Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 4). Gegen das eingangs wiederge- gebene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. November 2024 liess der Beschuldigte am 18. November 2024 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 55 und Urk. 67). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am 25. März 2025 (Urk. 63) ging die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 8. April 2025 fristgerecht am Obergericht ein (Urk. 69). Mit Verfügung vom 22. April 2025 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschluss-berufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 72). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 74 und Urk. 75). Mit Eingabe vom 16. April 2025 ersuchte der Beschuldigte darum, Ziff. 12 des vorinstanzlichen Urteils (betreffend Herausgabe diverser sichergestellter Gegen- stände) vorzeitig für rechtskräftig zu erklären (Urk. 71). Dem opponierten die Gegenparteien nicht (Urk. 77), weshalb die Rechtskraft bezüglich Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils mit Beschluss vom 15. Mai 2025 festgestellt wurde (Urk. 78). Über diese Ziffer ist heute somit nicht mehr zu befinden. Auf Ersuchen des Beschuldigten vom 5. Juni 2025, die Berufungsverhandlung jedenfalls nicht vor Ende Oktober 2025 anzusetzen (Urk. 81), wurden die Parteien am 6. August 2025 zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 83), an welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft anwesend waren (Prot. II S. 5). Die vorgängige Dispensation der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2025 (Urk. 84) musste aufgrund eines neuen Entscheids des Bundesgerichts (Urteil Nr. 7B_1340/2024 vom 28. Novem- ber 2025 Erw. 3.3.) rückgängig gemacht und sie obligatorisch vorgeladen werden (Urk. 83). Die Verhandlung fand wie bereits vor Vorinstanz unter Ausschluss der Öffentlichkeit (aber Zulassung der akkreditierten Medien) statt (Prot. II. S. 5).
- 8 - Der Beschuldigte befindet sich seit 1. Juni 2024 im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 8/15). Nachdem die Vorinstanz am 14. November 2024 eine vollzugsbe- gleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anordnete und das Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Vollzug dieser Massnahme bewilligte (Dispositivziff. 6), verfügten die Justizvollzugsbehörden am 23. Januar 2025 seine Überführung in das Massnahmezentrum C._____ in D._____ (Urk. 60), wo er sich nach wie vor befindet (Urk. 68 und Urk. 94). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 ersuchte die Verteidigung um Einholung von Führungs- und Verlaufsberichten des Massnahmezentrums sowie der Vollzugsbehörde (Urk. 90). Der vom Gericht bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten eingeholte Führungs-/Verlaufsbericht über den Beschuldigten (Urk. 91, Urk. 93 und Urk. 94) ging am 10. Februar 2026 am Obergericht ein und wurde den Parteien zur Kenntnis zugestellt (Urk. 95/1-3). Schliesslich wurde am 7. Januar 2026 sowie am 18. Februar 2026 jeweils ein neuer Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt, die keine Neuerungen ergaben (Urk. 92 und Urk. 97).
E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung der Ziffern 2, 4 und 5 des vorinstanzli- chen Urteils, mithin eine Reduktion der neu auszufällenden Freiheitstrafe sowie Verzicht auf Aufhebung der früheren ambulanten Massnahme und Absehen vom Vollzug der damals aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 11 Monaten (Urk. 69). Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils wurden von keiner Seite ange- fochten. Es ist daher vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Win- terthur vom 14. November 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 3 (Vollzug der Freiheitsstrafe), 6 (vollzugsbegleitende ambulante Massnahme), 7-8 (Tätigkeits- sowie Kontaktverbot mit Minderjährigen), 9 (Abnahme DNA-Profil), 10-11 (Einziehung und Vernichtung Gegenstände), 13 (Vernichtung Daten), 14-16 (Zivilforderungen und Prozessentschädigung der Privatklägerin) sowie 17- 18 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. Ziff. 12 wurde wie oben er- wähnt bereits vorgängig für rechtskräftig erklärt.
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E. 3 Formelles Nachdem vorliegend nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gilt das Verbot der "reformatio in peius", d.h. das erstinstanzliche Urteil kann grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken (u.a. BGE 147 IV 409 Erw. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, jeweils mit Hinweisen). Wo im Folgenden auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. Wird davon ab- gewichen, wird es explizit erwähnt. II. Strafe
1. Der Beschuldigte wurde vor Vorinstanz mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe be- straft (Urk. 66 S. 47). Die Verteidigung beantragte mit ihrer Berufungserklärung hingegen eine Strafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 69) bzw. anlässlich der Berufungsverhandlung eine solche von 5 Jahren und begründet dies im Wesentli- chen damit, dass die Tatmodalitäten der angeklagten Taten im Vergleich zu schweren Varianten dieses Delikts deutlich weniger intensiv ausgeprägt gewesen seien. Wie der Beschuldigte gehandelt habe, zeuge nicht von erheblicher krimi- neller Energie. Sein Ziel sei nie der eigene Lustgewinn gewesen, sondern die psy- chisch abhängige Dynamik im Kontakt mit dem "Tagesvater". Dies reduziere die dem Beschuldigten anrechenbare kriminelle Energie, ohne den Unrechtsgehalt zu schmälern. Der Beschuldigte anerkenne, dass er selbst den Entscheid für die strafbaren Handlungen getroffen habe und er übernehme die alleinige Verantwor- tung dafür. Der "Tagesvater" habe zwar das Motiv für diesen Entscheid geliefert. Ohne den "Tagesvater" wäre nichts passiert. Trotzdem verspüre der Beschuldigte nicht gegen den "Tagesvater" Hass, sondern nur gegenüber sich selbst. Weil es bei den Taten nicht um seine persönliche Lust gegangen sei, aber auch aus Rücksicht auf das Opfer habe der Beschuldigte seinen Penis sodann nicht an das
- 10 - Hinterteil der Privatklägerin gedrückt, sondern für das Foto für den "Tagesvater" hingehalten, was für die Strafzumessung ein wesentlicher Punkt darstelle. Straf- mindernd wirke sich weiter aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in kei- nem Moment aktiv zu irgendetwas gezwungen habe. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere und der subjektiven Komponente erscheine eine Einsatz- strafe von 30 Monaten schuldangemessen. Die Vorinstanz habe die Täterkompo- nenten und die Einheitlichkeit des Tatgeschehens systematisch unterschätzt und damit das Asperationsprinzip überschärft angewendet. Das Bundesgericht ver- lange, dass die Asperation nicht zu einer faktischen Addition der Einzelstrafen führen dürfe, sondern den Gesamtunrechtsgehalt abbilden müsse. Bei den weite- ren Schändungen, den sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Pornogra- phie handle es sich um Taten gegenüber demselben Opfer, in einem engen zeitli- chen Rahmen, am gleichen Ort und auf Basis derselben Täter-Opfer-Konstellation und derselben Dynamik. In einer solchen Konstellation sei - strafzumessungs- rechtlich - von einem einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen. Die einzelnen Taten würden in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, weshalb eine so hohe Asperation, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, fak- tisch auf eine unzulässige Quasi-Addition hinauslaufe und die Grenze des schuld- angemessenen Gesamtunrechts überschreite. Unter Anwendung des Asperati- onsprinzips rechtfertigten sich moderate Zuschläge von 16 Monaten für die weite- ren Schändungen, von 10 Monaten für die sexuellen Handlungen mit Kindern bei einer einheitlichen Einzelstrafe von 20 Monaten und von 4 Monaten für die Porno- graphie bei einer exemplarischen Einzelstrafe von 10 Monaten. Weiter weist die Verteidigung darauf hin, dass auf S. 26 des Urteils der Vorinstanz unter Punkt
E. 4 Das Vorerwähnte gilt auch für die Ausführungen der Vorinstanz zu den se- xuellen Handlungen mit einem Kind: So war die Privatklägerin - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 66 S. 26) - beim Vorfall vom 13. November 2022 durchaus teilweise wach. Dass hier schwerere Tatvarianten denkbar wären, trifft zwar ohne weiteres zu, indes aber auch weitaus leichtere, wie etwa einver- nehmliche sexuelle Handlungen mit einem nur knapp unter 16jährigen Kind. Wie bei den übrigen sexuellen Handlungen mit einem Kind, bei welchen die Vorin-
- 15 - stanz jeweils von halb so hohen hypothetischen Einzelstrafen wie bei den Schän- dungen ausging, da diese Delikte bezüglich Tathandlungen und -art mit den Schändungen identisch sind (vgl. Urk. 66 S. 26), legte die Vorinstanz auch bei den sexuellen Handlungen mit einem Kind vom 13. November 2022 die Einzel- strafe auf 18 Monate und damit auf die Hälfte der für die Schändung vom 13. No- vember 2022 angesetzten Einsatzstrafe von 3 Jahren fest. Ein Rechenfehler der Vorinstanz liegt demnach - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 98 S. 4) - nicht vor. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen dazu ver- wiesen werden. Die von ihr ausgefällten Freiheitsstrafen erweisen sich jedenfalls mit Sicherheit nicht als zu hoch. Dasselbe gilt für die Erwägungen zur mehrfachen Pornografie (Urk. 66 S. 27f.), wobei hier mit der Privatklägervertreterin vor Vorin- stanz ohne Weiteres von einer kalten Instrumentalisierung eines Kindes zwecks eigener Befriedigung gesprochen werden kann (Urk. 50 S. 2, vgl. auch Prot. I S. 63). Zu Recht führte die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz dazu aus, insbeson- dere der Inhalt der Chats des Beschuldigten mit dem "Tagesvater" zeugten vom perfiden und rücksichtslosen Gedankengut des Beschuldigten (Urk. 49 S. 5). Wenn die Vorinstanz die von ihr festgelegten - wie erwähnt tendenziell eher zu tiefen - Einzelstrafen letztlich so asperiert, dass sie zu einer Sanktion von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe gelangt (Urk. 66 S. 29), erweist sich dies jedenfalls nicht als zu hoch. Insbesondere hat die Vorinstanz - entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 98 S. 3) - den engen Zusammenhang zwischen den sexuellen Hand- lungen mit einem Kind und den Schändungen zum Nachteil des gleichen Opfers durchaus zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt (vgl. Urk. 66 S. 26 unten) und dem bei der Asperation grosszügig Rechnung getragen.
