Sachverhalt
1. Anklagevorwurf und Standpunkte der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vom 26. Mai 2025 (act. 14) in Bezug auf die einfache Körperverletzung zusammen- gefasst vor, er habe am 17. Januar 2025 etwa Mitternacht bis 18. Januar 2025 ca. 04:00 Uhr im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mit seinen Händen und Fäusten gegen den Kopf der Privatklägerin geschlagen, sie mehrmals am Kopf ge- packt und sie zu Boden oder auf das Bett geworfen. Ferner habe er an ihren Haaren gezogen bzw. sie umhergezogen. Durch dieses Vorgehen des Beschuldigten habe die Privatklägerin multiple Kontusionen (namentlich am Nasenbein, am linken Ohr sowie am Kiefergelenk und Rippenbogen links) und eine Trommelfellläsion (samt Gehörminderung) links wie auch ein Monokelhämatom links (d.h. Bluterguss um das Auge) davongetragen. Diese Verletzungen hätten bei der Privatklägerin zu Schmer- zen geführt, welche mehrere Tage lang anhielten. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift in Bezug auf die Freiheitsberaubung weiter vor, während der Dauer dieser Auseinandersetzung
- 5 - habe er der Privatklägerin verunmöglicht, das gemeinsame Hotelzimmer zu verlas- sen, namentlich mit dem vorbeschriebenen gewaltsamen Verhalten und indem er zuvor die Eingangstüre des Hotelzimmers verschlossen habe, der Privatklägerin ihr Mobiltelefon entrissen und das Zimmertelefon ausgesteckt habe, womit der Beschul- digte der Geschädigten zu verstehen gegeben haben soll, dass sie im Zimmer ver- bleiben müsse, was er ihr gegenüber auch geäussert haben soll, wobei sie von An- beginn mehrfach geäussert habe, dass sie gehen möchte bzw. er sie aus dem Zim- mer gehenlassen solle sowie auch, dass sie ihr Telefon zurückhaben möchte, was der Beschuldigte alles abgelehnt bzw. ignoriert habe. Indem der Beschuldigte zudem geäussert haben soll, dass er die Privatklägerin invalide schlagen werde und er ihr die Augen ausreissen werde, wobei er die Privatklägerin immer wieder gegen den Kopf und insbesondere im Augenbereich geschlagen habe, habe er seinem Ver- bleib-Befehl Nachdruck gegeben. Durch das Verhalten des Beschuldigten sei für die Privatklägerin deutlich gewesen, dass sie ihre Gesundheit riskieren würde, wenn sie seinem Ansinnen nicht entsprechen würde, bspw. wenn sie versuchen würde, gegen seinen erkennbaren Willen hinauszulaufen. Der Beschuldigte habe auch immer wie- der seine Fassung verloren, wenn die Privatklägerin ihn gebeten habe, ihr das Mo- biltelefon zurückzugeben, wobei dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, dass die Privatklägerin sich ohne ihr Mobiltelefon nicht aus dem Zimmer bewegen würde, zu- mal sie sich in einem fremden Land befand und ohne Telefon weder hilfreiche Kon- takte aufbauen noch Zahlungen hätte tätigen können, sie mithin ihres Telefons drin- gend bedurft habe. Die Fassungsverluste habe der Beschuldigte jeweils mit seinen unkontrollierten Schlägen gegen den Körper insbesondere den Kopf der Privatklä- gerin manifestiert. Dies namentlich, bis die Privatklägerin im Treppenbereich ob der Übergriffe und vor lauter Angst Urinabgang gehabt, alsdann beim Jacuzzi Blut ge- spuckt und sich - dem Beschuldigten ausweichend - zum Bett geschleppt habe, wo er sich auf sie gesetzt haben soll, sie ihr Bewusstsein verloren habe und in der Folge bis am nächsten Tag etwa um 15:00 Uhr geschlafen haben soll. Als die Privatkläge- rin aufgewacht sei, habe der Beschuldigte ihr das Mobiltelefon ausgehändigt, sie habe sich jedoch aufgrund ihrer Verletzungen nicht in der Lage gefühlt, das Zimmer zu verlassen. Auf die Äusserungen der Privatklägerin habe der Beschuldigte jeweils mit Schlägen reagiert. Er habe dabei gewusst, dass er sie gegen ihren Willen im
- 6 - Hotelzimmer festgehalten habe, und habe dies auch gewollt bzw. habe es zumindest in Kauf genommen. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin trotz mehrfacher Bitte und Aufforderung die Rückgabe ihres Mobiltelefons verweigert und sie daran gehin- dert, das Hotelzimmer zu verlassen, bzw. habe sie gegen ihren Willen für mehrere Stunden im Hotelzimmer eingesperrt, welches sie habe verlassen wollen. Mit seiner Verhaltensweise habe der Beschuldigte die Verhaltensweise der Privatklägerin wäh- rend einer beachtlichen Dauer von rund vier Stunden wissentlich und willentlich un- befugt eingeschränkt, wobei er damit auch das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin habe beeinträchtigen und bewirken wollen, dass sie während der von ihm vorgese- henen Dauer im Hotelzimmer verbleibe. 1.2. Die Privatklägerin schliesst sich der Sachverhaltsdarstellung in der Ankla- geschrift der Anklägerin an (act. 30). 1.3. Der Beschuldigte und seine Verteidigung anerkennen in Übereinstimmung mit der Anklageschrift und der Privatklägerin, dass es zu einer Auseinandersetzung während des Aufenthalts in einem C._____ [Stadt] Hotel gekommen sei. Entgegen der Anklägerin sind sie aber der Ansicht, dass die Privatklägerin die Auseinander- setzung einiges dramatischer und einseitiger schildert, als sich diese zugetragen habe. Bezüglich der einfachen Körperverletzung anerkannte der Beschuldigte an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Mai 2025, der Privatklä- gerin, zufolge Provokationen ihrerseits, mehrere Ohrfeigen gegeben zu haben (vgl. act. 4/3, S. 5 und S. 12). Unzutreffend sei jedoch, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin Faustschläge gegeben habe (vgl. act. 4/3, S. 8). Zudem wird auch bestrit- ten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren gezogen oder sie zu Boden geworfen habe (vgl. act. 4/3, S. 8). Der Beschuldigte führt aus, dass die Ohr- feigen nicht isoliert betrachtet werden dürften. Vielmehr seien diese im Zusammen- hang damit zu sehen, dass die Privatklägerin seit Beginn der Reise ständig Streit gesucht habe und ihn beleidigt habe (act. 32). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der Freiheitsberaubung gänzlich, da es der Privatklägerin während der gesamten Zeit möglich gewesen wäre, das Hotelzimmer zu verlassen.
- 7 - 1.4. Es ist daher aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt bezüglich der einfachen Körperverletzung und der Freiheitsbe- raubung rechtsgenügend erstellen lässt.
2. Vorhandene Beweismittel Zur Sachverhaltserstellung liegen als Beweismittel sowohl die Aussagen der Privatklägerin (act. 1; act. 4/1 und act. 4/2) als auch diejenigen des Beschuldig- ten (act. 4/3 und Prot. S. 7 ff.) im Recht. Zudem liegen den Akten ein Austrittsbericht des Kantonsspital Zug vom 24. Januar 2025 (act. 3/1) sowie ein Bericht über die Untersuchung vom 24. Januar 2025 (act. 3/6) vor. Hinzu kommt ein Fotoblatt (act. 2/4), welches zwei Fotoaufnahmen enthält. Das erste Bild (act. 2/4, S. 2) zeigt eine Fotoaufnahme, welche die Privatklägerin einen Tag nach dem Ereignis selbst erstellte. Auf der zweiten Aufnahme, sind die Verletzungen der Privatklägerin zu se- hen, welche von der Zuger Polizei am 21. Januar 2025 aufgenommen wurden (act. 2/4, S. 3). Weitere Aufnahmen der Privatklägerin, die von der Zuger Polizei auf- genommen worden sind, sind act. 2/2 zu entnehmen.
3. Beweiswürdigung 3.1. Grundsätze des Beweisrechts 3.1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als ver- wirklicht erachtet (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwie- sen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Die Über- zeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Eine Verurtei- lung darf jedoch nicht erst bei absoluter Sicherheit der Tatsachenfeststellung erfol- gen. Nur wenn erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte freizusprechen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
- 8 - § 54, Rz. 11 ff.). Blosse Wahrscheinlichkeit kann für einen Schuldspruch nicht genü- gen. Wesentlich ist vielmehr, ob sich aus den belastenden Aussagen eine zweifels- freie und vernünftig nachvollziehbare richterliche Überzeugung ergibt, dass sich der Sachverhalt so und nicht anders zugetragen hat (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommen- tar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 10 N 6). 3.1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, ver- bunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, beim zu beurteilenden Sachverhalt relevanten Aussagen. In erster Linie, und insbesondere bei einem Beschuldigten, welcher keiner Wahrheitspflicht untersteht, ist auf den materiellen Gehalt der Aussagen abzustellen. 3.1.3. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskri- terien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (zu den wiederholt dargelegten Grundsätzen der Aussageanalyse: OGer ZH SB210635 vom 24.03.2023 E. 9.1, m.w.H.). Dabei ist im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung die Aussagequalität zu prüfen. Die Realkenn- zeichen der logischen Konsistenz und des quantitativen Detailreichtums sind dabei zentral und können als Grundvoraussetzungen bezeichnet werden, die jede Aus- sage betreffend das geschilderte Kerngeschehen erfüllen muss. Das Merkmal der logischen Konsistenz bedeutet, dass eine Aussage in sich schlüssig, stimmig und folgerichtig ist. Dies bezieht sich auf die Aussage als Ganzes. Als negative Kontroll- kriterien können Widersprüche der Aussage in sich und Widersprüche der Aussage zu Sachgesetzen (wie z.B. naturwissenschaftliche, technische, medizinische Prinzi-
- 9 - pien) angesehen werden. Erlebnisgestützte Aussagen zeichnen sich zudem durch eine Vielfalt an Detailangaben aus. Das Realkennzeichen quantitativer Detailreich- tum basiert auf der Annahme, dass es für einen Aussagenden ohne eigene Erleb- nisgrundlage sehr schwierig ist, eine komplexe Aussage mit vielen Details zu erfin- den und in sich stimmig zu produzieren (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O. S. 58). 3.2. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten 3.2.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als Beschuldigter einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Der Beschuldigte direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert und an seinem Ausgang natur- gemäss am meisten interessiert könnte versucht sein, sich durch seine Aussagen in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. Dies darf jedoch nicht zur Folge haben, dass der generelle Schluss gezogen wird, die Aussagen eines Be- schuldigten seien stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivations- lage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachver- haltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem unbeteiligten Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Insgesamt sind seine Aussagen daher mit Zurückhaltung zu würdigen. 3.2.2. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie als Auskunftsperson unter der Strafandrohung von Art. 303 StGB bis Art. 305 StGB aussagte und insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachten Zivilansprüche ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Zudem ist die Privat- klägerin die Ex-Freundin des Beschuldigten. Entsprechend sind ihre Aussagen mit Bedacht zu würdigen.
- 10 - 3.2.3. Wie erwähnt ist die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden aller- dings von untergeordneter Bedeutung. Vielmehr ist vor allem auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen abzustellen. 3.3. Einfache Körperverletzung 3.3.1. Aussagen Privatklägerin 3.3.1.1. Die Privatklägerin wurde am 22. Januar 2025 im Rahmen der polizeilichen Befragung als Auskunftsperson zum vorliegenden Tatvorwurf befragt (act. 4/1). Die Privatklägerin führte dabei aus, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sei, weil sie eine verbale Meinungsverschieden- heit gehabt haben. Der Beschuldigte habe begonnen, sie als "Nutte" zu beschimp- fen. Sie habe dann seine Mutter und seinen Gott beschimpft. Der Beschuldigte sei daraufhin ausgerastet und habe sie immer wieder geschlagen und dabei ihr Handy weggenommen (F/A 17). Der Beschuldigte habe sie auf verschiedene Weise mit sei- nen Händen und Fäusten geschlagen (F/A 18). Weiter habe er sie am Kopf gepackt und habe sie auf den Boden und auf das Bett geworfen. Ihr Mund habe deshalb begonnen zu bluten (F/A 19). Der Beschuldigte habe sie über einen Zeitraum von vier Stunden mit seinen Händen geschlagen und die Schläge habe er gegen ihren Kopf ausgeführt (F/A 20). Auf Nachfrage, ob sie sich gewehrt habe, führte sie aus, dass sie sich nicht gewehrt habe und sie den Beschuldigten nicht geschlagen oder getreten habe (F/A 21). Durch die Schläge habe sie aus der Nase und aus dem Mund geblutet und habe sich dabei Verletzungen im Augenbereich zugezogen. Als sie auf- gewacht sei, habe sie ein Foto von sich gemacht und dies der Polizei übergeben (F/A 22). Auf Nachfrage, was nach der tätlichen Auseinandersetzung geschah, führte sie aus, dass er sich am nächsten Tag bei ihr entschuldigt habe und ihr einen Kuss sowie eine Umarmung habe geben wollen. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihm nicht verzeihen werde und ihm auch keinen Kuss oder Umarmung geben werde. Daraufhin sei der Beschuldigte wieder aggressiv geworden, habe sie aber nicht mehr geschlagen (F/A 27). 3.3.1.2. Bei der Staatsanwaltschaft sagte die Privatklägerin am 11. April 2025 aus (act. 4/2), dass es am Abend vom 17. Januar 2025 zu einem wiederholten Streit zwi-
- 11 - schen dem Beschuldigten und ihr gekommen sei (F/A 34 ff.) Sie habe in diesem Streit Jesus beschimpft und der Beschuldigte habe daraufhin zu ihr gesagt, er werde es ihr zeigen und sie invalide machen. Danach habe die Show des Beschuldigten begonnen und dieser habe sie geschlagen und ihr versucht die Augen auszureissen (F/A 40). Auf Nachfrage der Einvernehmenden, wie er dies gemacht haben soll führte sie aus, dass der Beschuldigte dies mit seinen Händen gemacht habe (F/A 41). Auf erneute Nachfrage, wie der Beschuldigte dies mit den Händen gemacht haben soll, führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte sie mit seinen Hän- den gegen den Kopf geschlagen habe und sie ins Bett geworfen habe. Sie habe ihre Augen mit den Händen vor den Schlägen geschützt (F/A 42). Der Beschuldigte habe mit den Fäusten und den offenen Händen gegen ihren Kopf geschlagen (F/A 43 und F/A 44). Auf entsprechende Nachfrage führte die Privatklägerin aus, dass sie mehr als zehn Schläge erhalten habe, sie die genaue Anzahl der Schläge aber nicht be- ziffern könne (F/A 65 und F/A 66). Ferner habe der Beschuldigte sie an den Haaren gerissen (F/A 73 und F/A 75). Die Privatklägerin führte weiter aus, dass sie unkon- trollierten Urinabgang hatte, der Beschuldigte sie an den Haaren gezogen habe und sie Blut gespuckt habe (F/A 107 und F/A 108). Weiter führte sie aus, dass sie nicht genau gewusst habe, woher das Blut gekommen sei, da sie in ihrer Mundhöhle keine Verletzung hatte, sie jedoch vermute, dass das Blut aus ihrem Ohr oder aus der Nase gekommen sei (F/A 113). 3.3.2. Aussagen Beschuldigter 3.3.2.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Mai 2025 (act. 4/3) führte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin am Abend vor der Ab- reise mit ihm etwas getrunken und gekifft habe. Zudem habe die Privatklägerin auch noch Kokain zu sich genommen. Das Kokain habe bei ihr eine Psychose ausgelöst. So habe sie ständig das Gefühl gehabt, etwas im Nacken oder hinter dem Rücken zu haben, und sei ausgeflippt. Die Privatklägerin sei völlig durchgedreht und habe ihn beleidigt und ihn aufs Gröbste beschimpft. Weiter führte er aus, dass er wollte, dass die Privatklägerin seine Mutter und Jesus aus dem Spiel lasse. Die Privatklä- gerin habe begonnen, Weingläser nach ihm zu werfen und auch andere Sachen, und habe ihn mit ihren Händen ins Gesicht schlagen wollen. Er habe dies mit seinen
- 12 - Händen abgewehrt. Dabei habe er die Hände der Privatklägerin gepackt und damit erreichen wollen, dass sie aufhört. Sie habe sich losgerissen und ihn wieder versucht zu schlagen. Sie habe ihn auch mindestens dreimal an seiner Backe im Gesicht ge- troffen. Der Beschuldigte führt weiter aus, dass er die Privatklägerin aufgefordert habe, dass sie aufhören solle. Dies habe die Privatklägerin aber nicht getan und deshalb habe es ein "Flätterwetter" gegeben, damit meine er Ohrfeigen. Er würde sie niemals mit der Faust schlagen, denn das würde "sehr fatal usecho. Also, meis- tens langt es Flätterwetter. In Usnahmesituatione" (act. 4/3 F/A 13; act. 4/6 ca. 33:30). Gefragt danach, was er mit "meistens" meine, antwortete er: "Wenn es zu so einer Situation kommt. Allgemein mit Menschen. Was selten vorkommt" (act. 4/3 F/A 14). Auf Nachfrage der Einvernehmenden, wie viele Ohrfeigen er ihr gegeben habe, führte er aus, dass es schon einige gewesen seien, ins Gesicht (F/A 15). Es seien mehr als drei, aber nicht mehr als zehn Ohrfeigen gewesen (F/A 16 und F/A 17). Auf die Frage, wie die Privatklägerin körperlich auf die Ohrfeigen reagiert habe, führt der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin nicht damit gerechnet habe. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie alles machen könne und sie Gott und die Welt sei. Sie habe sich mit den Händen vor dem Gesicht geschützt (F/A 18). Am nächsten Morgen sei sein Kollege vorbeigekommen und die Privatklägerin habe mit ihm am Küchentisch gesessen und mit ihm Alkohol getrunken und Kokain zu sich genommen (F/A 22). Auf Nachfrage, ob das blaue Auge von ihm gewesen sei, führte er aus, dass es von ihm gekommen und die Folge des "Flätterwetter" gewesen sei (F/A 24 und F/A 33). Er habe der Privatklägerin aber keine Faustschläge verteilt. Er habe sie mit der offenen rechten Hand geschlagen und dabei keine volle Kraft aufgewendet, da dies ansonsten fatal gewesen wäre (F/A 31 und F/A 32). Auf Nachfrage, ob er die Fassung verloren habe, als er das "Flätterwetter" ausgeteilt habe, führte er aus, dass er die Fassung dabei nicht verloren habe und er die Privatklägerin nur gespiegelt habe. Hätte er die Fassung verloren, wäre er alleine zurückgekommen und keiner hätte gewusst, wo die Privatklägerin gewesen wäre (F/A 40). Der Beschuldigte führte aus, dass er die Privatklägerin weder am Kopf gepackt habe, noch sie zu Boden geworfen oder ihr an den Haaren gezerrt habe (F/A 42 und F/A 43). 3.3.2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen seine Ausführungen, die er bereits bei der staatsanwaltschaftlichen Einver-
- 13 - nahme vom 2. Mai 2025 getätigt hat (Prot. S. 14 ff.). Er führte auch anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass ihn die Privatklägerin aufs Übelste beleidigt und be- droht habe (Prot. S. 14). Er habe der Privatklägerin drei bis sechs "Flättern" gegeben, als er es nicht mehr habe ertragen können. Es sei eine Blitzreaktion gewesen (Prot. S. 15). Der Beschuldigte führte aus, dass die ihm vorgehaltenen Verletzungsfolgen der Privatklägerin von seinen Ohrfeigen stammten, die er ihr verpasst habe. Er führt wiederholt aus, dass es nur Ohrfeigen und keine Faustschläge waren (Prot. S. 19 f.). Er führte zudem aus, dass "Flättern" grundsätzlich ausreichen würden, um seinen Standpunkt deutlich zu machen, um zu zeigen, dass jemand zu weit gegangen sei (Prot. S. 20 f.). 3.3.3. Objektive Beweismittel 3.3.3.1. Die Privatklägerin begab sich am 21. Januar 2025 ins Kantonsspital Zug (act. 3/1), also drei Tage nach dem Vorfall. Aus dem Austrittsbericht vom 24. Januar 2025 (act. 3/1) und dem Bericht über die Untersuchung vom 24. Januar 2025 (act. 3/6) ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin multiple Kontusionen (namentlich am Nasenbein, am linken Ohr sowie am Kiefergelenk und Rippenbogen links), eine Trommelfellläsion (samt Gehörminderung) links sowie auch Monokelhämatom links (d.h. Bluterguss um das Auge) davongetragen habe. Im Bericht über die Untersu- chung wurde bei der Privatklägerin eine leichtgradige Schallleitungsschwerhörigkeit links mit einem Hörverlust von 2 % festgestellt (act. 3/6). Im Austrittsbericht wurde beschrieben, dass sich die Privatklägerin psychisch stark posttraumatisch belastet zeigte, die Miktion auch Tage nach dem Ereignis noch nicht habe halten können und sich in einem subjektiven "Schockzustand" befunden habe. Aufgrund der akuten Symptomatik sei eine ambulante Behandlung nicht zumutbar gewesen, weshalb eine stationäre Aufnahme zur neurovegetativen Überwachung und Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes erfolgt sei. Am 23. Januar 2025 begutachteten Psych- iater die Privatklägerin und diagnostizierten einen posttraumatischen Belastungszu- stand. Am 24. Januar 2025 konnte die Privatklägerin in stark gebessertem Allge- meinzustand (sowohl psychisch als auch somatisch) in die Häuslichkeit entlassen werden (act. 3/1).
