Sachverhalt
1. Anklagevorwurf und Gegenstand der Sachverhaltserstellung 1.1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 19. Februar 2024 (Urk. D1/31) zusammengefasst vorgeworfen, am 13. Oktober 2022 im Rahmen ei- nes Vorstellungsgesprächs im Büro seines Geschäfts für ...-vermietung an der F._____-strasse … in … Zürich die Privatklägerin gegen ihren Willen – als sie ge- meinsam auf dem Sofa sassen – an verschiedenen Körperstellen (Hals, Wange und am Oberkörper) geküsst und sie mehrfach zurück auf das Sofa gezogen oder gedrückt zu haben, als die Privatklägerin versucht habe aufzustehen. In der Folge sei die Privatklägerin in einen Starrezustand geraten, währenddessen der Be- schuldigte die Privatklägerin an den Brüsten und äusserlich mit seiner rechten Hand von oben unter den Hosenbund und in die Unterhose der Privatklägerin greifend ihren Genitalbereich inklusive Schamlippen berührt sowie versucht habe, während drei bis fünf Minuten mit seinen Fingern in ihre Vagina einzudringen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Während dieses Vorgehens soll der Beschuldigte die Privatklägerin zeitweise fixiert haben, sodass sie sich nicht habe befreien kön- nen. Danach sei der Beschuldigte aufgestanden, habe seine Hose geöffnet, run- tergezogen und den Kopf der Privatklägerin mit dem Gesicht mehrmals gegen seinen entblössten Genitalbereich bzw. seinen erigierten Penis in das Gesicht der Privatklägerin gedrückt. Schliesslich habe die Privatklägerin nach dem Penis des
- 13 - Beschuldigten geschnappt, woraufhin er davon abgelassen habe (Anklagesach- verhalt I). Als die Privatklägerin nach Gegenwehr versucht habe, das Büro zu ver- lassen, habe der Beschuldigte die Tür verschlossen und der Privatklägerin das Mobiltelefon weggenommen. Nach längerer Diskussion und der Vereinbarung, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach Hause fahre, damit sie nicht zur Polizei gehe, habe er ihr das Mobiltelefon zurückgegeben. Anschliessend habe der Beschuldigte die Privatklägerin an den Schultern gepackt, sie durch das Trep- penhaus bis in sein Fahrzeug gezogen und die Privatklägerin mit seinem Fahr- zeug nach Hause an ihren Wohnort in Zürich-G._____ gefahren, wobei er ihr während der Autofahrt erneut das Mobiltelefon weggenommen und erst bei der Ankunft in Zürich-G._____ wieder zurückgegeben und ihr gesagt habe, sie solle nicht zur Polizei gehen (Anklagesachverhalt II). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt I betreffend die sexuelle Belästigung durch die seitens des Beschuldigten erfolgten Küsse an Hals, Wange und am Oberkörper der Privatklägerin (Anklagesachverhalt I Absatz 2) sowie die sexuellen Nötigungshandlungen durch die Berührungen an den nackten Brüsten, den Geschlechtsteilen samt Gesäss sowie durch das Drücken des erigierten Pe- nis in das Gesicht der Privatklägerin (Anklagesachverhalt I Absatz 3 und 4) als er- stellt (Urk. 79 S. 54 ff.). Betreffend den Anklagesachverhalt II liess sich gemäss Vorinstanz einzig die dem Beschuldigten vorgeworfene Nötigungshandlung durch das Packen der Privatklägerin an deren Schultern, ihr Ziehen durch das Treppen- haus in sein Fahrzeug und ihr anschliessendes Nach-Hause-Fahren nach Zürich- G._____ samt seiner erneuten Aussage ihr gegenüber bei Ankunft in Zürich- G._____, dass sie nicht zur Polizei gehen solle (Anklagesachverhalt II Absatz 2), erstellen (Urk. 79 S. 60 f. und 64 f.). Die Anklagevorwürfe der mehrfachen Frei- heitsberaubung (Anklagesachverhalt II Absätze 1 und 2) sowie der Nötigung, wo- nach der Beschuldigte der Privatklägerin das Mobiltelefon weggenommen und es ihr erst nach der Vereinbarung, dass er sie nach Hause fahren dürfe, wieder aus- gehändigt habe (Anklagesachverhalt II Absatz 1), erachtete die Vorinstanz dem- gegenüber als nicht rechtsgenügend erstellbar, weshalb sie den Beschuldigten von entsprechenden Vorwürfen freisprach (Urk. 79 S. 58 ff.).
- 14 - 1.3. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden folglich einzig die Anklagevor- würfe der sexuellen Nötigung und der sexuellen Belästigung (Anklagesachver- halt I) sowie der Nötigung (Anklagesachverhalt II Absatz 2). Zu prüfen bleibt, ob diese Anklagevorwürfe aufgrund der vorhandenen Beweismittel und nach den Grundsätzen der Beweiswürdigung rechtsgenügend erstellt werden können. Der Anklageschrift folgend und in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil, gliedert sich die Aussagenanalyse vorab in einen Anklagesachverhalt I und II. So- weit für die tatsächliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes zudem auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
2. Beweisgrundsätze 2.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Das Gericht ist in der Würdigung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonne- nen Überzeugung frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1). 2.2. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (BGE 148 IV 409 E. 2.2 = Pra 112 [2023] Nr. 32; 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 6B_211/2024 vom 9. März 2026 E. 2.2.1; 6B_277/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.2; 6B_1218/2023 vom
7. Mai 2025 E. 3.3.1; 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 6.2, je mit weiteren
- 15 - Hinweisen; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
4. Aufl. 2023, N 216). 2.3. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo" einer- seits, dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesam- ten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für den Beschuldigten günstigere Tatversion ver- nünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Relevant sind jedoch nur un- überwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich aufgrund der objektiven Sachlage auf- drängen. Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie ge- gebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine An- wendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des Gerichts not- wendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 148 IV 409 E. 2.2 = Pra 112 [2023] Nr. 32; 145 IV 154 E. 1.1 = Pra 108 [2019] Nr. 139; 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Ent- scheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzer relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2, je mit Hinweisen; WOHLERS, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kom- mentar, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11 [kurz: SK StPO-BEARBEITER/IN]). 2.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Ver- handlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Die Aussagen sind frei zu würdigen. Dabei ist nicht auf die allgemeine Glaubwür- digkeit der aussagenden Person, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen abzustellen, welche einer Analyse bzw. kriti- schen Würdigung zu unterziehen sind. Somit ist insbesondere zu prüfen, ob die
- 16 - relevanten Aussagen in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig und – soweit möglich – verifizierbar sind (BENDER/HÄ- CKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl. 2025, Rz. 328 ff. [kurz: BENDER/HÄCKER/SCHWARZ]). Massgebend ist der innere Gehalt der Aussagen, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Durch eine me- thodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) sind die Aussagen daher darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2, je mit weiteren Hinwei- sen). 2.5. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichti- gung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Metho- disch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch eine Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entste- hungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewon- nene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet jedoch noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den darge- legten Sachverhalt zu erfinden (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Rz. 332 ff.). Bei der methodischen Analyse ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypo- these (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür auch eine Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; 128 I
- 17 - 81 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). 2.6. Bei überschaubaren Sachverhalten und wenigen Aussagen ist ein glaub- haftes Lügen durchaus möglich. Ausserdem kann insbesondere ein kurzes, wahr- heitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen einge- bettet sein. Ebenso kann eine nur leichte Abänderung tatsächlich passierter Vor- gänge entscheidend dafür sein, ob jemand zu Unrecht einer strafbaren Handlung beschuldigt wird. Zudem fehlt der Würdigung von Aussagen ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive (zur Lüge) ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinli- cher es erscheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeutiger müssen die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussa- geanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben über- zeugt zeigen kann (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Rz. 292, 298 und Rz. 550 f.). 2.7. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt schliesslich, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann sich die Berufungsinstanz auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, wobei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_172/2026 vom
20. März 2026 E. 2.1; 7B_1166/2025 vom 16. März 2026 E. 3.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; je mit weiteren Hinweisen).
3. Beweismittel Als Personalbeweise liegen die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1/4/1–2; Prot. I S. 11 ff.) samt Videoaufzeichnung ihrer staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme (Urk. D1/4/3) sowie die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/3/1–3; Prot. I S. 25 ff.) im Recht. Sodann finden sich die Zeugenaussagen der Eltern der
- 18 - Privatklägerin, H._____ und I._____ (Urk. D1/5/1–2; Urk. D1/5/4), dreier damali- gen Freundinnen der Privatklägerin, J._____, K._____ und L._____ (Urk. D1/5/6– 8), sowie zweier Polizisten, M._____ und N._____ (Urk. D1/5/3; Urk. D1/5/5), in den Akten. Weiter liegen als Sachbeweise Gutachten zur körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin (Urk. D1/12/2) und des Beschuldigten (Urk. D1/11/6), ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zü- rich zur Privatklägerin (IRM; Urk. D1/13/7), Kurzberichte samt Nachtrag des Fo- rensischen Instituts Zürich zur Privatklägerin und zum Beschuldigten (FOR; Urk. D1/3–5) sowie mehrere Arzt- und Therapieberichte der Privatklägerin (Urk. D1/12/12–16) im Recht. Ferner sind Chatauszüge zwischen der Privatkläge- rin und dem Beschuldigten (Urk. D1/6/1–2), eine Übersicht über die Ein- und Aus- trittszeiten des Beschuldigten in seinem Fitnessstudio "O._____" (Urk. D1/9/2) und ein unaufgefordertes Schreiben von C._____ (Drittperson) vom 7. Januar 2026 in den Akten (Urk. 92). 3.1. Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 3.1.1. Die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten anlässlich ihrer je- weiligen polizeilichen (Urk. D1/4/1; Urk. D1/3/1) und staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahmen (Urk. D1/4/2; Urk. D1/3/2–3) sowie ihrer Befragung vor Vorinstanz (Prot. I S. 7 ff. und S. 25 ff.) wurden im angefochtenen Urteil (Urk. 79 S. 7 ff. und S. 31 ff.) eingehend und – soweit von Relevanz – korrekt wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Soweit eine Rekapitulation bzw. Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 3.1.2. Zur Motivlage des Beschuldigten und der Privatklägerin bleibt Folgendes festzuhalten: In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist anzumerken, dass der Beschuldigte unabhängig von seiner Schuld oder Unschuld vorliegend ein Inter- esse an einem für ihn günstigen Verfahrensausgang hat (Urk. 79 S. 38). Was die Motivlage der Privatklägerin anbelangt, so ist mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 17) darin einig zu gehen, dass die Privatklägerin mit Blick auf ihre geltend gemachten Zivilansprüche in finanzieller Hinsicht ein Interesse am Ausgang des Verfahrens aufweist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann auch ein allfälliges Rachemo-
- 19 - tiv nicht ausgeschlossen werden, welches einerseits in einer Zurückweisung durch den Beschuldigten (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 13, 29, 70; Urk. D1/3/2 F/A 6), an- dererseits in der nicht wie von ihr erhofften Fest- oder Vollzeitanstellung im Unter- nehmen des Beschuldigten begründet liegen könnte. Auf ersteres Motiv weist mit- unter auch der Beschuldigte hin (Urk. D1/3/1 F/A 70; Prot. I S. 39). 3.2. Zeugenaussagen 3.2.1. Die Vorinstanz beschränkte sich hinsichtlich der Zeugenaussagen der El- tern der Privatklägerin, H._____ und I._____ (Urk. D1/5/1–2; Urk. D1/5/4), zusam- menfassend auf die Feststellung, dass deren Aussagen betreffend die aufge- wühlte Verfassung und das Verhalten der Privatklägerin nach ihrer Ankunft in der elterlichen Wohnung im Anschluss an den angeklagten Vorfall im Einklang mit den Zeugenaussagen der Kolleginnen der Privatklägerin stünden. Die Feststellun- gen der Vorinstanz greifen indes zu kurz und sind im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung, wo nötig, zu ergänzen. Hinsichtlich der Motivlage der beiden Zeugen kann der Vorinstanz dahingehend gefolgt werden (vgl. Urk. 79 S. 51), dass weder aufgrund der familiären Nähe noch zufolge der familiären Differenzen Hinweise auf ein begünstigendes oder belastendes Aussageverhalten von H._____ und I._____ gegenüber der Privatklägerin auszumachen sind. Auffallend ist dagegen, dass selbst der Zeuge I._____ gewisse Vorbehalte gegenüber den Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin hegt, so gab er zu Beginn seiner Einvernahme auf Nachfrage zum Verhältnis zur Privatklägerin Folgendes zu Pro- tokoll: "An dem Tag, als dies angeblich passiert ist…" (Urk. D1/5/2 F/A 9). 3.2.2. Hinsichtlich der im Recht liegenden Zeugenaussagen der Kolleginnen der Privatklägerin, J._____, L._____ und K._____, kann bezüglich der darin vorge- nommenen inhaltlichen Schilderungen zum angeklagten Vorfall auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 46 ff.). Sodann ist auch den Ausführungen der Vorinstanz zur Motivlage der Kolleginnen der Pri- vatklägerin im Grundsatz zu folgen (vgl. Urk. 79 S. 47). Hervorzuheben ist jedoch Folgendes: Anders als bei der im Befragungszeitpunkt nicht mehr mit der Privat- klägerin befreundeten Zeugin K._____ kann bei den beiden Zeuginnen J._____ und L._____ aufgrund ihres (zumindest damaligen) engen Freundschaftsverhält-
- 20 - nisses zur Privatklägerin (vgl. Urk. D1/5/6 F/A 8 f.; Urk. D1/5/8 F/A 7–9) ein Inter- esse an einem für die Privatklägerin günstigen Verfahrensausgang nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Zeuginnen J._____ und L._____ verneinten zwar auf explizite Nachfrage, mit jemanden und insbesondere mit der Privatklägerin darüber gesprochen zu haben, was sie anlässlich der Zeugeneinvernahme depo- nieren sollen (Urk. D1/5/6 F/A 31–34; Urk. D1/5/8 F/A 15 f.). Auf weitere Nach- frage, ob die Privatklägerin mit ihr über die Einvernahme zu sprechen versucht habe, verneinte dies die Zeugin J._____ zunächst zögerlich (vgl. Urk. D1/5/6 F/A 35). Die Zeugin L._____ gab auf weitere Nachfrage an, ca. drei Monate vor ihrem Einvernahmetermin mit der Privatklägerin über den Vorfall gesprochen zu haben (Urk. D1/5/8 F/A 17). Die Zeugin K._____ berichtete schliesslich, dass die Privatklägerin im Frühling 2023 mehrmals den erfolglosen Versuch unternommen habe, mit ihr vorzubesprechen, was sie am Einvernahmetermin aussagen solle (Urk. D1/5/7 F/A 13–15). Eine versuchte Einflussnahme der Privatklägerin auf ihre beiden anderen Kolleginnen J._____ und L._____ kann daher vorliegend eben- falls nicht ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist ausserdem in Erin- nerung zu rufen, dass alle drei Zeuginnen angaben, die ihnen bekannten Informa- tionen zum Vorfall würden einzig auf den Erzählungen der Privatklägerin basieren (Urk. D1/5/6 F/A 11 und 17; Urk. D1/5/7 F/A 5, 19 und 21; Urk. D1/5/8 F/A 12 und 27). Auffallend ist zudem die Aussage der Zeugin K._____, wonach die Privatklä- gerin während der gemeinsamen Freundschaft Geschichten gerne ausge- schmückt habe und sie (die Zeugin K._____) sich vorstellen könne, dass dies auch in Bezug auf den angeklagten Vorfall zutreffen könnte (Urk. D1/5/7 F/A 27). Wenngleich die Privatklägervertretung in diesem Zusammenhang korrekterweise anführt (Prot. II S. 21), dass im Befragungszeitpunkt der Zeugin K._____ keine Freundschaft mehr mit der Privatklägerin bestand, sind mit Blick auf die Aussagen der Zeugin allerdings keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, wonach diese die Privatklägerin zu unrecht oder übermässig belasten wollen würde (vgl. auch Urk. D1/5/7 F/A 25–29). Sodann wies auch die Vorinstanz zu Recht auf verschie- dene Inkohärenzen in den Aussagen der drei Zeuginnen hin (Urk. 79 S. 49). Ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz variieren allerdings die Aussagen der Zeugin- nen nicht nur zum Vorfall als Ganzem, sondern auch hinsichtlich der vom Be-
- 21 - schuldigten gegenüber der Privatklägerin vorgenommenen sexuellen Handlungen (vgl. Urk. D1/5/6 F/A 16–19 und 21; Urk. D1/5/7 F/A 19, 29 f. und 32 f., Urk. D1/5/8 F/A 13 und 27). Vergleicht man zudem den Detailierungsgrad der drei Zeuginnenaussagen zu den anklagten Ereignissen, fällt auf, dass diejenigen der Zeuginnen J._____ und L._____ deutlich umfangreicher ausfielen (vgl. Urk. D1/5/6 F/A 16 ff.; Urk. D1/5/8 F/A 13, 23 f. und 27) als diejenige der Zeugin K._____ (vgl. Urk. D1/5/7 F/A 19). Dies lässt erneut die Frage einer allfälligen Be- einflussung der Zeuginnen durch die Privatklägerin aufkommen. Unter Berück- sichtigung der vorgenannten Umstände kann folglich zur Beurteilung der Glaub- haftigkeit der Aussagen der Privatklägerin – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 79 S. 52) – nicht ohne Weiteres auf die Zeugenaussagen der Kolleginnen der Privat- klägerin abgestellt werden. 3.3. Gutachten zu den körperlichen Untersuchungen und Kurzberichte des Fo- rensischen Instituts Zürich 3.3.1. Hinsichtlich der Ergebnisse der körperlichen Untersuchungen des Beschul- digten und der Privatklägerin (Urk. D1/11/6; Urk. D1/12/2) sowie der Ergebnisse der molekulargenetischen Untersuchung von Abstrichen der Vorgenannten (Urk. D1/10/3–5) kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 52 f.). Soweit die Vorinstanz jedoch das ne- gative Spurenergebnis bei der Privatklägerin auf ein Duschen derselben am Abend des Vorfalles zurückführt (Urk. 79 S. 52), kann diesem Ergebnis mit Ver- weis auf die nachfolgenden Erwägungen (vgl. Erw. III/4.5.13) nicht gefolgt wer- den. Darüber hinaus verliert sich die Vorinstanz in Spekulation, wenn sie das ne- gative Spurenergebnis beim Beschuldigten (Urk. D1/10/5 S. 2) damit erklärt, dass von einem Duschen des Beschuldigten nach seinem Besuch im Fitnessstudio am Abend des Vorfalles auszugehen sei (Urk. 79 S. 53). Im Übrigen wurde der Be- schuldigte nie dahingehend befragt, ob er nach dem Vorstellungsgespräch oder dem Training am 13. Oktober 2022 geduscht habe. 3.3.2. Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Blut- und Urinabnahme der Privatklägerin am 14. Oktober 2022, d.h. einen Tag nach dem vorliegend zu beur- teilenden Vorfall, gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten der
- 22 - Universität Zürich hinsichtlich Kokain und Cannabis positiv ausfiel, wobei gemäss Gutachten nicht beurteilt werden konnte, ob im Ereigniszeitraum vom 13. Oktober 2022 eine Cannabis- und/oder Kokain-Wirkung bei der Privatklägerin vorgelegen habe (Urk. D1/13/7 S. 3 f.). 3.4. Arzt- und Therapieberichte zur Privatklägerin 3.4.1. Es liegen mehrere ärztliche Auskünfte bzw. Berichte zur Privatklägerin im Recht (Urk. D1/12/12–16). Die Ausführungen der Vorinstanz beschränken sich dabei auf die Wiedergabe zweier Therapieberichte (vgl. Urk. 79 S. 53 f.), worauf zunächst zu verweisen ist. Ergänzend bleibt Folgendes festzuhalten: 3.4.2. Dem Arztbericht der Arztpraxis am Bahnhof G._____ (Hausarztpraxis der Privatklägerin) kann entnommen werden, dass die Privatklägerin am 18. Oktober 2022 in der Praxis zwecks Ausstellung eines Arbeitsunfähigkeitszeugnis ("AUF") vorstellig geworden war, da sie ihren Angaben zufolge anlässlich eines Vorstel- lungsgesprächs sexuell missbraucht und genötigt worden sei (Urk. D1/12/14 S. 12). Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den Zeitraum vom 14.–19. Oktober 2022 wurde in der Folge zweimal, d.h. vom 21.–26. Oktober 2022 und vom 3.–
9. November 2022, verlängert (vgl. Urk. D1/12/14, letzte Seite). 3.4.3. Gemäss der schriftlichen Auskunft von Frau Dr. P._____ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeine Innere Medizin) ist diese von der Privatklägerin am 24. Oktober 2022 kontaktiert und um einen Termin gebeten worden, da die Privatklägerin sexuell genötigt worden sei und dringend einen Psychiater benötige, der einen Bericht für die Staatsanwaltschaft erstelle (Urk. D1/12/13 S. 1). Nach einem Ersttermin am 25. Oktober 2022, in dessen Rahmen die Privatklägerin um ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis gebeten habe, sei die Privatklägerin zum Folgetermin am 26. Oktober 2022 zwecks ausreichender Exploration und Beurteilung ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht erschienen, da sie ver- schlafen habe, woraufhin Dr. P._____ die Behandlung der Privatklägerin beendet habe. Es erfolgte daher auch keine Diagnosestellung seitens der Ärztin (Urk. D1/12/13 S. 1 f.).
- 23 - 3.4.4. Dem Arztbericht von Dr. Q._____ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medi- zin) zufolge suchte die Privatklägerin die Hausarztpraxis am 7. November 2022 aufgrund des Vorfalles einer sexuellen Nötigung auf. Diagnosen seien bei der Pri- vatklägerin keine gestellt worden, sondern sie sei Dr. R._____ zur psychiatrischen Weiterbetreuung zugewiesen und ihr sei vom 16.–21. November 2022 ein Arbeits- unfähigkeitszeugnis ausgestellt worden (Urk. D1/12/12 S. 1 f.). 3.4.5. Gemäss ärztlichem Bericht von Frau Dr. R._____ (Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) hat die Privatklägerin anlässlich eines Erstgesprächs am
21. Dezember 2022 über sexuelle Belästigung berichtet. Da die Privatklägerin weitere Therapiesitzungen unentschuldigt nicht mehr wahrgenommen habe, sei die Therapie rasch abgebrochen bzw. beendet worden (Urk. D1/12/15). 3.4.6. Der Auskunft der Ärztinnen Dr. S._____ (Ärztin und Psychotherapeutin) und Dr. T._____ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) folgend, ist die Pri- vatklägerin seit dem 8. Februar 2023 bis am 17. Mai 2023 für insgesamt neun Konsultationen in ihrer Praxis gewesen (Urk. D1/12/16 S. 1). Für den Zeitraum vom 8. Februar 2023 bis 30. Juni 2023 sei der Privatklägerin ausserdem eine Ar- beitsunfähigkeit im Umfang von 100% attestiert und eine stationäre psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung aufgrund der Intensivierung der Krankheits- symptome einer diagnostizierten Traumafolgestörung empfohlen worden (Urk. D1/12/16 S. 2 f.). Die Behandlung sei seitens der Privatklägerin allerdings ohne nähere Angabe von Gründen beendet worden (Urk. D1/12/16 S. 3). 3.4.7. Mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen fällt auf, dass die Privatkläge- rin mehrere Arztpraxen aufsuchte, wobei ihr zunächst grossmehrheitlich ein neues Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt wurde. Weiterführende Gesprächs- bzw. Untersuchungstermine nahm die Privatklägerin hingegen mehrfach nicht wahr, so insbesondere als die Privatklägerin für die Ausstellung eines Arbeitsun- fähigkeitszeugnisses auf die Notwendigkeit einer eingehenden Exploration hinge- wiesen worden war (vgl. Urk. D1/12/13). Eine eigentliche Diagnosestellung kann sodann nur einem einzigen Therapiebericht entnommen werden und zwar in Form einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; vgl. Urk. D1/12/16 S. 3). Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass aus aussagenpsychologischer Sicht –
- 24 - entgegen der vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Urk. 79 S. 56) – gerade nicht von der Symptomschilderung der Verarbeitung eines behaupteten traumatischen Erlebnisses (wie vorliegend in Form einer PTBS) auf die Existenz dieses Erlebnis- ses geschlossen werden kann. Ebenso können ärztliche Atteste nicht als Grund- lage für die Beurteilung, ob ein behauptetes Ereignis stattgefunden hat, herange- zogen werden (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Rz. 418 ff.). Auffällig bezüglich des er- wähnten Therapieberichts (Urk. D1/12/16 S. 1) ist allerdings, dass die Privatkläge- rin gegenüber den behandelnden Ärztinnen hinsichtlich des angeklagten Vorfalles unter anderem angab, im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs gegen ihren Wil- len zu Oralverkehr genötigt worden zu sein, einem Mann ins Genital getreten und von diesem längere Zeit eingesperrt worden zu sein. Entsprechende Aussagen finden sich indes in den Befragungen der Privatklägerin mit keinem Wort (vgl. Erw. III./4.3.2.1 ff.), worauf auch die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 67 S. 39). 3.4.8. Wenn die Vorinstanz mit Verweis auf die Arztberichte und die Zeugenaus- sagen der Eltern und Kolleginnen der Privatklägerin festhält, dass diese ein ein- heitliches Bild zur Verfassung der Privatklägerin und dem nach dem angeklagten Vorfall beschriebenen Bruch in ihrem Leben abgeben würden (Urk. 79 S. 52 und 55 ff.), bleibt auf Folgendes hinzuweisen: In mehreren Arztberichten finden sich Hinweise auf eine Suchtproblematik bzw. Substanzkonsumstörung der Privatklä- gerin (Urk. D1/12/14 S. 2 ff., Einträge vom 27.09.2023, 07:50-08:05 und 14:45- 15:00 Uhr; Eintrag vom 20.06.2023, 13:50-14:50 Uhr; Urk. D1/12/16 S. 3), wobei die Privatklägerin im September 2023 sogar eine Mischintoxikation erlitten habe (Urk. D1/12/14 S. 2, Eintrag vom 27.09.2023, 07:50-08:05). Auch die Zeuginnen J._____ und K._____ erwähnten eine (vorbestehende) (Drogen-)Konsumproble- matik der Privatklägerin (Urk. D1/5/6 F/A 18 und 29; Urk. D1/5/7 F/A 11). Indem die Vorinstanz für die Ursache dieser Substanzkonsumstörung einzig den ange- klagten Vorfall in Betracht zieht, verliert sie sich in Mutmassungen. Dass diese Schlussfolgerung zu kurz greift, zeigt ausserdem das pharmakologisch-toxikologi- sche Gutachten, wonach bei der Privatklägerin bereits am 14. Oktober 2022 Can- nabis und Kokain im Blut festgestellt werden konnten (Urk. D1/13/7 S. 2 ff.). Die Privatklägerin gab in diesem Zusammenhang auf Nachfrage der Staatsanwalt-
- 25 - schaft am 27. April 2023 an, einen Tag vor dem angeklagten Vorfall Cannabis und Kokain konsumiert zu haben (Urk. D1/4/2 F/A 110–113), wobei sie auf weitere Nachfrage anfügte, dass es sich um ein einmaliges Konsumereignis gehandelt habe (Urk. D1/4/2 F/A 114). Letzteres dürfte indes mit Blick auf die vorangehen- den Ausführungen kaum zutreffen.
4. Zu erstellender Sachverhalt 4.1. Stellungnahme des Beschuldigten 4.1.1. Der Beschuldigte streitet die Tatvorwürfe vollumfänglich ab (Urk. D1/3/1 F/A 36, 38–42, 53 f. und 56–67; Urk. D1/3/2 F/A 4, 7 f. und 32; Prot. I S. 32). 4.1.2. Betreffend den Anklagesachverhalt I stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin am 13. Oktober 2022 am Abend zu einem persönlichen Treffen in seinem Büro gekommen sei (Urk. D1/3/1 F/A 12; Prot. I S. 29 f.). Weiter streitet er nicht ab, dass an diesem Treffen eine mögliche Anstellung der Privatklägerin in seinem Unternehmen besprochen werden sollte und er im Verlauf des Treffens verschiedene Körperstellen der Privatklägerin be- rührt (Legen des Armes um die Privatklägerin, Berührung des nackten Brustan- satzes unter dem Top und des oberen Gesässbereichs) und die Privatklägerin am Hals geküsst habe (Urk. D1/3/1 F/A 11–14, 54 und 56; Urk. D1/3/2 F/A 9, 33; Prot. I S. 31 f. und 35 f.). Der Beschuldigte macht jedoch im Wesentlichen und konstant geltend, dass die Initiative zu den Küssen und Berührungen von der Pri- vatklägerin ausgegangen sei und es darüber hinaus weder zu Geschlechts- oder Oralverkehr noch zu anderweitigen intimen Berührungen der Geschlechtsteile ge- kommen sei (Urk. D1/3/1 F/A 13, 53 f. und 56; Prot. I S. 31). Diejenigen Intimitä- ten und Berührungen, die stattgefunden hätten, namentlich die Küsse am Hals, die Berührungen an den Beinen respektive Oberschenkeln, im oberen Gesässbe- reich und am Brustansatz, seien im Einverständnis der Privatklägerin erfolgt (Urk. D1/3/1 F/A 14, 38, 41; Urk. D1/3/2 F/A 7 und 9; Prot. I S. 31 f., 35 und 37). Es sei zudem die Privatklägerin gewesen, die sogar noch mehr gewollt habe (Urk. D1/3/1 F/A 40, 54 f.; Urk. D1/3/2 F/A 7; Prot. I S. 32). Ferner wies der Be- schuldigte sowohl vor Vor- als auch vor Berufungsinstanz auf Widersprüche und
- 26 - Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin hin (Urk. 67 S. 14 ff.; Urk. 113 S. 12 ff.). 4.1.3. In Bezug auf den Anklagesachverhalt II streitet der Beschuldigte nicht ab, die Privatklägerin mit seinem Fahrzeug nach dem Treffen in seinem Büro nach Zürich-G._____ zur …-Tankstelle gefahren zu haben (Urk. D1/3/1 F/A 15; Urk. D1/3/2 F/A 6 und 16; Prot. I S. 32 f. und 37). Er gibt jedoch konstant an, dies auf Ersuchen der Privatklägerin getan zu haben. Da sich sein Fitnessstudio ("O._____") in Zürich-G._____ in der Nähe der Tankstelle befinde und er noch ins Training habe gehen wollen, habe er die Privatklägerin zur Tankstelle gefahren (Urk. D1/3/1 F/A 15; Urk. D1/3/2 F/A 16; Prot. I S. 32 f.). In diesem Zusammen- hang verweist der Beschuldigte zudem auf das edierte Ein-/ und Austritts-Proto- koll des besagten Fitnessstudios, wonach er am 13. Oktober 2022 um 22:25 Uhr dort eingecheckt habe (Urk. D1/9/2). 4.2. Ausgangslage 4.2.1. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, handelt es sich beim angeklagten Sachverhalt um ein typisches Vier-Augen-Delikt, bei welchem die Aussagen der Direktbeteiligten, d.h. des Beschuldigten und der Privatklägerin, die primären Be- weismittel bilden (vgl. Urk. 79 S. 54). Der Anklagesachverhalt basiert dabei im Wesentlichen auf den Aussagen der Privatklägerin, weshalb nachfolgend deren Analyse ein zentrales Gewicht zukommt. 4.2.2. Vorweg fällt auf, dass die vorinstanzliche Aussagenwürdigung vergleichs- weise einseitig zugunsten der Privatklägerin erfolgte: So stellte die Vorinstanz in ihrem Urteil schwerpunktmässig auf die – nach ihrem Dafürhalten – glaubhaften (Urk. 79 S. 18 ff.) bzw. glaubhafteren (Urk. 79 S. 29 f.) Aussagen der Privatkläge- rin ab, welche sie als insgesamt detailliert, lebensnah und insbesondere hinsicht- lich des massgeblichen Kerngeschehens als grösstenteils stimmig und mehrheit- lich überzeugend qualifizierte (Urk. 79 S. 30). Trotz gewisser Widersprüche oder Aggravationstendenzen in den Aussagen der Privatklägerin (vgl. Urk. 79 S. 20 und 27 ff.) erachtete die Vorinstanz die Aussagen als nicht derart unglaubhaft,
- 27 - dass dadurch ernsthafte Zweifel an der Sachverhaltsschilderung der Privatkläge- rin zum Kerngeschehen aufkämen (Urk. 79 S. 30). 4.2.3. Die Aussagen des Beschuldigten qualifizierte die Vorinstanz demgegen- über gesamthaft als wenig substanziell, wobei sie zum einen auf einen geringen Detaillierungsgrad, eine geringe Erklärungsdichte und einen starken Abfall der Originalität hinsichtlich des Kerngeschehens hinwies. Zum anderen erblickte sie in den Aussagen des Beschuldigten einen auffälligen Detailreichtum und Ausschmü- ckungstendenzen betreffend die Vorgeschichte sowie einen hohen Stereotypisie- rungsgrad und eine zunehmende Belastungstendenz gegenüber der Privatkläge- rin (Urk. 79 S. 38 f., 46 und 55). 4.2.4. Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Würdigung der Aussagen der Privat- klägerin und des Beschuldigten kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Wenn die Vorinstanz das Aussageverhalten der Privatklägerin innerhalb eines Handlungs- strangs zudem bei einem Tatvorwurf als glaubhaft, bei einem anderen als un- glaubhaft einstuft (vgl. Urk. 79 S. 18 ff. und 27 ff.), so lässt sie ausser Acht, dass es keine geteilte Glaubhaftigkeit der Aussagen gibt (vgl. auch Urteil des Oberge- richts SB190336 vom 5. Januar 2021 E. III./4.2.3.3). 4.2.5. Mit Blick auf das Kerngeschehen ist vorab auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz definiert einzig die angeblich im Büro des Beschuldigten vorgefallenen se- xuellen Handlungen als Kerngeschehen (Urk. 79 S. 7 ff. und 32 ff.). Das greift zu kurz. Vielmehr ist der angeklagte Vorfall am 13. Oktober 2022 als Ganzer, d.h. vom Eintreffen der Privatklägerin im Büro des Beschuldigten bis zu ihrer Ankunft in Zürich- G._____, als ein zusammenhängender Handlungskomplex bestehend aus einzelnen Handlungssträngen zu qualifizieren und in der Folge dem Kerngeschehen zuzuord- nen. Diesem Handlungskomplex vorgelagert kommt ferner auch der Vorgeschichte, d.h. dem Zustandekommen dieses Treffens, eine gewisse Bedeutung zu. 4.2.6. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten einerseits eine stark abfallende Aussagenqualität zum Kerngeschehen, andererseits stark ausgeschmückte Aus- führungen hinsichtlich nebensächlicher Handlungsstränge anlastet (Urk. 79 S. 55), bleibt anzumerken, dass ihm dies nur schwerlich vorgeworfen werden
- 28 - kann. Der Beschuldigte bestritt von Beginn an die Tatvorwürfe stets gleichlautend und übereinstimmend (vgl. vorstehend Erw. III./4.1). Wenn (aus seiner Sicht) nichts passiert ist, erstaunt es nicht weiter, dass er sich zu den Anklagevorwürfen im Vergleich zur Vorgeschichte nicht gleich ausführlich äussern konnte (vgl. BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, Rz. 377). Mit den Tatvorwürfen in seiner Ersteinvernahme konfrontiert, gab der Beschuldigte – worauf auch die Verteidigung zu Recht hin- weist (Urk. 113 S. 15 f. und 29 ff.; Urk. 67 S. 4) – sodann verschiedene körperli- che Berührungen mit Verweis auf deren Einvernehmlichkeit zu und machte dies- bezüglich nähere Ausführungen, obwohl es für ihn grundsätzlich einfacher gewe- sen wäre, dies abzustreiten (vgl. Erw. III./4.1.2). Ferner mag es zutreffen, dass der Beschuldigte die Kleidung der Privatklägerin als freizügig bzw. ihr Verhalten als "flittchenhaft" und verführerisch bezeichnete und sich zu ihrem offenen Um- gang negativ äusserte (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 11, 13 und 55; Urk. D1/3/2 F/A 7; Prot. I S. 31 f. und 36). Allerdings lässt sich dieses Aussageverhalten auch damit erklären, dass er nach einer Erklärung für sein, aus seiner Sicht als Ehemann und Familienvater, moralisch verwerfliches Verhalten für die von ihm eingestandenen Intimitätshandlungen sucht. So betonte der Beschuldigte mehrfach, eine mora- lisch rote Linie mit seinem Verhalten überschritten zu haben (Urk. D1/3/1 F/A 14; Prot. I S. 32). Dass den Aussagen des Beschuldigten durchaus ein Wahrheitsge- halt zuzugestehen ist, zeigt sich beispielhaft daran, dass er verschiedene, akten- kundig zutreffende Details zum Privatleben der Privatklägerin wusste und unauf- gefordert erwähnte, so beispielsweise zur Herkunft ihrer Eltern und zur Beziehung mit diesen (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 11). Ebenso finden – wie die Verteidigung zu Recht anführt (Urk. 67 S. 5 ff.) – die in der Ersteinvernahme getätigten Angaben des Beschuldigten zur Zeitachse der Kommunikation und des persönlichen Tref- fens zwischen ihm und der Privatklägerin am 13. Oktober 2022 (Urk. D1/3/1 F/A 11 f. und 15) Stütze in verschiedenen Beweismitteln, so namentlich im doku- mentierten Chat-Verlauf (Urk. D1/6/2, S. 2–4), im Journaleintrag der Stadtpolizei Zürich zum Polizeieinsatz bei der elterlichen Wohnung der Privatklägerin (Urk. D1/8/1) sowie in den Check-in-Daten des Beschuldigten in seinem Fitness- studio (Urk. D1/9/2). Entsprechende Feststellungen der Vorinstanz zum fehlenden
- 29 - Detailierungsgrad der Aussagen des Beschuldigten sowie ihre daraus abgeleitete Schlussfolgerung einer geringen Aussagenqualität greifen daher zu kurz. 4.2.7. Entgegen der vorinstanzlichen Würdigung erweisen sich sodann die Aussa- gen der Privatklägerin zum Geschehensablauf mit Blick auf die einzelnen, dem Anklagesachverhalt zugrunde liegenden Handlungsstränge keineswegs als kon- stant und in sich stimmig. Wenn die Vorinstanz – auf gewisse Divergenzen, Wi- dersprüche und Ungereimtheiten im Aussageverhalten der Privatklägerin hinwei- send – die Aussagen der Privatklägerin dennoch gesamthaft als gleichbleibend bzw. konstant und die Divergenzen lediglich als Nebensächlichkeiten qualifiziert (Urk. 79 S. 21 und 28), kann ihr nicht gefolgt werden. Hierauf ist zunächst mit Be- zug auf die beiden Anklagesachverhalte I und II näher einzugehen. 4.3. Anklagesachverhalt I: Sexuelle Nötigung und sexuelle Belästigung 4.3.1. Handlungsstrang 1: Ereignisse auf dem Sofa 4.3.1.1. Hinsichtlich der auf dem Sofa vorgefallenen Handlungen erwähnte die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme (Urk. D1/4/1 F/A 16), dass der Beschuldigte während des gemeinsamen Gesprächs auf dem Sofa den Arm um ihre Schulter gelegt und ihr mitgeteilt habe, dass er sie "mega heiss" finde und sich zu ihr hingezogen fühle, woraufhin sie sich sogleich auf die andere Couch gesetzt habe, der Beschuldigte es ihr gleich getan habe und seine Hand in ihren BH, ihre Unterhose, an ihr Hinterteil getan, ihre Vagina unter den Kleidern berührt und sie am Hals geküsst habe. Auf Aufforderung in derselben Einvernahme, den Ablauf der sexuellen Handlungen der Reihe nach zu schildern, erwähnte die Pri- vatklägerin zwar keinen Sofawechsel mehr, hingegen berichtete sie, der Beschul- digte habe sie angebettelt, ihn zu küssen (Urk. D1/4/1 F/A 29). In der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme (Urk. D1/4/2 F/A 16) führte die Privatklägerin an- fänglich in freier Rede aus, dass der Beschuldigte sie auf der Couch am ganzen Körper zu küssen und in ihrer Intimzone anzufassen begonnen sowie sie überall am Hals abgeschleckt habe. Auf Nachfrage gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte sie zuerst gepackt und dann an Wange, Hals und auf der Brustkorb- höhe zu küssen begonnen habe (Urk. D1/4/2 F/A 23–25 und 29). Erstmals führte
- 30 - sie weiter aus, der Beschuldigte habe zunächst einen Griff angewendet, aus dem sie sich nicht habe befreien können. Er habe dann begonnen, ihr Genital, ihre Brüste und sie am ganzen Körper anzufassen (Urk. D1/4/2 F/A 16). Vor Vorin- stanz gab die Privatklägerin erstmalig an, der Beschuldigte habe auf dem Sofa als Erstes begonnen, ihr zwischen die Beine und an die Intimzone zu fassen (Prot. I S. 13). Auf Nachfrage erklärte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte zuerst seine Hand auf ihr Bein gelegt habe. Dann sei er immer näher an ihre Intimzone gekommen und habe begonnen, ihre Brüste zu berühren und sie am Hals zu küs- sen (Prot. I S. 16). Dass der Beschuldigte sie als Erstes mit einem Griff gepackt haben soll, berichtete die Privatklägerin einzig in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme. Der angebliche Sofawechsel wurde von der Privatklägerin demgegen- über lediglich im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme erwähnt. 4.3.1.2. Anlässlich ihrer Ersteinvernahme gab die Privatklägerin weiter an, dem Beschuldigten immer wieder gesagt zu haben: "Bitte hör auf, ich will das nicht", woraufhin der Beschuldigte erwidert habe: "Bliib no chli", und sie danach gefragt habe, ob sie ihm eins blasen wolle (Urk. D1/4/1 F/A 16, 29 und 38). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte die Privatklägerin, locker 15 bzw. 25 Mal gegenüber dem Beschuldigten betont zu haben, dass sie das nicht möchte, und dass der Beschuldigte einfach weitergemacht habe (Urk. D1/4/2 F/A 16 und 117). Auf Nachfrage, ob sie dabei geschrien habe oder nicht, erwei- sen sich die Aussagen der Privatklägerin sodann als uneinheitlich: So führte sie zunächst aus, geschrien zu haben, was sie auf erneute Nachfrage dann aber in derselben Einvernahme wiederrum verneinte (vgl. Urk. D1/4/2 F/A 16 und 33 f.). Dass der Beschuldigte sie ferner gefragt habe, ob sie ihm eins blasen würde, er- wähnte die Privatklägerin weder an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch vor Vorinstanz (vgl. Urk. D1/4/2; Prot. I S. 12–25). 4.3.1.3. Betreffend den von ihr geschilderten Starrezustand führte die Privatkläge- rin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sie – als der Beschul- digte seine Hand auf ihr Bein gelegt habe – bereits in einem starren Zustand ge- wesen sei. Als sie daraus aufgewacht sei, habe sie zu ihm gesagt: "Hör auf, das geht nicht" (Prot. I. S. 16 und 20). Anlässlich ihrer Ersteinvernahme berichtete die
- 31 - Privatklägerin hingegen noch, erst nach den Berührungen in der Intimzone und den Küssen in einen Starrezustand verfallen zu sein (Urk. D1/4/1 F/A 16). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab sie anfangs im Rahmen ihrer eigenen Sachverhaltsschilderung an, nach den Küssen und dem Anfassen in der Intim- zone in einen Starrezustand geraten zu sein und immer wieder gegenüber dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass er aufhören solle (Urk. D1/4/2 F/A 16 und 38). Auf spätere Nachfrage in derselben Einvernahme führte sie demgegenüber aus, dass der Starrezustand nach den Küssen, aber vor der Berührung ihrer Va- gina eingesetzt habe. Sie habe während des Starrezustands weder sprechen noch sich bewegen können (Urk. D1/4/2 F/A 67–71). Inwieweit es der Privatkläge- rin demzufolge trotz Starrezustand und damit einhergehender Sprechblockade möglich gewesen sein soll, zu schreien, ist nicht nachvollziehbar (vgl. D1/4/2 F/A 16, 38 und 67 ff.). Die Privatklägerin verstrickt sich vielmehr in einen Wider- spruch, den sie – mit ihren divergierenden Aussagen konfrontiert – allem An- schein nach sogar selber zu bemerken schien, woraufhin sie schliesslich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einräumte, sich nicht mehr genau erinnern zu können (Urk. D1/4/2 F/A 72). 4.3.1.4. Danach gefragt, wie der Beschuldigte die Privatklägerin im Genitalbereich berührt habe, erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin abermals als unein- heitlich: In der Ersteinvernahme gab die Privatklägerin auf Nachfrage an, dass der Beschuldigte mit einem Finger in ihre Vagina gegangen, d.h. nicht ganz mit dem Finger reingegangen, sondern am Vordereingang der Vagina drin gewesen sei, wo er Bewegungen gemacht habe und weiter in die Vagina hineingegangen sei (Urk. D1/4/1 F/A 29). Im Rahmen ihrer eigenen Sachverhaltsschilderung zu Be- ginn derselben Einvernahme erwähnte die Privatklägerin indes mit keinem Wort, dass der Beschuldigte mit seinem Finger in ihre Vagina eingedrungen sei (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 16). Auf erneute Nachfrage, wo und womit der Beschuldigte in sie eingedrungen sei, gab die Privatklägerin an, er sei mit dem Finger eingedrungen, wobei er nicht richtig drin gewesen sei bzw. er nicht weiter habe eindringen kön- nen, da sie gezappelt und sich von ihm weggezogen habe (Urk. D1/4/1 F/A 34). Bei der Staatsanwaltschaft führte die Privatklägerin hingegen und erneut erst auf Nachfrage aus, dass der Beschuldigte sie aussen an der Scheide berührt habe, er
- 32 - jedoch nicht reingegangen sei, sondern sie nur im Genitalbereich gestreift habe, da sie sich durch das Zusammenpressen ihrer Beine gewehrt habe (Urk. D1/4/2 F/A 42, 59 und 61–65). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung er- wähnte die Privatklägerin weder von sich aus noch auf Nachfrage (vgl. Prot. I S. 20 f. und 25) ein (versuchtes) Eindringen des Beschuldigten mit seinem Finger in ihre Vagina oder ein Zappeln bzw. Zusammenpressen ihrer Beine (vgl. Prot. I S. 16 und 20 f.). 4.3.1.5. Zusammenfassend divergieren die Schilderungen der Privatklägerin zu den angeklagten sexuellen Handlungen auf dem Sofa – entgegen der vorinstanz- lichen Würdigung (Urk. 79 S. 18 ff.) – beträchtlich, wobei sich die Privatklägerin zum Teil sogar in erhebliche Widersprüche verstrickt (vgl. Erw. III./4.3.1.3). Vor- weg bleibt – wie die Verteidigung zu Recht anführt (Urk. 113 S. 16 f.) – unklar, auf welchem Sofa und an welchen Körperstellen (Arm, Hals oder Bein) die ersten kör- perlichen Berührungen gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt sein sollen und welche weiteren Handlungen der Beschuldigte in der Folge vorgenommen haben soll. Darüber hinaus weichen die Aussagen der Privatklägerin auch zum Beginn und Umfang ihres Starrezustands, insbesondere ob sie währenddessen noch sprechen konnte, sowie zur Zeitspanne, in der dieser Zustand angedauert haben soll, voneinander ab, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hinwies (Urk. 79 S. 27 und 57). Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin bleibt ausserdem un- klar, wie bzw. wie häufig und in welchem Zeitpunkt die Privatklägerin ihren Wider- willen gegenüber dem Beschuldigten mitgeteilt haben will. Ein der Anklageschrift zufolge versuchtes Eindringen des Beschuldigten mit mehreren Fingern in die Va- gina der Privatklägerin lässt sich ohnehin nicht erstellen, spricht doch die Privat- klägerin – wenn überhaupt – lediglich von einem Finger. Letztlich verbleiben ge- stützt auf die uneinheitlichen Aussagen der Privatklägerin aber auch erhebliche Zweifel daran, ob und wie der Beschuldigte überhaupt mit seinem Finger die Pri- vatklägerin in ihrer Intimzone berührt haben will, erwähnte sie diesen – vorliegend tatschwersten – Vorwurf, wenn überhaupt, einzig auf Nachfrage.
- 33 - 4.3.2. Handlungsstrang 2: Entblössen des männlichen Geschlechtsteils und Drü- cken des Gesichts der Privatklägerin gegen das erigierte Glied 4.3.2.1. Gemäss Schilderungen der Privatklägerin in ihrer polizeilichen Einver- nahme hat der Beschuldigte nach den Küssen und intimen Berührungen seine Hose runtergetan, sein Genital ausgepackt und ihren Kopf an sein Genital getan, woraufhin sie ihren Mund geschlossen und – nachdem der Beschuldigte nicht da- mit aufgehört habe – ein wenig in sein Genital gebissen ohne dass es geblutet habe, damit der Beschuldigte sie loslasse (Urk. D1/4/1 F/A 16). Später in dersel- ben Einvernahme berichtete die Privatklägerin auf Nachfrage in diesem Zusam- menhang einzig, dass der Beschuldigte seine Hosen runtergezogen, ihren Kopf an sein Genital getan habe und sie dann reingebissen habe, woraufhin der Be- schuldigte gestoppt habe (Urk. D1/4/1 F/A 29). Bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin an, dass – während sie im Starrezustand gewesen sei – der Be- schuldigte seine Hosen ausgezogen und ihren Kopf sehr gewalttätig gegen sein erigiertes Genital rangeschlagen bzw. sein Glied immer wieder in ihr Gesicht ge- drückt habe, wobei sie ihre Lippen zusammengepresst habe. Es habe dann Klick gemacht und sie habe in sein Genital geschnappt, nicht gebissen, um ihm zu si- gnalisieren, dass er das nicht mit ihr machen könne (Urk. D1/4/2 F/A 16 und 38). Danach sei sie aufgestanden. Auf Aufforderung, die sexuellen Handlungen detail- lierter zu beschreiben (vgl. Prot. I S. 13 f. und 16), führte die Privatklägerin vor Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe ihren Kopf immer wieder gegen sein Geni- tal gedrückt, nachdem sie anlässlich der Berührungen in ihrer Intimzone "Nein" gesagt habe. Die Privatklägerin erwähnte vor Vorinstanz erstmals, dass der Be- schuldigte wiederholt zu ihr gesagt habe: "Nimm ihn is Muul", während er ihren Kopf gegen seinen Genitalbereich gedrückt habe (Prot. I S. 20). Sie habe sich zu wehren versucht, wobei der Beschuldigte ihren Kopf sehr stark gegen sein Genital gedrückt habe. Sie habe dann mit ihren Lippen nach seinem Penis geschnappt, aber nicht reingebissen. Weiter berichtete die Privatklägerin auf Nachfrage erst- malig, dass der Beschuldigte trotz ihrer Aufforderung aufzuhören, weitergemacht und dabei eine Art Polizeigriff ausgeübt habe, wogegen sie sich gewehrt habe. Es sei wie eine Schlägerei gewesen (Prot. I S. 16 f.). Demgegenüber führte die Pri- vatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch aus, dass der Be-
- 34 - schuldigte zuvor auf dem Sofa einen Griff angewandt habe, aus dem sie sich nicht mehr habe befreien können (vgl. Erw. III./4.3.1.1). Darauf von der Vorinstanz auf explizite Nachfrage angesprochen, verneinte die Privatklägerin wiederum eine entsprechende Griff-Handlung seitens des Beschuldigten auf dem Sofa (Prot. I S. 22). 4.3.2.2. Während die Privatklägerin in der tatnächsten, polizeilichen Einvernahme mit keinem Wort ein Heranschlagen oder gewaltsames Herandrücken ihres Ge- sichts an das Glied des Beschuldigten erwähnte, sind in ihren späteren Einver- nahmen zunehmende Aggravationstendenzen bis hin zur Schilderung einer an- geblichen Schlägerei ersichtlich. Dagegen mildert sie ihr eigenes Verhalten be- züglich des Beissens bzw. Schnappens in das erigierte Glied des Beschuldigten in den Befragungen zunehmend ab. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten am 14. Oktober 2022 konnten bei ihm weder Verletzungen noch Sekretantragungen oder andere Auffälligkeiten im Genitalbereich festgestellt werden (Urk. D1/11/6 S. 2 f.). Verletzungen im Genitalbereich wären zumindest beim Beissen in das Glied des Beschuldigten zu erwarten gewesen. Darüber hin- aus wiesen gemäss den Gutachten zur körperlichen Untersuchung weder der Be- schuldigte noch die Privatklägerin anderweitige frische Verletzungen am Körper auf (Urk. D1/11/6 S. 3; Urk. D1/12/2 S. 3), wobei die Privatklägerin die im Unter- suchungszusammenhang praxisgemäss erfolgende Erstellung von Fotografien verweigerte (Urk. D1/12/2 S. 3). Dieses Ergebnis erstaunt, sofern man den Aus- sagen der Privatklägerin Glauben schenken will: Bei einem gewaltsamen Packen oder (Polizei-)griffartigen Festhalten der Privatklägerin durch den als kräftig be- schriebenen und kampfsporterfahrenen Beschuldigten (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 16; Prot. I S. 17, 22 und 27) oder aber bei einer eigentlichen Schlägerei zwischen den Vorgenannten wäre die Feststellung von gewissen Verletzungsfolgen zu erwarten gewesen, worauf auch die Verteidigung zutreffend hinweist (vgl. Urk. 113 S. 18, 21 und 45). Schliesslich divergieren die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich der Umstände des Griffs, wenn sie den Griff zunächst im Zusammenhang mit den Handlungen auf dem Sofa schildert (vgl. Urk. D1/4/2 F/A 16), um später von ei- nem Polizeigriff im Rahmen des Herandrückens ihres Gesichts an das Glied des Beschuldigten zu sprechen (Prot. I S. 16). Wenn die Vorinstanz ferner aus der Be-
- 35 - schreibung des Glieds des Beschuldigten als erigiert, behaart und beschnitten darauf schliesst, dass die Privatklägerin diesen Umstand nur im Falle eines Drü- ckens des Glieds in ihr Gesicht gewusst haben könne (Urk. 79 S. 20 f.), so ver- mag diese Schlussfolgerung – wie die Verteidigung zu Recht anführt (Urk. 113 S. 21 f.) – nicht zu überzeugen. Ob der Intimbereich des Beschuldigten im Zeit- punkt des Vorfalles behaart war, wurde weder erstellt noch gutachterlich doku- mentiert (vgl. Urk. D1/11/6) und lässt sich daher vorliegend auch nicht mehr nach- prüfen bzw. erstellen. Darüber hinaus gaben sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin übereinstimmend an, dass sie über religiöse Themen bzw. ihre jeweilige (muslimische) Religionszugehörigkeit gesprochen hätten (Urk. D1/3/1 F/A 15 und 29; Urk. D1/3/2 F/A 31; Urk. D1/4/2 F/A 57; Prot. I S. 18 f.). Dabei dürfte insbesondere der Privatklägerin gestützt auf ihren muslimischen Hinter- grund bekannt sein (Prot. I S. 18), dass dem islamischen Glauben angehörige Männer in der Regel beschnitten sind. Auf entsprechende Nachfrage der Staats- anwaltschaft, ob der Beschuldigte mit der Privatklägerin darüber gesprochen habe, dass er beschnitten sei, gab dieser denn auch an, nicht mehr zu wissen, ob die Beschneidung seines Glieds im Detail thematisiert worden sei, jedoch mit der Privatklägerin über Religion gesprochen zu haben (Urk. D1/3/2 F/A 31). Vor die- sem Hintergrund greift daher die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Be- schuldigte eine Erklärung zur Kenntnis der Privatklägerin von seiner Beschnei- dung von vornherein unversucht gelassen habe (vgl. Urk. 79 S. 40), als zu kurz. 4.3.2.3. Zusätzlich divergieren die Aussagen der Privatklägerin zu ihrem eigenen Zustand (Starrezustand bzw. kein Starrezustand) im Zeitpunkt, in dem der Be- schuldigte ihr Gesicht gegen sein erigiertes Glied gedrückt haben soll. Im Übrigen bleibt unklar, wie die Privatklägerin im Falle eines Starrezustands, in dem sie sich
– gemäss eigener Darstellung in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – we- der habe bewegen noch sprechen können, dennoch in das Glied des Beschuldig- ten beissen oder schnappen konnte (vgl. Erw. III./4.3.1.3). Weitere Unstimmigkei- ten in den Aussagen der Privatklägerin sind schliesslich zur Frage, ob und wie fest sie während den sexuellen Handlungen des Beschuldigten Gegenwehr ge- leistet habe, auszumachen.
- 36 - 4.3.3. Fazit Insgesamt weisen die Aussagen der Privatklägerin zu den einzelnen Handlungs- strängen etliche Inkongruenzen auf, wobei massgebliche Elemente des Kernge- schehens seitens der Privatklägerin nicht nur von Befragung zu Befragung (vgl. Erw. III./4.3.1.4 und III./4.3.2.1), sondern teilweise auch innerhalb einer einzelnen Einvernahme unterschiedlich (vgl. Erw. III./4.3.1.1 f.) oder sogar widersprüchlich (vgl. Erw. III./4.3.1.3) geschildert werden. Entgegen der Würdigung der Vorinstanz (Urk. 79 S. 27 f., 30 und 54 f.) und der Auffassung der Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin (vgl. Urk. 115 S. 2 f.) kann darüber nicht hinweggesehen werden. 4.4. Anklagesachverhalt II: Nötigung 4.4.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet mit Blick auf die unangefochte- nen Freisprüche des Beschuldigten (vgl. Erw. I./2.2 f. und III./1.2 f.) nur noch der Vorwurf der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin. Dabei ist dieser zu erstel- lende Nötigungsvorwurf als ein Handlungsstrang innerhalb des als ein gesamthaf- tes Kerngeschehen zu definierenden Vorfalles am 13. Oktober 2022 zu qualifizie- ren (vgl. Erw. III./4.2.5). Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, bei der nachfolgenden Aussagenwürdigung der Privatklägerin auch diejenigen Schilde- rungen miteinzubeziehen, welche sich auf Tatvorwürfe in Anklagesachverhaltsab- schnitten beziehen, wofür der Beschuldigte freigesprochen wurde. 4.4.2. Dabei fällt erneut auf, dass das Aussageverhalten der Privatklägerin – ent- gegen der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. Urk. 79 S. 60 f.) – weder als konstant noch als widerspruchsfrei zu qualifizieren ist: So sagte die Privatklägerin anläss- lich ihrer polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte sie immer wieder ins Bürozimmer gezogen habe, obwohl sie ihm mehrmals mitgeteilt habe, dass sie gehen wolle. Daraufhin habe der Beschuldigte ihr gegenüber seine Angst ge- äussert, dass sie zur Polizei gehen könnte, und ihr mitgeteilt, dass sie deshalb für diese Nacht im Büro bleiben müsse, wenn er sie nicht heimfahren dürfe. Der Be- schuldigte habe sie am Arm festgehalten und nicht losgelassen. Sodann habe er ihre Hand genommen und sie nach Draussen gezerrt und zu ihr gesagt, sie müsse in das Auto steigen (Urk. D1/4/1 F/A 16). Sie sei dann ohne Gewaltanwen-
- 37 - dung des Beschuldigten in sein Auto eingestiegen und habe ihm gesagt, dass er zum Bahnhof G._____ fahren solle, was er getan habe (Urk. D1/4/1 F/A 59). Zu Beginn der Einvernahme führte die Privatklägerin demgegenüber noch aus, sie habe Angst bekommen, dass sie nicht mehr nach Hause komme, da sie nicht ge- wusst habe, wohin der Beschuldigte sie fahre (Urk. D1/4/1 F/A 16). Vor der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin an, dass sie – nachdem der Beschul- digte ihr das Mobiltelefon weggenommen habe – nur noch rumgeschrien habe, nach Hause gehen zu wollen. Der Beschuldigte habe sie hingegen nicht nach Hause gehen lassen, da er nicht gewollt habe, dass sie zur Polizei gehe. Nach mehreren Diskussionen habe er ihr das Mobiltelefon zurückgegeben unter der Be- dingung, dass er sie nach Hause fahren dürfe, damit sie nicht zur Polizei gehe. Daraufhin habe er sie an den Schultern gepackt und durch das ganze Treppen- haus zum Auto gezerrt (Urk. D1/4/2 F/A 16). Auf erneute Nachfrage gab die Pri- vatklägerin dann in derselben Einvernahme wiederum an, der Beschuldigte habe sie ruckartig am Nacken gepackt, ins Treppenhaus gezogen und ruckartig in sein Auto getan (Urk. D1/4/2 F/A 80 und 82). Auf Nachfrage, woher der Beschuldigte ihre Wohnadresse gekannt habe, gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe aufgrund der …-vermietung ihre Angaben gekannt und diese im Büro in ei- nem Stapel voller Blätter nachgeschaut, während sie neben der Tür gewartet habe (Urk. D1/4/2 F/A 104–107). Vor Vorinstanz führte die Privatklägerin hinge- gen aus, der Beschuldigte habe angeboten, sie nach Hause zu fahren, habe dann die Tür geöffnet, sie nach unten gezerrt und zum Auto geschickt (Prot. I S. 14). Auf Nachfrage sagte die Privatklägerin dabei erstmals aus, der Beschuldigte habe sie in einen Lift gezerrt, gepackt und gesagt, sie solle mit ihm ins Auto kommen. Ebenfalls zum ersten Mal erwähnte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte im Auto die Kindersicherung aktiviert habe (Prot. I S. 18). 4.4.3. Gestützt auf die aufgezeigten, inkonstanten Aussagen der Privatklägerin bleibt unklar, ob, und wenn ja, wo (Schulter, Arm, Hand oder Nacken) der Be- schuldigte sie gepackt, und wie er die Privatklägerin nach draussen zum Auto ge- zerrt haben soll (durch das Treppenhaus oder den Lift). Dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin angegeben habe, sie müsse im Büro übernachten, falls er sie nicht nach Hause fahren dürfe, erwähnte die Privatklägerin, wie auch
- 38 - die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 79 S. 60), einzig im Rahmen ihrer polizeili- chen Einvernahme. Auch ihre in der polizeilichen Einvernahme deponierte Aus- sage, wonach sie Angst bekommen habe, dass sie nicht mehr nach Hause kom- me, da sie nicht gewusst habe, wohin der Beschuldigte sie fahre, lässt sich nicht ohne Weiteres in Einklang bringen mit ihrer auf Nachfrage getätigten Aussage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach der Beschuldigte ihre Wohn- adresse aufgrund der Autovermietung gekannt und diese vor der Fahrt im Büro in einem Stapel voller Blätter nachgeschaut habe, während sie neben der Tür ge- wartet habe. Hat der Beschuldigte die Adresse der Privatklägerin nachgeschaut, konnte sie davon ausgehen, dass er sie nach Zürich-G._____ fährt, zumal sie selbst nie vorbrachte, er sei einen Umweg gefahren. Nicht nachvollziehbar bleibt schliesslich, wie der Beschuldigte durch ein Nach-Hause-Fahren der Privatkläge- rin einen Gang derselben zur Polizei verhindern hätte können, wäre es der Privat- klägerin doch ohne Weiteres noch nach ihrer Ankunft in Zürich-G._____ oder – wie tatsächlich erfolgt – am Folgetag möglich gewesen, die Polizei aufzusuchen. Darauf weist auch die Verteidigung zu Recht hin (Urk. 67 S. 20 f.). In diesem Kon- text ist ferner hervorzuheben, dass die Privatklägerin nach ihrer Ankunft in Zürich- G._____ tatsächlich, wenngleich aus einem anderen Grund (Ausschluss aus der elterlichen Wohnung), die Polizei avisiert hatte (vgl. Urk. D1/8/1). Allerdings er- wähnte sie gegenüber den ausgerückten Polizisten mit keinem Wort den ihr ge- rade zuvor angeblich widerfahrenen Vorfall; ein Umstand, der ebenfalls nicht nachvollziehbar bleibt. So konnte auch die Privatklägerin auf Nachfrage, weshalb sie gegenüber den ausgerückten Polizisten nichts vom Vorfall mit dem Beschul- digten erzählt habe, keine plausible Erklärung angeben (vgl. Erw. III./4.5.11). 4.5. Weitere Inkongruenzen und Widersprüche im Aussageverhalten der Privat- klägerin zum Kerngeschehen 4.5.1. Bei näherer Betrachtung des weitergreifenden Kerngeschehens (vgl. Erw. III./4.2.5) samt Vorgeschichte sind weitere Unzulänglichkeiten und Wider-
- 39 - sprüche im Aussageverhalten der Privatklägerin festzustellen, wobei entlang der Chronologie der Ereignisse punktuell auf Folgende hinzuweisen ist: 4.5.2. Betreffend die Vorgeschichte, wie es zum Treffen am 13. Oktober 2022 kam, gab die Privatklägerin bei der Polizei an, dass sich der Beschuldigte im Rah- men der Kautionsrückgabe für das gemietete Auto erkundigt habe, ob sie auf Stellensuche sei, da er neue Mitarbeitende suche. Der Beschuldigte habe ihr eine Anstellung auf Stundenlohnbasis zu Fr. 35.– ohne Vertrag angeboten, woraufhin sie ihm mitgeteilt habe, dass sie eine 100%-Festanstellung wolle, wie in ihrem ak- tuellen Anstellungsverhältnis. Er habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass er eine Be- denkfrist benötige und sich in ein paar Tagen bei ihr melden werde. Sie habe dann am Tag des Vorfalles bei seiner Sekretärin angerufen, um einen Gesprächs- termin mit dem Beschuldigten zu vereinbaren (Urk. D1/4/1 F/A 16). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte die Privatklägerin aus, anlässlich der Kautionsrückgabe habe sich der Beschuldigte während des Smalltalk-Ge- sprächs über ihre berufliche Situation erkundigt. Sie habe ihm ihre Unzufrieden- heit wegen des Pendelns an ihren aktuellen Arbeitsort nach U._____ mitgeteilt, woraufhin der Beschuldigte ihr ein Jobangebot gemacht habe. Der Beschuldigte habe dann am 13. Oktober 2022 bei ihr nachgefragt, ob sie den von ihm offerier- ten Job wolle, und ihr eine Vertragsunterzeichnung in Aussicht gestellt (Urk. D1/4/2 F/A 16). Im Büro des Beschuldigten habe sie allerdings keinen Ver- trag auf dem Tisch vorgefunden. Der Beschuldigte habe indes immer gesagt, er würde noch von einem anderen Raum aus einen Probevertrag ausdrucken (Urk. D1/4/2 F/A 16). Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Privatklägerin zu- nächst zu Protokoll, einen Blackout zu haben. In Bezug auf das Jobangebot schil- derte sie, dass der Beschuldigte ihr bei der Kautionsrückgabe mitgeteilt habe, viel Potenzial in ihr zu sehen. Im Rahmen des Vorstellungsgesprächs am 13. Oktober 2022 habe er ihr angeboten, drei Tage pro Woche für jeweils drei Stunden für ihn zu arbeiten und ihr einen Vertrag vorzubereiten (Prot. I S. 13). Im Büro des Be- schuldigten sei trotz vorgängiger Ankündigung kein Vertrag vorhanden gewesen (Prot. I S. 16). Die Aussagen zum Zustandekommen des Vorstellungsgesprächs am 13. Oktober 2022 erweisen sich zusammengefasst als wenig gleichbleibend. Weiter divergieren die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich des Beschäfti-
- 40 - gungsumfanges und – entgegen der vorinstanzlichen Feststellung (vgl. Urk. 79 S. 18) – der Frage einer Vertragsausstellung bzw. Vertragsunterzeichnung. Auf Letzteres weist denn auch die Verteidigung zu Recht hin (vgl. Urk. 113 S. 15). Ge- stützt auf den im Recht liegenden Chat-Verlauf (Urk. D1/6/2) lässt sich zudem kein Nachfragen des Beschuldigten am 13. Oktober 2022 erstellen. Vielmehr scheint gestützt auf diesen Chat-Verlauf die Initiative für ein persönliches Vorstel- lungsgespräch von der Privatklägerin ausgegangen zu sein. Dass darüber hinaus lediglich eine Anstellung der Privatklägerin auf Stundenlohnbasis, wie vom Be- schuldigten konstant ausgesagt (Urk. D1/3/1 F/A 11 und 48; Prot. I S. 30), zur Diskussion stand, findet ebenfalls im besagten Chat-Verlauf Stütze (vgl. Urk. D1/6/2 S. 3, Nachricht des Beschuldigten von 22:13 Uhr). Nebenbei bemerkt, bleibt im Zusammenhang mit der Vorgeschichte des Vorstellungsgesprächs auf Folgendes hinzuweisen: Die Zeugin J._____ berichtete, von der Privatklägerin auf dem Weg zum Vorstellungsgespräch am 13. Oktober 2022 angerufen worden zu sein, wobei sie diese sogar darin bestärkt habe, an das Vorstellungsgespräch zu gehen, da die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt keinen Job gehabt habe und auf Jobsuche gewesen sei (Urk. D1/5/6 F/A 12). Weder ein Telefonat mit der Zeugin noch der Umstand, dass sie arbeitslos gewesen sei, erwähnte die Privatklägerin in ihren Befragungen. Im Gegenteil, die Privatklägerin gab übereinstimmend an, im Oktober 2022 in U._____ einer Beschäftigung nachgegangen zu sein (Urk. D1/4/1 F/A 16; Urk. D1/4/2 F/A 16; Prot. I S. 15). 4.5.3. Auch hinsichtlich ihrer Ankunft beim Bürogebäude, in dem sich das Büro des Beschuldigten befindet, machte die Privatklägerin unterschiedliche Angaben: Einerseits gab sie an, vom Beschuldigten beim Haupteingang des Bürogebäudes abgeholt worden und gemeinsam mit ihm in sein Büro gegangen zu sein (Urk. D1/4/1 F/A 16; Urk. D1/4/2 F/A 16). Anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung erwähnte die Privatklägerin keine Abholung des Beschuldigten am Haupteingang mehr, sondern einzig, dass sie in das Büro des Beschuldigten ge- gangen sei (Prot. I. S. 13). 4.5.4. Sodann erweist sich das Aussageverhalten der Privatklägerin hinsichtlich ihrer Ankunft im Büro des Beschuldigten ebenfalls als inkonstant und teilweise wi-
- 41 - dersprüchlich: In der Ersteinvernahme gab sie an, bei Ankunft im Büro habe der Beschuldigte sogleich vorgeschlagen, gemeinsam auf das Sofa zu sitzen, obwohl sie sich an das Pult habe setzen wollen (Urk. D1/4/1 F/A 16). Bei der Staatsan- waltschaft erwähnte die Privatklägerin demgegenüber, dass sie und der Beschul- digte sich zunächst gesetzt hätten und er ihr die Jobtätigkeiten erklärt habe. Da- nach habe er sie gebeten, sich auf die Couch zu setzen (Urk. D1/4/2 F/A 16 f.). Vor Vorinstanz führte die Privatklägerin aus, sie und der Beschuldigte hätten sich beim Betreten des Büros zuerst an den Bürotisch gesetzt, wie sich das gehöre. Dann habe der Beschuldigte gemeint, sie sollen lieber auf das Sofa gehen (Prot. I S. 19). Im Gespräch mit dem Beschuldigten sei es nicht um den Job gegangen. Dabei erwähnte die Privatklägerin in diesem Zusammenhang erstmalig, ein Ge- spräch über ihre Religionsangehörigkeit, ihre arabische Muttersprache und die Beziehung zu ihren Eltern geführt zu haben (Prot. I S. 19). Im Widerspruch dazu führte sie allerdings in derselben Befragung aus, der Beschuldigte habe ihr auf ihre Nachfrage Einzelheiten zum Job (Aufgaben, Lohn, Beschäftigungsgrad), d.h. das, was man an einem Vorstellungsgespräch bespreche, erklärt (Prot. I S. 16, vgl. Erw. III./4.5.2). 4.5.5. Nicht erstellen lassen sich gestützt auf das divergierende Aussageverhalten der Privatklägerin ausserdem die Schliessverhältnisse der Bürotür des Beschul- digten, wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte und worauf mit den nach- folgenden Ergänzungen zu verweisen ist (Urk. 79 S. 28 f. und 58 f.): Unklar bleibt, ob während des Vorfalls im Büro des Beschuldigten eine (Bürotür) oder mehrere Türen (Bürotür und die Haupteingangstür des Gebäudes) tatsächlich abgeschlos- senen waren und zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte die eine oder andere Tür abgeschlossen haben soll. Dabei verstrickt sich die Privatklägerin sogar in ein und derselben Einvernahme in unauflösbare Widersprüche: Zuerst sagte sie bei der Polizei aus, nachdem sie den Beschuldigten in sein Genital gebissen und der Beschuldigte sie in der Folge losgelassen habe, sei sie aus dem Bürozimmer ge- rannt, der Beschuldigte habe ihr jedoch mitgeteilt, dass er alle Türen verriegelt habe. Sie habe sich dabei nicht die Mühe gemacht, unten zu schauen, ob die Tür (mutmasslich die Haupteingangstür gemeint) offen sei (Urk. D1/4/1 F/A 16). Spä- ter gab die Privatklägerin in derselben Einvernahme an, dass sie nach dem Auf-
- 42 - wachen aus dem Starrezustand zur Bürotür gegangen sei, woraufhin der Beschul- digte ihr mitgeteilt habe, dass er die Tür abgesperrt habe (Urk. D1/4/1 F/A 44). Zu den Schliessverhältnissen der Tür befragt, führte die Privatklägerin aus, dass die Bürotür immer zu gewesen sei und sie diese nie aufgemacht habe (Urk. D1/4/1 F/A 74). Inwiefern es vor diesem Hintergrund der Privatklägerin – wie anfangs derselben Einvernahme behauptet – überhaupt möglich gewesen sein soll, bei verschlossener Bürotür aus dem Büro zu rennen oder nach den angeklagten se- xuellen Handlungen in der (abgeschlossenen) Tür zu stehen (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 16), ist nicht nachvollziehbar. Im Widerspruch dazu gab die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass sie nach der Vornahme der sexuellen Handlungen durch den Beschuldigten diesen geschubst und ihm gesagt habe, nach Hause gehen zu wollen. Dann sei der Beschuldigte direkt zur Tür gerannt, habe diese abgeschlossen und den Schlüssel in seinen Hosensack getan (Urk. D1/4/2 F/A 16 und 78). Auf Nachfrage, ob sie das Abschliessen der Tür kon- trolliert habe, bejahte dies die Privatklägerin (Urk. D1/4/2 F/A 121 f.). Vor Vor- instanz erwähnte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte nach ihrer Rückkehr vom WC die Tür abgeschlossen habe (Prot. I S. 14). Gefragt zum genaueren Zeit- punkt, wann die Tür abgeschlossen worden sei, konnte die Privatklägerin keine genaueren Angaben mehr machen. Auf weitere Nachfrage berichtete die Privat- klägerin, gesehen zu haben, wie die Tür abgeschlossen worden sei, jedoch selber nie an die Tür herangekommen zu sein, weil sie vom Beschuldigten zurückgezo- gen worden sei (Prot. I S. 21). Mit Verweis auf den Einwand der Rechtsvertretung der Privatklägerin vor Vorinstanz zur im Recht liegenden Fotodokumentation des Türschlosses (vgl. Erw. II./2), kann vor dem Hintergrund des divergierenden und zum Teil widersprüchlich Aussageverhaltens der Privatklägerin dahingestellt blei- ben, wie die effektiven Schliessverhältnisse der Bürotür waren. Dass der Beschul- digte die Bürotür abgeschlossen und den entsprechenden Schlüssel daraufhin ge- mäss Anklageschrift in seinen Hosensack getan haben soll, lässt sich nämlich – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 113 S. 14 f.) – ohnehin nicht er- stellen. 4.5.6. Zusätzliche Ungereimten finden sich in den Aussagen der Privatklägerin zum Aufsuchen des WC, genauer gesagt zum Umstand ob, wenn ja, zu welchem
- 43 - Zeitpunkt, und wie häufig sie das WC anlässlich des Vorfalles am 13. Oktober 2022 aufgesucht haben will (vgl. Urk. D1/4/2 F/A 120; Prot. I S. 14). Bei ihrer erst- maligen Befragung erwähnte die Privatklägerin ein Aufsuchen des WC überhaupt nicht (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 16). Mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert, wonach sie zweimal das WC aufgesucht habe, gab die Privatklägerin erst- und letztmals an, direkt bei Ankunft und vor Betreten des Büroraumes des Beschuldig- ten das erste Mal aufs WC gegangen zu sein (Urk. D1/4/2 F/A 120). Ein weiteres Mal habe sie vor dem Verlassen des Büros das WC aufgesucht, wobei sie vom Beschuldigten zum WC begleitet worden sei, er vor dem WC auf sie gewartet und sie zurück ins Büro begleitet habe (Urk. D1/4/2 F/A 120). Vor Vorinstanz führte die Privatklägerin aus, dass sie nach dem Erwachen aus ihrem Starrezustand und bevor der Beschuldigte die Bürotür abgeschlossen habe, einmal aufs WC gegan- gen sei. Dass der Beschuldigte sie aufs WC begleitet habe, erwähnte die Privat- klägerin hingegen nicht mehr (vgl. Prot. I S. 13 f.). 4.5.7. Ungleich schildert die Privatklägerin auch etwaige sexuelle Äusserungen des Beschuldigten: So führte sie einzig in ihrer polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe sie, bevor er seine Hose nach unten gezogen habe, gefragt, ob sie ihm "eins blasen" wolle, was sie verneint habe (Urk. D1/4/1 F/A 16). Nach- dem er seine Hose nach unten gezogen habe (vgl. vorne Erw. III./4.3.2.1), sei sie vom Beschuldigten weiter gefragt worden, ob er sich selbstbefriedigen und dabei die Privatklägerin anschauen dürfe (Urk. D1/4/1 F/A 32). Ganz am Schluss habe er ihr zudem mitgeteilt, dass alle neuen Mitarbeiterinnen ihm immer eins blasen müssten (Urk. D1/4/1 F/A 49). In derselben Einvernahme gab die Privatklägerin gegen Ende der Einvernahme und auf explizite Nachfrage nach sonstigen Auffäl- ligkeiten ferner an, dass der Beschuldigte im Auto gefragt habe, ob sie einen Dreier mit ihm und seiner Frau wolle (Urk. D1/4/1 F/A 71). Bei ihrer staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme wiederholte die Privatklägerin ihre zuvor getätigten Aussagen zur Nachfrage des Beschuldigten nach Oralverkehr nicht mehr. Sie führte einzig aus, der Beschuldigte habe ihr im Auto Fr. 5'000.– für einen Dreier mit seiner Frau angeboten (Urk. D1/4/2 F/A 16). Vor der Vorinstanz gab die Pri- vatklägerin schliesslich zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr im Auto mitgeteilt, sie könne gerne einen Dreier mit ihm und seiner Frau haben, sofern sie ein Kopf-
- 44 - tuch trage (Prot. I S. 17). Wenn die Vorinstanz in den vorangehenden Ausführun- gen ein übereinstimmendes Aussageverhalten der Privatklägerin erblicken will (vgl. Urk. 79 S. 25), setzt sie sich über die erwähnten Diskrepanzen ohne nach- vollziehbare Gründe hinweg. 4.5.8. Schliesslich ist auch das Aussageverhalten der Privatklägerin zum Gesche- hensablauf nach der Ankunft in Zürich-G._____ und somit nach dem eigentlichen Kerngeschehen (vgl. Erw. III./4.2.5) in mehrfacher Hinsicht weder konstant noch widerspruchsfrei: 4.5.9. Betreffend das Verhalten des Beschuldigten nach der Ankunft in Zürich- G._____ gab die Privatklägerin einerseits auf Nachfrage an (Urk. D1/4/1 F/A 64), nicht zu wissen, was der Beschuldigte gemacht habe, nachdem sie aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sei, er sei jedoch in Richtung Zürich hinter ihr hergefah- ren (Urk. D1/4/1 F/A 16 und 64 f.). Andererseits führte die Privatklägerin aus, sie habe nach dem Verlassen des Fahrzeugs des Beschuldigten gemeinsam mit ih- rem Vater, I._____, gesehen, wie der Beschuldigte bei der Tankstelle etwa zwei Stunden gewartet habe (Urk. D1/4/2 F/A 90). Entsprechender Umstand wurde da- gegen vom Zeugen I._____, welcher am Fernsehschauen gewesen sein will, nicht bestätigt. Im Gegenteil gab er auf die Frage, ob er das Fahrzeug, mit welchem seine Tochter vermutlich nach Hause gebracht worden sei, an diesem Abend nochmals gesehen habe, an: Nein, er habe kein Fahrzeug mehr gesehen, weil er ja ferngesehen habe (Urk. D1/5/2 F/A 33 und 39). Vor Vorinstanz erwähnte auch die Privatklägerin diesen Umstand nicht mehr, sondern nur noch, dass der Be- schuldigte sehr lange mit seinem Auto stehen geblieben sei (Prot. I S. 14). 4.5.10. Sodann verstrickt sich die Privatklägerin – wie die Vorinstanz bereits zu- treffend feststellte (vgl. Urk. 79 S. 28) – hinsichtlich ihrer Ankunft bei der elterli- chen Wohnung und dem danach folgenden Polizeieinsatz zufolge Ausschluss aus der elterlichen Wohnung in erhebliche Widersprüche: So sagte sie einmal aus, der Vater sei aus der Wohnung direkt nach unten gerannt, als er sie aus dem Fenster blickend aus dem Auto habe aussteigen sehen. Danach seien sie ge- meinsam hochgegangen und hätten den Beschuldigten beobachtet, wie er bei der …-Tankstelle gewartet habe (Urk. D1/4/2 F/A 90 und 92). Gleichzeitig bestätigte
- 45 - die Privatklägerin auf Nachfrage in derselben Einvernahme, dass sie die Polizei verständigt habe, weil sie keinen Hausschlüssel gehabt habe und von ihrer Mutter nicht reingelassen worden sei (Urk. D1/4/2 F/A 94). Andernorts schilderte die Pri- vatklägerin einzig, dass sie nach ihrer Ankunft in Zürich-G._____ bei der elterli- chen Wohnung geklingelt habe, allerdings von ihren Eltern nicht reingelassen worden sei, woraufhin sie die Polizei verständigt habe (Urk. D1/4/1 F/A 66; Prot. I S. 14). Von der Staatsanwältin auf ihre widersprüchlichen Aussagen zu ihrer An- kunft bei der elterlichen Wohnung angesprochen, konnte die Privatklägerin keine nachvollziehbare Begründung anführen (vgl. Urk. D1/4/2 F/A 96). Als völlig un- plausibel erscheint dabei ihre Aussage, wie sie trotz des Ausschlusses aus der el- terlichen Wohnung gemeinsam mit ihrem Vater den Beschuldigten bei der …- Tankstelle beobachtet haben will, welche gemäss übereinstimmenden Aussagen der Eltern der Privatklägerin einzig aus dem Küchenfenster der Wohnung heraus ersichtlich sei (Urk. D1/5/2 F/A 42; Urk. D1/5/4 F/A 13). Die Aussage der Privat- klägerin findet keinerlei Stütze in den Zeugenaussagen ihres Vaters, I._____: Die- ser führte aus, er habe am Abend des 13. Oktobers 2022 aus dem Küchenfenster blickend die Privatklägerin beim V._____ [der sich bei der …-Tankstelle befindet] hinter oder vor einem Fahrzeug vorbeigehen sehen und sei dann Fernseh- schauen gegangen (Urk. D1/5/2 F/A 13, 32 f., 39 und 42). Auf weitere Nachfrage erklärte der Zeuge, gesehen zu haben, wie die Privatklägerin mit der Polizei zu- hause angekommen sei (Urk. D1/5/2 F/A 30), da sie zufolge des Verlusts ihres Hausschlüssels und der vorbestehenden familiären Differenzen aufgrund ihrer mangelnden Beteiligung an der Haushaltsführung die Polizei gerufen habe, damit sie in die elterliche Wohnung reingelassen werde (Urk. D1/5/2 F/A 14, 20–24 und 30–35). 4.5.11. Danach gefragt, ob sie der ausgerückten Polizei etwas über den Vorfall berichtet habe, verneinte dies die Privatklägerin mit unterschiedlichen Begründun- gen: Das eine Mal will es ihr nicht gepasst und sie sich von den ausgerückten Po- lizisten nicht verstanden gefühlt haben (Urk. D1/4/1 F/A 68). Weitere Male war es ihr gemäss eigenen Aussagen zu viel, um noch mit der Polizei zu sprechen, oder sie habe mit niemandem darüber reden wollen (Urk. D1/4/2 F/A 94; Prot. I S. 14). Sofern die Privatklägerin am Abend des Vorfalles mit niemanden darüber spre-
- 46 - chen wollte, bleibt jedenfalls unklar, weshalb ihre Kolleginnen, die Zeuginnen J._____ und L._____, davon berichteten, noch in der Nacht von der Privatklägerin telefonisch kontaktiert worden zu sein (Urk. D1/5/6 F/A 13; Urk. D1/5/8 F/A 12). Auch die Eltern der Privatklägerin führten übereinstimmend aus, dass die Privat- klägerin nach Ankunft in der elterlichen Wohnung noch auf dem Balkon telefoniert habe (Urk. D1/5/2 F/A 14; Urk. D1/5/4 F/A 13). Nicht nachvollziehbar bleibt in die- sem Zusammenhang, weshalb die Privatklägerin eine telefonische Kontaktauf- nahme mit den beiden vorgenannten Zeuginnen bei keiner Befragung, auch nicht auf Nachfrage, erwähnte (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 16, 69 und 79; Urk. D1/4/2 F/A 93; Prot. I S. 14). Fragen wirft auch die Aussage der Zeugin L._____ auf, wonach die Privatklägerin sie an diesem Abend angerufen und ihr gesagt habe: "Ich bringe mich um, ich habe etwas ganz schlimmes erlebt". Andererseits soll ihr die Privat- klägerin aber erst am nächsten Tag erzählt haben, was passiert sei (Urk. D1/5/8 F/A 12). Dass die Zeugin L._____ am Abend des Vorfalles trotz angeblich geäus- serter Suizidabsicht der Privatklägerin dieser gegenüber zufolge später Stunde le- diglich angeboten haben will, am Folgetag nach W._____ ZH zu kommen, um darüber zu sprechen, mutet zudem lebensfremd an (vgl. Urk. D1/5/8 F/A 12). 4.5.12. Anlässlich ihrer Ersteinvernahme gab die Privatklägerin auf die Frage, wem sie vom Vorfall erzählt habe, an, ihren Eltern nichts erzählt zu haben, da sie mit diesen nicht so ein gutes Verhältnis habe (Urk. D1/4/1 F/A 79). Gemäss ihren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft will die Privatklägerin demgegenüber am Abend des Vorfalles direkt nach ihrer Ankunft zuhause ihren Eltern vom Vorfall berichtet haben (Urk. D1/4/2 F/A 16 und 99 f.). Auf ihr widersprüchliches Aussa- geverhalten angesprochen, erklärte die Privatklägerin mit Verweis auf das schwie- rige Verhältnis zu ihrer Mutter, nur ihren Vater am Abend des Vorfalles informiert zu haben (Urk. D1/4/2 F/A 94 und 100 f.). Vor Vorinstanz führte sie schliesslich aus, am nachfolgenden Tag ihren Eltern davon erzählt zu haben (Prot. I S. 14). Dies wird hingegen sowohl von der Mutter als auch vom Vater der Privatklägerin verneint, welche übereinstimmend angaben, vom Vorfall erst nachträglich am Fol- getag durch die Polizei informiert worden zu sein, welche sich telefonisch nach den Kleidern der Privatklägerin erkundigt habe (Urk. D1/5/4 F/A 35; Urk. D1/5/2 F/A 12, 15, 38, 43 und 46). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 79 S. 28) sind diese Di-
- 47 - vergenzen nicht als Nebensächlichkeit abzutun, sondern zeigen einmal mehr – wie auch die Verteidigung zutreffend anmerkt (Urk. 113 S. 27) – eine fehlende Ko- härenz im Aussageverhalten der Privatklägerin. 4.5.13. Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin in ihren Einvernahmen jeweils erst auf explizite Nachfrage angab, nach dem angeklagten Vorfall am gleichen Abend noch geduscht zu haben (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 77; Urk. D1/4/2 F/A 136). Bei der polizeilichen Einvernahme führte sie noch aus, am Abend und am darauffolgen- den Morgen geduscht zu haben (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 77), was sie allerdings in keiner weiteren Einvernahme wiederholte (vgl. Urk. D1/4/2; Prot. I. S. 12 ff.). Von sich aus im Rahmen ihrer freien Erzählungen schilderte die Privatklägerin hinge- gen nie, dass sie nach dem Vorfall geduscht habe (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 16; Urk. D1/4/2 F/A 16; Prot. I S. 13 f.). Dies erstaunt insbesondere vor dem Hinter- grund der Zeugenaussage der Kollegin J._____, wonach die Privatklägerin nach dem Vorfall noch am selben Abend sicher zwei, drei Stunden geduscht habe (Urk. D1/5/6 F/A 18 f.). An einen mehrstündigen Duschvorgang müsste sich auch die Privatklägerin erinnern können. Selbst auf Vorhalt der Ergebnisse der körperli- chen und molekulargenetischen Untersuchungen (Urk. D1/10/5; Urk. D1/12/2), wonach weder Hinweise auf eine männliche DNA-Spur noch andere Auffälligkei- ten bei ihr festgestellt werden konnten, erwähnte die Privatklägerin ein Duschen von sich aus mit keinem Wort (vgl. Urk. D1/4/2 F/A 129–134), sondern erst auf ex- plizite, suggestiv anmutende Nachfrage der Staatsanwältin (vgl. D1/4/2 F/A 136). Darüber hinaus finden sich keine Hinweise auf ein Duschen der Privatklägerin nach dem Vorfall in den vorerwähnten Untersuchungsberichten (Urk. D1/10/5; Urk. D1/12/2). Schliesslich lässt sich die Zeugenaussage J._____ auch nicht mit derjenigen der Zeugin H._____ (Mutter der Privatklägerin) in Einklang bringen, welche auf Nachfrage ausführte, dass die Privatklägerin am Abend des 13. Okto- bers 2022 nach Ankunft in der elterlichen Wohnung nicht geduscht habe. Auf wei- tere Nachfrage erklärte sie sodann, nicht mehr genau zu wissen, ob die Privatklä- gerin am Abend geduscht habe, sich jedoch sicher zu sein, dass die Privatkläge- rin am nächsten Morgen geduscht habe (Urk. D1/5/4 F/A 13 und 28 f.).