E. 4.10 die sexuellen Handlungen vom 13. November 2022, dem Deliktsdatum, wel- ches für die Einsatzstrafe der Schändung bestimmt worden sei, thematisiert wer- den würden. Es werde gerügt, dass die Vorinstanz in der Folge und mit Bezug auf diese sexuellen Handlungen von einer Einzelstrafe von 18 Monaten ausgehe, dann aber diese Einzelstrafe nicht ebenfalls um die Hälfte wie bei allen anderen weiteren Delikten kürze, weil die Deliktsabläufe identisch gewesen seien. Es liege ein Rechenfehler der Vorinstanz vor. Was die Täterkomponenten betreffe, so habe die Vorinstanz zwar die Faktoren wie eine schwerwiegende Pädophilie, die
- 11 - Ursächlichkeit dieser Störung für die Delikte, die seit vielen Jahren laufende The- rapie und ambulante Massnahme, dass der Beschuldigte als Kind selbst miss- braucht worden sei, das Fehlen von Hands-on-Delikten im Zeitraum von rund 20 Jahren seit der ersten Verurteilung und ein umfassendes Geständnis und eine Kooperation während der Untersuchung im Wortlaut gewürdigt, die Täterkompo- nente in der Gesamtschau dann aber als "neutral" erklärt. Wenn aber Biografie, Diagnose, Therapieverlauf und Geständnis in dieselbe Richtung weisen würden, müsse sich dies sichtbar im konkreten Strafmass wiederspiegeln. Die aufrichtige Reue des Beschuldigten und sein Nachtatverhalten, d.h. seine Entschuldigung gegenüber der Familie der Privatklägerin und seine Bereitschaft für eine antian- drogene Behandlung und für die Rückzahlung der Entschädigung, welche die Op- ferhilfe der Privatklägerin ausbezahlt habe, seien strafmindernd zu berücksichti- gen. Wenn die Spezialprävention sodann primär über eine Massnahme und Medi- kation erfolge, müsse sich die Strafhöhe an der Frage messen lassen, ob sie diese Behandlung fördere oder ohne Not erschwere. Die Freiheits-strafe dürfe nicht so hoch ausfallen, dass sie die therapeutische Perspektive zerstöre und da- mit das Risiko eher erhöhe als senke (Urk. 98). Die Staatsanwaltschaft führte heute dazu aus, es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, da die Ausführun- gen der Vorinstanz zum Strafmass überzeugen würden (Prot. II S. 24). Zur Strafzumessung kann vorab auf die grundsätzlich zutreffenden und detaillier- ten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 15ff.). Insbeson- dere ist ihr zuzustimmen, wenn sie nicht für jede einzelne Berührung und Hand- lung an der Privatklägerin eine Strafe festsetzt, sondern die eng zusammenhän- genden Vorfälle an jeweils einem Abend als Tateinheit erachtet. Ebenso zutref- fend ist, dass vorliegend nur noch Freiheitsstrafen in Frage kommen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 Erw. 1.4, sowie 6B_93/2022 vom 24. November 2022, Erw. 1.3.8; Urk. 66 S. 16 und S. 19). Schliesslich ist auch nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz die Schändung vom
13. November 2022 als das schwerste Delikt erachtete und dafür eine Einsatz- strafe festlegte (Urk. 66 S. 19).
- 12 -
2. Zu Recht hat die Vorinstanz bezüglich der Taten vom 13. November 2022 (Anklagevorwurf Ziff. I lit. d) festgehalten, dass mit dem Pressen des Penis zwi- schen die Pobacken der Privatklägerin teilweise sogar beischlafsähnliche Hand- lungen vorliegen. Denn entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 98 S. 2) hielt der Beschuldigte den Penis nicht nur hin, wie das Foto zeigt (Urk. 2/2). Mit der Staatsanwaltschaft ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte ein ihm anver- trautes Kind letztlich wie eine Ware benutzte (Urk. 49 S. 3). Indes ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass es nicht zu einer Penetration kam und er sein Opfer auch nicht (physisch) verletzte (vgl. Urk. 49 S. 3). Entgegen den - allenfalls missverständlichen - Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 66 S. 19 und S. 26) war die Privatklägerin bei einem Teil der Vorfälle vom 13. November 2022 durchaus auch wach. Dies entspricht sowohl dem Anklagesachverhalt als auch dem Ge- ständnis des Beschuldigten (Urk. 3.2 S. 4 und S. 7, Urk. 3.3. S. 9), auch noch vor Vorinstanz (Prot. I S. 15f.), wonach er die Privatklägerin im Intimbereich habe be- rühren können, weil sie am TV schauen gewesen sei. Auch die in den Akten lie- genden, datierten Bilder lassen den gleichen Schluss zu (Urk. 3.4.). Dies lässt das Verschulden des Beschuldigten als noch erheblicher erscheinen. Dass sich die Privatklägerin anlässlich ihrer Befragung nicht zu den sexuellen Berührungen des Beschuldigten äusserte, bedeutet - entgegen der mehrfach vorgetragenen Argu- mentation der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 51 S. 6 und S. 7) - keineswegs, dass sie "nie irgendetwas mitbekommen habe", zumal sie dabei zugegebener- massen wach war. Nicht nachvollziehbar ist damit auch die Argumentation der Verteidigung vor Vorinstanz, es sei nie Ziel des Beschuldigten gewesen, die Pri- vatklägerin in seine sexuellen Handlungen miteinzubeziehen und er habe immer genau darauf geachtet, dass sie nichts mitbekomme (a.a.O.), zumal auch das Be- rühren der Vagina des wachen Kindes offenkundig eine sexuelle Handlung dar- stellt. Vielmehr zeigt sich in der Aufzeichnung der Befragung der Privatklägerin deutlich auch ein Loyalitätskonflikt, wenn sie sich u.a. traurig darüber zeigt, dass der Beschuldigte im Gefängnis ist und sie ihn nie mehr sehen darf (Urk. 4.1, vgl. auch Urk. 50 S. 3 und Prot. I S. 66). Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Pri- vatklägerin irgendwann in ihrem Leben mit diesen Übergriffen konfrontiert sein wird und die psychologische Verarbeitung dieses Vertrauensmissbrauchs eine
- 13 - lange Zeit in Anspruch nehmen dürfte (vgl. Urk. 49 S. 3). Der Beschuldigte machte sich dabei auch das Vertrauen und die Freundschaft der Eltern der Privat- klägerin, die ihn wie ein Familienmitglied aufgenommen hatten, zu Nutze und konnte so eine geradezu väterliche Beziehung zur Privatklägerin aufbauen (Prot. I S. 25 ff.), was ihm ermöglichte, diese bei sich zuhause ungestört zu missbrau- chen. Auch wenn der Beschuldigte heute zusätzlich der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig zu sprechen ist, fällt auch beim Schändungstatbestand mas- siv ins Gewicht, dass er sich nicht an einer erwachsenen - beispielsweise betrun- kenen oder schlafenden - Person vergriffen hat, sondern an einem wehrlosen, erst 4jährigen Kind im Vorschulalter (vgl. Urk. 51 S. 6f.). Es kann - wie erwähnt - noch nicht einmal ansatzweise abgeschätzt werden, welche Auswirkungen die Taten des Beschuldigten auf das künftige Leben der Privatklägerin haben werden. Schliesslich wirkt sich - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 98 S. 2) - auch nicht strafmindernd aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht aktiv zu etwas gezwungen habe. Diesfalls käme vielmehr eine sexuelle Nötigung hinzu. Mit der Vorinstanz (Urk. 66 S. 20) vermag das subjektive Verschulden des Be- schuldigten das objektive in keiner Weise zu relativieren, ganz im Gegenteil. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass dem Beschuldigten gutachterlich weder eine verminderte Schuldfähigkeit noch - wie geltend gemacht (Prot. I S. 24 und S. 36) - eine Hörigkeit vom Chatpartner des Beschuldigten ("Tagesvater") attestiert wurde (Urk. 15.17 S. 90 und S. 94; Urk. 66 S. 22). Wenn der Beschuldigte immer wieder geltend machte, er habe an sich kein sexuelles Interesse an Mädchen verspürt, sondern sich an der Privatklägerin vergriffen, um dem "Tagesvater" zu gefallen und mit ihm in Kontakt zu verbleiben (vgl. Urk. 94 S. 15f. und Urk. 98 S. 2), was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte (Prot. II S. 23), entlastet ihn dies nicht. Selbst wenn dies zutreffen sollte, benutzte er damit ein wehrloses Kleinkind für seine eigenen, niedere Motive wie eine Ware. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt vielmehr erheblich und damit jedenfalls im mittle- ren Bereich. Auch die Verteidigung ging vor Vorinstanz von einem mittelschweren Verschulden aus (Urk. 51 S. 7). Damit liesse sich angesichts des bis 10 Jahre dauernden Strafrahmens ohne weiteres auch eine Einsatzstrafe im Bereich von vier Jahren rechtfertigen, weshalb die von der Vorinstanz festgelegte von drei
- 14 - Jahren (Urk. 66 S. 20) als eher zu milde erscheint. Nachdem aufgrund des Ver- schlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO heute indes ohnehin keine höhere als von der Vorinstanz insgesamt festgesetzte Strafe ausgefällt werden kann, erübrigen sich - wie noch zu zeigen ist - weitere Ausführungen dazu.
3. Was die weiteren Schändungen betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die jeweiligen Handlungen an einem Abend als Tateinheit und somit als einzelne Schändungshandlung und basierend auf einem jeweiligen Wil- lensentschluss zu betrachten sind, hinsichtlich der einzelnen Abenden über den Zeitraum von September 2022 bis Januar 2023 jedoch Tatmehrheit gegeben ist (Urk. 66 S. 11f.). Wenn die Vorinstanz das Verschulden bei den weiteren Schän- dungsvorwürfen - ausser bei jenen vom 25. November 2022 - als leicht oder noch leicht bewertet (Urk. 66 S. 23ff.), so kann dem nicht vollends gefolgt werden. Zwar ist nachvollziehbar, wenn sie die einzelnen Strafen angesichts der Vielzahl der Taten nicht zu hoch ansetzen wollte. Anderseits wäre mutmasslich nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen worden, wenn bloss einzelne derartige Vorfälle mit einem Kind im Vorschulalter vorliegen würden. Es erübrigt sich indes, für jede Tat(gruppe) eine konkrete höhere Strafe festzusetzen, da - wie erwähnt - eine Erhöhung der Freiheitsstrafe heute gar nicht mehr in Frage kommt. Und wenn die Vorinstanz bezüglich der Schändung vom 5. November 2022 festhielt, dass das Verschulden u.a. deshalb als noch leicht zu werten sei, weil die Privat- klägerin bei den Übergriffen schlief (Urk. 66 S. 23), kann dem so nicht zugestimmt werden. Dass das Opfer von den Vorfällen nichts mitbekommt, ist beim Schän- dungstatbestand sehr häufig und vermag jedenfalls die belastenden Elemente vorliegend nicht aufzuwiegen.