- 14 - 3.3.3.2. Das durch die Privatklägerin erstellte Foto (act. 2/4, Bild 1) zeigte die Pri- vatklägerin einen Tag nach der Tat. Die durch die Zuger Polizei erstellten Fotos (act. 2/2, S. 3 und 4; act. 2/4, Bild 2) zeigen blutunterlaufene Augen, Blutergüsse ums Auge und Hämatome hinter dem linken Ohr. 3.3.4. Gesamtwürdigung Der Beschuldigte anerkannte, der Privatklägerin Ohrfeigen gegeben zu ha- ben und auch, dass die Verletzungsfolgen bei der Privatklägerin von der Auseinan- dersetzung gekommen sind. Insoweit kann der Sachverhalt ohne Weiteres als er- stellt erachtet werden, zumal zumindest das Eingestandene sich mit den Akten zwei- fellos in Einklang bringen lässt. Der Beschuldigte beharrt aber darauf, dass es "nur" Ohrfeigen gewesen seien und keine Faustschläge. Ebenfalls bestritten wurde durch den Beschuldigten, dass er die Privatklägerin am Kopf gepackt habe, sie zu Boden geworfen und sie an den Haaren gezerrt habe. Die Privatklägerin führte sowohl bei der polizeilichen Befragung als auch bei der Staatsanwaltschaft konstant aus, dass sie aus dem Mund geblutet habe. Die Privatklägerin führte zwar nur einmal bei der Staatsanwaltschaft aus, dass sie unkontrollierten Urinabgang gehabt habe, aller- dings wurde selbst Tage später im Kantonsspitals Zug noch unkontrollierter Urinab- gang (Miktion) festgestellt, was eindeutig für die Richtigkeit ihrer Aussage spricht. Diesbezüglich ist der Sachverhalt somit ebenfalls erstellt. Gemäss übereinstimmen- der Äusserungen ist unbestritten, dass die Privatklägerin den Beschuldigten beim Streit hinsichtlich seines Glaubens provoziert hat und dies für ihn ein Auslöser für seine Handlungen war. Es ist ebenfalls unbestritten, dass sie schon bei der Hinfahrt im Zug gestritten haben. Bestritten bleibt das Bewerfen mit Gläsern. Weder hierfür liegen bestätigende Indizien in den Medizinalakten vor, wie etwa Verletzungen beim Beschuldigten, noch liegen solche für das Vorbringen des Beschuldigten vor, dass die Privatklägerin suchtkrank sein könnte. Entscheidend sind die Verletzungsfolgen der Privatklägerin und diese sprechen für sich. Es ist fraglich, ob die bei der Privat- klägerin bildlich und ärztlich festgestellten Verletzungen einzig durch mehrere Ohr- feigen gegen den Kopf der Privatklägerin erklärt werden können. Die Verletzungsfol- gen der Privatklägerin waren doch erheblich. Sie konnte auch Tage später die Mik- tion noch nicht halten und befand sich in einem subjektiven "Schockzustand". Auf-
- 15 - grund der akuten Symptomatik war eine ambulante Behandlung nicht zumutbar, weshalb eine stationäre Aufnahme zur neurovegetativen Überwachung und Stabili- sierung des psychischen Zustandsbildes erfolgte. Bei der Privatklägerin wurde eine leichtgradige Schalleitungsschwerhörigkeit links mit einem Hörverlust von 2 % dia- gnostiziert. Zudem hat die Privatklägerin Hämatome an der Hinterseite der linken Ohrmuschel und Retroaurikulär über dem Mastoid aufgewiesen. Durch ein "Flätter- wetter" von drei bis sechs höchstens mittelstarken Ohrfeigen lässt sich dieses Ver- letzungsbild, insbesondere die Einblutungen bei den Augen, nicht erklären. Entspre- chend muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nebst den Ohrfeigen auch mit Faustschlägen gegen den Kopf geschlagen hat, wie es die Privatklägerin ausgesagt hat. Sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte die Privatklägerin zudem aus, dass der Beschuldigte sie am Kopf gepackt, auf den Boden und auf das Bett geworfen und an den Haaren gezogen habe. Die Aussagen der Privatklägerin waren durchwegs kon- stant und von einer deutlichen Detaildichte geprägt. Ihre Aussagen wirken in sich stimmig und authentisch. Es liegen auch keine übermässigen Beschuldigungen durch die Privatklägerin vor, zumal sie ausgeführt hat, dass der Beschuldigte am nächsten Morgen nach dem Nichtverzeihen ihrerseits zwar wieder aggressiv gewor- den sei, er sie aber nicht mehr geschlagen habe. In ihrer Gesamtheit überzeugen die Aussagen der Privatklägerin und erscheinen vollumfänglich glaubhaft, während- dessen diejenigen des Beschuldigten seine Handlungen eindeutig bagatellisieren. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht nur mit Ohrfeigen, sondern im Verlauf des Streits auch mit den Fäusten am Kopf geschlagen, sie auch am Kopf gepackt, zu Boden und auf das Bett geworfen sowie an den Haaren herumgezogen hat. Somit ist der Anklagesachverhalt bezüglich der einfachen Körperverletzung vollumfänglich erstellt. 3.4. Freiheitsberaubung 3.4.1. Aussagen Privatklägerin 3.4.1.1. Die Privatklägerin wurde am 22. Januar 2025 im Rahmen der polizeilichen Befragung als Auskunftsperson zum vorliegenden Tatvorwurf befragt (act. 4/1). Die Privatklägerin führte dabei aus, dass der Beschuldigte ihr im Rahmen der Auseinan-
- 16 - dersetzung das Handy weggenommen habe. Sie habe dabei das Hotelzimmer ver- lassen wollen, der Beschuldigte habe sie aber nicht aus dem Zimmer gehen lassen. Dies habe etwa vier Stunden gedauert. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten mehrmals gesagt, dass sie gehen möchte. Er habe ihr gesagt, dass er sie invalide machen werde. Sie habe den Beschuldigten angefleht, dass er aufhören solle. Der Beschuldigte habe zudem das Zimmertelefon ausgesteckt, damit sie nicht um Hilfe habe rufen können. 3.4.1.2. Anlässlich der zweiten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (act. 4/2) bestätigte sie ihre Aussagen im Wesentlichen. So führte sie aus, dass der Beschuldigte sie geschlagen und sie angeschrien habe, aber sie niemand habe hö- ren können, da sich das Hotelzimmer an einem abgelegenen Ort im Hotel befunden habe (F/A 42). Er habe dabei ihr Handy weggenommen und das Zimmertelefon aus- gesteckt (F/A 44 f.). Der Streit habe um ca. Mitternacht begonnen und habe ange- dauert, bis sie bewusstlos geworden und erst am nächsten Tag um 15:00 Uhr wieder aufgewacht sei (F/A 47 f.). Während der Schläge habe der Beschuldigte ihr gegen- über geäussert, dass er sie invalide machen werde, und habe sich dabei auf ihre Augen fokussiert (F/A 49 f.). Während der Auseinandersetzung habe sie geschrien, obwohl sie hätte still sein müssen (F/A 55). Weiter führte sie aus, dass, wenn sie noch etwas gesagt hätte, noch mehr Schläge vom Beschuldigten gekommen wären. Deshalb habe sie still sein müssen (F/A 56). Wenn sie nicht geschrien oder sie nichts gemacht habe, dann habe es auch Pausen gegeben (F/A 57). Sie habe seit Beginn der Schläge mehrmals gesagt, dass sie ihr Handy wiederhaben wolle, und habe zu- dem mehrmals gesagt, dass sie das Hotelzimmer verlassen wolle. Am nächsten Tag habe sie schlimm ausgesehen und habe keine Kraft gehabt, um das Zimmer zu ver- lassen (F/A 59 ff.). Die Privatklägerin bestätigte auf Nachfrage, dass die Auseinan- dersetzung etwa vier Stunden gedauert habe (F/A 67 f.). Auf die Frage, wie die zeit- lichen Abstände zwischen den Schlägen gewesen seien, führte die Privatklägerin aus, dass er ihr Schläge erteilt habe und zwischenzeitlich wieder auf dem Sofa ge- sessen habe, und dass sie, sobald sie nach dem Handy gefragt habe, wieder Schläge von ihm erhalten habe (F/A 69). Am darauffolgenden Tag habe der Beschul- digte der Privatklägerin wieder ihr Handy zurückgegeben (F/A 93). Die Privatklägerin führte weiter aus, dass der Beschuldigte ihr nicht erlaubt habe, aus dem Zimmer zu
- 17 - gehen. Er habe sie angeschrien und von ihr verlangt, ruhig zu sein. Sie habe sich sogar überlegt, über den Balkon zu springen und so aus dem Zimmer zu fliehen (F/A 98 ff.). Sie führte aus, dass sie Angst gehabt habe, dass er sie invalide machen werde (F/A 101). Sie meinte, dass man die Hoteltüre wahrscheinlich von innen hätte öffnen können, es wäre jedoch ein langer Weg zur Türe gewesen, den sie hätte ma- chen müssen. Wenn sie versucht hätte, wegzulaufen, hätte dies vermutlich schlim- mer geendet, als dies bereits schon geendet habe (F/A 102). Nach dem Ganzen habe sie so Angst gehabt, dass sie sich nicht getraut habe, das Hotelzimmer zu verlassen (F/A 105 f.). Vor lauter Angst habe sie unkontrollierbaren Urinabgang ge- habt und von den Schlägen habe sie Blut gespuckt (F/A 108 f.). Sie habe Angst um ihr Leben gehabt (F/A 111). 3.4.2. Aussagen Beschuldigter 3.4.2.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Mai 2025 (act. 4/3) führte der Beschuldigte aus, dass er der Privatklägerin das Handy nicht weggenommen und sie auch nicht eingesperrt habe (F/A 4). Der Beschuldigte führte weiter aus, dass es in der Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin ein "Flätterwetter" gegeben habe. Meistens würde ein "Flätterwetter" von ihm genü- gen (F/A 13). Die Privatklägerin habe das Gefühl gehabt, dass sie alles machen könne und sie Gott und die Welt sei (F/A 18). Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er ihr nichts weggenommen habe. Er habe ihr weder Gegenstände noch die Freiheit genommen (F/A 21). Auf die Frage, ob er der Privatklägerin das Telefon weggenommen und ihr verboten habe, das Zimmer zu verlassen, führte der Beschul- digte aus, dass dies überhaupt nicht stimme und er so etwas nicht machen würde. Es habe für ihn keinen Grund dafür gegeben. Der Beschuldigte führte aus, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, dass sie ohne das Telefon nicht gegangen wäre. Sei- ner Meinung nach, würde das aber jemand in Lebensgefahr tun (F/A 35). Weiter führte er aus, dass er auch das Zimmertelefon nicht ausgesteckt habe (F/A 37). Zu- dem habe er ihr auch nicht gesagt, dass er sie invalide schlagen werde oder ihr die Augen ausreissen werde (F/A 38 f.). Auf die Nachfrage, ob er die Fassung verloren habe und ein "Flätterwetter" ausgeteilt habe, führte er aus, dass er die Fassung dabei nicht verloren habe und er sie nur gespiegelt habe. Hätte er die Fassung verloren,
- 18 - wäre er alleine aus C._____ zurückgekommen und keiner hätte gewusst, wo sie wäre (F/A 40). Der Beschuldigte führte aus, dass das Ganze sicher eine Stunde oder mehr gedauert habe, die Privatklägerin aber nie bewusstlos gewesen sei (F/A 41). Der Beschuldigte führte aus, dass die Privatklägerin keine Angst hatte, im Zimmer zu verbleiben (F/A 45). Die Privatklägerin habe für ihn am nächsten Morgen ganz normal gewirkt und diese sei am Tisch mit einem Kollegen von ihm gesessen und diese seien am Trinken und am Linien ziehen gewesen (F/A 46). Die Privatklägerin sei nach dem "Flätterwetter" ruhig gewesen und nicht mehr beleidigend. Sie habe jedoch nicht geweint (F/A 47). 3.4.2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen seine Ausführungen, die er bereits bei der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 2. Mai 2025 getätigt hat (Prot. S. 14 ff.). So führte er aus, dass er ihr das Handy nicht weggenommen habe und er das Hotelzimmer nicht abgeschlossen habe, sodass man das Zimmer immer habe verlassen können. Er habe auch nicht das Zimmertelefon ausgesteckt (Prot. S. 15). Er habe der Privatklägerin nicht gesagt, dass er ihr die Augen herausreissen werde, da er so etwas niemals machen würde. Er habe ihr zudem auch nicht gesagt, dass er sie invalide machen werde. Die Privat- klägerin sei zudem auch nie bewusstlos gewesen (Prot. S 18). 3.4.3. Gesamtwürdigung Sie schildert in beiden Einvernahmen konstant, wie er ihr Handy wegge- nommen und das Zimmertelefon ausgesteckt habe. Auch die Drohungen bezüglich der Invalidität und den Augen schildert sie konstant und glaubhaft. Der Beschuldigte zeigte zudem sogar in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft ein bedrohliches Verhalten, indem er sagte, dass die Privatklägerin nicht mit nach Hause gekommen wäre, wenn er seine Schläge nicht dosiert hätte. Es ist glaubhaft, dass die Privatklä- gerin während des Streits keine Möglichkeit sah, das Hotelzimmer zu verlassen oder sich anderweitig Hilfe zu holen. Die Privatklägerin schildert glaubhaft, differenziert und originell, wie sie das Gefühl bekam, eingesperrt zu sein (vgl. act. 4/2, F/A 100 ff.). Insgesamt ergibt sich aus den Aussagen beider Beteiligten ein deutli- ches Bild, nämlich dass der Beschuldigte sich durch die Provokationen der Privat- klägerin immer mehr in die Ecke gedrängt fühlte, bis seine Geduld am Ende war.
- 19 - Dann legte sich bei ihm ein Schalter um, er wollte fortan die Oberhand in der Aus- einandersetzung haben und er setzte dies durch, mit allem was dafür aus seiner Sicht erforderlich war. Er setzte mit Gewalt durch, dass die Privatklägerin ihm ge- horchte und still wurde. Der Beschuldigte führte bei der Staatsanwaltschaft selbst aus, dass es teilweise ein "Flätterwetter" brauche, um die Oberhand bzw. die Kon- trolle in einer Auseinandersetzung zu gewinnen. Er tat dies, um der Privatklägerin den Tarif durchzugeben und ihr aufzuzeigen, dass sie zu weit gegangen war und auch dass man dies mit ihm nicht machen könne. Weiter sagte er aus, "meistens" genüge ein solches "Flätterwetter" auch. Als das "Flätterwetter" bei der Privatklägerin allerdings noch nicht nachhaltig den von ihm erwünschten Erfolg erzielt hatte, setzte er noch stärkere Mittel ein, indem er die Privatklägerin mit Faustschlägen ins Gesicht traktierte sowie ihren Kopf und ihre Haare zerrte. Mit all dem wollte er vorsätzlich eine Situation schaffen, in welcher sie ihm zu gehorchen hatte und aufhören musste, mit ihm zu streiten. Für dieses Ziel ist es denn auch naheliegend, dass er absichtlich ein Gefühl des Ausgeliefertseins schaffen wollte, indem er Drohungen bei Fluchtver- suchen ausstiess und der Privatklägerin das Mobiltelefon wegnahm, um das Hilfe- holen zu verunmöglichen. So sah sie keine Flucht- oder Hilfsmöglichkeit mehr, ins- besondere auch da sich das Zimmer an einem abgelegenen Ort im Hotel befand. Dass die Auseinandersetzung über vier Stunden gedauert hat, kann so ge- nau nicht erstellt werden, zumal die Privatklägerin einzig in der polizeilichen Einver- nahme von sich aus erwähnte, es habe "etwa vier Stunden" gedauert (act. 4/1 F/A 17 und 20), ansonsten aber keiner der Beteiligten hierzu konstante und präzise Anga- ben geben konnte, was angesichts des dynamischen Geschehens letztlich aber auch nicht überrascht. Unabhängig von der genauen Zeitdauer ist aber ohne Weite- res davon auszugehen, dass der Beschuldigte die für die Privatklägerin ausweglose Situation über einen längeren Zeitraum geschaffen hat. Die Privatklägerin legt glaub- haft dar, dass es nicht nur kurzfristig zu einer Eskalation, sondern immer wieder mit Unterbrechungen und ruhigeren Phasen zu Schlägen, Drohungen und anderen Machtdemonstrationen kam. Die Äusserungen des Beschuldigten, sie müsse sitzen- bleiben und ruhig sein, mussten zudem auch stattgefunden haben, bevor sie schliesslich aufgrund der durch weitere Schläge erlittenen Verletzungen, insbeson- dere aufgrund des Blutens und des unkontrollierbaren Urinabgangs, allenfalls gar
- 20 - Bewusstlosigkeit, sowieso nicht mehr das Hotelzimmer verlassen konnte. Mithin ist von einer nicht nur einige Minuten, sondern wesentlich länger dauernden, stunden- langen Auseinandersetzung auszugehen, in welcher der Beschuldigte der Privatklä- gerin jede subjektiv vorstellbare Möglichkeit des Flüchtens oder Hilfesuchens nahm. Dies solange, bis die Privatklägerin aufgrund ihrer Verletzungen und des Urinab- gangs sowieso nicht mehr in der Lage war, das Hotelzimmer zu verlassen. Ebenfalls nicht erstellbar ist, ob die Privatklägerin tatsächlich bewusstlos wurde, und ob der Beschuldigte die Eingangstüre des Hotelzimmers verschlossen hat. Ersteres wurde von der Privatklägerin zu wenig spezifisch geschildert, als dass ohne Zweifel Bewusstlosigkeit anzunehmen wäre, zweiteres ist mit den Vorbringen des Beschul- digten, wonach Hotelzimmer grundsätzlich immer von innen geöffnet werden können bzw. in der Regel nach innen nicht abschliessbar sind, ebenfalls nicht überzeugend. Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt bezüglich der Freiheitsberaubung, abgesehen von den vorgenannten beiden Umständen sowie – wie oben erwähnt – hinsichtlich der Dauer von "rund vier Stunden", erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Einfache Körperverletzung Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverlet- zung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeit begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körper- verletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen). Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft als einfache Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erweist sich ohne Weiteres als zutreffend
- 21 - und wurde von der Verteidigung nicht bestritten, zumal die Schläge des Beschuldig- ten erhebliche äussere Spuren im Gesicht der Privatklägerin zur Folge hatten. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen, zumal der Beschuldigte, obwohl er wusste, dass viele Ohrfeigen und Faustschläge ins Gesicht schliesslich zwingend zu solchen Verletzungen wie eingetreten führen würden, dies gleichwohl in Kauf nahm, um die Oberhand über die Privatklägerin in der Auseinandersetzung zu gewinnen und ihr gegenüber seine körperliche Übermacht zu demonstrieren (sog. Direkter Vorsatz 2. Grades). Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch aufgrund der vorerwähnten Äusserung des Beschuldigten, er habe kontrolliert zugeschlagen und selber nur wenig Alkohol und Cannabis konsumiert, kein Hinweis auf eine vollumfängliche oder zumindest erheb- liche Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit auszumachen. Der Beschuldigte ist daher anklagegemäss der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen.
2. Freiheitsberaubung 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als vor- sätzliche Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB. 2.1.2. Der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält, oder jemanden in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Freiheitsberaubung ist die Auf- hebung der körperlichen Bewegungsfreiheit. Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbstän- dig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen (BGE 141 IV 10, E. 4.4.1 S. 13). Die Rechtsprechung bejahte einen Freiheitsentzug unter anderem, als eine Ehefrau die Familienwohnung nicht verlassen durfte, beim Festhalten in ei- ner Wohnung während 20 bis 30 Minuten, beim Einschliessen in der Waschküche sowie bei einer Fahrt in einem Auto gegen den Willen des Opfers (BGE 141 IV 10, E. 4.4.1 S. 14 mit Hinweisen). Nicht verlangt wird, dass der Freiheitsentzug von lan- ger Dauer ist. Einige Minuten genügen. Einer Person kann die körperliche Bewe-
- 22 - gungsfreiheit durch Drohung, physische Gewalt oder Wegnahme der notwendigen Fortbewegungsmittel entzogen werden, oder auf andere Weise, indem sie in eine Situation versetzt wird, in welcher sie sich nicht in der Lage sieht, ihren aktuellen Aufenthaltsort zu verlassen (BGer Urteile 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 6.2.2; 6B_86/2019 vom 8. Februar 2019 E. 3.1; 6B_1070/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2; je mit Hinweis). Beim Tatmittel der psychischen Einwirkung bzw. Drohung muss das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen verständlich er- scheinen. Dabei ist insbesondere auch die individuelle Fähigkeit des Opfers zu be- rücksichtigen, den Widerstand bzw. die Schranke zu überwinden. Die völlige Aufhe- bung der Bewegungsfreiheit des Opfers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Dem Opfer muss die Überwindung der Freiheitsbeschränkung nicht gänzlich unmöglich sein. Es genügt, wenn dies unverhältnismässig gefährlich oder schwierig ist (OGer ZH SB220495 vom 27. September 2023 E. 3.1, m.w.H.). 2.1.3. Die Privatklägerin musste über einen längeren Zeitraum gegen ihren Willen im Hotelzimmer verharren und hatte das Gefühl, weder flüchten noch Hilfe holen zu können. Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin mit Faustschlägen und Ohrfeigen gegen deren Kopf und drohte ihr zudem, dass er sie invalide machen werde. Zudem nahm er ihr das Handy weg und steckte das Zimmertelefon aus. Die Privatklägerin äusserte mehrfach, dass sie das Hotelzimmer verlassen wollte, jedoch fürchtete sie, dass, wenn sie das Hotelzimmer verlassen versuchen würde, es zu einer weiteren Eskalation kommen könnte. Es ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin eigenen Angaben zufolge ein Verlassen des Hotelzimmers nicht in Betracht zog, da sie damit gerechnet habe, dass der Beschuldigte sie wieder schlagen und sie noch schlimmer herrichten würde. Vor diesem Hintergrund ist es irrelevant, dass das Hotelzimmer von innen nicht abgeschlossen war und die Privatklägerin physisch nicht einge- schlossen war. Ebenso spielt es keine entscheidende Rolle, dass sie ohne ihr Handy das Hotelzimmer theoretisch hätte verlassen können versuchen, da es ihr aufgrund des bedrohlichen Verhaltens des Beschuldigten nicht zumutbar war, einen Flucht- versuch zu unternehmen, wenn sie befürchten musste, dass der Beschuldigte sie in diesem Fall noch schwerer verletzen würde, als er dies ohnehin schon tat. Der ob- jektive Tatbestand ist damit erfüllt.
