Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. Januar 2025 wurde der Be- schuldigte entsprechend dem eingangs aufgeführten Dispositiv der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 27 WG sowie der Beeinträchtigung des Bahnbetriebsgebietes im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EBG schuldig gesprochen, wäh- rend vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ein Freispruch erging. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, einer Geldstrafe von 70 Tages- sätzen zu Fr. 30.– (unter Einbezug der widerrufenen Vorstrafe vom 27. März 2023) sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft, wobei sämtliche Sanktionen für vollzieh- bar erklärt wurden. Sodann wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Mass- nahme zwecks Behandlung psychischer Störungen angeordnet und über diverse Beschlagnahmungen befunden. Schliesslich wurden die Schadenersatzansprüche des Privatklägers 1 behandelt und dem Beschuldigten – mit Ausnahme der einst- weilen abgeschriebenen Entschädigung der amtlichen Verteidigung – die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt (Urk. 95 bzw. 98 S. 47 ff.).
- 8 -
E. 1.1 Was die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung anbelangt, so hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt mit den methodischen Grundsätzen der Festlegung der Strafe befasst und dabei insbesondere auch die geltende Praxis des Bundesgerichtes betreffend die Gesamtstrafenbildung mit Anwendung der kon- kreten Methode zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 98 S. 29 f.), so dass insofern vollumfänglich auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Wenn im erstinstanzlichen Urteil sodann ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen der Strafrahmen für das schwerste Delikt der schweren Körper-
- 19 - verletzung bis auf eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren festgelegt wird (Urk. 98 S. 30), so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, wobei der Vorinstanz schliesslich auch darin zu folgen ist, dass sich ein ausnahmsweises Verlassen dieses Strafrah- mens aufgrund besonderer Umstände in casu nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8.).
2. Körperverletzungsdelikte
E. 1.3 Mit dem erstinstanzlichen Urteil kann sodann davon ausgegangen werden, dass der äussere Sachverhalt vom Beschuldigten in sämtlichen relevanten Punkten unbestritten geblieben ist (vgl. Urk. 98 S. 11 f.). Namentlich hat er in der Hafteinvernahme vom 27. September 2023 unmissverständlich eingestanden, dem Privatkläger im Anschluss an eine kurze verbale Auseinandersetzung Pfefferspray ins Gesicht gesprüht, ihn in der Folge mit Schlägen zu Boden gebracht und ihn schliesslich am Boden mit den Füssen mittelmässig bis stark zweimal gegen den Oberkörper und einmal ins Gesicht bzw. in den Kopf getreten zu haben (vgl. Urk. D1/3/4 S. 4 f.). Rechtsgenügend erstellt ist sodann, dass der Privatkläger aufgrund der Einwirkungen des Beschuldigten vorübergehend das Bewusstsein verlor, wobei aber angesichts der Aussagen der einvernommenen Personen (vgl. Urk. D1/5/2, wonach der Taxifahrer F._____ eigenen Angaben zufolge nach dem Vorfall das Gesicht des Privatklägers mit Wasser spühlte und dieser danach wieder zu sich kam) nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Bewusstlosigkeit entsprechend der Anklage gleich mehrere Minuten andauerte. Entscheidend ist aber ohnehin, dass es seitens des Privatklägers überhaupt zu einem Bewusstseinsverlust gekommen ist, was nicht zuletzt auch die Heftigkeit des Angriffes des Beschuldigten dokumentiert. Entgegen der Verteidigung (Urk. 66 S. 5 f.; Urk. 102 S. 5-6) ist nicht von einer eigentlichen Provokation des Privatklägers im Vorfeld des Angriffes des Beschuldigten auszugehen. Zwar mag mit der Vorinstanz zutreffen (vgl. Urk. 98 S. 12), dass sich dieser in ein Gespräch des Beschuldigten mit dem Taxifahrer G._____ eingemischt hat und in der Folge seinen Unmut darüber bekundete, dass er vom Beschuldigten abrupt weggeschickt wurde, doch vermögen solche Bagatell- umstände nicht zu einer nachvollziehbaren Gemütserregung des Beschuldigten mit der Gewaltanwendung von der in der Anklage dargestellten Heftigkeit zu führen, zumal sich der Privatkläger im Zeitpunkt seiner allfälligen Unmutsbekundung, deren
- 11 - Inhalt der Beschuldigte gar nicht genau mitbekommen hat (vgl. Urk. D1/3/4 S. 3; Urk. D1/3/6 S. 2), bereits auf dem Rückzug befand.
E. 1.4 Es ist nach dem Gesagten in objektiver Hinsicht mit den erwähnten Präzisierungen und Einschränkungen vom Sachverhalt der Anklageschrift auszu- gehen, wie dieser in Bezug auf Dossier 1 dort dargelegt worden ist (vgl. Urk. D1/29 S. 2). Was demgegenüber den Sachverhalt ins subjektiver Hinsicht betrifft (vgl. Urk. D1/29 S. 3), so ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung näher darauf einzugehen (vgl. nachstehend Ziffer 1.5.), da im Rahmen der Prüfung des (Eventual-)Vorsatzes tatsächliche und rechtliche Fragen derart eng mit- einander zusammenhängen, dass sie nicht sinnvoll getrennt voneinander behan- delt werden können.
E. 1.5 In rechtlicher Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht verwirklicht hat. Gemäss dem ärztlichen Befund vom 25. Januar 2024 erlitt der Privatkläger aufgrund des Vorfalles eine Gehirnerschütterung mit einer Platz- wunde am Hinterkopf, wobei es im konkreten Fall zu keinen höhergradigen Verlet- zungen am Kopf gekommen sei und vom Verletzungsmuster her keine bleibenden Schäden entstanden sein sollten (Urk. D1/7/6). Kein Zweifel besteht jedoch daran, dass insbesondere der letzte starke Fusstritt gegen das Gesicht des bereits am Boden liegenden Opfers objektiv ohne Weiteres geeignet war, weitergehende le- bensgefährliche Verletzungen in dessen Kopfregion (wie insbesondere ein schwe- reres Schädel-/Hirntrauma oder eine anhaltende Hirnblutung) zu hinterlassen, auch wenn es sich lediglich um eine einzelne solche Einwirkung handelte und keine An- haltspunkte dafür bestehen, dass das Schuhwerk massiv beschaffen war.
E. 1.6 Betreffend den subjektiven Tatbestand ist namentlich zu prüfen, inwiefern der Beschuldigte aufgrund seines Vorgehens auch ernsthaft mit den möglichen vor- erwähnten Folgen rechnen musste und er damit den Erfolg einer schweren Körper- verletzung im Sinne einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung zumindest in Kauf nahm. Wird eine solche in Inkaufnahme des Taterfolges vom Täter nicht ausdrück- lich eingestanden, so ist deren Vorhandensein primär aufgrund erstellter äusserer Tatumstände zu untersuchen, was in casu insofern zutrifft, als der Beschuldigte
- 12 - geltend macht, er habe den Privatkläger nicht bewusst schwer verstümmeln wollen (vgl. Urk. D1/3/10 S. 5). Gemäss ständiger Praxis gehören zu solch erkennbaren äusseren Umständen bei Schlag- oder Trittbewegungen gegen das Opfer einer- seits auf der Täterseite insbesondere die Heftigkeit und das Ziel der Einwirkung sowie das dabei verwendete Tatwerkzeug und andrerseits auf der Opferseite des- sen (erkennbare) Verfassung und Überraschung im Tatzeitpunkt, welche darauf hindeuten, dass der Täter bei seinem Vorgehen derart ernsthaft mit schweren Ver- letzungsfolgen rechnen musste, dass sein Handeln nicht anders als Inkaufnahme solcher Verletzungen zu interpretieren ist (vgl. Urteile 6B_802/2013 vom 27. Ja- nuar 2014, E. 2.3.3. und 6B_388/2012 vom 12. November 2012, E. 2.4.). Im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Fall ist diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass der Einsatz des Pfeffersprays und die Schläge gegen den Oberkörper des Opfers noch nicht derart gefährlich waren, dass ernsthaft mit schwereren Verletzungen gerechnet werden musste, doch führten diese Umstände zum Sturz des Opfers (Urk. D1/3/1 S. 14: "Ich denke, ich habe ihn nicht mit dem Kick zu Boden gebracht sondern mit dem Pfefferspray"), womit eine weitgehende Wehrlosigkeit einherging. Spätestens im Rahmen der nachfolgenden Tritte gegen den wehrlosen Privatkläger am Boden musste sich der Beschuldigte dann aber zwingend Gewahr werden, dass insbesondere der Kick gegen den Kopf bzw. das Gesicht ein derart hohes Gesundheitsrisiko für sensible Strukturen im Kopfbereich barg, dass sich die Wahrscheinlichkeit von schwereren Verletzungen geradezu aufdrängte. Nicht zuletzt der Beschuldigte selber gab denn auch an, dass seine Tritte von erheblicher Natur waren und das Opfer voll im Gesicht trafen. Konkret sagte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
26. September 2023 dazu aus, einen Kick gegen den Privatkläger eingesetzt zu haben, worauf dieser direkt zu Boden gegangen sei. Als der Privatkläger "umgefallen" sei, habe er (der Beschuldigte) ihm einen (weiteren) Tritt gegen den Kopf sowie einen Tritt gegen die Schulter und den Oberkörper gegeben. Auf einer Skala von 1-10 bezeichnete er die Stärke des ersten Kicks mit "9" (Urk. D1/3/1 S. 13). Als der Privatkläger am Boden gelegen sei, habe er noch einen Tritt gegen den Kopf und zwei gegen den Magen ausgeführt, wobei der Tritt gegen den Kopf auf einer Skala von 1-10 mit der Stärke "6-7" geführt worden sei und gegen den
- 13 - Hinterkopf gerichtet gewesen sei (Urk. D1/3/1 S. 14). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 27. September 2023 gab der Beschuldigte dann an, als er den Privatkläger gegen den Kopf gekickt habe, sei dieser zu Boden gefallen. Auf dem Boden habe sich der Privatkläger zu decken versucht. Er (der Beschuldigte) habe ihn dann nochmal gegen den Kopf getreten und zweimal gegen den Körper. Der Privatkläger sei seitwärts am Boden gelegen und er habe noch dreimal auf ihn eingetreten: Zuerst gegen den Hinterkopf. Dann einmal auf Schulterhöhe und einmal in den Bauch. Er habe stark zugetreten. Ob er mit voller Stärke zugetreten habe oder nicht, könne er nicht sagen. Der Privatkläger sei jedenfalls bewusstlos gewesen (Urk. D1/3/4 S. 4-6). Es ist demzufolge als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte mit einer Stärke von 6-7 bzw. zumindest stark gegen den Kopf des am Boden liegenden Privatklägers trat. Bei einem derartigen Tritt gegen den Kopf einer bereits am Boden liegenden wehrlosen Person bedarf es indessen keiner zusätzlichen Umstände mehr, um eine Inkaufnahme eines schwerwiegenden Erfolges zu begründen, selbst wenn das Opfer mit verhältnismässig glimpflichen Blessuren davonkam, zumal auch das Bundesgericht in konstanter Praxis davon ausgeht, dass ein solches Vorgehen leicht dazu führen kann, ein Opfer gravierend zu verletzen (vgl. statt vieler zuletzt Urteil 7B_791/2023 vom 19. Mai 2025, E. 3.2). Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen gezielten Tritt gegen den Kopf bzw. das Gesicht handelte (vgl. Urk. D1/3/1 S. 13-14: "Es war kein gezielter Kick gegen den Kopf."; "Ich kann nicht sagen, ob ich gezielt habe. Für mich war es kein Ziel."), doch war dieser im Rahmen des unübersichtlichen Geschehens zumindest gegen den Kopfbereich des Privatklägers gerichtet, wo erhebliche Verletzungen regelmässig mit einiger Wahrscheinlichkeit eintreten können. Nach dem Dargelegten ist es – entgegen der Verteidigung (Urk. 142 S. 7 f.) – für die Qualifikation der Gewaltanwendung als versuchte schwere Körperverletzung mithin auch irrelevant, ob der Tritt gegen den Kopf bzw. das Gesicht des am Boden liegenden wehrlosen Privatklgärs gezielt erfolgte oder nicht. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen rechtfertigt sich demnach zwan- glos die Annahme, dass in casu die Kriterien für eine Inkaufnahme von schweren Körperverletzungen in subjektiver Hinsicht gegeben sind und der Beschuldigte demnach in dieser Beziehung zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat. Wie
- 14 - die Verteidigung trotz weitgehender Anerkennung des Sachverhaltes zum Schluss kommen kann, es sei in casu maximal von einer einfachen Körperverletzung aus- zugehen, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 66 S. 9 ff.; Urk. 142 S. 8).
E. 1.7 Im Einklang mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist schliesslich ohne Weiteres von einer vollendet versuchten Tatbgehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen, da der Täter aus seiner Sicht alles Erforderliche unternommen hat, um das Opfer derart ernsthaft zu schädigen, womit er den letzten entschei- denden Schritt in das Verbrechen ohne Weiteres vollzogen hat, von dem es kein Zurück mehr gab (vgl. BGE 114 IV 112, E. 2.b; vgl. auch DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl., S. 141 f.).
E. 1.8 Der Beschuldigte ist mithin betreffend Dossier 1 auch in zweiter Instanz der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Dossier 2
E. 2 Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 meldete der Beschuldigte gegen das erst- instanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung an (Urk. 74). Nach Erstattung der Beru- fungserklärung vom 30. Juni 2025 (Urk. 101) und anschliessender Fristansetzung an die Privatkläger und die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Urk. 107) verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. Juli 2025 auf eine Anschlussberufung (Urk. 111). Die Privatkläger liessen sich derweil innert Frist nicht vernehmen, womit sie implizit auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. Am
1. Oktober 2025 wurde dem Beschuldigten auf Ersuchen seiner bisherigen Ver- teidigung, welche aus dem Anwaltsregister ausschied, ein neuer amtlicher Vertei- diger bestellt (Urk. 118). Mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 wurde schliesslich auf entsprechenden Antrag hin vorzeitig festgestellt, dass die Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils, womit die Herausgabe diverser Gegenstände an den Beschuldigten angeordnet worden war, in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 126).
E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind entspre-
- 34 - chend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefoch- tene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde.
E. 2.2 Die Entscheidgebühr für den hiesigen Prozess ist vorliegend auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.3 Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf einen weitgehenden Freispruch nicht durchzusetzen und das vorinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen weitestgehend zu bestätigen. Der Umstand, dass die Strafe leicht- gradig angepasst wurde, vermag angesichts des damit verbundenen Ermessens- entscheides daran nichts zu ändern (vgl. GRIESSER, Zürcher Kommentar zur StPO,
3. Aufl., N 12 zu Art. 428 StPO). Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – ebenfalls vorbehaltlos dem Be- schuldigten aufzuerlegen.
E. 2.4 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 3'942.35 (früherer Ver- teidiger) bzw. Fr. 6'971.25 (aktueller Verteidiger) geltend (Urk. 131 und 143). Der jeweilige Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch im Einklang mit den geltenden Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverord- nung. Dem früheren Verteidiger ist das beantragte Honorar mithin in der genannten Höhe ohne Weiteres zuzusprechen. Der aktuelle Verteidiger ist derweil unter Be- rücksichtigung der Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) mit insgesamt Fr. 8'200.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.5 Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigungen sind infolge des jugendlichen Alters und der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten infolge Resozialisierungsgründen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 35 - Es wird beschlossen:
E. 2.6 Der Beschuldigte ist demnach betreffend Dossier 2 in zweiter Instanz der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, nachdem diesbezüglich auch der notwendige Strafantrag des Opfers vorliegt (vgl. Urk. D2/2/1, wobei die im Antragsformular erfolgte rechtliche Einord- nung als Tätlichkeit am Strafverfolgungswillen des Privatklägers nichts zu ändern vermag). Sodann ergibt sich in diesem Punkt aufgrund des unbestrittenen Über- schreitens der Bahngeleise mit Verweis auf die insofern zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 98 S. 27 f.) auch ein Schuldspruch wegen Beeinträchtigung des Bahnbetriebsgebietes im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EBG.
3. Dossier 3
E. 3 In der Folge wurde auf den 9. Januar 2026 zur Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 113). Zu dieser erschienen der aus dem vorzeitigen Strafvollzug vor- geführte Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung sowie die Ver- tretung der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 8). II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte beantragt, er sei lediglich wegen einfacher Körperverletzung (Dossier 1) sowie wegen Tätlichkeit, eventualiter wegen einfacher Körperverletzung (Dossier 2) zu verurteilen und im Übrigen freizusprechen. In diesem Zusammenhang werden auch die Strafe, der Widerruf, die Massnahme sowie die Einziehung und die Kostenfolgen zur Aufhebung beantragt, während der vorinstanzliche Entscheid betreffend den Freispruch, die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände sowie die Regelung des Zivilanspruches des Privatklägers 1 unangefochten blieb (Urk. 101 S. 2 ff.). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. Januar 2025 – nebst der bereits rechtskräftigen Dispositivziffer 9 betreffend die Herausgabe von
- 9 - Gegenständen an den Beschuldigten (vgl. vorne Ziffer I./2.) – vorliegend auch bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der Drohung),
E. 3.1 Es erscheint auf den ersten Blick fraglich, ob der Beschuldigte aufgrund des unabhängig begangenen Vergehens gegen das Waffengesetz noch mit einer Geldstrafe belegt werden kann, wurde gegen ihn kurze Zeit zuvor doch bereits ein- mal die gleiche Sanktion verhängt, ohne dass ihn dies massgeblich zu beeindru- cken vermochte (vgl. Urk. 104). Immerhin handelte es sich bei der erwähnten Vor-
- 22 - strafe indessen um eine bedingte Sanktion und ist das vorliegende Verschulden – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachstehend Ziffer 3.2.) – gering, so dass es sich noch rechtfertigt, den Beschuldigten in dieser Hinsicht mit der milderen Sanktions- art zu belangen.
E. 3.2 Was das Tatverschulden betreffend den Einsatz des verbotenen Teleskop- schlagstockes anbelangt, so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschul- digte nicht nur im Besitz des Schlagstockes war, sondern diesen auch in der Öf- fentlichkeit einsetzte, wobei indessen zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine vergleichsweise wenig gefährliche Waffe handelte, welche der Beschuldigte ledig- lich gegen ein Treppengeländer schlug, ohne damit offensichtlichen Schaden an- zurichten. Insgesamt ist mithin in objektiver Hinsicht von einem leichten Tatver- schulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass gemäss dem Gutachten aufgrund einer intoxikationsbedingten Beeinträchtigung von einer leichtgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (Urk. D1/17/31 S. 100), was das objektive Tatverschulden leicht zu relativieren vermag. Es rechtfertigt sich demzufolge, für das entsprechende Delikt im Rahmen der Tatkomponente eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen.
4. Eisenbahndelikt 4.1. Die vorinstanzlich ausgefällte Busse für das unbefugte Überschreiten der Bahngeleise erscheint auch in der festgelegten Höhe von Fr. 300.– korrekt und ist demgemäss nicht zu beanstanden, zumal in diesem Zusammenhang auch den zu- nehmend schlechten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu nachstehend Ziffer 5.). 4.2. Hinsichtlich des Eisenbahndelikts äusserte sich die Verteidigung nicht zur Strafzumessung. Es sind denn auch keine stichhaltigen Argumente ersichtlich, wel- che eine weitere Reduktion der Busse rechtfertigen würden.
- 23 -
5. Täterkomponente 5.1. Betreffend die Täterkomponente kann hinsichtlich der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten sowie der übrigen diesbezüglich strafzumessungs- relevanten Faktoren grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (vgl. Urk. 98 S. 34 f.). Es ergibt sich daraus insbesondere, dass der Beschuldigte keine einfache Jugend hatte und bereits ab dem zweiten Altersjahr in einer Pflegefamilie aufwuchs. Nach der Primarschule kam er in diversen Sonderschulinstitutionen unter, ohne bis heute jemals einen Berufs- abschluss absolviert zu haben. Zu seiner ursprünglich drogensüchtigen Mutter hat er bis heute keinen nachhaltigen Kontakt aufbauen können und seinen Vater hat er nie kennengelernt, wobei dieser früh verstarb. Seine Hauptbezugsperson war lange Zeit die Grossmutter, welche allerdings dement wurde und im Jahr 2023 ebenfalls verstorben ist (vgl. Urk. D1/17/31 S. 30 ff.). Aktuell ist er arbeitslos und lebt vom ererbten Vermögen seiner Grossmutter, welches sich jedoch mittlerweile von Fr. 210'000.– auf ca. Fr. 8'000.– bis Fr. 9'000.– reduziert hat (Prot. II S. 13). Dieser Werdegang des Beschuldigten ist strafmindernd im Umfang von 4 Monaten zu berücksichtigen, nachdem sich daraus ergibt, dass seine psychische Entwicklung bereits frühzeitig massgeblich erschwert war, ohne dass er dies zu verantworten hatte. 5.2. Im Hinblick auf das Vorleben des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er im Jahr 2023 wegen Hausfriedensbruches und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie zu einer Busse von Fr. 600.– verurteilt wurde (Urk. 104), wovon er sich offensichtlich jedoch nicht beeindrucken liess. Wenn auch zu berücksichtigen bleibt, dass ihm der entsprechende Strafbefehl im Zeitpunkt seiner ersten Tat (Dossier 2) mutmasslich noch nicht eröffnet war (vgl. Urk. D2/1/1 S. 6), so delinquierte er aber zumindest im Rahmen der beiden nachfolgenden Vorfälle (Dossier 1 und 3) innerhalb der ihm bekannten Probezeit und überdies auch während laufender Strafuntersuchung, was von einer erheblichen Unbelehr- barkeit zeugt. Zwar dürfte diese Unbelehrbarkeit massgeblich mit seiner psychi- schen Problematik zusammenhängen, doch verlangen die negativen Gesamt- umstände des Vorlebens nichtsdestotrotz nach einer merklichen Straferhöhung im
- 24 - Bereich von 20 Prozent der Einsatzstrafe, was einer Verschärfung der Freiheits- strafe im Bereich von rund 7 Monaten entspricht. 5.3. Was schliesslich das Nachtatverhalten des Beschuldigten anbelangt, so verhielt er sich im Rahmen der Untersuchung grundsätzlich kooperativ und stellte den Tatverlauf jeweils nicht in Frage, wobei er (insbesondere auch innere) Tatsachen zugestand, welche ihm ansonsten nicht in dieser Weise hätten nachgewiesen werden können, wie insbesondere seine freimütige Schilderung des Fusstrittes gegen den Privatkläger 2 zeigt. Es kann der Verteidigung denn auch durchaus konzediert werden, dass die Aussagen des Beschuldigten von einer gewissen Reue und Einsicht zeugen, wobei aber auch festzuhalten ist, dass eine Enschuldigung erst anlässlich des heutigen Schlusswortes erfolgte (Prot. II S. 24). Eine anderweitige Wiedergutmachung gegenüber den Opfern blieb hingegen aus. Insgesamt ist dem Beschuldigten mithin unter diesem Titel bezüglich beider Taten eine Strafminderung im Umfang von 9 Monaten zu gewähren.
6. Zwischenfazit 6.1. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren er- scheint es mithin gerechtfertigt, die im Rahmen der Tatkomponente festgesetzte Freiheitstrafe von 44 Monaten im Ergebnis um 6 Monate auf 38 Monate zu reduzieren. Gleichermassen drängt sich für die Geldstrafe eine angemessene Reduktion auf 50 Tagessätze auf, wobei kein Anlass besteht, vom vorinstanzlich festgesetzten Tagessatz von Fr. 30.– abzuweichen, zumal sich das Vermögen des einkommenslosen Beschuldigten mittlerweile weiter vermindert hat (Prot. II S. 13). 6.2. Derweil bleibt es für die Übertretung bei einer Busse von Fr. 300.–, da diesbezüglich die täterbezogenen Aspekte in der entsprechenden Bemessung bereits angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. vorstehend Ziffer 4.).
7. Widerruf 7.1. Hinsichtlich des Widerrufs der Vorstrafe vom 27. März 2023 sind die for- mellen Voraussetzungen ohne Weiteres gegeben, nachdem der Beschuldigte innerhalb der Probezeit erneut ein Vergehen bzw. Verbrechen begangen hat. Mit
- 25 - der Vorinstanz ist sodann in materieller Hinsicht von belasteten Bewährungs- aussichten des Beschuldigten insbesondere auch mit Bezug auf die Widerrufsprob- lematik auszugehen. Diese ergibt sich einerseits durch die erneute schwerwie- gende Delinquenz im vorliegenden Verfahren, andrerseits aber auch aufgrund der negativen Legalprognose seitens der Gutachterin, wobei auch diesbezüglich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (vgl. Urk. 98 S. 37 f.). 7.2. Es ist demzufolge der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. März 2023 zu widerrufen.