E. 5 Schliesslich hat die Vorinstanz sämtliche weiteren Strafzumessungskompo- nenten ebenfalls grundsätzlich richtig aufgeführt (Urk. 66 S. 20ff.). Dabei fällt ins- besondere das strafrechtliche Vorleben des Beschuldigten erheblich ins Gewicht, welcher mehrfach einschlägig vorbestraft ist und sich selbst durch den Vollzug ei- ner 30-monatigen Freiheitsstrafe nicht von erneuter gleichartiger Delinquenz ab- halten liess (Prot. I S. 48 und S. 58). Schwer wiegt insbesondere, dass der Be- schuldigte während einer bereits seit Jahren durchgehend laufenden Therapie (Prot. I S. 19) erneut einschlägig straffällig wurde. Obwohl ihm dadurch sämtliche
- 16 - Hilfsangebote zur Verfügung gestanden hätten (s. unten Ziff. III) - er hätte sich beispielsweise in eine Klinik einweisen lassen oder triebsenkende Mittel verlan- gen können, auch ohne dass er seine neuerlichen Taten deswegen hätte einge- stehen müssen (Prot. I S. 22 und S. 59; Prot. II S. 17) - unternahm er vielmehr nichts, nachdem er sich das erste Mal an der Privatklägerin vergangen hatte, son- dern fuhr vier Monate lang unbeirrt weiter. Die Staatsanwaltschaft führte vor Vor- instanz zu Recht aus (Urk. 49 S. 4f.), dass der Beschuldigte "vordergründig den einsichtigen Patienten spielte", währenddem er effektiv massiv rückfällig gewor- den war. Die seit Jahren laufende Therapie stellt demnach - entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (Urk. 98 S. 5) - kein Strafminderungsgrund dar. Diesen schwerwiegenden Straferhöhungsgründen stehen diverse Strafminde- rungsgründe gegenüber. Die Vorinstanz gewichtete das Geständnis des Beschul- digten zu Recht als erheblich. Zwar blieb ihm angesichts der Beweismittel letztlich nicht viel Anderes übrig, als die Taten einzugestehen; indes gab er schliesslich freimütig und detailliert Auskunft (vgl. Urk. 66 S. 22; Prot. I S. 13), was mutmass- lich auch den Opfern die Verarbeitung des Missbrauchs erleichtern dürfte. Die Vorinstanz berücksichtigte zu Recht auch strafmindernd, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunk zwar vollumfänglich einsichts- und steuerungsfähig war, aber an einer gutachterlich diagnostizierten Pädophilie - mithin einer schweren psychiatri- schen Störung - leidet. Ebenso würdigte sie die schwierige Kindheit des Beschul- digten, welcher offenbar mit 11 Jahren selbst sexuell missbraucht worden war, strafmindernd (Urk. 66 S. 21; Prot. I S. 42, Urk. 51 S. 7 unten; Urk. 94 S. 13f.). Dass der Beschuldigte gemäss Verteidigung seiner Arbeitsstelle, Wohnung, Fami- lie und aller bisherigen Freunde verlustig ging (Urk. 51 S. 8), ist Folge seiner ge- sellschaftlich absolut verpönten Delikte und vermag keine Strafreduktion zu bewir- ken. Auch das Fehlen von Hands-on-Delikten während rund 20 Jahren seit der ersten Verurteilung und dass der Beschuldigte vor dem Kontakt mit dem "Tages- vater" und nach dem Tatzeitraum die Privatklägerin regelmässig in seiner Woh- nung hatte, ohne dass etwas Strafbares passiert sei, wirkt sich entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 98 S. 4f.) nicht strafmindernd aus, sondern ist neu- tral zu behandeln, da es als Normalfall zu gelten hat, keine Delikte zu begehen (vgl. BGE 136 IV 1). Als etwas zu streng erweist sich indes die Einschätzung der
- 17 - Vorinstanz, wonach beim Beschuldigten keine aufrichtige Reue und Einsicht er- kennbar sei und er gemäss Gutachten vielmehr nicht seine Taten, sondern die Konsequenzen daraus bedauere (Urk. 66 S. 22). Zwar trifft vollends zu, dass der Beschuldigte auch viel Selbstmitleid zeigte und die Verantwortung auf seinen Chatpartner "Tagesvater" abzuschieben versuchte. Auch der Vollzugsverlaufsbe- richt vom 6. Februar 2026 (Urk. 94) zeigt deutlich auf, dass der Beschuldigte seine Taten nach wie vor zu bagatellisieren versucht und bis vor Kurzem auch nicht gewillt war, die Zivilforderungen des Opfers effektiv zu bezahlen (a.a.O. S. 4 und 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aber aus, den Opferhilfe- zahlungen nachkommen zu wollen (Prot. II S. 10 und S. 14), wobei sein Verteidi- ger präzisierte, dass mit der Sozialarbeiterin vereinbart worden sei, dass er mo- natlich einen Betrag von Fr. 30.– von seinem frei verfügbaren Einkommen von Fr. 400.– an die Entschädigung zurückzahle (Urk. 98 S. 6). Er verneinte aber auch, sich Gedanken über die Auswirkungen seiner Straftaten für das Leben des Opfers gemacht zu haben, da er es noch nicht geschafft habe, dies mit dem The- rapeuten anzuschauen (Prot. II S. 16f. und S. 21). Eine wahre Einsicht in das Un- recht resp. die Folgen seiner Taten ist mithin nicht zu erkennen (vgl. auch Urk. 94 S. 16). Demgegenüber entschuldigte er sich immerhin bereits anlässlich der Schlusseinvernahme bei den Eltern der Privatklägerin (Urk. 3/6 S. 14), eben-so in einem Schreiben an sie, wo er festhielt, er dürfe leider nichts darüber schreiben, was er getan habe, ausser sich dafür zu entschuldigen (Urk. 9/1 S. 14). Und schliesslich erklärte er auch vor Vorinstanz, dass es ihm sehr leid tue, was er der Privatklägerin und deren Eltern angetan habe; er allein sei Schuld (Prot. I S. 39, vgl. auch S. 62 und S. 67 sowie Urk. 51 S. 1f. und S. 6; entgegen Urk. 50 S. 2), was er anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte (Prot. II S. 16 und S. 24). Gestützt darauf ist eine leichte Strafminderung angezeigt. Die von der Ver- teidigung erwähnte Bereitschaft des Beschuldigten, sich einer antiandrogenen Be- handlung zu unterziehen (Urk. 98 S. 6), wäre im Zusammenhang mit einer Pro- gnosestellung relevant, stellt aber keinen Strafminderungsgrund dar. Insgesamt bleibt es trotzdem bei der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach sich die Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe in etwa die Waage halten
- 18 - (Urk. 66 S. 23) und nichts an der festgesetzten Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren zu ändern vermögen.
E. 6 Die Vorinstanz hat gemäss Art. 63b Abs. 4 StGB zutreffend geprüft, inwie- weit die verschiedenen Therapiesitzungen des Beschuldigten im Rahmen der bis- herigen ambulanten Massnahme bis zu seiner Verhaftung auf die zu vollziehen- den 11 Monate Freiheitsstrafe anzurechnen sind. Sie ist zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte - nach dem massgeblichen Urteil vom 21. April 2016 - im Mittel rund 357 Stunden in Therapiesitzungen verbrachte (238 Sitzungen à 1-2 Stunden), was ca. 45 Tagen à 8 Stunden entspricht. Entsprechend ging sie von einem mit der ambulanten Massnahme verbundenen Freiheitsentzug von 45 Ta- gen Haft aus (Urk. 66 S. 31). Dies wurde nicht angefochten und überzeugt ohne weiteres (Urk. 98 S. 5 und S. 8).
- 24 - IV. Kosten und Entschädigung
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Somit sind auch die Kosten des Be- rufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Die amtliche Verteidigung verlangt für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 19'266.15 (inkl. MwSt und Barauslagen; Urk. 96). Dies erweist sich dem Umfang und der verbleibenden Thematik des Falles als nicht mehr angemessen: Die Verteidigung, welche vor Vorinstanz bereits mit rund Fr. 43'000.– entschädigt worden war (Urk. 66 S. 47), kennt daher den Grossteil der Akten (inkl. Gutachten) bereits vom erstinstanzlichen Verfahren. Ihr Plädoyer vor Obergericht ergab zwar gewisse Neuerungen gegenüber jenem vor Vorinstanz (Urk. 98), diese nahmen aber keinen grossen Umfang ein. Hinzu kommt, dass im Berufungsverfahren we- der der Sachverhalt noch die rechtliche Würdigung noch die diversen Neben- punkte angefochten waren (vgl. § 17 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 2 der An- waltsgebührenverordnung), sondern einzig die Strafhöhe und die Umwandlung der ambulanten Massnahme und damit zusammenhängend der "Widerruf" einer früheren Strafe. Angesichts dieser Beschränkung erweist sich die Honorarnote insgesamt, und insbesondere das erneute Aktenstudium und Verfassen des Plä- doyers im Rahmen von rund 35 Stunden und der teils relativ hohe Zeitbedarf für geringere Arbeiten wie beispielsweise das Lesen von Verfügungen, als überhöht. Angemessen ist vielmehr eine Pauschale von Fr. 14'000.– (inkl. 8,1 % MwSt und Barauslagen), welche der Verteidigung aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskosten zu nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 25 -
4. Die Privatklägerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren und ihre erbe- tene Vertretung hat keine Honorarforderung gestellt, über welche vorliegend zu entscheiden wäre. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
- November 2024 ferner bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 3 (Vollzug der Freiheitsstrafe), 6 (vollzugsbegleitende ambulante Mass- nahme), 7-8 (Tätigkeits- sowie Kontaktverbot mit Minderjährigen), 9 (Ab- nahme DNA-Profil), 10-11 (Einziehung und Vernichtung Gegenstände), 13 (Vernichtung Daten), 14-16 (Zivilforderungen und Prozessentschädigung der Privatklägerin) sowie 17-18 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. [Ziff. 12 wurde bereits vorgängig für rechtkräftig erklärt.]
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von bis heute 904 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Straf- vollzug erstanden sind.
- Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. Oktober 2005 resp. des Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. April 2016 angeordnete ambulante Massnahme wird aufgehoben.
- Die mit Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. April 2016 ausgefällte und zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe von 11 Monaten (abzüglich 3 Tage Haft) wird zusätzlich zur Freiheitsstrafe gemäss Dispositiv Ziffer 1 vollzogen, unter Anrechnung des mit der ambu- lanten Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs von 45 Tagen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 26 - Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Bezirksgericht Münchwilen betr. Geschäfts-Nr. DG12/2016 (im Dis- positiv) das Bezirksgericht Dielsdorf betr. Geschäfts-Nr. DG050017 (im Dispo- sitiv) den Leitenden Oberstaatsanwalt in Itzehoe den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 27 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils bzw. des ED-Materials die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250177-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Brenn und lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 24. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG Y._____ betreffend mehrfache Schändung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 14. Novem- ber 2024 (DG240022)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. Juli 2024 (Urk. 19/5) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB, der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB sowie Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 437 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. Oktober 2005 angeord- nete und mit Urteilen des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. Dezember 2013 und des Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. April 2016 und vom 1. Juni 2021 verlängerte ambulante Massnahme wird aufgehoben.
5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. April 2016 ausgefällte und zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe von 11 Monaten wird zusätzlich zur Freiheitsstrafe gemäss Dispositiv Ziffer 2 vollzogen, unter Anrechnung des mit der ambulanten Massnahme verbunde- nen Freiheitsentzugs von 45 Tagen.
6. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behand- lung von psychischen Störungen) angeordnet. Die ambulante Massnahme wird vollzugsbegleitend vollzogen.
- 3 - Das Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Vollzug dieser Massnahme wird bewilligt. Die Massnahme kann sofort angetreten werden.
7. Dem Beschuldigten wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB erteilt. Es wird dem Beschuldigten damit verboten, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
8. Gegen den Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren ein Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB angeordnet, welches ihm verbietet, zu Kindern im schulpflichtigen oder im Vorschulalter direkt oder über Drittpersonen Kon- takt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektro- nischem Weg, sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beauf- sichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren.
9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit der Erstellung des DNA-Profils beauftragt. Die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Güterstr. 33, 8004 Zürich, wird beauftragt nach Rechtskraft dieses Urteils eine erkennungsdienstliche Be- handlung mit Wangenschleimhautabnahme des Beschuldigten in der Justiz- vollzugsanstalt durchzuführen und dem FOR zukommen zu lassen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. Juli 2024 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernde Speicherkarte micro SD-Karte Marke "Kingston" (Asservat Nr. A017'753'730) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
11. Das von der Kantonspolizei Zürich anlässlich der Hausdurchsuchung vom
5. September 2023 sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asser- vaten-Triage, lagernde Paar Kindersocken, blau (Asservat Nr. A017'753'810) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 4 -
12. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich anlässlich der Hausdurchsu- chung vom 5. September 2023 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden dem Beschul- digten oder einer durch ihn bevollmächtigten Person unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin heraus- gegeben: 1 Notebook Microsoft Surface (Asservat Nr. A017'753'605); 1 Datenträger Samsung … (Asservat Nr. A017'777'956); 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S22 Ultra (Asservat Nr. A017'753'616); 1 SIM-Karte (Asservat Nr. A017'777'989); 1 externe Festplatte "Captiva" (Asservat Nr. A017'753'638); 1 Festplatte Samsung HD753LJ (Asservat Nr. A017'778'006); 1 Digitalkamera Go Pro Kamera Set (Asservat Nr. A017'753'649); 1 Speicherkarte SanDisk Micro SD Card (Asservat Nr. A017'778'017); 1 USB Stick mit Minion-Anhänger (Asservat Nr. A017'753'650); 1 USB Stick "SanDisk" (Asservat Nr. A017'753'672); 1 USB Stick weiss Vendor (Asservat Nr. A017'753'683); 1 Speicherkarte SanDisk Ultra, 16GB (Asservat Nr. A017'753'707); 1 micro SD-Karte, hama, 16GB (Asservat Nr. A017'753'729); 1 micro SD-Karte, HC, 4GB (Asservat Nr. A017'753'730); 1 micro SD-Karte, Lexar, 16 GB (Asservat Nr. A017'753'741); 1 Speicherkarte SanDisk Ultra, 64 GB (Asservat Nr. A017'753'763); 1 Speicherkarte SanDisk Ultra, 512 GB (Asservat Nr. A017'753'785); 8 DVD/CD (Asservat Nr. A017'753'809); 1 Optischer Datenträger Roboter (CD/DVD) (Asservat Nr. A017'778'108). Werden die Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Lagerbehörde abgeholt, ist die Lagerbe- hörde berechtigt, diese Gegenstände ohne Weiteres zu vernichten.
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13. Sämtliche unter der Polis-Geschäftsnummer 86042344 sichergestellten Da- tenauslesungen und Datensicherungen sind mit Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 1'316.95 zuzüglich 5 % Zins ab 23. Oktober 2023zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin für die weiteren Folgen aus den begangenen Straftaten dem Grund- satze nach schadenersatzpflichtig ist.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. November 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Parteientschädi- gung für ihre Rechtsvertretung in der Höhe von Fr. 7'147.30 zu bezahlen.
17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr Strafuntersuchung; Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. Fr. 669.45 iur. X2._____ im Vorverfahren (bereits bezahlt); Fr. 84.00 Zeugenentschädigung im Vorverfahren; Fr. 18'583.40 Auslagen Gutachten; Fr. 396.00 Auslagen Untersuchung; Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Fr. 43'627.90 lic. iur. X1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 71'460.75 Total
18. Die Kosten gemäss Dispositiv Ziffer 17 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- 6 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 98)
1. Schuldig sprechen der mehrfachen Schändung i.S. von Art. 191 aStGB, der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind i.S. von Art. 187 Ziffer 1 Abs. 1 und 2 aStGB und der mehrfachen Pornografie i.S. von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB sowie Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB gemäss Anklage der STA vom 30.7.2024.
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, bei Anrechnung der erstandenen Haft.
3. Umänderung der von der Vorinstanz (VI) aufgehobenen bisherigen am- bulanten Massnahme gemäss Ziffer 4 des Urteils der VI in die von die- ser mit Ziffer 6 angeordnete neue vollzugsbegleitende ambulante Massnahme und Absehen vom Vollzug der aufgeschobenen Freiheits- strafe gemäss Ziffer 5 des Urteils der VI; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Kantons Zürich, soweit das vorliegende Berufungsverfahren betreffend.
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Prot. II S. 24) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der Privatklägerschaft: (schriftlich, Urk. 74) Verzicht auf Anschlussberufung
- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales
1. Verfahrensgang Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 4). Gegen das eingangs wiederge- gebene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. November 2024 liess der Beschuldigte am 18. November 2024 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 55 und Urk. 67). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am 25. März 2025 (Urk. 63) ging die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 8. April 2025 fristgerecht am Obergericht ein (Urk. 69). Mit Verfügung vom 22. April 2025 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschluss-berufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 72). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 74 und Urk. 75). Mit Eingabe vom 16. April 2025 ersuchte der Beschuldigte darum, Ziff. 12 des vorinstanzlichen Urteils (betreffend Herausgabe diverser sichergestellter Gegen- stände) vorzeitig für rechtskräftig zu erklären (Urk. 71). Dem opponierten die Gegenparteien nicht (Urk. 77), weshalb die Rechtskraft bezüglich Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils mit Beschluss vom 15. Mai 2025 festgestellt wurde (Urk. 78). Über diese Ziffer ist heute somit nicht mehr zu befinden. Auf Ersuchen des Beschuldigten vom 5. Juni 2025, die Berufungsverhandlung jedenfalls nicht vor Ende Oktober 2025 anzusetzen (Urk. 81), wurden die Parteien am 6. August 2025 zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 83), an welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft anwesend waren (Prot. II S. 5). Die vorgängige Dispensation der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2025 (Urk. 84) musste aufgrund eines neuen Entscheids des Bundesgerichts (Urteil Nr. 7B_1340/2024 vom 28. Novem- ber 2025 Erw. 3.3.) rückgängig gemacht und sie obligatorisch vorgeladen werden (Urk. 83). Die Verhandlung fand wie bereits vor Vorinstanz unter Ausschluss der Öffentlichkeit (aber Zulassung der akkreditierten Medien) statt (Prot. II. S. 5).
- 8 - Der Beschuldigte befindet sich seit 1. Juni 2024 im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 8/15). Nachdem die Vorinstanz am 14. November 2024 eine vollzugsbe- gleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anordnete und das Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Vollzug dieser Massnahme bewilligte (Dispositivziff. 6), verfügten die Justizvollzugsbehörden am 23. Januar 2025 seine Überführung in das Massnahmezentrum C._____ in D._____ (Urk. 60), wo er sich nach wie vor befindet (Urk. 68 und Urk. 94). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 ersuchte die Verteidigung um Einholung von Führungs- und Verlaufsberichten des Massnahmezentrums sowie der Vollzugsbehörde (Urk. 90). Der vom Gericht bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten eingeholte Führungs-/Verlaufsbericht über den Beschuldigten (Urk. 91, Urk. 93 und Urk. 94) ging am 10. Februar 2026 am Obergericht ein und wurde den Parteien zur Kenntnis zugestellt (Urk. 95/1-3). Schliesslich wurde am 7. Januar 2026 sowie am 18. Februar 2026 jeweils ein neuer Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt, die keine Neuerungen ergaben (Urk. 92 und Urk. 97).
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung der Ziffern 2, 4 und 5 des vorinstanzli- chen Urteils, mithin eine Reduktion der neu auszufällenden Freiheitstrafe sowie Verzicht auf Aufhebung der früheren ambulanten Massnahme und Absehen vom Vollzug der damals aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 11 Monaten (Urk. 69). Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils wurden von keiner Seite ange- fochten. Es ist daher vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Win- terthur vom 14. November 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 3 (Vollzug der Freiheitsstrafe), 6 (vollzugsbegleitende ambulante Massnahme), 7-8 (Tätigkeits- sowie Kontaktverbot mit Minderjährigen), 9 (Abnahme DNA-Profil), 10-11 (Einziehung und Vernichtung Gegenstände), 13 (Vernichtung Daten), 14-16 (Zivilforderungen und Prozessentschädigung der Privatklägerin) sowie 17- 18 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. Ziff. 12 wurde wie oben er- wähnt bereits vorgängig für rechtskräftig erklärt.
- 9 -
3. Formelles Nachdem vorliegend nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gilt das Verbot der "reformatio in peius", d.h. das erstinstanzliche Urteil kann grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken (u.a. BGE 147 IV 409 Erw. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, jeweils mit Hinweisen). Wo im Folgenden auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. Wird davon ab- gewichen, wird es explizit erwähnt. II. Strafe
1. Der Beschuldigte wurde vor Vorinstanz mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe be- straft (Urk. 66 S. 47). Die Verteidigung beantragte mit ihrer Berufungserklärung hingegen eine Strafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 69) bzw. anlässlich der Berufungsverhandlung eine solche von 5 Jahren und begründet dies im Wesentli- chen damit, dass die Tatmodalitäten der angeklagten Taten im Vergleich zu schweren Varianten dieses Delikts deutlich weniger intensiv ausgeprägt gewesen seien. Wie der Beschuldigte gehandelt habe, zeuge nicht von erheblicher krimi- neller Energie. Sein Ziel sei nie der eigene Lustgewinn gewesen, sondern die psy- chisch abhängige Dynamik im Kontakt mit dem "Tagesvater". Dies reduziere die dem Beschuldigten anrechenbare kriminelle Energie, ohne den Unrechtsgehalt zu schmälern. Der Beschuldigte anerkenne, dass er selbst den Entscheid für die strafbaren Handlungen getroffen habe und er übernehme die alleinige Verantwor- tung dafür. Der "Tagesvater" habe zwar das Motiv für diesen Entscheid geliefert. Ohne den "Tagesvater" wäre nichts passiert. Trotzdem verspüre der Beschuldigte nicht gegen den "Tagesvater" Hass, sondern nur gegenüber sich selbst. Weil es bei den Taten nicht um seine persönliche Lust gegangen sei, aber auch aus Rücksicht auf das Opfer habe der Beschuldigte seinen Penis sodann nicht an das
- 10 - Hinterteil der Privatklägerin gedrückt, sondern für das Foto für den "Tagesvater" hingehalten, was für die Strafzumessung ein wesentlicher Punkt darstelle. Straf- mindernd wirke sich weiter aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in kei- nem Moment aktiv zu irgendetwas gezwungen habe. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere und der subjektiven Komponente erscheine eine Einsatz- strafe von 30 Monaten schuldangemessen. Die Vorinstanz habe die Täterkompo- nenten und die Einheitlichkeit des Tatgeschehens systematisch unterschätzt und damit das Asperationsprinzip überschärft angewendet. Das Bundesgericht ver- lange, dass die Asperation nicht zu einer faktischen Addition der Einzelstrafen führen dürfe, sondern den Gesamtunrechtsgehalt abbilden müsse. Bei den weite- ren Schändungen, den sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Pornogra- phie handle es sich um Taten gegenüber demselben Opfer, in einem engen zeitli- chen Rahmen, am gleichen Ort und auf Basis derselben Täter-Opfer-Konstellation und derselben Dynamik. In einer solchen Konstellation sei - strafzumessungs- rechtlich - von einem einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen. Die einzelnen Taten würden in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, weshalb eine so hohe Asperation, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, fak- tisch auf eine unzulässige Quasi-Addition hinauslaufe und die Grenze des schuld- angemessenen Gesamtunrechts überschreite. Unter Anwendung des Asperati- onsprinzips rechtfertigten sich moderate Zuschläge von 16 Monaten für die weite- ren Schändungen, von 10 Monaten für die sexuellen Handlungen mit Kindern bei einer einheitlichen Einzelstrafe von 20 Monaten und von 4 Monaten für die Porno- graphie bei einer exemplarischen Einzelstrafe von 10 Monaten. Weiter weist die Verteidigung darauf hin, dass auf S. 26 des Urteils der Vorinstanz unter Punkt 4.10 die sexuellen Handlungen vom 13. November 2022, dem Deliktsdatum, wel- ches für die Einsatzstrafe der Schändung bestimmt worden sei, thematisiert wer- den würden. Es werde gerügt, dass die Vorinstanz in der Folge und mit Bezug auf diese sexuellen Handlungen von einer Einzelstrafe von 18 Monaten ausgehe, dann aber diese Einzelstrafe nicht ebenfalls um die Hälfte wie bei allen anderen weiteren Delikten kürze, weil die Deliktsabläufe identisch gewesen seien. Es liege ein Rechenfehler der Vorinstanz vor. Was die Täterkomponenten betreffe, so habe die Vorinstanz zwar die Faktoren wie eine schwerwiegende Pädophilie, die
- 11 - Ursächlichkeit dieser Störung für die Delikte, die seit vielen Jahren laufende The- rapie und ambulante Massnahme, dass der Beschuldigte als Kind selbst miss- braucht worden sei, das Fehlen von Hands-on-Delikten im Zeitraum von rund 20 Jahren seit der ersten Verurteilung und ein umfassendes Geständnis und eine Kooperation während der Untersuchung im Wortlaut gewürdigt, die Täterkompo- nente in der Gesamtschau dann aber als "neutral" erklärt. Wenn aber Biografie, Diagnose, Therapieverlauf und Geständnis in dieselbe Richtung weisen würden, müsse sich dies sichtbar im konkreten Strafmass wiederspiegeln. Die aufrichtige Reue des Beschuldigten und sein Nachtatverhalten, d.h. seine Entschuldigung gegenüber der Familie der Privatklägerin und seine Bereitschaft für eine antian- drogene Behandlung und für die Rückzahlung der Entschädigung, welche die Op- ferhilfe der Privatklägerin ausbezahlt habe, seien strafmindernd zu berücksichti- gen. Wenn die Spezialprävention sodann primär über eine Massnahme und Medi- kation erfolge, müsse sich die Strafhöhe an der Frage messen lassen, ob sie diese Behandlung fördere oder ohne Not erschwere. Die Freiheits-strafe dürfe nicht so hoch ausfallen, dass sie die therapeutische Perspektive zerstöre und da- mit das Risiko eher erhöhe als senke (Urk. 98). Die Staatsanwaltschaft führte heute dazu aus, es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, da die Ausführun- gen der Vorinstanz zum Strafmass überzeugen würden (Prot. II S. 24). Zur Strafzumessung kann vorab auf die grundsätzlich zutreffenden und detaillier- ten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 15ff.). Insbeson- dere ist ihr zuzustimmen, wenn sie nicht für jede einzelne Berührung und Hand- lung an der Privatklägerin eine Strafe festsetzt, sondern die eng zusammenhän- genden Vorfälle an jeweils einem Abend als Tateinheit erachtet. Ebenso zutref- fend ist, dass vorliegend nur noch Freiheitsstrafen in Frage kommen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 Erw. 1.4, sowie 6B_93/2022 vom 24. November 2022, Erw. 1.3.8; Urk. 66 S. 16 und S. 19). Schliesslich ist auch nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz die Schändung vom
13. November 2022 als das schwerste Delikt erachtete und dafür eine Einsatz- strafe festlegte (Urk. 66 S. 19).
- 12 -
2. Zu Recht hat die Vorinstanz bezüglich der Taten vom 13. November 2022 (Anklagevorwurf Ziff. I lit. d) festgehalten, dass mit dem Pressen des Penis zwi- schen die Pobacken der Privatklägerin teilweise sogar beischlafsähnliche Hand- lungen vorliegen. Denn entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 98 S. 2) hielt der Beschuldigte den Penis nicht nur hin, wie das Foto zeigt (Urk. 2/2). Mit der Staatsanwaltschaft ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte ein ihm anver- trautes Kind letztlich wie eine Ware benutzte (Urk. 49 S. 3). Indes ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass es nicht zu einer Penetration kam und er sein Opfer auch nicht (physisch) verletzte (vgl. Urk. 49 S. 3). Entgegen den - allenfalls missverständlichen - Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 66 S. 19 und S. 26) war die Privatklägerin bei einem Teil der Vorfälle vom 13. November 2022 durchaus auch wach. Dies entspricht sowohl dem Anklagesachverhalt als auch dem Ge- ständnis des Beschuldigten (Urk. 3.2 S. 4 und S. 7, Urk. 3.3. S. 9), auch noch vor Vorinstanz (Prot. I S. 15f.), wonach er die Privatklägerin im Intimbereich habe be- rühren können, weil sie am TV schauen gewesen sei. Auch die in den Akten lie- genden, datierten Bilder lassen den gleichen Schluss zu (Urk. 3.4.). Dies lässt das Verschulden des Beschuldigten als noch erheblicher erscheinen. Dass sich die Privatklägerin anlässlich ihrer Befragung nicht zu den sexuellen Berührungen des Beschuldigten äusserte, bedeutet - entgegen der mehrfach vorgetragenen Argu- mentation der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 51 S. 6 und S. 7) - keineswegs, dass sie "nie irgendetwas mitbekommen habe", zumal sie dabei zugegebener- massen wach war. Nicht nachvollziehbar ist damit auch die Argumentation der Verteidigung vor Vorinstanz, es sei nie Ziel des Beschuldigten gewesen, die Pri- vatklägerin in seine sexuellen Handlungen miteinzubeziehen und er habe immer genau darauf geachtet, dass sie nichts mitbekomme (a.a.O.), zumal auch das Be- rühren der Vagina des wachen Kindes offenkundig eine sexuelle Handlung dar- stellt. Vielmehr zeigt sich in der Aufzeichnung der Befragung der Privatklägerin deutlich auch ein Loyalitätskonflikt, wenn sie sich u.a. traurig darüber zeigt, dass der Beschuldigte im Gefängnis ist und sie ihn nie mehr sehen darf (Urk. 4.1, vgl. auch Urk. 50 S. 3 und Prot. I S. 66). Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Pri- vatklägerin irgendwann in ihrem Leben mit diesen Übergriffen konfrontiert sein wird und die psychologische Verarbeitung dieses Vertrauensmissbrauchs eine
- 13 - lange Zeit in Anspruch nehmen dürfte (vgl. Urk. 49 S. 3). Der Beschuldigte machte sich dabei auch das Vertrauen und die Freundschaft der Eltern der Privat- klägerin, die ihn wie ein Familienmitglied aufgenommen hatten, zu Nutze und konnte so eine geradezu väterliche Beziehung zur Privatklägerin aufbauen (Prot. I S. 25 ff.), was ihm ermöglichte, diese bei sich zuhause ungestört zu missbrau- chen. Auch wenn der Beschuldigte heute zusätzlich der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig zu sprechen ist, fällt auch beim Schändungstatbestand mas- siv ins Gewicht, dass er sich nicht an einer erwachsenen - beispielsweise betrun- kenen oder schlafenden - Person vergriffen hat, sondern an einem wehrlosen, erst 4jährigen Kind im Vorschulalter (vgl. Urk. 51 S. 6f.). Es kann - wie erwähnt - noch nicht einmal ansatzweise abgeschätzt werden, welche Auswirkungen die Taten des Beschuldigten auf das künftige Leben der Privatklägerin haben werden. Schliesslich wirkt sich - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 98 S. 2) - auch nicht strafmindernd aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht aktiv zu etwas gezwungen habe. Diesfalls käme vielmehr eine sexuelle Nötigung hinzu. Mit der Vorinstanz (Urk. 66 S. 20) vermag das subjektive Verschulden des Be- schuldigten das objektive in keiner Weise zu relativieren, ganz im Gegenteil. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass dem Beschuldigten gutachterlich weder eine verminderte Schuldfähigkeit noch - wie geltend gemacht (Prot. I S. 24 und S. 36) - eine Hörigkeit vom Chatpartner des Beschuldigten ("Tagesvater") attestiert wurde (Urk. 15.17 S. 90 und S. 94; Urk. 66 S. 22). Wenn der Beschuldigte immer wieder geltend machte, er habe an sich kein sexuelles Interesse an Mädchen verspürt, sondern sich an der Privatklägerin vergriffen, um dem "Tagesvater" zu gefallen und mit ihm in Kontakt zu verbleiben (vgl. Urk. 94 S. 15f. und Urk. 98 S. 2), was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte (Prot. II S. 23), entlastet ihn dies nicht. Selbst wenn dies zutreffen sollte, benutzte er damit ein wehrloses Kleinkind für seine eigenen, niedere Motive wie eine Ware. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt vielmehr erheblich und damit jedenfalls im mittle- ren Bereich. Auch die Verteidigung ging vor Vorinstanz von einem mittelschweren Verschulden aus (Urk. 51 S. 7). Damit liesse sich angesichts des bis 10 Jahre dauernden Strafrahmens ohne weiteres auch eine Einsatzstrafe im Bereich von vier Jahren rechtfertigen, weshalb die von der Vorinstanz festgelegte von drei
- 14 - Jahren (Urk. 66 S. 20) als eher zu milde erscheint. Nachdem aufgrund des Ver- schlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO heute indes ohnehin keine höhere als von der Vorinstanz insgesamt festgesetzte Strafe ausgefällt werden kann, erübrigen sich - wie noch zu zeigen ist - weitere Ausführungen dazu.
3. Was die weiteren Schändungen betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die jeweiligen Handlungen an einem Abend als Tateinheit und somit als einzelne Schändungshandlung und basierend auf einem jeweiligen Wil- lensentschluss zu betrachten sind, hinsichtlich der einzelnen Abenden über den Zeitraum von September 2022 bis Januar 2023 jedoch Tatmehrheit gegeben ist (Urk. 66 S. 11f.). Wenn die Vorinstanz das Verschulden bei den weiteren Schän- dungsvorwürfen - ausser bei jenen vom 25. November 2022 - als leicht oder noch leicht bewertet (Urk. 66 S. 23ff.), so kann dem nicht vollends gefolgt werden. Zwar ist nachvollziehbar, wenn sie die einzelnen Strafen angesichts der Vielzahl der Taten nicht zu hoch ansetzen wollte. Anderseits wäre mutmasslich nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen worden, wenn bloss einzelne derartige Vorfälle mit einem Kind im Vorschulalter vorliegen würden. Es erübrigt sich indes, für jede Tat(gruppe) eine konkrete höhere Strafe festzusetzen, da - wie erwähnt - eine Erhöhung der Freiheitsstrafe heute gar nicht mehr in Frage kommt. Und wenn die Vorinstanz bezüglich der Schändung vom 5. November 2022 festhielt, dass das Verschulden u.a. deshalb als noch leicht zu werten sei, weil die Privat- klägerin bei den Übergriffen schlief (Urk. 66 S. 23), kann dem so nicht zugestimmt werden. Dass das Opfer von den Vorfällen nichts mitbekommt, ist beim Schän- dungstatbestand sehr häufig und vermag jedenfalls die belastenden Elemente vorliegend nicht aufzuwiegen.
4. Das Vorerwähnte gilt auch für die Ausführungen der Vorinstanz zu den se- xuellen Handlungen mit einem Kind: So war die Privatklägerin - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 66 S. 26) - beim Vorfall vom 13. November 2022 durchaus teilweise wach. Dass hier schwerere Tatvarianten denkbar wären, trifft zwar ohne weiteres zu, indes aber auch weitaus leichtere, wie etwa einver- nehmliche sexuelle Handlungen mit einem nur knapp unter 16jährigen Kind. Wie bei den übrigen sexuellen Handlungen mit einem Kind, bei welchen die Vorin-
- 15 - stanz jeweils von halb so hohen hypothetischen Einzelstrafen wie bei den Schän- dungen ausging, da diese Delikte bezüglich Tathandlungen und -art mit den Schändungen identisch sind (vgl. Urk. 66 S. 26), legte die Vorinstanz auch bei den sexuellen Handlungen mit einem Kind vom 13. November 2022 die Einzel- strafe auf 18 Monate und damit auf die Hälfte der für die Schändung vom 13. No- vember 2022 angesetzten Einsatzstrafe von 3 Jahren fest. Ein Rechenfehler der Vorinstanz liegt demnach - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 98 S. 4) - nicht vor. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen dazu ver- wiesen werden. Die von ihr ausgefällten Freiheitsstrafen erweisen sich jedenfalls mit Sicherheit nicht als zu hoch. Dasselbe gilt für die Erwägungen zur mehrfachen Pornografie (Urk. 66 S. 27f.), wobei hier mit der Privatklägervertreterin vor Vorin- stanz ohne Weiteres von einer kalten Instrumentalisierung eines Kindes zwecks eigener Befriedigung gesprochen werden kann (Urk. 50 S. 2, vgl. auch Prot. I S. 63). Zu Recht führte die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz dazu aus, insbeson- dere der Inhalt der Chats des Beschuldigten mit dem "Tagesvater" zeugten vom perfiden und rücksichtslosen Gedankengut des Beschuldigten (Urk. 49 S. 5). Wenn die Vorinstanz die von ihr festgelegten - wie erwähnt tendenziell eher zu tiefen - Einzelstrafen letztlich so asperiert, dass sie zu einer Sanktion von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe gelangt (Urk. 66 S. 29), erweist sich dies jedenfalls nicht als zu hoch. Insbesondere hat die Vorinstanz - entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 98 S. 3) - den engen Zusammenhang zwischen den sexuellen Hand- lungen mit einem Kind und den Schändungen zum Nachteil des gleichen Opfers durchaus zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt (vgl. Urk. 66 S. 26 unten) und dem bei der Asperation grosszügig Rechnung getragen.
5. Schliesslich hat die Vorinstanz sämtliche weiteren Strafzumessungskompo- nenten ebenfalls grundsätzlich richtig aufgeführt (Urk. 66 S. 20ff.). Dabei fällt ins- besondere das strafrechtliche Vorleben des Beschuldigten erheblich ins Gewicht, welcher mehrfach einschlägig vorbestraft ist und sich selbst durch den Vollzug ei- ner 30-monatigen Freiheitsstrafe nicht von erneuter gleichartiger Delinquenz ab- halten liess (Prot. I S. 48 und S. 58). Schwer wiegt insbesondere, dass der Be- schuldigte während einer bereits seit Jahren durchgehend laufenden Therapie (Prot. I S. 19) erneut einschlägig straffällig wurde. Obwohl ihm dadurch sämtliche
- 16 - Hilfsangebote zur Verfügung gestanden hätten (s. unten Ziff. III) - er hätte sich beispielsweise in eine Klinik einweisen lassen oder triebsenkende Mittel verlan- gen können, auch ohne dass er seine neuerlichen Taten deswegen hätte einge- stehen müssen (Prot. I S. 22 und S. 59; Prot. II S. 17) - unternahm er vielmehr nichts, nachdem er sich das erste Mal an der Privatklägerin vergangen hatte, son- dern fuhr vier Monate lang unbeirrt weiter. Die Staatsanwaltschaft führte vor Vor- instanz zu Recht aus (Urk. 49 S. 4f.), dass der Beschuldigte "vordergründig den einsichtigen Patienten spielte", währenddem er effektiv massiv rückfällig gewor- den war. Die seit Jahren laufende Therapie stellt demnach - entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (Urk. 98 S. 5) - kein Strafminderungsgrund dar. Diesen schwerwiegenden Straferhöhungsgründen stehen diverse Strafminde- rungsgründe gegenüber. Die Vorinstanz gewichtete das Geständnis des Beschul- digten zu Recht als erheblich. Zwar blieb ihm angesichts der Beweismittel letztlich nicht viel Anderes übrig, als die Taten einzugestehen; indes gab er schliesslich freimütig und detailliert Auskunft (vgl. Urk. 66 S. 22; Prot. I S. 13), was mutmass- lich auch den Opfern die Verarbeitung des Missbrauchs erleichtern dürfte. Die Vorinstanz berücksichtigte zu Recht auch strafmindernd, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunk zwar vollumfänglich einsichts- und steuerungsfähig war, aber an einer gutachterlich diagnostizierten Pädophilie - mithin einer schweren psychiatri- schen Störung - leidet. Ebenso würdigte sie die schwierige Kindheit des Beschul- digten, welcher offenbar mit 11 Jahren selbst sexuell missbraucht worden war, strafmindernd (Urk. 66 S. 21; Prot. I S. 42, Urk. 51 S. 7 unten; Urk. 94 S. 13f.). Dass der Beschuldigte gemäss Verteidigung seiner Arbeitsstelle, Wohnung, Fami- lie und aller bisherigen Freunde verlustig ging (Urk. 51 S. 8), ist Folge seiner ge- sellschaftlich absolut verpönten Delikte und vermag keine Strafreduktion zu bewir- ken. Auch das Fehlen von Hands-on-Delikten während rund 20 Jahren seit der ersten Verurteilung und dass der Beschuldigte vor dem Kontakt mit dem "Tages- vater" und nach dem Tatzeitraum die Privatklägerin regelmässig in seiner Woh- nung hatte, ohne dass etwas Strafbares passiert sei, wirkt sich entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 98 S. 4f.) nicht strafmindernd aus, sondern ist neu- tral zu behandeln, da es als Normalfall zu gelten hat, keine Delikte zu begehen (vgl. BGE 136 IV 1). Als etwas zu streng erweist sich indes die Einschätzung der
- 17 - Vorinstanz, wonach beim Beschuldigten keine aufrichtige Reue und Einsicht er- kennbar sei und er gemäss Gutachten vielmehr nicht seine Taten, sondern die Konsequenzen daraus bedauere (Urk. 66 S. 22). Zwar trifft vollends zu, dass der Beschuldigte auch viel Selbstmitleid zeigte und die Verantwortung auf seinen Chatpartner "Tagesvater" abzuschieben versuchte. Auch der Vollzugsverlaufsbe- richt vom 6. Februar 2026 (Urk. 94) zeigt deutlich auf, dass der Beschuldigte seine Taten nach wie vor zu bagatellisieren versucht und bis vor Kurzem auch nicht gewillt war, die Zivilforderungen des Opfers effektiv zu bezahlen (a.a.O. S. 4 und 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aber aus, den Opferhilfe- zahlungen nachkommen zu wollen (Prot. II S. 10 und S. 14), wobei sein Verteidi- ger präzisierte, dass mit der Sozialarbeiterin vereinbart worden sei, dass er mo- natlich einen Betrag von Fr. 30.– von seinem frei verfügbaren Einkommen von Fr. 400.– an die Entschädigung zurückzahle (Urk. 98 S. 6). Er verneinte aber auch, sich Gedanken über die Auswirkungen seiner Straftaten für das Leben des Opfers gemacht zu haben, da er es noch nicht geschafft habe, dies mit dem The- rapeuten anzuschauen (Prot. II S. 16f. und S. 21). Eine wahre Einsicht in das Un- recht resp. die Folgen seiner Taten ist mithin nicht zu erkennen (vgl. auch Urk. 94 S. 16). Demgegenüber entschuldigte er sich immerhin bereits anlässlich der Schlusseinvernahme bei den Eltern der Privatklägerin (Urk. 3/6 S. 14), eben-so in einem Schreiben an sie, wo er festhielt, er dürfe leider nichts darüber schreiben, was er getan habe, ausser sich dafür zu entschuldigen (Urk. 9/1 S. 14). Und schliesslich erklärte er auch vor Vorinstanz, dass es ihm sehr leid tue, was er der Privatklägerin und deren Eltern angetan habe; er allein sei Schuld (Prot. I S. 39, vgl. auch S. 62 und S. 67 sowie Urk. 51 S. 1f. und S. 6; entgegen Urk. 50 S. 2), was er anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte (Prot. II S. 16 und S. 24). Gestützt darauf ist eine leichte Strafminderung angezeigt. Die von der Ver- teidigung erwähnte Bereitschaft des Beschuldigten, sich einer antiandrogenen Be- handlung zu unterziehen (Urk. 98 S. 6), wäre im Zusammenhang mit einer Pro- gnosestellung relevant, stellt aber keinen Strafminderungsgrund dar. Insgesamt bleibt es trotzdem bei der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach sich die Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe in etwa die Waage halten
- 18 - (Urk. 66 S. 23) und nichts an der festgesetzten Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren zu ändern vermögen.
6. Angesichts der Tatsache, dass bereits eine einzige Schändung an einer mündigen, erwachsenen Person mit bis zu 10 Jahren Freiheitstrafe bestraft wer- den kann, ist die für den Beschuldigten ausgefällte Strafe angesichts sämtlicher Umstände auch insgesamt zweifellos angemessen und keinesfalls überhöht. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz den vorliegenden Fall mit der versuchten Vergewaltigung einer erwachsenen Frau verglich (Urk. 51 S. 8, Urk. 52/8), so lie- gen offenkundig zwei vollständig verschiedene, nicht vergleichbare Taten vor. Ausserdem wäre es für das Gericht in casu auch nicht verbindlich, wenn jener Tä- ter allenfalls zu milde bestraft worden wäre. Wenn die Verteidigung sodann gel- tend macht, dass die Spezialprävention primär über eine Massnahme und die Me- dikation erfolge, weshalb sich die Strafhöhe an der Frage messen lassen müsse, ob sie diese Behandlung fördere oder ohne Not erschwere (Urk. 98 S. 7), ist dem entgegenzuhalten, dass die Strafe verschuldensangemessen sein muss und auch generalpräventive, nicht bloss spezialpräventive Aspekte, zu berücksichtigen sind. Die Bestrafung des Beschuldigten mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wie von der Vertei- digung beantragt (Urk. 98), erwiese sich daher als unangemessen. Der Beschul- digte ist vielmehr auch heute mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Daran sind bis heute 904 Tage erstandene Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvoll- zug anzurechnen (Art. 51 StGB). III. Aufhebung Massnahme / Anordnung Strafvollzug
1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 27. Oktober 2005 des Bezirksgerichts Dielsdorf u.a. wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt und mit 30 Monaten Gefängnis bestraft, wobei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet wurde, welche auch nach seiner Haftentlassung im We- sentlichen als Gesprächs- und Gruppentherapie weitergeführt und nach Ablauf der 5-Jahresfrist am 12. Dezember 2013 verlängert wurde (beigez. Akten BVD, darin Urk. 1.25, Urk. 55, Urk. 61, Urk. 77 und Urk. 79). In den zahlreichen Thera- pieberichten wurde zunächst von einer hohen Motivation und Mitwirkung des Be-
- 19 - schuldigten ausgegangen, indes wurde zunehmend auf die nur geringen Thera- pieerfolge, die Verheimlichung von deliktsrelevanten Vorgängen, die hohe Lügen- bereitschaft des Beschuldigten sowie seine geringe Beeinflussbarkeit hingewie- sen (a.a.O., darin Urk. 54, Urk. 61 S. 10f., Urk. 68 sowie Urk. 49 S. 6). Nachdem sich der Beschuldigte erneut der mehrfachen (Kinder-)Pornografie schuldig ge- macht hatte, wurde er am 21. April 2016 vom Bezirksgericht Münchwilen zu 11 Monaten Freiheitstrafe verurteilt, deren Vollzug zu Gunsten einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB aufgeschoben wurde. Ob das Gericht damit die Verlängerung der bestehenden oder eine neue ambulante Massnahme anordnen wollte, blieb unklar, zumal die laufende Massnahme nicht aufgehoben wurde. Aufgrund dieser Situation einigten sich die Vollzugsbehörden der Kantone Thurgau und Zürich darauf, dass die neu angeordnete ambulante Massnahme in der bereits laufenden aufgehen und wie eine einzige Massnahme vollzogen wer- den solle (a.a.O., darin Urk. 1A S. 9, Urk. 4-7). In seinem Urteil ging das Bezirks- gericht Münchwilen gestützt auf ein neues (Ergänzungs-)Gutachten - sowie einem nunmehr leicht positiveren Therapiebericht - davon aus, dass die Resozialisie- rungschancen des Beschuldigten durch den Vollzug der Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würden. Angesichts der bisherigen Therapiebemühungen, der er- reichten Erfolge, der Resozialisierung des Beschuldigten und die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung sei der Strafvollzug aufzuschieben (a.a.O., darin Urk. 1A S. 9, Urk. 2.2, 2.4 S. 9).
2. Seither besuchte der Beschuldigte wöchentliche resp. zweiwöchentliche Therapiesitzungen, an denen er zuverlässig und motiviert mitgewirkt habe. Im Jahresbericht von 2017 wurde jedoch letztlich von einer ungünstigen Entwicklung ausgegangen, die eine ähnliche Entwicklung wie früher, als der Beschuldigte die Behandler habe täuschen und in Sicherheit wiegen können, vermuten lasse. Die wiederum positivere Einschätzung im Bericht von 2018 wurde indes durch die er- neute Verurteilung des Beschuldigten wegen Kinderpornografie am 10. Januar 2019 widerlegt (a.a.O., Urk. 10 S. 13, Urk. 11 und Urk. 26). Obwohl von eher ein- geschränkter Massnahmefähigkeit bzw. Beeinflussbarkeit des Beschuldigten und kaum mehr deutlichen legalprognostischen Therapiefortschritten ausgegangen wurde, wurde am 10. März 2021 angesichts des Ablaufs der 5-Jahresfrist bean-
- 20 - tragt, die ambulante Massnahme um weitere 5 Jahre zu verlängern, was durch das Bezirksgericht Münchwilen am 1. Juni 2021 bewilligt wurde (a.a.O., darin Urk. 35 und Urk. 38). Die Jahrestherapieberichte von 2022 und 2023 beschrieben eine stabilisierende Entwicklung, insbesondere aufgrund der Einnahme von trieb- dämpfender Medikation, welche der Beschuldigte offenbar bereits vor November 2022 - allerdings eigenmächtig nur "nach Bedarf" - einzunehmen schien und wel- che am 16. März 2023 umgestellt resp. angepasst wurde (a.a.O., darin Urk. 51 S. 7 und S. 9, Urk. 50). Im Bericht vom 23. August 2023 war den Vollzugsbehör- den indes offenkundig noch nicht bekannt, dass sich der Beschuldigte mit den vorliegenden Delikten ab 30. September 2022 bis zu seiner Verhaftung am
5. September 2023 im Berichtszeitraum erneut massiv einschlägig strafbar ge- macht hatte. Dies lässt die damals letzte positive Einschätzung der Vollzugsbe- hörden zweifellos als überholt erscheinen. Schliesslich lässt auch der neueste Vollzugsbericht vom 6. Februar 2026 keine günstige Prognose erwarten: Zwar be- teiligt sich der Beschuldigte offenbar aktiv an Therapien und anderen Aktivitäten im Massnahmenzentrum und zeigt sich kooperativ (Urk. 94 S. 2). Anderseits ist nach wie vor die Rede von mangelnder Opferempathie und kognitiven Verzerrun- gen, die eine stabil verankerte Veränderungsmotivation verhinderten. Offenbar tausche sich der Beschuldigte auch bereits bei ersten Kontakten mit anderen pä- dosexuellen Straftätern über Details seiner Präferenzstörung aus. Insgesamt ist von einer geringen bis mässigen risikorelevanten Beeinflussbarkeit die Rede (Urk. 94 S. 16 ff.).
3. Die Verteidigung beantragt die Umänderung der von der Vorinstanz aufge- hobenen bisherigen ambulanten Massnahme in eine neue vollzugsbegleitende ambulante Massnahme und das Absehen vom Vollzug der aufgeschobenen Frei- heitsstrafe (Urk. 98 S. 1). Sie führt dazu aus, dass Art. 62a Abs. 1 StGB in Analo- gie mit Art. 62c Abs. 3 StGB für den Fall einer neuen Straftat während des Mass- nahmenvollzugs bestimme, dass das Gericht entweder die bisherige Massnahme aufheben und eine neue Massnahme anordnen oder die bisherige Massnahme aufheben und den Strafvollzug anordnen könne. Die Vorinstanz habe sich richti- gerweise für eine neue ambulante, vollzugsbegleitende Massnahme entschieden, was nach der genannten Bestimmung den Vollzug der Freiheitsstrafe ausschlies-
- 21 - se. Dass die bisher aufgeschobene Strafe aus dem Verfahren am Bezirksgericht Münchwilen aufgeschoben bleibe, mache auch deshalb Sinn, da der Beschuldigte für die nächsten Jahre keine Gefahr mehr darstelle. Er habe sich überdies für eine medikamentöse Therapie entschieden und diesen Weg konsequent verfolgt. Der Beginn der geplanten Androgendeprivationstherapie sei zuletzt deshalb hinausge- schoben worden, da dem Beschuldigten zuerst die Galle entfernt werden müsse. Der Beschuldigte wolle sich weiter der antiandrogenen Behandlung unterziehen. Die wichtigsten Voraussetzungen für einen Strafaufschub wie eine günstige Le- galprognose bei Fortführung der Massnahme, ein hohes Mass an Kooperation so- wie die konkrete Aussicht, dass durch den Aufschub die Rückfallgefahr wirksamer reduziert werden, lägen vor (Urk. 98 S. 8f.).
4. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 98 S. 8) kommen vorlie- gend nicht die Art. 62a und 62c StGB zur Anwendung, welche unter den Titel "Stationäre therapeutische Massnahmen" fallen, sondern Art. 63a StGB, welcher die "Ambulante Behandlung" betrifft. Gemäss Art. 56 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 63a Abs. 3 StGB hebt das für die Beurteilung neuer Straftaten zuständige Gericht eine erfolglose ambulante Behandlung auf, wenn der Beschuldigte wäh- rend der laufenden Massnahme erneute, damit in Zusammenhang stehende Ta- ten begangen hat. Dies ist eine Ausnahme der Regel, wonach zunächst die Voll- zugsbehörden dem anordnenden Gericht einen Antrag auf Aufhebung einer er- folglosen Massnahme stellen müssen. Entsprechend kann eine solche Aufhebung nur erfolgen, wenn die neuen Taten sog. "Symptomcharakter" aufweisen (vgl. BSK StGB, 4. Auflage, N 19ff. zu Art. 63a StGB), worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (Urk. 66 S. 30), denn dies zeugt bereits klar von der Erfolglosigkeit der Massnahme. Der Symptomcharakter ist vorliegend bei den neuerlichen einschlägigen Delikten ohne weiteres gegeben. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten offenkundig keine positive Prognose mehr für ein Leben in Freiheit gestellt werden kann. Die jahrelangen therapeutischen Bemühungen seit 2005 mit zahlreichen Gruppen- und Einzelsitzungen sowie zeit- weiser Einnahme von Medikamenten haben die erwünschte Wirkung offensicht- lich nicht ansatzweise erzielt. Im Gegenteil hat der Beschuldigte mit den vorlie- genden die seit 2005 massivsten einschlägigen Straftaten begangen. Auch wenn
- 22 - sich der Beschuldigte zwischendurch immer wieder motiviert und einsichtig zeigte, war dies nicht nachhaltig und auch nicht immer ehrlich. Mit der Staatsanwalt vor Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit immer wieder eine Chance erhalten habe und die bisherige Behandlung nun klar ge- scheitert sei (Urk. 49 S. 6). Die geplante Behandlung mit Androcur allein vermag aufgrund des geschilderten bisherigen Therapieverlaufs die bereits im Jahre 2005
- mithin vor über 20 Jahren - angeordnete ambulante Massnahme indes nicht mehr als erfolgsversprechend erscheinen, sondern bietet allenfalls Gewähr für eine bessere Erfolgsprognose der bereits von der Vorinstanz (rechtskräftig) ange- ordneten neuen, vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme (vgl. Urk. 66 S. 33). Nachdem die Gutachterin als einzige verbleibende Therapiemöglichkeit eine Medikation des Beschuldigten mit antiandrogenen Medikamenten vorschlägt, wobei dem Beschuldigten die erforderliche hohe Compliance dazu fehle (Urk. 15/17 S. 87, vgl. auch Urk. 3/6 S. 12, Urk. 49 S. 7 und Prot. I S. 64), kann ohnehin nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte würde diese in Frei- heit regelmässig und zuverlässig einnehmen. Auch der Beschuldigte selbst hielt vor Vorinstanz fest, er brauche weiterhin eine Therapie, aber vielleicht in einer an- deren Organisation als bisher und während des Strafvollzugs mit der richtigen Therapieform und dem richtigen Therapeuten (Prot. I S. 54). Das bisherige Thera- piesetting - und damit die bisherige, über 20jährige, ambulante Massnahme - ist daher mit der Vorinstanz als aussichtslos aufzuheben.
5. Wird die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit, Erreichen der ge- setzlichen Höchstdauer oder Erfolglosigkeit aufgehoben, so ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 StGB). Damit ist vorliegend über die mit Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. April 2016 aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu befinden. Die Verteidigung beantragt mutmass- lich insbesondere deshalb die Weiterführung bzw. Umwandlung der bestehenden ambulanten Massnahme, um damit den Vollzug weiterer 11 Monate Freiheits- strafe zu verhindern. Auch wenn sich der Beschuldigte mit der Behandlung mit dem antiandrogenen Mittel Androcur einverstanden zeigt und aus dem Bericht vom 6. Februar 2026 hervorgeht, dass die die Behandlung einzig aufgrund ge- sundheitlicher Probleme des Beschuldigten, mithin nicht, weil er damit nicht ein-
- 23 - verstanden gewesen wäre, nicht in Angriff genommen werden konnte (Urk. 94 S. 2, S. 12f.), ist der Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe aber so oder an- ders anzuordnen: Es ist nicht nur deshalb der Vollzug der Freiheitsstrafe anzuord- nen, weil die vom Bezirksgericht Münchwilen angeordnete ambulante Mass- nahme in Freiheit nicht gefruchtet hat, wie die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung zutreffend ausführte (Prot. II S. 24). Gemäss Art. 63b Abs. 3 StGB muss auch dann eine aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen und die ambulante Behandlung während des Strafvollzugs weitergeführt werden, wenn der Beschuldigte für Dritte gefährlich erscheint. Dies ist vorliegend ohne weiteres zu bejahen, auch wenn er die nächsten Jahre nicht in Freiheit verbringen wird. Die Rückfallgefahr hinsichtlich weiterer pädophilen Straftaten ist beim Be- schuldigten evident und als hoch einzuschätzen, was seine Vorstrafen und psych- iatrische Diagnose ohne weiteres belegen. Die Vorinstanz weist zu Recht sogar auf eine mögliche Verwahrung des Beschuldigten hin, sollte die Verabreichung der Medikamente nicht den gewünschten Erfolg bringen (Urk. 66 S. 35; vgl. auch Prot. I S. 54). Somit müsste selbst bei einer blossen Verlängerung der bestehen- den ambulanten Massnahme die bisherige Anordnung, dass diese in Freiheit voll- zogen wird, aufgehoben werden. Die aufgeschobene Freiheitsstrafe von 11 Mo- naten (abzüglich 3 Tage Haft) ist daher ohne weiteres zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 StGB).
6. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 63b Abs. 4 StGB zutreffend geprüft, inwie- weit die verschiedenen Therapiesitzungen des Beschuldigten im Rahmen der bis- herigen ambulanten Massnahme bis zu seiner Verhaftung auf die zu vollziehen- den 11 Monate Freiheitsstrafe anzurechnen sind. Sie ist zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte - nach dem massgeblichen Urteil vom 21. April 2016 - im Mittel rund 357 Stunden in Therapiesitzungen verbrachte (238 Sitzungen à 1-2 Stunden), was ca. 45 Tagen à 8 Stunden entspricht. Entsprechend ging sie von einem mit der ambulanten Massnahme verbundenen Freiheitsentzug von 45 Ta- gen Haft aus (Urk. 66 S. 31). Dies wurde nicht angefochten und überzeugt ohne weiteres (Urk. 98 S. 5 und S. 8).
- 24 - IV. Kosten und Entschädigung
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Somit sind auch die Kosten des Be- rufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Die amtliche Verteidigung verlangt für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 19'266.15 (inkl. MwSt und Barauslagen; Urk. 96). Dies erweist sich dem Umfang und der verbleibenden Thematik des Falles als nicht mehr angemessen: Die Verteidigung, welche vor Vorinstanz bereits mit rund Fr. 43'000.– entschädigt worden war (Urk. 66 S. 47), kennt daher den Grossteil der Akten (inkl. Gutachten) bereits vom erstinstanzlichen Verfahren. Ihr Plädoyer vor Obergericht ergab zwar gewisse Neuerungen gegenüber jenem vor Vorinstanz (Urk. 98), diese nahmen aber keinen grossen Umfang ein. Hinzu kommt, dass im Berufungsverfahren we- der der Sachverhalt noch die rechtliche Würdigung noch die diversen Neben- punkte angefochten waren (vgl. § 17 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 2 der An- waltsgebührenverordnung), sondern einzig die Strafhöhe und die Umwandlung der ambulanten Massnahme und damit zusammenhängend der "Widerruf" einer früheren Strafe. Angesichts dieser Beschränkung erweist sich die Honorarnote insgesamt, und insbesondere das erneute Aktenstudium und Verfassen des Plä- doyers im Rahmen von rund 35 Stunden und der teils relativ hohe Zeitbedarf für geringere Arbeiten wie beispielsweise das Lesen von Verfügungen, als überhöht. Angemessen ist vielmehr eine Pauschale von Fr. 14'000.– (inkl. 8,1 % MwSt und Barauslagen), welche der Verteidigung aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskosten zu nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
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4. Die Privatklägerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren und ihre erbe- tene Vertretung hat keine Honorarforderung gestellt, über welche vorliegend zu entscheiden wäre. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
14. November 2024 ferner bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 3 (Vollzug der Freiheitsstrafe), 6 (vollzugsbegleitende ambulante Mass- nahme), 7-8 (Tätigkeits- sowie Kontaktverbot mit Minderjährigen), 9 (Ab- nahme DNA-Profil), 10-11 (Einziehung und Vernichtung Gegenstände), 13 (Vernichtung Daten), 14-16 (Zivilforderungen und Prozessentschädigung der Privatklägerin) sowie 17-18 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. [Ziff. 12 wurde bereits vorgängig für rechtkräftig erklärt.]
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von bis heute 904 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Straf- vollzug erstanden sind.
2. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. Oktober 2005 resp. des Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. April 2016 angeordnete ambulante Massnahme wird aufgehoben.
3. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. April 2016 ausgefällte und zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe von 11 Monaten (abzüglich 3 Tage Haft) wird zusätzlich zur Freiheitsstrafe gemäss Dispositiv Ziffer 1 vollzogen, unter Anrechnung des mit der ambu- lanten Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs von 45 Tagen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 26 - Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Bezirksgericht Münchwilen betr. Geschäfts-Nr. DG12/2016 (im Dis- positiv) das Bezirksgericht Dielsdorf betr. Geschäfts-Nr. DG050017 (im Dispo- sitiv) den Leitenden Oberstaatsanwalt in Itzehoe den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 27 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils bzw. des ED-Materials die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker lic. iur. Schwarzenbach-Oswald