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SB250371

Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes etc.

Zürich OG ·I. Strafkammer · 2026-02-16 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_384/2026

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 51 S. 4). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 27. Mai 2025 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 47 und 53). Mit der Berufungserklärung liess der Beschuldigte Beweisanträge stellen (Urk. 53). Mit Verfügung vom 27. August 2025 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft. Ihr wurde Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Mit Eingabe vom 1. September 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Berufungserklärung und dass sie sich am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligen werde. Gleichzeitig wurde die Abweisung der Beweisanträge beantragt. Mit Verfügung vom 17. September 2025 wurde der Beweisantrag abgewiesen (Urk. 58). Am 30. Oktober 2025 wurde zur Berufungs- verhandlung am 16. Februar 2026 vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____ sowie der Staats- anwalt MLaw C._____ erschienen sind (Prot. II. S. 4). MLaw X._____ stellte an- lässlich der Berufungsverhandlung Beweisanträge, welche im Rahmen des nach- folgenden Entscheids zu beurteilen sein werden und reichte neue Beilagen ins Recht (Prot. II S. 6 ff.; Urk. 71/1-10).

- 6 -

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Vorinstanz hat eine ausführliche und in jeder Hinsicht zutreffende Strafzumessung vorgenommen, auf welche vollumfänglich verwiesen kann (Urk. 51 S. 27). Daran vermögen die Ausführungen der Verteidigung nichts zu ändern (Urk. 41 S. 3 ff., Urk. 70 S. 6 ff.).

E. 2.2 Vorab gilt es festzuhalten, dass sich aus dem Strafmass eines Mitbeschuldig- ten in dieser wie von der Verteidigung geltend gemachten generellen Weise nichts zu Gunsten der weiteren Mittäter ableiten lässt, da auch täterindividuelle Umstände zu berücksichtigen sind. Dass bei den Mittätern gleiche Strafzumessungselemente

- 8 - unterschiedlich gewichtet worden sind, hat die Verteidigung nicht behauptet, es ergeben sich auch keine Hinweise dafür aus den Akten.

E. 2.3 Wenn die Verteidigung weiter geltend macht, dass das Geständnis wesentlich strafmindernd zu berücksichtigen ist, so kann auch diesbezüglich auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden: Der Beschuldigte war lange Zeit nicht geständig und hat erst nach sich stets verdichtender und schliesslich erdrückender Beweislage ein Geständnis abgelegt. Wenn der Beschuldigte diese lange gehegte Zurückhaltung als Folge seiner Angst um seine Angehörigen darstellt, so wirkt das aufgrund der diffusen Umschreibung der angeblichen Bedrohungslage nicht glaubhaft. Nachdem die Vorinstanz das Geständnis aber trotzdem merklich zu seinen Gunsten berücksichtigt hat, was sich als sehr wohlwollend erweist, ist nicht weiter darauf einzugehen (Urk. 51 S. 31 f.).

E. 2.4 Auch die von der Verteidigung geltend gemachte Einsicht, Reue und sein seit der Tat an den Tag gelegtes Wohlverhalten hat die Vorinstanz merklich zu seinen Gunsten berücksichtigt. Gründe für eine darüber hinausgehende Reduktion hat die Verteidigung nicht dargetan.

E. 2.5 Die von der Verteidigung geltend gemachte schwierige Lebenssituation stellt keinen eigenständigen Strafzumessungsgrund dar. Wohl können die in diesem Zusammenhang von der Verteidigung konkret geltend gemachten Umstände im Rahmen der Verschuldensbemessung berücksichtigt werden. Dies hat die Vorinstanz indes mit grossem Wohlwollen bereits getan, so hinsichtlich seiner familiären und finanziellen Situation sowie der Motivlage im Rahmen der Bewertung des subjektiven Tatverschuldens (Urk. 51 S. 28).

E. 2.6 Soweit die Verteidigung vorbringt, dass der Eigenkonsum des Beschuldigten viel höher gewesen sei und der Beschuldigte dies nur nicht zugegeben habe, da er Angst vor einer höheren Strafe gehabt habe (Urk. 70 S. 6 f.), muss das Argument als nachgeschoben qualifiziert werden und findet in den Aussagen des Beschuldigten keine Stütze (Urk. 69). Im Übrigen gilt wie eingangs dargelegt der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt.

- 9 -

E. 2.7 Zur Strafzumessung der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass sich die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten bereits am unteren Rande der Strafzumessung befindet. Die Minimalstrafe von 12 Monaten wird in der Regel nur für Drogenmengen ausgesprochen, die die Grenzen eines schweren Falls gerade knapp überschreiten. Von diesen Mengen (18 Gramm bei Kokain) ist der Beschuldigte mit Mengen von 38 Gramm weit entfernt. Die Vorinstanz zeigte in ihrer Strafzumessung bereits ein grosses Wohlwollen. Es rechtfertigt sich bei den vorliegenden Mengen nicht, die Minimalstrafe in Betracht zu ziehen.

E. 2.8 Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass die Vorinstanz eine sorgfältige und ausführlich begründete Strafzumessung vorgenommen hat, im Rahmen welcher die Einwände der Verteidigung umfassend und sehr wohlwollend berücksichtigt worden sind und an welcher es nichts auszusetzen gibt. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten erweist sich somit als angemessen und ist zu bestätigen.

E. 3 Wie nachfolgend im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung noch genauer darzulegen ist, handelt es sich bei den vom Beschuldigten geltend gemachten Krankheiten um sogenannte "Volkskrankheiten", bei denen bekannt ist, dass diese im ganzen EU-Gebiet behandelt werden können. Darüber hinaus ist notorisch, dass in Spanien ein gutes und grundsätzlich unentgeltliches Gesund- heitssystem besteht. Etwas anderes ergibt sich denn auch nicht aus den durch die Verteidigung eingereichten Beilagen (beispielsweise Urk. 71/4). Diese sprechen im Gegenteil für das gut funktionierende Gesundheitssystem in Spanien und nicht für ein desolates Gesundheitssystems mit hohen Kosten und schlechter Versorgung, wie es die Verteidigung darzustellen versucht (Urk. 71/3-4, 9, 10). So möchte sie mit Urk. 71/3 wohl darlegen, dass die private Gesundheitsversorgung in Spanien teuer sein kann. Dies ist in der Schweiz jedoch nicht anders. Auch in der Schweiz

- 11 - sind die Kosten für die private Gesundheitsversorgung deutlich teurer als die allgemeine Gesundheitsversorgung. Die Verteidigung verpasst hierbei darzulegen, ob und weshalb der Beschuldigte in Spanien eine private Gesundheitsversorgung benötigen sollte, wenn er Zugang zu einer qualitativ guten Allgemeinversorgung haben kann. Des Weiteren scheint die Verteidigung darzulegen zu versuchen, weshalb es als Ausländer Schwierigkeiten geben könnte, in Spanien Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung zu erhalten. Dabei vergisst sie jedoch, dass es sich beim Beschuldigten eben nicht um einen Ausländer in Spanien handelt, sondern um einen spanischen Staatsbürger, der keine zusätzliche Bedingungen für den Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung erfüllen muss (e contrario zum markierten Abschnitt in Urk. 71/4). Darüber hinaus reichte die Verteidigung selbst eine Beilage ein, die bestätigt, dass das entsprechende Medikament in Spanien in grösseren Zentren erhältlich sei (Urk. 71/2). Die Vorbringen hinsichtlich der eigenen Abklärungen überzeugen nicht (Urk. 70 S. 10 f.). Der Umstand, dass drei Apotheken nicht über das Medikament verfügen sollen, ist angesichts der hohen Anzahl Apotheken und Krankenhäuser in D._____ [Stadt in Spanien] zu ver- nachlässigen. Sobald sich der Beschuldigte vor Ort in Behandlung begeben würde, würde er durch die entsprechenden Ärzte auch jene Apotheken und Krankenhäuser in Erfahrung bringen können, welche das Medikament vertreiben. Überdies kann der Beschuldigte sich in Spanien frei niederlassen und wäre nicht an die Region D._____ gebunden. Aus diesen Gründen sind keine neuen Erkenntnisse aus den von der Verteidigung eingeforderten Abklärungen und Gutachten zu erwarten, weshalb die gestellten Beweisanträge abzuweisen sind.

E. 4 Die Verteidigung macht zur Begründung ihres Antrages auf Verzicht auf eine Landesverweisung im Berufungsverfahren geltend, dass der Beschuldigte seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen hier lebe und sozial, wirtschaftlich und familiär fest integriert sei. Er sei seit seiner Einreise durchgehend erwerbstätig gewesen und habe seine Schulden auf Fr. 13'000.– reduziert. Er habe enge familiäre Bindungen in der Schweiz, denn einer seiner Söhne lebe mit ihm in der Schweiz und sei de facto von ihm abhängig und ohne dessen Unterstützung auf staatliche Unterstützung angewiesen. Zudem zahle der Beschuldigte die Therapie seines jüngeren Sohnes in Rumänien, welche durch eine Landesverweisung gefährdet

- 12 - wäre. In Spanien habe er hingegen keinerlei Verwandte mehr. Entgegen der Vorinstanz sei nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte intakte Resoziali- sierungschancen in Spanien habe. Ältere und gesundheitlich angeschlagene Personen, wie der Beschuldigte, hätten auf dem Arbeitsmarkt keine Chance und die Arbeitslosenquote sei vier Mal so hoch wie in der Schweiz. Darüber hinaus sei der Beschuldigte gesundheitlich angeschlagen und das für den Beschuldigten notwendige Medikament sei in Spanien nicht verfügbar. Aufgrund der zu erwartenden langen Wartezeiten und dem fehlenden Anspruch auf eine Grundversorgung – da der Beschuldigte nicht arbeiten könne – sei die Gesundheit des Beschuldigten erheblich gefährdet. Schliesslich sei das Verschulden des Beschuldigten leicht, die Strafe bedingt ausgesprochen worden, die Legalprognose günstig und es liege auch keine gegenwärtige und zukünftige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor, weshalb eine Landesverweisung unver- hältnismässig sei (Urk. 70 S. 9 ff.).

E. 5 Der Beschuldigte ist Spanier und hat sich des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht, womit er gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für mindestens 5 Jahre des Landes zu verweisen ist. Nach Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).

E. 5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriterienge- leiteten Prüfung des Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der

- 13 - Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesver- fassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.1; 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).

E. 5.2 Die Vorinstanz hat eine sehr sorgfältige, detaillierte und in jeder Hinsicht zutreffende Härtefallprüfung durchgeführt und ist zum Schluss gekommen, dass kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (Urk. 51 S. 39 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Lediglich der Abrundung halber sei ergänzend vertiefend auf die nachfolgenden Punkte eingegangen:

E. 5.2.1 Von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2; 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).

E. 5.2.2 Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h.

- 14 - die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).

E. 5.2.3 Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; 6B_796/2023 vom 20. Juni 2024 E. 4.3.5; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesver- weisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; 6B_796/2023 vom 20. Juni 2024 E. 4.3.5; je mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; 6B_303/2024 vom 12. Juni 2024 E. 2.1.4; je mit Hinweis). Die Landesverweisung des Elternteils, welcher die elterliche Sorge und alleinige Obhut über das Kind hat, führt daher dazu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen (BGE 143 I 21 E. 5.4; 140 I 145 E. 3.3). Sind Kinder von der Landesverweisung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten (Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58), wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland nach der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.6; vgl. auch Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 64).

E. 5.2.4 Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schema- tisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz

- 15 - auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration

– beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.2.3; 6B_285/2024 vom 10. Sep- tember 2024 E. 1.3.2; je mit Hinweisen; Urk. 76 S. 12 ff.).

E. 5.3 Die aktuelle persönliche Situation des Beschuldigten und seiner Familie präsentiert sich wie folgt :

E. 5.3.1 Ein Sohn lebt mit der Kindsmutter in Rumänien (Urk. 69 S. 4). Der andere 22-jährige Sohn lebt mit dem Beschuldigten zusammen in der Schweiz. Somit ist mit Bezug auf die Kernfamilie nicht von einer echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung einer in der Schweiz gefestigten, anwesenheitsberechtigten Person auszugehen. Wohl hat der Beschuldigte hierorts Bekannte und Freunde, zu welchen er sehr guten Kontakt pflegt. Eine besondere, über die normale Integration hinausgehende Verbindung deren Aufgabe härtefallbegründend wäre, liegt nicht vor. Dies ist auch mit Bezug auf die Beziehung zu seinem volljährigen Sohn der Fall. Der Beschuldigte hat weder genauer beziffert noch belegt, in welcher Form er seinen erwachsenen Sohn aktuell unterstützt bzw. in naher Zukunft nach dem Beginn der Lehre unterstützten müsste. Im Gegenteil, die Vorbringen der Verteidigung, wonach der Sohn demnächst eine Lehre beginne, zeugen von der (finanziellen) Eigenständigkeit des Sohnes (Urk. 70 S. 9 f.). Hinzu kommt, dass auch dem Sohn eine Rückkehr nach Spanien, sofern er dies wünschen würde, um weiter mit seinem Vater zusammenzuleben, zumutbar wäre. Wie sich aus den Erwägungen der Vorinstanz und der Befragung vor der Vorinstanz ergibt, wohnte der ältere Sohn zwischen 2015 bis 2018 und dann wieder seit 2021 in der Schweiz. Den grossen Teil seiner Kindheit und Jugend lebte er somit in Spanien. Auch er hätte somit vermutungsweise keine Probleme sich in Spanien zu resozialisieren, sofern er dies wünscht. Eine Abhängigkeit seines Aufenthalts vom Aufenthalt

- 16 - seines Vaters, wie dies bei einem minderjährigen Kind vorliegt, ist nicht gegeben. Wenn der Beschuldigte weiter geltend macht, dass er seinen in Rumänien lebenden Sohn mit monatlich rund Fr. 600.– unterstützen muss, so ist, mit Verweis auf die späteren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Wiedereingliederungs- chancen, dies auch nach seiner Rückkehr nach Spanien möglich. Abgesehen davon bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte regelmässigen Überweisungen nach Rumänien leistet. Denn belegt sind einzig Überweisungen aus den Jahren 2023/24 nach Rumänien. Aus den eingereichten Überweisungs- belegen ergibt sich, dass er über einen Zeitraum von rund 2 Jahren Zahlungen über Fr. 6'437.– nach Rumänien geleistet hat, was einem Betrag von monatlich rund Fr. 270.– entspricht. Die letzte regelmässige Zahlung erfolgte im Mai 2024, gefolgt von einer Einzelzahlung im Januar 2025. Letztlich kann jedoch offen bleiben, wie es sich mit den Zahlungen genau verhält. Selbst wenn er regelmässige Zahlungen in der geltend gemachten Höhe leisten würde, wäre ihm dies, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, auch nach seiner Rückkehr nach Spanien möglich.

E. 5.3.2 Mit Blick auf das familiäre Zusammenleben ist somit nicht von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.

E. 5.4 Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausgeführt hat, sind seine Resoziali- sierungschancen in Spanien sowohl in privater als auch in beruflicher Hinsicht intakt. Wenn der Beschuldigte in pauschaler Form ausführen lässt, dass in Spanien die Arbeitslosenquote vier Mal so hoch sei wie in der Schweiz und ihn eine Rückkehr in eine existenzielle Notlage bringen würde, weil er kaum eine Chance auf dem Arbeitsmarkt hätte, so ist dies nicht glaubhaft (Urk. 51 S. 7; Urk. 60 S. 10; Urk. 70 S. 10 f.). Daran ändert auch der Verweis der Verteidigung auf die spanische Gesamtarbeitslosenstatistik nichts, welche derzeit um die 10 % liegt (Urk. 42/19). Bei einer differenzierten und individualisierten Betrachtungsweise präsentiert sich die Situation für den Beschuldigten wie folgt: Der europaweite Fachkräftemangel in der Baubranche ist notorisch. In Spanien ist dieser ganz besonders akut, wie sich aus der Analyse des Spanischen Forschungsinstituts BBVA ergibt (https://www.bb- varesearch.com/en/publicaciones/the-labor-shortage-in-the-construction-sec- tor/#:~:text=Summary,training%20would%20help%20boost% 20productivity). Die

- 17 - beruflichen Reintegrationschancen in seinem Heimatland als berufserfahrener Maler sind somit als sehr gut zu qualifizieren. Dies gilt auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Der statistische Durchschnittslohn in Spanien für einen Maler mit 15 Jahren Berufserfahrung beträgt EUR 32'233.– (https://www.salaryexpert.com/salary/job/painter/spain#:~:text=32.048%20%E2% 82%AC%20(EUR)/ yr,average%20salary%20of%2038.924%20%E2%82%AC). Dieses Gehalt liegt wesentlich höher als das Spanische Durchschnittseinkommen, welches aktuell EUR 25'740.– beträgt (https://de.statista.com/statistik/daten/stu- die/183571/umfrage/bruttomonatsverdienst-in-der-eu/). Daraus erhellt, dass den Beschuldigten in Spanien vergleichsweise gute wirtschaftliche Verhältnisse erwar- ten. Aktuell verdient der Beschuldigte in der Schweiz brutto Fr. 4'500.– bis 5'000.– monatlich (Urk. 69 S. 5). Damit verdient er mehr, als er in Spanien verdienen kön- nen wird, es ist jedoch auch der Vergleich der Lebenshaltungskosten zwischen Spanien und der Schweiz miteinzubeziehen. Während in der Schweiz der Preisni- veauindex bei 184,3 % liegt, beträgt derjenige in Spanien 90,7 % (https://de.sta- tista.com/statistik/daten/studie/234012/umfrage/preisniveauindex-in-den-eu-laen- dern/). Vereinfacht ausgedrückt lässt sich damit sagen, dass das Leben in Spanien im Vergleich zur Schweiz rund die Hälfte kostet. Werden die Preisniveaus und die Durchschnittslöhne zueinander in Relation gesetzt, so ist von guten beruflichen und wirtschaftlichen Integrationschancen des Beschuldigten auszugehen.

E. 5.5 Weiter macht die Verteidigung geltend, dass der Beschuldigte seit Jahren an mehreren schweren chronischen Krankheiten leide, welche eine spezialisierte medizinische Behandlung notwendig machen. So erlitt er im Jahre 2019 am Lymphonsystem eine Krebserkrankung, welche zwar behandelt wurde, bei der aber eine halbjährliche Nachkontrolle notwendig sei. Weiter leide er an einer chronischen schweren Herzerkrankung, welche mit dem Medikament Camzyos behandelt werde, welches erst seit kurzem in der Schweiz zugelassen sei. Sollte sich seine Situation verschlechtern, so müsste er in Spanien lange auf die Operation warten. Schliesslich leide er an schwerer Adipositas, welche mit einer Schlauchmagen-Operation behandelt worden sei, welche eine engmaschige Nachkontrolle notwendig mache. Die Behandlung dieser drei Erkrankungen sei in Spanien so nicht möglich und seine gesundheitliche Situation würde sich

- 18 - verschlechtern und seine Stabilität ernsthaft gefährden (Urk. 41 S. 9 ff.; Urk. 70 S. 10 f.).

E. 5.5.1 Die Vorinstanz hielt dagegen, dass die Gebrechen des Beschuldigten zwar bedeutsam seien, jedoch nicht im Sinne der aktuellen Rechtsprechung derart aussergewöhnlich seien, dass sie einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Weder sei substantiiert dargelegt worden noch dränge sich anderweitig die Annahme auf, dass die nötige Behandlung in Spanien nicht möglich sei (Urk. 51 S. 45).

E. 5.5.2 Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunfts- land einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zufolge, müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berück- sichtigung finden. Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen („cas très exceptionnels“) eine Verletzung besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn überzeugende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen. Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht. In diesem Zusammenhang sind die massgebenden Tatsachen festzustellen (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteile 6B_884/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2.4.1; 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.3; 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 145

- 19 - IV 455; je mit diversen Hinweisen (E.3.2.3) (BGer 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023, E.3.2.3). Dies ist an dieser Stelle nachzuholen.

E. 5.5.3 Mit den eingereichten medizinischen Unterlagen sind die geltend gemachten Erkrankungen genügend belegt. Ebenso geht aus diesen hervor, dass weiterhin periodische Nachkontrollen notwendig sind. Dass in nächster Zeit medizinische Eingriffe notwendig sein werden oder Therapien, welche über die medikamentösen hinausgehen, notwendig sind, geht aus den Unterlagen nicht hervor und wurde vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht (Urk. 69 S. 2 ff.). Ebenso wenig geht aus den Unterlagen hervor, dass die Herzmedikation in Spanien nicht verfügbar ist. Es geht aus dem medizinischen Bericht einzig hervor, dass das Medikament nicht in allen europäischen Ländern verfügbar ist (Urk. 42/3-6). Und wie bereits dargelegt, geht aus den Unterlagen der Verteidigung eben genau hervor, dass das Medikament in Spanien verfügbar ist (Urk. 71/2). Die Verteidigung vermag dies nicht durch die eigenen Abklärungen und der fehlenden Verfügbarkeit in drei Apotheken in Zweifel zu ziehen (Urk. 70 S. 10 f.; vgl. dazu vorne unter E. IV.3.). Die angeblich prekäre Situation an den Spitälern wird mittels Internetauszügen aus den mallorca-news.de und de.euronews.com sowie dem Euro Health Consumer Index und einem Beitrag der Allianz Care unterlegt, aus denen sich ergeben soll, dass in Spanien mit mehrmonatigen Wartezeiten für Termine in Spitälern und Fachärzten zu rechnen sei (Urk. 42/7, 8, Urk. 71/3 und 9, 10). Diese Berichte sind indes einerseits zu allgemein gehalten und andererseits teilweise spezifisch auf die Situation auf den spanischen Inseln (Mallorca, Kanaren) bezogen, die nicht einfach so mit dem Festland verglichen werden können, als dass sich aus diesen etwas auf den vorliegenden Fall ableiten liesse. Soweit die Verteidigung vorbringt, dass die Grundversicherung nur gewährleistet sei, wenn einer Arbeit nachgegangen werde, kann ihr nicht gefolgt und darauf verwiesen werden, dass sie von der fehlerhaften Annahme ausgeht, der Beschuldigte wäre als Ausländer in Spanien (vgl. Urk. 71/3 und 4 beziehen sich auf den Zugang von Expats/Ausländer zum Gesundheits- system in Spanien), er jedoch im Gegenteil als spanischer Staatsbürger im eigenen Land wäre.

- 20 -

E. 5.5.4 Wiederum gilt es festzuhalten, dass es sich bei den Erkrankungen des Beschuldigten um sogenannte "Volkskrankheiten" handelt. Als solche werden nicht ansteckende Krankheiten bezeichnet, die aufgrund ihrer Verbreitung und ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen (Behandlungskosten, Anspruch auf Lohnausgleich bei Arbeitsunfähigkeit, Frühberentung) sozial ins Gewicht fallen. Typische Volks- krankheiten in den Industrienationen sind: Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Infektionserkrankungen, Lungenerkrankungen (COPD), Krebserkrankungen, Neurologisch-degenerative Erkrankungen (Alzheimer, Parkinson, Depression) sowie gastroösophageale Refluxkrankheit. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die Erkrankungen des Beschuldigten nicht akut sind, sondern sich nach abge- schlossener Intervention im Stadium der Nachbehandlung und Kontrolle befinden.

E. 5.5.5 Es ist allgemein bekannt, dass Volkskrankheiten nicht nur in der Schweiz, sondern im ganzen EU-Raum sehr gut behandelbar sind. Damit steht fest, dass eine bestehende Volkskrankheit bei einem Unionsbürger nicht härtefallbegründend ist. Trotzdem sei mit Bezug auf Spanien auf die Berichterstattung der "European Observatory on Health Systems and Policies" verwiesen, welche in Partnerschaft mit der WHO, der Europäischen Kommission, nationalen und regionalen Regierungen (Österreich, Belgien, Finnland, Irland, Niederlande, Norwegen, Slowenien, Spanien, Schweiz, Italien und den UK) Daten aus der Gesundheits- ersorgung zusammenträgt und aufbereitet. Aus der "health system review" (https://eurohealthobservatory.who.int/publications/i/spain-health-system-review- 2024#:~:text=Overview,overall%20coordination%20of%20the%20SNS; nachfolgend "review") für das Jahr 2024 geht hervor, dass Spanien über ein gut funktionierendes und kostenloses Gesundheitssystem verfügt, welches aus Steuergeldern und nicht aus Prämien finanziert ist. Hinsichtlich der Qualität hält der review fest: "Overall, the SNS performs well compared to the EU, but some gaps in access and technical efficiency remain. Spain has the highest life expectancy among EU countries, while rates for avoidable hospitalizations and avoidable mortality (from both preventable and treatable causes) are among the lowest. Moreover, only a small share of the population reports unmet needs for medical care, with minimal differences across income quintiles. However, there is room for improvement in addressing unmet needs for dental and optical care as well as for

- 21 - mental health care, increasing coverage in the colorectal screening programme, and tackling the uneven use of effective treatments and the overuse of nonappropriate or ineffective procedures.". Dies schlägt sich unter anderem in einer Lebenserwartung für Männer nieder, welche mit 81,3 nur unwesentlich unter derjenigen für Schweizer Männer (82,7) liegt (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/954/umfrage/lebenserwartung- bei-geburt-in-ausgewaehlten-laendern-der-europaeischen-region/#:~:text= Im%20Jahr%202024%20haben%20Italiener:innen%20insgesamt%20die,durchsc hnittliche%20Lebenserwartung%20in%20der%20Europ%C3%A4ischen%20Union %20(EU%2D27)).

E. 5.5.6 Insbesondere mit Bezug auf die Herzerkrankung macht der Beschuldigte sehr lange Wartezeiten in Spaniens Gesundheitssystem geltend (Urk. 70 S. 10 f.). Dafür finden sich keine Hinweise. Gemäss Bulletin der Spanischen Gesundheitsbehörde SNS betrug im Jahre 2024 die durchschnittliche Wartezeit für Kardiologische Eingriffe 67 Tage (https://www.sanidad.gob.es/estadEstudios/esta- disticas/inforRecopilaciones/docs/Nota_Resumen_SISLE__dic_24.pdf). Für die Schweiz gibt es kein vergleichbares statistisches Material, doch ist allgemein bekannt, dass im Grossraum Zürich für spezialärztliche Konsultationen ebenfalls mit mehrwöchigen Wartezeiten zu rechnen ist. Auch die Zahl der Plätze für kardio- vaskuläre Rehabilitation wird in Spanien gemäss dem Bericht "Situación de la rehabilitación cardiaca en España. Resultados del registro AULARC" der Spanischen Gesellschaft für Kardiologie, laufend erhöht (https://www.revespcar- diol.org/index.php/en-the-state-of-cardiac-rehabilitation-in-s-articulo-S188558572 4001798#:~:text=This%20report%20presents%20the%20first,to%2025%25% 20of%20the%20programs). Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass er ein spezielles Herzmedikament einnehmen müsse, welches nicht in allen EU-Ländern verfügbar sei. Dabei handelt es sich gemäss Bericht des Stadtspitals Triemli um Mavacamten (Urk. 23/8 S. 3). Dieses ist in Spanien unter dem Markennamen Camzyos seit 2023 zugelassen und verfügbar. Wie sich den Angaben der Spanischen Gesundheitsbehörde entnehmen lässt, wird dieses seit dem 1. November 2024 vom nationalen Gesundheitssystem

- 22 - finanziert (https://www.sanidad.gob.es/profesionales/medicamentos.do?metodo= verDetalle&cn=762805). Somit ist auch die medikamentöse Versorgung in Spanien gewährleistet. Dies gilt im Übrigen auch für die beiden weiteren verschreibungs- pflichtigen Medikamente Concor und Amlodipin welche der Beschuldigte derzeit einnimmt. Es ist allgemein bekannt, dass es sich dabei um die meist verbreiteten Herz-Kreislaufmedikamente Medikamente im gesamten Unionsgebiet handelt, welche für den Beschuldigten in Spanien kostenlos verfügbar sind (Urk. 23/8 S. 4). Insgesamt erweist sich somit die kardiologische Versorgung in Spanien als sehr gut und klarerweise nicht härtefallbegründend.

E. 5.5.7 Dies gilt auch für die frühere Krebserkrankung bzw. deren Nachsorge. Abgesehen davon, dass auch diese zu den Volkskrankheiten zählt, deren Be- handlung und Nachsorge im gesamten Unionsgebiet garantiert ist, begann deren Behandlung am 15. September 2019. In der Abschlusskontrolle im Januar 2022 konnte, gemäss Bericht des Stadtspitals Triemli, die komplette Remission festge- stellt werden. Dies war auch in der Nachkontrolle vom 16. Januar 2025 der Fall (Urk. 23/8 S. 2). Somit ist diese Erkrankung nicht akut und es sind einstweilen lediglich Nachkontrollen notwendig. Wie sich dem aktuellen Krebs Länderprofil der OECD entnehmen lässt, präsentiert sich die Situation in Spanien hinsichtlich ihrer onkologischen Versorgungsqualität als sehr gut und im europäischen Vergleich überdurchschnittlich (https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/publications/re- ports/2023/02/eu-cou-ntry-cancer-profile-spain-2023_2c613050/260cd4e0en.pdf). Selbst im Falle eines Rückfalls wäre somit die onkologische Versorgung in Spanien auf hohem Niveau gewährleistet. Die Landesverweisung würde auch unter diesem Titel keinen Härtefall begründen.

E. 5.5.8 Dies gilt auch für die Nachsorge der bariatrischen Operation (Schlauchma- gen). Wie sich dem Bericht "Follow-up in bariatric surgery, can we improve it?" der "Spanish Society of Obesity and Metabolic Surgery and of the Spanish Society for the Study of Obesity" entnehmen lässt, ist die Nachsorge gewährleistet und wird laufend verbessert (https://bmi-journal.com/articulos/00900).

- 23 -

E. 5.5.9 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass in Spanien die medizinische Versorgung des Beschuldigten in jeder Hinsicht zugänglich und gewährleistet ist.

E. 6 Zusammenfassend lässt sich somit mit der Vorinstanz festhalten, dass die Landesverweisung beim Beschuldigten zwar zu Nachteilen führt. Diese erreichen jedoch nicht die Schwere eines schweren persönlichen Härtefalls. Er wird sich dort privat, wirtschaftlich und sozial wieder eingliedern können und seine gesund- heitliche Versorgung ist gewährleistet.

E. 7 Die folgenden, mit Verfügungen vom 11. Februar 2025 sowie vom 7. November 2024 (im Strafverfahren gegen B._____ […]) beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 88574021 lagernden Gegenstände werden einge- zogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:  Knittersack mit Kokain (A018'963'627);  Tupperware mit Kokain-Rückständen (A018'964'391);  Knittersack mit Kokain (A018'963'570);

- 29 -  Knittersack mit Kokain (A018'964'551);  Knittersack mit Kokain (A018'964'631);  Küchenpapier als Verpackung für Betäubungsmittel (A018'064'653);  Mobiltelefon der Marke Huawei (A018'964'700);  Mobiltelefon der Marke Samsung (A018'963'547).

E. 7.1 Ebenso mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass unter diesen Umständen keine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Selbst wenn jedoch beim Beschul- digten von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen wäre, so stünde die Interessenabwägung zwischen persönlichem Interesse des Beschuldigten dem Interesse der Öffentlichkeit nicht entgegen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechende Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 47). Mit der Vorinstanz ist zu betonen, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten gegen das BetmG zwecks Verhinderung neuer Straftaten stets besonders streng zeigt (vgl. zuletzt Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.6.2; je mit Hinweisen). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, dass selbst wenn ein Härtefall zu bejahen wäre, das private Interesse des Beschuldigten das öffentliche Interesse nicht überwiegen würde.

E. 7.2 An dieser Beurteilung ändert auch die vom Beschuldigten angeführte aktuelle EGMR Rechtsprechung nichts (Urk. 41 S. 9). So wurde beispielsweise im Urteil im Verfahren P.J. und R.J. gegen Schweiz vom 17. September 2024 (Nr. 52232/20) die vom Bundesgericht ausgesprochene Landesverweisung als mit der EMRK nicht vereinbar qualifiziert. Die jenem Entscheid zugrunde liegenden persönlichen Verhältnisse sind jedoch mit den vorliegenden nicht zu vergleichen: Dort ging es um einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, welcher mit einer serbischen Staatsangehörigen sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hatte. Das Paar lebte mit seinen beiden Kinder, welche die Schweizer Staatsangehörig- keit besitzen, zusammen.

- 24 -

E. 7.3 Weiter macht die Verteidigung geltend, dass eine Landesverweisung gegen Art. 5 FZA verstossen würde, weil vom Beschuldigten keine erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne von Art. 5 FZA ausgehe (Urk. 41 S. 11). Auch dazu hat sich die Vorinstanz ausführlich und umfassend geäussert, es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 51 S. 49 f.). Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren vorbringt, dass die Vorinstanz nicht darlege, welche konkrete Gefahr vom Beschuldigten ausgehe und das Urteil der Vorinstanz viel mehr ein "noch leichtes" Verschulden, keine Hinweise auf eine Rückfallgefahr und eine günstige Legalprognose festhalte (Urk. 70 S. 13), so kann ihr nur teilweise gefolgt werden. Die Vorinstanz hält korrekterweise fest, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die schwere Störung der öffentlichen Ordnung bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten im Sinne von Art. 5 Anhang 1 FZA bejaht wird und im vorliegenden Fall ein Betäubungsmitteldelikt mit einer Menge vorliegt, die die Schwelle für einen schweren Fall deutlich überschreitet (Urk. 51 S. 49 f.). Zusätzlich dazu ist auszuführen, dass das Bundesgericht – wie bereits dargelegt – in Bezug auf aufhaltsbeendende Massnahmen bei Betäubungsmittel sehr streng ist und an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit keine allzu hohen Anfor- derungen stellt (vgl. E. IV.7.1. sowie anstatt vieler BGer 6B_64/2024 E. 1.9.3.). Auch wenn der Beschuldigte bis anhin, was Betäubungsmitteldelikte betrifft, strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und ihm vorliegend noch einmal der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, heisst dies nicht automatisch, dass die Gefahr weiterer Betäubungsmitteldelinquenz durch den Beschuldigten gänzlich gebannt wäre. Vielmehr ist eine Landesverweisung – im Einklang mit der diesbezüglich, wie soeben aufgezeigt strengen bundesgerichtlichen Recht- sprechung – ohne Weiteres auch mit dem FZA vereinbar.

E. 7.4 Auch hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 50). Im Lichte des Verschlechterungsverbots und dem Umstand, dass die kürzeste mögliche

- 25 - Landesverweisung angeordnet wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Die Dauer der Landesverweisung ist auf 5 Jahre festzusetzen. V. Ersatzforderung und Einziehungen

1. Die Verteidigung beantragt von einer Ersatzforderung abzusehen, eventualiter sei die Ersatzforderung neu zu berechnen (Urk. 70 S. 1).

2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen unter denen Vermögenswerte eingezogen werden können dargelegt und zutreffend ausgeführt, weshalb diese vorliegend erfüllt sind (Urk. 51 S. 50 f.). Wie bereits dargelegt, ist auf die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz abzustellen. Demnach gilt als erstellt, dass der Beschuldigte zwei Kokaingemischportionen für Fr. 280.– und Fr. 315.– an B._____ verkauft hat. Auf die Ausführungen der Vorinstanz ist entsprechend nicht weiter einzugehen. Die von der Vorinstanz festgelegte Ersatzforderung ist korrekt. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, im Umfange von Fr. 595.00 eine Ersatzforderung an den Staat zu entrichten (Art. 71 Abs. 2 StGB).

3. Die Verteidigung macht geltend, das sichergestellte Bargeld stamme aus dem Lohn des Beschuldigten und die Vorinstanz lege nicht dar, weshalb die Gelder eingezogen werden sollten. Des Weiteren macht die Verteidigung im Wesentlichen geltend, dass die sichergestellten Gelder nicht aus deliktischer Herkunft stammten und nur Vermögenswerte eingezogen werden dürften, die deliktisch sind oder zur Begehung einer Straftat dienten (Urk. 70 S. 14 f.). Den Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die entsprechenden Bargeldbeträge wurden anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigung im Untersuchungs- verfahren mit Beschlagnahmeverfügung vom 11. Februar 2025 explizit zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmt und die Vorinstanz erwog, das Bargeld zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung einzuziehen (Urk. 11/14; Urk. 51 S. 52). Bei diesem Vorgehen handelt es sich nicht um eine Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 Abs. 1 StGB, wonach – wie die Verteidigung vor- bringt – vorausgesetzt wird, dass die Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu be-

- 26 - lohnen, sondern um eine Beschlagnahme zur Kostendeckung gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft und um einen Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO durch die Vorinstanz. Ganz im Gegenteil zu den Vorbringen der Verteidigung wären deliktische Gelder eben gerade nicht zur Deckung der Verfahrenskosten, sondern zuhanden der Staatskasse einzuziehen, da ein Beschuldigter ansonsten aus den deliktischen Vermögenswerten – durch die Zahlung der Verfahrens- kosten – einen Vorteil erlangen würde. Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich entsprechend als korrekt. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Februar 2025 beschlagnahmten Barschaften sind einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung zu verwenden. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung. Diese sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Soweit die Verteidigung vorbringt, dass dem Beschuldigten die Kosten nach Massgabe von Art. 425 StPO aufgrund von bescheidenen Verhältnissen und einer absehbaren Uneinbringlichkeit zu erlassen seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Verteidigung legt dabei nicht substantiiert dar, weshalb der Beschuldigte in derart bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben würde, dass die Kosten uneinbringlich wären. Im Gegenteil, der Beschuldigte verfügt über ein gefestigtes Einkommen, welches zwar unter dem Schweizer Medianlohn liegt. Es handelt sich aber auch nicht um einen Tieflohn und es ist nicht davon auszugehen, dass er – selbst bei einer Rückkehr nach Spanien – derart wirtschaft-

- 27 - licher schlechter gestellt wäre, als dass eine Kostenauflage unbillig erscheinen würde.

3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für das Berufungsver- fahren einen Aufwand von 55.9 Stunden (Fr. 12'298.–) sowie Barauslagen von Fr. 224.40 (exkl. MwSt.) geltend (Urk. 68). Das geforderte Honorar ist nicht angemessen. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Bei einer Festsetzung der Entschädigungssumme nach Pauschalgebühr sind alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (vgl. dazu statt Weiterer BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls.

4. Der vorinstanzliche Entscheid stand nur teilweise zur Diskussion, wobei zu berücksichtigen ist, dass eben gerade der Schuldpunkt und damit auch der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz – entgegen der Vorbringen der Verteidigung – nicht mehr zur Diskussion standen. Dementsprechend war der Prozessgegenstand im Berufungsverfahren massiv eingeschränkt. Es ging – neben der strittigen Strafhöhe – im Wesentlichen um die obligatorische Landesverweisung, betreffend welcher die Verteidigung die grösste Verantwortung hatte, da an der Abwendung der Landesverweisung wohl das grösste Interesse des Beschuldigten lag. Die Verantwortung in Bezug auf die beantragte Reduzierung der Sanktion von zwei Monaten ist hingegen als bescheiden zu werten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Sanktion der Vorinstanz von 14 Monaten bereits vollumfänglich bedingt ausgesprochen wurde, womit die Reduktion um 2 Monate auf 12 Monate keine wirklich massgebli- chen Auswirkungen mit sich gezogen hätte. Hinsichtlich der Landesverweisung

- 28 - haben sich im Berufungsverfahren insbesondere tatsächliche Fragen hinsichtlich der medizinischen Anliegen des Beschuldigten, nicht hingegen komplexe rechtliche Fragen gestellt. Unter diesen Umständen ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei einem Rahmen zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– im unteren Rahmen anzusiedeln. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine pauschale Entschädigung von Fr. 6'500.– (inkl. MwSt. und Auslagen) als angemessen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 27. Mai 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie  der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. […]

3. […]

4. […]

5. […]

6. […]

E. 8 Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummer K240808-027 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien der Lagerbehörde werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.

E. 9 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'800.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 2'194.25 Auslagen Vorverfahren (Gutachten) CHF 841.15 Auslagen Vorverfahren CHF 800.00 Entsiegelungsverfahren ZMG GT240143-L CHF 22'988.25 amtliche Verteidigung (RA X._____; inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 10 […]

E. 12 [Mitteilung]

E. 13 [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 30 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 69 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 300.–.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

3. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 5 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, CHF 595.– als Ersatzforderung für den nicht mehr vorhandenen unrechtmässigen Vermögensvorteil an den Staat zu bezahlen.

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

11. Februar 2025 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 88574021 lagernden Barschaften werden eingezogen und zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung verwendet: Bargeld CHF 70.00 (A018'963'592);  Bargeld CHF 250.00 (A018'964'346);  Bargeld USD 10.00 (A018'965'189). 

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.00 amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse

- 31 - genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich. 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Februar 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Maira MLaw L. Lichtenberger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250371-O/U/rs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw L. Lichtenberger Urteil vom 16. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 27. Mai 2025 (DG250051)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 21. März 2026 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 51 S. 55 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie  der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 69 Tage durch Unter- suchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 5 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, CHF 595.– als Ersatzforderung für den nicht mehr vorhandenen unrechtmässigen Vermögensvorteil an den Staat zu bezahlen.

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Februar 2025 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 88574021 lagernden Barschaften werden eingezogen und zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung verwendet:  Bargeld CHF 70.00 (A018'963'592);  Bargeld CHF 250.00 (A018'964'346);  Bargeld USD 10.00 (A018'965'189).

7. Die folgenden, mit Verfügungen vom 11. Februar 2025 sowie vom 7. November 2024 (im Strafverfahren gegen B._____ […]) beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter

- 3 - der Polis Geschäfts-Nr. 88574021 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:  Knittersack mit Kokain (A018'963'627);  Tupperware mit Kokain-Rückständen (A018'964'391);  Knittersack mit Kokain (A018'963'570);  Knittersack mit Kokain (A018'964'551);  Knittersack mit Kokain (A018'964'631);  Küchenpapier als Verpackung für Betäubungsmittel (A018'064'653);  Mobiltelefon der Marke Huawei (A018'964'700);  Mobiltelefon der Marke Samsung (A018'963'547).

8. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummer K240808-027 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien der Lagerbehörde werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'800.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 2'194.25 Auslagen Vorverfahren (Gutachten) CHF 841.15 Auslagen Vorverfahren CHF 800.00 Entsiegelungsverfahren ZMG GT240143-L CHF 22'988.25 amtliche Verteidigung (RA X._____; inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. (Mitteilungen.)

13. (Rechtsmittel.)"

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 70 S.1) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Mai 2025 sei in Bezug auf die Ziffer 2 bis 6 sowie 10 des Dispositivs aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Mai 2025 angemessen, jedoch höchstens mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit einer Busse von 300 CHF zu verurteilen unter Anrechnung der im vorliegenden Verfahren erstandenen Untersuchungshaft von 69 Tagen und es sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren, bei Ansetzung einer Probezeit von höchstens zwei Jahren.

3. Es sei in Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Mai 2025 von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen.

4. Es sei in Abänderung von Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Mai 2025 von der Anordnung einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 595 abzusehen, eventualiter sei die Ersatzforderung neu zu berechnen.

5. Es sei in Abänderung von Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Mai 2025 von der Beschlagnahme der Barschaften von CHF 70, CHF 250 sowie USD 10 abzusehen und nur CHF 210 zur Deckung der Ersatzforderung gem. Ziff. 4 zu verwenden und den Rest an den Beschuldigten herauszugeben.

6. Es sei in Abänderung von Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Mai 2025 von der Auferlegung der Verfahrenskosten abzusehen bzw. diese seien dem Beschuldigten zu erlassen.

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7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zulasten der Staatskasse."

b) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II. S. 7) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:

1. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 51 S. 4). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 27. Mai 2025 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 47 und 53). Mit der Berufungserklärung liess der Beschuldigte Beweisanträge stellen (Urk. 53). Mit Verfügung vom 27. August 2025 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft. Ihr wurde Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Mit Eingabe vom 1. September 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Berufungserklärung und dass sie sich am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligen werde. Gleichzeitig wurde die Abweisung der Beweisanträge beantragt. Mit Verfügung vom 17. September 2025 wurde der Beweisantrag abgewiesen (Urk. 58). Am 30. Oktober 2025 wurde zur Berufungs- verhandlung am 16. Februar 2026 vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____ sowie der Staats- anwalt MLaw C._____ erschienen sind (Prot. II. S. 4). MLaw X._____ stellte an- lässlich der Berufungsverhandlung Beweisanträge, welche im Rahmen des nach- folgenden Entscheids zu beurteilen sein werden und reichte neue Beilagen ins Recht (Prot. II S. 6 ff.; Urk. 71/1-10).

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2. Umfang der Berufung 2.1. Unangefochten blieben der vorinstanzliche Schuldspruch (Dispositivziffer 1), die Einziehung der bei der Kantonspolizei lagernden Gegenstände, die Vernichtung der beim Forensischen Institut lagernde DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien (Dispositivziffer 7 und 8) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositiv- ziffer 9). Diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. Im Übrigen ist das Urteil angefochten. Der Beschuldigte beantragt eine mildere Bestrafung, eine kürzere Probezeit, die Aufhebung der Landesverweisung, die Reduktion der Ersatzforderung sowie den Erlass der Kostentragung (Urk. 53 S. 2, Prot. II S. 4). 2.2. Mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ist das vorinstanzliche Urteil in Teilrechtskraft erwachsen. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Ausdehnung des Berufungsumfanges nicht mehr möglich (BSK StPO-BÄHLER, Art. 402 N 2). Die nicht angefochtenen Punkte werden rechtskräftig und stehen nicht mehr zur Diskussion (BSK StPO- KELLER, Art. 404 N 3). Nicht angefochten wurde der Schuldspruch, womit auch der dem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung wurden anerkannt. Soweit die Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung vorbringt, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Mengenangaben und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich des Umstandes, dass keine Vielzahl von Personen durch den Betäubungsmittelhandel des Beschuldigten gefährdet worden sei, nicht stimme (Urk. 70 S. 2 f. und 5 f.), ist ihm entgegenzu- halten, dass dies nach dem oben ausgeführten nicht mehr zur Diskussion steht. Damit ist nachfolgend auf den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz abzustellen.

3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen.

- 7 - Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motiva- tionsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch FRANÇOIS CHAIX, Bundesgerichtspräsident, in: Plädoyer 3/2025, S. 20 f.). II. Sanktion

1. Allgemeine Regeln der Strafzumessung und Strafrahmen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den allgemeinen Regeln der Strafzumessung, zur Wahl der Strafart und zum Strafrahmen gemacht (Urk. 51 S. 24), darauf kann verwiesen werden.

2. Konkrete Strafzumessung und auszufällende Strafe Verbrechen gegen das BetmG 2.1. Die Vorinstanz hat eine ausführliche und in jeder Hinsicht zutreffende Strafzumessung vorgenommen, auf welche vollumfänglich verwiesen kann (Urk. 51 S. 27). Daran vermögen die Ausführungen der Verteidigung nichts zu ändern (Urk. 41 S. 3 ff., Urk. 70 S. 6 ff.). 2.2. Vorab gilt es festzuhalten, dass sich aus dem Strafmass eines Mitbeschuldig- ten in dieser wie von der Verteidigung geltend gemachten generellen Weise nichts zu Gunsten der weiteren Mittäter ableiten lässt, da auch täterindividuelle Umstände zu berücksichtigen sind. Dass bei den Mittätern gleiche Strafzumessungselemente

- 8 - unterschiedlich gewichtet worden sind, hat die Verteidigung nicht behauptet, es ergeben sich auch keine Hinweise dafür aus den Akten. 2.3. Wenn die Verteidigung weiter geltend macht, dass das Geständnis wesentlich strafmindernd zu berücksichtigen ist, so kann auch diesbezüglich auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden: Der Beschuldigte war lange Zeit nicht geständig und hat erst nach sich stets verdichtender und schliesslich erdrückender Beweislage ein Geständnis abgelegt. Wenn der Beschuldigte diese lange gehegte Zurückhaltung als Folge seiner Angst um seine Angehörigen darstellt, so wirkt das aufgrund der diffusen Umschreibung der angeblichen Bedrohungslage nicht glaubhaft. Nachdem die Vorinstanz das Geständnis aber trotzdem merklich zu seinen Gunsten berücksichtigt hat, was sich als sehr wohlwollend erweist, ist nicht weiter darauf einzugehen (Urk. 51 S. 31 f.). 2.4. Auch die von der Verteidigung geltend gemachte Einsicht, Reue und sein seit der Tat an den Tag gelegtes Wohlverhalten hat die Vorinstanz merklich zu seinen Gunsten berücksichtigt. Gründe für eine darüber hinausgehende Reduktion hat die Verteidigung nicht dargetan. 2.5. Die von der Verteidigung geltend gemachte schwierige Lebenssituation stellt keinen eigenständigen Strafzumessungsgrund dar. Wohl können die in diesem Zusammenhang von der Verteidigung konkret geltend gemachten Umstände im Rahmen der Verschuldensbemessung berücksichtigt werden. Dies hat die Vorinstanz indes mit grossem Wohlwollen bereits getan, so hinsichtlich seiner familiären und finanziellen Situation sowie der Motivlage im Rahmen der Bewertung des subjektiven Tatverschuldens (Urk. 51 S. 28). 2.6. Soweit die Verteidigung vorbringt, dass der Eigenkonsum des Beschuldigten viel höher gewesen sei und der Beschuldigte dies nur nicht zugegeben habe, da er Angst vor einer höheren Strafe gehabt habe (Urk. 70 S. 6 f.), muss das Argument als nachgeschoben qualifiziert werden und findet in den Aussagen des Beschuldigten keine Stütze (Urk. 69). Im Übrigen gilt wie eingangs dargelegt der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt.

- 9 - 2.7. Zur Strafzumessung der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass sich die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten bereits am unteren Rande der Strafzumessung befindet. Die Minimalstrafe von 12 Monaten wird in der Regel nur für Drogenmengen ausgesprochen, die die Grenzen eines schweren Falls gerade knapp überschreiten. Von diesen Mengen (18 Gramm bei Kokain) ist der Beschuldigte mit Mengen von 38 Gramm weit entfernt. Die Vorinstanz zeigte in ihrer Strafzumessung bereits ein grosses Wohlwollen. Es rechtfertigt sich bei den vorliegenden Mengen nicht, die Minimalstrafe in Betracht zu ziehen. 2.8. Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass die Vorinstanz eine sorgfältige und ausführlich begründete Strafzumessung vorgenommen hat, im Rahmen welcher die Einwände der Verteidigung umfassend und sehr wohlwollend berücksichtigt worden sind und an welcher es nichts auszusetzen gibt. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten erweist sich somit als angemessen und ist zu bestätigen.

3. Strafzumessung Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz wurden von der Verteidigung ebenso wenig beanstandet wie die Sanktion als solche. Es ist eine Busse von Fr. 300.– festzusetzen. welche im Falle des schuldhaften Nichtbe- zahlens in eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen umzuwandeln ist. III. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat den 3-jährigen Aufschub der Probezeit ausführlich und in jeder Hinsicht zutreffend begründet (Urk. 51 S. 33 ff.).

2. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung die Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 70 S. 8). Die Ausführungen der Vorinstanz sind jedoch nicht zu bemängeln. Die Vorinstanz berücksichtigte die bestehende Vorstrafe und erhöhte die Probezeit in korrekter Art und Weise, um allfälligen Restbedenken in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Die Verteidigung bringt darüber hinaus nichts vor, was sie nicht bereits im erstinstanz-

- 10 - lichen Verfahren vorgebracht hat und wozu sich die Vorinstanz bereits ausführlich und korrekt geäussert hat (Urk. 70, S. 8; Urk. 51 S. 35).

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. IV. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen. Die Verteidigung beantragt darauf zu verzichten (Urk. 51 S. 33 ff.). Bezüglich des Standpunktes der Verteidigung und der Begründung der Vorinstanz kann auf das erstinstanzliche Urteil verweisen werden (Urk. 51 S. 33 ff).

2. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7): "Es sei durch das Gericht abzuklären, ob das Medikament Camzyos in Spanien zugelassen und erhältlich ist sowie ob das Medikament von der Grundversorgung abgedeckt ist und unter welchen konkreten Voraussetzungen die Kostenübernahme erfolgt. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten zur Verfügbarkeit und Kostenübernahme einzuholen." und "Es sei zudem ein Gutach- ten einzuholen, das feststellt, ob die von der beschuldigte Person benötigte Behandlung ohne gesundheitsgefährdende Verzögerungen gewährleistet ist."

3. Wie nachfolgend im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung noch genauer darzulegen ist, handelt es sich bei den vom Beschuldigten geltend gemachten Krankheiten um sogenannte "Volkskrankheiten", bei denen bekannt ist, dass diese im ganzen EU-Gebiet behandelt werden können. Darüber hinaus ist notorisch, dass in Spanien ein gutes und grundsätzlich unentgeltliches Gesund- heitssystem besteht. Etwas anderes ergibt sich denn auch nicht aus den durch die Verteidigung eingereichten Beilagen (beispielsweise Urk. 71/4). Diese sprechen im Gegenteil für das gut funktionierende Gesundheitssystem in Spanien und nicht für ein desolates Gesundheitssystems mit hohen Kosten und schlechter Versorgung, wie es die Verteidigung darzustellen versucht (Urk. 71/3-4, 9, 10). So möchte sie mit Urk. 71/3 wohl darlegen, dass die private Gesundheitsversorgung in Spanien teuer sein kann. Dies ist in der Schweiz jedoch nicht anders. Auch in der Schweiz

- 11 - sind die Kosten für die private Gesundheitsversorgung deutlich teurer als die allgemeine Gesundheitsversorgung. Die Verteidigung verpasst hierbei darzulegen, ob und weshalb der Beschuldigte in Spanien eine private Gesundheitsversorgung benötigen sollte, wenn er Zugang zu einer qualitativ guten Allgemeinversorgung haben kann. Des Weiteren scheint die Verteidigung darzulegen zu versuchen, weshalb es als Ausländer Schwierigkeiten geben könnte, in Spanien Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung zu erhalten. Dabei vergisst sie jedoch, dass es sich beim Beschuldigten eben nicht um einen Ausländer in Spanien handelt, sondern um einen spanischen Staatsbürger, der keine zusätzliche Bedingungen für den Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung erfüllen muss (e contrario zum markierten Abschnitt in Urk. 71/4). Darüber hinaus reichte die Verteidigung selbst eine Beilage ein, die bestätigt, dass das entsprechende Medikament in Spanien in grösseren Zentren erhältlich sei (Urk. 71/2). Die Vorbringen hinsichtlich der eigenen Abklärungen überzeugen nicht (Urk. 70 S. 10 f.). Der Umstand, dass drei Apotheken nicht über das Medikament verfügen sollen, ist angesichts der hohen Anzahl Apotheken und Krankenhäuser in D._____ [Stadt in Spanien] zu ver- nachlässigen. Sobald sich der Beschuldigte vor Ort in Behandlung begeben würde, würde er durch die entsprechenden Ärzte auch jene Apotheken und Krankenhäuser in Erfahrung bringen können, welche das Medikament vertreiben. Überdies kann der Beschuldigte sich in Spanien frei niederlassen und wäre nicht an die Region D._____ gebunden. Aus diesen Gründen sind keine neuen Erkenntnisse aus den von der Verteidigung eingeforderten Abklärungen und Gutachten zu erwarten, weshalb die gestellten Beweisanträge abzuweisen sind.

4. Die Verteidigung macht zur Begründung ihres Antrages auf Verzicht auf eine Landesverweisung im Berufungsverfahren geltend, dass der Beschuldigte seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen hier lebe und sozial, wirtschaftlich und familiär fest integriert sei. Er sei seit seiner Einreise durchgehend erwerbstätig gewesen und habe seine Schulden auf Fr. 13'000.– reduziert. Er habe enge familiäre Bindungen in der Schweiz, denn einer seiner Söhne lebe mit ihm in der Schweiz und sei de facto von ihm abhängig und ohne dessen Unterstützung auf staatliche Unterstützung angewiesen. Zudem zahle der Beschuldigte die Therapie seines jüngeren Sohnes in Rumänien, welche durch eine Landesverweisung gefährdet

- 12 - wäre. In Spanien habe er hingegen keinerlei Verwandte mehr. Entgegen der Vorinstanz sei nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte intakte Resoziali- sierungschancen in Spanien habe. Ältere und gesundheitlich angeschlagene Personen, wie der Beschuldigte, hätten auf dem Arbeitsmarkt keine Chance und die Arbeitslosenquote sei vier Mal so hoch wie in der Schweiz. Darüber hinaus sei der Beschuldigte gesundheitlich angeschlagen und das für den Beschuldigten notwendige Medikament sei in Spanien nicht verfügbar. Aufgrund der zu erwartenden langen Wartezeiten und dem fehlenden Anspruch auf eine Grundversorgung – da der Beschuldigte nicht arbeiten könne – sei die Gesundheit des Beschuldigten erheblich gefährdet. Schliesslich sei das Verschulden des Beschuldigten leicht, die Strafe bedingt ausgesprochen worden, die Legalprognose günstig und es liege auch keine gegenwärtige und zukünftige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor, weshalb eine Landesverweisung unver- hältnismässig sei (Urk. 70 S. 9 ff.).

5. Der Beschuldigte ist Spanier und hat sich des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht, womit er gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für mindestens 5 Jahre des Landes zu verweisen ist. Nach Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). 5.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriterienge- leiteten Prüfung des Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der

- 13 - Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesver- fassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.1; 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 5.2. Die Vorinstanz hat eine sehr sorgfältige, detaillierte und in jeder Hinsicht zutreffende Härtefallprüfung durchgeführt und ist zum Schluss gekommen, dass kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (Urk. 51 S. 39 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Lediglich der Abrundung halber sei ergänzend vertiefend auf die nachfolgenden Punkte eingegangen: 5.2.1. Von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2; 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 5.2.2. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h.

- 14 - die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). 5.2.3 Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; 6B_796/2023 vom 20. Juni 2024 E. 4.3.5; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesver- weisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; 6B_796/2023 vom 20. Juni 2024 E. 4.3.5; je mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; 6B_303/2024 vom 12. Juni 2024 E. 2.1.4; je mit Hinweis). Die Landesverweisung des Elternteils, welcher die elterliche Sorge und alleinige Obhut über das Kind hat, führt daher dazu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen (BGE 143 I 21 E. 5.4; 140 I 145 E. 3.3). Sind Kinder von der Landesverweisung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten (Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58), wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland nach der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.6; vgl. auch Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 64). 5.2.4. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schema- tisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz

- 15 - auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration

– beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.2.3; 6B_285/2024 vom 10. Sep- tember 2024 E. 1.3.2; je mit Hinweisen; Urk. 76 S. 12 ff.). 5.3. Die aktuelle persönliche Situation des Beschuldigten und seiner Familie präsentiert sich wie folgt : 5.3.1. Ein Sohn lebt mit der Kindsmutter in Rumänien (Urk. 69 S. 4). Der andere 22-jährige Sohn lebt mit dem Beschuldigten zusammen in der Schweiz. Somit ist mit Bezug auf die Kernfamilie nicht von einer echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung einer in der Schweiz gefestigten, anwesenheitsberechtigten Person auszugehen. Wohl hat der Beschuldigte hierorts Bekannte und Freunde, zu welchen er sehr guten Kontakt pflegt. Eine besondere, über die normale Integration hinausgehende Verbindung deren Aufgabe härtefallbegründend wäre, liegt nicht vor. Dies ist auch mit Bezug auf die Beziehung zu seinem volljährigen Sohn der Fall. Der Beschuldigte hat weder genauer beziffert noch belegt, in welcher Form er seinen erwachsenen Sohn aktuell unterstützt bzw. in naher Zukunft nach dem Beginn der Lehre unterstützten müsste. Im Gegenteil, die Vorbringen der Verteidigung, wonach der Sohn demnächst eine Lehre beginne, zeugen von der (finanziellen) Eigenständigkeit des Sohnes (Urk. 70 S. 9 f.). Hinzu kommt, dass auch dem Sohn eine Rückkehr nach Spanien, sofern er dies wünschen würde, um weiter mit seinem Vater zusammenzuleben, zumutbar wäre. Wie sich aus den Erwägungen der Vorinstanz und der Befragung vor der Vorinstanz ergibt, wohnte der ältere Sohn zwischen 2015 bis 2018 und dann wieder seit 2021 in der Schweiz. Den grossen Teil seiner Kindheit und Jugend lebte er somit in Spanien. Auch er hätte somit vermutungsweise keine Probleme sich in Spanien zu resozialisieren, sofern er dies wünscht. Eine Abhängigkeit seines Aufenthalts vom Aufenthalt

- 16 - seines Vaters, wie dies bei einem minderjährigen Kind vorliegt, ist nicht gegeben. Wenn der Beschuldigte weiter geltend macht, dass er seinen in Rumänien lebenden Sohn mit monatlich rund Fr. 600.– unterstützen muss, so ist, mit Verweis auf die späteren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Wiedereingliederungs- chancen, dies auch nach seiner Rückkehr nach Spanien möglich. Abgesehen davon bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte regelmässigen Überweisungen nach Rumänien leistet. Denn belegt sind einzig Überweisungen aus den Jahren 2023/24 nach Rumänien. Aus den eingereichten Überweisungs- belegen ergibt sich, dass er über einen Zeitraum von rund 2 Jahren Zahlungen über Fr. 6'437.– nach Rumänien geleistet hat, was einem Betrag von monatlich rund Fr. 270.– entspricht. Die letzte regelmässige Zahlung erfolgte im Mai 2024, gefolgt von einer Einzelzahlung im Januar 2025. Letztlich kann jedoch offen bleiben, wie es sich mit den Zahlungen genau verhält. Selbst wenn er regelmässige Zahlungen in der geltend gemachten Höhe leisten würde, wäre ihm dies, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, auch nach seiner Rückkehr nach Spanien möglich. 5.3.2. Mit Blick auf das familiäre Zusammenleben ist somit nicht von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. 5.4. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausgeführt hat, sind seine Resoziali- sierungschancen in Spanien sowohl in privater als auch in beruflicher Hinsicht intakt. Wenn der Beschuldigte in pauschaler Form ausführen lässt, dass in Spanien die Arbeitslosenquote vier Mal so hoch sei wie in der Schweiz und ihn eine Rückkehr in eine existenzielle Notlage bringen würde, weil er kaum eine Chance auf dem Arbeitsmarkt hätte, so ist dies nicht glaubhaft (Urk. 51 S. 7; Urk. 60 S. 10; Urk. 70 S. 10 f.). Daran ändert auch der Verweis der Verteidigung auf die spanische Gesamtarbeitslosenstatistik nichts, welche derzeit um die 10 % liegt (Urk. 42/19). Bei einer differenzierten und individualisierten Betrachtungsweise präsentiert sich die Situation für den Beschuldigten wie folgt: Der europaweite Fachkräftemangel in der Baubranche ist notorisch. In Spanien ist dieser ganz besonders akut, wie sich aus der Analyse des Spanischen Forschungsinstituts BBVA ergibt (https://www.bb- varesearch.com/en/publicaciones/the-labor-shortage-in-the-construction-sec- tor/#:~:text=Summary,training%20would%20help%20boost% 20productivity). Die

- 17 - beruflichen Reintegrationschancen in seinem Heimatland als berufserfahrener Maler sind somit als sehr gut zu qualifizieren. Dies gilt auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Der statistische Durchschnittslohn in Spanien für einen Maler mit 15 Jahren Berufserfahrung beträgt EUR 32'233.– (https://www.salaryexpert.com/salary/job/painter/spain#:~:text=32.048%20%E2% 82%AC%20(EUR)/ yr,average%20salary%20of%2038.924%20%E2%82%AC). Dieses Gehalt liegt wesentlich höher als das Spanische Durchschnittseinkommen, welches aktuell EUR 25'740.– beträgt (https://de.statista.com/statistik/daten/stu- die/183571/umfrage/bruttomonatsverdienst-in-der-eu/). Daraus erhellt, dass den Beschuldigten in Spanien vergleichsweise gute wirtschaftliche Verhältnisse erwar- ten. Aktuell verdient der Beschuldigte in der Schweiz brutto Fr. 4'500.– bis 5'000.– monatlich (Urk. 69 S. 5). Damit verdient er mehr, als er in Spanien verdienen kön- nen wird, es ist jedoch auch der Vergleich der Lebenshaltungskosten zwischen Spanien und der Schweiz miteinzubeziehen. Während in der Schweiz der Preisni- veauindex bei 184,3 % liegt, beträgt derjenige in Spanien 90,7 % (https://de.sta- tista.com/statistik/daten/studie/234012/umfrage/preisniveauindex-in-den-eu-laen- dern/). Vereinfacht ausgedrückt lässt sich damit sagen, dass das Leben in Spanien im Vergleich zur Schweiz rund die Hälfte kostet. Werden die Preisniveaus und die Durchschnittslöhne zueinander in Relation gesetzt, so ist von guten beruflichen und wirtschaftlichen Integrationschancen des Beschuldigten auszugehen. 5.5. Weiter macht die Verteidigung geltend, dass der Beschuldigte seit Jahren an mehreren schweren chronischen Krankheiten leide, welche eine spezialisierte medizinische Behandlung notwendig machen. So erlitt er im Jahre 2019 am Lymphonsystem eine Krebserkrankung, welche zwar behandelt wurde, bei der aber eine halbjährliche Nachkontrolle notwendig sei. Weiter leide er an einer chronischen schweren Herzerkrankung, welche mit dem Medikament Camzyos behandelt werde, welches erst seit kurzem in der Schweiz zugelassen sei. Sollte sich seine Situation verschlechtern, so müsste er in Spanien lange auf die Operation warten. Schliesslich leide er an schwerer Adipositas, welche mit einer Schlauchmagen-Operation behandelt worden sei, welche eine engmaschige Nachkontrolle notwendig mache. Die Behandlung dieser drei Erkrankungen sei in Spanien so nicht möglich und seine gesundheitliche Situation würde sich

- 18 - verschlechtern und seine Stabilität ernsthaft gefährden (Urk. 41 S. 9 ff.; Urk. 70 S. 10 f.). 5.5.1. Die Vorinstanz hielt dagegen, dass die Gebrechen des Beschuldigten zwar bedeutsam seien, jedoch nicht im Sinne der aktuellen Rechtsprechung derart aussergewöhnlich seien, dass sie einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Weder sei substantiiert dargelegt worden noch dränge sich anderweitig die Annahme auf, dass die nötige Behandlung in Spanien nicht möglich sei (Urk. 51 S. 45). 5.5.2. Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunfts- land einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zufolge, müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berück- sichtigung finden. Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen („cas très exceptionnels“) eine Verletzung besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn überzeugende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen. Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht. In diesem Zusammenhang sind die massgebenden Tatsachen festzustellen (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteile 6B_884/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2.4.1; 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.3; 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 145

- 19 - IV 455; je mit diversen Hinweisen (E.3.2.3) (BGer 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023, E.3.2.3). Dies ist an dieser Stelle nachzuholen. 5.5.3. Mit den eingereichten medizinischen Unterlagen sind die geltend gemachten Erkrankungen genügend belegt. Ebenso geht aus diesen hervor, dass weiterhin periodische Nachkontrollen notwendig sind. Dass in nächster Zeit medizinische Eingriffe notwendig sein werden oder Therapien, welche über die medikamentösen hinausgehen, notwendig sind, geht aus den Unterlagen nicht hervor und wurde vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht (Urk. 69 S. 2 ff.). Ebenso wenig geht aus den Unterlagen hervor, dass die Herzmedikation in Spanien nicht verfügbar ist. Es geht aus dem medizinischen Bericht einzig hervor, dass das Medikament nicht in allen europäischen Ländern verfügbar ist (Urk. 42/3-6). Und wie bereits dargelegt, geht aus den Unterlagen der Verteidigung eben genau hervor, dass das Medikament in Spanien verfügbar ist (Urk. 71/2). Die Verteidigung vermag dies nicht durch die eigenen Abklärungen und der fehlenden Verfügbarkeit in drei Apotheken in Zweifel zu ziehen (Urk. 70 S. 10 f.; vgl. dazu vorne unter E. IV.3.). Die angeblich prekäre Situation an den Spitälern wird mittels Internetauszügen aus den mallorca-news.de und de.euronews.com sowie dem Euro Health Consumer Index und einem Beitrag der Allianz Care unterlegt, aus denen sich ergeben soll, dass in Spanien mit mehrmonatigen Wartezeiten für Termine in Spitälern und Fachärzten zu rechnen sei (Urk. 42/7, 8, Urk. 71/3 und 9, 10). Diese Berichte sind indes einerseits zu allgemein gehalten und andererseits teilweise spezifisch auf die Situation auf den spanischen Inseln (Mallorca, Kanaren) bezogen, die nicht einfach so mit dem Festland verglichen werden können, als dass sich aus diesen etwas auf den vorliegenden Fall ableiten liesse. Soweit die Verteidigung vorbringt, dass die Grundversicherung nur gewährleistet sei, wenn einer Arbeit nachgegangen werde, kann ihr nicht gefolgt und darauf verwiesen werden, dass sie von der fehlerhaften Annahme ausgeht, der Beschuldigte wäre als Ausländer in Spanien (vgl. Urk. 71/3 und 4 beziehen sich auf den Zugang von Expats/Ausländer zum Gesundheits- system in Spanien), er jedoch im Gegenteil als spanischer Staatsbürger im eigenen Land wäre.

- 20 - 5.5.4. Wiederum gilt es festzuhalten, dass es sich bei den Erkrankungen des Beschuldigten um sogenannte "Volkskrankheiten" handelt. Als solche werden nicht ansteckende Krankheiten bezeichnet, die aufgrund ihrer Verbreitung und ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen (Behandlungskosten, Anspruch auf Lohnausgleich bei Arbeitsunfähigkeit, Frühberentung) sozial ins Gewicht fallen. Typische Volks- krankheiten in den Industrienationen sind: Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Infektionserkrankungen, Lungenerkrankungen (COPD), Krebserkrankungen, Neurologisch-degenerative Erkrankungen (Alzheimer, Parkinson, Depression) sowie gastroösophageale Refluxkrankheit. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die Erkrankungen des Beschuldigten nicht akut sind, sondern sich nach abge- schlossener Intervention im Stadium der Nachbehandlung und Kontrolle befinden. 5.5.5 Es ist allgemein bekannt, dass Volkskrankheiten nicht nur in der Schweiz, sondern im ganzen EU-Raum sehr gut behandelbar sind. Damit steht fest, dass eine bestehende Volkskrankheit bei einem Unionsbürger nicht härtefallbegründend ist. Trotzdem sei mit Bezug auf Spanien auf die Berichterstattung der "European Observatory on Health Systems and Policies" verwiesen, welche in Partnerschaft mit der WHO, der Europäischen Kommission, nationalen und regionalen Regierungen (Österreich, Belgien, Finnland, Irland, Niederlande, Norwegen, Slowenien, Spanien, Schweiz, Italien und den UK) Daten aus der Gesundheits- ersorgung zusammenträgt und aufbereitet. Aus der "health system review" (https://eurohealthobservatory.who.int/publications/i/spain-health-system-review- 2024#:~:text=Overview,overall%20coordination%20of%20the%20SNS; nachfolgend "review") für das Jahr 2024 geht hervor, dass Spanien über ein gut funktionierendes und kostenloses Gesundheitssystem verfügt, welches aus Steuergeldern und nicht aus Prämien finanziert ist. Hinsichtlich der Qualität hält der review fest: "Overall, the SNS performs well compared to the EU, but some gaps in access and technical efficiency remain. Spain has the highest life expectancy among EU countries, while rates for avoidable hospitalizations and avoidable mortality (from both preventable and treatable causes) are among the lowest. Moreover, only a small share of the population reports unmet needs for medical care, with minimal differences across income quintiles. However, there is room for improvement in addressing unmet needs for dental and optical care as well as for

- 21 - mental health care, increasing coverage in the colorectal screening programme, and tackling the uneven use of effective treatments and the overuse of nonappropriate or ineffective procedures.". Dies schlägt sich unter anderem in einer Lebenserwartung für Männer nieder, welche mit 81,3 nur unwesentlich unter derjenigen für Schweizer Männer (82,7) liegt (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/954/umfrage/lebenserwartung- bei-geburt-in-ausgewaehlten-laendern-der-europaeischen-region/#:~:text= Im%20Jahr%202024%20haben%20Italiener:innen%20insgesamt%20die,durchsc hnittliche%20Lebenserwartung%20in%20der%20Europ%C3%A4ischen%20Union %20(EU%2D27)). 5.5.6. Insbesondere mit Bezug auf die Herzerkrankung macht der Beschuldigte sehr lange Wartezeiten in Spaniens Gesundheitssystem geltend (Urk. 70 S. 10 f.). Dafür finden sich keine Hinweise. Gemäss Bulletin der Spanischen Gesundheitsbehörde SNS betrug im Jahre 2024 die durchschnittliche Wartezeit für Kardiologische Eingriffe 67 Tage (https://www.sanidad.gob.es/estadEstudios/esta- disticas/inforRecopilaciones/docs/Nota_Resumen_SISLE__dic_24.pdf). Für die Schweiz gibt es kein vergleichbares statistisches Material, doch ist allgemein bekannt, dass im Grossraum Zürich für spezialärztliche Konsultationen ebenfalls mit mehrwöchigen Wartezeiten zu rechnen ist. Auch die Zahl der Plätze für kardio- vaskuläre Rehabilitation wird in Spanien gemäss dem Bericht "Situación de la rehabilitación cardiaca en España. Resultados del registro AULARC" der Spanischen Gesellschaft für Kardiologie, laufend erhöht (https://www.revespcar- diol.org/index.php/en-the-state-of-cardiac-rehabilitation-in-s-articulo-S188558572 4001798#:~:text=This%20report%20presents%20the%20first,to%2025%25% 20of%20the%20programs). Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass er ein spezielles Herzmedikament einnehmen müsse, welches nicht in allen EU-Ländern verfügbar sei. Dabei handelt es sich gemäss Bericht des Stadtspitals Triemli um Mavacamten (Urk. 23/8 S. 3). Dieses ist in Spanien unter dem Markennamen Camzyos seit 2023 zugelassen und verfügbar. Wie sich den Angaben der Spanischen Gesundheitsbehörde entnehmen lässt, wird dieses seit dem 1. November 2024 vom nationalen Gesundheitssystem

- 22 - finanziert (https://www.sanidad.gob.es/profesionales/medicamentos.do?metodo= verDetalle&cn=762805). Somit ist auch die medikamentöse Versorgung in Spanien gewährleistet. Dies gilt im Übrigen auch für die beiden weiteren verschreibungs- pflichtigen Medikamente Concor und Amlodipin welche der Beschuldigte derzeit einnimmt. Es ist allgemein bekannt, dass es sich dabei um die meist verbreiteten Herz-Kreislaufmedikamente Medikamente im gesamten Unionsgebiet handelt, welche für den Beschuldigten in Spanien kostenlos verfügbar sind (Urk. 23/8 S. 4). Insgesamt erweist sich somit die kardiologische Versorgung in Spanien als sehr gut und klarerweise nicht härtefallbegründend. 5.5.7. Dies gilt auch für die frühere Krebserkrankung bzw. deren Nachsorge. Abgesehen davon, dass auch diese zu den Volkskrankheiten zählt, deren Be- handlung und Nachsorge im gesamten Unionsgebiet garantiert ist, begann deren Behandlung am 15. September 2019. In der Abschlusskontrolle im Januar 2022 konnte, gemäss Bericht des Stadtspitals Triemli, die komplette Remission festge- stellt werden. Dies war auch in der Nachkontrolle vom 16. Januar 2025 der Fall (Urk. 23/8 S. 2). Somit ist diese Erkrankung nicht akut und es sind einstweilen lediglich Nachkontrollen notwendig. Wie sich dem aktuellen Krebs Länderprofil der OECD entnehmen lässt, präsentiert sich die Situation in Spanien hinsichtlich ihrer onkologischen Versorgungsqualität als sehr gut und im europäischen Vergleich überdurchschnittlich (https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/publications/re- ports/2023/02/eu-cou-ntry-cancer-profile-spain-2023_2c613050/260cd4e0en.pdf). Selbst im Falle eines Rückfalls wäre somit die onkologische Versorgung in Spanien auf hohem Niveau gewährleistet. Die Landesverweisung würde auch unter diesem Titel keinen Härtefall begründen. 5.5.8. Dies gilt auch für die Nachsorge der bariatrischen Operation (Schlauchma- gen). Wie sich dem Bericht "Follow-up in bariatric surgery, can we improve it?" der "Spanish Society of Obesity and Metabolic Surgery and of the Spanish Society for the Study of Obesity" entnehmen lässt, ist die Nachsorge gewährleistet und wird laufend verbessert (https://bmi-journal.com/articulos/00900).

- 23 - 5.5.9. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass in Spanien die medizinische Versorgung des Beschuldigten in jeder Hinsicht zugänglich und gewährleistet ist.

6. Zusammenfassend lässt sich somit mit der Vorinstanz festhalten, dass die Landesverweisung beim Beschuldigten zwar zu Nachteilen führt. Diese erreichen jedoch nicht die Schwere eines schweren persönlichen Härtefalls. Er wird sich dort privat, wirtschaftlich und sozial wieder eingliedern können und seine gesund- heitliche Versorgung ist gewährleistet. 7.1. Ebenso mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass unter diesen Umständen keine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Selbst wenn jedoch beim Beschul- digten von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen wäre, so stünde die Interessenabwägung zwischen persönlichem Interesse des Beschuldigten dem Interesse der Öffentlichkeit nicht entgegen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechende Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 47). Mit der Vorinstanz ist zu betonen, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten gegen das BetmG zwecks Verhinderung neuer Straftaten stets besonders streng zeigt (vgl. zuletzt Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.6.2; je mit Hinweisen). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, dass selbst wenn ein Härtefall zu bejahen wäre, das private Interesse des Beschuldigten das öffentliche Interesse nicht überwiegen würde. 7.2. An dieser Beurteilung ändert auch die vom Beschuldigten angeführte aktuelle EGMR Rechtsprechung nichts (Urk. 41 S. 9). So wurde beispielsweise im Urteil im Verfahren P.J. und R.J. gegen Schweiz vom 17. September 2024 (Nr. 52232/20) die vom Bundesgericht ausgesprochene Landesverweisung als mit der EMRK nicht vereinbar qualifiziert. Die jenem Entscheid zugrunde liegenden persönlichen Verhältnisse sind jedoch mit den vorliegenden nicht zu vergleichen: Dort ging es um einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, welcher mit einer serbischen Staatsangehörigen sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hatte. Das Paar lebte mit seinen beiden Kinder, welche die Schweizer Staatsangehörig- keit besitzen, zusammen.

- 24 - 7.3. Weiter macht die Verteidigung geltend, dass eine Landesverweisung gegen Art. 5 FZA verstossen würde, weil vom Beschuldigten keine erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne von Art. 5 FZA ausgehe (Urk. 41 S. 11). Auch dazu hat sich die Vorinstanz ausführlich und umfassend geäussert, es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 51 S. 49 f.). Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren vorbringt, dass die Vorinstanz nicht darlege, welche konkrete Gefahr vom Beschuldigten ausgehe und das Urteil der Vorinstanz viel mehr ein "noch leichtes" Verschulden, keine Hinweise auf eine Rückfallgefahr und eine günstige Legalprognose festhalte (Urk. 70 S. 13), so kann ihr nur teilweise gefolgt werden. Die Vorinstanz hält korrekterweise fest, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die schwere Störung der öffentlichen Ordnung bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten im Sinne von Art. 5 Anhang 1 FZA bejaht wird und im vorliegenden Fall ein Betäubungsmitteldelikt mit einer Menge vorliegt, die die Schwelle für einen schweren Fall deutlich überschreitet (Urk. 51 S. 49 f.). Zusätzlich dazu ist auszuführen, dass das Bundesgericht – wie bereits dargelegt – in Bezug auf aufhaltsbeendende Massnahmen bei Betäubungsmittel sehr streng ist und an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit keine allzu hohen Anfor- derungen stellt (vgl. E. IV.7.1. sowie anstatt vieler BGer 6B_64/2024 E. 1.9.3.). Auch wenn der Beschuldigte bis anhin, was Betäubungsmitteldelikte betrifft, strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und ihm vorliegend noch einmal der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, heisst dies nicht automatisch, dass die Gefahr weiterer Betäubungsmitteldelinquenz durch den Beschuldigten gänzlich gebannt wäre. Vielmehr ist eine Landesverweisung – im Einklang mit der diesbezüglich, wie soeben aufgezeigt strengen bundesgerichtlichen Recht- sprechung – ohne Weiteres auch mit dem FZA vereinbar. 7.4. Auch hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 50). Im Lichte des Verschlechterungsverbots und dem Umstand, dass die kürzeste mögliche

- 25 - Landesverweisung angeordnet wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Die Dauer der Landesverweisung ist auf 5 Jahre festzusetzen. V. Ersatzforderung und Einziehungen

1. Die Verteidigung beantragt von einer Ersatzforderung abzusehen, eventualiter sei die Ersatzforderung neu zu berechnen (Urk. 70 S. 1).

2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen unter denen Vermögenswerte eingezogen werden können dargelegt und zutreffend ausgeführt, weshalb diese vorliegend erfüllt sind (Urk. 51 S. 50 f.). Wie bereits dargelegt, ist auf die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz abzustellen. Demnach gilt als erstellt, dass der Beschuldigte zwei Kokaingemischportionen für Fr. 280.– und Fr. 315.– an B._____ verkauft hat. Auf die Ausführungen der Vorinstanz ist entsprechend nicht weiter einzugehen. Die von der Vorinstanz festgelegte Ersatzforderung ist korrekt. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, im Umfange von Fr. 595.00 eine Ersatzforderung an den Staat zu entrichten (Art. 71 Abs. 2 StGB).

3. Die Verteidigung macht geltend, das sichergestellte Bargeld stamme aus dem Lohn des Beschuldigten und die Vorinstanz lege nicht dar, weshalb die Gelder eingezogen werden sollten. Des Weiteren macht die Verteidigung im Wesentlichen geltend, dass die sichergestellten Gelder nicht aus deliktischer Herkunft stammten und nur Vermögenswerte eingezogen werden dürften, die deliktisch sind oder zur Begehung einer Straftat dienten (Urk. 70 S. 14 f.). Den Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die entsprechenden Bargeldbeträge wurden anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigung im Untersuchungs- verfahren mit Beschlagnahmeverfügung vom 11. Februar 2025 explizit zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmt und die Vorinstanz erwog, das Bargeld zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung einzuziehen (Urk. 11/14; Urk. 51 S. 52). Bei diesem Vorgehen handelt es sich nicht um eine Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 Abs. 1 StGB, wonach – wie die Verteidigung vor- bringt – vorausgesetzt wird, dass die Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu be-

- 26 - lohnen, sondern um eine Beschlagnahme zur Kostendeckung gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft und um einen Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO durch die Vorinstanz. Ganz im Gegenteil zu den Vorbringen der Verteidigung wären deliktische Gelder eben gerade nicht zur Deckung der Verfahrenskosten, sondern zuhanden der Staatskasse einzuziehen, da ein Beschuldigter ansonsten aus den deliktischen Vermögenswerten – durch die Zahlung der Verfahrens- kosten – einen Vorteil erlangen würde. Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich entsprechend als korrekt. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Februar 2025 beschlagnahmten Barschaften sind einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung zu verwenden. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung. Diese sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Soweit die Verteidigung vorbringt, dass dem Beschuldigten die Kosten nach Massgabe von Art. 425 StPO aufgrund von bescheidenen Verhältnissen und einer absehbaren Uneinbringlichkeit zu erlassen seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Verteidigung legt dabei nicht substantiiert dar, weshalb der Beschuldigte in derart bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben würde, dass die Kosten uneinbringlich wären. Im Gegenteil, der Beschuldigte verfügt über ein gefestigtes Einkommen, welches zwar unter dem Schweizer Medianlohn liegt. Es handelt sich aber auch nicht um einen Tieflohn und es ist nicht davon auszugehen, dass er – selbst bei einer Rückkehr nach Spanien – derart wirtschaft-

- 27 - licher schlechter gestellt wäre, als dass eine Kostenauflage unbillig erscheinen würde.

3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für das Berufungsver- fahren einen Aufwand von 55.9 Stunden (Fr. 12'298.–) sowie Barauslagen von Fr. 224.40 (exkl. MwSt.) geltend (Urk. 68). Das geforderte Honorar ist nicht angemessen. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Bei einer Festsetzung der Entschädigungssumme nach Pauschalgebühr sind alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (vgl. dazu statt Weiterer BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls.

4. Der vorinstanzliche Entscheid stand nur teilweise zur Diskussion, wobei zu berücksichtigen ist, dass eben gerade der Schuldpunkt und damit auch der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz – entgegen der Vorbringen der Verteidigung – nicht mehr zur Diskussion standen. Dementsprechend war der Prozessgegenstand im Berufungsverfahren massiv eingeschränkt. Es ging – neben der strittigen Strafhöhe – im Wesentlichen um die obligatorische Landesverweisung, betreffend welcher die Verteidigung die grösste Verantwortung hatte, da an der Abwendung der Landesverweisung wohl das grösste Interesse des Beschuldigten lag. Die Verantwortung in Bezug auf die beantragte Reduzierung der Sanktion von zwei Monaten ist hingegen als bescheiden zu werten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Sanktion der Vorinstanz von 14 Monaten bereits vollumfänglich bedingt ausgesprochen wurde, womit die Reduktion um 2 Monate auf 12 Monate keine wirklich massgebli- chen Auswirkungen mit sich gezogen hätte. Hinsichtlich der Landesverweisung

- 28 - haben sich im Berufungsverfahren insbesondere tatsächliche Fragen hinsichtlich der medizinischen Anliegen des Beschuldigten, nicht hingegen komplexe rechtliche Fragen gestellt. Unter diesen Umständen ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei einem Rahmen zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– im unteren Rahmen anzusiedeln. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine pauschale Entschädigung von Fr. 6'500.– (inkl. MwSt. und Auslagen) als angemessen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 27. Mai 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie  der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. […]

3. […]

4. […]

5. […]

6. […]

7. Die folgenden, mit Verfügungen vom 11. Februar 2025 sowie vom 7. November 2024 (im Strafverfahren gegen B._____ […]) beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 88574021 lagernden Gegenstände werden einge- zogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:  Knittersack mit Kokain (A018'963'627);  Tupperware mit Kokain-Rückständen (A018'964'391);  Knittersack mit Kokain (A018'963'570);

- 29 -  Knittersack mit Kokain (A018'964'551);  Knittersack mit Kokain (A018'964'631);  Küchenpapier als Verpackung für Betäubungsmittel (A018'064'653);  Mobiltelefon der Marke Huawei (A018'964'700);  Mobiltelefon der Marke Samsung (A018'963'547).

8. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummer K240808-027 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien der Lagerbehörde werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'800.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 2'194.25 Auslagen Vorverfahren (Gutachten) CHF 841.15 Auslagen Vorverfahren CHF 800.00 Entsiegelungsverfahren ZMG GT240143-L CHF 22'988.25 amtliche Verteidigung (RA X._____; inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. […]

12. [Mitteilung]

13. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 30 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 69 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 300.–.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

3. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 5 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, CHF 595.– als Ersatzforderung für den nicht mehr vorhandenen unrechtmässigen Vermögensvorteil an den Staat zu bezahlen.

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

11. Februar 2025 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 88574021 lagernden Barschaften werden eingezogen und zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung verwendet: Bargeld CHF 70.00 (A018'963'592);  Bargeld CHF 250.00 (A018'964'346);  Bargeld USD 10.00 (A018'965'189). 

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.00 amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse

- 31 - genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich. 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Februar 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Maira MLaw L. Lichtenberger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.