Sachverhalt
A. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung
1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).
2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Wür- digung der Aussagen ist im Besonderen zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der konkreten Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann (dauerhaft personale Eigenschaft), basiert die Glaubhaftigkeitsana-
- 7 - lyse auf der Annahme, dass sich Aussagen über tatsächlich Erlebtes in ihrer Qua- lität von Aussagen über Nichterlebtes unterschieden. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ist die Glaub- haftigkeit ihrer konkreten Aussagen, welche durch methodische Analyse ihres In- halts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen An- gaben einem tatsächlichen Erleben entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3.; BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 52 f.; HUS- SELS, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 06/2012, S. 369).
3. Die vorhandenen Aussagen sind daher einer kritischen Würdigung zu unter- ziehen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbe- sondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Feh- len von Phantasie- und Lügensignalen zu überprüfen. Die wichtigsten Realitätskri- terien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs (sog. logische Konsistenz), Detailreichtum im relevanten Kernbereich (insbesondere Wiedergabe wechselseitiger Gespräche, Berichte über Mimik und Gestik, Interaktionen, Angaben über zeitliche und räumliche Verhält- nisse), Prägung der Aussage von der Individualität der Auskunftsperson, welche dadurch einen unverwechselbaren Charakter erhält (sog. Individualitätskriterium; insbesondere durch die Schilderung von nicht typischen Details, spontanen ge- fühlsmässigen Reaktionen und Assoziationen), sowie die inhaltliche Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, Selbstbelastung, Entlastung zugunsten des Beschuldigten oder Verzicht auf Mehrbelastung. Andererseits sind auch vor- handene Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aus- sagen, fehlende Details beim relevanten Kerngeschehen, unklare, verschwom- mene oder ausweichende Antworten, gleichförmige, eingeübte und stereotyp wir- kende Aussagen, Strukturbrüche zwischen einem unerheblichen und offensichtlich relevantem Sachverhaltsabschnitt, die Zurücknahme oder erhebliche Abschwä- chungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, sowie Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlauf von mehreren Einvernahmen (zum Ganzen: BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., S. 76 ff.; HUSSELS, a.a.O., S. 369 ff.).
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4. Eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person darf nur erfolgen, wenn ihre Schuld anhand der Akten und der Vorbringen anlässlich der Hauptver- handlung mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Allfällige abs- trakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Verbleiben hingegen nach erfolgter Beweiswürdigung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, mithin solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so hat nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz 'in dubio pro reo' ein Freispruch zu erfolgen (BGE 124 IV 86 E. 2.a.; WOHLERS, SK StPO, Art. 10 N 11 ff.). B. Dossier 1
1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft legt dem ersten Sachverhaltsabschnitt (qualifizierte Vergewaltigung und qualifizierte sexuelle Nötigung) der Anklageschrift vom 7. Juni 2024 den folgenden Sachverhalt zugrunde: Die gesundheitlich sichtlich angeschla- gene Privatklägerin 1, B._____, habe sich am 30. Oktober 2022 um ca. 11.30 Uhr von ihrem Wohnort in K._____ auf einen Spaziergang in Richtung des L._____ [Werkschule] begeben. Auf dem Spaziergang habe sie den schwarz gekleideten Beschuldigten erstmals weit hinter sich wahrgenommen, ihn aber wieder aus den Augen verloren. Die Privatklägerin 1 sei sodann weiter in Richtung L._____ gegan- gen. Die Privatklägerin 1 habe den Beschuldigten wenig später erneut, dieses Mal vor sich, wahrgenommen. Der Beschuldigte habe zur Privatklägerin 1 gesagt, dass er eine Frage habe und habe sie im gleichen Augenblick mit einer Hand um ihren Rücken umfasst und mit der anderen Hand Mund und Nase zugehalten. So habe er die Privatklägerin 1 aufgehoben, ihre Füsse mit seinem Fuss vom Boden weg- gezogen und sie links in den Acker "M._____" in ein Feld geworfen, wo gerade ca. 80 cm hoher Gelbsenf angebaut gewesen sei. Da die Privatklägerin 1 völlig über- rascht gewesen sei vom erneuten Auftauchen des Beschuldigten, welcher sie völlig überrumpelt habe und ihr sofort mit seiner Hand den Mund sowie die Nase mit voller Kraft zugehalten habe, habe sie sich nicht dagegen wehren können. Die Privatklä-
- 9 - gerin 1 sei mit dem Rücken im Feld gelandet, wo der Beschuldigte sie, während er auf ihr lag, weiter ins Feld hineingezogen habe, damit sie von vorbeifahrenden Au- tos auf der N._____-strasse nicht gesehen würden. Hernach habe der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mit seiner Hand die Hose, Strumpfhosen sowie die Unterhosen heruntergerissen. In der Folge habe der Beschuldigte in nicht näher bekannter Reihenfolge die folgenden Handlungen mit bzw. an der auf dem Rücken liegenden und durch ihn mittels Händen respektive Beinen fixierten Privatklägerin 1 vorgenommen: Der Beschuldigte habe, während er in Reiterstellung auf der Privatklä- gerin 1 gesessen sei, mindestens zwei seiner Finger auf grobe Art und Weise vollständig in die Vagina der Privatklägerin 1 eingeführt. Er habe seine Finger in der Vagina der Privatklägerin1 für mindestens eine Mi- nute rein und raus bewegt und zu ihr gesagt "Dir gefällt das doch auch." und "Das ist doch schön.". Der Beschuldigte habe seine Hosen geöffnet, seinen leicht erigierten Pe- nis herausgenommen, mit seinen Händen die Beine der Privatklägerin 1 gespreizt, seinen Penis in die Vagina der Privatklägerin 1 eingeführt und sich auf sie gelegt. Sodann habe er mindestens zwei Stossbewegungen mit seinem Penis in der Vagina der Privatklägerin 1 gemacht. Aufgrund der körperlichen Überlegenheit und des brutalen Vorgehens des 181 cm grossen und ca. 105 kg schweren Beschuldigten habe sich die Privatklä- gerin 1, welche ca. 162 cm gross und nur ca. 34 kg schwer gewesen sei, nicht ge- gen diese sexuellen Handlungen des Beschuldigten wehren können. Ausserdem habe der Beschuldigte der Privatklägerin 1 während den sexuellen Handlungen mit einer Hand mit voller Kraft Mund und Nase zugehalten und sie gewürgt bzw. auf nicht näher bekannte Art und Weise massiv auf ihren Kopf, Oberkörper und Hals eingewirkt. Dadurch habe die Privatklägerin 1 kaum Luft zum Atmen gehabt und sei primär damit beschäftigt gewesen, zwischen seinen Fingern irgendwie nach Luft zu schnappen, was bei ihr zu grossen psychischen und physischen Qualen und Ängsten geführt habe.
- 10 - Während dieser gewalttätigen sexuellen Übergriffe habe der Beschuldigte ein schwarzes Tranchiermesser mit einer Klingenlänge von mindestens ca. 18 cm mit sich geführt, welches er bei Gelegenheit und ohne Weiteres gegen die Privatkläge- rin 1 eingesetzt hätte. Im Laufe der sexuellen Handlungen sei dieses Tranchier- messer zu Boden gefallen und die am Boden liegende Privatklägerin 1 habe sich beim unfreiwilligen Umherrutschen auf diesem Messer eine Schnittverletzung am linken Unterschenkel zugezogen. Als Folge dieses massiven Gewalteinsatzes und der aggressiven sexuellen Handlungen durch den Beschuldigten habe die Privatklägerin 1 Beckenverletzun- gen, Intimverletzungen, ein Halswirbelsäulentrauma, Arm- und Beinverletzung so- wie eine Anpassungsstörung mit Angst und emotionaler Reaktion erlitten. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Geschädigte aufgrund seines ge- walttätigen Vorgehens nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen ihn zu wehren, dass sie grosse psychische und physische Qualen erlitten habe und dass sie kaum Luft bekommen habe, was er auch gewollt habe. Dennoch habe der Beschuldigte die vorgenannten Handlungen rücksichtslos durchgeführt, um seine sexuelle Lust zu befriedigen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin 1 mit die- sen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, nichtsdestotrotz habe er sich darüber hinweggesetzt (act. 3 S. 3 ff.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten sodann im zweiten Abschnitt (Gefährdung des Lebens) vor, dass die Privatklägerin 1 als Folge der enthemmten Gewalt gegen Kopf und Hals im Speziellen, insbesondere des Würgens und der Kompression der Mundweichteile, nebst den Blutergüssen an der Halshaut (Wür- gemale) ausserdem Schleimhauteinblutungen im Mund erlitten habe. Der Privat- klägerin 1 sei dadurch auch schwarz vor Augen geworden und sie habe Sterne gesehen. Die Privatklägerin 1 habe somit durch die Gewalt gegen Kopf und Hals eine vorübergehende sauerstoffmangelbedingte Hirnfunktionsstörung erlitten und habe sich bereits in diesem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr befunden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass seine Gewalteinwirkung auf den Kopf und Hals der Privatklägerin 1 eine akute Lebensgefahr herbeiführe und habe diese
- 11 - auch gewollt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte darauf vertraut, dass der Tod der Privatklägerin 1 noch nicht eintreten würde, zumal er die sexuellen Hand- lungen an der lebenden Privatklägerin 1 habe durchführen wollen (act. 3 S. 6). 1.3. Gemäss drittem Abschnitt der Anklageschrift (versuchter Mord) habe sich der Beschuldigte nach den sexuellen Handlungen ohne Gefühlsregung in Reiterstel- lung auf die immer noch auf dem Rücken liegende Privatklägerin 1 gesetzt, sodass sie sein Gesicht habe sehen können. Er habe ihr mit seinen Händen weiterhin mit voller Kraft Mund und Nase zugehalten. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin 1 daraufhin in absoluter Kaltblütigkeit gesagt, dass er sie jetzt umbringen müsse, da er etwas gemacht habe, dass er nicht sollte und sie ihn erkennen und dann verraten könne. Daraufhin sei der Beschuldigte mindestens zehn Mal aufgestanden und habe sich mit seinem vollen Körpergewicht auf den Oberkörper sowie die Beine der Privatklägerin 1 fallen lassen. Währenddessen habe er mindestens fünf Mal "Ich muss dich jetzt umbringen." gesagt. Mindestens einmal habe der Beschuldigte dabei auch zur Privatklägerin 1 gesagt "Gib endlich auf". Daraufhin sei die Privat- klägerin 1 bewusstlos geworden, weshalb der Beschuldigte gedacht habe, dass sie tot sei. Alsdann habe er sie, ca. 15 Minuten nach dem Ansprechen, schwer verletzt und ausser Sichtweite von allfälligen Autofahrern oder Passanten im Gelbsenffeld liegen gelassen, habe sich zu Fuss zu seinem Auto begeben und sei nach Hause gefahren. Mit letzter Kraft sei es der Privatklägerin 1, welche nach kurzer Zeit das Bewusstsein wieder erlangt habe, gelungen, aus dem Feld hinaus zu robben und so eine Autofahrerin auf sich aufmerksam zu machen. Aufgrund der massiven Gewaltauswirkungen durch das Draufspringen bzw. Fallenlassen habe die Privatklägerin 1 Blutergüsse und Hautabschürfungen, Rip- penserienbrüche, Brüche des Brustbeins, des linken Schlüsselbeins sowie der Schambeinäste erlitten. Aufgrund der Rippenbrüche sei es bei der Privatklägerin 1 ausserdem zu einem Pneumothorax sowie einer Leberlazeration gekommen. Als Folge derer sei es zu einer aktiven Blutung gekommen, welche zu einer Blutungs- anämie geführt habe. Aufgrund dieser Verletzungen habe sich die Privatklägerin 1 in akuter Lebensgefahr befunden.
- 12 - Der Beschuldigte habe gewusst, dass seine Sprünge auf die ca. 70 Kilo- gramm leichtere und gesundheitlich angeschlagene Privatklägerin 1 und das forthaltende Zuhalten ihres Mundes sowie ihrer Nase geeignet gewesen seien, bei ihr den Tod zu verursachen und er habe dadurch auch ihren schnellstmöglichen Tod herbeiführen wollen. Der Beschuldigte habe das Leben der Privatklägerin 1 vernichten wollen, um sie so in Geringschätzung ihres Lebens und aus Egoismus als Augenzeugin der vorgängig an ihr begangenen Sexualdelikte zu eliminieren und auf diese Weise eine allfällige Bestrafung für seine Sexualdelikte zu vereiteln. Nur durch grosses Glück und eine schnelle notfallmedizinische Betreuung habe das Lebens der Privatklägerin 1 gerade noch gerettet werden können. Wäre sie nur wenige Stunden ohne medizinische Intervention geblieben, wäre sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund der Leberlazeration verblutet (act. 3 S. 6 f.). 1.4. Schliesslich wird dem Beschuldigten in Dossier 1 auch noch der mindestens einmalige Konsum von Marihuana bzw. der mindestens zweimalige Konsum von Kokain am 29. bzw. 30. Oktober 2022 vorgeworfen (act. 3 S. 8).
2. Standpunkt / Geständnis des Beschuldigten 2.1. Anlässlich der ersten Einvernahme des Beschuldigten, der Hafteinvernahme vom 8. November 2022, gab er zu, die Straftat begangen zu haben (act. 1/2/1 F/A 223). Er äusserte sich jedoch nicht zu Details und gab im Wesentlichen an, sich nicht erinnern zu können (act. 1/2/1 F/A 223 ff.; vgl. sodann Erw. II.B.4.1). In den folgenden Einvernahmen verweigerte er sodann grösstenteils die Aussagen (act. 1/2/3; act. 1/2/5). 2.2. In der Einvernahme vom 23. Februar 2024 gab der Beschuldigte sodann zu, die Privatklägerin 1 ins Feld gezogen und sie durch das "Abegheie" sehr stark ver- letzt zu haben (act. 1/2/10 F/A 7). Er zeigte sich weiter geständig, mit den Fingern in die Privatklägerin eingedrungen zu sein, bestritt jedoch mit ihr den Geschlechts- verkehr vollzogen zu habe (act. 1/2/10 F/A 25).
- 13 - 2.3. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2025 legte der Beschul- digte ein pauschales Geständnis ab und gab an, alles was in der Anklageschrift stehe, sei korrekt und akzeptiere er auch (Prot. S. 17). Zu den Details der Tat äus- serte sich der Beschuldigte nicht und machte von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (Prot. S. 17 ff.). 2.4. Der Beschuldigte zeigte sich somit grundsätzlich geständig, die Tat wie in der Anklage umschrieben, begangen zu haben. Da er sich jedoch nicht zu den Details äusserte, welche zur Beurteilung der vorliegenden Tat von zentraler Bedeutung sind, ist der Sachverhalt nachstehend dennoch vollumfänglich zu erstellen.
3. Beweismittel 3.1. Neben dem Beschuldigten (act. 1/2) und der Privatklägerin 1 (act. 1/4) wurden auch die Familienangehörigen und ein Kollege des Beschuldigten, namentlich O._____ (act. 1/6/1), P._____ (act. 1/6/2), Q._____ (act. 1/6/3), R._____ (act. 1/6/4) und S._____ (act. 1/7/1) einvernommen. Sodann wurden T._____ (act. 1/5/1-4), U._____ (act. 1/8/1-2), V._____ (act. 1/9/1-2), W._____ (act. 1/10/1-2), AA._____ (act. 1/11/1-2), AB._____ (act. 1/12/1-2) und AC._____ (act. 1/13/1-2) als Zeugen befragt. 3.2. Folgende weitere Beweismittel liegen vor: DNA-Spuren und entsprechende Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (act. 1/18/10; act. 1/18/24), Berichte zum Bewegungsprofil des Beschuldigten (act. 1/21/3/9; act. 1/21/3/10), die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (act. 1/17/1), das gefundene Messer (act. 1/15/1), das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom
30. November 2022 (act. 1/20/5), das pharmakologisch-toxikologische Gutachten vom 2. Dezember 2022 (act. 1/20/6), das Gutachten zur Haaranalyse (act. 1/20/13), das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 vom 30. November 2022 (act. 1/19/10) und das Obduktionsgutachten vom 27. Ok- tober 2023 (act. 1/19/14). 3.3. Auf diese Beweismittel ist nachstehend detailliert einzugehen und sie sind ent- sprechend zu würdigen.
- 14 -
4. Aussagen des Beschuldigten 4.1. Hafteinvernahme vom 8. November 2022 4.1.1. Der Beschuldigte machte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinver- nahme vom 8. November 2022 zu Beginn keine Angaben zur Sache (act. 1/2/1 F/A 7 ff.). Nachdem er durch den Staatsanwalt darauf hingewiesen wurde, dass sich ein Geständnis strafmindernd auswirken könne und beim Opfer eine umfas- sende Spurensicherung gemacht worden sei, erklärte der Beschuldigte nach der Besprechung mit seinem Anwalt, dass er sich zur Straftat bekannt geben wolle. Er sei es gewesen. Er erinnere sich aber nur an ganz wenig, eigentlich an gar nichts. Er sei es nun am Aufarbeiten, aber einfach, damit das schon einmal geklärt sei (act. 1/2/1 F/A 223 ff.). 4.1.2. Der Beschuldigte gab an, er wisse nur, dass er am 30. Oktober 2022 spazie- ren gegangen sei. Er wisse nur, dass da etwas mit einer Frau gewesen sei. Aber sonst wisse er momentan nichts mehr. Er sei von AD._____, eigentlich AE._____, in Richtung AF._____ gelaufen, dort habe es einen Waldweg. Wo sich der Peugeot zu diesem Zeitpunkt befunden habe, könne er nicht sagen. Er sei am Nachmittag sicher mit dem Auto unterwegs gewesen, als er wieder aufgestanden sei (act. 1/2/1 F/A 223 ff.). Er sei in der Nacht vom 29. Oktober 2022 auf den 30. Oktober 2022 sicher draussen gewesen und sie hätten ein wenig Party gemacht. Sie hätten ein wenig getrunken. Das sei sicher so bis 06.00 Uhr am Morgen gegangen. Dann sei er am Morgen spazieren gegangen. Er wisse nicht mehr genau, wann das gewesen sei. Was ab 06.00 Uhr passiert sei, da wisse er wirklich nicht mehr viel. Er sei da selber am Aufarbeiten. Er sei am Überlegen, was genau passiert sei, dass er so etwas mache. Er habe auch sonst keine Straftaten (act. 1/2/1 F/A 229 f.). 4.1.3. Der Beschuldigte führte aus, er habe in der Stadt AR._____, beim AG._____ [Bar] Party gemacht. Sie hätten dort etwas getrunken und seien dann auch in der Stadt gewesen. Was er an diesem Abend getrunken habe, könne er nicht genau sagen, es sei alles Hochprozentiges gewesen. Er habe bis 01.00 Uhr als Security im AG._____ gearbeitet. Sie seien dann weiter gegangen. Alkoholische Getränke
- 15 - habe er erst am 30. Oktober 2022 ab 02.00 Uhr am Morgen konsumiert. Seine Kollegen seien in der Stadt gewesen, im Stadtpark. Er sei mit dem Bus zur Arbeit im AG._____ gegangen. Der Peugeot sei entweder zu Hause gestanden oder je- mand habe ihn benutzt (act. 1/2/1 F/A 231 ff.). Er sei dann zu Fuss vom AG._____ in den Stadtpark. Wie lange sie im Stadtpark gewesen seien, wisse er nicht. Sie seien auch an einen anderen Ort gegangen. Dort seien sie aber schon sehr ange- trunken gewesen. Die Kollegen kenne er aus der Umgebung. Wie viele es gewesen seien, könne er nicht sagen, es seien immer wieder einige dazu gekommen und gegangen. Der andere Ort sei auch in der Stadt AR._____ gewesen. Er könne nicht sagen, wie lange er dort gewesen sei und um welche Zeit er die Stadt verlassen habe. Bei Kollegen zu Hause sei er nicht gewesen (act. 1/2/1 F/A 251 ff.). Er habe im Stadtpark Alkohol getrunken. Den Alkohol habe er von den Kolle- gen, welche im Stadtpark gewesen seien, gehabt. Es sei Whiskey gewesen, die Marke könne er nicht sagen und Vodka, Marke Absolut. Wie viel Alkohol er getrun- ken habe, könne er nicht sagen. Er sei schon ziemlich angetrunken gewesen, als er an den zweiten Ort gegangen sei. Er sei auch zu Fuss an den zweiten Ort ge- gangen. Dort habe er genau das Gleiche von seinen Kollegen konsumiert. Wie viel Alkohol er dort konsumiert habe, könne er nicht mehr sagen. Wie er sich gefühlt habe, als er den zweiten Ort verlassen habe, könne er nicht mehr sagen. Es sei dort schon bald fertig gewesen. Er sei dort schon ziemlich besoffen gewesen, so meine er das. Drogen habe er in der Nacht vom 29. Oktober 2022 auf den 30. Ok- tober 2022 nicht konsumiert. Er konsumiere allgemein keine Drogen (act. 1/2/1 F/A 261 ff.). 4.1.4. Zu seiner Kleidung gab der Beschuldigte an, dass er bei der Arbeit im AG._____ alles schwarze Security Kleidung angehabt habe. Er glaube, er habe nach der Arbeit nur die Jacke umgezogen, denn die sei von der Security gewesen. Er habe für den Rest der Nacht eine normale schwarze Winterjacke angehabt (act. 1/2/1 F/A 289 ff.). 4.1.5. Weiter schilderte der Beschuldigte, dass er vom zweiten Ort in AR._____ nicht noch nach Hause gegangen sei, sondern direkt nach AF._____. Um welche Zeit das gewesen sei, wisse er nicht. Es sei schon hell gewesen. Er glaube er sei
- 16 - auch mit dem Bus, dem … [Nummer]-er Bus nach AF._____ gegangen. Er sei wahrscheinlich bei der Endstation, AD._____, ausgestiegen (act. 1/2/1 F/A 280 ff.). Er sei dann Richtung Waldweg gegangen. Es habe mehrere Wege. Er könne nicht genau sagen, wo er durchgegangen sei. Er könne versuchen, auf einer Karte alle Wege aufzuzeichnen, wo er hätte durchgehen können. Er könne nicht sagen, wo er durchgegangen sei, als er in AF._____ angekommen sei. Es tue ihm leid. Er sei so besoffen gewesen, er könne nicht sagen, wo er durchgelaufen sei (act. 1/2/1 F/A 315 ff.). Er wisse nicht, wen er auf dem Spaziergang alles angetroffen habe. Er könne die Frau nicht beschreiben. Er sei sich nicht sicher, ob er das Handy auf seinem Spaziergang dabei gehabt habe, es sei entweder zu Hause oder bei ihm gewesen. Wie lange er in AF._____/AD._____ herumgelaufen sei, könne er schwer sagen. Er sei betrunken spazieren gegangen, weil er in diesem Zustand nicht habe nach Hause gehen wollen. Er habe es nicht gerne, wenn seine Eltern ihn so besoffen sähen. Er sei sehr selten besoffen, maximal einmal in drei Monaten (act. 1/2/1 F/A 317 ff.). 4.1.6. Der Beschuldigte führte aus, seine Erinnerungen würden wieder einsetzen, als er zu Hause wieder aufgestanden sei. Das sei so um 15.00 Uhr bzw. 16.00 Uhr gewesen. Wann er nach Hause gegangen sei, könne er nicht sagen. Seine Eltern hätten ihn nicht nach Hause kommen sehen. Sie seien am 30. Oktober 2022 wahr- scheinlich bei Gästen gewesen. Er denke nicht, dass er auf seinem Spaziergang irgendwo geschlafen habe. Er könne nicht sagen, wie er sich auf dem Spaziergang gefühlt habe. Er denke nicht, dass er "spitz" gewesen sei. Er nehme an, er sei auch zu Fuss von seinem Spaziergang nach Hause gekommen. Er erinnere sich wirklich nur ganz schlecht daran (act. 1/2/1 F/A 326 ff. und F/A 388 ff.). 4.1.7. Er nehme an, dass er auf dem Spaziergang auf eine Frau getroffen sei. Er könne sie nicht beschreiben. Er denke nicht, dass er mit dieser Frau gesprochen habe. Er wisse auch nicht, was er mit dieser Frau gemacht habe. Auf die Frage, weshalb er dann wisse, dass er die Tat begangen habe, entgegnete der Beschul- digte, dass er annehme, das es schon stimme. Es könne ja nicht sein, dass er inmitten der Strasse verhaftet und hierher gebracht werde. Das sei wohl kein Zufall.
- 17 - Er habe weder in der Zeitung noch im Internet vom Vorfall gelesen. Die Haare habe er sich vor vier Tagen einfach so abrasiert, das habe nichts mit der Tat zu tun (act. 1/2/1 F/A 336 ff.). Er nehme an, dass er auf dem gesamten Spaziergang alleine unterwegs ge- wesen sei. Seinen Zustand auf dem Spaziergang könne er nicht beschreiben. Er sei eigentlich noch nie so fest betrunken gewesen, dass er sich an nichts mehr habe erinnern können. Er nehme an, er habe, nachdem er den zweiten Ort in AR._____ verlassen habe, noch weiteren Alkohol getrunken. Es sei möglich, dass er Alkohol bei sich gehabt habe. Es sei einfach so passiert, dass er in dieser Nacht so viel Alkohol getrunken habe (act. 1/2/1 F/A 344 ff.). 4.1.8. Zum Vorhalt der Vergewaltigung und versuchten Tötung führte der Beschul- digte aus, dass er nicht glaube, dass er zu etwas im Stande wäre. Seine Grossel- tern seien auch alt. Er würde eine alte Frau nicht so verletzen. Er könne nichts dazu sagen, dass die Privatklägerin 1 ihn plötzlich hinter sich gesehen habe. Er könne sich nicht daran erinnern, dass die Frau etwas zu ihm gesagt habe (act. 1/2/1 F/A 355 ff.). Auf Vorhalt des DNA-Hits vom 7. November 2022 entgegnete der Beschul- digte, dass er dazu nichts sage. Er habe ja schon gesagt, was passiert sei. Er könne dazu nichts mehr sagen. Er könne nicht sagen, wo seine DNA überall gefunden werde, weil er immer noch nicht genau wisse, was passiert sei (act. 1/2/1 F/A 422 ff.). 4.2. Delegierte Einvernahmen vom 8. Dezember 2022 und 10. Februar 2023 und staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 16. August 2023 4.2.1. Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 8. Dezember 2022 durch die Kantonspolizei Zürich wurden dem Beschuldigten insbesondere die Aussagen der Privatklägerin 1 sowie diverser Zeugen vorgehalten. Der Beschuldigte gab einzig zur Protokoll, dass er immer noch dabei sei, alles Aufzuarbeiten, es sei für ihn auch nicht einfach. Darum könne er momentan nichts dazu sagen (act. 1/2/3 F/A 3, F/A 5
- 18 - und F/A 32 f.). Im Übrigen verweigerte der Beschuldigte die Aussage (vgl. act. 1/2/3). 4.2.2. Auch als dem Beschuldigten anlässlich der delegierten polizeilichen Einver- nahme vom 10. Februar 2024 die elektronischen Daten vorgehalten wurden, machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 1/2/5). Einzig zu seinem Drogenkonsum äusserte sich der Beschuldigte. Er gab an, Kokain und Cannabis zu konsumieren. Seit wann genau könne er nicht sagen, ein Jahr, viel- leicht auch zwei, regelmässig, also sicher jedes Wochenende. Er konsumiere zwei bis vier oder fünf Gramm Kokain an einem Wochenende. Cannabis konsumiere er seit er ungefähr 18 Jahre alt sei sicher jedes Wochenende, auch einmal drei Gramm. Vor 18 sei es hin und wieder ein Joint gewesen. Seine Eltern wüssten nichts davon. Erst seit der Brief wegen dem Autounfall gekommen sei wegen Ko- kain. Er konsumiere auch viel zu Hause, aber nur wenn die Eltern am Wochenende wegfahren würden oder auf Besuch seien. Sie hätten nie etwas gemerkt (act. 1/2/5 F/A 190 ff.). Am Wochenende vor seiner Verhaftung habe er Kokain und Cannabis konsu- miert. Er meine das Wochenende als die Tat passiert sei. Wann genau er an die- sem Wochenende Drogen konsumiert habe, könne er nicht sagen. Er habe am
30. Oktober 2022 in seinem Zimmer keine Drogen konsumiert. Wenn seine Eltern zu Hause gewesen seien, habe er sicher nicht konsumiert. Er habe am 30. Oktober 2022 vor oder nach 04.00 Uhr bzw. nachdem seine Eltern schlafen gegangen seien Drogen konsumiert. Er könne nicht genau sagen, ob er doch zu Hause konsumiert habe (act. 1/2/5 F/A 202 ff.). 4.2.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2023 führte der Beschuldigte aus, dass es stimme, was seine Familienangehörigen aus- gesagt hätten (act. 1/2/9 F/A 20 ff.). Im Zusammenhang mit dem forensisch-psych- iatrischen Gutachten gab er an, dass er bei einer Therapie im Gefängnisvollzug interessiert wäre, herauszufinden, was genau passiert sei und warum. Es sei wich- tig für ihn. Er könne nicht ungewiss sein Leben weiterführen. Er wolle auch wissen, was passiert sei und denke, er könne dies mit einer Therapie herausfinden. Er sei
- 19 - sehr motiviert und werde alles versuchen, damit das möglich sei (act. 1/2/9 F/A 88 ff.). Im Weiteren verweigerte der Beschuldigte die Aussage. 4.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 23. Februar 2024 4.3.1. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2024 äusserte sich der Beschuldigte zu den Vorwürfen. Er gab auf Vorhalt der Vor- würfe der Vergewaltigung und versuchten Tötung in Dossier 1 an, er habe den Ge- schlechtsverkehr nicht vollzogen. Es tue ihm natürlich sehr leid, was passiert sei. Er könne sich nicht an alles erinnern, was passiert sei. Er werde einfach das be- antworten, an das er sich erinnere. Er habe die Privatklägerin 1 natürlich sehr stark verletzt. Das tue ihm natürlich sehr leid. Was jetzt aber genau von Anfang bis zum Schluss passiert sei, könne er nicht genau sagen (act. 1/2/10 F/A 6 f.). 4.3.2. Der Beschuldigte führte aus, er wisse, dass er die Privatklägerin 1 ins Feld gezogen habe. Dann beim "Abegheie" habe er sie sicher schwer verletzt. Es seien ja ein paar Rippen gebrochen gewesen und ein paar weitere Verletzungen. Er sei hinter der Privatklägerin 1 gewesen und habe sie dann ins Feld gezogen. Er nehme an, er habe sie mit einer Hand am Körper und mit einer Hand am Mund gehalten. Er könne nicht sagen, wie fest er die Privatklägerin 1 gehalten habe, ob er etwas zu ihr gesagt habe, als er sie ins Feld gezogen habe, wie sie ausgesehen habe oder was sie angehabt habe. Auch das Alter der Privatklägerin 1 könne er nicht einschätzen. Er wisse nicht, warum er sie ins Feld gezogen habe. Es sei auch nicht sein Plan gewesen, die Privatklägerin 1 ins Feld zu ziehen. Er wäre egal gewesen, welche Person dort gewesen wäre. Er hätte diese Person einfach verletzt. Er hätte auch einen Mann verletzt. Es sei nicht sein Plan gewesen, zufällig Leute zu verletz- ten. Es sei einfach zu viel Kokain und Alkohol im Spiel gewesen. Könnte er die Zeit zurücksetzen, würde er es tun, aber das gehe nicht (act. 1/2/10 F/A 8 ff.). Das "Abegheie" könne er nicht beschreiben. Er habe es einfach nicht klar im Kopf, was passiert sei. Er möchte lieber nichts Falsches sagen. Er sei mit ihr zu Boden gefallen und dort sei sicher eine Verletzung passiert. Er könne nicht sagen, ob es ausser dem "Abegheie" noch zu weiteren Gewalteinwirkungen seinerseits gekommen sei. Die Erinnerung an das "Abegheie" sei immer wieder hervorgekom-
- 20 - men mit den Akten, welche er durchgelesen habe. Es sei immer mehr gekommen (act. 1/2/10 F/A 20 ff.). 4.3.3. Auf Vorhalt der Intimverletzungen der Privatklägerin 1 und auf die Frage, wie er sich diese erkläre, erwiderte der Beschuldigte, dass er davon ausgehe, dass er sie wahrscheinlich "gefingerlet" habe oder so. Aber mit dem Penis habe er nichts gemacht. Wie und weshalb er die Privatklägerin "gefingerlet" habe, könne er nicht genau sagen. Auf Nachfrage, wie er sich gefühlt habe, als er die Privatklägerin 1 "gefingerlet" habe, gab der Beschuldigte an, dass man sich nicht gut fühle, wenn man so etwas gemacht habe. Jetzt, da er alles gelesen habe, tue es ihm sehr leid. Er könne selber nicht verstehen, wie er so etwas habe machen können. Er verstehe unter "gefingerlet" mit den Fingern in die Vagina. Wie tief, wie lange und mit wie vielen Fingern er in die Vagina hineingegangen sei, könne er nicht genau sagen. Er nehme nicht an, dass es mehr als ein Finger gewesen sei. Er könne auch nicht genau sagen, in welcher Position sie gewesen seien. Er nehme an, sie seien beide am Boden gewesen. Er habe nur mit einer Hand "gefingerlet", er glaube mit rechts, weil er Rechtshänder sei. Was er währenddessen mit der linken Hand gemacht habe, wisse er nicht genau (act. 1/2/10 F/A 25 ff.). Er könne nicht genau sagen, was dort noch gewesen sei, also so Reaktion und so. Er könne sich nicht daran erinnern, zur Privatklägerin 1 gesagt zu haben "Dir gefällt das doch auch" und "Das ist doch schön" während dem er sie "gefinger- let" habe. Er glaube nicht, dass es möglich sei, dass er das gesagt habe. Weshalb die Privatklägerin 1 so etwas aussagen würde, könne er nicht sagen. Er könne auch nicht darauf antworten, wann er den Entschluss gefasst habe, die Privatklägerin 1 zu fingern. Er glaube nicht, dass er die Privatklägerin 1 ins Feld gezogen habe, um sie dort fingerlen zu können. Den Grund könne er wirklich nicht genau sagen. Er versuche zuerst selber herauszufinden, warum er überhaupt so etwas gemacht habe (act. 1/2/10 F/A 40 ff.). An einem Mann hätte er sich nicht sexuell vergriffen. Er gehe davon aus, weil er nicht homosexuell sei. Er stehe in sexueller Hinsicht auf Frauen, wenn sie gute Kurven habe, schöne Augen und blond sei. Er gehe nicht davon aus, dass es ihn sexuell erregt habe, die Privatklägerin 1 zu fingerlen. Dies, weil er noch Kokain intus
- 21 - gehabt habe. Da sei es eh schwer, eine Erregung zu bekommen und er habe das letzte Mal über die Kamera gesehen, dass die Privatklägerin 1 eine harmlose ältere Frau sei. Da würde er keine sexuelle Erregung bekommen. Wie er darauf gekom- men sei, sie zu fingerlen wisse er selbst nicht (act. 1/2/10 F/A 48 ff.). 4.3.4. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er nicht genau sagen könne, ob sich die Privatklägerin 1 gewehrt habe. Er nehme nicht an, dass sie in der Lage gewesen wäre, sich gegen ihn zu wehren, da er schon recht massiv und gross sei. Die Privatklägerin 1 habe er nun auf den Bildern gesehen, von der Grösse her könne er nichts sagen, aber sie sei schon recht dünn und alt. Sie sei schon viel schwächer als er. Er gehe nicht davon aus, dass sie damit einverstanden gewesen sei, dass er sie "fingerlete". Dies, da er erstens hier sei, weil auch von ihr eine Anzeige ausgegangen sei und zweitens, weil er glaube, es wäre für keine Frau in Ordnung gewesen an dieser Stelle. Keine Frau würde es wollen, in irgendeinem Feld gefingerlet zu werden (act. 1/2/10 F/A 54 ff.). Er sei sich sicher, dass er mit dem Penis nichts gemacht habe, weil er schon Erfahrungen habe mit Koks und es schwer für ihn sei, eine Erektion, einen Ständer oder sonst etwas zu bekommen, wenn er Koks konsumiert habe. Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin 1 klar und deutlich gesagt habe, dass er mit seinem Penis in Ihre Vagina eingedrungen sei und sie seinen Penis in ihrer Vagina gespürt habe, gab der Beschuldigte an, dass er wisse, dass es nicht so gewesen sei. Er könne nichts sagen zur Aussage der Privatklägerin 1, dass sein Penis nicht steif gewesen sei, aber grösser als bei jemandem, der keine Erektion habe (act. 1/2/10 F/A 61 ff.). 4.3.5. Zum Messer, welches am Tatort gefunden wurde sowie dem Umstand, dass darauf seine DNA habe festgestellt werden können, machte der Beschuldigte keine Aussagen (act. 1/2/10 F/A 64 ff.). 4.3.6. Der Beschuldigte führte sodann aus, dass er nicht mehr genau wisse, was er gemacht habe, als er fertig gewesen sei mit dem "fingerlen". Es habe dann auf einmal Klick gemacht. Er sei dann aufgestanden. Er habe gesehen, dass sie noch lebe. Er habe dann gedacht, dass er kein Mörder sei oder so etwas. Er sei dann einfach nach Hause gegangen. In was für einem Zustand die Privatklägerin 1 genau
- 22 - gewesen sei, als er aufgestanden sei, wisse er nicht und er habe auch nicht darauf geachtet. Er sei dann einfach aufgestanden und schnell nach Hause gegangen. Er nehme an, er habe bei der Privatklägerin 1 keine Verletzungen feststellen können, als er aufgestanden sei. Sonst wäre er, glaube er, nicht einfach so davongegangen. Er habe gewusst, dass sie am Leben gewesen sei, das habe er auch gesehen. Man merke, ob jemand noch am Atmen sei (act. 1/2/10 F/A 68 ff.). Dem Beschuldigten wurde sodann die Aussage der Privatklägerin 1, dass er zu ihr gesagt habe, er müsse sie jetzt umbringen, da er etwas gemacht habe, dass er nicht hätte tun sollen und dass sie ihn erkennen und dann verraten könnte, vor- gehalten. Er entgegnete, dass er nicht glaube, dass er das gesagt habe. Auch von der körperlichen Überlegenheit her hätte er sie umbringen können. Hätte er sie um- bringen wollen, hätte er es auch gemacht. Er glaube deshalb, dass er es nicht ge- sagt habe, denn wenn er es gewollt hätte, hätte er es auch gemacht. Er nehme nicht an, dass es möglich sei, dass er das gesagt habe. Er würde so etwas nicht sagen, denn er sei auch nicht in der Lage, jemanden umzubringen. Darum würde er so etwas nicht sagen. Auf den Vorhalt, dass es reiner Zufall gewesen sei, dass die Privatklägerin 1 überlebt habe, gab der Beschuldigte an, dass ihm das natürlich sehr leid tue. Das habe er auch nicht gewollt. Das könne er jetzt nicht mehr ändern und er könne sich nur dafür entschuldigen (act. 1/2/10 F/A 72 ff.). 4.3.7. Der Beschuldigte führte sodann auf die Frage, weshalb er an einem Sonn- tagmittag überhaupt auf einem Feldweg in K._____ gewesen sei, aus, er sei ja zuerst zu Hause gewesen. Er sei immer noch auf Koks gewesen und habe auch noch etwas dabei gehabt und habe auch noch eine Rakija-Flasche mitgenommen. Er sei hinausgegangen, um das Zeug, das Koks, ein wenig loszuwerden. Dann könne er laufen, werde müde und könne dann schlafen gehen. Er habe noch schnell alles Koks verrupfen wollen, nicht dass er zu Hause noch Koks rumliegen habe. Er habe das Koks auf seinem Spaziergang bzw. im Auto konsumiert. Er habe das Koks konsumiert, bevor er auf die Privatklägerin 1 getroffen sei. Den Rakija habe er auch auf seinem Spaziergang konsumiert. Wo genau wisse er nicht. Es sei schon ein recht grosser Platz, wo er überall durchgegangen sei. Auf dem Spazier- gang habe er einfach ein wenig getrunken. Wie viel genau wisse er nicht, weil ir-
- 23 - gendwann die Flasche runtergefallen und kaputt gegangen sei. Er habe aber schon recht viel getrunken (act. 1/2/10 F/A 76 ff.). Im Moment, als er auf die Privatklägerin 1 getroffen sei, habe er sich gar nicht gespürt. Wenn er jetzt darüber nachdenke, sei es kein schönes Gefühl, was danach passiert sei. Zur Aussage der Privatklägerin 1, wonach er ruhig und gefasst gewe- sen sei und nicht den Eindruck gemacht habe, als hätte er Drogen genommen oder als stimme sonst etwas nicht, gab der Beschuldigte an, dass er auch gelesen habe, dass die Privatklägerin 1 ausgesagt habe, dass er nicht nach Rauch gerochen habe. Er sei draussen seit sechs Jahren Raucher gewesen und rauche immer noch. Und das rieche man ja, wenn jemand rauche oder kiffe oder sonst etwas (act. 1/2/10 F/A 85 f.). 4.3.8. Auf Vorhalt der Auswertung der elektronischen Geräte, wonach der Beschul- digte kurz vor der Tat auf einer Pornoseite nach den Begriffen wie "Forcely", "Forced", "Forcely teen", "Forcely outside" und "Forcely forest" gesucht habe, machte der Beschuldigte keine Aussagen. Ob er sein Mobiltelefon auf dem Spa- ziergang dabei gehabt habe, wisse er nicht genau. Sodann wurde dem Beschuldig- ten vorgehalten, dass gemäss der Auswertungen bei seinem Mobiltelefon am
30. Oktober 2022, von 09.36 Uhr bis ca. 12.28 Uhr der Flugmodus eingeschaltet gewesen sei. Der Beschuldigte entgegnete hierauf, ob es zu 100 % der Flugmodus gewesen sei oder ob es sein könne, dass einfach das Handy ausgeschaltet gewe- sen sei. Er glaube, es habe einfach keinen Akku mehr gehabt. Zu der Zeit, als es wieder angegangen sei, sei er ja zu Hause gewesen. Er nehme an, wenn das Mo- biltelefon keinen Akku mehr gehabt habe, habe es sich während der Tat im Auto oder in der Hosentasche befunden (act. 1/2/10 F/A 87 ff.). 4.3.9. Zum zwischenzeitlich eingetretenen Tod der Privatklägerin 1 sowie zum Gut- achten der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass es ihm leid tue und dass er hoffe, dass es nichts mit ihm zu tun habe (act. 1/2/10 F/A 99 ff.). Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass das Gutachten zu seiner Haaranalyse zutreffend sei (act. 1/2/10 F/A 106 ff.).
- 24 - 4.4. Schlusseinvernahme vom 27. März 2024 4.4.1. Anlässlich der Einvernahme vom 27. März 2024 verweigerte der Beschul- digte die Aussage bzw. verwies auf seine bisherigen Aussagen (act. 1/2/12 F/A 7 ff. und F/A 15 ff.). 4.4.2. Der Beschuldigte ergänzte einzig, dass das, was an diesem Tag passiert sei, nicht zu entschuldigen sei. Er habe die Akten von diesem Tag angeschaut und ihm sei aufgefallen, was für einen riesen Scheiss er gemacht habe und was für ein rie- sen Leid er ihr zugefügt habe. Er könne es nicht mehr gut machen. Er könne sich auch nicht mehr entschuldigen. Eine Entschuldigung mache es auch nicht besser. Es tue ihm von Herzen leid. Er sei immer noch an der Aufarbeitung. Er habe aber verschwommene Erinnerungen. Er rege ihn selber auch auf. Er wolle auch damit abschliessen. Wenn er über den Fall nachdenke, dann leide er auch selber darun- ter. Wenn er darüber nachdenke, dann sehe er sich selber nicht darin. Er habe sehr viel Koks konsumiert, zu viel Koks. Aber er sei kein aggressiver und kein gewalttä- tiger Mensch. Er wisse selbst nicht, wie es dazu habe kommen können, dass es so ausgeartet sei. Er bereue es sehr. Er würde es sehr gerne rückgängig machen. Er wisse, es sei nicht möglich. Es tue ihm einfach von Herzen leid. Er leide selber permanent darunter (act. 1/2/12 F/A 12). 4.5. Hauptverhandlung vom 12. Februar 2025 4.5.1. An der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2025 teilte der Beschuldigte mit, ein umfangreiches Geständnis ablegen zu wollen. Alles, was in der Anklageschrift stehe und auch wie es geschrieben sei, sei korrekt und akzeptiere er auch (Prot. S. 17). Im weiteren Verlauf der Befragung machte der Beschuldigte jedoch nur ver- einzelt Angaben bzw. bestätige jeweils die Richtigkeit der Anklage und verweigerte im Übrigen die Aussage (Prot. S. 17 ff.). 4.5.2. Angesprochen auf die Erinnerungslücken, welche der Beschuldigte anläss- lich der ersten Einvernahme vom 8. November 2022 geltend gemacht habe, gab er an, dass er momentan in der ambulanten Therapie sei, die laufe ziemlich gut. Er sei motiviert und alles am Aufarbeiten. Er habe bei der ersten Einvernahme einfach
- 25 - alles noch verschwommen gesehen und habe auch keine genauen Aussagen ma- chen können (Prot. S. 17 f.). 4.5.3. Zum Verlauf des Vorabends bzw. des Tattags erklärte der Beschuldigte ein- zig, dass er definitiv Drogen konsumiert habe. Er habe in der ersten Aussage ein- fach so gesagt, dass er keine Drogen konsumiert habe, so als Schutz. Er habe Marihuana und Kokain konsumiert, so wie es in der Anklage stehe. Beim Kokain sei es eine relativ hohe Dosis gewesen, das seien pro Abend schon so zwei, drei oder auch vier Gramm gewesen. Beim Marihuana sei es nicht so viel, einfach ein, zwei Joints gewesen (Prot. S. 19 f.). Alkohol habe er nur ab und zu konsumiert, wenn man gerade mit einem guten Freundschaftskreis gewesen sei oder einmal in den Ausgang gegangen sei. Zum Alkoholkonsum in der Nacht vor der Tat machte der Beschuldigte keine Angaben (Prot. S. 21). Betreffend Drogenkonsum führte der Beschuldigte sodann aus, dass er zum damaligen Zeitpunkt süchtig nach Kokain gewesen sei und er häufig Kokain kon- sumiert habe. Im Jahr 2022 seien es im Minimum von Freitag bis Sonntagabend und pro Tag drei Gramm gewesen. Nur am Wochenende, unter der Woche sei es dann ab und zu gewesen. Er könne es nicht genau sagen. Marihuana habe er auch regelmässig, aber nur am Wochenende, jeweils ein bis zwei Joints konsumiert. Es sei für ihn sehr beruhigend gewesen, ein beruhigendes Mittel (Prot. S. 50). 4.6. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 4.6.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist vorweg festzuhalten, dass ihn als beschuldigte Person keine Pflicht trifft, zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Als vom Verfahren direkt Betroffener hat er ein – insofern legitimes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, insbesondere da vorliegend sehr schwerwiegende Vorwürfe zu beurteilen sind. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher grundsätzlich mit Vorsicht zu würdigen, wobei jedoch beim Beschuldigten in erster Linie der materielle Gehalt der Aussagen und damit dessen konkrete Glaubhaftigkeit massgebend ist.
- 26 - 4.6.2. Die Aussagen des Beschuldigten sind im Wesentlichen äusserts unglaub- haft. Die von ihm geltend gemachten Erinnerungslücken bzw. Amnesie überzeugen in keiner Hinsicht. Dies wird auch vom Gutachter bestätigt, welcher ausführte, das der Kokainkonsum keine solche Amnesie auszulösen vermag (act. 1/22/12 S. 82). Bereits in der ersten Einvernahme gab der Beschuldigte an, sich nicht an die Tat oder den Tathergang erinnern zu können, machte aber teilweise sehr genaue An- gaben zur Nacht vor der Tat bzw. zum Tatmorgen. Auch bei den weiteren Einver- nahmen machte der Beschuldigte geltend, sich an nichts erinnern zu können, er wusste aber im Verlauf der Untersuchung plötzlich wieder, dass er eine Flasche Rakija auf seinem Spaziergang dabei gehabt habe und er war sich auch ganz si- cher, nicht mit dem Penis in die Privatklägerin 1 eingedrungen zu sein. 4.6.3. Diese Erinnerungslücken sind entgegen der Erklärung des Beschuldigten nicht darauf zurückzuführen, dass er zu Beginn alles noch verschwommen sah, sondern einzig darauf, dass er sich jeweils eine Geschichte ausdachte, um mög- lichst gut dazustehen. So versuchte er auch immer wieder, die Tat zu verharmlosen oder zu entschuldigen. Er gab zwar an, er habe Privatklägerin 1 beim "Abegheie" sicher schwer verletzt, verharmloste dies aber sogleich, indem er von ein paar ge- brochenen Rippen und ein paar weiteren Verletzungen sprach. An weitere Gewalt- einwirkungen will er sich sodann nicht erinnern. Auch seine Ausführungen, dass es plötzlich Klick gemacht habe, er gedacht habe, er sei kein Mörder und er gesehen habe, dass sie noch lebe, sind einzig als Schutzbehauptungen zu werten, welche den Beschuldigten in ein gutes Licht rücken sollen. Dies umso mehr, als der Be- schuldigte behauptete, er habe keine Verletzungen feststellen können, sonst wäre er nicht einfach so davon gegangen. Auf den Fotoaufnahmen von der Privatklägerin 1 am Tatort (act. 1/15/1) sind offensichtliche Verletzungen erkennbar. Dass der Be- schuldigte diese nicht gesehen haben will, ist kaum denkbar. 4.6.4. Die Ausführungen des Beschuldigten, dass er selbst noch alles am Aufarb- eiten sei und deshalb keine Aussagen machen könne bzw. wolle, überzeugen auch nicht. Er brachte dies mithin jeweils dann vor, wenn es um Tatsachen ging, welche ihn belasten würden. Konnte ihm sodann etwas Neues nachgewiesen werden, sol- len die Erinnerungen durch das Studium der Akten zumindest teilweise plötzlich
- 27 - zurückgekommen sein. Dies zeigt offensichtlich, dass der Beschuldigte jeweils ab- warten wollte, was man ohne seine Aussagen alles herausfindet. Im Allgemeinen blieben die Aussagen des Beschuldigten immer oberflächlich und ohne Inhalt. Er machte durchwegs pauschale Angaben, ohne diese danach näher beschreiben zu können oder zu wollen. Später verwies er dann jeweils auf diese Aussagen und gab an, bereits alles erzählt zu haben. 4.6.5. Einzig in Bezug auf seinen Alkohol- und Drogenkonsum äusserte sich der Beschuldigte wiederholt und ausführlich. Zu Beginn stellte sich der Beschuldigte noch auf den Standpunkt, übermässig Alkohol (und keine Drogen) konsumiert zu haben. Dies wurde sodann durch die Angaben seiner Mutter (vgl. Erw. II.B.6.2.) sowie sein Bewegungsprofil (vgl. Erw. II.B.10.) widerlegt. Der Beschuldigte brachte daraufhin den Drogenkonsum ins Spiel und liess keine Gelegenheit aus, um zu betonen, dass er zu viele Drogen konsumiert habe. So will er auch am Tatmorgen noch Kokain und Alkohol konsumiert haben, gleichzeitig habe er sich aber auf den Spaziergang begeben wollen, um den Drogenrausch loszuwerden. Auch diese An- gaben sind nicht stimmig und wirken unglaubhaft. Generell fällt auf, dass der Be- schuldigte es von Anfang an so hat aussehen lassen wollen, als sei er völlig unzu- rechnungsfähig gewesen, sei es nun aufgrund der Drogen oder wegen des Alko- hols. 4.6.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Be- schuldigten in ihrer Gesamtheit unglaubhaft sind und darauf nicht abgestellt werden kann, soweit sie den Beschuldigten entlasten sollten.
5. Aussagen der Privatklägerin 1 5.1. Mündliche Befragung vom 30. Oktober 2022 Die Privatklägerin 1 äusserte sich erstmals im Rettungswagen am Tatort zum Sachverhalt. Sie gab dabei sinngemäss an, dass sie gepackt, festgehalten, in das Feld neben der Strasse geworfen und vergewaltigt worden sei. Der Mann habe ihre Hose verrissen. Anschliessend sei er mit seinem Glied und mit seiner Hand in ihre Vagina eingedrungen. Nachdem er sie im Feld vergewaltigt habe, sei er mit Anlauf
- 28 - auf sie drauf gesprungen. Ein Messer habe sie nie gespürt oder gesehen, aber der Täter habe furchtbare Kraft gehabt. Er sei ihr körperlich stark überlegen gewesen, sodass sie nicht habe wehren können. Weiter habe ihr der Mann Mund und Nase zugehalten, sodass ihr ganz schummrig wurde. Ganz ohnmächtig/bewusstlos sei sie ihres Wissens aber nie gewesen. Nach der Tat habe der Mann zu ihr gesagt "Ich muss dich jetzt leider umbringen" (act. 1/1 S. 4). 5.2. Polizeiliche Einvernahme vom 1. November 2022 5.2.1. Am 1. November 2022 wurde die Privatklägerin 1 im Kantonsspital Winter- thur durch die Polizei einvernommen. Sie führte gleich zu Beginn der Einvernahme im Rahmen der Rechtsbelehrung aus, der Sauerstoff sei im Vordergrund gestan- den, er habe ihr den Mund und die Nase zugehalten und sie habe versucht, we- nigsten einen Finger von ihm wegzubekommen, das sei nicht gut gegangen. Sie habe keine Luft gehabt. Sie habe das Gefühl gehabt, als würde sie langsam diese Welt verlassen, sie habe nicht mehr viel Sauerstoff im Körper gehabt (act. 1/4/1 F/A 2). 5.2.2. Die Privatklägerin 1 berichtete sodann, dass sie am 30. Oktober 2022 um 05.00 Uhr aufgestanden sei und Brot, Honig, ein Naturejoghurt mit Nüssen und ei- nen Apfel gefrühstückt habe. Sie sei dann eine kurze Runde laufen gegangen von ca. 07.00 Uhr bis 07.30 Uhr. Dann habe sie den Morgen in ihrer Wohnung genos- sen, habe fern geschaut und dann habe sie um ca. 11.00 Uhr Salat, Käse, Honig und ein gutes Brot zu Mittag gegessen. Sie habe weder auf der ersten noch auf der zweiten Tour etwas gekauft oder irgendwo angehalten. Sie habe auf der ersten Tour keine Beobachtungen gemacht. Es sei ausgesprochen ruhig gewesen, dies vermutlich auch wegen der Sommerzeit. Sie habe am Morgen 400 mg Ibuprofen genommen und sonst nichts. Alkohol und Drogen konsumiere sie nicht. Mit dem Zigaretten-Rauchen habe sie vor 35 Jahren aufgehört. Das sei ihr übrigens aufge- fallen: der Typ, der sie angegriffen habe, habe absolut nicht nach Zigaretten-Rauch gerochen. Sie könne nicht sagen, ob er nach etwas anderem gerochen habe. Er habe auch nicht nach Parfüm gerochen (act. 1/4/1 F/A 13 ff.).
- 29 - 5.2.3. Zur Uhrzeit, wann sie das Haus für ihre zweite Tour verlassen habe, gab die Privatklägerin 1 an, sie sei unsicher, ob es 11.30 Uhr oder 12.15 Uhr gewesen sei. Es seien viele Leute unterwegs gewesen, Spaziergänger mit Hunden, Velofahrer. Sie habe ihr Telefon an diesem Morgen nicht benutzt, nehme es aber immer mit für den Notfall, damit sie ihre Tochter alarmieren könne. Normalerweise schaue sie am Morgen immer auf die Uhr am Telefon wenn sie gehe, aber damals nicht (act. 1/4/1 F/A 20 ff.). Weiter führte die Privatklägerin detailliert aus, was sie getragen habe und was sie alles dabei gehabt habe (act. 1/4/1 F/A 23 ff.). Beim Verlassen des Wohnortes habe sie keine Feststellungen gemacht. Sie sei über die AH._____-strasse gegangen und sei dann am Pfadiheim und den Schafen vorbei in Richtung L._____ gelaufen. Sie sei ca. eine halbe Stunde unter- wegs gewesen. Sie habe unterwegs diverse Leute getroffen, die sie kenne, und sie hätten sich gegenseitig gegrüsst (act. 1/4/1 F/A 29 ff.). 5.2.4. Sie wisse nicht, ab wann der Typ hinter ihr gewesen sei. Er sei einfach plötz- lich ein paar Meter hinter ihr gewesen. Sie habe noch gedacht, dass das komisch sei, ein junger Mann, der alleine spaziere. Dann habe sie ihn ein Stück lang nicht mehr gesehen. Sie habe sich umgekehrt, bewusst, habe ein Gefühl gehabt, aber es habe ja Leute gehabt und dann habe sie ihn nicht mehr gesehen. Sie sei auf die Strasse abgebogen, die in Richtung L._____ gehe und dort habe sie der Mann plötzlich überholt, habe sie in den Schraubstock genommen und in das Feld, den Raps, geworfen. Er sei so schnell auf ihr gewesen und sie habe überhaupt keine Zeit gehabt aufzustehen oder zu reagieren (act. 1/4/1 F/A 32). Der Mann habe zu ihr gesagt "Entschuldigung, ich muss sie etwas fragen", habe sie gepackt und ihre Beine mit seinem Fuss vom Boden weggezogen und habe sie ins Zeug geworfen, sodass er nicht gesehen werden könne. Keiner der Leute sei dort gewesen. Als er sie in Gras geworfen habe, habe sie ein vorbeifah- rendes Auto gehört. Sie sei am Boden gelegen und der Mann habe sie ein zweites Mal gepackt und sie weiter ins Feld hinein geworfen. Er habe ihr zuerst die Luft genommen, damit sie ruhig bleibe. Sie sei auf dem Boden gelegen und er auf ihr und er habe einfach gewollt, dass sie ruhig bleibe. Er habe seine grosse linke Hand über ihre Nase und den Mund gehalten. Die Hand habe er abgewechselt, weil sie
- 30 - immer wieder versucht habe, die Hand oder den Finger wegzuziehen, um Luft zu erhalten. Er habe unglaubliche Kraft gehabt wie ein Tier. Dann habe er an ihren Hosenbund gegriffen und die Hose heruntergerissen, auch die Strumpfhose und die Unterhose, das in ca. zwei Rissen (act. 1/4/1 F/A 33 ff.). 5.2.5. Dann habe er seine Hand in ihre Vagina gedrückt, sie könne nicht sagen mit welcher Hand er das gemacht habe. Er habe herumgefingert und habe die andere Hand über ihre Nase und Mund gehalten, damit sie nicht schreien könne. Dann habe er seine Hose geöffnet und sein Glied in sie gedrückt. Das Glied sei schon erigiert gewesen, aber nicht so stark. Er habe sein Ding abgelassen, d.h. er habe Hin- und Herbewegungen gemacht, bis er zum Orgasmus gekommen sei in ihrer Vagina. Danach habe er gesagt "jetzt muess ich dich umbringe, will ich ihn wieder erkennä chönd". Da sei es wirklich um Leben und Tod gegangen. Er habe ihr ganz die Luft abgestellt, sei aufgestanden, habe ausgeholt und sei auf ihren Oberkörper und Bauch gesprungen. Es wundere sie, dass doch noch so viel ganz sei. Die Hand sei auf ihrem Gesicht gewesen, sie habe ständig versucht Luft zu erhalten, sodass alles wie in Watte gewesen sei, der Orgasmus und so. Er habe ihr die Luft genom- men (act. 1/4/1 F/A 36 f.). Er habe zweimal einen Orgasmus gehabt, dies aufgrund der Stöhnlaute. Der erste Orgasmus sei in ihr gewesen und der zweite sei ausserhalb der Scheide ge- wesen, gleich neben der Vagina. Der Raps sei feucht gewesen und darum habe sie nicht bemerkt, ob es ausserhalb der Vagina Flüssigkeit habe (act. 1/4/1 F/A 38 f.). 5.2.6. Die Privatklägerin 1 führte weiter aus, der Mann sei auf ihr drauf gelegen und habe sie mit einer Hand im Gesicht festgehalten und natürlich mit seinem Gewicht. Als der Mann gesagt habe, dass er sie umbringen müsse, habe er es auf alle Arten versucht. Es könne sein, dass er auch am Hals gewesen sei und versucht habe, ihren Kopf zu überdrehen. Ob er sie gewürgt habe, wisse sie nicht mehr. Er habe immer wieder gesagt "mach's mer nid so schwer". Er habe immer Schweizer- deutsch mit einem kleinen Akzent gesprochen (act. 1/4/1 F/A 40 ff.).
- 31 - Wie lange der Vorfall gedauert habe, habe sie keine Ahnung, von ihr aus stun- denlang. Sie habe zuerst gewartet, da sie Angst gehabt habe, dass er retour komme, wenn sie rufe. Es seien einige Autos vorbeigefahren bis ein langsam fah- rendes Auto sie gesehen habe und jemand zu ihr gekommen sei. Sie sei am Rande des Feldes gelegen und sei mit den Beinen voraus zur Strasse gerobbt. Es habe links eine Strasse mit Kies gehabt und rechts eine betonierte Strasse. Sie habe sich auf dem Feld umgekehrt und sei von dort aus in Richtung Betonstrasse gerobbt. Sie habe nur noch mit ihren Beinen Kraft gehabt (act. 1/4/1 F/A 43). 5.2.7. Sie sei nicht geschlagen worden, einfach seine brutale Art. Er habe einfach geschaut, dass sie unten im Rapsgras bleibe. Er habe immer wieder gesagt "ich muess dich umbringe". Warum er schlussendlich von ihr abgelassen habe und weggegangen sei, wisse sie nicht. Sie sei nicht bewusstlos am Boden gewesen, aber sie sei irgendwie wie hinter Watte gewesen. Urinabgang habe sie keinen ge- habt (act. 1/4/1 F/A 44 ff.). Sie habe immer wieder versucht, seine Hand von ihren Gesicht, Nase/Mund zu entfernen, weil ihr die Luft gefehlt habe. Sie sei wie in einem Schraubstock ge- wesen, weil er immer noch auf ihr gelegen sei. Als er ihr habe den Kopf überdrehen wollen, habe er ihr mit einer Hand den Mund und die Nase zugehalten und mit der anderen Hand habe er den Kopf auf ihre linke Seite gedreht. Irgendwie habe man keine Kraft ohne Sauerstoff. Deshalb habe er so viel Macht gehabt. Sie habe ver- sucht zu schreien, aber wegen der Hand über dem Gesicht sei das nicht gegangen. Wenn er kurz weniger aufmerksam gewesen sei, habe sie versucht zu schreien, doch dann habe er gleich nachgefasst und sei noch brutaler gewesen. An den Haa- ren habe sie der Mann nicht richtig gezogen (act. 1/4/1 F/A 48 ff.). 5.2.8. Auf weitere Fragen zu Details erklärte die Privatklägerin 1, dass er sie am Anfang in das Feld gezogen habe, indem er ihr mit einem Bein ihre Füsse vom Boden weggezogen habe, sie mit seinen Armen um ihre Arme gepackt habe und sie ins Feld geworfen habe. Sie habe gleich versucht wieder aufzustehen, aber er sei so schnell auf ihr gewesen und habe sich auf sie geworfen (act. 1/4/1 F/A 51). Er habe sie auf der Strasse in Richtung L._____ überholt. Das sei kurz vor dem Angriff gewesen, er habe sie überholt und dann habe er sie angegriffen. Sie sei auf
- 32 - dem Kiesweg in Richtung AI._____ gewesen und bei der Ecke sei es dann passiert. Er habe ihren Körper jeweils wieder gepackt und ihn auf die Rapspflanzen gewor- fen. Das sei alles sehr schnell gegangen (act. 1/4/1 F/A 69 f.). Penetriert habe er sie nur mit seiner Hand und nicht mit einem Gegenstand. Es seien dicke "Wurstlifinger" gewesen. Sie habe immer wieder versucht, ihn in die Hand zu beissen, das sei ihr aber nicht gelungen. Sie habe den Mann nicht ge- kratzt, sie habe immer versucht, seine Hände von ihrem Gesicht zu entfernen. Das sei ihr einziger Gedanke gewesen, weil sie gewusst habe, dass sie sonst ersticke. Durch den Druck auf ihren Kopf sei dieser in den Boden gerammt worden (act. 1/4/1 F/A 52 ff.). Es könne sein, dass der Mann sie auch unter der Kleidung berührt habe, aber sie wisse es nicht mehr. Er habe mit seiner rechter Hand in ihrer Scheide Rein- und Rausbewegungen gemacht. Es sei ihr lange vorgekommen, sie könne aber nicht genau sagen, wie lange es gedauert habe. Zuerst mit seiner Hand und dann mit seinem Glied. Er habe nicht versucht, das Glied in ihren Mund zu stecken (act. 1/4/1 F/A 66 ff.). Er habe sie auf die Backe geküsst, sie denke auf die linke. Das habe er gemacht, als er sie in den Schraubstock genommen habe. Er habe gesagt "Du wotsch äs doch au" und danach "ich muess dich jetzt umbringe". Sie sei nicht mit den Füssen getreten worden. Er sei immer noch auf ihrem Körper gelegen mit seinem Gewicht. Die Ärzte hätten gesagt, die Verletzung am linken Unterbein sei eine oberflächliche Schnittverletzung. Es habe etwa 15 bis 20 Minu- ten gedauert. Danach sei sie dort gelegen, bis sie gefunden worden sei (act. 1/4/1 F/A 61 ff.). Sie habe keine Ahnung, wieso der Mann plötzlich von ihr abgelassen habe, was er gesehen habe. Plötzlich sei er nicht mehr da gewesen. Sie wisse nicht, wo er hingegangen sei, ob er auf der Kiesstrasse weggegangen sei. Dies, weil sie nicht habe aufsitzen können. Sie habe keine Kraft gehabt aber auch Angst, dass er dann retour komme (act. 1/4/1 F/A 55 f.). Diese Machete habe sie nie gesehen. Die Polizei habe nur gesagt, dass am Ort eine Machete oder ein Messer gefunden worden sei. Sie hätten vermutet, dass sie auf dem Messer gelegen habe. Er habe ihr nicht verbal mit einem Messer ge-
- 33 - droht. Er habe ihr auch nie ein Messer gezeigt (act. 1/4/1 F/A 57 ff.). Sie habe kein Messer mitgeführt (act. 1/4/1 F/A 74). 5.2.9. Die Privatklägerin 1 schilderte sodann zu ihren Gefühlen während dem Vor- fall, dass sie sich im falschen Film gefühlt hätte. Sie habe "unbändige" Angst gehabt und gedacht, dass ihre letzte Stunde gekommen sei. Irgendwie sei an ihrem Körper alles komisch gewesen. Sie sei froh gewesen, als der Mann weg gewesen sei. Da- nach hätten die Schmerzen begonnen. Zuerst habe sie gedacht, sie laufe nach Hause und habe dann gemerkt, dass es nicht mehr gehe (act. 1/4/1 F/A 59 f.). 5.2.10. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Privatklägerin 1 im Wesentli- chen an, dass sie Polyarthritis habe. Ansonsten brauche sie keine ärztliche Betreu- ung. Sie sei 162 cm gross und 35 Kilogramm schwer (act. 1/4/1 F/A 11 f.). Zudem gab die Privatklägerin 1 eine detaillierte Täterbeschreibung ab (act. 1/4/1 F/A 71). 5.3. Gespräch mit der KAPO vom 3. November 2022 5.3.1. Am 3. November 2022 fand ein Gespräch der Kantonspolizei Zürich mit der Privatklägerin 1 statt, anlässlich welchem sie im Wesentlichen von ihrem Spazier- gang berichtete, dass ihr nichts aufgefallen sei und sie immer wieder Spaziergän- ger, teilweise auch mit Hunden gesehen habe. Sie zeichnete ihren Spaziergang zudem auf (act. 1/4/2 S. 1 ff.). 5.3.2. Sodann gab die Privatklägerin 1 erneut eine detaillierte Täterbeschreibung ab. Sie führte insbesondere aus, der Täter sei gelassen, ruhig und überlegt gewe- sen. Nicht aufgeregt, wie wenn das normal wäre, was er getan habe (act. 1/4/2 F/A 3 ff.). 5.4. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 2. Februar 2023 5.4.1. Die Privatklägerin 1 schilderte in der Einvernahme vom 2. Februar 2025 in freier Erzählung Folgendes: Sie gehe jeden Tag laufen, so auch am 30. Oktober
2022. Weil es Sonntag gewesen sei, habe es viele Leute unterwegs gehabt, die mit den Hunden laufen gegangen seien. Es sei warm gewesen. Sie habe gedacht, ei- nen besseren Zeitpunkt gebe es nicht. Sie habe dann noch mit einer Person ge-
- 34 - sprochen, welche mit dem Hund spazieren gegangen sei, dort auf dem Weg. Sie sei dort beim Pfadiheim, wo das …-gebiet sei, laufen gegangen. Sie habe etwa ein Drittel des Weges gemacht. Es sei eigentlich ein freundlicher Tag gewesen, es seien alle hell gekleidet gewesen. Da sei eine Person weiter hinter ihr gelaufen, welche einfach schwarz gekleidet gewesen sei. Deshalb sei er eigentlich auch allen ein wenig aufgefallen. Sie sei eine Strecke gelaufen, dann sei er nirgends mehr gewesen. Sie sei abgebogen und habe der Strasse weiter folgen wollen und weiter oben wieder retour (act. 1/4/3 F/A 13). Dort sei er wieder an der Ecke gestanden und habe gesagt, dass er eine Frage habe. Im gleichen Moment habe er sie mit einer Hand gepackt, mit der an- deren Hand auf den Mund und die Nase. Mit den Beinen habe er ihr die Beine von der Strasse gezogen. Das nächste sei gewesen, dass er sie in den Raps reinge- worfen habe. Dann sei er über ihr gewesen. Dann habe er sie weiter reingezogen von der Strasse weg (act. 1/4/3 F/A 13). Er habe die Hand die ganze Zeit auf die Nase und den Mund gehalten, so dass sie keine Luft bekommen habe. Mit der anderen Hand habe er die Hose auf- gerissen und seine Hosen aufgemacht. Dann habe er sich an ihr vergangen. Dann habe sie die ganze Zeit versucht, Luft zu bekommen. Sie habe schon Sterne gese- hen, weil sie keine Luft mehr bekommen habe. Sie habe versucht, in seinen Finger oder seine Hand zu beissen. Aber er habe so eine grosse Hand gehabt, sie habe nicht reinbeissen können. Manchmal sei es ihr gelungen, einen Finger zu lupfen, um Luft zu bekommen (act. 1/4/3 F/A 13). Dann habe er ihr gesagt, dass er sie jetzt umbringen müsse, da er etwas ge- macht habe, dass er nicht sollte. Sie könne ihn erkennen und ihn dann verraten. Dann sei er so mit seinem Körper von oben nach unten auf sie runtergetätscht. Als er gemerkt habe, dass sie immer noch lebe, habe er gesagt "Gib doch endlich uf.". Sie habe versucht, immer noch Luft zu bekommen. Auf jeden Fall habe er dann nochmals einen Orgasmus gehabt. Dann sei er weiter mit seinem Oberkörper auf ihren Körper runtergetätscht. Es hätte sie kaputtmachen sollen (act. 1/4/3 F/A 13).
- 35 - Das Nächste, was sie wisse, sei, dass sie die Augen geöffnet habe und er nicht mehr da gewesen sei. Sie denke, sie sei weggewesen. Sie nehme an, dass er gemeint habe, dass sie tot gewesen sei, weshalb er von ihr abgelassen habe. Sie habe ihn dann nirgendwo mehr gewesen. Sie sei dann noch einen Augenblick ruhig gewesen. Sie habe Angst gehabt, dass er sie hören könnte und dann wieder komme. Als dann aber nichts passiert sei – sie sei von der Strasse weg gelegen – habe sie sich gedreht am Boden, da sie keine Kraft gehabt habe, aufzustehen. Sie sei dann am Boden entlang in Richtung Strasse. Als sie um Hilfe gerufen habe, sei niemand gekommen. Niemand habe sie gehört. Sie habe sich dann in Richtung Strasse bewegt und das Bein in die Höhe gehalten, so dass jemand, der vorbeifah- ren könnte, sie sehen würde. Etwa das dritte oder vierte Auto habe angehalten und die Ambulanz und Polizei angerufen, weil die Hosen verrissen gewesen seien und alles. Sie hätten sie dann mit einer Wolldecke zugedeckt. Dann sie sie ins Spital gekommen (act. 1/4/3 F/A 13). 5.4.2. Auf Befragung des Staatsanwalts führte die Privatklägerin 1 sodann aus, dass sie am 30. Oktober 2022 gegen 11.30 Uhr spazieren gegangen sei. Sie wisse nur noch, dass sie ein Paar beige Hosen getragen habe, das andere wisse sie nicht mehr. Unterhosen habe sie auf jeden Fall unter den Hosen angehabt. Sie habe keine Ahnung mehr, ob sie noch Leggins oder sonst etwas darunter getragen habe. Sie habe sich gut gefühlt, als sie die Wohnung verlassen habe (act. 1/4/3 F/A 17 ff.). 5.4.3. Der Beschuldigte sei weit hinter ihr gewesen, als sie ihn das erste Mal gese- hen habe. Sie habe ihm nicht Grüezi oder so gesagt. Er habe nichts gemacht, als sie ihn das erst mal gesehen habe. Er sei einfach weitergelaufen und sie habe ihn ja nachher nicht mehr gesehen. Sie wisse nicht, wo er durchgelaufen sei. Es habe Leute unterwegs gehabt. Sie wisse nicht, ob ihn jemand verdeckt habe. Sie habe ihn danach auf jeden Fall nicht mehr gesehen. Sie habe ihn zum zweiten Mal ge- sehen, als er vor ihr gestanden sei. Sie habe danach nicht mehr retour geschaut. Sie habe keine Ahnung wie es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte plötzlich vor ihr gestanden sei. Er sei wie aus dem Himmel runtergefallen. Oder er sei von hinten gekommen, sie sei sich nicht sicher. Dann habe er so einen Schritt auf sie
- 36 - zu gemacht, dass er ganz nah bei ihr gewesen sei. Dann sei es eigentlich schon zu spät gewesen, um noch irgendwie… Seine Hände seien schon.. Sie wisse auch nicht, was er sonst noch gesagt habe. Er habe noch mehr gesagt (act. 1/4/3 F/A 28 ff.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihr einmal gefolgt sei, gab die Privatkläge- rin 1 an, sie habe ihn nur einmal gesehen, als sie retour geschaut habe. Danach habe sie nicht mehr retour geschaut. Sie sei einfach ein wenig schneller gelaufen. Ausser als sie in die AI._____-strasse abgebogen sei, da habe sie zurückgeschaut und habe ihn nirgends gesehen. Sie glaube nicht, dass der Beschuldigte sie einmal überholt habe. Der Beschuldigte habe bei der ersten Begegnung den Eindruck ge- macht wie jemand, der nach dem Weg frage. So ruhig. Sie habe gedacht, er wolle so etwas fragen. Was genau der Beschuldigte gesagt habe, als sie ihn zum zweiten Mal gesehen habe, wisse sie nicht mehr (act. 1/4/3 F/A 32 ff.). 5.4.4. Die Privatklägerin 1 führte weiter aus, dass sie nicht mehr wisse, mit welcher Hand der Beschuldigte ihr den Mund zugehalten habe. Er habe sie mit der einen Hand am hinteren Rücken gepackt und mit der anderen habe er Mund und Nase zugehalten. Sie wisse nicht mehr, ob er sie hochgehoben habe, es sei so schnell gegangen. Er habe ihr einfach die Beine über dem Boden weg… Irgendwie müsse er sie aufgehoben haben, sonst hätte sie noch zappeln können oder so. Sie sei nach der ersten Landung im Feld auf dem Rücken gewesen, immer auf dem Rü- cken. Der Beschuldigte sei dann schon auf ihr oben gehockt. Er sei einfach mit dem Gesäss auf ihr gehockt. Eine Hand sei einfach immer auf ihrem Mund und Nase gewesen. Sie habe nichts gemerkt von ihren Verletzungen und so. Das sei so akut gewesen mit der Luft (act. 1/4/3 F/A 36 ff.). Sie glaube nicht, dass der Beschuldigte sie ausser am Rücken und auf Mund und Nase sonst noch wo gehalten habe. Mit seinen Beinen habe er ja ihre Beine weggezogen. Er habe sie ins Feld reingeworfen. Sie habe aufstehen wollen und weiter, aber er sei schon auf ihr oben gehockt. Es sei irgendwie so schnell gegan- gen. Sie wisse nicht mehr, wie der Beschuldigte sie weiter ins Feld rein gezogen habe. Sie wisse nur, wie er sich vergewissert habe, dass ihn auch niemand sehe. Er habe den Kopf raufgehalten und geschaut, wie weit sie drin gewesen seien und
- 37 - ob man es von der Strasse sehe. Darum habe er sie weiter reingezogen oder rein- geschafft. Sie wisse nicht, ob er die ganze Zeit auf ihr oben gesessen sei. Als er sie weitergeschafft habe, sei er glaube sie auch auf ihr oben gewesen (act. 1/4/3 F/A 45 ff.). Mit in den "Schraubstock" nehmen habe sie gemeint so hinten am Rücken durch und an sich rangedrückt. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob er sie auch am Hals berührt habe bevor er sie ins Feld geworfen habe. Sie habe die ganze Zeit nur gedacht, ob sie irgendwie im falschen Film sei. Sie wisse nicht, was passiert sei, nachdem er sie weiter ins Feld gezogen habe, also wo er die zweite Hand gehabt habe. Eine Hand habe er immer auf Mund und Nase gehabt, weil er ihr habe die Luft nehmen wollen. Mit der anderen Hand habe er die Hosen aufmachen wol- len. Mit der anderen Hand habe er sie am Arm gehalten. Sie habe keine Ahnung, wo die zweite Hand jeweils gewesen sei. Sie habe nur Angst gehabt. Angst einfach vor dem, was passiere, als sie gemerkt habe, dass die Luft knapper geworden sei. Es sei ihr immer weniger gelungen, seine Finger von ihrem Gesicht wegzumachen, so dass sie wieder einen Schnauf Luft habe holen können. Bevor er ihre Hose ge- öffnet habe, habe er sie ausser mit den Händen einfach mit seinem Gesäss berührt, mit dem er immer auf ihr gesessen sei, damit sie auf dem Boden bleibe. Seinen Kopf habe er, glaube sie, oben gehabt. Sie wisse nicht, wo er sie hingeküsst habe. Sie habe keine Ahnung, ob er sie geküsst habe. Sie habe einfach Panik gehabt (act. 1/4/3 F/A 50 ff.). Auf den Mund habe er sie auf jeden Fall schon gar nicht küs- sen können, da er seine Hand immer auf ihrem Gesicht gehabt habe (act. 1/4/3 F/A 168). 5.4.5. Zur Einwirkung auf den Kopf und Hals gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, dass sie keine Ahnung habe, wie lange sie keine Luft gekriegt habe. Sie wisse auch nicht, wie lange sie weggewesen sei. Sie habe auch keine Uhr angehabt. Da wür- den einem Minuten wie Stunden vorkommen. Sie wisse auch nicht, wann sie weg gewesen sei am Schluss. Da habe sie anscheinend wirklich keinen Sauerstoff mehr gehabt. Sie wisse nur eines: Er sei fast verzweifelt, dass sie nicht einfach so ge- storben sei. Dass es so lange gehe. Sie könne sich nur noch an einen Satz erin- nern, denn er habe gesagt "Gib doch endlich uf.". Sie komme darauf, dass er ver-
- 38 - zweifelt gewesen sei, weil er gesagt habe "Ich muss dich jetzt umbringen". Das habe er immer wieder wiederholt und tätschte so auf sie runter mit dem Gesäss. Sie habe einfach gemerkt, dass der Sauerstoff immer weniger werde, als sie manchmal wieder Luft habe holen können. Sie habe sein Gesicht vor sich gesehen. Schwindlig sei ihr nicht geworden. Da, als ihr schwarz vor Augen geworden sei, das habe sie gar nicht mitbekommen. Schwarz vor Augen sei ihr am Schluss geworden. Vorher sei sie, glaube sie, immer wach gewesen (act. 1/4/3 F/A 59 ff.). Sie habe nicht wahrgenommen, dass der Beschuldigte sie gewürgt hätte (act. 1/4/3 F/A 170). 5.4.6. Der Beschuldigte habe ihr die Hose weggerissen und oben wisse sie nicht mehr, was er gemacht habe. Sie habe an diesem Tag Strumpfhosen getragen, die habe er runtergezogen. Er habe sie einfach mit einer Hand ein wenig runter ge- macht. Sie wisse nicht bis wohin er sie runter gemacht habe, sie glaube nicht viel. Einfach so, dass es frei gewesen sei. Sie sei immer mit dem Rücken auf dem Boden gewesen, immer in der gleichen Situation, die ganze Zeit. Der Beschuldigte sei im- mer irgendwie kniend gewesen. Ob er kniend gewesen sei oder mit seinem Gesäss weiter runtergegangen sei, wisse sie nicht mehr. Sie glaube, er sei mit der Hand reingegangen nachdem er ihr die Hosen runtergezogen habe. Oder ob das nachher war, nachdem er sich die Hose aufmachte oder das nach seinem ersten Orgasmus war oder vorher, sie wisse es nicht mehr. Wie der Beschuldigte mit der Hand rein ging, wisse sie nicht, sie habe ja nicht runterschauen können. Er sei einfach mit den Fingern in die Vagina rein (act. 1/4/3 F/A 64 ff.). Sie wisse nicht, mit wie vielen Fingern er in sie eingedrungen sei. Es seien so wie "Wurstlifinger" gewesen. Also nicht fein und so. Die Haut der Hand sei auch nicht so fein gewesen. Er habe fast wie Hornhaut gehabt, so feste Haut. Sie wisse nicht, mit welcher Hand er in sie eingedrungen sei. Sie habe gedacht, er sei mit seinen ganzen Fingern eingedrungen, so habe es sich angefühlt. Er sei mit seinen Fingern in ihrer Vagina rein und raus. Er habe seine Finger wahrscheinlich eine Minute in ihrer Vagina gehabt. Er habe dabei gesagt "Dir gefällt das doch auch" und "Das ist doch schön". Sie habe alles gefühlt, Ekel. Sie habe immer schauen müssen, dass sie wieder ein bisschen Sauerstoff gehabt habe. Sie glaube nicht, dass er seine Hand in ihrer Vagina gehabt habe, sie wisse es nicht. Sie könne auch
- 39 - nicht sagen, ob der Beschuldigte auch seine Faust in ihrer Vagina gehabt habe (act. 1/4/3 F/A 74 ff). Sie habe nichts machen können, als er seine Finger in ihrer Vagina gehabt habe. Sie habe immer versucht, seine Finger zu lüpfen, damit sie Luft bekommen habe, um sich überhaupt wehren zu können oder so. Er sei auch immer auf ihr oben gesessen. Sie sei wie bewegungslos gewesen. Mit ihrer Hand habe sie schon gar nichts ausrichten können. Sie sei zu wenig stark gewesen. Sie habe nichts zu ihm gesagt, sie habe ja nicht reden können. Die Hand sei ja immer auf ihrem Gesicht gewesen. Wenn sie versucht habe, seine Hand von ihrem Mund und ihrer Nase wegzunehmen, dann habe er noch mehr, fester runtergedrückt. Sie wisse nicht, was passiert sei, nachdem er seine Finger aus ihrer Vagina rausgenommen habe. Mit dem 'Vergehen an ihr' habe sie gemeint, dass er mit seinem Glied reingegangen sei. Sie sage dem Vergewaltigung (act. 1/4/3 F/A 85 ff.). 5.4.7. Die Privatklägerin führte weiter aus, dass er normal mit seinem Glied reinge- gangen sei. Sie habe den Penis des Beschuldigten nicht gesehen, sie habe gar nichts gesehen. Sie habe den Penis des Beschuldigen gespürt. Sie könne ihn nicht beschreiben, sie glaube er sei nicht, wie man sage, steif gewesen. Der Penis des Beschuldigten sei weich gewesen. Schon grösser als normal. Also grösser, wie wenn man keine Erektion habe. Er habe eine leichte Erektion gehabt. Eine Hand sei auf ihrem Gesicht gewesen und mit der anderen habe er das Glied wie einge- führt. Wo er die Hand nachher gehabt habe, wisse sie nicht. Er sei immer auf ihr oben gesessen. Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte ihre Beine gespreizt habe. Er habe einfach Platz gehabt. Der Beschuldigte habe seinen Penis rein und raus ge- macht als er in ihrer Vagina gewesen sei. Sie habe nicht gesehen, wie tief er in sie eingedrungen sei. Sie habe den Penis in ihrer Vagina drin gespürt. Es seien einfach so ein paar Stösse gewesen, solange wie die Erregung wahrscheinlich gedauert habe (act. 1/4/3 F/A 91 ff. und F/A 124). Sie sei immer noch auf dem Rücken gelegen, als er in sie eingedrungen sei. Sie wisse nicht, wie oft der Beschuldigte Hin- und Herbewegungen gemacht habe, als er in ihrer Vagina drin gewesen sei. Einfach so lange, wie der Erguss gedauert habe, ein paar Mal. Er sei mit seinem Penis sonst nirgendwo eingedrungen. Er
- 40 - habe auf den Kleidern nochmals so Hin- und Herbewegungen gemacht, als er so erregt gewesen sei. Sie habe Ekel gefühlt als er mit seinem Penis in ihrer Vagina gewesen sei. Sie glaube nicht, dass er dabei etwas gesagt habe. Sie wisse auch nicht mehr, ob er gestöhnt habe. Sie habe gar nichts tun können, ausser so "Hmmm". Sie habe nicht mal den Kopf schütteln können. Sie habe nie etwas sagen können. Sie habe nur immer "Hmmm" gemacht (act. 1/4/3 F/A 105 ff.). Sie glaube der Beschuldigte habe einen Orgasmus gehabt, also sie vermute es. Dies, weil er vielleicht einmal oder zweimal gestöhnt habe. Sie denke er habe den Orgasmus gehabt, als er mit Glied drin gewesen sei. Sie nehme an seinem Gestöhne an, dass er einen hatte. Einen Samenerguss habe sie nicht gespürt. Sie wisse nur, dass alles irgendwie feucht gewesen sei. Ob es vom Raps gewesen sei, sie wisse es nicht. Nach dem Orgasmus in ihr drin habe er versucht sie umzubrin- gen. Er habe gesagt "Jetzt muss ich dich umbringen". Zwischendrin, als er immer auf sie runtergetätscht sei, habe er nochmals einen Orgasmus gehabt. Es sei so gewesen, wie wenn ihm das so gefallen hätte oder ihn erregt hätte (act. 1/4/3 F/A 112 ff.). Schmerzen habe sie keine gehabt, als er mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen sei. Das sei erst gekommen, als er mit den Fingern reingegangen sei. Sie wisse nicht mehr, ob er zuerst mit den Fingern oder dem Penis eingedrun- gen sei (act. 1/4/3 F/A 122 f.). Wie er seine Hose geöffnet habe, habe sie nicht gesehen. Einfach mit seiner freien Hand. Er habe ihren Kopf so ins Zeug reinge- drückt und habe seine Hand in ihrem Gesicht gehabt. Sie habe nicht nach unten gesehen. Sie habe auch nicht gesehen, wie weit unten der Beschuldigte seine Ho- sen gehabt habe, als er mit seinem Penis in sie eingedrungen sei. Er sei auf den Beinen gesessen, als er in sie eingedrungen sei. Er sei sitzend gewesen. Er sei dann natürlich, als er hin und her sei, sie wisse nicht, ob er ganz auf ihr oben gele- gen sei oder nicht. Sie habe seine Knie nicht gesehen, als er in sie eingedrungen sei. Sie wisse nicht, ob er halb auf ihr gelegen sei oder ganz (act. 1/4/3 F/A 126 ff. und F/A 166 f.). 5.4.8. Die Privatklägerin 1 schilderte weiter, dass der Beschuldigte, nachdem er den Penis aus ihrer Vagina gezogen habe, mit seinem ganzen Körpergewicht im-
- 41 - mer wieder auf sie runtergetätscht sei. Er habe oben angefangen. Er sei dann so mit seinem Gesäss immer weiter hinten runter getätscht. Er sei ganz viele Male auf sie runtergetätscht. Er habe Anlauf geholt, er sei richtig mit Wucht auf sie herunter- getätscht. Er sei jeweils mit seinem Gesäss einfach beim Oberkörper gelandet. Bei den Beinen wisse sie nicht, ob er da auch noch runtergegangen sei. Das habe er sehr oft gemacht, sie wisse nicht wie oft. Er sei immer gekniet. Von der knienden Position habe er immer Anlauf genommen. Er habe seine Knie rechts und links gehabt. Und dann sei er mit dem Gesäss immer ganz nach oben. Er sei wie aufge- kniet und habe dann so aus der sitzenden Position Anlauf geholt. Wie wenn man reite (act. 1/4/3 F/A 131 ff.). Sie könne sich nicht daran erinnern, ob seine Hosen noch offen gewesen seien, als er begann auf sie runterzutätschen. Es müsse fast so sein, weil es sei nie so gewesen, dass er die Hosen hätte zumachen können (act. 1/4/3 F/A 169). Sie habe sein Gesicht gesehen. Sie habe ihn angeschaut. Er habe unter ihrem Kopf angefangen auf sie runterzutätschen und sei Richtung Hüfte gegangen. Und eine Hand sei einfach immer auf ihrer Nase und ihrem Mund gewesen. Er sei mehr als fünf Mal auf sie runtergetätscht. Und er habe eigentlich darauf gewartet, dass sie sterbe. Sie glaube, es seien mehr als zehn Mal gewesen, sie wisse nicht, ob es mehr als fünftzehn Mal gewesen seien. Nachdem sie bewusstlos gewesen sei, wisse sie auch nicht, ob er noch länger heruntergetätscht sei. Sie habe keine Ah- nung, wie lange sie bewusstlos gewesen sei. Sie sei einfach irgendwann erwacht. Sie habe keine Ahnung, wie lange die ganze Sache gedauert habe (act. 1/4/3 F/A 142 ff.). Auf die Frage, was sie gefühlt habe, als der Beschuldigte auf sie runterge- tätscht sei, gab die Privatklägerin 1 an, dass sie immer versucht habe, Luft zu be- kommen. Und dann so Gedanken wie, dass da danach nichts mehr ganz sei. Er habe beim Heruntertätschen zu ihr gesagt "Ich muss dich jetzt umbringen". Das habe er immer wieder wiederholt. Sie wisse nicht mehr wie viel Mal. Als er ein paar Mal runtergetätscht sei, habe er gesagt "Gib endlich uf!". Er habe das gesagt im Sinn von, er müsse sie früher oder später töten. Der Beschuldigte habe von ihr abgelassen, weil sie bewusstlos gewesen sei. Aber sie glaube das habe er nicht
- 42 - gewusst. Sie vermute er habe gedacht, dass sie tot sei. Er habe ruhig gesagt "Ich muss dich jetzt umbringen". "Gib endlich uf" habe er fast verzweifelt gesagt (act. 1/4/3 F/A 149 ff.). Wohin der Beschuldigte gegangen sei, habe sie keine Ahnung. Sie sei ja eben bewusstlos gewesen. Sie habe nichts gesehen. Ab einem gewissen Zeitpunkt habe sie nichts mehr mitbekommen. Das sei das letzte gewesen. Das nächste sei gewe- sen, dass sie die Augen geöffnet habe und niemand sei da gewesen. Sie wisse nicht, wie lange. Wahrscheinlich sei es ein Wunder gewesen. Sie habe zuerst ein- mal geschaut, ob sie noch alle Hirnzellen habe. Sie habe dann Angst gehabt, dass er wieder auftauche. Deshalb sei sie einen Augenblick einfach ruhig drin gelegen. Wie lange die Begegnung mit dem Beschuldigten gedauert habe, wisse sie nicht. Das Gefühl, als sie gefunden worden sei, sei auf jeden Fall unwahrscheinlich ge- wesen, fast wie Weihnachten (act. 1/4/3 F/A 158 ff.). Der Beschuldigte habe ihr auch gesagt, dass er sie umbringen müsse wegen dem, was er gemacht habe. Sie wisse den Wortlaut nicht mehr genau, aber er habe gesagt, weil das nicht recht sei. Und weil sie ihn gesehen habe. Weil sie ihn identi- fizieren könnte. Weil er gesagt habe, dass er sie umbringen müsse, habe sie ange- nommen, dass es so innere Blutungen gebe, dass dies sein Ziel sei. Er habe ja sonst nichts gemacht ausser ihr die Luft zu nehmen (act. 1/4/3 F/A 160 ff.). 5.4.9. Zum Zustand des Beschuldigten führte die Privatklägerin 1 aus, dass man keine gewaltigen Gefühlsregungen an ihm gesehen habe. Er sei eine ruhige Per- son, wenn man ihn einfach so sehen würde. Und eigentlich habe er auch alles so in Ruhe gemacht. Bis dort, als er auf sie runtergetätscht sei. Zwischendurch erregt. Aber es sei nie einfach eine impulsive Bewegung an ihm gewesen. Sie habe nichts Spezielles am Beschuldigten wahrgenommen, ausser dass er ihr durch die schwa- rze Kleidung negativ aufgefallen sei. Sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass un- ter dem Einfluss von irgendwelchen Substanzen gestanden sei. Dies, weil er so ruhig, so gefasst gewesen sei. Und der Augenausdruck sei nicht wie von jemandem gewesen, der Drogen oder so etwas nehme. Sie habe 2 Jahre lang in einer Drogen- Reha gearbeitet. Was sie bei ihm verwundert habe, sei seine Ruhe, welche er bei all dem… so kaltblütig ruhig. Das habe sie schon irritierend gefunden. Sie habe
- 43 - auch nicht den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte betrunken gewesen sei. Er habe nicht irgendwie mit der Zunge angestossen. Gelaufen sei er auch nicht so. Er habe auch nicht nach Alkohol gestunken, nichts. Er sei kräftig gewesen, nur schon von der Statur her. Sie habe das andere auch gemerkt, dass er kräftig sei. Man habe nicht viel gesehen unter dem Pullover, ob er Muskeln habe. Er sei von der Postur her schon kräftig und wie er sie im Griff gehabt habe. Sie sei mit ihren Kräf- ten total an die Grenzen gekommen (act. 1/4/3 F/A 171 ff.). Sie selbst sei 162cm gross und am 30. Oktober 2022 etwa 35 Kilogramm schwer gewesen, immer etwa gleich. Sie habe sich vor dem Spaziergang gut ge- fühlt, total fit. Sie sei gesund gewesen. Sie glaube, sie habe auch keine Probleme mit der Hüfte gehabt. Sie habe am 30. Oktober 2022 keinen Alkohol und keine Dro- gen konsumiert (act. 1/4/3 F/A 183 ff.). Weiter machte die Privatklägerin 1 Angaben zur ihren Verletzungen (act. 1/4/3 F/A 191). Zur Schnittverletzung am Bein gab sie an, sie hätten ihr gesagt, dass sie auf der Machete, dem Messer, draufgelegen sei. Das habe sie am Anfang aber gar nicht bemerkt . Das Messer habe sie auch nie gesehen. Vielleicht sei es ihm aus den Hosen gefallen (act. 1/4/3 F/A 192). Auf Ergänzungsfrage der amtlichen Ver- teidigung des Beschuldigten gab sie sodann an, dass sie während der Vorfalls kei- nen Geruch wahrgenommen hätte (act. 1/4/3 F/A 205). 5.5. Würdigung 5.5.1. Im Hinblick auf die auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 ist vorweg anzumerken, dass es sich bei ihr als direkt Geschädigte nicht um eine gänzlich neutrale Tatzeugin handelt. Als Privatklägerin sagte sie aber als Auskunftsperson aus, unter Strafandrohung von Art. 303, Art. 304 und Art. 305 StGB (vgl. act. 1/4/1- 3). Es ist daher nicht leichthin anzunehmen, sie habe unwahre Aussagen getätigt. Die Privatklägerin 1 stellte zwar noch zu Lebzeiten eine Zivilforderung (vgl. 1/25/4), beziffert wurde diese jedoch erst, als die Privatklägerin 1 bereits verstorben war (act. 19). Hinweise darauf, dass für die gegen den Beschuldigten erhobenen An- schuldigungen finanzielle Motive im Vordergrund gestanden haben könnten, sind
- 44 - nicht ersichtlich. Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die Privatkläge- rin 1 vorweg als unglaubwürdig erscheinen lassen würden. 5.5.2. Die Aussagen der Privatklägerin sind durchwegs glaubhaft. So schilderte sie das Erlebte sowohl in der freien Erzählung als auch auf Befragen sehr detailliert und lebensnah. Ihre Ausführungen sind sehr anschaulich und nachvollziehbar. Be- sonders eindrücklich sind auch ihre Ausführungen wie der Beschuldigte ihr die Luft nahm und wie sie stets darum rang, zwischen seinen Fingern ein wenig Luft schnappen zu können. Auch berichtete sie von eigenen Gefühlen wie Ekel und Angst und dass sie, als sie wieder zu sich gekommen sei, zuerst abgewartet habe, da sie Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte zurückkehrt. Zudem schilderte sie die ruhige Art des Beschuldigten und ihre Verwunderung darüber. All dies zeugt von tatsächlich Erlebtem. 5.5.3. Die Privatklägerin 1 gab auch immer an, wenn sie etwas nicht mehr wusste oder sich nicht sicher war. Auch belastete sie den Beschuldigten nicht unnötig. So- dann zeigte die Privatklägerin 1 während sämtlicher Einvernahmen keinerlei Ver- bitterung oder Rachegelüste gegenüber dem Beschuldigten. Gesamthaft sind kei- nerlei Übertreibungen ersichtlich. 5.5.4. Die Privatklägerin 1 wurde zwar nur zwei Mal detailliert einvernommen, bei diesen Einvernahmen führte sie jedoch jeweils wiederholt aus, was ihr widerfahren ist. Innerhalb der einzelnen Einvernahmen sowie auch zwischen den Einvernah- men sind keinerlei Widersprüche ersichtlich, egal ob die Privatklägerin 1 das Er- lebte von sich aus erzählte oder auf konkrete Fragen antwortete. Ihre Schilderun- gen sind im Weiteren in sich logisch und wirken nicht wie eine auswendig gelernte Geschichte. Die Aussagen stimmen sodann auch - soweit dies überhaupt möglich ist - mit den Aussagen der Zeugen sowie den weiteren Akten überein. 5.5.5. Gesamthaft kann somit vorhaltlos auf die glaubhaften Aussagen der Privat- klägerin 1 abgestellt werden.
- 45 -
6. Zeugenaussagen der Familie und eines Freundes 6.1. Die Familienangehörigen des Beschuldigten, nämlich sein Vater, O._____ (act. 1/6/1), seine Mutter, P._____ (act. 1/6/2), seine Schwester, R.____ (act, 1/6/4) und sein Schwager, AJ._____ (act. 1/6/3), sowie sein Kollege, S._____ (act. 1/7/1) wurden jeweils zum Beschuldigten befragt. Sie alle beschrieben den Beschuldigten als ruhigen, friedlichen, anständigen und zufriedenen Mann (act. 1/6/1 F/A 71 ff.; act. 1/6/2 F/A 44 ff.; act. 1/6/3 F/A 60 ff.; act. 1/6/4 F/A 18 ff.; act. 1/7/1 F/A 46 ff.). Gemäss den Familienangehörigen konsumiere er, abgesehen von Marihuana in der Jugend und dem Vorfall mit dem Autounfall, keine Drogen und trinke nur wenig und selten Alkohol (act. 1/6/1 F/A 104 ff. und F/A 158 ff.; act. 1/6/2 F/A 126 ff.; act. 1/6/3 F/A 73 ff.; act. 1/6/4 F/A 59 ff.). S._____ gab an, er konsumiere Joints, Gras, das habe er von einem Kollegen gehört. Er wüsste nicht, dass er noch andere Drogen konsumiere. Der Beschuldigte konsumiere auch Alkohol, er wisse aber nicht wie oft. Er trinke beim Feiern, Bier und selten harten Alkohol, das habe er bis jetzt einmal gesehen. Er trinke nicht viel. So dass man sich noch kontrollieren könne (act. 1/7/1 F/A 101 ff.). 6.2. Zum Sachverhalt bzw. dem Wochenende vom 29./30. Oktober 2022 konnte einzig die Mutter des Beschuldigten, P._____, Angaben machen. Sie führte aus, dass sie und ihr Mann am Samstag zu Hause gewesen seien, er sei im Garten gewesen. Sie sei einkaufen gegangen, dann sei sie nach Hause gekommen und sei dann mit einer Freundin zusammen gewesen. Sie seien etwas trinken gegan- gen, sie sei nach Hause gekommen und habe Filme und Serien geschaut. Sie ha- ben dem Beschuldigten geschrieben "wo bist du?". Er habe ihr zurückgeschrieben "ich komme nach Hause". Das sei um 04.00 Uhr morgens gewesen. Er sei dann auch gekommen. Sie hätten wie immer ein wenig zusammen geredet "wie geht es, wie war es bei der Arbeit? Gab es Arbeit?". Er habe gesagt, es sei gut gewesen und dass er noch ein wenig mit den Kollegen zusammen gewesen sei. Dann hätten sie sich auf die Terrassen gesetzt und wie immer habe der Beschuldigte noch eine Zigarette geraucht, bevor sie ins Bett gegangen seien. Dann hätten sie sich verab- schiedet. Er sei in sein Zimmer gegangen und sie in ihres (act. 1/6/2 F/A 153).
