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SB250327

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG ·I. Strafkammer · 2026-03-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte am 13. Mai 2023 kurz nach 1.00 Uhr seinen Personenwagen der Marke Mercedes Benz bis zur C._____- strasse … in D._____ gelenkt und dort wiederholt Driftmanöver ausgeführt habe. Dabei habe der Beschuldigte mehrmals das angrenzende Trottoir überfahren und dadurch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Als erstellt erachtete die Vorinstanz insbesondere die Lenkerschaft des Beschuldigten, welche sie namentlich auf die Identifikation durch den Zeugen B._____ im Rahmen der durchgeführten Wahlbildkonfrontation abstützte und deren Ergebnis sie trotz der dagegen erhobenen Einwände der Verteidigung als verwertbar qualifizierte. Hingegen gelangte sie zum Schluss, dass weder das bewusste Abschalten der elektronischen Stabilitätssysteme des Fahrzeugs noch eine Kollision mit einem Pfosten und ein daraus resultierender Sachschaden nachgewiesen seien.

- 7 - Entsprechend verneinte sie auch ein pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall sowie eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Vor diesem Hintergrund verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten lediglich der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG. Von den übrigen Vorwürfen wurde der Beschuldigte freigesprochen.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt im gesamten Verfahren im Wesentlichen, das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt zu haben (Urk. 5/1 F/A 72 ff.; Urk. 5/2 F/A 8, 18). Er räumte jedoch ein, dass es sich bei dem auf den Videoaufnahmen ersichtlichen Fahrzeug um sein eigenes handle (Urk. 5/1 F/A 30, 34 f.; Urk. 5/2 F/A 12), welches er aufgrund seines auffälligen Erscheinungsbilds jederzeit wiedererkenne (Urk. 5/1 F/A 34 ff.). Er machte geltend, sich in der fraglichen Nacht zuhause aufgehalten zu haben (Urk. 5/1 F/A 40 f.), und verweigerte Angaben dazu, wer das Fahrzeug andernfalls gelenkt haben könnte (Urk. 5/1 F/A 37, 45, 57, 59). Die Identifikation durch den Zeugen im Rahmen der Wahlbildkonfrontation erklärte er damit, dass dieser ihn möglicherweise aus einem anderen Zusammenhang gekannt habe (Urk. 5/2 F/A 3). Anlässlich der Hauptverhandlung verweigerte der Beschuldigte weitgehend die Aussage (Prot. I S. 9 ff.).

3. Übersicht der Beweismittel 3.1. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5/1-3; Prot. I S. 9 ff.), jene des Zeugen B._____ (Urk. 6; Urk. 8; Urk. 80/4), die Videoaufnahmen vom Tatort (Urk. 11/3) sowie die Ergebnisse der durchgeführten Wahlbildkonfron- tationen (Urk. 7; Urk. 80/4) vor. Weitere Beweismittel sind nicht aktenkundig. 3.2. Nicht ausgewertet wurden die sichergestellten Mobiltelefondaten des Beschuldigten. Auf dem entsprechenden Datenträger wurde ein Trojaner festgestellt, dessen Entfernung mit dem erheblichen Risiko verbunden wäre, dass die Originaldaten verändert oder gelöscht werden (Urk. 68 f.). Angesichts dieses Risikos erscheint eine Auswertung der Mobiltelefondaten zur weiteren

- 8 - Sachverhaltserstellung nicht sachdienlich, zumal von ihr kein zuverlässiger Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Auf die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefondaten ist daher zu verzichten.

4. Unverwertbarkeit der Wahlbildkonfrontation und Aussagen des Zeugen B._____ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2023 4.1. Die Verteidigung rügt erneut, dass die mit dem Zeugen B._____ durchge- führte Wahlbildkonfrontation entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 50 S. 9 ff.) unverwertbar sei. Diesbezüglich verweist sie auf ihre Ausführungen in der Be- rufungserklärung vom 15. Juli 2025 (Urk. 53 S. 2 f.) sowie auf die Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 19. August 2025 (Urk. 59). In der Konsequenz seien sowohl die Angaben des Zeugen in der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2023 (Urk. 6) als auch sämtliche Aussagen des Zeugen, die anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. März 2025 (Urk. 8) gemacht wurden, als direkte Folgebeweise im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO zu qualifizieren und dürften nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden (Urk. 74 S. 3). 4.2. Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2025 wurde erwogen, dass die am

17. Mai 2023 durchgeführte Wahlbildkonfrontation mit dem Zeugen B._____ zu ei- nem Zeitpunkt erfolgte, in dem bereits ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag, ohne dass eine Verteidigung bestellt worden war. Ein ausdrücklicher oder konklu- denter Verzicht der Verteidigung auf eine Wiederholung der Beweiserhebung konnte nicht festgestellt werden; insbesondere erwies sich der von der Vorinstanz an-genommene konkludente Verzicht als nicht haltbar. Die Wahlbildkonfrontation wurde somit unter Verletzung von Art. 131 Abs. 3 StPO durchgeführt und ist nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. Folgerichtig wurde die Wiederholung der Wahlbildkonfrontation unter Beizug der amtlichen Verteidigung angeordnet (Urk. 59). 4.3. Gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO sind zudem auch jene Aussagen des Zeugen nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dieser unverwertbaren Wahlbildkonfrontation stehen. Dies betrifft namentlich die Aussagen zum Erscheinungsbild des Täters

- 9 - bzw. Lenkers, die im Rahmen derselben polizeilichen Einvernahme erhoben wurden, in deren Verlauf anschliessend die Wahlbildkonfrontation durchgeführt wurde. Da die Identifikation des Beschuldigten im Rahmen der Wahlbildkonfron- tation prozessual nicht zu dessen Nachteil verwertet werden darf, scheidet auch eine Verwertung der damit verknüpften Aussagen des Zeugen aus. Diese unterliegen der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO.

