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DG240154

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Bezirksgericht Zürich ·7. Abteilung · 2025-05-08 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_630/2026

Sachverhalt

1. Grundlagen der Sachverhaltserstellung 1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 1.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (vgl. BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 75 ff. m.w.H.).

2. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehef- teten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. D1/36).

3. Sachverhaltserstellung 3.1. Beweismittel Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, sowie jene von E._____ und F._____ im Recht. Zudem liegen ein Nachtrag zum Kurzbericht Identifizierung/DNA-Spuren (act. D1/4/3), zwei Gutachten betreffend Identifika- tion/Gehaltsbestimmung (act. D1/8/8 und act. D1/29/2) sowie eine daktyloskopi- sche Spurenidentifikation (act. D2/3) in den Akten.

- 6 - 3.2. Darstellung des Beschuldigten 3.2.1. Delegierte polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Mai 2024 (act. D1/24) Auf Vorhalt, dass seine DNA-Spur ab den Verpackungen des Heroins identifiziert worden sei, antwortete der Beschuldigte, dass für ihn nicht klar sei, wo seine DNA gefunden worden sei (F/A 13, 15). Er könne sich nicht geständig zeigen, 50 Gramm Heroin an eine andere Person übergeben zu haben, da er sich nicht mit so etwas beschäftige (F/A 16). Er habe keinerlei Verbindung zur Drogenübergabe (F/A 18). Er sei am 4. Februar 2022 als Fahrzeuglenker von der Kantonspolizei Solothurn kontrolliert worden und habe EUR 23'000.– oder EUR 24'000.– seiner Firma dabei gehabt für den Kauf eines Fahrzeugs, namentlich einen BMW X5 (F/A 77, 82). Bei einer erneuten Kontrolle am 2. November 2023 in G._____ habe er Fr. 9'000.– da- bei gehabt (F/A 96). Dieses Geld gehöre ihm und er habe einen Skoda damit kaufen wollen (F/A 98 f.). Er habe keinen Bezug zu Betäubungsmitteln und das genannte Bargeld stamme nicht aus dem Handel mit Betäubungsmitteln (F/A 101 f.). Auf Vor- halt eines Fotobogens erklärte der Beschuldigte, er kenne die Person auf dem Bild Nr. 3 [E._____]. Er sei ca. 1-1.5 Monate mit ihm befreundet gewesen. Als er fest- gestellt habe, dass dieser Drogen konsumiere, habe er den Kontakt abgebrochen (F/A 103 f., 110). Der Beschuldigte sei im Januar 2021 in einem schwarzen Audi A3 mit italienischem Kennzeichen [... (I)] gemeinsam mit E._____ kontrolliert wor- den. Das Auto habe einer italienischen Firma gehört (F/A 105 ff.). Er wisse nichts über die Heroinübergabe von E._____ (F/A 111). Seine DNA-Spur sei auf die Ver- packung des Heroins gekommen, da er es aus reiner Neugierde eventuell berührt habe, um sich wirklich sicher zu sein, ob E._____ Drogen konsumiere oder nicht (F/A 113). Er wisse nicht mehr, wie viele Portionen Heroin es gewesen seien und wo er die Minigrips angefasst habe. Es sei möglich, dass er ein Minigrip aufgemacht habe, um genau hinzusehen (F/A 114 ff.). Er habe aus Neugierde in das Heroin reingefasst (F/A 123). Es könnte sein, dass er E._____ zur Heroinübergabe in Zü- rich gefahren habe, jedoch ohne genau zu wissen, wofür dieser nach Zürich ge- musst habe (F/A 149). Er habe E._____ kein Kokain verkauft, wie dieser behauptet

- 7 - habe (F/A 153). Der Beschuldigte erklärte zudem, er habe noch nie Drogen konsu- miert (F/A 156). 3.2.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Juli 2024 (act. D1/26) Der Beschuldigte erklärte betreffend den Vorwurf in Dossier 1, dass er keine Dro- gen an E._____ übergeben habe. Er habe die Möglichkeiten bereits erklärt, warum es zu den Spuren gekommen sei. Er habe E._____ eine Zeit begleitet. Als er be- merkt habe, worum es sich bei den Drogen gehandelt habe, habe er die Beziehung abgebrochen (F/A 8). Er habe die Drogen angefasst und aufgemacht, da er über- rascht gewesen sei, nicht weil er mit Drogen zu tun habe (F/A 9). Das Heroin gehöre nicht ihm, aber er habe es angefasst (F/A 12). Er habe festgestellt, dass E._____ Drogen konsumiere, als er sie gesehen habe, als er sie geöffnet habe (F/A 15). Er habe sie aufgemacht, als er mit E._____ zusammen gewesen sei (F/A 17). Zum Vorwurf in Dossier 2 sagte der Beschuldigte, dass er damit überhaupt nichts zu tun habe (F/A 18). Die neun Fingerabdruck-Spuren seien auf das Säcklein mit dem Heroin gekommen, als er dieses irgendwo angefasst habe, vielleicht in einem Su- permarkt (F/A 19). Er habe die Minigrips angefasst, aber nichts mit den Drogen zu tun (F/A 21). 3.2.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 24. Septem- ber 2024 (act. D1/27) Der Beschuldigte bestätigte, am 11. März 2022 in H._____ kontrolliert worden zu sein und zu diesem Zeitpunkt eine Glatze gehabt zu haben (F/A 8 f.). Der Beschul- digte erklärte, seine DNA-Spur auf der Innenseite des Minigrips mit Heroin sei da- durch entstanden, dass er dieses aus Neugierde angefasst habe. Als er bemerkt habe, dass E._____ sowohl damit zu tun habe, als auch konsumiere, habe er den Kontakt zu ihm abgebrochen (F/A 11). Er könne nicht mehr genau sagen, wieso er das Minigrip geöffnet habe. Er habe festgestellt, dass es sich um Betäubungsmittel handle, da dies doch jedes Kind wisse, das sehe man auch im Fernsehen (F/A 14). Auf Vorhalt, dass das Minigrip durchsichtig sei und ein Öffnen nicht notwendig ge- wesen sei, antwortete der Beschuldigte, dass er dies aus Neugierde getan habe

- 8 - (F/A 15). Er sei kein Experte, aber habe sich einfach "Drogen" gedacht – welche Drogen habe er nicht sagen können. Er habe E._____ nicht darauf angesprochen (F/A 18). Er habe sich danach von E._____ getrennt (F/A 19). Er würde nicht von einer Freundschaft im engeren Sinne sprechen, sie seien mehr oder weniger ein Jahr befreundet gewesen (F/A 24). Als er die Drogen gesehen habe, habe er ge- dacht, dass E._____ auch konsumiere (F/A 26). Auf Vorhalt, dass E._____ gesagt habe, dass ein Glatzkopf aus I._____ ihn auf albanisch angewiesen habe, das He- roin zu veräussern, sagte der Beschuldigte, er habe nichts damit zu tun (F/A 31). Er sei nicht der Einzige mit einer Glatze auf der Welt (F/A 34). Der Beschuldigte erklärte, er habe nichts mit dem Heroin in einem Säcklein in einem Robidog-Sack zu tun (F/A 38). Anlässlich der Schlusseinvernahme sagte der Beschuldigte, er könne den Sachverhalt gemäss Dossier 1 und 2 nicht anerkennen, denn er habe das nicht gemacht und habe nichts mit Drogen zu tun (F/A 41 f.). 3.2.4. Polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 8. April 2024 (act. D2/4) Der Beschuldigte erklärte, 100% zu arbeiten und seinen Lohn teilweise in bar zu erhalten. Er wisse nicht, aus welchem Grund der Lohn teilweise in bar ausbezahlt werde (F/A 26 ff.). Er habe keinen Bezug zu J._____ [Ortschaft], kenne F._____ nicht (F/A 36 ff., 41). Auf Vorhalt, dass alle beim Beschuldigten aufgefundenen Ban- knoten bei einem Drogenschnelltest positiv auf Kokain und Opiate getestet worden seien, erklärte der Beschuldigte, dass eventuell alle Gelder in der Schweiz konta- miniert seien. Er habe zwei Fr. 1'000.– Noten aus der Schweiz mitgenommen und einen Teil des Geldes gewechselt (F/A 45). Der Beschuldigte beteuerte, nichts mit Drogen zu tun zu haben (F/A 49). Er habe auch nie Drogenportionen bzw. deren Verpackung berührt oder in den Händen gehalten (F/A 47). Auf Vorhalt, dass im Fahrzeug Fiat 500, schwarz, … [Kennzeichen], eine Denner-Plastiktüte mit drei ro- ten Hundekotsächlein sichergestellt worden sei und sich darin mehrere Cellophan- beutel mit Kokain und Heroin befunden hätten, wobei bei einem Säcklein mit 95.6 Gramm Heroin mehrere Fingerabdrücke des Beschuldigten sichergestellt wor- den seien, sagte der Beschuldigte, er habe keine Ahnung. Solche Plastiktüten wür- den in Geschäften verkauft. Es sei möglich, dass er ein solches in irgendeinem Geschäft berührt habe. Er habe aber nichts damit zu tun. Eventuell sei es die erste

- 9 - Tüte einer Rolle gewesen, welche er im Geschäft berührt haben könnte. Hätte er etwas damit zu tun gehabt, dann wären auf den anderen Tüten auch seine Finger- abdrücke (F/A 49). Auf Vorhalt, dass von den zwei Mobiltelefonen in seinen Effek- ten eines mit der Betriebssoftware "Graphene OS" modifiziert worden sei, welche oft in der organisierten Kriminalität verwendet werde, sagte der Beschuldigte, dass er einfach ein benütztes Mobiltelefon gekauft habe (F/A 53.14). 3.2.5. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 11. April 2024 (act. D2/5) Der Beschuldigte erklärte, er kenne F._____ nicht (F/A 2). Er habe keine Ahnung, wie seine Fingerabdrücke auf die Packung mit Heroin gekommen seien (F/A 16). Er konsumiere keine Drogen und habe nichts mit Drogen zu tun (F/A 18 f.). Zur Widerlegung des Tatverdachts sagte der Beschuldigte, die Polizei solle seine Frau fragen, denn diese könne bestätigen, dass er nichts damit zu tun habe (F/A 20). 3.2.6. Hafteinvernahme des Beschuldigten vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern vom 10. April 2024 (act. D2/13/1 a.E.) Anlässlich der Hafteinvernahme erklärte der Beschuldigte, dass er keine Verbin- dung zu Drogen habe. Er habe keine Ahnung, wie seine DNA-Spuren auf die He- roinverpackung gekommen seien. Es könne sein, dass er die Tüte im Supermarkt einmal in den Händen gehalten habe und diese dann in die Hände dieser Person gelangt sei. Er kenne diese Person nicht (F/A 1 ff.). 3.3. Darstellung von E._____ 3.3.1. Polizeiliche Einvernahme von E._____ vom 5. März 2021 (act. D1/7/1) E._____ erklärte, er wolle nichts zu seinem Auftraggeber sagen (F/A 22). 3.3.2. Delegierte polizeiliche Einvernahme zur Sache von E._____ vom 28. Mai 2021 (act. D1/7/3) E._____ führte aus, die Person, die ihm das Heroin gegeben habe, habe gesagt, dass es Gras sei. Der Abnehmer würde der Person Geld schulden. E._____ habe

- 10 - es seltsam gefunden, weil Gras nicht so aussehe. Die Person habe gesagt, sie habe es gepresst. Die Person habe nicht gut Deutsch gesprochen, habe gesagt, sie habe keine Zeit und ihn gebeten, die Übergabe zu tätigen (F/A 10). Die Person sei ein Glatzkopf mit einer dicken Lippe und einer festen Statur gewesen und sei einen grau-matten Audi A3 mit italienischem Kennzeichen gefahren (F/A 12, 15 ff.). Er habe auf Albanisch mit ihr gesprochen, da die Person kein Deutsch gesprochen habe. Sie habe auch Italienisch gesprochen (F/A 13). Er habe die Person I._____ genannt, weil sie von I._____ stamme. Die Person sei mit slowenischen Papieren hierher gekommen (F/A 14). Er habe die Person in G._____ beim Bahnhof über K._____ kennengelernt (F/A 17). K._____ könnte das Heroin vielleicht vom Glatz- kopf haben (F/A 26). Er habe den Glatzkopf nur flüchtig gekannt (F/A 34). Der Glatzkopf habe ihn verarscht, damit er selbst sauber bleibe (F/A 36). Er habe ihn angelogen, dass nur Marihuana zu übergeben gewesen sei und ihm gesagt, er solle es nicht aufmachen (F/A 63). Der Glatzkopf habe L._____ gesagt, was er [E._____] alles anhabe (F/A 71). Der Glatzkopf habe E._____s Handy benutzt (F/A 81). E._____ sagte, er habe dem Glatzkopf für seinen Konsum geschrieben. Er habe von ihm Kokain erhalten (F/A 108 ff.). Er habe den Glatzkopf unter dem Namen M._____ auf seinem Mobiltelefon abgespeichert (F/A 111). E._____ machte keine Aussage dazu, wie viele Male oder welche Mengen Kokain er vom Glatzkopf erhal- ten habe (F/A 121 f.). Er habe das Speed in N._____ gekauft (F/A 165). 3.3.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme von E._____ vom 10. August 2021 (act. D1/7/5) E._____ bestätigte seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 28. Mai 2021, namentlich dass ein Albanisch sprechender Mann aus G._____ mit einer Glatze ihm die Anweisung gegeben habe, die Betäubungsmittel zu veräussern und ihm diese auch übergeben habe. Er wisse den Namen der Person nicht (F/A 32). Der Glatzkopf habe ihm einen schwarzen Robidog-Sack übergeben (F/A 50). Er hätte das Geld, welches er vom Scheinkäufer erhalten hätte, dem Glatzkopf bringen müs- sen (F/A 57). Er habe Kokain vom Glatzkopf erhalten und Fr. 100.– Schulden bei ihm gehabt (F/A 95). Der Glatzkopf habe es geschafft, ihn gut zu verarschen, des- halb habe er dessen Auftrag ausgeführt. Der Glatzkopf habe gesagt, er selbst

- 11 - könne kein Deutsch und E._____ könne es doch gut (F/A 100). E._____ sagte, er sei zu diesem Zeitpunkt auf Coci und auch betrunken gewesen (F/A 101). 3.4. Darstellung von F._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von F._____ vom 27. Okto- ber 2023 (act. D2/6/6) zeigte sich dieser von Anfang an geständig und erklärte, dass die sichergestellten Drogen alle ihm gehörten. Er hätte sie verkaufen sollen, wenn er nicht verhaftet worden wäre (F/A 6). Er sei vor ca. 20 Tagen in die Schweiz eingereist und habe nach ca. einer Woche Drogen in der Schweiz verkauft (F/A 14). Er habe nichts mit der Abrechnung zu tun, er habe nur die Drogen übergeben müs- sen und das Geld erhalten (F/A 23). Ihm sei ein Lohn von EUR 2'000.– zusätzlich Kost und Logie und das Auto für seine Tätigkeit im Drogenhandel versprochen wor- den (F/A 25). Der Auftraggeber habe die Menge, Art der Drogen und den Preis bestimmt (F/A 28). F._____ führte aus, er kenne seinen Auftraggeber nicht und habe dessen Gesicht nie gesehen. Jedoch sei dessen Handynummer auf seinem Handy (F/A 29). Ihm seien die Anweisungen jeweils per SMS gesandt worden (F/A 31). F._____ zeigte sich betreffend die im vorgeworfenen Delikte vollumfänglich geständig (F/A 62). 3.5. Weitere Beweismittel 3.5.1. Nachtrag Kurzbericht Identifizierung/DNA-Spuren (act. D1/4/3) Das Forensische Institut Zürich konnte gemäss Nachtrag zum Kurzbericht vom

23. März 2022 die DNA-Spur ab dem bzw. den Druckverschlüssen oben innenseitig von sieben Minigrip dem Beschuldigten zuordnen. E._____ konnte als Spurenge- ber ausgeschlossen werden. 3.5.2. Gutachten betreffend Identifikation/Gehaltsbestimmung (act. D1/8/8) Das Forensische Institut Zürich untersuchte die sichergestellten 50 Gramm netto braunes Pulver und stellte fest, dass es sich dabei um Heroin mit einem Gehalt von 27% handle, was einer Reinsubstanz von 13.5 Gramm Heroin entspreche (S. 2).

