opencaselaw.ch

SB250344

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG ·II. Strafkammer · 2026-05-27 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_630/2026

Sachverhalt

1. Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz (Urk. 116 S. 5) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. 1.2. Ergänzend ist zur Beweiswürdigung festzuhalten, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sa- che der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsbe- rechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder be- lastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrech- tes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzulässig ist na- mentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen,

- 17 - das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung mit- einzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erfor- derliche Angaben zu machen bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesge- richts 6B_934/2025 vom 16. April 2025 E. 3.3.2; 6B_1019/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.3; 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Fe- bruar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1). 1.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein in- direkter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu bewei- sende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich al- lein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tat- sache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_921/2024 vom

9. März 2026 E. 1.3.2; 6B_762/2025 vom 7. Januar 2026 E. 3.3.2; 6B_1/2024 vom

17. November 2025 E. 3.2.2; 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermu- tung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichts 6B_924/2024 vom 27. Januar 2025 E. 2.4.1; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 248]; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Be- schuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen).

- 18 -

2. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 5. März 2021 um ca. 14.00 Uhr in E._____ sieben Portionen Heroin, verpackt in einem Robidog- Sack, mit einem Nettogewicht von insgesamt 50.0 Gramm und einer Reinsubstanz von 13.5 Gramm an C._____ (sep. Verfahren) übergeben zu haben. Anschliessend habe der Beschuldigte C._____ in einem Personenwagen der Marke Audi nach Zürich gefahren, wo er diesem den Auftrag gegeben habe, die Betäubungsmittel an einen Abnehmer zu übergeben und das Geld dafür entgegenzunehmen. In der Folge habe C._____ um ca. 15.00 Uhr an der G._____-strasse in … Zürich einen verdeckten Fahnder in Zivil der Stadtpolizei Zürich getroffen, worauf er diesem die sieben Portionen Heroin übergeben und einen Barbetrag in der Höhe von Fr. 1'400.– entgegengenommen habe. Es handle sich bei den insgesamt 13.5 Gramm Heroin (Reinsubstanz) um eine grössere Menge von Betäubungsmitteln, welche geeignet sei, die Gesundheit vieler Drogenkonsumenten in Gefahr zu brin- gen (Urk. 36 S. 2 f.).

3. Ausgangslage / Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte stellt den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachver- halt vollumfänglich in Abrede. Stark zusammengefasst macht er geltend, mit C._____ vorübergehend befreundet gewesen zu sein. Als er bemerkt habe, dass C._____ Drogen konsumiere, habe er den Kontakt abgebrochen. Es sei möglich, dass er aus Neugier einen Minigrip mit Drogen angefasst habe, um genau hinzu- sehen und sicher zu sein, ob C._____ wirklich Drogen konsumiere. Er habe C._____ eine Zeit lang begleitet. Es sei möglich, dass er ihn am 5. März 2021 nach Zürich gefahren habe. Er selber habe nichts mit Drogen zu tun (Urk. D1/24 S. 11 ff.; Urk. D1/26 S. 3 f.; Urk. D1/27 S. 3 ff.; Prot. II S. 18).

4. Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend dargelegt (Urk. 116 S. 5). Sie hat die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/24, Urk. D1/26 und Urk. D1/27), diejenigen von C._____ (Urk. D1/7/1, Urk. D1/7/3 und Urk. D1/7/5) so-

- 19 - wie die wesentlichen Sachbeweismittel – namentlich den Nachtrag zum Kurzbe- richt betreffend Identifizierung/DNA-Spuren (Urk. D1/4/3) und das Gutachten be- treffend Identifikation/Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln (Urk. D1/8/9) – korrekt zusammengefasst. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfäng- lich auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 116 S. 6-12).

5. Beweiswürdigung 5.1. Hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts kann vorab auf die zu- treffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 116 S. 6-16). Die nachfolgenden Erwägungen stellen eine Wiederholung bzw. Ergänzung der zentralen Elemente der vorinstanzlichen Beweiswürdigung dar. 5.2. Am Nachmittag des 5. März 2021 verkaufte C._____ einem verdeckten Fahn- der der Stadtpolizei Zürich 50.0 Gramm (Reinsubstanz 13.5 Gramm) Heroin (Urk. D1/1; Urk. D1/8/9). Der Scheinkauf als solcher wurde vom Beschuldigten grundsätzlich nicht in Abrede gestellt und ist überdies gestützt auf die beigezoge- nen Akten des Strafverfahrens gegen C._____ bzw. die sich in den vorliegenden Akten befindenden Kopien daraus sowie insbesondere auf das rechtskräftige Urteil gegen diesen erstellt (Urk. D1/31/5). Streitig ist im vorliegenden Verfahren mithin nicht, ob die Betäubungsmittelübergabe an den verdeckten Fahnder stattfand, son- dern ob der Beschuldigte C._____ vorgängig die sieben Portionen Heroin übergab und ihn mit deren Weitergabe an den Abnehmer beauftragte. 5.3. Die sieben Minigrips mit Heroin, welche damals bei C._____ sichergestellt werden konnten (Urk. D1/10/2), wurden vom FOR auf DNA-Spuren untersucht. Ge- mäss Kurzbericht des FOR vom 23. März 2022 wurde ab den Druckverschlüssen oben innenseitig der sieben Minigrips eine DNA-Spur gesichert, welche dem Be- schuldigten zugeordnet werden konnte. C._____ konnte dagegen als Verursacher dieser Spur ausgeschlossen werden (Urk. D1/4/3). Damit liegt ein objektives, von den Aussagen von C._____ unabhängiges Sachbeweismittel vor, das den Beschul- digten unmittelbar mit den Verpackungen gerade jener Heroinportionen verbindet, welche C._____ an den verdeckten Fahnder übergab.

- 20 - 5.4. Der Beschuldigte erklärte seine DNA-Spuren an den Druckverschlüssen oben innenseitig der sieben Minigrips damit, diese aus Neugier berührt zu haben, um sich wirklich sicher zu sein, ob C._____ Drogen konsumiere oder nicht. Er wisse nicht mehr, wo genau er die Minigrips berührt habe. Es sei auch möglich, dass er eines der Minigrips aufgemacht habe, um genau hinzusehen. Es liege so lange zurück, dass er es nicht mehr genau wisse (Urk. D1/24 F/A 113 f., 116 f. und 123; Urk. D1/27 F/A 11). Auf Vorhalt, dass Minigrips durchsichtig seien und ein Öffnen nicht notwendig gewesen wäre, um deren Inhalt anzuschauen, machte der Be- schuldigte erneut Neugier geltend (Urk. D1/27 F/A 15). Er habe es sich angeschaut und gedacht, dass es sich um Drogen handle. Er könne nicht sagen, was für Dro- gen (Urk. D1/27 F/A 16). Die Darstellung des Beschuldigten, wie seine DNA-Spuren innenseitig der sie- ben Minigrips gelangt sein könnten, überzeugt nicht. Entgegen der Verteidigung ist zunächst nicht entscheidend, dass der Beschuldigte überhaupt eine Erklärung für den DNA-Befund vorbrachte (Urk. 118 S. 6; Urk. 130 S. 6 und 11). Massgebend ist vielmehr, ob seine Erklärung das konkrete Spurenbild plausibel zu erklären ver- mag. Dies ist nicht der Fall. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die DNA des Beschuldigten nicht auf einer beliebigen Aussenseite festgestellt wurde, sondern vielmehr an den Druckverschlüssen oben innenseitig der sieben Minigrips. Damit betrifft der DNA-Befund gerade jene Stellen, die beim Öffnen und Verschliessen der Verpackungen berührt werden. Dieses Spurenbild spricht deutlich für ein un- mittelbares Handling der einzelnen Betäubungsmittelverpackungen, namentlich für ein Öffnen, Verschliessen oder sonstiges Bearbeiten der Minigrips. Mit einer bloss beiläufigen oder zufälligen Berührung aus Neugier lässt es sich jedenfalls nicht überzeugend vereinbaren. Auch die vom Beschuldigten angegebene Motivation bleibt unstimmig. Wie erwähnt, will er die Minigrips geöffnet haben, um zu überprü- fen, ob C._____ Drogen konsumiere bzw. ob es sich beim Inhalt der Minigrips um Drogen handle. Da die Minigrips durchsichtig waren, bedurfte es für eine blosse Sichtkontrolle jedoch keines Öffnens. Der Beschuldigte macht denn auch nicht gel- tend, an den Substanzen gerochen, diese berührt oder gekostet zu haben, um nä- here Erkenntnisse über deren Beschaffenheit zu gewinnen. Weshalb er die Verpa- ckungen gleichwohl hätte öffnen müssen, konnte er auch auf entsprechenden Vor-

- 21 - halt hin nicht nachvollziehbar erklären. Seine Darstellung bleibt zudem insgesamt vage: Er konnte weder sagen, wann und wo dies geschehen sein soll, noch wie viele Minigrips er geöffnet oder berührt haben will. Vor allem erklärt sie nicht plau- sibel, weshalb seine DNA gerade an den Innenseiten der Druckverschlüsse sämt- licher sieben Minigrips festgestellt wurde. Zusammengefasst erscheint die Erklärung des Beschuldigten, wie seine DNA-Spuren innenseitig der sieben Minigrips gelangt seien, als nachgeschobene Schutzbehauptung. Sie vermag den objektiven Befund, der den Beschuldigten un- mittelbar mit den Verpackungen der später verkauften Heroinportionen verbindet, nicht zu entkräften. 5.5. Der Beschuldigte gab an, C._____ in E._____ kennengelernt zu haben (Urk. D1/24 F/A 104; Urk. D1/27 F/A 20). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme führte er aus, die Freundschaft zwischen ihnen habe ein bis eineinhalb Monate ge- dauert (Urk. D1/24 F/A 104). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

24. September 2024 erklärte er demgegenüber, er sei sich nicht ganz sicher und würde nicht von einer Freundschaft im engeren Sinne sprechen. Mehr oder weniger ein Jahr sei dies so gewesen (Urk. D1/27 F/A 24). Als er festgestellt bzw. gedacht habe, dass C._____ Drogen konsumiere, habe er den Kontakt abgebrochen bzw. gemieden. Darauf angesprochen habe er ihn nicht (Urk. D1/24 F/A 104 und 110; Urk. D1/27 F/A 11, 18 f. und 25). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte auf die Frage, ob er seit seiner Haftentlassung wieder Kontakt zu C._____ gehabt habe, er habe weder nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis noch davor Kontakt zu ihm gehabt. Auf Vorhalt, dass er früher angegeben habe, C._____ gekannt zu haben, bestätigte er dies und führte aus, er habe ihn im Jahr 2021 kennengelernt und vielleicht ein bis zwei Monate Kontakt zu ihm gehabt. Er sei erst im Jahr 2024 verhaftet worden und habe davor keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt (Prot. II S. 19 f.). Auch diese Aussagen des Beschuldigten überzeugen nicht. Zwar trifft es zu, dass die fraglichen Vorgänge eine gewisse Zeit zurückliegen. Indessen betrifft seine Darstellung keinen nebensächlichen Umstand, sondern gerade jenes Ver- hältnis zu C._____, mit welchem er den angeblich unverfänglichen Kontakt zu den

- 22 - Heroinverpackungen erklären will. Umso mehr wäre zu erwarten gewesen, dass er die Dauer und Intensität dieses Kontakts wenigstens in den Grundzügen konstant hätte schildern können. Dies ist nicht der Fall. Während er die Beziehung zunächst als kurze Freundschaftsphase von ein bis eineinhalb Monaten darstellte, sprach er später von einem Zeitraum von mehr oder weniger einem Jahr und relativierte zu- gleich, es habe sich nicht um eine Freundschaft im engeren Sinne gehandelt. An der Berufungsverhandlung kehrte er sodann wieder zu einer Kontaktdauer von viel- leicht ein bis zwei Monaten zurück. Sodann ist nicht nachvollziehbar, warum er C._____, mit dem er nach eigener Darstellung befreundet gewesen sei, nicht auf die Drogen angesprochen habe, wenn er die Minigrips nach seiner eigenen Dar- stellung (vgl. vorstehend Ziff. 5.4.) tatsächlich gerade deshalb berührt bzw. geöffnet haben will, um abzuklären, ob C._____ Drogen konsumiere bzw. mit Drogen zu tun habe. Stattdessen will der Beschuldigte den Kontakt ohne Weiteres abgebrochen bzw. gemieden haben. Auch dies lässt seine Erklärung wenig lebensnah und un- glaubhaft erscheinen. 5.6. Der Beschuldigte schloss sodann nicht aus, den zum damaligen Zeitpunkt be- freundeten C._____ am besagten 5. März 2021 vielleicht nach Zürich gefahren zu haben. Zwar erklärte er zunächst, er wisse dies nicht mehr bzw. könne sich nicht erinnern. Auf erneuten Vorhalt führte er jedoch aus, es könne sein, dass er C._____ nach Zürich gefahren habe, jedoch ohne genau zu wissen, wofür dieser nach Zürich habe gehen wollen. In den späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen bestä- tigte er diese Möglichkeit im Wesentlichen (Urk. D1/24 F/A 112 und 149 f.; Urk. D1/26 F/A 14; Urk. D1/27 F/A 23). Diese Aussagen wirken sich im Rahmen der Gesamtwürdigung belastend aus. Der 5. März 2021 ist jener Tag, an welchem C._____ den Scheinkauf aus- führte und die sieben Portionen Heroin dem verdeckten Fahnder übergab. Dass der Beschuldigte nicht ausschliessen kann, C._____ genau an diesem Tag nach Zürich gefahren zu haben, fügt sich zudem in die Darstellung von C._____ ein, wonach der Auftraggeber ihm das Heroin in E._____ übergeben und ihn anschlies- send nach Zürich gefahren habe (dazu nachfolgend Ziff. 5.8.). Vor dem Hintergrund des DNA-Befunds an den Druckverschlüssen oben innenseitig der sieben Minigrips

- 23 - bildet die vom Beschuldigten nicht ausgeschlossene Fahrt nach Zürich am 5. März 2021 daher nicht nur ein weiteres Indiz dafür, dass der Kontakt mit den Betäu- bungsmittelverpackungen nicht bloss zufällig erfolgte, sondern zugleich für seine Beteiligung an der Übergabe des Heroins an C._____ und damit für seine Täter- schaft. 5.7. Des Weiteren ist aktenkundig, dass der Beschuldigte und C._____ bereits am

12. Januar 2021 zusammen in E._____ in eine Fahrzeugkontrolle der Polizei geri- eten. Der Beschuldigte war dabei Lenker eines Audi A3 mit italienischem Kennzei- chen. C._____ befand sich mit ihm als Beifahrer im Fahrzeug (Urk. D1/12 S. 5). Der Beschuldigte bestätigte diese gemeinsame Kontrolle im Grundsatz selber (Urk. D1/24 F/A 105-109; vgl. Urk. D1/26 F/A 13). Auch dieses Indiz ist nicht isoliert zu betrachten. Es bestätigt nicht nur den persönlichen Kontakt zwischen dem Be- schuldigten und C._____, sondern stützt zugleich die Darstellung von C._____, wo- nach der Auftraggeber mit einem Audi A3 mit italienischen Kennzeichen unterwegs gewesen sei (dazu nachfolgend Ziff. 5.8.). 5.8. C._____ führte anlässlich der Einvernahmen vom 28. Mai 2021 und 10. Au- gust 2021 zusammengefasst aus, er kenne den Namen des Mannes nicht, der ihm die Drogen überreicht, ihn nach Zürich gefahren und ihm den Auftrag zur Drogen- übergabe an den Abnehmer erteilt habe. Er habe diesen Mann in E._____ kennen- gelernt. Es handle sich um einen Glatzkopf mit einer dicken Lippe und einer festen Statur. Er habe mit ihm Albanisch gesprochen. Dieser habe zudem Italienisch ge- sprochen bzw. sprechen können. Er habe ihn "H._____" genannt, weil er von dort stamme. Weiter gab C._____ an, der Mann habe in I._____ gewohnt und sei mit einem alten grau-matten Audi A3 mit italienischem Kennzeichen unterwegs gewe- sen (Urk. D1/7/3 F/A 11-17, 30 und 119; Urk. D1/7/5 F/A 32-34). Der "Glatzkopf" habe ihm einen Robidog-Sack übergeben und ihm gesagt, der Abnehmer werde ihm Fr. 1'400.– übergeben. Dieses Geld hätte er, C._____, dem "Glatzkopf" bringen müssen (Urk. D1/7/5 F/A 49-57). Bezüglich der Aussagen von C._____ ist zunächst festzuhalten, dass sich die- ser primär selbst schwer belastete. Er räumte nicht nur die Übergabe der sieben Portionen Heroin an den verdeckten Fahnder ein, sondern schilderte auch die Um-

- 24 - stände, unter denen er die Betäubungsmittel erhalten und den Auftrag zur Überg- abe ausgeführt habe. Zwar nannte er den Beschuldigten nicht namentlich. Seine Beschreibung des Auftraggebers ist jedoch detailreich und wird durch objektive bzw. vom Beschuldigten selbst bestätigte Umstände untermauert. So gab der Be- schuldigte an, im fraglichen Zeitraum eine Glatze gehabt zu haben (Urk. D1/27 F/A 9). Er ist zudem in H._____, Albanien, geboren und aufgewachsen und wohnt, seit er in die Schweiz gekommen ist, an der gleichen Adresse in I._____. Ferner spricht er Albanisch und Italienisch (Urk. D1/23 S. 2 f.; Urk. D1/25 F/A 9-14; Urk. D1/27 F/A 48-50; Prot. I S. 11, 13 und 16). Auch die Angaben von C._____, wonach er den Auftraggeber in E._____ kennengelernt habe und dieser mit einem Audi A3 mit italienischem Kennzeichen herumgefahren sei, stimmen mit den Aus- sagen des Beschuldigten und der bereits genannten Fahrzeugkontrolle der Kan- tonspolizei Solothurn vom 12. Januar 2021 überein (Urk. D1/12 S. 5; Urk. D1/24 F/A 104-109; vgl. vorstehend Ziff. 5.7.). Es liegen damit entgegen der Verteidigung nicht lediglich einzelne austauschbare Hinweise vor (Urk. 118 S. 5; Urk. 130 S. 3 ff.). C._____ beschrieb nicht bloss einen albanisch sprechenden Mann mit Glatze und einem Fahrzeug mit italienischem Kennzeichen. Vielmehr nannte er zu- sätzlich eine Mehrzahl spezifischer Angaben: die Herkunft aus H._____, den Bezug zu E._____, den Wohnort I._____, die italienischen Sprachkenntnisse und den Audi A3. Diese Merkmale sind in ihrer Kombination individualisierend. Dass einzelne Merkmale für sich allein betrachtet auch auf andere Personen zutreffen könnten, ändert daran nichts. Entscheidend ist nicht die isolierte Betrachtung der einzelnen Merkmale, sondern ihr Gesamtbild und dieses weist spezifisch auf den Beschuldig- ten hin. Auch der Einwand der Verteidigung, C._____ hätte den Beschuldigten na- mentlich bezeichnet, wenn er tatsächlich ihn gemeint hätte (Urk. 130 S. 11), über- zeugt nicht. Gerade im Betäubungsmittelumfeld ist es nicht ungewöhnlich, dass Be- teiligte einander nicht unter dem bürgerlichen Namen kennen oder bezeichnen. Massgebend ist deshalb nicht, dass C._____ den Beschuldigten nicht beim Namen nannte, sondern ob seine Beschreibung hinreichend konkret und durch weitere Be- weismittel bestätigt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Soweit die Verteidigung auf weitere in den Akten vorkommende Personen ver- weist, namentlich F._____, J._____, "K._____", "L._____" oder weitere Drittperso-

- 25 - nen (Urk. 130 S. 4 f.), ergibt sich daraus keine konkrete Alternativtäterschaft. Die Verteidigung greift damit einzelne Elemente heraus, ohne dass ersichtlich wäre, dass auf eine dieser Personen die Gesamtheit der von C._____ genannten Merk- male zutreffen würde. Insbesondere vermag der Hinweis, auch andere Personen könnten Albanisch sprechen oder eine Glatze tragen, die spezifische Kombination aus Herkunft, Wohnort, Sprache, Fahrzeug, Kennzeichenart, Bezug zu E._____ und Bekanntschaft mit C._____ nicht zu relativieren. Ebenso wenig vermag der von der Verteidigung hervorgehobene Umstand, dass keine direkten Chatverläufe, Telefonverbindungen oder Zeugen vorliegen, welche den Beschuldigten unmittelbar identifizieren würden (Urk. 130 S. 3 f.), die dargelegte Indizienlage, insbesondere den DNA-Befund, die eingeräumte Bekannt- schaft mit C._____, die mögliche Fahrt am Tattag, die gemeinsame Fahrzeugkon- trolle und die Übereinstimmung der von C._____ genannten Merkmale, zu entkräf- ten. Insgesamt erweisen sich die Aussagen von C._____ im Kerngeschehen als konsistent und detailreich. Dabei ist nicht zu verkennen, dass seine Aussagen hin- sichtlich seiner eigenen Rolle, seines Wissens um die Art der Betäubungsmittel und seiner Einbindung in das Betäubungsmittelumfeld mit Zurückhaltung zu würdigen sind. Gerade in Bezug auf die hier entscheidenden Punkte – Übergabe der Betäu- bungsmittel in E._____, Fahrt nach Zürich, Auftrag zur Übergabe an den Abnehmer sowie Beschreibung des Auftraggebers – werden seine Aussagen jedoch durch mehrere unabhängige Indizien bestätigt. Es sind auch keine konkreten Anhalts- punkte ersichtlich, weshalb C._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal er ihn nicht namentlich bezeichnete, sondern anhand äusserer und persön- licher Merkmale beschrieb. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 118 S. 11; Urk. 130 S. 11) spricht ferner der Umstand, dass es sich bei C._____ um einen Kokainkonsumenten handelt (vgl. Urk. D1/7/3 F/A 53), nicht ge- nerell gegen seine Glaubwürdigkeit. Massgebend ist nicht eine abstrakte Beurtei- lung seiner Person, sondern die konkrete Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Lichte der übrigen Beweismittel. Da seine Aussagen im massgeblichen Kerngeschehen durch objektive Umstände und durch die Angaben des Beschuldigten selbst ge-

- 26 - stützt werden, sind sie insoweit als glaubhaft zu qualifizieren. Jedenfalls bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben. 5.9. Hinzu kommen weitere Umstände, welche für sich allein betrachtet den An- klagevorwurf zwar nicht zu tragen vermöchten, im Rahmen der Gesamtwürdigung aber ins Gewicht fallen: 5.9.1. So wurden beim Beschuldigten anlässlich mehrerer Fahrzeugkontrollen grössere Bargeldbeträge festgestellt. Namentlich führte er am 4. Februar 2022 bei einer Kontrolle in I._____ Bargeld in der Höhe von EUR 21'320.– sowie Fr. 1'890.– mit sich (Urk. D1/3 S. 3 f.; Urk. D1/12 S. 5). Am 2. November 2023 wurden bei ihm in E._____ sodann Fr. 9'000.– in 1'000er-Noten festgestellt (Urk. D1/24 F/A 93 und 96). Der Beschuldigte erklärte diese Bargeldbeträge mit angeblichen Fahr- zeugkäufen bzw. legal erwirtschaftetem Einkommen (Urk. D1/24 F/A 77 ff. und 93 ff.). Es entspricht indes allgemeiner Erfahrung, dass Betäubungsmittelgeschäfte regelmässig bar abgewickelt werden, um Zahlungsflüsse möglichst nicht nachvoll- ziehbar zu machen. Die beim Beschuldigten festgestellten grösseren Bargeldbe- träge fügen sich deshalb stimmig in das übrige Beweisbild ein und sind als weiteres Randindiz zu berücksichtigen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Anklagevor- wurf gerade ein Bargeldgeschäft betrifft: C._____ übergab dem verdeckten Fahn- der sieben Portionen Heroin und nahm hierfür Fr. 1'400.– entgegen, welche er dem Auftraggeber hätte abliefern sollen. 5.9.2. Weiter ist die auf dem beim Beschuldigten sichergestellten Google-Mobil- telefon festgestellte Betriebssystemkonfiguration zu berücksichtigen. Gemäss poli- zeilichem Vorhalt war dieses Gerät mit der Betriebssoftware "GrapheneOS" ausge- stattet, wobei es sich um eine speziell auf Datenschutz und Sicherheit ausgerich- tete Software handle, welche oft in der organisierten Kriminalität, insbesondere im Drogenhandel, verwendet werde (Urk. D2/4 F/A 53.14). Der Beschuldigte erklärte dazu, er habe keine Ahnung. Er habe lediglich ein gebrauchtes Mobiltelefon gekauft (Urk. D2/4 F/A 53.14). Auf die weitere Frage, weshalb er ein Mobiltelefon mit einer speziellen Verschlüsselungssoftware bei sich gehabt habe, gab er an, er habe es so gekauft und keine Kenntnisse über den Zustand des Telefons gehabt (Urk. D2/4 F/A 53.15). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass das Mobiltelefon nicht aus-

- 27 - gewertet werden konnte, da beim Sicherungsvorgang durch den DCIS die Daten auf dem Telefon automatisch gelöscht wurden (Urk. D2/6/1). Wie bereits erwähnt, beweist dieser Umstand für sich allein keinen Betäubungsmittelhandel. Gleichwohl ist er im Gesamtbild nicht völlig bedeutungslos. "GrapheneOS" stellt kein gewöhn- liches Standardbetriebssystem dar, sondern eine besondere, auf Datenschutz und Sicherheit sowie Abschirmung digitaler Spuren ausgerichtete Konfiguration. Dass ein solches System auf dem beim Beschuldigten sichergestellten Gerät vorhanden war und das Mobiltelefon nicht ausgelesen werden konnte, ist jedenfalls mit einem erhöhten Interesse an erschwerter Nachverfolgbarkeit vereinbar. Es ist gerichtsno- torisch, dass im Betäubungsmittelmilieu der Vermeidung nachverfolgbarer Kommu- nikations- und Datenspuren erhebliche Bedeutung zukommt. Betäubungsmittelge- schäfte werden regelmässig nicht offen dokumentiert. Beteiligte haben vielmehr ein naheliegendes Interesse daran, ihre Kommunikation und Kontakte sowie sonstigen digitalen Spuren möglichst schwer zugänglich zu machen. Eine auf Datenschutz und Abschirmung ausgerichtete Telefonkonfiguration steht mit einem solchen Vor- gehen im Einklang und bildet ein weiteres stimmiges Element des Gesamtbildes. 5.10.In der Gesamtschau ergibt sich ein geschlossenes Beweisbild: Der Schein- kauf vom 5. März 2021 ist erstellt. Die DNA des Beschuldigten wurde an den Druck- verschlüssen oben innenseitig der sieben sichergestellten Minigrips festgestellt. Der Beschuldigte kannte C._____, wurde bereits rund zwei Monate zuvor mit ihm in einem Audi A3 mit italienischem Kennzeichen kontrolliert und schliesst nicht aus, ihn am Tattag nach Zürich gefahren zu haben. C._____ beschrieb den Auftragge- ber anhand einer Mehrzahl individualisierender Merkmale, welche in ihrer Kombi- nation exakt auf den Beschuldigten zutreffen. Die Erklärung des Beschuldigten, seine DNA sei aus blosser Neugier an die Innenseite der Minigrips gelangt, über- zeugt nicht. Hinzu kommen weitere den Beschuldigten belastende Indizien wie die festgestellten grösseren Bargeldbeträge und die erwähnte Mobiltelefon- bzw. Be- triebssystemkonfiguration. Diese Umstände stützen sich gegenseitig und lassen sich nicht plausibel mit einem bloss zufälligen Kontakt des Beschuldigten zu den Betäubungsmittelverpackungen erklären.

