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GG240063

Betrug etc.

Zh Bezirksgericht Uster · 2025-02-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 29. November 2021, womit dieser zum Urteilszeitpunkt bereits über drei Jahre zurückliegt. 4.3.2.3. Da die Verjährung von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, drängt sich vorliegend ausnahmsweise auf, zunächst den dem Beschuldigten von der Staats- anwaltschaft vorgeworfenen Sachverhalt – unter der Annahme, dieser lasse sich so erstellen – rechtlich zu würdigen. 4.3.3. Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB 4.3.3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird wegen Betrugs bestraft, wer in der Ab- sicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegeln oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 4.3.3.2. In objektiver Hinsicht macht sich der Täter also strafbar, wenn er jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch ein Vermögensscha- den entsteht. Als Täuschung gilt dabei jedes konkludente oder explizite Verhalten, welches darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abwei- chende Vorstellung hervorzurufen. Konkludente Erklärungen durch Tun, soge- nanntes qualifiziertes Schweigen, sind von blossem Schweigen abzugrenzen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2.). Blosses Schweigen ist jedoch lediglich unter den Vor- aussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar. Unter anderem muss dem Täter gegenüber dem Geschädigten eine Garantenpflicht zukommen

- 15 - (Art. 11 Abs. 3 StGB; BGE 140 IV 11, E. 2.3.2., BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI,

4. Auflage, Basel 2019, Art. 146 N 57). Gemäss Bundesgericht begründen gesetz- liche oder vertragliche Pflichten der Bezüger von Versicherungsleistungen, ren- tenrelevante Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen zu melden, keine Garantenpflicht hinsichtlich des Vermögens des Versicherers, denn für sein Ver- mögen hat dieser grundsätzlich selber zu sorgen (BGE 140 IV 11 E. 2.4. m.w.H.). Ebenso wenig untersteht eine bedürftige Person, welche Sozialhilfe bezieht, einer Garantenstellung gegenüber dem Staat für das Staatsvermögen (vgl. KRIEGER AE- BLI SALOME, forumpoenale 3/2010 S. 169). Genau zu prüfen ist indes jeweils, ob es sich tatsächlich um ein Unterlassen, und nicht um ein Verschweigen durch ein Tun bzw. ein Unterdrücken handelt (z. B. die Mitteilung, es habe sich an den Ver- hältnissen nichts geändert, BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI, a.a.O. Art. 146 N 58). 4.3.3.3. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten besteht darin, dass er es trotz Kenntnis über seine Rechte und Pflichten unterlassen habe, die Verände- rung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Sozialbehörde A._____ zu melden und dass er im relevanten Zeitraum diverse in der Anklage- schrift aufgelistete Einkünfte sowie die Eröffnung eines Bankkontos bei der Bank D._____ nicht deklariert habe. Gleichzeitig habe er die ursprünglich zu Recht zu- gesprochenen Sozialhilfeleistungen stillschweigend weiter bezogen. Dem Be- schuldigten wird damit kein aktives täuschendes Verhalten zur Last gelegt, zumal der Entgegennahme der Sozialhilfeleistungen für sich alleine noch kein positiver Erklärungswert zukommt. Überdies liegt auch kein Verschweigen durch ein Tun bzw. ein Unterdrücken des Beschuldigten beispielsweise nach ausdrücklicher Nachfrage der Behörden vor. Da sodann – wie dargelegt – keine Garantenstel- lung vorliegt, fehlt es vorliegend bereits an einer relevanten Tathandlung in Form einer Täuschung durch Unterlassen. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Ver- halten erfüllt damit den objektive Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB nicht und eine entsprechende Verurteilung fällt bereits aus diesem Grund nicht in Betracht. Eine Prüfung der übrigen Tatbestandselemente erübrigt sich. Vor diesem Hintergrund hat in einem nächsten Schritt die Prüfung des Tatbe- stands des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB zu erfolgen.

- 16 - 4.3.4. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB 4.3.4.1. Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wird wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. 4.3.4.2. Art. 148a StGB präsentiert sich als Auffangtatbestand zum Betrug. In ob- jektiver Hinsicht erfasst Art. 148a StGB jede Täuschung und kann durch unwahre oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigen bestimmter Tatsachen er- folgen. Nach der Botschaft erfasst die Tatbestandsvariante des Verschweigens auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Art. 148a StGB umfasst demnach nicht nur das aktive Handeln, sondern auch das Unterlassen, weshalb die zweite Tatbestandsvariante die Charakteristik eines echtes Unterlassungsdelikt aufweist. Entsprechend ist Art. 11 StGB nicht zu berücksichtigen. Das Nichtmelden von veränderten Verhält- nissen aufgrund der Meldepflicht ist somit trotz fehlender Garantenstellung straf- bar gemäss Art. 148a StGB (BGer 6B_1015 vom 4. Dezember 2019, E. 4.5.2 und E. 4.6; Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes Botschaft [BBl 2013 5975, 6037]), wobei dies in der Lehre kontrovers diskutiert wird (vgl. dazu insb. BSK StGB-Jenal, a.a.O., Art. 148a N 11 f.). Erforderlich ist des Weiteren, dass durch die Tathandlung beim Gegenüber ein Irrtum über die leistungsrelevanten Tatsachen hervorgerufen oder bestärkt wird. Art. 148a StGB setzt eine Vermögensdisposition und einen Vermögensscha- den sowie ein Motivationszusammenhang zwischen den einzelnen Tatbestands- elementen voraus. Eine tatbestandsmässige Vermögensdisposition liegt dabei vor, wenn Leistungen bezogen wurden (BSK StGB-Jenal, a.a.O., Art. 148a N14). Ein Vermögensschaden ist in der Regel dann gegeben, wenn der Leistungsbezü- ger keinen Anspruch auf die ausbezahlten Leistungen hatte (statt vieler: BGer 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.5.1.).

- 17 - 4.3.4.3. Wie bereits beim Betrug dargelegt, besteht die dem Beschuldigten vorge- worfene Handlung darin, dass er der Sozialbehörde diverse Einkünfte sowie ein Konto bei der Bank D._____ nicht angezeigt habe, obwohl er auf die entsprechen- den Meldepflichten hingewiesen worden sei. Dass die Meldepflichten keine Ga- rantenstellung begründen, steht einer Erfüllung des Tatbestandes von Art. 148a StGB nach zutreffender Ansicht – wie dargelegt – gerade nicht entgegen, weshalb vorliegend von einer tatbestandsmässigen Tathandlung in Form von Verschwei- gen durch Unterlassen auszugehen ist. Gemäss Anklagevorwurf entzogen sich die von der Staatsanwaltschaft ermittelten Einkünfte der Kenntnis der Sozialbe- hörde A._____, welche sich entsprechend in einem Irrtum über die aktuellen Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten befand. Basierend auf diesem Irrtum zahlte sie dem Beschuldigten wirtschaftliche Sozialhilfe aus, auf welche dieser keinen – oder zumindest nicht im vollumfänglichen Umfang – An- spruch gehabt hätte. Dabei macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass insgesamt (maximal) Fr. 13'432.05 zu viel ausbezahlt worden sei, womit auch die Vorausset- zung des Vermögensschadens gegeben ist. Dementsprechend erfüllt der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt den objektiven Tatbestand von Art. 148a StGB. 4.3.4.4. Als nächstes ist zu klären, ob – wie durch den Beschuldigten vorgebracht

– ein leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt. Hierbei ist zunächst der Deliktsbetrag das massgebende Kriterium, um einen leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB von Art. 148a Abs. 1 StGB abzugrenzen. Ist der Deliktsbe- trag gering, liegt ein leichter Fall vor. Als Grenze legte das Bundesgericht Fr. 3'000.– gegen unten und Fr. 36'000.– gegen oben fest (BGE 149 IV 273, E. 1.5.5 f.). Neben dem Deliktsbetrag ist für die Beurteilung, ob ein leichter Fall vorliegt, auf die weiteren Kriterien des Verschuldens und die Dauer der unrecht- mässig geleisteten Sozialleistung abzustellen. 4.3.4.5. Vorliegend steht ein Betrag von Fr. 13'432.05 im Raum, bestehend aus 11 Zahlungen, welche dem Beschuldigten über einen Zeitraum von drei Jahren ohne Wissen der Sozialbehörden zugegangen sein sollen, was wiederum zur Folge gehabt habe, dass ihm Leistungen nach Sozialhilfegesetz in der Höhe von

- 18 - insgesamt (maximal) Fr. 13'432.05 zu viel ausbezahlt worden seien. Dieser Maxi- malbetrag in der Höhe von Fr. 13'432.05 liegt dabei im untersten Drittel des Beur- teilungsrahmens gemäss Bundesgericht von Fr. 3'000.– bis Fr. 36'000.–. Es han- delt sich zudem im vorliegenden Fall um eine Tatbegehung des Beschuldigten in Form eines einfachen Nichtdeklarierens und somit durch reines Unterlassen, wäh- rend keine zusätzlichen aktiven Vorkehrungen zur Tatverwirklichung dazukom- men, was wie dargelegt schon für sich an der Grenze der Strafbarkeit liegt. Im Übrigen handelt es sich teilweise um periodenfremde Zahlungen und es liegt nicht etwa ein regelmässiges Einkommen vor. Im Übrigen mangelt es an einer erhöh- ten kriminellen Energie des Beschuldigten. All dies führt zum Schluss, dass das dem Beschuldigten vorliegend vorgeworfene Tatverhalten als leichter Fall des un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozial- hilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu qualifizieren ist. 4.3.4.6. Bei einem leichten Fall eines unrechtmässigen Bezugs von Leistungen ei- ner Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB handelt es sich indes – wie bereits erwähnt – um eine Übertretung, auf welche die Verjäh- rungsfrist von drei Jahren gemäss Art. 109 StGB anzuwenden ist. Da dem Beschul- digten einzig Verhaltensweisen im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 29. No- vember 2021 vorgeworfen werden, ist die Tat demnach bereits verjährt. 4.3.4.7. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Erstellung des Sachverhalts sowie eine vollständige rechtliche Würdigung. Sodann ist eine abschliessende Würdigung der Verwertbarkeit der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Dokumente an sich obsolet. Immerhin ist zu bemerken, dass betreffend die edierten Bankun- terlagen weder ein schriftlicher Durchsuchungsbefehl vorliegt (Art. 241 StPO), noch dem Beschuldigten vor der Durchsuchung der Schriftstücke die Möglichkeit eröffnet wurde, deren Siegelung (Art. 248 StPO) zu beantragen. Es fehlt sodann ein ent- sprechender Beschlagnahmebefehl, gegen welchen gegebenenfalls hätte Be- schwerde erhoben werden können. Inwiefern es für die Untersuchung des vorlie- genden Vorwurfs notwendig gewesen sein sollte, den Beschuldigten (vorerst) über die Editionen in Unkenntnis zu lassen, ist sodann nicht ersichtlich.

- 19 - 4.3.5. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen. Weiter ist das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 148a Abs. 2 StGB in Folge Verjährung einzustellen. 4.4. Anklagevorwurf 2 (Hausfriedensbruch und Diebstahl) und Anklagevorwurf 3 (geringfügige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) 4.4.1. Ausgangslage 4.4.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 18. April 2022 und dem 19. April 2022, entgegen dem Willen der berechtigten Personen, wobei er sich dem bewusst ge- wesen sei, in die Tiefgarage an der E._____-strasse 3 in … F._____ begeben zu haben. Dort habe er sich zum unverschlossenen Personenwagen von B._____ bzw. von dessen Vater mit dem Kontrollschild ZH 1 begeben, die Fahrzeugtüren geöffnet und den Personenwagen durchsucht. In der Folge habe er aus dem Fahrzeug eine auf B._____ lautende Bankkarte der G._____ (Maestro-Karte Nr. 4) sowie den Fahrzeugausweis des genannten Fahrzeuges entwendet und anschliessend mit dem Deliktsgut die Sammelgarage verlassen. Der Beschuldigte habe mit der Absicht gehandelt, über die entwendeten Bankkarte sowie den Fahr- zeugausweis einem Eigentümer gleich zu verfügen, obwohl er gewusst habe, dass er darauf keinen Anspruch habe (Anklagevorwurf 2). 4.4.1.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, mit der zwi- schen dem 18. April 2022 und 19. April 2022 durch ihn entwendeten Bankkarte bzw. Maestro-Karte kontaktlos, bzw. ohne Eingabe des PIN-Codes, an in der An- klageschrift erwähnten Orten, zur Finanzierung seiner eigenen Bedürfnisse, ver- schiedene Wareneinkäufe in der Gesamthöhe von Fr. 257.90 im Wissen darum getätigt zu haben, dass er dazu nicht berechtigt gewesen sei (Anklagevorwurf 3).

- 20 - 4.4.1.3. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe (act. 8/1 S. 7; 8/2 S. 8 ff. act. 41 S. 8 ff.; Prot. S. 10 ff.). 4.4.2. Beweismittel Zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts dienen vorliegend in erster Linie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltlich delegierten Einver- nahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 10. Februar 2023 (act. 8/1) und vom

11. Januar 2024 (act. 8/2), die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom

16. September 2024 (act. 41) sowie die Aussagen anlässlich der Hauptverhand- lung (Prot. S. 7 ff.). Weiter ist den Akten der Polizeirapport vom 23. Februar 2023 (act. 4) sowie die Nachträge vom 26. Juni 2023 (act. 5) und vom 13. Februar 2024 (act. 6) zu entnehmen. Als weiteres Beweismittel dient der anlässlich der Haus- durchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellte Fahrzeugaus- weis für das Fahrzeug ZH 1 (Ausweis-Nr. 5) lautend auf H._____ sowie die Foto- dokumentation betr. Navigationsgerät (act. 4, act. 14/4, act. 7/2). Allerdings findet sich der beschlagnahmte Fahrzeugausweis nicht mehr in den polizeilichen Asser- vaten (act. 61). 4.4.3. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Bei der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu beachten, dass er als direkt in das vorliegende Strafverfahren Involvierter ein erhebliches – durchaus legitimes – Interesse an dessen Ausgang hat und er versucht sein könnte, sich durch seine Aussagen zu entlasten. Entscheidender als die Frage der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist indessen diejenige der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 4.4.4. Aussagen des Beschuldigten zum Anklagevorwurf 2 Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2023 verwei- gerte der Beschuldigte angesprochen auf den sichergestellten Fahrzeugausweis die Aussage (act. 8/1 F/A 65). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom

11. Januar 2024 führte der Beschuldigte dann aus, dass er H._____ und B._____ nicht kenne. Er habe zudem auch keinen Bezug zu F._____, abgesehen davon, dass er jemanden kenne, der dort wohne. Er sei noch nie an der E._____-strasse

- 21 - 3 in F._____ oder in der Nähe gewesen. Er sei einmal an der 600 Meter vom Tat- ort entfernten I._____-strasse 6 in F._____ gewesen, weil dort ein Freund von ihm wohne. Er wisse dabei nicht mehr, wo er am 18. April 2022 gewesen sei. Ange- sprochen auf den Diebstahl gab er an, dass es nicht möglich sei, dass der Fahr- zeugausweis zusammen mit weiterem Deliktsgut aus dem Fahrzeug in der Sam- melgarage entwendet worden sei. Im Übrigen sei ihm der Fahrzeugausweis im Jahr 2020 vom Strassenverkehrsamt zugesendet worden. Er habe den Fahrzeug- ausweis zusammen mit dem Fahrzeugausweis für seinen eigenen Personenwa- gen erhalten. Auch den Diebstahl der G._____-Bankkundenkarte bestritt er (act. 8/2 F/A 81 ff.). Auch anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. September 2024 bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe und verwies so- dann auf seine Ausführungen bei der Kantonspolizei und bestätigte diese. Er habe nichts mit dem Fahrzeugausweis vorgehabt und nicht einmal mehr gewusst, dass er ihn habe. Er habe gedacht, das Strassenverkehrsamt habe ihm Aus- schuss geschickt. Er habe den Fahrzeugausweis irgendwohin gelegt und nicht mehr daran gedacht. Falls ein Ausweis entwendet worden sei, dann sicher nicht derjenige, welcher bei ihm gefunden worden sei. Er habe den Ausweis bereits länger als April 2022 besessen. Auch den Diebstahl der G._____-Bankkunden- karte bestritt er weiterhin und führte aus, dass er die Bankkarte nicht entwendet habe und er auch nichts darüber wisse (act. 41 S. 9 f.). Der Beschuldigte führte schliesslich auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht aus, dass der Vorwurf, er habe sich zwischen dem 18. April 2022 und dem 19. April 2022 unberechtigt in die Tiefgarage an der E._____-strasse 3 in F._____ bege- ben und eine Maestro-Karte der G._____ sowie den Fahrzeugausweis aus einem unverschlossenen Personenwagen entwendet, nicht zutreffe. Er sei noch nie an diesem Ort gewesen und habe noch nie etwas geklaut. Es könne sein, dass die Bankkarte aus dem Auto entwendet worden sei, er sei es aber nicht gewesen. Der bei ihm zuhause sichergestellte Fahrzeugausweis, sei ihm durch das Stras- senverkehrsamt zusammen mit seinem eigenen Fahrzeugausweis zugestellt wor- den, als er eine Mutation an seinem eigenen Fahrzeugausweis habe machen las- sen (Prot. S. 12 f.).

- 22 - 4.4.5. Aussagen des Beschuldigten zum Anklagevorwurf 3 Der Beschuldigte bestritt sodann sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2024 wie auch anlässlich der Einvernahme der Staatsanwalt- schaft vom 16. September 2024, dass er mit der G._____-Bankkarte Zahlungen vorgenommen habe (act. 8/2 F/A 95; act. 41 F/A 59). Dabei blieb er auch im Rah- men der Hauptverhandlung (Prot. S. 13). 4.4.6. Weitere Beweismittel 4.4.6.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom

14. Februar 2023 am Wohnort des Beschuldigten ein Navigationsgerät sicherge- stellt werden konnte (act. 15/4). In der Fotodokumentation des Navigationsgerä- tes, in welcher die letzten Ziele ersichtlich sind, zeigt sich, dass die Adresse I._____-strasse 6 in … F._____ in das Navigationsgerät im Fahrzeug des Be- schuldigten eingegeben wurde (act. 7/2, Foto 3). Im Nachtragrapport vom 26. Juni 2023 der Kantonspolizei Zürich sind überdies die Bezüge in der Gesamthöhe von Fr. 257.20, welche am 19. April 2025 mit der Maestro-Karte des Privatklägers ge- tätigt wurden, dokumentiert und mittels Kontoauszug belegt (act. 5). 4.4.6.2. Aus dem Nachtragsrapport 2 der Kantonspolizei Zürich vom 13. Fe- bruar 2024 ergibt sich sodann, dass es gemäss dem Strassenverkehrsamt mög- lich sei, dass ein Fahrzeugausweis fälschlicherweise mit einem anderen Fahr- zeugausweis zusammen versendet werde, wobei allerdings für die erwähnten Fahrzeugausweise keine Duplikate ausgestellt worden seien (act. 6, S. 7) 4.4.7. Würdigung der Beweismittel 4.4.7.1. Belastend für den Beschuldigten ist vorliegend in erster Linie die Sicher- stellung des besagten Fahrzeugausweises anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm vom 14. Februar 2023. Dass der Beschuldigte des Weiteren in seinem Navi- gationsgerät nach einer Adresse in F._____ gesucht hat, könnte zwar ein Indiz für die Tatbegehung durch ihn darstellen. Dem Navigationsgerät kann dabei aller- dings nicht entnommen werden, wann sich der Beschuldigte nach F._____ bege- ben hat, was überdies aber auch nicht bestritten ist. Die Tatsache, dass sich der

- 23 - Beschuldigte in F._____ aufgehalten hat, kann sodann diverse Gründe haben, zu- mal die Adressen innerhalb von F._____ weit auseinanderliegen. Irgendwelche weitere Beweismittel zulasten des Beschuldigten gibt es nicht. Insbesondere wurde der Privatkläger nie einvernommen und es wurden keine Spuren gesichert, welche die Anwesenheit des Beschuldigten am 18. bzw. 19. April 2022 am Tatort an der E._____-strasse 3 in F._____ belegen könnten. Auch Beweismittel zum Einsatz der entwendeten Bankkarte fehlen völlig. 4.4.7.2. Die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Vorwürfe vom 18. April 2022 bis 19. April 2022 sind sodann dahingehend konstant, dass er die Vorwürfe von Beginn weg vollumfänglich bestritten und behauptet hat, ihm sei der Fahr- zeugausweis versehentlich vom Strassenverkehrsamt zusammen mit dem Fahr- zeugausweis für sein eigenes Fahrzeug zugestellt worden. Er habe weder den Hausfriedensbruch samt Diebstahl begangen noch die Zahlungen mit der Bank- karte am 19. April 2022 getätigt. 4.4.7.3. Auch aus den Aussagen des Privatklägers gegenüber der Polizei im Rah- men des Polizeirapports (act. 5 S. 4 f.) kann nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden, zumal dieser in der Folge nie einvernommen wurde. 4.4.7.4. Der in der Wohnung des Beschuldigten vorgefundene Fahrzeugausweis sowie der Suchverlauf des Navigationsgeräts genügen für sich alleine nicht, um den Anklagevorwurf bezüglich der Vorfälle vom 18. April 2022 und 19. April 2022 genügend zu erstellen. Das Strassenverkehrsamt bestätigte denn auch, dass die Erklärung des Beschuldigten grundsätzlich möglich sei und ein Fahrzeugausweis fälschlicherweise mit einem anderen Fahrzeugausweis zusammen hätte versen- det werden können (act. 6 S. 7). Obwohl es grundsätzlich als wenig plausibel und als grosser Zufall erscheint, dass das Strassenverkehrsamt dem Beschuldigten versehentlich den Fahrzeugausweis desselben Fahrzeuges, von welchem der Fahrzeugausweis entwendet wurde, zusendete, kann nicht restlos ausgeschlos- sen werden, dass sich dies tatsächlich so ereignet haben könnte. Der Fahrzeug- ausweis wurde vorliegend zudem bereits an das Strassenverkehrsamt retourniert und kann demnach nicht mehr auf allfällige Gebrauchs- oder – wie vom Beschul- digten ursprünglich beantragt – Fingerabdrücke untersucht werden (vgl. act. 61).