- 12 - 3.5.3. Daktyloskopische Spurenidentifikation des kriminaltechnischen Diensts der Luzerner Polizei (act. D2/3) Die daktyloskopische Spurenidentifikation vom 16. Januar 2024 ergab, dass die neun Fingerabdrücke ab dem transparenten Plastiksäcklein mit braunem Pulver dem Beschuldigten zugeordnet werden können (Spur Nr. 149108 aus Kofferraum Fiat, vgl. act. D2/6/4). 3.5.4. Gutachten FOR betreffend Identifikation/Gehaltsbestimmung (act. D1/29/2) Das Forensische Institut Zürich untersuchte die sichergestellten 94.5 Gramm netto braunes, gepresstes Pulver und stellte fest, dass es sich dabei um Heroin mit einem Gehalt von 16.5% handle, was einer Reinsubstanz von 17.2 Gramm Heroin ent- spreche (S. 2). 3.6. Verwertbarkeit 3.6.1. Ausgangslage Zu prüfen ist insbesondere die Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ und E._____. Betreffend die übrigen Beweismittel sind keine Verwertbarkeitshinder- nisse ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. E._____ schildert in seinen Einvernahmen mehrere Indizien, welche auf den Be- schuldigten passen und die Erstellung des angeklagten Sachverhalts erleichtern würden: E._____ beschreibt seinen Auftraggeber als einen Glatzkopf mit dicker Lippe und fester Statur, welcher aus I._____ stamme und Albanisch und Italienisch, aber nicht gut Deutsch gesprochen habe. Diesen Glatzkopf habe er in G._____ kennengelernt. Dieser sei einen alten grau-matten Audi A3 mit italienischem Kenn- zeichen gefahren. 3.6.2. Rechtliche Grundlagen Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art.147 Abs. 1 StPO). Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die

- 13 - Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnis- mässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (Art.147 Abs. 3 StPO). Beweise, die in Verletzung der Be- stimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art.147 Abs. 4 StPO). Nicht direkt gelöst in Art. 147 Abs. 3 StPO ist der Fall, dass eine Wiederholung nicht (mehr) möglich ist, beispielsweise, weil der Zeuge verstorben, unerreichbar oder unbekannten Aufenthalts ist. In diesem Fall muss der beschuldigten Person min- destens das Recht, sich zu den Beweisen zu äussern, gewährt werden. In diesen Fällen kann, falls den Abwesenden das rechtliche Gehör gewährt wurde, der Be- weis trotz nicht erfolgter Wiederholung und nicht gegebener Möglichkeit zum Stel- len von Ergänzungsfragen verwertet werden. War eine Gewährung der Rechte aus Art. 147 Abs. 1 bzw. 3 StPO nicht möglich, so kann auf die betreffenden Aussagen aber nur abgestellt werden, wenn das fragliche Beweismittel nicht den einzigen oder entscheidenden Beweis darstellt und das Vorgehen nicht gegen das Fairness- gebot gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO verstösst (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskom- mentar, 4. Auflage, 2023, Art. 147 StPO N 14.). Die Verwertbarkeit der ursprüngli- chen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belasten- den Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wur- den und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt (BGer, StrA, 14. 7. 2021, 6B_173/2022, E. 1.3.2.). 3.6.3. Würdigung

a) Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass die Aussagen von E._____ verwert- bar seien, da die Belastungen des Beschuldigten primär auf den DNA-Spuren so- wie den Aussagen des Beschuldigten selbst beruhen würden (act. 102 S. 7). Der Verteidiger des Beschuldigten stellte sich auf den Standpunkt, dass die Aus- sagen von E._____ und F._____ unverwertbar seien, da entsprechende Befragun-

- 14 - gen nicht unmöglich gewesen wären, wenn auch mit einem grösseren Aufwand verbunden. Ohne die Aussagen von E._____ und F._____ würden nur der DNA- Hit auf der Verpackung und Fingerabdrücke vorliegen. Der Sachverhalt hätte so nicht erstellt werden können. Den Aussagen komme folglich ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie seien die einzigen und wesentlichen Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts (act. 103 N 23 ff.).

b) F._____ macht im Rahmen seiner Einvernahme weder be- noch entlastende Aussagen betreffend den Beschuldigten. Er wollte oder konnte keine Aussagen zu seinem Auftraggeber machen. Damit kann deren Verwertbarkeit trotz fehlender Konfrontation mit dem Beschuldigten bejaht werden, zumal ihnen ohnehin keine Indizien gegen den Beschuldigten entnommen werden können und sie somit zu- gunsten des Beschuldigten verwertet werden (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO).

c) Die beiden Einvernahmen von E._____ fanden im Mai und August 2021 statt (vgl. vorstehend). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte noch nicht identifi- ziert werden können, da der DNA-Hit erst mit FOR Kurzbericht vom 23. März 2022 festgestellt werden konnte (vgl. act. D1/4/3). Der Beschuldigte war damit noch nicht Partei und hatte kein Teilnahmerecht an den Einvernahmen. Ihm ist jedoch nach- träglich das rechtliche Gehör nach Art. 147 Abs. 3 StPO zu gewähren, sofern nicht darauf verzichtet werden kann. E._____ ist am 2. September 2023 kontrolliert nach Serbien ausgereist (vgl. act. D1/28/1). Wo er sich nun aufhält, ist unbekannt. Rechtshilfe in Serbien würde gemäss Rechtshilfeführer-Länderindex des Bundesamts für Justiz eine beachtliche Zeit beanspruchen. Eine Beweiserhebung könne zwischen 1-11 Monaten dauern, während Zustellungen 3-7 Monate beanspruchen können. Falls der Aufenthaltsort von E._____ ausfindig gemacht werden könnte, würde die Zustellung einer Vorla- dung eine längere Zeit in Anspruch nehmen und es wäre zumindest fragwürdig, ob E._____ der Vorladung Folge leisten würde und er gegen die ausgesprochene Lan- desverweisung verstossen würde. Eine legale Einreise trotz Landesverweisung in die Wege zu leiten würde zudem weiteren Zusatzaufwand verursachen und noch länger dauern. Dass der Aufenthaltsort von E._____ ausfindig gemacht werden und er danach rechtshilfeweise zur Konfrontationseinvernahme vorgeladen werden

- 15 - müsste, würde für die Wiederholung der Konfrontationseinvernahme einen unver- hältnismässigen Aufwand bedeuten – falls sie überhaupt möglich wäre. Der Beschuldigte konnte zu den Aussagen von E._____ hinreichend Stellung neh- men und ihm wurden einige Aussagen von E._____ auszugsweise vorgehalten. Die gesamten Verfahrensakten gegen E._____ sind beigezogen und dem Verteidi- ger des Beschuldigten vor der Einvernahme zugestellt worden. Auf eine Überset- zung der Aussagen sowie auf weitere Äusserungen hat der Beschuldigte verzichtet (vgl. act. D1/27 F/A 31 ff.). Zudem handelt es sich bei den Aussagen von E._____ nicht um die einzigen Be- weise zur Erstellung des Sachverhalts in Dossier 1. Wie vorstehend ausgeführt, liegen ebenfalls der DNA-Hit auf den sieben Portionen Heroin sowie die Aussagen des Beschuldigten im Recht. Der Beschuldigte führte selbst aus, er kenne E._____ und sei eine Zeit lang mit diesem unterwegs gewesen. Er habe ihn möglicherweise auch am Tag der Tatvorwürfe nach Zürich gefahren, wobei er nicht gewusst habe, weshalb E._____ nach Zürich gehen wolle. Zudem gestand der Beschuldigte ein, dass er die Drogen, welche E._____ gehört haben sollen, angefasst habe. Ob dies vor, während oder nach der erwähnten Fahrt nach Zürich erfolgt sein soll, wird aus den Akten nicht deutlich. Zudem besass der Beschuldigte ein Handy, welches mit der Betriebssoftware "Graphene OS" modifiziert war, was auf organisierte Krimina- lität hindeutet. Er gab weiter an, zu wissen, wie Drogen aussehen und kannte den Begriff "Minigrip", was für gewisse Erfahrungen mit Drogen spricht. Als weiteres Indiz dient der Umstand, dass der Beschuldigte mehrfach mit grösseren Bargeld- beträgen kontrolliert worden war. Die Aussagen von E._____ sind damit nicht das einzige oder entscheidende Beweismittel, sondern lediglich ein Teil eines in sich stimmigen Bildes. Der Verzicht auf die Konfrontation des Beschuldigten mit E._____ erweist sich nach dem vorstehend Gesagten als rechtmässig. Die Aussagen von E._____ sind damit trotz fehlender Konfrontation verwertbar und dürfen zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden. 3.7. Fazit

- 16 - 3.7.1. Der Sachverhalt gemäss Dossier 1 lässt sich unter Einbezug der Aussagen von E._____ erstellen. Dessen Beschreibung betreffend die Person, welche ihm die Drogen übergeben und ihn zur Übergabe angewiesen hat, trifft so exakt auf den Beschuldigten zu, dass keine Zufälle denkbar sind. E._____ beschrieb einen Glatzkopf mit dicker Lippe und fester Statur, welcher aus I._____ stamme und Al- banisch und Italienisch, aber nicht gut Deutsch gesprochen habe. Diesen Glatz- kopf habe er in G._____ kennengelernt. Dieser sei einen alten grau-matten Audi A3 mit italienischem Kennzeichen gefahren. Dieser habe ihm die Drogen gege- ben, um sie an den Käufer zu übergeben und ihn angelogen, es handle sich ledig- lich um gepresstes Gras. Der Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich erstellt. Für die rechtliche Würdigung ist betreffend Dossier 1 vom Sachverhalt gemäss der Anklage der Staatsanwaltschaft auszugehen. 3.7.2. Betreffend Dossier 2 liegen lediglich die Fingerabdrücke auf der Verpa- ckung des Heroins in den Akten. Andere Beweismittel, welche der Sachverhalts- erstellung dienen, liegen nicht vor. Weder F._____ noch der Beschuldigte äusser- ten sich dahingehend, dass aus deren Aussagen etwas abgeleitet werden könnte, was den Beschuldigten belasten würde. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 2) freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (act. D1/36 S. 3 ff. und act. 102 S. 13 f.).

2. Der Verteidiger des Beschuldigten forderte einen Freispruch, da der Sachver- halt nicht erstellt sei, äusserte sich jedoch nicht zur rechtlichen Qualifikation des angeklagten Sachverhalts (act. 103).

3. Des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG macht sich strafbar, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG mittelbar oder unmittelbar die Ge-

- 17 - sundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Auch nach der Änderung des Gesetzes ist die Menge der Betäubungsmittel für die Beurteilung der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen weiterhin ein zentrales Kriterium und die bisheri- gen Grenzmengen dienen nach wie vor regelmässig als Referenz für die Beurtei- lung der Erfüllung der objektiven Voraussetzung dieser Bestimmung (BGE 145 IV 312 E. 2.1.2). So geht das Bundesgericht bei einer Menge von 12 Gramm reinem Heroin von einer Erfüllung des Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG aus (statt vieler: BGE 120 IV 334).

4. Der Beschuldigte hat 13.5 Gramm reines Heroin an E._____ übergeben. Da- mit erfüllt er einerseits den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, weil er un- befugt Betäubungsmittel in Verkehr gebracht hat. Andererseits wird die gesund- heitsgefährdende Menge von 12 Gramm Heroin überschritten, womit auch der qua- lifizierte Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt ist. Der objektive Tatbe- stand ist daher erfüllt. Beim subjektiven Tatbestand ist zu erwähnen, dass der Be- schuldigte wusste, dass er unbefugt Heroin weitergab und es zumindest für möglich hielt, dass er damit die Gesundheit vieler Konsumenten gefährdete sowie der Ge- fahr einer Heroinabhängigkeit aussetzte. Der subjektive Tatbestand ist damit eben- falls erfüllt.

5. Betreffend Dossier 1 sind alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerk- male des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft trifft zu und der Beschuldigte ist des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 1.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der

- 18 - Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Der Begriff des Ver- schuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beur- teilenden Straftaten, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unter- scheiden ist. 1.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. 1.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben, insbesondere Zahl, Schwere und Zeitpunkt allfälliger Vorstrafen, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (zum Ganzen: OFK StGB-HEIMGART- NER, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.).

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Strafrahmen Für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sieht Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB einen ordentlichen Strafrahmen von ei- nem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor. 2.2. Verschulden Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine grosse Menge Heroin in Verkehr brachte, womit er die Gesundheit einer Vielzahl

- 19 - von Drogenkonsumenten gefährdete. Durch das organisierte Vorgehen ist dem Be- schuldigten eine erhebliche kriminelle Energie zu attestieren. Weiter hatte er eine höhere Stellung inne und agierte nicht bloss als Läufer. In subjektiver Hinsicht han- delte der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich und liess sich von einem finanziellen Motiv leiten. Zudem konsumierte der Beschuldigte gemäss eigenen An- gaben keine Drogen und handelte damit nicht zur Finanzierung seines eigenen Konsums. Das Verschulden ist im Rahmen des schweren Falles in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist auf 15 Monate festzulegen. 2.3. Täterkomponenten 2.3.1. Bezüglich des Vorlebens, des Nachtatverhaltens sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Ersttäter ist und sich bisher nichts zuschulden kommen lassen hat (act. 93). Die Tatvorwürfe liegen rund vier Jahre zurück, während welchen sich der Beschuldigte ebenfalls wohl verhalten hat. Dafür ist ihm eine Strafreduktion im Umfang von ei- nem Monat zu gewähren. 2.3.2. Den übrigen Täterkomponenten sind keine strafzumessungsrelevanten In- formationen zu entnehmen, insbesondere da diese einzig auf den Aussagen des Beschuldigten beruhen und damit nicht objektiv sind. 2.4. Auszufällende Strafe Der Beschuldigte ist zusammengefasst mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen.

3. Anrechnung der Untersuchungshaft 3.1. Der erlittene Freiheitsentzug ist gemäss Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6). 3.2. Der Beschuldigte befand sich vom 6. April 2024 bis 8. Mai 2025 in Haft (act. D2/13/1 und act. 105 f.). Die erstandene Haft von 397 Tagen ist dem Beschul- digten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.

- 20 -

4. Vollzug der Strafe 4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Objektiv wird demnach vorausgesetzt, dass eine Strafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose grundsätzlich vermutet wird, aber wiederlegt werden kann (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich Basel Genf 2018, S. 148 ff.). 4.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Frei- heitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wird. Der Beschuldigte ist zudem nicht vorbe- straft, weshalb ihm eine günstige Prognose gestellt werden kann. Dem Beschuldig- ten ist demnach der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 4.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Er- wägungen angemessen, dem Beschuldigten eine Probezeit von zwei Jahren anzu- setzen. 4.4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit 14 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon bis und mit heute 397 Tage durch Haft erstanden sind. Der Voll- zug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzuset- zen. V. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung einer Landesverweisung von sieben Jahren (act. D1/36 S. 5 und act. 102). Die amtliche Verteidigung bean- tragte, es sei keine Landesverweisung auszusprechen (act. 103 S. 2).

- 21 -

2. Nach Art. 66a StGB ist unabhängig von der ausgesprochenen Höhe der Strafe eine Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren auszusprechen, wenn eine Ver- urteilung wegen einer im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgelisteten Straftat erfolgt. Bei dieser sogenannten obligatorischen Landesverweisung soll das Straf- gericht die Verhältnismässigkeit der Massnahme grundsätzlich nicht überprüfen.

3. Gemäss der in Art. 66a Abs. 2 StGB verankerten Härtefallklausel kann indes ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für die betroffene ausländische Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Überwiegen jedoch die genannten öffentlichen Interes- sen, dann ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls eine Lan- desverweisung auszusprechen (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und mi- grationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, 96 ff., 98). Im Allgemeinen ist die Prüfung einer Ausnahme von der obligatorischen Lan- desverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zweigeteilt: Die Feststellung eines per- sönlichen Härtefalls geht der Interessenabwägung voraus (vgl. BGE 144 IV 332, E. 3.3).

4. Der Beschuldigte ist albanischer Staatsangehöriger und somit eine ausländi- sche Person im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er ist wegen einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG schul- dig zu sprechen, wobei es sich um eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB handelt. Somit ist der Beschuldigte grundsätzlich des Landes zu verwei- sen, sofern nicht kumulativ ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt und die Interessensabwägung zugunsten des Beschuldigten ausfällt.