E. 3.3 Die rechtliche Würdigung der Anklägerin ist ohne Weiteres zutreffend und bedarf ebenfalls keiner weiteren Ergänzungen. Der Beschuldigte ist mithin insofern auch in zweiter Instanz des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b WG schuldig zu sprechen. IV. Strafe
1. Grundlagen / Strafrahmen
E. 8 Vollzug
E. 8.1 Aufgrund der für die Freiheitsstrafe festgelegten Strafhöhe von 38 Monaten kommt vorliegend die Ausfällung einer bedingten bzw. teilbedingten Strafe gestützt auf Art. 42 und Art. 43 StGB von vornherein nicht in Betracht. Ohnehin ist – wie noch darzulegen sein wird – gestützt auf das psychiatrische Gutachten eine ambulante Massnahme anzuordnen, weshalb die Frage des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach den für das Massnahmerecht geltenden Bestimmungen zu beurteilen ist (vgl. hinten Ziffer V./7. f.).
E. 8.2 Demgegenüber ist für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB an sich möglich, doch muss auch diesbezüglich eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein, wobei zur Beurteilung der Legalprognose die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Urteils miteinzubeziehen sind (Urteil 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010, E. 3.3.). Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose ein Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt erscheint, denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1, E. 5.2.).
- 26 - Der Beschuldigte wurde am 6. Mai 2024 von Dr. med. H._____ einer psychiatrischen Begutachtung unterzogen, in deren Rahmen ihm die Gutachterin ausdrücklich eine hohe Rückfallgefahr für weitere Gewalthandlungen attestiert (Urk. D1/17/31 S. 100), wobei davon auszugehen ist, dass die schlechte Prognose trotz der im Vollzug bereits angetretenen Therapie nach wie vor gültig ist, da seither noch nicht derart viel Zeit verstrichen ist, als dass der Beschuldigte diese für eine erfolgreiche Behandlung seiner komplexen Persönlichkeitsstörung hätte nutzen können. Dem Beschuldigten ist demzufolge auch im heutigen Zeitpunkt eine ungünstige Prognose zu stellen, was den bedingten Vollzug der Geldstrafe aus- schliesst.
E. 9 Schlussfazit
E. 9.1 Der Beschuldigte ist demzufolge für die versuchte schwere sowie die einfa- che Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten zu bestrafen, wobei bis und mit heute 838 Tage durch Untersuchungs-/Sicherheitshaft und vorzeitigen Vollzug erstanden sind.
E. 9.2 Für das Vergehen gegen das Waffengesetz ergibt sich derweil eine zu voll- ziehende Geldstrafe von 50 Tagessätzen, welche mit der zu widerrufenden Gelds- trafe von 40 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 27. März 2023 zusammentrifft. Es ist in dieser Hinsicht demnach nach Massgabe von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen, im Rah- men von deren Bemessung von der aktuellen Geldstrafe von 50 Tagessätzen aus- zugehen ist, welche aufgrund der früheren Geldstrafe angemessen zu erhöhen ist (vgl. BGE 145 IV 146, E. 2.4.2.). Insgesamt ist der Beschuldigte mithin in dieser Hinsicht unter Einbezug der zu widerrufenden Vorstrafe mit einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu belegen, was im Ergebnis der vorinstanzlichen Sanktion entspricht.
- 27 -
E. 9.3 Schliesslich ist für die Beeinträchtigung des Bahnbetriebsgebietes eine Busse von Fr. 300.– auszufällen, welche entsprechend der zwingenden gesetzli- chen Regelung von Art. 105 Abs. 1 StGB zu bezahlen ist, wobei im Falle von deren Nichtleistung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen ist (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Massnahme
1. Die Vorinstanz folgte mit Bezug auf die Massnahme der alternativen Emp- fehlung der Gutachterin und ordnete für den Beschuldigten eine ambulante Thera- pie zwecks Behandlung psychischer Störungen an, wobei der Strafvollzug nicht zu Gunsten der Massnahme aufgeschoben wurde (Urk. 98 S. 39 ff.). Die Verteidigung sieht aufgrund ihrer Kritik am Gutachten demgegenüber keinen Raum für die An- ordnung einer psychiatrischen Behandlung (Urk. 101 S. 3: "Von der Anordnung ei- ner Massnahme sei abzusehen."; Urk. 102 S. 27: "Es fehlt die Grundlage für eine Massnahme […]."). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sie sich nament- lich auf den Standpunkt, die Annahme der Vorinstanz, der Beschuldigte weise eine hohe Rückfallgefahr auf, stütze sich auf das Gutachten, das jedoch eine fehlhafte und willkürliche Grundlage habe (Urk. 142 S. 20). 2.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. Ja- nuar 2025 – nebst der bereits rechtskräftigen Dispositivziffer 9 betreffend die Herausgabe von Gegenständen an den Beschuldigten – bezüglich der Dis- positivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der Drohung), 8 (Herausgabe di- verser Gegenstände an den Privatkläger 2) sowie 10 (Einziehung) und 11 (Verweisung des Schadenersatzbegehrens des Privatklägers 1 auf den Zivilweg) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1), der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 2), des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG (Dossier 3) sowie der Beeinträchtigung des Bahnbetriebsgebietes im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EBG (Dossier 2).
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. März 2023 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird widerru- fen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 38 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 838 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie - 36 - vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie unter Einbezug der widerrufe- nen Geldstrafe gemäss vorstehender Ziffer 2 mit 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe und Fr. 300.– Busse.
- Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) ohne Aufschub des Strafvollzugs an- geordnet. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die ambulante Massnahme be- reits vorzeitig angetreten hat. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, während der Dauer der Massnahme keine Suchtmittel (insbesondere keinen Alkohol) zu konsumieren und sich regelmässigen Abstinenzkontrollen ge- mäss den Anweisungen des Justizvollzuges zu unterziehen.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 12 - 14) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'942.35 frühere amtliche Verteidigung Fr. 8'200.– aktuelle amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - 37 - die Privatklägerschaft den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatklägerschaft (falls verlangt) das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen das Bundesamt für Verkehr und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich in die Akten Referenz-Nr. … der Staatsanwaltschaft See/Oberland die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 38 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Januar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250318-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiber MLaw Or- lando Urteil vom 9. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch Beistand B._____ bis 1. Oktober 2025 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ ab 1. Oktober 2025 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. C._____,
2. D._____, Privatkläger betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. Januar 2025 (DG240032)
- 2 -
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Septem- ber 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/29). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 98 S. 47 f.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1 und 2), des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 27 WG (Dos- sier 3), der Beeinträchtigung des Bahnbetriebsgebiets im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EBG (Dossier 3).
2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 3) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. März 2023 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu Fr. 90.– wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 488 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Gelds- trafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– (als Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziffer 3) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen und die Busse ist zu bezahlen.
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- 4 -
7. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behand- lung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck nicht aufgeschoben.
8. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. August 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 2 innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben und hernach der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung respektive gutscheinenden Verwendung überlassen:
a) Pullover schwarz/braun (Asservat-Nr. A017'819'895);
b) Jacke schwarz (Asservat-Nr. A017'819'920);
c) Hose schwarz (Asservat-Nr. A017'819'920).
9. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. August 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben und hernach der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung respektive gutscheinenden Verwendung überlassen:
a) Google Play-Card (Asservat-Nr. A017'820'018);
b) Oberbekleidung (Asservat-Nr. A017'820'029);
c) Unterbekleidung (Asservat-Nr. A017'820'030);
d) Paar Schuhe (Asservat-Nr. A017'820'041);
e) Oberbekleidung weiss mit Blutflecken (Asservat-Nr. A017'820'052);
f) Mobiltelefon der Marke Samsung mit Ladegerät (Asservat-Nr. A017'820'063).
10. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. August 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung respek- tive gutscheinenden Verwendung überlassen:
a) Teleskop-Schlagstock (Asservat-Nr. A017'784'644);
b) OC-Pfefferspray (Asservat-Nr. A017'784'655);
- 5 -
c) Sturmhaube (Asservat-Nr. A017'819'964);
d) OC-Pfefferspray Bodyguard (Asservat-Nr. A017'819'986);
e) PAVA-Pfefferspray Cannon (Asservat-Nr. A017'820'007);
f) Pfefferspray (Asservat-Nr. A017'531'883);
g) Schutzwesten (Asservat-Nr. A017'786'935);
h) Teleskop-Schlagstock (Asservat-Nr. A017'786'924).
11. Der Privatkläger 1 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 25'197.15 Auslagen Gutachten Gerichtsgebühren Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer betr. Haftbeschwerdeverfahren Fr. 4'400.– (Geschäfts-Nr. UB230160-O, UB230200-O und UB240077-O) Fr. 250.– Zeugenentschädigung Fr. 367.50 Kosten Dolmetscher Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt sowie inkl. der mit Verfügung vom 6. Dezember Fr. 55'213.90 2023 der Staatsanwaltschaft I bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 5'000.–)
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 6 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 142 S. 1 f.)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 23. Januar 2025 be- treffend die folgenden Dispositiv-Ziffern aufzuheben: Ziff. 1 (Schuldspruch) Ziff. 3 (Widerruf) Ziff. 4 (Strafe) Ziff. 5 (Vollzug der Strafe) Ziff. 6 (Ersatzfreiheitsstrafe) Ziff. 7 (Massnahme) Ziff. 12 (nur "Auslagen Gutachten") Ziff. 13 (Kostenauflage)
2. Der Berufungskläger sei der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Dossier 1).
3. Der Berufungskläger sei der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB schuldig zu sprechen (Dossier 2). Eventualiter sei der Berufungskläger der einfa- chen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB schuldig zu sprechen (Dos- sier 2).
4. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der (mehrfachen) versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1 + 2) freizusprechen.
5. Der Berufungskläger sei mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu bestrafen.
6. Es sei dem Berufungskläger für die Überhaft eine angemessene Ent- schädigung und Genugtuung auszurichten.
7. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 7 -
8. Die Verfahrenskosten inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung (inkl. MWST) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 111, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ________________________________ Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. Januar 2025 wurde der Be- schuldigte entsprechend dem eingangs aufgeführten Dispositiv der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 27 WG sowie der Beeinträchtigung des Bahnbetriebsgebietes im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EBG schuldig gesprochen, wäh- rend vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ein Freispruch erging. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, einer Geldstrafe von 70 Tages- sätzen zu Fr. 30.– (unter Einbezug der widerrufenen Vorstrafe vom 27. März 2023) sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft, wobei sämtliche Sanktionen für vollzieh- bar erklärt wurden. Sodann wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Mass- nahme zwecks Behandlung psychischer Störungen angeordnet und über diverse Beschlagnahmungen befunden. Schliesslich wurden die Schadenersatzansprüche des Privatklägers 1 behandelt und dem Beschuldigten – mit Ausnahme der einst- weilen abgeschriebenen Entschädigung der amtlichen Verteidigung – die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt (Urk. 95 bzw. 98 S. 47 ff.).
- 8 -
2. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 meldete der Beschuldigte gegen das erst- instanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung an (Urk. 74). Nach Erstattung der Beru- fungserklärung vom 30. Juni 2025 (Urk. 101) und anschliessender Fristansetzung an die Privatkläger und die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Urk. 107) verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. Juli 2025 auf eine Anschlussberufung (Urk. 111). Die Privatkläger liessen sich derweil innert Frist nicht vernehmen, womit sie implizit auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. Am
1. Oktober 2025 wurde dem Beschuldigten auf Ersuchen seiner bisherigen Ver- teidigung, welche aus dem Anwaltsregister ausschied, ein neuer amtlicher Vertei- diger bestellt (Urk. 118). Mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 wurde schliesslich auf entsprechenden Antrag hin vorzeitig festgestellt, dass die Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils, womit die Herausgabe diverser Gegenstände an den Beschuldigten angeordnet worden war, in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 126).
3. In der Folge wurde auf den 9. Januar 2026 zur Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 113). Zu dieser erschienen der aus dem vorzeitigen Strafvollzug vor- geführte Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung sowie die Ver- tretung der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 8). II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte beantragt, er sei lediglich wegen einfacher Körperverletzung (Dossier 1) sowie wegen Tätlichkeit, eventualiter wegen einfacher Körperverletzung (Dossier 2) zu verurteilen und im Übrigen freizusprechen. In diesem Zusammenhang werden auch die Strafe, der Widerruf, die Massnahme sowie die Einziehung und die Kostenfolgen zur Aufhebung beantragt, während der vorinstanzliche Entscheid betreffend den Freispruch, die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände sowie die Regelung des Zivilanspruches des Privatklägers 1 unangefochten blieb (Urk. 101 S. 2 ff.). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. Januar 2025 – nebst der bereits rechtskräftigen Dispositivziffer 9 betreffend die Herausgabe von
- 9 - Gegenständen an den Beschuldigten (vgl. vorne Ziffer I./2.) – vorliegend auch bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der Drohung), 8 (Herausgabe diverser Gegenstände an den Privatkläger 2), 10 (Einziehung) sowie 11 (Verweisung des Schadenersatzbegehrens des Privatklägers 1 auf den Zivilweg) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten (Dispositivziffern 1, 3 - 7 sowie 12 - 14) ist der Entscheid der Vorinstanz hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.
2. Die Verteidigung zog den Beweisantrag, es sei ein neues forensisch- psychiatrisches Gutachten einzuholen, anlässlich der Berufungsverhandlung zurück (Urk. 142 S. 3; Prot. II. S. 21). Auf das Gutachten und die dagegen erhobenen Einwendungen der Verteidgung wird demzufolge in den Erwägungen zur Massnahme näher einzugehen sein (vgl. hinten Ziffer V./2.). III. Schuldpunkt
1. Dossier 1 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
18. September 2024 wirft dem Beschuldigten betreffend Dossier 1 vor, den Privat- kläger 2 beim Bahnhof E._____ nach einem kurzen Wortwechsel mit Pfefferspray besprüht, mit den Fäusten gegen den Oberkörper geschlagen und ihn schliesslich am Boden drei Mal mit den Füssen gegen Brust und Gesicht gekickt zu haben, so dass dieser vorübergehend das Bewusstsein verlor und eine Gehirnerschütterung, eine Platzwunde am Kopf sowie diverse Blutergüsse, Schürfungen und Schleim- hautunterblutungen davontrug. Dabei habe der Beschuldigte bei seinen Handlun- gen um die mögliche Herbeiführung einer lebensgefährlichen bzw. schweren Kör- perverletzung gewusst und diese zumindest in Kauf genommen (Urk. D1/29 S. 2 f.). 1.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die diesbezüglich relevanten Beweise und deren Verwertbarkeit korrekt dargelegt und in der Folge auch den massgebenden Inhalt der besagten Beweismittel zutreffend wiedergegeben (Urk. 98 S. 8 ff.). Es ist
- 10 - den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid nichts hinzuzufü- gen und es kann infolgedessen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfäng- lich darauf verwiesen werden. 1.3. Mit dem erstinstanzlichen Urteil kann sodann davon ausgegangen werden, dass der äussere Sachverhalt vom Beschuldigten in sämtlichen relevanten Punkten unbestritten geblieben ist (vgl. Urk. 98 S. 11 f.). Namentlich hat er in der Hafteinvernahme vom 27. September 2023 unmissverständlich eingestanden, dem Privatkläger im Anschluss an eine kurze verbale Auseinandersetzung Pfefferspray ins Gesicht gesprüht, ihn in der Folge mit Schlägen zu Boden gebracht und ihn schliesslich am Boden mit den Füssen mittelmässig bis stark zweimal gegen den Oberkörper und einmal ins Gesicht bzw. in den Kopf getreten zu haben (vgl. Urk. D1/3/4 S. 4 f.). Rechtsgenügend erstellt ist sodann, dass der Privatkläger aufgrund der Einwirkungen des Beschuldigten vorübergehend das Bewusstsein verlor, wobei aber angesichts der Aussagen der einvernommenen Personen (vgl. Urk. D1/5/2, wonach der Taxifahrer F._____ eigenen Angaben zufolge nach dem Vorfall das Gesicht des Privatklägers mit Wasser spühlte und dieser danach wieder zu sich kam) nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Bewusstlosigkeit entsprechend der Anklage gleich mehrere Minuten andauerte. Entscheidend ist aber ohnehin, dass es seitens des Privatklägers überhaupt zu einem Bewusstseinsverlust gekommen ist, was nicht zuletzt auch die Heftigkeit des Angriffes des Beschuldigten dokumentiert. Entgegen der Verteidigung (Urk. 66 S. 5 f.; Urk. 102 S. 5-6) ist nicht von einer eigentlichen Provokation des Privatklägers im Vorfeld des Angriffes des Beschuldigten auszugehen. Zwar mag mit der Vorinstanz zutreffen (vgl. Urk. 98 S. 12), dass sich dieser in ein Gespräch des Beschuldigten mit dem Taxifahrer G._____ eingemischt hat und in der Folge seinen Unmut darüber bekundete, dass er vom Beschuldigten abrupt weggeschickt wurde, doch vermögen solche Bagatell- umstände nicht zu einer nachvollziehbaren Gemütserregung des Beschuldigten mit der Gewaltanwendung von der in der Anklage dargestellten Heftigkeit zu führen, zumal sich der Privatkläger im Zeitpunkt seiner allfälligen Unmutsbekundung, deren
- 11 - Inhalt der Beschuldigte gar nicht genau mitbekommen hat (vgl. Urk. D1/3/4 S. 3; Urk. D1/3/6 S. 2), bereits auf dem Rückzug befand. 1.4. Es ist nach dem Gesagten in objektiver Hinsicht mit den erwähnten Präzisierungen und Einschränkungen vom Sachverhalt der Anklageschrift auszu- gehen, wie dieser in Bezug auf Dossier 1 dort dargelegt worden ist (vgl. Urk. D1/29 S. 2). Was demgegenüber den Sachverhalt ins subjektiver Hinsicht betrifft (vgl. Urk. D1/29 S. 3), so ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung näher darauf einzugehen (vgl. nachstehend Ziffer 1.5.), da im Rahmen der Prüfung des (Eventual-)Vorsatzes tatsächliche und rechtliche Fragen derart eng mit- einander zusammenhängen, dass sie nicht sinnvoll getrennt voneinander behan- delt werden können. 1.5. In rechtlicher Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht verwirklicht hat. Gemäss dem ärztlichen Befund vom 25. Januar 2024 erlitt der Privatkläger aufgrund des Vorfalles eine Gehirnerschütterung mit einer Platz- wunde am Hinterkopf, wobei es im konkreten Fall zu keinen höhergradigen Verlet- zungen am Kopf gekommen sei und vom Verletzungsmuster her keine bleibenden Schäden entstanden sein sollten (Urk. D1/7/6). Kein Zweifel besteht jedoch daran, dass insbesondere der letzte starke Fusstritt gegen das Gesicht des bereits am Boden liegenden Opfers objektiv ohne Weiteres geeignet war, weitergehende le- bensgefährliche Verletzungen in dessen Kopfregion (wie insbesondere ein schwe- reres Schädel-/Hirntrauma oder eine anhaltende Hirnblutung) zu hinterlassen, auch wenn es sich lediglich um eine einzelne solche Einwirkung handelte und keine An- haltspunkte dafür bestehen, dass das Schuhwerk massiv beschaffen war. 1.6. Betreffend den subjektiven Tatbestand ist namentlich zu prüfen, inwiefern der Beschuldigte aufgrund seines Vorgehens auch ernsthaft mit den möglichen vor- erwähnten Folgen rechnen musste und er damit den Erfolg einer schweren Körper- verletzung im Sinne einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung zumindest in Kauf nahm. Wird eine solche in Inkaufnahme des Taterfolges vom Täter nicht ausdrück- lich eingestanden, so ist deren Vorhandensein primär aufgrund erstellter äusserer Tatumstände zu untersuchen, was in casu insofern zutrifft, als der Beschuldigte
- 12 - geltend macht, er habe den Privatkläger nicht bewusst schwer verstümmeln wollen (vgl. Urk. D1/3/10 S. 5). Gemäss ständiger Praxis gehören zu solch erkennbaren äusseren Umständen bei Schlag- oder Trittbewegungen gegen das Opfer einer- seits auf der Täterseite insbesondere die Heftigkeit und das Ziel der Einwirkung sowie das dabei verwendete Tatwerkzeug und andrerseits auf der Opferseite des- sen (erkennbare) Verfassung und Überraschung im Tatzeitpunkt, welche darauf hindeuten, dass der Täter bei seinem Vorgehen derart ernsthaft mit schweren Ver- letzungsfolgen rechnen musste, dass sein Handeln nicht anders als Inkaufnahme solcher Verletzungen zu interpretieren ist (vgl. Urteile 6B_802/2013 vom 27. Ja- nuar 2014, E. 2.3.3. und 6B_388/2012 vom 12. November 2012, E. 2.4.). Im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Fall ist diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass der Einsatz des Pfeffersprays und die Schläge gegen den Oberkörper des Opfers noch nicht derart gefährlich waren, dass ernsthaft mit schwereren Verletzungen gerechnet werden musste, doch führten diese Umstände zum Sturz des Opfers (Urk. D1/3/1 S. 14: "Ich denke, ich habe ihn nicht mit dem Kick zu Boden gebracht sondern mit dem Pfefferspray"), womit eine weitgehende Wehrlosigkeit einherging. Spätestens im Rahmen der nachfolgenden Tritte gegen den wehrlosen Privatkläger am Boden musste sich der Beschuldigte dann aber zwingend Gewahr werden, dass insbesondere der Kick gegen den Kopf bzw. das Gesicht ein derart hohes Gesundheitsrisiko für sensible Strukturen im Kopfbereich barg, dass sich die Wahrscheinlichkeit von schwereren Verletzungen geradezu aufdrängte. Nicht zuletzt der Beschuldigte selber gab denn auch an, dass seine Tritte von erheblicher Natur waren und das Opfer voll im Gesicht trafen. Konkret sagte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
26. September 2023 dazu aus, einen Kick gegen den Privatkläger eingesetzt zu haben, worauf dieser direkt zu Boden gegangen sei. Als der Privatkläger "umgefallen" sei, habe er (der Beschuldigte) ihm einen (weiteren) Tritt gegen den Kopf sowie einen Tritt gegen die Schulter und den Oberkörper gegeben. Auf einer Skala von 1-10 bezeichnete er die Stärke des ersten Kicks mit "9" (Urk. D1/3/1 S. 13). Als der Privatkläger am Boden gelegen sei, habe er noch einen Tritt gegen den Kopf und zwei gegen den Magen ausgeführt, wobei der Tritt gegen den Kopf auf einer Skala von 1-10 mit der Stärke "6-7" geführt worden sei und gegen den
- 13 - Hinterkopf gerichtet gewesen sei (Urk. D1/3/1 S. 14). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 27. September 2023 gab der Beschuldigte dann an, als er den Privatkläger gegen den Kopf gekickt habe, sei dieser zu Boden gefallen. Auf dem Boden habe sich der Privatkläger zu decken versucht. Er (der Beschuldigte) habe ihn dann nochmal gegen den Kopf getreten und zweimal gegen den Körper. Der Privatkläger sei seitwärts am Boden gelegen und er habe noch dreimal auf ihn eingetreten: Zuerst gegen den Hinterkopf. Dann einmal auf Schulterhöhe und einmal in den Bauch. Er habe stark zugetreten. Ob er mit voller Stärke zugetreten habe oder nicht, könne er nicht sagen. Der Privatkläger sei jedenfalls bewusstlos gewesen (Urk. D1/3/4 S. 4-6). Es ist demzufolge als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte mit einer Stärke von 6-7 bzw. zumindest stark gegen den Kopf des am Boden liegenden Privatklägers trat. Bei einem derartigen Tritt gegen den Kopf einer bereits am Boden liegenden wehrlosen Person bedarf es indessen keiner zusätzlichen Umstände mehr, um eine Inkaufnahme eines schwerwiegenden Erfolges zu begründen, selbst wenn das Opfer mit verhältnismässig glimpflichen Blessuren davonkam, zumal auch das Bundesgericht in konstanter Praxis davon ausgeht, dass ein solches Vorgehen leicht dazu führen kann, ein Opfer gravierend zu verletzen (vgl. statt vieler zuletzt Urteil 7B_791/2023 vom 19. Mai 2025, E. 3.2). Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen gezielten Tritt gegen den Kopf bzw. das Gesicht handelte (vgl. Urk. D1/3/1 S. 13-14: "Es war kein gezielter Kick gegen den Kopf."; "Ich kann nicht sagen, ob ich gezielt habe. Für mich war es kein Ziel."), doch war dieser im Rahmen des unübersichtlichen Geschehens zumindest gegen den Kopfbereich des Privatklägers gerichtet, wo erhebliche Verletzungen regelmässig mit einiger Wahrscheinlichkeit eintreten können. Nach dem Dargelegten ist es – entgegen der Verteidigung (Urk. 142 S. 7 f.) – für die Qualifikation der Gewaltanwendung als versuchte schwere Körperverletzung mithin auch irrelevant, ob der Tritt gegen den Kopf bzw. das Gesicht des am Boden liegenden wehrlosen Privatklgärs gezielt erfolgte oder nicht. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen rechtfertigt sich demnach zwan- glos die Annahme, dass in casu die Kriterien für eine Inkaufnahme von schweren Körperverletzungen in subjektiver Hinsicht gegeben sind und der Beschuldigte demnach in dieser Beziehung zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat. Wie
- 14 - die Verteidigung trotz weitgehender Anerkennung des Sachverhaltes zum Schluss kommen kann, es sei in casu maximal von einer einfachen Körperverletzung aus- zugehen, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 66 S. 9 ff.; Urk. 142 S. 8). 1.7. Im Einklang mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist schliesslich ohne Weiteres von einer vollendet versuchten Tatbgehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen, da der Täter aus seiner Sicht alles Erforderliche unternommen hat, um das Opfer derart ernsthaft zu schädigen, womit er den letzten entschei- denden Schritt in das Verbrechen ohne Weiteres vollzogen hat, von dem es kein Zurück mehr gab (vgl. BGE 114 IV 112, E. 2.b; vgl. auch DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl., S. 141 f.). 1.8. Der Beschuldigte ist mithin betreffend Dossier 1 auch in zweiter Instanz der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Dossier 2 2.1. Weiter wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, im Bereich derselben Örtlichkeit am Bahnhof E._____ bereits am 1. Juli 2023 eine körperliche Auseinandersetzung geführt zu haben, nachdem er dort verbotener- weise die Bahngeleise überquert hatte und im Anschluss dafür zurechtgewiesen worden war. Im Rahmen der besagten Auseinandersetzung habe er den Privat- kläger 1 zunächst gegen den linken Oberschenkel getreten, diesen dann mit einem Pfefferspray besprüht sowie ihm schliesslich einen Schlag gegen den Kopf versetzt, wogegen sich der Privatkläger zwar aktiv zur Wehr gesetzt habe, nichts- destotrotz aber Schmerzen sowie eine Verätzung der Hornhaut erlitten habe, wobei der Beschuldigte auch in diesem Fall um die möglichen schweren Folgen seines Tuns gewusst und bleibende bzw. lebensgefährliche Verletzungen zumindest in Kauf genommen habe (Urk. D1/29 S. 3 f.). 2.2. Die Anklage beschreibt in diesem Punkt nebst anfänglicher Tritte ("Kicks") gegen den Oberschenkel ein Besprühen des Privatklägers mit Pfefferspray mit
- 15 - anschliessendem Schlag gegen dessen Kopf, wogegen sich dieser aktiv zur Wehr gesetzt habe. Weitere Umstände der körperlichen Auseinandersetzung werden nicht genannt, womit unklar bleibt, in welcher Stärke und mit welcher Wirkung die Tritte und der abschliessende Schlag geführt wurden und in welcher körperlichen Verfassung sich das Opfer dabei befand. Namentlich wird keine Wehrlosigkeit des Geschlagenen behauptet, sondern im Gegenteil dargelegt, dieser habe sich gegen das Vorgehen des Beschuldigten aktiv zur Wehr gesetzt. Zwar kann dabei angenommen werden, dass der vorangehende Einsatz des Pfeffersprays die Gegenwehr des Opfers gegenüber dem letzten Schlag relativierte, doch ist angesichts der unbestimmten Formulierung der Anklage nicht davon auszugehen, dass dieser Schlag gegen den Kopf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geeignet war, dem Opfer lebensgefährliche bzw. bleibende Verletzungen zuzufügen, zumal jegliche Angaben über dessen Intensität fehlen und auch die eingeklagten Beeinträchtigungen ([nicht näher definierte] Schmerzen sowie [vorübergehende] Verätzung der Hornhaut) nicht auf die Wahrscheinlichkeit solch schwerer Verletzungen hinzudeuten vermögen. Theoretisch besteht bei einem Vorgehen mit einem Pfefferspray und einem Schlag zwar stets die Möglichkeit, dass ein Opfer hinfällt und sich beim unglücklichen Sturz schwerere Verletzungen zuzieht, doch bedarf es in solchen Fällen zwingend zusätzlicher Umstände, welche die Inkaufnahme solcher Verletzungen positiv zu begründen vermögen, wobei aber vorliegend aufgrund der Anklage noch nicht einmal klar ist, wohin der Privatkläger bei einem allfälligen Sturz gefallen wäre und welche Folgen dies möglicherweise gehabt hätte. 2.3. Wenn die Vorinstanz in ihrem Urteil gestützt auf die Aussagen diverser Tatbeteiligter wiedergibt, der Beschuldigte sei mit voller Wucht auf den Privatkläger losgegangen und es habe am Ende mehrerer Personen bedurft, um den Be- schuldigten zur Raison zu bringen (vgl. Urk. 98 S. 22), so ist dies zwar an sich zutreffend, lässt indessen keine hinreichenden Schlüsse dahingehend zu, wie die inkriminierten Schläge konkret ausgestaltet waren und welche effektiven Wirkungen sie beim Privatkläger zeitigten. Zu korrigieren ist die Vorinstanz in dieser Beziehung sodann insofern, als sie für die erste Sequenz von mehreren Schlägen gegen den Oberkörper des Privatklägers ausgeht (Urk. 98 S. 22), da diesbezüglich
- 16 - von der Anklägerin nur ein Tritt gegen den Oberschenkel des Opfers eingeklagt ist (vgl. Urk. D1/29 S. 3: "[…] trat ihn mit dem rechten Fuss gegen den linken Oberschenkel […]".). Wie bereits dargelegt, geht die Anklage entgegen der Vorinstanz (Urk. 98 S. 23) auch nicht davon aus, der Privatkläger sei vorübergehend erblindet und habe dabei sämtliche Kontrolle und Orientierung verloren, sondern umschreibt vielmehr eine nach wie vor mögliche Gegenwehr (vgl. Urk. D1/29 S. 4: "[…], wobei sich der Geschädigte aktiv zur Wehr setzte […]"), welche allenfalls schlimmere Folgen zu verhindern vermochte. Vor diesem Hintergrund lässt sich denn auch das Schlussfazit der Vorinstanz, der Beschuldigte habe aufgrund seines Vorgehens jederzeit damit rechnen müssen, dass der Privatkläger unvermittelt auf den Boden stürzt und mit dem Kopf derart unglücklich aufschlägt, dass eine Lebensgefahr resultiert, nicht halten. Wie die Vorinstanz zutreffend resümiert, sind solche Folgen zwar jeweils nicht auszuschliessen, doch genügt dies nicht, um den subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zu begründen. 2.4. Ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann indessen aufgrund der Würdigung der entsprechenden Beweismittel (namentlich der Zugaben des Be- schuldigten und der Aussagen der übrigen Beteiligten sowie der ärztlichen Unter- lagen betreffend den Privatkläger), dass der eingeklagte Tritt des Beschuldigten gegen den Oberschenkel des Privatklägers (in der Manier eines Kickboxers) sowie der nachfolgende Einsatz des Pfeffersprays verbunden mit dem anschliessenden Schlag gegen den Kopf in der Gesamtheit derart nachteilige und nachhaltige Wirkungen auf das gesundheitliche Wohlbefinden des Opfers zeitigten, dass nicht nur von vorübergehenden Schmerzen bzw. Unpässlichkeiten auszugehen ist, zumal der Pfefferspray mit einem durchaus starken Wirkstoff versetzt war, was zu einer vorübergehenden Verätzung der Hornhaut führte. 2.5. Die rechtliche Qualifikation des Einsatzes des Pfeffersprays gegen die Au- genpartie des Privatklägers in Verbindung mit dem unvermittelten Schlag gegen den Kopfbereich als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB bietet keine grundlegenden Probleme, zumal die damit korrespondierende vorüberge- hende Verätzung der Hornhaut schmerzhaft und die Beeinträchtigung der Augen
- 17 - von einiger Dauer war (vgl. Urk. D2/4/1 S. 1), so dass ohne Weiteres davon ausge- gangen werden kann, dass die gesundheitlichen Auswirkungen relativ deutlich über ein dem Tatbestand der Tätlichkeiten immanentes vorübergehendes Unwohlsein hinausgingen. Der Einwand der Verteidigung, dass sich der Privatkläger letztlich rasch von seinen Verletzungen erholt und in der Folge auch keine Arbeitsunfähigkeit vorlag (vgl. Urk. 66 S. 13 ff.; Urk. 142 S. 12), vermag an der Qualifikation als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nichts zu ändern, da solche Umstände höchstens im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sind, zumal das Vorgehen des Beschuldigten insgesamt derart aggressiv war, dass nicht von einem leichten Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgegangen werden kann (vgl. BGE 127 IV 59, E. 2.). Eine Notwehrsituation wird vom Beschuldigten im Übrigen in diesem Zusammenhang nicht ernsthaft vorgebracht. Zwar macht er geltend, er habe sich aufgrund der Überzahl der um ihn stehenden Buschauffeure auch etwas bedroht gefühlt (Urk. D2/3 S. 4), doch beschreibt er eine tätliche Einwirkung auf seine Person erst für die Phase nach seinem Angriff auf den geschädigten Buschauffeur (vgl. Urk. D2/3 S. 4 f.), was selbstredend keine Notwehrlage zu begründen vermag. 2.6. Der Beschuldigte ist demnach betreffend Dossier 2 in zweiter Instanz der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, nachdem diesbezüglich auch der notwendige Strafantrag des Opfers vorliegt (vgl. Urk. D2/2/1, wobei die im Antragsformular erfolgte rechtliche Einord- nung als Tätlichkeit am Strafverfolgungswillen des Privatklägers nichts zu ändern vermag). Sodann ergibt sich in diesem Punkt aufgrund des unbestrittenen Über- schreitens der Bahngeleise mit Verweis auf die insofern zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 98 S. 27 f.) auch ein Schuldspruch wegen Beeinträchtigung des Bahnbetriebsgebietes im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EBG.
3. Dossier 3 3.1. Betreffend das Dossier 3 wird dem Beschuldigten – soweit noch relevant – das Mitführen eines bewilligunsgpflichtigen Teleskopschlagstockes vorgeworfen,
- 18 - welcher von diesem mit der Hand gegen ein Treppengeländer geschlagen worden sei (Urk. D1/29 S. 4 f.). 3.2. Der Beschuldigte ist insoweit vollumfänglich geständig und macht insbeson- dere nicht geltend, er sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass das Mit- führen eines solches Schlagstockes in der Öffentlichkeit erlaubt gewesen sei (vgl. Urk. D1/3/10 S. 7). Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang im Übrigen vor Vorinstanz anmahnte, der subjektive Tatbestand sei in der Anklage nicht genügend wiedergegeben worden (Urk. 66 S. 22), so ist ihr entgegenzuhalten, dass es diesbezüglich nur bei Fahrlässigkeitsdelikten einer näheren Umschreibung bedarf. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung denn auch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Einwendungen gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch vor. Weitere entsprechende Erwägungen erübrigen sich daher. 3.3. Die rechtliche Würdigung der Anklägerin ist ohne Weiteres zutreffend und bedarf ebenfalls keiner weiteren Ergänzungen. Der Beschuldigte ist mithin insofern auch in zweiter Instanz des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b WG schuldig zu sprechen. IV. Strafe
1. Grundlagen / Strafrahmen 1.1. Was die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung anbelangt, so hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt mit den methodischen Grundsätzen der Festlegung der Strafe befasst und dabei insbesondere auch die geltende Praxis des Bundesgerichtes betreffend die Gesamtstrafenbildung mit Anwendung der kon- kreten Methode zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 98 S. 29 f.), so dass insofern vollumfänglich auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Wenn im erstinstanzlichen Urteil sodann ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen der Strafrahmen für das schwerste Delikt der schweren Körper-
- 19 - verletzung bis auf eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren festgelegt wird (Urk. 98 S. 30), so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, wobei der Vorinstanz schliesslich auch darin zu folgen ist, dass sich ein ausnahmsweises Verlassen dieses Strafrah- mens aufgrund besonderer Umstände in casu nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8.).
2. Körperverletzungsdelikte 2.1. Der Vorinstanz kann betreffend die Festlegung der Strafart für die beiden Körperverletzungsdelikte insoweit gefolgt werden, als dass in diesem Bereich aufgrund des zumindest nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht fällt. Eine solche Sanktion rechtfertigt sich in casu aber auch deshalb, weil die kurze Abfolge und die Vor- gehensweise im Rahmen dieser beiden Taten eine gewalttätige Veranlagung offen- bart, welche nach einer härteren Gangart verlangt (vgl. dazu zuletzt das Urteil 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025, E. 2.5.4.). 2.2. Für die Festlegung der Einsatzstrafe ist von der schwersten Tat der (ver- suchten) schweren Körperverletzung gemäss Dossier 1 auszugehen. Der Beschul- digte offenbarte in diesem Zusammenhang mit den mehrfachen Faustschlägen und insbesondere dem Tritt gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers in objektiver Hinsicht ein erhebliches Mass an Brutalität und Rücksichtslosigkeit, so dass das Verschulden von vornherein nicht mehr im untersten Bereich der gesamten Skala angesiedelt werden kann, zumal vorübergehend eine Bewusstlosigkeit des Opfers resultierte. Sodann ist im Rahmen des objektiven Tat- verschuldens zu berücksichtigen, ob die Tat geplant oder spontan erfolgte, wobei hier zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er die tätliche Konfrontation nicht zum vornherein suchte, sondern sich aus dem Geschehen heraus eine Eskalation ergab. Auch wenn dieser letztere Umstand mithin etwas relativierend zu berücksichtigen ist, rechtfertigt sich aufgrund der gesamten objektiven Umstände des vorliegenden Falles die Annahme eines mittleren Tatverschuldens.
- 20 - In subjektiver Hinsicht vermag das Tatverschulden aufgrund des eventualvorsätzlichen Vorgehens nicht substantiell gemindert zu werden, bewegt sich das mutwillige Verhalten des Beschuldigten doch nahezu am Rande einer direktvorsätzlichen Tatbegehung. Sodann sind keinerlei nachvollziehbare Motive für die Gewalteskalation ersichtlich und ergibt sich eine Verschuldensreduktion insbesondere auch nicht aufgrund einer allfäligen Provokation des Privatklägers, da deren Ausmass – wenn überhaupt – derart gering war, dass die Reaktion des Beschuldigten insofern in keiner Weise entschuldbar erscheint. Immerhin ist zu Gunsten des Beschuldigten aber davon auszugehen, dass er aufgrund eines erheblichen Alkoholkonsums im Vorfeld der Tat (Befund gemäss Urk. D1/10/5: Wert von 0.6 Gewichtspromillen rund 4 Stunden nach der Tat) in Kombination mit den eingenommenen Schmerzmitteln (Ibuprofen), welche die Wirkung des Alkohols notorischerweise verstärken, massgeblich enthemmt war und seine Handlungen mithin nicht mehr adäquat zu kontrollieren vermochte, wobei nicht von einem selbstverschuldeten Rauschzustand auszugehen ist. Es war ihm sodann auch vor dem Hintergrund der diagnostizierten Dissozialität mit der krankhaften Impulsivität massgeblich erschwert, sich an die relevanten Normen zu halten. Insgesamt vermag die subjektive die objektive Tatschwere somit leicht zu relativieren. Es ist mithin im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von einem keineswegs mehr leichten Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen, wofür sich in Anbe- tracht des weiten Strafrahmens eine Freiheitsstrafe im Bereich von 42 Monaten rechtfertigt. Im Weiteren zu berücksichtigen ist sodann die Tatsache, dass der Erfolg des Deliktes in casu nicht eingetreten ist und es sich mithin um eine bloss versuchte Tatbegehung handelt. Letztlich war es aufgrund der Wucht des Trittes gegen ein bereits am Boden liegendes Opfer zwar nur dem Zufall überlassen, dass nicht er- heblichere Folgen eingetreten sind, doch liegt die erlittene Gehirnerschütterung mit der Platzwunde andrerseits noch nicht in unmittelbarer Nähe zu einer schweren Körperverletzung. Im Endeffekt erscheint es mithin unter dem Aspekt des Strafmil- derungsgrundes des Versuches gerechtfertigt, die Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB im Umfang von 6 Monaten zu reduzieren.
- 21 - Die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung des Beschul- digten ist nach dem Dargelegten in der Gesamtbetrachtung auf 36 Monate festzu- legen. 2.3. Betreffend die einfache Körperverletzung ist von einem nicht mehr leichten Gesamtverschulden auszugehen, zumal es sich um eine absolut sinnlose Tat han- delte, welche lediglich mit der leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums (vgl. Urk. D2/1/1 S. 6 bzw. D2/8/5: Atemal- kohollufttest von 0.72 mg/l = 1.44 Gewichtspromillen nach der Tat bzw. Einwirkung von Trinkalkohol im Bereich von 0.6 Gewichtspromillen rund 5 ½ Stunden nach der Tat) bis zu einem gewissen Grad erklärt werden kann. Angesichts des rücksichts- losen Vorgehens mit dem vorangehenden Einsatz des Pfeffersprays hätten denn auch noch durchaus schlimmere Tatverläufe im Bereich des Möglichen gelegen. Immerhin blieb das Opfer von langwierigeren Verletzungen verschont, auch wenn die vorübergehende Beeinträchtigung der Augenhornhaut reichlich schmerzhaft gewesen sein muss und damit keinesfalls zu bagatellisieren ist. Nachdem in casu – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend Ziffer 2.1.) – auf- grund des nicht mehr leichten Verschuldens und des erheblichen Gewaltpotentials auch für dieses Delikt keine Geldstrafe mehr in Frage kommt, rechtfertigt sich für die direktvorsätzlich begangene Tat bei einer isolierten Betrachtung eine Freiheits- strafe von 12 Monaten, wobei kein enger Sachzusammenhang mit der Haupttat ersichtlich ist, so dass sich in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation der Einsatzstrafe im Umfang von zwei Dritteln, entsprechend 8 Monaten als ange- messen erweist, was für den Beschuldigten unter dem Aspekt der Tatkomponente zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 44 Monaten führt.
3. Waffendelikt 3.1. Es erscheint auf den ersten Blick fraglich, ob der Beschuldigte aufgrund des unabhängig begangenen Vergehens gegen das Waffengesetz noch mit einer Geldstrafe belegt werden kann, wurde gegen ihn kurze Zeit zuvor doch bereits ein- mal die gleiche Sanktion verhängt, ohne dass ihn dies massgeblich zu beeindru- cken vermochte (vgl. Urk. 104). Immerhin handelte es sich bei der erwähnten Vor-
- 22 - strafe indessen um eine bedingte Sanktion und ist das vorliegende Verschulden – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachstehend Ziffer 3.2.) – gering, so dass es sich noch rechtfertigt, den Beschuldigten in dieser Hinsicht mit der milderen Sanktions- art zu belangen. 3.2. Was das Tatverschulden betreffend den Einsatz des verbotenen Teleskop- schlagstockes anbelangt, so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschul- digte nicht nur im Besitz des Schlagstockes war, sondern diesen auch in der Öf- fentlichkeit einsetzte, wobei indessen zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine vergleichsweise wenig gefährliche Waffe handelte, welche der Beschuldigte ledig- lich gegen ein Treppengeländer schlug, ohne damit offensichtlichen Schaden an- zurichten. Insgesamt ist mithin in objektiver Hinsicht von einem leichten Tatver- schulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass gemäss dem Gutachten aufgrund einer intoxikationsbedingten Beeinträchtigung von einer leichtgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (Urk. D1/17/31 S. 100), was das objektive Tatverschulden leicht zu relativieren vermag. Es rechtfertigt sich demzufolge, für das entsprechende Delikt im Rahmen der Tatkomponente eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen.
4. Eisenbahndelikt 4.1. Die vorinstanzlich ausgefällte Busse für das unbefugte Überschreiten der Bahngeleise erscheint auch in der festgelegten Höhe von Fr. 300.– korrekt und ist demgemäss nicht zu beanstanden, zumal in diesem Zusammenhang auch den zu- nehmend schlechten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu nachstehend Ziffer 5.). 4.2. Hinsichtlich des Eisenbahndelikts äusserte sich die Verteidigung nicht zur Strafzumessung. Es sind denn auch keine stichhaltigen Argumente ersichtlich, wel- che eine weitere Reduktion der Busse rechtfertigen würden.
- 23 -
5. Täterkomponente 5.1. Betreffend die Täterkomponente kann hinsichtlich der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten sowie der übrigen diesbezüglich strafzumessungs- relevanten Faktoren grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (vgl. Urk. 98 S. 34 f.). Es ergibt sich daraus insbesondere, dass der Beschuldigte keine einfache Jugend hatte und bereits ab dem zweiten Altersjahr in einer Pflegefamilie aufwuchs. Nach der Primarschule kam er in diversen Sonderschulinstitutionen unter, ohne bis heute jemals einen Berufs- abschluss absolviert zu haben. Zu seiner ursprünglich drogensüchtigen Mutter hat er bis heute keinen nachhaltigen Kontakt aufbauen können und seinen Vater hat er nie kennengelernt, wobei dieser früh verstarb. Seine Hauptbezugsperson war lange Zeit die Grossmutter, welche allerdings dement wurde und im Jahr 2023 ebenfalls verstorben ist (vgl. Urk. D1/17/31 S. 30 ff.). Aktuell ist er arbeitslos und lebt vom ererbten Vermögen seiner Grossmutter, welches sich jedoch mittlerweile von Fr. 210'000.– auf ca. Fr. 8'000.– bis Fr. 9'000.– reduziert hat (Prot. II S. 13). Dieser Werdegang des Beschuldigten ist strafmindernd im Umfang von 4 Monaten zu berücksichtigen, nachdem sich daraus ergibt, dass seine psychische Entwicklung bereits frühzeitig massgeblich erschwert war, ohne dass er dies zu verantworten hatte. 5.2. Im Hinblick auf das Vorleben des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er im Jahr 2023 wegen Hausfriedensbruches und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie zu einer Busse von Fr. 600.– verurteilt wurde (Urk. 104), wovon er sich offensichtlich jedoch nicht beeindrucken liess. Wenn auch zu berücksichtigen bleibt, dass ihm der entsprechende Strafbefehl im Zeitpunkt seiner ersten Tat (Dossier 2) mutmasslich noch nicht eröffnet war (vgl. Urk. D2/1/1 S. 6), so delinquierte er aber zumindest im Rahmen der beiden nachfolgenden Vorfälle (Dossier 1 und 3) innerhalb der ihm bekannten Probezeit und überdies auch während laufender Strafuntersuchung, was von einer erheblichen Unbelehr- barkeit zeugt. Zwar dürfte diese Unbelehrbarkeit massgeblich mit seiner psychi- schen Problematik zusammenhängen, doch verlangen die negativen Gesamt- umstände des Vorlebens nichtsdestotrotz nach einer merklichen Straferhöhung im
- 24 - Bereich von 20 Prozent der Einsatzstrafe, was einer Verschärfung der Freiheits- strafe im Bereich von rund 7 Monaten entspricht. 5.3. Was schliesslich das Nachtatverhalten des Beschuldigten anbelangt, so verhielt er sich im Rahmen der Untersuchung grundsätzlich kooperativ und stellte den Tatverlauf jeweils nicht in Frage, wobei er (insbesondere auch innere) Tatsachen zugestand, welche ihm ansonsten nicht in dieser Weise hätten nachgewiesen werden können, wie insbesondere seine freimütige Schilderung des Fusstrittes gegen den Privatkläger 2 zeigt. Es kann der Verteidigung denn auch durchaus konzediert werden, dass die Aussagen des Beschuldigten von einer gewissen Reue und Einsicht zeugen, wobei aber auch festzuhalten ist, dass eine Enschuldigung erst anlässlich des heutigen Schlusswortes erfolgte (Prot. II S. 24). Eine anderweitige Wiedergutmachung gegenüber den Opfern blieb hingegen aus. Insgesamt ist dem Beschuldigten mithin unter diesem Titel bezüglich beider Taten eine Strafminderung im Umfang von 9 Monaten zu gewähren.
6. Zwischenfazit 6.1. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren er- scheint es mithin gerechtfertigt, die im Rahmen der Tatkomponente festgesetzte Freiheitstrafe von 44 Monaten im Ergebnis um 6 Monate auf 38 Monate zu reduzieren. Gleichermassen drängt sich für die Geldstrafe eine angemessene Reduktion auf 50 Tagessätze auf, wobei kein Anlass besteht, vom vorinstanzlich festgesetzten Tagessatz von Fr. 30.– abzuweichen, zumal sich das Vermögen des einkommenslosen Beschuldigten mittlerweile weiter vermindert hat (Prot. II S. 13). 6.2. Derweil bleibt es für die Übertretung bei einer Busse von Fr. 300.–, da diesbezüglich die täterbezogenen Aspekte in der entsprechenden Bemessung bereits angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. vorstehend Ziffer 4.).
7. Widerruf 7.1. Hinsichtlich des Widerrufs der Vorstrafe vom 27. März 2023 sind die for- mellen Voraussetzungen ohne Weiteres gegeben, nachdem der Beschuldigte innerhalb der Probezeit erneut ein Vergehen bzw. Verbrechen begangen hat. Mit
- 25 - der Vorinstanz ist sodann in materieller Hinsicht von belasteten Bewährungs- aussichten des Beschuldigten insbesondere auch mit Bezug auf die Widerrufsprob- lematik auszugehen. Diese ergibt sich einerseits durch die erneute schwerwie- gende Delinquenz im vorliegenden Verfahren, andrerseits aber auch aufgrund der negativen Legalprognose seitens der Gutachterin, wobei auch diesbezüglich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (vgl. Urk. 98 S. 37 f.). 7.2. Es ist demzufolge der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. März 2023 zu widerrufen.
8. Vollzug 8.1. Aufgrund der für die Freiheitsstrafe festgelegten Strafhöhe von 38 Monaten kommt vorliegend die Ausfällung einer bedingten bzw. teilbedingten Strafe gestützt auf Art. 42 und Art. 43 StGB von vornherein nicht in Betracht. Ohnehin ist – wie noch darzulegen sein wird – gestützt auf das psychiatrische Gutachten eine ambulante Massnahme anzuordnen, weshalb die Frage des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach den für das Massnahmerecht geltenden Bestimmungen zu beurteilen ist (vgl. hinten Ziffer V./7. f.). 8.2. Demgegenüber ist für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB an sich möglich, doch muss auch diesbezüglich eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein, wobei zur Beurteilung der Legalprognose die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Urteils miteinzubeziehen sind (Urteil 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010, E. 3.3.). Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose ein Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt erscheint, denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1, E. 5.2.).
- 26 - Der Beschuldigte wurde am 6. Mai 2024 von Dr. med. H._____ einer psychiatrischen Begutachtung unterzogen, in deren Rahmen ihm die Gutachterin ausdrücklich eine hohe Rückfallgefahr für weitere Gewalthandlungen attestiert (Urk. D1/17/31 S. 100), wobei davon auszugehen ist, dass die schlechte Prognose trotz der im Vollzug bereits angetretenen Therapie nach wie vor gültig ist, da seither noch nicht derart viel Zeit verstrichen ist, als dass der Beschuldigte diese für eine erfolgreiche Behandlung seiner komplexen Persönlichkeitsstörung hätte nutzen können. Dem Beschuldigten ist demzufolge auch im heutigen Zeitpunkt eine ungünstige Prognose zu stellen, was den bedingten Vollzug der Geldstrafe aus- schliesst.
9. Schlussfazit 9.1. Der Beschuldigte ist demzufolge für die versuchte schwere sowie die einfa- che Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten zu bestrafen, wobei bis und mit heute 838 Tage durch Untersuchungs-/Sicherheitshaft und vorzeitigen Vollzug erstanden sind. 9.2. Für das Vergehen gegen das Waffengesetz ergibt sich derweil eine zu voll- ziehende Geldstrafe von 50 Tagessätzen, welche mit der zu widerrufenden Gelds- trafe von 40 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 27. März 2023 zusammentrifft. Es ist in dieser Hinsicht demnach nach Massgabe von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen, im Rah- men von deren Bemessung von der aktuellen Geldstrafe von 50 Tagessätzen aus- zugehen ist, welche aufgrund der früheren Geldstrafe angemessen zu erhöhen ist (vgl. BGE 145 IV 146, E. 2.4.2.). Insgesamt ist der Beschuldigte mithin in dieser Hinsicht unter Einbezug der zu widerrufenden Vorstrafe mit einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu belegen, was im Ergebnis der vorinstanzlichen Sanktion entspricht.
- 27 - 9.3. Schliesslich ist für die Beeinträchtigung des Bahnbetriebsgebietes eine Busse von Fr. 300.– auszufällen, welche entsprechend der zwingenden gesetzli- chen Regelung von Art. 105 Abs. 1 StGB zu bezahlen ist, wobei im Falle von deren Nichtleistung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen ist (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Massnahme
1. Die Vorinstanz folgte mit Bezug auf die Massnahme der alternativen Emp- fehlung der Gutachterin und ordnete für den Beschuldigten eine ambulante Thera- pie zwecks Behandlung psychischer Störungen an, wobei der Strafvollzug nicht zu Gunsten der Massnahme aufgeschoben wurde (Urk. 98 S. 39 ff.). Die Verteidigung sieht aufgrund ihrer Kritik am Gutachten demgegenüber keinen Raum für die An- ordnung einer psychiatrischen Behandlung (Urk. 101 S. 3: "Von der Anordnung ei- ner Massnahme sei abzusehen."; Urk. 102 S. 27: "Es fehlt die Grundlage für eine Massnahme […]."). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sie sich nament- lich auf den Standpunkt, die Annahme der Vorinstanz, der Beschuldigte weise eine hohe Rückfallgefahr auf, stütze sich auf das Gutachten, das jedoch eine fehlhafte und willkürliche Grundlage habe (Urk. 142 S. 20). 2. 2.1. Zur Begründung ihrer Kritik am Gutachten führt die Verteidigung im Wesentlichen aus, das Gutachten von Dr. med. H._____ vom 6. Mai 2024 bilde deshalb keine taugliche Grundlage für den vorliegenden Strafprozess, da es dem Beschuldigten eine falsche Diagnose stelle und auch den Konnex zwischen der Diagnose und den zu beurteilenden Delikten nicht schlüssig darlege. Die Gutachterin hätte richtigerweise zum Schluss kommen müssen, dass die Taten primär durch den erheblichen Alkoholkonsum und die damit einhergehende Enthemmung sowie situative Faktoren ausgelöst worden seien. Der Beschuldigte habe stets unter dem Einfluss von Alkohol gehandelt, was die Hauptursache für die fraglichen Taten gewesen sei. Die Gutachterin würdige insoweit die Aussagen des Beschuldigten nicht genügend bzw. lege diese stets zu dessen Lasten aus. So
- 28 - zeige dieser beispielsweise durchaus Reue, was von der Expertin weitgehend aus- geblendet werde. Im Wesentlichen stütze sich diese einfach auf die Sachverhalts- interpretationen der anklagenden Staatsanwaltschaft und übernehme diese unkritisch, obwohl diese teilweise falsch seien (Urk. 102 S. 4 ff.; Urk. 142 S. 19 ff.). Für die ambulante Massnahme sei die erforderliche Konnexität zwischen der diagnostizierten dissozilaen Persönlichkeitsstörung mit emotinal instabilen Anteilen und den begangenen Delikten nicht gegeben (Urk. 142 S. 20). 2.2. Der Kritik der Verteidigung am Gutachten kann nicht beigepflichtet werden. Das Gutachten von Dr. med. H._____ vom 6. Mai 2024 ist weder unsorgfältig oder unvollständig verfasst noch in dem Sinne fehlerhaft, dass es grobe Widersprüch- lichkeiten enthielte oder methodisch falsch abgefasst wäre. So erstreckt sich die ausführliche Expertise über insgesamt 103 Seiten und entspricht dabei dem gängigen Aufbau eines fachspezifischen Gutachtens, wie dieser namentlich auch im Leitfaden zur Gutachtenserstellung der entsprechenden Fachkommission des Obergerichtes dargelegt ist. Ferner bedient sie sich der notwendigen Explorations- methoden (vgl. Urk. D1/17/39 S. 26 ff.: Eigen- und Fremdanamnese) und Progno- seinstrumente (vgl. Urk. D1/17/39 S. 56 ff.: VRAG, PCL-R, Basler Prognoseinstru- ment), um in der Konsequenz hinsichtlich sämtlicher relevanter Fragestellungen zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen zu gelangen (vgl. Urk. D1/17/39 S. 98 ff.). Die Verteidigung vermag im Rahmen ihrer Argumentation denn auch keine anders- lautenden Meinungen oder Feststellungen weiterer Fachpersonen anzuführen, welche Zweifel an der Richtigkeit des amtlichen Gutachtens zu schüren vermöch- ten. Vielmehr ergeht sie sich in weiten Teilen ihrer Beanstandungen in einer Kritik an der Würdigung von Aussagen der Tatbeteiligten, wobei übersehen wird, dass die Expertise entsprechend dem Gutachtensauftrag von der Deliktshypothese gemäss der staatsanwaltschaftlichen Anklage auszugehen hat und es nicht die Aufgabe der Gutachterin ist, eine ausführliche Aussageanalyse betreffend Schuld und Strafe des Exploranden vorzunehmen (vgl. dazu Urk. D1/17/31 S. 80). Folglich zielt der Einwand der Verteidigung, die Gutachterin gehe in ihrer Prognose in unzutreffender Weise von mehrerern versuchten schweren Körperverletzungen aus (Urk. 142 S. 21), ins Leere. Wenn die Verteidigung sodann im Zusammenhang mit der Diagnosestellung primär von der Selbsteinschätzung des Beschuldigten
- 29 - ausgeht, wonach sich sämtliche Taten nur wegen des Alkohols ereignet hätten (vgl. Urk. 102 S. 10), so erscheint auch dieser Ansatz nicht überzeugend. Stattdessen legt die Sachverständige nachvollziehbar dar, dass dem inkriminierten Verhalten des Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (mit emotional instabilen Zügen) gemäss ICD-10: F60.2 zu Grunde liegt, welche durch die bestehende Alkoholproblematik (im Sinne eines schädlichen Gebrauches von Alkohol gemäss ICD-10: F10.1) in unberechenbare Bahnen gelenkt wurde, womit sich das Risiko der Delinquenz erhöht habe. Eine eigentliche Alkoholsucht ist mit der Gutachterin demgegenüber bereits aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten zu verneinen, nachdem dieser weder einen Suchtdruck noch Entzugserscheinungen in der Haft beschrieb. Entgegen der Verteidigung empfiehlt die Gutachterin denn auch ausdrücklich eine Massnahme zwecks Behandlung von psychischen Störungen und nicht etwa eine Suchtmittelbehandlung (vgl. Urk. 102 S. 26 f.), wobei sie aber aufgrund der gestellten "Doppeldiagnose" betont, dass im Rahmen der Therapie auch dem legalprognostisch problematischen Suchtmittelkonsum besonders Rechnung zu tragen sei, selbst wenn der aktuelle Missbrauch nicht schwergradig sei (Urk. D1/17/31 S. 98). Einigermassen berechtigt erscheinen die Einwendungen der Verteidigung einzig dahingehend, dass sich die Vorinstanz lediglich im Rahmen einiger weniger Sätze mit ihrer ausführlichen Kritik am Gutachten auseinandergesetzt hat und sich im Übrigen mit einem pauschalen Verweis auf die früheren diesbezüglichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft begnügte (vgl. Urk. 51 S. 2), welche zwar ausführlicher, aber ebenfalls nicht erschöpfend ausfielen (vgl. Urk. D1/17/38). Der entsprechende Mangel wird indessen mit dem vorliegenden Entscheid geheilt, weshalb nicht mehr weiter darauf eingegangen zu werden braucht. 2.3. Das Gutachten von Dr. med. H._____ vom 6. Mai 2024 bildet nach all dem Gesagten mithin eine allseits taugliche fachliche Basis für die Beurteilung der forensisch-psychiatrischen Fragestellungen des vorliegenden Falles, und es erscheint im heutigen Zeitpunkt auch noch genügend aktuell, zumal sich der Beschuldigte seit der Verfassung des Gutachtens ununterbrochen in Haft befindet und dort vorzeitig eine ambulante Behandlung angetreten hat, wie sie auch von der
- 30 - Expertin zumindest im Sinne einer Alternative vorgeschlagen worden ist (vgl. Urk. D1/17/31 S. 102).
3. Die Gutachterin geht in ihrer Expertise primär von einer dissozialen Persön- lichkeitsstörung des Beschuldigten mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10: F60.2) aus, wobei sie die Dissozialität und die emotionale Instabilität in etwa gleich stark gewichtet. Hinzu kommt im Sinne einer Doppeldiagnose der festgestellte Missbrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1), welcher immer wieder zu intoxinierten Zu- ständen führt (Urk. D1/17/31 S. 65). Von diesem Befund, welcher von der Gutach- terin entgegen der Verteidigung in klarem Zusammenhang mit der zu beurteilenden Delinquenz des Beschuldigten gebracht wird (Urk. D1/17/31 S. 77 und 101), ist für die Beurteilung der Massnahme auszugehen, wobei damit zunächst die Massnah- mebedürftigkeit des Beschuldigten klar ausgewiesen wird. Diese ist wiederum ent- gegen der Verteidigung primär hinsichtlich der schwerwiegenden Persönlichkeits- störung des Beschuldigten gegeben, während zum aktuellen Zeitpunkt keine Ab- hängigkeit von Alkohol oder anderen Substanzen vorliegt, so dass eine Suchtbe- handlung im Sinne von Art. 60 StGB zurzeit nicht in Betracht fällt, zumal eine solche Therapie beim Beschuldigten auch zu kurz greifen würde (vgl. Urk. D1/17/31 S. 79 und 98). Nichtsdestotrotz ist mit der Gutachterin indessen zu betonen, dass der in Freiheit regelmässig gegebene Missbrauch von Alkohol eine eigenständige Zweit- diagnose darstellt, welche im Rahmen einer allfälligen Therapie zwingend mitzube- handeln ist, da der Alkohol- bzw. Suchtmittelkonsum einen wesentlichen Risikofak- tor für zukünftige Straftaten darstellt (Urk. D1/17/31 S. 98).
4. Der Beschuldigte befand sich sodann noch nie in einer gerichtlich angeord- neten psychiatrischen Behandlung und erscheint einer Therapie grundsätzlich zu- gänglich (Urk. D1/17/31 S. 101). Zwar weckt der relativ hohe Score im Rahmen der Auswertung des Prognoseinstrumentes "PCL-R" nach Hare gewisse Bedenken be- treffend die Behandelbarkeit, doch ist er andrerseits auch nicht derart markant, dass im Sinne einer diagnostizierten Psychopathie von einer Unbehandelbarkeit des Beschuldigten ausgegangen werden müsste (Urk. D1/17/31 S. 57 ff.). Es ist mithin betreffend die psychische Störung von der Massnahmefähigkeit des Be- schuldigten auszugehen, wobei aufgrund der gestellten Doppeldiagnose von einem
- 31 - längeren Therapieprozess auszugehen ist, in dessen Rahmen verschiedene As- pekte der Persönlichkeit des Beschuldigten, welcher bereits seit Jugendtagen psy- chisch auffällig ist und in diesem Zusammenhang schon früh die Diagnose einer (nach wie vor persistierenden) Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) erhalten hat, zu behandeln sein werden. Der Beschuldigte ist sodann durchaus massnahmewillig, was er nicht zuletzt mit seinem Gesuch um vorzeitigen Massnahmevollzug, welches mit Präsidialverfü- gung vom 16. Juli 2025 bewilligt worden ist (Urk. 109), unter Beweis gestellt hat, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass die Therapiesitzungen erst im Dezember 2025 aufgenommen werden konnten (Urk. 140 S. 3; Prot. II S. 16). In der Beru- fungsverhandlung äusserte sich der Beschuldigte dazu dahingehend, dass mittler- weile drei Therapiesitzungen durchgeführt worden seien und die Therapie einmal wöchentlich stattfinde (Prot. II S. 16, 19). Selbstredend ist mit der Gutachterin zwar davon auszugehen, dass aufgrund der bestehenden Haftsituation auch eine mass- gebliche extrinsische Motivation betreffend den Antritt der Behandlung besteht, doch ist dies nicht aussergewöhnlich und vermag gerade bei komplexen (dissozia- len) Persönlichkeitsstörungen den Antritt einer Massnahme nicht zu hindern.
5. Es ist nach dem Dargelegten mithin davon auszugehen, dass die Grund- voraussetzungen für die Anordnung einer gerichtlichen Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. StGB gegeben sind, zumal sich diese gemäss der Expertise auch durch- aus als geeignet und erforderlich erweist, um den psychischen Störungen des Be- schuldigten beizukommen und insbesondere die nach wie vor hohe Rückfallgefahr zu senken. Ferner ist die Massnahme angesichts der schweren Delinquenz des Beschuldigten auch in engerem Sinne ohne Weiteres als verhältnismässig zu be- urteilen.
6. Was schliesslich die Art der Massnahme anbelangt, so empfiehlt die Gut- achterin primär die Unterbringung des Beschuldigten in einer Institution für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB (Urk. D1/17/31 S. 102), welcher sich dieser indessen auch anlässlich der Berufungsverhandlung kategorisch verschlossen hat (Prot. II S. 15). Nachdem eine solche Massnahme ein Mindestmass an Kooperation verlangt und die einschlägigen Institutionen unwillige Anwärter ohnehin nur mit
- 32 - grossen Vorbehalten oder gar nicht aufnehmen, erscheint diese Behandlungsform zurzeit realistischerweise nicht durchführbar. Gleiches gilt sinngemäss für die An- ordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, welche von der Gutachterin aus den genannten Gründen nur für die Zukunft in Betracht gezogen wird (vgl. Urk. D1/17/31 S. 97 f.) und beim noch jungen Beschuldigten, welcher zuvor noch nicht mit Gewaltdelikten auffällig geworden ist, auch unter Verhältnis- mässigkeitsgesichtspunkten nicht unproblematisch erschiene. Als Alternative bleibt die ebenfalls empfohlene ambulante Massnahme ge- mäss Art. 63 StGB während bzw. nach dem Strafvollzug, welche der Beschuldigte nunmehr bereits vorzeitig angetreten hat, wobei an dieser Stelle festzuhalten ist, dass ein ausnahmsweiser Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 Abs. 2 StGB aufgrund der Strafhöhe sowie der klaren Stellungnahme der Gutachterin, wonach ein gleichzeitiger Vollzug von Strafe und Massnahme in casu ohne Weiteres möglich erscheint (vgl. D1/17/31 S. 102), vor- liegend nicht in Betracht fällt. Zwar hat die ambulante Massnahme den Nachteil, dass sie weniger intensiv ausgestaltet ist und ihr gerade beim Beschuldigten, wel- cher einen grossen Teil der Strafe bereits verbüsst hat, im geschlossenen Setting relativ wenig Zeit verbleibt, um erste Behandlungserfolge zu erzielen, doch versteht es sich von selbst, dass die ambulante Therapie über den Strafvollzug hinausreicht und erst aufgehoben wird, wenn sie erfolgreich verlief oder deren Fortführung als aussichtslos erscheint (vgl. Art. 63a Abs. 2 StGB), wobei sich im Falle des Schei- terns der ambulanten Behandlung gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB unter Umstän- den auch eine stationäre Massnahme daran anschliessen kann (vgl. Urteil 6B_253/2015 vom 23. Juli 2015, E. 2.2; BGE 143 IV 1). Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Berufungsverhandlung jedenfalls aber gegenüber den absol- vierten Therapiesitzungen positiv eingestellt und erklärte, dass er die ambulante Massnahme auch in Freiheit fortsetzen werde (Prot. II S. 16).
7. Es ist demzufolge für den Beschuldigten auch in zweiter Instanz gestützt auf Art. 63 StGB eine ambulante Massnahme während bzw. nach dem Strafvollzug zwecks Behandlung der psychischen Störungen anzuordnen. Die Gutachterin emp- fiehlt sodann zur Sicherstellung der Suchtmittelabstinenz die Anordnung einer Wei-
- 33 - sung mit Urinproben bzw. Haaranalysen, da der Alkohol- bzw. Suchtmittelkonsum einen wesentlichen Risikofaktor für zukünftige Straftaten darstelle (Urk. D1/17/31 S. 102). Der Beschuldigte erklärte sich anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch einverstanden, sich in Freiheit regelmässigen Suchtmittelkontrollen zu unter- ziehen (Prot. II S. 20). Aufgrund der gutachterlichen Empfehlung erscheint es vor- liegend gestützt auf Art. 63 Abs 2 StGB mithin angezeigt, dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, während der Dauer der Massnahme keine Suchtmittel (insbe- sondere keinen Alkohol) zu konsumieren und sich regelmässigen Abstinenzkon- trollen gemäss den Anweisungen des Justizvollzuges zu unterziehen. Diese Wei- sung erweist sich gerade angesichts des Umstandes, dass der Alkohol- bzw. Sucht- mittelkonsum einen wesentlichen Risikofaktor für zukünftige Straftaten darstellt, auch als zumutbar und verhältnismässig. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine massgebende Ände- rung des Urteils des Bezirksgerichtes. Die Verteidigung beanstandet nichtsdesto- trotz die Höhe der Auslagen für das Gutachten. Aufgrund der Mängel des Gutach- tens sei von unverhältnismässig hohen Kosten für das Gutachten auszugehen, wel- che um die Hälfte zu reduzieren seien (Urk. 142 S. 21). Nachdem indessen unein- geschränkt auf das Gutachten abgestellt werden kann und die Höhe der Auslagen ausgewiesen ist, besteht auch insofern kein Anlass zur Kostenkorrektur. Das erst- instanzliche Kostendispositiv (Ziffern 12 - 14) ist demzufolge vollumfänglich zu be- stätigen (vgl. Art. 426 StPO). 2. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind entspre-
- 34 - chend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefoch- tene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für den hiesigen Prozess ist vorliegend auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf einen weitgehenden Freispruch nicht durchzusetzen und das vorinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen weitestgehend zu bestätigen. Der Umstand, dass die Strafe leicht- gradig angepasst wurde, vermag angesichts des damit verbundenen Ermessens- entscheides daran nichts zu ändern (vgl. GRIESSER, Zürcher Kommentar zur StPO,
3. Aufl., N 12 zu Art. 428 StPO). Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – ebenfalls vorbehaltlos dem Be- schuldigten aufzuerlegen. 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 3'942.35 (früherer Ver- teidiger) bzw. Fr. 6'971.25 (aktueller Verteidiger) geltend (Urk. 131 und 143). Der jeweilige Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch im Einklang mit den geltenden Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverord- nung. Dem früheren Verteidiger ist das beantragte Honorar mithin in der genannten Höhe ohne Weiteres zuzusprechen. Der aktuelle Verteidiger ist derweil unter Be- rücksichtigung der Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) mit insgesamt Fr. 8'200.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.5. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigungen sind infolge des jugendlichen Alters und der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten infolge Resozialisierungsgründen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 35 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. Ja- nuar 2025 – nebst der bereits rechtskräftigen Dispositivziffer 9 betreffend die Herausgabe von Gegenständen an den Beschuldigten – bezüglich der Dis- positivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der Drohung), 8 (Herausgabe di- verser Gegenstände an den Privatkläger 2) sowie 10 (Einziehung) und 11 (Verweisung des Schadenersatzbegehrens des Privatklägers 1 auf den Zivilweg) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1), der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 2), des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG (Dossier 3) sowie der Beeinträchtigung des Bahnbetriebsgebietes im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EBG (Dossier 2).
2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. März 2023 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird widerru- fen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 38 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 838 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie
- 36 - vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie unter Einbezug der widerrufe- nen Geldstrafe gemäss vorstehender Ziffer 2 mit 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe und Fr. 300.– Busse.
4. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) ohne Aufschub des Strafvollzugs an- geordnet. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die ambulante Massnahme be- reits vorzeitig angetreten hat. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, während der Dauer der Massnahme keine Suchtmittel (insbesondere keinen Alkohol) zu konsumieren und sich regelmässigen Abstinenzkontrollen ge- mäss den Anweisungen des Justizvollzuges zu unterziehen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 12 - 14) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'942.35 frühere amtliche Verteidigung Fr. 8'200.– aktuelle amtliche Verteidigung.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- 37 - die Privatklägerschaft den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatklägerschaft (falls verlangt) das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen das Bundesamt für Verkehr und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich in die Akten Referenz-Nr. … der Staatsanwaltschaft See/Oberland die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 38 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Januar 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Orlando