- 48 - 4.5.14. Im Zusammenhang mit der emotionalen Verfassung der Privatklägerin di- rekt nach dem Vorfall zeichnen schliesslich die im Recht liegenden Beweismittel entgegen der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. Urk. 79 S. 52) kein einheitliches Bild: Während die Zeuginnen J._____, K._____ und L._____ übereinstimmend angaben, dass die Privatklägerin sehr aufgewühlt bzw. aufgelöst gewesen sei und neben sich gestanden habe (Urk. D1/5/6 F/A 13; Urk. D1/5/7 F/A 23; Urk. D1/5/8 F/A 12 und 23), erklärte die Zeugin H._____ (Mutter der Privatklägerin), dass die Privatklägerin nach ihrer Rückkehr in die elterliche Wohnung zu weinen begonnen habe und am nächsten Morgen wütend und am Zittern gewesen sei (Urk. D1/5/4 F/A 13). Demgegenüber beschrieben die am 13. Oktober 2022 zur elterlichen Wohnung der Privatklägerin ausgerückten Polizisten diese dahingehend als auf- gebracht, weil sie nicht in die elterliche Wohnung reingelassen worden sei (Urk. D1/5/3 F/A 28; Urk. D1/5/5 F/A 19). Darüber hinaus fördert ein Blick in das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin am 14. Oktober 2022 sogar ein deutlich anderes Bild zutage, so wird die Privatklägerin darin wie folgt beschrieben: "Sie wirkte ruhig" (Urk. D1/12/2 S. 2). 4.5.15. Im Übrigen erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin teilweise sogar als offenkundig aktenwidrig: So bejahte die Privatklägerin beispielsweise die Frage, ob sie schon mit der Polizei zu tun gehabt habe, mit Verweis auf häusliche Gewaltvorfälle, welche ihren Schilderungen zufolge von ihrer Mutter ausgegangen seien (Urk. D1/4/2 F/A 140–143). Dem im Recht liegenden Polizeirapport kann in- des gerade das Gegenteil entnommen werden, nämlich dass die Privatklägerin die Aggressorin war und mit einer Gewaltschutzmassnahme belegt wurde (vgl. Urk. D1/8/3 Polizeirapport vom 2. Januar 2023, Geschäfts-Nr. …, S. 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. April 2023 führte die Privatkläge- rin zudem aus, dass der angeklagte Vorfall dazu geführt habe, dass sie sehr Mühe habe, einen Job zu finden und sie durch das Vorgefallene jede Woche zur Traumatherapie gegen müsse (Urk. D1/4/2 F/A 16 und 137). Gemäss dem im Recht liegenden Therapiebericht wurde der Privatklägerin indes vom 8. Februar 2023 bis Ende Juni 2023 zu 100% ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt (vgl. Erw. III./3.4.6) und es fanden nach dem Erstgespräch am 8. Februar 2023 bis zum 26. Juli 2023 lediglich 8 Konsultationen der Privatklägerin statt
- 49 - (Urk. D1/12/16 S. 1). Von einer wöchentlichen Traumatherapie kann daher keine Rede sein. Dem besagten Therapiebericht kann dagegen entnommen werden, dass die Privatklägerin gegenüber ihrer Psychotherapeutin die Nachweisbarkeit von Berührungsspuren nach dem Vorfall erwähnt habe (Urk. D1/12/16 S. 1). Ge- genüber der Zeugin K._____ gab die Privatklägerin hingegen an, dass in ihrem Fall die DNA bei der Staatsanwaltschaft verloren gegangen sei (Urk. D1/5/7 F/A 39). Beides trifft nachweislich nicht zu, vielmehr konnten im Rahmen der mo- lekulargenetischen Untersuchungen bei der Privatklägerin keinerlei DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt werden (vgl. Urk. D1/10/5). 4.5.16. An den vorangehenden Ausführungen (vgl. Erw. III./4.3 ff.) vermag schliesslich auch das Schreiben der Drittperson C._____ nichts zu ändern (Urk. 92; vgl. Erw. I./1.4 und III./3). Zunächst bleibt – wie auch die Rechtsvertre- tung der Privatklägerin zutreffend vorbringt (Urk. 115 S. 5 f.; Prot. II S. 20) – nicht nur die Identität des Verfassers des Schreibens, sondern auch die Umstände des- sen Zustandekommens sowie der Grund für die Anwesenheit des in AA._____ wohnhaften C._____ am damaligen Wohnort der Privatklägerin in AB._____ un- klar. Eine Identifikation der besagten Drittperson muss und kann vorliegend offen- bleiben, zumal von keiner Partei eine – für die Beweisverwertbarkeit unter Wah- rung der Konfrontationsrechte der Parteien (vgl. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO) erforderliche – Zeugeneinvernahme dieser Drittperson beantragt wurde und eine solche seitens des Gerichts auch nicht erforderlich erscheint. Die Aussagekraft einer entsprechenden Zeugenaussage wäre denn auch von vorn- herein beschränkt: Die Drittperson war am angeklagten Vorfall gerade nicht per- sönlich zugegen und kann daher keine sachdienlichen Informationen hierzu mit- teilen. Dieser Umstand wird letztlich durch das Schreiben selbst untermauert, worin sich die Drittperson vorwiegend zur Person und zum Verhalten der Privat- klägerin im Rahmen des angeblichen, nicht näher definierten Zusammentreffens mit ihr äussert (vgl. Urk. 92). 4.6. Fazit 4.6.1. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen lassen sich zufolge der über- wiegend divergierenden und teilweise widersprüchlichen Aussagen der Privatklä-
- 50 - gerin weder der Anklagesachverhalt I noch der Anklagesachverhalt II rechtsgenü- gend erstellen. Die aufgezeigten Divergenzen, Ungereimtheiten und Widersprü- che im Aussageverhalten der Privatklägerin können im Übrigen auch nicht mit un- terschiedlichen Befragungstechniken von Polizei und Staatsanwaltschaft erklärt werden. So konnte sich die Privatklägerin in jeder Einvernahme bzw. Befragung zuerst frei äussern. Danach wurde sie strukturiert – mitunter vor Vorinstanz sogar suggestiv anmutend (vgl. Prot. I S. 22 f.) – zu den einzelnen Anklagevorwürfen befragt (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 16 und 29 ff.; Urk. D1/4/2 F/A 16 und 23 ff.; Prot. I S. 13 f. und 15 ff.). Wenngleich den Schilderungen der Privatklägerin von teils ei- genartig anmutenden Details oder Gesprächsinhalten (vgl. Erw. III./4.3.2.1 und III./4.5.7; vgl. auch Urk. 115 S. 3 f.) eine gewisse Originalität nicht abgesprochen werden kann, fällt auf, dass entsprechende Aussageninhalte der Privatklägerin in- des von Einvernahme zu Einvernahme divergieren oder gar nicht mehr wiederge- geben werden, sodass sie gerade nicht zugunsten der Glaubhaftigkeitsbewertung herangezogen werden können. Schliesslich ist auf den im Zeitverlauf teilweise zu- nehmenden Detailreichtum in den Aussagen der Privatklägerin, insbesondere auf die von ihr in der vorinstanzlichen Befragung verwendete direkte Rede (vgl. Prot. I S. 13 ff.), hinzuweisen, obwohl das Erinnerungsvermögen im Zeitverlauf naturge- mäss ab- und gerade nicht zunimmt (vgl. z.B. Erw. III./4.3.1.1, III./4.3.1.3 f. und III./4.4.2; vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Rz. 396 ff. und 519). 4.6.2. Nach dem Erwogenen verbleiben massgebliche und unüberwindbare Zwei- fel daran, dass sich die vorliegend zu beurteilenden Anklagesachverhalte tatsäch- lich so, wie in der Anklageschrift aufgeführt, zugetragen haben. Betrachtet man ferner den Vorfall am 13. Oktober 2022 gesamthaft als ein Kerngeschehen (vgl. Erw. III./4.2.5), fallen zahlreiche weitere Ungereimtheiten, Divergenzen und Wi- dersprüche im Aussageverhalten der Privatklägerin auf, über die, entgegen der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. Urk. 79 S. 30 f.), nicht hinweggesehen werden kann. Der Beschuldigte ist daher gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" von den Vorwürfen der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 aStGB, der
- 51 - sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aStGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil der Privatklägerin freizusprechen. IV. Widerruf Die Vorinstanz verzichtete auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 9. Abteilung, vom 10. Juni 2020 ausgefällten Strafe, ordnete hingegen – un- ter Berücksichtigung der Schuldsprüche des Beschuldigten wegen Nötigung (Art. 181 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) und sexueller Belästi- gung (Art. 198 aStGB) – eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr und sechs Monate an (Urk. 79 S. 73 f.). Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Beru- fungsverfahrens, namentlich des Freispruchs des Beschuldigten von den vorge- nannten Tatvorwürfen, ist auf einen Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 10. Juni 2020 ausgefällten Strafe und eine Verlängerung der darin festgesetzten Probezeit zu verzichten (vgl. Art. 46 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 StPO). V. Beschlagnahmte Gegenstände und Spurenasservate Hinsichtlich der als Beweismittel mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
19. Februar 2024 beschlagnahmten Gegenstände der Privatklägerin (Urk. D1/16/5) sowie der beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz- nummer K221014-036 (Geschäfts-Nr. …) lagernden Spurenasservate und Spu- renträger des Beschuldigten sowie der Privatklägerin (Urk. D1/10/1–7) kann auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 79 S. 74). Zusammengefasst sind die beschlagnahmten Gegenstände auf erstes Verlangen der Privatklägerin herauszugeben bzw. nach unbenütztem Ablauf der Frist zur Stellung eines Herausgabebegehrens der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Die beim Forensi- schen Institut Zürich lagernden Spurenasservate und Spurenträger sind zu ver- nichten.
- 52 - VI. Zivilforderungen der Privatklägerin
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zufolge teilweisen Schuld- spruchs, der Privatklägerin antragsgemäss Schadenersatz in Höhe von Fr. 2'515.13 zuzüglich 5% Zins seit dem 21. November 2022 sowie Fr. 14'956.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. April 2023 zu bezahlen (Urk. 79 S. 75 ff.). Darüber hinaus erachtete die Vorinstanz eine Genugtuung in Höhe von Fr. 7'000.– zuzüg- lich 5% Zins seit dem 13. Oktober 2022 als angemessen. Im Mehrbetrag – gefor- dert wurden Fr. 10'000.– Genugtuung zuzüglich Zins – wies sie das Genugtu- ungsbegehren der Privatklägerin ab (Urk. 79 S. 78 f.).
2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO wird über die Zivilklage bei einem Frei- spruch dann entschieden, wenn der Sachverhalt spruchreif ist. Ist der Sachverhalt nicht spruchreif, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Ver- fahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschie- den werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 148 IV 432 E. 3.1.1; 146 IV 211 E. 3.1). Erfolgt ein Freispruch mangels Beweise, d.h. wenn der Anklagesach- verhalt in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, wird in aller Regel auch der zivilrechtlich bedeutsame Sach- verhalt illiquid sein, was die Verweisung der Zivilklage auf den Weg des Zivilpro- zesses zur Folge hat (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; SK StPO-LIEBER, Art. 126 N 7).
3. Der Beschuldigte ist vorliegend auch von den übrigen Anklagepunkten frei- zusprechen. Der Freispruch erfolgt im Wesentlichen in Anwendung des Grundsat- zes "in dubio pro reo", da ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so, wie er in der Anklage beschrieben wird, zugetragen hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Damit ist der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt nicht ausreichend nachgewiesen, weshalb die Zivilforderungen (Schadenersatz-
- 53 - und Genugtuungsforderungen) der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen sind. VII. Genugtuung für erlittene Haft
1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, prüft das Gericht von Amtes wegen, ob ihr ein Anspruch auf Genugtuung für den unge- rechtfertigten Freiheitsentzug zusteht, worunter auch die vorläufige Festnahme zu zählen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; RIKLIN/SCHWITTER, in: Riklin/Riedo/Weber [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Kommentar zur StPO und JStPO sowie in Auszügen zum JStG – mit weiteren Erlassen, 3. Aufl. 2026, Art. 429 N 4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird dabei grundsätzlich ein Betrag von Fr. 200. – pro Tag als angemessen erachtet (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2 = Pra 113 [2024] Nr. 29; 146 IV 231 E. 2.3.2).
2. Gemäss den Akten wurde der Beschuldigte zufolge eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft am 14. Oktober 2022 um ca. 17:30 Uhr verhaftet und am
15. Oktober 2022 um 18:40 Uhr aus der Haft entlassen (Urk. D1/19/1 S. 1; Urk. D1/19/5). Der Beschuldigte befand sich somit 25 Stunden in Haft, wofür er mit Fr. 200.– zu entschädigen ist. Im Mehrbetrag – gefordert sind Fr. 400.– (vgl. Urk. 113 S. 2) – ist die Genugtuungsforderung des Beschuldigten abzuweisen. Mangels eines entsprechenden Antrags ist von einer Verzinsung der Genugtu- ungsforderung ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses abzusehen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte mit seinen Berufungsbegeh- ren vollumfänglich obsiegt und vom Anklagevorwurf freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen auf die
- 54 - Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser An- satz (Art. 426 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Die erstinstanzliche Festsetzung der Kostenhöhe (Urk. 79 Dispositivzif- fer 11) ist zu bestätigen. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens, d.h. dieje- nigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin, sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Der amtliche Verteidiger machte mit Honorarnote vom 7. Mai 2026 Aufwen- dungen von Fr. 8'180.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) im Berufungsverfahren gel- tend (Urk. 117). Darin enthalten ist ein geschätzter Aufwand von total neun Stun- den für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung samt Studium des Beru- fungsurteils und Kommunikation mit dem Beschuldigten (vgl. Urk. 117). Unter Be- rücksichtigung der effektiven, kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung er- scheint es angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 7'700.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO; § 3 i.V.m. § 18 Abs.1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 22 und § 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin machte mit Honorar- note vom 2. März 2026 (Urk. 94) samt Ergänzung vom 7. Mai 2026 (Urk. 116) für seine Aufwendungen und Barauslagen im obergerichtlichen Verfahren (exklusive seiner Teilnahme an der Berufungsverhandlung) einen Aufwand von total Fr. 2'983.35 (inkl. MwSt.) geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung und der Aufwendungen für eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin ist die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw Y._____ für das Berufungsverfahren auf Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1
- 55 - StPO; § 3 i.V.m. § 18 Abs.1 i.V.m.§ 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 22 und § 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird beschlossen:
Erwägungen (85 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 19. Februar 2024 (Urk. D1/31) zusammengefasst vorgeworfen, am 13. Oktober 2022 im Rahmen ei- nes Vorstellungsgesprächs im Büro seines Geschäfts für ...-vermietung an der F._____-strasse … in … Zürich die Privatklägerin gegen ihren Willen – als sie ge- meinsam auf dem Sofa sassen – an verschiedenen Körperstellen (Hals, Wange und am Oberkörper) geküsst und sie mehrfach zurück auf das Sofa gezogen oder gedrückt zu haben, als die Privatklägerin versucht habe aufzustehen. In der Folge sei die Privatklägerin in einen Starrezustand geraten, währenddessen der Be- schuldigte die Privatklägerin an den Brüsten und äusserlich mit seiner rechten Hand von oben unter den Hosenbund und in die Unterhose der Privatklägerin greifend ihren Genitalbereich inklusive Schamlippen berührt sowie versucht habe, während drei bis fünf Minuten mit seinen Fingern in ihre Vagina einzudringen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Während dieses Vorgehens soll der Beschuldigte die Privatklägerin zeitweise fixiert haben, sodass sie sich nicht habe befreien kön- nen. Danach sei der Beschuldigte aufgestanden, habe seine Hose geöffnet, run- tergezogen und den Kopf der Privatklägerin mit dem Gesicht mehrmals gegen seinen entblössten Genitalbereich bzw. seinen erigierten Penis in das Gesicht der Privatklägerin gedrückt. Schliesslich habe die Privatklägerin nach dem Penis des
- 13 - Beschuldigten geschnappt, woraufhin er davon abgelassen habe (Anklagesach- verhalt I). Als die Privatklägerin nach Gegenwehr versucht habe, das Büro zu ver- lassen, habe der Beschuldigte die Tür verschlossen und der Privatklägerin das Mobiltelefon weggenommen. Nach längerer Diskussion und der Vereinbarung, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach Hause fahre, damit sie nicht zur Polizei gehe, habe er ihr das Mobiltelefon zurückgegeben. Anschliessend habe der Beschuldigte die Privatklägerin an den Schultern gepackt, sie durch das Trep- penhaus bis in sein Fahrzeug gezogen und die Privatklägerin mit seinem Fahr- zeug nach Hause an ihren Wohnort in Zürich-G._____ gefahren, wobei er ihr während der Autofahrt erneut das Mobiltelefon weggenommen und erst bei der Ankunft in Zürich-G._____ wieder zurückgegeben und ihr gesagt habe, sie solle nicht zur Polizei gehen (Anklagesachverhalt II).
E. 1.2 Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt I betreffend die sexuelle Belästigung durch die seitens des Beschuldigten erfolgten Küsse an Hals, Wange und am Oberkörper der Privatklägerin (Anklagesachverhalt I Absatz 2) sowie die sexuellen Nötigungshandlungen durch die Berührungen an den nackten Brüsten, den Geschlechtsteilen samt Gesäss sowie durch das Drücken des erigierten Pe- nis in das Gesicht der Privatklägerin (Anklagesachverhalt I Absatz 3 und 4) als er- stellt (Urk. 79 S. 54 ff.). Betreffend den Anklagesachverhalt II liess sich gemäss Vorinstanz einzig die dem Beschuldigten vorgeworfene Nötigungshandlung durch das Packen der Privatklägerin an deren Schultern, ihr Ziehen durch das Treppen- haus in sein Fahrzeug und ihr anschliessendes Nach-Hause-Fahren nach Zürich- G._____ samt seiner erneuten Aussage ihr gegenüber bei Ankunft in Zürich- G._____, dass sie nicht zur Polizei gehen solle (Anklagesachverhalt II Absatz 2), erstellen (Urk. 79 S. 60 f. und 64 f.). Die Anklagevorwürfe der mehrfachen Frei- heitsberaubung (Anklagesachverhalt II Absätze 1 und 2) sowie der Nötigung, wo- nach der Beschuldigte der Privatklägerin das Mobiltelefon weggenommen und es ihr erst nach der Vereinbarung, dass er sie nach Hause fahren dürfe, wieder aus- gehändigt habe (Anklagesachverhalt II Absatz 1), erachtete die Vorinstanz dem- gegenüber als nicht rechtsgenügend erstellbar, weshalb sie den Beschuldigten von entsprechenden Vorwürfen freisprach (Urk. 79 S. 58 ff.).
- 14 -
E. 1.3 Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden folglich einzig die Anklagevor- würfe der sexuellen Nötigung und der sexuellen Belästigung (Anklagesachver- halt I) sowie der Nötigung (Anklagesachverhalt II Absatz 2). Zu prüfen bleibt, ob diese Anklagevorwürfe aufgrund der vorhandenen Beweismittel und nach den Grundsätzen der Beweiswürdigung rechtsgenügend erstellt werden können. Der Anklageschrift folgend und in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil, gliedert sich die Aussagenanalyse vorab in einen Anklagesachverhalt I und II. So- weit für die tatsächliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes zudem auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
2. Beweisgrundsätze
E. 1.4 Am 22. Januar 2026 erreichte das Gericht ein vom 7. Januar 2026 datier- tes Schreiben von Herrn C._____ (Urk. 92), welches den Parteien zur Kenntnis- nahme zugestellt wurde (Urk. 93/1–3).
- 7 -
E. 1.5 Am 13. April 2026 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 97).
E. 1.6 Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 (Datum Poststempel: 5. Mai 2026, Urk. 98), bei Gericht eingegangen am 6. Mai 2026, beantragte die amtliche Verteidigung, dem Beschuldigten sei eine Teilnahme an der anberaumten Berufungsverhand- lung vom 8. Mai 2026 per Videokonferenz im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StPO zu ermöglichen und zu gewähren, eventualiter sei der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung per Videokonferenz zu befragen und für den Rest der Be- rufungsverhandlung zu dispensieren (vgl. Urk. 98 S. 1). Begründet wurde der An- trag – ohne Einreichung von Belegen – damit, dass sich der Beschuldigte zufolge familiärer Verpflichtungen aufgrund der aktuellen Konfliktsituation im Nahen Osten in D._____, Saudi-Arabien, aufhalte und ihm eine Rückreise aufgrund seiner wirt- schaftlichen Situation nicht möglich sei (Urk. 98 S. 1 f.). Die Eingabe wurde dar- aufhin den übrigen Parteien (per IncaMail) zur Kenntnis gebracht (Urk. 99). So- wohl die Privatklägervertretung als auch die Staatsanwaltschaft beantragten unter anderem mit Verweis darauf, dass der Antrag des Beschuldigten unsubstantiiert und unbelegt sei, dessen Abweisung (Urk. 100 und Urk. 101). Mit Präsidialverfü- gung vom 6. Mai 2026 (Urk. 104) wurden sowohl der Haupt- als auch der Eventu- alantrag des Beschuldigten auf Teilnahme bzw. Befragung mittels Videokonferenz anlässlich der Berufungsverhandlung mangels Substantiiertheit seiner geltend ge- machten Verhinderungsgründe abgewiesen (Urk. 104 Dispositivziffer 1). Im Übri- gen wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass ihm die Stellung eines Ge- suchs um Erlass seines persönlichen Erscheinens (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 336 Abs. 3 StPO) freigestellt sei (vgl. Urk. 104).
E. 1.7 Mit Eingabe vom 6. Mai 2026 (Urk. 108) beantragte die amtliche Verteidi- gung, den Beschuldigten aus vorstehend erwähnten Gründen (vgl. Erw. I./1.6) von der anberaumten Berufungsverhandlung zu dispensieren. Mit Präsidialverfü- gung vom 7. Mai 2026 (Urk. 110) wurde das Dispensationsgesuch des Beschul- digten einstweilen bewilligt (Urk. 110 Dispositivziffer 1) und den übrigen Parteien in Aussicht gestellt, anlässlich der Berufungsverhandlung dazu Stellung nehmen bzw. Anträge stellen zu können.
- 8 -
E. 1.8 Zur Berufungsverhandlung am 8. Mai 2026 erschien der amtliche Verteidi- ger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, in Vertretung des Beschuldigten, Staatsanwäl- tin MLaw E._____ als Vertretung der Staatsanwaltschaft sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt MLaw Y._____ (Prot. II. S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung nahmen die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägervertretung zum einstweilen bewilligten Dispensationsgesuch des Be- schuldigten Stellung (Prot. II S. 9 f.), machten diesbezüglich jedoch keine Ein- wände geltend. In der Folge wurde das Dispensationsgesuch des Beschuldigten definitiv bewilligt (Prot. II S. 10). Seitens der amtlichen Verteidigung wurde im Rahmen der Vorfragen ein Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu den Ergebnissen der Befragung der Privatklägerin gestellt (Prot. II S. 8 und 10), worauf nachfolgend (vgl. Erw. II./4) noch einzugehen sein wird. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Verwertbarkeit der Fotodokumentation des Türschlosses Vor Vorinstanz wurde seitens der Rechtsvertretung der Privatklägerin geltend ge- macht, die im Plädoyer der amtlichen Verteidigung abgebildete Fotodokumenta- tion des Türschlosses der Bürotür des Beschuldigten (Urk. 67 S. 20) hätte als Be- weisantrag eingebracht und es hätte um offizielle Dokumentation ersucht werden müssen (Prot. I S. 61). Mangels eines entsprechenden Beweisantrags und unter Berücksichtigung, dass das Beweisverfahren bereits abgeschlossen sei, sei daher die Fotodokumentation verspätet in den Prozess eingebracht worden (Prot. I S. 61). Wenngleich der Rechtsvertreter der Privatklägerin vor Berufungsinstanz
- 10 - entsprechende Vorbringen nicht mehr anführte (vgl. Urk. 115 und Prot. II S. 19 ff.), so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass den entspre- chenden Ausführungen der Privatklägervertretung vor Vorinstanz nicht vollends gefolgt werden kann. Richtig ist, dass im Rahmen der Parteivorträge – unter Vor- behalt von Art. 349 StPO – keine weiteren Beweisanträge mehr gestellt werden können (SCHWENDENER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 346 N 2 [kurz: BSK StPO-BEARBEITER/IN]). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Partei- vortrag durch dokumentierfähige Hilfsmittel, wie z.B. Skizzen, Bilder oder andere Visualisierungen ergänzt werden kann (BSK StPO-SCHWENDENER, Art. 346 N 2). Nichts anderes trifft auf die vorliegende Fotodokumentation des Türschlosses in den Plädoyernotizen der amtlichen Verteidigung zu. Ausserdem wurde nicht in Frage gestellt, dass es sich dabei tatsächlich um die streitgegenständliche Tür handelt.
E. 2.1 Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Das Gericht ist in der Würdigung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonne- nen Überzeugung frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1).
E. 2.2 Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (BGE 148 IV 409 E. 2.2 = Pra 112 [2023] Nr. 32; 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 6B_211/2024 vom 9. März 2026 E. 2.2.1; 6B_277/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.2; 6B_1218/2023 vom
7. Mai 2025 E. 3.3.1; 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 6.2, je mit weiteren
- 15 - Hinweisen; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
E. 2.3 Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo" einer- seits, dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesam- ten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für den Beschuldigten günstigere Tatversion ver- nünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Relevant sind jedoch nur un- überwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich aufgrund der objektiven Sachlage auf- drängen. Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie ge- gebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine An- wendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des Gerichts not- wendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 148 IV 409 E. 2.2 = Pra 112 [2023] Nr. 32; 145 IV 154 E. 1.1 = Pra 108 [2019] Nr. 139; 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Ent- scheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzer relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2, je mit Hinweisen; WOHLERS, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kom- mentar, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11 [kurz: SK StPO-BEARBEITER/IN]).
E. 2.4 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Ver- handlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Die Aussagen sind frei zu würdigen. Dabei ist nicht auf die allgemeine Glaubwür- digkeit der aussagenden Person, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen abzustellen, welche einer Analyse bzw. kriti- schen Würdigung zu unterziehen sind. Somit ist insbesondere zu prüfen, ob die
- 16 - relevanten Aussagen in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig und – soweit möglich – verifizierbar sind (BENDER/HÄ- CKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl. 2025, Rz. 328 ff. [kurz: BENDER/HÄCKER/SCHWARZ]). Massgebend ist der innere Gehalt der Aussagen, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Durch eine me- thodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) sind die Aussagen daher darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2, je mit weiteren Hinwei- sen).
E. 2.5 Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichti- gung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Metho- disch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch eine Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entste- hungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewon- nene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet jedoch noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den darge- legten Sachverhalt zu erfinden (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Rz. 332 ff.). Bei der methodischen Analyse ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypo- these (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür auch eine Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; 128 I
- 17 - 81 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3).
E. 2.6 Bei überschaubaren Sachverhalten und wenigen Aussagen ist ein glaub- haftes Lügen durchaus möglich. Ausserdem kann insbesondere ein kurzes, wahr- heitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen einge- bettet sein. Ebenso kann eine nur leichte Abänderung tatsächlich passierter Vor- gänge entscheidend dafür sein, ob jemand zu Unrecht einer strafbaren Handlung beschuldigt wird. Zudem fehlt der Würdigung von Aussagen ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive (zur Lüge) ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinli- cher es erscheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeutiger müssen die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussa- geanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben über- zeugt zeigen kann (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Rz. 292, 298 und Rz. 550 f.).
E. 2.7 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt schliesslich, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann sich die Berufungsinstanz auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, wobei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_172/2026 vom
20. März 2026 E. 2.1; 7B_1166/2025 vom 16. März 2026 E. 3.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; je mit weiteren Hinweisen).
3. Beweismittel Als Personalbeweise liegen die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1/4/1–2; Prot. I S. 11 ff.) samt Videoaufzeichnung ihrer staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme (Urk. D1/4/3) sowie die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/3/1–3; Prot. I S. 25 ff.) im Recht. Sodann finden sich die Zeugenaussagen der Eltern der
- 18 - Privatklägerin, H._____ und I._____ (Urk. D1/5/1–2; Urk. D1/5/4), dreier damali- gen Freundinnen der Privatklägerin, J._____, K._____ und L._____ (Urk. D1/5/6– 8), sowie zweier Polizisten, M._____ und N._____ (Urk. D1/5/3; Urk. D1/5/5), in den Akten. Weiter liegen als Sachbeweise Gutachten zur körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin (Urk. D1/12/2) und des Beschuldigten (Urk. D1/11/6), ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zü- rich zur Privatklägerin (IRM; Urk. D1/13/7), Kurzberichte samt Nachtrag des Fo- rensischen Instituts Zürich zur Privatklägerin und zum Beschuldigten (FOR; Urk. D1/3–5) sowie mehrere Arzt- und Therapieberichte der Privatklägerin (Urk. D1/12/12–16) im Recht. Ferner sind Chatauszüge zwischen der Privatkläge- rin und dem Beschuldigten (Urk. D1/6/1–2), eine Übersicht über die Ein- und Aus- trittszeiten des Beschuldigten in seinem Fitnessstudio "O._____" (Urk. D1/9/2) und ein unaufgefordertes Schreiben von C._____ (Drittperson) vom 7. Januar 2026 in den Akten (Urk. 92).
E. 3 Beweisergänzung Eine Befragung der Privatklägerin im Berufungsverfahren erweist sich angesichts der im Untersuchungsverfahren von der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erstellten Videoaufzeichnung (Urk. D1/4/3), welche einen unmittelbaren Eindruck der Privatklägerin erlaubt, als nicht notwendig.
E. 3.1 Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin
E. 3.1.1 Die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten anlässlich ihrer je- weiligen polizeilichen (Urk. D1/4/1; Urk. D1/3/1) und staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahmen (Urk. D1/4/2; Urk. D1/3/2–3) sowie ihrer Befragung vor Vorinstanz (Prot. I S. 7 ff. und S. 25 ff.) wurden im angefochtenen Urteil (Urk. 79 S. 7 ff. und S. 31 ff.) eingehend und – soweit von Relevanz – korrekt wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Soweit eine Rekapitulation bzw. Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.
E. 3.1.2 Zur Motivlage des Beschuldigten und der Privatklägerin bleibt Folgendes festzuhalten: In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist anzumerken, dass der Beschuldigte unabhängig von seiner Schuld oder Unschuld vorliegend ein Inter- esse an einem für ihn günstigen Verfahrensausgang hat (Urk. 79 S. 38). Was die Motivlage der Privatklägerin anbelangt, so ist mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 17) darin einig zu gehen, dass die Privatklägerin mit Blick auf ihre geltend gemachten Zivilansprüche in finanzieller Hinsicht ein Interesse am Ausgang des Verfahrens aufweist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann auch ein allfälliges Rachemo-
- 19 - tiv nicht ausgeschlossen werden, welches einerseits in einer Zurückweisung durch den Beschuldigten (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 13, 29, 70; Urk. D1/3/2 F/A 6), an- dererseits in der nicht wie von ihr erhofften Fest- oder Vollzeitanstellung im Unter- nehmen des Beschuldigten begründet liegen könnte. Auf ersteres Motiv weist mit- unter auch der Beschuldigte hin (Urk. D1/3/1 F/A 70; Prot. I S. 39).
E. 3.2 Zeugenaussagen
E. 3.2.1 Die Vorinstanz beschränkte sich hinsichtlich der Zeugenaussagen der El- tern der Privatklägerin, H._____ und I._____ (Urk. D1/5/1–2; Urk. D1/5/4), zusam- menfassend auf die Feststellung, dass deren Aussagen betreffend die aufge- wühlte Verfassung und das Verhalten der Privatklägerin nach ihrer Ankunft in der elterlichen Wohnung im Anschluss an den angeklagten Vorfall im Einklang mit den Zeugenaussagen der Kolleginnen der Privatklägerin stünden. Die Feststellun- gen der Vorinstanz greifen indes zu kurz und sind im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung, wo nötig, zu ergänzen. Hinsichtlich der Motivlage der beiden Zeugen kann der Vorinstanz dahingehend gefolgt werden (vgl. Urk. 79 S. 51), dass weder aufgrund der familiären Nähe noch zufolge der familiären Differenzen Hinweise auf ein begünstigendes oder belastendes Aussageverhalten von H._____ und I._____ gegenüber der Privatklägerin auszumachen sind. Auffallend ist dagegen, dass selbst der Zeuge I._____ gewisse Vorbehalte gegenüber den Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin hegt, so gab er zu Beginn seiner Einvernahme auf Nachfrage zum Verhältnis zur Privatklägerin Folgendes zu Pro- tokoll: "An dem Tag, als dies angeblich passiert ist…" (Urk. D1/5/2 F/A 9).
E. 3.2.2 Hinsichtlich der im Recht liegenden Zeugenaussagen der Kolleginnen der Privatklägerin, J._____, L._____ und K._____, kann bezüglich der darin vorge- nommenen inhaltlichen Schilderungen zum angeklagten Vorfall auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 46 ff.). Sodann ist auch den Ausführungen der Vorinstanz zur Motivlage der Kolleginnen der Pri- vatklägerin im Grundsatz zu folgen (vgl. Urk. 79 S. 47). Hervorzuheben ist jedoch Folgendes: Anders als bei der im Befragungszeitpunkt nicht mehr mit der Privat- klägerin befreundeten Zeugin K._____ kann bei den beiden Zeuginnen J._____ und L._____ aufgrund ihres (zumindest damaligen) engen Freundschaftsverhält-
- 20 - nisses zur Privatklägerin (vgl. Urk. D1/5/6 F/A 8 f.; Urk. D1/5/8 F/A 7–9) ein Inter- esse an einem für die Privatklägerin günstigen Verfahrensausgang nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Zeuginnen J._____ und L._____ verneinten zwar auf explizite Nachfrage, mit jemanden und insbesondere mit der Privatklägerin darüber gesprochen zu haben, was sie anlässlich der Zeugeneinvernahme depo- nieren sollen (Urk. D1/5/6 F/A 31–34; Urk. D1/5/8 F/A 15 f.). Auf weitere Nach- frage, ob die Privatklägerin mit ihr über die Einvernahme zu sprechen versucht habe, verneinte dies die Zeugin J._____ zunächst zögerlich (vgl. Urk. D1/5/6 F/A 35). Die Zeugin L._____ gab auf weitere Nachfrage an, ca. drei Monate vor ihrem Einvernahmetermin mit der Privatklägerin über den Vorfall gesprochen zu haben (Urk. D1/5/8 F/A 17). Die Zeugin K._____ berichtete schliesslich, dass die Privatklägerin im Frühling 2023 mehrmals den erfolglosen Versuch unternommen habe, mit ihr vorzubesprechen, was sie am Einvernahmetermin aussagen solle (Urk. D1/5/7 F/A 13–15). Eine versuchte Einflussnahme der Privatklägerin auf ihre beiden anderen Kolleginnen J._____ und L._____ kann daher vorliegend eben- falls nicht ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist ausserdem in Erin- nerung zu rufen, dass alle drei Zeuginnen angaben, die ihnen bekannten Informa- tionen zum Vorfall würden einzig auf den Erzählungen der Privatklägerin basieren (Urk. D1/5/6 F/A 11 und 17; Urk. D1/5/7 F/A 5, 19 und 21; Urk. D1/5/8 F/A 12 und 27). Auffallend ist zudem die Aussage der Zeugin K._____, wonach die Privatklä- gerin während der gemeinsamen Freundschaft Geschichten gerne ausge- schmückt habe und sie (die Zeugin K._____) sich vorstellen könne, dass dies auch in Bezug auf den angeklagten Vorfall zutreffen könnte (Urk. D1/5/7 F/A 27). Wenngleich die Privatklägervertretung in diesem Zusammenhang korrekterweise anführt (Prot. II S. 21), dass im Befragungszeitpunkt der Zeugin K._____ keine Freundschaft mehr mit der Privatklägerin bestand, sind mit Blick auf die Aussagen der Zeugin allerdings keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, wonach diese die Privatklägerin zu unrecht oder übermässig belasten wollen würde (vgl. auch Urk. D1/5/7 F/A 25–29). Sodann wies auch die Vorinstanz zu Recht auf verschie- dene Inkohärenzen in den Aussagen der drei Zeuginnen hin (Urk. 79 S. 49). Ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz variieren allerdings die Aussagen der Zeugin- nen nicht nur zum Vorfall als Ganzem, sondern auch hinsichtlich der vom Be-
- 21 - schuldigten gegenüber der Privatklägerin vorgenommenen sexuellen Handlungen (vgl. Urk. D1/5/6 F/A 16–19 und 21; Urk. D1/5/7 F/A 19, 29 f. und 32 f., Urk. D1/5/8 F/A 13 und 27). Vergleicht man zudem den Detailierungsgrad der drei Zeuginnenaussagen zu den anklagten Ereignissen, fällt auf, dass diejenigen der Zeuginnen J._____ und L._____ deutlich umfangreicher ausfielen (vgl. Urk. D1/5/6 F/A 16 ff.; Urk. D1/5/8 F/A 13, 23 f. und 27) als diejenige der Zeugin K._____ (vgl. Urk. D1/5/7 F/A 19). Dies lässt erneut die Frage einer allfälligen Be- einflussung der Zeuginnen durch die Privatklägerin aufkommen. Unter Berück- sichtigung der vorgenannten Umstände kann folglich zur Beurteilung der Glaub- haftigkeit der Aussagen der Privatklägerin – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 79 S. 52) – nicht ohne Weiteres auf die Zeugenaussagen der Kolleginnen der Privat- klägerin abgestellt werden.
E. 3.3 Gutachten zu den körperlichen Untersuchungen und Kurzberichte des Fo- rensischen Instituts Zürich
E. 3.3.1 Hinsichtlich der Ergebnisse der körperlichen Untersuchungen des Beschul- digten und der Privatklägerin (Urk. D1/11/6; Urk. D1/12/2) sowie der Ergebnisse der molekulargenetischen Untersuchung von Abstrichen der Vorgenannten (Urk. D1/10/3–5) kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 52 f.). Soweit die Vorinstanz jedoch das ne- gative Spurenergebnis bei der Privatklägerin auf ein Duschen derselben am Abend des Vorfalles zurückführt (Urk. 79 S. 52), kann diesem Ergebnis mit Ver- weis auf die nachfolgenden Erwägungen (vgl. Erw. III/4.5.13) nicht gefolgt wer- den. Darüber hinaus verliert sich die Vorinstanz in Spekulation, wenn sie das ne- gative Spurenergebnis beim Beschuldigten (Urk. D1/10/5 S. 2) damit erklärt, dass von einem Duschen des Beschuldigten nach seinem Besuch im Fitnessstudio am Abend des Vorfalles auszugehen sei (Urk. 79 S. 53). Im Übrigen wurde der Be- schuldigte nie dahingehend befragt, ob er nach dem Vorstellungsgespräch oder dem Training am 13. Oktober 2022 geduscht habe.
E. 3.3.2 Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Blut- und Urinabnahme der Privatklägerin am 14. Oktober 2022, d.h. einen Tag nach dem vorliegend zu beur- teilenden Vorfall, gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten der
- 22 - Universität Zürich hinsichtlich Kokain und Cannabis positiv ausfiel, wobei gemäss Gutachten nicht beurteilt werden konnte, ob im Ereigniszeitraum vom 13. Oktober 2022 eine Cannabis- und/oder Kokain-Wirkung bei der Privatklägerin vorgelegen habe (Urk. D1/13/7 S. 3 f.).
E. 3.4 Arzt- und Therapieberichte zur Privatklägerin
E. 3.4.1 Es liegen mehrere ärztliche Auskünfte bzw. Berichte zur Privatklägerin im Recht (Urk. D1/12/12–16). Die Ausführungen der Vorinstanz beschränken sich dabei auf die Wiedergabe zweier Therapieberichte (vgl. Urk. 79 S. 53 f.), worauf zunächst zu verweisen ist. Ergänzend bleibt Folgendes festzuhalten:
E. 3.4.2 Dem Arztbericht der Arztpraxis am Bahnhof G._____ (Hausarztpraxis der Privatklägerin) kann entnommen werden, dass die Privatklägerin am 18. Oktober 2022 in der Praxis zwecks Ausstellung eines Arbeitsunfähigkeitszeugnis ("AUF") vorstellig geworden war, da sie ihren Angaben zufolge anlässlich eines Vorstel- lungsgesprächs sexuell missbraucht und genötigt worden sei (Urk. D1/12/14 S. 12). Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den Zeitraum vom 14.–19. Oktober 2022 wurde in der Folge zweimal, d.h. vom 21.–26. Oktober 2022 und vom 3.–
9. November 2022, verlängert (vgl. Urk. D1/12/14, letzte Seite).
E. 3.4.3 Gemäss der schriftlichen Auskunft von Frau Dr. P._____ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeine Innere Medizin) ist diese von der Privatklägerin am 24. Oktober 2022 kontaktiert und um einen Termin gebeten worden, da die Privatklägerin sexuell genötigt worden sei und dringend einen Psychiater benötige, der einen Bericht für die Staatsanwaltschaft erstelle (Urk. D1/12/13 S. 1). Nach einem Ersttermin am 25. Oktober 2022, in dessen Rahmen die Privatklägerin um ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis gebeten habe, sei die Privatklägerin zum Folgetermin am 26. Oktober 2022 zwecks ausreichender Exploration und Beurteilung ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht erschienen, da sie ver- schlafen habe, woraufhin Dr. P._____ die Behandlung der Privatklägerin beendet habe. Es erfolgte daher auch keine Diagnosestellung seitens der Ärztin (Urk. D1/12/13 S. 1 f.).
- 23 -
E. 3.4.4 Dem Arztbericht von Dr. Q._____ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medi- zin) zufolge suchte die Privatklägerin die Hausarztpraxis am 7. November 2022 aufgrund des Vorfalles einer sexuellen Nötigung auf. Diagnosen seien bei der Pri- vatklägerin keine gestellt worden, sondern sie sei Dr. R._____ zur psychiatrischen Weiterbetreuung zugewiesen und ihr sei vom 16.–21. November 2022 ein Arbeits- unfähigkeitszeugnis ausgestellt worden (Urk. D1/12/12 S. 1 f.).
E. 3.4.5 Gemäss ärztlichem Bericht von Frau Dr. R._____ (Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) hat die Privatklägerin anlässlich eines Erstgesprächs am
21. Dezember 2022 über sexuelle Belästigung berichtet. Da die Privatklägerin weitere Therapiesitzungen unentschuldigt nicht mehr wahrgenommen habe, sei die Therapie rasch abgebrochen bzw. beendet worden (Urk. D1/12/15).
E. 3.4.6 Der Auskunft der Ärztinnen Dr. S._____ (Ärztin und Psychotherapeutin) und Dr. T._____ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) folgend, ist die Pri- vatklägerin seit dem 8. Februar 2023 bis am 17. Mai 2023 für insgesamt neun Konsultationen in ihrer Praxis gewesen (Urk. D1/12/16 S. 1). Für den Zeitraum vom 8. Februar 2023 bis 30. Juni 2023 sei der Privatklägerin ausserdem eine Ar- beitsunfähigkeit im Umfang von 100% attestiert und eine stationäre psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung aufgrund der Intensivierung der Krankheits- symptome einer diagnostizierten Traumafolgestörung empfohlen worden (Urk. D1/12/16 S. 2 f.). Die Behandlung sei seitens der Privatklägerin allerdings ohne nähere Angabe von Gründen beendet worden (Urk. D1/12/16 S. 3).
E. 3.4.7 Mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen fällt auf, dass die Privatkläge- rin mehrere Arztpraxen aufsuchte, wobei ihr zunächst grossmehrheitlich ein neues Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt wurde. Weiterführende Gesprächs- bzw. Untersuchungstermine nahm die Privatklägerin hingegen mehrfach nicht wahr, so insbesondere als die Privatklägerin für die Ausstellung eines Arbeitsun- fähigkeitszeugnisses auf die Notwendigkeit einer eingehenden Exploration hinge- wiesen worden war (vgl. Urk. D1/12/13). Eine eigentliche Diagnosestellung kann sodann nur einem einzigen Therapiebericht entnommen werden und zwar in Form einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; vgl. Urk. D1/12/16 S. 3). Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass aus aussagenpsychologischer Sicht –
- 24 - entgegen der vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Urk. 79 S. 56) – gerade nicht von der Symptomschilderung der Verarbeitung eines behaupteten traumatischen Erlebnisses (wie vorliegend in Form einer PTBS) auf die Existenz dieses Erlebnis- ses geschlossen werden kann. Ebenso können ärztliche Atteste nicht als Grund- lage für die Beurteilung, ob ein behauptetes Ereignis stattgefunden hat, herange- zogen werden (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Rz. 418 ff.). Auffällig bezüglich des er- wähnten Therapieberichts (Urk. D1/12/16 S. 1) ist allerdings, dass die Privatkläge- rin gegenüber den behandelnden Ärztinnen hinsichtlich des angeklagten Vorfalles unter anderem angab, im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs gegen ihren Wil- len zu Oralverkehr genötigt worden zu sein, einem Mann ins Genital getreten und von diesem längere Zeit eingesperrt worden zu sein. Entsprechende Aussagen finden sich indes in den Befragungen der Privatklägerin mit keinem Wort (vgl. Erw. III./4.3.2.1 ff.), worauf auch die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 67 S. 39).
E. 3.4.8 Wenn die Vorinstanz mit Verweis auf die Arztberichte und die Zeugenaus- sagen der Eltern und Kolleginnen der Privatklägerin festhält, dass diese ein ein- heitliches Bild zur Verfassung der Privatklägerin und dem nach dem angeklagten Vorfall beschriebenen Bruch in ihrem Leben abgeben würden (Urk. 79 S. 52 und 55 ff.), bleibt auf Folgendes hinzuweisen: In mehreren Arztberichten finden sich Hinweise auf eine Suchtproblematik bzw. Substanzkonsumstörung der Privatklä- gerin (Urk. D1/12/14 S. 2 ff., Einträge vom 27.09.2023, 07:50-08:05 und 14:45- 15:00 Uhr; Eintrag vom 20.06.2023, 13:50-14:50 Uhr; Urk. D1/12/16 S. 3), wobei die Privatklägerin im September 2023 sogar eine Mischintoxikation erlitten habe (Urk. D1/12/14 S. 2, Eintrag vom 27.09.2023, 07:50-08:05). Auch die Zeuginnen J._____ und K._____ erwähnten eine (vorbestehende) (Drogen-)Konsumproble- matik der Privatklägerin (Urk. D1/5/6 F/A 18 und 29; Urk. D1/5/7 F/A 11). Indem die Vorinstanz für die Ursache dieser Substanzkonsumstörung einzig den ange- klagten Vorfall in Betracht zieht, verliert sie sich in Mutmassungen. Dass diese Schlussfolgerung zu kurz greift, zeigt ausserdem das pharmakologisch-toxikologi- sche Gutachten, wonach bei der Privatklägerin bereits am 14. Oktober 2022 Can- nabis und Kokain im Blut festgestellt werden konnten (Urk. D1/13/7 S. 2 ff.). Die Privatklägerin gab in diesem Zusammenhang auf Nachfrage der Staatsanwalt-
- 25 - schaft am 27. April 2023 an, einen Tag vor dem angeklagten Vorfall Cannabis und Kokain konsumiert zu haben (Urk. D1/4/2 F/A 110–113), wobei sie auf weitere Nachfrage anfügte, dass es sich um ein einmaliges Konsumereignis gehandelt habe (Urk. D1/4/2 F/A 114). Letzteres dürfte indes mit Blick auf die vorangehen- den Ausführungen kaum zutreffen.
E. 4 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin machte mit Honorar- note vom 2. März 2026 (Urk. 94) samt Ergänzung vom 7. Mai 2026 (Urk. 116) für seine Aufwendungen und Barauslagen im obergerichtlichen Verfahren (exklusive seiner Teilnahme an der Berufungsverhandlung) einen Aufwand von total Fr. 2'983.35 (inkl. MwSt.) geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung und der Aufwendungen für eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin ist die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw Y._____ für das Berufungsverfahren auf Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1
- 55 - StPO; § 3 i.V.m. § 18 Abs.1 i.V.m.§ 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 22 und § 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird beschlossen:
E. 4.1 Stellungnahme des Beschuldigten
E. 4.1.1 Der Beschuldigte streitet die Tatvorwürfe vollumfänglich ab (Urk. D1/3/1 F/A 36, 38–42, 53 f. und 56–67; Urk. D1/3/2 F/A 4, 7 f. und 32; Prot. I S. 32).
E. 4.1.2 Betreffend den Anklagesachverhalt I stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin am 13. Oktober 2022 am Abend zu einem persönlichen Treffen in seinem Büro gekommen sei (Urk. D1/3/1 F/A 12; Prot. I S. 29 f.). Weiter streitet er nicht ab, dass an diesem Treffen eine mögliche Anstellung der Privatklägerin in seinem Unternehmen besprochen werden sollte und er im Verlauf des Treffens verschiedene Körperstellen der Privatklägerin be- rührt (Legen des Armes um die Privatklägerin, Berührung des nackten Brustan- satzes unter dem Top und des oberen Gesässbereichs) und die Privatklägerin am Hals geküsst habe (Urk. D1/3/1 F/A 11–14, 54 und 56; Urk. D1/3/2 F/A 9, 33; Prot. I S. 31 f. und 35 f.). Der Beschuldigte macht jedoch im Wesentlichen und konstant geltend, dass die Initiative zu den Küssen und Berührungen von der Pri- vatklägerin ausgegangen sei und es darüber hinaus weder zu Geschlechts- oder Oralverkehr noch zu anderweitigen intimen Berührungen der Geschlechtsteile ge- kommen sei (Urk. D1/3/1 F/A 13, 53 f. und 56; Prot. I S. 31). Diejenigen Intimitä- ten und Berührungen, die stattgefunden hätten, namentlich die Küsse am Hals, die Berührungen an den Beinen respektive Oberschenkeln, im oberen Gesässbe- reich und am Brustansatz, seien im Einverständnis der Privatklägerin erfolgt (Urk. D1/3/1 F/A 14, 38, 41; Urk. D1/3/2 F/A 7 und 9; Prot. I S. 31 f., 35 und 37). Es sei zudem die Privatklägerin gewesen, die sogar noch mehr gewollt habe (Urk. D1/3/1 F/A 40, 54 f.; Urk. D1/3/2 F/A 7; Prot. I S. 32). Ferner wies der Be- schuldigte sowohl vor Vor- als auch vor Berufungsinstanz auf Widersprüche und
- 26 - Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin hin (Urk. 67 S. 14 ff.; Urk. 113 S. 12 ff.).
E. 4.1.3 In Bezug auf den Anklagesachverhalt II streitet der Beschuldigte nicht ab, die Privatklägerin mit seinem Fahrzeug nach dem Treffen in seinem Büro nach Zürich-G._____ zur …-Tankstelle gefahren zu haben (Urk. D1/3/1 F/A 15; Urk. D1/3/2 F/A 6 und 16; Prot. I S. 32 f. und 37). Er gibt jedoch konstant an, dies auf Ersuchen der Privatklägerin getan zu haben. Da sich sein Fitnessstudio ("O._____") in Zürich-G._____ in der Nähe der Tankstelle befinde und er noch ins Training habe gehen wollen, habe er die Privatklägerin zur Tankstelle gefahren (Urk. D1/3/1 F/A 15; Urk. D1/3/2 F/A 16; Prot. I S. 32 f.). In diesem Zusammen- hang verweist der Beschuldigte zudem auf das edierte Ein-/ und Austritts-Proto- koll des besagten Fitnessstudios, wonach er am 13. Oktober 2022 um 22:25 Uhr dort eingecheckt habe (Urk. D1/9/2).
E. 4.2 Ausgangslage
E. 4.2.1 Wie die Vorinstanz richtig feststellte, handelt es sich beim angeklagten Sachverhalt um ein typisches Vier-Augen-Delikt, bei welchem die Aussagen der Direktbeteiligten, d.h. des Beschuldigten und der Privatklägerin, die primären Be- weismittel bilden (vgl. Urk. 79 S. 54). Der Anklagesachverhalt basiert dabei im Wesentlichen auf den Aussagen der Privatklägerin, weshalb nachfolgend deren Analyse ein zentrales Gewicht zukommt.
E. 4.2.2 Vorweg fällt auf, dass die vorinstanzliche Aussagenwürdigung vergleichs- weise einseitig zugunsten der Privatklägerin erfolgte: So stellte die Vorinstanz in ihrem Urteil schwerpunktmässig auf die – nach ihrem Dafürhalten – glaubhaften (Urk. 79 S. 18 ff.) bzw. glaubhafteren (Urk. 79 S. 29 f.) Aussagen der Privatkläge- rin ab, welche sie als insgesamt detailliert, lebensnah und insbesondere hinsicht- lich des massgeblichen Kerngeschehens als grösstenteils stimmig und mehrheit- lich überzeugend qualifizierte (Urk. 79 S. 30). Trotz gewisser Widersprüche oder Aggravationstendenzen in den Aussagen der Privatklägerin (vgl. Urk. 79 S. 20 und 27 ff.) erachtete die Vorinstanz die Aussagen als nicht derart unglaubhaft,
- 27 - dass dadurch ernsthafte Zweifel an der Sachverhaltsschilderung der Privatkläge- rin zum Kerngeschehen aufkämen (Urk. 79 S. 30).
E. 4.2.3 Die Aussagen des Beschuldigten qualifizierte die Vorinstanz demgegen- über gesamthaft als wenig substanziell, wobei sie zum einen auf einen geringen Detaillierungsgrad, eine geringe Erklärungsdichte und einen starken Abfall der Originalität hinsichtlich des Kerngeschehens hinwies. Zum anderen erblickte sie in den Aussagen des Beschuldigten einen auffälligen Detailreichtum und Ausschmü- ckungstendenzen betreffend die Vorgeschichte sowie einen hohen Stereotypisie- rungsgrad und eine zunehmende Belastungstendenz gegenüber der Privatkläge- rin (Urk. 79 S. 38 f., 46 und 55).
E. 4.2.4 Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Würdigung der Aussagen der Privat- klägerin und des Beschuldigten kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Wenn die Vorinstanz das Aussageverhalten der Privatklägerin innerhalb eines Handlungs- strangs zudem bei einem Tatvorwurf als glaubhaft, bei einem anderen als un- glaubhaft einstuft (vgl. Urk. 79 S. 18 ff. und 27 ff.), so lässt sie ausser Acht, dass es keine geteilte Glaubhaftigkeit der Aussagen gibt (vgl. auch Urteil des Oberge- richts SB190336 vom 5. Januar 2021 E. III./4.2.3.3).
E. 4.2.5 Mit Blick auf das Kerngeschehen ist vorab auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz definiert einzig die angeblich im Büro des Beschuldigten vorgefallenen se- xuellen Handlungen als Kerngeschehen (Urk. 79 S. 7 ff. und 32 ff.). Das greift zu kurz. Vielmehr ist der angeklagte Vorfall am 13. Oktober 2022 als Ganzer, d.h. vom Eintreffen der Privatklägerin im Büro des Beschuldigten bis zu ihrer Ankunft in Zürich- G._____, als ein zusammenhängender Handlungskomplex bestehend aus einzelnen Handlungssträngen zu qualifizieren und in der Folge dem Kerngeschehen zuzuord- nen. Diesem Handlungskomplex vorgelagert kommt ferner auch der Vorgeschichte, d.h. dem Zustandekommen dieses Treffens, eine gewisse Bedeutung zu.
E. 4.2.6 Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten einerseits eine stark abfallende Aussagenqualität zum Kerngeschehen, andererseits stark ausgeschmückte Aus- führungen hinsichtlich nebensächlicher Handlungsstränge anlastet (Urk. 79 S. 55), bleibt anzumerken, dass ihm dies nur schwerlich vorgeworfen werden
- 28 - kann. Der Beschuldigte bestritt von Beginn an die Tatvorwürfe stets gleichlautend und übereinstimmend (vgl. vorstehend Erw. III./4.1). Wenn (aus seiner Sicht) nichts passiert ist, erstaunt es nicht weiter, dass er sich zu den Anklagevorwürfen im Vergleich zur Vorgeschichte nicht gleich ausführlich äussern konnte (vgl. BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, Rz. 377). Mit den Tatvorwürfen in seiner Ersteinvernahme konfrontiert, gab der Beschuldigte – worauf auch die Verteidigung zu Recht hin- weist (Urk. 113 S. 15 f. und 29 ff.; Urk. 67 S. 4) – sodann verschiedene körperli- che Berührungen mit Verweis auf deren Einvernehmlichkeit zu und machte dies- bezüglich nähere Ausführungen, obwohl es für ihn grundsätzlich einfacher gewe- sen wäre, dies abzustreiten (vgl. Erw. III./4.1.2). Ferner mag es zutreffen, dass der Beschuldigte die Kleidung der Privatklägerin als freizügig bzw. ihr Verhalten als "flittchenhaft" und verführerisch bezeichnete und sich zu ihrem offenen Um- gang negativ äusserte (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 11, 13 und 55; Urk. D1/3/2 F/A 7; Prot. I S. 31 f. und 36). Allerdings lässt sich dieses Aussageverhalten auch damit erklären, dass er nach einer Erklärung für sein, aus seiner Sicht als Ehemann und Familienvater, moralisch verwerfliches Verhalten für die von ihm eingestandenen Intimitätshandlungen sucht. So betonte der Beschuldigte mehrfach, eine mora- lisch rote Linie mit seinem Verhalten überschritten zu haben (Urk. D1/3/1 F/A 14; Prot. I S. 32). Dass den Aussagen des Beschuldigten durchaus ein Wahrheitsge- halt zuzugestehen ist, zeigt sich beispielhaft daran, dass er verschiedene, akten- kundig zutreffende Details zum Privatleben der Privatklägerin wusste und unauf- gefordert erwähnte, so beispielsweise zur Herkunft ihrer Eltern und zur Beziehung mit diesen (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 11). Ebenso finden – wie die Verteidigung zu Recht anführt (Urk. 67 S. 5 ff.) – die in der Ersteinvernahme getätigten Angaben des Beschuldigten zur Zeitachse der Kommunikation und des persönlichen Tref- fens zwischen ihm und der Privatklägerin am 13. Oktober 2022 (Urk. D1/3/1 F/A 11 f. und 15) Stütze in verschiedenen Beweismitteln, so namentlich im doku- mentierten Chat-Verlauf (Urk. D1/6/2, S. 2–4), im Journaleintrag der Stadtpolizei Zürich zum Polizeieinsatz bei der elterlichen Wohnung der Privatklägerin (Urk. D1/8/1) sowie in den Check-in-Daten des Beschuldigten in seinem Fitness- studio (Urk. D1/9/2). Entsprechende Feststellungen der Vorinstanz zum fehlenden
- 29 - Detailierungsgrad der Aussagen des Beschuldigten sowie ihre daraus abgeleitete Schlussfolgerung einer geringen Aussagenqualität greifen daher zu kurz.
E. 4.2.7 Entgegen der vorinstanzlichen Würdigung erweisen sich sodann die Aussa- gen der Privatklägerin zum Geschehensablauf mit Blick auf die einzelnen, dem Anklagesachverhalt zugrunde liegenden Handlungsstränge keineswegs als kon- stant und in sich stimmig. Wenn die Vorinstanz – auf gewisse Divergenzen, Wi- dersprüche und Ungereimtheiten im Aussageverhalten der Privatklägerin hinwei- send – die Aussagen der Privatklägerin dennoch gesamthaft als gleichbleibend bzw. konstant und die Divergenzen lediglich als Nebensächlichkeiten qualifiziert (Urk. 79 S. 21 und 28), kann ihr nicht gefolgt werden. Hierauf ist zunächst mit Be- zug auf die beiden Anklagesachverhalte I und II näher einzugehen.
E. 4.3 Anklagesachverhalt I: Sexuelle Nötigung und sexuelle Belästigung
E. 4.3.1 Handlungsstrang 1: Ereignisse auf dem Sofa
E. 4.3.1.1 Hinsichtlich der auf dem Sofa vorgefallenen Handlungen erwähnte die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme (Urk. D1/4/1 F/A 16), dass der Beschuldigte während des gemeinsamen Gesprächs auf dem Sofa den Arm um ihre Schulter gelegt und ihr mitgeteilt habe, dass er sie "mega heiss" finde und sich zu ihr hingezogen fühle, woraufhin sie sich sogleich auf die andere Couch gesetzt habe, der Beschuldigte es ihr gleich getan habe und seine Hand in ihren BH, ihre Unterhose, an ihr Hinterteil getan, ihre Vagina unter den Kleidern berührt und sie am Hals geküsst habe. Auf Aufforderung in derselben Einvernahme, den Ablauf der sexuellen Handlungen der Reihe nach zu schildern, erwähnte die Pri- vatklägerin zwar keinen Sofawechsel mehr, hingegen berichtete sie, der Beschul- digte habe sie angebettelt, ihn zu küssen (Urk. D1/4/1 F/A 29). In der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme (Urk. D1/4/2 F/A 16) führte die Privatklägerin an- fänglich in freier Rede aus, dass der Beschuldigte sie auf der Couch am ganzen Körper zu küssen und in ihrer Intimzone anzufassen begonnen sowie sie überall am Hals abgeschleckt habe. Auf Nachfrage gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte sie zuerst gepackt und dann an Wange, Hals und auf der Brustkorb- höhe zu küssen begonnen habe (Urk. D1/4/2 F/A 23–25 und 29). Erstmals führte
- 30 - sie weiter aus, der Beschuldigte habe zunächst einen Griff angewendet, aus dem sie sich nicht habe befreien können. Er habe dann begonnen, ihr Genital, ihre Brüste und sie am ganzen Körper anzufassen (Urk. D1/4/2 F/A 16). Vor Vorin- stanz gab die Privatklägerin erstmalig an, der Beschuldigte habe auf dem Sofa als Erstes begonnen, ihr zwischen die Beine und an die Intimzone zu fassen (Prot. I S. 13). Auf Nachfrage erklärte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte zuerst seine Hand auf ihr Bein gelegt habe. Dann sei er immer näher an ihre Intimzone gekommen und habe begonnen, ihre Brüste zu berühren und sie am Hals zu küs- sen (Prot. I S. 16). Dass der Beschuldigte sie als Erstes mit einem Griff gepackt haben soll, berichtete die Privatklägerin einzig in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme. Der angebliche Sofawechsel wurde von der Privatklägerin demgegen- über lediglich im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme erwähnt.
E. 4.3.1.2 Anlässlich ihrer Ersteinvernahme gab die Privatklägerin weiter an, dem Beschuldigten immer wieder gesagt zu haben: "Bitte hör auf, ich will das nicht", woraufhin der Beschuldigte erwidert habe: "Bliib no chli", und sie danach gefragt habe, ob sie ihm eins blasen wolle (Urk. D1/4/1 F/A 16, 29 und 38). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte die Privatklägerin, locker 15 bzw. 25 Mal gegenüber dem Beschuldigten betont zu haben, dass sie das nicht möchte, und dass der Beschuldigte einfach weitergemacht habe (Urk. D1/4/2 F/A 16 und 117). Auf Nachfrage, ob sie dabei geschrien habe oder nicht, erwei- sen sich die Aussagen der Privatklägerin sodann als uneinheitlich: So führte sie zunächst aus, geschrien zu haben, was sie auf erneute Nachfrage dann aber in derselben Einvernahme wiederrum verneinte (vgl. Urk. D1/4/2 F/A 16 und 33 f.). Dass der Beschuldigte sie ferner gefragt habe, ob sie ihm eins blasen würde, er- wähnte die Privatklägerin weder an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch vor Vorinstanz (vgl. Urk. D1/4/2; Prot. I S. 12–25).
E. 4.3.1.3 Betreffend den von ihr geschilderten Starrezustand führte die Privatkläge- rin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sie – als der Beschul- digte seine Hand auf ihr Bein gelegt habe – bereits in einem starren Zustand ge- wesen sei. Als sie daraus aufgewacht sei, habe sie zu ihm gesagt: "Hör auf, das geht nicht" (Prot. I. S. 16 und 20). Anlässlich ihrer Ersteinvernahme berichtete die
- 31 - Privatklägerin hingegen noch, erst nach den Berührungen in der Intimzone und den Küssen in einen Starrezustand verfallen zu sein (Urk. D1/4/1 F/A 16). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab sie anfangs im Rahmen ihrer eigenen Sachverhaltsschilderung an, nach den Küssen und dem Anfassen in der Intim- zone in einen Starrezustand geraten zu sein und immer wieder gegenüber dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass er aufhören solle (Urk. D1/4/2 F/A 16 und 38). Auf spätere Nachfrage in derselben Einvernahme führte sie demgegenüber aus, dass der Starrezustand nach den Küssen, aber vor der Berührung ihrer Va- gina eingesetzt habe. Sie habe während des Starrezustands weder sprechen noch sich bewegen können (Urk. D1/4/2 F/A 67–71). Inwieweit es der Privatkläge- rin demzufolge trotz Starrezustand und damit einhergehender Sprechblockade möglich gewesen sein soll, zu schreien, ist nicht nachvollziehbar (vgl. D1/4/2 F/A 16, 38 und 67 ff.). Die Privatklägerin verstrickt sich vielmehr in einen Wider- spruch, den sie – mit ihren divergierenden Aussagen konfrontiert – allem An- schein nach sogar selber zu bemerken schien, woraufhin sie schliesslich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einräumte, sich nicht mehr genau erinnern zu können (Urk. D1/4/2 F/A 72).
E. 4.3.1.4 Danach gefragt, wie der Beschuldigte die Privatklägerin im Genitalbereich berührt habe, erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin abermals als unein- heitlich: In der Ersteinvernahme gab die Privatklägerin auf Nachfrage an, dass der Beschuldigte mit einem Finger in ihre Vagina gegangen, d.h. nicht ganz mit dem Finger reingegangen, sondern am Vordereingang der Vagina drin gewesen sei, wo er Bewegungen gemacht habe und weiter in die Vagina hineingegangen sei (Urk. D1/4/1 F/A 29). Im Rahmen ihrer eigenen Sachverhaltsschilderung zu Be- ginn derselben Einvernahme erwähnte die Privatklägerin indes mit keinem Wort, dass der Beschuldigte mit seinem Finger in ihre Vagina eingedrungen sei (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 16). Auf erneute Nachfrage, wo und womit der Beschuldigte in sie eingedrungen sei, gab die Privatklägerin an, er sei mit dem Finger eingedrungen, wobei er nicht richtig drin gewesen sei bzw. er nicht weiter habe eindringen kön- nen, da sie gezappelt und sich von ihm weggezogen habe (Urk. D1/4/1 F/A 34). Bei der Staatsanwaltschaft führte die Privatklägerin hingegen und erneut erst auf Nachfrage aus, dass der Beschuldigte sie aussen an der Scheide berührt habe, er
- 32 - jedoch nicht reingegangen sei, sondern sie nur im Genitalbereich gestreift habe, da sie sich durch das Zusammenpressen ihrer Beine gewehrt habe (Urk. D1/4/2 F/A 42, 59 und 61–65). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung er- wähnte die Privatklägerin weder von sich aus noch auf Nachfrage (vgl. Prot. I S. 20 f. und 25) ein (versuchtes) Eindringen des Beschuldigten mit seinem Finger in ihre Vagina oder ein Zappeln bzw. Zusammenpressen ihrer Beine (vgl. Prot. I S. 16 und 20 f.).
E. 4.3.1.5 Zusammenfassend divergieren die Schilderungen der Privatklägerin zu den angeklagten sexuellen Handlungen auf dem Sofa – entgegen der vorinstanz- lichen Würdigung (Urk. 79 S. 18 ff.) – beträchtlich, wobei sich die Privatklägerin zum Teil sogar in erhebliche Widersprüche verstrickt (vgl. Erw. III./4.3.1.3). Vor- weg bleibt – wie die Verteidigung zu Recht anführt (Urk. 113 S. 16 f.) – unklar, auf welchem Sofa und an welchen Körperstellen (Arm, Hals oder Bein) die ersten kör- perlichen Berührungen gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt sein sollen und welche weiteren Handlungen der Beschuldigte in der Folge vorgenommen haben soll. Darüber hinaus weichen die Aussagen der Privatklägerin auch zum Beginn und Umfang ihres Starrezustands, insbesondere ob sie währenddessen noch sprechen konnte, sowie zur Zeitspanne, in der dieser Zustand angedauert haben soll, voneinander ab, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hinwies (Urk. 79 S. 27 und 57). Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin bleibt ausserdem un- klar, wie bzw. wie häufig und in welchem Zeitpunkt die Privatklägerin ihren Wider- willen gegenüber dem Beschuldigten mitgeteilt haben will. Ein der Anklageschrift zufolge versuchtes Eindringen des Beschuldigten mit mehreren Fingern in die Va- gina der Privatklägerin lässt sich ohnehin nicht erstellen, spricht doch die Privat- klägerin – wenn überhaupt – lediglich von einem Finger. Letztlich verbleiben ge- stützt auf die uneinheitlichen Aussagen der Privatklägerin aber auch erhebliche Zweifel daran, ob und wie der Beschuldigte überhaupt mit seinem Finger die Pri- vatklägerin in ihrer Intimzone berührt haben will, erwähnte sie diesen – vorliegend tatschwersten – Vorwurf, wenn überhaupt, einzig auf Nachfrage.
- 33 -
E. 4.3.2 Handlungsstrang 2: Entblössen des männlichen Geschlechtsteils und Drü- cken des Gesichts der Privatklägerin gegen das erigierte Glied
E. 4.3.2.1 Gemäss Schilderungen der Privatklägerin in ihrer polizeilichen Einver- nahme hat der Beschuldigte nach den Küssen und intimen Berührungen seine Hose runtergetan, sein Genital ausgepackt und ihren Kopf an sein Genital getan, woraufhin sie ihren Mund geschlossen und – nachdem der Beschuldigte nicht da- mit aufgehört habe – ein wenig in sein Genital gebissen ohne dass es geblutet habe, damit der Beschuldigte sie loslasse (Urk. D1/4/1 F/A 16). Später in dersel- ben Einvernahme berichtete die Privatklägerin auf Nachfrage in diesem Zusam- menhang einzig, dass der Beschuldigte seine Hosen runtergezogen, ihren Kopf an sein Genital getan habe und sie dann reingebissen habe, woraufhin der Be- schuldigte gestoppt habe (Urk. D1/4/1 F/A 29). Bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin an, dass – während sie im Starrezustand gewesen sei – der Be- schuldigte seine Hosen ausgezogen und ihren Kopf sehr gewalttätig gegen sein erigiertes Genital rangeschlagen bzw. sein Glied immer wieder in ihr Gesicht ge- drückt habe, wobei sie ihre Lippen zusammengepresst habe. Es habe dann Klick gemacht und sie habe in sein Genital geschnappt, nicht gebissen, um ihm zu si- gnalisieren, dass er das nicht mit ihr machen könne (Urk. D1/4/2 F/A 16 und 38). Danach sei sie aufgestanden. Auf Aufforderung, die sexuellen Handlungen detail- lierter zu beschreiben (vgl. Prot. I S. 13 f. und 16), führte die Privatklägerin vor Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe ihren Kopf immer wieder gegen sein Geni- tal gedrückt, nachdem sie anlässlich der Berührungen in ihrer Intimzone "Nein" gesagt habe. Die Privatklägerin erwähnte vor Vorinstanz erstmals, dass der Be- schuldigte wiederholt zu ihr gesagt habe: "Nimm ihn is Muul", während er ihren Kopf gegen seinen Genitalbereich gedrückt habe (Prot. I S. 20). Sie habe sich zu wehren versucht, wobei der Beschuldigte ihren Kopf sehr stark gegen sein Genital gedrückt habe. Sie habe dann mit ihren Lippen nach seinem Penis geschnappt, aber nicht reingebissen. Weiter berichtete die Privatklägerin auf Nachfrage erst- malig, dass der Beschuldigte trotz ihrer Aufforderung aufzuhören, weitergemacht und dabei eine Art Polizeigriff ausgeübt habe, wogegen sie sich gewehrt habe. Es sei wie eine Schlägerei gewesen (Prot. I S. 16 f.). Demgegenüber führte die Pri- vatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch aus, dass der Be-
- 34 - schuldigte zuvor auf dem Sofa einen Griff angewandt habe, aus dem sie sich nicht mehr habe befreien können (vgl. Erw. III./4.3.1.1). Darauf von der Vorinstanz auf explizite Nachfrage angesprochen, verneinte die Privatklägerin wiederum eine entsprechende Griff-Handlung seitens des Beschuldigten auf dem Sofa (Prot. I S. 22).
E. 4.3.2.2 Während die Privatklägerin in der tatnächsten, polizeilichen Einvernahme mit keinem Wort ein Heranschlagen oder gewaltsames Herandrücken ihres Ge- sichts an das Glied des Beschuldigten erwähnte, sind in ihren späteren Einver- nahmen zunehmende Aggravationstendenzen bis hin zur Schilderung einer an- geblichen Schlägerei ersichtlich. Dagegen mildert sie ihr eigenes Verhalten be- züglich des Beissens bzw. Schnappens in das erigierte Glied des Beschuldigten in den Befragungen zunehmend ab. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten am 14. Oktober 2022 konnten bei ihm weder Verletzungen noch Sekretantragungen oder andere Auffälligkeiten im Genitalbereich festgestellt werden (Urk. D1/11/6 S. 2 f.). Verletzungen im Genitalbereich wären zumindest beim Beissen in das Glied des Beschuldigten zu erwarten gewesen. Darüber hin- aus wiesen gemäss den Gutachten zur körperlichen Untersuchung weder der Be- schuldigte noch die Privatklägerin anderweitige frische Verletzungen am Körper auf (Urk. D1/11/6 S. 3; Urk. D1/12/2 S. 3), wobei die Privatklägerin die im Unter- suchungszusammenhang praxisgemäss erfolgende Erstellung von Fotografien verweigerte (Urk. D1/12/2 S. 3). Dieses Ergebnis erstaunt, sofern man den Aus- sagen der Privatklägerin Glauben schenken will: Bei einem gewaltsamen Packen oder (Polizei-)griffartigen Festhalten der Privatklägerin durch den als kräftig be- schriebenen und kampfsporterfahrenen Beschuldigten (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 16; Prot. I S. 17, 22 und 27) oder aber bei einer eigentlichen Schlägerei zwischen den Vorgenannten wäre die Feststellung von gewissen Verletzungsfolgen zu erwarten gewesen, worauf auch die Verteidigung zutreffend hinweist (vgl. Urk. 113 S. 18, 21 und 45). Schliesslich divergieren die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich der Umstände des Griffs, wenn sie den Griff zunächst im Zusammenhang mit den Handlungen auf dem Sofa schildert (vgl. Urk. D1/4/2 F/A 16), um später von ei- nem Polizeigriff im Rahmen des Herandrückens ihres Gesichts an das Glied des Beschuldigten zu sprechen (Prot. I S. 16). Wenn die Vorinstanz ferner aus der Be-
- 35 - schreibung des Glieds des Beschuldigten als erigiert, behaart und beschnitten darauf schliesst, dass die Privatklägerin diesen Umstand nur im Falle eines Drü- ckens des Glieds in ihr Gesicht gewusst haben könne (Urk. 79 S. 20 f.), so ver- mag diese Schlussfolgerung – wie die Verteidigung zu Recht anführt (Urk. 113 S. 21 f.) – nicht zu überzeugen. Ob der Intimbereich des Beschuldigten im Zeit- punkt des Vorfalles behaart war, wurde weder erstellt noch gutachterlich doku- mentiert (vgl. Urk. D1/11/6) und lässt sich daher vorliegend auch nicht mehr nach- prüfen bzw. erstellen. Darüber hinaus gaben sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin übereinstimmend an, dass sie über religiöse Themen bzw. ihre jeweilige (muslimische) Religionszugehörigkeit gesprochen hätten (Urk. D1/3/1 F/A 15 und 29; Urk. D1/3/2 F/A 31; Urk. D1/4/2 F/A 57; Prot. I S. 18 f.). Dabei dürfte insbesondere der Privatklägerin gestützt auf ihren muslimischen Hinter- grund bekannt sein (Prot. I S. 18), dass dem islamischen Glauben angehörige Männer in der Regel beschnitten sind. Auf entsprechende Nachfrage der Staats- anwaltschaft, ob der Beschuldigte mit der Privatklägerin darüber gesprochen habe, dass er beschnitten sei, gab dieser denn auch an, nicht mehr zu wissen, ob die Beschneidung seines Glieds im Detail thematisiert worden sei, jedoch mit der Privatklägerin über Religion gesprochen zu haben (Urk. D1/3/2 F/A 31). Vor die- sem Hintergrund greift daher die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Be- schuldigte eine Erklärung zur Kenntnis der Privatklägerin von seiner Beschnei- dung von vornherein unversucht gelassen habe (vgl. Urk. 79 S. 40), als zu kurz.
E. 4.3.2.3 Zusätzlich divergieren die Aussagen der Privatklägerin zu ihrem eigenen Zustand (Starrezustand bzw. kein Starrezustand) im Zeitpunkt, in dem der Be- schuldigte ihr Gesicht gegen sein erigiertes Glied gedrückt haben soll. Im Übrigen bleibt unklar, wie die Privatklägerin im Falle eines Starrezustands, in dem sie sich
– gemäss eigener Darstellung in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – we- der habe bewegen noch sprechen können, dennoch in das Glied des Beschuldig- ten beissen oder schnappen konnte (vgl. Erw. III./4.3.1.3). Weitere Unstimmigkei- ten in den Aussagen der Privatklägerin sind schliesslich zur Frage, ob und wie fest sie während den sexuellen Handlungen des Beschuldigten Gegenwehr ge- leistet habe, auszumachen.
- 36 -
E. 4.3.3 Fazit Insgesamt weisen die Aussagen der Privatklägerin zu den einzelnen Handlungs- strängen etliche Inkongruenzen auf, wobei massgebliche Elemente des Kernge- schehens seitens der Privatklägerin nicht nur von Befragung zu Befragung (vgl. Erw. III./4.3.1.4 und III./4.3.2.1), sondern teilweise auch innerhalb einer einzelnen Einvernahme unterschiedlich (vgl. Erw. III./4.3.1.1 f.) oder sogar widersprüchlich (vgl. Erw. III./4.3.1.3) geschildert werden. Entgegen der Würdigung der Vorinstanz (Urk. 79 S. 27 f., 30 und 54 f.) und der Auffassung der Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin (vgl. Urk. 115 S. 2 f.) kann darüber nicht hinweggesehen werden.
E. 4.4 Anklagesachverhalt II: Nötigung
E. 4.4.1 Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet mit Blick auf die unangefochte- nen Freisprüche des Beschuldigten (vgl. Erw. I./2.2 f. und III./1.2 f.) nur noch der Vorwurf der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin. Dabei ist dieser zu erstel- lende Nötigungsvorwurf als ein Handlungsstrang innerhalb des als ein gesamthaf- tes Kerngeschehen zu definierenden Vorfalles am 13. Oktober 2022 zu qualifizie- ren (vgl. Erw. III./4.2.5). Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, bei der nachfolgenden Aussagenwürdigung der Privatklägerin auch diejenigen Schilde- rungen miteinzubeziehen, welche sich auf Tatvorwürfe in Anklagesachverhaltsab- schnitten beziehen, wofür der Beschuldigte freigesprochen wurde.
E. 4.4.2 Dabei fällt erneut auf, dass das Aussageverhalten der Privatklägerin – ent- gegen der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. Urk. 79 S. 60 f.) – weder als konstant noch als widerspruchsfrei zu qualifizieren ist: So sagte die Privatklägerin anläss- lich ihrer polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte sie immer wieder ins Bürozimmer gezogen habe, obwohl sie ihm mehrmals mitgeteilt habe, dass sie gehen wolle. Daraufhin habe der Beschuldigte ihr gegenüber seine Angst ge- äussert, dass sie zur Polizei gehen könnte, und ihr mitgeteilt, dass sie deshalb für diese Nacht im Büro bleiben müsse, wenn er sie nicht heimfahren dürfe. Der Be- schuldigte habe sie am Arm festgehalten und nicht losgelassen. Sodann habe er ihre Hand genommen und sie nach Draussen gezerrt und zu ihr gesagt, sie müsse in das Auto steigen (Urk. D1/4/1 F/A 16). Sie sei dann ohne Gewaltanwen-
- 37 - dung des Beschuldigten in sein Auto eingestiegen und habe ihm gesagt, dass er zum Bahnhof G._____ fahren solle, was er getan habe (Urk. D1/4/1 F/A 59). Zu Beginn der Einvernahme führte die Privatklägerin demgegenüber noch aus, sie habe Angst bekommen, dass sie nicht mehr nach Hause komme, da sie nicht ge- wusst habe, wohin der Beschuldigte sie fahre (Urk. D1/4/1 F/A 16). Vor der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin an, dass sie – nachdem der Beschul- digte ihr das Mobiltelefon weggenommen habe – nur noch rumgeschrien habe, nach Hause gehen zu wollen. Der Beschuldigte habe sie hingegen nicht nach Hause gehen lassen, da er nicht gewollt habe, dass sie zur Polizei gehe. Nach mehreren Diskussionen habe er ihr das Mobiltelefon zurückgegeben unter der Be- dingung, dass er sie nach Hause fahren dürfe, damit sie nicht zur Polizei gehe. Daraufhin habe er sie an den Schultern gepackt und durch das ganze Treppen- haus zum Auto gezerrt (Urk. D1/4/2 F/A 16). Auf erneute Nachfrage gab die Pri- vatklägerin dann in derselben Einvernahme wiederum an, der Beschuldigte habe sie ruckartig am Nacken gepackt, ins Treppenhaus gezogen und ruckartig in sein Auto getan (Urk. D1/4/2 F/A 80 und 82). Auf Nachfrage, woher der Beschuldigte ihre Wohnadresse gekannt habe, gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe aufgrund der …-vermietung ihre Angaben gekannt und diese im Büro in ei- nem Stapel voller Blätter nachgeschaut, während sie neben der Tür gewartet habe (Urk. D1/4/2 F/A 104–107). Vor Vorinstanz führte die Privatklägerin hinge- gen aus, der Beschuldigte habe angeboten, sie nach Hause zu fahren, habe dann die Tür geöffnet, sie nach unten gezerrt und zum Auto geschickt (Prot. I S. 14). Auf Nachfrage sagte die Privatklägerin dabei erstmals aus, der Beschuldigte habe sie in einen Lift gezerrt, gepackt und gesagt, sie solle mit ihm ins Auto kommen. Ebenfalls zum ersten Mal erwähnte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte im Auto die Kindersicherung aktiviert habe (Prot. I S. 18).
E. 4.4.3 Gestützt auf die aufgezeigten, inkonstanten Aussagen der Privatklägerin bleibt unklar, ob, und wenn ja, wo (Schulter, Arm, Hand oder Nacken) der Be- schuldigte sie gepackt, und wie er die Privatklägerin nach draussen zum Auto ge- zerrt haben soll (durch das Treppenhaus oder den Lift). Dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin angegeben habe, sie müsse im Büro übernachten, falls er sie nicht nach Hause fahren dürfe, erwähnte die Privatklägerin, wie auch
- 38 - die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 79 S. 60), einzig im Rahmen ihrer polizeili- chen Einvernahme. Auch ihre in der polizeilichen Einvernahme deponierte Aus- sage, wonach sie Angst bekommen habe, dass sie nicht mehr nach Hause kom- me, da sie nicht gewusst habe, wohin der Beschuldigte sie fahre, lässt sich nicht ohne Weiteres in Einklang bringen mit ihrer auf Nachfrage getätigten Aussage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach der Beschuldigte ihre Wohn- adresse aufgrund der Autovermietung gekannt und diese vor der Fahrt im Büro in einem Stapel voller Blätter nachgeschaut habe, während sie neben der Tür ge- wartet habe. Hat der Beschuldigte die Adresse der Privatklägerin nachgeschaut, konnte sie davon ausgehen, dass er sie nach Zürich-G._____ fährt, zumal sie selbst nie vorbrachte, er sei einen Umweg gefahren. Nicht nachvollziehbar bleibt schliesslich, wie der Beschuldigte durch ein Nach-Hause-Fahren der Privatkläge- rin einen Gang derselben zur Polizei verhindern hätte können, wäre es der Privat- klägerin doch ohne Weiteres noch nach ihrer Ankunft in Zürich-G._____ oder – wie tatsächlich erfolgt – am Folgetag möglich gewesen, die Polizei aufzusuchen. Darauf weist auch die Verteidigung zu Recht hin (Urk. 67 S. 20 f.). In diesem Kon- text ist ferner hervorzuheben, dass die Privatklägerin nach ihrer Ankunft in Zürich- G._____ tatsächlich, wenngleich aus einem anderen Grund (Ausschluss aus der elterlichen Wohnung), die Polizei avisiert hatte (vgl. Urk. D1/8/1). Allerdings er- wähnte sie gegenüber den ausgerückten Polizisten mit keinem Wort den ihr ge- rade zuvor angeblich widerfahrenen Vorfall; ein Umstand, der ebenfalls nicht nachvollziehbar bleibt. So konnte auch die Privatklägerin auf Nachfrage, weshalb sie gegenüber den ausgerückten Polizisten nichts vom Vorfall mit dem Beschul- digten erzählt habe, keine plausible Erklärung angeben (vgl. Erw. III./4.5.11).
E. 4.5 Weitere Inkongruenzen und Widersprüche im Aussageverhalten der Privat- klägerin zum Kerngeschehen
E. 4.5.1 Bei näherer Betrachtung des weitergreifenden Kerngeschehens (vgl. Erw. III./4.2.5) samt Vorgeschichte sind weitere Unzulänglichkeiten und Wider-
- 39 - sprüche im Aussageverhalten der Privatklägerin festzustellen, wobei entlang der Chronologie der Ereignisse punktuell auf Folgende hinzuweisen ist:
E. 4.5.2 Betreffend die Vorgeschichte, wie es zum Treffen am 13. Oktober 2022 kam, gab die Privatklägerin bei der Polizei an, dass sich der Beschuldigte im Rah- men der Kautionsrückgabe für das gemietete Auto erkundigt habe, ob sie auf Stellensuche sei, da er neue Mitarbeitende suche. Der Beschuldigte habe ihr eine Anstellung auf Stundenlohnbasis zu Fr. 35.– ohne Vertrag angeboten, woraufhin sie ihm mitgeteilt habe, dass sie eine 100%-Festanstellung wolle, wie in ihrem ak- tuellen Anstellungsverhältnis. Er habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass er eine Be- denkfrist benötige und sich in ein paar Tagen bei ihr melden werde. Sie habe dann am Tag des Vorfalles bei seiner Sekretärin angerufen, um einen Gesprächs- termin mit dem Beschuldigten zu vereinbaren (Urk. D1/4/1 F/A 16). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte die Privatklägerin aus, anlässlich der Kautionsrückgabe habe sich der Beschuldigte während des Smalltalk-Ge- sprächs über ihre berufliche Situation erkundigt. Sie habe ihm ihre Unzufrieden- heit wegen des Pendelns an ihren aktuellen Arbeitsort nach U._____ mitgeteilt, woraufhin der Beschuldigte ihr ein Jobangebot gemacht habe. Der Beschuldigte habe dann am 13. Oktober 2022 bei ihr nachgefragt, ob sie den von ihm offerier- ten Job wolle, und ihr eine Vertragsunterzeichnung in Aussicht gestellt (Urk. D1/4/2 F/A 16). Im Büro des Beschuldigten habe sie allerdings keinen Ver- trag auf dem Tisch vorgefunden. Der Beschuldigte habe indes immer gesagt, er würde noch von einem anderen Raum aus einen Probevertrag ausdrucken (Urk. D1/4/2 F/A 16). Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Privatklägerin zu- nächst zu Protokoll, einen Blackout zu haben. In Bezug auf das Jobangebot schil- derte sie, dass der Beschuldigte ihr bei der Kautionsrückgabe mitgeteilt habe, viel Potenzial in ihr zu sehen. Im Rahmen des Vorstellungsgesprächs am 13. Oktober 2022 habe er ihr angeboten, drei Tage pro Woche für jeweils drei Stunden für ihn zu arbeiten und ihr einen Vertrag vorzubereiten (Prot. I S. 13). Im Büro des Be- schuldigten sei trotz vorgängiger Ankündigung kein Vertrag vorhanden gewesen (Prot. I S. 16). Die Aussagen zum Zustandekommen des Vorstellungsgesprächs am 13. Oktober 2022 erweisen sich zusammengefasst als wenig gleichbleibend. Weiter divergieren die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich des Beschäfti-
- 40 - gungsumfanges und – entgegen der vorinstanzlichen Feststellung (vgl. Urk. 79 S. 18) – der Frage einer Vertragsausstellung bzw. Vertragsunterzeichnung. Auf Letzteres weist denn auch die Verteidigung zu Recht hin (vgl. Urk. 113 S. 15). Ge- stützt auf den im Recht liegenden Chat-Verlauf (Urk. D1/6/2) lässt sich zudem kein Nachfragen des Beschuldigten am 13. Oktober 2022 erstellen. Vielmehr scheint gestützt auf diesen Chat-Verlauf die Initiative für ein persönliches Vorstel- lungsgespräch von der Privatklägerin ausgegangen zu sein. Dass darüber hinaus lediglich eine Anstellung der Privatklägerin auf Stundenlohnbasis, wie vom Be- schuldigten konstant ausgesagt (Urk. D1/3/1 F/A 11 und 48; Prot. I S. 30), zur Diskussion stand, findet ebenfalls im besagten Chat-Verlauf Stütze (vgl. Urk. D1/6/2 S. 3, Nachricht des Beschuldigten von 22:13 Uhr). Nebenbei bemerkt, bleibt im Zusammenhang mit der Vorgeschichte des Vorstellungsgesprächs auf Folgendes hinzuweisen: Die Zeugin J._____ berichtete, von der Privatklägerin auf dem Weg zum Vorstellungsgespräch am 13. Oktober 2022 angerufen worden zu sein, wobei sie diese sogar darin bestärkt habe, an das Vorstellungsgespräch zu gehen, da die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt keinen Job gehabt habe und auf Jobsuche gewesen sei (Urk. D1/5/6 F/A 12). Weder ein Telefonat mit der Zeugin noch der Umstand, dass sie arbeitslos gewesen sei, erwähnte die Privatklägerin in ihren Befragungen. Im Gegenteil, die Privatklägerin gab übereinstimmend an, im Oktober 2022 in U._____ einer Beschäftigung nachgegangen zu sein (Urk. D1/4/1 F/A 16; Urk. D1/4/2 F/A 16; Prot. I S. 15).
E. 4.5.3 Auch hinsichtlich ihrer Ankunft beim Bürogebäude, in dem sich das Büro des Beschuldigten befindet, machte die Privatklägerin unterschiedliche Angaben: Einerseits gab sie an, vom Beschuldigten beim Haupteingang des Bürogebäudes abgeholt worden und gemeinsam mit ihm in sein Büro gegangen zu sein (Urk. D1/4/1 F/A 16; Urk. D1/4/2 F/A 16). Anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung erwähnte die Privatklägerin keine Abholung des Beschuldigten am Haupteingang mehr, sondern einzig, dass sie in das Büro des Beschuldigten ge- gangen sei (Prot. I. S. 13).
E. 4.5.4 Sodann erweist sich das Aussageverhalten der Privatklägerin hinsichtlich ihrer Ankunft im Büro des Beschuldigten ebenfalls als inkonstant und teilweise wi-
- 41 - dersprüchlich: In der Ersteinvernahme gab sie an, bei Ankunft im Büro habe der Beschuldigte sogleich vorgeschlagen, gemeinsam auf das Sofa zu sitzen, obwohl sie sich an das Pult habe setzen wollen (Urk. D1/4/1 F/A 16). Bei der Staatsan- waltschaft erwähnte die Privatklägerin demgegenüber, dass sie und der Beschul- digte sich zunächst gesetzt hätten und er ihr die Jobtätigkeiten erklärt habe. Da- nach habe er sie gebeten, sich auf die Couch zu setzen (Urk. D1/4/2 F/A 16 f.). Vor Vorinstanz führte die Privatklägerin aus, sie und der Beschuldigte hätten sich beim Betreten des Büros zuerst an den Bürotisch gesetzt, wie sich das gehöre. Dann habe der Beschuldigte gemeint, sie sollen lieber auf das Sofa gehen (Prot. I S. 19). Im Gespräch mit dem Beschuldigten sei es nicht um den Job gegangen. Dabei erwähnte die Privatklägerin in diesem Zusammenhang erstmalig, ein Ge- spräch über ihre Religionsangehörigkeit, ihre arabische Muttersprache und die Beziehung zu ihren Eltern geführt zu haben (Prot. I S. 19). Im Widerspruch dazu führte sie allerdings in derselben Befragung aus, der Beschuldigte habe ihr auf ihre Nachfrage Einzelheiten zum Job (Aufgaben, Lohn, Beschäftigungsgrad), d.h. das, was man an einem Vorstellungsgespräch bespreche, erklärt (Prot. I S. 16, vgl. Erw. III./4.5.2).
E. 4.5.5 Nicht erstellen lassen sich gestützt auf das divergierende Aussageverhalten der Privatklägerin ausserdem die Schliessverhältnisse der Bürotür des Beschul- digten, wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte und worauf mit den nach- folgenden Ergänzungen zu verweisen ist (Urk. 79 S. 28 f. und 58 f.): Unklar bleibt, ob während des Vorfalls im Büro des Beschuldigten eine (Bürotür) oder mehrere Türen (Bürotür und die Haupteingangstür des Gebäudes) tatsächlich abgeschlos- senen waren und zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte die eine oder andere Tür abgeschlossen haben soll. Dabei verstrickt sich die Privatklägerin sogar in ein und derselben Einvernahme in unauflösbare Widersprüche: Zuerst sagte sie bei der Polizei aus, nachdem sie den Beschuldigten in sein Genital gebissen und der Beschuldigte sie in der Folge losgelassen habe, sei sie aus dem Bürozimmer ge- rannt, der Beschuldigte habe ihr jedoch mitgeteilt, dass er alle Türen verriegelt habe. Sie habe sich dabei nicht die Mühe gemacht, unten zu schauen, ob die Tür (mutmasslich die Haupteingangstür gemeint) offen sei (Urk. D1/4/1 F/A 16). Spä- ter gab die Privatklägerin in derselben Einvernahme an, dass sie nach dem Auf-
- 42 - wachen aus dem Starrezustand zur Bürotür gegangen sei, woraufhin der Beschul- digte ihr mitgeteilt habe, dass er die Tür abgesperrt habe (Urk. D1/4/1 F/A 44). Zu den Schliessverhältnissen der Tür befragt, führte die Privatklägerin aus, dass die Bürotür immer zu gewesen sei und sie diese nie aufgemacht habe (Urk. D1/4/1 F/A 74). Inwiefern es vor diesem Hintergrund der Privatklägerin – wie anfangs derselben Einvernahme behauptet – überhaupt möglich gewesen sein soll, bei verschlossener Bürotür aus dem Büro zu rennen oder nach den angeklagten se- xuellen Handlungen in der (abgeschlossenen) Tür zu stehen (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 16), ist nicht nachvollziehbar. Im Widerspruch dazu gab die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass sie nach der Vornahme der sexuellen Handlungen durch den Beschuldigten diesen geschubst und ihm gesagt habe, nach Hause gehen zu wollen. Dann sei der Beschuldigte direkt zur Tür gerannt, habe diese abgeschlossen und den Schlüssel in seinen Hosensack getan (Urk. D1/4/2 F/A 16 und 78). Auf Nachfrage, ob sie das Abschliessen der Tür kon- trolliert habe, bejahte dies die Privatklägerin (Urk. D1/4/2 F/A 121 f.). Vor Vor- instanz erwähnte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte nach ihrer Rückkehr vom WC die Tür abgeschlossen habe (Prot. I S. 14). Gefragt zum genaueren Zeit- punkt, wann die Tür abgeschlossen worden sei, konnte die Privatklägerin keine genaueren Angaben mehr machen. Auf weitere Nachfrage berichtete die Privat- klägerin, gesehen zu haben, wie die Tür abgeschlossen worden sei, jedoch selber nie an die Tür herangekommen zu sein, weil sie vom Beschuldigten zurückgezo- gen worden sei (Prot. I S. 21). Mit Verweis auf den Einwand der Rechtsvertretung der Privatklägerin vor Vorinstanz zur im Recht liegenden Fotodokumentation des Türschlosses (vgl. Erw. II./2), kann vor dem Hintergrund des divergierenden und zum Teil widersprüchlich Aussageverhaltens der Privatklägerin dahingestellt blei- ben, wie die effektiven Schliessverhältnisse der Bürotür waren. Dass der Beschul- digte die Bürotür abgeschlossen und den entsprechenden Schlüssel daraufhin ge- mäss Anklageschrift in seinen Hosensack getan haben soll, lässt sich nämlich – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 113 S. 14 f.) – ohnehin nicht er- stellen.
E. 4.5.6 Zusätzliche Ungereimten finden sich in den Aussagen der Privatklägerin zum Aufsuchen des WC, genauer gesagt zum Umstand ob, wenn ja, zu welchem
- 43 - Zeitpunkt, und wie häufig sie das WC anlässlich des Vorfalles am 13. Oktober 2022 aufgesucht haben will (vgl. Urk. D1/4/2 F/A 120; Prot. I S. 14). Bei ihrer erst- maligen Befragung erwähnte die Privatklägerin ein Aufsuchen des WC überhaupt nicht (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 16). Mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert, wonach sie zweimal das WC aufgesucht habe, gab die Privatklägerin erst- und letztmals an, direkt bei Ankunft und vor Betreten des Büroraumes des Beschuldig- ten das erste Mal aufs WC gegangen zu sein (Urk. D1/4/2 F/A 120). Ein weiteres Mal habe sie vor dem Verlassen des Büros das WC aufgesucht, wobei sie vom Beschuldigten zum WC begleitet worden sei, er vor dem WC auf sie gewartet und sie zurück ins Büro begleitet habe (Urk. D1/4/2 F/A 120). Vor Vorinstanz führte die Privatklägerin aus, dass sie nach dem Erwachen aus ihrem Starrezustand und bevor der Beschuldigte die Bürotür abgeschlossen habe, einmal aufs WC gegan- gen sei. Dass der Beschuldigte sie aufs WC begleitet habe, erwähnte die Privat- klägerin hingegen nicht mehr (vgl. Prot. I S. 13 f.).
E. 4.5.7 Ungleich schildert die Privatklägerin auch etwaige sexuelle Äusserungen des Beschuldigten: So führte sie einzig in ihrer polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe sie, bevor er seine Hose nach unten gezogen habe, gefragt, ob sie ihm "eins blasen" wolle, was sie verneint habe (Urk. D1/4/1 F/A 16). Nach- dem er seine Hose nach unten gezogen habe (vgl. vorne Erw. III./4.3.2.1), sei sie vom Beschuldigten weiter gefragt worden, ob er sich selbstbefriedigen und dabei die Privatklägerin anschauen dürfe (Urk. D1/4/1 F/A 32). Ganz am Schluss habe er ihr zudem mitgeteilt, dass alle neuen Mitarbeiterinnen ihm immer eins blasen müssten (Urk. D1/4/1 F/A 49). In derselben Einvernahme gab die Privatklägerin gegen Ende der Einvernahme und auf explizite Nachfrage nach sonstigen Auffäl- ligkeiten ferner an, dass der Beschuldigte im Auto gefragt habe, ob sie einen Dreier mit ihm und seiner Frau wolle (Urk. D1/4/1 F/A 71). Bei ihrer staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme wiederholte die Privatklägerin ihre zuvor getätigten Aussagen zur Nachfrage des Beschuldigten nach Oralverkehr nicht mehr. Sie führte einzig aus, der Beschuldigte habe ihr im Auto Fr. 5'000.– für einen Dreier mit seiner Frau angeboten (Urk. D1/4/2 F/A 16). Vor der Vorinstanz gab die Pri- vatklägerin schliesslich zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr im Auto mitgeteilt, sie könne gerne einen Dreier mit ihm und seiner Frau haben, sofern sie ein Kopf-
- 44 - tuch trage (Prot. I S. 17). Wenn die Vorinstanz in den vorangehenden Ausführun- gen ein übereinstimmendes Aussageverhalten der Privatklägerin erblicken will (vgl. Urk. 79 S. 25), setzt sie sich über die erwähnten Diskrepanzen ohne nach- vollziehbare Gründe hinweg.
E. 4.5.8 Schliesslich ist auch das Aussageverhalten der Privatklägerin zum Gesche- hensablauf nach der Ankunft in Zürich-G._____ und somit nach dem eigentlichen Kerngeschehen (vgl. Erw. III./4.2.5) in mehrfacher Hinsicht weder konstant noch widerspruchsfrei:
E. 4.5.9 Betreffend das Verhalten des Beschuldigten nach der Ankunft in Zürich- G._____ gab die Privatklägerin einerseits auf Nachfrage an (Urk. D1/4/1 F/A 64), nicht zu wissen, was der Beschuldigte gemacht habe, nachdem sie aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sei, er sei jedoch in Richtung Zürich hinter ihr hergefah- ren (Urk. D1/4/1 F/A 16 und 64 f.). Andererseits führte die Privatklägerin aus, sie habe nach dem Verlassen des Fahrzeugs des Beschuldigten gemeinsam mit ih- rem Vater, I._____, gesehen, wie der Beschuldigte bei der Tankstelle etwa zwei Stunden gewartet habe (Urk. D1/4/2 F/A 90). Entsprechender Umstand wurde da- gegen vom Zeugen I._____, welcher am Fernsehschauen gewesen sein will, nicht bestätigt. Im Gegenteil gab er auf die Frage, ob er das Fahrzeug, mit welchem seine Tochter vermutlich nach Hause gebracht worden sei, an diesem Abend nochmals gesehen habe, an: Nein, er habe kein Fahrzeug mehr gesehen, weil er ja ferngesehen habe (Urk. D1/5/2 F/A 33 und 39). Vor Vorinstanz erwähnte auch die Privatklägerin diesen Umstand nicht mehr, sondern nur noch, dass der Be- schuldigte sehr lange mit seinem Auto stehen geblieben sei (Prot. I S. 14).
E. 4.5.10 Sodann verstrickt sich die Privatklägerin – wie die Vorinstanz bereits zu- treffend feststellte (vgl. Urk. 79 S. 28) – hinsichtlich ihrer Ankunft bei der elterli- chen Wohnung und dem danach folgenden Polizeieinsatz zufolge Ausschluss aus der elterlichen Wohnung in erhebliche Widersprüche: So sagte sie einmal aus, der Vater sei aus der Wohnung direkt nach unten gerannt, als er sie aus dem Fenster blickend aus dem Auto habe aussteigen sehen. Danach seien sie ge- meinsam hochgegangen und hätten den Beschuldigten beobachtet, wie er bei der …-Tankstelle gewartet habe (Urk. D1/4/2 F/A 90 und 92). Gleichzeitig bestätigte
- 45 - die Privatklägerin auf Nachfrage in derselben Einvernahme, dass sie die Polizei verständigt habe, weil sie keinen Hausschlüssel gehabt habe und von ihrer Mutter nicht reingelassen worden sei (Urk. D1/4/2 F/A 94). Andernorts schilderte die Pri- vatklägerin einzig, dass sie nach ihrer Ankunft in Zürich-G._____ bei der elterli- chen Wohnung geklingelt habe, allerdings von ihren Eltern nicht reingelassen worden sei, woraufhin sie die Polizei verständigt habe (Urk. D1/4/1 F/A 66; Prot. I S. 14). Von der Staatsanwältin auf ihre widersprüchlichen Aussagen zu ihrer An- kunft bei der elterlichen Wohnung angesprochen, konnte die Privatklägerin keine nachvollziehbare Begründung anführen (vgl. Urk. D1/4/2 F/A 96). Als völlig un- plausibel erscheint dabei ihre Aussage, wie sie trotz des Ausschlusses aus der el- terlichen Wohnung gemeinsam mit ihrem Vater den Beschuldigten bei der …- Tankstelle beobachtet haben will, welche gemäss übereinstimmenden Aussagen der Eltern der Privatklägerin einzig aus dem Küchenfenster der Wohnung heraus ersichtlich sei (Urk. D1/5/2 F/A 42; Urk. D1/5/4 F/A 13). Die Aussage der Privat- klägerin findet keinerlei Stütze in den Zeugenaussagen ihres Vaters, I._____: Die- ser führte aus, er habe am Abend des 13. Oktobers 2022 aus dem Küchenfenster blickend die Privatklägerin beim V._____ [der sich bei der …-Tankstelle befindet] hinter oder vor einem Fahrzeug vorbeigehen sehen und sei dann Fernseh- schauen gegangen (Urk. D1/5/2 F/A 13, 32 f., 39 und 42). Auf weitere Nachfrage erklärte der Zeuge, gesehen zu haben, wie die Privatklägerin mit der Polizei zu- hause angekommen sei (Urk. D1/5/2 F/A 30), da sie zufolge des Verlusts ihres Hausschlüssels und der vorbestehenden familiären Differenzen aufgrund ihrer mangelnden Beteiligung an der Haushaltsführung die Polizei gerufen habe, damit sie in die elterliche Wohnung reingelassen werde (Urk. D1/5/2 F/A 14, 20–24 und 30–35).
E. 4.5.11 Danach gefragt, ob sie der ausgerückten Polizei etwas über den Vorfall berichtet habe, verneinte dies die Privatklägerin mit unterschiedlichen Begründun- gen: Das eine Mal will es ihr nicht gepasst und sie sich von den ausgerückten Po- lizisten nicht verstanden gefühlt haben (Urk. D1/4/1 F/A 68). Weitere Male war es ihr gemäss eigenen Aussagen zu viel, um noch mit der Polizei zu sprechen, oder sie habe mit niemandem darüber reden wollen (Urk. D1/4/2 F/A 94; Prot. I S. 14). Sofern die Privatklägerin am Abend des Vorfalles mit niemanden darüber spre-
- 46 - chen wollte, bleibt jedenfalls unklar, weshalb ihre Kolleginnen, die Zeuginnen J._____ und L._____, davon berichteten, noch in der Nacht von der Privatklägerin telefonisch kontaktiert worden zu sein (Urk. D1/5/6 F/A 13; Urk. D1/5/8 F/A 12). Auch die Eltern der Privatklägerin führten übereinstimmend aus, dass die Privat- klägerin nach Ankunft in der elterlichen Wohnung noch auf dem Balkon telefoniert habe (Urk. D1/5/2 F/A 14; Urk. D1/5/4 F/A 13). Nicht nachvollziehbar bleibt in die- sem Zusammenhang, weshalb die Privatklägerin eine telefonische Kontaktauf- nahme mit den beiden vorgenannten Zeuginnen bei keiner Befragung, auch nicht auf Nachfrage, erwähnte (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 16, 69 und 79; Urk. D1/4/2 F/A 93; Prot. I S. 14). Fragen wirft auch die Aussage der Zeugin L._____ auf, wonach die Privatklägerin sie an diesem Abend angerufen und ihr gesagt habe: "Ich bringe mich um, ich habe etwas ganz schlimmes erlebt". Andererseits soll ihr die Privat- klägerin aber erst am nächsten Tag erzählt haben, was passiert sei (Urk. D1/5/8 F/A 12). Dass die Zeugin L._____ am Abend des Vorfalles trotz angeblich geäus- serter Suizidabsicht der Privatklägerin dieser gegenüber zufolge später Stunde le- diglich angeboten haben will, am Folgetag nach W._____ ZH zu kommen, um darüber zu sprechen, mutet zudem lebensfremd an (vgl. Urk. D1/5/8 F/A 12).
E. 4.5.12 Anlässlich ihrer Ersteinvernahme gab die Privatklägerin auf die Frage, wem sie vom Vorfall erzählt habe, an, ihren Eltern nichts erzählt zu haben, da sie mit diesen nicht so ein gutes Verhältnis habe (Urk. D1/4/1 F/A 79). Gemäss ihren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft will die Privatklägerin demgegenüber am Abend des Vorfalles direkt nach ihrer Ankunft zuhause ihren Eltern vom Vorfall berichtet haben (Urk. D1/4/2 F/A 16 und 99 f.). Auf ihr widersprüchliches Aussa- geverhalten angesprochen, erklärte die Privatklägerin mit Verweis auf das schwie- rige Verhältnis zu ihrer Mutter, nur ihren Vater am Abend des Vorfalles informiert zu haben (Urk. D1/4/2 F/A 94 und 100 f.). Vor Vorinstanz führte sie schliesslich aus, am nachfolgenden Tag ihren Eltern davon erzählt zu haben (Prot. I S. 14). Dies wird hingegen sowohl von der Mutter als auch vom Vater der Privatklägerin verneint, welche übereinstimmend angaben, vom Vorfall erst nachträglich am Fol- getag durch die Polizei informiert worden zu sein, welche sich telefonisch nach den Kleidern der Privatklägerin erkundigt habe (Urk. D1/5/4 F/A 35; Urk. D1/5/2 F/A 12, 15, 38, 43 und 46). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 79 S. 28) sind diese Di-
- 47 - vergenzen nicht als Nebensächlichkeit abzutun, sondern zeigen einmal mehr – wie auch die Verteidigung zutreffend anmerkt (Urk. 113 S. 27) – eine fehlende Ko- härenz im Aussageverhalten der Privatklägerin.
E. 4.5.13 Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin in ihren Einvernahmen jeweils erst auf explizite Nachfrage angab, nach dem angeklagten Vorfall am gleichen Abend noch geduscht zu haben (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 77; Urk. D1/4/2 F/A 136). Bei der polizeilichen Einvernahme führte sie noch aus, am Abend und am darauffolgen- den Morgen geduscht zu haben (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 77), was sie allerdings in keiner weiteren Einvernahme wiederholte (vgl. Urk. D1/4/2; Prot. I. S. 12 ff.). Von sich aus im Rahmen ihrer freien Erzählungen schilderte die Privatklägerin hinge- gen nie, dass sie nach dem Vorfall geduscht habe (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 16; Urk. D1/4/2 F/A 16; Prot. I S. 13 f.). Dies erstaunt insbesondere vor dem Hinter- grund der Zeugenaussage der Kollegin J._____, wonach die Privatklägerin nach dem Vorfall noch am selben Abend sicher zwei, drei Stunden geduscht habe (Urk. D1/5/6 F/A 18 f.). An einen mehrstündigen Duschvorgang müsste sich auch die Privatklägerin erinnern können. Selbst auf Vorhalt der Ergebnisse der körperli- chen und molekulargenetischen Untersuchungen (Urk. D1/10/5; Urk. D1/12/2), wonach weder Hinweise auf eine männliche DNA-Spur noch andere Auffälligkei- ten bei ihr festgestellt werden konnten, erwähnte die Privatklägerin ein Duschen von sich aus mit keinem Wort (vgl. Urk. D1/4/2 F/A 129–134), sondern erst auf ex- plizite, suggestiv anmutende Nachfrage der Staatsanwältin (vgl. D1/4/2 F/A 136). Darüber hinaus finden sich keine Hinweise auf ein Duschen der Privatklägerin nach dem Vorfall in den vorerwähnten Untersuchungsberichten (Urk. D1/10/5; Urk. D1/12/2). Schliesslich lässt sich die Zeugenaussage J._____ auch nicht mit derjenigen der Zeugin H._____ (Mutter der Privatklägerin) in Einklang bringen, welche auf Nachfrage ausführte, dass die Privatklägerin am Abend des 13. Okto- bers 2022 nach Ankunft in der elterlichen Wohnung nicht geduscht habe. Auf wei- tere Nachfrage erklärte sie sodann, nicht mehr genau zu wissen, ob die Privatklä- gerin am Abend geduscht habe, sich jedoch sicher zu sein, dass die Privatkläge- rin am nächsten Morgen geduscht habe (Urk. D1/5/4 F/A 13 und 28 f.).
- 48 -
E. 4.5.14 Im Zusammenhang mit der emotionalen Verfassung der Privatklägerin di- rekt nach dem Vorfall zeichnen schliesslich die im Recht liegenden Beweismittel entgegen der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. Urk. 79 S. 52) kein einheitliches Bild: Während die Zeuginnen J._____, K._____ und L._____ übereinstimmend angaben, dass die Privatklägerin sehr aufgewühlt bzw. aufgelöst gewesen sei und neben sich gestanden habe (Urk. D1/5/6 F/A 13; Urk. D1/5/7 F/A 23; Urk. D1/5/8 F/A 12 und 23), erklärte die Zeugin H._____ (Mutter der Privatklägerin), dass die Privatklägerin nach ihrer Rückkehr in die elterliche Wohnung zu weinen begonnen habe und am nächsten Morgen wütend und am Zittern gewesen sei (Urk. D1/5/4 F/A 13). Demgegenüber beschrieben die am 13. Oktober 2022 zur elterlichen Wohnung der Privatklägerin ausgerückten Polizisten diese dahingehend als auf- gebracht, weil sie nicht in die elterliche Wohnung reingelassen worden sei (Urk. D1/5/3 F/A 28; Urk. D1/5/5 F/A 19). Darüber hinaus fördert ein Blick in das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin am 14. Oktober 2022 sogar ein deutlich anderes Bild zutage, so wird die Privatklägerin darin wie folgt beschrieben: "Sie wirkte ruhig" (Urk. D1/12/2 S. 2).
E. 4.5.15 Im Übrigen erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin teilweise sogar als offenkundig aktenwidrig: So bejahte die Privatklägerin beispielsweise die Frage, ob sie schon mit der Polizei zu tun gehabt habe, mit Verweis auf häusliche Gewaltvorfälle, welche ihren Schilderungen zufolge von ihrer Mutter ausgegangen seien (Urk. D1/4/2 F/A 140–143). Dem im Recht liegenden Polizeirapport kann in- des gerade das Gegenteil entnommen werden, nämlich dass die Privatklägerin die Aggressorin war und mit einer Gewaltschutzmassnahme belegt wurde (vgl. Urk. D1/8/3 Polizeirapport vom 2. Januar 2023, Geschäfts-Nr. …, S. 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. April 2023 führte die Privatkläge- rin zudem aus, dass der angeklagte Vorfall dazu geführt habe, dass sie sehr Mühe habe, einen Job zu finden und sie durch das Vorgefallene jede Woche zur Traumatherapie gegen müsse (Urk. D1/4/2 F/A 16 und 137). Gemäss dem im Recht liegenden Therapiebericht wurde der Privatklägerin indes vom 8. Februar 2023 bis Ende Juni 2023 zu 100% ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt (vgl. Erw. III./3.4.6) und es fanden nach dem Erstgespräch am 8. Februar 2023 bis zum 26. Juli 2023 lediglich 8 Konsultationen der Privatklägerin statt
- 49 - (Urk. D1/12/16 S. 1). Von einer wöchentlichen Traumatherapie kann daher keine Rede sein. Dem besagten Therapiebericht kann dagegen entnommen werden, dass die Privatklägerin gegenüber ihrer Psychotherapeutin die Nachweisbarkeit von Berührungsspuren nach dem Vorfall erwähnt habe (Urk. D1/12/16 S. 1). Ge- genüber der Zeugin K._____ gab die Privatklägerin hingegen an, dass in ihrem Fall die DNA bei der Staatsanwaltschaft verloren gegangen sei (Urk. D1/5/7 F/A 39). Beides trifft nachweislich nicht zu, vielmehr konnten im Rahmen der mo- lekulargenetischen Untersuchungen bei der Privatklägerin keinerlei DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt werden (vgl. Urk. D1/10/5).
E. 4.5.16 An den vorangehenden Ausführungen (vgl. Erw. III./4.3 ff.) vermag schliesslich auch das Schreiben der Drittperson C._____ nichts zu ändern (Urk. 92; vgl. Erw. I./1.4 und III./3). Zunächst bleibt – wie auch die Rechtsvertre- tung der Privatklägerin zutreffend vorbringt (Urk. 115 S. 5 f.; Prot. II S. 20) – nicht nur die Identität des Verfassers des Schreibens, sondern auch die Umstände des- sen Zustandekommens sowie der Grund für die Anwesenheit des in AA._____ wohnhaften C._____ am damaligen Wohnort der Privatklägerin in AB._____ un- klar. Eine Identifikation der besagten Drittperson muss und kann vorliegend offen- bleiben, zumal von keiner Partei eine – für die Beweisverwertbarkeit unter Wah- rung der Konfrontationsrechte der Parteien (vgl. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO) erforderliche – Zeugeneinvernahme dieser Drittperson beantragt wurde und eine solche seitens des Gerichts auch nicht erforderlich erscheint. Die Aussagekraft einer entsprechenden Zeugenaussage wäre denn auch von vorn- herein beschränkt: Die Drittperson war am angeklagten Vorfall gerade nicht per- sönlich zugegen und kann daher keine sachdienlichen Informationen hierzu mit- teilen. Dieser Umstand wird letztlich durch das Schreiben selbst untermauert, worin sich die Drittperson vorwiegend zur Person und zum Verhalten der Privat- klägerin im Rahmen des angeblichen, nicht näher definierten Zusammentreffens mit ihr äussert (vgl. Urk. 92).
E. 4.6 Fazit
E. 4.6.1 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen lassen sich zufolge der über- wiegend divergierenden und teilweise widersprüchlichen Aussagen der Privatklä-
- 50 - gerin weder der Anklagesachverhalt I noch der Anklagesachverhalt II rechtsgenü- gend erstellen. Die aufgezeigten Divergenzen, Ungereimtheiten und Widersprü- che im Aussageverhalten der Privatklägerin können im Übrigen auch nicht mit un- terschiedlichen Befragungstechniken von Polizei und Staatsanwaltschaft erklärt werden. So konnte sich die Privatklägerin in jeder Einvernahme bzw. Befragung zuerst frei äussern. Danach wurde sie strukturiert – mitunter vor Vorinstanz sogar suggestiv anmutend (vgl. Prot. I S. 22 f.) – zu den einzelnen Anklagevorwürfen befragt (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 16 und 29 ff.; Urk. D1/4/2 F/A 16 und 23 ff.; Prot. I S. 13 f. und 15 ff.). Wenngleich den Schilderungen der Privatklägerin von teils ei- genartig anmutenden Details oder Gesprächsinhalten (vgl. Erw. III./4.3.2.1 und III./4.5.7; vgl. auch Urk. 115 S. 3 f.) eine gewisse Originalität nicht abgesprochen werden kann, fällt auf, dass entsprechende Aussageninhalte der Privatklägerin in- des von Einvernahme zu Einvernahme divergieren oder gar nicht mehr wiederge- geben werden, sodass sie gerade nicht zugunsten der Glaubhaftigkeitsbewertung herangezogen werden können. Schliesslich ist auf den im Zeitverlauf teilweise zu- nehmenden Detailreichtum in den Aussagen der Privatklägerin, insbesondere auf die von ihr in der vorinstanzlichen Befragung verwendete direkte Rede (vgl. Prot. I S. 13 ff.), hinzuweisen, obwohl das Erinnerungsvermögen im Zeitverlauf naturge- mäss ab- und gerade nicht zunimmt (vgl. z.B. Erw. III./4.3.1.1, III./4.3.1.3 f. und III./4.4.2; vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Rz. 396 ff. und 519).
E. 4.6.2 Nach dem Erwogenen verbleiben massgebliche und unüberwindbare Zwei- fel daran, dass sich die vorliegend zu beurteilenden Anklagesachverhalte tatsäch- lich so, wie in der Anklageschrift aufgeführt, zugetragen haben. Betrachtet man ferner den Vorfall am 13. Oktober 2022 gesamthaft als ein Kerngeschehen (vgl. Erw. III./4.2.5), fallen zahlreiche weitere Ungereimtheiten, Divergenzen und Wi- dersprüche im Aussageverhalten der Privatklägerin auf, über die, entgegen der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. Urk. 79 S. 30 f.), nicht hinweggesehen werden kann. Der Beschuldigte ist daher gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" von den Vorwürfen der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 aStGB, der
- 51 - sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aStGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil der Privatklägerin freizusprechen. IV. Widerruf Die Vorinstanz verzichtete auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 9. Abteilung, vom 10. Juni 2020 ausgefällten Strafe, ordnete hingegen – un- ter Berücksichtigung der Schuldsprüche des Beschuldigten wegen Nötigung (Art. 181 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) und sexueller Belästi- gung (Art. 198 aStGB) – eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr und sechs Monate an (Urk. 79 S. 73 f.). Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Beru- fungsverfahrens, namentlich des Freispruchs des Beschuldigten von den vorge- nannten Tatvorwürfen, ist auf einen Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 10. Juni 2020 ausgefällten Strafe und eine Verlängerung der darin festgesetzten Probezeit zu verzichten (vgl. Art. 46 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 StPO). V. Beschlagnahmte Gegenstände und Spurenasservate Hinsichtlich der als Beweismittel mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
19. Februar 2024 beschlagnahmten Gegenstände der Privatklägerin (Urk. D1/16/5) sowie der beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz- nummer K221014-036 (Geschäfts-Nr. …) lagernden Spurenasservate und Spu- renträger des Beschuldigten sowie der Privatklägerin (Urk. D1/10/1–7) kann auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 79 S. 74). Zusammengefasst sind die beschlagnahmten Gegenstände auf erstes Verlangen der Privatklägerin herauszugeben bzw. nach unbenütztem Ablauf der Frist zur Stellung eines Herausgabebegehrens der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Die beim Forensi- schen Institut Zürich lagernden Spurenasservate und Spurenträger sind zu ver- nichten.
- 52 - VI. Zivilforderungen der Privatklägerin
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zufolge teilweisen Schuld- spruchs, der Privatklägerin antragsgemäss Schadenersatz in Höhe von Fr. 2'515.13 zuzüglich 5% Zins seit dem 21. November 2022 sowie Fr. 14'956.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. April 2023 zu bezahlen (Urk. 79 S. 75 ff.). Darüber hinaus erachtete die Vorinstanz eine Genugtuung in Höhe von Fr. 7'000.– zuzüg- lich 5% Zins seit dem 13. Oktober 2022 als angemessen. Im Mehrbetrag – gefor- dert wurden Fr. 10'000.– Genugtuung zuzüglich Zins – wies sie das Genugtu- ungsbegehren der Privatklägerin ab (Urk. 79 S. 78 f.).
2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO wird über die Zivilklage bei einem Frei- spruch dann entschieden, wenn der Sachverhalt spruchreif ist. Ist der Sachverhalt nicht spruchreif, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Ver- fahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschie- den werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 148 IV 432 E. 3.1.1; 146 IV 211 E. 3.1). Erfolgt ein Freispruch mangels Beweise, d.h. wenn der Anklagesach- verhalt in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, wird in aller Regel auch der zivilrechtlich bedeutsame Sach- verhalt illiquid sein, was die Verweisung der Zivilklage auf den Weg des Zivilpro- zesses zur Folge hat (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; SK StPO-LIEBER, Art. 126 N 7).
3. Der Beschuldigte ist vorliegend auch von den übrigen Anklagepunkten frei- zusprechen. Der Freispruch erfolgt im Wesentlichen in Anwendung des Grundsat- zes "in dubio pro reo", da ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so, wie er in der Anklage beschrieben wird, zugetragen hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Damit ist der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt nicht ausreichend nachgewiesen, weshalb die Zivilforderungen (Schadenersatz-
- 53 - und Genugtuungsforderungen) der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen sind. VII. Genugtuung für erlittene Haft
1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, prüft das Gericht von Amtes wegen, ob ihr ein Anspruch auf Genugtuung für den unge- rechtfertigten Freiheitsentzug zusteht, worunter auch die vorläufige Festnahme zu zählen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; RIKLIN/SCHWITTER, in: Riklin/Riedo/Weber [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Kommentar zur StPO und JStPO sowie in Auszügen zum JStG – mit weiteren Erlassen, 3. Aufl. 2026, Art. 429 N 4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird dabei grundsätzlich ein Betrag von Fr. 200. – pro Tag als angemessen erachtet (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2 = Pra 113 [2024] Nr. 29; 146 IV 231 E. 2.3.2).
2. Gemäss den Akten wurde der Beschuldigte zufolge eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft am 14. Oktober 2022 um ca. 17:30 Uhr verhaftet und am
15. Oktober 2022 um 18:40 Uhr aus der Haft entlassen (Urk. D1/19/1 S. 1; Urk. D1/19/5). Der Beschuldigte befand sich somit 25 Stunden in Haft, wofür er mit Fr. 200.– zu entschädigen ist. Im Mehrbetrag – gefordert sind Fr. 400.– (vgl. Urk. 113 S. 2) – ist die Genugtuungsforderung des Beschuldigten abzuweisen. Mangels eines entsprechenden Antrags ist von einer Verzinsung der Genugtu- ungsforderung ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses abzusehen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte mit seinen Berufungsbegeh- ren vollumfänglich obsiegt und vom Anklagevorwurf freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen auf die
- 54 - Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser An- satz (Art. 426 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Die erstinstanzliche Festsetzung der Kostenhöhe (Urk. 79 Dispositivzif- fer 11) ist zu bestätigen. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens, d.h. dieje- nigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin, sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Der amtliche Verteidiger machte mit Honorarnote vom 7. Mai 2026 Aufwen- dungen von Fr. 8'180.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) im Berufungsverfahren gel- tend (Urk. 117). Darin enthalten ist ein geschätzter Aufwand von total neun Stun- den für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung samt Studium des Beru- fungsurteils und Kommunikation mit dem Beschuldigten (vgl. Urk. 117). Unter Be- rücksichtigung der effektiven, kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung er- scheint es angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 7'700.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO; § 3 i.V.m. § 18 Abs.1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 22 und § 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 4. Oktober 2024 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vor- wurf der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB) sowie 13 und 14 (jeweils teilweise: Entschädigungen der Rechtsvertreter) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird auch in den übrigen Anklagepunkten freigesprochen.
- Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Juni 2020 ausgefällten Strafe wird nicht widerrufen und die dafür angesetzte Probezeit wird nicht verlängert.
- Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
- Februar 2024 beschlagnahmten Gegenstände, werden der Privatkläge- rin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben: Pullover, weiss (A016'646'212) Damenschlaghose, schwarz (A016'648'252) Langarmshirt, rosa (A016'648'274) T-Shirt, rosa (A016'648'309) Damenunterhose, rot (A016'648'310) Büstenhalter, weiss (A016'648'321). - 56 - Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft kein entsprechendes Begehren ge- stellt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gut- scheinenden Verwendung überlassen.
- Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K221014036 (Geschäftsnummer ...) lagernden Spurenasservate und Spu- renträger sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zu vernichten.
- Die Zivilforderungen der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 200.– als Genugtuung für zu Unrecht erlit- tene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Ge- nugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 7'700.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Fr. 4'000.– (inkl. 8,1 % MwSt.).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin - 57 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-ZD-A (hinsichtlich Dispositivziffer 3) das Forensische Institut Zürich (hinsichtlich Dispositivziffer 4) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 97 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 58 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250143-O/U/fk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Spiess und Oberrichterin lic. iur. Ohnjec sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. Gurt Urteil vom 8. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend sexuelle Nötigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom
4. Oktober 2024 (DG240020)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Februar 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/31). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 79 S. 82 ff.) "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 aStGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Frei- heitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von CHF 500.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
10. Juni 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 21 Monaten und Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 80.– wird nicht widerrufen und die Probezeit mit Wirkung ab heute um ein Jahr und 6 Monate verlängert.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, ein- zig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände der Privatklägerin oder einer von ihr bevollmächtigten Person innert einer Frist von drei Mona- ten auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbe-
- 3 - hörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen wer- den: Pullover, weiss (A016'646'212) Damenschlaghose, schwarz (A016'648'252) Langarmshirt, rosa (A016'648'274) T-Shirt (A016'648'309) Damenunterhose, rot (A016'648'310) Büstenhalter, weiss (A016'648'321)
8. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K221014- 036 / ... lagernden Spurenasservate und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadener- satz von CHF 2'515.13 zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2022 sowie CHF 14'956.20 zuzüglich 5 % Zins ab 20. April 2023 zu bezahlen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 7'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Oktober 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'800.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr Vorverfahren CHF 6'599.20 Auslagen (Gutachten) CHF 20'694.85 amtliche Verteidigung CHF 8'025.65 unentgeltliche Rechtsvertretung (bereits entschädigt) CHF 8'752.75 unentgeltliche Rechtsvertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 4 -
13. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit insgesamt CHF 20'694.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt MLaw Y._____, wird mit insgesamt CHF 16'778.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt, wovon CHF 8'025.65 (inkl. MwSt.) bereits bezahlt wur- den. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO." Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 113 S. 1 f., vgl. auch Urk. 80 S. 2) "1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
3. Abteilung, vom 4. Oktober 2024 (DG240020-L/U) aufzuheben (aus- genommen Ziffern 2, 13 und 14 des Urteilsdispositivs);
2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizuspre- chen;
3. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die ausgestandene Haft von 2 Tagen, ausmachend CHF 400.00, auszurichten;
4. Die Zivilforderungen seien abzuweisen;
5. Es seien die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfah- rens sowie des Berufungsverfahrens von der Staatskasse zu tragen;
6. Dem Beschuldigten sei für die Untersuchung, für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren eine angemessene Ent- schädigung zu zusprechen (Art. 429 StPO); sowie für den Fall, dass dem Antrag auf Freispruch nicht gefolgt wird, fol- genden prozessualen Antrag:
- 5 - Es sei gestützt auf Art. 182 StPO ein aussagepsychologisches Gutach- ten zu den Ergebnissen der Befragungen der Privatklägerin anzuord- nen."
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 114 S. 1, vgl. auch Urk. 85 S. 2) "1. Bestätigung des Schuld- und Freispruchs gemäss Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 4. Oktober 2024 (Dispositiv Ziff. 1 und 2)
2. Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juni 2020 ausgefällten bedingten Strafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe und 90 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 80.00 (Dispositiv Ziff. 6) sowie Bestrafung unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheits- strafe von 36 Monaten als Gesamtstrafe, unter Anrechnung der erstan- denen Haft von zwei Tagen (Dispositiv Ziff. 3)
3. Bestätigung der weiteren Dispositiv Ziffern 4, 5 sowie 7 ff."
c) Der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin: (Urk. 115 S. 1, vgl. auch Urk. 86 S. 1 sinngemäss) "1. Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das erstin- stanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 4. Okto- ber 2024 im Schuld- und Zivilpunkt zu bestätigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zu- lasten des Beschuldigten."
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das mündlich eröffnete und eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 4. Oktober 2024 (Urk. 79; Prot. I S. 70) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 (Urk. 75) fristgerecht Berufung an und liess die Berufungserklärung gegen das be- gründete Urteil mit Eingabe vom 18. März 2025 (Poststempel: 20. März 2025) ebenfalls fristgerecht folgen (Urk. 80). Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2025 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder be- gründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 83). Mit Eingabe vom 22. April 2025 erhob die Staatsanwaltschaft innert Frist Anschlussberufung (Urk. 85). 1.2. Die Privatklägerin verzichtete mit Eingabe vom 25. April 2025 auf die Erhe- bung einer Anschlussberufung, ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren (Urk. 86). Zudem nahm die Privatklägerin die Opferschutzrechte in Anspruch und stellte den Antrag, dass der Gerichtsbesetzung eine Person gleichen Geschlechts angehören solle und sie im Falle einer Befragung von einer Person gleichen Ge- schlechts einvernommen werde (Urk. 86). Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2025 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs- verfahren gewährt und Rechtsanwalt MLaw Y._____ als unentgeltlicher Rechts- beistand der Privatklägerin bestellt (Urk. 88). 1.3. Am 22. Dezember 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 8. Mai 2026, 08:00 Uhr, vorgeladen (Urk. 91). 1.4. Am 22. Januar 2026 erreichte das Gericht ein vom 7. Januar 2026 datier- tes Schreiben von Herrn C._____ (Urk. 92), welches den Parteien zur Kenntnis- nahme zugestellt wurde (Urk. 93/1–3).
- 7 - 1.5. Am 13. April 2026 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 97). 1.6. Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 (Datum Poststempel: 5. Mai 2026, Urk. 98), bei Gericht eingegangen am 6. Mai 2026, beantragte die amtliche Verteidigung, dem Beschuldigten sei eine Teilnahme an der anberaumten Berufungsverhand- lung vom 8. Mai 2026 per Videokonferenz im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StPO zu ermöglichen und zu gewähren, eventualiter sei der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung per Videokonferenz zu befragen und für den Rest der Be- rufungsverhandlung zu dispensieren (vgl. Urk. 98 S. 1). Begründet wurde der An- trag – ohne Einreichung von Belegen – damit, dass sich der Beschuldigte zufolge familiärer Verpflichtungen aufgrund der aktuellen Konfliktsituation im Nahen Osten in D._____, Saudi-Arabien, aufhalte und ihm eine Rückreise aufgrund seiner wirt- schaftlichen Situation nicht möglich sei (Urk. 98 S. 1 f.). Die Eingabe wurde dar- aufhin den übrigen Parteien (per IncaMail) zur Kenntnis gebracht (Urk. 99). So- wohl die Privatklägervertretung als auch die Staatsanwaltschaft beantragten unter anderem mit Verweis darauf, dass der Antrag des Beschuldigten unsubstantiiert und unbelegt sei, dessen Abweisung (Urk. 100 und Urk. 101). Mit Präsidialverfü- gung vom 6. Mai 2026 (Urk. 104) wurden sowohl der Haupt- als auch der Eventu- alantrag des Beschuldigten auf Teilnahme bzw. Befragung mittels Videokonferenz anlässlich der Berufungsverhandlung mangels Substantiiertheit seiner geltend ge- machten Verhinderungsgründe abgewiesen (Urk. 104 Dispositivziffer 1). Im Übri- gen wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass ihm die Stellung eines Ge- suchs um Erlass seines persönlichen Erscheinens (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 336 Abs. 3 StPO) freigestellt sei (vgl. Urk. 104). 1.7. Mit Eingabe vom 6. Mai 2026 (Urk. 108) beantragte die amtliche Verteidi- gung, den Beschuldigten aus vorstehend erwähnten Gründen (vgl. Erw. I./1.6) von der anberaumten Berufungsverhandlung zu dispensieren. Mit Präsidialverfü- gung vom 7. Mai 2026 (Urk. 110) wurde das Dispensationsgesuch des Beschul- digten einstweilen bewilligt (Urk. 110 Dispositivziffer 1) und den übrigen Parteien in Aussicht gestellt, anlässlich der Berufungsverhandlung dazu Stellung nehmen bzw. Anträge stellen zu können.
- 8 - 1.8. Zur Berufungsverhandlung am 8. Mai 2026 erschien der amtliche Verteidi- ger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, in Vertretung des Beschuldigten, Staatsanwäl- tin MLaw E._____ als Vertretung der Staatsanwaltschaft sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt MLaw Y._____ (Prot. II. S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung nahmen die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägervertretung zum einstweilen bewilligten Dispensationsgesuch des Be- schuldigten Stellung (Prot. II S. 9 f.), machten diesbezüglich jedoch keine Ein- wände geltend. In der Folge wurde das Dispensationsgesuch des Beschuldigten definitiv bewilligt (Prot. II S. 10). Seitens der amtlichen Verteidigung wurde im Rahmen der Vorfragen ein Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu den Ergebnissen der Befragung der Privatklägerin gestellt (Prot. II S. 8 und 10), worauf nachfolgend (vgl. Erw. II./4) noch einzugehen sein wird. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Gegenstand der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 22). Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Auch wenn das Berufungsge- richt nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin anzugeben ist, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 f. mit Hinweisen). 2.2. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung (vgl. Urk. 80 S. 2; Urk. 113 S. 1 f.) die Aufhebung des angefochtenen Urteils mit Ausnahme der Dispositivzif- fern 2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB), 13 und 14 teilweise (Entschädigungen der Rechtsvertretungen), wobei der jeweils im zwei- ten Satz ausgesprochene Nachforderungsvorbehalt als mitangefochten gilt.
- 9 - 2.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung der vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche (Urk. 79 Dispositivziffern 1 und 2), den Widerruf des be- dingten Strafvollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juni 2020 ausgefällten Strafen (Urk. 79 Dispositivziffer 6), die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als Gesamtstrafe sowie die Bestätigung des Vollzugs der ausgefällten Strafen und der Ersatzfreiheitsstrafe im Falle einer schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 79 Dispositivziffern 3, 4 und 5). Im Übrigen wird seitens der Staatsanwaltschaft eine Bestätigung des vorinstanzli- chen Entscheids beantragt (Urk. 79 Dispositivziffer 7 ff.; vgl. Urk. 114 S. 1; Urk. 85 S. 1 f.). 2.4. Unangefochten blieben daher Dispositivziffern 2 sowie 13 und 14 (jeweils teilweise: Entschädigungen der Rechtsvertreter) des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 4. Oktober 2024, die somit in Rechts- kraft erwachsen sind. In allen übrigen Punkten steht der vorinstanzliche Entscheid zur Disposition. II. Prozessuales
1. Strafantrag Beim vorliegend zu beurteilenden Vorwurf der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 aStGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Ein entsprechender Strafan- trag der Privatklägerin vom 14. Oktober 2022 wurde gültig gestellt (Urk. D1/2/1).
2. Verwertbarkeit der Fotodokumentation des Türschlosses Vor Vorinstanz wurde seitens der Rechtsvertretung der Privatklägerin geltend ge- macht, die im Plädoyer der amtlichen Verteidigung abgebildete Fotodokumenta- tion des Türschlosses der Bürotür des Beschuldigten (Urk. 67 S. 20) hätte als Be- weisantrag eingebracht und es hätte um offizielle Dokumentation ersucht werden müssen (Prot. I S. 61). Mangels eines entsprechenden Beweisantrags und unter Berücksichtigung, dass das Beweisverfahren bereits abgeschlossen sei, sei daher die Fotodokumentation verspätet in den Prozess eingebracht worden (Prot. I S. 61). Wenngleich der Rechtsvertreter der Privatklägerin vor Berufungsinstanz
- 10 - entsprechende Vorbringen nicht mehr anführte (vgl. Urk. 115 und Prot. II S. 19 ff.), so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass den entspre- chenden Ausführungen der Privatklägervertretung vor Vorinstanz nicht vollends gefolgt werden kann. Richtig ist, dass im Rahmen der Parteivorträge – unter Vor- behalt von Art. 349 StPO – keine weiteren Beweisanträge mehr gestellt werden können (SCHWENDENER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 346 N 2 [kurz: BSK StPO-BEARBEITER/IN]). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Partei- vortrag durch dokumentierfähige Hilfsmittel, wie z.B. Skizzen, Bilder oder andere Visualisierungen ergänzt werden kann (BSK StPO-SCHWENDENER, Art. 346 N 2). Nichts anderes trifft auf die vorliegende Fotodokumentation des Türschlosses in den Plädoyernotizen der amtlichen Verteidigung zu. Ausserdem wurde nicht in Frage gestellt, dass es sich dabei tatsächlich um die streitgegenständliche Tür handelt.
3. Beweisergänzung Eine Befragung der Privatklägerin im Berufungsverfahren erweist sich angesichts der im Untersuchungsverfahren von der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erstellten Videoaufzeichnung (Urk. D1/4/3), welche einen unmittelbaren Eindruck der Privatklägerin erlaubt, als nicht notwendig.
4. Antrag auf Anordnung eines aussagepsychologischen Gutachtens 4.1. Die amtliche Verteidigung begründete ihren Antrag auf Anordnung eines aussagepsychologischen Gutachtens im Sinne von Art. 182 StPO zu den Ergeb- nissen der Befragungen der Privatklägerin im Wesentlich damit, dass – entgegen der vorinstanzlichen Feststellungen – keine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin gegeben sei, sondern mit Verweis auf die im Recht liegenden Beweismittel kon- krete Anhaltspunkte für psychische oder kognitive Beeinträchtigungen der Privat- klägerin bestehen würden, die ihre Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Mittei- lungsfähigkeit beeinflussen und daher einen direkten Einfluss auf ihre Aussagen haben konnten (Urk. 113 S. 4 ff., insb. S. 7).
- 11 - 4.2. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass eine seitens der Verteidigung angeführte Suchtproblematik der Privatklägerin nicht belegt sei und selbst wenn, dadurch die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht zu Fall ge- bracht werden könne (Prot. II S. 18). Der Rechtsvertreter der Privatklägerin erin- nerte an die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der ein- schränkenden Voraussetzungen zur Anordnung eines aussagepsychologischen Gutachtens sowie daran, dass die Aussagenwürdigung als Kerndisziplin der Be- weiswürdigung dem Gericht zukomme (Prot. II S. 19). 4.3. Gemäss Art. 182 StPO zieht das Gericht eine oder mehrere sachverstän- dige Personen bei, wenn es nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkei- ten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts drängt sich eine aussagepsychologische Begutachtung nur unter besonderen Umständen auf, na- mentlich bei der Beurteilung von bruchstückhaften oder schwer interpretierbaren Äusserungen von Kleinkindern, bei konkreten Anhaltspunkten der Beeinflussung der einvernommenen Person durch Drittpersonen, bei Anzeichen ernsthafter geis- tiger Störung oder wenn die aussagende Person aufgrund sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein könnte (BGE 129 IV 179 = Pra 92 [2003] Nr. 217 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_301/ 2022 vom 26. August 2022 E. 3.4.4; 6B_301/2022 vom 17. September 2021 E. 2.3.4; 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.5, je mit weiteren Hinwei- sen). 4.4. Wie die Privatklägervertretung zutreffend anführte (vgl. Erw. II./4.2), drängt sich die Anordnung einer aussagepsychologischen Begutachtung – in Überein- stimmung mit der soeben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – nur unter besonderen Umständen auf. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersicht- lich. Insbesondere sind bei der Privatklägerin vorliegend keine ernsthaften Anzei- chen einer geistigen Störung, die einen entsprechenden Einfluss auf ihr Aussage- verhalten haben könnten, aktenkundig oder erkennbar. Darüber hinaus ist die Be- weis- bzw. Aussagenwürdigung eine zentrale Aufgabe des Gerichts (vgl. BGE
- 12 - 129 I 49 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.4.1; 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.6). Daran vermag auch die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens nichts zu ändern. Und selbst wenn sich das Aussageverhalten der Privatklägerin gestützt auf die Einho- lung eines aussagepsychologischen Gutachtens als erklär- bzw. nachvollziehbar qualifizieren liesse, würde dies vorliegend nichts am Beweisergebnis, nämlich dem ungenügenden Beweisfundament (dazu nachfolgend Erw. III./4.2 ff.), ändern. Vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen ist daher von der Einho- lung eines aussagepsychologischen Gutachtens abzusehen und der entspre- chende Antrag abzuweisen. III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf und Gegenstand der Sachverhaltserstellung 1.1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 19. Februar 2024 (Urk. D1/31) zusammengefasst vorgeworfen, am 13. Oktober 2022 im Rahmen ei- nes Vorstellungsgesprächs im Büro seines Geschäfts für ...-vermietung an der F._____-strasse … in … Zürich die Privatklägerin gegen ihren Willen – als sie ge- meinsam auf dem Sofa sassen – an verschiedenen Körperstellen (Hals, Wange und am Oberkörper) geküsst und sie mehrfach zurück auf das Sofa gezogen oder gedrückt zu haben, als die Privatklägerin versucht habe aufzustehen. In der Folge sei die Privatklägerin in einen Starrezustand geraten, währenddessen der Be- schuldigte die Privatklägerin an den Brüsten und äusserlich mit seiner rechten Hand von oben unter den Hosenbund und in die Unterhose der Privatklägerin greifend ihren Genitalbereich inklusive Schamlippen berührt sowie versucht habe, während drei bis fünf Minuten mit seinen Fingern in ihre Vagina einzudringen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Während dieses Vorgehens soll der Beschuldigte die Privatklägerin zeitweise fixiert haben, sodass sie sich nicht habe befreien kön- nen. Danach sei der Beschuldigte aufgestanden, habe seine Hose geöffnet, run- tergezogen und den Kopf der Privatklägerin mit dem Gesicht mehrmals gegen seinen entblössten Genitalbereich bzw. seinen erigierten Penis in das Gesicht der Privatklägerin gedrückt. Schliesslich habe die Privatklägerin nach dem Penis des
- 13 - Beschuldigten geschnappt, woraufhin er davon abgelassen habe (Anklagesach- verhalt I). Als die Privatklägerin nach Gegenwehr versucht habe, das Büro zu ver- lassen, habe der Beschuldigte die Tür verschlossen und der Privatklägerin das Mobiltelefon weggenommen. Nach längerer Diskussion und der Vereinbarung, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach Hause fahre, damit sie nicht zur Polizei gehe, habe er ihr das Mobiltelefon zurückgegeben. Anschliessend habe der Beschuldigte die Privatklägerin an den Schultern gepackt, sie durch das Trep- penhaus bis in sein Fahrzeug gezogen und die Privatklägerin mit seinem Fahr- zeug nach Hause an ihren Wohnort in Zürich-G._____ gefahren, wobei er ihr während der Autofahrt erneut das Mobiltelefon weggenommen und erst bei der Ankunft in Zürich-G._____ wieder zurückgegeben und ihr gesagt habe, sie solle nicht zur Polizei gehen (Anklagesachverhalt II). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt I betreffend die sexuelle Belästigung durch die seitens des Beschuldigten erfolgten Küsse an Hals, Wange und am Oberkörper der Privatklägerin (Anklagesachverhalt I Absatz 2) sowie die sexuellen Nötigungshandlungen durch die Berührungen an den nackten Brüsten, den Geschlechtsteilen samt Gesäss sowie durch das Drücken des erigierten Pe- nis in das Gesicht der Privatklägerin (Anklagesachverhalt I Absatz 3 und 4) als er- stellt (Urk. 79 S. 54 ff.). Betreffend den Anklagesachverhalt II liess sich gemäss Vorinstanz einzig die dem Beschuldigten vorgeworfene Nötigungshandlung durch das Packen der Privatklägerin an deren Schultern, ihr Ziehen durch das Treppen- haus in sein Fahrzeug und ihr anschliessendes Nach-Hause-Fahren nach Zürich- G._____ samt seiner erneuten Aussage ihr gegenüber bei Ankunft in Zürich- G._____, dass sie nicht zur Polizei gehen solle (Anklagesachverhalt II Absatz 2), erstellen (Urk. 79 S. 60 f. und 64 f.). Die Anklagevorwürfe der mehrfachen Frei- heitsberaubung (Anklagesachverhalt II Absätze 1 und 2) sowie der Nötigung, wo- nach der Beschuldigte der Privatklägerin das Mobiltelefon weggenommen und es ihr erst nach der Vereinbarung, dass er sie nach Hause fahren dürfe, wieder aus- gehändigt habe (Anklagesachverhalt II Absatz 1), erachtete die Vorinstanz dem- gegenüber als nicht rechtsgenügend erstellbar, weshalb sie den Beschuldigten von entsprechenden Vorwürfen freisprach (Urk. 79 S. 58 ff.).
- 14 - 1.3. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden folglich einzig die Anklagevor- würfe der sexuellen Nötigung und der sexuellen Belästigung (Anklagesachver- halt I) sowie der Nötigung (Anklagesachverhalt II Absatz 2). Zu prüfen bleibt, ob diese Anklagevorwürfe aufgrund der vorhandenen Beweismittel und nach den Grundsätzen der Beweiswürdigung rechtsgenügend erstellt werden können. Der Anklageschrift folgend und in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil, gliedert sich die Aussagenanalyse vorab in einen Anklagesachverhalt I und II. So- weit für die tatsächliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes zudem auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
2. Beweisgrundsätze 2.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Das Gericht ist in der Würdigung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonne- nen Überzeugung frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1). 2.2. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (BGE 148 IV 409 E. 2.2 = Pra 112 [2023] Nr. 32; 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 6B_211/2024 vom 9. März 2026 E. 2.2.1; 6B_277/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.2; 6B_1218/2023 vom
7. Mai 2025 E. 3.3.1; 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 6.2, je mit weiteren
- 15 - Hinweisen; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
4. Aufl. 2023, N 216). 2.3. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo" einer- seits, dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesam- ten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für den Beschuldigten günstigere Tatversion ver- nünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Relevant sind jedoch nur un- überwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich aufgrund der objektiven Sachlage auf- drängen. Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie ge- gebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine An- wendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des Gerichts not- wendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 148 IV 409 E. 2.2 = Pra 112 [2023] Nr. 32; 145 IV 154 E. 1.1 = Pra 108 [2019] Nr. 139; 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Ent- scheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzer relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2, je mit Hinweisen; WOHLERS, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kom- mentar, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11 [kurz: SK StPO-BEARBEITER/IN]). 2.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Ver- handlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Die Aussagen sind frei zu würdigen. Dabei ist nicht auf die allgemeine Glaubwür- digkeit der aussagenden Person, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen abzustellen, welche einer Analyse bzw. kriti- schen Würdigung zu unterziehen sind. Somit ist insbesondere zu prüfen, ob die
- 16 - relevanten Aussagen in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig und – soweit möglich – verifizierbar sind (BENDER/HÄ- CKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl. 2025, Rz. 328 ff. [kurz: BENDER/HÄCKER/SCHWARZ]). Massgebend ist der innere Gehalt der Aussagen, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Durch eine me- thodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) sind die Aussagen daher darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2, je mit weiteren Hinwei- sen). 2.5. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichti- gung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Metho- disch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch eine Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entste- hungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewon- nene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet jedoch noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den darge- legten Sachverhalt zu erfinden (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Rz. 332 ff.). Bei der methodischen Analyse ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypo- these (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür auch eine Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; 128 I
- 17 - 81 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). 2.6. Bei überschaubaren Sachverhalten und wenigen Aussagen ist ein glaub- haftes Lügen durchaus möglich. Ausserdem kann insbesondere ein kurzes, wahr- heitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen einge- bettet sein. Ebenso kann eine nur leichte Abänderung tatsächlich passierter Vor- gänge entscheidend dafür sein, ob jemand zu Unrecht einer strafbaren Handlung beschuldigt wird. Zudem fehlt der Würdigung von Aussagen ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive (zur Lüge) ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinli- cher es erscheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeutiger müssen die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussa- geanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben über- zeugt zeigen kann (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Rz. 292, 298 und Rz. 550 f.). 2.7. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt schliesslich, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann sich die Berufungsinstanz auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, wobei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_172/2026 vom
20. März 2026 E. 2.1; 7B_1166/2025 vom 16. März 2026 E. 3.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; je mit weiteren Hinweisen).
3. Beweismittel Als Personalbeweise liegen die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1/4/1–2; Prot. I S. 11 ff.) samt Videoaufzeichnung ihrer staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme (Urk. D1/4/3) sowie die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/3/1–3; Prot. I S. 25 ff.) im Recht. Sodann finden sich die Zeugenaussagen der Eltern der
- 18 - Privatklägerin, H._____ und I._____ (Urk. D1/5/1–2; Urk. D1/5/4), dreier damali- gen Freundinnen der Privatklägerin, J._____, K._____ und L._____ (Urk. D1/5/6– 8), sowie zweier Polizisten, M._____ und N._____ (Urk. D1/5/3; Urk. D1/5/5), in den Akten. Weiter liegen als Sachbeweise Gutachten zur körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin (Urk. D1/12/2) und des Beschuldigten (Urk. D1/11/6), ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zü- rich zur Privatklägerin (IRM; Urk. D1/13/7), Kurzberichte samt Nachtrag des Fo- rensischen Instituts Zürich zur Privatklägerin und zum Beschuldigten (FOR; Urk. D1/3–5) sowie mehrere Arzt- und Therapieberichte der Privatklägerin (Urk. D1/12/12–16) im Recht. Ferner sind Chatauszüge zwischen der Privatkläge- rin und dem Beschuldigten (Urk. D1/6/1–2), eine Übersicht über die Ein- und Aus- trittszeiten des Beschuldigten in seinem Fitnessstudio "O._____" (Urk. D1/9/2) und ein unaufgefordertes Schreiben von C._____ (Drittperson) vom 7. Januar 2026 in den Akten (Urk. 92). 3.1. Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 3.1.1. Die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten anlässlich ihrer je- weiligen polizeilichen (Urk. D1/4/1; Urk. D1/3/1) und staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahmen (Urk. D1/4/2; Urk. D1/3/2–3) sowie ihrer Befragung vor Vorinstanz (Prot. I S. 7 ff. und S. 25 ff.) wurden im angefochtenen Urteil (Urk. 79 S. 7 ff. und S. 31 ff.) eingehend und – soweit von Relevanz – korrekt wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Soweit eine Rekapitulation bzw. Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 3.1.2. Zur Motivlage des Beschuldigten und der Privatklägerin bleibt Folgendes festzuhalten: In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist anzumerken, dass der Beschuldigte unabhängig von seiner Schuld oder Unschuld vorliegend ein Inter- esse an einem für ihn günstigen Verfahrensausgang hat (Urk. 79 S. 38). Was die Motivlage der Privatklägerin anbelangt, so ist mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 17) darin einig zu gehen, dass die Privatklägerin mit Blick auf ihre geltend gemachten Zivilansprüche in finanzieller Hinsicht ein Interesse am Ausgang des Verfahrens aufweist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann auch ein allfälliges Rachemo-
- 19 - tiv nicht ausgeschlossen werden, welches einerseits in einer Zurückweisung durch den Beschuldigten (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 13, 29, 70; Urk. D1/3/2 F/A 6), an- dererseits in der nicht wie von ihr erhofften Fest- oder Vollzeitanstellung im Unter- nehmen des Beschuldigten begründet liegen könnte. Auf ersteres Motiv weist mit- unter auch der Beschuldigte hin (Urk. D1/3/1 F/A 70; Prot. I S. 39). 3.2. Zeugenaussagen 3.2.1. Die Vorinstanz beschränkte sich hinsichtlich der Zeugenaussagen der El- tern der Privatklägerin, H._____ und I._____ (Urk. D1/5/1–2; Urk. D1/5/4), zusam- menfassend auf die Feststellung, dass deren Aussagen betreffend die aufge- wühlte Verfassung und das Verhalten der Privatklägerin nach ihrer Ankunft in der elterlichen Wohnung im Anschluss an den angeklagten Vorfall im Einklang mit den Zeugenaussagen der Kolleginnen der Privatklägerin stünden. Die Feststellun- gen der Vorinstanz greifen indes zu kurz und sind im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung, wo nötig, zu ergänzen. Hinsichtlich der Motivlage der beiden Zeugen kann der Vorinstanz dahingehend gefolgt werden (vgl. Urk. 79 S. 51), dass weder aufgrund der familiären Nähe noch zufolge der familiären Differenzen Hinweise auf ein begünstigendes oder belastendes Aussageverhalten von H._____ und I._____ gegenüber der Privatklägerin auszumachen sind. Auffallend ist dagegen, dass selbst der Zeuge I._____ gewisse Vorbehalte gegenüber den Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin hegt, so gab er zu Beginn seiner Einvernahme auf Nachfrage zum Verhältnis zur Privatklägerin Folgendes zu Pro- tokoll: "An dem Tag, als dies angeblich passiert ist…" (Urk. D1/5/2 F/A 9). 3.2.2. Hinsichtlich der im Recht liegenden Zeugenaussagen der Kolleginnen der Privatklägerin, J._____, L._____ und K._____, kann bezüglich der darin vorge- nommenen inhaltlichen Schilderungen zum angeklagten Vorfall auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 46 ff.). Sodann ist auch den Ausführungen der Vorinstanz zur Motivlage der Kolleginnen der Pri- vatklägerin im Grundsatz zu folgen (vgl. Urk. 79 S. 47). Hervorzuheben ist jedoch Folgendes: Anders als bei der im Befragungszeitpunkt nicht mehr mit der Privat- klägerin befreundeten Zeugin K._____ kann bei den beiden Zeuginnen J._____ und L._____ aufgrund ihres (zumindest damaligen) engen Freundschaftsverhält-
- 20 - nisses zur Privatklägerin (vgl. Urk. D1/5/6 F/A 8 f.; Urk. D1/5/8 F/A 7–9) ein Inter- esse an einem für die Privatklägerin günstigen Verfahrensausgang nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Zeuginnen J._____ und L._____ verneinten zwar auf explizite Nachfrage, mit jemanden und insbesondere mit der Privatklägerin darüber gesprochen zu haben, was sie anlässlich der Zeugeneinvernahme depo- nieren sollen (Urk. D1/5/6 F/A 31–34; Urk. D1/5/8 F/A 15 f.). Auf weitere Nach- frage, ob die Privatklägerin mit ihr über die Einvernahme zu sprechen versucht habe, verneinte dies die Zeugin J._____ zunächst zögerlich (vgl. Urk. D1/5/6 F/A 35). Die Zeugin L._____ gab auf weitere Nachfrage an, ca. drei Monate vor ihrem Einvernahmetermin mit der Privatklägerin über den Vorfall gesprochen zu haben (Urk. D1/5/8 F/A 17). Die Zeugin K._____ berichtete schliesslich, dass die Privatklägerin im Frühling 2023 mehrmals den erfolglosen Versuch unternommen habe, mit ihr vorzubesprechen, was sie am Einvernahmetermin aussagen solle (Urk. D1/5/7 F/A 13–15). Eine versuchte Einflussnahme der Privatklägerin auf ihre beiden anderen Kolleginnen J._____ und L._____ kann daher vorliegend eben- falls nicht ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist ausserdem in Erin- nerung zu rufen, dass alle drei Zeuginnen angaben, die ihnen bekannten Informa- tionen zum Vorfall würden einzig auf den Erzählungen der Privatklägerin basieren (Urk. D1/5/6 F/A 11 und 17; Urk. D1/5/7 F/A 5, 19 und 21; Urk. D1/5/8 F/A 12 und 27). Auffallend ist zudem die Aussage der Zeugin K._____, wonach die Privatklä- gerin während der gemeinsamen Freundschaft Geschichten gerne ausge- schmückt habe und sie (die Zeugin K._____) sich vorstellen könne, dass dies auch in Bezug auf den angeklagten Vorfall zutreffen könnte (Urk. D1/5/7 F/A 27). Wenngleich die Privatklägervertretung in diesem Zusammenhang korrekterweise anführt (Prot. II S. 21), dass im Befragungszeitpunkt der Zeugin K._____ keine Freundschaft mehr mit der Privatklägerin bestand, sind mit Blick auf die Aussagen der Zeugin allerdings keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, wonach diese die Privatklägerin zu unrecht oder übermässig belasten wollen würde (vgl. auch Urk. D1/5/7 F/A 25–29). Sodann wies auch die Vorinstanz zu Recht auf verschie- dene Inkohärenzen in den Aussagen der drei Zeuginnen hin (Urk. 79 S. 49). Ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz variieren allerdings die Aussagen der Zeugin- nen nicht nur zum Vorfall als Ganzem, sondern auch hinsichtlich der vom Be-
- 21 - schuldigten gegenüber der Privatklägerin vorgenommenen sexuellen Handlungen (vgl. Urk. D1/5/6 F/A 16–19 und 21; Urk. D1/5/7 F/A 19, 29 f. und 32 f., Urk. D1/5/8 F/A 13 und 27). Vergleicht man zudem den Detailierungsgrad der drei Zeuginnenaussagen zu den anklagten Ereignissen, fällt auf, dass diejenigen der Zeuginnen J._____ und L._____ deutlich umfangreicher ausfielen (vgl. Urk. D1/5/6 F/A 16 ff.; Urk. D1/5/8 F/A 13, 23 f. und 27) als diejenige der Zeugin K._____ (vgl. Urk. D1/5/7 F/A 19). Dies lässt erneut die Frage einer allfälligen Be- einflussung der Zeuginnen durch die Privatklägerin aufkommen. Unter Berück- sichtigung der vorgenannten Umstände kann folglich zur Beurteilung der Glaub- haftigkeit der Aussagen der Privatklägerin – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 79 S. 52) – nicht ohne Weiteres auf die Zeugenaussagen der Kolleginnen der Privat- klägerin abgestellt werden. 3.3. Gutachten zu den körperlichen Untersuchungen und Kurzberichte des Fo- rensischen Instituts Zürich 3.3.1. Hinsichtlich der Ergebnisse der körperlichen Untersuchungen des Beschul- digten und der Privatklägerin (Urk. D1/11/6; Urk. D1/12/2) sowie der Ergebnisse der molekulargenetischen Untersuchung von Abstrichen der Vorgenannten (Urk. D1/10/3–5) kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 52 f.). Soweit die Vorinstanz jedoch das ne- gative Spurenergebnis bei der Privatklägerin auf ein Duschen derselben am Abend des Vorfalles zurückführt (Urk. 79 S. 52), kann diesem Ergebnis mit Ver- weis auf die nachfolgenden Erwägungen (vgl. Erw. III/4.5.13) nicht gefolgt wer- den. Darüber hinaus verliert sich die Vorinstanz in Spekulation, wenn sie das ne- gative Spurenergebnis beim Beschuldigten (Urk. D1/10/5 S. 2) damit erklärt, dass von einem Duschen des Beschuldigten nach seinem Besuch im Fitnessstudio am Abend des Vorfalles auszugehen sei (Urk. 79 S. 53). Im Übrigen wurde der Be- schuldigte nie dahingehend befragt, ob er nach dem Vorstellungsgespräch oder dem Training am 13. Oktober 2022 geduscht habe. 3.3.2. Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Blut- und Urinabnahme der Privatklägerin am 14. Oktober 2022, d.h. einen Tag nach dem vorliegend zu beur- teilenden Vorfall, gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten der
- 22 - Universität Zürich hinsichtlich Kokain und Cannabis positiv ausfiel, wobei gemäss Gutachten nicht beurteilt werden konnte, ob im Ereigniszeitraum vom 13. Oktober 2022 eine Cannabis- und/oder Kokain-Wirkung bei der Privatklägerin vorgelegen habe (Urk. D1/13/7 S. 3 f.). 3.4. Arzt- und Therapieberichte zur Privatklägerin 3.4.1. Es liegen mehrere ärztliche Auskünfte bzw. Berichte zur Privatklägerin im Recht (Urk. D1/12/12–16). Die Ausführungen der Vorinstanz beschränken sich dabei auf die Wiedergabe zweier Therapieberichte (vgl. Urk. 79 S. 53 f.), worauf zunächst zu verweisen ist. Ergänzend bleibt Folgendes festzuhalten: 3.4.2. Dem Arztbericht der Arztpraxis am Bahnhof G._____ (Hausarztpraxis der Privatklägerin) kann entnommen werden, dass die Privatklägerin am 18. Oktober 2022 in der Praxis zwecks Ausstellung eines Arbeitsunfähigkeitszeugnis ("AUF") vorstellig geworden war, da sie ihren Angaben zufolge anlässlich eines Vorstel- lungsgesprächs sexuell missbraucht und genötigt worden sei (Urk. D1/12/14 S. 12). Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den Zeitraum vom 14.–19. Oktober 2022 wurde in der Folge zweimal, d.h. vom 21.–26. Oktober 2022 und vom 3.–
9. November 2022, verlängert (vgl. Urk. D1/12/14, letzte Seite). 3.4.3. Gemäss der schriftlichen Auskunft von Frau Dr. P._____ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeine Innere Medizin) ist diese von der Privatklägerin am 24. Oktober 2022 kontaktiert und um einen Termin gebeten worden, da die Privatklägerin sexuell genötigt worden sei und dringend einen Psychiater benötige, der einen Bericht für die Staatsanwaltschaft erstelle (Urk. D1/12/13 S. 1). Nach einem Ersttermin am 25. Oktober 2022, in dessen Rahmen die Privatklägerin um ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis gebeten habe, sei die Privatklägerin zum Folgetermin am 26. Oktober 2022 zwecks ausreichender Exploration und Beurteilung ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht erschienen, da sie ver- schlafen habe, woraufhin Dr. P._____ die Behandlung der Privatklägerin beendet habe. Es erfolgte daher auch keine Diagnosestellung seitens der Ärztin (Urk. D1/12/13 S. 1 f.).
- 23 - 3.4.4. Dem Arztbericht von Dr. Q._____ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medi- zin) zufolge suchte die Privatklägerin die Hausarztpraxis am 7. November 2022 aufgrund des Vorfalles einer sexuellen Nötigung auf. Diagnosen seien bei der Pri- vatklägerin keine gestellt worden, sondern sie sei Dr. R._____ zur psychiatrischen Weiterbetreuung zugewiesen und ihr sei vom 16.–21. November 2022 ein Arbeits- unfähigkeitszeugnis ausgestellt worden (Urk. D1/12/12 S. 1 f.). 3.4.5. Gemäss ärztlichem Bericht von Frau Dr. R._____ (Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) hat die Privatklägerin anlässlich eines Erstgesprächs am
21. Dezember 2022 über sexuelle Belästigung berichtet. Da die Privatklägerin weitere Therapiesitzungen unentschuldigt nicht mehr wahrgenommen habe, sei die Therapie rasch abgebrochen bzw. beendet worden (Urk. D1/12/15). 3.4.6. Der Auskunft der Ärztinnen Dr. S._____ (Ärztin und Psychotherapeutin) und Dr. T._____ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) folgend, ist die Pri- vatklägerin seit dem 8. Februar 2023 bis am 17. Mai 2023 für insgesamt neun Konsultationen in ihrer Praxis gewesen (Urk. D1/12/16 S. 1). Für den Zeitraum vom 8. Februar 2023 bis 30. Juni 2023 sei der Privatklägerin ausserdem eine Ar- beitsunfähigkeit im Umfang von 100% attestiert und eine stationäre psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung aufgrund der Intensivierung der Krankheits- symptome einer diagnostizierten Traumafolgestörung empfohlen worden (Urk. D1/12/16 S. 2 f.). Die Behandlung sei seitens der Privatklägerin allerdings ohne nähere Angabe von Gründen beendet worden (Urk. D1/12/16 S. 3). 3.4.7. Mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen fällt auf, dass die Privatkläge- rin mehrere Arztpraxen aufsuchte, wobei ihr zunächst grossmehrheitlich ein neues Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt wurde. Weiterführende Gesprächs- bzw. Untersuchungstermine nahm die Privatklägerin hingegen mehrfach nicht wahr, so insbesondere als die Privatklägerin für die Ausstellung eines Arbeitsun- fähigkeitszeugnisses auf die Notwendigkeit einer eingehenden Exploration hinge- wiesen worden war (vgl. Urk. D1/12/13). Eine eigentliche Diagnosestellung kann sodann nur einem einzigen Therapiebericht entnommen werden und zwar in Form einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; vgl. Urk. D1/12/16 S. 3). Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass aus aussagenpsychologischer Sicht –
- 24 - entgegen der vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Urk. 79 S. 56) – gerade nicht von der Symptomschilderung der Verarbeitung eines behaupteten traumatischen Erlebnisses (wie vorliegend in Form einer PTBS) auf die Existenz dieses Erlebnis- ses geschlossen werden kann. Ebenso können ärztliche Atteste nicht als Grund- lage für die Beurteilung, ob ein behauptetes Ereignis stattgefunden hat, herange- zogen werden (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Rz. 418 ff.). Auffällig bezüglich des er- wähnten Therapieberichts (Urk. D1/12/16 S. 1) ist allerdings, dass die Privatkläge- rin gegenüber den behandelnden Ärztinnen hinsichtlich des angeklagten Vorfalles unter anderem angab, im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs gegen ihren Wil- len zu Oralverkehr genötigt worden zu sein, einem Mann ins Genital getreten und von diesem längere Zeit eingesperrt worden zu sein. Entsprechende Aussagen finden sich indes in den Befragungen der Privatklägerin mit keinem Wort (vgl. Erw. III./4.3.2.1 ff.), worauf auch die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 67 S. 39). 3.4.8. Wenn die Vorinstanz mit Verweis auf die Arztberichte und die Zeugenaus- sagen der Eltern und Kolleginnen der Privatklägerin festhält, dass diese ein ein- heitliches Bild zur Verfassung der Privatklägerin und dem nach dem angeklagten Vorfall beschriebenen Bruch in ihrem Leben abgeben würden (Urk. 79 S. 52 und 55 ff.), bleibt auf Folgendes hinzuweisen: In mehreren Arztberichten finden sich Hinweise auf eine Suchtproblematik bzw. Substanzkonsumstörung der Privatklä- gerin (Urk. D1/12/14 S. 2 ff., Einträge vom 27.09.2023, 07:50-08:05 und 14:45- 15:00 Uhr; Eintrag vom 20.06.2023, 13:50-14:50 Uhr; Urk. D1/12/16 S. 3), wobei die Privatklägerin im September 2023 sogar eine Mischintoxikation erlitten habe (Urk. D1/12/14 S. 2, Eintrag vom 27.09.2023, 07:50-08:05). Auch die Zeuginnen J._____ und K._____ erwähnten eine (vorbestehende) (Drogen-)Konsumproble- matik der Privatklägerin (Urk. D1/5/6 F/A 18 und 29; Urk. D1/5/7 F/A 11). Indem die Vorinstanz für die Ursache dieser Substanzkonsumstörung einzig den ange- klagten Vorfall in Betracht zieht, verliert sie sich in Mutmassungen. Dass diese Schlussfolgerung zu kurz greift, zeigt ausserdem das pharmakologisch-toxikologi- sche Gutachten, wonach bei der Privatklägerin bereits am 14. Oktober 2022 Can- nabis und Kokain im Blut festgestellt werden konnten (Urk. D1/13/7 S. 2 ff.). Die Privatklägerin gab in diesem Zusammenhang auf Nachfrage der Staatsanwalt-
- 25 - schaft am 27. April 2023 an, einen Tag vor dem angeklagten Vorfall Cannabis und Kokain konsumiert zu haben (Urk. D1/4/2 F/A 110–113), wobei sie auf weitere Nachfrage anfügte, dass es sich um ein einmaliges Konsumereignis gehandelt habe (Urk. D1/4/2 F/A 114). Letzteres dürfte indes mit Blick auf die vorangehen- den Ausführungen kaum zutreffen.
4. Zu erstellender Sachverhalt 4.1. Stellungnahme des Beschuldigten 4.1.1. Der Beschuldigte streitet die Tatvorwürfe vollumfänglich ab (Urk. D1/3/1 F/A 36, 38–42, 53 f. und 56–67; Urk. D1/3/2 F/A 4, 7 f. und 32; Prot. I S. 32). 4.1.2. Betreffend den Anklagesachverhalt I stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin am 13. Oktober 2022 am Abend zu einem persönlichen Treffen in seinem Büro gekommen sei (Urk. D1/3/1 F/A 12; Prot. I S. 29 f.). Weiter streitet er nicht ab, dass an diesem Treffen eine mögliche Anstellung der Privatklägerin in seinem Unternehmen besprochen werden sollte und er im Verlauf des Treffens verschiedene Körperstellen der Privatklägerin be- rührt (Legen des Armes um die Privatklägerin, Berührung des nackten Brustan- satzes unter dem Top und des oberen Gesässbereichs) und die Privatklägerin am Hals geküsst habe (Urk. D1/3/1 F/A 11–14, 54 und 56; Urk. D1/3/2 F/A 9, 33; Prot. I S. 31 f. und 35 f.). Der Beschuldigte macht jedoch im Wesentlichen und konstant geltend, dass die Initiative zu den Küssen und Berührungen von der Pri- vatklägerin ausgegangen sei und es darüber hinaus weder zu Geschlechts- oder Oralverkehr noch zu anderweitigen intimen Berührungen der Geschlechtsteile ge- kommen sei (Urk. D1/3/1 F/A 13, 53 f. und 56; Prot. I S. 31). Diejenigen Intimitä- ten und Berührungen, die stattgefunden hätten, namentlich die Küsse am Hals, die Berührungen an den Beinen respektive Oberschenkeln, im oberen Gesässbe- reich und am Brustansatz, seien im Einverständnis der Privatklägerin erfolgt (Urk. D1/3/1 F/A 14, 38, 41; Urk. D1/3/2 F/A 7 und 9; Prot. I S. 31 f., 35 und 37). Es sei zudem die Privatklägerin gewesen, die sogar noch mehr gewollt habe (Urk. D1/3/1 F/A 40, 54 f.; Urk. D1/3/2 F/A 7; Prot. I S. 32). Ferner wies der Be- schuldigte sowohl vor Vor- als auch vor Berufungsinstanz auf Widersprüche und
- 26 - Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin hin (Urk. 67 S. 14 ff.; Urk. 113 S. 12 ff.). 4.1.3. In Bezug auf den Anklagesachverhalt II streitet der Beschuldigte nicht ab, die Privatklägerin mit seinem Fahrzeug nach dem Treffen in seinem Büro nach Zürich-G._____ zur …-Tankstelle gefahren zu haben (Urk. D1/3/1 F/A 15; Urk. D1/3/2 F/A 6 und 16; Prot. I S. 32 f. und 37). Er gibt jedoch konstant an, dies auf Ersuchen der Privatklägerin getan zu haben. Da sich sein Fitnessstudio ("O._____") in Zürich-G._____ in der Nähe der Tankstelle befinde und er noch ins Training habe gehen wollen, habe er die Privatklägerin zur Tankstelle gefahren (Urk. D1/3/1 F/A 15; Urk. D1/3/2 F/A 16; Prot. I S. 32 f.). In diesem Zusammen- hang verweist der Beschuldigte zudem auf das edierte Ein-/ und Austritts-Proto- koll des besagten Fitnessstudios, wonach er am 13. Oktober 2022 um 22:25 Uhr dort eingecheckt habe (Urk. D1/9/2). 4.2. Ausgangslage 4.2.1. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, handelt es sich beim angeklagten Sachverhalt um ein typisches Vier-Augen-Delikt, bei welchem die Aussagen der Direktbeteiligten, d.h. des Beschuldigten und der Privatklägerin, die primären Be- weismittel bilden (vgl. Urk. 79 S. 54). Der Anklagesachverhalt basiert dabei im Wesentlichen auf den Aussagen der Privatklägerin, weshalb nachfolgend deren Analyse ein zentrales Gewicht zukommt. 4.2.2. Vorweg fällt auf, dass die vorinstanzliche Aussagenwürdigung vergleichs- weise einseitig zugunsten der Privatklägerin erfolgte: So stellte die Vorinstanz in ihrem Urteil schwerpunktmässig auf die – nach ihrem Dafürhalten – glaubhaften (Urk. 79 S. 18 ff.) bzw. glaubhafteren (Urk. 79 S. 29 f.) Aussagen der Privatkläge- rin ab, welche sie als insgesamt detailliert, lebensnah und insbesondere hinsicht- lich des massgeblichen Kerngeschehens als grösstenteils stimmig und mehrheit- lich überzeugend qualifizierte (Urk. 79 S. 30). Trotz gewisser Widersprüche oder Aggravationstendenzen in den Aussagen der Privatklägerin (vgl. Urk. 79 S. 20 und 27 ff.) erachtete die Vorinstanz die Aussagen als nicht derart unglaubhaft,
- 27 - dass dadurch ernsthafte Zweifel an der Sachverhaltsschilderung der Privatkläge- rin zum Kerngeschehen aufkämen (Urk. 79 S. 30). 4.2.3. Die Aussagen des Beschuldigten qualifizierte die Vorinstanz demgegen- über gesamthaft als wenig substanziell, wobei sie zum einen auf einen geringen Detaillierungsgrad, eine geringe Erklärungsdichte und einen starken Abfall der Originalität hinsichtlich des Kerngeschehens hinwies. Zum anderen erblickte sie in den Aussagen des Beschuldigten einen auffälligen Detailreichtum und Ausschmü- ckungstendenzen betreffend die Vorgeschichte sowie einen hohen Stereotypisie- rungsgrad und eine zunehmende Belastungstendenz gegenüber der Privatkläge- rin (Urk. 79 S. 38 f., 46 und 55). 4.2.4. Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Würdigung der Aussagen der Privat- klägerin und des Beschuldigten kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Wenn die Vorinstanz das Aussageverhalten der Privatklägerin innerhalb eines Handlungs- strangs zudem bei einem Tatvorwurf als glaubhaft, bei einem anderen als un- glaubhaft einstuft (vgl. Urk. 79 S. 18 ff. und 27 ff.), so lässt sie ausser Acht, dass es keine geteilte Glaubhaftigkeit der Aussagen gibt (vgl. auch Urteil des Oberge- richts SB190336 vom 5. Januar 2021 E. III./4.2.3.3). 4.2.5. Mit Blick auf das Kerngeschehen ist vorab auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz definiert einzig die angeblich im Büro des Beschuldigten vorgefallenen se- xuellen Handlungen als Kerngeschehen (Urk. 79 S. 7 ff. und 32 ff.). Das greift zu kurz. Vielmehr ist der angeklagte Vorfall am 13. Oktober 2022 als Ganzer, d.h. vom Eintreffen der Privatklägerin im Büro des Beschuldigten bis zu ihrer Ankunft in Zürich- G._____, als ein zusammenhängender Handlungskomplex bestehend aus einzelnen Handlungssträngen zu qualifizieren und in der Folge dem Kerngeschehen zuzuord- nen. Diesem Handlungskomplex vorgelagert kommt ferner auch der Vorgeschichte, d.h. dem Zustandekommen dieses Treffens, eine gewisse Bedeutung zu. 4.2.6. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten einerseits eine stark abfallende Aussagenqualität zum Kerngeschehen, andererseits stark ausgeschmückte Aus- führungen hinsichtlich nebensächlicher Handlungsstränge anlastet (Urk. 79 S. 55), bleibt anzumerken, dass ihm dies nur schwerlich vorgeworfen werden
- 28 - kann. Der Beschuldigte bestritt von Beginn an die Tatvorwürfe stets gleichlautend und übereinstimmend (vgl. vorstehend Erw. III./4.1). Wenn (aus seiner Sicht) nichts passiert ist, erstaunt es nicht weiter, dass er sich zu den Anklagevorwürfen im Vergleich zur Vorgeschichte nicht gleich ausführlich äussern konnte (vgl. BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, Rz. 377). Mit den Tatvorwürfen in seiner Ersteinvernahme konfrontiert, gab der Beschuldigte – worauf auch die Verteidigung zu Recht hin- weist (Urk. 113 S. 15 f. und 29 ff.; Urk. 67 S. 4) – sodann verschiedene körperli- che Berührungen mit Verweis auf deren Einvernehmlichkeit zu und machte dies- bezüglich nähere Ausführungen, obwohl es für ihn grundsätzlich einfacher gewe- sen wäre, dies abzustreiten (vgl. Erw. III./4.1.2). Ferner mag es zutreffen, dass der Beschuldigte die Kleidung der Privatklägerin als freizügig bzw. ihr Verhalten als "flittchenhaft" und verführerisch bezeichnete und sich zu ihrem offenen Um- gang negativ äusserte (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 11, 13 und 55; Urk. D1/3/2 F/A 7; Prot. I S. 31 f. und 36). Allerdings lässt sich dieses Aussageverhalten auch damit erklären, dass er nach einer Erklärung für sein, aus seiner Sicht als Ehemann und Familienvater, moralisch verwerfliches Verhalten für die von ihm eingestandenen Intimitätshandlungen sucht. So betonte der Beschuldigte mehrfach, eine mora- lisch rote Linie mit seinem Verhalten überschritten zu haben (Urk. D1/3/1 F/A 14; Prot. I S. 32). Dass den Aussagen des Beschuldigten durchaus ein Wahrheitsge- halt zuzugestehen ist, zeigt sich beispielhaft daran, dass er verschiedene, akten- kundig zutreffende Details zum Privatleben der Privatklägerin wusste und unauf- gefordert erwähnte, so beispielsweise zur Herkunft ihrer Eltern und zur Beziehung mit diesen (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 11). Ebenso finden – wie die Verteidigung zu Recht anführt (Urk. 67 S. 5 ff.) – die in der Ersteinvernahme getätigten Angaben des Beschuldigten zur Zeitachse der Kommunikation und des persönlichen Tref- fens zwischen ihm und der Privatklägerin am 13. Oktober 2022 (Urk. D1/3/1 F/A 11 f. und 15) Stütze in verschiedenen Beweismitteln, so namentlich im doku- mentierten Chat-Verlauf (Urk. D1/6/2, S. 2–4), im Journaleintrag der Stadtpolizei Zürich zum Polizeieinsatz bei der elterlichen Wohnung der Privatklägerin (Urk. D1/8/1) sowie in den Check-in-Daten des Beschuldigten in seinem Fitness- studio (Urk. D1/9/2). Entsprechende Feststellungen der Vorinstanz zum fehlenden
- 29 - Detailierungsgrad der Aussagen des Beschuldigten sowie ihre daraus abgeleitete Schlussfolgerung einer geringen Aussagenqualität greifen daher zu kurz. 4.2.7. Entgegen der vorinstanzlichen Würdigung erweisen sich sodann die Aussa- gen der Privatklägerin zum Geschehensablauf mit Blick auf die einzelnen, dem Anklagesachverhalt zugrunde liegenden Handlungsstränge keineswegs als kon- stant und in sich stimmig. Wenn die Vorinstanz – auf gewisse Divergenzen, Wi- dersprüche und Ungereimtheiten im Aussageverhalten der Privatklägerin hinwei- send – die Aussagen der Privatklägerin dennoch gesamthaft als gleichbleibend bzw. konstant und die Divergenzen lediglich als Nebensächlichkeiten qualifiziert (Urk. 79 S. 21 und 28), kann ihr nicht gefolgt werden. Hierauf ist zunächst mit Be- zug auf die beiden Anklagesachverhalte I und II näher einzugehen. 4.3. Anklagesachverhalt I: Sexuelle Nötigung und sexuelle Belästigung 4.3.1. Handlungsstrang 1: Ereignisse auf dem Sofa 4.3.1.1. Hinsichtlich der auf dem Sofa vorgefallenen Handlungen erwähnte die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme (Urk. D1/4/1 F/A 16), dass der Beschuldigte während des gemeinsamen Gesprächs auf dem Sofa den Arm um ihre Schulter gelegt und ihr mitgeteilt habe, dass er sie "mega heiss" finde und sich zu ihr hingezogen fühle, woraufhin sie sich sogleich auf die andere Couch gesetzt habe, der Beschuldigte es ihr gleich getan habe und seine Hand in ihren BH, ihre Unterhose, an ihr Hinterteil getan, ihre Vagina unter den Kleidern berührt und sie am Hals geküsst habe. Auf Aufforderung in derselben Einvernahme, den Ablauf der sexuellen Handlungen der Reihe nach zu schildern, erwähnte die Pri- vatklägerin zwar keinen Sofawechsel mehr, hingegen berichtete sie, der Beschul- digte habe sie angebettelt, ihn zu küssen (Urk. D1/4/1 F/A 29). In der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme (Urk. D1/4/2 F/A 16) führte die Privatklägerin an- fänglich in freier Rede aus, dass der Beschuldigte sie auf der Couch am ganzen Körper zu küssen und in ihrer Intimzone anzufassen begonnen sowie sie überall am Hals abgeschleckt habe. Auf Nachfrage gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte sie zuerst gepackt und dann an Wange, Hals und auf der Brustkorb- höhe zu küssen begonnen habe (Urk. D1/4/2 F/A 23–25 und 29). Erstmals führte
- 30 - sie weiter aus, der Beschuldigte habe zunächst einen Griff angewendet, aus dem sie sich nicht habe befreien können. Er habe dann begonnen, ihr Genital, ihre Brüste und sie am ganzen Körper anzufassen (Urk. D1/4/2 F/A 16). Vor Vorin- stanz gab die Privatklägerin erstmalig an, der Beschuldigte habe auf dem Sofa als Erstes begonnen, ihr zwischen die Beine und an die Intimzone zu fassen (Prot. I S. 13). Auf Nachfrage erklärte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte zuerst seine Hand auf ihr Bein gelegt habe. Dann sei er immer näher an ihre Intimzone gekommen und habe begonnen, ihre Brüste zu berühren und sie am Hals zu küs- sen (Prot. I S. 16). Dass der Beschuldigte sie als Erstes mit einem Griff gepackt haben soll, berichtete die Privatklägerin einzig in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme. Der angebliche Sofawechsel wurde von der Privatklägerin demgegen- über lediglich im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme erwähnt. 4.3.1.2. Anlässlich ihrer Ersteinvernahme gab die Privatklägerin weiter an, dem Beschuldigten immer wieder gesagt zu haben: "Bitte hör auf, ich will das nicht", woraufhin der Beschuldigte erwidert habe: "Bliib no chli", und sie danach gefragt habe, ob sie ihm eins blasen wolle (Urk. D1/4/1 F/A 16, 29 und 38). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte die Privatklägerin, locker 15 bzw. 25 Mal gegenüber dem Beschuldigten betont zu haben, dass sie das nicht möchte, und dass der Beschuldigte einfach weitergemacht habe (Urk. D1/4/2 F/A 16 und 117). Auf Nachfrage, ob sie dabei geschrien habe oder nicht, erwei- sen sich die Aussagen der Privatklägerin sodann als uneinheitlich: So führte sie zunächst aus, geschrien zu haben, was sie auf erneute Nachfrage dann aber in derselben Einvernahme wiederrum verneinte (vgl. Urk. D1/4/2 F/A 16 und 33 f.). Dass der Beschuldigte sie ferner gefragt habe, ob sie ihm eins blasen würde, er- wähnte die Privatklägerin weder an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch vor Vorinstanz (vgl. Urk. D1/4/2; Prot. I S. 12–25). 4.3.1.3. Betreffend den von ihr geschilderten Starrezustand führte die Privatkläge- rin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sie – als der Beschul- digte seine Hand auf ihr Bein gelegt habe – bereits in einem starren Zustand ge- wesen sei. Als sie daraus aufgewacht sei, habe sie zu ihm gesagt: "Hör auf, das geht nicht" (Prot. I. S. 16 und 20). Anlässlich ihrer Ersteinvernahme berichtete die
- 31 - Privatklägerin hingegen noch, erst nach den Berührungen in der Intimzone und den Küssen in einen Starrezustand verfallen zu sein (Urk. D1/4/1 F/A 16). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab sie anfangs im Rahmen ihrer eigenen Sachverhaltsschilderung an, nach den Küssen und dem Anfassen in der Intim- zone in einen Starrezustand geraten zu sein und immer wieder gegenüber dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass er aufhören solle (Urk. D1/4/2 F/A 16 und 38). Auf spätere Nachfrage in derselben Einvernahme führte sie demgegenüber aus, dass der Starrezustand nach den Küssen, aber vor der Berührung ihrer Va- gina eingesetzt habe. Sie habe während des Starrezustands weder sprechen noch sich bewegen können (Urk. D1/4/2 F/A 67–71). Inwieweit es der Privatkläge- rin demzufolge trotz Starrezustand und damit einhergehender Sprechblockade möglich gewesen sein soll, zu schreien, ist nicht nachvollziehbar (vgl. D1/4/2 F/A 16, 38 und 67 ff.). Die Privatklägerin verstrickt sich vielmehr in einen Wider- spruch, den sie – mit ihren divergierenden Aussagen konfrontiert – allem An- schein nach sogar selber zu bemerken schien, woraufhin sie schliesslich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einräumte, sich nicht mehr genau erinnern zu können (Urk. D1/4/2 F/A 72). 4.3.1.4. Danach gefragt, wie der Beschuldigte die Privatklägerin im Genitalbereich berührt habe, erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin abermals als unein- heitlich: In der Ersteinvernahme gab die Privatklägerin auf Nachfrage an, dass der Beschuldigte mit einem Finger in ihre Vagina gegangen, d.h. nicht ganz mit dem Finger reingegangen, sondern am Vordereingang der Vagina drin gewesen sei, wo er Bewegungen gemacht habe und weiter in die Vagina hineingegangen sei (Urk. D1/4/1 F/A 29). Im Rahmen ihrer eigenen Sachverhaltsschilderung zu Be- ginn derselben Einvernahme erwähnte die Privatklägerin indes mit keinem Wort, dass der Beschuldigte mit seinem Finger in ihre Vagina eingedrungen sei (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 16). Auf erneute Nachfrage, wo und womit der Beschuldigte in sie eingedrungen sei, gab die Privatklägerin an, er sei mit dem Finger eingedrungen, wobei er nicht richtig drin gewesen sei bzw. er nicht weiter habe eindringen kön- nen, da sie gezappelt und sich von ihm weggezogen habe (Urk. D1/4/1 F/A 34). Bei der Staatsanwaltschaft führte die Privatklägerin hingegen und erneut erst auf Nachfrage aus, dass der Beschuldigte sie aussen an der Scheide berührt habe, er
- 32 - jedoch nicht reingegangen sei, sondern sie nur im Genitalbereich gestreift habe, da sie sich durch das Zusammenpressen ihrer Beine gewehrt habe (Urk. D1/4/2 F/A 42, 59 und 61–65). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung er- wähnte die Privatklägerin weder von sich aus noch auf Nachfrage (vgl. Prot. I S. 20 f. und 25) ein (versuchtes) Eindringen des Beschuldigten mit seinem Finger in ihre Vagina oder ein Zappeln bzw. Zusammenpressen ihrer Beine (vgl. Prot. I S. 16 und 20 f.). 4.3.1.5. Zusammenfassend divergieren die Schilderungen der Privatklägerin zu den angeklagten sexuellen Handlungen auf dem Sofa – entgegen der vorinstanz- lichen Würdigung (Urk. 79 S. 18 ff.) – beträchtlich, wobei sich die Privatklägerin zum Teil sogar in erhebliche Widersprüche verstrickt (vgl. Erw. III./4.3.1.3). Vor- weg bleibt – wie die Verteidigung zu Recht anführt (Urk. 113 S. 16 f.) – unklar, auf welchem Sofa und an welchen Körperstellen (Arm, Hals oder Bein) die ersten kör- perlichen Berührungen gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt sein sollen und welche weiteren Handlungen der Beschuldigte in der Folge vorgenommen haben soll. Darüber hinaus weichen die Aussagen der Privatklägerin auch zum Beginn und Umfang ihres Starrezustands, insbesondere ob sie währenddessen noch sprechen konnte, sowie zur Zeitspanne, in der dieser Zustand angedauert haben soll, voneinander ab, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hinwies (Urk. 79 S. 27 und 57). Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin bleibt ausserdem un- klar, wie bzw. wie häufig und in welchem Zeitpunkt die Privatklägerin ihren Wider- willen gegenüber dem Beschuldigten mitgeteilt haben will. Ein der Anklageschrift zufolge versuchtes Eindringen des Beschuldigten mit mehreren Fingern in die Va- gina der Privatklägerin lässt sich ohnehin nicht erstellen, spricht doch die Privat- klägerin – wenn überhaupt – lediglich von einem Finger. Letztlich verbleiben ge- stützt auf die uneinheitlichen Aussagen der Privatklägerin aber auch erhebliche Zweifel daran, ob und wie der Beschuldigte überhaupt mit seinem Finger die Pri- vatklägerin in ihrer Intimzone berührt haben will, erwähnte sie diesen – vorliegend tatschwersten – Vorwurf, wenn überhaupt, einzig auf Nachfrage.
- 33 - 4.3.2. Handlungsstrang 2: Entblössen des männlichen Geschlechtsteils und Drü- cken des Gesichts der Privatklägerin gegen das erigierte Glied 4.3.2.1. Gemäss Schilderungen der Privatklägerin in ihrer polizeilichen Einver- nahme hat der Beschuldigte nach den Küssen und intimen Berührungen seine Hose runtergetan, sein Genital ausgepackt und ihren Kopf an sein Genital getan, woraufhin sie ihren Mund geschlossen und – nachdem der Beschuldigte nicht da- mit aufgehört habe – ein wenig in sein Genital gebissen ohne dass es geblutet habe, damit der Beschuldigte sie loslasse (Urk. D1/4/1 F/A 16). Später in dersel- ben Einvernahme berichtete die Privatklägerin auf Nachfrage in diesem Zusam- menhang einzig, dass der Beschuldigte seine Hosen runtergezogen, ihren Kopf an sein Genital getan habe und sie dann reingebissen habe, woraufhin der Be- schuldigte gestoppt habe (Urk. D1/4/1 F/A 29). Bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin an, dass – während sie im Starrezustand gewesen sei – der Be- schuldigte seine Hosen ausgezogen und ihren Kopf sehr gewalttätig gegen sein erigiertes Genital rangeschlagen bzw. sein Glied immer wieder in ihr Gesicht ge- drückt habe, wobei sie ihre Lippen zusammengepresst habe. Es habe dann Klick gemacht und sie habe in sein Genital geschnappt, nicht gebissen, um ihm zu si- gnalisieren, dass er das nicht mit ihr machen könne (Urk. D1/4/2 F/A 16 und 38). Danach sei sie aufgestanden. Auf Aufforderung, die sexuellen Handlungen detail- lierter zu beschreiben (vgl. Prot. I S. 13 f. und 16), führte die Privatklägerin vor Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe ihren Kopf immer wieder gegen sein Geni- tal gedrückt, nachdem sie anlässlich der Berührungen in ihrer Intimzone "Nein" gesagt habe. Die Privatklägerin erwähnte vor Vorinstanz erstmals, dass der Be- schuldigte wiederholt zu ihr gesagt habe: "Nimm ihn is Muul", während er ihren Kopf gegen seinen Genitalbereich gedrückt habe (Prot. I S. 20). Sie habe sich zu wehren versucht, wobei der Beschuldigte ihren Kopf sehr stark gegen sein Genital gedrückt habe. Sie habe dann mit ihren Lippen nach seinem Penis geschnappt, aber nicht reingebissen. Weiter berichtete die Privatklägerin auf Nachfrage erst- malig, dass der Beschuldigte trotz ihrer Aufforderung aufzuhören, weitergemacht und dabei eine Art Polizeigriff ausgeübt habe, wogegen sie sich gewehrt habe. Es sei wie eine Schlägerei gewesen (Prot. I S. 16 f.). Demgegenüber führte die Pri- vatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch aus, dass der Be-
- 34 - schuldigte zuvor auf dem Sofa einen Griff angewandt habe, aus dem sie sich nicht mehr habe befreien können (vgl. Erw. III./4.3.1.1). Darauf von der Vorinstanz auf explizite Nachfrage angesprochen, verneinte die Privatklägerin wiederum eine entsprechende Griff-Handlung seitens des Beschuldigten auf dem Sofa (Prot. I S. 22). 4.3.2.2. Während die Privatklägerin in der tatnächsten, polizeilichen Einvernahme mit keinem Wort ein Heranschlagen oder gewaltsames Herandrücken ihres Ge- sichts an das Glied des Beschuldigten erwähnte, sind in ihren späteren Einver- nahmen zunehmende Aggravationstendenzen bis hin zur Schilderung einer an- geblichen Schlägerei ersichtlich. Dagegen mildert sie ihr eigenes Verhalten be- züglich des Beissens bzw. Schnappens in das erigierte Glied des Beschuldigten in den Befragungen zunehmend ab. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten am 14. Oktober 2022 konnten bei ihm weder Verletzungen noch Sekretantragungen oder andere Auffälligkeiten im Genitalbereich festgestellt werden (Urk. D1/11/6 S. 2 f.). Verletzungen im Genitalbereich wären zumindest beim Beissen in das Glied des Beschuldigten zu erwarten gewesen. Darüber hin- aus wiesen gemäss den Gutachten zur körperlichen Untersuchung weder der Be- schuldigte noch die Privatklägerin anderweitige frische Verletzungen am Körper auf (Urk. D1/11/6 S. 3; Urk. D1/12/2 S. 3), wobei die Privatklägerin die im Unter- suchungszusammenhang praxisgemäss erfolgende Erstellung von Fotografien verweigerte (Urk. D1/12/2 S. 3). Dieses Ergebnis erstaunt, sofern man den Aus- sagen der Privatklägerin Glauben schenken will: Bei einem gewaltsamen Packen oder (Polizei-)griffartigen Festhalten der Privatklägerin durch den als kräftig be- schriebenen und kampfsporterfahrenen Beschuldigten (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 16; Prot. I S. 17, 22 und 27) oder aber bei einer eigentlichen Schlägerei zwischen den Vorgenannten wäre die Feststellung von gewissen Verletzungsfolgen zu erwarten gewesen, worauf auch die Verteidigung zutreffend hinweist (vgl. Urk. 113 S. 18, 21 und 45). Schliesslich divergieren die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich der Umstände des Griffs, wenn sie den Griff zunächst im Zusammenhang mit den Handlungen auf dem Sofa schildert (vgl. Urk. D1/4/2 F/A 16), um später von ei- nem Polizeigriff im Rahmen des Herandrückens ihres Gesichts an das Glied des Beschuldigten zu sprechen (Prot. I S. 16). Wenn die Vorinstanz ferner aus der Be-
- 35 - schreibung des Glieds des Beschuldigten als erigiert, behaart und beschnitten darauf schliesst, dass die Privatklägerin diesen Umstand nur im Falle eines Drü- ckens des Glieds in ihr Gesicht gewusst haben könne (Urk. 79 S. 20 f.), so ver- mag diese Schlussfolgerung – wie die Verteidigung zu Recht anführt (Urk. 113 S. 21 f.) – nicht zu überzeugen. Ob der Intimbereich des Beschuldigten im Zeit- punkt des Vorfalles behaart war, wurde weder erstellt noch gutachterlich doku- mentiert (vgl. Urk. D1/11/6) und lässt sich daher vorliegend auch nicht mehr nach- prüfen bzw. erstellen. Darüber hinaus gaben sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin übereinstimmend an, dass sie über religiöse Themen bzw. ihre jeweilige (muslimische) Religionszugehörigkeit gesprochen hätten (Urk. D1/3/1 F/A 15 und 29; Urk. D1/3/2 F/A 31; Urk. D1/4/2 F/A 57; Prot. I S. 18 f.). Dabei dürfte insbesondere der Privatklägerin gestützt auf ihren muslimischen Hinter- grund bekannt sein (Prot. I S. 18), dass dem islamischen Glauben angehörige Männer in der Regel beschnitten sind. Auf entsprechende Nachfrage der Staats- anwaltschaft, ob der Beschuldigte mit der Privatklägerin darüber gesprochen habe, dass er beschnitten sei, gab dieser denn auch an, nicht mehr zu wissen, ob die Beschneidung seines Glieds im Detail thematisiert worden sei, jedoch mit der Privatklägerin über Religion gesprochen zu haben (Urk. D1/3/2 F/A 31). Vor die- sem Hintergrund greift daher die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Be- schuldigte eine Erklärung zur Kenntnis der Privatklägerin von seiner Beschnei- dung von vornherein unversucht gelassen habe (vgl. Urk. 79 S. 40), als zu kurz. 4.3.2.3. Zusätzlich divergieren die Aussagen der Privatklägerin zu ihrem eigenen Zustand (Starrezustand bzw. kein Starrezustand) im Zeitpunkt, in dem der Be- schuldigte ihr Gesicht gegen sein erigiertes Glied gedrückt haben soll. Im Übrigen bleibt unklar, wie die Privatklägerin im Falle eines Starrezustands, in dem sie sich
– gemäss eigener Darstellung in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – we- der habe bewegen noch sprechen können, dennoch in das Glied des Beschuldig- ten beissen oder schnappen konnte (vgl. Erw. III./4.3.1.3). Weitere Unstimmigkei- ten in den Aussagen der Privatklägerin sind schliesslich zur Frage, ob und wie fest sie während den sexuellen Handlungen des Beschuldigten Gegenwehr ge- leistet habe, auszumachen.
- 36 - 4.3.3. Fazit Insgesamt weisen die Aussagen der Privatklägerin zu den einzelnen Handlungs- strängen etliche Inkongruenzen auf, wobei massgebliche Elemente des Kernge- schehens seitens der Privatklägerin nicht nur von Befragung zu Befragung (vgl. Erw. III./4.3.1.4 und III./4.3.2.1), sondern teilweise auch innerhalb einer einzelnen Einvernahme unterschiedlich (vgl. Erw. III./4.3.1.1 f.) oder sogar widersprüchlich (vgl. Erw. III./4.3.1.3) geschildert werden. Entgegen der Würdigung der Vorinstanz (Urk. 79 S. 27 f., 30 und 54 f.) und der Auffassung der Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin (vgl. Urk. 115 S. 2 f.) kann darüber nicht hinweggesehen werden. 4.4. Anklagesachverhalt II: Nötigung 4.4.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet mit Blick auf die unangefochte- nen Freisprüche des Beschuldigten (vgl. Erw. I./2.2 f. und III./1.2 f.) nur noch der Vorwurf der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin. Dabei ist dieser zu erstel- lende Nötigungsvorwurf als ein Handlungsstrang innerhalb des als ein gesamthaf- tes Kerngeschehen zu definierenden Vorfalles am 13. Oktober 2022 zu qualifizie- ren (vgl. Erw. III./4.2.5). Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, bei der nachfolgenden Aussagenwürdigung der Privatklägerin auch diejenigen Schilde- rungen miteinzubeziehen, welche sich auf Tatvorwürfe in Anklagesachverhaltsab- schnitten beziehen, wofür der Beschuldigte freigesprochen wurde. 4.4.2. Dabei fällt erneut auf, dass das Aussageverhalten der Privatklägerin – ent- gegen der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. Urk. 79 S. 60 f.) – weder als konstant noch als widerspruchsfrei zu qualifizieren ist: So sagte die Privatklägerin anläss- lich ihrer polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte sie immer wieder ins Bürozimmer gezogen habe, obwohl sie ihm mehrmals mitgeteilt habe, dass sie gehen wolle. Daraufhin habe der Beschuldigte ihr gegenüber seine Angst ge- äussert, dass sie zur Polizei gehen könnte, und ihr mitgeteilt, dass sie deshalb für diese Nacht im Büro bleiben müsse, wenn er sie nicht heimfahren dürfe. Der Be- schuldigte habe sie am Arm festgehalten und nicht losgelassen. Sodann habe er ihre Hand genommen und sie nach Draussen gezerrt und zu ihr gesagt, sie müsse in das Auto steigen (Urk. D1/4/1 F/A 16). Sie sei dann ohne Gewaltanwen-
- 37 - dung des Beschuldigten in sein Auto eingestiegen und habe ihm gesagt, dass er zum Bahnhof G._____ fahren solle, was er getan habe (Urk. D1/4/1 F/A 59). Zu Beginn der Einvernahme führte die Privatklägerin demgegenüber noch aus, sie habe Angst bekommen, dass sie nicht mehr nach Hause komme, da sie nicht ge- wusst habe, wohin der Beschuldigte sie fahre (Urk. D1/4/1 F/A 16). Vor der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin an, dass sie – nachdem der Beschul- digte ihr das Mobiltelefon weggenommen habe – nur noch rumgeschrien habe, nach Hause gehen zu wollen. Der Beschuldigte habe sie hingegen nicht nach Hause gehen lassen, da er nicht gewollt habe, dass sie zur Polizei gehe. Nach mehreren Diskussionen habe er ihr das Mobiltelefon zurückgegeben unter der Be- dingung, dass er sie nach Hause fahren dürfe, damit sie nicht zur Polizei gehe. Daraufhin habe er sie an den Schultern gepackt und durch das ganze Treppen- haus zum Auto gezerrt (Urk. D1/4/2 F/A 16). Auf erneute Nachfrage gab die Pri- vatklägerin dann in derselben Einvernahme wiederum an, der Beschuldigte habe sie ruckartig am Nacken gepackt, ins Treppenhaus gezogen und ruckartig in sein Auto getan (Urk. D1/4/2 F/A 80 und 82). Auf Nachfrage, woher der Beschuldigte ihre Wohnadresse gekannt habe, gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe aufgrund der …-vermietung ihre Angaben gekannt und diese im Büro in ei- nem Stapel voller Blätter nachgeschaut, während sie neben der Tür gewartet habe (Urk. D1/4/2 F/A 104–107). Vor Vorinstanz führte die Privatklägerin hinge- gen aus, der Beschuldigte habe angeboten, sie nach Hause zu fahren, habe dann die Tür geöffnet, sie nach unten gezerrt und zum Auto geschickt (Prot. I S. 14). Auf Nachfrage sagte die Privatklägerin dabei erstmals aus, der Beschuldigte habe sie in einen Lift gezerrt, gepackt und gesagt, sie solle mit ihm ins Auto kommen. Ebenfalls zum ersten Mal erwähnte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte im Auto die Kindersicherung aktiviert habe (Prot. I S. 18). 4.4.3. Gestützt auf die aufgezeigten, inkonstanten Aussagen der Privatklägerin bleibt unklar, ob, und wenn ja, wo (Schulter, Arm, Hand oder Nacken) der Be- schuldigte sie gepackt, und wie er die Privatklägerin nach draussen zum Auto ge- zerrt haben soll (durch das Treppenhaus oder den Lift). Dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin angegeben habe, sie müsse im Büro übernachten, falls er sie nicht nach Hause fahren dürfe, erwähnte die Privatklägerin, wie auch
- 38 - die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 79 S. 60), einzig im Rahmen ihrer polizeili- chen Einvernahme. Auch ihre in der polizeilichen Einvernahme deponierte Aus- sage, wonach sie Angst bekommen habe, dass sie nicht mehr nach Hause kom- me, da sie nicht gewusst habe, wohin der Beschuldigte sie fahre, lässt sich nicht ohne Weiteres in Einklang bringen mit ihrer auf Nachfrage getätigten Aussage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach der Beschuldigte ihre Wohn- adresse aufgrund der Autovermietung gekannt und diese vor der Fahrt im Büro in einem Stapel voller Blätter nachgeschaut habe, während sie neben der Tür ge- wartet habe. Hat der Beschuldigte die Adresse der Privatklägerin nachgeschaut, konnte sie davon ausgehen, dass er sie nach Zürich-G._____ fährt, zumal sie selbst nie vorbrachte, er sei einen Umweg gefahren. Nicht nachvollziehbar bleibt schliesslich, wie der Beschuldigte durch ein Nach-Hause-Fahren der Privatkläge- rin einen Gang derselben zur Polizei verhindern hätte können, wäre es der Privat- klägerin doch ohne Weiteres noch nach ihrer Ankunft in Zürich-G._____ oder – wie tatsächlich erfolgt – am Folgetag möglich gewesen, die Polizei aufzusuchen. Darauf weist auch die Verteidigung zu Recht hin (Urk. 67 S. 20 f.). In diesem Kon- text ist ferner hervorzuheben, dass die Privatklägerin nach ihrer Ankunft in Zürich- G._____ tatsächlich, wenngleich aus einem anderen Grund (Ausschluss aus der elterlichen Wohnung), die Polizei avisiert hatte (vgl. Urk. D1/8/1). Allerdings er- wähnte sie gegenüber den ausgerückten Polizisten mit keinem Wort den ihr ge- rade zuvor angeblich widerfahrenen Vorfall; ein Umstand, der ebenfalls nicht nachvollziehbar bleibt. So konnte auch die Privatklägerin auf Nachfrage, weshalb sie gegenüber den ausgerückten Polizisten nichts vom Vorfall mit dem Beschul- digten erzählt habe, keine plausible Erklärung angeben (vgl. Erw. III./4.5.11). 4.5. Weitere Inkongruenzen und Widersprüche im Aussageverhalten der Privat- klägerin zum Kerngeschehen 4.5.1. Bei näherer Betrachtung des weitergreifenden Kerngeschehens (vgl. Erw. III./4.2.5) samt Vorgeschichte sind weitere Unzulänglichkeiten und Wider-
- 39 - sprüche im Aussageverhalten der Privatklägerin festzustellen, wobei entlang der Chronologie der Ereignisse punktuell auf Folgende hinzuweisen ist: 4.5.2. Betreffend die Vorgeschichte, wie es zum Treffen am 13. Oktober 2022 kam, gab die Privatklägerin bei der Polizei an, dass sich der Beschuldigte im Rah- men der Kautionsrückgabe für das gemietete Auto erkundigt habe, ob sie auf Stellensuche sei, da er neue Mitarbeitende suche. Der Beschuldigte habe ihr eine Anstellung auf Stundenlohnbasis zu Fr. 35.– ohne Vertrag angeboten, woraufhin sie ihm mitgeteilt habe, dass sie eine 100%-Festanstellung wolle, wie in ihrem ak- tuellen Anstellungsverhältnis. Er habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass er eine Be- denkfrist benötige und sich in ein paar Tagen bei ihr melden werde. Sie habe dann am Tag des Vorfalles bei seiner Sekretärin angerufen, um einen Gesprächs- termin mit dem Beschuldigten zu vereinbaren (Urk. D1/4/1 F/A 16). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte die Privatklägerin aus, anlässlich der Kautionsrückgabe habe sich der Beschuldigte während des Smalltalk-Ge- sprächs über ihre berufliche Situation erkundigt. Sie habe ihm ihre Unzufrieden- heit wegen des Pendelns an ihren aktuellen Arbeitsort nach U._____ mitgeteilt, woraufhin der Beschuldigte ihr ein Jobangebot gemacht habe. Der Beschuldigte habe dann am 13. Oktober 2022 bei ihr nachgefragt, ob sie den von ihm offerier- ten Job wolle, und ihr eine Vertragsunterzeichnung in Aussicht gestellt (Urk. D1/4/2 F/A 16). Im Büro des Beschuldigten habe sie allerdings keinen Ver- trag auf dem Tisch vorgefunden. Der Beschuldigte habe indes immer gesagt, er würde noch von einem anderen Raum aus einen Probevertrag ausdrucken (Urk. D1/4/2 F/A 16). Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Privatklägerin zu- nächst zu Protokoll, einen Blackout zu haben. In Bezug auf das Jobangebot schil- derte sie, dass der Beschuldigte ihr bei der Kautionsrückgabe mitgeteilt habe, viel Potenzial in ihr zu sehen. Im Rahmen des Vorstellungsgesprächs am 13. Oktober 2022 habe er ihr angeboten, drei Tage pro Woche für jeweils drei Stunden für ihn zu arbeiten und ihr einen Vertrag vorzubereiten (Prot. I S. 13). Im Büro des Be- schuldigten sei trotz vorgängiger Ankündigung kein Vertrag vorhanden gewesen (Prot. I S. 16). Die Aussagen zum Zustandekommen des Vorstellungsgesprächs am 13. Oktober 2022 erweisen sich zusammengefasst als wenig gleichbleibend. Weiter divergieren die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich des Beschäfti-
- 40 - gungsumfanges und – entgegen der vorinstanzlichen Feststellung (vgl. Urk. 79 S. 18) – der Frage einer Vertragsausstellung bzw. Vertragsunterzeichnung. Auf Letzteres weist denn auch die Verteidigung zu Recht hin (vgl. Urk. 113 S. 15). Ge- stützt auf den im Recht liegenden Chat-Verlauf (Urk. D1/6/2) lässt sich zudem kein Nachfragen des Beschuldigten am 13. Oktober 2022 erstellen. Vielmehr scheint gestützt auf diesen Chat-Verlauf die Initiative für ein persönliches Vorstel- lungsgespräch von der Privatklägerin ausgegangen zu sein. Dass darüber hinaus lediglich eine Anstellung der Privatklägerin auf Stundenlohnbasis, wie vom Be- schuldigten konstant ausgesagt (Urk. D1/3/1 F/A 11 und 48; Prot. I S. 30), zur Diskussion stand, findet ebenfalls im besagten Chat-Verlauf Stütze (vgl. Urk. D1/6/2 S. 3, Nachricht des Beschuldigten von 22:13 Uhr). Nebenbei bemerkt, bleibt im Zusammenhang mit der Vorgeschichte des Vorstellungsgesprächs auf Folgendes hinzuweisen: Die Zeugin J._____ berichtete, von der Privatklägerin auf dem Weg zum Vorstellungsgespräch am 13. Oktober 2022 angerufen worden zu sein, wobei sie diese sogar darin bestärkt habe, an das Vorstellungsgespräch zu gehen, da die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt keinen Job gehabt habe und auf Jobsuche gewesen sei (Urk. D1/5/6 F/A 12). Weder ein Telefonat mit der Zeugin noch der Umstand, dass sie arbeitslos gewesen sei, erwähnte die Privatklägerin in ihren Befragungen. Im Gegenteil, die Privatklägerin gab übereinstimmend an, im Oktober 2022 in U._____ einer Beschäftigung nachgegangen zu sein (Urk. D1/4/1 F/A 16; Urk. D1/4/2 F/A 16; Prot. I S. 15). 4.5.3. Auch hinsichtlich ihrer Ankunft beim Bürogebäude, in dem sich das Büro des Beschuldigten befindet, machte die Privatklägerin unterschiedliche Angaben: Einerseits gab sie an, vom Beschuldigten beim Haupteingang des Bürogebäudes abgeholt worden und gemeinsam mit ihm in sein Büro gegangen zu sein (Urk. D1/4/1 F/A 16; Urk. D1/4/2 F/A 16). Anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung erwähnte die Privatklägerin keine Abholung des Beschuldigten am Haupteingang mehr, sondern einzig, dass sie in das Büro des Beschuldigten ge- gangen sei (Prot. I. S. 13). 4.5.4. Sodann erweist sich das Aussageverhalten der Privatklägerin hinsichtlich ihrer Ankunft im Büro des Beschuldigten ebenfalls als inkonstant und teilweise wi-
- 41 - dersprüchlich: In der Ersteinvernahme gab sie an, bei Ankunft im Büro habe der Beschuldigte sogleich vorgeschlagen, gemeinsam auf das Sofa zu sitzen, obwohl sie sich an das Pult habe setzen wollen (Urk. D1/4/1 F/A 16). Bei der Staatsan- waltschaft erwähnte die Privatklägerin demgegenüber, dass sie und der Beschul- digte sich zunächst gesetzt hätten und er ihr die Jobtätigkeiten erklärt habe. Da- nach habe er sie gebeten, sich auf die Couch zu setzen (Urk. D1/4/2 F/A 16 f.). Vor Vorinstanz führte die Privatklägerin aus, sie und der Beschuldigte hätten sich beim Betreten des Büros zuerst an den Bürotisch gesetzt, wie sich das gehöre. Dann habe der Beschuldigte gemeint, sie sollen lieber auf das Sofa gehen (Prot. I S. 19). Im Gespräch mit dem Beschuldigten sei es nicht um den Job gegangen. Dabei erwähnte die Privatklägerin in diesem Zusammenhang erstmalig, ein Ge- spräch über ihre Religionsangehörigkeit, ihre arabische Muttersprache und die Beziehung zu ihren Eltern geführt zu haben (Prot. I S. 19). Im Widerspruch dazu führte sie allerdings in derselben Befragung aus, der Beschuldigte habe ihr auf ihre Nachfrage Einzelheiten zum Job (Aufgaben, Lohn, Beschäftigungsgrad), d.h. das, was man an einem Vorstellungsgespräch bespreche, erklärt (Prot. I S. 16, vgl. Erw. III./4.5.2). 4.5.5. Nicht erstellen lassen sich gestützt auf das divergierende Aussageverhalten der Privatklägerin ausserdem die Schliessverhältnisse der Bürotür des Beschul- digten, wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte und worauf mit den nach- folgenden Ergänzungen zu verweisen ist (Urk. 79 S. 28 f. und 58 f.): Unklar bleibt, ob während des Vorfalls im Büro des Beschuldigten eine (Bürotür) oder mehrere Türen (Bürotür und die Haupteingangstür des Gebäudes) tatsächlich abgeschlos- senen waren und zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte die eine oder andere Tür abgeschlossen haben soll. Dabei verstrickt sich die Privatklägerin sogar in ein und derselben Einvernahme in unauflösbare Widersprüche: Zuerst sagte sie bei der Polizei aus, nachdem sie den Beschuldigten in sein Genital gebissen und der Beschuldigte sie in der Folge losgelassen habe, sei sie aus dem Bürozimmer ge- rannt, der Beschuldigte habe ihr jedoch mitgeteilt, dass er alle Türen verriegelt habe. Sie habe sich dabei nicht die Mühe gemacht, unten zu schauen, ob die Tür (mutmasslich die Haupteingangstür gemeint) offen sei (Urk. D1/4/1 F/A 16). Spä- ter gab die Privatklägerin in derselben Einvernahme an, dass sie nach dem Auf-
- 42 - wachen aus dem Starrezustand zur Bürotür gegangen sei, woraufhin der Beschul- digte ihr mitgeteilt habe, dass er die Tür abgesperrt habe (Urk. D1/4/1 F/A 44). Zu den Schliessverhältnissen der Tür befragt, führte die Privatklägerin aus, dass die Bürotür immer zu gewesen sei und sie diese nie aufgemacht habe (Urk. D1/4/1 F/A 74). Inwiefern es vor diesem Hintergrund der Privatklägerin – wie anfangs derselben Einvernahme behauptet – überhaupt möglich gewesen sein soll, bei verschlossener Bürotür aus dem Büro zu rennen oder nach den angeklagten se- xuellen Handlungen in der (abgeschlossenen) Tür zu stehen (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 16), ist nicht nachvollziehbar. Im Widerspruch dazu gab die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass sie nach der Vornahme der sexuellen Handlungen durch den Beschuldigten diesen geschubst und ihm gesagt habe, nach Hause gehen zu wollen. Dann sei der Beschuldigte direkt zur Tür gerannt, habe diese abgeschlossen und den Schlüssel in seinen Hosensack getan (Urk. D1/4/2 F/A 16 und 78). Auf Nachfrage, ob sie das Abschliessen der Tür kon- trolliert habe, bejahte dies die Privatklägerin (Urk. D1/4/2 F/A 121 f.). Vor Vor- instanz erwähnte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte nach ihrer Rückkehr vom WC die Tür abgeschlossen habe (Prot. I S. 14). Gefragt zum genaueren Zeit- punkt, wann die Tür abgeschlossen worden sei, konnte die Privatklägerin keine genaueren Angaben mehr machen. Auf weitere Nachfrage berichtete die Privat- klägerin, gesehen zu haben, wie die Tür abgeschlossen worden sei, jedoch selber nie an die Tür herangekommen zu sein, weil sie vom Beschuldigten zurückgezo- gen worden sei (Prot. I S. 21). Mit Verweis auf den Einwand der Rechtsvertretung der Privatklägerin vor Vorinstanz zur im Recht liegenden Fotodokumentation des Türschlosses (vgl. Erw. II./2), kann vor dem Hintergrund des divergierenden und zum Teil widersprüchlich Aussageverhaltens der Privatklägerin dahingestellt blei- ben, wie die effektiven Schliessverhältnisse der Bürotür waren. Dass der Beschul- digte die Bürotür abgeschlossen und den entsprechenden Schlüssel daraufhin ge- mäss Anklageschrift in seinen Hosensack getan haben soll, lässt sich nämlich – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 113 S. 14 f.) – ohnehin nicht er- stellen. 4.5.6. Zusätzliche Ungereimten finden sich in den Aussagen der Privatklägerin zum Aufsuchen des WC, genauer gesagt zum Umstand ob, wenn ja, zu welchem
- 43 - Zeitpunkt, und wie häufig sie das WC anlässlich des Vorfalles am 13. Oktober 2022 aufgesucht haben will (vgl. Urk. D1/4/2 F/A 120; Prot. I S. 14). Bei ihrer erst- maligen Befragung erwähnte die Privatklägerin ein Aufsuchen des WC überhaupt nicht (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 16). Mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert, wonach sie zweimal das WC aufgesucht habe, gab die Privatklägerin erst- und letztmals an, direkt bei Ankunft und vor Betreten des Büroraumes des Beschuldig- ten das erste Mal aufs WC gegangen zu sein (Urk. D1/4/2 F/A 120). Ein weiteres Mal habe sie vor dem Verlassen des Büros das WC aufgesucht, wobei sie vom Beschuldigten zum WC begleitet worden sei, er vor dem WC auf sie gewartet und sie zurück ins Büro begleitet habe (Urk. D1/4/2 F/A 120). Vor Vorinstanz führte die Privatklägerin aus, dass sie nach dem Erwachen aus ihrem Starrezustand und bevor der Beschuldigte die Bürotür abgeschlossen habe, einmal aufs WC gegan- gen sei. Dass der Beschuldigte sie aufs WC begleitet habe, erwähnte die Privat- klägerin hingegen nicht mehr (vgl. Prot. I S. 13 f.). 4.5.7. Ungleich schildert die Privatklägerin auch etwaige sexuelle Äusserungen des Beschuldigten: So führte sie einzig in ihrer polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe sie, bevor er seine Hose nach unten gezogen habe, gefragt, ob sie ihm "eins blasen" wolle, was sie verneint habe (Urk. D1/4/1 F/A 16). Nach- dem er seine Hose nach unten gezogen habe (vgl. vorne Erw. III./4.3.2.1), sei sie vom Beschuldigten weiter gefragt worden, ob er sich selbstbefriedigen und dabei die Privatklägerin anschauen dürfe (Urk. D1/4/1 F/A 32). Ganz am Schluss habe er ihr zudem mitgeteilt, dass alle neuen Mitarbeiterinnen ihm immer eins blasen müssten (Urk. D1/4/1 F/A 49). In derselben Einvernahme gab die Privatklägerin gegen Ende der Einvernahme und auf explizite Nachfrage nach sonstigen Auffäl- ligkeiten ferner an, dass der Beschuldigte im Auto gefragt habe, ob sie einen Dreier mit ihm und seiner Frau wolle (Urk. D1/4/1 F/A 71). Bei ihrer staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme wiederholte die Privatklägerin ihre zuvor getätigten Aussagen zur Nachfrage des Beschuldigten nach Oralverkehr nicht mehr. Sie führte einzig aus, der Beschuldigte habe ihr im Auto Fr. 5'000.– für einen Dreier mit seiner Frau angeboten (Urk. D1/4/2 F/A 16). Vor der Vorinstanz gab die Pri- vatklägerin schliesslich zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr im Auto mitgeteilt, sie könne gerne einen Dreier mit ihm und seiner Frau haben, sofern sie ein Kopf-
- 44 - tuch trage (Prot. I S. 17). Wenn die Vorinstanz in den vorangehenden Ausführun- gen ein übereinstimmendes Aussageverhalten der Privatklägerin erblicken will (vgl. Urk. 79 S. 25), setzt sie sich über die erwähnten Diskrepanzen ohne nach- vollziehbare Gründe hinweg. 4.5.8. Schliesslich ist auch das Aussageverhalten der Privatklägerin zum Gesche- hensablauf nach der Ankunft in Zürich-G._____ und somit nach dem eigentlichen Kerngeschehen (vgl. Erw. III./4.2.5) in mehrfacher Hinsicht weder konstant noch widerspruchsfrei: 4.5.9. Betreffend das Verhalten des Beschuldigten nach der Ankunft in Zürich- G._____ gab die Privatklägerin einerseits auf Nachfrage an (Urk. D1/4/1 F/A 64), nicht zu wissen, was der Beschuldigte gemacht habe, nachdem sie aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sei, er sei jedoch in Richtung Zürich hinter ihr hergefah- ren (Urk. D1/4/1 F/A 16 und 64 f.). Andererseits führte die Privatklägerin aus, sie habe nach dem Verlassen des Fahrzeugs des Beschuldigten gemeinsam mit ih- rem Vater, I._____, gesehen, wie der Beschuldigte bei der Tankstelle etwa zwei Stunden gewartet habe (Urk. D1/4/2 F/A 90). Entsprechender Umstand wurde da- gegen vom Zeugen I._____, welcher am Fernsehschauen gewesen sein will, nicht bestätigt. Im Gegenteil gab er auf die Frage, ob er das Fahrzeug, mit welchem seine Tochter vermutlich nach Hause gebracht worden sei, an diesem Abend nochmals gesehen habe, an: Nein, er habe kein Fahrzeug mehr gesehen, weil er ja ferngesehen habe (Urk. D1/5/2 F/A 33 und 39). Vor Vorinstanz erwähnte auch die Privatklägerin diesen Umstand nicht mehr, sondern nur noch, dass der Be- schuldigte sehr lange mit seinem Auto stehen geblieben sei (Prot. I S. 14). 4.5.10. Sodann verstrickt sich die Privatklägerin – wie die Vorinstanz bereits zu- treffend feststellte (vgl. Urk. 79 S. 28) – hinsichtlich ihrer Ankunft bei der elterli- chen Wohnung und dem danach folgenden Polizeieinsatz zufolge Ausschluss aus der elterlichen Wohnung in erhebliche Widersprüche: So sagte sie einmal aus, der Vater sei aus der Wohnung direkt nach unten gerannt, als er sie aus dem Fenster blickend aus dem Auto habe aussteigen sehen. Danach seien sie ge- meinsam hochgegangen und hätten den Beschuldigten beobachtet, wie er bei der …-Tankstelle gewartet habe (Urk. D1/4/2 F/A 90 und 92). Gleichzeitig bestätigte
- 45 - die Privatklägerin auf Nachfrage in derselben Einvernahme, dass sie die Polizei verständigt habe, weil sie keinen Hausschlüssel gehabt habe und von ihrer Mutter nicht reingelassen worden sei (Urk. D1/4/2 F/A 94). Andernorts schilderte die Pri- vatklägerin einzig, dass sie nach ihrer Ankunft in Zürich-G._____ bei der elterli- chen Wohnung geklingelt habe, allerdings von ihren Eltern nicht reingelassen worden sei, woraufhin sie die Polizei verständigt habe (Urk. D1/4/1 F/A 66; Prot. I S. 14). Von der Staatsanwältin auf ihre widersprüchlichen Aussagen zu ihrer An- kunft bei der elterlichen Wohnung angesprochen, konnte die Privatklägerin keine nachvollziehbare Begründung anführen (vgl. Urk. D1/4/2 F/A 96). Als völlig un- plausibel erscheint dabei ihre Aussage, wie sie trotz des Ausschlusses aus der el- terlichen Wohnung gemeinsam mit ihrem Vater den Beschuldigten bei der …- Tankstelle beobachtet haben will, welche gemäss übereinstimmenden Aussagen der Eltern der Privatklägerin einzig aus dem Küchenfenster der Wohnung heraus ersichtlich sei (Urk. D1/5/2 F/A 42; Urk. D1/5/4 F/A 13). Die Aussage der Privat- klägerin findet keinerlei Stütze in den Zeugenaussagen ihres Vaters, I._____: Die- ser führte aus, er habe am Abend des 13. Oktobers 2022 aus dem Küchenfenster blickend die Privatklägerin beim V._____ [der sich bei der …-Tankstelle befindet] hinter oder vor einem Fahrzeug vorbeigehen sehen und sei dann Fernseh- schauen gegangen (Urk. D1/5/2 F/A 13, 32 f., 39 und 42). Auf weitere Nachfrage erklärte der Zeuge, gesehen zu haben, wie die Privatklägerin mit der Polizei zu- hause angekommen sei (Urk. D1/5/2 F/A 30), da sie zufolge des Verlusts ihres Hausschlüssels und der vorbestehenden familiären Differenzen aufgrund ihrer mangelnden Beteiligung an der Haushaltsführung die Polizei gerufen habe, damit sie in die elterliche Wohnung reingelassen werde (Urk. D1/5/2 F/A 14, 20–24 und 30–35). 4.5.11. Danach gefragt, ob sie der ausgerückten Polizei etwas über den Vorfall berichtet habe, verneinte dies die Privatklägerin mit unterschiedlichen Begründun- gen: Das eine Mal will es ihr nicht gepasst und sie sich von den ausgerückten Po- lizisten nicht verstanden gefühlt haben (Urk. D1/4/1 F/A 68). Weitere Male war es ihr gemäss eigenen Aussagen zu viel, um noch mit der Polizei zu sprechen, oder sie habe mit niemandem darüber reden wollen (Urk. D1/4/2 F/A 94; Prot. I S. 14). Sofern die Privatklägerin am Abend des Vorfalles mit niemanden darüber spre-
- 46 - chen wollte, bleibt jedenfalls unklar, weshalb ihre Kolleginnen, die Zeuginnen J._____ und L._____, davon berichteten, noch in der Nacht von der Privatklägerin telefonisch kontaktiert worden zu sein (Urk. D1/5/6 F/A 13; Urk. D1/5/8 F/A 12). Auch die Eltern der Privatklägerin führten übereinstimmend aus, dass die Privat- klägerin nach Ankunft in der elterlichen Wohnung noch auf dem Balkon telefoniert habe (Urk. D1/5/2 F/A 14; Urk. D1/5/4 F/A 13). Nicht nachvollziehbar bleibt in die- sem Zusammenhang, weshalb die Privatklägerin eine telefonische Kontaktauf- nahme mit den beiden vorgenannten Zeuginnen bei keiner Befragung, auch nicht auf Nachfrage, erwähnte (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 16, 69 und 79; Urk. D1/4/2 F/A 93; Prot. I S. 14). Fragen wirft auch die Aussage der Zeugin L._____ auf, wonach die Privatklägerin sie an diesem Abend angerufen und ihr gesagt habe: "Ich bringe mich um, ich habe etwas ganz schlimmes erlebt". Andererseits soll ihr die Privat- klägerin aber erst am nächsten Tag erzählt haben, was passiert sei (Urk. D1/5/8 F/A 12). Dass die Zeugin L._____ am Abend des Vorfalles trotz angeblich geäus- serter Suizidabsicht der Privatklägerin dieser gegenüber zufolge später Stunde le- diglich angeboten haben will, am Folgetag nach W._____ ZH zu kommen, um darüber zu sprechen, mutet zudem lebensfremd an (vgl. Urk. D1/5/8 F/A 12). 4.5.12. Anlässlich ihrer Ersteinvernahme gab die Privatklägerin auf die Frage, wem sie vom Vorfall erzählt habe, an, ihren Eltern nichts erzählt zu haben, da sie mit diesen nicht so ein gutes Verhältnis habe (Urk. D1/4/1 F/A 79). Gemäss ihren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft will die Privatklägerin demgegenüber am Abend des Vorfalles direkt nach ihrer Ankunft zuhause ihren Eltern vom Vorfall berichtet haben (Urk. D1/4/2 F/A 16 und 99 f.). Auf ihr widersprüchliches Aussa- geverhalten angesprochen, erklärte die Privatklägerin mit Verweis auf das schwie- rige Verhältnis zu ihrer Mutter, nur ihren Vater am Abend des Vorfalles informiert zu haben (Urk. D1/4/2 F/A 94 und 100 f.). Vor Vorinstanz führte sie schliesslich aus, am nachfolgenden Tag ihren Eltern davon erzählt zu haben (Prot. I S. 14). Dies wird hingegen sowohl von der Mutter als auch vom Vater der Privatklägerin verneint, welche übereinstimmend angaben, vom Vorfall erst nachträglich am Fol- getag durch die Polizei informiert worden zu sein, welche sich telefonisch nach den Kleidern der Privatklägerin erkundigt habe (Urk. D1/5/4 F/A 35; Urk. D1/5/2 F/A 12, 15, 38, 43 und 46). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 79 S. 28) sind diese Di-
- 47 - vergenzen nicht als Nebensächlichkeit abzutun, sondern zeigen einmal mehr – wie auch die Verteidigung zutreffend anmerkt (Urk. 113 S. 27) – eine fehlende Ko- härenz im Aussageverhalten der Privatklägerin. 4.5.13. Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin in ihren Einvernahmen jeweils erst auf explizite Nachfrage angab, nach dem angeklagten Vorfall am gleichen Abend noch geduscht zu haben (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 77; Urk. D1/4/2 F/A 136). Bei der polizeilichen Einvernahme führte sie noch aus, am Abend und am darauffolgen- den Morgen geduscht zu haben (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 77), was sie allerdings in keiner weiteren Einvernahme wiederholte (vgl. Urk. D1/4/2; Prot. I. S. 12 ff.). Von sich aus im Rahmen ihrer freien Erzählungen schilderte die Privatklägerin hinge- gen nie, dass sie nach dem Vorfall geduscht habe (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 16; Urk. D1/4/2 F/A 16; Prot. I S. 13 f.). Dies erstaunt insbesondere vor dem Hinter- grund der Zeugenaussage der Kollegin J._____, wonach die Privatklägerin nach dem Vorfall noch am selben Abend sicher zwei, drei Stunden geduscht habe (Urk. D1/5/6 F/A 18 f.). An einen mehrstündigen Duschvorgang müsste sich auch die Privatklägerin erinnern können. Selbst auf Vorhalt der Ergebnisse der körperli- chen und molekulargenetischen Untersuchungen (Urk. D1/10/5; Urk. D1/12/2), wonach weder Hinweise auf eine männliche DNA-Spur noch andere Auffälligkei- ten bei ihr festgestellt werden konnten, erwähnte die Privatklägerin ein Duschen von sich aus mit keinem Wort (vgl. Urk. D1/4/2 F/A 129–134), sondern erst auf ex- plizite, suggestiv anmutende Nachfrage der Staatsanwältin (vgl. D1/4/2 F/A 136). Darüber hinaus finden sich keine Hinweise auf ein Duschen der Privatklägerin nach dem Vorfall in den vorerwähnten Untersuchungsberichten (Urk. D1/10/5; Urk. D1/12/2). Schliesslich lässt sich die Zeugenaussage J._____ auch nicht mit derjenigen der Zeugin H._____ (Mutter der Privatklägerin) in Einklang bringen, welche auf Nachfrage ausführte, dass die Privatklägerin am Abend des 13. Okto- bers 2022 nach Ankunft in der elterlichen Wohnung nicht geduscht habe. Auf wei- tere Nachfrage erklärte sie sodann, nicht mehr genau zu wissen, ob die Privatklä- gerin am Abend geduscht habe, sich jedoch sicher zu sein, dass die Privatkläge- rin am nächsten Morgen geduscht habe (Urk. D1/5/4 F/A 13 und 28 f.).
- 48 - 4.5.14. Im Zusammenhang mit der emotionalen Verfassung der Privatklägerin di- rekt nach dem Vorfall zeichnen schliesslich die im Recht liegenden Beweismittel entgegen der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. Urk. 79 S. 52) kein einheitliches Bild: Während die Zeuginnen J._____, K._____ und L._____ übereinstimmend angaben, dass die Privatklägerin sehr aufgewühlt bzw. aufgelöst gewesen sei und neben sich gestanden habe (Urk. D1/5/6 F/A 13; Urk. D1/5/7 F/A 23; Urk. D1/5/8 F/A 12 und 23), erklärte die Zeugin H._____ (Mutter der Privatklägerin), dass die Privatklägerin nach ihrer Rückkehr in die elterliche Wohnung zu weinen begonnen habe und am nächsten Morgen wütend und am Zittern gewesen sei (Urk. D1/5/4 F/A 13). Demgegenüber beschrieben die am 13. Oktober 2022 zur elterlichen Wohnung der Privatklägerin ausgerückten Polizisten diese dahingehend als auf- gebracht, weil sie nicht in die elterliche Wohnung reingelassen worden sei (Urk. D1/5/3 F/A 28; Urk. D1/5/5 F/A 19). Darüber hinaus fördert ein Blick in das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin am 14. Oktober 2022 sogar ein deutlich anderes Bild zutage, so wird die Privatklägerin darin wie folgt beschrieben: "Sie wirkte ruhig" (Urk. D1/12/2 S. 2). 4.5.15. Im Übrigen erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin teilweise sogar als offenkundig aktenwidrig: So bejahte die Privatklägerin beispielsweise die Frage, ob sie schon mit der Polizei zu tun gehabt habe, mit Verweis auf häusliche Gewaltvorfälle, welche ihren Schilderungen zufolge von ihrer Mutter ausgegangen seien (Urk. D1/4/2 F/A 140–143). Dem im Recht liegenden Polizeirapport kann in- des gerade das Gegenteil entnommen werden, nämlich dass die Privatklägerin die Aggressorin war und mit einer Gewaltschutzmassnahme belegt wurde (vgl. Urk. D1/8/3 Polizeirapport vom 2. Januar 2023, Geschäfts-Nr. …, S. 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. April 2023 führte die Privatkläge- rin zudem aus, dass der angeklagte Vorfall dazu geführt habe, dass sie sehr Mühe habe, einen Job zu finden und sie durch das Vorgefallene jede Woche zur Traumatherapie gegen müsse (Urk. D1/4/2 F/A 16 und 137). Gemäss dem im Recht liegenden Therapiebericht wurde der Privatklägerin indes vom 8. Februar 2023 bis Ende Juni 2023 zu 100% ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt (vgl. Erw. III./3.4.6) und es fanden nach dem Erstgespräch am 8. Februar 2023 bis zum 26. Juli 2023 lediglich 8 Konsultationen der Privatklägerin statt
- 49 - (Urk. D1/12/16 S. 1). Von einer wöchentlichen Traumatherapie kann daher keine Rede sein. Dem besagten Therapiebericht kann dagegen entnommen werden, dass die Privatklägerin gegenüber ihrer Psychotherapeutin die Nachweisbarkeit von Berührungsspuren nach dem Vorfall erwähnt habe (Urk. D1/12/16 S. 1). Ge- genüber der Zeugin K._____ gab die Privatklägerin hingegen an, dass in ihrem Fall die DNA bei der Staatsanwaltschaft verloren gegangen sei (Urk. D1/5/7 F/A 39). Beides trifft nachweislich nicht zu, vielmehr konnten im Rahmen der mo- lekulargenetischen Untersuchungen bei der Privatklägerin keinerlei DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt werden (vgl. Urk. D1/10/5). 4.5.16. An den vorangehenden Ausführungen (vgl. Erw. III./4.3 ff.) vermag schliesslich auch das Schreiben der Drittperson C._____ nichts zu ändern (Urk. 92; vgl. Erw. I./1.4 und III./3). Zunächst bleibt – wie auch die Rechtsvertre- tung der Privatklägerin zutreffend vorbringt (Urk. 115 S. 5 f.; Prot. II S. 20) – nicht nur die Identität des Verfassers des Schreibens, sondern auch die Umstände des- sen Zustandekommens sowie der Grund für die Anwesenheit des in AA._____ wohnhaften C._____ am damaligen Wohnort der Privatklägerin in AB._____ un- klar. Eine Identifikation der besagten Drittperson muss und kann vorliegend offen- bleiben, zumal von keiner Partei eine – für die Beweisverwertbarkeit unter Wah- rung der Konfrontationsrechte der Parteien (vgl. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO) erforderliche – Zeugeneinvernahme dieser Drittperson beantragt wurde und eine solche seitens des Gerichts auch nicht erforderlich erscheint. Die Aussagekraft einer entsprechenden Zeugenaussage wäre denn auch von vorn- herein beschränkt: Die Drittperson war am angeklagten Vorfall gerade nicht per- sönlich zugegen und kann daher keine sachdienlichen Informationen hierzu mit- teilen. Dieser Umstand wird letztlich durch das Schreiben selbst untermauert, worin sich die Drittperson vorwiegend zur Person und zum Verhalten der Privat- klägerin im Rahmen des angeblichen, nicht näher definierten Zusammentreffens mit ihr äussert (vgl. Urk. 92). 4.6. Fazit 4.6.1. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen lassen sich zufolge der über- wiegend divergierenden und teilweise widersprüchlichen Aussagen der Privatklä-
- 50 - gerin weder der Anklagesachverhalt I noch der Anklagesachverhalt II rechtsgenü- gend erstellen. Die aufgezeigten Divergenzen, Ungereimtheiten und Widersprü- che im Aussageverhalten der Privatklägerin können im Übrigen auch nicht mit un- terschiedlichen Befragungstechniken von Polizei und Staatsanwaltschaft erklärt werden. So konnte sich die Privatklägerin in jeder Einvernahme bzw. Befragung zuerst frei äussern. Danach wurde sie strukturiert – mitunter vor Vorinstanz sogar suggestiv anmutend (vgl. Prot. I S. 22 f.) – zu den einzelnen Anklagevorwürfen befragt (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 16 und 29 ff.; Urk. D1/4/2 F/A 16 und 23 ff.; Prot. I S. 13 f. und 15 ff.). Wenngleich den Schilderungen der Privatklägerin von teils ei- genartig anmutenden Details oder Gesprächsinhalten (vgl. Erw. III./4.3.2.1 und III./4.5.7; vgl. auch Urk. 115 S. 3 f.) eine gewisse Originalität nicht abgesprochen werden kann, fällt auf, dass entsprechende Aussageninhalte der Privatklägerin in- des von Einvernahme zu Einvernahme divergieren oder gar nicht mehr wiederge- geben werden, sodass sie gerade nicht zugunsten der Glaubhaftigkeitsbewertung herangezogen werden können. Schliesslich ist auf den im Zeitverlauf teilweise zu- nehmenden Detailreichtum in den Aussagen der Privatklägerin, insbesondere auf die von ihr in der vorinstanzlichen Befragung verwendete direkte Rede (vgl. Prot. I S. 13 ff.), hinzuweisen, obwohl das Erinnerungsvermögen im Zeitverlauf naturge- mäss ab- und gerade nicht zunimmt (vgl. z.B. Erw. III./4.3.1.1, III./4.3.1.3 f. und III./4.4.2; vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Rz. 396 ff. und 519). 4.6.2. Nach dem Erwogenen verbleiben massgebliche und unüberwindbare Zwei- fel daran, dass sich die vorliegend zu beurteilenden Anklagesachverhalte tatsäch- lich so, wie in der Anklageschrift aufgeführt, zugetragen haben. Betrachtet man ferner den Vorfall am 13. Oktober 2022 gesamthaft als ein Kerngeschehen (vgl. Erw. III./4.2.5), fallen zahlreiche weitere Ungereimtheiten, Divergenzen und Wi- dersprüche im Aussageverhalten der Privatklägerin auf, über die, entgegen der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. Urk. 79 S. 30 f.), nicht hinweggesehen werden kann. Der Beschuldigte ist daher gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" von den Vorwürfen der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 aStGB, der
- 51 - sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aStGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil der Privatklägerin freizusprechen. IV. Widerruf Die Vorinstanz verzichtete auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 9. Abteilung, vom 10. Juni 2020 ausgefällten Strafe, ordnete hingegen – un- ter Berücksichtigung der Schuldsprüche des Beschuldigten wegen Nötigung (Art. 181 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) und sexueller Belästi- gung (Art. 198 aStGB) – eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr und sechs Monate an (Urk. 79 S. 73 f.). Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Beru- fungsverfahrens, namentlich des Freispruchs des Beschuldigten von den vorge- nannten Tatvorwürfen, ist auf einen Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 10. Juni 2020 ausgefällten Strafe und eine Verlängerung der darin festgesetzten Probezeit zu verzichten (vgl. Art. 46 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 StPO). V. Beschlagnahmte Gegenstände und Spurenasservate Hinsichtlich der als Beweismittel mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
19. Februar 2024 beschlagnahmten Gegenstände der Privatklägerin (Urk. D1/16/5) sowie der beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz- nummer K221014-036 (Geschäfts-Nr. …) lagernden Spurenasservate und Spu- renträger des Beschuldigten sowie der Privatklägerin (Urk. D1/10/1–7) kann auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 79 S. 74). Zusammengefasst sind die beschlagnahmten Gegenstände auf erstes Verlangen der Privatklägerin herauszugeben bzw. nach unbenütztem Ablauf der Frist zur Stellung eines Herausgabebegehrens der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Die beim Forensi- schen Institut Zürich lagernden Spurenasservate und Spurenträger sind zu ver- nichten.
- 52 - VI. Zivilforderungen der Privatklägerin
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zufolge teilweisen Schuld- spruchs, der Privatklägerin antragsgemäss Schadenersatz in Höhe von Fr. 2'515.13 zuzüglich 5% Zins seit dem 21. November 2022 sowie Fr. 14'956.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. April 2023 zu bezahlen (Urk. 79 S. 75 ff.). Darüber hinaus erachtete die Vorinstanz eine Genugtuung in Höhe von Fr. 7'000.– zuzüg- lich 5% Zins seit dem 13. Oktober 2022 als angemessen. Im Mehrbetrag – gefor- dert wurden Fr. 10'000.– Genugtuung zuzüglich Zins – wies sie das Genugtu- ungsbegehren der Privatklägerin ab (Urk. 79 S. 78 f.).
2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO wird über die Zivilklage bei einem Frei- spruch dann entschieden, wenn der Sachverhalt spruchreif ist. Ist der Sachverhalt nicht spruchreif, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Ver- fahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschie- den werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 148 IV 432 E. 3.1.1; 146 IV 211 E. 3.1). Erfolgt ein Freispruch mangels Beweise, d.h. wenn der Anklagesach- verhalt in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, wird in aller Regel auch der zivilrechtlich bedeutsame Sach- verhalt illiquid sein, was die Verweisung der Zivilklage auf den Weg des Zivilpro- zesses zur Folge hat (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; SK StPO-LIEBER, Art. 126 N 7).
3. Der Beschuldigte ist vorliegend auch von den übrigen Anklagepunkten frei- zusprechen. Der Freispruch erfolgt im Wesentlichen in Anwendung des Grundsat- zes "in dubio pro reo", da ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so, wie er in der Anklage beschrieben wird, zugetragen hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Damit ist der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt nicht ausreichend nachgewiesen, weshalb die Zivilforderungen (Schadenersatz-
- 53 - und Genugtuungsforderungen) der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen sind. VII. Genugtuung für erlittene Haft
1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, prüft das Gericht von Amtes wegen, ob ihr ein Anspruch auf Genugtuung für den unge- rechtfertigten Freiheitsentzug zusteht, worunter auch die vorläufige Festnahme zu zählen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; RIKLIN/SCHWITTER, in: Riklin/Riedo/Weber [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Kommentar zur StPO und JStPO sowie in Auszügen zum JStG – mit weiteren Erlassen, 3. Aufl. 2026, Art. 429 N 4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird dabei grundsätzlich ein Betrag von Fr. 200. – pro Tag als angemessen erachtet (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2 = Pra 113 [2024] Nr. 29; 146 IV 231 E. 2.3.2).
2. Gemäss den Akten wurde der Beschuldigte zufolge eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft am 14. Oktober 2022 um ca. 17:30 Uhr verhaftet und am
15. Oktober 2022 um 18:40 Uhr aus der Haft entlassen (Urk. D1/19/1 S. 1; Urk. D1/19/5). Der Beschuldigte befand sich somit 25 Stunden in Haft, wofür er mit Fr. 200.– zu entschädigen ist. Im Mehrbetrag – gefordert sind Fr. 400.– (vgl. Urk. 113 S. 2) – ist die Genugtuungsforderung des Beschuldigten abzuweisen. Mangels eines entsprechenden Antrags ist von einer Verzinsung der Genugtu- ungsforderung ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses abzusehen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte mit seinen Berufungsbegeh- ren vollumfänglich obsiegt und vom Anklagevorwurf freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen auf die
- 54 - Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser An- satz (Art. 426 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Die erstinstanzliche Festsetzung der Kostenhöhe (Urk. 79 Dispositivzif- fer 11) ist zu bestätigen. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens, d.h. dieje- nigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin, sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Der amtliche Verteidiger machte mit Honorarnote vom 7. Mai 2026 Aufwen- dungen von Fr. 8'180.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) im Berufungsverfahren gel- tend (Urk. 117). Darin enthalten ist ein geschätzter Aufwand von total neun Stun- den für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung samt Studium des Beru- fungsurteils und Kommunikation mit dem Beschuldigten (vgl. Urk. 117). Unter Be- rücksichtigung der effektiven, kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung er- scheint es angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 7'700.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO; § 3 i.V.m. § 18 Abs.1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 22 und § 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin machte mit Honorar- note vom 2. März 2026 (Urk. 94) samt Ergänzung vom 7. Mai 2026 (Urk. 116) für seine Aufwendungen und Barauslagen im obergerichtlichen Verfahren (exklusive seiner Teilnahme an der Berufungsverhandlung) einen Aufwand von total Fr. 2'983.35 (inkl. MwSt.) geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung und der Aufwendungen für eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin ist die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw Y._____ für das Berufungsverfahren auf Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1
- 55 - StPO; § 3 i.V.m. § 18 Abs.1 i.V.m.§ 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 22 und § 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 4. Oktober 2024 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vor- wurf der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB) sowie 13 und 14 (jeweils teilweise: Entschädigungen der Rechtsvertreter) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird auch in den übrigen Anklagepunkten freigesprochen.
2. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Juni 2020 ausgefällten Strafe wird nicht widerrufen und die dafür angesetzte Probezeit wird nicht verlängert.
3. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
19. Februar 2024 beschlagnahmten Gegenstände, werden der Privatkläge- rin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben: Pullover, weiss (A016'646'212) Damenschlaghose, schwarz (A016'648'252) Langarmshirt, rosa (A016'648'274) T-Shirt, rosa (A016'648'309) Damenunterhose, rot (A016'648'310) Büstenhalter, weiss (A016'648'321).
- 56 - Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft kein entsprechendes Begehren ge- stellt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gut- scheinenden Verwendung überlassen.
4. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K221014036 (Geschäftsnummer ...) lagernden Spurenasservate und Spu- renträger sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zu vernichten.
5. Die Zivilforderungen der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
6. Dem Beschuldigten werden Fr. 200.– als Genugtuung für zu Unrecht erlit- tene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Ge- nugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 11) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 7'700.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Fr. 4'000.– (inkl. 8,1 % MwSt.).
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
- 57 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-ZD-A (hinsichtlich Dispositivziffer 3) das Forensische Institut Zürich (hinsichtlich Dispositivziffer 4) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 97 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 58 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Mai 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker Dr. iur. Gurt