5. Gemäss Prüfreihenfolge ist zunächst das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu prüfen. Der Beschuldigte sei in Albanien geboren und aufgewachsen. Seine Eltern und seine Schwester würden ebenfalls in in Albanien leben. Der Beschuldigte habe von 2015 bis 2020 in Griechenland gelebt und da- nach in Italien. Er habe sich im September 2022 in der Schweiz angemeldet, da seine Ehefrau, welche er im Juli 2022 in Albanien geheiratet habe, in der Schweiz

- 22 - lebe. Mit dieser habe er einen Sohn, welcher im November 2022 in Rumänien zur Welt gekommen sei. Dieser lebe sowohl in der Schweiz als auch bei seiner Gross- mutter in Rumänien. Der Sohn verfüge über kein Bleiberecht in der Schweiz, da die Ehefrau das so entschieden habe (act. D1/24 F/A 19 ff.). Zwar steht dem Beschul- digten das Recht auf Familie zu. Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschuldigte erst seit Juli 2022 verheiratet ist und seine Ehefrau ihn seit seiner Verhaftung am

6. April 2024 lediglich drei Mal im Gefängnis besuchen kam (act. 95 und Prot. S. 15). Der Beschuldigte erklärte auch, er wisse nicht, wo seine Ehefrau und sein Sohn wohnen würden (Prot. S. 15 ff.). Damit ist von einer nicht derart engen Bezie- hung auszugehen. Es ist unklar, wie lange seine Ehefrau schon in der Schweiz lebt. Es wäre ihr denn auch zumutbar, mit dem Beschuldigten nach Albanien zu gehen. Die berufliche Integration des Beschuldigten konnte nicht glaubhaft gemacht wer- den, zumal dieser keinen unterzeichneten Arbeitsvertrag einreichen und auch nicht darlegen konnte, welche Aufgaben er innehatte und welchen Lohn er erwirtschaf- tete (Prot. S. 17 ff.). Zudem wurde auch nicht geltend gemacht, er könne die Ar- beitsstelle nach der Entlassung aus der Haft wieder antreten. Es liegt aufgrund des kurzen Verbleibs in der Schweiz und der fehlenden Integration kein persönlicher Härtefall vor.

6. Der Beschuldigte setzte eine grosse Menge an Heroin in Verkehr, wodurch er die Gesundheit vieler Menschen gefährdete. Durch sein Handeln zeigte der Be- schuldigte seine Gleichgültigkeit gegenüber dem schweizerischen Rechtssystem. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten wiegt demnach hoch. Die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz wiegen hingegen weniger hoch und würden in einer Interessenabwägung unterliegen, selbst wenn ein Härtefall vorliegen würde.

7. Somit sind die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung des Beschuldigten nach Art. 66a StGB erfüllt.

8. Es ist daher eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Ände-

- 23 - rung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [BBl 2013 S. 5975 ff., 6021]). Das Verschulden des Beschuldigten wurde im Rahmen des Verbrechens gegen den Betäubungsmittelhandel als leicht eingestuft. Eine Landesverweisung im Umfang von fünf Jahren erweist sich unter diesen Umständen als angemessen und verhältnismässig.

9. Zusammengefasst ist eine Landesverweisung von fünf Jahren aufgrund einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, welcher weder ein persönlicher Härtefall noch eine Interessenabwägung entgegen steht, anzuordnen.

10. Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) ist eine Landesverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehören – ohne Weite- res im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von min- destens einem Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufent- haltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat verfügt. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (SIS) und das SI- RENE-Büro (N-SIS-Verordnung) wird die Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS vom urteilenden Gericht angeordnet. Damit ist die Ausschreibung der Lan- desverweisung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzu- ordnen. VI. Beschlagnahmte Güter

1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).

2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Per- son die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Hand- lung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung

- 24 - hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 StGB).

3. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrens- kosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Ein- ziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfü- gung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermö- genswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

4. Mit Beschlagnahmebefehl vom 8. April 2024 beschlagnahmte die Staatsan- waltschaft in Luzern diverse Gegenstände aus den Effekten des Beschuldigten (act. D2/11/1). Der Beschuldigte erhielt diese – abgesehen vom Bargeld in der Höhe von CHF 365.05 – wieder zurück (act. D2/11/5). Gemäss Anklage sei aus dem Verfahren gegen F._____ noch eine Portion Heroin vorhanden, welche die Staatsanwaltschaft Luzern am 26. Oktober 2023 beschlagnahmt habe (vgl. auch act. D2/6/5).

5. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Verwendung der Barschaft zur De- ckung der Verfahrenskosten sowie die Einziehung und Vernichtung der beschlag- nahmten Portion Heroin (act. D1/36 S. 5).

6. Der Verteidiger des Beschuldigten beantragte die Herausgabe der Barschaft an den Beschuldigten (act. 103 S. 12).

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 26. Oktober 2023 be- schlagnahmte Portion Heroin (Asservat-Nr. A018'963'489) ist einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 8. April 2024 beschlag- nahmten Fr. 365.05 sind einzuziehen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

- 25 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 StPO in Verbindung mit § 2 lit. b, c und d sowie § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG unter Berücksichtigung gewisser rechtlicher Schwierigkeiten auf Fr. 4'800.– festzulegen. Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Kosten der Untersuchung sowie diejenigen des gerichtlichen Verfah- rens – ausgenommen diejenigen der ehemaligen amtlichen Verteidigung sowie die ausserkantonalen Kosten Luzern – zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen, zumal der Beschuldigte betreffend des aufwändigeren Dossiers 1 schuldig zu sprechen ist. Für den Freispruch betreffend Dossier 2 ist 1/3 der Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die ausserkantonalen Kosten Luzern (Gerichtsgebühr ZMG LU, aus- serkantonale Verfahrenskosten LU, amtliche Verteidigung ZMG LU und STA LU) sind definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Die Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der gesetzlichen Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO – zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Nachforderung von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.

3. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ machte für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten eine Entschädigung von Fr. 12'260.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (act. 99). Die geltend gemachte Entschädigung ist betreffend die folgenden Positionen zu kürzen: Die Stunden des Praktikanten sind zu streichen, zumal diese ohnehin Rechtsrecherchen beinhalten, welche nicht entschädigt werden (vgl. Leit- faden für amtliche Mandate 2024 des Büros für amtliche Mandate der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich, Stand 1. Januar 2024, S. 65). Zudem ist die Weg- zeit am 28. Mai 2024 um 1.58 Stunden zu kürzen. Bei einem geltend gemachten Aufwand von 50.09 Stunden verbleiben folglich 44.01 Stunden, welche zu entschä- digen sind. Zuzüglich Barauslagen von Fr. 180.75 und 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 798.90 ist Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Bemühungen als ehemaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten folglich mit Fr. 10'660.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 26 -

4. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ beantragte die Entschädigung der Wahlver- teidigerkosten in der Höhe der eingereichten Honorarnote – Fr. 14'273.60 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) – an den Beschuldigten (act. 103 S. 14 und act. 100). Gemäss § 17 AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Im vorliegenden Fall erscheint ein Aufwand im Umfang von Fr. 8'000.– als angemessen. Bei einem geltend ge- machten Aufwand von 31 Stunden entspricht dies einem Stundensatz von Fr. 260.–, was als mittlere Gebühr vertretbar erscheint (vgl. § 3 AnwGebV). Zusätz- lich Barauslagen von Fr. 1'424.05 und 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 763.35 resul- tiert ein Betrag von Fr. 10'187.40. Davon ist dem Beschuldigten entsprechend der vorstehend dargelegten Kostenverteilung 1/3 der Kosten zuzusprechen. Dem Be- schuldigten ist folglich eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'400.00 aus der Staatskasse zuzusprechen; das Verrechnungsrecht des Staa- tes ist vorzubehalten.

- 27 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Dossier 2) freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Dossier 1).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 397 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 26. Oktober 2023 beschlagnahmte Portion Heroin (Asservat-Nr. A018'963'489) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 8. April 2024 be- schlagnahmten Fr. 365.05 werden eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

9. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen als ehemaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 10'660.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 28 -

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 330.00 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr OG ZH (UB240167-O) Fr. 1'000.00 Gerichtsgebühr ZMG LU Fr. 600.00 ausserkantonale Verfahrenskosten LU Fr. 10'660.00 ehemalige amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 1'479.35 ehemalige amtliche Verteidigung (RA X2._____) ZMG LU Fr. 1'232.55 ehemalige amtliche Verteidigung (RA X2._____) STA LU Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der ehemaligen amtlichen Verteidigung sowie die ausser- kantonalen Kosten Luzern, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Staatskasse genommen.

12. Die ausserkantonalen Kosten Luzern (Gerichtsgebühr ZMG LU, ausserkan- tonale Verfahrenskosten LU, amtliche Verteidigung ZMG LU und STA LU) werden definitiv auf die Staatskasse genommen.

13. Die Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 10'660.00 werden zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Staats- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

14. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung (erbetene Verteidigung) in der Höhe von Fr. 3'400.00 aus der Staatskasse zugespro- chen; das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

15. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben); 

- 29 - das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (…);  das Gefängnis Winterthur durch die zuführenden Polizeibeamten;  und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis;  Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, … [Adresse], im Auszug gemäss  Erwägung VII.3 und Disp. Ziff. 9; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formulare  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, gem. Disp. Ziff. 7;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG.

16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.

- 30 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 8. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

7. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Benninger MLaw N. Huber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (57 Absätze)

E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. Septem- ber 2024 ging am 30. September 2024 beim Bezirksgericht Zürich ein (act. D1/36).

E. 1.1 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der

- 18 - Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Der Begriff des Ver- schuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beur- teilenden Straftaten, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unter- scheiden ist.

E. 1.2 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen.

E. 1.3 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben, insbesondere Zahl, Schwere und Zeitpunkt allfälliger Vorstrafen, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (zum Ganzen: OFK StGB-HEIMGART- NER, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.).

2. Konkrete Strafzumessung

E. 2 Mit Schreiben vom 14. November 2024 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ mit, dass der Beschuldigte ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe (act. 54) und reichte die entsprechende Vollmacht zu den Akten (act. 55). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ sodann mit, dass er die Wahlverteidigung für den Beschuldigten übernehme (act. 61). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 nahm die Verfahrensleitung des Bezirksge- richts Zürich davon Vormerk, dass der Beschuldigte neu durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ erbeten verteidigt werde (act. 69).

E. 2.1 Strafrahmen Für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sieht Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB einen ordentlichen Strafrahmen von ei- nem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor.

E. 2.2 Verschulden Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine grosse Menge Heroin in Verkehr brachte, womit er die Gesundheit einer Vielzahl

- 19 - von Drogenkonsumenten gefährdete. Durch das organisierte Vorgehen ist dem Be- schuldigten eine erhebliche kriminelle Energie zu attestieren. Weiter hatte er eine höhere Stellung inne und agierte nicht bloss als Läufer. In subjektiver Hinsicht han- delte der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich und liess sich von einem finanziellen Motiv leiten. Zudem konsumierte der Beschuldigte gemäss eigenen An- gaben keine Drogen und handelte damit nicht zur Finanzierung seines eigenen Konsums. Das Verschulden ist im Rahmen des schweren Falles in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist auf 15 Monate festzulegen.

E. 2.3 Täterkomponenten

E. 2.3.1 Bezüglich des Vorlebens, des Nachtatverhaltens sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Ersttäter ist und sich bisher nichts zuschulden kommen lassen hat (act. 93). Die Tatvorwürfe liegen rund vier Jahre zurück, während welchen sich der Beschuldigte ebenfalls wohl verhalten hat. Dafür ist ihm eine Strafreduktion im Umfang von ei- nem Monat zu gewähren.

E. 2.3.2 Den übrigen Täterkomponenten sind keine strafzumessungsrelevanten In- formationen zu entnehmen, insbesondere da diese einzig auf den Aussagen des Beschuldigten beruhen und damit nicht objektiv sind.

E. 2.4 Auszufällende Strafe Der Beschuldigte ist zusammengefasst mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen.

3. Anrechnung der Untersuchungshaft

E. 3 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 stellte Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ die Beweisanträge, es seien zwischen dem Beschuldigten und E._____ sowie dem Beschuldigten und F._____ parteiöffentliche Konfrontationseinvernahmen durch- zuführen, eventualiter seien E._____ sowie F._____ anlässlich der Hauptverhand- lung parteiöffentlich als Auskunftspersonen zu befragen (act. 73). Nach eingeholter Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 77) entschied die Verfahrenslei- tung des Bezirksgerichts Zürichs mit Verfügung vom 18. Februar 2025, dass die Beweisanträge sowie die Eventualanträge abgewiesen würden (act. 84).

E. 3.1 Der erlittene Freiheitsentzug ist gemäss Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6).

E. 3.2 Der Beschuldigte befand sich vom 6. April 2024 bis 8. Mai 2025 in Haft (act. D2/13/1 und act. 105 f.). Die erstandene Haft von 397 Tagen ist dem Beschul- digten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.

- 20 -

4. Vollzug der Strafe

E. 3.2.1 Delegierte polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Mai 2024 (act. D1/24) Auf Vorhalt, dass seine DNA-Spur ab den Verpackungen des Heroins identifiziert worden sei, antwortete der Beschuldigte, dass für ihn nicht klar sei, wo seine DNA gefunden worden sei (F/A 13, 15). Er könne sich nicht geständig zeigen, 50 Gramm Heroin an eine andere Person übergeben zu haben, da er sich nicht mit so etwas beschäftige (F/A 16). Er habe keinerlei Verbindung zur Drogenübergabe (F/A 18). Er sei am 4. Februar 2022 als Fahrzeuglenker von der Kantonspolizei Solothurn kontrolliert worden und habe EUR 23'000.– oder EUR 24'000.– seiner Firma dabei gehabt für den Kauf eines Fahrzeugs, namentlich einen BMW X5 (F/A 77, 82). Bei einer erneuten Kontrolle am 2. November 2023 in G._____ habe er Fr. 9'000.– da- bei gehabt (F/A 96). Dieses Geld gehöre ihm und er habe einen Skoda damit kaufen wollen (F/A 98 f.). Er habe keinen Bezug zu Betäubungsmitteln und das genannte Bargeld stamme nicht aus dem Handel mit Betäubungsmitteln (F/A 101 f.). Auf Vor- halt eines Fotobogens erklärte der Beschuldigte, er kenne die Person auf dem Bild Nr. 3 [E._____]. Er sei ca. 1-1.5 Monate mit ihm befreundet gewesen. Als er fest- gestellt habe, dass dieser Drogen konsumiere, habe er den Kontakt abgebrochen (F/A 103 f., 110). Der Beschuldigte sei im Januar 2021 in einem schwarzen Audi A3 mit italienischem Kennzeichen [... (I)] gemeinsam mit E._____ kontrolliert wor- den. Das Auto habe einer italienischen Firma gehört (F/A 105 ff.). Er wisse nichts über die Heroinübergabe von E._____ (F/A 111). Seine DNA-Spur sei auf die Ver- packung des Heroins gekommen, da er es aus reiner Neugierde eventuell berührt habe, um sich wirklich sicher zu sein, ob E._____ Drogen konsumiere oder nicht (F/A 113). Er wisse nicht mehr, wie viele Portionen Heroin es gewesen seien und wo er die Minigrips angefasst habe. Es sei möglich, dass er ein Minigrip aufgemacht habe, um genau hinzusehen (F/A 114 ff.). Er habe aus Neugierde in das Heroin reingefasst (F/A 123). Es könnte sein, dass er E._____ zur Heroinübergabe in Zü- rich gefahren habe, jedoch ohne genau zu wissen, wofür dieser nach Zürich ge- musst habe (F/A 149). Er habe E._____ kein Kokain verkauft, wie dieser behauptet

- 7 - habe (F/A 153). Der Beschuldigte erklärte zudem, er habe noch nie Drogen konsu- miert (F/A 156).

