Sachverhalt
3.1. Der Sachverhalt ist – soweit umstritten – in zweiter Instanz einer erneuten Würdigung zu unterziehen. Im angefochtenen Urteil sind die diesbezüglich gelten- den Beweisregeln umfassend und zutreffend dargestellt worden (Urk. 47 S. 9 f.), so dass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleichermassen wer- den die relevanten Beweismittel korrekt rezitiert und zusammengefasst (Urk. 47 S. 10.), was in zweiter Instanz nicht wiederholt zu werden braucht. 3.2. Unbestritten und vom Untersuchungsergebnis gedeckt ist, dass der Be- schuldigte als einziger Gesellschafter mit Einzelunterschrift der C1._____ GmbH am 26. März 2020 einen Kreditantrag für einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 365'000.– unterzeichnet hat und die Raiffeisenbank D._____ diesen Kredit der C1._____ GmbH am 27. März 2020 gutschrieb (Prot. I S. 9, S. 12; Urk. 3/1; Urk. 3/17 S. 1). Der Beschuldigte stellt sich dabei auf den Standpunkt, der von ihm an- gegebene Umsatzerlös für das Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 3'650'000.– sei kor- rekt, wohingegen gemäss der Anklagebehörde der Umsatzerlös bewusst falsch um mindestens Fr. 2'480'679.– (recte: Fr. 2'480'697.–) und maximal Fr. 2'769'283.– hö- her angegeben wurde.
- 9 - 3.2.1. Hinsichtlich des Vorwurfes der falschen Angabe des Umsatzerlöses erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, es sei völlig unplausibel, dass der tatsächliche Um- satzerlös für das Jahr 2019 um mehr als den Faktor drei (d.h. Fr. 3'650'000.– anstatt Fr. 1'169'303.–) und für das Jahr 2018 gar um mehr als den Faktor vier (d.h. Fr. 3'650'000.– anstatt Fr. 880'717.–) höher gewesen sein soll, als dies aus den Mehrwertsteuerabrechnungen für die Jahre 2019 und 2018 ersichtlich werde. Der Beschuldigte habe denn auch nicht dargelegt, weshalb diese enorme Umsatzstei- gerung erfolgt sein soll (Urk. 47 S. 13). Die eingereichten Referenzen hinsichtlich der von der C1._____ GmbH in den Jahren 2017 bis 2023 umgesetzten Projekte würden die Umsatzsteigerung jedenfalls nicht erklären. Die behauptete Richtigkeit der Angaben betreffend den Umsatzerlös werde sodann auch durch keinerlei Buch- haltungsunterlagen belegt, obwohl dies bei der Argumentation des Beschuldigten zu erwarten gewesen wäre (Urk. 47 S. 14). Der Standpunkt, der provisorisch be- rechnete Umsatz sei deshalb weit höher gewesen als das tatsächlich vereinnahmte Entgelt gemäss den Mehrwertsteuerabrechnungen 2018 und 2019, weil gestellte Rechnungen für diese Zeiträume zu einem späteren Zeitpunkt teilweise nach unten hätten korrigiert werden müssen, verfange nicht. Die besagten Schlussrechnungen, welche die Rabatte belegen würden, datierten mit einer Ausnahme nämlich bereits aus dem Jahr 2019 bzw. dem Januar 2020 und seien dem Beschuldigten somit im Tatzeitpunkt bereits bekannt gewesen (Urk. 47 S. 14 f.). Betreffend die Schluss- rechnung vom 16. Januar 2020 (Urk. 34/5) könne der Beschuldigte mithin nicht davon ausgegangen sein, den dort handschriftlich festgehaltenen Bruttobetrag von Fr. 2'280'335.66 an den Umsatzerlös 2019 anrechnen zu können, nachdem mit die- ser Rechnung im Endeffekt ein deutlich tieferer Betrag (mit einem Rabatt von Fr. 690'143.–) in Rechnung gestellt worden sei und die Differenz zwischen dem Um- satzerlös auf dem Kreditformular und dem tatsächlich erzielten Umsatz mit diesem Restbetrag ohnehin nur zu einem Bruchteil erklärt zu werden vermöchte (Urk. 47 S. 14 f.). Ferner vermöge der Umstand, dass der C1._____ GmbH aus diesem äl- teren Auftrag (aus dem Jahr 2017 betreffend die E._____ AG) noch eine grössere Summe zustehen solle, mit dem die Kreditverbindlichkeiten hätten zurückbezahlt werden können, auch nichts daran zu ändern, dass die inkriminierte Angabe des (definitiven) Umsatzerlöses für das Jahr 2019 letztlich deutlich überhöht gewesen
- 10 - sei. Und im Übrigen habe der Beschuldigte auch für seine andere Firma, die C2._____ GmbH, einen Kreditantrag ausgefüllt, wobei in diesem Fall die Umsatz- angaben mit Fr. 1'168'727.– im Bereich der Zahlen gelegen hätten, welche sich auch aus den entsprechenden Mehrwertsteuerabrechnungen für diese Firma erge- ben hätten (Urk. 47 S. 16). Zusammenfassend erwog die Vorinstanz, dass der Umsatzerlös 2019 in der Höhe von Fr. 3'650'000.– anhand der Akten nicht ansatzweise nachvollziehbar sei. Durch die Mehrwertsteuerabrechnungen 2018 und 2019 sei belegt, dass dieser für das Jahr 2019 objektiv höchstens einen Drittel, nämlich Fr. 1'169'303.–, betragen habe. Zudem sei der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben während zweieinhalb Stunden mit dem Ausfüllen des Kreditformulars beschäftigt gewesen, wobei er um die Wichtigkeit der Angaben gewusst habe. Er habe denn auch nie geltend ge- macht, dass die falschen Angaben auf einem Versehen beruhen würden, weshalb davon auszugehen sei, dass er den Umsatzerlös für das Jahr 2019 bewusst falsch deklariert habe, so dass auch der subjektive Sachverhalt erstellt sei. 3.2.2. Das Covid-19-Kreditantragsformular sieht unter Ziffer 3 zwei Felder (Block 1 und 2) für die Angaben zum Kreditbetrag, der gemäss dem Formular 10 % des Um- satzerlöses bzw. des geschätzten Umsatzerlöses, maximal jedoch Fr. 500'000.– beträgt, vor. Unter Block 1 mussten die Antragsteller den definitiven Umsatzer- lös 2019 bzw. wenn nicht vorhanden den provisorischen Umsatzerlös 2019 ange- ben. Wenn auch dieser nicht vorhanden war, musste derweil auf den (definitiven) Umsatzerlös 2018 abgestellt werden. Falls Angaben unter Block 1 nicht möglich waren, mussten die Antragsteller unter Block 2 die geschätzte Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr angeben, welche sodann multipliziert mit 3 den geschätzten Um- satzerlös ergab (vgl. dazu BGE 151 IV 201, E. 2.4.2.; vgl. auch Urk. 3/1). Diese Parameter ergänzend ergibt sich aus Art. 7 Covid-19-SBüV Folgendes: Der Kredit- betrag bemass sich primär nach dem Umsatzerlös 2019. Lag der definitive Jahres- abschluss 2019 im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, so war die proviso- rische Fassung des Jahresabschlusses massgebend oder – wenn auch diese fehlte – letztlich der (definitive) Umsatzerlös 2018. Bei einer Aufnahme der Ge- schäftstätigkeit erst auf den 1. Januar 2020 oder später bzw. bei einem infolge der
- 11 - Gründung im Jahr 2019 überlangen Geschäftsjahr galt als Umsatzerlös derweil das Dreifache der gesamten Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr, höchstens aber der Betrag von Fr. 500'000.–. 3.2.3. Der Beschuldigte trug im Kreditantrag vom 26. März 2020 in Block 1 (Umsat- zerlös) den Betrag von Fr. 3'650'000.– ein. Streitig ist diesbezüglich, ob es sich um eine objektiv falsche Angabe handelt, nachdem der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung dazu ausführte, der von ihm an- gegebene Umsatzerlös von Fr. 3'650'000.– sei korrekt (Prot. I S. 9, S. 16; Prot. II S. 16). Er habe den Umsatzerlös gestützt auf die Debitorenliste und die Auftrags- bücher berechnet. Für ihn sei dieser Umsatz provisorisch gewesen, denn auf dem Formular stehe doch auch "provisorisch" (Prot. I S. 9, S. 16 f.). Seine Verteidigung bringt vor diesem Hintergrund dazu vor, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte einen falschen provisorischen Umsatzerlös angegeben habe (Urk. 32 S. 8; Urk. 76 S. 4 f.). Für den Fall, dass die Falschheit des Umsatzerlöses erstellt sei, habe der Beschuldigte den Umsatzerlös allenfalls falsch geschätzt (Urk. 32 S. 8). Jedenfalls liesse sich nicht nachweisen, dass der Beschuldigte den Umsatzerlös vorsätzlich falsch angegeben habe (Urk. 76 S. 5 f.). 3.2.4. Der im Covid-Kreditantrag enthaltene Begriff des Umsatzerlöses wird in der schweizerischen Gesetzgebung nirgends definiert. Auch die im vorliegenden Zu- sammenhang seinerzeit massgebende Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung präzisiert nicht, was mit dieser Formulierung gemeint ist. Die Erläuterungen zur Ver- ordnung verweisen diesbezüglich auf die Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR und Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR sowie in den Fussnoten auf eine entsprechende Kommentierung des letzteren Artikels in einem einschlägigen Praxiskommentar, wo festgehalten wird, dass der Umsatzerlös dem Bruttoumsatz abzüglich Skonti, Rabatten und De- bitorenverlusten entspreche und somit letztlich der Nettoerlös gemäss Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 OR entscheidend sei, weshalb Stornierungen und die Mehrwertsteuer umsatzmindernd abgezogen werden könnten (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-So- lidarbürgschaftsverordnung S. 11 i.V.m. GRETER/ZIHLER, in: Pfaff/Glanz/Stenz/Zih- ler [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar,
2. Aufl. 2019, S. 89). Nach der herrschenden Lehre zur Rechnungslegung ent-
- 12 - spricht der Nettoerlös dem fakturierten Umsatz aus Lieferungen und Leistungen eines Unternehmens (BSK OR II – WATTER/BÄNZIGER, 6. Aufl. 2024, Art. 727 N 18). Mit dem im Kreditantrag verwendeten Begriff des Umsatzerlöses hatte damit der Nettoumsatz als massgebend zu gelten, welcher sich in der Regel aus erbrachten Lieferungen und Leistungen speist, weshalb davon abweichende Angaben insofern objektiv als falsch angesehen werden können. 3.2.5. Die Angabe eines geschätzten Umsatzerlöses von Fr. 3'650'000.– in Block 1 ist grundsätzlich bereits deshalb als falsch zu erachten, da in Block 1 die Angabe eines provisorischen Umsatzerlöses ihre Grundlage in einem Jahresabschluss (Einzelabschluss) haben muss. Dies ergibt sich auch aus dem Kreditformular selbst ("Alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens basieren auf dem Einzelab- schluss"), was vorliegend unstreitig nicht der Fall ist. Eine Schätzung darf nur in Block 2 eingetragen werden und muss gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Covid-19-SBüV auf der Nettolohnsumme und nicht auf dem zu erwartenden Umsatz basieren. Hochrechnungen oder Schätzungen werden sodann einzig bei jüngeren Unterneh- men mit Gründung nach dem 1. Januar 2020 akzeptiert, weshalb eine solche im vorliegenden Fall (Eintragung der C1._____ GmbH im Handelsregister am tt.mm.2017) ohnehin nicht massgeblich sein konnte. Da gemäss dem Covid-Kre- ditformular bei nicht vorhandenem definitiven oder provisorischen Umsatzerlös 2019 ausdrücklich der Umsatzerlös 2018 anzugeben war (vgl. dazu vorstehend Zif- fer 3.2.2.) und im Tatzeitpunkt am 26. März 2020 eine Bilanz und eine Erfolgsrech- nung für das Jahr 2018 ("gedruckt am 25. Februar 2020") vorlagen, ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte den Umsatzerlös schätzte, anstatt auf die besagte Bilanz bzw. Erfolgsrechnung abzustellen. Aus der Erfolgsrechnung für das Jahr 2018, welche (zusammen mit der Bilanz) mit der Steuererklärung 2018 vom 27. Februar 2020 eingereicht wurde, geht für das Jahr 2018 ein Betriebsertrag von Fr. 817'562.86 hervor (Urk. 66/3). Dieser Betriebsertrag stimmt denn auch un- gefähr mit dem Umsatz gemäss der Mehrwertsteuerabrechnung 2018 von Fr. 880'717.– überein (Urk. 3/11). Bereits der Umstand, dass der Beschuldigte trotz Vorliegens der Bilanz und Erfolgsrechnung 2018 mithin eine Schätzung abgibt, er- weckt Zweifel an der Richtigkeit des im Covid-Kreditformular angegebenen Umsat- zerlöses, zumal der Vergleich mit der Erfolgsrechnung 2018 zeigt, dass der vom
- 13 - Beschuldigten angegebene Umsatzerlös von Fr. 3'650'000.– nicht plausibel er- scheint (vgl. dazu nachstehend Ziffer 3.2.6.). 3.2.6. Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob der vom Beschuldigten geschätzte Umsatzerlös von Fr. 3'650'000.– den Umsatz für das Jahr 2019 annähernd korrekt wiedergibt. Eine abgeschlossene Buchhaltung für das Jahr 2019, mittels derer die Angabe des Beschuldigten direkt verifiziert werden könnte, ist nicht aktenkundig und konnte nachträglich auch nicht beigebracht werden. Der vom Beschuldigten angegebene Umsatzerlös für das Jahr 2019 kann indessen anhand der Mehrwert- steuerdeklarationen für die Jahre 2018 und 2019 (Urk. 3/11) sowie der Auszüge des Geschäftskontos der Gesellschaft (Urk. 5/4/3) plausibilisiert werden. Ferner lie- gen dem Gericht nunmehr die beigezogenen Steuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018 (inkl. jeweiliger Bilanz und Erfolgsrechnung der AG) vor (vgl. Urk. 66/2 und Urk. 66/3).
a) Gemäss der Erfolgsrechnung für das Jahr 2018 betrug der Betriebsertrag für das Jahr 2018 Fr. 817'562.86. Zwar ist gegenüber dem Jahr 2017, in dem ein Be- triebsertrag von Fr. 166'937.29 resultierte, eine deutliche Umsatzsteigerung zu ver- zeichnen. Hingegen erweist es sich als nicht plausibel, dass der Umsatzerlös für das Jahr 2019 dann geradezu Fr. 3'650'000.– betragen haben soll. Der Beschul- digte sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, den Umsatz anhand der Debito- renliste und der erwarteten Arbeiten, für die er bereits Werkverträge abgeschlossen habe, berechnet zu haben (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte sodann dazu aus, er habe mit der E._____ AG einen Werk- vertrag mit einem vereinbarten Werklohn von Fr. 2'500'000.– und mit der F._____ AG einen Werkvertrag mit einem vereinbarten Werklohn von Fr. 1'500'000.– bis Fr. 1'800'000.– abgeschlossen (Prot. II S. 16). Dass der Beschuldigte für das Jahr 2019 von einer Leistungssteigerung ausging (Urk. 76 S. 5), ist vor diesem Hinter- grund zwar nicht unplausibel. Dass anhand dieser Werkverträge, welche im Übri- gen nicht zur Verifizierung ins Recht gereicht wurden, mit guten Gründen davon auszugehen war, dass sich der Umsatz des Jahres 2019 auf über Fr. 3'500'000.– hinaufkatapultierte, ist nicht nachvollziehbar, zumal solch umfangreiche Werkver- träge in der Regel Arbeiten für mehrere Jahre generieren.
- 14 -
b) Einen weiteren wesentlichen Anhaltspunkt für die Prüfung des Umsatzerlö- ses von Fr. 3'650'000.– bilden die Mehrwertsteuerabrechnungen. Gemäss der Mehrwertsteuerabrechnung 2018 bemass sich der Umsatz der C1._____ GmbH für dieses Jahr auf den Betrag von Fr. 880'717.– und gemäss der Mehrwertsteuer- abrechnung 2019 für jenes Jahr auf den Betrag von Fr. 1'169'303.–. Der Beschul- digte führte dazu in der Hauptverhandlung aus, diese Angaben würden ohnehin nicht stimmen, denn sie seien alle provisorisch. Der neue Buchhalter arbeite diese Zahlen auf und es sehe nun alles anders aus (Prot. I S. 16). In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob der in der Mehrwertsteuerabrechnung 2019 angegebene Umsatz plausibel ist. Die Mehrwertsteuerabrechnung 2019 ist im vorliegenden Zusammenhang an- hand der Zahlungseingänge zu überprüfen, zumal auch die Verteidigung vorbringt, diese sei gestützt auf tatsächlich vereinnahmtes Entgelt erstellt worden (Urk. 32 S. 6; Urk. 76 S. 4). Bei der entsprechenden Abrechnung nach vereinnahmten Ent- gelten ist der Zeitpunkt der Zahlung einer Rechnung relevant. Der Umsatz ist also in derjenigen Abrechnungsperiode zu deklarieren, in der die Zahlung eintrifft. Die Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto für Arbeiten im Jahr 2019 belaufen sich gestützt auf den entsprechenden Kontoauszug auf Fr. 1'154'224.67 (= Fr. 1'353'248.79 [Saldo per Ende 2019] ./. Fr. 17'035.48 [Saldovortrag 2018] ./. Fr. 181'988.64 [Gutschriften 2018]). Dieser Betrag weicht nur unwesentlich vom in der Mehrwertsteuerabrechnung 2019 angegebenen Umsatz von insgesamt Fr. 1'169'303.– ab (vgl. Urk. 3/11). Damit erweist sich – mit der Verteidigung – als plausibel, dass die Mehrwertsteuer tatsächlich gestützt auf das vereinnahmte Ent- gelt abgerechnet wurde, was sich im Übrigen auch daraus ergibt, dass der Beschul- digte den Umsatz in der zweiten Kolonne der Mehrwertsteuerabrechnung angab, die sich auf tatsächlich vereinnahmte Entgelte bezieht (Urk. 3/11). Die entgegen- stehende Behauptung des Beschuldigten steht derweil in Widerspruch zum Argu- ment der Verteidigung selbst, wonach die entsprechenden Abrechnungen anhand der vereinnahmten Entgelte erstellt worden seien. Der Beschuldigte bringt denn auch keine plausible Erklärung dafür vor, weshalb die Angaben in den Mehrwert- steuerabrechnungen 2018 und 2019 für die C1._____ GmbH nicht richtig sein sol- len. Gestützt auf die korrekten Mehrwertsteuerabrechnungen 2018 und 2019 ist es
- 15 - mithin wenig wahrscheinlich, dass der tatsächliche Umsatz für das Jahr 2019 den Betrag von Fr. 3'650'000.– erreichte, zumal dies mehr als das Dreifache des effektiv erwirtschafteten Umsatzes gemäss der Mehrwertsteuerabrechnung 2019 (entspre- chend Fr. 1'169'303.–) darstellt. Der Beschuldigte brachte dazu anlässlich der Be- rufungsverhandlung vor, die C1._____ GmbH müsse Mehrwertsteuern von ca. Fr. 200'000.– nachzahlen (Prot. II S. 19 f.), wobei diese Nachforderung drei oder vier Jahre betreffe (Prot. II S. 20). Selbst wenn aber ein Anteil dieser Nachforderung auf einen erwirtschafteten Umsatz im Jahr 2019 entfiele und das Jahr 2019 das um- satzstärkste Jahr gewesen wäre, könnte aufgrund einer solchen Mehrwertsteuer- nachforderung, welche im Übrigen ebenfalls nicht aktenkundig gemacht wurde, im- mer noch nicht plausibel hergeleitet werden, dass der Umsatz im Jahr 2019 tat- sächlich Fr. 3'650'000.– betragen haben könnte.
c) Wie vorstehend dargelegt, sind für die Ermittlung des Umsatzerlöses stattdes- sen die fakturierten Leistungen des Jahres 2019 massgeblich (vgl. vorstehend Zif- fer 3.2.4.), wobei nicht einzig anhand der Kontoauszüge des Jahres 2019 auf die fakturierten Leistungen für dieses Jahr abgestellt werden kann, weil damit nur die damals effektiv erfolgten Zahlungseingänge dokumentiert werden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist vielmehr davon auszugehen, dass auch jene Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto der Jahre 2020 und 2021, die sich gemäss den Rech- nungsnummern auf das Jahr 2019 beziehen, zu den in diesem Jahr fakturierten Leistungen gehören. Die Zahlungseingänge im Jahr 2020 für Arbeiten im Jahr 2019 betragen Fr. 149'514.91 und die Zahlungseingänge im Jahr 2021 für Arbeiten im Jahr 2019 betragen Fr. 1'093.66. Belaufen sich die effektiven Zahlungseingänge im Jahr 2019 auf Fr. 1'154'224.67, so betragen die insgesamt für das Jahr 2019 fak- turierten Leistungen mithin Fr. 1'304'833.–. Nachdem zur Ermittlung des effektiven Umsatzerlöses umsatzmindernd noch die Mehrwertsteuer abzuziehen ist (vgl. vor- stehend Ziffer 3.2.4.), resultiert zu Gunsten des Beschuldigten demzufolge ein tat- sächlicher Umsatz von rund Fr. 1'204'361.– (Fr. 1'304'833.– ./. 7.7 % Mehrwert- steuer von Fr. 100'472.–), wobei anzumerken bleibt, dass bei dieser Berechnung der Abzug von weiteren allfälligen Entgeltsminderungen (wie Skonti und Rabatte bzw. auch Debitorenverluste) noch nicht mitberücksichtigt ist, was sich jedoch man-
- 16 - gels konkreter diesbezüglicher Angaben nicht zu Lasten des Beschuldigten auswir- ken darf.
d) Die Verteidigung wendet sodann ein, für den massgebenden Umsatzerlös könne auch deshalb nicht abschliessend auf die Mehrwertsteuerabrechnungen ab- gestellt werden, da diese nicht zusätzlich die für diese Jahre vereinbarten Entgelte berücksichtigten. Neben den effektiven Zahlungseingängen seien mithin sämtliche in diesen Jahren angefallenen Debitoren für den Umsatz in Rechnung zu stellen (Urk. 32 S. 6). Konkret macht die Verteidigung zu den Forderungen der C1._____ GmbH geltend, die Gesellschaft habe aufgrund eines früheren Werkvertrages eine Klage gegen die E._____ AG über den Betrag von Fr. 802'261.55 (zzgl. Zins zu 5 % seit dem 10. April 2020) eingeleitet und dieser offene Betrag sei unter anderem auch für Arbeiten im Jahr 2019 geschuldet (Urk. 32 S. 7). Gemäss einem Schreiben des Rechtsvertreters der C1._____ GmbH im diesbezüglichen Zivilprozess ist in diesem Zusammenhang aktenkundig, dass anlässlich der Referentenaudienz die Richterin den Fall "zu 100 % als berechtigt" erachtete (vgl. Urk. 34/8). Aus dem Auszug der entsprechenden Klageschrift (mutmasslich vom 20. Januar 2023) er- gibt sich dazu, dass die C1._____ GmbH und die E._____ AG am 22. November 2017 einen Werkvertrag betreffend ein Projekt "..." abgeschlossen haben, wobei zwischen den Parteien im Zivilprozess die Vergütung von Nachträgen unter diesem Werkvertrag strittig ist (Urk. 34/7 S. 10). Insoweit mithin zu Gunsten des Beschuldigten auch diese Leistungen für die definitive Ermittlung des Umsatzerlöses des Jahres 2019 relevant sind, ist dem- nach zu eruieren, in welchem Umfang entsprechende Arbeiten im Jahr 2019 einen konkreten Bestandteil der vorerwähnten Forderungssumme von Fr. 802'261.55 bil- den. Dazu ist vorweg anzumerken, dass gemäss der Verteidigung die Mehrwert- steuerabrechnung 2019 anhand des in dieser Periode tatsächlich vereinnahmten Entgeltes erstellt worden ist (Urk. 32 S. 6; Urk. 76 S. 4), was anhand der Zahlungs- eingänge auf dem Geschäftskonto plausibel erscheint (vgl. vorstehend Zif- fer 3.2.6.). Für das Jahr 2019 fakturierte Leistungen, für welche in dieser Periode keine entsprechenden Zahlungseingänge zu verzeichnen waren, schlagen sich da- her nicht im Umsatzerlös gemäss dieser Mehrwertsteuerabrechnung nieder. In wel-
- 17 - chem Umfang solch zusätzliche Leistungen für das Jahr 2019 vereinbart wurden, ergibt sich hingegen – wie dargelegt – nicht abschliessend aus den Akten. Immer- hin geht aber aus der aktenkundigen Schlussrechnung für das entsprechende Pro- jekt vom 1. Juli 2020 (mit dem Vermerk "...") hervor (Urk. 34/6), dass noch eine Zahlung in der Höhe von Fr. 803'412.– offen ist, welcher Betrag mit der eingeklag- ten Forderung weitestgehend übereinstimmt, so dass nicht davon auszugehen ist, dass der behauptete noch offene Rechnungsbetrag erfunden ist. Der Umstand, dass gemäss der provisorischen Schlussrechnung vom 16. Januar 2020 (Urk. 34/5) auch Nachträge für das Jahr 2019 gelistet wurden, lässt denn auch mit Fug darauf schliessen, dass für dieses Jahr tatsächlich entsprechende Leistungen erbracht und in Rechnung gestellt wurden, so dass sie grundsätzlich zum Umsatzerlös 2019 hinzuzurechnen sind. Da sich der effektive Anteil der in Rechnung gestellten Leis- tungen für das Jahr 2019 letztlich nicht ermitteln lässt, ist dabei zu Gunsten des Beschuldigten der gesamte eingeklagte Betrag von Fr. 802'261.55 an den bisher ermittelten Umsatzerlös 2019 von Fr. 1'204'361.– (vgl. vorstehend Ziffer 3.2.6. d)) aufzurechnen. Damit ist für das Jahr 2019 von einem buchhalterisch plausiblen Um- satzerlös von gerundet Fr. 2'006'622.– auszugehen, obwohl diese Summe die tat- sächlichen Zahlungseingänge in diesem Jahr übersteigt.