- 24 - Es ist damit von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante aus- zugehen. Zu beachten ist diesbezüglich insbesondere auch, dass die angeblich zusammen mit dem Fahrzeugausweis entwendete Bankkarte gerade nicht beim Beschuldigten aufgefunden wurde. Wieso er diese hätte entsorgen, den Fahr- zeugausweis jedoch behalten sollen, ist nicht ersichtlich. Aussagen des Privatklä- gers fehlen sodann gänzlich. Aus dessen Angaben gegenüber der Polizei im Rah- men des Polizeirapports (act. 5 S. 4 f.) kann zudem ohnehin nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Dafür, dass der Beschuldigte die Bankkarte der G._____ des Privatklägers am 19. April 2022 für Zahlungen in der Gesamthöhe von Fr. 257.90 verwendet haben könnte, liegen sodann gar keine eigenständigen oder direkten Beweise – bspw. Videoaufzeichnungen, welche eine Identifikation des Beschuldigten zulassen würden – vor. Darauf könnte lediglich geschlossen werden, wenn von der Entwendung der Bankkarte durch den Beschuldigten aus- zugehen wäre. Der Sachverhalt für den geringfügigen Missbrauch der Datenver- arbeitungsanlage kann eigenständig nicht erstellt werden. 4.4.7.5. Nach der Würdigung der genannten Beweismittel verbleiben – auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei den Aussagen des Beschul- digten um Schutzbehauptungen handelt – nicht unterdrückbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt bezüglich des Vorfalls vom 18. und 19. April 2022 tat- sächlich wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. Aufgrund der vorliegen- den Beweise kann der Sachverhalt für den vorgeworfenen Hausfriedensbruch so- wie Diebstahl zwischen dem 18. und 19. April 2022 nicht mit der für eine Verurtei- lung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch der Sachverhalt für den vorgeworfenen geringfügigen betrügerischen Missbrauch der Datenverarbeitungsanlage vom 19. April 2022 nicht erstellen. Da- mit hat in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo zu Gunsten des Beschul- digten ein Freispruch zu erfolgen. 4.4.8. Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt des Anklagevorwurfes zu den Vorfällen vom 18. April 2022 und 19. April 2022 nicht erstellt werden kann. Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich des Anklagevorwurfs des Hausfriedens-

- 25 - bruchs, des Diebstahls sowie des geringfügigen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage von Schuld und Strafe freizusprechen. 4.5. Anklagevorwurf 4 (Nichtanzeigen eines Fundes) 4.5.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt um den 8. August 2022, mutmasslich in der Nähe der J._____-strasse 7 in … K._____ ZH, das Kontrollschild ZH 8 des Motorfahrzeug- halters L._____ gefunden und es in der Folge an seinen Wohnort an der M._____-strasse 9 in … A._____ verbracht, wo er es bis am 14. Februar 2023 aufbewahrt habe, ohne diesen Fund vorschriftsgemäss der Polizei bzw. dem Fundbüro zu melden, welche Pflicht dem Beschuldigten jederzeit bewusst gewe- sen sei (act. 50 S. 8). 4.5.2. Der Beschuldigte warf bereits im Rahmen der Vorfragen die Frage nach der Strafbarkeit auf, wobei auf jene Ausführungen zu verweisen ist (vgl. E. 3.3). 4.5.3. Der Tatbestand des Nichtanzeigens eines Fundes gemäss Art. 332 StGB ist seit 1. Juli 2023 nicht mehr in Kraft (vgl. Bundesgesetz über die Harmonisie- rung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021, Ziff. 1). Nach heutigem Recht könnte demnach mangels gesetzlicher Grundlage keine Verurteilung des Be- schuldigten für das vorgeworfene Verhalten mehr erfolgen, zumal es für eine Ver- urteilung wegen unrechtmässiger Aneignung an einem dafür nötigen Strafantrag fehlt. Die Beurteilung nach neuem Recht führt somit zu einem milderen Ergebnis als nach altem Recht. Zufolge des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) ist deshalb das neue Recht anzuwenden. 4.5.4. Da das dem Beschuldigten diesbezüglich vorgeworfene Verhalten nach die- sem nicht strafbar ist, ist er vom Vorwurf des Nichtanzeigens eines Fundes freizu- sprechen, weshalb sich weitere Ausführungen insbesondere zum grundsätzlich unstrittigen Sachverhalt erübrigen.

- 26 -

5. Beschlagnahmte Gegenstände 5.1. Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist im Endentscheid über die Rückgabe ei- nes Gegenstandes oder Vermögenswertes an die berechtige Person, seine Ver- wendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung zu befinden, sofern die Beschlagnahme nicht bereits vorher aufgehoben wurde. Eine Rückgabe an die berechtigte Person erfolgt, sofern der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist (Art. 267 Abs. 1 StPO). 5.2. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. Februar 2023 wurden die nach- folgend aufgeführten Gegenstände sichergestellt (act. 15/3 und 15/4) und sodann mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2023 beschlagnahmt (act. 42/1):

• Couvert mit diversen Kassenbons und Einzahlungsquittungen (Asservat- Nr. A017'078'578)

• Diverse persönliche Notizen und Schulungsunterlagen (Asservat-Nr. A017'078'852)

• 3 Bankkarten (Asservat-Nr. A017'079'220)

• Diverse Rechnungsbelege und Bankunterlagen (Asservat-Nr. A017'079'286)

• Mobiltelefon Samsung Galaxy (Asservat-Nr. A017'079'377)

• Diverse Bankunterlagen (Asservat-Nr. A017'079'491)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'651)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'695)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'708)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'720)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'742)

• UBS Stick (Asservat-Nr A017'079'753)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'764)

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• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'775)

• Schlüssel (Asservat-Nr. A017'079'786)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'800)

• Diverse Uhren, A017'079'151

• Herrenarmbanduhr, A017'079'424

• Garmin Navigationsgerät, A017'079'811. 5.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte – mit Ausnahme der Gegenstände mit den Asservat-Nr. A017'079'151, A017'079'424 und A017'079'811 – die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Die genannten ausgenommenen Gegen- stände seien zu beschlagnahmen, zu verwerten und der Verwertungserlöses zur Kostendeckung zu verwenden. Im Übrigen sei der sichergestellte Fahrzeugaus- weis (A079'079'537) an B._____ bzw. an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich herauszugeben (act. 50 S. 9 f.). 5.4. Der Beschuldigte verlangte die Herausgabe sämtlicher sichergestellter Ge- genstände (Prot. S. 17 f.). 5.5. Der Beschuldigte stellte bereits im Vorgang zur Verhandlung den Bewei- santrag, der Fahrzeugausweises ZH 1 sei auf Fingerabdrücke zu untersuchen, woraufhin dieser Beweisantrag mit Verfügung vom 23. Januar 2025 insoweit gut- zuheissen wurde, als dass der Fahrzeugausweis beizuziehen sei (act. 59). Abklä- rungen des hiesigen Gerichts führten daraufhin zum Schluss, dass sich der Fahr- zeugausweis nicht mehr bei der Asservatentriage der Kantonspolizei Zürich befin- det, sondern bereits dem Strassenverkehrsamt Zürich/Hinwil retourniert worden sei (act. 61 und act. 62 S. 4). Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2024 beschlagnahmte Fahrzeugausweis (A079'079'537) ist nun auch noch formell dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

- 28 - 5.6. Da der Beschuldigte gemäss vorstehenden Erwägungen freizusprechen ist und die vorliegend beschlagnahmten Gegenstände einzig als Beweismittel für das vorliegende Strafverfahren beschlagnahmt wurden, sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2023 beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten – mit Ausnahme des ihm nicht zustehenden Fahrzeugauswei- ses (Asservat-Nr. A017'079'537) – antragsgemäss nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so blei- ben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen. 5.7. Im Übrigen sind die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Ge- schäfts-Nr. 84174674 gelagerten Spuren und Spurenträger nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie dagegen freigesprochen bzw. wird das Verfahren eingestellt, können ihr die Verfahrenskosten nur ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Da der Be- schuldigte vorliegend weder rechtswidrig noch schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, fällt die Entscheidge- bühr in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO ausser Ansatz. Gleiches gilt für die Kosten des Entsiegelungsverfahrens (Geschäfts-Nr. GT230005-I). Im Übrigen sind die weiteren Kosten (Fr. 2'100.– [Gebühr für das Vorverfahren] sowie Fr. 271.40 [Auslagen Türöffnung] auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2. Vorliegend macht der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'430.80 geltend (Prot. S. 16). Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Aus-

- 29 - gleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten mate- riellen Schadens. Dazu gehören im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO eine Entschä- digung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (lit. a), eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen aus der notwendigen Be- teiligung am Strafverfahren (lit. b) sowie eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Der Beschuldigte führte aus, ihm seien ca. Fr. 4'400.– Anwaltskosten sowie Fr. 30.80 Transportkosten angefallen. Er habe nur einen Teil davon bezahlt, wo- bei er nicht mehr wisse wie viel. Es gebe hierzu keinen Beleg (Prot. S. 16). Hier- mit gelingt es dem Beschuldigten nicht, den geltend gemachten Betrag genügend zu begründen und zu belegen. Zudem gilt es anzumerken, dass die Kosten für seine Verteidigung grundsätzlich im Zusammenhang mit dem Entsiegelungsver- fahren angefallen sind, in welchem er vollumfänglich unterlegen ist (vgl. act. 15/11). Mangels hinreichender Substantiierung und mangels Belegen ist dem Beschuldigten daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 6.3. Des Weiteren beantragt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung eine Genugtuung, sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass rechtswidrige Zwangsmassnahmen stattgefunden hätten (Prot. S. 16). Es ist dabei zwischen rechtswidrigen Zwangsmassnahmen, welche auf der Verletzung von formellen oder materiellen Verfahrensvorschriften beruhen, und ungerechtfertigten Zwangs- massnahmen, welche im Zeitpunkt ihrer Verhängung vorschriftskonform ausge- sprochen wurden, sich im Nachhinein aber als ungerechtfertigt, da strafprozes- sual unbegründet, erweisen, zu unterscheiden. Bei ersterem kann Genugtuung gemäss Art. 431 StPO geltend gemacht werden. Bei letzterem hat der Beschul- digte einen Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen Geldsumme als Ge- nugtuung, wenn er durch das Verfahren in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden ist und ein Freispruch erfolgt (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverletzung ist der im Gesetz ausdrück- lich erwähnte Freiheitsentzug. Genugtuungsansprüche können jedoch auch durch andere Verfahrenshandlungen entstehen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O. Art. 429 N 26 m.w.H.). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung ge-

- 30 - gen aussen genügt im Regelfall nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.2 vom 10. September 2014 E. 5.2; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1816, m.w.H.). In den anderen Fällen als Freiheitsentzug hat die ehemals beschuldigte Person die Schwere der Verletzung zumindest glaubhaft zu machen (vgl. SCHMID/JOSITSCH , a.a.O., N 1819). Eine im Nachhinein ungerechtfertigte Hausdurchsuchung per se begründet mit anderen Worten noch keinen Anspruch auf eine Genugtuung. Der Beschuldigte machte anlässlich der Hauptverhandlung eine Genugtuung von Fr. 1'000.– aufgrund der rechtswidrigen Zwangsmass- nahme der Edition der Bankunterlagen sowie der Beschlagnahme von Gegen- ständen anlässlich der Hausdurchsuchung geltend. Bei der Edition der Bankunter- lagen handelt es sich nicht um eine Zwangsmassnahme, weshalb Art. 431 StPO keine Anwendung findet. Dem Gericht liegt sowohl ein Durchsuchungsbefehl wie auch ein Beschlagnahmungsbefehl vor, weshalb die Hausdurchsuchung ebenfalls keine rechtswidrige Zwangsmassnahme darstellt und Art. 431 StPO nicht zur An- wendung gelangt. Für eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO erbringt der Beschuldigte sodann keinen rechtsgenügenden Nachweis, inwiefern die gerügten Zwangsmassnahmen eine besonders schwere Verletzung der per- sönlichen Verhältnissen dargestellt haben sollen. Die Kündigung eines Bankkon- tos sowie die Beschlagnahme der vorliegenden Gegenständen für sich erreicht noch nicht die erforderliche Schwere, um einen Genugtuungsanspruch zu begrün- den. Genauso wenig ist eine solche Verletzung aus den dem hiesigen Gericht vorliegenden Akten ersichtlich. Der Antrag auf Genugtuung ist entsprechend ab- zuweisen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB 

- 31 - des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB  des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei-  tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie des Nichtanzeigens eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB.  freigesprochen.

2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 148a Abs. 2 StGB in Folge Verjährung eingestellt.

3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

23. September 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden bzw. allfällige weitere beim Beschuldigten si- chergestellte Gegenstände (Geschäfts-Nr. 84174674) werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben:

• Couvert mit diversen Kassenbons und Einzahlungsquittungen (Asser- vat-Nr. A017'078'578)

• Diverse persönliche Notizen und Schulungsunterlagen (Asservat-Nr. A017'078'852)

• 3 Bankkarten (Asservat-Nr. A017'079'220)

• Diverse Rechnungsbelege und Bankunterlagen (Asservat-Nr. A017'079'286)

• Mobiltelefon Samsung Galaxy (Asservat-Nr. A017'079'377)

• Diverse Bankunterlagen (Asservat-Nr. A017'079'491)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'651)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'695)

- 32 -

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'708)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'720)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'742)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'753)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'764)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'775)

• Schlüssel (Asservat-Nr. A017'079'786)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'800)

• Diverse Uhren, A017'079'151

• Herrenarmbanduhr, A017'079'424

• Garmin Navigationsgerät, A017'079'811. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 23. Septem- ber 2024 beschlagnahmte Fahrzeugausweis (A079'079'537) wird dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nr. 84174674 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

6. Die Entscheidgebühr sowie die Kosten für das Entsiegelungsverfahren (Ge- schäfts-Nr. GT230005-I) fallen ausser Ansatz.

- 33 -

7. Die weiteren Kosten in der Höhe Fr. 2'100.– (Gebühr für das Vorverfahren) sowie Fr. 271.40 (Auslagen Türöffnung) werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

8. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.

9. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.

10. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See / Oberland (im Doppel)  die Privatklägerschaft  sowie hernach in begründeter Ausfertigung an den Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (im Doppel),  die Privatklägerschaft  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (kanzlei.staso@ji.zh.ch)  die Kantonspolizei Zürich, Asservatetriage, hinsichtlich Dispositivzif-  fer 3 das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Studbachstrasse 8,  8340 Hinwil, hinsichtlich Dispositivziffer 4 das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich Dispositivziffer 5  die Strafregisterbehörden (zwecks Entfernung der Daten)  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Dienst Zentrale  Datenverarbeitung, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG) je gegen Empfangsbestätigung.

11. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,

- 34 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 25. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Rutgers MLaw Haferl

Erwägungen (96 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 25. September 2024 (act. 50) ging am 27. September 2024 beim hiesigen Bezirksgericht ein. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und den Parteien wurde Frist zur Stel- lung von Beweisanträgen und dem Privatkläger B._____ eine solche zur Erhebung einer allfälligen Zivilklage sowie gegebenenfalls Bezifferung und Begründung allfälliger Zivilforderungen angesetzt (act. 54).

- 4 -

E. 1.2 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024, eingegangen beim hiesigen Bezirks- gericht am 3. Januar 2025, verzichtete die Stadt A._____ auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung und auf die Stellung weiterer Beweisanträge (act. 57).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 12. Januar 2025, eingegangen beim hiesigen Bezirksge- richt am 14. Januar 2025, stellte der Beschuldigte innert Frist Anträge, gemäss welchen gewisse Dokumente bis zum Termin der Hauptverhandlung aus den Ak- ten zu entfernen seien, der Fahrzeugausweis ZH 1 auf Fingerabdrücke zu unter- suchen sei, der in der Police aufgeführte häufigste Lenker des Fahrzeugs ZH 1 bei der Versicherungsgesellschaft abzufragen sei, die Beschlagnahme vom 23. September 2024 aufzuheben bzw. zu ändern sei und alle beschlagnahmten Ge- genstände mit Ausnahme des Fahrzeugausweises an den Beschuldigten zurück- zugeben seien (act. 58).

E. 1.4 Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 wurde über die in der Eingabe des Be- schuldigten vom 12. Januar 2025 gestellten Beweisanträge entschieden. Der Be- weisantrag hinsichtlich des Fahrzeugausweises ZH 1 wurde teilweise gutgeheis- sen und der Beweisantrag zur Abfrage des in der Police aufgeführten häufigsten Lenkers bei der Versicherungsgesellschaft des Fahrzeuges ZH 1 wurde abgewie- sen. Für die weiteren Anträge wurde auf die Hauptverhandlung verwiesen (act. 59).

E. 1.5 Zur Hauptverhandlung vom 25. Februar 2025 erschien der Beschuldigte persönlich (Prot. S. 5). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil münd- lich eröffnet sowie begründet und dem Beschuldigten schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 64; Prot. S. 23 ff.).

E. 1.6 Mit Eingabe vom 4. März 2025 erhob die Staatsanwaltschaft innert Frist Berufung gegen das Urteil vom 25. Februar 2025 (act. 66).

E. 2 Formelles

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift unter anderem Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB im Zeitraum vom 18. April bis 19. April 2022 sowie geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Da-

- 5 - tenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter StGB im Zeitraum vom 19. April 2022 zum Nachteil des Privatklägers B._____ vor (act. 50, S. 6 ff.). Bei diesem Straftatbeständen handelt es sich um Antragsdelikte. Der Privatkläger stellte am 14. Juni 2023 fristgerecht einen gülti- gen Strafantrag (act. 5, Anhang). Mit Einreichung des entsprechenden Strafan- trags hat sich B._____ sodann als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO konstituiert.

E. 2.2 Im Weiteren konstituierte sich auch die Stadt A._____, vertreten durch de- ren Sozialbehörde, als Privatklägerin im Strafpunkt (act. 17/6). Ihr stehen jeden- falls Parteirechte zu (Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. § 7 lit. d Sozialhilfegesetz/ZH).

E. 3 Vorfragen

E. 3.1 (Erste) Vorfrage zur Verwertbarkeit der Beweismittel

E. 3.1.1 Der Beschuldigte wiederholte anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen der Vorfragen seinen Antrag auf Entfernung gewisser seiner Ansicht nach nicht verwertbarer Beweismittel aus den Akten (Prot. S. 6).

E. 3.1.2 Zur Begründung brachte der Beschuldigte vor, dass die Staatsanwaltschaft die Beweismittel unrechtmässig beschafft habe und verwies dabei auf seine schriftliche Eingabe. Weiter führte er aus, dass die Beweise – wie dies im Ent- scheid des Entsiegelungsverfahrens festgestellt worden sei – dem Beweisverwer- tungsverbot unterliegen würden (Prot. S. 6).

E. 3.1.3 Es ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigtem dem hiesigen Gericht be- reits mit Eingabe vom 12. Januar 2025 (act. 58) den Antrag stellte, alle rechtswid- rig beschafften Beweise und die daraus erlangten Folgebeweise noch vor der Hauptverhandlung aus den Akten zu entfernen und diese unter Verschluss zu hal- ten bzw. wo die Entfernung ganzer Aktenstücke nicht möglich sei, die unverwert- bare Informationen enthaltenden Stellen zu schwärzen (act. 58 S. 3). Zur Begrün- dung seines Antrages brachte er vor, dass die Staatsanwaltschaft bei verschiede- nen Adressaten Dokumente ediert habe und diese ohne richterliche Genehmi- gung und ohne formellen Durchsuchungsbefehl durchsucht, zu den Akten genom-

- 6 - men und im weiteren Verfahren verwendet habe. Diesbezüglich führte er mit Ver- weis auf BGE 139 IV 128 E. 1.17 weiter aus, das Bundesgericht habe die Frage, ob es sich in Bezug auf die Notwendigkeit eines schriftlichen Befehls um eine reine Ordnungs- oder Gültigkeitsvorschrift handle, dahingehend beantwortet, dass dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beantworten sei und dies unbesehen der persönlichen Meinung der Staatsanwaltschaft gelte. Das hiesige Gericht habe dabei bereits im Vorverfahren festgestellt, dass es sich beim Erfor- dernis des förmlichen Durchsuchungsbefehls um eine Gültigkeitsvorschrift handle, wobei eine Verletzung festgestellt und auf ein relatives Beweisverwertungsverbot erkannt worden sei. Weiter seien Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Siegelung verletzt worden, da auch die Unterdrückung der Siegelung hinsichtlich aus Editionen und amtshilfe- weise erhaltener Unterlagen als Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift zu qualifi- zieren sei. Diesbezüglich führte der Beschuldigte aus, dass der Entscheid betref- fend Entsiegelung im Vorverfahren exklusiv dem Zwangsmassnahmengericht vor- behalte sei, da der Schutzzweck der Siegelung nur so erreicht werden könne und die Möglichkeit, die Siegelung erst nach erfolgter Kenntnisnahme der Aufzeich- nungen durch die Strafbehörde zu verlangen, vom Bundesgericht als Verwehrung wirksamen Rechtsschutzes angesehen werde (Verweis auf BGE 140 IV 28 E. 4.3.4.). Gemäss Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft sei allen Berechtigten die Möglichkeit einzuräumen, vor der Durchsuchung von Aufzeichnungen ein Sie- gelungsbegehren zu stellen. Die Staatsanwältin habe sich vorliegend nicht nur über geltendes Recht, sondern auch über die Weisungen ihrer eigenen vorgesetz- ten Behörde hinweggesetzt, in dem sie über den Zeitraum von fast drei Monaten wiederholt durch Editionsverfügungen und via Amtshilfe Dokumente eingeholt und diese jeweils ohne Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts ausgewertet und zu den Akten genommen habe. Zudem habe die Staatsanwaltschaft verschie- dentlich aus jenen Akten zitiert und diese den Gegenparteien zur Kenntnis ge- bracht. Hierbei handle es sich um krasse Verfahrensfehler und die Staatsanwalt- schaft habe fortgesetzt gegen ihre Amtspflicht verstossen und die in Art. 62 Abs. 1 StPO vorgeschrieben gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfah- rens missachtet. Überdies sei die Aushebelung der Siegelung auch als Siegel-

- 7 - bruch zu werten und die fraglichen Beweise als in strafbarer Weise erlangt zu be- trachten. Zur Begegnung der Gefahr, dass unverwertbare Beweise beim Belassen in den Akten die Entscheidfindung beeinflussen, seien Aufzeichnungen über unverwert- bare Beweise aus den Strafakten zu entfernen, unter separatem Verschluss zu halten und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. Die beschuldigte Per- son habe ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Akten entfernt würden und da dies nicht bereits im Vor- verfahren geschehen sei, bestehe nach wie vor ein aktuelles Interesse, diese vor der Hauptverhandlung aus den Akten zu weisen. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO seien die Beweise bei der Verletzung von Gültigkeitsvorschriften nur zur Aufklä- rung von schweren Straftaten zu verwerten. Hier seien jedoch klarerweise keine schweren Delikte zu beurteilen (act. 58 S. 1 ff.).

E. 3.1.4 Das Gericht und die Parteien können gemäss Art. 339 Abs. 2 StPO Vorfra- gen aufwerfen. Welche Themen als Vorfrage zugelassen sind, hängt davon ab, ob das Gericht zum Entscheid darüber befugt ist und ob der Entscheid unverzüg- lich getroffen werden muss. Art. 339 Abs. 2 lit. a-f StPO enthält dabei eine nicht abschliessende Aufzählung von zulässigen Vorfragethemen (BSK StPO/JStPO- SCHWENDENER, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 339 N 8 ff.). Gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO kann die Verwertbarkeit von Aktenstücken oder anderen Beweismittel Gegenstand einer Vorfrage sein. Dabei geht es jedoch lediglich um eine formelle Prüfung, wobei in diesem Verfahrensstadium über die Frage der Gültigkeit oder der Verwertbarkeit von Beweisen nicht endgültig zu entscheiden ist. Grundsätzlich hat ein definitiver Entscheid über das Beweisverwertungsverbot im Endentscheid zu erfolgen (BGE 143 IV 475 E. 2.7). Vom erkennenden Sachgericht kann dabei erwartet werden, dass es in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zu- lässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letz- tere zu stützen (BGE 141 IV 289 E. 1.2.). Ein sofortiger Entscheid im Rahmen der Vorfragen kann jedoch geboten sein, wenn es gesetzlich ausdrücklich vorgese- hen wird oder die Unrechtmässigkeit offensichtlich ist. Der Betroffene muss dabei ein besonders gewichtiges Rechtsschutzinteresse an einem sofortigen Entscheid

- 8 - aufweisen, indem ein nicht wiedergutzumachendem Nachteil bewiesen wird (BSK StPO/JStPO-SCHWENDENER, a.a.O., Art. 339 N. 16 f.).

E. 3.1.5 Mangels gesetzlicher Bestimmung wäre die Frage der Beweisverwertbar- keit vorliegend lediglich im Falle einer offensichtlichen Unrechtmässigkeit bereits im Rahmen der Vorfragen und ansonsten im Endentscheid zu klären. Um die Ver- wertbarkeit der Beweismittel zu beurteilen, hat das Gericht festzustellen, ob es sich bei den als verletzt gerügten Vorschriften um Gültigkeits- oder Ordnungsvor- schriften handelt. Sollte es sich dabei um Gültigkeitsvorschriften handeln, wäre überdies im Rahmen des relativen Beweisverwertungsverbots eine Prüfung erfor- derlich, ob es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten um schwere Straftaten handelt, welche ausnahmsweise eine Verwertung zulassen (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO). Vorliegend handelt es sich nicht um einen solchen klaren bzw. offensichtlichen Fall. Der Beschuldigte bringt dabei – unter Bezug- nahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – insbesondere auf die Frage, ob es sich in Bezug auf die Notwendigkeit eines schriftlichen Befehls um eine reine Ordnungs- oder Gültigkeitsvorschrift handle, selbst an, diese Frage sei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Im Übrigen wäre auch in einem klaren Fall die Frage nach einer schweren Straftat zu klären, zumal dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift unter anderem die Begehung eines Betrugs und somit eines Verbrechens vorgeworfen wird. Im Weiteren ist anhand der dem Gericht vorliegenden Akten sowie aus der vom Beschuldigten geltend gemachten Begründung nicht ersichtlich, dass diesem mangels eines bereits im Rahmen der Vorfragen sofort gefällten Entscheids in Bezug auf die Verwertbarkeit der Beweis- mittel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen würde. Hier gilt es an- zufügen, dass das Sachgericht in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden, weshalb dem Beschuldigten durch ein – zumindest vorläufiges – Belassen der Beweismittel in den Akten kein nicht wiedergutzuma- chender Nachteil entsteht.

E. 3.1.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass kein klarer Fall einer Unverwertbarkeit der Beweismittel vorliegt und dem Beschuldigten durch die Beurteilung des An- trags im Rahmen des Endentscheids kein nicht wiedergutzumachender Nachteil

- 9 - entsteht, weshalb der vom Beschuldigten vorgebrachte Antrag im Rahmen der Vorfragen einstweilen abgewiesen und die Klärung dieser Frage anlässlich des Endentscheids vorbehalten wurde (Prot. S. 7).

E. 3.2 (Zweite) Vorfrage betreffend Ungültigkeit der Anklage

E. 3.2.1 Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen der Vorfragen den sinngemässen Antrag, dass die Anklageschrift als ungültig zu er- klären sei. Er begründet seinen Antrag damit, dass bereits der Strafbefehl ungültig gewesen sei, da diesem kein Geständnis bzw. ein anderweitig geklärter Sachver- halt zugrunde gelegen habe. Zudem fehle es auf dem Strafbefehl auch an einer originalen Unterschrift. Es sei lediglich eine eingescannte Unterschrift auf dem Strafbefehl vorhanden und dies sei gemäss Bundesgericht nicht gültig (Prot. S. 6).

E. 3.2.2 Der Beschuldigte kann gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft in- nert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft hat gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO danach die Möglichkeit, eine selbständige Anklage beim erstinstanzlichen Gericht zu erheben. Dadurch wird ein ordentliches erstinstanzliches Verfahren nach Art. 328 ff. StPO ausgelöst, das heisst der Strafbefehl wird nicht zur Anklage erhoben, sondern die Staatsan- waltschaft hat eine selbständige Anklageschrift zu erstellen (BSK StPO/JStPO- DAPHINOFF, a.a.O., Art. 355 N 39). Es ist grundsätzlich zulässig, einen ungültigen Strafbefehl mit einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Anklageschrift zu ersetzen. Der Staatsanwaltschaft steht es offen, den ursprünglich unvollständi- gen oder teilweise fehlerhaften Strafbefehl in Form einer selbständigen Anklage zu berichtigen oder zu ergänzen (BGer 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021, E. 1.3.1).

E. 3.2.3 Die vom Beschuldigten vorgebrachten Mängel betreffen den Strafbefehl vom 11. Juli 2024 (act. 31), gegen welchen der Beschuldigte mit Eingabe vom

25. Juli 2024 bzw. 2. August 2024 Einsprache erhob (act. 38 und 39). Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gemäss Art. 324 ff. StPO beim hiesigen Einzelgericht. Die Anklage – samt Originalunterschrift – wurde rechtsgültig erstellt und ist vom Strafbefehl unabhängig, weshalb sich die Beurteilung der geltend ge- machten Mängel des Strafbefehls erübrigen. Weiter kann angefügt werden, dass

- 10 - es der Staatsanwaltschaft gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ver- wehrt gewesen wäre, einen mangelhaften Strafbefehl im Verfahren nach der Ein- sprache zu verbessern, wobei allerdings die Frage, ob ein mangelhafter Strafbe- fehl vorgelegen hat, vorliegend – wie bereits erwähnt – offengelassen werden kann.

E. 3.2.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass dem Strafverfahren eine rechtsgültige Anklage zugrunde liegt und allfällige Mängel des Strafbefehls ohne Relevanz blei- ben, da die Anklageschrift vom Strafbefehl unabhängig verfasst wurde. Vor die- sem Hintergrund wurde auch der vorfrageweise Antrag, die Anklageschrift sei als ungültig zu erklären, abgewiesen (Prot. S. 7).

E. 3.3 (Dritte) Vorfrage betreffend teilweisem Nichteintreten auf die Anklage

E. 3.3.1 Weiter stellte der Beschuldigte den vorfrageweisen Antrag, auf die Anklage vom 25. September 2024 sei betreffend des Vorwurfes des Nichtanzeigens eines Fundes nach Art. 332 StGB nicht einzutreten. Zur Begründung brachte er vor, dass Art. 332 StGB bereits im Jahr 2023 aufgehoben worden sei und das Legali- tätsprinzip verletzt sei (Prot. S. 6).

E. 3.3.2 Dem Beschuldigten ist zuzustimmen, dass Art. 332 StGB durch Ziffer I.1. des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Straf- rahmen mit Wirkung per 1. Juli 2023 aufgehoben wurde. Der Tatvorwurf bezieht sich jedoch auf den Zeitraum vom ca. 8. August 2022 bis 14. Februar 2023 und somit auf einen Zeitpunkt vor der Aufhebung von Art. 332 StGB. Der Antrag des Beschuldigten wurde daher im Rahmen der Vorfragen abgewiesen und die Klä- rung dieser Frage wurde dem Endentscheid vorbehalten (Prot. S. 7; vgl. E. 4.5).

E. 4 Auflage, Basel 2019, Art. 146 N 57). Gemäss Bundesgericht begründen gesetz- liche oder vertragliche Pflichten der Bezüger von Versicherungsleistungen, ren- tenrelevante Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen zu melden, keine Garantenpflicht hinsichtlich des Vermögens des Versicherers, denn für sein Ver- mögen hat dieser grundsätzlich selber zu sorgen (BGE 140 IV 11 E. 2.4. m.w.H.). Ebenso wenig untersteht eine bedürftige Person, welche Sozialhilfe bezieht, einer Garantenstellung gegenüber dem Staat für das Staatsvermögen (vgl. KRIEGER AE- BLI SALOME, forumpoenale 3/2010 S. 169). Genau zu prüfen ist indes jeweils, ob es sich tatsächlich um ein Unterlassen, und nicht um ein Verschweigen durch ein Tun bzw. ein Unterdrücken handelt (z. B. die Mitteilung, es habe sich an den Ver- hältnissen nichts geändert, BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI, a.a.O. Art. 146 N 58).

E. 4.1 Ausgangslage

E. 4.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt vor (act. 50). Dieser lässt sich in vier Vorfälle bzw. Vorwürfe teilen, nämlich den Betrug, eventualiter unrechtmässigen Bezug von

- 11 - Leistungen der Sozialhilfe, im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 29. November 2021 (Anklagevorwurf 1), den Hausfriedensbruch und Diebstahl im Zeitraum vom

18. April 2022 bis 19. April 2022 (Anklagevorwurf 2), den geringfügigen betrügeri- schen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage am 19. April 2022 (Anklage- vorwurf 3) sowie das Nichtanzeigen eines Fundes im Zeitraum vom 18. August 2022 und dem 14. Februar 2023 (Anklagevorwurf 4).

E. 4.1.2 Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe und beantragt einen vollum- fänglichen Freispruch (Prot. S. 9 ff.).

E. 4.2 Grundsätze zur Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung

E. 4.2.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Zur Wahr- heitsfindung können dabei alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel eingesetzt werden, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO).

E. 4.2.2 Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abs- trakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen wer- den können.

E. 4.2.3 Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu

- 12 - überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.

E. 4.3 Zum Anklagevorwurf 1 (Betrug, eventualiter unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe)

E. 4.3.1 Ausgangslage

E. 4.3.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er ab dem

1. November 2018 von der Gemeinde A._____ mit Leistungen nach Sozialhilfege- setz unterstützt worden sei und in diesem Zusammenhang am 2. November 2018 einen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe zuhanden der Gemeinde A._____, So- zialbehörde ausgefüllt habe, um Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz zu bean- tragen. Dabei sei er im Rahmen der Gesuchstellung sowie im Beschluss Nr. 2019-107 der Sozialbehörde A._____ vom 12. Februar 2019 schriftlich auf die entsprechenden Rechte und Pflichten und die möglichen Straffolgen aufmerksam gemacht worden, insbesondere, dass er vollständige und wahrheitsgetreue Anga- ben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen habe, bzw. jede Änderung der Einkommens- und Vermögenssituation, so beispielsweise den Bezug von Versicherungsleistungen, unverzüglich und unaufgefordert zu melden habe. Der Beschuldigte habe unterschriftlich bestätigt, dass er auf diese Rechte und Pflichten sowie die möglichen Straffolgen aufmerksam gemacht worden sei und die Inhalte verstanden habe. Trotz Kenntnis seiner Rechte und Pflichten, jeg- liche Änderungen der Einkommens- und Vermögenssituation dem Sozialamt der Gemeinde A._____ sofort mitzuteilen, habe es der Beschuldigte unterlassen, di- verse in der Anklageschrift genannte Einkommen bzw. Vermögenszuwendungen gegenüber der Gemeinde A._____ mitzuteilen. Dies obwohl ihm bewusst gewe- sen sei, dass er die aufgeführten Einkommen bzw. Zuwendungen im Umfang von total Fr. 13'432.05 erhalten habe (act. 50 S. 3 ff.). Ausserdem habe es der Be- schuldigte unterlassen, sein Bankkonto bei der Sparkasse des Bezirks Hinwil bzw. der Bank D._____ Genossenschaft mit der IBAN CH2 gegenüber dem Sozi- alamt der Gemeinde A._____ zu deklarieren. In Unkenntnis dieses Bankkontos

- 13 - des Beschuldigten bei der Sparkasse des Bezirks Hinwil bzw. der Bank D._____ Genossenschaft bzw. in Unkenntnis dieser gleichzeitigen Einkünfte bzw. Zuwen- dungen zugunsten des Beschuldigten, hätten die verantwortlichen Personen der Gemeinde A._____ – zumal sie einen allfälligen Arbeitserwerb des Beschuldigten sowie anderweitige Zuwendungen von Dritten insbesondere auch aufgrund Un- kenntnis über das obgenannte Bankkonto des Beschuldigten nicht hätten über- prüfen können und hätten sie doch keinen systematischen und lückenlosen Zu- gang zu den Bankdaten des Beschuldigten und hierzu keinerlei Wissen und hät- ten sie grundsätzlich darauf vertrauen dürfen dass die vom Beschuldigten ge- machten Angaben korrekt seien – dem Beschuldigten in diesem Zeitraum denn auch weiterhin Leistungen nach Sozialhilfegesetz ausgezahlt, sodass Leistungen nach Sozialhilfegesetz in der Höhe von insgesamt CHF 13'432.05 zu viel ausbe- zahlt worden seien. Auf diese Leistungen hätte der Beschuldigte angesichts der oben genannten anderweitig erzielten Einkünfte und Zuwendungen keinen An- spruch gehabt und diese wären ihm in Kenntnis der wahren Sachlage durch die verantwortlichen Personen der Gemeinde A._____ nicht ausbezahlt worden. Dies habe der Beschuldigte bei seinem Tun zumindest billigend in Kauf genommen, sich allerdings hierüber hinweggesetzt und diese zusätzlichen Verdienste bzw. Einkünfte aus der Sozialhilfe einbehalten (act. 50 S. 5 f.).

E. 4.3.1.2 Der Beschuldigte bestreitet die entsprechenden Vorwürfe (act. 8/1 S. 2 ff.; act. 8/2 S. 1 ff.; act. 41 S. 3 ff.; Prot. S. 10).