5. Beweiswürdigung 5.1. Der Zeuge erkannte den Beschuldigten weder in der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 10. März 2025 (Urk. 8 F/A 21 ff.) noch im Rahmen der wiederholten Wahlbildkonfrontation (Urk. 80/4 F/A 10 f.) als Lenker. Die im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2023 erfolgte Identifikation des Beschuldigten sowie die damit zusammenhängenden Aussagen des Zeugen sind zufolge des Beweisverwertungsverbots nicht zu dessen Nachteil verwertbar. Damit entfällt das zentrale Belastungsindiz, auf welches die Vorinstanz ihre Überzeugung von der Lenkerschaft des Beschuldigten im Wesentlichen gestützt hat. 5.2. Unabhängig davon ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte, welche die Lenkerschaft des Beschuldigten rechtsgenügend zu belegen vermöchten. Zwar steht ausser Zweifel, dass es sich beim auf den Vi- deoaufnahmen ersichtlichen Fahrzeug um den Personenwagen des Beschuldigten handelt. Daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres auf dessen Lenkerschaft geschlossen werden. Es kann vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug von einer Drittperson gelenkt worden ist. 5.3. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keinerlei belastende Indizien. Die Videoaufnahmen zeigen ausschliesslich das Fahrzeug, nicht jedoch den Lenker. Weitere Beweismittel, die Rückschlüsse auf die Identität der lenkenden Person zulassen würden, liegen nicht vor. Ebenso wenig vermögen die Aussagen des Beschuldigten seine Täterschaft zu begründen. Selbst wenn einzelne seiner Angaben – wie von der Vorinstanz hervorgehoben (vgl. Urk. 50 S. 15) – als wenig überzeugend erscheinen mögen, kann daraus kein Schuldspruch abgeleitet

- 10 - werden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Anklage den Beweis für die Täterschaft zu erbringen hat; dies ist vorliegend nicht gelungen. 5.4. Insgesamt ergibt sich, dass die vorhandenen Umstände weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit den Nachweis der Lenkerschaft des Beschuldigten zu erbringen vermögen. Es bestehen somit unüberwindbare Zweifel daran, dass der Be- schuldigte zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat. Diese Zweifel sind nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu seinen Gunsten zu werten. Der Beschuldigte ist freizusprechen. III. Genugtuung Der Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von Fr. 200.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 25. März 2024 für die ungerechtfertigt erlittene Haft von einem Tag (Urk. 74 S. 7). Für die infolge des Freispruchs rechtswidrige Haft (vgl. Urk. 14/4) ist ihm praxisgemäss eine Genugtuung von Fr. 200.– zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1.1.), zzgl. Zins von 5 % seit dem 25. März 2024 (Art. 431 Abs. 1 StPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'800.– festzusetzen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen und des ober- gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 11 -

3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 23. Januar 2026 (Urk. 86) für seine Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren antragsgemäss mit Fr. 2'441.20 zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Mai 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen  der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG;  des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG; sowie  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

3. (…)

4. (…)

5. Die von der Kantonspolizei Zürich angefertigten Datenauslesungen (Asservate-Nrn. A018’562'271 und A018’562'293) sind nach Eintritt der Rechtskraft durch den Dienst Digitale Forensik der Kantonspolizei Zürich zu löschen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: F 2'400.–; die weiteren Auslagen betragen: r F .2'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung r F .5'430.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) r . Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. (…)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 12 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG freigesprochen.

2. Dem Beschuldigten wird für die erlittene Haft von einem Tag eine Genugtuung von Fr. 200.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 25. März 2024 aus der Gerichts- kasse zugesprochen.

3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 50.– Kantonspolizei Zürich; EDV-Datensicherung Fr. 2'441.20 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MwSt. und Auslagen)

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss  Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 52 das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Akten-Nr. …  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

- 13 -

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. März 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira MLaw H. Mutlu

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.00 Uhr seinen Personenwagen der Marke Mercedes Benz bis zur C._____- strasse … in D._____ gelenkt und dort wiederholt Driftmanöver ausgeführt habe. Dabei habe der Beschuldigte mehrmals das angrenzende Trottoir überfahren und dadurch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Als erstellt erachtete die Vorinstanz insbesondere die Lenkerschaft des Beschuldigten, welche sie namentlich auf die Identifikation durch den Zeugen B._____ im Rahmen der durchgeführten Wahlbildkonfrontation abstützte und deren Ergebnis sie trotz der dagegen erhobenen Einwände der Verteidigung als verwertbar qualifizierte. Hingegen gelangte sie zum Schluss, dass weder das bewusste Abschalten der elektronischen Stabilitätssysteme des Fahrzeugs noch eine Kollision mit einem Pfosten und ein daraus resultierender Sachschaden nachgewiesen seien.

- 7 - Entsprechend verneinte sie auch ein pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall sowie eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Vor diesem Hintergrund verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten lediglich der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG. Von den übrigen Vorwürfen wurde der Beschuldigte freigesprochen.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt im gesamten Verfahren im Wesentlichen, das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt zu haben (Urk. 5/1 F/A 72 ff.; Urk. 5/2 F/A 8, 18). Er räumte jedoch ein, dass es sich bei dem auf den Videoaufnahmen ersichtlichen Fahrzeug um sein eigenes handle (Urk. 5/1 F/A 30, 34 f.; Urk. 5/2 F/A 12), welches er aufgrund seines auffälligen Erscheinungsbilds jederzeit wiedererkenne (Urk. 5/1 F/A 34 ff.). Er machte geltend, sich in der fraglichen Nacht zuhause aufgehalten zu haben (Urk. 5/1 F/A 40 f.), und verweigerte Angaben dazu, wer das Fahrzeug andernfalls gelenkt haben könnte (Urk. 5/1 F/A 37, 45, 57, 59). Die Identifikation durch den Zeugen im Rahmen der Wahlbildkonfrontation erklärte er damit, dass dieser ihn möglicherweise aus einem anderen Zusammenhang gekannt habe (Urk. 5/2 F/A 3). Anlässlich der Hauptverhandlung verweigerte der Beschuldigte weitgehend die Aussage (Prot. I S. 9 ff.).

E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des eingangs im Dispositiv zitierten Urteils des Bezirksgericht Bülach vom 16. Mai 2025 kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 4 = Urk. 50 S. 4). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 44). Nach Zustellung des begründeten Entscheids reichte er mit Eingabe vom 15. Juli 2025 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein und stellte gleichzeitig Beweisanträge, namentlich auf Wiederholung der Wahlbildkonfrontation mit dem Zeugen B._____ sowie auf Bei- zug der ausgelesenen Mobiltelefondaten (Asservat-Nr. 018'562'271) zur Einsichtnahme (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2025 wurde diese Ein- gabe der Staatsanwaltschaft zugestellt mit der Aufforderung, zu erklären, ob An- schlussberufung erhoben werde, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, sowie innert Frist zu den Beweisanträgen Stellung zu nehmen (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Folge die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Beweisanträge (Urk. 58).

