre. Bis heute habe sie keine Beziehung zu einer männlichen Person aufgebaut oder Gefühle entwickelt (Prot. S. 32 f.). Zu berücksichtigen ist zudem das jugendliche Alter der Privatklägerin im Zeitpunkt der Tat und die Tatsache, dass sie in einem solch jungen Alter eine derart traumatische Erfahrung durchleben musste. Dennoch ist es schwierig, zur konkreten und aktuel- len Betroffenheit der Privatklägerin ein Fazit zu ziehen. Glücklicherweise scheint sich die Privatklägerin insgesamt auf einem guten Weg zu befinden. Sie habe sich zusammengerissen und mache jetzt ihre Ausbildung als Pflegefachfrau, wie sie an- lässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gab (Prot. S. 33). Der Beschuldigte griff klarerweise widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin ein und verletzte dadurch ihre Persön- lichkeitsrechte. Insgesamt erscheint deshalb unter Berücksichtigung der genannten Umstände eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'000.– als angemessen. Die Genugtuung ist antragsgemäss ab dem Zeitpunkt des Ereignisses zu verzinsen.

- 61 - 3.3. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 12'000.– zuzüglich 5% Zins ab 19. November 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. IX. Beschlagnahme und Sicherstellungen Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2024 beschlag- nahmte Mobiltelefon (iPhone, Asservat-Nr. A017'259'200) sowie die sichergestellte SIM-Karte (Asservat-Nr. A017'636'485) und die Datensicherung (Asservat-Nr. A017'636'474) wurden einzig als Beweismittel beschlagnahmt bzw. sichergestellt. Da mit dem Urteil der Grund ihrer Beschlagnahme bzw. Sicherstellung wegfällt, sind sie dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO innert einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herauszugeben, ansonsten sie der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen werden. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Schwierig- keit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird gemäss Dispositivziffer 11 des Urteils mit separatem Ent- scheid befunden. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie 

- 62 - der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 2 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. September 2022 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2024 be- schlagnahmte Mobiltelefon (iPhone, Asservat-Nr. A017'259'200) sowie die sichergestellte SIM-Karte (Asservat-Nr. A017'636'485) und die Datensiche- rung (Asservat-Nr. A017'636'474) werden dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

- 63 -

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 19. November 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 9'337.20 amtliche Verteidigung (bereits entschädigt) Fr. 16'125.80 amtliche Verteidigung Fr. 6'584.90 unentgeltliche Rechtsvertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

12. Über die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw X._____ als amtliche Verteidigerin sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltli- che Rechtsvertreterin der Privatklägerin wird mit separatem Entscheid be- funden.

13. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben);  die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerschaft (übergeben); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (…)  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; 

- 64 - die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B unter Bei-  lage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"; den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste; das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten, betr. Dispositivziffer 7 bzgl. Herausgabefrist; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, betr. Dispositivziffer 7;  das Bezirksgericht Dielsdorf betr. G. Nr. GG220013-D;  das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug  der Geldstrafe gem. Dispositivziffer 4

14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 65 - Zürich, 22. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

3. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Vpr. lic. iur. Th. Kläusli MLaw S. Stock