- 23 - 2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.1. Der Freiheitsberaubung macht sich schuldig, wer diese vorsätzlich begeht, d.h. wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). 2.2.2. Der Beschuldigte schränkte mit seiner Verhaltensweise die Handlungsfreiheit der Privatklägerin während einer beachtlichen Dauer wissentlich und willentlich un- befugt ein, wobei er damit auch das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin beeinträch- tigen wollte und bewirken wollte, dass sie während der von ihm vorgesehenen Dauer im Hotelzimmer verblieb. Der Beschuldigte handelte wiederum mit direktem Vorsatz und dementsprechend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 2.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind auch hier keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe er- sichtlich. 2.4. Fazit Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft als Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB erweist sich als zutreffend. Der Beschuldigte ist entspre- chend schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Allgemeine Strafzumessungsregeln und Strafrahmen 1.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben respektive nach unten erweitert wer- den, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn aus-
- 24 - serordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen demnach nicht au- tomatisch nach oben bzw. nach unten erweitert (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.). Straf- schärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe, welche zugleich Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe darstellen, sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in Anwendung des Asperations- prinzips (Gesamtstrafe) angemessen. Dabei hat es zunächst für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Zu beachten ist, dass das Asperations- prinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt werden (Urteil OGer SB140287 vom 19. De- zember 2014 mit Verweis auf TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N7 zu Art. 49; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Zu ergänzen ist, dass die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Stra- fen nur erfüllt sind, wenn das Gericht konkret für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Insbesondere genügt dafür nicht, dass die ge- setzlichen Strafbestimmungen für die echt konkurrierenden Taten abstrakt gleichar- tige Strafen vorsehen. Die konkrete Methode verhindert, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für das eine Delikt für die weiteren Straftaten, welche Frei- heits- oder Geldstrafe androhen, automatisch auch auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden muss, selbst wenn für diese für sich alleine betrachtet eine Geldstrafe ange- messen erscheint (Urteil BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022, E. 1.3; BGE 138 IV 120; MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Me- thode, forumpoenale 02/2016, S. 97 ff. m.w.H.). Das bedeutet konkret, dass das Gericht zunächst (zumindest gedanklich) für jedes Delikt eine hypothetische Einzelstrafe bilden muss, denn erst dadurch kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGE 144 IV 217, E. 3.5.3
- 25 - und E. 4.1). Bei der Festlegung der (hypothetischen) einzelnen Strafen sind jeweils sämtliche strafzumessungsrelevanten Umstände zu berücksichtigen. In diesem Zu- sammenhang ist für jede Straftat im Rahmen der Tatkomponente die objektive und subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei insbesondere auch dem Verhältnis der einzelnen Delikte untereinander, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit so- wie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter Rechnung zu tragen ist (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4 und E. 4.1; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2). Demgegenüber kann es sich bei der Bestimmung der Täterkompo- nente – also der Faktoren, welche keinen Bezug zur konkreten Tat haben, sondern allein von der Persönlichkeit des Täters abhängen – rechtfertigen, die einzelnen As- pekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (vgl. BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1). 1.3. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Bei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe stellt die Freiheitsberaubung somit die schwerste Tat dar, weshalb im Falle einer Asperation von dieser Straftat zur Festlegung der Einsatzstrafe auszuge- hen ist. Schliesslich sind keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
2. Wahl der Strafart 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist der Geldstrafe der Vorrang zu gewähren. Eine Freiheitsstrafe kann ausgesprochen wer- den, wenn eine solche geboten scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Das Aussprechen einer Freiheitsstrafe setzt voraus, dass der Täter aufgrund seines Vorlebens, insbe-
- 26 - sondere allfälliger (einschlägiger) Vorstrafen, sowie seiner Einstellung an den Tag gelegt hat, dass er sich von Geldstrafen nicht beeindrucken lässt. Ebenfalls soll auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden können, wenn aufgrund der schlechten Legalprognose eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen werden müsste, jedoch nicht damit zu rechnen ist, dass eine solche vollzogen werden könnte (OFK StGB- Heimgartner, Art. 41 N 2a f.). 2.2. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und wurde bisher bereits zu fünf Geldstrafen verurteilt (vgl. act. 29). Die erste Geldstrafe mit Urteil vom 13. März 2014 vom Bezirksgericht Zürich wurde bedingt ausgesprochen. Die zweite Geldstrafe im Urteil vom 26. September 2016 wurde teilbedingt ausgesprochen und nicht mal drei Jahre später mit Urteil vom 9. Mai 2019 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat widerrufen. Die zwei letzten Geldstrafen wurden mit Urteil vom 9. Mai 2019 und
14. April 2020 unbedingt ausgesprochen (act. 29). Die Geldstrafen hielten ihn offen- bar nicht davon ab, weitere Delikte zu begehen. Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass eine weitere Geldstrafe, unbeachtlich ob bedingt oder unbedingt, ihren Zweck der negativen Spezialprävention ebenso wenig erfüllen würde bzw. mit anderen Worten nicht geeignet wäre, den Beschuldigten von weiteren Straftaten ab- zuschrecken. Hinzu kommt, dass in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten zweifelhaft erscheint, ob eine Geldstrafe überhaupt vollzogen werden könnte (vgl. Prot. S. 9 ff.), was vorliegend aber nicht entscheidend ist. Vielmehr er- scheinen aufgrund der Ungeeignetheit weiterer Geldstrafen im Lichte der Spezial- prävention sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Freiheitsberau- bung einzig Freiheitsstrafen als angezeigt.
3. Konkrete Strafzumessung: Freiheitsberaubung 3.1. Innerhalb des abstrakten Strafrahmens bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 StGB). Das Verschulden wird einerseits nach objektiven Kriterien (sog. „objektive Tatschwere“), nämlich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes und nach der Verwerflich- keit des Handelns, und andererseits nach subjektiven Kriterien (sog. „subjektive Tatschwere“), nämlich nach den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
- 27 - war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden. Neben dem Verschulden be- rücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung auch das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse des Täters (sog. „Täterkomponente“) sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (BSK StGB I – WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 11 ff.). 3.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es der Privat- klägerin aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten über einen längeren Zeitpunkt nicht möglich war, das Hotelzimmer zu verlassen. Indem der Beschuldigte äusserte, dass er sie invalide schlagen werde und sie mehrere Schläge von ihm abbekommen hat, gab er seinem Verbleib-Befehl Nachdruck. Das Hotelzimmer befand sich an ei- nem abgelegenen Ort des Hotels und die Privatklägerin hatte keinen Zugang zu ei- nem Telefon, weshalb sie auch nicht um Hilfe rufen konnte. Die Privatklägerin hatte unkontrollierten Urinabgang, auch noch Tage später. Dies zeigt deutlich, in welchem Angstzustand sich die Privatklägerin aufgrund des Beschuldigten befunden hat. Im Rahmen aller vorstellbaren Freiheitsberaubungen ist insgesamt objektiv von einem eher leichten Verschulden auszugehen. 3.3. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so delinquierte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Seine Handlungen waren keine reine Affekthandlung, da er über einen längeren, Stunden dauernden Zeitraum die Kontrolle bzw. die Oberhand ha- ben wollte. Die von der Privatklägerin ausgehenden Provokationen sind zugunsten des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Eine relevante Ein- schränkung der Schuldfähigkeit ist wie vorerwähnt hingegen nicht auszumachen. 3.4. In der Gesamtbetrachtung der objektiven und der subjektiven Tatkompo- nenten ist gesamthaft von einem leichten Verschulden auszugehen. In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe ergibt sich eine Einsatzstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe für die Freiheitsberaubung, welche dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen erscheint.
4. Konkrete Strafzumessung: Einfache Körperverletzung
- 28 - 4.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin mit seinen Ohrfeigen und Faustschlägen gegen den Kopf erhebliche Verletzungen zugefügt hat. Die Privatklägerin litt auch nach dem Ereignis noch an einem Hörverlust und trug psychische Folgen davon. Die Handlun- gen des Beschuldigten waren spontan, aber über einen gewissen Zeitraum. Mit sei- nem Verhalten offenbarte der Beschuldigte objektiv ein erhebliches Mass an krimi- neller Energie. Die objektive Tatschwere ist im Bereich der einfachen Körperverlet- zung als nicht mehr leicht zu bezeichnen, weshalb hierfür 9 Monate Freiheitsstrafe angemessen erscheinen. 4.2. Bezüglich der subjektiven Tatkomponente ist zu beachten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte legte ein machtdemonstrie- rendes Verhalten an den Tag, es war von einer "erzieherischen" Komponente sei- nerseits geprägt. Der Beschuldigte hat die Tat somit nicht in einem verzweifeltem Affekt begangen. Der Beschuldige hatte die Kontrolle über die Dosierung seiner Schläge, was in einer reinen Affekthandlung nicht gegeben wäre. Es liegt entspre- chend auch keine entschuldbare heftige Gemütsbewegung durch den Beschuldigten i.S.v. Art. 48 lit. c StGB vor. Die Provokationen durch die Privatklägerin rechtfertigen die Tat an sich in keiner Weise, wirken sich jedoch auch hier leicht strafmindernd aus. Eine strafmindernd zu berücksichtigende Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit liegt wie vorerwähnt nicht vor. 4.3. Das Verschulden ist unter Berücksichtigung der subjektiven Komponenten als noch leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe auf acht Monate festzusetzen.
5. Asperation und auszufällende Strafe Die Freiheitsberaubung und die einfache Körperverletzung sind in Anwen- dung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu verbinden. Ausgehend von der schwersten Tat (Freiheitsberaubung), für welche eine Einsatzstrafe von drei Mo- naten festgesetzt wurde, und der Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung von acht Monaten, erscheint eine Asperation um sechs Monate auf insgesamt neun Mo- nate als angemessen.
- 29 -
6. Täterkomponenten In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten lässt sich den Akten sowie seinen Ausführungen zusammengefasst Folgen- des entnehmen (act. 4/3 S. 14 ff. und Prot. S. 9 ff.): Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Nach seinem Schulabschluss absolvierte er eine Lehre als Maler und er arbeitet auch derzeit temporär als Maler. In den letzten Jahren hatte der Beschuldigte kein steuerbares Einkommen, da er jeweils nur kurz- fristig gearbeitet habe. Zusammengefasst kann hinsichtlich der persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten festgehalten werden, dass sich diese strafzumessungsneu- tral auswirken. Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 21. Oktober 2025 (act. 29) unter anderen Vorstrafen eine einschlägige Vorstrafe aufgrund einer einfachen Körperverletzung auf. Dies muss sich straferhöhend auswirken, weshalb die Freiheitsstrafe um einen Monat zu erhöhen ist. Der Beschuldigte war nicht um- fassend geständig, sondern einzig insoweit, ein Flätterwetter gegenüber der Privat- klägerin vorgenommen zu haben, weshalb sich das somit sehr eingeschränkte Ge- ständnis nicht strafmindernd auswirkt.
7. Auszufällende Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Gesamtstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
8. Vollzug der Strafe 8.1. Der Vollzug von Geldstrafen und von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren wird in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB), mithin also keine schlechte Prognose zu stellen ist. Im Zweifel ist zu- gunsten des bedingten Vollzugs zu entscheiden (BGE 135 IV 180, E. 2.1.). Der Straf- aufschub ist mit einer Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu verbinden (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit bemisst sich nach der Persönlichkeit und der Rück-
- 30 - fallgefahr des Beschuldigten; sie soll umso länger ausfallen, je grösser die Gefahr der Rückfälligkeit ist (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 44 N 4). 8.2. Der Beschuldigte ist zwar vorbestraft, es besteht jedoch unter Würdigung der Umstände die begründete Hoffnung, der Beschuldigte habe von seinem bisheri- gen Fehlverhalten doch etwas gelernt. Insbesondere darf im heutigen Zeitpunkt noch davon ausgegangen werden, der Beschuldigte zeige sich durch den erstmals dro- henden Vollzug einer Freiheits- und nicht nur einer Geldstrafe genügend beein- druckt, um keine weiteren Straftaten zu begehen. Es ist dem Beschuldigten daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Den verbleibenden Zweifeln ist mit einer grosszügigeren Probezeit zu begegnen. Die Probezeit ist deshalb auf vier Jahre fest- zusetzen. V. Zivilforderung
1. Allgemeines 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschul- digte Person schuldig spricht oder sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist innert der durch die Verfahrensleitung angesetzten Frist gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO zu beziffern und zu begründen (Art. 123 StPO). Die privatrechtlichen Haftungs- grundlagen sind nur soweit darzulegen, als sie durch das Strafverfahren nicht offen- kundig sind. Es müssen nur jene Tatsachen ausgeführt und beweisen werden, wel- che sich nicht bereits aus den Strafakten ergeben. Der Schaden ist zu substantiieren und soweit möglich zu belegen (BSK StPO-DOLGE, Art. 123 N 8). Wird die Zivilklage nicht ausreichend begründet oder beziffert, kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
- 31 - 1.2. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Diese Haftungsbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden, die Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschulden des Schädigers voraus (BSK OR-Kessler, Art. 41 N 2c). 1.3. Das Gericht kann zudem unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Zusprechung einer Genugtuung setzt stets die Widerrechtlichkeit der Kör- perverletzung bzw. der Persönlichkeitsverletzung, ein Kausalzusammenhang und ein Verschulden voraus (BSK OR-Kessler, Art. 47 N 14 f. und Art. 49 N 14 f.). Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem Schmerz führt, stellt keine imma- terielle Unbill dar. Als Massstab zur Beurteilung der Schwere hat zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders wider- standsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab (BSK OR-Kessler, Art. 47 N 20a).
2. Forderungen Privatklägerin 2.1. Schadenersatzforderung Privatklägerin Vorliegend beantragte die Privatklägerin selbst, dass sie ihre Schadener- satzforderung auf dem Zivilweg geltend machen werde. Nachdem diese weder im Formular (vgl. act. 5/3) noch im Rahmen des Hauptverfahrens beziffert und begrün- det wurde, ist sie ohne Weiteres auf den Zivilweg zu verweisen. 2.2. Genugtuungsforderung Privatklägerin 2.2.1. Die Privatklägerin verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– plus 5 % Zins ab Ereignisdatum (act. 5/3).
- 32 - 2.2.2. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Genugtuung (act. 32). So- mit ist das Vormerken einer Anerkennung im Grundsatz ausgeschlossen. 2.2.3. Die Privatklägerin lies sich innert der ihr angesetzten Frist, um die Zivilan- sprüche schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen, nicht verlauten. Ihre entsprechenden Ausführungen an der Hauptverhandlung erweisen sich damit als verspätet und sind nicht zu hören (vgl. act. 30 und Art. 123 Abs. 2 StPO). Dement- sprechend kann bezüglich der Genugtuungsforderung nur aufgrund der Untersu- chungsakten entschieden werden. Wie bereits ausgeführt, erlitt die Privatklägerin mehrere Ohrfeigen und Faustschläge vom Beschuldigten. Zudem beraubte er ihr über mehrere Stunden die Freiheit, indem sie das Hotelzimmer nicht verlassen konnte. Damit hat er widerrechtlich die körperliche Integrität der Privatklägerin ver- letzt. Der Vorfall und die durch Fotos und Arztberichte nachgewiesenen Folgen für die Privatklägerin stellen somit ohne Weiteres einen Fall dar, in welchem eine Ge- nugtuung zuzusprechen ist. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.– für die Körperverletzung und Fr. 1'000.– für die Freiheitsberaubung als angemessen. Der Beschuldigte ist deshalb zu ver- pflichten, der Privatklägerin Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. Januar 2025 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuwei- sen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1. Die Gerichtsgebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie dem Zeitaufwand des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit. b bis d GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Einzelgerichts zi- schen Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Aufwand des Ge- richts sowie die Bedeutung des Falles sind als durchschnittlich einzustufen. Insge- samt erscheint es daher angemessen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'800.– festzuset- zen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 1'100.– zuzüglich Auslagen von Fr. 75.– (act. 20).
- 33 - 1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsver- fahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Entschädigung amtlicher Verteidiger 2.1. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich entschädigt (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO die Gebühr nach dem notwendigen Zeitauf- wand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV hält fest, dass für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vor- bereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Ein- zelgerichten die Grundgebühr in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt, wobei auch hier die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsge- bühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 2.2. Vorliegend reichte der amtliche Verteidiger anlässlich der Hauptverhand- lung seine Honorarnote ein (act. 33). Darin machte er für seinen gesamten Aufwen- dungen samt einer Annahme für die Dauer der Hauptverhandlung ein Honorar von Fr. 7'456.70 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer geltend. Aufgrund der effektiven Dauer der Hauptverhandlung sowie der Nachbesprechung mit seinem Klient ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf pauschal Fr. 8'000.– (inkl. Barausla- gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschul- digten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Parteientschädigung Privatklägerin 3.1. Die Privatklägerin beantragt eine Prozessentschädigung (act. 31). Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen betreffen in erster Linie die An- waltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht
- 34 - wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (SCHMID/JOSITSCH, in: a.a.O., Art. 433 N 3). Das Obsiegen besteht bei Konstituierung als Strafkläger grundsätzlich in der Verurteilung des Beschuldigten, als Zivilkläger im Obsiegen im Zivilpunkt (SCHMID/JOSITSCH, in: a.a.O., Art. 433 N 6). Gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Straf- behörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. 3.2. Rechtsanwalt MLaw X._____ reichte anlässlich der Hauptverhandlung seine Honorarnote als act. 31 ins Recht und führte diesbezüglich aus, dass die an- waltliche Vertretung und seine Anwesenheit an der Hauptverhandlung durch die Pri- vatklägerin gewünscht gewesen seien und kausal durch die Handlungen des Be- schuldigten verursacht worden seien. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ führte anläss- lich der Hauptverhandlung aus, dass die eingereichte Honorarnote des Rechtsver- treters der Privatklägerin innerhalb der angesetzten Frist betreffend den Zivilforde- rungen hätte eingereicht werden müssen. Aufgrund der verspäteten Eingabe sei nicht darauf einzutreten (vgl. Prot. S. 24). 3.3. Die Privatklägerin hat sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (vgl. act. 5/3). Was den Strafpunkt anbelangt, ist von einem vollständigen Obsiegen der Privatklägerin auszugehen. Auch ihr Zivilanspruch wurde zur Hälfte gutgeheissen, was für ein Obsiegen ebenfalls genügt (vgl. OGer ZH SB170408 vom 26. März 2018 E. VII.3.2., m.w.H.). Die Prozessentschädigung wurde anlässlich der Hauptverhand- lung beantragt und beziffert. Da es sich diesbezüglich nicht um eine Zivilforderung, sondern um eine prozessuale Entschädigung nach Art. 433 StPO handelt, erfolgte dessen Geltendmachung erst an der Hauptverhandlung noch rechtzeitig. 3.4. Nachdem die geltend gemachte Entschädigung zudem ohne Weiteres an- gemessen erscheint, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine sol- che Entschädigung von Fr. 5'645.70 inkl. MwSt. für ihre anwaltliche Vertretung zu bezahlen.
- 35 - VII. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 ff. StGB). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. Januar 2025 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 75.– Auslagen Vorverfahren Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 8'000.– MwSt) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- 36 -
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 5'645.70 (inkl. MwSt) zu bezahlen.
10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung als unbegrün- detes Urteil an den Beschuldigten (ausgehändigt), die amtliche Verteidigung (ausgehändigt), die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro …, Rechtsanwalt MLaw X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin (ausgehändigt), und als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro …, Rechtsanwalt MLaw X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und
- 37 - Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Huter MLaw A. Welti versandt am:
Erwägungen (57 Absätze)
E. 1 Die vorliegende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
26. Mai 2025 (act. 14) ging am 28. Mai 2025 beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfü- gung vom 15. Juli 2025 (act. 23) wurden die Parteien auf den 22. Oktober 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen und es wurde ihnen Frist zur Stellung von Beweisan- trägen sowie der Privatklägerin Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilan- sprüche angesetzt. Innert Frist gingen weder Beweisanträge noch begründete Zivil- forderungen ein.
E. 1.1 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie dem Zeitaufwand des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit. b bis d GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Einzelgerichts zi- schen Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Aufwand des Ge- richts sowie die Bedeutung des Falles sind als durchschnittlich einzustufen. Insge- samt erscheint es daher angemessen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'800.– festzuset- zen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 1'100.– zuzüglich Auslagen von Fr. 75.– (act. 20).
- 33 -
E. 1.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsver- fahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Entschädigung amtlicher Verteidiger
E. 1.3 Das Gericht kann zudem unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Zusprechung einer Genugtuung setzt stets die Widerrechtlichkeit der Kör- perverletzung bzw. der Persönlichkeitsverletzung, ein Kausalzusammenhang und ein Verschulden voraus (BSK OR-Kessler, Art. 47 N 14 f. und Art. 49 N 14 f.). Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem Schmerz führt, stellt keine imma- terielle Unbill dar. Als Massstab zur Beurteilung der Schwere hat zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders wider- standsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab (BSK OR-Kessler, Art. 47 N 20a).
2. Forderungen Privatklägerin
E. 1.4 Es ist daher aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt bezüglich der einfachen Körperverletzung und der Freiheitsbe- raubung rechtsgenügend erstellen lässt.
E. 2 Vorhandene Beweismittel Zur Sachverhaltserstellung liegen als Beweismittel sowohl die Aussagen der Privatklägerin (act. 1; act. 4/1 und act. 4/2) als auch diejenigen des Beschuldig- ten (act. 4/3 und Prot. S. 7 ff.) im Recht. Zudem liegen den Akten ein Austrittsbericht des Kantonsspital Zug vom 24. Januar 2025 (act. 3/1) sowie ein Bericht über die Untersuchung vom 24. Januar 2025 (act. 3/6) vor. Hinzu kommt ein Fotoblatt (act. 2/4), welches zwei Fotoaufnahmen enthält. Das erste Bild (act. 2/4, S. 2) zeigt eine Fotoaufnahme, welche die Privatklägerin einen Tag nach dem Ereignis selbst erstellte. Auf der zweiten Aufnahme, sind die Verletzungen der Privatklägerin zu se- hen, welche von der Zuger Polizei am 21. Januar 2025 aufgenommen wurden (act. 2/4, S. 3). Weitere Aufnahmen der Privatklägerin, die von der Zuger Polizei auf- genommen worden sind, sind act. 2/2 zu entnehmen.
E. 2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich entschädigt (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO die Gebühr nach dem notwendigen Zeitauf- wand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV hält fest, dass für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vor- bereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Ein- zelgerichten die Grundgebühr in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt, wobei auch hier die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsge- bühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV).
E. 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als vor- sätzliche Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB.