E. 1.2 Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2025 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, die Wahl- bildkonfrontation mit dem Zeugen B._____ in Anwesenheit der amtlichen Verteidi- gung zu wiederholen, zu dokumentieren und die entsprechende Dokumentation dem Obergericht Zürich, I. Strafkammer, einzureichen. Zudem wurde die Kantons- polizei Zürich, Dienst Digitale Forensik CC-DF, ersucht, die ausgelesenen Mobiltelefondaten (Asservat-Nr. A018’562'271) in lesbarer und durchsuchbarer Form der hiesigen Kammer einzureichen (Urk. 59). Die Kantonspolizei Zürich kam diesem Ersuchen nach (Urk. 65 f.). Nachdem festgestellt wurde, dass sich auf dem eingereichten Datenträger ein Trojaner befindet, er jedoch mit hoher Wahrschein- lichkeit nicht ohne Veränderung der Originaldaten entfernt werden kann, wurde

- 5 - einstweilen auf die Aufarbeitung der Daten verzichtet. Dieser Umstand wurde der Verteidigung zur Kenntnis gebracht (Urk. 68 ff.).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 26. August 2025 ersuchte die Verteidigung um Dispensation des Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung bzw. um Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2025 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zu diesem Gesuch angesetzt (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft opponierte nicht gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 71). In der Folge wurde mit Präsidialverfügung vom 8. September 2025 die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 72).

E. 1.4 Die Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 29. September 2025 (Urk. 74). Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2025 wurde diese der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihr Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt. Der Vorinstanz wurde zugleich Gelegenheit zur freigestellten Vernehm- lassung eingeräumt (Urk. 76). Die Vorinstanz verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung (Urk. 78). Die Staatsanwaltschaft verzichtete ihrerseits auf die Einreichung einer Berufungsantwort (Urk. 83).

E. 1.5 Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 reichte die Staatsanwaltschaft sodann diverse Akten zu den Ergebnissen der wiederholten Wahlbildkonfrontation mit dem Zeugen B._____ ins Recht (Urk. 79; Urk. 80/1-4). In der Folge wurde dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 81), worauf dieser ausdrücklich verzichtete (Urk. 84).

E. 1.6 Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

E. 2 Umfang der Berufung In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich auf die Dispo-

- 6 - sitivziffern 1 (Schuldpunkt), 3 (Strafpunkt), 4 (Vollzug) und 7 (Kostenauflage). Damit sind die Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 5 (Löschung der Daten-Asservate) und 6 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss festzustellen ist. Im übrigen Umfang steht der vorinstanzliche Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten.

E. 3 Übersicht der Beweismittel

E. 3.1 Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5/1-3; Prot. I S. 9 ff.), jene des Zeugen B._____ (Urk. 6; Urk. 8; Urk. 80/4), die Videoaufnahmen vom Tatort (Urk. 11/3) sowie die Ergebnisse der durchgeführten Wahlbildkonfron- tationen (Urk. 7; Urk. 80/4) vor. Weitere Beweismittel sind nicht aktenkundig.

E. 3.2 Nicht ausgewertet wurden die sichergestellten Mobiltelefondaten des Beschuldigten. Auf dem entsprechenden Datenträger wurde ein Trojaner festgestellt, dessen Entfernung mit dem erheblichen Risiko verbunden wäre, dass die Originaldaten verändert oder gelöscht werden (Urk. 68 f.). Angesichts dieses Risikos erscheint eine Auswertung der Mobiltelefondaten zur weiteren

- 8 - Sachverhaltserstellung nicht sachdienlich, zumal von ihr kein zuverlässiger Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Auf die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefondaten ist daher zu verzichten.

E. 4 Unverwertbarkeit der Wahlbildkonfrontation und Aussagen des Zeugen B._____ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2023

E. 4.1 Die Verteidigung rügt erneut, dass die mit dem Zeugen B._____ durchge- führte Wahlbildkonfrontation entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 50 S. 9 ff.) unverwertbar sei. Diesbezüglich verweist sie auf ihre Ausführungen in der Be- rufungserklärung vom 15. Juli 2025 (Urk. 53 S. 2 f.) sowie auf die Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 19. August 2025 (Urk. 59). In der Konsequenz seien sowohl die Angaben des Zeugen in der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2023 (Urk. 6) als auch sämtliche Aussagen des Zeugen, die anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. März 2025 (Urk. 8) gemacht wurden, als direkte Folgebeweise im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO zu qualifizieren und dürften nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden (Urk. 74 S. 3).

E. 4.2 Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2025 wurde erwogen, dass die am

17. Mai 2023 durchgeführte Wahlbildkonfrontation mit dem Zeugen B._____ zu ei- nem Zeitpunkt erfolgte, in dem bereits ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag, ohne dass eine Verteidigung bestellt worden war. Ein ausdrücklicher oder konklu- denter Verzicht der Verteidigung auf eine Wiederholung der Beweiserhebung konnte nicht festgestellt werden; insbesondere erwies sich der von der Vorinstanz an-genommene konkludente Verzicht als nicht haltbar. Die Wahlbildkonfrontation wurde somit unter Verletzung von Art. 131 Abs. 3 StPO durchgeführt und ist nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. Folgerichtig wurde die Wiederholung der Wahlbildkonfrontation unter Beizug der amtlichen Verteidigung angeordnet (Urk. 59).

E. 4.3 Gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO sind zudem auch jene Aussagen des Zeugen nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dieser unverwertbaren Wahlbildkonfrontation stehen. Dies betrifft namentlich die Aussagen zum Erscheinungsbild des Täters

- 9 - bzw. Lenkers, die im Rahmen derselben polizeilichen Einvernahme erhoben wurden, in deren Verlauf anschliessend die Wahlbildkonfrontation durchgeführt wurde. Da die Identifikation des Beschuldigten im Rahmen der Wahlbildkonfron- tation prozessual nicht zu dessen Nachteil verwertet werden darf, scheidet auch eine Verwertung der damit verknüpften Aussagen des Zeugen aus. Diese unterliegen der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO.

E. 5 Die von der Kantonspolizei Zürich angefertigten Datenauslesungen (Asservate-Nrn. A018’562'271 und A018’562'293) sind nach Eintritt der Rechtskraft durch den Dienst Digitale Forensik der Kantonspolizei Zürich zu löschen.

E. 5.1 Der Zeuge erkannte den Beschuldigten weder in der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 10. März 2025 (Urk. 8 F/A 21 ff.) noch im Rahmen der wiederholten Wahlbildkonfrontation (Urk. 80/4 F/A 10 f.) als Lenker. Die im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2023 erfolgte Identifikation des Beschuldigten sowie die damit zusammenhängenden Aussagen des Zeugen sind zufolge des Beweisverwertungsverbots nicht zu dessen Nachteil verwertbar. Damit entfällt das zentrale Belastungsindiz, auf welches die Vorinstanz ihre Überzeugung von der Lenkerschaft des Beschuldigten im Wesentlichen gestützt hat.

E. 5.2 Unabhängig davon ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte, welche die Lenkerschaft des Beschuldigten rechtsgenügend zu belegen vermöchten. Zwar steht ausser Zweifel, dass es sich beim auf den Vi- deoaufnahmen ersichtlichen Fahrzeug um den Personenwagen des Beschuldigten handelt. Daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres auf dessen Lenkerschaft geschlossen werden. Es kann vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug von einer Drittperson gelenkt worden ist.

E. 5.3 Auch sonst ergeben sich aus den Akten keinerlei belastende Indizien. Die Videoaufnahmen zeigen ausschliesslich das Fahrzeug, nicht jedoch den Lenker. Weitere Beweismittel, die Rückschlüsse auf die Identität der lenkenden Person zulassen würden, liegen nicht vor. Ebenso wenig vermögen die Aussagen des Beschuldigten seine Täterschaft zu begründen. Selbst wenn einzelne seiner Angaben – wie von der Vorinstanz hervorgehoben (vgl. Urk. 50 S. 15) – als wenig überzeugend erscheinen mögen, kann daraus kein Schuldspruch abgeleitet

- 10 - werden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Anklage den Beweis für die Täterschaft zu erbringen hat; dies ist vorliegend nicht gelungen.

E. 5.4 Insgesamt ergibt sich, dass die vorhandenen Umstände weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit den Nachweis der Lenkerschaft des Beschuldigten zu erbringen vermögen. Es bestehen somit unüberwindbare Zweifel daran, dass der Be- schuldigte zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat. Diese Zweifel sind nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu seinen Gunsten zu werten. Der Beschuldigte ist freizusprechen. III. Genugtuung Der Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von Fr. 200.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 25. März 2024 für die ungerechtfertigt erlittene Haft von einem Tag (Urk. 74 S. 7). Für die infolge des Freispruchs rechtswidrige Haft (vgl. Urk. 14/4) ist ihm praxisgemäss eine Genugtuung von Fr. 200.– zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1.1.), zzgl. Zins von 5 % seit dem 25. März 2024 (Art. 431 Abs. 1 StPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'800.– festzusetzen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen und des ober- gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 11 -

3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 23. Januar 2026 (Urk. 86) für seine Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren antragsgemäss mit Fr. 2'441.20 zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Mai 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen  der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG;  des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG; sowie  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

3. (…)

4. (…)

E. 6 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: F 2'400.–; die weiteren Auslagen betragen: r F .2'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung r F .5'430.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) r . Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. März 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira MLaw H. Mutlu