E. 4.3.2 Vorbemerkungen

E. 4.3.2.1 Der Beschuldigte machte im Rahmen seiner Verteidigung geltend, die Subsumtion zum Betrug sei mangels Ausführungen zur arglistigen Täuschung in der Anklage falsch. Das tatbestandsmässige Verhalten sei in Ermangelung einer Garantenpflicht nicht durch reines Unterlassen möglich. Ein Bezüger von Sozial- hilfe habe keine Garantenstellung gegenüber dem Staatsvermögen. Im Übrigen sei – vorausgesetzt es gelte kein Beweisverwertungsverbot – ohnehin von einem

- 14 - leichten Fall des Art. 148a StGB auszugehen, wozu die Staatsanwaltschaft jedoch keine Ausführungen gemacht habe (Prot. S. 14 f.).

E. 4.3.2.2 Der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB wird in leichten Fällen mit Busse bestraft (Art. 148a Abs. 2 StGB). Bei mit Busse bedrohten Taten handelt es sich um Über- tretungen, deren Strafverfolgung und Strafe innert drei Jahren verjähren (Art. 103 und Art. 109 StGB). Der von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Sachverhalt bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 29. November 2021, womit dieser zum Urteilszeitpunkt bereits über drei Jahre zurückliegt.

E. 4.3.2.3 Da die Verjährung von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, drängt sich vorliegend ausnahmsweise auf, zunächst den dem Beschuldigten von der Staats- anwaltschaft vorgeworfenen Sachverhalt – unter der Annahme, dieser lasse sich so erstellen – rechtlich zu würdigen.

E. 4.3.3 Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB

E. 4.3.3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird wegen Betrugs bestraft, wer in der Ab- sicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegeln oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

E. 4.3.3.2 In objektiver Hinsicht macht sich der Täter also strafbar, wenn er jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch ein Vermögensscha- den entsteht. Als Täuschung gilt dabei jedes konkludente oder explizite Verhalten, welches darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abwei- chende Vorstellung hervorzurufen. Konkludente Erklärungen durch Tun, soge- nanntes qualifiziertes Schweigen, sind von blossem Schweigen abzugrenzen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2.). Blosses Schweigen ist jedoch lediglich unter den Vor- aussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar. Unter anderem muss dem Täter gegenüber dem Geschädigten eine Garantenpflicht zukommen

- 15 - (Art. 11 Abs. 3 StGB; BGE 140 IV 11, E. 2.3.2., BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI,

E. 4.3.3.3 Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten besteht darin, dass er es trotz Kenntnis über seine Rechte und Pflichten unterlassen habe, die Verände- rung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Sozialbehörde A._____ zu melden und dass er im relevanten Zeitraum diverse in der Anklage- schrift aufgelistete Einkünfte sowie die Eröffnung eines Bankkontos bei der Bank D._____ nicht deklariert habe. Gleichzeitig habe er die ursprünglich zu Recht zu- gesprochenen Sozialhilfeleistungen stillschweigend weiter bezogen. Dem Be- schuldigten wird damit kein aktives täuschendes Verhalten zur Last gelegt, zumal der Entgegennahme der Sozialhilfeleistungen für sich alleine noch kein positiver Erklärungswert zukommt. Überdies liegt auch kein Verschweigen durch ein Tun bzw. ein Unterdrücken des Beschuldigten beispielsweise nach ausdrücklicher Nachfrage der Behörden vor. Da sodann – wie dargelegt – keine Garantenstel- lung vorliegt, fehlt es vorliegend bereits an einer relevanten Tathandlung in Form einer Täuschung durch Unterlassen. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Ver- halten erfüllt damit den objektive Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB nicht und eine entsprechende Verurteilung fällt bereits aus diesem Grund nicht in Betracht. Eine Prüfung der übrigen Tatbestandselemente erübrigt sich. Vor diesem Hintergrund hat in einem nächsten Schritt die Prüfung des Tatbe- stands des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB zu erfolgen.

- 16 -

E. 4.3.4 Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB

E. 4.3.4.1 Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wird wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen.

E. 4.3.4.2 Art. 148a StGB präsentiert sich als Auffangtatbestand zum Betrug. In ob- jektiver Hinsicht erfasst Art. 148a StGB jede Täuschung und kann durch unwahre oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigen bestimmter Tatsachen er- folgen. Nach der Botschaft erfasst die Tatbestandsvariante des Verschweigens auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Art. 148a StGB umfasst demnach nicht nur das aktive Handeln, sondern auch das Unterlassen, weshalb die zweite Tatbestandsvariante die Charakteristik eines echtes Unterlassungsdelikt aufweist. Entsprechend ist Art. 11 StGB nicht zu berücksichtigen. Das Nichtmelden von veränderten Verhält- nissen aufgrund der Meldepflicht ist somit trotz fehlender Garantenstellung straf- bar gemäss Art. 148a StGB (BGer 6B_1015 vom 4. Dezember 2019, E. 4.5.2 und E. 4.6; Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes Botschaft [BBl 2013 5975, 6037]), wobei dies in der Lehre kontrovers diskutiert wird (vgl. dazu insb. BSK StGB-Jenal, a.a.O., Art. 148a N 11 f.). Erforderlich ist des Weiteren, dass durch die Tathandlung beim Gegenüber ein Irrtum über die leistungsrelevanten Tatsachen hervorgerufen oder bestärkt wird. Art. 148a StGB setzt eine Vermögensdisposition und einen Vermögensscha- den sowie ein Motivationszusammenhang zwischen den einzelnen Tatbestands- elementen voraus. Eine tatbestandsmässige Vermögensdisposition liegt dabei vor, wenn Leistungen bezogen wurden (BSK StGB-Jenal, a.a.O., Art. 148a N14). Ein Vermögensschaden ist in der Regel dann gegeben, wenn der Leistungsbezü- ger keinen Anspruch auf die ausbezahlten Leistungen hatte (statt vieler: BGer 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.5.1.).

- 17 -

E. 4.3.4.3 Wie bereits beim Betrug dargelegt, besteht die dem Beschuldigten vorge- worfene Handlung darin, dass er der Sozialbehörde diverse Einkünfte sowie ein Konto bei der Bank D._____ nicht angezeigt habe, obwohl er auf die entsprechen- den Meldepflichten hingewiesen worden sei. Dass die Meldepflichten keine Ga- rantenstellung begründen, steht einer Erfüllung des Tatbestandes von Art. 148a StGB nach zutreffender Ansicht – wie dargelegt – gerade nicht entgegen, weshalb vorliegend von einer tatbestandsmässigen Tathandlung in Form von Verschwei- gen durch Unterlassen auszugehen ist. Gemäss Anklagevorwurf entzogen sich die von der Staatsanwaltschaft ermittelten Einkünfte der Kenntnis der Sozialbe- hörde A._____, welche sich entsprechend in einem Irrtum über die aktuellen Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten befand. Basierend auf diesem Irrtum zahlte sie dem Beschuldigten wirtschaftliche Sozialhilfe aus, auf welche dieser keinen – oder zumindest nicht im vollumfänglichen Umfang – An- spruch gehabt hätte. Dabei macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass insgesamt (maximal) Fr. 13'432.05 zu viel ausbezahlt worden sei, womit auch die Vorausset- zung des Vermögensschadens gegeben ist. Dementsprechend erfüllt der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt den objektiven Tatbestand von Art. 148a StGB.

E. 4.3.4.4 Als nächstes ist zu klären, ob – wie durch den Beschuldigten vorgebracht

– ein leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt. Hierbei ist zunächst der Deliktsbetrag das massgebende Kriterium, um einen leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB von Art. 148a Abs. 1 StGB abzugrenzen. Ist der Deliktsbe- trag gering, liegt ein leichter Fall vor. Als Grenze legte das Bundesgericht Fr. 3'000.– gegen unten und Fr. 36'000.– gegen oben fest (BGE 149 IV 273, E. 1.5.5 f.). Neben dem Deliktsbetrag ist für die Beurteilung, ob ein leichter Fall vorliegt, auf die weiteren Kriterien des Verschuldens und die Dauer der unrecht- mässig geleisteten Sozialleistung abzustellen.

E. 4.3.4.5 Vorliegend steht ein Betrag von Fr. 13'432.05 im Raum, bestehend aus 11 Zahlungen, welche dem Beschuldigten über einen Zeitraum von drei Jahren ohne Wissen der Sozialbehörden zugegangen sein sollen, was wiederum zur Folge gehabt habe, dass ihm Leistungen nach Sozialhilfegesetz in der Höhe von

- 18 - insgesamt (maximal) Fr. 13'432.05 zu viel ausbezahlt worden seien. Dieser Maxi- malbetrag in der Höhe von Fr. 13'432.05 liegt dabei im untersten Drittel des Beur- teilungsrahmens gemäss Bundesgericht von Fr. 3'000.– bis Fr. 36'000.–. Es han- delt sich zudem im vorliegenden Fall um eine Tatbegehung des Beschuldigten in Form eines einfachen Nichtdeklarierens und somit durch reines Unterlassen, wäh- rend keine zusätzlichen aktiven Vorkehrungen zur Tatverwirklichung dazukom- men, was wie dargelegt schon für sich an der Grenze der Strafbarkeit liegt. Im Übrigen handelt es sich teilweise um periodenfremde Zahlungen und es liegt nicht etwa ein regelmässiges Einkommen vor. Im Übrigen mangelt es an einer erhöh- ten kriminellen Energie des Beschuldigten. All dies führt zum Schluss, dass das dem Beschuldigten vorliegend vorgeworfene Tatverhalten als leichter Fall des un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozial- hilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu qualifizieren ist.

E. 4.3.4.6 Bei einem leichten Fall eines unrechtmässigen Bezugs von Leistungen ei- ner Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB handelt es sich indes – wie bereits erwähnt – um eine Übertretung, auf welche die Verjäh- rungsfrist von drei Jahren gemäss Art. 109 StGB anzuwenden ist. Da dem Beschul- digten einzig Verhaltensweisen im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 29. No- vember 2021 vorgeworfen werden, ist die Tat demnach bereits verjährt.

E. 4.3.4.7 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Erstellung des Sachverhalts sowie eine vollständige rechtliche Würdigung. Sodann ist eine abschliessende Würdigung der Verwertbarkeit der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Dokumente an sich obsolet. Immerhin ist zu bemerken, dass betreffend die edierten Bankun- terlagen weder ein schriftlicher Durchsuchungsbefehl vorliegt (Art. 241 StPO), noch dem Beschuldigten vor der Durchsuchung der Schriftstücke die Möglichkeit eröffnet wurde, deren Siegelung (Art. 248 StPO) zu beantragen. Es fehlt sodann ein ent- sprechender Beschlagnahmebefehl, gegen welchen gegebenenfalls hätte Be- schwerde erhoben werden können. Inwiefern es für die Untersuchung des vorlie- genden Vorwurfs notwendig gewesen sein sollte, den Beschuldigten (vorerst) über die Editionen in Unkenntnis zu lassen, ist sodann nicht ersichtlich.

- 19 -

E. 4.3.5 Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen. Weiter ist das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 148a Abs. 2 StGB in Folge Verjährung einzustellen.

E. 4.4 Anklagevorwurf 2 (Hausfriedensbruch und Diebstahl) und Anklagevorwurf 3 (geringfügige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage)

E. 4.4.1 Ausgangslage

E. 4.4.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 18. April 2022 und dem 19. April 2022, entgegen dem Willen der berechtigten Personen, wobei er sich dem bewusst ge- wesen sei, in die Tiefgarage an der E._____-strasse 3 in … F._____ begeben zu haben. Dort habe er sich zum unverschlossenen Personenwagen von B._____ bzw. von dessen Vater mit dem Kontrollschild ZH 1 begeben, die Fahrzeugtüren geöffnet und den Personenwagen durchsucht. In der Folge habe er aus dem Fahrzeug eine auf B._____ lautende Bankkarte der G._____ (Maestro-Karte Nr. 4) sowie den Fahrzeugausweis des genannten Fahrzeuges entwendet und anschliessend mit dem Deliktsgut die Sammelgarage verlassen. Der Beschuldigte habe mit der Absicht gehandelt, über die entwendeten Bankkarte sowie den Fahr- zeugausweis einem Eigentümer gleich zu verfügen, obwohl er gewusst habe, dass er darauf keinen Anspruch habe (Anklagevorwurf 2).

E. 4.4.1.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, mit der zwi- schen dem 18. April 2022 und 19. April 2022 durch ihn entwendeten Bankkarte bzw. Maestro-Karte kontaktlos, bzw. ohne Eingabe des PIN-Codes, an in der An- klageschrift erwähnten Orten, zur Finanzierung seiner eigenen Bedürfnisse, ver- schiedene Wareneinkäufe in der Gesamthöhe von Fr. 257.90 im Wissen darum getätigt zu haben, dass er dazu nicht berechtigt gewesen sei (Anklagevorwurf 3).

- 20 -

E. 4.4.1.3 Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe (act. 8/1 S. 7; 8/2 S. 8 ff. act. 41 S. 8 ff.; Prot. S. 10 ff.).

E. 4.4.2 Beweismittel Zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts dienen vorliegend in erster Linie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltlich delegierten Einver- nahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 10. Februar 2023 (act. 8/1) und vom

11. Januar 2024 (act. 8/2), die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom

16. September 2024 (act. 41) sowie die Aussagen anlässlich der Hauptverhand- lung (Prot. S. 7 ff.). Weiter ist den Akten der Polizeirapport vom 23. Februar 2023 (act. 4) sowie die Nachträge vom 26. Juni 2023 (act. 5) und vom 13. Februar 2024 (act. 6) zu entnehmen. Als weiteres Beweismittel dient der anlässlich der Haus- durchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellte Fahrzeugaus- weis für das Fahrzeug ZH 1 (Ausweis-Nr. 5) lautend auf H._____ sowie die Foto- dokumentation betr. Navigationsgerät (act. 4, act. 14/4, act. 7/2). Allerdings findet sich der beschlagnahmte Fahrzeugausweis nicht mehr in den polizeilichen Asser- vaten (act. 61).

E. 4.4.3 Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Bei der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu beachten, dass er als direkt in das vorliegende Strafverfahren Involvierter ein erhebliches – durchaus legitimes – Interesse an dessen Ausgang hat und er versucht sein könnte, sich durch seine Aussagen zu entlasten. Entscheidender als die Frage der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist indessen diejenige der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

E. 4.4.4 Aussagen des Beschuldigten zum Anklagevorwurf 2 Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2023 verwei- gerte der Beschuldigte angesprochen auf den sichergestellten Fahrzeugausweis die Aussage (act. 8/1 F/A 65). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom

11. Januar 2024 führte der Beschuldigte dann aus, dass er H._____ und B._____ nicht kenne. Er habe zudem auch keinen Bezug zu F._____, abgesehen davon, dass er jemanden kenne, der dort wohne. Er sei noch nie an der E._____-strasse

- 21 - 3 in F._____ oder in der Nähe gewesen. Er sei einmal an der 600 Meter vom Tat- ort entfernten I._____-strasse 6 in F._____ gewesen, weil dort ein Freund von ihm wohne. Er wisse dabei nicht mehr, wo er am 18. April 2022 gewesen sei. Ange- sprochen auf den Diebstahl gab er an, dass es nicht möglich sei, dass der Fahr- zeugausweis zusammen mit weiterem Deliktsgut aus dem Fahrzeug in der Sam- melgarage entwendet worden sei. Im Übrigen sei ihm der Fahrzeugausweis im Jahr 2020 vom Strassenverkehrsamt zugesendet worden. Er habe den Fahrzeug- ausweis zusammen mit dem Fahrzeugausweis für seinen eigenen Personenwa- gen erhalten. Auch den Diebstahl der G._____-Bankkundenkarte bestritt er (act. 8/2 F/A 81 ff.). Auch anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. September 2024 bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe und verwies so- dann auf seine Ausführungen bei der Kantonspolizei und bestätigte diese. Er habe nichts mit dem Fahrzeugausweis vorgehabt und nicht einmal mehr gewusst, dass er ihn habe. Er habe gedacht, das Strassenverkehrsamt habe ihm Aus- schuss geschickt. Er habe den Fahrzeugausweis irgendwohin gelegt und nicht mehr daran gedacht. Falls ein Ausweis entwendet worden sei, dann sicher nicht derjenige, welcher bei ihm gefunden worden sei. Er habe den Ausweis bereits länger als April 2022 besessen. Auch den Diebstahl der G._____-Bankkunden- karte bestritt er weiterhin und führte aus, dass er die Bankkarte nicht entwendet habe und er auch nichts darüber wisse (act. 41 S. 9 f.). Der Beschuldigte führte schliesslich auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht aus, dass der Vorwurf, er habe sich zwischen dem 18. April 2022 und dem 19. April 2022 unberechtigt in die Tiefgarage an der E._____-strasse 3 in F._____ bege- ben und eine Maestro-Karte der G._____ sowie den Fahrzeugausweis aus einem unverschlossenen Personenwagen entwendet, nicht zutreffe. Er sei noch nie an diesem Ort gewesen und habe noch nie etwas geklaut. Es könne sein, dass die Bankkarte aus dem Auto entwendet worden sei, er sei es aber nicht gewesen. Der bei ihm zuhause sichergestellte Fahrzeugausweis, sei ihm durch das Stras- senverkehrsamt zusammen mit seinem eigenen Fahrzeugausweis zugestellt wor- den, als er eine Mutation an seinem eigenen Fahrzeugausweis habe machen las- sen (Prot. S. 12 f.).

- 22 -

E. 4.4.5 Aussagen des Beschuldigten zum Anklagevorwurf 3 Der Beschuldigte bestritt sodann sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2024 wie auch anlässlich der Einvernahme der Staatsanwalt- schaft vom 16. September 2024, dass er mit der G._____-Bankkarte Zahlungen vorgenommen habe (act. 8/2 F/A 95; act. 41 F/A 59). Dabei blieb er auch im Rah- men der Hauptverhandlung (Prot. S. 13).

E. 4.4.6 Weitere Beweismittel

E. 4.4.6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom

14. Februar 2023 am Wohnort des Beschuldigten ein Navigationsgerät sicherge- stellt werden konnte (act. 15/4). In der Fotodokumentation des Navigationsgerä- tes, in welcher die letzten Ziele ersichtlich sind, zeigt sich, dass die Adresse I._____-strasse 6 in … F._____ in das Navigationsgerät im Fahrzeug des Be- schuldigten eingegeben wurde (act. 7/2, Foto 3). Im Nachtragrapport vom 26. Juni 2023 der Kantonspolizei Zürich sind überdies die Bezüge in der Gesamthöhe von Fr. 257.20, welche am 19. April 2025 mit der Maestro-Karte des Privatklägers ge- tätigt wurden, dokumentiert und mittels Kontoauszug belegt (act. 5).

E. 4.4.6.2 Aus dem Nachtragsrapport 2 der Kantonspolizei Zürich vom 13. Fe- bruar 2024 ergibt sich sodann, dass es gemäss dem Strassenverkehrsamt mög- lich sei, dass ein Fahrzeugausweis fälschlicherweise mit einem anderen Fahr- zeugausweis zusammen versendet werde, wobei allerdings für die erwähnten Fahrzeugausweise keine Duplikate ausgestellt worden seien (act. 6, S. 7)

E. 4.4.7 Würdigung der Beweismittel

E. 4.4.7.1 Belastend für den Beschuldigten ist vorliegend in erster Linie die Sicher- stellung des besagten Fahrzeugausweises anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm vom 14. Februar 2023. Dass der Beschuldigte des Weiteren in seinem Navi- gationsgerät nach einer Adresse in F._____ gesucht hat, könnte zwar ein Indiz für die Tatbegehung durch ihn darstellen. Dem Navigationsgerät kann dabei aller- dings nicht entnommen werden, wann sich der Beschuldigte nach F._____ bege- ben hat, was überdies aber auch nicht bestritten ist. Die Tatsache, dass sich der

- 23 - Beschuldigte in F._____ aufgehalten hat, kann sodann diverse Gründe haben, zu- mal die Adressen innerhalb von F._____ weit auseinanderliegen. Irgendwelche weitere Beweismittel zulasten des Beschuldigten gibt es nicht. Insbesondere wurde der Privatkläger nie einvernommen und es wurden keine Spuren gesichert, welche die Anwesenheit des Beschuldigten am 18. bzw. 19. April 2022 am Tatort an der E._____-strasse 3 in F._____ belegen könnten. Auch Beweismittel zum Einsatz der entwendeten Bankkarte fehlen völlig.

E. 4.4.7.2 Die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Vorwürfe vom 18. April 2022 bis 19. April 2022 sind sodann dahingehend konstant, dass er die Vorwürfe von Beginn weg vollumfänglich bestritten und behauptet hat, ihm sei der Fahr- zeugausweis versehentlich vom Strassenverkehrsamt zusammen mit dem Fahr- zeugausweis für sein eigenes Fahrzeug zugestellt worden. Er habe weder den Hausfriedensbruch samt Diebstahl begangen noch die Zahlungen mit der Bank- karte am 19. April 2022 getätigt.

E. 4.4.7.3 Auch aus den Aussagen des Privatklägers gegenüber der Polizei im Rah- men des Polizeirapports (act. 5 S. 4 f.) kann nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden, zumal dieser in der Folge nie einvernommen wurde.

E. 4.4.7.4 Der in der Wohnung des Beschuldigten vorgefundene Fahrzeugausweis sowie der Suchverlauf des Navigationsgeräts genügen für sich alleine nicht, um den Anklagevorwurf bezüglich der Vorfälle vom 18. April 2022 und 19. April 2022 genügend zu erstellen. Das Strassenverkehrsamt bestätigte denn auch, dass die Erklärung des Beschuldigten grundsätzlich möglich sei und ein Fahrzeugausweis fälschlicherweise mit einem anderen Fahrzeugausweis zusammen hätte versen- det werden können (act. 6 S. 7). Obwohl es grundsätzlich als wenig plausibel und als grosser Zufall erscheint, dass das Strassenverkehrsamt dem Beschuldigten versehentlich den Fahrzeugausweis desselben Fahrzeuges, von welchem der Fahrzeugausweis entwendet wurde, zusendete, kann nicht restlos ausgeschlos- sen werden, dass sich dies tatsächlich so ereignet haben könnte. Der Fahrzeug- ausweis wurde vorliegend zudem bereits an das Strassenverkehrsamt retourniert und kann demnach nicht mehr auf allfällige Gebrauchs- oder – wie vom Beschul- digten ursprünglich beantragt – Fingerabdrücke untersucht werden (vgl. act. 61).

- 24 - Es ist damit von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante aus- zugehen. Zu beachten ist diesbezüglich insbesondere auch, dass die angeblich zusammen mit dem Fahrzeugausweis entwendete Bankkarte gerade nicht beim Beschuldigten aufgefunden wurde. Wieso er diese hätte entsorgen, den Fahr- zeugausweis jedoch behalten sollen, ist nicht ersichtlich. Aussagen des Privatklä- gers fehlen sodann gänzlich. Aus dessen Angaben gegenüber der Polizei im Rah- men des Polizeirapports (act. 5 S. 4 f.) kann zudem ohnehin nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Dafür, dass der Beschuldigte die Bankkarte der G._____ des Privatklägers am 19. April 2022 für Zahlungen in der Gesamthöhe von Fr. 257.90 verwendet haben könnte, liegen sodann gar keine eigenständigen oder direkten Beweise – bspw. Videoaufzeichnungen, welche eine Identifikation des Beschuldigten zulassen würden – vor. Darauf könnte lediglich geschlossen werden, wenn von der Entwendung der Bankkarte durch den Beschuldigten aus- zugehen wäre. Der Sachverhalt für den geringfügigen Missbrauch der Datenver- arbeitungsanlage kann eigenständig nicht erstellt werden.

E. 4.4.7.5 Nach der Würdigung der genannten Beweismittel verbleiben – auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei den Aussagen des Beschul- digten um Schutzbehauptungen handelt – nicht unterdrückbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt bezüglich des Vorfalls vom 18. und 19. April 2022 tat- sächlich wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. Aufgrund der vorliegen- den Beweise kann der Sachverhalt für den vorgeworfenen Hausfriedensbruch so- wie Diebstahl zwischen dem 18. und 19. April 2022 nicht mit der für eine Verurtei- lung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch der Sachverhalt für den vorgeworfenen geringfügigen betrügerischen Missbrauch der Datenverarbeitungsanlage vom 19. April 2022 nicht erstellen. Da- mit hat in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo zu Gunsten des Beschul- digten ein Freispruch zu erfolgen.

E. 4.4.8 Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt des Anklagevorwurfes zu den Vorfällen vom 18. April 2022 und 19. April 2022 nicht erstellt werden kann. Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich des Anklagevorwurfs des Hausfriedens-

- 25 - bruchs, des Diebstahls sowie des geringfügigen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage von Schuld und Strafe freizusprechen.

E. 4.5 Anklagevorwurf 4 (Nichtanzeigen eines Fundes)

E. 4.5.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt um den 8. August 2022, mutmasslich in der Nähe der J._____-strasse 7 in … K._____ ZH, das Kontrollschild ZH 8 des Motorfahrzeug- halters L._____ gefunden und es in der Folge an seinen Wohnort an der M._____-strasse 9 in … A._____ verbracht, wo er es bis am 14. Februar 2023 aufbewahrt habe, ohne diesen Fund vorschriftsgemäss der Polizei bzw. dem Fundbüro zu melden, welche Pflicht dem Beschuldigten jederzeit bewusst gewe- sen sei (act. 50 S. 8).

E. 4.5.2 Der Beschuldigte warf bereits im Rahmen der Vorfragen die Frage nach der Strafbarkeit auf, wobei auf jene Ausführungen zu verweisen ist (vgl. E. 3.3).

E. 4.5.3 Der Tatbestand des Nichtanzeigens eines Fundes gemäss Art. 332 StGB ist seit 1. Juli 2023 nicht mehr in Kraft (vgl. Bundesgesetz über die Harmonisie- rung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021, Ziff. 1). Nach heutigem Recht könnte demnach mangels gesetzlicher Grundlage keine Verurteilung des Be- schuldigten für das vorgeworfene Verhalten mehr erfolgen, zumal es für eine Ver- urteilung wegen unrechtmässiger Aneignung an einem dafür nötigen Strafantrag fehlt. Die Beurteilung nach neuem Recht führt somit zu einem milderen Ergebnis als nach altem Recht. Zufolge des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) ist deshalb das neue Recht anzuwenden.

E. 4.5.4 Da das dem Beschuldigten diesbezüglich vorgeworfene Verhalten nach die- sem nicht strafbar ist, ist er vom Vorwurf des Nichtanzeigens eines Fundes freizu- sprechen, weshalb sich weitere Ausführungen insbesondere zum grundsätzlich unstrittigen Sachverhalt erübrigen.

- 26 -

E. 5 Beschlagnahmte Gegenstände

E. 5.1 Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist im Endentscheid über die Rückgabe ei- nes Gegenstandes oder Vermögenswertes an die berechtige Person, seine Ver- wendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung zu befinden, sofern die Beschlagnahme nicht bereits vorher aufgehoben wurde. Eine Rückgabe an die berechtigte Person erfolgt, sofern der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist (Art. 267 Abs. 1 StPO).

E. 5.2 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. Februar 2023 wurden die nach- folgend aufgeführten Gegenstände sichergestellt (act. 15/3 und 15/4) und sodann mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2023 beschlagnahmt (act. 42/1):

• Couvert mit diversen Kassenbons und Einzahlungsquittungen (Asservat- Nr. A017'078'578)

• Diverse persönliche Notizen und Schulungsunterlagen (Asservat-Nr. A017'078'852)

• 3 Bankkarten (Asservat-Nr. A017'079'220)

• Diverse Rechnungsbelege und Bankunterlagen (Asservat-Nr. A017'079'286)

• Mobiltelefon Samsung Galaxy (Asservat-Nr. A017'079'377)

• Diverse Bankunterlagen (Asservat-Nr. A017'079'491)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'651)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'695)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'708)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'720)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'742)

• UBS Stick (Asservat-Nr A017'079'753)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'764)

- 27 -

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'775)

• Schlüssel (Asservat-Nr. A017'079'786)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'800)

• Diverse Uhren, A017'079'151

• Herrenarmbanduhr, A017'079'424

• Garmin Navigationsgerät, A017'079'811.

E. 5.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte – mit Ausnahme der Gegenstände mit den Asservat-Nr. A017'079'151, A017'079'424 und A017'079'811 – die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Die genannten ausgenommenen Gegen- stände seien zu beschlagnahmen, zu verwerten und der Verwertungserlöses zur Kostendeckung zu verwenden. Im Übrigen sei der sichergestellte Fahrzeugaus- weis (A079'079'537) an B._____ bzw. an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich herauszugeben (act. 50 S. 9 f.).

E. 5.4 Der Beschuldigte verlangte die Herausgabe sämtlicher sichergestellter Ge- genstände (Prot. S. 17 f.).

E. 5.5 Der Beschuldigte stellte bereits im Vorgang zur Verhandlung den Bewei- santrag, der Fahrzeugausweises ZH 1 sei auf Fingerabdrücke zu untersuchen, woraufhin dieser Beweisantrag mit Verfügung vom 23. Januar 2025 insoweit gut- zuheissen wurde, als dass der Fahrzeugausweis beizuziehen sei (act. 59). Abklä- rungen des hiesigen Gerichts führten daraufhin zum Schluss, dass sich der Fahr- zeugausweis nicht mehr bei der Asservatentriage der Kantonspolizei Zürich befin- det, sondern bereits dem Strassenverkehrsamt Zürich/Hinwil retourniert worden sei (act. 61 und act. 62 S. 4). Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2024 beschlagnahmte Fahrzeugausweis (A079'079'537) ist nun auch noch formell dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

- 28 -

E. 5.6 Da der Beschuldigte gemäss vorstehenden Erwägungen freizusprechen ist und die vorliegend beschlagnahmten Gegenstände einzig als Beweismittel für das vorliegende Strafverfahren beschlagnahmt wurden, sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2023 beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten – mit Ausnahme des ihm nicht zustehenden Fahrzeugauswei- ses (Asservat-Nr. A017'079'537) – antragsgemäss nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so blei- ben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.

E. 5.7 Im Übrigen sind die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Ge- schäfts-Nr. 84174674 gelagerten Spuren und Spurenträger nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

E. 6 Die Entscheidgebühr sowie die Kosten für das Entsiegelungsverfahren (Ge- schäfts-Nr. GT230005-I) fallen ausser Ansatz.

- 33 -

E. 6.1 Wird die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie dagegen freigesprochen bzw. wird das Verfahren eingestellt, können ihr die Verfahrenskosten nur ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Da der Be- schuldigte vorliegend weder rechtswidrig noch schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, fällt die Entscheidge- bühr in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO ausser Ansatz. Gleiches gilt für die Kosten des Entsiegelungsverfahrens (Geschäfts-Nr. GT230005-I). Im Übrigen sind die weiteren Kosten (Fr. 2'100.– [Gebühr für das Vorverfahren] sowie Fr. 271.40 [Auslagen Türöffnung] auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 6.2 Vorliegend macht der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'430.80 geltend (Prot. S. 16). Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Aus-

- 29 - gleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten mate- riellen Schadens. Dazu gehören im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO eine Entschä- digung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (lit. a), eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen aus der notwendigen Be- teiligung am Strafverfahren (lit. b) sowie eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Der Beschuldigte führte aus, ihm seien ca. Fr. 4'400.– Anwaltskosten sowie Fr. 30.80 Transportkosten angefallen. Er habe nur einen Teil davon bezahlt, wo- bei er nicht mehr wisse wie viel. Es gebe hierzu keinen Beleg (Prot. S. 16). Hier- mit gelingt es dem Beschuldigten nicht, den geltend gemachten Betrag genügend zu begründen und zu belegen. Zudem gilt es anzumerken, dass die Kosten für seine Verteidigung grundsätzlich im Zusammenhang mit dem Entsiegelungsver- fahren angefallen sind, in welchem er vollumfänglich unterlegen ist (vgl. act. 15/11). Mangels hinreichender Substantiierung und mangels Belegen ist dem Beschuldigten daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

E. 6.3 Des Weiteren beantragt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung eine Genugtuung, sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass rechtswidrige Zwangsmassnahmen stattgefunden hätten (Prot. S. 16). Es ist dabei zwischen rechtswidrigen Zwangsmassnahmen, welche auf der Verletzung von formellen oder materiellen Verfahrensvorschriften beruhen, und ungerechtfertigten Zwangs- massnahmen, welche im Zeitpunkt ihrer Verhängung vorschriftskonform ausge- sprochen wurden, sich im Nachhinein aber als ungerechtfertigt, da strafprozes- sual unbegründet, erweisen, zu unterscheiden. Bei ersterem kann Genugtuung gemäss Art. 431 StPO geltend gemacht werden. Bei letzterem hat der Beschul- digte einen Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen Geldsumme als Ge- nugtuung, wenn er durch das Verfahren in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden ist und ein Freispruch erfolgt (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverletzung ist der im Gesetz ausdrück- lich erwähnte Freiheitsentzug. Genugtuungsansprüche können jedoch auch durch andere Verfahrenshandlungen entstehen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O. Art. 429 N 26 m.w.H.). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung ge-

- 30 - gen aussen genügt im Regelfall nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.2 vom 10. September 2014 E. 5.2; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1816, m.w.H.). In den anderen Fällen als Freiheitsentzug hat die ehemals beschuldigte Person die Schwere der Verletzung zumindest glaubhaft zu machen (vgl. SCHMID/JOSITSCH , a.a.O., N 1819). Eine im Nachhinein ungerechtfertigte Hausdurchsuchung per se begründet mit anderen Worten noch keinen Anspruch auf eine Genugtuung. Der Beschuldigte machte anlässlich der Hauptverhandlung eine Genugtuung von Fr. 1'000.– aufgrund der rechtswidrigen Zwangsmass- nahme der Edition der Bankunterlagen sowie der Beschlagnahme von Gegen- ständen anlässlich der Hausdurchsuchung geltend. Bei der Edition der Bankunter- lagen handelt es sich nicht um eine Zwangsmassnahme, weshalb Art. 431 StPO keine Anwendung findet. Dem Gericht liegt sowohl ein Durchsuchungsbefehl wie auch ein Beschlagnahmungsbefehl vor, weshalb die Hausdurchsuchung ebenfalls keine rechtswidrige Zwangsmassnahme darstellt und Art. 431 StPO nicht zur An- wendung gelangt. Für eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO erbringt der Beschuldigte sodann keinen rechtsgenügenden Nachweis, inwiefern die gerügten Zwangsmassnahmen eine besonders schwere Verletzung der per- sönlichen Verhältnissen dargestellt haben sollen. Die Kündigung eines Bankkon- tos sowie die Beschlagnahme der vorliegenden Gegenständen für sich erreicht noch nicht die erforderliche Schwere, um einen Genugtuungsanspruch zu begrün- den. Genauso wenig ist eine solche Verletzung aus den dem hiesigen Gericht vorliegenden Akten ersichtlich. Der Antrag auf Genugtuung ist entsprechend ab- zuweisen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB 

- 31 - des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB  des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei-  tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie des Nichtanzeigens eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB.  freigesprochen.

2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 148a Abs. 2 StGB in Folge Verjährung eingestellt.

3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

23. September 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden bzw. allfällige weitere beim Beschuldigten si- chergestellte Gegenstände (Geschäfts-Nr. 84174674) werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben:

• Couvert mit diversen Kassenbons und Einzahlungsquittungen (Asser- vat-Nr. A017'078'578)

• Diverse persönliche Notizen und Schulungsunterlagen (Asservat-Nr. A017'078'852)

• 3 Bankkarten (Asservat-Nr. A017'079'220)

• Diverse Rechnungsbelege und Bankunterlagen (Asservat-Nr. A017'079'286)

• Mobiltelefon Samsung Galaxy (Asservat-Nr. A017'079'377)

• Diverse Bankunterlagen (Asservat-Nr. A017'079'491)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'651)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'695)

- 32 -

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'708)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'720)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'742)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'753)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'764)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'775)

• Schlüssel (Asservat-Nr. A017'079'786)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'800)

• Diverse Uhren, A017'079'151

• Herrenarmbanduhr, A017'079'424

• Garmin Navigationsgerät, A017'079'811. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 23. Septem- ber 2024 beschlagnahmte Fahrzeugausweis (A079'079'537) wird dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nr. 84174674 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

E. 7 Die weiteren Kosten in der Höhe Fr. 2'100.– (Gebühr für das Vorverfahren) sowie Fr. 271.40 (Auslagen Türöffnung) werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

E. 8 Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.

E. 9 Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.

E. 10 Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See / Oberland (im Doppel)  die Privatklägerschaft  sowie hernach in begründeter Ausfertigung an den Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (im Doppel),  die Privatklägerschaft  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (kanzlei.staso@ji.zh.ch)  die Kantonspolizei Zürich, Asservatetriage, hinsichtlich Dispositivzif-  fer 3 das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Studbachstrasse 8,  8340 Hinwil, hinsichtlich Dispositivziffer 4 das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich Dispositivziffer 5  die Strafregisterbehörden (zwecks Entfernung der Daten)  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Dienst Zentrale  Datenverarbeitung, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG) je gegen Empfangsbestätigung.

E. 11 Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,

- 34 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 25. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Rutgers MLaw Haferl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Uster Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240063-I/RR/U02/ha/mm Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Rutgers Gerichtsschreiberin MLaw Haferl Urteil vom 25. Februar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin sowie

1. Stadt A._____,

2. B._____, Privatkläger gegen C._____, Beschuldigter betreffend Betrug etc.

- 2 - Anklage: Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. Septem- ber 2024 (act. 50). Anträge:

1. Die Anklagebehörde: (act. 50 S. 9 f.) Schuldspruch im Sinne der Anklage  Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (ent-  sprechend Fr. 5'400.–) sowie einer Busse von Fr. 1'500.– Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung  einer Probezeit von 2 Jahren Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter  Nichtbezahlung der Busse Rückgabe der nachfolgenden, einzig als Beweismittel beschlagnahm-  ten Gegenstände an den Beschuldigten (nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils):

• Couvert mit diversen Kassenbons und Einzahlungsquittungen, A017'078'578

• Diverse persönliche Notizen und Schulungsunterlagen, A017'078'852

• 3 Bankkarten, A017'079'220

• Diverse Rechnungsbelege und Bankunterlagen, A017'079'286

• Mobiltelefon Samsung Galaxy, A017'079'377

• Diverse Bankunterlagen, A017'079'491

• Festplatte, A017'079'651

• Festplatte, A017'079'695

• Festplatte, A017'079'708

• Festplatte, A017'079'720

• UBS Stick, A017'079'742

• UBS Stick, A017'079'753

- 3 -

• UBS Stick, A017'079'764

• UBS Stick, A017'079'775

• Schlüssel, A017'079'786

• Festplatte, A017'079'800 Beschlagnahmung und Verwertung der nachfolgenden Gegenstände  und Verwendung des Verwertungserlöses zur Kostendeckung:

• Diverse Uhren, A017'079'151

• Herrenarmbanduhr, A017'079'424

• Garmin Navigationsgerät, A017'079'811 Herausgabe des sichergestellten Fahrzeugausweises (A079'079'537)  an B._____ bzw. an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von  Fr. 2'100.–)

2. Der Beschuldigte: (Prot. S. 5 ff., sinngemäss) Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.  Dem Beschuldigten seien sämtliche sichergestellte Gegenstände her-  auszugeben. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung in der Höhe von  Fr. 4'430.80 sowie eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzusprechen. Die Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.  Erwägungen:

1. Prozessuales 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 25. September 2024 (act. 50) ging am 27. September 2024 beim hiesigen Bezirksgericht ein. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und den Parteien wurde Frist zur Stel- lung von Beweisanträgen und dem Privatkläger B._____ eine solche zur Erhebung einer allfälligen Zivilklage sowie gegebenenfalls Bezifferung und Begründung allfälliger Zivilforderungen angesetzt (act. 54).