- 28 - 5.11.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Würdigung der vorliegenden Be- weismittel und Indizien ein Mosaik ergibt, welches als Gesamtes keine vernünftigen Zweifel daran belässt, dass der Beschuldigte C._____ am 5. März 2021 die sieben Portionen Heroin übergab, ihn nach Zürich fuhr und ihn anwies, die Betäubungs- mittel dem Abnehmer zu übergeben und den Erlös entgegenzunehmen. Der Ankla- gesachverhalt lässt sich somit ohne Weiteres erstellen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig (vgl. Prot. I S. 31; Urk. 116 S. 28).

2. Der Beschuldigte beantragt auch im Berufungsverfahren einen vollumfängli- chen Freispruch (Urk. 118; Urk. 130 S. 2).

3. Die Vorinstanz nahm im Ergebnis eine zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts vor, welche von der Verteidigung nicht beanstandet wurde.

4. Präzisierend ist festzuhalten, dass aufgrund des Tatzeitpunkts vom 5. März 2021 grundsätzlich die bis zum 30. Juni 2023 geltende Fassung des Betäubungs- mittelgesetzes anwendbar ist. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB wäre das neue Recht nur dann anzuwenden, wenn es für den Beschuldigten milder wäre (Grundsatz der lex mitior). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungs- weise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (BGE 147 IV 471 E. 4; 147 IV 241 E. 4.2.2; 142 IV 401 E. 3.3). Der qualifizierte Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG sah altrechtlich eine Freiheitsstrafe von nicht unter 1 Jahr vor, womit eine Gelds- trafe verbunden werden konnte. Nach neuem Recht entfällt die Möglichkeit einer solchen Verbindungsgeldstrafe. Dies führt im vorliegenden Fall indessen zu keinem für den Beschuldigten günstigeren Ergebnis (vgl. dazu Erw. V.). Das neue Recht erweist sich daher nicht als milder, weshalb das zur Tatzeit geltende Recht anzu- wenden ist. Dies ist auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung entsprechend aus- zuweisen. Die für die rechtliche Qualifikation massgeblichen Bestimmungen von Art. 19 Abs. 1 lit. c und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG blieben inhaltlich unverändert.

- 29 -

5. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich verwie- sen werden (Urk. 116 S. 46-66). Hervorzuheben ist erneut, dass gemäss konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Heroin ein mengenmässig schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt, wenn die Menge des reinen Heroins 12 Gramm übersteigt. An dieser Grenzwertpraxis hat das Bundesgericht auch in seiner neueren Rechtsprechung festgehalten. Namentlich bestätigte es in seinem Urteil 6B_942/2025 vom 25. März 2026 seine bisherige Praxis zu den Grenzwerten des mengenmässig schweren Falls. Der Entscheid betraf zwar kon- kret Kokain, bestätigt aber die Fortgeltung der bisherigen Grenzwertrechtspre- chung insgesamt. Vorliegend ist mit 13.5 Gramm reinem Heroin der Grenzwert zum mengenmässig schweren Fall überschritten.

6. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich der an- wendbaren Gesetzesfassung zu präzisieren und als Schuldspruch wegen qualifi- zierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG zu bestätigen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 14 Monaten Freiheitsstrafe (davon 397 Tage durch Haft erstanden). Der Vollzug der Strafe wurde aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 116 S. 28, Dispositivziffern 3 und 4). 1.2. Die Vorinstanz ist bei der Strafzumessung methodisch richtig vorgegangen und hat ebenso richtige Ausführungen zu den Strafzumessungsregeln gemacht (Urk. 116 S. 18 f.); darauf kann verwiesen werden. Ergänzend hervorzuheben ist, dass der massgebliche (mangels entsprechender Gründe nicht zu verlassende) or- dentliche Strafrahmen für den qualifizierten Betäubungsmittelhandel gemäss Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a aBetmG von 1 bis zu 20 Jahren Frei- heitsstrafe reicht, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 26 BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB).

- 30 - 1.3. Bei Betäubungsmitteldelikten spielt im Zusammenhang mit der Bewertung des Verschuldens insbesondere die Menge der Betäubungsmittel unter Einbezug des Reinheitsgehalts eine wesentliche Rolle. Weiter sind die Gefährlichkeit der Art des Betäubungsmittels, die Funktion des Täters, die Dauer und Anzahl der Wider- handlungen, die Art der Besitzerlangung der Drogen und der Tathandlungen zu berücksichtigen. Im Fall von Betäubungsmittelhandel ist zudem dessen Art und Weise sowie Umfang und Ausdehnung zu beachten. Ebenso fällt ins Gewicht, ob der Täter süchtig ist (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2025 vom 6. August 2025 E. 3.2).

2. Tatkomponente (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz) Die Vorinstanz setzte sich in überzeugender Weise mit dem objektiven und subjektiven Verschulden des Beschuldigten auseinander (Urk. 116 S. 19). Auf ihre Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Zusammenfassend und ergän- zend ist bezüglich der objektiven Tatschwere Folgendes auszuführen: Der Beschul- digte brachte 13.5 Gramm reines Heroin, mithin eine grössere Menge, in Verkehr, womit er die Gesundheit einer Vielzahl von Drogenkonsumenten gefährdete. Es handelte sich dabei um ein einmaliges Tatgeschehen. Sein Vorgehen, indem er die Drogenübergabe organisierte und einen Dritten mit der Ausführung beauftragte, zeugt von einiger krimineller Energie. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschul- digte mindestens eventualvorsätzlich, wobei von finanziellen Motiven auszugehen ist. Der Beschuldigte konsumiert gemäss eigenen Angaben keine Drogen und han- delte somit nicht aus einer eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit heraus. Das Ver- schulden ist im Rahmen des schweren Falles in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz auf 15 Monate Freiheitsstrafe fest- gesetzte Einsatzstrafe liegt daher im angemessenen Bereich.

3. Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse ist festzuhalten, dass der Beschul- digte 1988 in Albanien geboren wurde und dort bei seiner Familie aufwuchs. Seine Eltern und seine Schwester leben weiterhin in Albanien. In den Jahren 2015 bis

- 31 - 2020 lebte der Beschuldigte zunächst in Griechenland und dann in Italien, wo er jeweils ohne abgeschlossene Berufsausbildung vorwiegend auf Baustellen und als Maler tätig war. Ab dem Jahr 2020 hielt er sich zunächst als Tourist in der Schweiz auf. Seine aus Rumänien stammende Ehefrau lernte er in Italien kennen; im Juli 2022 heirateten sie in Albanien. Nach der Heirat zog der Beschuldigte zu seiner bereits in der Schweiz lebenden Ehefrau und meldete sich im September 2022 in der Schweiz an. Die Eheleute leben seither – abgesehen von der Zeit des Freiheits- entzugs des Beschuldigten – gemeinsam in einer 3½-Zimmer-Mietwohnung in I._____. Aus der Ehe ging ein am tt.mm.2022 in Rumänien geborener Sohn hervor, der mit den Eltern zusammenlebt und hauptsächlich von der Ehefrau betreut wird. Zeitweise hält sich das Kind bei seiner Grossmutter in Rumänien auf und verfügt sowohl zu dieser als auch zu den Grosseltern väterlicherseits in Albanien über eine gute Beziehung (Urk. D1/24 F/A 19 ff.; Prot. I S. 12-16; Prot. II S. 9- 16). Die Ehe- frau des Beschuldigten arbeitet derzeit stundenweise als Reinigungskraft und er- zielt nach Angaben des Beschuldigten ein monatliches Einkommen von rund Fr. 700.– bis Fr. 800.–. Der Beschuldigte suchte nach seiner Haftentlassung zu- nächst erfolglos nach einer festen Anstellung und arbeitete stundenweise auf Bau- stellen. Ende mm.2026 gründete er im Kanton Solothurn die im Handelsregister eingetragene Einzelfirma "A._____", mit welcher er insbesondere Maler-, Renova- tions-, Parkettverlege- und Reinigungsarbeiten anbietet. Nach eigenen Angaben beläuft sich der monatliche Betrag, den er sich aus der Einzelfirma auszahlt, auf rund Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.–. Angestellte beschäftigt er derzeit nicht. Er gab an, weder über Vermögen zu verfügen noch Schulden zu haben (Prot. II S. 12-17). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumes- sungsrelevanten Faktoren ableiten. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 128), was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Er war nicht geständig, was sich ebenfalls strafzumessungsneutral auswirkt. Die Täterkomponente bleibt damit insgesamt ohne Einfluss auf die Strafhöhe.

4. Keine Strafminderung wegen Zeitablaufs seit der Tat 4.1. Die Vorinstanz gewährte im Rahmen der Täterkomponente eine Strafreduk- tion im Umfang von einem Monat mit der Begründung, dass die Tat im Urteilszeit-

- 32 - punkt bereits fünf Jahre zurückgelegen habe und sich der Beschuldigte seither wohl verhalten habe bzw. keine weiteren Verurteilungen dazugekommen seien (Urk. 116 S. 19). 4.2. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstri- chenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 48 lit. e StGB bei Ablauf von zwei Dritteln der Verjährungsfrist, vorausgesetzt der Täter hat sich in dieser Zeit wohl verhalten, zwingend anwendbar. Das Gericht kann diese Frist verkürzen, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen. Für die Berechnung ist der Zeit- punkt des zweitinstanzlichen Sachurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_949/2024 vom 4. März 2026 E. 9.1.2; 7B_1376/2024 vom 16. Juli 2025 E. 4.5.1). Die Verjährungsfrist für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt 15 Jahre (vgl. Art. 26 BetmG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Seit der Tat vom 5. März 2021 sind damit im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids erst rund fünf Jahre und folg- lich lediglich etwa ein Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Angesichts der Art und Schwere der Tat besteht kein Anlass, die für die Anwendung von Art. 48 lit. e StGB grundsätzlich massgebliche Zeitspanne im vorliegenden Fall erheblich zu verkürzen. Auch der blosse Umstand, dass der Beschuldigte seit der Tat keine wei- teren Verurteilungen erwirkt hat, vermag kein deutlich vermindertes Strafbedürfnis zu begründen. Deliktfreies Verhalten entspricht dem grundsätzlich zu erwartenden Verhalten und rechtfertigt für sich allein keine Strafminderung. Die Voraussetzun- gen von Art. 48 lit. e StGB sind daher nicht erfüllt.

5. Fazit 5.1. Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz er- scheint eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen. Aufgrund des Ver- schlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist die auszufällende Frei- heitsstrafe jedoch auf 14 Monate zu begrenzen. Die nach altem Recht grundsätz- lich mögliche Verbindungsgeldstrafe fällt bereits aufgrund des Verschlechterungs- verbots ausser Betracht.

- 33 - 5.2. Da sich der Beschuldigte vom 6. April 2024 bis zum 8. Mai 2025 in Haft befand (vgl. Urk. D2/13/1 und Urk. 107), ist ihm die erstandene Haft von 397 Tagen an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

6. Vollzug Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug der Strafe kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 116 S. 20 f.). Dem Beschuldigten ist demnach der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. Eine für ihn ungünstigere Vollzugsregelung ist aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin ausgeschlossen. VI. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von 5 Jahren ausgesprochen und deren Ausschreibung im Schenge- ner Informationssystem angeordnet (Urk. 116 S. 28). 1.2. Die Verteidigung beantragt, wie bereits vor Vorinstanz, dass von der Anord- nung einer Landesverweisung abzusehen sei (Urk. 130 S. 2). 1.3. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils (Urk. 124). 1.4. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landes- verweisung für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschuldigte wird wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um eine die Landesverweisung nach sich ziehende Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, weshalb der Beschuldigte als albanischer Staatsangehöriger

- 34 - grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen ist. Zu prüfen ist daher, ob beim Be- schuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt und, falls dies zu bejahen ist, ob die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen.

2. Härtefallprüfung 2.1. Die Vorinstanz ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zur Härtefallprüfung mit zutreffender Begründung zum Schluss gekommen, dass beim Beschuldigten aufgrund seines vergleichsweise kurzen Aufenthalts in der Schweiz und der fehlenden Integration kein schwerer persönlicher Härtefall vor- liegt (Urk. 116 S. 22 f.). Darauf ist vorab in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen. Der Vollständigkeit halber ist in Ergänzung zu den Ausführun- gen der Vorinstanz auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zum durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens im Zusammenhang mit Landesverweisungen hinzuweisen (exemplarisch hierfür das Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.3.6): Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der In- teressenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesver- weisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Ob- hutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberech-

- 35 - tigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 2.2. Der Beschuldigte ist im Jahr 1988 in H._____ (Albanien) geboren und dort bei seiner Familie aufgewachsen. Seine Eltern und seine Schwester leben nach wie vor in Albanien. Der Beschuldigte hat dort die Grund- und Mittelschule besucht und in M._____ (Albanien) die Ausbildung zum Krankenpfleger abgeschlossen. In den Jahren 2015 bis 2021 lebte er zunächst in Griechenland und dann in Italien, wo er auf Baustellen bzw. als Maler arbeitete. Ab dem Jahr 2020 hielt er sich als Tourist in der Schweiz auf. Im Juli 2022 heiratete er in Albanien seine rumänische Ehefrau, welche er in Italien kennengelernt hatte und die bereits zuvor in der Schweiz wohn- haft war. Im September 2022 meldete er sich in der Schweiz an. Der gemeinsame Sohn N._____ wurde am tt.mm.2022 in Rumänien geboren (Urk. D1/24 F/A 19 ff.; D1/25 F/A 5-14; Prot. I S. 11-21; Prot. II S. 9-11). Anlässlich der Berufungsverhand- lung erklärte der Beschuldigte, er lebe nach wie vor mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in I._____. Seine Ehefrau arbeite derzeit stundenweise als Reinigungskraft und verdiene ungefähr Fr. 700.– bis Fr. 800.– pro Monat. Der ge- meinsame Sohn gehe weder in den Kindergarten noch in eine Vorschule und werde im Alltag hauptsächlich von der Ehefrau betreut. Gleichzeitig gab der Beschuldigte an, dass sich der Sohn teilweise auch für längere Zeit bei der Grossmutter in Ru- mänien aufhalte. Insbesondere während seiner Haft sei dies der Fall gewesen. Der Sohn habe mittlerweile eine sehr gute Beziehung zu seiner Grossmutter in Rumä- nien. Auch zu den Grosseltern väterlicherseits in Albanien bestehe ein gutes Ver- hältnis. In beruflicher Hinsicht gab der Beschuldigte an, seit Ende mm.2026 eine Einzelfirma in O._____ zu führen. Über diese biete er Malerarbeiten, Renovationen, Reinigungsarbeiten sowie weitere Arbeiten wie Parkettverlegen an. Er habe keine Angestellten und benutze für seine Tätigkeit sein Privatauto. Als monatlichen Be- trag, den er sich auszahle, nannte er Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.–, wobei aus seinen Aussagen nicht klar hervorging, ob es sich dabei um den Umsatz der Einzelfirma oder um ein tatsächlich verfügbares Nettoeinkommen handelt. Nach eigenen An- gaben verfüge er weder über Vermögen noch habe er Schulden. Die monatliche Miete für die 3½-Zimmerwohnung betrage Fr. 1'300.–. Weiter erklärte der Beschul-

- 36 - digte, er spreche etwas Deutsch, könne sich bei der Arbeit mit Kunden verständigen und spreche ausserdem Italienisch. Mit seiner Ehefrau verständige er sich auf Ita- lienisch. Ferner erklärte der Beschuldigte, er pflege den Kontakt zu seinen Famili- enangehörigen in Albanien telefonisch und besuche sie, wenn es ihm finanziell möglich sei. Zuletzt sei er rund einen Monat vor der Berufungsverhandlung in Alba- nien gewesen; über den Jahreswechsel sei er ebenfalls dort gewesen, und seit Silvester sei er, soweit erinnerlich, zweimal nach Albanien gereist. Die Aufenthalte dauerten je nach beruflicher Situation teilweise ein Wochenende, teilweise etwa fünf Tage (Prot. II S. 11 ff.). 2.3. Gestützt auf diese aktualisierten Verhältnisse ist ein schwerer persönlicher Härtefall weiterhin zu verneinen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte erst seit verhältnismässig kurzer Zeit in der Schweiz lebt. Er reiste erst nach seiner Heirat im Jahr 2022 in die Schweiz ein und hält sich damit seit rund 4 Jahren hier auf. Zu relativieren ist dieser ohnehin kurze Aufenthalt zusätzlich dadurch, dass sich der Beschuldigte seit seiner Einreise während 397 Tagen in Haft befand. Seine prägenden Lebensjahre verbrachte er demgegenüber in Albanien. Dort ist er gebo- ren und aufgewachsen, dort leben seine Eltern und seine Schwester, und dorthin reist er weiterhin regelmässig. Seine eigenen Aussagen anlässlich der Berufungs- verhandlung zeigen, dass er nach wie vor über tatsächliche und gelebte Beziehun- gen zu seinem Heimatland verfügt. Von einer Entwurzelung von seinem Heimat- land Albanien kann keine Rede sein. 2.3.1. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist keine gefestigte Integration in der Schweiz ersichtlich. Zwar ist zu berücksichtigen, dass er nach seiner Haftentlas- sung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und eine Einzelfirma ge- gründet hat. Diese Tätigkeit besteht jedoch erst seit Ende mm.2026 und damit seit sehr kurzer Zeit. Der Beschuldigte beschäftigt keine Angestellten und konnte seine Einkommensverhältnisse nicht klar darlegen. Eine stabile, längerfristig gefestigte wirtschaftliche Integration lässt sich daraus nicht ableiten. Dass der Beschuldigte gewisse handwerkliche Arbeiten anbietet und einzelne Aufträge erhält, begründet noch keinen schweren persönlichen Härtefall.

- 37 - 2.3.2. Dasselbe gilt für die sprachliche und soziale Integration. Der Beschuldigte lebt mit seiner Familie in I._____ und damit in der Deutschschweiz. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, er habe Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu verstehen, weshalb er im Strafverfahren bei seinen Befragungen jeweils auch die Unterstützung eines Dolmetschers benötigte. Zwar gab er weiter an, er spreche "ein wenig Deutsch" und könne sich im beruflichen Alltag mit Kundinnen und Kun- den verständigen. Dies genügt jedoch nicht, um von einer vertieften sprachlichen Integration auszugehen. Daran ändert nichts, dass sich der Beschuldigte mit seiner Ehefrau auf Italienisch verständigt und Italienisch eine Landessprache der Schweiz ist. Massgeblich ist vorliegend, dass der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt in I._____ und damit in der Deutschschweiz geltend macht (vgl. dazu Urteil des Bun- desgerichts 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.4.1). Seine beschränkten Deutschkenntnisse sprechen daher gegen eine gefestigte sprachliche Integration in der Schweiz. Sie deuten zugleich darauf hin, dass seine sozialen Kontakte aus- serhalb des familiären und allenfalls beruflichen Umfelds beschränkt sind. Beson- dere gesellschaftliche, vereinsmässige oder anderweitige soziale Bindungen in der Schweiz wurden denn auch weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. 2.3.3. Auch die familiären Verhältnisse führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte verheiratet ist und einen Sohn im Alter von 3 Jahren hat. Seine Ehefrau und sein Sohn leben in der Schweiz. Diese Um- stände sind im Rahmen der Härtefallprüfung einzubeziehen. Sie genügen vorlie- gend jedoch nicht, um einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen. Die Ehefrau des Beschuldigten ist rumänische Staatsangehörige. Sie spricht nach den Vorbringen der Verteidigung nicht Albanisch und lebt in der Schweiz. Indessen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass es ihr schlechthin unzumutbar wäre, den Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung nach Albanien zu begleiten oder den Kontakt zu ihm auf andere Weise aufrechtzuerhalten. Was den Sohn betrifft, ist dessen Kindeswohl zu berücksichtigen. Dabei fällt jedoch ins Gewicht, dass er noch sehr jung ist, keine Schule oder Vorschule in der Schweiz besucht und somit noch nicht in schulische oder ausserfamiliäre Strukturen eingebunden ist. Er wird hauptsächlich von der Mutter betreut und verfügt über eine enge Beziehung zur Grossmutter in Rumänien sowie nach Angaben des Beschuldigten auch über ein

- 38 - gutes Verhältnis zu den Grosseltern in Albanien. Eine Landesverweisung des Be- schuldigten würde die familiären Kontakte zweifellos erschweren. Sie hätte aber nicht zur Folge, dass der Kontakt zu seiner Ehefrau und seinem Sohn vollständig abbrechen müsste. Kontakte können über moderne Kommunikationsmittel auf- rechterhalten und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten durch Besuche ge- pflegt werden. Dass dies mit Belastungen verbunden ist, genügt für sich allein nicht zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. 2.3.4. Entscheidend ist schliesslich, dass der Beschuldigte selbst über tragfähige Anknüpfungspunkte in Albanien verfügt. Seine Eltern und seine Schwester leben nach wie vor dort. Zudem ist er in Albanien aufgewachsen, hat dort den überwie- genden Teil seines Lebens verbracht und ist entsprechend mit der dortigen Spra- che sowie Kultur bestens vertraut. Hinzu kommt, dass er seine Familienangehöri- gen in Albanien weiterhin besucht und damit nach wie vor tatsächliche Beziehun- gen zu seinem Heimatland unterhält. Vor diesem Hintergrund ist davon auszuge- hen, dass es ihm möglich und zumutbar ist, sich in Albanien wieder eine neue Exis- tenz aufzubauen. Dies gilt umso mehr, als er über handwerkliche Berufserfahrung verfügt, die ihm auch dort zugutekommen kann. 2.4. Zusammenfassend vermag der Beschuldigte weder eine besondere soziale oder wirtschaftliche Integration in der Schweiz noch eine derart enge familiäre Ver- wurzelung darzutun, dass seine Wegweisung einen schweren persönlichen Härte- fall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB begründen würde. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen. 2.5. Folglich muss auch nicht mehr geprüft werden, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Selbst wenn jedoch entgegen den vorstehenden Er- wägungen ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen wäre, würde das öffent- liche Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen. Hervorzuheben ist, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelge- setz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Ge- währleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt hat (Urteil des Bun-

- 39 - desgerichts 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.4.2 mit zahlreichen Ver- weisen). Die qualifizierte Widerhandlung aus rein finanziellen Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ord- nung ausgeht (BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.4.2). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte mit Heroin, mithin einer besonders gefährlichen Droge, handelte. Die Tat betrifft eine nicht unerhebliche Menge an Betäubungsmitteln und erfolgte aus rein finanziellen Motiven. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung ist daher er- heblich. Diesem stehen die bereits dargelegten privaten Interessen des Beschul- digten gegenüber, welche auch in ihrer Gesamtheit nicht derart gewichtig erschei- nen, dass sie das erhebliche öffentliche Interesse zu überwiegen vermöchten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner familiären Situation. Die Landesverweisung wäre daher selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls anzuord- nen.

3. Dauer der Landesverweisung Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz erachtete eine Dauer von 5 Jahren als an- gemessen (Urk. 116 S. 28, Dispositivziffer 5). Nachdem es sich hierbei um das zu- lässige Mindestmass handelt und eine Verschärfung aufgrund des Verbots der re- formatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Die Landesverweisung ist für die Dauer von 5 Jahren auszu- sprechen.

4. SIS-Ausschreibung 4.1. Die Vorinstanz ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schen- gener Informationssystem an. Ihre Begründung stützte sie auf Art. 96 des Schen- gener Durchführungsübereinkommens und Art. 20 N-SIS-Verordnung (Urk. 116 S. 23 f.), was jedoch nicht der vorliegend massgeblichen Rechtsgrundlage ent- spricht. Die Voraussetzungen der Ausschreibung der Landesverweisung sind da- her nachfolgend eigenständig zu prüfen.

- 40 - 4.2. Im Tatzeitpunkt am 5. März 2021 galt die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Ein- richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung). Diese wurde in der Schweiz mit Wirkung ab dem 11. Mai 2021 durch die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Pa- rlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkon- trollen abgelöst. Da die Tat vor diesem Zeitpunkt begangen wurde, ist grundsätzlich auf die SIS-II-Verordnung abzustellen. Die einschlägigen Bestimmungen von Art. 21 und Art. 24 der beiden Verordnungen stimmen indessen weitgehend über- ein, weshalb die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1861 zu keinem anderen Ergebnis führen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.1). 4.3. Bezüglich der Ausschreibung der obligatorischen Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) gilt nach BGE 147 IV 340 in materieller Hin- sicht Folgendes (E. 4.8): Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung setzt für die Aus- schreibung einer Landesverweisung im SIS weder eine Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch einen Schuldspruch wegen ei- ner Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Vor- aussetzung von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr bereits dann er- füllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Vor-aus- setzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentli- che Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme ei- ner solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird insbesondere, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Per- son eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2020 vom 14. Oktober

- 41 - 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straf- taten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8). 4.4. Vor diesem Hintergrund steht der Ausschreibung der Landesverweisung im Falle des Beschuldigten als Angehöriger eines Staates ausserhalb des Schengen- Raumes nichts entgegen, zumal angesichts seiner qualifizierten Betäubungsmittel- delinquenz und des damit verbundenen Strafmasses letztlich keine Zweifel verblei- ben, dass der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ihm im Rahmen der Strafzumessung eine günstige Legalprognose gestellt und der Vollzug der Strafe bedingt aufgeschoben wird, da für die Annahme einer Gefährdung im Sinne der SIS-II-Verordnung wie dargelegt geringere Anforderungen gelten. Demzufolge ist die Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. VII. Beschlagnahmte Vermögenswerte Die Vorinstanz ordnete an, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 8. April 2024 beschlagnahmten Fr. 365.05 seien einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Urk. 116 S. 28, Dispositivziffer 8). Soweit sie den beschlagnahmten Bargeldbetrag einzog, kann ihr nicht gefolgt werden, da die Voraussetzungen für eine Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 70 StGB nicht gegeben sind. Namentlich ist nicht erstellt, dass es sich beim beschlagnahm- ten Bargeld um Deliktserlös handelt. Nachdem der Beschuldigte schuldig gespro- chen und ihm ein Grossteil der Verfahrenskosten auferlegt wird (vgl. dazu nachste- hend Erw. VIII.), ist der beschlagnahmte Bargeldbetrag jedoch zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 267 Abs. 3 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass die von der Verteidigung

- 42 - beantragte Herausgabe der Barschaft lediglich für den Fall des beantragten Frei- spruchs gestellt wurde. Für den Fall einer Verurteilung wurde demgegenüber nichts vorgebracht, was einer Verwendung des Bargeldbetrags zur Kostendeckung ent- gegenstehen würde (vgl. Urk. 130 S. 13). VIII. Kostenfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass gegen die erstinstanzliche Kostenfestsetzung keine Einwände erhoben wurden. 1.2. Weiter ist zu berücksichtigen, dass einzig der Schuldspruch betreffend Dos- sier 1 Gegenstand des Berufungsverfahrens bildete, der zu bestätigen ist, während der vorinstanzliche Freispruch betreffend Dossier 2 unangefochten blieb und in Rechtskraft erwachsen ist. Damit bleibt es im Ergebnis beim erstinstanzlichen Ver- fahrensausgang. Auch die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenverteilung, wonach dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen gerichtlichen Verfahrens angesichts des Schuldspruchs im aufwändigeren Dossier 1 zu zwei Dritteln auferlegt und infolge des Freispruchs betreffend Dos- sier 2 zu einem Drittel auf die Staatskasse genommen wurden, erweist sich weiter- hin als gerechtfertigt. Dasselbe gilt für die daran anknüpfende Regelung betreffend die Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung sowie die reduzierte Prozes- sentschädigung für die damalige Wahlverteidigung. 1.3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10, 11, 13 und 14) ist somit zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer-

- 43 - den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit wei- teren Hinweisen). 2.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Infolgedessen sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.2. Die amtliche Verteidigung macht mit Honorarnote vom 27. Mai 2026 für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'558.71 (inkl. 8,1 % MWST) gel- tend (Urk. 131). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen (vgl. § 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 17 und 2 AnwGebV). Unter Berücksichtigung der längeren als in der Ho- norarnote antizipierten Dauer der Berufungsverhandlung ist die amtliche Verteidi- gung mit einer Pauschale von insgesamt Fr. 6'000.– zu entschädigen. 2.3. Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten bleibt auch kein Raum für die von der Verteidigung beantragte Entschädigung des Beschuldigten, namentlich für Schadenersatz und Genugtuung wegen erstandener Haft sowie für den Ersatz von Wahlverteidigerkosten (vgl. Urk. 130 S. 2 und 13). Es wird beschlossen:

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 8. Mai 2025 liess der Beschuldigte am 9. Mai 2025 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 109). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 4. Juli 2025 zuge- stellt (Urk. 114/2), woraufhin er mit Eingabe vom 24. Juli 2025 fristgerecht die Be- rufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 118).

E. 1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass gegen die erstinstanzliche Kostenfestsetzung keine Einwände erhoben wurden.

E. 1.2 Weiter ist zu berücksichtigen, dass einzig der Schuldspruch betreffend Dos- sier 1 Gegenstand des Berufungsverfahrens bildete, der zu bestätigen ist, während der vorinstanzliche Freispruch betreffend Dossier 2 unangefochten blieb und in Rechtskraft erwachsen ist. Damit bleibt es im Ergebnis beim erstinstanzlichen Ver- fahrensausgang. Auch die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenverteilung, wonach dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen gerichtlichen Verfahrens angesichts des Schuldspruchs im aufwändigeren Dossier 1 zu zwei Dritteln auferlegt und infolge des Freispruchs betreffend Dos- sier 2 zu einem Drittel auf die Staatskasse genommen wurden, erweist sich weiter- hin als gerechtfertigt. Dasselbe gilt für die daran anknüpfende Regelung betreffend die Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung sowie die reduzierte Prozes- sentschädigung für die damalige Wahlverteidigung.

E. 1.3 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10, 11, 13 und 14) ist somit zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer-

- 43 - den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit wei- teren Hinweisen).

E. 1.4 Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landes- verweisung für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschuldigte wird wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um eine die Landesverweisung nach sich ziehende Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, weshalb der Beschuldigte als albanischer Staatsangehöriger

- 34 - grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen ist. Zu prüfen ist daher, ob beim Be- schuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt und, falls dies zu bejahen ist, ob die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen.

2. Härtefallprüfung

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2025 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) zugestellt und ihr Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 120). Sodann wurde mit einer weiteren Prä- sidialverfügung vom 4. August 2025 Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 122). Innert der gesetzten Frist bean- tragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. August 2025 die Bestätigung des vor-instanzlichen Urteils, verzichtete mithin auf Anschlussberufung, und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was bewilligt wurde (Urk. 124).

E. 2.1 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Infolgedessen sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

E. 2.2 Die amtliche Verteidigung macht mit Honorarnote vom 27. Mai 2026 für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'558.71 (inkl. 8,1 % MWST) gel- tend (Urk. 131). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen (vgl. § 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 17 und 2 AnwGebV). Unter Berücksichtigung der längeren als in der Ho- norarnote antizipierten Dauer der Berufungsverhandlung ist die amtliche Verteidi- gung mit einer Pauschale von insgesamt Fr. 6'000.– zu entschädigen.

E. 2.3 Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten bleibt auch kein Raum für die von der Verteidigung beantragte Entschädigung des Beschuldigten, namentlich für Schadenersatz und Genugtuung wegen erstandener Haft sowie für den Ersatz von Wahlverteidigerkosten (vgl. Urk. 130 S. 2 und 13). Es wird beschlossen:

E. 2.3.1 Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist keine gefestigte Integration in der Schweiz ersichtlich. Zwar ist zu berücksichtigen, dass er nach seiner Haftentlas- sung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und eine Einzelfirma ge- gründet hat. Diese Tätigkeit besteht jedoch erst seit Ende mm.2026 und damit seit sehr kurzer Zeit. Der Beschuldigte beschäftigt keine Angestellten und konnte seine Einkommensverhältnisse nicht klar darlegen. Eine stabile, längerfristig gefestigte wirtschaftliche Integration lässt sich daraus nicht ableiten. Dass der Beschuldigte gewisse handwerkliche Arbeiten anbietet und einzelne Aufträge erhält, begründet noch keinen schweren persönlichen Härtefall.

- 37 -

E. 2.3.2 Dasselbe gilt für die sprachliche und soziale Integration. Der Beschuldigte lebt mit seiner Familie in I._____ und damit in der Deutschschweiz. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, er habe Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu verstehen, weshalb er im Strafverfahren bei seinen Befragungen jeweils auch die Unterstützung eines Dolmetschers benötigte. Zwar gab er weiter an, er spreche "ein wenig Deutsch" und könne sich im beruflichen Alltag mit Kundinnen und Kun- den verständigen. Dies genügt jedoch nicht, um von einer vertieften sprachlichen Integration auszugehen. Daran ändert nichts, dass sich der Beschuldigte mit seiner Ehefrau auf Italienisch verständigt und Italienisch eine Landessprache der Schweiz ist. Massgeblich ist vorliegend, dass der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt in I._____ und damit in der Deutschschweiz geltend macht (vgl. dazu Urteil des Bun- desgerichts 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.4.1). Seine beschränkten Deutschkenntnisse sprechen daher gegen eine gefestigte sprachliche Integration in der Schweiz. Sie deuten zugleich darauf hin, dass seine sozialen Kontakte aus- serhalb des familiären und allenfalls beruflichen Umfelds beschränkt sind. Beson- dere gesellschaftliche, vereinsmässige oder anderweitige soziale Bindungen in der Schweiz wurden denn auch weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

E. 2.3.3 Auch die familiären Verhältnisse führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte verheiratet ist und einen Sohn im Alter von 3 Jahren hat. Seine Ehefrau und sein Sohn leben in der Schweiz. Diese Um- stände sind im Rahmen der Härtefallprüfung einzubeziehen. Sie genügen vorlie- gend jedoch nicht, um einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen. Die Ehefrau des Beschuldigten ist rumänische Staatsangehörige. Sie spricht nach den Vorbringen der Verteidigung nicht Albanisch und lebt in der Schweiz. Indessen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass es ihr schlechthin unzumutbar wäre, den Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung nach Albanien zu begleiten oder den Kontakt zu ihm auf andere Weise aufrechtzuerhalten. Was den Sohn betrifft, ist dessen Kindeswohl zu berücksichtigen. Dabei fällt jedoch ins Gewicht, dass er noch sehr jung ist, keine Schule oder Vorschule in der Schweiz besucht und somit noch nicht in schulische oder ausserfamiliäre Strukturen eingebunden ist. Er wird hauptsächlich von der Mutter betreut und verfügt über eine enge Beziehung zur Grossmutter in Rumänien sowie nach Angaben des Beschuldigten auch über ein

- 38 - gutes Verhältnis zu den Grosseltern in Albanien. Eine Landesverweisung des Be- schuldigten würde die familiären Kontakte zweifellos erschweren. Sie hätte aber nicht zur Folge, dass der Kontakt zu seiner Ehefrau und seinem Sohn vollständig abbrechen müsste. Kontakte können über moderne Kommunikationsmittel auf- rechterhalten und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten durch Besuche ge- pflegt werden. Dass dies mit Belastungen verbunden ist, genügt für sich allein nicht zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls.

E. 2.3.4 Entscheidend ist schliesslich, dass der Beschuldigte selbst über tragfähige Anknüpfungspunkte in Albanien verfügt. Seine Eltern und seine Schwester leben nach wie vor dort. Zudem ist er in Albanien aufgewachsen, hat dort den überwie- genden Teil seines Lebens verbracht und ist entsprechend mit der dortigen Spra- che sowie Kultur bestens vertraut. Hinzu kommt, dass er seine Familienangehöri- gen in Albanien weiterhin besucht und damit nach wie vor tatsächliche Beziehun- gen zu seinem Heimatland unterhält. Vor diesem Hintergrund ist davon auszuge- hen, dass es ihm möglich und zumutbar ist, sich in Albanien wieder eine neue Exis- tenz aufzubauen. Dies gilt umso mehr, als er über handwerkliche Berufserfahrung verfügt, die ihm auch dort zugutekommen kann.

E. 2.4 Zusammenfassend vermag der Beschuldigte weder eine besondere soziale oder wirtschaftliche Integration in der Schweiz noch eine derart enge familiäre Ver- wurzelung darzutun, dass seine Wegweisung einen schweren persönlichen Härte- fall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB begründen würde. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen.

E. 2.5 Folglich muss auch nicht mehr geprüft werden, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Selbst wenn jedoch entgegen den vorstehenden Er- wägungen ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen wäre, würde das öffent- liche Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen. Hervorzuheben ist, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelge- setz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Ge- währleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt hat (Urteil des Bun-

- 39 - desgerichts 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.4.2 mit zahlreichen Ver- weisen). Die qualifizierte Widerhandlung aus rein finanziellen Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ord- nung ausgeht (BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.4.2). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte mit Heroin, mithin einer besonders gefährlichen Droge, handelte. Die Tat betrifft eine nicht unerhebliche Menge an Betäubungsmitteln und erfolgte aus rein finanziellen Motiven. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung ist daher er- heblich. Diesem stehen die bereits dargelegten privaten Interessen des Beschul- digten gegenüber, welche auch in ihrer Gesamtheit nicht derart gewichtig erschei- nen, dass sie das erhebliche öffentliche Interesse zu überwiegen vermöchten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner familiären Situation. Die Landesverweisung wäre daher selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls anzuord- nen.

3. Dauer der Landesverweisung Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz erachtete eine Dauer von 5 Jahren als an- gemessen (Urk. 116 S. 28, Dispositivziffer 5). Nachdem es sich hierbei um das zu- lässige Mindestmass handelt und eine Verschärfung aufgrund des Verbots der re- formatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Die Landesverweisung ist für die Dauer von 5 Jahren auszu- sprechen.

4. SIS-Ausschreibung

E. 3 Die Parteien wurden am 30. September 2025 zur Berufungsverhandlung auf den 27. Mai 2026 vorgeladen (Urk. 126). Am 16. Januar 2026 wurde der Staatsan- waltschaft mitgeteilt, dass die erteilte Dispensation nicht mehr gelte und ihr Erschei- nen an der Berufungsverhandlung obligatorisch sei (Urk. 127).

E. 3.1 Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung – wie be- reits im Vorverfahren und vor Vorinstanz (Urk. D1/32/19; Urk. 73) – C._____ sei parteiöffentlich einzuvernehmen und dem Beschuldigten sowie der Verteidigung das Teilnahmerecht an dieser Einvernahme zu gewähren. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sowohl die Anklageschrift als auch das erstinstanzliche Urteil stellten in massgeblicher Weise auf die Aussagen von C._____ ab. Zwar habe eine Einvernahme von C._____ stattgefunden, deren Protokoll sich bei den Akten befinde. Weder der Beschuldigte noch die Verteidigung hätten dieser Einver- nahme jedoch beiwohnen können. Die Aussagen von C._____ hätten daher nicht überprüft werden können. Insbesondere sei es der Verteidigung nicht möglich ge- wesen, Ergänzungsfragen zu stellen. Da ein wesentlicher Teil des Anklagesach- verhalts auf den Aussagen von C._____ beruhe, komme diesem Beweismittel aus Sicht der Verteidigung entscheidende Bedeutung zu. Ohne diese Aussagen lasse sich der Anklagesachverhalt nicht in der vorliegenden Weise erstellen. Der Be- schuldigte habe daher einen verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch darauf, mit dieser Belastungsperson konfrontiert zu werden (Prot. II S. 7 f.; vgl. auch Urk. 130 S. 3 und 6 ff.).

E. 3.2 Die Vorinstanz erachtete die Aussagen von C._____ trotz fehlender Konfron- tation mit dem Beschuldigten als verwertbar. Zur Begründung führte sie zusam- mengefasst aus, eine Konfrontationseinvernahme mit C._____ hätte, sofern sie überhaupt möglich gewesen wäre, aufgrund seines unbekannten ausländischen Aufenthaltsorts einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht. Zudem habe der Beschuldigte zu den Aussagen von C._____ hinreichend Stellung nehmen können. Schliesslich lägen neben den Aussagen von C._____ weitere Beweismittel vor, na- mentlich ein DNA-Hit sowie die Aussagen des Beschuldigten selbst (vgl. Urk. 116 S. 14-16).

- 9 -

E. 3.3 Das Bundesgericht hat sich wiederholt zur Tragweite der Teilnahmerechte nach nationalem Recht und dem konventionsrechtlichen Konfrontationsanspruch geäussert. Die beiden Garantien sind nicht deckungsgleich und zu unterscheiden (zum Ganzen etwa BGE 150 IV 345 E. 1.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1 und 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1).

E. 3.3.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Bewei- serhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (sog. "Teilnahmerecht"). Dieses spe- zifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO er- hoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwe- send war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 143 IV 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_783/2024 vom 31. März 2026 E. 3.2.2.1; 6B_29/2026 vom 18. März 2026 E. 3.1.4; 6B_924/2025 vom

15. Januar 2026 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).

E. 3.3.2 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Per- son, den Belastungszeugen Fragen zu stellen (sog. "Konfrontationsrecht"), ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewähr- leistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 148 I 295 E. 2.1; 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Konfron- tationsanspruch kann namentlich aktuell werden, wenn ein Gericht auf Aussagen abstellen will, die ein Belastungszeuge im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK aus-

- 10 - schliesslich gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden tätigte (Urteil des EGMR Trofimov gegen Russland vom 4. Dezember 2008 [Nr. 1111/02] § 33). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich der Konfrontationsanspruch auch auf die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; Ur- teile des Bundesgerichts 7B_798/2023 vom 7. Oktober 2025 E. 3.2; 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.2; 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.2; je mit Hin- weisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Per- son namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesen- heit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_326/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 2.3.2.1; 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.4.3.2; 6B_569/2025 vom

9. Oktober 2025 E. 2.2.4).

E. 3.3.3 Von einer direkten Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungs- zeugen oder von dessen ergänzender Befragung kann nur abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, mithin wenn eine persönliche Konfrontation nicht (mehr) möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK aber nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Ver- wertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorg- fältig geprüft werden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt, d.h. der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Ausserdem darf der Um- stand, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung

- 11 - ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kom- pensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.3.4 In Nachachtung dieser Grundsätze beurteilt der EGMR die Fairness des Verfahrens in drei Schritten: Zunächst wird untersucht, ob es einen ernsthaften Grund für das Nichterscheinen des Belastungszeugen an der Gerichtsverhandlung bzw. für die fehlende Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungs- zeugen gab. Dann wird die Bedeutung des Beweismittels im Prozess beurteilt, d.h. ob es der einzige oder ausschlaggebende Beweis für die Verurteilung ist. Zuletzt geht es darum, die ausgleichenden Elemente (Verfahrensgarantien) zu identifizie- ren und zu beurteilen, inwieweit sie genügten, um die der Verteidigung verursach- ten Schwierigkeiten auszugleichen und auf diese Weise die Fairness des Verfah- rens insgesamt zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom

17. April 2023 E. 1.4.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.4 Wie bereits erwähnt, ist zunächst das strafprozessuale Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO vom konventionsrechtlichen Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK zu unterscheiden. Das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO setzt bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung eine Parteistellung voraus. Wird das Verfahren bis zur Identifikation eines Tatverdächtigen gegen Unbekannt geführt, kommt der beschuldigten Person in dieser Zeit keine Parteistellung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO und somit auch kein Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2024 vom 8. Mai 2025 E. 5.2 mit Hin- weisen). Die Einvernahmen von C._____ fanden von März bis August 2021 statt (Urk. D1/7/1-5). Zu diesem Zeitpunkt bestand gegenüber dem Beschuldigten noch kein Tatverdacht. Der DNA-Hit ergab sich erst aus dem Kurzbericht des Forensi- schen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR) vom 23. März 2022, wonach der Be- schuldigte als Verursacher der an der oberen Innenseite der Druckverschlüsse der sieben Minigrips gesicherten DNA-Spur identifiziert wurde (Urk. D1/4/3). Erst ge- stützt auf diesen DNA-Hit wurden Ermittlungen gegen den Beschuldigten aufge-

- 12 - nommen (vgl. Urk. D1/3 S. 1 ff. und Urk. D1/23 S. 3). Im Zeitpunkt der Einvernah- men von C._____ war der Beschuldigte somit noch nicht beschuldigte Person und damit noch nicht Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO. Folglich stand ihm zu jenem Zeitpunkt auch kein Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO zu. Eine Verletzung des strafprozessualen Teilnahmerechts liegt deshalb nicht vor. Entspre- chend stellt sich insoweit auch nicht die Frage einer Unverwertbarkeit nach Art. 147 Abs. 4 StPO.

E. 3.5 Damit ist die konventionsrechtliche Frage jedoch noch nicht beantwortet. Ge- sondert zu prüfen ist, ob der Beschuldigte im weiteren Verlauf des Verfahrens hin- reichende Gelegenheit hatte, C._____ als Belastungsperson zu befragen oder be- fragen zu lassen oder ob im Sinne der dargelegten Rechtsprechung besondere Umstände vorliegen, welche das Ausbleiben einer solchen Konfrontation rechtfer- tigen. Für diese Prüfung ist auf das vom Bundesgericht in Anlehnung an die Recht- sprechung des EGMR angewandte dreistufige Prüfschema abzustellen.