e) Auch wenn mithin aufgrund des Dargelegten zu Gunsten des Beschuldigten für das Jahr 2019 von einem plausiblen Umsatzerlös von Fr. 2'006'622.– auszuge- hen ist, so entbehrt angesichts der im Recht liegenden Unterlagen (namentlich der Kontoauszüge, der Mehrwertsteuerabrechnungen sowie der Steuererklärung 2018 inkl. beigelegter Erfolgsrechnung) der vom Beschuldigten im Kreditformular ange- gebene Umsatzerlös von Fr. 3'650'000.– nach wie vor jeglicher plausibler Grund- lage und stellt damit im verbleibenden Umfang objektiv definitiv eine falsche An- gabe dar. 3.2.7. Die Verteidigung bringt vor, sofern das Gericht als erstellt erachten würde, dass der Beschuldigte den Umsatzerlös objektiv zu hoch angegeben habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er den provisorisch geschätzten Umsatz sub- jektiv für realistisch gehalten habe, denn eine Schätzung könne keine vorsätzliche Täuschung sein (Urk. 32 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die
- 18 - Verteidigung dazu, nach dem Verständnis des Beschuldigten habe sich der Umsatz offensichtlich aus den Geldern, welche effektiv eingegangen seien, aus den gestell- ten, aber noch nicht bezahlten Rechnungen (Debitoren) sowie aus den vereinbar- ten Werkverträgen zusammengesetzt. Der Beschuldigte habe offensichtlich eine Mischrechnung zwischen Vergangenheit und Zukunft gemacht, was ihm jedoch schlichtweg nicht bewusst gewesen sei. Da ihm das Formular "so kompliziert" er- schienen sei, habe er das Kreditformular im Minimum einmal zur Kontrolle an sei- nen Anwalt geschickt, welcher ihn darauf hingewiesen habe, dass er offensichtlich zu viele numerische Stellen angegeben habe. Der Beschuldigte habe das Formular mithin wenigstens einmal von einer externen Person kontrollieren lassen. Er habe damit nicht mit Wissen und Willen falsche Angaben gemacht (Urk. 76 S. 5 f.).
a) Der Beschuldigte konnte in diesem Zusammenhang letztlich nicht schlüssig und anhand von objektiven Anhaltspunkten darlegen, wie er den behaupteten Um- satzerlös von Fr. 3'650'000.– berechnet haben will. Seine pauschalen Erklärungen, wonach er hingesessen sei und die Summe aufgrund der Kontoauszüge und der Auftragsbücher zusammengerechnet habe, überzeugt nach dem vorstehend Ge- sagten nicht. Im Übrigen liegt auch keine plausible Erklärung dafür vor, weshalb der Beschuldigte bei der Unterzeichnung des Kreditantragformulars am 26. März 2020 überhaupt auf eine Umsatzschätzung zurückgreifen musste, da zumindest sämtliche notwendigen Unterlagen für das Jahr 2018 vorhanden waren (vgl. vor- stehend Ziffer 3.2.5.) und nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte nicht wie vorgeschrieben diese Zahlen beizog. Nachdem der Beschuldigte durch das Ausfül- len des Covid-Kreditformulars die Zusicherung abgab, dass die Angaben zum Um- satzerlös auf einem Einzelabschluss basieren, und er dann trotzdem auf eine Schätzung abstellte, musste er zumindest ernsthaft mit einer Falschangabe rech- nen. Im Übrigen wusste der Beschuldigte, dass er immer wieder gezwungen war, Rabatte auf gestellte Schlussrechnungen zu gewähren bzw. Abschläge hinzuneh- men (Urk. 32 S. 6; Urk. 76 S. 6). Zudem gab er an, für das Projekt in G._____, bei dem ein Werklohn von bis zu Fr. 1'800'000.– vereinbart worden sei, letztlich nur über einen Betrag von Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.– abgerechnet zu haben. Somit konnte er – entgegen seinen entsprechenden Vorbringen (Prot. II S. 16; Urk. 76 S. 6) – ohnehin nicht in guten Treuen davon ausgehen, für den geschätzten Umsatz
- 19 - auf die vollen vereinbarten Werklöhne abstellen zu können. Mithin musste er mit der vorgenommenen Schätzung des Umsatzerlöses auch insofern zumindest ernsthaft mit einer Falschangabe rechnen.
b) Ist aber nicht erklärbar, weshalb und anhand welcher konkreten Zahlen und Unterlagen der Beschuldigte den Umsatzerlös für das Jahr 2019 auf den Betrag von Fr. 3'650'000.– schätzte, obwohl er als einziger Geschäftsführer und Gesell- schafter für die Buchführung der Gesellschaft seit Längerem verantwortlich war, so kann er sich in subjektiver Hinsicht nicht darauf berufen, er habe von dieser hohen Zahl, welche die Mehrwertsteuerumsätze um ein Vielfaches überstieg und mit den Kontoeingängen nicht annähernd übereinstimmte, mit guten Gründen ausgehen dürfen. Bei solcherlei Unsicherheiten betreffend die Berechnung des Umsatzerlö- ses hätte er einen Treuhänder oder Buchhalter beiziehen müssen, um Falschan- gaben zu vermeiden, was ihm als Geschäftsmann durchaus bewusst gewesen sein muss, zumal sich aus den Ausführungen der Verteidigung ergibt, dass die Buch- haltung bis Ende 2019 von einem Buchhalter geführt wurde (Urk. 32 S. 8). Dies drängte sich vorliegend denn auch geradezu auf, da die Kreditaufnahme von wich- tiger Bedeutung für den Fortbestand der Unternehmung war. Indem der Beschul- digte trotz offenbar nicht zur Verfügung stehender Buchhaltung kein entsprechen- des Fachwissen beizog, musste er mithin hinsichtlich der Umsatzberechnung zu- mindest ernsthaft damit rechnen, eine Falschangabe in einer für die Kreditvergabe wesentlichen Angelegenheit zu tätigen. Die diesbezügliche Argumentation der Ver- teidigung, der Beschuldigte habe zur Prüfung des Kreditformulars einen Rechtsan- walt beigezogen, daraufhin einen Tippfehler im Kreditformular korrigiert und dieses neu eingereicht (Urk. 76 S. 7), weshalb er nicht mit Wissen und Willen falsche An- gaben gemacht habe, verfängt dabei nicht. Gemäss den entsprechenden Ausfüh- rungen des Beschuldigten hat er beim "ersten Antrag" beim Umsatz fälschlicher- weise Fr. 116 Mio. angegeben, wobei ihn sein Rechtsanwalt auf den Fehler auf- merksam gemacht habe (Prot. I S. 10). Diese Prüfung des Kreditantragsformulars bezieht sich somit nachweislich auf das Formular, mit welchem der Beschuldigte am 26. März 2020 für die C2._____ GmbH einen Kredit beantragte und darin einen Umsatzerlös von Fr. 1'168'727.– angab (Urk. 3/2). Aus der Korrektur dieses Tipp- fehlers ergibt sich jedoch nicht, dass der mutmasslich beigezogene Rechtsanwalt
- 20 - (Belege wurden auch diesbezüglich nicht eingereicht) auch die Umsatzberechnung betreffend die C1._____ GmbH überprüfte. Eine solche Prüfung konnte denn auch nicht vorgenommen worden sein, andernfalls die Umsatzangabe von Fr. 3'650'000.–, die jeglicher objektiver Grundlage entbehrt, nicht erfolgt wäre. Zwar kann bei der beschriebenen Sachlage entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 47 S. 16) nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Kreditantragsformular bewusst einen zu hohen Umsatzerlös angab, doch drängt sich der Schluss auf, dass er solche Falschangaben zumindest in Kauf nahm, um einen höheren Kredit erhältlich zu machen.