E. 3.2.2 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Juli 2024 (act. D1/26) Der Beschuldigte erklärte betreffend den Vorwurf in Dossier 1, dass er keine Dro- gen an E._____ übergeben habe. Er habe die Möglichkeiten bereits erklärt, warum es zu den Spuren gekommen sei. Er habe E._____ eine Zeit begleitet. Als er be- merkt habe, worum es sich bei den Drogen gehandelt habe, habe er die Beziehung abgebrochen (F/A 8). Er habe die Drogen angefasst und aufgemacht, da er über- rascht gewesen sei, nicht weil er mit Drogen zu tun habe (F/A 9). Das Heroin gehöre nicht ihm, aber er habe es angefasst (F/A 12). Er habe festgestellt, dass E._____ Drogen konsumiere, als er sie gesehen habe, als er sie geöffnet habe (F/A 15). Er habe sie aufgemacht, als er mit E._____ zusammen gewesen sei (F/A 17). Zum Vorwurf in Dossier 2 sagte der Beschuldigte, dass er damit überhaupt nichts zu tun habe (F/A 18). Die neun Fingerabdruck-Spuren seien auf das Säcklein mit dem Heroin gekommen, als er dieses irgendwo angefasst habe, vielleicht in einem Su- permarkt (F/A 19). Er habe die Minigrips angefasst, aber nichts mit den Drogen zu tun (F/A 21).

E. 3.2.3 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 24. Septem- ber 2024 (act. D1/27) Der Beschuldigte bestätigte, am 11. März 2022 in H._____ kontrolliert worden zu sein und zu diesem Zeitpunkt eine Glatze gehabt zu haben (F/A 8 f.). Der Beschul- digte erklärte, seine DNA-Spur auf der Innenseite des Minigrips mit Heroin sei da- durch entstanden, dass er dieses aus Neugierde angefasst habe. Als er bemerkt habe, dass E._____ sowohl damit zu tun habe, als auch konsumiere, habe er den Kontakt zu ihm abgebrochen (F/A 11). Er könne nicht mehr genau sagen, wieso er das Minigrip geöffnet habe. Er habe festgestellt, dass es sich um Betäubungsmittel handle, da dies doch jedes Kind wisse, das sehe man auch im Fernsehen (F/A 14). Auf Vorhalt, dass das Minigrip durchsichtig sei und ein Öffnen nicht notwendig ge- wesen sei, antwortete der Beschuldigte, dass er dies aus Neugierde getan habe

- 8 - (F/A 15). Er sei kein Experte, aber habe sich einfach "Drogen" gedacht – welche Drogen habe er nicht sagen können. Er habe E._____ nicht darauf angesprochen (F/A 18). Er habe sich danach von E._____ getrennt (F/A 19). Er würde nicht von einer Freundschaft im engeren Sinne sprechen, sie seien mehr oder weniger ein Jahr befreundet gewesen (F/A 24). Als er die Drogen gesehen habe, habe er ge- dacht, dass E._____ auch konsumiere (F/A 26). Auf Vorhalt, dass E._____ gesagt habe, dass ein Glatzkopf aus I._____ ihn auf albanisch angewiesen habe, das He- roin zu veräussern, sagte der Beschuldigte, er habe nichts damit zu tun (F/A 31). Er sei nicht der Einzige mit einer Glatze auf der Welt (F/A 34). Der Beschuldigte erklärte, er habe nichts mit dem Heroin in einem Säcklein in einem Robidog-Sack zu tun (F/A 38). Anlässlich der Schlusseinvernahme sagte der Beschuldigte, er könne den Sachverhalt gemäss Dossier 1 und 2 nicht anerkennen, denn er habe das nicht gemacht und habe nichts mit Drogen zu tun (F/A 41 f.).

E. 3.2.4 Polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 8. April 2024 (act. D2/4) Der Beschuldigte erklärte, 100% zu arbeiten und seinen Lohn teilweise in bar zu erhalten. Er wisse nicht, aus welchem Grund der Lohn teilweise in bar ausbezahlt werde (F/A 26 ff.). Er habe keinen Bezug zu J._____ [Ortschaft], kenne F._____ nicht (F/A 36 ff., 41). Auf Vorhalt, dass alle beim Beschuldigten aufgefundenen Ban- knoten bei einem Drogenschnelltest positiv auf Kokain und Opiate getestet worden seien, erklärte der Beschuldigte, dass eventuell alle Gelder in der Schweiz konta- miniert seien. Er habe zwei Fr. 1'000.– Noten aus der Schweiz mitgenommen und einen Teil des Geldes gewechselt (F/A 45). Der Beschuldigte beteuerte, nichts mit Drogen zu tun zu haben (F/A 49). Er habe auch nie Drogenportionen bzw. deren Verpackung berührt oder in den Händen gehalten (F/A 47). Auf Vorhalt, dass im Fahrzeug Fiat 500, schwarz, … [Kennzeichen], eine Denner-Plastiktüte mit drei ro- ten Hundekotsächlein sichergestellt worden sei und sich darin mehrere Cellophan- beutel mit Kokain und Heroin befunden hätten, wobei bei einem Säcklein mit 95.6 Gramm Heroin mehrere Fingerabdrücke des Beschuldigten sichergestellt wor- den seien, sagte der Beschuldigte, er habe keine Ahnung. Solche Plastiktüten wür- den in Geschäften verkauft. Es sei möglich, dass er ein solches in irgendeinem Geschäft berührt habe. Er habe aber nichts damit zu tun. Eventuell sei es die erste

- 9 - Tüte einer Rolle gewesen, welche er im Geschäft berührt haben könnte. Hätte er etwas damit zu tun gehabt, dann wären auf den anderen Tüten auch seine Finger- abdrücke (F/A 49). Auf Vorhalt, dass von den zwei Mobiltelefonen in seinen Effek- ten eines mit der Betriebssoftware "Graphene OS" modifiziert worden sei, welche oft in der organisierten Kriminalität verwendet werde, sagte der Beschuldigte, dass er einfach ein benütztes Mobiltelefon gekauft habe (F/A 53.14).

E. 3.2.5 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 11. April 2024 (act. D2/5) Der Beschuldigte erklärte, er kenne F._____ nicht (F/A 2). Er habe keine Ahnung, wie seine Fingerabdrücke auf die Packung mit Heroin gekommen seien (F/A 16). Er konsumiere keine Drogen und habe nichts mit Drogen zu tun (F/A 18 f.). Zur Widerlegung des Tatverdachts sagte der Beschuldigte, die Polizei solle seine Frau fragen, denn diese könne bestätigen, dass er nichts damit zu tun habe (F/A 20).

E. 3.2.6 Hafteinvernahme des Beschuldigten vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern vom 10. April 2024 (act. D2/13/1 a.E.) Anlässlich der Hafteinvernahme erklärte der Beschuldigte, dass er keine Verbin- dung zu Drogen habe. Er habe keine Ahnung, wie seine DNA-Spuren auf die He- roinverpackung gekommen seien. Es könne sein, dass er die Tüte im Supermarkt einmal in den Händen gehalten habe und diese dann in die Hände dieser Person gelangt sei. Er kenne diese Person nicht (F/A 1 ff.).

E. 3.3 Darstellung von E._____

E. 3.3.1 Polizeiliche Einvernahme von E._____ vom 5. März 2021 (act. D1/7/1) E._____ erklärte, er wolle nichts zu seinem Auftraggeber sagen (F/A 22).

E. 3.3.2 Delegierte polizeiliche Einvernahme zur Sache von E._____ vom 28. Mai 2021 (act. D1/7/3) E._____ führte aus, die Person, die ihm das Heroin gegeben habe, habe gesagt, dass es Gras sei. Der Abnehmer würde der Person Geld schulden. E._____ habe

- 10 - es seltsam gefunden, weil Gras nicht so aussehe. Die Person habe gesagt, sie habe es gepresst. Die Person habe nicht gut Deutsch gesprochen, habe gesagt, sie habe keine Zeit und ihn gebeten, die Übergabe zu tätigen (F/A 10). Die Person sei ein Glatzkopf mit einer dicken Lippe und einer festen Statur gewesen und sei einen grau-matten Audi A3 mit italienischem Kennzeichen gefahren (F/A 12, 15 ff.). Er habe auf Albanisch mit ihr gesprochen, da die Person kein Deutsch gesprochen habe. Sie habe auch Italienisch gesprochen (F/A 13). Er habe die Person I._____ genannt, weil sie von I._____ stamme. Die Person sei mit slowenischen Papieren hierher gekommen (F/A 14). Er habe die Person in G._____ beim Bahnhof über K._____ kennengelernt (F/A 17). K._____ könnte das Heroin vielleicht vom Glatz- kopf haben (F/A 26). Er habe den Glatzkopf nur flüchtig gekannt (F/A 34). Der Glatzkopf habe ihn verarscht, damit er selbst sauber bleibe (F/A 36). Er habe ihn angelogen, dass nur Marihuana zu übergeben gewesen sei und ihm gesagt, er solle es nicht aufmachen (F/A 63). Der Glatzkopf habe L._____ gesagt, was er [E._____] alles anhabe (F/A 71). Der Glatzkopf habe E._____s Handy benutzt (F/A 81). E._____ sagte, er habe dem Glatzkopf für seinen Konsum geschrieben. Er habe von ihm Kokain erhalten (F/A 108 ff.). Er habe den Glatzkopf unter dem Namen M._____ auf seinem Mobiltelefon abgespeichert (F/A 111). E._____ machte keine Aussage dazu, wie viele Male oder welche Mengen Kokain er vom Glatzkopf erhal- ten habe (F/A 121 f.). Er habe das Speed in N._____ gekauft (F/A 165).

E. 3.3.3 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme von E._____ vom 10. August 2021 (act. D1/7/5) E._____ bestätigte seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 28. Mai 2021, namentlich dass ein Albanisch sprechender Mann aus G._____ mit einer Glatze ihm die Anweisung gegeben habe, die Betäubungsmittel zu veräussern und ihm diese auch übergeben habe. Er wisse den Namen der Person nicht (F/A 32). Der Glatzkopf habe ihm einen schwarzen Robidog-Sack übergeben (F/A 50). Er hätte das Geld, welches er vom Scheinkäufer erhalten hätte, dem Glatzkopf bringen müs- sen (F/A 57). Er habe Kokain vom Glatzkopf erhalten und Fr. 100.– Schulden bei ihm gehabt (F/A 95). Der Glatzkopf habe es geschafft, ihn gut zu verarschen, des- halb habe er dessen Auftrag ausgeführt. Der Glatzkopf habe gesagt, er selbst

- 11 - könne kein Deutsch und E._____ könne es doch gut (F/A 100). E._____ sagte, er sei zu diesem Zeitpunkt auf Coci und auch betrunken gewesen (F/A 101).

E. 3.4 Darstellung von F._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von F._____ vom 27. Okto- ber 2023 (act. D2/6/6) zeigte sich dieser von Anfang an geständig und erklärte, dass die sichergestellten Drogen alle ihm gehörten. Er hätte sie verkaufen sollen, wenn er nicht verhaftet worden wäre (F/A 6). Er sei vor ca. 20 Tagen in die Schweiz eingereist und habe nach ca. einer Woche Drogen in der Schweiz verkauft (F/A 14). Er habe nichts mit der Abrechnung zu tun, er habe nur die Drogen übergeben müs- sen und das Geld erhalten (F/A 23). Ihm sei ein Lohn von EUR 2'000.– zusätzlich Kost und Logie und das Auto für seine Tätigkeit im Drogenhandel versprochen wor- den (F/A 25). Der Auftraggeber habe die Menge, Art der Drogen und den Preis bestimmt (F/A 28). F._____ führte aus, er kenne seinen Auftraggeber nicht und habe dessen Gesicht nie gesehen. Jedoch sei dessen Handynummer auf seinem Handy (F/A 29). Ihm seien die Anweisungen jeweils per SMS gesandt worden (F/A 31). F._____ zeigte sich betreffend die im vorgeworfenen Delikte vollumfänglich geständig (F/A 62).

E. 3.5 Weitere Beweismittel

E. 3.5.1 Nachtrag Kurzbericht Identifizierung/DNA-Spuren (act. D1/4/3) Das Forensische Institut Zürich konnte gemäss Nachtrag zum Kurzbericht vom

23. März 2022 die DNA-Spur ab dem bzw. den Druckverschlüssen oben innenseitig von sieben Minigrip dem Beschuldigten zuordnen. E._____ konnte als Spurenge- ber ausgeschlossen werden.

E. 3.5.2 Gutachten betreffend Identifikation/Gehaltsbestimmung (act. D1/8/8) Das Forensische Institut Zürich untersuchte die sichergestellten 50 Gramm netto braunes Pulver und stellte fest, dass es sich dabei um Heroin mit einem Gehalt von 27% handle, was einer Reinsubstanz von 13.5 Gramm Heroin entspreche (S. 2).

- 12 -

E. 3.5.3 Daktyloskopische Spurenidentifikation des kriminaltechnischen Diensts der Luzerner Polizei (act. D2/3) Die daktyloskopische Spurenidentifikation vom 16. Januar 2024 ergab, dass die neun Fingerabdrücke ab dem transparenten Plastiksäcklein mit braunem Pulver dem Beschuldigten zugeordnet werden können (Spur Nr. 149108 aus Kofferraum Fiat, vgl. act. D2/6/4).

E. 3.5.4 Gutachten FOR betreffend Identifikation/Gehaltsbestimmung (act. D1/29/2) Das Forensische Institut Zürich untersuchte die sichergestellten 94.5 Gramm netto braunes, gepresstes Pulver und stellte fest, dass es sich dabei um Heroin mit einem Gehalt von 16.5% handle, was einer Reinsubstanz von 17.2 Gramm Heroin ent- spreche (S. 2).

E. 3.6 Verwertbarkeit

E. 3.6.1 Ausgangslage Zu prüfen ist insbesondere die Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ und E._____. Betreffend die übrigen Beweismittel sind keine Verwertbarkeitshinder- nisse ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. E._____ schildert in seinen Einvernahmen mehrere Indizien, welche auf den Be- schuldigten passen und die Erstellung des angeklagten Sachverhalts erleichtern würden: E._____ beschreibt seinen Auftraggeber als einen Glatzkopf mit dicker Lippe und fester Statur, welcher aus I._____ stamme und Albanisch und Italienisch, aber nicht gut Deutsch gesprochen habe. Diesen Glatzkopf habe er in G._____ kennengelernt. Dieser sei einen alten grau-matten Audi A3 mit italienischem Kenn- zeichen gefahren.

E. 3.6.2 Rechtliche Grundlagen Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art.147 Abs. 1 StPO). Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die

- 13 - Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnis- mässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (Art.147 Abs. 3 StPO). Beweise, die in Verletzung der Be- stimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art.147 Abs. 4 StPO). Nicht direkt gelöst in Art. 147 Abs. 3 StPO ist der Fall, dass eine Wiederholung nicht (mehr) möglich ist, beispielsweise, weil der Zeuge verstorben, unerreichbar oder unbekannten Aufenthalts ist. In diesem Fall muss der beschuldigten Person min- destens das Recht, sich zu den Beweisen zu äussern, gewährt werden. In diesen Fällen kann, falls den Abwesenden das rechtliche Gehör gewährt wurde, der Be- weis trotz nicht erfolgter Wiederholung und nicht gegebener Möglichkeit zum Stel- len von Ergänzungsfragen verwertet werden. War eine Gewährung der Rechte aus Art. 147 Abs. 1 bzw. 3 StPO nicht möglich, so kann auf die betreffenden Aussagen aber nur abgestellt werden, wenn das fragliche Beweismittel nicht den einzigen oder entscheidenden Beweis darstellt und das Vorgehen nicht gegen das Fairness- gebot gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO verstösst (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskom- mentar, 4. Auflage, 2023, Art. 147 StPO N 14.). Die Verwertbarkeit der ursprüngli- chen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belasten- den Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wur- den und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt (BGer, StrA, 14. 7. 2021, 6B_173/2022, E. 1.3.2.).

E. 3.6.3 Würdigung

a) Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass die Aussagen von E._____ verwert- bar seien, da die Belastungen des Beschuldigten primär auf den DNA-Spuren so- wie den Aussagen des Beschuldigten selbst beruhen würden (act. 102 S. 7). Der Verteidiger des Beschuldigten stellte sich auf den Standpunkt, dass die Aus- sagen von E._____ und F._____ unverwertbar seien, da entsprechende Befragun-

- 14 - gen nicht unmöglich gewesen wären, wenn auch mit einem grösseren Aufwand verbunden. Ohne die Aussagen von E._____ und F._____ würden nur der DNA- Hit auf der Verpackung und Fingerabdrücke vorliegen. Der Sachverhalt hätte so nicht erstellt werden können. Den Aussagen komme folglich ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie seien die einzigen und wesentlichen Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts (act. 103 N 23 ff.).

b) F._____ macht im Rahmen seiner Einvernahme weder be- noch entlastende Aussagen betreffend den Beschuldigten. Er wollte oder konnte keine Aussagen zu seinem Auftraggeber machen. Damit kann deren Verwertbarkeit trotz fehlender Konfrontation mit dem Beschuldigten bejaht werden, zumal ihnen ohnehin keine Indizien gegen den Beschuldigten entnommen werden können und sie somit zu- gunsten des Beschuldigten verwertet werden (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO).

c) Die beiden Einvernahmen von E._____ fanden im Mai und August 2021 statt (vgl. vorstehend). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte noch nicht identifi- ziert werden können, da der DNA-Hit erst mit FOR Kurzbericht vom 23. März 2022 festgestellt werden konnte (vgl. act. D1/4/3). Der Beschuldigte war damit noch nicht Partei und hatte kein Teilnahmerecht an den Einvernahmen. Ihm ist jedoch nach- träglich das rechtliche Gehör nach Art. 147 Abs. 3 StPO zu gewähren, sofern nicht darauf verzichtet werden kann. E._____ ist am 2. September 2023 kontrolliert nach Serbien ausgereist (vgl. act. D1/28/1). Wo er sich nun aufhält, ist unbekannt. Rechtshilfe in Serbien würde gemäss Rechtshilfeführer-Länderindex des Bundesamts für Justiz eine beachtliche Zeit beanspruchen. Eine Beweiserhebung könne zwischen 1-11 Monaten dauern, während Zustellungen 3-7 Monate beanspruchen können. Falls der Aufenthaltsort von E._____ ausfindig gemacht werden könnte, würde die Zustellung einer Vorla- dung eine längere Zeit in Anspruch nehmen und es wäre zumindest fragwürdig, ob E._____ der Vorladung Folge leisten würde und er gegen die ausgesprochene Lan- desverweisung verstossen würde. Eine legale Einreise trotz Landesverweisung in die Wege zu leiten würde zudem weiteren Zusatzaufwand verursachen und noch länger dauern. Dass der Aufenthaltsort von E._____ ausfindig gemacht werden und er danach rechtshilfeweise zur Konfrontationseinvernahme vorgeladen werden

- 15 - müsste, würde für die Wiederholung der Konfrontationseinvernahme einen unver- hältnismässigen Aufwand bedeuten – falls sie überhaupt möglich wäre. Der Beschuldigte konnte zu den Aussagen von E._____ hinreichend Stellung neh- men und ihm wurden einige Aussagen von E._____ auszugsweise vorgehalten. Die gesamten Verfahrensakten gegen E._____ sind beigezogen und dem Verteidi- ger des Beschuldigten vor der Einvernahme zugestellt worden. Auf eine Überset- zung der Aussagen sowie auf weitere Äusserungen hat der Beschuldigte verzichtet (vgl. act. D1/27 F/A 31 ff.). Zudem handelt es sich bei den Aussagen von E._____ nicht um die einzigen Be- weise zur Erstellung des Sachverhalts in Dossier 1. Wie vorstehend ausgeführt, liegen ebenfalls der DNA-Hit auf den sieben Portionen Heroin sowie die Aussagen des Beschuldigten im Recht. Der Beschuldigte führte selbst aus, er kenne E._____ und sei eine Zeit lang mit diesem unterwegs gewesen. Er habe ihn möglicherweise auch am Tag der Tatvorwürfe nach Zürich gefahren, wobei er nicht gewusst habe, weshalb E._____ nach Zürich gehen wolle. Zudem gestand der Beschuldigte ein, dass er die Drogen, welche E._____ gehört haben sollen, angefasst habe. Ob dies vor, während oder nach der erwähnten Fahrt nach Zürich erfolgt sein soll, wird aus den Akten nicht deutlich. Zudem besass der Beschuldigte ein Handy, welches mit der Betriebssoftware "Graphene OS" modifiziert war, was auf organisierte Krimina- lität hindeutet. Er gab weiter an, zu wissen, wie Drogen aussehen und kannte den Begriff "Minigrip", was für gewisse Erfahrungen mit Drogen spricht. Als weiteres Indiz dient der Umstand, dass der Beschuldigte mehrfach mit grösseren Bargeld- beträgen kontrolliert worden war. Die Aussagen von E._____ sind damit nicht das einzige oder entscheidende Beweismittel, sondern lediglich ein Teil eines in sich stimmigen Bildes. Der Verzicht auf die Konfrontation des Beschuldigten mit E._____ erweist sich nach dem vorstehend Gesagten als rechtmässig. Die Aussagen von E._____ sind damit trotz fehlender Konfrontation verwertbar und dürfen zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden.

E. 3.6.3a Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass die Aussagen von E._____ verwert- bar seien, da die Belastungen des Beschuldigten primär auf den DNA-Spuren so- wie den Aussagen des Beschuldigten selbst beruhen würden (act. 102 S. 7). Der Verteidiger des Beschuldigten stellte sich auf den Standpunkt, dass die Aus- sagen von E._____ und F._____ unverwertbar seien, da entsprechende Befragun-

- 14 - gen nicht unmöglich gewesen wären, wenn auch mit einem grösseren Aufwand verbunden. Ohne die Aussagen von E._____ und F._____ würden nur der DNA- Hit auf der Verpackung und Fingerabdrücke vorliegen. Der Sachverhalt hätte so nicht erstellt werden können. Den Aussagen komme folglich ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie seien die einzigen und wesentlichen Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts (act. 103 N 23 ff.).

E. 3.6.3b F._____ macht im Rahmen seiner Einvernahme weder be- noch entlastende Aussagen betreffend den Beschuldigten. Er wollte oder konnte keine Aussagen zu seinem Auftraggeber machen. Damit kann deren Verwertbarkeit trotz fehlender Konfrontation mit dem Beschuldigten bejaht werden, zumal ihnen ohnehin keine Indizien gegen den Beschuldigten entnommen werden können und sie somit zu- gunsten des Beschuldigten verwertet werden (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO).

E. 3.6.3c Die beiden Einvernahmen von E._____ fanden im Mai und August 2021 statt (vgl. vorstehend). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte noch nicht identifi- ziert werden können, da der DNA-Hit erst mit FOR Kurzbericht vom 23. März 2022 festgestellt werden konnte (vgl. act. D1/4/3). Der Beschuldigte war damit noch nicht Partei und hatte kein Teilnahmerecht an den Einvernahmen. Ihm ist jedoch nach- träglich das rechtliche Gehör nach Art. 147 Abs. 3 StPO zu gewähren, sofern nicht darauf verzichtet werden kann. E._____ ist am 2. September 2023 kontrolliert nach Serbien ausgereist (vgl. act. D1/28/1). Wo er sich nun aufhält, ist unbekannt. Rechtshilfe in Serbien würde gemäss Rechtshilfeführer-Länderindex des Bundesamts für Justiz eine beachtliche Zeit beanspruchen. Eine Beweiserhebung könne zwischen 1-11 Monaten dauern, während Zustellungen 3-7 Monate beanspruchen können. Falls der Aufenthaltsort von E._____ ausfindig gemacht werden könnte, würde die Zustellung einer Vorla- dung eine längere Zeit in Anspruch nehmen und es wäre zumindest fragwürdig, ob E._____ der Vorladung Folge leisten würde und er gegen die ausgesprochene Lan- desverweisung verstossen würde. Eine legale Einreise trotz Landesverweisung in die Wege zu leiten würde zudem weiteren Zusatzaufwand verursachen und noch länger dauern. Dass der Aufenthaltsort von E._____ ausfindig gemacht werden und er danach rechtshilfeweise zur Konfrontationseinvernahme vorgeladen werden

- 15 - müsste, würde für die Wiederholung der Konfrontationseinvernahme einen unver- hältnismässigen Aufwand bedeuten – falls sie überhaupt möglich wäre. Der Beschuldigte konnte zu den Aussagen von E._____ hinreichend Stellung neh- men und ihm wurden einige Aussagen von E._____ auszugsweise vorgehalten. Die gesamten Verfahrensakten gegen E._____ sind beigezogen und dem Verteidi- ger des Beschuldigten vor der Einvernahme zugestellt worden. Auf eine Überset- zung der Aussagen sowie auf weitere Äusserungen hat der Beschuldigte verzichtet (vgl. act. D1/27 F/A 31 ff.). Zudem handelt es sich bei den Aussagen von E._____ nicht um die einzigen Be- weise zur Erstellung des Sachverhalts in Dossier 1. Wie vorstehend ausgeführt, liegen ebenfalls der DNA-Hit auf den sieben Portionen Heroin sowie die Aussagen des Beschuldigten im Recht. Der Beschuldigte führte selbst aus, er kenne E._____ und sei eine Zeit lang mit diesem unterwegs gewesen. Er habe ihn möglicherweise auch am Tag der Tatvorwürfe nach Zürich gefahren, wobei er nicht gewusst habe, weshalb E._____ nach Zürich gehen wolle. Zudem gestand der Beschuldigte ein, dass er die Drogen, welche E._____ gehört haben sollen, angefasst habe. Ob dies vor, während oder nach der erwähnten Fahrt nach Zürich erfolgt sein soll, wird aus den Akten nicht deutlich. Zudem besass der Beschuldigte ein Handy, welches mit der Betriebssoftware "Graphene OS" modifiziert war, was auf organisierte Krimina- lität hindeutet. Er gab weiter an, zu wissen, wie Drogen aussehen und kannte den Begriff "Minigrip", was für gewisse Erfahrungen mit Drogen spricht. Als weiteres Indiz dient der Umstand, dass der Beschuldigte mehrfach mit grösseren Bargeld- beträgen kontrolliert worden war. Die Aussagen von E._____ sind damit nicht das einzige oder entscheidende Beweismittel, sondern lediglich ein Teil eines in sich stimmigen Bildes. Der Verzicht auf die Konfrontation des Beschuldigten mit E._____ erweist sich nach dem vorstehend Gesagten als rechtmässig. Die Aussagen von E._____ sind damit trotz fehlender Konfrontation verwertbar und dürfen zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden.

E. 3.7 Fazit

- 16 -

E. 3.7.1 Der Sachverhalt gemäss Dossier 1 lässt sich unter Einbezug der Aussagen von E._____ erstellen. Dessen Beschreibung betreffend die Person, welche ihm die Drogen übergeben und ihn zur Übergabe angewiesen hat, trifft so exakt auf den Beschuldigten zu, dass keine Zufälle denkbar sind. E._____ beschrieb einen Glatzkopf mit dicker Lippe und fester Statur, welcher aus I._____ stamme und Al- banisch und Italienisch, aber nicht gut Deutsch gesprochen habe. Diesen Glatz- kopf habe er in G._____ kennengelernt. Dieser sei einen alten grau-matten Audi A3 mit italienischem Kennzeichen gefahren. Dieser habe ihm die Drogen gege- ben, um sie an den Käufer zu übergeben und ihn angelogen, es handle sich ledig- lich um gepresstes Gras. Der Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich erstellt. Für die rechtliche Würdigung ist betreffend Dossier 1 vom Sachverhalt gemäss der Anklage der Staatsanwaltschaft auszugehen.

E. 3.7.2 Betreffend Dossier 2 liegen lediglich die Fingerabdrücke auf der Verpa- ckung des Heroins in den Akten. Andere Beweismittel, welche der Sachverhalts- erstellung dienen, liegen nicht vor. Weder F._____ noch der Beschuldigte äusser- ten sich dahingehend, dass aus deren Aussagen etwas abgeleitet werden könnte, was den Beschuldigten belasten würde. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 2) freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (act. D1/36 S. 3 ff. und act. 102 S. 13 f.).

2. Der Verteidiger des Beschuldigten forderte einen Freispruch, da der Sachver- halt nicht erstellt sei, äusserte sich jedoch nicht zur rechtlichen Qualifikation des angeklagten Sachverhalts (act. 103).

3. Des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG macht sich strafbar, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG mittelbar oder unmittelbar die Ge-

- 17 - sundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Auch nach der Änderung des Gesetzes ist die Menge der Betäubungsmittel für die Beurteilung der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen weiterhin ein zentrales Kriterium und die bisheri- gen Grenzmengen dienen nach wie vor regelmässig als Referenz für die Beurtei- lung der Erfüllung der objektiven Voraussetzung dieser Bestimmung (BGE 145 IV 312 E. 2.1.2). So geht das Bundesgericht bei einer Menge von 12 Gramm reinem Heroin von einer Erfüllung des Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG aus (statt vieler: BGE 120 IV 334).

E. 4 Der Beschuldigte hat 13.5 Gramm reines Heroin an E._____ übergeben. Da- mit erfüllt er einerseits den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, weil er un- befugt Betäubungsmittel in Verkehr gebracht hat. Andererseits wird die gesund- heitsgefährdende Menge von 12 Gramm Heroin überschritten, womit auch der qua- lifizierte Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt ist. Der objektive Tatbe- stand ist daher erfüllt. Beim subjektiven Tatbestand ist zu erwähnen, dass der Be- schuldigte wusste, dass er unbefugt Heroin weitergab und es zumindest für möglich hielt, dass er damit die Gesundheit vieler Konsumenten gefährdete sowie der Ge- fahr einer Heroinabhängigkeit aussetzte. Der subjektive Tatbestand ist damit eben- falls erfüllt.

E. 4.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Objektiv wird demnach vorausgesetzt, dass eine Strafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose grundsätzlich vermutet wird, aber wiederlegt werden kann (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich Basel Genf 2018, S. 148 ff.).

E. 4.2 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Frei- heitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wird. Der Beschuldigte ist zudem nicht vorbe- straft, weshalb ihm eine günstige Prognose gestellt werden kann. Dem Beschuldig- ten ist demnach der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

E. 4.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Er- wägungen angemessen, dem Beschuldigten eine Probezeit von zwei Jahren anzu- setzen.

E. 4.4 Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit 14 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon bis und mit heute 397 Tage durch Haft erstanden sind. Der Voll- zug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzuset- zen. V. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung einer Landesverweisung von sieben Jahren (act. D1/36 S. 5 und act. 102). Die amtliche Verteidigung bean- tragte, es sei keine Landesverweisung auszusprechen (act. 103 S. 2).

- 21 -

2. Nach Art. 66a StGB ist unabhängig von der ausgesprochenen Höhe der Strafe eine Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren auszusprechen, wenn eine Ver- urteilung wegen einer im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgelisteten Straftat erfolgt. Bei dieser sogenannten obligatorischen Landesverweisung soll das Straf- gericht die Verhältnismässigkeit der Massnahme grundsätzlich nicht überprüfen.

3. Gemäss der in Art. 66a Abs. 2 StGB verankerten Härtefallklausel kann indes ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für die betroffene ausländische Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Überwiegen jedoch die genannten öffentlichen Interes- sen, dann ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls eine Lan- desverweisung auszusprechen (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und mi- grationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, 96 ff., 98). Im Allgemeinen ist die Prüfung einer Ausnahme von der obligatorischen Lan- desverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zweigeteilt: Die Feststellung eines per- sönlichen Härtefalls geht der Interessenabwägung voraus (vgl. BGE 144 IV 332, E. 3.3).

4. Der Beschuldigte ist albanischer Staatsangehöriger und somit eine ausländi- sche Person im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er ist wegen einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG schul- dig zu sprechen, wobei es sich um eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB handelt. Somit ist der Beschuldigte grundsätzlich des Landes zu verwei- sen, sofern nicht kumulativ ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt und die Interessensabwägung zugunsten des Beschuldigten ausfällt.

E. 5 Gemäss Prüfreihenfolge ist zunächst das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu prüfen. Der Beschuldigte sei in Albanien geboren und aufgewachsen. Seine Eltern und seine Schwester würden ebenfalls in in Albanien leben. Der Beschuldigte habe von 2015 bis 2020 in Griechenland gelebt und da- nach in Italien. Er habe sich im September 2022 in der Schweiz angemeldet, da seine Ehefrau, welche er im Juli 2022 in Albanien geheiratet habe, in der Schweiz

- 22 - lebe. Mit dieser habe er einen Sohn, welcher im November 2022 in Rumänien zur Welt gekommen sei. Dieser lebe sowohl in der Schweiz als auch bei seiner Gross- mutter in Rumänien. Der Sohn verfüge über kein Bleiberecht in der Schweiz, da die Ehefrau das so entschieden habe (act. D1/24 F/A 19 ff.). Zwar steht dem Beschul- digten das Recht auf Familie zu. Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschuldigte erst seit Juli 2022 verheiratet ist und seine Ehefrau ihn seit seiner Verhaftung am

6. April 2024 lediglich drei Mal im Gefängnis besuchen kam (act. 95 und Prot. S. 15). Der Beschuldigte erklärte auch, er wisse nicht, wo seine Ehefrau und sein Sohn wohnen würden (Prot. S. 15 ff.). Damit ist von einer nicht derart engen Bezie- hung auszugehen. Es ist unklar, wie lange seine Ehefrau schon in der Schweiz lebt. Es wäre ihr denn auch zumutbar, mit dem Beschuldigten nach Albanien zu gehen. Die berufliche Integration des Beschuldigten konnte nicht glaubhaft gemacht wer- den, zumal dieser keinen unterzeichneten Arbeitsvertrag einreichen und auch nicht darlegen konnte, welche Aufgaben er innehatte und welchen Lohn er erwirtschaf- tete (Prot. S. 17 ff.). Zudem wurde auch nicht geltend gemacht, er könne die Ar- beitsstelle nach der Entlassung aus der Haft wieder antreten. Es liegt aufgrund des kurzen Verbleibs in der Schweiz und der fehlenden Integration kein persönlicher Härtefall vor.

E. 6 Der Beschuldigte setzte eine grosse Menge an Heroin in Verkehr, wodurch er die Gesundheit vieler Menschen gefährdete. Durch sein Handeln zeigte der Be- schuldigte seine Gleichgültigkeit gegenüber dem schweizerischen Rechtssystem. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten wiegt demnach hoch. Die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz wiegen hingegen weniger hoch und würden in einer Interessenabwägung unterliegen, selbst wenn ein Härtefall vorliegen würde.

E. 7 Somit sind die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung des Beschuldigten nach Art. 66a StGB erfüllt.

E. 8 Es ist daher eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Ände-

- 23 - rung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [BBl 2013 S. 5975 ff., 6021]). Das Verschulden des Beschuldigten wurde im Rahmen des Verbrechens gegen den Betäubungsmittelhandel als leicht eingestuft. Eine Landesverweisung im Umfang von fünf Jahren erweist sich unter diesen Umständen als angemessen und verhältnismässig.

E. 9 Zusammengefasst ist eine Landesverweisung von fünf Jahren aufgrund einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, welcher weder ein persönlicher Härtefall noch eine Interessenabwägung entgegen steht, anzuordnen.

E. 10 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 330.00 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr OG ZH (UB240167-O) Fr. 1'000.00 Gerichtsgebühr ZMG LU Fr. 600.00 ausserkantonale Verfahrenskosten LU Fr. 10'660.00 ehemalige amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 1'479.35 ehemalige amtliche Verteidigung (RA X2._____) ZMG LU Fr. 1'232.55 ehemalige amtliche Verteidigung (RA X2._____) STA LU Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 11 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der ehemaligen amtlichen Verteidigung sowie die ausser- kantonalen Kosten Luzern, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Staatskasse genommen.

E. 12 Die ausserkantonalen Kosten Luzern (Gerichtsgebühr ZMG LU, ausserkan- tonale Verfahrenskosten LU, amtliche Verteidigung ZMG LU und STA LU) werden definitiv auf die Staatskasse genommen.

E. 13 Die Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 10'660.00 werden zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Staats- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 14 Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung (erbetene Verteidigung) in der Höhe von Fr. 3'400.00 aus der Staatskasse zugespro- chen; das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

E. 15 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben); 

- 29 - das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (…);  das Gefängnis Winterthur durch die zuführenden Polizeibeamten;  und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis;  Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, … [Adresse], im Auszug gemäss  Erwägung VII.3 und Disp. Ziff. 9; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formulare  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, gem. Disp. Ziff. 7;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG.

E. 16 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.

- 30 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 8. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

7. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Benninger MLaw N. Huber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

7. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240154-L / UB Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Ch. Benninger als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. B. Bloch und Bezirksrichterin lic. iur. J. Stark sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Huber Urteil vom 8. Mai 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. September 2024 (act. D1/36) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 10) Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____; Staatsanwalt MLaw B._____ als Vertreter der Anklagebehörde in Begleitung von Auditorin MLaw C._____ und Herrn D._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. D1/36 und act. 102 S. 1, sinngemäss)

1. Der Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monate, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft, zu bestrafen.

3. Es sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren.

4. Es sei eine Landesverweisung von 7 Jahren anzuordnen.

5. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.

6. Die, durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 8. April 2024, beschlagnahmte Barschaft von CHF 365.05 sei zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

7. Die beschlagnahmte Portion Heroin (Asservat-Nr. A018'963'489) sei einzuziehen und zu vernichten.

8. Dem Beschuldigten seien die Kosten (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'000.00) aufzuerlegen. Anträge der Verteidigung: (act. 103 S. 2 und Prot. S. 29 f., sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit freisprechendem Urteil aus der Haft zu entlassen (kein prozessualer Antrag).

- 3 -

3. Es sei keine Landesverweisung auszusprechen.

4. Die Barschaft in Höhe von CHF 365.05 sei dem Beschuldigten herauszugeben.

5. Die Kosten des Verfahrens (inkl. Kosten amtliche Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Dem Beschuldigten sei aufgrund der Haft Schadenersatz in Höhe von CHF 74'100.– (13 x CHF 5'700.–) als Arbeitsausfall zu bezahlen sowie sei ihm eine Genugtuung in Höhe von CHF 60'000.– (397 Tage Haft x CHF 200.– = 79'400.– abzgl. Abschlag gem. BGer), total ausmachend CHF 134'100.– plus Zins zu 5% seit mittlerem Verfall (22.10.2024), ausmachend CHF 3'637.25, total also CHF 137'737.25 aus der Staatskasse zu entrichten.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessverlauf

1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. Septem- ber 2024 ging am 30. September 2024 beim Bezirksgericht Zürich ein (act. D1/36).

2. Mit Schreiben vom 14. November 2024 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ mit, dass der Beschuldigte ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe (act. 54) und reichte die entsprechende Vollmacht zu den Akten (act. 55). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ sodann mit, dass er die Wahlverteidigung für den Beschuldigten übernehme (act. 61). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 nahm die Verfahrensleitung des Bezirksge- richts Zürich davon Vormerk, dass der Beschuldigte neu durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ erbeten verteidigt werde (act. 69).

3. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 stellte Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ die Beweisanträge, es seien zwischen dem Beschuldigten und E._____ sowie dem Beschuldigten und F._____ parteiöffentliche Konfrontationseinvernahmen durch- zuführen, eventualiter seien E._____ sowie F._____ anlässlich der Hauptverhand- lung parteiöffentlich als Auskunftspersonen zu befragen (act. 73). Nach eingeholter Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 77) entschied die Verfahrenslei- tung des Bezirksgerichts Zürichs mit Verfügung vom 18. Februar 2025, dass die Beweisanträge sowie die Eventualanträge abgewiesen würden (act. 84).

4. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 wurde sodann zur Hauptverhandlung am 8. Mai 2025 vorgeladen (act. 86). Zur Hauptverhandlung vom 8. Mai 2025 er- schienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsan- walt Dr. iur. X1._____, sowie Staatsanwalt MLaw B._____ als Vertreter der Ankla- gebehörde (Prot. S. 10). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil münd- lich eröffnet und den Parteien schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form aus- gehändigt (act. 104; Prot. S. 35).

- 5 - II. Sachverhalt

1. Grundlagen der Sachverhaltserstellung 1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 1.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (vgl. BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 75 ff. m.w.H.).

2. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehef- teten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. D1/36).

3. Sachverhaltserstellung 3.1. Beweismittel Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, sowie jene von E._____ und F._____ im Recht. Zudem liegen ein Nachtrag zum Kurzbericht Identifizierung/DNA-Spuren (act. D1/4/3), zwei Gutachten betreffend Identifika- tion/Gehaltsbestimmung (act. D1/8/8 und act. D1/29/2) sowie eine daktyloskopi- sche Spurenidentifikation (act. D2/3) in den Akten.

- 6 - 3.2. Darstellung des Beschuldigten 3.2.1. Delegierte polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Mai 2024 (act. D1/24) Auf Vorhalt, dass seine DNA-Spur ab den Verpackungen des Heroins identifiziert worden sei, antwortete der Beschuldigte, dass für ihn nicht klar sei, wo seine DNA gefunden worden sei (F/A 13, 15). Er könne sich nicht geständig zeigen, 50 Gramm Heroin an eine andere Person übergeben zu haben, da er sich nicht mit so etwas beschäftige (F/A 16). Er habe keinerlei Verbindung zur Drogenübergabe (F/A 18). Er sei am 4. Februar 2022 als Fahrzeuglenker von der Kantonspolizei Solothurn kontrolliert worden und habe EUR 23'000.– oder EUR 24'000.– seiner Firma dabei gehabt für den Kauf eines Fahrzeugs, namentlich einen BMW X5 (F/A 77, 82). Bei einer erneuten Kontrolle am 2. November 2023 in G._____ habe er Fr. 9'000.– da- bei gehabt (F/A 96). Dieses Geld gehöre ihm und er habe einen Skoda damit kaufen wollen (F/A 98 f.). Er habe keinen Bezug zu Betäubungsmitteln und das genannte Bargeld stamme nicht aus dem Handel mit Betäubungsmitteln (F/A 101 f.). Auf Vor- halt eines Fotobogens erklärte der Beschuldigte, er kenne die Person auf dem Bild Nr. 3 [E._____]. Er sei ca. 1-1.5 Monate mit ihm befreundet gewesen. Als er fest- gestellt habe, dass dieser Drogen konsumiere, habe er den Kontakt abgebrochen (F/A 103 f., 110). Der Beschuldigte sei im Januar 2021 in einem schwarzen Audi A3 mit italienischem Kennzeichen [... (I)] gemeinsam mit E._____ kontrolliert wor- den. Das Auto habe einer italienischen Firma gehört (F/A 105 ff.). Er wisse nichts über die Heroinübergabe von E._____ (F/A 111). Seine DNA-Spur sei auf die Ver- packung des Heroins gekommen, da er es aus reiner Neugierde eventuell berührt habe, um sich wirklich sicher zu sein, ob E._____ Drogen konsumiere oder nicht (F/A 113). Er wisse nicht mehr, wie viele Portionen Heroin es gewesen seien und wo er die Minigrips angefasst habe. Es sei möglich, dass er ein Minigrip aufgemacht habe, um genau hinzusehen (F/A 114 ff.). Er habe aus Neugierde in das Heroin reingefasst (F/A 123). Es könnte sein, dass er E._____ zur Heroinübergabe in Zü- rich gefahren habe, jedoch ohne genau zu wissen, wofür dieser nach Zürich ge- musst habe (F/A 149). Er habe E._____ kein Kokain verkauft, wie dieser behauptet

- 7 - habe (F/A 153). Der Beschuldigte erklärte zudem, er habe noch nie Drogen konsu- miert (F/A 156). 3.2.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Juli 2024 (act. D1/26) Der Beschuldigte erklärte betreffend den Vorwurf in Dossier 1, dass er keine Dro- gen an E._____ übergeben habe. Er habe die Möglichkeiten bereits erklärt, warum es zu den Spuren gekommen sei. Er habe E._____ eine Zeit begleitet. Als er be- merkt habe, worum es sich bei den Drogen gehandelt habe, habe er die Beziehung abgebrochen (F/A 8). Er habe die Drogen angefasst und aufgemacht, da er über- rascht gewesen sei, nicht weil er mit Drogen zu tun habe (F/A 9). Das Heroin gehöre nicht ihm, aber er habe es angefasst (F/A 12). Er habe festgestellt, dass E._____ Drogen konsumiere, als er sie gesehen habe, als er sie geöffnet habe (F/A 15). Er habe sie aufgemacht, als er mit E._____ zusammen gewesen sei (F/A 17). Zum Vorwurf in Dossier 2 sagte der Beschuldigte, dass er damit überhaupt nichts zu tun habe (F/A 18). Die neun Fingerabdruck-Spuren seien auf das Säcklein mit dem Heroin gekommen, als er dieses irgendwo angefasst habe, vielleicht in einem Su- permarkt (F/A 19). Er habe die Minigrips angefasst, aber nichts mit den Drogen zu tun (F/A 21). 3.2.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 24. Septem- ber 2024 (act. D1/27) Der Beschuldigte bestätigte, am 11. März 2022 in H._____ kontrolliert worden zu sein und zu diesem Zeitpunkt eine Glatze gehabt zu haben (F/A 8 f.). Der Beschul- digte erklärte, seine DNA-Spur auf der Innenseite des Minigrips mit Heroin sei da- durch entstanden, dass er dieses aus Neugierde angefasst habe. Als er bemerkt habe, dass E._____ sowohl damit zu tun habe, als auch konsumiere, habe er den Kontakt zu ihm abgebrochen (F/A 11). Er könne nicht mehr genau sagen, wieso er das Minigrip geöffnet habe. Er habe festgestellt, dass es sich um Betäubungsmittel handle, da dies doch jedes Kind wisse, das sehe man auch im Fernsehen (F/A 14). Auf Vorhalt, dass das Minigrip durchsichtig sei und ein Öffnen nicht notwendig ge- wesen sei, antwortete der Beschuldigte, dass er dies aus Neugierde getan habe

- 8 - (F/A 15). Er sei kein Experte, aber habe sich einfach "Drogen" gedacht – welche Drogen habe er nicht sagen können. Er habe E._____ nicht darauf angesprochen (F/A 18). Er habe sich danach von E._____ getrennt (F/A 19). Er würde nicht von einer Freundschaft im engeren Sinne sprechen, sie seien mehr oder weniger ein Jahr befreundet gewesen (F/A 24). Als er die Drogen gesehen habe, habe er ge- dacht, dass E._____ auch konsumiere (F/A 26). Auf Vorhalt, dass E._____ gesagt habe, dass ein Glatzkopf aus I._____ ihn auf albanisch angewiesen habe, das He- roin zu veräussern, sagte der Beschuldigte, er habe nichts damit zu tun (F/A 31). Er sei nicht der Einzige mit einer Glatze auf der Welt (F/A 34). Der Beschuldigte erklärte, er habe nichts mit dem Heroin in einem Säcklein in einem Robidog-Sack zu tun (F/A 38). Anlässlich der Schlusseinvernahme sagte der Beschuldigte, er könne den Sachverhalt gemäss Dossier 1 und 2 nicht anerkennen, denn er habe das nicht gemacht und habe nichts mit Drogen zu tun (F/A 41 f.). 3.2.4. Polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 8. April 2024 (act. D2/4) Der Beschuldigte erklärte, 100% zu arbeiten und seinen Lohn teilweise in bar zu erhalten. Er wisse nicht, aus welchem Grund der Lohn teilweise in bar ausbezahlt werde (F/A 26 ff.). Er habe keinen Bezug zu J._____ [Ortschaft], kenne F._____ nicht (F/A 36 ff., 41). Auf Vorhalt, dass alle beim Beschuldigten aufgefundenen Ban- knoten bei einem Drogenschnelltest positiv auf Kokain und Opiate getestet worden seien, erklärte der Beschuldigte, dass eventuell alle Gelder in der Schweiz konta- miniert seien. Er habe zwei Fr. 1'000.– Noten aus der Schweiz mitgenommen und einen Teil des Geldes gewechselt (F/A 45). Der Beschuldigte beteuerte, nichts mit Drogen zu tun zu haben (F/A 49). Er habe auch nie Drogenportionen bzw. deren Verpackung berührt oder in den Händen gehalten (F/A 47). Auf Vorhalt, dass im Fahrzeug Fiat 500, schwarz, … [Kennzeichen], eine Denner-Plastiktüte mit drei ro- ten Hundekotsächlein sichergestellt worden sei und sich darin mehrere Cellophan- beutel mit Kokain und Heroin befunden hätten, wobei bei einem Säcklein mit 95.6 Gramm Heroin mehrere Fingerabdrücke des Beschuldigten sichergestellt wor- den seien, sagte der Beschuldigte, er habe keine Ahnung. Solche Plastiktüten wür- den in Geschäften verkauft. Es sei möglich, dass er ein solches in irgendeinem Geschäft berührt habe. Er habe aber nichts damit zu tun. Eventuell sei es die erste