E. 2.1.2 Der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält, oder jemanden in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Freiheitsberaubung ist die Auf- hebung der körperlichen Bewegungsfreiheit. Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbstän- dig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen (BGE 141 IV 10, E. 4.4.1 S. 13). Die Rechtsprechung bejahte einen Freiheitsentzug unter anderem, als eine Ehefrau die Familienwohnung nicht verlassen durfte, beim Festhalten in ei- ner Wohnung während 20 bis 30 Minuten, beim Einschliessen in der Waschküche sowie bei einer Fahrt in einem Auto gegen den Willen des Opfers (BGE 141 IV 10, E. 4.4.1 S. 14 mit Hinweisen). Nicht verlangt wird, dass der Freiheitsentzug von lan- ger Dauer ist. Einige Minuten genügen. Einer Person kann die körperliche Bewe-
- 22 - gungsfreiheit durch Drohung, physische Gewalt oder Wegnahme der notwendigen Fortbewegungsmittel entzogen werden, oder auf andere Weise, indem sie in eine Situation versetzt wird, in welcher sie sich nicht in der Lage sieht, ihren aktuellen Aufenthaltsort zu verlassen (BGer Urteile 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 6.2.2; 6B_86/2019 vom 8. Februar 2019 E. 3.1; 6B_1070/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2; je mit Hinweis). Beim Tatmittel der psychischen Einwirkung bzw. Drohung muss das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen verständlich er- scheinen. Dabei ist insbesondere auch die individuelle Fähigkeit des Opfers zu be- rücksichtigen, den Widerstand bzw. die Schranke zu überwinden. Die völlige Aufhe- bung der Bewegungsfreiheit des Opfers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Dem Opfer muss die Überwindung der Freiheitsbeschränkung nicht gänzlich unmöglich sein. Es genügt, wenn dies unverhältnismässig gefährlich oder schwierig ist (OGer ZH SB220495 vom 27. September 2023 E. 3.1, m.w.H.).
E. 2.1.3 Die Privatklägerin musste über einen längeren Zeitraum gegen ihren Willen im Hotelzimmer verharren und hatte das Gefühl, weder flüchten noch Hilfe holen zu können. Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin mit Faustschlägen und Ohrfeigen gegen deren Kopf und drohte ihr zudem, dass er sie invalide machen werde. Zudem nahm er ihr das Handy weg und steckte das Zimmertelefon aus. Die Privatklägerin äusserte mehrfach, dass sie das Hotelzimmer verlassen wollte, jedoch fürchtete sie, dass, wenn sie das Hotelzimmer verlassen versuchen würde, es zu einer weiteren Eskalation kommen könnte. Es ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin eigenen Angaben zufolge ein Verlassen des Hotelzimmers nicht in Betracht zog, da sie damit gerechnet habe, dass der Beschuldigte sie wieder schlagen und sie noch schlimmer herrichten würde. Vor diesem Hintergrund ist es irrelevant, dass das Hotelzimmer von innen nicht abgeschlossen war und die Privatklägerin physisch nicht einge- schlossen war. Ebenso spielt es keine entscheidende Rolle, dass sie ohne ihr Handy das Hotelzimmer theoretisch hätte verlassen können versuchen, da es ihr aufgrund des bedrohlichen Verhaltens des Beschuldigten nicht zumutbar war, einen Flucht- versuch zu unternehmen, wenn sie befürchten musste, dass der Beschuldigte sie in diesem Fall noch schwerer verletzen würde, als er dies ohnehin schon tat. Der ob- jektive Tatbestand ist damit erfüllt.
- 23 -
E. 2.2 Vorliegend reichte der amtliche Verteidiger anlässlich der Hauptverhand- lung seine Honorarnote ein (act. 33). Darin machte er für seinen gesamten Aufwen- dungen samt einer Annahme für die Dauer der Hauptverhandlung ein Honorar von Fr. 7'456.70 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer geltend. Aufgrund der effektiven Dauer der Hauptverhandlung sowie der Nachbesprechung mit seinem Klient ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf pauschal Fr. 8'000.– (inkl. Barausla- gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
E. 2.2.1 Die Privatklägerin verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– plus 5 % Zins ab Ereignisdatum (act. 5/3).
- 32 -
E. 2.2.2 Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Genugtuung (act. 32). So- mit ist das Vormerken einer Anerkennung im Grundsatz ausgeschlossen.
E. 2.2.3 Die Privatklägerin lies sich innert der ihr angesetzten Frist, um die Zivilan- sprüche schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen, nicht verlauten. Ihre entsprechenden Ausführungen an der Hauptverhandlung erweisen sich damit als verspätet und sind nicht zu hören (vgl. act. 30 und Art. 123 Abs. 2 StPO). Dement- sprechend kann bezüglich der Genugtuungsforderung nur aufgrund der Untersu- chungsakten entschieden werden. Wie bereits ausgeführt, erlitt die Privatklägerin mehrere Ohrfeigen und Faustschläge vom Beschuldigten. Zudem beraubte er ihr über mehrere Stunden die Freiheit, indem sie das Hotelzimmer nicht verlassen konnte. Damit hat er widerrechtlich die körperliche Integrität der Privatklägerin ver- letzt. Der Vorfall und die durch Fotos und Arztberichte nachgewiesenen Folgen für die Privatklägerin stellen somit ohne Weiteres einen Fall dar, in welchem eine Ge- nugtuung zuzusprechen ist. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.– für die Körperverletzung und Fr. 1'000.– für die Freiheitsberaubung als angemessen. Der Beschuldigte ist deshalb zu ver- pflichten, der Privatklägerin Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. Januar 2025 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuwei- sen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten
E. 2.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschul- digten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Parteientschädigung Privatklägerin
E. 2.4 Fazit Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft als Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB erweist sich als zutreffend. Der Beschuldigte ist entspre- chend schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Allgemeine Strafzumessungsregeln und Strafrahmen
E. 3 Konkrete Strafzumessung: Freiheitsberaubung
E. 3.1 Die Privatklägerin beantragt eine Prozessentschädigung (act. 31). Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen betreffen in erster Linie die An- waltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht
- 34 - wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (SCHMID/JOSITSCH, in: a.a.O., Art. 433 N 3). Das Obsiegen besteht bei Konstituierung als Strafkläger grundsätzlich in der Verurteilung des Beschuldigten, als Zivilkläger im Obsiegen im Zivilpunkt (SCHMID/JOSITSCH, in: a.a.O., Art. 433 N 6). Gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Straf- behörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
E. 3.1.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als ver- wirklicht erachtet (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwie- sen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Die Über- zeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Eine Verurtei- lung darf jedoch nicht erst bei absoluter Sicherheit der Tatsachenfeststellung erfol- gen. Nur wenn erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte freizusprechen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
- 8 - § 54, Rz. 11 ff.). Blosse Wahrscheinlichkeit kann für einen Schuldspruch nicht genü- gen. Wesentlich ist vielmehr, ob sich aus den belastenden Aussagen eine zweifels- freie und vernünftig nachvollziehbare richterliche Überzeugung ergibt, dass sich der Sachverhalt so und nicht anders zugetragen hat (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommen- tar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 10 N 6).
E. 3.1.2 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, ver- bunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, beim zu beurteilenden Sachverhalt relevanten Aussagen. In erster Linie, und insbesondere bei einem Beschuldigten, welcher keiner Wahrheitspflicht untersteht, ist auf den materiellen Gehalt der Aussagen abzustellen.
E. 3.1.3 Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskri- terien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (zu den wiederholt dargelegten Grundsätzen der Aussageanalyse: OGer ZH SB210635 vom 24.03.2023 E. 9.1, m.w.H.). Dabei ist im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung die Aussagequalität zu prüfen. Die Realkenn- zeichen der logischen Konsistenz und des quantitativen Detailreichtums sind dabei zentral und können als Grundvoraussetzungen bezeichnet werden, die jede Aus- sage betreffend das geschilderte Kerngeschehen erfüllen muss. Das Merkmal der logischen Konsistenz bedeutet, dass eine Aussage in sich schlüssig, stimmig und folgerichtig ist. Dies bezieht sich auf die Aussage als Ganzes. Als negative Kontroll- kriterien können Widersprüche der Aussage in sich und Widersprüche der Aussage zu Sachgesetzen (wie z.B. naturwissenschaftliche, technische, medizinische Prinzi-
- 9 - pien) angesehen werden. Erlebnisgestützte Aussagen zeichnen sich zudem durch eine Vielfalt an Detailangaben aus. Das Realkennzeichen quantitativer Detailreich- tum basiert auf der Annahme, dass es für einen Aussagenden ohne eigene Erleb- nisgrundlage sehr schwierig ist, eine komplexe Aussage mit vielen Details zu erfin- den und in sich stimmig zu produzieren (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O. S. 58).
E. 3.2 Rechtsanwalt MLaw X._____ reichte anlässlich der Hauptverhandlung seine Honorarnote als act. 31 ins Recht und führte diesbezüglich aus, dass die an- waltliche Vertretung und seine Anwesenheit an der Hauptverhandlung durch die Pri- vatklägerin gewünscht gewesen seien und kausal durch die Handlungen des Be- schuldigten verursacht worden seien. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ führte anläss- lich der Hauptverhandlung aus, dass die eingereichte Honorarnote des Rechtsver- treters der Privatklägerin innerhalb der angesetzten Frist betreffend den Zivilforde- rungen hätte eingereicht werden müssen. Aufgrund der verspäteten Eingabe sei nicht darauf einzutreten (vgl. Prot. S. 24).
E. 3.2.1 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als Beschuldigter einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Der Beschuldigte direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert und an seinem Ausgang natur- gemäss am meisten interessiert könnte versucht sein, sich durch seine Aussagen in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. Dies darf jedoch nicht zur Folge haben, dass der generelle Schluss gezogen wird, die Aussagen eines Be- schuldigten seien stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivations- lage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachver- haltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem unbeteiligten Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Insgesamt sind seine Aussagen daher mit Zurückhaltung zu würdigen.
E. 3.2.2 Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie als Auskunftsperson unter der Strafandrohung von Art. 303 StGB bis Art. 305 StGB aussagte und insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachten Zivilansprüche ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Zudem ist die Privat- klägerin die Ex-Freundin des Beschuldigten. Entsprechend sind ihre Aussagen mit Bedacht zu würdigen.
- 10 -
E. 3.2.3 Wie erwähnt ist die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden aller- dings von untergeordneter Bedeutung. Vielmehr ist vor allem auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen abzustellen.
E. 3.3 Die Privatklägerin hat sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (vgl. act. 5/3). Was den Strafpunkt anbelangt, ist von einem vollständigen Obsiegen der Privatklägerin auszugehen. Auch ihr Zivilanspruch wurde zur Hälfte gutgeheissen, was für ein Obsiegen ebenfalls genügt (vgl. OGer ZH SB170408 vom 26. März 2018 E. VII.3.2., m.w.H.). Die Prozessentschädigung wurde anlässlich der Hauptverhand- lung beantragt und beziffert. Da es sich diesbezüglich nicht um eine Zivilforderung, sondern um eine prozessuale Entschädigung nach Art. 433 StPO handelt, erfolgte dessen Geltendmachung erst an der Hauptverhandlung noch rechtzeitig.
E. 3.3.1 Aussagen Privatklägerin
E. 3.3.1.1 Die Privatklägerin wurde am 22. Januar 2025 im Rahmen der polizeilichen Befragung als Auskunftsperson zum vorliegenden Tatvorwurf befragt (act. 4/1). Die Privatklägerin führte dabei aus, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sei, weil sie eine verbale Meinungsverschieden- heit gehabt haben. Der Beschuldigte habe begonnen, sie als "Nutte" zu beschimp- fen. Sie habe dann seine Mutter und seinen Gott beschimpft. Der Beschuldigte sei daraufhin ausgerastet und habe sie immer wieder geschlagen und dabei ihr Handy weggenommen (F/A 17). Der Beschuldigte habe sie auf verschiedene Weise mit sei- nen Händen und Fäusten geschlagen (F/A 18). Weiter habe er sie am Kopf gepackt und habe sie auf den Boden und auf das Bett geworfen. Ihr Mund habe deshalb begonnen zu bluten (F/A 19). Der Beschuldigte habe sie über einen Zeitraum von vier Stunden mit seinen Händen geschlagen und die Schläge habe er gegen ihren Kopf ausgeführt (F/A 20). Auf Nachfrage, ob sie sich gewehrt habe, führte sie aus, dass sie sich nicht gewehrt habe und sie den Beschuldigten nicht geschlagen oder getreten habe (F/A 21). Durch die Schläge habe sie aus der Nase und aus dem Mund geblutet und habe sich dabei Verletzungen im Augenbereich zugezogen. Als sie auf- gewacht sei, habe sie ein Foto von sich gemacht und dies der Polizei übergeben (F/A 22). Auf Nachfrage, was nach der tätlichen Auseinandersetzung geschah, führte sie aus, dass er sich am nächsten Tag bei ihr entschuldigt habe und ihr einen Kuss sowie eine Umarmung habe geben wollen. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihm nicht verzeihen werde und ihm auch keinen Kuss oder Umarmung geben werde. Daraufhin sei der Beschuldigte wieder aggressiv geworden, habe sie aber nicht mehr geschlagen (F/A 27).
E. 3.3.1.2 Bei der Staatsanwaltschaft sagte die Privatklägerin am 11. April 2025 aus (act. 4/2), dass es am Abend vom 17. Januar 2025 zu einem wiederholten Streit zwi-
- 11 - schen dem Beschuldigten und ihr gekommen sei (F/A 34 ff.) Sie habe in diesem Streit Jesus beschimpft und der Beschuldigte habe daraufhin zu ihr gesagt, er werde es ihr zeigen und sie invalide machen. Danach habe die Show des Beschuldigten begonnen und dieser habe sie geschlagen und ihr versucht die Augen auszureissen (F/A 40). Auf Nachfrage der Einvernehmenden, wie er dies gemacht haben soll führte sie aus, dass der Beschuldigte dies mit seinen Händen gemacht habe (F/A 41). Auf erneute Nachfrage, wie der Beschuldigte dies mit den Händen gemacht haben soll, führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte sie mit seinen Hän- den gegen den Kopf geschlagen habe und sie ins Bett geworfen habe. Sie habe ihre Augen mit den Händen vor den Schlägen geschützt (F/A 42). Der Beschuldigte habe mit den Fäusten und den offenen Händen gegen ihren Kopf geschlagen (F/A 43 und F/A 44). Auf entsprechende Nachfrage führte die Privatklägerin aus, dass sie mehr als zehn Schläge erhalten habe, sie die genaue Anzahl der Schläge aber nicht be- ziffern könne (F/A 65 und F/A 66). Ferner habe der Beschuldigte sie an den Haaren gerissen (F/A 73 und F/A 75). Die Privatklägerin führte weiter aus, dass sie unkon- trollierten Urinabgang hatte, der Beschuldigte sie an den Haaren gezogen habe und sie Blut gespuckt habe (F/A 107 und F/A 108). Weiter führte sie aus, dass sie nicht genau gewusst habe, woher das Blut gekommen sei, da sie in ihrer Mundhöhle keine Verletzung hatte, sie jedoch vermute, dass das Blut aus ihrem Ohr oder aus der Nase gekommen sei (F/A 113).
E. 3.3.2 Aussagen Beschuldigter
E. 3.3.2.1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Mai 2025 (act. 4/3) führte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin am Abend vor der Ab- reise mit ihm etwas getrunken und gekifft habe. Zudem habe die Privatklägerin auch noch Kokain zu sich genommen. Das Kokain habe bei ihr eine Psychose ausgelöst. So habe sie ständig das Gefühl gehabt, etwas im Nacken oder hinter dem Rücken zu haben, und sei ausgeflippt. Die Privatklägerin sei völlig durchgedreht und habe ihn beleidigt und ihn aufs Gröbste beschimpft. Weiter führte er aus, dass er wollte, dass die Privatklägerin seine Mutter und Jesus aus dem Spiel lasse. Die Privatklä- gerin habe begonnen, Weingläser nach ihm zu werfen und auch andere Sachen, und habe ihn mit ihren Händen ins Gesicht schlagen wollen. Er habe dies mit seinen
- 12 - Händen abgewehrt. Dabei habe er die Hände der Privatklägerin gepackt und damit erreichen wollen, dass sie aufhört. Sie habe sich losgerissen und ihn wieder versucht zu schlagen. Sie habe ihn auch mindestens dreimal an seiner Backe im Gesicht ge- troffen. Der Beschuldigte führt weiter aus, dass er die Privatklägerin aufgefordert habe, dass sie aufhören solle. Dies habe die Privatklägerin aber nicht getan und deshalb habe es ein "Flätterwetter" gegeben, damit meine er Ohrfeigen. Er würde sie niemals mit der Faust schlagen, denn das würde "sehr fatal usecho. Also, meis- tens langt es Flätterwetter. In Usnahmesituatione" (act. 4/3 F/A 13; act. 4/6 ca. 33:30). Gefragt danach, was er mit "meistens" meine, antwortete er: "Wenn es zu so einer Situation kommt. Allgemein mit Menschen. Was selten vorkommt" (act. 4/3 F/A 14). Auf Nachfrage der Einvernehmenden, wie viele Ohrfeigen er ihr gegeben habe, führte er aus, dass es schon einige gewesen seien, ins Gesicht (F/A 15). Es seien mehr als drei, aber nicht mehr als zehn Ohrfeigen gewesen (F/A 16 und F/A 17). Auf die Frage, wie die Privatklägerin körperlich auf die Ohrfeigen reagiert habe, führt der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin nicht damit gerechnet habe. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie alles machen könne und sie Gott und die Welt sei. Sie habe sich mit den Händen vor dem Gesicht geschützt (F/A 18). Am nächsten Morgen sei sein Kollege vorbeigekommen und die Privatklägerin habe mit ihm am Küchentisch gesessen und mit ihm Alkohol getrunken und Kokain zu sich genommen (F/A 22). Auf Nachfrage, ob das blaue Auge von ihm gewesen sei, führte er aus, dass es von ihm gekommen und die Folge des "Flätterwetter" gewesen sei (F/A 24 und F/A 33). Er habe der Privatklägerin aber keine Faustschläge verteilt. Er habe sie mit der offenen rechten Hand geschlagen und dabei keine volle Kraft aufgewendet, da dies ansonsten fatal gewesen wäre (F/A 31 und F/A 32). Auf Nachfrage, ob er die Fassung verloren habe, als er das "Flätterwetter" ausgeteilt habe, führte er aus, dass er die Fassung dabei nicht verloren habe und er die Privatklägerin nur gespiegelt habe. Hätte er die Fassung verloren, wäre er alleine zurückgekommen und keiner hätte gewusst, wo die Privatklägerin gewesen wäre (F/A 40). Der Beschuldigte führte aus, dass er die Privatklägerin weder am Kopf gepackt habe, noch sie zu Boden geworfen oder ihr an den Haaren gezerrt habe (F/A 42 und F/A 43).
E. 3.3.2.2 Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen seine Ausführungen, die er bereits bei der staatsanwaltschaftlichen Einver-
- 13 - nahme vom 2. Mai 2025 getätigt hat (Prot. S. 14 ff.). Er führte auch anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass ihn die Privatklägerin aufs Übelste beleidigt und be- droht habe (Prot. S. 14). Er habe der Privatklägerin drei bis sechs "Flättern" gegeben, als er es nicht mehr habe ertragen können. Es sei eine Blitzreaktion gewesen (Prot. S. 15). Der Beschuldigte führte aus, dass die ihm vorgehaltenen Verletzungsfolgen der Privatklägerin von seinen Ohrfeigen stammten, die er ihr verpasst habe. Er führt wiederholt aus, dass es nur Ohrfeigen und keine Faustschläge waren (Prot. S. 19 f.). Er führte zudem aus, dass "Flättern" grundsätzlich ausreichen würden, um seinen Standpunkt deutlich zu machen, um zu zeigen, dass jemand zu weit gegangen sei (Prot. S. 20 f.).
E. 3.3.3 Objektive Beweismittel
E. 3.3.3.1 Die Privatklägerin begab sich am 21. Januar 2025 ins Kantonsspital Zug (act. 3/1), also drei Tage nach dem Vorfall. Aus dem Austrittsbericht vom 24. Januar 2025 (act. 3/1) und dem Bericht über die Untersuchung vom 24. Januar 2025 (act. 3/6) ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin multiple Kontusionen (namentlich am Nasenbein, am linken Ohr sowie am Kiefergelenk und Rippenbogen links), eine Trommelfellläsion (samt Gehörminderung) links sowie auch Monokelhämatom links (d.h. Bluterguss um das Auge) davongetragen habe. Im Bericht über die Untersu- chung wurde bei der Privatklägerin eine leichtgradige Schallleitungsschwerhörigkeit links mit einem Hörverlust von 2 % festgestellt (act. 3/6). Im Austrittsbericht wurde beschrieben, dass sich die Privatklägerin psychisch stark posttraumatisch belastet zeigte, die Miktion auch Tage nach dem Ereignis noch nicht habe halten können und sich in einem subjektiven "Schockzustand" befunden habe. Aufgrund der akuten Symptomatik sei eine ambulante Behandlung nicht zumutbar gewesen, weshalb eine stationäre Aufnahme zur neurovegetativen Überwachung und Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes erfolgt sei. Am 23. Januar 2025 begutachteten Psych- iater die Privatklägerin und diagnostizierten einen posttraumatischen Belastungszu- stand. Am 24. Januar 2025 konnte die Privatklägerin in stark gebessertem Allge- meinzustand (sowohl psychisch als auch somatisch) in die Häuslichkeit entlassen werden (act. 3/1).
- 14 -
E. 3.3.3.2 Das durch die Privatklägerin erstellte Foto (act. 2/4, Bild 1) zeigte die Pri- vatklägerin einen Tag nach der Tat. Die durch die Zuger Polizei erstellten Fotos (act. 2/2, S. 3 und 4; act. 2/4, Bild 2) zeigen blutunterlaufene Augen, Blutergüsse ums Auge und Hämatome hinter dem linken Ohr.