c) Im Übrigen erweist sich der Einwand, dass der Beschuldigte aufgrund eines weiteren Projektes im Jahr 2020 mutmasslich auch noch mit einem Umsatz von Fr. 2'500'000.– gerechnet habe (Urk. 32 S. 16), als unbehelflich. Zum einen ist da- mit in keiner Weise ein Umsatzerlös plausibel dargetan und zum anderen würde sich der entsprechende Umsatz ohnehin auf das Jahr 2020 beziehen und wäre somit für den gemäss Kreditantragsformular massgeblichen Umsatzerlös 2019 (bzw. 2018) ohne Belang. 3.2.8. Zusammengefasst fehlt damit jeglicher Hinweis darauf, dass die vom Be- schuldigten im Kreditantragsformular angegebene Umsatzzahl eine reale, anhand konkreter Geschäftsdaten nachvollziehbare Grundlage hatte. Nach dem Dargeleg- ten ist vielmehr davon auszugehen, dass der im Kreditantrag deklarierte Umsatzer- lös auf einer willkürlich durch den Beschuldigten konstruierten Zahl basierte, wel- che eine innere Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben bzw. Schätzung, für die ohnehin kein Raum bestand, ausschloss. Somit ist erstellt, dass der Beschul- digte eine falsche Angabe des Umsatzerlöses lieferte und diesen Umstand zumin- dest in Kauf nahm. 3.3. Dem Beschuldigten wird ferner vorgeworfen, den erhaltenen Kredit unrecht- mässig verwendet zu haben, indem er mit Valuta vom 20. April 2020 ausstehende Mietzinszahlungen für das Jahr 2019 im Betrag von Fr. 85'000.– bezahlte. Der Be- schuldigte sagte anlässlich der Hauptverhandlung dazu aus, dass diese Miete von ihm bezahlt worden sei, er aber nicht wisse, ob sie aus dem Covid-Kredit oder aus eingenommenem Geld beglichen worden sei (Prot. I S. 12). Anlässlich der Beru-
- 21 - fungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, für ihn sei es logisch gewesen, zu- erst die alten Schulden zu bezahlen (Prot. II S. 18). Seine Verteidigung brachte vor, der Vermieter habe die Mietzinsforderung offensichtlich gestundet, womit sich das Fälligkeitsdatum gegen hinten verschiebe. Wenn der Vermieter dann im Frühling 2020 das Geld endlich habe bezahlt haben wollen, sei die Forderung sofort fällig geworden. Folglich sei mit dem Covid-Kredit eine aktuelle, fällige Forderung begli- chen worden (Urk. 76 S. 8). 3.3.1. Die Mietzinszahlung in der Höhe von Fr. 85'200.– am 20. April 2020 ist aus- gewiesen (Urk. 5/4/3 S. 15). Vor der Überweisung des Kreditbetrages in Höhe von Fr. 365'000.– am 27. März 2020 belief sich der Kontostand des Geschäftskontos per 26. März 2020 auf die Summe von Fr. 21'498.71. Ohne Berücksichtigung der Kreditüberweisung gingen bis zur Mietzinszahlung am 20. April 2020 Zahlungen in Höhe von Fr. 13'946.38 auf dem besagten Konto ein (Urk. 5/4/3 S. 14 f.). Folglich wurde der Kredit mindestens im Umfang von Fr. 49'754.91 beansprucht (entspre- chend Fr. 85'200.– ./. Fr. 21'498.71 ./. Fr. 13'946.38). Die Frage, ob die Mietzins- zahlung eine Zweckentfremdung des Kredites begründete, was nicht zuletzt wegen der vorgebrachten Stundung der Mietzinsforderung als fraglich erscheint, kann in- dessen offen bleiben, da bereits der Sachverhalt entsprechend den nachfolgenden Erwägungen zumindest in subjektiver Hinsicht illiquid bleibt. 3.3.2. Auch wenn diesbezüglich die im Kreditformular verwendete Formulierung der Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse prima vista klar erscheint und dazu Beispiele genannt werden, welche Verwendung nicht erlaubt ist, kann die Klärung der Sachlage im Einzelfall mit relativ komplexen (rechtlichen) Fragestellungen ver- bunden sein, deren Kenntnis beim durchschnittlichen Geschäftsinhaber nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden kann. Deshalb ist primär danach zu fragen, ob der Beschuldigte aus seiner Perspektive im konkreten Fall zumindest ernsthaft damit rechnen musste, mit seinem Vorgehen gegen die Covid-Bestimmungen zu verstos- sen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte die Kreditgelder zumindest teil- weise für die Mietzinszahlung für das Jahr 2019 brauchte, geht es für die Frage der Zulässigkeit der Verwendung in diesem Zusammenhang namentlich um die Ab- grenzung von geschäftsmässig begründetem Aufwand vor und nach Ausbruch der
- 22 - Pandemie bzw. ob der Kredit auch für Forderungen verwendet werden durfte, die vor dem Ausbruch der Pandemie entstanden bzw. fällig wurden. Wie vorstehend dargelegt, ist dem Kreditformular diesbezüglich einzig zu entnehmen, dass der Kre- dit zur Sicherung laufender Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden ist, wobei sich aus Art. 6 Covid-19-SBüV diesbezüglich keine Präzisierung ergibt. Erst in den Erläute- rungen des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Corona-Virus vom 14. April 2020 wird festgehalten, dass Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsschwierig- keiten als Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen oder Bekämpfung des Corona- Virus gewährt werden (Erläuterungen S. 9). Da der Beschuldigte den Kredit aber unwiderlegbar für geschäftsmässig begründeten Aufwand verwendete, ist eher zu verneinen, dass sich hinsichtlich der Abgrenzungsfrage, wann die Schuld entstan- den sein muss, um noch als legal bezahlt zu gelten, die mögliche Illegalität des Vorgehens derart gebieterisch aufdrängen musste, dass daraus eine Inkaufnahme der unbotmässigen Verwendung resultierte. Es ginge in der vorliegenden Konstel- lation mithin zu weit, dem Beschuldigten als Geschäftsführer eines Einzelunterneh- mens anzulasten, er habe ernsthaft damit rechnen müssen, mit der Bezahlung of- fener Rechnungen (darunter insbesondere der Begleichung ausstehender ge- schäftlicher Mietzinszahlungen) gegen die besagten Verwendungsrichtlinien zu verstossen. Dies gilt umso mehr, als er mit dem Kredit zumindest teilweise auch Mietzinszahlungen für das Jahr 2020 leistete, womit durchaus plausibel ist, dass er sich hinsichtlich der Verwendung für eine Mietzinszahlung für das Jahr 2019 einer Illegalität nicht bewusst war. Allenfalls könnte dem Beschuldigten eine unsorgfältige Vorgehensweise ohne genauere Prüfung der konkret erlaubten Möglichkeiten des Verwendungszweckes vorgeworfen werden, dies im Vertrauen darauf, das ge- wählte Vorgehen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit liege schon noch im Bereich der zulässigen Kreditverwendung. Eine solch fahrlässige Handlungsweise wäre je- doch im Rahmen des Betrugsvorwurfes nicht strafbar, weshalb diese mögliche Va- riante des Tatgeschehens nicht mehr näher zu prüfen ist. Auch eine fahrlässige Übertretung der Covid-Verordnung wäre im Übrigen nicht strafbar. Die Erläuterun- gen zur Verordnung halten in diesem Zusammenhang fest, dass ausdrücklich auf einen Fahrlässigkeitstatbestand verzichtet worden sei, da die einzureichenden Ge-
- 23 - suche neu seien und es beim Ausfüllen für den ungeübten Gesuchsteller durchaus zu an sich vermeidbaren Fehlern kommen könne (vgl. Erläuterungen S. 18 f.), was ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. 3.3.3. Der Sachverhalt lässt sich mithin in diesem Punkt entgegen der Vorinstanz in subjektiver Hinsicht nicht erstellen. 3.4. Mit Bezug auf den abschliessenden Vorwurf der falschen Angabe der Mitar- beiterzahl führt die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe anerkannt, dass die C1._____ GmbH nicht über 12 Mitarbeiter verfügt habe. Die objektive Falschangabe ist dem Beschuldigten gemäss der Vorinstanz sodann auch anzulasten. Die Vorin- stanz erwog in diesem Zusammenhang, der Beschuldigte bringe vor, die C1._____ GmbH und die C2._____ GmbH seien eine wirtschaftliche Einheit gewesen. Er habe zu jener Zeit 12 Mitarbeitende gehabt und auch 12 Mitarbeiter bezahlt. Dem Be- schuldigten, der gleichentags als zeichnungsberechtigtes Organ der C1._____ GmbH sowie der C2._____ GmbH zwei Kreditanträge für die betreffenden Gesell- schaften eingereicht habe, müsse aber bewusst gewesen sein, dass es sich bei diesen beiden Gesellschaften um zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten ge- handelt habe, welche nicht als wirtschaftliche Vereinigung hätten behandelt werden können. Konkret sei bezüglich der C1._____ GmbH eine falsche Angabe gemacht worden, da die 12 Mitarbeiter bei der C2._____ GmbH angestellt gewesen seien (Urk. 47 S. 18-19). 3.4.1. Unstreitig ist, dass im Tatzeitpunkt am 26. März 2020 nicht 12 Mitarbeitende bei der C1._____ GmbH angestellt waren. Gemäss den entsprechenden Aussagen des Beschuldigten hatte er im Tatzeitpunkt 12 Mitarbeitende, welche indes bei der C2._____ GmbH angestellt waren. Der Beschuldigte führte hierzu aus, die Anstel- lung sei über die C2._____ GmbH und die Werkverträge seien über die C1._____ GmbH gelaufen. Er sei nach der Anzahl der Angestellten gefragt worden und habe 12 Mitarbeiter gehabt (Prot. I. S. 11 f.; Prot. II. S. 17). Damit ist erstellt, dass die Angabe des Beschuldigten, die C1._____ GmbH habe im Tatzeitpunkt 12 Mitarbei- tende beschäftigt, objektiv falsch ist.
- 24 - 3.4.2. Fraglich bleibt, ob der Beschuldigte hinsichtlich der Falschangabe betreffend die Anzahl der Mitarbeiter eine Täuschungs- bzw. Bereicherungsabsicht hatte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es grundsätzlich nicht naheliegend erscheint, bei der Frage nach der Mitarbeiterzahl auch die Angestellten eines anderen Unter- nehmens, welches der Beschuldigte beherrschte, miteinzubeziehen. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang hingegen, dass sich nicht recht zu erschliessen ver- mag und von der Anklage auch nicht näher dargelegt wird, welchen Vorteil sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Einreichung des Kreditformulars von der Angabe einer höheren Mitarbeiterzahl erhoffte. Insbesondere wird dem Beschul- digten in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen, er sei davon ausgegangen, bei einer wahren Angabe hinsichtlich der Mitarbeiter den Kredit nicht im beantrag- ten Umfang zu erhalten. Den einschlägigen Bestimmungen betreffend die Covid- Kreditgewährung ist im Übrigen auch nicht zu entnehmen, dass im Falle einer Ein- zelunternehmung bzw. einer Gesellschaft, die nur vom Inhaber geführt wird und keine Angestellten beschäftigt, keine oder geringere Kreditansprüche zur Disposi- tion gestanden wären. Ist aber bei einer Falschangabe betreffend die Mitarbeiter- zahl aus der Sicht des Beschuldigten kein effektiver Vorteil erkennbar, so liegt es auch nicht auf der Hand, dass er zu dieser Thematik bewusst falsche Angaben machte. Der subjektive Sachverhalt ist demnach auch in dieser Hinsicht nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar. 3.4.3. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, der Beschuldigte habe im Tat- zeitpunkt bewusst falsche Angaben hinsichtlich der Mitarbeiteranzahl gemacht, so wäre in rechtlicher Hinsicht fraglich, inwiefern der erforderliche Kausalzusammen- hang zwischen der Falschangabe und der Vermögensdisposition der Bank bzw. dem Vorteil des Beschuldigten gegeben wäre, nachdem nicht ersichtlich ist, dass die Bank den Kredit nicht oder nur eingeschränkt gewährt hätte, wenn sie von der falschen Mitarbeiterzahl gewusst hätte, dies zumal sich aus den einschlägigen Be- stimmungen nicht ergibt, dass hinsichtlich einer GmbH, bei der nur der Gesellschaf- ter aktiv im Betrieb arbeitet, kein oder nur ein geringerer Anspruch auf einen Covid- Kredit bestehen würde.
- 25 - 3.5. Mit Bezug auf die weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale ist im Übrigen erstellt, dass der Beschuldigte die Kreditamortisationen nicht rechtzeitig leistete und den Kredit bis heute auch nicht vollumfänglich zurückzahlte. Die Verteidigung konzediert diesbezüglich denn auch, es sei insgesamt lediglich ein Betrag von Fr. 14'400.– zurückerstattet worden (Urk. 32 S. 15). 3.6. Im Ergebnis ist der Sachverhalt betreffend den Betrugsvorwurf demzufolge insoweit erstellt, als der Beschuldigte in der Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 einen falschen Umsatzerlös 2019 von Fr. 3'650'000.– angegeben hat, wobei er diese Falschangabe zumindest in Kauf genommen hat. Der tatsächlich fakturierte Umsatzerlös 2019 betrug Fr. 1'204'361.– (vgl. vorstehend Ziffer 3.2.6.). Zu diesem Betrag hinzuzurechnen ist zu Gunsten des Beschuldigten die latente Forderung von Fr. 802'261.55, welche zumindest teilweise auch den Zeitraum 2019 betrifft. Es ist folglich von einem anrechenbaren Umsatzerlös von gerundet Fr. 2'006'622.– aus- zugehen, was den Beschuldigten höchstens zu einem Kredit von Fr. 200'662.– be- rechtigt hätte. Somit wurde der Raiffeisenbank im darüber hinausgehend Ausmass vorgespiegelt, die C1._____ GmbH erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung einer höheren Kreditsumme im Betrag von Fr. 365'000.–. In der Folge schrieb die Bank den Kreditbetrag denn auch dem Konto der Gesellschaft in dieser Höhe gut. Hingegen lässt sich der subjektive Sachverhalt betreffend die falschen An- gaben zum Verwendungszweck des Kredites und zur Mitarbeiterzahl nicht rechts- genügend erstellen, weshalb diese Vorwürfe im Rahmen der nachfolgenden recht- lichen Würdigung nicht mehr weiter in Betracht zu ziehen sind.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Erwägungen der Vorinstanz sowohl zum Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB als auch zu demjenigen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sind korrekt und es kann vorweg auf diese verwie- sen werden (Urk. 47 S. 21 ff. und 26 ff.). 4.1.1. Gemäss der einschlägigen Rechtsprechung gilt im Rahmen eines Betruges als Täuschungshandlung jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem ande-
- 26 - ren eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73, E. 3.1.; 140 IV 11, E. 2.3.2.). Nicht jede Täuschung ist indes tatbestandsmässig, vielmehr verübt nur der arglistig handelnde Täter einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB. Die Arglist ergibt sich beim Covid-19-Kreditbetrug mittels falscher Angaben zum Umsatzerlös aus der besonderen Situation im Zeitpunkt der Kredit- vergabe und dem in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklarationsverfahren. Der Covid-19-Kredit war als rasche und einfach zu- gängliche Soforthilfe gedacht und die Überbrückungshilfe wurde demgemäss be- wusst unbürokratisch gestaltet. Nur dank dieser vereinfachten Prozesse und der Kreditgewährung auf Basis von Selbstdeklarationen konnten innert Kürze zahlrei- che um das Überleben kämpfende KMU-Betriebe rasch Liquiditätshilfe erhalten (vgl. SECO, Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Missbrauchsbekämpfung: Prüfkonzept Covid-19 Solidarbürgschaften, Version 00.08, vom 23. Juni 2020, Ziff. 2 S. 4). Eine Überprüfung der Angaben zum Umsatzerlös beispielsweise an- hand von Buchhaltungsunterlagen wäre theoretisch zwar möglich gewesen, wurde jedoch wegen des besonderen Zweckes des Covid-19-Kredits in der Covid-19-So- lidarbürgschaftsverordnung zumindest bei Krediten bis zu Fr. 500'000.– nicht vor- gesehen. Nach der Rechtsprechung ist der Covid-19-Kredit daher nicht vergleich- bar mit der Vergabe eines gewöhnlichen Darlehens. Vielmehr ist das Qualifikati- onsmerkmal der Arglist im Rahmen von solchen Krediten selbst bei einer einfachen Falschangabe in der Regel erfüllt (Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025, E. 3.4.2. [BGE 151 IV 201]; zum Ganzen: BGE 150 IV 169, E. 5.1.4.; Urteile 6B_1248/2022 vom 8. April 2024, E. 4.3.; 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024, E. 2.3. f.). 4.1.2. Beim Covid-19-Kredit besteht die schädigende Vermögensdisposition in der Auszahlung des Kredits, auf den zumindest in der beantragten Höhe kein Anspruch bestand. Der Schaden ist bereits zu bejahen, wenn die Rückzahlung des Kredits gefährdet war. Dass der Kredit später zurückbezahlt wurde, schliesst eine Schädi- gung nicht aus, da ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 150 IV 169, E. 5.2.; Urteile 7B_290/2023 vom 18. März 2025, E. 4.4.2.; 6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024, E. 2.4.2.; 6B_1248/2022 vom 8. April 2024, E. 6.2.). Der Vermögensschaden tritt nach der Rechtsprechung bei der sich für die Rückzahlung des Covid-19-Kre- dits verbürgenden Bürgschaftsgenossenschaft ein (sog. Dreiecksbetrug; vgl. Ur-
- 27 - teile 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025, E. 3.2.7.; 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025, E. 3.2.7. [BGE 151 IV 201]; BGE 150 IV 169, E. 5.2.1. und 5.2.2.; vgl. auch Urteil 6B_712/2023 vom 1. Juli 2024, E. 1.2.). Der Schaden entsteht, sobald die Covid-19-Kredivereinbarung zustande gekommen ist (Urteil 6B_268/2025 vom