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG.
  2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen  der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG;  des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG; sowie  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  5. Die von der Kantonspolizei Zürich angefertigten Datenauslesungen (Asservate-Nrn. A018’562'271 und A018’562'293) sind nach Eintritt der Rechtskraft durch den Dienst Digitale Forensik der Kantonspolizei Zürich zu löschen.
  6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 5'430.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 3 -
  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche zur Hälfte definitiv und zur anderen Hälfte einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
  8. (Mitteilungen)
  9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 2) "1. A._____ sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG freizusprechen.
  10. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  11. A._____ sei eine Genugtuung von CHF 200.00 zzgl. 5 % Zins seit 25.03.2024 zuzusprechen." b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 58) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
  12. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des eingangs im Dispositiv zitierten Urteils des Bezirksgericht Bülach vom 16. Mai 2025 kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 4 = Urk. 50 S. 4). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 44). Nach Zustellung des begründeten Entscheids reichte er mit Eingabe vom 15. Juli 2025 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein und stellte gleichzeitig Beweisanträge, namentlich auf Wiederholung der Wahlbildkonfrontation mit dem Zeugen B._____ sowie auf Bei- zug der ausgelesenen Mobiltelefondaten (Asservat-Nr. 018'562'271) zur Einsichtnahme (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2025 wurde diese Ein- gabe der Staatsanwaltschaft zugestellt mit der Aufforderung, zu erklären, ob An- schlussberufung erhoben werde, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, sowie innert Frist zu den Beweisanträgen Stellung zu nehmen (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Folge die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Beweisanträge (Urk. 58). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2025 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, die Wahl- bildkonfrontation mit dem Zeugen B._____ in Anwesenheit der amtlichen Verteidi- gung zu wiederholen, zu dokumentieren und die entsprechende Dokumentation dem Obergericht Zürich, I. Strafkammer, einzureichen. Zudem wurde die Kantons- polizei Zürich, Dienst Digitale Forensik CC-DF, ersucht, die ausgelesenen Mobiltelefondaten (Asservat-Nr. A018’562'271) in lesbarer und durchsuchbarer Form der hiesigen Kammer einzureichen (Urk. 59). Die Kantonspolizei Zürich kam diesem Ersuchen nach (Urk. 65 f.). Nachdem festgestellt wurde, dass sich auf dem eingereichten Datenträger ein Trojaner befindet, er jedoch mit hoher Wahrschein- lichkeit nicht ohne Veränderung der Originaldaten entfernt werden kann, wurde - 5 - einstweilen auf die Aufarbeitung der Daten verzichtet. Dieser Umstand wurde der Verteidigung zur Kenntnis gebracht (Urk. 68 ff.). 1.3. Mit Eingabe vom 26. August 2025 ersuchte die Verteidigung um Dispensation des Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung bzw. um Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2025 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zu diesem Gesuch angesetzt (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft opponierte nicht gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 71). In der Folge wurde mit Präsidialverfügung vom 8. September 2025 die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 72). 1.4. Die Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 29. September 2025 (Urk. 74). Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2025 wurde diese der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihr Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt. Der Vorinstanz wurde zugleich Gelegenheit zur freigestellten Vernehm- lassung eingeräumt (Urk. 76). Die Vorinstanz verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung (Urk. 78). Die Staatsanwaltschaft verzichtete ihrerseits auf die Einreichung einer Berufungsantwort (Urk. 83). 1.5. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 reichte die Staatsanwaltschaft sodann diverse Akten zu den Ergebnissen der wiederholten Wahlbildkonfrontation mit dem Zeugen B._____ ins Recht (Urk. 79; Urk. 80/1-4). In der Folge wurde dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 81), worauf dieser ausdrücklich verzichtete (Urk. 84). 1.6. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
  13. Umfang der Berufung In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich auf die Dispo- - 6 - sitivziffern 1 (Schuldpunkt), 3 (Strafpunkt), 4 (Vollzug) und 7 (Kostenauflage). Damit sind die Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 5 (Löschung der Daten-Asservate) und 6 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss festzustellen ist. Im übrigen Umfang steht der vorinstanzliche Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten.
  14. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Ferner hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte be- schränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). II. Schuldpunkt
  15. Von der Vorinstanz erstellter Sachverhalt Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte am 13. Mai 2023 kurz nach 1.00 Uhr seinen Personenwagen der Marke Mercedes Benz bis zur C._____- strasse … in D._____ gelenkt und dort wiederholt Driftmanöver ausgeführt habe. Dabei habe der Beschuldigte mehrmals das angrenzende Trottoir überfahren und dadurch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Als erstellt erachtete die Vorinstanz insbesondere die Lenkerschaft des Beschuldigten, welche sie namentlich auf die Identifikation durch den Zeugen B._____ im Rahmen der durchgeführten Wahlbildkonfrontation abstützte und deren Ergebnis sie trotz der dagegen erhobenen Einwände der Verteidigung als verwertbar qualifizierte. Hingegen gelangte sie zum Schluss, dass weder das bewusste Abschalten der elektronischen Stabilitätssysteme des Fahrzeugs noch eine Kollision mit einem Pfosten und ein daraus resultierender Sachschaden nachgewiesen seien. - 7 - Entsprechend verneinte sie auch ein pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall sowie eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Vor diesem Hintergrund verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten lediglich der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG. Von den übrigen Vorwürfen wurde der Beschuldigte freigesprochen.
  16. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt im gesamten Verfahren im Wesentlichen, das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt zu haben (Urk. 5/1 F/A 72 ff.; Urk. 5/2 F/A 8, 18). Er räumte jedoch ein, dass es sich bei dem auf den Videoaufnahmen ersichtlichen Fahrzeug um sein eigenes handle (Urk. 5/1 F/A 30, 34 f.; Urk. 5/2 F/A 12), welches er aufgrund seines auffälligen Erscheinungsbilds jederzeit wiedererkenne (Urk. 5/1 F/A 34 ff.). Er machte geltend, sich in der fraglichen Nacht zuhause aufgehalten zu haben (Urk. 5/1 F/A 40 f.), und verweigerte Angaben dazu, wer das Fahrzeug andernfalls gelenkt haben könnte (Urk. 5/1 F/A 37, 45, 57, 59). Die Identifikation durch den Zeugen im Rahmen der Wahlbildkonfrontation erklärte er damit, dass dieser ihn möglicherweise aus einem anderen Zusammenhang gekannt habe (Urk. 5/2 F/A 3). Anlässlich der Hauptverhandlung verweigerte der Beschuldigte weitgehend die Aussage (Prot. I S. 9 ff.).
  17. Übersicht der Beweismittel 3.1. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5/1-3; Prot. I S. 9 ff.), jene des Zeugen B._____ (Urk. 6; Urk. 8; Urk. 80/4), die Videoaufnahmen vom Tatort (Urk. 11/3) sowie die Ergebnisse der durchgeführten Wahlbildkonfron- tationen (Urk. 7; Urk. 80/4) vor. Weitere Beweismittel sind nicht aktenkundig. 3.2. Nicht ausgewertet wurden die sichergestellten Mobiltelefondaten des Beschuldigten. Auf dem entsprechenden Datenträger wurde ein Trojaner festgestellt, dessen Entfernung mit dem erheblichen Risiko verbunden wäre, dass die Originaldaten verändert oder gelöscht werden (Urk. 68 f.). Angesichts dieses Risikos erscheint eine Auswertung der Mobiltelefondaten zur weiteren - 8 - Sachverhaltserstellung nicht sachdienlich, zumal von ihr kein zuverlässiger Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Auf die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefondaten ist daher zu verzichten.
  18. Unverwertbarkeit der Wahlbildkonfrontation und Aussagen des Zeugen B._____ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2023 4.1. Die Verteidigung rügt erneut, dass die mit dem Zeugen B._____ durchge- führte Wahlbildkonfrontation entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 50 S. 9 ff.) unverwertbar sei. Diesbezüglich verweist sie auf ihre Ausführungen in der Be- rufungserklärung vom 15. Juli 2025 (Urk. 53 S. 2 f.) sowie auf die Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 19. August 2025 (Urk. 59). In der Konsequenz seien sowohl die Angaben des Zeugen in der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2023 (Urk. 6) als auch sämtliche Aussagen des Zeugen, die anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. März 2025 (Urk. 8) gemacht wurden, als direkte Folgebeweise im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO zu qualifizieren und dürften nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden (Urk. 74 S. 3). 4.2. Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2025 wurde erwogen, dass die am
  19. Mai 2023 durchgeführte Wahlbildkonfrontation mit dem Zeugen B._____ zu ei- nem Zeitpunkt erfolgte, in dem bereits ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag, ohne dass eine Verteidigung bestellt worden war. Ein ausdrücklicher oder konklu- denter Verzicht der Verteidigung auf eine Wiederholung der Beweiserhebung konnte nicht festgestellt werden; insbesondere erwies sich der von der Vorinstanz an-genommene konkludente Verzicht als nicht haltbar. Die Wahlbildkonfrontation wurde somit unter Verletzung von Art. 131 Abs. 3 StPO durchgeführt und ist nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. Folgerichtig wurde die Wiederholung der Wahlbildkonfrontation unter Beizug der amtlichen Verteidigung angeordnet (Urk. 59). 4.3. Gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO sind zudem auch jene Aussagen des Zeugen nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dieser unverwertbaren Wahlbildkonfrontation stehen. Dies betrifft namentlich die Aussagen zum Erscheinungsbild des Täters - 9 - bzw. Lenkers, die im Rahmen derselben polizeilichen Einvernahme erhoben wurden, in deren Verlauf anschliessend die Wahlbildkonfrontation durchgeführt wurde. Da die Identifikation des Beschuldigten im Rahmen der Wahlbildkonfron- tation prozessual nicht zu dessen Nachteil verwertet werden darf, scheidet auch eine Verwertung der damit verknüpften Aussagen des Zeugen aus. Diese unterliegen der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO.
  20. Beweiswürdigung 5.1. Der Zeuge erkannte den Beschuldigten weder in der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 10. März 2025 (Urk. 8 F/A 21 ff.) noch im Rahmen der wiederholten Wahlbildkonfrontation (Urk. 80/4 F/A 10 f.) als Lenker. Die im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2023 erfolgte Identifikation des Beschuldigten sowie die damit zusammenhängenden Aussagen des Zeugen sind zufolge des Beweisverwertungsverbots nicht zu dessen Nachteil verwertbar. Damit entfällt das zentrale Belastungsindiz, auf welches die Vorinstanz ihre Überzeugung von der Lenkerschaft des Beschuldigten im Wesentlichen gestützt hat. 5.2. Unabhängig davon ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte, welche die Lenkerschaft des Beschuldigten rechtsgenügend zu belegen vermöchten. Zwar steht ausser Zweifel, dass es sich beim auf den Vi- deoaufnahmen ersichtlichen Fahrzeug um den Personenwagen des Beschuldigten handelt. Daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres auf dessen Lenkerschaft geschlossen werden. Es kann vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug von einer Drittperson gelenkt worden ist. 5.3. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keinerlei belastende Indizien. Die Videoaufnahmen zeigen ausschliesslich das Fahrzeug, nicht jedoch den Lenker. Weitere Beweismittel, die Rückschlüsse auf die Identität der lenkenden Person zulassen würden, liegen nicht vor. Ebenso wenig vermögen die Aussagen des Beschuldigten seine Täterschaft zu begründen. Selbst wenn einzelne seiner Angaben – wie von der Vorinstanz hervorgehoben (vgl. Urk. 50 S. 15) – als wenig überzeugend erscheinen mögen, kann daraus kein Schuldspruch abgeleitet - 10 - werden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Anklage den Beweis für die Täterschaft zu erbringen hat; dies ist vorliegend nicht gelungen. 5.4. Insgesamt ergibt sich, dass die vorhandenen Umstände weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit den Nachweis der Lenkerschaft des Beschuldigten zu erbringen vermögen. Es bestehen somit unüberwindbare Zweifel daran, dass der Be- schuldigte zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat. Diese Zweifel sind nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu seinen Gunsten zu werten. Der Beschuldigte ist freizusprechen. III. Genugtuung Der Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von Fr. 200.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 25. März 2024 für die ungerechtfertigt erlittene Haft von einem Tag (Urk. 74 S. 7). Für die infolge des Freispruchs rechtswidrige Haft (vgl. Urk. 14/4) ist ihm praxisgemäss eine Genugtuung von Fr. 200.– zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1.1.), zzgl. Zins von 5 % seit dem 25. März 2024 (Art. 431 Abs. 1 StPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  21. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'800.– festzusetzen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).
  22. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen und des ober- gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 11 -
  23. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 23. Januar 2026 (Urk. 86) für seine Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren antragsgemäss mit Fr. 2'441.20 zu entschädigen. Es wird beschlossen:
  24. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Mai 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  25. (…)
  26. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen  der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG;  des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG; sowie  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
  27. (…)
  28. (…)
  29. Die von der Kantonspolizei Zürich angefertigten Datenauslesungen (Asservate-Nrn. A018’562'271 und A018’562'293) sind nach Eintritt der Rechtskraft durch den Dienst Digitale Forensik der Kantonspolizei Zürich zu löschen.
  30. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: F 2'400.– ; die weiteren Auslagen betragen: r F .2'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung r F .5'430.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) r . Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  31. (…)"
  32. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 12 - Es wird erkannt:
  33. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG freigesprochen.
  34. Dem Beschuldigten wird für die erlittene Haft von einem Tag eine Genugtuung von Fr. 200.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 25. März 2024 aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
  35. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  36. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 50.– Kantonspolizei Zürich; EDV-Datensicherung Fr. 2'441.20 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MwSt. und Auslagen)
  37. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  38. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss  Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 52 das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Akten-Nr. …  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG). - 13 -
  39. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250327-O/U/rs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, Oberrichter lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Mutlu Urteil vom 11. März 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 16. Mai 2025 (GG250022)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2025 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 50 S. 28 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen  der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG;  des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG; sowie  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. Die von der Kantonspolizei Zürich angefertigten Datenauslesungen (Asservate-Nrn. A018’562'271 und A018’562'293) sind nach Eintritt der Rechtskraft durch den Dienst Digitale Forensik der Kantonspolizei Zürich zu löschen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 5'430.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 -