- 46 - Er sei um 04.00 Uhr normal nach Hause gekommen, mit dem Auto. Er habe ganz normal auf sie gewirkt, wie immer. Er habe ihr noch einen Kuss gegeben. Er sei ihr nahe gewesen. Sie kontrolliere eigentlich immer, wenn er nach Hause komme, ob er nach Gras oder Alkohol rieche. Sie habe nichts bemerkt. Es sei ihr nichts bei ihm aufgefallen, als er nach Hause gekommen sei (act. 1/6/2 F/A 155 ff.). Sie wisse, dass es 04.00 Uhr gewesen sei, weil er ihr geschrieben habe. In dieser Nacht sei die Zeit umgestellt worden. In alter Zeit wäre es 05.00 Uhr gewesen, aber wegen der Umstellung sei es 04.00 Uhr gewesen (act. 1/6/2 F/A 164). Er sei nicht betrunken gewesen, als er nach Hause gekommen sei. Sie habe ihn geküsst und ihn "geschmeckt". Sie habe wirklich nichts "geschmeckt". Sie habe auch im Ge- spräch nichts Besonderes bemerkt. Sie seien vielleicht nach einer Stunde, um 05.00 Uhr ins Bett gegangen. Er habe ihr gesagt, dass er weiter mit S._____ Spiele spiele, da er nicht müde sei. Sie wisse nicht, wann er nach dem Gespräch ins Bett gegangen sei, er sei auch in sein Zimmer gegangen (act. 1/6/2 F/A 171 ff.). Auf die Frage, ob es auf sie so gewirkt habe, als ob der Beschuldigte auf Drogen gewesen sei, gab P._____ an, sie habe es nicht bemerkt (act. 1/6/2 F/A 200). Sie habe am Sonntag sicher bis 14.00 Uhr geschlafen, sie schlafe immer so lange am Sonntag. Sie wisse nicht, ob sie zwischen 05.00 Uhr und 14.00 Uhr ein- mal aufgestanden sei. Sie erinnere sich nicht, dass sie aufgestanden wäre. Nach- dem ihr Mann und sie aufgestanden seien, seien sie gegen 16.00 Uhr zu einem Verwandten auf Besuch gegangen und um 19.45 Uhr habe der Beschuldigte ihr geschrieben "Wo seid ihr, wann kommt ihr nach Hause?" oder er habe sie angeru- fen, das wisse sie nicht mehr genau. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie den Be- schuldigten zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr gesehen habe. Am Sonntag würden sie einander jeweils in Ruhe lassen. Entweder sei der Beschuldigte aufgestanden und rausgegangen oder er habe ganz lange geschlafen. Sie würden sich am Sonn- tag meistens am Abend sehen. Als sie gegen 21.00 Uhr nach Hause gekommen seien, glaube sie, sei er zu Hause gewesen. Es sei ihr nichts an ihm aufgefallen. Es sei nichts anders gewesen als sonst. Er habe keinen ungewöhnlichen Eindruck auf sie gemacht (act. 1/6/2 F/A 176 ff.).
- 47 - 6.3. Die Zeugen berichteten einstimmig über die die positiven Eigenschaften des Beschuldigten. Zur Erstellung des Sachverhalts kann auf die glaubhaften Aussagen der Mutter des Beschuldigten abgestellt werden, wonach der Beschuldigte um 04.00 Uhr mit dem Auto nach Hause gekommen sei und weder nach Alkohol noch nach Gras gerochen und ganz normal gewirkt habe. Es liegen keinerlei Hinweise vor, wonach diese Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden, zumal P._____ sogar von sich aus berichtete, dass sie jeweils kontrolliere, ob der Be- schuldigte nach Alkohol oder Gras rieche. Auch decken sich die Angaben von P._____ bezüglich Nachrichten und Anrufe mit der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (act. 1/17/1/28). Eine Würdigung der weiteren Aussagen der Fa- milienangehörigen und des Kollegen des Beschuldigten kann unterbleiben, zumal sie nichts zum zu erstellenden Sachverhalt beitragen konnten.
7. Zeugenaussagen T._____ 7.1. Die Zeugin T._____ meldete sich auf den Zeugenaufruf und wurde am 4. No- vember 2022 durch die Kantonspolizei Zürich und am 23. Mai 2023 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 1/5/1; act. 1/5/4). 7.2. T._____ schilderte bei beiden Einvernahmen, dass sie vor ungefähr einem halben Jahr bzw. Ende April/Anfang Mai 2022 eine merkwürdige Begegnung in der Umgebung K._____/AI._____ gehabt habe (act. 1/5/1 F/A 4 und F/A 13; act. 1/5/4 F/A 13 f.). Sie sei mit ihrem Auto zum Parkplatz am Waldrand in der Nähe von AK._____ gefahren. Dort sei ihr ein dunkles Auto aufgefallen und ein Mann, der an das Auto angelehnt sei. Er habe ein Handy in der Hand gehalten und darauf ge- schaut. Sie sei an ihm vorbei gelaufen, um den Spazierweg nehmen zu können, den sie gewollt habe. Sie sei wie immer ihren Weg gegangen. Als sie etwas mehr in den Wald gekommen sei, habe er sie von hinten aufgeholt und gefragt, wo er durchgehen müsse, er wolle hier spazieren und kenne sich nicht aus. Er sei ihr etwas komisch und doof vorgekommen und sie habe sich gefragt, wieso er sie das frage. Vor ihnen sei eine Kreuzung gewesen und sie habe ihm gesagt, er soll dort rechts gehen und immer wieder rechts gehen, dann würde er wieder zurück zu seinem Auto kommen. Sie habe ihm gezeigt, in welche Richtung er gehen müsse. Sie sei dann an der Kreuzung links abgebogen, zuerst aus dem Wald herausge-
- 48 - kommen und dann wieder in den Wald hinein gegangen (act. 1/5/1 F/A 5; act. 1/5/4 F/A 17). Später sei er dann plötzlich wieder von hinten gekommen. Er habe ihr zuge- rufen, wohin er jetzt gehen solle. Sie habe langsam etwas Angst bekommen und ihm gesagt, er solle geradeaus gehen und dort vorne wieder rechts. Sie sei stehen geblieben und er sei dann in diese Richtung gegangen, die sie ihm gezeigt habe. Sie habe darauf geachtet, dass er ihr nicht zuschaue und sei dann einen schmalen Weg in den Wald hineingegangen. Sie habe Angst gehabt und habe immer wieder geschaut, ob jemand komme. Sie sei dann auf einen grösseren Waldweg gekom- men und habe nochmals umgeschaut, ob jemand komme. Da niemand gekommen sei, sei sie schnell nach links gegangen. Sie sei dann nochmals nach links gegan- gen und habe gesehen, dass er wieder von hinten gekommen sei. Sie habe häufig nach hinten geschaut. Er habe ihr wieder zugerufen und sei quer über die Wiese auf sie zu gerannt. Sie sei dann rückwärts gegangen und habe ihm immer wieder mit der Hand gezeigt, in welche Richtung er gehen solle. Sie habe ihm auch mehr- mals gesagt, er solle zurückgehen und habe ihm den Weg erklärt, wie er zurück zum Auto komme. Er sei dann stehen geblieben, habe sich umgedreht und sei lang- sam zurück in Richtung AI._____ gegangen. Dann habe sie mit ihrem Handy ihren Mann angerufen und ihn gebeten, am Telefon zu bleiben. Als sie zum Auto gekom- men sei, sei sein Auto immer noch dort gestanden und sie habe ein Foto vom Kon- trollschild gemacht (act. 1/5/1 F/A 5; act. 1/5/4 F/A 19 ff.). 7.3. Die Zeugin zeichnete sodann in beiden Einvernahmen jeweils auf einem Plan die verschiedenen Begegnungen auf, welche beinahe deckungsgleich sind (act. 1/5/1; act. 1/5/4). Sie gab weiter bei beiden Einvernahmen an, dass der Vorfall ca. 45 Minuten gedauert habe und am späteren Nachmittag gewesen sei (act. 1/5/1 F/A 10 ff.; act. 1/5/4 F/A 36 ff.). 7.4. Den Mann beschrieb T._____ bei beiden Einvernahmen als ca. 170 cm gross, eher etwas fester, aber nicht dick und ca. 20/25 bis 30 Jahre alt. Er sei eher salopp und dunkel gekleidet gewesen. Er habe einen Bart und dunkle Haare, nicht ganz kurz und etwas wellig, gehabt (act. 1/5/1 F/A 15 ff.; act. 1/5/4 F/A 25 f.).
- 49 - 7.5. Nach der Befragung von T._____ wurde ihr Mobiltelefon ausgewertet, auf wel- chem gemäss Polizeirapport die entsprechende Fotoaufnahme des Kontrollschil- des vom 30. April 2022 habe gefunden werden können. Gemäss den Abklärungen der Kantonspolizei Zürich sei der Personenwagen auf O._____, den Vater des Be- schuldigten, eingelöst gewesen (act. 1/1/5; act. 1/1/7 S. 7 f.). 7.6. Bei T._____ handelt es sich um eine unbeteiligte Zeugin, welche grundsätz- lich glaubwürdig ist. Sie schilderte das von ihr Erlebte sehr glaubhaft. Ihre Aussa- gen sind lebensnah, detailliert und ohne ersichtliche Übertreibungen. Sie schilderte auch ihre Gefühle nachvollziehbar. Überdies sind bei den beiden Einvernahmen, welche gut sechs Monate auseinanderliegen, auch keine Widersprüche erkennbar. Auf ihre Aussagen kann somit vorbehaltlos abgestellt werden. 7.7. Aufgrund des Fotos, welches die Zeugin T._____ vom Kontrollschild machte, den entsprechenden Auswertungen dazu, sowie den Angaben der Zeugin zum Mann, welcher sie zum damaligen Zeitpunkt verfolgte, lässt sich zweifelsfrei erstel- len, dass es sich dabei um den Beschuldigten handelte.
8. Weitere Zeugenaussagen 8.1. U._____ 8.1.1. Bei U._____ handelt es sich um die Person, welche die Privatklägerin 1 ge- funden hatte. Sie wurde direkt am Tatort mündlich durch die Polizei befragt (act. 1/1 S. 4 f.) und anschliessend am 31. Oktober 2022 durch die Polizei (act. 1/8/1) und am 23. Mai 2023 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 1/8/2). Sie führte bei sämtlichen Befragungen im Wesentlichen aus, dass sie mit ihrem Auto in Richtung K._____ gefahren sei und zwei Füsse aus dem Feld habe schauen sehen. Sie sei dann ausgestiegen und zur Privatklägerin 1 gegangen. Sie sei auf dem Rü- cken im Feld gelegen und ihre Hose und Unterhose seien bis zu den Knien runter- gezogen gewesen. Sie habe gefragt, was passiert sei und die Privatklägerin 1 habe gesagt, sie sei vergewaltigt worden und er habe sie auch umbringen wollen. Sie habe den Notruf gerufen und dann sei noch ein Ehepaar gekommen und habe sie zugedeckt (act. 1 S. 4 f.; act. 1/8/1 F/A 4; act. 1/8/2 F/A 11 ff.).
- 50 - 8.1.2. Sie habe zuerst nicht glauben können, dass die Frau wirklich vergewaltigt worden sei und habe nochmals nachgefragt. Die Privatklägerin 1 habe ihr gesagt "Ja, er hät sin Schwanz ih mich inägsteckt". Sie sei ganz klar gewesen. (act. 1 S. 4 f.; act. 1/8/1 F/A 7; act. 1/8/2 F/A 12 und F/A 18). Sie habe ihr auch mehrfach gesagt, dass er versucht habe, sie umzubringen (act. 1 S. 4 f.; act. 1/8/1 F/A 13; act. 1/8/2 F/A 25). Die Privatklägerin habe sodann erklärt, dass der Mann hinter ihr gegangen sei, sie angefallen habe und in das Feld "geschleickt" habe (act. 1 S. 4 f.; act. 1/8/1 F/A 12; act. 1/8/2 F/A 26). 8.1.3. Abweichend von ihren Angaben gegenüber der Polizei führte U._____ bei der Staatsanwaltschaft aus, dass die Privatklägerin 1 ihr gesagt habe, dass sie mit einem Messer bedroht worden sei (act. 1/8/2 F/A 12, F/A 15 und F/A 19). Das Mes- ser sei auch dort in der Wiese gelegen. So wie sie dies in Erinnerung habe, habe die Privatklägerin 1 das gesagt. Weil sie habe gesagt, dass er sie habe umbringen wollen. Sie habe das Gefühl, sie habe das Messer in der Wiese selbst gesehen. Sie sei sich aber nicht mehr zu 100 % sicher (act. 1/8/2 F/A 19 ff.). Angesprochen auf den Widerspruch, wonach sie bei der Polizei angegeben habe, kein Messer gesehen zu haben, gab U._____ an, sie habe zwar wirklich das Gefühl, sie habe das Messer dort in der Wiese gesehen. Es sei natürlich schon eine Weile her. Sie sei sich nicht mehr ganz sicher. Ausser sie hätte es nachher gesehen, als die Poli- zei gekommen sei (act. 1/8/2 F/A 22). Sie habe wirklich das Gefühl, die Privatklä- gerin 1 habe gesagt, dass sie mit dem Messer bedroht worden sei. Vielleicht habe sie sich das eingebildet, weil sie immer von einem Messer geredet hätten. Die Pri- vatklägerin 1 habe gesagt, er habe sie umbringen wollen, da sei sie sich ganz si- cher. Sie meine auch, dass sie das Messer in der Wiese gesehen habe. Sie wolle aber nichts beschwören (act. 1/8/2 F/A 25). 8.2. V._____ und W._____ 8.2.1. V._____ und W._____ gaben gegenüber der Polizei und der Staatsanwalt- schaft an, dass sie am Tattag auf einer gemeinsamen Joggingrunde gewesen seien, als sie einem Mann begegnet seien (act. 1/9/1 F/A 4; act. 1/9/2 F/A 12 f.; act. 1/10/1 F/A 10; act. 1/10/2 F/A 12 ff.).
- 51 - 8.2.2. V._____ führte aus, dass kurz bevor sie den Mann überholt hätten, ihm ein Messer zu Boden gefallen sei. Es habe einen schwarzen Griff gehabt und eine glatte Klinge von ca. 20 cm ohne Wellenschliff. Die Person habe das Messer um- gehend wieder mit der rechten Hand aufgenommen und unter der Jacke versteckt (act. 1/9/1 F/A 4; act. 1/9/2 F/A 14 f.). Der Mann sei ihm zuerst aufgefallen, weil er plötzlich die Richtung gewechselt habe, es könne jedoch auch sein, dass er sich in der Route geirrt habe. Aber ganz sicher, als er das Messer habe fallen lassen. Er könne nicht sagen, dass er wahnsinnig komisch oder aufgeregt gewirkt habe, nichts aussergewöhnliches vom Verhalten her. Ausser der Richtungswechsel, aber viel- leicht sei er ja nicht ortkundig. Er sei nicht am Handy gewesen, welches er zur Orientierung hätte verwenden können. Er habe auch nicht gezittert, geschlottert oder sonst etwas. Er könne sich nicht erinnern, dass er irgendwie abnormal gewirkt hätte (act. 1/9/1 F/A 13 f.; act. 1/9/2 F/A 19 ff.). 8.2.3. W._____ schilderte, dass sie nach einem Richtungswechsel des Mannes hin- ter ihm gerannt seien. Sie habe sich schon gedacht, dass das ein komischer Typ sei. Er habe einen komischen Gang gehabt und sie habe noch gedacht, dass er vielleicht im Ausgang oder so gewesen sei. Er habe auf sie nicht wie jemand ge- wirkt, der gerade am Spazieren sei. Kurz bevor sie ihn überholt hätten, sei ihm etwas zu Boden gefallen. So wie sie es gesehen habe, sei es so ein schwarzes Plastikteil gewesen. Als es zu Boden gefallen sei, habe es so leicht gescherbelt. Der Boden sei kiesig gewesen. Dann habe dieser Typ den Gegenstand wieder auf- gehoben und in die Jacke gesteckt. Als sie ihn überholt hätten, hätte V._____ zu ihr gesagt, dass das ein Messer gewesen sei (act. 1/10/1 F/A 10; act. 1/10/2 F/A 13 ff.). Er habe auf sie so etwas verwirrt gewirkt, so als sei er nicht ganz bei der Sache (act. 1/10/1 F/A 21; act. 1/10/2 F/A 17). Es schien, als sei er vom Ausgang gekommen, er habe einfach so einen Eindruck gemacht. Vielleicht habe er auch einen verwirrten Eindruck wegen Alkohol oder so gemacht. Er habe so verwirrt ge- wirkt, weil er zuerst ein wenig nach rechts gegangen sei, dann habe er sich wieder umentschieden. Er habe auf sie nicht den Eindruck gemacht als jemanden, der sich entschieden habe, eine bestimmte Strecke laufen zu gehen (act. 1/10/2 F/A 18 f.). Sie habe keine Auffälligkeiten in seinem Gang festgestellt. Es habe so gewirkt, als habe er kein Ziel, wie wenn man Laufen gehe. Er sei geschlendert (act. 1/10/2
- 52 - F/A 29). Es sei wirklich auffällig gewesen, dass er den Gegenstand, welcher ihm heruntergefallen sei, sogleich wieder aufgehoben habe und gar nicht geschaut habe, ob er kaputt war. Es habe auf sie gewirkt, als habe er etwas verstecken wol- len (act. 1/10/1 F/A 23; act. 1/10/2 F/A 14). 8.3. AA._____ und AB._____ 8.3.1. AA._____ und AB._____ gaben jeweils übereinstimmend bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft an, dass sie kurz nach 12.05 Uhr am Tattag der Privatklä- gerin 1 begegnet seien. Hinter ihr sei ein Mann gelaufen, den sie nicht gekannt hätten. Er habe eine schwarze Trainerhose angehabt mit weissen Streifen, weisse Kopfhörer getragen und einen Bart sowie dunkle Haare gehabt. Sie hätten ihn ge- kreuzt und er habe ihnen zugenickt (act. 1/11/1 F/A 5 ff.; act. 1/11/2 F/A 15 ff.; act. 1/12/1 F/A 5 ff.; act. 1/12/2 F/A 12 ff.). Sie hätten nicht den Eindruck gehabt, dass er die Privatklägerin verfolge. Er habe normal gewirkt und sei nicht auffällig gewesen (act. 1/11/1 F/A 14 f.; act. 1/11/2 F/A 20 f.; act. 1/12/1 F/A 15 ff.; act. 1/12/2 F/A 14 ff.). Sowohl AA._____ als auch AB._____ zeichneten zweimal beinahe übereinstimmend auf dem Plan ein, wo sie auf die Privatklägerin 1 und den Mann getroffen seien (act. 1/11/1; act. 1/11/2; act. 1/12/1; act. 1/12/2). 8.3.2. Sodann reichte das Ehepaar AA._____AB._____ nach der Einvernahme ein Bild des Beschuldigten ein, wobei sie bestätigten, dass dies der Mann sei, welchen sie auf ihrem Spaziergang angetroffen hätten (act. 1/16/4). 8.4. AC._____ 8.4.1. AC._____ schilderte gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft, dass sie am 30. Oktober 2022 auf einem Spaziergang mit ihrem Ehemann gewesen sei. Auf dem Spaziergang hätten sie eine Frau und einen Mann, mutmasslich die Pri- vatklägerin 1 und den Beschuldigten, gesehen. Die Frau sei die AI._____-strasse aufwärts gegangen und der Mann sei ihr in einem Abstand von wenigen Metern bzw. nicht einmal einem Meter gefolgt. Als sie sich umgedreht hätten, habe sich der Mann nach unten gebeugt und so getan, als ob er seine Schuhe binden müsse. Die Sache sei ihnen komisch vorgekommen und sie hätten nicht zuordnen können,
- 53 - ob die beiden Personen zueinander gehören würden oder nicht. Einerseits seien die Personen zu nahe gewesen, wenn sich nicht gekannt hätten, andererseits seien sie doch hintereinander gegangen. Sie hätten einfach die Beziehung der beiden nicht einordnen können (act. 1/13/1 F/A 5 und F/A 9 f.; act. 1/13/2 F/A 16). 8.4.2. Der Mann sei gross, ca. 180 cm gewesen, eher schlank und sportlich und dunkel gekleidet. Das Alter würde sie zwischen 30 und 40 Jahren schätzen, es sei sicher kein Jugendlicher gewesen. Das Gesicht hätten sie nicht sehen können, weil er sich gebeugt und so getan habe, als ob er die Schuhe binden müsse. Es sei ihr nichts Spezielles am Täter aufgefallen (act. 1/13/1 F/A 17 ff.). Sie habe ihn nicht als bedrohlich wahrgenommen. Sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass er unter dem Einfluss von Substanzen gestanden sei, weil er nicht irgendwie langsam gelaufen oder geschwankt sei. Er habe sie recht luzide gedünkt in den paar Augenblicken, als sie hinübergeschaut habe (act. 1/13/1 F/A 23 ff.). 8.5. Würdigung der Zeugenaussagen 8.5.1. Sämtliche vorgenannten Zeugen sind grundsätzlich glaubwürdig. Sie haben weder Beziehungen zum Opfer noch zum Täter und eigene Interessen sind bei keinem der Zeugen ersichtlich. 8.5.2. Die Aussagen der Ersthelferin U._____ sind glaubhaft, auch wenn sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von einer Bedrohung der Privatklägerin 1 mit dem Messer berichtetet. Dies dürfte sie sich selbst so zusammengereimt haben, nachdem sie das Messer am Tatort gesehen hatte und die dort anwesenden Per- sonen über das Messer gesprochen hatten. Im Übrigen sind in ihren Aussagen we- der Widersprüche oder weitere Übertreibungen ersichtlich. Auf ihre Aussagen kann daher abgestellt werden. Aus ihren Aussagen folgt wiederum, dass die Privatklä- gerin 1 noch am Tatort glaubhaft davon berichtete, soeben vergewaltigt worden zu sein. 8.5.3. Die weiteren einvernommenen Zeugen gaben alle an, die Privatklägerin 1 und/oder den Beschuldigten auf ihrem Weg angetroffen zu haben. Das Ehepaar AA._____AB._____ konnte den Beschuldigten identifizieren und die übrigen Zeu-
- 54 - gen gaben eine Täterbeschreibung ab, welche auf den Beschuldigten zutrifft. Es liegen keine Hinweise vor, weshalb ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprechen sollten, zumal sie alle jeweils übereinstimmende Aussagen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft machten und keine Widersprüche ersichtlich sind. 8.5.4. Es ist somit davon auszugehen, dass die Zeugen V._____ und W._____ sa- hen, wie der Beschuldigte ein Messer fallen liess und dieses sofort wieder aufhob. Die Beschreibung des Messers von V._____ stimmt sodann mit dem aufgefunde- nen Messer überein (vgl. Erw. II.B.12.). Ebenfalls ist anhand der Aussagen des Ehepaars AA._____AB._____ anzunehmen, dass der Beschuldigte hinter der Pri- vatklägerin 1 herlief. Dies bestätigte sodann die Zeugin AC._____, welche den Be- schuldigten dicht hinter der Privatklägerin 1 sah. Sodann gaben alle Zeugen an, dass der Beschuldigte soweit normal und nicht etwa betrunken oder unter Drogen stehend gewirkt habe. Er sei normal gelaufen und sei, abgesehen davon, dass er etwas deplatziert gewirkt habe, nicht speziell aufgefallen. 8.5.5. Entgegen der Ansicht der Verteidigung, wonach der Beschuldigte planlos umhergeirrt sei (act. 56 S. 3 f.), deuten die Zeugenaussagen vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte zielgerichtet unterwegs war und Ausschau nach einem Op- fer gehalten hatte. Sodann wurde er mindestens zwei Mal hinter der Privatkläge- rin 1 gesehen, womit davon ausgegangen werden kann, dass er sie verfolgte. Dar- aufhin deutet auch, dass sich der Beschuldigte duckte und so tat, als würde er die Schuhe binden, als die Zeugin AC._____ ihnen begegnete, um so möglichst uner- kannt zu bleiben.
9. DNA-Spuren 9.1. Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 6. Dezember 2022 zur Auswertung von DNA-Spuren ist zu entnehmen, dass auf dem linken Leisten- bereich der Privatklägerin 1 die DNA des Beschuldigten hätten gefunden werden können (act. 1/18/10 S. 4 ff.). Hinweise auf Spermarückstände lägen sodann nicht vor (act. 1/18/10 S. 5). Am Abstrich ab Vulva und Anus habe sodann ein Y-DNA- Profil erstellt werden können, welches mit demjenigen des Beschuldigten überein- stimme. Die Abstriche ab Vagina, Zervix, Rektum und den Oberschenkelinnensei-
- 55 - ten rechts würden keine oder keine verwertbaren Y-DNA-Profile ergeben (act. 1/18/10 S. 5). Bei weiteren Abstrichen ab dem rechten Leistenbereich, Mund/Nase, Wange rechts/links, Hals und Schulter rechts der Privatklägerin 1 hät- ten wiederrum Y-DNA-Profile nachgewiesen werden können, welche mit demjeni- gen des Beschuldigten übereinstimmen würden. Keine verwertbaren Y-DNA-Profile hätten sich ab Schulter links und Handgelenk links/rechts erstellen lassen (act. 1/18/10 S. 6). Ab dem Griff des aufgefundenen Messers habe sodann im Übergangsbereich zur Klinge die DNA des Beschuldigten gefunden werden können (act. 1/18/10 S. 6 f.). Am Strickpullover, der Hose und der Strumpfhose der Privatklägerin 1 habe sich sodann ein DNA-Mischprofil erstellen lassen, welches die Privatklägerin 1 und den Beschuldigten als anteilige Spurengeber nicht ausschliesse (act. 1/18/10 S. 7 f.). Auf den Kleidern des Beschuldigten hätten ausserdem keine DNA-Spuren der Privatklägerin 1 gefunden werden können (act. 1/18/10 S. 9). 9.2. Mit Gutachten vom 26. April 2024 äusserte sich das IRM zum Umstand, dass sich ab Vagina, Zervix, Rektum und den Oberschenkelinnenseiten rechts und links keine verwertbaren Y-DNA-Profile erstellen liessen (act. 1/18/24 S. 1). Die Gutach- ter führten aus, dass sich aus dem Abstrich ab Vagina zwar Hinweise auf das Vor- handensein von DNA-Rückständen einer männlichen Person ergeben hätten, diese jedoch zu gering gewesen seien, um daraus ein auswertbares DNA-Profil erstellen zu können. Die wenigen, nicht reproduzierbaren Merkmale weise jedoch auch der Beschuldigte in seinem DNA-Profil auf, sodass er als Spurengeber nicht ausge- schlossen wäre. Die minimalen DNA-Rückstände seien aber dennoch vereinbar mit einer digitalen und/oder penilen Vaginalpenetration und würden eine solche nicht ausschliessen (act. 1/18/24 S. 2). Aus den Abstrichen ab Zervix und Rektum konn- ten sodann keine Hinweise auf DNA-Rückstände einer männlichen Person gefun- den werden, wobei auch diese negativen Befunde eine Penetration mit Fingern oder dem Penis nicht ausschliessen würden, da nach einer solchen Penetration nicht zwingen männliche DNA-Spuren in allen entnommenen Abstrichen nachweis- bar sein müssen (act. 1/18/24 S. 2 f.). Sodann würde auch der Umstand, dass aus
- 56 - den Oberschenkelinnenseiten keine Y-DNA-Profile erstellt werden konnte, die gel- tend gemachten sexuellen Handlungen nicht ausschliessen (act. 1/18/24 S. 3). 9.3. Die DNA des Beschuldigten bzw. mit seinem übereinstimmende Y-DNA-Pro- file konnten somit im Vulva- und Analbereich, im Leistenbereich links und rechts, sowie auch auf Mund und Nase, auf den Wangen links/rechts sowie am Hals und an der rechten Schulter der Privatklägerin 1 gefunden werden. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dichten körperlichen Kontakt mit der Privatklägerin 1 hatte und die in der Anklageschrift geschilderten Handlungen an ihr vorgenommen hat. Ebenso lässt sich gestützt auf die Befunde des IRM erstellen, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin 1 nicht nur äusserlich angegangen hat. Die DNA-Spu- ren im Vulva- und Analbereich sowie auch die Spuren auf der Strumpfhose bele- gen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 auch sexuell angegangen hat. Eine Vergewaltigung lässt sich alleine gestützt auf die Spuren indes nicht nachweisen, so konnten weder Spermaspuren noch DNA-Spuren des Beschuldigten im Innern der Privatklägerin 1 festgestellt werden. Ausgeschlossen werden kann eine Verge- waltigung aufgrund der fehlenden Spuren jedoch auch nicht. 9.4. Sodann ist gestützt auf das Gutachten erstellt, dass der Beschuldigte Kontakt mit dem am Tatort gefundenen Messer hatte. Zusammen mit den Aussagen der Privatklägerin 1, welche das Messer nicht selbst mitbrachte, und den Aussagen des Zeugen V._____, welcher genau ein solches wie das gefundene Messer herunter- fallen sah, ist zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Beschuldigte dieses Messer auf seinem Spaziergang dabei hatte.
10. Bewegungsprofil des Beschuldigten 10.1.Dem Bericht zur Auswertung der RTI-Daten des Beschuldigten lässt sich ent- nehmen, dass sich der Beschuldigte am 29./30. Oktober 2022 von 20.33 Uhr bis 00.57 Uhr sowie von 02.00 Uhr bis 02.25 Uhr an seinem Arbeitsort im AG._____ oder in unmittelbarer Umgebung aufgehalten habe (act. 1/21/3/10 S. 2 f.). Ansch- liessend habe sich der Beschuldigte von 02.37 Uhr bis 03.42 Uhr in der Umgebung
- 57 - AR._____ AL._____ aufgehalten (act. 1/21/3/10 S. 3). Sodann zeigen die Anten- nenstandorte, dass der Beschuldigte von 04.37 Uhr bis 09.35 Uhr an seinem Wohn- ort gewesen sei (act. 1/21/3/10 S. 3). Schliesslich dürfte sich der Beschuldigte von 12.28 Uhr bis 12.30 Uhr in K._____, K._____-AK'._____ und Umgebung aufgehal- ten haben und von 12.38 Uhr bis 06.07 Uhr am Folgetag zu Hause gewesen sein (act. 1/21/3/10 S. 4 f.). 10.2.Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass sich das Mobiltelefon zwischen 09.35 Uhr und 12.28 Uhr bei keinen Antennen einloggt habe. Die Auswertung des Mobiltelefons habe sodann ergeben, dass von 09.36 Uhr bis 12.28 Uhr der Flug- modus eingeschaltet worden sei (act. 1/21/3/10 S. 4; vgl. auch act. 1/17/1/8 S. 46). 10.3.Die Daten der Antennenstandorte stimmen mit den vermuteten Aufenthaltsor- ten des Beschuldigten überein (vgl. auch act. 1/21/3/9). Zumal der Beschuldigte nie geltend machte, dass jemand anderes mit seinem Mobiltelefon unterwegs gewesen war zum fraglichen Tatzeitpunkt ist davon auszugehen, dass er sich jeweils am selben Ort wie sein Mobiltelefon befand. 10.4.Die RTI-Daten belegen, dass der Beschuldigte sich kurz nach der Tat in der Tatortumgebung befand. Zudem ist erwiesen, dass der Beschuldigte nach der Ar- beit noch eine Weile in der Stadt AR._____ verblieb, bis er um ca. 04.00 Uhr nach Hause zurückkehrte. Dies entspricht im Übrigen auch den Angaben der Mutter des Beschuldigten. 10.5.Auffallend ist, dass der Beschuldigte beim Verlassen des Wohnorts am Mor- gen das Telefon in den Flugmodus stellte. Erst nach der Tat wurde das Mobiltelefon wieder in den Normalmodus zurückgestellt. 10.6.Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist auch nicht davon auszuge- hen, dass das Mobiltelefon keinen Strom mehr hatte (vgl. Prot. S. 81). Dem Bericht zur Auswertung des Mobiltelefons ist klar zu entnehmen, dass zwischen 09.36 Uhr und 12.28 Uhr der Flugmodus eingestellt war. Das Telefon loggte sich sodann auch um 12.28 Uhr wieder in eine Antenne ein. Hätte das Mobiltelefon tatsächlich keinen Akkuspeicher mehr gehabt, so ist nicht zu erklären, wie der Beschuldigte das Tele-
- 58 - fon noch in K._____ wieder einstellen konnte. Er machte sodann nie geltend, dass er das Telefon in seinem Auto aufgeladen hätte bzw. dies hätte tun können. Zu- sammenfassend lassen die Handydaten und die RTI-Daten keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte das Telefon beim Verlassen des Hauses in den Flugmodus versetzt hat und diesen nach der Tat in K._____ wieder ausge- schaltet hat.
11. Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten 11.1.Die beiden Mobiltelefone des Beschuldigten, ein iPhone 13 sowie ein iPhone X wurden durch die Kantonspolizei Zürich ausgewertet (vgl. act. 1/17/1/1). Hinsichtlich des iPhones 13 konnten unter anderem die Aktivitätssensordaten aus- gelesen werden. Diese zeigen, dass der Beschuldigte in der Nacht vor der Tat knapp 9000 Schritte machte und er somit nach Arbeitsende noch zu Fuss unter- wegs war. Zwischen 03.56 Uhr und 04.09 Uhr wurden sodann keine Schritte mehr aufgezeichnet und um 04.14 Uhr ein Stockwerk überwunden. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zu diesen Zeiten mit dem Auto nach Hause begab und zurück in die Wohnung kehrte (act. 1/17/1/1 S. 2 f.; act. 1/17/1/14). Anschliessend wurden bis ca. 09.00 Uhr kaum mehr Schritte aufgezeichnet. Zwischen 09.22 Uhr und 09.36 Uhr ging der Beschuldigte sodann 220 Schritte. Zwi- schen 09.36 Uhr und 12.31 Uhr wurden keine weiteren Schritte gezählt. Zwischen 12.31 Uhr und 12.41 Uhr legte der Beschuldigte sodann 156 Schritte und ein Stock- werk zurück (act. 1/17/1/1 S. 2). Dies kann gemäss dem Bericht zur Auswertung dahingehend interpretiert werden, als dass der Beschuldigte um 09.36 Uhr mit ei- nem Fahrzeug den Wohnort verliess. Zugleich versetzte der Beschuldigte das Te- lefon in den Flugmodus. Der Beschuldigte habe dann beim Tatort das Mobiltelefon vermutlich im Fahrzeug gelassen, da auch im Flugmodus weiterhin Schritte aufge- zeichnet worden wären, hätte der Beschuldigte das Mobiltelefon auf sich getragen (act. 1/17/1/1 S. 3). 11.2.Diese Schlussfolgerungen der Kantonspolizei Zürich sind schlüssig und de- cken sich mit den Ergebnissen der RTI-Datenauswertung. Es ist somit davon aus-
- 59 - zugehen, dass der Beschuldigte um 09.36 Uhr seinen Wohnort mit dem Auto ver- liess und, in der Umgebung des Tatortes angekommen, sein Mobiltelefon im Auto zurückliess. Hätte der Beschuldigte bloss einen normalen Spaziergang in der Um- gebung K._____ machen wollen, so hätte er sein Mobiltelefon kaum zuerst in den Flugmodus gestellt und es anschliessend im Auto gelassen. Dieses Verhalten wäre sehr untypisch und ergäbe (ohne eine konkrete Erklärung) auch keinen Sinn. 11.3.Dem Chatverlauf des Beschuldigten lässt sich sodann entnehmen, dass seine Mutter ihm um 04.03 Uhr schrieb, wo er sei und er sogleich antwortete, dass er nach Hause gehe. Weiter schrieb der Beschuldigte seinem Freund S._____ um 05.06 Uhr, dass er noch mit seiner Mutter gesprochen habe (act. 1/17/1/1 S. 5; act. 1/17/1/28; act. 1/17/1/29). Dies deckt sich wiederum mit den Aussagen der Mutter des Beschuldigten. 11.4.Anschliessend wurden auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten ab 05.07 Uhr bis um 09.28 Uhr diverse Bilder von Frauen und von pornografischen Videos abge- speichert (act. 1/17/1/1 S. 4; act. 1/17/1/6 S 10 ff.). Besonders auffällig ist, dass der Beschuldigte zwischen 09.25 Uhr und 09.28 Uhr auf einer Pornoseite nach "For- cely", "Forced", "Forcely Teen", "Forcely out side" und "Forcely forest" suchte (act. 1/17/1/1 S. 10; act. 1/17/1/12 S. 14; act. 1/17/1/13). Der Beschuldigte konsu- mierte somit kurz bevor er den Wohnort verliess Pornografie, welche erzwungenen Sex im Freien bzw. im Wald zeigte. Der Schluss liegt nahe, dass er sich somit of- fensichtlich bereits mit Vergewaltigungs- bzw. Gewaltszenen befasste, bevor er sich auf den Spaziergang begab.
12. Aufgefundenes Messer 12.1.Am Tatort wurde in der Nähe der Privatklägerin 1 im Feld ein Messer gefun- den (act. 1/15/1 S. 5). Es handelt sich dabei um ein Tranchiermesser mit schwarzen Grill und einer glatten Klinge von ca. 20 cm (act. 1/15/2). Dieses Messer passt auf die Beschreibung des Messers, welches der Zeuge V._____ auf dem Feldweg hat herunterfallen sehen (vgl. Erw. II.B.8.2.). Überdies wurden am Messer DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden (vgl. Erw. II.B.9.1.). Der Beschuldigte äusserte sich
- 60 - nie zum Messer. Die Privatklägerin 1 gab an, kein Messer dabei gehabt zu haben (vgl. Erw. II.B.5.2.8). 12.2.Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschuldige das Messer auf sei- nem Spaziergang bereits dabei hatte bzw. er dieses von Zuhause an den Tatort mitnahm. Dies lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte bereits zuhause den Vorsatz fasste, ein Delikt zu begehen. Einen anderen Grund, ein derartiges Messer mitzunehmen, ist nicht vorstellbar.
13. Körperliche Untersuchung des Beschuldigten 13.1.Der Beschuldigte wurde am 6. November 2022 um 20.00 Uhr, mithin kurz nach der Verhaftung aber eine Woche nach der Tat, einer körperlichen Untersu- chung unterzogen (act. 1/20/5). Die Untersuchung zeigte, dass der Beschuldigte 181 cm gross und 105 kg schwer war (act. 1/20/5 S. 2). Gemäss dem Gutachten seien Hautabschürfungen an beiden Unterarmen, am rechten Handgelenk, am rechten Knie, am rechten Unterschenkel und in der linken Kniekehle sowie Bluter- güsse am linken Oberarm und an beiden Oberschenkeln gefunden worden, welche aufgrund ihrer Wundmorphologie mehrere Tage alt gewesen seien und im gegen- ständlichen Ereigniszeitraum entstanden sein könnten. Sie würden allesamt Folgen stumpfer Gewalt darstellen. Die Hautabschürfungen seien durch Kontakt mit rauen Oberflächen und die Blutergüsse durch Anprall an harten, ggf. prominent hervorra- genden Gegenständen entstanden. Die Verletzungen seien allesamt als relativ un- spezifisch zu interpretieren und könnten sowohl im Rahmen der Tätigkeit des Be- schuldigten als Bauarbeiter, durch Bagatellanpralltraumata im Alltag und/oder in Bezug auf das gegenständliche Ereignis durch Kontakt mit Pflanzen oder kleinen Steinen entstanden sein (act. 1/20/5 S. 5). 13.2.Sodann wurde am 2. Dezember 2022 ein pharmakologisches-toxikologisches Gutachten erstellt, bei welchem der Konsum von Kokain und Cannabis durch den Beschuldigten nachgewiesen wurde. Beide Stoffe seien letztmalig nach dem Ereig- nis konsumiert worden. Ob der Beschuldigte auch im Ereigniszeitpunkt unter dem Einfluss von Kokain und Cannabis gestanden sei, könne aufgrund der grossen Zeit-
- 61 - differenz zum Ereigniszeitpunkt von 7 Tagen nicht beurteilt werden (act. 1/20/6 S. 1 f.). 13.3.Dem Gutachten zur Haaranalyse vom 13. Januar 2023 lässt sich sodann ent- nehmen, dass beim Beschuldigten in den letzten drei bis sechs Monaten ein mittel- starker bis starker Konsum von Kokain vorgelegen habe. Der Cannabiskonsum sei in dieser Zeit ebenfalls im mittleren Bereich gelegen (act. 1/20/13 S. 4). 13.4.Anhand der Gutachten ist erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt di- verse Verletzungen hatte, welche mit der Tat im Zusammenhang stehen könnten, jedoch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es anderweitig zu diesen Ver- letzungen kam. Ebenso belegen die Gutachten, dass der Beschuldigte im Zeitraum von drei bis sechs Monaten vor der Tat regelmässig Kokain und Cannabis konsu- mierte. Zum Zustand des Beschuldigten während der Tat können jedoch auch die Gutachten nichts beitragen.
14. Drogen- bzw. Alkoholkonsum zum Tatzeitpunkt 14.1.Zum Drogen- und Alkoholkonsum im Tatzeitpunkt liegen somit einzig die Aus- sagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 1 und der Zeugen vor. 14.2.Die Aussagen des Beschuldigten hierzu sind, wie bereits vorstehend darge- legt, wenig glaubhaft und überzeugen nicht. Dies betrifft auch seine Aussagen zum Konsum von Alkohol und Drogen vor der Tat. So gab der Beschuldigte an, bereits nach der Arbeit im AG._____ viel Alkohol konsumiert zu haben, dennoch konnte er aber mit dem Auto noch nach Hause fahren. Auch seine Mutter legte glaubhaft dar, dass der Beschuldigte, als er zuhause angekommen sei, weder alkoholisiert gewe- sen sei noch unter dem Einfluss von Drogen gestanden habe. Dazu, ob er nach dem Gespräch mit seiner Mutter noch Drogen konsumiert habe, machte der Be- schuldigte widersprüchliche Ausführungen, da er zuerst erklärte, er habe am
30. Oktober 2022 sicher nicht konsumiert, wenn seine Eltern zuhause gewesen seien und anschliessend angab, er könne nicht sagen ob er vor oder nach dem Gespräch Drogen konsumiert habe (vgl. Erw. II.B.4.2.2.). Es ist nicht auszuschlies- sen, dass der Beschuldigte am Morgen vor der Tat noch Kokain konsumierte - ent-
- 62 - weder noch Zuhause oder auf dem Spaziergang. Jedoch kann, wie nachstehend gezeigt wird, ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte so viel Kokain kon- sumierte, dass er sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt hätte. 14.3.Die Privatklägerin 1 sowie auch sämtliche Zeugen beschrieben den Beschul- digten zum Tatzeitpunkt als ruhig und in Bezug auf sein Verhalten als unauffällig. Er wirkte gemäss den Zeugen zwar ein wenig deplatziert, dass er den Eindruck gemacht hätte, alkoholisiert zu sein und unter dem Einfluss von Drogen zu stehen, gab aber keiner der Zeugen an. Einzig die Zeugin W._____ fragte sich, ob er direkt vom Ausgang gekommen sei und deshalb etwas verwirrt umhergegangen sei. Wie bereits vorstehen dargelegt, irrte der Beschuldigte jedoch nicht herum, sondern es ist davon auszugehen, dass er Ausschau nach einem Opfer bzw. einem Tatort hielt (Erw. II.B.8.5.5.). Dass die Koordination des Beschuldigten noch vollständig erhalten sein musste, ist auch darauf zurückzuführen, dass er sich umgehend bückte, als die Zeugin AC._____ ihm und der Privatklägerin 1 begegnete und somit sein Gesicht verdeckten konnte. Sodann war es ihm möglich, das Messer, welches ihm herun- terfiel, umgehend wieder aufzuheben und wieder in der Jacke zu verstecken. Wei- ter gelang es dem Beschuldigten, sich ein leichtes Opfer auszusuchen und der Pri- vatklägerin 1 koordiniert zu folgen. All dies spricht dafür, dass der Beschuldigte seine Handlungen noch kontrollieren konnte, was nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn er unter starkem Einfluss von Drogen und Alkohol gestanden wäre. 14.4.Anzumerken ist sodann, dass der Beschuldigte mit dem Auto zum Tatort und danach auch wieder nachhause gefahren ist. Dies schaffte er immerhin ohne Unfall. Dies widerspricht den Aussagen des Beschuldigten, gemäss welchen er derart be- trunken gewesen bzw. unter Drogen gestanden haben will, dass er sich an nichts mehr habe erinnern können. Schliesslich wird dem Beschuldigten in Dossier 2 vor- geworfen rund 2 Monate vor der Tat im August 2022 unter Drogeneinfluss Auto gefahren zu sein und dabei einen Unfall verursacht zu haben. Damals war es ihm offensichtlich bereits nicht mehr möglich, die Kontrolle über sein Fahrzeug zu be- halten, vorliegend soll er aber noch stärker beeinträchtigt ohne Auffälligkeiten ge- fahren sein. Dies ist kaum denkbar.
- 63 - 14.5.Ebenfalls festzustellen ist, dass der konkrete Ablauf der Tat an sich gegen eine schwere Beeinträchtigung des Beschuldigten durch Alkohol oder Drogen spricht. Der Beschuldigte handelte nicht nur abgeklärt und durchdacht, sondern auch ohne Zögern und ohne Fehler. So konnte er sicherstellen, dass er mit dem Opfer genügend weit ins Feld hineinging, um nicht gesehen zu werden. Dann konnte er der Privatklägerin 1 durchgehend Mund und Nase zuhalten, sodass es ihr unmöglich war, nach Hilfe zu rufen. Auch der weitere Tatablauf spricht gegen eine grössere Beeinträchtigung des Beschuldigten. Das Verhalten war stehts ziel- gerichtet und in gewissem Sinne logisch. Er versteckte sich zuerst mit der Privat- klägerin 1 im Feld, zog sie dann aus, fingerte sie und vergewaltige sie. Anschlies- send war dem Beschuldigten offenbar bewusst, dass er etwas Falsches gemacht hatte. So sagte er gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, dass er sie nun deswegen umbringen müsse. Dies hat er dann auch – wenn auch mit einer etwas ungewöhnlichen Methode – versucht. 14.6.Eine schwere Beeinträchtigung des Beschuldigten durch Alkohol und/oder Drogen erscheint deshalb ausgeschlossen. Zu diesem Schluss kam überdies auch der Gutachter (vgl. act. 1/22/12 S. 85). Vielmehr sind die diesbezüglichen Aussa- gen als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptungen des Beschuldigten, dass er auf seinem Spaziergang noch weiter Alkohol konsumiert habe. Er konnte sich erst im Verlauf der Untersuchung plötzlich daran erinnern, was er genau getrunken hatte. Sodann wurde er von keinem Zeu- gen mit einer Flasche, die ein alkoholisiertes Getränk enthalten haben könnte, ge- sehen und roch darüber hinaus gemäss den Angaben der Privatklägerin 1 auch nicht nach Alkohol. 14.7.Es ist auch bereits an dieser Stelle anzumerken, dass der Beschuldigte den Vorsatz zur Tat nicht erst auf seinem Spaziergang vor Ort und nach dem geltend gemachten Konsum von (zusätzlichem) Alkohol und Kokain gefasst hatte. Den Vor- satz fasste der Beschuldigte vielmehr bereits zuhause. Er suchte sich im Internet entsprechende Videos, schaute diese an, packte ein Messer ein, schaltete das Te- lefon auf Flugmodus und begab sich auf den Weg dorthin, wo er bereits ein halbes Jahr zuvor in einer ähnlichen Weise eine Frau (T._____) verfolgte.
- 64 - 14.8.Zusammenfasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte damit weder zum Zeit- punkt der Tat, noch zum Zeitpunkt als er den Entschluss für die Tat fasste, stark alkoholisiert oder schwer durch Drogen beeinträchtigt war.
15. Körperliche Untersuchung der Privatklägerin 1 15.1.Die Privatklägerin 1 wurde nach dem Auffinden notfallmässig im Kantonsspital Winterthur behandelt. Im Rahmen der dortigen Abklärungen und durchgeführten Untersuchungen wurden diverse Diagnosen gestellt, wobei diesbezüglich auf den Bericht des Kantonsspitals Winterthur verwiesen werden kann (act. 1/19/10 S. 4 f.; act. 1/19/11). 15.2.Mithin rund 8.5 Stunden nach der Tat wurde die Privatklägerin 1 körperlich durch das IRM untersucht (act. 1/19/10 S. 1). Das entsprechende Gutachten des IRM vom 24. November 2022 hält fest, dass die Privatklägerin 1 zum Zeitpunkt der Untersuchung ca. 162 cm gross und 34 kg schwer gewesen sei (act. 1/19/10 S. 8). Einleitend in die Beurteilung halten die Gutachter fest, dass die festgestellten Ver- letzungen aus rechtsmedizinischer Sicht Folgen sowohl einer massiven, gegen den gesamten Körper gewirkten stumpfen Gewalt, einer massiven Gewalt gegen den Hals, als auch einer massiven Gewalt gegen die sexuelle Integrität der Privatkläge- rin 1 darstellen würden (act. 1/19/10 S. 12). 15.3.Dem Gutachten lassen sich unter anderem die folgenden Verletzungen ent- nehmen: frische Blutergüsse und Hautabschürfungen an beiden Rumpfaussensei- ten, am linken Schulterdach und der linken Schulterrückseite sowie am Rücken in Projektion auf das linke Schulterblatt, Rippenserienbrüche, Brüche des Brustbeins, des linken Schlüsselbeins sowie der Schambeinäste, Pneumothorax (Luftbrust) und Leberlazeration (Leberriss) (act. 1/19/10 S. 12 f.). Diese Verletzungen seien mit der von der Privatklägerin 1 geschilderten Tat vereinbar (act. 1/19/10 S. 13). 15.4.Sodann sei es aufgrund der Leberlazeration zu einer aktiven Blutung gekom- men, welche umgehend notfallmässig habe behandelt werden müssen und die Gabe von Blutkonserven notwendig gemacht habe. Entsprechend gehen die Gut- achter aus rechtsmedizinischer Sicher mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahr-
- 65 - scheinlichkeit davon aus, dass die Privatklägerin 1 ohne die durchgeführte medizi- nische Intervention innerhalb weniger Stunden verblutet wäre, weshalb eine Le- bensgefahr als Folge der gegenständlichen Gewalteinwirkungen bejaht werden müsse (act. 1/19/10 S. 13). 15.5.Hinsichtlich der festgestellten Blutergüsse an der Halshaut hält das Gutachten fest, dass diese im Sinne von Würgemalen interpretiert werden können. Es habe sich auch eine aktive Blutung mit Blutergussbildung im Weichteilgewebe im rechten Kieferwinkel gezeigt. Aufgrund dieser Befunde sowie den subjektiven Angaben könne aus rechtsmedizinischer Sicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einem heftigen Halsangriff, also von einem intensiven, gegebenenfalls auch mehrmaligem Würgevorgang, ausgegangen werden. Sodann sei in Bezug auf die zahlreichen festgestellten Blutergüsse im Gesicht sowie der Schleimhauteinblutungen an der Mundvorhofschleimhaut von mehrfacher stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Kopf respektive das Gesicht auszugehen (act. 1/19/10 S. 13). Auch diese Befunde würden nicht im Widerspruch zu den Angaben der Privatklägerin 1 stehen (act. 1/19/10 S. 13). Den von der Privatklägerin 1 geschilderten Symptomen, näm- lich das "Schwarzwerden vor Augen" und "Sternesehen", folgend, könnten diese subjektiven Symptome als Zeichen einer vorübergehenden sauerstoffmangelbe- dingten Hirnfunktionsstörung interpretiert werden, die auf eine Lebensgefahr durch einen Angriff auf den Hals schliesse (act. 1/19/10 S. 14). 15.6.Im Rahmen der forensisch-gynäkologischen Untersuchung seien ausserdem zahlreiche Schleimhautabtragungen und Schleimhauteinblutungen im Bereich der rechten äusseren Schamlippe und der beiden inneren Schamlippen sowie im Be- reich des Scheidenkanals und des Gebärmuttermundes festgestellt worden. Zu- dem hätten sich mehrere oberflächliche Dammrisse gezeigt. Sämtliche dieser Ver- letzungen seien aus rechtsmedizinischer Sicher sehr gut bzw. nahezu zwingend mit den Folgen der beschriebenen Handlungen u.a. dem Herunterreissen der Hose und mehrfache Penetration sowohl mit dem Penis als auch mit den Fingern und/oder Hand/Händen vereinbar (act. 1/19/10 S. 14). 15.7.Zuletzt sei auch am rechten Unterschenkel eine Riss-Quetsch-Wunde / Schnittverletzung festgestellt worden. Zum Zeitpunkt der Begutachtung sei diese
- 66 - jedoch verbunden gewesen, sodass sich die Gutachter hierzu nicht detaillierter äussern konnten (act. 1/19/10 S. 14). 15.8.Die Privatklägerin 1 verstarb am tt.mm.2023, wobei als Todesursache eine Lungenentzündung festgestellt wurde (act. 1/19/14 S. 5). Das Obduktionsgutach- ten vom 27. Oktober 2023 hält fest, dass zwischen den am 30. Oktober 2022 erlit- tenen Verletzungen und dem Versterben der Privatklägerin 1 kein somatischer Kausalzusammenhang bestehe. Es sei aus rechtsmedizinischer Sicht jedoch denk-, aber nicht belegbar, dass eine allfällig vorhandene psychiatrische Erkran- kung durch das Ereignis vom 30. Oktober 2022 aggraviert worden sei. Damals habe die Privatklägerin 1 nämlich noch ca. 34 kg gewogen, zum Zeitpunkt des Ster- bens fast ein Jahr später habe sie jedoch lediglich noch ca. 24 kg gewogen. Somit sei ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 30. Oktober 2022 und dem Tod am 10. September 2023 nicht ausgeschlossen (act. 1/19/14 S. 6). 15.9.Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass die in der Anklage beschriebe- nen Verletzungen der Privatklägerin allesamt erstellt und auf die Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen sind. Rechtsgenügende Hinweise darauf, dass der Beschuldigte den Tod der Privatklägerin 1 kausal herbeiführte, liegen indessen nicht vor, weshalb der Anklagesachverhalt korrekterweise nur den Versuch um- fasst.
16. Fazit zum Sachverhalt in Dossier 1 16.1.Qualifizierte Vergewaltigung und qualifizierte Nötigung 16.1.1. Der Vorwurf der qualifizierten Vergewaltigung und qualifizierten Nötigung basiert primär auf den Aussagen der Privatklägerin 1 und wird, wo immer möglich, durch die weiter vorliegenden Beweismittel gestützt. 16.1.2. Der Beschuldigte selbst zeigte sich bereits im Laufe der Untersuchung teil- weise, anlässlich der Hauptverhandlung sodann vollumfänglich geständig. Der Sachverhalt, insbesondere auch die bis zur Hauptverhandlung bestrittene Verge- waltigung, hätten sich aber auch ohne das Geständnis des Beschuldigten erstellen lassen. Die Privatklägerin 1 schilderte bereits gegenüber der Ersthelferin eindrück-
- 67 - lich, dass sie vergewaltigt worden sei und machte durchwegs glaubhafte Aussagen hierzu. 16.1.3. Ebenso ist aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte ihr während der Sexualdelikte durchgehend mit voller Kraft Mund und Nase zuhielt, wodurch ihr kaum Luft zum Atmen geblieben ist. Auch dass der Beschuldigte ein Messer mit sich führte ist aufgrund der vorliegenden Beweis- mittel zweifelsfrei belegt. Sodann ist die aussergewöhnliche körperliche Überlegen- heit des Beschuldigten erwiesen. 16.1.4. Die in der Anklage unter diesem Titel umschriebenen Verletzungen, na- mentlich Beckenverletzungen, Intimverletzungen, Halswirbelsäulentrauma, Arm- und Beinverletzungen sowie eine Anpassungsstörung sind nachgewiesen und klare Folgen der Handlungen des Beschuldigten bis zu diesem Zeitpunkt. 16.1.5. Damit ist der objektive Sachverhalt zweifelsfrei erstellt. Auch der subjektive Tatbestand ist in der Anklage umschrieben und rechtsgenügend nachgewiesen. 16.2.Gefährdung des Lebens 16.2.1. Dieser Sachverhaltsabschnitt stützt sich wiederrum auf die Aussagen der Privatklägerin 1, welche auch in diesem Punkt sehr glaubhaft sind. Sie beschreibt sehr eindrücklich, wie ihr Mund und Nase zugehalten wurden und sie immer wieder nach Luft rang. Bei den Folgen dieser Handlungen übertreibt sie nicht. So sagte sie besonders zu Beginn, sie sei nicht bewusstlos geworden und schwarz vor Augen sei ihr erst am Schluss geworden. 16.2.2. Zudem stützt sich der Vorwurf auf das Gutachten zur körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin 1, welches aufgrund der vorgefundenen Blutergüsse an der Halshaut von einem heftigen Halsangriff ausgeht. Unter zusätzlicher Berück- sichtigung der Angaben der Privatklägerin 1 sei daher von einer Lebensgefahr aus- zugehen. Das Gutachten ist schlüssig und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte an den Feststellungen der Gutachter zu zweifeln. Entsprechend ist der Sachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt.
- 68 - 16.2.3. Auch in subjektiver Hinsicht ist der umschriebene Sachverhalt erstellt. Wer derart auf ein Opfer einwirkt, will eine akute Lebensgefahr herbeiführen oder nimmt dies zumindest in Kauf. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte zu diesem Zeit- punkt noch darauf vertraute, dass der Tod nicht eintreten würde, da er die sexuellen Handlungen an der noch lebenden Privatklägerin 1 durchführen wollte. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass er der Privatklägerin 1 erst nach den sexuellen Handlungen sagte, dass er sie nun umbringen müsse. 16.3.Versuchter Mord 16.3.1. Der Sachverhalt stützt sich auch in diesem Punkt auf die sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 sowie auf das Gutachten zur körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin 1. Auf die Aussagen der Privatklägerin 1 kann vorbehaltlos abgestellt werden. Insbesondere führte sie auch glaubhaft aus, dass der Beschul- digte ihr gesagt habe, dass er sie nun umbringen müsse. Die Verletzungen sind sodann durch das Gutachten belegt. Der objektive Sachverhalt ist damit erstellt. 16.3.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes wird dem Beschuldigten vorge- worfen, dass er gewusst habe, dass seine Sprünge auf die bereits angeschlagenen Privatklägerin 1 und das Zuhalten von Mund und Nase geeignet waren, den Tod herbeizuführen. Dem kann ohne Weiteres gefolgt werden. Es ist für jeden - und somit auch für den Beschuldigten - offensichtlich, dass solche Handlungen den Tod bewirken können. 16.3.3. Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, dass er dies gewollt habe. Hiervon kann ebenfalls ausgegangen werden. Einerseits geht dies bereits aus den Handlungen des Beschuldigten hervor, zumal kein anderer Grund für dieses brutale Verhalten denkbar ist. Andererseits wird dies durch die Aussagen der Privatklägerin belegt, wonach er ihr sogar sagte, dass er sie nun umbringen müsse. 16.3.4. Weiter wird dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, dass er das Leben der Privatklägerin habe vernichten wollen, um sie so in Geringschätzung ihres Le- bens und aus Egoismus als Augenzeugin der vorgängig begangenen Sexualdelikte zu eliminieren und auf diese Weise eine allfällige Bestrafung zu vereiteln. Dem kann
- 69 - ebenfalls gefolgt werden. Der Beschuldigte selbst nannte dies der Privatklägerin als Grund für seine Handlungen. Zudem ist ein anderer Grund auch nicht ersicht- lich. 16.3.5. Der Sachverhalt hinsichtlich des versuchten Mordes ist damit vollumfänglich erstellt. 16.4.Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Der Konsum von Kokain und Marihuana ist anhand der eigenen Angaben des Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen. 16.5.Gesamtfazit zu Dossier 1 Der Sachverhalt in Dossier 1 ist wie in der Anklageschrift umschrieben voll- umfänglich erstellt. C. Dossier 2
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird hinsichtlich Dossier 2 zusammengefasst vorgewor- fen, dass er am 26. August 2022 zwischen 00.30 Uhr und 02.45 Uhr einen Perso- nenwagen von Zürich nach AR._____ gelenkt habe, obschon er vor der Fahrt Ko- kain konsumiert habe. Dadurch sei der Beschuldigte nicht mehr fahrfähig gewesen, was er zumindest für möglich gehalten habe, aber dennoch mit dem Personenwa- gen nach AR._____ gefahren sei (act. 3 S. 8). 1.2. Der Beschuldigte sei sodann auf Höhe der Verzweigung AM._____- strasse/AN._____-strasse mit einer Verkehrsinsel kollidiert, wodurch es zu erhebli- chem Sachschaden am Personenwagen sowie am Signalisationsmasten gekom- men sei. Er sei daraufhin seiner Meldepflicht nach Unfällen mit Sachschaden nicht nachgekommen, sondern ca. 500 Meter weiter in Richtung Freizeitanlage AO._____ gefahren. Dort habe er gegenüber der Freizeitanlage seinen Personen- wagen parkiert und sei zu Fuss zur Freizeitanlage AO._____ gelaufen, um abzu- warten. Der Beschuldigte habe gewusst, dass ihn die Polizei aufgrund des Unfalls
- 70 - einer Personenkontrolle unterziehen würde und er hielt es zumindest auch für mög- lich, dass ihn die Polizei aufgrund der gesamten Umstände einer Atem- oder Blut- alkoholprobe unterziehen würde. Dieser habe sich der Beschuldigte durch seine Flucht entziehen wollen, was ihm während ca. 90 Minuten auch gelungen sei (act. 3 S. 9 f.). 1.3. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 21. August 2022 eine Por- tion Marihuana und am 26. August 2022 insgesamt mindestens fünf Linien und ein Gramm Kokain konsumiert zu haben sowie eine Portion für den Eigenkonsum auf sich getragen zu haben (act. 3 S. 10 f.).
2. Standpunkt / Geständnis des Beschuldigten / Fazit 2.1. Der Beschuldigte zeigte sich bereits anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 26. August 2022 vollumfänglich geständig (act. 2/2/3), nachdem er die Vorwürfe zuerst bestritten hatte (act. 2/2/1; act. 2/2/2). Sowohl bei der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft, also auch anlässlich der Haupt- verhandlung vom 12. Februar 2025 blieb der Beschuldigte bei seinem Geständnis (act. 1/2/12; Prot. S. 57). 2.2. Das Geständnis der Beschuldigten ist glaubhaft und deckt sich im Übrigen mit dem Untersuchungsergebnis. Der Anklagesachverhalt betreffend Dossier 2 ist so- mit rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung A. Anwendbares Recht
1. Die Beurteilung einer Tat erfolgt grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der Tat geltenden Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ist das neue Recht allerdings milder als das im Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior), so hat die Beurteilung nach dem neuen Recht zu erfolgen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln. In der Regel ist nur ein Gesetz anzuwenden – Kombinationen sind unzulässig (PK StGB- TRECHSEL/VEST, Art. 2 N 11).
- 71 -
2. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sexualdelikte ereigneten sich am
30. Oktober 2022 und damit vor Inkrafttreten des revidierten Sexualstrafrechts am
1. Juli 2024. Es stellt sich daher die Frage des anwendbaren Rechts hinsichtlich der Vorwürfe der qualifizierten Nötigung und qualifizierten Vergewaltigung.
3. Gemäss erstelltem Sachverhalt wird dem Beschuldigten unter dem Titel der qualifizierten Nötigung das Fingern der Privatklägerin 1 mit massiver Gewalteinwir- kung vorgeworfen. Dabei handelt es sich um eine beischlafsähnliche Handlung, welche mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist (vgl. BBl 2018 2827, 2875). Nach altem Strafrecht ist dieser Vorwurf unter dem Tatbestand der qualifizierten Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 aStGB zu prüfen, wofür ein Strafrahmen von drei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Nach dem ab 1. Juli 2024 gül- tigen Strafgesetzbuch fällt die qualifizierte Nötigung zu einer beischlafsähnlichen Handlung, welche mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist, unter Art. 190 Abs. 3 StGB und ist ebenfalls mit Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren bedroht. Somit ist das neue Sexualstrafrecht hinsichtlich des Strafrahmens nicht milder, womit das zum Tatzeitpunkt gültige Recht anzuwenden ist.
4. Hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten Vergewaltigung hat sich mit der Revision zwar der Wortlaut von Art. 190 StGB verändert, die Strafandrohung mit Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren ist für die qualifizierte Begehung jedoch unverändert geblieben. Entsprechend ist auch in Bezug auf die qualifizierte Verge- waltigung die zum Tatzeitpunkt gültige Fassung zu prüfen.
5. Die Fassung der weiteren zu beurteilenden Straftatbestände ist unverändert, weshalb diesbezüglich keine weiteren Anmerkungen notwendig sind. B. Qualifizierte Vergewaltigung und qualifizierte sexuelle Nötigung
1. Objektiver Tatbestand 1.1. Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich in- dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
- 72 - 1.2. Wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötig, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, macht sich der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB strafbar. 1.3. Eine qualifizierte Vergewaltigung bzw. sexuelle Nötigung liegt vor, wenn der Täter grausam handelt, namentlich wenn er eine gefährliche Waffe oder einen an- deren gefährlichen Gegenstand verwendet (Art. 189 Abs. 3 aStGB und Art. 190 Abs. 3 aStGB). Von einer Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstandes kann indessen nur gesprochen werden, wenn der Täter die Waffe zur Tatbegehung auch einsetzt (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 71). Der Täter handelt sodann grau- sam, wenn er seinem Opfer psychische oder physische Qualen zufügt, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das Opfer zur Duldung der sexuellen Handlungen bzw. des Geschlechtsverkehrs zu nötigen (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 69). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Grausamkeit vor, wenn sich der Täter gefährlicher oder unverhältnismässiger Mittel bedient und so seinem Opfer besondere Qualen aufnötigt. Qualen, die über das Mass, welches die Frau bei der Vergewaltigung an sich bereits zu ertragen hat, hinausgehen. Qualen, die nicht die unvermeidbare Folge des Grunddelikts sind, sondern Qualen, die der Tä- ter sein Opfer aus Sadismus oder mit dem Zweck, es in besonderer Art und Weise zu peinigen, erleiden lässt – oder aber ganz einfach aus Brutalität oder Gefühllo- sigkeit dem Schmerz andern gegenüber (BGE 119 IV 49 E. 3c). 1.4. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 1 durch Gewalt zum Geschlechtsver- kehr genötigt und damit den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt. In- dem er unter Anwendung von körperlicher Gewalt mit mindestens zwei seiner Fin- ger vollständig in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen ist, hat er sie zu einer beischlafsähnlichen Handlung genötigt. Damit liegt auch hinsichtlich der sexuellen Nötigung in objektiver Hinsicht tatbestandsmässiges Handeln vor. 1.5. Der Beschuldigte handelte darüber hinaus grausam. Er war der Privatkläge- rin 1 körperlich stark überlegen und er hätte die sexuellen Handlungen auch ohne
- 73 - übermässige Gewalteinwirkung an ihr vollziehen können. Der Beschuldigte ging jedoch äusserts brutal vor, sodass die Privatklägerin 1 diverse Verletzungen erlitt, welche weit über die bei einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung zu erwar- tenden Verletzungen hinausgehen. Er hielt ihr sodann durchgehend Mund und Nase zu, womit er der Privatklägerin 1 zusätzliche psychische und physische Lei- den zufügte und sie sogleich in Todesangst versetzte. Damit liegt ohne Weiteres Grausamkeit im Sinne von Art. 189 Abs. 3 aStGB und Art. 190 Abs. 3 aStGB vor. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschuldigte zwar ein Tranchiermesser dabei hatte, dieses jedoch auch gemäss den Aussagen der Pri- vatklägerin 1 nicht verwendet hatte. Entsprechend begründet das Mitnehmen des Messers an sich keine Grausamkeit.
2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist sowohl in Bezug auf die Vergewaltigung als auch die sexuelle Nötigung sowie die Grausamkeit Vorsatz erforderlich. Der Beschul- digte handelte in Bezug auf sämtliche Tathandlungen mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass die Privatklägerin 1 mit den sexuellen Handlungen nicht einverstan- den war und vollzog sie unter bewusster Anwendung von enormer Gewalt dennoch. Gleichzeitig fügte er der Privatklägerin 1 durch das Zuhalten von Mund und Nase willentlich weitergehende Qualen zu. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.
3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 3.1. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. 3.2. Zur Schuldfähigkeit hielt der Gutachter med. pract. AP._____ im forensisch- psychiatrischen Gutachten vom 18. Juni 2023 fest, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund der Kokain- und Alkoholintoxikation nicht beeinträchtigt ge- wesen sei. Betreffend Amnesie müsse darauf hingewiesen werden, dass auch im Falle deren allfälligen Vorliegens, was zu bezweifeln sei, nicht darauf geschlossen werden könne, dass dem Beschuldigten anlässlich der Tatbegehung nicht bewusst gewesen sei, was er tue. Auch die anderen unbekannten Risikoeigenschaften hät- ten keinen Einfluss auf die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Tuns, weil da-
- 74 - von auszugehen sei, dass er sich bei deren Vorliegens zumindest ansatzweise mit den Folgen seiner Taten beschäftigt habe. Ganz klar für eine erhaltene Einsichts- fähigkeit spreche, dass der Beschuldigte zu seinem Opfer nach den sexuellen Handlungen gesagt habe, dass er es nun töten müsse, weil er etwas Falsches ge- tan habe und sie ihn allenfalls verraten könnte. Damit sei im Prinzip schon bewei- sen, dass ihm das Unrecht seines Tuns in Bezug auf die sexuellen Handlungen klar gewesen sei und er auch die Folgen seines Tötungsdelikts verstehen würde (act. 1/22/12 S. 85). 3.3. Hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit hielt der Gutachter fest, dass die Kokain- intoxikation einen enthemmenden, leicht aggressionsförderlichen und allenfalls auch seine Lust verstärkenden Effekt gehabt habe. Der Gutachter geht indessen aufgrund der Angaben der Privatklägerin 1 nicht von einer sehr starken Kokainin- toxikation zum Tatzeitpunkt aus, was auch für die Alkoholintoxikation gelte. Insge- samt sei aufgrund des Intoxikationsgrades lediglich von einer leichten Verminde- rung der Steuerungsfähigkeit auszugehen (act. 1/22/12 S. 86). Weiter sei der Effekt der mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vorhandenen, aber unbekannten Risikoeigenschaft zu beachten. Mangels Angaben des Beschuldigten sei dies jedoch nur in theoretischer Form möglich. Es könnten theoretisch alle mög- lichen diskutierten Risikoeigenschaften, von denen mit sehr hoher Wahrscheinlich- keit eine bei ihm vorliege, eine zusätzliche Verminderung seiner Steuerungsfähig- keit indizieren, wodurch allenfalls eine mittelgradige Verminderung der Steuerungs- fähigkeit vorliegen könnte (act. 1/22/12 S. 86 f.). 3.4. Bei erhaltener Einsichtsfähigkeit und nachweisbarer leichter Verminderung der Steuerungsfähigkeit durch die Kokain- und allenfalls auch Alkoholintoxikation könnte dem Beschuldigten mindestens eine leichte Verminderung der Schuldfähig- keit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB attestiert werden. Möglicherweise liege durch eine weitere Risikoeigenschaft auch eine höhergradige, jedoch in Anbetracht des zielgerichteten Vorgehens und der erhaltenen motorischen Handlungskontrolle ma- ximal mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit vor (act. 1/22/12 S. 87).
- 75 - 3.5. Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten keine vor. Das Gutach- ten kommt überzeugend zum Schluss, dass von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit, allenfalls auch von einer maximal mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Da davon auszugehen ist, dass beim Beschuldig- ten eine unbekannte Risikoeigenschaft vorliegt (vgl. Erw. V.7.), welche zu einer ma- ximal mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit führen würde, ist von einer solchen im Folgenden auszugehen.
4. Konkurrenzen / Fazit 4.1. Vergewaltigung nach Art. 190 aStGB geht der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aStGB im Sinne einer lex specialis vor, soweit der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung keine selbstständige Bedeutung zukommt bzw. nur eine Begleiterscheinung darstellt. Hiervon kann vorliegend nicht gesprochen werden, da die Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung in ihrer Intensität etwa vergleichbar sind und das Fingern der Privatklägerin 1 nicht nur eine Begleiterscheinung dar- stellte, sondern eine eigenständige sexuelle Handlung. Entsprechend ist von Real- konkurrenz auszugehen (vgl. BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 81). 4.2. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und Abs. 3 aStGB und der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Abs. 3 aStGB schuldig zu sprechen. C. Gefährdung des Lebens
1. Objektiver Tatbestand 1.1. Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter durch eine bestimmte Handlung eine konkrete unmittelbare Gefahr für das Leben eines anderen Menschen schafft. Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt, wobei der Taterfolg, die konkrete unmittelbare Lebensgefahr, direktursächlich den Handlungen des Täters zurechenbar sein muss. Eine Gefahr ist ein Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine Verletzung des geschützten Rechtsguts mit einer bestimmten Wahr-
- 76 - scheinlichkeit droht (vgl. BGE 94 IV 60 E. 2; BSK StGB-MAEDER, Art. 129 N 11). Art. 129 StGB erfordert eine Gefahr für das Leben eines anderen Menschen; eine blosse Gesundheitsgefahr ist nicht ausreichend. Tatbestandsmässig ist nur eine unmittelbare konkrete Lebensgefahr, wobei diese keine unausweichliche sein muss. Konkret und unmittelbar ist die Gefahr nicht erst dann, wenn die Wahrschein- lichkeit des Todes grösser ist als die Wahrscheinlichkeit seines Nichteintritts, son- dern bereits dann, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge die ernsthafte Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b/aa; PK StGB-TRECH- SEL/MONA, Art. 129 N 3 m.w.H.). 1.2. Im Zusammenhang mit Würgen müssen handfeste Befunde für eine kritische Hirndurchblutungsstörung vorliegen, damit von einer Lebensgefahr gesprochen werden kann. Diese können sich in Form von punktförmigen Stauungsblutungen, insbesondere an den Augenbindehäuten oder in der Form von Ohnmacht, Einnäs- sen, Heiserkeit, Schluckbeschwerden oder anderen vegetativen Symptomen mani- festieren. Eine Kombination dieser Symptome wird von der Rechtsprechung nicht verlangt. So wird eine unmittelbare Lebensgefahr bei Würgevorfällen grundsätzlich angenommen, wenn punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten vorhanden sind. Nach der Rechtsprechung ist in der Regel bereits von einer unmit- telbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (BSK StGB-MAEDER, Art. 129 N 16; Urteil des BGer vom 23. August 2013, 6B_54/2013 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 124 IV 53 E. 2.) 1.3. Wie vorstehend dargelegt, stellte das Gutachten zur körperlichen Untersu- chung eine vorübergehende sauerstoffmangelbedingte Hirnfunktionsstörung fest, die auf eine Lebensgefahr durch einen Angriff gegen den Hals schliessen lasse (vgl. Erw. II.B.15.5.). Eine tatbestandsmässige Lebensgefahr liegt somit vor. Die Lebensgefahr ist sodann direkt auf das Verhalten des Beschuldigten, nämlich das Zuhalten von Mund und Nase sowie die weitere erhebliche Gewalt gegen Kopf und Hals der Privatklägerin 1, zurückzuführen. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt.
- 77 -
2. Subjektiver Tatbestand 2.1. In subjektiver Hinsicht ist direkter Vorsatz hinsichtlich des Herbeiführens einer unmittelbaren Lebensgefahr erforderlich (direkter Gefährdungsvorsatz); Eventual- vorsatz genügt nicht. Nimmt der Täter die Verwirklichung der Gefahr in Kauf oder strebt er diese sogar an, liegt ein versuchtes Tötungsdelikt vor, hinter das Art. 129 StGB zurücktritt (BSK StGB-MAEDER, Art. 129 N 45). Im Unterschied zum Eventualvorsatz vertraut der Täter beim Gefährdungs- vorsatz darauf, dass der Tod des Opfers nicht eintritt. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Täter zumindest annimmt, die drohende Gefahr durch sein eigenes Ver- halten oder die Reaktion des Opfers abwenden zu können. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr ist nicht dasselbe wie sicheres Wissen um diesen Erfolgseintritt (BSK StGB-MAEDER, Art. 129 N 46). 2.2. Der Beschuldigte kannte die Gefahr, welche er durch das Zuhalten von Mund und Nase sowie das Einwirken auf den Kopf und Hals verursachte, zumal es allge- mein bekannt ist, dass dadurch eine akute Lebensgefahr droht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte bis zum Zeitpunkt, als er der Privatklägerin 1 mitteilte, dass er sie umbringen müsse, noch darauf vertraute, dass sich die Gefahr nicht verwirklichen werde, um die sexuellen Handlungen am noch lebenden Opfer durchführen zu können. Der Gefährdungsvorsatz ist somit zu bejahen. 2.3. Neben dem direkten Gefährdungsvorsatz ist erforderlich, dass der Täter "in skrupelloser Weise" gehandelt hat. Das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit dient dazu, den Anwendungsbereich von Art. 129 StGB auf besonders schwere Fälle zu beschränken, da grundsätzlich jede vorsätzliche unmittelbare Lebensge- fährdung eines Menschen sittlich zu missbilligen ist, wenn kein Rechtfertigungs- grund vorliegt. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Die dem Täter vorgeworfene qualifizierte Verwerflich- keit muss sich in einem Verhalten manifestieren, das jegliche Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lässt. Gedacht ist an Situationen, in denen das Leben von Mitmenschen massiv gefährdet wird, dem Täter jedoch kein Tö- tungsvorsatz nachgewiesen werden kann (Urteil des BGer vom 10. Februar 2014,
- 78 - 6B_782/2013 E. 1.3.2; vgl. auch BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteil des BGer vom 20. De- zember 2013, 6B_583/2013 E. 3.3.3). 2.4. Auch das Merkmal der Skrupellosigkeit ist klar erfüllt, zumal der Beschuldigte der Privatklägerin 1 unter anderem Mund und Nase zuhielt, damit sie nicht auf sich aufmerksam machen und um Hilfe rufen konnte und er entsprechend mit möglichst wenig Gegenwehr die sexuellen Handlungen vollziehen konnte.
3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Auch Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, wobei unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen von ei- ner maximal mittelgradigen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (vgl. Erw. III.B.3.).
4. Fazit Der Beschuldigte ist somit der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. D. Versuchter Mord
1. Vorbemerkungen 1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Vor- aussetzungen von Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird gemäss Art. 111 StGB mit Frei- heitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Vorab ist der Grundtatbestand der vor- sätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) zu prüfen und anschliessend, falls dieser erfüllt sein sollte, das qualifizierende Merkmal des Mordes, die besondere Skrupellosig- keit (Art. 112 StGB). 1.2. Der Taterfolg der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist vorlie- gend nicht eingetreten, zumal die Privatklägerin 1 wie vorstehend dargelegt nicht an den vom Beschuldigten herbeigeführten Verletzungen verstarb. Folglich kommt von vornherein nur ein strafbarer Versuch in Frage (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dieser setzt zum einen voraus, dass der komplette subjektive Tatbestand des in Frage
- 79 - stehenden Delikts verwirklicht ist (sog. Tatentschluss), und zum anderen, dass der Beschuldigte mit der Tatausführung begonnen, d.h. seine Tatentschlossenheit ma- nifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (sog. Ansetzen zur Tat). Das Vorliegen eines Versuchs ist somit zwar nach objek- tivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4 m.w.H.).
2. Subjektiver Tatbestand betr. vorsätzliche Tötung 2.1. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 111 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-SCHWARZENEGGER, Art. 111 N 7). Ge- mäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1), und zudem, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2). Vorausgesetzt ist demnach ein kognitives Element (Wissen) sowie ein voluntatives Element (Wollen). Bei den Tötungsdelikten (Erfolgsdelikte) gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Tötungserfolg. Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit des Tötungserfolges verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen (vgl. PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, Art. 12 N 3). 2.2. Was der Beschuldigte wusste, erkannte, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht aber – soweit der Beschuldigte nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien, Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Hierbei ist Rechtsfrage, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf den (Even- tual-)Vorsatz begründet ist. Weil sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden, hat das Gericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsa- chen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Um- ständen es auf den (Eventual-)Vorsatz geschlossen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5; vgl. auch BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
- 80 - 2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt sagte der Beschuldigte nach den sexuellen Handlungen zur Privatklägerin 1, dass er sie jetzt umbringen müsse. Daraufhin stand der Beschuldigte mindestens zehn Mal auf und liess sich auf die am Boden liegende Privatklägerin 1 fallen, währenddem er ihr weiterhin mit voller Kraft Mund und Nase zuhielt. Mindestens einmal sagte er sodann zur Privatklägerin 1, dass sie endlich aufgeben solle. 2.4. Der Beschuldigte handelte dementsprechend mit vollem Bewusstsein und sein Ziel war es offensichtlich, die Privatklägerin 1 zu töten. Seine Absichten äus- serte er gegenüber der Privatklägerin 1 klar. Er wusste auch, dass seine Handlun- gen, insbesondere das Herunterfallenlassen, geeignet sind, die Privatklägerin 1 zu töten, zumal er rund 70 kg schwerer und ihr körperlich stark überlegen war. Es liegt somit direkter Vorsatz vor.
3. Versuch 3.1. In objektiver Hinsicht setzt der strafbare Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter mit der Ausführung des Verbrechens oder Vergehens be- gonnen hat. Diese Schwelle ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes- gerichts dann überschritten, wenn der Täter jene Handlung ausführt, die seinem Tatentschluss gemäss auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt (sog. point of no return), es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiter- verfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. statt vieler z.B. BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; sog. Schwellentheorie). 3.2. Diese Schwelle hat der Beschuldigte ohne Weiteres überschritten. Er hat auf seinem Weg zur Tatbestandsverwirklich, d.h. zur Tötung der Privatklägerin 1, sämt- liche Schritte ausgeführt, indem er sich wiederholt auf die Privatklägerin 1 fallen liess und ihr sogleich Mund und Nase zuhielt. Der Beschuldigte liess lediglich von der Privatklägerin 1 ab, weil sie bewusstlos wurde und er dachte, dass sie bereits tot sei. Die Todesfolge ist ohne sein Zutun ausgeblieben, namentlich aufgrund der sofortigen medizinischen Versorgung des Opfers. Wäre diese nicht erfolgt, so wäre
- 81 - die Privatklägerin innert weniger Stunden an ihren schweren Verletzungen gestor- ben. 3.3. In objektiver und subjektiver Hinsicht liegt damit ein vollendeter (tauglicher) Tötungsversuch im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor.
4. Mordqualifikation 4.1. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausserordentlich schwer, wobei Mord als zusätzliches Qualifikationsmerkmal "besondere Skrupello- sigkeit" verlangt und sich dadurch klar von der vorsätzlichen Tötung unterscheidet. Mord zeichnet sich durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Le- bens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz erfasst den skru- pellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter, der sich ohne soziale Regungen zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 127 IV 10 E. 1a; 120 IV 265 E. 3a). 4.2. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Art der Tatausführung) und innere Merkmale (Beweg- grund und Zweck der Tat). Diese Merkmale oder Indizien (sog. Regelbeispiele) müssen indessen nicht zwingend bzw. nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen, sie sollen aber zu vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Gene- ralklausel der besonderen Skrupellosigkeit abgestellt werden muss. Ob besondere Skrupellosigkeit vorliegt, ist auf der Basis einer Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Faktoren des konkreten Einzelfalls zu entscheiden. Die für eine Mordqua- lifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit ergeben. Die massgeblichen Faktoren dürfen nicht iso- liert betrachtet werden. Besonders belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden, wie umgekehrt auch erst das Zusammentreffen mehrerer be-
- 82 - lastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen lassen kann (BGE 127 IV 10, E. 1; 120 IV 265, E. 3a; Urteile des BGer vom 8. März 2013, 6B_232/2012 E. 1.4.1; vom 24. Januar 2012, 6B_429/2010 E. 4.2). 4.3. Ein besonders verwerflicher Beweggrund oder Zweck liegt beispielsweise vor, wenn der Täter handelt, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen (z.B. aus Hab- gier), um sich zu rächen, um jemanden zu bestrafen, um seine religiösen oder po- litischen Ziele durchzusetzen, um sich Unannehmlichkeiten zu ersparen (vgl. BGE 101 IV 279 E. 4) oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken (BGE 70 IV 8 E. 3; 118 IV 122 E. 2b); darunter fällt auch ein Handeln aus reiner Mordlust, zur Befriedigung sexueller Lust oder aus rassistischen Motiven (vgl. die Nachweise aus der Rspr. bei GODENZI, StGB-Handkommentar, Art. 112 N 4). Eine besonders verwerfliche Art der Tatausführung liegt beispielsweise vor, wenn der Täter heimtückisch vorgeht, d.h. zuerst das Vertrauen des Opfers er- schleicht, um es dann unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu töten, oder wenn er das Opfer grausam tötet, d.h. ihm mehr Schmerzen zufügt, als es die Tötung erfor- dert (vgl. die Nachweise aus der Rspr. bei GODENZI, StGB-Handkommentar, Art. 112 N 5). 4.4. In subjektiver Hinsicht muss der Vorsatz neben der Tötung als solchen (ob- jektiver Tatbestand von Art. 111 StGB) auch die objektive Seite der die Mordquali- fikation begründenden Tatumstände umfassen. Massgebend ist das Bewusstsein im Moment der Tatausführung. Fehlt es an diesem, so können die entsprechenden objektiven Tatumstände, auf die sich der Vorsatz nicht bezieht, nicht zur Begrün- dung der Skrupellosigkeit herangezogen werden. Die besonders verwerflichen Be- weggründe und Zwecke der Tat muss der Täter erfassen, wenngleich er sie nicht als besonders verwerflich einschätzen muss (BSK StGB-SCHWARZENEGGER, Art. 112 N 26). 4.5. Der Beschuldigte äusserte sich im Verlaufe des Verfahrens nie explizit zu sei- nen Beweggründen. Anhand des erstellten Sachverhaltes kann aber ohne Weiteres aufgezeigt werden, dass sein Handeln besonders skrupellos war.
- 83 - 4.6. Gemäss den glaubhaften Angaben der Privatklägerin 1 äusserte der Beschul- digte ihr gegenüber, dass er sie umbringen müsse, da er etwas gemacht habe, dass er nicht sollte und sie ihn erkennen und dann verraten könnte. Der Beschul- digte versuchte also, die Privatklägerin 1 umzubringen, um sich selbst vor einem allfälligen Strafverfahren zu schützen, zumal die Privatklägerin 1 ihn hätte identifi- zieren können. Bereits der Umstand, dass der Beschuldigte die Zeugin seiner vor- gängig begangenen Sexualdelikte eliminieren wollte, ist für sich allein gesehen skrupellos und höchst verwerflich. 4.7. Auch die Tatausführung an sich war besonders abscheulich. Der Beschuldigte versuchte, das Opfer auf eine grausame Art und Weise zu töten. Durch das mehr- malige Springen bzw. Herunterfallenlassen auf die ihm körperlich derart unterle- gene Privatklägerin 1 fügte er ihr wesentlich mehr Schmerzen zu, als eine Tötung erfordert hätte. So erlitt die Privatklägerin 1 – neben dem, dass sie beinahe erstickt wäre – die folgenden, teils gravierenden und auch lebensgefährlichen Verletzun- gen: Blutergüsse, Hautabschürfungen, Rippenserienbrüche, Brüche des Brust- beins, des linken Schlüsselbeins und der Schambeinäste, wobei es aufgrund der Rippenbrüche auch zu einem Pneumothorax sowie einer Leberlazeration kam, wel- che wiederrum eine Blutungsanämie nach sich zog. Der Beschuldigte hat die Pri- vatklägerin 1 durch das stetige und wiederholte Fallenlassen Stück für Stück unter sich zerdrückt. Dieses Vorgehen war nichts anderes als grausam. 4.8. Der Beschuldigte handelte auch in Bezug auf die, die Mordqualifikation be- gründenden, Tatumstände vorsätzlich. Er wusste, dass er der Privatklägerin 1 mit diesen Handlungen immense Schmerzen zufügt und teilte ihr sodann auch mit, dass er sie töten müsse, weil sie ihn wiedererkennen könnte.
5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungsgründe und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Insbesondere liegt keine vollständige Schuldunfähigkeit vor, sondern maximal eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (Erw. III.B.3.).
- 84 -
6. Fazit Der Beschuldigte ist somit des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. E. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
1. Hinsichtlich des zweimaligen Konsums von Kokain und des einmaligen Kon- sums von Marihuana wird dem Beschuldigten mehrfache Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 StGB vorgeworfen.
2. Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und überdies auch von der Vertei- digung anerkannt. Der Beschuldigte ist dementsprechend schuldig zu sprechen. F. Dossier 2
1. Vorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Dossier 2 als Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG und mehr- fache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 1.2. Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und wurde auch vom Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung anerkannt. Einzig in Bezug auf das Fahren in fahrunfä- higem Zustand ist festzuhalten, dass Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG vorliegend nicht ein- schlägig ist, zumal dieser Artikel das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunke- nem Zustand unter Strafe stellt. Dem Beschuldigten wird jedoch nur das Führen eines Motorfahrzeugs unter dem Einfluss von Kokain vorgeworfen, was einzig unter Art. 91 Abs. 1 lit. b zu subsumieren ist.
- 85 -
2. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 2.1. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Das forensisch-psychiatrische Gut- achten hält in Bezug auf die Schuldfähigkeit hinsichtlich der Delikte vom 26. August 2022 fest, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten vollständig erhalten gewe- sen sei (act. 1/22/12 S. 85). Die Steuerungsfähigkeit sei aufgrund der Kokaininto- xikation für die Delikte am 26. August 2022 leicht vermindert gewesen (act. 1/22/12 S. 86 f.). 2.2. Schuldausschlussgründe liegen hiermit ebenfalls nicht vor. Die leicht vermin- derte Schuldfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der Delikte in Dossier 2 ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
3. Fazit Der Beschuldigte ist hinsichtlich Dossier 2 des Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des pflichtwid- rigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung A. Grundsätze der Strafzumessung
1. Vorgehen bei Deliktsmehrheit 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB ist in Anwendung des Asperationsprinzips nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden
- 86 - einzelnen der für die Bildung einer Gesamtstrafe in Frage kommenden Normver- stösse – bei einer isolierten Aburteilung – gleichartige Strafen ausfällen würde (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen theoretisch (abstrakt) gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheits- strafe sind keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB; das gilt selbstre- dend auch für die Busse (BGE 144 IV 217 E. 2 m.w.H.). Sind in concreto für be- stimmte Normverstösse Freiheitsstrafen auszufällen, für andere dagegen Geldstra- fen oder Bussen, so ist für jede Strafart in Anwendung des Asperationsprinzips i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB separat eine Gesamtstrafe zu bilden; die ungleichartigen (Gesamt-)Strafen sind indessen zu kumulieren. 1.3. In einem ersten Schritt ist deshalb für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Einzelstrafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse) festzusetzen, wie sie bei iso- lierter Beurteilung der betreffenden Straftat – ohne Bildung einer Gesamtstrafe bzw. Asperation – ausgefällt würde. Eine Zusammenfassung mehrerer Straftaten zu einer Deliktsgruppe ist hierbei im Grundsatz nicht mehr angängig (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 508). Auch unter dieser neuen bundesgerichtli- chen Rechtsprechung kann davon aber in gewissen Ausnahmefällen abgewichen werden und es können bestimmte Delikte nach wie vor gesamtheitlich zugemessen werden (vgl. hierzu auch Urteil des OGer ZH vom 19. August 2020, SB200129 E. III.3.5). Dies drängt sich insbesondere dort auf, wo neben dem Hauptdelikt (Ein- satzstrafe) im Rahmen der Asperation eine grosse Anzahl weiterer gleichartiger Straftaten zu beurteilen sind. Hier ist eine isolierte hypothetische Strafzumessung für jedes einzelne Delikt – vor allem soweit gleichartige Delikte in grösserer Zahl tateinheitlich in Idealkonkurrenz verübt wurden – oftmals nicht zielführend und kann gegebenenfalls künstlich wirken, wenn letztlich die Erhöhung der Einsatzstrafe für jedes einzeln zugemessene Delikt im Rahmen der Asperation nur einem ver- schwindend kleinen Bruchteil der hypothetischen Einzelstrafe entspräche. Voraus- setzung für eine solche gesamtheitliche Zumessung ist jedoch, dass feststeht, dass für jedes einzelne Delikt isoliert betrachtet auf dieselbe Strafart, z.B. eine Freiheits- strafe, erkannt würde; es kann nämlich nicht angehen, dass für mehrere Delikte,
- 87 - für die einzeln eine Geldstrafe verwirkt wäre, aufgrund der gesamtheitlichen Be- trachtung eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Ferner muss im Rahmen der Asperation – d.h. bei der Reduktion der gesamtheitlich zuge- messenen hypothetischen Strafe für die zusammengefassten Delikte – berücksich- tigt werden, dass ein erster Teil der Asperation letztlich bereits durch die gesamt- heitliche Zumessung vorweggenommen wurde, sodass dieser Teil der Asperation im Ergebnis nicht nochmals in Abzug gebracht werden darf. 1.4. In einem zweiten Schritt ist innerhalb der Delikte, für die jeweils gleichartige Strafen verwirkt sind, das schwerste Delikt zu bestimmen und dafür die sog. Ein- satzstrafe festzusetzen. 1.5. Anschliessend ist diese Einsatzstrafe in einem dritten Schritt unter Einbezug der weiteren Straftaten, für die gleichartige Strafen verwirkt sind, in Anwendung des sog. Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.
2. Festsetzung der hypothetischen Strafe für das einzelne Delikt 2.1. Ausgangspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Strafe ist der or- dentliche Strafrahmen der zu beurteilenden Straftat. Das Gesetz sieht besonders aufgeführte Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor (Art. 48 ff. StGB), welche zur Erweiterung des Strafrahmens nach oben oder nach unten führen kön- nen. Allerdings erfolgt eine Strafrahmenerweiterung nur unter der eingeschränkten Voraussetzung, dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nicht mehr angemessen erscheint; in aller Regel ist die tat- und täterangemessene Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen, sodass die Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe nur straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichti- gen sind (BGE 136 IV 55 E. 5.8; dazu im Einzelnen Erw. IV.C.1.2.2.). 2.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
- 88 - danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2). 2.3. Bei der Bewertung des Verschuldens ist zunächst die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung bzw. Risiko, Art der Verletzun- gen, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die objektive Verwerflichkeit des Handelns, d.h. die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (PK StGB-TRECHSEL/SEEL- MANN, Art. 47 N 20 f.). 2.4. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich subjektiv anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähig- keit (wer in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv (Beweggründe). Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten wie das Mass an Entschei- dungsfreiheit zu berücksichtigen. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (PK StGB- TRECHSEL/SEELMANN, Art. 47 N 22 ff.; Urteil des OGer ZH vom 22. August 2014, SB130239 E. IV.3.3 m.w.H.). Zu berücksichtigen ist ferner das Ausmass des Vor- satzes; handelte der Täter bloss mit Eventualvorsatz wiegt sein subjektives Ver- schulden geringer als bei einem Täter, der direktvorsätzlich handelt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Relevant ist zudem, ob die Tat spontan erfolgte oder geplant war. 2.5. Sodann ist eine vorläufige Gesamteinschätzung vorzunehmen, die zum Aus- druck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der subjekti- ven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. 2.6. Schliesslich sind bei jedem einzelnen Delikt die sog. allgemeinen Täterkom- ponenten zu berücksichtigen. Hierbei ist die verschuldensangemessene Strafe auf- grund von strafzumessungsrelevanten Umständen, die mit der Tat grundsätzlich
- 89 - nichts zu tun haben, sondern den Täter im Allgemeinen betreffen, gegebenenfalls zu erhöhen oder zu reduzieren. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere die per- sönlichen Verhältnisse des Täters, dessen Vorstrafen, Leumund und Strafempfind- lichkeit sowie das Nachtatverhalten wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (PK StGB- TRECHSEL/SEELMANN, Art. 47 N 25 ff.). B. Sanktionsart
1. Da die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen in Frage kommt, ist vorab zu klären, ob im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Sank- tionsart auszufällen ist.
2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 m.w.H.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Recht- sprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die per- sönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Statt auf eine Geldstrafe kann das Ge- richt hingegen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). Die Wahl der Sanktionsart ist in diesem Fall näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).
3. Sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe kommen vorliegend nur bei der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, dem Fahren in fahr- unfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und der Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Betracht. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, scheidet die Ausfällung
- 90 - einer Geldstrafe bezüglich der Gefährdung des Lebens bereits aufgrund der Straf- höhe aus. Hinsichtlich der beiden Strassenverkehrsdelikte liegen hingegen keine Gründe vor, welche das Erkennen auf eine Geldstrafe ausschliessen würden. So- mit ist betreffend des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und der Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG eine Geldstrafe auszufällen. C. Konkrete Strafzumessung
1. Versucher Mord 1.1. Vorbemerkungen 1.1.1. Tötungsdelikte – insbesondere Mord – gehören, was schon der Strafrahmen offenbart, zu den schwersten Delikten der hiesigen Rechtsordnung. Der Mordtatbestand, der als Generalklausel mit Regelbeispielen zu verstehen ist, enthält insofern eine Strafzumessungsregel, als die Beweggründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, die im Rahmen von Art. 112 StGB zur Bejahung der besonderen Skrupellosigkeit führen, in der nachfolgenden Strafzumessung nach Art. 47 StGB – man vergleiche die fast gleichlautenden Verschuldensmerkmale in Art. 47 Abs. 2 StGB – nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden dürfen (Doppel- verwertungsverbot; BSK StGB-SCHWARZENEGGER, Art. 112 N 31 m.w.H.; vgl. BGE 118 IV 342 E. 2b). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist das Gericht jedoch nicht daran gehindert, bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des erhöhten Strafrah- mens zu gewichten, in welchem Ausmass ein qualifizierter Tatbestand – hier die besondere Skrupellosigkeit – und damit die vom Gesetzgeber vorgezeichnete Wer- tung erfüllt ist, d.h. wie skrupellos der Täter in concreto gehandelt hat, sofern die Straferhöhung damit begründet werden kann, dass die Tathandlung im Vergleich zu anderen Mordfällen von besonderer Intensität gewesen ist. Mit diesem Vorge- hen verfeinert das Gericht bloss die Wertung, die der Gesetzgeber bereits vorge- zeichnet hat (Urteil des OGer ZH vom 13. Oktober 2023, SB220036 E. V.2.; BSK StGB-SCHWARZENEGGER, Art. 112 N 31 m.w.H.).