31. Oktober 2025, E. 3.2.7.). 4.1.3. Die bundesgerichtliche Praxis bejahte im Zusammenhang mit der Vergabe von Covid-19-Krediten gestützt auf Covid-19-aSBüV verschiedentlich eine arglis- tige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, wobei die arglistige Täuschung im Wesentlichen darin gesehen wurde, dass die Täter im Kreditantragsformular für die Vorjahre wahrheitswidrig einen zu hohen Umsatz angaben und teilweise inhalt- lich unwahre Buchhaltungsunterlagen einreichten (BGE 151 IV 201; 150 IV 169; Urteile 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 und 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024). Im Urteil 6B_244/2023 vom 25. August 2023 machte der Gesuchsteller im Kreditan- tragsformular ebenfalls wahrheitswidrige Angaben zum Umsatzerlös. Weiter hatte er von Anfang an die Absicht, die Gelder des Covid-19-Kredits zur Begleichung persönlicher Schulden und für eigene Zwecke zu verwenden, was er in der Folge auch tat (Urteil 6B_244/2023 vom 25. August 2023, E. 4.2.). 4.1.4. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht namentlich einen Vorsatz in Be- zug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Even- tualabsicht genügt (Urteil 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024, E. 2.3.7. mit Hinwei- sen). 4.1.5. Nachdem der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt die Covid-19-Kre- ditvereinbarung samt falscher Angabe betreffend den Umsatzerlös bei der Raiffei- senbank D._____ eingereicht hatte und in der Folge gestützt darauf der C1._____ GmbH der Kreditbetrag von Fr. 365'000.– gewährt worden ist, kann angesichts der vorstehend dargelegten Rechtsprechung ohne Weiteres von einem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Mit Blick auf die einschlä- gige bundesgerichtliche Praxis ist insbesondere zu bekräftigen, dass bei einfachen Falschangaben auf einem Covid-Kreditformular, welche zu einer Auszahlung des gewünschten Kreditbetrages führen, sowohl die Arglist wie auch die Vermögens-
- 28 - schädigung in der vorliegenden Höhe von Fr. 164'338.– (= Fr. 365'000.– ./. Fr. 200'662 [= 10 % von Fr. 2'006'622.55) ohne Weiteres zu bejahen sind. Ferner ist erstellt, dass die Amortisationszahlungen bis heute noch nicht vollständig erfolg- ten (vgl. vorstehend Ziffer 3.5.), womit bereits erwiesen ist, dass die Rückzahlung des Kredits gefährdet war, was für das Vorliegen eines Schadens ausreichend ist (vgl. vorstehend Ziffer 4.1.2.). Folglich ist insofern auch unerheblich, dass der Be- schuldigte grundsätzlich einen Rückzahlungswillen gehabt haben soll (Urk. 32 S. 16). Der Schaden ist ferner aus dargelegten Gründen bei der sich verbürgenden Privatklägerin eingetreten. 4.1.6. An diesem Ergebnis vermag der Einwand des Beschuldigten, die Bank hätte den Antrag besser prüfen sollen (Prot. I S. 10), nichts zu ändern. Es kann hierzu auf die vorzitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. vor- stehend Ziffer 4.1.1.), wonach die Arglist bei einem Covid-Betrug bereits bei einer einfachen Falschangabe gegeben ist. Die Vorinstanz hat zudem zutreffend erwo- gen, dass zum Zeitpunkt des Kreditantrages aufgrund der besonderen Pandemie- lage ohne Weiteres bekannt war, dass eine nähere Überprüfung der Angaben nicht vorgesehen war (Urk. 47 S. 23). Dies war selbst für den Beschuldigten als Laien verständlich kommuniziert worden und ergibt sich im Übrigen auch aus dessen Aussagen, wonach er aus den Medien von der Möglichkeit eines Covid-19-Kredites erfahren habe (Prot. I S. 10), wobei er weiter einräumt, gewusst zu haben, dass es bei den Krediten darum gegangen sei, Unternehmen in Not schnell und unbürokra- tisch zu unterstützen (Prot. I S. 11). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammen- hang auch, dass sein Kreditantrag bereits einen Tag nach Inkrafttreten der Covid- 19-Solidarbürgschaftsverordnung datiert (vgl. Urk. 3/1). Eine Opfermitverantwor- tung seitens der Bank, welche die Arglist entfallen liesse, liegt unter diesen Um- ständen – entgegen der Verteidigung (Urk. 32 S. 13; Urk. 76 S. 11) – nicht vor. Gemäss einschlägiger Rechtsprechung durften die Banken gestützt auf die Covid- 19-Solidarbürgschaftsverordnung mangels einer Prüfungspflicht auf die Richtigkeit der selbstdeklarierten Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular vertrauen (vgl. Urteil 6B_775/2024 vom 28. August 2025, E. 1.3.2.). Der Beschuldigte konnte sich somit entgegen der Verteidigung nicht darauf verlassen, dass sein Kreditantrag überprüft wird (Urk. 76 S. 10). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
- 29 - dass die Kreditvereinbarung bankseitig vom mutmasslich kleinen Team "Kunden- beratung" erstellt worden sei, welches auch sonst für die C1._____ GmbH zustän- dig gewesen sei und die Umsatzzahlen aus den vergangenen Jahren hätte kennen sollen (Urk. 76 S. 11). Von der Bank, die durch die Kreditvergabe rasche und ein- fach zugängliche Soforthilfe zu leisten hatte, kann nämlich nicht erwartet werden, die Umsatzzahlen ihrer Bankkunden zu kennen, zumal die Banken damals in einer Vielzahl von Fällen Kredite als Soforthilfe gewähren mussten. Des Weiteren sah die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung zumindest bei Krediten bis zu Fr. 500'000.– auch keine Überprüfung der Umsatzzahlen vor. Die Verletzung der Op- fermitverantwortung kann entgegen der Verteidigung damit nicht bejaht werden. Der Beschuldigte handelte somit arglistig, indem er durch die Angabe eines über- höhten Umsatzes die unbürokratische Soforthilfe in Anspruch nahm und dadurch die Auszahlung eines überhöhten Kredits bewirkte. Angesichts dessen geht auch die Argumentation der Verteidigung fehl, der Beschuldigte habe nie über einen feh- lenden Leistungswillen getäuscht (Urk. 76 S. 9 f.). Eine diesbezügliche Täuschung wird dem Beschuldigten denn auch gar nicht vorgeworfen und ist für die Begrün- dung der Arglist nicht von Relevanz, nachdem der Beschuldigte die Bank bereits über die Höhe des Umsatzes täuschte. 4.1.7. Ferner handelte der Beschuldigte auch mit (Eventual-)Vorsatz und Bereiche- rungsabsicht, da er die Deklaration eines zu hohen Umsatzes aufgrund der Um- stände zumindest in Kauf nahm. Der Beschuldigte wusste dabei auch, dass er bei korrekter Angabe des Umsatzerlöses Anspruch auf einen deutlich geringeren Kre- dit gehabt hätte. Das Kreditantragsformular war diesbezüglich unmissverständlich, insoweit darin darauf hingewiesen wurde, dass der Kreditbetrag 10 % des Umsat- zerlöses und maximal Fr. 500'000.– beträgt. Er handelte damit in der Absicht, der von ihm beherrschten C1._____ GmbH einen unrechtmässigen Vermögensvorteil in Höhe von Fr. 164'338.– zu verschaffen. Das mit der falschen Umsatzangabe ver- bundene Schädigungspotential hat sich denn auch entsprechend realisiert. 4.1.8. Es liegen in casu weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor, so dass sich der Beschuldigte wegen der falschen Angabe zum Umsatzerlös des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