E. 3.3.4 Gesamtwürdigung Der Beschuldigte anerkannte, der Privatklägerin Ohrfeigen gegeben zu ha- ben und auch, dass die Verletzungsfolgen bei der Privatklägerin von der Auseinan- dersetzung gekommen sind. Insoweit kann der Sachverhalt ohne Weiteres als er- stellt erachtet werden, zumal zumindest das Eingestandene sich mit den Akten zwei- fellos in Einklang bringen lässt. Der Beschuldigte beharrt aber darauf, dass es "nur" Ohrfeigen gewesen seien und keine Faustschläge. Ebenfalls bestritten wurde durch den Beschuldigten, dass er die Privatklägerin am Kopf gepackt habe, sie zu Boden geworfen und sie an den Haaren gezerrt habe. Die Privatklägerin führte sowohl bei der polizeilichen Befragung als auch bei der Staatsanwaltschaft konstant aus, dass sie aus dem Mund geblutet habe. Die Privatklägerin führte zwar nur einmal bei der Staatsanwaltschaft aus, dass sie unkontrollierten Urinabgang gehabt habe, aller- dings wurde selbst Tage später im Kantonsspitals Zug noch unkontrollierter Urinab- gang (Miktion) festgestellt, was eindeutig für die Richtigkeit ihrer Aussage spricht. Diesbezüglich ist der Sachverhalt somit ebenfalls erstellt. Gemäss übereinstimmen- der Äusserungen ist unbestritten, dass die Privatklägerin den Beschuldigten beim Streit hinsichtlich seines Glaubens provoziert hat und dies für ihn ein Auslöser für seine Handlungen war. Es ist ebenfalls unbestritten, dass sie schon bei der Hinfahrt im Zug gestritten haben. Bestritten bleibt das Bewerfen mit Gläsern. Weder hierfür liegen bestätigende Indizien in den Medizinalakten vor, wie etwa Verletzungen beim Beschuldigten, noch liegen solche für das Vorbringen des Beschuldigten vor, dass die Privatklägerin suchtkrank sein könnte. Entscheidend sind die Verletzungsfolgen der Privatklägerin und diese sprechen für sich. Es ist fraglich, ob die bei der Privat- klägerin bildlich und ärztlich festgestellten Verletzungen einzig durch mehrere Ohr- feigen gegen den Kopf der Privatklägerin erklärt werden können. Die Verletzungsfol- gen der Privatklägerin waren doch erheblich. Sie konnte auch Tage später die Mik- tion noch nicht halten und befand sich in einem subjektiven "Schockzustand". Auf-
- 15 - grund der akuten Symptomatik war eine ambulante Behandlung nicht zumutbar, weshalb eine stationäre Aufnahme zur neurovegetativen Überwachung und Stabili- sierung des psychischen Zustandsbildes erfolgte. Bei der Privatklägerin wurde eine leichtgradige Schalleitungsschwerhörigkeit links mit einem Hörverlust von 2 % dia- gnostiziert. Zudem hat die Privatklägerin Hämatome an der Hinterseite der linken Ohrmuschel und Retroaurikulär über dem Mastoid aufgewiesen. Durch ein "Flätter- wetter" von drei bis sechs höchstens mittelstarken Ohrfeigen lässt sich dieses Ver- letzungsbild, insbesondere die Einblutungen bei den Augen, nicht erklären. Entspre- chend muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nebst den Ohrfeigen auch mit Faustschlägen gegen den Kopf geschlagen hat, wie es die Privatklägerin ausgesagt hat. Sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte die Privatklägerin zudem aus, dass der Beschuldigte sie am Kopf gepackt, auf den Boden und auf das Bett geworfen und an den Haaren gezogen habe. Die Aussagen der Privatklägerin waren durchwegs kon- stant und von einer deutlichen Detaildichte geprägt. Ihre Aussagen wirken in sich stimmig und authentisch. Es liegen auch keine übermässigen Beschuldigungen durch die Privatklägerin vor, zumal sie ausgeführt hat, dass der Beschuldigte am nächsten Morgen nach dem Nichtverzeihen ihrerseits zwar wieder aggressiv gewor- den sei, er sie aber nicht mehr geschlagen habe. In ihrer Gesamtheit überzeugen die Aussagen der Privatklägerin und erscheinen vollumfänglich glaubhaft, während- dessen diejenigen des Beschuldigten seine Handlungen eindeutig bagatellisieren. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht nur mit Ohrfeigen, sondern im Verlauf des Streits auch mit den Fäusten am Kopf geschlagen, sie auch am Kopf gepackt, zu Boden und auf das Bett geworfen sowie an den Haaren herumgezogen hat. Somit ist der Anklagesachverhalt bezüglich der einfachen Körperverletzung vollumfänglich erstellt.
E. 3.4 Nachdem die geltend gemachte Entschädigung zudem ohne Weiteres an- gemessen erscheint, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine sol- che Entschädigung von Fr. 5'645.70 inkl. MwSt. für ihre anwaltliche Vertretung zu bezahlen.
- 35 - VII. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 ff. StGB). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. Januar 2025 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 75.– Auslagen Vorverfahren Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 8'000.– MwSt) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- 36 -
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
E. 3.4.1 Aussagen Privatklägerin
E. 3.4.1.1 Die Privatklägerin wurde am 22. Januar 2025 im Rahmen der polizeilichen Befragung als Auskunftsperson zum vorliegenden Tatvorwurf befragt (act. 4/1). Die Privatklägerin führte dabei aus, dass der Beschuldigte ihr im Rahmen der Auseinan-
- 16 - dersetzung das Handy weggenommen habe. Sie habe dabei das Hotelzimmer ver- lassen wollen, der Beschuldigte habe sie aber nicht aus dem Zimmer gehen lassen. Dies habe etwa vier Stunden gedauert. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten mehrmals gesagt, dass sie gehen möchte. Er habe ihr gesagt, dass er sie invalide machen werde. Sie habe den Beschuldigten angefleht, dass er aufhören solle. Der Beschuldigte habe zudem das Zimmertelefon ausgesteckt, damit sie nicht um Hilfe habe rufen können.
E. 3.4.1.2 Anlässlich der zweiten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (act. 4/2) bestätigte sie ihre Aussagen im Wesentlichen. So führte sie aus, dass der Beschuldigte sie geschlagen und sie angeschrien habe, aber sie niemand habe hö- ren können, da sich das Hotelzimmer an einem abgelegenen Ort im Hotel befunden habe (F/A 42). Er habe dabei ihr Handy weggenommen und das Zimmertelefon aus- gesteckt (F/A 44 f.). Der Streit habe um ca. Mitternacht begonnen und habe ange- dauert, bis sie bewusstlos geworden und erst am nächsten Tag um 15:00 Uhr wieder aufgewacht sei (F/A 47 f.). Während der Schläge habe der Beschuldigte ihr gegen- über geäussert, dass er sie invalide machen werde, und habe sich dabei auf ihre Augen fokussiert (F/A 49 f.). Während der Auseinandersetzung habe sie geschrien, obwohl sie hätte still sein müssen (F/A 55). Weiter führte sie aus, dass, wenn sie noch etwas gesagt hätte, noch mehr Schläge vom Beschuldigten gekommen wären. Deshalb habe sie still sein müssen (F/A 56). Wenn sie nicht geschrien oder sie nichts gemacht habe, dann habe es auch Pausen gegeben (F/A 57). Sie habe seit Beginn der Schläge mehrmals gesagt, dass sie ihr Handy wiederhaben wolle, und habe zu- dem mehrmals gesagt, dass sie das Hotelzimmer verlassen wolle. Am nächsten Tag habe sie schlimm ausgesehen und habe keine Kraft gehabt, um das Zimmer zu ver- lassen (F/A 59 ff.). Die Privatklägerin bestätigte auf Nachfrage, dass die Auseinan- dersetzung etwa vier Stunden gedauert habe (F/A 67 f.). Auf die Frage, wie die zeit- lichen Abstände zwischen den Schlägen gewesen seien, führte die Privatklägerin aus, dass er ihr Schläge erteilt habe und zwischenzeitlich wieder auf dem Sofa ge- sessen habe, und dass sie, sobald sie nach dem Handy gefragt habe, wieder Schläge von ihm erhalten habe (F/A 69). Am darauffolgenden Tag habe der Beschul- digte der Privatklägerin wieder ihr Handy zurückgegeben (F/A 93). Die Privatklägerin führte weiter aus, dass der Beschuldigte ihr nicht erlaubt habe, aus dem Zimmer zu
- 17 - gehen. Er habe sie angeschrien und von ihr verlangt, ruhig zu sein. Sie habe sich sogar überlegt, über den Balkon zu springen und so aus dem Zimmer zu fliehen (F/A 98 ff.). Sie führte aus, dass sie Angst gehabt habe, dass er sie invalide machen werde (F/A 101). Sie meinte, dass man die Hoteltüre wahrscheinlich von innen hätte öffnen können, es wäre jedoch ein langer Weg zur Türe gewesen, den sie hätte ma- chen müssen. Wenn sie versucht hätte, wegzulaufen, hätte dies vermutlich schlim- mer geendet, als dies bereits schon geendet habe (F/A 102). Nach dem Ganzen habe sie so Angst gehabt, dass sie sich nicht getraut habe, das Hotelzimmer zu verlassen (F/A 105 f.). Vor lauter Angst habe sie unkontrollierbaren Urinabgang ge- habt und von den Schlägen habe sie Blut gespuckt (F/A 108 f.). Sie habe Angst um ihr Leben gehabt (F/A 111).
E. 3.4.2 Aussagen Beschuldigter
E. 3.4.2.1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Mai 2025 (act. 4/3) führte der Beschuldigte aus, dass er der Privatklägerin das Handy nicht weggenommen und sie auch nicht eingesperrt habe (F/A 4). Der Beschuldigte führte weiter aus, dass es in der Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin ein "Flätterwetter" gegeben habe. Meistens würde ein "Flätterwetter" von ihm genü- gen (F/A 13). Die Privatklägerin habe das Gefühl gehabt, dass sie alles machen könne und sie Gott und die Welt sei (F/A 18). Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er ihr nichts weggenommen habe. Er habe ihr weder Gegenstände noch die Freiheit genommen (F/A 21). Auf die Frage, ob er der Privatklägerin das Telefon weggenommen und ihr verboten habe, das Zimmer zu verlassen, führte der Beschul- digte aus, dass dies überhaupt nicht stimme und er so etwas nicht machen würde. Es habe für ihn keinen Grund dafür gegeben. Der Beschuldigte führte aus, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, dass sie ohne das Telefon nicht gegangen wäre. Sei- ner Meinung nach, würde das aber jemand in Lebensgefahr tun (F/A 35). Weiter führte er aus, dass er auch das Zimmertelefon nicht ausgesteckt habe (F/A 37). Zu- dem habe er ihr auch nicht gesagt, dass er sie invalide schlagen werde oder ihr die Augen ausreissen werde (F/A 38 f.). Auf die Nachfrage, ob er die Fassung verloren habe und ein "Flätterwetter" ausgeteilt habe, führte er aus, dass er die Fassung dabei nicht verloren habe und er sie nur gespiegelt habe. Hätte er die Fassung verloren,
- 18 - wäre er alleine aus C._____ zurückgekommen und keiner hätte gewusst, wo sie wäre (F/A 40). Der Beschuldigte führte aus, dass das Ganze sicher eine Stunde oder mehr gedauert habe, die Privatklägerin aber nie bewusstlos gewesen sei (F/A 41). Der Beschuldigte führte aus, dass die Privatklägerin keine Angst hatte, im Zimmer zu verbleiben (F/A 45). Die Privatklägerin habe für ihn am nächsten Morgen ganz normal gewirkt und diese sei am Tisch mit einem Kollegen von ihm gesessen und diese seien am Trinken und am Linien ziehen gewesen (F/A 46). Die Privatklägerin sei nach dem "Flätterwetter" ruhig gewesen und nicht mehr beleidigend. Sie habe jedoch nicht geweint (F/A 47).
E. 3.4.2.2 Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen seine Ausführungen, die er bereits bei der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 2. Mai 2025 getätigt hat (Prot. S. 14 ff.). So führte er aus, dass er ihr das Handy nicht weggenommen habe und er das Hotelzimmer nicht abgeschlossen habe, sodass man das Zimmer immer habe verlassen können. Er habe auch nicht das Zimmertelefon ausgesteckt (Prot. S. 15). Er habe der Privatklägerin nicht gesagt, dass er ihr die Augen herausreissen werde, da er so etwas niemals machen würde. Er habe ihr zudem auch nicht gesagt, dass er sie invalide machen werde. Die Privat- klägerin sei zudem auch nie bewusstlos gewesen (Prot. S 18).
E. 3.4.3 Gesamtwürdigung Sie schildert in beiden Einvernahmen konstant, wie er ihr Handy wegge- nommen und das Zimmertelefon ausgesteckt habe. Auch die Drohungen bezüglich der Invalidität und den Augen schildert sie konstant und glaubhaft. Der Beschuldigte zeigte zudem sogar in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft ein bedrohliches Verhalten, indem er sagte, dass die Privatklägerin nicht mit nach Hause gekommen wäre, wenn er seine Schläge nicht dosiert hätte. Es ist glaubhaft, dass die Privatklä- gerin während des Streits keine Möglichkeit sah, das Hotelzimmer zu verlassen oder sich anderweitig Hilfe zu holen. Die Privatklägerin schildert glaubhaft, differenziert und originell, wie sie das Gefühl bekam, eingesperrt zu sein (vgl. act. 4/2, F/A 100 ff.). Insgesamt ergibt sich aus den Aussagen beider Beteiligten ein deutli- ches Bild, nämlich dass der Beschuldigte sich durch die Provokationen der Privat- klägerin immer mehr in die Ecke gedrängt fühlte, bis seine Geduld am Ende war.
- 19 - Dann legte sich bei ihm ein Schalter um, er wollte fortan die Oberhand in der Aus- einandersetzung haben und er setzte dies durch, mit allem was dafür aus seiner Sicht erforderlich war. Er setzte mit Gewalt durch, dass die Privatklägerin ihm ge- horchte und still wurde. Der Beschuldigte führte bei der Staatsanwaltschaft selbst aus, dass es teilweise ein "Flätterwetter" brauche, um die Oberhand bzw. die Kon- trolle in einer Auseinandersetzung zu gewinnen. Er tat dies, um der Privatklägerin den Tarif durchzugeben und ihr aufzuzeigen, dass sie zu weit gegangen war und auch dass man dies mit ihm nicht machen könne. Weiter sagte er aus, "meistens" genüge ein solches "Flätterwetter" auch. Als das "Flätterwetter" bei der Privatklägerin allerdings noch nicht nachhaltig den von ihm erwünschten Erfolg erzielt hatte, setzte er noch stärkere Mittel ein, indem er die Privatklägerin mit Faustschlägen ins Gesicht traktierte sowie ihren Kopf und ihre Haare zerrte. Mit all dem wollte er vorsätzlich eine Situation schaffen, in welcher sie ihm zu gehorchen hatte und aufhören musste, mit ihm zu streiten. Für dieses Ziel ist es denn auch naheliegend, dass er absichtlich ein Gefühl des Ausgeliefertseins schaffen wollte, indem er Drohungen bei Fluchtver- suchen ausstiess und der Privatklägerin das Mobiltelefon wegnahm, um das Hilfe- holen zu verunmöglichen. So sah sie keine Flucht- oder Hilfsmöglichkeit mehr, ins- besondere auch da sich das Zimmer an einem abgelegenen Ort im Hotel befand. Dass die Auseinandersetzung über vier Stunden gedauert hat, kann so ge- nau nicht erstellt werden, zumal die Privatklägerin einzig in der polizeilichen Einver- nahme von sich aus erwähnte, es habe "etwa vier Stunden" gedauert (act. 4/1 F/A 17 und 20), ansonsten aber keiner der Beteiligten hierzu konstante und präzise Anga- ben geben konnte, was angesichts des dynamischen Geschehens letztlich aber auch nicht überrascht. Unabhängig von der genauen Zeitdauer ist aber ohne Weite- res davon auszugehen, dass der Beschuldigte die für die Privatklägerin ausweglose Situation über einen längeren Zeitraum geschaffen hat. Die Privatklägerin legt glaub- haft dar, dass es nicht nur kurzfristig zu einer Eskalation, sondern immer wieder mit Unterbrechungen und ruhigeren Phasen zu Schlägen, Drohungen und anderen Machtdemonstrationen kam. Die Äusserungen des Beschuldigten, sie müsse sitzen- bleiben und ruhig sein, mussten zudem auch stattgefunden haben, bevor sie schliesslich aufgrund der durch weitere Schläge erlittenen Verletzungen, insbeson- dere aufgrund des Blutens und des unkontrollierbaren Urinabgangs, allenfalls gar
- 20 - Bewusstlosigkeit, sowieso nicht mehr das Hotelzimmer verlassen konnte. Mithin ist von einer nicht nur einige Minuten, sondern wesentlich länger dauernden, stunden- langen Auseinandersetzung auszugehen, in welcher der Beschuldigte der Privatklä- gerin jede subjektiv vorstellbare Möglichkeit des Flüchtens oder Hilfesuchens nahm. Dies solange, bis die Privatklägerin aufgrund ihrer Verletzungen und des Urinab- gangs sowieso nicht mehr in der Lage war, das Hotelzimmer zu verlassen. Ebenfalls nicht erstellbar ist, ob die Privatklägerin tatsächlich bewusstlos wurde, und ob der Beschuldigte die Eingangstüre des Hotelzimmers verschlossen hat. Ersteres wurde von der Privatklägerin zu wenig spezifisch geschildert, als dass ohne Zweifel Bewusstlosigkeit anzunehmen wäre, zweiteres ist mit den Vorbringen des Beschul- digten, wonach Hotelzimmer grundsätzlich immer von innen geöffnet werden können bzw. in der Regel nach innen nicht abschliessbar sind, ebenfalls nicht überzeugend. Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt bezüglich der Freiheitsberaubung, abgesehen von den vorgenannten beiden Umständen sowie – wie oben erwähnt – hinsichtlich der Dauer von "rund vier Stunden", erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Einfache Körperverletzung Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverlet- zung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeit begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körper- verletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen). Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft als einfache Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erweist sich ohne Weiteres als zutreffend
- 21 - und wurde von der Verteidigung nicht bestritten, zumal die Schläge des Beschuldig- ten erhebliche äussere Spuren im Gesicht der Privatklägerin zur Folge hatten. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen, zumal der Beschuldigte, obwohl er wusste, dass viele Ohrfeigen und Faustschläge ins Gesicht schliesslich zwingend zu solchen Verletzungen wie eingetreten führen würden, dies gleichwohl in Kauf nahm, um die Oberhand über die Privatklägerin in der Auseinandersetzung zu gewinnen und ihr gegenüber seine körperliche Übermacht zu demonstrieren (sog. Direkter Vorsatz 2. Grades). Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch aufgrund der vorerwähnten Äusserung des Beschuldigten, er habe kontrolliert zugeschlagen und selber nur wenig Alkohol und Cannabis konsumiert, kein Hinweis auf eine vollumfängliche oder zumindest erheb- liche Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit auszumachen. Der Beschuldigte ist daher anklagegemäss der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen.
2. Freiheitsberaubung
E. 4 Konkrete Strafzumessung: Einfache Körperverletzung
- 28 -
E. 4.1 Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin mit seinen Ohrfeigen und Faustschlägen gegen den Kopf erhebliche Verletzungen zugefügt hat. Die Privatklägerin litt auch nach dem Ereignis noch an einem Hörverlust und trug psychische Folgen davon. Die Handlun- gen des Beschuldigten waren spontan, aber über einen gewissen Zeitraum. Mit sei- nem Verhalten offenbarte der Beschuldigte objektiv ein erhebliches Mass an krimi- neller Energie. Die objektive Tatschwere ist im Bereich der einfachen Körperverlet- zung als nicht mehr leicht zu bezeichnen, weshalb hierfür 9 Monate Freiheitsstrafe angemessen erscheinen.
E. 4.2 Bezüglich der subjektiven Tatkomponente ist zu beachten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte legte ein machtdemonstrie- rendes Verhalten an den Tag, es war von einer "erzieherischen" Komponente sei- nerseits geprägt. Der Beschuldigte hat die Tat somit nicht in einem verzweifeltem Affekt begangen. Der Beschuldige hatte die Kontrolle über die Dosierung seiner Schläge, was in einer reinen Affekthandlung nicht gegeben wäre. Es liegt entspre- chend auch keine entschuldbare heftige Gemütsbewegung durch den Beschuldigten i.S.v. Art. 48 lit. c StGB vor. Die Provokationen durch die Privatklägerin rechtfertigen die Tat an sich in keiner Weise, wirken sich jedoch auch hier leicht strafmindernd aus. Eine strafmindernd zu berücksichtigende Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit liegt wie vorerwähnt nicht vor.
E. 4.3 Das Verschulden ist unter Berücksichtigung der subjektiven Komponenten als noch leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe auf acht Monate festzusetzen.
E. 5 Asperation und auszufällende Strafe Die Freiheitsberaubung und die einfache Körperverletzung sind in Anwen- dung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu verbinden. Ausgehend von der schwersten Tat (Freiheitsberaubung), für welche eine Einsatzstrafe von drei Mo- naten festgesetzt wurde, und der Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung von acht Monaten, erscheint eine Asperation um sechs Monate auf insgesamt neun Mo- nate als angemessen.
- 29 -
E. 6 Täterkomponenten In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten lässt sich den Akten sowie seinen Ausführungen zusammengefasst Folgen- des entnehmen (act. 4/3 S. 14 ff. und Prot. S. 9 ff.): Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Nach seinem Schulabschluss absolvierte er eine Lehre als Maler und er arbeitet auch derzeit temporär als Maler. In den letzten Jahren hatte der Beschuldigte kein steuerbares Einkommen, da er jeweils nur kurz- fristig gearbeitet habe. Zusammengefasst kann hinsichtlich der persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten festgehalten werden, dass sich diese strafzumessungsneu- tral auswirken. Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 21. Oktober 2025 (act. 29) unter anderen Vorstrafen eine einschlägige Vorstrafe aufgrund einer einfachen Körperverletzung auf. Dies muss sich straferhöhend auswirken, weshalb die Freiheitsstrafe um einen Monat zu erhöhen ist. Der Beschuldigte war nicht um- fassend geständig, sondern einzig insoweit, ein Flätterwetter gegenüber der Privat- klägerin vorgenommen zu haben, weshalb sich das somit sehr eingeschränkte Ge- ständnis nicht strafmindernd auswirkt.
E. 7 Auszufällende Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Gesamtstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
E. 8 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 8.1 Der Vollzug von Geldstrafen und von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren wird in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB), mithin also keine schlechte Prognose zu stellen ist. Im Zweifel ist zu- gunsten des bedingten Vollzugs zu entscheiden (BGE 135 IV 180, E. 2.1.). Der Straf- aufschub ist mit einer Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu verbinden (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit bemisst sich nach der Persönlichkeit und der Rück-
- 30 - fallgefahr des Beschuldigten; sie soll umso länger ausfallen, je grösser die Gefahr der Rückfälligkeit ist (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 44 N 4).
E. 8.2 Der Beschuldigte ist zwar vorbestraft, es besteht jedoch unter Würdigung der Umstände die begründete Hoffnung, der Beschuldigte habe von seinem bisheri- gen Fehlverhalten doch etwas gelernt. Insbesondere darf im heutigen Zeitpunkt noch davon ausgegangen werden, der Beschuldigte zeige sich durch den erstmals dro- henden Vollzug einer Freiheits- und nicht nur einer Geldstrafe genügend beein- druckt, um keine weiteren Straftaten zu begehen. Es ist dem Beschuldigten daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Den verbleibenden Zweifeln ist mit einer grosszügigeren Probezeit zu begegnen. Die Probezeit ist deshalb auf vier Jahre fest- zusetzen. V. Zivilforderung
1. Allgemeines
E. 9 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 5'645.70 (inkl. MwSt) zu bezahlen.
E. 10 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung als unbegrün- detes Urteil an den Beschuldigten (ausgehändigt), die amtliche Verteidigung (ausgehändigt), die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro …, Rechtsanwalt MLaw X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin (ausgehändigt), und als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro …, Rechtsanwalt MLaw X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
E. 11 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und
- 37 - Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Huter MLaw A. Welti versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Geschäfts-Nr. GG250022-E/U02 Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw M. Huter und Gerichtsschreiberin MLaw A. Welti Urteil vom 22. Oktober 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin sowie A._____, Privatklägerin vertreten durch MLaw X._____, gegen B._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend einfache Körperverletzung etc.
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Mai 2025 (act. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot.) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ RA MLaw X._____ als Vertreter der Privatklägerin Anträge: I. Der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 14 S. 4): Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift Anrechnung der erstandenen Haft Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten Vollzug der Freiheitsstrafe Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'000.–) II. Der Privatklägerin (act. 30): (sinngemäss)
1. Die Beschuldigte sei gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB zu bestrafen;
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten eine Genug- tuung in Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 17. Ja- nuar 2025 zu bezahlen;
3. Unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten.
4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 5'645.70 (inkl. MwSt) zu bezah- len.
- 3 - III. Des Beschuldigten (act. 32):
1. Der Beschuldigte sei in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Kör- perverletzung schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 zu bestrafen. Die Geldstrafe sei unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auszusprechen.
2. Vom Vowurf der Freiheitsberaubung sei der Beschuldigte freizuspre- chen.
3. Auf allfällige Zivilansprüche der Privatklägerin sei nicht einzutreten bzw. diese seien auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Die Kosten seien ausgangsgemäss aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Die vorliegende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
26. Mai 2025 (act. 14) ging am 28. Mai 2025 beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfü- gung vom 15. Juli 2025 (act. 23) wurden die Parteien auf den 22. Oktober 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen und es wurde ihnen Frist zur Stellung von Beweisan- trägen sowie der Privatklägerin Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilan- sprüche angesetzt. Innert Frist gingen weder Beweisanträge noch begründete Zivil- forderungen ein.
2. Zu Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie Rechtsanwalt MLaw X._____ als Vertreter der Privatklägerin (Prot. S. 7). II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf und Standpunkte der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vom 26. Mai 2025 (act. 14) in Bezug auf die einfache Körperverletzung zusammen- gefasst vor, er habe am 17. Januar 2025 etwa Mitternacht bis 18. Januar 2025 ca. 04:00 Uhr im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mit seinen Händen und Fäusten gegen den Kopf der Privatklägerin geschlagen, sie mehrmals am Kopf ge- packt und sie zu Boden oder auf das Bett geworfen. Ferner habe er an ihren Haaren gezogen bzw. sie umhergezogen. Durch dieses Vorgehen des Beschuldigten habe die Privatklägerin multiple Kontusionen (namentlich am Nasenbein, am linken Ohr sowie am Kiefergelenk und Rippenbogen links) und eine Trommelfellläsion (samt Gehörminderung) links wie auch ein Monokelhämatom links (d.h. Bluterguss um das Auge) davongetragen. Diese Verletzungen hätten bei der Privatklägerin zu Schmer- zen geführt, welche mehrere Tage lang anhielten. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift in Bezug auf die Freiheitsberaubung weiter vor, während der Dauer dieser Auseinandersetzung
- 5 - habe er der Privatklägerin verunmöglicht, das gemeinsame Hotelzimmer zu verlas- sen, namentlich mit dem vorbeschriebenen gewaltsamen Verhalten und indem er zuvor die Eingangstüre des Hotelzimmers verschlossen habe, der Privatklägerin ihr Mobiltelefon entrissen und das Zimmertelefon ausgesteckt habe, womit der Beschul- digte der Geschädigten zu verstehen gegeben haben soll, dass sie im Zimmer ver- bleiben müsse, was er ihr gegenüber auch geäussert haben soll, wobei sie von An- beginn mehrfach geäussert habe, dass sie gehen möchte bzw. er sie aus dem Zim- mer gehenlassen solle sowie auch, dass sie ihr Telefon zurückhaben möchte, was der Beschuldigte alles abgelehnt bzw. ignoriert habe. Indem der Beschuldigte zudem geäussert haben soll, dass er die Privatklägerin invalide schlagen werde und er ihr die Augen ausreissen werde, wobei er die Privatklägerin immer wieder gegen den Kopf und insbesondere im Augenbereich geschlagen habe, habe er seinem Ver- bleib-Befehl Nachdruck gegeben. Durch das Verhalten des Beschuldigten sei für die Privatklägerin deutlich gewesen, dass sie ihre Gesundheit riskieren würde, wenn sie seinem Ansinnen nicht entsprechen würde, bspw. wenn sie versuchen würde, gegen seinen erkennbaren Willen hinauszulaufen. Der Beschuldigte habe auch immer wie- der seine Fassung verloren, wenn die Privatklägerin ihn gebeten habe, ihr das Mo- biltelefon zurückzugeben, wobei dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, dass die Privatklägerin sich ohne ihr Mobiltelefon nicht aus dem Zimmer bewegen würde, zu- mal sie sich in einem fremden Land befand und ohne Telefon weder hilfreiche Kon- takte aufbauen noch Zahlungen hätte tätigen können, sie mithin ihres Telefons drin- gend bedurft habe. Die Fassungsverluste habe der Beschuldigte jeweils mit seinen unkontrollierten Schlägen gegen den Körper insbesondere den Kopf der Privatklä- gerin manifestiert. Dies namentlich, bis die Privatklägerin im Treppenbereich ob der Übergriffe und vor lauter Angst Urinabgang gehabt, alsdann beim Jacuzzi Blut ge- spuckt und sich - dem Beschuldigten ausweichend - zum Bett geschleppt habe, wo er sich auf sie gesetzt haben soll, sie ihr Bewusstsein verloren habe und in der Folge bis am nächsten Tag etwa um 15:00 Uhr geschlafen haben soll. Als die Privatkläge- rin aufgewacht sei, habe der Beschuldigte ihr das Mobiltelefon ausgehändigt, sie habe sich jedoch aufgrund ihrer Verletzungen nicht in der Lage gefühlt, das Zimmer zu verlassen. Auf die Äusserungen der Privatklägerin habe der Beschuldigte jeweils mit Schlägen reagiert. Er habe dabei gewusst, dass er sie gegen ihren Willen im
- 6 - Hotelzimmer festgehalten habe, und habe dies auch gewollt bzw. habe es zumindest in Kauf genommen. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin trotz mehrfacher Bitte und Aufforderung die Rückgabe ihres Mobiltelefons verweigert und sie daran gehin- dert, das Hotelzimmer zu verlassen, bzw. habe sie gegen ihren Willen für mehrere Stunden im Hotelzimmer eingesperrt, welches sie habe verlassen wollen. Mit seiner Verhaltensweise habe der Beschuldigte die Verhaltensweise der Privatklägerin wäh- rend einer beachtlichen Dauer von rund vier Stunden wissentlich und willentlich un- befugt eingeschränkt, wobei er damit auch das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin habe beeinträchtigen und bewirken wollen, dass sie während der von ihm vorgese- henen Dauer im Hotelzimmer verbleibe. 1.2. Die Privatklägerin schliesst sich der Sachverhaltsdarstellung in der Ankla- geschrift der Anklägerin an (act. 30). 1.3. Der Beschuldigte und seine Verteidigung anerkennen in Übereinstimmung mit der Anklageschrift und der Privatklägerin, dass es zu einer Auseinandersetzung während des Aufenthalts in einem C._____ [Stadt] Hotel gekommen sei. Entgegen der Anklägerin sind sie aber der Ansicht, dass die Privatklägerin die Auseinander- setzung einiges dramatischer und einseitiger schildert, als sich diese zugetragen habe. Bezüglich der einfachen Körperverletzung anerkannte der Beschuldigte an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Mai 2025, der Privatklä- gerin, zufolge Provokationen ihrerseits, mehrere Ohrfeigen gegeben zu haben (vgl. act. 4/3, S. 5 und S. 12). Unzutreffend sei jedoch, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin Faustschläge gegeben habe (vgl. act. 4/3, S. 8). Zudem wird auch bestrit- ten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren gezogen oder sie zu Boden geworfen habe (vgl. act. 4/3, S. 8). Der Beschuldigte führt aus, dass die Ohr- feigen nicht isoliert betrachtet werden dürften. Vielmehr seien diese im Zusammen- hang damit zu sehen, dass die Privatklägerin seit Beginn der Reise ständig Streit gesucht habe und ihn beleidigt habe (act. 32). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der Freiheitsberaubung gänzlich, da es der Privatklägerin während der gesamten Zeit möglich gewesen wäre, das Hotelzimmer zu verlassen.
- 7 - 1.4. Es ist daher aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt bezüglich der einfachen Körperverletzung und der Freiheitsbe- raubung rechtsgenügend erstellen lässt.
2. Vorhandene Beweismittel Zur Sachverhaltserstellung liegen als Beweismittel sowohl die Aussagen der Privatklägerin (act. 1; act. 4/1 und act. 4/2) als auch diejenigen des Beschuldig- ten (act. 4/3 und Prot. S. 7 ff.) im Recht. Zudem liegen den Akten ein Austrittsbericht des Kantonsspital Zug vom 24. Januar 2025 (act. 3/1) sowie ein Bericht über die Untersuchung vom 24. Januar 2025 (act. 3/6) vor. Hinzu kommt ein Fotoblatt (act. 2/4), welches zwei Fotoaufnahmen enthält. Das erste Bild (act. 2/4, S. 2) zeigt eine Fotoaufnahme, welche die Privatklägerin einen Tag nach dem Ereignis selbst erstellte. Auf der zweiten Aufnahme, sind die Verletzungen der Privatklägerin zu se- hen, welche von der Zuger Polizei am 21. Januar 2025 aufgenommen wurden (act. 2/4, S. 3). Weitere Aufnahmen der Privatklägerin, die von der Zuger Polizei auf- genommen worden sind, sind act. 2/2 zu entnehmen.
3. Beweiswürdigung 3.1. Grundsätze des Beweisrechts 3.1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als ver- wirklicht erachtet (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwie- sen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Die Über- zeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Eine Verurtei- lung darf jedoch nicht erst bei absoluter Sicherheit der Tatsachenfeststellung erfol- gen. Nur wenn erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte freizusprechen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
- 8 - § 54, Rz. 11 ff.). Blosse Wahrscheinlichkeit kann für einen Schuldspruch nicht genü- gen. Wesentlich ist vielmehr, ob sich aus den belastenden Aussagen eine zweifels- freie und vernünftig nachvollziehbare richterliche Überzeugung ergibt, dass sich der Sachverhalt so und nicht anders zugetragen hat (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommen- tar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 10 N 6). 3.1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, ver- bunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, beim zu beurteilenden Sachverhalt relevanten Aussagen. In erster Linie, und insbesondere bei einem Beschuldigten, welcher keiner Wahrheitspflicht untersteht, ist auf den materiellen Gehalt der Aussagen abzustellen. 3.1.3. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskri- terien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (zu den wiederholt dargelegten Grundsätzen der Aussageanalyse: OGer ZH SB210635 vom 24.03.2023 E. 9.1, m.w.H.). Dabei ist im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung die Aussagequalität zu prüfen. Die Realkenn- zeichen der logischen Konsistenz und des quantitativen Detailreichtums sind dabei zentral und können als Grundvoraussetzungen bezeichnet werden, die jede Aus- sage betreffend das geschilderte Kerngeschehen erfüllen muss. Das Merkmal der logischen Konsistenz bedeutet, dass eine Aussage in sich schlüssig, stimmig und folgerichtig ist. Dies bezieht sich auf die Aussage als Ganzes. Als negative Kontroll- kriterien können Widersprüche der Aussage in sich und Widersprüche der Aussage zu Sachgesetzen (wie z.B. naturwissenschaftliche, technische, medizinische Prinzi-
- 9 - pien) angesehen werden. Erlebnisgestützte Aussagen zeichnen sich zudem durch eine Vielfalt an Detailangaben aus. Das Realkennzeichen quantitativer Detailreich- tum basiert auf der Annahme, dass es für einen Aussagenden ohne eigene Erleb- nisgrundlage sehr schwierig ist, eine komplexe Aussage mit vielen Details zu erfin- den und in sich stimmig zu produzieren (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O. S. 58). 3.2. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten 3.2.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als Beschuldigter einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Der Beschuldigte direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert und an seinem Ausgang natur- gemäss am meisten interessiert könnte versucht sein, sich durch seine Aussagen in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. Dies darf jedoch nicht zur Folge haben, dass der generelle Schluss gezogen wird, die Aussagen eines Be- schuldigten seien stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivations- lage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachver- haltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem unbeteiligten Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Insgesamt sind seine Aussagen daher mit Zurückhaltung zu würdigen. 3.2.2. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie als Auskunftsperson unter der Strafandrohung von Art. 303 StGB bis Art. 305 StGB aussagte und insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachten Zivilansprüche ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Zudem ist die Privat- klägerin die Ex-Freundin des Beschuldigten. Entsprechend sind ihre Aussagen mit Bedacht zu würdigen.
- 10 - 3.2.3. Wie erwähnt ist die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden aller- dings von untergeordneter Bedeutung. Vielmehr ist vor allem auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen abzustellen. 3.3. Einfache Körperverletzung 3.3.1. Aussagen Privatklägerin 3.3.1.1. Die Privatklägerin wurde am 22. Januar 2025 im Rahmen der polizeilichen Befragung als Auskunftsperson zum vorliegenden Tatvorwurf befragt (act. 4/1). Die Privatklägerin führte dabei aus, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sei, weil sie eine verbale Meinungsverschieden- heit gehabt haben. Der Beschuldigte habe begonnen, sie als "Nutte" zu beschimp- fen. Sie habe dann seine Mutter und seinen Gott beschimpft. Der Beschuldigte sei daraufhin ausgerastet und habe sie immer wieder geschlagen und dabei ihr Handy weggenommen (F/A 17). Der Beschuldigte habe sie auf verschiedene Weise mit sei- nen Händen und Fäusten geschlagen (F/A 18). Weiter habe er sie am Kopf gepackt und habe sie auf den Boden und auf das Bett geworfen. Ihr Mund habe deshalb begonnen zu bluten (F/A 19). Der Beschuldigte habe sie über einen Zeitraum von vier Stunden mit seinen Händen geschlagen und die Schläge habe er gegen ihren Kopf ausgeführt (F/A 20). Auf Nachfrage, ob sie sich gewehrt habe, führte sie aus, dass sie sich nicht gewehrt habe und sie den Beschuldigten nicht geschlagen oder getreten habe (F/A 21). Durch die Schläge habe sie aus der Nase und aus dem Mund geblutet und habe sich dabei Verletzungen im Augenbereich zugezogen. Als sie auf- gewacht sei, habe sie ein Foto von sich gemacht und dies der Polizei übergeben (F/A 22). Auf Nachfrage, was nach der tätlichen Auseinandersetzung geschah, führte sie aus, dass er sich am nächsten Tag bei ihr entschuldigt habe und ihr einen Kuss sowie eine Umarmung habe geben wollen. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihm nicht verzeihen werde und ihm auch keinen Kuss oder Umarmung geben werde. Daraufhin sei der Beschuldigte wieder aggressiv geworden, habe sie aber nicht mehr geschlagen (F/A 27). 3.3.1.2. Bei der Staatsanwaltschaft sagte die Privatklägerin am 11. April 2025 aus (act. 4/2), dass es am Abend vom 17. Januar 2025 zu einem wiederholten Streit zwi-
- 11 - schen dem Beschuldigten und ihr gekommen sei (F/A 34 ff.) Sie habe in diesem Streit Jesus beschimpft und der Beschuldigte habe daraufhin zu ihr gesagt, er werde es ihr zeigen und sie invalide machen. Danach habe die Show des Beschuldigten begonnen und dieser habe sie geschlagen und ihr versucht die Augen auszureissen (F/A 40). Auf Nachfrage der Einvernehmenden, wie er dies gemacht haben soll führte sie aus, dass der Beschuldigte dies mit seinen Händen gemacht habe (F/A 41). Auf erneute Nachfrage, wie der Beschuldigte dies mit den Händen gemacht haben soll, führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte sie mit seinen Hän- den gegen den Kopf geschlagen habe und sie ins Bett geworfen habe. Sie habe ihre Augen mit den Händen vor den Schlägen geschützt (F/A 42). Der Beschuldigte habe mit den Fäusten und den offenen Händen gegen ihren Kopf geschlagen (F/A 43 und F/A 44). Auf entsprechende Nachfrage führte die Privatklägerin aus, dass sie mehr als zehn Schläge erhalten habe, sie die genaue Anzahl der Schläge aber nicht be- ziffern könne (F/A 65 und F/A 66). Ferner habe der Beschuldigte sie an den Haaren gerissen (F/A 73 und F/A 75). Die Privatklägerin führte weiter aus, dass sie unkon- trollierten Urinabgang hatte, der Beschuldigte sie an den Haaren gezogen habe und sie Blut gespuckt habe (F/A 107 und F/A 108). Weiter führte sie aus, dass sie nicht genau gewusst habe, woher das Blut gekommen sei, da sie in ihrer Mundhöhle keine Verletzung hatte, sie jedoch vermute, dass das Blut aus ihrem Ohr oder aus der Nase gekommen sei (F/A 113). 3.3.2. Aussagen Beschuldigter 3.3.2.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Mai 2025 (act. 4/3) führte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin am Abend vor der Ab- reise mit ihm etwas getrunken und gekifft habe. Zudem habe die Privatklägerin auch noch Kokain zu sich genommen. Das Kokain habe bei ihr eine Psychose ausgelöst. So habe sie ständig das Gefühl gehabt, etwas im Nacken oder hinter dem Rücken zu haben, und sei ausgeflippt. Die Privatklägerin sei völlig durchgedreht und habe ihn beleidigt und ihn aufs Gröbste beschimpft. Weiter führte er aus, dass er wollte, dass die Privatklägerin seine Mutter und Jesus aus dem Spiel lasse. Die Privatklä- gerin habe begonnen, Weingläser nach ihm zu werfen und auch andere Sachen, und habe ihn mit ihren Händen ins Gesicht schlagen wollen. Er habe dies mit seinen
- 12 - Händen abgewehrt. Dabei habe er die Hände der Privatklägerin gepackt und damit erreichen wollen, dass sie aufhört. Sie habe sich losgerissen und ihn wieder versucht zu schlagen. Sie habe ihn auch mindestens dreimal an seiner Backe im Gesicht ge- troffen. Der Beschuldigte führt weiter aus, dass er die Privatklägerin aufgefordert habe, dass sie aufhören solle. Dies habe die Privatklägerin aber nicht getan und deshalb habe es ein "Flätterwetter" gegeben, damit meine er Ohrfeigen. Er würde sie niemals mit der Faust schlagen, denn das würde "sehr fatal usecho. Also, meis- tens langt es Flätterwetter. In Usnahmesituatione" (act. 4/3 F/A 13; act. 4/6 ca. 33:30). Gefragt danach, was er mit "meistens" meine, antwortete er: "Wenn es zu so einer Situation kommt. Allgemein mit Menschen. Was selten vorkommt" (act. 4/3 F/A 14). Auf Nachfrage der Einvernehmenden, wie viele Ohrfeigen er ihr gegeben habe, führte er aus, dass es schon einige gewesen seien, ins Gesicht (F/A 15). Es seien mehr als drei, aber nicht mehr als zehn Ohrfeigen gewesen (F/A 16 und F/A 17). Auf die Frage, wie die Privatklägerin körperlich auf die Ohrfeigen reagiert habe, führt der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin nicht damit gerechnet habe. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie alles machen könne und sie Gott und die Welt sei. Sie habe sich mit den Händen vor dem Gesicht geschützt (F/A 18). Am nächsten Morgen sei sein Kollege vorbeigekommen und die Privatklägerin habe mit ihm am Küchentisch gesessen und mit ihm Alkohol getrunken und Kokain zu sich genommen (F/A 22). Auf Nachfrage, ob das blaue Auge von ihm gewesen sei, führte er aus, dass es von ihm gekommen und die Folge des "Flätterwetter" gewesen sei (F/A 24 und F/A 33). Er habe der Privatklägerin aber keine Faustschläge verteilt. Er habe sie mit der offenen rechten Hand geschlagen und dabei keine volle Kraft aufgewendet, da dies ansonsten fatal gewesen wäre (F/A 31 und F/A 32). Auf Nachfrage, ob er die Fassung verloren habe, als er das "Flätterwetter" ausgeteilt habe, führte er aus, dass er die Fassung dabei nicht verloren habe und er die Privatklägerin nur gespiegelt habe. Hätte er die Fassung verloren, wäre er alleine zurückgekommen und keiner hätte gewusst, wo die Privatklägerin gewesen wäre (F/A 40). Der Beschuldigte führte aus, dass er die Privatklägerin weder am Kopf gepackt habe, noch sie zu Boden geworfen oder ihr an den Haaren gezerrt habe (F/A 42 und F/A 43). 3.3.2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen seine Ausführungen, die er bereits bei der staatsanwaltschaftlichen Einver-
- 13 - nahme vom 2. Mai 2025 getätigt hat (Prot. S. 14 ff.). Er führte auch anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass ihn die Privatklägerin aufs Übelste beleidigt und be- droht habe (Prot. S. 14). Er habe der Privatklägerin drei bis sechs "Flättern" gegeben, als er es nicht mehr habe ertragen können. Es sei eine Blitzreaktion gewesen (Prot. S. 15). Der Beschuldigte führte aus, dass die ihm vorgehaltenen Verletzungsfolgen der Privatklägerin von seinen Ohrfeigen stammten, die er ihr verpasst habe. Er führt wiederholt aus, dass es nur Ohrfeigen und keine Faustschläge waren (Prot. S. 19 f.). Er führte zudem aus, dass "Flättern" grundsätzlich ausreichen würden, um seinen Standpunkt deutlich zu machen, um zu zeigen, dass jemand zu weit gegangen sei (Prot. S. 20 f.). 3.3.3. Objektive Beweismittel 3.3.3.1. Die Privatklägerin begab sich am 21. Januar 2025 ins Kantonsspital Zug (act. 3/1), also drei Tage nach dem Vorfall. Aus dem Austrittsbericht vom 24. Januar 2025 (act. 3/1) und dem Bericht über die Untersuchung vom 24. Januar 2025 (act. 3/6) ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin multiple Kontusionen (namentlich am Nasenbein, am linken Ohr sowie am Kiefergelenk und Rippenbogen links), eine Trommelfellläsion (samt Gehörminderung) links sowie auch Monokelhämatom links (d.h. Bluterguss um das Auge) davongetragen habe. Im Bericht über die Untersu- chung wurde bei der Privatklägerin eine leichtgradige Schallleitungsschwerhörigkeit links mit einem Hörverlust von 2 % festgestellt (act. 3/6). Im Austrittsbericht wurde beschrieben, dass sich die Privatklägerin psychisch stark posttraumatisch belastet zeigte, die Miktion auch Tage nach dem Ereignis noch nicht habe halten können und sich in einem subjektiven "Schockzustand" befunden habe. Aufgrund der akuten Symptomatik sei eine ambulante Behandlung nicht zumutbar gewesen, weshalb eine stationäre Aufnahme zur neurovegetativen Überwachung und Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes erfolgt sei. Am 23. Januar 2025 begutachteten Psych- iater die Privatklägerin und diagnostizierten einen posttraumatischen Belastungszu- stand. Am 24. Januar 2025 konnte die Privatklägerin in stark gebessertem Allge- meinzustand (sowohl psychisch als auch somatisch) in die Häuslichkeit entlassen werden (act. 3/1).
- 14 - 3.3.3.2. Das durch die Privatklägerin erstellte Foto (act. 2/4, Bild 1) zeigte die Pri- vatklägerin einen Tag nach der Tat. Die durch die Zuger Polizei erstellten Fotos (act. 2/2, S. 3 und 4; act. 2/4, Bild 2) zeigen blutunterlaufene Augen, Blutergüsse ums Auge und Hämatome hinter dem linken Ohr. 3.3.4. Gesamtwürdigung Der Beschuldigte anerkannte, der Privatklägerin Ohrfeigen gegeben zu ha- ben und auch, dass die Verletzungsfolgen bei der Privatklägerin von der Auseinan- dersetzung gekommen sind. Insoweit kann der Sachverhalt ohne Weiteres als er- stellt erachtet werden, zumal zumindest das Eingestandene sich mit den Akten zwei- fellos in Einklang bringen lässt. Der Beschuldigte beharrt aber darauf, dass es "nur" Ohrfeigen gewesen seien und keine Faustschläge. Ebenfalls bestritten wurde durch den Beschuldigten, dass er die Privatklägerin am Kopf gepackt habe, sie zu Boden geworfen und sie an den Haaren gezerrt habe. Die Privatklägerin führte sowohl bei der polizeilichen Befragung als auch bei der Staatsanwaltschaft konstant aus, dass sie aus dem Mund geblutet habe. Die Privatklägerin führte zwar nur einmal bei der Staatsanwaltschaft aus, dass sie unkontrollierten Urinabgang gehabt habe, aller- dings wurde selbst Tage später im Kantonsspitals Zug noch unkontrollierter Urinab- gang (Miktion) festgestellt, was eindeutig für die Richtigkeit ihrer Aussage spricht. Diesbezüglich ist der Sachverhalt somit ebenfalls erstellt. Gemäss übereinstimmen- der Äusserungen ist unbestritten, dass die Privatklägerin den Beschuldigten beim Streit hinsichtlich seines Glaubens provoziert hat und dies für ihn ein Auslöser für seine Handlungen war. Es ist ebenfalls unbestritten, dass sie schon bei der Hinfahrt im Zug gestritten haben. Bestritten bleibt das Bewerfen mit Gläsern. Weder hierfür liegen bestätigende Indizien in den Medizinalakten vor, wie etwa Verletzungen beim Beschuldigten, noch liegen solche für das Vorbringen des Beschuldigten vor, dass die Privatklägerin suchtkrank sein könnte. Entscheidend sind die Verletzungsfolgen der Privatklägerin und diese sprechen für sich. Es ist fraglich, ob die bei der Privat- klägerin bildlich und ärztlich festgestellten Verletzungen einzig durch mehrere Ohr- feigen gegen den Kopf der Privatklägerin erklärt werden können. Die Verletzungsfol- gen der Privatklägerin waren doch erheblich. Sie konnte auch Tage später die Mik- tion noch nicht halten und befand sich in einem subjektiven "Schockzustand". Auf-
- 15 - grund der akuten Symptomatik war eine ambulante Behandlung nicht zumutbar, weshalb eine stationäre Aufnahme zur neurovegetativen Überwachung und Stabili- sierung des psychischen Zustandsbildes erfolgte. Bei der Privatklägerin wurde eine leichtgradige Schalleitungsschwerhörigkeit links mit einem Hörverlust von 2 % dia- gnostiziert. Zudem hat die Privatklägerin Hämatome an der Hinterseite der linken Ohrmuschel und Retroaurikulär über dem Mastoid aufgewiesen. Durch ein "Flätter- wetter" von drei bis sechs höchstens mittelstarken Ohrfeigen lässt sich dieses Ver- letzungsbild, insbesondere die Einblutungen bei den Augen, nicht erklären. Entspre- chend muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nebst den Ohrfeigen auch mit Faustschlägen gegen den Kopf geschlagen hat, wie es die Privatklägerin ausgesagt hat. Sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte die Privatklägerin zudem aus, dass der Beschuldigte sie am Kopf gepackt, auf den Boden und auf das Bett geworfen und an den Haaren gezogen habe. Die Aussagen der Privatklägerin waren durchwegs kon- stant und von einer deutlichen Detaildichte geprägt. Ihre Aussagen wirken in sich stimmig und authentisch. Es liegen auch keine übermässigen Beschuldigungen durch die Privatklägerin vor, zumal sie ausgeführt hat, dass der Beschuldigte am nächsten Morgen nach dem Nichtverzeihen ihrerseits zwar wieder aggressiv gewor- den sei, er sie aber nicht mehr geschlagen habe. In ihrer Gesamtheit überzeugen die Aussagen der Privatklägerin und erscheinen vollumfänglich glaubhaft, während- dessen diejenigen des Beschuldigten seine Handlungen eindeutig bagatellisieren. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht nur mit Ohrfeigen, sondern im Verlauf des Streits auch mit den Fäusten am Kopf geschlagen, sie auch am Kopf gepackt, zu Boden und auf das Bett geworfen sowie an den Haaren herumgezogen hat. Somit ist der Anklagesachverhalt bezüglich der einfachen Körperverletzung vollumfänglich erstellt. 3.4. Freiheitsberaubung 3.4.1. Aussagen Privatklägerin 3.4.1.1. Die Privatklägerin wurde am 22. Januar 2025 im Rahmen der polizeilichen Befragung als Auskunftsperson zum vorliegenden Tatvorwurf befragt (act. 4/1). Die Privatklägerin führte dabei aus, dass der Beschuldigte ihr im Rahmen der Auseinan-
- 16 - dersetzung das Handy weggenommen habe. Sie habe dabei das Hotelzimmer ver- lassen wollen, der Beschuldigte habe sie aber nicht aus dem Zimmer gehen lassen. Dies habe etwa vier Stunden gedauert. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten mehrmals gesagt, dass sie gehen möchte. Er habe ihr gesagt, dass er sie invalide machen werde. Sie habe den Beschuldigten angefleht, dass er aufhören solle. Der Beschuldigte habe zudem das Zimmertelefon ausgesteckt, damit sie nicht um Hilfe habe rufen können. 3.4.1.2. Anlässlich der zweiten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (act. 4/2) bestätigte sie ihre Aussagen im Wesentlichen. So führte sie aus, dass der Beschuldigte sie geschlagen und sie angeschrien habe, aber sie niemand habe hö- ren können, da sich das Hotelzimmer an einem abgelegenen Ort im Hotel befunden habe (F/A 42). Er habe dabei ihr Handy weggenommen und das Zimmertelefon aus- gesteckt (F/A 44 f.). Der Streit habe um ca. Mitternacht begonnen und habe ange- dauert, bis sie bewusstlos geworden und erst am nächsten Tag um 15:00 Uhr wieder aufgewacht sei (F/A 47 f.). Während der Schläge habe der Beschuldigte ihr gegen- über geäussert, dass er sie invalide machen werde, und habe sich dabei auf ihre Augen fokussiert (F/A 49 f.). Während der Auseinandersetzung habe sie geschrien, obwohl sie hätte still sein müssen (F/A 55). Weiter führte sie aus, dass, wenn sie noch etwas gesagt hätte, noch mehr Schläge vom Beschuldigten gekommen wären. Deshalb habe sie still sein müssen (F/A 56). Wenn sie nicht geschrien oder sie nichts gemacht habe, dann habe es auch Pausen gegeben (F/A 57). Sie habe seit Beginn der Schläge mehrmals gesagt, dass sie ihr Handy wiederhaben wolle, und habe zu- dem mehrmals gesagt, dass sie das Hotelzimmer verlassen wolle. Am nächsten Tag habe sie schlimm ausgesehen und habe keine Kraft gehabt, um das Zimmer zu ver- lassen (F/A 59 ff.). Die Privatklägerin bestätigte auf Nachfrage, dass die Auseinan- dersetzung etwa vier Stunden gedauert habe (F/A 67 f.). Auf die Frage, wie die zeit- lichen Abstände zwischen den Schlägen gewesen seien, führte die Privatklägerin aus, dass er ihr Schläge erteilt habe und zwischenzeitlich wieder auf dem Sofa ge- sessen habe, und dass sie, sobald sie nach dem Handy gefragt habe, wieder Schläge von ihm erhalten habe (F/A 69). Am darauffolgenden Tag habe der Beschul- digte der Privatklägerin wieder ihr Handy zurückgegeben (F/A 93). Die Privatklägerin führte weiter aus, dass der Beschuldigte ihr nicht erlaubt habe, aus dem Zimmer zu
- 17 - gehen. Er habe sie angeschrien und von ihr verlangt, ruhig zu sein. Sie habe sich sogar überlegt, über den Balkon zu springen und so aus dem Zimmer zu fliehen (F/A 98 ff.). Sie führte aus, dass sie Angst gehabt habe, dass er sie invalide machen werde (F/A 101). Sie meinte, dass man die Hoteltüre wahrscheinlich von innen hätte öffnen können, es wäre jedoch ein langer Weg zur Türe gewesen, den sie hätte ma- chen müssen. Wenn sie versucht hätte, wegzulaufen, hätte dies vermutlich schlim- mer geendet, als dies bereits schon geendet habe (F/A 102). Nach dem Ganzen habe sie so Angst gehabt, dass sie sich nicht getraut habe, das Hotelzimmer zu verlassen (F/A 105 f.). Vor lauter Angst habe sie unkontrollierbaren Urinabgang ge- habt und von den Schlägen habe sie Blut gespuckt (F/A 108 f.). Sie habe Angst um ihr Leben gehabt (F/A 111). 3.4.2. Aussagen Beschuldigter 3.4.2.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Mai 2025 (act. 4/3) führte der Beschuldigte aus, dass er der Privatklägerin das Handy nicht weggenommen und sie auch nicht eingesperrt habe (F/A 4). Der Beschuldigte führte weiter aus, dass es in der Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin ein "Flätterwetter" gegeben habe. Meistens würde ein "Flätterwetter" von ihm genü- gen (F/A 13). Die Privatklägerin habe das Gefühl gehabt, dass sie alles machen könne und sie Gott und die Welt sei (F/A 18). Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er ihr nichts weggenommen habe. Er habe ihr weder Gegenstände noch die Freiheit genommen (F/A 21). Auf die Frage, ob er der Privatklägerin das Telefon weggenommen und ihr verboten habe, das Zimmer zu verlassen, führte der Beschul- digte aus, dass dies überhaupt nicht stimme und er so etwas nicht machen würde. Es habe für ihn keinen Grund dafür gegeben. Der Beschuldigte führte aus, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, dass sie ohne das Telefon nicht gegangen wäre. Sei- ner Meinung nach, würde das aber jemand in Lebensgefahr tun (F/A 35). Weiter führte er aus, dass er auch das Zimmertelefon nicht ausgesteckt habe (F/A 37). Zu- dem habe er ihr auch nicht gesagt, dass er sie invalide schlagen werde oder ihr die Augen ausreissen werde (F/A 38 f.). Auf die Nachfrage, ob er die Fassung verloren habe und ein "Flätterwetter" ausgeteilt habe, führte er aus, dass er die Fassung dabei nicht verloren habe und er sie nur gespiegelt habe. Hätte er die Fassung verloren,
- 18 - wäre er alleine aus C._____ zurückgekommen und keiner hätte gewusst, wo sie wäre (F/A 40). Der Beschuldigte führte aus, dass das Ganze sicher eine Stunde oder mehr gedauert habe, die Privatklägerin aber nie bewusstlos gewesen sei (F/A 41). Der Beschuldigte führte aus, dass die Privatklägerin keine Angst hatte, im Zimmer zu verbleiben (F/A 45). Die Privatklägerin habe für ihn am nächsten Morgen ganz normal gewirkt und diese sei am Tisch mit einem Kollegen von ihm gesessen und diese seien am Trinken und am Linien ziehen gewesen (F/A 46). Die Privatklägerin sei nach dem "Flätterwetter" ruhig gewesen und nicht mehr beleidigend. Sie habe jedoch nicht geweint (F/A 47). 3.4.2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen seine Ausführungen, die er bereits bei der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 2. Mai 2025 getätigt hat (Prot. S. 14 ff.). So führte er aus, dass er ihr das Handy nicht weggenommen habe und er das Hotelzimmer nicht abgeschlossen habe, sodass man das Zimmer immer habe verlassen können. Er habe auch nicht das Zimmertelefon ausgesteckt (Prot. S. 15). Er habe der Privatklägerin nicht gesagt, dass er ihr die Augen herausreissen werde, da er so etwas niemals machen würde. Er habe ihr zudem auch nicht gesagt, dass er sie invalide machen werde. Die Privat- klägerin sei zudem auch nie bewusstlos gewesen (Prot. S 18). 3.4.3. Gesamtwürdigung Sie schildert in beiden Einvernahmen konstant, wie er ihr Handy wegge- nommen und das Zimmertelefon ausgesteckt habe. Auch die Drohungen bezüglich der Invalidität und den Augen schildert sie konstant und glaubhaft. Der Beschuldigte zeigte zudem sogar in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft ein bedrohliches Verhalten, indem er sagte, dass die Privatklägerin nicht mit nach Hause gekommen wäre, wenn er seine Schläge nicht dosiert hätte. Es ist glaubhaft, dass die Privatklä- gerin während des Streits keine Möglichkeit sah, das Hotelzimmer zu verlassen oder sich anderweitig Hilfe zu holen. Die Privatklägerin schildert glaubhaft, differenziert und originell, wie sie das Gefühl bekam, eingesperrt zu sein (vgl. act. 4/2, F/A 100 ff.). Insgesamt ergibt sich aus den Aussagen beider Beteiligten ein deutli- ches Bild, nämlich dass der Beschuldigte sich durch die Provokationen der Privat- klägerin immer mehr in die Ecke gedrängt fühlte, bis seine Geduld am Ende war.
- 19 - Dann legte sich bei ihm ein Schalter um, er wollte fortan die Oberhand in der Aus- einandersetzung haben und er setzte dies durch, mit allem was dafür aus seiner Sicht erforderlich war. Er setzte mit Gewalt durch, dass die Privatklägerin ihm ge- horchte und still wurde. Der Beschuldigte führte bei der Staatsanwaltschaft selbst aus, dass es teilweise ein "Flätterwetter" brauche, um die Oberhand bzw. die Kon- trolle in einer Auseinandersetzung zu gewinnen. Er tat dies, um der Privatklägerin den Tarif durchzugeben und ihr aufzuzeigen, dass sie zu weit gegangen war und auch dass man dies mit ihm nicht machen könne. Weiter sagte er aus, "meistens" genüge ein solches "Flätterwetter" auch. Als das "Flätterwetter" bei der Privatklägerin allerdings noch nicht nachhaltig den von ihm erwünschten Erfolg erzielt hatte, setzte er noch stärkere Mittel ein, indem er die Privatklägerin mit Faustschlägen ins Gesicht traktierte sowie ihren Kopf und ihre Haare zerrte. Mit all dem wollte er vorsätzlich eine Situation schaffen, in welcher sie ihm zu gehorchen hatte und aufhören musste, mit ihm zu streiten. Für dieses Ziel ist es denn auch naheliegend, dass er absichtlich ein Gefühl des Ausgeliefertseins schaffen wollte, indem er Drohungen bei Fluchtver- suchen ausstiess und der Privatklägerin das Mobiltelefon wegnahm, um das Hilfe- holen zu verunmöglichen. So sah sie keine Flucht- oder Hilfsmöglichkeit mehr, ins- besondere auch da sich das Zimmer an einem abgelegenen Ort im Hotel befand. Dass die Auseinandersetzung über vier Stunden gedauert hat, kann so ge- nau nicht erstellt werden, zumal die Privatklägerin einzig in der polizeilichen Einver- nahme von sich aus erwähnte, es habe "etwa vier Stunden" gedauert (act. 4/1 F/A 17 und 20), ansonsten aber keiner der Beteiligten hierzu konstante und präzise Anga- ben geben konnte, was angesichts des dynamischen Geschehens letztlich aber auch nicht überrascht. Unabhängig von der genauen Zeitdauer ist aber ohne Weite- res davon auszugehen, dass der Beschuldigte die für die Privatklägerin ausweglose Situation über einen längeren Zeitraum geschaffen hat. Die Privatklägerin legt glaub- haft dar, dass es nicht nur kurzfristig zu einer Eskalation, sondern immer wieder mit Unterbrechungen und ruhigeren Phasen zu Schlägen, Drohungen und anderen Machtdemonstrationen kam. Die Äusserungen des Beschuldigten, sie müsse sitzen- bleiben und ruhig sein, mussten zudem auch stattgefunden haben, bevor sie schliesslich aufgrund der durch weitere Schläge erlittenen Verletzungen, insbeson- dere aufgrund des Blutens und des unkontrollierbaren Urinabgangs, allenfalls gar
- 20 - Bewusstlosigkeit, sowieso nicht mehr das Hotelzimmer verlassen konnte. Mithin ist von einer nicht nur einige Minuten, sondern wesentlich länger dauernden, stunden- langen Auseinandersetzung auszugehen, in welcher der Beschuldigte der Privatklä- gerin jede subjektiv vorstellbare Möglichkeit des Flüchtens oder Hilfesuchens nahm. Dies solange, bis die Privatklägerin aufgrund ihrer Verletzungen und des Urinab- gangs sowieso nicht mehr in der Lage war, das Hotelzimmer zu verlassen. Ebenfalls nicht erstellbar ist, ob die Privatklägerin tatsächlich bewusstlos wurde, und ob der Beschuldigte die Eingangstüre des Hotelzimmers verschlossen hat. Ersteres wurde von der Privatklägerin zu wenig spezifisch geschildert, als dass ohne Zweifel Bewusstlosigkeit anzunehmen wäre, zweiteres ist mit den Vorbringen des Beschul- digten, wonach Hotelzimmer grundsätzlich immer von innen geöffnet werden können bzw. in der Regel nach innen nicht abschliessbar sind, ebenfalls nicht überzeugend. Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt bezüglich der Freiheitsberaubung, abgesehen von den vorgenannten beiden Umständen sowie – wie oben erwähnt – hinsichtlich der Dauer von "rund vier Stunden", erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Einfache Körperverletzung Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverlet- zung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeit begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körper- verletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen). Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft als einfache Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erweist sich ohne Weiteres als zutreffend
- 21 - und wurde von der Verteidigung nicht bestritten, zumal die Schläge des Beschuldig- ten erhebliche äussere Spuren im Gesicht der Privatklägerin zur Folge hatten. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen, zumal der Beschuldigte, obwohl er wusste, dass viele Ohrfeigen und Faustschläge ins Gesicht schliesslich zwingend zu solchen Verletzungen wie eingetreten führen würden, dies gleichwohl in Kauf nahm, um die Oberhand über die Privatklägerin in der Auseinandersetzung zu gewinnen und ihr gegenüber seine körperliche Übermacht zu demonstrieren (sog. Direkter Vorsatz 2. Grades). Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch aufgrund der vorerwähnten Äusserung des Beschuldigten, er habe kontrolliert zugeschlagen und selber nur wenig Alkohol und Cannabis konsumiert, kein Hinweis auf eine vollumfängliche oder zumindest erheb- liche Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit auszumachen. Der Beschuldigte ist daher anklagegemäss der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen.