E. 3.5.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 116 S. 14 f.), ist vor- liegend ein sachlicher Grund für die unterbliebene Konfrontation gegeben. C._____ ist nach seiner rechtskräftigen Verurteilung (vgl. Urk. D1/31/5) am 2. September 2023 kontrolliert nach Serbien ausgereist (Urk. D1/28/1). Nachdem sich – wie vor- stehend dargelegt – ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergeben hatte, war dieser für die Strafverfolgungsbehörden zunächst nicht greifbar. Nachforschungen zu seinem Aufenthaltsort blieben erfolglos (vgl. Urk. D1/3 S. 3 f.), weshalb das Ver- fahren gegen ihn im Juli 2022 erstmals sistiert wurde (Urk. D1/11). Gleichzeitig wurde der Beschuldigte zur Verhaftung ausgeschrieben (Urk. D1/6). In der Folge ergaben sich zwar Hinweise auf mögliche Aufenthaltsorte und Kontaktpersonen des Beschuldigten, weshalb das Strafverfahren wieder aufgenommen wurde und verschiedene Fahndungs- und Zwangsmassnahmen veranlasst wurden (Urk. D1/12 S. 4 ff.). Diese blieben indessen erfolglos. Da der Beschuldigte weiter- hin weder angehalten noch zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen befragt werden konnte, wurde das Verfahren im September 2023 erneut sistiert (Urk. D1/19). Erst am 6. April 2024 konnte der Beschuldigte bei seiner Einreise in die Schweiz am Flughafen D._____ verhaftet werden, wobei die Festnahme aufgrund einer zwi-

- 13 - schenzeitlich im seinerzeit separat geführten luzernischen Verfahren gemäss Dos- sier 2 veranlassten RIPOL-Ausschreibung erfolgte (Urk. D2/2/1 S. 3; Urk. D2/13/1; Urk. D1/23 S. 3). Zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte erstmals für eine Konfrontation zur Verfügung stand, hielt sich C._____ somit bereits seit mehreren Monaten nicht mehr in der Schweiz auf. Der aktuelle Aufenthaltsort von C._____ ist zudem unbe- kannt. Seine kontrollierte Ausreise nach Serbien bildet zwar einen Anhaltspunkt dafür, wohin er sich zunächst begab. Entgegen der Verteidigung folgt daraus je- doch nicht, dass sein heutiger Aufenthaltsort bekannt oder ohne Weiteres feststell- bar wäre. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass C._____ rechtshilfeweise innert kurzer Zeit hätte lokalisiert, vorgeladen und zu einer Aussage veranlasst werden können. Erfahrungsgemäss würde eine rechtshilfeweise Einvernahme in Serbien erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, ohne dass gewährleistet wäre, dass C._____ überhaupt einvernommen werden könnte. Unter diesen Umständen bestand keine realistische Möglichkeit, innert nützlicher Frist eine Konfrontationseinvernahme durchzuführen. Der Umstand, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, lag somit nicht in der Verantwortung der Behörde. Die unterbliebene Kon- frontation beruht damit nicht auf einem behördlichen Versäumnis, sondern vielmehr auf der zeitlichen Abfolge des Verfahrens und der späteren Unerreichbarkeit von C._____.

E. 3.5.2 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Bedeutung den Aussagen von C._____ im Beweisgefüge zukommt. Die Aussagen von C._____ betreffen zwar wesentliche Elemente des Anklagesachverhalts. Entgegen der Verteidigung bilden diese Aussagen jedoch weder das einzige noch das ausschlaggebende Be- weismittel. Vorliegend handelt es sich um einen Indizienprozess. Dessen Wesen besteht darin, dass sich der Schuldnachweis nicht aus einem einzelnen unmittel- baren Beweismittel, sondern aus der Gesamtheit mehrerer Indizien ergeben kann, die je für sich allein betrachtet unter Umständen noch keinen zwingenden Schluss zulassen, in ihrer Gesamtschau aber ein tragfähiges Beweisergebnis ergeben. Nebst den Aussagen von C._____ liegen insbesondere objektive Spuren vor. So konnten dem Beschuldigten wie bereits erwähnt DNA-Spuren ab dem Druckver-

- 14 - schluss oben innenseitig der sieben Minigrips zugeordnet werden (Urk. D1/4/3). Weiter sind die eigenen Aussagen des Beschuldigten zu berücksichtigen, insbe- sondere zu seiner Bekanntschaft mit C._____, zur Dauer und Intensität dieses Kon- takts sowie zu einer möglichen gemeinsamen Fahrt nach Zürich am 5. März 2021 (Urk. D1/24-27). Aktenkundig sind sodann weitere Indizien, namentlich eine frühere gemeinsame Fahrzeugkontrolle, bei welcher sich der Beschuldigte und C._____ zusammen in einem Fahrzeug befanden (Urk. D1/12 S. 5). Hinzu kommt, dass der Scheinkauf als solcher unbestritten und gestützt auf die beigezogenen Akten des Strafverfahrens gegen C._____, insbesondere das rechtskräftige Urteil gegen die- sen (Urk. D1/31/5), erstellt ist. Mithin steht fest, dass C._____ dem verdeckten Fahnder der Stadtpolizei Zürich am 5. März 2021 in Zürich sieben Portionen Heroin übergab und hierfür Fr. 1'400.– entgegennahm. Darüber hinaus liegen weitere ak- tenkundige Umstände vor, welche im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdi- gung näher zu prüfen sein werden. Dazu gehören namentlich die beim Beschuldig- ten anlässlich mehrerer Fahrzeugkontrollen festgestellten grösseren Bargeldbe- träge (Urk. D1/3 S. 3 f.; Urk. D1/12 S. 5; Urk. D1/24 F/A 93 und 96) sowie die Fest- stellungen zu der von ihm verwendeten Mobiltelefon- bzw. Betriebssystemkonfigu- ration (vgl. Urk. D2/6/1; Urk. D2/4 F/A 53.14). Damit stehen die Aussagen von C._____ nicht isoliert. Sie werden vielmehr durch mehrere von ihnen unabhängige Indizien flankiert. Ob und in welchem Umfang sich der Anklagesachverhalt gestützt auf diese Indizien erstellen lässt, ist im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdi- gung im Einzelnen zu prüfen. Für die vorliegende prozessuale Frage ist entschei- dend, dass die Aussagen C._____ jedenfalls nicht die alleinige Grundlage des An- klagevorwurfs bilden.

E. 3.5.3 Schliesslich ist in einem dritten Schritt zu prüfen, ob hinreichende ausglei- chende Verfahrensgarantien bestanden. Auch dies ist zu bejahen. Dem Beschul- digten wurden im Verlauf des Verfahrens mehrfach die ihn belastenden Aussagen von C._____ vorgehalten und erhielt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Ins- besondere wurden ihm bereits in seiner polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2024 die wesentlichen ihn belastenden Angaben von C._____ vorgehalten, na- mentlich dessen Aussagen zur Person des Auftraggebers, zur Übergabe des He- roins in E._____, zur Fahrt nach Zürich sowie zur Rolle des Beschuldigten als mut-

- 15 - masslicher Auftraggeber (Urk. D1/24 S. 14 ff.). Der Beschuldigte konnte sich dazu äussern und bestritt, C._____ beauftragt oder ihm Heroin zur Weitergabe überge- ben zu haben (Urk. D1/24 S. 15). Von besonderer Bedeutung ist sodann die staats- anwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 24. September 2024. Diese erfolgte, nachdem die beigezogenen Akten des gegen C._____ geführten Verfah- rens der Verteidigung am 21. August 2024 zur Einsicht zugestellt worden waren (Urk. D1/23/10; vgl. auch Urk. D1/27 S. 6). Die Verteidigung war damit in der Lage, die Aussagen von C._____ zu prüfen, deren Tragweite mit dem Beschuldigten zu besprechen und die Verteidigungsstrategie darauf auszurichten. In der Einver- nahme vom 24. September 2024 wurden dem Beschuldigten sodann erneut die massgeblichen Aussagen von C._____ zur Beschreibung des Auftraggebers, zur Übergabe des Heroins, zur Fahrt nach Zürich, zum Wohnort des Auftraggebers sowie zur behaupteten Kommunikation mit "F._____" vorgehalten (Urk. D1/27 S. 6 f.). Der Beschuldigte erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äussern, und bestritt die gegen ihn erhobenen Belastungen (Urk. D1/27 S. 6 f.). Auf die Übersetzung sämt- licher Aussagen von C._____ verzichtete er ausdrücklich und gab dazu ergänzend an, sein Verteidiger habe ihm das erklärt (Urk. D1/27 S. 7). Die Verteidigung stellte sodann keine Ergänzungsfragen (Urk. D1/27 S. 8 und S. 13). Vor diesem Hintergrund wurden dem Beschuldigten die Aussagen von C._____ in einer Weise vorgehalten, die ihm eine sachgerechte Stellungnahme er- laubte. Er wurde mit den wesentlichen Belastungselementen konfrontiert und er- hielt Gelegenheit, diese zu bestreiten, seine eigene Darstellung vorzubringen und die gegen ihn sprechenden Umstände zu erklären. Die entsprechenden Vorhalte erfolgten in Anwesenheit der Verteidigung sowie unter Beizug eines Dolmetschers; zudem wurde dem Beschuldigten jeweils Gelegenheit eingeräumt, sich mit der Ver- teidigung zu besprechen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Verteidigung die fehlende Konfrontation mit C._____ nicht nur rügen, sondern dessen Aussagen in- haltlich umfassend angreifen konnte (Urk. 103 S. 3 ff.; Urk. 130 S. 3 ff.). Damit standen dem Beschuldigten trotz fehlender Teilnahme an der Befragung von C._____ hinreichende prozessuale Ausgleichsmöglichkeiten zur Verfügung. Er kannte den belastenden Aussageinhalt, erhielt Gelegenheit, sich dazu wiederholt

- 16 - zu äussern, hatte Zugang zu den beigezogenen Akten und konnte die Aussagen durch seine Verteidigung substanziiert in Zweifel ziehen lassen.

E. 3.6 Die Aussagen von C._____ sind damit verwertbar. Nachdem die unterblie- bene Konfrontation durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, die Aussagen von C._____ nicht die alleinige oder ausschlaggebende Grundlage des Anklagevor- wurfs bilden und hinreichende kompensatorische Verfahrensgarantien bestanden, erübrigt sich eine erneute Befragung bzw. Konfrontationseinvernahme von C._____. Der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag ist daher abzuwei- sen. III. Sachverhalt

1. Grundsätze der Beweiswürdigung

E. 4 Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend dargelegt (Urk. 116 S. 5). Sie hat die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/24, Urk. D1/26 und Urk. D1/27), diejenigen von C._____ (Urk. D1/7/1, Urk. D1/7/3 und Urk. D1/7/5) so-

- 19 - wie die wesentlichen Sachbeweismittel – namentlich den Nachtrag zum Kurzbe- richt betreffend Identifizierung/DNA-Spuren (Urk. D1/4/3) und das Gutachten be- treffend Identifikation/Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln (Urk. D1/8/9) – korrekt zusammengefasst. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfäng- lich auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 116 S. 6-12).

E. 4.1 Die Vorinstanz ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schen- gener Informationssystem an. Ihre Begründung stützte sie auf Art. 96 des Schen- gener Durchführungsübereinkommens und Art. 20 N-SIS-Verordnung (Urk. 116 S. 23 f.), was jedoch nicht der vorliegend massgeblichen Rechtsgrundlage ent- spricht. Die Voraussetzungen der Ausschreibung der Landesverweisung sind da- her nachfolgend eigenständig zu prüfen.

- 40 -

E. 4.2 Im Tatzeitpunkt am 5. März 2021 galt die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Ein- richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung). Diese wurde in der Schweiz mit Wirkung ab dem 11. Mai 2021 durch die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Pa- rlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkon- trollen abgelöst. Da die Tat vor diesem Zeitpunkt begangen wurde, ist grundsätzlich auf die SIS-II-Verordnung abzustellen. Die einschlägigen Bestimmungen von Art. 21 und Art. 24 der beiden Verordnungen stimmen indessen weitgehend über- ein, weshalb die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1861 zu keinem anderen Ergebnis führen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.1).

E. 4.3 Bezüglich der Ausschreibung der obligatorischen Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) gilt nach BGE 147 IV 340 in materieller Hin- sicht Folgendes (E. 4.8): Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung setzt für die Aus- schreibung einer Landesverweisung im SIS weder eine Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch einen Schuldspruch wegen ei- ner Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Vor- aussetzung von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr bereits dann er- füllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Vor-aus- setzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentli- che Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme ei- ner solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird insbesondere, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Per- son eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2020 vom 14. Oktober

- 41 - 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straf- taten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8).

E. 4.4 Vor diesem Hintergrund steht der Ausschreibung der Landesverweisung im Falle des Beschuldigten als Angehöriger eines Staates ausserhalb des Schengen- Raumes nichts entgegen, zumal angesichts seiner qualifizierten Betäubungsmittel- delinquenz und des damit verbundenen Strafmasses letztlich keine Zweifel verblei- ben, dass der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ihm im Rahmen der Strafzumessung eine günstige Legalprognose gestellt und der Vollzug der Strafe bedingt aufgeschoben wird, da für die Annahme einer Gefährdung im Sinne der SIS-II-Verordnung wie dargelegt geringere Anforderungen gelten. Demzufolge ist die Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. VII. Beschlagnahmte Vermögenswerte Die Vorinstanz ordnete an, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 8. April 2024 beschlagnahmten Fr. 365.05 seien einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Urk. 116 S. 28, Dispositivziffer 8). Soweit sie den beschlagnahmten Bargeldbetrag einzog, kann ihr nicht gefolgt werden, da die Voraussetzungen für eine Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 70 StGB nicht gegeben sind. Namentlich ist nicht erstellt, dass es sich beim beschlagnahm- ten Bargeld um Deliktserlös handelt. Nachdem der Beschuldigte schuldig gespro- chen und ihm ein Grossteil der Verfahrenskosten auferlegt wird (vgl. dazu nachste- hend Erw. VIII.), ist der beschlagnahmte Bargeldbetrag jedoch zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 267 Abs. 3 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass die von der Verteidigung

- 42 - beantragte Herausgabe der Barschaft lediglich für den Fall des beantragten Frei- spruchs gestellt wurde. Für den Fall einer Verurteilung wurde demgegenüber nichts vorgebracht, was einer Verwendung des Bargeldbetrags zur Kostendeckung ent- gegenstehen würde (vgl. Urk. 130 S. 13). VIII. Kostenfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

E. 5 Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich verwie- sen werden (Urk. 116 S. 46-66). Hervorzuheben ist erneut, dass gemäss konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Heroin ein mengenmässig schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt, wenn die Menge des reinen Heroins 12 Gramm übersteigt. An dieser Grenzwertpraxis hat das Bundesgericht auch in seiner neueren Rechtsprechung festgehalten. Namentlich bestätigte es in seinem Urteil 6B_942/2025 vom 25. März 2026 seine bisherige Praxis zu den Grenzwerten des mengenmässig schweren Falls. Der Entscheid betraf zwar kon- kret Kokain, bestätigt aber die Fortgeltung der bisherigen Grenzwertrechtspre- chung insgesamt. Vorliegend ist mit 13.5 Gramm reinem Heroin der Grenzwert zum mengenmässig schweren Fall überschritten.

E. 5.1 Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz er- scheint eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen. Aufgrund des Ver- schlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist die auszufällende Frei- heitsstrafe jedoch auf 14 Monate zu begrenzen. Die nach altem Recht grundsätz- lich mögliche Verbindungsgeldstrafe fällt bereits aufgrund des Verschlechterungs- verbots ausser Betracht.

- 33 -

E. 5.2 Da sich der Beschuldigte vom 6. April 2024 bis zum 8. Mai 2025 in Haft befand (vgl. Urk. D2/13/1 und Urk. 107), ist ihm die erstandene Haft von 397 Tagen an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

E. 5.3 Die sieben Minigrips mit Heroin, welche damals bei C._____ sichergestellt werden konnten (Urk. D1/10/2), wurden vom FOR auf DNA-Spuren untersucht. Ge- mäss Kurzbericht des FOR vom 23. März 2022 wurde ab den Druckverschlüssen oben innenseitig der sieben Minigrips eine DNA-Spur gesichert, welche dem Be- schuldigten zugeordnet werden konnte. C._____ konnte dagegen als Verursacher dieser Spur ausgeschlossen werden (Urk. D1/4/3). Damit liegt ein objektives, von den Aussagen von C._____ unabhängiges Sachbeweismittel vor, das den Beschul- digten unmittelbar mit den Verpackungen gerade jener Heroinportionen verbindet, welche C._____ an den verdeckten Fahnder übergab.

- 20 -

E. 5.4 Der Beschuldigte erklärte seine DNA-Spuren an den Druckverschlüssen oben innenseitig der sieben Minigrips damit, diese aus Neugier berührt zu haben, um sich wirklich sicher zu sein, ob C._____ Drogen konsumiere oder nicht. Er wisse nicht mehr, wo genau er die Minigrips berührt habe. Es sei auch möglich, dass er eines der Minigrips aufgemacht habe, um genau hinzusehen. Es liege so lange zurück, dass er es nicht mehr genau wisse (Urk. D1/24 F/A 113 f., 116 f. und 123; Urk. D1/27 F/A 11). Auf Vorhalt, dass Minigrips durchsichtig seien und ein Öffnen nicht notwendig gewesen wäre, um deren Inhalt anzuschauen, machte der Be- schuldigte erneut Neugier geltend (Urk. D1/27 F/A 15). Er habe es sich angeschaut und gedacht, dass es sich um Drogen handle. Er könne nicht sagen, was für Dro- gen (Urk. D1/27 F/A 16). Die Darstellung des Beschuldigten, wie seine DNA-Spuren innenseitig der sie- ben Minigrips gelangt sein könnten, überzeugt nicht. Entgegen der Verteidigung ist zunächst nicht entscheidend, dass der Beschuldigte überhaupt eine Erklärung für den DNA-Befund vorbrachte (Urk. 118 S. 6; Urk. 130 S. 6 und 11). Massgebend ist vielmehr, ob seine Erklärung das konkrete Spurenbild plausibel zu erklären ver- mag. Dies ist nicht der Fall. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die DNA des Beschuldigten nicht auf einer beliebigen Aussenseite festgestellt wurde, sondern vielmehr an den Druckverschlüssen oben innenseitig der sieben Minigrips. Damit betrifft der DNA-Befund gerade jene Stellen, die beim Öffnen und Verschliessen der Verpackungen berührt werden. Dieses Spurenbild spricht deutlich für ein un- mittelbares Handling der einzelnen Betäubungsmittelverpackungen, namentlich für ein Öffnen, Verschliessen oder sonstiges Bearbeiten der Minigrips. Mit einer bloss beiläufigen oder zufälligen Berührung aus Neugier lässt es sich jedenfalls nicht überzeugend vereinbaren. Auch die vom Beschuldigten angegebene Motivation bleibt unstimmig. Wie erwähnt, will er die Minigrips geöffnet haben, um zu überprü- fen, ob C._____ Drogen konsumiere bzw. ob es sich beim Inhalt der Minigrips um Drogen handle. Da die Minigrips durchsichtig waren, bedurfte es für eine blosse Sichtkontrolle jedoch keines Öffnens. Der Beschuldigte macht denn auch nicht gel- tend, an den Substanzen gerochen, diese berührt oder gekostet zu haben, um nä- here Erkenntnisse über deren Beschaffenheit zu gewinnen. Weshalb er die Verpa- ckungen gleichwohl hätte öffnen müssen, konnte er auch auf entsprechenden Vor-

- 21 - halt hin nicht nachvollziehbar erklären. Seine Darstellung bleibt zudem insgesamt vage: Er konnte weder sagen, wann und wo dies geschehen sein soll, noch wie viele Minigrips er geöffnet oder berührt haben will. Vor allem erklärt sie nicht plau- sibel, weshalb seine DNA gerade an den Innenseiten der Druckverschlüsse sämt- licher sieben Minigrips festgestellt wurde. Zusammengefasst erscheint die Erklärung des Beschuldigten, wie seine DNA-Spuren innenseitig der sieben Minigrips gelangt seien, als nachgeschobene Schutzbehauptung. Sie vermag den objektiven Befund, der den Beschuldigten un- mittelbar mit den Verpackungen der später verkauften Heroinportionen verbindet, nicht zu entkräften.

E. 5.5 Der Beschuldigte gab an, C._____ in E._____ kennengelernt zu haben (Urk. D1/24 F/A 104; Urk. D1/27 F/A 20). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme führte er aus, die Freundschaft zwischen ihnen habe ein bis eineinhalb Monate ge- dauert (Urk. D1/24 F/A 104). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

24. September 2024 erklärte er demgegenüber, er sei sich nicht ganz sicher und würde nicht von einer Freundschaft im engeren Sinne sprechen. Mehr oder weniger ein Jahr sei dies so gewesen (Urk. D1/27 F/A 24). Als er festgestellt bzw. gedacht habe, dass C._____ Drogen konsumiere, habe er den Kontakt abgebrochen bzw. gemieden. Darauf angesprochen habe er ihn nicht (Urk. D1/24 F/A 104 und 110; Urk. D1/27 F/A 11, 18 f. und 25). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte auf die Frage, ob er seit seiner Haftentlassung wieder Kontakt zu C._____ gehabt habe, er habe weder nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis noch davor Kontakt zu ihm gehabt. Auf Vorhalt, dass er früher angegeben habe, C._____ gekannt zu haben, bestätigte er dies und führte aus, er habe ihn im Jahr 2021 kennengelernt und vielleicht ein bis zwei Monate Kontakt zu ihm gehabt. Er sei erst im Jahr 2024 verhaftet worden und habe davor keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt (Prot. II S. 19 f.). Auch diese Aussagen des Beschuldigten überzeugen nicht. Zwar trifft es zu, dass die fraglichen Vorgänge eine gewisse Zeit zurückliegen. Indessen betrifft seine Darstellung keinen nebensächlichen Umstand, sondern gerade jenes Ver- hältnis zu C._____, mit welchem er den angeblich unverfänglichen Kontakt zu den

- 22 - Heroinverpackungen erklären will. Umso mehr wäre zu erwarten gewesen, dass er die Dauer und Intensität dieses Kontakts wenigstens in den Grundzügen konstant hätte schildern können. Dies ist nicht der Fall. Während er die Beziehung zunächst als kurze Freundschaftsphase von ein bis eineinhalb Monaten darstellte, sprach er später von einem Zeitraum von mehr oder weniger einem Jahr und relativierte zu- gleich, es habe sich nicht um eine Freundschaft im engeren Sinne gehandelt. An der Berufungsverhandlung kehrte er sodann wieder zu einer Kontaktdauer von viel- leicht ein bis zwei Monaten zurück. Sodann ist nicht nachvollziehbar, warum er C._____, mit dem er nach eigener Darstellung befreundet gewesen sei, nicht auf die Drogen angesprochen habe, wenn er die Minigrips nach seiner eigenen Dar- stellung (vgl. vorstehend Ziff. 5.4.) tatsächlich gerade deshalb berührt bzw. geöffnet haben will, um abzuklären, ob C._____ Drogen konsumiere bzw. mit Drogen zu tun habe. Stattdessen will der Beschuldigte den Kontakt ohne Weiteres abgebrochen bzw. gemieden haben. Auch dies lässt seine Erklärung wenig lebensnah und un- glaubhaft erscheinen.

E. 5.6 Der Beschuldigte schloss sodann nicht aus, den zum damaligen Zeitpunkt be- freundeten C._____ am besagten 5. März 2021 vielleicht nach Zürich gefahren zu haben. Zwar erklärte er zunächst, er wisse dies nicht mehr bzw. könne sich nicht erinnern. Auf erneuten Vorhalt führte er jedoch aus, es könne sein, dass er C._____ nach Zürich gefahren habe, jedoch ohne genau zu wissen, wofür dieser nach Zürich habe gehen wollen. In den späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen bestä- tigte er diese Möglichkeit im Wesentlichen (Urk. D1/24 F/A 112 und 149 f.; Urk. D1/26 F/A 14; Urk. D1/27 F/A 23). Diese Aussagen wirken sich im Rahmen der Gesamtwürdigung belastend aus. Der 5. März 2021 ist jener Tag, an welchem C._____ den Scheinkauf aus- führte und die sieben Portionen Heroin dem verdeckten Fahnder übergab. Dass der Beschuldigte nicht ausschliessen kann, C._____ genau an diesem Tag nach Zürich gefahren zu haben, fügt sich zudem in die Darstellung von C._____ ein, wonach der Auftraggeber ihm das Heroin in E._____ übergeben und ihn anschlies- send nach Zürich gefahren habe (dazu nachfolgend Ziff. 5.8.). Vor dem Hintergrund des DNA-Befunds an den Druckverschlüssen oben innenseitig der sieben Minigrips

- 23 - bildet die vom Beschuldigten nicht ausgeschlossene Fahrt nach Zürich am 5. März 2021 daher nicht nur ein weiteres Indiz dafür, dass der Kontakt mit den Betäu- bungsmittelverpackungen nicht bloss zufällig erfolgte, sondern zugleich für seine Beteiligung an der Übergabe des Heroins an C._____ und damit für seine Täter- schaft.

E. 5.7 Des Weiteren ist aktenkundig, dass der Beschuldigte und C._____ bereits am

12. Januar 2021 zusammen in E._____ in eine Fahrzeugkontrolle der Polizei geri- eten. Der Beschuldigte war dabei Lenker eines Audi A3 mit italienischem Kennzei- chen. C._____ befand sich mit ihm als Beifahrer im Fahrzeug (Urk. D1/12 S. 5). Der Beschuldigte bestätigte diese gemeinsame Kontrolle im Grundsatz selber (Urk. D1/24 F/A 105-109; vgl. Urk. D1/26 F/A 13). Auch dieses Indiz ist nicht isoliert zu betrachten. Es bestätigt nicht nur den persönlichen Kontakt zwischen dem Be- schuldigten und C._____, sondern stützt zugleich die Darstellung von C._____, wo- nach der Auftraggeber mit einem Audi A3 mit italienischen Kennzeichen unterwegs gewesen sei (dazu nachfolgend Ziff. 5.8.).

E. 5.8 C._____ führte anlässlich der Einvernahmen vom 28. Mai 2021 und 10. Au- gust 2021 zusammengefasst aus, er kenne den Namen des Mannes nicht, der ihm die Drogen überreicht, ihn nach Zürich gefahren und ihm den Auftrag zur Drogen- übergabe an den Abnehmer erteilt habe. Er habe diesen Mann in E._____ kennen- gelernt. Es handle sich um einen Glatzkopf mit einer dicken Lippe und einer festen Statur. Er habe mit ihm Albanisch gesprochen. Dieser habe zudem Italienisch ge- sprochen bzw. sprechen können. Er habe ihn "H._____" genannt, weil er von dort stamme. Weiter gab C._____ an, der Mann habe in I._____ gewohnt und sei mit einem alten grau-matten Audi A3 mit italienischem Kennzeichen unterwegs gewe- sen (Urk. D1/7/3 F/A 11-17, 30 und 119; Urk. D1/7/5 F/A 32-34). Der "Glatzkopf" habe ihm einen Robidog-Sack übergeben und ihm gesagt, der Abnehmer werde ihm Fr. 1'400.– übergeben. Dieses Geld hätte er, C._____, dem "Glatzkopf" bringen müssen (Urk. D1/7/5 F/A 49-57). Bezüglich der Aussagen von C._____ ist zunächst festzuhalten, dass sich die- ser primär selbst schwer belastete. Er räumte nicht nur die Übergabe der sieben Portionen Heroin an den verdeckten Fahnder ein, sondern schilderte auch die Um-

- 24 - stände, unter denen er die Betäubungsmittel erhalten und den Auftrag zur Überg- abe ausgeführt habe. Zwar nannte er den Beschuldigten nicht namentlich. Seine Beschreibung des Auftraggebers ist jedoch detailreich und wird durch objektive bzw. vom Beschuldigten selbst bestätigte Umstände untermauert. So gab der Be- schuldigte an, im fraglichen Zeitraum eine Glatze gehabt zu haben (Urk. D1/27 F/A 9). Er ist zudem in H._____, Albanien, geboren und aufgewachsen und wohnt, seit er in die Schweiz gekommen ist, an der gleichen Adresse in I._____. Ferner spricht er Albanisch und Italienisch (Urk. D1/23 S. 2 f.; Urk. D1/25 F/A 9-14; Urk. D1/27 F/A 48-50; Prot. I S. 11, 13 und 16). Auch die Angaben von C._____, wonach er den Auftraggeber in E._____ kennengelernt habe und dieser mit einem Audi A3 mit italienischem Kennzeichen herumgefahren sei, stimmen mit den Aus- sagen des Beschuldigten und der bereits genannten Fahrzeugkontrolle der Kan- tonspolizei Solothurn vom 12. Januar 2021 überein (Urk. D1/12 S. 5; Urk. D1/24 F/A 104-109; vgl. vorstehend Ziff. 5.7.). Es liegen damit entgegen der Verteidigung nicht lediglich einzelne austauschbare Hinweise vor (Urk. 118 S. 5; Urk. 130 S. 3 ff.). C._____ beschrieb nicht bloss einen albanisch sprechenden Mann mit Glatze und einem Fahrzeug mit italienischem Kennzeichen. Vielmehr nannte er zu- sätzlich eine Mehrzahl spezifischer Angaben: die Herkunft aus H._____, den Bezug zu E._____, den Wohnort I._____, die italienischen Sprachkenntnisse und den Audi A3. Diese Merkmale sind in ihrer Kombination individualisierend. Dass einzelne Merkmale für sich allein betrachtet auch auf andere Personen zutreffen könnten, ändert daran nichts. Entscheidend ist nicht die isolierte Betrachtung der einzelnen Merkmale, sondern ihr Gesamtbild und dieses weist spezifisch auf den Beschuldig- ten hin. Auch der Einwand der Verteidigung, C._____ hätte den Beschuldigten na- mentlich bezeichnet, wenn er tatsächlich ihn gemeint hätte (Urk. 130 S. 11), über- zeugt nicht. Gerade im Betäubungsmittelumfeld ist es nicht ungewöhnlich, dass Be- teiligte einander nicht unter dem bürgerlichen Namen kennen oder bezeichnen. Massgebend ist deshalb nicht, dass C._____ den Beschuldigten nicht beim Namen nannte, sondern ob seine Beschreibung hinreichend konkret und durch weitere Be- weismittel bestätigt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Soweit die Verteidigung auf weitere in den Akten vorkommende Personen ver- weist, namentlich F._____, J._____, "K._____", "L._____" oder weitere Drittperso-

- 25 - nen (Urk. 130 S. 4 f.), ergibt sich daraus keine konkrete Alternativtäterschaft. Die Verteidigung greift damit einzelne Elemente heraus, ohne dass ersichtlich wäre, dass auf eine dieser Personen die Gesamtheit der von C._____ genannten Merk- male zutreffen würde. Insbesondere vermag der Hinweis, auch andere Personen könnten Albanisch sprechen oder eine Glatze tragen, die spezifische Kombination aus Herkunft, Wohnort, Sprache, Fahrzeug, Kennzeichenart, Bezug zu E._____ und Bekanntschaft mit C._____ nicht zu relativieren. Ebenso wenig vermag der von der Verteidigung hervorgehobene Umstand, dass keine direkten Chatverläufe, Telefonverbindungen oder Zeugen vorliegen, welche den Beschuldigten unmittelbar identifizieren würden (Urk. 130 S. 3 f.), die dargelegte Indizienlage, insbesondere den DNA-Befund, die eingeräumte Bekannt- schaft mit C._____, die mögliche Fahrt am Tattag, die gemeinsame Fahrzeugkon- trolle und die Übereinstimmung der von C._____ genannten Merkmale, zu entkräf- ten. Insgesamt erweisen sich die Aussagen von C._____ im Kerngeschehen als konsistent und detailreich. Dabei ist nicht zu verkennen, dass seine Aussagen hin- sichtlich seiner eigenen Rolle, seines Wissens um die Art der Betäubungsmittel und seiner Einbindung in das Betäubungsmittelumfeld mit Zurückhaltung zu würdigen sind. Gerade in Bezug auf die hier entscheidenden Punkte – Übergabe der Betäu- bungsmittel in E._____, Fahrt nach Zürich, Auftrag zur Übergabe an den Abnehmer sowie Beschreibung des Auftraggebers – werden seine Aussagen jedoch durch mehrere unabhängige Indizien bestätigt. Es sind auch keine konkreten Anhalts- punkte ersichtlich, weshalb C._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal er ihn nicht namentlich bezeichnete, sondern anhand äusserer und persön- licher Merkmale beschrieb. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 118 S. 11; Urk. 130 S. 11) spricht ferner der Umstand, dass es sich bei C._____ um einen Kokainkonsumenten handelt (vgl. Urk. D1/7/3 F/A 53), nicht ge- nerell gegen seine Glaubwürdigkeit. Massgebend ist nicht eine abstrakte Beurtei- lung seiner Person, sondern die konkrete Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Lichte der übrigen Beweismittel. Da seine Aussagen im massgeblichen Kerngeschehen durch objektive Umstände und durch die Angaben des Beschuldigten selbst ge-

- 26 - stützt werden, sind sie insoweit als glaubhaft zu qualifizieren. Jedenfalls bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben.

E. 5.9 Hinzu kommen weitere Umstände, welche für sich allein betrachtet den An- klagevorwurf zwar nicht zu tragen vermöchten, im Rahmen der Gesamtwürdigung aber ins Gewicht fallen:

E. 5.9.1 So wurden beim Beschuldigten anlässlich mehrerer Fahrzeugkontrollen grössere Bargeldbeträge festgestellt. Namentlich führte er am 4. Februar 2022 bei einer Kontrolle in I._____ Bargeld in der Höhe von EUR 21'320.– sowie Fr. 1'890.– mit sich (Urk. D1/3 S. 3 f.; Urk. D1/12 S. 5). Am 2. November 2023 wurden bei ihm in E._____ sodann Fr. 9'000.– in 1'000er-Noten festgestellt (Urk. D1/24 F/A 93 und 96). Der Beschuldigte erklärte diese Bargeldbeträge mit angeblichen Fahr- zeugkäufen bzw. legal erwirtschaftetem Einkommen (Urk. D1/24 F/A 77 ff. und 93 ff.). Es entspricht indes allgemeiner Erfahrung, dass Betäubungsmittelgeschäfte regelmässig bar abgewickelt werden, um Zahlungsflüsse möglichst nicht nachvoll- ziehbar zu machen. Die beim Beschuldigten festgestellten grösseren Bargeldbe- träge fügen sich deshalb stimmig in das übrige Beweisbild ein und sind als weiteres Randindiz zu berücksichtigen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Anklagevor- wurf gerade ein Bargeldgeschäft betrifft: C._____ übergab dem verdeckten Fahn- der sieben Portionen Heroin und nahm hierfür Fr. 1'400.– entgegen, welche er dem Auftraggeber hätte abliefern sollen.

E. 5.9.2 Weiter ist die auf dem beim Beschuldigten sichergestellten Google-Mobil- telefon festgestellte Betriebssystemkonfiguration zu berücksichtigen. Gemäss poli- zeilichem Vorhalt war dieses Gerät mit der Betriebssoftware "GrapheneOS" ausge- stattet, wobei es sich um eine speziell auf Datenschutz und Sicherheit ausgerich- tete Software handle, welche oft in der organisierten Kriminalität, insbesondere im Drogenhandel, verwendet werde (Urk. D2/4 F/A 53.14). Der Beschuldigte erklärte dazu, er habe keine Ahnung. Er habe lediglich ein gebrauchtes Mobiltelefon gekauft (Urk. D2/4 F/A 53.14). Auf die weitere Frage, weshalb er ein Mobiltelefon mit einer speziellen Verschlüsselungssoftware bei sich gehabt habe, gab er an, er habe es so gekauft und keine Kenntnisse über den Zustand des Telefons gehabt (Urk. D2/4 F/A 53.15). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass das Mobiltelefon nicht aus-

- 27 - gewertet werden konnte, da beim Sicherungsvorgang durch den DCIS die Daten auf dem Telefon automatisch gelöscht wurden (Urk. D2/6/1). Wie bereits erwähnt, beweist dieser Umstand für sich allein keinen Betäubungsmittelhandel. Gleichwohl ist er im Gesamtbild nicht völlig bedeutungslos. "GrapheneOS" stellt kein gewöhn- liches Standardbetriebssystem dar, sondern eine besondere, auf Datenschutz und Sicherheit sowie Abschirmung digitaler Spuren ausgerichtete Konfiguration. Dass ein solches System auf dem beim Beschuldigten sichergestellten Gerät vorhanden war und das Mobiltelefon nicht ausgelesen werden konnte, ist jedenfalls mit einem erhöhten Interesse an erschwerter Nachverfolgbarkeit vereinbar. Es ist gerichtsno- torisch, dass im Betäubungsmittelmilieu der Vermeidung nachverfolgbarer Kommu- nikations- und Datenspuren erhebliche Bedeutung zukommt. Betäubungsmittelge- schäfte werden regelmässig nicht offen dokumentiert. Beteiligte haben vielmehr ein naheliegendes Interesse daran, ihre Kommunikation und Kontakte sowie sonstigen digitalen Spuren möglichst schwer zugänglich zu machen. Eine auf Datenschutz und Abschirmung ausgerichtete Telefonkonfiguration steht mit einem solchen Vor- gehen im Einklang und bildet ein weiteres stimmiges Element des Gesamtbildes. 5.10.In der Gesamtschau ergibt sich ein geschlossenes Beweisbild: Der Schein- kauf vom 5. März 2021 ist erstellt. Die DNA des Beschuldigten wurde an den Druck- verschlüssen oben innenseitig der sieben sichergestellten Minigrips festgestellt. Der Beschuldigte kannte C._____, wurde bereits rund zwei Monate zuvor mit ihm in einem Audi A3 mit italienischem Kennzeichen kontrolliert und schliesst nicht aus, ihn am Tattag nach Zürich gefahren zu haben. C._____ beschrieb den Auftragge- ber anhand einer Mehrzahl individualisierender Merkmale, welche in ihrer Kombi- nation exakt auf den Beschuldigten zutreffen. Die Erklärung des Beschuldigten, seine DNA sei aus blosser Neugier an die Innenseite der Minigrips gelangt, über- zeugt nicht. Hinzu kommen weitere den Beschuldigten belastende Indizien wie die festgestellten grösseren Bargeldbeträge und die erwähnte Mobiltelefon- bzw. Be- triebssystemkonfiguration. Diese Umstände stützen sich gegenseitig und lassen sich nicht plausibel mit einem bloss zufälligen Kontakt des Beschuldigten zu den Betäubungsmittelverpackungen erklären.

- 28 - 5.11.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Würdigung der vorliegenden Be- weismittel und Indizien ein Mosaik ergibt, welches als Gesamtes keine vernünftigen Zweifel daran belässt, dass der Beschuldigte C._____ am 5. März 2021 die sieben Portionen Heroin übergab, ihn nach Zürich fuhr und ihn anwies, die Betäubungs- mittel dem Abnehmer zu übergeben und den Erlös entgegenzunehmen. Der Ankla- gesachverhalt lässt sich somit ohne Weiteres erstellen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig (vgl. Prot. I S. 31; Urk. 116 S. 28).

2. Der Beschuldigte beantragt auch im Berufungsverfahren einen vollumfängli- chen Freispruch (Urk. 118; Urk. 130 S. 2).

3. Die Vorinstanz nahm im Ergebnis eine zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts vor, welche von der Verteidigung nicht beanstandet wurde.

4. Präzisierend ist festzuhalten, dass aufgrund des Tatzeitpunkts vom 5. März 2021 grundsätzlich die bis zum 30. Juni 2023 geltende Fassung des Betäubungs- mittelgesetzes anwendbar ist. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB wäre das neue Recht nur dann anzuwenden, wenn es für den Beschuldigten milder wäre (Grundsatz der lex mitior). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungs- weise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (BGE 147 IV 471 E. 4; 147 IV 241 E. 4.2.2; 142 IV 401 E. 3.3). Der qualifizierte Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG sah altrechtlich eine Freiheitsstrafe von nicht unter 1 Jahr vor, womit eine Gelds- trafe verbunden werden konnte. Nach neuem Recht entfällt die Möglichkeit einer solchen Verbindungsgeldstrafe. Dies führt im vorliegenden Fall indessen zu keinem für den Beschuldigten günstigeren Ergebnis (vgl. dazu Erw. V.). Das neue Recht erweist sich daher nicht als milder, weshalb das zur Tatzeit geltende Recht anzu- wenden ist. Dies ist auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung entsprechend aus- zuweisen. Die für die rechtliche Qualifikation massgeblichen Bestimmungen von Art. 19 Abs. 1 lit. c und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG blieben inhaltlich unverändert.

- 29 -

E. 6 Vollzug Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug der Strafe kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 116 S. 20 f.). Dem Beschuldigten ist demnach der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. Eine für ihn ungünstigere Vollzugsregelung ist aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin ausgeschlossen. VI. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung

1. Ausgangslage

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 8. Mai 2025 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch betreffend Dossier 2), 7 (Vernichtung des beschlagnahmten Heroins), 9 (Entschädi- gung Verteidigung) und 12 (ausserkantonale Kosten Luzern) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 44 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG (Dossier 1).
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 397 Tage durch Haft erstanden sind.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.
  8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 8. April 2024 be- schlagnahmten Fr. 365.05 werden zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet.
  9. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10, 11, 13 und 14) wird bestätigt.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST)
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten. - 45 -
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 46 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. Mai 2026 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Eggenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250344-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Oberrichterin lic. iur. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw Eggenberger Urteil vom 27. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

8. Mai 2025 (DG240154)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. September 2024 (Urk. 36) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 116 S. 28 f.)

1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Dossier 2) freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Dossier 1).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 397 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 26. Oktober 2023 beschlagnahmte Portion Heroin (Asservat-Nr. A018'963'489) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 8. April 2024 be- schlagnahmten Fr. 365.05 werden eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 3 -

9. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen als ehemaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 10'660.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 330.00 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr OG ZH (UB240167-O) Fr. 1'000.00 Gerichtsgebühr ZMG LU Fr. 600.00 ausserkantonale Verfahrenskosten LU Fr. 10'660.00 ehemalige amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 1'479.35 ehemalige amtliche Verteidigung (RA X2._____) ZMG LU Fr. 1'232.55 ehemalige amtliche Verteidigung (RA X2._____) STA LU Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der ehemaligen amtlichen Verteidigung sowie die ausser- kantonalen Kosten Luzern, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Staatskasse genommen.

12. Die ausserkantonalen Kosten Luzern (Gerichtsgebühr ZMG LU, ausserkan- tonale Verfahrenskosten LU, amtliche Verteidigung ZMG LU und STA LU) werden definitiv auf die Staatskasse genommen.

13. Die Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 10'660.00 werden zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Staats- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

14. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung (erbetene Verteidigung) in der Höhe von Fr. 3'400.00 aus der Staatskasse zugespro- chen; das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 130 S. 2)

1. Die Dispositivziffern 2, 3, 4, 5, 6, 8, 11, 13, 14 des Urteils des Bezirks- gerichts Zürich vom 8. Mai 2025 (DG240154-L) seien aufzuheben.

2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizu- sprechen.

3. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.

4. Die mit Verfügung der Berufungsbeklagten vom 8. April 2024 beschlag- nahmten Fr. 365.05 seien an den Berufungskläger herauszugeben.

5. Die Verfahrenskosten (inkl. die Kosten für die amtliche(n) Verteidi- gung(en)) des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Dem Berufungskläger sei aufgrund der Haft ein Schadenersatz in Höhe von Fr. 74'100.– (13 x Fr. 5'700.–) sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 60'000.– (397 Tage Haft x Fr. 200.– = Fr. 79'400.– abzgl. Abschlag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung) total ausmachend Fr. 134'100.– zzgl. Zins zu 5 % seit mittlerem Verfall (22. Oktober

2024) aus der Staatskasse zu entrichten.

b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 124) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 8. Mai 2025 liess der Beschuldigte am 9. Mai 2025 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 109). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 4. Juli 2025 zuge- stellt (Urk. 114/2), woraufhin er mit Eingabe vom 24. Juli 2025 fristgerecht die Be- rufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 118).

2. Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2025 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) zugestellt und ihr Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 120). Sodann wurde mit einer weiteren Prä- sidialverfügung vom 4. August 2025 Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 122). Innert der gesetzten Frist bean- tragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. August 2025 die Bestätigung des vor-instanzlichen Urteils, verzichtete mithin auf Anschlussberufung, und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was bewilligt wurde (Urk. 124).

3. Die Parteien wurden am 30. September 2025 zur Berufungsverhandlung auf den 27. Mai 2026 vorgeladen (Urk. 126). Am 16. Januar 2026 wurde der Staatsan- waltschaft mitgeteilt, dass die erteilte Dispensation nicht mehr gelte und ihr Erschei- nen an der Berufungsverhandlung obligatorisch sei (Urk. 127).

4. Die Berufungsverhandlung fand alsdann in Anwesenheit des Beschuldigten in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ sowie von Staatsanwalt lic. iur. B._____ für die Staatsanwaltschaft statt (Prot. II S. 4). Die Parteien stellten die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 4 f.). Die Verteidi- gung wiederholte zudem den bereits im Untersuchungsverfahren sowie vor Vorin- stanz gestellten Beweisantrag auf eine parteiöffentliche Einvernahme von C._____

- 6 - unter Gewährung des Teilnahmerechts des Beschuldigten und der Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft beantragte dessen Abweisung (Prot. II S. 7 f.). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungs- gericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefoch- tene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuld- spruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Neben- folgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Ent- schädigungsregelungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Be- schränkung der Berufung nicht zu überprüfen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 22; vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2023, N 18 zu Art. 399 StPO; ZIMMERLIN, SK StPO, 3. Aufl. 2020, N 19 und 20 zu Art. 399 StPO). 1.2. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gemäss Dossier 1 (Dispositivziffer 2). Als Folge davon ficht er das vorin- stanzliche Urteil auch hinsichtlich der Strafzumessung (Dispositivziffer 3), des Voll- zugs der ausgefällten Strafe (Dispositivziffer 4), der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS (Dispositivziffern 5 und 6), der Verwendung des beschlag- nahmten Bargeldbetrags zur Deckung der Verfahrenskosten (Dispositivziffer 8),

- 7 - der Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositivziffern 10, 11 und 13) sowie der Pro- zessentschädigung (Dispositivziffer 14) an (Urk. 118 S. 2; Urk. 130 S. 2). 1.3. Unangefochten geblieben sind somit die Dispositivziffern 1 (Freispruch betref- fend Dossier 2), 7 (Vernichtung des beschlagnahmten Heroins), 9 (Entschädigung Verteidigung) und 12 (ausserkantonale Kosten Luzern), was vorweg mittels Be- schluss festzustellen ist. 1.4. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hat und keine Anschlussberufung erklärt wurde, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO.

2. Weitere prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2025 vom 17. De- zember 2025 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Ein unverhältnismässiger Motivationsauf- wand kann nicht eingefordert werden (BGE 116 IV 288 E. 2c). Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2 mit Hinweisen). 2.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen, sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegrün- dung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Dies, zumal das strafrechtliche Beru- fungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das

- 8 - Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1).

3. Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ 3.1. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung – wie be- reits im Vorverfahren und vor Vorinstanz (Urk. D1/32/19; Urk. 73) – C._____ sei parteiöffentlich einzuvernehmen und dem Beschuldigten sowie der Verteidigung das Teilnahmerecht an dieser Einvernahme zu gewähren. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sowohl die Anklageschrift als auch das erstinstanzliche Urteil stellten in massgeblicher Weise auf die Aussagen von C._____ ab. Zwar habe eine Einvernahme von C._____ stattgefunden, deren Protokoll sich bei den Akten befinde. Weder der Beschuldigte noch die Verteidigung hätten dieser Einver- nahme jedoch beiwohnen können. Die Aussagen von C._____ hätten daher nicht überprüft werden können. Insbesondere sei es der Verteidigung nicht möglich ge- wesen, Ergänzungsfragen zu stellen. Da ein wesentlicher Teil des Anklagesach- verhalts auf den Aussagen von C._____ beruhe, komme diesem Beweismittel aus Sicht der Verteidigung entscheidende Bedeutung zu. Ohne diese Aussagen lasse sich der Anklagesachverhalt nicht in der vorliegenden Weise erstellen. Der Be- schuldigte habe daher einen verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch darauf, mit dieser Belastungsperson konfrontiert zu werden (Prot. II S. 7 f.; vgl. auch Urk. 130 S. 3 und 6 ff.). 3.2. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen von C._____ trotz fehlender Konfron- tation mit dem Beschuldigten als verwertbar. Zur Begründung führte sie zusam- mengefasst aus, eine Konfrontationseinvernahme mit C._____ hätte, sofern sie überhaupt möglich gewesen wäre, aufgrund seines unbekannten ausländischen Aufenthaltsorts einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht. Zudem habe der Beschuldigte zu den Aussagen von C._____ hinreichend Stellung nehmen können. Schliesslich lägen neben den Aussagen von C._____ weitere Beweismittel vor, na- mentlich ein DNA-Hit sowie die Aussagen des Beschuldigten selbst (vgl. Urk. 116 S. 14-16).

- 9 - 3.3. Das Bundesgericht hat sich wiederholt zur Tragweite der Teilnahmerechte nach nationalem Recht und dem konventionsrechtlichen Konfrontationsanspruch geäussert. Die beiden Garantien sind nicht deckungsgleich und zu unterscheiden (zum Ganzen etwa BGE 150 IV 345 E. 1.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1 und 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1). 3.3.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Bewei- serhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (sog. "Teilnahmerecht"). Dieses spe- zifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO er- hoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwe- send war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 143 IV 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_783/2024 vom 31. März 2026 E. 3.2.2.1; 6B_29/2026 vom 18. März 2026 E. 3.1.4; 6B_924/2025 vom

15. Januar 2026 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 3.3.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Per- son, den Belastungszeugen Fragen zu stellen (sog. "Konfrontationsrecht"), ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewähr- leistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 148 I 295 E. 2.1; 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Konfron- tationsanspruch kann namentlich aktuell werden, wenn ein Gericht auf Aussagen abstellen will, die ein Belastungszeuge im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK aus-

- 10 - schliesslich gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden tätigte (Urteil des EGMR Trofimov gegen Russland vom 4. Dezember 2008 [Nr. 1111/02] § 33). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich der Konfrontationsanspruch auch auf die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; Ur- teile des Bundesgerichts 7B_798/2023 vom 7. Oktober 2025 E. 3.2; 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.2; 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.2; je mit Hin- weisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Per- son namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesen- heit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_326/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 2.3.2.1; 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.4.3.2; 6B_569/2025 vom

9. Oktober 2025 E. 2.2.4). 3.3.3. Von einer direkten Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungs- zeugen oder von dessen ergänzender Befragung kann nur abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, mithin wenn eine persönliche Konfrontation nicht (mehr) möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK aber nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Ver- wertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorg- fältig geprüft werden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt, d.h. der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Ausserdem darf der Um- stand, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung

- 11 - ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kom- pensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1 mit weiteren Hinweisen). 3.3.4. In Nachachtung dieser Grundsätze beurteilt der EGMR die Fairness des Verfahrens in drei Schritten: Zunächst wird untersucht, ob es einen ernsthaften Grund für das Nichterscheinen des Belastungszeugen an der Gerichtsverhandlung bzw. für die fehlende Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungs- zeugen gab. Dann wird die Bedeutung des Beweismittels im Prozess beurteilt, d.h. ob es der einzige oder ausschlaggebende Beweis für die Verurteilung ist. Zuletzt geht es darum, die ausgleichenden Elemente (Verfahrensgarantien) zu identifizie- ren und zu beurteilen, inwieweit sie genügten, um die der Verteidigung verursach- ten Schwierigkeiten auszugleichen und auf diese Weise die Fairness des Verfah- rens insgesamt zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom

17. April 2023 E. 1.4.2 mit weiteren Hinweisen). 3.4. Wie bereits erwähnt, ist zunächst das strafprozessuale Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO vom konventionsrechtlichen Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK zu unterscheiden. Das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO setzt bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung eine Parteistellung voraus. Wird das Verfahren bis zur Identifikation eines Tatverdächtigen gegen Unbekannt geführt, kommt der beschuldigten Person in dieser Zeit keine Parteistellung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO und somit auch kein Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2024 vom 8. Mai 2025 E. 5.2 mit Hin- weisen). Die Einvernahmen von C._____ fanden von März bis August 2021 statt (Urk. D1/7/1-5). Zu diesem Zeitpunkt bestand gegenüber dem Beschuldigten noch kein Tatverdacht. Der DNA-Hit ergab sich erst aus dem Kurzbericht des Forensi- schen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR) vom 23. März 2022, wonach der Be- schuldigte als Verursacher der an der oberen Innenseite der Druckverschlüsse der sieben Minigrips gesicherten DNA-Spur identifiziert wurde (Urk. D1/4/3). Erst ge- stützt auf diesen DNA-Hit wurden Ermittlungen gegen den Beschuldigten aufge-

- 12 - nommen (vgl. Urk. D1/3 S. 1 ff. und Urk. D1/23 S. 3). Im Zeitpunkt der Einvernah- men von C._____ war der Beschuldigte somit noch nicht beschuldigte Person und damit noch nicht Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO. Folglich stand ihm zu jenem Zeitpunkt auch kein Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO zu. Eine Verletzung des strafprozessualen Teilnahmerechts liegt deshalb nicht vor. Entspre- chend stellt sich insoweit auch nicht die Frage einer Unverwertbarkeit nach Art. 147 Abs. 4 StPO. 3.5. Damit ist die konventionsrechtliche Frage jedoch noch nicht beantwortet. Ge- sondert zu prüfen ist, ob der Beschuldigte im weiteren Verlauf des Verfahrens hin- reichende Gelegenheit hatte, C._____ als Belastungsperson zu befragen oder be- fragen zu lassen oder ob im Sinne der dargelegten Rechtsprechung besondere Umstände vorliegen, welche das Ausbleiben einer solchen Konfrontation rechtfer- tigen. Für diese Prüfung ist auf das vom Bundesgericht in Anlehnung an die Recht- sprechung des EGMR angewandte dreistufige Prüfschema abzustellen. 3.5.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 116 S. 14 f.), ist vor- liegend ein sachlicher Grund für die unterbliebene Konfrontation gegeben. C._____ ist nach seiner rechtskräftigen Verurteilung (vgl. Urk. D1/31/5) am 2. September 2023 kontrolliert nach Serbien ausgereist (Urk. D1/28/1). Nachdem sich – wie vor- stehend dargelegt – ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergeben hatte, war dieser für die Strafverfolgungsbehörden zunächst nicht greifbar. Nachforschungen zu seinem Aufenthaltsort blieben erfolglos (vgl. Urk. D1/3 S. 3 f.), weshalb das Ver- fahren gegen ihn im Juli 2022 erstmals sistiert wurde (Urk. D1/11). Gleichzeitig wurde der Beschuldigte zur Verhaftung ausgeschrieben (Urk. D1/6). In der Folge ergaben sich zwar Hinweise auf mögliche Aufenthaltsorte und Kontaktpersonen des Beschuldigten, weshalb das Strafverfahren wieder aufgenommen wurde und verschiedene Fahndungs- und Zwangsmassnahmen veranlasst wurden (Urk. D1/12 S. 4 ff.). Diese blieben indessen erfolglos. Da der Beschuldigte weiter- hin weder angehalten noch zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen befragt werden konnte, wurde das Verfahren im September 2023 erneut sistiert (Urk. D1/19). Erst am 6. April 2024 konnte der Beschuldigte bei seiner Einreise in die Schweiz am Flughafen D._____ verhaftet werden, wobei die Festnahme aufgrund einer zwi-

- 13 - schenzeitlich im seinerzeit separat geführten luzernischen Verfahren gemäss Dos- sier 2 veranlassten RIPOL-Ausschreibung erfolgte (Urk. D2/2/1 S. 3; Urk. D2/13/1; Urk. D1/23 S. 3). Zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte erstmals für eine Konfrontation zur Verfügung stand, hielt sich C._____ somit bereits seit mehreren Monaten nicht mehr in der Schweiz auf. Der aktuelle Aufenthaltsort von C._____ ist zudem unbe- kannt. Seine kontrollierte Ausreise nach Serbien bildet zwar einen Anhaltspunkt dafür, wohin er sich zunächst begab. Entgegen der Verteidigung folgt daraus je- doch nicht, dass sein heutiger Aufenthaltsort bekannt oder ohne Weiteres feststell- bar wäre. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass C._____ rechtshilfeweise innert kurzer Zeit hätte lokalisiert, vorgeladen und zu einer Aussage veranlasst werden können. Erfahrungsgemäss würde eine rechtshilfeweise Einvernahme in Serbien erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, ohne dass gewährleistet wäre, dass C._____ überhaupt einvernommen werden könnte. Unter diesen Umständen bestand keine realistische Möglichkeit, innert nützlicher Frist eine Konfrontationseinvernahme durchzuführen. Der Umstand, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, lag somit nicht in der Verantwortung der Behörde. Die unterbliebene Kon- frontation beruht damit nicht auf einem behördlichen Versäumnis, sondern vielmehr auf der zeitlichen Abfolge des Verfahrens und der späteren Unerreichbarkeit von C._____. 3.5.2. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Bedeutung den Aussagen von C._____ im Beweisgefüge zukommt. Die Aussagen von C._____ betreffen zwar wesentliche Elemente des Anklagesachverhalts. Entgegen der Verteidigung bilden diese Aussagen jedoch weder das einzige noch das ausschlaggebende Be- weismittel. Vorliegend handelt es sich um einen Indizienprozess. Dessen Wesen besteht darin, dass sich der Schuldnachweis nicht aus einem einzelnen unmittel- baren Beweismittel, sondern aus der Gesamtheit mehrerer Indizien ergeben kann, die je für sich allein betrachtet unter Umständen noch keinen zwingenden Schluss zulassen, in ihrer Gesamtschau aber ein tragfähiges Beweisergebnis ergeben. Nebst den Aussagen von C._____ liegen insbesondere objektive Spuren vor. So konnten dem Beschuldigten wie bereits erwähnt DNA-Spuren ab dem Druckver-

- 14 - schluss oben innenseitig der sieben Minigrips zugeordnet werden (Urk. D1/4/3). Weiter sind die eigenen Aussagen des Beschuldigten zu berücksichtigen, insbe- sondere zu seiner Bekanntschaft mit C._____, zur Dauer und Intensität dieses Kon- takts sowie zu einer möglichen gemeinsamen Fahrt nach Zürich am 5. März 2021 (Urk. D1/24-27). Aktenkundig sind sodann weitere Indizien, namentlich eine frühere gemeinsame Fahrzeugkontrolle, bei welcher sich der Beschuldigte und C._____ zusammen in einem Fahrzeug befanden (Urk. D1/12 S. 5). Hinzu kommt, dass der Scheinkauf als solcher unbestritten und gestützt auf die beigezogenen Akten des Strafverfahrens gegen C._____, insbesondere das rechtskräftige Urteil gegen die- sen (Urk. D1/31/5), erstellt ist. Mithin steht fest, dass C._____ dem verdeckten Fahnder der Stadtpolizei Zürich am 5. März 2021 in Zürich sieben Portionen Heroin übergab und hierfür Fr. 1'400.– entgegennahm. Darüber hinaus liegen weitere ak- tenkundige Umstände vor, welche im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdi- gung näher zu prüfen sein werden. Dazu gehören namentlich die beim Beschuldig- ten anlässlich mehrerer Fahrzeugkontrollen festgestellten grösseren Bargeldbe- träge (Urk. D1/3 S. 3 f.; Urk. D1/12 S. 5; Urk. D1/24 F/A 93 und 96) sowie die Fest- stellungen zu der von ihm verwendeten Mobiltelefon- bzw. Betriebssystemkonfigu- ration (vgl. Urk. D2/6/1; Urk. D2/4 F/A 53.14). Damit stehen die Aussagen von C._____ nicht isoliert. Sie werden vielmehr durch mehrere von ihnen unabhängige Indizien flankiert. Ob und in welchem Umfang sich der Anklagesachverhalt gestützt auf diese Indizien erstellen lässt, ist im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdi- gung im Einzelnen zu prüfen. Für die vorliegende prozessuale Frage ist entschei- dend, dass die Aussagen C._____ jedenfalls nicht die alleinige Grundlage des An- klagevorwurfs bilden. 3.5.3. Schliesslich ist in einem dritten Schritt zu prüfen, ob hinreichende ausglei- chende Verfahrensgarantien bestanden. Auch dies ist zu bejahen. Dem Beschul- digten wurden im Verlauf des Verfahrens mehrfach die ihn belastenden Aussagen von C._____ vorgehalten und erhielt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Ins- besondere wurden ihm bereits in seiner polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2024 die wesentlichen ihn belastenden Angaben von C._____ vorgehalten, na- mentlich dessen Aussagen zur Person des Auftraggebers, zur Übergabe des He- roins in E._____, zur Fahrt nach Zürich sowie zur Rolle des Beschuldigten als mut-

- 15 - masslicher Auftraggeber (Urk. D1/24 S. 14 ff.). Der Beschuldigte konnte sich dazu äussern und bestritt, C._____ beauftragt oder ihm Heroin zur Weitergabe überge- ben zu haben (Urk. D1/24 S. 15). Von besonderer Bedeutung ist sodann die staats- anwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 24. September 2024. Diese erfolgte, nachdem die beigezogenen Akten des gegen C._____ geführten Verfah- rens der Verteidigung am 21. August 2024 zur Einsicht zugestellt worden waren (Urk. D1/23/10; vgl. auch Urk. D1/27 S. 6). Die Verteidigung war damit in der Lage, die Aussagen von C._____ zu prüfen, deren Tragweite mit dem Beschuldigten zu besprechen und die Verteidigungsstrategie darauf auszurichten. In der Einver- nahme vom 24. September 2024 wurden dem Beschuldigten sodann erneut die massgeblichen Aussagen von C._____ zur Beschreibung des Auftraggebers, zur Übergabe des Heroins, zur Fahrt nach Zürich, zum Wohnort des Auftraggebers sowie zur behaupteten Kommunikation mit "F._____" vorgehalten (Urk. D1/27 S. 6 f.). Der Beschuldigte erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äussern, und bestritt die gegen ihn erhobenen Belastungen (Urk. D1/27 S. 6 f.). Auf die Übersetzung sämt- licher Aussagen von C._____ verzichtete er ausdrücklich und gab dazu ergänzend an, sein Verteidiger habe ihm das erklärt (Urk. D1/27 S. 7). Die Verteidigung stellte sodann keine Ergänzungsfragen (Urk. D1/27 S. 8 und S. 13). Vor diesem Hintergrund wurden dem Beschuldigten die Aussagen von C._____ in einer Weise vorgehalten, die ihm eine sachgerechte Stellungnahme er- laubte. Er wurde mit den wesentlichen Belastungselementen konfrontiert und er- hielt Gelegenheit, diese zu bestreiten, seine eigene Darstellung vorzubringen und die gegen ihn sprechenden Umstände zu erklären. Die entsprechenden Vorhalte erfolgten in Anwesenheit der Verteidigung sowie unter Beizug eines Dolmetschers; zudem wurde dem Beschuldigten jeweils Gelegenheit eingeräumt, sich mit der Ver- teidigung zu besprechen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Verteidigung die fehlende Konfrontation mit C._____ nicht nur rügen, sondern dessen Aussagen in- haltlich umfassend angreifen konnte (Urk. 103 S. 3 ff.; Urk. 130 S. 3 ff.). Damit standen dem Beschuldigten trotz fehlender Teilnahme an der Befragung von C._____ hinreichende prozessuale Ausgleichsmöglichkeiten zur Verfügung. Er kannte den belastenden Aussageinhalt, erhielt Gelegenheit, sich dazu wiederholt

- 16 - zu äussern, hatte Zugang zu den beigezogenen Akten und konnte die Aussagen durch seine Verteidigung substanziiert in Zweifel ziehen lassen. 3.6. Die Aussagen von C._____ sind damit verwertbar. Nachdem die unterblie- bene Konfrontation durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, die Aussagen von C._____ nicht die alleinige oder ausschlaggebende Grundlage des Anklagevor- wurfs bilden und hinreichende kompensatorische Verfahrensgarantien bestanden, erübrigt sich eine erneute Befragung bzw. Konfrontationseinvernahme von C._____. Der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag ist daher abzuwei- sen. III. Sachverhalt

1. Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz (Urk. 116 S. 5) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. 1.2. Ergänzend ist zur Beweiswürdigung festzuhalten, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sa- che der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsbe- rechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder be- lastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrech- tes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzulässig ist na- mentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen,

- 17 - das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung mit- einzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erfor- derliche Angaben zu machen bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesge- richts 6B_934/2025 vom 16. April 2025 E. 3.3.2; 6B_1019/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.3; 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Fe- bruar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1). 1.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein in- direkter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu bewei- sende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich al- lein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tat- sache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_921/2024 vom

9. März 2026 E. 1.3.2; 6B_762/2025 vom 7. Januar 2026 E. 3.3.2; 6B_1/2024 vom

17. November 2025 E. 3.2.2; 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermu- tung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichts 6B_924/2024 vom 27. Januar 2025 E. 2.4.1; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 248]; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Be- schuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen).

- 18 -

2. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 5. März 2021 um ca. 14.00 Uhr in E._____ sieben Portionen Heroin, verpackt in einem Robidog- Sack, mit einem Nettogewicht von insgesamt 50.0 Gramm und einer Reinsubstanz von 13.5 Gramm an C._____ (sep. Verfahren) übergeben zu haben. Anschliessend habe der Beschuldigte C._____ in einem Personenwagen der Marke Audi nach Zürich gefahren, wo er diesem den Auftrag gegeben habe, die Betäubungsmittel an einen Abnehmer zu übergeben und das Geld dafür entgegenzunehmen. In der Folge habe C._____ um ca. 15.00 Uhr an der G._____-strasse in … Zürich einen verdeckten Fahnder in Zivil der Stadtpolizei Zürich getroffen, worauf er diesem die sieben Portionen Heroin übergeben und einen Barbetrag in der Höhe von Fr. 1'400.– entgegengenommen habe. Es handle sich bei den insgesamt 13.5 Gramm Heroin (Reinsubstanz) um eine grössere Menge von Betäubungsmitteln, welche geeignet sei, die Gesundheit vieler Drogenkonsumenten in Gefahr zu brin- gen (Urk. 36 S. 2 f.).

3. Ausgangslage / Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte stellt den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachver- halt vollumfänglich in Abrede. Stark zusammengefasst macht er geltend, mit C._____ vorübergehend befreundet gewesen zu sein. Als er bemerkt habe, dass C._____ Drogen konsumiere, habe er den Kontakt abgebrochen. Es sei möglich, dass er aus Neugier einen Minigrip mit Drogen angefasst habe, um genau hinzu- sehen und sicher zu sein, ob C._____ wirklich Drogen konsumiere. Er habe C._____ eine Zeit lang begleitet. Es sei möglich, dass er ihn am 5. März 2021 nach Zürich gefahren habe. Er selber habe nichts mit Drogen zu tun (Urk. D1/24 S. 11 ff.; Urk. D1/26 S. 3 f.; Urk. D1/27 S. 3 ff.; Prot. II S. 18).

4. Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend dargelegt (Urk. 116 S. 5). Sie hat die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/24, Urk. D1/26 und Urk. D1/27), diejenigen von C._____ (Urk. D1/7/1, Urk. D1/7/3 und Urk. D1/7/5) so-

- 19 - wie die wesentlichen Sachbeweismittel – namentlich den Nachtrag zum Kurzbe- richt betreffend Identifizierung/DNA-Spuren (Urk. D1/4/3) und das Gutachten be- treffend Identifikation/Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln (Urk. D1/8/9) – korrekt zusammengefasst. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfäng- lich auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 116 S. 6-12).

5. Beweiswürdigung 5.1. Hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts kann vorab auf die zu- treffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 116 S. 6-16). Die nachfolgenden Erwägungen stellen eine Wiederholung bzw. Ergänzung der zentralen Elemente der vorinstanzlichen Beweiswürdigung dar. 5.2. Am Nachmittag des 5. März 2021 verkaufte C._____ einem verdeckten Fahn- der der Stadtpolizei Zürich 50.0 Gramm (Reinsubstanz 13.5 Gramm) Heroin (Urk. D1/1; Urk. D1/8/9). Der Scheinkauf als solcher wurde vom Beschuldigten grundsätzlich nicht in Abrede gestellt und ist überdies gestützt auf die beigezoge- nen Akten des Strafverfahrens gegen C._____ bzw. die sich in den vorliegenden Akten befindenden Kopien daraus sowie insbesondere auf das rechtskräftige Urteil gegen diesen erstellt (Urk. D1/31/5). Streitig ist im vorliegenden Verfahren mithin nicht, ob die Betäubungsmittelübergabe an den verdeckten Fahnder stattfand, son- dern ob der Beschuldigte C._____ vorgängig die sieben Portionen Heroin übergab und ihn mit deren Weitergabe an den Abnehmer beauftragte. 5.3. Die sieben Minigrips mit Heroin, welche damals bei C._____ sichergestellt werden konnten (Urk. D1/10/2), wurden vom FOR auf DNA-Spuren untersucht. Ge- mäss Kurzbericht des FOR vom 23. März 2022 wurde ab den Druckverschlüssen oben innenseitig der sieben Minigrips eine DNA-Spur gesichert, welche dem Be- schuldigten zugeordnet werden konnte. C._____ konnte dagegen als Verursacher dieser Spur ausgeschlossen werden (Urk. D1/4/3). Damit liegt ein objektives, von den Aussagen von C._____ unabhängiges Sachbeweismittel vor, das den Beschul- digten unmittelbar mit den Verpackungen gerade jener Heroinportionen verbindet, welche C._____ an den verdeckten Fahnder übergab.

- 20 - 5.4. Der Beschuldigte erklärte seine DNA-Spuren an den Druckverschlüssen oben innenseitig der sieben Minigrips damit, diese aus Neugier berührt zu haben, um sich wirklich sicher zu sein, ob C._____ Drogen konsumiere oder nicht. Er wisse nicht mehr, wo genau er die Minigrips berührt habe. Es sei auch möglich, dass er eines der Minigrips aufgemacht habe, um genau hinzusehen. Es liege so lange zurück, dass er es nicht mehr genau wisse (Urk. D1/24 F/A 113 f., 116 f. und 123; Urk. D1/27 F/A 11). Auf Vorhalt, dass Minigrips durchsichtig seien und ein Öffnen nicht notwendig gewesen wäre, um deren Inhalt anzuschauen, machte der Be- schuldigte erneut Neugier geltend (Urk. D1/27 F/A 15). Er habe es sich angeschaut und gedacht, dass es sich um Drogen handle. Er könne nicht sagen, was für Dro- gen (Urk. D1/27 F/A 16). Die Darstellung des Beschuldigten, wie seine DNA-Spuren innenseitig der sie- ben Minigrips gelangt sein könnten, überzeugt nicht. Entgegen der Verteidigung ist zunächst nicht entscheidend, dass der Beschuldigte überhaupt eine Erklärung für den DNA-Befund vorbrachte (Urk. 118 S. 6; Urk. 130 S. 6 und 11). Massgebend ist vielmehr, ob seine Erklärung das konkrete Spurenbild plausibel zu erklären ver- mag. Dies ist nicht der Fall. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die DNA des Beschuldigten nicht auf einer beliebigen Aussenseite festgestellt wurde, sondern vielmehr an den Druckverschlüssen oben innenseitig der sieben Minigrips. Damit betrifft der DNA-Befund gerade jene Stellen, die beim Öffnen und Verschliessen der Verpackungen berührt werden. Dieses Spurenbild spricht deutlich für ein un- mittelbares Handling der einzelnen Betäubungsmittelverpackungen, namentlich für ein Öffnen, Verschliessen oder sonstiges Bearbeiten der Minigrips. Mit einer bloss beiläufigen oder zufälligen Berührung aus Neugier lässt es sich jedenfalls nicht überzeugend vereinbaren. Auch die vom Beschuldigten angegebene Motivation bleibt unstimmig. Wie erwähnt, will er die Minigrips geöffnet haben, um zu überprü- fen, ob C._____ Drogen konsumiere bzw. ob es sich beim Inhalt der Minigrips um Drogen handle. Da die Minigrips durchsichtig waren, bedurfte es für eine blosse Sichtkontrolle jedoch keines Öffnens. Der Beschuldigte macht denn auch nicht gel- tend, an den Substanzen gerochen, diese berührt oder gekostet zu haben, um nä- here Erkenntnisse über deren Beschaffenheit zu gewinnen. Weshalb er die Verpa- ckungen gleichwohl hätte öffnen müssen, konnte er auch auf entsprechenden Vor-

- 21 - halt hin nicht nachvollziehbar erklären. Seine Darstellung bleibt zudem insgesamt vage: Er konnte weder sagen, wann und wo dies geschehen sein soll, noch wie viele Minigrips er geöffnet oder berührt haben will. Vor allem erklärt sie nicht plau- sibel, weshalb seine DNA gerade an den Innenseiten der Druckverschlüsse sämt- licher sieben Minigrips festgestellt wurde. Zusammengefasst erscheint die Erklärung des Beschuldigten, wie seine DNA-Spuren innenseitig der sieben Minigrips gelangt seien, als nachgeschobene Schutzbehauptung. Sie vermag den objektiven Befund, der den Beschuldigten un- mittelbar mit den Verpackungen der später verkauften Heroinportionen verbindet, nicht zu entkräften. 5.5. Der Beschuldigte gab an, C._____ in E._____ kennengelernt zu haben (Urk. D1/24 F/A 104; Urk. D1/27 F/A 20). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme führte er aus, die Freundschaft zwischen ihnen habe ein bis eineinhalb Monate ge- dauert (Urk. D1/24 F/A 104). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

24. September 2024 erklärte er demgegenüber, er sei sich nicht ganz sicher und würde nicht von einer Freundschaft im engeren Sinne sprechen. Mehr oder weniger ein Jahr sei dies so gewesen (Urk. D1/27 F/A 24). Als er festgestellt bzw. gedacht habe, dass C._____ Drogen konsumiere, habe er den Kontakt abgebrochen bzw. gemieden. Darauf angesprochen habe er ihn nicht (Urk. D1/24 F/A 104 und 110; Urk. D1/27 F/A 11, 18 f. und 25). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte auf die Frage, ob er seit seiner Haftentlassung wieder Kontakt zu C._____ gehabt habe, er habe weder nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis noch davor Kontakt zu ihm gehabt. Auf Vorhalt, dass er früher angegeben habe, C._____ gekannt zu haben, bestätigte er dies und führte aus, er habe ihn im Jahr 2021 kennengelernt und vielleicht ein bis zwei Monate Kontakt zu ihm gehabt. Er sei erst im Jahr 2024 verhaftet worden und habe davor keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt (Prot. II S. 19 f.). Auch diese Aussagen des Beschuldigten überzeugen nicht. Zwar trifft es zu, dass die fraglichen Vorgänge eine gewisse Zeit zurückliegen. Indessen betrifft seine Darstellung keinen nebensächlichen Umstand, sondern gerade jenes Ver- hältnis zu C._____, mit welchem er den angeblich unverfänglichen Kontakt zu den

- 22 - Heroinverpackungen erklären will. Umso mehr wäre zu erwarten gewesen, dass er die Dauer und Intensität dieses Kontakts wenigstens in den Grundzügen konstant hätte schildern können. Dies ist nicht der Fall. Während er die Beziehung zunächst als kurze Freundschaftsphase von ein bis eineinhalb Monaten darstellte, sprach er später von einem Zeitraum von mehr oder weniger einem Jahr und relativierte zu- gleich, es habe sich nicht um eine Freundschaft im engeren Sinne gehandelt. An der Berufungsverhandlung kehrte er sodann wieder zu einer Kontaktdauer von viel- leicht ein bis zwei Monaten zurück. Sodann ist nicht nachvollziehbar, warum er C._____, mit dem er nach eigener Darstellung befreundet gewesen sei, nicht auf die Drogen angesprochen habe, wenn er die Minigrips nach seiner eigenen Dar- stellung (vgl. vorstehend Ziff. 5.4.) tatsächlich gerade deshalb berührt bzw. geöffnet haben will, um abzuklären, ob C._____ Drogen konsumiere bzw. mit Drogen zu tun habe. Stattdessen will der Beschuldigte den Kontakt ohne Weiteres abgebrochen bzw. gemieden haben. Auch dies lässt seine Erklärung wenig lebensnah und un- glaubhaft erscheinen. 5.6. Der Beschuldigte schloss sodann nicht aus, den zum damaligen Zeitpunkt be- freundeten C._____ am besagten 5. März 2021 vielleicht nach Zürich gefahren zu haben. Zwar erklärte er zunächst, er wisse dies nicht mehr bzw. könne sich nicht erinnern. Auf erneuten Vorhalt führte er jedoch aus, es könne sein, dass er C._____ nach Zürich gefahren habe, jedoch ohne genau zu wissen, wofür dieser nach Zürich habe gehen wollen. In den späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen bestä- tigte er diese Möglichkeit im Wesentlichen (Urk. D1/24 F/A 112 und 149 f.; Urk. D1/26 F/A 14; Urk. D1/27 F/A 23). Diese Aussagen wirken sich im Rahmen der Gesamtwürdigung belastend aus. Der 5. März 2021 ist jener Tag, an welchem C._____ den Scheinkauf aus- führte und die sieben Portionen Heroin dem verdeckten Fahnder übergab. Dass der Beschuldigte nicht ausschliessen kann, C._____ genau an diesem Tag nach Zürich gefahren zu haben, fügt sich zudem in die Darstellung von C._____ ein, wonach der Auftraggeber ihm das Heroin in E._____ übergeben und ihn anschlies- send nach Zürich gefahren habe (dazu nachfolgend Ziff. 5.8.). Vor dem Hintergrund des DNA-Befunds an den Druckverschlüssen oben innenseitig der sieben Minigrips

- 23 - bildet die vom Beschuldigten nicht ausgeschlossene Fahrt nach Zürich am 5. März 2021 daher nicht nur ein weiteres Indiz dafür, dass der Kontakt mit den Betäu- bungsmittelverpackungen nicht bloss zufällig erfolgte, sondern zugleich für seine Beteiligung an der Übergabe des Heroins an C._____ und damit für seine Täter- schaft. 5.7. Des Weiteren ist aktenkundig, dass der Beschuldigte und C._____ bereits am

12. Januar 2021 zusammen in E._____ in eine Fahrzeugkontrolle der Polizei geri- eten. Der Beschuldigte war dabei Lenker eines Audi A3 mit italienischem Kennzei- chen. C._____ befand sich mit ihm als Beifahrer im Fahrzeug (Urk. D1/12 S. 5). Der Beschuldigte bestätigte diese gemeinsame Kontrolle im Grundsatz selber (Urk. D1/24 F/A 105-109; vgl. Urk. D1/26 F/A 13). Auch dieses Indiz ist nicht isoliert zu betrachten. Es bestätigt nicht nur den persönlichen Kontakt zwischen dem Be- schuldigten und C._____, sondern stützt zugleich die Darstellung von C._____, wo- nach der Auftraggeber mit einem Audi A3 mit italienischen Kennzeichen unterwegs gewesen sei (dazu nachfolgend Ziff. 5.8.). 5.8. C._____ führte anlässlich der Einvernahmen vom 28. Mai 2021 und 10. Au- gust 2021 zusammengefasst aus, er kenne den Namen des Mannes nicht, der ihm die Drogen überreicht, ihn nach Zürich gefahren und ihm den Auftrag zur Drogen- übergabe an den Abnehmer erteilt habe. Er habe diesen Mann in E._____ kennen- gelernt. Es handle sich um einen Glatzkopf mit einer dicken Lippe und einer festen Statur. Er habe mit ihm Albanisch gesprochen. Dieser habe zudem Italienisch ge- sprochen bzw. sprechen können. Er habe ihn "H._____" genannt, weil er von dort stamme. Weiter gab C._____ an, der Mann habe in I._____ gewohnt und sei mit einem alten grau-matten Audi A3 mit italienischem Kennzeichen unterwegs gewe- sen (Urk. D1/7/3 F/A 11-17, 30 und 119; Urk. D1/7/5 F/A 32-34). Der "Glatzkopf" habe ihm einen Robidog-Sack übergeben und ihm gesagt, der Abnehmer werde ihm Fr. 1'400.– übergeben. Dieses Geld hätte er, C._____, dem "Glatzkopf" bringen müssen (Urk. D1/7/5 F/A 49-57). Bezüglich der Aussagen von C._____ ist zunächst festzuhalten, dass sich die- ser primär selbst schwer belastete. Er räumte nicht nur die Übergabe der sieben Portionen Heroin an den verdeckten Fahnder ein, sondern schilderte auch die Um-

- 24 - stände, unter denen er die Betäubungsmittel erhalten und den Auftrag zur Überg- abe ausgeführt habe. Zwar nannte er den Beschuldigten nicht namentlich. Seine Beschreibung des Auftraggebers ist jedoch detailreich und wird durch objektive bzw. vom Beschuldigten selbst bestätigte Umstände untermauert. So gab der Be- schuldigte an, im fraglichen Zeitraum eine Glatze gehabt zu haben (Urk. D1/27 F/A 9). Er ist zudem in H._____, Albanien, geboren und aufgewachsen und wohnt, seit er in die Schweiz gekommen ist, an der gleichen Adresse in I._____. Ferner spricht er Albanisch und Italienisch (Urk. D1/23 S. 2 f.; Urk. D1/25 F/A 9-14; Urk. D1/27 F/A 48-50; Prot. I S. 11, 13 und 16). Auch die Angaben von C._____, wonach er den Auftraggeber in E._____ kennengelernt habe und dieser mit einem Audi A3 mit italienischem Kennzeichen herumgefahren sei, stimmen mit den Aus- sagen des Beschuldigten und der bereits genannten Fahrzeugkontrolle der Kan- tonspolizei Solothurn vom 12. Januar 2021 überein (Urk. D1/12 S. 5; Urk. D1/24 F/A 104-109; vgl. vorstehend Ziff. 5.7.). Es liegen damit entgegen der Verteidigung nicht lediglich einzelne austauschbare Hinweise vor (Urk. 118 S. 5; Urk. 130 S. 3 ff.). C._____ beschrieb nicht bloss einen albanisch sprechenden Mann mit Glatze und einem Fahrzeug mit italienischem Kennzeichen. Vielmehr nannte er zu- sätzlich eine Mehrzahl spezifischer Angaben: die Herkunft aus H._____, den Bezug zu E._____, den Wohnort I._____, die italienischen Sprachkenntnisse und den Audi A3. Diese Merkmale sind in ihrer Kombination individualisierend. Dass einzelne Merkmale für sich allein betrachtet auch auf andere Personen zutreffen könnten, ändert daran nichts. Entscheidend ist nicht die isolierte Betrachtung der einzelnen Merkmale, sondern ihr Gesamtbild und dieses weist spezifisch auf den Beschuldig- ten hin. Auch der Einwand der Verteidigung, C._____ hätte den Beschuldigten na- mentlich bezeichnet, wenn er tatsächlich ihn gemeint hätte (Urk. 130 S. 11), über- zeugt nicht. Gerade im Betäubungsmittelumfeld ist es nicht ungewöhnlich, dass Be- teiligte einander nicht unter dem bürgerlichen Namen kennen oder bezeichnen. Massgebend ist deshalb nicht, dass C._____ den Beschuldigten nicht beim Namen nannte, sondern ob seine Beschreibung hinreichend konkret und durch weitere Be- weismittel bestätigt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Soweit die Verteidigung auf weitere in den Akten vorkommende Personen ver- weist, namentlich F._____, J._____, "K._____", "L._____" oder weitere Drittperso-

- 25 - nen (Urk. 130 S. 4 f.), ergibt sich daraus keine konkrete Alternativtäterschaft. Die Verteidigung greift damit einzelne Elemente heraus, ohne dass ersichtlich wäre, dass auf eine dieser Personen die Gesamtheit der von C._____ genannten Merk- male zutreffen würde. Insbesondere vermag der Hinweis, auch andere Personen könnten Albanisch sprechen oder eine Glatze tragen, die spezifische Kombination aus Herkunft, Wohnort, Sprache, Fahrzeug, Kennzeichenart, Bezug zu E._____ und Bekanntschaft mit C._____ nicht zu relativieren. Ebenso wenig vermag der von der Verteidigung hervorgehobene Umstand, dass keine direkten Chatverläufe, Telefonverbindungen oder Zeugen vorliegen, welche den Beschuldigten unmittelbar identifizieren würden (Urk. 130 S. 3 f.), die dargelegte Indizienlage, insbesondere den DNA-Befund, die eingeräumte Bekannt- schaft mit C._____, die mögliche Fahrt am Tattag, die gemeinsame Fahrzeugkon- trolle und die Übereinstimmung der von C._____ genannten Merkmale, zu entkräf- ten. Insgesamt erweisen sich die Aussagen von C._____ im Kerngeschehen als konsistent und detailreich. Dabei ist nicht zu verkennen, dass seine Aussagen hin- sichtlich seiner eigenen Rolle, seines Wissens um die Art der Betäubungsmittel und seiner Einbindung in das Betäubungsmittelumfeld mit Zurückhaltung zu würdigen sind. Gerade in Bezug auf die hier entscheidenden Punkte – Übergabe der Betäu- bungsmittel in E._____, Fahrt nach Zürich, Auftrag zur Übergabe an den Abnehmer sowie Beschreibung des Auftraggebers – werden seine Aussagen jedoch durch mehrere unabhängige Indizien bestätigt. Es sind auch keine konkreten Anhalts- punkte ersichtlich, weshalb C._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal er ihn nicht namentlich bezeichnete, sondern anhand äusserer und persön- licher Merkmale beschrieb. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 118 S. 11; Urk. 130 S. 11) spricht ferner der Umstand, dass es sich bei C._____ um einen Kokainkonsumenten handelt (vgl. Urk. D1/7/3 F/A 53), nicht ge- nerell gegen seine Glaubwürdigkeit. Massgebend ist nicht eine abstrakte Beurtei- lung seiner Person, sondern die konkrete Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Lichte der übrigen Beweismittel. Da seine Aussagen im massgeblichen Kerngeschehen durch objektive Umstände und durch die Angaben des Beschuldigten selbst ge-

- 26 - stützt werden, sind sie insoweit als glaubhaft zu qualifizieren. Jedenfalls bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben. 5.9. Hinzu kommen weitere Umstände, welche für sich allein betrachtet den An- klagevorwurf zwar nicht zu tragen vermöchten, im Rahmen der Gesamtwürdigung aber ins Gewicht fallen: 5.9.1. So wurden beim Beschuldigten anlässlich mehrerer Fahrzeugkontrollen grössere Bargeldbeträge festgestellt. Namentlich führte er am 4. Februar 2022 bei einer Kontrolle in I._____ Bargeld in der Höhe von EUR 21'320.– sowie Fr. 1'890.– mit sich (Urk. D1/3 S. 3 f.; Urk. D1/12 S. 5). Am 2. November 2023 wurden bei ihm in E._____ sodann Fr. 9'000.– in 1'000er-Noten festgestellt (Urk. D1/24 F/A 93 und 96). Der Beschuldigte erklärte diese Bargeldbeträge mit angeblichen Fahr- zeugkäufen bzw. legal erwirtschaftetem Einkommen (Urk. D1/24 F/A 77 ff. und 93 ff.). Es entspricht indes allgemeiner Erfahrung, dass Betäubungsmittelgeschäfte regelmässig bar abgewickelt werden, um Zahlungsflüsse möglichst nicht nachvoll- ziehbar zu machen. Die beim Beschuldigten festgestellten grösseren Bargeldbe- träge fügen sich deshalb stimmig in das übrige Beweisbild ein und sind als weiteres Randindiz zu berücksichtigen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Anklagevor- wurf gerade ein Bargeldgeschäft betrifft: C._____ übergab dem verdeckten Fahn- der sieben Portionen Heroin und nahm hierfür Fr. 1'400.– entgegen, welche er dem Auftraggeber hätte abliefern sollen. 5.9.2. Weiter ist die auf dem beim Beschuldigten sichergestellten Google-Mobil- telefon festgestellte Betriebssystemkonfiguration zu berücksichtigen. Gemäss poli- zeilichem Vorhalt war dieses Gerät mit der Betriebssoftware "GrapheneOS" ausge- stattet, wobei es sich um eine speziell auf Datenschutz und Sicherheit ausgerich- tete Software handle, welche oft in der organisierten Kriminalität, insbesondere im Drogenhandel, verwendet werde (Urk. D2/4 F/A 53.14). Der Beschuldigte erklärte dazu, er habe keine Ahnung. Er habe lediglich ein gebrauchtes Mobiltelefon gekauft (Urk. D2/4 F/A 53.14). Auf die weitere Frage, weshalb er ein Mobiltelefon mit einer speziellen Verschlüsselungssoftware bei sich gehabt habe, gab er an, er habe es so gekauft und keine Kenntnisse über den Zustand des Telefons gehabt (Urk. D2/4 F/A 53.15). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass das Mobiltelefon nicht aus-

- 27 - gewertet werden konnte, da beim Sicherungsvorgang durch den DCIS die Daten auf dem Telefon automatisch gelöscht wurden (Urk. D2/6/1). Wie bereits erwähnt, beweist dieser Umstand für sich allein keinen Betäubungsmittelhandel. Gleichwohl ist er im Gesamtbild nicht völlig bedeutungslos. "GrapheneOS" stellt kein gewöhn- liches Standardbetriebssystem dar, sondern eine besondere, auf Datenschutz und Sicherheit sowie Abschirmung digitaler Spuren ausgerichtete Konfiguration. Dass ein solches System auf dem beim Beschuldigten sichergestellten Gerät vorhanden war und das Mobiltelefon nicht ausgelesen werden konnte, ist jedenfalls mit einem erhöhten Interesse an erschwerter Nachverfolgbarkeit vereinbar. Es ist gerichtsno- torisch, dass im Betäubungsmittelmilieu der Vermeidung nachverfolgbarer Kommu- nikations- und Datenspuren erhebliche Bedeutung zukommt. Betäubungsmittelge- schäfte werden regelmässig nicht offen dokumentiert. Beteiligte haben vielmehr ein naheliegendes Interesse daran, ihre Kommunikation und Kontakte sowie sonstigen digitalen Spuren möglichst schwer zugänglich zu machen. Eine auf Datenschutz und Abschirmung ausgerichtete Telefonkonfiguration steht mit einem solchen Vor- gehen im Einklang und bildet ein weiteres stimmiges Element des Gesamtbildes. 5.10.In der Gesamtschau ergibt sich ein geschlossenes Beweisbild: Der Schein- kauf vom 5. März 2021 ist erstellt. Die DNA des Beschuldigten wurde an den Druck- verschlüssen oben innenseitig der sieben sichergestellten Minigrips festgestellt. Der Beschuldigte kannte C._____, wurde bereits rund zwei Monate zuvor mit ihm in einem Audi A3 mit italienischem Kennzeichen kontrolliert und schliesst nicht aus, ihn am Tattag nach Zürich gefahren zu haben. C._____ beschrieb den Auftragge- ber anhand einer Mehrzahl individualisierender Merkmale, welche in ihrer Kombi- nation exakt auf den Beschuldigten zutreffen. Die Erklärung des Beschuldigten, seine DNA sei aus blosser Neugier an die Innenseite der Minigrips gelangt, über- zeugt nicht. Hinzu kommen weitere den Beschuldigten belastende Indizien wie die festgestellten grösseren Bargeldbeträge und die erwähnte Mobiltelefon- bzw. Be- triebssystemkonfiguration. Diese Umstände stützen sich gegenseitig und lassen sich nicht plausibel mit einem bloss zufälligen Kontakt des Beschuldigten zu den Betäubungsmittelverpackungen erklären.

- 28 - 5.11.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Würdigung der vorliegenden Be- weismittel und Indizien ein Mosaik ergibt, welches als Gesamtes keine vernünftigen Zweifel daran belässt, dass der Beschuldigte C._____ am 5. März 2021 die sieben Portionen Heroin übergab, ihn nach Zürich fuhr und ihn anwies, die Betäubungs- mittel dem Abnehmer zu übergeben und den Erlös entgegenzunehmen. Der Ankla- gesachverhalt lässt sich somit ohne Weiteres erstellen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig (vgl. Prot. I S. 31; Urk. 116 S. 28).

2. Der Beschuldigte beantragt auch im Berufungsverfahren einen vollumfängli- chen Freispruch (Urk. 118; Urk. 130 S. 2).

3. Die Vorinstanz nahm im Ergebnis eine zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts vor, welche von der Verteidigung nicht beanstandet wurde.

4. Präzisierend ist festzuhalten, dass aufgrund des Tatzeitpunkts vom 5. März 2021 grundsätzlich die bis zum 30. Juni 2023 geltende Fassung des Betäubungs- mittelgesetzes anwendbar ist. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB wäre das neue Recht nur dann anzuwenden, wenn es für den Beschuldigten milder wäre (Grundsatz der lex mitior). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungs- weise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (BGE 147 IV 471 E. 4; 147 IV 241 E. 4.2.2; 142 IV 401 E. 3.3). Der qualifizierte Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG sah altrechtlich eine Freiheitsstrafe von nicht unter 1 Jahr vor, womit eine Gelds- trafe verbunden werden konnte. Nach neuem Recht entfällt die Möglichkeit einer solchen Verbindungsgeldstrafe. Dies führt im vorliegenden Fall indessen zu keinem für den Beschuldigten günstigeren Ergebnis (vgl. dazu Erw. V.). Das neue Recht erweist sich daher nicht als milder, weshalb das zur Tatzeit geltende Recht anzu- wenden ist. Dies ist auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung entsprechend aus- zuweisen. Die für die rechtliche Qualifikation massgeblichen Bestimmungen von Art. 19 Abs. 1 lit. c und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG blieben inhaltlich unverändert.

- 29 -

5. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich verwie- sen werden (Urk. 116 S. 46-66). Hervorzuheben ist erneut, dass gemäss konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Heroin ein mengenmässig schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt, wenn die Menge des reinen Heroins 12 Gramm übersteigt. An dieser Grenzwertpraxis hat das Bundesgericht auch in seiner neueren Rechtsprechung festgehalten. Namentlich bestätigte es in seinem Urteil 6B_942/2025 vom 25. März 2026 seine bisherige Praxis zu den Grenzwerten des mengenmässig schweren Falls. Der Entscheid betraf zwar kon- kret Kokain, bestätigt aber die Fortgeltung der bisherigen Grenzwertrechtspre- chung insgesamt. Vorliegend ist mit 13.5 Gramm reinem Heroin der Grenzwert zum mengenmässig schweren Fall überschritten.

6. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich der an- wendbaren Gesetzesfassung zu präzisieren und als Schuldspruch wegen qualifi- zierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG zu bestätigen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 14 Monaten Freiheitsstrafe (davon 397 Tage durch Haft erstanden). Der Vollzug der Strafe wurde aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 116 S. 28, Dispositivziffern 3 und 4). 1.2. Die Vorinstanz ist bei der Strafzumessung methodisch richtig vorgegangen und hat ebenso richtige Ausführungen zu den Strafzumessungsregeln gemacht (Urk. 116 S. 18 f.); darauf kann verwiesen werden. Ergänzend hervorzuheben ist, dass der massgebliche (mangels entsprechender Gründe nicht zu verlassende) or- dentliche Strafrahmen für den qualifizierten Betäubungsmittelhandel gemäss Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a aBetmG von 1 bis zu 20 Jahren Frei- heitsstrafe reicht, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 26 BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB).

- 30 - 1.3. Bei Betäubungsmitteldelikten spielt im Zusammenhang mit der Bewertung des Verschuldens insbesondere die Menge der Betäubungsmittel unter Einbezug des Reinheitsgehalts eine wesentliche Rolle. Weiter sind die Gefährlichkeit der Art des Betäubungsmittels, die Funktion des Täters, die Dauer und Anzahl der Wider- handlungen, die Art der Besitzerlangung der Drogen und der Tathandlungen zu berücksichtigen. Im Fall von Betäubungsmittelhandel ist zudem dessen Art und Weise sowie Umfang und Ausdehnung zu beachten. Ebenso fällt ins Gewicht, ob der Täter süchtig ist (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2025 vom 6. August 2025 E. 3.2).

2. Tatkomponente (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz) Die Vorinstanz setzte sich in überzeugender Weise mit dem objektiven und subjektiven Verschulden des Beschuldigten auseinander (Urk. 116 S. 19). Auf ihre Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Zusammenfassend und ergän- zend ist bezüglich der objektiven Tatschwere Folgendes auszuführen: Der Beschul- digte brachte 13.5 Gramm reines Heroin, mithin eine grössere Menge, in Verkehr, womit er die Gesundheit einer Vielzahl von Drogenkonsumenten gefährdete. Es handelte sich dabei um ein einmaliges Tatgeschehen. Sein Vorgehen, indem er die Drogenübergabe organisierte und einen Dritten mit der Ausführung beauftragte, zeugt von einiger krimineller Energie. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschul- digte mindestens eventualvorsätzlich, wobei von finanziellen Motiven auszugehen ist. Der Beschuldigte konsumiert gemäss eigenen Angaben keine Drogen und han- delte somit nicht aus einer eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit heraus. Das Ver- schulden ist im Rahmen des schweren Falles in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz auf 15 Monate Freiheitsstrafe fest- gesetzte Einsatzstrafe liegt daher im angemessenen Bereich.

3. Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse ist festzuhalten, dass der Beschul- digte 1988 in Albanien geboren wurde und dort bei seiner Familie aufwuchs. Seine Eltern und seine Schwester leben weiterhin in Albanien. In den Jahren 2015 bis

- 31 - 2020 lebte der Beschuldigte zunächst in Griechenland und dann in Italien, wo er jeweils ohne abgeschlossene Berufsausbildung vorwiegend auf Baustellen und als Maler tätig war. Ab dem Jahr 2020 hielt er sich zunächst als Tourist in der Schweiz auf. Seine aus Rumänien stammende Ehefrau lernte er in Italien kennen; im Juli 2022 heirateten sie in Albanien. Nach der Heirat zog der Beschuldigte zu seiner bereits in der Schweiz lebenden Ehefrau und meldete sich im September 2022 in der Schweiz an. Die Eheleute leben seither – abgesehen von der Zeit des Freiheits- entzugs des Beschuldigten – gemeinsam in einer 3½-Zimmer-Mietwohnung in I._____. Aus der Ehe ging ein am tt.mm.2022 in Rumänien geborener Sohn hervor, der mit den Eltern zusammenlebt und hauptsächlich von der Ehefrau betreut wird. Zeitweise hält sich das Kind bei seiner Grossmutter in Rumänien auf und verfügt sowohl zu dieser als auch zu den Grosseltern väterlicherseits in Albanien über eine gute Beziehung (Urk. D1/24 F/A 19 ff.; Prot. I S. 12-16; Prot. II S. 9- 16). Die Ehe- frau des Beschuldigten arbeitet derzeit stundenweise als Reinigungskraft und er- zielt nach Angaben des Beschuldigten ein monatliches Einkommen von rund Fr. 700.– bis Fr. 800.–. Der Beschuldigte suchte nach seiner Haftentlassung zu- nächst erfolglos nach einer festen Anstellung und arbeitete stundenweise auf Bau- stellen. Ende mm.2026 gründete er im Kanton Solothurn die im Handelsregister eingetragene Einzelfirma "A._____", mit welcher er insbesondere Maler-, Renova- tions-, Parkettverlege- und Reinigungsarbeiten anbietet. Nach eigenen Angaben beläuft sich der monatliche Betrag, den er sich aus der Einzelfirma auszahlt, auf rund Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.–. Angestellte beschäftigt er derzeit nicht. Er gab an, weder über Vermögen zu verfügen noch Schulden zu haben (Prot. II S. 12-17). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumes- sungsrelevanten Faktoren ableiten. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 128), was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Er war nicht geständig, was sich ebenfalls strafzumessungsneutral auswirkt. Die Täterkomponente bleibt damit insgesamt ohne Einfluss auf die Strafhöhe.

4. Keine Strafminderung wegen Zeitablaufs seit der Tat 4.1. Die Vorinstanz gewährte im Rahmen der Täterkomponente eine Strafreduk- tion im Umfang von einem Monat mit der Begründung, dass die Tat im Urteilszeit-

- 32 - punkt bereits fünf Jahre zurückgelegen habe und sich der Beschuldigte seither wohl verhalten habe bzw. keine weiteren Verurteilungen dazugekommen seien (Urk. 116 S. 19). 4.2. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstri- chenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 48 lit. e StGB bei Ablauf von zwei Dritteln der Verjährungsfrist, vorausgesetzt der Täter hat sich in dieser Zeit wohl verhalten, zwingend anwendbar. Das Gericht kann diese Frist verkürzen, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen. Für die Berechnung ist der Zeit- punkt des zweitinstanzlichen Sachurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_949/2024 vom 4. März 2026 E. 9.1.2; 7B_1376/2024 vom 16. Juli 2025 E. 4.5.1). Die Verjährungsfrist für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt 15 Jahre (vgl. Art. 26 BetmG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Seit der Tat vom 5. März 2021 sind damit im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids erst rund fünf Jahre und folg- lich lediglich etwa ein Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Angesichts der Art und Schwere der Tat besteht kein Anlass, die für die Anwendung von Art. 48 lit. e StGB grundsätzlich massgebliche Zeitspanne im vorliegenden Fall erheblich zu verkürzen. Auch der blosse Umstand, dass der Beschuldigte seit der Tat keine wei- teren Verurteilungen erwirkt hat, vermag kein deutlich vermindertes Strafbedürfnis zu begründen. Deliktfreies Verhalten entspricht dem grundsätzlich zu erwartenden Verhalten und rechtfertigt für sich allein keine Strafminderung. Die Voraussetzun- gen von Art. 48 lit. e StGB sind daher nicht erfüllt.

5. Fazit 5.1. Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz er- scheint eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen. Aufgrund des Ver- schlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist die auszufällende Frei- heitsstrafe jedoch auf 14 Monate zu begrenzen. Die nach altem Recht grundsätz- lich mögliche Verbindungsgeldstrafe fällt bereits aufgrund des Verschlechterungs- verbots ausser Betracht.

- 33 - 5.2. Da sich der Beschuldigte vom 6. April 2024 bis zum 8. Mai 2025 in Haft befand (vgl. Urk. D2/13/1 und Urk. 107), ist ihm die erstandene Haft von 397 Tagen an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

6. Vollzug Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug der Strafe kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 116 S. 20 f.). Dem Beschuldigten ist demnach der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. Eine für ihn ungünstigere Vollzugsregelung ist aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin ausgeschlossen. VI. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von 5 Jahren ausgesprochen und deren Ausschreibung im Schenge- ner Informationssystem angeordnet (Urk. 116 S. 28). 1.2. Die Verteidigung beantragt, wie bereits vor Vorinstanz, dass von der Anord- nung einer Landesverweisung abzusehen sei (Urk. 130 S. 2). 1.3. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils (Urk. 124). 1.4. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landes- verweisung für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschuldigte wird wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um eine die Landesverweisung nach sich ziehende Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, weshalb der Beschuldigte als albanischer Staatsangehöriger

- 34 - grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen ist. Zu prüfen ist daher, ob beim Be- schuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt und, falls dies zu bejahen ist, ob die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen.

2. Härtefallprüfung 2.1. Die Vorinstanz ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zur Härtefallprüfung mit zutreffender Begründung zum Schluss gekommen, dass beim Beschuldigten aufgrund seines vergleichsweise kurzen Aufenthalts in der Schweiz und der fehlenden Integration kein schwerer persönlicher Härtefall vor- liegt (Urk. 116 S. 22 f.). Darauf ist vorab in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen. Der Vollständigkeit halber ist in Ergänzung zu den Ausführun- gen der Vorinstanz auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zum durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens im Zusammenhang mit Landesverweisungen hinzuweisen (exemplarisch hierfür das Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.3.6): Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der In- teressenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesver- weisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Ob- hutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberech-

- 35 - tigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 2.2. Der Beschuldigte ist im Jahr 1988 in H._____ (Albanien) geboren und dort bei seiner Familie aufgewachsen. Seine Eltern und seine Schwester leben nach wie vor in Albanien. Der Beschuldigte hat dort die Grund- und Mittelschule besucht und in M._____ (Albanien) die Ausbildung zum Krankenpfleger abgeschlossen. In den Jahren 2015 bis 2021 lebte er zunächst in Griechenland und dann in Italien, wo er auf Baustellen bzw. als Maler arbeitete. Ab dem Jahr 2020 hielt er sich als Tourist in der Schweiz auf. Im Juli 2022 heiratete er in Albanien seine rumänische Ehefrau, welche er in Italien kennengelernt hatte und die bereits zuvor in der Schweiz wohn- haft war. Im September 2022 meldete er sich in der Schweiz an. Der gemeinsame Sohn N._____ wurde am tt.mm.2022 in Rumänien geboren (Urk. D1/24 F/A 19 ff.; D1/25 F/A 5-14; Prot. I S. 11-21; Prot. II S. 9-11). Anlässlich der Berufungsverhand- lung erklärte der Beschuldigte, er lebe nach wie vor mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in I._____. Seine Ehefrau arbeite derzeit stundenweise als Reinigungskraft und verdiene ungefähr Fr. 700.– bis Fr. 800.– pro Monat. Der ge- meinsame Sohn gehe weder in den Kindergarten noch in eine Vorschule und werde im Alltag hauptsächlich von der Ehefrau betreut. Gleichzeitig gab der Beschuldigte an, dass sich der Sohn teilweise auch für längere Zeit bei der Grossmutter in Ru- mänien aufhalte. Insbesondere während seiner Haft sei dies der Fall gewesen. Der Sohn habe mittlerweile eine sehr gute Beziehung zu seiner Grossmutter in Rumä- nien. Auch zu den Grosseltern väterlicherseits in Albanien bestehe ein gutes Ver- hältnis. In beruflicher Hinsicht gab der Beschuldigte an, seit Ende mm.2026 eine Einzelfirma in O._____ zu führen. Über diese biete er Malerarbeiten, Renovationen, Reinigungsarbeiten sowie weitere Arbeiten wie Parkettverlegen an. Er habe keine Angestellten und benutze für seine Tätigkeit sein Privatauto. Als monatlichen Be- trag, den er sich auszahle, nannte er Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.–, wobei aus seinen Aussagen nicht klar hervorging, ob es sich dabei um den Umsatz der Einzelfirma oder um ein tatsächlich verfügbares Nettoeinkommen handelt. Nach eigenen An- gaben verfüge er weder über Vermögen noch habe er Schulden. Die monatliche Miete für die 3½-Zimmerwohnung betrage Fr. 1'300.–. Weiter erklärte der Beschul-

- 36 - digte, er spreche etwas Deutsch, könne sich bei der Arbeit mit Kunden verständigen und spreche ausserdem Italienisch. Mit seiner Ehefrau verständige er sich auf Ita- lienisch. Ferner erklärte der Beschuldigte, er pflege den Kontakt zu seinen Famili- enangehörigen in Albanien telefonisch und besuche sie, wenn es ihm finanziell möglich sei. Zuletzt sei er rund einen Monat vor der Berufungsverhandlung in Alba- nien gewesen; über den Jahreswechsel sei er ebenfalls dort gewesen, und seit Silvester sei er, soweit erinnerlich, zweimal nach Albanien gereist. Die Aufenthalte dauerten je nach beruflicher Situation teilweise ein Wochenende, teilweise etwa fünf Tage (Prot. II S. 11 ff.). 2.3. Gestützt auf diese aktualisierten Verhältnisse ist ein schwerer persönlicher Härtefall weiterhin zu verneinen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte erst seit verhältnismässig kurzer Zeit in der Schweiz lebt. Er reiste erst nach seiner Heirat im Jahr 2022 in die Schweiz ein und hält sich damit seit rund 4 Jahren hier auf. Zu relativieren ist dieser ohnehin kurze Aufenthalt zusätzlich dadurch, dass sich der Beschuldigte seit seiner Einreise während 397 Tagen in Haft befand. Seine prägenden Lebensjahre verbrachte er demgegenüber in Albanien. Dort ist er gebo- ren und aufgewachsen, dort leben seine Eltern und seine Schwester, und dorthin reist er weiterhin regelmässig. Seine eigenen Aussagen anlässlich der Berufungs- verhandlung zeigen, dass er nach wie vor über tatsächliche und gelebte Beziehun- gen zu seinem Heimatland verfügt. Von einer Entwurzelung von seinem Heimat- land Albanien kann keine Rede sein. 2.3.1. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist keine gefestigte Integration in der Schweiz ersichtlich. Zwar ist zu berücksichtigen, dass er nach seiner Haftentlas- sung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und eine Einzelfirma ge- gründet hat. Diese Tätigkeit besteht jedoch erst seit Ende mm.2026 und damit seit sehr kurzer Zeit. Der Beschuldigte beschäftigt keine Angestellten und konnte seine Einkommensverhältnisse nicht klar darlegen. Eine stabile, längerfristig gefestigte wirtschaftliche Integration lässt sich daraus nicht ableiten. Dass der Beschuldigte gewisse handwerkliche Arbeiten anbietet und einzelne Aufträge erhält, begründet noch keinen schweren persönlichen Härtefall.

- 37 - 2.3.2. Dasselbe gilt für die sprachliche und soziale Integration. Der Beschuldigte lebt mit seiner Familie in I._____ und damit in der Deutschschweiz. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, er habe Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu verstehen, weshalb er im Strafverfahren bei seinen Befragungen jeweils auch die Unterstützung eines Dolmetschers benötigte. Zwar gab er weiter an, er spreche "ein wenig Deutsch" und könne sich im beruflichen Alltag mit Kundinnen und Kun- den verständigen. Dies genügt jedoch nicht, um von einer vertieften sprachlichen Integration auszugehen. Daran ändert nichts, dass sich der Beschuldigte mit seiner Ehefrau auf Italienisch verständigt und Italienisch eine Landessprache der Schweiz ist. Massgeblich ist vorliegend, dass der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt in I._____ und damit in der Deutschschweiz geltend macht (vgl. dazu Urteil des Bun- desgerichts 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.4.1). Seine beschränkten Deutschkenntnisse sprechen daher gegen eine gefestigte sprachliche Integration in der Schweiz. Sie deuten zugleich darauf hin, dass seine sozialen Kontakte aus- serhalb des familiären und allenfalls beruflichen Umfelds beschränkt sind. Beson- dere gesellschaftliche, vereinsmässige oder anderweitige soziale Bindungen in der Schweiz wurden denn auch weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. 2.3.3. Auch die familiären Verhältnisse führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte verheiratet ist und einen Sohn im Alter von 3 Jahren hat. Seine Ehefrau und sein Sohn leben in der Schweiz. Diese Um- stände sind im Rahmen der Härtefallprüfung einzubeziehen. Sie genügen vorlie- gend jedoch nicht, um einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen. Die Ehefrau des Beschuldigten ist rumänische Staatsangehörige. Sie spricht nach den Vorbringen der Verteidigung nicht Albanisch und lebt in der Schweiz. Indessen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass es ihr schlechthin unzumutbar wäre, den Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung nach Albanien zu begleiten oder den Kontakt zu ihm auf andere Weise aufrechtzuerhalten. Was den Sohn betrifft, ist dessen Kindeswohl zu berücksichtigen. Dabei fällt jedoch ins Gewicht, dass er noch sehr jung ist, keine Schule oder Vorschule in der Schweiz besucht und somit noch nicht in schulische oder ausserfamiliäre Strukturen eingebunden ist. Er wird hauptsächlich von der Mutter betreut und verfügt über eine enge Beziehung zur Grossmutter in Rumänien sowie nach Angaben des Beschuldigten auch über ein

- 38 - gutes Verhältnis zu den Grosseltern in Albanien. Eine Landesverweisung des Be- schuldigten würde die familiären Kontakte zweifellos erschweren. Sie hätte aber nicht zur Folge, dass der Kontakt zu seiner Ehefrau und seinem Sohn vollständig abbrechen müsste. Kontakte können über moderne Kommunikationsmittel auf- rechterhalten und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten durch Besuche ge- pflegt werden. Dass dies mit Belastungen verbunden ist, genügt für sich allein nicht zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. 2.3.4. Entscheidend ist schliesslich, dass der Beschuldigte selbst über tragfähige Anknüpfungspunkte in Albanien verfügt. Seine Eltern und seine Schwester leben nach wie vor dort. Zudem ist er in Albanien aufgewachsen, hat dort den überwie- genden Teil seines Lebens verbracht und ist entsprechend mit der dortigen Spra- che sowie Kultur bestens vertraut. Hinzu kommt, dass er seine Familienangehöri- gen in Albanien weiterhin besucht und damit nach wie vor tatsächliche Beziehun- gen zu seinem Heimatland unterhält. Vor diesem Hintergrund ist davon auszuge- hen, dass es ihm möglich und zumutbar ist, sich in Albanien wieder eine neue Exis- tenz aufzubauen. Dies gilt umso mehr, als er über handwerkliche Berufserfahrung verfügt, die ihm auch dort zugutekommen kann. 2.4. Zusammenfassend vermag der Beschuldigte weder eine besondere soziale oder wirtschaftliche Integration in der Schweiz noch eine derart enge familiäre Ver- wurzelung darzutun, dass seine Wegweisung einen schweren persönlichen Härte- fall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB begründen würde. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen. 2.5. Folglich muss auch nicht mehr geprüft werden, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Selbst wenn jedoch entgegen den vorstehenden Er- wägungen ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen wäre, würde das öffent- liche Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen. Hervorzuheben ist, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelge- setz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Ge- währleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt hat (Urteil des Bun-

- 39 - desgerichts 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.4.2 mit zahlreichen Ver- weisen). Die qualifizierte Widerhandlung aus rein finanziellen Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ord- nung ausgeht (BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.4.2). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte mit Heroin, mithin einer besonders gefährlichen Droge, handelte. Die Tat betrifft eine nicht unerhebliche Menge an Betäubungsmitteln und erfolgte aus rein finanziellen Motiven. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung ist daher er- heblich. Diesem stehen die bereits dargelegten privaten Interessen des Beschul- digten gegenüber, welche auch in ihrer Gesamtheit nicht derart gewichtig erschei- nen, dass sie das erhebliche öffentliche Interesse zu überwiegen vermöchten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner familiären Situation. Die Landesverweisung wäre daher selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls anzuord- nen.

3. Dauer der Landesverweisung Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz erachtete eine Dauer von 5 Jahren als an- gemessen (Urk. 116 S. 28, Dispositivziffer 5). Nachdem es sich hierbei um das zu- lässige Mindestmass handelt und eine Verschärfung aufgrund des Verbots der re- formatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Die Landesverweisung ist für die Dauer von 5 Jahren auszu- sprechen.

4. SIS-Ausschreibung 4.1. Die Vorinstanz ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schen- gener Informationssystem an. Ihre Begründung stützte sie auf Art. 96 des Schen- gener Durchführungsübereinkommens und Art. 20 N-SIS-Verordnung (Urk. 116 S. 23 f.), was jedoch nicht der vorliegend massgeblichen Rechtsgrundlage ent- spricht. Die Voraussetzungen der Ausschreibung der Landesverweisung sind da- her nachfolgend eigenständig zu prüfen.

- 40 - 4.2. Im Tatzeitpunkt am 5. März 2021 galt die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Ein- richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung). Diese wurde in der Schweiz mit Wirkung ab dem 11. Mai 2021 durch die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Pa- rlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkon- trollen abgelöst. Da die Tat vor diesem Zeitpunkt begangen wurde, ist grundsätzlich auf die SIS-II-Verordnung abzustellen. Die einschlägigen Bestimmungen von Art. 21 und Art. 24 der beiden Verordnungen stimmen indessen weitgehend über- ein, weshalb die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1861 zu keinem anderen Ergebnis führen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.1). 4.3. Bezüglich der Ausschreibung der obligatorischen Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) gilt nach BGE 147 IV 340 in materieller Hin- sicht Folgendes (E. 4.8): Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung setzt für die Aus- schreibung einer Landesverweisung im SIS weder eine Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch einen Schuldspruch wegen ei- ner Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Vor- aussetzung von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr bereits dann er- füllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Vor-aus- setzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentli- che Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme ei- ner solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird insbesondere, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Per- son eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2020 vom 14. Oktober

- 41 - 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straf- taten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8). 4.4. Vor diesem Hintergrund steht der Ausschreibung der Landesverweisung im Falle des Beschuldigten als Angehöriger eines Staates ausserhalb des Schengen- Raumes nichts entgegen, zumal angesichts seiner qualifizierten Betäubungsmittel- delinquenz und des damit verbundenen Strafmasses letztlich keine Zweifel verblei- ben, dass der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ihm im Rahmen der Strafzumessung eine günstige Legalprognose gestellt und der Vollzug der Strafe bedingt aufgeschoben wird, da für die Annahme einer Gefährdung im Sinne der SIS-II-Verordnung wie dargelegt geringere Anforderungen gelten. Demzufolge ist die Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. VII. Beschlagnahmte Vermögenswerte Die Vorinstanz ordnete an, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 8. April 2024 beschlagnahmten Fr. 365.05 seien einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Urk. 116 S. 28, Dispositivziffer 8). Soweit sie den beschlagnahmten Bargeldbetrag einzog, kann ihr nicht gefolgt werden, da die Voraussetzungen für eine Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 70 StGB nicht gegeben sind. Namentlich ist nicht erstellt, dass es sich beim beschlagnahm- ten Bargeld um Deliktserlös handelt. Nachdem der Beschuldigte schuldig gespro- chen und ihm ein Grossteil der Verfahrenskosten auferlegt wird (vgl. dazu nachste- hend Erw. VIII.), ist der beschlagnahmte Bargeldbetrag jedoch zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 267 Abs. 3 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass die von der Verteidigung

- 42 - beantragte Herausgabe der Barschaft lediglich für den Fall des beantragten Frei- spruchs gestellt wurde. Für den Fall einer Verurteilung wurde demgegenüber nichts vorgebracht, was einer Verwendung des Bargeldbetrags zur Kostendeckung ent- gegenstehen würde (vgl. Urk. 130 S. 13). VIII. Kostenfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass gegen die erstinstanzliche Kostenfestsetzung keine Einwände erhoben wurden. 1.2. Weiter ist zu berücksichtigen, dass einzig der Schuldspruch betreffend Dos- sier 1 Gegenstand des Berufungsverfahrens bildete, der zu bestätigen ist, während der vorinstanzliche Freispruch betreffend Dossier 2 unangefochten blieb und in Rechtskraft erwachsen ist. Damit bleibt es im Ergebnis beim erstinstanzlichen Ver- fahrensausgang. Auch die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenverteilung, wonach dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen gerichtlichen Verfahrens angesichts des Schuldspruchs im aufwändigeren Dossier 1 zu zwei Dritteln auferlegt und infolge des Freispruchs betreffend Dos- sier 2 zu einem Drittel auf die Staatskasse genommen wurden, erweist sich weiter- hin als gerechtfertigt. Dasselbe gilt für die daran anknüpfende Regelung betreffend die Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung sowie die reduzierte Prozes- sentschädigung für die damalige Wahlverteidigung. 1.3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10, 11, 13 und 14) ist somit zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer-

- 43 - den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit wei- teren Hinweisen). 2.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Infolgedessen sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.2. Die amtliche Verteidigung macht mit Honorarnote vom 27. Mai 2026 für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'558.71 (inkl. 8,1 % MWST) gel- tend (Urk. 131). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen (vgl. § 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 17 und 2 AnwGebV). Unter Berücksichtigung der längeren als in der Ho- norarnote antizipierten Dauer der Berufungsverhandlung ist die amtliche Verteidi- gung mit einer Pauschale von insgesamt Fr. 6'000.– zu entschädigen. 2.3. Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten bleibt auch kein Raum für die von der Verteidigung beantragte Entschädigung des Beschuldigten, namentlich für Schadenersatz und Genugtuung wegen erstandener Haft sowie für den Ersatz von Wahlverteidigerkosten (vgl. Urk. 130 S. 2 und 13). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 8. Mai 2025 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch betreffend Dossier 2), 7 (Vernichtung des beschlagnahmten Heroins), 9 (Entschädi- gung Verteidigung) und 12 (ausserkantonale Kosten Luzern) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 44 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG (Dossier 1).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 397 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 8. April 2024 be- schlagnahmten Fr. 365.05 werden zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet.

7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10, 11, 13 und 14) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST)

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.

- 45 -

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 46 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. Mai 2026 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Eggenberger