- 4 - 1.2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024, eingegangen beim hiesigen Bezirks- gericht am 3. Januar 2025, verzichtete die Stadt A._____ auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung und auf die Stellung weiterer Beweisanträge (act. 57). 1.3. Mit Eingabe vom 12. Januar 2025, eingegangen beim hiesigen Bezirksge- richt am 14. Januar 2025, stellte der Beschuldigte innert Frist Anträge, gemäss welchen gewisse Dokumente bis zum Termin der Hauptverhandlung aus den Ak- ten zu entfernen seien, der Fahrzeugausweis ZH 1 auf Fingerabdrücke zu unter- suchen sei, der in der Police aufgeführte häufigste Lenker des Fahrzeugs ZH 1 bei der Versicherungsgesellschaft abzufragen sei, die Beschlagnahme vom 23. September 2024 aufzuheben bzw. zu ändern sei und alle beschlagnahmten Ge- genstände mit Ausnahme des Fahrzeugausweises an den Beschuldigten zurück- zugeben seien (act. 58). 1.4. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 wurde über die in der Eingabe des Be- schuldigten vom 12. Januar 2025 gestellten Beweisanträge entschieden. Der Be- weisantrag hinsichtlich des Fahrzeugausweises ZH 1 wurde teilweise gutgeheis- sen und der Beweisantrag zur Abfrage des in der Police aufgeführten häufigsten Lenkers bei der Versicherungsgesellschaft des Fahrzeuges ZH 1 wurde abgewie- sen. Für die weiteren Anträge wurde auf die Hauptverhandlung verwiesen (act. 59). 1.5. Zur Hauptverhandlung vom 25. Februar 2025 erschien der Beschuldigte persönlich (Prot. S. 5). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil münd- lich eröffnet sowie begründet und dem Beschuldigten schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 64; Prot. S. 23 ff.). 1.6. Mit Eingabe vom 4. März 2025 erhob die Staatsanwaltschaft innert Frist Berufung gegen das Urteil vom 25. Februar 2025 (act. 66).

2. Formelles 2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift unter anderem Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB im Zeitraum vom 18. April bis 19. April 2022 sowie geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Da-

- 5 - tenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter StGB im Zeitraum vom 19. April 2022 zum Nachteil des Privatklägers B._____ vor (act. 50, S. 6 ff.). Bei diesem Straftatbeständen handelt es sich um Antragsdelikte. Der Privatkläger stellte am 14. Juni 2023 fristgerecht einen gülti- gen Strafantrag (act. 5, Anhang). Mit Einreichung des entsprechenden Strafan- trags hat sich B._____ sodann als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO konstituiert. 2.2. Im Weiteren konstituierte sich auch die Stadt A._____, vertreten durch de- ren Sozialbehörde, als Privatklägerin im Strafpunkt (act. 17/6). Ihr stehen jeden- falls Parteirechte zu (Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. § 7 lit. d Sozialhilfegesetz/ZH).

3. Vorfragen 3.1. (Erste) Vorfrage zur Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1.1. Der Beschuldigte wiederholte anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen der Vorfragen seinen Antrag auf Entfernung gewisser seiner Ansicht nach nicht verwertbarer Beweismittel aus den Akten (Prot. S. 6). 3.1.2. Zur Begründung brachte der Beschuldigte vor, dass die Staatsanwaltschaft die Beweismittel unrechtmässig beschafft habe und verwies dabei auf seine schriftliche Eingabe. Weiter führte er aus, dass die Beweise – wie dies im Ent- scheid des Entsiegelungsverfahrens festgestellt worden sei – dem Beweisverwer- tungsverbot unterliegen würden (Prot. S. 6). 3.1.3. Es ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigtem dem hiesigen Gericht be- reits mit Eingabe vom 12. Januar 2025 (act. 58) den Antrag stellte, alle rechtswid- rig beschafften Beweise und die daraus erlangten Folgebeweise noch vor der Hauptverhandlung aus den Akten zu entfernen und diese unter Verschluss zu hal- ten bzw. wo die Entfernung ganzer Aktenstücke nicht möglich sei, die unverwert- bare Informationen enthaltenden Stellen zu schwärzen (act. 58 S. 3). Zur Begrün- dung seines Antrages brachte er vor, dass die Staatsanwaltschaft bei verschiede- nen Adressaten Dokumente ediert habe und diese ohne richterliche Genehmi- gung und ohne formellen Durchsuchungsbefehl durchsucht, zu den Akten genom-

- 6 - men und im weiteren Verfahren verwendet habe. Diesbezüglich führte er mit Ver- weis auf BGE 139 IV 128 E. 1.17 weiter aus, das Bundesgericht habe die Frage, ob es sich in Bezug auf die Notwendigkeit eines schriftlichen Befehls um eine reine Ordnungs- oder Gültigkeitsvorschrift handle, dahingehend beantwortet, dass dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beantworten sei und dies unbesehen der persönlichen Meinung der Staatsanwaltschaft gelte. Das hiesige Gericht habe dabei bereits im Vorverfahren festgestellt, dass es sich beim Erfor- dernis des förmlichen Durchsuchungsbefehls um eine Gültigkeitsvorschrift handle, wobei eine Verletzung festgestellt und auf ein relatives Beweisverwertungsverbot erkannt worden sei. Weiter seien Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Siegelung verletzt worden, da auch die Unterdrückung der Siegelung hinsichtlich aus Editionen und amtshilfe- weise erhaltener Unterlagen als Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift zu qualifi- zieren sei. Diesbezüglich führte der Beschuldigte aus, dass der Entscheid betref- fend Entsiegelung im Vorverfahren exklusiv dem Zwangsmassnahmengericht vor- behalte sei, da der Schutzzweck der Siegelung nur so erreicht werden könne und die Möglichkeit, die Siegelung erst nach erfolgter Kenntnisnahme der Aufzeich- nungen durch die Strafbehörde zu verlangen, vom Bundesgericht als Verwehrung wirksamen Rechtsschutzes angesehen werde (Verweis auf BGE 140 IV 28 E. 4.3.4.). Gemäss Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft sei allen Berechtigten die Möglichkeit einzuräumen, vor der Durchsuchung von Aufzeichnungen ein Sie- gelungsbegehren zu stellen. Die Staatsanwältin habe sich vorliegend nicht nur über geltendes Recht, sondern auch über die Weisungen ihrer eigenen vorgesetz- ten Behörde hinweggesetzt, in dem sie über den Zeitraum von fast drei Monaten wiederholt durch Editionsverfügungen und via Amtshilfe Dokumente eingeholt und diese jeweils ohne Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts ausgewertet und zu den Akten genommen habe. Zudem habe die Staatsanwaltschaft verschie- dentlich aus jenen Akten zitiert und diese den Gegenparteien zur Kenntnis ge- bracht. Hierbei handle es sich um krasse Verfahrensfehler und die Staatsanwalt- schaft habe fortgesetzt gegen ihre Amtspflicht verstossen und die in Art. 62 Abs. 1 StPO vorgeschrieben gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfah- rens missachtet. Überdies sei die Aushebelung der Siegelung auch als Siegel-

- 7 - bruch zu werten und die fraglichen Beweise als in strafbarer Weise erlangt zu be- trachten. Zur Begegnung der Gefahr, dass unverwertbare Beweise beim Belassen in den Akten die Entscheidfindung beeinflussen, seien Aufzeichnungen über unverwert- bare Beweise aus den Strafakten zu entfernen, unter separatem Verschluss zu halten und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. Die beschuldigte Per- son habe ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Akten entfernt würden und da dies nicht bereits im Vor- verfahren geschehen sei, bestehe nach wie vor ein aktuelles Interesse, diese vor der Hauptverhandlung aus den Akten zu weisen. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO seien die Beweise bei der Verletzung von Gültigkeitsvorschriften nur zur Aufklä- rung von schweren Straftaten zu verwerten. Hier seien jedoch klarerweise keine schweren Delikte zu beurteilen (act. 58 S. 1 ff.). 3.1.4. Das Gericht und die Parteien können gemäss Art. 339 Abs. 2 StPO Vorfra- gen aufwerfen. Welche Themen als Vorfrage zugelassen sind, hängt davon ab, ob das Gericht zum Entscheid darüber befugt ist und ob der Entscheid unverzüg- lich getroffen werden muss. Art. 339 Abs. 2 lit. a-f StPO enthält dabei eine nicht abschliessende Aufzählung von zulässigen Vorfragethemen (BSK StPO/JStPO- SCHWENDENER, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 339 N 8 ff.). Gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO kann die Verwertbarkeit von Aktenstücken oder anderen Beweismittel Gegenstand einer Vorfrage sein. Dabei geht es jedoch lediglich um eine formelle Prüfung, wobei in diesem Verfahrensstadium über die Frage der Gültigkeit oder der Verwertbarkeit von Beweisen nicht endgültig zu entscheiden ist. Grundsätzlich hat ein definitiver Entscheid über das Beweisverwertungsverbot im Endentscheid zu erfolgen (BGE 143 IV 475 E. 2.7). Vom erkennenden Sachgericht kann dabei erwartet werden, dass es in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zu- lässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letz- tere zu stützen (BGE 141 IV 289 E. 1.2.). Ein sofortiger Entscheid im Rahmen der Vorfragen kann jedoch geboten sein, wenn es gesetzlich ausdrücklich vorgese- hen wird oder die Unrechtmässigkeit offensichtlich ist. Der Betroffene muss dabei ein besonders gewichtiges Rechtsschutzinteresse an einem sofortigen Entscheid

- 8 - aufweisen, indem ein nicht wiedergutzumachendem Nachteil bewiesen wird (BSK StPO/JStPO-SCHWENDENER, a.a.O., Art. 339 N. 16 f.). 3.1.5. Mangels gesetzlicher Bestimmung wäre die Frage der Beweisverwertbar- keit vorliegend lediglich im Falle einer offensichtlichen Unrechtmässigkeit bereits im Rahmen der Vorfragen und ansonsten im Endentscheid zu klären. Um die Ver- wertbarkeit der Beweismittel zu beurteilen, hat das Gericht festzustellen, ob es sich bei den als verletzt gerügten Vorschriften um Gültigkeits- oder Ordnungsvor- schriften handelt. Sollte es sich dabei um Gültigkeitsvorschriften handeln, wäre überdies im Rahmen des relativen Beweisverwertungsverbots eine Prüfung erfor- derlich, ob es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten um schwere Straftaten handelt, welche ausnahmsweise eine Verwertung zulassen (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO). Vorliegend handelt es sich nicht um einen solchen klaren bzw. offensichtlichen Fall. Der Beschuldigte bringt dabei – unter Bezug- nahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – insbesondere auf die Frage, ob es sich in Bezug auf die Notwendigkeit eines schriftlichen Befehls um eine reine Ordnungs- oder Gültigkeitsvorschrift handle, selbst an, diese Frage sei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Im Übrigen wäre auch in einem klaren Fall die Frage nach einer schweren Straftat zu klären, zumal dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift unter anderem die Begehung eines Betrugs und somit eines Verbrechens vorgeworfen wird. Im Weiteren ist anhand der dem Gericht vorliegenden Akten sowie aus der vom Beschuldigten geltend gemachten Begründung nicht ersichtlich, dass diesem mangels eines bereits im Rahmen der Vorfragen sofort gefällten Entscheids in Bezug auf die Verwertbarkeit der Beweis- mittel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen würde. Hier gilt es an- zufügen, dass das Sachgericht in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden, weshalb dem Beschuldigten durch ein – zumindest vorläufiges – Belassen der Beweismittel in den Akten kein nicht wiedergutzuma- chender Nachteil entsteht. 3.1.6. Abschliessend ist festzuhalten, dass kein klarer Fall einer Unverwertbarkeit der Beweismittel vorliegt und dem Beschuldigten durch die Beurteilung des An- trags im Rahmen des Endentscheids kein nicht wiedergutzumachender Nachteil

- 9 - entsteht, weshalb der vom Beschuldigten vorgebrachte Antrag im Rahmen der Vorfragen einstweilen abgewiesen und die Klärung dieser Frage anlässlich des Endentscheids vorbehalten wurde (Prot. S. 7). 3.2. (Zweite) Vorfrage betreffend Ungültigkeit der Anklage 3.2.1. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen der Vorfragen den sinngemässen Antrag, dass die Anklageschrift als ungültig zu er- klären sei. Er begründet seinen Antrag damit, dass bereits der Strafbefehl ungültig gewesen sei, da diesem kein Geständnis bzw. ein anderweitig geklärter Sachver- halt zugrunde gelegen habe. Zudem fehle es auf dem Strafbefehl auch an einer originalen Unterschrift. Es sei lediglich eine eingescannte Unterschrift auf dem Strafbefehl vorhanden und dies sei gemäss Bundesgericht nicht gültig (Prot. S. 6). 3.2.2. Der Beschuldigte kann gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft in- nert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft hat gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO danach die Möglichkeit, eine selbständige Anklage beim erstinstanzlichen Gericht zu erheben. Dadurch wird ein ordentliches erstinstanzliches Verfahren nach Art. 328 ff. StPO ausgelöst, das heisst der Strafbefehl wird nicht zur Anklage erhoben, sondern die Staatsan- waltschaft hat eine selbständige Anklageschrift zu erstellen (BSK StPO/JStPO- DAPHINOFF, a.a.O., Art. 355 N 39). Es ist grundsätzlich zulässig, einen ungültigen Strafbefehl mit einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Anklageschrift zu ersetzen. Der Staatsanwaltschaft steht es offen, den ursprünglich unvollständi- gen oder teilweise fehlerhaften Strafbefehl in Form einer selbständigen Anklage zu berichtigen oder zu ergänzen (BGer 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021, E. 1.3.1). 3.2.3. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Mängel betreffen den Strafbefehl vom 11. Juli 2024 (act. 31), gegen welchen der Beschuldigte mit Eingabe vom

25. Juli 2024 bzw. 2. August 2024 Einsprache erhob (act. 38 und 39). Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gemäss Art. 324 ff. StPO beim hiesigen Einzelgericht. Die Anklage – samt Originalunterschrift – wurde rechtsgültig erstellt und ist vom Strafbefehl unabhängig, weshalb sich die Beurteilung der geltend ge- machten Mängel des Strafbefehls erübrigen. Weiter kann angefügt werden, dass

- 10 - es der Staatsanwaltschaft gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ver- wehrt gewesen wäre, einen mangelhaften Strafbefehl im Verfahren nach der Ein- sprache zu verbessern, wobei allerdings die Frage, ob ein mangelhafter Strafbe- fehl vorgelegen hat, vorliegend – wie bereits erwähnt – offengelassen werden kann. 3.2.4. Abschliessend ist festzuhalten, dass dem Strafverfahren eine rechtsgültige Anklage zugrunde liegt und allfällige Mängel des Strafbefehls ohne Relevanz blei- ben, da die Anklageschrift vom Strafbefehl unabhängig verfasst wurde. Vor die- sem Hintergrund wurde auch der vorfrageweise Antrag, die Anklageschrift sei als ungültig zu erklären, abgewiesen (Prot. S. 7). 3.3. (Dritte) Vorfrage betreffend teilweisem Nichteintreten auf die Anklage 3.3.1. Weiter stellte der Beschuldigte den vorfrageweisen Antrag, auf die Anklage vom 25. September 2024 sei betreffend des Vorwurfes des Nichtanzeigens eines Fundes nach Art. 332 StGB nicht einzutreten. Zur Begründung brachte er vor, dass Art. 332 StGB bereits im Jahr 2023 aufgehoben worden sei und das Legali- tätsprinzip verletzt sei (Prot. S. 6). 3.3.2. Dem Beschuldigten ist zuzustimmen, dass Art. 332 StGB durch Ziffer I.1. des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Straf- rahmen mit Wirkung per 1. Juli 2023 aufgehoben wurde. Der Tatvorwurf bezieht sich jedoch auf den Zeitraum vom ca. 8. August 2022 bis 14. Februar 2023 und somit auf einen Zeitpunkt vor der Aufhebung von Art. 332 StGB. Der Antrag des Beschuldigten wurde daher im Rahmen der Vorfragen abgewiesen und die Klä- rung dieser Frage wurde dem Endentscheid vorbehalten (Prot. S. 7; vgl. E. 4.5).

4. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung 4.1. Ausgangslage 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt vor (act. 50). Dieser lässt sich in vier Vorfälle bzw. Vorwürfe teilen, nämlich den Betrug, eventualiter unrechtmässigen Bezug von

- 11 - Leistungen der Sozialhilfe, im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 29. November 2021 (Anklagevorwurf 1), den Hausfriedensbruch und Diebstahl im Zeitraum vom

18. April 2022 bis 19. April 2022 (Anklagevorwurf 2), den geringfügigen betrügeri- schen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage am 19. April 2022 (Anklage- vorwurf 3) sowie das Nichtanzeigen eines Fundes im Zeitraum vom 18. August 2022 und dem 14. Februar 2023 (Anklagevorwurf 4). 4.1.2. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe und beantragt einen vollum- fänglichen Freispruch (Prot. S. 9 ff.). 4.2. Grundsätze zur Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung 4.2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Zur Wahr- heitsfindung können dabei alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel eingesetzt werden, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). 4.2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abs- trakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen wer- den können. 4.2.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu

- 12 - überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 4.3. Zum Anklagevorwurf 1 (Betrug, eventualiter unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe) 4.3.1. Ausgangslage 4.3.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er ab dem

1. November 2018 von der Gemeinde A._____ mit Leistungen nach Sozialhilfege- setz unterstützt worden sei und in diesem Zusammenhang am 2. November 2018 einen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe zuhanden der Gemeinde A._____, So- zialbehörde ausgefüllt habe, um Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz zu bean- tragen. Dabei sei er im Rahmen der Gesuchstellung sowie im Beschluss Nr. 2019-107 der Sozialbehörde A._____ vom 12. Februar 2019 schriftlich auf die entsprechenden Rechte und Pflichten und die möglichen Straffolgen aufmerksam gemacht worden, insbesondere, dass er vollständige und wahrheitsgetreue Anga- ben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen habe, bzw. jede Änderung der Einkommens- und Vermögenssituation, so beispielsweise den Bezug von Versicherungsleistungen, unverzüglich und unaufgefordert zu melden habe. Der Beschuldigte habe unterschriftlich bestätigt, dass er auf diese Rechte und Pflichten sowie die möglichen Straffolgen aufmerksam gemacht worden sei und die Inhalte verstanden habe. Trotz Kenntnis seiner Rechte und Pflichten, jeg- liche Änderungen der Einkommens- und Vermögenssituation dem Sozialamt der Gemeinde A._____ sofort mitzuteilen, habe es der Beschuldigte unterlassen, di- verse in der Anklageschrift genannte Einkommen bzw. Vermögenszuwendungen gegenüber der Gemeinde A._____ mitzuteilen. Dies obwohl ihm bewusst gewe- sen sei, dass er die aufgeführten Einkommen bzw. Zuwendungen im Umfang von total Fr. 13'432.05 erhalten habe (act. 50 S. 3 ff.). Ausserdem habe es der Be- schuldigte unterlassen, sein Bankkonto bei der Sparkasse des Bezirks Hinwil bzw. der Bank D._____ Genossenschaft mit der IBAN CH2 gegenüber dem Sozi- alamt der Gemeinde A._____ zu deklarieren. In Unkenntnis dieses Bankkontos

- 13 - des Beschuldigten bei der Sparkasse des Bezirks Hinwil bzw. der Bank D._____ Genossenschaft bzw. in Unkenntnis dieser gleichzeitigen Einkünfte bzw. Zuwen- dungen zugunsten des Beschuldigten, hätten die verantwortlichen Personen der Gemeinde A._____ – zumal sie einen allfälligen Arbeitserwerb des Beschuldigten sowie anderweitige Zuwendungen von Dritten insbesondere auch aufgrund Un- kenntnis über das obgenannte Bankkonto des Beschuldigten nicht hätten über- prüfen können und hätten sie doch keinen systematischen und lückenlosen Zu- gang zu den Bankdaten des Beschuldigten und hierzu keinerlei Wissen und hät- ten sie grundsätzlich darauf vertrauen dürfen dass die vom Beschuldigten ge- machten Angaben korrekt seien – dem Beschuldigten in diesem Zeitraum denn auch weiterhin Leistungen nach Sozialhilfegesetz ausgezahlt, sodass Leistungen nach Sozialhilfegesetz in der Höhe von insgesamt CHF 13'432.05 zu viel ausbe- zahlt worden seien. Auf diese Leistungen hätte der Beschuldigte angesichts der oben genannten anderweitig erzielten Einkünfte und Zuwendungen keinen An- spruch gehabt und diese wären ihm in Kenntnis der wahren Sachlage durch die verantwortlichen Personen der Gemeinde A._____ nicht ausbezahlt worden. Dies habe der Beschuldigte bei seinem Tun zumindest billigend in Kauf genommen, sich allerdings hierüber hinweggesetzt und diese zusätzlichen Verdienste bzw. Einkünfte aus der Sozialhilfe einbehalten (act. 50 S. 5 f.). 4.3.1.2. Der Beschuldigte bestreitet die entsprechenden Vorwürfe (act. 8/1 S. 2 ff.; act. 8/2 S. 1 ff.; act. 41 S. 3 ff.; Prot. S. 10). 4.3.2. Vorbemerkungen 4.3.2.1. Der Beschuldigte machte im Rahmen seiner Verteidigung geltend, die Subsumtion zum Betrug sei mangels Ausführungen zur arglistigen Täuschung in der Anklage falsch. Das tatbestandsmässige Verhalten sei in Ermangelung einer Garantenpflicht nicht durch reines Unterlassen möglich. Ein Bezüger von Sozial- hilfe habe keine Garantenstellung gegenüber dem Staatsvermögen. Im Übrigen sei – vorausgesetzt es gelte kein Beweisverwertungsverbot – ohnehin von einem

- 14 - leichten Fall des Art. 148a StGB auszugehen, wozu die Staatsanwaltschaft jedoch keine Ausführungen gemacht habe (Prot. S. 14 f.). 4.3.2.2. Der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB wird in leichten Fällen mit Busse bestraft (Art. 148a Abs. 2 StGB). Bei mit Busse bedrohten Taten handelt es sich um Über- tretungen, deren Strafverfolgung und Strafe innert drei Jahren verjähren (Art. 103 und Art. 109 StGB). Der von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Sachverhalt bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 29. November 2021, womit dieser zum Urteilszeitpunkt bereits über drei Jahre zurückliegt. 4.3.2.3. Da die Verjährung von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, drängt sich vorliegend ausnahmsweise auf, zunächst den dem Beschuldigten von der Staats- anwaltschaft vorgeworfenen Sachverhalt – unter der Annahme, dieser lasse sich so erstellen – rechtlich zu würdigen. 4.3.3. Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB 4.3.3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird wegen Betrugs bestraft, wer in der Ab- sicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegeln oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 4.3.3.2. In objektiver Hinsicht macht sich der Täter also strafbar, wenn er jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch ein Vermögensscha- den entsteht. Als Täuschung gilt dabei jedes konkludente oder explizite Verhalten, welches darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abwei- chende Vorstellung hervorzurufen. Konkludente Erklärungen durch Tun, soge- nanntes qualifiziertes Schweigen, sind von blossem Schweigen abzugrenzen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2.). Blosses Schweigen ist jedoch lediglich unter den Vor- aussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar. Unter anderem muss dem Täter gegenüber dem Geschädigten eine Garantenpflicht zukommen

- 15 - (Art. 11 Abs. 3 StGB; BGE 140 IV 11, E. 2.3.2., BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI,

4. Auflage, Basel 2019, Art. 146 N 57). Gemäss Bundesgericht begründen gesetz- liche oder vertragliche Pflichten der Bezüger von Versicherungsleistungen, ren- tenrelevante Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen zu melden, keine Garantenpflicht hinsichtlich des Vermögens des Versicherers, denn für sein Ver- mögen hat dieser grundsätzlich selber zu sorgen (BGE 140 IV 11 E. 2.4. m.w.H.). Ebenso wenig untersteht eine bedürftige Person, welche Sozialhilfe bezieht, einer Garantenstellung gegenüber dem Staat für das Staatsvermögen (vgl. KRIEGER AE- BLI SALOME, forumpoenale 3/2010 S. 169). Genau zu prüfen ist indes jeweils, ob es sich tatsächlich um ein Unterlassen, und nicht um ein Verschweigen durch ein Tun bzw. ein Unterdrücken handelt (z. B. die Mitteilung, es habe sich an den Ver- hältnissen nichts geändert, BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI, a.a.O. Art. 146 N 58). 4.3.3.3. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten besteht darin, dass er es trotz Kenntnis über seine Rechte und Pflichten unterlassen habe, die Verände- rung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Sozialbehörde A._____ zu melden und dass er im relevanten Zeitraum diverse in der Anklage- schrift aufgelistete Einkünfte sowie die Eröffnung eines Bankkontos bei der Bank D._____ nicht deklariert habe. Gleichzeitig habe er die ursprünglich zu Recht zu- gesprochenen Sozialhilfeleistungen stillschweigend weiter bezogen. Dem Be- schuldigten wird damit kein aktives täuschendes Verhalten zur Last gelegt, zumal der Entgegennahme der Sozialhilfeleistungen für sich alleine noch kein positiver Erklärungswert zukommt. Überdies liegt auch kein Verschweigen durch ein Tun bzw. ein Unterdrücken des Beschuldigten beispielsweise nach ausdrücklicher Nachfrage der Behörden vor. Da sodann – wie dargelegt – keine Garantenstel- lung vorliegt, fehlt es vorliegend bereits an einer relevanten Tathandlung in Form einer Täuschung durch Unterlassen. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Ver- halten erfüllt damit den objektive Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB nicht und eine entsprechende Verurteilung fällt bereits aus diesem Grund nicht in Betracht. Eine Prüfung der übrigen Tatbestandselemente erübrigt sich. Vor diesem Hintergrund hat in einem nächsten Schritt die Prüfung des Tatbe- stands des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB zu erfolgen.

- 16 - 4.3.4. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB 4.3.4.1. Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wird wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. 4.3.4.2. Art. 148a StGB präsentiert sich als Auffangtatbestand zum Betrug. In ob- jektiver Hinsicht erfasst Art. 148a StGB jede Täuschung und kann durch unwahre oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigen bestimmter Tatsachen er- folgen. Nach der Botschaft erfasst die Tatbestandsvariante des Verschweigens auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Art. 148a StGB umfasst demnach nicht nur das aktive Handeln, sondern auch das Unterlassen, weshalb die zweite Tatbestandsvariante die Charakteristik eines echtes Unterlassungsdelikt aufweist. Entsprechend ist Art. 11 StGB nicht zu berücksichtigen. Das Nichtmelden von veränderten Verhält- nissen aufgrund der Meldepflicht ist somit trotz fehlender Garantenstellung straf- bar gemäss Art. 148a StGB (BGer 6B_1015 vom 4. Dezember 2019, E. 4.5.2 und E. 4.6; Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes Botschaft [BBl 2013 5975, 6037]), wobei dies in der Lehre kontrovers diskutiert wird (vgl. dazu insb. BSK StGB-Jenal, a.a.O., Art. 148a N 11 f.). Erforderlich ist des Weiteren, dass durch die Tathandlung beim Gegenüber ein Irrtum über die leistungsrelevanten Tatsachen hervorgerufen oder bestärkt wird. Art. 148a StGB setzt eine Vermögensdisposition und einen Vermögensscha- den sowie ein Motivationszusammenhang zwischen den einzelnen Tatbestands- elementen voraus. Eine tatbestandsmässige Vermögensdisposition liegt dabei vor, wenn Leistungen bezogen wurden (BSK StGB-Jenal, a.a.O., Art. 148a N14). Ein Vermögensschaden ist in der Regel dann gegeben, wenn der Leistungsbezü- ger keinen Anspruch auf die ausbezahlten Leistungen hatte (statt vieler: BGer 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.5.1.).

- 17 - 4.3.4.3. Wie bereits beim Betrug dargelegt, besteht die dem Beschuldigten vorge- worfene Handlung darin, dass er der Sozialbehörde diverse Einkünfte sowie ein Konto bei der Bank D._____ nicht angezeigt habe, obwohl er auf die entsprechen- den Meldepflichten hingewiesen worden sei. Dass die Meldepflichten keine Ga- rantenstellung begründen, steht einer Erfüllung des Tatbestandes von Art. 148a StGB nach zutreffender Ansicht – wie dargelegt – gerade nicht entgegen, weshalb vorliegend von einer tatbestandsmässigen Tathandlung in Form von Verschwei- gen durch Unterlassen auszugehen ist. Gemäss Anklagevorwurf entzogen sich die von der Staatsanwaltschaft ermittelten Einkünfte der Kenntnis der Sozialbe- hörde A._____, welche sich entsprechend in einem Irrtum über die aktuellen Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten befand. Basierend auf diesem Irrtum zahlte sie dem Beschuldigten wirtschaftliche Sozialhilfe aus, auf welche dieser keinen – oder zumindest nicht im vollumfänglichen Umfang – An- spruch gehabt hätte. Dabei macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass insgesamt (maximal) Fr. 13'432.05 zu viel ausbezahlt worden sei, womit auch die Vorausset- zung des Vermögensschadens gegeben ist. Dementsprechend erfüllt der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt den objektiven Tatbestand von Art. 148a StGB. 4.3.4.4. Als nächstes ist zu klären, ob – wie durch den Beschuldigten vorgebracht

– ein leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt. Hierbei ist zunächst der Deliktsbetrag das massgebende Kriterium, um einen leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB von Art. 148a Abs. 1 StGB abzugrenzen. Ist der Deliktsbe- trag gering, liegt ein leichter Fall vor. Als Grenze legte das Bundesgericht Fr. 3'000.– gegen unten und Fr. 36'000.– gegen oben fest (BGE 149 IV 273, E. 1.5.5 f.). Neben dem Deliktsbetrag ist für die Beurteilung, ob ein leichter Fall vorliegt, auf die weiteren Kriterien des Verschuldens und die Dauer der unrecht- mässig geleisteten Sozialleistung abzustellen. 4.3.4.5. Vorliegend steht ein Betrag von Fr. 13'432.05 im Raum, bestehend aus 11 Zahlungen, welche dem Beschuldigten über einen Zeitraum von drei Jahren ohne Wissen der Sozialbehörden zugegangen sein sollen, was wiederum zur Folge gehabt habe, dass ihm Leistungen nach Sozialhilfegesetz in der Höhe von

- 18 - insgesamt (maximal) Fr. 13'432.05 zu viel ausbezahlt worden seien. Dieser Maxi- malbetrag in der Höhe von Fr. 13'432.05 liegt dabei im untersten Drittel des Beur- teilungsrahmens gemäss Bundesgericht von Fr. 3'000.– bis Fr. 36'000.–. Es han- delt sich zudem im vorliegenden Fall um eine Tatbegehung des Beschuldigten in Form eines einfachen Nichtdeklarierens und somit durch reines Unterlassen, wäh- rend keine zusätzlichen aktiven Vorkehrungen zur Tatverwirklichung dazukom- men, was wie dargelegt schon für sich an der Grenze der Strafbarkeit liegt. Im Übrigen handelt es sich teilweise um periodenfremde Zahlungen und es liegt nicht etwa ein regelmässiges Einkommen vor. Im Übrigen mangelt es an einer erhöh- ten kriminellen Energie des Beschuldigten. All dies führt zum Schluss, dass das dem Beschuldigten vorliegend vorgeworfene Tatverhalten als leichter Fall des un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozial- hilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu qualifizieren ist. 4.3.4.6. Bei einem leichten Fall eines unrechtmässigen Bezugs von Leistungen ei- ner Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB handelt es sich indes – wie bereits erwähnt – um eine Übertretung, auf welche die Verjäh- rungsfrist von drei Jahren gemäss Art. 109 StGB anzuwenden ist. Da dem Beschul- digten einzig Verhaltensweisen im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 29. No- vember 2021 vorgeworfen werden, ist die Tat demnach bereits verjährt. 4.3.4.7. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Erstellung des Sachverhalts sowie eine vollständige rechtliche Würdigung. Sodann ist eine abschliessende Würdigung der Verwertbarkeit der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Dokumente an sich obsolet. Immerhin ist zu bemerken, dass betreffend die edierten Bankun- terlagen weder ein schriftlicher Durchsuchungsbefehl vorliegt (Art. 241 StPO), noch dem Beschuldigten vor der Durchsuchung der Schriftstücke die Möglichkeit eröffnet wurde, deren Siegelung (Art. 248 StPO) zu beantragen. Es fehlt sodann ein ent- sprechender Beschlagnahmebefehl, gegen welchen gegebenenfalls hätte Be- schwerde erhoben werden können. Inwiefern es für die Untersuchung des vorlie- genden Vorwurfs notwendig gewesen sein sollte, den Beschuldigten (vorerst) über die Editionen in Unkenntnis zu lassen, ist sodann nicht ersichtlich.

- 19 - 4.3.5. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen. Weiter ist das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 148a Abs. 2 StGB in Folge Verjährung einzustellen. 4.4. Anklagevorwurf 2 (Hausfriedensbruch und Diebstahl) und Anklagevorwurf 3 (geringfügige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) 4.4.1. Ausgangslage 4.4.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 18. April 2022 und dem 19. April 2022, entgegen dem Willen der berechtigten Personen, wobei er sich dem bewusst ge- wesen sei, in die Tiefgarage an der E._____-strasse 3 in … F._____ begeben zu haben. Dort habe er sich zum unverschlossenen Personenwagen von B._____ bzw. von dessen Vater mit dem Kontrollschild ZH 1 begeben, die Fahrzeugtüren geöffnet und den Personenwagen durchsucht. In der Folge habe er aus dem Fahrzeug eine auf B._____ lautende Bankkarte der G._____ (Maestro-Karte Nr. 4) sowie den Fahrzeugausweis des genannten Fahrzeuges entwendet und anschliessend mit dem Deliktsgut die Sammelgarage verlassen. Der Beschuldigte habe mit der Absicht gehandelt, über die entwendeten Bankkarte sowie den Fahr- zeugausweis einem Eigentümer gleich zu verfügen, obwohl er gewusst habe, dass er darauf keinen Anspruch habe (Anklagevorwurf 2). 4.4.1.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, mit der zwi- schen dem 18. April 2022 und 19. April 2022 durch ihn entwendeten Bankkarte bzw. Maestro-Karte kontaktlos, bzw. ohne Eingabe des PIN-Codes, an in der An- klageschrift erwähnten Orten, zur Finanzierung seiner eigenen Bedürfnisse, ver- schiedene Wareneinkäufe in der Gesamthöhe von Fr. 257.90 im Wissen darum getätigt zu haben, dass er dazu nicht berechtigt gewesen sei (Anklagevorwurf 3).

- 20 - 4.4.1.3. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe (act. 8/1 S. 7; 8/2 S. 8 ff. act. 41 S. 8 ff.; Prot. S. 10 ff.). 4.4.2. Beweismittel Zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts dienen vorliegend in erster Linie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltlich delegierten Einver- nahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 10. Februar 2023 (act. 8/1) und vom

11. Januar 2024 (act. 8/2), die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom

16. September 2024 (act. 41) sowie die Aussagen anlässlich der Hauptverhand- lung (Prot. S. 7 ff.). Weiter ist den Akten der Polizeirapport vom 23. Februar 2023 (act. 4) sowie die Nachträge vom 26. Juni 2023 (act. 5) und vom 13. Februar 2024 (act. 6) zu entnehmen. Als weiteres Beweismittel dient der anlässlich der Haus- durchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellte Fahrzeugaus- weis für das Fahrzeug ZH 1 (Ausweis-Nr. 5) lautend auf H._____ sowie die Foto- dokumentation betr. Navigationsgerät (act. 4, act. 14/4, act. 7/2). Allerdings findet sich der beschlagnahmte Fahrzeugausweis nicht mehr in den polizeilichen Asser- vaten (act. 61). 4.4.3. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Bei der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu beachten, dass er als direkt in das vorliegende Strafverfahren Involvierter ein erhebliches – durchaus legitimes – Interesse an dessen Ausgang hat und er versucht sein könnte, sich durch seine Aussagen zu entlasten. Entscheidender als die Frage der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist indessen diejenige der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 4.4.4. Aussagen des Beschuldigten zum Anklagevorwurf 2 Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2023 verwei- gerte der Beschuldigte angesprochen auf den sichergestellten Fahrzeugausweis die Aussage (act. 8/1 F/A 65). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom

11. Januar 2024 führte der Beschuldigte dann aus, dass er H._____ und B._____ nicht kenne. Er habe zudem auch keinen Bezug zu F._____, abgesehen davon, dass er jemanden kenne, der dort wohne. Er sei noch nie an der E._____-strasse

- 21 - 3 in F._____ oder in der Nähe gewesen. Er sei einmal an der 600 Meter vom Tat- ort entfernten I._____-strasse 6 in F._____ gewesen, weil dort ein Freund von ihm wohne. Er wisse dabei nicht mehr, wo er am 18. April 2022 gewesen sei. Ange- sprochen auf den Diebstahl gab er an, dass es nicht möglich sei, dass der Fahr- zeugausweis zusammen mit weiterem Deliktsgut aus dem Fahrzeug in der Sam- melgarage entwendet worden sei. Im Übrigen sei ihm der Fahrzeugausweis im Jahr 2020 vom Strassenverkehrsamt zugesendet worden. Er habe den Fahrzeug- ausweis zusammen mit dem Fahrzeugausweis für seinen eigenen Personenwa- gen erhalten. Auch den Diebstahl der G._____-Bankkundenkarte bestritt er (act. 8/2 F/A 81 ff.). Auch anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. September 2024 bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe und verwies so- dann auf seine Ausführungen bei der Kantonspolizei und bestätigte diese. Er habe nichts mit dem Fahrzeugausweis vorgehabt und nicht einmal mehr gewusst, dass er ihn habe. Er habe gedacht, das Strassenverkehrsamt habe ihm Aus- schuss geschickt. Er habe den Fahrzeugausweis irgendwohin gelegt und nicht mehr daran gedacht. Falls ein Ausweis entwendet worden sei, dann sicher nicht derjenige, welcher bei ihm gefunden worden sei. Er habe den Ausweis bereits länger als April 2022 besessen. Auch den Diebstahl der G._____-Bankkunden- karte bestritt er weiterhin und führte aus, dass er die Bankkarte nicht entwendet habe und er auch nichts darüber wisse (act. 41 S. 9 f.). Der Beschuldigte führte schliesslich auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht aus, dass der Vorwurf, er habe sich zwischen dem 18. April 2022 und dem 19. April 2022 unberechtigt in die Tiefgarage an der E._____-strasse 3 in F._____ bege- ben und eine Maestro-Karte der G._____ sowie den Fahrzeugausweis aus einem unverschlossenen Personenwagen entwendet, nicht zutreffe. Er sei noch nie an diesem Ort gewesen und habe noch nie etwas geklaut. Es könne sein, dass die Bankkarte aus dem Auto entwendet worden sei, er sei es aber nicht gewesen. Der bei ihm zuhause sichergestellte Fahrzeugausweis, sei ihm durch das Stras- senverkehrsamt zusammen mit seinem eigenen Fahrzeugausweis zugestellt wor- den, als er eine Mutation an seinem eigenen Fahrzeugausweis habe machen las- sen (Prot. S. 12 f.).

- 22 - 4.4.5. Aussagen des Beschuldigten zum Anklagevorwurf 3 Der Beschuldigte bestritt sodann sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2024 wie auch anlässlich der Einvernahme der Staatsanwalt- schaft vom 16. September 2024, dass er mit der G._____-Bankkarte Zahlungen vorgenommen habe (act. 8/2 F/A 95; act. 41 F/A 59). Dabei blieb er auch im Rah- men der Hauptverhandlung (Prot. S. 13). 4.4.6. Weitere Beweismittel 4.4.6.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom

14. Februar 2023 am Wohnort des Beschuldigten ein Navigationsgerät sicherge- stellt werden konnte (act. 15/4). In der Fotodokumentation des Navigationsgerä- tes, in welcher die letzten Ziele ersichtlich sind, zeigt sich, dass die Adresse I._____-strasse 6 in … F._____ in das Navigationsgerät im Fahrzeug des Be- schuldigten eingegeben wurde (act. 7/2, Foto 3). Im Nachtragrapport vom 26. Juni 2023 der Kantonspolizei Zürich sind überdies die Bezüge in der Gesamthöhe von Fr. 257.20, welche am 19. April 2025 mit der Maestro-Karte des Privatklägers ge- tätigt wurden, dokumentiert und mittels Kontoauszug belegt (act. 5). 4.4.6.2. Aus dem Nachtragsrapport 2 der Kantonspolizei Zürich vom 13. Fe- bruar 2024 ergibt sich sodann, dass es gemäss dem Strassenverkehrsamt mög- lich sei, dass ein Fahrzeugausweis fälschlicherweise mit einem anderen Fahr- zeugausweis zusammen versendet werde, wobei allerdings für die erwähnten Fahrzeugausweise keine Duplikate ausgestellt worden seien (act. 6, S. 7) 4.4.7. Würdigung der Beweismittel 4.4.7.1. Belastend für den Beschuldigten ist vorliegend in erster Linie die Sicher- stellung des besagten Fahrzeugausweises anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm vom 14. Februar 2023. Dass der Beschuldigte des Weiteren in seinem Navi- gationsgerät nach einer Adresse in F._____ gesucht hat, könnte zwar ein Indiz für die Tatbegehung durch ihn darstellen. Dem Navigationsgerät kann dabei aller- dings nicht entnommen werden, wann sich der Beschuldigte nach F._____ bege- ben hat, was überdies aber auch nicht bestritten ist. Die Tatsache, dass sich der

- 23 - Beschuldigte in F._____ aufgehalten hat, kann sodann diverse Gründe haben, zu- mal die Adressen innerhalb von F._____ weit auseinanderliegen. Irgendwelche weitere Beweismittel zulasten des Beschuldigten gibt es nicht. Insbesondere wurde der Privatkläger nie einvernommen und es wurden keine Spuren gesichert, welche die Anwesenheit des Beschuldigten am 18. bzw. 19. April 2022 am Tatort an der E._____-strasse 3 in F._____ belegen könnten. Auch Beweismittel zum Einsatz der entwendeten Bankkarte fehlen völlig. 4.4.7.2. Die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Vorwürfe vom 18. April 2022 bis 19. April 2022 sind sodann dahingehend konstant, dass er die Vorwürfe von Beginn weg vollumfänglich bestritten und behauptet hat, ihm sei der Fahr- zeugausweis versehentlich vom Strassenverkehrsamt zusammen mit dem Fahr- zeugausweis für sein eigenes Fahrzeug zugestellt worden. Er habe weder den Hausfriedensbruch samt Diebstahl begangen noch die Zahlungen mit der Bank- karte am 19. April 2022 getätigt. 4.4.7.3. Auch aus den Aussagen des Privatklägers gegenüber der Polizei im Rah- men des Polizeirapports (act. 5 S. 4 f.) kann nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden, zumal dieser in der Folge nie einvernommen wurde. 4.4.7.4. Der in der Wohnung des Beschuldigten vorgefundene Fahrzeugausweis sowie der Suchverlauf des Navigationsgeräts genügen für sich alleine nicht, um den Anklagevorwurf bezüglich der Vorfälle vom 18. April 2022 und 19. April 2022 genügend zu erstellen. Das Strassenverkehrsamt bestätigte denn auch, dass die Erklärung des Beschuldigten grundsätzlich möglich sei und ein Fahrzeugausweis fälschlicherweise mit einem anderen Fahrzeugausweis zusammen hätte versen- det werden können (act. 6 S. 7). Obwohl es grundsätzlich als wenig plausibel und als grosser Zufall erscheint, dass das Strassenverkehrsamt dem Beschuldigten versehentlich den Fahrzeugausweis desselben Fahrzeuges, von welchem der Fahrzeugausweis entwendet wurde, zusendete, kann nicht restlos ausgeschlos- sen werden, dass sich dies tatsächlich so ereignet haben könnte. Der Fahrzeug- ausweis wurde vorliegend zudem bereits an das Strassenverkehrsamt retourniert und kann demnach nicht mehr auf allfällige Gebrauchs- oder – wie vom Beschul- digten ursprünglich beantragt – Fingerabdrücke untersucht werden (vgl. act. 61).

- 24 - Es ist damit von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante aus- zugehen. Zu beachten ist diesbezüglich insbesondere auch, dass die angeblich zusammen mit dem Fahrzeugausweis entwendete Bankkarte gerade nicht beim Beschuldigten aufgefunden wurde. Wieso er diese hätte entsorgen, den Fahr- zeugausweis jedoch behalten sollen, ist nicht ersichtlich. Aussagen des Privatklä- gers fehlen sodann gänzlich. Aus dessen Angaben gegenüber der Polizei im Rah- men des Polizeirapports (act. 5 S. 4 f.) kann zudem ohnehin nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Dafür, dass der Beschuldigte die Bankkarte der G._____ des Privatklägers am 19. April 2022 für Zahlungen in der Gesamthöhe von Fr. 257.90 verwendet haben könnte, liegen sodann gar keine eigenständigen oder direkten Beweise – bspw. Videoaufzeichnungen, welche eine Identifikation des Beschuldigten zulassen würden – vor. Darauf könnte lediglich geschlossen werden, wenn von der Entwendung der Bankkarte durch den Beschuldigten aus- zugehen wäre. Der Sachverhalt für den geringfügigen Missbrauch der Datenver- arbeitungsanlage kann eigenständig nicht erstellt werden. 4.4.7.5. Nach der Würdigung der genannten Beweismittel verbleiben – auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei den Aussagen des Beschul- digten um Schutzbehauptungen handelt – nicht unterdrückbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt bezüglich des Vorfalls vom 18. und 19. April 2022 tat- sächlich wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. Aufgrund der vorliegen- den Beweise kann der Sachverhalt für den vorgeworfenen Hausfriedensbruch so- wie Diebstahl zwischen dem 18. und 19. April 2022 nicht mit der für eine Verurtei- lung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch der Sachverhalt für den vorgeworfenen geringfügigen betrügerischen Missbrauch der Datenverarbeitungsanlage vom 19. April 2022 nicht erstellen. Da- mit hat in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo zu Gunsten des Beschul- digten ein Freispruch zu erfolgen. 4.4.8. Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt des Anklagevorwurfes zu den Vorfällen vom 18. April 2022 und 19. April 2022 nicht erstellt werden kann. Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich des Anklagevorwurfs des Hausfriedens-

- 25 - bruchs, des Diebstahls sowie des geringfügigen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage von Schuld und Strafe freizusprechen. 4.5. Anklagevorwurf 4 (Nichtanzeigen eines Fundes) 4.5.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt um den 8. August 2022, mutmasslich in der Nähe der J._____-strasse 7 in … K._____ ZH, das Kontrollschild ZH 8 des Motorfahrzeug- halters L._____ gefunden und es in der Folge an seinen Wohnort an der M._____-strasse 9 in … A._____ verbracht, wo er es bis am 14. Februar 2023 aufbewahrt habe, ohne diesen Fund vorschriftsgemäss der Polizei bzw. dem Fundbüro zu melden, welche Pflicht dem Beschuldigten jederzeit bewusst gewe- sen sei (act. 50 S. 8). 4.5.2. Der Beschuldigte warf bereits im Rahmen der Vorfragen die Frage nach der Strafbarkeit auf, wobei auf jene Ausführungen zu verweisen ist (vgl. E. 3.3). 4.5.3. Der Tatbestand des Nichtanzeigens eines Fundes gemäss Art. 332 StGB ist seit 1. Juli 2023 nicht mehr in Kraft (vgl. Bundesgesetz über die Harmonisie- rung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021, Ziff. 1). Nach heutigem Recht könnte demnach mangels gesetzlicher Grundlage keine Verurteilung des Be- schuldigten für das vorgeworfene Verhalten mehr erfolgen, zumal es für eine Ver- urteilung wegen unrechtmässiger Aneignung an einem dafür nötigen Strafantrag fehlt. Die Beurteilung nach neuem Recht führt somit zu einem milderen Ergebnis als nach altem Recht. Zufolge des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) ist deshalb das neue Recht anzuwenden. 4.5.4. Da das dem Beschuldigten diesbezüglich vorgeworfene Verhalten nach die- sem nicht strafbar ist, ist er vom Vorwurf des Nichtanzeigens eines Fundes freizu- sprechen, weshalb sich weitere Ausführungen insbesondere zum grundsätzlich unstrittigen Sachverhalt erübrigen.

- 26 -

5. Beschlagnahmte Gegenstände 5.1. Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist im Endentscheid über die Rückgabe ei- nes Gegenstandes oder Vermögenswertes an die berechtige Person, seine Ver- wendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung zu befinden, sofern die Beschlagnahme nicht bereits vorher aufgehoben wurde. Eine Rückgabe an die berechtigte Person erfolgt, sofern der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist (Art. 267 Abs. 1 StPO). 5.2. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. Februar 2023 wurden die nach- folgend aufgeführten Gegenstände sichergestellt (act. 15/3 und 15/4) und sodann mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2023 beschlagnahmt (act. 42/1):

• Couvert mit diversen Kassenbons und Einzahlungsquittungen (Asservat- Nr. A017'078'578)

• Diverse persönliche Notizen und Schulungsunterlagen (Asservat-Nr. A017'078'852)

• 3 Bankkarten (Asservat-Nr. A017'079'220)

• Diverse Rechnungsbelege und Bankunterlagen (Asservat-Nr. A017'079'286)

• Mobiltelefon Samsung Galaxy (Asservat-Nr. A017'079'377)

• Diverse Bankunterlagen (Asservat-Nr. A017'079'491)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'651)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'695)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'708)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'720)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'742)

• UBS Stick (Asservat-Nr A017'079'753)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'764)

- 27 -

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'775)

• Schlüssel (Asservat-Nr. A017'079'786)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'800)

• Diverse Uhren, A017'079'151

• Herrenarmbanduhr, A017'079'424

• Garmin Navigationsgerät, A017'079'811. 5.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte – mit Ausnahme der Gegenstände mit den Asservat-Nr. A017'079'151, A017'079'424 und A017'079'811 – die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Die genannten ausgenommenen Gegen- stände seien zu beschlagnahmen, zu verwerten und der Verwertungserlöses zur Kostendeckung zu verwenden. Im Übrigen sei der sichergestellte Fahrzeugaus- weis (A079'079'537) an B._____ bzw. an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich herauszugeben (act. 50 S. 9 f.). 5.4. Der Beschuldigte verlangte die Herausgabe sämtlicher sichergestellter Ge- genstände (Prot. S. 17 f.). 5.5. Der Beschuldigte stellte bereits im Vorgang zur Verhandlung den Bewei- santrag, der Fahrzeugausweises ZH 1 sei auf Fingerabdrücke zu untersuchen, woraufhin dieser Beweisantrag mit Verfügung vom 23. Januar 2025 insoweit gut- zuheissen wurde, als dass der Fahrzeugausweis beizuziehen sei (act. 59). Abklä- rungen des hiesigen Gerichts führten daraufhin zum Schluss, dass sich der Fahr- zeugausweis nicht mehr bei der Asservatentriage der Kantonspolizei Zürich befin- det, sondern bereits dem Strassenverkehrsamt Zürich/Hinwil retourniert worden sei (act. 61 und act. 62 S. 4). Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2024 beschlagnahmte Fahrzeugausweis (A079'079'537) ist nun auch noch formell dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

- 28 - 5.6. Da der Beschuldigte gemäss vorstehenden Erwägungen freizusprechen ist und die vorliegend beschlagnahmten Gegenstände einzig als Beweismittel für das vorliegende Strafverfahren beschlagnahmt wurden, sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2023 beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten – mit Ausnahme des ihm nicht zustehenden Fahrzeugauswei- ses (Asservat-Nr. A017'079'537) – antragsgemäss nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so blei- ben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen. 5.7. Im Übrigen sind die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Ge- schäfts-Nr. 84174674 gelagerten Spuren und Spurenträger nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie dagegen freigesprochen bzw. wird das Verfahren eingestellt, können ihr die Verfahrenskosten nur ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Da der Be- schuldigte vorliegend weder rechtswidrig noch schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, fällt die Entscheidge- bühr in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO ausser Ansatz. Gleiches gilt für die Kosten des Entsiegelungsverfahrens (Geschäfts-Nr. GT230005-I). Im Übrigen sind die weiteren Kosten (Fr. 2'100.– [Gebühr für das Vorverfahren] sowie Fr. 271.40 [Auslagen Türöffnung] auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2. Vorliegend macht der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'430.80 geltend (Prot. S. 16). Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Aus-

- 29 - gleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten mate- riellen Schadens. Dazu gehören im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO eine Entschä- digung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (lit. a), eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen aus der notwendigen Be- teiligung am Strafverfahren (lit. b) sowie eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Der Beschuldigte führte aus, ihm seien ca. Fr. 4'400.– Anwaltskosten sowie Fr. 30.80 Transportkosten angefallen. Er habe nur einen Teil davon bezahlt, wo- bei er nicht mehr wisse wie viel. Es gebe hierzu keinen Beleg (Prot. S. 16). Hier- mit gelingt es dem Beschuldigten nicht, den geltend gemachten Betrag genügend zu begründen und zu belegen. Zudem gilt es anzumerken, dass die Kosten für seine Verteidigung grundsätzlich im Zusammenhang mit dem Entsiegelungsver- fahren angefallen sind, in welchem er vollumfänglich unterlegen ist (vgl. act. 15/11). Mangels hinreichender Substantiierung und mangels Belegen ist dem Beschuldigten daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 6.3. Des Weiteren beantragt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung eine Genugtuung, sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass rechtswidrige Zwangsmassnahmen stattgefunden hätten (Prot. S. 16). Es ist dabei zwischen rechtswidrigen Zwangsmassnahmen, welche auf der Verletzung von formellen oder materiellen Verfahrensvorschriften beruhen, und ungerechtfertigten Zwangs- massnahmen, welche im Zeitpunkt ihrer Verhängung vorschriftskonform ausge- sprochen wurden, sich im Nachhinein aber als ungerechtfertigt, da strafprozes- sual unbegründet, erweisen, zu unterscheiden. Bei ersterem kann Genugtuung gemäss Art. 431 StPO geltend gemacht werden. Bei letzterem hat der Beschul- digte einen Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen Geldsumme als Ge- nugtuung, wenn er durch das Verfahren in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden ist und ein Freispruch erfolgt (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverletzung ist der im Gesetz ausdrück- lich erwähnte Freiheitsentzug. Genugtuungsansprüche können jedoch auch durch andere Verfahrenshandlungen entstehen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O. Art. 429 N 26 m.w.H.). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung ge-

- 30 - gen aussen genügt im Regelfall nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.2 vom 10. September 2014 E. 5.2; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1816, m.w.H.). In den anderen Fällen als Freiheitsentzug hat die ehemals beschuldigte Person die Schwere der Verletzung zumindest glaubhaft zu machen (vgl. SCHMID/JOSITSCH , a.a.O., N 1819). Eine im Nachhinein ungerechtfertigte Hausdurchsuchung per se begründet mit anderen Worten noch keinen Anspruch auf eine Genugtuung. Der Beschuldigte machte anlässlich der Hauptverhandlung eine Genugtuung von Fr. 1'000.– aufgrund der rechtswidrigen Zwangsmass- nahme der Edition der Bankunterlagen sowie der Beschlagnahme von Gegen- ständen anlässlich der Hausdurchsuchung geltend. Bei der Edition der Bankunter- lagen handelt es sich nicht um eine Zwangsmassnahme, weshalb Art. 431 StPO keine Anwendung findet. Dem Gericht liegt sowohl ein Durchsuchungsbefehl wie auch ein Beschlagnahmungsbefehl vor, weshalb die Hausdurchsuchung ebenfalls keine rechtswidrige Zwangsmassnahme darstellt und Art. 431 StPO nicht zur An- wendung gelangt. Für eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO erbringt der Beschuldigte sodann keinen rechtsgenügenden Nachweis, inwiefern die gerügten Zwangsmassnahmen eine besonders schwere Verletzung der per- sönlichen Verhältnissen dargestellt haben sollen. Die Kündigung eines Bankkon- tos sowie die Beschlagnahme der vorliegenden Gegenständen für sich erreicht noch nicht die erforderliche Schwere, um einen Genugtuungsanspruch zu begrün- den. Genauso wenig ist eine solche Verletzung aus den dem hiesigen Gericht vorliegenden Akten ersichtlich. Der Antrag auf Genugtuung ist entsprechend ab- zuweisen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB 

- 31 - des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB  des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei-  tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie des Nichtanzeigens eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB.  freigesprochen.

2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 148a Abs. 2 StGB in Folge Verjährung eingestellt.

3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

23. September 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden bzw. allfällige weitere beim Beschuldigten si- chergestellte Gegenstände (Geschäfts-Nr. 84174674) werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben:

• Couvert mit diversen Kassenbons und Einzahlungsquittungen (Asser- vat-Nr. A017'078'578)

• Diverse persönliche Notizen und Schulungsunterlagen (Asservat-Nr. A017'078'852)

• 3 Bankkarten (Asservat-Nr. A017'079'220)

• Diverse Rechnungsbelege und Bankunterlagen (Asservat-Nr. A017'079'286)

• Mobiltelefon Samsung Galaxy (Asservat-Nr. A017'079'377)

• Diverse Bankunterlagen (Asservat-Nr. A017'079'491)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'651)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'695)

- 32 -

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'708)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'720)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'742)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'753)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'764)

• UBS Stick (Asservat-Nr. A017'079'775)

• Schlüssel (Asservat-Nr. A017'079'786)

• Festplatte (Asservat-Nr. A017'079'800)

• Diverse Uhren, A017'079'151

• Herrenarmbanduhr, A017'079'424

• Garmin Navigationsgerät, A017'079'811. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 23. Septem- ber 2024 beschlagnahmte Fahrzeugausweis (A079'079'537) wird dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nr. 84174674 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

6. Die Entscheidgebühr sowie die Kosten für das Entsiegelungsverfahren (Ge- schäfts-Nr. GT230005-I) fallen ausser Ansatz.

- 33 -

7. Die weiteren Kosten in der Höhe Fr. 2'100.– (Gebühr für das Vorverfahren) sowie Fr. 271.40 (Auslagen Türöffnung) werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

8. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.

9. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.

10. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See / Oberland (im Doppel)  die Privatklägerschaft  sowie hernach in begründeter Ausfertigung an den Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (im Doppel),  die Privatklägerschaft  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (kanzlei.staso@ji.zh.ch)  die Kantonspolizei Zürich, Asservatetriage, hinsichtlich Dispositivzif-  fer 3 das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Studbachstrasse 8,  8340 Hinwil, hinsichtlich Dispositivziffer 4 das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich Dispositivziffer 5  die Strafregisterbehörden (zwecks Entfernung der Daten)  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Dienst Zentrale  Datenverarbeitung, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG) je gegen Empfangsbestätigung.

11. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,

- 34 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 25. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Rutgers MLaw Haferl