- 9 - Tüte einer Rolle gewesen, welche er im Geschäft berührt haben könnte. Hätte er etwas damit zu tun gehabt, dann wären auf den anderen Tüten auch seine Finger- abdrücke (F/A 49). Auf Vorhalt, dass von den zwei Mobiltelefonen in seinen Effek- ten eines mit der Betriebssoftware "Graphene OS" modifiziert worden sei, welche oft in der organisierten Kriminalität verwendet werde, sagte der Beschuldigte, dass er einfach ein benütztes Mobiltelefon gekauft habe (F/A 53.14). 3.2.5. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 11. April 2024 (act. D2/5) Der Beschuldigte erklärte, er kenne F._____ nicht (F/A 2). Er habe keine Ahnung, wie seine Fingerabdrücke auf die Packung mit Heroin gekommen seien (F/A 16). Er konsumiere keine Drogen und habe nichts mit Drogen zu tun (F/A 18 f.). Zur Widerlegung des Tatverdachts sagte der Beschuldigte, die Polizei solle seine Frau fragen, denn diese könne bestätigen, dass er nichts damit zu tun habe (F/A 20). 3.2.6. Hafteinvernahme des Beschuldigten vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern vom 10. April 2024 (act. D2/13/1 a.E.) Anlässlich der Hafteinvernahme erklärte der Beschuldigte, dass er keine Verbin- dung zu Drogen habe. Er habe keine Ahnung, wie seine DNA-Spuren auf die He- roinverpackung gekommen seien. Es könne sein, dass er die Tüte im Supermarkt einmal in den Händen gehalten habe und diese dann in die Hände dieser Person gelangt sei. Er kenne diese Person nicht (F/A 1 ff.). 3.3. Darstellung von E._____ 3.3.1. Polizeiliche Einvernahme von E._____ vom 5. März 2021 (act. D1/7/1) E._____ erklärte, er wolle nichts zu seinem Auftraggeber sagen (F/A 22). 3.3.2. Delegierte polizeiliche Einvernahme zur Sache von E._____ vom 28. Mai 2021 (act. D1/7/3) E._____ führte aus, die Person, die ihm das Heroin gegeben habe, habe gesagt, dass es Gras sei. Der Abnehmer würde der Person Geld schulden. E._____ habe

- 10 - es seltsam gefunden, weil Gras nicht so aussehe. Die Person habe gesagt, sie habe es gepresst. Die Person habe nicht gut Deutsch gesprochen, habe gesagt, sie habe keine Zeit und ihn gebeten, die Übergabe zu tätigen (F/A 10). Die Person sei ein Glatzkopf mit einer dicken Lippe und einer festen Statur gewesen und sei einen grau-matten Audi A3 mit italienischem Kennzeichen gefahren (F/A 12, 15 ff.). Er habe auf Albanisch mit ihr gesprochen, da die Person kein Deutsch gesprochen habe. Sie habe auch Italienisch gesprochen (F/A 13). Er habe die Person I._____ genannt, weil sie von I._____ stamme. Die Person sei mit slowenischen Papieren hierher gekommen (F/A 14). Er habe die Person in G._____ beim Bahnhof über K._____ kennengelernt (F/A 17). K._____ könnte das Heroin vielleicht vom Glatz- kopf haben (F/A 26). Er habe den Glatzkopf nur flüchtig gekannt (F/A 34). Der Glatzkopf habe ihn verarscht, damit er selbst sauber bleibe (F/A 36). Er habe ihn angelogen, dass nur Marihuana zu übergeben gewesen sei und ihm gesagt, er solle es nicht aufmachen (F/A 63). Der Glatzkopf habe L._____ gesagt, was er [E._____] alles anhabe (F/A 71). Der Glatzkopf habe E._____s Handy benutzt (F/A 81). E._____ sagte, er habe dem Glatzkopf für seinen Konsum geschrieben. Er habe von ihm Kokain erhalten (F/A 108 ff.). Er habe den Glatzkopf unter dem Namen M._____ auf seinem Mobiltelefon abgespeichert (F/A 111). E._____ machte keine Aussage dazu, wie viele Male oder welche Mengen Kokain er vom Glatzkopf erhal- ten habe (F/A 121 f.). Er habe das Speed in N._____ gekauft (F/A 165). 3.3.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme von E._____ vom 10. August 2021 (act. D1/7/5) E._____ bestätigte seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 28. Mai 2021, namentlich dass ein Albanisch sprechender Mann aus G._____ mit einer Glatze ihm die Anweisung gegeben habe, die Betäubungsmittel zu veräussern und ihm diese auch übergeben habe. Er wisse den Namen der Person nicht (F/A 32). Der Glatzkopf habe ihm einen schwarzen Robidog-Sack übergeben (F/A 50). Er hätte das Geld, welches er vom Scheinkäufer erhalten hätte, dem Glatzkopf bringen müs- sen (F/A 57). Er habe Kokain vom Glatzkopf erhalten und Fr. 100.– Schulden bei ihm gehabt (F/A 95). Der Glatzkopf habe es geschafft, ihn gut zu verarschen, des- halb habe er dessen Auftrag ausgeführt. Der Glatzkopf habe gesagt, er selbst

- 11 - könne kein Deutsch und E._____ könne es doch gut (F/A 100). E._____ sagte, er sei zu diesem Zeitpunkt auf Coci und auch betrunken gewesen (F/A 101). 3.4. Darstellung von F._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von F._____ vom 27. Okto- ber 2023 (act. D2/6/6) zeigte sich dieser von Anfang an geständig und erklärte, dass die sichergestellten Drogen alle ihm gehörten. Er hätte sie verkaufen sollen, wenn er nicht verhaftet worden wäre (F/A 6). Er sei vor ca. 20 Tagen in die Schweiz eingereist und habe nach ca. einer Woche Drogen in der Schweiz verkauft (F/A 14). Er habe nichts mit der Abrechnung zu tun, er habe nur die Drogen übergeben müs- sen und das Geld erhalten (F/A 23). Ihm sei ein Lohn von EUR 2'000.– zusätzlich Kost und Logie und das Auto für seine Tätigkeit im Drogenhandel versprochen wor- den (F/A 25). Der Auftraggeber habe die Menge, Art der Drogen und den Preis bestimmt (F/A 28). F._____ führte aus, er kenne seinen Auftraggeber nicht und habe dessen Gesicht nie gesehen. Jedoch sei dessen Handynummer auf seinem Handy (F/A 29). Ihm seien die Anweisungen jeweils per SMS gesandt worden (F/A 31). F._____ zeigte sich betreffend die im vorgeworfenen Delikte vollumfänglich geständig (F/A 62). 3.5. Weitere Beweismittel 3.5.1. Nachtrag Kurzbericht Identifizierung/DNA-Spuren (act. D1/4/3) Das Forensische Institut Zürich konnte gemäss Nachtrag zum Kurzbericht vom

23. März 2022 die DNA-Spur ab dem bzw. den Druckverschlüssen oben innenseitig von sieben Minigrip dem Beschuldigten zuordnen. E._____ konnte als Spurenge- ber ausgeschlossen werden. 3.5.2. Gutachten betreffend Identifikation/Gehaltsbestimmung (act. D1/8/8) Das Forensische Institut Zürich untersuchte die sichergestellten 50 Gramm netto braunes Pulver und stellte fest, dass es sich dabei um Heroin mit einem Gehalt von 27% handle, was einer Reinsubstanz von 13.5 Gramm Heroin entspreche (S. 2).

- 12 - 3.5.3. Daktyloskopische Spurenidentifikation des kriminaltechnischen Diensts der Luzerner Polizei (act. D2/3) Die daktyloskopische Spurenidentifikation vom 16. Januar 2024 ergab, dass die neun Fingerabdrücke ab dem transparenten Plastiksäcklein mit braunem Pulver dem Beschuldigten zugeordnet werden können (Spur Nr. 149108 aus Kofferraum Fiat, vgl. act. D2/6/4). 3.5.4. Gutachten FOR betreffend Identifikation/Gehaltsbestimmung (act. D1/29/2) Das Forensische Institut Zürich untersuchte die sichergestellten 94.5 Gramm netto braunes, gepresstes Pulver und stellte fest, dass es sich dabei um Heroin mit einem Gehalt von 16.5% handle, was einer Reinsubstanz von 17.2 Gramm Heroin ent- spreche (S. 2). 3.6. Verwertbarkeit 3.6.1. Ausgangslage Zu prüfen ist insbesondere die Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ und E._____. Betreffend die übrigen Beweismittel sind keine Verwertbarkeitshinder- nisse ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. E._____ schildert in seinen Einvernahmen mehrere Indizien, welche auf den Be- schuldigten passen und die Erstellung des angeklagten Sachverhalts erleichtern würden: E._____ beschreibt seinen Auftraggeber als einen Glatzkopf mit dicker Lippe und fester Statur, welcher aus I._____ stamme und Albanisch und Italienisch, aber nicht gut Deutsch gesprochen habe. Diesen Glatzkopf habe er in G._____ kennengelernt. Dieser sei einen alten grau-matten Audi A3 mit italienischem Kenn- zeichen gefahren. 3.6.2. Rechtliche Grundlagen Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art.147 Abs. 1 StPO). Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die

- 13 - Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnis- mässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (Art.147 Abs. 3 StPO). Beweise, die in Verletzung der Be- stimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art.147 Abs. 4 StPO). Nicht direkt gelöst in Art. 147 Abs. 3 StPO ist der Fall, dass eine Wiederholung nicht (mehr) möglich ist, beispielsweise, weil der Zeuge verstorben, unerreichbar oder unbekannten Aufenthalts ist. In diesem Fall muss der beschuldigten Person min- destens das Recht, sich zu den Beweisen zu äussern, gewährt werden. In diesen Fällen kann, falls den Abwesenden das rechtliche Gehör gewährt wurde, der Be- weis trotz nicht erfolgter Wiederholung und nicht gegebener Möglichkeit zum Stel- len von Ergänzungsfragen verwertet werden. War eine Gewährung der Rechte aus Art. 147 Abs. 1 bzw. 3 StPO nicht möglich, so kann auf die betreffenden Aussagen aber nur abgestellt werden, wenn das fragliche Beweismittel nicht den einzigen oder entscheidenden Beweis darstellt und das Vorgehen nicht gegen das Fairness- gebot gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO verstösst (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskom- mentar, 4. Auflage, 2023, Art. 147 StPO N 14.). Die Verwertbarkeit der ursprüngli- chen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belasten- den Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wur- den und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt (BGer, StrA, 14. 7. 2021, 6B_173/2022, E. 1.3.2.). 3.6.3. Würdigung

a) Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass die Aussagen von E._____ verwert- bar seien, da die Belastungen des Beschuldigten primär auf den DNA-Spuren so- wie den Aussagen des Beschuldigten selbst beruhen würden (act. 102 S. 7). Der Verteidiger des Beschuldigten stellte sich auf den Standpunkt, dass die Aus- sagen von E._____ und F._____ unverwertbar seien, da entsprechende Befragun-

- 14 - gen nicht unmöglich gewesen wären, wenn auch mit einem grösseren Aufwand verbunden. Ohne die Aussagen von E._____ und F._____ würden nur der DNA- Hit auf der Verpackung und Fingerabdrücke vorliegen. Der Sachverhalt hätte so nicht erstellt werden können. Den Aussagen komme folglich ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie seien die einzigen und wesentlichen Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts (act. 103 N 23 ff.).

b) F._____ macht im Rahmen seiner Einvernahme weder be- noch entlastende Aussagen betreffend den Beschuldigten. Er wollte oder konnte keine Aussagen zu seinem Auftraggeber machen. Damit kann deren Verwertbarkeit trotz fehlender Konfrontation mit dem Beschuldigten bejaht werden, zumal ihnen ohnehin keine Indizien gegen den Beschuldigten entnommen werden können und sie somit zu- gunsten des Beschuldigten verwertet werden (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO).

c) Die beiden Einvernahmen von E._____ fanden im Mai und August 2021 statt (vgl. vorstehend). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte noch nicht identifi- ziert werden können, da der DNA-Hit erst mit FOR Kurzbericht vom 23. März 2022 festgestellt werden konnte (vgl. act. D1/4/3). Der Beschuldigte war damit noch nicht Partei und hatte kein Teilnahmerecht an den Einvernahmen. Ihm ist jedoch nach- träglich das rechtliche Gehör nach Art. 147 Abs. 3 StPO zu gewähren, sofern nicht darauf verzichtet werden kann. E._____ ist am 2. September 2023 kontrolliert nach Serbien ausgereist (vgl. act. D1/28/1). Wo er sich nun aufhält, ist unbekannt. Rechtshilfe in Serbien würde gemäss Rechtshilfeführer-Länderindex des Bundesamts für Justiz eine beachtliche Zeit beanspruchen. Eine Beweiserhebung könne zwischen 1-11 Monaten dauern, während Zustellungen 3-7 Monate beanspruchen können. Falls der Aufenthaltsort von E._____ ausfindig gemacht werden könnte, würde die Zustellung einer Vorla- dung eine längere Zeit in Anspruch nehmen und es wäre zumindest fragwürdig, ob E._____ der Vorladung Folge leisten würde und er gegen die ausgesprochene Lan- desverweisung verstossen würde. Eine legale Einreise trotz Landesverweisung in die Wege zu leiten würde zudem weiteren Zusatzaufwand verursachen und noch länger dauern. Dass der Aufenthaltsort von E._____ ausfindig gemacht werden und er danach rechtshilfeweise zur Konfrontationseinvernahme vorgeladen werden

- 15 - müsste, würde für die Wiederholung der Konfrontationseinvernahme einen unver- hältnismässigen Aufwand bedeuten – falls sie überhaupt möglich wäre. Der Beschuldigte konnte zu den Aussagen von E._____ hinreichend Stellung neh- men und ihm wurden einige Aussagen von E._____ auszugsweise vorgehalten. Die gesamten Verfahrensakten gegen E._____ sind beigezogen und dem Verteidi- ger des Beschuldigten vor der Einvernahme zugestellt worden. Auf eine Überset- zung der Aussagen sowie auf weitere Äusserungen hat der Beschuldigte verzichtet (vgl. act. D1/27 F/A 31 ff.). Zudem handelt es sich bei den Aussagen von E._____ nicht um die einzigen Be- weise zur Erstellung des Sachverhalts in Dossier 1. Wie vorstehend ausgeführt, liegen ebenfalls der DNA-Hit auf den sieben Portionen Heroin sowie die Aussagen des Beschuldigten im Recht. Der Beschuldigte führte selbst aus, er kenne E._____ und sei eine Zeit lang mit diesem unterwegs gewesen. Er habe ihn möglicherweise auch am Tag der Tatvorwürfe nach Zürich gefahren, wobei er nicht gewusst habe, weshalb E._____ nach Zürich gehen wolle. Zudem gestand der Beschuldigte ein, dass er die Drogen, welche E._____ gehört haben sollen, angefasst habe. Ob dies vor, während oder nach der erwähnten Fahrt nach Zürich erfolgt sein soll, wird aus den Akten nicht deutlich. Zudem besass der Beschuldigte ein Handy, welches mit der Betriebssoftware "Graphene OS" modifiziert war, was auf organisierte Krimina- lität hindeutet. Er gab weiter an, zu wissen, wie Drogen aussehen und kannte den Begriff "Minigrip", was für gewisse Erfahrungen mit Drogen spricht. Als weiteres Indiz dient der Umstand, dass der Beschuldigte mehrfach mit grösseren Bargeld- beträgen kontrolliert worden war. Die Aussagen von E._____ sind damit nicht das einzige oder entscheidende Beweismittel, sondern lediglich ein Teil eines in sich stimmigen Bildes. Der Verzicht auf die Konfrontation des Beschuldigten mit E._____ erweist sich nach dem vorstehend Gesagten als rechtmässig. Die Aussagen von E._____ sind damit trotz fehlender Konfrontation verwertbar und dürfen zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden. 3.7. Fazit

- 16 - 3.7.1. Der Sachverhalt gemäss Dossier 1 lässt sich unter Einbezug der Aussagen von E._____ erstellen. Dessen Beschreibung betreffend die Person, welche ihm die Drogen übergeben und ihn zur Übergabe angewiesen hat, trifft so exakt auf den Beschuldigten zu, dass keine Zufälle denkbar sind. E._____ beschrieb einen Glatzkopf mit dicker Lippe und fester Statur, welcher aus I._____ stamme und Al- banisch und Italienisch, aber nicht gut Deutsch gesprochen habe. Diesen Glatz- kopf habe er in G._____ kennengelernt. Dieser sei einen alten grau-matten Audi A3 mit italienischem Kennzeichen gefahren. Dieser habe ihm die Drogen gege- ben, um sie an den Käufer zu übergeben und ihn angelogen, es handle sich ledig- lich um gepresstes Gras. Der Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich erstellt. Für die rechtliche Würdigung ist betreffend Dossier 1 vom Sachverhalt gemäss der Anklage der Staatsanwaltschaft auszugehen. 3.7.2. Betreffend Dossier 2 liegen lediglich die Fingerabdrücke auf der Verpa- ckung des Heroins in den Akten. Andere Beweismittel, welche der Sachverhalts- erstellung dienen, liegen nicht vor. Weder F._____ noch der Beschuldigte äusser- ten sich dahingehend, dass aus deren Aussagen etwas abgeleitet werden könnte, was den Beschuldigten belasten würde. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 2) freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (act. D1/36 S. 3 ff. und act. 102 S. 13 f.).

