Sachverhalt
Täterschaft und Tatbestandsmässigkeit 3.1. Bezüglich des in der Anklageschrift beschriebenen Tathergangs hielt die Verteidigerin der Beschuldigten zusammenfassend fest, ihre Klientin habe den objektiven bzw. äusseren Sachverhalt in weiten Teilen eingestanden. Es sei allerdings zu ergänzen, dass die Beschuldigte nicht nur den Privatkläger 1 sondern auch sich selber mit Brandbeschleuniger bespritzt und dadurch Verbrennungen an ihren Oberschenkeln und ihrer Hand erlitten habe (act. 53 S. 3). Ein skrupelloses Verhalten sei der Beschuldigten nicht vorwerfbar, vielmehr sei es entschuldbar (act. 23 S.3; act.53 S.3 f.). Und auch wenn die vorsätzliche Verursachung einer Feuersbrunst nicht in Abrede gestellt werde, sei jedoch festzuhalten, dass neben dem Privatkläger 1 keine weiteren Personen im Mehrfamilienhaus konkret gefährdet worden seien (act. 53 S. 6f.). 3.2. Es ist anzumerken, dass ein Geständnis der Beschuldigten weder im Untersuchungsverfahren noch in substantiierter Weise erfolgte. Einzig mit Schreiben vom 6. Februar 2024 sowie auf im Rahmen der richterlichen Befragen anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2025, räumte die Beschuldigte sinngemäss und pauschal ein, für das ihr in der Anklageschrift vorgeworfene Vorgehen verantwortlich zu sein (act. 19/10; Prot. S. 13).
- 7 - 3.3. Die Täterschaft der Beschuldigten ergibt sich im Übrigen auch aus dem Untersuchungsergebnis, nämlich aus der mitgeschnittenen Notrufaufnahme vom
11. August 2023 (act. 2/1), den durch die Brandermittler erhobenen Feststellungen (act. 1/1 bis 1.4), den Fotodokumentationen und Spurenberichten (act. 8/1 und 8/2), den ärztlichen Untersuchungen (act. 7/2 bis 7/7), sowie auch aus den Aussagen von Privatkläger 1 und von D. _____ (act. 4/1 und 4/2 sowie 5/1 und 5/2). 3.4. Für die Beurteilung der subjektiven Tatbestandsmässigkeit, insbesondere für die Fragen der Skrupellosigkeit sowie auch einer allfälligen Entschuldbarkeit, stehen Tat- und Rechtsfragen in einem engen Zusammenhang. Daher erfolgt die Auseinandersetzung mit diesen Aspekten sowie den diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung der Beschuldigten im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung und es wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen (vgl. nachfolgend Erw. 4.1). 3.4.1. Zum Einwand der Verteidigung hinsichtlich einer konkreten Gefährdung weiterer Personen im Zusammenhang mit der Brandstiftung ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigten in der Anklageschrift solche Vorwürfe gar nicht gemacht werden (vgl. act. 23 S.4). Gleichwohl betitelte die Staatsanwaltschaft jenen Abschnitt der Anklageschrift mit "qualifizierter Brandstiftung". Ob eine solche trotz der nicht konkret umschriebenen Gefährdung von weiteren Personen vorliegen kann, ist den nachfolgenden Erwägungen bei der rechtlichen Würdigung zu entnehmen (vgl. nachfolgend Erw. 4.2). 3.5. Zum Sachverhalt lässt sich somit festhalten, dass sowohl die Täterschaft der Beschuldigten als auch der äussere Anklagesachverhalt durch das vorliegende Beweisergebnis bestätigt und als erwiesen anzusehen sind.
- 8 -
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Versuchte Verursachung des Todes eines Menschen 4.1.1. Parteivorbringen
a) Die Staatsanwaltschaft würdigt das in der Anklage unter Titel A umschriebene Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als versuchten Mord im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art 112 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB. Zur Begründung insbesondere der Skrupellosigkeit verwies sie hauptsächlich auf das Tatvorgehen bzw. auf das verwendete Tatmittel Feuer durch die Beschuldigte (act. 52 S.6).
b) Demgegenüber plädierte die Verteidigerin gegen das Vorliegen von Skrupellosigkeit. Im Wesentlichen legte sie dar, dass die Beschuldigte bei der Tatausführung schlicht nicht gewusst habe, was sie tat. Ihr Handeln an jenem Abend sei aus der von der Beschuldigten erlebten Realität heraus zu bewerten, wonach sie jahrelang gezwungen worden sei, unter rigorosen Regeln ihres Ehemannes und dessen Helfern zu leben. Aufgrund dieser jahrelang empfundenen Unterdrückung und Kontrolle sowie der am 11. August 2023 erhaltenen Mitteilung zu ihrem Führerausweisentzug, sei sie völlig verzweifelt gewesen, so dass sie im Affekt eine Spiritusflasche und eine Kerze behändigt und die Tat verübt habe (vgl. act. 53 S.4 bis 6). Die seelische Belastung der Beschuldigten in Form einer dauernden Angst, überwacht, vergiftet und bei Nichteinhalten von unzähligen Regeln durch Strom gemassregelt zu werden, seien als auslösender Umstand für eine grosse seelische Belastung objektiv nachvollziehbar, weshalb nicht auf versuchten Mord, sondern auf versuchten Totschlag gemäss Art. 113 StGB zu schliessen sei (vgl. act. 53 S.6). 4.1.2. Gesetzliche Bestimmungen
a) Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt der Tatbestand des Totschlags gemäss Art. 113 StGB zur Anwendung. Handelt ein Täter jedoch besonders skrupellos, sind namentlich sein
- 9 - Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes strafbar und ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (vgl. Art. 112 StGB).
b) Eine (allfällige) Schuldunfähigkeit bezieht sich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens, sondern auf dessen Vorwerfbarkeit und ist bei der Beurteilung des Verschuldens zu prüfen bzw. bei der konkreten Tatschuld zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2014 vom 23. April 2015; E. 1.3.2; BSK StGB II - Schwarzenegger, 3. Auflage 2013, Art. 112 N 18, vgl. aber inzwischen andere Meinung BSK StGB II - Schwarzenegger, 4. Auflage 2019 Art. 112 N 28). Mit anderen Worten haben bei der rechtlichen Würdigung bzw. der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit gutachterlich festgestellte psychische Abnormitäten einer beschuldigten Person unberücksichtigt zu bleiben, da es unzulässig ist, die bei der rechtlichen Würdigung vorzunehmende ethische Wertung mit der psychiatrischen Beurteilung zu vermischen (vgl. BGE 6P.58/2004 vom
25. Oktober 2004 E. 5.2.2). Hinsichtlich der verminderten Schuldfähigkeit hat dies das Bundesgericht bereits mehrfach erkannt (BGE 127 IV 10; Urteile des Bundesgerichts 6S.334/2004 vom 30. November 2004, E. 3.2; 6B_305/2013 vom
22. August 2013, E. 4.6; vgl. auch PK StGB-Trechsel/Geth, 3. Auflage 2018, Art. 112 N 6). Entsprechend kann auch ein vollständig Schuldunfähiger skrupellos handeln, wenn die diesbezügliche Qualifikation bejaht werden muss (vgl. auch BSK StGB I Felix Bommer/Volker Dittmann, 4. Auflage, 2019 Art. 19 N 19). Dies bedeutet, dass in einem ersten Schritt im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären ist, ob das Tatvorgehen der Beschuldigten objektiv betrachtet als skrupellos bzw. als besonders verwerflich zu beurteilen ist und erst in einem zweiten Schritt bzw. bei der Beurteilung des Verschuldens, ob das entsprechende Tatverhalten der Beschuldigten auch vorzuwerfen ist.
c) Ähnliches gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für die Annahme einer Entschuldbarkeit bzw. für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 113 StGB. Eine heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung muss bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen nachvollziehbar sein und die Tötung dadurch bei der Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten
- 10 - in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. (OGer SB170302 vom
5. April 2018 E. 4.4.2.1) Die Annahme eines Affekts setzt eine "normale psychologische Einengung des Bewusstseins nicht krankhafter Art" voraus. Damit entfällt die Entschuldbarkeit, wenn der Affekt durch krankhafte Veranlagungen oder Persönlichkeitsstörungen der Täterschaft bedingt ist (BSK StGB II- Schwarzenegger, Auflage 4, 2019, Art. 113 N 11 mit Hinweisen).
d) Schliesslich ist anzumerken, dass gemäss aktueller Lehrmeinung eine Konkurrenz zwischen Mord und Totschlag bzw. zwischen Art. 112 und 113 StGB auszuschliessen ist. Eine heftige Gemütsbewegung oder grosse seelische Belastung kann ein Vorgehen nicht entschuldbar machen, wenn die in diesem Zustand begangene (versuchte) Tötung gleichzeitig eine besondere Skrupellosigkeit des Täters zum Ausdruck bringt. Nach den Umständen des Einzelfalles ist daher zu entscheiden, ob eine besondere Skrupellosigkeit bejaht werden muss. Liegt sie vor, bedeutet dies automatisch eine Ablehnung der Entschuldbarkeit des Affekts bzw. der grossen seelischen Belastung (BSK StGB II- Schwarzenegger, Auflage 4 2019, Art. 112 N 32). 4.1.3. Konkrete Würdigung
a) Zur Beurteilung dieser Fragen bzw. ob die Beschuldigte nun skrupellos oder aufgrund einer grossen seelischen Belastung und damit entschuldbar gehandelt hat, kommt den Aussagen von beschuldigten Person üblicherweise zentrale Bedeutung zu. Vorliegend liegen dem Gericht jedoch praktisch keine verwertbaren Angaben der Beschuldigten zu ihrem subjektiven Empfinden vor. Sie hat sich nicht zu ihrem emotionalen Zustand oder ihren Beweggründen geäussert. Somit ist nicht bekannt, was die Beschuldigte selber vor, während oder nach der Tat gedacht oder empfunden hat bzw. weshalb sie am Abend des 11. August 2023 um ca. 21.30 Uhr den Privatkläger und sich selber in Brand setzte.
b) Sowohl bei den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Befragungen vom
12. August 2023 bzw. vom 25. Oktober 2023 und 8. Dezember 2023 sowie der
- 11 - Schlusseinvernahme vom 16. Juli 2024 (act. 3.1, 3.2 und 3.4 bis 3.6 ) machte die Beschuldigte vollumfänglich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Auch bei der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens wirkte die Beschuldigte nicht mit, weshalb auch seitens des Gutachters keine weiteren, direkten bzw. verwertbaren Aussagen der Beschuldigten zum Tathergang für das vorliegende Verfahren beigebracht werden konnten (vgl. act. 11/25 S. 9 und 10).
c) Die Staatsanwaltschaft hatte einzig am 8. Februar 2024 ein Schreiben von der Beschuldigten erhalten, worin sie erklärte, was am 11. August 2023 in der Wohnung in E._____ passiert sei, tue ihr leid. Aufgrund jahrelanger psychischer Unterdrückung von Seiten ihres Ehemanns sei ihr Leidensdruck so gross geworden, dass es eskaliert sei und sie im Affekt gehandelt habe. Sie habe ihren Mann nie verletzen, geschweige denn töten wollen. Das Ganze tue ihr leid und sie hoffe sehr, dass keine bleibenden Verletzungen resultieren (act. 19/10). Auf dieses Schreiben anlässlich der Hauptverhandlung angesprochen, wollte sich die Beschuldigte aber dann nicht näher äussern. So beantwortete sie weder die Frage nach dem Auslöser für die Tat, noch, ob der Privatkläger gewalttätig gewesen oder am Tag des Vorfalls sich etwas Besonderes ereignet habe. Auch in ihrem Schlusswort ging sie nicht auf die konkreten Geschehnisse vom 11. August 2023 ein, hielt aber abermals fest, dass sie den Privatkläger 1 nie habe umbringen wollen und dass es im Affekt passiert sei (vgl. Prot. S. 12 und 19 ff.).
d) Ausser Frage steht, dass die Beschuldigte in Verletzungs- und eventualer Tötungsabsicht gehandelt hat. Ihr Vorgehen zeugt, insbesondere durch die Wahl des Tatmittels Feuer und der gezielten Brandentfachung des Bettes und Körpers des Privatklägers 1 unter zu Hilfenahme von Brandbeschleuniger, objektiv betrachtet von einer besonders verwerflichen Gesinnung. Die Beschuldigte mutete dem Privatkläger 1 ein an Intensität und Dauer weitaus grausameres Leiden zu, als es eine Tötung notwendigerweise mit sich bringt. Der Privatkläger 1 sah einem äusserst schmerzhaften und qualvollen Tod durch Verbrennen bei lebendigem Leib entgegen. Ihr Handeln war zudem heimtückisch, da sie zur Tat schritt, als der Privatkläger 1 auf seinem Bett ruhte und sie sich so für ihn unerwartet, rittlings auf ihn setzen und seine Arme mit ihren Knien fixieren konnte. Sieht man das
- 12 - Schreiben des Strassenverkehrsamtes bzw. den anstehenden Führerausweisentzug als Auslöser für die Tat, erweist sich der Tötungsversuch auch als vollkommen sinnlos, da der Tod des Privatklägers 1 den Führerausweisentzug nicht rückgängig gemacht hätte. Gesamthaft und objektiv betrachtet offenbart das Vorgehen der Beschuldigten eine äusserst krasse Geringschätzung des Lebens, die als skrupellos zu bewerten ist und jede Entschuldbarkeit ausschliesst.
e) Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass für die Darstellung der Beschuldigten, wonach sie über Jahre hinweg von ihrem Ehemann unterdrückt worden sei, sich keinerlei objektive Belege oder Hinweise feststellen liessen. Weder während der Ermittlungen noch nach Einholen der von der Beschuldigten beantragten KESB Akten und der Sichtung des USB Sticks "Fotos Trauma" (act. 43, 44 und 48) ergaben sich irgendwelche Anhaltspunkte auf ein entsprechendes Fehlverhalten des Privatklägers 1. Vielmehr wurde der Beschuldigten bereits vor dem hier zu beurteilenden Vorfall ein medizinisch-psychisches Problem attestiert (vgl. act. 2/4). Auch die im Laufe des Verfahrens von verschiedenen Fachpersonen gemachten und in ärztlichen Berichten dokumentierten Beobachtungen weisen übereinstimmend auf eine psychische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie hin (vgl. act. 11/14; 11/18; 11/23). Das aufgrund fehlender Mitwirkung der Beschuldigten zwangsläufig rein aktenbasiert erstellte psychiatrische Gutachten gelangte nachvollziehbar zum Ergebnis, dass bei der Beschuldigten eine entsprechende psychische Störung vorliegt (act. 11/25). Dieses Resultat liefert eine plausible Erklärung für das Tatgeschehen, wonach die psychische Erkrankung der Beschuldigten als möglicher beeinflussender Faktor bei ihrem Vorgehen in Betracht zu ziehen ist. Fazit: Das Gericht hat somit anhand der objektiv feststellbaren Umstände das Tatverhalten sowie das Tatvorgehen der Beschuldigten zu würdigen und zu beurteilen, da subjektive Erklärungen oder Einlassungen der Beschuldigten fehlen. Dabei kann es sich bezüglich des motivationalen Hintergrundes der Tat jedoch auf die im psychiatrischen Gutachten festgehaltene Hypothese abstellen (act. 11/25 S.14). Dass die Beschuldigte glaubte in einer Realität zu leben, in der ihr durch
- 13 - ihren Ehemann rigorose Regeln auferlegt werden, ist zweifelsfrei ihrer psychischen Störung geschuldet, womit - unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung - eine entschuldbare Gemütsbewegung oder ein Handeln unter grosser seelischer Belastung nicht angenommen werden kann. Ihr subjektives Empfinden bzw. die krankhafte Beeinträchtigung der Beschuldigten ist bei der Tatschuld zu berücksichtigen. Ihr Verhalten ist, wie festgestellt objektiv betrachtet als skrupellos zu werten, weshalb die Beschuldigte im Ergebnis den Tatbestand des versuchten Mordes objektiv erfüllt. 4.2. Brandstiftung 4.2.1. Grundtatbestand Die Beschuldigte erklärte sich geständig, den Brand wie in der Anklageschrift unter dem Titel B geschildert, willentlich und wissentlich entfacht zu haben und liess ihre Verteidigerin auch der rechtlichen Würdigung durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB zustimmen. Danach macht sich der Brandstiftung schuldig, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Da die Beschuldigte sowohl anerkannter- als auch anhand des Untersuchungsergebnisses erwiesenermassen eine entsprechende Feuersbrunst verursacht hat, ist vorliegend der entsprechende Tatbestand erfüllt. 4.2.2. Qualifizierter Tatbestand
a) Die Staatsanwaltschaft würdigte die von der Beschuldigten verursachte Feuersbrunst bzw. die dadurch verursachte Gefährdung überdies auch als qualifizierte Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB.
b) Eine Verurteilung wegen qualifizierter Brandstiftung als vollendete Tat setzt voraus, dass durch die vom Täter mit Wissen und Willen verursachte Feuersbrunst, tatsächlich bzw. konkret Leib und Leben von Menschen gefährdet und der Täter diese Gefährdung gekannt und gewollt hat. Es genügt nicht, dass Menschen gefährdet worden wären, wenn das Feuer später, als es tatsächlich geschah, entdeckt bzw. gelöscht worden wäre. Massgebend ist nicht, was alles hätte
- 14 - geschehen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat. Wurde etwa dank rascher Hilfeleistung niemand konkret gefährdet, so kommt, sofern die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, bloss eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung in Betracht (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 131). Es genügt auch nicht, dass ein Brandstifter im Sinne des Eventualvorsatzes eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt (BSK StGB II-Roelli, 4. Auflage 2019, Art. 221 N 21). 4.2.3. Konkrete Würdigung
a) Einleitend ist anzumerken, dass die konkrete Gefährdung des Privatkläger 1 durch das von der Beschuldigten gelegte Feuer im Tatbestand des versuchten Mordes bereits erfasst ist.
b) Die Anklageschrift enthält wie bereits erwähnt, keine Ausführungen oder eine Umschreibung, wonach neben dem Privatkläger 1 noch weitere Personen konkret gefährdet worden wären und die Beschuldigte die Gefährdung weiterer Personen beabsichtigt und gewollt hat.
c) Auch dem Ergebnis der Untersuchungen sind keine Hinweise auf eine Schädigung oder eine Bedrohung anderer Personen zu entnehmen. Insbesondere weist der Bericht des Brandermittlers darauf hin, dass lediglich das Zimmer des Privatklägers 1 vom Brand betroffen war, während die weiteren Zimmer der Wohnung oder des Hauses weder durch Rauch noch durch Hitze beeinträchtigt wurden. Eine konkrete Gefährdung weiterer Personen wurde dementsprechend verneint (act. 1.4 S. 3 und 7). Schliesslich ist ein vorsätzliches Handeln der Beschuldigten mit dem Ziel, andere Personen konkret zu gefährden, aufgrund ihrem gezielt gegen den Privatkläger 1 vorgehenden Verhaltens, nicht ersichtlich. Fazit: Es liegt kein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne einer qualifizierten Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 2 StGB vor.
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5. Zurechnungsunfähigkeit 5.1. Gesetzliche Bestimmungen War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Schuldunfähigkeit setzt somit voraus, dass der Täter zur Zeit der Tat entweder nicht fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen (fehlende Einsichtsfähigkeit) oder dass er zwar das Unrecht seiner Tat einzusehen vermag, aber unfähig ist, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, d.h. die Tat zu unterlassen (fehlende Bestimmungs-, Steuerungs- oder Hemmungsfähigkeit). Ob Einsichtsfähigkeit und Bestimmungs- fähigkeit bestehen oder nicht, muss immer mit Bezug auf die konkret zu beurteilende einzelne Tat geprüft werden («Relativität der Schuldfähigkeit»). Schuldunfähigkeit schliesst keineswegs aus, dass der Täter mit Bezug auf den objektiven Tatbestand des von ihm begangenen Deliktes vorsätzlich handelt. Die fehlende Einsichtsfähigkeit äussert sich folglich darin, dass der Täter bei seinem tatbestandsmässigen Handeln überhaupt nicht (mehr) wusste, was er tat oder bloss sein Verhalten nicht als verboten zu erkennen vermochte. War er dagegen – bei noch intakter Einsichtsfähigkeit – ausserstande, die ihn zum Handeln drängenden Antriebe zu beherrschen und sich daher ebenfalls nicht rechtmässig zu verhalten, gilt seine Steuerungs- bzw. Bestimmungsfähigkeit als aufgehoben (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2022, S. 283f) 5.2. Konkrete Würdigung 5.2.1. Die Staatsanwaltschaft beauftragte Dr. F._____ am 25. Oktober 2023 mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (act. 11/1). Dieser nahm im Gutachten vom 9. Juli 2024 zu den ihm gestellten Fragen Stellung (act. 11/25). Er diagnostizierte bei der Beschuldigten eine psychische Störung und führte dazu aus, dass man bei ihr vom Vorliegen einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis der paranoiden Schizophrenie ausgehen müsse, was eine schwere Störung der psychischen Gesundheit darstelle.
- 16 - Mit Verweis auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 4. September 2023 (act. 9/5) und den weiteren Berichten, schloss er eine Abhängigkeit von Suchtstoffen aus. Er erklärte, dass aufgrund der tatzeitpunktnah vorgelegenen und tatmotivational ausschlaggebenden schizophrenen Störung bereits die Unrechtseinsichtsfähigkeit der Beschuldigten in erheblichem Ausmass beeinträchtigt gewesen sei, sodass in logischer Konsequenz auch ihre Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln aufgehoben gewesen sei. Er beschied der Beschuldigten somit eine nicht selbst verschuldete Schuldunfähigkeit (act. 25/10 S. 19 und 20). 5.2.2. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigerin der Beschuldigten beanstanden dieses Ergebnis der Begutachtung nicht und beantragen dem Gericht übereinstimmend, es sei festzustellen, dass die Beschuldigte in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit gehandelt habe und entsprechend nicht zu bestrafen sei (act. 23 S. 1; act. 53 S.2). 5.2.3. Den gutachterlichen Erkenntnissen folgend ist die Beschuldigte aufgrund ihrer ausgeprägten psychischen Erkrankung in Form einer schizophrenen Störung, welche mit einer vollständig aufgehobenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit einherging, zum Tatzeitpunkt als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Es ist daher festzuhalten, dass sie die objektiven und subjektiven Tatbestände des versuchten Mordes gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 StGB sowie der Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB zwar erfüllt hat, dies jedoch in einem Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit geschah. Eine Bestrafung entfällt folglich, womit sie im strafrechtlichen Sinn nicht schuldfähig und damit nicht zu bestrafen ist.
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6. Anordnung einer Massnahme Wird aufgrund fehlender Schuldfähigkeit von einer Bestrafung abgesehen, können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB getroffen werden (Art. 19 Abs. 3 StGB und Art. 374 StPO). 6.1. Parteivorbringen 6.1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Ausführungen die Anordnung einer stationär-therapeutischen Massnahme (act. 53 S.7). 6.1.2. Die Verteidigung hält dem entgegen, dass für die Anordnung einer solchen Massnahme eine psychische Störung von besonderer Schwere vorliegen und der entsprechend abnorme Zustand klar feststehen müsse. Ein blosser Verdacht auf eine solche Erkrankung genüge nicht. Sie verweist auf das vorliegend rein aktenbasierte Gutachten und beurteilt dieses in diesem Punkt als widersprüchlich. Die Behandlungsbedürftigkeit der Beschuldigten stellt sie indes nicht in Abrede und verwies auf eine grundsätzlich entsprechende Bereitschaft der Beschuldigten (act. 53 S. 9). Einen konkreten Antrag auf Abweisung der staatsanwaltschaftlich beantragten Massnahme oder die Anordnung einer ambulanten oder sonstigen Massnahme stellte sie allerdings nicht (vgl. act. 53 S. 2). Ihrer Begründung ist jedoch zu entnehmen, dass sie eine ambulante Massnahme mit einleitender stationärer Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB als vertretbar erachtet (act. 53 S.10). Die Beschuldigte selber sieht eine stationäre Massnahme als nicht angezeigt, wollte sich auf entsprechende Fragen hierzu jedoch nicht weiter äussern (Prot. 14). 6.2. Gesetzliche Bestimmungen 6.2.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr
- 18 - verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täter im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet sein muss. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.; vgl. BGE 140 I 2 E. 9.2.2; Urteile 6B_641/2021 vom
30. März 2022 E. 2.3.2; 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4.6.3; je mit Hinweisen). 6.2.2. Ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme angezeigt ist, richtet sich in erster Linie nach medizinisch-therapeutischen Kriterien. Eine ambulante Behandlung stellt dabei im Grunde eine spezielle Form des Vollzugs einer stationären Massnahme dar. Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob für die Beschuldigte eine institutionelle Umgebung mit einem speziellen therapeutischen Milieu und einem intensiven engmaschigen Behandlungsprogramm förderlich ist (vgl. BSK StGB-Heer, Art. 63 N 12). 6.2.3. Eine stationäre Behandlung verlangt zudem ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Person. Allerdings dürfen an die Therapiewilligkeit zum Zeitpunkt des richterlichen Entscheids bei stationären Massnahmen wegen psychischer Störungen gemäss Art. 59 StGB keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Dies berücksichtigt, dass es aufgrund der psychischen Erkrankung der Betroffenen an der Fähigkeit mangeln kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung richtig einzuschätzen. Ein vorrangiges Therapieziel besteht deshalb häufig darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu fördern, was insbesondere im Rahmen stationärer Behandlungen erfolgsversprechend ist. Entscheidend ist, ob bei der betroffenen Person zumindest eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (vgl. OGer SB180299 vom 2. November 2018 E. 3.3). 6.2.4. Bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese
- 19 - äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; vgl. zur Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 6.3. Zum forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 9. Juli 2024 6.3.1. Betreffend Grundlagen
a) Verschliesst sich eine beschuldigte Person der Mitwirkung bei ihrer Begutachtung, obliegt es primär dem Sachverständigen zu entscheiden, ob ein aktenbasiertes Gutachten im konkreten Fall verantwortbar ist und ausreichende Grundlagen für eine Empfehlung geeigneter Massnahmen vorliegen. Rein aktenbasierte Gutachten sind unter solchen Umständen jedenfalls zulässig (vgl. BGer 6B_1046/2016 vom 30. Januar 2017, E. 3.3. sowie BGer 6B_694/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
b) Das betreffend die Beschuldigte verfasste forensisch-psychiatrische Gutachten stützt sich einerseits auf im Rahmen der Untersuchung vorgenommene forensische Abklärungsberichte, andererseits auf weitere Berichte, die infolge der notwendig gewordenen Hospitalisation der Beschuldigten erstellt wurde (vgl. act. 11/11, 11/14, 11/18). Zudem beruht das Gutachten auf ärztlichen diagnostischen Befunden und weiteren Unterlagen, welche im Rahmen der Hausdurchsuchung sichergestellt wurden (vgl. act. 2.4). Aus der Einsicht in diese Unterlagen ergibt sich, dass sämtliche Fachpersonen, die sich bereits vor der Tat mit der Beschuldigten befassten, übereinstimmend die
- 20 - Diagnose einer akuten psychischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie stellten. Ebenso dokumentieren diese Unterlagen die Ablehnung einer medikamentösen Behandlung durch die Beschuldigte (vgl. act. 11/25 S. 4).
c) Vorliegend ist sicherlich zu beachten, dass es zwischen der Beschuldigten und dem Gutachter, Dr. F._____, nur einen kurzen direkten Kontakt gab. Dr. F._____ erläuterte diesbezüglich, dass die Beschuldigte ihre Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens von Anfang an abgelehnt habe. Sie habe sich zwar kurzfristig am
20. März 2024 zu einem Gespräch mit ihm bereit erklärt, den Termin jedoch nach wenigen Minuten mit der Begründung abgebrochen, keine Angaben machen zu wollen (act. 11/25 S. 9 f.). Dr. F._____ machte jedoch in seinem Gutachten transparent, welche Angaben ihm für eine umfassendere Beurteilung der Beschuldigten grundsätzlich nicht vorlagen und inwiefern sich dies auf seine Hypothese auswirkte oder nicht von Bedeutung war (vgl. act. 11/25 S. 12 und S.14). Er wies ferner darauf hin, dass der erwähnte kurze persönliche Kontakt mit der Beschuldigten seine Schlussfolgerungen zu stützen vermochte (act. 11/25 S. 13).
d) Damit erweisen sich die im Gutachten enthaltenen Schlussfolgerungen grundsätzlich, mithin einschliesslich der festgestellten psychischen Beeinträchtigung der Beschuldigten, als ausreichend fundiert und nachvollziehbar. Es liegt keine blosse Verdachtsdiagnose, sondern eine gesicherte Diagnose hinsichtlich der psychischen Störung mit schizophrenen Symptomen bzw. der für die Anordnung einer Massnahme gesetzlich verlangten schweren psychischen Störung bei der Beschuldigten vor. Eine weitere psychiatrische Begutachtung durch eine weibliche Gutachterin ist daher nicht nötig (vgl. act. 53 S. 9). Diesbezüglich hat die Beschuldigte zudem keinen entsprechenden, verfahrensgerechten Beweisantrag gestellt (vgl. Prot. S. 7 und 16).
- 21 - 6.3.2. Betreffend beantragter stationärer Massnahme
a) Nach Einschätzung von Dr. F._____ ist gegenwärtig allein eine stationäre therapeutische Massnahme geeignet, dem bei der Beschuldigten bestehenden Behandlungsbedarf sowie der festgestellten Gefahr eines Rückfalles mit hinreichender Erfolgsaussicht zu begegnen (act. 11/25 S. 22). Zur Begründung führt er an, dass bei der Beschuldigten zwar keine generelle serielle Delikttendenz oder eine personenunspezifische Gewaltbereitschaft vorliege, sich jedoch die schizophrene Störung mit wahnhaften Inhalten sowie das Fehlen jeglicher Krankheits- und Behandlungseinsicht legalprognostisch ungünstig auswirkten. Insbesondere bestehe weiterhin eine wahnhafte Fixierung in Bezug auf den Privatkläger 1 (vgl. act. 11/25. S.16).
b) Vor diesem Hintergrund attestiert Dr. F._____ der Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr. Konkret sei bei ihr mit einem erhöhten Risiko neuerlicher Gewalthandlungen gegenüber Personen zu rechnen, zu denen sie in einer engen verwandtschaftlichen oder emotionalen Beziehung stehe, sofern diese in ihre wahnhafte Wahrnehmung eingebunden seien und sie sich durch diese Personen subjektiv beeinträchtigt oder gar in ihrer Lebensqualität oder körperlichen Integrität bedroht wähne (vgl. act. 11/25 S.20).
c) Zudem verweist Dr. F._____ darauf, dass bislang keinerlei Auseinandersetzung der Beschuldigten mit der ihr zur Last gelegten Tat stattgefunden habe und eine grundsätzliche Bereitschaft zur therapeutischen Behandlung nicht erkennbar sei. Ferner fehle es der Beschuldigten an einem stabilen familiären oder sozialen Netzwerk, das bei fehlender Krankheitseinsicht eine förderliche Einbindung in eine ambulante Therapie unterstützen könnte (vgl. act. 11/25 S. 18).
d) Abschliessend hält Dr. F._____ fest, dass die Durchführung einer stationären therapeutischen Massnahme nicht zwingend in einem forensisch-therapeutischen Spezialsetting erfolgen müsse; vielmehr könnten auch die stationären Rahmenbedingungen einer allgemeinpsychiatrischen Klinik als ausreichend erachtet werden (vgl. act. 11/25 S. 22).
- 22 - 6.4. Konkrete Würdigung 6.4.1. Bei einer schizophrenen Erkrankung, die - wie vorliegend- zu einer skrupellosen Gewalttat gegen Leib und Leben geführt hat, liegt es im öffentlichen Interesse, dass eine gesicherte Medikamentenversorgung sowie eine nachhaltige Krankheitsverarbeitung und Einsicht gewährleistet werden. Dabei ist der vom Gutachter attestierten hohen Rückfallgefahr – auch wenn diese sich auf einen begrenzten Personenkreis oder lediglich auf eine Einzelperson bezieht – in besonderem Masse Rechnung zu tragen. 6.4.2. Sodann war auch im Rahmen der Hauptverhandlung erkennbar, dass sich die Beschuldigte bislang kaum mit der Tat auseinandergesetzt hat. Zwar erklärte sie in ihrem von einem vorbereiteten Schriftstück abgelesenen Schlusswort, es tue ihr leid, sie habe den Privatkläger 1 nicht töten wollen, und sie bereue die Tat zutiefst (Prot. S. 19). Eine authentische emotionale Betroffenheit oder echte Reue vermochte sie jedoch während der richterlichen Befragung nicht zu zeigen. Vielmehr wirkte sie trotz der Schwere des Geschehens auffallend distanziert und zeigte weder erkennbare Anteilnahme gegenüber dem Privatkläger 1 noch Verantwortungsbewusstsein für das von ihr verursachte Leid und den verursachten weiteren Schaden (Prot. S.15). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte sich nach wie vor als gesund bezeichnet, eine psychische Erkrankung nicht anerkennt und eine medikamentöse Behandlung ablehnt (act. 2.4, act. 48, Prot. S. 11) 6.4.3. Ein Appell an die Einsichtsfähigkeit schizophrener Personen, sich freiwillig einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, erweist sich erfahrungsgemäss in den meisten Fällen als wenig erfolgversprechend (vgl. BSK StGB - Heer/Habermeyer, a.a.O. Art. 59 N 87). Dies ist auch im Fall der Beschuldigten ersichtlich. Bereits vor der Tat wurde ihr durch behandelnde Fachpersonen, unter anderem durch Ärzte der G._____ AG, die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung ihrer psychischen Störung aufgezeigt (act. 4.2 Foto 20 und 29). Dennoch blieb eine entsprechende Folgeleistung der Beschuldigten aus. Trotz deutlich selbstgefährdenden Verhaltens gelang es auch ihrem Ehemann oder
- 23 - ihrem näheren Umfeld nicht, die Beschuldigte zu einer Behandlung zu bewegen (vgl. Aussage des Privatklägers 1 in act. 5/2 Rz 19). 6.4.4. Die Schwere der Anlasstat, die aktuell fehlende bzw. nicht vorhandene Krankheitseinsicht der Beschuldigten sowie das Fehlen eines tragfähigen sozialen bzw. familiären Unterstützungsnetzes sprechen deutlich für die Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung unter Zwang sowie einer engmaschigen therapeutischen Überwachung. Die Anordnung einer stationären Massnahme ist geeignet, um der diagnostizierten schweren psychischen Störung der Beschuldigten wirksam zu begegnen und die attestierte Rückfallgefahr erheblich zu reduzieren. Sie ist erforderlich, da mildere Mittel mangels Krankheitseinsicht, Therapiewilligkeit sowie fehlender externer Struktur als nicht erfolgversprechend erscheinen. Eine bloss einleitende stationäre Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da ein nachhaltiger Behandlungserfolg sowie eine tragfähige Krankheitseinsicht innerhalb eines kurzen Zeitraums bzw. innert zwei Monaten realistischerweise nicht zu erwarten sind. Schliesslich steht die Massnahme auch in einem angemessenen Verhältnis zum damit verfolgten Zweck, nämlich dem Schutz potenziell gefährdeter Personen sowie dem übergeordneten öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer gravierender Straftaten. 6.4.5. Es wird den zuständigen Vollzugsbehörden obliegen, zu prüfen, ob für die Beschuldigte ein geeigneter Platz in einer allgemeinpsychiatrischen Einrichtung gefunden werden kann, der eine fachgerechte und wirksame Behandlung bzw. eine erfolgreiche Zwangsmedikation zu gewährleisten vermag. Angesichts der festgestellten Störung erscheint zunächst eine Einweisung in ein stationär- forensisch-therapeutisches Setting, dem sich die Beschuldigte nicht entziehen kann, sachgerecht und erforderlich. Sobald eine medikamentöse Behandlung eingeleitet und stabil etabliert ist und sich die Beschuldigte aktiv an einer Therapie beteiligt, kann im Verlauf über eine schrittweise Verlegung in eine offenere Einrichtung und anschliessend über eine ambulante Weiterführung der Therapie nachgedacht werden.
- 24 - Schliesslich ist ohne Weiteres annehmbar, dass etwaige bislang dokumentierte Unverträglichkeiten der Beschuldigten gegenüber bestimmten Medikamenten bei der Umsetzung der Massnahme berücksichtigt werden können und müssen (vgl. act. 53 S. 9). Fazit: Im Ergebnis sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB klar erfüllt. Die Massnahme ist erforderlich, geeignet und verhältnismässig. Sie dient nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch dem gesundheitlichen Wohl der Beschuldigten selbst. Es ist daher eine stationäre Massnahme anzuordnen.
7. Haftdauer / Sicherheitshaft Der Beschuldigte wurde am 12. August 2023 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, wobei die stationären Aufenthalte anzurechnen sind (act. 18/1). Der Vollständigkeit halber ist somit festzustellen, dass sich die Beschuldigte bis und mit heute 566 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befunden hat. Zur Sicherung des anzuordnenden Massnahmenvollzugs ist mit nachfolgendem Beschluss Sicherheitshaft anzuordnen.
8. Abnahme DNA-Profi 8.1. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht im Urteil anordnen, dass einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Blutprobe entnommen und ein DNA-Profil erstellt wird, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person künftig weitere Straftaten begehen könnte. 8.2. Eine solche Anordnung setzt jedoch voraus, dass die Verurteilung auf einer schuldhaft begangenen, tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Handlung beruht. Da die Beschuldigte im vorliegenden Fall im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit gehandelt hat, fehlt es an der erforderlichen Schuld. Somit ist die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO gesetzlich nicht (mehr) vorgesehen und dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft nicht Folge zu leisten.
- 25 -
9. Zivilansprüche 9.1. Gesetzliche Bestimmungen 9.1.1. Die Privatklägerschaft kann Zivilansprüche gegen eine beschuldigte Person entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 122 StPO). Auch im Verfahren gegen einen zurechnungsunfähigen Beschuldigten nach Art. 374 ff. StPO entscheidet das Gericht bei Anordnung einer Massnahme über die bei ihm geltend gemachten Zivilansprüche der Privatklägerschaft. 9.1.2. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (art. 41 Abs. 1 OR). Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 49 Abs. 1 OR). Bei Körperverletzungen ist dem Geschädigten in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (BSK OR I-Kessler, Art. 47 N 13 und 20). 9.1.3. Gemäss Art. 54 Abs. 1 OR kann auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollem Schadenersatz oder einer Genugtuung verurteilen werden, wenn die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Urteilsunfähige haftet vornehmlich dann, wenn sein Verhalten auch bei einem Urteilsfähigen ein Verschulden (sog. hypothetisches Verschulden) darstellen würde (Rey Heinz/Wildhaber Isabelle, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 6. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2024, S. 173). Beim Ermessensentscheid sind jedoch auch die finanziellen Verhältnisse der beteiligten Parteien zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung des Urteilsunfähigen soll nicht
- 26 - dessen wirtschaftlichen Ruin herbeiführen. Aus Billigkeit zu verneinen ist die Haftpflicht umso eher, je mehr der Geschädigte selber imstande ist, einen Schaden zu verkraften (BSK OR I-Kessler, Art. 54 N 8). 9.2. Schadenersatzansprüche Privatklägerin 2
a) Während der Privatkläger 1 im vorliegenden Verfahren keine Schadenersatzforderungen geltend macht, reichte hingegen die Privatklägerin 2 mit Eingabe vom 28. Mai 2024 ein entsprechendes Begehren ein. Sie machte einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 78'361.40 für den beim Brand vom 11. August 2023 entstandenen Schaden geltend (vgl. act. 16/1).
b) Das Schreiben wurde durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ unterzeichnet. Eine entsprechende Anwaltsvollmacht wurde der Eingabe jedoch nicht beigefügt. Auch ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug keine Zeichnungsberechtigung von Z._____ im Namen der Privatklägerin 2 (vgl. www.zefix.ch). Damit fehlt es der eingereichten Schadenersatzforderung an der formell erforderlichen Vertretungsbefugnis. Trotz Fristansetzung durch Verfügung vom 11. Oktober 2024 (act. 33) ging innert Frist keine ergänzende oder korrigierende Eingabe der Privatklägerin 2 beim Gericht ein. Fazit: Die Zivilforderung ist mangels gehöriger Legitimation abzuweisen, respektive wird die Privatklägerin 2 mit ihrem Begehren auf den Zivilweg verwiesen 9.3. Genugtuung 9.3.1. Parteivorbringen
a) Der Privatkläger 1 beantragt die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. August 2023. Zur Begründung verweist er auf das besonders gravierende Tatvorgehen der Beschuldigten sowie auf die daraus resultierenden erheblichen körperlichen, gesundheitlichen und psychischen Folgen. Zur Sicherstellung seiner Forderung beantragt er, die im
- 27 - Verfahren beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschuldigten zur Deckung der Genugtuung zu verwenden (vgl. act. 36). Anlässlich der Hauptverhandlung führte er weiter aus, die Beschuldigte sei Miteigentümerin der ehelichen Liegenschaft, deren Verkehrswert auf CHF 1.2 bis 1.3 Millionen geschätzt werde. Die auf dem Objekt lastende Hypothek betrage lediglich rund CHF 430'000.–, womit der Beschuldigten ein erheblicher Vermögensanteil zuzurechnen sei (Prot. S. 18).
b) Die Verteidigung nahm in erster Linie zu den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten Stellung. Unter Verweis auf einen Kontoauszug machte sie geltend, dass die Beschuldigte über kein nennenswertes liquides Vermögen verfüge. Auf ihrem Konto befänden sich lediglich rund Fr. 10'000.– (vgl. act. 54/1). Angesichts dieser Vermögenslage sei eine Genugtuungszahlung an den Privatkläger 1 nicht angezeigt (vgl. act. 53 S. 11). Die Ausführungen des Privatklägers 1 zur Mitinhaberschaft an der ehelichen Liegenschaft und deren Wert blieben dabei unbestritten. Die Verteidigung wies jedoch darauf hin, dass das Liegenschaftsvermögen derzeit nicht realisierbar und somit nicht liquid sei (Prot. S. 19). Die im Verfahren beschlagnahmten EUR 18'635 seien daher der Beschuldigten herauszugeben und ihrem Konto gutzuschreiben (vgl. act. 53 S. 11). 9.3.2. Würdigung
a) Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 ist angesichts der aktenkundigen erlittenen erheblichen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen als begründet zu erachten . Der Privatkläger erlitt im Zuge des Vorgehens der Beschuldigten Verbrennungen auf 33.5 % der Körperoberfläche, was eine mehrmonatige Hospitalisation sowie eine langwierige Rehabilitationsphase zur Folge hatte. Eine Arbeitsunfähigkeit ist bis zum 31. August 2024 ausgewiesen . (vgl. act. 7/1-7). Das Geschehen stellt einen schwerwiegenden Eingriff in seine körperliche und psychische Integrität dar, der die Voraussetzungen einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR zweifelsfrei erfüllt. Die beantragte Summe
- 28 - von CHF 10'000.– erweist sich unter Würdigung dieser Umstände ohne Weiteres als gerechtfertigt.
b) Was die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten betrifft, ist zu berücksichtigen, dass sie zwar aktuell nur über ein begrenztes Kontoguthaben verfügt, jedoch offenbar auch über erhebliches, wenn auch gebundenes Vermögen in Form von Miteigentum an der ehelichen Liegenschaft. Der Einwand der fehlenden Liquidität vermag die Leistung einer angemessenen Genugtuung nicht auszuschliessen, zumal die Beschuldigte über weiteres frei verfügbares Vermögen in Form der beschlagnahmten Barschaft von EUR 18'635 (entspricht ca. CHF 17'980.30) sowie einem zusätzlichen Bankguthaben von rund CHF 10'000.– verfügt. Insgesamt ist sie somit als in wirtschaftlich guten Verhältnissen lebend zu betrachten.
c) Eine Freistellung der Beschuldigten von einer Genugtuungsleistung ist daher nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist es ihr zuzumuten, den geltend gemachten Betrag aus dem ihr derzeit zur Verfügung stehenden liquiden Vermögen zu begleichen. Die Beschuldigte wird daher verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. August 2023 als Genugtuung zu bezahlen.
10. Beschlagnahmte Vermögenswerte; sichergestellte Asservate und Spurenträger 10.1. Parteivorbringen 10.1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die mit Verfügung vom 5. September 2023 gemäss Art. 263 Abs.1 lit. b i.V.m. 268 Abs. 1 und 2 StPO bei der Beschuldigten beschlagnahmten Euro 18'635.– und bei der Gerichtskasse im Wert von Fr. 17'980.30 hinterlegte Bargeldschaft anteilsmässig für die Deckung der Zivilansprüche der Privatkläger sowie für die Verfahrenskosten zu verwenden. 10.1.2. Die Beschuldigte lässt hingegen mit Verweis auf ihre finanzielle Situation beantragen, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte freizugeben und ihr zu überweisen seien (act. 53 S. 14)
- 29 - 10.2. Würdigung 10.2.1. Wie bereits in den vorstehenden Erwägungen 9.3.3 und 9.3.4 erwähnt, ist die Beschuldigte als in wirtschaftlich guten Verhältnissen lebend zu betrachten, wobei sie über ein liquides Vermögen von rund Fr. 28'000.– verfügt, wovon Fr. 17'980.30 bei der Gerichtskasse hinterlegt sind (act. 14/5 und 14/6). Es erscheint jedoch sachgerecht der Beschuldigten einen angemessenen Notgroschen für die Zeit nach ihrer Entlassung aus der stationären Massnahme von rund Fr. 12'000. – zu belassen. Folglich sind die bei der Gerichtskasse hinterlegten Fr. 17'980.30 im Umfang von Fr. 16'000.– zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 10'000.– seit dem 11.August 2023 einzuziehen und zur Deckung der Genugtuungsforderung gemäss vorstehender Erwägung 9.3.5 sowie im Umfang von Fr. 6'000.– als Prozessentschädigung, dem Privatkläger zu bezahlen. Der restliche Betrag ist der Beschuldigten auf ihr Konto (act. 64/1) auszubezahlen. 10.2.2. Neben dem sichergestellten bzw. in der Folge beschlagnahmten Bargeld wurden diverse weitere Gegenstände sichergestellt, jedoch nicht beschlagnahmt (vgl. act. 14/2 und 14/3). Mangels konkreter Anträge wird über diese wie folgt befunden:
a) Der Beschuldigten sind das unter der Asservat Nr. A017'669'191 bei der Asservatentriage der Kantonspolizei Zürich gelagerte Mobiltelefon sowie weitere persönliche Gegenstände während einer Frist von 60 Tagen auf erstes Verlangen hin herauszugeben, ansonsten sie von der Lagerbehörde vernichtet oder nach Gutdünken verwendet werden können.
b) Die übrigen sichergestellten und noch gelagerte Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 10.2.3. Schliesslich sind nach Eintritt der Rechtskraft die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 85990701 gelagerten Spuren und Spurenträger zu vernichten.
- 30 -
11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1. Gemäss Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen Person die Kosten auferlegt werden, wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt oder sie aus diesem Grund freigesprochen wurde. Zusätzlich muss die Kostenauferlegung nach den gesamten Umständen billig erscheinen. Art. 419 StPO gilt entgegen seinem Wortlaut auch, wenn kein Freispruch ergeht, sondern eine Massnahme angeordnet wird (BSK StPO-BOMMER, a.a.O., Art. 375 N 24). Die Kostenauflage setzt voraus, dass die beschuldigte Person die Straftat und die Kosten objektiv verursacht hat und bei einer zurechnungsfähigen Person Schuld zu bejahen wäre, es somit zu einer Verurteilung gekommen wäre. Die Vorschrift entspricht der allgemeinen Billigkeitshaftung bei widerrechtlicher Schadensverursachung durch eine nicht urteilsfähige Person i.S.v. Art. 54 OR. Eine Kostenauflage kann nicht bereits dann erfolgen, wenn die schuldunfähige Person über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Kosten verfügt; vielmehr müssen deren wirtschaftlichen Verhältnisse so gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat geradezu stossend erscheinen würde (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, S. 702 m.V.a. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2018, 6B_1395/2017, E. 1). 11.2. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 11.3. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich insgesamt auf Fr. 11'557.80 (Fr. 5'000– Gebühr für die Strafuntersuchung, Fr. 5'057.80 für das Gutachten, sowie Fr. 1'500. – für das obergerichtliche Verfahren). Die im unbegründeten Urteil erwähnten diversen Kosten von Fr.11'305.25 wurden dem Gericht irrtümlich in Rechnung gestellt und inzwischen vom Rechtsdienst der Gefängnisse Zürich ersetzt, womit sie in diesem Verfahren nicht mehr miteinzubeziehen sind und das vorliegende begründete Urteil entsprechend zu berichtigen ist bzw. diese Kosten nicht mehr aufzuführen sind.
- 31 - 11.4. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ist für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten nach Einsicht in die detaillierte Aufstellung ihrer Bemühungen und Barauslagen (act. 55) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbesprechung auf Fr. 25'600.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Es ist jedoch vorzumerken, dass ihr bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 11'000.– (act. 17/21) ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit zusätzlich Fr. 14'600.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 11.5. Da eine Kostenübernahme durch den Staat vorliegend als vertretbar erscheint, sind der Beschuldigten die Verfahrenskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung zwar aufzuerlegen, jedoch definitiv auf die Gerichtskasse zunehmen.
12. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte, A._____, die folgenden Tatbestände im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit objektiv erfüllt hat: versuchter Mord im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 112 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB; Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB
2. Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ist die Beschuldigte nicht strafbar.
- 32 -
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beschuldigte bis und mit heute 566 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befunden hat.
5. Es wird kein DNA-Profil der Beschuldigten im Sinne von Art. 257 StPO erstellt.
6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. August 2023 als Genugtuung zu bezahlen.
7. Die Privatklägerin 2 (Gebäudeversicherung des Kantons Zürich) wird mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 5. September 2023 beschlagnahmten EUR 18'635.– und bei der Gerichtskasse im Wert von Fr. 17'980.30 hinterlegte Bargeldschaft, wird im Umfang von Fr. 16'000.– definitiv eingezogen und zur Deckung der Genugtuungsforderung gemäss Ziffer 6 sowie der Parteientschädigung gemäss Ziffer 17 verwendet. Der Restbetrag wird der Beschuldigten auf ihr Kontokorrent bei der Credit Suisse 1 (CH 2) ausbezahlt.
9. Der sichergestellte, bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich gelagerte und nachfolgend aufgeführte Gegenstand wird dem Privatkläger 1 nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben: Asservat Nr. A017'669'191 (Mobiltelefon) Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- 33 -
10. Die sichergestellten, bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich gelagerten und nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Asservat Nr. A017'667'311 (Feuerzeug) Asservat Nr. A017'667'322 (Damenstrümpfe/-Socken) Asservat Nr. A017'667'344 (Damenhose) Asservat Nr. A017'667'377 (Sack) Asservat Nr. A017'667'399 (Brennbare Flüssigkeit) Asservat Nr. A017'683'806 (Brennbare Flüssigkeit) Asservat Nr. A017'667'424 (Brennstoff) Asservat Nr. A017'667'446 (Brennstoff) Asservat Nr. A017'667'457 (Brennstoff) Asservat Nr. A017'667'468 (Kerzenständer) Asservat Nr. A017'667'480 (Dekoration) Asservat Nr. A017'667'559 (Shirt) Asservat Nr. A017'668'814 (Kerze) Asservat Nr. A017'668'836 (Verbrauchsartikel für den Haushalt) Asservat Nr. A017'668'869 (Kerze) Asservat Nr. A017'668'892 (Dokumente) Asservat Nr. A017'668'905 (Flüssigkeit) Asservat Nr. A017'668'916 (Holz (Werkstoff)) Asservat Nr. A017'668'927 (Verbrauchsartikel für den Haushalt) Asservat Nr. A017'669'113 (Kundenkarte) Asservat Nr. A017'669'215 (Papier)
11. Die sichergestellten, bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich gelagerten und nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben: Asservat Nr. A017'668'870 (Notebook) Asservat Nr. A017'668'938 (Tablet) Asservat Nr. A017'668'949 (Tablet) Asservat Nr. A017'668'950 (Notebook) Asservat Nr. A017'668'961 (Mobiltelefon)
- 34 - Asservat Nr. A017'668'983 (Datenträger für Computer) Asservat Nr. A017'669'000 (Datenträger für Computer) Asservat Nr. A017'669'011 (Datenträger für Computer) Asservat Nr. A017'669'033 (Datenträger für Computer) Asservat Nr. A017'669'066 (Datenträger für Computer) Asservat Nr. A017'669'102 (Dokumente) Asservat Nr. A017'669'146 (Dokumente) Asservat Nr. A017'669'179 (Tablet) Asservat Nr. A017'668'191 (Mobiltelefon) Asservat Nr. A017'668'204 (Notebook) Asservat Nr. A017'667'402 (Sporthose) Asservat Nr. A017'667'435 (Shirt) Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
12. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 85990701 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
14. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 0. – Auslagen Untersuchung (diverse Kosten) Fr. 5'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV Fr. 1'500.– Gebühr Obergericht (III. Strafkammer) Fr. 5'057.80 Gutachten Expertise
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- 35 -
16. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten mit insgesamt Fr. 25'600.– (inklusive Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 11'000.– ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit zusätzlich Fr. 14'600.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
17. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– zu bezahlen.
18. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Beschuldigte (übergeben) die amtliche Verteidigung (übergeben) die Staatsanwaltschaft I (übergeben) den Privatkläger 1 (im Doppel, übergeben) die Privatklägerin 2 die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 15 und 16 betreffend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung Justizvollzug und Wiedereingliederung und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und die Beschuldigte die Staatsanwaltschaft I die Privatklägerschaft und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft I per Mail (kanzlei.sta1@ji.zh.ch) Justizvollzug und Wiedereingliederung die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 8 die Kantonspolizei Zürich / Asservatetriage hinsichtlich Dispositiv- ziffer 9 bis 12 die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf vostra.pdf@ji.zh.ch je gegen Empfangsbestätigung.
- 36 -
19. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Uster, Strafgericht, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 27. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Moser lic.iur. Zogg
Erwägungen (86 Absätze)
E. 1 Prozessuales
E. 1.1 Gemäss Art. 374 Abs. 1 StPO überweist die Untersuchungsbehörde die Akten dem Bezirksgericht, wenn sie zur Ansicht gelangt, dass eine beschuldigte Person eine Straftat im Zustand einer nicht selbst verschuldeten Zurechnungs- unfähigkeit begangen hat und sie eine Massnahme nach Art. 59-61, 63, 67 oder 67b StGB für erforderlich hält. Dabei hat die Untersuchungsbehörde dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich mitzuteilen, welche Massnahme sie als geeignet erachtet.
E. 1.2 Vorliegend ging bezüglich der Beschuldigten am 29. August 2024 beim hiesigen Gericht ein Antrag vom 26. August 2024 auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ein (act. 23). Daraufhin wurden die Parteien mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 auf den 27. Februar 2025 vorgeladen und den Parteien gleichzeitig Frist zur Stellung von allfälligen Beweisanträgen gesetzt (act. 33).
E. 1.3 Millionen geschätzt werde. Die auf dem Objekt lastende Hypothek betrage lediglich rund CHF 430'000.–, womit der Beschuldigten ein erheblicher Vermögensanteil zuzurechnen sei (Prot. S. 18).
b) Die Verteidigung nahm in erster Linie zu den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten Stellung. Unter Verweis auf einen Kontoauszug machte sie geltend, dass die Beschuldigte über kein nennenswertes liquides Vermögen verfüge. Auf ihrem Konto befänden sich lediglich rund Fr. 10'000.– (vgl. act. 54/1). Angesichts dieser Vermögenslage sei eine Genugtuungszahlung an den Privatkläger 1 nicht angezeigt (vgl. act. 53 S. 11). Die Ausführungen des Privatklägers 1 zur Mitinhaberschaft an der ehelichen Liegenschaft und deren Wert blieben dabei unbestritten. Die Verteidigung wies jedoch darauf hin, dass das Liegenschaftsvermögen derzeit nicht realisierbar und somit nicht liquid sei (Prot. S. 19). Die im Verfahren beschlagnahmten EUR 18'635 seien daher der Beschuldigten herauszugeben und ihrem Konto gutzuschreiben (vgl. act. 53 S. 11).
E. 1.4 Zur Hauptverhandlung vom 27. Februar 2025 erschien Staatsanwalt lic. iur. C._____ für die Anklägerin, die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie der Privatkläger 1 in Begleitung seines Rechtsbeistands Rechtsanwalt MLaw Y._____ (Prot. S. 7).
E. 1.5 Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet sowie den Parteien schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 56).
- 5 - Weiter wurde Sicherheitshaft für die Beschuldigte bis zum Antritt der stationären Massnahmen, längstens bis zum 27. August 2025 angeordnet (act. 57).
E. 1.6 Mit Eingabe vom 11. März 2025 meldete die Beschuldigte Berufung gegen das Urteil vom 27. Februar 2025 an (act. 59). Am 28. März 2025 ging dem Gericht das Gesuch der Beschuldigten für einen vorzeitigen Massnahmenantritt zu, was mit Verfügung vom 2. Mai 2025 bewilligt wurde und inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist (act. 62 bis 64).
E. 1.7 Aufgrund der Vorschriften zur Begründungspflicht von Strafurteilen gemäss Art. 82 StPO und der eingegangenen Berufung, ist das Urteil vom 27. Februar 2025 mit nachfolgenden Erwägungen schriftlich zu begründen.
E. 2 Vorbemerkungen
E. 2.1 Im Untersuchungsverfahren gegen die Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft u.a. ein psychiatrischen Gutachten in Auftrag gegeben. Im entsprechenden Gutachten vom 9. Juli 2024 wurde der Beschuldigten eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (paranoide Schizophrenie) bzw. eine schwere Störung der psychischen Gesundheit attestiert. Weiter wurde die Beschuldigte bezüglich der ihr in diesem Verfahren vorgeworfenen Taten für schuldunfähig erklärt (act. 11/25 S. 19 f.). Daher war es für die Staatsanwaltschaft folgerichtig, einen Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person zu stellen. Gleichwohl kann das Gericht einen solchen Antrag abweisen, sollte es zum Schluss gelangen, dass die Beschuldigte schuldfähig oder für die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Straftaten verantwortlich ist (vgl. Art. 375 Abs. 3 StPO).
E. 2.2 Im Verfahren gegen eine schuldunfähige Person beurteilt das Gericht zunächst die Fragen der Täterschaft der betroffenen Person und die Tatbestandsmässigkeit sowie Rechtswidrigkeit deren Verhaltens, bevor es schliesslich abschliessend prüft, ob die betroffene Person die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat und kein Fall einer actio libera in causa (Art. 19 Abs. 4 StGB) oder einer selbstverschuldeten Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263
- 6 - StGB) vorliegt. Sind nach Ansicht des Gerichts Täterschaft, Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und fehlende Tatverantwortlichkeit gegeben und alle Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme erfüllt, stellt es im Urteil die schuldlose Begehung der namentlich bezeichneten Straftat(en) fest und ordnet die beantragte oder eine andere Massnahme an. In einem solchen Fall ergeht kein Freispruch, denn ein solcher erfolgt stets mit Blick auf den Vorwurf schuldhafter Tatverwirklichung und dieser Vorwurf wird im Verfahren gegen eine schuldunfähige Person nicht erhoben (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020, E. 1.3.5 m.w.H.).
E. 3 Sachverhalt Täterschaft und Tatbestandsmässigkeit
E. 3.1 Bezüglich des in der Anklageschrift beschriebenen Tathergangs hielt die Verteidigerin der Beschuldigten zusammenfassend fest, ihre Klientin habe den objektiven bzw. äusseren Sachverhalt in weiten Teilen eingestanden. Es sei allerdings zu ergänzen, dass die Beschuldigte nicht nur den Privatkläger 1 sondern auch sich selber mit Brandbeschleuniger bespritzt und dadurch Verbrennungen an ihren Oberschenkeln und ihrer Hand erlitten habe (act. 53 S. 3). Ein skrupelloses Verhalten sei der Beschuldigten nicht vorwerfbar, vielmehr sei es entschuldbar (act. 23 S.3; act.53 S.3 f.). Und auch wenn die vorsätzliche Verursachung einer Feuersbrunst nicht in Abrede gestellt werde, sei jedoch festzuhalten, dass neben dem Privatkläger 1 keine weiteren Personen im Mehrfamilienhaus konkret gefährdet worden seien (act. 53 S. 6f.).
E. 3.2 Es ist anzumerken, dass ein Geständnis der Beschuldigten weder im Untersuchungsverfahren noch in substantiierter Weise erfolgte. Einzig mit Schreiben vom 6. Februar 2024 sowie auf im Rahmen der richterlichen Befragen anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2025, räumte die Beschuldigte sinngemäss und pauschal ein, für das ihr in der Anklageschrift vorgeworfene Vorgehen verantwortlich zu sein (act. 19/10; Prot. S. 13).
- 7 -
E. 3.3 Die Täterschaft der Beschuldigten ergibt sich im Übrigen auch aus dem Untersuchungsergebnis, nämlich aus der mitgeschnittenen Notrufaufnahme vom
11. August 2023 (act. 2/1), den durch die Brandermittler erhobenen Feststellungen (act. 1/1 bis 1.4), den Fotodokumentationen und Spurenberichten (act. 8/1 und 8/2), den ärztlichen Untersuchungen (act. 7/2 bis 7/7), sowie auch aus den Aussagen von Privatkläger 1 und von D. _____ (act. 4/1 und 4/2 sowie 5/1 und 5/2).
E. 3.4 Für die Beurteilung der subjektiven Tatbestandsmässigkeit, insbesondere für die Fragen der Skrupellosigkeit sowie auch einer allfälligen Entschuldbarkeit, stehen Tat- und Rechtsfragen in einem engen Zusammenhang. Daher erfolgt die Auseinandersetzung mit diesen Aspekten sowie den diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung der Beschuldigten im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung und es wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen (vgl. nachfolgend Erw. 4.1).
E. 3.4.1 Zum Einwand der Verteidigung hinsichtlich einer konkreten Gefährdung weiterer Personen im Zusammenhang mit der Brandstiftung ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigten in der Anklageschrift solche Vorwürfe gar nicht gemacht werden (vgl. act. 23 S.4). Gleichwohl betitelte die Staatsanwaltschaft jenen Abschnitt der Anklageschrift mit "qualifizierter Brandstiftung". Ob eine solche trotz der nicht konkret umschriebenen Gefährdung von weiteren Personen vorliegen kann, ist den nachfolgenden Erwägungen bei der rechtlichen Würdigung zu entnehmen (vgl. nachfolgend Erw. 4.2).
E. 3.5 Zum Sachverhalt lässt sich somit festhalten, dass sowohl die Täterschaft der Beschuldigten als auch der äussere Anklagesachverhalt durch das vorliegende Beweisergebnis bestätigt und als erwiesen anzusehen sind.
- 8 -
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Versuchte Verursachung des Todes eines Menschen
E. 4.1.1 Parteivorbringen
a) Die Staatsanwaltschaft würdigt das in der Anklage unter Titel A umschriebene Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als versuchten Mord im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art 112 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB. Zur Begründung insbesondere der Skrupellosigkeit verwies sie hauptsächlich auf das Tatvorgehen bzw. auf das verwendete Tatmittel Feuer durch die Beschuldigte (act. 52 S.6).
b) Demgegenüber plädierte die Verteidigerin gegen das Vorliegen von Skrupellosigkeit. Im Wesentlichen legte sie dar, dass die Beschuldigte bei der Tatausführung schlicht nicht gewusst habe, was sie tat. Ihr Handeln an jenem Abend sei aus der von der Beschuldigten erlebten Realität heraus zu bewerten, wonach sie jahrelang gezwungen worden sei, unter rigorosen Regeln ihres Ehemannes und dessen Helfern zu leben. Aufgrund dieser jahrelang empfundenen Unterdrückung und Kontrolle sowie der am 11. August 2023 erhaltenen Mitteilung zu ihrem Führerausweisentzug, sei sie völlig verzweifelt gewesen, so dass sie im Affekt eine Spiritusflasche und eine Kerze behändigt und die Tat verübt habe (vgl. act. 53 S.4 bis 6). Die seelische Belastung der Beschuldigten in Form einer dauernden Angst, überwacht, vergiftet und bei Nichteinhalten von unzähligen Regeln durch Strom gemassregelt zu werden, seien als auslösender Umstand für eine grosse seelische Belastung objektiv nachvollziehbar, weshalb nicht auf versuchten Mord, sondern auf versuchten Totschlag gemäss Art. 113 StGB zu schliessen sei (vgl. act. 53 S.6).
E. 4.1.2 Gesetzliche Bestimmungen
a) Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt der Tatbestand des Totschlags gemäss Art. 113 StGB zur Anwendung. Handelt ein Täter jedoch besonders skrupellos, sind namentlich sein
- 9 - Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes strafbar und ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (vgl. Art. 112 StGB).
b) Eine (allfällige) Schuldunfähigkeit bezieht sich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens, sondern auf dessen Vorwerfbarkeit und ist bei der Beurteilung des Verschuldens zu prüfen bzw. bei der konkreten Tatschuld zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2014 vom 23. April 2015; E. 1.3.2; BSK StGB II - Schwarzenegger, 3. Auflage 2013, Art. 112 N 18, vgl. aber inzwischen andere Meinung BSK StGB II - Schwarzenegger, 4. Auflage 2019 Art. 112 N 28). Mit anderen Worten haben bei der rechtlichen Würdigung bzw. der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit gutachterlich festgestellte psychische Abnormitäten einer beschuldigten Person unberücksichtigt zu bleiben, da es unzulässig ist, die bei der rechtlichen Würdigung vorzunehmende ethische Wertung mit der psychiatrischen Beurteilung zu vermischen (vgl. BGE 6P.58/2004 vom
25. Oktober 2004 E. 5.2.2). Hinsichtlich der verminderten Schuldfähigkeit hat dies das Bundesgericht bereits mehrfach erkannt (BGE 127 IV 10; Urteile des Bundesgerichts 6S.334/2004 vom 30. November 2004, E. 3.2; 6B_305/2013 vom
22. August 2013, E. 4.6; vgl. auch PK StGB-Trechsel/Geth, 3. Auflage 2018, Art. 112 N 6). Entsprechend kann auch ein vollständig Schuldunfähiger skrupellos handeln, wenn die diesbezügliche Qualifikation bejaht werden muss (vgl. auch BSK StGB I Felix Bommer/Volker Dittmann, 4. Auflage, 2019 Art. 19 N 19). Dies bedeutet, dass in einem ersten Schritt im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären ist, ob das Tatvorgehen der Beschuldigten objektiv betrachtet als skrupellos bzw. als besonders verwerflich zu beurteilen ist und erst in einem zweiten Schritt bzw. bei der Beurteilung des Verschuldens, ob das entsprechende Tatverhalten der Beschuldigten auch vorzuwerfen ist.
c) Ähnliches gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für die Annahme einer Entschuldbarkeit bzw. für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 113 StGB. Eine heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung muss bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen nachvollziehbar sein und die Tötung dadurch bei der Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten
- 10 - in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. (OGer SB170302 vom
E. 4.1.3 Konkrete Würdigung
a) Zur Beurteilung dieser Fragen bzw. ob die Beschuldigte nun skrupellos oder aufgrund einer grossen seelischen Belastung und damit entschuldbar gehandelt hat, kommt den Aussagen von beschuldigten Person üblicherweise zentrale Bedeutung zu. Vorliegend liegen dem Gericht jedoch praktisch keine verwertbaren Angaben der Beschuldigten zu ihrem subjektiven Empfinden vor. Sie hat sich nicht zu ihrem emotionalen Zustand oder ihren Beweggründen geäussert. Somit ist nicht bekannt, was die Beschuldigte selber vor, während oder nach der Tat gedacht oder empfunden hat bzw. weshalb sie am Abend des 11. August 2023 um ca. 21.30 Uhr den Privatkläger und sich selber in Brand setzte.
b) Sowohl bei den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Befragungen vom
12. August 2023 bzw. vom 25. Oktober 2023 und 8. Dezember 2023 sowie der
- 11 - Schlusseinvernahme vom 16. Juli 2024 (act. 3.1, 3.2 und 3.4 bis 3.6 ) machte die Beschuldigte vollumfänglich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Auch bei der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens wirkte die Beschuldigte nicht mit, weshalb auch seitens des Gutachters keine weiteren, direkten bzw. verwertbaren Aussagen der Beschuldigten zum Tathergang für das vorliegende Verfahren beigebracht werden konnten (vgl. act. 11/25 S. 9 und 10).
c) Die Staatsanwaltschaft hatte einzig am 8. Februar 2024 ein Schreiben von der Beschuldigten erhalten, worin sie erklärte, was am 11. August 2023 in der Wohnung in E._____ passiert sei, tue ihr leid. Aufgrund jahrelanger psychischer Unterdrückung von Seiten ihres Ehemanns sei ihr Leidensdruck so gross geworden, dass es eskaliert sei und sie im Affekt gehandelt habe. Sie habe ihren Mann nie verletzen, geschweige denn töten wollen. Das Ganze tue ihr leid und sie hoffe sehr, dass keine bleibenden Verletzungen resultieren (act. 19/10). Auf dieses Schreiben anlässlich der Hauptverhandlung angesprochen, wollte sich die Beschuldigte aber dann nicht näher äussern. So beantwortete sie weder die Frage nach dem Auslöser für die Tat, noch, ob der Privatkläger gewalttätig gewesen oder am Tag des Vorfalls sich etwas Besonderes ereignet habe. Auch in ihrem Schlusswort ging sie nicht auf die konkreten Geschehnisse vom 11. August 2023 ein, hielt aber abermals fest, dass sie den Privatkläger 1 nie habe umbringen wollen und dass es im Affekt passiert sei (vgl. Prot. S. 12 und 19 ff.).
d) Ausser Frage steht, dass die Beschuldigte in Verletzungs- und eventualer Tötungsabsicht gehandelt hat. Ihr Vorgehen zeugt, insbesondere durch die Wahl des Tatmittels Feuer und der gezielten Brandentfachung des Bettes und Körpers des Privatklägers 1 unter zu Hilfenahme von Brandbeschleuniger, objektiv betrachtet von einer besonders verwerflichen Gesinnung. Die Beschuldigte mutete dem Privatkläger 1 ein an Intensität und Dauer weitaus grausameres Leiden zu, als es eine Tötung notwendigerweise mit sich bringt. Der Privatkläger 1 sah einem äusserst schmerzhaften und qualvollen Tod durch Verbrennen bei lebendigem Leib entgegen. Ihr Handeln war zudem heimtückisch, da sie zur Tat schritt, als der Privatkläger 1 auf seinem Bett ruhte und sie sich so für ihn unerwartet, rittlings auf ihn setzen und seine Arme mit ihren Knien fixieren konnte. Sieht man das
- 12 - Schreiben des Strassenverkehrsamtes bzw. den anstehenden Führerausweisentzug als Auslöser für die Tat, erweist sich der Tötungsversuch auch als vollkommen sinnlos, da der Tod des Privatklägers 1 den Führerausweisentzug nicht rückgängig gemacht hätte. Gesamthaft und objektiv betrachtet offenbart das Vorgehen der Beschuldigten eine äusserst krasse Geringschätzung des Lebens, die als skrupellos zu bewerten ist und jede Entschuldbarkeit ausschliesst.
e) Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass für die Darstellung der Beschuldigten, wonach sie über Jahre hinweg von ihrem Ehemann unterdrückt worden sei, sich keinerlei objektive Belege oder Hinweise feststellen liessen. Weder während der Ermittlungen noch nach Einholen der von der Beschuldigten beantragten KESB Akten und der Sichtung des USB Sticks "Fotos Trauma" (act. 43, 44 und 48) ergaben sich irgendwelche Anhaltspunkte auf ein entsprechendes Fehlverhalten des Privatklägers 1. Vielmehr wurde der Beschuldigten bereits vor dem hier zu beurteilenden Vorfall ein medizinisch-psychisches Problem attestiert (vgl. act. 2/4). Auch die im Laufe des Verfahrens von verschiedenen Fachpersonen gemachten und in ärztlichen Berichten dokumentierten Beobachtungen weisen übereinstimmend auf eine psychische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie hin (vgl. act. 11/14; 11/18; 11/23). Das aufgrund fehlender Mitwirkung der Beschuldigten zwangsläufig rein aktenbasiert erstellte psychiatrische Gutachten gelangte nachvollziehbar zum Ergebnis, dass bei der Beschuldigten eine entsprechende psychische Störung vorliegt (act. 11/25). Dieses Resultat liefert eine plausible Erklärung für das Tatgeschehen, wonach die psychische Erkrankung der Beschuldigten als möglicher beeinflussender Faktor bei ihrem Vorgehen in Betracht zu ziehen ist. Fazit: Das Gericht hat somit anhand der objektiv feststellbaren Umstände das Tatverhalten sowie das Tatvorgehen der Beschuldigten zu würdigen und zu beurteilen, da subjektive Erklärungen oder Einlassungen der Beschuldigten fehlen. Dabei kann es sich bezüglich des motivationalen Hintergrundes der Tat jedoch auf die im psychiatrischen Gutachten festgehaltene Hypothese abstellen (act. 11/25 S.14). Dass die Beschuldigte glaubte in einer Realität zu leben, in der ihr durch
- 13 - ihren Ehemann rigorose Regeln auferlegt werden, ist zweifelsfrei ihrer psychischen Störung geschuldet, womit - unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung - eine entschuldbare Gemütsbewegung oder ein Handeln unter grosser seelischer Belastung nicht angenommen werden kann. Ihr subjektives Empfinden bzw. die krankhafte Beeinträchtigung der Beschuldigten ist bei der Tatschuld zu berücksichtigen. Ihr Verhalten ist, wie festgestellt objektiv betrachtet als skrupellos zu werten, weshalb die Beschuldigte im Ergebnis den Tatbestand des versuchten Mordes objektiv erfüllt.
E. 4.2 Brandstiftung
E. 4.2.1 Grundtatbestand Die Beschuldigte erklärte sich geständig, den Brand wie in der Anklageschrift unter dem Titel B geschildert, willentlich und wissentlich entfacht zu haben und liess ihre Verteidigerin auch der rechtlichen Würdigung durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB zustimmen. Danach macht sich der Brandstiftung schuldig, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Da die Beschuldigte sowohl anerkannter- als auch anhand des Untersuchungsergebnisses erwiesenermassen eine entsprechende Feuersbrunst verursacht hat, ist vorliegend der entsprechende Tatbestand erfüllt.
E. 4.2.2 Qualifizierter Tatbestand
a) Die Staatsanwaltschaft würdigte die von der Beschuldigten verursachte Feuersbrunst bzw. die dadurch verursachte Gefährdung überdies auch als qualifizierte Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB.
b) Eine Verurteilung wegen qualifizierter Brandstiftung als vollendete Tat setzt voraus, dass durch die vom Täter mit Wissen und Willen verursachte Feuersbrunst, tatsächlich bzw. konkret Leib und Leben von Menschen gefährdet und der Täter diese Gefährdung gekannt und gewollt hat. Es genügt nicht, dass Menschen gefährdet worden wären, wenn das Feuer später, als es tatsächlich geschah, entdeckt bzw. gelöscht worden wäre. Massgebend ist nicht, was alles hätte
- 14 - geschehen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat. Wurde etwa dank rascher Hilfeleistung niemand konkret gefährdet, so kommt, sofern die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, bloss eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung in Betracht (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 131). Es genügt auch nicht, dass ein Brandstifter im Sinne des Eventualvorsatzes eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt (BSK StGB II-Roelli, 4. Auflage 2019, Art. 221 N 21).
E. 4.2.3 Konkrete Würdigung
a) Einleitend ist anzumerken, dass die konkrete Gefährdung des Privatkläger 1 durch das von der Beschuldigten gelegte Feuer im Tatbestand des versuchten Mordes bereits erfasst ist.
b) Die Anklageschrift enthält wie bereits erwähnt, keine Ausführungen oder eine Umschreibung, wonach neben dem Privatkläger 1 noch weitere Personen konkret gefährdet worden wären und die Beschuldigte die Gefährdung weiterer Personen beabsichtigt und gewollt hat.
c) Auch dem Ergebnis der Untersuchungen sind keine Hinweise auf eine Schädigung oder eine Bedrohung anderer Personen zu entnehmen. Insbesondere weist der Bericht des Brandermittlers darauf hin, dass lediglich das Zimmer des Privatklägers 1 vom Brand betroffen war, während die weiteren Zimmer der Wohnung oder des Hauses weder durch Rauch noch durch Hitze beeinträchtigt wurden. Eine konkrete Gefährdung weiterer Personen wurde dementsprechend verneint (act. 1.4 S. 3 und 7). Schliesslich ist ein vorsätzliches Handeln der Beschuldigten mit dem Ziel, andere Personen konkret zu gefährden, aufgrund ihrem gezielt gegen den Privatkläger 1 vorgehenden Verhaltens, nicht ersichtlich. Fazit: Es liegt kein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne einer qualifizierten Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 2 StGB vor.
- 15 -
E. 5 Zurechnungsunfähigkeit
E. 5.1 Gesetzliche Bestimmungen War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Schuldunfähigkeit setzt somit voraus, dass der Täter zur Zeit der Tat entweder nicht fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen (fehlende Einsichtsfähigkeit) oder dass er zwar das Unrecht seiner Tat einzusehen vermag, aber unfähig ist, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, d.h. die Tat zu unterlassen (fehlende Bestimmungs-, Steuerungs- oder Hemmungsfähigkeit). Ob Einsichtsfähigkeit und Bestimmungs- fähigkeit bestehen oder nicht, muss immer mit Bezug auf die konkret zu beurteilende einzelne Tat geprüft werden («Relativität der Schuldfähigkeit»). Schuldunfähigkeit schliesst keineswegs aus, dass der Täter mit Bezug auf den objektiven Tatbestand des von ihm begangenen Deliktes vorsätzlich handelt. Die fehlende Einsichtsfähigkeit äussert sich folglich darin, dass der Täter bei seinem tatbestandsmässigen Handeln überhaupt nicht (mehr) wusste, was er tat oder bloss sein Verhalten nicht als verboten zu erkennen vermochte. War er dagegen – bei noch intakter Einsichtsfähigkeit – ausserstande, die ihn zum Handeln drängenden Antriebe zu beherrschen und sich daher ebenfalls nicht rechtmässig zu verhalten, gilt seine Steuerungs- bzw. Bestimmungsfähigkeit als aufgehoben (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2022, S. 283f)
E. 5.2 Konkrete Würdigung
E. 5.2.1 Die Staatsanwaltschaft beauftragte Dr. F._____ am 25. Oktober 2023 mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (act. 11/1). Dieser nahm im Gutachten vom 9. Juli 2024 zu den ihm gestellten Fragen Stellung (act. 11/25). Er diagnostizierte bei der Beschuldigten eine psychische Störung und führte dazu aus, dass man bei ihr vom Vorliegen einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis der paranoiden Schizophrenie ausgehen müsse, was eine schwere Störung der psychischen Gesundheit darstelle.
- 16 - Mit Verweis auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 4. September 2023 (act. 9/5) und den weiteren Berichten, schloss er eine Abhängigkeit von Suchtstoffen aus. Er erklärte, dass aufgrund der tatzeitpunktnah vorgelegenen und tatmotivational ausschlaggebenden schizophrenen Störung bereits die Unrechtseinsichtsfähigkeit der Beschuldigten in erheblichem Ausmass beeinträchtigt gewesen sei, sodass in logischer Konsequenz auch ihre Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln aufgehoben gewesen sei. Er beschied der Beschuldigten somit eine nicht selbst verschuldete Schuldunfähigkeit (act. 25/10 S. 19 und 20).
E. 5.2.2 Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigerin der Beschuldigten beanstanden dieses Ergebnis der Begutachtung nicht und beantragen dem Gericht übereinstimmend, es sei festzustellen, dass die Beschuldigte in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit gehandelt habe und entsprechend nicht zu bestrafen sei (act. 23 S. 1; act. 53 S.2).
E. 5.2.3 Den gutachterlichen Erkenntnissen folgend ist die Beschuldigte aufgrund ihrer ausgeprägten psychischen Erkrankung in Form einer schizophrenen Störung, welche mit einer vollständig aufgehobenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit einherging, zum Tatzeitpunkt als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Es ist daher festzuhalten, dass sie die objektiven und subjektiven Tatbestände des versuchten Mordes gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 StGB sowie der Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB zwar erfüllt hat, dies jedoch in einem Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit geschah. Eine Bestrafung entfällt folglich, womit sie im strafrechtlichen Sinn nicht schuldfähig und damit nicht zu bestrafen ist.
- 17 -
E. 6 Anordnung einer Massnahme Wird aufgrund fehlender Schuldfähigkeit von einer Bestrafung abgesehen, können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB getroffen werden (Art. 19 Abs. 3 StGB und Art. 374 StPO).
E. 6.1 Parteivorbringen
E. 6.1.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Ausführungen die Anordnung einer stationär-therapeutischen Massnahme (act. 53 S.7).
E. 6.1.2 Die Verteidigung hält dem entgegen, dass für die Anordnung einer solchen Massnahme eine psychische Störung von besonderer Schwere vorliegen und der entsprechend abnorme Zustand klar feststehen müsse. Ein blosser Verdacht auf eine solche Erkrankung genüge nicht. Sie verweist auf das vorliegend rein aktenbasierte Gutachten und beurteilt dieses in diesem Punkt als widersprüchlich. Die Behandlungsbedürftigkeit der Beschuldigten stellt sie indes nicht in Abrede und verwies auf eine grundsätzlich entsprechende Bereitschaft der Beschuldigten (act. 53 S. 9). Einen konkreten Antrag auf Abweisung der staatsanwaltschaftlich beantragten Massnahme oder die Anordnung einer ambulanten oder sonstigen Massnahme stellte sie allerdings nicht (vgl. act. 53 S. 2). Ihrer Begründung ist jedoch zu entnehmen, dass sie eine ambulante Massnahme mit einleitender stationärer Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB als vertretbar erachtet (act. 53 S.10). Die Beschuldigte selber sieht eine stationäre Massnahme als nicht angezeigt, wollte sich auf entsprechende Fragen hierzu jedoch nicht weiter äussern (Prot. 14).
E. 6.2 Gesetzliche Bestimmungen
E. 6.2.1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr
- 18 - verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täter im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet sein muss. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.; vgl. BGE 140 I 2 E. 9.2.2; Urteile 6B_641/2021 vom
30. März 2022 E. 2.3.2; 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4.6.3; je mit Hinweisen).
E. 6.2.2 Ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme angezeigt ist, richtet sich in erster Linie nach medizinisch-therapeutischen Kriterien. Eine ambulante Behandlung stellt dabei im Grunde eine spezielle Form des Vollzugs einer stationären Massnahme dar. Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob für die Beschuldigte eine institutionelle Umgebung mit einem speziellen therapeutischen Milieu und einem intensiven engmaschigen Behandlungsprogramm förderlich ist (vgl. BSK StGB-Heer, Art. 63 N 12).
E. 6.2.3 Eine stationäre Behandlung verlangt zudem ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Person. Allerdings dürfen an die Therapiewilligkeit zum Zeitpunkt des richterlichen Entscheids bei stationären Massnahmen wegen psychischer Störungen gemäss Art. 59 StGB keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Dies berücksichtigt, dass es aufgrund der psychischen Erkrankung der Betroffenen an der Fähigkeit mangeln kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung richtig einzuschätzen. Ein vorrangiges Therapieziel besteht deshalb häufig darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu fördern, was insbesondere im Rahmen stationärer Behandlungen erfolgsversprechend ist. Entscheidend ist, ob bei der betroffenen Person zumindest eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (vgl. OGer SB180299 vom 2. November 2018 E. 3.3).
E. 6.2.4 Bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese
- 19 - äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; vgl. zur Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
E. 6.3 Zum forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 9. Juli 2024
E. 6.3.1 Betreffend Grundlagen
a) Verschliesst sich eine beschuldigte Person der Mitwirkung bei ihrer Begutachtung, obliegt es primär dem Sachverständigen zu entscheiden, ob ein aktenbasiertes Gutachten im konkreten Fall verantwortbar ist und ausreichende Grundlagen für eine Empfehlung geeigneter Massnahmen vorliegen. Rein aktenbasierte Gutachten sind unter solchen Umständen jedenfalls zulässig (vgl. BGer 6B_1046/2016 vom 30. Januar 2017, E. 3.3. sowie BGer 6B_694/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
b) Das betreffend die Beschuldigte verfasste forensisch-psychiatrische Gutachten stützt sich einerseits auf im Rahmen der Untersuchung vorgenommene forensische Abklärungsberichte, andererseits auf weitere Berichte, die infolge der notwendig gewordenen Hospitalisation der Beschuldigten erstellt wurde (vgl. act. 11/11, 11/14, 11/18). Zudem beruht das Gutachten auf ärztlichen diagnostischen Befunden und weiteren Unterlagen, welche im Rahmen der Hausdurchsuchung sichergestellt wurden (vgl. act. 2.4). Aus der Einsicht in diese Unterlagen ergibt sich, dass sämtliche Fachpersonen, die sich bereits vor der Tat mit der Beschuldigten befassten, übereinstimmend die
- 20 - Diagnose einer akuten psychischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie stellten. Ebenso dokumentieren diese Unterlagen die Ablehnung einer medikamentösen Behandlung durch die Beschuldigte (vgl. act. 11/25 S. 4).
c) Vorliegend ist sicherlich zu beachten, dass es zwischen der Beschuldigten und dem Gutachter, Dr. F._____, nur einen kurzen direkten Kontakt gab. Dr. F._____ erläuterte diesbezüglich, dass die Beschuldigte ihre Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens von Anfang an abgelehnt habe. Sie habe sich zwar kurzfristig am
20. März 2024 zu einem Gespräch mit ihm bereit erklärt, den Termin jedoch nach wenigen Minuten mit der Begründung abgebrochen, keine Angaben machen zu wollen (act. 11/25 S. 9 f.). Dr. F._____ machte jedoch in seinem Gutachten transparent, welche Angaben ihm für eine umfassendere Beurteilung der Beschuldigten grundsätzlich nicht vorlagen und inwiefern sich dies auf seine Hypothese auswirkte oder nicht von Bedeutung war (vgl. act. 11/25 S. 12 und S.14). Er wies ferner darauf hin, dass der erwähnte kurze persönliche Kontakt mit der Beschuldigten seine Schlussfolgerungen zu stützen vermochte (act. 11/25 S. 13).
d) Damit erweisen sich die im Gutachten enthaltenen Schlussfolgerungen grundsätzlich, mithin einschliesslich der festgestellten psychischen Beeinträchtigung der Beschuldigten, als ausreichend fundiert und nachvollziehbar. Es liegt keine blosse Verdachtsdiagnose, sondern eine gesicherte Diagnose hinsichtlich der psychischen Störung mit schizophrenen Symptomen bzw. der für die Anordnung einer Massnahme gesetzlich verlangten schweren psychischen Störung bei der Beschuldigten vor. Eine weitere psychiatrische Begutachtung durch eine weibliche Gutachterin ist daher nicht nötig (vgl. act. 53 S. 9). Diesbezüglich hat die Beschuldigte zudem keinen entsprechenden, verfahrensgerechten Beweisantrag gestellt (vgl. Prot. S. 7 und 16).
- 21 -
E. 6.3.2 Betreffend beantragter stationärer Massnahme
a) Nach Einschätzung von Dr. F._____ ist gegenwärtig allein eine stationäre therapeutische Massnahme geeignet, dem bei der Beschuldigten bestehenden Behandlungsbedarf sowie der festgestellten Gefahr eines Rückfalles mit hinreichender Erfolgsaussicht zu begegnen (act. 11/25 S. 22). Zur Begründung führt er an, dass bei der Beschuldigten zwar keine generelle serielle Delikttendenz oder eine personenunspezifische Gewaltbereitschaft vorliege, sich jedoch die schizophrene Störung mit wahnhaften Inhalten sowie das Fehlen jeglicher Krankheits- und Behandlungseinsicht legalprognostisch ungünstig auswirkten. Insbesondere bestehe weiterhin eine wahnhafte Fixierung in Bezug auf den Privatkläger 1 (vgl. act. 11/25. S.16).
b) Vor diesem Hintergrund attestiert Dr. F._____ der Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr. Konkret sei bei ihr mit einem erhöhten Risiko neuerlicher Gewalthandlungen gegenüber Personen zu rechnen, zu denen sie in einer engen verwandtschaftlichen oder emotionalen Beziehung stehe, sofern diese in ihre wahnhafte Wahrnehmung eingebunden seien und sie sich durch diese Personen subjektiv beeinträchtigt oder gar in ihrer Lebensqualität oder körperlichen Integrität bedroht wähne (vgl. act. 11/25 S.20).
c) Zudem verweist Dr. F._____ darauf, dass bislang keinerlei Auseinandersetzung der Beschuldigten mit der ihr zur Last gelegten Tat stattgefunden habe und eine grundsätzliche Bereitschaft zur therapeutischen Behandlung nicht erkennbar sei. Ferner fehle es der Beschuldigten an einem stabilen familiären oder sozialen Netzwerk, das bei fehlender Krankheitseinsicht eine förderliche Einbindung in eine ambulante Therapie unterstützen könnte (vgl. act. 11/25 S. 18).
d) Abschliessend hält Dr. F._____ fest, dass die Durchführung einer stationären therapeutischen Massnahme nicht zwingend in einem forensisch-therapeutischen Spezialsetting erfolgen müsse; vielmehr könnten auch die stationären Rahmenbedingungen einer allgemeinpsychiatrischen Klinik als ausreichend erachtet werden (vgl. act. 11/25 S. 22).
- 22 -
E. 6.4 Konkrete Würdigung
E. 6.4.1 Bei einer schizophrenen Erkrankung, die - wie vorliegend- zu einer skrupellosen Gewalttat gegen Leib und Leben geführt hat, liegt es im öffentlichen Interesse, dass eine gesicherte Medikamentenversorgung sowie eine nachhaltige Krankheitsverarbeitung und Einsicht gewährleistet werden. Dabei ist der vom Gutachter attestierten hohen Rückfallgefahr – auch wenn diese sich auf einen begrenzten Personenkreis oder lediglich auf eine Einzelperson bezieht – in besonderem Masse Rechnung zu tragen.
E. 6.4.2 Sodann war auch im Rahmen der Hauptverhandlung erkennbar, dass sich die Beschuldigte bislang kaum mit der Tat auseinandergesetzt hat. Zwar erklärte sie in ihrem von einem vorbereiteten Schriftstück abgelesenen Schlusswort, es tue ihr leid, sie habe den Privatkläger 1 nicht töten wollen, und sie bereue die Tat zutiefst (Prot. S. 19). Eine authentische emotionale Betroffenheit oder echte Reue vermochte sie jedoch während der richterlichen Befragung nicht zu zeigen. Vielmehr wirkte sie trotz der Schwere des Geschehens auffallend distanziert und zeigte weder erkennbare Anteilnahme gegenüber dem Privatkläger 1 noch Verantwortungsbewusstsein für das von ihr verursachte Leid und den verursachten weiteren Schaden (Prot. S.15). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte sich nach wie vor als gesund bezeichnet, eine psychische Erkrankung nicht anerkennt und eine medikamentöse Behandlung ablehnt (act. 2.4, act. 48, Prot. S. 11)
E. 6.4.3 Ein Appell an die Einsichtsfähigkeit schizophrener Personen, sich freiwillig einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, erweist sich erfahrungsgemäss in den meisten Fällen als wenig erfolgversprechend (vgl. BSK StGB - Heer/Habermeyer, a.a.O. Art. 59 N 87). Dies ist auch im Fall der Beschuldigten ersichtlich. Bereits vor der Tat wurde ihr durch behandelnde Fachpersonen, unter anderem durch Ärzte der G._____ AG, die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung ihrer psychischen Störung aufgezeigt (act. 4.2 Foto 20 und 29). Dennoch blieb eine entsprechende Folgeleistung der Beschuldigten aus. Trotz deutlich selbstgefährdenden Verhaltens gelang es auch ihrem Ehemann oder
- 23 - ihrem näheren Umfeld nicht, die Beschuldigte zu einer Behandlung zu bewegen (vgl. Aussage des Privatklägers 1 in act. 5/2 Rz 19).
E. 6.4.4 Die Schwere der Anlasstat, die aktuell fehlende bzw. nicht vorhandene Krankheitseinsicht der Beschuldigten sowie das Fehlen eines tragfähigen sozialen bzw. familiären Unterstützungsnetzes sprechen deutlich für die Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung unter Zwang sowie einer engmaschigen therapeutischen Überwachung. Die Anordnung einer stationären Massnahme ist geeignet, um der diagnostizierten schweren psychischen Störung der Beschuldigten wirksam zu begegnen und die attestierte Rückfallgefahr erheblich zu reduzieren. Sie ist erforderlich, da mildere Mittel mangels Krankheitseinsicht, Therapiewilligkeit sowie fehlender externer Struktur als nicht erfolgversprechend erscheinen. Eine bloss einleitende stationäre Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da ein nachhaltiger Behandlungserfolg sowie eine tragfähige Krankheitseinsicht innerhalb eines kurzen Zeitraums bzw. innert zwei Monaten realistischerweise nicht zu erwarten sind. Schliesslich steht die Massnahme auch in einem angemessenen Verhältnis zum damit verfolgten Zweck, nämlich dem Schutz potenziell gefährdeter Personen sowie dem übergeordneten öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer gravierender Straftaten.
E. 6.4.5 Es wird den zuständigen Vollzugsbehörden obliegen, zu prüfen, ob für die Beschuldigte ein geeigneter Platz in einer allgemeinpsychiatrischen Einrichtung gefunden werden kann, der eine fachgerechte und wirksame Behandlung bzw. eine erfolgreiche Zwangsmedikation zu gewährleisten vermag. Angesichts der festgestellten Störung erscheint zunächst eine Einweisung in ein stationär- forensisch-therapeutisches Setting, dem sich die Beschuldigte nicht entziehen kann, sachgerecht und erforderlich. Sobald eine medikamentöse Behandlung eingeleitet und stabil etabliert ist und sich die Beschuldigte aktiv an einer Therapie beteiligt, kann im Verlauf über eine schrittweise Verlegung in eine offenere Einrichtung und anschliessend über eine ambulante Weiterführung der Therapie nachgedacht werden.
- 24 - Schliesslich ist ohne Weiteres annehmbar, dass etwaige bislang dokumentierte Unverträglichkeiten der Beschuldigten gegenüber bestimmten Medikamenten bei der Umsetzung der Massnahme berücksichtigt werden können und müssen (vgl. act. 53 S. 9). Fazit: Im Ergebnis sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB klar erfüllt. Die Massnahme ist erforderlich, geeignet und verhältnismässig. Sie dient nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch dem gesundheitlichen Wohl der Beschuldigten selbst. Es ist daher eine stationäre Massnahme anzuordnen.
E. 7 Haftdauer / Sicherheitshaft Der Beschuldigte wurde am 12. August 2023 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, wobei die stationären Aufenthalte anzurechnen sind (act. 18/1). Der Vollständigkeit halber ist somit festzustellen, dass sich die Beschuldigte bis und mit heute 566 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befunden hat. Zur Sicherung des anzuordnenden Massnahmenvollzugs ist mit nachfolgendem Beschluss Sicherheitshaft anzuordnen.
E. 8 Abnahme DNA-Profi
E. 8.1 Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht im Urteil anordnen, dass einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Blutprobe entnommen und ein DNA-Profil erstellt wird, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person künftig weitere Straftaten begehen könnte.
E. 8.2 Eine solche Anordnung setzt jedoch voraus, dass die Verurteilung auf einer schuldhaft begangenen, tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Handlung beruht. Da die Beschuldigte im vorliegenden Fall im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit gehandelt hat, fehlt es an der erforderlichen Schuld. Somit ist die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO gesetzlich nicht (mehr) vorgesehen und dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft nicht Folge zu leisten.
- 25 -
E. 9 Zivilansprüche
E. 9.1 Gesetzliche Bestimmungen
E. 9.1.1 Die Privatklägerschaft kann Zivilansprüche gegen eine beschuldigte Person entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 122 StPO). Auch im Verfahren gegen einen zurechnungsunfähigen Beschuldigten nach Art. 374 ff. StPO entscheidet das Gericht bei Anordnung einer Massnahme über die bei ihm geltend gemachten Zivilansprüche der Privatklägerschaft.
E. 9.1.2 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (art. 41 Abs. 1 OR). Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 49 Abs. 1 OR). Bei Körperverletzungen ist dem Geschädigten in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (BSK OR I-Kessler, Art. 47 N 13 und 20).
E. 9.1.3 Gemäss Art. 54 Abs. 1 OR kann auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollem Schadenersatz oder einer Genugtuung verurteilen werden, wenn die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Urteilsunfähige haftet vornehmlich dann, wenn sein Verhalten auch bei einem Urteilsfähigen ein Verschulden (sog. hypothetisches Verschulden) darstellen würde (Rey Heinz/Wildhaber Isabelle, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 6. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2024, S. 173). Beim Ermessensentscheid sind jedoch auch die finanziellen Verhältnisse der beteiligten Parteien zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung des Urteilsunfähigen soll nicht
- 26 - dessen wirtschaftlichen Ruin herbeiführen. Aus Billigkeit zu verneinen ist die Haftpflicht umso eher, je mehr der Geschädigte selber imstande ist, einen Schaden zu verkraften (BSK OR I-Kessler, Art. 54 N 8).
E. 9.2 Schadenersatzansprüche Privatklägerin 2
a) Während der Privatkläger 1 im vorliegenden Verfahren keine Schadenersatzforderungen geltend macht, reichte hingegen die Privatklägerin 2 mit Eingabe vom 28. Mai 2024 ein entsprechendes Begehren ein. Sie machte einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 78'361.40 für den beim Brand vom 11. August 2023 entstandenen Schaden geltend (vgl. act. 16/1).
b) Das Schreiben wurde durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ unterzeichnet. Eine entsprechende Anwaltsvollmacht wurde der Eingabe jedoch nicht beigefügt. Auch ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug keine Zeichnungsberechtigung von Z._____ im Namen der Privatklägerin 2 (vgl. www.zefix.ch). Damit fehlt es der eingereichten Schadenersatzforderung an der formell erforderlichen Vertretungsbefugnis. Trotz Fristansetzung durch Verfügung vom 11. Oktober 2024 (act. 33) ging innert Frist keine ergänzende oder korrigierende Eingabe der Privatklägerin 2 beim Gericht ein. Fazit: Die Zivilforderung ist mangels gehöriger Legitimation abzuweisen, respektive wird die Privatklägerin 2 mit ihrem Begehren auf den Zivilweg verwiesen
E. 9.3 Genugtuung
E. 9.3.1 Parteivorbringen
a) Der Privatkläger 1 beantragt die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. August 2023. Zur Begründung verweist er auf das besonders gravierende Tatvorgehen der Beschuldigten sowie auf die daraus resultierenden erheblichen körperlichen, gesundheitlichen und psychischen Folgen. Zur Sicherstellung seiner Forderung beantragt er, die im
- 27 - Verfahren beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschuldigten zur Deckung der Genugtuung zu verwenden (vgl. act. 36). Anlässlich der Hauptverhandlung führte er weiter aus, die Beschuldigte sei Miteigentümerin der ehelichen Liegenschaft, deren Verkehrswert auf CHF 1.2 bis
E. 9.3.2 Würdigung
a) Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 ist angesichts der aktenkundigen erlittenen erheblichen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen als begründet zu erachten . Der Privatkläger erlitt im Zuge des Vorgehens der Beschuldigten Verbrennungen auf 33.5 % der Körperoberfläche, was eine mehrmonatige Hospitalisation sowie eine langwierige Rehabilitationsphase zur Folge hatte. Eine Arbeitsunfähigkeit ist bis zum 31. August 2024 ausgewiesen . (vgl. act. 7/1-7). Das Geschehen stellt einen schwerwiegenden Eingriff in seine körperliche und psychische Integrität dar, der die Voraussetzungen einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR zweifelsfrei erfüllt. Die beantragte Summe
- 28 - von CHF 10'000.– erweist sich unter Würdigung dieser Umstände ohne Weiteres als gerechtfertigt.
b) Was die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten betrifft, ist zu berücksichtigen, dass sie zwar aktuell nur über ein begrenztes Kontoguthaben verfügt, jedoch offenbar auch über erhebliches, wenn auch gebundenes Vermögen in Form von Miteigentum an der ehelichen Liegenschaft. Der Einwand der fehlenden Liquidität vermag die Leistung einer angemessenen Genugtuung nicht auszuschliessen, zumal die Beschuldigte über weiteres frei verfügbares Vermögen in Form der beschlagnahmten Barschaft von EUR 18'635 (entspricht ca. CHF 17'980.30) sowie einem zusätzlichen Bankguthaben von rund CHF 10'000.– verfügt. Insgesamt ist sie somit als in wirtschaftlich guten Verhältnissen lebend zu betrachten.
c) Eine Freistellung der Beschuldigten von einer Genugtuungsleistung ist daher nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist es ihr zuzumuten, den geltend gemachten Betrag aus dem ihr derzeit zur Verfügung stehenden liquiden Vermögen zu begleichen. Die Beschuldigte wird daher verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. August 2023 als Genugtuung zu bezahlen.
E. 10 Beschlagnahmte Vermögenswerte; sichergestellte Asservate und Spurenträger
E. 10.1 Parteivorbringen
E. 10.1.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt die mit Verfügung vom 5. September 2023 gemäss Art. 263 Abs.1 lit. b i.V.m. 268 Abs. 1 und 2 StPO bei der Beschuldigten beschlagnahmten Euro 18'635.– und bei der Gerichtskasse im Wert von Fr. 17'980.30 hinterlegte Bargeldschaft anteilsmässig für die Deckung der Zivilansprüche der Privatkläger sowie für die Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 10.1.2 Die Beschuldigte lässt hingegen mit Verweis auf ihre finanzielle Situation beantragen, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte freizugeben und ihr zu überweisen seien (act. 53 S. 14)
- 29 -
E. 10.2 Würdigung
E. 10.2.1 Wie bereits in den vorstehenden Erwägungen 9.3.3 und 9.3.4 erwähnt, ist die Beschuldigte als in wirtschaftlich guten Verhältnissen lebend zu betrachten, wobei sie über ein liquides Vermögen von rund Fr. 28'000.– verfügt, wovon Fr. 17'980.30 bei der Gerichtskasse hinterlegt sind (act. 14/5 und 14/6). Es erscheint jedoch sachgerecht der Beschuldigten einen angemessenen Notgroschen für die Zeit nach ihrer Entlassung aus der stationären Massnahme von rund Fr. 12'000. – zu belassen. Folglich sind die bei der Gerichtskasse hinterlegten Fr. 17'980.30 im Umfang von Fr. 16'000.– zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 10'000.– seit dem 11.August 2023 einzuziehen und zur Deckung der Genugtuungsforderung gemäss vorstehender Erwägung 9.3.5 sowie im Umfang von Fr. 6'000.– als Prozessentschädigung, dem Privatkläger zu bezahlen. Der restliche Betrag ist der Beschuldigten auf ihr Konto (act. 64/1) auszubezahlen.
E. 10.2.2 Neben dem sichergestellten bzw. in der Folge beschlagnahmten Bargeld wurden diverse weitere Gegenstände sichergestellt, jedoch nicht beschlagnahmt (vgl. act. 14/2 und 14/3). Mangels konkreter Anträge wird über diese wie folgt befunden:
a) Der Beschuldigten sind das unter der Asservat Nr. A017'669'191 bei der Asservatentriage der Kantonspolizei Zürich gelagerte Mobiltelefon sowie weitere persönliche Gegenstände während einer Frist von 60 Tagen auf erstes Verlangen hin herauszugeben, ansonsten sie von der Lagerbehörde vernichtet oder nach Gutdünken verwendet werden können.
b) Die übrigen sichergestellten und noch gelagerte Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
E. 10.2.3 Schliesslich sind nach Eintritt der Rechtskraft die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 85990701 gelagerten Spuren und Spurenträger zu vernichten.
- 30 -
E. 11 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 11.1 Gemäss Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen Person die Kosten auferlegt werden, wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt oder sie aus diesem Grund freigesprochen wurde. Zusätzlich muss die Kostenauferlegung nach den gesamten Umständen billig erscheinen. Art. 419 StPO gilt entgegen seinem Wortlaut auch, wenn kein Freispruch ergeht, sondern eine Massnahme angeordnet wird (BSK StPO-BOMMER, a.a.O., Art. 375 N 24). Die Kostenauflage setzt voraus, dass die beschuldigte Person die Straftat und die Kosten objektiv verursacht hat und bei einer zurechnungsfähigen Person Schuld zu bejahen wäre, es somit zu einer Verurteilung gekommen wäre. Die Vorschrift entspricht der allgemeinen Billigkeitshaftung bei widerrechtlicher Schadensverursachung durch eine nicht urteilsfähige Person i.S.v. Art. 54 OR. Eine Kostenauflage kann nicht bereits dann erfolgen, wenn die schuldunfähige Person über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Kosten verfügt; vielmehr müssen deren wirtschaftlichen Verhältnisse so gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat geradezu stossend erscheinen würde (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, S. 702 m.V.a. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2018, 6B_1395/2017, E. 1).
E. 11.2 Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
E. 11.3 Die Kosten der Untersuchung belaufen sich insgesamt auf Fr. 11'557.80 (Fr. 5'000– Gebühr für die Strafuntersuchung, Fr. 5'057.80 für das Gutachten, sowie Fr. 1'500. – für das obergerichtliche Verfahren). Die im unbegründeten Urteil erwähnten diversen Kosten von Fr.11'305.25 wurden dem Gericht irrtümlich in Rechnung gestellt und inzwischen vom Rechtsdienst der Gefängnisse Zürich ersetzt, womit sie in diesem Verfahren nicht mehr miteinzubeziehen sind und das vorliegende begründete Urteil entsprechend zu berichtigen ist bzw. diese Kosten nicht mehr aufzuführen sind.
- 31 -
E. 11.4 Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ist für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten nach Einsicht in die detaillierte Aufstellung ihrer Bemühungen und Barauslagen (act. 55) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbesprechung auf Fr. 25'600.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Es ist jedoch vorzumerken, dass ihr bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 11'000.– (act. 17/21) ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit zusätzlich Fr. 14'600.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 11.5 Da eine Kostenübernahme durch den Staat vorliegend als vertretbar erscheint, sind der Beschuldigten die Verfahrenskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung zwar aufzuerlegen, jedoch definitiv auf die Gerichtskasse zunehmen.
E. 12 Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 85990701 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
E. 13 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
E. 14 Die weiteren Kosten betragen: Fr. 0. – Auslagen Untersuchung (diverse Kosten) Fr. 5'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV Fr. 1'500.– Gebühr Obergericht (III. Strafkammer) Fr. 5'057.80 Gutachten Expertise
E. 15 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- 35 -
E. 16 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten mit insgesamt Fr. 25'600.– (inklusive Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 11'000.– ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit zusätzlich Fr. 14'600.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 17 Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– zu bezahlen.
E. 18 Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Beschuldigte (übergeben) die amtliche Verteidigung (übergeben) die Staatsanwaltschaft I (übergeben) den Privatkläger 1 (im Doppel, übergeben) die Privatklägerin 2 die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 15 und 16 betreffend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung Justizvollzug und Wiedereingliederung und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und die Beschuldigte die Staatsanwaltschaft I die Privatklägerschaft und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft I per Mail (kanzlei.sta1@ji.zh.ch) Justizvollzug und Wiedereingliederung die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 8 die Kantonspolizei Zürich / Asservatetriage hinsichtlich Dispositiv- ziffer 9 bis 12 die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf vostra.pdf@ji.zh.ch je gegen Empfangsbestätigung.
- 36 -
E. 19 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Uster, Strafgericht, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 27. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Moser lic.iur. Zogg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Uster Strafgericht Geschäfts-Nr.: DG240022-I/Mo/az/U02/gp Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Moser als Vorsitzender, Bezirksrichterin Dr. iur. Murer Mikolásek, Ersatzrichter lic. iur. Sommer sowie die Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. Zogg Urteil vom 27. Februar 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Versuchter Mord etc. Privatkläger
1. B._____,
2. GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Rechtsdienst, 1 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
- 2 - Antrag: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. August 2024 ist diesem Entscheid beigeheftet (act. 52). Anträge:
1. Die Anklagebehörde: (act. 52 S. 1 f.) Feststellung, dass A._____ die Tatbestände des versuchten Mordes im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 21 StGB und der qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat; Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen); Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profils im Sinne von Art. 257 StPO; Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaften; Definitive Entziehung der beschlagnahmten Euro 18'635.00 und Verwendung zur anteilsmässigen Kostendeckung bzw. zur anteilsmässigen Deckung der Zivilansprüche der Privatklägerschaften; Kostenauflage.
2. Die amtliche Verteidigung: (act. S. 53 S. 2)
1. Es sei festzustellen, dass die Beschuldigte folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe:
- versuchter Totschlag im Sinne von Art. 111 i.V.m. 113 und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
- Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB;
2. Es sei aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit von einer Strafe abzusehen;
3. Die Zivilklagen des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 seien vollumfänglich abzuweisen;
4. Die Kosten des Verfahrens betreffend den Zivilpunkt seien den Privatklägern anteilsmässig aufzuerlegen;
5. Es seien die Privatkläger anteilsmässig zu verpflichten, der Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen zu bezahlen;
- 3 -
6. Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA Profils sei abzusehen;
7. Die Beschlagnahme der sichergestellten Euro 18'635 in bar sei aufzuheben und auf das CS-Konto Nr. gemäss der eingereichten Beilage der Beschuldigten zu überweisen;
8. Die Kosten der Untersuchung und des obergerichtlichen Verfahrens (UB240036), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung seien ohne Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die Beschuldigte: (Prot. S. 15 f. und S. 19, sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung; milde Bestrafung.
4. Der Privatkläger 1: (act. 36) Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem
11. August 2023 zu bezahlen. Die Geltendmachung allfälliger weiterer Zivilansprüche auf dem Zivilweg sei vorzubehalten. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien zur Deckung der Genugtuung der Parteientschädigung des Privatklägers zu verwenden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschuldigten.
5. Die Privatklägerin 2: (act. 16/1) Es sei die Beschuldigte im Grundsatz dazu zu verpflichten, der Gebäudeversicherung Kanton Zürich Schadenersatz zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten
- 4 - Erwägungen:
1. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 374 Abs. 1 StPO überweist die Untersuchungsbehörde die Akten dem Bezirksgericht, wenn sie zur Ansicht gelangt, dass eine beschuldigte Person eine Straftat im Zustand einer nicht selbst verschuldeten Zurechnungs- unfähigkeit begangen hat und sie eine Massnahme nach Art. 59-61, 63, 67 oder 67b StGB für erforderlich hält. Dabei hat die Untersuchungsbehörde dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich mitzuteilen, welche Massnahme sie als geeignet erachtet. 1.2. Vorliegend ging bezüglich der Beschuldigten am 29. August 2024 beim hiesigen Gericht ein Antrag vom 26. August 2024 auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ein (act. 23). Daraufhin wurden die Parteien mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 auf den 27. Februar 2025 vorgeladen und den Parteien gleichzeitig Frist zur Stellung von allfälligen Beweisanträgen gesetzt (act. 33). 1.3. Mit Eingabe vom 25. November 2024 liess der Privatkläger 1 seine Zivilforderung begründen (act. 36). Weiter gingen dem Gericht am 13. Januar 2025 die Beweisanträge der Beschuldigten zu (act. 43), welche mit Verfügung vom
21. Januar 2024 teilweise gutgeheissen wurden (act.45). Die diesbezüglich eingeholten Akten bei der KESB Dübendorf (act. 48) sowie der Führungsbericht des Gefängnis Dielsdorf vom 22. Januar 2025 (act. 47) wurden den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. 1.4. Zur Hauptverhandlung vom 27. Februar 2025 erschien Staatsanwalt lic. iur. C._____ für die Anklägerin, die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie der Privatkläger 1 in Begleitung seines Rechtsbeistands Rechtsanwalt MLaw Y._____ (Prot. S. 7). 1.5. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet sowie den Parteien schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 56).
- 5 - Weiter wurde Sicherheitshaft für die Beschuldigte bis zum Antritt der stationären Massnahmen, längstens bis zum 27. August 2025 angeordnet (act. 57). 1.6. Mit Eingabe vom 11. März 2025 meldete die Beschuldigte Berufung gegen das Urteil vom 27. Februar 2025 an (act. 59). Am 28. März 2025 ging dem Gericht das Gesuch der Beschuldigten für einen vorzeitigen Massnahmenantritt zu, was mit Verfügung vom 2. Mai 2025 bewilligt wurde und inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist (act. 62 bis 64). 1.7. Aufgrund der Vorschriften zur Begründungspflicht von Strafurteilen gemäss Art. 82 StPO und der eingegangenen Berufung, ist das Urteil vom 27. Februar 2025 mit nachfolgenden Erwägungen schriftlich zu begründen.
2. Vorbemerkungen 2.1. Im Untersuchungsverfahren gegen die Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft u.a. ein psychiatrischen Gutachten in Auftrag gegeben. Im entsprechenden Gutachten vom 9. Juli 2024 wurde der Beschuldigten eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (paranoide Schizophrenie) bzw. eine schwere Störung der psychischen Gesundheit attestiert. Weiter wurde die Beschuldigte bezüglich der ihr in diesem Verfahren vorgeworfenen Taten für schuldunfähig erklärt (act. 11/25 S. 19 f.). Daher war es für die Staatsanwaltschaft folgerichtig, einen Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person zu stellen. Gleichwohl kann das Gericht einen solchen Antrag abweisen, sollte es zum Schluss gelangen, dass die Beschuldigte schuldfähig oder für die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Straftaten verantwortlich ist (vgl. Art. 375 Abs. 3 StPO). 2.2. Im Verfahren gegen eine schuldunfähige Person beurteilt das Gericht zunächst die Fragen der Täterschaft der betroffenen Person und die Tatbestandsmässigkeit sowie Rechtswidrigkeit deren Verhaltens, bevor es schliesslich abschliessend prüft, ob die betroffene Person die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat und kein Fall einer actio libera in causa (Art. 19 Abs. 4 StGB) oder einer selbstverschuldeten Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263
- 6 - StGB) vorliegt. Sind nach Ansicht des Gerichts Täterschaft, Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und fehlende Tatverantwortlichkeit gegeben und alle Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme erfüllt, stellt es im Urteil die schuldlose Begehung der namentlich bezeichneten Straftat(en) fest und ordnet die beantragte oder eine andere Massnahme an. In einem solchen Fall ergeht kein Freispruch, denn ein solcher erfolgt stets mit Blick auf den Vorwurf schuldhafter Tatverwirklichung und dieser Vorwurf wird im Verfahren gegen eine schuldunfähige Person nicht erhoben (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020, E. 1.3.5 m.w.H.).
3. Sachverhalt Täterschaft und Tatbestandsmässigkeit 3.1. Bezüglich des in der Anklageschrift beschriebenen Tathergangs hielt die Verteidigerin der Beschuldigten zusammenfassend fest, ihre Klientin habe den objektiven bzw. äusseren Sachverhalt in weiten Teilen eingestanden. Es sei allerdings zu ergänzen, dass die Beschuldigte nicht nur den Privatkläger 1 sondern auch sich selber mit Brandbeschleuniger bespritzt und dadurch Verbrennungen an ihren Oberschenkeln und ihrer Hand erlitten habe (act. 53 S. 3). Ein skrupelloses Verhalten sei der Beschuldigten nicht vorwerfbar, vielmehr sei es entschuldbar (act. 23 S.3; act.53 S.3 f.). Und auch wenn die vorsätzliche Verursachung einer Feuersbrunst nicht in Abrede gestellt werde, sei jedoch festzuhalten, dass neben dem Privatkläger 1 keine weiteren Personen im Mehrfamilienhaus konkret gefährdet worden seien (act. 53 S. 6f.). 3.2. Es ist anzumerken, dass ein Geständnis der Beschuldigten weder im Untersuchungsverfahren noch in substantiierter Weise erfolgte. Einzig mit Schreiben vom 6. Februar 2024 sowie auf im Rahmen der richterlichen Befragen anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2025, räumte die Beschuldigte sinngemäss und pauschal ein, für das ihr in der Anklageschrift vorgeworfene Vorgehen verantwortlich zu sein (act. 19/10; Prot. S. 13).
- 7 - 3.3. Die Täterschaft der Beschuldigten ergibt sich im Übrigen auch aus dem Untersuchungsergebnis, nämlich aus der mitgeschnittenen Notrufaufnahme vom
11. August 2023 (act. 2/1), den durch die Brandermittler erhobenen Feststellungen (act. 1/1 bis 1.4), den Fotodokumentationen und Spurenberichten (act. 8/1 und 8/2), den ärztlichen Untersuchungen (act. 7/2 bis 7/7), sowie auch aus den Aussagen von Privatkläger 1 und von D. _____ (act. 4/1 und 4/2 sowie 5/1 und 5/2). 3.4. Für die Beurteilung der subjektiven Tatbestandsmässigkeit, insbesondere für die Fragen der Skrupellosigkeit sowie auch einer allfälligen Entschuldbarkeit, stehen Tat- und Rechtsfragen in einem engen Zusammenhang. Daher erfolgt die Auseinandersetzung mit diesen Aspekten sowie den diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung der Beschuldigten im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung und es wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen (vgl. nachfolgend Erw. 4.1). 3.4.1. Zum Einwand der Verteidigung hinsichtlich einer konkreten Gefährdung weiterer Personen im Zusammenhang mit der Brandstiftung ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigten in der Anklageschrift solche Vorwürfe gar nicht gemacht werden (vgl. act. 23 S.4). Gleichwohl betitelte die Staatsanwaltschaft jenen Abschnitt der Anklageschrift mit "qualifizierter Brandstiftung". Ob eine solche trotz der nicht konkret umschriebenen Gefährdung von weiteren Personen vorliegen kann, ist den nachfolgenden Erwägungen bei der rechtlichen Würdigung zu entnehmen (vgl. nachfolgend Erw. 4.2). 3.5. Zum Sachverhalt lässt sich somit festhalten, dass sowohl die Täterschaft der Beschuldigten als auch der äussere Anklagesachverhalt durch das vorliegende Beweisergebnis bestätigt und als erwiesen anzusehen sind.
- 8 -
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Versuchte Verursachung des Todes eines Menschen 4.1.1. Parteivorbringen
a) Die Staatsanwaltschaft würdigt das in der Anklage unter Titel A umschriebene Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als versuchten Mord im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art 112 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB. Zur Begründung insbesondere der Skrupellosigkeit verwies sie hauptsächlich auf das Tatvorgehen bzw. auf das verwendete Tatmittel Feuer durch die Beschuldigte (act. 52 S.6).
b) Demgegenüber plädierte die Verteidigerin gegen das Vorliegen von Skrupellosigkeit. Im Wesentlichen legte sie dar, dass die Beschuldigte bei der Tatausführung schlicht nicht gewusst habe, was sie tat. Ihr Handeln an jenem Abend sei aus der von der Beschuldigten erlebten Realität heraus zu bewerten, wonach sie jahrelang gezwungen worden sei, unter rigorosen Regeln ihres Ehemannes und dessen Helfern zu leben. Aufgrund dieser jahrelang empfundenen Unterdrückung und Kontrolle sowie der am 11. August 2023 erhaltenen Mitteilung zu ihrem Führerausweisentzug, sei sie völlig verzweifelt gewesen, so dass sie im Affekt eine Spiritusflasche und eine Kerze behändigt und die Tat verübt habe (vgl. act. 53 S.4 bis 6). Die seelische Belastung der Beschuldigten in Form einer dauernden Angst, überwacht, vergiftet und bei Nichteinhalten von unzähligen Regeln durch Strom gemassregelt zu werden, seien als auslösender Umstand für eine grosse seelische Belastung objektiv nachvollziehbar, weshalb nicht auf versuchten Mord, sondern auf versuchten Totschlag gemäss Art. 113 StGB zu schliessen sei (vgl. act. 53 S.6). 4.1.2. Gesetzliche Bestimmungen
a) Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt der Tatbestand des Totschlags gemäss Art. 113 StGB zur Anwendung. Handelt ein Täter jedoch besonders skrupellos, sind namentlich sein
- 9 - Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes strafbar und ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (vgl. Art. 112 StGB).
b) Eine (allfällige) Schuldunfähigkeit bezieht sich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens, sondern auf dessen Vorwerfbarkeit und ist bei der Beurteilung des Verschuldens zu prüfen bzw. bei der konkreten Tatschuld zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2014 vom 23. April 2015; E. 1.3.2; BSK StGB II - Schwarzenegger, 3. Auflage 2013, Art. 112 N 18, vgl. aber inzwischen andere Meinung BSK StGB II - Schwarzenegger, 4. Auflage 2019 Art. 112 N 28). Mit anderen Worten haben bei der rechtlichen Würdigung bzw. der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit gutachterlich festgestellte psychische Abnormitäten einer beschuldigten Person unberücksichtigt zu bleiben, da es unzulässig ist, die bei der rechtlichen Würdigung vorzunehmende ethische Wertung mit der psychiatrischen Beurteilung zu vermischen (vgl. BGE 6P.58/2004 vom
25. Oktober 2004 E. 5.2.2). Hinsichtlich der verminderten Schuldfähigkeit hat dies das Bundesgericht bereits mehrfach erkannt (BGE 127 IV 10; Urteile des Bundesgerichts 6S.334/2004 vom 30. November 2004, E. 3.2; 6B_305/2013 vom
22. August 2013, E. 4.6; vgl. auch PK StGB-Trechsel/Geth, 3. Auflage 2018, Art. 112 N 6). Entsprechend kann auch ein vollständig Schuldunfähiger skrupellos handeln, wenn die diesbezügliche Qualifikation bejaht werden muss (vgl. auch BSK StGB I Felix Bommer/Volker Dittmann, 4. Auflage, 2019 Art. 19 N 19). Dies bedeutet, dass in einem ersten Schritt im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären ist, ob das Tatvorgehen der Beschuldigten objektiv betrachtet als skrupellos bzw. als besonders verwerflich zu beurteilen ist und erst in einem zweiten Schritt bzw. bei der Beurteilung des Verschuldens, ob das entsprechende Tatverhalten der Beschuldigten auch vorzuwerfen ist.
c) Ähnliches gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für die Annahme einer Entschuldbarkeit bzw. für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 113 StGB. Eine heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung muss bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen nachvollziehbar sein und die Tötung dadurch bei der Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten
- 10 - in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. (OGer SB170302 vom
5. April 2018 E. 4.4.2.1) Die Annahme eines Affekts setzt eine "normale psychologische Einengung des Bewusstseins nicht krankhafter Art" voraus. Damit entfällt die Entschuldbarkeit, wenn der Affekt durch krankhafte Veranlagungen oder Persönlichkeitsstörungen der Täterschaft bedingt ist (BSK StGB II- Schwarzenegger, Auflage 4, 2019, Art. 113 N 11 mit Hinweisen).
d) Schliesslich ist anzumerken, dass gemäss aktueller Lehrmeinung eine Konkurrenz zwischen Mord und Totschlag bzw. zwischen Art. 112 und 113 StGB auszuschliessen ist. Eine heftige Gemütsbewegung oder grosse seelische Belastung kann ein Vorgehen nicht entschuldbar machen, wenn die in diesem Zustand begangene (versuchte) Tötung gleichzeitig eine besondere Skrupellosigkeit des Täters zum Ausdruck bringt. Nach den Umständen des Einzelfalles ist daher zu entscheiden, ob eine besondere Skrupellosigkeit bejaht werden muss. Liegt sie vor, bedeutet dies automatisch eine Ablehnung der Entschuldbarkeit des Affekts bzw. der grossen seelischen Belastung (BSK StGB II- Schwarzenegger, Auflage 4 2019, Art. 112 N 32). 4.1.3. Konkrete Würdigung
a) Zur Beurteilung dieser Fragen bzw. ob die Beschuldigte nun skrupellos oder aufgrund einer grossen seelischen Belastung und damit entschuldbar gehandelt hat, kommt den Aussagen von beschuldigten Person üblicherweise zentrale Bedeutung zu. Vorliegend liegen dem Gericht jedoch praktisch keine verwertbaren Angaben der Beschuldigten zu ihrem subjektiven Empfinden vor. Sie hat sich nicht zu ihrem emotionalen Zustand oder ihren Beweggründen geäussert. Somit ist nicht bekannt, was die Beschuldigte selber vor, während oder nach der Tat gedacht oder empfunden hat bzw. weshalb sie am Abend des 11. August 2023 um ca. 21.30 Uhr den Privatkläger und sich selber in Brand setzte.
b) Sowohl bei den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Befragungen vom
12. August 2023 bzw. vom 25. Oktober 2023 und 8. Dezember 2023 sowie der
- 11 - Schlusseinvernahme vom 16. Juli 2024 (act. 3.1, 3.2 und 3.4 bis 3.6 ) machte die Beschuldigte vollumfänglich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Auch bei der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens wirkte die Beschuldigte nicht mit, weshalb auch seitens des Gutachters keine weiteren, direkten bzw. verwertbaren Aussagen der Beschuldigten zum Tathergang für das vorliegende Verfahren beigebracht werden konnten (vgl. act. 11/25 S. 9 und 10).
c) Die Staatsanwaltschaft hatte einzig am 8. Februar 2024 ein Schreiben von der Beschuldigten erhalten, worin sie erklärte, was am 11. August 2023 in der Wohnung in E._____ passiert sei, tue ihr leid. Aufgrund jahrelanger psychischer Unterdrückung von Seiten ihres Ehemanns sei ihr Leidensdruck so gross geworden, dass es eskaliert sei und sie im Affekt gehandelt habe. Sie habe ihren Mann nie verletzen, geschweige denn töten wollen. Das Ganze tue ihr leid und sie hoffe sehr, dass keine bleibenden Verletzungen resultieren (act. 19/10). Auf dieses Schreiben anlässlich der Hauptverhandlung angesprochen, wollte sich die Beschuldigte aber dann nicht näher äussern. So beantwortete sie weder die Frage nach dem Auslöser für die Tat, noch, ob der Privatkläger gewalttätig gewesen oder am Tag des Vorfalls sich etwas Besonderes ereignet habe. Auch in ihrem Schlusswort ging sie nicht auf die konkreten Geschehnisse vom 11. August 2023 ein, hielt aber abermals fest, dass sie den Privatkläger 1 nie habe umbringen wollen und dass es im Affekt passiert sei (vgl. Prot. S. 12 und 19 ff.).
d) Ausser Frage steht, dass die Beschuldigte in Verletzungs- und eventualer Tötungsabsicht gehandelt hat. Ihr Vorgehen zeugt, insbesondere durch die Wahl des Tatmittels Feuer und der gezielten Brandentfachung des Bettes und Körpers des Privatklägers 1 unter zu Hilfenahme von Brandbeschleuniger, objektiv betrachtet von einer besonders verwerflichen Gesinnung. Die Beschuldigte mutete dem Privatkläger 1 ein an Intensität und Dauer weitaus grausameres Leiden zu, als es eine Tötung notwendigerweise mit sich bringt. Der Privatkläger 1 sah einem äusserst schmerzhaften und qualvollen Tod durch Verbrennen bei lebendigem Leib entgegen. Ihr Handeln war zudem heimtückisch, da sie zur Tat schritt, als der Privatkläger 1 auf seinem Bett ruhte und sie sich so für ihn unerwartet, rittlings auf ihn setzen und seine Arme mit ihren Knien fixieren konnte. Sieht man das
- 12 - Schreiben des Strassenverkehrsamtes bzw. den anstehenden Führerausweisentzug als Auslöser für die Tat, erweist sich der Tötungsversuch auch als vollkommen sinnlos, da der Tod des Privatklägers 1 den Führerausweisentzug nicht rückgängig gemacht hätte. Gesamthaft und objektiv betrachtet offenbart das Vorgehen der Beschuldigten eine äusserst krasse Geringschätzung des Lebens, die als skrupellos zu bewerten ist und jede Entschuldbarkeit ausschliesst.
e) Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass für die Darstellung der Beschuldigten, wonach sie über Jahre hinweg von ihrem Ehemann unterdrückt worden sei, sich keinerlei objektive Belege oder Hinweise feststellen liessen. Weder während der Ermittlungen noch nach Einholen der von der Beschuldigten beantragten KESB Akten und der Sichtung des USB Sticks "Fotos Trauma" (act. 43, 44 und 48) ergaben sich irgendwelche Anhaltspunkte auf ein entsprechendes Fehlverhalten des Privatklägers 1. Vielmehr wurde der Beschuldigten bereits vor dem hier zu beurteilenden Vorfall ein medizinisch-psychisches Problem attestiert (vgl. act. 2/4). Auch die im Laufe des Verfahrens von verschiedenen Fachpersonen gemachten und in ärztlichen Berichten dokumentierten Beobachtungen weisen übereinstimmend auf eine psychische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie hin (vgl. act. 11/14; 11/18; 11/23). Das aufgrund fehlender Mitwirkung der Beschuldigten zwangsläufig rein aktenbasiert erstellte psychiatrische Gutachten gelangte nachvollziehbar zum Ergebnis, dass bei der Beschuldigten eine entsprechende psychische Störung vorliegt (act. 11/25). Dieses Resultat liefert eine plausible Erklärung für das Tatgeschehen, wonach die psychische Erkrankung der Beschuldigten als möglicher beeinflussender Faktor bei ihrem Vorgehen in Betracht zu ziehen ist. Fazit: Das Gericht hat somit anhand der objektiv feststellbaren Umstände das Tatverhalten sowie das Tatvorgehen der Beschuldigten zu würdigen und zu beurteilen, da subjektive Erklärungen oder Einlassungen der Beschuldigten fehlen. Dabei kann es sich bezüglich des motivationalen Hintergrundes der Tat jedoch auf die im psychiatrischen Gutachten festgehaltene Hypothese abstellen (act. 11/25 S.14). Dass die Beschuldigte glaubte in einer Realität zu leben, in der ihr durch
- 13 - ihren Ehemann rigorose Regeln auferlegt werden, ist zweifelsfrei ihrer psychischen Störung geschuldet, womit - unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung - eine entschuldbare Gemütsbewegung oder ein Handeln unter grosser seelischer Belastung nicht angenommen werden kann. Ihr subjektives Empfinden bzw. die krankhafte Beeinträchtigung der Beschuldigten ist bei der Tatschuld zu berücksichtigen. Ihr Verhalten ist, wie festgestellt objektiv betrachtet als skrupellos zu werten, weshalb die Beschuldigte im Ergebnis den Tatbestand des versuchten Mordes objektiv erfüllt. 4.2. Brandstiftung 4.2.1. Grundtatbestand Die Beschuldigte erklärte sich geständig, den Brand wie in der Anklageschrift unter dem Titel B geschildert, willentlich und wissentlich entfacht zu haben und liess ihre Verteidigerin auch der rechtlichen Würdigung durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB zustimmen. Danach macht sich der Brandstiftung schuldig, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Da die Beschuldigte sowohl anerkannter- als auch anhand des Untersuchungsergebnisses erwiesenermassen eine entsprechende Feuersbrunst verursacht hat, ist vorliegend der entsprechende Tatbestand erfüllt. 4.2.2. Qualifizierter Tatbestand
a) Die Staatsanwaltschaft würdigte die von der Beschuldigten verursachte Feuersbrunst bzw. die dadurch verursachte Gefährdung überdies auch als qualifizierte Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB.
b) Eine Verurteilung wegen qualifizierter Brandstiftung als vollendete Tat setzt voraus, dass durch die vom Täter mit Wissen und Willen verursachte Feuersbrunst, tatsächlich bzw. konkret Leib und Leben von Menschen gefährdet und der Täter diese Gefährdung gekannt und gewollt hat. Es genügt nicht, dass Menschen gefährdet worden wären, wenn das Feuer später, als es tatsächlich geschah, entdeckt bzw. gelöscht worden wäre. Massgebend ist nicht, was alles hätte
- 14 - geschehen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat. Wurde etwa dank rascher Hilfeleistung niemand konkret gefährdet, so kommt, sofern die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, bloss eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung in Betracht (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 131). Es genügt auch nicht, dass ein Brandstifter im Sinne des Eventualvorsatzes eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt (BSK StGB II-Roelli, 4. Auflage 2019, Art. 221 N 21). 4.2.3. Konkrete Würdigung
a) Einleitend ist anzumerken, dass die konkrete Gefährdung des Privatkläger 1 durch das von der Beschuldigten gelegte Feuer im Tatbestand des versuchten Mordes bereits erfasst ist.
b) Die Anklageschrift enthält wie bereits erwähnt, keine Ausführungen oder eine Umschreibung, wonach neben dem Privatkläger 1 noch weitere Personen konkret gefährdet worden wären und die Beschuldigte die Gefährdung weiterer Personen beabsichtigt und gewollt hat.
c) Auch dem Ergebnis der Untersuchungen sind keine Hinweise auf eine Schädigung oder eine Bedrohung anderer Personen zu entnehmen. Insbesondere weist der Bericht des Brandermittlers darauf hin, dass lediglich das Zimmer des Privatklägers 1 vom Brand betroffen war, während die weiteren Zimmer der Wohnung oder des Hauses weder durch Rauch noch durch Hitze beeinträchtigt wurden. Eine konkrete Gefährdung weiterer Personen wurde dementsprechend verneint (act. 1.4 S. 3 und 7). Schliesslich ist ein vorsätzliches Handeln der Beschuldigten mit dem Ziel, andere Personen konkret zu gefährden, aufgrund ihrem gezielt gegen den Privatkläger 1 vorgehenden Verhaltens, nicht ersichtlich. Fazit: Es liegt kein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne einer qualifizierten Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 2 StGB vor.
- 15 -
5. Zurechnungsunfähigkeit 5.1. Gesetzliche Bestimmungen War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Schuldunfähigkeit setzt somit voraus, dass der Täter zur Zeit der Tat entweder nicht fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen (fehlende Einsichtsfähigkeit) oder dass er zwar das Unrecht seiner Tat einzusehen vermag, aber unfähig ist, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, d.h. die Tat zu unterlassen (fehlende Bestimmungs-, Steuerungs- oder Hemmungsfähigkeit). Ob Einsichtsfähigkeit und Bestimmungs- fähigkeit bestehen oder nicht, muss immer mit Bezug auf die konkret zu beurteilende einzelne Tat geprüft werden («Relativität der Schuldfähigkeit»). Schuldunfähigkeit schliesst keineswegs aus, dass der Täter mit Bezug auf den objektiven Tatbestand des von ihm begangenen Deliktes vorsätzlich handelt. Die fehlende Einsichtsfähigkeit äussert sich folglich darin, dass der Täter bei seinem tatbestandsmässigen Handeln überhaupt nicht (mehr) wusste, was er tat oder bloss sein Verhalten nicht als verboten zu erkennen vermochte. War er dagegen – bei noch intakter Einsichtsfähigkeit – ausserstande, die ihn zum Handeln drängenden Antriebe zu beherrschen und sich daher ebenfalls nicht rechtmässig zu verhalten, gilt seine Steuerungs- bzw. Bestimmungsfähigkeit als aufgehoben (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2022, S. 283f) 5.2. Konkrete Würdigung 5.2.1. Die Staatsanwaltschaft beauftragte Dr. F._____ am 25. Oktober 2023 mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (act. 11/1). Dieser nahm im Gutachten vom 9. Juli 2024 zu den ihm gestellten Fragen Stellung (act. 11/25). Er diagnostizierte bei der Beschuldigten eine psychische Störung und führte dazu aus, dass man bei ihr vom Vorliegen einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis der paranoiden Schizophrenie ausgehen müsse, was eine schwere Störung der psychischen Gesundheit darstelle.
- 16 - Mit Verweis auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 4. September 2023 (act. 9/5) und den weiteren Berichten, schloss er eine Abhängigkeit von Suchtstoffen aus. Er erklärte, dass aufgrund der tatzeitpunktnah vorgelegenen und tatmotivational ausschlaggebenden schizophrenen Störung bereits die Unrechtseinsichtsfähigkeit der Beschuldigten in erheblichem Ausmass beeinträchtigt gewesen sei, sodass in logischer Konsequenz auch ihre Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln aufgehoben gewesen sei. Er beschied der Beschuldigten somit eine nicht selbst verschuldete Schuldunfähigkeit (act. 25/10 S. 19 und 20). 5.2.2. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigerin der Beschuldigten beanstanden dieses Ergebnis der Begutachtung nicht und beantragen dem Gericht übereinstimmend, es sei festzustellen, dass die Beschuldigte in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit gehandelt habe und entsprechend nicht zu bestrafen sei (act. 23 S. 1; act. 53 S.2). 5.2.3. Den gutachterlichen Erkenntnissen folgend ist die Beschuldigte aufgrund ihrer ausgeprägten psychischen Erkrankung in Form einer schizophrenen Störung, welche mit einer vollständig aufgehobenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit einherging, zum Tatzeitpunkt als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Es ist daher festzuhalten, dass sie die objektiven und subjektiven Tatbestände des versuchten Mordes gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 StGB sowie der Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB zwar erfüllt hat, dies jedoch in einem Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit geschah. Eine Bestrafung entfällt folglich, womit sie im strafrechtlichen Sinn nicht schuldfähig und damit nicht zu bestrafen ist.
- 17 -
6. Anordnung einer Massnahme Wird aufgrund fehlender Schuldfähigkeit von einer Bestrafung abgesehen, können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB getroffen werden (Art. 19 Abs. 3 StGB und Art. 374 StPO). 6.1. Parteivorbringen 6.1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Ausführungen die Anordnung einer stationär-therapeutischen Massnahme (act. 53 S.7). 6.1.2. Die Verteidigung hält dem entgegen, dass für die Anordnung einer solchen Massnahme eine psychische Störung von besonderer Schwere vorliegen und der entsprechend abnorme Zustand klar feststehen müsse. Ein blosser Verdacht auf eine solche Erkrankung genüge nicht. Sie verweist auf das vorliegend rein aktenbasierte Gutachten und beurteilt dieses in diesem Punkt als widersprüchlich. Die Behandlungsbedürftigkeit der Beschuldigten stellt sie indes nicht in Abrede und verwies auf eine grundsätzlich entsprechende Bereitschaft der Beschuldigten (act. 53 S. 9). Einen konkreten Antrag auf Abweisung der staatsanwaltschaftlich beantragten Massnahme oder die Anordnung einer ambulanten oder sonstigen Massnahme stellte sie allerdings nicht (vgl. act. 53 S. 2). Ihrer Begründung ist jedoch zu entnehmen, dass sie eine ambulante Massnahme mit einleitender stationärer Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB als vertretbar erachtet (act. 53 S.10). Die Beschuldigte selber sieht eine stationäre Massnahme als nicht angezeigt, wollte sich auf entsprechende Fragen hierzu jedoch nicht weiter äussern (Prot. 14). 6.2. Gesetzliche Bestimmungen 6.2.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr
- 18 - verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täter im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet sein muss. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.; vgl. BGE 140 I 2 E. 9.2.2; Urteile 6B_641/2021 vom
30. März 2022 E. 2.3.2; 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4.6.3; je mit Hinweisen). 6.2.2. Ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme angezeigt ist, richtet sich in erster Linie nach medizinisch-therapeutischen Kriterien. Eine ambulante Behandlung stellt dabei im Grunde eine spezielle Form des Vollzugs einer stationären Massnahme dar. Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob für die Beschuldigte eine institutionelle Umgebung mit einem speziellen therapeutischen Milieu und einem intensiven engmaschigen Behandlungsprogramm förderlich ist (vgl. BSK StGB-Heer, Art. 63 N 12). 6.2.3. Eine stationäre Behandlung verlangt zudem ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Person. Allerdings dürfen an die Therapiewilligkeit zum Zeitpunkt des richterlichen Entscheids bei stationären Massnahmen wegen psychischer Störungen gemäss Art. 59 StGB keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Dies berücksichtigt, dass es aufgrund der psychischen Erkrankung der Betroffenen an der Fähigkeit mangeln kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung richtig einzuschätzen. Ein vorrangiges Therapieziel besteht deshalb häufig darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu fördern, was insbesondere im Rahmen stationärer Behandlungen erfolgsversprechend ist. Entscheidend ist, ob bei der betroffenen Person zumindest eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (vgl. OGer SB180299 vom 2. November 2018 E. 3.3). 6.2.4. Bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese
- 19 - äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; vgl. zur Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 6.3. Zum forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 9. Juli 2024 6.3.1. Betreffend Grundlagen
a) Verschliesst sich eine beschuldigte Person der Mitwirkung bei ihrer Begutachtung, obliegt es primär dem Sachverständigen zu entscheiden, ob ein aktenbasiertes Gutachten im konkreten Fall verantwortbar ist und ausreichende Grundlagen für eine Empfehlung geeigneter Massnahmen vorliegen. Rein aktenbasierte Gutachten sind unter solchen Umständen jedenfalls zulässig (vgl. BGer 6B_1046/2016 vom 30. Januar 2017, E. 3.3. sowie BGer 6B_694/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
b) Das betreffend die Beschuldigte verfasste forensisch-psychiatrische Gutachten stützt sich einerseits auf im Rahmen der Untersuchung vorgenommene forensische Abklärungsberichte, andererseits auf weitere Berichte, die infolge der notwendig gewordenen Hospitalisation der Beschuldigten erstellt wurde (vgl. act. 11/11, 11/14, 11/18). Zudem beruht das Gutachten auf ärztlichen diagnostischen Befunden und weiteren Unterlagen, welche im Rahmen der Hausdurchsuchung sichergestellt wurden (vgl. act. 2.4). Aus der Einsicht in diese Unterlagen ergibt sich, dass sämtliche Fachpersonen, die sich bereits vor der Tat mit der Beschuldigten befassten, übereinstimmend die
- 20 - Diagnose einer akuten psychischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie stellten. Ebenso dokumentieren diese Unterlagen die Ablehnung einer medikamentösen Behandlung durch die Beschuldigte (vgl. act. 11/25 S. 4).
c) Vorliegend ist sicherlich zu beachten, dass es zwischen der Beschuldigten und dem Gutachter, Dr. F._____, nur einen kurzen direkten Kontakt gab. Dr. F._____ erläuterte diesbezüglich, dass die Beschuldigte ihre Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens von Anfang an abgelehnt habe. Sie habe sich zwar kurzfristig am
20. März 2024 zu einem Gespräch mit ihm bereit erklärt, den Termin jedoch nach wenigen Minuten mit der Begründung abgebrochen, keine Angaben machen zu wollen (act. 11/25 S. 9 f.). Dr. F._____ machte jedoch in seinem Gutachten transparent, welche Angaben ihm für eine umfassendere Beurteilung der Beschuldigten grundsätzlich nicht vorlagen und inwiefern sich dies auf seine Hypothese auswirkte oder nicht von Bedeutung war (vgl. act. 11/25 S. 12 und S.14). Er wies ferner darauf hin, dass der erwähnte kurze persönliche Kontakt mit der Beschuldigten seine Schlussfolgerungen zu stützen vermochte (act. 11/25 S. 13).
d) Damit erweisen sich die im Gutachten enthaltenen Schlussfolgerungen grundsätzlich, mithin einschliesslich der festgestellten psychischen Beeinträchtigung der Beschuldigten, als ausreichend fundiert und nachvollziehbar. Es liegt keine blosse Verdachtsdiagnose, sondern eine gesicherte Diagnose hinsichtlich der psychischen Störung mit schizophrenen Symptomen bzw. der für die Anordnung einer Massnahme gesetzlich verlangten schweren psychischen Störung bei der Beschuldigten vor. Eine weitere psychiatrische Begutachtung durch eine weibliche Gutachterin ist daher nicht nötig (vgl. act. 53 S. 9). Diesbezüglich hat die Beschuldigte zudem keinen entsprechenden, verfahrensgerechten Beweisantrag gestellt (vgl. Prot. S. 7 und 16).
- 21 - 6.3.2. Betreffend beantragter stationärer Massnahme
a) Nach Einschätzung von Dr. F._____ ist gegenwärtig allein eine stationäre therapeutische Massnahme geeignet, dem bei der Beschuldigten bestehenden Behandlungsbedarf sowie der festgestellten Gefahr eines Rückfalles mit hinreichender Erfolgsaussicht zu begegnen (act. 11/25 S. 22). Zur Begründung führt er an, dass bei der Beschuldigten zwar keine generelle serielle Delikttendenz oder eine personenunspezifische Gewaltbereitschaft vorliege, sich jedoch die schizophrene Störung mit wahnhaften Inhalten sowie das Fehlen jeglicher Krankheits- und Behandlungseinsicht legalprognostisch ungünstig auswirkten. Insbesondere bestehe weiterhin eine wahnhafte Fixierung in Bezug auf den Privatkläger 1 (vgl. act. 11/25. S.16).
b) Vor diesem Hintergrund attestiert Dr. F._____ der Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr. Konkret sei bei ihr mit einem erhöhten Risiko neuerlicher Gewalthandlungen gegenüber Personen zu rechnen, zu denen sie in einer engen verwandtschaftlichen oder emotionalen Beziehung stehe, sofern diese in ihre wahnhafte Wahrnehmung eingebunden seien und sie sich durch diese Personen subjektiv beeinträchtigt oder gar in ihrer Lebensqualität oder körperlichen Integrität bedroht wähne (vgl. act. 11/25 S.20).
c) Zudem verweist Dr. F._____ darauf, dass bislang keinerlei Auseinandersetzung der Beschuldigten mit der ihr zur Last gelegten Tat stattgefunden habe und eine grundsätzliche Bereitschaft zur therapeutischen Behandlung nicht erkennbar sei. Ferner fehle es der Beschuldigten an einem stabilen familiären oder sozialen Netzwerk, das bei fehlender Krankheitseinsicht eine förderliche Einbindung in eine ambulante Therapie unterstützen könnte (vgl. act. 11/25 S. 18).
d) Abschliessend hält Dr. F._____ fest, dass die Durchführung einer stationären therapeutischen Massnahme nicht zwingend in einem forensisch-therapeutischen Spezialsetting erfolgen müsse; vielmehr könnten auch die stationären Rahmenbedingungen einer allgemeinpsychiatrischen Klinik als ausreichend erachtet werden (vgl. act. 11/25 S. 22).
- 22 - 6.4. Konkrete Würdigung 6.4.1. Bei einer schizophrenen Erkrankung, die - wie vorliegend- zu einer skrupellosen Gewalttat gegen Leib und Leben geführt hat, liegt es im öffentlichen Interesse, dass eine gesicherte Medikamentenversorgung sowie eine nachhaltige Krankheitsverarbeitung und Einsicht gewährleistet werden. Dabei ist der vom Gutachter attestierten hohen Rückfallgefahr – auch wenn diese sich auf einen begrenzten Personenkreis oder lediglich auf eine Einzelperson bezieht – in besonderem Masse Rechnung zu tragen. 6.4.2. Sodann war auch im Rahmen der Hauptverhandlung erkennbar, dass sich die Beschuldigte bislang kaum mit der Tat auseinandergesetzt hat. Zwar erklärte sie in ihrem von einem vorbereiteten Schriftstück abgelesenen Schlusswort, es tue ihr leid, sie habe den Privatkläger 1 nicht töten wollen, und sie bereue die Tat zutiefst (Prot. S. 19). Eine authentische emotionale Betroffenheit oder echte Reue vermochte sie jedoch während der richterlichen Befragung nicht zu zeigen. Vielmehr wirkte sie trotz der Schwere des Geschehens auffallend distanziert und zeigte weder erkennbare Anteilnahme gegenüber dem Privatkläger 1 noch Verantwortungsbewusstsein für das von ihr verursachte Leid und den verursachten weiteren Schaden (Prot. S.15). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte sich nach wie vor als gesund bezeichnet, eine psychische Erkrankung nicht anerkennt und eine medikamentöse Behandlung ablehnt (act. 2.4, act. 48, Prot. S. 11) 6.4.3. Ein Appell an die Einsichtsfähigkeit schizophrener Personen, sich freiwillig einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, erweist sich erfahrungsgemäss in den meisten Fällen als wenig erfolgversprechend (vgl. BSK StGB - Heer/Habermeyer, a.a.O. Art. 59 N 87). Dies ist auch im Fall der Beschuldigten ersichtlich. Bereits vor der Tat wurde ihr durch behandelnde Fachpersonen, unter anderem durch Ärzte der G._____ AG, die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung ihrer psychischen Störung aufgezeigt (act. 4.2 Foto 20 und 29). Dennoch blieb eine entsprechende Folgeleistung der Beschuldigten aus. Trotz deutlich selbstgefährdenden Verhaltens gelang es auch ihrem Ehemann oder
- 23 - ihrem näheren Umfeld nicht, die Beschuldigte zu einer Behandlung zu bewegen (vgl. Aussage des Privatklägers 1 in act. 5/2 Rz 19). 6.4.4. Die Schwere der Anlasstat, die aktuell fehlende bzw. nicht vorhandene Krankheitseinsicht der Beschuldigten sowie das Fehlen eines tragfähigen sozialen bzw. familiären Unterstützungsnetzes sprechen deutlich für die Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung unter Zwang sowie einer engmaschigen therapeutischen Überwachung. Die Anordnung einer stationären Massnahme ist geeignet, um der diagnostizierten schweren psychischen Störung der Beschuldigten wirksam zu begegnen und die attestierte Rückfallgefahr erheblich zu reduzieren. Sie ist erforderlich, da mildere Mittel mangels Krankheitseinsicht, Therapiewilligkeit sowie fehlender externer Struktur als nicht erfolgversprechend erscheinen. Eine bloss einleitende stationäre Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da ein nachhaltiger Behandlungserfolg sowie eine tragfähige Krankheitseinsicht innerhalb eines kurzen Zeitraums bzw. innert zwei Monaten realistischerweise nicht zu erwarten sind. Schliesslich steht die Massnahme auch in einem angemessenen Verhältnis zum damit verfolgten Zweck, nämlich dem Schutz potenziell gefährdeter Personen sowie dem übergeordneten öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer gravierender Straftaten. 6.4.5. Es wird den zuständigen Vollzugsbehörden obliegen, zu prüfen, ob für die Beschuldigte ein geeigneter Platz in einer allgemeinpsychiatrischen Einrichtung gefunden werden kann, der eine fachgerechte und wirksame Behandlung bzw. eine erfolgreiche Zwangsmedikation zu gewährleisten vermag. Angesichts der festgestellten Störung erscheint zunächst eine Einweisung in ein stationär- forensisch-therapeutisches Setting, dem sich die Beschuldigte nicht entziehen kann, sachgerecht und erforderlich. Sobald eine medikamentöse Behandlung eingeleitet und stabil etabliert ist und sich die Beschuldigte aktiv an einer Therapie beteiligt, kann im Verlauf über eine schrittweise Verlegung in eine offenere Einrichtung und anschliessend über eine ambulante Weiterführung der Therapie nachgedacht werden.
- 24 - Schliesslich ist ohne Weiteres annehmbar, dass etwaige bislang dokumentierte Unverträglichkeiten der Beschuldigten gegenüber bestimmten Medikamenten bei der Umsetzung der Massnahme berücksichtigt werden können und müssen (vgl. act. 53 S. 9). Fazit: Im Ergebnis sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB klar erfüllt. Die Massnahme ist erforderlich, geeignet und verhältnismässig. Sie dient nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch dem gesundheitlichen Wohl der Beschuldigten selbst. Es ist daher eine stationäre Massnahme anzuordnen.
7. Haftdauer / Sicherheitshaft Der Beschuldigte wurde am 12. August 2023 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, wobei die stationären Aufenthalte anzurechnen sind (act. 18/1). Der Vollständigkeit halber ist somit festzustellen, dass sich die Beschuldigte bis und mit heute 566 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befunden hat. Zur Sicherung des anzuordnenden Massnahmenvollzugs ist mit nachfolgendem Beschluss Sicherheitshaft anzuordnen.
8. Abnahme DNA-Profi 8.1. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht im Urteil anordnen, dass einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Blutprobe entnommen und ein DNA-Profil erstellt wird, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person künftig weitere Straftaten begehen könnte. 8.2. Eine solche Anordnung setzt jedoch voraus, dass die Verurteilung auf einer schuldhaft begangenen, tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Handlung beruht. Da die Beschuldigte im vorliegenden Fall im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit gehandelt hat, fehlt es an der erforderlichen Schuld. Somit ist die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO gesetzlich nicht (mehr) vorgesehen und dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft nicht Folge zu leisten.
- 25 -
9. Zivilansprüche 9.1. Gesetzliche Bestimmungen 9.1.1. Die Privatklägerschaft kann Zivilansprüche gegen eine beschuldigte Person entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 122 StPO). Auch im Verfahren gegen einen zurechnungsunfähigen Beschuldigten nach Art. 374 ff. StPO entscheidet das Gericht bei Anordnung einer Massnahme über die bei ihm geltend gemachten Zivilansprüche der Privatklägerschaft. 9.1.2. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (art. 41 Abs. 1 OR). Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 49 Abs. 1 OR). Bei Körperverletzungen ist dem Geschädigten in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (BSK OR I-Kessler, Art. 47 N 13 und 20). 9.1.3. Gemäss Art. 54 Abs. 1 OR kann auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollem Schadenersatz oder einer Genugtuung verurteilen werden, wenn die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Urteilsunfähige haftet vornehmlich dann, wenn sein Verhalten auch bei einem Urteilsfähigen ein Verschulden (sog. hypothetisches Verschulden) darstellen würde (Rey Heinz/Wildhaber Isabelle, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 6. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2024, S. 173). Beim Ermessensentscheid sind jedoch auch die finanziellen Verhältnisse der beteiligten Parteien zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung des Urteilsunfähigen soll nicht
- 26 - dessen wirtschaftlichen Ruin herbeiführen. Aus Billigkeit zu verneinen ist die Haftpflicht umso eher, je mehr der Geschädigte selber imstande ist, einen Schaden zu verkraften (BSK OR I-Kessler, Art. 54 N 8). 9.2. Schadenersatzansprüche Privatklägerin 2
a) Während der Privatkläger 1 im vorliegenden Verfahren keine Schadenersatzforderungen geltend macht, reichte hingegen die Privatklägerin 2 mit Eingabe vom 28. Mai 2024 ein entsprechendes Begehren ein. Sie machte einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 78'361.40 für den beim Brand vom 11. August 2023 entstandenen Schaden geltend (vgl. act. 16/1).
b) Das Schreiben wurde durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ unterzeichnet. Eine entsprechende Anwaltsvollmacht wurde der Eingabe jedoch nicht beigefügt. Auch ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug keine Zeichnungsberechtigung von Z._____ im Namen der Privatklägerin 2 (vgl. www.zefix.ch). Damit fehlt es der eingereichten Schadenersatzforderung an der formell erforderlichen Vertretungsbefugnis. Trotz Fristansetzung durch Verfügung vom 11. Oktober 2024 (act. 33) ging innert Frist keine ergänzende oder korrigierende Eingabe der Privatklägerin 2 beim Gericht ein. Fazit: Die Zivilforderung ist mangels gehöriger Legitimation abzuweisen, respektive wird die Privatklägerin 2 mit ihrem Begehren auf den Zivilweg verwiesen 9.3. Genugtuung 9.3.1. Parteivorbringen
a) Der Privatkläger 1 beantragt die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. August 2023. Zur Begründung verweist er auf das besonders gravierende Tatvorgehen der Beschuldigten sowie auf die daraus resultierenden erheblichen körperlichen, gesundheitlichen und psychischen Folgen. Zur Sicherstellung seiner Forderung beantragt er, die im
- 27 - Verfahren beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschuldigten zur Deckung der Genugtuung zu verwenden (vgl. act. 36). Anlässlich der Hauptverhandlung führte er weiter aus, die Beschuldigte sei Miteigentümerin der ehelichen Liegenschaft, deren Verkehrswert auf CHF 1.2 bis 1.3 Millionen geschätzt werde. Die auf dem Objekt lastende Hypothek betrage lediglich rund CHF 430'000.–, womit der Beschuldigten ein erheblicher Vermögensanteil zuzurechnen sei (Prot. S. 18).
b) Die Verteidigung nahm in erster Linie zu den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten Stellung. Unter Verweis auf einen Kontoauszug machte sie geltend, dass die Beschuldigte über kein nennenswertes liquides Vermögen verfüge. Auf ihrem Konto befänden sich lediglich rund Fr. 10'000.– (vgl. act. 54/1). Angesichts dieser Vermögenslage sei eine Genugtuungszahlung an den Privatkläger 1 nicht angezeigt (vgl. act. 53 S. 11). Die Ausführungen des Privatklägers 1 zur Mitinhaberschaft an der ehelichen Liegenschaft und deren Wert blieben dabei unbestritten. Die Verteidigung wies jedoch darauf hin, dass das Liegenschaftsvermögen derzeit nicht realisierbar und somit nicht liquid sei (Prot. S. 19). Die im Verfahren beschlagnahmten EUR 18'635 seien daher der Beschuldigten herauszugeben und ihrem Konto gutzuschreiben (vgl. act. 53 S. 11). 9.3.2. Würdigung
a) Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 ist angesichts der aktenkundigen erlittenen erheblichen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen als begründet zu erachten . Der Privatkläger erlitt im Zuge des Vorgehens der Beschuldigten Verbrennungen auf 33.5 % der Körperoberfläche, was eine mehrmonatige Hospitalisation sowie eine langwierige Rehabilitationsphase zur Folge hatte. Eine Arbeitsunfähigkeit ist bis zum 31. August 2024 ausgewiesen . (vgl. act. 7/1-7). Das Geschehen stellt einen schwerwiegenden Eingriff in seine körperliche und psychische Integrität dar, der die Voraussetzungen einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR zweifelsfrei erfüllt. Die beantragte Summe
- 28 - von CHF 10'000.– erweist sich unter Würdigung dieser Umstände ohne Weiteres als gerechtfertigt.
b) Was die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten betrifft, ist zu berücksichtigen, dass sie zwar aktuell nur über ein begrenztes Kontoguthaben verfügt, jedoch offenbar auch über erhebliches, wenn auch gebundenes Vermögen in Form von Miteigentum an der ehelichen Liegenschaft. Der Einwand der fehlenden Liquidität vermag die Leistung einer angemessenen Genugtuung nicht auszuschliessen, zumal die Beschuldigte über weiteres frei verfügbares Vermögen in Form der beschlagnahmten Barschaft von EUR 18'635 (entspricht ca. CHF 17'980.30) sowie einem zusätzlichen Bankguthaben von rund CHF 10'000.– verfügt. Insgesamt ist sie somit als in wirtschaftlich guten Verhältnissen lebend zu betrachten.
c) Eine Freistellung der Beschuldigten von einer Genugtuungsleistung ist daher nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist es ihr zuzumuten, den geltend gemachten Betrag aus dem ihr derzeit zur Verfügung stehenden liquiden Vermögen zu begleichen. Die Beschuldigte wird daher verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. August 2023 als Genugtuung zu bezahlen.
10. Beschlagnahmte Vermögenswerte; sichergestellte Asservate und Spurenträger 10.1. Parteivorbringen 10.1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die mit Verfügung vom 5. September 2023 gemäss Art. 263 Abs.1 lit. b i.V.m. 268 Abs. 1 und 2 StPO bei der Beschuldigten beschlagnahmten Euro 18'635.– und bei der Gerichtskasse im Wert von Fr. 17'980.30 hinterlegte Bargeldschaft anteilsmässig für die Deckung der Zivilansprüche der Privatkläger sowie für die Verfahrenskosten zu verwenden. 10.1.2. Die Beschuldigte lässt hingegen mit Verweis auf ihre finanzielle Situation beantragen, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte freizugeben und ihr zu überweisen seien (act. 53 S. 14)
- 29 - 10.2. Würdigung 10.2.1. Wie bereits in den vorstehenden Erwägungen 9.3.3 und 9.3.4 erwähnt, ist die Beschuldigte als in wirtschaftlich guten Verhältnissen lebend zu betrachten, wobei sie über ein liquides Vermögen von rund Fr. 28'000.– verfügt, wovon Fr. 17'980.30 bei der Gerichtskasse hinterlegt sind (act. 14/5 und 14/6). Es erscheint jedoch sachgerecht der Beschuldigten einen angemessenen Notgroschen für die Zeit nach ihrer Entlassung aus der stationären Massnahme von rund Fr. 12'000. – zu belassen. Folglich sind die bei der Gerichtskasse hinterlegten Fr. 17'980.30 im Umfang von Fr. 16'000.– zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 10'000.– seit dem 11.August 2023 einzuziehen und zur Deckung der Genugtuungsforderung gemäss vorstehender Erwägung 9.3.5 sowie im Umfang von Fr. 6'000.– als Prozessentschädigung, dem Privatkläger zu bezahlen. Der restliche Betrag ist der Beschuldigten auf ihr Konto (act. 64/1) auszubezahlen. 10.2.2. Neben dem sichergestellten bzw. in der Folge beschlagnahmten Bargeld wurden diverse weitere Gegenstände sichergestellt, jedoch nicht beschlagnahmt (vgl. act. 14/2 und 14/3). Mangels konkreter Anträge wird über diese wie folgt befunden:
a) Der Beschuldigten sind das unter der Asservat Nr. A017'669'191 bei der Asservatentriage der Kantonspolizei Zürich gelagerte Mobiltelefon sowie weitere persönliche Gegenstände während einer Frist von 60 Tagen auf erstes Verlangen hin herauszugeben, ansonsten sie von der Lagerbehörde vernichtet oder nach Gutdünken verwendet werden können.
b) Die übrigen sichergestellten und noch gelagerte Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 10.2.3. Schliesslich sind nach Eintritt der Rechtskraft die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 85990701 gelagerten Spuren und Spurenträger zu vernichten.
- 30 -
11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1. Gemäss Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen Person die Kosten auferlegt werden, wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt oder sie aus diesem Grund freigesprochen wurde. Zusätzlich muss die Kostenauferlegung nach den gesamten Umständen billig erscheinen. Art. 419 StPO gilt entgegen seinem Wortlaut auch, wenn kein Freispruch ergeht, sondern eine Massnahme angeordnet wird (BSK StPO-BOMMER, a.a.O., Art. 375 N 24). Die Kostenauflage setzt voraus, dass die beschuldigte Person die Straftat und die Kosten objektiv verursacht hat und bei einer zurechnungsfähigen Person Schuld zu bejahen wäre, es somit zu einer Verurteilung gekommen wäre. Die Vorschrift entspricht der allgemeinen Billigkeitshaftung bei widerrechtlicher Schadensverursachung durch eine nicht urteilsfähige Person i.S.v. Art. 54 OR. Eine Kostenauflage kann nicht bereits dann erfolgen, wenn die schuldunfähige Person über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Kosten verfügt; vielmehr müssen deren wirtschaftlichen Verhältnisse so gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat geradezu stossend erscheinen würde (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, S. 702 m.V.a. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2018, 6B_1395/2017, E. 1). 11.2. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 11.3. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich insgesamt auf Fr. 11'557.80 (Fr. 5'000– Gebühr für die Strafuntersuchung, Fr. 5'057.80 für das Gutachten, sowie Fr. 1'500. – für das obergerichtliche Verfahren). Die im unbegründeten Urteil erwähnten diversen Kosten von Fr.11'305.25 wurden dem Gericht irrtümlich in Rechnung gestellt und inzwischen vom Rechtsdienst der Gefängnisse Zürich ersetzt, womit sie in diesem Verfahren nicht mehr miteinzubeziehen sind und das vorliegende begründete Urteil entsprechend zu berichtigen ist bzw. diese Kosten nicht mehr aufzuführen sind.
- 31 - 11.4. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ist für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten nach Einsicht in die detaillierte Aufstellung ihrer Bemühungen und Barauslagen (act. 55) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbesprechung auf Fr. 25'600.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Es ist jedoch vorzumerken, dass ihr bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 11'000.– (act. 17/21) ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit zusätzlich Fr. 14'600.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 11.5. Da eine Kostenübernahme durch den Staat vorliegend als vertretbar erscheint, sind der Beschuldigten die Verfahrenskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung zwar aufzuerlegen, jedoch definitiv auf die Gerichtskasse zunehmen.
12. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte, A._____, die folgenden Tatbestände im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit objektiv erfüllt hat: versuchter Mord im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 112 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB; Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB
2. Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ist die Beschuldigte nicht strafbar.
- 32 -
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beschuldigte bis und mit heute 566 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befunden hat.
5. Es wird kein DNA-Profil der Beschuldigten im Sinne von Art. 257 StPO erstellt.
6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. August 2023 als Genugtuung zu bezahlen.
7. Die Privatklägerin 2 (Gebäudeversicherung des Kantons Zürich) wird mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 5. September 2023 beschlagnahmten EUR 18'635.– und bei der Gerichtskasse im Wert von Fr. 17'980.30 hinterlegte Bargeldschaft, wird im Umfang von Fr. 16'000.– definitiv eingezogen und zur Deckung der Genugtuungsforderung gemäss Ziffer 6 sowie der Parteientschädigung gemäss Ziffer 17 verwendet. Der Restbetrag wird der Beschuldigten auf ihr Kontokorrent bei der Credit Suisse 1 (CH 2) ausbezahlt.
9. Der sichergestellte, bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich gelagerte und nachfolgend aufgeführte Gegenstand wird dem Privatkläger 1 nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben: Asservat Nr. A017'669'191 (Mobiltelefon) Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
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10. Die sichergestellten, bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich gelagerten und nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Asservat Nr. A017'667'311 (Feuerzeug) Asservat Nr. A017'667'322 (Damenstrümpfe/-Socken) Asservat Nr. A017'667'344 (Damenhose) Asservat Nr. A017'667'377 (Sack) Asservat Nr. A017'667'399 (Brennbare Flüssigkeit) Asservat Nr. A017'683'806 (Brennbare Flüssigkeit) Asservat Nr. A017'667'424 (Brennstoff) Asservat Nr. A017'667'446 (Brennstoff) Asservat Nr. A017'667'457 (Brennstoff) Asservat Nr. A017'667'468 (Kerzenständer) Asservat Nr. A017'667'480 (Dekoration) Asservat Nr. A017'667'559 (Shirt) Asservat Nr. A017'668'814 (Kerze) Asservat Nr. A017'668'836 (Verbrauchsartikel für den Haushalt) Asservat Nr. A017'668'869 (Kerze) Asservat Nr. A017'668'892 (Dokumente) Asservat Nr. A017'668'905 (Flüssigkeit) Asservat Nr. A017'668'916 (Holz (Werkstoff)) Asservat Nr. A017'668'927 (Verbrauchsartikel für den Haushalt) Asservat Nr. A017'669'113 (Kundenkarte) Asservat Nr. A017'669'215 (Papier)
11. Die sichergestellten, bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich gelagerten und nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben: Asservat Nr. A017'668'870 (Notebook) Asservat Nr. A017'668'938 (Tablet) Asservat Nr. A017'668'949 (Tablet) Asservat Nr. A017'668'950 (Notebook) Asservat Nr. A017'668'961 (Mobiltelefon)
- 34 - Asservat Nr. A017'668'983 (Datenträger für Computer) Asservat Nr. A017'669'000 (Datenträger für Computer) Asservat Nr. A017'669'011 (Datenträger für Computer) Asservat Nr. A017'669'033 (Datenträger für Computer) Asservat Nr. A017'669'066 (Datenträger für Computer) Asservat Nr. A017'669'102 (Dokumente) Asservat Nr. A017'669'146 (Dokumente) Asservat Nr. A017'669'179 (Tablet) Asservat Nr. A017'668'191 (Mobiltelefon) Asservat Nr. A017'668'204 (Notebook) Asservat Nr. A017'667'402 (Sporthose) Asservat Nr. A017'667'435 (Shirt) Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
12. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 85990701 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
14. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 0. – Auslagen Untersuchung (diverse Kosten) Fr. 5'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV Fr. 1'500.– Gebühr Obergericht (III. Strafkammer) Fr. 5'057.80 Gutachten Expertise
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
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16. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten mit insgesamt Fr. 25'600.– (inklusive Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 11'000.– ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit zusätzlich Fr. 14'600.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
17. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– zu bezahlen.
18. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Beschuldigte (übergeben) die amtliche Verteidigung (übergeben) die Staatsanwaltschaft I (übergeben) den Privatkläger 1 (im Doppel, übergeben) die Privatklägerin 2 die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 15 und 16 betreffend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung Justizvollzug und Wiedereingliederung und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und die Beschuldigte die Staatsanwaltschaft I die Privatklägerschaft und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft I per Mail (kanzlei.sta1@ji.zh.ch) Justizvollzug und Wiedereingliederung die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 8 die Kantonspolizei Zürich / Asservatetriage hinsichtlich Dispositiv- ziffer 9 bis 12 die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf vostra.pdf@ji.zh.ch je gegen Empfangsbestätigung.
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19. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Uster, Strafgericht, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 27. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Moser lic.iur. Zogg