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche zur Hälfte definitiv und zur anderen Hälfte einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 2) "1. A._____ sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG freizusprechen.

2. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. A._____ sei eine Genugtuung von CHF 200.00 zzgl. 5 % Zins seit 25.03.2024 zuzusprechen."

b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 58) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des eingangs im Dispositiv zitierten Urteils des Bezirksgericht Bülach vom 16. Mai 2025 kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 4 = Urk. 50 S. 4). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 44). Nach Zustellung des begründeten Entscheids reichte er mit Eingabe vom 15. Juli 2025 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein und stellte gleichzeitig Beweisanträge, namentlich auf Wiederholung der Wahlbildkonfrontation mit dem Zeugen B._____ sowie auf Bei- zug der ausgelesenen Mobiltelefondaten (Asservat-Nr. 018'562'271) zur Einsichtnahme (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2025 wurde diese Ein- gabe der Staatsanwaltschaft zugestellt mit der Aufforderung, zu erklären, ob An- schlussberufung erhoben werde, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, sowie innert Frist zu den Beweisanträgen Stellung zu nehmen (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Folge die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Beweisanträge (Urk. 58). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2025 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, die Wahl- bildkonfrontation mit dem Zeugen B._____ in Anwesenheit der amtlichen Verteidi- gung zu wiederholen, zu dokumentieren und die entsprechende Dokumentation dem Obergericht Zürich, I. Strafkammer, einzureichen. Zudem wurde die Kantons- polizei Zürich, Dienst Digitale Forensik CC-DF, ersucht, die ausgelesenen Mobiltelefondaten (Asservat-Nr. A018’562'271) in lesbarer und durchsuchbarer Form der hiesigen Kammer einzureichen (Urk. 59). Die Kantonspolizei Zürich kam diesem Ersuchen nach (Urk. 65 f.). Nachdem festgestellt wurde, dass sich auf dem eingereichten Datenträger ein Trojaner befindet, er jedoch mit hoher Wahrschein- lichkeit nicht ohne Veränderung der Originaldaten entfernt werden kann, wurde

- 5 - einstweilen auf die Aufarbeitung der Daten verzichtet. Dieser Umstand wurde der Verteidigung zur Kenntnis gebracht (Urk. 68 ff.). 1.3. Mit Eingabe vom 26. August 2025 ersuchte die Verteidigung um Dispensation des Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung bzw. um Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2025 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zu diesem Gesuch angesetzt (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft opponierte nicht gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 71). In der Folge wurde mit Präsidialverfügung vom 8. September 2025 die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 72). 1.4. Die Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 29. September 2025 (Urk. 74). Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2025 wurde diese der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihr Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt. Der Vorinstanz wurde zugleich Gelegenheit zur freigestellten Vernehm- lassung eingeräumt (Urk. 76). Die Vorinstanz verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung (Urk. 78). Die Staatsanwaltschaft verzichtete ihrerseits auf die Einreichung einer Berufungsantwort (Urk. 83). 1.5. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 reichte die Staatsanwaltschaft sodann diverse Akten zu den Ergebnissen der wiederholten Wahlbildkonfrontation mit dem Zeugen B._____ ins Recht (Urk. 79; Urk. 80/1-4). In der Folge wurde dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 81), worauf dieser ausdrücklich verzichtete (Urk. 84). 1.6. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

2. Umfang der Berufung In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich auf die Dispo-

- 6 - sitivziffern 1 (Schuldpunkt), 3 (Strafpunkt), 4 (Vollzug) und 7 (Kostenauflage). Damit sind die Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 5 (Löschung der Daten-Asservate) und 6 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss festzustellen ist. Im übrigen Umfang steht der vorinstanzliche Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten.

3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Ferner hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte be- schränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). II. Schuldpunkt

1. Von der Vorinstanz erstellter Sachverhalt Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte am 13. Mai 2023 kurz nach 1.00 Uhr seinen Personenwagen der Marke Mercedes Benz bis zur C._____- strasse … in D._____ gelenkt und dort wiederholt Driftmanöver ausgeführt habe. Dabei habe der Beschuldigte mehrmals das angrenzende Trottoir überfahren und dadurch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Als erstellt erachtete die Vorinstanz insbesondere die Lenkerschaft des Beschuldigten, welche sie namentlich auf die Identifikation durch den Zeugen B._____ im Rahmen der durchgeführten Wahlbildkonfrontation abstützte und deren Ergebnis sie trotz der dagegen erhobenen Einwände der Verteidigung als verwertbar qualifizierte. Hingegen gelangte sie zum Schluss, dass weder das bewusste Abschalten der elektronischen Stabilitätssysteme des Fahrzeugs noch eine Kollision mit einem Pfosten und ein daraus resultierender Sachschaden nachgewiesen seien.

- 7 - Entsprechend verneinte sie auch ein pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall sowie eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Vor diesem Hintergrund verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten lediglich der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG. Von den übrigen Vorwürfen wurde der Beschuldigte freigesprochen.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt im gesamten Verfahren im Wesentlichen, das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt zu haben (Urk. 5/1 F/A 72 ff.; Urk. 5/2 F/A 8, 18). Er räumte jedoch ein, dass es sich bei dem auf den Videoaufnahmen ersichtlichen Fahrzeug um sein eigenes handle (Urk. 5/1 F/A 30, 34 f.; Urk. 5/2 F/A 12), welches er aufgrund seines auffälligen Erscheinungsbilds jederzeit wiedererkenne (Urk. 5/1 F/A 34 ff.). Er machte geltend, sich in der fraglichen Nacht zuhause aufgehalten zu haben (Urk. 5/1 F/A 40 f.), und verweigerte Angaben dazu, wer das Fahrzeug andernfalls gelenkt haben könnte (Urk. 5/1 F/A 37, 45, 57, 59). Die Identifikation durch den Zeugen im Rahmen der Wahlbildkonfrontation erklärte er damit, dass dieser ihn möglicherweise aus einem anderen Zusammenhang gekannt habe (Urk. 5/2 F/A 3). Anlässlich der Hauptverhandlung verweigerte der Beschuldigte weitgehend die Aussage (Prot. I S. 9 ff.).

3. Übersicht der Beweismittel 3.1. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5/1-3; Prot. I S. 9 ff.), jene des Zeugen B._____ (Urk. 6; Urk. 8; Urk. 80/4), die Videoaufnahmen vom Tatort (Urk. 11/3) sowie die Ergebnisse der durchgeführten Wahlbildkonfron- tationen (Urk. 7; Urk. 80/4) vor. Weitere Beweismittel sind nicht aktenkundig. 3.2. Nicht ausgewertet wurden die sichergestellten Mobiltelefondaten des Beschuldigten. Auf dem entsprechenden Datenträger wurde ein Trojaner festgestellt, dessen Entfernung mit dem erheblichen Risiko verbunden wäre, dass die Originaldaten verändert oder gelöscht werden (Urk. 68 f.). Angesichts dieses Risikos erscheint eine Auswertung der Mobiltelefondaten zur weiteren

- 8 - Sachverhaltserstellung nicht sachdienlich, zumal von ihr kein zuverlässiger Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Auf die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefondaten ist daher zu verzichten.

4. Unverwertbarkeit der Wahlbildkonfrontation und Aussagen des Zeugen B._____ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2023 4.1. Die Verteidigung rügt erneut, dass die mit dem Zeugen B._____ durchge- führte Wahlbildkonfrontation entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 50 S. 9 ff.) unverwertbar sei. Diesbezüglich verweist sie auf ihre Ausführungen in der Be- rufungserklärung vom 15. Juli 2025 (Urk. 53 S. 2 f.) sowie auf die Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 19. August 2025 (Urk. 59). In der Konsequenz seien sowohl die Angaben des Zeugen in der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2023 (Urk. 6) als auch sämtliche Aussagen des Zeugen, die anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. März 2025 (Urk. 8) gemacht wurden, als direkte Folgebeweise im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO zu qualifizieren und dürften nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden (Urk. 74 S. 3). 4.2. Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2025 wurde erwogen, dass die am

17. Mai 2023 durchgeführte Wahlbildkonfrontation mit dem Zeugen B._____ zu ei- nem Zeitpunkt erfolgte, in dem bereits ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag, ohne dass eine Verteidigung bestellt worden war. Ein ausdrücklicher oder konklu- denter Verzicht der Verteidigung auf eine Wiederholung der Beweiserhebung konnte nicht festgestellt werden; insbesondere erwies sich der von der Vorinstanz an-genommene konkludente Verzicht als nicht haltbar. Die Wahlbildkonfrontation wurde somit unter Verletzung von Art. 131 Abs. 3 StPO durchgeführt und ist nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. Folgerichtig wurde die Wiederholung der Wahlbildkonfrontation unter Beizug der amtlichen Verteidigung angeordnet (Urk. 59). 4.3. Gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO sind zudem auch jene Aussagen des Zeugen nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dieser unverwertbaren Wahlbildkonfrontation stehen. Dies betrifft namentlich die Aussagen zum Erscheinungsbild des Täters

- 9 - bzw. Lenkers, die im Rahmen derselben polizeilichen Einvernahme erhoben wurden, in deren Verlauf anschliessend die Wahlbildkonfrontation durchgeführt wurde. Da die Identifikation des Beschuldigten im Rahmen der Wahlbildkonfron- tation prozessual nicht zu dessen Nachteil verwertet werden darf, scheidet auch eine Verwertung der damit verknüpften Aussagen des Zeugen aus. Diese unterliegen der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO.

5. Beweiswürdigung 5.1. Der Zeuge erkannte den Beschuldigten weder in der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 10. März 2025 (Urk. 8 F/A 21 ff.) noch im Rahmen der wiederholten Wahlbildkonfrontation (Urk. 80/4 F/A 10 f.) als Lenker. Die im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2023 erfolgte Identifikation des Beschuldigten sowie die damit zusammenhängenden Aussagen des Zeugen sind zufolge des Beweisverwertungsverbots nicht zu dessen Nachteil verwertbar. Damit entfällt das zentrale Belastungsindiz, auf welches die Vorinstanz ihre Überzeugung von der Lenkerschaft des Beschuldigten im Wesentlichen gestützt hat. 5.2. Unabhängig davon ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte, welche die Lenkerschaft des Beschuldigten rechtsgenügend zu belegen vermöchten. Zwar steht ausser Zweifel, dass es sich beim auf den Vi- deoaufnahmen ersichtlichen Fahrzeug um den Personenwagen des Beschuldigten handelt. Daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres auf dessen Lenkerschaft geschlossen werden. Es kann vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug von einer Drittperson gelenkt worden ist. 5.3. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keinerlei belastende Indizien. Die Videoaufnahmen zeigen ausschliesslich das Fahrzeug, nicht jedoch den Lenker. Weitere Beweismittel, die Rückschlüsse auf die Identität der lenkenden Person zulassen würden, liegen nicht vor. Ebenso wenig vermögen die Aussagen des Beschuldigten seine Täterschaft zu begründen. Selbst wenn einzelne seiner Angaben – wie von der Vorinstanz hervorgehoben (vgl. Urk. 50 S. 15) – als wenig überzeugend erscheinen mögen, kann daraus kein Schuldspruch abgeleitet

- 10 - werden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Anklage den Beweis für die Täterschaft zu erbringen hat; dies ist vorliegend nicht gelungen. 5.4. Insgesamt ergibt sich, dass die vorhandenen Umstände weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit den Nachweis der Lenkerschaft des Beschuldigten zu erbringen vermögen. Es bestehen somit unüberwindbare Zweifel daran, dass der Be- schuldigte zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat. Diese Zweifel sind nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu seinen Gunsten zu werten. Der Beschuldigte ist freizusprechen. III. Genugtuung Der Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von Fr. 200.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 25. März 2024 für die ungerechtfertigt erlittene Haft von einem Tag (Urk. 74 S. 7). Für die infolge des Freispruchs rechtswidrige Haft (vgl. Urk. 14/4) ist ihm praxisgemäss eine Genugtuung von Fr. 200.– zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1.1.), zzgl. Zins von 5 % seit dem 25. März 2024 (Art. 431 Abs. 1 StPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'800.– festzusetzen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen und des ober- gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 11 -

3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 23. Januar 2026 (Urk. 86) für seine Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren antragsgemäss mit Fr. 2'441.20 zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Mai 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen  der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG;  des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG; sowie  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

3. (…)

4. (…)

5. Die von der Kantonspolizei Zürich angefertigten Datenauslesungen (Asservate-Nrn. A018’562'271 und A018’562'293) sind nach Eintritt der Rechtskraft durch den Dienst Digitale Forensik der Kantonspolizei Zürich zu löschen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: F 2'400.–; die weiteren Auslagen betragen: r F .2'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung r F .5'430.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) r . Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. (…)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 12 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG freigesprochen.

2. Dem Beschuldigten wird für die erlittene Haft von einem Tag eine Genugtuung von Fr. 200.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 25. März 2024 aus der Gerichts- kasse zugesprochen.

3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 50.– Kantonspolizei Zürich; EDV-Datensicherung Fr. 2'441.20 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MwSt. und Auslagen)

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss  Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 52 das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Akten-Nr. …  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

- 13 -

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. März 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira MLaw H. Mutlu