2. Freiheitsberaubung 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als vor- sätzliche Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB. 2.1.2. Der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält, oder jemanden in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Freiheitsberaubung ist die Auf- hebung der körperlichen Bewegungsfreiheit. Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbstän- dig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen (BGE 141 IV 10, E. 4.4.1 S. 13). Die Rechtsprechung bejahte einen Freiheitsentzug unter anderem, als eine Ehefrau die Familienwohnung nicht verlassen durfte, beim Festhalten in ei- ner Wohnung während 20 bis 30 Minuten, beim Einschliessen in der Waschküche sowie bei einer Fahrt in einem Auto gegen den Willen des Opfers (BGE 141 IV 10, E. 4.4.1 S. 14 mit Hinweisen). Nicht verlangt wird, dass der Freiheitsentzug von lan- ger Dauer ist. Einige Minuten genügen. Einer Person kann die körperliche Bewe-
- 22 - gungsfreiheit durch Drohung, physische Gewalt oder Wegnahme der notwendigen Fortbewegungsmittel entzogen werden, oder auf andere Weise, indem sie in eine Situation versetzt wird, in welcher sie sich nicht in der Lage sieht, ihren aktuellen Aufenthaltsort zu verlassen (BGer Urteile 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 6.2.2; 6B_86/2019 vom 8. Februar 2019 E. 3.1; 6B_1070/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2; je mit Hinweis). Beim Tatmittel der psychischen Einwirkung bzw. Drohung muss das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen verständlich er- scheinen. Dabei ist insbesondere auch die individuelle Fähigkeit des Opfers zu be- rücksichtigen, den Widerstand bzw. die Schranke zu überwinden. Die völlige Aufhe- bung der Bewegungsfreiheit des Opfers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Dem Opfer muss die Überwindung der Freiheitsbeschränkung nicht gänzlich unmöglich sein. Es genügt, wenn dies unverhältnismässig gefährlich oder schwierig ist (OGer ZH SB220495 vom 27. September 2023 E. 3.1, m.w.H.). 2.1.3. Die Privatklägerin musste über einen längeren Zeitraum gegen ihren Willen im Hotelzimmer verharren und hatte das Gefühl, weder flüchten noch Hilfe holen zu können. Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin mit Faustschlägen und Ohrfeigen gegen deren Kopf und drohte ihr zudem, dass er sie invalide machen werde. Zudem nahm er ihr das Handy weg und steckte das Zimmertelefon aus. Die Privatklägerin äusserte mehrfach, dass sie das Hotelzimmer verlassen wollte, jedoch fürchtete sie, dass, wenn sie das Hotelzimmer verlassen versuchen würde, es zu einer weiteren Eskalation kommen könnte. Es ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin eigenen Angaben zufolge ein Verlassen des Hotelzimmers nicht in Betracht zog, da sie damit gerechnet habe, dass der Beschuldigte sie wieder schlagen und sie noch schlimmer herrichten würde. Vor diesem Hintergrund ist es irrelevant, dass das Hotelzimmer von innen nicht abgeschlossen war und die Privatklägerin physisch nicht einge- schlossen war. Ebenso spielt es keine entscheidende Rolle, dass sie ohne ihr Handy das Hotelzimmer theoretisch hätte verlassen können versuchen, da es ihr aufgrund des bedrohlichen Verhaltens des Beschuldigten nicht zumutbar war, einen Flucht- versuch zu unternehmen, wenn sie befürchten musste, dass der Beschuldigte sie in diesem Fall noch schwerer verletzen würde, als er dies ohnehin schon tat. Der ob- jektive Tatbestand ist damit erfüllt.
- 23 - 2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.1. Der Freiheitsberaubung macht sich schuldig, wer diese vorsätzlich begeht, d.h. wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). 2.2.2. Der Beschuldigte schränkte mit seiner Verhaltensweise die Handlungsfreiheit der Privatklägerin während einer beachtlichen Dauer wissentlich und willentlich un- befugt ein, wobei er damit auch das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin beeinträch- tigen wollte und bewirken wollte, dass sie während der von ihm vorgesehenen Dauer im Hotelzimmer verblieb. Der Beschuldigte handelte wiederum mit direktem Vorsatz und dementsprechend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 2.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind auch hier keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe er- sichtlich. 2.4. Fazit Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft als Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB erweist sich als zutreffend. Der Beschuldigte ist entspre- chend schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Allgemeine Strafzumessungsregeln und Strafrahmen 1.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben respektive nach unten erweitert wer- den, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn aus-
- 24 - serordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen demnach nicht au- tomatisch nach oben bzw. nach unten erweitert (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.). Straf- schärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe, welche zugleich Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe darstellen, sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in Anwendung des Asperations- prinzips (Gesamtstrafe) angemessen. Dabei hat es zunächst für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Zu beachten ist, dass das Asperations- prinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt werden (Urteil OGer SB140287 vom 19. De- zember 2014 mit Verweis auf TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N7 zu Art. 49; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Zu ergänzen ist, dass die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Stra- fen nur erfüllt sind, wenn das Gericht konkret für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Insbesondere genügt dafür nicht, dass die ge- setzlichen Strafbestimmungen für die echt konkurrierenden Taten abstrakt gleichar- tige Strafen vorsehen. Die konkrete Methode verhindert, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für das eine Delikt für die weiteren Straftaten, welche Frei- heits- oder Geldstrafe androhen, automatisch auch auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden muss, selbst wenn für diese für sich alleine betrachtet eine Geldstrafe ange- messen erscheint (Urteil BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022, E. 1.3; BGE 138 IV 120; MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Me- thode, forumpoenale 02/2016, S. 97 ff. m.w.H.). Das bedeutet konkret, dass das Gericht zunächst (zumindest gedanklich) für jedes Delikt eine hypothetische Einzelstrafe bilden muss, denn erst dadurch kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGE 144 IV 217, E. 3.5.3
- 25 - und E. 4.1). Bei der Festlegung der (hypothetischen) einzelnen Strafen sind jeweils sämtliche strafzumessungsrelevanten Umstände zu berücksichtigen. In diesem Zu- sammenhang ist für jede Straftat im Rahmen der Tatkomponente die objektive und subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei insbesondere auch dem Verhältnis der einzelnen Delikte untereinander, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit so- wie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter Rechnung zu tragen ist (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4 und E. 4.1; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2). Demgegenüber kann es sich bei der Bestimmung der Täterkompo- nente – also der Faktoren, welche keinen Bezug zur konkreten Tat haben, sondern allein von der Persönlichkeit des Täters abhängen – rechtfertigen, die einzelnen As- pekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (vgl. BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1). 1.3. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Bei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe stellt die Freiheitsberaubung somit die schwerste Tat dar, weshalb im Falle einer Asperation von dieser Straftat zur Festlegung der Einsatzstrafe auszuge- hen ist. Schliesslich sind keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
2. Wahl der Strafart 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist der Geldstrafe der Vorrang zu gewähren. Eine Freiheitsstrafe kann ausgesprochen wer- den, wenn eine solche geboten scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Das Aussprechen einer Freiheitsstrafe setzt voraus, dass der Täter aufgrund seines Vorlebens, insbe-
- 26 - sondere allfälliger (einschlägiger) Vorstrafen, sowie seiner Einstellung an den Tag gelegt hat, dass er sich von Geldstrafen nicht beeindrucken lässt. Ebenfalls soll auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden können, wenn aufgrund der schlechten Legalprognose eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen werden müsste, jedoch nicht damit zu rechnen ist, dass eine solche vollzogen werden könnte (OFK StGB- Heimgartner, Art. 41 N 2a f.). 2.2. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und wurde bisher bereits zu fünf Geldstrafen verurteilt (vgl. act. 29). Die erste Geldstrafe mit Urteil vom 13. März 2014 vom Bezirksgericht Zürich wurde bedingt ausgesprochen. Die zweite Geldstrafe im Urteil vom 26. September 2016 wurde teilbedingt ausgesprochen und nicht mal drei Jahre später mit Urteil vom 9. Mai 2019 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat widerrufen. Die zwei letzten Geldstrafen wurden mit Urteil vom 9. Mai 2019 und
14. April 2020 unbedingt ausgesprochen (act. 29). Die Geldstrafen hielten ihn offen- bar nicht davon ab, weitere Delikte zu begehen. Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass eine weitere Geldstrafe, unbeachtlich ob bedingt oder unbedingt, ihren Zweck der negativen Spezialprävention ebenso wenig erfüllen würde bzw. mit anderen Worten nicht geeignet wäre, den Beschuldigten von weiteren Straftaten ab- zuschrecken. Hinzu kommt, dass in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten zweifelhaft erscheint, ob eine Geldstrafe überhaupt vollzogen werden könnte (vgl. Prot. S. 9 ff.), was vorliegend aber nicht entscheidend ist. Vielmehr er- scheinen aufgrund der Ungeeignetheit weiterer Geldstrafen im Lichte der Spezial- prävention sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Freiheitsberau- bung einzig Freiheitsstrafen als angezeigt.
3. Konkrete Strafzumessung: Freiheitsberaubung 3.1. Innerhalb des abstrakten Strafrahmens bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 StGB). Das Verschulden wird einerseits nach objektiven Kriterien (sog. „objektive Tatschwere“), nämlich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes und nach der Verwerflich- keit des Handelns, und andererseits nach subjektiven Kriterien (sog. „subjektive Tatschwere“), nämlich nach den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
- 27 - war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden. Neben dem Verschulden be- rücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung auch das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse des Täters (sog. „Täterkomponente“) sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (BSK StGB I – WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 11 ff.). 3.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es der Privat- klägerin aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten über einen längeren Zeitpunkt nicht möglich war, das Hotelzimmer zu verlassen. Indem der Beschuldigte äusserte, dass er sie invalide schlagen werde und sie mehrere Schläge von ihm abbekommen hat, gab er seinem Verbleib-Befehl Nachdruck. Das Hotelzimmer befand sich an ei- nem abgelegenen Ort des Hotels und die Privatklägerin hatte keinen Zugang zu ei- nem Telefon, weshalb sie auch nicht um Hilfe rufen konnte. Die Privatklägerin hatte unkontrollierten Urinabgang, auch noch Tage später. Dies zeigt deutlich, in welchem Angstzustand sich die Privatklägerin aufgrund des Beschuldigten befunden hat. Im Rahmen aller vorstellbaren Freiheitsberaubungen ist insgesamt objektiv von einem eher leichten Verschulden auszugehen. 3.3. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so delinquierte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Seine Handlungen waren keine reine Affekthandlung, da er über einen längeren, Stunden dauernden Zeitraum die Kontrolle bzw. die Oberhand ha- ben wollte. Die von der Privatklägerin ausgehenden Provokationen sind zugunsten des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Eine relevante Ein- schränkung der Schuldfähigkeit ist wie vorerwähnt hingegen nicht auszumachen. 3.4. In der Gesamtbetrachtung der objektiven und der subjektiven Tatkompo- nenten ist gesamthaft von einem leichten Verschulden auszugehen. In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe ergibt sich eine Einsatzstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe für die Freiheitsberaubung, welche dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen erscheint.
4. Konkrete Strafzumessung: Einfache Körperverletzung
- 28 - 4.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin mit seinen Ohrfeigen und Faustschlägen gegen den Kopf erhebliche Verletzungen zugefügt hat. Die Privatklägerin litt auch nach dem Ereignis noch an einem Hörverlust und trug psychische Folgen davon. Die Handlun- gen des Beschuldigten waren spontan, aber über einen gewissen Zeitraum. Mit sei- nem Verhalten offenbarte der Beschuldigte objektiv ein erhebliches Mass an krimi- neller Energie. Die objektive Tatschwere ist im Bereich der einfachen Körperverlet- zung als nicht mehr leicht zu bezeichnen, weshalb hierfür 9 Monate Freiheitsstrafe angemessen erscheinen. 4.2. Bezüglich der subjektiven Tatkomponente ist zu beachten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte legte ein machtdemonstrie- rendes Verhalten an den Tag, es war von einer "erzieherischen" Komponente sei- nerseits geprägt. Der Beschuldigte hat die Tat somit nicht in einem verzweifeltem Affekt begangen. Der Beschuldige hatte die Kontrolle über die Dosierung seiner Schläge, was in einer reinen Affekthandlung nicht gegeben wäre. Es liegt entspre- chend auch keine entschuldbare heftige Gemütsbewegung durch den Beschuldigten i.S.v. Art. 48 lit. c StGB vor. Die Provokationen durch die Privatklägerin rechtfertigen die Tat an sich in keiner Weise, wirken sich jedoch auch hier leicht strafmindernd aus. Eine strafmindernd zu berücksichtigende Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit liegt wie vorerwähnt nicht vor. 4.3. Das Verschulden ist unter Berücksichtigung der subjektiven Komponenten als noch leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe auf acht Monate festzusetzen.
5. Asperation und auszufällende Strafe Die Freiheitsberaubung und die einfache Körperverletzung sind in Anwen- dung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu verbinden. Ausgehend von der schwersten Tat (Freiheitsberaubung), für welche eine Einsatzstrafe von drei Mo- naten festgesetzt wurde, und der Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung von acht Monaten, erscheint eine Asperation um sechs Monate auf insgesamt neun Mo- nate als angemessen.
- 29 -
6. Täterkomponenten In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten lässt sich den Akten sowie seinen Ausführungen zusammengefasst Folgen- des entnehmen (act. 4/3 S. 14 ff. und Prot. S. 9 ff.): Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Nach seinem Schulabschluss absolvierte er eine Lehre als Maler und er arbeitet auch derzeit temporär als Maler. In den letzten Jahren hatte der Beschuldigte kein steuerbares Einkommen, da er jeweils nur kurz- fristig gearbeitet habe. Zusammengefasst kann hinsichtlich der persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten festgehalten werden, dass sich diese strafzumessungsneu- tral auswirken. Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 21. Oktober 2025 (act. 29) unter anderen Vorstrafen eine einschlägige Vorstrafe aufgrund einer einfachen Körperverletzung auf. Dies muss sich straferhöhend auswirken, weshalb die Freiheitsstrafe um einen Monat zu erhöhen ist. Der Beschuldigte war nicht um- fassend geständig, sondern einzig insoweit, ein Flätterwetter gegenüber der Privat- klägerin vorgenommen zu haben, weshalb sich das somit sehr eingeschränkte Ge- ständnis nicht strafmindernd auswirkt.
7. Auszufällende Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Gesamtstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
8. Vollzug der Strafe 8.1. Der Vollzug von Geldstrafen und von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren wird in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB), mithin also keine schlechte Prognose zu stellen ist. Im Zweifel ist zu- gunsten des bedingten Vollzugs zu entscheiden (BGE 135 IV 180, E. 2.1.). Der Straf- aufschub ist mit einer Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu verbinden (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit bemisst sich nach der Persönlichkeit und der Rück-
- 30 - fallgefahr des Beschuldigten; sie soll umso länger ausfallen, je grösser die Gefahr der Rückfälligkeit ist (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 44 N 4). 8.2. Der Beschuldigte ist zwar vorbestraft, es besteht jedoch unter Würdigung der Umstände die begründete Hoffnung, der Beschuldigte habe von seinem bisheri- gen Fehlverhalten doch etwas gelernt. Insbesondere darf im heutigen Zeitpunkt noch davon ausgegangen werden, der Beschuldigte zeige sich durch den erstmals dro- henden Vollzug einer Freiheits- und nicht nur einer Geldstrafe genügend beein- druckt, um keine weiteren Straftaten zu begehen. Es ist dem Beschuldigten daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Den verbleibenden Zweifeln ist mit einer grosszügigeren Probezeit zu begegnen. Die Probezeit ist deshalb auf vier Jahre fest- zusetzen. V. Zivilforderung
1. Allgemeines 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschul- digte Person schuldig spricht oder sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist innert der durch die Verfahrensleitung angesetzten Frist gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO zu beziffern und zu begründen (Art. 123 StPO). Die privatrechtlichen Haftungs- grundlagen sind nur soweit darzulegen, als sie durch das Strafverfahren nicht offen- kundig sind. Es müssen nur jene Tatsachen ausgeführt und beweisen werden, wel- che sich nicht bereits aus den Strafakten ergeben. Der Schaden ist zu substantiieren und soweit möglich zu belegen (BSK StPO-DOLGE, Art. 123 N 8). Wird die Zivilklage nicht ausreichend begründet oder beziffert, kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
- 31 - 1.2. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Diese Haftungsbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden, die Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschulden des Schädigers voraus (BSK OR-Kessler, Art. 41 N 2c). 1.3. Das Gericht kann zudem unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Zusprechung einer Genugtuung setzt stets die Widerrechtlichkeit der Kör- perverletzung bzw. der Persönlichkeitsverletzung, ein Kausalzusammenhang und ein Verschulden voraus (BSK OR-Kessler, Art. 47 N 14 f. und Art. 49 N 14 f.). Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem Schmerz führt, stellt keine imma- terielle Unbill dar. Als Massstab zur Beurteilung der Schwere hat zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders wider- standsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab (BSK OR-Kessler, Art. 47 N 20a).
2. Forderungen Privatklägerin 2.1. Schadenersatzforderung Privatklägerin Vorliegend beantragte die Privatklägerin selbst, dass sie ihre Schadener- satzforderung auf dem Zivilweg geltend machen werde. Nachdem diese weder im Formular (vgl. act. 5/3) noch im Rahmen des Hauptverfahrens beziffert und begrün- det wurde, ist sie ohne Weiteres auf den Zivilweg zu verweisen. 2.2. Genugtuungsforderung Privatklägerin 2.2.1. Die Privatklägerin verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– plus 5 % Zins ab Ereignisdatum (act. 5/3).
- 32 - 2.2.2. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Genugtuung (act. 32). So- mit ist das Vormerken einer Anerkennung im Grundsatz ausgeschlossen. 2.2.3. Die Privatklägerin lies sich innert der ihr angesetzten Frist, um die Zivilan- sprüche schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen, nicht verlauten. Ihre entsprechenden Ausführungen an der Hauptverhandlung erweisen sich damit als verspätet und sind nicht zu hören (vgl. act. 30 und Art. 123 Abs. 2 StPO). Dement- sprechend kann bezüglich der Genugtuungsforderung nur aufgrund der Untersu- chungsakten entschieden werden. Wie bereits ausgeführt, erlitt die Privatklägerin mehrere Ohrfeigen und Faustschläge vom Beschuldigten. Zudem beraubte er ihr über mehrere Stunden die Freiheit, indem sie das Hotelzimmer nicht verlassen konnte. Damit hat er widerrechtlich die körperliche Integrität der Privatklägerin ver- letzt. Der Vorfall und die durch Fotos und Arztberichte nachgewiesenen Folgen für die Privatklägerin stellen somit ohne Weiteres einen Fall dar, in welchem eine Ge- nugtuung zuzusprechen ist. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.– für die Körperverletzung und Fr. 1'000.– für die Freiheitsberaubung als angemessen. Der Beschuldigte ist deshalb zu ver- pflichten, der Privatklägerin Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. Januar 2025 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuwei- sen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1. Die Gerichtsgebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie dem Zeitaufwand des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit. b bis d GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Einzelgerichts zi- schen Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Aufwand des Ge- richts sowie die Bedeutung des Falles sind als durchschnittlich einzustufen. Insge- samt erscheint es daher angemessen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'800.– festzuset- zen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 1'100.– zuzüglich Auslagen von Fr. 75.– (act. 20).
- 33 - 1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsver- fahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Entschädigung amtlicher Verteidiger 2.1. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich entschädigt (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO die Gebühr nach dem notwendigen Zeitauf- wand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV hält fest, dass für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vor- bereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Ein- zelgerichten die Grundgebühr in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt, wobei auch hier die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsge- bühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 2.2. Vorliegend reichte der amtliche Verteidiger anlässlich der Hauptverhand- lung seine Honorarnote ein (act. 33). Darin machte er für seinen gesamten Aufwen- dungen samt einer Annahme für die Dauer der Hauptverhandlung ein Honorar von Fr. 7'456.70 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer geltend. Aufgrund der effektiven Dauer der Hauptverhandlung sowie der Nachbesprechung mit seinem Klient ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf pauschal Fr. 8'000.– (inkl. Barausla- gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschul- digten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Parteientschädigung Privatklägerin 3.1. Die Privatklägerin beantragt eine Prozessentschädigung (act. 31). Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen betreffen in erster Linie die An- waltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht
- 34 - wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (SCHMID/JOSITSCH, in: a.a.O., Art. 433 N 3). Das Obsiegen besteht bei Konstituierung als Strafkläger grundsätzlich in der Verurteilung des Beschuldigten, als Zivilkläger im Obsiegen im Zivilpunkt (SCHMID/JOSITSCH, in: a.a.O., Art. 433 N 6). Gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Straf- behörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. 3.2. Rechtsanwalt MLaw X._____ reichte anlässlich der Hauptverhandlung seine Honorarnote als act. 31 ins Recht und führte diesbezüglich aus, dass die an- waltliche Vertretung und seine Anwesenheit an der Hauptverhandlung durch die Pri- vatklägerin gewünscht gewesen seien und kausal durch die Handlungen des Be- schuldigten verursacht worden seien. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ führte anläss- lich der Hauptverhandlung aus, dass die eingereichte Honorarnote des Rechtsver- treters der Privatklägerin innerhalb der angesetzten Frist betreffend den Zivilforde- rungen hätte eingereicht werden müssen. Aufgrund der verspäteten Eingabe sei nicht darauf einzutreten (vgl. Prot. S. 24). 3.3. Die Privatklägerin hat sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (vgl. act. 5/3). Was den Strafpunkt anbelangt, ist von einem vollständigen Obsiegen der Privatklägerin auszugehen. Auch ihr Zivilanspruch wurde zur Hälfte gutgeheissen, was für ein Obsiegen ebenfalls genügt (vgl. OGer ZH SB170408 vom 26. März 2018 E. VII.3.2., m.w.H.). Die Prozessentschädigung wurde anlässlich der Hauptverhand- lung beantragt und beziffert. Da es sich diesbezüglich nicht um eine Zivilforderung, sondern um eine prozessuale Entschädigung nach Art. 433 StPO handelt, erfolgte dessen Geltendmachung erst an der Hauptverhandlung noch rechtzeitig. 3.4. Nachdem die geltend gemachte Entschädigung zudem ohne Weiteres an- gemessen erscheint, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine sol- che Entschädigung von Fr. 5'645.70 inkl. MwSt. für ihre anwaltliche Vertretung zu bezahlen.
- 35 - VII. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 ff. StGB). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. Januar 2025 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 75.– Auslagen Vorverfahren Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 8'000.– MwSt) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- 36 -
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 5'645.70 (inkl. MwSt) zu bezahlen.
10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung als unbegrün- detes Urteil an den Beschuldigten (ausgehändigt), die amtliche Verteidigung (ausgehändigt), die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro …, Rechtsanwalt MLaw X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin (ausgehändigt), und als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro …, Rechtsanwalt MLaw X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und
- 37 - Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Huter MLaw A. Welti versandt am: