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SB250160

Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf

Zürich OG · 2025-06-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum zwischen dem 7. Januar 2022 und 26. Januar 2023 im Rahmen der in der Anklageschrift erwähnten Mobiltelefon-Chats Kokain, Ecstasy und Marihuana konsumfertig an diverse Abnehmer verkauft zu haben, bzw. Abnehmern mitgeteilt zu haben, dass sie diese Betäubungsmittel bei ihm kaufen könnten (vgl. Urk. 30 S. 2).

2. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel grundsätzlich zutreffend erwähnt. Zu ergänzen ist, dass sie bei der Staatsanwaltschaft eine CD der sicher- gestellten Chatverläufe des Beschuldigten beizog, aus denen sich – gegenüber den ausgedruckten Chats, auf welche die Vorinstanz jeweils Bezug nahm – ein erwei- terter Nachrichtenverlauf ergibt (Urk. 33; Urk. 35). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 52 E. I.5.1.) sind sämtliche Chatverläufe (vgl. Urk. 60)

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– namentlich auch jene, welche nicht Eingang in die Anklageschrift gefunden haben – als Beweismittel betreffend die in der Anklageschrift erwähnten Vorwürfe zu würdigen, zumal Beweismittel nicht vom Anklageprinzip erfasst sind. Da die CD in zweiter Instanz nicht mehr lesbar war, wurden die Dateien erneut bei der Staatsanwaltschaft angefordert und als USB Stick zu den Akten genommen (Urk. 60). Die Verteidigung erhielt im Vorfeld der Berufungsverhandlung Gelegen- heit zur Einsichtnahme (Urk. 61; Urk. 68).

3. Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der Einvernahmen die Aussage oder bestritt, mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben oder solche zu konsumieren (Urk. 12/1 S. 6 F/A 57; Urk. 12/2 S. 11 F/A 94; Urk. 22; Prot. I S. 12 ff.). Er stellte nicht in Abrede, die sichergestellten Nachrichten verfasst zu haben, verweigerte bezüglich des Inhalts aber die Aussage oder behauptete nicht mehr zu wissen, worum es gegangen sei (Urk. 12/1 S. 3 ff.; Urk. 12/2 S. 8 ff.; Urk. 22; Prot. I S. 12 ff.).

4. Hinsichtlich des Standpunktes des Beschuldigten ist bezüglich sämtlicher angeklagter Chats Folgendes festzuhalten: Die Behauptung, dass er sich nicht mehr an die Chats erinnere, erweist sich als offensichtliche Schutzbehauptung, zumal es sich um Nachrichten jüngeren Datums (teilweise wenige Monate alt) handelte. Wenn der Beschuldigte bezüglich des Inhalts der Nachrichten partiell die Aussage verweigert, belastet ihn dies, weil das verwendete Vokabular und die weitere offensichtlich konspirative Ausdrucksweise (insb. Nennung von Zahlen oder Mengenangaben ohne weitere Erklärungen) nach einer Erklärung rufen (vgl. Urteile 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3; 6B_1018/2021 vom

24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; je mit Hin- weisen). Die in der Anklage erwähnten Nachrichten sind vor diesem Hintergrund zu würdigen.

5. Soweit die Verteidigung in entlastender Hinsicht bezüglich sämtlicher Vorwürfe berücksichtigt haben will, dass in der Wohnung des Beschuldigten keine Betäubungsmittel oder "drogenhandelstypische Utensilien" sichergestellt worden seien, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Natron gefunden wurde (vgl. nachfol-

- 12 - gen E. II.9.). Ausserdem ist bezüglich des Ablaufs der Untersuchung zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte selbständig am 17. Februar 2023 um 9.00 Uhr beim Polizeiposten des Hauptbahnhofs erschien, nachdem er erfahren hatte, dass die Polizei ihn am selben Morgen an seinem Wohnort aufgesucht hatte (vgl. Urk. 5 S. 2; Urk. 12/1 S. 1). Nachdem der Beschuldigte auf dem Polizeiposten vorläufig festgenommen wurde, wurde (ab 09.55 Uhr) die Hausdurchsuchung an seinem Wohnort durchgeführt (vgl. Urk. 15/2). Vor dem Hintergrund, dass die Polizei ihn am Morgen bereits an seinem Wohnort aufgesucht hatte, musste er jedenfalls mit einem erneuten Auftauchen der Polizei am Wohnort bzw. einer Hausdurchsuchung rechnen. Dem Umstand, dass am Wohnort keine Betäubungsmittel sichergestellt wurden, kann deshalb von vornherein kaum Beweiswert zukommen.

6. 1. Lemma 6.1. Aus dem sichergestellten Chat vom 7. Januar 2022 zwischen dem Beschul- digten und "B'._____" (bzw. B._____) ergibt sich folgender Sachverhalt (Urk. 12/3/1; Urk. 60): "B'._____" versucht erfolglos den Beschuldigten anzurufen, verlangt einen Rückruf und bezeichnet den Beschuldigten als "kleiner dreckigen", bzw. "Dreckiger". Der Beschuldigte antwortet ihm "Komm G._____ [Ort]", "Wenn du mehr brauchst", "Hab andere", "Die sind besser", "… [Name] heissen die". "B'._____" entgegnet dem Beschuldigten "Du hast nur Müll gegeben", "Normale tabletten". Hernach teilt der Beschuldigte an "B'._____" erneut mit, er soll nach G._____ kommen. "B'._____" verlangt daraufhin ein Bild "von den anderen", wor- aufhin der Beschuldigte ein Foto von ca. 40-50 grünen Tabletten sowie die Nach- richt "Noch ein paar" an "B'._____" schickt. Schliesslich schreibt "B'._____" dem Beschuldigten "Kein Dreck", "Ich komme extra nochmal", "Also kein misst Alter ey". 6.2. Mit der Vorinstanz sind die Behauptungen des Beschuldigten, es handle sich bei den grünen Tabletten um ein Foto von "Google", als Schutzbehauptung zu werten: "B'._____" war offensichtlich wütend, weil die Tabletten, die er zuvor vom Beschuldigten erhalten hatte, "Müll" waren, bzw. "Normale tabletten". Nachdem der Beschuldigte ein Treffen mit "B'._____" vereinbarte, um diesen mit "mehr" bzw. "besser[er]" Ware zu bedienen, verlangte "B'._____" zuerst Fotos der Ware. Dass der Beschuldigte unter diesen Umständen dem wütenden Abnehmer, mit dem er

- 13 - sich in Kürze treffen würde, Fotos "von Google" (vgl. Urk. 12/2 S. 51 F/A 51) über- mittelte, kann ausgeschlossen werden. Hätte der Beschuldigte "B'._____" mit einer erfundenen Geschichte hingehalten, wäre zudem eine entsprechende Reaktion wohl nicht ausgeblieben. Solches ergibt sich nicht aus der Datensicherung ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten (vgl. Urk. 8; Urk. 11; Urk. 60). Ergänzend ist in zweiter Instanz und entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Verteidigung (vgl. Urk. 52 S. 9; Urk. 70 S. 8) festzuhalten, dass sich die Aufschrift der Pillen aus den vergrösserten digitalen Dateien ergibt: Es handelt sich um grüne Pillen mit der vor- derseitigen Aufschrift "Nintendo" (Urk. 60, "IMG-20220107-WA0001"; Urk. 66) und rückseitiger Bruchkerbe. Gemäss Informationen des Drogeninformationszentrums Zürich handelt es sich dabei um hochdosierte MDMA-Pillen ("Ecstasy") (vgl. Urk. 65 und https://www.saferparty.ch/warnungen/nintendo, grüne "Nintendo"- Tablette mit rückseitiger Bruchkerbe, getestet am 5. März 2022 in Zürich). Dass ein Konsument offenbar am 5. März 2022 erstmals eine "Nintendo" Pille im Drogen- informationszentrum Zürich testen liess, lässt zwanglos darauf schliessen, dass diese Pillen im Tatzeitraum (Chat mit Anbahnung des Handels vom 7. Januar 2022) in Zürich gehandelt wurden. Dieser Umstand ist als weiteres Indiz gegen die Behauptung des Beschuldigten zu werten, dass er nicht im Besitz der Pillen gewe- sen sei und dass es sich um ein Bild "aus Google" gehandelt habe. 6.3. Zusammengefasst ist der Anklagesachverhalt Lemma 1 erstellt.

7. 5. Lemma und 6. Lemma Der in der Anklage erwähnte Chataustausch zwischen dem Beschuldigten und "H'._____" [Spitzname] (bzw. H._____) und "I'._____" [Spitzname] (bzw. I._____) ist aktenkundig (vgl. Urk. 12/3/6 S. 2 ff.; Urk. 12/3/7 S. 1 ff.; Urk. 60). Auf die zutref- fende vorinstanzliche Würdigung kann verwiesen werden. Bezüglich des Chats mit "H._____" steht aufgrund des für den Marihuana-Handel typischen Vokabulars "Jay", "fuff", "twenty" ausser Zweifel, dass der Beschuldigte im Besitz von 4.5 - 5 g Marihuana war, die er "H._____" zum Verkauf anbot und dass es sich bei "twenty" um den Preis handelt. In Präzisierung der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Chat mit "I'._____" den Verkauf von 4-5 g Marihuana durch seinen Bruder vermittelte, zumal er gemäss seinen

- 14 - Angaben im Chat zum fraglichen Zeitpunkt in J._____ war. Der Beschuldigte koor- dinierte Betäubungsmittelmenge, Übergabeort, Übergabezeit, und war gemäss sei- nen Nachrichten gleichzeitig in Kontakt mit dem Bruder, der im Besitz der vermit- telten Betäubungsmittel war. Gemäss der Chat-Nachricht von "I'._____" am 14. Au- gust 2021 um 20:09:19 Uhr (UTC+0 = 22:09:19 Uhr Zürich Zeit) ist erstellt, dass sich der Bruder des Beschuldigten kurz vor 22.00 Uhr am vereinbarten Übergabeort mit "I'._____" traf, um die vermittelte Transaktion durchzuführen (vgl. Urk. 12/3/7 S. 3 ff.).

8. 2. Lemma 8.1. Aus dem Chat (vgl. Urk. 12/3/2) mit "E'._____" [Spitzname] (bzw. E._____) ergibt sich zunächst, dass eine Transaktion von 1.5 und 250 noch "offen" sei. Ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz bestehen indes Zweifel an der angeklagten Rol- lenverteilung: Der vollständige Chatverlauf (vgl. Urk. 60) legt zumindest nahe, dass "E'._____" der Verkäufer und der Beschuldigte Käufer war. Aus den vorinstanzlich zitierten Nachrichten betreffend die Menge 1.5 (die "offen" sei) und die Zahl 250 lässt sich nichts betreffend die Rollenverteilung herleiten. Indes lässt zunächst die Äusserung des Beschuldigten gegenüber "E'._____", ob dieser "am expandiere[n]" sei, aufhorchen. Die nachfolgenden Nachrichten (Urk. 60) zeigen, dass "E'._____" offenbar den Beschuldigten mehrfach versucht zu erreichen und diesen fragt, ob er ihn "vergessen" habe, wieso er sich nicht mehr melde, und beschimpft ihn in diesem Zusammenhang als "Opfer" und "Wixxer". Anschliessend schreibt "E'._____" dem Beschuldigten, "Bro fritig isch gsi Hesch die 250" und "Alter jetzt ignoriersxh mich so sache laufed ned han der meh als gnueg viel ziit geh" und später "Chasch au twinte". Nicht nur der Wortlaut sondern auch der Gesamtzusammenhang weisen darauf hin, dass der Beschuldigte als Abnehmer der 1.5 fungierte und "E'._____" aus einer Betäubungsmitteltransaktion Fr. 250.– schuldete, woraufhin dieser den Beschuldigten mehrfach versucht zu kontaktieren, um die offenen Schulden einzu- treiben. Auch im Hinblick auf die Interessanlage zwischen Abnehmer und Käufer scheint abwegig, dass "E'._____" als Abnehmer derart wütend auf den Beschuldig- ten war, weil dieser ihn – seinem Empfinden nach – ignorierte. Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass der Umstand, dass E._____ im Zusammenhang mit

- 15 - Betäubungsmitteln polizeibekannt ist, nichts zur Klärung der Frage beitragen kann, ob er gegenüber dem Beschuldigten am 1. Juli 2022 als Verkäufer oder Abnehmer auftrat. 8.2. Wenn die Vorinstanz erwägt, das Abstreiten des Kokainhandels durch den Beschuldigten müsse "unter dem Gesichtspunkt der Konsequenzen für den Beschuldigten" gewürdigt werden (Urk. 52 E. II.7.4.1.), überzeugt dies nicht. Das Abstreiten einer Tat kann nicht als belastender Umstand gewürdigt werden, zumal ein Täter und ein unschuldiger Beschuldigter grundsätzlich beide erhebliche Konsequenzen im Falle einer Verurteilung zu gewärtigen haben und ein gleichge- richtetes Interesse am Bestreiten der Vorwürfe haben (so auch sinngemäss die Vorinstanz in Urk. 52 E. II.7.2.1.). 8.3. Ein Kauf von Kokain von "E'._____" durch den Beschuldigten wird in der An- klage nicht umschrieben (vgl. Einleitung Anklagesachverhalt Tatvorgehen, S. 2). Der Anklagesachverhalt ist demnach bezüglich des Verkaufs von Kokain an "E'._____" nicht erstellt.

9. 4. Lemma Aus dem Chat mit "K'._____" (bzw. K._____) ergibt sich, dass "K'._____" am frühen Morgen des 28. September 2022 an den Beschuldigten "Bruche 1" und "Ca 04:15 binind" "Da*" schrieb, worauf der Beschuldigte mit "Ok", "Chum", "L._____-strasse 1", "… ZH" antwortete. Am gleichen Tag fordert der Beschuldigte "K'._____" mehr- fach auf, ihn anzurufen. Dieser teilt am nächsten Tag zunächst mit, dass er am essen sei und er später zurückrufe. Der Beschuldigte fordert einen sofortigen Rück- ruf und teilt mit, dass "K'._____" sich seit zwei Tagen nicht mehr melde und er "nicht so" von diesem gedacht hätte, sowie: "Ich bruch hüt die 100fr", und "Ich scgwör uf Gott", "Wenn du dich nöd meldisch", "Ich fick dich", woraus zwanglos darauf geschlossen werden kann, dass es bei den Fr. 100.– um die Eintreibung der Schul- den von "K'._____" geht. Soweit die Verteidigung auf die hohe Anzahl von Nach- richten hinweist (vgl. Urk. 70 S. 9), entlastet dies den Beschuldigten in keiner Weise, erklären sich die vielen Nachrichten innert kurzer Zeit doch zwanglos aus dem intensiven Nachrichtenaustausch betreffend die Eintreibung der Schulden

- 16 - nach der Übergabe der Drogen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, handelt es sich bei Fr. 100.– um den ungefähren Preis für konsumfertige Portionen für Endab- nehmer von 0.7 g Kokain. Aufgrund des Nachrichtenaustauschs ist erstellt, dass der Beschuldigte an "K'._____" 1 Konsumportion Kokain für Fr. 100.– auf Kredit veräusserte. Die Behauptung des Beschuldigten, nichts mit Kokainhandel zu tun zu haben, wird bereits durch den Chat mit "M._____" widerlegt (vgl. Urk. 60, Chat vom 12.01.2023 ab 16:10 UTC+0). Gemäss diesem Chat erkundigt sich "M._____" beim Beschuldigten, ob dieser "halbe" "white" auf "Pump" organisieren könne. Der Beschuldigte antwortet, dass "halbe" schon kritisch sei, und auf "Pump" fast un- möglich. Damit scheint der Beschuldigte die Menge und den Verkauf auf Kredit als Hindernis zu sehen, nicht etwa den Umstand, dass er keinen Kokainhandel betrei- ben würde. Als "M._____" mitteilt "Ganze?" und "Also zahle morhen", schreibt der Beschuldigte "Wrt", "Geb dir bescheid brl", "bro". Auch als "H'._____" den Beschul- digten fragt (vgl. Urk. 60, Chat mit "H'._____"): "Lauft wiis?", "Bruch eine", antwortet dieser: "Ja", "wb". Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass beim Beschuldig- ten zuhause zwei Beutel Natron (à 100 g) sichergestellt wurden. Wenn die Vertei- digung unter Verweis auf Analysen des Drogeninformationszentrums einwendet (vgl. Urk. 70 S. 11), dass Natron kein geläufiges "Streckmittel" von Kokain (zum direkten Konsum) sei, mag dies zutreffen. Notorisch ist indes, dass Kokain mit Na- tron zu "Crack"-Steinen aufgekocht wird. Die Behauptung des Beschuldigten, er benutze es mit Wasser als Abführmittel, insbesondere in Berücksichtigung des Fundortes im Zimmer (vgl. Urk. 15/2), nicht etwa mit Wasserzugang in der Küche oder im Bad, als Schutzbehauptung zu werten (vgl. Urk. 12/1 S. 6; Urk. 12/2 S. 4). In diesem Zusammenhang weiter zu erwähnen ist der Chat des Beschuldigten mit "N._____": In diesem verhandelt er über eine Transaktion von "10", wobei die Preis- vorstellung der beiden Parteien zwischen 450 und 550 divergiert (vgl. Urk. 60, Chat mit "N._____"). Schliesslich vereinbaren die Parteien eine Übergabe am Bahnhof O._____, wobei "N._____" sowohl via Textnachricht als auch Audio mitteilt, er wolle "Steine" erhalten (vgl. a.a.O., Nachricht vom 06.06.2022 11:46:59 UTC+0 sowie PTT-20220606-WA0032), was mit einer Transaktion von Crack-Steinen in Einklang zu bringen ist. Diese Transaktion erweist sich ebenfalls als Indiz dafür, dass der Beschuldigte mit Kokain (u.a. in Form von Crack-Steinen) handelte. Soweit die Ver-

- 17 - teidigung mit Hinweis auf angeblich inkonsistente Mengen bzw. Preise behauptet (vgl. Urk. 70 S. 10), dass keine (weiteren) Hinweise auf Kokainhandel bestehen würden, lässt sie die erwähnten Indizien gänzlich ausser Betracht.

10. 7. Lemma "P'._____" [Spitzname](bzw. P._____) äussert in einer Audio-Nachricht vom

17. Juli 2022 (Urk. 60, Audio "PTT-20220717-WA005"): "Yo bro ich has grad agluägt. Es isch en verficktä halbe Mann. Das isch niemals en Ganze. Kei null siebe nüt bro das isch null vier". Der Beschuldigte antwortet mit "Bro", "Tuen uf waag wenn nöd denksch", "Han selber gmacht" und "Isch 0.7". Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, besteht aufgrund der für Kokainhandel typischen Mengenangabe (ein Ganzer, 0.7 g) sowie der Aussage des Beschuldigten, er habe die Portion "sel- ber gemacht", kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte eine Konsumportion Ko- kain an "P'._____" verkaufte. In Ergänzung zur Vorinstanz ergibt sich die Verknüp- fung zum Kokain Handel ausserdem aus der Audio-Nachricht, mit der "P'._____" schliesslich antwortet und Bezug nimmt auf seine "Line" (gemeint: zur Linie geform- tes Kokain zum Schnupfen): "Ja bro alles guet. Vorher isch eifach so en, so en Hurensohn cho bro [unverständlich] mini ganzi Line weg de Nuttesohn mann. Ich schwör ich bin uf 180 Alte." (Urk. 60, Audio "PTT-20220717-WA0008"). Auch bezüglich dieses Vorwurfs lässt die Verteidigung mit ihrem Vorbringen (vgl. Urk. 70 S. 13), als belastendes Beweismittel liege einzig die Verknüpfung von P._____ mit dem Kokainhandel vor, die erwähnte Kommunikation des Beschuldigten völlig aus- ser Acht.

11. 8. Lemma Im Chat zwischen "F'._____" [Spitzname] (bzw. F._____) und dem Beschuldigten ist mehrfach die Rede von "2", die "F'._____" vom Beschuldigten benötige, und "200", die "F'._____" an den Beschuldigten übergebe. Aufgrund der notorischen Endabnehmerpreise für Konsumportionen muss es sich dabei, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, um den Verkauf von Kokain handeln. In der Audio Nachricht (Urk. 60, "PTT-20220625-WA0014") vom 25. Juni 2022 teilt der Beschuldigte schliesslich mit: "Bro ich seg dir ehrlich, ich han jetzt no 3 und eine het mir jetzt

- 18 - aglüte. Und meistens. Ich luege jetzt was er brucht. (Unverständlich). Ich schrib dir obs lauft oder nöd". Angesichts dieser Nachricht ist erstellt, dass der Beschuldigte am 25. Juni 2022 im Besitz von 3 konsumfertigen Portionen Kokain zum Verkauf war.

12. 9. Lemma Soweit die Anklage Bezug nimmt auf die Nachricht von "F'._____"(bzw. F._____) vom 25. Juni 2022 "Broo phalt 2!!!", ist der Bezug zu den "5" nicht ersichtlich. Es handelt sich bei der Aufforderung "2" noch zu behalten, um die Antwort auf die sinngemässe Audio Nachricht des Beschuldigten vom gleichen Tag, dass er derzeit über "3" verfüge, eine andere Person aber bereits bezüglich dieser "3" interessiert sei. Hingegen fragt "F'._____" mit Chat vom 6. Juli 2022 nach "5" vom Beschuldig- ten und fragt wo er diese holen kann, woraufhin der Beschuldigte meint "Zahl zerst schulde" und "Han immer bi mir". Im Nachgang wendet "F'._____" ein, dass der Beschuldigte am Freitag nicht hier sei, woraufhin der Beschuldigte antwortet, dass "F'._____" per Twint zahlen könne und der Bruder des Beschuldigten da sei und "für ihn machen" könne. Aus diesem Nachrichtenaustausch geht zweifelsfrei her- vor, dass der Beschuldigte die Veräusserung von 5 Portionen Kokain, die er jeder- zeit auf sich habe, und die Delegation der Übergabe an seinen Bruder vereinbart. Dass es sich bei den "5" um Kokain handelt, indiziert schliesslich auch das – ent- gegen der Ansicht der Verteidigung verwertbare (vgl. vorne E. I.3.10) – Aussage- verhalten von F._____: Dieser gab an, er konsumiere primär Kokain, er kenne den Beschuldigten flüchtig und er habe diesen "mal" in Zürich getroffen, wobei er aber betreffend den Grund des Treffens die Aussage verweigerte (vgl Urk. 12/4 S. 2 F/A 15; Urk. 12/6 S. 2 F/A 12, S. 5 F/A 41 ff.). Diese teilweise Aussageverweigerung bezüglich des Grundes des Treffens wirft zumindest Fragen auf. Darüber hinaus fällt wie ausgeführt das Aussageverhalten des Beschuldigten belastend aus (vgl. etwa Urk. 12/2 S. 17 F/A 155; vgl. vorstehend E. II.4.).

- 19 - III. Rechtliche Würdigung:

1. Veräusserung von Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG Der Beschuldigte veräusserte eine Portion Kokain an P._____ (7. Lemma des An- klagesachverhalts). Er ist deswegen in Übereinstimmung mit den zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen der Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen.

2. Besitz von Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG Gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen war der Beschuldigte wie folgt im Besitz von Betäubungsmitteln (1., 5., 8. und 9. Lemma des Anklage- sachverhalts): 7. Januar 2022 Besitz von 40-50 MDMA ("Ecstasy") Tabletten,

13. September 2022 Besitz von 4.5-5 g Marihuana, 25. Juni 2022 und 6. Juli 2022 Besitz von insgesamt 8 Portionen Kokain. Wie die Vorinstanz weiter zu Recht fest- hielt, fällt eine Privilegierung im Sinne von Art. 19b BetmG mangels Eigenkonsums ausser Betracht. Der Beschuldigte ist damit ferner der mehrfachen Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen.

3. Anstaltentreffen zu einer Widerhandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG 3.1. Die Vorinstanz kam bezüglich Lemma 4 des Anklagesachverhalts zum Schluss, dass dem Beschuldigten bezüglich des Vorgangs vom 28. - 29. Septem- ber 2022 keine Veräusserung nachgewiesen werden könne. Angesichts des Umstands, dass am frühen Morgen des 28. September 2022 Übergabeort und Zeit für "1" vereinbart wurden und der Beschuldigte bei "K'._____" am 29. September 2022 und 30. September 2022 eine Schuld von Fr. 100.– einzutreiben versuchte, die seit 2 Tagen bestand, scheint dies wohlwollend (vgl. vorstehend E. II.8.). Auf- grund des Verbots der Verschlechterung hat es mit dem Schuldspruch wegen Anstaltentreffens jedoch sein Bewenden. Es bestehen wegen des Nachrichtenaus- tauschs zumindest keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte gezielt mit dem möglichen Käufer kommunizierte, ein konkretes Verkaufsangebot machte und die Übergabe organisierte, weshalb er wegen Anstaltentreffens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig zu sprechen ist.

- 20 - 3.2. Bezüglich Lemma 6 ist erstellt, dass der Beschuldigte die Veräusserung von 4-5 g Marihuana für Fr. 50.– vermittelte. Die vorliegend engmaschige Art der Vermittlung von Betäubungsmitteln (Abklärung der Übergabedetails, Koordination zwischen Abnehmer und Besitzer) ist unter die Tatbestandsvariante des "Verschaf- fens" zu subsumieren (vgl. BGE 142 IV 401 S. 408 E. 3.4). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist aufgrund des Nachrichtenaustauschs erstellt, dass der Bruder des Beschuldigten und "I'._____" (bzw. I._____) am 14. August kurz vor 22.00 Uhr die vermittelte Transaktion vornahmen. Nachdem das Ver- schlechterungsverbot gilt, hat es jedoch bei der Tatbestandsvariante des Anstal- tentreffens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG sein Bewenden. IV. Strafe:

1. Grundsätze / Anträge 1.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 52 E. IV.1.-4.). 1.2. Die Verteidigung verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrück- lich darauf, sich – unabhängig vom Antrag auf Freispruch – zur Strafe zu äussern (Urk. 70 S. 17 Prot. II S. 6).

2. Tatkomponenten 2.1. Mit Blick auf den Besitz von 5 Portionen Kokain (ca. 3.5 g) betreffend

9. Lemma des Anklagesachverhalts erscheint angesichts der geringen Menge Kokain und fehlender Hinweise auf professionelle Vorgehensweise eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen mit der Vorinstanz als angemessen. 2.2. Aus den gleichen Überlegungen erscheint betreffend 8. Lemma des Anklage- sachverhalts für den Besitz von 3 Portionen Kokain (2.1 g) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. In Berücksichtigung des identischen betroffenen Rechtsguts und des engen Sachzusammenhangs sämtlicher Betäubungsmittelde- likte rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe jeweils um die Hälfte der Einzelstrafen zu

- 21 - asperieren. Mithin erweist sich vorliegend eine Asperation um 15 Tagessätze als angemessen. 2.3. Bezüglich der MDMA-Pillen ist zu berücksichtigen, dass das Gefahrenpoten- zial von "Ecstasy" deutlich unter dem von Kokain oder Heroin liegt (vgl. BGE 125 IV 90 S. 103 E. 3.d). Entsprechend relativiert sich die grössere Anzahl an Konsum- portionen und erweist sich die von der Vorinstanz für den Besitz von 40 - 50 Pillen festgelegte Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe und eine Asperation um 15 Tagessätze als angemessen. 2.4. Im Hinblick auf den Besitz von 4.5 bis 5 g Marihuana betreffend 5. Lemma des Anklagesachverhalts fällt strafmindernd ins Gewicht, dass es sich um eine geringe Menge einer "weichen" Droge handelt. Eine Geldstrafe von 10 Tages- sätzen und eine Asperation um 5 Tagessätze ist deswegen angemessen. 2.5. Für die Veräusserung einer Portion Kokain (7. Lemma des Anklagesachver- halts) erweist sich eine Einzelstrafe von 20 Strafeinheiten bzw. eine Asperation um 10 Tagessätze als angemessen. 2.6. Bezüglich des Anstaltentreffens zur Veräusserung einer Portion Kokain (4. Lemma des Anklagesachverhalts) ist die Strafe mit der Vorinstanz auf 8 Tages- sätze Geldstrafe als Einzelstrafe festzusetzen. Wiederum erweist sich eine Asperation um die Hälfte der Einzelstrafe, mithin 4 Tagessätze Geldstrafe, als an- gemessen. 2.7. Schliesslich erweist sich mit der Vorinstanz für das Anstaltentreffen für die Veräusserung von 4-5 g Marihuana eine Geldstrafe von 6 Tagessätzen als Einzel- strafe und eine Asperation im Umfang von 3 Tagessätzen als angemessen.

3. Täterkomponente Hinsichtlich der Biografie des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden (vgl. Urk. 52 S. 28). Im Berufungsverfahren ergab sich diesbezüglich nichts Neues (vgl. Urk. 69 S. 2 f.). Wenn die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschuldigte drei Mal – wenn auch nicht einschlägig – vorbe-

- 22 - straft ist und er während mehrerer laufender Probezeiten delinquierte, nur leicht straferhöhend berücksichtigt, erscheint dies sehr wohlwollend. Angesichts des Verschlechterungsverbots muss dies aber im Ergebnis übernommen werden. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der Beschuldigte knapp nach den vor- liegend zu beurteilenden Taten bereits ein viertes Mal verurteilt wurde (Urk. 67). Eine Straferhöhung von 92 Tagessätzen um knapp 10 % auf 100 Tagessätze erscheint nach dem Gesagten vertretbar.

4. Zusatzstrafenbildung Angesichts der zeitlichen und funktionalen Eigenständigkeit der Hinderung der Amtshandlung gegenüber den vorliegend zu beurteilenden Betäubungsmitteldelik- ten ist eine Asperation der Geldstrafe von 30 Tagessätzen um 20 Tagessätze angemessen. Damit ergibt sich – nach Abzug der Grundstrafe von 30 Tagessätzen von der hypothetischen Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen – eine Zusatzstrafe von 90 Tagessätzen.

5. Tagessatzhöhe Im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ergaben sich im Berufungsverfahren keine relevanten Änderungen (vgl. Urk. 69 S. 2). Die vorinstanzlich festgelegte Höhe des Tagessatzes von Fr. 110.– erweist sich in Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, der weiterhin über ein Einkommen von Fr. 6'000.– pro Monat (brutto, zzgl. 13. Monatslohn) ver- fügt (vgl. Urk. 69 S. 2 i.V.m. Prot. I S. 10), als angemessen und ist in zweiter Instanz zu bestätigen.

6. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

24. Januar 2023 unbedingt ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestra- fen.

- 23 - V. Vollzug Nachdem die Vorinstanz die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB als erfüllt erachtet hat, stellte sie bezüglich der subjektiven Voraussetzung fest, dass keine besonders günstigen Umstände ersichtlich seien. Selbst nachdem der Beschuldigte am 30. März 2021 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei er mehrfach straffällig geworden. Im vorliegenden Verfahren habe er sich weder kooperativ noch einsichtig gezeigt. Diesem Befund ist in zweiter Instanz vollumfänglich beizupflichten. Mit seinem Verhalten im vorliegenden Verfahren (Nichterscheinen anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 3. November 2023, 9. November 2023 und 10. November 2023 [Urk. 12/2 S. 2], unangekündigt verspätetes Erscheinen anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 20. Februar 2024 [Urk. 22 S. 1], Nichterschei- nen anlässlich der erstmals angesetzten Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2024 [Prot. I S. 4]; Witze reissen über umfassenderen als vorgeworfenen Drogen- handel anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. November 2023 [Urk. 12/2 S. 15 F/A 136]) zeigt der Beschuldigte, dass er auch dieses Verfahren nicht ernst nimmt. Prognostisch ungünstig ist ferner, dass es sich bei den vor- liegend zu beurteilenden Delikten um planmässig begangene Delikte handelte, was angesichts der Vorstrafen auf eine besondere Unbelehrbarkeit schliessen lässt, weil sich der Beschuldigte nicht darauf berufen kann, in einem unbedachten Moment rückfällig geworden zu sein. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte trotz legalem Erwerbseinkommen im Betäubungsmittelhandel betä- tigte. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass eine geregelte Arbeitstätigkeit beim Beschuldigten offensichtlich keine protektive Wirkung zeitigte. Auch die übri- gen Lebensumstände präsentieren sich nicht derart, dass von einer massgeblich (positiv) veränderten Ausgangslage gesprochen werden kann. Nach dem Gesag- ten können dem Beschuldigten keine besonders günstigen Umstände attestiert werden und die Geldstrafe ist zu vollziehen. VI. Widerruf Die Vorinstanz verlängerte die Probezeiten der mit Urteilen der Untersuchungsrich- ter-/Auditorenregion 2 vom 12. Februar 2021 sowie des Bezirksgerichts Dietikon

- 24 - vom 30. März 2021 ausgesprochenen Geld- bzw. Freiheitsstrafe um ein Jahr. In Anbetracht der mehrfachen Rückfälligkeit des Beschuldigten in kurzer Frist erscheint eine Verlängerung der Probezeit jedenfalls als gerechtfertigt. Da die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit erfolgt (vgl. Art. 46 Abs. 2 StGB), die Probezeit (allgemein) mit der Eröffnung des vollstreckbaren Urteils zu laufen beginnt und das Berufungsurteil das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO), sind die die Probezeiten der mit Urteilen der Untersuchungsrichter-/Auditorenregion 2 vom 12. Februar 2021 sowie des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. März 2021 ausgesprochenen Geld- bzw. Freiheitsstrafen mit Wirkung ab heute um ein Jahr zu verlängern. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen:

1. Das Berufungsverfahren brachte nur eine unmassgebliche Änderung des Urteils der Vorinstanz. Der beschuldigten Person dürfen nach der Rechtsprechung trotz eines Teilfreispruchs dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusam- menhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jeden Anklage- punkts notwendig waren. Dabei sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grund- satz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersu- chung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.4.2; 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz bereits bezüglich der erstinstanzlich in einem Freispruch resultierenden Vorwürfe festhielt, führte auch der Anklagesachverhalt Lemma 2 gegenüber den anderen Vorwürfen nicht zu einem relevantem Mehraufwand, zumal insbesondere die Durchsuchung und Auswertung der Mobiltelefondaten im Hinblick auf sämtliche der eingeklagten Vorwürfe notwendig waren. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 10) ist somit vorbehaltlos zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

- 25 - 2. 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch bezüglich eines von acht Sachverhalten durchzusetzen, während er keine Änderung seiner Strafe zu erwirken vermag. Es handelt sich um eine unwesentliche Änderung des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO), weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 26 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 10. Januar 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen  der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG betreffend das 13. Lemma des Anklagesachverhaltes,  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG betreffend das 3. und 11. Lemma des Ankla- gesachverhaltes sowie  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG betreffend das 10. und 12. Lemma des Ankla- gesachverhaltes.

3. (…)

4. (…)

5. Von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

15. März 2021 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren wird abgesehen.

6. (…)

7. (…)

8. Die nachfolgenden, polizeilich sichergestellten Gegenstände (Polis-Geschäfts- Nr. 83610600) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben:  Mobiltelefon (Asservat-Nr. A017'093'297)  Sim-Karte (Asservat-Nr. A017'452'652)  Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A017'093'333)  zwei Beutel Natron à 100 g (Asservat-Nr. A017'093'311).

- 27 - Verlangt der Beschuldigte nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe dieser Gegenstände, werden sie der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 300.00 Auslagen des ZMG Zürich, Geschäfts-Nr. GT230032-L. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. (…)

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von  Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG betreffend das 7. Lemma des Anklagesach- verhaltes, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im  Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG betreffend das 1., 5., 8. und

9. Lemma des Anklagesachverhaltes sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im  Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG betreffend das 4. und 6. Lemma des Anklagesachverhaltes.

2. Der Beschuldigte wird zudem freigesprochen vom Vorwurf der Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG betreffend das 2. Lemma des Anklagesachverhaltes.

- 28 -

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Januar 2023 unbedingt ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.–.

4. Die Geldstrafe wird vollzogen.

5. Die mit Urteil der Untersuchungsrichter-/Auditorenregion 2 vom 12. Februar 2021 für die bedingt ausgefällte Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 140.– angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.

6. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. März 2021 für die be- dingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 7 Monaten angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.

7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Untersuchungsakten  Nr. …;

- 29 - den Untersuchungsrichter/Auditorenregion 2 betr. Aktennummer …;  das Bezirksgericht Dietikon betr. Geschäfts-Nr. GG210006-M. 

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Juni 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw W. Dharshing

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 52 E. IV.1.-4.).

E. 1.2 Die Verteidigung verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrück- lich darauf, sich – unabhängig vom Antrag auf Freispruch – zur Strafe zu äussern (Urk. 70 S. 17 Prot. II S. 6).

2. Tatkomponenten

E. 1.3 Am 15. April 2025 wurde auf den 26. Juni 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 58).

E. 1.4 Im Vorfeld der Berufungsverhandlung wurde eine Ausdruck einer Meldung der Plattform "saferparty.ch" des Drogeninformationszentrums Zürich betreffend eine MDMA Pille mit der Aufschrift "Nintendo" sowie ein hochauflösender Ausdruck

- 5 - der Bilddatei "IMG-20220107-WA0001" (vgl. Urk. 12/3/1 S. 11) aus dem Chat zwischen dem Beschuldigten sowie "B'._____" [Spitzname] bzw. B._____ (Urk. 60) zu den Akten genommen (Urk. 65; Urk. 66).

E. 1.5 Am 4. Juni 2025 ersuchte Rechtsanwältin MLaw X._____ um Einsetzung als amtliche Verteidigerin (Urk. 61). Das Gesuch wies die Verfahrensleitung gleichentags ab (Urk. 63).

E. 1.6 Am 26. Juni 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden. Die ergänzten Beweismittel (Urk. 65; Urk. 66) wurden der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebracht (vgl. Prot. II S. 6).

E. 1.7 Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).

E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 2.3 Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch bezüglich eines von acht Sachverhalten durchzusetzen, während er keine Änderung seiner Strafe zu erwirken vermag. Es handelt sich um eine unwesentliche Änderung des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO), weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 26 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 10. Januar 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen  der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG betreffend das 13. Lemma des Anklagesachverhaltes,  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG betreffend das 3. und 11. Lemma des Ankla- gesachverhaltes sowie  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG betreffend das 10. und 12. Lemma des Ankla- gesachverhaltes.

3. (…)

4. (…)

5. Von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

E. 2.4 Im Hinblick auf den Besitz von 4.5 bis 5 g Marihuana betreffend 5. Lemma des Anklagesachverhalts fällt strafmindernd ins Gewicht, dass es sich um eine geringe Menge einer "weichen" Droge handelt. Eine Geldstrafe von 10 Tages- sätzen und eine Asperation um 5 Tagessätze ist deswegen angemessen.

E. 2.5 Für die Veräusserung einer Portion Kokain (7. Lemma des Anklagesachver- halts) erweist sich eine Einzelstrafe von 20 Strafeinheiten bzw. eine Asperation um 10 Tagessätze als angemessen.

E. 2.6 Bezüglich des Anstaltentreffens zur Veräusserung einer Portion Kokain (4. Lemma des Anklagesachverhalts) ist die Strafe mit der Vorinstanz auf 8 Tages- sätze Geldstrafe als Einzelstrafe festzusetzen. Wiederum erweist sich eine Asperation um die Hälfte der Einzelstrafe, mithin 4 Tagessätze Geldstrafe, als an- gemessen.

E. 2.7 Schliesslich erweist sich mit der Vorinstanz für das Anstaltentreffen für die Veräusserung von 4-5 g Marihuana eine Geldstrafe von 6 Tagessätzen als Einzel- strafe und eine Asperation im Umfang von 3 Tagessätzen als angemessen.

3. Täterkomponente Hinsichtlich der Biografie des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden (vgl. Urk. 52 S. 28). Im Berufungsverfahren ergab sich diesbezüglich nichts Neues (vgl. Urk. 69 S. 2 f.). Wenn die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschuldigte drei Mal – wenn auch nicht einschlägig – vorbe-

- 22 - straft ist und er während mehrerer laufender Probezeiten delinquierte, nur leicht straferhöhend berücksichtigt, erscheint dies sehr wohlwollend. Angesichts des Verschlechterungsverbots muss dies aber im Ergebnis übernommen werden. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der Beschuldigte knapp nach den vor- liegend zu beurteilenden Taten bereits ein viertes Mal verurteilt wurde (Urk. 67). Eine Straferhöhung von 92 Tagessätzen um knapp 10 % auf 100 Tagessätze erscheint nach dem Gesagten vertretbar.

4. Zusatzstrafenbildung Angesichts der zeitlichen und funktionalen Eigenständigkeit der Hinderung der Amtshandlung gegenüber den vorliegend zu beurteilenden Betäubungsmitteldelik- ten ist eine Asperation der Geldstrafe von 30 Tagessätzen um 20 Tagessätze angemessen. Damit ergibt sich – nach Abzug der Grundstrafe von 30 Tagessätzen von der hypothetischen Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen – eine Zusatzstrafe von 90 Tagessätzen.

5. Tagessatzhöhe Im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ergaben sich im Berufungsverfahren keine relevanten Änderungen (vgl. Urk. 69 S. 2). Die vorinstanzlich festgelegte Höhe des Tagessatzes von Fr. 110.– erweist sich in Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, der weiterhin über ein Einkommen von Fr. 6'000.– pro Monat (brutto, zzgl. 13. Monatslohn) ver- fügt (vgl. Urk. 69 S. 2 i.V.m. Prot. I S. 10), als angemessen und ist in zweiter Instanz zu bestätigen.

6. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

24. Januar 2023 unbedingt ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestra- fen.

- 23 - V. Vollzug Nachdem die Vorinstanz die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB als erfüllt erachtet hat, stellte sie bezüglich der subjektiven Voraussetzung fest, dass keine besonders günstigen Umstände ersichtlich seien. Selbst nachdem der Beschuldigte am 30. März 2021 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei er mehrfach straffällig geworden. Im vorliegenden Verfahren habe er sich weder kooperativ noch einsichtig gezeigt. Diesem Befund ist in zweiter Instanz vollumfänglich beizupflichten. Mit seinem Verhalten im vorliegenden Verfahren (Nichterscheinen anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 3. November 2023, 9. November 2023 und 10. November 2023 [Urk. 12/2 S. 2], unangekündigt verspätetes Erscheinen anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 20. Februar 2024 [Urk. 22 S. 1], Nichterschei- nen anlässlich der erstmals angesetzten Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2024 [Prot. I S. 4]; Witze reissen über umfassenderen als vorgeworfenen Drogen- handel anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. November 2023 [Urk. 12/2 S. 15 F/A 136]) zeigt der Beschuldigte, dass er auch dieses Verfahren nicht ernst nimmt. Prognostisch ungünstig ist ferner, dass es sich bei den vor- liegend zu beurteilenden Delikten um planmässig begangene Delikte handelte, was angesichts der Vorstrafen auf eine besondere Unbelehrbarkeit schliessen lässt, weil sich der Beschuldigte nicht darauf berufen kann, in einem unbedachten Moment rückfällig geworden zu sein. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte trotz legalem Erwerbseinkommen im Betäubungsmittelhandel betä- tigte. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass eine geregelte Arbeitstätigkeit beim Beschuldigten offensichtlich keine protektive Wirkung zeitigte. Auch die übri- gen Lebensumstände präsentieren sich nicht derart, dass von einer massgeblich (positiv) veränderten Ausgangslage gesprochen werden kann. Nach dem Gesag- ten können dem Beschuldigten keine besonders günstigen Umstände attestiert werden und die Geldstrafe ist zu vollziehen. VI. Widerruf Die Vorinstanz verlängerte die Probezeiten der mit Urteilen der Untersuchungsrich- ter-/Auditorenregion 2 vom 12. Februar 2021 sowie des Bezirksgerichts Dietikon

- 24 - vom 30. März 2021 ausgesprochenen Geld- bzw. Freiheitsstrafe um ein Jahr. In Anbetracht der mehrfachen Rückfälligkeit des Beschuldigten in kurzer Frist erscheint eine Verlängerung der Probezeit jedenfalls als gerechtfertigt. Da die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit erfolgt (vgl. Art. 46 Abs. 2 StGB), die Probezeit (allgemein) mit der Eröffnung des vollstreckbaren Urteils zu laufen beginnt und das Berufungsurteil das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO), sind die die Probezeiten der mit Urteilen der Untersuchungsrichter-/Auditorenregion 2 vom 12. Februar 2021 sowie des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. März 2021 ausgesprochenen Geld- bzw. Freiheitsstrafen mit Wirkung ab heute um ein Jahr zu verlängern. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen:

1. Das Berufungsverfahren brachte nur eine unmassgebliche Änderung des Urteils der Vorinstanz. Der beschuldigten Person dürfen nach der Rechtsprechung trotz eines Teilfreispruchs dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusam- menhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jeden Anklage- punkts notwendig waren. Dabei sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grund- satz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersu- chung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.4.2; 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz bereits bezüglich der erstinstanzlich in einem Freispruch resultierenden Vorwürfe festhielt, führte auch der Anklagesachverhalt Lemma 2 gegenüber den anderen Vorwürfen nicht zu einem relevantem Mehraufwand, zumal insbesondere die Durchsuchung und Auswertung der Mobiltelefondaten im Hinblick auf sämtliche der eingeklagten Vorwürfe notwendig waren. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 10) ist somit vorbehaltlos zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

- 25 - 2.

E. 3 Verwertbarkeit der Einvernahmen von C._____, D._____, E._____ und F._____

E. 3.1 Die Vorinstanz kam bezüglich Lemma 4 des Anklagesachverhalts zum Schluss, dass dem Beschuldigten bezüglich des Vorgangs vom 28. - 29. Septem- ber 2022 keine Veräusserung nachgewiesen werden könne. Angesichts des Umstands, dass am frühen Morgen des 28. September 2022 Übergabeort und Zeit für "1" vereinbart wurden und der Beschuldigte bei "K'._____" am 29. September 2022 und 30. September 2022 eine Schuld von Fr. 100.– einzutreiben versuchte, die seit 2 Tagen bestand, scheint dies wohlwollend (vgl. vorstehend E. II.8.). Auf- grund des Verbots der Verschlechterung hat es mit dem Schuldspruch wegen Anstaltentreffens jedoch sein Bewenden. Es bestehen wegen des Nachrichtenaus- tauschs zumindest keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte gezielt mit dem möglichen Käufer kommunizierte, ein konkretes Verkaufsangebot machte und die Übergabe organisierte, weshalb er wegen Anstaltentreffens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig zu sprechen ist.

- 20 -

E. 3.2 Bezüglich Lemma 6 ist erstellt, dass der Beschuldigte die Veräusserung von 4-5 g Marihuana für Fr. 50.– vermittelte. Die vorliegend engmaschige Art der Vermittlung von Betäubungsmitteln (Abklärung der Übergabedetails, Koordination zwischen Abnehmer und Besitzer) ist unter die Tatbestandsvariante des "Verschaf- fens" zu subsumieren (vgl. BGE 142 IV 401 S. 408 E. 3.4). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist aufgrund des Nachrichtenaustauschs erstellt, dass der Bruder des Beschuldigten und "I'._____" (bzw. I._____) am 14. August kurz vor 22.00 Uhr die vermittelte Transaktion vornahmen. Nachdem das Ver- schlechterungsverbot gilt, hat es jedoch bei der Tatbestandsvariante des Anstal- tentreffens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG sein Bewenden. IV. Strafe:

1. Grundsätze / Anträge

E. 3.3 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteile 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsan- waltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu,

- 7 - die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; je mit Hinweisen).

E. 3.4 Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person ge- mäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die da- her gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, bleibt auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.4).

E. 3.5 In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils andern Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der andern beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contra- rio). Die Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetz- geber implizit vorgesehen und hinzunehmen (vgl. BGE 140 IV 172 E. 1.2.3.)

E. 3.6 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigs- tens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 148 I 295 E. 2; 133 I 33 E. 3.1; je mit Hinwei- sen). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGE 150

- 8 - IV 345 E. 1.6.3.2 mit Hinweis). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 mit Hinweisen). Von einer Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur abgese- hen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, mithin wenn eine persönliche Konfrontation nicht (mehr) möglich oder eine Beschränkung des Konfrontations- rechts dringend notwendig ist (Urteil 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.2 mit Hinweisen). In solchen Fällen ist gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK erforderlich, dass der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird, das heisst der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzigen oder einen we- sentlichen Beweis darstellt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwor- tung der Behörde liegen. Ausnahmsweise kann ein streitiges Zeugnis von aus- schlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 mit Hinweisen; vgl. Urteil 6B_1137/2020 vom

17. April 2023 E. 1.4.2.1 ff.; zum Ganzen: BGE 148 I 295 E. 2 S. 298 ff. mit Hin- weisen).

E. 3.7 Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass auf das Konfrontationsrecht vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden kann, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (das heisst spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (vgl. anstatt vieler die Urteile des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E.3.3.5; 7B_259/2022 vom

E. 3.8 Am 24. Januar 2023 erliess die Staatsanwaltschaft einen Vorführ-, Haus- durchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl betreffend den Beschuldigten (Urk. 14/1; Urk. 15/1). Mit Anordnung der Zwangsmassnahmen war die Untersu- chung materiell eröffnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Gleichentags erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei einen Ermittlungsauftrag, wobei sie die Polizei beauftragte, Einvernahmen durchzuführen zur Klärung, ob Personen sachrelevante Angaben machen können (Urk. 16). Dabei wurden die "formellen Beweisab- nahmen" der Staatsanwaltschaft vorbehalten.

E. 3.9 C._____, D._____ und E._____ wurden nach Eröffnung der Untersuchung durch die Polizei als Auskunftspersonen befragt. Es handelte sich nicht um dele- gierte Einvernahmen unter Einräumung von Teilnahmerechten im Sinne von Art. 312 Abs. 2 StPO (vgl. Urk. 13/1-3). Ebenfalls sprengt der Inhalt der Einvernah- men, in der diverse Chat-Protokolle vorgehalten wurden und eingehend betreffend die Interpretation konkreter Nachrichten befragt wurde, den Rahmen von informa- torischen Befragungen zur Abklärung, ob eine Person überhaupt beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2.). Damit wurde dem Beschuldigten das Teilnahmerecht anlässlich der Einvernahmen der Auskunftspersonen zu Unrecht nicht gewährt. Gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. vorstehend E. I.3.4.) sind diese Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar.

E. 3.10 Bezüglich der Aussagen von F._____ (Urk. 12/4-6) kann bereits deshalb nicht "das Gleiche" (vgl. vorstehend E. I.3.1.) gelten wie für die Aussagen von C._____, D._____ und E._____, da dem Beschuldigten im Verfahren gegen

- 10 - F._____ keine Parteistellung zukam und Art. 147 Abs. 1 StPO deshalb nicht an- wendbar ist (vgl. vorstehend E. I.3.5.). In Frage kommt mithin lediglich die Verlet- zung des Konfrontationsrechts. Auf dieses Recht hat der Beschuldigte indes ver- zichtet, indem er nicht rechtzeitig einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat. Die Aussagen von F._____ sind demnach grundsätzlich auch zulasten des Beschuldig- ten verwertbar. Eine Verletzung von Art. 29 StPO liegt nicht vor. Dem Beschuldig- ten und F._____ wird keine Mittäterschaft oder Teilnahme vorgeworfen. Im Übrigen handelt es sich bei Betäubungsmitteldelikten um Delikte, die sich typischerweise durch Arbeitsteilung auszeichnen und von mehreren Personen in unterschiedlichen Rollen gemeinsam begangen werden. Deshalb ist Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO nicht einschlägig (vgl. etwa Urteil 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2.2). Soweit die Verteidigung im Rahmen ihres Plädoyers – und damit nach Abschluss des Beweis- verfahrens – eine Konfrontation mit F._____ beantragte (Urk. 70 S. 6), ist dies ver- spätet (Urteil 7B_259/2022 vom 8. April 2024 E. 2.3).

E. 3.11 Schliesslich ist auch den Einwendungen der Verteidigung hinsichtlich der Verwertbarkeit der Polizeirapporte und der Einvernahmen des Beschuldigten kein Erfolg beschieden (Urk. 70 S. 6 f.), zumal sie diese auf der unzutreffenden Annahme aufbaut, die Aussagen von F._____ seien unverwertbar. II. Sachverhalt:

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum zwischen dem 7. Januar 2022 und 26. Januar 2023 im Rahmen der in der Anklageschrift erwähnten Mobiltelefon-Chats Kokain, Ecstasy und Marihuana konsumfertig an diverse Abnehmer verkauft zu haben, bzw. Abnehmern mitgeteilt zu haben, dass sie diese Betäubungsmittel bei ihm kaufen könnten (vgl. Urk. 30 S. 2).

2. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel grundsätzlich zutreffend erwähnt. Zu ergänzen ist, dass sie bei der Staatsanwaltschaft eine CD der sicher- gestellten Chatverläufe des Beschuldigten beizog, aus denen sich – gegenüber den ausgedruckten Chats, auf welche die Vorinstanz jeweils Bezug nahm – ein erwei- terter Nachrichtenverlauf ergibt (Urk. 33; Urk. 35). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 52 E. I.5.1.) sind sämtliche Chatverläufe (vgl. Urk. 60)

- 11 -

– namentlich auch jene, welche nicht Eingang in die Anklageschrift gefunden haben – als Beweismittel betreffend die in der Anklageschrift erwähnten Vorwürfe zu würdigen, zumal Beweismittel nicht vom Anklageprinzip erfasst sind. Da die CD in zweiter Instanz nicht mehr lesbar war, wurden die Dateien erneut bei der Staatsanwaltschaft angefordert und als USB Stick zu den Akten genommen (Urk. 60). Die Verteidigung erhielt im Vorfeld der Berufungsverhandlung Gelegen- heit zur Einsichtnahme (Urk. 61; Urk. 68).

3. Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der Einvernahmen die Aussage oder bestritt, mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben oder solche zu konsumieren (Urk. 12/1 S. 6 F/A 57; Urk. 12/2 S. 11 F/A 94; Urk. 22; Prot. I S. 12 ff.). Er stellte nicht in Abrede, die sichergestellten Nachrichten verfasst zu haben, verweigerte bezüglich des Inhalts aber die Aussage oder behauptete nicht mehr zu wissen, worum es gegangen sei (Urk. 12/1 S. 3 ff.; Urk. 12/2 S. 8 ff.; Urk. 22; Prot. I S. 12 ff.).

4. Hinsichtlich des Standpunktes des Beschuldigten ist bezüglich sämtlicher angeklagter Chats Folgendes festzuhalten: Die Behauptung, dass er sich nicht mehr an die Chats erinnere, erweist sich als offensichtliche Schutzbehauptung, zumal es sich um Nachrichten jüngeren Datums (teilweise wenige Monate alt) handelte. Wenn der Beschuldigte bezüglich des Inhalts der Nachrichten partiell die Aussage verweigert, belastet ihn dies, weil das verwendete Vokabular und die weitere offensichtlich konspirative Ausdrucksweise (insb. Nennung von Zahlen oder Mengenangaben ohne weitere Erklärungen) nach einer Erklärung rufen (vgl. Urteile 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3; 6B_1018/2021 vom

24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; je mit Hin- weisen). Die in der Anklage erwähnten Nachrichten sind vor diesem Hintergrund zu würdigen.

5. Soweit die Verteidigung in entlastender Hinsicht bezüglich sämtlicher Vorwürfe berücksichtigt haben will, dass in der Wohnung des Beschuldigten keine Betäubungsmittel oder "drogenhandelstypische Utensilien" sichergestellt worden seien, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Natron gefunden wurde (vgl. nachfol-

- 12 - gen E. II.9.). Ausserdem ist bezüglich des Ablaufs der Untersuchung zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte selbständig am 17. Februar 2023 um 9.00 Uhr beim Polizeiposten des Hauptbahnhofs erschien, nachdem er erfahren hatte, dass die Polizei ihn am selben Morgen an seinem Wohnort aufgesucht hatte (vgl. Urk. 5 S. 2; Urk. 12/1 S. 1). Nachdem der Beschuldigte auf dem Polizeiposten vorläufig festgenommen wurde, wurde (ab 09.55 Uhr) die Hausdurchsuchung an seinem Wohnort durchgeführt (vgl. Urk. 15/2). Vor dem Hintergrund, dass die Polizei ihn am Morgen bereits an seinem Wohnort aufgesucht hatte, musste er jedenfalls mit einem erneuten Auftauchen der Polizei am Wohnort bzw. einer Hausdurchsuchung rechnen. Dem Umstand, dass am Wohnort keine Betäubungsmittel sichergestellt wurden, kann deshalb von vornherein kaum Beweiswert zukommen.

6. 1. Lemma 6.1. Aus dem sichergestellten Chat vom 7. Januar 2022 zwischen dem Beschul- digten und "B'._____" (bzw. B._____) ergibt sich folgender Sachverhalt (Urk. 12/3/1; Urk. 60): "B'._____" versucht erfolglos den Beschuldigten anzurufen, verlangt einen Rückruf und bezeichnet den Beschuldigten als "kleiner dreckigen", bzw. "Dreckiger". Der Beschuldigte antwortet ihm "Komm G._____ [Ort]", "Wenn du mehr brauchst", "Hab andere", "Die sind besser", "… [Name] heissen die". "B'._____" entgegnet dem Beschuldigten "Du hast nur Müll gegeben", "Normale tabletten". Hernach teilt der Beschuldigte an "B'._____" erneut mit, er soll nach G._____ kommen. "B'._____" verlangt daraufhin ein Bild "von den anderen", wor- aufhin der Beschuldigte ein Foto von ca. 40-50 grünen Tabletten sowie die Nach- richt "Noch ein paar" an "B'._____" schickt. Schliesslich schreibt "B'._____" dem Beschuldigten "Kein Dreck", "Ich komme extra nochmal", "Also kein misst Alter ey". 6.2. Mit der Vorinstanz sind die Behauptungen des Beschuldigten, es handle sich bei den grünen Tabletten um ein Foto von "Google", als Schutzbehauptung zu werten: "B'._____" war offensichtlich wütend, weil die Tabletten, die er zuvor vom Beschuldigten erhalten hatte, "Müll" waren, bzw. "Normale tabletten". Nachdem der Beschuldigte ein Treffen mit "B'._____" vereinbarte, um diesen mit "mehr" bzw. "besser[er]" Ware zu bedienen, verlangte "B'._____" zuerst Fotos der Ware. Dass der Beschuldigte unter diesen Umständen dem wütenden Abnehmer, mit dem er

- 13 - sich in Kürze treffen würde, Fotos "von Google" (vgl. Urk. 12/2 S. 51 F/A 51) über- mittelte, kann ausgeschlossen werden. Hätte der Beschuldigte "B'._____" mit einer erfundenen Geschichte hingehalten, wäre zudem eine entsprechende Reaktion wohl nicht ausgeblieben. Solches ergibt sich nicht aus der Datensicherung ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten (vgl. Urk. 8; Urk. 11; Urk. 60). Ergänzend ist in zweiter Instanz und entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Verteidigung (vgl. Urk. 52 S. 9; Urk. 70 S. 8) festzuhalten, dass sich die Aufschrift der Pillen aus den vergrösserten digitalen Dateien ergibt: Es handelt sich um grüne Pillen mit der vor- derseitigen Aufschrift "Nintendo" (Urk. 60, "IMG-20220107-WA0001"; Urk. 66) und rückseitiger Bruchkerbe. Gemäss Informationen des Drogeninformationszentrums Zürich handelt es sich dabei um hochdosierte MDMA-Pillen ("Ecstasy") (vgl. Urk. 65 und https://www.saferparty.ch/warnungen/nintendo, grüne "Nintendo"- Tablette mit rückseitiger Bruchkerbe, getestet am 5. März 2022 in Zürich). Dass ein Konsument offenbar am 5. März 2022 erstmals eine "Nintendo" Pille im Drogen- informationszentrum Zürich testen liess, lässt zwanglos darauf schliessen, dass diese Pillen im Tatzeitraum (Chat mit Anbahnung des Handels vom 7. Januar 2022) in Zürich gehandelt wurden. Dieser Umstand ist als weiteres Indiz gegen die Behauptung des Beschuldigten zu werten, dass er nicht im Besitz der Pillen gewe- sen sei und dass es sich um ein Bild "aus Google" gehandelt habe. 6.3. Zusammengefasst ist der Anklagesachverhalt Lemma 1 erstellt.

7. 5. Lemma und 6. Lemma Der in der Anklage erwähnte Chataustausch zwischen dem Beschuldigten und "H'._____" [Spitzname] (bzw. H._____) und "I'._____" [Spitzname] (bzw. I._____) ist aktenkundig (vgl. Urk. 12/3/6 S. 2 ff.; Urk. 12/3/7 S. 1 ff.; Urk. 60). Auf die zutref- fende vorinstanzliche Würdigung kann verwiesen werden. Bezüglich des Chats mit "H._____" steht aufgrund des für den Marihuana-Handel typischen Vokabulars "Jay", "fuff", "twenty" ausser Zweifel, dass der Beschuldigte im Besitz von 4.5 - 5 g Marihuana war, die er "H._____" zum Verkauf anbot und dass es sich bei "twenty" um den Preis handelt. In Präzisierung der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Chat mit "I'._____" den Verkauf von 4-5 g Marihuana durch seinen Bruder vermittelte, zumal er gemäss seinen

- 14 - Angaben im Chat zum fraglichen Zeitpunkt in J._____ war. Der Beschuldigte koor- dinierte Betäubungsmittelmenge, Übergabeort, Übergabezeit, und war gemäss sei- nen Nachrichten gleichzeitig in Kontakt mit dem Bruder, der im Besitz der vermit- telten Betäubungsmittel war. Gemäss der Chat-Nachricht von "I'._____" am 14. Au- gust 2021 um 20:09:19 Uhr (UTC+0 = 22:09:19 Uhr Zürich Zeit) ist erstellt, dass sich der Bruder des Beschuldigten kurz vor 22.00 Uhr am vereinbarten Übergabeort mit "I'._____" traf, um die vermittelte Transaktion durchzuführen (vgl. Urk. 12/3/7 S. 3 ff.).

E. 8 2. Lemma

E. 8.1 Aus dem Chat (vgl. Urk. 12/3/2) mit "E'._____" [Spitzname] (bzw. E._____) ergibt sich zunächst, dass eine Transaktion von 1.5 und 250 noch "offen" sei. Ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz bestehen indes Zweifel an der angeklagten Rol- lenverteilung: Der vollständige Chatverlauf (vgl. Urk. 60) legt zumindest nahe, dass "E'._____" der Verkäufer und der Beschuldigte Käufer war. Aus den vorinstanzlich zitierten Nachrichten betreffend die Menge 1.5 (die "offen" sei) und die Zahl 250 lässt sich nichts betreffend die Rollenverteilung herleiten. Indes lässt zunächst die Äusserung des Beschuldigten gegenüber "E'._____", ob dieser "am expandiere[n]" sei, aufhorchen. Die nachfolgenden Nachrichten (Urk. 60) zeigen, dass "E'._____" offenbar den Beschuldigten mehrfach versucht zu erreichen und diesen fragt, ob er ihn "vergessen" habe, wieso er sich nicht mehr melde, und beschimpft ihn in diesem Zusammenhang als "Opfer" und "Wixxer". Anschliessend schreibt "E'._____" dem Beschuldigten, "Bro fritig isch gsi Hesch die 250" und "Alter jetzt ignoriersxh mich so sache laufed ned han der meh als gnueg viel ziit geh" und später "Chasch au twinte". Nicht nur der Wortlaut sondern auch der Gesamtzusammenhang weisen darauf hin, dass der Beschuldigte als Abnehmer der 1.5 fungierte und "E'._____" aus einer Betäubungsmitteltransaktion Fr. 250.– schuldete, woraufhin dieser den Beschuldigten mehrfach versucht zu kontaktieren, um die offenen Schulden einzu- treiben. Auch im Hinblick auf die Interessanlage zwischen Abnehmer und Käufer scheint abwegig, dass "E'._____" als Abnehmer derart wütend auf den Beschuldig- ten war, weil dieser ihn – seinem Empfinden nach – ignorierte. Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass der Umstand, dass E._____ im Zusammenhang mit

- 15 - Betäubungsmitteln polizeibekannt ist, nichts zur Klärung der Frage beitragen kann, ob er gegenüber dem Beschuldigten am 1. Juli 2022 als Verkäufer oder Abnehmer auftrat.

E. 8.2 Wenn die Vorinstanz erwägt, das Abstreiten des Kokainhandels durch den Beschuldigten müsse "unter dem Gesichtspunkt der Konsequenzen für den Beschuldigten" gewürdigt werden (Urk. 52 E. II.7.4.1.), überzeugt dies nicht. Das Abstreiten einer Tat kann nicht als belastender Umstand gewürdigt werden, zumal ein Täter und ein unschuldiger Beschuldigter grundsätzlich beide erhebliche Konsequenzen im Falle einer Verurteilung zu gewärtigen haben und ein gleichge- richtetes Interesse am Bestreiten der Vorwürfe haben (so auch sinngemäss die Vorinstanz in Urk. 52 E. II.7.2.1.).

E. 8.3 Ein Kauf von Kokain von "E'._____" durch den Beschuldigten wird in der An- klage nicht umschrieben (vgl. Einleitung Anklagesachverhalt Tatvorgehen, S. 2). Der Anklagesachverhalt ist demnach bezüglich des Verkaufs von Kokain an "E'._____" nicht erstellt.

E. 9 4. Lemma Aus dem Chat mit "K'._____" (bzw. K._____) ergibt sich, dass "K'._____" am frühen Morgen des 28. September 2022 an den Beschuldigten "Bruche 1" und "Ca 04:15 binind" "Da*" schrieb, worauf der Beschuldigte mit "Ok", "Chum", "L._____-strasse 1", "… ZH" antwortete. Am gleichen Tag fordert der Beschuldigte "K'._____" mehr- fach auf, ihn anzurufen. Dieser teilt am nächsten Tag zunächst mit, dass er am essen sei und er später zurückrufe. Der Beschuldigte fordert einen sofortigen Rück- ruf und teilt mit, dass "K'._____" sich seit zwei Tagen nicht mehr melde und er "nicht so" von diesem gedacht hätte, sowie: "Ich bruch hüt die 100fr", und "Ich scgwör uf Gott", "Wenn du dich nöd meldisch", "Ich fick dich", woraus zwanglos darauf geschlossen werden kann, dass es bei den Fr. 100.– um die Eintreibung der Schul- den von "K'._____" geht. Soweit die Verteidigung auf die hohe Anzahl von Nach- richten hinweist (vgl. Urk. 70 S. 9), entlastet dies den Beschuldigten in keiner Weise, erklären sich die vielen Nachrichten innert kurzer Zeit doch zwanglos aus dem intensiven Nachrichtenaustausch betreffend die Eintreibung der Schulden

- 16 - nach der Übergabe der Drogen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, handelt es sich bei Fr. 100.– um den ungefähren Preis für konsumfertige Portionen für Endab- nehmer von 0.7 g Kokain. Aufgrund des Nachrichtenaustauschs ist erstellt, dass der Beschuldigte an "K'._____" 1 Konsumportion Kokain für Fr. 100.– auf Kredit veräusserte. Die Behauptung des Beschuldigten, nichts mit Kokainhandel zu tun zu haben, wird bereits durch den Chat mit "M._____" widerlegt (vgl. Urk. 60, Chat vom 12.01.2023 ab 16:10 UTC+0). Gemäss diesem Chat erkundigt sich "M._____" beim Beschuldigten, ob dieser "halbe" "white" auf "Pump" organisieren könne. Der Beschuldigte antwortet, dass "halbe" schon kritisch sei, und auf "Pump" fast un- möglich. Damit scheint der Beschuldigte die Menge und den Verkauf auf Kredit als Hindernis zu sehen, nicht etwa den Umstand, dass er keinen Kokainhandel betrei- ben würde. Als "M._____" mitteilt "Ganze?" und "Also zahle morhen", schreibt der Beschuldigte "Wrt", "Geb dir bescheid brl", "bro". Auch als "H'._____" den Beschul- digten fragt (vgl. Urk. 60, Chat mit "H'._____"): "Lauft wiis?", "Bruch eine", antwortet dieser: "Ja", "wb". Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass beim Beschuldig- ten zuhause zwei Beutel Natron (à 100 g) sichergestellt wurden. Wenn die Vertei- digung unter Verweis auf Analysen des Drogeninformationszentrums einwendet (vgl. Urk. 70 S. 11), dass Natron kein geläufiges "Streckmittel" von Kokain (zum direkten Konsum) sei, mag dies zutreffen. Notorisch ist indes, dass Kokain mit Na- tron zu "Crack"-Steinen aufgekocht wird. Die Behauptung des Beschuldigten, er benutze es mit Wasser als Abführmittel, insbesondere in Berücksichtigung des Fundortes im Zimmer (vgl. Urk. 15/2), nicht etwa mit Wasserzugang in der Küche oder im Bad, als Schutzbehauptung zu werten (vgl. Urk. 12/1 S. 6; Urk. 12/2 S. 4). In diesem Zusammenhang weiter zu erwähnen ist der Chat des Beschuldigten mit "N._____": In diesem verhandelt er über eine Transaktion von "10", wobei die Preis- vorstellung der beiden Parteien zwischen 450 und 550 divergiert (vgl. Urk. 60, Chat mit "N._____"). Schliesslich vereinbaren die Parteien eine Übergabe am Bahnhof O._____, wobei "N._____" sowohl via Textnachricht als auch Audio mitteilt, er wolle "Steine" erhalten (vgl. a.a.O., Nachricht vom 06.06.2022 11:46:59 UTC+0 sowie PTT-20220606-WA0032), was mit einer Transaktion von Crack-Steinen in Einklang zu bringen ist. Diese Transaktion erweist sich ebenfalls als Indiz dafür, dass der Beschuldigte mit Kokain (u.a. in Form von Crack-Steinen) handelte. Soweit die Ver-

- 17 - teidigung mit Hinweis auf angeblich inkonsistente Mengen bzw. Preise behauptet (vgl. Urk. 70 S. 10), dass keine (weiteren) Hinweise auf Kokainhandel bestehen würden, lässt sie die erwähnten Indizien gänzlich ausser Betracht.

E. 10 7. Lemma "P'._____" [Spitzname](bzw. P._____) äussert in einer Audio-Nachricht vom

17. Juli 2022 (Urk. 60, Audio "PTT-20220717-WA005"): "Yo bro ich has grad agluägt. Es isch en verficktä halbe Mann. Das isch niemals en Ganze. Kei null siebe nüt bro das isch null vier". Der Beschuldigte antwortet mit "Bro", "Tuen uf waag wenn nöd denksch", "Han selber gmacht" und "Isch 0.7". Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, besteht aufgrund der für Kokainhandel typischen Mengenangabe (ein Ganzer, 0.7 g) sowie der Aussage des Beschuldigten, er habe die Portion "sel- ber gemacht", kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte eine Konsumportion Ko- kain an "P'._____" verkaufte. In Ergänzung zur Vorinstanz ergibt sich die Verknüp- fung zum Kokain Handel ausserdem aus der Audio-Nachricht, mit der "P'._____" schliesslich antwortet und Bezug nimmt auf seine "Line" (gemeint: zur Linie geform- tes Kokain zum Schnupfen): "Ja bro alles guet. Vorher isch eifach so en, so en Hurensohn cho bro [unverständlich] mini ganzi Line weg de Nuttesohn mann. Ich schwör ich bin uf 180 Alte." (Urk. 60, Audio "PTT-20220717-WA0008"). Auch bezüglich dieses Vorwurfs lässt die Verteidigung mit ihrem Vorbringen (vgl. Urk. 70 S. 13), als belastendes Beweismittel liege einzig die Verknüpfung von P._____ mit dem Kokainhandel vor, die erwähnte Kommunikation des Beschuldigten völlig aus- ser Acht.

E. 11 8. Lemma Im Chat zwischen "F'._____" [Spitzname] (bzw. F._____) und dem Beschuldigten ist mehrfach die Rede von "2", die "F'._____" vom Beschuldigten benötige, und "200", die "F'._____" an den Beschuldigten übergebe. Aufgrund der notorischen Endabnehmerpreise für Konsumportionen muss es sich dabei, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, um den Verkauf von Kokain handeln. In der Audio Nachricht (Urk. 60, "PTT-20220625-WA0014") vom 25. Juni 2022 teilt der Beschuldigte schliesslich mit: "Bro ich seg dir ehrlich, ich han jetzt no 3 und eine het mir jetzt

- 18 - aglüte. Und meistens. Ich luege jetzt was er brucht. (Unverständlich). Ich schrib dir obs lauft oder nöd". Angesichts dieser Nachricht ist erstellt, dass der Beschuldigte am 25. Juni 2022 im Besitz von 3 konsumfertigen Portionen Kokain zum Verkauf war.

E. 12 9. Lemma Soweit die Anklage Bezug nimmt auf die Nachricht von "F'._____"(bzw. F._____) vom 25. Juni 2022 "Broo phalt 2!!!", ist der Bezug zu den "5" nicht ersichtlich. Es handelt sich bei der Aufforderung "2" noch zu behalten, um die Antwort auf die sinngemässe Audio Nachricht des Beschuldigten vom gleichen Tag, dass er derzeit über "3" verfüge, eine andere Person aber bereits bezüglich dieser "3" interessiert sei. Hingegen fragt "F'._____" mit Chat vom 6. Juli 2022 nach "5" vom Beschuldig- ten und fragt wo er diese holen kann, woraufhin der Beschuldigte meint "Zahl zerst schulde" und "Han immer bi mir". Im Nachgang wendet "F'._____" ein, dass der Beschuldigte am Freitag nicht hier sei, woraufhin der Beschuldigte antwortet, dass "F'._____" per Twint zahlen könne und der Bruder des Beschuldigten da sei und "für ihn machen" könne. Aus diesem Nachrichtenaustausch geht zweifelsfrei her- vor, dass der Beschuldigte die Veräusserung von 5 Portionen Kokain, die er jeder- zeit auf sich habe, und die Delegation der Übergabe an seinen Bruder vereinbart. Dass es sich bei den "5" um Kokain handelt, indiziert schliesslich auch das – ent- gegen der Ansicht der Verteidigung verwertbare (vgl. vorne E. I.3.10) – Aussage- verhalten von F._____: Dieser gab an, er konsumiere primär Kokain, er kenne den Beschuldigten flüchtig und er habe diesen "mal" in Zürich getroffen, wobei er aber betreffend den Grund des Treffens die Aussage verweigerte (vgl Urk. 12/4 S. 2 F/A 15; Urk. 12/6 S. 2 F/A 12, S. 5 F/A 41 ff.). Diese teilweise Aussageverweigerung bezüglich des Grundes des Treffens wirft zumindest Fragen auf. Darüber hinaus fällt wie ausgeführt das Aussageverhalten des Beschuldigten belastend aus (vgl. etwa Urk. 12/2 S. 17 F/A 155; vgl. vorstehend E. II.4.).

- 19 - III. Rechtliche Würdigung:

1. Veräusserung von Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG Der Beschuldigte veräusserte eine Portion Kokain an P._____ (7. Lemma des An- klagesachverhalts). Er ist deswegen in Übereinstimmung mit den zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen der Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen.

2. Besitz von Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG Gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen war der Beschuldigte wie folgt im Besitz von Betäubungsmitteln (1., 5., 8. und 9. Lemma des Anklage- sachverhalts): 7. Januar 2022 Besitz von 40-50 MDMA ("Ecstasy") Tabletten,

E. 13 September 2022 Besitz von 4.5-5 g Marihuana, 25. Juni 2022 und 6. Juli 2022 Besitz von insgesamt 8 Portionen Kokain. Wie die Vorinstanz weiter zu Recht fest- hielt, fällt eine Privilegierung im Sinne von Art. 19b BetmG mangels Eigenkonsums ausser Betracht. Der Beschuldigte ist damit ferner der mehrfachen Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen.

3. Anstaltentreffen zu einer Widerhandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG

E. 15 März 2021 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren wird abgesehen.

6. (…)

7. (…)

8. Die nachfolgenden, polizeilich sichergestellten Gegenstände (Polis-Geschäfts- Nr. 83610600) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben:  Mobiltelefon (Asservat-Nr. A017'093'297)  Sim-Karte (Asservat-Nr. A017'452'652)  Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A017'093'333)  zwei Beutel Natron à 100 g (Asservat-Nr. A017'093'311).

- 27 - Verlangt der Beschuldigte nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe dieser Gegenstände, werden sie der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 300.00 Auslagen des ZMG Zürich, Geschäfts-Nr. GT230032-L. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. (…)

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von  Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG betreffend das 7. Lemma des Anklagesach- verhaltes, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im  Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG betreffend das 1., 5., 8. und

9. Lemma des Anklagesachverhaltes sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im  Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG betreffend das 4. und 6. Lemma des Anklagesachverhaltes.

2. Der Beschuldigte wird zudem freigesprochen vom Vorwurf der Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG betreffend das 2. Lemma des Anklagesachverhaltes.

- 28 -

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Januar 2023 unbedingt ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.–.

4. Die Geldstrafe wird vollzogen.

5. Die mit Urteil der Untersuchungsrichter-/Auditorenregion 2 vom 12. Februar 2021 für die bedingt ausgefällte Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 140.– angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.

6. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. März 2021 für die be- dingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 7 Monaten angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.

7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Untersuchungsakten  Nr. …;

- 29 - den Untersuchungsrichter/Auditorenregion 2 betr. Aktennummer …;  das Bezirksgericht Dietikon betr. Geschäfts-Nr. GG210006-M. 

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Juni 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw W. Dharshing

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250160-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 26. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. Januar 2025 (GG240134)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. Mai 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 30). Urteil der Vorinstanz (Urk. 52 S. 33 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG betreffend das 7. Lemma des Anklagesachverhaltes,  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG betreffend das 1., 5., 8. und 9. Lemma des An- klagesachverhaltes sowie  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG betreffend das 2., 4. und 6. Lemma des Ankla- gesachverhaltes.

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen  der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG betreffend das 13. Lemma des Anklagesachverhaltes,  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG betreffend das 3. und 11. Lemma des Anklage- sachverhaltes sowie  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG betreffend das 10. und 12. Lemma des Ankla- gesachverhaltes.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Ja- nuar 2023 unbedingt ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.–.

4. Die Geldstrafe wird vollzogen.

- 3 -

5. Von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

15. März 2021 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 150 Tages-sätzen zu Fr. 30.– un- ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren wird abgesehen.

6. Die mit Urteil der Untersuchungsrichter-/Auditorenregion 2 vom 12. Februar 2021 für die bedingt ausgefällte Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 140.– angesetzte Pro- bezeit von 2 Jahren wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.

7. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. März 2021 für die bedingt ausge- fällte Freiheitsstrafe von 7 Monaten angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird mit Wir- kung ab heute um 1 Jahr verlängert.

8. Die nachfolgenden, polizeilich sichergestellten Gegenstände (Polis-Geschäfts- Nr. 83610600) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben:  Mobiltelefon (Asservat-Nr. A017'093'297)  Sim-Karte (Asservat-Nr. A017'452'652)  Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A017'093'333)  zwei Beutel Natron à 100 g (Asservat-Nr. A017'093'311). Verlangt der Beschuldigte nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe dieser Gegenstände, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 300.00 Auslagen des ZMG Zürich, Geschäfts-Nr. GT230032-L. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge Des Beschuldigten (Urk. 54; Urk. 70 S. 2):

1. A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Von der Verlängerung der Probezeiten sei abzusehen.

3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und A._____ sei für die Aufwände seiner Verteidigung gemäss einge- reichter Honorarnote zu entschädigen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales:

1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 10. Januar 2025 wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 45; Prot. I S. 18 ff.). Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 20. Januar 2025 (Poststempel) innert Frist Berufung an (Urk. 47). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 49; Urk. 51) reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. April 2025 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2025 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten in Anwen- dung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 57). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. 1.3. Am 15. April 2025 wurde auf den 26. Juni 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 58). 1.4. Im Vorfeld der Berufungsverhandlung wurde eine Ausdruck einer Meldung der Plattform "saferparty.ch" des Drogeninformationszentrums Zürich betreffend eine MDMA Pille mit der Aufschrift "Nintendo" sowie ein hochauflösender Ausdruck

- 5 - der Bilddatei "IMG-20220107-WA0001" (vgl. Urk. 12/3/1 S. 11) aus dem Chat zwischen dem Beschuldigten sowie "B'._____" [Spitzname] bzw. B._____ (Urk. 60) zu den Akten genommen (Urk. 65; Urk. 66). 1.5. Am 4. Juni 2025 ersuchte Rechtsanwältin MLaw X._____ um Einsetzung als amtliche Verteidigerin (Urk. 61). Das Gesuch wies die Verfahrensleitung gleichentags ab (Urk. 63). 1.6. Am 26. Juni 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden. Die ergänzten Beweismittel (Urk. 65; Urk. 66) wurden der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebracht (vgl. Prot. II S. 6). 1.7. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte stellt im Berufungsverfahren folgende Abänderungsan- träge (Urk. 54; Urk. 70 S. 2): Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Disposi- tivziffern 1, 3, 4), von einer Verlängerung der mit Urteil der Untersuchungsrich- ter/Auditorenregion 2 vom 12. Februar 2021 für die bedingt ausgefällte Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 140.– angesetzte Probezeit von 2 Jahren sei abzuse- hen (Dispositivziffer 6), von einer Verlängerung der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. März 2021 für die bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 7 Mona- ten angesetzte Probezeit von 2 Jahren sei abzusehen (Dispositivziffer 7), von einer Kostenauflage sei abzusehen (Dispositivziffer 10). 2.2. Unangefochten blieben die Freisprüche (Dispositivziffer 2), das Absehen vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

15. März 2021 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Dispositivziffer 5), der Entscheid über die Beschlagnahmungen (Dispositivziffer 8) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 9). In diesem Umfang ist der vorinstanz- liche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399

- 6 - Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Ent- scheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 zur Disposition.

3. Verwertbarkeit der Einvernahmen von C._____, D._____, E._____ und F._____ 3.1. Die Vorinstanz erwägt, die durch die Staatsanwaltschaft durchgeführten Ein- vernahmen von C._____, D._____ sowie E._____ (act. 13/1-3) seien mangels Kon- frontation mit dem Beschuldigten bzw. Parteiöffentlichkeit der Einvernahmen nicht zu dessen Lasten verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). Gleiches gelte für den Mitbe- schuldigten im separaten Verfahren, F._____. Seine Einvernahmen seien beigezo- gen worden, mangels Konfrontation seien diese Aussagen aber nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 52 E. II.2.2.). 3.2. Die Vorinstanz vermengt die sich – insbesondere betreffend die Modalitäten des Verzichts als auch die Folgen der Verletzung – massgeblich unterscheidenden Prozessrechte der Konfrontation und der Teilnahme (vgl. zum Ganzen BGE 150 IV 345 E. 1.6.3 ff.): 3.3. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteile 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsan- waltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu,

- 7 - die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; je mit Hinweisen). 3.4. Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person ge- mäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die da- her gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, bleibt auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.4). 3.5. In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils andern Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der andern beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contra- rio). Die Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetz- geber implizit vorgesehen und hinzunehmen (vgl. BGE 140 IV 172 E. 1.2.3.) 3.6. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigs- tens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 148 I 295 E. 2; 133 I 33 E. 3.1; je mit Hinwei- sen). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGE 150

- 8 - IV 345 E. 1.6.3.2 mit Hinweis). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 mit Hinweisen). Von einer Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur abgese- hen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, mithin wenn eine persönliche Konfrontation nicht (mehr) möglich oder eine Beschränkung des Konfrontations- rechts dringend notwendig ist (Urteil 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.2 mit Hinweisen). In solchen Fällen ist gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK erforderlich, dass der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird, das heisst der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzigen oder einen we- sentlichen Beweis darstellt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwor- tung der Behörde liegen. Ausnahmsweise kann ein streitiges Zeugnis von aus- schlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 mit Hinweisen; vgl. Urteil 6B_1137/2020 vom

17. April 2023 E. 1.4.2.1 ff.; zum Ganzen: BGE 148 I 295 E. 2 S. 298 ff. mit Hin- weisen). 3.7. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass auf das Konfrontationsrecht vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden kann, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (das heisst spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (vgl. anstatt vieler die Urteile des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E.3.3.5; 7B_259/2022 vom

8. April 2024 E. 2; 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass es sich beim Konfrontationsrecht um ein Mitwirkungsrecht

- 9 - der beschuldigten Person handelt. Dessen Ziel ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit Hinweis). Nicht eigentlicher Sinn und Zweck des Konfrontationsrechts ist es dagegen, der beschuldigten Person bei unterlassener Konfrontation die Entfernung eines womöglich belastenden Beweismittels aus den Akten zu ermöglichen. Ob die beschuldigte Person das Recht auf Konfrontation effektiv wahrnehmen will, steht ihr demnach frei (vgl. Urteil 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5 mit weiteren Hinweisen). 3.8. Am 24. Januar 2023 erliess die Staatsanwaltschaft einen Vorführ-, Haus- durchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl betreffend den Beschuldigten (Urk. 14/1; Urk. 15/1). Mit Anordnung der Zwangsmassnahmen war die Untersu- chung materiell eröffnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Gleichentags erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei einen Ermittlungsauftrag, wobei sie die Polizei beauftragte, Einvernahmen durchzuführen zur Klärung, ob Personen sachrelevante Angaben machen können (Urk. 16). Dabei wurden die "formellen Beweisab- nahmen" der Staatsanwaltschaft vorbehalten. 3.9. C._____, D._____ und E._____ wurden nach Eröffnung der Untersuchung durch die Polizei als Auskunftspersonen befragt. Es handelte sich nicht um dele- gierte Einvernahmen unter Einräumung von Teilnahmerechten im Sinne von Art. 312 Abs. 2 StPO (vgl. Urk. 13/1-3). Ebenfalls sprengt der Inhalt der Einvernah- men, in der diverse Chat-Protokolle vorgehalten wurden und eingehend betreffend die Interpretation konkreter Nachrichten befragt wurde, den Rahmen von informa- torischen Befragungen zur Abklärung, ob eine Person überhaupt beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2.). Damit wurde dem Beschuldigten das Teilnahmerecht anlässlich der Einvernahmen der Auskunftspersonen zu Unrecht nicht gewährt. Gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. vorstehend E. I.3.4.) sind diese Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. 3.10. Bezüglich der Aussagen von F._____ (Urk. 12/4-6) kann bereits deshalb nicht "das Gleiche" (vgl. vorstehend E. I.3.1.) gelten wie für die Aussagen von C._____, D._____ und E._____, da dem Beschuldigten im Verfahren gegen

- 10 - F._____ keine Parteistellung zukam und Art. 147 Abs. 1 StPO deshalb nicht an- wendbar ist (vgl. vorstehend E. I.3.5.). In Frage kommt mithin lediglich die Verlet- zung des Konfrontationsrechts. Auf dieses Recht hat der Beschuldigte indes ver- zichtet, indem er nicht rechtzeitig einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat. Die Aussagen von F._____ sind demnach grundsätzlich auch zulasten des Beschuldig- ten verwertbar. Eine Verletzung von Art. 29 StPO liegt nicht vor. Dem Beschuldig- ten und F._____ wird keine Mittäterschaft oder Teilnahme vorgeworfen. Im Übrigen handelt es sich bei Betäubungsmitteldelikten um Delikte, die sich typischerweise durch Arbeitsteilung auszeichnen und von mehreren Personen in unterschiedlichen Rollen gemeinsam begangen werden. Deshalb ist Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO nicht einschlägig (vgl. etwa Urteil 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2.2). Soweit die Verteidigung im Rahmen ihres Plädoyers – und damit nach Abschluss des Beweis- verfahrens – eine Konfrontation mit F._____ beantragte (Urk. 70 S. 6), ist dies ver- spätet (Urteil 7B_259/2022 vom 8. April 2024 E. 2.3). 3.11. Schliesslich ist auch den Einwendungen der Verteidigung hinsichtlich der Verwertbarkeit der Polizeirapporte und der Einvernahmen des Beschuldigten kein Erfolg beschieden (Urk. 70 S. 6 f.), zumal sie diese auf der unzutreffenden Annahme aufbaut, die Aussagen von F._____ seien unverwertbar. II. Sachverhalt:

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum zwischen dem 7. Januar 2022 und 26. Januar 2023 im Rahmen der in der Anklageschrift erwähnten Mobiltelefon-Chats Kokain, Ecstasy und Marihuana konsumfertig an diverse Abnehmer verkauft zu haben, bzw. Abnehmern mitgeteilt zu haben, dass sie diese Betäubungsmittel bei ihm kaufen könnten (vgl. Urk. 30 S. 2).

2. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel grundsätzlich zutreffend erwähnt. Zu ergänzen ist, dass sie bei der Staatsanwaltschaft eine CD der sicher- gestellten Chatverläufe des Beschuldigten beizog, aus denen sich – gegenüber den ausgedruckten Chats, auf welche die Vorinstanz jeweils Bezug nahm – ein erwei- terter Nachrichtenverlauf ergibt (Urk. 33; Urk. 35). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 52 E. I.5.1.) sind sämtliche Chatverläufe (vgl. Urk. 60)

- 11 -

– namentlich auch jene, welche nicht Eingang in die Anklageschrift gefunden haben – als Beweismittel betreffend die in der Anklageschrift erwähnten Vorwürfe zu würdigen, zumal Beweismittel nicht vom Anklageprinzip erfasst sind. Da die CD in zweiter Instanz nicht mehr lesbar war, wurden die Dateien erneut bei der Staatsanwaltschaft angefordert und als USB Stick zu den Akten genommen (Urk. 60). Die Verteidigung erhielt im Vorfeld der Berufungsverhandlung Gelegen- heit zur Einsichtnahme (Urk. 61; Urk. 68).

3. Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der Einvernahmen die Aussage oder bestritt, mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben oder solche zu konsumieren (Urk. 12/1 S. 6 F/A 57; Urk. 12/2 S. 11 F/A 94; Urk. 22; Prot. I S. 12 ff.). Er stellte nicht in Abrede, die sichergestellten Nachrichten verfasst zu haben, verweigerte bezüglich des Inhalts aber die Aussage oder behauptete nicht mehr zu wissen, worum es gegangen sei (Urk. 12/1 S. 3 ff.; Urk. 12/2 S. 8 ff.; Urk. 22; Prot. I S. 12 ff.).

4. Hinsichtlich des Standpunktes des Beschuldigten ist bezüglich sämtlicher angeklagter Chats Folgendes festzuhalten: Die Behauptung, dass er sich nicht mehr an die Chats erinnere, erweist sich als offensichtliche Schutzbehauptung, zumal es sich um Nachrichten jüngeren Datums (teilweise wenige Monate alt) handelte. Wenn der Beschuldigte bezüglich des Inhalts der Nachrichten partiell die Aussage verweigert, belastet ihn dies, weil das verwendete Vokabular und die weitere offensichtlich konspirative Ausdrucksweise (insb. Nennung von Zahlen oder Mengenangaben ohne weitere Erklärungen) nach einer Erklärung rufen (vgl. Urteile 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3; 6B_1018/2021 vom

24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; je mit Hin- weisen). Die in der Anklage erwähnten Nachrichten sind vor diesem Hintergrund zu würdigen.

5. Soweit die Verteidigung in entlastender Hinsicht bezüglich sämtlicher Vorwürfe berücksichtigt haben will, dass in der Wohnung des Beschuldigten keine Betäubungsmittel oder "drogenhandelstypische Utensilien" sichergestellt worden seien, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Natron gefunden wurde (vgl. nachfol-

- 12 - gen E. II.9.). Ausserdem ist bezüglich des Ablaufs der Untersuchung zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte selbständig am 17. Februar 2023 um 9.00 Uhr beim Polizeiposten des Hauptbahnhofs erschien, nachdem er erfahren hatte, dass die Polizei ihn am selben Morgen an seinem Wohnort aufgesucht hatte (vgl. Urk. 5 S. 2; Urk. 12/1 S. 1). Nachdem der Beschuldigte auf dem Polizeiposten vorläufig festgenommen wurde, wurde (ab 09.55 Uhr) die Hausdurchsuchung an seinem Wohnort durchgeführt (vgl. Urk. 15/2). Vor dem Hintergrund, dass die Polizei ihn am Morgen bereits an seinem Wohnort aufgesucht hatte, musste er jedenfalls mit einem erneuten Auftauchen der Polizei am Wohnort bzw. einer Hausdurchsuchung rechnen. Dem Umstand, dass am Wohnort keine Betäubungsmittel sichergestellt wurden, kann deshalb von vornherein kaum Beweiswert zukommen.

6. 1. Lemma 6.1. Aus dem sichergestellten Chat vom 7. Januar 2022 zwischen dem Beschul- digten und "B'._____" (bzw. B._____) ergibt sich folgender Sachverhalt (Urk. 12/3/1; Urk. 60): "B'._____" versucht erfolglos den Beschuldigten anzurufen, verlangt einen Rückruf und bezeichnet den Beschuldigten als "kleiner dreckigen", bzw. "Dreckiger". Der Beschuldigte antwortet ihm "Komm G._____ [Ort]", "Wenn du mehr brauchst", "Hab andere", "Die sind besser", "… [Name] heissen die". "B'._____" entgegnet dem Beschuldigten "Du hast nur Müll gegeben", "Normale tabletten". Hernach teilt der Beschuldigte an "B'._____" erneut mit, er soll nach G._____ kommen. "B'._____" verlangt daraufhin ein Bild "von den anderen", wor- aufhin der Beschuldigte ein Foto von ca. 40-50 grünen Tabletten sowie die Nach- richt "Noch ein paar" an "B'._____" schickt. Schliesslich schreibt "B'._____" dem Beschuldigten "Kein Dreck", "Ich komme extra nochmal", "Also kein misst Alter ey". 6.2. Mit der Vorinstanz sind die Behauptungen des Beschuldigten, es handle sich bei den grünen Tabletten um ein Foto von "Google", als Schutzbehauptung zu werten: "B'._____" war offensichtlich wütend, weil die Tabletten, die er zuvor vom Beschuldigten erhalten hatte, "Müll" waren, bzw. "Normale tabletten". Nachdem der Beschuldigte ein Treffen mit "B'._____" vereinbarte, um diesen mit "mehr" bzw. "besser[er]" Ware zu bedienen, verlangte "B'._____" zuerst Fotos der Ware. Dass der Beschuldigte unter diesen Umständen dem wütenden Abnehmer, mit dem er

- 13 - sich in Kürze treffen würde, Fotos "von Google" (vgl. Urk. 12/2 S. 51 F/A 51) über- mittelte, kann ausgeschlossen werden. Hätte der Beschuldigte "B'._____" mit einer erfundenen Geschichte hingehalten, wäre zudem eine entsprechende Reaktion wohl nicht ausgeblieben. Solches ergibt sich nicht aus der Datensicherung ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten (vgl. Urk. 8; Urk. 11; Urk. 60). Ergänzend ist in zweiter Instanz und entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Verteidigung (vgl. Urk. 52 S. 9; Urk. 70 S. 8) festzuhalten, dass sich die Aufschrift der Pillen aus den vergrösserten digitalen Dateien ergibt: Es handelt sich um grüne Pillen mit der vor- derseitigen Aufschrift "Nintendo" (Urk. 60, "IMG-20220107-WA0001"; Urk. 66) und rückseitiger Bruchkerbe. Gemäss Informationen des Drogeninformationszentrums Zürich handelt es sich dabei um hochdosierte MDMA-Pillen ("Ecstasy") (vgl. Urk. 65 und https://www.saferparty.ch/warnungen/nintendo, grüne "Nintendo"- Tablette mit rückseitiger Bruchkerbe, getestet am 5. März 2022 in Zürich). Dass ein Konsument offenbar am 5. März 2022 erstmals eine "Nintendo" Pille im Drogen- informationszentrum Zürich testen liess, lässt zwanglos darauf schliessen, dass diese Pillen im Tatzeitraum (Chat mit Anbahnung des Handels vom 7. Januar 2022) in Zürich gehandelt wurden. Dieser Umstand ist als weiteres Indiz gegen die Behauptung des Beschuldigten zu werten, dass er nicht im Besitz der Pillen gewe- sen sei und dass es sich um ein Bild "aus Google" gehandelt habe. 6.3. Zusammengefasst ist der Anklagesachverhalt Lemma 1 erstellt.

7. 5. Lemma und 6. Lemma Der in der Anklage erwähnte Chataustausch zwischen dem Beschuldigten und "H'._____" [Spitzname] (bzw. H._____) und "I'._____" [Spitzname] (bzw. I._____) ist aktenkundig (vgl. Urk. 12/3/6 S. 2 ff.; Urk. 12/3/7 S. 1 ff.; Urk. 60). Auf die zutref- fende vorinstanzliche Würdigung kann verwiesen werden. Bezüglich des Chats mit "H._____" steht aufgrund des für den Marihuana-Handel typischen Vokabulars "Jay", "fuff", "twenty" ausser Zweifel, dass der Beschuldigte im Besitz von 4.5 - 5 g Marihuana war, die er "H._____" zum Verkauf anbot und dass es sich bei "twenty" um den Preis handelt. In Präzisierung der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Chat mit "I'._____" den Verkauf von 4-5 g Marihuana durch seinen Bruder vermittelte, zumal er gemäss seinen

- 14 - Angaben im Chat zum fraglichen Zeitpunkt in J._____ war. Der Beschuldigte koor- dinierte Betäubungsmittelmenge, Übergabeort, Übergabezeit, und war gemäss sei- nen Nachrichten gleichzeitig in Kontakt mit dem Bruder, der im Besitz der vermit- telten Betäubungsmittel war. Gemäss der Chat-Nachricht von "I'._____" am 14. Au- gust 2021 um 20:09:19 Uhr (UTC+0 = 22:09:19 Uhr Zürich Zeit) ist erstellt, dass sich der Bruder des Beschuldigten kurz vor 22.00 Uhr am vereinbarten Übergabeort mit "I'._____" traf, um die vermittelte Transaktion durchzuführen (vgl. Urk. 12/3/7 S. 3 ff.).

8. 2. Lemma 8.1. Aus dem Chat (vgl. Urk. 12/3/2) mit "E'._____" [Spitzname] (bzw. E._____) ergibt sich zunächst, dass eine Transaktion von 1.5 und 250 noch "offen" sei. Ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz bestehen indes Zweifel an der angeklagten Rol- lenverteilung: Der vollständige Chatverlauf (vgl. Urk. 60) legt zumindest nahe, dass "E'._____" der Verkäufer und der Beschuldigte Käufer war. Aus den vorinstanzlich zitierten Nachrichten betreffend die Menge 1.5 (die "offen" sei) und die Zahl 250 lässt sich nichts betreffend die Rollenverteilung herleiten. Indes lässt zunächst die Äusserung des Beschuldigten gegenüber "E'._____", ob dieser "am expandiere[n]" sei, aufhorchen. Die nachfolgenden Nachrichten (Urk. 60) zeigen, dass "E'._____" offenbar den Beschuldigten mehrfach versucht zu erreichen und diesen fragt, ob er ihn "vergessen" habe, wieso er sich nicht mehr melde, und beschimpft ihn in diesem Zusammenhang als "Opfer" und "Wixxer". Anschliessend schreibt "E'._____" dem Beschuldigten, "Bro fritig isch gsi Hesch die 250" und "Alter jetzt ignoriersxh mich so sache laufed ned han der meh als gnueg viel ziit geh" und später "Chasch au twinte". Nicht nur der Wortlaut sondern auch der Gesamtzusammenhang weisen darauf hin, dass der Beschuldigte als Abnehmer der 1.5 fungierte und "E'._____" aus einer Betäubungsmitteltransaktion Fr. 250.– schuldete, woraufhin dieser den Beschuldigten mehrfach versucht zu kontaktieren, um die offenen Schulden einzu- treiben. Auch im Hinblick auf die Interessanlage zwischen Abnehmer und Käufer scheint abwegig, dass "E'._____" als Abnehmer derart wütend auf den Beschuldig- ten war, weil dieser ihn – seinem Empfinden nach – ignorierte. Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass der Umstand, dass E._____ im Zusammenhang mit

- 15 - Betäubungsmitteln polizeibekannt ist, nichts zur Klärung der Frage beitragen kann, ob er gegenüber dem Beschuldigten am 1. Juli 2022 als Verkäufer oder Abnehmer auftrat. 8.2. Wenn die Vorinstanz erwägt, das Abstreiten des Kokainhandels durch den Beschuldigten müsse "unter dem Gesichtspunkt der Konsequenzen für den Beschuldigten" gewürdigt werden (Urk. 52 E. II.7.4.1.), überzeugt dies nicht. Das Abstreiten einer Tat kann nicht als belastender Umstand gewürdigt werden, zumal ein Täter und ein unschuldiger Beschuldigter grundsätzlich beide erhebliche Konsequenzen im Falle einer Verurteilung zu gewärtigen haben und ein gleichge- richtetes Interesse am Bestreiten der Vorwürfe haben (so auch sinngemäss die Vorinstanz in Urk. 52 E. II.7.2.1.). 8.3. Ein Kauf von Kokain von "E'._____" durch den Beschuldigten wird in der An- klage nicht umschrieben (vgl. Einleitung Anklagesachverhalt Tatvorgehen, S. 2). Der Anklagesachverhalt ist demnach bezüglich des Verkaufs von Kokain an "E'._____" nicht erstellt.

9. 4. Lemma Aus dem Chat mit "K'._____" (bzw. K._____) ergibt sich, dass "K'._____" am frühen Morgen des 28. September 2022 an den Beschuldigten "Bruche 1" und "Ca 04:15 binind" "Da*" schrieb, worauf der Beschuldigte mit "Ok", "Chum", "L._____-strasse 1", "… ZH" antwortete. Am gleichen Tag fordert der Beschuldigte "K'._____" mehr- fach auf, ihn anzurufen. Dieser teilt am nächsten Tag zunächst mit, dass er am essen sei und er später zurückrufe. Der Beschuldigte fordert einen sofortigen Rück- ruf und teilt mit, dass "K'._____" sich seit zwei Tagen nicht mehr melde und er "nicht so" von diesem gedacht hätte, sowie: "Ich bruch hüt die 100fr", und "Ich scgwör uf Gott", "Wenn du dich nöd meldisch", "Ich fick dich", woraus zwanglos darauf geschlossen werden kann, dass es bei den Fr. 100.– um die Eintreibung der Schul- den von "K'._____" geht. Soweit die Verteidigung auf die hohe Anzahl von Nach- richten hinweist (vgl. Urk. 70 S. 9), entlastet dies den Beschuldigten in keiner Weise, erklären sich die vielen Nachrichten innert kurzer Zeit doch zwanglos aus dem intensiven Nachrichtenaustausch betreffend die Eintreibung der Schulden

- 16 - nach der Übergabe der Drogen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, handelt es sich bei Fr. 100.– um den ungefähren Preis für konsumfertige Portionen für Endab- nehmer von 0.7 g Kokain. Aufgrund des Nachrichtenaustauschs ist erstellt, dass der Beschuldigte an "K'._____" 1 Konsumportion Kokain für Fr. 100.– auf Kredit veräusserte. Die Behauptung des Beschuldigten, nichts mit Kokainhandel zu tun zu haben, wird bereits durch den Chat mit "M._____" widerlegt (vgl. Urk. 60, Chat vom 12.01.2023 ab 16:10 UTC+0). Gemäss diesem Chat erkundigt sich "M._____" beim Beschuldigten, ob dieser "halbe" "white" auf "Pump" organisieren könne. Der Beschuldigte antwortet, dass "halbe" schon kritisch sei, und auf "Pump" fast un- möglich. Damit scheint der Beschuldigte die Menge und den Verkauf auf Kredit als Hindernis zu sehen, nicht etwa den Umstand, dass er keinen Kokainhandel betrei- ben würde. Als "M._____" mitteilt "Ganze?" und "Also zahle morhen", schreibt der Beschuldigte "Wrt", "Geb dir bescheid brl", "bro". Auch als "H'._____" den Beschul- digten fragt (vgl. Urk. 60, Chat mit "H'._____"): "Lauft wiis?", "Bruch eine", antwortet dieser: "Ja", "wb". Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass beim Beschuldig- ten zuhause zwei Beutel Natron (à 100 g) sichergestellt wurden. Wenn die Vertei- digung unter Verweis auf Analysen des Drogeninformationszentrums einwendet (vgl. Urk. 70 S. 11), dass Natron kein geläufiges "Streckmittel" von Kokain (zum direkten Konsum) sei, mag dies zutreffen. Notorisch ist indes, dass Kokain mit Na- tron zu "Crack"-Steinen aufgekocht wird. Die Behauptung des Beschuldigten, er benutze es mit Wasser als Abführmittel, insbesondere in Berücksichtigung des Fundortes im Zimmer (vgl. Urk. 15/2), nicht etwa mit Wasserzugang in der Küche oder im Bad, als Schutzbehauptung zu werten (vgl. Urk. 12/1 S. 6; Urk. 12/2 S. 4). In diesem Zusammenhang weiter zu erwähnen ist der Chat des Beschuldigten mit "N._____": In diesem verhandelt er über eine Transaktion von "10", wobei die Preis- vorstellung der beiden Parteien zwischen 450 und 550 divergiert (vgl. Urk. 60, Chat mit "N._____"). Schliesslich vereinbaren die Parteien eine Übergabe am Bahnhof O._____, wobei "N._____" sowohl via Textnachricht als auch Audio mitteilt, er wolle "Steine" erhalten (vgl. a.a.O., Nachricht vom 06.06.2022 11:46:59 UTC+0 sowie PTT-20220606-WA0032), was mit einer Transaktion von Crack-Steinen in Einklang zu bringen ist. Diese Transaktion erweist sich ebenfalls als Indiz dafür, dass der Beschuldigte mit Kokain (u.a. in Form von Crack-Steinen) handelte. Soweit die Ver-

- 17 - teidigung mit Hinweis auf angeblich inkonsistente Mengen bzw. Preise behauptet (vgl. Urk. 70 S. 10), dass keine (weiteren) Hinweise auf Kokainhandel bestehen würden, lässt sie die erwähnten Indizien gänzlich ausser Betracht.

10. 7. Lemma "P'._____" [Spitzname](bzw. P._____) äussert in einer Audio-Nachricht vom

17. Juli 2022 (Urk. 60, Audio "PTT-20220717-WA005"): "Yo bro ich has grad agluägt. Es isch en verficktä halbe Mann. Das isch niemals en Ganze. Kei null siebe nüt bro das isch null vier". Der Beschuldigte antwortet mit "Bro", "Tuen uf waag wenn nöd denksch", "Han selber gmacht" und "Isch 0.7". Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, besteht aufgrund der für Kokainhandel typischen Mengenangabe (ein Ganzer, 0.7 g) sowie der Aussage des Beschuldigten, er habe die Portion "sel- ber gemacht", kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte eine Konsumportion Ko- kain an "P'._____" verkaufte. In Ergänzung zur Vorinstanz ergibt sich die Verknüp- fung zum Kokain Handel ausserdem aus der Audio-Nachricht, mit der "P'._____" schliesslich antwortet und Bezug nimmt auf seine "Line" (gemeint: zur Linie geform- tes Kokain zum Schnupfen): "Ja bro alles guet. Vorher isch eifach so en, so en Hurensohn cho bro [unverständlich] mini ganzi Line weg de Nuttesohn mann. Ich schwör ich bin uf 180 Alte." (Urk. 60, Audio "PTT-20220717-WA0008"). Auch bezüglich dieses Vorwurfs lässt die Verteidigung mit ihrem Vorbringen (vgl. Urk. 70 S. 13), als belastendes Beweismittel liege einzig die Verknüpfung von P._____ mit dem Kokainhandel vor, die erwähnte Kommunikation des Beschuldigten völlig aus- ser Acht.

11. 8. Lemma Im Chat zwischen "F'._____" [Spitzname] (bzw. F._____) und dem Beschuldigten ist mehrfach die Rede von "2", die "F'._____" vom Beschuldigten benötige, und "200", die "F'._____" an den Beschuldigten übergebe. Aufgrund der notorischen Endabnehmerpreise für Konsumportionen muss es sich dabei, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, um den Verkauf von Kokain handeln. In der Audio Nachricht (Urk. 60, "PTT-20220625-WA0014") vom 25. Juni 2022 teilt der Beschuldigte schliesslich mit: "Bro ich seg dir ehrlich, ich han jetzt no 3 und eine het mir jetzt

- 18 - aglüte. Und meistens. Ich luege jetzt was er brucht. (Unverständlich). Ich schrib dir obs lauft oder nöd". Angesichts dieser Nachricht ist erstellt, dass der Beschuldigte am 25. Juni 2022 im Besitz von 3 konsumfertigen Portionen Kokain zum Verkauf war.

12. 9. Lemma Soweit die Anklage Bezug nimmt auf die Nachricht von "F'._____"(bzw. F._____) vom 25. Juni 2022 "Broo phalt 2!!!", ist der Bezug zu den "5" nicht ersichtlich. Es handelt sich bei der Aufforderung "2" noch zu behalten, um die Antwort auf die sinngemässe Audio Nachricht des Beschuldigten vom gleichen Tag, dass er derzeit über "3" verfüge, eine andere Person aber bereits bezüglich dieser "3" interessiert sei. Hingegen fragt "F'._____" mit Chat vom 6. Juli 2022 nach "5" vom Beschuldig- ten und fragt wo er diese holen kann, woraufhin der Beschuldigte meint "Zahl zerst schulde" und "Han immer bi mir". Im Nachgang wendet "F'._____" ein, dass der Beschuldigte am Freitag nicht hier sei, woraufhin der Beschuldigte antwortet, dass "F'._____" per Twint zahlen könne und der Bruder des Beschuldigten da sei und "für ihn machen" könne. Aus diesem Nachrichtenaustausch geht zweifelsfrei her- vor, dass der Beschuldigte die Veräusserung von 5 Portionen Kokain, die er jeder- zeit auf sich habe, und die Delegation der Übergabe an seinen Bruder vereinbart. Dass es sich bei den "5" um Kokain handelt, indiziert schliesslich auch das – ent- gegen der Ansicht der Verteidigung verwertbare (vgl. vorne E. I.3.10) – Aussage- verhalten von F._____: Dieser gab an, er konsumiere primär Kokain, er kenne den Beschuldigten flüchtig und er habe diesen "mal" in Zürich getroffen, wobei er aber betreffend den Grund des Treffens die Aussage verweigerte (vgl Urk. 12/4 S. 2 F/A 15; Urk. 12/6 S. 2 F/A 12, S. 5 F/A 41 ff.). Diese teilweise Aussageverweigerung bezüglich des Grundes des Treffens wirft zumindest Fragen auf. Darüber hinaus fällt wie ausgeführt das Aussageverhalten des Beschuldigten belastend aus (vgl. etwa Urk. 12/2 S. 17 F/A 155; vgl. vorstehend E. II.4.).

- 19 - III. Rechtliche Würdigung:

1. Veräusserung von Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG Der Beschuldigte veräusserte eine Portion Kokain an P._____ (7. Lemma des An- klagesachverhalts). Er ist deswegen in Übereinstimmung mit den zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen der Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen.

2. Besitz von Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG Gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen war der Beschuldigte wie folgt im Besitz von Betäubungsmitteln (1., 5., 8. und 9. Lemma des Anklage- sachverhalts): 7. Januar 2022 Besitz von 40-50 MDMA ("Ecstasy") Tabletten,

13. September 2022 Besitz von 4.5-5 g Marihuana, 25. Juni 2022 und 6. Juli 2022 Besitz von insgesamt 8 Portionen Kokain. Wie die Vorinstanz weiter zu Recht fest- hielt, fällt eine Privilegierung im Sinne von Art. 19b BetmG mangels Eigenkonsums ausser Betracht. Der Beschuldigte ist damit ferner der mehrfachen Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen.

3. Anstaltentreffen zu einer Widerhandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG 3.1. Die Vorinstanz kam bezüglich Lemma 4 des Anklagesachverhalts zum Schluss, dass dem Beschuldigten bezüglich des Vorgangs vom 28. - 29. Septem- ber 2022 keine Veräusserung nachgewiesen werden könne. Angesichts des Umstands, dass am frühen Morgen des 28. September 2022 Übergabeort und Zeit für "1" vereinbart wurden und der Beschuldigte bei "K'._____" am 29. September 2022 und 30. September 2022 eine Schuld von Fr. 100.– einzutreiben versuchte, die seit 2 Tagen bestand, scheint dies wohlwollend (vgl. vorstehend E. II.8.). Auf- grund des Verbots der Verschlechterung hat es mit dem Schuldspruch wegen Anstaltentreffens jedoch sein Bewenden. Es bestehen wegen des Nachrichtenaus- tauschs zumindest keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte gezielt mit dem möglichen Käufer kommunizierte, ein konkretes Verkaufsangebot machte und die Übergabe organisierte, weshalb er wegen Anstaltentreffens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig zu sprechen ist.

- 20 - 3.2. Bezüglich Lemma 6 ist erstellt, dass der Beschuldigte die Veräusserung von 4-5 g Marihuana für Fr. 50.– vermittelte. Die vorliegend engmaschige Art der Vermittlung von Betäubungsmitteln (Abklärung der Übergabedetails, Koordination zwischen Abnehmer und Besitzer) ist unter die Tatbestandsvariante des "Verschaf- fens" zu subsumieren (vgl. BGE 142 IV 401 S. 408 E. 3.4). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist aufgrund des Nachrichtenaustauschs erstellt, dass der Bruder des Beschuldigten und "I'._____" (bzw. I._____) am 14. August kurz vor 22.00 Uhr die vermittelte Transaktion vornahmen. Nachdem das Ver- schlechterungsverbot gilt, hat es jedoch bei der Tatbestandsvariante des Anstal- tentreffens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG sein Bewenden. IV. Strafe:

1. Grundsätze / Anträge 1.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 52 E. IV.1.-4.). 1.2. Die Verteidigung verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrück- lich darauf, sich – unabhängig vom Antrag auf Freispruch – zur Strafe zu äussern (Urk. 70 S. 17 Prot. II S. 6).

2. Tatkomponenten 2.1. Mit Blick auf den Besitz von 5 Portionen Kokain (ca. 3.5 g) betreffend

9. Lemma des Anklagesachverhalts erscheint angesichts der geringen Menge Kokain und fehlender Hinweise auf professionelle Vorgehensweise eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen mit der Vorinstanz als angemessen. 2.2. Aus den gleichen Überlegungen erscheint betreffend 8. Lemma des Anklage- sachverhalts für den Besitz von 3 Portionen Kokain (2.1 g) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. In Berücksichtigung des identischen betroffenen Rechtsguts und des engen Sachzusammenhangs sämtlicher Betäubungsmittelde- likte rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe jeweils um die Hälfte der Einzelstrafen zu

- 21 - asperieren. Mithin erweist sich vorliegend eine Asperation um 15 Tagessätze als angemessen. 2.3. Bezüglich der MDMA-Pillen ist zu berücksichtigen, dass das Gefahrenpoten- zial von "Ecstasy" deutlich unter dem von Kokain oder Heroin liegt (vgl. BGE 125 IV 90 S. 103 E. 3.d). Entsprechend relativiert sich die grössere Anzahl an Konsum- portionen und erweist sich die von der Vorinstanz für den Besitz von 40 - 50 Pillen festgelegte Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe und eine Asperation um 15 Tagessätze als angemessen. 2.4. Im Hinblick auf den Besitz von 4.5 bis 5 g Marihuana betreffend 5. Lemma des Anklagesachverhalts fällt strafmindernd ins Gewicht, dass es sich um eine geringe Menge einer "weichen" Droge handelt. Eine Geldstrafe von 10 Tages- sätzen und eine Asperation um 5 Tagessätze ist deswegen angemessen. 2.5. Für die Veräusserung einer Portion Kokain (7. Lemma des Anklagesachver- halts) erweist sich eine Einzelstrafe von 20 Strafeinheiten bzw. eine Asperation um 10 Tagessätze als angemessen. 2.6. Bezüglich des Anstaltentreffens zur Veräusserung einer Portion Kokain (4. Lemma des Anklagesachverhalts) ist die Strafe mit der Vorinstanz auf 8 Tages- sätze Geldstrafe als Einzelstrafe festzusetzen. Wiederum erweist sich eine Asperation um die Hälfte der Einzelstrafe, mithin 4 Tagessätze Geldstrafe, als an- gemessen. 2.7. Schliesslich erweist sich mit der Vorinstanz für das Anstaltentreffen für die Veräusserung von 4-5 g Marihuana eine Geldstrafe von 6 Tagessätzen als Einzel- strafe und eine Asperation im Umfang von 3 Tagessätzen als angemessen.

3. Täterkomponente Hinsichtlich der Biografie des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden (vgl. Urk. 52 S. 28). Im Berufungsverfahren ergab sich diesbezüglich nichts Neues (vgl. Urk. 69 S. 2 f.). Wenn die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschuldigte drei Mal – wenn auch nicht einschlägig – vorbe-

- 22 - straft ist und er während mehrerer laufender Probezeiten delinquierte, nur leicht straferhöhend berücksichtigt, erscheint dies sehr wohlwollend. Angesichts des Verschlechterungsverbots muss dies aber im Ergebnis übernommen werden. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der Beschuldigte knapp nach den vor- liegend zu beurteilenden Taten bereits ein viertes Mal verurteilt wurde (Urk. 67). Eine Straferhöhung von 92 Tagessätzen um knapp 10 % auf 100 Tagessätze erscheint nach dem Gesagten vertretbar.

4. Zusatzstrafenbildung Angesichts der zeitlichen und funktionalen Eigenständigkeit der Hinderung der Amtshandlung gegenüber den vorliegend zu beurteilenden Betäubungsmitteldelik- ten ist eine Asperation der Geldstrafe von 30 Tagessätzen um 20 Tagessätze angemessen. Damit ergibt sich – nach Abzug der Grundstrafe von 30 Tagessätzen von der hypothetischen Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen – eine Zusatzstrafe von 90 Tagessätzen.

5. Tagessatzhöhe Im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ergaben sich im Berufungsverfahren keine relevanten Änderungen (vgl. Urk. 69 S. 2). Die vorinstanzlich festgelegte Höhe des Tagessatzes von Fr. 110.– erweist sich in Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, der weiterhin über ein Einkommen von Fr. 6'000.– pro Monat (brutto, zzgl. 13. Monatslohn) ver- fügt (vgl. Urk. 69 S. 2 i.V.m. Prot. I S. 10), als angemessen und ist in zweiter Instanz zu bestätigen.

6. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

24. Januar 2023 unbedingt ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestra- fen.

- 23 - V. Vollzug Nachdem die Vorinstanz die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB als erfüllt erachtet hat, stellte sie bezüglich der subjektiven Voraussetzung fest, dass keine besonders günstigen Umstände ersichtlich seien. Selbst nachdem der Beschuldigte am 30. März 2021 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei er mehrfach straffällig geworden. Im vorliegenden Verfahren habe er sich weder kooperativ noch einsichtig gezeigt. Diesem Befund ist in zweiter Instanz vollumfänglich beizupflichten. Mit seinem Verhalten im vorliegenden Verfahren (Nichterscheinen anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 3. November 2023, 9. November 2023 und 10. November 2023 [Urk. 12/2 S. 2], unangekündigt verspätetes Erscheinen anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 20. Februar 2024 [Urk. 22 S. 1], Nichterschei- nen anlässlich der erstmals angesetzten Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2024 [Prot. I S. 4]; Witze reissen über umfassenderen als vorgeworfenen Drogen- handel anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. November 2023 [Urk. 12/2 S. 15 F/A 136]) zeigt der Beschuldigte, dass er auch dieses Verfahren nicht ernst nimmt. Prognostisch ungünstig ist ferner, dass es sich bei den vor- liegend zu beurteilenden Delikten um planmässig begangene Delikte handelte, was angesichts der Vorstrafen auf eine besondere Unbelehrbarkeit schliessen lässt, weil sich der Beschuldigte nicht darauf berufen kann, in einem unbedachten Moment rückfällig geworden zu sein. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte trotz legalem Erwerbseinkommen im Betäubungsmittelhandel betä- tigte. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass eine geregelte Arbeitstätigkeit beim Beschuldigten offensichtlich keine protektive Wirkung zeitigte. Auch die übri- gen Lebensumstände präsentieren sich nicht derart, dass von einer massgeblich (positiv) veränderten Ausgangslage gesprochen werden kann. Nach dem Gesag- ten können dem Beschuldigten keine besonders günstigen Umstände attestiert werden und die Geldstrafe ist zu vollziehen. VI. Widerruf Die Vorinstanz verlängerte die Probezeiten der mit Urteilen der Untersuchungsrich- ter-/Auditorenregion 2 vom 12. Februar 2021 sowie des Bezirksgerichts Dietikon

- 24 - vom 30. März 2021 ausgesprochenen Geld- bzw. Freiheitsstrafe um ein Jahr. In Anbetracht der mehrfachen Rückfälligkeit des Beschuldigten in kurzer Frist erscheint eine Verlängerung der Probezeit jedenfalls als gerechtfertigt. Da die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit erfolgt (vgl. Art. 46 Abs. 2 StGB), die Probezeit (allgemein) mit der Eröffnung des vollstreckbaren Urteils zu laufen beginnt und das Berufungsurteil das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO), sind die die Probezeiten der mit Urteilen der Untersuchungsrichter-/Auditorenregion 2 vom 12. Februar 2021 sowie des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. März 2021 ausgesprochenen Geld- bzw. Freiheitsstrafen mit Wirkung ab heute um ein Jahr zu verlängern. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen:

1. Das Berufungsverfahren brachte nur eine unmassgebliche Änderung des Urteils der Vorinstanz. Der beschuldigten Person dürfen nach der Rechtsprechung trotz eines Teilfreispruchs dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusam- menhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jeden Anklage- punkts notwendig waren. Dabei sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grund- satz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersu- chung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.4.2; 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz bereits bezüglich der erstinstanzlich in einem Freispruch resultierenden Vorwürfe festhielt, führte auch der Anklagesachverhalt Lemma 2 gegenüber den anderen Vorwürfen nicht zu einem relevantem Mehraufwand, zumal insbesondere die Durchsuchung und Auswertung der Mobiltelefondaten im Hinblick auf sämtliche der eingeklagten Vorwürfe notwendig waren. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 10) ist somit vorbehaltlos zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

- 25 - 2. 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch bezüglich eines von acht Sachverhalten durchzusetzen, während er keine Änderung seiner Strafe zu erwirken vermag. Es handelt sich um eine unwesentliche Änderung des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO), weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 26 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 10. Januar 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen  der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG betreffend das 13. Lemma des Anklagesachverhaltes,  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG betreffend das 3. und 11. Lemma des Ankla- gesachverhaltes sowie  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG betreffend das 10. und 12. Lemma des Ankla- gesachverhaltes.

3. (…)

4. (…)

5. Von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

15. März 2021 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren wird abgesehen.

6. (…)

7. (…)

8. Die nachfolgenden, polizeilich sichergestellten Gegenstände (Polis-Geschäfts- Nr. 83610600) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben:  Mobiltelefon (Asservat-Nr. A017'093'297)  Sim-Karte (Asservat-Nr. A017'452'652)  Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A017'093'333)  zwei Beutel Natron à 100 g (Asservat-Nr. A017'093'311).

- 27 - Verlangt der Beschuldigte nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe dieser Gegenstände, werden sie der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 300.00 Auslagen des ZMG Zürich, Geschäfts-Nr. GT230032-L. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. (…)

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von  Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG betreffend das 7. Lemma des Anklagesach- verhaltes, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im  Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG betreffend das 1., 5., 8. und

9. Lemma des Anklagesachverhaltes sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im  Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG betreffend das 4. und 6. Lemma des Anklagesachverhaltes.

2. Der Beschuldigte wird zudem freigesprochen vom Vorwurf der Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG betreffend das 2. Lemma des Anklagesachverhaltes.

- 28 -

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Januar 2023 unbedingt ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.–.

4. Die Geldstrafe wird vollzogen.

5. Die mit Urteil der Untersuchungsrichter-/Auditorenregion 2 vom 12. Februar 2021 für die bedingt ausgefällte Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 140.– angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.

6. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. März 2021 für die be- dingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 7 Monaten angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.

7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Untersuchungsakten  Nr. …;

- 29 - den Untersuchungsrichter/Auditorenregion 2 betr. Aktennummer …;  das Bezirksgericht Dietikon betr. Geschäfts-Nr. GG210006-M. 

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Juni 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw W. Dharshing