2. Der Verteidiger des Beschuldigten forderte einen Freispruch, da der Sachver- halt nicht erstellt sei, äusserte sich jedoch nicht zur rechtlichen Qualifikation des angeklagten Sachverhalts (act. 103).

3. Des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG macht sich strafbar, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG mittelbar oder unmittelbar die Ge-

- 17 - sundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Auch nach der Änderung des Gesetzes ist die Menge der Betäubungsmittel für die Beurteilung der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen weiterhin ein zentrales Kriterium und die bisheri- gen Grenzmengen dienen nach wie vor regelmässig als Referenz für die Beurtei- lung der Erfüllung der objektiven Voraussetzung dieser Bestimmung (BGE 145 IV 312 E. 2.1.2). So geht das Bundesgericht bei einer Menge von 12 Gramm reinem Heroin von einer Erfüllung des Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG aus (statt vieler: BGE 120 IV 334).

4. Der Beschuldigte hat 13.5 Gramm reines Heroin an E._____ übergeben. Da- mit erfüllt er einerseits den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, weil er un- befugt Betäubungsmittel in Verkehr gebracht hat. Andererseits wird die gesund- heitsgefährdende Menge von 12 Gramm Heroin überschritten, womit auch der qua- lifizierte Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt ist. Der objektive Tatbe- stand ist daher erfüllt. Beim subjektiven Tatbestand ist zu erwähnen, dass der Be- schuldigte wusste, dass er unbefugt Heroin weitergab und es zumindest für möglich hielt, dass er damit die Gesundheit vieler Konsumenten gefährdete sowie der Ge- fahr einer Heroinabhängigkeit aussetzte. Der subjektive Tatbestand ist damit eben- falls erfüllt.

5. Betreffend Dossier 1 sind alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerk- male des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft trifft zu und der Beschuldigte ist des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 1.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der

- 18 - Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Der Begriff des Ver- schuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beur- teilenden Straftaten, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unter- scheiden ist. 1.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. 1.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben, insbesondere Zahl, Schwere und Zeitpunkt allfälliger Vorstrafen, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (zum Ganzen: OFK StGB-HEIMGART- NER, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.).

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Strafrahmen Für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sieht Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB einen ordentlichen Strafrahmen von ei- nem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor. 2.2. Verschulden Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine grosse Menge Heroin in Verkehr brachte, womit er die Gesundheit einer Vielzahl

- 19 - von Drogenkonsumenten gefährdete. Durch das organisierte Vorgehen ist dem Be- schuldigten eine erhebliche kriminelle Energie zu attestieren. Weiter hatte er eine höhere Stellung inne und agierte nicht bloss als Läufer. In subjektiver Hinsicht han- delte der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich und liess sich von einem finanziellen Motiv leiten. Zudem konsumierte der Beschuldigte gemäss eigenen An- gaben keine Drogen und handelte damit nicht zur Finanzierung seines eigenen Konsums. Das Verschulden ist im Rahmen des schweren Falles in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist auf 15 Monate festzulegen. 2.3. Täterkomponenten 2.3.1. Bezüglich des Vorlebens, des Nachtatverhaltens sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Ersttäter ist und sich bisher nichts zuschulden kommen lassen hat (act. 93). Die Tatvorwürfe liegen rund vier Jahre zurück, während welchen sich der Beschuldigte ebenfalls wohl verhalten hat. Dafür ist ihm eine Strafreduktion im Umfang von ei- nem Monat zu gewähren. 2.3.2. Den übrigen Täterkomponenten sind keine strafzumessungsrelevanten In- formationen zu entnehmen, insbesondere da diese einzig auf den Aussagen des Beschuldigten beruhen und damit nicht objektiv sind. 2.4. Auszufällende Strafe Der Beschuldigte ist zusammengefasst mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen.

3. Anrechnung der Untersuchungshaft 3.1. Der erlittene Freiheitsentzug ist gemäss Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6). 3.2. Der Beschuldigte befand sich vom 6. April 2024 bis 8. Mai 2025 in Haft (act. D2/13/1 und act. 105 f.). Die erstandene Haft von 397 Tagen ist dem Beschul- digten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.

- 20 -

4. Vollzug der Strafe 4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Objektiv wird demnach vorausgesetzt, dass eine Strafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose grundsätzlich vermutet wird, aber wiederlegt werden kann (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich Basel Genf 2018, S. 148 ff.). 4.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Frei- heitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wird. Der Beschuldigte ist zudem nicht vorbe- straft, weshalb ihm eine günstige Prognose gestellt werden kann. Dem Beschuldig- ten ist demnach der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 4.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Er- wägungen angemessen, dem Beschuldigten eine Probezeit von zwei Jahren anzu- setzen. 4.4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit 14 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon bis und mit heute 397 Tage durch Haft erstanden sind. Der Voll- zug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzuset- zen. V. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung einer Landesverweisung von sieben Jahren (act. D1/36 S. 5 und act. 102). Die amtliche Verteidigung bean- tragte, es sei keine Landesverweisung auszusprechen (act. 103 S. 2).

- 21 -

2. Nach Art. 66a StGB ist unabhängig von der ausgesprochenen Höhe der Strafe eine Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren auszusprechen, wenn eine Ver- urteilung wegen einer im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgelisteten Straftat erfolgt. Bei dieser sogenannten obligatorischen Landesverweisung soll das Straf- gericht die Verhältnismässigkeit der Massnahme grundsätzlich nicht überprüfen.

3. Gemäss der in Art. 66a Abs. 2 StGB verankerten Härtefallklausel kann indes ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für die betroffene ausländische Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Überwiegen jedoch die genannten öffentlichen Interes- sen, dann ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls eine Lan- desverweisung auszusprechen (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und mi- grationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, 96 ff., 98). Im Allgemeinen ist die Prüfung einer Ausnahme von der obligatorischen Lan- desverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zweigeteilt: Die Feststellung eines per- sönlichen Härtefalls geht der Interessenabwägung voraus (vgl. BGE 144 IV 332, E. 3.3).

4. Der Beschuldigte ist albanischer Staatsangehöriger und somit eine ausländi- sche Person im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er ist wegen einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG schul- dig zu sprechen, wobei es sich um eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB handelt. Somit ist der Beschuldigte grundsätzlich des Landes zu verwei- sen, sofern nicht kumulativ ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt und die Interessensabwägung zugunsten des Beschuldigten ausfällt.

5. Gemäss Prüfreihenfolge ist zunächst das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu prüfen. Der Beschuldigte sei in Albanien geboren und aufgewachsen. Seine Eltern und seine Schwester würden ebenfalls in in Albanien leben. Der Beschuldigte habe von 2015 bis 2020 in Griechenland gelebt und da- nach in Italien. Er habe sich im September 2022 in der Schweiz angemeldet, da seine Ehefrau, welche er im Juli 2022 in Albanien geheiratet habe, in der Schweiz

- 22 - lebe. Mit dieser habe er einen Sohn, welcher im November 2022 in Rumänien zur Welt gekommen sei. Dieser lebe sowohl in der Schweiz als auch bei seiner Gross- mutter in Rumänien. Der Sohn verfüge über kein Bleiberecht in der Schweiz, da die Ehefrau das so entschieden habe (act. D1/24 F/A 19 ff.). Zwar steht dem Beschul- digten das Recht auf Familie zu. Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschuldigte erst seit Juli 2022 verheiratet ist und seine Ehefrau ihn seit seiner Verhaftung am

6. April 2024 lediglich drei Mal im Gefängnis besuchen kam (act. 95 und Prot. S. 15). Der Beschuldigte erklärte auch, er wisse nicht, wo seine Ehefrau und sein Sohn wohnen würden (Prot. S. 15 ff.). Damit ist von einer nicht derart engen Bezie- hung auszugehen. Es ist unklar, wie lange seine Ehefrau schon in der Schweiz lebt. Es wäre ihr denn auch zumutbar, mit dem Beschuldigten nach Albanien zu gehen. Die berufliche Integration des Beschuldigten konnte nicht glaubhaft gemacht wer- den, zumal dieser keinen unterzeichneten Arbeitsvertrag einreichen und auch nicht darlegen konnte, welche Aufgaben er innehatte und welchen Lohn er erwirtschaf- tete (Prot. S. 17 ff.). Zudem wurde auch nicht geltend gemacht, er könne die Ar- beitsstelle nach der Entlassung aus der Haft wieder antreten. Es liegt aufgrund des kurzen Verbleibs in der Schweiz und der fehlenden Integration kein persönlicher Härtefall vor.

6. Der Beschuldigte setzte eine grosse Menge an Heroin in Verkehr, wodurch er die Gesundheit vieler Menschen gefährdete. Durch sein Handeln zeigte der Be- schuldigte seine Gleichgültigkeit gegenüber dem schweizerischen Rechtssystem. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten wiegt demnach hoch. Die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz wiegen hingegen weniger hoch und würden in einer Interessenabwägung unterliegen, selbst wenn ein Härtefall vorliegen würde.

7. Somit sind die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung des Beschuldigten nach Art. 66a StGB erfüllt.

8. Es ist daher eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Ände-

- 23 - rung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [BBl 2013 S. 5975 ff., 6021]). Das Verschulden des Beschuldigten wurde im Rahmen des Verbrechens gegen den Betäubungsmittelhandel als leicht eingestuft. Eine Landesverweisung im Umfang von fünf Jahren erweist sich unter diesen Umständen als angemessen und verhältnismässig.

9. Zusammengefasst ist eine Landesverweisung von fünf Jahren aufgrund einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, welcher weder ein persönlicher Härtefall noch eine Interessenabwägung entgegen steht, anzuordnen.

10. Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) ist eine Landesverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehören – ohne Weite- res im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von min- destens einem Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufent- haltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat verfügt. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (SIS) und das SI- RENE-Büro (N-SIS-Verordnung) wird die Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS vom urteilenden Gericht angeordnet. Damit ist die Ausschreibung der Lan- desverweisung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzu- ordnen. VI. Beschlagnahmte Güter

1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).

2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Per- son die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Hand- lung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung

- 24 - hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 StGB).

3. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrens- kosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Ein- ziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfü- gung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermö- genswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

4. Mit Beschlagnahmebefehl vom 8. April 2024 beschlagnahmte die Staatsan- waltschaft in Luzern diverse Gegenstände aus den Effekten des Beschuldigten (act. D2/11/1). Der Beschuldigte erhielt diese – abgesehen vom Bargeld in der Höhe von CHF 365.05 – wieder zurück (act. D2/11/5). Gemäss Anklage sei aus dem Verfahren gegen F._____ noch eine Portion Heroin vorhanden, welche die Staatsanwaltschaft Luzern am 26. Oktober 2023 beschlagnahmt habe (vgl. auch act. D2/6/5).

5. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Verwendung der Barschaft zur De- ckung der Verfahrenskosten sowie die Einziehung und Vernichtung der beschlag- nahmten Portion Heroin (act. D1/36 S. 5).

6. Der Verteidiger des Beschuldigten beantragte die Herausgabe der Barschaft an den Beschuldigten (act. 103 S. 12).

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 26. Oktober 2023 be- schlagnahmte Portion Heroin (Asservat-Nr. A018'963'489) ist einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 8. April 2024 beschlag- nahmten Fr. 365.05 sind einzuziehen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

- 25 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 StPO in Verbindung mit § 2 lit. b, c und d sowie § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG unter Berücksichtigung gewisser rechtlicher Schwierigkeiten auf Fr. 4'800.– festzulegen. Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Kosten der Untersuchung sowie diejenigen des gerichtlichen Verfah- rens – ausgenommen diejenigen der ehemaligen amtlichen Verteidigung sowie die ausserkantonalen Kosten Luzern – zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen, zumal der Beschuldigte betreffend des aufwändigeren Dossiers 1 schuldig zu sprechen ist. Für den Freispruch betreffend Dossier 2 ist 1/3 der Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die ausserkantonalen Kosten Luzern (Gerichtsgebühr ZMG LU, aus- serkantonale Verfahrenskosten LU, amtliche Verteidigung ZMG LU und STA LU) sind definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Die Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der gesetzlichen Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO – zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Nachforderung von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.

3. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ machte für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten eine Entschädigung von Fr. 12'260.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (act. 99). Die geltend gemachte Entschädigung ist betreffend die folgenden Positionen zu kürzen: Die Stunden des Praktikanten sind zu streichen, zumal diese ohnehin Rechtsrecherchen beinhalten, welche nicht entschädigt werden (vgl. Leit- faden für amtliche Mandate 2024 des Büros für amtliche Mandate der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich, Stand 1. Januar 2024, S. 65). Zudem ist die Weg- zeit am 28. Mai 2024 um 1.58 Stunden zu kürzen. Bei einem geltend gemachten Aufwand von 50.09 Stunden verbleiben folglich 44.01 Stunden, welche zu entschä- digen sind. Zuzüglich Barauslagen von Fr. 180.75 und 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 798.90 ist Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Bemühungen als ehemaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten folglich mit Fr. 10'660.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 26 -

4. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ beantragte die Entschädigung der Wahlver- teidigerkosten in der Höhe der eingereichten Honorarnote – Fr. 14'273.60 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) – an den Beschuldigten (act. 103 S. 14 und act. 100). Gemäss § 17 AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Im vorliegenden Fall erscheint ein Aufwand im Umfang von Fr. 8'000.– als angemessen. Bei einem geltend ge- machten Aufwand von 31 Stunden entspricht dies einem Stundensatz von Fr. 260.–, was als mittlere Gebühr vertretbar erscheint (vgl. § 3 AnwGebV). Zusätz- lich Barauslagen von Fr. 1'424.05 und 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 763.35 resul- tiert ein Betrag von Fr. 10'187.40. Davon ist dem Beschuldigten entsprechend der vorstehend dargelegten Kostenverteilung 1/3 der Kosten zuzusprechen. Dem Be- schuldigten ist folglich eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'400.00 aus der Staatskasse zuzusprechen; das Verrechnungsrecht des Staa- tes ist vorzubehalten.

- 27 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Dossier 2) freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Dossier 1).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 397 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 26. Oktober 2023 beschlagnahmte Portion Heroin (Asservat-Nr. A018'963'489) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 8. April 2024 be- schlagnahmten Fr. 365.05 werden eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

9. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen als ehemaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 10'660.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 28 -

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 330.00 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr OG ZH (UB240167-O) Fr. 1'000.00 Gerichtsgebühr ZMG LU Fr. 600.00 ausserkantonale Verfahrenskosten LU Fr. 10'660.00 ehemalige amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 1'479.35 ehemalige amtliche Verteidigung (RA X2._____) ZMG LU Fr. 1'232.55 ehemalige amtliche Verteidigung (RA X2._____) STA LU Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der ehemaligen amtlichen Verteidigung sowie die ausser- kantonalen Kosten Luzern, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Staatskasse genommen.

12. Die ausserkantonalen Kosten Luzern (Gerichtsgebühr ZMG LU, ausserkan- tonale Verfahrenskosten LU, amtliche Verteidigung ZMG LU und STA LU) werden definitiv auf die Staatskasse genommen.

13. Die Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 10'660.00 werden zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Staats- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

14. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung (erbetene Verteidigung) in der Höhe von Fr. 3'400.00 aus der Staatskasse zugespro- chen; das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

15. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben); 

- 29 - das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (…);  das Gefängnis Winterthur durch die zuführenden Polizeibeamten;  und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis;  Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, … [Adresse], im Auszug gemäss  Erwägung VII.3 und Disp. Ziff. 9; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formulare  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, gem. Disp. Ziff. 7;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG.

16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.

- 30 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 8. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

7. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Benninger MLaw N. Huber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.