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6B_384/2026

Landesverweisung; rechtliches Gehör,

Bundesgericht ·I. Strafrechtliche Abteilung · 2026-08-25 · Deutsch CH
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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Mit Urteil vom 16. Februar 2026 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Mai 2025 in Bezug auf die Schuldsprüche von A.________ für Verbrechen sowie mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG) fest. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.--, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage. Zudem verwies es A.________ für 5 Jahre des Landes.

E. 1.2 A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und verlangt, es sei die Dispositivziffer 3 des Urteils des Obergerichts aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A.________ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2026 wurde A.________ darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos ist, da einer Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1, nicht publiziert in BGE 145 IV 364).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung und rügt eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 13 und Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 8 EMRK .

E. 2.2 Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).

E. 2.3 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts nach Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 6a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere

(BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

E. 2.4 Die Vorinstanz prüft das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls beim Beschwerdeführer mit zulässigen Verweisen auf die Ausführungen der ersten Instanz anhand der massgeblichen Kriterien. Sie gelangt zum Schluss, es liege kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Der Beschwerdeführer sei spanischer Staatsangehöriger. Er sei 2010 mit 36 Jahren in die Schweiz gekommen. Seine Integrationsbemühungen hinsichtlich der persönlichen, unter anderem auch sprachlichen Integration seien als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Betreffend seine berufliche Integration sei ihm zugute zu halten, dass er mit Ausnahme einer kurzen Periode stets erwerbstätig gewesen sei. In Bezug auf die familiären Verhältnisse sei festhalten, dass der Beschwerdeführer zwei Söhne habe, geboren 2004 und 2012. Die Mutter der beiden Söhne sei rumänische Staatsangehörige und lebe mit dem jüngeren Sohn in Rumänien. Der Beschwerdeführer sei mit ihr nicht verheiratet, lebe aber mit ihr in einem Konkubinat und besuche sie und seinen minderjährigen Sohn 3-4 Mal pro Jahr. Der volljährige Sohn lebe seit 2021 mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz. Vorher habe er bereits von 2015-2018 in der Schweiz gelebt. Die Kernfamilie sei vorliegend durch die Landesverweisung nicht tangiert. Hinzu komme, dass auch dem volljährigen Sohn eine Rückkehr nach Spanien vorliegend zumutbar wäre, sollte er wünschen, weiterhin mit seinem Vater zusammenzuleben. Selbst wenn der volljährige Sohn in der Schweiz bleiben sollte, könne dem Anspruch auf Familienleben genügend Rechnung getragen werden. Die Resozialisierungschancen in Spanien seien durchwegs, sowohl privat als auch beruflich, intakt. Der Beschwerdeführer sei erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz gekommen. Seine Mutter und eine Tante würden in Spanien leben. Es sei von einer engen Bindung des Beschwerdeführers zu Spanien auszugehen, während nicht ersichtlich sei, dass er in der Schweiz über ein substantiell ausgeprägtes Beziehungsnetz oder soziales Umfeld verfüge. Die beruflichen Reintegrationschancen seien für ihn als berufserfahrenem Maler als sehr gut zu qualifizieren, was auch in wirtschaftlicher Hinsicht gelte. Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterstützungsleistungen an den minderjährigen Sohn tatsächlich geleistet werden, sei mit erheblichen Zweifeln behaftet, könne aber offenbleiben, da solche auch nach seiner Rückkehr nach Spanien möglich wären. Sein Gesundheitszustand bewirke ebenfalls keinen schweren persönlichen Härtefall. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2019 an einer Krebserkrankung gelitten, welche erfolgreich behandelt werden konnte. Aufgrund von Herzproblemen müsse er Medikamente nehmen. Zudem habe er sich im Jahr 2025 aufgrund einer Adipositas Grad 3 einer Magenverkleinerung (bariartische Operation) unterzogen. Er leide damit an sogenannten Volkskrankheiten, die auch in seinem Heimatland behandelt werden könnten. Zusammenfassend führe die Landesverweisung für ihn zwar zu Nachteilen, welche aber nicht die Schwere eines schweren persönlichen Härtefalls erreichten.

E. 2.5 Die Vorinstanz setzt sich in den vom Beschwerdeführer beanstandeten Erwägungen ausführlich mit seinen Vorbringen betreffend seine familiäre, berufliche und wirtschaftliche Situation mit Blick auf den Arbeitsmarkt in Spanien und seinen Gesundheitszustand sowie die Gesundheitsversorgung in Spanien auseinander. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz durch ihre Feststellungen zum Sachverhalt in Willkür verfallen wäre. Vielmehr sind die vorinstanzlichen Erwägungen durchwegs sorgfältig und nachvollziehbar, während der Beschwerdeführer über weite Teile seiner Beschwerde in unzulässige appellatorische Kritik verfällt. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die von ihm bestrittene finanzielle Selbstständigkeit des volljährigen Sohnes erweisen sich ebenfalls als rein appellatorisch, weshalb sie nicht zu hören sind. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist weder in diesem Zusammenhang noch in Bezug auf die weiteren Vorbringen zur familiären Situation des Beschwerdeführers ersichtlich. Eine solche wird auch nicht rechtsgenüglich begründet, womit nicht weiter darauf einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Entsprechend verhält es sich mit den weitgehend appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers zur wirtschaftlichen Situation und seinen Resozialisierungschancen in Spanien. Auch in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind die vorinstanzlichen Erwägungen ausführlich und schlüssig. Die wiederum über weite Strecken appellatorischen Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen diese nicht in Zweifel zu ziehen. Die rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobenen Grundrechtsrügen des Beschwerdeführers sind weitgehend ungenügend begründet, womit darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz gibt insbesondere die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach zu folgern ist, dass das Recht auf Familienleben in der vorliegenden Konstellation nicht verletzt ist, korrekt wieder (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 ll 1 E. 6.1). Der vorinstanzliche Schluss, es liege kein schwerer persönlicher Härtefall vor, ist bundesrechtskonform.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 5 FZA, da er eine Festanstellung in Aussicht habe, was sich aus seiner Aussage "Ich habe ein Jobangebot" vor der Vorinstanz ergebe und durch die B.________ AG per E-Mail vom 23. Mai 2026 bestätigt werde.

E. 3.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3; 143 V 19 E. 1.2). Art. 99 Abs. 1 BGG bezieht sich auf unechte Noven. Die Vorschrift zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden. Solche Noven sind beispielsweise zulässig, wenn die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachverhaltsumstände neu und erstmals rechtserheblich werden (Urteile 6B_505/2025 vom 30. April 2026 E. 2.3.2; 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 1.3.2; 6B_434/2020 vom 14. September 2021 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2; je mit Hinweisen).

E. 3.3 Die E-Mail der B.________ AG vom 23. Mai 2026 ist als echtes Novum im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zulässig. Der Beschwerdeführer bringt vor, bereits vor der Vorinstanz ein Jobangebot gehabt zu haben. Es hätte damit an ihm gelegen, diese Tatsache im Verfahren vor der Vorinstanz durch die Arbeitgeberin bestätigen zu lassen. Es ist damit von dem durch die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt auszugehen. Die Vorinstanz geht indessen mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil durchaus von einer positiv zu wertenden wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers aus. Dieser habe sich in der Schweiz eine vernünftige berufliche Grundlage aufgebaut und sei praktisch konstant erwerbstätig gewesen. Sie verneint jedoch eine Verletzung von Art. 5 FZA . Bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten werde eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung bejaht. Im vorliegenden Fall liege ein Betäubungsmitteldelikt mit einer Menge vor, die die Schwelle für einen schweren Fall deutlich überschreite (38 Gramm Kokain). Auch wenn der Beschwerdeführer bis anhin betreffend Betäubungsmitteldelikte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden könne, heisse das nicht, dass die Gefahr weiterer Betäubungsmitteldelinquenz durch den Beschwerdeführer gänzlich gebannt wäre. Eine Landesverweisung sei damit ohne Weiteres auch mit dem FZA vereinbar. Der Beschwerdeführer bringt nichts Substanzielles gegen die Erwägungen der Vorinstanz zur Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem FZA vor. Überdies steht der Landesverweisung auch nicht entgegen, dass die Vorinstanz für die Gewährung des bedingten Vollzugs eine Schlechtprognose verneint (vgl. Urteil 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 3.7.5 mit Hinweis). Seine Beschwerde erweist sich damit als nicht ausreichend

begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb auf die Rüge der Verletzung des FZA im Weiteren nicht einzutreten ist.

E. 4 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_384/2026

Urteil vom 25. August 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Glassey,

nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,

Gerichtsschreiberin Vonschallen.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Zimmermann,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Landesverweisung; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Februar 2026 (SB250371-O/U/rs).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Urteil vom 16. Februar 2026 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Mai 2025 in Bezug auf die Schuldsprüche von A.________ für Verbrechen sowie mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG) fest. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.--, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage. Zudem verwies es A.________ für 5 Jahre des Landes.

1.2. A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und verlangt, es sei die Dispositivziffer 3 des Urteils des Obergerichts aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A.________ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

1.3. Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2026 wurde A.________ darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos ist, da einer Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1, nicht publiziert in BGE 145 IV 364).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung und rügt eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 13 und Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 8 EMRK .

2.2. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).

2.3. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts nach Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 6a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere

(BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

2.4. Die Vorinstanz prüft das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls beim Beschwerdeführer mit zulässigen Verweisen auf die Ausführungen der ersten Instanz anhand der massgeblichen Kriterien. Sie gelangt zum Schluss, es liege kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Der Beschwerdeführer sei spanischer Staatsangehöriger. Er sei 2010 mit 36 Jahren in die Schweiz gekommen. Seine Integrationsbemühungen hinsichtlich der persönlichen, unter anderem auch sprachlichen Integration seien als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Betreffend seine berufliche Integration sei ihm zugute zu halten, dass er mit Ausnahme einer kurzen Periode stets erwerbstätig gewesen sei. In Bezug auf die familiären Verhältnisse sei festhalten, dass der Beschwerdeführer zwei Söhne habe, geboren 2004 und 2012. Die Mutter der beiden Söhne sei rumänische Staatsangehörige und lebe mit dem jüngeren Sohn in Rumänien. Der Beschwerdeführer sei mit ihr nicht verheiratet, lebe aber mit ihr in einem Konkubinat und besuche sie und seinen minderjährigen Sohn 3-4 Mal pro Jahr. Der volljährige Sohn lebe seit 2021 mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz. Vorher habe er bereits von 2015-2018 in der Schweiz gelebt. Die Kernfamilie sei vorliegend durch die Landesverweisung nicht tangiert. Hinzu komme, dass auch dem volljährigen Sohn eine Rückkehr nach Spanien vorliegend zumutbar wäre, sollte er wünschen, weiterhin mit seinem Vater zusammenzuleben. Selbst wenn der volljährige Sohn in der Schweiz bleiben sollte, könne dem Anspruch auf Familienleben genügend Rechnung getragen werden. Die Resozialisierungschancen in Spanien seien durchwegs, sowohl privat als auch beruflich, intakt. Der Beschwerdeführer sei erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz gekommen. Seine Mutter und eine Tante würden in Spanien leben. Es sei von einer engen Bindung des Beschwerdeführers zu Spanien auszugehen, während nicht ersichtlich sei, dass er in der Schweiz über ein substantiell ausgeprägtes Beziehungsnetz oder soziales Umfeld verfüge. Die beruflichen Reintegrationschancen seien für ihn als berufserfahrenem Maler als sehr gut zu qualifizieren, was auch in wirtschaftlicher Hinsicht gelte. Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterstützungsleistungen an den minderjährigen Sohn tatsächlich geleistet werden, sei mit erheblichen Zweifeln behaftet, könne aber offenbleiben, da solche auch nach seiner Rückkehr nach Spanien möglich wären. Sein Gesundheitszustand bewirke ebenfalls keinen schweren persönlichen Härtefall. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2019 an einer Krebserkrankung gelitten, welche erfolgreich behandelt werden konnte. Aufgrund von Herzproblemen müsse er Medikamente nehmen. Zudem habe er sich im Jahr 2025 aufgrund einer Adipositas Grad 3 einer Magenverkleinerung (bariartische Operation) unterzogen. Er leide damit an sogenannten Volkskrankheiten, die auch in seinem Heimatland behandelt werden könnten. Zusammenfassend führe die Landesverweisung für ihn zwar zu Nachteilen, welche aber nicht die Schwere eines schweren persönlichen Härtefalls erreichten.

2.5. Die Vorinstanz setzt sich in den vom Beschwerdeführer beanstandeten Erwägungen ausführlich mit seinen Vorbringen betreffend seine familiäre, berufliche und wirtschaftliche Situation mit Blick auf den Arbeitsmarkt in Spanien und seinen Gesundheitszustand sowie die Gesundheitsversorgung in Spanien auseinander. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz durch ihre Feststellungen zum Sachverhalt in Willkür verfallen wäre. Vielmehr sind die vorinstanzlichen Erwägungen durchwegs sorgfältig und nachvollziehbar, während der Beschwerdeführer über weite Teile seiner Beschwerde in unzulässige appellatorische Kritik verfällt. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die von ihm bestrittene finanzielle Selbstständigkeit des volljährigen Sohnes erweisen sich ebenfalls als rein appellatorisch, weshalb sie nicht zu hören sind. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist weder in diesem Zusammenhang noch in Bezug auf die weiteren Vorbringen zur familiären Situation des Beschwerdeführers ersichtlich. Eine solche wird auch nicht rechtsgenüglich begründet, womit nicht weiter darauf einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Entsprechend verhält es sich mit den weitgehend appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers zur wirtschaftlichen Situation und seinen Resozialisierungschancen in Spanien. Auch in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind die vorinstanzlichen Erwägungen ausführlich und schlüssig. Die wiederum über weite Strecken appellatorischen Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen diese nicht in Zweifel zu ziehen. Die rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobenen Grundrechtsrügen des Beschwerdeführers sind weitgehend ungenügend begründet, womit darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz gibt insbesondere die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach zu folgern ist, dass das Recht auf Familienleben in der vorliegenden Konstellation nicht verletzt ist, korrekt wieder (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 ll 1 E. 6.1). Der vorinstanzliche Schluss, es liege kein schwerer persönlicher Härtefall vor, ist bundesrechtskonform.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 5 FZA, da er eine Festanstellung in Aussicht habe, was sich aus seiner Aussage "Ich habe ein Jobangebot" vor der Vorinstanz ergebe und durch die B.________ AG per E-Mail vom 23. Mai 2026 bestätigt werde.

3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3; 143 V 19 E. 1.2). Art. 99 Abs. 1 BGG bezieht sich auf unechte Noven. Die Vorschrift zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden. Solche Noven sind beispielsweise zulässig, wenn die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachverhaltsumstände neu und erstmals rechtserheblich werden (Urteile 6B_505/2025 vom 30. April 2026 E. 2.3.2; 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 1.3.2; 6B_434/2020 vom 14. September 2021 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2; je mit Hinweisen).

3.3. Die E-Mail der B.________ AG vom 23. Mai 2026 ist als echtes Novum im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zulässig. Der Beschwerdeführer bringt vor, bereits vor der Vorinstanz ein Jobangebot gehabt zu haben. Es hätte damit an ihm gelegen, diese Tatsache im Verfahren vor der Vorinstanz durch die Arbeitgeberin bestätigen zu lassen. Es ist damit von dem durch die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt auszugehen. Die Vorinstanz geht indessen mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil durchaus von einer positiv zu wertenden wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers aus. Dieser habe sich in der Schweiz eine vernünftige berufliche Grundlage aufgebaut und sei praktisch konstant erwerbstätig gewesen. Sie verneint jedoch eine Verletzung von Art. 5 FZA . Bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten werde eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung bejaht. Im vorliegenden Fall liege ein Betäubungsmitteldelikt mit einer Menge vor, die die Schwelle für einen schweren Fall deutlich überschreite (38 Gramm Kokain). Auch wenn der Beschwerdeführer bis anhin betreffend Betäubungsmitteldelikte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden könne, heisse das nicht, dass die Gefahr weiterer Betäubungsmitteldelinquenz durch den Beschwerdeführer gänzlich gebannt wäre. Eine Landesverweisung sei damit ohne Weiteres auch mit dem FZA vereinbar. Der Beschwerdeführer bringt nichts Substanzielles gegen die Erwägungen der Vorinstanz zur Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem FZA vor. Überdies steht der Landesverweisung auch nicht entgegen, dass die Vorinstanz für die Gewährung des bedingten Vollzugs eine Schlechtprognose verneint (vgl. Urteil 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 3.7.5 mit Hinweis). Seine Beschwerde erweist sich damit als nicht ausreichend

begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb auf die Rüge der Verletzung des FZA im Weiteren nicht einzutreten ist.

4.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen