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DG240032

Brandstiftung etc.

Zh Bezirksgericht Dietikon · 2025-06-27 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die in der Anklageschrift umschrie- benen Sachverhalte vor (act. 18/92). Der Beschuldigte zeigte sich sowohl anläss- lich der Untersuchung, wie auch der Hauptverhandlung nur teilweise geständig, weshalb zu prüfen ist, ob der umstritten gebliebene Anklagesachverhalt anhand der zur Verfügung stehenden verwertbaren Beweismittel rechtsgenügend erstellt wer- den kann. B. Beweismittel und Verwertbarkeit Zur Sachverhaltserstellung liegen als Beweismittel insbesondere die Aussagen des Beschuldigten sowie diejenigen der Mitbeschuldigten G._____ und H._____ vor

- 12 - (act. 3/1 ff.). Als objektive Beweismittel, welche von effektiver Relevanz sind, liegen die Fotodokumentation der Kantonspolizei betreffend Brandvorfall (act. 1/4) und di- verse RTI-Daten betreffend die Beschuldigten (vgl. Visualisierungen, insb. act. 1/16 f., 12/66 f.) im Recht. Diese wurden dem Beschuldigten in den Einvernah- men verschiedentlich zwecks Gewährung rechtlichen Gehörs vorgehalten (vgl. act. 3/57 und act. 3/59). Gründe, die gegen eine Verwertbarkeit dieser Beweismittel sprechen würden, wurden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. C. Grundlagen der Beweiswürdigung

1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist aufgrund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdi- gung erhebliche und unüberwindbare Zweifel, so sind diese zugunsten des Be- schuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen. Von dem den Beschuldigten begünstigenden Grundsatz in dubio pro reo ist dann auszugehen, wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Gericht eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsache einzustellen vermag.

2. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus ihrem Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Bezie- hungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Für die Wahrheitsfin-

- 13 - dung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (BGer 6B_938/2014, Urteil vom 18. Februar 2015 E. 2.3. m.w.H.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten wider- spruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zu achten ist vor allem auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und auf das Fehlen von Lügensignalen (BENDER, a.a.O., S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER,

4. Aufl., München 2014, S. 52 ff., S. 68 ff., S. 102 ff.). D. Erstellung des anklagebildenden Sachverhalts

1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte hat die ihm unter Anklageziffern 4 und 12 gemachten Vor- würfe im äusseren Tatgeschehen anerkannt. Konkret ist er geständig, ca. 2 Wo- chen vor dem 6. September 2022 an der M._____ Tankstelle am N._____ [Strasse] … in O._____ als Gefallen gegenüber dem Mitbeschuldigten H._____ Benzin und Diesel beschafft und im Kofferraum des Fahrzeuges des Mitbeschuldigten H._____ deponiert zu haben. Hernach habe er den genannten Treibstoff mit dem Mitbe- schuldigten H._____ nach J._____ gefahren und im Lager des Mitbeschuldigten G._____ an der P._____-strasse … in J._____ deponiert (Prot. S. 46; act. 3/57 F/A 11, 19; act. 3/59 F/A 19, 45, 61, 73 ff.). Der Beschuldigte hat schliesslich aner- kannt, sich am 8. September 2022 erneut in das Lager des Mitbeschuldigten G._____ begeben zu haben, um die Kleider von L._____ zu holen (Prot. S. 48; act. 3/57 F/A 20 ff.). Dass es am 6. September 2022 zu einer Brandlegung durch L._____ im Restaurant Q._____ kam resp. zu einer Feuerbrunst blieb seitens des Beschuldigten, der beiden Mitbeschuldigten G._____ und H._____ sowie deren amtlichen Verteidigung ebenfalls unbestritten. Das Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der anklagebildende Sachverhalt dies- bezüglich als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. 1.2. In Abrede stellt der Beschuldigte – und der amtliche Verteidiger – gewusst zu haben, dass im Restaurant Q._____ mit dem von ihm zur Verfügung gestellten Treibstoff ein Brand zum Zweck des Versicherungsbetruges gelegt werden würde,

- 14 - insbesondere, dass er das Eintreten einer Gefahr für Leib und Leben für sämtliche Bewohner, die sich zur Tatzeit in der Liegenschaft aufgeholten hatten, in Kauf ge- nommen haben soll. Mithin wird vom amtlichen Verteidiger der subjektive Tatwille des Beschuldigten in Abrede gestellt.

2. Aussagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten 2.1. Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung, von der geplanten Brandstif- tung und dem Versicherungsbetrug gewusst zu haben. Vielmehr habe er lediglich einem Freund, dem Mitbeschuldigten H._____, einen Gefallen tun wollen (act. 3/48 F/A 12 ff.; act. 3/57 F/A 11, 45, 72). Er gab an, vorher nicht gewusst zu haben, dass er und der Mitbeschuldigte H._____ Benzin holen würden (act. 3/57 F/A 23) und habe auch keine weiteren Nachfragen gestellt. Er sei davon ausgegangen, dass das Benzin für einen Freund des Mitbeschuldigten H._____ bestimmt sei (act. 3/57 F/A 73, 75). Der Beschuldigte gab an, dass er den Mitbeschuldigten G._____ nicht persönlich kannte und nur zwei bis drei Mal gesehen hatte, das erste Mal, als er den Tankstoff nach J._____ gebracht hatte (act. 3/57 F/A 39 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung verwies der Beschuldigte im Wesentlichen auf diese Aussagen (Prot. S. 46 ff.). Auf die Frage, welche Rolle er beim Brand im Restaurant Q._____ gespielt habe und weshalb er Beschuldigter sei, erklärte er, dies nicht zu wissen (Prot. S. 47 f.). Er gab zudem an, sich nicht daran zu erinnern, ob der Mitbeschul- digte H._____ ihm vom Vorfall berichtet habe (Prot. S. 50). Von den beiden Mitbe- schuldigten H._____ und G._____ oder einer weiteren Drittperson habe er nie Geld erhalten (Prot. S. 49). 2.2. Der Mitbeschuldigte H._____ gab an, dass der Beschuldigte nichts von der Angelegenheit gewusst habe und unschuldig sei (act. 3/53 F/A 10, 67; act. 8/4/54 f., Prot. S. 37). Auf die Frage nach der Rolle des Beschuldigten erklärte er, dass dieser keine aktive Rolle gehabt habe und dass er die Verantwortung über- nommen hätte, falls etwas passiert wäre, da er den Beschuldigten nicht hineinzie- hen wollte (Prot. S. 38, 43). Er habe den Beschuldigten um den Gefallen gebeten, das Benzin zu holen und ihm gesagt, er brauche es für verschiedene Diesel- und Benzinautos für einen Freund in J._____ (act. 3/68 S. 11, Prot. S. 38). Den Kraft- stoff habe er nicht selber geholt, da er auch möglichst wenig mit der Angelegenheit

- 15 - zu tun haben wollte (Prot. S. 38). Überdies habe er den Beschuldigten gebeten, einen Sack mit alten Kleidern aus dem Lager des Mitbeschuldigten G._____ zu holen, ohne ihn über die wahren Hintergründe zu informieren. Darauf angespro- chen, weshalb der Mitbeschuldigte G._____ einer seiner besten Freunde, welchen er gar nicht in die Angelegenheit miteinbeziehen wollte, ein zweites Mal mitnahm, um die Kleider des Brandstifters zu entsorgen, gab er erneut an, er habe selber nicht miteinbezogen werden wollen (Prot. S. 43). Weiter erläuterte er, dass der Be- schuldigte generell wenig Fragen stelle und sie gute Freunde seien (act. 3/56 F/A 116; act. 3/68 S. 17 f.). 2.3. Der Mitbeschuldigte G._____ gab hinsichtlich der Beteiligung des Beschuldig- ten an, dass er nicht wisse, ob der Beschuldigte etwas gewusst habe, aber dass er davon ausgehe, er habe nichts damit zu tun gehabt. Er habe den Beschuldigten nur zwei Mal gesehen und in dessen Beisein sei zwischen den beiden Mitbeschul- digten G._____ und H._____ nie über das geplante Vorgehen gesprochen worden (act. 3/61 F/A 10, act. 3/68 S. 16 f., Prot. S. 35 f.). Er wisse indessen nicht, was zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten H._____ besprochen wor- den sei (Prot. S. 36).

3. Würdigung 3.1. Obschon der Beschuldigte und die beiden Mitbeschuldigten G._____ und H._____ übereinstimmend ausführen, dass der Beschuldigte keinerlei Rolle resp. Kenntnis von der geplanten Brandstiftung gehabt haben soll, erscheint es wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte keinerlei Verdacht auf unrechtmässige Tätigkei- ten gehabt haben will. Bereits die Umstände rund um den Transport des Benzins sprechen dafür, dass der Beschuldigte Anlass zu Zweifeln gehabt haben muss: Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er den Angaben des Mitbeschuldigten H._____ ohne Weiteres vertraute und nicht hinterfragte, warum dieser die Kanister nicht selbst an der Tankstelle befüllte. Auffällig ist zudem, dass die Kanister nicht unmit- telbar ins Fahrzeug verladen werden konnten, sondern über eine gewisse Distanz getragen werden mussten, und dass sie schliesslich über die Kantonsgrenze von O._____ nach J._____ verbracht wurden, obwohl auf der Strecke zahlreiche nä- hergelegene Tankstellen zur Verfügung gestanden hätten. Nach allgemeiner Le-

- 16 - benserfahrung hätten diese Umstände bei einer unbeteiligten Person Anlass zu weiteren Nachfragen oder zumindest zum Misstrauen geben müssen. 3.2. Gleichermassen überzeugt auch die Darstellung des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten H._____ hinsichtlich der späteren Kleiderentsorgung nicht. Wäre der Beschuldigte tatsächlich ahnungslos gewesen, erschliesst sich nicht, weshalb er zwei Tage nach der Tatausführung erneut an den Tatort mitgenommen wurde, um Kleidungsstücke zu holen und zu entsorgen – ein Vorgehen, dass das Risiko erhöhte, dass er den Zusammenhang mit der Brandlegung erkennt. Auch dies spricht klar gegen die Annahme, der Beschuldigte habe in völliger Unkenntnis ge- handelt. Dass der Mitbeschuldigte H._____ erklärte, er hätte im Falle eines Pro- blems die Verantwortung übernommen, legt vielmehr nahe, dass der strafrechtlich relevante Tatzusammenhang zwischen beiden bereits thematisiert worden war. 3.3. Nach dem Gesagten ist mit der Staatsanwaltschaft als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte nicht in völliger Ahnungslosigkeit gehandelt haben kann. Die geschilderten Umstände legen nahe, dass ihm die Verbindung seiner Handlungen zur Brandlegung bewusst war und er zumindest billigend in Kauf genommen haben dürfte, dass seine Tätigkeiten der Legung eines Brandes dienten. 3.4. Die Staatsanwaltschaft geht im Zusammenhang mit der Brandlegung über- dies davon aus, dass sowohl die beiden Mitbeschuldigten G._____ und H._____, wie auch der Beschuldigte bei ihrem Handeln wussten, dass sich um 02.00 Uhr morgens Personen in der Liegenschaft aufhalten und durch den Brand einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sein könnten (act. 18/92 S. 5). 3.5. Der Beschuldigte ist geständig, zwei Mal im Restaurant vor Ort gewesen zu sein. Einmal vor und einmal nach dem Brandereignis. Dass er weitergehend in die Planung der Brandlegung einbezogen gewesen sein soll, lässt sich weder aus den Aussagen der Beteiligten noch aus den anderen im Recht liegenden Beweismittel erstellen. Insbesondere liegen keine RTI-Daten vor, welche Rückschlüsse auf die Beteiligung des Beschuldigten an den zahlreichen Treffen zwischen den Mitbe- schuldigten H._____ und G._____ zulassen würden (act. 1/16 f., 12/66 ff.). Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschul-

- 17 - digte über den genauen Zeitpunkt der Brandlegung nicht in Kenntnis gesetzt war. Weiter ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er vor dem Brandereignis lediglich einmal im Restaurant Q._____ war um das Benzin resp. Diesel im Lager des Mitbeschuldigten G._____ abzuliefern. Daraus lässt sich indessen nicht der Schluss ziehen, dass der Beschuldigte gewusst haben soll, dass sich oberhalb des Restaurants Wohnungen befinden und er durch sein Tun gewusst haben soll, dass er Personen in eine Gefahr für Leib und Leben versetzt. Dieser von der Anklage umschriebene Sachverhalt lässt sich somit nicht erstellen. 3.6. Hinsichtlich den dem Beschuldigten vorgeworfenen Versicherungsbetrug gilt es Folgendes festzuhalten: Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Be- schuldigte von der Erhöhung der Versicherungsdeckung oder der Anmeldung des Brandschadens bei der Versicherung durch den Mitbeschuldigten G._____ ge- wusst haben soll. Der Beschuldigte hat für seine Mitwirkung (Benzin holen, Kleider entsorgen) keinerlei Entschädigung erhalten. Sodann kannte er den Mitbeschuldig- ten G._____ gemäss übereinstimmenden Aussagen der Mitbeschuldigten vorher nicht. Dass der Beschuldigte – wie dies von der Staatsanwaltschaft behauptet wird

– gewusst haben soll, dass Sinn und Zweck der Brandstiftung ein Versicherungs- betrug gewesen sei, lässt sich anhand der im Recht liegenden Beweismittel nicht erstellen. Der Beschuldigte ist demnach einer allfälligen Strafbaren Handlung in diesem Zusammenhang nicht schuldig und diesbezüglich freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Gehilfenschaft zu qualifizierter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (act. 18/92). 1.2. Der amtliche Verteidiger beantragte diesbezüglich einen Freispruch (act. 57 S. 18). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass unbestritten sei, dass der Beschuldigte drei Kanister mit Benzin und Diesel befüllt und diese gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten G._____ von O._____ nach J._____ gebracht habe, al-

- 18 - lerdings werde bestritten, dass der Beschuldigte vorsätzlich Beihilfe zur qualifizier- ten Brandstiftung geleistet habe. Gemäss den Ausführungen des amtlichen Vertei- digers habe der Beschuldigte mangels darauf hindeutender Umstände gar nicht in Kauf nehmen können, dass es zu einer Brandstiftung kommen werde aber erst recht nicht, dass eine Gefahr für Leib und Leben für sämtliche Bewohner eintreten werde. Der Beschuldigte sei vom Mitbeschuldigten H._____ bewusst als willenlo- ses Werkzeug eingesetzt worden (act. 57 S. 17 f.).

2. Ausgangslage 2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich der Brandstiftung strafbar, wer vor- sätzlich zum Schaden eines anderen unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuerbrunst verursacht. Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so macht er sich der qualifizierten Brandstiftung strafbar (Art. 221 Abs. 2 StGB). Der qualifizierte Tatbestand von Abs. 2 setzt voraus, dass Leib und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet werden, eine bloss abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Die bei konkreten Gefährdungsdelikten vorausgesetzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht. Ange- sichts der hohen Strafandrohung (Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren) muss eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben vorliegen, damit eine konkrete Gefahr angenommen werden kann. Die konkrete Gefahr muss die direkte Folge des Brandes sein. Es ist nicht massgeblich welche Gefährdung möglich ge- wesen wäre, wenn das Feuer später als es tatsächlich geschah entdeckt bzw. ge- löscht worden wäre, sondern was sich tatsächlich ereignet hat (BGE 123 IV 128 E.2; BSK StGB-ROELLI, Art. 221 N 18, 21, je m.w.H.). Eine solche Gefahr wurde in der Rechtsprechung bejaht, wenn der einzige Fluchtweg infolge dichter Rauchent- wicklung als nicht passierbar erschien, obwohl hinter geschlossener Wohnungstür keine direkte Gefahr für die Bewohner bestand (OGer ZH, SB140390-O/Ujv vom 26.01.2015). Das Bundesgericht erkannte eine konkrete Gefahr für Leib und Leben, als im Innern eines Gebäudes, in der Nähe von brennbaren Gegenständen 4.5 Liter Benzin zur Explosion gebracht wurden (BGer 6B_913/2016 vom 13.04.2017, E.1.2.3).

- 19 - 2.2. Art. 221 Abs. 2 StGB setzt direkten Vorsatz um die konkrete Gefahr voraus. Es genügt mithin nicht, dass der Täter im Sinne von Eventualvorsatz eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt (BSK StGB- ROELLI, Art. 221 N 21). Wer aber wissentlich und willentlich einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, der will sie gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung notwendigerweise auch (BGE 123 IV 128 E.2; BGE 85 IV 130 E.1; je m.w.H.). Bei einem Brand mit einer Stichflamme von einem Meter Höhe, starker Hitzeentwicklung und Flammen von zehn bis zwanzig Zentimetern Höhe in einem bewohnten Wohnhaus wurde eine abstrakte Gefahr des Ausbruchs einer unkontrollierbaren Feuerbrunst und die Annahme einer versuchten qualifizierten Brandstiftung durch das Bundesgericht bejaht (BGer 6B_777/2011 vom 10.04.2012, E.3). 2.3. Der Beihilfetatbestand gemäss Art. 25 StGB setzt ein Hilfeleisten an den Haupttäter voraus. Dabei genügt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 120 IV 265 E. 2c/aa). Der Täter ist nicht als ein Hauptbeteiligter zu erachten. Der Gehilfe will nicht im Sinne eines Mittäters an der Tat mitwirken und erachtet diese nicht als seine eigene Tat. Die Beihilfe kann sich auch auf die Phase der Vorbereitung bzw. Entschlussfassung beziehen (BSK StGB-FORSTER, Art. 25 N 4). Es genügt, wenn der Gehilfe den konkreten Umständen nach erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert (BSK StGB-FORSTER, Art. 25 N 19). Bei der unterstützenden Handlung kann es sich um eine physische, psychische oder intellektuelle Beihilfe handeln (BSK StGB-FORS- TER, Art. 25 N 21 ff.). 2.4. Bei einem Exzess des Haupttäters gegenüber dem Gehilfen wird auf die Aus- führungen zum Exzess des Täters gegenüber dem Anstifter verwiesen (BSK StGB- FORSTER, vgl. Art. 25 N 54; StGB-FORSTER, Art. 24 N 46). Dem Teilnehmer wird die Haupttat nur so weit zugerechnet, wie sein Vorsatz ging. Ein Exzess des Haupttä- ters liegt vor, wenn dieser ein schwereres Delikt begeht als dasjenige, das Gegen-

- 20 - stand des Teilnehmervorsatzes war (Praxiskommentar StGB-TRECHSEL, Art. 24 N 28). Ein Exzess eines Mittäters wird dem Gehilfen aber nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden kann (BSK StGB-FORSTER, vgl. N 13 vor Art. 24 StGB).

3. Würdigung 3.1. Indem der Beschuldigte für den Mitbeschuldigten H._____ zwei Wochen vor der Brandstiftung vier Kanister mit Benzin und Diesel befüllte, diese in das Auto des Mitbeschuldigten H._____ lud und ebendiesen anschliessend dabei begleitete die Kanister nach J._____ zu transportieren, unterstützte er die Vorbereitung der Brandstiftung massgeblich, da er den benötigten Brandstoff beschaffen hat. Ansch- liessend leistete der Beschuldigte drei Tage nach der Brandstiftung abermals Un- terstützung, indem er die in der Tatnacht von L._____ getragenen Kleider aus dem Lager holen wollte. Durch die unterstützenden Handlungen sowohl bei der Vorbe- reitung als auch der Vertuschung der Tat hat der Beschuldigte die Brandstiftung in einer Art und Weise unterstützt, dass sie ohne ihn anders abgelaufen wäre. 3.2. Der Ansicht des amtlichen Verteidigers, wonach der Beschuldigte die Brand- stiftung mangels darauf hindeutender Umstände nicht habe in Kauf nehmen kön- nen, ist nicht zu folgen. Gemäss erstelltem Sachverhalt war dem Beschuldigten die Verbindung seiner Handlungen zur Brandlegung bewusst und er hat zumindest bil- ligend in Kauf genommen, dass seine Tätigkeiten der Legung eines Brandes dien- ten. Entsprechend ist ihm das Wissen um einen strafrechtlichen Zusammenhang resp. um die Förderung einer strafbaren Handlung ohne weiteres anzurechnen. 3.3. Der Beschuldigte erfüllt nach dem Gesagten sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zur Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB. Sodann sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Es ist nun zu prüfen, ob der Beschuldigte die Voraussetzungen der Gehilfenschaft zur qualifizierten Brandstiftung erfüllt. 3.4. Es lässt sich, wie oben dargelegt, anhand der im Recht liegenden Beweismit- tel nicht erstellen, dass der Beschuldigte gewusst haben soll, dass sich oberhalb

- 21 - des Restaurants Wohnungen befinden und er durch sein Tun gewusst haben soll, dass er Personen in eine Gefahr für Leib und Leben versetzt. Ebenso wenig lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte gewusst haben soll, wie genau und wann der Brand gelegt würde. Der Beschuldigte konnte und musste nicht damit rechnen, dass es zu einem Brand mit den anklagegemässen Folgen kommen würde. Der diesbezügliche Exzess der Haupttäters kann dem Beschuldigten mangels Vorsatz nicht angerechnet werden.

4. Ergebnis Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der Gehilfenschaft zu Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Da sich der Sachverhalt im Zusammenhang mit den anderen, dem Beschuldigten zu Last gelegten Delikte nicht erstellen lässt, ist er einer weiteren strafbaren Handlung nicht schuldig und hiervon freizusprechen. IV. Strafzumessung A. Strafzumessungsregeln

1. Allgemeines 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach allen objektiven und subjektiven Elementen der Tat, namentlich der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1).

- 22 - 1.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere der Delikte festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurtei- len, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Eben- falls von Bedeutung ist ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Ver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung so- wie das Mass der Pflichtwidrigkeit und Entscheidungsfreiheit des Täters zu beur- teilen (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 85 ff.). Die Täterkompo- nente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten sowie das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, wie etwa gezeigte Reue und Einsicht und die Strafempfindlichkeit oder ein Geständnis (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 85 und 120 ff.).

2. Strafart Für die Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB kommt ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Betracht.

3. Strafrahmen Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend der gesetzliche Strafrah- men der einfachen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, der eine Frei- heitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht. Zu berücksichtigen gilt es, dass der Be- schuldigte die Tat als Gehilfe begangen hat, was ein Strafmilderungsgrund darstellt (Art. 25 i. V. m. Art. 48 StGB), weshalb sich der ordentliche Strafrahmen nach unten öffnet (Art. 48a StGB). Der Strafrahmen beträgt demnach Freiheitsstrafe von 3 Ta- gen bis 20 Jahre (Art. 40 StGB). B. Konkrete Strafzumessung

1. Einsatzstrafe aufgrund der Gehilfenschaft zur einfachen Brandstiftung

- 23 - 1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass trotz ei- nes sehr hohen Sachschadens der Tatbeitrag des Beschuldigten lediglich darin be- stand die Benzinkanister zu befüllen sowie die Kleider der Tatnacht aus dem Lager zu entsorgen. Somit beschaffte der Beschuldigte zwar das unentbehrliche Mittel für die Tat, sein eigener Tatbeitrag zum Erfolg hat jedoch im Gesamtgeschehen nur eine untergeordnete Rolle. Die objektive Tatschwere ist als sehr leicht bis leicht einzustufen. 1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte eventualvorsätzlich handelte. Es lag kein monetärer Beweggrund vor, viel- mehr beging er die Tat, um einem Freund einen Gefallen zu machen. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden nicht zu relativieren. Es bleibt bei einem sehr leichten bis leichten Verschulden, weshalb eine Einsatzstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint.

2. Täterkomponente Der Beschuldigte ist in Italien aufgewachsen, wo er die obligatorische Schulzeit absolvierte (act. 3/5 F/A 11, Prot. S. 13). Mit 14 Jahren ging er nach Deutschland und kam im Jahr 2004 im Alter von 20 Jahren in die Schweiz (act. 3/54 F/A 14, Prot. S. 26). Der Beschuldigte war immer wieder im Stundenlohn arbeitstätig und ist seit Mai 2025 festangestellt (Prot. S. 25). Beim Beschuldigten bestehen Lohnpfändun- gen (act. 3/54 F/A 27, Prot. S. 29). Zu seiner Familie in Italien – seine Mutter und Schwester – pflegt er regelmässigen Kontakt, in der Schweiz hat der Beschuldigte keine gefestigten Beziehungen (act. 3/54 F/A 6, Prot. S. 27; act. 3/54 F/A 10, Prot. S. 26). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 46). Das Vorleben des Beschul- digten ist als strafzumessungsneutral zu betrachten. Im Rahmen der Untersuchung ist sodann ein Geständnis erfolgt. Das Geständnis erfolgte jedoch erst nachdem bereits umfangreiche Ermittlungen stattgefunden hatten, sodass die Beweislage gegen den Beschuldigten bereits erdrückend war. Konkret rechtfertigt sich eine Re- duktion für das Geständnis um einen Fünftel, namentlich um zwei Monate. Im Er- gebnis führt dies zu einer auszufällenden Freiheitsstrafe von 9 Monaten.

3. Anrechnung der Haft und Fazit

- 24 - Die erstandene Haft von 165 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Gesamthaft ist der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe von 9 Monaten unter Anrechnung von 165 Tagen Haft zu bestrafen. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine günstige Prognose wird grund- sätzlich vermutet, wenn der Täter in den letzten fünf Jahren vor den eingeklagten Taten zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bestimmung der Dauer der Probezeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter der verurteilten Person sowie der Gefahr ihrer Rückfälligkeit (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 44 StGB N 4).

2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 46). Es wird demnach eine günstige Prognose vermutet. Da der Beschuldigte zudem nur ein leichtes Verschulden trifft und insgesamt keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die günstige Legalprognose umzustossen vermag, ist der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf die Minimaldauer von 2 Jahren festzulegen. VI. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem A. Landesverweisung

1. Grundlagen 1.1. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe mindestens für fünf und maximal für 15 Jahre aus der Schweiz (vgl. auch Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem urteilenden Gericht,

- 25 - welches insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom

26. Juni 2013, BBl 2013 6021). 1.2. Der Beschuldigte ist vorliegend einer Katalogtat (Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB; Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB) schuldig zu sprechen. Dass auf Gehilfen- schaft zu ebendieser zu erkennen ist, hat auf die Eigenschaft der Brandstiftung als Katalogdelikt keinen Einfluss (Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024, E. 5.1). Entsprechend ist die Beschuldigten grundsätzlich für mindestens fünf Jahre des Landes zu verweisen ist. 1.3. Von einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefall- klausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Dabei ist anhand der gängigen Integrati- onskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteil Bundesgericht 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 m.w.H.). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden per- sönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen. Zu berücksichti- gen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Hei- mat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, ist ebenso der Rückfallgefahr und einer allfälligen wieder- holten Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil Bundesgericht 6B_166/2021 vom

8. September 2021 E. 3.3.2 m.w.H.).

- 26 - 1.4. Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob aufgrund der Härtefallklausel aus- nahmsweise auf eine Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem Beschul- digten zu verzichten ist.

2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt für den Beschuldigten die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren (act. 54 S. 15). Anlässlich der Haupt- verhandlung begründete sie dies im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte in Italien geboren und aufgewachsen sei. Mit 14 Jahren sei er nach Deutschland ge- zogen und nun lebe er seit ca. 20 Jahren in der Schweiz. Der Beschuldigte habe lange keine feste Arbeitsstelle gehabt und erst anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht, mittlerweile ein solche zu haben (act. 54 S. 17; Prot. S. 52). Es seien keine Gründe ersichtlich, welche beim Beschuldigten für einen schweren per- sönlichen Härtefall sprechen würden (act. 54 S. 17). 2.2. Der Beschuldigte liess dagegen vorbringen, dass aufgrund des beantragten Freispruchs ein Landesverweis gar nicht in Frage käme. Selbst bei einer Verurtei- lung wäre ein Landesverweis aufgrund des zwanzigjährigen, völlig untadeligen Auf- enthaltes des Beschuldigten in der Schweiz völlig unangemessen (act. 57 S. 19). Insbesondere sei weder nachvollziehbar noch von der Staatsanwaltschaft näher ausgeführt worden, weshalb beim Aussprechen einer Landesverweisung über das gesetzliche Minimum von 5 Jahren gegangen werden solle (Prot. S. 61).

3. Prüfung des Härtefalls 3.1. Der Beschuldigte absolvierte seine obligatorische Schulzeit in Italien (act. 3/5 F/A 11, Prot. S. 13). Mit 14 Jahren ging er nach Deutschland (act. 3/54 F/A 14, Prot. S. 26). Als rund 20jähriger kam er im Jahr 2004 in die Schweiz und lebte seither hier. Seit dem Jahr 2005 besitzt er eine B-Aufenthaltsbewilligung. In der Schweiz war er zwar immer wieder arbeitstätig, bis vor kurzem, aber leidglich im Stunden- lohn. Anlässlich der Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte seit letztem Monat, namentlich Mai 2025, eine Festanstellung resp. einen Fixlohn zu haben. Entsprechende Belege wurden aber nicht ins Recht gereicht. Sodann erklärte der

- 27 - Beschuldigte in der Untersuchung, dass er Schulden in der Höhe von Fr. 45'000.– habe und anlässlich der Hauptverhandlung, dass sich diese Schulden nach seinem Aufenthalt im Gefängnis wohl erhöht haben dürften (act. 3/54 F/A 29, Prot. S. 29). Ebenso besteht beim Beschuldigten eine Lohnpfändung (act. 3/54 F/A 27, Prot. S. 30). Nach dem Gesagten gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz nicht wirtschaftlich integriert ist. Zudem hat der Beschuldigte in den über zwanzig Jahren, in denen er sich in der Deutschschweiz aufhält – entgegen den Ausführungen seines amtlichen Verteidigers – kein Deutsch gelernt. 3.2. In familiärer und sozialer Hinsicht bestehen in der Schweiz – abgesehen von einem Bruder sowie einem Enkel in R._____ – keine gefestigten Beziehungen. Der Beschuldigte hat weder Kinder noch eine/n Partner/in (act. 3/54 F/A 10, Prot. S. 26). Zu seinen in Italien lebenden Verwandten – seine Mutter und zwei Ge- schwister – pflege er, wie auch zu seinem Bruder in der Schweiz, regelmässigen Kontakt (act. 3/54 F/A 6, Prot. S. 27). Der Beschuldigte war sodann nie in der Schweiz in einem Verein oder Ähnliches beteiligt (Prot. S. 28). Zu andere sozialen Kontakten konnte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung keine genau- eren Angaben machen und nannte auch – abgesehen vom Mitbeschuldigten H._____, welcher sein bester Freund sein soll – keine konkreten Namen (Prot. S. 28). 3.3. Nach dem gerade Ausgeführten ist das Vorliegen eines schweren persönli- chen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen. Der Beschuldigte ist weder in wirtschaftlich noch sozialer Hinsicht in der Schweiz als integriert zu betrachten. Einzig die lange Aufenthaltsdauer von 20 Jahren könnte zur Bejahung eines Härtefalles führen. Selbst bei Bejahung eines schweren persönlichen Härte- falls wäre ein Landesverweis – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – dennoch auszusprechen, da das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt.

4. Interessenabwägung 4.1. Liegt ein Härtefall vor, so hat eine Interessensabwägung zwischen den priva- ten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen

- 28 - Interessen an seiner Landesverweisung zu erfolgen. Nach der gesetzlichen Syste- matik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn diese aufgrund des Schweregrades der Katalogtaten zur Wahrung der inneren Sicherheit notwen- dig erscheint. Die Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, als massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbege- hung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_577/2022, Urteil vom 18. März 2024, E. 1.2.4; 6B_542/2023, Urteil vom 15. Februar 2023, E. 1.3.3; je m.H.). Zu berücksichtigen sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB insbesondere auch unter das Jugendstrafgesetz fallende Strafen (BGer 6B_1037/2021, Urteil vom 3. März 2022, E. 6.3.2; 6B_1445/2021, Urteil vom 14. Juni 2023, E. 2.5). 4.2. Die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz sind ausschliesslich praktikabler Natur. Der Beschuldigte führte anlässlich der Haupt- verhandlung aus, er lebe bereits seit 20 Jahren hier, habe stets gearbeitet und könne sich nicht vorstellen, in Italien zu leben (Prot. S. 28). Der Beschuldigte ist der italienischen Sprache mächtig und hat diverse Familienangehörige in Italien – na- mentlich seine krebskranke Mutter und zwei Geschwister – zu denen er täglichen Kontakt pflege (Prot. S. 27 und S. 30). Auf die Frage, ob der Beschuldigte seiner Meinung nach in Italien arbeiten könnte, gab er an, er könne dies aufgrund der langen Zeit nicht beantworten (Prot. S. 27 f.). Eine Partnerschaft oder familiäre Bin- dungen, die der Landesverweisung entgegenstehen könnten, bestehen nicht. Der Beschuldigte hat weder Kinder noch Unterhaltspflichten, sodass keine erheblichen schutzwürdigen Interessen Dritter berührt sind. 4.3. Der Beschuldigte ist aufgrund seines Verhaltens zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu verurteilen, wobei der Vollzug aufgeschoben wird. Obschon das Ver- schulden des Beschuldigten als leicht zu qualifizieren ist, hat er einen Tatbeitrag zu einer Tat geleistet, welche die Rechtsgüter Vermögen sowie Leib und Leben er- heblich verletzt haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sodann der eigene Tatbeitrag nicht ausschlaggebend sondern vielmehr die verübte Tat, wobei die begangene Brandstiftung eine erhebliche Gefahr für das öffentliche In-

- 29 - teresse darstellt. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten aus der Schweiz ist damit als hoch einzustufen. 4.4. Ebenso ist die Bindung des Beschuldigten zur Schweiz als gering einzustufen und einzig aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von Relevanz. Der Beschuldigte verfügt sodann in der Schweiz über keine Ausbildung. Er hat in der Gastronomie sowie auch als Security gearbeitet, weshalb ihm eine Eingliederung auf dem Ar- beitsmarkt in Italien durchaus möglich sein dürfte. Eine Resozialisierung des Be- schuldigten in Italien erscheint nach dem Gesagten möglich. Es ergeben gesamt- haft betrachtet keine derart gewichtigen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, welche die öffentlichen Wegweisungsinteressen überwiegen könnten.

5. Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA) 5.1. Da der Beschuldigte die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes besitzt, müssen allerdings für eine Landesverweisung nicht nur die innerstaatlichen Vorschriften des Strafgesetzbuches erfüllt sein, sondern darf dadurch auch nicht gegen das FZA verstossen werden. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kann Einschränkung von Aufenthaltsrechten aus Gründen öffentlicher Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sein. Art. 5 Anhang I FZA steht damit Massnahmen entgegen, die aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Deshalb ist jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine relevante, fortdauernde Rückfallgefahr besteht. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künf- tigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterver- letzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anfor- derungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsäch- lich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Ver- letzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit be- schlägt (zum Ganzen u.a. BGE 145 IV 364 E. 3; Urteile des Bundesgerichtes

- 30 - 2C_515/2023 vom 27. Februar 2025 E. 4; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 6; je m.w.H.). 5.2. Die Anordnung der Landesverweisung steht dem FZA nicht entgegen. Eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist vorliegend gegeben, da sich der Beschuldigte der Gehilfenschaft zur Brandstiftung schuldig gemacht hat, einem Delikt, das unzweifelhaft eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit darstellt. Sodann hat der Beschuldigte angeblich lediglich um einem Freund einen Gefallen zu tun delinquiert. Angesichts dessen und der Schwere der begangenen Straftaten liegt beim Beschuldigten insgesamt eine anhaltende und hinreichend schwere, das Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Entsprechend erweist sich eine Lan- desverweisung als verhältnismässig und notwendig zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Landesverweisung des Beschuldigten ist folglich mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar, weshalb die obligatorische Landesverweisung an- zuordnen ist.

6. Dauer der Landesverweisung 6.1. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Inter- esse des von der Landesverweisung betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Be- stimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat da- her auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindun- gen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1, m.H.). 6.2. Die Staatsanwaltschaft begründet die Dauer von 8 Jahren damit, dass sie ei- nen Schuldspruch zur Gehilfenschaft zur qualifizierten Brandstiftung beantragen

- 31 - und dass es sich bei der qualifizierten Brandstiftung um eine Straftat handelt, wel- che betreffend ihre Schwere im oberen Bereich der Katalogtaten von Art. 66a StGB anzusiedeln ist. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Tatver- schuldens und des Tatbeitrages des Beschuldigten rechtfertige sich eine Landes- verweisung von 8 Jahren auszusprechen (act. 99 S. 17 f.). 6.3. Das Verschulden und der Tatbeitrag des Beschuldigten ist – insbesondere im Vergleich zu seinen beiden Mitbeschuldigten H._____ und G._____ – als gering einzustufen. Es liegen sodann keine Umstände vor, welche es rechtfertigen wür- den, über die gesetzliche Minimaldauer von fünf Jahren hinauszugehen. Nach dem Gesagten ist beim Beschuldigten eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren anzuordnen. B. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Da Beschuldigter Staatsangehöriger der europäischen Union (Italien) ist, ist keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) vorzunehmen. VII. Beschlagnahmungen

1. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird, sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme wegge- fallen, hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Gericht anord- nen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO ist lediglich

- 32 - über formell beschlagnahmte Gegenstände im Rahmen des Endentscheids zu be- finden. 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei über die einzig als Beweismittel be- schlagnahmten Gegenstände zu entscheiden resp. diese, sofern gewünscht, dem Beschuldigten herauszugeben (act. 54 S. 15 und S. 18). 2.2. Der amtliche Verteidiger beantragt die Herausgabe aller lediglich als Beweis- mittel beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten sowie die Vernichtung von sämtlichem ED-Material (act. 57 S. 1 und S. 19). Ebenso verlangt er aufgrund des Freispruchs die Löschung des DNA-Profils des Beschuldigten (act. 57 S. 1 und S. 19). Zumal kein Freispruch erfolgt, besteht keine Rechtsgrundlage für die sofor- tige Löschung des DNA-Profils des Beschuldigten. 3.1. Folglich sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2024 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten her- auszugeben bzw. die Datensicherungen sind zu löschen. VIII. Zivilansprüche A. Ausgangslage und Anspruchsvoraussetzungen 1.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person ihre aus der Straf- tat herrührenden Zivilansprüche gegen den Beschuldigten adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die geschä- digten Personen als Privatkläger konstituiert und ausdrücklich erklärt haben, sich am Strafverfahren als Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Das Strafge- richt entscheidet über die bei ihm geltend gemachten Zivilklagen, wenn es den Be- schuldigten verurteilt oder wenn es ihn freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). 1.2. Art. 126 Abs. 2 StPO sieht sodann eine Ausnahme zur oben erwähnten Beur- teilungspflicht von Zivilansprüchen vor. Unter anderem ist die Klage auf den Zivil- weg zu verweisen, wenn diese nicht hinreichend begründet oder beziffert wurde

- 33 - (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ebenso erlaubt es Art. 126 Abs. 3 StPO, Zivilforderun- gen nur dem Grundsatz nach zu entscheiden und die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die vollständige Beurteilung für den Strafrichter unverhältnis- mässig aufwendig wäre. Die Bestimmung der Höhe der Ansprüche ist diesfalls dem Zivilgericht zu überlassen (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 45).

2. Adhäsionsweise geltend gemacht werden kann sowohl Schadenersatz, wie auch Genugtuung. Schadenersatz schuldet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind ein Schaden, dessen widerrechtliche Ver- ursachung, ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Schädigers und dem Schaden sowie ein Verschulden des Schädigers. Bei der Geltendmachung von Schadenersatz genügt betreffend das Mass und die Berechnung des Scha- dens blosses Bestreiten (BGE 105 II 143 E. 6.bb), weshalb die Privatklägerschaft den konkreten Schaden zu belegen hat. Neben dem eigentlichen Schadenersatz ist ab dem Zeitpunkt, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat, ein Schadenszins in der Höhe von 5% geschuldet (BGE 131 II 217 E. 4.2 m.w.H.).

3. Sodann hat wer in seiner Persönlichkeit verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für eine aufgrund eines widerrechtlichen Ein- griffs erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGer 6B_1145/ 2018 vom

28. Mai 2019, E. 3.1.). Erste Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzan- spruchs ist das Vorhandensein einer immateriellen Unbill. Sodann müssen Persön- lichkeitsrechte verletzt worden sein, wobei die objektive und subjektive Schwere der Verletzung die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen muss. Die Verlet- zung muss widerrechtlich erfolgt sein und darf nicht bereits anderweitig wiedergut- gemacht worden sein. Die Handlung des Haftpflichtigen muss sodann für den Ein- griff natürlich und adäquat kausal sein. Sodann wird Verschulden vorausgesetzt (OFK OR- WILLI/BÖHME/GÄHWILER, Art. 49 N 6 ff.). Die Höhe der Genugtuung hängt

- 34 - in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuungssumme kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessens- pielraum zu (BGE 125 III 412 E. 2a; BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 20 f.). Die Ge- nugtuung ist sodann seit dem Tag des schädigenden Ereignisses mit 5% zu ver- zinsen (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.).

4. Die Privatklägerinnen 1-4 haben sich im Untersuchungsverfahren als Zivilklä- gerinnen konstituiert und adhäsionsweise Zivilforderungen gestellt. Auf diese ist im Folgenden näher einzugehen (Art. 122 Abs. 1 und 118 Abs. 1 StPO). B. Schadenersatz I. Schadenersatz der Privatklägerin 1 (B._____)

1. Die Privatklägerin 1 verlangt, dass die Beschuldigten dem Grundsatz nach verpflichtet werden, ihr Schadenersatz zu leisten (act. 13/35.). Als Begründung bringt sie vor, dass der Brandschaden vom 6. September 2022 vor Ort durch das zuständige Schätzungsorgan der Privatklägerin 1 auf Fr. 1'047'700.– geschätzt worden und mit Schreiben der Privatklägerin 1 vom 30. September 2023 in diesem Umfang anerkannt worden sei. In Anwendung von § 72 GebVG würden sodann die Schadenersatzansprüche der Versicherten (namentlich der Privatklägerinnen 2 und 3) auf die Privatklägerin 1 übergehen, soweit eine Entschädigung geleistet werde. Da die Privatklägerin 1 für den vorliegenden Schadensfall voraussichtlich Fr. 1'047'700.– leisten werden müsse, sei ihr in diesem Umfang ein Schaden ent- standen (act. 13/35 S.1). Als Beilagen legt die Privatklägerin 1 die genannte Schät- zung sowie das Schreiben vom 30. September 2023 ins Recht (act. 13/35 S.3 ff.).

2. Der amtliche Verteidiger beantragt für den Beschuldigten einen vollumfängli- chen Freispruch und stellt sich deshalb auf den Standpunkt, dass die Haftungs- grundlagen nach Art. 41 ff. OR nicht gegeben seien, weshalb die Zivilforderungen der Privatklägerinnen abzuweisen seien. Für den Fall eines Schuldspruchs des Be- schuldigten macht er im Zusammenhang mit der Privatklägerin 1 geltend, dass der

- 35 - Anspruch der Privatklägerinnen 2 und 3 aus dem Gebäudeschaden mangels er- folgter Leistung durch die Privatklägerin 1 nicht auf diese übergegangen sei. Die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 seien deshalb abzuweisen (act. 57 S. 20). Zur Rechtsgültigen Konstituierung der B._____ als Privatklägerin vgl. Erw. I. A. 2. hier- vor.

3. Der Beschuldigte ist aufgrund des Brandvorfalles vom 6. September 2022 schuldig zu sprechen, weshalb er grundsätzlich verpflichtet ist, die aus diesem Schadenereignis entstandenen Kosten zu tragen, obschon die genaue Höhe noch unbestimmt ist. Entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers wurden durch die Privatklägerin 1 bereits Leistungen in der Höhe von Fr. 76'875.– zu Gunsten der Privatklägerinnen 2 und 3 erbracht, weshalb – vorerst in diesem Umfang – die Schadenersatzansprüche der Privatklägerinnen 2 und 3 gestützt auf § 72 GebVG auf sie übergehen. Im Schreiben der Privatklägerin 1 vom 6. November 2023 wurde die Auszahlung des genannten Betrages an die Privatklägerinnen 2 und 3 "in den nächsten Tagen" in Aussicht gestellt. Die Anklageerhebung erfolgte erst rund ein Jahr später, namentlich am 28. Oktober 2024 (act. 18/90). Entsprechend konnte sich die Privatklägerin 1 gültig noch im Vorverfahren als Privatklägerin konstituieren und Zivilforderungen stellen. Zumal die Schadenshöhe offenkundig höher ausfallen wird, diese aber bis dato nicht genauer eruiert resp. nachgewiesen werde konnte, ist antragsgemäss festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatkläge- rin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. II. Schadenersatz der Privatklägerinnen 2 und 3 (C._____ und D._____) 1.1. Die Privatklägerinnen 2 und 3 verlangen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'062'695.15 zzgl. Zins zu 5% seit dem 6. September 2022. Dieser Betrag setzt sich aus verschiedenen Teilbeträgen zusammen. Einerseits aus den von der Pri- vatklägerin 1 geschätzten resp. anerkannten Kosten für den Sachschaden an der Liegenschaft bzw. am Restaurant Q._____, in der Höhe von Fr. 1'047'700.–. An- derseits aus der Differenz zwischen den effektiv angefallenen Kosten für Sofort- massnahmen in der Höhe von Fr. 78'985.65 und den von der Privatklägerin 1 den

- 36 - Privatklägerinnen 2 und 3 ausbezahlten Betrag von Fr. 76'875.–, was eine Differenz resp. einen geforderten Betrag von Fr. 2'110.65 ergibt. Sodann aus Fr. 7'144.40 für Räumungs- und Entsorgungsarbeiten des Unternehmens S._____ und schliesslich aus Verwaltungs- und Administrationsarbeiten in der Höhe von Fr. 5'740.10. 1.2. Als Begründung liessen die Privatklägerinnen 2 und 3 bezüglich Sachschaden am Gebäude ausführen, die Privatklägerin 1 habe den Schaden auf Fr. 1'047'700.– geschätzt und in diesem Umfang auch als Versicherung anerkannt und verweisen auf die entsprechende Aktenstelle (act. 77 S. 7, act. 13/35). Die Privatklägerin 1 habe sodann die Privatklägerinnen 2 und 3 aufgefordert, nach der Instandstellung den Antrag auf Schadenabrechnung zusammen mit der Kostenaufstellung und al- len Rechnungskopien der Privatklägerin 1 zuzusenden, damit diese die definitive Entschädigung festlegen und die Auszahlung an die Privatklägerinnen 2 und 3 vor- nehmen könne (act. 77 S. 8, act. 13/35). In Anwendung von § 72 GebVG würden zwar die Schadenersatzansprüche der Versicherten (namentlich der Privatkläge- rinnen 2 und 3) auf die Privatklägerin 1 übergehen, dies aber erst und soweit die Privatklägerin 1 eine entsprechende Entschädigung an die Privatklägerinnen 2 und 3 leistet, was vorliegend noch nicht erfolgt sei (act. 77 S. 8). 1.3. Als Begründung für den Betrag von Fr. 2'110.65 liessen die Privatklägerin- nen 2 und 3 geltend machen, dieser resultiere aus den von der Privatklägerin 1 an die Privatklägerinnen 2 und 3 unter dem Titel "Sofortmassnahmen" geleistete Zah- lung und dem effektiv bei den Privatklägerinnen 2 und 3 entstandene Kosten. Als Beleg reichten sie eine Zusammenstellung der Kosten der Sofortmassnahmen so- wie ein Schreiben der Privatklägerin 1 vom 6. November 2023 bezüglich der Aus- zahlung in der Höhe von Fr. 76'875.– ins Recht (act. 78/1-2). 1.4. Schliesslich lassen die Privatklägerinnen 2 und 3 ausführen, es seien sowohl Kosten für Räumungs- und Entsorgungsarbeiten in der Höhe von Fr. 7'144.40, wie auch Verwaltungs- und Administrationsarbeiten in der Höhe von Fr. 5'740.10 im Zusammenhang mit dem Brandereignis vom 6. September 2022 angefallen. Für erstere Position reichten sie eine Rechnung des Unternehmens S._____ vom 30. Juni 2023 und für die zweite eine der K._____ vom 3. April 2024 ins Recht (act. 78/3-4).

- 37 - 1.5. Weiter beantragt die Privatklägerin 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 171'448.60, zzgl. Zins zu 5% auf Fr. 2'152.55 (für Gesundheitskosten) seit dem

6. September 2022, Zins zu 5% auf Fr. 30'453.25 (wegen Erwerbsausfall) seit dem

1. November 2024 und Zins zu 5% auf Fr. 138'860.80 (wegen Erwerbsausfall) seit dem 10. April 2025. Sodann habe das Gericht die Abänderung des Urteils bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, vorzubehalten (act. 77 S. 1 f.). Als Begründung liess die Privatklägerin 3 ausführen, ihr seien aufgrund des Brander- eignisses vom 6. September 2022 zwischen dem 23. Oktober und 9. Juni 2024 Kosten in der Höhe von Fr. 2'152.55 für Arzt-, Spital- und Therapiebehandlungen sowie Medikamente angefallen, welche nicht vollumfänglich von ihrer Kranken- kasse gedeckt worden seien (act. 77 S. 10). Als Beleg reicht sie eine Kostenzu- sammenstellung der T._____ vom 11. Juni 2024 ins Recht (act. 78/5). Sodann macht sie 5% Zins seit dem 6. September 2022, namentlich dem Brandereignis geltend. Im Zusammenhang mit dem Erwerbsausfall resp. ihrer Arbeitsunfähigkeit lässt die Privatklägerin 3 ausführen, sie sei seit dem Brandereignis/der Explosion bzw. seit dem 13. März 2023 in psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die behandelnde Therapeutin habe ihr "starken Ängste und Schlafprobleme (Grü- beln, Gedankenkreisen, Ängste, v.a. brandbezogen)" diagnostiziert. Sie habe zwar bereits vor dem Brandereignis an Zwangshandlungen gelitten, diese hätten sich jedoch nicht auf ihr berufliches und privates Leben ausgewirkt (act. 77 S. 11). Die behandelnde Therapeutin habe nach dem Erstgespräch festgehalten, die Privat- klägerin 3 sei eine Patientin mit Ängsten und Zwängen (Wasch- und Putzzwang) sowie mit Schlafstörungen und starken Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe und Hypervigilanz (erhöhte Arousal). Es sei allgemein eine Verschlechterung des Zustandes zu beobachten gewesen und nach einer Krise an Weihnachten 2023 sei es zu einer Selbsteinweisung der Patientin in einem Kriseninterventionszentrum gekommen (vom 20.-29. Dezember 2023). Die Zwangserkrankung dominiere das Leben der Privatklägerin 3, sie sei in ihrem sozialen und beruflichen Leben stark eingeschränkt und deshalb nach wie vor arbeitsunfähig. Als Beleg reicht die Privat- klägerin 3 einen Bericht der behandelnden Therapeutin sowie diverse Arbeitsunfä- higkeitszeugnisse ins Recht (act. 78/6-25), gemäss welchen die Privatklägerin 3 seit dem Brandereignis bis heute – abgesehen von einer Arbeitsfähigkeit zwischen

- 38 - dem 12. September 2022 und dem 16. Juli 2023, zwischen dem 1. August 2023 und dem 11. Dezember 2023, zwischen dem 28. Januar 2024 und dem 9. Februar 2024 sowie zwischen dem 5. September 2024 und dem 30. September 2024 – praktisch vollständig arbeitsunfähig gewesen sein soll. Zumal der Privatklägerin 3 per 31. Oktober 2024 gekündigt worden sei und sie bei ihrer ehemaligen Arbeits- stelle bei U._____ AG Fr. 5'340.80 netto pro Monat verdiente, sei ihr zudem seit dem 1. November 2025 bis zum 10. April 2025 Lohn in der Höhe von Fr. 30'435.25 entgangen (act. 77 S. 14 f.). Als Beleg reichte sie hierzu den Arbeitsvertrag, die Kündigung sowie Lohnabrechnungen der U._____ AG ins Recht (act. 78/26-29). Der zusätzliche Betrag von Fr. 138'860.80 ebenfalls für Erwerbsausfall erfasse wei- tere zwei Nettojahreslöhne, zumal die Privatklägerin 3 gemäss der behandelnden Therapeutin weiterhin längerfristig arbeitsunfähig sein werde (act. 77 S. 15). 1.6. Schliesslich beantragt die Privatklägerin 3 dass das Gericht die Abänderung des Urteils bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, vorzubehalten habe, da bis heute nicht mit abschliessender Sicherheit feststehe, wie lange die der Privatklägerin 3 attestierten Arbeitsunfähigkeit fortdauern werde (act. 77 S. 16 f.). 2.1. Der Beschuldigte bestreitet die Eigentümerschaft der Privatklägerinnen 2 und 3 an der durch den Brand beschädigten Liegenschaft. Dies insbesondere, da in den Akten kein Grundbuchauszug vorliege und die Schreiben der Privatklägerin 1 an die K._____ AG adressiert seien (act. 57 S. 20 f. mit Verweis auf act. 13/35, act. 41/2). Entsprechend seien die Forderungen bezüglich des Gebäudeschadens und auch jene unter dem Titel "Sofortmassnahmen" abzuweisen eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Ohnehin handle es sich bei der durch die Privatklägerin 1 zu bezahlenden Betrag von Fr. 1'047'700.– lediglich um eine Schätzung, insbe- sondere sei nicht behauptet worden, dass diese Kosten bei der Eigentümerschaft effektiv angefallen seien. Die tatsächliche Höhe des Schadens müsse unter Be- rücksichtigung, inwieweit die Liegenschaft bereits amortisiert war und eines allen- falls wertvermehrenden Anteils noch eruiert werden, allenfalls auch mit einem Gut- achten. Dies sprenge den Rahmen des Adhäsionsverfahrens (act. 57 S. 21). 2.2. Auch der von der Privatklägerin 3 geltend gemachte Schadenersatzanspruch wird vom Beschuldigten bestritten. Es sei nicht nachgewiesen, dass und wenn ja in

- 39 - welchem Umfang die psychischen Leiden der Privatklägerin 3 auf das Schadener- eignis zurückzuführen seien. Insbesondere ergebe sich aus dem ins Recht gereich- ten Therapiebericht, dass die Privatklägerin 3 bereits vor dem Brandereignis unter Zwangshandlungen gelitten habe. Gegen einen Kausalzusammenhang der Leiden zum Brand spreche sodann, dass die Privatklägerin 3 erst rund ein halbes Jahr nach dem Ereignis das erste Mal eine Therapeutin aufgesucht habe. Ebenso der Umstand, dass die Privatklägerin 3 kurz nach dem Brandereignis für vier Tage ar- beitsunfähig, hernach aber fast ein ganzes Jahr lang wieder arbeitsfähig war. Eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit müsse aber näher am dem die Störung aus- lösenden Ereignis liegen. Entsprechende Details wären gutachterlich zu eruieren, was den Adhäsionsprozess aber sprengen würde, weshalb die Privatklägerin 3 auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 57 S. 22). 3.1. Aus der im Recht liegenden Schätzung der Privatklägerin 1 des Gebäude- schadens, wie auch aus dem Schreiben der Privatklägerin 1 vom 30. Juni 2023 geht unmissverständlich hervor, dass es sich lediglich um eine Schätzung handelt und die effektiv anfallenden Kosten resp. der genaue Schaden noch offen ist. Ebenso ist noch offen, ob und in welchem Umfang die Privatklägerin 1 die Privat- klägerinnen 2 und 3 entschädigen wird (act. 13/35). Entsprechend ist diese Scha- densposition nicht genügend substantiiert belegt, weshalb die Privatklägerinnen 2 und 3 diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen sind. 3.2. Die Privatklägerinnen 2 und 3 haben es unterlassen substantiiert darzulegen, wie sich die Kosten hinsichtlich der Sofortmassnahmen zusammensetzen und in- wiefern diese tatsächlich bei ihnen entstanden sind. Es ergibt sich aus den ins Recht gereichten Belegen, dass unter dem Titel "Sofortmassnahmen" im Zusam- menhang mit dem Brand Kosten in der Höhe von Fr. 78'985.65 entstanden und die Privatklägerin 1 den Privatklägerinnen 2 und 3 eine Akontoentschädigung von Fr. 76'875 (inkl. 2% Schadensverzinsung) in Aussicht stellte (act. 78/1-2). Es geht aber aus dem Schreiben der Privatklägerin 1 vom 6. November 2023 nicht hervor, welche konkrete, auf der Zusammenstellung der Sofortmassnahmen nach dem Brandfall aufgeführten Positionen übernommen werden. Dies wurde von den Pri- vatklägerinnen 2 und 3 auch nicht näher dargelegt. Entsprechend bleibt offen, ob

- 40 - und für welchen Kosten die Privatklägerinnen 2 und 3 selber haben aufkommen müssen, da auch keine entsprechenden Rechnungen oder Zahlungsbelege ins Recht gereicht wurden. Nach dem Gesagten sind die Privatklägerinnen 2 und 3 auch mit dieser geltend gemachten Schadensposition vollumfänglich auf den Zivil- weg zu verweisen. 3.3. Die von den Privatklägerinnen 2 und 3 zur Belegung der Kosten im Zusam- menhang mit den Aufräumarbeiten und Transport ins Recht gereichte Rechnung des Unternehmens S.______ vom 30. Juni 2023 ist an die K._____ AG adressiert. Die Privatklägerinnen 2 und 3 haben es unterlassen, substantiiert darzulegen und zu belegen, inwiefern diese Kosten effektiv bei ihnen persönlich angefallen sind, weshalb sie auch mit dieser geltend gemachten Schadensposition vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen sind. 3.4. Zur Belegung der geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit den Ver- waltungs- und Administrationsarbeiten in der Höhe von Fr. 5'740.10 reichen die Privatklägerinnen 2 und 3 Rechnungen resp. die Stundenzettel der K._____ AG ins Recht (act. 78/4). Es fehlt an einer nachvollziehbaren, substanziierten Darlegung, inwiefern die einzelnen aufgelisteten Massnahmen – etwa die Korrespondenz mit einer Rechtsanwältin, die Kontrolle des Lichtes im Restaurant, eine Teambespre- chung, Korrespondenz mit der Stadt oder die Gespräche mit einem Makler – direkt und adäquat-kausal auf das Brandereignis zurückzuführen und nicht etwa ohnehin im Rahmen des ordentlichen Verwaltungsbetriebs oder anderweitiger Ursachen er- forderlich gewesen wären resp. nur mittelbar auf das Brandereignis zurückzuführen sind. Entsprechend sind die Privatklägerinnen 2 und 3 auch mit dieser Schadens- position vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. 3.5. Zum Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 3 gilt es festzuhalten, dass diese gemäss eigenen Angaben bereits vor dem Brandereignis am 6. September 2022 mit psychischen Problemen zu kämpfen hatte. Es sei ihr zwar besser gegan- gen, es hätten aber auch dazumal schon Zwangshandlungen stattgefunden. Es ist mithin im vorliegenden Verfahren nicht klar trennbar, welche Arztkosten und Lohn- ausfälle tatsächlich aufgrund vom Brandereignis kausal entstanden sein sollen. Die Privatklägerin 3 macht hierzu keine substantiierten Behauptungen, sondern macht

- 41 - vielmehr geltend, es sei alles auf das Brandereignis zurückzuführen, was vor dem Hintergrund, dass sie auch bereits davor psychische Leiden aufwies, nicht zu über- zeugen vermag. Ebenso wenig geht eine solche Differenzierung aus dem ins Recht gereichten Therapiebericht hervor. Entsprechend kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden, welche der vom der Privatklägerin 3 in diesem Zusammen- hang geltend gemachten Kosten tatsächlich auf das Brandereignis und welche auf andere Umstände zurückzuführen sind. Dementsprechend ist die Privatklägerin 3 mit ihren Schadenersatzbegehren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Im Ergebnis sind die Privatklägerinnen 2 und 3 mit ihrem gemeinsamen Scha- denersatzbegehren sowie die Privatklägerin 3 mit ihren eigenen Schadenersatzbe- gehren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. III. Schadenersatz der Privatklägerin 4 (E._____ AG)

1. Die Privatklägerin 4 beantragt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'323.– nebst Zins zu 5% seit dem 6. September 2022. Als Begründung führt sie im We- sentlichen aus, dass sie als Privatversicherer im Zusammenhang mit dem Brand und dem Betriebsunterbruch der V._____ GmbH einen Betrag von Fr. 18.– für ei- nen Betreibungsregisterauszug, Fr. 4'345.– für "W._____" sowie Fr. 2'960.– für "AA._____", gesamthaft demnach Fr. 7'232.– bezahlt habe (act. 13/32 S. 3). Ge- stützt auf Art. 95c VVG habe sie ein Rückgriffsrecht auf die Schadensverursacher, weshalb die Beschuldigten zu verpflichten seien, ihr den genannten Betrag zurück- zuerstatten (act. 13/32 S. 3). Zum Nachweis des geltend gemachten Schadens reichte die Privatklägerin 4 drei Buchungsjournaleinträge über die genannten Be- träge resp. von gesamthaft Fr. 7'232.– ins Recht (act. 13/32 S. 5 ff.).

2. Der amtliche Verteidiger führt aus, der von der Privatklägerin 4 geltend ge- machte Schaden sei in keiner Weise substantiiert nachgewiesen (Prot. S. 61). Da der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Betrug zum Nachteil der Privatkläge- rin 4 freizusprechen ist, ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 jedoch ohnehin abzuweisen.

- 42 - C. Genugtuung der Privatklägerin 3 (D._____)

1. Die Privatklägerin 3 beantragt Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 6. September 2022. Zur Begründung wird aufgeführt, dass die Privatklägerin 3 seit dem Brand resp. der Explosion an Ängsten, Zwängen, Schlaf- störungen, starke Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe, Hypervigilanz und ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung leide, was sie in ihrem sozialen und be- ruflichen Umfeld massiv einschränke und zu Erschöpfungszuständen führe (act. 77 S. 18, act. 78/6). Die behandelnde Therapeutin gehe deshalb von einer langfristi- gen psychotherapeutischen und medizinischen Behandlung sowie einer langfristi- gen vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus (act. 77 S. 18). Die Privatklägerin 3 habe in ihrer Einvernahme vom 7. August 2024 dargelegt, dass sie anlässlich des Brandes resp. der Explosion Angst um ihr eigenes und das Leben ihrer Nachbar gehabt habe. Sie sei aufgrund des Brandes unter Panik und Schock gestanden und habe sich in medizinische Behandlung begeben müssen (act. 77 S. 18 f.; act. 4/1 F/A 15 ff.). Entsprechend stehe fest, dass die Privatklägerin 3 in ihrem psychischen Wohlbefinden schwer beeinträchtigt sei und damit eine gravierende immaterielle Unbill erlitten habe. Sodann treffe den Beschuldigten ein starkes Verschulden, wes- halb eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– angemessen sei, wobei 5% Zins seit dem Ereignis am 6. September 2022 geschuldet sei.

2. Der Beschuldigte resp. sein amtlicher Verteidiger äussert sich nicht explizit zum Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3.

3. Grundsätzlich ist zwar ein Genugtuungsanspruch aus dem Schadensereignis möglich. Vorliegend ergibt sich aber dieselbe Problematik, wie bereits bei Erwä- gung VIII. B. II. 3.5. hiervor, weshalb grundsätzlich auf die entsprechende Ausfüh- rungen verwiesen werden kann. Es ist auch vorliegend nicht klar trennbar, welche Leiden der Privatklägerin 3 auf das Brandereignis vom 6. September 2022 und wel- che auf allfällige andere Umstände zurückzuführen sind. Eine solche Abgrenzung wurde von der Privatklägerin 3 weder behauptet noch ergibt sich diese aus den ins Recht gereichten Belege. Entsprechend ist es vorliegend nicht möglich zu beurtei- len, ob tatsächlich eine Genugtuung gerechtfertigt ist und wenn ja, in welcher Höhe.

- 43 - Nach dem Gesagten ist die Privatklägerin 3 mit ihrem Genugtuungsbegehren voll- umfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. IX.Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Grundsätzliches Vorliegend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen, wobei auch ein Teilfreispruch erfolgt. Dem Beschuldigten sind demnach die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen der vormaligen und aktuellen amtlichen Verteidigung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO), unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO. B. Verfahrenskosten

1. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt Fr. 5'000.– (act. 18/91) und sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Untersuchungshand- lungen hätten im Zusammenhang mit dem Brandereignis ohnehin getätigt werden müssen. Der Teilfreispruch fällt hierbei nicht kostenreduzierend ins Gewicht.

2. Die Gerichtsgebühr berechnet sich nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV), insbesondere deren §§ 14 ff. (vgl. Art. 424 StPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-c GebV OG). Die Gebühr beträgt bei einer Beurteilung durch das Bezirksgericht in der Regel Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 GebV OG). Eine Gerichtsgebühr von

- 44 - Fr. 3'000.– für das vorliegende Verfahren erscheint unter Berücksichtigung dieser Kriterien angemessen. C. Entschädigung I. Entschädigung des amtlichen Verteidigers

1. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ reichte für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 33'993.15 ins Recht (act. 47). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und er- scheinen angemessen. Zusätzlich zu entschädigen sind je eine Stunde Weg für die Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 und die Urteilseröffnung vom 27. Juni 2025, die Verhandlungs- resp. Eröffnungszeit von 12 Stunden sowie zwei Stunden für die Nachbesprechung. Insgesamt rechtfertigt sich ein Zuschlag von 16 Stunden zu ei- nem Stundenansatz von Fr. 220.– zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 44'500.– (inkl. Baraus- lagen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen

2. Der Beschuldigte ist sodann darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. Parteientschädigung der Privatklägerinnen 2 und 3

1. Die obsiegende Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Darunter fallen in erster Linie die Anwaltskos- ten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Die Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzu- setzen (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und 4.5). Als notwendig haben die Aufwendungen dann zu gelten, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Straf- sache beigetragen hat, wodurch die staatlichen Kosten geringer ausfielen, sowie in

- 45 - komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen oder solchen, in welchen sich nicht einfache rechtliche Fragen stellen (BSK StPO II - WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 19). 2.1. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ reichte für seine Aufwendungen als Rechtsbei- stand der Privatklägerinnen 2 und 3 eine Honorarnote über Fr. 18'610.50 (53.80 Stunden à Fr. 320.– = Fr. 17'216.– zzgl. MWST von 8.1%) ins Recht (act. 90 und act. 91). 2.2. Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, wird er für die Kosten des Rechtsbei- standes der Privatklägerinnen 2 und 3 grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Auf- grund des Umstandes, dass die tatsächliche Beteiligung der Privatklägerinnen 2 und 3 im vorliegenden Strafverfahren von sehr untergeordnetem Umfang war und die Privatklägerinnen 2 und 3 mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verwei- sen sind rechtfertigt es sich, die geltend gemachte Prozessentschädigung ange- messen zu kürzen und die Privatklägerinnen 2 und 3 pauschal zu entschädigen. Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'000.– scheint unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des vorliegenden Verfahrens angemessen. 3.1. Nach Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen dem Geschädigten solida- risch, wenn sie den Schaden gemeinsam verschuldet haben, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen. Die Haftung mehrerer Personen im Sinne dieser Norm ver- langt eine gemeinsame Verursachung und ein gemeinsames Verschulden. Voraus- gesetzt wird ein schuldhaftes Zusammenwirken bei der Schadensverursachung, dass also jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen könnte (BGE 115 II 42 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.3). 3.2. Vorliegend sind der Beschuldigte und seine beiden Mitbeschuldigten H._____ und G._____ wegen Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung resp. Anstiftung zu Gehilfenschaft zur Brandstiftung sowie Gehilfenschaft zur Brandstiftung schuldig zu sprechend. Sämtliche Beschuldigten trifft demnach für das Brandereignis ein Ver- schulden, weshalb sie solidarisch für die der Privatklägerinnen 2 und 3 entstande- nen Aufwendungen im Verfahren haften.

- 46 -

4. Der Beschuldigte ist somit unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldig- ten H._____ und G._____ zu verpflichten, der Privatklägerinnen 2 und 3 für das gesamte Verfahren eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 9'000.– zu be- zahlen.

- 47 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gehilfenschaft zur Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.

2. Im Übrigen ist der Beschuldigte einer weiteren strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 165 Tage durch Haft erstanden sind).

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird abgesehen.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Ok- tober 2024 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 83564232, werden dem Beschuldigten oder an eine be- vollmächtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben: Mobiltelefon iPhone 14 Pro (A018'373'212);  SIM-Karte, Kartennummer … (A018'504'784);  Mobiltelefon iPhone (A018'373'245);  Mobiltelefon Oukitel MIX 2 (A018'373'267);  Powerbank Swissten (A018'373'290);  Variabler Adapter (A018'373'314);  USB Memory Stick Intenso (A018'373'336);  USB Memory Stick SanDisk (A018'373'449);  1 Schraubenzieher mit schwarzem/rotem Griff (A018'374'011); 

- 48 - Notiz und Quittung lose (A018'374'022);  Diverse Unterlagen und Notizen (A018'374'044);  Fahrplanauskunft SBB nach Italien (A018'374'055);  Luzerner Kantonalbank E-Banking Zugang und Kontoangabe  (A018'374'077); Diverse Dokumente (A018'374'088);  Diverse Buchhaltungsdokumente (A018'374'135);  USB Memory Stick SanDisk (A018'457'119);  USB Memory Stick SanDisk (A018'457'131);  USB Memory Stick (A018'457'277);  USB Memory Stick Intenso (A018'504'659);  USB Memory Stick Intenso (A018'457'288);  USB Memory Stick SanDisk (A018'457'299);  USB Memory Stick (A018'457'313);  USB Memory Stick SanDisk (A018'457'324);  USB Memory Stick Verbatim (A018'457'335);  USB Memory Stick Verbatim (A018'457'346);  USB Memory Stick SanDisk (A018'457'357);  Waage (A018'457'437);  SIM-Karte, Kartennummer … (A018'504'820).  Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen.

8. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Digitale Forensik CC-DF, vorgenommenen Datensicherungen, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis-Geschäfts-Nr. 83564232), werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: Datensicherung (A018'504'739);  Datensicherung (A018'504'751);  Datensicherung (A018'504'773);  Datensicherung (A018'504'795); 

- 49 - Datensicherung (A018'542'228);  Datensicherung (A018'504'808);  Datensicherung (A018'504'853);  Datensicherung (A018'504'842);  Datensicherung (A018'504'604);  Datensicherung (A018'504'615);  Datensicherung (A018'504'626);  Datensicherung (A018'504'637);  Datensicherung (A018'504'648);  Datensicherung (A018'504'659);  Datensicherung (A018'504'660);  Datensicherung (A018'504'671);  Datensicherung (A018'504'693);  Datensicherung (A018'504'706);  Datensicherung (A018'504'717);  Datensicherung (A018'504'728);  Datensicherung (A018'504'762);  Datensicherung (A018'504'819);  Datensicherung (A018'504'831). 

9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Die Privatklägerin 2 (C._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Die Privatklägerin 3 (D._____) wird mit ihren Zivilforderungen (Schadener- satz und Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 (E._____ AG) wird abge- wiesen.

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 50 - Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren.

14. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 44'500.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.

15. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit H._____ und G._____ verpflichtet, den Privatklägerinnen 2 (C._____) und 3 (D._____) gemeinsam für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu bezahlen.

16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Be- schwerdeverfahren Obergericht Zürich), ausgenommen diejenigen der vor- maligen und derzeitigen amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldig- ten auferlegt.

17. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Bezirksgerichts- kasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

18. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro …, Unt. Nr. … (übergeben);  die Privatklägerschaft (versandt);  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich (per E-Mail an partner@ma.zh.ch); allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und hernach als begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro …, Unt. Nr. …;  die Privatklägerschaft;  allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- 51 - den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben  gemäss § 54a PolG; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich mit Vermerk der Rechtskraft; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Polis-Geschäfts-Nr. 83564232,  unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 7; die Kantonspolizei Zürich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Polis-Ge-  schäfts-Nr. 83564232, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 8; die Bezirksgerichtskasse Dietikon;  allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

19. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 52 - BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw B. Vinck Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Vorbemerkungen Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO können Geschädigte ihre aus der Straftat herrühren- den Zivilansprüche gegen die beschuldigte Person adhäsionsweise im Strafverfah- ren geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die geschädigten Perso- nen als Privatkläger konstituieren und ausdrücklich erklärt haben, sich am Strafver- fahren als Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO).

E. 1.1 Die Privatklägerinnen 2 und 3 verlangen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'062'695.15 zzgl. Zins zu 5% seit dem 6. September 2022. Dieser Betrag setzt sich aus verschiedenen Teilbeträgen zusammen. Einerseits aus den von der Pri- vatklägerin 1 geschätzten resp. anerkannten Kosten für den Sachschaden an der Liegenschaft bzw. am Restaurant Q._____, in der Höhe von Fr. 1'047'700.–. An- derseits aus der Differenz zwischen den effektiv angefallenen Kosten für Sofort- massnahmen in der Höhe von Fr. 78'985.65 und den von der Privatklägerin 1 den

- 36 - Privatklägerinnen 2 und 3 ausbezahlten Betrag von Fr. 76'875.–, was eine Differenz resp. einen geforderten Betrag von Fr. 2'110.65 ergibt. Sodann aus Fr. 7'144.40 für Räumungs- und Entsorgungsarbeiten des Unternehmens S._____ und schliesslich aus Verwaltungs- und Administrationsarbeiten in der Höhe von Fr. 5'740.10.

E. 1.2 Als Begründung liessen die Privatklägerinnen 2 und 3 bezüglich Sachschaden am Gebäude ausführen, die Privatklägerin 1 habe den Schaden auf Fr. 1'047'700.– geschätzt und in diesem Umfang auch als Versicherung anerkannt und verweisen auf die entsprechende Aktenstelle (act. 77 S. 7, act. 13/35). Die Privatklägerin 1 habe sodann die Privatklägerinnen 2 und 3 aufgefordert, nach der Instandstellung den Antrag auf Schadenabrechnung zusammen mit der Kostenaufstellung und al- len Rechnungskopien der Privatklägerin 1 zuzusenden, damit diese die definitive Entschädigung festlegen und die Auszahlung an die Privatklägerinnen 2 und 3 vor- nehmen könne (act. 77 S. 8, act. 13/35). In Anwendung von § 72 GebVG würden zwar die Schadenersatzansprüche der Versicherten (namentlich der Privatkläge- rinnen 2 und 3) auf die Privatklägerin 1 übergehen, dies aber erst und soweit die Privatklägerin 1 eine entsprechende Entschädigung an die Privatklägerinnen 2 und 3 leistet, was vorliegend noch nicht erfolgt sei (act. 77 S. 8).

E. 1.3 Als Begründung für den Betrag von Fr. 2'110.65 liessen die Privatklägerin- nen 2 und 3 geltend machen, dieser resultiere aus den von der Privatklägerin 1 an die Privatklägerinnen 2 und 3 unter dem Titel "Sofortmassnahmen" geleistete Zah- lung und dem effektiv bei den Privatklägerinnen 2 und 3 entstandene Kosten. Als Beleg reichten sie eine Zusammenstellung der Kosten der Sofortmassnahmen so- wie ein Schreiben der Privatklägerin 1 vom 6. November 2023 bezüglich der Aus- zahlung in der Höhe von Fr. 76'875.– ins Recht (act. 78/1-2).

E. 1.4 Schliesslich lassen die Privatklägerinnen 2 und 3 ausführen, es seien sowohl Kosten für Räumungs- und Entsorgungsarbeiten in der Höhe von Fr. 7'144.40, wie auch Verwaltungs- und Administrationsarbeiten in der Höhe von Fr. 5'740.10 im Zusammenhang mit dem Brandereignis vom 6. September 2022 angefallen. Für erstere Position reichten sie eine Rechnung des Unternehmens S._____ vom 30. Juni 2023 und für die zweite eine der K._____ vom 3. April 2024 ins Recht (act. 78/3-4).

- 37 -

E. 1.5 Weiter beantragt die Privatklägerin 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 171'448.60, zzgl. Zins zu 5% auf Fr. 2'152.55 (für Gesundheitskosten) seit dem

6. September 2022, Zins zu 5% auf Fr. 30'453.25 (wegen Erwerbsausfall) seit dem

1. November 2024 und Zins zu 5% auf Fr. 138'860.80 (wegen Erwerbsausfall) seit dem 10. April 2025. Sodann habe das Gericht die Abänderung des Urteils bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, vorzubehalten (act. 77 S. 1 f.). Als Begründung liess die Privatklägerin 3 ausführen, ihr seien aufgrund des Brander- eignisses vom 6. September 2022 zwischen dem 23. Oktober und 9. Juni 2024 Kosten in der Höhe von Fr. 2'152.55 für Arzt-, Spital- und Therapiebehandlungen sowie Medikamente angefallen, welche nicht vollumfänglich von ihrer Kranken- kasse gedeckt worden seien (act. 77 S. 10). Als Beleg reicht sie eine Kostenzu- sammenstellung der T._____ vom 11. Juni 2024 ins Recht (act. 78/5). Sodann macht sie 5% Zins seit dem 6. September 2022, namentlich dem Brandereignis geltend. Im Zusammenhang mit dem Erwerbsausfall resp. ihrer Arbeitsunfähigkeit lässt die Privatklägerin 3 ausführen, sie sei seit dem Brandereignis/der Explosion bzw. seit dem 13. März 2023 in psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die behandelnde Therapeutin habe ihr "starken Ängste und Schlafprobleme (Grü- beln, Gedankenkreisen, Ängste, v.a. brandbezogen)" diagnostiziert. Sie habe zwar bereits vor dem Brandereignis an Zwangshandlungen gelitten, diese hätten sich jedoch nicht auf ihr berufliches und privates Leben ausgewirkt (act. 77 S. 11). Die behandelnde Therapeutin habe nach dem Erstgespräch festgehalten, die Privat- klägerin 3 sei eine Patientin mit Ängsten und Zwängen (Wasch- und Putzzwang) sowie mit Schlafstörungen und starken Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe und Hypervigilanz (erhöhte Arousal). Es sei allgemein eine Verschlechterung des Zustandes zu beobachten gewesen und nach einer Krise an Weihnachten 2023 sei es zu einer Selbsteinweisung der Patientin in einem Kriseninterventionszentrum gekommen (vom 20.-29. Dezember 2023). Die Zwangserkrankung dominiere das Leben der Privatklägerin 3, sie sei in ihrem sozialen und beruflichen Leben stark eingeschränkt und deshalb nach wie vor arbeitsunfähig. Als Beleg reicht die Privat- klägerin 3 einen Bericht der behandelnden Therapeutin sowie diverse Arbeitsunfä- higkeitszeugnisse ins Recht (act. 78/6-25), gemäss welchen die Privatklägerin 3 seit dem Brandereignis bis heute – abgesehen von einer Arbeitsfähigkeit zwischen

- 38 - dem 12. September 2022 und dem 16. Juli 2023, zwischen dem 1. August 2023 und dem 11. Dezember 2023, zwischen dem 28. Januar 2024 und dem 9. Februar 2024 sowie zwischen dem 5. September 2024 und dem 30. September 2024 – praktisch vollständig arbeitsunfähig gewesen sein soll. Zumal der Privatklägerin 3 per 31. Oktober 2024 gekündigt worden sei und sie bei ihrer ehemaligen Arbeits- stelle bei U._____ AG Fr. 5'340.80 netto pro Monat verdiente, sei ihr zudem seit dem 1. November 2025 bis zum 10. April 2025 Lohn in der Höhe von Fr. 30'435.25 entgangen (act. 77 S. 14 f.). Als Beleg reichte sie hierzu den Arbeitsvertrag, die Kündigung sowie Lohnabrechnungen der U._____ AG ins Recht (act. 78/26-29). Der zusätzliche Betrag von Fr. 138'860.80 ebenfalls für Erwerbsausfall erfasse wei- tere zwei Nettojahreslöhne, zumal die Privatklägerin 3 gemäss der behandelnden Therapeutin weiterhin längerfristig arbeitsunfähig sein werde (act. 77 S. 15).

E. 1.6 Schliesslich beantragt die Privatklägerin 3 dass das Gericht die Abänderung des Urteils bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, vorzubehalten habe, da bis heute nicht mit abschliessender Sicherheit feststehe, wie lange die der Privatklägerin 3 attestierten Arbeitsunfähigkeit fortdauern werde (act. 77 S. 16 f.).

E. 2 Privatklägerin 1

E. 2.1 Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ reichte für seine Aufwendungen als Rechtsbei- stand der Privatklägerinnen 2 und 3 eine Honorarnote über Fr. 18'610.50 (53.80 Stunden à Fr. 320.– = Fr. 17'216.– zzgl. MWST von 8.1%) ins Recht (act. 90 und act. 91).

E. 2.2 Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, wird er für die Kosten des Rechtsbei- standes der Privatklägerinnen 2 und 3 grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Auf- grund des Umstandes, dass die tatsächliche Beteiligung der Privatklägerinnen 2 und 3 im vorliegenden Strafverfahren von sehr untergeordnetem Umfang war und die Privatklägerinnen 2 und 3 mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verwei- sen sind rechtfertigt es sich, die geltend gemachte Prozessentschädigung ange- messen zu kürzen und die Privatklägerinnen 2 und 3 pauschal zu entschädigen. Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'000.– scheint unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des vorliegenden Verfahrens angemessen.

E. 2.3 Der Beihilfetatbestand gemäss Art. 25 StGB setzt ein Hilfeleisten an den Haupttäter voraus. Dabei genügt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 120 IV 265 E. 2c/aa). Der Täter ist nicht als ein Hauptbeteiligter zu erachten. Der Gehilfe will nicht im Sinne eines Mittäters an der Tat mitwirken und erachtet diese nicht als seine eigene Tat. Die Beihilfe kann sich auch auf die Phase der Vorbereitung bzw. Entschlussfassung beziehen (BSK StGB-FORSTER, Art. 25 N 4). Es genügt, wenn der Gehilfe den konkreten Umständen nach erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert (BSK StGB-FORSTER, Art. 25 N 19). Bei der unterstützenden Handlung kann es sich um eine physische, psychische oder intellektuelle Beihilfe handeln (BSK StGB-FORS- TER, Art. 25 N 21 ff.).

E. 2.4 Bei einem Exzess des Haupttäters gegenüber dem Gehilfen wird auf die Aus- führungen zum Exzess des Täters gegenüber dem Anstifter verwiesen (BSK StGB- FORSTER, vgl. Art. 25 N 54; StGB-FORSTER, Art. 24 N 46). Dem Teilnehmer wird die Haupttat nur so weit zugerechnet, wie sein Vorsatz ging. Ein Exzess des Haupttä- ters liegt vor, wenn dieser ein schwereres Delikt begeht als dasjenige, das Gegen-

- 20 - stand des Teilnehmervorsatzes war (Praxiskommentar StGB-TRECHSEL, Art. 24 N 28). Ein Exzess eines Mittäters wird dem Gehilfen aber nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden kann (BSK StGB-FORSTER, vgl. N 13 vor Art. 24 StGB).

3. Würdigung

E. 3 Privatklägerinnen 2 und 3

E. 3.1 Nach Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen dem Geschädigten solida- risch, wenn sie den Schaden gemeinsam verschuldet haben, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen. Die Haftung mehrerer Personen im Sinne dieser Norm ver- langt eine gemeinsame Verursachung und ein gemeinsames Verschulden. Voraus- gesetzt wird ein schuldhaftes Zusammenwirken bei der Schadensverursachung, dass also jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen könnte (BGE 115 II 42 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.3).

E. 3.2 Vorliegend sind der Beschuldigte und seine beiden Mitbeschuldigten H._____ und G._____ wegen Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung resp. Anstiftung zu Gehilfenschaft zur Brandstiftung sowie Gehilfenschaft zur Brandstiftung schuldig zu sprechend. Sämtliche Beschuldigten trifft demnach für das Brandereignis ein Ver- schulden, weshalb sie solidarisch für die der Privatklägerinnen 2 und 3 entstande- nen Aufwendungen im Verfahren haften.

- 46 -

4. Der Beschuldigte ist somit unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldig- ten H._____ und G._____ zu verpflichten, der Privatklägerinnen 2 und 3 für das gesamte Verfahren eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 9'000.– zu be- zahlen.

- 47 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gehilfenschaft zur Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.

2. Im Übrigen ist der Beschuldigte einer weiteren strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 165 Tage durch Haft erstanden sind).

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird abgesehen.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Ok- tober 2024 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 83564232, werden dem Beschuldigten oder an eine be- vollmächtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben: Mobiltelefon iPhone 14 Pro (A018'373'212);  SIM-Karte, Kartennummer … (A018'504'784);  Mobiltelefon iPhone (A018'373'245);  Mobiltelefon Oukitel MIX 2 (A018'373'267);  Powerbank Swissten (A018'373'290);  Variabler Adapter (A018'373'314);  USB Memory Stick Intenso (A018'373'336);  USB Memory Stick SanDisk (A018'373'449);  1 Schraubenzieher mit schwarzem/rotem Griff (A018'374'011); 

- 48 - Notiz und Quittung lose (A018'374'022);  Diverse Unterlagen und Notizen (A018'374'044);  Fahrplanauskunft SBB nach Italien (A018'374'055);  Luzerner Kantonalbank E-Banking Zugang und Kontoangabe  (A018'374'077); Diverse Dokumente (A018'374'088);  Diverse Buchhaltungsdokumente (A018'374'135);  USB Memory Stick SanDisk (A018'457'119);  USB Memory Stick SanDisk (A018'457'131);  USB Memory Stick (A018'457'277);  USB Memory Stick Intenso (A018'504'659);  USB Memory Stick Intenso (A018'457'288);  USB Memory Stick SanDisk (A018'457'299);  USB Memory Stick (A018'457'313);  USB Memory Stick SanDisk (A018'457'324);  USB Memory Stick Verbatim (A018'457'335);  USB Memory Stick Verbatim (A018'457'346);  USB Memory Stick SanDisk (A018'457'357);  Waage (A018'457'437);  SIM-Karte, Kartennummer … (A018'504'820).  Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen.

8. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Digitale Forensik CC-DF, vorgenommenen Datensicherungen, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis-Geschäfts-Nr. 83564232), werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: Datensicherung (A018'504'739);  Datensicherung (A018'504'751);  Datensicherung (A018'504'773);  Datensicherung (A018'504'795); 

- 49 - Datensicherung (A018'542'228);  Datensicherung (A018'504'808);  Datensicherung (A018'504'853);  Datensicherung (A018'504'842);  Datensicherung (A018'504'604);  Datensicherung (A018'504'615);  Datensicherung (A018'504'626);  Datensicherung (A018'504'637);  Datensicherung (A018'504'648);  Datensicherung (A018'504'659);  Datensicherung (A018'504'660);  Datensicherung (A018'504'671);  Datensicherung (A018'504'693);  Datensicherung (A018'504'706);  Datensicherung (A018'504'717);  Datensicherung (A018'504'728);  Datensicherung (A018'504'762);  Datensicherung (A018'504'819);  Datensicherung (A018'504'831). 

9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Die Privatklägerin 2 (C._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 3.3 Die von den Privatklägerinnen 2 und 3 zur Belegung der Kosten im Zusam- menhang mit den Aufräumarbeiten und Transport ins Recht gereichte Rechnung des Unternehmens S.______ vom 30. Juni 2023 ist an die K._____ AG adressiert. Die Privatklägerinnen 2 und 3 haben es unterlassen, substantiiert darzulegen und zu belegen, inwiefern diese Kosten effektiv bei ihnen persönlich angefallen sind, weshalb sie auch mit dieser geltend gemachten Schadensposition vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen sind.

E. 3.4 Zur Belegung der geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit den Ver- waltungs- und Administrationsarbeiten in der Höhe von Fr. 5'740.10 reichen die Privatklägerinnen 2 und 3 Rechnungen resp. die Stundenzettel der K._____ AG ins Recht (act. 78/4). Es fehlt an einer nachvollziehbaren, substanziierten Darlegung, inwiefern die einzelnen aufgelisteten Massnahmen – etwa die Korrespondenz mit einer Rechtsanwältin, die Kontrolle des Lichtes im Restaurant, eine Teambespre- chung, Korrespondenz mit der Stadt oder die Gespräche mit einem Makler – direkt und adäquat-kausal auf das Brandereignis zurückzuführen und nicht etwa ohnehin im Rahmen des ordentlichen Verwaltungsbetriebs oder anderweitiger Ursachen er- forderlich gewesen wären resp. nur mittelbar auf das Brandereignis zurückzuführen sind. Entsprechend sind die Privatklägerinnen 2 und 3 auch mit dieser Schadens- position vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 3.5 Zum Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 3 gilt es festzuhalten, dass diese gemäss eigenen Angaben bereits vor dem Brandereignis am 6. September 2022 mit psychischen Problemen zu kämpfen hatte. Es sei ihr zwar besser gegan- gen, es hätten aber auch dazumal schon Zwangshandlungen stattgefunden. Es ist mithin im vorliegenden Verfahren nicht klar trennbar, welche Arztkosten und Lohn- ausfälle tatsächlich aufgrund vom Brandereignis kausal entstanden sein sollen. Die Privatklägerin 3 macht hierzu keine substantiierten Behauptungen, sondern macht

- 41 - vielmehr geltend, es sei alles auf das Brandereignis zurückzuführen, was vor dem Hintergrund, dass sie auch bereits davor psychische Leiden aufwies, nicht zu über- zeugen vermag. Ebenso wenig geht eine solche Differenzierung aus dem ins Recht gereichten Therapiebericht hervor. Entsprechend kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden, welche der vom der Privatklägerin 3 in diesem Zusammen- hang geltend gemachten Kosten tatsächlich auf das Brandereignis und welche auf andere Umstände zurückzuführen sind. Dementsprechend ist die Privatklägerin 3 mit ihren Schadenersatzbegehren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Im Ergebnis sind die Privatklägerinnen 2 und 3 mit ihrem gemeinsamen Scha- denersatzbegehren sowie die Privatklägerin 3 mit ihren eigenen Schadenersatzbe- gehren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. III. Schadenersatz der Privatklägerin 4 (E._____ AG)

1. Die Privatklägerin 4 beantragt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'323.– nebst Zins zu 5% seit dem 6. September 2022. Als Begründung führt sie im We- sentlichen aus, dass sie als Privatversicherer im Zusammenhang mit dem Brand und dem Betriebsunterbruch der V._____ GmbH einen Betrag von Fr. 18.– für ei- nen Betreibungsregisterauszug, Fr. 4'345.– für "W._____" sowie Fr. 2'960.– für "AA._____", gesamthaft demnach Fr. 7'232.– bezahlt habe (act. 13/32 S. 3). Ge- stützt auf Art. 95c VVG habe sie ein Rückgriffsrecht auf die Schadensverursacher, weshalb die Beschuldigten zu verpflichten seien, ihr den genannten Betrag zurück- zuerstatten (act. 13/32 S. 3). Zum Nachweis des geltend gemachten Schadens reichte die Privatklägerin 4 drei Buchungsjournaleinträge über die genannten Be- träge resp. von gesamthaft Fr. 7'232.– ins Recht (act. 13/32 S. 5 ff.).

2. Der amtliche Verteidiger führt aus, der von der Privatklägerin 4 geltend ge- machte Schaden sei in keiner Weise substantiiert nachgewiesen (Prot. S. 61). Da der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Betrug zum Nachteil der Privatkläge- rin 4 freizusprechen ist, ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 jedoch ohnehin abzuweisen.

- 42 - C. Genugtuung der Privatklägerin 3 (D._____)

1. Die Privatklägerin 3 beantragt Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 6. September 2022. Zur Begründung wird aufgeführt, dass die Privatklägerin 3 seit dem Brand resp. der Explosion an Ängsten, Zwängen, Schlaf- störungen, starke Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe, Hypervigilanz und ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung leide, was sie in ihrem sozialen und be- ruflichen Umfeld massiv einschränke und zu Erschöpfungszuständen führe (act. 77 S. 18, act. 78/6). Die behandelnde Therapeutin gehe deshalb von einer langfristi- gen psychotherapeutischen und medizinischen Behandlung sowie einer langfristi- gen vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus (act. 77 S. 18). Die Privatklägerin 3 habe in ihrer Einvernahme vom 7. August 2024 dargelegt, dass sie anlässlich des Brandes resp. der Explosion Angst um ihr eigenes und das Leben ihrer Nachbar gehabt habe. Sie sei aufgrund des Brandes unter Panik und Schock gestanden und habe sich in medizinische Behandlung begeben müssen (act. 77 S. 18 f.; act. 4/1 F/A 15 ff.). Entsprechend stehe fest, dass die Privatklägerin 3 in ihrem psychischen Wohlbefinden schwer beeinträchtigt sei und damit eine gravierende immaterielle Unbill erlitten habe. Sodann treffe den Beschuldigten ein starkes Verschulden, wes- halb eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– angemessen sei, wobei 5% Zins seit dem Ereignis am 6. September 2022 geschuldet sei.

2. Der Beschuldigte resp. sein amtlicher Verteidiger äussert sich nicht explizit zum Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3.

3. Grundsätzlich ist zwar ein Genugtuungsanspruch aus dem Schadensereignis möglich. Vorliegend ergibt sich aber dieselbe Problematik, wie bereits bei Erwä- gung VIII. B. II. 3.5. hiervor, weshalb grundsätzlich auf die entsprechende Ausfüh- rungen verwiesen werden kann. Es ist auch vorliegend nicht klar trennbar, welche Leiden der Privatklägerin 3 auf das Brandereignis vom 6. September 2022 und wel- che auf allfällige andere Umstände zurückzuführen sind. Eine solche Abgrenzung wurde von der Privatklägerin 3 weder behauptet noch ergibt sich diese aus den ins Recht gereichten Belege. Entsprechend ist es vorliegend nicht möglich zu beurtei- len, ob tatsächlich eine Genugtuung gerechtfertigt ist und wenn ja, in welcher Höhe.

- 43 - Nach dem Gesagten ist die Privatklägerin 3 mit ihrem Genugtuungsbegehren voll- umfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. IX.Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Grundsätzliches Vorliegend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen, wobei auch ein Teilfreispruch erfolgt. Dem Beschuldigten sind demnach die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen der vormaligen und aktuellen amtlichen Verteidigung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO), unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO. B. Verfahrenskosten

1. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt Fr. 5'000.– (act. 18/91) und sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Untersuchungshand- lungen hätten im Zusammenhang mit dem Brandereignis ohnehin getätigt werden müssen. Der Teilfreispruch fällt hierbei nicht kostenreduzierend ins Gewicht.

2. Die Gerichtsgebühr berechnet sich nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV), insbesondere deren §§ 14 ff. (vgl. Art. 424 StPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-c GebV OG). Die Gebühr beträgt bei einer Beurteilung durch das Bezirksgericht in der Regel Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 GebV OG). Eine Gerichtsgebühr von

- 44 - Fr. 3'000.– für das vorliegende Verfahren erscheint unter Berücksichtigung dieser Kriterien angemessen. C. Entschädigung I. Entschädigung des amtlichen Verteidigers

1. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ reichte für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 33'993.15 ins Recht (act. 47). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und er- scheinen angemessen. Zusätzlich zu entschädigen sind je eine Stunde Weg für die Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 und die Urteilseröffnung vom 27. Juni 2025, die Verhandlungs- resp. Eröffnungszeit von 12 Stunden sowie zwei Stunden für die Nachbesprechung. Insgesamt rechtfertigt sich ein Zuschlag von 16 Stunden zu ei- nem Stundenansatz von Fr. 220.– zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 44'500.– (inkl. Baraus- lagen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen

2. Der Beschuldigte ist sodann darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. Parteientschädigung der Privatklägerinnen 2 und 3

1. Die obsiegende Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Darunter fallen in erster Linie die Anwaltskos- ten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Die Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzu- setzen (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und 4.5). Als notwendig haben die Aufwendungen dann zu gelten, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Straf- sache beigetragen hat, wodurch die staatlichen Kosten geringer ausfielen, sowie in

- 45 - komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen oder solchen, in welchen sich nicht einfache rechtliche Fragen stellen (BSK StPO II - WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 19).

E. 3.6 Hinsichtlich den dem Beschuldigten vorgeworfenen Versicherungsbetrug gilt es Folgendes festzuhalten: Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Be- schuldigte von der Erhöhung der Versicherungsdeckung oder der Anmeldung des Brandschadens bei der Versicherung durch den Mitbeschuldigten G._____ ge- wusst haben soll. Der Beschuldigte hat für seine Mitwirkung (Benzin holen, Kleider entsorgen) keinerlei Entschädigung erhalten. Sodann kannte er den Mitbeschuldig- ten G._____ gemäss übereinstimmenden Aussagen der Mitbeschuldigten vorher nicht. Dass der Beschuldigte – wie dies von der Staatsanwaltschaft behauptet wird

– gewusst haben soll, dass Sinn und Zweck der Brandstiftung ein Versicherungs- betrug gewesen sei, lässt sich anhand der im Recht liegenden Beweismittel nicht erstellen. Der Beschuldigte ist demnach einer allfälligen Strafbaren Handlung in diesem Zusammenhang nicht schuldig und diesbezüglich freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkte

E. 4 Privatklägerin 4 Die E._____ AG (nachfolgend: E._____) wurde bis dato nicht als Privatklägerin im Rubrum aufgenommen, obschon sie sich rechtzeitig und rechtsgültig als Privatklä- gerin konstituiert und Zivilforderungen gestellt hat (act. 11/12 und act. 13/32). Auf die Vorladung zur Hauptverhandlung hat die E._____ verzichtet (act. 11/12). Die Parteien resp. deren Vertreter stellten die Privatklägerstellung der E._____ nicht in Abrede (Prot. S. 51 ff.), weshalb sie nunmehr als Privatklägerin 4 ins Rubrum auf- zunehmen ist. B. Verletzung des Anklageprinzips

1. Allgemeine Vorbemerkungen

E. 4.1 Liegt ein Härtefall vor, so hat eine Interessensabwägung zwischen den priva- ten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen

- 28 - Interessen an seiner Landesverweisung zu erfolgen. Nach der gesetzlichen Syste- matik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn diese aufgrund des Schweregrades der Katalogtaten zur Wahrung der inneren Sicherheit notwen- dig erscheint. Die Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, als massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbege- hung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_577/2022, Urteil vom 18. März 2024, E. 1.2.4; 6B_542/2023, Urteil vom 15. Februar 2023, E. 1.3.3; je m.H.). Zu berücksichtigen sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB insbesondere auch unter das Jugendstrafgesetz fallende Strafen (BGer 6B_1037/2021, Urteil vom 3. März 2022, E. 6.3.2; 6B_1445/2021, Urteil vom 14. Juni 2023, E. 2.5).

E. 4.2 Die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz sind ausschliesslich praktikabler Natur. Der Beschuldigte führte anlässlich der Haupt- verhandlung aus, er lebe bereits seit 20 Jahren hier, habe stets gearbeitet und könne sich nicht vorstellen, in Italien zu leben (Prot. S. 28). Der Beschuldigte ist der italienischen Sprache mächtig und hat diverse Familienangehörige in Italien – na- mentlich seine krebskranke Mutter und zwei Geschwister – zu denen er täglichen Kontakt pflege (Prot. S. 27 und S. 30). Auf die Frage, ob der Beschuldigte seiner Meinung nach in Italien arbeiten könnte, gab er an, er könne dies aufgrund der langen Zeit nicht beantworten (Prot. S. 27 f.). Eine Partnerschaft oder familiäre Bin- dungen, die der Landesverweisung entgegenstehen könnten, bestehen nicht. Der Beschuldigte hat weder Kinder noch Unterhaltspflichten, sodass keine erheblichen schutzwürdigen Interessen Dritter berührt sind.

E. 4.3 Der Beschuldigte ist aufgrund seines Verhaltens zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu verurteilen, wobei der Vollzug aufgeschoben wird. Obschon das Ver- schulden des Beschuldigten als leicht zu qualifizieren ist, hat er einen Tatbeitrag zu einer Tat geleistet, welche die Rechtsgüter Vermögen sowie Leib und Leben er- heblich verletzt haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sodann der eigene Tatbeitrag nicht ausschlaggebend sondern vielmehr die verübte Tat, wobei die begangene Brandstiftung eine erhebliche Gefahr für das öffentliche In-

- 29 - teresse darstellt. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten aus der Schweiz ist damit als hoch einzustufen.

E. 4.4 Ebenso ist die Bindung des Beschuldigten zur Schweiz als gering einzustufen und einzig aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von Relevanz. Der Beschuldigte verfügt sodann in der Schweiz über keine Ausbildung. Er hat in der Gastronomie sowie auch als Security gearbeitet, weshalb ihm eine Eingliederung auf dem Ar- beitsmarkt in Italien durchaus möglich sein dürfte. Eine Resozialisierung des Be- schuldigten in Italien erscheint nach dem Gesagten möglich. Es ergeben gesamt- haft betrachtet keine derart gewichtigen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, welche die öffentlichen Wegweisungsinteressen überwiegen könnten.

5. Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA) 5.1. Da der Beschuldigte die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes besitzt, müssen allerdings für eine Landesverweisung nicht nur die innerstaatlichen Vorschriften des Strafgesetzbuches erfüllt sein, sondern darf dadurch auch nicht gegen das FZA verstossen werden. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kann Einschränkung von Aufenthaltsrechten aus Gründen öffentlicher Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sein. Art. 5 Anhang I FZA steht damit Massnahmen entgegen, die aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Deshalb ist jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine relevante, fortdauernde Rückfallgefahr besteht. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künf- tigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterver- letzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anfor- derungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsäch- lich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Ver- letzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit be- schlägt (zum Ganzen u.a. BGE 145 IV 364 E. 3; Urteile des Bundesgerichtes

- 30 - 2C_515/2023 vom 27. Februar 2025 E. 4; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 6; je m.w.H.). 5.2. Die Anordnung der Landesverweisung steht dem FZA nicht entgegen. Eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist vorliegend gegeben, da sich der Beschuldigte der Gehilfenschaft zur Brandstiftung schuldig gemacht hat, einem Delikt, das unzweifelhaft eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit darstellt. Sodann hat der Beschuldigte angeblich lediglich um einem Freund einen Gefallen zu tun delinquiert. Angesichts dessen und der Schwere der begangenen Straftaten liegt beim Beschuldigten insgesamt eine anhaltende und hinreichend schwere, das Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Entsprechend erweist sich eine Lan- desverweisung als verhältnismässig und notwendig zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Landesverweisung des Beschuldigten ist folglich mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar, weshalb die obligatorische Landesverweisung an- zuordnen ist.

6. Dauer der Landesverweisung

E. 6 Mai 2024 E. 2.3.1).

E. 6.1 Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Inter- esse des von der Landesverweisung betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Be- stimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat da- her auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindun- gen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1, m.H.).

E. 6.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Dauer von 8 Jahren damit, dass sie ei- nen Schuldspruch zur Gehilfenschaft zur qualifizierten Brandstiftung beantragen

- 31 - und dass es sich bei der qualifizierten Brandstiftung um eine Straftat handelt, wel- che betreffend ihre Schwere im oberen Bereich der Katalogtaten von Art. 66a StGB anzusiedeln ist. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Tatver- schuldens und des Tatbeitrages des Beschuldigten rechtfertige sich eine Landes- verweisung von 8 Jahren auszusprechen (act. 99 S. 17 f.).

E. 6.3 Das Verschulden und der Tatbeitrag des Beschuldigten ist – insbesondere im Vergleich zu seinen beiden Mitbeschuldigten H._____ und G._____ – als gering einzustufen. Es liegen sodann keine Umstände vor, welche es rechtfertigen wür- den, über die gesetzliche Minimaldauer von fünf Jahren hinauszugehen. Nach dem Gesagten ist beim Beschuldigten eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren anzuordnen. B. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Da Beschuldigter Staatsangehöriger der europäischen Union (Italien) ist, ist keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) vorzunehmen. VII. Beschlagnahmungen

1. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird, sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme wegge- fallen, hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Gericht anord- nen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO ist lediglich

- 32 - über formell beschlagnahmte Gegenstände im Rahmen des Endentscheids zu be- finden.

E. 11 Die Privatklägerin 3 (D._____) wird mit ihren Zivilforderungen (Schadener- satz und Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 12 Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 (E._____ AG) wird abge- wiesen.

E. 13 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 50 - Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren.

E. 14 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 44'500.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.

E. 15 Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit H._____ und G._____ verpflichtet, den Privatklägerinnen 2 (C._____) und 3 (D._____) gemeinsam für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu bezahlen.

E. 16 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Be- schwerdeverfahren Obergericht Zürich), ausgenommen diejenigen der vor- maligen und derzeitigen amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldig- ten auferlegt.

E. 17 Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Bezirksgerichts- kasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 18 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro …, Unt. Nr. … (übergeben);  die Privatklägerschaft (versandt);  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich (per E-Mail an partner@ma.zh.ch); allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und hernach als begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro …, Unt. Nr. …;  die Privatklägerschaft;  allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- 51 - den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben  gemäss § 54a PolG; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich mit Vermerk der Rechtskraft; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Polis-Geschäfts-Nr. 83564232,  unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 7; die Kantonspolizei Zürich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Polis-Ge-  schäfts-Nr. 83564232, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 8; die Bezirksgerichtskasse Dietikon;  allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

E. 19 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 52 - BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw B. Vinck Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dietikon Geschäfts-Nr.: DG240032-M / U_begr Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei als Vorsitzende, Ersatzrichterin MLaw A. Tresch, Bezirksrichter MLaw A. Eggenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw B. Vinck Urteil vom 27. Juni 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ betreffend Brandstiftung etc.

- 2 - Privatklägerinnen

1. B._____

2. C._____

3. D._____

4. E._____ AG 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Oktober 2024 (act. 18/92) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 9)

- Der Beschuldigte persönlich, in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____

- Der Beschuldigte im Verfahren DG240030-M in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____

- Der Beschuldigte im Verfahren DG240031-M in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X3._____

- Staatsanwältin lic. iur. F._____ als Vertreterin der Anklägerin Anträge:

1. Der Anklagebehörde: (act. 54 S. 15) "1. Es sei A._____ im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen

2. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft,

3. Dem Beschuldigten sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu ge- währen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren

4. Es sei eine Landesverweisung von 8 Jahren auszusprechen

5. Es sei über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände zu entscheiden

6. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden

7. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen"

2. Des amtlichen Verteidigers: (act. 57 S. 1; Prot. S. 58 ff.) "1. Der Beschuldigte A._____ sei von sämtlichen Anklagevorwürfen freizu- sprechen;

- 4 -

2. es seien sämtliche mit Verfügung vom 14. August 2024 beschlagnahm- ten Gegenstände, soweit das nicht bereits geschehen ist, dem Beschul- digten auf erstes Verlangen herauszugeben;

3. es seien sämtliche den Beschuldigten betreffenden DNA-Daten aus den Akten zu entfernen sowie das DNA-Profil zu löschen und das ED-Mate- rial zu vernichten;

4. es seien die Zivilklagen der Privatklägerinnen 1-3 abzuweisen – ebenso das heute mir erstmals bekannt gewordene Schadenersatzbegehren der E._____ –, eventualiter damit im Sinne der nachfolgenden Ausführun- gen damit zu verfahren;

5. Es sei der auf meinen Mandanten anfallenden Anteil der Untersuchungs- und Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen;

6. es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 15'620.00 aus der Staatskasse zuzusprechen sowie eine Genugtuung von CHF 32'400.00."

3. Der Privatklägerin 1: (act. 13/35) "Es seien die Beschuldigten im Grundsatz dazu zu verpflichten, der B._____ Schadenersatz zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten."

4. Der Privatklägerinnen 2 und 3 (act. 49 S. S. 1 f.): "1. Der Beschuldigte A._____ sei der Gehilfenschaft zu qualifizierter Brand- stiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, den Privatklägerinnen 2 und 3 den Betrag von CHF 1'062'695.15 zzgl. Zins zu 5% seit dem

6. September 2022 zu bezahlen.

3. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 den Betrag von CHF 171'448.60 zzgl. Zins zu 5% auf CHF 2'152.55 seit dem

6. September 2022, Zins zu 5% auf CHF 30'453.25 seit dem 1. Novem- ber 2024 und Zins zu 5% auf CHF 138'860.80 seit dem 10. April 2025 zu bezahlen. Das Gericht habe die Abänderung des Urteils bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, vorzubehalten.

4. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 6. September 2022 zu bezahlen.

5. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen.

6. Den Privatklägerinnen 2 und 3 seien für die ihnen im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten im Umfang von CHF 18'610.50 zu entschädigen."

- 5 -

5. Der Privatklägerin 4: (act. 13/32 sinngemäss) Ersatz des geltend gemachten Schadens in de Höhe von Fr. 7'323.00  nebst Zins zu 5% seit dem 6. September 2022.

- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales A. Konstituierung und Antragsrecht der Privatklägerschaft

1. Vorbemerkungen Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO können Geschädigte ihre aus der Straftat herrühren- den Zivilansprüche gegen die beschuldigte Person adhäsionsweise im Strafverfah- ren geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die geschädigten Perso- nen als Privatkläger konstituieren und ausdrücklich erklärt haben, sich am Strafver- fahren als Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO).

2. Privatklägerin 1 2.1. Die B._____ (nachfolgend: B._____) macht die Konstituierung als Privatklä- gerin geltend und beantragt, dass der Beschuldigte und die beiden Mitbeschuldigte G._____ und H._____ (Geschäfts-Nrn. DG240030-M und DG240031-M; nachfol- gend: Mitbeschuldigte G._____ und H._____) im Grundsatz zu verpflichten seien, ihr Schadenersatz zu leisten (act. 13/34–35). Die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten sowie jene der beiden Mitbeschuldigten G._____ und H._____ brach- ten vor, dass es der B._____ an einer rechtsgültigen Konstituierung fehl, da der geltend gemachte Anspruch mangels bisher erfolgter Leistung noch nicht auf die B._____ übergegangen sei (vgl. act. 55 S. 53; Prot. S. 57 f. sowie S. 61). 2.2. Die B._____ ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt, welche ge- stützt auf § 72 Abs. 2 GebVG ZH berechtigt ist, Zivilklage zu erheben sowie jene Verfahrensrechte auszuüben, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung ihrer Zivil- klage beziehen, wenn sie bis zum Abschluss des Vorverfahrens Entschädigungen geleistet hat (Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich SB130129 vom 10. September 2013 E. 2.2.4 und E. 2.2.5). Gemäss § 72 Abs. 2 GebVG ZH wird nicht

- 7 - vorausgesetzt, dass der gesamte Betrag entschädigt wird, damit Subrogation er- folgt. 2.3. Die B._____ hat bis zur Hauptverhandlung keinen Beleg erbracht, dass durch sie Leistungen erbracht worden seien. Die Vorbringen der Privatklägerin- nen 2 und 3, wonach die B._____ keine Versicherungsleistungen erbracht habe, sind seitens B._____ unbestritten geblieben. Allerdings führten die Privatklägerin- nen 2 und 3 in ihrer Eingabe vom 9. April 2025 unter dem Titel Sofortmassnahmen explizit aus, dass sie von der B._____ einen Betrag von Fr. 76'875.– erhalten haben (act. 40 S. 9). Aus dem entsprechenden Beleg der B._____ vom 8. November 2023 geht unmissverständlich hervor, dass die geleistete Zahlung im Zusammenhang mit dem Schadenereignis sowie der Schadenart Feuer vom 6. September 2022 an der I._____-strasse … in J._____ steht (act. 41/2). 2.4. Bei der geleisteten Zahlung handelt es sich um eine Teilzahlung in einem untergeordneten Umfang im Vergleich zur Schadensschätzung in der Höhe von Fr. 1'047'700.–. Allerdings ist die Subrogation auch bei einer Teilzahlung als erfolgt zu erachten. Sodann erfolgte die Teilzahlung vor Abschluss des Vorverfahrens am

28. Oktober 2024 (Datum Anklageschrift, vgl. act. 18/92 S. 1). Die B._____ hat sich somit rechtzeitig und gültig konstituiert und ist entsprechend als Privatklägerin zu- zulassen.

3. Privatklägerinnen 2 und 3 3.1. Die Privatklägerinnen 2 und 3 machten ihre Konstituierung als Privatklägerin- nen geltend (act. 13/48–49 sowie act. 13/50–51). Anlässlich der Hauptverhandlung machte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten geltend, dass aufgrund der Ak- ten nicht feststehe, ob es sich bei den Privatklägerinnen 2 und 3 um die Eigentü- merinnen der vom Brandereignis betroffenen Liegenschaft handle, da kein Grund- buchauszug im Recht liege und die Ansprechpartnerin für die Privatklägerin 1 die K._____ AG sei (act. 57 S. 20 f. sowie Prot. S. 61 mit Verweis auf act. 13/35). 3.2. Den Einwänden des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten ist nicht zu fol- gen. Die Privatklägerinnen 2 und 3 sind sowohl die Inhaberinnen des begünstigten

- 8 - Kontos der Auszahlung der Sofortmassnahme durch die Privatklägerin 1 (act. 41/2), als auch von der Staatsanwaltschaft als Ansprechpersonen bei der K._____ AG angeschrieben worden (act. 18/15). Des Weiteren geht aus dem Miet- vertrag des Mitbeschuldigten G._____ betreffend den Geschäftsraum an der I._____-strasse …, J._____ hervor, dass es sich bei den Privatklägerinnen 2 und 3 um die Vermieterinnen der genannten Liegenschaft handelt (act. 3/8 S. 37). Ent- sprechend waren sie berechtigt, sich als Privatklägerinnen zu konstituieren, was sie auch rechtzeitig und gültig getan haben.

4. Privatklägerin 4 Die E._____ AG (nachfolgend: E._____) wurde bis dato nicht als Privatklägerin im Rubrum aufgenommen, obschon sie sich rechtzeitig und rechtsgültig als Privatklä- gerin konstituiert und Zivilforderungen gestellt hat (act. 11/12 und act. 13/32). Auf die Vorladung zur Hauptverhandlung hat die E._____ verzichtet (act. 11/12). Die Parteien resp. deren Vertreter stellten die Privatklägerstellung der E._____ nicht in Abrede (Prot. S. 51 ff.), weshalb sie nunmehr als Privatklägerin 4 ins Rubrum auf- zunehmen ist. B. Verletzung des Anklageprinzips

1. Allgemeine Vorbemerkungen 1.1. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde seitens des amtlichen Verteidigers geltend gemacht, dass die Umschreibung des subjektiven Tatbestandes des Be- schuldigten in der Anklage fehle (act. 57 S. 4). 1.2. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO gilt für Anklagen der Grundsatz, den rele- vanten Sachverhalt möglichst kurz (quantitatives Element) aber genau (qualitatives Element) darzustellen. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Sodann muss die beschuldigte Person aus Anklageschrift ersehen können, wessen sie angeklagt ist, was eine zu- reichende Tatumschreibung bedingt. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Per-

- 9 - son weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straf- tatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidi- gung richtig vorbereiten kann. Ungenauigkeiten sind nicht von entscheidender Be- deutung, solange für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, wel- ches Verhalten ihr angelastet wird. Nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (zum Ganzen: BGE 143 IV 63 E. 2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_701/2024 vom

6. Mai 2024 E. 2.3.1). 1.3. Gemäss herrschender Lehre und Praxis genügt die Angabe, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Kommentar, Art. 325, N 10). Eine solche vereinfachte Formulierung führt nicht zu einer Verletzung des Anklage- prinzips. Bei einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung hat die Anklageschrift die äusseren Umstände, die auf Eventualvorsatz schliessen lassen zu erwähnen (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325, N 33). Der Beihilfevorsatz umfasst die Inkaufnahme einer vorsätzlichen Tatbegehung des Täters, dabei muss der Gehilfe die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns er- kennen. Dem Gehilfen müssen die Einzelheiten der Tat nicht bekannt sein (BGE 117 IV 186, 188 f. E.3). Die Beihilfe kann sich auf die Phase der Vorbereitung und Planung beziehen (BSK StGB-FORSTER, Art. 25 N 4). Sodann muss der Gehilfe we- der das Opfer, noch die Person des Täters, noch die Modalitäten der Tatausführung kennen um vorsätzlich zu handeln (BSK StGB-FORSTER, Art. 25 N 19).

2. Umschreibung des subjektiven Tatbestandes 2.1. Der amtliche Verteidiger monierte anlässlich der Hauptverhandlung vom

25. Juni 2025, dass das Anklageprinzip betreffend den subjektiven Tatbestand zur Brandstiftung sowie des versuchten Versicherungsbetrugs verletzt worden sei. Die Anklage enthalte keine Ausführungen darüber, was der Beschuldigte über die Brandstiftung gewusst haben soll. Zudem enthalte die Anklageschrift keine Um- schreibung von objektiven Anhaltspunkten, welche den Schluss, dass der Beschul- digte hätte wissen müssen, was die Mitbeschuldigten G._____ sowie H._____ ge- plant hatten, zulassen würden. Der Beschuldigte hätte nur durch Einweihung sei- tens des Mitbeschuldigten H._____ vorsätzlich handeln können. Dies sei allerdings

- 10 - weder behauptet worden, noch liesse das Beweisergebnis – insbesondere die Aus- sagen des Mitbeschuldigten H._____ – eine solche Vermutung zu. Eine eventual- vorsätzliche Tatbegehung hätte ohnehin separat eingeklagt werden müssen. Wenn nämlich Eventualvorsatz angeklagt worden wäre, hätte die Anklage auch die ent- sprechenden Umstände, welche auf einen Eventualvorsatz hätten schliessen las- sen, in der Anklageschrift umschreiben müssen (act. 57 S. 5 f.). Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Gehilfenschaft zur Brandstiftung anerkennt der Be- schuldigte resp. sein amtlicher Verteidiger (act. 57 S. 5). 2.2. Die Anklageschrift hält in ihrer Übersicht den Beschuldigten sowie die zwei Mitbeschuldigten G._____ und H._____ als beschuldigte Personen fest. Da der Kernsachverhalt der Brandlegung als ein einziges Tatkonstrukt zu betrachten ist, ist es nicht zu beanstanden, dass das strafrechtlich relevante Verhalten des Be- schuldigten sowie das Verhalten der Mitbeschuldigten G._____ und H._____ Ein- gang in dieselbe Anklageschrift gefunden hat (act. 18/92 S. 2). In der Anklageschrift wird ausgeführt, dass die Mitbeschuldigten G._____ und H._____ ihr Tatvorgehen miteinander abgesprochen hätten (act. 18/92 S. 3 f.). In der Folge werden die Tat- handlungen des Beschuldigten – das Befüllen von drei Kanistern mit Benzin und Diesel, das Verladen der Kanister in das Auto des Mitbeschuldigten H._____, das Deponieren der Kanister im Lager in J._____ sowie die Schlüsselübergabe und das Abholen der Kleider von L._____ im Lager vom Mitbeschuldigten G._____ nach der Tat – beschrieben (act. 18/92 S. 4 f.). Der Beschuldigte handelte gemäss Anklage- schrift jeweils mit dem Mitbeschuldigten H._____ zusammen. Da das Wissen des Mitbeschuldigten H._____ um die gesamten Tatumstände beschrieben wurde so- wie der Beschuldigte seinen Tatbeitrag jeweils mit dem Mitbeschuldigten H._____ zusammen geleistet hat, ist das Wissen und Willen auch dem Beschuldigten anzu- rechnen. Die Anklageschrift hält wiederholt fest, dass "die Beschuldigten" – gemeint sind alle drei eingangs genannten Beschuldigten – wissentlich und willentlich ge- handelt hätten. Somit ist der subjektive Tatbestand des Beschuldigten beschrieben. Indem die Anklageschrift den objektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zur Brand- stiftung umschreibt, enthält sie die objektiven Umstände, welche auf eine Inkauf- nahme der Brandstiftung des Beschuldigten schliessen lassen. Die Anklageschrift umschreibt nicht nur das gleichteilige Handeln der (Mit-)Beschuldigten, sondern es

- 11 - geht aus ihr auch genügend hervor, welche objektiven Umstände auf eine Inkauf- nahme des Beschuldigten schliessen lassen. Da der Beschuldigte gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung als Gehilfe weder das Opfer, die Täter noch die Mo- dalitäten der Tatausführung der strafbaren Handlung kennen muss, genügt es, dass der Beschuldigte gewusst haben muss bzw. in Kauf genommen hat, dass er eine strafbare Handlung unterstützt. Aus der Anklageschrift gehen die unterstüt- zenden Handlungen sowie die Haupttat, die gefördert wurde, genügend deutlich hervor, sodass der Beschuldigte sich adäquat gegen die Vorwürfe verteidigen konnte. 2.3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Anklageprinzip betreffend den subjektiven Tatbestand nicht verletzt wurde. C. Weiteres Im Übrigen stellen sich in prozessualer Hinsicht keine weiteren Probleme. Auch seitens der Parteien wurden keine entsprechenden Einwände erhoben, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind er- füllt. II. Sachverhalt A. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die in der Anklageschrift umschrie- benen Sachverhalte vor (act. 18/92). Der Beschuldigte zeigte sich sowohl anläss- lich der Untersuchung, wie auch der Hauptverhandlung nur teilweise geständig, weshalb zu prüfen ist, ob der umstritten gebliebene Anklagesachverhalt anhand der zur Verfügung stehenden verwertbaren Beweismittel rechtsgenügend erstellt wer- den kann. B. Beweismittel und Verwertbarkeit Zur Sachverhaltserstellung liegen als Beweismittel insbesondere die Aussagen des Beschuldigten sowie diejenigen der Mitbeschuldigten G._____ und H._____ vor

- 12 - (act. 3/1 ff.). Als objektive Beweismittel, welche von effektiver Relevanz sind, liegen die Fotodokumentation der Kantonspolizei betreffend Brandvorfall (act. 1/4) und di- verse RTI-Daten betreffend die Beschuldigten (vgl. Visualisierungen, insb. act. 1/16 f., 12/66 f.) im Recht. Diese wurden dem Beschuldigten in den Einvernah- men verschiedentlich zwecks Gewährung rechtlichen Gehörs vorgehalten (vgl. act. 3/57 und act. 3/59). Gründe, die gegen eine Verwertbarkeit dieser Beweismittel sprechen würden, wurden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. C. Grundlagen der Beweiswürdigung

1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist aufgrund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdi- gung erhebliche und unüberwindbare Zweifel, so sind diese zugunsten des Be- schuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen. Von dem den Beschuldigten begünstigenden Grundsatz in dubio pro reo ist dann auszugehen, wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Gericht eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsache einzustellen vermag.

2. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus ihrem Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Bezie- hungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Für die Wahrheitsfin-

- 13 - dung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (BGer 6B_938/2014, Urteil vom 18. Februar 2015 E. 2.3. m.w.H.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten wider- spruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zu achten ist vor allem auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und auf das Fehlen von Lügensignalen (BENDER, a.a.O., S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER,

4. Aufl., München 2014, S. 52 ff., S. 68 ff., S. 102 ff.). D. Erstellung des anklagebildenden Sachverhalts

1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte hat die ihm unter Anklageziffern 4 und 12 gemachten Vor- würfe im äusseren Tatgeschehen anerkannt. Konkret ist er geständig, ca. 2 Wo- chen vor dem 6. September 2022 an der M._____ Tankstelle am N._____ [Strasse] … in O._____ als Gefallen gegenüber dem Mitbeschuldigten H._____ Benzin und Diesel beschafft und im Kofferraum des Fahrzeuges des Mitbeschuldigten H._____ deponiert zu haben. Hernach habe er den genannten Treibstoff mit dem Mitbe- schuldigten H._____ nach J._____ gefahren und im Lager des Mitbeschuldigten G._____ an der P._____-strasse … in J._____ deponiert (Prot. S. 46; act. 3/57 F/A 11, 19; act. 3/59 F/A 19, 45, 61, 73 ff.). Der Beschuldigte hat schliesslich aner- kannt, sich am 8. September 2022 erneut in das Lager des Mitbeschuldigten G._____ begeben zu haben, um die Kleider von L._____ zu holen (Prot. S. 48; act. 3/57 F/A 20 ff.). Dass es am 6. September 2022 zu einer Brandlegung durch L._____ im Restaurant Q._____ kam resp. zu einer Feuerbrunst blieb seitens des Beschuldigten, der beiden Mitbeschuldigten G._____ und H._____ sowie deren amtlichen Verteidigung ebenfalls unbestritten. Das Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der anklagebildende Sachverhalt dies- bezüglich als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. 1.2. In Abrede stellt der Beschuldigte – und der amtliche Verteidiger – gewusst zu haben, dass im Restaurant Q._____ mit dem von ihm zur Verfügung gestellten Treibstoff ein Brand zum Zweck des Versicherungsbetruges gelegt werden würde,

- 14 - insbesondere, dass er das Eintreten einer Gefahr für Leib und Leben für sämtliche Bewohner, die sich zur Tatzeit in der Liegenschaft aufgeholten hatten, in Kauf ge- nommen haben soll. Mithin wird vom amtlichen Verteidiger der subjektive Tatwille des Beschuldigten in Abrede gestellt.

2. Aussagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten 2.1. Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung, von der geplanten Brandstif- tung und dem Versicherungsbetrug gewusst zu haben. Vielmehr habe er lediglich einem Freund, dem Mitbeschuldigten H._____, einen Gefallen tun wollen (act. 3/48 F/A 12 ff.; act. 3/57 F/A 11, 45, 72). Er gab an, vorher nicht gewusst zu haben, dass er und der Mitbeschuldigte H._____ Benzin holen würden (act. 3/57 F/A 23) und habe auch keine weiteren Nachfragen gestellt. Er sei davon ausgegangen, dass das Benzin für einen Freund des Mitbeschuldigten H._____ bestimmt sei (act. 3/57 F/A 73, 75). Der Beschuldigte gab an, dass er den Mitbeschuldigten G._____ nicht persönlich kannte und nur zwei bis drei Mal gesehen hatte, das erste Mal, als er den Tankstoff nach J._____ gebracht hatte (act. 3/57 F/A 39 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung verwies der Beschuldigte im Wesentlichen auf diese Aussagen (Prot. S. 46 ff.). Auf die Frage, welche Rolle er beim Brand im Restaurant Q._____ gespielt habe und weshalb er Beschuldigter sei, erklärte er, dies nicht zu wissen (Prot. S. 47 f.). Er gab zudem an, sich nicht daran zu erinnern, ob der Mitbeschul- digte H._____ ihm vom Vorfall berichtet habe (Prot. S. 50). Von den beiden Mitbe- schuldigten H._____ und G._____ oder einer weiteren Drittperson habe er nie Geld erhalten (Prot. S. 49). 2.2. Der Mitbeschuldigte H._____ gab an, dass der Beschuldigte nichts von der Angelegenheit gewusst habe und unschuldig sei (act. 3/53 F/A 10, 67; act. 8/4/54 f., Prot. S. 37). Auf die Frage nach der Rolle des Beschuldigten erklärte er, dass dieser keine aktive Rolle gehabt habe und dass er die Verantwortung über- nommen hätte, falls etwas passiert wäre, da er den Beschuldigten nicht hineinzie- hen wollte (Prot. S. 38, 43). Er habe den Beschuldigten um den Gefallen gebeten, das Benzin zu holen und ihm gesagt, er brauche es für verschiedene Diesel- und Benzinautos für einen Freund in J._____ (act. 3/68 S. 11, Prot. S. 38). Den Kraft- stoff habe er nicht selber geholt, da er auch möglichst wenig mit der Angelegenheit

- 15 - zu tun haben wollte (Prot. S. 38). Überdies habe er den Beschuldigten gebeten, einen Sack mit alten Kleidern aus dem Lager des Mitbeschuldigten G._____ zu holen, ohne ihn über die wahren Hintergründe zu informieren. Darauf angespro- chen, weshalb der Mitbeschuldigte G._____ einer seiner besten Freunde, welchen er gar nicht in die Angelegenheit miteinbeziehen wollte, ein zweites Mal mitnahm, um die Kleider des Brandstifters zu entsorgen, gab er erneut an, er habe selber nicht miteinbezogen werden wollen (Prot. S. 43). Weiter erläuterte er, dass der Be- schuldigte generell wenig Fragen stelle und sie gute Freunde seien (act. 3/56 F/A 116; act. 3/68 S. 17 f.). 2.3. Der Mitbeschuldigte G._____ gab hinsichtlich der Beteiligung des Beschuldig- ten an, dass er nicht wisse, ob der Beschuldigte etwas gewusst habe, aber dass er davon ausgehe, er habe nichts damit zu tun gehabt. Er habe den Beschuldigten nur zwei Mal gesehen und in dessen Beisein sei zwischen den beiden Mitbeschul- digten G._____ und H._____ nie über das geplante Vorgehen gesprochen worden (act. 3/61 F/A 10, act. 3/68 S. 16 f., Prot. S. 35 f.). Er wisse indessen nicht, was zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten H._____ besprochen wor- den sei (Prot. S. 36).

3. Würdigung 3.1. Obschon der Beschuldigte und die beiden Mitbeschuldigten G._____ und H._____ übereinstimmend ausführen, dass der Beschuldigte keinerlei Rolle resp. Kenntnis von der geplanten Brandstiftung gehabt haben soll, erscheint es wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte keinerlei Verdacht auf unrechtmässige Tätigkei- ten gehabt haben will. Bereits die Umstände rund um den Transport des Benzins sprechen dafür, dass der Beschuldigte Anlass zu Zweifeln gehabt haben muss: Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er den Angaben des Mitbeschuldigten H._____ ohne Weiteres vertraute und nicht hinterfragte, warum dieser die Kanister nicht selbst an der Tankstelle befüllte. Auffällig ist zudem, dass die Kanister nicht unmit- telbar ins Fahrzeug verladen werden konnten, sondern über eine gewisse Distanz getragen werden mussten, und dass sie schliesslich über die Kantonsgrenze von O._____ nach J._____ verbracht wurden, obwohl auf der Strecke zahlreiche nä- hergelegene Tankstellen zur Verfügung gestanden hätten. Nach allgemeiner Le-

- 16 - benserfahrung hätten diese Umstände bei einer unbeteiligten Person Anlass zu weiteren Nachfragen oder zumindest zum Misstrauen geben müssen. 3.2. Gleichermassen überzeugt auch die Darstellung des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten H._____ hinsichtlich der späteren Kleiderentsorgung nicht. Wäre der Beschuldigte tatsächlich ahnungslos gewesen, erschliesst sich nicht, weshalb er zwei Tage nach der Tatausführung erneut an den Tatort mitgenommen wurde, um Kleidungsstücke zu holen und zu entsorgen – ein Vorgehen, dass das Risiko erhöhte, dass er den Zusammenhang mit der Brandlegung erkennt. Auch dies spricht klar gegen die Annahme, der Beschuldigte habe in völliger Unkenntnis ge- handelt. Dass der Mitbeschuldigte H._____ erklärte, er hätte im Falle eines Pro- blems die Verantwortung übernommen, legt vielmehr nahe, dass der strafrechtlich relevante Tatzusammenhang zwischen beiden bereits thematisiert worden war. 3.3. Nach dem Gesagten ist mit der Staatsanwaltschaft als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte nicht in völliger Ahnungslosigkeit gehandelt haben kann. Die geschilderten Umstände legen nahe, dass ihm die Verbindung seiner Handlungen zur Brandlegung bewusst war und er zumindest billigend in Kauf genommen haben dürfte, dass seine Tätigkeiten der Legung eines Brandes dienten. 3.4. Die Staatsanwaltschaft geht im Zusammenhang mit der Brandlegung über- dies davon aus, dass sowohl die beiden Mitbeschuldigten G._____ und H._____, wie auch der Beschuldigte bei ihrem Handeln wussten, dass sich um 02.00 Uhr morgens Personen in der Liegenschaft aufhalten und durch den Brand einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sein könnten (act. 18/92 S. 5). 3.5. Der Beschuldigte ist geständig, zwei Mal im Restaurant vor Ort gewesen zu sein. Einmal vor und einmal nach dem Brandereignis. Dass er weitergehend in die Planung der Brandlegung einbezogen gewesen sein soll, lässt sich weder aus den Aussagen der Beteiligten noch aus den anderen im Recht liegenden Beweismittel erstellen. Insbesondere liegen keine RTI-Daten vor, welche Rückschlüsse auf die Beteiligung des Beschuldigten an den zahlreichen Treffen zwischen den Mitbe- schuldigten H._____ und G._____ zulassen würden (act. 1/16 f., 12/66 ff.). Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschul-

- 17 - digte über den genauen Zeitpunkt der Brandlegung nicht in Kenntnis gesetzt war. Weiter ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er vor dem Brandereignis lediglich einmal im Restaurant Q._____ war um das Benzin resp. Diesel im Lager des Mitbeschuldigten G._____ abzuliefern. Daraus lässt sich indessen nicht der Schluss ziehen, dass der Beschuldigte gewusst haben soll, dass sich oberhalb des Restaurants Wohnungen befinden und er durch sein Tun gewusst haben soll, dass er Personen in eine Gefahr für Leib und Leben versetzt. Dieser von der Anklage umschriebene Sachverhalt lässt sich somit nicht erstellen. 3.6. Hinsichtlich den dem Beschuldigten vorgeworfenen Versicherungsbetrug gilt es Folgendes festzuhalten: Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Be- schuldigte von der Erhöhung der Versicherungsdeckung oder der Anmeldung des Brandschadens bei der Versicherung durch den Mitbeschuldigten G._____ ge- wusst haben soll. Der Beschuldigte hat für seine Mitwirkung (Benzin holen, Kleider entsorgen) keinerlei Entschädigung erhalten. Sodann kannte er den Mitbeschuldig- ten G._____ gemäss übereinstimmenden Aussagen der Mitbeschuldigten vorher nicht. Dass der Beschuldigte – wie dies von der Staatsanwaltschaft behauptet wird

– gewusst haben soll, dass Sinn und Zweck der Brandstiftung ein Versicherungs- betrug gewesen sei, lässt sich anhand der im Recht liegenden Beweismittel nicht erstellen. Der Beschuldigte ist demnach einer allfälligen Strafbaren Handlung in diesem Zusammenhang nicht schuldig und diesbezüglich freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Gehilfenschaft zu qualifizierter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (act. 18/92). 1.2. Der amtliche Verteidiger beantragte diesbezüglich einen Freispruch (act. 57 S. 18). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass unbestritten sei, dass der Beschuldigte drei Kanister mit Benzin und Diesel befüllt und diese gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten G._____ von O._____ nach J._____ gebracht habe, al-

- 18 - lerdings werde bestritten, dass der Beschuldigte vorsätzlich Beihilfe zur qualifizier- ten Brandstiftung geleistet habe. Gemäss den Ausführungen des amtlichen Vertei- digers habe der Beschuldigte mangels darauf hindeutender Umstände gar nicht in Kauf nehmen können, dass es zu einer Brandstiftung kommen werde aber erst recht nicht, dass eine Gefahr für Leib und Leben für sämtliche Bewohner eintreten werde. Der Beschuldigte sei vom Mitbeschuldigten H._____ bewusst als willenlo- ses Werkzeug eingesetzt worden (act. 57 S. 17 f.).

2. Ausgangslage 2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich der Brandstiftung strafbar, wer vor- sätzlich zum Schaden eines anderen unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuerbrunst verursacht. Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so macht er sich der qualifizierten Brandstiftung strafbar (Art. 221 Abs. 2 StGB). Der qualifizierte Tatbestand von Abs. 2 setzt voraus, dass Leib und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet werden, eine bloss abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Die bei konkreten Gefährdungsdelikten vorausgesetzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht. Ange- sichts der hohen Strafandrohung (Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren) muss eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben vorliegen, damit eine konkrete Gefahr angenommen werden kann. Die konkrete Gefahr muss die direkte Folge des Brandes sein. Es ist nicht massgeblich welche Gefährdung möglich ge- wesen wäre, wenn das Feuer später als es tatsächlich geschah entdeckt bzw. ge- löscht worden wäre, sondern was sich tatsächlich ereignet hat (BGE 123 IV 128 E.2; BSK StGB-ROELLI, Art. 221 N 18, 21, je m.w.H.). Eine solche Gefahr wurde in der Rechtsprechung bejaht, wenn der einzige Fluchtweg infolge dichter Rauchent- wicklung als nicht passierbar erschien, obwohl hinter geschlossener Wohnungstür keine direkte Gefahr für die Bewohner bestand (OGer ZH, SB140390-O/Ujv vom 26.01.2015). Das Bundesgericht erkannte eine konkrete Gefahr für Leib und Leben, als im Innern eines Gebäudes, in der Nähe von brennbaren Gegenständen 4.5 Liter Benzin zur Explosion gebracht wurden (BGer 6B_913/2016 vom 13.04.2017, E.1.2.3).

- 19 - 2.2. Art. 221 Abs. 2 StGB setzt direkten Vorsatz um die konkrete Gefahr voraus. Es genügt mithin nicht, dass der Täter im Sinne von Eventualvorsatz eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt (BSK StGB- ROELLI, Art. 221 N 21). Wer aber wissentlich und willentlich einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, der will sie gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung notwendigerweise auch (BGE 123 IV 128 E.2; BGE 85 IV 130 E.1; je m.w.H.). Bei einem Brand mit einer Stichflamme von einem Meter Höhe, starker Hitzeentwicklung und Flammen von zehn bis zwanzig Zentimetern Höhe in einem bewohnten Wohnhaus wurde eine abstrakte Gefahr des Ausbruchs einer unkontrollierbaren Feuerbrunst und die Annahme einer versuchten qualifizierten Brandstiftung durch das Bundesgericht bejaht (BGer 6B_777/2011 vom 10.04.2012, E.3). 2.3. Der Beihilfetatbestand gemäss Art. 25 StGB setzt ein Hilfeleisten an den Haupttäter voraus. Dabei genügt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 120 IV 265 E. 2c/aa). Der Täter ist nicht als ein Hauptbeteiligter zu erachten. Der Gehilfe will nicht im Sinne eines Mittäters an der Tat mitwirken und erachtet diese nicht als seine eigene Tat. Die Beihilfe kann sich auch auf die Phase der Vorbereitung bzw. Entschlussfassung beziehen (BSK StGB-FORSTER, Art. 25 N 4). Es genügt, wenn der Gehilfe den konkreten Umständen nach erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert (BSK StGB-FORSTER, Art. 25 N 19). Bei der unterstützenden Handlung kann es sich um eine physische, psychische oder intellektuelle Beihilfe handeln (BSK StGB-FORS- TER, Art. 25 N 21 ff.). 2.4. Bei einem Exzess des Haupttäters gegenüber dem Gehilfen wird auf die Aus- führungen zum Exzess des Täters gegenüber dem Anstifter verwiesen (BSK StGB- FORSTER, vgl. Art. 25 N 54; StGB-FORSTER, Art. 24 N 46). Dem Teilnehmer wird die Haupttat nur so weit zugerechnet, wie sein Vorsatz ging. Ein Exzess des Haupttä- ters liegt vor, wenn dieser ein schwereres Delikt begeht als dasjenige, das Gegen-

- 20 - stand des Teilnehmervorsatzes war (Praxiskommentar StGB-TRECHSEL, Art. 24 N 28). Ein Exzess eines Mittäters wird dem Gehilfen aber nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden kann (BSK StGB-FORSTER, vgl. N 13 vor Art. 24 StGB).

3. Würdigung 3.1. Indem der Beschuldigte für den Mitbeschuldigten H._____ zwei Wochen vor der Brandstiftung vier Kanister mit Benzin und Diesel befüllte, diese in das Auto des Mitbeschuldigten H._____ lud und ebendiesen anschliessend dabei begleitete die Kanister nach J._____ zu transportieren, unterstützte er die Vorbereitung der Brandstiftung massgeblich, da er den benötigten Brandstoff beschaffen hat. Ansch- liessend leistete der Beschuldigte drei Tage nach der Brandstiftung abermals Un- terstützung, indem er die in der Tatnacht von L._____ getragenen Kleider aus dem Lager holen wollte. Durch die unterstützenden Handlungen sowohl bei der Vorbe- reitung als auch der Vertuschung der Tat hat der Beschuldigte die Brandstiftung in einer Art und Weise unterstützt, dass sie ohne ihn anders abgelaufen wäre. 3.2. Der Ansicht des amtlichen Verteidigers, wonach der Beschuldigte die Brand- stiftung mangels darauf hindeutender Umstände nicht habe in Kauf nehmen kön- nen, ist nicht zu folgen. Gemäss erstelltem Sachverhalt war dem Beschuldigten die Verbindung seiner Handlungen zur Brandlegung bewusst und er hat zumindest bil- ligend in Kauf genommen, dass seine Tätigkeiten der Legung eines Brandes dien- ten. Entsprechend ist ihm das Wissen um einen strafrechtlichen Zusammenhang resp. um die Förderung einer strafbaren Handlung ohne weiteres anzurechnen. 3.3. Der Beschuldigte erfüllt nach dem Gesagten sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zur Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB. Sodann sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Es ist nun zu prüfen, ob der Beschuldigte die Voraussetzungen der Gehilfenschaft zur qualifizierten Brandstiftung erfüllt. 3.4. Es lässt sich, wie oben dargelegt, anhand der im Recht liegenden Beweismit- tel nicht erstellen, dass der Beschuldigte gewusst haben soll, dass sich oberhalb

- 21 - des Restaurants Wohnungen befinden und er durch sein Tun gewusst haben soll, dass er Personen in eine Gefahr für Leib und Leben versetzt. Ebenso wenig lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte gewusst haben soll, wie genau und wann der Brand gelegt würde. Der Beschuldigte konnte und musste nicht damit rechnen, dass es zu einem Brand mit den anklagegemässen Folgen kommen würde. Der diesbezügliche Exzess der Haupttäters kann dem Beschuldigten mangels Vorsatz nicht angerechnet werden.

4. Ergebnis Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der Gehilfenschaft zu Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Da sich der Sachverhalt im Zusammenhang mit den anderen, dem Beschuldigten zu Last gelegten Delikte nicht erstellen lässt, ist er einer weiteren strafbaren Handlung nicht schuldig und hiervon freizusprechen. IV. Strafzumessung A. Strafzumessungsregeln

1. Allgemeines 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach allen objektiven und subjektiven Elementen der Tat, namentlich der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1).

- 22 - 1.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere der Delikte festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurtei- len, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Eben- falls von Bedeutung ist ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Ver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung so- wie das Mass der Pflichtwidrigkeit und Entscheidungsfreiheit des Täters zu beur- teilen (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 85 ff.). Die Täterkompo- nente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten sowie das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, wie etwa gezeigte Reue und Einsicht und die Strafempfindlichkeit oder ein Geständnis (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 85 und 120 ff.).

2. Strafart Für die Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB kommt ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Betracht.

3. Strafrahmen Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend der gesetzliche Strafrah- men der einfachen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, der eine Frei- heitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht. Zu berücksichtigen gilt es, dass der Be- schuldigte die Tat als Gehilfe begangen hat, was ein Strafmilderungsgrund darstellt (Art. 25 i. V. m. Art. 48 StGB), weshalb sich der ordentliche Strafrahmen nach unten öffnet (Art. 48a StGB). Der Strafrahmen beträgt demnach Freiheitsstrafe von 3 Ta- gen bis 20 Jahre (Art. 40 StGB). B. Konkrete Strafzumessung

1. Einsatzstrafe aufgrund der Gehilfenschaft zur einfachen Brandstiftung

- 23 - 1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass trotz ei- nes sehr hohen Sachschadens der Tatbeitrag des Beschuldigten lediglich darin be- stand die Benzinkanister zu befüllen sowie die Kleider der Tatnacht aus dem Lager zu entsorgen. Somit beschaffte der Beschuldigte zwar das unentbehrliche Mittel für die Tat, sein eigener Tatbeitrag zum Erfolg hat jedoch im Gesamtgeschehen nur eine untergeordnete Rolle. Die objektive Tatschwere ist als sehr leicht bis leicht einzustufen. 1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte eventualvorsätzlich handelte. Es lag kein monetärer Beweggrund vor, viel- mehr beging er die Tat, um einem Freund einen Gefallen zu machen. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden nicht zu relativieren. Es bleibt bei einem sehr leichten bis leichten Verschulden, weshalb eine Einsatzstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint.

2. Täterkomponente Der Beschuldigte ist in Italien aufgewachsen, wo er die obligatorische Schulzeit absolvierte (act. 3/5 F/A 11, Prot. S. 13). Mit 14 Jahren ging er nach Deutschland und kam im Jahr 2004 im Alter von 20 Jahren in die Schweiz (act. 3/54 F/A 14, Prot. S. 26). Der Beschuldigte war immer wieder im Stundenlohn arbeitstätig und ist seit Mai 2025 festangestellt (Prot. S. 25). Beim Beschuldigten bestehen Lohnpfändun- gen (act. 3/54 F/A 27, Prot. S. 29). Zu seiner Familie in Italien – seine Mutter und Schwester – pflegt er regelmässigen Kontakt, in der Schweiz hat der Beschuldigte keine gefestigten Beziehungen (act. 3/54 F/A 6, Prot. S. 27; act. 3/54 F/A 10, Prot. S. 26). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 46). Das Vorleben des Beschul- digten ist als strafzumessungsneutral zu betrachten. Im Rahmen der Untersuchung ist sodann ein Geständnis erfolgt. Das Geständnis erfolgte jedoch erst nachdem bereits umfangreiche Ermittlungen stattgefunden hatten, sodass die Beweislage gegen den Beschuldigten bereits erdrückend war. Konkret rechtfertigt sich eine Re- duktion für das Geständnis um einen Fünftel, namentlich um zwei Monate. Im Er- gebnis führt dies zu einer auszufällenden Freiheitsstrafe von 9 Monaten.

3. Anrechnung der Haft und Fazit

- 24 - Die erstandene Haft von 165 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Gesamthaft ist der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe von 9 Monaten unter Anrechnung von 165 Tagen Haft zu bestrafen. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine günstige Prognose wird grund- sätzlich vermutet, wenn der Täter in den letzten fünf Jahren vor den eingeklagten Taten zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bestimmung der Dauer der Probezeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter der verurteilten Person sowie der Gefahr ihrer Rückfälligkeit (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 44 StGB N 4).

2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 46). Es wird demnach eine günstige Prognose vermutet. Da der Beschuldigte zudem nur ein leichtes Verschulden trifft und insgesamt keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die günstige Legalprognose umzustossen vermag, ist der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf die Minimaldauer von 2 Jahren festzulegen. VI. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem A. Landesverweisung

1. Grundlagen 1.1. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe mindestens für fünf und maximal für 15 Jahre aus der Schweiz (vgl. auch Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem urteilenden Gericht,

- 25 - welches insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom

26. Juni 2013, BBl 2013 6021). 1.2. Der Beschuldigte ist vorliegend einer Katalogtat (Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB; Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB) schuldig zu sprechen. Dass auf Gehilfen- schaft zu ebendieser zu erkennen ist, hat auf die Eigenschaft der Brandstiftung als Katalogdelikt keinen Einfluss (Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024, E. 5.1). Entsprechend ist die Beschuldigten grundsätzlich für mindestens fünf Jahre des Landes zu verweisen ist. 1.3. Von einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefall- klausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Dabei ist anhand der gängigen Integrati- onskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteil Bundesgericht 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 m.w.H.). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden per- sönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen. Zu berücksichti- gen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Hei- mat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, ist ebenso der Rückfallgefahr und einer allfälligen wieder- holten Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil Bundesgericht 6B_166/2021 vom

8. September 2021 E. 3.3.2 m.w.H.).

- 26 - 1.4. Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob aufgrund der Härtefallklausel aus- nahmsweise auf eine Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem Beschul- digten zu verzichten ist.

2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt für den Beschuldigten die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren (act. 54 S. 15). Anlässlich der Haupt- verhandlung begründete sie dies im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte in Italien geboren und aufgewachsen sei. Mit 14 Jahren sei er nach Deutschland ge- zogen und nun lebe er seit ca. 20 Jahren in der Schweiz. Der Beschuldigte habe lange keine feste Arbeitsstelle gehabt und erst anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht, mittlerweile ein solche zu haben (act. 54 S. 17; Prot. S. 52). Es seien keine Gründe ersichtlich, welche beim Beschuldigten für einen schweren per- sönlichen Härtefall sprechen würden (act. 54 S. 17). 2.2. Der Beschuldigte liess dagegen vorbringen, dass aufgrund des beantragten Freispruchs ein Landesverweis gar nicht in Frage käme. Selbst bei einer Verurtei- lung wäre ein Landesverweis aufgrund des zwanzigjährigen, völlig untadeligen Auf- enthaltes des Beschuldigten in der Schweiz völlig unangemessen (act. 57 S. 19). Insbesondere sei weder nachvollziehbar noch von der Staatsanwaltschaft näher ausgeführt worden, weshalb beim Aussprechen einer Landesverweisung über das gesetzliche Minimum von 5 Jahren gegangen werden solle (Prot. S. 61).

3. Prüfung des Härtefalls 3.1. Der Beschuldigte absolvierte seine obligatorische Schulzeit in Italien (act. 3/5 F/A 11, Prot. S. 13). Mit 14 Jahren ging er nach Deutschland (act. 3/54 F/A 14, Prot. S. 26). Als rund 20jähriger kam er im Jahr 2004 in die Schweiz und lebte seither hier. Seit dem Jahr 2005 besitzt er eine B-Aufenthaltsbewilligung. In der Schweiz war er zwar immer wieder arbeitstätig, bis vor kurzem, aber leidglich im Stunden- lohn. Anlässlich der Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte seit letztem Monat, namentlich Mai 2025, eine Festanstellung resp. einen Fixlohn zu haben. Entsprechende Belege wurden aber nicht ins Recht gereicht. Sodann erklärte der

- 27 - Beschuldigte in der Untersuchung, dass er Schulden in der Höhe von Fr. 45'000.– habe und anlässlich der Hauptverhandlung, dass sich diese Schulden nach seinem Aufenthalt im Gefängnis wohl erhöht haben dürften (act. 3/54 F/A 29, Prot. S. 29). Ebenso besteht beim Beschuldigten eine Lohnpfändung (act. 3/54 F/A 27, Prot. S. 30). Nach dem Gesagten gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz nicht wirtschaftlich integriert ist. Zudem hat der Beschuldigte in den über zwanzig Jahren, in denen er sich in der Deutschschweiz aufhält – entgegen den Ausführungen seines amtlichen Verteidigers – kein Deutsch gelernt. 3.2. In familiärer und sozialer Hinsicht bestehen in der Schweiz – abgesehen von einem Bruder sowie einem Enkel in R._____ – keine gefestigten Beziehungen. Der Beschuldigte hat weder Kinder noch eine/n Partner/in (act. 3/54 F/A 10, Prot. S. 26). Zu seinen in Italien lebenden Verwandten – seine Mutter und zwei Ge- schwister – pflege er, wie auch zu seinem Bruder in der Schweiz, regelmässigen Kontakt (act. 3/54 F/A 6, Prot. S. 27). Der Beschuldigte war sodann nie in der Schweiz in einem Verein oder Ähnliches beteiligt (Prot. S. 28). Zu andere sozialen Kontakten konnte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung keine genau- eren Angaben machen und nannte auch – abgesehen vom Mitbeschuldigten H._____, welcher sein bester Freund sein soll – keine konkreten Namen (Prot. S. 28). 3.3. Nach dem gerade Ausgeführten ist das Vorliegen eines schweren persönli- chen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen. Der Beschuldigte ist weder in wirtschaftlich noch sozialer Hinsicht in der Schweiz als integriert zu betrachten. Einzig die lange Aufenthaltsdauer von 20 Jahren könnte zur Bejahung eines Härtefalles führen. Selbst bei Bejahung eines schweren persönlichen Härte- falls wäre ein Landesverweis – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – dennoch auszusprechen, da das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt.

4. Interessenabwägung 4.1. Liegt ein Härtefall vor, so hat eine Interessensabwägung zwischen den priva- ten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen

- 28 - Interessen an seiner Landesverweisung zu erfolgen. Nach der gesetzlichen Syste- matik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn diese aufgrund des Schweregrades der Katalogtaten zur Wahrung der inneren Sicherheit notwen- dig erscheint. Die Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, als massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbege- hung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_577/2022, Urteil vom 18. März 2024, E. 1.2.4; 6B_542/2023, Urteil vom 15. Februar 2023, E. 1.3.3; je m.H.). Zu berücksichtigen sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB insbesondere auch unter das Jugendstrafgesetz fallende Strafen (BGer 6B_1037/2021, Urteil vom 3. März 2022, E. 6.3.2; 6B_1445/2021, Urteil vom 14. Juni 2023, E. 2.5). 4.2. Die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz sind ausschliesslich praktikabler Natur. Der Beschuldigte führte anlässlich der Haupt- verhandlung aus, er lebe bereits seit 20 Jahren hier, habe stets gearbeitet und könne sich nicht vorstellen, in Italien zu leben (Prot. S. 28). Der Beschuldigte ist der italienischen Sprache mächtig und hat diverse Familienangehörige in Italien – na- mentlich seine krebskranke Mutter und zwei Geschwister – zu denen er täglichen Kontakt pflege (Prot. S. 27 und S. 30). Auf die Frage, ob der Beschuldigte seiner Meinung nach in Italien arbeiten könnte, gab er an, er könne dies aufgrund der langen Zeit nicht beantworten (Prot. S. 27 f.). Eine Partnerschaft oder familiäre Bin- dungen, die der Landesverweisung entgegenstehen könnten, bestehen nicht. Der Beschuldigte hat weder Kinder noch Unterhaltspflichten, sodass keine erheblichen schutzwürdigen Interessen Dritter berührt sind. 4.3. Der Beschuldigte ist aufgrund seines Verhaltens zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu verurteilen, wobei der Vollzug aufgeschoben wird. Obschon das Ver- schulden des Beschuldigten als leicht zu qualifizieren ist, hat er einen Tatbeitrag zu einer Tat geleistet, welche die Rechtsgüter Vermögen sowie Leib und Leben er- heblich verletzt haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sodann der eigene Tatbeitrag nicht ausschlaggebend sondern vielmehr die verübte Tat, wobei die begangene Brandstiftung eine erhebliche Gefahr für das öffentliche In-

- 29 - teresse darstellt. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten aus der Schweiz ist damit als hoch einzustufen. 4.4. Ebenso ist die Bindung des Beschuldigten zur Schweiz als gering einzustufen und einzig aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von Relevanz. Der Beschuldigte verfügt sodann in der Schweiz über keine Ausbildung. Er hat in der Gastronomie sowie auch als Security gearbeitet, weshalb ihm eine Eingliederung auf dem Ar- beitsmarkt in Italien durchaus möglich sein dürfte. Eine Resozialisierung des Be- schuldigten in Italien erscheint nach dem Gesagten möglich. Es ergeben gesamt- haft betrachtet keine derart gewichtigen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, welche die öffentlichen Wegweisungsinteressen überwiegen könnten.

5. Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA) 5.1. Da der Beschuldigte die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes besitzt, müssen allerdings für eine Landesverweisung nicht nur die innerstaatlichen Vorschriften des Strafgesetzbuches erfüllt sein, sondern darf dadurch auch nicht gegen das FZA verstossen werden. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kann Einschränkung von Aufenthaltsrechten aus Gründen öffentlicher Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sein. Art. 5 Anhang I FZA steht damit Massnahmen entgegen, die aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Deshalb ist jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine relevante, fortdauernde Rückfallgefahr besteht. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künf- tigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterver- letzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anfor- derungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsäch- lich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Ver- letzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit be- schlägt (zum Ganzen u.a. BGE 145 IV 364 E. 3; Urteile des Bundesgerichtes

- 30 - 2C_515/2023 vom 27. Februar 2025 E. 4; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 6; je m.w.H.). 5.2. Die Anordnung der Landesverweisung steht dem FZA nicht entgegen. Eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist vorliegend gegeben, da sich der Beschuldigte der Gehilfenschaft zur Brandstiftung schuldig gemacht hat, einem Delikt, das unzweifelhaft eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit darstellt. Sodann hat der Beschuldigte angeblich lediglich um einem Freund einen Gefallen zu tun delinquiert. Angesichts dessen und der Schwere der begangenen Straftaten liegt beim Beschuldigten insgesamt eine anhaltende und hinreichend schwere, das Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Entsprechend erweist sich eine Lan- desverweisung als verhältnismässig und notwendig zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Landesverweisung des Beschuldigten ist folglich mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar, weshalb die obligatorische Landesverweisung an- zuordnen ist.

6. Dauer der Landesverweisung 6.1. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Inter- esse des von der Landesverweisung betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Be- stimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat da- her auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindun- gen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1, m.H.). 6.2. Die Staatsanwaltschaft begründet die Dauer von 8 Jahren damit, dass sie ei- nen Schuldspruch zur Gehilfenschaft zur qualifizierten Brandstiftung beantragen

- 31 - und dass es sich bei der qualifizierten Brandstiftung um eine Straftat handelt, wel- che betreffend ihre Schwere im oberen Bereich der Katalogtaten von Art. 66a StGB anzusiedeln ist. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Tatver- schuldens und des Tatbeitrages des Beschuldigten rechtfertige sich eine Landes- verweisung von 8 Jahren auszusprechen (act. 99 S. 17 f.). 6.3. Das Verschulden und der Tatbeitrag des Beschuldigten ist – insbesondere im Vergleich zu seinen beiden Mitbeschuldigten H._____ und G._____ – als gering einzustufen. Es liegen sodann keine Umstände vor, welche es rechtfertigen wür- den, über die gesetzliche Minimaldauer von fünf Jahren hinauszugehen. Nach dem Gesagten ist beim Beschuldigten eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren anzuordnen. B. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Da Beschuldigter Staatsangehöriger der europäischen Union (Italien) ist, ist keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) vorzunehmen. VII. Beschlagnahmungen

1. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird, sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme wegge- fallen, hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Gericht anord- nen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO ist lediglich

- 32 - über formell beschlagnahmte Gegenstände im Rahmen des Endentscheids zu be- finden. 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei über die einzig als Beweismittel be- schlagnahmten Gegenstände zu entscheiden resp. diese, sofern gewünscht, dem Beschuldigten herauszugeben (act. 54 S. 15 und S. 18). 2.2. Der amtliche Verteidiger beantragt die Herausgabe aller lediglich als Beweis- mittel beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten sowie die Vernichtung von sämtlichem ED-Material (act. 57 S. 1 und S. 19). Ebenso verlangt er aufgrund des Freispruchs die Löschung des DNA-Profils des Beschuldigten (act. 57 S. 1 und S. 19). Zumal kein Freispruch erfolgt, besteht keine Rechtsgrundlage für die sofor- tige Löschung des DNA-Profils des Beschuldigten. 3.1. Folglich sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2024 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten her- auszugeben bzw. die Datensicherungen sind zu löschen. VIII. Zivilansprüche A. Ausgangslage und Anspruchsvoraussetzungen 1.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person ihre aus der Straf- tat herrührenden Zivilansprüche gegen den Beschuldigten adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die geschä- digten Personen als Privatkläger konstituiert und ausdrücklich erklärt haben, sich am Strafverfahren als Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Das Strafge- richt entscheidet über die bei ihm geltend gemachten Zivilklagen, wenn es den Be- schuldigten verurteilt oder wenn es ihn freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). 1.2. Art. 126 Abs. 2 StPO sieht sodann eine Ausnahme zur oben erwähnten Beur- teilungspflicht von Zivilansprüchen vor. Unter anderem ist die Klage auf den Zivil- weg zu verweisen, wenn diese nicht hinreichend begründet oder beziffert wurde

- 33 - (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ebenso erlaubt es Art. 126 Abs. 3 StPO, Zivilforderun- gen nur dem Grundsatz nach zu entscheiden und die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die vollständige Beurteilung für den Strafrichter unverhältnis- mässig aufwendig wäre. Die Bestimmung der Höhe der Ansprüche ist diesfalls dem Zivilgericht zu überlassen (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 45).

2. Adhäsionsweise geltend gemacht werden kann sowohl Schadenersatz, wie auch Genugtuung. Schadenersatz schuldet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind ein Schaden, dessen widerrechtliche Ver- ursachung, ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Schädigers und dem Schaden sowie ein Verschulden des Schädigers. Bei der Geltendmachung von Schadenersatz genügt betreffend das Mass und die Berechnung des Scha- dens blosses Bestreiten (BGE 105 II 143 E. 6.bb), weshalb die Privatklägerschaft den konkreten Schaden zu belegen hat. Neben dem eigentlichen Schadenersatz ist ab dem Zeitpunkt, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat, ein Schadenszins in der Höhe von 5% geschuldet (BGE 131 II 217 E. 4.2 m.w.H.).

3. Sodann hat wer in seiner Persönlichkeit verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für eine aufgrund eines widerrechtlichen Ein- griffs erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGer 6B_1145/ 2018 vom

28. Mai 2019, E. 3.1.). Erste Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzan- spruchs ist das Vorhandensein einer immateriellen Unbill. Sodann müssen Persön- lichkeitsrechte verletzt worden sein, wobei die objektive und subjektive Schwere der Verletzung die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen muss. Die Verlet- zung muss widerrechtlich erfolgt sein und darf nicht bereits anderweitig wiedergut- gemacht worden sein. Die Handlung des Haftpflichtigen muss sodann für den Ein- griff natürlich und adäquat kausal sein. Sodann wird Verschulden vorausgesetzt (OFK OR- WILLI/BÖHME/GÄHWILER, Art. 49 N 6 ff.). Die Höhe der Genugtuung hängt

- 34 - in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuungssumme kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessens- pielraum zu (BGE 125 III 412 E. 2a; BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 20 f.). Die Ge- nugtuung ist sodann seit dem Tag des schädigenden Ereignisses mit 5% zu ver- zinsen (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.).

4. Die Privatklägerinnen 1-4 haben sich im Untersuchungsverfahren als Zivilklä- gerinnen konstituiert und adhäsionsweise Zivilforderungen gestellt. Auf diese ist im Folgenden näher einzugehen (Art. 122 Abs. 1 und 118 Abs. 1 StPO). B. Schadenersatz I. Schadenersatz der Privatklägerin 1 (B._____)

1. Die Privatklägerin 1 verlangt, dass die Beschuldigten dem Grundsatz nach verpflichtet werden, ihr Schadenersatz zu leisten (act. 13/35.). Als Begründung bringt sie vor, dass der Brandschaden vom 6. September 2022 vor Ort durch das zuständige Schätzungsorgan der Privatklägerin 1 auf Fr. 1'047'700.– geschätzt worden und mit Schreiben der Privatklägerin 1 vom 30. September 2023 in diesem Umfang anerkannt worden sei. In Anwendung von § 72 GebVG würden sodann die Schadenersatzansprüche der Versicherten (namentlich der Privatklägerinnen 2 und 3) auf die Privatklägerin 1 übergehen, soweit eine Entschädigung geleistet werde. Da die Privatklägerin 1 für den vorliegenden Schadensfall voraussichtlich Fr. 1'047'700.– leisten werden müsse, sei ihr in diesem Umfang ein Schaden ent- standen (act. 13/35 S.1). Als Beilagen legt die Privatklägerin 1 die genannte Schät- zung sowie das Schreiben vom 30. September 2023 ins Recht (act. 13/35 S.3 ff.).

2. Der amtliche Verteidiger beantragt für den Beschuldigten einen vollumfängli- chen Freispruch und stellt sich deshalb auf den Standpunkt, dass die Haftungs- grundlagen nach Art. 41 ff. OR nicht gegeben seien, weshalb die Zivilforderungen der Privatklägerinnen abzuweisen seien. Für den Fall eines Schuldspruchs des Be- schuldigten macht er im Zusammenhang mit der Privatklägerin 1 geltend, dass der

- 35 - Anspruch der Privatklägerinnen 2 und 3 aus dem Gebäudeschaden mangels er- folgter Leistung durch die Privatklägerin 1 nicht auf diese übergegangen sei. Die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 seien deshalb abzuweisen (act. 57 S. 20). Zur Rechtsgültigen Konstituierung der B._____ als Privatklägerin vgl. Erw. I. A. 2. hier- vor.

3. Der Beschuldigte ist aufgrund des Brandvorfalles vom 6. September 2022 schuldig zu sprechen, weshalb er grundsätzlich verpflichtet ist, die aus diesem Schadenereignis entstandenen Kosten zu tragen, obschon die genaue Höhe noch unbestimmt ist. Entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers wurden durch die Privatklägerin 1 bereits Leistungen in der Höhe von Fr. 76'875.– zu Gunsten der Privatklägerinnen 2 und 3 erbracht, weshalb – vorerst in diesem Umfang – die Schadenersatzansprüche der Privatklägerinnen 2 und 3 gestützt auf § 72 GebVG auf sie übergehen. Im Schreiben der Privatklägerin 1 vom 6. November 2023 wurde die Auszahlung des genannten Betrages an die Privatklägerinnen 2 und 3 "in den nächsten Tagen" in Aussicht gestellt. Die Anklageerhebung erfolgte erst rund ein Jahr später, namentlich am 28. Oktober 2024 (act. 18/90). Entsprechend konnte sich die Privatklägerin 1 gültig noch im Vorverfahren als Privatklägerin konstituieren und Zivilforderungen stellen. Zumal die Schadenshöhe offenkundig höher ausfallen wird, diese aber bis dato nicht genauer eruiert resp. nachgewiesen werde konnte, ist antragsgemäss festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatkläge- rin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. II. Schadenersatz der Privatklägerinnen 2 und 3 (C._____ und D._____) 1.1. Die Privatklägerinnen 2 und 3 verlangen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'062'695.15 zzgl. Zins zu 5% seit dem 6. September 2022. Dieser Betrag setzt sich aus verschiedenen Teilbeträgen zusammen. Einerseits aus den von der Pri- vatklägerin 1 geschätzten resp. anerkannten Kosten für den Sachschaden an der Liegenschaft bzw. am Restaurant Q._____, in der Höhe von Fr. 1'047'700.–. An- derseits aus der Differenz zwischen den effektiv angefallenen Kosten für Sofort- massnahmen in der Höhe von Fr. 78'985.65 und den von der Privatklägerin 1 den

- 36 - Privatklägerinnen 2 und 3 ausbezahlten Betrag von Fr. 76'875.–, was eine Differenz resp. einen geforderten Betrag von Fr. 2'110.65 ergibt. Sodann aus Fr. 7'144.40 für Räumungs- und Entsorgungsarbeiten des Unternehmens S._____ und schliesslich aus Verwaltungs- und Administrationsarbeiten in der Höhe von Fr. 5'740.10. 1.2. Als Begründung liessen die Privatklägerinnen 2 und 3 bezüglich Sachschaden am Gebäude ausführen, die Privatklägerin 1 habe den Schaden auf Fr. 1'047'700.– geschätzt und in diesem Umfang auch als Versicherung anerkannt und verweisen auf die entsprechende Aktenstelle (act. 77 S. 7, act. 13/35). Die Privatklägerin 1 habe sodann die Privatklägerinnen 2 und 3 aufgefordert, nach der Instandstellung den Antrag auf Schadenabrechnung zusammen mit der Kostenaufstellung und al- len Rechnungskopien der Privatklägerin 1 zuzusenden, damit diese die definitive Entschädigung festlegen und die Auszahlung an die Privatklägerinnen 2 und 3 vor- nehmen könne (act. 77 S. 8, act. 13/35). In Anwendung von § 72 GebVG würden zwar die Schadenersatzansprüche der Versicherten (namentlich der Privatkläge- rinnen 2 und 3) auf die Privatklägerin 1 übergehen, dies aber erst und soweit die Privatklägerin 1 eine entsprechende Entschädigung an die Privatklägerinnen 2 und 3 leistet, was vorliegend noch nicht erfolgt sei (act. 77 S. 8). 1.3. Als Begründung für den Betrag von Fr. 2'110.65 liessen die Privatklägerin- nen 2 und 3 geltend machen, dieser resultiere aus den von der Privatklägerin 1 an die Privatklägerinnen 2 und 3 unter dem Titel "Sofortmassnahmen" geleistete Zah- lung und dem effektiv bei den Privatklägerinnen 2 und 3 entstandene Kosten. Als Beleg reichten sie eine Zusammenstellung der Kosten der Sofortmassnahmen so- wie ein Schreiben der Privatklägerin 1 vom 6. November 2023 bezüglich der Aus- zahlung in der Höhe von Fr. 76'875.– ins Recht (act. 78/1-2). 1.4. Schliesslich lassen die Privatklägerinnen 2 und 3 ausführen, es seien sowohl Kosten für Räumungs- und Entsorgungsarbeiten in der Höhe von Fr. 7'144.40, wie auch Verwaltungs- und Administrationsarbeiten in der Höhe von Fr. 5'740.10 im Zusammenhang mit dem Brandereignis vom 6. September 2022 angefallen. Für erstere Position reichten sie eine Rechnung des Unternehmens S._____ vom 30. Juni 2023 und für die zweite eine der K._____ vom 3. April 2024 ins Recht (act. 78/3-4).

- 37 - 1.5. Weiter beantragt die Privatklägerin 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 171'448.60, zzgl. Zins zu 5% auf Fr. 2'152.55 (für Gesundheitskosten) seit dem

6. September 2022, Zins zu 5% auf Fr. 30'453.25 (wegen Erwerbsausfall) seit dem

1. November 2024 und Zins zu 5% auf Fr. 138'860.80 (wegen Erwerbsausfall) seit dem 10. April 2025. Sodann habe das Gericht die Abänderung des Urteils bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, vorzubehalten (act. 77 S. 1 f.). Als Begründung liess die Privatklägerin 3 ausführen, ihr seien aufgrund des Brander- eignisses vom 6. September 2022 zwischen dem 23. Oktober und 9. Juni 2024 Kosten in der Höhe von Fr. 2'152.55 für Arzt-, Spital- und Therapiebehandlungen sowie Medikamente angefallen, welche nicht vollumfänglich von ihrer Kranken- kasse gedeckt worden seien (act. 77 S. 10). Als Beleg reicht sie eine Kostenzu- sammenstellung der T._____ vom 11. Juni 2024 ins Recht (act. 78/5). Sodann macht sie 5% Zins seit dem 6. September 2022, namentlich dem Brandereignis geltend. Im Zusammenhang mit dem Erwerbsausfall resp. ihrer Arbeitsunfähigkeit lässt die Privatklägerin 3 ausführen, sie sei seit dem Brandereignis/der Explosion bzw. seit dem 13. März 2023 in psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die behandelnde Therapeutin habe ihr "starken Ängste und Schlafprobleme (Grü- beln, Gedankenkreisen, Ängste, v.a. brandbezogen)" diagnostiziert. Sie habe zwar bereits vor dem Brandereignis an Zwangshandlungen gelitten, diese hätten sich jedoch nicht auf ihr berufliches und privates Leben ausgewirkt (act. 77 S. 11). Die behandelnde Therapeutin habe nach dem Erstgespräch festgehalten, die Privat- klägerin 3 sei eine Patientin mit Ängsten und Zwängen (Wasch- und Putzzwang) sowie mit Schlafstörungen und starken Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe und Hypervigilanz (erhöhte Arousal). Es sei allgemein eine Verschlechterung des Zustandes zu beobachten gewesen und nach einer Krise an Weihnachten 2023 sei es zu einer Selbsteinweisung der Patientin in einem Kriseninterventionszentrum gekommen (vom 20.-29. Dezember 2023). Die Zwangserkrankung dominiere das Leben der Privatklägerin 3, sie sei in ihrem sozialen und beruflichen Leben stark eingeschränkt und deshalb nach wie vor arbeitsunfähig. Als Beleg reicht die Privat- klägerin 3 einen Bericht der behandelnden Therapeutin sowie diverse Arbeitsunfä- higkeitszeugnisse ins Recht (act. 78/6-25), gemäss welchen die Privatklägerin 3 seit dem Brandereignis bis heute – abgesehen von einer Arbeitsfähigkeit zwischen

- 38 - dem 12. September 2022 und dem 16. Juli 2023, zwischen dem 1. August 2023 und dem 11. Dezember 2023, zwischen dem 28. Januar 2024 und dem 9. Februar 2024 sowie zwischen dem 5. September 2024 und dem 30. September 2024 – praktisch vollständig arbeitsunfähig gewesen sein soll. Zumal der Privatklägerin 3 per 31. Oktober 2024 gekündigt worden sei und sie bei ihrer ehemaligen Arbeits- stelle bei U._____ AG Fr. 5'340.80 netto pro Monat verdiente, sei ihr zudem seit dem 1. November 2025 bis zum 10. April 2025 Lohn in der Höhe von Fr. 30'435.25 entgangen (act. 77 S. 14 f.). Als Beleg reichte sie hierzu den Arbeitsvertrag, die Kündigung sowie Lohnabrechnungen der U._____ AG ins Recht (act. 78/26-29). Der zusätzliche Betrag von Fr. 138'860.80 ebenfalls für Erwerbsausfall erfasse wei- tere zwei Nettojahreslöhne, zumal die Privatklägerin 3 gemäss der behandelnden Therapeutin weiterhin längerfristig arbeitsunfähig sein werde (act. 77 S. 15). 1.6. Schliesslich beantragt die Privatklägerin 3 dass das Gericht die Abänderung des Urteils bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, vorzubehalten habe, da bis heute nicht mit abschliessender Sicherheit feststehe, wie lange die der Privatklägerin 3 attestierten Arbeitsunfähigkeit fortdauern werde (act. 77 S. 16 f.). 2.1. Der Beschuldigte bestreitet die Eigentümerschaft der Privatklägerinnen 2 und 3 an der durch den Brand beschädigten Liegenschaft. Dies insbesondere, da in den Akten kein Grundbuchauszug vorliege und die Schreiben der Privatklägerin 1 an die K._____ AG adressiert seien (act. 57 S. 20 f. mit Verweis auf act. 13/35, act. 41/2). Entsprechend seien die Forderungen bezüglich des Gebäudeschadens und auch jene unter dem Titel "Sofortmassnahmen" abzuweisen eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Ohnehin handle es sich bei der durch die Privatklägerin 1 zu bezahlenden Betrag von Fr. 1'047'700.– lediglich um eine Schätzung, insbe- sondere sei nicht behauptet worden, dass diese Kosten bei der Eigentümerschaft effektiv angefallen seien. Die tatsächliche Höhe des Schadens müsse unter Be- rücksichtigung, inwieweit die Liegenschaft bereits amortisiert war und eines allen- falls wertvermehrenden Anteils noch eruiert werden, allenfalls auch mit einem Gut- achten. Dies sprenge den Rahmen des Adhäsionsverfahrens (act. 57 S. 21). 2.2. Auch der von der Privatklägerin 3 geltend gemachte Schadenersatzanspruch wird vom Beschuldigten bestritten. Es sei nicht nachgewiesen, dass und wenn ja in

- 39 - welchem Umfang die psychischen Leiden der Privatklägerin 3 auf das Schadener- eignis zurückzuführen seien. Insbesondere ergebe sich aus dem ins Recht gereich- ten Therapiebericht, dass die Privatklägerin 3 bereits vor dem Brandereignis unter Zwangshandlungen gelitten habe. Gegen einen Kausalzusammenhang der Leiden zum Brand spreche sodann, dass die Privatklägerin 3 erst rund ein halbes Jahr nach dem Ereignis das erste Mal eine Therapeutin aufgesucht habe. Ebenso der Umstand, dass die Privatklägerin 3 kurz nach dem Brandereignis für vier Tage ar- beitsunfähig, hernach aber fast ein ganzes Jahr lang wieder arbeitsfähig war. Eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit müsse aber näher am dem die Störung aus- lösenden Ereignis liegen. Entsprechende Details wären gutachterlich zu eruieren, was den Adhäsionsprozess aber sprengen würde, weshalb die Privatklägerin 3 auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 57 S. 22). 3.1. Aus der im Recht liegenden Schätzung der Privatklägerin 1 des Gebäude- schadens, wie auch aus dem Schreiben der Privatklägerin 1 vom 30. Juni 2023 geht unmissverständlich hervor, dass es sich lediglich um eine Schätzung handelt und die effektiv anfallenden Kosten resp. der genaue Schaden noch offen ist. Ebenso ist noch offen, ob und in welchem Umfang die Privatklägerin 1 die Privat- klägerinnen 2 und 3 entschädigen wird (act. 13/35). Entsprechend ist diese Scha- densposition nicht genügend substantiiert belegt, weshalb die Privatklägerinnen 2 und 3 diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen sind. 3.2. Die Privatklägerinnen 2 und 3 haben es unterlassen substantiiert darzulegen, wie sich die Kosten hinsichtlich der Sofortmassnahmen zusammensetzen und in- wiefern diese tatsächlich bei ihnen entstanden sind. Es ergibt sich aus den ins Recht gereichten Belegen, dass unter dem Titel "Sofortmassnahmen" im Zusam- menhang mit dem Brand Kosten in der Höhe von Fr. 78'985.65 entstanden und die Privatklägerin 1 den Privatklägerinnen 2 und 3 eine Akontoentschädigung von Fr. 76'875 (inkl. 2% Schadensverzinsung) in Aussicht stellte (act. 78/1-2). Es geht aber aus dem Schreiben der Privatklägerin 1 vom 6. November 2023 nicht hervor, welche konkrete, auf der Zusammenstellung der Sofortmassnahmen nach dem Brandfall aufgeführten Positionen übernommen werden. Dies wurde von den Pri- vatklägerinnen 2 und 3 auch nicht näher dargelegt. Entsprechend bleibt offen, ob

- 40 - und für welchen Kosten die Privatklägerinnen 2 und 3 selber haben aufkommen müssen, da auch keine entsprechenden Rechnungen oder Zahlungsbelege ins Recht gereicht wurden. Nach dem Gesagten sind die Privatklägerinnen 2 und 3 auch mit dieser geltend gemachten Schadensposition vollumfänglich auf den Zivil- weg zu verweisen. 3.3. Die von den Privatklägerinnen 2 und 3 zur Belegung der Kosten im Zusam- menhang mit den Aufräumarbeiten und Transport ins Recht gereichte Rechnung des Unternehmens S.______ vom 30. Juni 2023 ist an die K._____ AG adressiert. Die Privatklägerinnen 2 und 3 haben es unterlassen, substantiiert darzulegen und zu belegen, inwiefern diese Kosten effektiv bei ihnen persönlich angefallen sind, weshalb sie auch mit dieser geltend gemachten Schadensposition vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen sind. 3.4. Zur Belegung der geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit den Ver- waltungs- und Administrationsarbeiten in der Höhe von Fr. 5'740.10 reichen die Privatklägerinnen 2 und 3 Rechnungen resp. die Stundenzettel der K._____ AG ins Recht (act. 78/4). Es fehlt an einer nachvollziehbaren, substanziierten Darlegung, inwiefern die einzelnen aufgelisteten Massnahmen – etwa die Korrespondenz mit einer Rechtsanwältin, die Kontrolle des Lichtes im Restaurant, eine Teambespre- chung, Korrespondenz mit der Stadt oder die Gespräche mit einem Makler – direkt und adäquat-kausal auf das Brandereignis zurückzuführen und nicht etwa ohnehin im Rahmen des ordentlichen Verwaltungsbetriebs oder anderweitiger Ursachen er- forderlich gewesen wären resp. nur mittelbar auf das Brandereignis zurückzuführen sind. Entsprechend sind die Privatklägerinnen 2 und 3 auch mit dieser Schadens- position vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. 3.5. Zum Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 3 gilt es festzuhalten, dass diese gemäss eigenen Angaben bereits vor dem Brandereignis am 6. September 2022 mit psychischen Problemen zu kämpfen hatte. Es sei ihr zwar besser gegan- gen, es hätten aber auch dazumal schon Zwangshandlungen stattgefunden. Es ist mithin im vorliegenden Verfahren nicht klar trennbar, welche Arztkosten und Lohn- ausfälle tatsächlich aufgrund vom Brandereignis kausal entstanden sein sollen. Die Privatklägerin 3 macht hierzu keine substantiierten Behauptungen, sondern macht

- 41 - vielmehr geltend, es sei alles auf das Brandereignis zurückzuführen, was vor dem Hintergrund, dass sie auch bereits davor psychische Leiden aufwies, nicht zu über- zeugen vermag. Ebenso wenig geht eine solche Differenzierung aus dem ins Recht gereichten Therapiebericht hervor. Entsprechend kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden, welche der vom der Privatklägerin 3 in diesem Zusammen- hang geltend gemachten Kosten tatsächlich auf das Brandereignis und welche auf andere Umstände zurückzuführen sind. Dementsprechend ist die Privatklägerin 3 mit ihren Schadenersatzbegehren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Im Ergebnis sind die Privatklägerinnen 2 und 3 mit ihrem gemeinsamen Scha- denersatzbegehren sowie die Privatklägerin 3 mit ihren eigenen Schadenersatzbe- gehren vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. III. Schadenersatz der Privatklägerin 4 (E._____ AG)

1. Die Privatklägerin 4 beantragt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'323.– nebst Zins zu 5% seit dem 6. September 2022. Als Begründung führt sie im We- sentlichen aus, dass sie als Privatversicherer im Zusammenhang mit dem Brand und dem Betriebsunterbruch der V._____ GmbH einen Betrag von Fr. 18.– für ei- nen Betreibungsregisterauszug, Fr. 4'345.– für "W._____" sowie Fr. 2'960.– für "AA._____", gesamthaft demnach Fr. 7'232.– bezahlt habe (act. 13/32 S. 3). Ge- stützt auf Art. 95c VVG habe sie ein Rückgriffsrecht auf die Schadensverursacher, weshalb die Beschuldigten zu verpflichten seien, ihr den genannten Betrag zurück- zuerstatten (act. 13/32 S. 3). Zum Nachweis des geltend gemachten Schadens reichte die Privatklägerin 4 drei Buchungsjournaleinträge über die genannten Be- träge resp. von gesamthaft Fr. 7'232.– ins Recht (act. 13/32 S. 5 ff.).

2. Der amtliche Verteidiger führt aus, der von der Privatklägerin 4 geltend ge- machte Schaden sei in keiner Weise substantiiert nachgewiesen (Prot. S. 61). Da der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Betrug zum Nachteil der Privatkläge- rin 4 freizusprechen ist, ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 jedoch ohnehin abzuweisen.

- 42 - C. Genugtuung der Privatklägerin 3 (D._____)

1. Die Privatklägerin 3 beantragt Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 6. September 2022. Zur Begründung wird aufgeführt, dass die Privatklägerin 3 seit dem Brand resp. der Explosion an Ängsten, Zwängen, Schlaf- störungen, starke Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe, Hypervigilanz und ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung leide, was sie in ihrem sozialen und be- ruflichen Umfeld massiv einschränke und zu Erschöpfungszuständen führe (act. 77 S. 18, act. 78/6). Die behandelnde Therapeutin gehe deshalb von einer langfristi- gen psychotherapeutischen und medizinischen Behandlung sowie einer langfristi- gen vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus (act. 77 S. 18). Die Privatklägerin 3 habe in ihrer Einvernahme vom 7. August 2024 dargelegt, dass sie anlässlich des Brandes resp. der Explosion Angst um ihr eigenes und das Leben ihrer Nachbar gehabt habe. Sie sei aufgrund des Brandes unter Panik und Schock gestanden und habe sich in medizinische Behandlung begeben müssen (act. 77 S. 18 f.; act. 4/1 F/A 15 ff.). Entsprechend stehe fest, dass die Privatklägerin 3 in ihrem psychischen Wohlbefinden schwer beeinträchtigt sei und damit eine gravierende immaterielle Unbill erlitten habe. Sodann treffe den Beschuldigten ein starkes Verschulden, wes- halb eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– angemessen sei, wobei 5% Zins seit dem Ereignis am 6. September 2022 geschuldet sei.

2. Der Beschuldigte resp. sein amtlicher Verteidiger äussert sich nicht explizit zum Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3.

3. Grundsätzlich ist zwar ein Genugtuungsanspruch aus dem Schadensereignis möglich. Vorliegend ergibt sich aber dieselbe Problematik, wie bereits bei Erwä- gung VIII. B. II. 3.5. hiervor, weshalb grundsätzlich auf die entsprechende Ausfüh- rungen verwiesen werden kann. Es ist auch vorliegend nicht klar trennbar, welche Leiden der Privatklägerin 3 auf das Brandereignis vom 6. September 2022 und wel- che auf allfällige andere Umstände zurückzuführen sind. Eine solche Abgrenzung wurde von der Privatklägerin 3 weder behauptet noch ergibt sich diese aus den ins Recht gereichten Belege. Entsprechend ist es vorliegend nicht möglich zu beurtei- len, ob tatsächlich eine Genugtuung gerechtfertigt ist und wenn ja, in welcher Höhe.

- 43 - Nach dem Gesagten ist die Privatklägerin 3 mit ihrem Genugtuungsbegehren voll- umfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. IX.Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Grundsätzliches Vorliegend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen, wobei auch ein Teilfreispruch erfolgt. Dem Beschuldigten sind demnach die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen der vormaligen und aktuellen amtlichen Verteidigung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO), unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO. B. Verfahrenskosten

1. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt Fr. 5'000.– (act. 18/91) und sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Untersuchungshand- lungen hätten im Zusammenhang mit dem Brandereignis ohnehin getätigt werden müssen. Der Teilfreispruch fällt hierbei nicht kostenreduzierend ins Gewicht.

2. Die Gerichtsgebühr berechnet sich nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV), insbesondere deren §§ 14 ff. (vgl. Art. 424 StPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-c GebV OG). Die Gebühr beträgt bei einer Beurteilung durch das Bezirksgericht in der Regel Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 GebV OG). Eine Gerichtsgebühr von

- 44 - Fr. 3'000.– für das vorliegende Verfahren erscheint unter Berücksichtigung dieser Kriterien angemessen. C. Entschädigung I. Entschädigung des amtlichen Verteidigers

1. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ reichte für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 33'993.15 ins Recht (act. 47). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und er- scheinen angemessen. Zusätzlich zu entschädigen sind je eine Stunde Weg für die Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 und die Urteilseröffnung vom 27. Juni 2025, die Verhandlungs- resp. Eröffnungszeit von 12 Stunden sowie zwei Stunden für die Nachbesprechung. Insgesamt rechtfertigt sich ein Zuschlag von 16 Stunden zu ei- nem Stundenansatz von Fr. 220.– zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 44'500.– (inkl. Baraus- lagen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen

2. Der Beschuldigte ist sodann darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. Parteientschädigung der Privatklägerinnen 2 und 3

1. Die obsiegende Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Darunter fallen in erster Linie die Anwaltskos- ten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Die Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzu- setzen (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und 4.5). Als notwendig haben die Aufwendungen dann zu gelten, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Straf- sache beigetragen hat, wodurch die staatlichen Kosten geringer ausfielen, sowie in

- 45 - komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen oder solchen, in welchen sich nicht einfache rechtliche Fragen stellen (BSK StPO II - WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 19). 2.1. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ reichte für seine Aufwendungen als Rechtsbei- stand der Privatklägerinnen 2 und 3 eine Honorarnote über Fr. 18'610.50 (53.80 Stunden à Fr. 320.– = Fr. 17'216.– zzgl. MWST von 8.1%) ins Recht (act. 90 und act. 91). 2.2. Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, wird er für die Kosten des Rechtsbei- standes der Privatklägerinnen 2 und 3 grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Auf- grund des Umstandes, dass die tatsächliche Beteiligung der Privatklägerinnen 2 und 3 im vorliegenden Strafverfahren von sehr untergeordnetem Umfang war und die Privatklägerinnen 2 und 3 mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verwei- sen sind rechtfertigt es sich, die geltend gemachte Prozessentschädigung ange- messen zu kürzen und die Privatklägerinnen 2 und 3 pauschal zu entschädigen. Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'000.– scheint unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des vorliegenden Verfahrens angemessen. 3.1. Nach Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen dem Geschädigten solida- risch, wenn sie den Schaden gemeinsam verschuldet haben, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen. Die Haftung mehrerer Personen im Sinne dieser Norm ver- langt eine gemeinsame Verursachung und ein gemeinsames Verschulden. Voraus- gesetzt wird ein schuldhaftes Zusammenwirken bei der Schadensverursachung, dass also jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen könnte (BGE 115 II 42 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.3). 3.2. Vorliegend sind der Beschuldigte und seine beiden Mitbeschuldigten H._____ und G._____ wegen Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung resp. Anstiftung zu Gehilfenschaft zur Brandstiftung sowie Gehilfenschaft zur Brandstiftung schuldig zu sprechend. Sämtliche Beschuldigten trifft demnach für das Brandereignis ein Ver- schulden, weshalb sie solidarisch für die der Privatklägerinnen 2 und 3 entstande- nen Aufwendungen im Verfahren haften.

- 46 -

4. Der Beschuldigte ist somit unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldig- ten H._____ und G._____ zu verpflichten, der Privatklägerinnen 2 und 3 für das gesamte Verfahren eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 9'000.– zu be- zahlen.

- 47 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gehilfenschaft zur Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.

2. Im Übrigen ist der Beschuldigte einer weiteren strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 165 Tage durch Haft erstanden sind).

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird abgesehen.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Ok- tober 2024 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 83564232, werden dem Beschuldigten oder an eine be- vollmächtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben: Mobiltelefon iPhone 14 Pro (A018'373'212);  SIM-Karte, Kartennummer … (A018'504'784);  Mobiltelefon iPhone (A018'373'245);  Mobiltelefon Oukitel MIX 2 (A018'373'267);  Powerbank Swissten (A018'373'290);  Variabler Adapter (A018'373'314);  USB Memory Stick Intenso (A018'373'336);  USB Memory Stick SanDisk (A018'373'449);  1 Schraubenzieher mit schwarzem/rotem Griff (A018'374'011); 

- 48 - Notiz und Quittung lose (A018'374'022);  Diverse Unterlagen und Notizen (A018'374'044);  Fahrplanauskunft SBB nach Italien (A018'374'055);  Luzerner Kantonalbank E-Banking Zugang und Kontoangabe  (A018'374'077); Diverse Dokumente (A018'374'088);  Diverse Buchhaltungsdokumente (A018'374'135);  USB Memory Stick SanDisk (A018'457'119);  USB Memory Stick SanDisk (A018'457'131);  USB Memory Stick (A018'457'277);  USB Memory Stick Intenso (A018'504'659);  USB Memory Stick Intenso (A018'457'288);  USB Memory Stick SanDisk (A018'457'299);  USB Memory Stick (A018'457'313);  USB Memory Stick SanDisk (A018'457'324);  USB Memory Stick Verbatim (A018'457'335);  USB Memory Stick Verbatim (A018'457'346);  USB Memory Stick SanDisk (A018'457'357);  Waage (A018'457'437);  SIM-Karte, Kartennummer … (A018'504'820).  Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen.

8. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Digitale Forensik CC-DF, vorgenommenen Datensicherungen, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis-Geschäfts-Nr. 83564232), werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: Datensicherung (A018'504'739);  Datensicherung (A018'504'751);  Datensicherung (A018'504'773);  Datensicherung (A018'504'795); 

- 49 - Datensicherung (A018'542'228);  Datensicherung (A018'504'808);  Datensicherung (A018'504'853);  Datensicherung (A018'504'842);  Datensicherung (A018'504'604);  Datensicherung (A018'504'615);  Datensicherung (A018'504'626);  Datensicherung (A018'504'637);  Datensicherung (A018'504'648);  Datensicherung (A018'504'659);  Datensicherung (A018'504'660);  Datensicherung (A018'504'671);  Datensicherung (A018'504'693);  Datensicherung (A018'504'706);  Datensicherung (A018'504'717);  Datensicherung (A018'504'728);  Datensicherung (A018'504'762);  Datensicherung (A018'504'819);  Datensicherung (A018'504'831). 

9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Die Privatklägerin 2 (C._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Die Privatklägerin 3 (D._____) wird mit ihren Zivilforderungen (Schadener- satz und Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 (E._____ AG) wird abge- wiesen.

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 50 - Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren.

14. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 44'500.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.

15. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit H._____ und G._____ verpflichtet, den Privatklägerinnen 2 (C._____) und 3 (D._____) gemeinsam für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu bezahlen.

16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Be- schwerdeverfahren Obergericht Zürich), ausgenommen diejenigen der vor- maligen und derzeitigen amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldig- ten auferlegt.

17. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Bezirksgerichts- kasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

18. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro …, Unt. Nr. … (übergeben);  die Privatklägerschaft (versandt);  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich (per E-Mail an partner@ma.zh.ch); allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und hernach als begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro …, Unt. Nr. …;  die Privatklägerschaft;  allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- 51 - den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben  gemäss § 54a PolG; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich mit Vermerk der Rechtskraft; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Polis-Geschäfts-Nr. 83564232,  unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 7; die Kantonspolizei Zürich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Polis-Ge-  schäfts-Nr. 83564232, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 8; die Bezirksgerichtskasse Dietikon;  allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

19. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 52 - BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw B. Vinck Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet