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SB250393

Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

Zürich OG · 2026-02-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1. Die Vorinstanz hat – entgegen den Ausführungen des Verteidigers (Urk. 87 Rz. 7 ff.) – darauf verzichtet, den Sachverhalt zu erstellen, weil sie den Beschuldig- ten bereits aufgrund ihrer rechtlichen Würdigung vom Vorwurf des Betrugs freige- sprochen und das Verfahren mit Bezug auf den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfegeldern aufgrund Verjährung eingestellt hat (Urk. 70 S. 14 ff. Ziff. 4.3.2.3. ff.). Die Sachverhaltserstellung ist daher nachzuholen. Dabei ist zu unterstreichen,

- 8 - dass es sich beim Rechtsmittel der Berufung um ein vollkommenes, reformatori- sches Rechtsmittel handelt. Die Kognition der Berufungsinstanz ist – mit Ausnahme des Anwendungsbereichs von Art. 398 Abs. 4 StPO (Übertretungen) – weder in tat- sächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt. Soweit die Verteidigung die Auffassung vertritt, es seien die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen für das Berufungsverfahren verbindlich (Urk. 87 Rz. 5), trifft das daher nicht zu. 2.2. Am 2. November 2018 stellte der Beschuldigte bei der Gemeinde C._____ einen Antrag auf Sozialhilfe (Urk. 2/1). Dabei bestätigte er unterschriftlich (Urk. 2/1 S. 8; vgl. dazu Urk. 41 F/A 27), jede Änderung der Einkommens- und Vermögens- verhältnisse unverzüglich und unaufgefordert zu melden, so z.B. auch den Bezug von Versicherungsleistungen, sowie die möglichen Straffolgen zur Kenntnis genommen zu haben (vgl. Urk. 2/1 S. 7). Mit Beschluss Nr. … der Sozialbehörde C._____ vom 12. Februar 2019 wurde dem Beschuldigten mit Wirkung ab

1. November 2018 Sozialhilfe ausgerichtet (Urk. 2/2 S. 4 Dispositivziffer 1). Der Beschuldigte wurde dabei wiederum schriftlich auf seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfe aufmerksam gemacht, insbeson- dere, dass er vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen habe und jede Veränderung unaufge- fordert melden müsse (Urk. 2/2 S. 5 f. Dispositivziffer 5). Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte auch, dass ihm dies bekannt gewesen sei (Prot. I S. 10 f.), und anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er, diese Verpflichtungen unter- schrieben zu haben (Urk. 85 S. 8). Der erste Teil des Anklagesachverhalts ist damit erstellt (vgl. Urk. 50 S. 3, Abschnitte 1 bis 3). 2.3. Sodann ergibt sich aus dem "Klienten Kontojournal", dass der Beschuldigte ab November 2018 bis Juli 2021 grundsätzlich durchgehend wirtschaftliche Sozial- hilfe erhalten hatte (Urk. 2/7). So sind für sämtliche Bedarfsmonate (BM) Zahlungen ausgewiesen. Zwar ist ersichtlich, dass nicht exakt in jedem Monat Zahlungen ausgerichtet wurden, weil teilweise Zahlungen nachträglich erfolgten. So sind beispielsweise für die Bedarfsmonate April, Mai, Juni und Juli 2021 erst gegen Ende Juni 2021 sämtliche Zahlungen aufgeführt (Urk. 2/7 S. 3). Letztlich erhielt der Beschuldigte aber für sämtliche Monate – November 2018 bis Juli 2021 – Sozial-

- 9 - hilfe. Da das im Recht liegende "Klienten Kontojournal" nur bis Juli 2021 reicht, ergibt sich daraus nicht, dass dem Beschuldigten im Sinne der Anklage auch in den Monaten August, September, Oktober und November 2021 Sozialhilfe ausgerichtet wurde. Solche Zahlungen ergeben sich auch nicht aus den G._____ -Kontoauszü- gen des Beschuldigten. In den Monaten Juli 2021 bis und mit Januar 2022 sind dort keinerlei Gutschriften verzeichnet; erst ab Februar 2022 sind wieder Zahlungen der Stadt C._____ aufgeführt, wobei aus den Kontoauszügen nicht ersichtlich ist, für welche Bedarfsmonate diese Gelder ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 11/6). Auch aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich nicht, dass er für diese Monate Sozialhilfe erhalten hat. So bestätigte der Beschuldigte an der polizeilichen Einver- nahme vom 14. Februar 2023 zwar, dass er seinen Lebensunterhalt "von der Stadt C._____" finanziere (Urk. 8/1 F/A 11). Er gab aber auch an, dass er im Jahr 2021 über neun Monate nichts mehr erhalten habe (Urk. 8/1 F/A 17). Auch anlässlich der heutigen Befragung erklärte der Beschuldigte, ab August 2021 keine Sozialhilfe mehr erhalten zu haben (Urk. 85 S. 8). Es ist somit mit den im Recht liegenden Urkunden, insbesondere dem "Klienten Kontojournal", erstellt, dass dem Beschul- digten bis und mit Juli 2021 in vollem Umfang Sozialhilfe ausgerichtet worden ist. Für die Monate ab August 2021 ist dies aber nicht nachgewiesen. 2.4. Es ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitraum ein Konto bei der G._____ hatte (Urk. 11/4 ff.; Urk. 8/1 F/A 25), welches er beim Sozialamt ordnungsgemäss deklariert hatte (vgl. Urk. 2/2 S. 2 und Urk. 3/2). Des Weiteren eröffnete er am 17. Januar 2020 (d.h. nach Beginn seines Sozialhilfebezugs) ein Konto bei der Bank F._____ (Rechtsnachfolgerin der D._____ [Bank] des Bezirks E._____; Urk. 9/4), welches er in der Folge beim Sozialamt nicht deklarierte (vgl. Urk. 2/3, 2/5 und 2/6). 2.5. In der Anklageschrift werden die verschiedenen inkriminierten Einkünfte des Beschuldigten in der Höhe von insgesamt Fr. 13'432.05 aufgelistet (Urk. 50 S. 3 ff.). Die ersten beiden aufgeführten Gutschriften auf dem G._____ -Konto des Beschul- digten ergeben sich aus den bei dieser edierten Kontoauszügen (Urk. 11/6 S. 6 und S. 28; jeweils Gelb markiert). Die Gutschriften auf dem Konto des Beschuldigten bei der Bank F._____ ergeben sich aus den dort edierten Kontoauszügen der Jahre

- 10 - 2020 und 2021 (Urk. 9/5 und 9/6). Die betreffenden Gutschriften finden sich bei den jeweiligen Daten und sind Gelb markiert. Anzumerken ist, dass die in der Anklage aufgeführte Gutschrift der Individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2020 nicht am 17. März 2021 zu finden ist. Die Gutschrift lässt sich aber anhand des Betrags (Fr. 1'080.00), welcher so in den Kontoauszügen nur einmal vorkommt, und des in der Anklage genannten Zahlungszwecks (Individuelle Prämienverbilli- gung) zweifelsfrei der I._____-Zahlung vom 31. März 2021 (d.h. nur wenige Tage später) zuordnen (Urk. 9/6 S. 1 unten), sodass sich der Sachverhalt insoweit mühelos korrigieren lässt und darin keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu erblicken ist, was auch die Verteidigung nicht rügt (vgl. Urk. 87). Wenn die Vertei- digung geltend macht, dass Zahlungseingänge, soweit sie auf Doppelzahlungen von Krankenkassenprämien zurückzuführen sind, wirtschaftlich nicht zu einer zusätzlichen Mittelzufuhr geführt hätten, sondern lediglich den Ausgleich einer bereits erbrachten Eigenleistung darstellen würden (vgl. Urk. 87 Rz. 38), so ist ihr zu entgegnen, dass den Akten solche "Doppelzahlungen" nicht zu entnehmen sind. Die in der Anklage aufgelisteten Geldzuflüsse an den Beschuldigten sind damit er- stellt. Inwiefern diese den Anspruch des Beschuldigten auf Sozialhilfe gemindert haben, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen. 2.6. Der Beschuldigte hat nie geltend gemacht und es ist auch nicht ersichtlich, dass er diese Geldzuflüsse dem Sozialamt mitgeteilt hätte (vgl. Urk. 2/7 und Prot. I S. 11; vgl. Urk. 75 S. 8). Es ist daher auch erstellt, dass das Sozialamt dem Beschuldigten die Sozialhilfe in Unkenntnis dieser Geldzuflüsse ausgerichtet hat.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Nach Art. 148a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). Beim unrechtmässigen Leistungsbezug handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Der Erfolg besteht darin, dass Leistungen der Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezogen werden, die dem

- 11 - Begünstigten bei korrekter Sachlage nicht zustehen würden. Die Leistungen müssen tatsächlich ausbezahlt worden sein, die blosse Zusprache von Leistungen reicht nicht aus. Eine Vermögensdisposition und ein Vermögensschaden sowie ein Motivationszusammenhang zwischen den Elementen sind demnach – gleich wie beim Betrug – auch bei Art. 148a StGB erforderlich. Erfasst sind durch Art. 148a Abs. 1 StGB zunächst nur Angaben, die für einen Leistungsanspruch überhaupt relevant sind (zum Ganzen siehe BSK StGB-JENAL, 4. Aufl., 2019, Art. 148a StGB N 4 ff.). 3.2. Die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" umfasst nach der Botschaft auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage (BBl 2013 6036 ff.). Art. 148a StGB erfasst demnach erstens ein Handeln (unwahre oder unvollständige Angaben machen) und zweitens ein Unterlassen (Verschweigen von Tatsachen). Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach den einschlägigen Gesetzen alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtmeldung geänderter Verhältnisse. Als Verschweigen im Sinne von Art. 148a StGB gilt daher nicht nur die unterlassene Mitteilung auf aktives Nachfragen der Leistungserbringer hin (vgl. BGer 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; BGer 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2 f. und E. 4.5.5 f.). Das Verschweigen von Einkünf- ten bzw. Vermögenswerten muss vorsätzlich – mit Wissen und Willen – erfolgen, wobei Eventualvorsatz genügt (BBl 2013 6038). 3.3. Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG ZH Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den SKOS-Richtlinien (§ 17 Abs. 1 SHV). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglich- keiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu freiwilligen Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne Rechtspflicht. Sind daher

- 12 - Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen (VGer ZH, VB.2023.00705, vom 2. April 2024 E. 5.4). 3.4. Nach dem soeben Ausgeführten schmälern aufgrund des Subsidiaritäts- prinzips grundsätzlich sämtliche Einkünfte und Vermögenswerte den Anspruch der bedürftigen Person auf Sozialhilfe im entsprechenden Umfang. Bei den in der Anklageschrift aufgeführten Gutschriften handelt es sich um Einkünfte bzw. Vermö- genswerte, die in liquider Form vorhanden waren und der Beschuldigte daher zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nutzen konnte. Dementsprechend hätte der Beschuldigte in diesem Umfang keinen Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützung durch das Gemeinwesen gehabt. Der Rechtsgrund für die Zahlungen ist dabei grundsätzlich nicht relevant. Das Nichtmelden der Geldzuflüsse durch den Beschul- digten führte dazu, dass ihm die zuständige Behörde weiterhin vollumfänglich Sozialhilfe ausrichtete, obwohl er darauf in diesem Umfang keinen Anspruch gehabt hätte. Dass er aufgrund der einschlägigen Gesetze eine Meldepflicht hatte, war ihm, wie festgestellt, hinlänglich bekannt. Durch das wissen- und willentliche Verschweigen der Einkünfte, die überdies zum Grossteil auf ein ebenfalls verschwiegenes Konto flossen, handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Damit ist sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt. Einzig betreffend die Überweisung der H._____ GmbH vom 29. November 2021 in der Höhe von Fr. 300.– ist nicht nachgewiesen, dass die Stadt C._____ dem Beschuldigten für diesen Zeitraum tatsächlich Sozialhilfe ausrichtete (vgl. vor- stehend Ziff. 2.3.). Damit beschränkt sich der unrechtmässige Bezug auf insgesamt Fr. 13'132.05 (Fr. 13'432.05 minus Fr. 300.–). 3.5. Die Vorinstanz qualifizierte das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten als leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB und stellte das Verfahren ein, weil die Verjährung für diesen Übertretungstatbestand bereits eingetreten war (Art. 109 StGB) (Urk. 70 S. 18 f. Ziff. 4.3.4.6. und 4.3.5.). Sie erwog, dass der Deliktsbetrag von Fr. 13'432.05 im untersten Bereich des Beurteilungsrahmens gemäss Bundesgericht von Fr. 3'000.– bis Fr. 36'000.– liege. Es handle sich vor- liegend um die Tatbegehung des einfachen Nichtdeklarierens und somit um ein reines Unterlassen, während keine zusätzlichen aktiven Vorkehrungen zur Tatver-

- 13 - wirklichung dazu kämen. Im Übrigen handle es sich teilweise um periodenfremde Zahlungen und es liege nicht etwa ein regelmässiges Einkommen vor. Es mangle an einer erhöhten kriminellen Energie des Beschuldigten (Urk. 70 S. 18 Ziff. 4.3.4.5.). 3.6. Das Gesetz definiert nicht, wann ein leichter Fall gegeben ist. Ein Kriterium für den leichten Fall ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens zu- nächst der Deliktsbetrag. Das Bundesgericht hat erstmals mit Urteil 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 (BGE 149 IV 273) eine Mindestgrenze bestimmt, deren Unter- schreitung von vornherein die Annahme eines leichten Falls bewirkt. Damit sollen Bagatellfälle prinzipiell von der Anwendung des Grundtatbestands ausgeklammert werden. Diese Mindestgrenze wurde auf Fr. 3'000.– festgelegt. Die Obergrenze, deren Überschreitung hingegen grundsätzlich einen leichten Fall ausschliesst, wurde auf Fr. 36'000.– festgesetzt. Liegt der Deliktsbetrag zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 35'999.99 ist eine vertieftere Prüfung notwendig. Die Prüfung erfolgt entspre- chend dem Verschulden des Täters bzw. der gesamten Tatumstände. So kann das Verschulden namentlich dann leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrecht- mässigen Leistungsbezugs kurz war, das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder die Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Auch eine Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch Unterlassung kann für einen leichten Fall sprechen (BGE 149 IV 273 E. 1.5.3 ff.). 3.7. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass der Beschuldigte insgesamt elf Einzelüberweisungen im Gesamtbetrag von grob Fr. 13'000.– über einen langen Zeitraum von drei Jahren verheimlicht habe. Ferner habe er die Einkünfte nicht einfach verschwiegen, sondern die Gelder auf ein bewusst gegenüber der Sozial- behörde verschwiegenes Bankkonto fliessen lassen. Sodann habe er auf explizite Frage der Sozialarbeiterin, ob er noch andere Konti habe, ausgesagt, er habe keine weiteren Konti, was von erheblicher krimineller Energie zeuge und nicht mehr als reine Übertretung bagatellisiert werden dürfe. Ein solches Vorgehen sei als Verge- hen klar strafwürdig (Urk. 86 S. 3).

- 14 - 3.8. Die Verteidigung entgegnet, bei der Tatmodalität bzw. dem Verhalten des Beschuldigten handle es sich mit der Vorinstanz um eine Form des einfachen Nicht- deklarierens, mithin um ein reines Unterlassen und ohne zusätzliche aktive Vorkeh- rungen zur Tatverwirklichung. Der Deliktsbetrag liege sodann im unteren Drittel des bundesgerichtlichen Orientierungsrahmens. Ferner dürfe nicht die Zeitspanne von drei Jahren als solche entscheidend sein, sondern ob sich ein planmässiges, auf Ausweitung angelegtes Vorgehen erkennen lasse, was vorliegend nicht ersichtlich sei. Auch das Nichtdeklarieren eines Kontos sei kein aktives Irreführungsmittel, solange keine zusätzlichen Verschleierungs- oder Tarnhandlungen hinzutreten würden. Die Verteidigung geht mithin von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB aus (Urk. 87 Rz. 4 ff.). 3.9. Der vom Beschuldigten zu Unrecht bezogene Betrag von Fr. 13'132.05 liegt knapp über einem Drittel des Höchstbetrags von Fr. 35'999.–, ab welchem grund- sätzlich kein leichter Fall mehr angenommen werden darf. Die untere Erheblich- keitsgrenze von Fr. 3'000.– wurde um ein Mehrfaches überschritten. Massgeblich ins Gewicht fällt sodann vorliegend die Vielzahl von insgesamt zehn nicht deklarier- ten Geldzuflüssen und die erhebliche Dauer des Zeitraums des unrechtmässigen Bezugs von zweieinhalb Jahren seit der erstmaligen Nichtdeklaration im Novem- ber 2018 bis zur letztmaligen Nichtdeklaration im Mai 2021. Weiter hat der Beschul- digte nicht bloss die Mittelzuflüsse verschwiegen, sondern während des laufenden Sozialhilfebezugs ein zusätzliches Bankkonto eröffnet und dieses nicht deklariert, was zur Folge hatte, dass die Sozialhilfebehörde die Zahlungen, welche auf diesem Konto eingingen, auch nicht entdecken konnte. Nur wenige Tage nach Eröffnung dieses Kontos wurden ihm von der Arbeitslosenkasse Zürich Fr. 4'176.10 auf dieses Konto überwiesen, und ferner liess er auch den Grossteil der Zahlungen gemäss Anklageschrift auf dieses Konto einzahlen. Ein aktives Verbergen der Mittelzuflüsse, welches über ein blosses Nichtmelden hinausgeht, ist damit gege- ben. Schliesslich legte der Beschuldigte die entsprechenden Kontoauszüge der Bank F._____ auf Nachfrage bzw. Aufforderung der Sozialhilfebehörde auch nicht freiwillig offen (vgl. Urk. 1 und Urk. 2/6 Dispo-Ziff. 3), obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, was bei der vorliegenden Abgrenzungsfrage zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist (vgl. dazu BGE 149 IV 273 E. 1.6). Die vom Beschuldigten

- 15 - bei seinem direktvorsätzlichen Handeln gezeigte kriminelle Energie steht aufgrund der genannten Umstände der Einstufung als leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB entgegen. Der Beschuldigte hat sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3.10. Bei dieser rechtlichen Qualifikation beträgt die Verjährungsfrist für die Straf- verfolgung sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungs- frist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Dies gilt auch wenn erstinstanzlich keine Verurteilung, sondern ein Freispruch erfolgte (BGE 139 IV 62 E. 1.5). Die erste Tathandlung datiert vom 19. November 2018 (Gutschrift der I._____ SA über Fr. 1'464.–). Die Verjährung wäre folglich am 19. November 2025 eingetreten. Das vorinstanzliche Urteil vom 25. Februar 2025 erging vor Ablauf der Verjährungsfrist, weshalb vorlie- gend keine Verjährung eingetreten ist.

4. Fazit Der Beschuldigte ist des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafpunkt

1. Strafe 1.1. Der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 71 S. 2; Urk. 86 S. 1). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, wobei er für den Fall einer Verurteilung eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens, unter Gewährung des bedingten Vollzugs, als angemessen erachtet (Urk. 87 Rz. 58 ff.).

- 16 - 1.3. Bereits aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft, aber auch in Anwen- dung der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Wahl der Strafart und zum Vorrang der Geldstrafe (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2), sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, dass in Bezug auf den nicht vorbestraften Beschuldigten vom Primat der Geldstrafe abgewichen werden müsste. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe zu bestrafen. 1.4. Die Deliktssumme beträgt Fr. 13'132.05 und liegt damit im unteren Bereich der möglichen Deliktssummen, welche die Grenze für einen leichten Fall (Fr. 3'000.–) überschreiten. Der Deliktszeitraum ist mit rund zweieinhalb Jahren allerdings nicht unerheblich, und die dem Beschuldigten zugegangenen Geldzu- flüsse stammen zudem aus verschiedenen Quellen. Des Weiteren verschwieg der Beschuldigte ein während des Sozialhilfebezugs neu eröffnetes Bankkonto, auf dem die meisten der inkriminierten Zahlungen eingingen, womit die Sozialhilfe- behörde keine Möglichkeit hatte, diese Geldzuflüsse zu entdecken. Das objektive Tatverschulden ist indessen gleichwohl als noch leicht zu qualifizieren. 1.5. Zum subjektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich des unrechtmässigen Erhalts von Sozialhilfeleistungen direktvorsätz- lich handelte, womit sich das objektive – noch leichte – Tatverschulden nicht weiter relativiert. 1.6. Beim vorliegend noch leichten Tatverschulden erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als schuldangemessene Sanktion. Diese ist aufgrund der gleich- zeitigen Verhängung einer Verbindungsbusse (dazu nachstehend Ziff. 3) um 10 Tagessätze auf 50 Tagessätze zu reduzieren. 1.7. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 72), was sich auf die Strafzu- messung neutral auswirkt. Das Nachtatverhalten ist ebenfalls neutral zu werten. Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt weder Reue noch Einsicht.

2. Tagessatzhöhe und Vollzug 2.1. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte, minimale Tagessatzhöhe von Fr. 30.– entspricht den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten

- 17 - (Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. Urk. 85). Sie wurde von der Verteidigung im Übrigen auch nicht kritisiert (vgl. Urk. 87). 2.2. Da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, ist der Vollzug der Geldstrafe entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft und in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

3. Verbindungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe 3.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt – nebst der bedingten Geldstrafe – die Auferlegung einer Verbindungsbusse (Urk. 71 S. 2; Urk. 86 S. 1). 3.2. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dient die Verbindungsbusse dazu, die sog. Schnittstellenproblematik im Verhältnis zwischen unbedingter Busse (für Übertretungen) und bedingter Strafe (für Verge- hen) zu entschärfen. Im Interesse einer rechtsgleichen Behandlung und mit Blick auf die Generalprävention soll auch im Fall einer bedingten (Geld-) Strafe eine spürbare Sanktion verhängt werden können. Die Obergrenze der Verbindungs- busse liegt in der Regel bei einem Fünftel der Hauptsanktion (Urteil 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Bei der Kombination einer Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse muss sich das Verschulden auf beide Strafen beziehen, die Geldstrafe muss also unter Einschluss der akzessorischen Busse schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). 3.3. Eine Schnittstellenproblematik liegt hier vor, da der Beschuldigte bei der Annahme eines leichten Falles (ungeachtet der Verjährungsfrage) mit einer voll- ziehbaren Busse belegt worden wäre, während er nun mit einer bedingt aufgescho- benen Geldstrafe bestraft wird. Es erscheint daher angezeigt, dem Beschuldigten, nebst der bedingt vollziehbaren Geldstrafe, eine direkt spürbare Sanktion aufzuer- legen. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte und angemessen erscheinende Busse von Fr. 300.– entspricht beim vorstehend ermittelten Tagessatz von Fr. 30.– einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Damit resultiert aus der Busse von Fr. 300.–

- 18 - in Kombination mit der festgesetzten Geldstrafe von 50 Tagessätzen die schuldan- gemessene Sanktion von 60 Tagessätzen (vgl. dazu vorstehend Ziff. 1.6). 3.4. Eine Busse ist nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu bezahlen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Ersatzfrei- heitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.5. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe grundsätz- lich ein weiter Ermessensspielraum zu. Hat es die Höhe des Tagessatzes für die Geldstrafe indes bereits ermittelt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). 3.6. Vorliegend ist aufgrund der ermittelten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– eine Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von 10 Tagen festzulegen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Die Vorinstanz hat die Gebühr für ihren Entscheid nicht festgesetzt, weil sie von einer Kostenauferlegung an den Beschuldigten abgesehen hat (Urk. 70 S. 28 und 33). 1.2. In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b – d i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG ist die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 1'800.– festzu- setzen. Für das Entsiegelungsverfahren (GT230005-I) ist eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Urk. 15/11). Hinzu kommen die weiteren Kosten von Fr. 2'100.– (Gebühr für das Vorverfahren) und von Fr. 271.40 (Auslagen Türöffnung; Urk. 49). 1.3. Der Beschuldigte wird für einen von ursprünglich vier Anklagevorwürfen schuldig gesprochen (vgl. Urk. 50). Im Unterschied zum zweitinstanzlichen Verfah-

- 19 - ren beurteilt sich die Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren jedoch nicht nach Obsiegen und Unterliegen, sondern nach Sachverhalten. Vorliegend entfiel der grösste Teil des Untersuchungsaufwandes auf den Vorwurf des unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe. In Anwendung von Art. 426 StPO sind dem Beschuldigten daher die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zur Hälfte aufzuer- legen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Berufungsanträgen der Staatsanwaltschaft wird vollumfänglich gefolgt. Entsprechend sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 4'511.69 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 83). Das ist grundsätzlich angemessen, muss aber angesichts dessen leicht reduziert werden, weil die Berufungsverhandlung deutlich weniger lange dauerte, als dies der Verteidiger veranschlagt hat. Insgesamt ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ damit mit Fr. 4'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 20 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 25. Februar 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen  des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB  des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie  des Nichtanzeigens eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB freigesprochen.

2. (…)

3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 23. Septem- ber 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden bzw. allfällige weitere beim Beschuldigten sichergestellte Gegenstände (Geschäfts-Nr. 84174674) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben:

• Couvert mit diversen Kassenbons und Einzahlungsquittungen (Asservat-Nr. A017'078'578)

• Diverse persönliche Notizen und Schulungsunterlagen (Asservat-Nr. A017'078'852)

• 3 Bankkarten (Asservat-Nr. A017'079'220)

• Diverse Rechnungsbelege und Bankunterlagen (Asservat-Nr. A017'079'286)

• Mobiltelefon Samsung Galaxy (Asservat-Nr. A017'079'377)

• Diverse Bankunterlagen (Asservat-Nr. A017'079'491)

- 21 -

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'651)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'695)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'708)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'720)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'742)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'753)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'764)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'775)

• Schlüssel (Asservat-Nr. A017'079'786)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'800)

• Diverse Uhren, A017'079'151

• Herrenarmbanduhr, A017'079'424

• Garmin Navigationsgerät, A017'079'811. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 23. September 2024 beschlagnahmte Fahrzeugausweis (A079'079'537) wird dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 84174674 gela- gerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

6. (…)

7. (…)

8. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 22 -

9. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Auszug an den Privatkläger J._____. Es wird erkannt:

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Vorinstanz hat die Gebühr für ihren Entscheid nicht festgesetzt, weil sie von einer Kostenauferlegung an den Beschuldigten abgesehen hat (Urk. 70 S. 28 und 33).

E. 1.2 In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b – d i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG ist die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 1'800.– festzu- setzen. Für das Entsiegelungsverfahren (GT230005-I) ist eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Urk. 15/11). Hinzu kommen die weiteren Kosten von Fr. 2'100.– (Gebühr für das Vorverfahren) und von Fr. 271.40 (Auslagen Türöffnung; Urk. 49).

E. 1.3 Der Beschuldigte wird für einen von ursprünglich vier Anklagevorwürfen schuldig gesprochen (vgl. Urk. 50). Im Unterschied zum zweitinstanzlichen Verfah-

- 19 - ren beurteilt sich die Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren jedoch nicht nach Obsiegen und Unterliegen, sondern nach Sachverhalten. Vorliegend entfiel der grösste Teil des Untersuchungsaufwandes auf den Vorwurf des unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe. In Anwendung von Art. 426 StPO sind dem Beschuldigten daher die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zur Hälfte aufzuer- legen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgenfolgen im Berufungsverfahren

E. 1.4 Die Deliktssumme beträgt Fr. 13'132.05 und liegt damit im unteren Bereich der möglichen Deliktssummen, welche die Grenze für einen leichten Fall (Fr. 3'000.–) überschreiten. Der Deliktszeitraum ist mit rund zweieinhalb Jahren allerdings nicht unerheblich, und die dem Beschuldigten zugegangenen Geldzu- flüsse stammen zudem aus verschiedenen Quellen. Des Weiteren verschwieg der Beschuldigte ein während des Sozialhilfebezugs neu eröffnetes Bankkonto, auf dem die meisten der inkriminierten Zahlungen eingingen, womit die Sozialhilfe- behörde keine Möglichkeit hatte, diese Geldzuflüsse zu entdecken. Das objektive Tatverschulden ist indessen gleichwohl als noch leicht zu qualifizieren.

E. 1.5 Zum subjektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich des unrechtmässigen Erhalts von Sozialhilfeleistungen direktvorsätz- lich handelte, womit sich das objektive – noch leichte – Tatverschulden nicht weiter relativiert.

E. 1.6 Beim vorliegend noch leichten Tatverschulden erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als schuldangemessene Sanktion. Diese ist aufgrund der gleich- zeitigen Verhängung einer Verbindungsbusse (dazu nachstehend Ziff. 3) um 10 Tagessätze auf 50 Tagessätze zu reduzieren.

E. 1.7 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 72), was sich auf die Strafzu- messung neutral auswirkt. Das Nachtatverhalten ist ebenfalls neutral zu werten. Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt weder Reue noch Einsicht.

2. Tagessatzhöhe und Vollzug

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG).

E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Berufungsanträgen der Staatsanwaltschaft wird vollumfänglich gefolgt. Entsprechend sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 4'511.69 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 83). Das ist grundsätzlich angemessen, muss aber angesichts dessen leicht reduziert werden, weil die Berufungsverhandlung deutlich weniger lange dauerte, als dies der Verteidiger veranschlagt hat. Insgesamt ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ damit mit Fr. 4'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 20 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 25. Februar 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen  des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB  des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie  des Nichtanzeigens eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB freigesprochen.

2. (…)

3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 23. Septem- ber 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden bzw. allfällige weitere beim Beschuldigten sichergestellte Gegenstände (Geschäfts-Nr. 84174674) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben:

• Couvert mit diversen Kassenbons und Einzahlungsquittungen (Asservat-Nr. A017'078'578)

• Diverse persönliche Notizen und Schulungsunterlagen (Asservat-Nr. A017'078'852)

• 3 Bankkarten (Asservat-Nr. A017'079'220)

• Diverse Rechnungsbelege und Bankunterlagen (Asservat-Nr. A017'079'286)

• Mobiltelefon Samsung Galaxy (Asservat-Nr. A017'079'377)

• Diverse Bankunterlagen (Asservat-Nr. A017'079'491)

- 21 -

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'651)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'695)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'708)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'720)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'742)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'753)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'764)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'775)

• Schlüssel (Asservat-Nr. A017'079'786)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'800)

• Diverse Uhren, A017'079'151

• Herrenarmbanduhr, A017'079'424

• Garmin Navigationsgerät, A017'079'811. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

E. 2.4 Es ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitraum ein Konto bei der G._____ hatte (Urk. 11/4 ff.; Urk. 8/1 F/A 25), welches er beim Sozialamt ordnungsgemäss deklariert hatte (vgl. Urk. 2/2 S. 2 und Urk. 3/2). Des Weiteren eröffnete er am 17. Januar 2020 (d.h. nach Beginn seines Sozialhilfebezugs) ein Konto bei der Bank F._____ (Rechtsnachfolgerin der D._____ [Bank] des Bezirks E._____; Urk. 9/4), welches er in der Folge beim Sozialamt nicht deklarierte (vgl. Urk. 2/3, 2/5 und 2/6).

E. 2.5 In der Anklageschrift werden die verschiedenen inkriminierten Einkünfte des Beschuldigten in der Höhe von insgesamt Fr. 13'432.05 aufgelistet (Urk. 50 S. 3 ff.). Die ersten beiden aufgeführten Gutschriften auf dem G._____ -Konto des Beschul- digten ergeben sich aus den bei dieser edierten Kontoauszügen (Urk. 11/6 S. 6 und S. 28; jeweils Gelb markiert). Die Gutschriften auf dem Konto des Beschuldigten bei der Bank F._____ ergeben sich aus den dort edierten Kontoauszügen der Jahre

- 10 - 2020 und 2021 (Urk. 9/5 und 9/6). Die betreffenden Gutschriften finden sich bei den jeweiligen Daten und sind Gelb markiert. Anzumerken ist, dass die in der Anklage aufgeführte Gutschrift der Individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2020 nicht am 17. März 2021 zu finden ist. Die Gutschrift lässt sich aber anhand des Betrags (Fr. 1'080.00), welcher so in den Kontoauszügen nur einmal vorkommt, und des in der Anklage genannten Zahlungszwecks (Individuelle Prämienverbilli- gung) zweifelsfrei der I._____-Zahlung vom 31. März 2021 (d.h. nur wenige Tage später) zuordnen (Urk. 9/6 S. 1 unten), sodass sich der Sachverhalt insoweit mühelos korrigieren lässt und darin keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu erblicken ist, was auch die Verteidigung nicht rügt (vgl. Urk. 87). Wenn die Vertei- digung geltend macht, dass Zahlungseingänge, soweit sie auf Doppelzahlungen von Krankenkassenprämien zurückzuführen sind, wirtschaftlich nicht zu einer zusätzlichen Mittelzufuhr geführt hätten, sondern lediglich den Ausgleich einer bereits erbrachten Eigenleistung darstellen würden (vgl. Urk. 87 Rz. 38), so ist ihr zu entgegnen, dass den Akten solche "Doppelzahlungen" nicht zu entnehmen sind. Die in der Anklage aufgelisteten Geldzuflüsse an den Beschuldigten sind damit er- stellt. Inwiefern diese den Anspruch des Beschuldigten auf Sozialhilfe gemindert haben, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen.

E. 2.6 Der Beschuldigte hat nie geltend gemacht und es ist auch nicht ersichtlich, dass er diese Geldzuflüsse dem Sozialamt mitgeteilt hätte (vgl. Urk. 2/7 und Prot. I S. 11; vgl. Urk. 75 S. 8). Es ist daher auch erstellt, dass das Sozialamt dem Beschuldigten die Sozialhilfe in Unkenntnis dieser Geldzuflüsse ausgerichtet hat.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Nach Art. 148a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). Beim unrechtmässigen Leistungsbezug handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Der Erfolg besteht darin, dass Leistungen der Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezogen werden, die dem

- 11 - Begünstigten bei korrekter Sachlage nicht zustehen würden. Die Leistungen müssen tatsächlich ausbezahlt worden sein, die blosse Zusprache von Leistungen reicht nicht aus. Eine Vermögensdisposition und ein Vermögensschaden sowie ein Motivationszusammenhang zwischen den Elementen sind demnach – gleich wie beim Betrug – auch bei Art. 148a StGB erforderlich. Erfasst sind durch Art. 148a Abs. 1 StGB zunächst nur Angaben, die für einen Leistungsanspruch überhaupt relevant sind (zum Ganzen siehe BSK StGB-JENAL, 4. Aufl., 2019, Art. 148a StGB N 4 ff.). 3.2. Die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" umfasst nach der Botschaft auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage (BBl 2013 6036 ff.). Art. 148a StGB erfasst demnach erstens ein Handeln (unwahre oder unvollständige Angaben machen) und zweitens ein Unterlassen (Verschweigen von Tatsachen). Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach den einschlägigen Gesetzen alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtmeldung geänderter Verhältnisse. Als Verschweigen im Sinne von Art. 148a StGB gilt daher nicht nur die unterlassene Mitteilung auf aktives Nachfragen der Leistungserbringer hin (vgl. BGer 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; BGer 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2 f. und E. 4.5.5 f.). Das Verschweigen von Einkünf- ten bzw. Vermögenswerten muss vorsätzlich – mit Wissen und Willen – erfolgen, wobei Eventualvorsatz genügt (BBl 2013 6038). 3.3. Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG ZH Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den SKOS-Richtlinien (§ 17 Abs. 1 SHV). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglich- keiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu freiwilligen Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne Rechtspflicht. Sind daher

- 12 - Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen (VGer ZH, VB.2023.00705, vom 2. April 2024 E. 5.4). 3.4. Nach dem soeben Ausgeführten schmälern aufgrund des Subsidiaritäts- prinzips grundsätzlich sämtliche Einkünfte und Vermögenswerte den Anspruch der bedürftigen Person auf Sozialhilfe im entsprechenden Umfang. Bei den in der Anklageschrift aufgeführten Gutschriften handelt es sich um Einkünfte bzw. Vermö- genswerte, die in liquider Form vorhanden waren und der Beschuldigte daher zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nutzen konnte. Dementsprechend hätte der Beschuldigte in diesem Umfang keinen Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützung durch das Gemeinwesen gehabt. Der Rechtsgrund für die Zahlungen ist dabei grundsätzlich nicht relevant. Das Nichtmelden der Geldzuflüsse durch den Beschul- digten führte dazu, dass ihm die zuständige Behörde weiterhin vollumfänglich Sozialhilfe ausrichtete, obwohl er darauf in diesem Umfang keinen Anspruch gehabt hätte. Dass er aufgrund der einschlägigen Gesetze eine Meldepflicht hatte, war ihm, wie festgestellt, hinlänglich bekannt. Durch das wissen- und willentliche Verschweigen der Einkünfte, die überdies zum Grossteil auf ein ebenfalls verschwiegenes Konto flossen, handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Damit ist sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt. Einzig betreffend die Überweisung der H._____ GmbH vom 29. November 2021 in der Höhe von Fr. 300.– ist nicht nachgewiesen, dass die Stadt C._____ dem Beschuldigten für diesen Zeitraum tatsächlich Sozialhilfe ausrichtete (vgl. vor- stehend Ziff. 2.3.). Damit beschränkt sich der unrechtmässige Bezug auf insgesamt Fr. 13'132.05 (Fr. 13'432.05 minus Fr. 300.–). 3.5. Die Vorinstanz qualifizierte das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten als leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB und stellte das Verfahren ein, weil die Verjährung für diesen Übertretungstatbestand bereits eingetreten war (Art. 109 StGB) (Urk. 70 S. 18 f. Ziff. 4.3.4.6. und 4.3.5.). Sie erwog, dass der Deliktsbetrag von Fr. 13'432.05 im untersten Bereich des Beurteilungsrahmens gemäss Bundesgericht von Fr. 3'000.– bis Fr. 36'000.– liege. Es handle sich vor- liegend um die Tatbegehung des einfachen Nichtdeklarierens und somit um ein reines Unterlassen, während keine zusätzlichen aktiven Vorkehrungen zur Tatver-

- 13 - wirklichung dazu kämen. Im Übrigen handle es sich teilweise um periodenfremde Zahlungen und es liege nicht etwa ein regelmässiges Einkommen vor. Es mangle an einer erhöhten kriminellen Energie des Beschuldigten (Urk. 70 S. 18 Ziff. 4.3.4.5.). 3.6. Das Gesetz definiert nicht, wann ein leichter Fall gegeben ist. Ein Kriterium für den leichten Fall ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens zu- nächst der Deliktsbetrag. Das Bundesgericht hat erstmals mit Urteil 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 (BGE 149 IV 273) eine Mindestgrenze bestimmt, deren Unter- schreitung von vornherein die Annahme eines leichten Falls bewirkt. Damit sollen Bagatellfälle prinzipiell von der Anwendung des Grundtatbestands ausgeklammert werden. Diese Mindestgrenze wurde auf Fr. 3'000.– festgelegt. Die Obergrenze, deren Überschreitung hingegen grundsätzlich einen leichten Fall ausschliesst, wurde auf Fr. 36'000.– festgesetzt. Liegt der Deliktsbetrag zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 35'999.99 ist eine vertieftere Prüfung notwendig. Die Prüfung erfolgt entspre- chend dem Verschulden des Täters bzw. der gesamten Tatumstände. So kann das Verschulden namentlich dann leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrecht- mässigen Leistungsbezugs kurz war, das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder die Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Auch eine Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch Unterlassung kann für einen leichten Fall sprechen (BGE 149 IV 273 E. 1.5.3 ff.). 3.7. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass der Beschuldigte insgesamt elf Einzelüberweisungen im Gesamtbetrag von grob Fr. 13'000.– über einen langen Zeitraum von drei Jahren verheimlicht habe. Ferner habe er die Einkünfte nicht einfach verschwiegen, sondern die Gelder auf ein bewusst gegenüber der Sozial- behörde verschwiegenes Bankkonto fliessen lassen. Sodann habe er auf explizite Frage der Sozialarbeiterin, ob er noch andere Konti habe, ausgesagt, er habe keine weiteren Konti, was von erheblicher krimineller Energie zeuge und nicht mehr als reine Übertretung bagatellisiert werden dürfe. Ein solches Vorgehen sei als Verge- hen klar strafwürdig (Urk. 86 S. 3).

- 14 - 3.8. Die Verteidigung entgegnet, bei der Tatmodalität bzw. dem Verhalten des Beschuldigten handle es sich mit der Vorinstanz um eine Form des einfachen Nicht- deklarierens, mithin um ein reines Unterlassen und ohne zusätzliche aktive Vorkeh- rungen zur Tatverwirklichung. Der Deliktsbetrag liege sodann im unteren Drittel des bundesgerichtlichen Orientierungsrahmens. Ferner dürfe nicht die Zeitspanne von drei Jahren als solche entscheidend sein, sondern ob sich ein planmässiges, auf Ausweitung angelegtes Vorgehen erkennen lasse, was vorliegend nicht ersichtlich sei. Auch das Nichtdeklarieren eines Kontos sei kein aktives Irreführungsmittel, solange keine zusätzlichen Verschleierungs- oder Tarnhandlungen hinzutreten würden. Die Verteidigung geht mithin von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB aus (Urk. 87 Rz. 4 ff.). 3.9. Der vom Beschuldigten zu Unrecht bezogene Betrag von Fr. 13'132.05 liegt knapp über einem Drittel des Höchstbetrags von Fr. 35'999.–, ab welchem grund- sätzlich kein leichter Fall mehr angenommen werden darf. Die untere Erheblich- keitsgrenze von Fr. 3'000.– wurde um ein Mehrfaches überschritten. Massgeblich ins Gewicht fällt sodann vorliegend die Vielzahl von insgesamt zehn nicht deklarier- ten Geldzuflüssen und die erhebliche Dauer des Zeitraums des unrechtmässigen Bezugs von zweieinhalb Jahren seit der erstmaligen Nichtdeklaration im Novem- ber 2018 bis zur letztmaligen Nichtdeklaration im Mai 2021. Weiter hat der Beschul- digte nicht bloss die Mittelzuflüsse verschwiegen, sondern während des laufenden Sozialhilfebezugs ein zusätzliches Bankkonto eröffnet und dieses nicht deklariert, was zur Folge hatte, dass die Sozialhilfebehörde die Zahlungen, welche auf diesem Konto eingingen, auch nicht entdecken konnte. Nur wenige Tage nach Eröffnung dieses Kontos wurden ihm von der Arbeitslosenkasse Zürich Fr. 4'176.10 auf dieses Konto überwiesen, und ferner liess er auch den Grossteil der Zahlungen gemäss Anklageschrift auf dieses Konto einzahlen. Ein aktives Verbergen der Mittelzuflüsse, welches über ein blosses Nichtmelden hinausgeht, ist damit gege- ben. Schliesslich legte der Beschuldigte die entsprechenden Kontoauszüge der Bank F._____ auf Nachfrage bzw. Aufforderung der Sozialhilfebehörde auch nicht freiwillig offen (vgl. Urk. 1 und Urk. 2/6 Dispo-Ziff. 3), obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, was bei der vorliegenden Abgrenzungsfrage zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist (vgl. dazu BGE 149 IV 273 E. 1.6). Die vom Beschuldigten

- 15 - bei seinem direktvorsätzlichen Handeln gezeigte kriminelle Energie steht aufgrund der genannten Umstände der Einstufung als leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB entgegen. Der Beschuldigte hat sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3.10. Bei dieser rechtlichen Qualifikation beträgt die Verjährungsfrist für die Straf- verfolgung sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungs- frist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Dies gilt auch wenn erstinstanzlich keine Verurteilung, sondern ein Freispruch erfolgte (BGE 139 IV 62 E. 1.5). Die erste Tathandlung datiert vom 19. November 2018 (Gutschrift der I._____ SA über Fr. 1'464.–). Die Verjährung wäre folglich am 19. November 2025 eingetreten. Das vorinstanzliche Urteil vom 25. Februar 2025 erging vor Ablauf der Verjährungsfrist, weshalb vorlie- gend keine Verjährung eingetreten ist.

E. 4 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 23. September 2024 beschlagnahmte Fahrzeugausweis (A079'079'537) wird dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

E. 5 Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 84174674 gela- gerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

E. 6 (…)

E. 7 (…)

E. 8 Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 22 -

E. 9 Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

E. 10 (Mitteilungen)

E. 11 (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Auszug an den Privatkläger J._____. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
  5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.– Entsiegelungsverfahren GT230005-I Fr. 2'100.– Gebühr Vorverfahren Fr. 271.40 Auslagen Türöffnung
  6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. - 23 -
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MwSt.)
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  die Stadt C._____ (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Stadt C._____  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250393-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 26. Februar 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 25. Februar 2025 (GG240063)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. September 2024 (Urk. 50) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 70 S. 31 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen  des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB  des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie  des Nichtanzeigens eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB. freigesprochen.

2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 148a Abs. 2 StGB in Folge Verjährung eingestellt.

3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 23. September 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden bzw. allfällige weitere beim Beschuldigten sichergestellte Gegenstände (Geschäfts- Nr. 84174674) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlan- gen herausgeben:

• Couvert mit diversen Kassenbons und Einzahlungsquittungen (Asservat-Nr. A017'078'578)

• Diverse persönliche Notizen und Schulungsunterlagen (Asservat-Nr. A017'078'852)

• 3 Bankkarten (Asservat-Nr. A017'079'220)

• Diverse Rechnungsbelege und Bankunterlagen (Asservat-Nr. A017'079'286)

- 3 -

• Mobiltelefon Samsung Galaxy (Asservat-Nr. A017'079'377)

• Diverse Bankunterlagen (Asservat-Nr. A017'079'491)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'651)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'695)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'708)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'720)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'742)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'753)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'764)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'775)

• Schlüssel (Asservat-Nr. A017'079'786)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'800)

• Diverse Uhren, A017'079'151

• Herrenarmbanduhr, A017'079'424

• Garmin Navigationsgerät, A017'079'811. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Heraus- gabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen.

4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 23. September 2024 beschlagnahmte Fahrzeugausweis (A079'079'537) wird dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 84174674 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

6. Die Entscheidgebühr sowie die Kosten für das Entsiegelungsverfahren (Geschäfts- Nr. GT230005-I) fallen ausser Ansatz.

- 4 -

7. Die weiteren Kosten in der Höhe Fr. 2'100.– (Gebühr für das Vorverfahren) sowie Fr. 271.40 (Auslagen Türöffnung) werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

9. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 86 S. 1)

1. Schuldigsprechung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozial- hilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Bestrafung mit 50 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– und Fr. 300.– Busse.

3. Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse.

5. Teilweise Kostenauflage hinsichtlich der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie vollständige Kostenauflage hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 87 S. 2)

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 25. Februar 2025 (Verfahrens-Nr. GG240063) sei zu bestätigen.

- 5 -

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen.

4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei nach Massgabe des anwendbaren Tarifs festzusetzen und aus der Staats- kasse zu bezahlen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verfahrensgang bis zum Erlass des eingangs im Dispositiv wiedergege- benen Urteils ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 70 S. 3 f.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz mit Urteil vom 25. Februar 2025 von den Vorwürfen des Betrugs, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, des geringfügi- gen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des Nicht- anzeigen eines Fundes freigesprochen. Betreffend des Vorwurfs des unrechtmäs- sigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe stellte die Vorinstanz das Verfahren ein (Urk. 70 S. 31). Nachdem das Urteilsdispositiv der Staatsanwaltschaft See / Oberland am 27. Februar 2025 zugegangen war (Urk. 65), meldete diese mit Ein- gabe vom 4. März 2025 (Posteingang: 7. März 2025) innert Frist Berufung an (Urk. 66). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 3. Juli 2025 (Urk. 69) reichte die Staatsanwaltschaft am 16. Juli 2025 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 71). Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2025 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er im vorliegenden Berufungsverfahren notwendig verteidigt sein müsse, und ihm wurde Frist angesetzt, um einen Vor- schlag betreffend seine Verteidigung zu machen (Urk. 73). Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2025 wurde dem Beschuldigten wunschgemäss (Urk. 75) Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger bestellt und ihm sowie der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben (Urk. 77).

- 6 - Keine der Parteien erhob Anschlussberufung. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 79). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der … [Position] Staatsan- walt lic. iur. B._____ und der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers lic. iur. X._____ (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden und ab- gesehen von der Einvernahme des Beschuldigten keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6 f.). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die von der Berufung nicht erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., 2023, Art. 402 N 1 f.). Das Berufungs- gericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung auf den sinngemässen vorinstanz- lichen Freispruch vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB bzw. die Qualifikation als leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB und die Einstellung dieses Tatvorwurfs (Dispositivziffer 2) sowie die damit einhergehenden Kostenfolgen (Dispositiv- ziffern 6 und 7) beschränkt (vgl. Urk. 71). Die vorinstanzlichen Freisprüche betref- fend Betrug, Diebstahl, Hausfriedensbruch, geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Nichtanzeigen eines Fundes (Dispositivziffer 1) sind damit nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die übrigen Dispositivziffern (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände, Spuren und Spurenträger [Dispositivziffern 3, 4 und 5]; Absehen von einer Prozessentschädigung bzw. Genugtuung zugunsten des Beschuldigten [Dispositivziffern 8 und 9]). Dies ist vorab mittels Beschluss fest- zustellen. 2.3. Thema des vorliegenden Berufungsverfahrens ist einzig noch der Vorwurf des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe. Insoweit steht der

- 7 - angefochtene Entscheid im Berufungsverfahren ohne Bindung an die Anträge und Begründungen der Parteien zur Disposition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

3. Prozessuales Soweit nachfolgend für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Sodann hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschrän- ken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 m.w.H.). II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird – soweit vorliegend noch relevant – zusammengefasst vorgeworfen, gegenüber dem Sozialamt der Gemeinde C._____ im Zeitraum vom

19. November 2018 bis 29. November 2021 diverse Einkommen und Vermögens- zuwendungen verschwiegen zu haben, obschon er gewusst habe, dass er diese zu melden gehabt hätte. In diesem Zusammenhang habe der Beschuldigte auch sein Bankkonto bei der D._____ [Bank] des Bezirks E._____ bzw. der Bank F._____ nicht deklariert, sodass eine Überprüfung durch das Sozialamt nicht möglich gewe- sen sei.

2. Sachverhalt 2.1. Die Vorinstanz hat – entgegen den Ausführungen des Verteidigers (Urk. 87 Rz. 7 ff.) – darauf verzichtet, den Sachverhalt zu erstellen, weil sie den Beschuldig- ten bereits aufgrund ihrer rechtlichen Würdigung vom Vorwurf des Betrugs freige- sprochen und das Verfahren mit Bezug auf den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfegeldern aufgrund Verjährung eingestellt hat (Urk. 70 S. 14 ff. Ziff. 4.3.2.3. ff.). Die Sachverhaltserstellung ist daher nachzuholen. Dabei ist zu unterstreichen,

- 8 - dass es sich beim Rechtsmittel der Berufung um ein vollkommenes, reformatori- sches Rechtsmittel handelt. Die Kognition der Berufungsinstanz ist – mit Ausnahme des Anwendungsbereichs von Art. 398 Abs. 4 StPO (Übertretungen) – weder in tat- sächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt. Soweit die Verteidigung die Auffassung vertritt, es seien die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen für das Berufungsverfahren verbindlich (Urk. 87 Rz. 5), trifft das daher nicht zu. 2.2. Am 2. November 2018 stellte der Beschuldigte bei der Gemeinde C._____ einen Antrag auf Sozialhilfe (Urk. 2/1). Dabei bestätigte er unterschriftlich (Urk. 2/1 S. 8; vgl. dazu Urk. 41 F/A 27), jede Änderung der Einkommens- und Vermögens- verhältnisse unverzüglich und unaufgefordert zu melden, so z.B. auch den Bezug von Versicherungsleistungen, sowie die möglichen Straffolgen zur Kenntnis genommen zu haben (vgl. Urk. 2/1 S. 7). Mit Beschluss Nr. … der Sozialbehörde C._____ vom 12. Februar 2019 wurde dem Beschuldigten mit Wirkung ab

1. November 2018 Sozialhilfe ausgerichtet (Urk. 2/2 S. 4 Dispositivziffer 1). Der Beschuldigte wurde dabei wiederum schriftlich auf seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfe aufmerksam gemacht, insbeson- dere, dass er vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen habe und jede Veränderung unaufge- fordert melden müsse (Urk. 2/2 S. 5 f. Dispositivziffer 5). Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte auch, dass ihm dies bekannt gewesen sei (Prot. I S. 10 f.), und anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er, diese Verpflichtungen unter- schrieben zu haben (Urk. 85 S. 8). Der erste Teil des Anklagesachverhalts ist damit erstellt (vgl. Urk. 50 S. 3, Abschnitte 1 bis 3). 2.3. Sodann ergibt sich aus dem "Klienten Kontojournal", dass der Beschuldigte ab November 2018 bis Juli 2021 grundsätzlich durchgehend wirtschaftliche Sozial- hilfe erhalten hatte (Urk. 2/7). So sind für sämtliche Bedarfsmonate (BM) Zahlungen ausgewiesen. Zwar ist ersichtlich, dass nicht exakt in jedem Monat Zahlungen ausgerichtet wurden, weil teilweise Zahlungen nachträglich erfolgten. So sind beispielsweise für die Bedarfsmonate April, Mai, Juni und Juli 2021 erst gegen Ende Juni 2021 sämtliche Zahlungen aufgeführt (Urk. 2/7 S. 3). Letztlich erhielt der Beschuldigte aber für sämtliche Monate – November 2018 bis Juli 2021 – Sozial-

- 9 - hilfe. Da das im Recht liegende "Klienten Kontojournal" nur bis Juli 2021 reicht, ergibt sich daraus nicht, dass dem Beschuldigten im Sinne der Anklage auch in den Monaten August, September, Oktober und November 2021 Sozialhilfe ausgerichtet wurde. Solche Zahlungen ergeben sich auch nicht aus den G._____ -Kontoauszü- gen des Beschuldigten. In den Monaten Juli 2021 bis und mit Januar 2022 sind dort keinerlei Gutschriften verzeichnet; erst ab Februar 2022 sind wieder Zahlungen der Stadt C._____ aufgeführt, wobei aus den Kontoauszügen nicht ersichtlich ist, für welche Bedarfsmonate diese Gelder ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 11/6). Auch aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich nicht, dass er für diese Monate Sozialhilfe erhalten hat. So bestätigte der Beschuldigte an der polizeilichen Einver- nahme vom 14. Februar 2023 zwar, dass er seinen Lebensunterhalt "von der Stadt C._____" finanziere (Urk. 8/1 F/A 11). Er gab aber auch an, dass er im Jahr 2021 über neun Monate nichts mehr erhalten habe (Urk. 8/1 F/A 17). Auch anlässlich der heutigen Befragung erklärte der Beschuldigte, ab August 2021 keine Sozialhilfe mehr erhalten zu haben (Urk. 85 S. 8). Es ist somit mit den im Recht liegenden Urkunden, insbesondere dem "Klienten Kontojournal", erstellt, dass dem Beschul- digten bis und mit Juli 2021 in vollem Umfang Sozialhilfe ausgerichtet worden ist. Für die Monate ab August 2021 ist dies aber nicht nachgewiesen. 2.4. Es ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitraum ein Konto bei der G._____ hatte (Urk. 11/4 ff.; Urk. 8/1 F/A 25), welches er beim Sozialamt ordnungsgemäss deklariert hatte (vgl. Urk. 2/2 S. 2 und Urk. 3/2). Des Weiteren eröffnete er am 17. Januar 2020 (d.h. nach Beginn seines Sozialhilfebezugs) ein Konto bei der Bank F._____ (Rechtsnachfolgerin der D._____ [Bank] des Bezirks E._____; Urk. 9/4), welches er in der Folge beim Sozialamt nicht deklarierte (vgl. Urk. 2/3, 2/5 und 2/6). 2.5. In der Anklageschrift werden die verschiedenen inkriminierten Einkünfte des Beschuldigten in der Höhe von insgesamt Fr. 13'432.05 aufgelistet (Urk. 50 S. 3 ff.). Die ersten beiden aufgeführten Gutschriften auf dem G._____ -Konto des Beschul- digten ergeben sich aus den bei dieser edierten Kontoauszügen (Urk. 11/6 S. 6 und S. 28; jeweils Gelb markiert). Die Gutschriften auf dem Konto des Beschuldigten bei der Bank F._____ ergeben sich aus den dort edierten Kontoauszügen der Jahre

- 10 - 2020 und 2021 (Urk. 9/5 und 9/6). Die betreffenden Gutschriften finden sich bei den jeweiligen Daten und sind Gelb markiert. Anzumerken ist, dass die in der Anklage aufgeführte Gutschrift der Individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2020 nicht am 17. März 2021 zu finden ist. Die Gutschrift lässt sich aber anhand des Betrags (Fr. 1'080.00), welcher so in den Kontoauszügen nur einmal vorkommt, und des in der Anklage genannten Zahlungszwecks (Individuelle Prämienverbilli- gung) zweifelsfrei der I._____-Zahlung vom 31. März 2021 (d.h. nur wenige Tage später) zuordnen (Urk. 9/6 S. 1 unten), sodass sich der Sachverhalt insoweit mühelos korrigieren lässt und darin keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu erblicken ist, was auch die Verteidigung nicht rügt (vgl. Urk. 87). Wenn die Vertei- digung geltend macht, dass Zahlungseingänge, soweit sie auf Doppelzahlungen von Krankenkassenprämien zurückzuführen sind, wirtschaftlich nicht zu einer zusätzlichen Mittelzufuhr geführt hätten, sondern lediglich den Ausgleich einer bereits erbrachten Eigenleistung darstellen würden (vgl. Urk. 87 Rz. 38), so ist ihr zu entgegnen, dass den Akten solche "Doppelzahlungen" nicht zu entnehmen sind. Die in der Anklage aufgelisteten Geldzuflüsse an den Beschuldigten sind damit er- stellt. Inwiefern diese den Anspruch des Beschuldigten auf Sozialhilfe gemindert haben, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen. 2.6. Der Beschuldigte hat nie geltend gemacht und es ist auch nicht ersichtlich, dass er diese Geldzuflüsse dem Sozialamt mitgeteilt hätte (vgl. Urk. 2/7 und Prot. I S. 11; vgl. Urk. 75 S. 8). Es ist daher auch erstellt, dass das Sozialamt dem Beschuldigten die Sozialhilfe in Unkenntnis dieser Geldzuflüsse ausgerichtet hat.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Nach Art. 148a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). Beim unrechtmässigen Leistungsbezug handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Der Erfolg besteht darin, dass Leistungen der Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezogen werden, die dem

- 11 - Begünstigten bei korrekter Sachlage nicht zustehen würden. Die Leistungen müssen tatsächlich ausbezahlt worden sein, die blosse Zusprache von Leistungen reicht nicht aus. Eine Vermögensdisposition und ein Vermögensschaden sowie ein Motivationszusammenhang zwischen den Elementen sind demnach – gleich wie beim Betrug – auch bei Art. 148a StGB erforderlich. Erfasst sind durch Art. 148a Abs. 1 StGB zunächst nur Angaben, die für einen Leistungsanspruch überhaupt relevant sind (zum Ganzen siehe BSK StGB-JENAL, 4. Aufl., 2019, Art. 148a StGB N 4 ff.). 3.2. Die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" umfasst nach der Botschaft auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage (BBl 2013 6036 ff.). Art. 148a StGB erfasst demnach erstens ein Handeln (unwahre oder unvollständige Angaben machen) und zweitens ein Unterlassen (Verschweigen von Tatsachen). Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach den einschlägigen Gesetzen alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtmeldung geänderter Verhältnisse. Als Verschweigen im Sinne von Art. 148a StGB gilt daher nicht nur die unterlassene Mitteilung auf aktives Nachfragen der Leistungserbringer hin (vgl. BGer 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; BGer 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2 f. und E. 4.5.5 f.). Das Verschweigen von Einkünf- ten bzw. Vermögenswerten muss vorsätzlich – mit Wissen und Willen – erfolgen, wobei Eventualvorsatz genügt (BBl 2013 6038). 3.3. Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG ZH Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den SKOS-Richtlinien (§ 17 Abs. 1 SHV). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglich- keiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu freiwilligen Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne Rechtspflicht. Sind daher

- 12 - Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen (VGer ZH, VB.2023.00705, vom 2. April 2024 E. 5.4). 3.4. Nach dem soeben Ausgeführten schmälern aufgrund des Subsidiaritäts- prinzips grundsätzlich sämtliche Einkünfte und Vermögenswerte den Anspruch der bedürftigen Person auf Sozialhilfe im entsprechenden Umfang. Bei den in der Anklageschrift aufgeführten Gutschriften handelt es sich um Einkünfte bzw. Vermö- genswerte, die in liquider Form vorhanden waren und der Beschuldigte daher zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nutzen konnte. Dementsprechend hätte der Beschuldigte in diesem Umfang keinen Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützung durch das Gemeinwesen gehabt. Der Rechtsgrund für die Zahlungen ist dabei grundsätzlich nicht relevant. Das Nichtmelden der Geldzuflüsse durch den Beschul- digten führte dazu, dass ihm die zuständige Behörde weiterhin vollumfänglich Sozialhilfe ausrichtete, obwohl er darauf in diesem Umfang keinen Anspruch gehabt hätte. Dass er aufgrund der einschlägigen Gesetze eine Meldepflicht hatte, war ihm, wie festgestellt, hinlänglich bekannt. Durch das wissen- und willentliche Verschweigen der Einkünfte, die überdies zum Grossteil auf ein ebenfalls verschwiegenes Konto flossen, handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Damit ist sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt. Einzig betreffend die Überweisung der H._____ GmbH vom 29. November 2021 in der Höhe von Fr. 300.– ist nicht nachgewiesen, dass die Stadt C._____ dem Beschuldigten für diesen Zeitraum tatsächlich Sozialhilfe ausrichtete (vgl. vor- stehend Ziff. 2.3.). Damit beschränkt sich der unrechtmässige Bezug auf insgesamt Fr. 13'132.05 (Fr. 13'432.05 minus Fr. 300.–). 3.5. Die Vorinstanz qualifizierte das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten als leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB und stellte das Verfahren ein, weil die Verjährung für diesen Übertretungstatbestand bereits eingetreten war (Art. 109 StGB) (Urk. 70 S. 18 f. Ziff. 4.3.4.6. und 4.3.5.). Sie erwog, dass der Deliktsbetrag von Fr. 13'432.05 im untersten Bereich des Beurteilungsrahmens gemäss Bundesgericht von Fr. 3'000.– bis Fr. 36'000.– liege. Es handle sich vor- liegend um die Tatbegehung des einfachen Nichtdeklarierens und somit um ein reines Unterlassen, während keine zusätzlichen aktiven Vorkehrungen zur Tatver-

- 13 - wirklichung dazu kämen. Im Übrigen handle es sich teilweise um periodenfremde Zahlungen und es liege nicht etwa ein regelmässiges Einkommen vor. Es mangle an einer erhöhten kriminellen Energie des Beschuldigten (Urk. 70 S. 18 Ziff. 4.3.4.5.). 3.6. Das Gesetz definiert nicht, wann ein leichter Fall gegeben ist. Ein Kriterium für den leichten Fall ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens zu- nächst der Deliktsbetrag. Das Bundesgericht hat erstmals mit Urteil 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 (BGE 149 IV 273) eine Mindestgrenze bestimmt, deren Unter- schreitung von vornherein die Annahme eines leichten Falls bewirkt. Damit sollen Bagatellfälle prinzipiell von der Anwendung des Grundtatbestands ausgeklammert werden. Diese Mindestgrenze wurde auf Fr. 3'000.– festgelegt. Die Obergrenze, deren Überschreitung hingegen grundsätzlich einen leichten Fall ausschliesst, wurde auf Fr. 36'000.– festgesetzt. Liegt der Deliktsbetrag zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 35'999.99 ist eine vertieftere Prüfung notwendig. Die Prüfung erfolgt entspre- chend dem Verschulden des Täters bzw. der gesamten Tatumstände. So kann das Verschulden namentlich dann leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrecht- mässigen Leistungsbezugs kurz war, das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder die Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Auch eine Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch Unterlassung kann für einen leichten Fall sprechen (BGE 149 IV 273 E. 1.5.3 ff.). 3.7. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass der Beschuldigte insgesamt elf Einzelüberweisungen im Gesamtbetrag von grob Fr. 13'000.– über einen langen Zeitraum von drei Jahren verheimlicht habe. Ferner habe er die Einkünfte nicht einfach verschwiegen, sondern die Gelder auf ein bewusst gegenüber der Sozial- behörde verschwiegenes Bankkonto fliessen lassen. Sodann habe er auf explizite Frage der Sozialarbeiterin, ob er noch andere Konti habe, ausgesagt, er habe keine weiteren Konti, was von erheblicher krimineller Energie zeuge und nicht mehr als reine Übertretung bagatellisiert werden dürfe. Ein solches Vorgehen sei als Verge- hen klar strafwürdig (Urk. 86 S. 3).

- 14 - 3.8. Die Verteidigung entgegnet, bei der Tatmodalität bzw. dem Verhalten des Beschuldigten handle es sich mit der Vorinstanz um eine Form des einfachen Nicht- deklarierens, mithin um ein reines Unterlassen und ohne zusätzliche aktive Vorkeh- rungen zur Tatverwirklichung. Der Deliktsbetrag liege sodann im unteren Drittel des bundesgerichtlichen Orientierungsrahmens. Ferner dürfe nicht die Zeitspanne von drei Jahren als solche entscheidend sein, sondern ob sich ein planmässiges, auf Ausweitung angelegtes Vorgehen erkennen lasse, was vorliegend nicht ersichtlich sei. Auch das Nichtdeklarieren eines Kontos sei kein aktives Irreführungsmittel, solange keine zusätzlichen Verschleierungs- oder Tarnhandlungen hinzutreten würden. Die Verteidigung geht mithin von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB aus (Urk. 87 Rz. 4 ff.). 3.9. Der vom Beschuldigten zu Unrecht bezogene Betrag von Fr. 13'132.05 liegt knapp über einem Drittel des Höchstbetrags von Fr. 35'999.–, ab welchem grund- sätzlich kein leichter Fall mehr angenommen werden darf. Die untere Erheblich- keitsgrenze von Fr. 3'000.– wurde um ein Mehrfaches überschritten. Massgeblich ins Gewicht fällt sodann vorliegend die Vielzahl von insgesamt zehn nicht deklarier- ten Geldzuflüssen und die erhebliche Dauer des Zeitraums des unrechtmässigen Bezugs von zweieinhalb Jahren seit der erstmaligen Nichtdeklaration im Novem- ber 2018 bis zur letztmaligen Nichtdeklaration im Mai 2021. Weiter hat der Beschul- digte nicht bloss die Mittelzuflüsse verschwiegen, sondern während des laufenden Sozialhilfebezugs ein zusätzliches Bankkonto eröffnet und dieses nicht deklariert, was zur Folge hatte, dass die Sozialhilfebehörde die Zahlungen, welche auf diesem Konto eingingen, auch nicht entdecken konnte. Nur wenige Tage nach Eröffnung dieses Kontos wurden ihm von der Arbeitslosenkasse Zürich Fr. 4'176.10 auf dieses Konto überwiesen, und ferner liess er auch den Grossteil der Zahlungen gemäss Anklageschrift auf dieses Konto einzahlen. Ein aktives Verbergen der Mittelzuflüsse, welches über ein blosses Nichtmelden hinausgeht, ist damit gege- ben. Schliesslich legte der Beschuldigte die entsprechenden Kontoauszüge der Bank F._____ auf Nachfrage bzw. Aufforderung der Sozialhilfebehörde auch nicht freiwillig offen (vgl. Urk. 1 und Urk. 2/6 Dispo-Ziff. 3), obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, was bei der vorliegenden Abgrenzungsfrage zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist (vgl. dazu BGE 149 IV 273 E. 1.6). Die vom Beschuldigten

- 15 - bei seinem direktvorsätzlichen Handeln gezeigte kriminelle Energie steht aufgrund der genannten Umstände der Einstufung als leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB entgegen. Der Beschuldigte hat sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3.10. Bei dieser rechtlichen Qualifikation beträgt die Verjährungsfrist für die Straf- verfolgung sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungs- frist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Dies gilt auch wenn erstinstanzlich keine Verurteilung, sondern ein Freispruch erfolgte (BGE 139 IV 62 E. 1.5). Die erste Tathandlung datiert vom 19. November 2018 (Gutschrift der I._____ SA über Fr. 1'464.–). Die Verjährung wäre folglich am 19. November 2025 eingetreten. Das vorinstanzliche Urteil vom 25. Februar 2025 erging vor Ablauf der Verjährungsfrist, weshalb vorlie- gend keine Verjährung eingetreten ist.

4. Fazit Der Beschuldigte ist des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafpunkt

1. Strafe 1.1. Der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 71 S. 2; Urk. 86 S. 1). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, wobei er für den Fall einer Verurteilung eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens, unter Gewährung des bedingten Vollzugs, als angemessen erachtet (Urk. 87 Rz. 58 ff.).

- 16 - 1.3. Bereits aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft, aber auch in Anwen- dung der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Wahl der Strafart und zum Vorrang der Geldstrafe (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2), sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, dass in Bezug auf den nicht vorbestraften Beschuldigten vom Primat der Geldstrafe abgewichen werden müsste. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe zu bestrafen. 1.4. Die Deliktssumme beträgt Fr. 13'132.05 und liegt damit im unteren Bereich der möglichen Deliktssummen, welche die Grenze für einen leichten Fall (Fr. 3'000.–) überschreiten. Der Deliktszeitraum ist mit rund zweieinhalb Jahren allerdings nicht unerheblich, und die dem Beschuldigten zugegangenen Geldzu- flüsse stammen zudem aus verschiedenen Quellen. Des Weiteren verschwieg der Beschuldigte ein während des Sozialhilfebezugs neu eröffnetes Bankkonto, auf dem die meisten der inkriminierten Zahlungen eingingen, womit die Sozialhilfe- behörde keine Möglichkeit hatte, diese Geldzuflüsse zu entdecken. Das objektive Tatverschulden ist indessen gleichwohl als noch leicht zu qualifizieren. 1.5. Zum subjektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich des unrechtmässigen Erhalts von Sozialhilfeleistungen direktvorsätz- lich handelte, womit sich das objektive – noch leichte – Tatverschulden nicht weiter relativiert. 1.6. Beim vorliegend noch leichten Tatverschulden erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als schuldangemessene Sanktion. Diese ist aufgrund der gleich- zeitigen Verhängung einer Verbindungsbusse (dazu nachstehend Ziff. 3) um 10 Tagessätze auf 50 Tagessätze zu reduzieren. 1.7. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 72), was sich auf die Strafzu- messung neutral auswirkt. Das Nachtatverhalten ist ebenfalls neutral zu werten. Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt weder Reue noch Einsicht.

2. Tagessatzhöhe und Vollzug 2.1. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte, minimale Tagessatzhöhe von Fr. 30.– entspricht den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten

- 17 - (Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. Urk. 85). Sie wurde von der Verteidigung im Übrigen auch nicht kritisiert (vgl. Urk. 87). 2.2. Da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, ist der Vollzug der Geldstrafe entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft und in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

3. Verbindungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe 3.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt – nebst der bedingten Geldstrafe – die Auferlegung einer Verbindungsbusse (Urk. 71 S. 2; Urk. 86 S. 1). 3.2. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dient die Verbindungsbusse dazu, die sog. Schnittstellenproblematik im Verhältnis zwischen unbedingter Busse (für Übertretungen) und bedingter Strafe (für Verge- hen) zu entschärfen. Im Interesse einer rechtsgleichen Behandlung und mit Blick auf die Generalprävention soll auch im Fall einer bedingten (Geld-) Strafe eine spürbare Sanktion verhängt werden können. Die Obergrenze der Verbindungs- busse liegt in der Regel bei einem Fünftel der Hauptsanktion (Urteil 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Bei der Kombination einer Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse muss sich das Verschulden auf beide Strafen beziehen, die Geldstrafe muss also unter Einschluss der akzessorischen Busse schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). 3.3. Eine Schnittstellenproblematik liegt hier vor, da der Beschuldigte bei der Annahme eines leichten Falles (ungeachtet der Verjährungsfrage) mit einer voll- ziehbaren Busse belegt worden wäre, während er nun mit einer bedingt aufgescho- benen Geldstrafe bestraft wird. Es erscheint daher angezeigt, dem Beschuldigten, nebst der bedingt vollziehbaren Geldstrafe, eine direkt spürbare Sanktion aufzuer- legen. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte und angemessen erscheinende Busse von Fr. 300.– entspricht beim vorstehend ermittelten Tagessatz von Fr. 30.– einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Damit resultiert aus der Busse von Fr. 300.–

- 18 - in Kombination mit der festgesetzten Geldstrafe von 50 Tagessätzen die schuldan- gemessene Sanktion von 60 Tagessätzen (vgl. dazu vorstehend Ziff. 1.6). 3.4. Eine Busse ist nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu bezahlen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Ersatzfrei- heitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.5. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe grundsätz- lich ein weiter Ermessensspielraum zu. Hat es die Höhe des Tagessatzes für die Geldstrafe indes bereits ermittelt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). 3.6. Vorliegend ist aufgrund der ermittelten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– eine Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von 10 Tagen festzulegen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Die Vorinstanz hat die Gebühr für ihren Entscheid nicht festgesetzt, weil sie von einer Kostenauferlegung an den Beschuldigten abgesehen hat (Urk. 70 S. 28 und 33). 1.2. In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b – d i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG ist die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 1'800.– festzu- setzen. Für das Entsiegelungsverfahren (GT230005-I) ist eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Urk. 15/11). Hinzu kommen die weiteren Kosten von Fr. 2'100.– (Gebühr für das Vorverfahren) und von Fr. 271.40 (Auslagen Türöffnung; Urk. 49). 1.3. Der Beschuldigte wird für einen von ursprünglich vier Anklagevorwürfen schuldig gesprochen (vgl. Urk. 50). Im Unterschied zum zweitinstanzlichen Verfah-

- 19 - ren beurteilt sich die Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren jedoch nicht nach Obsiegen und Unterliegen, sondern nach Sachverhalten. Vorliegend entfiel der grösste Teil des Untersuchungsaufwandes auf den Vorwurf des unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe. In Anwendung von Art. 426 StPO sind dem Beschuldigten daher die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zur Hälfte aufzuer- legen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Berufungsanträgen der Staatsanwaltschaft wird vollumfänglich gefolgt. Entsprechend sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 4'511.69 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 83). Das ist grundsätzlich angemessen, muss aber angesichts dessen leicht reduziert werden, weil die Berufungsverhandlung deutlich weniger lange dauerte, als dies der Verteidiger veranschlagt hat. Insgesamt ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ damit mit Fr. 4'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 20 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 25. Februar 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen  des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB  des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie  des Nichtanzeigens eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB freigesprochen.

2. (…)

3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 23. Septem- ber 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden bzw. allfällige weitere beim Beschuldigten sichergestellte Gegenstände (Geschäfts-Nr. 84174674) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben:

• Couvert mit diversen Kassenbons und Einzahlungsquittungen (Asservat-Nr. A017'078'578)

• Diverse persönliche Notizen und Schulungsunterlagen (Asservat-Nr. A017'078'852)

• 3 Bankkarten (Asservat-Nr. A017'079'220)

• Diverse Rechnungsbelege und Bankunterlagen (Asservat-Nr. A017'079'286)

• Mobiltelefon Samsung Galaxy (Asservat-Nr. A017'079'377)

• Diverse Bankunterlagen (Asservat-Nr. A017'079'491)

- 21 -

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'651)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'695)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'708)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'720)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'742)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'753)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'764)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'775)

• Schlüssel (Asservat-Nr. A017'079'786)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'800)

• Diverse Uhren, A017'079'151

• Herrenarmbanduhr, A017'079'424

• Garmin Navigationsgerät, A017'079'811. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 23. September 2024 beschlagnahmte Fahrzeugausweis (A079'079'537) wird dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 84174674 gela- gerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

6. (…)

7. (…)

8. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 22 -

9. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Auszug an den Privatkläger J._____. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.– Entsiegelungsverfahren GT230005-I Fr. 2'100.– Gebühr Vorverfahren Fr. 271.40 Auslagen Türöffnung

6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

- 23 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MwSt.)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  die Stadt C._____ (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Stadt C._____  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Februar 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw A. Jacomet Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.