- 91 - 1.1.2. Bei der Bemessung der objektiven und subjektiven Tatschwere des hier zu beurteilenden (versuchten) Mordes kann es also – soweit auf Kriterien abgestellt wird, die bereits bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit, d.h. der besonde- ren Skrupellosigkeit, relevant waren (insb. das Motiv und die verwerfliche Art der Tatausführung) – nur darum gehen, die konkrete Tat mit anderen denkbaren Mord- varianten zu vergleichen. Eine Straferhöhung innerhalb des Strafrahmens von Art. 112 StGB kann sich beispielsweise aufgrund eines besonders verwerflichen Beweggrundes nur dann ergeben, wenn dieser auch verglichen mit anderen denk- baren, zur Mordqualifikation führenden Beweggründen als besonders niederträch- tig erscheint, das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit also gewissermassen überschiessend erfüllt ist. 1.1.3. Ist, wie hier, die Strafe für ein versuchtes Delikt zuzumessen, so ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen, d.h. die objektive und subjektive Tatschwere für das hypothetisch vollendete Delikt zu beurteilen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Be- rücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB an- gemessen zu reduzieren (Urteil des BGer vom 16. November 2023, 6B_1066/2023 E. 4.3.2 m.w.H.). 1.1.4. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist die Strafe zu mildern bzw., soweit der Strafrahmen nicht verlassen wird, zu mindern (Art. 19 Abs. 2 StGB). Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit in diesem Sinne vor, so ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu ent- scheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt war und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatver- schuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstu- fungen nach Schweregrad auszugehen ist. Anschliessend ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Gegebenenfalls kann die
- 92 - so ermittelte Strafe in einem weiteren Schritt aufgrund der allgemeinen Täterkom- ponenten modifiziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 1.2. Strafrahmen 1.2.1. Das schwerste zu beurteilende Delikt ist vorliegend der versuchte Mord. Der ordentliche Strafrahmen für Mord beträgt 10 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe oder le- benslängliche Freiheitsstrafe (Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB). Vorliegend wäre einerseits wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Be- schuldigten (Art. 19 Abs. 2 StGB) und andererseits aufgrund des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) eine Erweiterung des Strafrahmens nach unten denkbar. Ein Verlas- sen des Strafrahmens nach oben aufgrund des Strafschärfungsgrundes von Art. 49 Abs. 1 StGB scheidet demgegenüber bereits aufgrund der Bindung an das gesetz- liche Höchstmass der Strafe aus (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 und Art. 40 Abs. 2 StGB). 1.2.2. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtli- chen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Das Gericht ist bei Vorliegen ei- nes Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgrundes lediglich dann nicht mehr an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden, d.h. der ordentliche Strafrahmen ist nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint. Ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens kann namentlich dann angezeigt sein, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammen- treffen, die ein bereits objektiv leichtes Tatverschulden weiter relativieren, sodass eine innerhalb des ordentlichen Rahmens liegende Strafe dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat das Gericht zu entscheiden, in welchem Umfang es den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.; MATHYS, a.a.O., N 292 und N 420 ff.). 1.2.3. Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen, wie nachstehend zu zeigen ist, hier vor nicht vor. Insbesondere begründet die verminderte Schuldfähigkeit vor- liegend keine Unterschreitung des Strafrahmens (vgl. act. 56 S. 5), sondern ist im
- 93 - Folgenden innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Entspre- chend ist für den versuchten Mord eine Strafe zwischen 10 Jahren und lebenslan- ger Freiheitsstrafe festzusetzen. 1.3. Objektive Tatschwere (für das hypothetisch vollendete Delikt) 1.3.1. Wie vorstehend erwähnt, dürfen aufgrund der dem Art. 112 StGB immanen- ten Strafzumessungskriterien, die bereits für die Tatbestandsmässigkeit (beson- dere Skrupellosigkeit) relevant sind, nur noch insoweit berücksichtigt werden, als sie den Tatbestand überschiessend erfüllen, d.h. die konkrete Tat auch innerhalb aller denkbarer Mordfälle als schwer bzw. leicht erscheinen lassen (Doppelverwer- tungsverbot). Zudem ist in einem ersten Schritt das Verschulden für das vollendete Delikt zu bestimmen, d.h. gedanklich zu unterstellen, dass es zur Todesfolge ge- kommen ist. 1.3.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die objektive Tatschwere des – hy- pothetisch vollendeten – Mordes aufgrund der folgenden Umstände als schwer zu beurteilen: 1.3.3. Der Beschuldigte sprang etwa zehn Mal mit seinem vollen Körpergewicht auf die ihm körperlich sehr deutlich unterlegene und zudem bereits zuvor körperlich geschwächte Privatklägerin 1. Mit diesem Vorgehen wandte der Beschuldigte deut- lich massivere und vor allem auch länger dauernde Gewalt an, als zur Tötung sei- nes Opfers zwangsläufig notwendig gewesen wäre. Ein kürzeres Erwürgen oder Ersticken des Opfers wäre ebenso möglich gewesen, schliesslich hatte er die Pri- vatklägerin 1 bereits vor den Sprüngen beinahe zu Tode erwürgt bzw. erstickt. Auch hätte der Beschuldigte ein zur Tötung durchaus geeignetes Messer dabei gehabt. Dass der Beschuldigte dieses nicht einsetzte, vermag das objektive Verschulden, wie von der Verteidigung sinngemäss geltend gemacht (act. 56 S. 3), jedenfalls nicht zu relativieren. Sodann geht auch der Einwand der Verteidigung fehlt, dass kein Blut geflossen sei (act. 56 S. 5), zumal die Privatklägerin 1 erhebliche innere Verletzungen und Blutungen hatte. Aus dem Umstand dass keine äusserlich stark blutenden Wunden vorhanden waren, kann nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden.
- 94 - 1.3.4. Vielmehr hat der Beschuldigte das Opfer mit seinen Handlungen im eigentli- chen Sinn grausam behandelt und dieses dabei bewusst leiden lassen. Jeder ein- zelne Sprung auf das Opfer fügte diesem weitere und wohl auch immer gravier- endere Verletzungen zu, welche zweifelsohne grosse Schmerzen verursachten. Darüber hinaus musste die völlig wehrlose Privatklägerin 1 jeden weiteren Sprung über sich ergehen lassen, wobei sie wusste, dass der Tod mit jedem einzelnen Sprung des Beschuldigten näher rückte. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 1 damit langsam und fürchterlich misshandelt und damit weit über das zwangsläufig Notwendige hinaus leiden lassen. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass die be- sondere Skrupellosigkeit auch bei weitaus weniger Sprüngen auf die Privatkläge- rin 1 bereits zu bejahen gewesen wäre. 1.3.5. Weiter ist auch zu beachten, dass die Privatklägerin 1 aufgrund des Überra- schungsmomentes, der von aussen nicht einsehbaren Lage im Feld und insbeson- dere aufgrund der erwähnten körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten kei- nerlei Abwehrchancen hatte. Den einzigen Ausweg, nämlich um Hilfe zu rufen, nahm der Beschuldigte der Privatklägerin 1, indem er ihr durchwegs Mund und Nase zuhielt. 1.3.6. Sodann ist in die Würdigung miteinzubeziehen, dass der Beschuldigte so- wohl vor als auch während seiner körperlichen Gewalt wiederholt mitteilte, dass er sie jetzt umbringen müsse, was zweifelsohne die Angst und damit das Leiden der Privatklägerin 1 zusätzlich erhöhte. Ihr war dadurch bewusst, dass der Beschul- digte erst aufhören würde, wenn er sein Ziel auch erreicht hatte, was nicht nur zu physischen, sondern auch zu erheblichen psychischen Qualen führte. 1.3.7. Objektiv ist damit das Tatverschulden verglichen mit anderen Mordfällen als schwer zu qualifizieren. Aufgrund dessen wäre die Strafe für das hypothetisch voll- endete Delikt im oberen Drittel des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Es er- schiene dafür eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren angemessen.
- 95 - 1.4. Subjektive Tatschwere 1.4.1. Auch hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens dürfen Kriterien, welche bereits unter dem Titel der besonderen Skrupellosigkeit berücksichtigt wurden, nur noch im erwähnten, eingeschränkten Umfang beachtet werden. 1.4.2. Verglichen mit anderen dankbaren, für die Mordqualifikation in Frage kom- menden besonders verwerflichen Beweggründen wiegt das Motiv des Beschuldig- ten ebenfalls schwer. Er wollte sich der eigenen Strafverfolgung entziehen, indem er die einzige Zeugin seines soeben verübten und ebenso brutalen Sexualdelikts, nämlich sein eigenes Opfer, zu eliminieren versuchte. Ein anderes Motiv für die Tat nannte der Beschuldigte sodann nicht. Erschwerend kommt hinzu, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. 1.4.3. Die Verteidigung machte geltend, das Verhalten des Beschuldigten zeuge nicht von grösster krimineller Energie, da er nicht in von langer Hand geplanter Weise vorgegangen sei (act. 56 S. 5). Die vorhandenen Beweismittel zeigen hin- gegen gerade, dass der Beschuldigte die Tat nicht spontan beging. Der Beschul- digte hielt sich bereits ein halbes Jahr zuvor am gleichen Ort auf und verfolgte eine andere Frau (T._____). Es ist mithin davon auszugehen, dass er die Tat bereits einmal "übte". Sodann steht fest, dass der Beschuldigte den Vorsatz zur Begehung mindestens eines der beiden schweren Delikte (Sexualdelikt oder Mord) bereits Stunden zuvor zuhause gefasst hatte. Er nahm ein Messer von zuhause mit, stellte sein Mobiltelefon bereits an seinem Wohnort in den Flugmodus und liess dieses sodann auch im Auto. Auch geht aus dem schlüssigen forensisch-psychiatrischen Gutachten hervor, dass es nicht plausibel sei, dass sich der Beschuldigte vor der Begehung der Delikte nicht mit den deliktsrelevanten Inhalten beschäftigt habe, weil eine Tat, wie er sie begangen habe, aufgrund deren Komplexität und des not- wendigen Vorgehens nicht ohne vorgängige gedankliche Beschäftigung habe aus- geführt werden können (act. 1/22/12 S. 78). 1.4.4. Der Beschuldigte handelte mit absoluter Kaltblütigkeit und wollte völlig sinn- los ein Leben vernichten. Sodann hat er die Privatklägerin 1, als er dachte, dass sie tot sei, in vollkommener Gleichgültigkeit im Feld zurückgelassen.
- 96 - 1.4.5. All diese Umstände vermögen das schwere objektive Tatverschulden in sub- jektiver Hinsicht nicht zu relativieren. 1.4.6. Zu berücksichtigen ist in Bezug auf das subjektive Tatverschulden jedoch die verminderte Schuldfähigkeit. Gemäss schlüssigem und gut nachvollziehbarem Gut- achten war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zumindest leichtgradig, maximal aber mittelgradig vermindert. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Ausführun- gen verwiesen werden (Erw. III.B.3.). 1.4.7. In einem nächsten Schritt ist zu entscheiden, wie sich diese festgestellte ver- minderte Schuldfähigkeit subjektiv auf das Tatverschulden auswirkt; dem Gericht kommt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu (s. zum Ganzen ausführlich BGE 136 IV 55 E. 5). Vorliegend führt die Berücksichtigung der erwähnten maximal mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit zu einer Relativierung des Tat- verschuldens, welches aber immer noch als ganz erheblich bezeichnet werden muss. 1.4.8. Aufgrund des objektiven und subjektiven Tatverschuldens erschiene für den hypothetisch vollendeten Mord eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren als angemessen. 1.5. Versuch 1.5.1. Sodann ist die für das vollendete Delikt verschuldensangemessene Strafe aufgrund des Umstands zu reduzieren, dass es bei einem versuchten Mord geblie- ben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. dazu MATHYS, a.a.O., N 119 ff.). Hierbei ist zu beachten, dass ein vollendeter (tauglicher) Versuch vorliegt, der Beschuldigte also alles unternommen hat, was nach seinem Tatentschluss zur Herbeiführung der To- desfolge nötig gewesen wäre. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nur von der Privatklägerin 1 abgelassen hat, weil er davon ausgegangen ist, dass sie tot war. Die anderslautenden Angaben des Beschuldigten, wonach er gesehen habe, dass die Privatklägerin 1 noch gelebt habe und er gedacht habe, er sei kein Mörder, stellen reine Schutzbehauptungen dar. 1.5.2. Dass die Privatklägerin 1 überlebt hat, ist in keiner Weise auf das Zutun des Beschuldigten zurückzuführen, sondern ausschliesslich Glück und Zufall sowie der
- 97 - sofortigen fachmännischen ärztlichen Versorgung zuzuschreiben. Zu beachten ist zudem, dass die Todesfolge hier doch relativ nahe lag und die Privatklägerin 1 in- nerhalb weniger Stunden verblutet wäre. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zwar nicht getötet, aber doch sehr schwer – lebensgefährlich – verletzt hat (vgl. Erw. II.B.15.). So musste sie nach dem Vorfall bis zum 11. November 2022 im Kantonsspital Winterthur und anschliessend bis zum 8. Januar 2023 in den Zürcher Reha Zentren in AQ._____ stationär behandelt werden, wobei neben den diversen Eingriffen im Rahmen der Erstversorgung im November 2022 auch noch eine Hauttransplantation notwendig war (act. 1/19/11; act. 1/19/20). Die tatsächlichen Folgen der Tat waren für die Privatklägerin 1 alleine schon in physischer Hinsicht gravierend. 1.5.3. Auch wenn es bei einem nur versuchten Mord geblieben ist und der Beschul- digte das durch die anzuwendende Strafbestimmung (Art. 112 StGB) geschützte Rechtsgut also nur gefährdet hat, hat er den in unechter Konkurrenz stehenden Tatbestand von Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) vollendet, was hier zu berücksichtigen ist (MATHYS, a.a.O., N 123 ff.). 1.5.4. Aus diesen Gründen hat die Strafreduktion, die sich aus dem Umstand ergibt, dass es bei einer versuchten Tatausführung geblieben ist, moderat zu bleiben. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um ein weiteres Jahr auf 15 Jahre Frei- heitsstrafe für das versuchte Delikt. 1.6. Täterkomponente 1.6.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen des Gutachters (act. 1/22/12 S. 40 ff. und S. 73 ff.) sowie die Aussa- gen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme zur Person (act. 1/2/8) und anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 58 ff.) verwiesen werden. Zusammen- fassend wuchs der Beschuldigte unbestrittenermassen in stabilen Familienverhält- nissen zusammen mit seinen Eltern und seiner älteren Schwester in AR._____ auf. Zu seinen Eltern und zu seiner Schwester habe sehr gute Beziehungen und er habe gemäss eigenen Angaben eine unbeschwerte Kindheit und Jugend gehabt (vgl. act. 1/2/8 F/A 2 ff.; Prot. S. 58 f.). Die Primarschule sowie die Sekundarschule be-
- 98 - suchte der Beschuldigte in AD._____ und absolvierte sodann das 10. Schuljahr in AD._____. Anschliessend absolvierte er eine 4-jährige Lehre als Anlagen- und Ap- paratebauer EFZ, wobei er das dritte Lehrjahr wiederholen musste, dies gemäss seinen Angaben aufgrund des beginnenden Drogenkonsums (vgl. act. 1/2/8 F/A 6; Prot. S. 60 f.). Der Beschuldigte arbeitete sodann bis zu seiner Verhaftung weiter- hin in einer Festanstellung bei seinem Lehrbetrieb. Nebenbei arbeitete der Beschul- digte sodann als Security im AG._____ in AR.______ (vgl. act. 1/2/8 F/A 7; Prot. S. 61 ff.). Beim Beschuldigten wurde überdies Schuppenflechte diagnostiziert, was sich vor allem geäussert habe als er noch jünger gewesen sei, inzwischen aber mit Medikamenten behandelt werden könne (vgl. act. 1/2/8 F/A 13; Prot. S. 62). 1.6.2. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten sind hin- sichtlich der Strafzumessung als neutral zu bewerten. Es rechtfertig sich dafür keine Minderung der Strafe. 1.6.3. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 47). Er beging das Delikt jedoch während laufender Strafuntersuchung betreffend der in Dossier 2 angeklagten Strassenverkehrsdelikte. Dabei handelt es sich aber verglichen mit dem hier zu beurteilenden versuchten Mord um untergeordnete Bagatelldelikte, die nicht ein- schlägig sind. Eine Erhöhung der (hypothetischen) Strafe für den versuchten Mord rechtfertigt sich daher nicht. 1.6.4. In geringem Umfang strafmindernd zu berücksichtigen ist das Geständnis des Beschuldigten. So zeigte er sich anlässlich der ersten Einvernahme bereits geständig (vgl. act. 1/2/1 F/A 223), wodurch die Strafverfolgungsbehörden keine weiteren Ermittlungen zur Täterschaft mehr tätigen mussten. Der Beschuldigte zeigte sich dementsprechend grundsätzlich kooperativ während der Strafuntersu- chung und verzichtete unter anderem auch auf eine Siegelung seiner Mobiltelefone was die Arbeit der Behörden ebenfalls erleichterte. Sein Geständnis an sich blieb jedoch bis zuletzt sehr pauschal und oberflächlich. Er gab auch während der Un- tersuchung jeweils nur zu, was ihm anhand der Beweismittel ohnehin nachgewie- sen werden konnte. Zu den Details der Tat und insbesondere zu seinen Beweg- gründen schwieg der Beschuldigte bis heute und machte überdies auch gegenüber
- 99 - dem Gutachter keine Angaben hierzu. Zusammenfassend rechtfertigt dies eine mi- nimale Reduktion der Strafe von einem Jahr. 1.6.5. Die Verteidigung machte überdies geltend, dass die Strafe zu reduzieren sei, weil sich der Beschuldigte reuig gezeigt habe (act. 56 S. 7). Es ist zwar zutreffend, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens immer wieder sagte, dass es ihm leid tue, von einer ehrlichen Reue kann hierbei jedoch nicht gesprochen wer- den. Dieses (Aussage-)Verhalten ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass er sich selbst in einem besseren Licht darstellen wollte bzw. es ihm mehr und mehr be- wusst wurde, welche Folgen die Tat für ihn – und nicht für die Privatklägerin 1 und deren Familie – hatte. Gegen eine ehrliche Reue spricht sodann auch, dass der Beschuldigte sein Leben nach der Tat völlig normal weiterlebte, er die Tat bei den Einvernahmen herunterzuspielen versuchte und bis zuletzt keine Angaben zu sei- nen Beweggründen machte. Unter diesen Umständen kommt keine Strafminderung aufgrund von Reue in Frage. 1.7. Hypothetische Strafe Für den versuchten Mord ergibt sich somit eine hypothetische Strafe von 14 Jahren Freiheitsstrafe.
2. Qualifizierte Vergewaltigung und qualifizierte sexuelle Nötigung 2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Wie bereits vorstehend einleitend zur Strafzumessung betr. Mord ausgeführt, darf das Gericht qualifizierende Tatumstände bei der Festlegung der Strafe nicht ein zweites Mal berücksichtigen (Doppelverwertungsverbot; siehe Erw. IV.C.1.1.1.). Solche qualifizierenden Tatumstände liegen aufgrund der grau- samen Behandlung vor. Entsprechend sind die begangenen sexuellen Handlungen im folgenden primär mit anderen denkbaren Sexualdelikten zu vergleichen. Eine Erhöhung der Strafe innerhalb des Strafrahmens kann sich somit dann ergeben, wenn die grausame Behandlung bei den sexuellen Handlungen auch verglichen mit anderen qualifizierten Sexualdelikten als besonders schwerwiegend erscheint. Die grausame Behandlung muss in diesem Sinne überschiessend vorliegen.
- 100 - 2.1.2. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich sodann, die Strafe für die beiden Sexualdelikte zusammen einheitlich zu bemessen. 2.2. Strafrahmen Der ordentliche Strafrahmen beträgt sowohl für die qualifizierte Vergewalti- gung als auch für die qualifizierte sexuelle Nötigung Freiheitsstrafe von 3 bis 10 Jahren (Art. 189 Abs. 3 aStGB und Art. 190 Abs. 3 aStGB). Aufgrund der vermin- derten Schuldfähigkeit des Beschuldigten sowie aufgrund der Deliktsmehrheit käme grundsätzlich ein Verlassen des Strafrahmens nach unten oder oben in Frage. Es liegen aber keine solch ausserordentlichen Umstände vor, die ein Ver- lassen des ordentlichen Strafrahmens zu rechtfertigen vermögen (vgl. Erw. IV.C.1.2.). 2.3. Objektive Tatschwere 2.3.1. Der Beschuldigte drang mit mindestens zwei Fingern in die Vagina der Pri- vatklägerin 1 ein und bewegte diese dort während mindestens einer Minute rein und raus. Danach ist er mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin 1 einge- drungen, wobei er mindestens zwei Stossbewegungen gemacht hat. Diese sexuel- len Handlungen waren zwar von einer relativ geringen Dauer, dies ist nach aktu- ellster bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch in keiner Weise strafmindernd zu berücksichtigen, da der Beschuldigte bereits mit dem ersten Eindringen in den Körper das Rechtsgut der Privatklägerin 1 verletzte (Urteil des BGer vom 18. Sep- tember 2024, 6B_612/2024 E. 1.4.2.). 2.3.2. Der Beschuldigte handelte bei seinen Taten äusserst grob. So wies die Pri- vatklägerin 1 aufgrund der sexuellen Handlungen diverse Verletzungen im Intimbe- reich auf: Beckenverletzungen, u.a. mit Frakturen des Schambeinastes, ein Schamlippenriss rechts, Schürfungen am Scheideneingang, eine Dammschürfung, ein Hämatom in der Vagina links und Einblutungen am Gebärmuttermund. Hinzu kommen ein Halswirbelsäulentrauma, Arm und Beinverletzungen sowie eine An- passungsstörung mit Angst und emotionaler Reaktion (vgl. Erw. II.B.15.). Bereits
- 101 - diese Verletzungen zeigen, dass der Beschuldigten die Privatklägerin 1 äussert brutal sexuell misshandelte. 2.3.3. Hinzu kommt sodann, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 körperlich stark überlegen war, sie fixierte und ihr sogleich Mund und Nase zuhielt. Während der Beschuldigte sich sexuell an ihr verging, kämpfte die Privatklägerin 1 um ihr Leben und versuchte zwischen seinen Fingern irgendwie nach Luft zu ringen. Die- ses Vorgehen des Beschuldigten ist selbst verglichen mit anderen qualifizierten Se- xualdelikten als besonders grausam zu beurteilen. 2.3.4. Sodann sind die weiteren gesamten Tatumstände zu berücksichtigen: Die Privatklägerin 1 begab sich an einem sonnigen Sonntagmittag auf einen Spazier- gang und wurde auf diesem völlig unerwartet in ein Feld gezogen. Die Lage im Feld war von aussen nicht einsehbar und da der Beschuldigte ihr durchgehend Mund und Nase zuhielt, hatte die Privatklägerin 1 keine Möglichkeit, um Hilfe zu rufen. Sodann war sie dem Beschuldigten aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit komplett ausgeliefert und hatte keinerlei Abwehrchancen. Die Privatklägerin 1 lag also absolut hilflos in einem Feld und musste die Misshandlungen des Beschuldig- ten – eines ihr komplett fremden Mannes – über sich ergehen lassen. Die Privat- klägerin 1 wusste, dass sie so versteckt waren, dass ihr wohl niemand zu Hilfe eilen könnte und der Beschuldigte somit in der Lage war, mit ihr zu machen, was er wollte und wie lange er wollte. Der Beschuldigte schaffte somit bewusst eine Situation, in welcher sein Opfer ihm völlig wehrlos ausgeliefert ist und in welcher er in Ruhe seine Bedürfnisse befriedigen konnte. Dieses geplante Vorgehen zeugt von einer massiven kriminellen Energie. 2.3.5. Der Beschuldigte führte überdies ein Tranchiermesser mit einer Klingenlänge von ca. 18 cm mit sich. Er hat dieses zwar nicht verwendet, er hätte es jedoch je- derzeit einsetzen können. Da das Messer im Laufe des Übergriffes auf den Feld- boden fiel, hat sich die Privatklägerin sodann eine gröbere Schnittverletzung am linken Unterschenkel zugezogen. 2.3.6. Zusammenfassend hat der Beschuldigte durch seine äusserst grausamen Handlungen die sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Integrität der Privat-
- 102 - klägerin 1 in höchstem Mass verletzt und ihr dabei erheblichen körperlichen und seelischen Schaden zugefügt. Die Tat des Beschuldigten zählt mitunter zu den schwerwiegendsten Formen sexueller Gewalt. 2.3.7. Aufgrund der als ziemlich schwer zu qualifizierenden objektiven Tatschwere wäre die Strafe im oberen Drittel des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Es erschiene dafür eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren angemessen. 2.4. Subjektive Tatschwere 2.4.1. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Wie bereits vorstehend darge- legt, beging der Beschuldigte die Tat nicht spontan sondern plante diese bereits zu Hause (vgl. Erw. II.B.14.7.). Ein halbes Jahr zuvor verfolgte der Beschuldigte in der Region des Tatortes bereits eine Frau und bereitete sich damit auch die letztendlich vollendete Tat vor. 2.4.2. Der Beschuldigte handelte ausschliesslich zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse oder gar zur Auslebung allfälliger Dominanz- oder Machtfantasien (vgl. Erw. V.7.5.; act. 1/22/12 S. 78 ff.). Er führte die sexuellen Handlungen ohne die ge- ringste Rücksicht auf sein Opfer aus bzw. quälte dieses sogar weit über das Not- wendige hinaus. Diese Umstände vermögen das ziemlich schwere objektive Tat- verschulden in subjektiver Hinsicht jedenfalls nicht zu relativieren. 2.4.3. Eine Relativierung erfährt das subjektive Tatverschulden jedoch durch die verminderte Schuldfähigkeit. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten war gemäss dem Gutachten zum Zeitpunkt der Tat zumindest leichtgradig, maximal aber mittel- gradig vermindert (vgl. Erw. III.B.3.). Darauf ist abzustellen. 2.4.4. Die maximal mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit führt zu einer Relati- vierung des Tatverschuldens, welches aber noch immer als mittelschwer bezeich- net werden muss. 2.4.5. Aufgrund des objektiven und subjektiv mittelschweren Tatverschuldens er- scheint für die Sexualdelikte eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten als angemessen.
- 103 - 2.5. Täterkomponente 2.5.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (Erw. IV.1.6.). Diese sind wieder- rum neutral zu werten. 2.5.2. In Bezug auf das Geständnis des Beschuldigten ist auch hier festzuhalten, dass er sich anlässlich der ersten Einvernahme pauschal zur Tat bekannte (vgl. Erw. IV.C.1.6.4.). Im weiteren Verlauf der Untersuchung blieben die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Sexualdelikten jedoch stets oberfläch- lich, wenn er sich überhaupt dazu äussert. Er gestand zwar irgendwann – aufgrund der erdrückenden Beweislage – ein, die Privatklägerin 1 gefingert zu haben, die Vergewaltigung gab er jedoch erst anlässlich der Hauptverhandlung sehr pauschal zu. Zum genauen Tatablauf und insbesondere zu seiner Motivation hat der Be- schuldigte bis heute keine Angaben gemacht. Von tatsächlicher Einsicht und ehrli- cher Reue kann sodann wie bereits vorstehend dargelegt keine Rede sein (vgl. Erw. IV.C.1.6.5.). 2.5.3. Wie bereits vorstehend rechtfertigt es sich, das frühe Geständnis des Be- schuldigten in einem minimalen Umfang von 6 Monate strafmindernd zu berück- sichtigen. 2.6. Hypothetische Strafe Für die qualifizierte Vergewaltigung und die qualifizierte sexuelle Nötigung er- gibt sich eine hypothetische Strafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe.
3. Gefährdung des Lebens 3.1. Strafrahmen Gefährdung des Lebens wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Gelds- trafe bestraft. Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten wäre ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nach unten denkbar. Es liegen jedoch keine ausserordentlichen Umstände vor, welche dies zu rechtfertigen vermögen (vgl. Erw. IV.C.1.2.).
- 104 - 3.2. Objektive Tatschwere 3.2.1. Der Beschuldigte brachte die Privatklägerin 1 in akute Lebensgefahr, indem er sie würgte bzw. ihr Mund und Nase zuhielt. Das körperliche Gutachten spricht in diesem Zusammenhang aufgrund der festgestellten Verletzungen von massiver stumpfer Gewalt gegen den Kopf und Hals (act. 1/19/10 S. 13 f.; vgl. Erw. II.B.15.5.). Dies geschah während des brutalen körperlichen und sexuellen Übergriffs auf die Privatklägerin 1, wobei der Übergriff nicht nur von kurzer Dauer war. Die Privatklägerin 1 hatte bereits zum Zeitpunkt der Gewalt gegen Kopf und Hals enorme Todesängste. 3.2.2. Sodann ist wie bereits mehrfach beschrieben die enorme körperliche Über- legenheit des Beschuldigten in die Beurteilung miteinzubeziehen. Aufgrund dessen sowie des Überraschungsmoments, blieben der Privatklägerin 1 keinerlei Abwehr- chancen. Der Privatklägerin 1 wurde Stück für Stück die Luft genommen, sodass sie Sterne sah sowie ihr schwarz vor Augen wurde und sie somit stetig darum kämpfen musste, nicht das Bewusstsein zu verlieren. Schlussendlich führten die Handlungen des Beschuldigten zu einer akuten Lebensgefahr. 3.2.3. Zusammenfassend resultiert eine als mittelschwer zu qualifizierende objek- tive Tatschwere, aufgrund derer die Strafe im mittleren Drittel des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen ist. Als angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren. 3.3. Subjektive Tatschwere 3.3.1. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch diese Tat nicht spontan ausführte, sondern er sich bereits vorgängig gedanklich damit be- schäftigte. Das Vorgehen des Beschuldigten ist ausschliesslich auf sein Bedürfnis, seine sexuelle Luft zu befriedigen, oder gar auf das Ausleben von Dominanz- oder Machtgefühlen zurückzuführen (vgl. Erw. IV.C.2.4.2.). 3.3.2. Insgesamt vermögen diese Umstände das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren.
- 105 - 3.3.3. Wie bereits bei den vorigen Delikten ist aber auch hier die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu beachten. Es ist wie vom Gutachter festge- halten von einer mindestens leichten, maximal aber mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt auszugehen. Dies führt zu einer Relativierung des Tatverschuldens, wobei jedoch insgesamt immer noch von einem erheblichen Ver- schulden auszugehen ist. 3.3.4. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten. 3.4. Täterkomponente Wie bereits im Zusammenhang mit dem versuchten Mord und den Sexualde- likten dargelegt, sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten als neutral zu werten (vgl. Erw. IV.C.1.6.). Für das frühe Eingeständnis der Tat ist die Strafe wiederrum leicht, und zwar um 4 Monate, zu mindern (vgl. Erw. IV.C.1.6.4.). Zumal weder Einsicht noch ehrliche Reue beim Beschuldigten erkennbar sind, rechtfertigt sich keine weitere Herabsetzung der Strafe (vgl. Erw. 1.6.5.). 3.5. Hypothetische Strafe In Bezug auf die Gefährdung des Lebens erscheint nach vorstehenden Aus- führungen eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als angemessen.
4. Fahren in fahrunfähigem Zustand 4.1. Strafrahmen Der ordentliche Strafrahmen für das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG liegt bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Geldstrafe ist zwischen 3 und 180 Tagessätzen festzusetzen (Art. 34 Abs. 1 StGB).
- 106 - 4.2. Objektive Tatschwere 4.2.1. Der Beschuldigte fuhr unter dem Einfluss von Kokain mit dem Auto von Zü- rich bis nach AR._____ und legte damit eine relativ weite Strecke zurück. Die Fahrt fand nachts statt, womit anzunehmen ist, dass das Verkehrsaufkommen nicht sehr gross war. Nichtsdestotrotz gefährdete der Beschuldigte mit seinem Verhalten die weiteren Verkehrsteilnehmer sowie fremdes Eigentum erheblich. Seine Fahrt en- dete sodann nach einer Kollision mit einem Signalisationsmasten, womit sich das von ihm geschaffene Risiko hinsichtlich der Gefährdung fremden Eigentums auch verwirklichte. 4.2.2. Insgesamt kann aber noch von einem leichten Verschulden gesprochen wer- den. Anhand der objektiven Tatschwere wäre der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu bestrafen. 4.3. Subjektive Tatschwere 4.3.1. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mindes- tens eventualvorsätzlich handelte. Er wusste, dass er nach dem Konsum des Ko- kains nicht mehr fahrfähig war und nahm eine allfällige Gefährdung weiterer Ver- kehrsbeteiligter dennoch zumindest in Kauf. Der Beschuldigte hätte seine Heim- reise sodann auch problemlos mit dem öffentlichen Verkehr oder einem Taxi antre- ten können und war nicht gezwungen, mit dem Auto zu fahren. 4.3.2. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden nicht zu relati- vieren. 4.3.3. Der Gutachter geht beim Beschuldigten wegen der Kokainabhängigkeit so- wie der Kokainintoxikation zum Tatzeitpunkt von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit aus (act. 1/22/12 S. 97). Die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters sind schlüssig. Die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit ist entspre- chend zu berücksichtigen und die Strafe auf 70 Tagessätze Geldstrafe zu reduzie- ren.
- 107 - 4.4. Täterkomponente 4.4.1. In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse ist auf die vor- stehenden Ausführungen zu verweisen (Erw. IV.C.1.6.), wobei diese auch vorlie- gend neutral zu werten sind. 4.4.2. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe anlässlich der ersten Einvernahme zunächst, legte aber bei einem weiteren Einvernahme ein umfassendes Geständ- nis ab (act. 2/2/1; act. 2/2/3). Zumal dem Beschuldigten die Tat auch anhand der weiteren Beweismittel hätte nachgewiesen werden können, ist das Geständnis le- diglich im Umfang von 10 Tagessätzen leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 4.5. Hypothetische Strafe Insgesamt erscheint für das Fahren in fahrunfähigem Zustand eine Freiheits- strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
5. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 5.1. Strafrahmen Der ordentliche Strafrahmen für Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zwischen 3 und 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). 5.2. Objektive Tatschwere 5.2.1. Auf seiner Fahrt unter Kokaineinfluss verursachte der Beschuldigte einen Un- fall mit Sachschaden, womit er meldepflichtig war und entsprechend auch damit rechnen musste, dass man ihn einer Alkohol- und Drogenkontrolle unterziehen würde. Der Beschuldigte entferne sich rund 500 Meter von der Unfallstelle mit dem Auto und anschliessend weiter in eine Freizeitanlage. Erst ca. 1.5 Stunden später kehrte der Beschuldigte zum Unfallort zurück, wo er sodann auch kontrolliert wurde. Der Beschuldigte hat die Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit somit
- 108 - zwar vereitelt, dies jedoch nur für eine relativ kurze Dauer. Sodann konnte die Kon- trolle schliesslich (auch wenn verspätet) noch durchgeführt werden. 5.2.2. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht als leicht zu beurteilen und es er- schiene eine Strafe von 80 Tagessätzen angemessen. 5.3. Subjektive Tatschwere 5.3.1. Der Beschuldigte handelte wiederrum zumindest eventualvorsätzlich. Er wollte sich durch sein Verhalten allfälligen strafrechtlichen Konsequenzen sowie gegebenenfalls auch administrativen Massnahmen entziehen. Das objektive Ver- schulden wird dadurch nicht relativiert. 5.3.2. Hinsichtlich der verminderten Schuldfähigkeit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (Erw. IV.C.4.3.3.). Aufgrund der leicht verminder- ten Schuldfähigkeit sind 10 Tagessätze abzuziehen. 5.3.3. Damit resultiert unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Strafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe. 5.4. Täterkomponente 5.4.1. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich auch hier neutral aus (vgl. Erw. IV.C.1.6.). 5.4.2. Der Beschuldigte zeigte sich auch in Bezug auf die Vereitelung der Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit anlässlich der zweiten Einvernahme geständig (vgl. Erw. IV.C.4.4.2.). Dieses Geständnis ist im Umfang von 10 Tages- sätzen strafmindernd zu berücksichtigen. 5.5. Hypothetische Strafe Insgesamt ist für die Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszusprechen.
- 109 -
6. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall 6.1. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft (Art. 106 Abs. 1 StGB). 6.2. Der Beschuldigte unterliess nach der Kollision mit einem Signalisationsmas- ten die Meldung an die Stadt AR._____ als Eigentümerin bzw. die Polizei. Durch die Kollision kam es zu einem Sachschaden am Signalisationsmasten. 6.3. Für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall erscheint eine Busse von Fr. 300.– als angemessen.
7. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes 7.1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Eigenkonsum bzw. der Konsum von Betäubungsmitteln wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 106 Abs. 1 StGB). 7.2. Der Beschuldigte konsumierte am 21. August 2022 eine Portion Marihuana, am 26. August 2022 mindestens fünf Linien und 1 Gramm Kokain und trug sogleich eine Portion Kokain für den Eigenkonsum auf sich. Weiter konsumierte der Be- schuldigte am Wochenende vom 29./30. Oktober 2022 mindestens je eine Portion Marihuana und Kokain sowie am 30. Oktober 2022 eine weitere Portion Kokain. Der Beschuldigte konsumierte somit wiederholt Betäubungsmittel, dies jedoch in relativ geringen Mengen. Darüber hinaus wurde bei ihm eine Kokain- und Canna- bisabhängigkeit festgestellt (act. 1/22/12 S. 96). 7.3. Die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes sind gesamthaft mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. D. Bildung einer Gesamtstrafe
1. Allgemeines 1.1. Für jene Delikte, für die gemäss den vorstehenden Ausführungen bei einer separaten Aburteilung auf eine Freiheitsstrafe erkannt worden wäre, ist in Anwen- dung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.
- 110 - 1.2. Hierfür ist in einem ersten Schritt das schwerste Delikt zu bestimmen, für das die sog. Einsatzstrafe festzulegen ist. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss der abstrakten Strafandrohung mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am Schwersten wiegt bzw. für die konkret die höchste Strafe verwirkt wäre; die Einsatzstrafe für die (abs- trakt) schwerste Tat kann demnach durchaus auch niedriger sein als andere im Rahmen der Asperation zu berücksichtigende (konkret verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). 1.3. In einem weiteren Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der weiteren Straftaten, für die gleichartige Strafen verwirkt sind, in Anwendung des sog. Aspe- rationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dabei darf das Höchstmass der angedrohten Strafe des Ausgangsdelikts nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB). Der ordentliche Strafrahmen des Ausgangsdelikts ist aber nur ausnahmsweise zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die betreffende Tat angedrohte Höchststrafe im konkreten Fall als zu milde erscheinen lassen; zudem wird der Strafrahmen dann nicht automatisch um die Hälfte (also im vollen Umfang) erwei- tert, sondern nur soweit, als es konkret erforderlich ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8; MATHYS, a.a.O., N 497). Das Gericht ist ferner an das gesetzliche Höchstmass der betreffenden Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). 1.4. Eine weitere Schranke bei der Bildung der Gesamtstrafe ergibt sich aus dem Umstand, dass das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB den Täter be- günstigen, nicht benachteiligen will; die Gesamtstrafe muss deshalb zwingend tie- fer sein als die kumulierte Summe aller Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; MATHYS, a.a.O., N 495 ff.). Zu beachten ist zudem die sog. Sperrwirkung der milde- ren Norm, wonach Mindeststrafen sämtlicher zu asperierender Delikte bei der Ge- samtstrafenbildung berücksichtigt, d.h. insgesamt nicht unterschritten werden dür- fen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; MATHYS, a.a.O., N 494). 1.5. In welchem Umfang die Einsatzstrafe aufgrund der zusätzlichen, mit der gleichartigen Strafart zu sanktionierenden Straftaten erhöht werden soll – bzw. in welchem Umfang umgekehrt die zu berücksichtigenden Einzelstrafen jeweils zu re-
- 111 - duzieren und zur Einsatzstrafe hinzuzuschlagen (zu asperieren) sind –, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die ein- zelnen Straftaten innerhalb des – allenfalls erweiterten – Strafrahmens des schwersten Delikts gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Ver- hältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletz- ten Rechtsgüter und Begehensweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbei- trag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des BGer vom 7. Dezember 2018, 6B_905/2018 E. 4.3.3; MATHYS, a.a.O., N 500 ff.).
2. Freiheitsstrafe 2.1. Das schwerste Delikt ist vorliegend der versuchte Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1. Wie vorstehend ausgeführt, ist die Einsatzstrafe für den versuchten Mord auf 14 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.2. Der ordentliche Strafrahmen darf sodann wie dargelegt nur ausnahmsweise verlassen werden. Eine Erweiterung des Strafrahmens des Ausgangsdelikte (ver- suchter Mord) nach oben kommt von vornherein nicht in Frage, weil die dafür an- gedrohte Höchststrafe von 20 Jahren bzw. lebenslängliche Freiheitsstrafe bereits dem gesetzlichen Höchstmass der betreffend Strafart entspricht (Art. 40 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Überdies scheidet auch eine lebensläng- liche Freiheitsstrafe aus, da eine solche nur ausgefällt werden darf, wenn mehrere mit lebenslänglich bedrohten Freiheitsstrafen kumuliert die Grenze von 20 Jahren überschreiten (BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 170; PK StGB-TRECHSEL/SEEL- MANN, Art. 49 N 9). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Gesamtfreiheitsstrafe muss somit im Bereich zwischen 14 Jahren und 20 Jahren Freiheitsstrafe festgelegt wer- den. 2.3. Für die qualifizierte Vergewaltigung und die qualifizierte sexuelle Nötigung wurde eine hypothetische Strafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt. Mit Be-
- 112 - zug auf die Asperation ist zu berücksichtigen, dass der versuchte Mord und die Sexualdelikte nicht besonders eng zusammenhängen. So darf davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den (endgültigen) Vorsatz zur Ermordung der Pri- vatklägerin 1 erst nach der Begehung der Sexualdelikte fasste. So führte dies der Beschuldigte jedenfalls selbst gegenüber seinem Opfer aus. 2.4. Für die Gefährdung des Lebens wurde die hypothetische Einzelstrafe auf 2 Jahre Freistrafe festgesetzt. Bei der Gefährdung des Lebens und den Sexualde- likten besteht ein weitaus grösserer Zusammenhang: Beide Taten beruhen auf demselben Vorsatz und wurden gleichzeitig begangen. Sie stehen sodann in einem sachlichen Zusammenhang, da bei diesen Delikten die Ausübung der Macht sowie die Befriedigung sexueller Bedürfnisse im Zentrum gestanden haben dürften. 2.5. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe aufgrund der Sexu- aldelikte um 3 Jahre und aufgrund der Gefährdung des Lebens um 1 Jahr zu erhö- hen. 2.6. Es resultiert somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe.
3. Geldstrafe 3.1. Für diejenigen Straftaten, für die eine Geldstrafe als Einzelstrafe ausgefällt würde, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ebenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. zu den Grundsätzen Erw. IV.A.1.). 3.2. Als Ausgangsdelikt kommen hierbei aufgrund des identischen abstrakten Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe) sowohl das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG als auch die Vereite- lung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Betracht. Sodann wurde für beide Delikte die gleiche Einzelstrafe, nämlich 60 Tagessätze Geldstrafe festgesetzt. Aufgrund der zeitlichen Chronologie der Geschehnisse erscheint es sachgerecht, vom Fahren in fahrunfähigem Zustand als schwerstes Delikt auszugehen.
- 113 - 3.3. Die Einsatzstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ist wie ausgeführt auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzuset- zen. 3.4. Für die die Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG wurde ebenfalls eine Geldstrafe von 60 Tages- sätzen Geldstrafe ausgefällt. Dieses Delikt hängt sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht mit dem Fahren in fahrunfähigem Zustand zusammen, weshalb es sich rechtfertig, hierfür im Rahmen der Asperation die Hälfte der Einzelstrafe hinzuzuschlagen. 3.5. Es ist somit eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für die genannten Strassen- verkehrsdelikte auszusprechen. 3.6. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt wer- den. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 3.7. Der Beschuldigte erzielt aktuell kein Einkommen und verfügt über kein nen- nenswertes Vermögen. Er befindet sich aktuell im vorzeitigen Straf- und Massnah- menvollzug und es ist damit zu rechnen, dass er auch in den kommenden Jahren keine relevanten Einkünfte erzielen wird. Es rechtfertigt sich daher, die Tagessatz- höhe ausnahmsweise auf Fr. 10.– festzusetzen.
4. Busse 4.1. Für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG und für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wurde jeweils eine Busse in Höhe von Fr. 300.– festgesetzt.
- 114 - 4.2. Diese beiden Delikten weisen weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht einen grossen Zusammenhang auf. Es rechtfertigt sich daher als Gesamtstrafe eine Busse von Fr. 500.– auszufällen.
5. Fazit Die Gesamt-Freiheitsstrafe, die Gesamt-Geldstrafe und die Busse sind kumu- lativ auszufällen (MATHYS, a.a.O., N 555). Der Beschuldigte ist somit zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 900.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. E. Anrechnung der Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs
1. Das Gericht rechnet die vom Täter während des Verfahrens ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, mithin auch eine durch die Polizei im Sinne von Art. 217 StPO vor- läufig angeordnete Haft, gilt als Untersuchungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB; HEIM- GARTNER, OFK StGB/JStG, Art. 110 StGB N 17).
2. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 6. November 2022, 16.30 Uhr in Haft (act. 1/33/2) bzw. seit dem 24. Mai 2024 im vorzeitigen Straf- und Massnahmen- vollzug (act. 1/33/58). Die bis heute erstandene Haft von 831 Tagen ist an die Strafe anzurechnen. F. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Des Weiteren kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
- 115 -
2. Materiell ist für den Aufschub der Strafe das Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BGE 134 IV 140 E. 4.4; OFK StGB-HEIMGART- NER, Art. 42 N 6 f.).
3. Mit der Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren ist die objektive Vor- aussetzung für die Anordnung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges nicht erfüllt, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.
4. Demgegenüber ist in Bezug auf die ausgefällte Geldstrafe in objektiver Hin- sicht die Voraussetzung zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen hat (act. 47). Es handelte sich bei den mit der Geldstrafe geahndeten Strassenver- kehrsdelikte somit um seine ersten Rechtsverstösse. Darüber hinaus geht das fo- rensisch-psychiatrische Gutachten hinsichtlich Strassenverkehrsdelikte von einem unterdurchschnittlichen Rückfallrisiko aus (act. 1/22/12 S. 97). Es ist daher von ei- ner günstigen Prognose auszugehen und die Geldstrafe bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festzusetzen.
5. Art. 105 Abs. 1 StGB sieht für Bussen keinen bedingten Vollzug vor. Die Busse ist entsprechend zu bezahlen, wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbe- zahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen anzuwenden ist. V. Massnahme
1. Anträge 1.1. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die amtliche Verteidigung beantrag- ten die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, wel- che vollzugsbegleitend vollzogen werden soll (act. 55 S. 1; act. 56 S. 1).
- 116 - 1.2. Gemäss dem Gutachten vom 18. Juni 2023 ist vorliegend sowohl eine ambu- lante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB als auch eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB denkbar (vgl. act. 1/22/12 S. 94), weshalb diese beiden Möglichkeiten nachstehend einer detaillierten Prüfung zu unterziehen sind.
2. Voraussetzungen 2.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begeg- nen (lit. a). Mit anderen Worten gelangt eine Massnahme nur dann und somit ledig- lich subsidiär zur Anwendung, wenn eine Strafe keine ausreichende Präventivwir- kung entfaltet. Weiter muss ein Behandlungsbedürfnis des Täters bestehen oder die öffentliche Sicherheit die Anordnung einer Massnahme erfordern (lit. b) und die speziellen Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 StGB müssen erfüllt sein (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlich- keit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). 2.2. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Deren Inhalt ist in Art. 56 Abs. 3 StGB genauer definiert. Eine Massnahme ist ferner nur dann anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB). Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich vermerkt, ist daneben ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft des Betroffenen (sog. Therapiewil- ligkeit) für die Zweckmässigkeit einer Massnahme erforderlich (BGE 123 IV 113 E. 4c/dd; Urteil des BGer vom 21. Juni 2023, 6B_387 E. 4.3.1).
3. Sachverständige Begutachtung 3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB hat sich das Gericht bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB auf ein Gutachten eines Sachverständigen zu stützen. Dieses hat sich dabei über die Not- wendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Beschuldigten, die Art
- 117 - und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Möglichkeiten des Vollzuges der Massnahme zu äussern. 3.2. Die Staatsanwaltschaft beauftragte med. pract. AP._____ mit Schreiben vom
11. April 2023 mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (act. 1/22/4). Das Gutachten mit Datum vom 18. Juni 2023 äussert sich – wie nachfolgend auf- zuzeigen sein wird – zu den notwendigen Punkten der Behandelbarkeit des Be- schuldigten und den damit verbundenen Erfolgsaussichten, zur Rückfallgefahr und zu Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (vgl. act. 1/22/12), womit ein Gut- achten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB vorliegt. Dieses wurde sodann der Vertei- digung zugestellt (act. 1/27/8), wobei keine Ergänzungsfragen seitens der Verteidi- gung gestellt wurden. 3.3. Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Gericht auch bei einem Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB nicht an die Schluss- folgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne trif- tige Gründe vom Gutachten abweichen. Nur wenn gewichtige, zuverlässig begrün- dete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich er- schüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung an die Stelle jener des Gutach- ters setzen; umgekehrt würde ein Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise ge- gen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 141 IV 369 E. 6.1.; BGE 129 I 49 E. 4.). 3.4. Es liegen keine Tatsachen oder Indizien vor, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern würden. Die Einschätzung des Gutachters stützt sich nicht nur auf die gesamten Untersuchungsakten, sondern auch auf die drei Explorationsgespräche mit dem Beschuldigten vom 8. Mai 2023 (2 Stunden und 3 Stunden) und vom 16. Mai 2023 (1 Stunde 45 Minuten), einem Telefonge- spräch mit der Mutter des Beschuldigten, selbst durchgeführte testpsychologische Untersuchungen sowie forensische Prognoseinstrumente (act. 1/22/12 S. 3). Ins- gesamt sind die Ausführungen von med. pract. AP._____ sorgfältig, ausführlich und nachvollziehbar und seine gemachten Feststellungen und Schlussforderungen überzeugend. Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten vorbehaltlos abgestellt werden.
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4. Subsidiarität der Massnahme 4.1. Die Anordnung einer Massnahme bedarf einer besonderen Legitimation. Erst wenn eine schuldangemessene Freiheitsstrafe den spezialpräventiven Bedürfnis- sen nicht ausreichend gerecht wird, lässt sich eine Massnahme rechtfertigen (BSK StGB I-HEER, Art. 56 N 30). 4.2. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten liegt beim Beschuldigten eine Ko- kain- (ICD-10: F14.24) sowie eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12:25) vor, wo- bei erstere als mittelschwere und letztere als leichte psychische Störung zu qualifi- zieren sei. Zusätzlich müsse beim Beschuldigten mit hoher Sicherheit eine weitere Risikoeigenschaft vorliegen, aufgrund welcher der Beschuldigte als psychisch schwer gestört einzustufen und dringend forensisch-deliktorientiert behandlungs- bedürftig sei (act. 1/22/12 S. 96; vgl. auch nachstehend Erw. V.5.). Weiter geht der Gutachter von einem moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko für einschlägige Tö- tungsdelikte und von einem moderaten Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte aus (act. 1/22/12 S. 97; vgl. nachstehend Erw. V.8.1.). Damit ergibt sich ohne Wei- teres, dass eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die Verteidigung und der Be- schuldigte selbst die Anordnung einer (ambulanten) Massnahme für notwendig und sinnvoll erachten (vgl. act. 56; Prot. S. 74).
5. Behandlungsbedürftigkeit oder Behandlungserfordernis aufgrund der öffentli- chen Sicherheit Das forensisch-psychiatrische Gutachten lässt ohne Weiteres darauf schlies- sen, dass die mit hoher Wahrscheinlich vorliegende unbekannte Risikoeigenschaft in engem Zusammenhang mit den Delikten vom 30. Oktober 2022 steht und einen derartigen Schweregrad aufweist, dass sich eine Behandlung aufdrängt (act. 1/22/12 S. 96 f.). Somit ist der Beschuldigte klar als behandlungsbedürftig an- zusehen, was durch den Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme auch von der Verteidigung und dem Beschuldigten selbst grundsätzlich so einge- schätzt wird (act. 56; Prot. S. 74).
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6. Anlasstat im Sinne von Art. 59 Abs.1 lit. a StGB Die Anordnung einer stationären Massnahme setzt voraus, dass der Beschul- digte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Der Beschuldigte ist wie vor- stehend dargelegt diverser Verbrechen und Vergehen gemäss Art. 10 StGB schul- digt zu sprechen, womit das Erfordernis der Anlasstat im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB gegeben ist. Die vorgenannten Verbrechen und Vergehen wurden vom Beschuldigten im Übrigen allesamt tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen (vgl. PK StGB-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 59 N 2).
7. Schwere psychische Störung und damit zusammenhängende Tat 7.1. Sowohl bei der Anordnung einer stationären Massnahme als auch bei der An- ordnung einer ambulanten Massnahme wird vorausgesetzt, dass der Beschuldigte psychisch schwer gestört ist, wobei hinsichtlich der ambulanten Massnahme auch eine Abhängigkeit von Suchtstoffen bereits für die Anordnung ausreichen würde. In beiden Fällen müssen die Taten sodann im Zusammenhang mit der psychischen Störung stehen (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB und Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB). 7.2. Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine Cannabisabhängigkeit mit ständigem Stabstanzgebrauch (ICD-10: F12.25), welche jedoch nicht als de- liktsrelevant zu bewerten sei. Weiter wurde beim Beschuldigten ein Abhängigkeits- syndrom von Kokain mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10: F14.24) fest- gestellt, wobei zum Tatzeitpunkt von einer akuten Kokainintoxikation auszugehen sei (act. 1/22/12 S. 76 f.). 7.3. Gemäss Gutachten konnte beim Beschuldigten keine Diagnose einer Persön- lichkeitsstörung vergeben werden. Das einzige auffällige und sicher feststellbare Persönlichkeitsmerkmal mit Tatrelevanz sei bei ihm eine mangelhafte Offenheit mit einer allenfalls erhöhten Lügenbereitschaft, die zwar diagnostisch nicht verwertbar sei, aber durchaus forensische Relevanz aufweise (act. 1/22/12 S. 75). Mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen tatrelevanten Fantasien, die sehr stark ver- mutet werden müssten, blieben diese im Dunkeln und könnten lediglich aus dem Tatmuster abgeleitet bzw. eher vermutet werden. Von einer ausreichend langen sexuell deviaten Entwicklung von einem halben Jahr Mindestdauer könne beim Be-
- 120 - schuldigten basierend auf dem derzeitigen Informationsstand trotz des Vorfalls von Ende April 2022 nicht gesprochen werden, weshalb aktuell eine Störung der Sexu- alpräferenz bei ihm nicht diagnostiziert werden könne. Aufgrund des Tatmusters und insbesondere, um eine Erklärung für seine Tatmotivation finden zu können, bestehe beim Beschuldigten dennoch der starke Verdacht auf das Vorliegen einer sexuellen Präferenzstörung, die von ihm derzeit nicht offengelegt werde (act. 1/22/12 S. 78). 7.4. Unter dem Titel Deliktmechanismus äusserte sich med. pract. AP._____ so- dann dazu, inwiefern das Tatverhalten Ausdruck spezifischer Persönlichkeitsmerk- male oder persönlichkeitsunabhängiger Tatumstände sei. Die Analyse des Delikts- mechanismus bilde die Grundlage zur Beschreibung der Risikoeigenschaften, also jener Persönlichkeitsmerkmale und deren risikorelevanten Ausprägungen, welche mit der Gefahr für erneute Straftaten im Zusammenhang stünden (act. 1/22/12 S. 78). Ganz allgemein hielt der Gutachter fest, dass die Ausführungen des Be- schuldigten, wonach er sich nie mit deliktrelevanten Inhalten wie beispielweise Fan- tasien einer Vergewaltigung oder Überwältigung eines Opfers oder dessen Tötung beschäftigt habe, nicht plausibel seien. Dies, weil eine Tat, wie sie der Beschuldigte begangen habe, aufgrund deren Komplexität und des notwendigen geplanten Ver- gehens nicht ohne vorgängige gedankliche Beschäftigung ausgeführt werden könne. Des weiteren müsse bei ihm die Tatmotivation irgendwoher kommen, was bedeute, dass die Durchführung der Tat für ihn mit positiv besetzen Gefühlen ver- bunden sein müsse. Rein aufgrund des Konsums von Drogen wie Kokain, Alkohol oder auch Cannabis würden nicht plötzlich sexuell deviante und gewalttätige Be- dürfnisse geweckt, die dann umgehend umgesetzt würden. Unter dem Einfluss von Kokain und Alkohol könne es einerseits zu einer verstärkten Aggressivität kommen und andererseits zu einer Enthemmung, wodurch die Hemmschwelle zur Umset- zung bereits vorbestehender sexuell devianter oder gewalttätiger Fantasien ge- senkt werden könne (act. 1/22/12 S. 78 f.). 7.5. Der Gutachter stellte neben der bereits dargelegten risikorelevanten Drogen- und Alkoholproblematik sowie dem isolierten Mangel an Offenheit auch eine andere tatrelevante Risikoeigenschaft mit deutlicher Ausprägung und Bedeutung für das
- 121 - Tatverhalten fest, welche er als deliktdynamisch relevant definierte. Die hohe Aus- prägung lasse sich aus der Komplexität und Brutalität der Tat ableiten, während die deliktdynamische Bedeutung vor allem aufgrund des engen Zusammenhangs die- ser Risikoeigenschaft mit der Tatmotivation bestehe. Um was sich genau bei dieser anderen tatrelevanten Risikoeigenschaft handle, sei aufgrund der fehlenden Erin- nerungsfähigkeit des Beschuldigten für die Tat selbst sowie des Bestreitens jegli- cher vorgängiger Beschäftigung mit tatassoziierten Inhalten vor deren Begehung nicht identifizierbar (act. 1/22/12 S. 83). Med. pract. AP._____ leitete aus dem Tat- muster sodann diverse mögliche (sexuell) deviante Fantasien ab (zum Ganzen: act. 1/22/12 S. 79 ff.). Dementsprechend sei es möglich, dass es sich bei der an- deren tatrelevanten Risikoeigenschaft um eine Vergewaltigungsdisposition, eine sexuelle Dominanzproblematik als Affinität oder Präferenz, eine sadistische Affini- tät oder Präferenz oder auch eine Disposition für tötungsnahe Handlungen auf- grund von Tötungsfantasien handle. Das lang hingezogene Tatgeschehen beim Tötungsvorgang und insbesondere die Angabe des Opfers, wonach der Beschul- digte auch während der Tötungshandlungen einmal gestöhnt habe, würden darauf verweisen, dass das Vorliegen von Tötungsfantasien als am wahrscheinlichsten einzustufen seien (act. 1/22/12 S. 83 f.). 7.6. Der Gutachter führte weiter aus, dass die unbekannte Risikoeigenschaft wei- ter bestehe und mit dem vorgeworfenen schweren Gewalt- und Sexualdelikt in ei- nem sehr engen Zusammenhang stehe, während die Kokainabhängigkeit für das SVG-Delikt vom 26. August 2022 und die sexuelle Komponente der Anlasstat vom
30. Oktober 2022 eine moderate und für die Tötungshandlung eine geringe Delik- trelevanz aufweise. Die Cannabisabhängigkeit sei als nicht deliktrelevant einzustu- fen. Ausserdem deliktrelevant sei die Alkoholintoxikation bei der Tat vom 30. Okto- ber 2022, sofern dem Beschuldigten diesbezüglich vom Gericht geglaubt werde (act. 1/22/12 S. 98). 7.7. Nach dem Ausgeführten ist in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Gutachters festzuhalten, dass beim Beschuldigten zwar (bisher) keine schwere psychische Störung diagnostiziert werden konnte, welche klar benannt werden kann und sich diagnostisch einordnen lässt, jedoch mit hoher Sicherheit von einer
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– unbekannten – Risikoeigenschaft ausgegangen werden muss. Diese begründet eine schwere psychische Störung und steht überdies im Zusammenhang mit der Anlasstat, womit die Voraussetzung von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt ist.
8. Verhältnismässigkeit und Untermassverbot Eingriffe in die Freiheitsrechte müssen stets verhältnismässig sein. Entspre- chend setzt Art. 56 Abs. 2 StGB voraus, dass der mit einer Massnahme verbun- dene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahr- scheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das allgemeine Erfordernis der Verhältnismässigkeit der Massnahme umfasst die drei Teilaspekte der Eignung (Erw. V.8.1.), Erforderlichkeit (Erw. V.8.2.) und Verhältnis- mässigkeit im engeren Sinne (Zweck-Mittel-Relation; Erw. V.8.3.). Sodann ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit auch das Untermassverbot zu beachten (Erw. V.8.4.). 8.1. Eignung 8.1.1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB und Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB muss die stationäre bzw. ambulante Massnahme vorab geeignet sein, die Gefahr der Ver- übung weiterer Delikte zu verhindern oder zu vermindern, mit anderen Worten muss sie geeignet sein, die Legalprognose der betroffenen Person zu verbessern (BSK StGB I-HEER, Art. 56 N 35). Der Gutachter muss sich in diesem Zusammen- hang hinsichtlich des Rückfallrisikos äussern. 8.1.2. Der Gutachter hielt fest, dass derzeit ein moderates bis deutliches Risiko für einschlägige Tötungsdelikte und ein moderates Rückfallrisiko für einschlägige Se- xualdelikte mit Erwachsenen (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) vorliege. Das Ri- siko für erneute SVG-Delikte wurde als unterdurchschnittlich bewertet (act. 1/22/12 S. 97). 8.1.3. Die Gefahr für erneute einschlägige Straftaten bestehe beim Beschuldigten in erster Linie aufgrund einer derzeit nicht bekannten deliktrelevanten Risikoeigen- schaft und zusätzlich aufgrund der Abhängigkeit von Kokain, wobei die unbekannte
- 123 - Risikoeigenschaft mit hoher Sicherheit dazu führe, dass der Beschuldigte als psy- chisch schwer gestört beurteilt werden könne. Die Tatumstände hätten mit dem Rückfallrisiko nichts zu tun, weil sämtliche Tatelemente vom Beschuldigten kon- stelliert worden seien. Sein Konsum von Kokain und allenfalls auch Alkohol im Tat- zeitraum sei zudem nicht als aussergewöhnliches Verhalten zu bewerten. Die Le- bensumstände des Beschuldigten seien zu beiden Tatzeitpunkten als weitgehend stabil zu bezeichnen und hätten demnach ebenfalls nicht zum Tatgeschehen bei- getragen, das somit gänzlich auf seinen Persönlichkeitsmerkmalen beruhe (act. 1/22/12 S. 98). 8.1.4. Die unbekannte Risikoeigenschaft sowie die Kokain- und Cannabisabhän- gigkeit würden sodann weiterhin bestehen, wobei in Bezug auf Kokain und Canna- bis aktuell eine Abstinenz unter beschützten Bedingungen vorliege (act. 1/22/12 S. 98). Für die Abhängigkeitssyndrome von Kokain und Cannabis gebe es erprobte Behandlungskonzepte, wobei sich die Gefahr neuerlicher Strafftaten durch eine Be- handlung aber nur in stark begrenztem Umfang senken würden (act. 1/22/12 S. 99). 8.1.5. Betreffend die unbekannte Risikoeigenschaft hält das Gutachten fest, dass grundsätzlich alle aufgeführten Risikoeigenschaften mittels deliktorientierter Thera- pie als risikosenkend behandelbar zu bewerten seien. Das Problem bestehe jedoch im vorliegenden Fall darin, dass nicht bekannt sei, welche zusätzliche Risikoeigen- schaft beim Beschuldigten vorliege, wodurch der Deliktmechanismus der Anlasstat im Unklaren bleibe, was bedeute, dass man im Rahmen einer allfälligen therapeu- tischen Behandlung zumindest derzeit gar nicht wüsste, welche deliktrelevante Ri- sikoeigenschaft vorliegend behandelt werden müsste, weil die unbekannte Risi- koeigenschaft mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine deutliche Bedeutung für die Deliktdynamik aufweise (act. 1/22/12 S. 92). Der Gutachter führte sodann aus, dass hinsichtlich der unbekannten Risikoeigenschaft und zunächst einmal zur Bes- serung des isolierten Mangels an Offenheit eine Psychotherapie mit Vertrauens- aufbau und danach einem deliktorientiert ausgerichteten Vorgehen zu empfehlen sei, um dem Beschuldigten die Offenlegung deliktrelevanter Gedanken und Fanta- sien im Vorfeld der Tat sowie Erinnerungen an die Abläufe der Tat mit entsprechen-
- 124 - den Gedanken und Gefühlen ermöglichen zu können und darauf basierend den Deliktmechanismus zu klären, sowie wiederum darauf basierend Risikomanage- mentfähigkeiten aufzubauen seien. In welchem Ausmass das möglich sein werde, hänge von Art und Ausmass der unbekannten Problematik ab und könne demnach aktuell nicht näher eingeschätzt werden (act. 1/22/12 S. 99). 8.1.6. Das Gutachten hält klar fest, dass eine Rückfallgefahr besteht, wobei betref- fend Behandlungsmöglichkeiten und vor allem dem Behandlungserfolg noch keine genauen Angaben gemacht werden können. Es ist mithin nicht ausgeschlossen, dass die Rückfallgefahr aufgrund der unbekannten Risikoeigenschaft im geeigne- ten Rahmen reduziert werden kann. Demgemäss erweist sich sowohl eine ambu- lante als auch eine stationäre Massnahme grundsätzlich als geeignet. 8.2. Erforderlichkeit 8.2.1. Erforderlichkeit einer Massnahme bedeutet, dass weniger eingriffsintensive Alternativen nicht vorliegen, die dem Behandlungsbedürfnis des Täters ebenfalls begegnen können (vgl. WOHLERS, SK StPO, Art. 56 N 8). 8.2.2. Auf das Kriterium der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Massnahme wurde bereits im Rahmen der Subsidiaritätsfrage eingegangen (vgl. Erw. V.4.). Ge- mäss dem Gutachten sind sowohl die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB als auch die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB geeignet, um zu versuchen, die Offenheit des Beschuldig- ten zu verbessern und so zu einer Klärung des Deliktmechanismus des schweren Sexual- und Gewaltdelikts zu gelangen (act. 1/22/12 S. 100). Eine Suchtmassnahme nach Art. 60 StGB schliesst der Gutachter sodann aus, da trotz Indikation einer solchen Massnahme keine höhergradige Risikosen- kung möglich wäre, aufgrund des maximal moderaten Tatbeitrages der Drogenpro- blematik bzw. des geringen Tatbeitrages der Alkoholproblematik. Aufgrund der gu- ten sozialen und beruflichen Kompetenz sei sodann auch eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB nicht indiziert (act. 1/22/12 S. 94).
- 125 - 8.2.3. Med. pract. AP._____ hält sodann fest, dass es wegen der recht langen zu erwartenden Haftstrafe an sich möglich wäre, eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen, wodurch der Beschuldigte sich im normalen Strafvollzug befände und einmal wöchentlich eine Therapiestunde erhielte. Im Rah- men einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, die in Anbetracht der Schwere der Tat vom 30. Oktober 2022 und der diesbezüglich vorhandenen Problematik in Bezug auf den Deliktmechanismus in der Forensisch-Psychiatri- schen Abteilung der JVA Pöschwies durchgeführt werden müsste, könnte mit dem Beschuldigten intensiver am Vertrauensaufbau und damit auch an einer verbesser- ten Offenheit gearbeitet werden, weshalb aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Anordnung einer stationären Massnahme gegenüber einer ambulanten Mass- nahme im Sinne von Art. 63 StGB zu favorisieren sei. Falls es im Rahmen einer therapeutischen Massnahme während längerer Zeit, mindestens zwei bis drei Jah- ren, nicht gelingen sollte, den Deliktmechanismus der Tat vom 30. Oktober 2022 zu klären, müsste die therapeutische Massnahme abgebrochen und beim Beschul- digten die Anordnung einer sichernden Massnahme geprüft werden (act. 1/22/12 S. 94). 8.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gutachter grundsätzlich sowohl eine ambulante als auch stationäre Massnahme für möglich erachtet, wobei er der stationären Massnahme aufgrund der intensiveren Therapie den Vorzug gegeben würde. Unter diesen Voraussetzungen wäre die Anordnung einer stationären Mass- nahme zumindest denkbar. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme ist auf- grund der langen Haftdauer aber zumindest aus heutiger Sicht nicht weniger er- folgsversprechend . Da es sich bei der ambulanten Massnahme und die weniger eingriffsintensive Massnahme handelt, ist sie zu bevorzugen. Hinzu kommt, dass, wie nachstehend zu zeigen sein wird, eine stationäre Massnahme vorliegend auf- grund des Untermassverbotes ohnehin ausser Betracht fällt (vgl. Erw. V.8.4.). Ent- sprechend erübrigen sich hier weitere Ausführungen zur Erforderlichkeit der statio- nären Massnahme bzw. es ist festzuhalten, dass eine ambulante Massnahme ge- mäss Gutachten erforderlich ist.
- 126 - 8.3. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne 8.3.1. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person einerseits und ihr Be- handlungsbedürfnis andererseits sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künf- tiger Straftaten zu beachten (BGE 142 IV 105 E. 5.4.; Urteil des BGer vom 20. No- vember 2014, 6B_473/2014 E. 1.6.2.). Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit muss die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d. h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die geeignet sind, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören (vgl. Urteile des BGer vom 21. Dezember 2020, 6B_1172/2020 E. 1.3.2.; vom 19. Januar 2012, 6B_596/2011 E. 3.2.4.). Je schwerer die zu be- fürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (BGE 137 IV 201 E. 2.1.; BGE 127 IV 1; Urteil des BGer vom 20. November 2014, 6B_473/2014 E. 1.6.2.). 8.3.2. Wie vorstehend dargelegt, besteht beim Beschuldigten ein moderates bis deutliches Risiko für einschlägige Tötungsdelikte und ein moderates Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte. Es liegt mithin ein bedeutendes Risiko betreffend schwerwiegender Gewalt- und Sexualdelikte vor. Hinzu kommt, dass der Beschul- digte aufgrund dieser Delikte mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Jahren zu bestrafen ist (vgl. Erw. IV.D.2.6.). Angesichts dessen und in Anbetracht der Be- handlungsbedürftigkeit des Beschuldigten sowie seiner schweren psychischen Stö- rung ist die Anordnung einer ambulanten Massnahme als absolut verhältnismässig anzusehen. Anzumerken ist, dass vor diesem Hintergrund auch ein mit einer stati- onären Massnahme nach Art. 59 StGB einhergehender Eingriff im Grundsatz nicht als unangemessen schwer zu qualifizieren wäre und ebenfalls mit dem Gebot der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu vereinbaren wäre.
- 127 - 8.4. Untermassverbot 8.4.1. Aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit folgt nicht nur ein "Übermassver- bot", sondern auch ein "Untermassverbot". Das bedeutet, dass die Dauer und Ein- griffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht un- verhältnismässig geringfügig sein dürfen (PK StGB-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 56 N 8). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind deshalb längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, nur ausnahmsweise zwecks stationärer Behand- lung auszusetzen. Ein Aufschub des Strafvollzugs kommt in diesen Fällen daher nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Reso- zialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheits- strafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (BGE 150 IV 1 E. 2.3.1. m.w.H.). 8.4.2. Der Beschuldigte ist vorliegend mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren zu bestrafen. Eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB könnte demgegenüber einstweilen "nur" für fünf Jahre angeordnet werden. Dies entspricht nicht einmal einem Drittel der ausgefällten Freiheitsstrafe. Sodann ist anzumerken, dass bezüglich der voraussichtlichen Dauer einer allfälligen stati- onären Massnahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Beim Beschuldigten wurde zwar eine unbekannte Risikoeigenschaft festgestellt, wobei es sich dabei jedoch konkret handelt, ist bis zum heutigen Zeitpunkt unbekannt. Es ist durchaus denkbar, dass die Behandlung dieser unbekannten Risikoeigenschaft mehrere Jahre und da- mit weitaus mehr als zwei Drittel der Strafdauer in Anspruch nehmen wird, es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass der Behandlungserfolg auch schneller eintritt. Sodann liegen auch keine besonders günstigen Erfolgsaussichten vor, wel- che durch eine ambulante Behandlung im Strafvollzug nicht erreicht würden. Die Anordnung einer stationären Massnahme kommt unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung des Untermassverbotes somit nicht in Frage.
- 128 -
9. Geeignete Einrichtung 9.1. Eine Massnahme ist in der Regel nur dann anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB). Das Vorhandensein einer geeigneten Institution ist unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme, deren Wegfall einen Aufhebungsgrund für die Massnahme darstellt (vgl. Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB). 9.2. Gemäss Gutachter kann die ambulante Behandlung beispielsweise in der JVA Pöschwies durch den Psychiatrischen-Psychologischen Dienst (PPD) von Justiz- vollzug und Wiedereingliederung durchgeführt werden, wobei auch in anderen Strafanstalten entsprechende therapeutische Möglichkeiten bestünden (act. 1/22/12 S. 100). 9.3. Dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 28. Januar 2025 lässt sich sodann entnehmen, dass der vorzeitige Antritt der ambulanten Massnahme am 27. September 2024 in Vollzug gesetzt wurde und am 5. Novem- ber 2024 die Fallübernahme durch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) des Kantons Zürich erfolgte (act. 42 S. 3). Überdies führte die Verteidigung wie auch der Beschuldigte selbst aus, dass die Therapie bereits begonnen habe und bereits neun bzw. zehn Sitzungen stattgefunden hätten (Prot. S. 74 und S. 81). Das Erfordernis einer geeigneten Einrichtung ist damit erfüllt.
10. Massnahmefähigkeit und Therapiewilligkeit 10.1.Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass beim Beschuldigten betreffend Mass- nahmefähigkeit eine geringe Beeinflussbarkeit sowohl in Bezug auf Sexualdelikte mit Erwachsenen als auch Tötungsdelikte habe ermittelt werden können. In Anbe- tracht der entweder auf Verdrängung beruhenden oder aus strategischen Gründen vorgegeben Amnesie könne derzeit nicht von einer Verantwortungsübernahme für das schwere Anlassdelikte gesprochen werden. Es könne derzeit auch keine De- liktsrekonstruktion durchgeführt werden, was die Behandlungsaussichten stark un- günstig beeinflusse. Günstig in diesem Bereich sei seine gute soziale und berufli- che Leistungsfähigkeit und die für eine Behandlung ausreichenden kognitiven Fä- higkeiten. Somit bestehe auch aus klinischer Sicht eine geringe therapeutische Be-
- 129 - einflussbarkeit. Dies werde sich nicht ändern, solange der Beschuldigte eine voll- ständige Amnesie für die Tat geltend mache und auch nichts über vorgängige de- liktrelevante Gedanken und Fantasien berichte, weil der Deliktmechanismus der schweren Anlasstat ungeklärt bleiben werde, wodurch derzeit von einer klar nicht ausreichenden therapeutischen Beeinflussbarkeit auszugehen sei (act. 1/22/12 S. 92). 10.2.Betreffend Therapiemotivation führte der Gutachter aus, dass der Beschul- digte zwar anlässlich der gutachterlichen Exploration geäussert habe, dass er so- wohl für eine therapeutische Behandlung als auch die Einhaltung einer Kokainab- stinenz motiviert wäre, es habe bei ihm mittels MSI jedoch in Bezug auf die Sexu- aldelinquenz keine vorhandene Therapiemotivation festgestellt werden können. Weil er die tatrelevanten Gefühle und Gedanken nicht offenlegen könne oder wolle, sei von einer stark beeinträchtigten Verantwortungsübernahme und somit keiner intrinsisch vorhandenen Behandlungsmotivation auszugehen (act. 1/22/12 S. 93). 10.3.Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass auch wenn die therapeuti- sche Beeinflussbarkeit und Behandlungsmotivation des Beschuldigten derzeit ge- ring ausgeprägt sei, so sollte versucht werden, mit ihm an seiner Verantwortungs- übernahme für die Tat zu arbeiten, um allenfalls schambedingte Hürden abbauen und ihm so ermöglichen zu können, deliktrelevanten Gedanken und Fantasien im Vorfeld der Tat sowie seine Gefühle und Gedanken während der Tat offenzulegen. Ohne Klärung des Deliktsmechanismus würde der Beschuldige, falls einzig eine Strafe ausgesprochen würde, mit denselben Rückfallrisiken für Tötungs- und Se- xualdelikte mit Erwachsenen aus dem Strafvollzug entlassen werden, wie sie aktu- ell festzustellen seien (act. 1/22/12 S. 93). 10.4.Der Beschuldigte gab anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er momentan in der Therapie sei und er und der Therapeut merken würden, dass er motiviert sei und er daran arbeiten möchte. Schlussendlich müsse er ja auch damit weiterleben können. Somit sei die Motivation für ihn sehr hoch. Er möchte diese Therapie, wenn es möglich sei, unbedingt weiterführen. Das Vertrauen sei jetzt auch schon sehr gut aufgebaut, sie hätten schon zehn Sitzungen gehabt. Es laufe eigentlich sehr gut. Sie würden jetzt auch auf den Fall losgehen. Er habe bis jetzt
- 130 - alles offen und ehrlich beantwortet. Ihm sei bewusst, dass er daran arbeiten müsse und dass sich etwas ändern müsse, weil er sonst einfach keine Zukunft habe (Prot. S. 74 ff.). Zu seinen Gefühlen und seiner Tatmotivation äusserte sich der Beschul- digte jedoch auch an der Hauptverhandlung nicht (Prot. S. 15 ff.). 10.5.Der Beschuldigte erklärte immerhin, dass er motiviert sei, eine ambulante Therapie zu machen. In diesem Stadium ist dies hinsichtlich der Behandlungsmo- tivation ausreichend bzw. es wird gerade Ziel der Behandlung sein, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich seiner Gedanken vor und während der Tat öffnet. Im ak- tuellen Zeitpunkt ist die Therapiewilligkeit des Beschuldigten daher als ausreichend zu bewerten. Sollte sich im Rahmen der ambulanten Massnahme herausstellen, dass keine Fortschritte erzielt werden können, so ist überdies immer noch die An- ordnung einer stationären Massnahme mit intensiverer Therapie im Rahmen eines Nachverfahrens denkbar oder es ist bei deren Scheitern – wie bereits vom Gutach- ter angemerkt – eine sichernde Massnahme in Betracht zu ziehen (vgl. act. 1/22/12 S. 101).
11. Fazit Zusammenfassend sind vorliegend sämtliche Voraussetzung für die Anord- nung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 56 StGB in Verbindung mit Art. 63 StGB erfüllt. Es ist für den Beschuldigten daher eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen.
12. Aufschub der Freiheitsstrafe / Vollzug der Massnahme 12.1.Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Be- handlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. 12.2.Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass in Anbetracht der Risikodisposi- tion und der Schwere des Anlassdeliktes zumindest aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Durchführung der Behandlung in Freiheit nicht angezeigt sei. Eine am- bulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB sollte unbedingt bei gleichzeitigem Straf-
- 131 - vollzug durchgeführt werden und mache auch nach vorherigem Strafvollzug keinen Sinn (act. 1/22/12 S. 100). 12.3.Der Auffassung des Gutachters kann ohne Weiteres gefolgt werden. Der Auf- schub der Freiheitsstrafe würde sodann auch dem Untermassverbot (vgl. Erw. V.8.4.) widersprechen. Die ambulante Massnahme ist somit vollzugsbeglei- tend zu vollziehen. 12.4.Im Übrigen wurde dem Beschuldigten am 24. Mai 2024 der vorzeitige Mass- nahmenvollzug bereits bewilligt (act. 1/33/58). Hiervon ist Vormerk zu nehmen. VI. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung
1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Per- son die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Hand- lung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 StGB).
2. Im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Staatsan- waltschaft mit Verfügungen vom 7. Juni 2024 diverse Gegenstände beschlag- nahmt, wobei auf die entsprechenden Beschlagnahmeverfügungen verwiesen wer- den kann (act. 1/24/9/4; act. 1/24/9/5).
3. Die in der Verfügung vom 7. Juni 2024 beim Beschuldigten unter Dossier 1 und 2 aufgeführten Gegenstände (act. 1/24/9/5) sind – mit Ausnahme der IRM-Fo- tografie, Übersichts- und Detailaufnahmen (A016'726'435) sowie der Videoauf- zeichnungen (A016'620'056, A016'620'090, A016'620'169), welche zu vernichten sind – wie von der Verteidigung beantragt (act. 56 S. 1) dem Beschuldigten heraus- zugeben, zumal diese Gegenstände einzig als Beweismittel beschlagnahmt wur- den.
- 132 - Diese Gegenstände sind dem Beschuldigten oder einer bevollmächtigten Per- son nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen auszuhändi- gen. Sollten diese Gegenstände vom Beschuldigten bzw. einer bevollmächtigten Person nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils herausverlangt werden, so ist die Lagerbehörde für berechtigt zu erklären, diese gutscheinend zu verwenden oder zu vernichten.
4. Die Vertreterin der Privatklägerschaft teilte sodann auf entsprechende Nach- frage mit, dass sie auf die Herausgabe der die Privatklägerin 1 betreffenden Ge- genstände verzichten würden und diese zur Vernichtung freigegeben werden könn- ten, was entsprechend anzuordnen ist (vgl. act. 53/2).
5. Bei den weiteren Beschlagnahmungen handelt es sich entweder um Gegen- stände, welche zur Begehung einer strafbaren Handlung dienten oder die Sicher- heit von Menschen gefährden (vgl. act. 1/24/9/4), weshalb sie gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten sind, oder um weitere (wertlose) Beweismittel ohne Personenbezug (vgl. act. 1/24/9/5), welche ebenfalls der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen sind.
6. Sodann wurden diverse Datensicherungen, Kommunikationskontrollen, Spu- ren und Spurenträger von der Kantonspolizei Zürich sichergestellt (act. 49/1-2). Diese unter den Polis-Geschäfts-Nr. 83491456 und 83941702 sichergestellten Da- tensicherungen, Kommunikationskontrollen, Spuren und Spurenträger sind eben- falls einzuziehen und nach Rechtskraft dieses Entscheides zu vernichten. VII. Zivilansprüche
1. Allgemeines 1.1. Eine geschädigte Person kann sich im Strafverfahren als Privatklägerschaft konstituieren und adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat bei dem für den Entscheid über die Anklage zuständigen Strafgericht geltend machen (Art. 118 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geltend ge- machte Forderung ist zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen, wobei die Bezifferung und Begründung innerhalb der
- 133 - von der Verfahrensleitung angesetzten Frist zu erfolgen hat (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Erfolgt die Begründung und Bezifferung des Anspruchs innerhalb der Frist nicht hinreichend, ist die Zivilklage der Privatklägerschaft ganz oder teilweise auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Bei der Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzen oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Zudem hat Anspruch auf eine Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit wi- derrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht wurde (Art. 49 Abs. 1 OR). 1.3. Anspruchsberechtigt gemäss Art. 47 OR ist in erster Linie diejenige Person, welche ein Körperverletzung unmittelbar erlitten hat. Angehörige können ebenso aktivlegitimiert sein, sofern sie selbst eine Beeinträchtigung ihrer physischen oder psychischen Integrität im Sinne einer Körperverletzung erlitten haben oder sie durch die Tötung eines Angehörigen in ihren persönlichen Verhältnissen betroffen sind (sog. Schockschaden; vgl. BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 5). 1.4. Verstirbt der Verletzte infolge der Körperverletzung, so ist sein Genugtuungs- anspruch auf die begrenzte Zeit seines Lebens abzustimmen. Genugtuungsforde- rungen sind sodann abtretbar und vererblich. Bei der aktiven Vererblichkeit gilt dies jedenfalls dann, wenn der Berechtigte seinen Anspruch bereits irgendwie geltend gemacht hat (BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 6 f.). 1.5. Vorausgesetzt ist neben der Köperverletzung sodann eine sogenannte imma- terielle Unbill, wobei der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein muss. Dies ist in der Regel der Fall, wenn (alternativ) die Körperverletzung bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen län- geren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist. Sodann muss die Körperverletzung widerrechtlich und adäquat kausal vom Täter verursacht worden sein, wobei den Täter das Verschulden treffen muss (vgl. zum Ganzen: BSK OR I- KESSLER, Art. 47 N 13 ff.).
- 134 -
2. Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 2 bis 4 2.1. Die Privatklägerinnen 2 bis 4 liessen als Erbengemeinschaft mit Eingabe vom
9. Juli 2024 fristgerecht eine Genugtuung von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Oktober 2022 beantragen (act. 19). 2.2. Die Privatklägerinnen 2 bis 4 begründeten ihre Forderung zusammengefasst mit dem äusserst brutalen Vorgehen des Beschuldigten, während die Privatkläge- rin 1 sich in Todesangst befunden habe und um ihr Leben gekämpft habe. Nach dem Übergriff habe sich die Privatklägerin 1 vom 30. Oktober 2022 bis 11. Novem- ber 2022 zur Erstbehandlung im Kantonsspital Winterthur befunden, wo diverse Verletzungen festgestellt worden seien (act. 19 S. 5 mit Verweis auf act. 1/19/11). Sodann ergebe sich aus dem Bericht der IPW vom 30. Oktober 2022, dass eine physisch und psychisch schwer verletzte Patientin angetroffen worden sei. Sie habe von stark aufwühlenden Erinnerungen berichtet, vor allem von der steten Er- stickungsnot und Sterbensangst. Es werde von einer affektiven Überforderung, Ängstlichkeit, Fassungslosigkeit über das Erlebte und intermittierenden Flash- Backs berichtet. Die Patientin sei sehr aufgewühlt und belastet, auch wegen der anhaltenden Schmerzen und der Zukunftsängste wegen allfälliger bleibender kör- perlicher Einschränkungen oder Verlust der Unabhängigkeit als Folge des Überfalls (act. 19 S. 6). Sodann sei die Privatklägerin 1 am 11. November 2022 in die Zürcher Reha Zentren in AQ._____ verlegt worden. Ihr physischer und psychischer Zustand habe eine weiter andauernde stationäre Behandlung zwingend notwendig gemacht. Am
25. November 2022 sei sodann ein Aufenthalt im Spital Davos notwendig gewesen, da die Wunde am Bein operativ habe behandelt werden müssen und eine Haut- transplantation notwendig gewesen sei. Danach sei sie erneut in die Zürcher Reha Zentren AQ._____ eingetreten, wo sie bis zum 8. Januar 2023 behandelt worden sei (act. 19 S. 6). Weiter ergebe sich aus den medizinischen Unterlagen des Hausarztes, dass die Privatklägerin 1 nach der Rückkehr in ihr eigenes Heim gesundheitlich weiterhin stark angeschlagen gewesen sei und mit Schmerzen zu kämpfen gehabt habe. An-
- 135 - fang 2023 habe die Privatklägerin 1 sodann eine Psychotherapie aufgenommen, um Unterstützung bei der Verarbeitung des schrecklichen Erlebnisses zu erhalten (act. 19 S. 6). Letztlich zeige wohl das Gutachten zum Todesfall des IRM vom 27. Oktober 2023 das Ausmass und die Folgen des erlebten Traumas. Die verstorbene Privat- klägerin 1 sei eine unglaublich tapfere und lebenspositive Frau gewesen; sie habe stark sein wollen und nach aussen dieses Bild aufrechterhalten wollen. Es sei ihr ein grosses Anliegen gewesen, ihre Familie nicht mehr als nötig zu belasten. Im Zeitpunkt ihres Todes habe die Privatklägerin 1 allerdings gerade noch 24 Kilo- gramm gewogen. Die vorbestehenden gesundheitlichen Probleme der Verstorbe- nen seien durch die brutale Tat aggraviert worden. Die massive psychische Belas- tung und das Trauma hätten offenkundig zu einer gravierenden Verschlechterung des physischen Zustandes, insbesondere zu einem dramatischen Gewichtsverlust, geführt. So sehr ihre Töchter die Mutter versucht hätten zu motivieren, sich medi- zinisch und psychiatrisch behandeln zu lassen – die Privatklägerin 1 habe diesbe- züglich ihre eigenen Entscheidungen treffen wollen und versucht, die Probleme in ihrem Leben selbst zu lösen und ihr Umfeld nicht zu belasten. Es scheine allerdings sowohl wahrscheinlich als auch nachvollziehbar, dass die Privatklägerin 1 als Folge des barbarischen Überfalls nicht mehr genügend Kraft aufbringen konnte, ihr Leben weiterzuführen, ihre bereits angeschlagene Gesundheit nicht mehr adäquat medi- zinisch versorgen liess und letztlich im Zustand körperlicher Auszehrung an den Folgen einer Lungenentzündung verstorben sei (act. 19 S. 6f.). 2.3. Vorweg ist festzuhalten, dass die Privatklägerinnen 2 bis 4 das vorliegende Genugtuungsbegehren als Erbinnen der Privatklägerin 1 stellen und keine eigenen Zivilansprüche geltend machen. Entsprechend ist bei der Beurteilung auf die Aus- wirkungen der Tat auf die Privatklägerin 1 abzustellen. Da die Privatklägerin 1 be- reits zu Lebzeiten angab, finanzielle Ansprüche geltend machen zu vollen (vgl. act. 1/25/4), spricht sodann auch nichts gegen die Vererbung ihres Genugtuungs- anspruchs an die Privatklägerinnen 2 bis 4. 2.4. Den Ausführungen der Privatklägerinnen 2 bis 4 kann vollumfänglich gefolgt werden. Die Privatklägerin 1 wurde Opfer einer aussergewöhnlich brutalen Tat und
- 136 - sie wurde sowohl in ihrer körperlichen als auch in ihrer sexuellen Integrität in höchs- tem Masse verletzt. Die gravierenden physischen und psychischen Verletzungen, welche sie erlitt, sind allesamt erstellt (vgl. act. 1/19/11). Sie musste sich bis am
8. Januar 2023, also über zwei Monate, in stationäre Behandlung begeben, wobei neben den diversen Eingriffen im Rahmen der Erstbehandlung auch noch eine Hauttransplantation nötig wurde (vgl. act. 1/19/20). Die Privatklägerin 1 dürfte mo- natelang, wenn nicht sogar bis zu ihrem Versterben, an den physischen Schmerzen des Vorfalls gelitten haben. Hinzu kommen die psychischen Folgen, welche eine solche Tat nach sich zieht. Die Privatklägerin 1 musste für den Rest ihres Lebens damit verbringen, das Erlebte zu Verarbeiten und sich Stück für Stück in ihr Leben zurückkämpfen. Letztlich zeigt das Obduktionsgutachten, wie dies auch die Privat- klägerinnen 2 bis 4 korrekt vorgebracht haben, dass die Privatklägerin 1 bei ihrem Versterben gerade noch 24 Kilogramm wog und die Tat somit erhebliche Spuren hinterliess (vgl. act. 1/19/14). 2.5. Die Privatklägerin 1 verstarb knapp 10 Monate nach dem gewaltsamen Delikt, was bei der Bemessung der Genugtuung grundsätzlich zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang ist ebenso festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 ihre rest- liche Lebenszeit nicht mehr geniessen und mit ihrer Familie verbringen konnte, son- dern vielmehr damit beschäftigt war, wieder psychisch und physisch gesund zu werden. 2.6. Da es sich vorliegend offensichtlich um eine Körperverletzung mit einer er- heblichen immateriellen Unbill handelt, welche der Privatklägerin 1 durch den Be- schuldigten verschuldet, rechtswidrig und kausal zugefügt wurde, ist eine Genug- tuung geschuldet. Was die Höhe der Genugtuung betrifft, so ist unter Würdigung des gesamten Tathergangs des schweren Verschuldens des Beschuldigten und der vorstehenden Ausführungen der beantragte Betrag von insgesamt Fr. 30'000.– angemessen. 2.7. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, den Privatklägerinnen 2 bis 4 als Erbinnen der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 31. Oktober 2022 zu bezahlen.
- 137 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. b, c und d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Die Kosten des Vor- verfahrens betragen Fr. 8'000.–, zuzüglich der Auslagen im Vorverfahren für das psychiatrische Gutachten sowie weitere Gutachten in Höhe von Fr. 69'382.90, für Abschleppkosten und Auswertung von Datenträgern in Höhe von Fr. 1'151.90, für Überwachungsmassnahmen in Höhe von Fr. 18'819.–, für Zeugenentschädigun- gen in Höhe von Fr. 52.– und für auferlegbare Dolmetscherkosten in Höhe von Fr. 705.– (act. 3; act. 20).
2. Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sowie die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten entsprechend der Honorarnote vom 13. Februar 2025 (act. 60) mit Fr. 46'380.85 zu entschädigen. Im Umfang von Fr. 15'000.– wurde be- reits eine Akonto-Zahlung geleistet (act. 1/27/14). Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wurde am 14. Dezember 2022 als unentgelt- liche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 bestellt (act. 1/26/4). Nachdem die Pri- vatklägerin 1 verstarb, wurde Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 4 ernannt (act. 1/26/24). Für ihre Aufwendun- gen ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ entsprechend der eingereichten Honorar- noten vom 20. Januar 2025 mit Fr. 12'634.80 zuzüglich Fr. 356.75 (zusätzliche Dauer der Hauptverhandlung von 1.5 Stunden, inkl. MwSt.) und daher mit insge- samt Fr. 12'991.55 zu entschädigen.
3. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tra- gen, wenn sie schuldig gesprochen wird (Art. 426 Abs.1 StPO). Wird die beschul- digte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gespro- chen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur be- züglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten
- 138 - anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privat- klägerschaft aufzuerlegen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 6 m.w.H.).
4. Der Beschuldigte wird vorliegend vollumfänglich im Sinne der Anklage schul- digt gesprochen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm daher sämtliche Kosten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen 1 und 4 sind indessen einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung dieser Kos- ten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 426 Abs. 4 StPO vorbehalten.
5. Entschädigungen sind mangels Anträgen keine zuzusprechen.
- 139 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 aStGB; der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 3 aStGB; der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB; des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG; der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG; des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG; der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren, wo- von bis und mit heute 831 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, einer Geldstrafe von 90 Tagessät- zen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 900.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. a) Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 140 -
c) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuld- haft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Ta- gen.
4. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behand- lung von psychischen Störungen) angeordnet. Die ambulante Massnahme wird vollzugsbegleitend vollzogen. Es wird vorgemerkt, dass dem Beschuldigten am 24. Mai 2024 der vorzei- tige Massnahmenvollzug bereits bewilligt wurde.
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Juni 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servaten-Triage, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten her- ausgegeben: Nike Trainerhose, schwarz (A016'728'522) Jacke, dunkelblau mit orangen Reissverschlüssen, Marke Athrium, (A016'728'533) Nike, weiss, rechts (A016'728'544) Nike, weiss, links (A016'728'566) 1045.22.01 - Apple iPhone 13 (A016'728'588) 1045.22.01.S01 - SIM-Karte (A016'753'836) Poloshirt schwarz (A016'728'599) Wollmütze, schwarz (A016'728'613) T-Shirt, schwarz (A016'728'624) Cap "Polo" (A016'728'635) Wollmütze, schwarz (A016'728'646) T-Shirt schwarz, Marke LCW Vision Grösse XXXL (A016'728'680) 2 T-Shirt zusammen abgezogen, eines weiss (John Adams) das andere schwarz (Mawi) (A016'728'691) Bluson schwarz, "Toni Hilfiger" (A016'728'704) Jeansjacke, schwarz, Marke "Primarkt" (A016'728'715) Unterhose grau (A016'728'737) Jeans, schwarz, Marke "C&A" (A016'728'748) Nike Air, beige, Grösse 46, rechts (A016'728'759)
- 141 - Nike Air, grau, Grösse 46, links (A016'728'760) Nike Air, grau, Grösse 45 1/2, rechts (A016'728'771) Nike Air, grau, Grösse 45 1/2, links (A016'728'782) 1052.22.01 - Apple iPhone (A016'556'379) 1052.22.01.S01 - SIM-Karte (A016'766'351) Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Ent- scheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände gutscheinend zu verwenden bzw. zu vernichten.
6. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Juni 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servaten-Triage, lagernden Gegenstände werden eingezogen und der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtkraft dieses Urteils zur Vernichtung über- lassen: Minigrip mit weissem Pulverrückstand (Kokain) (A016'603'615) Zigarettenpackung mit zwei Minigrip mit weissem Pulver (Kokain) (A016'603'626) Tranchiermesser, schwarzer Griff, ohne Bezeichnung (A016'704'293) Tatort Fotografie, Übersichts- und Detailaufnahmen des Tatortes, (A016'703'701) IRM-Fotografie, Übersichts- und Detailaufnahmen (A016'726'435) IRM-Fotografie, Personen- und Verletzungsaufnahmen (A016'703'870) Bettlaken, blau/weiss, aus KSW Notfallstation (A016'703'927) Pflaster/Klebband mit blutverdächtigen Anhaftungen (A016'704'011) Papiertaschentuch, weiss (A016'705'423) Vergleichspflanzen Vorfallort (A016'705'478) 1008.22.01 - RIFATRON Prime Compact DVR mit Display und Kabel, (A016'712'417) 1008.22.01.H01 - Samsung HD502HJ (A016'716'748)
- 142 - USB-Stick (Eigentum KAPO ZH), beinhaltend Aufzeichnungen vom 30.10.2022, Zeitraum 08:00 bis 15:00 Uhr (A016'718'459) 1 Petflasche Lipton Icetea (Pfirsich) ohne Deckel (A016'725'681) 1 angezündete Zigarette der Marke Parisienne, durchnässt (A016'725'692) 1 Datenträger mit Videodaten 170 GB, (TPO, Inventar-Nr.: 00615), Videoauf- zeichnungen SBB, aus Zügen BHF K._____, 30.10.2022, 09:00 - 14:00 (A016'728'306) Kugelschreiber, blau (A016'728'919) Papiertücher, durchnässt (A016'728'931) RedBull Dose (A016'728'975) Bierdose Feldschlösschen (A016'729'003) Bierflasche Feldschlösschen (A016'729'025) Getränkedose "Kong Strong" (A016'729'047) Feuchttuch, Papier mit roten Spuren (A016'729'069) Bierdose (A016'729'105) Indoor-Fotografie, Übersichts- und Detailaufnahmen am Fahrzeug ZH 1, Peu- geot, silber (A016'740'480) USB-Stick (Eigentum Die Post), beinhaltend Aufzeichnungen vom 30.10.2022 (A016'740'504) USB-Stick (Eigentum KAPO ZH), beinhaltend Aufzeichnungen vom 30.10.2022, Zeitraum 08:00 bis 15:00 Uhr, (Kopie) (A016'759'005) DVD-R mit Videoaufzeichnung der Schweizerische Technische Fachschule AR._____ (AR._____) (A016'620'056) DVD-R mit Videoaufzeichnung Freizeitanlage AO._____ (A016'620'090) DVD-R mit Videoaufzeichnung Autohandel AS._____, (A016'620'169) Strickpullover, kurzärmlig, graurosa, "blue motion", Grösse 40/42, (Pullover als beige erfasst, durch Spitalpersonal verpackt) (A016'703'881) Strickpullover, schwarz (als braun erfasst), "LIVERGY", (durch Spitalpersonal verpackt) (A016'703'916) 1 Socke, weiss (A016'703'938) 1 Socke, weiss (A016'703'949) Slip, weiss, "BODYWEAR" (A016'703'950) Hose, beige, "BLUE MOTION", Grösse 36 (A016'703'961) Strickdecke/Tuch, pastellgrün/weiss, seitlich mit Fransen, Grösse etwa 1.70 m x 0.95 m (A016'703'972) Träger-Unterleibchen, beige, "esmara", Grösse L (A016'703'983) Strumpfhose, braun "ellen amber", Grösse L (A016'703'994) Badetuch, dunkelgrau, Grösse etwa 1.15 m x 0.60 m (A016'704'000) 1 Ohrstecker, perlförmig (A016'704'022)
- 143 - 1 Paar Sportschuhe, weiss - mit rosa Linien/Muster, ohne Angaben, (A016'704'033) Ohrring, perlförmig (Pos. 3) (A016'705'434) 1 Mütze, hellgrau, Gr. One Size und 1 Bauchtasche, hellblau, "Welland", zwei Fächer mit Kaugummi "Orbit", Stoffmaske, Rabatt-Marken, 1 Note à CHF 10, Ricola-Bonbon (A016'705'445) 1 Paar Wanderstöcke, grau/schwarz, "KOMPERDELL Hiker" (aus Asservat A016'705'445 generiert) (A016'852'769)
7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die unter den Polis- Geschäfts-Nr. 83491456 und 83941702 sichergestellten Datensicherungen, Kommunikationskontrollen, Spuren und Spurenträger eingezogen und durch die Lagerbehörde vernichtet.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den in die Rechte der Privatklägerin 1 eingetretenen Privatklägerinnen 2 bis 4 insgesamt Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. Oktober 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; KAosutselang Keann (tPonsyscphoilaizteriisches Gutachten und diverse Gut- Fr. 69'382.90 achten IRM und FOR); Auslagen (Abschleppkosten und Auswertung von Daten- Fr. 1'515.90 trägern); Fr. 18'819.00 Auslagen (Überwachungsmassnahmen); Fr. 52.00 Auslagen (Zeugenentschädigung); Fr. 705.00 Auslagen (auferlegbare Dolmetscherkosten); Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Fr. 12'991.55 Privatklägerinnen 1 und 4, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Fr. 46'380.85 lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.; davon bereits bezahlt: Fr. 15'000.–); Fr. 163'847.20 Total
- 144 -
10. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 9 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerinnen 1 und 4 werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (übergeben); Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, vierfach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an intake.bvd@ji.zh.ch); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, vierfach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (per Einschreiben gegen Empfangsschein); und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material", mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel, unter Beilage der Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; AT._____ AG, … [Adresse] (unter Vorbehalt der Nachreichung einer aktuellen Vollmacht der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich; per Einschreiben gegen Empfangsschein); die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich (hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 7, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch).
- 145 -
12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 13. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Oehler MLaw J. Frischknecht versandt am:
- 146 - Zur Beachtung (betreffend die Geldstrafe): Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (201 Absätze)
E. 1 Die Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Juni 2024 (act. 3) ging am 17. Juni 2024 samt Akten beim hiesigen Bezirksgericht ein. Nach Prüfung der Anklageschrift, der Akten und der Prozessvoraussetzungen durch den Gerichtspräsidenten (Prot. S. 2) wurde den Parteien mit Verfügung vom 17. Juni 2024 Frist angesetzt, um Beweisanträge für die Hauptverhandlung zu stellen. Dar- über hinaus wurde der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um mitzuteilen, wer am vorliegenden Verfahren als Privatklägerin teilnimmt sowie um ihre Forderungen zu beziffern und zu begründen (act. 13).
E. 1.1 Eine geschädigte Person kann sich im Strafverfahren als Privatklägerschaft konstituieren und adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat bei dem für den Entscheid über die Anklage zuständigen Strafgericht geltend machen (Art. 118 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geltend ge- machte Forderung ist zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen, wobei die Bezifferung und Begründung innerhalb der
- 133 - von der Verfahrensleitung angesetzten Frist zu erfolgen hat (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Erfolgt die Begründung und Bezifferung des Anspruchs innerhalb der Frist nicht hinreichend, ist die Zivilklage der Privatklägerschaft ganz oder teilweise auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
E. 1.1.1 Tötungsdelikte – insbesondere Mord – gehören, was schon der Strafrahmen offenbart, zu den schwersten Delikten der hiesigen Rechtsordnung. Der Mordtatbestand, der als Generalklausel mit Regelbeispielen zu verstehen ist, enthält insofern eine Strafzumessungsregel, als die Beweggründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, die im Rahmen von Art. 112 StGB zur Bejahung der besonderen Skrupellosigkeit führen, in der nachfolgenden Strafzumessung nach Art. 47 StGB – man vergleiche die fast gleichlautenden Verschuldensmerkmale in Art. 47 Abs. 2 StGB – nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden dürfen (Doppel- verwertungsverbot; BSK StGB-SCHWARZENEGGER, Art. 112 N 31 m.w.H.; vgl. BGE 118 IV 342 E. 2b). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist das Gericht jedoch nicht daran gehindert, bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des erhöhten Strafrah- mens zu gewichten, in welchem Ausmass ein qualifizierter Tatbestand – hier die besondere Skrupellosigkeit – und damit die vom Gesetzgeber vorgezeichnete Wer- tung erfüllt ist, d.h. wie skrupellos der Täter in concreto gehandelt hat, sofern die Straferhöhung damit begründet werden kann, dass die Tathandlung im Vergleich zu anderen Mordfällen von besonderer Intensität gewesen ist. Mit diesem Vorge- hen verfeinert das Gericht bloss die Wertung, die der Gesetzgeber bereits vorge- zeichnet hat (Urteil des OGer ZH vom 13. Oktober 2023, SB220036 E. V.2.; BSK StGB-SCHWARZENEGGER, Art. 112 N 31 m.w.H.).
- 91 -
E. 1.1.2 Bei der Bemessung der objektiven und subjektiven Tatschwere des hier zu beurteilenden (versuchten) Mordes kann es also – soweit auf Kriterien abgestellt wird, die bereits bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit, d.h. der besonde- ren Skrupellosigkeit, relevant waren (insb. das Motiv und die verwerfliche Art der Tatausführung) – nur darum gehen, die konkrete Tat mit anderen denkbaren Mord- varianten zu vergleichen. Eine Straferhöhung innerhalb des Strafrahmens von Art. 112 StGB kann sich beispielsweise aufgrund eines besonders verwerflichen Beweggrundes nur dann ergeben, wenn dieser auch verglichen mit anderen denk- baren, zur Mordqualifikation führenden Beweggründen als besonders niederträch- tig erscheint, das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit also gewissermassen überschiessend erfüllt ist.
E. 1.1.3 Ist, wie hier, die Strafe für ein versuchtes Delikt zuzumessen, so ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen, d.h. die objektive und subjektive Tatschwere für das hypothetisch vollendete Delikt zu beurteilen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Be- rücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB an- gemessen zu reduzieren (Urteil des BGer vom 16. November 2023, 6B_1066/2023 E. 4.3.2 m.w.H.).
E. 1.1.4 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist die Strafe zu mildern bzw., soweit der Strafrahmen nicht verlassen wird, zu mindern (Art. 19 Abs. 2 StGB). Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit in diesem Sinne vor, so ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu ent- scheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt war und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatver- schuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstu- fungen nach Schweregrad auszugehen ist. Anschliessend ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Gegebenenfalls kann die
- 92 - so ermittelte Strafe in einem weiteren Schritt aufgrund der allgemeinen Täterkom- ponenten modifiziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
E. 1.2 Bei der Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzen oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Zudem hat Anspruch auf eine Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit wi- derrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht wurde (Art. 49 Abs. 1 OR).
E. 1.2.1 Das schwerste zu beurteilende Delikt ist vorliegend der versuchte Mord. Der ordentliche Strafrahmen für Mord beträgt 10 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe oder le- benslängliche Freiheitsstrafe (Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB). Vorliegend wäre einerseits wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Be- schuldigten (Art. 19 Abs. 2 StGB) und andererseits aufgrund des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) eine Erweiterung des Strafrahmens nach unten denkbar. Ein Verlas- sen des Strafrahmens nach oben aufgrund des Strafschärfungsgrundes von Art. 49 Abs. 1 StGB scheidet demgegenüber bereits aufgrund der Bindung an das gesetz- liche Höchstmass der Strafe aus (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 und Art. 40 Abs. 2 StGB).
E. 1.2.2 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtli- chen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Das Gericht ist bei Vorliegen ei- nes Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgrundes lediglich dann nicht mehr an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden, d.h. der ordentliche Strafrahmen ist nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint. Ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens kann namentlich dann angezeigt sein, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammen- treffen, die ein bereits objektiv leichtes Tatverschulden weiter relativieren, sodass eine innerhalb des ordentlichen Rahmens liegende Strafe dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat das Gericht zu entscheiden, in welchem Umfang es den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.; MATHYS, a.a.O., N 292 und N 420 ff.).
E. 1.2.3 Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen, wie nachstehend zu zeigen ist, hier vor nicht vor. Insbesondere begründet die verminderte Schuldfähigkeit vor- liegend keine Unterschreitung des Strafrahmens (vgl. act. 56 S. 5), sondern ist im
- 93 - Folgenden innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Entspre- chend ist für den versuchten Mord eine Strafe zwischen 10 Jahren und lebenslan- ger Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 1.3 Anspruchsberechtigt gemäss Art. 47 OR ist in erster Linie diejenige Person, welche ein Körperverletzung unmittelbar erlitten hat. Angehörige können ebenso aktivlegitimiert sein, sofern sie selbst eine Beeinträchtigung ihrer physischen oder psychischen Integrität im Sinne einer Körperverletzung erlitten haben oder sie durch die Tötung eines Angehörigen in ihren persönlichen Verhältnissen betroffen sind (sog. Schockschaden; vgl. BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 5).
E. 1.3.1 Wie vorstehend erwähnt, dürfen aufgrund der dem Art. 112 StGB immanen- ten Strafzumessungskriterien, die bereits für die Tatbestandsmässigkeit (beson- dere Skrupellosigkeit) relevant sind, nur noch insoweit berücksichtigt werden, als sie den Tatbestand überschiessend erfüllen, d.h. die konkrete Tat auch innerhalb aller denkbarer Mordfälle als schwer bzw. leicht erscheinen lassen (Doppelverwer- tungsverbot). Zudem ist in einem ersten Schritt das Verschulden für das vollendete Delikt zu bestimmen, d.h. gedanklich zu unterstellen, dass es zur Todesfolge ge- kommen ist.
E. 1.3.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die objektive Tatschwere des – hy- pothetisch vollendeten – Mordes aufgrund der folgenden Umstände als schwer zu beurteilen:
E. 1.3.3 Der Beschuldigte sprang etwa zehn Mal mit seinem vollen Körpergewicht auf die ihm körperlich sehr deutlich unterlegene und zudem bereits zuvor körperlich geschwächte Privatklägerin 1. Mit diesem Vorgehen wandte der Beschuldigte deut- lich massivere und vor allem auch länger dauernde Gewalt an, als zur Tötung sei- nes Opfers zwangsläufig notwendig gewesen wäre. Ein kürzeres Erwürgen oder Ersticken des Opfers wäre ebenso möglich gewesen, schliesslich hatte er die Pri- vatklägerin 1 bereits vor den Sprüngen beinahe zu Tode erwürgt bzw. erstickt. Auch hätte der Beschuldigte ein zur Tötung durchaus geeignetes Messer dabei gehabt. Dass der Beschuldigte dieses nicht einsetzte, vermag das objektive Verschulden, wie von der Verteidigung sinngemäss geltend gemacht (act. 56 S. 3), jedenfalls nicht zu relativieren. Sodann geht auch der Einwand der Verteidigung fehlt, dass kein Blut geflossen sei (act. 56 S. 5), zumal die Privatklägerin 1 erhebliche innere Verletzungen und Blutungen hatte. Aus dem Umstand dass keine äusserlich stark blutenden Wunden vorhanden waren, kann nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden.
- 94 -
E. 1.3.4 Vielmehr hat der Beschuldigte das Opfer mit seinen Handlungen im eigentli- chen Sinn grausam behandelt und dieses dabei bewusst leiden lassen. Jeder ein- zelne Sprung auf das Opfer fügte diesem weitere und wohl auch immer gravier- endere Verletzungen zu, welche zweifelsohne grosse Schmerzen verursachten. Darüber hinaus musste die völlig wehrlose Privatklägerin 1 jeden weiteren Sprung über sich ergehen lassen, wobei sie wusste, dass der Tod mit jedem einzelnen Sprung des Beschuldigten näher rückte. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 1 damit langsam und fürchterlich misshandelt und damit weit über das zwangsläufig Notwendige hinaus leiden lassen. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass die be- sondere Skrupellosigkeit auch bei weitaus weniger Sprüngen auf die Privatkläge- rin 1 bereits zu bejahen gewesen wäre.
E. 1.3.5 Weiter ist auch zu beachten, dass die Privatklägerin 1 aufgrund des Überra- schungsmomentes, der von aussen nicht einsehbaren Lage im Feld und insbeson- dere aufgrund der erwähnten körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten kei- nerlei Abwehrchancen hatte. Den einzigen Ausweg, nämlich um Hilfe zu rufen, nahm der Beschuldigte der Privatklägerin 1, indem er ihr durchwegs Mund und Nase zuhielt.
E. 1.3.6 Sodann ist in die Würdigung miteinzubeziehen, dass der Beschuldigte so- wohl vor als auch während seiner körperlichen Gewalt wiederholt mitteilte, dass er sie jetzt umbringen müsse, was zweifelsohne die Angst und damit das Leiden der Privatklägerin 1 zusätzlich erhöhte. Ihr war dadurch bewusst, dass der Beschul- digte erst aufhören würde, wenn er sein Ziel auch erreicht hatte, was nicht nur zu physischen, sondern auch zu erheblichen psychischen Qualen führte.
E. 1.3.7 Objektiv ist damit das Tatverschulden verglichen mit anderen Mordfällen als schwer zu qualifizieren. Aufgrund dessen wäre die Strafe für das hypothetisch voll- endete Delikt im oberen Drittel des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Es er- schiene dafür eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren angemessen.
- 95 -
E. 1.4 Verstirbt der Verletzte infolge der Körperverletzung, so ist sein Genugtuungs- anspruch auf die begrenzte Zeit seines Lebens abzustimmen. Genugtuungsforde- rungen sind sodann abtretbar und vererblich. Bei der aktiven Vererblichkeit gilt dies jedenfalls dann, wenn der Berechtigte seinen Anspruch bereits irgendwie geltend gemacht hat (BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 6 f.).
E. 1.4.1 Auch hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens dürfen Kriterien, welche bereits unter dem Titel der besonderen Skrupellosigkeit berücksichtigt wurden, nur noch im erwähnten, eingeschränkten Umfang beachtet werden.
E. 1.4.2 Verglichen mit anderen dankbaren, für die Mordqualifikation in Frage kom- menden besonders verwerflichen Beweggründen wiegt das Motiv des Beschuldig- ten ebenfalls schwer. Er wollte sich der eigenen Strafverfolgung entziehen, indem er die einzige Zeugin seines soeben verübten und ebenso brutalen Sexualdelikts, nämlich sein eigenes Opfer, zu eliminieren versuchte. Ein anderes Motiv für die Tat nannte der Beschuldigte sodann nicht. Erschwerend kommt hinzu, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte.
E. 1.4.3 Die Verteidigung machte geltend, das Verhalten des Beschuldigten zeuge nicht von grösster krimineller Energie, da er nicht in von langer Hand geplanter Weise vorgegangen sei (act. 56 S. 5). Die vorhandenen Beweismittel zeigen hin- gegen gerade, dass der Beschuldigte die Tat nicht spontan beging. Der Beschul- digte hielt sich bereits ein halbes Jahr zuvor am gleichen Ort auf und verfolgte eine andere Frau (T._____). Es ist mithin davon auszugehen, dass er die Tat bereits einmal "übte". Sodann steht fest, dass der Beschuldigte den Vorsatz zur Begehung mindestens eines der beiden schweren Delikte (Sexualdelikt oder Mord) bereits Stunden zuvor zuhause gefasst hatte. Er nahm ein Messer von zuhause mit, stellte sein Mobiltelefon bereits an seinem Wohnort in den Flugmodus und liess dieses sodann auch im Auto. Auch geht aus dem schlüssigen forensisch-psychiatrischen Gutachten hervor, dass es nicht plausibel sei, dass sich der Beschuldigte vor der Begehung der Delikte nicht mit den deliktsrelevanten Inhalten beschäftigt habe, weil eine Tat, wie er sie begangen habe, aufgrund deren Komplexität und des not- wendigen Vorgehens nicht ohne vorgängige gedankliche Beschäftigung habe aus- geführt werden können (act. 1/22/12 S. 78).
E. 1.4.4 Der Beschuldigte handelte mit absoluter Kaltblütigkeit und wollte völlig sinn- los ein Leben vernichten. Sodann hat er die Privatklägerin 1, als er dachte, dass sie tot sei, in vollkommener Gleichgültigkeit im Feld zurückgelassen.
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E. 1.4.5 All diese Umstände vermögen das schwere objektive Tatverschulden in sub- jektiver Hinsicht nicht zu relativieren.
E. 1.4.6 Zu berücksichtigen ist in Bezug auf das subjektive Tatverschulden jedoch die verminderte Schuldfähigkeit. Gemäss schlüssigem und gut nachvollziehbarem Gut- achten war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zumindest leichtgradig, maximal aber mittelgradig vermindert. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Ausführun- gen verwiesen werden (Erw. III.B.3.).
E. 1.4.7 In einem nächsten Schritt ist zu entscheiden, wie sich diese festgestellte ver- minderte Schuldfähigkeit subjektiv auf das Tatverschulden auswirkt; dem Gericht kommt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu (s. zum Ganzen ausführlich BGE 136 IV 55 E. 5). Vorliegend führt die Berücksichtigung der erwähnten maximal mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit zu einer Relativierung des Tat- verschuldens, welches aber immer noch als ganz erheblich bezeichnet werden muss.
E. 1.4.8 Aufgrund des objektiven und subjektiven Tatverschuldens erschiene für den hypothetisch vollendeten Mord eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren als angemessen.
E. 1.5 Vorausgesetzt ist neben der Köperverletzung sodann eine sogenannte imma- terielle Unbill, wobei der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein muss. Dies ist in der Regel der Fall, wenn (alternativ) die Körperverletzung bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen län- geren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist. Sodann muss die Körperverletzung widerrechtlich und adäquat kausal vom Täter verursacht worden sein, wobei den Täter das Verschulden treffen muss (vgl. zum Ganzen: BSK OR I- KESSLER, Art. 47 N 13 ff.).
- 134 -
2. Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 2 bis 4
E. 1.5.1 Sodann ist die für das vollendete Delikt verschuldensangemessene Strafe aufgrund des Umstands zu reduzieren, dass es bei einem versuchten Mord geblie- ben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. dazu MATHYS, a.a.O., N 119 ff.). Hierbei ist zu beachten, dass ein vollendeter (tauglicher) Versuch vorliegt, der Beschuldigte also alles unternommen hat, was nach seinem Tatentschluss zur Herbeiführung der To- desfolge nötig gewesen wäre. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nur von der Privatklägerin 1 abgelassen hat, weil er davon ausgegangen ist, dass sie tot war. Die anderslautenden Angaben des Beschuldigten, wonach er gesehen habe, dass die Privatklägerin 1 noch gelebt habe und er gedacht habe, er sei kein Mörder, stellen reine Schutzbehauptungen dar.
E. 1.5.2 Dass die Privatklägerin 1 überlebt hat, ist in keiner Weise auf das Zutun des Beschuldigten zurückzuführen, sondern ausschliesslich Glück und Zufall sowie der
- 97 - sofortigen fachmännischen ärztlichen Versorgung zuzuschreiben. Zu beachten ist zudem, dass die Todesfolge hier doch relativ nahe lag und die Privatklägerin 1 in- nerhalb weniger Stunden verblutet wäre. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zwar nicht getötet, aber doch sehr schwer – lebensgefährlich – verletzt hat (vgl. Erw. II.B.15.). So musste sie nach dem Vorfall bis zum 11. November 2022 im Kantonsspital Winterthur und anschliessend bis zum 8. Januar 2023 in den Zürcher Reha Zentren in AQ._____ stationär behandelt werden, wobei neben den diversen Eingriffen im Rahmen der Erstversorgung im November 2022 auch noch eine Hauttransplantation notwendig war (act. 1/19/11; act. 1/19/20). Die tatsächlichen Folgen der Tat waren für die Privatklägerin 1 alleine schon in physischer Hinsicht gravierend.
E. 1.5.3 Auch wenn es bei einem nur versuchten Mord geblieben ist und der Beschul- digte das durch die anzuwendende Strafbestimmung (Art. 112 StGB) geschützte Rechtsgut also nur gefährdet hat, hat er den in unechter Konkurrenz stehenden Tatbestand von Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) vollendet, was hier zu berücksichtigen ist (MATHYS, a.a.O., N 123 ff.).
E. 1.5.4 Aus diesen Gründen hat die Strafreduktion, die sich aus dem Umstand ergibt, dass es bei einer versuchten Tatausführung geblieben ist, moderat zu bleiben. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um ein weiteres Jahr auf 15 Jahre Frei- heitsstrafe für das versuchte Delikt.
E. 1.6 Täterkomponente
E. 1.6.1 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen des Gutachters (act. 1/22/12 S. 40 ff. und S. 73 ff.) sowie die Aussa- gen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme zur Person (act. 1/2/8) und anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 58 ff.) verwiesen werden. Zusammen- fassend wuchs der Beschuldigte unbestrittenermassen in stabilen Familienverhält- nissen zusammen mit seinen Eltern und seiner älteren Schwester in AR._____ auf. Zu seinen Eltern und zu seiner Schwester habe sehr gute Beziehungen und er habe gemäss eigenen Angaben eine unbeschwerte Kindheit und Jugend gehabt (vgl. act. 1/2/8 F/A 2 ff.; Prot. S. 58 f.). Die Primarschule sowie die Sekundarschule be-
- 98 - suchte der Beschuldigte in AD._____ und absolvierte sodann das 10. Schuljahr in AD._____. Anschliessend absolvierte er eine 4-jährige Lehre als Anlagen- und Ap- paratebauer EFZ, wobei er das dritte Lehrjahr wiederholen musste, dies gemäss seinen Angaben aufgrund des beginnenden Drogenkonsums (vgl. act. 1/2/8 F/A 6; Prot. S. 60 f.). Der Beschuldigte arbeitete sodann bis zu seiner Verhaftung weiter- hin in einer Festanstellung bei seinem Lehrbetrieb. Nebenbei arbeitete der Beschul- digte sodann als Security im AG._____ in AR.______ (vgl. act. 1/2/8 F/A 7; Prot. S. 61 ff.). Beim Beschuldigten wurde überdies Schuppenflechte diagnostiziert, was sich vor allem geäussert habe als er noch jünger gewesen sei, inzwischen aber mit Medikamenten behandelt werden könne (vgl. act. 1/2/8 F/A 13; Prot. S. 62).
E. 1.6.2 Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten sind hin- sichtlich der Strafzumessung als neutral zu bewerten. Es rechtfertig sich dafür keine Minderung der Strafe.
E. 1.6.3 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 47). Er beging das Delikt jedoch während laufender Strafuntersuchung betreffend der in Dossier 2 angeklagten Strassenverkehrsdelikte. Dabei handelt es sich aber verglichen mit dem hier zu beurteilenden versuchten Mord um untergeordnete Bagatelldelikte, die nicht ein- schlägig sind. Eine Erhöhung der (hypothetischen) Strafe für den versuchten Mord rechtfertigt sich daher nicht.
E. 1.6.4 In geringem Umfang strafmindernd zu berücksichtigen ist das Geständnis des Beschuldigten. So zeigte er sich anlässlich der ersten Einvernahme bereits geständig (vgl. act. 1/2/1 F/A 223), wodurch die Strafverfolgungsbehörden keine weiteren Ermittlungen zur Täterschaft mehr tätigen mussten. Der Beschuldigte zeigte sich dementsprechend grundsätzlich kooperativ während der Strafuntersu- chung und verzichtete unter anderem auch auf eine Siegelung seiner Mobiltelefone was die Arbeit der Behörden ebenfalls erleichterte. Sein Geständnis an sich blieb jedoch bis zuletzt sehr pauschal und oberflächlich. Er gab auch während der Un- tersuchung jeweils nur zu, was ihm anhand der Beweismittel ohnehin nachgewie- sen werden konnte. Zu den Details der Tat und insbesondere zu seinen Beweg- gründen schwieg der Beschuldigte bis heute und machte überdies auch gegenüber
- 99 - dem Gutachter keine Angaben hierzu. Zusammenfassend rechtfertigt dies eine mi- nimale Reduktion der Strafe von einem Jahr.
E. 1.6.5 Die Verteidigung machte überdies geltend, dass die Strafe zu reduzieren sei, weil sich der Beschuldigte reuig gezeigt habe (act. 56 S. 7). Es ist zwar zutreffend, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens immer wieder sagte, dass es ihm leid tue, von einer ehrlichen Reue kann hierbei jedoch nicht gesprochen wer- den. Dieses (Aussage-)Verhalten ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass er sich selbst in einem besseren Licht darstellen wollte bzw. es ihm mehr und mehr be- wusst wurde, welche Folgen die Tat für ihn – und nicht für die Privatklägerin 1 und deren Familie – hatte. Gegen eine ehrliche Reue spricht sodann auch, dass der Beschuldigte sein Leben nach der Tat völlig normal weiterlebte, er die Tat bei den Einvernahmen herunterzuspielen versuchte und bis zuletzt keine Angaben zu sei- nen Beweggründen machte. Unter diesen Umständen kommt keine Strafminderung aufgrund von Reue in Frage.
E. 1.7 Hypothetische Strafe Für den versuchten Mord ergibt sich somit eine hypothetische Strafe von 14 Jahren Freiheitsstrafe.
2. Qualifizierte Vergewaltigung und qualifizierte sexuelle Nötigung
E. 2 Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, es sei Dr. med. J._____ als Hauptverfasser des Gutachtens zur körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin 1 vom 24. November 2022 als sachverständiger Zeuge einzuvernehmen (act. 17). Dieser Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 17. Ok- tober 2024 abgelehnt (act. 30). Weitere Beweisanträge gingen nicht ein.
E. 2.1 Die Privatklägerinnen 2 bis 4 liessen als Erbengemeinschaft mit Eingabe vom
9. Juli 2024 fristgerecht eine Genugtuung von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Oktober 2022 beantragen (act. 19).
E. 2.1.1 Wie bereits vorstehend einleitend zur Strafzumessung betr. Mord ausgeführt, darf das Gericht qualifizierende Tatumstände bei der Festlegung der Strafe nicht ein zweites Mal berücksichtigen (Doppelverwertungsverbot; siehe Erw. IV.C.1.1.1.). Solche qualifizierenden Tatumstände liegen aufgrund der grau- samen Behandlung vor. Entsprechend sind die begangenen sexuellen Handlungen im folgenden primär mit anderen denkbaren Sexualdelikten zu vergleichen. Eine Erhöhung der Strafe innerhalb des Strafrahmens kann sich somit dann ergeben, wenn die grausame Behandlung bei den sexuellen Handlungen auch verglichen mit anderen qualifizierten Sexualdelikten als besonders schwerwiegend erscheint. Die grausame Behandlung muss in diesem Sinne überschiessend vorliegen.
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E. 2.1.2 Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich sodann, die Strafe für die beiden Sexualdelikte zusammen einheitlich zu bemessen.
E. 2.2 Die Privatklägerinnen 2 bis 4 begründeten ihre Forderung zusammengefasst mit dem äusserst brutalen Vorgehen des Beschuldigten, während die Privatkläge- rin 1 sich in Todesangst befunden habe und um ihr Leben gekämpft habe. Nach dem Übergriff habe sich die Privatklägerin 1 vom 30. Oktober 2022 bis 11. Novem- ber 2022 zur Erstbehandlung im Kantonsspital Winterthur befunden, wo diverse Verletzungen festgestellt worden seien (act. 19 S. 5 mit Verweis auf act. 1/19/11). Sodann ergebe sich aus dem Bericht der IPW vom 30. Oktober 2022, dass eine physisch und psychisch schwer verletzte Patientin angetroffen worden sei. Sie habe von stark aufwühlenden Erinnerungen berichtet, vor allem von der steten Er- stickungsnot und Sterbensangst. Es werde von einer affektiven Überforderung, Ängstlichkeit, Fassungslosigkeit über das Erlebte und intermittierenden Flash- Backs berichtet. Die Patientin sei sehr aufgewühlt und belastet, auch wegen der anhaltenden Schmerzen und der Zukunftsängste wegen allfälliger bleibender kör- perlicher Einschränkungen oder Verlust der Unabhängigkeit als Folge des Überfalls (act. 19 S. 6). Sodann sei die Privatklägerin 1 am 11. November 2022 in die Zürcher Reha Zentren in AQ._____ verlegt worden. Ihr physischer und psychischer Zustand habe eine weiter andauernde stationäre Behandlung zwingend notwendig gemacht. Am
25. November 2022 sei sodann ein Aufenthalt im Spital Davos notwendig gewesen, da die Wunde am Bein operativ habe behandelt werden müssen und eine Haut- transplantation notwendig gewesen sei. Danach sei sie erneut in die Zürcher Reha Zentren AQ._____ eingetreten, wo sie bis zum 8. Januar 2023 behandelt worden sei (act. 19 S. 6). Weiter ergebe sich aus den medizinischen Unterlagen des Hausarztes, dass die Privatklägerin 1 nach der Rückkehr in ihr eigenes Heim gesundheitlich weiterhin stark angeschlagen gewesen sei und mit Schmerzen zu kämpfen gehabt habe. An-
- 135 - fang 2023 habe die Privatklägerin 1 sodann eine Psychotherapie aufgenommen, um Unterstützung bei der Verarbeitung des schrecklichen Erlebnisses zu erhalten (act. 19 S. 6). Letztlich zeige wohl das Gutachten zum Todesfall des IRM vom 27. Oktober 2023 das Ausmass und die Folgen des erlebten Traumas. Die verstorbene Privat- klägerin 1 sei eine unglaublich tapfere und lebenspositive Frau gewesen; sie habe stark sein wollen und nach aussen dieses Bild aufrechterhalten wollen. Es sei ihr ein grosses Anliegen gewesen, ihre Familie nicht mehr als nötig zu belasten. Im Zeitpunkt ihres Todes habe die Privatklägerin 1 allerdings gerade noch 24 Kilo- gramm gewogen. Die vorbestehenden gesundheitlichen Probleme der Verstorbe- nen seien durch die brutale Tat aggraviert worden. Die massive psychische Belas- tung und das Trauma hätten offenkundig zu einer gravierenden Verschlechterung des physischen Zustandes, insbesondere zu einem dramatischen Gewichtsverlust, geführt. So sehr ihre Töchter die Mutter versucht hätten zu motivieren, sich medi- zinisch und psychiatrisch behandeln zu lassen – die Privatklägerin 1 habe diesbe- züglich ihre eigenen Entscheidungen treffen wollen und versucht, die Probleme in ihrem Leben selbst zu lösen und ihr Umfeld nicht zu belasten. Es scheine allerdings sowohl wahrscheinlich als auch nachvollziehbar, dass die Privatklägerin 1 als Folge des barbarischen Überfalls nicht mehr genügend Kraft aufbringen konnte, ihr Leben weiterzuführen, ihre bereits angeschlagene Gesundheit nicht mehr adäquat medi- zinisch versorgen liess und letztlich im Zustand körperlicher Auszehrung an den Folgen einer Lungenentzündung verstorben sei (act. 19 S. 6f.).
E. 2.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die Privatklägerinnen 2 bis 4 das vorliegende Genugtuungsbegehren als Erbinnen der Privatklägerin 1 stellen und keine eigenen Zivilansprüche geltend machen. Entsprechend ist bei der Beurteilung auf die Aus- wirkungen der Tat auf die Privatklägerin 1 abzustellen. Da die Privatklägerin 1 be- reits zu Lebzeiten angab, finanzielle Ansprüche geltend machen zu vollen (vgl. act. 1/25/4), spricht sodann auch nichts gegen die Vererbung ihres Genugtuungs- anspruchs an die Privatklägerinnen 2 bis 4.
E. 2.3.1 Der Beschuldigte drang mit mindestens zwei Fingern in die Vagina der Pri- vatklägerin 1 ein und bewegte diese dort während mindestens einer Minute rein und raus. Danach ist er mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin 1 einge- drungen, wobei er mindestens zwei Stossbewegungen gemacht hat. Diese sexuel- len Handlungen waren zwar von einer relativ geringen Dauer, dies ist nach aktu- ellster bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch in keiner Weise strafmindernd zu berücksichtigen, da der Beschuldigte bereits mit dem ersten Eindringen in den Körper das Rechtsgut der Privatklägerin 1 verletzte (Urteil des BGer vom 18. Sep- tember 2024, 6B_612/2024 E. 1.4.2.).
E. 2.3.2 Der Beschuldigte handelte bei seinen Taten äusserst grob. So wies die Pri- vatklägerin 1 aufgrund der sexuellen Handlungen diverse Verletzungen im Intimbe- reich auf: Beckenverletzungen, u.a. mit Frakturen des Schambeinastes, ein Schamlippenriss rechts, Schürfungen am Scheideneingang, eine Dammschürfung, ein Hämatom in der Vagina links und Einblutungen am Gebärmuttermund. Hinzu kommen ein Halswirbelsäulentrauma, Arm und Beinverletzungen sowie eine An- passungsstörung mit Angst und emotionaler Reaktion (vgl. Erw. II.B.15.). Bereits
- 101 - diese Verletzungen zeigen, dass der Beschuldigten die Privatklägerin 1 äussert brutal sexuell misshandelte.
E. 2.3.3 Hinzu kommt sodann, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 körperlich stark überlegen war, sie fixierte und ihr sogleich Mund und Nase zuhielt. Während der Beschuldigte sich sexuell an ihr verging, kämpfte die Privatklägerin 1 um ihr Leben und versuchte zwischen seinen Fingern irgendwie nach Luft zu ringen. Die- ses Vorgehen des Beschuldigten ist selbst verglichen mit anderen qualifizierten Se- xualdelikten als besonders grausam zu beurteilen.
E. 2.3.4 Sodann sind die weiteren gesamten Tatumstände zu berücksichtigen: Die Privatklägerin 1 begab sich an einem sonnigen Sonntagmittag auf einen Spazier- gang und wurde auf diesem völlig unerwartet in ein Feld gezogen. Die Lage im Feld war von aussen nicht einsehbar und da der Beschuldigte ihr durchgehend Mund und Nase zuhielt, hatte die Privatklägerin 1 keine Möglichkeit, um Hilfe zu rufen. Sodann war sie dem Beschuldigten aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit komplett ausgeliefert und hatte keinerlei Abwehrchancen. Die Privatklägerin 1 lag also absolut hilflos in einem Feld und musste die Misshandlungen des Beschuldig- ten – eines ihr komplett fremden Mannes – über sich ergehen lassen. Die Privat- klägerin 1 wusste, dass sie so versteckt waren, dass ihr wohl niemand zu Hilfe eilen könnte und der Beschuldigte somit in der Lage war, mit ihr zu machen, was er wollte und wie lange er wollte. Der Beschuldigte schaffte somit bewusst eine Situation, in welcher sein Opfer ihm völlig wehrlos ausgeliefert ist und in welcher er in Ruhe seine Bedürfnisse befriedigen konnte. Dieses geplante Vorgehen zeugt von einer massiven kriminellen Energie.
E. 2.3.5 Der Beschuldigte führte überdies ein Tranchiermesser mit einer Klingenlänge von ca. 18 cm mit sich. Er hat dieses zwar nicht verwendet, er hätte es jedoch je- derzeit einsetzen können. Da das Messer im Laufe des Übergriffes auf den Feld- boden fiel, hat sich die Privatklägerin sodann eine gröbere Schnittverletzung am linken Unterschenkel zugezogen.
E. 2.3.6 Zusammenfassend hat der Beschuldigte durch seine äusserst grausamen Handlungen die sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Integrität der Privat-
- 102 - klägerin 1 in höchstem Mass verletzt und ihr dabei erheblichen körperlichen und seelischen Schaden zugefügt. Die Tat des Beschuldigten zählt mitunter zu den schwerwiegendsten Formen sexueller Gewalt.
E. 2.3.7 Aufgrund der als ziemlich schwer zu qualifizierenden objektiven Tatschwere wäre die Strafe im oberen Drittel des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Es erschiene dafür eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren angemessen.
E. 2.4 Den Ausführungen der Privatklägerinnen 2 bis 4 kann vollumfänglich gefolgt werden. Die Privatklägerin 1 wurde Opfer einer aussergewöhnlich brutalen Tat und
- 136 - sie wurde sowohl in ihrer körperlichen als auch in ihrer sexuellen Integrität in höchs- tem Masse verletzt. Die gravierenden physischen und psychischen Verletzungen, welche sie erlitt, sind allesamt erstellt (vgl. act. 1/19/11). Sie musste sich bis am
8. Januar 2023, also über zwei Monate, in stationäre Behandlung begeben, wobei neben den diversen Eingriffen im Rahmen der Erstbehandlung auch noch eine Hauttransplantation nötig wurde (vgl. act. 1/19/20). Die Privatklägerin 1 dürfte mo- natelang, wenn nicht sogar bis zu ihrem Versterben, an den physischen Schmerzen des Vorfalls gelitten haben. Hinzu kommen die psychischen Folgen, welche eine solche Tat nach sich zieht. Die Privatklägerin 1 musste für den Rest ihres Lebens damit verbringen, das Erlebte zu Verarbeiten und sich Stück für Stück in ihr Leben zurückkämpfen. Letztlich zeigt das Obduktionsgutachten, wie dies auch die Privat- klägerinnen 2 bis 4 korrekt vorgebracht haben, dass die Privatklägerin 1 bei ihrem Versterben gerade noch 24 Kilogramm wog und die Tat somit erhebliche Spuren hinterliess (vgl. act. 1/19/14).
E. 2.4.1 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Wie bereits vorstehend darge- legt, beging der Beschuldigte die Tat nicht spontan sondern plante diese bereits zu Hause (vgl. Erw. II.B.14.7.). Ein halbes Jahr zuvor verfolgte der Beschuldigte in der Region des Tatortes bereits eine Frau und bereitete sich damit auch die letztendlich vollendete Tat vor.
E. 2.4.2 Der Beschuldigte handelte ausschliesslich zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse oder gar zur Auslebung allfälliger Dominanz- oder Machtfantasien (vgl. Erw. V.7.5.; act. 1/22/12 S. 78 ff.). Er führte die sexuellen Handlungen ohne die ge- ringste Rücksicht auf sein Opfer aus bzw. quälte dieses sogar weit über das Not- wendige hinaus. Diese Umstände vermögen das ziemlich schwere objektive Tat- verschulden in subjektiver Hinsicht jedenfalls nicht zu relativieren.
E. 2.4.3 Eine Relativierung erfährt das subjektive Tatverschulden jedoch durch die verminderte Schuldfähigkeit. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten war gemäss dem Gutachten zum Zeitpunkt der Tat zumindest leichtgradig, maximal aber mittel- gradig vermindert (vgl. Erw. III.B.3.). Darauf ist abzustellen.
E. 2.4.4 Die maximal mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit führt zu einer Relati- vierung des Tatverschuldens, welches aber noch immer als mittelschwer bezeich- net werden muss.
E. 2.4.5 Aufgrund des objektiven und subjektiv mittelschweren Tatverschuldens er- scheint für die Sexualdelikte eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten als angemessen.
- 103 -
E. 2.5 Die Privatklägerin 1 verstarb knapp 10 Monate nach dem gewaltsamen Delikt, was bei der Bemessung der Genugtuung grundsätzlich zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang ist ebenso festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 ihre rest- liche Lebenszeit nicht mehr geniessen und mit ihrer Familie verbringen konnte, son- dern vielmehr damit beschäftigt war, wieder psychisch und physisch gesund zu werden.
E. 2.5.1 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (Erw. IV.1.6.). Diese sind wieder- rum neutral zu werten.
E. 2.5.2 In Bezug auf das Geständnis des Beschuldigten ist auch hier festzuhalten, dass er sich anlässlich der ersten Einvernahme pauschal zur Tat bekannte (vgl. Erw. IV.C.1.6.4.). Im weiteren Verlauf der Untersuchung blieben die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Sexualdelikten jedoch stets oberfläch- lich, wenn er sich überhaupt dazu äussert. Er gestand zwar irgendwann – aufgrund der erdrückenden Beweislage – ein, die Privatklägerin 1 gefingert zu haben, die Vergewaltigung gab er jedoch erst anlässlich der Hauptverhandlung sehr pauschal zu. Zum genauen Tatablauf und insbesondere zu seiner Motivation hat der Be- schuldigte bis heute keine Angaben gemacht. Von tatsächlicher Einsicht und ehrli- cher Reue kann sodann wie bereits vorstehend dargelegt keine Rede sein (vgl. Erw. IV.C.1.6.5.).
E. 2.5.3 Wie bereits vorstehend rechtfertigt es sich, das frühe Geständnis des Be- schuldigten in einem minimalen Umfang von 6 Monate strafmindernd zu berück- sichtigen.
E. 2.6 Da es sich vorliegend offensichtlich um eine Körperverletzung mit einer er- heblichen immateriellen Unbill handelt, welche der Privatklägerin 1 durch den Be- schuldigten verschuldet, rechtswidrig und kausal zugefügt wurde, ist eine Genug- tuung geschuldet. Was die Höhe der Genugtuung betrifft, so ist unter Würdigung des gesamten Tathergangs des schweren Verschuldens des Beschuldigten und der vorstehenden Ausführungen der beantragte Betrag von insgesamt Fr. 30'000.– angemessen.
E. 2.7 Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, den Privatklägerinnen 2 bis 4 als Erbinnen der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 31. Oktober 2022 zu bezahlen.
- 137 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. b, c und d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Die Kosten des Vor- verfahrens betragen Fr. 8'000.–, zuzüglich der Auslagen im Vorverfahren für das psychiatrische Gutachten sowie weitere Gutachten in Höhe von Fr. 69'382.90, für Abschleppkosten und Auswertung von Datenträgern in Höhe von Fr. 1'151.90, für Überwachungsmassnahmen in Höhe von Fr. 18'819.–, für Zeugenentschädigun- gen in Höhe von Fr. 52.– und für auferlegbare Dolmetscherkosten in Höhe von Fr. 705.– (act. 3; act. 20).
2. Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sowie die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten entsprechend der Honorarnote vom 13. Februar 2025 (act. 60) mit Fr. 46'380.85 zu entschädigen. Im Umfang von Fr. 15'000.– wurde be- reits eine Akonto-Zahlung geleistet (act. 1/27/14). Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wurde am 14. Dezember 2022 als unentgelt- liche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 bestellt (act. 1/26/4). Nachdem die Pri- vatklägerin 1 verstarb, wurde Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 4 ernannt (act. 1/26/24). Für ihre Aufwendun- gen ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ entsprechend der eingereichten Honorar- noten vom 20. Januar 2025 mit Fr. 12'634.80 zuzüglich Fr. 356.75 (zusätzliche Dauer der Hauptverhandlung von 1.5 Stunden, inkl. MwSt.) und daher mit insge- samt Fr. 12'991.55 zu entschädigen.
3. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tra- gen, wenn sie schuldig gesprochen wird (Art. 426 Abs.1 StPO). Wird die beschul- digte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gespro- chen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur be- züglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten
- 138 - anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privat- klägerschaft aufzuerlegen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 6 m.w.H.).
4. Der Beschuldigte wird vorliegend vollumfänglich im Sinne der Anklage schul- digt gesprochen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm daher sämtliche Kosten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen 1 und 4 sind indessen einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung dieser Kos- ten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 426 Abs. 4 StPO vorbehalten.
5. Entschädigungen sind mangels Anträgen keine zuzusprechen.
- 139 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 aStGB; der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 3 aStGB; der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB; des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG; der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG; des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG; der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren, wo- von bis und mit heute 831 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, einer Geldstrafe von 90 Tagessät- zen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 900.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. a) Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 140 -
c) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuld- haft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Ta- gen.
4. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behand- lung von psychischen Störungen) angeordnet. Die ambulante Massnahme wird vollzugsbegleitend vollzogen. Es wird vorgemerkt, dass dem Beschuldigten am 24. Mai 2024 der vorzei- tige Massnahmenvollzug bereits bewilligt wurde.
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Juni 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servaten-Triage, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten her- ausgegeben: Nike Trainerhose, schwarz (A016'728'522) Jacke, dunkelblau mit orangen Reissverschlüssen, Marke Athrium, (A016'728'533) Nike, weiss, rechts (A016'728'544) Nike, weiss, links (A016'728'566) 1045.22.01 - Apple iPhone 13 (A016'728'588) 1045.22.01.S01 - SIM-Karte (A016'753'836) Poloshirt schwarz (A016'728'599) Wollmütze, schwarz (A016'728'613) T-Shirt, schwarz (A016'728'624) Cap "Polo" (A016'728'635) Wollmütze, schwarz (A016'728'646) T-Shirt schwarz, Marke LCW Vision Grösse XXXL (A016'728'680) 2 T-Shirt zusammen abgezogen, eines weiss (John Adams) das andere schwarz (Mawi) (A016'728'691) Bluson schwarz, "Toni Hilfiger" (A016'728'704) Jeansjacke, schwarz, Marke "Primarkt" (A016'728'715) Unterhose grau (A016'728'737) Jeans, schwarz, Marke "C&A" (A016'728'748) Nike Air, beige, Grösse 46, rechts (A016'728'759)
- 141 - Nike Air, grau, Grösse 46, links (A016'728'760) Nike Air, grau, Grösse 45 1/2, rechts (A016'728'771) Nike Air, grau, Grösse 45 1/2, links (A016'728'782) 1052.22.01 - Apple iPhone (A016'556'379) 1052.22.01.S01 - SIM-Karte (A016'766'351) Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Ent- scheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände gutscheinend zu verwenden bzw. zu vernichten.
6. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Juni 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servaten-Triage, lagernden Gegenstände werden eingezogen und der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtkraft dieses Urteils zur Vernichtung über- lassen: Minigrip mit weissem Pulverrückstand (Kokain) (A016'603'615) Zigarettenpackung mit zwei Minigrip mit weissem Pulver (Kokain) (A016'603'626) Tranchiermesser, schwarzer Griff, ohne Bezeichnung (A016'704'293) Tatort Fotografie, Übersichts- und Detailaufnahmen des Tatortes, (A016'703'701) IRM-Fotografie, Übersichts- und Detailaufnahmen (A016'726'435) IRM-Fotografie, Personen- und Verletzungsaufnahmen (A016'703'870) Bettlaken, blau/weiss, aus KSW Notfallstation (A016'703'927) Pflaster/Klebband mit blutverdächtigen Anhaftungen (A016'704'011) Papiertaschentuch, weiss (A016'705'423) Vergleichspflanzen Vorfallort (A016'705'478) 1008.22.01 - RIFATRON Prime Compact DVR mit Display und Kabel, (A016'712'417) 1008.22.01.H01 - Samsung HD502HJ (A016'716'748)
- 142 - USB-Stick (Eigentum KAPO ZH), beinhaltend Aufzeichnungen vom 30.10.2022, Zeitraum 08:00 bis 15:00 Uhr (A016'718'459) 1 Petflasche Lipton Icetea (Pfirsich) ohne Deckel (A016'725'681) 1 angezündete Zigarette der Marke Parisienne, durchnässt (A016'725'692) 1 Datenträger mit Videodaten 170 GB, (TPO, Inventar-Nr.: 00615), Videoauf- zeichnungen SBB, aus Zügen BHF K._____, 30.10.2022, 09:00 - 14:00 (A016'728'306) Kugelschreiber, blau (A016'728'919) Papiertücher, durchnässt (A016'728'931) RedBull Dose (A016'728'975) Bierdose Feldschlösschen (A016'729'003) Bierflasche Feldschlösschen (A016'729'025) Getränkedose "Kong Strong" (A016'729'047) Feuchttuch, Papier mit roten Spuren (A016'729'069) Bierdose (A016'729'105) Indoor-Fotografie, Übersichts- und Detailaufnahmen am Fahrzeug ZH 1, Peu- geot, silber (A016'740'480) USB-Stick (Eigentum Die Post), beinhaltend Aufzeichnungen vom 30.10.2022 (A016'740'504) USB-Stick (Eigentum KAPO ZH), beinhaltend Aufzeichnungen vom 30.10.2022, Zeitraum 08:00 bis 15:00 Uhr, (Kopie) (A016'759'005) DVD-R mit Videoaufzeichnung der Schweizerische Technische Fachschule AR._____ (AR._____) (A016'620'056) DVD-R mit Videoaufzeichnung Freizeitanlage AO._____ (A016'620'090) DVD-R mit Videoaufzeichnung Autohandel AS._____, (A016'620'169) Strickpullover, kurzärmlig, graurosa, "blue motion", Grösse 40/42, (Pullover als beige erfasst, durch Spitalpersonal verpackt) (A016'703'881) Strickpullover, schwarz (als braun erfasst), "LIVERGY", (durch Spitalpersonal verpackt) (A016'703'916) 1 Socke, weiss (A016'703'938) 1 Socke, weiss (A016'703'949) Slip, weiss, "BODYWEAR" (A016'703'950) Hose, beige, "BLUE MOTION", Grösse 36 (A016'703'961) Strickdecke/Tuch, pastellgrün/weiss, seitlich mit Fransen, Grösse etwa 1.70 m x 0.95 m (A016'703'972) Träger-Unterleibchen, beige, "esmara", Grösse L (A016'703'983) Strumpfhose, braun "ellen amber", Grösse L (A016'703'994) Badetuch, dunkelgrau, Grösse etwa 1.15 m x 0.60 m (A016'704'000) 1 Ohrstecker, perlförmig (A016'704'022)
- 143 - 1 Paar Sportschuhe, weiss - mit rosa Linien/Muster, ohne Angaben, (A016'704'033) Ohrring, perlförmig (Pos. 3) (A016'705'434) 1 Mütze, hellgrau, Gr. One Size und 1 Bauchtasche, hellblau, "Welland", zwei Fächer mit Kaugummi "Orbit", Stoffmaske, Rabatt-Marken, 1 Note à CHF 10, Ricola-Bonbon (A016'705'445) 1 Paar Wanderstöcke, grau/schwarz, "KOMPERDELL Hiker" (aus Asservat A016'705'445 generiert) (A016'852'769)
7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die unter den Polis- Geschäfts-Nr. 83491456 und 83941702 sichergestellten Datensicherungen, Kommunikationskontrollen, Spuren und Spurenträger eingezogen und durch die Lagerbehörde vernichtet.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den in die Rechte der Privatklägerin 1 eingetretenen Privatklägerinnen 2 bis 4 insgesamt Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. Oktober 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; KAosutselang Keann (tPonsyscphoilaizteriisches Gutachten und diverse Gut- Fr. 69'382.90 achten IRM und FOR); Auslagen (Abschleppkosten und Auswertung von Daten- Fr. 1'515.90 trägern); Fr. 18'819.00 Auslagen (Überwachungsmassnahmen); Fr. 52.00 Auslagen (Zeugenentschädigung); Fr. 705.00 Auslagen (auferlegbare Dolmetscherkosten); Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Fr. 12'991.55 Privatklägerinnen 1 und 4, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Fr. 46'380.85 lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.; davon bereits bezahlt: Fr. 15'000.–); Fr. 163'847.20 Total
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10. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 9 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerinnen 1 und 4 werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (übergeben); Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, vierfach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an intake.bvd@ji.zh.ch); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, vierfach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (per Einschreiben gegen Empfangsschein); und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material", mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel, unter Beilage der Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; AT._____ AG, … [Adresse] (unter Vorbehalt der Nachreichung einer aktuellen Vollmacht der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich; per Einschreiben gegen Empfangsschein); die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich (hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 7, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch).
- 145 -
12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 13. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Oehler MLaw J. Frischknecht versandt am:
- 146 - Zur Beachtung (betreffend die Geldstrafe): Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
E. 3 Sodann teilte die Vertreterin der Privatklägerinnen, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, mit Eingabe vom 9. Juli 2024 innert Frist mit, welche Personen als Privat- klägerinnen auftreten und bezifferte sowie begründete zugleich die Zivilforderung (act. 19). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 beantragten die Privatklägerinnen 2 bis 4, dass die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschliessen sei und even- tuell akkreditierte Gerichtsberichterstatter zur Verhandlung zuzulassen seien (act. 32). Am 25. Oktober 2024 wurde diese Eingabe den weiteren Verfahrensbe- teiligten zur Stellungnahme zugestellt (act. 33), worauf die Staatsanwaltschaft aus- drücklich (act. 35) und die amtliche Verteidigung konkludent verzichtete. Mit Be- schluss vom 8. Januar 2025 wurde die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausge- schlossen und den akkreditierten Gerichtsberichterstattern und Gerichtsberichter- statterinnen der Zutritt der Hauptverhandlung unter diversen Auflagen bewilligt (act. 36), wobei die Auflage, den Tatort nicht nennen zu dürfen, anlässlich der Hauptverhandlung wieder aufgehoben wurde (Prot. S. 13).
- 6 -
E. 3.1 Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB hat sich das Gericht bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB auf ein Gutachten eines Sachverständigen zu stützen. Dieses hat sich dabei über die Not- wendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Beschuldigten, die Art
- 117 - und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Möglichkeiten des Vollzuges der Massnahme zu äussern.
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft beauftragte med. pract. AP._____ mit Schreiben vom
11. April 2023 mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (act. 1/22/4). Das Gutachten mit Datum vom 18. Juni 2023 äussert sich – wie nachfolgend auf- zuzeigen sein wird – zu den notwendigen Punkten der Behandelbarkeit des Be- schuldigten und den damit verbundenen Erfolgsaussichten, zur Rückfallgefahr und zu Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (vgl. act. 1/22/12), womit ein Gut- achten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB vorliegt. Dieses wurde sodann der Vertei- digung zugestellt (act. 1/27/8), wobei keine Ergänzungsfragen seitens der Verteidi- gung gestellt wurden.
E. 3.2.1 Der Beschuldigte brachte die Privatklägerin 1 in akute Lebensgefahr, indem er sie würgte bzw. ihr Mund und Nase zuhielt. Das körperliche Gutachten spricht in diesem Zusammenhang aufgrund der festgestellten Verletzungen von massiver stumpfer Gewalt gegen den Kopf und Hals (act. 1/19/10 S. 13 f.; vgl. Erw. II.B.15.5.). Dies geschah während des brutalen körperlichen und sexuellen Übergriffs auf die Privatklägerin 1, wobei der Übergriff nicht nur von kurzer Dauer war. Die Privatklägerin 1 hatte bereits zum Zeitpunkt der Gewalt gegen Kopf und Hals enorme Todesängste.
E. 3.2.2 Sodann ist wie bereits mehrfach beschrieben die enorme körperliche Über- legenheit des Beschuldigten in die Beurteilung miteinzubeziehen. Aufgrund dessen sowie des Überraschungsmoments, blieben der Privatklägerin 1 keinerlei Abwehr- chancen. Der Privatklägerin 1 wurde Stück für Stück die Luft genommen, sodass sie Sterne sah sowie ihr schwarz vor Augen wurde und sie somit stetig darum kämpfen musste, nicht das Bewusstsein zu verlieren. Schlussendlich führten die Handlungen des Beschuldigten zu einer akuten Lebensgefahr.
E. 3.2.3 Zusammenfassend resultiert eine als mittelschwer zu qualifizierende objek- tive Tatschwere, aufgrund derer die Strafe im mittleren Drittel des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen ist. Als angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren.
E. 3.3 Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Gericht auch bei einem Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB nicht an die Schluss- folgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne trif- tige Gründe vom Gutachten abweichen. Nur wenn gewichtige, zuverlässig begrün- dete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich er- schüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung an die Stelle jener des Gutach- ters setzen; umgekehrt würde ein Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise ge- gen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 141 IV 369 E. 6.1.; BGE 129 I 49 E. 4.).
E. 3.3.1 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch diese Tat nicht spontan ausführte, sondern er sich bereits vorgängig gedanklich damit be- schäftigte. Das Vorgehen des Beschuldigten ist ausschliesslich auf sein Bedürfnis, seine sexuelle Luft zu befriedigen, oder gar auf das Ausleben von Dominanz- oder Machtgefühlen zurückzuführen (vgl. Erw. IV.C.2.4.2.).
E. 3.3.2 Insgesamt vermögen diese Umstände das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren.
- 105 -
E. 3.3.3 Wie bereits bei den vorigen Delikten ist aber auch hier die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu beachten. Es ist wie vom Gutachter festge- halten von einer mindestens leichten, maximal aber mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt auszugehen. Dies führt zu einer Relativierung des Tatverschuldens, wobei jedoch insgesamt immer noch von einem erheblichen Ver- schulden auszugehen ist.
E. 3.3.4 In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten.
E. 3.4 Es liegen keine Tatsachen oder Indizien vor, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern würden. Die Einschätzung des Gutachters stützt sich nicht nur auf die gesamten Untersuchungsakten, sondern auch auf die drei Explorationsgespräche mit dem Beschuldigten vom 8. Mai 2023 (2 Stunden und 3 Stunden) und vom 16. Mai 2023 (1 Stunde 45 Minuten), einem Telefonge- spräch mit der Mutter des Beschuldigten, selbst durchgeführte testpsychologische Untersuchungen sowie forensische Prognoseinstrumente (act. 1/22/12 S. 3). Ins- gesamt sind die Ausführungen von med. pract. AP._____ sorgfältig, ausführlich und nachvollziehbar und seine gemachten Feststellungen und Schlussforderungen überzeugend. Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten vorbehaltlos abgestellt werden.
- 118 -
4. Subsidiarität der Massnahme
E. 3.5 Es ist somit eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für die genannten Strassen- verkehrsdelikte auszusprechen.
E. 3.6 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt wer- den. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
E. 3.7 Der Beschuldigte erzielt aktuell kein Einkommen und verfügt über kein nen- nenswertes Vermögen. Er befindet sich aktuell im vorzeitigen Straf- und Massnah- menvollzug und es ist damit zu rechnen, dass er auch in den kommenden Jahren keine relevanten Einkünfte erzielen wird. Es rechtfertigt sich daher, die Tagessatz- höhe ausnahmsweise auf Fr. 10.– festzusetzen.
4. Busse
E. 4 Mit Verfügung vom 23. August 2024 wurden die Parteien auf den 12., 13. und
21. Februar 2025 ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 26). Zur Hauptverhandlung erschienen am 12. Februar 2024 der Beschuldigte in Be- gleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwalt MLaw F._____ für die Anklagebehörde in Begleitung von G._____, H._____ und I._____. Die Privatklägerschaft und deren Rechtsvertretung sind ent- schuldigt nicht erschienen (Prot. S. 11). Zur Urteilseröffnung am 13. Februar 2025 erschienen sodann die vorstehend genannten Personen mit Ausnahme von G._____. Zusätzlich nahmen die Privatklägerinnen 2 bis 4 in Begleitung ihrer Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie des Ehemannes der Pri- vatklägerin 3 an der Urteilseröffnung teil (Prot. S. 92). Da das Urteil bereits am
13. Februar 2025 eröffnet werden konnte, fand am 21. Februar 2025 keine weitere Verhandlung statt.
E. 4.1 Die Anordnung einer Massnahme bedarf einer besonderen Legitimation. Erst wenn eine schuldangemessene Freiheitsstrafe den spezialpräventiven Bedürfnis- sen nicht ausreichend gerecht wird, lässt sich eine Massnahme rechtfertigen (BSK StGB I-HEER, Art. 56 N 30).
E. 4.1.1 Der Beschuldigte machte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinver- nahme vom 8. November 2022 zu Beginn keine Angaben zur Sache (act. 1/2/1 F/A 7 ff.). Nachdem er durch den Staatsanwalt darauf hingewiesen wurde, dass sich ein Geständnis strafmindernd auswirken könne und beim Opfer eine umfas- sende Spurensicherung gemacht worden sei, erklärte der Beschuldigte nach der Besprechung mit seinem Anwalt, dass er sich zur Straftat bekannt geben wolle. Er sei es gewesen. Er erinnere sich aber nur an ganz wenig, eigentlich an gar nichts. Er sei es nun am Aufarbeiten, aber einfach, damit das schon einmal geklärt sei (act. 1/2/1 F/A 223 ff.).
E. 4.1.2 Der Beschuldigte gab an, er wisse nur, dass er am 30. Oktober 2022 spazie- ren gegangen sei. Er wisse nur, dass da etwas mit einer Frau gewesen sei. Aber sonst wisse er momentan nichts mehr. Er sei von AD._____, eigentlich AE._____, in Richtung AF._____ gelaufen, dort habe es einen Waldweg. Wo sich der Peugeot zu diesem Zeitpunkt befunden habe, könne er nicht sagen. Er sei am Nachmittag sicher mit dem Auto unterwegs gewesen, als er wieder aufgestanden sei (act. 1/2/1 F/A 223 ff.). Er sei in der Nacht vom 29. Oktober 2022 auf den 30. Oktober 2022 sicher draussen gewesen und sie hätten ein wenig Party gemacht. Sie hätten ein wenig getrunken. Das sei sicher so bis 06.00 Uhr am Morgen gegangen. Dann sei er am Morgen spazieren gegangen. Er wisse nicht mehr genau, wann das gewesen sei. Was ab 06.00 Uhr passiert sei, da wisse er wirklich nicht mehr viel. Er sei da selber am Aufarbeiten. Er sei am Überlegen, was genau passiert sei, dass er so etwas mache. Er habe auch sonst keine Straftaten (act. 1/2/1 F/A 229 f.).
E. 4.1.3 Der Beschuldigte führte aus, er habe in der Stadt AR._____, beim AG._____ [Bar] Party gemacht. Sie hätten dort etwas getrunken und seien dann auch in der Stadt gewesen. Was er an diesem Abend getrunken habe, könne er nicht genau sagen, es sei alles Hochprozentiges gewesen. Er habe bis 01.00 Uhr als Security im AG._____ gearbeitet. Sie seien dann weiter gegangen. Alkoholische Getränke
- 15 - habe er erst am 30. Oktober 2022 ab 02.00 Uhr am Morgen konsumiert. Seine Kollegen seien in der Stadt gewesen, im Stadtpark. Er sei mit dem Bus zur Arbeit im AG._____ gegangen. Der Peugeot sei entweder zu Hause gestanden oder je- mand habe ihn benutzt (act. 1/2/1 F/A 231 ff.). Er sei dann zu Fuss vom AG._____ in den Stadtpark. Wie lange sie im Stadtpark gewesen seien, wisse er nicht. Sie seien auch an einen anderen Ort gegangen. Dort seien sie aber schon sehr ange- trunken gewesen. Die Kollegen kenne er aus der Umgebung. Wie viele es gewesen seien, könne er nicht sagen, es seien immer wieder einige dazu gekommen und gegangen. Der andere Ort sei auch in der Stadt AR._____ gewesen. Er könne nicht sagen, wie lange er dort gewesen sei und um welche Zeit er die Stadt verlassen habe. Bei Kollegen zu Hause sei er nicht gewesen (act. 1/2/1 F/A 251 ff.). Er habe im Stadtpark Alkohol getrunken. Den Alkohol habe er von den Kolle- gen, welche im Stadtpark gewesen seien, gehabt. Es sei Whiskey gewesen, die Marke könne er nicht sagen und Vodka, Marke Absolut. Wie viel Alkohol er getrun- ken habe, könne er nicht sagen. Er sei schon ziemlich angetrunken gewesen, als er an den zweiten Ort gegangen sei. Er sei auch zu Fuss an den zweiten Ort ge- gangen. Dort habe er genau das Gleiche von seinen Kollegen konsumiert. Wie viel Alkohol er dort konsumiert habe, könne er nicht mehr sagen. Wie er sich gefühlt habe, als er den zweiten Ort verlassen habe, könne er nicht mehr sagen. Es sei dort schon bald fertig gewesen. Er sei dort schon ziemlich besoffen gewesen, so meine er das. Drogen habe er in der Nacht vom 29. Oktober 2022 auf den 30. Ok- tober 2022 nicht konsumiert. Er konsumiere allgemein keine Drogen (act. 1/2/1 F/A 261 ff.).
E. 4.1.4 Zu seiner Kleidung gab der Beschuldigte an, dass er bei der Arbeit im AG._____ alles schwarze Security Kleidung angehabt habe. Er glaube, er habe nach der Arbeit nur die Jacke umgezogen, denn die sei von der Security gewesen. Er habe für den Rest der Nacht eine normale schwarze Winterjacke angehabt (act. 1/2/1 F/A 289 ff.).
E. 4.1.5 Weiter schilderte der Beschuldigte, dass er vom zweiten Ort in AR._____ nicht noch nach Hause gegangen sei, sondern direkt nach AF._____. Um welche Zeit das gewesen sei, wisse er nicht. Es sei schon hell gewesen. Er glaube er sei
- 16 - auch mit dem Bus, dem … [Nummer]-er Bus nach AF._____ gegangen. Er sei wahrscheinlich bei der Endstation, AD._____, ausgestiegen (act. 1/2/1 F/A 280 ff.). Er sei dann Richtung Waldweg gegangen. Es habe mehrere Wege. Er könne nicht genau sagen, wo er durchgegangen sei. Er könne versuchen, auf einer Karte alle Wege aufzuzeichnen, wo er hätte durchgehen können. Er könne nicht sagen, wo er durchgegangen sei, als er in AF._____ angekommen sei. Es tue ihm leid. Er sei so besoffen gewesen, er könne nicht sagen, wo er durchgelaufen sei (act. 1/2/1 F/A 315 ff.). Er wisse nicht, wen er auf dem Spaziergang alles angetroffen habe. Er könne die Frau nicht beschreiben. Er sei sich nicht sicher, ob er das Handy auf seinem Spaziergang dabei gehabt habe, es sei entweder zu Hause oder bei ihm gewesen. Wie lange er in AF._____/AD._____ herumgelaufen sei, könne er schwer sagen. Er sei betrunken spazieren gegangen, weil er in diesem Zustand nicht habe nach Hause gehen wollen. Er habe es nicht gerne, wenn seine Eltern ihn so besoffen sähen. Er sei sehr selten besoffen, maximal einmal in drei Monaten (act. 1/2/1 F/A 317 ff.).
E. 4.1.6 Der Beschuldigte führte aus, seine Erinnerungen würden wieder einsetzen, als er zu Hause wieder aufgestanden sei. Das sei so um 15.00 Uhr bzw. 16.00 Uhr gewesen. Wann er nach Hause gegangen sei, könne er nicht sagen. Seine Eltern hätten ihn nicht nach Hause kommen sehen. Sie seien am 30. Oktober 2022 wahr- scheinlich bei Gästen gewesen. Er denke nicht, dass er auf seinem Spaziergang irgendwo geschlafen habe. Er könne nicht sagen, wie er sich auf dem Spaziergang gefühlt habe. Er denke nicht, dass er "spitz" gewesen sei. Er nehme an, er sei auch zu Fuss von seinem Spaziergang nach Hause gekommen. Er erinnere sich wirklich nur ganz schlecht daran (act. 1/2/1 F/A 326 ff. und F/A 388 ff.).
E. 4.1.7 Er nehme an, dass er auf dem Spaziergang auf eine Frau getroffen sei. Er könne sie nicht beschreiben. Er denke nicht, dass er mit dieser Frau gesprochen habe. Er wisse auch nicht, was er mit dieser Frau gemacht habe. Auf die Frage, weshalb er dann wisse, dass er die Tat begangen habe, entgegnete der Beschul- digte, dass er annehme, das es schon stimme. Es könne ja nicht sein, dass er inmitten der Strasse verhaftet und hierher gebracht werde. Das sei wohl kein Zufall.
- 17 - Er habe weder in der Zeitung noch im Internet vom Vorfall gelesen. Die Haare habe er sich vor vier Tagen einfach so abrasiert, das habe nichts mit der Tat zu tun (act. 1/2/1 F/A 336 ff.). Er nehme an, dass er auf dem gesamten Spaziergang alleine unterwegs ge- wesen sei. Seinen Zustand auf dem Spaziergang könne er nicht beschreiben. Er sei eigentlich noch nie so fest betrunken gewesen, dass er sich an nichts mehr habe erinnern können. Er nehme an, er habe, nachdem er den zweiten Ort in AR._____ verlassen habe, noch weiteren Alkohol getrunken. Es sei möglich, dass er Alkohol bei sich gehabt habe. Es sei einfach so passiert, dass er in dieser Nacht so viel Alkohol getrunken habe (act. 1/2/1 F/A 344 ff.).
E. 4.1.8 Zum Vorhalt der Vergewaltigung und versuchten Tötung führte der Beschul- digte aus, dass er nicht glaube, dass er zu etwas im Stande wäre. Seine Grossel- tern seien auch alt. Er würde eine alte Frau nicht so verletzen. Er könne nichts dazu sagen, dass die Privatklägerin 1 ihn plötzlich hinter sich gesehen habe. Er könne sich nicht daran erinnern, dass die Frau etwas zu ihm gesagt habe (act. 1/2/1 F/A 355 ff.). Auf Vorhalt des DNA-Hits vom 7. November 2022 entgegnete der Beschul- digte, dass er dazu nichts sage. Er habe ja schon gesagt, was passiert sei. Er könne dazu nichts mehr sagen. Er könne nicht sagen, wo seine DNA überall gefunden werde, weil er immer noch nicht genau wisse, was passiert sei (act. 1/2/1 F/A 422 ff.).
E. 4.2 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten liegt beim Beschuldigten eine Ko- kain- (ICD-10: F14.24) sowie eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12:25) vor, wo- bei erstere als mittelschwere und letztere als leichte psychische Störung zu qualifi- zieren sei. Zusätzlich müsse beim Beschuldigten mit hoher Sicherheit eine weitere Risikoeigenschaft vorliegen, aufgrund welcher der Beschuldigte als psychisch schwer gestört einzustufen und dringend forensisch-deliktorientiert behandlungs- bedürftig sei (act. 1/22/12 S. 96; vgl. auch nachstehend Erw. V.5.). Weiter geht der Gutachter von einem moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko für einschlägige Tö- tungsdelikte und von einem moderaten Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte aus (act. 1/22/12 S. 97; vgl. nachstehend Erw. V.8.1.). Damit ergibt sich ohne Wei- teres, dass eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die Verteidigung und der Be- schuldigte selbst die Anordnung einer (ambulanten) Massnahme für notwendig und sinnvoll erachten (vgl. act. 56; Prot. S. 74).
5. Behandlungsbedürftigkeit oder Behandlungserfordernis aufgrund der öffentli- chen Sicherheit Das forensisch-psychiatrische Gutachten lässt ohne Weiteres darauf schlies- sen, dass die mit hoher Wahrscheinlich vorliegende unbekannte Risikoeigenschaft in engem Zusammenhang mit den Delikten vom 30. Oktober 2022 steht und einen derartigen Schweregrad aufweist, dass sich eine Behandlung aufdrängt (act. 1/22/12 S. 96 f.). Somit ist der Beschuldigte klar als behandlungsbedürftig an- zusehen, was durch den Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme auch von der Verteidigung und dem Beschuldigten selbst grundsätzlich so einge- schätzt wird (act. 56; Prot. S. 74).
- 119 -
6. Anlasstat im Sinne von Art. 59 Abs.1 lit. a StGB Die Anordnung einer stationären Massnahme setzt voraus, dass der Beschul- digte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Der Beschuldigte ist wie vor- stehend dargelegt diverser Verbrechen und Vergehen gemäss Art. 10 StGB schul- digt zu sprechen, womit das Erfordernis der Anlasstat im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB gegeben ist. Die vorgenannten Verbrechen und Vergehen wurden vom Beschuldigten im Übrigen allesamt tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen (vgl. PK StGB-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 59 N 2).
7. Schwere psychische Störung und damit zusammenhängende Tat
E. 4.2.1 Der Beschuldigte fuhr unter dem Einfluss von Kokain mit dem Auto von Zü- rich bis nach AR._____ und legte damit eine relativ weite Strecke zurück. Die Fahrt fand nachts statt, womit anzunehmen ist, dass das Verkehrsaufkommen nicht sehr gross war. Nichtsdestotrotz gefährdete der Beschuldigte mit seinem Verhalten die weiteren Verkehrsteilnehmer sowie fremdes Eigentum erheblich. Seine Fahrt en- dete sodann nach einer Kollision mit einem Signalisationsmasten, womit sich das von ihm geschaffene Risiko hinsichtlich der Gefährdung fremden Eigentums auch verwirklichte.
E. 4.2.2 Insgesamt kann aber noch von einem leichten Verschulden gesprochen wer- den. Anhand der objektiven Tatschwere wäre der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu bestrafen.
E. 4.2.3 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2023 führte der Beschuldigte aus, dass es stimme, was seine Familienangehörigen aus- gesagt hätten (act. 1/2/9 F/A 20 ff.). Im Zusammenhang mit dem forensisch-psych- iatrischen Gutachten gab er an, dass er bei einer Therapie im Gefängnisvollzug interessiert wäre, herauszufinden, was genau passiert sei und warum. Es sei wich- tig für ihn. Er könne nicht ungewiss sein Leben weiterführen. Er wolle auch wissen, was passiert sei und denke, er könne dies mit einer Therapie herausfinden. Er sei
- 19 - sehr motiviert und werde alles versuchen, damit das möglich sei (act. 1/2/9 F/A 88 ff.). Im Weiteren verweigerte der Beschuldigte die Aussage.
E. 4.3 Subjektive Tatschwere
E. 4.3.1 Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mindes- tens eventualvorsätzlich handelte. Er wusste, dass er nach dem Konsum des Ko- kains nicht mehr fahrfähig war und nahm eine allfällige Gefährdung weiterer Ver- kehrsbeteiligter dennoch zumindest in Kauf. Der Beschuldigte hätte seine Heim- reise sodann auch problemlos mit dem öffentlichen Verkehr oder einem Taxi antre- ten können und war nicht gezwungen, mit dem Auto zu fahren.
E. 4.3.2 Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden nicht zu relati- vieren.
E. 4.3.3 Der Gutachter geht beim Beschuldigten wegen der Kokainabhängigkeit so- wie der Kokainintoxikation zum Tatzeitpunkt von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit aus (act. 1/22/12 S. 97). Die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters sind schlüssig. Die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit ist entspre- chend zu berücksichtigen und die Strafe auf 70 Tagessätze Geldstrafe zu reduzie- ren.
- 107 -
E. 4.3.4 Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er nicht genau sagen könne, ob sich die Privatklägerin 1 gewehrt habe. Er nehme nicht an, dass sie in der Lage gewesen wäre, sich gegen ihn zu wehren, da er schon recht massiv und gross sei. Die Privatklägerin 1 habe er nun auf den Bildern gesehen, von der Grösse her könne er nichts sagen, aber sie sei schon recht dünn und alt. Sie sei schon viel schwächer als er. Er gehe nicht davon aus, dass sie damit einverstanden gewesen sei, dass er sie "fingerlete". Dies, da er erstens hier sei, weil auch von ihr eine Anzeige ausgegangen sei und zweitens, weil er glaube, es wäre für keine Frau in Ordnung gewesen an dieser Stelle. Keine Frau würde es wollen, in irgendeinem Feld gefingerlet zu werden (act. 1/2/10 F/A 54 ff.). Er sei sich sicher, dass er mit dem Penis nichts gemacht habe, weil er schon Erfahrungen habe mit Koks und es schwer für ihn sei, eine Erektion, einen Ständer oder sonst etwas zu bekommen, wenn er Koks konsumiert habe. Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin 1 klar und deutlich gesagt habe, dass er mit seinem Penis in Ihre Vagina eingedrungen sei und sie seinen Penis in ihrer Vagina gespürt habe, gab der Beschuldigte an, dass er wisse, dass es nicht so gewesen sei. Er könne nichts sagen zur Aussage der Privatklägerin 1, dass sein Penis nicht steif gewesen sei, aber grösser als bei jemandem, der keine Erektion habe (act. 1/2/10 F/A 61 ff.).
E. 4.3.5 Zum Messer, welches am Tatort gefunden wurde sowie dem Umstand, dass darauf seine DNA habe festgestellt werden können, machte der Beschuldigte keine Aussagen (act. 1/2/10 F/A 64 ff.).
E. 4.3.6 Der Beschuldigte führte sodann aus, dass er nicht mehr genau wisse, was er gemacht habe, als er fertig gewesen sei mit dem "fingerlen". Es habe dann auf einmal Klick gemacht. Er sei dann aufgestanden. Er habe gesehen, dass sie noch lebe. Er habe dann gedacht, dass er kein Mörder sei oder so etwas. Er sei dann einfach nach Hause gegangen. In was für einem Zustand die Privatklägerin 1 genau
- 22 - gewesen sei, als er aufgestanden sei, wisse er nicht und er habe auch nicht darauf geachtet. Er sei dann einfach aufgestanden und schnell nach Hause gegangen. Er nehme an, er habe bei der Privatklägerin 1 keine Verletzungen feststellen können, als er aufgestanden sei. Sonst wäre er, glaube er, nicht einfach so davongegangen. Er habe gewusst, dass sie am Leben gewesen sei, das habe er auch gesehen. Man merke, ob jemand noch am Atmen sei (act. 1/2/10 F/A 68 ff.). Dem Beschuldigten wurde sodann die Aussage der Privatklägerin 1, dass er zu ihr gesagt habe, er müsse sie jetzt umbringen, da er etwas gemacht habe, dass er nicht hätte tun sollen und dass sie ihn erkennen und dann verraten könnte, vor- gehalten. Er entgegnete, dass er nicht glaube, dass er das gesagt habe. Auch von der körperlichen Überlegenheit her hätte er sie umbringen können. Hätte er sie um- bringen wollen, hätte er es auch gemacht. Er glaube deshalb, dass er es nicht ge- sagt habe, denn wenn er es gewollt hätte, hätte er es auch gemacht. Er nehme nicht an, dass es möglich sei, dass er das gesagt habe. Er würde so etwas nicht sagen, denn er sei auch nicht in der Lage, jemanden umzubringen. Darum würde er so etwas nicht sagen. Auf den Vorhalt, dass es reiner Zufall gewesen sei, dass die Privatklägerin 1 überlebt habe, gab der Beschuldigte an, dass ihm das natürlich sehr leid tue. Das habe er auch nicht gewollt. Das könne er jetzt nicht mehr ändern und er könne sich nur dafür entschuldigen (act. 1/2/10 F/A 72 ff.).
E. 4.3.7 Der Beschuldigte führte sodann auf die Frage, weshalb er an einem Sonn- tagmittag überhaupt auf einem Feldweg in K._____ gewesen sei, aus, er sei ja zuerst zu Hause gewesen. Er sei immer noch auf Koks gewesen und habe auch noch etwas dabei gehabt und habe auch noch eine Rakija-Flasche mitgenommen. Er sei hinausgegangen, um das Zeug, das Koks, ein wenig loszuwerden. Dann könne er laufen, werde müde und könne dann schlafen gehen. Er habe noch schnell alles Koks verrupfen wollen, nicht dass er zu Hause noch Koks rumliegen habe. Er habe das Koks auf seinem Spaziergang bzw. im Auto konsumiert. Er habe das Koks konsumiert, bevor er auf die Privatklägerin 1 getroffen sei. Den Rakija habe er auch auf seinem Spaziergang konsumiert. Wo genau wisse er nicht. Es sei schon ein recht grosser Platz, wo er überall durchgegangen sei. Auf dem Spazier- gang habe er einfach ein wenig getrunken. Wie viel genau wisse er nicht, weil ir-
- 23 - gendwann die Flasche runtergefallen und kaputt gegangen sei. Er habe aber schon recht viel getrunken (act. 1/2/10 F/A 76 ff.). Im Moment, als er auf die Privatklägerin 1 getroffen sei, habe er sich gar nicht gespürt. Wenn er jetzt darüber nachdenke, sei es kein schönes Gefühl, was danach passiert sei. Zur Aussage der Privatklägerin 1, wonach er ruhig und gefasst gewe- sen sei und nicht den Eindruck gemacht habe, als hätte er Drogen genommen oder als stimme sonst etwas nicht, gab der Beschuldigte an, dass er auch gelesen habe, dass die Privatklägerin 1 ausgesagt habe, dass er nicht nach Rauch gerochen habe. Er sei draussen seit sechs Jahren Raucher gewesen und rauche immer noch. Und das rieche man ja, wenn jemand rauche oder kiffe oder sonst etwas (act. 1/2/10 F/A 85 f.).
E. 4.3.8 Auf Vorhalt der Auswertung der elektronischen Geräte, wonach der Beschul- digte kurz vor der Tat auf einer Pornoseite nach den Begriffen wie "Forcely", "Forced", "Forcely teen", "Forcely outside" und "Forcely forest" gesucht habe, machte der Beschuldigte keine Aussagen. Ob er sein Mobiltelefon auf dem Spa- ziergang dabei gehabt habe, wisse er nicht genau. Sodann wurde dem Beschuldig- ten vorgehalten, dass gemäss der Auswertungen bei seinem Mobiltelefon am
30. Oktober 2022, von 09.36 Uhr bis ca. 12.28 Uhr der Flugmodus eingeschaltet gewesen sei. Der Beschuldigte entgegnete hierauf, ob es zu 100 % der Flugmodus gewesen sei oder ob es sein könne, dass einfach das Handy ausgeschaltet gewe- sen sei. Er glaube, es habe einfach keinen Akku mehr gehabt. Zu der Zeit, als es wieder angegangen sei, sei er ja zu Hause gewesen. Er nehme an, wenn das Mo- biltelefon keinen Akku mehr gehabt habe, habe es sich während der Tat im Auto oder in der Hosentasche befunden (act. 1/2/10 F/A 87 ff.).
E. 4.3.9 Zum zwischenzeitlich eingetretenen Tod der Privatklägerin 1 sowie zum Gut- achten der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass es ihm leid tue und dass er hoffe, dass es nichts mit ihm zu tun habe (act. 1/2/10 F/A 99 ff.). Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass das Gutachten zu seiner Haaranalyse zutreffend sei (act. 1/2/10 F/A 106 ff.).
- 24 -
E. 4.4 Täterkomponente
E. 4.4.1 In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse ist auf die vor- stehenden Ausführungen zu verweisen (Erw. IV.C.1.6.), wobei diese auch vorlie- gend neutral zu werten sind.
E. 4.4.2 Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe anlässlich der ersten Einvernahme zunächst, legte aber bei einem weiteren Einvernahme ein umfassendes Geständ- nis ab (act. 2/2/1; act. 2/2/3). Zumal dem Beschuldigten die Tat auch anhand der weiteren Beweismittel hätte nachgewiesen werden können, ist das Geständnis le- diglich im Umfang von 10 Tagessätzen leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 4.5 Hypothetische Strafe Insgesamt erscheint für das Fahren in fahrunfähigem Zustand eine Freiheits- strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
5. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
E. 4.5.1 An der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2025 teilte der Beschuldigte mit, ein umfangreiches Geständnis ablegen zu wollen. Alles, was in der Anklageschrift stehe und auch wie es geschrieben sei, sei korrekt und akzeptiere er auch (Prot. S. 17). Im weiteren Verlauf der Befragung machte der Beschuldigte jedoch nur ver- einzelt Angaben bzw. bestätige jeweils die Richtigkeit der Anklage und verweigerte im Übrigen die Aussage (Prot. S. 17 ff.).
E. 4.5.2 Angesprochen auf die Erinnerungslücken, welche der Beschuldigte anläss- lich der ersten Einvernahme vom 8. November 2022 geltend gemacht habe, gab er an, dass er momentan in der ambulanten Therapie sei, die laufe ziemlich gut. Er sei motiviert und alles am Aufarbeiten. Er habe bei der ersten Einvernahme einfach
- 25 - alles noch verschwommen gesehen und habe auch keine genauen Aussagen ma- chen können (Prot. S. 17 f.).
E. 4.5.3 Zum Verlauf des Vorabends bzw. des Tattags erklärte der Beschuldigte ein- zig, dass er definitiv Drogen konsumiert habe. Er habe in der ersten Aussage ein- fach so gesagt, dass er keine Drogen konsumiert habe, so als Schutz. Er habe Marihuana und Kokain konsumiert, so wie es in der Anklage stehe. Beim Kokain sei es eine relativ hohe Dosis gewesen, das seien pro Abend schon so zwei, drei oder auch vier Gramm gewesen. Beim Marihuana sei es nicht so viel, einfach ein, zwei Joints gewesen (Prot. S. 19 f.). Alkohol habe er nur ab und zu konsumiert, wenn man gerade mit einem guten Freundschaftskreis gewesen sei oder einmal in den Ausgang gegangen sei. Zum Alkoholkonsum in der Nacht vor der Tat machte der Beschuldigte keine Angaben (Prot. S. 21). Betreffend Drogenkonsum führte der Beschuldigte sodann aus, dass er zum damaligen Zeitpunkt süchtig nach Kokain gewesen sei und er häufig Kokain kon- sumiert habe. Im Jahr 2022 seien es im Minimum von Freitag bis Sonntagabend und pro Tag drei Gramm gewesen. Nur am Wochenende, unter der Woche sei es dann ab und zu gewesen. Er könne es nicht genau sagen. Marihuana habe er auch regelmässig, aber nur am Wochenende, jeweils ein bis zwei Joints konsumiert. Es sei für ihn sehr beruhigend gewesen, ein beruhigendes Mittel (Prot. S. 50).
E. 4.6 Gemäss den glaubhaften Angaben der Privatklägerin 1 äusserte der Beschul- digte ihr gegenüber, dass er sie umbringen müsse, da er etwas gemacht habe, dass er nicht sollte und sie ihn erkennen und dann verraten könnte. Der Beschul- digte versuchte also, die Privatklägerin 1 umzubringen, um sich selbst vor einem allfälligen Strafverfahren zu schützen, zumal die Privatklägerin 1 ihn hätte identifi- zieren können. Bereits der Umstand, dass der Beschuldigte die Zeugin seiner vor- gängig begangenen Sexualdelikte eliminieren wollte, ist für sich allein gesehen skrupellos und höchst verwerflich.
E. 4.6.1 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist vorweg festzuhalten, dass ihn als beschuldigte Person keine Pflicht trifft, zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Als vom Verfahren direkt Betroffener hat er ein – insofern legitimes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, insbesondere da vorliegend sehr schwerwiegende Vorwürfe zu beurteilen sind. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher grundsätzlich mit Vorsicht zu würdigen, wobei jedoch beim Beschuldigten in erster Linie der materielle Gehalt der Aussagen und damit dessen konkrete Glaubhaftigkeit massgebend ist.
- 26 -
E. 4.6.2 Die Aussagen des Beschuldigten sind im Wesentlichen äusserts unglaub- haft. Die von ihm geltend gemachten Erinnerungslücken bzw. Amnesie überzeugen in keiner Hinsicht. Dies wird auch vom Gutachter bestätigt, welcher ausführte, das der Kokainkonsum keine solche Amnesie auszulösen vermag (act. 1/22/12 S. 82). Bereits in der ersten Einvernahme gab der Beschuldigte an, sich nicht an die Tat oder den Tathergang erinnern zu können, machte aber teilweise sehr genaue An- gaben zur Nacht vor der Tat bzw. zum Tatmorgen. Auch bei den weiteren Einver- nahmen machte der Beschuldigte geltend, sich an nichts erinnern zu können, er wusste aber im Verlauf der Untersuchung plötzlich wieder, dass er eine Flasche Rakija auf seinem Spaziergang dabei gehabt habe und er war sich auch ganz si- cher, nicht mit dem Penis in die Privatklägerin 1 eingedrungen zu sein.
E. 4.6.3 Diese Erinnerungslücken sind entgegen der Erklärung des Beschuldigten nicht darauf zurückzuführen, dass er zu Beginn alles noch verschwommen sah, sondern einzig darauf, dass er sich jeweils eine Geschichte ausdachte, um mög- lichst gut dazustehen. So versuchte er auch immer wieder, die Tat zu verharmlosen oder zu entschuldigen. Er gab zwar an, er habe Privatklägerin 1 beim "Abegheie" sicher schwer verletzt, verharmloste dies aber sogleich, indem er von ein paar ge- brochenen Rippen und ein paar weiteren Verletzungen sprach. An weitere Gewalt- einwirkungen will er sich sodann nicht erinnern. Auch seine Ausführungen, dass es plötzlich Klick gemacht habe, er gedacht habe, er sei kein Mörder und er gesehen habe, dass sie noch lebe, sind einzig als Schutzbehauptungen zu werten, welche den Beschuldigten in ein gutes Licht rücken sollen. Dies umso mehr, als der Be- schuldigte behauptete, er habe keine Verletzungen feststellen können, sonst wäre er nicht einfach so davon gegangen. Auf den Fotoaufnahmen von der Privatklägerin 1 am Tatort (act. 1/15/1) sind offensichtliche Verletzungen erkennbar. Dass der Be- schuldigte diese nicht gesehen haben will, ist kaum denkbar.
E. 4.6.4 Die Ausführungen des Beschuldigten, dass er selbst noch alles am Aufarb- eiten sei und deshalb keine Aussagen machen könne bzw. wolle, überzeugen auch nicht. Er brachte dies mithin jeweils dann vor, wenn es um Tatsachen ging, welche ihn belasten würden. Konnte ihm sodann etwas Neues nachgewiesen werden, sol- len die Erinnerungen durch das Studium der Akten zumindest teilweise plötzlich
- 27 - zurückgekommen sein. Dies zeigt offensichtlich, dass der Beschuldigte jeweils ab- warten wollte, was man ohne seine Aussagen alles herausfindet. Im Allgemeinen blieben die Aussagen des Beschuldigten immer oberflächlich und ohne Inhalt. Er machte durchwegs pauschale Angaben, ohne diese danach näher beschreiben zu können oder zu wollen. Später verwies er dann jeweils auf diese Aussagen und gab an, bereits alles erzählt zu haben.
E. 4.6.5 Einzig in Bezug auf seinen Alkohol- und Drogenkonsum äusserte sich der Beschuldigte wiederholt und ausführlich. Zu Beginn stellte sich der Beschuldigte noch auf den Standpunkt, übermässig Alkohol (und keine Drogen) konsumiert zu haben. Dies wurde sodann durch die Angaben seiner Mutter (vgl. Erw. II.B.6.2.) sowie sein Bewegungsprofil (vgl. Erw. II.B.10.) widerlegt. Der Beschuldigte brachte daraufhin den Drogenkonsum ins Spiel und liess keine Gelegenheit aus, um zu betonen, dass er zu viele Drogen konsumiert habe. So will er auch am Tatmorgen noch Kokain und Alkohol konsumiert haben, gleichzeitig habe er sich aber auf den Spaziergang begeben wollen, um den Drogenrausch loszuwerden. Auch diese An- gaben sind nicht stimmig und wirken unglaubhaft. Generell fällt auf, dass der Be- schuldigte es von Anfang an so hat aussehen lassen wollen, als sei er völlig unzu- rechnungsfähig gewesen, sei es nun aufgrund der Drogen oder wegen des Alko- hols.
E. 4.6.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Be- schuldigten in ihrer Gesamtheit unglaubhaft sind und darauf nicht abgestellt werden kann, soweit sie den Beschuldigten entlasten sollten.
E. 4.7 Auch die Tatausführung an sich war besonders abscheulich. Der Beschuldigte versuchte, das Opfer auf eine grausame Art und Weise zu töten. Durch das mehr- malige Springen bzw. Herunterfallenlassen auf die ihm körperlich derart unterle- gene Privatklägerin 1 fügte er ihr wesentlich mehr Schmerzen zu, als eine Tötung erfordert hätte. So erlitt die Privatklägerin 1 – neben dem, dass sie beinahe erstickt wäre – die folgenden, teils gravierenden und auch lebensgefährlichen Verletzun- gen: Blutergüsse, Hautabschürfungen, Rippenserienbrüche, Brüche des Brust- beins, des linken Schlüsselbeins und der Schambeinäste, wobei es aufgrund der Rippenbrüche auch zu einem Pneumothorax sowie einer Leberlazeration kam, wel- che wiederrum eine Blutungsanämie nach sich zog. Der Beschuldigte hat die Pri- vatklägerin 1 durch das stetige und wiederholte Fallenlassen Stück für Stück unter sich zerdrückt. Dieses Vorgehen war nichts anderes als grausam.
E. 4.8 Der Beschuldigte handelte auch in Bezug auf die, die Mordqualifikation be- gründenden, Tatumstände vorsätzlich. Er wusste, dass er der Privatklägerin 1 mit diesen Handlungen immense Schmerzen zufügt und teilte ihr sodann auch mit, dass er sie töten müsse, weil sie ihn wiedererkennen könnte.
5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungsgründe und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Insbesondere liegt keine vollständige Schuldunfähigkeit vor, sondern maximal eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (Erw. III.B.3.).
- 84 -
6. Fazit Der Beschuldigte ist somit des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. E. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
1. Hinsichtlich des zweimaligen Konsums von Kokain und des einmaligen Kon- sums von Marihuana wird dem Beschuldigten mehrfache Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 StGB vorgeworfen.
2. Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und überdies auch von der Vertei- digung anerkannt. Der Beschuldigte ist dementsprechend schuldig zu sprechen. F. Dossier 2
1. Vorwurf
E. 5 Aussagen der Privatklägerin 1
E. 5.1 Strafrahmen Der ordentliche Strafrahmen für Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zwischen 3 und 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB).
E. 5.2 Objektive Tatschwere
E. 5.2.1 Auf seiner Fahrt unter Kokaineinfluss verursachte der Beschuldigte einen Un- fall mit Sachschaden, womit er meldepflichtig war und entsprechend auch damit rechnen musste, dass man ihn einer Alkohol- und Drogenkontrolle unterziehen würde. Der Beschuldigte entferne sich rund 500 Meter von der Unfallstelle mit dem Auto und anschliessend weiter in eine Freizeitanlage. Erst ca. 1.5 Stunden später kehrte der Beschuldigte zum Unfallort zurück, wo er sodann auch kontrolliert wurde. Der Beschuldigte hat die Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit somit
- 108 - zwar vereitelt, dies jedoch nur für eine relativ kurze Dauer. Sodann konnte die Kon- trolle schliesslich (auch wenn verspätet) noch durchgeführt werden.
E. 5.2.2 Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht als leicht zu beurteilen und es er- schiene eine Strafe von 80 Tagessätzen angemessen.
E. 5.2.3 Zur Uhrzeit, wann sie das Haus für ihre zweite Tour verlassen habe, gab die Privatklägerin 1 an, sie sei unsicher, ob es 11.30 Uhr oder 12.15 Uhr gewesen sei. Es seien viele Leute unterwegs gewesen, Spaziergänger mit Hunden, Velofahrer. Sie habe ihr Telefon an diesem Morgen nicht benutzt, nehme es aber immer mit für den Notfall, damit sie ihre Tochter alarmieren könne. Normalerweise schaue sie am Morgen immer auf die Uhr am Telefon wenn sie gehe, aber damals nicht (act. 1/4/1 F/A 20 ff.). Weiter führte die Privatklägerin detailliert aus, was sie getragen habe und was sie alles dabei gehabt habe (act. 1/4/1 F/A 23 ff.). Beim Verlassen des Wohnortes habe sie keine Feststellungen gemacht. Sie sei über die AH._____-strasse gegangen und sei dann am Pfadiheim und den Schafen vorbei in Richtung L._____ gelaufen. Sie sei ca. eine halbe Stunde unter- wegs gewesen. Sie habe unterwegs diverse Leute getroffen, die sie kenne, und sie hätten sich gegenseitig gegrüsst (act. 1/4/1 F/A 29 ff.).
E. 5.2.4 Sie wisse nicht, ab wann der Typ hinter ihr gewesen sei. Er sei einfach plötz- lich ein paar Meter hinter ihr gewesen. Sie habe noch gedacht, dass das komisch sei, ein junger Mann, der alleine spaziere. Dann habe sie ihn ein Stück lang nicht mehr gesehen. Sie habe sich umgekehrt, bewusst, habe ein Gefühl gehabt, aber es habe ja Leute gehabt und dann habe sie ihn nicht mehr gesehen. Sie sei auf die Strasse abgebogen, die in Richtung L._____ gehe und dort habe sie der Mann plötzlich überholt, habe sie in den Schraubstock genommen und in das Feld, den Raps, geworfen. Er sei so schnell auf ihr gewesen und sie habe überhaupt keine Zeit gehabt aufzustehen oder zu reagieren (act. 1/4/1 F/A 32). Der Mann habe zu ihr gesagt "Entschuldigung, ich muss sie etwas fragen", habe sie gepackt und ihre Beine mit seinem Fuss vom Boden weggezogen und habe sie ins Zeug geworfen, sodass er nicht gesehen werden könne. Keiner der Leute sei dort gewesen. Als er sie in Gras geworfen habe, habe sie ein vorbeifah- rendes Auto gehört. Sie sei am Boden gelegen und der Mann habe sie ein zweites Mal gepackt und sie weiter ins Feld hinein geworfen. Er habe ihr zuerst die Luft genommen, damit sie ruhig bleibe. Sie sei auf dem Boden gelegen und er auf ihr und er habe einfach gewollt, dass sie ruhig bleibe. Er habe seine grosse linke Hand über ihre Nase und den Mund gehalten. Die Hand habe er abgewechselt, weil sie
- 30 - immer wieder versucht habe, die Hand oder den Finger wegzuziehen, um Luft zu erhalten. Er habe unglaubliche Kraft gehabt wie ein Tier. Dann habe er an ihren Hosenbund gegriffen und die Hose heruntergerissen, auch die Strumpfhose und die Unterhose, das in ca. zwei Rissen (act. 1/4/1 F/A 33 ff.).
E. 5.2.5 Dann habe er seine Hand in ihre Vagina gedrückt, sie könne nicht sagen mit welcher Hand er das gemacht habe. Er habe herumgefingert und habe die andere Hand über ihre Nase und Mund gehalten, damit sie nicht schreien könne. Dann habe er seine Hose geöffnet und sein Glied in sie gedrückt. Das Glied sei schon erigiert gewesen, aber nicht so stark. Er habe sein Ding abgelassen, d.h. er habe Hin- und Herbewegungen gemacht, bis er zum Orgasmus gekommen sei in ihrer Vagina. Danach habe er gesagt "jetzt muess ich dich umbringe, will ich ihn wieder erkennä chönd". Da sei es wirklich um Leben und Tod gegangen. Er habe ihr ganz die Luft abgestellt, sei aufgestanden, habe ausgeholt und sei auf ihren Oberkörper und Bauch gesprungen. Es wundere sie, dass doch noch so viel ganz sei. Die Hand sei auf ihrem Gesicht gewesen, sie habe ständig versucht Luft zu erhalten, sodass alles wie in Watte gewesen sei, der Orgasmus und so. Er habe ihr die Luft genom- men (act. 1/4/1 F/A 36 f.). Er habe zweimal einen Orgasmus gehabt, dies aufgrund der Stöhnlaute. Der erste Orgasmus sei in ihr gewesen und der zweite sei ausserhalb der Scheide ge- wesen, gleich neben der Vagina. Der Raps sei feucht gewesen und darum habe sie nicht bemerkt, ob es ausserhalb der Vagina Flüssigkeit habe (act. 1/4/1 F/A 38 f.).
E. 5.2.6 Die Privatklägerin 1 führte weiter aus, der Mann sei auf ihr drauf gelegen und habe sie mit einer Hand im Gesicht festgehalten und natürlich mit seinem Gewicht. Als der Mann gesagt habe, dass er sie umbringen müsse, habe er es auf alle Arten versucht. Es könne sein, dass er auch am Hals gewesen sei und versucht habe, ihren Kopf zu überdrehen. Ob er sie gewürgt habe, wisse sie nicht mehr. Er habe immer wieder gesagt "mach's mer nid so schwer". Er habe immer Schweizer- deutsch mit einem kleinen Akzent gesprochen (act. 1/4/1 F/A 40 ff.).
- 31 - Wie lange der Vorfall gedauert habe, habe sie keine Ahnung, von ihr aus stun- denlang. Sie habe zuerst gewartet, da sie Angst gehabt habe, dass er retour komme, wenn sie rufe. Es seien einige Autos vorbeigefahren bis ein langsam fah- rendes Auto sie gesehen habe und jemand zu ihr gekommen sei. Sie sei am Rande des Feldes gelegen und sei mit den Beinen voraus zur Strasse gerobbt. Es habe links eine Strasse mit Kies gehabt und rechts eine betonierte Strasse. Sie habe sich auf dem Feld umgekehrt und sei von dort aus in Richtung Betonstrasse gerobbt. Sie habe nur noch mit ihren Beinen Kraft gehabt (act. 1/4/1 F/A 43).
E. 5.2.7 Sie sei nicht geschlagen worden, einfach seine brutale Art. Er habe einfach geschaut, dass sie unten im Rapsgras bleibe. Er habe immer wieder gesagt "ich muess dich umbringe". Warum er schlussendlich von ihr abgelassen habe und weggegangen sei, wisse sie nicht. Sie sei nicht bewusstlos am Boden gewesen, aber sie sei irgendwie wie hinter Watte gewesen. Urinabgang habe sie keinen ge- habt (act. 1/4/1 F/A 44 ff.). Sie habe immer wieder versucht, seine Hand von ihren Gesicht, Nase/Mund zu entfernen, weil ihr die Luft gefehlt habe. Sie sei wie in einem Schraubstock ge- wesen, weil er immer noch auf ihr gelegen sei. Als er ihr habe den Kopf überdrehen wollen, habe er ihr mit einer Hand den Mund und die Nase zugehalten und mit der anderen Hand habe er den Kopf auf ihre linke Seite gedreht. Irgendwie habe man keine Kraft ohne Sauerstoff. Deshalb habe er so viel Macht gehabt. Sie habe ver- sucht zu schreien, aber wegen der Hand über dem Gesicht sei das nicht gegangen. Wenn er kurz weniger aufmerksam gewesen sei, habe sie versucht zu schreien, doch dann habe er gleich nachgefasst und sei noch brutaler gewesen. An den Haa- ren habe sie der Mann nicht richtig gezogen (act. 1/4/1 F/A 48 ff.).
E. 5.2.8 Auf weitere Fragen zu Details erklärte die Privatklägerin 1, dass er sie am Anfang in das Feld gezogen habe, indem er ihr mit einem Bein ihre Füsse vom Boden weggezogen habe, sie mit seinen Armen um ihre Arme gepackt habe und sie ins Feld geworfen habe. Sie habe gleich versucht wieder aufzustehen, aber er sei so schnell auf ihr gewesen und habe sich auf sie geworfen (act. 1/4/1 F/A 51). Er habe sie auf der Strasse in Richtung L._____ überholt. Das sei kurz vor dem Angriff gewesen, er habe sie überholt und dann habe er sie angegriffen. Sie sei auf
- 32 - dem Kiesweg in Richtung AI._____ gewesen und bei der Ecke sei es dann passiert. Er habe ihren Körper jeweils wieder gepackt und ihn auf die Rapspflanzen gewor- fen. Das sei alles sehr schnell gegangen (act. 1/4/1 F/A 69 f.). Penetriert habe er sie nur mit seiner Hand und nicht mit einem Gegenstand. Es seien dicke "Wurstlifinger" gewesen. Sie habe immer wieder versucht, ihn in die Hand zu beissen, das sei ihr aber nicht gelungen. Sie habe den Mann nicht ge- kratzt, sie habe immer versucht, seine Hände von ihrem Gesicht zu entfernen. Das sei ihr einziger Gedanke gewesen, weil sie gewusst habe, dass sie sonst ersticke. Durch den Druck auf ihren Kopf sei dieser in den Boden gerammt worden (act. 1/4/1 F/A 52 ff.). Es könne sein, dass der Mann sie auch unter der Kleidung berührt habe, aber sie wisse es nicht mehr. Er habe mit seiner rechter Hand in ihrer Scheide Rein- und Rausbewegungen gemacht. Es sei ihr lange vorgekommen, sie könne aber nicht genau sagen, wie lange es gedauert habe. Zuerst mit seiner Hand und dann mit seinem Glied. Er habe nicht versucht, das Glied in ihren Mund zu stecken (act. 1/4/1 F/A 66 ff.). Er habe sie auf die Backe geküsst, sie denke auf die linke. Das habe er gemacht, als er sie in den Schraubstock genommen habe. Er habe gesagt "Du wotsch äs doch au" und danach "ich muess dich jetzt umbringe". Sie sei nicht mit den Füssen getreten worden. Er sei immer noch auf ihrem Körper gelegen mit seinem Gewicht. Die Ärzte hätten gesagt, die Verletzung am linken Unterbein sei eine oberflächliche Schnittverletzung. Es habe etwa 15 bis 20 Minu- ten gedauert. Danach sei sie dort gelegen, bis sie gefunden worden sei (act. 1/4/1 F/A 61 ff.). Sie habe keine Ahnung, wieso der Mann plötzlich von ihr abgelassen habe, was er gesehen habe. Plötzlich sei er nicht mehr da gewesen. Sie wisse nicht, wo er hingegangen sei, ob er auf der Kiesstrasse weggegangen sei. Dies, weil sie nicht habe aufsitzen können. Sie habe keine Kraft gehabt aber auch Angst, dass er dann retour komme (act. 1/4/1 F/A 55 f.). Diese Machete habe sie nie gesehen. Die Polizei habe nur gesagt, dass am Ort eine Machete oder ein Messer gefunden worden sei. Sie hätten vermutet, dass sie auf dem Messer gelegen habe. Er habe ihr nicht verbal mit einem Messer ge-
- 33 - droht. Er habe ihr auch nie ein Messer gezeigt (act. 1/4/1 F/A 57 ff.). Sie habe kein Messer mitgeführt (act. 1/4/1 F/A 74).
E. 5.2.9 Die Privatklägerin 1 schilderte sodann zu ihren Gefühlen während dem Vor- fall, dass sie sich im falschen Film gefühlt hätte. Sie habe "unbändige" Angst gehabt und gedacht, dass ihre letzte Stunde gekommen sei. Irgendwie sei an ihrem Körper alles komisch gewesen. Sie sei froh gewesen, als der Mann weg gewesen sei. Da- nach hätten die Schmerzen begonnen. Zuerst habe sie gedacht, sie laufe nach Hause und habe dann gemerkt, dass es nicht mehr gehe (act. 1/4/1 F/A 59 f.).
E. 5.2.10 Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Privatklägerin 1 im Wesentli- chen an, dass sie Polyarthritis habe. Ansonsten brauche sie keine ärztliche Betreu- ung. Sie sei 162 cm gross und 35 Kilogramm schwer (act. 1/4/1 F/A 11 f.). Zudem gab die Privatklägerin 1 eine detaillierte Täterbeschreibung ab (act. 1/4/1 F/A 71).
E. 5.3 Subjektive Tatschwere
E. 5.3.1 Der Beschuldigte handelte wiederrum zumindest eventualvorsätzlich. Er wollte sich durch sein Verhalten allfälligen strafrechtlichen Konsequenzen sowie gegebenenfalls auch administrativen Massnahmen entziehen. Das objektive Ver- schulden wird dadurch nicht relativiert.
E. 5.3.2 Hinsichtlich der verminderten Schuldfähigkeit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (Erw. IV.C.4.3.3.). Aufgrund der leicht verminder- ten Schuldfähigkeit sind 10 Tagessätze abzuziehen.
E. 5.3.3 Damit resultiert unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Strafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe.
E. 5.4 Täterkomponente
E. 5.4.1 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich auch hier neutral aus (vgl. Erw. IV.C.1.6.).
E. 5.4.2 Der Beschuldigte zeigte sich auch in Bezug auf die Vereitelung der Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit anlässlich der zweiten Einvernahme geständig (vgl. Erw. IV.C.4.4.2.). Dieses Geständnis ist im Umfang von 10 Tages- sätzen strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 5.4.3 Der Beschuldigte sei weit hinter ihr gewesen, als sie ihn das erste Mal gese- hen habe. Sie habe ihm nicht Grüezi oder so gesagt. Er habe nichts gemacht, als sie ihn das erst mal gesehen habe. Er sei einfach weitergelaufen und sie habe ihn ja nachher nicht mehr gesehen. Sie wisse nicht, wo er durchgelaufen sei. Es habe Leute unterwegs gehabt. Sie wisse nicht, ob ihn jemand verdeckt habe. Sie habe ihn danach auf jeden Fall nicht mehr gesehen. Sie habe ihn zum zweiten Mal ge- sehen, als er vor ihr gestanden sei. Sie habe danach nicht mehr retour geschaut. Sie habe keine Ahnung wie es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte plötzlich vor ihr gestanden sei. Er sei wie aus dem Himmel runtergefallen. Oder er sei von hinten gekommen, sie sei sich nicht sicher. Dann habe er so einen Schritt auf sie
- 36 - zu gemacht, dass er ganz nah bei ihr gewesen sei. Dann sei es eigentlich schon zu spät gewesen, um noch irgendwie… Seine Hände seien schon.. Sie wisse auch nicht, was er sonst noch gesagt habe. Er habe noch mehr gesagt (act. 1/4/3 F/A 28 ff.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihr einmal gefolgt sei, gab die Privatkläge- rin 1 an, sie habe ihn nur einmal gesehen, als sie retour geschaut habe. Danach habe sie nicht mehr retour geschaut. Sie sei einfach ein wenig schneller gelaufen. Ausser als sie in die AI._____-strasse abgebogen sei, da habe sie zurückgeschaut und habe ihn nirgends gesehen. Sie glaube nicht, dass der Beschuldigte sie einmal überholt habe. Der Beschuldigte habe bei der ersten Begegnung den Eindruck ge- macht wie jemand, der nach dem Weg frage. So ruhig. Sie habe gedacht, er wolle so etwas fragen. Was genau der Beschuldigte gesagt habe, als sie ihn zum zweiten Mal gesehen habe, wisse sie nicht mehr (act. 1/4/3 F/A 32 ff.).
E. 5.4.4 Die Privatklägerin 1 führte weiter aus, dass sie nicht mehr wisse, mit welcher Hand der Beschuldigte ihr den Mund zugehalten habe. Er habe sie mit der einen Hand am hinteren Rücken gepackt und mit der anderen habe er Mund und Nase zugehalten. Sie wisse nicht mehr, ob er sie hochgehoben habe, es sei so schnell gegangen. Er habe ihr einfach die Beine über dem Boden weg… Irgendwie müsse er sie aufgehoben haben, sonst hätte sie noch zappeln können oder so. Sie sei nach der ersten Landung im Feld auf dem Rücken gewesen, immer auf dem Rü- cken. Der Beschuldigte sei dann schon auf ihr oben gehockt. Er sei einfach mit dem Gesäss auf ihr gehockt. Eine Hand sei einfach immer auf ihrem Mund und Nase gewesen. Sie habe nichts gemerkt von ihren Verletzungen und so. Das sei so akut gewesen mit der Luft (act. 1/4/3 F/A 36 ff.). Sie glaube nicht, dass der Beschuldigte sie ausser am Rücken und auf Mund und Nase sonst noch wo gehalten habe. Mit seinen Beinen habe er ja ihre Beine weggezogen. Er habe sie ins Feld reingeworfen. Sie habe aufstehen wollen und weiter, aber er sei schon auf ihr oben gehockt. Es sei irgendwie so schnell gegan- gen. Sie wisse nicht mehr, wie der Beschuldigte sie weiter ins Feld rein gezogen habe. Sie wisse nur, wie er sich vergewissert habe, dass ihn auch niemand sehe. Er habe den Kopf raufgehalten und geschaut, wie weit sie drin gewesen seien und
- 37 - ob man es von der Strasse sehe. Darum habe er sie weiter reingezogen oder rein- geschafft. Sie wisse nicht, ob er die ganze Zeit auf ihr oben gesessen sei. Als er sie weitergeschafft habe, sei er glaube sie auch auf ihr oben gewesen (act. 1/4/3 F/A 45 ff.). Mit in den "Schraubstock" nehmen habe sie gemeint so hinten am Rücken durch und an sich rangedrückt. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob er sie auch am Hals berührt habe bevor er sie ins Feld geworfen habe. Sie habe die ganze Zeit nur gedacht, ob sie irgendwie im falschen Film sei. Sie wisse nicht, was passiert sei, nachdem er sie weiter ins Feld gezogen habe, also wo er die zweite Hand gehabt habe. Eine Hand habe er immer auf Mund und Nase gehabt, weil er ihr habe die Luft nehmen wollen. Mit der anderen Hand habe er die Hosen aufmachen wol- len. Mit der anderen Hand habe er sie am Arm gehalten. Sie habe keine Ahnung, wo die zweite Hand jeweils gewesen sei. Sie habe nur Angst gehabt. Angst einfach vor dem, was passiere, als sie gemerkt habe, dass die Luft knapper geworden sei. Es sei ihr immer weniger gelungen, seine Finger von ihrem Gesicht wegzumachen, so dass sie wieder einen Schnauf Luft habe holen können. Bevor er ihre Hose ge- öffnet habe, habe er sie ausser mit den Händen einfach mit seinem Gesäss berührt, mit dem er immer auf ihr gesessen sei, damit sie auf dem Boden bleibe. Seinen Kopf habe er, glaube sie, oben gehabt. Sie wisse nicht, wo er sie hingeküsst habe. Sie habe keine Ahnung, ob er sie geküsst habe. Sie habe einfach Panik gehabt (act. 1/4/3 F/A 50 ff.). Auf den Mund habe er sie auf jeden Fall schon gar nicht küs- sen können, da er seine Hand immer auf ihrem Gesicht gehabt habe (act. 1/4/3 F/A 168).
E. 5.4.5 Zur Einwirkung auf den Kopf und Hals gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, dass sie keine Ahnung habe, wie lange sie keine Luft gekriegt habe. Sie wisse auch nicht, wie lange sie weggewesen sei. Sie habe auch keine Uhr angehabt. Da wür- den einem Minuten wie Stunden vorkommen. Sie wisse auch nicht, wann sie weg gewesen sei am Schluss. Da habe sie anscheinend wirklich keinen Sauerstoff mehr gehabt. Sie wisse nur eines: Er sei fast verzweifelt, dass sie nicht einfach so ge- storben sei. Dass es so lange gehe. Sie könne sich nur noch an einen Satz erin- nern, denn er habe gesagt "Gib doch endlich uf.". Sie komme darauf, dass er ver-
- 38 - zweifelt gewesen sei, weil er gesagt habe "Ich muss dich jetzt umbringen". Das habe er immer wieder wiederholt und tätschte so auf sie runter mit dem Gesäss. Sie habe einfach gemerkt, dass der Sauerstoff immer weniger werde, als sie manchmal wieder Luft habe holen können. Sie habe sein Gesicht vor sich gesehen. Schwindlig sei ihr nicht geworden. Da, als ihr schwarz vor Augen geworden sei, das habe sie gar nicht mitbekommen. Schwarz vor Augen sei ihr am Schluss geworden. Vorher sei sie, glaube sie, immer wach gewesen (act. 1/4/3 F/A 59 ff.). Sie habe nicht wahrgenommen, dass der Beschuldigte sie gewürgt hätte (act. 1/4/3 F/A 170).
E. 5.4.6 Der Beschuldigte habe ihr die Hose weggerissen und oben wisse sie nicht mehr, was er gemacht habe. Sie habe an diesem Tag Strumpfhosen getragen, die habe er runtergezogen. Er habe sie einfach mit einer Hand ein wenig runter ge- macht. Sie wisse nicht bis wohin er sie runter gemacht habe, sie glaube nicht viel. Einfach so, dass es frei gewesen sei. Sie sei immer mit dem Rücken auf dem Boden gewesen, immer in der gleichen Situation, die ganze Zeit. Der Beschuldigte sei im- mer irgendwie kniend gewesen. Ob er kniend gewesen sei oder mit seinem Gesäss weiter runtergegangen sei, wisse sie nicht mehr. Sie glaube, er sei mit der Hand reingegangen nachdem er ihr die Hosen runtergezogen habe. Oder ob das nachher war, nachdem er sich die Hose aufmachte oder das nach seinem ersten Orgasmus war oder vorher, sie wisse es nicht mehr. Wie der Beschuldigte mit der Hand rein ging, wisse sie nicht, sie habe ja nicht runterschauen können. Er sei einfach mit den Fingern in die Vagina rein (act. 1/4/3 F/A 64 ff.). Sie wisse nicht, mit wie vielen Fingern er in sie eingedrungen sei. Es seien so wie "Wurstlifinger" gewesen. Also nicht fein und so. Die Haut der Hand sei auch nicht so fein gewesen. Er habe fast wie Hornhaut gehabt, so feste Haut. Sie wisse nicht, mit welcher Hand er in sie eingedrungen sei. Sie habe gedacht, er sei mit seinen ganzen Fingern eingedrungen, so habe es sich angefühlt. Er sei mit seinen Fingern in ihrer Vagina rein und raus. Er habe seine Finger wahrscheinlich eine Minute in ihrer Vagina gehabt. Er habe dabei gesagt "Dir gefällt das doch auch" und "Das ist doch schön". Sie habe alles gefühlt, Ekel. Sie habe immer schauen müssen, dass sie wieder ein bisschen Sauerstoff gehabt habe. Sie glaube nicht, dass er seine Hand in ihrer Vagina gehabt habe, sie wisse es nicht. Sie könne auch
- 39 - nicht sagen, ob der Beschuldigte auch seine Faust in ihrer Vagina gehabt habe (act. 1/4/3 F/A 74 ff). Sie habe nichts machen können, als er seine Finger in ihrer Vagina gehabt habe. Sie habe immer versucht, seine Finger zu lüpfen, damit sie Luft bekommen habe, um sich überhaupt wehren zu können oder so. Er sei auch immer auf ihr oben gesessen. Sie sei wie bewegungslos gewesen. Mit ihrer Hand habe sie schon gar nichts ausrichten können. Sie sei zu wenig stark gewesen. Sie habe nichts zu ihm gesagt, sie habe ja nicht reden können. Die Hand sei ja immer auf ihrem Gesicht gewesen. Wenn sie versucht habe, seine Hand von ihrem Mund und ihrer Nase wegzunehmen, dann habe er noch mehr, fester runtergedrückt. Sie wisse nicht, was passiert sei, nachdem er seine Finger aus ihrer Vagina rausgenommen habe. Mit dem 'Vergehen an ihr' habe sie gemeint, dass er mit seinem Glied reingegangen sei. Sie sage dem Vergewaltigung (act. 1/4/3 F/A 85 ff.).
E. 5.4.7 Die Privatklägerin führte weiter aus, dass er normal mit seinem Glied reinge- gangen sei. Sie habe den Penis des Beschuldigten nicht gesehen, sie habe gar nichts gesehen. Sie habe den Penis des Beschuldigen gespürt. Sie könne ihn nicht beschreiben, sie glaube er sei nicht, wie man sage, steif gewesen. Der Penis des Beschuldigten sei weich gewesen. Schon grösser als normal. Also grösser, wie wenn man keine Erektion habe. Er habe eine leichte Erektion gehabt. Eine Hand sei auf ihrem Gesicht gewesen und mit der anderen habe er das Glied wie einge- führt. Wo er die Hand nachher gehabt habe, wisse sie nicht. Er sei immer auf ihr oben gesessen. Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte ihre Beine gespreizt habe. Er habe einfach Platz gehabt. Der Beschuldigte habe seinen Penis rein und raus ge- macht als er in ihrer Vagina gewesen sei. Sie habe nicht gesehen, wie tief er in sie eingedrungen sei. Sie habe den Penis in ihrer Vagina drin gespürt. Es seien einfach so ein paar Stösse gewesen, solange wie die Erregung wahrscheinlich gedauert habe (act. 1/4/3 F/A 91 ff. und F/A 124). Sie sei immer noch auf dem Rücken gelegen, als er in sie eingedrungen sei. Sie wisse nicht, wie oft der Beschuldigte Hin- und Herbewegungen gemacht habe, als er in ihrer Vagina drin gewesen sei. Einfach so lange, wie der Erguss gedauert habe, ein paar Mal. Er sei mit seinem Penis sonst nirgendwo eingedrungen. Er
- 40 - habe auf den Kleidern nochmals so Hin- und Herbewegungen gemacht, als er so erregt gewesen sei. Sie habe Ekel gefühlt als er mit seinem Penis in ihrer Vagina gewesen sei. Sie glaube nicht, dass er dabei etwas gesagt habe. Sie wisse auch nicht mehr, ob er gestöhnt habe. Sie habe gar nichts tun können, ausser so "Hmmm". Sie habe nicht mal den Kopf schütteln können. Sie habe nie etwas sagen können. Sie habe nur immer "Hmmm" gemacht (act. 1/4/3 F/A 105 ff.). Sie glaube der Beschuldigte habe einen Orgasmus gehabt, also sie vermute es. Dies, weil er vielleicht einmal oder zweimal gestöhnt habe. Sie denke er habe den Orgasmus gehabt, als er mit Glied drin gewesen sei. Sie nehme an seinem Gestöhne an, dass er einen hatte. Einen Samenerguss habe sie nicht gespürt. Sie wisse nur, dass alles irgendwie feucht gewesen sei. Ob es vom Raps gewesen sei, sie wisse es nicht. Nach dem Orgasmus in ihr drin habe er versucht sie umzubrin- gen. Er habe gesagt "Jetzt muss ich dich umbringen". Zwischendrin, als er immer auf sie runtergetätscht sei, habe er nochmals einen Orgasmus gehabt. Es sei so gewesen, wie wenn ihm das so gefallen hätte oder ihn erregt hätte (act. 1/4/3 F/A 112 ff.). Schmerzen habe sie keine gehabt, als er mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen sei. Das sei erst gekommen, als er mit den Fingern reingegangen sei. Sie wisse nicht mehr, ob er zuerst mit den Fingern oder dem Penis eingedrun- gen sei (act. 1/4/3 F/A 122 f.). Wie er seine Hose geöffnet habe, habe sie nicht gesehen. Einfach mit seiner freien Hand. Er habe ihren Kopf so ins Zeug reinge- drückt und habe seine Hand in ihrem Gesicht gehabt. Sie habe nicht nach unten gesehen. Sie habe auch nicht gesehen, wie weit unten der Beschuldigte seine Ho- sen gehabt habe, als er mit seinem Penis in sie eingedrungen sei. Er sei auf den Beinen gesessen, als er in sie eingedrungen sei. Er sei sitzend gewesen. Er sei dann natürlich, als er hin und her sei, sie wisse nicht, ob er ganz auf ihr oben gele- gen sei oder nicht. Sie habe seine Knie nicht gesehen, als er in sie eingedrungen sei. Sie wisse nicht, ob er halb auf ihr gelegen sei oder ganz (act. 1/4/3 F/A 126 ff. und F/A 166 f.).
E. 5.4.8 Die Privatklägerin 1 schilderte weiter, dass der Beschuldigte, nachdem er den Penis aus ihrer Vagina gezogen habe, mit seinem ganzen Körpergewicht im-
- 41 - mer wieder auf sie runtergetätscht sei. Er habe oben angefangen. Er sei dann so mit seinem Gesäss immer weiter hinten runter getätscht. Er sei ganz viele Male auf sie runtergetätscht. Er habe Anlauf geholt, er sei richtig mit Wucht auf sie herunter- getätscht. Er sei jeweils mit seinem Gesäss einfach beim Oberkörper gelandet. Bei den Beinen wisse sie nicht, ob er da auch noch runtergegangen sei. Das habe er sehr oft gemacht, sie wisse nicht wie oft. Er sei immer gekniet. Von der knienden Position habe er immer Anlauf genommen. Er habe seine Knie rechts und links gehabt. Und dann sei er mit dem Gesäss immer ganz nach oben. Er sei wie aufge- kniet und habe dann so aus der sitzenden Position Anlauf geholt. Wie wenn man reite (act. 1/4/3 F/A 131 ff.). Sie könne sich nicht daran erinnern, ob seine Hosen noch offen gewesen seien, als er begann auf sie runterzutätschen. Es müsse fast so sein, weil es sei nie so gewesen, dass er die Hosen hätte zumachen können (act. 1/4/3 F/A 169). Sie habe sein Gesicht gesehen. Sie habe ihn angeschaut. Er habe unter ihrem Kopf angefangen auf sie runterzutätschen und sei Richtung Hüfte gegangen. Und eine Hand sei einfach immer auf ihrer Nase und ihrem Mund gewesen. Er sei mehr als fünf Mal auf sie runtergetätscht. Und er habe eigentlich darauf gewartet, dass sie sterbe. Sie glaube, es seien mehr als zehn Mal gewesen, sie wisse nicht, ob es mehr als fünftzehn Mal gewesen seien. Nachdem sie bewusstlos gewesen sei, wisse sie auch nicht, ob er noch länger heruntergetätscht sei. Sie habe keine Ah- nung, wie lange sie bewusstlos gewesen sei. Sie sei einfach irgendwann erwacht. Sie habe keine Ahnung, wie lange die ganze Sache gedauert habe (act. 1/4/3 F/A 142 ff.). Auf die Frage, was sie gefühlt habe, als der Beschuldigte auf sie runterge- tätscht sei, gab die Privatklägerin 1 an, dass sie immer versucht habe, Luft zu be- kommen. Und dann so Gedanken wie, dass da danach nichts mehr ganz sei. Er habe beim Heruntertätschen zu ihr gesagt "Ich muss dich jetzt umbringen". Das habe er immer wieder wiederholt. Sie wisse nicht mehr wie viel Mal. Als er ein paar Mal runtergetätscht sei, habe er gesagt "Gib endlich uf!". Er habe das gesagt im Sinn von, er müsse sie früher oder später töten. Der Beschuldigte habe von ihr abgelassen, weil sie bewusstlos gewesen sei. Aber sie glaube das habe er nicht
- 42 - gewusst. Sie vermute er habe gedacht, dass sie tot sei. Er habe ruhig gesagt "Ich muss dich jetzt umbringen". "Gib endlich uf" habe er fast verzweifelt gesagt (act. 1/4/3 F/A 149 ff.). Wohin der Beschuldigte gegangen sei, habe sie keine Ahnung. Sie sei ja eben bewusstlos gewesen. Sie habe nichts gesehen. Ab einem gewissen Zeitpunkt habe sie nichts mehr mitbekommen. Das sei das letzte gewesen. Das nächste sei gewe- sen, dass sie die Augen geöffnet habe und niemand sei da gewesen. Sie wisse nicht, wie lange. Wahrscheinlich sei es ein Wunder gewesen. Sie habe zuerst ein- mal geschaut, ob sie noch alle Hirnzellen habe. Sie habe dann Angst gehabt, dass er wieder auftauche. Deshalb sei sie einen Augenblick einfach ruhig drin gelegen. Wie lange die Begegnung mit dem Beschuldigten gedauert habe, wisse sie nicht. Das Gefühl, als sie gefunden worden sei, sei auf jeden Fall unwahrscheinlich ge- wesen, fast wie Weihnachten (act. 1/4/3 F/A 158 ff.). Der Beschuldigte habe ihr auch gesagt, dass er sie umbringen müsse wegen dem, was er gemacht habe. Sie wisse den Wortlaut nicht mehr genau, aber er habe gesagt, weil das nicht recht sei. Und weil sie ihn gesehen habe. Weil sie ihn identi- fizieren könnte. Weil er gesagt habe, dass er sie umbringen müsse, habe sie ange- nommen, dass es so innere Blutungen gebe, dass dies sein Ziel sei. Er habe ja sonst nichts gemacht ausser ihr die Luft zu nehmen (act. 1/4/3 F/A 160 ff.).
E. 5.4.9 Zum Zustand des Beschuldigten führte die Privatklägerin 1 aus, dass man keine gewaltigen Gefühlsregungen an ihm gesehen habe. Er sei eine ruhige Per- son, wenn man ihn einfach so sehen würde. Und eigentlich habe er auch alles so in Ruhe gemacht. Bis dort, als er auf sie runtergetätscht sei. Zwischendurch erregt. Aber es sei nie einfach eine impulsive Bewegung an ihm gewesen. Sie habe nichts Spezielles am Beschuldigten wahrgenommen, ausser dass er ihr durch die schwa- rze Kleidung negativ aufgefallen sei. Sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass un- ter dem Einfluss von irgendwelchen Substanzen gestanden sei. Dies, weil er so ruhig, so gefasst gewesen sei. Und der Augenausdruck sei nicht wie von jemandem gewesen, der Drogen oder so etwas nehme. Sie habe 2 Jahre lang in einer Drogen- Reha gearbeitet. Was sie bei ihm verwundert habe, sei seine Ruhe, welche er bei all dem… so kaltblütig ruhig. Das habe sie schon irritierend gefunden. Sie habe
- 43 - auch nicht den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte betrunken gewesen sei. Er habe nicht irgendwie mit der Zunge angestossen. Gelaufen sei er auch nicht so. Er habe auch nicht nach Alkohol gestunken, nichts. Er sei kräftig gewesen, nur schon von der Statur her. Sie habe das andere auch gemerkt, dass er kräftig sei. Man habe nicht viel gesehen unter dem Pullover, ob er Muskeln habe. Er sei von der Postur her schon kräftig und wie er sie im Griff gehabt habe. Sie sei mit ihren Kräf- ten total an die Grenzen gekommen (act. 1/4/3 F/A 171 ff.). Sie selbst sei 162cm gross und am 30. Oktober 2022 etwa 35 Kilogramm schwer gewesen, immer etwa gleich. Sie habe sich vor dem Spaziergang gut ge- fühlt, total fit. Sie sei gesund gewesen. Sie glaube, sie habe auch keine Probleme mit der Hüfte gehabt. Sie habe am 30. Oktober 2022 keinen Alkohol und keine Dro- gen konsumiert (act. 1/4/3 F/A 183 ff.). Weiter machte die Privatklägerin 1 Angaben zur ihren Verletzungen (act. 1/4/3 F/A 191). Zur Schnittverletzung am Bein gab sie an, sie hätten ihr gesagt, dass sie auf der Machete, dem Messer, draufgelegen sei. Das habe sie am Anfang aber gar nicht bemerkt . Das Messer habe sie auch nie gesehen. Vielleicht sei es ihm aus den Hosen gefallen (act. 1/4/3 F/A 192). Auf Ergänzungsfrage der amtlichen Ver- teidigung des Beschuldigten gab sie sodann an, dass sie während der Vorfalls kei- nen Geruch wahrgenommen hätte (act. 1/4/3 F/A 205).
E. 5.5 Hypothetische Strafe Insgesamt ist für die Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszusprechen.
- 109 -
6. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
E. 5.5.1 Im Hinblick auf die auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 ist vorweg anzumerken, dass es sich bei ihr als direkt Geschädigte nicht um eine gänzlich neutrale Tatzeugin handelt. Als Privatklägerin sagte sie aber als Auskunftsperson aus, unter Strafandrohung von Art. 303, Art. 304 und Art. 305 StGB (vgl. act. 1/4/1- 3). Es ist daher nicht leichthin anzunehmen, sie habe unwahre Aussagen getätigt. Die Privatklägerin 1 stellte zwar noch zu Lebzeiten eine Zivilforderung (vgl. 1/25/4), beziffert wurde diese jedoch erst, als die Privatklägerin 1 bereits verstorben war (act. 19). Hinweise darauf, dass für die gegen den Beschuldigten erhobenen An- schuldigungen finanzielle Motive im Vordergrund gestanden haben könnten, sind
- 44 - nicht ersichtlich. Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die Privatkläge- rin 1 vorweg als unglaubwürdig erscheinen lassen würden.
E. 5.5.2 Die Aussagen der Privatklägerin sind durchwegs glaubhaft. So schilderte sie das Erlebte sowohl in der freien Erzählung als auch auf Befragen sehr detailliert und lebensnah. Ihre Ausführungen sind sehr anschaulich und nachvollziehbar. Be- sonders eindrücklich sind auch ihre Ausführungen wie der Beschuldigte ihr die Luft nahm und wie sie stets darum rang, zwischen seinen Fingern ein wenig Luft schnappen zu können. Auch berichtete sie von eigenen Gefühlen wie Ekel und Angst und dass sie, als sie wieder zu sich gekommen sei, zuerst abgewartet habe, da sie Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte zurückkehrt. Zudem schilderte sie die ruhige Art des Beschuldigten und ihre Verwunderung darüber. All dies zeugt von tatsächlich Erlebtem.
E. 5.5.3 Die Privatklägerin 1 gab auch immer an, wenn sie etwas nicht mehr wusste oder sich nicht sicher war. Auch belastete sie den Beschuldigten nicht unnötig. So- dann zeigte die Privatklägerin 1 während sämtlicher Einvernahmen keinerlei Ver- bitterung oder Rachegelüste gegenüber dem Beschuldigten. Gesamthaft sind kei- nerlei Übertreibungen ersichtlich.
E. 5.5.4 Die Privatklägerin 1 wurde zwar nur zwei Mal detailliert einvernommen, bei diesen Einvernahmen führte sie jedoch jeweils wiederholt aus, was ihr widerfahren ist. Innerhalb der einzelnen Einvernahmen sowie auch zwischen den Einvernah- men sind keinerlei Widersprüche ersichtlich, egal ob die Privatklägerin 1 das Er- lebte von sich aus erzählte oder auf konkrete Fragen antwortete. Ihre Schilderun- gen sind im Weiteren in sich logisch und wirken nicht wie eine auswendig gelernte Geschichte. Die Aussagen stimmen sodann auch - soweit dies überhaupt möglich ist - mit den Aussagen der Zeugen sowie den weiteren Akten überein.
E. 5.5.5 Gesamthaft kann somit vorhaltlos auf die glaubhaften Aussagen der Privat- klägerin 1 abgestellt werden.
- 45 -
E. 6 Zeugenaussagen der Familie und eines Freundes
E. 6.1 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft (Art. 106 Abs. 1 StGB).
E. 6.2 Der Beschuldigte unterliess nach der Kollision mit einem Signalisationsmas- ten die Meldung an die Stadt AR._____ als Eigentümerin bzw. die Polizei. Durch die Kollision kam es zu einem Sachschaden am Signalisationsmasten.
E. 6.3 Für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall erscheint eine Busse von Fr. 300.– als angemessen.
7. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
E. 7 Zeugenaussagen T._____
E. 7.1 Sowohl bei der Anordnung einer stationären Massnahme als auch bei der An- ordnung einer ambulanten Massnahme wird vorausgesetzt, dass der Beschuldigte psychisch schwer gestört ist, wobei hinsichtlich der ambulanten Massnahme auch eine Abhängigkeit von Suchtstoffen bereits für die Anordnung ausreichen würde. In beiden Fällen müssen die Taten sodann im Zusammenhang mit der psychischen Störung stehen (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB und Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB).
E. 7.2 Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine Cannabisabhängigkeit mit ständigem Stabstanzgebrauch (ICD-10: F12.25), welche jedoch nicht als de- liktsrelevant zu bewerten sei. Weiter wurde beim Beschuldigten ein Abhängigkeits- syndrom von Kokain mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10: F14.24) fest- gestellt, wobei zum Tatzeitpunkt von einer akuten Kokainintoxikation auszugehen sei (act. 1/22/12 S. 76 f.).
E. 7.3 Gemäss Gutachten konnte beim Beschuldigten keine Diagnose einer Persön- lichkeitsstörung vergeben werden. Das einzige auffällige und sicher feststellbare Persönlichkeitsmerkmal mit Tatrelevanz sei bei ihm eine mangelhafte Offenheit mit einer allenfalls erhöhten Lügenbereitschaft, die zwar diagnostisch nicht verwertbar sei, aber durchaus forensische Relevanz aufweise (act. 1/22/12 S. 75). Mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen tatrelevanten Fantasien, die sehr stark ver- mutet werden müssten, blieben diese im Dunkeln und könnten lediglich aus dem Tatmuster abgeleitet bzw. eher vermutet werden. Von einer ausreichend langen sexuell deviaten Entwicklung von einem halben Jahr Mindestdauer könne beim Be-
- 120 - schuldigten basierend auf dem derzeitigen Informationsstand trotz des Vorfalls von Ende April 2022 nicht gesprochen werden, weshalb aktuell eine Störung der Sexu- alpräferenz bei ihm nicht diagnostiziert werden könne. Aufgrund des Tatmusters und insbesondere, um eine Erklärung für seine Tatmotivation finden zu können, bestehe beim Beschuldigten dennoch der starke Verdacht auf das Vorliegen einer sexuellen Präferenzstörung, die von ihm derzeit nicht offengelegt werde (act. 1/22/12 S. 78).
E. 7.4 Unter dem Titel Deliktmechanismus äusserte sich med. pract. AP._____ so- dann dazu, inwiefern das Tatverhalten Ausdruck spezifischer Persönlichkeitsmerk- male oder persönlichkeitsunabhängiger Tatumstände sei. Die Analyse des Delikts- mechanismus bilde die Grundlage zur Beschreibung der Risikoeigenschaften, also jener Persönlichkeitsmerkmale und deren risikorelevanten Ausprägungen, welche mit der Gefahr für erneute Straftaten im Zusammenhang stünden (act. 1/22/12 S. 78). Ganz allgemein hielt der Gutachter fest, dass die Ausführungen des Be- schuldigten, wonach er sich nie mit deliktrelevanten Inhalten wie beispielweise Fan- tasien einer Vergewaltigung oder Überwältigung eines Opfers oder dessen Tötung beschäftigt habe, nicht plausibel seien. Dies, weil eine Tat, wie sie der Beschuldigte begangen habe, aufgrund deren Komplexität und des notwendigen geplanten Ver- gehens nicht ohne vorgängige gedankliche Beschäftigung ausgeführt werden könne. Des weiteren müsse bei ihm die Tatmotivation irgendwoher kommen, was bedeute, dass die Durchführung der Tat für ihn mit positiv besetzen Gefühlen ver- bunden sein müsse. Rein aufgrund des Konsums von Drogen wie Kokain, Alkohol oder auch Cannabis würden nicht plötzlich sexuell deviante und gewalttätige Be- dürfnisse geweckt, die dann umgehend umgesetzt würden. Unter dem Einfluss von Kokain und Alkohol könne es einerseits zu einer verstärkten Aggressivität kommen und andererseits zu einer Enthemmung, wodurch die Hemmschwelle zur Umset- zung bereits vorbestehender sexuell devianter oder gewalttätiger Fantasien ge- senkt werden könne (act. 1/22/12 S. 78 f.).
E. 7.5 Der Gutachter stellte neben der bereits dargelegten risikorelevanten Drogen- und Alkoholproblematik sowie dem isolierten Mangel an Offenheit auch eine andere tatrelevante Risikoeigenschaft mit deutlicher Ausprägung und Bedeutung für das
- 121 - Tatverhalten fest, welche er als deliktdynamisch relevant definierte. Die hohe Aus- prägung lasse sich aus der Komplexität und Brutalität der Tat ableiten, während die deliktdynamische Bedeutung vor allem aufgrund des engen Zusammenhangs die- ser Risikoeigenschaft mit der Tatmotivation bestehe. Um was sich genau bei dieser anderen tatrelevanten Risikoeigenschaft handle, sei aufgrund der fehlenden Erin- nerungsfähigkeit des Beschuldigten für die Tat selbst sowie des Bestreitens jegli- cher vorgängiger Beschäftigung mit tatassoziierten Inhalten vor deren Begehung nicht identifizierbar (act. 1/22/12 S. 83). Med. pract. AP._____ leitete aus dem Tat- muster sodann diverse mögliche (sexuell) deviante Fantasien ab (zum Ganzen: act. 1/22/12 S. 79 ff.). Dementsprechend sei es möglich, dass es sich bei der an- deren tatrelevanten Risikoeigenschaft um eine Vergewaltigungsdisposition, eine sexuelle Dominanzproblematik als Affinität oder Präferenz, eine sadistische Affini- tät oder Präferenz oder auch eine Disposition für tötungsnahe Handlungen auf- grund von Tötungsfantasien handle. Das lang hingezogene Tatgeschehen beim Tötungsvorgang und insbesondere die Angabe des Opfers, wonach der Beschul- digte auch während der Tötungshandlungen einmal gestöhnt habe, würden darauf verweisen, dass das Vorliegen von Tötungsfantasien als am wahrscheinlichsten einzustufen seien (act. 1/22/12 S. 83 f.).
E. 7.6 Der Gutachter führte weiter aus, dass die unbekannte Risikoeigenschaft wei- ter bestehe und mit dem vorgeworfenen schweren Gewalt- und Sexualdelikt in ei- nem sehr engen Zusammenhang stehe, während die Kokainabhängigkeit für das SVG-Delikt vom 26. August 2022 und die sexuelle Komponente der Anlasstat vom
30. Oktober 2022 eine moderate und für die Tötungshandlung eine geringe Delik- trelevanz aufweise. Die Cannabisabhängigkeit sei als nicht deliktrelevant einzustu- fen. Ausserdem deliktrelevant sei die Alkoholintoxikation bei der Tat vom 30. Okto- ber 2022, sofern dem Beschuldigten diesbezüglich vom Gericht geglaubt werde (act. 1/22/12 S. 98).
E. 7.7 Nach dem Ausgeführten ist in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Gutachters festzuhalten, dass beim Beschuldigten zwar (bisher) keine schwere psychische Störung diagnostiziert werden konnte, welche klar benannt werden kann und sich diagnostisch einordnen lässt, jedoch mit hoher Sicherheit von einer
- 122 -
– unbekannten – Risikoeigenschaft ausgegangen werden muss. Diese begründet eine schwere psychische Störung und steht überdies im Zusammenhang mit der Anlasstat, womit die Voraussetzung von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt ist.
8. Verhältnismässigkeit und Untermassverbot Eingriffe in die Freiheitsrechte müssen stets verhältnismässig sein. Entspre- chend setzt Art. 56 Abs. 2 StGB voraus, dass der mit einer Massnahme verbun- dene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahr- scheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das allgemeine Erfordernis der Verhältnismässigkeit der Massnahme umfasst die drei Teilaspekte der Eignung (Erw. V.8.1.), Erforderlichkeit (Erw. V.8.2.) und Verhältnis- mässigkeit im engeren Sinne (Zweck-Mittel-Relation; Erw. V.8.3.). Sodann ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit auch das Untermassverbot zu beachten (Erw. V.8.4.).
E. 8 Weitere Zeugenaussagen
E. 8.1 Eignung
E. 8.1.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB und Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB muss die stationäre bzw. ambulante Massnahme vorab geeignet sein, die Gefahr der Ver- übung weiterer Delikte zu verhindern oder zu vermindern, mit anderen Worten muss sie geeignet sein, die Legalprognose der betroffenen Person zu verbessern (BSK StGB I-HEER, Art. 56 N 35). Der Gutachter muss sich in diesem Zusammen- hang hinsichtlich des Rückfallrisikos äussern.
E. 8.1.2 Der Gutachter hielt fest, dass derzeit ein moderates bis deutliches Risiko für einschlägige Tötungsdelikte und ein moderates Rückfallrisiko für einschlägige Se- xualdelikte mit Erwachsenen (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) vorliege. Das Ri- siko für erneute SVG-Delikte wurde als unterdurchschnittlich bewertet (act. 1/22/12 S. 97).
E. 8.1.3 Die Gefahr für erneute einschlägige Straftaten bestehe beim Beschuldigten in erster Linie aufgrund einer derzeit nicht bekannten deliktrelevanten Risikoeigen- schaft und zusätzlich aufgrund der Abhängigkeit von Kokain, wobei die unbekannte
- 123 - Risikoeigenschaft mit hoher Sicherheit dazu führe, dass der Beschuldigte als psy- chisch schwer gestört beurteilt werden könne. Die Tatumstände hätten mit dem Rückfallrisiko nichts zu tun, weil sämtliche Tatelemente vom Beschuldigten kon- stelliert worden seien. Sein Konsum von Kokain und allenfalls auch Alkohol im Tat- zeitraum sei zudem nicht als aussergewöhnliches Verhalten zu bewerten. Die Le- bensumstände des Beschuldigten seien zu beiden Tatzeitpunkten als weitgehend stabil zu bezeichnen und hätten demnach ebenfalls nicht zum Tatgeschehen bei- getragen, das somit gänzlich auf seinen Persönlichkeitsmerkmalen beruhe (act. 1/22/12 S. 98).
E. 8.1.4 Die unbekannte Risikoeigenschaft sowie die Kokain- und Cannabisabhän- gigkeit würden sodann weiterhin bestehen, wobei in Bezug auf Kokain und Canna- bis aktuell eine Abstinenz unter beschützten Bedingungen vorliege (act. 1/22/12 S. 98). Für die Abhängigkeitssyndrome von Kokain und Cannabis gebe es erprobte Behandlungskonzepte, wobei sich die Gefahr neuerlicher Strafftaten durch eine Be- handlung aber nur in stark begrenztem Umfang senken würden (act. 1/22/12 S. 99).
E. 8.1.5 Betreffend die unbekannte Risikoeigenschaft hält das Gutachten fest, dass grundsätzlich alle aufgeführten Risikoeigenschaften mittels deliktorientierter Thera- pie als risikosenkend behandelbar zu bewerten seien. Das Problem bestehe jedoch im vorliegenden Fall darin, dass nicht bekannt sei, welche zusätzliche Risikoeigen- schaft beim Beschuldigten vorliege, wodurch der Deliktmechanismus der Anlasstat im Unklaren bleibe, was bedeute, dass man im Rahmen einer allfälligen therapeu- tischen Behandlung zumindest derzeit gar nicht wüsste, welche deliktrelevante Ri- sikoeigenschaft vorliegend behandelt werden müsste, weil die unbekannte Risi- koeigenschaft mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine deutliche Bedeutung für die Deliktdynamik aufweise (act. 1/22/12 S. 92). Der Gutachter führte sodann aus, dass hinsichtlich der unbekannten Risikoeigenschaft und zunächst einmal zur Bes- serung des isolierten Mangels an Offenheit eine Psychotherapie mit Vertrauens- aufbau und danach einem deliktorientiert ausgerichteten Vorgehen zu empfehlen sei, um dem Beschuldigten die Offenlegung deliktrelevanter Gedanken und Fanta- sien im Vorfeld der Tat sowie Erinnerungen an die Abläufe der Tat mit entsprechen-
- 124 - den Gedanken und Gefühlen ermöglichen zu können und darauf basierend den Deliktmechanismus zu klären, sowie wiederum darauf basierend Risikomanage- mentfähigkeiten aufzubauen seien. In welchem Ausmass das möglich sein werde, hänge von Art und Ausmass der unbekannten Problematik ab und könne demnach aktuell nicht näher eingeschätzt werden (act. 1/22/12 S. 99).
E. 8.1.6 Das Gutachten hält klar fest, dass eine Rückfallgefahr besteht, wobei betref- fend Behandlungsmöglichkeiten und vor allem dem Behandlungserfolg noch keine genauen Angaben gemacht werden können. Es ist mithin nicht ausgeschlossen, dass die Rückfallgefahr aufgrund der unbekannten Risikoeigenschaft im geeigne- ten Rahmen reduziert werden kann. Demgemäss erweist sich sowohl eine ambu- lante als auch eine stationäre Massnahme grundsätzlich als geeignet.
E. 8.2 Erforderlichkeit
E. 8.2.1 Erforderlichkeit einer Massnahme bedeutet, dass weniger eingriffsintensive Alternativen nicht vorliegen, die dem Behandlungsbedürfnis des Täters ebenfalls begegnen können (vgl. WOHLERS, SK StPO, Art. 56 N 8).
E. 8.2.2 Auf das Kriterium der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Massnahme wurde bereits im Rahmen der Subsidiaritätsfrage eingegangen (vgl. Erw. V.4.). Ge- mäss dem Gutachten sind sowohl die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB als auch die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB geeignet, um zu versuchen, die Offenheit des Beschuldig- ten zu verbessern und so zu einer Klärung des Deliktmechanismus des schweren Sexual- und Gewaltdelikts zu gelangen (act. 1/22/12 S. 100). Eine Suchtmassnahme nach Art. 60 StGB schliesst der Gutachter sodann aus, da trotz Indikation einer solchen Massnahme keine höhergradige Risikosen- kung möglich wäre, aufgrund des maximal moderaten Tatbeitrages der Drogenpro- blematik bzw. des geringen Tatbeitrages der Alkoholproblematik. Aufgrund der gu- ten sozialen und beruflichen Kompetenz sei sodann auch eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB nicht indiziert (act. 1/22/12 S. 94).
- 125 -
E. 8.2.3 Med. pract. AP._____ hält sodann fest, dass es wegen der recht langen zu erwartenden Haftstrafe an sich möglich wäre, eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen, wodurch der Beschuldigte sich im normalen Strafvollzug befände und einmal wöchentlich eine Therapiestunde erhielte. Im Rah- men einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, die in Anbetracht der Schwere der Tat vom 30. Oktober 2022 und der diesbezüglich vorhandenen Problematik in Bezug auf den Deliktmechanismus in der Forensisch-Psychiatri- schen Abteilung der JVA Pöschwies durchgeführt werden müsste, könnte mit dem Beschuldigten intensiver am Vertrauensaufbau und damit auch an einer verbesser- ten Offenheit gearbeitet werden, weshalb aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Anordnung einer stationären Massnahme gegenüber einer ambulanten Mass- nahme im Sinne von Art. 63 StGB zu favorisieren sei. Falls es im Rahmen einer therapeutischen Massnahme während längerer Zeit, mindestens zwei bis drei Jah- ren, nicht gelingen sollte, den Deliktmechanismus der Tat vom 30. Oktober 2022 zu klären, müsste die therapeutische Massnahme abgebrochen und beim Beschul- digten die Anordnung einer sichernden Massnahme geprüft werden (act. 1/22/12 S. 94).
E. 8.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gutachter grundsätzlich sowohl eine ambulante als auch stationäre Massnahme für möglich erachtet, wobei er der stationären Massnahme aufgrund der intensiveren Therapie den Vorzug gegeben würde. Unter diesen Voraussetzungen wäre die Anordnung einer stationären Mass- nahme zumindest denkbar. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme ist auf- grund der langen Haftdauer aber zumindest aus heutiger Sicht nicht weniger er- folgsversprechend . Da es sich bei der ambulanten Massnahme und die weniger eingriffsintensive Massnahme handelt, ist sie zu bevorzugen. Hinzu kommt, dass, wie nachstehend zu zeigen sein wird, eine stationäre Massnahme vorliegend auf- grund des Untermassverbotes ohnehin ausser Betracht fällt (vgl. Erw. V.8.4.). Ent- sprechend erübrigen sich hier weitere Ausführungen zur Erforderlichkeit der statio- nären Massnahme bzw. es ist festzuhalten, dass eine ambulante Massnahme ge- mäss Gutachten erforderlich ist.
- 126 -
E. 8.3 Verhältnismässigkeit im engeren Sinne
E. 8.3.1 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person einerseits und ihr Be- handlungsbedürfnis andererseits sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künf- tiger Straftaten zu beachten (BGE 142 IV 105 E. 5.4.; Urteil des BGer vom 20. No- vember 2014, 6B_473/2014 E. 1.6.2.). Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit muss die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d. h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die geeignet sind, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören (vgl. Urteile des BGer vom 21. Dezember 2020, 6B_1172/2020 E. 1.3.2.; vom 19. Januar 2012, 6B_596/2011 E. 3.2.4.). Je schwerer die zu be- fürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (BGE 137 IV 201 E. 2.1.; BGE 127 IV 1; Urteil des BGer vom 20. November 2014, 6B_473/2014 E. 1.6.2.).
E. 8.3.2 Wie vorstehend dargelegt, besteht beim Beschuldigten ein moderates bis deutliches Risiko für einschlägige Tötungsdelikte und ein moderates Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte. Es liegt mithin ein bedeutendes Risiko betreffend schwerwiegender Gewalt- und Sexualdelikte vor. Hinzu kommt, dass der Beschul- digte aufgrund dieser Delikte mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Jahren zu bestrafen ist (vgl. Erw. IV.D.2.6.). Angesichts dessen und in Anbetracht der Be- handlungsbedürftigkeit des Beschuldigten sowie seiner schweren psychischen Stö- rung ist die Anordnung einer ambulanten Massnahme als absolut verhältnismässig anzusehen. Anzumerken ist, dass vor diesem Hintergrund auch ein mit einer stati- onären Massnahme nach Art. 59 StGB einhergehender Eingriff im Grundsatz nicht als unangemessen schwer zu qualifizieren wäre und ebenfalls mit dem Gebot der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu vereinbaren wäre.
- 127 -
E. 8.4 Untermassverbot
E. 8.4.1 Aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit folgt nicht nur ein "Übermassver- bot", sondern auch ein "Untermassverbot". Das bedeutet, dass die Dauer und Ein- griffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht un- verhältnismässig geringfügig sein dürfen (PK StGB-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 56 N 8). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind deshalb längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, nur ausnahmsweise zwecks stationärer Behand- lung auszusetzen. Ein Aufschub des Strafvollzugs kommt in diesen Fällen daher nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Reso- zialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheits- strafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (BGE 150 IV 1 E. 2.3.1. m.w.H.).
E. 8.4.2 Der Beschuldigte ist vorliegend mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren zu bestrafen. Eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB könnte demgegenüber einstweilen "nur" für fünf Jahre angeordnet werden. Dies entspricht nicht einmal einem Drittel der ausgefällten Freiheitsstrafe. Sodann ist anzumerken, dass bezüglich der voraussichtlichen Dauer einer allfälligen stati- onären Massnahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Beim Beschuldigten wurde zwar eine unbekannte Risikoeigenschaft festgestellt, wobei es sich dabei jedoch konkret handelt, ist bis zum heutigen Zeitpunkt unbekannt. Es ist durchaus denkbar, dass die Behandlung dieser unbekannten Risikoeigenschaft mehrere Jahre und da- mit weitaus mehr als zwei Drittel der Strafdauer in Anspruch nehmen wird, es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass der Behandlungserfolg auch schneller eintritt. Sodann liegen auch keine besonders günstigen Erfolgsaussichten vor, wel- che durch eine ambulante Behandlung im Strafvollzug nicht erreicht würden. Die Anordnung einer stationären Massnahme kommt unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung des Untermassverbotes somit nicht in Frage.
- 128 -
9. Geeignete Einrichtung
E. 8.5 Würdigung der Zeugenaussagen
E. 8.5.1 Sämtliche vorgenannten Zeugen sind grundsätzlich glaubwürdig. Sie haben weder Beziehungen zum Opfer noch zum Täter und eigene Interessen sind bei keinem der Zeugen ersichtlich.
E. 8.5.2 Die Aussagen der Ersthelferin U._____ sind glaubhaft, auch wenn sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von einer Bedrohung der Privatklägerin 1 mit dem Messer berichtetet. Dies dürfte sie sich selbst so zusammengereimt haben, nachdem sie das Messer am Tatort gesehen hatte und die dort anwesenden Per- sonen über das Messer gesprochen hatten. Im Übrigen sind in ihren Aussagen we- der Widersprüche oder weitere Übertreibungen ersichtlich. Auf ihre Aussagen kann daher abgestellt werden. Aus ihren Aussagen folgt wiederum, dass die Privatklä- gerin 1 noch am Tatort glaubhaft davon berichtete, soeben vergewaltigt worden zu sein.
E. 8.5.3 Die weiteren einvernommenen Zeugen gaben alle an, die Privatklägerin 1 und/oder den Beschuldigten auf ihrem Weg angetroffen zu haben. Das Ehepaar AA._____AB._____ konnte den Beschuldigten identifizieren und die übrigen Zeu-
- 54 - gen gaben eine Täterbeschreibung ab, welche auf den Beschuldigten zutrifft. Es liegen keine Hinweise vor, weshalb ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprechen sollten, zumal sie alle jeweils übereinstimmende Aussagen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft machten und keine Widersprüche ersichtlich sind.
E. 8.5.4 Es ist somit davon auszugehen, dass die Zeugen V._____ und W._____ sa- hen, wie der Beschuldigte ein Messer fallen liess und dieses sofort wieder aufhob. Die Beschreibung des Messers von V._____ stimmt sodann mit dem aufgefunde- nen Messer überein (vgl. Erw. II.B.12.). Ebenfalls ist anhand der Aussagen des Ehepaars AA._____AB._____ anzunehmen, dass der Beschuldigte hinter der Pri- vatklägerin 1 herlief. Dies bestätigte sodann die Zeugin AC._____, welche den Be- schuldigten dicht hinter der Privatklägerin 1 sah. Sodann gaben alle Zeugen an, dass der Beschuldigte soweit normal und nicht etwa betrunken oder unter Drogen stehend gewirkt habe. Er sei normal gelaufen und sei, abgesehen davon, dass er etwas deplatziert gewirkt habe, nicht speziell aufgefallen.
E. 8.5.5 Entgegen der Ansicht der Verteidigung, wonach der Beschuldigte planlos umhergeirrt sei (act. 56 S. 3 f.), deuten die Zeugenaussagen vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte zielgerichtet unterwegs war und Ausschau nach einem Op- fer gehalten hatte. Sodann wurde er mindestens zwei Mal hinter der Privatkläge- rin 1 gesehen, womit davon ausgegangen werden kann, dass er sie verfolgte. Dar- aufhin deutet auch, dass sich der Beschuldigte duckte und so tat, als würde er die Schuhe binden, als die Zeugin AC._____ ihnen begegnete, um so möglichst uner- kannt zu bleiben.
E. 9 DNA-Spuren
E. 9.1 Eine Massnahme ist in der Regel nur dann anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB). Das Vorhandensein einer geeigneten Institution ist unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme, deren Wegfall einen Aufhebungsgrund für die Massnahme darstellt (vgl. Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB).
E. 9.2 Gemäss Gutachter kann die ambulante Behandlung beispielsweise in der JVA Pöschwies durch den Psychiatrischen-Psychologischen Dienst (PPD) von Justiz- vollzug und Wiedereingliederung durchgeführt werden, wobei auch in anderen Strafanstalten entsprechende therapeutische Möglichkeiten bestünden (act. 1/22/12 S. 100).
E. 9.3 Dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 28. Januar 2025 lässt sich sodann entnehmen, dass der vorzeitige Antritt der ambulanten Massnahme am 27. September 2024 in Vollzug gesetzt wurde und am 5. Novem- ber 2024 die Fallübernahme durch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) des Kantons Zürich erfolgte (act. 42 S. 3). Überdies führte die Verteidigung wie auch der Beschuldigte selbst aus, dass die Therapie bereits begonnen habe und bereits neun bzw. zehn Sitzungen stattgefunden hätten (Prot. S. 74 und S. 81). Das Erfordernis einer geeigneten Einrichtung ist damit erfüllt.
10. Massnahmefähigkeit und Therapiewilligkeit 10.1.Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass beim Beschuldigten betreffend Mass- nahmefähigkeit eine geringe Beeinflussbarkeit sowohl in Bezug auf Sexualdelikte mit Erwachsenen als auch Tötungsdelikte habe ermittelt werden können. In Anbe- tracht der entweder auf Verdrängung beruhenden oder aus strategischen Gründen vorgegeben Amnesie könne derzeit nicht von einer Verantwortungsübernahme für das schwere Anlassdelikte gesprochen werden. Es könne derzeit auch keine De- liktsrekonstruktion durchgeführt werden, was die Behandlungsaussichten stark un- günstig beeinflusse. Günstig in diesem Bereich sei seine gute soziale und berufli- che Leistungsfähigkeit und die für eine Behandlung ausreichenden kognitiven Fä- higkeiten. Somit bestehe auch aus klinischer Sicht eine geringe therapeutische Be-
- 129 - einflussbarkeit. Dies werde sich nicht ändern, solange der Beschuldigte eine voll- ständige Amnesie für die Tat geltend mache und auch nichts über vorgängige de- liktrelevante Gedanken und Fantasien berichte, weil der Deliktmechanismus der schweren Anlasstat ungeklärt bleiben werde, wodurch derzeit von einer klar nicht ausreichenden therapeutischen Beeinflussbarkeit auszugehen sei (act. 1/22/12 S. 92). 10.2.Betreffend Therapiemotivation führte der Gutachter aus, dass der Beschul- digte zwar anlässlich der gutachterlichen Exploration geäussert habe, dass er so- wohl für eine therapeutische Behandlung als auch die Einhaltung einer Kokainab- stinenz motiviert wäre, es habe bei ihm mittels MSI jedoch in Bezug auf die Sexu- aldelinquenz keine vorhandene Therapiemotivation festgestellt werden können. Weil er die tatrelevanten Gefühle und Gedanken nicht offenlegen könne oder wolle, sei von einer stark beeinträchtigten Verantwortungsübernahme und somit keiner intrinsisch vorhandenen Behandlungsmotivation auszugehen (act. 1/22/12 S. 93). 10.3.Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass auch wenn die therapeuti- sche Beeinflussbarkeit und Behandlungsmotivation des Beschuldigten derzeit ge- ring ausgeprägt sei, so sollte versucht werden, mit ihm an seiner Verantwortungs- übernahme für die Tat zu arbeiten, um allenfalls schambedingte Hürden abbauen und ihm so ermöglichen zu können, deliktrelevanten Gedanken und Fantasien im Vorfeld der Tat sowie seine Gefühle und Gedanken während der Tat offenzulegen. Ohne Klärung des Deliktsmechanismus würde der Beschuldige, falls einzig eine Strafe ausgesprochen würde, mit denselben Rückfallrisiken für Tötungs- und Se- xualdelikte mit Erwachsenen aus dem Strafvollzug entlassen werden, wie sie aktu- ell festzustellen seien (act. 1/22/12 S. 93). 10.4.Der Beschuldigte gab anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er momentan in der Therapie sei und er und der Therapeut merken würden, dass er motiviert sei und er daran arbeiten möchte. Schlussendlich müsse er ja auch damit weiterleben können. Somit sei die Motivation für ihn sehr hoch. Er möchte diese Therapie, wenn es möglich sei, unbedingt weiterführen. Das Vertrauen sei jetzt auch schon sehr gut aufgebaut, sie hätten schon zehn Sitzungen gehabt. Es laufe eigentlich sehr gut. Sie würden jetzt auch auf den Fall losgehen. Er habe bis jetzt
- 130 - alles offen und ehrlich beantwortet. Ihm sei bewusst, dass er daran arbeiten müsse und dass sich etwas ändern müsse, weil er sonst einfach keine Zukunft habe (Prot. S. 74 ff.). Zu seinen Gefühlen und seiner Tatmotivation äusserte sich der Beschul- digte jedoch auch an der Hauptverhandlung nicht (Prot. S. 15 ff.). 10.5.Der Beschuldigte erklärte immerhin, dass er motiviert sei, eine ambulante Therapie zu machen. In diesem Stadium ist dies hinsichtlich der Behandlungsmo- tivation ausreichend bzw. es wird gerade Ziel der Behandlung sein, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich seiner Gedanken vor und während der Tat öffnet. Im ak- tuellen Zeitpunkt ist die Therapiewilligkeit des Beschuldigten daher als ausreichend zu bewerten. Sollte sich im Rahmen der ambulanten Massnahme herausstellen, dass keine Fortschritte erzielt werden können, so ist überdies immer noch die An- ordnung einer stationären Massnahme mit intensiverer Therapie im Rahmen eines Nachverfahrens denkbar oder es ist bei deren Scheitern – wie bereits vom Gutach- ter angemerkt – eine sichernde Massnahme in Betracht zu ziehen (vgl. act. 1/22/12 S. 101).
11. Fazit Zusammenfassend sind vorliegend sämtliche Voraussetzung für die Anord- nung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 56 StGB in Verbindung mit Art. 63 StGB erfüllt. Es ist für den Beschuldigten daher eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen.
12. Aufschub der Freiheitsstrafe / Vollzug der Massnahme 12.1.Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Be- handlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. 12.2.Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass in Anbetracht der Risikodisposi- tion und der Schwere des Anlassdeliktes zumindest aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Durchführung der Behandlung in Freiheit nicht angezeigt sei. Eine am- bulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB sollte unbedingt bei gleichzeitigem Straf-
- 131 - vollzug durchgeführt werden und mache auch nach vorherigem Strafvollzug keinen Sinn (act. 1/22/12 S. 100). 12.3.Der Auffassung des Gutachters kann ohne Weiteres gefolgt werden. Der Auf- schub der Freiheitsstrafe würde sodann auch dem Untermassverbot (vgl. Erw. V.8.4.) widersprechen. Die ambulante Massnahme ist somit vollzugsbeglei- tend zu vollziehen. 12.4.Im Übrigen wurde dem Beschuldigten am 24. Mai 2024 der vorzeitige Mass- nahmenvollzug bereits bewilligt (act. 1/33/58). Hiervon ist Vormerk zu nehmen. VI. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung
1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Per- son die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Hand- lung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 StGB).
2. Im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Staatsan- waltschaft mit Verfügungen vom 7. Juni 2024 diverse Gegenstände beschlag- nahmt, wobei auf die entsprechenden Beschlagnahmeverfügungen verwiesen wer- den kann (act. 1/24/9/4; act. 1/24/9/5).
3. Die in der Verfügung vom 7. Juni 2024 beim Beschuldigten unter Dossier 1 und 2 aufgeführten Gegenstände (act. 1/24/9/5) sind – mit Ausnahme der IRM-Fo- tografie, Übersichts- und Detailaufnahmen (A016'726'435) sowie der Videoauf- zeichnungen (A016'620'056, A016'620'090, A016'620'169), welche zu vernichten sind – wie von der Verteidigung beantragt (act. 56 S. 1) dem Beschuldigten heraus- zugeben, zumal diese Gegenstände einzig als Beweismittel beschlagnahmt wur- den.
- 132 - Diese Gegenstände sind dem Beschuldigten oder einer bevollmächtigten Per- son nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen auszuhändi- gen. Sollten diese Gegenstände vom Beschuldigten bzw. einer bevollmächtigten Person nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils herausverlangt werden, so ist die Lagerbehörde für berechtigt zu erklären, diese gutscheinend zu verwenden oder zu vernichten.
4. Die Vertreterin der Privatklägerschaft teilte sodann auf entsprechende Nach- frage mit, dass sie auf die Herausgabe der die Privatklägerin 1 betreffenden Ge- genstände verzichten würden und diese zur Vernichtung freigegeben werden könn- ten, was entsprechend anzuordnen ist (vgl. act. 53/2).
5. Bei den weiteren Beschlagnahmungen handelt es sich entweder um Gegen- stände, welche zur Begehung einer strafbaren Handlung dienten oder die Sicher- heit von Menschen gefährden (vgl. act. 1/24/9/4), weshalb sie gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten sind, oder um weitere (wertlose) Beweismittel ohne Personenbezug (vgl. act. 1/24/9/5), welche ebenfalls der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen sind.
6. Sodann wurden diverse Datensicherungen, Kommunikationskontrollen, Spu- ren und Spurenträger von der Kantonspolizei Zürich sichergestellt (act. 49/1-2). Diese unter den Polis-Geschäfts-Nr. 83491456 und 83941702 sichergestellten Da- tensicherungen, Kommunikationskontrollen, Spuren und Spurenträger sind eben- falls einzuziehen und nach Rechtskraft dieses Entscheides zu vernichten. VII. Zivilansprüche
1. Allgemeines
E. 9.4 Sodann ist gestützt auf das Gutachten erstellt, dass der Beschuldigte Kontakt mit dem am Tatort gefundenen Messer hatte. Zusammen mit den Aussagen der Privatklägerin 1, welche das Messer nicht selbst mitbrachte, und den Aussagen des Zeugen V._____, welcher genau ein solches wie das gefundene Messer herunter- fallen sah, ist zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Beschuldigte dieses Messer auf seinem Spaziergang dabei hatte.
E. 10 Bewegungsprofil des Beschuldigten 10.1.Dem Bericht zur Auswertung der RTI-Daten des Beschuldigten lässt sich ent- nehmen, dass sich der Beschuldigte am 29./30. Oktober 2022 von 20.33 Uhr bis 00.57 Uhr sowie von 02.00 Uhr bis 02.25 Uhr an seinem Arbeitsort im AG._____ oder in unmittelbarer Umgebung aufgehalten habe (act. 1/21/3/10 S. 2 f.). Ansch- liessend habe sich der Beschuldigte von 02.37 Uhr bis 03.42 Uhr in der Umgebung
- 57 - AR._____ AL._____ aufgehalten (act. 1/21/3/10 S. 3). Sodann zeigen die Anten- nenstandorte, dass der Beschuldigte von 04.37 Uhr bis 09.35 Uhr an seinem Wohn- ort gewesen sei (act. 1/21/3/10 S. 3). Schliesslich dürfte sich der Beschuldigte von 12.28 Uhr bis 12.30 Uhr in K._____, K._____-AK'._____ und Umgebung aufgehal- ten haben und von 12.38 Uhr bis 06.07 Uhr am Folgetag zu Hause gewesen sein (act. 1/21/3/10 S. 4 f.). 10.2.Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass sich das Mobiltelefon zwischen 09.35 Uhr und 12.28 Uhr bei keinen Antennen einloggt habe. Die Auswertung des Mobiltelefons habe sodann ergeben, dass von 09.36 Uhr bis 12.28 Uhr der Flug- modus eingeschaltet worden sei (act. 1/21/3/10 S. 4; vgl. auch act. 1/17/1/8 S. 46). 10.3.Die Daten der Antennenstandorte stimmen mit den vermuteten Aufenthaltsor- ten des Beschuldigten überein (vgl. auch act. 1/21/3/9). Zumal der Beschuldigte nie geltend machte, dass jemand anderes mit seinem Mobiltelefon unterwegs gewesen war zum fraglichen Tatzeitpunkt ist davon auszugehen, dass er sich jeweils am selben Ort wie sein Mobiltelefon befand. 10.4.Die RTI-Daten belegen, dass der Beschuldigte sich kurz nach der Tat in der Tatortumgebung befand. Zudem ist erwiesen, dass der Beschuldigte nach der Ar- beit noch eine Weile in der Stadt AR._____ verblieb, bis er um ca. 04.00 Uhr nach Hause zurückkehrte. Dies entspricht im Übrigen auch den Angaben der Mutter des Beschuldigten. 10.5.Auffallend ist, dass der Beschuldigte beim Verlassen des Wohnorts am Mor- gen das Telefon in den Flugmodus stellte. Erst nach der Tat wurde das Mobiltelefon wieder in den Normalmodus zurückgestellt. 10.6.Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist auch nicht davon auszuge- hen, dass das Mobiltelefon keinen Strom mehr hatte (vgl. Prot. S. 81). Dem Bericht zur Auswertung des Mobiltelefons ist klar zu entnehmen, dass zwischen 09.36 Uhr und 12.28 Uhr der Flugmodus eingestellt war. Das Telefon loggte sich sodann auch um 12.28 Uhr wieder in eine Antenne ein. Hätte das Mobiltelefon tatsächlich keinen Akkuspeicher mehr gehabt, so ist nicht zu erklären, wie der Beschuldigte das Tele-
- 58 - fon noch in K._____ wieder einstellen konnte. Er machte sodann nie geltend, dass er das Telefon in seinem Auto aufgeladen hätte bzw. dies hätte tun können. Zu- sammenfassend lassen die Handydaten und die RTI-Daten keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte das Telefon beim Verlassen des Hauses in den Flugmodus versetzt hat und diesen nach der Tat in K._____ wieder ausge- schaltet hat.
E. 11 Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten 11.1.Die beiden Mobiltelefone des Beschuldigten, ein iPhone 13 sowie ein iPhone X wurden durch die Kantonspolizei Zürich ausgewertet (vgl. act. 1/17/1/1). Hinsichtlich des iPhones 13 konnten unter anderem die Aktivitätssensordaten aus- gelesen werden. Diese zeigen, dass der Beschuldigte in der Nacht vor der Tat knapp 9000 Schritte machte und er somit nach Arbeitsende noch zu Fuss unter- wegs war. Zwischen 03.56 Uhr und 04.09 Uhr wurden sodann keine Schritte mehr aufgezeichnet und um 04.14 Uhr ein Stockwerk überwunden. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zu diesen Zeiten mit dem Auto nach Hause begab und zurück in die Wohnung kehrte (act. 1/17/1/1 S. 2 f.; act. 1/17/1/14). Anschliessend wurden bis ca. 09.00 Uhr kaum mehr Schritte aufgezeichnet. Zwischen 09.22 Uhr und 09.36 Uhr ging der Beschuldigte sodann 220 Schritte. Zwi- schen 09.36 Uhr und 12.31 Uhr wurden keine weiteren Schritte gezählt. Zwischen 12.31 Uhr und 12.41 Uhr legte der Beschuldigte sodann 156 Schritte und ein Stock- werk zurück (act. 1/17/1/1 S. 2). Dies kann gemäss dem Bericht zur Auswertung dahingehend interpretiert werden, als dass der Beschuldigte um 09.36 Uhr mit ei- nem Fahrzeug den Wohnort verliess. Zugleich versetzte der Beschuldigte das Te- lefon in den Flugmodus. Der Beschuldigte habe dann beim Tatort das Mobiltelefon vermutlich im Fahrzeug gelassen, da auch im Flugmodus weiterhin Schritte aufge- zeichnet worden wären, hätte der Beschuldigte das Mobiltelefon auf sich getragen (act. 1/17/1/1 S. 3). 11.2.Diese Schlussfolgerungen der Kantonspolizei Zürich sind schlüssig und de- cken sich mit den Ergebnissen der RTI-Datenauswertung. Es ist somit davon aus-
- 59 - zugehen, dass der Beschuldigte um 09.36 Uhr seinen Wohnort mit dem Auto ver- liess und, in der Umgebung des Tatortes angekommen, sein Mobiltelefon im Auto zurückliess. Hätte der Beschuldigte bloss einen normalen Spaziergang in der Um- gebung K._____ machen wollen, so hätte er sein Mobiltelefon kaum zuerst in den Flugmodus gestellt und es anschliessend im Auto gelassen. Dieses Verhalten wäre sehr untypisch und ergäbe (ohne eine konkrete Erklärung) auch keinen Sinn. 11.3.Dem Chatverlauf des Beschuldigten lässt sich sodann entnehmen, dass seine Mutter ihm um 04.03 Uhr schrieb, wo er sei und er sogleich antwortete, dass er nach Hause gehe. Weiter schrieb der Beschuldigte seinem Freund S._____ um 05.06 Uhr, dass er noch mit seiner Mutter gesprochen habe (act. 1/17/1/1 S. 5; act. 1/17/1/28; act. 1/17/1/29). Dies deckt sich wiederum mit den Aussagen der Mutter des Beschuldigten. 11.4.Anschliessend wurden auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten ab 05.07 Uhr bis um 09.28 Uhr diverse Bilder von Frauen und von pornografischen Videos abge- speichert (act. 1/17/1/1 S. 4; act. 1/17/1/6 S 10 ff.). Besonders auffällig ist, dass der Beschuldigte zwischen 09.25 Uhr und 09.28 Uhr auf einer Pornoseite nach "For- cely", "Forced", "Forcely Teen", "Forcely out side" und "Forcely forest" suchte (act. 1/17/1/1 S. 10; act. 1/17/1/12 S. 14; act. 1/17/1/13). Der Beschuldigte konsu- mierte somit kurz bevor er den Wohnort verliess Pornografie, welche erzwungenen Sex im Freien bzw. im Wald zeigte. Der Schluss liegt nahe, dass er sich somit of- fensichtlich bereits mit Vergewaltigungs- bzw. Gewaltszenen befasste, bevor er sich auf den Spaziergang begab.
E. 12 Aufgefundenes Messer 12.1.Am Tatort wurde in der Nähe der Privatklägerin 1 im Feld ein Messer gefun- den (act. 1/15/1 S. 5). Es handelt sich dabei um ein Tranchiermesser mit schwarzen Grill und einer glatten Klinge von ca. 20 cm (act. 1/15/2). Dieses Messer passt auf die Beschreibung des Messers, welches der Zeuge V._____ auf dem Feldweg hat herunterfallen sehen (vgl. Erw. II.B.8.2.). Überdies wurden am Messer DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden (vgl. Erw. II.B.9.1.). Der Beschuldigte äusserte sich
- 60 - nie zum Messer. Die Privatklägerin 1 gab an, kein Messer dabei gehabt zu haben (vgl. Erw. II.B.5.2.8). 12.2.Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschuldige das Messer auf sei- nem Spaziergang bereits dabei hatte bzw. er dieses von Zuhause an den Tatort mitnahm. Dies lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte bereits zuhause den Vorsatz fasste, ein Delikt zu begehen. Einen anderen Grund, ein derartiges Messer mitzunehmen, ist nicht vorstellbar.
E. 13 Körperliche Untersuchung des Beschuldigten 13.1.Der Beschuldigte wurde am 6. November 2022 um 20.00 Uhr, mithin kurz nach der Verhaftung aber eine Woche nach der Tat, einer körperlichen Untersu- chung unterzogen (act. 1/20/5). Die Untersuchung zeigte, dass der Beschuldigte 181 cm gross und 105 kg schwer war (act. 1/20/5 S. 2). Gemäss dem Gutachten seien Hautabschürfungen an beiden Unterarmen, am rechten Handgelenk, am rechten Knie, am rechten Unterschenkel und in der linken Kniekehle sowie Bluter- güsse am linken Oberarm und an beiden Oberschenkeln gefunden worden, welche aufgrund ihrer Wundmorphologie mehrere Tage alt gewesen seien und im gegen- ständlichen Ereigniszeitraum entstanden sein könnten. Sie würden allesamt Folgen stumpfer Gewalt darstellen. Die Hautabschürfungen seien durch Kontakt mit rauen Oberflächen und die Blutergüsse durch Anprall an harten, ggf. prominent hervorra- genden Gegenständen entstanden. Die Verletzungen seien allesamt als relativ un- spezifisch zu interpretieren und könnten sowohl im Rahmen der Tätigkeit des Be- schuldigten als Bauarbeiter, durch Bagatellanpralltraumata im Alltag und/oder in Bezug auf das gegenständliche Ereignis durch Kontakt mit Pflanzen oder kleinen Steinen entstanden sein (act. 1/20/5 S. 5). 13.2.Sodann wurde am 2. Dezember 2022 ein pharmakologisches-toxikologisches Gutachten erstellt, bei welchem der Konsum von Kokain und Cannabis durch den Beschuldigten nachgewiesen wurde. Beide Stoffe seien letztmalig nach dem Ereig- nis konsumiert worden. Ob der Beschuldigte auch im Ereigniszeitpunkt unter dem Einfluss von Kokain und Cannabis gestanden sei, könne aufgrund der grossen Zeit-
- 61 - differenz zum Ereigniszeitpunkt von 7 Tagen nicht beurteilt werden (act. 1/20/6 S. 1 f.). 13.3.Dem Gutachten zur Haaranalyse vom 13. Januar 2023 lässt sich sodann ent- nehmen, dass beim Beschuldigten in den letzten drei bis sechs Monaten ein mittel- starker bis starker Konsum von Kokain vorgelegen habe. Der Cannabiskonsum sei in dieser Zeit ebenfalls im mittleren Bereich gelegen (act. 1/20/13 S. 4). 13.4.Anhand der Gutachten ist erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt di- verse Verletzungen hatte, welche mit der Tat im Zusammenhang stehen könnten, jedoch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es anderweitig zu diesen Ver- letzungen kam. Ebenso belegen die Gutachten, dass der Beschuldigte im Zeitraum von drei bis sechs Monaten vor der Tat regelmässig Kokain und Cannabis konsu- mierte. Zum Zustand des Beschuldigten während der Tat können jedoch auch die Gutachten nichts beitragen.
E. 14 Drogen- bzw. Alkoholkonsum zum Tatzeitpunkt 14.1.Zum Drogen- und Alkoholkonsum im Tatzeitpunkt liegen somit einzig die Aus- sagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 1 und der Zeugen vor. 14.2.Die Aussagen des Beschuldigten hierzu sind, wie bereits vorstehend darge- legt, wenig glaubhaft und überzeugen nicht. Dies betrifft auch seine Aussagen zum Konsum von Alkohol und Drogen vor der Tat. So gab der Beschuldigte an, bereits nach der Arbeit im AG._____ viel Alkohol konsumiert zu haben, dennoch konnte er aber mit dem Auto noch nach Hause fahren. Auch seine Mutter legte glaubhaft dar, dass der Beschuldigte, als er zuhause angekommen sei, weder alkoholisiert gewe- sen sei noch unter dem Einfluss von Drogen gestanden habe. Dazu, ob er nach dem Gespräch mit seiner Mutter noch Drogen konsumiert habe, machte der Be- schuldigte widersprüchliche Ausführungen, da er zuerst erklärte, er habe am
30. Oktober 2022 sicher nicht konsumiert, wenn seine Eltern zuhause gewesen seien und anschliessend angab, er könne nicht sagen ob er vor oder nach dem Gespräch Drogen konsumiert habe (vgl. Erw. II.B.4.2.2.). Es ist nicht auszuschlies- sen, dass der Beschuldigte am Morgen vor der Tat noch Kokain konsumierte - ent-
- 62 - weder noch Zuhause oder auf dem Spaziergang. Jedoch kann, wie nachstehend gezeigt wird, ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte so viel Kokain kon- sumierte, dass er sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt hätte. 14.3.Die Privatklägerin 1 sowie auch sämtliche Zeugen beschrieben den Beschul- digten zum Tatzeitpunkt als ruhig und in Bezug auf sein Verhalten als unauffällig. Er wirkte gemäss den Zeugen zwar ein wenig deplatziert, dass er den Eindruck gemacht hätte, alkoholisiert zu sein und unter dem Einfluss von Drogen zu stehen, gab aber keiner der Zeugen an. Einzig die Zeugin W._____ fragte sich, ob er direkt vom Ausgang gekommen sei und deshalb etwas verwirrt umhergegangen sei. Wie bereits vorstehen dargelegt, irrte der Beschuldigte jedoch nicht herum, sondern es ist davon auszugehen, dass er Ausschau nach einem Opfer bzw. einem Tatort hielt (Erw. II.B.8.5.5.). Dass die Koordination des Beschuldigten noch vollständig erhalten sein musste, ist auch darauf zurückzuführen, dass er sich umgehend bückte, als die Zeugin AC._____ ihm und der Privatklägerin 1 begegnete und somit sein Gesicht verdeckten konnte. Sodann war es ihm möglich, das Messer, welches ihm herun- terfiel, umgehend wieder aufzuheben und wieder in der Jacke zu verstecken. Wei- ter gelang es dem Beschuldigten, sich ein leichtes Opfer auszusuchen und der Pri- vatklägerin 1 koordiniert zu folgen. All dies spricht dafür, dass der Beschuldigte seine Handlungen noch kontrollieren konnte, was nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn er unter starkem Einfluss von Drogen und Alkohol gestanden wäre. 14.4.Anzumerken ist sodann, dass der Beschuldigte mit dem Auto zum Tatort und danach auch wieder nachhause gefahren ist. Dies schaffte er immerhin ohne Unfall. Dies widerspricht den Aussagen des Beschuldigten, gemäss welchen er derart be- trunken gewesen bzw. unter Drogen gestanden haben will, dass er sich an nichts mehr habe erinnern können. Schliesslich wird dem Beschuldigten in Dossier 2 vor- geworfen rund 2 Monate vor der Tat im August 2022 unter Drogeneinfluss Auto gefahren zu sein und dabei einen Unfall verursacht zu haben. Damals war es ihm offensichtlich bereits nicht mehr möglich, die Kontrolle über sein Fahrzeug zu be- halten, vorliegend soll er aber noch stärker beeinträchtigt ohne Auffälligkeiten ge- fahren sein. Dies ist kaum denkbar.
- 63 - 14.5.Ebenfalls festzustellen ist, dass der konkrete Ablauf der Tat an sich gegen eine schwere Beeinträchtigung des Beschuldigten durch Alkohol oder Drogen spricht. Der Beschuldigte handelte nicht nur abgeklärt und durchdacht, sondern auch ohne Zögern und ohne Fehler. So konnte er sicherstellen, dass er mit dem Opfer genügend weit ins Feld hineinging, um nicht gesehen zu werden. Dann konnte er der Privatklägerin 1 durchgehend Mund und Nase zuhalten, sodass es ihr unmöglich war, nach Hilfe zu rufen. Auch der weitere Tatablauf spricht gegen eine grössere Beeinträchtigung des Beschuldigten. Das Verhalten war stehts ziel- gerichtet und in gewissem Sinne logisch. Er versteckte sich zuerst mit der Privat- klägerin 1 im Feld, zog sie dann aus, fingerte sie und vergewaltige sie. Anschlies- send war dem Beschuldigten offenbar bewusst, dass er etwas Falsches gemacht hatte. So sagte er gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, dass er sie nun deswegen umbringen müsse. Dies hat er dann auch – wenn auch mit einer etwas ungewöhnlichen Methode – versucht. 14.6.Eine schwere Beeinträchtigung des Beschuldigten durch Alkohol und/oder Drogen erscheint deshalb ausgeschlossen. Zu diesem Schluss kam überdies auch der Gutachter (vgl. act. 1/22/12 S. 85). Vielmehr sind die diesbezüglichen Aussa- gen als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptungen des Beschuldigten, dass er auf seinem Spaziergang noch weiter Alkohol konsumiert habe. Er konnte sich erst im Verlauf der Untersuchung plötzlich daran erinnern, was er genau getrunken hatte. Sodann wurde er von keinem Zeu- gen mit einer Flasche, die ein alkoholisiertes Getränk enthalten haben könnte, ge- sehen und roch darüber hinaus gemäss den Angaben der Privatklägerin 1 auch nicht nach Alkohol. 14.7.Es ist auch bereits an dieser Stelle anzumerken, dass der Beschuldigte den Vorsatz zur Tat nicht erst auf seinem Spaziergang vor Ort und nach dem geltend gemachten Konsum von (zusätzlichem) Alkohol und Kokain gefasst hatte. Den Vor- satz fasste der Beschuldigte vielmehr bereits zuhause. Er suchte sich im Internet entsprechende Videos, schaute diese an, packte ein Messer ein, schaltete das Te- lefon auf Flugmodus und begab sich auf den Weg dorthin, wo er bereits ein halbes Jahr zuvor in einer ähnlichen Weise eine Frau (T._____) verfolgte.
- 64 - 14.8.Zusammenfasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte damit weder zum Zeit- punkt der Tat, noch zum Zeitpunkt als er den Entschluss für die Tat fasste, stark alkoholisiert oder schwer durch Drogen beeinträchtigt war.
E. 15 Körperliche Untersuchung der Privatklägerin 1 15.1.Die Privatklägerin 1 wurde nach dem Auffinden notfallmässig im Kantonsspital Winterthur behandelt. Im Rahmen der dortigen Abklärungen und durchgeführten Untersuchungen wurden diverse Diagnosen gestellt, wobei diesbezüglich auf den Bericht des Kantonsspitals Winterthur verwiesen werden kann (act. 1/19/10 S. 4 f.; act. 1/19/11). 15.2.Mithin rund 8.5 Stunden nach der Tat wurde die Privatklägerin 1 körperlich durch das IRM untersucht (act. 1/19/10 S. 1). Das entsprechende Gutachten des IRM vom 24. November 2022 hält fest, dass die Privatklägerin 1 zum Zeitpunkt der Untersuchung ca. 162 cm gross und 34 kg schwer gewesen sei (act. 1/19/10 S. 8). Einleitend in die Beurteilung halten die Gutachter fest, dass die festgestellten Ver- letzungen aus rechtsmedizinischer Sicht Folgen sowohl einer massiven, gegen den gesamten Körper gewirkten stumpfen Gewalt, einer massiven Gewalt gegen den Hals, als auch einer massiven Gewalt gegen die sexuelle Integrität der Privatkläge- rin 1 darstellen würden (act. 1/19/10 S. 12). 15.3.Dem Gutachten lassen sich unter anderem die folgenden Verletzungen ent- nehmen: frische Blutergüsse und Hautabschürfungen an beiden Rumpfaussensei- ten, am linken Schulterdach und der linken Schulterrückseite sowie am Rücken in Projektion auf das linke Schulterblatt, Rippenserienbrüche, Brüche des Brustbeins, des linken Schlüsselbeins sowie der Schambeinäste, Pneumothorax (Luftbrust) und Leberlazeration (Leberriss) (act. 1/19/10 S. 12 f.). Diese Verletzungen seien mit der von der Privatklägerin 1 geschilderten Tat vereinbar (act. 1/19/10 S. 13). 15.4.Sodann sei es aufgrund der Leberlazeration zu einer aktiven Blutung gekom- men, welche umgehend notfallmässig habe behandelt werden müssen und die Gabe von Blutkonserven notwendig gemacht habe. Entsprechend gehen die Gut- achter aus rechtsmedizinischer Sicher mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahr-
- 65 - scheinlichkeit davon aus, dass die Privatklägerin 1 ohne die durchgeführte medizi- nische Intervention innerhalb weniger Stunden verblutet wäre, weshalb eine Le- bensgefahr als Folge der gegenständlichen Gewalteinwirkungen bejaht werden müsse (act. 1/19/10 S. 13). 15.5.Hinsichtlich der festgestellten Blutergüsse an der Halshaut hält das Gutachten fest, dass diese im Sinne von Würgemalen interpretiert werden können. Es habe sich auch eine aktive Blutung mit Blutergussbildung im Weichteilgewebe im rechten Kieferwinkel gezeigt. Aufgrund dieser Befunde sowie den subjektiven Angaben könne aus rechtsmedizinischer Sicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einem heftigen Halsangriff, also von einem intensiven, gegebenenfalls auch mehrmaligem Würgevorgang, ausgegangen werden. Sodann sei in Bezug auf die zahlreichen festgestellten Blutergüsse im Gesicht sowie der Schleimhauteinblutungen an der Mundvorhofschleimhaut von mehrfacher stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Kopf respektive das Gesicht auszugehen (act. 1/19/10 S. 13). Auch diese Befunde würden nicht im Widerspruch zu den Angaben der Privatklägerin 1 stehen (act. 1/19/10 S. 13). Den von der Privatklägerin 1 geschilderten Symptomen, näm- lich das "Schwarzwerden vor Augen" und "Sternesehen", folgend, könnten diese subjektiven Symptome als Zeichen einer vorübergehenden sauerstoffmangelbe- dingten Hirnfunktionsstörung interpretiert werden, die auf eine Lebensgefahr durch einen Angriff auf den Hals schliesse (act. 1/19/10 S. 14). 15.6.Im Rahmen der forensisch-gynäkologischen Untersuchung seien ausserdem zahlreiche Schleimhautabtragungen und Schleimhauteinblutungen im Bereich der rechten äusseren Schamlippe und der beiden inneren Schamlippen sowie im Be- reich des Scheidenkanals und des Gebärmuttermundes festgestellt worden. Zu- dem hätten sich mehrere oberflächliche Dammrisse gezeigt. Sämtliche dieser Ver- letzungen seien aus rechtsmedizinischer Sicher sehr gut bzw. nahezu zwingend mit den Folgen der beschriebenen Handlungen u.a. dem Herunterreissen der Hose und mehrfache Penetration sowohl mit dem Penis als auch mit den Fingern und/oder Hand/Händen vereinbar (act. 1/19/10 S. 14). 15.7.Zuletzt sei auch am rechten Unterschenkel eine Riss-Quetsch-Wunde / Schnittverletzung festgestellt worden. Zum Zeitpunkt der Begutachtung sei diese
- 66 - jedoch verbunden gewesen, sodass sich die Gutachter hierzu nicht detaillierter äussern konnten (act. 1/19/10 S. 14). 15.8.Die Privatklägerin 1 verstarb am tt.mm.2023, wobei als Todesursache eine Lungenentzündung festgestellt wurde (act. 1/19/14 S. 5). Das Obduktionsgutach- ten vom 27. Oktober 2023 hält fest, dass zwischen den am 30. Oktober 2022 erlit- tenen Verletzungen und dem Versterben der Privatklägerin 1 kein somatischer Kausalzusammenhang bestehe. Es sei aus rechtsmedizinischer Sicht jedoch denk-, aber nicht belegbar, dass eine allfällig vorhandene psychiatrische Erkran- kung durch das Ereignis vom 30. Oktober 2022 aggraviert worden sei. Damals habe die Privatklägerin 1 nämlich noch ca. 34 kg gewogen, zum Zeitpunkt des Ster- bens fast ein Jahr später habe sie jedoch lediglich noch ca. 24 kg gewogen. Somit sei ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 30. Oktober 2022 und dem Tod am 10. September 2023 nicht ausgeschlossen (act. 1/19/14 S. 6). 15.9.Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass die in der Anklage beschriebe- nen Verletzungen der Privatklägerin allesamt erstellt und auf die Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen sind. Rechtsgenügende Hinweise darauf, dass der Beschuldigte den Tod der Privatklägerin 1 kausal herbeiführte, liegen indessen nicht vor, weshalb der Anklagesachverhalt korrekterweise nur den Versuch um- fasst.
E. 16 Fazit zum Sachverhalt in Dossier 1 16.1.Qualifizierte Vergewaltigung und qualifizierte Nötigung 16.1.1. Der Vorwurf der qualifizierten Vergewaltigung und qualifizierten Nötigung basiert primär auf den Aussagen der Privatklägerin 1 und wird, wo immer möglich, durch die weiter vorliegenden Beweismittel gestützt. 16.1.2. Der Beschuldigte selbst zeigte sich bereits im Laufe der Untersuchung teil- weise, anlässlich der Hauptverhandlung sodann vollumfänglich geständig. Der Sachverhalt, insbesondere auch die bis zur Hauptverhandlung bestrittene Verge- waltigung, hätten sich aber auch ohne das Geständnis des Beschuldigten erstellen lassen. Die Privatklägerin 1 schilderte bereits gegenüber der Ersthelferin eindrück-
- 67 - lich, dass sie vergewaltigt worden sei und machte durchwegs glaubhafte Aussagen hierzu. 16.1.3. Ebenso ist aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte ihr während der Sexualdelikte durchgehend mit voller Kraft Mund und Nase zuhielt, wodurch ihr kaum Luft zum Atmen geblieben ist. Auch dass der Beschuldigte ein Messer mit sich führte ist aufgrund der vorliegenden Beweis- mittel zweifelsfrei belegt. Sodann ist die aussergewöhnliche körperliche Überlegen- heit des Beschuldigten erwiesen. 16.1.4. Die in der Anklage unter diesem Titel umschriebenen Verletzungen, na- mentlich Beckenverletzungen, Intimverletzungen, Halswirbelsäulentrauma, Arm- und Beinverletzungen sowie eine Anpassungsstörung sind nachgewiesen und klare Folgen der Handlungen des Beschuldigten bis zu diesem Zeitpunkt. 16.1.5. Damit ist der objektive Sachverhalt zweifelsfrei erstellt. Auch der subjektive Tatbestand ist in der Anklage umschrieben und rechtsgenügend nachgewiesen. 16.2.Gefährdung des Lebens 16.2.1. Dieser Sachverhaltsabschnitt stützt sich wiederrum auf die Aussagen der Privatklägerin 1, welche auch in diesem Punkt sehr glaubhaft sind. Sie beschreibt sehr eindrücklich, wie ihr Mund und Nase zugehalten wurden und sie immer wieder nach Luft rang. Bei den Folgen dieser Handlungen übertreibt sie nicht. So sagte sie besonders zu Beginn, sie sei nicht bewusstlos geworden und schwarz vor Augen sei ihr erst am Schluss geworden. 16.2.2. Zudem stützt sich der Vorwurf auf das Gutachten zur körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin 1, welches aufgrund der vorgefundenen Blutergüsse an der Halshaut von einem heftigen Halsangriff ausgeht. Unter zusätzlicher Berück- sichtigung der Angaben der Privatklägerin 1 sei daher von einer Lebensgefahr aus- zugehen. Das Gutachten ist schlüssig und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte an den Feststellungen der Gutachter zu zweifeln. Entsprechend ist der Sachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt.
- 68 - 16.2.3. Auch in subjektiver Hinsicht ist der umschriebene Sachverhalt erstellt. Wer derart auf ein Opfer einwirkt, will eine akute Lebensgefahr herbeiführen oder nimmt dies zumindest in Kauf. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte zu diesem Zeit- punkt noch darauf vertraute, dass der Tod nicht eintreten würde, da er die sexuellen Handlungen an der noch lebenden Privatklägerin 1 durchführen wollte. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass er der Privatklägerin 1 erst nach den sexuellen Handlungen sagte, dass er sie nun umbringen müsse. 16.3.Versuchter Mord 16.3.1. Der Sachverhalt stützt sich auch in diesem Punkt auf die sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 sowie auf das Gutachten zur körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin 1. Auf die Aussagen der Privatklägerin 1 kann vorbehaltlos abgestellt werden. Insbesondere führte sie auch glaubhaft aus, dass der Beschul- digte ihr gesagt habe, dass er sie nun umbringen müsse. Die Verletzungen sind sodann durch das Gutachten belegt. Der objektive Sachverhalt ist damit erstellt. 16.3.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes wird dem Beschuldigten vorge- worfen, dass er gewusst habe, dass seine Sprünge auf die bereits angeschlagenen Privatklägerin 1 und das Zuhalten von Mund und Nase geeignet waren, den Tod herbeizuführen. Dem kann ohne Weiteres gefolgt werden. Es ist für jeden - und somit auch für den Beschuldigten - offensichtlich, dass solche Handlungen den Tod bewirken können. 16.3.3. Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, dass er dies gewollt habe. Hiervon kann ebenfalls ausgegangen werden. Einerseits geht dies bereits aus den Handlungen des Beschuldigten hervor, zumal kein anderer Grund für dieses brutale Verhalten denkbar ist. Andererseits wird dies durch die Aussagen der Privatklägerin belegt, wonach er ihr sogar sagte, dass er sie nun umbringen müsse. 16.3.4. Weiter wird dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, dass er das Leben der Privatklägerin habe vernichten wollen, um sie so in Geringschätzung ihres Le- bens und aus Egoismus als Augenzeugin der vorgängig begangenen Sexualdelikte zu eliminieren und auf diese Weise eine allfällige Bestrafung zu vereiteln. Dem kann
- 69 - ebenfalls gefolgt werden. Der Beschuldigte selbst nannte dies der Privatklägerin als Grund für seine Handlungen. Zudem ist ein anderer Grund auch nicht ersicht- lich. 16.3.5. Der Sachverhalt hinsichtlich des versuchten Mordes ist damit vollumfänglich erstellt. 16.4.Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Der Konsum von Kokain und Marihuana ist anhand der eigenen Angaben des Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen. 16.5.Gesamtfazit zu Dossier 1 Der Sachverhalt in Dossier 1 ist wie in der Anklageschrift umschrieben voll- umfänglich erstellt. C. Dossier 2
1. Anklagevorwurf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Winterthur Geschäfts-Nr.: DG240020-K / Ubegr/ch Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. O. Slavik, Bezirksrichterin MLaw U. Geilinger sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Frischknecht Urteil vom 13. Februar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Mord (Versuch), etc.
- 2 - Privatklägerinnen
1. † B._____, vertreten durch ihre Erbengemeinschaft bestehend aus:
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Juni 2024 (act. 3) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 11 und S. 92) Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwalt MLaw F._____ für die Anklagebehörde in Be- gleitung von G._____, H._____ und I._____; die Privatklägerinnen 2 bis 4 nahmen in Begleitung ihrer Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie des Ehemannes der Privatklägerin 3 einzig an der Urteilseröffnung teil. Anträge: I. Der Anklagebehörde: (act. 55 S. 1 f.) Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren Vollzug der Freiheitsstrafe Anrechnung der erstandenen Haft an die Freiheitsstrafe Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à je Fr. 30.– (Fr. 2'700.–) Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren Bestrafung mit einer Busse von Fr. 500.– Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 7. Juni 2024 zur Sicherungseinzie- hung beschlagnahmten Gegenstände Entscheid über die Rückgabe der mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 7. Juni 2024 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände Entscheid über Datensicherungen, Spuren und Spurenträger
- 4 - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 8'000.–) II. Der amtlichen Verteidigung: (act. 56 S. 1 f.) "1. A._____ sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.
2. A._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, wobei festzustellen sei, dass bereits 566 Tage durch Untersuchungshaft er- standen sind, und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.– sowie einer Busse von Fr. 400.–.
3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich A._____ seit 24. Mai 2024 im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug befindet.
4. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen.
5. Es sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB, voll- zugsbegleitend, anzuordnen.
6. Die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. Juni 2024 be- schlagnahmten Gegenstände unter dem Titel "Dossier 1, Sicherstellun- gen BES A.____, tt.05.2000" seien A._____ nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben.
7. Der in die Rechte der Privatklägerin eingetretenen Erbengemeinschaft sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
8. Die Kosten, inklusive diejenigen der Untersuchung, aber ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien A._____ aufzuerle- gen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichts- kasse zu nehmen." III. Des Beschuldigten (sinngemäss): Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung. IV. Der Privatklägerinnen: (act. 19, S. 3) "1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der in die Rechte von B._____ sel. eingetretenen Erbengemeinschaft eine Genugtuung von Fr. 30'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit 31.10.2022, zu bezahlen.
2. Es sei der Erbengemeinschaft das Urteilsdispositiv und das begründete Urteil zuzustellen."
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Juni 2024 (act. 3) ging am 17. Juni 2024 samt Akten beim hiesigen Bezirksgericht ein. Nach Prüfung der Anklageschrift, der Akten und der Prozessvoraussetzungen durch den Gerichtspräsidenten (Prot. S. 2) wurde den Parteien mit Verfügung vom 17. Juni 2024 Frist angesetzt, um Beweisanträge für die Hauptverhandlung zu stellen. Dar- über hinaus wurde der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um mitzuteilen, wer am vorliegenden Verfahren als Privatklägerin teilnimmt sowie um ihre Forderungen zu beziffern und zu begründen (act. 13).
2. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, es sei Dr. med. J._____ als Hauptverfasser des Gutachtens zur körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin 1 vom 24. November 2022 als sachverständiger Zeuge einzuvernehmen (act. 17). Dieser Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 17. Ok- tober 2024 abgelehnt (act. 30). Weitere Beweisanträge gingen nicht ein.
3. Sodann teilte die Vertreterin der Privatklägerinnen, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, mit Eingabe vom 9. Juli 2024 innert Frist mit, welche Personen als Privat- klägerinnen auftreten und bezifferte sowie begründete zugleich die Zivilforderung (act. 19). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 beantragten die Privatklägerinnen 2 bis 4, dass die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschliessen sei und even- tuell akkreditierte Gerichtsberichterstatter zur Verhandlung zuzulassen seien (act. 32). Am 25. Oktober 2024 wurde diese Eingabe den weiteren Verfahrensbe- teiligten zur Stellungnahme zugestellt (act. 33), worauf die Staatsanwaltschaft aus- drücklich (act. 35) und die amtliche Verteidigung konkludent verzichtete. Mit Be- schluss vom 8. Januar 2025 wurde die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausge- schlossen und den akkreditierten Gerichtsberichterstattern und Gerichtsberichter- statterinnen der Zutritt der Hauptverhandlung unter diversen Auflagen bewilligt (act. 36), wobei die Auflage, den Tatort nicht nennen zu dürfen, anlässlich der Hauptverhandlung wieder aufgehoben wurde (Prot. S. 13).
- 6 -
4. Mit Verfügung vom 23. August 2024 wurden die Parteien auf den 12., 13. und
21. Februar 2025 ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 26). Zur Hauptverhandlung erschienen am 12. Februar 2024 der Beschuldigte in Be- gleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwalt MLaw F._____ für die Anklagebehörde in Begleitung von G._____, H._____ und I._____. Die Privatklägerschaft und deren Rechtsvertretung sind ent- schuldigt nicht erschienen (Prot. S. 11). Zur Urteilseröffnung am 13. Februar 2025 erschienen sodann die vorstehend genannten Personen mit Ausnahme von G._____. Zusätzlich nahmen die Privatklägerinnen 2 bis 4 in Begleitung ihrer Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie des Ehemannes der Pri- vatklägerin 3 an der Urteilseröffnung teil (Prot. S. 92). Da das Urteil bereits am
13. Februar 2025 eröffnet werden konnte, fand am 21. Februar 2025 keine weitere Verhandlung statt.
5. In prozessualer Hinsicht drängen sich keine Bemerkungen auf. Die prozessu- alen Voraussetzungen sind gegeben, weshalb auf die Anklage einzutreten ist. II. Sachverhalt A. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung
1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).
2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Wür- digung der Aussagen ist im Besonderen zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der konkreten Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann (dauerhaft personale Eigenschaft), basiert die Glaubhaftigkeitsana-
- 7 - lyse auf der Annahme, dass sich Aussagen über tatsächlich Erlebtes in ihrer Qua- lität von Aussagen über Nichterlebtes unterschieden. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ist die Glaub- haftigkeit ihrer konkreten Aussagen, welche durch methodische Analyse ihres In- halts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen An- gaben einem tatsächlichen Erleben entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3.; BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 52 f.; HUS- SELS, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 06/2012, S. 369).
3. Die vorhandenen Aussagen sind daher einer kritischen Würdigung zu unter- ziehen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbe- sondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Feh- len von Phantasie- und Lügensignalen zu überprüfen. Die wichtigsten Realitätskri- terien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs (sog. logische Konsistenz), Detailreichtum im relevanten Kernbereich (insbesondere Wiedergabe wechselseitiger Gespräche, Berichte über Mimik und Gestik, Interaktionen, Angaben über zeitliche und räumliche Verhält- nisse), Prägung der Aussage von der Individualität der Auskunftsperson, welche dadurch einen unverwechselbaren Charakter erhält (sog. Individualitätskriterium; insbesondere durch die Schilderung von nicht typischen Details, spontanen ge- fühlsmässigen Reaktionen und Assoziationen), sowie die inhaltliche Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, Selbstbelastung, Entlastung zugunsten des Beschuldigten oder Verzicht auf Mehrbelastung. Andererseits sind auch vor- handene Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aus- sagen, fehlende Details beim relevanten Kerngeschehen, unklare, verschwom- mene oder ausweichende Antworten, gleichförmige, eingeübte und stereotyp wir- kende Aussagen, Strukturbrüche zwischen einem unerheblichen und offensichtlich relevantem Sachverhaltsabschnitt, die Zurücknahme oder erhebliche Abschwä- chungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, sowie Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlauf von mehreren Einvernahmen (zum Ganzen: BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., S. 76 ff.; HUSSELS, a.a.O., S. 369 ff.).
- 8 -
4. Eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person darf nur erfolgen, wenn ihre Schuld anhand der Akten und der Vorbringen anlässlich der Hauptver- handlung mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Allfällige abs- trakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Verbleiben hingegen nach erfolgter Beweiswürdigung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, mithin solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so hat nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz 'in dubio pro reo' ein Freispruch zu erfolgen (BGE 124 IV 86 E. 2.a.; WOHLERS, SK StPO, Art. 10 N 11 ff.). B. Dossier 1
1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft legt dem ersten Sachverhaltsabschnitt (qualifizierte Vergewaltigung und qualifizierte sexuelle Nötigung) der Anklageschrift vom 7. Juni 2024 den folgenden Sachverhalt zugrunde: Die gesundheitlich sichtlich angeschla- gene Privatklägerin 1, B._____, habe sich am 30. Oktober 2022 um ca. 11.30 Uhr von ihrem Wohnort in K._____ auf einen Spaziergang in Richtung des L._____ [Werkschule] begeben. Auf dem Spaziergang habe sie den schwarz gekleideten Beschuldigten erstmals weit hinter sich wahrgenommen, ihn aber wieder aus den Augen verloren. Die Privatklägerin 1 sei sodann weiter in Richtung L._____ gegan- gen. Die Privatklägerin 1 habe den Beschuldigten wenig später erneut, dieses Mal vor sich, wahrgenommen. Der Beschuldigte habe zur Privatklägerin 1 gesagt, dass er eine Frage habe und habe sie im gleichen Augenblick mit einer Hand um ihren Rücken umfasst und mit der anderen Hand Mund und Nase zugehalten. So habe er die Privatklägerin 1 aufgehoben, ihre Füsse mit seinem Fuss vom Boden weg- gezogen und sie links in den Acker "M._____" in ein Feld geworfen, wo gerade ca. 80 cm hoher Gelbsenf angebaut gewesen sei. Da die Privatklägerin 1 völlig über- rascht gewesen sei vom erneuten Auftauchen des Beschuldigten, welcher sie völlig überrumpelt habe und ihr sofort mit seiner Hand den Mund sowie die Nase mit voller Kraft zugehalten habe, habe sie sich nicht dagegen wehren können. Die Privatklä-
- 9 - gerin 1 sei mit dem Rücken im Feld gelandet, wo der Beschuldigte sie, während er auf ihr lag, weiter ins Feld hineingezogen habe, damit sie von vorbeifahrenden Au- tos auf der N._____-strasse nicht gesehen würden. Hernach habe der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mit seiner Hand die Hose, Strumpfhosen sowie die Unterhosen heruntergerissen. In der Folge habe der Beschuldigte in nicht näher bekannter Reihenfolge die folgenden Handlungen mit bzw. an der auf dem Rücken liegenden und durch ihn mittels Händen respektive Beinen fixierten Privatklägerin 1 vorgenommen: Der Beschuldigte habe, während er in Reiterstellung auf der Privatklä- gerin 1 gesessen sei, mindestens zwei seiner Finger auf grobe Art und Weise vollständig in die Vagina der Privatklägerin 1 eingeführt. Er habe seine Finger in der Vagina der Privatklägerin1 für mindestens eine Mi- nute rein und raus bewegt und zu ihr gesagt "Dir gefällt das doch auch." und "Das ist doch schön.". Der Beschuldigte habe seine Hosen geöffnet, seinen leicht erigierten Pe- nis herausgenommen, mit seinen Händen die Beine der Privatklägerin 1 gespreizt, seinen Penis in die Vagina der Privatklägerin 1 eingeführt und sich auf sie gelegt. Sodann habe er mindestens zwei Stossbewegungen mit seinem Penis in der Vagina der Privatklägerin 1 gemacht. Aufgrund der körperlichen Überlegenheit und des brutalen Vorgehens des 181 cm grossen und ca. 105 kg schweren Beschuldigten habe sich die Privatklä- gerin 1, welche ca. 162 cm gross und nur ca. 34 kg schwer gewesen sei, nicht ge- gen diese sexuellen Handlungen des Beschuldigten wehren können. Ausserdem habe der Beschuldigte der Privatklägerin 1 während den sexuellen Handlungen mit einer Hand mit voller Kraft Mund und Nase zugehalten und sie gewürgt bzw. auf nicht näher bekannte Art und Weise massiv auf ihren Kopf, Oberkörper und Hals eingewirkt. Dadurch habe die Privatklägerin 1 kaum Luft zum Atmen gehabt und sei primär damit beschäftigt gewesen, zwischen seinen Fingern irgendwie nach Luft zu schnappen, was bei ihr zu grossen psychischen und physischen Qualen und Ängsten geführt habe.
- 10 - Während dieser gewalttätigen sexuellen Übergriffe habe der Beschuldigte ein schwarzes Tranchiermesser mit einer Klingenlänge von mindestens ca. 18 cm mit sich geführt, welches er bei Gelegenheit und ohne Weiteres gegen die Privatkläge- rin 1 eingesetzt hätte. Im Laufe der sexuellen Handlungen sei dieses Tranchier- messer zu Boden gefallen und die am Boden liegende Privatklägerin 1 habe sich beim unfreiwilligen Umherrutschen auf diesem Messer eine Schnittverletzung am linken Unterschenkel zugezogen. Als Folge dieses massiven Gewalteinsatzes und der aggressiven sexuellen Handlungen durch den Beschuldigten habe die Privatklägerin 1 Beckenverletzun- gen, Intimverletzungen, ein Halswirbelsäulentrauma, Arm- und Beinverletzung so- wie eine Anpassungsstörung mit Angst und emotionaler Reaktion erlitten. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Geschädigte aufgrund seines ge- walttätigen Vorgehens nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen ihn zu wehren, dass sie grosse psychische und physische Qualen erlitten habe und dass sie kaum Luft bekommen habe, was er auch gewollt habe. Dennoch habe der Beschuldigte die vorgenannten Handlungen rücksichtslos durchgeführt, um seine sexuelle Lust zu befriedigen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin 1 mit die- sen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, nichtsdestotrotz habe er sich darüber hinweggesetzt (act. 3 S. 3 ff.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten sodann im zweiten Abschnitt (Gefährdung des Lebens) vor, dass die Privatklägerin 1 als Folge der enthemmten Gewalt gegen Kopf und Hals im Speziellen, insbesondere des Würgens und der Kompression der Mundweichteile, nebst den Blutergüssen an der Halshaut (Wür- gemale) ausserdem Schleimhauteinblutungen im Mund erlitten habe. Der Privat- klägerin 1 sei dadurch auch schwarz vor Augen geworden und sie habe Sterne gesehen. Die Privatklägerin 1 habe somit durch die Gewalt gegen Kopf und Hals eine vorübergehende sauerstoffmangelbedingte Hirnfunktionsstörung erlitten und habe sich bereits in diesem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr befunden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass seine Gewalteinwirkung auf den Kopf und Hals der Privatklägerin 1 eine akute Lebensgefahr herbeiführe und habe diese
- 11 - auch gewollt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte darauf vertraut, dass der Tod der Privatklägerin 1 noch nicht eintreten würde, zumal er die sexuellen Hand- lungen an der lebenden Privatklägerin 1 habe durchführen wollen (act. 3 S. 6). 1.3. Gemäss drittem Abschnitt der Anklageschrift (versuchter Mord) habe sich der Beschuldigte nach den sexuellen Handlungen ohne Gefühlsregung in Reiterstel- lung auf die immer noch auf dem Rücken liegende Privatklägerin 1 gesetzt, sodass sie sein Gesicht habe sehen können. Er habe ihr mit seinen Händen weiterhin mit voller Kraft Mund und Nase zugehalten. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin 1 daraufhin in absoluter Kaltblütigkeit gesagt, dass er sie jetzt umbringen müsse, da er etwas gemacht habe, dass er nicht sollte und sie ihn erkennen und dann verraten könne. Daraufhin sei der Beschuldigte mindestens zehn Mal aufgestanden und habe sich mit seinem vollen Körpergewicht auf den Oberkörper sowie die Beine der Privatklägerin 1 fallen lassen. Währenddessen habe er mindestens fünf Mal "Ich muss dich jetzt umbringen." gesagt. Mindestens einmal habe der Beschuldigte dabei auch zur Privatklägerin 1 gesagt "Gib endlich auf". Daraufhin sei die Privat- klägerin 1 bewusstlos geworden, weshalb der Beschuldigte gedacht habe, dass sie tot sei. Alsdann habe er sie, ca. 15 Minuten nach dem Ansprechen, schwer verletzt und ausser Sichtweite von allfälligen Autofahrern oder Passanten im Gelbsenffeld liegen gelassen, habe sich zu Fuss zu seinem Auto begeben und sei nach Hause gefahren. Mit letzter Kraft sei es der Privatklägerin 1, welche nach kurzer Zeit das Bewusstsein wieder erlangt habe, gelungen, aus dem Feld hinaus zu robben und so eine Autofahrerin auf sich aufmerksam zu machen. Aufgrund der massiven Gewaltauswirkungen durch das Draufspringen bzw. Fallenlassen habe die Privatklägerin 1 Blutergüsse und Hautabschürfungen, Rip- penserienbrüche, Brüche des Brustbeins, des linken Schlüsselbeins sowie der Schambeinäste erlitten. Aufgrund der Rippenbrüche sei es bei der Privatklägerin 1 ausserdem zu einem Pneumothorax sowie einer Leberlazeration gekommen. Als Folge derer sei es zu einer aktiven Blutung gekommen, welche zu einer Blutungs- anämie geführt habe. Aufgrund dieser Verletzungen habe sich die Privatklägerin 1 in akuter Lebensgefahr befunden.
- 12 - Der Beschuldigte habe gewusst, dass seine Sprünge auf die ca. 70 Kilo- gramm leichtere und gesundheitlich angeschlagene Privatklägerin 1 und das forthaltende Zuhalten ihres Mundes sowie ihrer Nase geeignet gewesen seien, bei ihr den Tod zu verursachen und er habe dadurch auch ihren schnellstmöglichen Tod herbeiführen wollen. Der Beschuldigte habe das Leben der Privatklägerin 1 vernichten wollen, um sie so in Geringschätzung ihres Lebens und aus Egoismus als Augenzeugin der vorgängig an ihr begangenen Sexualdelikte zu eliminieren und auf diese Weise eine allfällige Bestrafung für seine Sexualdelikte zu vereiteln. Nur durch grosses Glück und eine schnelle notfallmedizinische Betreuung habe das Lebens der Privatklägerin 1 gerade noch gerettet werden können. Wäre sie nur wenige Stunden ohne medizinische Intervention geblieben, wäre sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund der Leberlazeration verblutet (act. 3 S. 6 f.). 1.4. Schliesslich wird dem Beschuldigten in Dossier 1 auch noch der mindestens einmalige Konsum von Marihuana bzw. der mindestens zweimalige Konsum von Kokain am 29. bzw. 30. Oktober 2022 vorgeworfen (act. 3 S. 8).
2. Standpunkt / Geständnis des Beschuldigten 2.1. Anlässlich der ersten Einvernahme des Beschuldigten, der Hafteinvernahme vom 8. November 2022, gab er zu, die Straftat begangen zu haben (act. 1/2/1 F/A 223). Er äusserte sich jedoch nicht zu Details und gab im Wesentlichen an, sich nicht erinnern zu können (act. 1/2/1 F/A 223 ff.; vgl. sodann Erw. II.B.4.1). In den folgenden Einvernahmen verweigerte er sodann grösstenteils die Aussagen (act. 1/2/3; act. 1/2/5). 2.2. In der Einvernahme vom 23. Februar 2024 gab der Beschuldigte sodann zu, die Privatklägerin 1 ins Feld gezogen und sie durch das "Abegheie" sehr stark ver- letzt zu haben (act. 1/2/10 F/A 7). Er zeigte sich weiter geständig, mit den Fingern in die Privatklägerin eingedrungen zu sein, bestritt jedoch mit ihr den Geschlechts- verkehr vollzogen zu habe (act. 1/2/10 F/A 25).
- 13 - 2.3. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2025 legte der Beschul- digte ein pauschales Geständnis ab und gab an, alles was in der Anklageschrift stehe, sei korrekt und akzeptiere er auch (Prot. S. 17). Zu den Details der Tat äus- serte sich der Beschuldigte nicht und machte von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (Prot. S. 17 ff.). 2.4. Der Beschuldigte zeigte sich somit grundsätzlich geständig, die Tat wie in der Anklage umschrieben, begangen zu haben. Da er sich jedoch nicht zu den Details äusserte, welche zur Beurteilung der vorliegenden Tat von zentraler Bedeutung sind, ist der Sachverhalt nachstehend dennoch vollumfänglich zu erstellen.
3. Beweismittel 3.1. Neben dem Beschuldigten (act. 1/2) und der Privatklägerin 1 (act. 1/4) wurden auch die Familienangehörigen und ein Kollege des Beschuldigten, namentlich O._____ (act. 1/6/1), P._____ (act. 1/6/2), Q._____ (act. 1/6/3), R._____ (act. 1/6/4) und S._____ (act. 1/7/1) einvernommen. Sodann wurden T._____ (act. 1/5/1-4), U._____ (act. 1/8/1-2), V._____ (act. 1/9/1-2), W._____ (act. 1/10/1-2), AA._____ (act. 1/11/1-2), AB._____ (act. 1/12/1-2) und AC._____ (act. 1/13/1-2) als Zeugen befragt. 3.2. Folgende weitere Beweismittel liegen vor: DNA-Spuren und entsprechende Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (act. 1/18/10; act. 1/18/24), Berichte zum Bewegungsprofil des Beschuldigten (act. 1/21/3/9; act. 1/21/3/10), die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (act. 1/17/1), das gefundene Messer (act. 1/15/1), das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom
30. November 2022 (act. 1/20/5), das pharmakologisch-toxikologische Gutachten vom 2. Dezember 2022 (act. 1/20/6), das Gutachten zur Haaranalyse (act. 1/20/13), das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 vom 30. November 2022 (act. 1/19/10) und das Obduktionsgutachten vom 27. Ok- tober 2023 (act. 1/19/14). 3.3. Auf diese Beweismittel ist nachstehend detailliert einzugehen und sie sind ent- sprechend zu würdigen.
- 14 -
4. Aussagen des Beschuldigten 4.1. Hafteinvernahme vom 8. November 2022 4.1.1. Der Beschuldigte machte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinver- nahme vom 8. November 2022 zu Beginn keine Angaben zur Sache (act. 1/2/1 F/A 7 ff.). Nachdem er durch den Staatsanwalt darauf hingewiesen wurde, dass sich ein Geständnis strafmindernd auswirken könne und beim Opfer eine umfas- sende Spurensicherung gemacht worden sei, erklärte der Beschuldigte nach der Besprechung mit seinem Anwalt, dass er sich zur Straftat bekannt geben wolle. Er sei es gewesen. Er erinnere sich aber nur an ganz wenig, eigentlich an gar nichts. Er sei es nun am Aufarbeiten, aber einfach, damit das schon einmal geklärt sei (act. 1/2/1 F/A 223 ff.). 4.1.2. Der Beschuldigte gab an, er wisse nur, dass er am 30. Oktober 2022 spazie- ren gegangen sei. Er wisse nur, dass da etwas mit einer Frau gewesen sei. Aber sonst wisse er momentan nichts mehr. Er sei von AD._____, eigentlich AE._____, in Richtung AF._____ gelaufen, dort habe es einen Waldweg. Wo sich der Peugeot zu diesem Zeitpunkt befunden habe, könne er nicht sagen. Er sei am Nachmittag sicher mit dem Auto unterwegs gewesen, als er wieder aufgestanden sei (act. 1/2/1 F/A 223 ff.). Er sei in der Nacht vom 29. Oktober 2022 auf den 30. Oktober 2022 sicher draussen gewesen und sie hätten ein wenig Party gemacht. Sie hätten ein wenig getrunken. Das sei sicher so bis 06.00 Uhr am Morgen gegangen. Dann sei er am Morgen spazieren gegangen. Er wisse nicht mehr genau, wann das gewesen sei. Was ab 06.00 Uhr passiert sei, da wisse er wirklich nicht mehr viel. Er sei da selber am Aufarbeiten. Er sei am Überlegen, was genau passiert sei, dass er so etwas mache. Er habe auch sonst keine Straftaten (act. 1/2/1 F/A 229 f.). 4.1.3. Der Beschuldigte führte aus, er habe in der Stadt AR._____, beim AG._____ [Bar] Party gemacht. Sie hätten dort etwas getrunken und seien dann auch in der Stadt gewesen. Was er an diesem Abend getrunken habe, könne er nicht genau sagen, es sei alles Hochprozentiges gewesen. Er habe bis 01.00 Uhr als Security im AG._____ gearbeitet. Sie seien dann weiter gegangen. Alkoholische Getränke
- 15 - habe er erst am 30. Oktober 2022 ab 02.00 Uhr am Morgen konsumiert. Seine Kollegen seien in der Stadt gewesen, im Stadtpark. Er sei mit dem Bus zur Arbeit im AG._____ gegangen. Der Peugeot sei entweder zu Hause gestanden oder je- mand habe ihn benutzt (act. 1/2/1 F/A 231 ff.). Er sei dann zu Fuss vom AG._____ in den Stadtpark. Wie lange sie im Stadtpark gewesen seien, wisse er nicht. Sie seien auch an einen anderen Ort gegangen. Dort seien sie aber schon sehr ange- trunken gewesen. Die Kollegen kenne er aus der Umgebung. Wie viele es gewesen seien, könne er nicht sagen, es seien immer wieder einige dazu gekommen und gegangen. Der andere Ort sei auch in der Stadt AR._____ gewesen. Er könne nicht sagen, wie lange er dort gewesen sei und um welche Zeit er die Stadt verlassen habe. Bei Kollegen zu Hause sei er nicht gewesen (act. 1/2/1 F/A 251 ff.). Er habe im Stadtpark Alkohol getrunken. Den Alkohol habe er von den Kolle- gen, welche im Stadtpark gewesen seien, gehabt. Es sei Whiskey gewesen, die Marke könne er nicht sagen und Vodka, Marke Absolut. Wie viel Alkohol er getrun- ken habe, könne er nicht sagen. Er sei schon ziemlich angetrunken gewesen, als er an den zweiten Ort gegangen sei. Er sei auch zu Fuss an den zweiten Ort ge- gangen. Dort habe er genau das Gleiche von seinen Kollegen konsumiert. Wie viel Alkohol er dort konsumiert habe, könne er nicht mehr sagen. Wie er sich gefühlt habe, als er den zweiten Ort verlassen habe, könne er nicht mehr sagen. Es sei dort schon bald fertig gewesen. Er sei dort schon ziemlich besoffen gewesen, so meine er das. Drogen habe er in der Nacht vom 29. Oktober 2022 auf den 30. Ok- tober 2022 nicht konsumiert. Er konsumiere allgemein keine Drogen (act. 1/2/1 F/A 261 ff.). 4.1.4. Zu seiner Kleidung gab der Beschuldigte an, dass er bei der Arbeit im AG._____ alles schwarze Security Kleidung angehabt habe. Er glaube, er habe nach der Arbeit nur die Jacke umgezogen, denn die sei von der Security gewesen. Er habe für den Rest der Nacht eine normale schwarze Winterjacke angehabt (act. 1/2/1 F/A 289 ff.). 4.1.5. Weiter schilderte der Beschuldigte, dass er vom zweiten Ort in AR._____ nicht noch nach Hause gegangen sei, sondern direkt nach AF._____. Um welche Zeit das gewesen sei, wisse er nicht. Es sei schon hell gewesen. Er glaube er sei
- 16 - auch mit dem Bus, dem … [Nummer]-er Bus nach AF._____ gegangen. Er sei wahrscheinlich bei der Endstation, AD._____, ausgestiegen (act. 1/2/1 F/A 280 ff.). Er sei dann Richtung Waldweg gegangen. Es habe mehrere Wege. Er könne nicht genau sagen, wo er durchgegangen sei. Er könne versuchen, auf einer Karte alle Wege aufzuzeichnen, wo er hätte durchgehen können. Er könne nicht sagen, wo er durchgegangen sei, als er in AF._____ angekommen sei. Es tue ihm leid. Er sei so besoffen gewesen, er könne nicht sagen, wo er durchgelaufen sei (act. 1/2/1 F/A 315 ff.). Er wisse nicht, wen er auf dem Spaziergang alles angetroffen habe. Er könne die Frau nicht beschreiben. Er sei sich nicht sicher, ob er das Handy auf seinem Spaziergang dabei gehabt habe, es sei entweder zu Hause oder bei ihm gewesen. Wie lange er in AF._____/AD._____ herumgelaufen sei, könne er schwer sagen. Er sei betrunken spazieren gegangen, weil er in diesem Zustand nicht habe nach Hause gehen wollen. Er habe es nicht gerne, wenn seine Eltern ihn so besoffen sähen. Er sei sehr selten besoffen, maximal einmal in drei Monaten (act. 1/2/1 F/A 317 ff.). 4.1.6. Der Beschuldigte führte aus, seine Erinnerungen würden wieder einsetzen, als er zu Hause wieder aufgestanden sei. Das sei so um 15.00 Uhr bzw. 16.00 Uhr gewesen. Wann er nach Hause gegangen sei, könne er nicht sagen. Seine Eltern hätten ihn nicht nach Hause kommen sehen. Sie seien am 30. Oktober 2022 wahr- scheinlich bei Gästen gewesen. Er denke nicht, dass er auf seinem Spaziergang irgendwo geschlafen habe. Er könne nicht sagen, wie er sich auf dem Spaziergang gefühlt habe. Er denke nicht, dass er "spitz" gewesen sei. Er nehme an, er sei auch zu Fuss von seinem Spaziergang nach Hause gekommen. Er erinnere sich wirklich nur ganz schlecht daran (act. 1/2/1 F/A 326 ff. und F/A 388 ff.). 4.1.7. Er nehme an, dass er auf dem Spaziergang auf eine Frau getroffen sei. Er könne sie nicht beschreiben. Er denke nicht, dass er mit dieser Frau gesprochen habe. Er wisse auch nicht, was er mit dieser Frau gemacht habe. Auf die Frage, weshalb er dann wisse, dass er die Tat begangen habe, entgegnete der Beschul- digte, dass er annehme, das es schon stimme. Es könne ja nicht sein, dass er inmitten der Strasse verhaftet und hierher gebracht werde. Das sei wohl kein Zufall.
- 17 - Er habe weder in der Zeitung noch im Internet vom Vorfall gelesen. Die Haare habe er sich vor vier Tagen einfach so abrasiert, das habe nichts mit der Tat zu tun (act. 1/2/1 F/A 336 ff.). Er nehme an, dass er auf dem gesamten Spaziergang alleine unterwegs ge- wesen sei. Seinen Zustand auf dem Spaziergang könne er nicht beschreiben. Er sei eigentlich noch nie so fest betrunken gewesen, dass er sich an nichts mehr habe erinnern können. Er nehme an, er habe, nachdem er den zweiten Ort in AR._____ verlassen habe, noch weiteren Alkohol getrunken. Es sei möglich, dass er Alkohol bei sich gehabt habe. Es sei einfach so passiert, dass er in dieser Nacht so viel Alkohol getrunken habe (act. 1/2/1 F/A 344 ff.). 4.1.8. Zum Vorhalt der Vergewaltigung und versuchten Tötung führte der Beschul- digte aus, dass er nicht glaube, dass er zu etwas im Stande wäre. Seine Grossel- tern seien auch alt. Er würde eine alte Frau nicht so verletzen. Er könne nichts dazu sagen, dass die Privatklägerin 1 ihn plötzlich hinter sich gesehen habe. Er könne sich nicht daran erinnern, dass die Frau etwas zu ihm gesagt habe (act. 1/2/1 F/A 355 ff.). Auf Vorhalt des DNA-Hits vom 7. November 2022 entgegnete der Beschul- digte, dass er dazu nichts sage. Er habe ja schon gesagt, was passiert sei. Er könne dazu nichts mehr sagen. Er könne nicht sagen, wo seine DNA überall gefunden werde, weil er immer noch nicht genau wisse, was passiert sei (act. 1/2/1 F/A 422 ff.). 4.2. Delegierte Einvernahmen vom 8. Dezember 2022 und 10. Februar 2023 und staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 16. August 2023 4.2.1. Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 8. Dezember 2022 durch die Kantonspolizei Zürich wurden dem Beschuldigten insbesondere die Aussagen der Privatklägerin 1 sowie diverser Zeugen vorgehalten. Der Beschuldigte gab einzig zur Protokoll, dass er immer noch dabei sei, alles Aufzuarbeiten, es sei für ihn auch nicht einfach. Darum könne er momentan nichts dazu sagen (act. 1/2/3 F/A 3, F/A 5
- 18 - und F/A 32 f.). Im Übrigen verweigerte der Beschuldigte die Aussage (vgl. act. 1/2/3). 4.2.2. Auch als dem Beschuldigten anlässlich der delegierten polizeilichen Einver- nahme vom 10. Februar 2024 die elektronischen Daten vorgehalten wurden, machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 1/2/5). Einzig zu seinem Drogenkonsum äusserte sich der Beschuldigte. Er gab an, Kokain und Cannabis zu konsumieren. Seit wann genau könne er nicht sagen, ein Jahr, viel- leicht auch zwei, regelmässig, also sicher jedes Wochenende. Er konsumiere zwei bis vier oder fünf Gramm Kokain an einem Wochenende. Cannabis konsumiere er seit er ungefähr 18 Jahre alt sei sicher jedes Wochenende, auch einmal drei Gramm. Vor 18 sei es hin und wieder ein Joint gewesen. Seine Eltern wüssten nichts davon. Erst seit der Brief wegen dem Autounfall gekommen sei wegen Ko- kain. Er konsumiere auch viel zu Hause, aber nur wenn die Eltern am Wochenende wegfahren würden oder auf Besuch seien. Sie hätten nie etwas gemerkt (act. 1/2/5 F/A 190 ff.). Am Wochenende vor seiner Verhaftung habe er Kokain und Cannabis konsu- miert. Er meine das Wochenende als die Tat passiert sei. Wann genau er an die- sem Wochenende Drogen konsumiert habe, könne er nicht sagen. Er habe am
30. Oktober 2022 in seinem Zimmer keine Drogen konsumiert. Wenn seine Eltern zu Hause gewesen seien, habe er sicher nicht konsumiert. Er habe am 30. Oktober 2022 vor oder nach 04.00 Uhr bzw. nachdem seine Eltern schlafen gegangen seien Drogen konsumiert. Er könne nicht genau sagen, ob er doch zu Hause konsumiert habe (act. 1/2/5 F/A 202 ff.). 4.2.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2023 führte der Beschuldigte aus, dass es stimme, was seine Familienangehörigen aus- gesagt hätten (act. 1/2/9 F/A 20 ff.). Im Zusammenhang mit dem forensisch-psych- iatrischen Gutachten gab er an, dass er bei einer Therapie im Gefängnisvollzug interessiert wäre, herauszufinden, was genau passiert sei und warum. Es sei wich- tig für ihn. Er könne nicht ungewiss sein Leben weiterführen. Er wolle auch wissen, was passiert sei und denke, er könne dies mit einer Therapie herausfinden. Er sei
- 19 - sehr motiviert und werde alles versuchen, damit das möglich sei (act. 1/2/9 F/A 88 ff.). Im Weiteren verweigerte der Beschuldigte die Aussage. 4.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 23. Februar 2024 4.3.1. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2024 äusserte sich der Beschuldigte zu den Vorwürfen. Er gab auf Vorhalt der Vor- würfe der Vergewaltigung und versuchten Tötung in Dossier 1 an, er habe den Ge- schlechtsverkehr nicht vollzogen. Es tue ihm natürlich sehr leid, was passiert sei. Er könne sich nicht an alles erinnern, was passiert sei. Er werde einfach das be- antworten, an das er sich erinnere. Er habe die Privatklägerin 1 natürlich sehr stark verletzt. Das tue ihm natürlich sehr leid. Was jetzt aber genau von Anfang bis zum Schluss passiert sei, könne er nicht genau sagen (act. 1/2/10 F/A 6 f.). 4.3.2. Der Beschuldigte führte aus, er wisse, dass er die Privatklägerin 1 ins Feld gezogen habe. Dann beim "Abegheie" habe er sie sicher schwer verletzt. Es seien ja ein paar Rippen gebrochen gewesen und ein paar weitere Verletzungen. Er sei hinter der Privatklägerin 1 gewesen und habe sie dann ins Feld gezogen. Er nehme an, er habe sie mit einer Hand am Körper und mit einer Hand am Mund gehalten. Er könne nicht sagen, wie fest er die Privatklägerin 1 gehalten habe, ob er etwas zu ihr gesagt habe, als er sie ins Feld gezogen habe, wie sie ausgesehen habe oder was sie angehabt habe. Auch das Alter der Privatklägerin 1 könne er nicht einschätzen. Er wisse nicht, warum er sie ins Feld gezogen habe. Es sei auch nicht sein Plan gewesen, die Privatklägerin 1 ins Feld zu ziehen. Er wäre egal gewesen, welche Person dort gewesen wäre. Er hätte diese Person einfach verletzt. Er hätte auch einen Mann verletzt. Es sei nicht sein Plan gewesen, zufällig Leute zu verletz- ten. Es sei einfach zu viel Kokain und Alkohol im Spiel gewesen. Könnte er die Zeit zurücksetzen, würde er es tun, aber das gehe nicht (act. 1/2/10 F/A 8 ff.). Das "Abegheie" könne er nicht beschreiben. Er habe es einfach nicht klar im Kopf, was passiert sei. Er möchte lieber nichts Falsches sagen. Er sei mit ihr zu Boden gefallen und dort sei sicher eine Verletzung passiert. Er könne nicht sagen, ob es ausser dem "Abegheie" noch zu weiteren Gewalteinwirkungen seinerseits gekommen sei. Die Erinnerung an das "Abegheie" sei immer wieder hervorgekom-
- 20 - men mit den Akten, welche er durchgelesen habe. Es sei immer mehr gekommen (act. 1/2/10 F/A 20 ff.). 4.3.3. Auf Vorhalt der Intimverletzungen der Privatklägerin 1 und auf die Frage, wie er sich diese erkläre, erwiderte der Beschuldigte, dass er davon ausgehe, dass er sie wahrscheinlich "gefingerlet" habe oder so. Aber mit dem Penis habe er nichts gemacht. Wie und weshalb er die Privatklägerin "gefingerlet" habe, könne er nicht genau sagen. Auf Nachfrage, wie er sich gefühlt habe, als er die Privatklägerin 1 "gefingerlet" habe, gab der Beschuldigte an, dass man sich nicht gut fühle, wenn man so etwas gemacht habe. Jetzt, da er alles gelesen habe, tue es ihm sehr leid. Er könne selber nicht verstehen, wie er so etwas habe machen können. Er verstehe unter "gefingerlet" mit den Fingern in die Vagina. Wie tief, wie lange und mit wie vielen Fingern er in die Vagina hineingegangen sei, könne er nicht genau sagen. Er nehme nicht an, dass es mehr als ein Finger gewesen sei. Er könne auch nicht genau sagen, in welcher Position sie gewesen seien. Er nehme an, sie seien beide am Boden gewesen. Er habe nur mit einer Hand "gefingerlet", er glaube mit rechts, weil er Rechtshänder sei. Was er währenddessen mit der linken Hand gemacht habe, wisse er nicht genau (act. 1/2/10 F/A 25 ff.). Er könne nicht genau sagen, was dort noch gewesen sei, also so Reaktion und so. Er könne sich nicht daran erinnern, zur Privatklägerin 1 gesagt zu haben "Dir gefällt das doch auch" und "Das ist doch schön" während dem er sie "gefinger- let" habe. Er glaube nicht, dass es möglich sei, dass er das gesagt habe. Weshalb die Privatklägerin 1 so etwas aussagen würde, könne er nicht sagen. Er könne auch nicht darauf antworten, wann er den Entschluss gefasst habe, die Privatklägerin 1 zu fingern. Er glaube nicht, dass er die Privatklägerin 1 ins Feld gezogen habe, um sie dort fingerlen zu können. Den Grund könne er wirklich nicht genau sagen. Er versuche zuerst selber herauszufinden, warum er überhaupt so etwas gemacht habe (act. 1/2/10 F/A 40 ff.). An einem Mann hätte er sich nicht sexuell vergriffen. Er gehe davon aus, weil er nicht homosexuell sei. Er stehe in sexueller Hinsicht auf Frauen, wenn sie gute Kurven habe, schöne Augen und blond sei. Er gehe nicht davon aus, dass es ihn sexuell erregt habe, die Privatklägerin 1 zu fingerlen. Dies, weil er noch Kokain intus
- 21 - gehabt habe. Da sei es eh schwer, eine Erregung zu bekommen und er habe das letzte Mal über die Kamera gesehen, dass die Privatklägerin 1 eine harmlose ältere Frau sei. Da würde er keine sexuelle Erregung bekommen. Wie er darauf gekom- men sei, sie zu fingerlen wisse er selbst nicht (act. 1/2/10 F/A 48 ff.). 4.3.4. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er nicht genau sagen könne, ob sich die Privatklägerin 1 gewehrt habe. Er nehme nicht an, dass sie in der Lage gewesen wäre, sich gegen ihn zu wehren, da er schon recht massiv und gross sei. Die Privatklägerin 1 habe er nun auf den Bildern gesehen, von der Grösse her könne er nichts sagen, aber sie sei schon recht dünn und alt. Sie sei schon viel schwächer als er. Er gehe nicht davon aus, dass sie damit einverstanden gewesen sei, dass er sie "fingerlete". Dies, da er erstens hier sei, weil auch von ihr eine Anzeige ausgegangen sei und zweitens, weil er glaube, es wäre für keine Frau in Ordnung gewesen an dieser Stelle. Keine Frau würde es wollen, in irgendeinem Feld gefingerlet zu werden (act. 1/2/10 F/A 54 ff.). Er sei sich sicher, dass er mit dem Penis nichts gemacht habe, weil er schon Erfahrungen habe mit Koks und es schwer für ihn sei, eine Erektion, einen Ständer oder sonst etwas zu bekommen, wenn er Koks konsumiert habe. Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin 1 klar und deutlich gesagt habe, dass er mit seinem Penis in Ihre Vagina eingedrungen sei und sie seinen Penis in ihrer Vagina gespürt habe, gab der Beschuldigte an, dass er wisse, dass es nicht so gewesen sei. Er könne nichts sagen zur Aussage der Privatklägerin 1, dass sein Penis nicht steif gewesen sei, aber grösser als bei jemandem, der keine Erektion habe (act. 1/2/10 F/A 61 ff.). 4.3.5. Zum Messer, welches am Tatort gefunden wurde sowie dem Umstand, dass darauf seine DNA habe festgestellt werden können, machte der Beschuldigte keine Aussagen (act. 1/2/10 F/A 64 ff.). 4.3.6. Der Beschuldigte führte sodann aus, dass er nicht mehr genau wisse, was er gemacht habe, als er fertig gewesen sei mit dem "fingerlen". Es habe dann auf einmal Klick gemacht. Er sei dann aufgestanden. Er habe gesehen, dass sie noch lebe. Er habe dann gedacht, dass er kein Mörder sei oder so etwas. Er sei dann einfach nach Hause gegangen. In was für einem Zustand die Privatklägerin 1 genau
- 22 - gewesen sei, als er aufgestanden sei, wisse er nicht und er habe auch nicht darauf geachtet. Er sei dann einfach aufgestanden und schnell nach Hause gegangen. Er nehme an, er habe bei der Privatklägerin 1 keine Verletzungen feststellen können, als er aufgestanden sei. Sonst wäre er, glaube er, nicht einfach so davongegangen. Er habe gewusst, dass sie am Leben gewesen sei, das habe er auch gesehen. Man merke, ob jemand noch am Atmen sei (act. 1/2/10 F/A 68 ff.). Dem Beschuldigten wurde sodann die Aussage der Privatklägerin 1, dass er zu ihr gesagt habe, er müsse sie jetzt umbringen, da er etwas gemacht habe, dass er nicht hätte tun sollen und dass sie ihn erkennen und dann verraten könnte, vor- gehalten. Er entgegnete, dass er nicht glaube, dass er das gesagt habe. Auch von der körperlichen Überlegenheit her hätte er sie umbringen können. Hätte er sie um- bringen wollen, hätte er es auch gemacht. Er glaube deshalb, dass er es nicht ge- sagt habe, denn wenn er es gewollt hätte, hätte er es auch gemacht. Er nehme nicht an, dass es möglich sei, dass er das gesagt habe. Er würde so etwas nicht sagen, denn er sei auch nicht in der Lage, jemanden umzubringen. Darum würde er so etwas nicht sagen. Auf den Vorhalt, dass es reiner Zufall gewesen sei, dass die Privatklägerin 1 überlebt habe, gab der Beschuldigte an, dass ihm das natürlich sehr leid tue. Das habe er auch nicht gewollt. Das könne er jetzt nicht mehr ändern und er könne sich nur dafür entschuldigen (act. 1/2/10 F/A 72 ff.). 4.3.7. Der Beschuldigte führte sodann auf die Frage, weshalb er an einem Sonn- tagmittag überhaupt auf einem Feldweg in K._____ gewesen sei, aus, er sei ja zuerst zu Hause gewesen. Er sei immer noch auf Koks gewesen und habe auch noch etwas dabei gehabt und habe auch noch eine Rakija-Flasche mitgenommen. Er sei hinausgegangen, um das Zeug, das Koks, ein wenig loszuwerden. Dann könne er laufen, werde müde und könne dann schlafen gehen. Er habe noch schnell alles Koks verrupfen wollen, nicht dass er zu Hause noch Koks rumliegen habe. Er habe das Koks auf seinem Spaziergang bzw. im Auto konsumiert. Er habe das Koks konsumiert, bevor er auf die Privatklägerin 1 getroffen sei. Den Rakija habe er auch auf seinem Spaziergang konsumiert. Wo genau wisse er nicht. Es sei schon ein recht grosser Platz, wo er überall durchgegangen sei. Auf dem Spazier- gang habe er einfach ein wenig getrunken. Wie viel genau wisse er nicht, weil ir-
- 23 - gendwann die Flasche runtergefallen und kaputt gegangen sei. Er habe aber schon recht viel getrunken (act. 1/2/10 F/A 76 ff.). Im Moment, als er auf die Privatklägerin 1 getroffen sei, habe er sich gar nicht gespürt. Wenn er jetzt darüber nachdenke, sei es kein schönes Gefühl, was danach passiert sei. Zur Aussage der Privatklägerin 1, wonach er ruhig und gefasst gewe- sen sei und nicht den Eindruck gemacht habe, als hätte er Drogen genommen oder als stimme sonst etwas nicht, gab der Beschuldigte an, dass er auch gelesen habe, dass die Privatklägerin 1 ausgesagt habe, dass er nicht nach Rauch gerochen habe. Er sei draussen seit sechs Jahren Raucher gewesen und rauche immer noch. Und das rieche man ja, wenn jemand rauche oder kiffe oder sonst etwas (act. 1/2/10 F/A 85 f.). 4.3.8. Auf Vorhalt der Auswertung der elektronischen Geräte, wonach der Beschul- digte kurz vor der Tat auf einer Pornoseite nach den Begriffen wie "Forcely", "Forced", "Forcely teen", "Forcely outside" und "Forcely forest" gesucht habe, machte der Beschuldigte keine Aussagen. Ob er sein Mobiltelefon auf dem Spa- ziergang dabei gehabt habe, wisse er nicht genau. Sodann wurde dem Beschuldig- ten vorgehalten, dass gemäss der Auswertungen bei seinem Mobiltelefon am
30. Oktober 2022, von 09.36 Uhr bis ca. 12.28 Uhr der Flugmodus eingeschaltet gewesen sei. Der Beschuldigte entgegnete hierauf, ob es zu 100 % der Flugmodus gewesen sei oder ob es sein könne, dass einfach das Handy ausgeschaltet gewe- sen sei. Er glaube, es habe einfach keinen Akku mehr gehabt. Zu der Zeit, als es wieder angegangen sei, sei er ja zu Hause gewesen. Er nehme an, wenn das Mo- biltelefon keinen Akku mehr gehabt habe, habe es sich während der Tat im Auto oder in der Hosentasche befunden (act. 1/2/10 F/A 87 ff.). 4.3.9. Zum zwischenzeitlich eingetretenen Tod der Privatklägerin 1 sowie zum Gut- achten der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass es ihm leid tue und dass er hoffe, dass es nichts mit ihm zu tun habe (act. 1/2/10 F/A 99 ff.). Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass das Gutachten zu seiner Haaranalyse zutreffend sei (act. 1/2/10 F/A 106 ff.).
- 24 - 4.4. Schlusseinvernahme vom 27. März 2024 4.4.1. Anlässlich der Einvernahme vom 27. März 2024 verweigerte der Beschul- digte die Aussage bzw. verwies auf seine bisherigen Aussagen (act. 1/2/12 F/A 7 ff. und F/A 15 ff.). 4.4.2. Der Beschuldigte ergänzte einzig, dass das, was an diesem Tag passiert sei, nicht zu entschuldigen sei. Er habe die Akten von diesem Tag angeschaut und ihm sei aufgefallen, was für einen riesen Scheiss er gemacht habe und was für ein rie- sen Leid er ihr zugefügt habe. Er könne es nicht mehr gut machen. Er könne sich auch nicht mehr entschuldigen. Eine Entschuldigung mache es auch nicht besser. Es tue ihm von Herzen leid. Er sei immer noch an der Aufarbeitung. Er habe aber verschwommene Erinnerungen. Er rege ihn selber auch auf. Er wolle auch damit abschliessen. Wenn er über den Fall nachdenke, dann leide er auch selber darun- ter. Wenn er darüber nachdenke, dann sehe er sich selber nicht darin. Er habe sehr viel Koks konsumiert, zu viel Koks. Aber er sei kein aggressiver und kein gewalttä- tiger Mensch. Er wisse selbst nicht, wie es dazu habe kommen können, dass es so ausgeartet sei. Er bereue es sehr. Er würde es sehr gerne rückgängig machen. Er wisse, es sei nicht möglich. Es tue ihm einfach von Herzen leid. Er leide selber permanent darunter (act. 1/2/12 F/A 12). 4.5. Hauptverhandlung vom 12. Februar 2025 4.5.1. An der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2025 teilte der Beschuldigte mit, ein umfangreiches Geständnis ablegen zu wollen. Alles, was in der Anklageschrift stehe und auch wie es geschrieben sei, sei korrekt und akzeptiere er auch (Prot. S. 17). Im weiteren Verlauf der Befragung machte der Beschuldigte jedoch nur ver- einzelt Angaben bzw. bestätige jeweils die Richtigkeit der Anklage und verweigerte im Übrigen die Aussage (Prot. S. 17 ff.). 4.5.2. Angesprochen auf die Erinnerungslücken, welche der Beschuldigte anläss- lich der ersten Einvernahme vom 8. November 2022 geltend gemacht habe, gab er an, dass er momentan in der ambulanten Therapie sei, die laufe ziemlich gut. Er sei motiviert und alles am Aufarbeiten. Er habe bei der ersten Einvernahme einfach
- 25 - alles noch verschwommen gesehen und habe auch keine genauen Aussagen ma- chen können (Prot. S. 17 f.). 4.5.3. Zum Verlauf des Vorabends bzw. des Tattags erklärte der Beschuldigte ein- zig, dass er definitiv Drogen konsumiert habe. Er habe in der ersten Aussage ein- fach so gesagt, dass er keine Drogen konsumiert habe, so als Schutz. Er habe Marihuana und Kokain konsumiert, so wie es in der Anklage stehe. Beim Kokain sei es eine relativ hohe Dosis gewesen, das seien pro Abend schon so zwei, drei oder auch vier Gramm gewesen. Beim Marihuana sei es nicht so viel, einfach ein, zwei Joints gewesen (Prot. S. 19 f.). Alkohol habe er nur ab und zu konsumiert, wenn man gerade mit einem guten Freundschaftskreis gewesen sei oder einmal in den Ausgang gegangen sei. Zum Alkoholkonsum in der Nacht vor der Tat machte der Beschuldigte keine Angaben (Prot. S. 21). Betreffend Drogenkonsum führte der Beschuldigte sodann aus, dass er zum damaligen Zeitpunkt süchtig nach Kokain gewesen sei und er häufig Kokain kon- sumiert habe. Im Jahr 2022 seien es im Minimum von Freitag bis Sonntagabend und pro Tag drei Gramm gewesen. Nur am Wochenende, unter der Woche sei es dann ab und zu gewesen. Er könne es nicht genau sagen. Marihuana habe er auch regelmässig, aber nur am Wochenende, jeweils ein bis zwei Joints konsumiert. Es sei für ihn sehr beruhigend gewesen, ein beruhigendes Mittel (Prot. S. 50). 4.6. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 4.6.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist vorweg festzuhalten, dass ihn als beschuldigte Person keine Pflicht trifft, zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Als vom Verfahren direkt Betroffener hat er ein – insofern legitimes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, insbesondere da vorliegend sehr schwerwiegende Vorwürfe zu beurteilen sind. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher grundsätzlich mit Vorsicht zu würdigen, wobei jedoch beim Beschuldigten in erster Linie der materielle Gehalt der Aussagen und damit dessen konkrete Glaubhaftigkeit massgebend ist.
- 26 - 4.6.2. Die Aussagen des Beschuldigten sind im Wesentlichen äusserts unglaub- haft. Die von ihm geltend gemachten Erinnerungslücken bzw. Amnesie überzeugen in keiner Hinsicht. Dies wird auch vom Gutachter bestätigt, welcher ausführte, das der Kokainkonsum keine solche Amnesie auszulösen vermag (act. 1/22/12 S. 82). Bereits in der ersten Einvernahme gab der Beschuldigte an, sich nicht an die Tat oder den Tathergang erinnern zu können, machte aber teilweise sehr genaue An- gaben zur Nacht vor der Tat bzw. zum Tatmorgen. Auch bei den weiteren Einver- nahmen machte der Beschuldigte geltend, sich an nichts erinnern zu können, er wusste aber im Verlauf der Untersuchung plötzlich wieder, dass er eine Flasche Rakija auf seinem Spaziergang dabei gehabt habe und er war sich auch ganz si- cher, nicht mit dem Penis in die Privatklägerin 1 eingedrungen zu sein. 4.6.3. Diese Erinnerungslücken sind entgegen der Erklärung des Beschuldigten nicht darauf zurückzuführen, dass er zu Beginn alles noch verschwommen sah, sondern einzig darauf, dass er sich jeweils eine Geschichte ausdachte, um mög- lichst gut dazustehen. So versuchte er auch immer wieder, die Tat zu verharmlosen oder zu entschuldigen. Er gab zwar an, er habe Privatklägerin 1 beim "Abegheie" sicher schwer verletzt, verharmloste dies aber sogleich, indem er von ein paar ge- brochenen Rippen und ein paar weiteren Verletzungen sprach. An weitere Gewalt- einwirkungen will er sich sodann nicht erinnern. Auch seine Ausführungen, dass es plötzlich Klick gemacht habe, er gedacht habe, er sei kein Mörder und er gesehen habe, dass sie noch lebe, sind einzig als Schutzbehauptungen zu werten, welche den Beschuldigten in ein gutes Licht rücken sollen. Dies umso mehr, als der Be- schuldigte behauptete, er habe keine Verletzungen feststellen können, sonst wäre er nicht einfach so davon gegangen. Auf den Fotoaufnahmen von der Privatklägerin 1 am Tatort (act. 1/15/1) sind offensichtliche Verletzungen erkennbar. Dass der Be- schuldigte diese nicht gesehen haben will, ist kaum denkbar. 4.6.4. Die Ausführungen des Beschuldigten, dass er selbst noch alles am Aufarb- eiten sei und deshalb keine Aussagen machen könne bzw. wolle, überzeugen auch nicht. Er brachte dies mithin jeweils dann vor, wenn es um Tatsachen ging, welche ihn belasten würden. Konnte ihm sodann etwas Neues nachgewiesen werden, sol- len die Erinnerungen durch das Studium der Akten zumindest teilweise plötzlich
- 27 - zurückgekommen sein. Dies zeigt offensichtlich, dass der Beschuldigte jeweils ab- warten wollte, was man ohne seine Aussagen alles herausfindet. Im Allgemeinen blieben die Aussagen des Beschuldigten immer oberflächlich und ohne Inhalt. Er machte durchwegs pauschale Angaben, ohne diese danach näher beschreiben zu können oder zu wollen. Später verwies er dann jeweils auf diese Aussagen und gab an, bereits alles erzählt zu haben. 4.6.5. Einzig in Bezug auf seinen Alkohol- und Drogenkonsum äusserte sich der Beschuldigte wiederholt und ausführlich. Zu Beginn stellte sich der Beschuldigte noch auf den Standpunkt, übermässig Alkohol (und keine Drogen) konsumiert zu haben. Dies wurde sodann durch die Angaben seiner Mutter (vgl. Erw. II.B.6.2.) sowie sein Bewegungsprofil (vgl. Erw. II.B.10.) widerlegt. Der Beschuldigte brachte daraufhin den Drogenkonsum ins Spiel und liess keine Gelegenheit aus, um zu betonen, dass er zu viele Drogen konsumiert habe. So will er auch am Tatmorgen noch Kokain und Alkohol konsumiert haben, gleichzeitig habe er sich aber auf den Spaziergang begeben wollen, um den Drogenrausch loszuwerden. Auch diese An- gaben sind nicht stimmig und wirken unglaubhaft. Generell fällt auf, dass der Be- schuldigte es von Anfang an so hat aussehen lassen wollen, als sei er völlig unzu- rechnungsfähig gewesen, sei es nun aufgrund der Drogen oder wegen des Alko- hols. 4.6.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Be- schuldigten in ihrer Gesamtheit unglaubhaft sind und darauf nicht abgestellt werden kann, soweit sie den Beschuldigten entlasten sollten.
5. Aussagen der Privatklägerin 1 5.1. Mündliche Befragung vom 30. Oktober 2022 Die Privatklägerin 1 äusserte sich erstmals im Rettungswagen am Tatort zum Sachverhalt. Sie gab dabei sinngemäss an, dass sie gepackt, festgehalten, in das Feld neben der Strasse geworfen und vergewaltigt worden sei. Der Mann habe ihre Hose verrissen. Anschliessend sei er mit seinem Glied und mit seiner Hand in ihre Vagina eingedrungen. Nachdem er sie im Feld vergewaltigt habe, sei er mit Anlauf
- 28 - auf sie drauf gesprungen. Ein Messer habe sie nie gespürt oder gesehen, aber der Täter habe furchtbare Kraft gehabt. Er sei ihr körperlich stark überlegen gewesen, sodass sie nicht habe wehren können. Weiter habe ihr der Mann Mund und Nase zugehalten, sodass ihr ganz schummrig wurde. Ganz ohnmächtig/bewusstlos sei sie ihres Wissens aber nie gewesen. Nach der Tat habe der Mann zu ihr gesagt "Ich muss dich jetzt leider umbringen" (act. 1/1 S. 4). 5.2. Polizeiliche Einvernahme vom 1. November 2022 5.2.1. Am 1. November 2022 wurde die Privatklägerin 1 im Kantonsspital Winter- thur durch die Polizei einvernommen. Sie führte gleich zu Beginn der Einvernahme im Rahmen der Rechtsbelehrung aus, der Sauerstoff sei im Vordergrund gestan- den, er habe ihr den Mund und die Nase zugehalten und sie habe versucht, we- nigsten einen Finger von ihm wegzubekommen, das sei nicht gut gegangen. Sie habe keine Luft gehabt. Sie habe das Gefühl gehabt, als würde sie langsam diese Welt verlassen, sie habe nicht mehr viel Sauerstoff im Körper gehabt (act. 1/4/1 F/A 2). 5.2.2. Die Privatklägerin 1 berichtete sodann, dass sie am 30. Oktober 2022 um 05.00 Uhr aufgestanden sei und Brot, Honig, ein Naturejoghurt mit Nüssen und ei- nen Apfel gefrühstückt habe. Sie sei dann eine kurze Runde laufen gegangen von ca. 07.00 Uhr bis 07.30 Uhr. Dann habe sie den Morgen in ihrer Wohnung genos- sen, habe fern geschaut und dann habe sie um ca. 11.00 Uhr Salat, Käse, Honig und ein gutes Brot zu Mittag gegessen. Sie habe weder auf der ersten noch auf der zweiten Tour etwas gekauft oder irgendwo angehalten. Sie habe auf der ersten Tour keine Beobachtungen gemacht. Es sei ausgesprochen ruhig gewesen, dies vermutlich auch wegen der Sommerzeit. Sie habe am Morgen 400 mg Ibuprofen genommen und sonst nichts. Alkohol und Drogen konsumiere sie nicht. Mit dem Zigaretten-Rauchen habe sie vor 35 Jahren aufgehört. Das sei ihr übrigens aufge- fallen: der Typ, der sie angegriffen habe, habe absolut nicht nach Zigaretten-Rauch gerochen. Sie könne nicht sagen, ob er nach etwas anderem gerochen habe. Er habe auch nicht nach Parfüm gerochen (act. 1/4/1 F/A 13 ff.).
- 29 - 5.2.3. Zur Uhrzeit, wann sie das Haus für ihre zweite Tour verlassen habe, gab die Privatklägerin 1 an, sie sei unsicher, ob es 11.30 Uhr oder 12.15 Uhr gewesen sei. Es seien viele Leute unterwegs gewesen, Spaziergänger mit Hunden, Velofahrer. Sie habe ihr Telefon an diesem Morgen nicht benutzt, nehme es aber immer mit für den Notfall, damit sie ihre Tochter alarmieren könne. Normalerweise schaue sie am Morgen immer auf die Uhr am Telefon wenn sie gehe, aber damals nicht (act. 1/4/1 F/A 20 ff.). Weiter führte die Privatklägerin detailliert aus, was sie getragen habe und was sie alles dabei gehabt habe (act. 1/4/1 F/A 23 ff.). Beim Verlassen des Wohnortes habe sie keine Feststellungen gemacht. Sie sei über die AH._____-strasse gegangen und sei dann am Pfadiheim und den Schafen vorbei in Richtung L._____ gelaufen. Sie sei ca. eine halbe Stunde unter- wegs gewesen. Sie habe unterwegs diverse Leute getroffen, die sie kenne, und sie hätten sich gegenseitig gegrüsst (act. 1/4/1 F/A 29 ff.). 5.2.4. Sie wisse nicht, ab wann der Typ hinter ihr gewesen sei. Er sei einfach plötz- lich ein paar Meter hinter ihr gewesen. Sie habe noch gedacht, dass das komisch sei, ein junger Mann, der alleine spaziere. Dann habe sie ihn ein Stück lang nicht mehr gesehen. Sie habe sich umgekehrt, bewusst, habe ein Gefühl gehabt, aber es habe ja Leute gehabt und dann habe sie ihn nicht mehr gesehen. Sie sei auf die Strasse abgebogen, die in Richtung L._____ gehe und dort habe sie der Mann plötzlich überholt, habe sie in den Schraubstock genommen und in das Feld, den Raps, geworfen. Er sei so schnell auf ihr gewesen und sie habe überhaupt keine Zeit gehabt aufzustehen oder zu reagieren (act. 1/4/1 F/A 32). Der Mann habe zu ihr gesagt "Entschuldigung, ich muss sie etwas fragen", habe sie gepackt und ihre Beine mit seinem Fuss vom Boden weggezogen und habe sie ins Zeug geworfen, sodass er nicht gesehen werden könne. Keiner der Leute sei dort gewesen. Als er sie in Gras geworfen habe, habe sie ein vorbeifah- rendes Auto gehört. Sie sei am Boden gelegen und der Mann habe sie ein zweites Mal gepackt und sie weiter ins Feld hinein geworfen. Er habe ihr zuerst die Luft genommen, damit sie ruhig bleibe. Sie sei auf dem Boden gelegen und er auf ihr und er habe einfach gewollt, dass sie ruhig bleibe. Er habe seine grosse linke Hand über ihre Nase und den Mund gehalten. Die Hand habe er abgewechselt, weil sie
- 30 - immer wieder versucht habe, die Hand oder den Finger wegzuziehen, um Luft zu erhalten. Er habe unglaubliche Kraft gehabt wie ein Tier. Dann habe er an ihren Hosenbund gegriffen und die Hose heruntergerissen, auch die Strumpfhose und die Unterhose, das in ca. zwei Rissen (act. 1/4/1 F/A 33 ff.). 5.2.5. Dann habe er seine Hand in ihre Vagina gedrückt, sie könne nicht sagen mit welcher Hand er das gemacht habe. Er habe herumgefingert und habe die andere Hand über ihre Nase und Mund gehalten, damit sie nicht schreien könne. Dann habe er seine Hose geöffnet und sein Glied in sie gedrückt. Das Glied sei schon erigiert gewesen, aber nicht so stark. Er habe sein Ding abgelassen, d.h. er habe Hin- und Herbewegungen gemacht, bis er zum Orgasmus gekommen sei in ihrer Vagina. Danach habe er gesagt "jetzt muess ich dich umbringe, will ich ihn wieder erkennä chönd". Da sei es wirklich um Leben und Tod gegangen. Er habe ihr ganz die Luft abgestellt, sei aufgestanden, habe ausgeholt und sei auf ihren Oberkörper und Bauch gesprungen. Es wundere sie, dass doch noch so viel ganz sei. Die Hand sei auf ihrem Gesicht gewesen, sie habe ständig versucht Luft zu erhalten, sodass alles wie in Watte gewesen sei, der Orgasmus und so. Er habe ihr die Luft genom- men (act. 1/4/1 F/A 36 f.). Er habe zweimal einen Orgasmus gehabt, dies aufgrund der Stöhnlaute. Der erste Orgasmus sei in ihr gewesen und der zweite sei ausserhalb der Scheide ge- wesen, gleich neben der Vagina. Der Raps sei feucht gewesen und darum habe sie nicht bemerkt, ob es ausserhalb der Vagina Flüssigkeit habe (act. 1/4/1 F/A 38 f.). 5.2.6. Die Privatklägerin 1 führte weiter aus, der Mann sei auf ihr drauf gelegen und habe sie mit einer Hand im Gesicht festgehalten und natürlich mit seinem Gewicht. Als der Mann gesagt habe, dass er sie umbringen müsse, habe er es auf alle Arten versucht. Es könne sein, dass er auch am Hals gewesen sei und versucht habe, ihren Kopf zu überdrehen. Ob er sie gewürgt habe, wisse sie nicht mehr. Er habe immer wieder gesagt "mach's mer nid so schwer". Er habe immer Schweizer- deutsch mit einem kleinen Akzent gesprochen (act. 1/4/1 F/A 40 ff.).
- 31 - Wie lange der Vorfall gedauert habe, habe sie keine Ahnung, von ihr aus stun- denlang. Sie habe zuerst gewartet, da sie Angst gehabt habe, dass er retour komme, wenn sie rufe. Es seien einige Autos vorbeigefahren bis ein langsam fah- rendes Auto sie gesehen habe und jemand zu ihr gekommen sei. Sie sei am Rande des Feldes gelegen und sei mit den Beinen voraus zur Strasse gerobbt. Es habe links eine Strasse mit Kies gehabt und rechts eine betonierte Strasse. Sie habe sich auf dem Feld umgekehrt und sei von dort aus in Richtung Betonstrasse gerobbt. Sie habe nur noch mit ihren Beinen Kraft gehabt (act. 1/4/1 F/A 43). 5.2.7. Sie sei nicht geschlagen worden, einfach seine brutale Art. Er habe einfach geschaut, dass sie unten im Rapsgras bleibe. Er habe immer wieder gesagt "ich muess dich umbringe". Warum er schlussendlich von ihr abgelassen habe und weggegangen sei, wisse sie nicht. Sie sei nicht bewusstlos am Boden gewesen, aber sie sei irgendwie wie hinter Watte gewesen. Urinabgang habe sie keinen ge- habt (act. 1/4/1 F/A 44 ff.). Sie habe immer wieder versucht, seine Hand von ihren Gesicht, Nase/Mund zu entfernen, weil ihr die Luft gefehlt habe. Sie sei wie in einem Schraubstock ge- wesen, weil er immer noch auf ihr gelegen sei. Als er ihr habe den Kopf überdrehen wollen, habe er ihr mit einer Hand den Mund und die Nase zugehalten und mit der anderen Hand habe er den Kopf auf ihre linke Seite gedreht. Irgendwie habe man keine Kraft ohne Sauerstoff. Deshalb habe er so viel Macht gehabt. Sie habe ver- sucht zu schreien, aber wegen der Hand über dem Gesicht sei das nicht gegangen. Wenn er kurz weniger aufmerksam gewesen sei, habe sie versucht zu schreien, doch dann habe er gleich nachgefasst und sei noch brutaler gewesen. An den Haa- ren habe sie der Mann nicht richtig gezogen (act. 1/4/1 F/A 48 ff.). 5.2.8. Auf weitere Fragen zu Details erklärte die Privatklägerin 1, dass er sie am Anfang in das Feld gezogen habe, indem er ihr mit einem Bein ihre Füsse vom Boden weggezogen habe, sie mit seinen Armen um ihre Arme gepackt habe und sie ins Feld geworfen habe. Sie habe gleich versucht wieder aufzustehen, aber er sei so schnell auf ihr gewesen und habe sich auf sie geworfen (act. 1/4/1 F/A 51). Er habe sie auf der Strasse in Richtung L._____ überholt. Das sei kurz vor dem Angriff gewesen, er habe sie überholt und dann habe er sie angegriffen. Sie sei auf
- 32 - dem Kiesweg in Richtung AI._____ gewesen und bei der Ecke sei es dann passiert. Er habe ihren Körper jeweils wieder gepackt und ihn auf die Rapspflanzen gewor- fen. Das sei alles sehr schnell gegangen (act. 1/4/1 F/A 69 f.). Penetriert habe er sie nur mit seiner Hand und nicht mit einem Gegenstand. Es seien dicke "Wurstlifinger" gewesen. Sie habe immer wieder versucht, ihn in die Hand zu beissen, das sei ihr aber nicht gelungen. Sie habe den Mann nicht ge- kratzt, sie habe immer versucht, seine Hände von ihrem Gesicht zu entfernen. Das sei ihr einziger Gedanke gewesen, weil sie gewusst habe, dass sie sonst ersticke. Durch den Druck auf ihren Kopf sei dieser in den Boden gerammt worden (act. 1/4/1 F/A 52 ff.). Es könne sein, dass der Mann sie auch unter der Kleidung berührt habe, aber sie wisse es nicht mehr. Er habe mit seiner rechter Hand in ihrer Scheide Rein- und Rausbewegungen gemacht. Es sei ihr lange vorgekommen, sie könne aber nicht genau sagen, wie lange es gedauert habe. Zuerst mit seiner Hand und dann mit seinem Glied. Er habe nicht versucht, das Glied in ihren Mund zu stecken (act. 1/4/1 F/A 66 ff.). Er habe sie auf die Backe geküsst, sie denke auf die linke. Das habe er gemacht, als er sie in den Schraubstock genommen habe. Er habe gesagt "Du wotsch äs doch au" und danach "ich muess dich jetzt umbringe". Sie sei nicht mit den Füssen getreten worden. Er sei immer noch auf ihrem Körper gelegen mit seinem Gewicht. Die Ärzte hätten gesagt, die Verletzung am linken Unterbein sei eine oberflächliche Schnittverletzung. Es habe etwa 15 bis 20 Minu- ten gedauert. Danach sei sie dort gelegen, bis sie gefunden worden sei (act. 1/4/1 F/A 61 ff.). Sie habe keine Ahnung, wieso der Mann plötzlich von ihr abgelassen habe, was er gesehen habe. Plötzlich sei er nicht mehr da gewesen. Sie wisse nicht, wo er hingegangen sei, ob er auf der Kiesstrasse weggegangen sei. Dies, weil sie nicht habe aufsitzen können. Sie habe keine Kraft gehabt aber auch Angst, dass er dann retour komme (act. 1/4/1 F/A 55 f.). Diese Machete habe sie nie gesehen. Die Polizei habe nur gesagt, dass am Ort eine Machete oder ein Messer gefunden worden sei. Sie hätten vermutet, dass sie auf dem Messer gelegen habe. Er habe ihr nicht verbal mit einem Messer ge-
- 33 - droht. Er habe ihr auch nie ein Messer gezeigt (act. 1/4/1 F/A 57 ff.). Sie habe kein Messer mitgeführt (act. 1/4/1 F/A 74). 5.2.9. Die Privatklägerin 1 schilderte sodann zu ihren Gefühlen während dem Vor- fall, dass sie sich im falschen Film gefühlt hätte. Sie habe "unbändige" Angst gehabt und gedacht, dass ihre letzte Stunde gekommen sei. Irgendwie sei an ihrem Körper alles komisch gewesen. Sie sei froh gewesen, als der Mann weg gewesen sei. Da- nach hätten die Schmerzen begonnen. Zuerst habe sie gedacht, sie laufe nach Hause und habe dann gemerkt, dass es nicht mehr gehe (act. 1/4/1 F/A 59 f.). 5.2.10. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Privatklägerin 1 im Wesentli- chen an, dass sie Polyarthritis habe. Ansonsten brauche sie keine ärztliche Betreu- ung. Sie sei 162 cm gross und 35 Kilogramm schwer (act. 1/4/1 F/A 11 f.). Zudem gab die Privatklägerin 1 eine detaillierte Täterbeschreibung ab (act. 1/4/1 F/A 71). 5.3. Gespräch mit der KAPO vom 3. November 2022 5.3.1. Am 3. November 2022 fand ein Gespräch der Kantonspolizei Zürich mit der Privatklägerin 1 statt, anlässlich welchem sie im Wesentlichen von ihrem Spazier- gang berichtete, dass ihr nichts aufgefallen sei und sie immer wieder Spaziergän- ger, teilweise auch mit Hunden gesehen habe. Sie zeichnete ihren Spaziergang zudem auf (act. 1/4/2 S. 1 ff.). 5.3.2. Sodann gab die Privatklägerin 1 erneut eine detaillierte Täterbeschreibung ab. Sie führte insbesondere aus, der Täter sei gelassen, ruhig und überlegt gewe- sen. Nicht aufgeregt, wie wenn das normal wäre, was er getan habe (act. 1/4/2 F/A 3 ff.). 5.4. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 2. Februar 2023 5.4.1. Die Privatklägerin 1 schilderte in der Einvernahme vom 2. Februar 2025 in freier Erzählung Folgendes: Sie gehe jeden Tag laufen, so auch am 30. Oktober
2022. Weil es Sonntag gewesen sei, habe es viele Leute unterwegs gehabt, die mit den Hunden laufen gegangen seien. Es sei warm gewesen. Sie habe gedacht, ei- nen besseren Zeitpunkt gebe es nicht. Sie habe dann noch mit einer Person ge-
- 34 - sprochen, welche mit dem Hund spazieren gegangen sei, dort auf dem Weg. Sie sei dort beim Pfadiheim, wo das …-gebiet sei, laufen gegangen. Sie habe etwa ein Drittel des Weges gemacht. Es sei eigentlich ein freundlicher Tag gewesen, es seien alle hell gekleidet gewesen. Da sei eine Person weiter hinter ihr gelaufen, welche einfach schwarz gekleidet gewesen sei. Deshalb sei er eigentlich auch allen ein wenig aufgefallen. Sie sei eine Strecke gelaufen, dann sei er nirgends mehr gewesen. Sie sei abgebogen und habe der Strasse weiter folgen wollen und weiter oben wieder retour (act. 1/4/3 F/A 13). Dort sei er wieder an der Ecke gestanden und habe gesagt, dass er eine Frage habe. Im gleichen Moment habe er sie mit einer Hand gepackt, mit der an- deren Hand auf den Mund und die Nase. Mit den Beinen habe er ihr die Beine von der Strasse gezogen. Das nächste sei gewesen, dass er sie in den Raps reinge- worfen habe. Dann sei er über ihr gewesen. Dann habe er sie weiter reingezogen von der Strasse weg (act. 1/4/3 F/A 13). Er habe die Hand die ganze Zeit auf die Nase und den Mund gehalten, so dass sie keine Luft bekommen habe. Mit der anderen Hand habe er die Hose auf- gerissen und seine Hosen aufgemacht. Dann habe er sich an ihr vergangen. Dann habe sie die ganze Zeit versucht, Luft zu bekommen. Sie habe schon Sterne gese- hen, weil sie keine Luft mehr bekommen habe. Sie habe versucht, in seinen Finger oder seine Hand zu beissen. Aber er habe so eine grosse Hand gehabt, sie habe nicht reinbeissen können. Manchmal sei es ihr gelungen, einen Finger zu lupfen, um Luft zu bekommen (act. 1/4/3 F/A 13). Dann habe er ihr gesagt, dass er sie jetzt umbringen müsse, da er etwas ge- macht habe, dass er nicht sollte. Sie könne ihn erkennen und ihn dann verraten. Dann sei er so mit seinem Körper von oben nach unten auf sie runtergetätscht. Als er gemerkt habe, dass sie immer noch lebe, habe er gesagt "Gib doch endlich uf.". Sie habe versucht, immer noch Luft zu bekommen. Auf jeden Fall habe er dann nochmals einen Orgasmus gehabt. Dann sei er weiter mit seinem Oberkörper auf ihren Körper runtergetätscht. Es hätte sie kaputtmachen sollen (act. 1/4/3 F/A 13).
- 35 - Das Nächste, was sie wisse, sei, dass sie die Augen geöffnet habe und er nicht mehr da gewesen sei. Sie denke, sie sei weggewesen. Sie nehme an, dass er gemeint habe, dass sie tot gewesen sei, weshalb er von ihr abgelassen habe. Sie habe ihn dann nirgendwo mehr gewesen. Sie sei dann noch einen Augenblick ruhig gewesen. Sie habe Angst gehabt, dass er sie hören könnte und dann wieder komme. Als dann aber nichts passiert sei – sie sei von der Strasse weg gelegen – habe sie sich gedreht am Boden, da sie keine Kraft gehabt habe, aufzustehen. Sie sei dann am Boden entlang in Richtung Strasse. Als sie um Hilfe gerufen habe, sei niemand gekommen. Niemand habe sie gehört. Sie habe sich dann in Richtung Strasse bewegt und das Bein in die Höhe gehalten, so dass jemand, der vorbeifah- ren könnte, sie sehen würde. Etwa das dritte oder vierte Auto habe angehalten und die Ambulanz und Polizei angerufen, weil die Hosen verrissen gewesen seien und alles. Sie hätten sie dann mit einer Wolldecke zugedeckt. Dann sie sie ins Spital gekommen (act. 1/4/3 F/A 13). 5.4.2. Auf Befragung des Staatsanwalts führte die Privatklägerin 1 sodann aus, dass sie am 30. Oktober 2022 gegen 11.30 Uhr spazieren gegangen sei. Sie wisse nur noch, dass sie ein Paar beige Hosen getragen habe, das andere wisse sie nicht mehr. Unterhosen habe sie auf jeden Fall unter den Hosen angehabt. Sie habe keine Ahnung mehr, ob sie noch Leggins oder sonst etwas darunter getragen habe. Sie habe sich gut gefühlt, als sie die Wohnung verlassen habe (act. 1/4/3 F/A 17 ff.). 5.4.3. Der Beschuldigte sei weit hinter ihr gewesen, als sie ihn das erste Mal gese- hen habe. Sie habe ihm nicht Grüezi oder so gesagt. Er habe nichts gemacht, als sie ihn das erst mal gesehen habe. Er sei einfach weitergelaufen und sie habe ihn ja nachher nicht mehr gesehen. Sie wisse nicht, wo er durchgelaufen sei. Es habe Leute unterwegs gehabt. Sie wisse nicht, ob ihn jemand verdeckt habe. Sie habe ihn danach auf jeden Fall nicht mehr gesehen. Sie habe ihn zum zweiten Mal ge- sehen, als er vor ihr gestanden sei. Sie habe danach nicht mehr retour geschaut. Sie habe keine Ahnung wie es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte plötzlich vor ihr gestanden sei. Er sei wie aus dem Himmel runtergefallen. Oder er sei von hinten gekommen, sie sei sich nicht sicher. Dann habe er so einen Schritt auf sie
- 36 - zu gemacht, dass er ganz nah bei ihr gewesen sei. Dann sei es eigentlich schon zu spät gewesen, um noch irgendwie… Seine Hände seien schon.. Sie wisse auch nicht, was er sonst noch gesagt habe. Er habe noch mehr gesagt (act. 1/4/3 F/A 28 ff.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihr einmal gefolgt sei, gab die Privatkläge- rin 1 an, sie habe ihn nur einmal gesehen, als sie retour geschaut habe. Danach habe sie nicht mehr retour geschaut. Sie sei einfach ein wenig schneller gelaufen. Ausser als sie in die AI._____-strasse abgebogen sei, da habe sie zurückgeschaut und habe ihn nirgends gesehen. Sie glaube nicht, dass der Beschuldigte sie einmal überholt habe. Der Beschuldigte habe bei der ersten Begegnung den Eindruck ge- macht wie jemand, der nach dem Weg frage. So ruhig. Sie habe gedacht, er wolle so etwas fragen. Was genau der Beschuldigte gesagt habe, als sie ihn zum zweiten Mal gesehen habe, wisse sie nicht mehr (act. 1/4/3 F/A 32 ff.). 5.4.4. Die Privatklägerin 1 führte weiter aus, dass sie nicht mehr wisse, mit welcher Hand der Beschuldigte ihr den Mund zugehalten habe. Er habe sie mit der einen Hand am hinteren Rücken gepackt und mit der anderen habe er Mund und Nase zugehalten. Sie wisse nicht mehr, ob er sie hochgehoben habe, es sei so schnell gegangen. Er habe ihr einfach die Beine über dem Boden weg… Irgendwie müsse er sie aufgehoben haben, sonst hätte sie noch zappeln können oder so. Sie sei nach der ersten Landung im Feld auf dem Rücken gewesen, immer auf dem Rü- cken. Der Beschuldigte sei dann schon auf ihr oben gehockt. Er sei einfach mit dem Gesäss auf ihr gehockt. Eine Hand sei einfach immer auf ihrem Mund und Nase gewesen. Sie habe nichts gemerkt von ihren Verletzungen und so. Das sei so akut gewesen mit der Luft (act. 1/4/3 F/A 36 ff.). Sie glaube nicht, dass der Beschuldigte sie ausser am Rücken und auf Mund und Nase sonst noch wo gehalten habe. Mit seinen Beinen habe er ja ihre Beine weggezogen. Er habe sie ins Feld reingeworfen. Sie habe aufstehen wollen und weiter, aber er sei schon auf ihr oben gehockt. Es sei irgendwie so schnell gegan- gen. Sie wisse nicht mehr, wie der Beschuldigte sie weiter ins Feld rein gezogen habe. Sie wisse nur, wie er sich vergewissert habe, dass ihn auch niemand sehe. Er habe den Kopf raufgehalten und geschaut, wie weit sie drin gewesen seien und
- 37 - ob man es von der Strasse sehe. Darum habe er sie weiter reingezogen oder rein- geschafft. Sie wisse nicht, ob er die ganze Zeit auf ihr oben gesessen sei. Als er sie weitergeschafft habe, sei er glaube sie auch auf ihr oben gewesen (act. 1/4/3 F/A 45 ff.). Mit in den "Schraubstock" nehmen habe sie gemeint so hinten am Rücken durch und an sich rangedrückt. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob er sie auch am Hals berührt habe bevor er sie ins Feld geworfen habe. Sie habe die ganze Zeit nur gedacht, ob sie irgendwie im falschen Film sei. Sie wisse nicht, was passiert sei, nachdem er sie weiter ins Feld gezogen habe, also wo er die zweite Hand gehabt habe. Eine Hand habe er immer auf Mund und Nase gehabt, weil er ihr habe die Luft nehmen wollen. Mit der anderen Hand habe er die Hosen aufmachen wol- len. Mit der anderen Hand habe er sie am Arm gehalten. Sie habe keine Ahnung, wo die zweite Hand jeweils gewesen sei. Sie habe nur Angst gehabt. Angst einfach vor dem, was passiere, als sie gemerkt habe, dass die Luft knapper geworden sei. Es sei ihr immer weniger gelungen, seine Finger von ihrem Gesicht wegzumachen, so dass sie wieder einen Schnauf Luft habe holen können. Bevor er ihre Hose ge- öffnet habe, habe er sie ausser mit den Händen einfach mit seinem Gesäss berührt, mit dem er immer auf ihr gesessen sei, damit sie auf dem Boden bleibe. Seinen Kopf habe er, glaube sie, oben gehabt. Sie wisse nicht, wo er sie hingeküsst habe. Sie habe keine Ahnung, ob er sie geküsst habe. Sie habe einfach Panik gehabt (act. 1/4/3 F/A 50 ff.). Auf den Mund habe er sie auf jeden Fall schon gar nicht küs- sen können, da er seine Hand immer auf ihrem Gesicht gehabt habe (act. 1/4/3 F/A 168). 5.4.5. Zur Einwirkung auf den Kopf und Hals gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, dass sie keine Ahnung habe, wie lange sie keine Luft gekriegt habe. Sie wisse auch nicht, wie lange sie weggewesen sei. Sie habe auch keine Uhr angehabt. Da wür- den einem Minuten wie Stunden vorkommen. Sie wisse auch nicht, wann sie weg gewesen sei am Schluss. Da habe sie anscheinend wirklich keinen Sauerstoff mehr gehabt. Sie wisse nur eines: Er sei fast verzweifelt, dass sie nicht einfach so ge- storben sei. Dass es so lange gehe. Sie könne sich nur noch an einen Satz erin- nern, denn er habe gesagt "Gib doch endlich uf.". Sie komme darauf, dass er ver-
- 38 - zweifelt gewesen sei, weil er gesagt habe "Ich muss dich jetzt umbringen". Das habe er immer wieder wiederholt und tätschte so auf sie runter mit dem Gesäss. Sie habe einfach gemerkt, dass der Sauerstoff immer weniger werde, als sie manchmal wieder Luft habe holen können. Sie habe sein Gesicht vor sich gesehen. Schwindlig sei ihr nicht geworden. Da, als ihr schwarz vor Augen geworden sei, das habe sie gar nicht mitbekommen. Schwarz vor Augen sei ihr am Schluss geworden. Vorher sei sie, glaube sie, immer wach gewesen (act. 1/4/3 F/A 59 ff.). Sie habe nicht wahrgenommen, dass der Beschuldigte sie gewürgt hätte (act. 1/4/3 F/A 170). 5.4.6. Der Beschuldigte habe ihr die Hose weggerissen und oben wisse sie nicht mehr, was er gemacht habe. Sie habe an diesem Tag Strumpfhosen getragen, die habe er runtergezogen. Er habe sie einfach mit einer Hand ein wenig runter ge- macht. Sie wisse nicht bis wohin er sie runter gemacht habe, sie glaube nicht viel. Einfach so, dass es frei gewesen sei. Sie sei immer mit dem Rücken auf dem Boden gewesen, immer in der gleichen Situation, die ganze Zeit. Der Beschuldigte sei im- mer irgendwie kniend gewesen. Ob er kniend gewesen sei oder mit seinem Gesäss weiter runtergegangen sei, wisse sie nicht mehr. Sie glaube, er sei mit der Hand reingegangen nachdem er ihr die Hosen runtergezogen habe. Oder ob das nachher war, nachdem er sich die Hose aufmachte oder das nach seinem ersten Orgasmus war oder vorher, sie wisse es nicht mehr. Wie der Beschuldigte mit der Hand rein ging, wisse sie nicht, sie habe ja nicht runterschauen können. Er sei einfach mit den Fingern in die Vagina rein (act. 1/4/3 F/A 64 ff.). Sie wisse nicht, mit wie vielen Fingern er in sie eingedrungen sei. Es seien so wie "Wurstlifinger" gewesen. Also nicht fein und so. Die Haut der Hand sei auch nicht so fein gewesen. Er habe fast wie Hornhaut gehabt, so feste Haut. Sie wisse nicht, mit welcher Hand er in sie eingedrungen sei. Sie habe gedacht, er sei mit seinen ganzen Fingern eingedrungen, so habe es sich angefühlt. Er sei mit seinen Fingern in ihrer Vagina rein und raus. Er habe seine Finger wahrscheinlich eine Minute in ihrer Vagina gehabt. Er habe dabei gesagt "Dir gefällt das doch auch" und "Das ist doch schön". Sie habe alles gefühlt, Ekel. Sie habe immer schauen müssen, dass sie wieder ein bisschen Sauerstoff gehabt habe. Sie glaube nicht, dass er seine Hand in ihrer Vagina gehabt habe, sie wisse es nicht. Sie könne auch
- 39 - nicht sagen, ob der Beschuldigte auch seine Faust in ihrer Vagina gehabt habe (act. 1/4/3 F/A 74 ff). Sie habe nichts machen können, als er seine Finger in ihrer Vagina gehabt habe. Sie habe immer versucht, seine Finger zu lüpfen, damit sie Luft bekommen habe, um sich überhaupt wehren zu können oder so. Er sei auch immer auf ihr oben gesessen. Sie sei wie bewegungslos gewesen. Mit ihrer Hand habe sie schon gar nichts ausrichten können. Sie sei zu wenig stark gewesen. Sie habe nichts zu ihm gesagt, sie habe ja nicht reden können. Die Hand sei ja immer auf ihrem Gesicht gewesen. Wenn sie versucht habe, seine Hand von ihrem Mund und ihrer Nase wegzunehmen, dann habe er noch mehr, fester runtergedrückt. Sie wisse nicht, was passiert sei, nachdem er seine Finger aus ihrer Vagina rausgenommen habe. Mit dem 'Vergehen an ihr' habe sie gemeint, dass er mit seinem Glied reingegangen sei. Sie sage dem Vergewaltigung (act. 1/4/3 F/A 85 ff.). 5.4.7. Die Privatklägerin führte weiter aus, dass er normal mit seinem Glied reinge- gangen sei. Sie habe den Penis des Beschuldigten nicht gesehen, sie habe gar nichts gesehen. Sie habe den Penis des Beschuldigen gespürt. Sie könne ihn nicht beschreiben, sie glaube er sei nicht, wie man sage, steif gewesen. Der Penis des Beschuldigten sei weich gewesen. Schon grösser als normal. Also grösser, wie wenn man keine Erektion habe. Er habe eine leichte Erektion gehabt. Eine Hand sei auf ihrem Gesicht gewesen und mit der anderen habe er das Glied wie einge- führt. Wo er die Hand nachher gehabt habe, wisse sie nicht. Er sei immer auf ihr oben gesessen. Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte ihre Beine gespreizt habe. Er habe einfach Platz gehabt. Der Beschuldigte habe seinen Penis rein und raus ge- macht als er in ihrer Vagina gewesen sei. Sie habe nicht gesehen, wie tief er in sie eingedrungen sei. Sie habe den Penis in ihrer Vagina drin gespürt. Es seien einfach so ein paar Stösse gewesen, solange wie die Erregung wahrscheinlich gedauert habe (act. 1/4/3 F/A 91 ff. und F/A 124). Sie sei immer noch auf dem Rücken gelegen, als er in sie eingedrungen sei. Sie wisse nicht, wie oft der Beschuldigte Hin- und Herbewegungen gemacht habe, als er in ihrer Vagina drin gewesen sei. Einfach so lange, wie der Erguss gedauert habe, ein paar Mal. Er sei mit seinem Penis sonst nirgendwo eingedrungen. Er
- 40 - habe auf den Kleidern nochmals so Hin- und Herbewegungen gemacht, als er so erregt gewesen sei. Sie habe Ekel gefühlt als er mit seinem Penis in ihrer Vagina gewesen sei. Sie glaube nicht, dass er dabei etwas gesagt habe. Sie wisse auch nicht mehr, ob er gestöhnt habe. Sie habe gar nichts tun können, ausser so "Hmmm". Sie habe nicht mal den Kopf schütteln können. Sie habe nie etwas sagen können. Sie habe nur immer "Hmmm" gemacht (act. 1/4/3 F/A 105 ff.). Sie glaube der Beschuldigte habe einen Orgasmus gehabt, also sie vermute es. Dies, weil er vielleicht einmal oder zweimal gestöhnt habe. Sie denke er habe den Orgasmus gehabt, als er mit Glied drin gewesen sei. Sie nehme an seinem Gestöhne an, dass er einen hatte. Einen Samenerguss habe sie nicht gespürt. Sie wisse nur, dass alles irgendwie feucht gewesen sei. Ob es vom Raps gewesen sei, sie wisse es nicht. Nach dem Orgasmus in ihr drin habe er versucht sie umzubrin- gen. Er habe gesagt "Jetzt muss ich dich umbringen". Zwischendrin, als er immer auf sie runtergetätscht sei, habe er nochmals einen Orgasmus gehabt. Es sei so gewesen, wie wenn ihm das so gefallen hätte oder ihn erregt hätte (act. 1/4/3 F/A 112 ff.). Schmerzen habe sie keine gehabt, als er mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen sei. Das sei erst gekommen, als er mit den Fingern reingegangen sei. Sie wisse nicht mehr, ob er zuerst mit den Fingern oder dem Penis eingedrun- gen sei (act. 1/4/3 F/A 122 f.). Wie er seine Hose geöffnet habe, habe sie nicht gesehen. Einfach mit seiner freien Hand. Er habe ihren Kopf so ins Zeug reinge- drückt und habe seine Hand in ihrem Gesicht gehabt. Sie habe nicht nach unten gesehen. Sie habe auch nicht gesehen, wie weit unten der Beschuldigte seine Ho- sen gehabt habe, als er mit seinem Penis in sie eingedrungen sei. Er sei auf den Beinen gesessen, als er in sie eingedrungen sei. Er sei sitzend gewesen. Er sei dann natürlich, als er hin und her sei, sie wisse nicht, ob er ganz auf ihr oben gele- gen sei oder nicht. Sie habe seine Knie nicht gesehen, als er in sie eingedrungen sei. Sie wisse nicht, ob er halb auf ihr gelegen sei oder ganz (act. 1/4/3 F/A 126 ff. und F/A 166 f.). 5.4.8. Die Privatklägerin 1 schilderte weiter, dass der Beschuldigte, nachdem er den Penis aus ihrer Vagina gezogen habe, mit seinem ganzen Körpergewicht im-
- 41 - mer wieder auf sie runtergetätscht sei. Er habe oben angefangen. Er sei dann so mit seinem Gesäss immer weiter hinten runter getätscht. Er sei ganz viele Male auf sie runtergetätscht. Er habe Anlauf geholt, er sei richtig mit Wucht auf sie herunter- getätscht. Er sei jeweils mit seinem Gesäss einfach beim Oberkörper gelandet. Bei den Beinen wisse sie nicht, ob er da auch noch runtergegangen sei. Das habe er sehr oft gemacht, sie wisse nicht wie oft. Er sei immer gekniet. Von der knienden Position habe er immer Anlauf genommen. Er habe seine Knie rechts und links gehabt. Und dann sei er mit dem Gesäss immer ganz nach oben. Er sei wie aufge- kniet und habe dann so aus der sitzenden Position Anlauf geholt. Wie wenn man reite (act. 1/4/3 F/A 131 ff.). Sie könne sich nicht daran erinnern, ob seine Hosen noch offen gewesen seien, als er begann auf sie runterzutätschen. Es müsse fast so sein, weil es sei nie so gewesen, dass er die Hosen hätte zumachen können (act. 1/4/3 F/A 169). Sie habe sein Gesicht gesehen. Sie habe ihn angeschaut. Er habe unter ihrem Kopf angefangen auf sie runterzutätschen und sei Richtung Hüfte gegangen. Und eine Hand sei einfach immer auf ihrer Nase und ihrem Mund gewesen. Er sei mehr als fünf Mal auf sie runtergetätscht. Und er habe eigentlich darauf gewartet, dass sie sterbe. Sie glaube, es seien mehr als zehn Mal gewesen, sie wisse nicht, ob es mehr als fünftzehn Mal gewesen seien. Nachdem sie bewusstlos gewesen sei, wisse sie auch nicht, ob er noch länger heruntergetätscht sei. Sie habe keine Ah- nung, wie lange sie bewusstlos gewesen sei. Sie sei einfach irgendwann erwacht. Sie habe keine Ahnung, wie lange die ganze Sache gedauert habe (act. 1/4/3 F/A 142 ff.). Auf die Frage, was sie gefühlt habe, als der Beschuldigte auf sie runterge- tätscht sei, gab die Privatklägerin 1 an, dass sie immer versucht habe, Luft zu be- kommen. Und dann so Gedanken wie, dass da danach nichts mehr ganz sei. Er habe beim Heruntertätschen zu ihr gesagt "Ich muss dich jetzt umbringen". Das habe er immer wieder wiederholt. Sie wisse nicht mehr wie viel Mal. Als er ein paar Mal runtergetätscht sei, habe er gesagt "Gib endlich uf!". Er habe das gesagt im Sinn von, er müsse sie früher oder später töten. Der Beschuldigte habe von ihr abgelassen, weil sie bewusstlos gewesen sei. Aber sie glaube das habe er nicht
- 42 - gewusst. Sie vermute er habe gedacht, dass sie tot sei. Er habe ruhig gesagt "Ich muss dich jetzt umbringen". "Gib endlich uf" habe er fast verzweifelt gesagt (act. 1/4/3 F/A 149 ff.). Wohin der Beschuldigte gegangen sei, habe sie keine Ahnung. Sie sei ja eben bewusstlos gewesen. Sie habe nichts gesehen. Ab einem gewissen Zeitpunkt habe sie nichts mehr mitbekommen. Das sei das letzte gewesen. Das nächste sei gewe- sen, dass sie die Augen geöffnet habe und niemand sei da gewesen. Sie wisse nicht, wie lange. Wahrscheinlich sei es ein Wunder gewesen. Sie habe zuerst ein- mal geschaut, ob sie noch alle Hirnzellen habe. Sie habe dann Angst gehabt, dass er wieder auftauche. Deshalb sei sie einen Augenblick einfach ruhig drin gelegen. Wie lange die Begegnung mit dem Beschuldigten gedauert habe, wisse sie nicht. Das Gefühl, als sie gefunden worden sei, sei auf jeden Fall unwahrscheinlich ge- wesen, fast wie Weihnachten (act. 1/4/3 F/A 158 ff.). Der Beschuldigte habe ihr auch gesagt, dass er sie umbringen müsse wegen dem, was er gemacht habe. Sie wisse den Wortlaut nicht mehr genau, aber er habe gesagt, weil das nicht recht sei. Und weil sie ihn gesehen habe. Weil sie ihn identi- fizieren könnte. Weil er gesagt habe, dass er sie umbringen müsse, habe sie ange- nommen, dass es so innere Blutungen gebe, dass dies sein Ziel sei. Er habe ja sonst nichts gemacht ausser ihr die Luft zu nehmen (act. 1/4/3 F/A 160 ff.). 5.4.9. Zum Zustand des Beschuldigten führte die Privatklägerin 1 aus, dass man keine gewaltigen Gefühlsregungen an ihm gesehen habe. Er sei eine ruhige Per- son, wenn man ihn einfach so sehen würde. Und eigentlich habe er auch alles so in Ruhe gemacht. Bis dort, als er auf sie runtergetätscht sei. Zwischendurch erregt. Aber es sei nie einfach eine impulsive Bewegung an ihm gewesen. Sie habe nichts Spezielles am Beschuldigten wahrgenommen, ausser dass er ihr durch die schwa- rze Kleidung negativ aufgefallen sei. Sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass un- ter dem Einfluss von irgendwelchen Substanzen gestanden sei. Dies, weil er so ruhig, so gefasst gewesen sei. Und der Augenausdruck sei nicht wie von jemandem gewesen, der Drogen oder so etwas nehme. Sie habe 2 Jahre lang in einer Drogen- Reha gearbeitet. Was sie bei ihm verwundert habe, sei seine Ruhe, welche er bei all dem… so kaltblütig ruhig. Das habe sie schon irritierend gefunden. Sie habe
- 43 - auch nicht den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte betrunken gewesen sei. Er habe nicht irgendwie mit der Zunge angestossen. Gelaufen sei er auch nicht so. Er habe auch nicht nach Alkohol gestunken, nichts. Er sei kräftig gewesen, nur schon von der Statur her. Sie habe das andere auch gemerkt, dass er kräftig sei. Man habe nicht viel gesehen unter dem Pullover, ob er Muskeln habe. Er sei von der Postur her schon kräftig und wie er sie im Griff gehabt habe. Sie sei mit ihren Kräf- ten total an die Grenzen gekommen (act. 1/4/3 F/A 171 ff.). Sie selbst sei 162cm gross und am 30. Oktober 2022 etwa 35 Kilogramm schwer gewesen, immer etwa gleich. Sie habe sich vor dem Spaziergang gut ge- fühlt, total fit. Sie sei gesund gewesen. Sie glaube, sie habe auch keine Probleme mit der Hüfte gehabt. Sie habe am 30. Oktober 2022 keinen Alkohol und keine Dro- gen konsumiert (act. 1/4/3 F/A 183 ff.). Weiter machte die Privatklägerin 1 Angaben zur ihren Verletzungen (act. 1/4/3 F/A 191). Zur Schnittverletzung am Bein gab sie an, sie hätten ihr gesagt, dass sie auf der Machete, dem Messer, draufgelegen sei. Das habe sie am Anfang aber gar nicht bemerkt . Das Messer habe sie auch nie gesehen. Vielleicht sei es ihm aus den Hosen gefallen (act. 1/4/3 F/A 192). Auf Ergänzungsfrage der amtlichen Ver- teidigung des Beschuldigten gab sie sodann an, dass sie während der Vorfalls kei- nen Geruch wahrgenommen hätte (act. 1/4/3 F/A 205). 5.5. Würdigung 5.5.1. Im Hinblick auf die auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 ist vorweg anzumerken, dass es sich bei ihr als direkt Geschädigte nicht um eine gänzlich neutrale Tatzeugin handelt. Als Privatklägerin sagte sie aber als Auskunftsperson aus, unter Strafandrohung von Art. 303, Art. 304 und Art. 305 StGB (vgl. act. 1/4/1- 3). Es ist daher nicht leichthin anzunehmen, sie habe unwahre Aussagen getätigt. Die Privatklägerin 1 stellte zwar noch zu Lebzeiten eine Zivilforderung (vgl. 1/25/4), beziffert wurde diese jedoch erst, als die Privatklägerin 1 bereits verstorben war (act. 19). Hinweise darauf, dass für die gegen den Beschuldigten erhobenen An- schuldigungen finanzielle Motive im Vordergrund gestanden haben könnten, sind
- 44 - nicht ersichtlich. Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die Privatkläge- rin 1 vorweg als unglaubwürdig erscheinen lassen würden. 5.5.2. Die Aussagen der Privatklägerin sind durchwegs glaubhaft. So schilderte sie das Erlebte sowohl in der freien Erzählung als auch auf Befragen sehr detailliert und lebensnah. Ihre Ausführungen sind sehr anschaulich und nachvollziehbar. Be- sonders eindrücklich sind auch ihre Ausführungen wie der Beschuldigte ihr die Luft nahm und wie sie stets darum rang, zwischen seinen Fingern ein wenig Luft schnappen zu können. Auch berichtete sie von eigenen Gefühlen wie Ekel und Angst und dass sie, als sie wieder zu sich gekommen sei, zuerst abgewartet habe, da sie Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte zurückkehrt. Zudem schilderte sie die ruhige Art des Beschuldigten und ihre Verwunderung darüber. All dies zeugt von tatsächlich Erlebtem. 5.5.3. Die Privatklägerin 1 gab auch immer an, wenn sie etwas nicht mehr wusste oder sich nicht sicher war. Auch belastete sie den Beschuldigten nicht unnötig. So- dann zeigte die Privatklägerin 1 während sämtlicher Einvernahmen keinerlei Ver- bitterung oder Rachegelüste gegenüber dem Beschuldigten. Gesamthaft sind kei- nerlei Übertreibungen ersichtlich. 5.5.4. Die Privatklägerin 1 wurde zwar nur zwei Mal detailliert einvernommen, bei diesen Einvernahmen führte sie jedoch jeweils wiederholt aus, was ihr widerfahren ist. Innerhalb der einzelnen Einvernahmen sowie auch zwischen den Einvernah- men sind keinerlei Widersprüche ersichtlich, egal ob die Privatklägerin 1 das Er- lebte von sich aus erzählte oder auf konkrete Fragen antwortete. Ihre Schilderun- gen sind im Weiteren in sich logisch und wirken nicht wie eine auswendig gelernte Geschichte. Die Aussagen stimmen sodann auch - soweit dies überhaupt möglich ist - mit den Aussagen der Zeugen sowie den weiteren Akten überein. 5.5.5. Gesamthaft kann somit vorhaltlos auf die glaubhaften Aussagen der Privat- klägerin 1 abgestellt werden.
- 45 -
6. Zeugenaussagen der Familie und eines Freundes 6.1. Die Familienangehörigen des Beschuldigten, nämlich sein Vater, O._____ (act. 1/6/1), seine Mutter, P._____ (act. 1/6/2), seine Schwester, R.____ (act, 1/6/4) und sein Schwager, AJ._____ (act. 1/6/3), sowie sein Kollege, S._____ (act. 1/7/1) wurden jeweils zum Beschuldigten befragt. Sie alle beschrieben den Beschuldigten als ruhigen, friedlichen, anständigen und zufriedenen Mann (act. 1/6/1 F/A 71 ff.; act. 1/6/2 F/A 44 ff.; act. 1/6/3 F/A 60 ff.; act. 1/6/4 F/A 18 ff.; act. 1/7/1 F/A 46 ff.). Gemäss den Familienangehörigen konsumiere er, abgesehen von Marihuana in der Jugend und dem Vorfall mit dem Autounfall, keine Drogen und trinke nur wenig und selten Alkohol (act. 1/6/1 F/A 104 ff. und F/A 158 ff.; act. 1/6/2 F/A 126 ff.; act. 1/6/3 F/A 73 ff.; act. 1/6/4 F/A 59 ff.). S._____ gab an, er konsumiere Joints, Gras, das habe er von einem Kollegen gehört. Er wüsste nicht, dass er noch andere Drogen konsumiere. Der Beschuldigte konsumiere auch Alkohol, er wisse aber nicht wie oft. Er trinke beim Feiern, Bier und selten harten Alkohol, das habe er bis jetzt einmal gesehen. Er trinke nicht viel. So dass man sich noch kontrollieren könne (act. 1/7/1 F/A 101 ff.). 6.2. Zum Sachverhalt bzw. dem Wochenende vom 29./30. Oktober 2022 konnte einzig die Mutter des Beschuldigten, P._____, Angaben machen. Sie führte aus, dass sie und ihr Mann am Samstag zu Hause gewesen seien, er sei im Garten gewesen. Sie sei einkaufen gegangen, dann sei sie nach Hause gekommen und sei dann mit einer Freundin zusammen gewesen. Sie seien etwas trinken gegan- gen, sie sei nach Hause gekommen und habe Filme und Serien geschaut. Sie ha- ben dem Beschuldigten geschrieben "wo bist du?". Er habe ihr zurückgeschrieben "ich komme nach Hause". Das sei um 04.00 Uhr morgens gewesen. Er sei dann auch gekommen. Sie hätten wie immer ein wenig zusammen geredet "wie geht es, wie war es bei der Arbeit? Gab es Arbeit?". Er habe gesagt, es sei gut gewesen und dass er noch ein wenig mit den Kollegen zusammen gewesen sei. Dann hätten sie sich auf die Terrassen gesetzt und wie immer habe der Beschuldigte noch eine Zigarette geraucht, bevor sie ins Bett gegangen seien. Dann hätten sie sich verab- schiedet. Er sei in sein Zimmer gegangen und sie in ihres (act. 1/6/2 F/A 153).
- 46 - Er sei um 04.00 Uhr normal nach Hause gekommen, mit dem Auto. Er habe ganz normal auf sie gewirkt, wie immer. Er habe ihr noch einen Kuss gegeben. Er sei ihr nahe gewesen. Sie kontrolliere eigentlich immer, wenn er nach Hause komme, ob er nach Gras oder Alkohol rieche. Sie habe nichts bemerkt. Es sei ihr nichts bei ihm aufgefallen, als er nach Hause gekommen sei (act. 1/6/2 F/A 155 ff.). Sie wisse, dass es 04.00 Uhr gewesen sei, weil er ihr geschrieben habe. In dieser Nacht sei die Zeit umgestellt worden. In alter Zeit wäre es 05.00 Uhr gewesen, aber wegen der Umstellung sei es 04.00 Uhr gewesen (act. 1/6/2 F/A 164). Er sei nicht betrunken gewesen, als er nach Hause gekommen sei. Sie habe ihn geküsst und ihn "geschmeckt". Sie habe wirklich nichts "geschmeckt". Sie habe auch im Ge- spräch nichts Besonderes bemerkt. Sie seien vielleicht nach einer Stunde, um 05.00 Uhr ins Bett gegangen. Er habe ihr gesagt, dass er weiter mit S._____ Spiele spiele, da er nicht müde sei. Sie wisse nicht, wann er nach dem Gespräch ins Bett gegangen sei, er sei auch in sein Zimmer gegangen (act. 1/6/2 F/A 171 ff.). Auf die Frage, ob es auf sie so gewirkt habe, als ob der Beschuldigte auf Drogen gewesen sei, gab P._____ an, sie habe es nicht bemerkt (act. 1/6/2 F/A 200). Sie habe am Sonntag sicher bis 14.00 Uhr geschlafen, sie schlafe immer so lange am Sonntag. Sie wisse nicht, ob sie zwischen 05.00 Uhr und 14.00 Uhr ein- mal aufgestanden sei. Sie erinnere sich nicht, dass sie aufgestanden wäre. Nach- dem ihr Mann und sie aufgestanden seien, seien sie gegen 16.00 Uhr zu einem Verwandten auf Besuch gegangen und um 19.45 Uhr habe der Beschuldigte ihr geschrieben "Wo seid ihr, wann kommt ihr nach Hause?" oder er habe sie angeru- fen, das wisse sie nicht mehr genau. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie den Be- schuldigten zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr gesehen habe. Am Sonntag würden sie einander jeweils in Ruhe lassen. Entweder sei der Beschuldigte aufgestanden und rausgegangen oder er habe ganz lange geschlafen. Sie würden sich am Sonn- tag meistens am Abend sehen. Als sie gegen 21.00 Uhr nach Hause gekommen seien, glaube sie, sei er zu Hause gewesen. Es sei ihr nichts an ihm aufgefallen. Es sei nichts anders gewesen als sonst. Er habe keinen ungewöhnlichen Eindruck auf sie gemacht (act. 1/6/2 F/A 176 ff.).
- 47 - 6.3. Die Zeugen berichteten einstimmig über die die positiven Eigenschaften des Beschuldigten. Zur Erstellung des Sachverhalts kann auf die glaubhaften Aussagen der Mutter des Beschuldigten abgestellt werden, wonach der Beschuldigte um 04.00 Uhr mit dem Auto nach Hause gekommen sei und weder nach Alkohol noch nach Gras gerochen und ganz normal gewirkt habe. Es liegen keinerlei Hinweise vor, wonach diese Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden, zumal P._____ sogar von sich aus berichtete, dass sie jeweils kontrolliere, ob der Be- schuldigte nach Alkohol oder Gras rieche. Auch decken sich die Angaben von P._____ bezüglich Nachrichten und Anrufe mit der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (act. 1/17/1/28). Eine Würdigung der weiteren Aussagen der Fa- milienangehörigen und des Kollegen des Beschuldigten kann unterbleiben, zumal sie nichts zum zu erstellenden Sachverhalt beitragen konnten.
7. Zeugenaussagen T._____ 7.1. Die Zeugin T._____ meldete sich auf den Zeugenaufruf und wurde am 4. No- vember 2022 durch die Kantonspolizei Zürich und am 23. Mai 2023 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 1/5/1; act. 1/5/4). 7.2. T._____ schilderte bei beiden Einvernahmen, dass sie vor ungefähr einem halben Jahr bzw. Ende April/Anfang Mai 2022 eine merkwürdige Begegnung in der Umgebung K._____/AI._____ gehabt habe (act. 1/5/1 F/A 4 und F/A 13; act. 1/5/4 F/A 13 f.). Sie sei mit ihrem Auto zum Parkplatz am Waldrand in der Nähe von AK._____ gefahren. Dort sei ihr ein dunkles Auto aufgefallen und ein Mann, der an das Auto angelehnt sei. Er habe ein Handy in der Hand gehalten und darauf ge- schaut. Sie sei an ihm vorbei gelaufen, um den Spazierweg nehmen zu können, den sie gewollt habe. Sie sei wie immer ihren Weg gegangen. Als sie etwas mehr in den Wald gekommen sei, habe er sie von hinten aufgeholt und gefragt, wo er durchgehen müsse, er wolle hier spazieren und kenne sich nicht aus. Er sei ihr etwas komisch und doof vorgekommen und sie habe sich gefragt, wieso er sie das frage. Vor ihnen sei eine Kreuzung gewesen und sie habe ihm gesagt, er soll dort rechts gehen und immer wieder rechts gehen, dann würde er wieder zurück zu seinem Auto kommen. Sie habe ihm gezeigt, in welche Richtung er gehen müsse. Sie sei dann an der Kreuzung links abgebogen, zuerst aus dem Wald herausge-
- 48 - kommen und dann wieder in den Wald hinein gegangen (act. 1/5/1 F/A 5; act. 1/5/4 F/A 17). Später sei er dann plötzlich wieder von hinten gekommen. Er habe ihr zuge- rufen, wohin er jetzt gehen solle. Sie habe langsam etwas Angst bekommen und ihm gesagt, er solle geradeaus gehen und dort vorne wieder rechts. Sie sei stehen geblieben und er sei dann in diese Richtung gegangen, die sie ihm gezeigt habe. Sie habe darauf geachtet, dass er ihr nicht zuschaue und sei dann einen schmalen Weg in den Wald hineingegangen. Sie habe Angst gehabt und habe immer wieder geschaut, ob jemand komme. Sie sei dann auf einen grösseren Waldweg gekom- men und habe nochmals umgeschaut, ob jemand komme. Da niemand gekommen sei, sei sie schnell nach links gegangen. Sie sei dann nochmals nach links gegan- gen und habe gesehen, dass er wieder von hinten gekommen sei. Sie habe häufig nach hinten geschaut. Er habe ihr wieder zugerufen und sei quer über die Wiese auf sie zu gerannt. Sie sei dann rückwärts gegangen und habe ihm immer wieder mit der Hand gezeigt, in welche Richtung er gehen solle. Sie habe ihm auch mehr- mals gesagt, er solle zurückgehen und habe ihm den Weg erklärt, wie er zurück zum Auto komme. Er sei dann stehen geblieben, habe sich umgedreht und sei lang- sam zurück in Richtung AI._____ gegangen. Dann habe sie mit ihrem Handy ihren Mann angerufen und ihn gebeten, am Telefon zu bleiben. Als sie zum Auto gekom- men sei, sei sein Auto immer noch dort gestanden und sie habe ein Foto vom Kon- trollschild gemacht (act. 1/5/1 F/A 5; act. 1/5/4 F/A 19 ff.). 7.3. Die Zeugin zeichnete sodann in beiden Einvernahmen jeweils auf einem Plan die verschiedenen Begegnungen auf, welche beinahe deckungsgleich sind (act. 1/5/1; act. 1/5/4). Sie gab weiter bei beiden Einvernahmen an, dass der Vorfall ca. 45 Minuten gedauert habe und am späteren Nachmittag gewesen sei (act. 1/5/1 F/A 10 ff.; act. 1/5/4 F/A 36 ff.). 7.4. Den Mann beschrieb T._____ bei beiden Einvernahmen als ca. 170 cm gross, eher etwas fester, aber nicht dick und ca. 20/25 bis 30 Jahre alt. Er sei eher salopp und dunkel gekleidet gewesen. Er habe einen Bart und dunkle Haare, nicht ganz kurz und etwas wellig, gehabt (act. 1/5/1 F/A 15 ff.; act. 1/5/4 F/A 25 f.).
- 49 - 7.5. Nach der Befragung von T._____ wurde ihr Mobiltelefon ausgewertet, auf wel- chem gemäss Polizeirapport die entsprechende Fotoaufnahme des Kontrollschil- des vom 30. April 2022 habe gefunden werden können. Gemäss den Abklärungen der Kantonspolizei Zürich sei der Personenwagen auf O._____, den Vater des Be- schuldigten, eingelöst gewesen (act. 1/1/5; act. 1/1/7 S. 7 f.). 7.6. Bei T._____ handelt es sich um eine unbeteiligte Zeugin, welche grundsätz- lich glaubwürdig ist. Sie schilderte das von ihr Erlebte sehr glaubhaft. Ihre Aussa- gen sind lebensnah, detailliert und ohne ersichtliche Übertreibungen. Sie schilderte auch ihre Gefühle nachvollziehbar. Überdies sind bei den beiden Einvernahmen, welche gut sechs Monate auseinanderliegen, auch keine Widersprüche erkennbar. Auf ihre Aussagen kann somit vorbehaltlos abgestellt werden. 7.7. Aufgrund des Fotos, welches die Zeugin T._____ vom Kontrollschild machte, den entsprechenden Auswertungen dazu, sowie den Angaben der Zeugin zum Mann, welcher sie zum damaligen Zeitpunkt verfolgte, lässt sich zweifelsfrei erstel- len, dass es sich dabei um den Beschuldigten handelte.
8. Weitere Zeugenaussagen 8.1. U._____ 8.1.1. Bei U._____ handelt es sich um die Person, welche die Privatklägerin 1 ge- funden hatte. Sie wurde direkt am Tatort mündlich durch die Polizei befragt (act. 1/1 S. 4 f.) und anschliessend am 31. Oktober 2022 durch die Polizei (act. 1/8/1) und am 23. Mai 2023 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 1/8/2). Sie führte bei sämtlichen Befragungen im Wesentlichen aus, dass sie mit ihrem Auto in Richtung K._____ gefahren sei und zwei Füsse aus dem Feld habe schauen sehen. Sie sei dann ausgestiegen und zur Privatklägerin 1 gegangen. Sie sei auf dem Rü- cken im Feld gelegen und ihre Hose und Unterhose seien bis zu den Knien runter- gezogen gewesen. Sie habe gefragt, was passiert sei und die Privatklägerin 1 habe gesagt, sie sei vergewaltigt worden und er habe sie auch umbringen wollen. Sie habe den Notruf gerufen und dann sei noch ein Ehepaar gekommen und habe sie zugedeckt (act. 1 S. 4 f.; act. 1/8/1 F/A 4; act. 1/8/2 F/A 11 ff.).
- 50 - 8.1.2. Sie habe zuerst nicht glauben können, dass die Frau wirklich vergewaltigt worden sei und habe nochmals nachgefragt. Die Privatklägerin 1 habe ihr gesagt "Ja, er hät sin Schwanz ih mich inägsteckt". Sie sei ganz klar gewesen. (act. 1 S. 4 f.; act. 1/8/1 F/A 7; act. 1/8/2 F/A 12 und F/A 18). Sie habe ihr auch mehrfach gesagt, dass er versucht habe, sie umzubringen (act. 1 S. 4 f.; act. 1/8/1 F/A 13; act. 1/8/2 F/A 25). Die Privatklägerin habe sodann erklärt, dass der Mann hinter ihr gegangen sei, sie angefallen habe und in das Feld "geschleickt" habe (act. 1 S. 4 f.; act. 1/8/1 F/A 12; act. 1/8/2 F/A 26). 8.1.3. Abweichend von ihren Angaben gegenüber der Polizei führte U._____ bei der Staatsanwaltschaft aus, dass die Privatklägerin 1 ihr gesagt habe, dass sie mit einem Messer bedroht worden sei (act. 1/8/2 F/A 12, F/A 15 und F/A 19). Das Mes- ser sei auch dort in der Wiese gelegen. So wie sie dies in Erinnerung habe, habe die Privatklägerin 1 das gesagt. Weil sie habe gesagt, dass er sie habe umbringen wollen. Sie habe das Gefühl, sie habe das Messer in der Wiese selbst gesehen. Sie sei sich aber nicht mehr zu 100 % sicher (act. 1/8/2 F/A 19 ff.). Angesprochen auf den Widerspruch, wonach sie bei der Polizei angegeben habe, kein Messer gesehen zu haben, gab U._____ an, sie habe zwar wirklich das Gefühl, sie habe das Messer dort in der Wiese gesehen. Es sei natürlich schon eine Weile her. Sie sei sich nicht mehr ganz sicher. Ausser sie hätte es nachher gesehen, als die Poli- zei gekommen sei (act. 1/8/2 F/A 22). Sie habe wirklich das Gefühl, die Privatklä- gerin 1 habe gesagt, dass sie mit dem Messer bedroht worden sei. Vielleicht habe sie sich das eingebildet, weil sie immer von einem Messer geredet hätten. Die Pri- vatklägerin 1 habe gesagt, er habe sie umbringen wollen, da sei sie sich ganz si- cher. Sie meine auch, dass sie das Messer in der Wiese gesehen habe. Sie wolle aber nichts beschwören (act. 1/8/2 F/A 25). 8.2. V._____ und W._____ 8.2.1. V._____ und W._____ gaben gegenüber der Polizei und der Staatsanwalt- schaft an, dass sie am Tattag auf einer gemeinsamen Joggingrunde gewesen seien, als sie einem Mann begegnet seien (act. 1/9/1 F/A 4; act. 1/9/2 F/A 12 f.; act. 1/10/1 F/A 10; act. 1/10/2 F/A 12 ff.).
- 51 - 8.2.2. V._____ führte aus, dass kurz bevor sie den Mann überholt hätten, ihm ein Messer zu Boden gefallen sei. Es habe einen schwarzen Griff gehabt und eine glatte Klinge von ca. 20 cm ohne Wellenschliff. Die Person habe das Messer um- gehend wieder mit der rechten Hand aufgenommen und unter der Jacke versteckt (act. 1/9/1 F/A 4; act. 1/9/2 F/A 14 f.). Der Mann sei ihm zuerst aufgefallen, weil er plötzlich die Richtung gewechselt habe, es könne jedoch auch sein, dass er sich in der Route geirrt habe. Aber ganz sicher, als er das Messer habe fallen lassen. Er könne nicht sagen, dass er wahnsinnig komisch oder aufgeregt gewirkt habe, nichts aussergewöhnliches vom Verhalten her. Ausser der Richtungswechsel, aber viel- leicht sei er ja nicht ortkundig. Er sei nicht am Handy gewesen, welches er zur Orientierung hätte verwenden können. Er habe auch nicht gezittert, geschlottert oder sonst etwas. Er könne sich nicht erinnern, dass er irgendwie abnormal gewirkt hätte (act. 1/9/1 F/A 13 f.; act. 1/9/2 F/A 19 ff.). 8.2.3. W._____ schilderte, dass sie nach einem Richtungswechsel des Mannes hin- ter ihm gerannt seien. Sie habe sich schon gedacht, dass das ein komischer Typ sei. Er habe einen komischen Gang gehabt und sie habe noch gedacht, dass er vielleicht im Ausgang oder so gewesen sei. Er habe auf sie nicht wie jemand ge- wirkt, der gerade am Spazieren sei. Kurz bevor sie ihn überholt hätten, sei ihm etwas zu Boden gefallen. So wie sie es gesehen habe, sei es so ein schwarzes Plastikteil gewesen. Als es zu Boden gefallen sei, habe es so leicht gescherbelt. Der Boden sei kiesig gewesen. Dann habe dieser Typ den Gegenstand wieder auf- gehoben und in die Jacke gesteckt. Als sie ihn überholt hätten, hätte V._____ zu ihr gesagt, dass das ein Messer gewesen sei (act. 1/10/1 F/A 10; act. 1/10/2 F/A 13 ff.). Er habe auf sie so etwas verwirrt gewirkt, so als sei er nicht ganz bei der Sache (act. 1/10/1 F/A 21; act. 1/10/2 F/A 17). Es schien, als sei er vom Ausgang gekommen, er habe einfach so einen Eindruck gemacht. Vielleicht habe er auch einen verwirrten Eindruck wegen Alkohol oder so gemacht. Er habe so verwirrt ge- wirkt, weil er zuerst ein wenig nach rechts gegangen sei, dann habe er sich wieder umentschieden. Er habe auf sie nicht den Eindruck gemacht als jemanden, der sich entschieden habe, eine bestimmte Strecke laufen zu gehen (act. 1/10/2 F/A 18 f.). Sie habe keine Auffälligkeiten in seinem Gang festgestellt. Es habe so gewirkt, als habe er kein Ziel, wie wenn man Laufen gehe. Er sei geschlendert (act. 1/10/2
- 52 - F/A 29). Es sei wirklich auffällig gewesen, dass er den Gegenstand, welcher ihm heruntergefallen sei, sogleich wieder aufgehoben habe und gar nicht geschaut habe, ob er kaputt war. Es habe auf sie gewirkt, als habe er etwas verstecken wol- len (act. 1/10/1 F/A 23; act. 1/10/2 F/A 14). 8.3. AA._____ und AB._____ 8.3.1. AA._____ und AB._____ gaben jeweils übereinstimmend bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft an, dass sie kurz nach 12.05 Uhr am Tattag der Privatklä- gerin 1 begegnet seien. Hinter ihr sei ein Mann gelaufen, den sie nicht gekannt hätten. Er habe eine schwarze Trainerhose angehabt mit weissen Streifen, weisse Kopfhörer getragen und einen Bart sowie dunkle Haare gehabt. Sie hätten ihn ge- kreuzt und er habe ihnen zugenickt (act. 1/11/1 F/A 5 ff.; act. 1/11/2 F/A 15 ff.; act. 1/12/1 F/A 5 ff.; act. 1/12/2 F/A 12 ff.). Sie hätten nicht den Eindruck gehabt, dass er die Privatklägerin verfolge. Er habe normal gewirkt und sei nicht auffällig gewesen (act. 1/11/1 F/A 14 f.; act. 1/11/2 F/A 20 f.; act. 1/12/1 F/A 15 ff.; act. 1/12/2 F/A 14 ff.). Sowohl AA._____ als auch AB._____ zeichneten zweimal beinahe übereinstimmend auf dem Plan ein, wo sie auf die Privatklägerin 1 und den Mann getroffen seien (act. 1/11/1; act. 1/11/2; act. 1/12/1; act. 1/12/2). 8.3.2. Sodann reichte das Ehepaar AA._____AB._____ nach der Einvernahme ein Bild des Beschuldigten ein, wobei sie bestätigten, dass dies der Mann sei, welchen sie auf ihrem Spaziergang angetroffen hätten (act. 1/16/4). 8.4. AC._____ 8.4.1. AC._____ schilderte gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft, dass sie am 30. Oktober 2022 auf einem Spaziergang mit ihrem Ehemann gewesen sei. Auf dem Spaziergang hätten sie eine Frau und einen Mann, mutmasslich die Pri- vatklägerin 1 und den Beschuldigten, gesehen. Die Frau sei die AI._____-strasse aufwärts gegangen und der Mann sei ihr in einem Abstand von wenigen Metern bzw. nicht einmal einem Meter gefolgt. Als sie sich umgedreht hätten, habe sich der Mann nach unten gebeugt und so getan, als ob er seine Schuhe binden müsse. Die Sache sei ihnen komisch vorgekommen und sie hätten nicht zuordnen können,
- 53 - ob die beiden Personen zueinander gehören würden oder nicht. Einerseits seien die Personen zu nahe gewesen, wenn sich nicht gekannt hätten, andererseits seien sie doch hintereinander gegangen. Sie hätten einfach die Beziehung der beiden nicht einordnen können (act. 1/13/1 F/A 5 und F/A 9 f.; act. 1/13/2 F/A 16). 8.4.2. Der Mann sei gross, ca. 180 cm gewesen, eher schlank und sportlich und dunkel gekleidet. Das Alter würde sie zwischen 30 und 40 Jahren schätzen, es sei sicher kein Jugendlicher gewesen. Das Gesicht hätten sie nicht sehen können, weil er sich gebeugt und so getan habe, als ob er die Schuhe binden müsse. Es sei ihr nichts Spezielles am Täter aufgefallen (act. 1/13/1 F/A 17 ff.). Sie habe ihn nicht als bedrohlich wahrgenommen. Sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass er unter dem Einfluss von Substanzen gestanden sei, weil er nicht irgendwie langsam gelaufen oder geschwankt sei. Er habe sie recht luzide gedünkt in den paar Augenblicken, als sie hinübergeschaut habe (act. 1/13/1 F/A 23 ff.). 8.5. Würdigung der Zeugenaussagen 8.5.1. Sämtliche vorgenannten Zeugen sind grundsätzlich glaubwürdig. Sie haben weder Beziehungen zum Opfer noch zum Täter und eigene Interessen sind bei keinem der Zeugen ersichtlich. 8.5.2. Die Aussagen der Ersthelferin U._____ sind glaubhaft, auch wenn sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von einer Bedrohung der Privatklägerin 1 mit dem Messer berichtetet. Dies dürfte sie sich selbst so zusammengereimt haben, nachdem sie das Messer am Tatort gesehen hatte und die dort anwesenden Per- sonen über das Messer gesprochen hatten. Im Übrigen sind in ihren Aussagen we- der Widersprüche oder weitere Übertreibungen ersichtlich. Auf ihre Aussagen kann daher abgestellt werden. Aus ihren Aussagen folgt wiederum, dass die Privatklä- gerin 1 noch am Tatort glaubhaft davon berichtete, soeben vergewaltigt worden zu sein. 8.5.3. Die weiteren einvernommenen Zeugen gaben alle an, die Privatklägerin 1 und/oder den Beschuldigten auf ihrem Weg angetroffen zu haben. Das Ehepaar AA._____AB._____ konnte den Beschuldigten identifizieren und die übrigen Zeu-
- 54 - gen gaben eine Täterbeschreibung ab, welche auf den Beschuldigten zutrifft. Es liegen keine Hinweise vor, weshalb ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprechen sollten, zumal sie alle jeweils übereinstimmende Aussagen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft machten und keine Widersprüche ersichtlich sind. 8.5.4. Es ist somit davon auszugehen, dass die Zeugen V._____ und W._____ sa- hen, wie der Beschuldigte ein Messer fallen liess und dieses sofort wieder aufhob. Die Beschreibung des Messers von V._____ stimmt sodann mit dem aufgefunde- nen Messer überein (vgl. Erw. II.B.12.). Ebenfalls ist anhand der Aussagen des Ehepaars AA._____AB._____ anzunehmen, dass der Beschuldigte hinter der Pri- vatklägerin 1 herlief. Dies bestätigte sodann die Zeugin AC._____, welche den Be- schuldigten dicht hinter der Privatklägerin 1 sah. Sodann gaben alle Zeugen an, dass der Beschuldigte soweit normal und nicht etwa betrunken oder unter Drogen stehend gewirkt habe. Er sei normal gelaufen und sei, abgesehen davon, dass er etwas deplatziert gewirkt habe, nicht speziell aufgefallen. 8.5.5. Entgegen der Ansicht der Verteidigung, wonach der Beschuldigte planlos umhergeirrt sei (act. 56 S. 3 f.), deuten die Zeugenaussagen vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte zielgerichtet unterwegs war und Ausschau nach einem Op- fer gehalten hatte. Sodann wurde er mindestens zwei Mal hinter der Privatkläge- rin 1 gesehen, womit davon ausgegangen werden kann, dass er sie verfolgte. Dar- aufhin deutet auch, dass sich der Beschuldigte duckte und so tat, als würde er die Schuhe binden, als die Zeugin AC._____ ihnen begegnete, um so möglichst uner- kannt zu bleiben.
9. DNA-Spuren 9.1. Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 6. Dezember 2022 zur Auswertung von DNA-Spuren ist zu entnehmen, dass auf dem linken Leisten- bereich der Privatklägerin 1 die DNA des Beschuldigten hätten gefunden werden können (act. 1/18/10 S. 4 ff.). Hinweise auf Spermarückstände lägen sodann nicht vor (act. 1/18/10 S. 5). Am Abstrich ab Vulva und Anus habe sodann ein Y-DNA- Profil erstellt werden können, welches mit demjenigen des Beschuldigten überein- stimme. Die Abstriche ab Vagina, Zervix, Rektum und den Oberschenkelinnensei-
- 55 - ten rechts würden keine oder keine verwertbaren Y-DNA-Profile ergeben (act. 1/18/10 S. 5). Bei weiteren Abstrichen ab dem rechten Leistenbereich, Mund/Nase, Wange rechts/links, Hals und Schulter rechts der Privatklägerin 1 hät- ten wiederrum Y-DNA-Profile nachgewiesen werden können, welche mit demjeni- gen des Beschuldigten übereinstimmen würden. Keine verwertbaren Y-DNA-Profile hätten sich ab Schulter links und Handgelenk links/rechts erstellen lassen (act. 1/18/10 S. 6). Ab dem Griff des aufgefundenen Messers habe sodann im Übergangsbereich zur Klinge die DNA des Beschuldigten gefunden werden können (act. 1/18/10 S. 6 f.). Am Strickpullover, der Hose und der Strumpfhose der Privatklägerin 1 habe sich sodann ein DNA-Mischprofil erstellen lassen, welches die Privatklägerin 1 und den Beschuldigten als anteilige Spurengeber nicht ausschliesse (act. 1/18/10 S. 7 f.). Auf den Kleidern des Beschuldigten hätten ausserdem keine DNA-Spuren der Privatklägerin 1 gefunden werden können (act. 1/18/10 S. 9). 9.2. Mit Gutachten vom 26. April 2024 äusserte sich das IRM zum Umstand, dass sich ab Vagina, Zervix, Rektum und den Oberschenkelinnenseiten rechts und links keine verwertbaren Y-DNA-Profile erstellen liessen (act. 1/18/24 S. 1). Die Gutach- ter führten aus, dass sich aus dem Abstrich ab Vagina zwar Hinweise auf das Vor- handensein von DNA-Rückständen einer männlichen Person ergeben hätten, diese jedoch zu gering gewesen seien, um daraus ein auswertbares DNA-Profil erstellen zu können. Die wenigen, nicht reproduzierbaren Merkmale weise jedoch auch der Beschuldigte in seinem DNA-Profil auf, sodass er als Spurengeber nicht ausge- schlossen wäre. Die minimalen DNA-Rückstände seien aber dennoch vereinbar mit einer digitalen und/oder penilen Vaginalpenetration und würden eine solche nicht ausschliessen (act. 1/18/24 S. 2). Aus den Abstrichen ab Zervix und Rektum konn- ten sodann keine Hinweise auf DNA-Rückstände einer männlichen Person gefun- den werden, wobei auch diese negativen Befunde eine Penetration mit Fingern oder dem Penis nicht ausschliessen würden, da nach einer solchen Penetration nicht zwingen männliche DNA-Spuren in allen entnommenen Abstrichen nachweis- bar sein müssen (act. 1/18/24 S. 2 f.). Sodann würde auch der Umstand, dass aus
- 56 - den Oberschenkelinnenseiten keine Y-DNA-Profile erstellt werden konnte, die gel- tend gemachten sexuellen Handlungen nicht ausschliessen (act. 1/18/24 S. 3). 9.3. Die DNA des Beschuldigten bzw. mit seinem übereinstimmende Y-DNA-Pro- file konnten somit im Vulva- und Analbereich, im Leistenbereich links und rechts, sowie auch auf Mund und Nase, auf den Wangen links/rechts sowie am Hals und an der rechten Schulter der Privatklägerin 1 gefunden werden. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dichten körperlichen Kontakt mit der Privatklägerin 1 hatte und die in der Anklageschrift geschilderten Handlungen an ihr vorgenommen hat. Ebenso lässt sich gestützt auf die Befunde des IRM erstellen, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin 1 nicht nur äusserlich angegangen hat. Die DNA-Spu- ren im Vulva- und Analbereich sowie auch die Spuren auf der Strumpfhose bele- gen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 auch sexuell angegangen hat. Eine Vergewaltigung lässt sich alleine gestützt auf die Spuren indes nicht nachweisen, so konnten weder Spermaspuren noch DNA-Spuren des Beschuldigten im Innern der Privatklägerin 1 festgestellt werden. Ausgeschlossen werden kann eine Verge- waltigung aufgrund der fehlenden Spuren jedoch auch nicht. 9.4. Sodann ist gestützt auf das Gutachten erstellt, dass der Beschuldigte Kontakt mit dem am Tatort gefundenen Messer hatte. Zusammen mit den Aussagen der Privatklägerin 1, welche das Messer nicht selbst mitbrachte, und den Aussagen des Zeugen V._____, welcher genau ein solches wie das gefundene Messer herunter- fallen sah, ist zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Beschuldigte dieses Messer auf seinem Spaziergang dabei hatte.
10. Bewegungsprofil des Beschuldigten 10.1.Dem Bericht zur Auswertung der RTI-Daten des Beschuldigten lässt sich ent- nehmen, dass sich der Beschuldigte am 29./30. Oktober 2022 von 20.33 Uhr bis 00.57 Uhr sowie von 02.00 Uhr bis 02.25 Uhr an seinem Arbeitsort im AG._____ oder in unmittelbarer Umgebung aufgehalten habe (act. 1/21/3/10 S. 2 f.). Ansch- liessend habe sich der Beschuldigte von 02.37 Uhr bis 03.42 Uhr in der Umgebung
- 57 - AR._____ AL._____ aufgehalten (act. 1/21/3/10 S. 3). Sodann zeigen die Anten- nenstandorte, dass der Beschuldigte von 04.37 Uhr bis 09.35 Uhr an seinem Wohn- ort gewesen sei (act. 1/21/3/10 S. 3). Schliesslich dürfte sich der Beschuldigte von 12.28 Uhr bis 12.30 Uhr in K._____, K._____-AK'._____ und Umgebung aufgehal- ten haben und von 12.38 Uhr bis 06.07 Uhr am Folgetag zu Hause gewesen sein (act. 1/21/3/10 S. 4 f.). 10.2.Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass sich das Mobiltelefon zwischen 09.35 Uhr und 12.28 Uhr bei keinen Antennen einloggt habe. Die Auswertung des Mobiltelefons habe sodann ergeben, dass von 09.36 Uhr bis 12.28 Uhr der Flug- modus eingeschaltet worden sei (act. 1/21/3/10 S. 4; vgl. auch act. 1/17/1/8 S. 46). 10.3.Die Daten der Antennenstandorte stimmen mit den vermuteten Aufenthaltsor- ten des Beschuldigten überein (vgl. auch act. 1/21/3/9). Zumal der Beschuldigte nie geltend machte, dass jemand anderes mit seinem Mobiltelefon unterwegs gewesen war zum fraglichen Tatzeitpunkt ist davon auszugehen, dass er sich jeweils am selben Ort wie sein Mobiltelefon befand. 10.4.Die RTI-Daten belegen, dass der Beschuldigte sich kurz nach der Tat in der Tatortumgebung befand. Zudem ist erwiesen, dass der Beschuldigte nach der Ar- beit noch eine Weile in der Stadt AR._____ verblieb, bis er um ca. 04.00 Uhr nach Hause zurückkehrte. Dies entspricht im Übrigen auch den Angaben der Mutter des Beschuldigten. 10.5.Auffallend ist, dass der Beschuldigte beim Verlassen des Wohnorts am Mor- gen das Telefon in den Flugmodus stellte. Erst nach der Tat wurde das Mobiltelefon wieder in den Normalmodus zurückgestellt. 10.6.Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist auch nicht davon auszuge- hen, dass das Mobiltelefon keinen Strom mehr hatte (vgl. Prot. S. 81). Dem Bericht zur Auswertung des Mobiltelefons ist klar zu entnehmen, dass zwischen 09.36 Uhr und 12.28 Uhr der Flugmodus eingestellt war. Das Telefon loggte sich sodann auch um 12.28 Uhr wieder in eine Antenne ein. Hätte das Mobiltelefon tatsächlich keinen Akkuspeicher mehr gehabt, so ist nicht zu erklären, wie der Beschuldigte das Tele-
- 58 - fon noch in K._____ wieder einstellen konnte. Er machte sodann nie geltend, dass er das Telefon in seinem Auto aufgeladen hätte bzw. dies hätte tun können. Zu- sammenfassend lassen die Handydaten und die RTI-Daten keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte das Telefon beim Verlassen des Hauses in den Flugmodus versetzt hat und diesen nach der Tat in K._____ wieder ausge- schaltet hat.
11. Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten 11.1.Die beiden Mobiltelefone des Beschuldigten, ein iPhone 13 sowie ein iPhone X wurden durch die Kantonspolizei Zürich ausgewertet (vgl. act. 1/17/1/1). Hinsichtlich des iPhones 13 konnten unter anderem die Aktivitätssensordaten aus- gelesen werden. Diese zeigen, dass der Beschuldigte in der Nacht vor der Tat knapp 9000 Schritte machte und er somit nach Arbeitsende noch zu Fuss unter- wegs war. Zwischen 03.56 Uhr und 04.09 Uhr wurden sodann keine Schritte mehr aufgezeichnet und um 04.14 Uhr ein Stockwerk überwunden. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zu diesen Zeiten mit dem Auto nach Hause begab und zurück in die Wohnung kehrte (act. 1/17/1/1 S. 2 f.; act. 1/17/1/14). Anschliessend wurden bis ca. 09.00 Uhr kaum mehr Schritte aufgezeichnet. Zwischen 09.22 Uhr und 09.36 Uhr ging der Beschuldigte sodann 220 Schritte. Zwi- schen 09.36 Uhr und 12.31 Uhr wurden keine weiteren Schritte gezählt. Zwischen 12.31 Uhr und 12.41 Uhr legte der Beschuldigte sodann 156 Schritte und ein Stock- werk zurück (act. 1/17/1/1 S. 2). Dies kann gemäss dem Bericht zur Auswertung dahingehend interpretiert werden, als dass der Beschuldigte um 09.36 Uhr mit ei- nem Fahrzeug den Wohnort verliess. Zugleich versetzte der Beschuldigte das Te- lefon in den Flugmodus. Der Beschuldigte habe dann beim Tatort das Mobiltelefon vermutlich im Fahrzeug gelassen, da auch im Flugmodus weiterhin Schritte aufge- zeichnet worden wären, hätte der Beschuldigte das Mobiltelefon auf sich getragen (act. 1/17/1/1 S. 3). 11.2.Diese Schlussfolgerungen der Kantonspolizei Zürich sind schlüssig und de- cken sich mit den Ergebnissen der RTI-Datenauswertung. Es ist somit davon aus-
- 59 - zugehen, dass der Beschuldigte um 09.36 Uhr seinen Wohnort mit dem Auto ver- liess und, in der Umgebung des Tatortes angekommen, sein Mobiltelefon im Auto zurückliess. Hätte der Beschuldigte bloss einen normalen Spaziergang in der Um- gebung K._____ machen wollen, so hätte er sein Mobiltelefon kaum zuerst in den Flugmodus gestellt und es anschliessend im Auto gelassen. Dieses Verhalten wäre sehr untypisch und ergäbe (ohne eine konkrete Erklärung) auch keinen Sinn. 11.3.Dem Chatverlauf des Beschuldigten lässt sich sodann entnehmen, dass seine Mutter ihm um 04.03 Uhr schrieb, wo er sei und er sogleich antwortete, dass er nach Hause gehe. Weiter schrieb der Beschuldigte seinem Freund S._____ um 05.06 Uhr, dass er noch mit seiner Mutter gesprochen habe (act. 1/17/1/1 S. 5; act. 1/17/1/28; act. 1/17/1/29). Dies deckt sich wiederum mit den Aussagen der Mutter des Beschuldigten. 11.4.Anschliessend wurden auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten ab 05.07 Uhr bis um 09.28 Uhr diverse Bilder von Frauen und von pornografischen Videos abge- speichert (act. 1/17/1/1 S. 4; act. 1/17/1/6 S 10 ff.). Besonders auffällig ist, dass der Beschuldigte zwischen 09.25 Uhr und 09.28 Uhr auf einer Pornoseite nach "For- cely", "Forced", "Forcely Teen", "Forcely out side" und "Forcely forest" suchte (act. 1/17/1/1 S. 10; act. 1/17/1/12 S. 14; act. 1/17/1/13). Der Beschuldigte konsu- mierte somit kurz bevor er den Wohnort verliess Pornografie, welche erzwungenen Sex im Freien bzw. im Wald zeigte. Der Schluss liegt nahe, dass er sich somit of- fensichtlich bereits mit Vergewaltigungs- bzw. Gewaltszenen befasste, bevor er sich auf den Spaziergang begab.
12. Aufgefundenes Messer 12.1.Am Tatort wurde in der Nähe der Privatklägerin 1 im Feld ein Messer gefun- den (act. 1/15/1 S. 5). Es handelt sich dabei um ein Tranchiermesser mit schwarzen Grill und einer glatten Klinge von ca. 20 cm (act. 1/15/2). Dieses Messer passt auf die Beschreibung des Messers, welches der Zeuge V._____ auf dem Feldweg hat herunterfallen sehen (vgl. Erw. II.B.8.2.). Überdies wurden am Messer DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden (vgl. Erw. II.B.9.1.). Der Beschuldigte äusserte sich
- 60 - nie zum Messer. Die Privatklägerin 1 gab an, kein Messer dabei gehabt zu haben (vgl. Erw. II.B.5.2.8). 12.2.Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschuldige das Messer auf sei- nem Spaziergang bereits dabei hatte bzw. er dieses von Zuhause an den Tatort mitnahm. Dies lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte bereits zuhause den Vorsatz fasste, ein Delikt zu begehen. Einen anderen Grund, ein derartiges Messer mitzunehmen, ist nicht vorstellbar.
13. Körperliche Untersuchung des Beschuldigten 13.1.Der Beschuldigte wurde am 6. November 2022 um 20.00 Uhr, mithin kurz nach der Verhaftung aber eine Woche nach der Tat, einer körperlichen Untersu- chung unterzogen (act. 1/20/5). Die Untersuchung zeigte, dass der Beschuldigte 181 cm gross und 105 kg schwer war (act. 1/20/5 S. 2). Gemäss dem Gutachten seien Hautabschürfungen an beiden Unterarmen, am rechten Handgelenk, am rechten Knie, am rechten Unterschenkel und in der linken Kniekehle sowie Bluter- güsse am linken Oberarm und an beiden Oberschenkeln gefunden worden, welche aufgrund ihrer Wundmorphologie mehrere Tage alt gewesen seien und im gegen- ständlichen Ereigniszeitraum entstanden sein könnten. Sie würden allesamt Folgen stumpfer Gewalt darstellen. Die Hautabschürfungen seien durch Kontakt mit rauen Oberflächen und die Blutergüsse durch Anprall an harten, ggf. prominent hervorra- genden Gegenständen entstanden. Die Verletzungen seien allesamt als relativ un- spezifisch zu interpretieren und könnten sowohl im Rahmen der Tätigkeit des Be- schuldigten als Bauarbeiter, durch Bagatellanpralltraumata im Alltag und/oder in Bezug auf das gegenständliche Ereignis durch Kontakt mit Pflanzen oder kleinen Steinen entstanden sein (act. 1/20/5 S. 5). 13.2.Sodann wurde am 2. Dezember 2022 ein pharmakologisches-toxikologisches Gutachten erstellt, bei welchem der Konsum von Kokain und Cannabis durch den Beschuldigten nachgewiesen wurde. Beide Stoffe seien letztmalig nach dem Ereig- nis konsumiert worden. Ob der Beschuldigte auch im Ereigniszeitpunkt unter dem Einfluss von Kokain und Cannabis gestanden sei, könne aufgrund der grossen Zeit-
- 61 - differenz zum Ereigniszeitpunkt von 7 Tagen nicht beurteilt werden (act. 1/20/6 S. 1 f.). 13.3.Dem Gutachten zur Haaranalyse vom 13. Januar 2023 lässt sich sodann ent- nehmen, dass beim Beschuldigten in den letzten drei bis sechs Monaten ein mittel- starker bis starker Konsum von Kokain vorgelegen habe. Der Cannabiskonsum sei in dieser Zeit ebenfalls im mittleren Bereich gelegen (act. 1/20/13 S. 4). 13.4.Anhand der Gutachten ist erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt di- verse Verletzungen hatte, welche mit der Tat im Zusammenhang stehen könnten, jedoch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es anderweitig zu diesen Ver- letzungen kam. Ebenso belegen die Gutachten, dass der Beschuldigte im Zeitraum von drei bis sechs Monaten vor der Tat regelmässig Kokain und Cannabis konsu- mierte. Zum Zustand des Beschuldigten während der Tat können jedoch auch die Gutachten nichts beitragen.
14. Drogen- bzw. Alkoholkonsum zum Tatzeitpunkt 14.1.Zum Drogen- und Alkoholkonsum im Tatzeitpunkt liegen somit einzig die Aus- sagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 1 und der Zeugen vor. 14.2.Die Aussagen des Beschuldigten hierzu sind, wie bereits vorstehend darge- legt, wenig glaubhaft und überzeugen nicht. Dies betrifft auch seine Aussagen zum Konsum von Alkohol und Drogen vor der Tat. So gab der Beschuldigte an, bereits nach der Arbeit im AG._____ viel Alkohol konsumiert zu haben, dennoch konnte er aber mit dem Auto noch nach Hause fahren. Auch seine Mutter legte glaubhaft dar, dass der Beschuldigte, als er zuhause angekommen sei, weder alkoholisiert gewe- sen sei noch unter dem Einfluss von Drogen gestanden habe. Dazu, ob er nach dem Gespräch mit seiner Mutter noch Drogen konsumiert habe, machte der Be- schuldigte widersprüchliche Ausführungen, da er zuerst erklärte, er habe am
30. Oktober 2022 sicher nicht konsumiert, wenn seine Eltern zuhause gewesen seien und anschliessend angab, er könne nicht sagen ob er vor oder nach dem Gespräch Drogen konsumiert habe (vgl. Erw. II.B.4.2.2.). Es ist nicht auszuschlies- sen, dass der Beschuldigte am Morgen vor der Tat noch Kokain konsumierte - ent-
- 62 - weder noch Zuhause oder auf dem Spaziergang. Jedoch kann, wie nachstehend gezeigt wird, ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte so viel Kokain kon- sumierte, dass er sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt hätte. 14.3.Die Privatklägerin 1 sowie auch sämtliche Zeugen beschrieben den Beschul- digten zum Tatzeitpunkt als ruhig und in Bezug auf sein Verhalten als unauffällig. Er wirkte gemäss den Zeugen zwar ein wenig deplatziert, dass er den Eindruck gemacht hätte, alkoholisiert zu sein und unter dem Einfluss von Drogen zu stehen, gab aber keiner der Zeugen an. Einzig die Zeugin W._____ fragte sich, ob er direkt vom Ausgang gekommen sei und deshalb etwas verwirrt umhergegangen sei. Wie bereits vorstehen dargelegt, irrte der Beschuldigte jedoch nicht herum, sondern es ist davon auszugehen, dass er Ausschau nach einem Opfer bzw. einem Tatort hielt (Erw. II.B.8.5.5.). Dass die Koordination des Beschuldigten noch vollständig erhalten sein musste, ist auch darauf zurückzuführen, dass er sich umgehend bückte, als die Zeugin AC._____ ihm und der Privatklägerin 1 begegnete und somit sein Gesicht verdeckten konnte. Sodann war es ihm möglich, das Messer, welches ihm herun- terfiel, umgehend wieder aufzuheben und wieder in der Jacke zu verstecken. Wei- ter gelang es dem Beschuldigten, sich ein leichtes Opfer auszusuchen und der Pri- vatklägerin 1 koordiniert zu folgen. All dies spricht dafür, dass der Beschuldigte seine Handlungen noch kontrollieren konnte, was nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn er unter starkem Einfluss von Drogen und Alkohol gestanden wäre. 14.4.Anzumerken ist sodann, dass der Beschuldigte mit dem Auto zum Tatort und danach auch wieder nachhause gefahren ist. Dies schaffte er immerhin ohne Unfall. Dies widerspricht den Aussagen des Beschuldigten, gemäss welchen er derart be- trunken gewesen bzw. unter Drogen gestanden haben will, dass er sich an nichts mehr habe erinnern können. Schliesslich wird dem Beschuldigten in Dossier 2 vor- geworfen rund 2 Monate vor der Tat im August 2022 unter Drogeneinfluss Auto gefahren zu sein und dabei einen Unfall verursacht zu haben. Damals war es ihm offensichtlich bereits nicht mehr möglich, die Kontrolle über sein Fahrzeug zu be- halten, vorliegend soll er aber noch stärker beeinträchtigt ohne Auffälligkeiten ge- fahren sein. Dies ist kaum denkbar.
- 63 - 14.5.Ebenfalls festzustellen ist, dass der konkrete Ablauf der Tat an sich gegen eine schwere Beeinträchtigung des Beschuldigten durch Alkohol oder Drogen spricht. Der Beschuldigte handelte nicht nur abgeklärt und durchdacht, sondern auch ohne Zögern und ohne Fehler. So konnte er sicherstellen, dass er mit dem Opfer genügend weit ins Feld hineinging, um nicht gesehen zu werden. Dann konnte er der Privatklägerin 1 durchgehend Mund und Nase zuhalten, sodass es ihr unmöglich war, nach Hilfe zu rufen. Auch der weitere Tatablauf spricht gegen eine grössere Beeinträchtigung des Beschuldigten. Das Verhalten war stehts ziel- gerichtet und in gewissem Sinne logisch. Er versteckte sich zuerst mit der Privat- klägerin 1 im Feld, zog sie dann aus, fingerte sie und vergewaltige sie. Anschlies- send war dem Beschuldigten offenbar bewusst, dass er etwas Falsches gemacht hatte. So sagte er gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, dass er sie nun deswegen umbringen müsse. Dies hat er dann auch – wenn auch mit einer etwas ungewöhnlichen Methode – versucht. 14.6.Eine schwere Beeinträchtigung des Beschuldigten durch Alkohol und/oder Drogen erscheint deshalb ausgeschlossen. Zu diesem Schluss kam überdies auch der Gutachter (vgl. act. 1/22/12 S. 85). Vielmehr sind die diesbezüglichen Aussa- gen als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptungen des Beschuldigten, dass er auf seinem Spaziergang noch weiter Alkohol konsumiert habe. Er konnte sich erst im Verlauf der Untersuchung plötzlich daran erinnern, was er genau getrunken hatte. Sodann wurde er von keinem Zeu- gen mit einer Flasche, die ein alkoholisiertes Getränk enthalten haben könnte, ge- sehen und roch darüber hinaus gemäss den Angaben der Privatklägerin 1 auch nicht nach Alkohol. 14.7.Es ist auch bereits an dieser Stelle anzumerken, dass der Beschuldigte den Vorsatz zur Tat nicht erst auf seinem Spaziergang vor Ort und nach dem geltend gemachten Konsum von (zusätzlichem) Alkohol und Kokain gefasst hatte. Den Vor- satz fasste der Beschuldigte vielmehr bereits zuhause. Er suchte sich im Internet entsprechende Videos, schaute diese an, packte ein Messer ein, schaltete das Te- lefon auf Flugmodus und begab sich auf den Weg dorthin, wo er bereits ein halbes Jahr zuvor in einer ähnlichen Weise eine Frau (T._____) verfolgte.
- 64 - 14.8.Zusammenfasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte damit weder zum Zeit- punkt der Tat, noch zum Zeitpunkt als er den Entschluss für die Tat fasste, stark alkoholisiert oder schwer durch Drogen beeinträchtigt war.
15. Körperliche Untersuchung der Privatklägerin 1 15.1.Die Privatklägerin 1 wurde nach dem Auffinden notfallmässig im Kantonsspital Winterthur behandelt. Im Rahmen der dortigen Abklärungen und durchgeführten Untersuchungen wurden diverse Diagnosen gestellt, wobei diesbezüglich auf den Bericht des Kantonsspitals Winterthur verwiesen werden kann (act. 1/19/10 S. 4 f.; act. 1/19/11). 15.2.Mithin rund 8.5 Stunden nach der Tat wurde die Privatklägerin 1 körperlich durch das IRM untersucht (act. 1/19/10 S. 1). Das entsprechende Gutachten des IRM vom 24. November 2022 hält fest, dass die Privatklägerin 1 zum Zeitpunkt der Untersuchung ca. 162 cm gross und 34 kg schwer gewesen sei (act. 1/19/10 S. 8). Einleitend in die Beurteilung halten die Gutachter fest, dass die festgestellten Ver- letzungen aus rechtsmedizinischer Sicht Folgen sowohl einer massiven, gegen den gesamten Körper gewirkten stumpfen Gewalt, einer massiven Gewalt gegen den Hals, als auch einer massiven Gewalt gegen die sexuelle Integrität der Privatkläge- rin 1 darstellen würden (act. 1/19/10 S. 12). 15.3.Dem Gutachten lassen sich unter anderem die folgenden Verletzungen ent- nehmen: frische Blutergüsse und Hautabschürfungen an beiden Rumpfaussensei- ten, am linken Schulterdach und der linken Schulterrückseite sowie am Rücken in Projektion auf das linke Schulterblatt, Rippenserienbrüche, Brüche des Brustbeins, des linken Schlüsselbeins sowie der Schambeinäste, Pneumothorax (Luftbrust) und Leberlazeration (Leberriss) (act. 1/19/10 S. 12 f.). Diese Verletzungen seien mit der von der Privatklägerin 1 geschilderten Tat vereinbar (act. 1/19/10 S. 13). 15.4.Sodann sei es aufgrund der Leberlazeration zu einer aktiven Blutung gekom- men, welche umgehend notfallmässig habe behandelt werden müssen und die Gabe von Blutkonserven notwendig gemacht habe. Entsprechend gehen die Gut- achter aus rechtsmedizinischer Sicher mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahr-
- 65 - scheinlichkeit davon aus, dass die Privatklägerin 1 ohne die durchgeführte medizi- nische Intervention innerhalb weniger Stunden verblutet wäre, weshalb eine Le- bensgefahr als Folge der gegenständlichen Gewalteinwirkungen bejaht werden müsse (act. 1/19/10 S. 13). 15.5.Hinsichtlich der festgestellten Blutergüsse an der Halshaut hält das Gutachten fest, dass diese im Sinne von Würgemalen interpretiert werden können. Es habe sich auch eine aktive Blutung mit Blutergussbildung im Weichteilgewebe im rechten Kieferwinkel gezeigt. Aufgrund dieser Befunde sowie den subjektiven Angaben könne aus rechtsmedizinischer Sicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einem heftigen Halsangriff, also von einem intensiven, gegebenenfalls auch mehrmaligem Würgevorgang, ausgegangen werden. Sodann sei in Bezug auf die zahlreichen festgestellten Blutergüsse im Gesicht sowie der Schleimhauteinblutungen an der Mundvorhofschleimhaut von mehrfacher stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Kopf respektive das Gesicht auszugehen (act. 1/19/10 S. 13). Auch diese Befunde würden nicht im Widerspruch zu den Angaben der Privatklägerin 1 stehen (act. 1/19/10 S. 13). Den von der Privatklägerin 1 geschilderten Symptomen, näm- lich das "Schwarzwerden vor Augen" und "Sternesehen", folgend, könnten diese subjektiven Symptome als Zeichen einer vorübergehenden sauerstoffmangelbe- dingten Hirnfunktionsstörung interpretiert werden, die auf eine Lebensgefahr durch einen Angriff auf den Hals schliesse (act. 1/19/10 S. 14). 15.6.Im Rahmen der forensisch-gynäkologischen Untersuchung seien ausserdem zahlreiche Schleimhautabtragungen und Schleimhauteinblutungen im Bereich der rechten äusseren Schamlippe und der beiden inneren Schamlippen sowie im Be- reich des Scheidenkanals und des Gebärmuttermundes festgestellt worden. Zu- dem hätten sich mehrere oberflächliche Dammrisse gezeigt. Sämtliche dieser Ver- letzungen seien aus rechtsmedizinischer Sicher sehr gut bzw. nahezu zwingend mit den Folgen der beschriebenen Handlungen u.a. dem Herunterreissen der Hose und mehrfache Penetration sowohl mit dem Penis als auch mit den Fingern und/oder Hand/Händen vereinbar (act. 1/19/10 S. 14). 15.7.Zuletzt sei auch am rechten Unterschenkel eine Riss-Quetsch-Wunde / Schnittverletzung festgestellt worden. Zum Zeitpunkt der Begutachtung sei diese
- 66 - jedoch verbunden gewesen, sodass sich die Gutachter hierzu nicht detaillierter äussern konnten (act. 1/19/10 S. 14). 15.8.Die Privatklägerin 1 verstarb am tt.mm.2023, wobei als Todesursache eine Lungenentzündung festgestellt wurde (act. 1/19/14 S. 5). Das Obduktionsgutach- ten vom 27. Oktober 2023 hält fest, dass zwischen den am 30. Oktober 2022 erlit- tenen Verletzungen und dem Versterben der Privatklägerin 1 kein somatischer Kausalzusammenhang bestehe. Es sei aus rechtsmedizinischer Sicht jedoch denk-, aber nicht belegbar, dass eine allfällig vorhandene psychiatrische Erkran- kung durch das Ereignis vom 30. Oktober 2022 aggraviert worden sei. Damals habe die Privatklägerin 1 nämlich noch ca. 34 kg gewogen, zum Zeitpunkt des Ster- bens fast ein Jahr später habe sie jedoch lediglich noch ca. 24 kg gewogen. Somit sei ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 30. Oktober 2022 und dem Tod am 10. September 2023 nicht ausgeschlossen (act. 1/19/14 S. 6). 15.9.Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass die in der Anklage beschriebe- nen Verletzungen der Privatklägerin allesamt erstellt und auf die Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen sind. Rechtsgenügende Hinweise darauf, dass der Beschuldigte den Tod der Privatklägerin 1 kausal herbeiführte, liegen indessen nicht vor, weshalb der Anklagesachverhalt korrekterweise nur den Versuch um- fasst.
16. Fazit zum Sachverhalt in Dossier 1 16.1.Qualifizierte Vergewaltigung und qualifizierte Nötigung 16.1.1. Der Vorwurf der qualifizierten Vergewaltigung und qualifizierten Nötigung basiert primär auf den Aussagen der Privatklägerin 1 und wird, wo immer möglich, durch die weiter vorliegenden Beweismittel gestützt. 16.1.2. Der Beschuldigte selbst zeigte sich bereits im Laufe der Untersuchung teil- weise, anlässlich der Hauptverhandlung sodann vollumfänglich geständig. Der Sachverhalt, insbesondere auch die bis zur Hauptverhandlung bestrittene Verge- waltigung, hätten sich aber auch ohne das Geständnis des Beschuldigten erstellen lassen. Die Privatklägerin 1 schilderte bereits gegenüber der Ersthelferin eindrück-
- 67 - lich, dass sie vergewaltigt worden sei und machte durchwegs glaubhafte Aussagen hierzu. 16.1.3. Ebenso ist aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte ihr während der Sexualdelikte durchgehend mit voller Kraft Mund und Nase zuhielt, wodurch ihr kaum Luft zum Atmen geblieben ist. Auch dass der Beschuldigte ein Messer mit sich führte ist aufgrund der vorliegenden Beweis- mittel zweifelsfrei belegt. Sodann ist die aussergewöhnliche körperliche Überlegen- heit des Beschuldigten erwiesen. 16.1.4. Die in der Anklage unter diesem Titel umschriebenen Verletzungen, na- mentlich Beckenverletzungen, Intimverletzungen, Halswirbelsäulentrauma, Arm- und Beinverletzungen sowie eine Anpassungsstörung sind nachgewiesen und klare Folgen der Handlungen des Beschuldigten bis zu diesem Zeitpunkt. 16.1.5. Damit ist der objektive Sachverhalt zweifelsfrei erstellt. Auch der subjektive Tatbestand ist in der Anklage umschrieben und rechtsgenügend nachgewiesen. 16.2.Gefährdung des Lebens 16.2.1. Dieser Sachverhaltsabschnitt stützt sich wiederrum auf die Aussagen der Privatklägerin 1, welche auch in diesem Punkt sehr glaubhaft sind. Sie beschreibt sehr eindrücklich, wie ihr Mund und Nase zugehalten wurden und sie immer wieder nach Luft rang. Bei den Folgen dieser Handlungen übertreibt sie nicht. So sagte sie besonders zu Beginn, sie sei nicht bewusstlos geworden und schwarz vor Augen sei ihr erst am Schluss geworden. 16.2.2. Zudem stützt sich der Vorwurf auf das Gutachten zur körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin 1, welches aufgrund der vorgefundenen Blutergüsse an der Halshaut von einem heftigen Halsangriff ausgeht. Unter zusätzlicher Berück- sichtigung der Angaben der Privatklägerin 1 sei daher von einer Lebensgefahr aus- zugehen. Das Gutachten ist schlüssig und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte an den Feststellungen der Gutachter zu zweifeln. Entsprechend ist der Sachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt.
- 68 - 16.2.3. Auch in subjektiver Hinsicht ist der umschriebene Sachverhalt erstellt. Wer derart auf ein Opfer einwirkt, will eine akute Lebensgefahr herbeiführen oder nimmt dies zumindest in Kauf. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte zu diesem Zeit- punkt noch darauf vertraute, dass der Tod nicht eintreten würde, da er die sexuellen Handlungen an der noch lebenden Privatklägerin 1 durchführen wollte. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass er der Privatklägerin 1 erst nach den sexuellen Handlungen sagte, dass er sie nun umbringen müsse. 16.3.Versuchter Mord 16.3.1. Der Sachverhalt stützt sich auch in diesem Punkt auf die sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 sowie auf das Gutachten zur körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin 1. Auf die Aussagen der Privatklägerin 1 kann vorbehaltlos abgestellt werden. Insbesondere führte sie auch glaubhaft aus, dass der Beschul- digte ihr gesagt habe, dass er sie nun umbringen müsse. Die Verletzungen sind sodann durch das Gutachten belegt. Der objektive Sachverhalt ist damit erstellt. 16.3.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes wird dem Beschuldigten vorge- worfen, dass er gewusst habe, dass seine Sprünge auf die bereits angeschlagenen Privatklägerin 1 und das Zuhalten von Mund und Nase geeignet waren, den Tod herbeizuführen. Dem kann ohne Weiteres gefolgt werden. Es ist für jeden - und somit auch für den Beschuldigten - offensichtlich, dass solche Handlungen den Tod bewirken können. 16.3.3. Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, dass er dies gewollt habe. Hiervon kann ebenfalls ausgegangen werden. Einerseits geht dies bereits aus den Handlungen des Beschuldigten hervor, zumal kein anderer Grund für dieses brutale Verhalten denkbar ist. Andererseits wird dies durch die Aussagen der Privatklägerin belegt, wonach er ihr sogar sagte, dass er sie nun umbringen müsse. 16.3.4. Weiter wird dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, dass er das Leben der Privatklägerin habe vernichten wollen, um sie so in Geringschätzung ihres Le- bens und aus Egoismus als Augenzeugin der vorgängig begangenen Sexualdelikte zu eliminieren und auf diese Weise eine allfällige Bestrafung zu vereiteln. Dem kann
- 69 - ebenfalls gefolgt werden. Der Beschuldigte selbst nannte dies der Privatklägerin als Grund für seine Handlungen. Zudem ist ein anderer Grund auch nicht ersicht- lich. 16.3.5. Der Sachverhalt hinsichtlich des versuchten Mordes ist damit vollumfänglich erstellt. 16.4.Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Der Konsum von Kokain und Marihuana ist anhand der eigenen Angaben des Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen. 16.5.Gesamtfazit zu Dossier 1 Der Sachverhalt in Dossier 1 ist wie in der Anklageschrift umschrieben voll- umfänglich erstellt. C. Dossier 2
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird hinsichtlich Dossier 2 zusammengefasst vorgewor- fen, dass er am 26. August 2022 zwischen 00.30 Uhr und 02.45 Uhr einen Perso- nenwagen von Zürich nach AR._____ gelenkt habe, obschon er vor der Fahrt Ko- kain konsumiert habe. Dadurch sei der Beschuldigte nicht mehr fahrfähig gewesen, was er zumindest für möglich gehalten habe, aber dennoch mit dem Personenwa- gen nach AR._____ gefahren sei (act. 3 S. 8). 1.2. Der Beschuldigte sei sodann auf Höhe der Verzweigung AM._____- strasse/AN._____-strasse mit einer Verkehrsinsel kollidiert, wodurch es zu erhebli- chem Sachschaden am Personenwagen sowie am Signalisationsmasten gekom- men sei. Er sei daraufhin seiner Meldepflicht nach Unfällen mit Sachschaden nicht nachgekommen, sondern ca. 500 Meter weiter in Richtung Freizeitanlage AO._____ gefahren. Dort habe er gegenüber der Freizeitanlage seinen Personen- wagen parkiert und sei zu Fuss zur Freizeitanlage AO._____ gelaufen, um abzu- warten. Der Beschuldigte habe gewusst, dass ihn die Polizei aufgrund des Unfalls
- 70 - einer Personenkontrolle unterziehen würde und er hielt es zumindest auch für mög- lich, dass ihn die Polizei aufgrund der gesamten Umstände einer Atem- oder Blut- alkoholprobe unterziehen würde. Dieser habe sich der Beschuldigte durch seine Flucht entziehen wollen, was ihm während ca. 90 Minuten auch gelungen sei (act. 3 S. 9 f.). 1.3. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 21. August 2022 eine Por- tion Marihuana und am 26. August 2022 insgesamt mindestens fünf Linien und ein Gramm Kokain konsumiert zu haben sowie eine Portion für den Eigenkonsum auf sich getragen zu haben (act. 3 S. 10 f.).
2. Standpunkt / Geständnis des Beschuldigten / Fazit 2.1. Der Beschuldigte zeigte sich bereits anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 26. August 2022 vollumfänglich geständig (act. 2/2/3), nachdem er die Vorwürfe zuerst bestritten hatte (act. 2/2/1; act. 2/2/2). Sowohl bei der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft, also auch anlässlich der Haupt- verhandlung vom 12. Februar 2025 blieb der Beschuldigte bei seinem Geständnis (act. 1/2/12; Prot. S. 57). 2.2. Das Geständnis der Beschuldigten ist glaubhaft und deckt sich im Übrigen mit dem Untersuchungsergebnis. Der Anklagesachverhalt betreffend Dossier 2 ist so- mit rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung A. Anwendbares Recht
1. Die Beurteilung einer Tat erfolgt grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der Tat geltenden Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ist das neue Recht allerdings milder als das im Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior), so hat die Beurteilung nach dem neuen Recht zu erfolgen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln. In der Regel ist nur ein Gesetz anzuwenden – Kombinationen sind unzulässig (PK StGB- TRECHSEL/VEST, Art. 2 N 11).
- 71 -
2. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sexualdelikte ereigneten sich am
30. Oktober 2022 und damit vor Inkrafttreten des revidierten Sexualstrafrechts am
1. Juli 2024. Es stellt sich daher die Frage des anwendbaren Rechts hinsichtlich der Vorwürfe der qualifizierten Nötigung und qualifizierten Vergewaltigung.
3. Gemäss erstelltem Sachverhalt wird dem Beschuldigten unter dem Titel der qualifizierten Nötigung das Fingern der Privatklägerin 1 mit massiver Gewalteinwir- kung vorgeworfen. Dabei handelt es sich um eine beischlafsähnliche Handlung, welche mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist (vgl. BBl 2018 2827, 2875). Nach altem Strafrecht ist dieser Vorwurf unter dem Tatbestand der qualifizierten Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 aStGB zu prüfen, wofür ein Strafrahmen von drei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Nach dem ab 1. Juli 2024 gül- tigen Strafgesetzbuch fällt die qualifizierte Nötigung zu einer beischlafsähnlichen Handlung, welche mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist, unter Art. 190 Abs. 3 StGB und ist ebenfalls mit Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren bedroht. Somit ist das neue Sexualstrafrecht hinsichtlich des Strafrahmens nicht milder, womit das zum Tatzeitpunkt gültige Recht anzuwenden ist.
4. Hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten Vergewaltigung hat sich mit der Revision zwar der Wortlaut von Art. 190 StGB verändert, die Strafandrohung mit Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren ist für die qualifizierte Begehung jedoch unverändert geblieben. Entsprechend ist auch in Bezug auf die qualifizierte Verge- waltigung die zum Tatzeitpunkt gültige Fassung zu prüfen.
5. Die Fassung der weiteren zu beurteilenden Straftatbestände ist unverändert, weshalb diesbezüglich keine weiteren Anmerkungen notwendig sind. B. Qualifizierte Vergewaltigung und qualifizierte sexuelle Nötigung
1. Objektiver Tatbestand 1.1. Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich in- dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
- 72 - 1.2. Wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötig, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, macht sich der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB strafbar. 1.3. Eine qualifizierte Vergewaltigung bzw. sexuelle Nötigung liegt vor, wenn der Täter grausam handelt, namentlich wenn er eine gefährliche Waffe oder einen an- deren gefährlichen Gegenstand verwendet (Art. 189 Abs. 3 aStGB und Art. 190 Abs. 3 aStGB). Von einer Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstandes kann indessen nur gesprochen werden, wenn der Täter die Waffe zur Tatbegehung auch einsetzt (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 71). Der Täter handelt sodann grau- sam, wenn er seinem Opfer psychische oder physische Qualen zufügt, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das Opfer zur Duldung der sexuellen Handlungen bzw. des Geschlechtsverkehrs zu nötigen (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 69). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Grausamkeit vor, wenn sich der Täter gefährlicher oder unverhältnismässiger Mittel bedient und so seinem Opfer besondere Qualen aufnötigt. Qualen, die über das Mass, welches die Frau bei der Vergewaltigung an sich bereits zu ertragen hat, hinausgehen. Qualen, die nicht die unvermeidbare Folge des Grunddelikts sind, sondern Qualen, die der Tä- ter sein Opfer aus Sadismus oder mit dem Zweck, es in besonderer Art und Weise zu peinigen, erleiden lässt – oder aber ganz einfach aus Brutalität oder Gefühllo- sigkeit dem Schmerz andern gegenüber (BGE 119 IV 49 E. 3c). 1.4. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 1 durch Gewalt zum Geschlechtsver- kehr genötigt und damit den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt. In- dem er unter Anwendung von körperlicher Gewalt mit mindestens zwei seiner Fin- ger vollständig in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen ist, hat er sie zu einer beischlafsähnlichen Handlung genötigt. Damit liegt auch hinsichtlich der sexuellen Nötigung in objektiver Hinsicht tatbestandsmässiges Handeln vor. 1.5. Der Beschuldigte handelte darüber hinaus grausam. Er war der Privatkläge- rin 1 körperlich stark überlegen und er hätte die sexuellen Handlungen auch ohne
- 73 - übermässige Gewalteinwirkung an ihr vollziehen können. Der Beschuldigte ging jedoch äusserts brutal vor, sodass die Privatklägerin 1 diverse Verletzungen erlitt, welche weit über die bei einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung zu erwar- tenden Verletzungen hinausgehen. Er hielt ihr sodann durchgehend Mund und Nase zu, womit er der Privatklägerin 1 zusätzliche psychische und physische Lei- den zufügte und sie sogleich in Todesangst versetzte. Damit liegt ohne Weiteres Grausamkeit im Sinne von Art. 189 Abs. 3 aStGB und Art. 190 Abs. 3 aStGB vor. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschuldigte zwar ein Tranchiermesser dabei hatte, dieses jedoch auch gemäss den Aussagen der Pri- vatklägerin 1 nicht verwendet hatte. Entsprechend begründet das Mitnehmen des Messers an sich keine Grausamkeit.
2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist sowohl in Bezug auf die Vergewaltigung als auch die sexuelle Nötigung sowie die Grausamkeit Vorsatz erforderlich. Der Beschul- digte handelte in Bezug auf sämtliche Tathandlungen mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass die Privatklägerin 1 mit den sexuellen Handlungen nicht einverstan- den war und vollzog sie unter bewusster Anwendung von enormer Gewalt dennoch. Gleichzeitig fügte er der Privatklägerin 1 durch das Zuhalten von Mund und Nase willentlich weitergehende Qualen zu. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.
3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 3.1. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. 3.2. Zur Schuldfähigkeit hielt der Gutachter med. pract. AP._____ im forensisch- psychiatrischen Gutachten vom 18. Juni 2023 fest, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund der Kokain- und Alkoholintoxikation nicht beeinträchtigt ge- wesen sei. Betreffend Amnesie müsse darauf hingewiesen werden, dass auch im Falle deren allfälligen Vorliegens, was zu bezweifeln sei, nicht darauf geschlossen werden könne, dass dem Beschuldigten anlässlich der Tatbegehung nicht bewusst gewesen sei, was er tue. Auch die anderen unbekannten Risikoeigenschaften hät- ten keinen Einfluss auf die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Tuns, weil da-
- 74 - von auszugehen sei, dass er sich bei deren Vorliegens zumindest ansatzweise mit den Folgen seiner Taten beschäftigt habe. Ganz klar für eine erhaltene Einsichts- fähigkeit spreche, dass der Beschuldigte zu seinem Opfer nach den sexuellen Handlungen gesagt habe, dass er es nun töten müsse, weil er etwas Falsches ge- tan habe und sie ihn allenfalls verraten könnte. Damit sei im Prinzip schon bewei- sen, dass ihm das Unrecht seines Tuns in Bezug auf die sexuellen Handlungen klar gewesen sei und er auch die Folgen seines Tötungsdelikts verstehen würde (act. 1/22/12 S. 85). 3.3. Hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit hielt der Gutachter fest, dass die Kokain- intoxikation einen enthemmenden, leicht aggressionsförderlichen und allenfalls auch seine Lust verstärkenden Effekt gehabt habe. Der Gutachter geht indessen aufgrund der Angaben der Privatklägerin 1 nicht von einer sehr starken Kokainin- toxikation zum Tatzeitpunkt aus, was auch für die Alkoholintoxikation gelte. Insge- samt sei aufgrund des Intoxikationsgrades lediglich von einer leichten Verminde- rung der Steuerungsfähigkeit auszugehen (act. 1/22/12 S. 86). Weiter sei der Effekt der mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vorhandenen, aber unbekannten Risikoeigenschaft zu beachten. Mangels Angaben des Beschuldigten sei dies jedoch nur in theoretischer Form möglich. Es könnten theoretisch alle mög- lichen diskutierten Risikoeigenschaften, von denen mit sehr hoher Wahrscheinlich- keit eine bei ihm vorliege, eine zusätzliche Verminderung seiner Steuerungsfähig- keit indizieren, wodurch allenfalls eine mittelgradige Verminderung der Steuerungs- fähigkeit vorliegen könnte (act. 1/22/12 S. 86 f.). 3.4. Bei erhaltener Einsichtsfähigkeit und nachweisbarer leichter Verminderung der Steuerungsfähigkeit durch die Kokain- und allenfalls auch Alkoholintoxikation könnte dem Beschuldigten mindestens eine leichte Verminderung der Schuldfähig- keit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB attestiert werden. Möglicherweise liege durch eine weitere Risikoeigenschaft auch eine höhergradige, jedoch in Anbetracht des zielgerichteten Vorgehens und der erhaltenen motorischen Handlungskontrolle ma- ximal mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit vor (act. 1/22/12 S. 87).
- 75 - 3.5. Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten keine vor. Das Gutach- ten kommt überzeugend zum Schluss, dass von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit, allenfalls auch von einer maximal mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Da davon auszugehen ist, dass beim Beschuldig- ten eine unbekannte Risikoeigenschaft vorliegt (vgl. Erw. V.7.), welche zu einer ma- ximal mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit führen würde, ist von einer solchen im Folgenden auszugehen.
4. Konkurrenzen / Fazit 4.1. Vergewaltigung nach Art. 190 aStGB geht der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aStGB im Sinne einer lex specialis vor, soweit der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung keine selbstständige Bedeutung zukommt bzw. nur eine Begleiterscheinung darstellt. Hiervon kann vorliegend nicht gesprochen werden, da die Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung in ihrer Intensität etwa vergleichbar sind und das Fingern der Privatklägerin 1 nicht nur eine Begleiterscheinung dar- stellte, sondern eine eigenständige sexuelle Handlung. Entsprechend ist von Real- konkurrenz auszugehen (vgl. BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 81). 4.2. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und Abs. 3 aStGB und der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Abs. 3 aStGB schuldig zu sprechen. C. Gefährdung des Lebens
1. Objektiver Tatbestand 1.1. Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter durch eine bestimmte Handlung eine konkrete unmittelbare Gefahr für das Leben eines anderen Menschen schafft. Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt, wobei der Taterfolg, die konkrete unmittelbare Lebensgefahr, direktursächlich den Handlungen des Täters zurechenbar sein muss. Eine Gefahr ist ein Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine Verletzung des geschützten Rechtsguts mit einer bestimmten Wahr-
- 76 - scheinlichkeit droht (vgl. BGE 94 IV 60 E. 2; BSK StGB-MAEDER, Art. 129 N 11). Art. 129 StGB erfordert eine Gefahr für das Leben eines anderen Menschen; eine blosse Gesundheitsgefahr ist nicht ausreichend. Tatbestandsmässig ist nur eine unmittelbare konkrete Lebensgefahr, wobei diese keine unausweichliche sein muss. Konkret und unmittelbar ist die Gefahr nicht erst dann, wenn die Wahrschein- lichkeit des Todes grösser ist als die Wahrscheinlichkeit seines Nichteintritts, son- dern bereits dann, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge die ernsthafte Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b/aa; PK StGB-TRECH- SEL/MONA, Art. 129 N 3 m.w.H.). 1.2. Im Zusammenhang mit Würgen müssen handfeste Befunde für eine kritische Hirndurchblutungsstörung vorliegen, damit von einer Lebensgefahr gesprochen werden kann. Diese können sich in Form von punktförmigen Stauungsblutungen, insbesondere an den Augenbindehäuten oder in der Form von Ohnmacht, Einnäs- sen, Heiserkeit, Schluckbeschwerden oder anderen vegetativen Symptomen mani- festieren. Eine Kombination dieser Symptome wird von der Rechtsprechung nicht verlangt. So wird eine unmittelbare Lebensgefahr bei Würgevorfällen grundsätzlich angenommen, wenn punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten vorhanden sind. Nach der Rechtsprechung ist in der Regel bereits von einer unmit- telbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (BSK StGB-MAEDER, Art. 129 N 16; Urteil des BGer vom 23. August 2013, 6B_54/2013 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 124 IV 53 E. 2.) 1.3. Wie vorstehend dargelegt, stellte das Gutachten zur körperlichen Untersu- chung eine vorübergehende sauerstoffmangelbedingte Hirnfunktionsstörung fest, die auf eine Lebensgefahr durch einen Angriff gegen den Hals schliessen lasse (vgl. Erw. II.B.15.5.). Eine tatbestandsmässige Lebensgefahr liegt somit vor. Die Lebensgefahr ist sodann direkt auf das Verhalten des Beschuldigten, nämlich das Zuhalten von Mund und Nase sowie die weitere erhebliche Gewalt gegen Kopf und Hals der Privatklägerin 1, zurückzuführen. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt.
- 77 -
2. Subjektiver Tatbestand 2.1. In subjektiver Hinsicht ist direkter Vorsatz hinsichtlich des Herbeiführens einer unmittelbaren Lebensgefahr erforderlich (direkter Gefährdungsvorsatz); Eventual- vorsatz genügt nicht. Nimmt der Täter die Verwirklichung der Gefahr in Kauf oder strebt er diese sogar an, liegt ein versuchtes Tötungsdelikt vor, hinter das Art. 129 StGB zurücktritt (BSK StGB-MAEDER, Art. 129 N 45). Im Unterschied zum Eventualvorsatz vertraut der Täter beim Gefährdungs- vorsatz darauf, dass der Tod des Opfers nicht eintritt. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Täter zumindest annimmt, die drohende Gefahr durch sein eigenes Ver- halten oder die Reaktion des Opfers abwenden zu können. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr ist nicht dasselbe wie sicheres Wissen um diesen Erfolgseintritt (BSK StGB-MAEDER, Art. 129 N 46). 2.2. Der Beschuldigte kannte die Gefahr, welche er durch das Zuhalten von Mund und Nase sowie das Einwirken auf den Kopf und Hals verursachte, zumal es allge- mein bekannt ist, dass dadurch eine akute Lebensgefahr droht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte bis zum Zeitpunkt, als er der Privatklägerin 1 mitteilte, dass er sie umbringen müsse, noch darauf vertraute, dass sich die Gefahr nicht verwirklichen werde, um die sexuellen Handlungen am noch lebenden Opfer durchführen zu können. Der Gefährdungsvorsatz ist somit zu bejahen. 2.3. Neben dem direkten Gefährdungsvorsatz ist erforderlich, dass der Täter "in skrupelloser Weise" gehandelt hat. Das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit dient dazu, den Anwendungsbereich von Art. 129 StGB auf besonders schwere Fälle zu beschränken, da grundsätzlich jede vorsätzliche unmittelbare Lebensge- fährdung eines Menschen sittlich zu missbilligen ist, wenn kein Rechtfertigungs- grund vorliegt. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Die dem Täter vorgeworfene qualifizierte Verwerflich- keit muss sich in einem Verhalten manifestieren, das jegliche Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lässt. Gedacht ist an Situationen, in denen das Leben von Mitmenschen massiv gefährdet wird, dem Täter jedoch kein Tö- tungsvorsatz nachgewiesen werden kann (Urteil des BGer vom 10. Februar 2014,
- 78 - 6B_782/2013 E. 1.3.2; vgl. auch BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteil des BGer vom 20. De- zember 2013, 6B_583/2013 E. 3.3.3). 2.4. Auch das Merkmal der Skrupellosigkeit ist klar erfüllt, zumal der Beschuldigte der Privatklägerin 1 unter anderem Mund und Nase zuhielt, damit sie nicht auf sich aufmerksam machen und um Hilfe rufen konnte und er entsprechend mit möglichst wenig Gegenwehr die sexuellen Handlungen vollziehen konnte.
3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Auch Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, wobei unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen von ei- ner maximal mittelgradigen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (vgl. Erw. III.B.3.).
4. Fazit Der Beschuldigte ist somit der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. D. Versuchter Mord
1. Vorbemerkungen 1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Vor- aussetzungen von Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird gemäss Art. 111 StGB mit Frei- heitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Vorab ist der Grundtatbestand der vor- sätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) zu prüfen und anschliessend, falls dieser erfüllt sein sollte, das qualifizierende Merkmal des Mordes, die besondere Skrupellosig- keit (Art. 112 StGB). 1.2. Der Taterfolg der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist vorlie- gend nicht eingetreten, zumal die Privatklägerin 1 wie vorstehend dargelegt nicht an den vom Beschuldigten herbeigeführten Verletzungen verstarb. Folglich kommt von vornherein nur ein strafbarer Versuch in Frage (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dieser setzt zum einen voraus, dass der komplette subjektive Tatbestand des in Frage
- 79 - stehenden Delikts verwirklicht ist (sog. Tatentschluss), und zum anderen, dass der Beschuldigte mit der Tatausführung begonnen, d.h. seine Tatentschlossenheit ma- nifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (sog. Ansetzen zur Tat). Das Vorliegen eines Versuchs ist somit zwar nach objek- tivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4 m.w.H.).
2. Subjektiver Tatbestand betr. vorsätzliche Tötung 2.1. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 111 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-SCHWARZENEGGER, Art. 111 N 7). Ge- mäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1), und zudem, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2). Vorausgesetzt ist demnach ein kognitives Element (Wissen) sowie ein voluntatives Element (Wollen). Bei den Tötungsdelikten (Erfolgsdelikte) gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Tötungserfolg. Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit des Tötungserfolges verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen (vgl. PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, Art. 12 N 3). 2.2. Was der Beschuldigte wusste, erkannte, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht aber – soweit der Beschuldigte nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien, Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Hierbei ist Rechtsfrage, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf den (Even- tual-)Vorsatz begründet ist. Weil sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden, hat das Gericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsa- chen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Um- ständen es auf den (Eventual-)Vorsatz geschlossen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5; vgl. auch BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
- 80 - 2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt sagte der Beschuldigte nach den sexuellen Handlungen zur Privatklägerin 1, dass er sie jetzt umbringen müsse. Daraufhin stand der Beschuldigte mindestens zehn Mal auf und liess sich auf die am Boden liegende Privatklägerin 1 fallen, währenddem er ihr weiterhin mit voller Kraft Mund und Nase zuhielt. Mindestens einmal sagte er sodann zur Privatklägerin 1, dass sie endlich aufgeben solle. 2.4. Der Beschuldigte handelte dementsprechend mit vollem Bewusstsein und sein Ziel war es offensichtlich, die Privatklägerin 1 zu töten. Seine Absichten äus- serte er gegenüber der Privatklägerin 1 klar. Er wusste auch, dass seine Handlun- gen, insbesondere das Herunterfallenlassen, geeignet sind, die Privatklägerin 1 zu töten, zumal er rund 70 kg schwerer und ihr körperlich stark überlegen war. Es liegt somit direkter Vorsatz vor.
3. Versuch 3.1. In objektiver Hinsicht setzt der strafbare Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter mit der Ausführung des Verbrechens oder Vergehens be- gonnen hat. Diese Schwelle ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes- gerichts dann überschritten, wenn der Täter jene Handlung ausführt, die seinem Tatentschluss gemäss auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt (sog. point of no return), es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiter- verfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. statt vieler z.B. BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; sog. Schwellentheorie). 3.2. Diese Schwelle hat der Beschuldigte ohne Weiteres überschritten. Er hat auf seinem Weg zur Tatbestandsverwirklich, d.h. zur Tötung der Privatklägerin 1, sämt- liche Schritte ausgeführt, indem er sich wiederholt auf die Privatklägerin 1 fallen liess und ihr sogleich Mund und Nase zuhielt. Der Beschuldigte liess lediglich von der Privatklägerin 1 ab, weil sie bewusstlos wurde und er dachte, dass sie bereits tot sei. Die Todesfolge ist ohne sein Zutun ausgeblieben, namentlich aufgrund der sofortigen medizinischen Versorgung des Opfers. Wäre diese nicht erfolgt, so wäre
- 81 - die Privatklägerin innert weniger Stunden an ihren schweren Verletzungen gestor- ben. 3.3. In objektiver und subjektiver Hinsicht liegt damit ein vollendeter (tauglicher) Tötungsversuch im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor.
4. Mordqualifikation 4.1. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausserordentlich schwer, wobei Mord als zusätzliches Qualifikationsmerkmal "besondere Skrupello- sigkeit" verlangt und sich dadurch klar von der vorsätzlichen Tötung unterscheidet. Mord zeichnet sich durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Le- bens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz erfasst den skru- pellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter, der sich ohne soziale Regungen zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 127 IV 10 E. 1a; 120 IV 265 E. 3a). 4.2. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Art der Tatausführung) und innere Merkmale (Beweg- grund und Zweck der Tat). Diese Merkmale oder Indizien (sog. Regelbeispiele) müssen indessen nicht zwingend bzw. nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen, sie sollen aber zu vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Gene- ralklausel der besonderen Skrupellosigkeit abgestellt werden muss. Ob besondere Skrupellosigkeit vorliegt, ist auf der Basis einer Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Faktoren des konkreten Einzelfalls zu entscheiden. Die für eine Mordqua- lifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit ergeben. Die massgeblichen Faktoren dürfen nicht iso- liert betrachtet werden. Besonders belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden, wie umgekehrt auch erst das Zusammentreffen mehrerer be-
- 82 - lastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen lassen kann (BGE 127 IV 10, E. 1; 120 IV 265, E. 3a; Urteile des BGer vom 8. März 2013, 6B_232/2012 E. 1.4.1; vom 24. Januar 2012, 6B_429/2010 E. 4.2). 4.3. Ein besonders verwerflicher Beweggrund oder Zweck liegt beispielsweise vor, wenn der Täter handelt, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen (z.B. aus Hab- gier), um sich zu rächen, um jemanden zu bestrafen, um seine religiösen oder po- litischen Ziele durchzusetzen, um sich Unannehmlichkeiten zu ersparen (vgl. BGE 101 IV 279 E. 4) oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken (BGE 70 IV 8 E. 3; 118 IV 122 E. 2b); darunter fällt auch ein Handeln aus reiner Mordlust, zur Befriedigung sexueller Lust oder aus rassistischen Motiven (vgl. die Nachweise aus der Rspr. bei GODENZI, StGB-Handkommentar, Art. 112 N 4). Eine besonders verwerfliche Art der Tatausführung liegt beispielsweise vor, wenn der Täter heimtückisch vorgeht, d.h. zuerst das Vertrauen des Opfers er- schleicht, um es dann unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu töten, oder wenn er das Opfer grausam tötet, d.h. ihm mehr Schmerzen zufügt, als es die Tötung erfor- dert (vgl. die Nachweise aus der Rspr. bei GODENZI, StGB-Handkommentar, Art. 112 N 5). 4.4. In subjektiver Hinsicht muss der Vorsatz neben der Tötung als solchen (ob- jektiver Tatbestand von Art. 111 StGB) auch die objektive Seite der die Mordquali- fikation begründenden Tatumstände umfassen. Massgebend ist das Bewusstsein im Moment der Tatausführung. Fehlt es an diesem, so können die entsprechenden objektiven Tatumstände, auf die sich der Vorsatz nicht bezieht, nicht zur Begrün- dung der Skrupellosigkeit herangezogen werden. Die besonders verwerflichen Be- weggründe und Zwecke der Tat muss der Täter erfassen, wenngleich er sie nicht als besonders verwerflich einschätzen muss (BSK StGB-SCHWARZENEGGER, Art. 112 N 26). 4.5. Der Beschuldigte äusserte sich im Verlaufe des Verfahrens nie explizit zu sei- nen Beweggründen. Anhand des erstellten Sachverhaltes kann aber ohne Weiteres aufgezeigt werden, dass sein Handeln besonders skrupellos war.
- 83 - 4.6. Gemäss den glaubhaften Angaben der Privatklägerin 1 äusserte der Beschul- digte ihr gegenüber, dass er sie umbringen müsse, da er etwas gemacht habe, dass er nicht sollte und sie ihn erkennen und dann verraten könnte. Der Beschul- digte versuchte also, die Privatklägerin 1 umzubringen, um sich selbst vor einem allfälligen Strafverfahren zu schützen, zumal die Privatklägerin 1 ihn hätte identifi- zieren können. Bereits der Umstand, dass der Beschuldigte die Zeugin seiner vor- gängig begangenen Sexualdelikte eliminieren wollte, ist für sich allein gesehen skrupellos und höchst verwerflich. 4.7. Auch die Tatausführung an sich war besonders abscheulich. Der Beschuldigte versuchte, das Opfer auf eine grausame Art und Weise zu töten. Durch das mehr- malige Springen bzw. Herunterfallenlassen auf die ihm körperlich derart unterle- gene Privatklägerin 1 fügte er ihr wesentlich mehr Schmerzen zu, als eine Tötung erfordert hätte. So erlitt die Privatklägerin 1 – neben dem, dass sie beinahe erstickt wäre – die folgenden, teils gravierenden und auch lebensgefährlichen Verletzun- gen: Blutergüsse, Hautabschürfungen, Rippenserienbrüche, Brüche des Brust- beins, des linken Schlüsselbeins und der Schambeinäste, wobei es aufgrund der Rippenbrüche auch zu einem Pneumothorax sowie einer Leberlazeration kam, wel- che wiederrum eine Blutungsanämie nach sich zog. Der Beschuldigte hat die Pri- vatklägerin 1 durch das stetige und wiederholte Fallenlassen Stück für Stück unter sich zerdrückt. Dieses Vorgehen war nichts anderes als grausam. 4.8. Der Beschuldigte handelte auch in Bezug auf die, die Mordqualifikation be- gründenden, Tatumstände vorsätzlich. Er wusste, dass er der Privatklägerin 1 mit diesen Handlungen immense Schmerzen zufügt und teilte ihr sodann auch mit, dass er sie töten müsse, weil sie ihn wiedererkennen könnte.
5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungsgründe und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Insbesondere liegt keine vollständige Schuldunfähigkeit vor, sondern maximal eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (Erw. III.B.3.).
- 84 -
6. Fazit Der Beschuldigte ist somit des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. E. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
1. Hinsichtlich des zweimaligen Konsums von Kokain und des einmaligen Kon- sums von Marihuana wird dem Beschuldigten mehrfache Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 StGB vorgeworfen.
2. Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und überdies auch von der Vertei- digung anerkannt. Der Beschuldigte ist dementsprechend schuldig zu sprechen. F. Dossier 2
1. Vorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Dossier 2 als Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG und mehr- fache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 1.2. Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und wurde auch vom Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung anerkannt. Einzig in Bezug auf das Fahren in fahrunfä- higem Zustand ist festzuhalten, dass Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG vorliegend nicht ein- schlägig ist, zumal dieser Artikel das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunke- nem Zustand unter Strafe stellt. Dem Beschuldigten wird jedoch nur das Führen eines Motorfahrzeugs unter dem Einfluss von Kokain vorgeworfen, was einzig unter Art. 91 Abs. 1 lit. b zu subsumieren ist.
- 85 -
2. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 2.1. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Das forensisch-psychiatrische Gut- achten hält in Bezug auf die Schuldfähigkeit hinsichtlich der Delikte vom 26. August 2022 fest, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten vollständig erhalten gewe- sen sei (act. 1/22/12 S. 85). Die Steuerungsfähigkeit sei aufgrund der Kokaininto- xikation für die Delikte am 26. August 2022 leicht vermindert gewesen (act. 1/22/12 S. 86 f.). 2.2. Schuldausschlussgründe liegen hiermit ebenfalls nicht vor. Die leicht vermin- derte Schuldfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der Delikte in Dossier 2 ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
3. Fazit Der Beschuldigte ist hinsichtlich Dossier 2 des Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des pflichtwid- rigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung A. Grundsätze der Strafzumessung
1. Vorgehen bei Deliktsmehrheit 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB ist in Anwendung des Asperationsprinzips nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden
- 86 - einzelnen der für die Bildung einer Gesamtstrafe in Frage kommenden Normver- stösse – bei einer isolierten Aburteilung – gleichartige Strafen ausfällen würde (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen theoretisch (abstrakt) gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheits- strafe sind keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB; das gilt selbstre- dend auch für die Busse (BGE 144 IV 217 E. 2 m.w.H.). Sind in concreto für be- stimmte Normverstösse Freiheitsstrafen auszufällen, für andere dagegen Geldstra- fen oder Bussen, so ist für jede Strafart in Anwendung des Asperationsprinzips i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB separat eine Gesamtstrafe zu bilden; die ungleichartigen (Gesamt-)Strafen sind indessen zu kumulieren. 1.3. In einem ersten Schritt ist deshalb für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Einzelstrafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse) festzusetzen, wie sie bei iso- lierter Beurteilung der betreffenden Straftat – ohne Bildung einer Gesamtstrafe bzw. Asperation – ausgefällt würde. Eine Zusammenfassung mehrerer Straftaten zu einer Deliktsgruppe ist hierbei im Grundsatz nicht mehr angängig (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 508). Auch unter dieser neuen bundesgerichtli- chen Rechtsprechung kann davon aber in gewissen Ausnahmefällen abgewichen werden und es können bestimmte Delikte nach wie vor gesamtheitlich zugemessen werden (vgl. hierzu auch Urteil des OGer ZH vom 19. August 2020, SB200129 E. III.3.5). Dies drängt sich insbesondere dort auf, wo neben dem Hauptdelikt (Ein- satzstrafe) im Rahmen der Asperation eine grosse Anzahl weiterer gleichartiger Straftaten zu beurteilen sind. Hier ist eine isolierte hypothetische Strafzumessung für jedes einzelne Delikt – vor allem soweit gleichartige Delikte in grösserer Zahl tateinheitlich in Idealkonkurrenz verübt wurden – oftmals nicht zielführend und kann gegebenenfalls künstlich wirken, wenn letztlich die Erhöhung der Einsatzstrafe für jedes einzeln zugemessene Delikt im Rahmen der Asperation nur einem ver- schwindend kleinen Bruchteil der hypothetischen Einzelstrafe entspräche. Voraus- setzung für eine solche gesamtheitliche Zumessung ist jedoch, dass feststeht, dass für jedes einzelne Delikt isoliert betrachtet auf dieselbe Strafart, z.B. eine Freiheits- strafe, erkannt würde; es kann nämlich nicht angehen, dass für mehrere Delikte,
- 87 - für die einzeln eine Geldstrafe verwirkt wäre, aufgrund der gesamtheitlichen Be- trachtung eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Ferner muss im Rahmen der Asperation – d.h. bei der Reduktion der gesamtheitlich zuge- messenen hypothetischen Strafe für die zusammengefassten Delikte – berücksich- tigt werden, dass ein erster Teil der Asperation letztlich bereits durch die gesamt- heitliche Zumessung vorweggenommen wurde, sodass dieser Teil der Asperation im Ergebnis nicht nochmals in Abzug gebracht werden darf. 1.4. In einem zweiten Schritt ist innerhalb der Delikte, für die jeweils gleichartige Strafen verwirkt sind, das schwerste Delikt zu bestimmen und dafür die sog. Ein- satzstrafe festzusetzen. 1.5. Anschliessend ist diese Einsatzstrafe in einem dritten Schritt unter Einbezug der weiteren Straftaten, für die gleichartige Strafen verwirkt sind, in Anwendung des sog. Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.
2. Festsetzung der hypothetischen Strafe für das einzelne Delikt 2.1. Ausgangspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Strafe ist der or- dentliche Strafrahmen der zu beurteilenden Straftat. Das Gesetz sieht besonders aufgeführte Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor (Art. 48 ff. StGB), welche zur Erweiterung des Strafrahmens nach oben oder nach unten führen kön- nen. Allerdings erfolgt eine Strafrahmenerweiterung nur unter der eingeschränkten Voraussetzung, dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nicht mehr angemessen erscheint; in aller Regel ist die tat- und täterangemessene Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen, sodass die Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe nur straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichti- gen sind (BGE 136 IV 55 E. 5.8; dazu im Einzelnen Erw. IV.C.1.2.2.). 2.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
- 88 - danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2). 2.3. Bei der Bewertung des Verschuldens ist zunächst die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung bzw. Risiko, Art der Verletzun- gen, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die objektive Verwerflichkeit des Handelns, d.h. die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (PK StGB-TRECHSEL/SEEL- MANN, Art. 47 N 20 f.). 2.4. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich subjektiv anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähig- keit (wer in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv (Beweggründe). Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten wie das Mass an Entschei- dungsfreiheit zu berücksichtigen. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (PK StGB- TRECHSEL/SEELMANN, Art. 47 N 22 ff.; Urteil des OGer ZH vom 22. August 2014, SB130239 E. IV.3.3 m.w.H.). Zu berücksichtigen ist ferner das Ausmass des Vor- satzes; handelte der Täter bloss mit Eventualvorsatz wiegt sein subjektives Ver- schulden geringer als bei einem Täter, der direktvorsätzlich handelt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Relevant ist zudem, ob die Tat spontan erfolgte oder geplant war. 2.5. Sodann ist eine vorläufige Gesamteinschätzung vorzunehmen, die zum Aus- druck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der subjekti- ven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. 2.6. Schliesslich sind bei jedem einzelnen Delikt die sog. allgemeinen Täterkom- ponenten zu berücksichtigen. Hierbei ist die verschuldensangemessene Strafe auf- grund von strafzumessungsrelevanten Umständen, die mit der Tat grundsätzlich
- 89 - nichts zu tun haben, sondern den Täter im Allgemeinen betreffen, gegebenenfalls zu erhöhen oder zu reduzieren. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere die per- sönlichen Verhältnisse des Täters, dessen Vorstrafen, Leumund und Strafempfind- lichkeit sowie das Nachtatverhalten wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (PK StGB- TRECHSEL/SEELMANN, Art. 47 N 25 ff.). B. Sanktionsart
1. Da die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen in Frage kommt, ist vorab zu klären, ob im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Sank- tionsart auszufällen ist.
2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 m.w.H.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Recht- sprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die per- sönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Statt auf eine Geldstrafe kann das Ge- richt hingegen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). Die Wahl der Sanktionsart ist in diesem Fall näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).
3. Sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe kommen vorliegend nur bei der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, dem Fahren in fahr- unfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und der Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Betracht. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, scheidet die Ausfällung
- 90 - einer Geldstrafe bezüglich der Gefährdung des Lebens bereits aufgrund der Straf- höhe aus. Hinsichtlich der beiden Strassenverkehrsdelikte liegen hingegen keine Gründe vor, welche das Erkennen auf eine Geldstrafe ausschliessen würden. So- mit ist betreffend des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und der Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG eine Geldstrafe auszufällen. C. Konkrete Strafzumessung
1. Versucher Mord 1.1. Vorbemerkungen 1.1.1. Tötungsdelikte – insbesondere Mord – gehören, was schon der Strafrahmen offenbart, zu den schwersten Delikten der hiesigen Rechtsordnung. Der Mordtatbestand, der als Generalklausel mit Regelbeispielen zu verstehen ist, enthält insofern eine Strafzumessungsregel, als die Beweggründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, die im Rahmen von Art. 112 StGB zur Bejahung der besonderen Skrupellosigkeit führen, in der nachfolgenden Strafzumessung nach Art. 47 StGB – man vergleiche die fast gleichlautenden Verschuldensmerkmale in Art. 47 Abs. 2 StGB – nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden dürfen (Doppel- verwertungsverbot; BSK StGB-SCHWARZENEGGER, Art. 112 N 31 m.w.H.; vgl. BGE 118 IV 342 E. 2b). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist das Gericht jedoch nicht daran gehindert, bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des erhöhten Strafrah- mens zu gewichten, in welchem Ausmass ein qualifizierter Tatbestand – hier die besondere Skrupellosigkeit – und damit die vom Gesetzgeber vorgezeichnete Wer- tung erfüllt ist, d.h. wie skrupellos der Täter in concreto gehandelt hat, sofern die Straferhöhung damit begründet werden kann, dass die Tathandlung im Vergleich zu anderen Mordfällen von besonderer Intensität gewesen ist. Mit diesem Vorge- hen verfeinert das Gericht bloss die Wertung, die der Gesetzgeber bereits vorge- zeichnet hat (Urteil des OGer ZH vom 13. Oktober 2023, SB220036 E. V.2.; BSK StGB-SCHWARZENEGGER, Art. 112 N 31 m.w.H.).
- 91 - 1.1.2. Bei der Bemessung der objektiven und subjektiven Tatschwere des hier zu beurteilenden (versuchten) Mordes kann es also – soweit auf Kriterien abgestellt wird, die bereits bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit, d.h. der besonde- ren Skrupellosigkeit, relevant waren (insb. das Motiv und die verwerfliche Art der Tatausführung) – nur darum gehen, die konkrete Tat mit anderen denkbaren Mord- varianten zu vergleichen. Eine Straferhöhung innerhalb des Strafrahmens von Art. 112 StGB kann sich beispielsweise aufgrund eines besonders verwerflichen Beweggrundes nur dann ergeben, wenn dieser auch verglichen mit anderen denk- baren, zur Mordqualifikation führenden Beweggründen als besonders niederträch- tig erscheint, das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit also gewissermassen überschiessend erfüllt ist. 1.1.3. Ist, wie hier, die Strafe für ein versuchtes Delikt zuzumessen, so ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen, d.h. die objektive und subjektive Tatschwere für das hypothetisch vollendete Delikt zu beurteilen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Be- rücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB an- gemessen zu reduzieren (Urteil des BGer vom 16. November 2023, 6B_1066/2023 E. 4.3.2 m.w.H.). 1.1.4. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist die Strafe zu mildern bzw., soweit der Strafrahmen nicht verlassen wird, zu mindern (Art. 19 Abs. 2 StGB). Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit in diesem Sinne vor, so ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu ent- scheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt war und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatver- schuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstu- fungen nach Schweregrad auszugehen ist. Anschliessend ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Gegebenenfalls kann die
- 92 - so ermittelte Strafe in einem weiteren Schritt aufgrund der allgemeinen Täterkom- ponenten modifiziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 1.2. Strafrahmen 1.2.1. Das schwerste zu beurteilende Delikt ist vorliegend der versuchte Mord. Der ordentliche Strafrahmen für Mord beträgt 10 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe oder le- benslängliche Freiheitsstrafe (Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB). Vorliegend wäre einerseits wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Be- schuldigten (Art. 19 Abs. 2 StGB) und andererseits aufgrund des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) eine Erweiterung des Strafrahmens nach unten denkbar. Ein Verlas- sen des Strafrahmens nach oben aufgrund des Strafschärfungsgrundes von Art. 49 Abs. 1 StGB scheidet demgegenüber bereits aufgrund der Bindung an das gesetz- liche Höchstmass der Strafe aus (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 und Art. 40 Abs. 2 StGB). 1.2.2. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtli- chen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Das Gericht ist bei Vorliegen ei- nes Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgrundes lediglich dann nicht mehr an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden, d.h. der ordentliche Strafrahmen ist nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint. Ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens kann namentlich dann angezeigt sein, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammen- treffen, die ein bereits objektiv leichtes Tatverschulden weiter relativieren, sodass eine innerhalb des ordentlichen Rahmens liegende Strafe dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat das Gericht zu entscheiden, in welchem Umfang es den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.; MATHYS, a.a.O., N 292 und N 420 ff.). 1.2.3. Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen, wie nachstehend zu zeigen ist, hier vor nicht vor. Insbesondere begründet die verminderte Schuldfähigkeit vor- liegend keine Unterschreitung des Strafrahmens (vgl. act. 56 S. 5), sondern ist im
- 93 - Folgenden innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Entspre- chend ist für den versuchten Mord eine Strafe zwischen 10 Jahren und lebenslan- ger Freiheitsstrafe festzusetzen. 1.3. Objektive Tatschwere (für das hypothetisch vollendete Delikt) 1.3.1. Wie vorstehend erwähnt, dürfen aufgrund der dem Art. 112 StGB immanen- ten Strafzumessungskriterien, die bereits für die Tatbestandsmässigkeit (beson- dere Skrupellosigkeit) relevant sind, nur noch insoweit berücksichtigt werden, als sie den Tatbestand überschiessend erfüllen, d.h. die konkrete Tat auch innerhalb aller denkbarer Mordfälle als schwer bzw. leicht erscheinen lassen (Doppelverwer- tungsverbot). Zudem ist in einem ersten Schritt das Verschulden für das vollendete Delikt zu bestimmen, d.h. gedanklich zu unterstellen, dass es zur Todesfolge ge- kommen ist. 1.3.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die objektive Tatschwere des – hy- pothetisch vollendeten – Mordes aufgrund der folgenden Umstände als schwer zu beurteilen: 1.3.3. Der Beschuldigte sprang etwa zehn Mal mit seinem vollen Körpergewicht auf die ihm körperlich sehr deutlich unterlegene und zudem bereits zuvor körperlich geschwächte Privatklägerin 1. Mit diesem Vorgehen wandte der Beschuldigte deut- lich massivere und vor allem auch länger dauernde Gewalt an, als zur Tötung sei- nes Opfers zwangsläufig notwendig gewesen wäre. Ein kürzeres Erwürgen oder Ersticken des Opfers wäre ebenso möglich gewesen, schliesslich hatte er die Pri- vatklägerin 1 bereits vor den Sprüngen beinahe zu Tode erwürgt bzw. erstickt. Auch hätte der Beschuldigte ein zur Tötung durchaus geeignetes Messer dabei gehabt. Dass der Beschuldigte dieses nicht einsetzte, vermag das objektive Verschulden, wie von der Verteidigung sinngemäss geltend gemacht (act. 56 S. 3), jedenfalls nicht zu relativieren. Sodann geht auch der Einwand der Verteidigung fehlt, dass kein Blut geflossen sei (act. 56 S. 5), zumal die Privatklägerin 1 erhebliche innere Verletzungen und Blutungen hatte. Aus dem Umstand dass keine äusserlich stark blutenden Wunden vorhanden waren, kann nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden.
- 94 - 1.3.4. Vielmehr hat der Beschuldigte das Opfer mit seinen Handlungen im eigentli- chen Sinn grausam behandelt und dieses dabei bewusst leiden lassen. Jeder ein- zelne Sprung auf das Opfer fügte diesem weitere und wohl auch immer gravier- endere Verletzungen zu, welche zweifelsohne grosse Schmerzen verursachten. Darüber hinaus musste die völlig wehrlose Privatklägerin 1 jeden weiteren Sprung über sich ergehen lassen, wobei sie wusste, dass der Tod mit jedem einzelnen Sprung des Beschuldigten näher rückte. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 1 damit langsam und fürchterlich misshandelt und damit weit über das zwangsläufig Notwendige hinaus leiden lassen. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass die be- sondere Skrupellosigkeit auch bei weitaus weniger Sprüngen auf die Privatkläge- rin 1 bereits zu bejahen gewesen wäre. 1.3.5. Weiter ist auch zu beachten, dass die Privatklägerin 1 aufgrund des Überra- schungsmomentes, der von aussen nicht einsehbaren Lage im Feld und insbeson- dere aufgrund der erwähnten körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten kei- nerlei Abwehrchancen hatte. Den einzigen Ausweg, nämlich um Hilfe zu rufen, nahm der Beschuldigte der Privatklägerin 1, indem er ihr durchwegs Mund und Nase zuhielt. 1.3.6. Sodann ist in die Würdigung miteinzubeziehen, dass der Beschuldigte so- wohl vor als auch während seiner körperlichen Gewalt wiederholt mitteilte, dass er sie jetzt umbringen müsse, was zweifelsohne die Angst und damit das Leiden der Privatklägerin 1 zusätzlich erhöhte. Ihr war dadurch bewusst, dass der Beschul- digte erst aufhören würde, wenn er sein Ziel auch erreicht hatte, was nicht nur zu physischen, sondern auch zu erheblichen psychischen Qualen führte. 1.3.7. Objektiv ist damit das Tatverschulden verglichen mit anderen Mordfällen als schwer zu qualifizieren. Aufgrund dessen wäre die Strafe für das hypothetisch voll- endete Delikt im oberen Drittel des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Es er- schiene dafür eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren angemessen.
- 95 - 1.4. Subjektive Tatschwere 1.4.1. Auch hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens dürfen Kriterien, welche bereits unter dem Titel der besonderen Skrupellosigkeit berücksichtigt wurden, nur noch im erwähnten, eingeschränkten Umfang beachtet werden. 1.4.2. Verglichen mit anderen dankbaren, für die Mordqualifikation in Frage kom- menden besonders verwerflichen Beweggründen wiegt das Motiv des Beschuldig- ten ebenfalls schwer. Er wollte sich der eigenen Strafverfolgung entziehen, indem er die einzige Zeugin seines soeben verübten und ebenso brutalen Sexualdelikts, nämlich sein eigenes Opfer, zu eliminieren versuchte. Ein anderes Motiv für die Tat nannte der Beschuldigte sodann nicht. Erschwerend kommt hinzu, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. 1.4.3. Die Verteidigung machte geltend, das Verhalten des Beschuldigten zeuge nicht von grösster krimineller Energie, da er nicht in von langer Hand geplanter Weise vorgegangen sei (act. 56 S. 5). Die vorhandenen Beweismittel zeigen hin- gegen gerade, dass der Beschuldigte die Tat nicht spontan beging. Der Beschul- digte hielt sich bereits ein halbes Jahr zuvor am gleichen Ort auf und verfolgte eine andere Frau (T._____). Es ist mithin davon auszugehen, dass er die Tat bereits einmal "übte". Sodann steht fest, dass der Beschuldigte den Vorsatz zur Begehung mindestens eines der beiden schweren Delikte (Sexualdelikt oder Mord) bereits Stunden zuvor zuhause gefasst hatte. Er nahm ein Messer von zuhause mit, stellte sein Mobiltelefon bereits an seinem Wohnort in den Flugmodus und liess dieses sodann auch im Auto. Auch geht aus dem schlüssigen forensisch-psychiatrischen Gutachten hervor, dass es nicht plausibel sei, dass sich der Beschuldigte vor der Begehung der Delikte nicht mit den deliktsrelevanten Inhalten beschäftigt habe, weil eine Tat, wie er sie begangen habe, aufgrund deren Komplexität und des not- wendigen Vorgehens nicht ohne vorgängige gedankliche Beschäftigung habe aus- geführt werden können (act. 1/22/12 S. 78). 1.4.4. Der Beschuldigte handelte mit absoluter Kaltblütigkeit und wollte völlig sinn- los ein Leben vernichten. Sodann hat er die Privatklägerin 1, als er dachte, dass sie tot sei, in vollkommener Gleichgültigkeit im Feld zurückgelassen.
- 96 - 1.4.5. All diese Umstände vermögen das schwere objektive Tatverschulden in sub- jektiver Hinsicht nicht zu relativieren. 1.4.6. Zu berücksichtigen ist in Bezug auf das subjektive Tatverschulden jedoch die verminderte Schuldfähigkeit. Gemäss schlüssigem und gut nachvollziehbarem Gut- achten war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zumindest leichtgradig, maximal aber mittelgradig vermindert. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Ausführun- gen verwiesen werden (Erw. III.B.3.). 1.4.7. In einem nächsten Schritt ist zu entscheiden, wie sich diese festgestellte ver- minderte Schuldfähigkeit subjektiv auf das Tatverschulden auswirkt; dem Gericht kommt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu (s. zum Ganzen ausführlich BGE 136 IV 55 E. 5). Vorliegend führt die Berücksichtigung der erwähnten maximal mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit zu einer Relativierung des Tat- verschuldens, welches aber immer noch als ganz erheblich bezeichnet werden muss. 1.4.8. Aufgrund des objektiven und subjektiven Tatverschuldens erschiene für den hypothetisch vollendeten Mord eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren als angemessen. 1.5. Versuch 1.5.1. Sodann ist die für das vollendete Delikt verschuldensangemessene Strafe aufgrund des Umstands zu reduzieren, dass es bei einem versuchten Mord geblie- ben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. dazu MATHYS, a.a.O., N 119 ff.). Hierbei ist zu beachten, dass ein vollendeter (tauglicher) Versuch vorliegt, der Beschuldigte also alles unternommen hat, was nach seinem Tatentschluss zur Herbeiführung der To- desfolge nötig gewesen wäre. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nur von der Privatklägerin 1 abgelassen hat, weil er davon ausgegangen ist, dass sie tot war. Die anderslautenden Angaben des Beschuldigten, wonach er gesehen habe, dass die Privatklägerin 1 noch gelebt habe und er gedacht habe, er sei kein Mörder, stellen reine Schutzbehauptungen dar. 1.5.2. Dass die Privatklägerin 1 überlebt hat, ist in keiner Weise auf das Zutun des Beschuldigten zurückzuführen, sondern ausschliesslich Glück und Zufall sowie der
- 97 - sofortigen fachmännischen ärztlichen Versorgung zuzuschreiben. Zu beachten ist zudem, dass die Todesfolge hier doch relativ nahe lag und die Privatklägerin 1 in- nerhalb weniger Stunden verblutet wäre. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zwar nicht getötet, aber doch sehr schwer – lebensgefährlich – verletzt hat (vgl. Erw. II.B.15.). So musste sie nach dem Vorfall bis zum 11. November 2022 im Kantonsspital Winterthur und anschliessend bis zum 8. Januar 2023 in den Zürcher Reha Zentren in AQ._____ stationär behandelt werden, wobei neben den diversen Eingriffen im Rahmen der Erstversorgung im November 2022 auch noch eine Hauttransplantation notwendig war (act. 1/19/11; act. 1/19/20). Die tatsächlichen Folgen der Tat waren für die Privatklägerin 1 alleine schon in physischer Hinsicht gravierend. 1.5.3. Auch wenn es bei einem nur versuchten Mord geblieben ist und der Beschul- digte das durch die anzuwendende Strafbestimmung (Art. 112 StGB) geschützte Rechtsgut also nur gefährdet hat, hat er den in unechter Konkurrenz stehenden Tatbestand von Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) vollendet, was hier zu berücksichtigen ist (MATHYS, a.a.O., N 123 ff.). 1.5.4. Aus diesen Gründen hat die Strafreduktion, die sich aus dem Umstand ergibt, dass es bei einer versuchten Tatausführung geblieben ist, moderat zu bleiben. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um ein weiteres Jahr auf 15 Jahre Frei- heitsstrafe für das versuchte Delikt. 1.6. Täterkomponente 1.6.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen des Gutachters (act. 1/22/12 S. 40 ff. und S. 73 ff.) sowie die Aussa- gen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme zur Person (act. 1/2/8) und anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 58 ff.) verwiesen werden. Zusammen- fassend wuchs der Beschuldigte unbestrittenermassen in stabilen Familienverhält- nissen zusammen mit seinen Eltern und seiner älteren Schwester in AR._____ auf. Zu seinen Eltern und zu seiner Schwester habe sehr gute Beziehungen und er habe gemäss eigenen Angaben eine unbeschwerte Kindheit und Jugend gehabt (vgl. act. 1/2/8 F/A 2 ff.; Prot. S. 58 f.). Die Primarschule sowie die Sekundarschule be-
- 98 - suchte der Beschuldigte in AD._____ und absolvierte sodann das 10. Schuljahr in AD._____. Anschliessend absolvierte er eine 4-jährige Lehre als Anlagen- und Ap- paratebauer EFZ, wobei er das dritte Lehrjahr wiederholen musste, dies gemäss seinen Angaben aufgrund des beginnenden Drogenkonsums (vgl. act. 1/2/8 F/A 6; Prot. S. 60 f.). Der Beschuldigte arbeitete sodann bis zu seiner Verhaftung weiter- hin in einer Festanstellung bei seinem Lehrbetrieb. Nebenbei arbeitete der Beschul- digte sodann als Security im AG._____ in AR.______ (vgl. act. 1/2/8 F/A 7; Prot. S. 61 ff.). Beim Beschuldigten wurde überdies Schuppenflechte diagnostiziert, was sich vor allem geäussert habe als er noch jünger gewesen sei, inzwischen aber mit Medikamenten behandelt werden könne (vgl. act. 1/2/8 F/A 13; Prot. S. 62). 1.6.2. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten sind hin- sichtlich der Strafzumessung als neutral zu bewerten. Es rechtfertig sich dafür keine Minderung der Strafe. 1.6.3. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 47). Er beging das Delikt jedoch während laufender Strafuntersuchung betreffend der in Dossier 2 angeklagten Strassenverkehrsdelikte. Dabei handelt es sich aber verglichen mit dem hier zu beurteilenden versuchten Mord um untergeordnete Bagatelldelikte, die nicht ein- schlägig sind. Eine Erhöhung der (hypothetischen) Strafe für den versuchten Mord rechtfertigt sich daher nicht. 1.6.4. In geringem Umfang strafmindernd zu berücksichtigen ist das Geständnis des Beschuldigten. So zeigte er sich anlässlich der ersten Einvernahme bereits geständig (vgl. act. 1/2/1 F/A 223), wodurch die Strafverfolgungsbehörden keine weiteren Ermittlungen zur Täterschaft mehr tätigen mussten. Der Beschuldigte zeigte sich dementsprechend grundsätzlich kooperativ während der Strafuntersu- chung und verzichtete unter anderem auch auf eine Siegelung seiner Mobiltelefone was die Arbeit der Behörden ebenfalls erleichterte. Sein Geständnis an sich blieb jedoch bis zuletzt sehr pauschal und oberflächlich. Er gab auch während der Un- tersuchung jeweils nur zu, was ihm anhand der Beweismittel ohnehin nachgewie- sen werden konnte. Zu den Details der Tat und insbesondere zu seinen Beweg- gründen schwieg der Beschuldigte bis heute und machte überdies auch gegenüber
- 99 - dem Gutachter keine Angaben hierzu. Zusammenfassend rechtfertigt dies eine mi- nimale Reduktion der Strafe von einem Jahr. 1.6.5. Die Verteidigung machte überdies geltend, dass die Strafe zu reduzieren sei, weil sich der Beschuldigte reuig gezeigt habe (act. 56 S. 7). Es ist zwar zutreffend, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens immer wieder sagte, dass es ihm leid tue, von einer ehrlichen Reue kann hierbei jedoch nicht gesprochen wer- den. Dieses (Aussage-)Verhalten ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass er sich selbst in einem besseren Licht darstellen wollte bzw. es ihm mehr und mehr be- wusst wurde, welche Folgen die Tat für ihn – und nicht für die Privatklägerin 1 und deren Familie – hatte. Gegen eine ehrliche Reue spricht sodann auch, dass der Beschuldigte sein Leben nach der Tat völlig normal weiterlebte, er die Tat bei den Einvernahmen herunterzuspielen versuchte und bis zuletzt keine Angaben zu sei- nen Beweggründen machte. Unter diesen Umständen kommt keine Strafminderung aufgrund von Reue in Frage. 1.7. Hypothetische Strafe Für den versuchten Mord ergibt sich somit eine hypothetische Strafe von 14 Jahren Freiheitsstrafe.
2. Qualifizierte Vergewaltigung und qualifizierte sexuelle Nötigung 2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Wie bereits vorstehend einleitend zur Strafzumessung betr. Mord ausgeführt, darf das Gericht qualifizierende Tatumstände bei der Festlegung der Strafe nicht ein zweites Mal berücksichtigen (Doppelverwertungsverbot; siehe Erw. IV.C.1.1.1.). Solche qualifizierenden Tatumstände liegen aufgrund der grau- samen Behandlung vor. Entsprechend sind die begangenen sexuellen Handlungen im folgenden primär mit anderen denkbaren Sexualdelikten zu vergleichen. Eine Erhöhung der Strafe innerhalb des Strafrahmens kann sich somit dann ergeben, wenn die grausame Behandlung bei den sexuellen Handlungen auch verglichen mit anderen qualifizierten Sexualdelikten als besonders schwerwiegend erscheint. Die grausame Behandlung muss in diesem Sinne überschiessend vorliegen.
- 100 - 2.1.2. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich sodann, die Strafe für die beiden Sexualdelikte zusammen einheitlich zu bemessen. 2.2. Strafrahmen Der ordentliche Strafrahmen beträgt sowohl für die qualifizierte Vergewalti- gung als auch für die qualifizierte sexuelle Nötigung Freiheitsstrafe von 3 bis 10 Jahren (Art. 189 Abs. 3 aStGB und Art. 190 Abs. 3 aStGB). Aufgrund der vermin- derten Schuldfähigkeit des Beschuldigten sowie aufgrund der Deliktsmehrheit käme grundsätzlich ein Verlassen des Strafrahmens nach unten oder oben in Frage. Es liegen aber keine solch ausserordentlichen Umstände vor, die ein Ver- lassen des ordentlichen Strafrahmens zu rechtfertigen vermögen (vgl. Erw. IV.C.1.2.). 2.3. Objektive Tatschwere 2.3.1. Der Beschuldigte drang mit mindestens zwei Fingern in die Vagina der Pri- vatklägerin 1 ein und bewegte diese dort während mindestens einer Minute rein und raus. Danach ist er mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin 1 einge- drungen, wobei er mindestens zwei Stossbewegungen gemacht hat. Diese sexuel- len Handlungen waren zwar von einer relativ geringen Dauer, dies ist nach aktu- ellster bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch in keiner Weise strafmindernd zu berücksichtigen, da der Beschuldigte bereits mit dem ersten Eindringen in den Körper das Rechtsgut der Privatklägerin 1 verletzte (Urteil des BGer vom 18. Sep- tember 2024, 6B_612/2024 E. 1.4.2.). 2.3.2. Der Beschuldigte handelte bei seinen Taten äusserst grob. So wies die Pri- vatklägerin 1 aufgrund der sexuellen Handlungen diverse Verletzungen im Intimbe- reich auf: Beckenverletzungen, u.a. mit Frakturen des Schambeinastes, ein Schamlippenriss rechts, Schürfungen am Scheideneingang, eine Dammschürfung, ein Hämatom in der Vagina links und Einblutungen am Gebärmuttermund. Hinzu kommen ein Halswirbelsäulentrauma, Arm und Beinverletzungen sowie eine An- passungsstörung mit Angst und emotionaler Reaktion (vgl. Erw. II.B.15.). Bereits
- 101 - diese Verletzungen zeigen, dass der Beschuldigten die Privatklägerin 1 äussert brutal sexuell misshandelte. 2.3.3. Hinzu kommt sodann, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 körperlich stark überlegen war, sie fixierte und ihr sogleich Mund und Nase zuhielt. Während der Beschuldigte sich sexuell an ihr verging, kämpfte die Privatklägerin 1 um ihr Leben und versuchte zwischen seinen Fingern irgendwie nach Luft zu ringen. Die- ses Vorgehen des Beschuldigten ist selbst verglichen mit anderen qualifizierten Se- xualdelikten als besonders grausam zu beurteilen. 2.3.4. Sodann sind die weiteren gesamten Tatumstände zu berücksichtigen: Die Privatklägerin 1 begab sich an einem sonnigen Sonntagmittag auf einen Spazier- gang und wurde auf diesem völlig unerwartet in ein Feld gezogen. Die Lage im Feld war von aussen nicht einsehbar und da der Beschuldigte ihr durchgehend Mund und Nase zuhielt, hatte die Privatklägerin 1 keine Möglichkeit, um Hilfe zu rufen. Sodann war sie dem Beschuldigten aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit komplett ausgeliefert und hatte keinerlei Abwehrchancen. Die Privatklägerin 1 lag also absolut hilflos in einem Feld und musste die Misshandlungen des Beschuldig- ten – eines ihr komplett fremden Mannes – über sich ergehen lassen. Die Privat- klägerin 1 wusste, dass sie so versteckt waren, dass ihr wohl niemand zu Hilfe eilen könnte und der Beschuldigte somit in der Lage war, mit ihr zu machen, was er wollte und wie lange er wollte. Der Beschuldigte schaffte somit bewusst eine Situation, in welcher sein Opfer ihm völlig wehrlos ausgeliefert ist und in welcher er in Ruhe seine Bedürfnisse befriedigen konnte. Dieses geplante Vorgehen zeugt von einer massiven kriminellen Energie. 2.3.5. Der Beschuldigte führte überdies ein Tranchiermesser mit einer Klingenlänge von ca. 18 cm mit sich. Er hat dieses zwar nicht verwendet, er hätte es jedoch je- derzeit einsetzen können. Da das Messer im Laufe des Übergriffes auf den Feld- boden fiel, hat sich die Privatklägerin sodann eine gröbere Schnittverletzung am linken Unterschenkel zugezogen. 2.3.6. Zusammenfassend hat der Beschuldigte durch seine äusserst grausamen Handlungen die sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Integrität der Privat-
- 102 - klägerin 1 in höchstem Mass verletzt und ihr dabei erheblichen körperlichen und seelischen Schaden zugefügt. Die Tat des Beschuldigten zählt mitunter zu den schwerwiegendsten Formen sexueller Gewalt. 2.3.7. Aufgrund der als ziemlich schwer zu qualifizierenden objektiven Tatschwere wäre die Strafe im oberen Drittel des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Es erschiene dafür eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren angemessen. 2.4. Subjektive Tatschwere 2.4.1. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Wie bereits vorstehend darge- legt, beging der Beschuldigte die Tat nicht spontan sondern plante diese bereits zu Hause (vgl. Erw. II.B.14.7.). Ein halbes Jahr zuvor verfolgte der Beschuldigte in der Region des Tatortes bereits eine Frau und bereitete sich damit auch die letztendlich vollendete Tat vor. 2.4.2. Der Beschuldigte handelte ausschliesslich zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse oder gar zur Auslebung allfälliger Dominanz- oder Machtfantasien (vgl. Erw. V.7.5.; act. 1/22/12 S. 78 ff.). Er führte die sexuellen Handlungen ohne die ge- ringste Rücksicht auf sein Opfer aus bzw. quälte dieses sogar weit über das Not- wendige hinaus. Diese Umstände vermögen das ziemlich schwere objektive Tat- verschulden in subjektiver Hinsicht jedenfalls nicht zu relativieren. 2.4.3. Eine Relativierung erfährt das subjektive Tatverschulden jedoch durch die verminderte Schuldfähigkeit. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten war gemäss dem Gutachten zum Zeitpunkt der Tat zumindest leichtgradig, maximal aber mittel- gradig vermindert (vgl. Erw. III.B.3.). Darauf ist abzustellen. 2.4.4. Die maximal mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit führt zu einer Relati- vierung des Tatverschuldens, welches aber noch immer als mittelschwer bezeich- net werden muss. 2.4.5. Aufgrund des objektiven und subjektiv mittelschweren Tatverschuldens er- scheint für die Sexualdelikte eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten als angemessen.
- 103 - 2.5. Täterkomponente 2.5.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (Erw. IV.1.6.). Diese sind wieder- rum neutral zu werten. 2.5.2. In Bezug auf das Geständnis des Beschuldigten ist auch hier festzuhalten, dass er sich anlässlich der ersten Einvernahme pauschal zur Tat bekannte (vgl. Erw. IV.C.1.6.4.). Im weiteren Verlauf der Untersuchung blieben die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Sexualdelikten jedoch stets oberfläch- lich, wenn er sich überhaupt dazu äussert. Er gestand zwar irgendwann – aufgrund der erdrückenden Beweislage – ein, die Privatklägerin 1 gefingert zu haben, die Vergewaltigung gab er jedoch erst anlässlich der Hauptverhandlung sehr pauschal zu. Zum genauen Tatablauf und insbesondere zu seiner Motivation hat der Be- schuldigte bis heute keine Angaben gemacht. Von tatsächlicher Einsicht und ehrli- cher Reue kann sodann wie bereits vorstehend dargelegt keine Rede sein (vgl. Erw. IV.C.1.6.5.). 2.5.3. Wie bereits vorstehend rechtfertigt es sich, das frühe Geständnis des Be- schuldigten in einem minimalen Umfang von 6 Monate strafmindernd zu berück- sichtigen. 2.6. Hypothetische Strafe Für die qualifizierte Vergewaltigung und die qualifizierte sexuelle Nötigung er- gibt sich eine hypothetische Strafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe.
3. Gefährdung des Lebens 3.1. Strafrahmen Gefährdung des Lebens wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Gelds- trafe bestraft. Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten wäre ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nach unten denkbar. Es liegen jedoch keine ausserordentlichen Umstände vor, welche dies zu rechtfertigen vermögen (vgl. Erw. IV.C.1.2.).
- 104 - 3.2. Objektive Tatschwere 3.2.1. Der Beschuldigte brachte die Privatklägerin 1 in akute Lebensgefahr, indem er sie würgte bzw. ihr Mund und Nase zuhielt. Das körperliche Gutachten spricht in diesem Zusammenhang aufgrund der festgestellten Verletzungen von massiver stumpfer Gewalt gegen den Kopf und Hals (act. 1/19/10 S. 13 f.; vgl. Erw. II.B.15.5.). Dies geschah während des brutalen körperlichen und sexuellen Übergriffs auf die Privatklägerin 1, wobei der Übergriff nicht nur von kurzer Dauer war. Die Privatklägerin 1 hatte bereits zum Zeitpunkt der Gewalt gegen Kopf und Hals enorme Todesängste. 3.2.2. Sodann ist wie bereits mehrfach beschrieben die enorme körperliche Über- legenheit des Beschuldigten in die Beurteilung miteinzubeziehen. Aufgrund dessen sowie des Überraschungsmoments, blieben der Privatklägerin 1 keinerlei Abwehr- chancen. Der Privatklägerin 1 wurde Stück für Stück die Luft genommen, sodass sie Sterne sah sowie ihr schwarz vor Augen wurde und sie somit stetig darum kämpfen musste, nicht das Bewusstsein zu verlieren. Schlussendlich führten die Handlungen des Beschuldigten zu einer akuten Lebensgefahr. 3.2.3. Zusammenfassend resultiert eine als mittelschwer zu qualifizierende objek- tive Tatschwere, aufgrund derer die Strafe im mittleren Drittel des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen ist. Als angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren. 3.3. Subjektive Tatschwere 3.3.1. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch diese Tat nicht spontan ausführte, sondern er sich bereits vorgängig gedanklich damit be- schäftigte. Das Vorgehen des Beschuldigten ist ausschliesslich auf sein Bedürfnis, seine sexuelle Luft zu befriedigen, oder gar auf das Ausleben von Dominanz- oder Machtgefühlen zurückzuführen (vgl. Erw. IV.C.2.4.2.). 3.3.2. Insgesamt vermögen diese Umstände das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren.
- 105 - 3.3.3. Wie bereits bei den vorigen Delikten ist aber auch hier die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu beachten. Es ist wie vom Gutachter festge- halten von einer mindestens leichten, maximal aber mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt auszugehen. Dies führt zu einer Relativierung des Tatverschuldens, wobei jedoch insgesamt immer noch von einem erheblichen Ver- schulden auszugehen ist. 3.3.4. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten. 3.4. Täterkomponente Wie bereits im Zusammenhang mit dem versuchten Mord und den Sexualde- likten dargelegt, sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten als neutral zu werten (vgl. Erw. IV.C.1.6.). Für das frühe Eingeständnis der Tat ist die Strafe wiederrum leicht, und zwar um 4 Monate, zu mindern (vgl. Erw. IV.C.1.6.4.). Zumal weder Einsicht noch ehrliche Reue beim Beschuldigten erkennbar sind, rechtfertigt sich keine weitere Herabsetzung der Strafe (vgl. Erw. 1.6.5.). 3.5. Hypothetische Strafe In Bezug auf die Gefährdung des Lebens erscheint nach vorstehenden Aus- führungen eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als angemessen.
4. Fahren in fahrunfähigem Zustand 4.1. Strafrahmen Der ordentliche Strafrahmen für das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG liegt bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Geldstrafe ist zwischen 3 und 180 Tagessätzen festzusetzen (Art. 34 Abs. 1 StGB).
- 106 - 4.2. Objektive Tatschwere 4.2.1. Der Beschuldigte fuhr unter dem Einfluss von Kokain mit dem Auto von Zü- rich bis nach AR._____ und legte damit eine relativ weite Strecke zurück. Die Fahrt fand nachts statt, womit anzunehmen ist, dass das Verkehrsaufkommen nicht sehr gross war. Nichtsdestotrotz gefährdete der Beschuldigte mit seinem Verhalten die weiteren Verkehrsteilnehmer sowie fremdes Eigentum erheblich. Seine Fahrt en- dete sodann nach einer Kollision mit einem Signalisationsmasten, womit sich das von ihm geschaffene Risiko hinsichtlich der Gefährdung fremden Eigentums auch verwirklichte. 4.2.2. Insgesamt kann aber noch von einem leichten Verschulden gesprochen wer- den. Anhand der objektiven Tatschwere wäre der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu bestrafen. 4.3. Subjektive Tatschwere 4.3.1. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mindes- tens eventualvorsätzlich handelte. Er wusste, dass er nach dem Konsum des Ko- kains nicht mehr fahrfähig war und nahm eine allfällige Gefährdung weiterer Ver- kehrsbeteiligter dennoch zumindest in Kauf. Der Beschuldigte hätte seine Heim- reise sodann auch problemlos mit dem öffentlichen Verkehr oder einem Taxi antre- ten können und war nicht gezwungen, mit dem Auto zu fahren. 4.3.2. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden nicht zu relati- vieren. 4.3.3. Der Gutachter geht beim Beschuldigten wegen der Kokainabhängigkeit so- wie der Kokainintoxikation zum Tatzeitpunkt von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit aus (act. 1/22/12 S. 97). Die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters sind schlüssig. Die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit ist entspre- chend zu berücksichtigen und die Strafe auf 70 Tagessätze Geldstrafe zu reduzie- ren.
- 107 - 4.4. Täterkomponente 4.4.1. In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse ist auf die vor- stehenden Ausführungen zu verweisen (Erw. IV.C.1.6.), wobei diese auch vorlie- gend neutral zu werten sind. 4.4.2. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe anlässlich der ersten Einvernahme zunächst, legte aber bei einem weiteren Einvernahme ein umfassendes Geständ- nis ab (act. 2/2/1; act. 2/2/3). Zumal dem Beschuldigten die Tat auch anhand der weiteren Beweismittel hätte nachgewiesen werden können, ist das Geständnis le- diglich im Umfang von 10 Tagessätzen leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 4.5. Hypothetische Strafe Insgesamt erscheint für das Fahren in fahrunfähigem Zustand eine Freiheits- strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
5. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 5.1. Strafrahmen Der ordentliche Strafrahmen für Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zwischen 3 und 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). 5.2. Objektive Tatschwere 5.2.1. Auf seiner Fahrt unter Kokaineinfluss verursachte der Beschuldigte einen Un- fall mit Sachschaden, womit er meldepflichtig war und entsprechend auch damit rechnen musste, dass man ihn einer Alkohol- und Drogenkontrolle unterziehen würde. Der Beschuldigte entferne sich rund 500 Meter von der Unfallstelle mit dem Auto und anschliessend weiter in eine Freizeitanlage. Erst ca. 1.5 Stunden später kehrte der Beschuldigte zum Unfallort zurück, wo er sodann auch kontrolliert wurde. Der Beschuldigte hat die Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit somit
- 108 - zwar vereitelt, dies jedoch nur für eine relativ kurze Dauer. Sodann konnte die Kon- trolle schliesslich (auch wenn verspätet) noch durchgeführt werden. 5.2.2. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht als leicht zu beurteilen und es er- schiene eine Strafe von 80 Tagessätzen angemessen. 5.3. Subjektive Tatschwere 5.3.1. Der Beschuldigte handelte wiederrum zumindest eventualvorsätzlich. Er wollte sich durch sein Verhalten allfälligen strafrechtlichen Konsequenzen sowie gegebenenfalls auch administrativen Massnahmen entziehen. Das objektive Ver- schulden wird dadurch nicht relativiert. 5.3.2. Hinsichtlich der verminderten Schuldfähigkeit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (Erw. IV.C.4.3.3.). Aufgrund der leicht verminder- ten Schuldfähigkeit sind 10 Tagessätze abzuziehen. 5.3.3. Damit resultiert unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Strafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe. 5.4. Täterkomponente 5.4.1. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich auch hier neutral aus (vgl. Erw. IV.C.1.6.). 5.4.2. Der Beschuldigte zeigte sich auch in Bezug auf die Vereitelung der Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit anlässlich der zweiten Einvernahme geständig (vgl. Erw. IV.C.4.4.2.). Dieses Geständnis ist im Umfang von 10 Tages- sätzen strafmindernd zu berücksichtigen. 5.5. Hypothetische Strafe Insgesamt ist für die Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszusprechen.
- 109 -
6. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall 6.1. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft (Art. 106 Abs. 1 StGB). 6.2. Der Beschuldigte unterliess nach der Kollision mit einem Signalisationsmas- ten die Meldung an die Stadt AR._____ als Eigentümerin bzw. die Polizei. Durch die Kollision kam es zu einem Sachschaden am Signalisationsmasten. 6.3. Für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall erscheint eine Busse von Fr. 300.– als angemessen.
7. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes 7.1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Eigenkonsum bzw. der Konsum von Betäubungsmitteln wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 106 Abs. 1 StGB). 7.2. Der Beschuldigte konsumierte am 21. August 2022 eine Portion Marihuana, am 26. August 2022 mindestens fünf Linien und 1 Gramm Kokain und trug sogleich eine Portion Kokain für den Eigenkonsum auf sich. Weiter konsumierte der Be- schuldigte am Wochenende vom 29./30. Oktober 2022 mindestens je eine Portion Marihuana und Kokain sowie am 30. Oktober 2022 eine weitere Portion Kokain. Der Beschuldigte konsumierte somit wiederholt Betäubungsmittel, dies jedoch in relativ geringen Mengen. Darüber hinaus wurde bei ihm eine Kokain- und Canna- bisabhängigkeit festgestellt (act. 1/22/12 S. 96). 7.3. Die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes sind gesamthaft mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. D. Bildung einer Gesamtstrafe
1. Allgemeines 1.1. Für jene Delikte, für die gemäss den vorstehenden Ausführungen bei einer separaten Aburteilung auf eine Freiheitsstrafe erkannt worden wäre, ist in Anwen- dung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.
- 110 - 1.2. Hierfür ist in einem ersten Schritt das schwerste Delikt zu bestimmen, für das die sog. Einsatzstrafe festzulegen ist. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss der abstrakten Strafandrohung mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am Schwersten wiegt bzw. für die konkret die höchste Strafe verwirkt wäre; die Einsatzstrafe für die (abs- trakt) schwerste Tat kann demnach durchaus auch niedriger sein als andere im Rahmen der Asperation zu berücksichtigende (konkret verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). 1.3. In einem weiteren Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der weiteren Straftaten, für die gleichartige Strafen verwirkt sind, in Anwendung des sog. Aspe- rationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dabei darf das Höchstmass der angedrohten Strafe des Ausgangsdelikts nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB). Der ordentliche Strafrahmen des Ausgangsdelikts ist aber nur ausnahmsweise zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die betreffende Tat angedrohte Höchststrafe im konkreten Fall als zu milde erscheinen lassen; zudem wird der Strafrahmen dann nicht automatisch um die Hälfte (also im vollen Umfang) erwei- tert, sondern nur soweit, als es konkret erforderlich ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8; MATHYS, a.a.O., N 497). Das Gericht ist ferner an das gesetzliche Höchstmass der betreffenden Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). 1.4. Eine weitere Schranke bei der Bildung der Gesamtstrafe ergibt sich aus dem Umstand, dass das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB den Täter be- günstigen, nicht benachteiligen will; die Gesamtstrafe muss deshalb zwingend tie- fer sein als die kumulierte Summe aller Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; MATHYS, a.a.O., N 495 ff.). Zu beachten ist zudem die sog. Sperrwirkung der milde- ren Norm, wonach Mindeststrafen sämtlicher zu asperierender Delikte bei der Ge- samtstrafenbildung berücksichtigt, d.h. insgesamt nicht unterschritten werden dür- fen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; MATHYS, a.a.O., N 494). 1.5. In welchem Umfang die Einsatzstrafe aufgrund der zusätzlichen, mit der gleichartigen Strafart zu sanktionierenden Straftaten erhöht werden soll – bzw. in welchem Umfang umgekehrt die zu berücksichtigenden Einzelstrafen jeweils zu re-
- 111 - duzieren und zur Einsatzstrafe hinzuzuschlagen (zu asperieren) sind –, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die ein- zelnen Straftaten innerhalb des – allenfalls erweiterten – Strafrahmens des schwersten Delikts gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Ver- hältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletz- ten Rechtsgüter und Begehensweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbei- trag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des BGer vom 7. Dezember 2018, 6B_905/2018 E. 4.3.3; MATHYS, a.a.O., N 500 ff.).
2. Freiheitsstrafe 2.1. Das schwerste Delikt ist vorliegend der versuchte Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1. Wie vorstehend ausgeführt, ist die Einsatzstrafe für den versuchten Mord auf 14 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.2. Der ordentliche Strafrahmen darf sodann wie dargelegt nur ausnahmsweise verlassen werden. Eine Erweiterung des Strafrahmens des Ausgangsdelikte (ver- suchter Mord) nach oben kommt von vornherein nicht in Frage, weil die dafür an- gedrohte Höchststrafe von 20 Jahren bzw. lebenslängliche Freiheitsstrafe bereits dem gesetzlichen Höchstmass der betreffend Strafart entspricht (Art. 40 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Überdies scheidet auch eine lebensläng- liche Freiheitsstrafe aus, da eine solche nur ausgefällt werden darf, wenn mehrere mit lebenslänglich bedrohten Freiheitsstrafen kumuliert die Grenze von 20 Jahren überschreiten (BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 170; PK StGB-TRECHSEL/SEEL- MANN, Art. 49 N 9). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Gesamtfreiheitsstrafe muss somit im Bereich zwischen 14 Jahren und 20 Jahren Freiheitsstrafe festgelegt wer- den. 2.3. Für die qualifizierte Vergewaltigung und die qualifizierte sexuelle Nötigung wurde eine hypothetische Strafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt. Mit Be-
- 112 - zug auf die Asperation ist zu berücksichtigen, dass der versuchte Mord und die Sexualdelikte nicht besonders eng zusammenhängen. So darf davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den (endgültigen) Vorsatz zur Ermordung der Pri- vatklägerin 1 erst nach der Begehung der Sexualdelikte fasste. So führte dies der Beschuldigte jedenfalls selbst gegenüber seinem Opfer aus. 2.4. Für die Gefährdung des Lebens wurde die hypothetische Einzelstrafe auf 2 Jahre Freistrafe festgesetzt. Bei der Gefährdung des Lebens und den Sexualde- likten besteht ein weitaus grösserer Zusammenhang: Beide Taten beruhen auf demselben Vorsatz und wurden gleichzeitig begangen. Sie stehen sodann in einem sachlichen Zusammenhang, da bei diesen Delikten die Ausübung der Macht sowie die Befriedigung sexueller Bedürfnisse im Zentrum gestanden haben dürften. 2.5. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe aufgrund der Sexu- aldelikte um 3 Jahre und aufgrund der Gefährdung des Lebens um 1 Jahr zu erhö- hen. 2.6. Es resultiert somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe.
3. Geldstrafe 3.1. Für diejenigen Straftaten, für die eine Geldstrafe als Einzelstrafe ausgefällt würde, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ebenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. zu den Grundsätzen Erw. IV.A.1.). 3.2. Als Ausgangsdelikt kommen hierbei aufgrund des identischen abstrakten Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe) sowohl das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG als auch die Vereite- lung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Betracht. Sodann wurde für beide Delikte die gleiche Einzelstrafe, nämlich 60 Tagessätze Geldstrafe festgesetzt. Aufgrund der zeitlichen Chronologie der Geschehnisse erscheint es sachgerecht, vom Fahren in fahrunfähigem Zustand als schwerstes Delikt auszugehen.
- 113 - 3.3. Die Einsatzstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ist wie ausgeführt auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzuset- zen. 3.4. Für die die Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG wurde ebenfalls eine Geldstrafe von 60 Tages- sätzen Geldstrafe ausgefällt. Dieses Delikt hängt sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht mit dem Fahren in fahrunfähigem Zustand zusammen, weshalb es sich rechtfertig, hierfür im Rahmen der Asperation die Hälfte der Einzelstrafe hinzuzuschlagen. 3.5. Es ist somit eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für die genannten Strassen- verkehrsdelikte auszusprechen. 3.6. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt wer- den. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 3.7. Der Beschuldigte erzielt aktuell kein Einkommen und verfügt über kein nen- nenswertes Vermögen. Er befindet sich aktuell im vorzeitigen Straf- und Massnah- menvollzug und es ist damit zu rechnen, dass er auch in den kommenden Jahren keine relevanten Einkünfte erzielen wird. Es rechtfertigt sich daher, die Tagessatz- höhe ausnahmsweise auf Fr. 10.– festzusetzen.
4. Busse 4.1. Für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG und für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wurde jeweils eine Busse in Höhe von Fr. 300.– festgesetzt.
- 114 - 4.2. Diese beiden Delikten weisen weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht einen grossen Zusammenhang auf. Es rechtfertigt sich daher als Gesamtstrafe eine Busse von Fr. 500.– auszufällen.
5. Fazit Die Gesamt-Freiheitsstrafe, die Gesamt-Geldstrafe und die Busse sind kumu- lativ auszufällen (MATHYS, a.a.O., N 555). Der Beschuldigte ist somit zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 900.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. E. Anrechnung der Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs
1. Das Gericht rechnet die vom Täter während des Verfahrens ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, mithin auch eine durch die Polizei im Sinne von Art. 217 StPO vor- läufig angeordnete Haft, gilt als Untersuchungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB; HEIM- GARTNER, OFK StGB/JStG, Art. 110 StGB N 17).
2. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 6. November 2022, 16.30 Uhr in Haft (act. 1/33/2) bzw. seit dem 24. Mai 2024 im vorzeitigen Straf- und Massnahmen- vollzug (act. 1/33/58). Die bis heute erstandene Haft von 831 Tagen ist an die Strafe anzurechnen. F. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Des Weiteren kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
- 115 -
2. Materiell ist für den Aufschub der Strafe das Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BGE 134 IV 140 E. 4.4; OFK StGB-HEIMGART- NER, Art. 42 N 6 f.).
3. Mit der Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren ist die objektive Vor- aussetzung für die Anordnung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges nicht erfüllt, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.
4. Demgegenüber ist in Bezug auf die ausgefällte Geldstrafe in objektiver Hin- sicht die Voraussetzung zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen hat (act. 47). Es handelte sich bei den mit der Geldstrafe geahndeten Strassenver- kehrsdelikte somit um seine ersten Rechtsverstösse. Darüber hinaus geht das fo- rensisch-psychiatrische Gutachten hinsichtlich Strassenverkehrsdelikte von einem unterdurchschnittlichen Rückfallrisiko aus (act. 1/22/12 S. 97). Es ist daher von ei- ner günstigen Prognose auszugehen und die Geldstrafe bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festzusetzen.
5. Art. 105 Abs. 1 StGB sieht für Bussen keinen bedingten Vollzug vor. Die Busse ist entsprechend zu bezahlen, wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbe- zahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen anzuwenden ist. V. Massnahme
1. Anträge 1.1. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die amtliche Verteidigung beantrag- ten die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, wel- che vollzugsbegleitend vollzogen werden soll (act. 55 S. 1; act. 56 S. 1).
- 116 - 1.2. Gemäss dem Gutachten vom 18. Juni 2023 ist vorliegend sowohl eine ambu- lante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB als auch eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB denkbar (vgl. act. 1/22/12 S. 94), weshalb diese beiden Möglichkeiten nachstehend einer detaillierten Prüfung zu unterziehen sind.
2. Voraussetzungen 2.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begeg- nen (lit. a). Mit anderen Worten gelangt eine Massnahme nur dann und somit ledig- lich subsidiär zur Anwendung, wenn eine Strafe keine ausreichende Präventivwir- kung entfaltet. Weiter muss ein Behandlungsbedürfnis des Täters bestehen oder die öffentliche Sicherheit die Anordnung einer Massnahme erfordern (lit. b) und die speziellen Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 StGB müssen erfüllt sein (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlich- keit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). 2.2. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Deren Inhalt ist in Art. 56 Abs. 3 StGB genauer definiert. Eine Massnahme ist ferner nur dann anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB). Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich vermerkt, ist daneben ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft des Betroffenen (sog. Therapiewil- ligkeit) für die Zweckmässigkeit einer Massnahme erforderlich (BGE 123 IV 113 E. 4c/dd; Urteil des BGer vom 21. Juni 2023, 6B_387 E. 4.3.1).
3. Sachverständige Begutachtung 3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB hat sich das Gericht bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB auf ein Gutachten eines Sachverständigen zu stützen. Dieses hat sich dabei über die Not- wendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Beschuldigten, die Art
- 117 - und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Möglichkeiten des Vollzuges der Massnahme zu äussern. 3.2. Die Staatsanwaltschaft beauftragte med. pract. AP._____ mit Schreiben vom
11. April 2023 mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (act. 1/22/4). Das Gutachten mit Datum vom 18. Juni 2023 äussert sich – wie nachfolgend auf- zuzeigen sein wird – zu den notwendigen Punkten der Behandelbarkeit des Be- schuldigten und den damit verbundenen Erfolgsaussichten, zur Rückfallgefahr und zu Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (vgl. act. 1/22/12), womit ein Gut- achten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB vorliegt. Dieses wurde sodann der Vertei- digung zugestellt (act. 1/27/8), wobei keine Ergänzungsfragen seitens der Verteidi- gung gestellt wurden. 3.3. Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Gericht auch bei einem Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB nicht an die Schluss- folgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne trif- tige Gründe vom Gutachten abweichen. Nur wenn gewichtige, zuverlässig begrün- dete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich er- schüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung an die Stelle jener des Gutach- ters setzen; umgekehrt würde ein Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise ge- gen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 141 IV 369 E. 6.1.; BGE 129 I 49 E. 4.). 3.4. Es liegen keine Tatsachen oder Indizien vor, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern würden. Die Einschätzung des Gutachters stützt sich nicht nur auf die gesamten Untersuchungsakten, sondern auch auf die drei Explorationsgespräche mit dem Beschuldigten vom 8. Mai 2023 (2 Stunden und 3 Stunden) und vom 16. Mai 2023 (1 Stunde 45 Minuten), einem Telefonge- spräch mit der Mutter des Beschuldigten, selbst durchgeführte testpsychologische Untersuchungen sowie forensische Prognoseinstrumente (act. 1/22/12 S. 3). Ins- gesamt sind die Ausführungen von med. pract. AP._____ sorgfältig, ausführlich und nachvollziehbar und seine gemachten Feststellungen und Schlussforderungen überzeugend. Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten vorbehaltlos abgestellt werden.
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4. Subsidiarität der Massnahme 4.1. Die Anordnung einer Massnahme bedarf einer besonderen Legitimation. Erst wenn eine schuldangemessene Freiheitsstrafe den spezialpräventiven Bedürfnis- sen nicht ausreichend gerecht wird, lässt sich eine Massnahme rechtfertigen (BSK StGB I-HEER, Art. 56 N 30). 4.2. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten liegt beim Beschuldigten eine Ko- kain- (ICD-10: F14.24) sowie eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12:25) vor, wo- bei erstere als mittelschwere und letztere als leichte psychische Störung zu qualifi- zieren sei. Zusätzlich müsse beim Beschuldigten mit hoher Sicherheit eine weitere Risikoeigenschaft vorliegen, aufgrund welcher der Beschuldigte als psychisch schwer gestört einzustufen und dringend forensisch-deliktorientiert behandlungs- bedürftig sei (act. 1/22/12 S. 96; vgl. auch nachstehend Erw. V.5.). Weiter geht der Gutachter von einem moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko für einschlägige Tö- tungsdelikte und von einem moderaten Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte aus (act. 1/22/12 S. 97; vgl. nachstehend Erw. V.8.1.). Damit ergibt sich ohne Wei- teres, dass eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die Verteidigung und der Be- schuldigte selbst die Anordnung einer (ambulanten) Massnahme für notwendig und sinnvoll erachten (vgl. act. 56; Prot. S. 74).
5. Behandlungsbedürftigkeit oder Behandlungserfordernis aufgrund der öffentli- chen Sicherheit Das forensisch-psychiatrische Gutachten lässt ohne Weiteres darauf schlies- sen, dass die mit hoher Wahrscheinlich vorliegende unbekannte Risikoeigenschaft in engem Zusammenhang mit den Delikten vom 30. Oktober 2022 steht und einen derartigen Schweregrad aufweist, dass sich eine Behandlung aufdrängt (act. 1/22/12 S. 96 f.). Somit ist der Beschuldigte klar als behandlungsbedürftig an- zusehen, was durch den Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme auch von der Verteidigung und dem Beschuldigten selbst grundsätzlich so einge- schätzt wird (act. 56; Prot. S. 74).
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6. Anlasstat im Sinne von Art. 59 Abs.1 lit. a StGB Die Anordnung einer stationären Massnahme setzt voraus, dass der Beschul- digte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Der Beschuldigte ist wie vor- stehend dargelegt diverser Verbrechen und Vergehen gemäss Art. 10 StGB schul- digt zu sprechen, womit das Erfordernis der Anlasstat im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB gegeben ist. Die vorgenannten Verbrechen und Vergehen wurden vom Beschuldigten im Übrigen allesamt tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen (vgl. PK StGB-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 59 N 2).
7. Schwere psychische Störung und damit zusammenhängende Tat 7.1. Sowohl bei der Anordnung einer stationären Massnahme als auch bei der An- ordnung einer ambulanten Massnahme wird vorausgesetzt, dass der Beschuldigte psychisch schwer gestört ist, wobei hinsichtlich der ambulanten Massnahme auch eine Abhängigkeit von Suchtstoffen bereits für die Anordnung ausreichen würde. In beiden Fällen müssen die Taten sodann im Zusammenhang mit der psychischen Störung stehen (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB und Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB). 7.2. Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine Cannabisabhängigkeit mit ständigem Stabstanzgebrauch (ICD-10: F12.25), welche jedoch nicht als de- liktsrelevant zu bewerten sei. Weiter wurde beim Beschuldigten ein Abhängigkeits- syndrom von Kokain mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10: F14.24) fest- gestellt, wobei zum Tatzeitpunkt von einer akuten Kokainintoxikation auszugehen sei (act. 1/22/12 S. 76 f.). 7.3. Gemäss Gutachten konnte beim Beschuldigten keine Diagnose einer Persön- lichkeitsstörung vergeben werden. Das einzige auffällige und sicher feststellbare Persönlichkeitsmerkmal mit Tatrelevanz sei bei ihm eine mangelhafte Offenheit mit einer allenfalls erhöhten Lügenbereitschaft, die zwar diagnostisch nicht verwertbar sei, aber durchaus forensische Relevanz aufweise (act. 1/22/12 S. 75). Mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen tatrelevanten Fantasien, die sehr stark ver- mutet werden müssten, blieben diese im Dunkeln und könnten lediglich aus dem Tatmuster abgeleitet bzw. eher vermutet werden. Von einer ausreichend langen sexuell deviaten Entwicklung von einem halben Jahr Mindestdauer könne beim Be-
- 120 - schuldigten basierend auf dem derzeitigen Informationsstand trotz des Vorfalls von Ende April 2022 nicht gesprochen werden, weshalb aktuell eine Störung der Sexu- alpräferenz bei ihm nicht diagnostiziert werden könne. Aufgrund des Tatmusters und insbesondere, um eine Erklärung für seine Tatmotivation finden zu können, bestehe beim Beschuldigten dennoch der starke Verdacht auf das Vorliegen einer sexuellen Präferenzstörung, die von ihm derzeit nicht offengelegt werde (act. 1/22/12 S. 78). 7.4. Unter dem Titel Deliktmechanismus äusserte sich med. pract. AP._____ so- dann dazu, inwiefern das Tatverhalten Ausdruck spezifischer Persönlichkeitsmerk- male oder persönlichkeitsunabhängiger Tatumstände sei. Die Analyse des Delikts- mechanismus bilde die Grundlage zur Beschreibung der Risikoeigenschaften, also jener Persönlichkeitsmerkmale und deren risikorelevanten Ausprägungen, welche mit der Gefahr für erneute Straftaten im Zusammenhang stünden (act. 1/22/12 S. 78). Ganz allgemein hielt der Gutachter fest, dass die Ausführungen des Be- schuldigten, wonach er sich nie mit deliktrelevanten Inhalten wie beispielweise Fan- tasien einer Vergewaltigung oder Überwältigung eines Opfers oder dessen Tötung beschäftigt habe, nicht plausibel seien. Dies, weil eine Tat, wie sie der Beschuldigte begangen habe, aufgrund deren Komplexität und des notwendigen geplanten Ver- gehens nicht ohne vorgängige gedankliche Beschäftigung ausgeführt werden könne. Des weiteren müsse bei ihm die Tatmotivation irgendwoher kommen, was bedeute, dass die Durchführung der Tat für ihn mit positiv besetzen Gefühlen ver- bunden sein müsse. Rein aufgrund des Konsums von Drogen wie Kokain, Alkohol oder auch Cannabis würden nicht plötzlich sexuell deviante und gewalttätige Be- dürfnisse geweckt, die dann umgehend umgesetzt würden. Unter dem Einfluss von Kokain und Alkohol könne es einerseits zu einer verstärkten Aggressivität kommen und andererseits zu einer Enthemmung, wodurch die Hemmschwelle zur Umset- zung bereits vorbestehender sexuell devianter oder gewalttätiger Fantasien ge- senkt werden könne (act. 1/22/12 S. 78 f.). 7.5. Der Gutachter stellte neben der bereits dargelegten risikorelevanten Drogen- und Alkoholproblematik sowie dem isolierten Mangel an Offenheit auch eine andere tatrelevante Risikoeigenschaft mit deutlicher Ausprägung und Bedeutung für das
- 121 - Tatverhalten fest, welche er als deliktdynamisch relevant definierte. Die hohe Aus- prägung lasse sich aus der Komplexität und Brutalität der Tat ableiten, während die deliktdynamische Bedeutung vor allem aufgrund des engen Zusammenhangs die- ser Risikoeigenschaft mit der Tatmotivation bestehe. Um was sich genau bei dieser anderen tatrelevanten Risikoeigenschaft handle, sei aufgrund der fehlenden Erin- nerungsfähigkeit des Beschuldigten für die Tat selbst sowie des Bestreitens jegli- cher vorgängiger Beschäftigung mit tatassoziierten Inhalten vor deren Begehung nicht identifizierbar (act. 1/22/12 S. 83). Med. pract. AP._____ leitete aus dem Tat- muster sodann diverse mögliche (sexuell) deviante Fantasien ab (zum Ganzen: act. 1/22/12 S. 79 ff.). Dementsprechend sei es möglich, dass es sich bei der an- deren tatrelevanten Risikoeigenschaft um eine Vergewaltigungsdisposition, eine sexuelle Dominanzproblematik als Affinität oder Präferenz, eine sadistische Affini- tät oder Präferenz oder auch eine Disposition für tötungsnahe Handlungen auf- grund von Tötungsfantasien handle. Das lang hingezogene Tatgeschehen beim Tötungsvorgang und insbesondere die Angabe des Opfers, wonach der Beschul- digte auch während der Tötungshandlungen einmal gestöhnt habe, würden darauf verweisen, dass das Vorliegen von Tötungsfantasien als am wahrscheinlichsten einzustufen seien (act. 1/22/12 S. 83 f.). 7.6. Der Gutachter führte weiter aus, dass die unbekannte Risikoeigenschaft wei- ter bestehe und mit dem vorgeworfenen schweren Gewalt- und Sexualdelikt in ei- nem sehr engen Zusammenhang stehe, während die Kokainabhängigkeit für das SVG-Delikt vom 26. August 2022 und die sexuelle Komponente der Anlasstat vom
30. Oktober 2022 eine moderate und für die Tötungshandlung eine geringe Delik- trelevanz aufweise. Die Cannabisabhängigkeit sei als nicht deliktrelevant einzustu- fen. Ausserdem deliktrelevant sei die Alkoholintoxikation bei der Tat vom 30. Okto- ber 2022, sofern dem Beschuldigten diesbezüglich vom Gericht geglaubt werde (act. 1/22/12 S. 98). 7.7. Nach dem Ausgeführten ist in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Gutachters festzuhalten, dass beim Beschuldigten zwar (bisher) keine schwere psychische Störung diagnostiziert werden konnte, welche klar benannt werden kann und sich diagnostisch einordnen lässt, jedoch mit hoher Sicherheit von einer
- 122 -
– unbekannten – Risikoeigenschaft ausgegangen werden muss. Diese begründet eine schwere psychische Störung und steht überdies im Zusammenhang mit der Anlasstat, womit die Voraussetzung von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt ist.
8. Verhältnismässigkeit und Untermassverbot Eingriffe in die Freiheitsrechte müssen stets verhältnismässig sein. Entspre- chend setzt Art. 56 Abs. 2 StGB voraus, dass der mit einer Massnahme verbun- dene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahr- scheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das allgemeine Erfordernis der Verhältnismässigkeit der Massnahme umfasst die drei Teilaspekte der Eignung (Erw. V.8.1.), Erforderlichkeit (Erw. V.8.2.) und Verhältnis- mässigkeit im engeren Sinne (Zweck-Mittel-Relation; Erw. V.8.3.). Sodann ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit auch das Untermassverbot zu beachten (Erw. V.8.4.). 8.1. Eignung 8.1.1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB und Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB muss die stationäre bzw. ambulante Massnahme vorab geeignet sein, die Gefahr der Ver- übung weiterer Delikte zu verhindern oder zu vermindern, mit anderen Worten muss sie geeignet sein, die Legalprognose der betroffenen Person zu verbessern (BSK StGB I-HEER, Art. 56 N 35). Der Gutachter muss sich in diesem Zusammen- hang hinsichtlich des Rückfallrisikos äussern. 8.1.2. Der Gutachter hielt fest, dass derzeit ein moderates bis deutliches Risiko für einschlägige Tötungsdelikte und ein moderates Rückfallrisiko für einschlägige Se- xualdelikte mit Erwachsenen (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) vorliege. Das Ri- siko für erneute SVG-Delikte wurde als unterdurchschnittlich bewertet (act. 1/22/12 S. 97). 8.1.3. Die Gefahr für erneute einschlägige Straftaten bestehe beim Beschuldigten in erster Linie aufgrund einer derzeit nicht bekannten deliktrelevanten Risikoeigen- schaft und zusätzlich aufgrund der Abhängigkeit von Kokain, wobei die unbekannte
- 123 - Risikoeigenschaft mit hoher Sicherheit dazu führe, dass der Beschuldigte als psy- chisch schwer gestört beurteilt werden könne. Die Tatumstände hätten mit dem Rückfallrisiko nichts zu tun, weil sämtliche Tatelemente vom Beschuldigten kon- stelliert worden seien. Sein Konsum von Kokain und allenfalls auch Alkohol im Tat- zeitraum sei zudem nicht als aussergewöhnliches Verhalten zu bewerten. Die Le- bensumstände des Beschuldigten seien zu beiden Tatzeitpunkten als weitgehend stabil zu bezeichnen und hätten demnach ebenfalls nicht zum Tatgeschehen bei- getragen, das somit gänzlich auf seinen Persönlichkeitsmerkmalen beruhe (act. 1/22/12 S. 98). 8.1.4. Die unbekannte Risikoeigenschaft sowie die Kokain- und Cannabisabhän- gigkeit würden sodann weiterhin bestehen, wobei in Bezug auf Kokain und Canna- bis aktuell eine Abstinenz unter beschützten Bedingungen vorliege (act. 1/22/12 S. 98). Für die Abhängigkeitssyndrome von Kokain und Cannabis gebe es erprobte Behandlungskonzepte, wobei sich die Gefahr neuerlicher Strafftaten durch eine Be- handlung aber nur in stark begrenztem Umfang senken würden (act. 1/22/12 S. 99). 8.1.5. Betreffend die unbekannte Risikoeigenschaft hält das Gutachten fest, dass grundsätzlich alle aufgeführten Risikoeigenschaften mittels deliktorientierter Thera- pie als risikosenkend behandelbar zu bewerten seien. Das Problem bestehe jedoch im vorliegenden Fall darin, dass nicht bekannt sei, welche zusätzliche Risikoeigen- schaft beim Beschuldigten vorliege, wodurch der Deliktmechanismus der Anlasstat im Unklaren bleibe, was bedeute, dass man im Rahmen einer allfälligen therapeu- tischen Behandlung zumindest derzeit gar nicht wüsste, welche deliktrelevante Ri- sikoeigenschaft vorliegend behandelt werden müsste, weil die unbekannte Risi- koeigenschaft mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine deutliche Bedeutung für die Deliktdynamik aufweise (act. 1/22/12 S. 92). Der Gutachter führte sodann aus, dass hinsichtlich der unbekannten Risikoeigenschaft und zunächst einmal zur Bes- serung des isolierten Mangels an Offenheit eine Psychotherapie mit Vertrauens- aufbau und danach einem deliktorientiert ausgerichteten Vorgehen zu empfehlen sei, um dem Beschuldigten die Offenlegung deliktrelevanter Gedanken und Fanta- sien im Vorfeld der Tat sowie Erinnerungen an die Abläufe der Tat mit entsprechen-
- 124 - den Gedanken und Gefühlen ermöglichen zu können und darauf basierend den Deliktmechanismus zu klären, sowie wiederum darauf basierend Risikomanage- mentfähigkeiten aufzubauen seien. In welchem Ausmass das möglich sein werde, hänge von Art und Ausmass der unbekannten Problematik ab und könne demnach aktuell nicht näher eingeschätzt werden (act. 1/22/12 S. 99). 8.1.6. Das Gutachten hält klar fest, dass eine Rückfallgefahr besteht, wobei betref- fend Behandlungsmöglichkeiten und vor allem dem Behandlungserfolg noch keine genauen Angaben gemacht werden können. Es ist mithin nicht ausgeschlossen, dass die Rückfallgefahr aufgrund der unbekannten Risikoeigenschaft im geeigne- ten Rahmen reduziert werden kann. Demgemäss erweist sich sowohl eine ambu- lante als auch eine stationäre Massnahme grundsätzlich als geeignet. 8.2. Erforderlichkeit 8.2.1. Erforderlichkeit einer Massnahme bedeutet, dass weniger eingriffsintensive Alternativen nicht vorliegen, die dem Behandlungsbedürfnis des Täters ebenfalls begegnen können (vgl. WOHLERS, SK StPO, Art. 56 N 8). 8.2.2. Auf das Kriterium der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Massnahme wurde bereits im Rahmen der Subsidiaritätsfrage eingegangen (vgl. Erw. V.4.). Ge- mäss dem Gutachten sind sowohl die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB als auch die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB geeignet, um zu versuchen, die Offenheit des Beschuldig- ten zu verbessern und so zu einer Klärung des Deliktmechanismus des schweren Sexual- und Gewaltdelikts zu gelangen (act. 1/22/12 S. 100). Eine Suchtmassnahme nach Art. 60 StGB schliesst der Gutachter sodann aus, da trotz Indikation einer solchen Massnahme keine höhergradige Risikosen- kung möglich wäre, aufgrund des maximal moderaten Tatbeitrages der Drogenpro- blematik bzw. des geringen Tatbeitrages der Alkoholproblematik. Aufgrund der gu- ten sozialen und beruflichen Kompetenz sei sodann auch eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB nicht indiziert (act. 1/22/12 S. 94).
- 125 - 8.2.3. Med. pract. AP._____ hält sodann fest, dass es wegen der recht langen zu erwartenden Haftstrafe an sich möglich wäre, eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen, wodurch der Beschuldigte sich im normalen Strafvollzug befände und einmal wöchentlich eine Therapiestunde erhielte. Im Rah- men einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, die in Anbetracht der Schwere der Tat vom 30. Oktober 2022 und der diesbezüglich vorhandenen Problematik in Bezug auf den Deliktmechanismus in der Forensisch-Psychiatri- schen Abteilung der JVA Pöschwies durchgeführt werden müsste, könnte mit dem Beschuldigten intensiver am Vertrauensaufbau und damit auch an einer verbesser- ten Offenheit gearbeitet werden, weshalb aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Anordnung einer stationären Massnahme gegenüber einer ambulanten Mass- nahme im Sinne von Art. 63 StGB zu favorisieren sei. Falls es im Rahmen einer therapeutischen Massnahme während längerer Zeit, mindestens zwei bis drei Jah- ren, nicht gelingen sollte, den Deliktmechanismus der Tat vom 30. Oktober 2022 zu klären, müsste die therapeutische Massnahme abgebrochen und beim Beschul- digten die Anordnung einer sichernden Massnahme geprüft werden (act. 1/22/12 S. 94). 8.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gutachter grundsätzlich sowohl eine ambulante als auch stationäre Massnahme für möglich erachtet, wobei er der stationären Massnahme aufgrund der intensiveren Therapie den Vorzug gegeben würde. Unter diesen Voraussetzungen wäre die Anordnung einer stationären Mass- nahme zumindest denkbar. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme ist auf- grund der langen Haftdauer aber zumindest aus heutiger Sicht nicht weniger er- folgsversprechend . Da es sich bei der ambulanten Massnahme und die weniger eingriffsintensive Massnahme handelt, ist sie zu bevorzugen. Hinzu kommt, dass, wie nachstehend zu zeigen sein wird, eine stationäre Massnahme vorliegend auf- grund des Untermassverbotes ohnehin ausser Betracht fällt (vgl. Erw. V.8.4.). Ent- sprechend erübrigen sich hier weitere Ausführungen zur Erforderlichkeit der statio- nären Massnahme bzw. es ist festzuhalten, dass eine ambulante Massnahme ge- mäss Gutachten erforderlich ist.
- 126 - 8.3. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne 8.3.1. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person einerseits und ihr Be- handlungsbedürfnis andererseits sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künf- tiger Straftaten zu beachten (BGE 142 IV 105 E. 5.4.; Urteil des BGer vom 20. No- vember 2014, 6B_473/2014 E. 1.6.2.). Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit muss die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d. h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die geeignet sind, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören (vgl. Urteile des BGer vom 21. Dezember 2020, 6B_1172/2020 E. 1.3.2.; vom 19. Januar 2012, 6B_596/2011 E. 3.2.4.). Je schwerer die zu be- fürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (BGE 137 IV 201 E. 2.1.; BGE 127 IV 1; Urteil des BGer vom 20. November 2014, 6B_473/2014 E. 1.6.2.). 8.3.2. Wie vorstehend dargelegt, besteht beim Beschuldigten ein moderates bis deutliches Risiko für einschlägige Tötungsdelikte und ein moderates Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte. Es liegt mithin ein bedeutendes Risiko betreffend schwerwiegender Gewalt- und Sexualdelikte vor. Hinzu kommt, dass der Beschul- digte aufgrund dieser Delikte mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Jahren zu bestrafen ist (vgl. Erw. IV.D.2.6.). Angesichts dessen und in Anbetracht der Be- handlungsbedürftigkeit des Beschuldigten sowie seiner schweren psychischen Stö- rung ist die Anordnung einer ambulanten Massnahme als absolut verhältnismässig anzusehen. Anzumerken ist, dass vor diesem Hintergrund auch ein mit einer stati- onären Massnahme nach Art. 59 StGB einhergehender Eingriff im Grundsatz nicht als unangemessen schwer zu qualifizieren wäre und ebenfalls mit dem Gebot der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu vereinbaren wäre.
- 127 - 8.4. Untermassverbot 8.4.1. Aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit folgt nicht nur ein "Übermassver- bot", sondern auch ein "Untermassverbot". Das bedeutet, dass die Dauer und Ein- griffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht un- verhältnismässig geringfügig sein dürfen (PK StGB-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 56 N 8). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind deshalb längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, nur ausnahmsweise zwecks stationärer Behand- lung auszusetzen. Ein Aufschub des Strafvollzugs kommt in diesen Fällen daher nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Reso- zialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheits- strafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (BGE 150 IV 1 E. 2.3.1. m.w.H.). 8.4.2. Der Beschuldigte ist vorliegend mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren zu bestrafen. Eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB könnte demgegenüber einstweilen "nur" für fünf Jahre angeordnet werden. Dies entspricht nicht einmal einem Drittel der ausgefällten Freiheitsstrafe. Sodann ist anzumerken, dass bezüglich der voraussichtlichen Dauer einer allfälligen stati- onären Massnahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Beim Beschuldigten wurde zwar eine unbekannte Risikoeigenschaft festgestellt, wobei es sich dabei jedoch konkret handelt, ist bis zum heutigen Zeitpunkt unbekannt. Es ist durchaus denkbar, dass die Behandlung dieser unbekannten Risikoeigenschaft mehrere Jahre und da- mit weitaus mehr als zwei Drittel der Strafdauer in Anspruch nehmen wird, es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass der Behandlungserfolg auch schneller eintritt. Sodann liegen auch keine besonders günstigen Erfolgsaussichten vor, wel- che durch eine ambulante Behandlung im Strafvollzug nicht erreicht würden. Die Anordnung einer stationären Massnahme kommt unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung des Untermassverbotes somit nicht in Frage.
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9. Geeignete Einrichtung 9.1. Eine Massnahme ist in der Regel nur dann anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB). Das Vorhandensein einer geeigneten Institution ist unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme, deren Wegfall einen Aufhebungsgrund für die Massnahme darstellt (vgl. Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB). 9.2. Gemäss Gutachter kann die ambulante Behandlung beispielsweise in der JVA Pöschwies durch den Psychiatrischen-Psychologischen Dienst (PPD) von Justiz- vollzug und Wiedereingliederung durchgeführt werden, wobei auch in anderen Strafanstalten entsprechende therapeutische Möglichkeiten bestünden (act. 1/22/12 S. 100). 9.3. Dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 28. Januar 2025 lässt sich sodann entnehmen, dass der vorzeitige Antritt der ambulanten Massnahme am 27. September 2024 in Vollzug gesetzt wurde und am 5. Novem- ber 2024 die Fallübernahme durch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) des Kantons Zürich erfolgte (act. 42 S. 3). Überdies führte die Verteidigung wie auch der Beschuldigte selbst aus, dass die Therapie bereits begonnen habe und bereits neun bzw. zehn Sitzungen stattgefunden hätten (Prot. S. 74 und S. 81). Das Erfordernis einer geeigneten Einrichtung ist damit erfüllt.
10. Massnahmefähigkeit und Therapiewilligkeit 10.1.Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass beim Beschuldigten betreffend Mass- nahmefähigkeit eine geringe Beeinflussbarkeit sowohl in Bezug auf Sexualdelikte mit Erwachsenen als auch Tötungsdelikte habe ermittelt werden können. In Anbe- tracht der entweder auf Verdrängung beruhenden oder aus strategischen Gründen vorgegeben Amnesie könne derzeit nicht von einer Verantwortungsübernahme für das schwere Anlassdelikte gesprochen werden. Es könne derzeit auch keine De- liktsrekonstruktion durchgeführt werden, was die Behandlungsaussichten stark un- günstig beeinflusse. Günstig in diesem Bereich sei seine gute soziale und berufli- che Leistungsfähigkeit und die für eine Behandlung ausreichenden kognitiven Fä- higkeiten. Somit bestehe auch aus klinischer Sicht eine geringe therapeutische Be-
- 129 - einflussbarkeit. Dies werde sich nicht ändern, solange der Beschuldigte eine voll- ständige Amnesie für die Tat geltend mache und auch nichts über vorgängige de- liktrelevante Gedanken und Fantasien berichte, weil der Deliktmechanismus der schweren Anlasstat ungeklärt bleiben werde, wodurch derzeit von einer klar nicht ausreichenden therapeutischen Beeinflussbarkeit auszugehen sei (act. 1/22/12 S. 92). 10.2.Betreffend Therapiemotivation führte der Gutachter aus, dass der Beschul- digte zwar anlässlich der gutachterlichen Exploration geäussert habe, dass er so- wohl für eine therapeutische Behandlung als auch die Einhaltung einer Kokainab- stinenz motiviert wäre, es habe bei ihm mittels MSI jedoch in Bezug auf die Sexu- aldelinquenz keine vorhandene Therapiemotivation festgestellt werden können. Weil er die tatrelevanten Gefühle und Gedanken nicht offenlegen könne oder wolle, sei von einer stark beeinträchtigten Verantwortungsübernahme und somit keiner intrinsisch vorhandenen Behandlungsmotivation auszugehen (act. 1/22/12 S. 93). 10.3.Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass auch wenn die therapeuti- sche Beeinflussbarkeit und Behandlungsmotivation des Beschuldigten derzeit ge- ring ausgeprägt sei, so sollte versucht werden, mit ihm an seiner Verantwortungs- übernahme für die Tat zu arbeiten, um allenfalls schambedingte Hürden abbauen und ihm so ermöglichen zu können, deliktrelevanten Gedanken und Fantasien im Vorfeld der Tat sowie seine Gefühle und Gedanken während der Tat offenzulegen. Ohne Klärung des Deliktsmechanismus würde der Beschuldige, falls einzig eine Strafe ausgesprochen würde, mit denselben Rückfallrisiken für Tötungs- und Se- xualdelikte mit Erwachsenen aus dem Strafvollzug entlassen werden, wie sie aktu- ell festzustellen seien (act. 1/22/12 S. 93). 10.4.Der Beschuldigte gab anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er momentan in der Therapie sei und er und der Therapeut merken würden, dass er motiviert sei und er daran arbeiten möchte. Schlussendlich müsse er ja auch damit weiterleben können. Somit sei die Motivation für ihn sehr hoch. Er möchte diese Therapie, wenn es möglich sei, unbedingt weiterführen. Das Vertrauen sei jetzt auch schon sehr gut aufgebaut, sie hätten schon zehn Sitzungen gehabt. Es laufe eigentlich sehr gut. Sie würden jetzt auch auf den Fall losgehen. Er habe bis jetzt
- 130 - alles offen und ehrlich beantwortet. Ihm sei bewusst, dass er daran arbeiten müsse und dass sich etwas ändern müsse, weil er sonst einfach keine Zukunft habe (Prot. S. 74 ff.). Zu seinen Gefühlen und seiner Tatmotivation äusserte sich der Beschul- digte jedoch auch an der Hauptverhandlung nicht (Prot. S. 15 ff.). 10.5.Der Beschuldigte erklärte immerhin, dass er motiviert sei, eine ambulante Therapie zu machen. In diesem Stadium ist dies hinsichtlich der Behandlungsmo- tivation ausreichend bzw. es wird gerade Ziel der Behandlung sein, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich seiner Gedanken vor und während der Tat öffnet. Im ak- tuellen Zeitpunkt ist die Therapiewilligkeit des Beschuldigten daher als ausreichend zu bewerten. Sollte sich im Rahmen der ambulanten Massnahme herausstellen, dass keine Fortschritte erzielt werden können, so ist überdies immer noch die An- ordnung einer stationären Massnahme mit intensiverer Therapie im Rahmen eines Nachverfahrens denkbar oder es ist bei deren Scheitern – wie bereits vom Gutach- ter angemerkt – eine sichernde Massnahme in Betracht zu ziehen (vgl. act. 1/22/12 S. 101).
11. Fazit Zusammenfassend sind vorliegend sämtliche Voraussetzung für die Anord- nung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 56 StGB in Verbindung mit Art. 63 StGB erfüllt. Es ist für den Beschuldigten daher eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen.
12. Aufschub der Freiheitsstrafe / Vollzug der Massnahme 12.1.Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Be- handlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. 12.2.Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass in Anbetracht der Risikodisposi- tion und der Schwere des Anlassdeliktes zumindest aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Durchführung der Behandlung in Freiheit nicht angezeigt sei. Eine am- bulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB sollte unbedingt bei gleichzeitigem Straf-
- 131 - vollzug durchgeführt werden und mache auch nach vorherigem Strafvollzug keinen Sinn (act. 1/22/12 S. 100). 12.3.Der Auffassung des Gutachters kann ohne Weiteres gefolgt werden. Der Auf- schub der Freiheitsstrafe würde sodann auch dem Untermassverbot (vgl. Erw. V.8.4.) widersprechen. Die ambulante Massnahme ist somit vollzugsbeglei- tend zu vollziehen. 12.4.Im Übrigen wurde dem Beschuldigten am 24. Mai 2024 der vorzeitige Mass- nahmenvollzug bereits bewilligt (act. 1/33/58). Hiervon ist Vormerk zu nehmen. VI. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung
1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Per- son die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Hand- lung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 StGB).
2. Im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Staatsan- waltschaft mit Verfügungen vom 7. Juni 2024 diverse Gegenstände beschlag- nahmt, wobei auf die entsprechenden Beschlagnahmeverfügungen verwiesen wer- den kann (act. 1/24/9/4; act. 1/24/9/5).
3. Die in der Verfügung vom 7. Juni 2024 beim Beschuldigten unter Dossier 1 und 2 aufgeführten Gegenstände (act. 1/24/9/5) sind – mit Ausnahme der IRM-Fo- tografie, Übersichts- und Detailaufnahmen (A016'726'435) sowie der Videoauf- zeichnungen (A016'620'056, A016'620'090, A016'620'169), welche zu vernichten sind – wie von der Verteidigung beantragt (act. 56 S. 1) dem Beschuldigten heraus- zugeben, zumal diese Gegenstände einzig als Beweismittel beschlagnahmt wur- den.
- 132 - Diese Gegenstände sind dem Beschuldigten oder einer bevollmächtigten Per- son nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen auszuhändi- gen. Sollten diese Gegenstände vom Beschuldigten bzw. einer bevollmächtigten Person nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils herausverlangt werden, so ist die Lagerbehörde für berechtigt zu erklären, diese gutscheinend zu verwenden oder zu vernichten.
4. Die Vertreterin der Privatklägerschaft teilte sodann auf entsprechende Nach- frage mit, dass sie auf die Herausgabe der die Privatklägerin 1 betreffenden Ge- genstände verzichten würden und diese zur Vernichtung freigegeben werden könn- ten, was entsprechend anzuordnen ist (vgl. act. 53/2).
5. Bei den weiteren Beschlagnahmungen handelt es sich entweder um Gegen- stände, welche zur Begehung einer strafbaren Handlung dienten oder die Sicher- heit von Menschen gefährden (vgl. act. 1/24/9/4), weshalb sie gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten sind, oder um weitere (wertlose) Beweismittel ohne Personenbezug (vgl. act. 1/24/9/5), welche ebenfalls der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen sind.
6. Sodann wurden diverse Datensicherungen, Kommunikationskontrollen, Spu- ren und Spurenträger von der Kantonspolizei Zürich sichergestellt (act. 49/1-2). Diese unter den Polis-Geschäfts-Nr. 83491456 und 83941702 sichergestellten Da- tensicherungen, Kommunikationskontrollen, Spuren und Spurenträger sind eben- falls einzuziehen und nach Rechtskraft dieses Entscheides zu vernichten. VII. Zivilansprüche
1. Allgemeines 1.1. Eine geschädigte Person kann sich im Strafverfahren als Privatklägerschaft konstituieren und adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat bei dem für den Entscheid über die Anklage zuständigen Strafgericht geltend machen (Art. 118 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geltend ge- machte Forderung ist zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen, wobei die Bezifferung und Begründung innerhalb der
- 133 - von der Verfahrensleitung angesetzten Frist zu erfolgen hat (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Erfolgt die Begründung und Bezifferung des Anspruchs innerhalb der Frist nicht hinreichend, ist die Zivilklage der Privatklägerschaft ganz oder teilweise auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Bei der Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzen oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Zudem hat Anspruch auf eine Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit wi- derrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht wurde (Art. 49 Abs. 1 OR). 1.3. Anspruchsberechtigt gemäss Art. 47 OR ist in erster Linie diejenige Person, welche ein Körperverletzung unmittelbar erlitten hat. Angehörige können ebenso aktivlegitimiert sein, sofern sie selbst eine Beeinträchtigung ihrer physischen oder psychischen Integrität im Sinne einer Körperverletzung erlitten haben oder sie durch die Tötung eines Angehörigen in ihren persönlichen Verhältnissen betroffen sind (sog. Schockschaden; vgl. BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 5). 1.4. Verstirbt der Verletzte infolge der Körperverletzung, so ist sein Genugtuungs- anspruch auf die begrenzte Zeit seines Lebens abzustimmen. Genugtuungsforde- rungen sind sodann abtretbar und vererblich. Bei der aktiven Vererblichkeit gilt dies jedenfalls dann, wenn der Berechtigte seinen Anspruch bereits irgendwie geltend gemacht hat (BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 6 f.). 1.5. Vorausgesetzt ist neben der Köperverletzung sodann eine sogenannte imma- terielle Unbill, wobei der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein muss. Dies ist in der Regel der Fall, wenn (alternativ) die Körperverletzung bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen län- geren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist. Sodann muss die Körperverletzung widerrechtlich und adäquat kausal vom Täter verursacht worden sein, wobei den Täter das Verschulden treffen muss (vgl. zum Ganzen: BSK OR I- KESSLER, Art. 47 N 13 ff.).
- 134 -
2. Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 2 bis 4 2.1. Die Privatklägerinnen 2 bis 4 liessen als Erbengemeinschaft mit Eingabe vom
9. Juli 2024 fristgerecht eine Genugtuung von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Oktober 2022 beantragen (act. 19). 2.2. Die Privatklägerinnen 2 bis 4 begründeten ihre Forderung zusammengefasst mit dem äusserst brutalen Vorgehen des Beschuldigten, während die Privatkläge- rin 1 sich in Todesangst befunden habe und um ihr Leben gekämpft habe. Nach dem Übergriff habe sich die Privatklägerin 1 vom 30. Oktober 2022 bis 11. Novem- ber 2022 zur Erstbehandlung im Kantonsspital Winterthur befunden, wo diverse Verletzungen festgestellt worden seien (act. 19 S. 5 mit Verweis auf act. 1/19/11). Sodann ergebe sich aus dem Bericht der IPW vom 30. Oktober 2022, dass eine physisch und psychisch schwer verletzte Patientin angetroffen worden sei. Sie habe von stark aufwühlenden Erinnerungen berichtet, vor allem von der steten Er- stickungsnot und Sterbensangst. Es werde von einer affektiven Überforderung, Ängstlichkeit, Fassungslosigkeit über das Erlebte und intermittierenden Flash- Backs berichtet. Die Patientin sei sehr aufgewühlt und belastet, auch wegen der anhaltenden Schmerzen und der Zukunftsängste wegen allfälliger bleibender kör- perlicher Einschränkungen oder Verlust der Unabhängigkeit als Folge des Überfalls (act. 19 S. 6). Sodann sei die Privatklägerin 1 am 11. November 2022 in die Zürcher Reha Zentren in AQ._____ verlegt worden. Ihr physischer und psychischer Zustand habe eine weiter andauernde stationäre Behandlung zwingend notwendig gemacht. Am
25. November 2022 sei sodann ein Aufenthalt im Spital Davos notwendig gewesen, da die Wunde am Bein operativ habe behandelt werden müssen und eine Haut- transplantation notwendig gewesen sei. Danach sei sie erneut in die Zürcher Reha Zentren AQ._____ eingetreten, wo sie bis zum 8. Januar 2023 behandelt worden sei (act. 19 S. 6). Weiter ergebe sich aus den medizinischen Unterlagen des Hausarztes, dass die Privatklägerin 1 nach der Rückkehr in ihr eigenes Heim gesundheitlich weiterhin stark angeschlagen gewesen sei und mit Schmerzen zu kämpfen gehabt habe. An-
- 135 - fang 2023 habe die Privatklägerin 1 sodann eine Psychotherapie aufgenommen, um Unterstützung bei der Verarbeitung des schrecklichen Erlebnisses zu erhalten (act. 19 S. 6). Letztlich zeige wohl das Gutachten zum Todesfall des IRM vom 27. Oktober 2023 das Ausmass und die Folgen des erlebten Traumas. Die verstorbene Privat- klägerin 1 sei eine unglaublich tapfere und lebenspositive Frau gewesen; sie habe stark sein wollen und nach aussen dieses Bild aufrechterhalten wollen. Es sei ihr ein grosses Anliegen gewesen, ihre Familie nicht mehr als nötig zu belasten. Im Zeitpunkt ihres Todes habe die Privatklägerin 1 allerdings gerade noch 24 Kilo- gramm gewogen. Die vorbestehenden gesundheitlichen Probleme der Verstorbe- nen seien durch die brutale Tat aggraviert worden. Die massive psychische Belas- tung und das Trauma hätten offenkundig zu einer gravierenden Verschlechterung des physischen Zustandes, insbesondere zu einem dramatischen Gewichtsverlust, geführt. So sehr ihre Töchter die Mutter versucht hätten zu motivieren, sich medi- zinisch und psychiatrisch behandeln zu lassen – die Privatklägerin 1 habe diesbe- züglich ihre eigenen Entscheidungen treffen wollen und versucht, die Probleme in ihrem Leben selbst zu lösen und ihr Umfeld nicht zu belasten. Es scheine allerdings sowohl wahrscheinlich als auch nachvollziehbar, dass die Privatklägerin 1 als Folge des barbarischen Überfalls nicht mehr genügend Kraft aufbringen konnte, ihr Leben weiterzuführen, ihre bereits angeschlagene Gesundheit nicht mehr adäquat medi- zinisch versorgen liess und letztlich im Zustand körperlicher Auszehrung an den Folgen einer Lungenentzündung verstorben sei (act. 19 S. 6f.). 2.3. Vorweg ist festzuhalten, dass die Privatklägerinnen 2 bis 4 das vorliegende Genugtuungsbegehren als Erbinnen der Privatklägerin 1 stellen und keine eigenen Zivilansprüche geltend machen. Entsprechend ist bei der Beurteilung auf die Aus- wirkungen der Tat auf die Privatklägerin 1 abzustellen. Da die Privatklägerin 1 be- reits zu Lebzeiten angab, finanzielle Ansprüche geltend machen zu vollen (vgl. act. 1/25/4), spricht sodann auch nichts gegen die Vererbung ihres Genugtuungs- anspruchs an die Privatklägerinnen 2 bis 4. 2.4. Den Ausführungen der Privatklägerinnen 2 bis 4 kann vollumfänglich gefolgt werden. Die Privatklägerin 1 wurde Opfer einer aussergewöhnlich brutalen Tat und
- 136 - sie wurde sowohl in ihrer körperlichen als auch in ihrer sexuellen Integrität in höchs- tem Masse verletzt. Die gravierenden physischen und psychischen Verletzungen, welche sie erlitt, sind allesamt erstellt (vgl. act. 1/19/11). Sie musste sich bis am
8. Januar 2023, also über zwei Monate, in stationäre Behandlung begeben, wobei neben den diversen Eingriffen im Rahmen der Erstbehandlung auch noch eine Hauttransplantation nötig wurde (vgl. act. 1/19/20). Die Privatklägerin 1 dürfte mo- natelang, wenn nicht sogar bis zu ihrem Versterben, an den physischen Schmerzen des Vorfalls gelitten haben. Hinzu kommen die psychischen Folgen, welche eine solche Tat nach sich zieht. Die Privatklägerin 1 musste für den Rest ihres Lebens damit verbringen, das Erlebte zu Verarbeiten und sich Stück für Stück in ihr Leben zurückkämpfen. Letztlich zeigt das Obduktionsgutachten, wie dies auch die Privat- klägerinnen 2 bis 4 korrekt vorgebracht haben, dass die Privatklägerin 1 bei ihrem Versterben gerade noch 24 Kilogramm wog und die Tat somit erhebliche Spuren hinterliess (vgl. act. 1/19/14). 2.5. Die Privatklägerin 1 verstarb knapp 10 Monate nach dem gewaltsamen Delikt, was bei der Bemessung der Genugtuung grundsätzlich zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang ist ebenso festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 ihre rest- liche Lebenszeit nicht mehr geniessen und mit ihrer Familie verbringen konnte, son- dern vielmehr damit beschäftigt war, wieder psychisch und physisch gesund zu werden. 2.6. Da es sich vorliegend offensichtlich um eine Körperverletzung mit einer er- heblichen immateriellen Unbill handelt, welche der Privatklägerin 1 durch den Be- schuldigten verschuldet, rechtswidrig und kausal zugefügt wurde, ist eine Genug- tuung geschuldet. Was die Höhe der Genugtuung betrifft, so ist unter Würdigung des gesamten Tathergangs des schweren Verschuldens des Beschuldigten und der vorstehenden Ausführungen der beantragte Betrag von insgesamt Fr. 30'000.– angemessen. 2.7. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, den Privatklägerinnen 2 bis 4 als Erbinnen der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 31. Oktober 2022 zu bezahlen.
- 137 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. b, c und d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Die Kosten des Vor- verfahrens betragen Fr. 8'000.–, zuzüglich der Auslagen im Vorverfahren für das psychiatrische Gutachten sowie weitere Gutachten in Höhe von Fr. 69'382.90, für Abschleppkosten und Auswertung von Datenträgern in Höhe von Fr. 1'151.90, für Überwachungsmassnahmen in Höhe von Fr. 18'819.–, für Zeugenentschädigun- gen in Höhe von Fr. 52.– und für auferlegbare Dolmetscherkosten in Höhe von Fr. 705.– (act. 3; act. 20).
2. Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sowie die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten entsprechend der Honorarnote vom 13. Februar 2025 (act. 60) mit Fr. 46'380.85 zu entschädigen. Im Umfang von Fr. 15'000.– wurde be- reits eine Akonto-Zahlung geleistet (act. 1/27/14). Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wurde am 14. Dezember 2022 als unentgelt- liche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 bestellt (act. 1/26/4). Nachdem die Pri- vatklägerin 1 verstarb, wurde Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 4 ernannt (act. 1/26/24). Für ihre Aufwendun- gen ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ entsprechend der eingereichten Honorar- noten vom 20. Januar 2025 mit Fr. 12'634.80 zuzüglich Fr. 356.75 (zusätzliche Dauer der Hauptverhandlung von 1.5 Stunden, inkl. MwSt.) und daher mit insge- samt Fr. 12'991.55 zu entschädigen.
3. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tra- gen, wenn sie schuldig gesprochen wird (Art. 426 Abs.1 StPO). Wird die beschul- digte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gespro- chen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur be- züglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten
- 138 - anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privat- klägerschaft aufzuerlegen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 6 m.w.H.).
4. Der Beschuldigte wird vorliegend vollumfänglich im Sinne der Anklage schul- digt gesprochen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm daher sämtliche Kosten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen 1 und 4 sind indessen einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung dieser Kos- ten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 426 Abs. 4 StPO vorbehalten.
5. Entschädigungen sind mangels Anträgen keine zuzusprechen.
- 139 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 aStGB; der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 3 aStGB; der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB; des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG; der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG; des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG; der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren, wo- von bis und mit heute 831 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, einer Geldstrafe von 90 Tagessät- zen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 900.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. a) Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 140 -
c) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuld- haft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Ta- gen.
4. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behand- lung von psychischen Störungen) angeordnet. Die ambulante Massnahme wird vollzugsbegleitend vollzogen. Es wird vorgemerkt, dass dem Beschuldigten am 24. Mai 2024 der vorzei- tige Massnahmenvollzug bereits bewilligt wurde.
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Juni 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servaten-Triage, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten her- ausgegeben: Nike Trainerhose, schwarz (A016'728'522) Jacke, dunkelblau mit orangen Reissverschlüssen, Marke Athrium, (A016'728'533) Nike, weiss, rechts (A016'728'544) Nike, weiss, links (A016'728'566) 1045.22.01 - Apple iPhone 13 (A016'728'588) 1045.22.01.S01 - SIM-Karte (A016'753'836) Poloshirt schwarz (A016'728'599) Wollmütze, schwarz (A016'728'613) T-Shirt, schwarz (A016'728'624) Cap "Polo" (A016'728'635) Wollmütze, schwarz (A016'728'646) T-Shirt schwarz, Marke LCW Vision Grösse XXXL (A016'728'680) 2 T-Shirt zusammen abgezogen, eines weiss (John Adams) das andere schwarz (Mawi) (A016'728'691) Bluson schwarz, "Toni Hilfiger" (A016'728'704) Jeansjacke, schwarz, Marke "Primarkt" (A016'728'715) Unterhose grau (A016'728'737) Jeans, schwarz, Marke "C&A" (A016'728'748) Nike Air, beige, Grösse 46, rechts (A016'728'759)
- 141 - Nike Air, grau, Grösse 46, links (A016'728'760) Nike Air, grau, Grösse 45 1/2, rechts (A016'728'771) Nike Air, grau, Grösse 45 1/2, links (A016'728'782) 1052.22.01 - Apple iPhone (A016'556'379) 1052.22.01.S01 - SIM-Karte (A016'766'351) Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Ent- scheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände gutscheinend zu verwenden bzw. zu vernichten.
6. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Juni 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servaten-Triage, lagernden Gegenstände werden eingezogen und der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtkraft dieses Urteils zur Vernichtung über- lassen: Minigrip mit weissem Pulverrückstand (Kokain) (A016'603'615) Zigarettenpackung mit zwei Minigrip mit weissem Pulver (Kokain) (A016'603'626) Tranchiermesser, schwarzer Griff, ohne Bezeichnung (A016'704'293) Tatort Fotografie, Übersichts- und Detailaufnahmen des Tatortes, (A016'703'701) IRM-Fotografie, Übersichts- und Detailaufnahmen (A016'726'435) IRM-Fotografie, Personen- und Verletzungsaufnahmen (A016'703'870) Bettlaken, blau/weiss, aus KSW Notfallstation (A016'703'927) Pflaster/Klebband mit blutverdächtigen Anhaftungen (A016'704'011) Papiertaschentuch, weiss (A016'705'423) Vergleichspflanzen Vorfallort (A016'705'478) 1008.22.01 - RIFATRON Prime Compact DVR mit Display und Kabel, (A016'712'417) 1008.22.01.H01 - Samsung HD502HJ (A016'716'748)
- 142 - USB-Stick (Eigentum KAPO ZH), beinhaltend Aufzeichnungen vom 30.10.2022, Zeitraum 08:00 bis 15:00 Uhr (A016'718'459) 1 Petflasche Lipton Icetea (Pfirsich) ohne Deckel (A016'725'681) 1 angezündete Zigarette der Marke Parisienne, durchnässt (A016'725'692) 1 Datenträger mit Videodaten 170 GB, (TPO, Inventar-Nr.: 00615), Videoauf- zeichnungen SBB, aus Zügen BHF K._____, 30.10.2022, 09:00 - 14:00 (A016'728'306) Kugelschreiber, blau (A016'728'919) Papiertücher, durchnässt (A016'728'931) RedBull Dose (A016'728'975) Bierdose Feldschlösschen (A016'729'003) Bierflasche Feldschlösschen (A016'729'025) Getränkedose "Kong Strong" (A016'729'047) Feuchttuch, Papier mit roten Spuren (A016'729'069) Bierdose (A016'729'105) Indoor-Fotografie, Übersichts- und Detailaufnahmen am Fahrzeug ZH 1, Peu- geot, silber (A016'740'480) USB-Stick (Eigentum Die Post), beinhaltend Aufzeichnungen vom 30.10.2022 (A016'740'504) USB-Stick (Eigentum KAPO ZH), beinhaltend Aufzeichnungen vom 30.10.2022, Zeitraum 08:00 bis 15:00 Uhr, (Kopie) (A016'759'005) DVD-R mit Videoaufzeichnung der Schweizerische Technische Fachschule AR._____ (AR._____) (A016'620'056) DVD-R mit Videoaufzeichnung Freizeitanlage AO._____ (A016'620'090) DVD-R mit Videoaufzeichnung Autohandel AS._____, (A016'620'169) Strickpullover, kurzärmlig, graurosa, "blue motion", Grösse 40/42, (Pullover als beige erfasst, durch Spitalpersonal verpackt) (A016'703'881) Strickpullover, schwarz (als braun erfasst), "LIVERGY", (durch Spitalpersonal verpackt) (A016'703'916) 1 Socke, weiss (A016'703'938) 1 Socke, weiss (A016'703'949) Slip, weiss, "BODYWEAR" (A016'703'950) Hose, beige, "BLUE MOTION", Grösse 36 (A016'703'961) Strickdecke/Tuch, pastellgrün/weiss, seitlich mit Fransen, Grösse etwa 1.70 m x 0.95 m (A016'703'972) Träger-Unterleibchen, beige, "esmara", Grösse L (A016'703'983) Strumpfhose, braun "ellen amber", Grösse L (A016'703'994) Badetuch, dunkelgrau, Grösse etwa 1.15 m x 0.60 m (A016'704'000) 1 Ohrstecker, perlförmig (A016'704'022)
- 143 - 1 Paar Sportschuhe, weiss - mit rosa Linien/Muster, ohne Angaben, (A016'704'033) Ohrring, perlförmig (Pos. 3) (A016'705'434) 1 Mütze, hellgrau, Gr. One Size und 1 Bauchtasche, hellblau, "Welland", zwei Fächer mit Kaugummi "Orbit", Stoffmaske, Rabatt-Marken, 1 Note à CHF 10, Ricola-Bonbon (A016'705'445) 1 Paar Wanderstöcke, grau/schwarz, "KOMPERDELL Hiker" (aus Asservat A016'705'445 generiert) (A016'852'769)
7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die unter den Polis- Geschäfts-Nr. 83491456 und 83941702 sichergestellten Datensicherungen, Kommunikationskontrollen, Spuren und Spurenträger eingezogen und durch die Lagerbehörde vernichtet.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den in die Rechte der Privatklägerin 1 eingetretenen Privatklägerinnen 2 bis 4 insgesamt Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. Oktober 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; KAosutselang Keann (tPonsyscphoilaizteriisches Gutachten und diverse Gut- Fr. 69'382.90 achten IRM und FOR); Auslagen (Abschleppkosten und Auswertung von Daten- Fr. 1'515.90 trägern); Fr. 18'819.00 Auslagen (Überwachungsmassnahmen); Fr. 52.00 Auslagen (Zeugenentschädigung); Fr. 705.00 Auslagen (auferlegbare Dolmetscherkosten); Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Fr. 12'991.55 Privatklägerinnen 1 und 4, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Fr. 46'380.85 lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.; davon bereits bezahlt: Fr. 15'000.–); Fr. 163'847.20 Total
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10. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 9 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerinnen 1 und 4 werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (übergeben); Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, vierfach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an intake.bvd@ji.zh.ch); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, vierfach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (per Einschreiben gegen Empfangsschein); und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material", mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel, unter Beilage der Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; AT._____ AG, … [Adresse] (unter Vorbehalt der Nachreichung einer aktuellen Vollmacht der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich; per Einschreiben gegen Empfangsschein); die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich (hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 7, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch).
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12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 13. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Oehler MLaw J. Frischknecht versandt am:
- 146 - Zur Beachtung (betreffend die Geldstrafe): Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.