- 30 - 4.2. Zum Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erwog die Vorinstanz, dem Kreditantrag komme eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit im Ergebnis die notwendige Urkundenqualität zu, zumal der Antrag mit des- sen Annahme durch die Kreditgeberin gemäss der gesetzlichen Regelung zum Kre- ditvertrag werde. Der Umstand, dass eine nähere Überprüfung der Angaben ge- mäss Gesetz in aller Regel zu unterbleiben hatte, ziehe im Gegensatz zu einer gewöhnlichen schriftlichen Äusserung, also einer einfachen schriftlichen Lüge, ein besonderes Vertrauen in die im Antrag enthaltenen Äusserungen nach sich (vgl. Urk. 47 S. 26 f.). 4.2.1. Diese Erwägungen sind gestützt auf die aktuelle bundesgerichtliche Recht- sprechung zu präzisieren. Als erstellt ist der rechtlichen Würdigung in casu zu Grunde zu legen, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Umsatzerlöses eine Falschangabe machte (vgl. vorstehend Ziffer 3.6.). Das Bundesgericht hat sich in BGE 151 IV 113 in diesem Zusammenhang ausführlich mit der Frage der Falsch- beurkundung im Rahmen des Ausfüllens eines Covid-19-Kreditantragsformulars befasst. Danach drängt sich bei der Frage, ob dem Kreditantragsformular inhaltlich eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung zukommt, eine differenzierte Betrachtung auf, da die darin enthal- tenen Erklärungen sehr unterschiedlicher Natur sind (a.a.O., E. 1.9.4.). Konkret ver- neinte das Bundesgericht im besagten Entscheid eine erhöhte Glaubwürdigkeit hin- sichtlich der Zusicherung, der Kreditnehmer werde den unter dieser Kreditverein- barung gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Li- quiditätsbedürfnisse verwenden. Folglich macht sich nicht der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar, wer einen Covid-19-Kredit trotz entspre- chender Zusicherung nicht bestimmungsgemäss verwendet oder von vornherein nicht bestimmungsgemäss verwenden wollte (a.a.O., E. 1.9.5.). Hingegen weisen nach der Rechtsprechung Falschangaben hinsichtlich des Umsatzes eines Unter- nehmens auf dem Formular zur Gewährung von Covid-19-Krediten einen relevan- ten Urkundencharakter auf, so dass diesbezüglich auf Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erkannt werden kann. In derlei Konstellationen trägt das Bun- desgericht zunächst dem Umstand Rechnung, dass die Umsatzangaben in der Re- gel auf der kaufmännischen Buchführung basieren und diese und ihre Bestandteile
- 31 - (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgs- rechnungen) nach ständiger Rechtsprechung kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) dazu bestimmt und geeignet sind, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu be- weisen. Zusätzlich wird die besondere Lage im Zeitpunkt der Kreditvergabe berück- sichtigt, indem darauf hingewiesen wird, dass die Covid-19-Kredite als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht waren und daher bei deren Vergabe bis zu Fr. 500'000.– ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung kommt, das auf Selbst- deklaration beruht und einzig eine formelle, summarische Kontrolle durch die Ban- ken beinhaltet, wobei sich diese auf die Prüfung beschränkt, ob die Bedingungen für die Kreditvergabe gemäss den vom Ersuchenden gemachten Angaben erfüllt sind (BGE 151 IV 201, E. 2.4.2., Urteile 7B_290/2023 vom 18. März 2025, E. 5. und 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024, E. 3.3.). 4.2.2. Der Beschuldigte bestätigte gemäss dem vorstehend erstellten Sachverhalt mit seiner Unterschrift im Kreditantragsformular ausdrücklich den falsch angegebe- nen Umsatzerlös. Er machte die Umsatzangabe in Block 1 und erklärte damit zu- mindest sinngemäss, dass die Umsatzangabe auf einem Einzelabschluss beruhe. Damit konnte die Bank ohne weitere Abklärungen auf die Umsatzangabe abstellen und davon ausgehen, dass diese auf einer korrekten Buchhaltung bzw. einem kor- rekten Jahresabschluss basiert. Die massgebliche Umsatzangabe in Block 1 sowie der daraus rechnerisch abgeleitete Kreditbetrag liessen keinen Zweifel über die Grundlage des beantragten Kredits bestehen. Die Beweiseignung des Dokuments war damit unzweifelhaft gegeben. Der Umstand, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben lediglich eine Schätzung abgab, vermag ihm dabei nicht zu sei- nem Vorteil zu gereichen, da er mit seiner Angabe des Umsatzerlöses in Block 1 eben gerade vorgab, der Umsatzerlös basiere auf einem Einzelabschluss, welchem fraglos erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschuldigte hat sich deshalb mit Blick auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung in Bestätigung des vorinstanzli- chen Entscheides auch der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, nachdem diesbezüglich weder Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe ersichtlich sind.
5. Fazit
- 32 - Zusammengefasst ist der Beschuldigte nach dem Dargelegten mithin auch in zweiter Instanz des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Ur- kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe
1. Grundlagen / Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen sowie die Grundsätze der Strafzumes- sung nach Art. 47 ff. StGB korrekt dargelegt, so dass in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wer- den kann (Urk. 47 S. 27-28). 1.2. Zu ergänzen ist, dass bei einer Delikts- oder Tatmehrheit im Falle der Gleich- artigkeit der für jedes Delikt bzw. jede Tat einzeln festzusetzenden Strafen die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB mit der Geltung des Asperationsprinzips zur Anwendung gelangen. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleiche Strafarten ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265, E. 2.3.2.; 138 IV 120, E. 5.2.). Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist für die schwerste begangene Tat eine Einsatzstrafe festzulegen, welche in der Folge für die weiteren Taten angemessen zu schärfen ist. Im Rahmen der Schärfung ist namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang mit grösserer oder geringerer Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der ver- letzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen, wobei der Gesamt- schuldbeitrag des einzelnen Deliktes geringer zu werten ist, wenn die Taten zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang zueinander stehen (vgl. Ur- teile 6B_196/2021 vom 25. April 2022, E. 5.4.3. und 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021, E. 3.7.). 1.3. Für die Delikte des Betruges und der Urkundenfälschung ist sowohl die Aus- fällung einer Geldstrafe als auch einer Freiheitsstrafe möglich. Wie nachfolgend
- 33 - gezeigt werden wird, kommt hinsichtlich des Betrugs und der Urkundenfälschung eine Geldstrafe nicht mehr in Frage, da zum einen vom Verschuldensmass her für den Betrug eine Strafe von über 6 Monaten auszusprechen sein wird und sich zum anderen die Ausfällung einer Geldstrafe aufgrund des engen Konnexes zur Urkun- denfälschung nicht rechtfertigen liesse. Daher ist in casu eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe auszufällen. 1.4. Das Verschulden hinsichtlich des Betrugs wiegt vorliegend schwerer als das- jenige bezüglich der Urkundenfälschung, weshalb für den Betrug die Einsatzstrafe festzusetzen ist. Diese ist sodann hinsichtlich der Urkundenfälschung angemessen zu erhöhen. Aussergewöhnliche Umstände, die das Verlassen des Strafrahmens nach unten oder oben rechtfertigen könnten, liegen dabei nicht vor (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8.).
2. Betrug 2.1. Die im Rahmen des Betruges verwirklichte Deliktssumme in der Höhe von Fr. 164'338.– entspricht innerhalb des Anwendungsbereiches der Covid-19-Solidar- bürgschaftsverordnung nahezu einem Drittel des maximalen Kreditbetrages von Fr. 500'000.–, womit von einer nicht unerheblichen Deliktssumme auszugehen ist. Immerhin liegt diese aber einiges unter dem maximalen Kreditbetrag, welcher durch dieses Vorgehen erwirkt werden konnte. Ferner ist festzuhalten, dass es sich um ein simples Vorgehen handelte, in dessen Rahmen der Beschuldigte lediglich ein Formular auszufüllen und zu unterzeichnen hatte, womit nur eine kurze, einfache Tathandlung erforderlich war, um das zinslose Darlehen zu erlangen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Kredit nicht für private Zwecke verwen- dete, sondern um geschäftlich begründete Mietzinszahlungen zu begleichen. Der Beschuldigte hat sich sodann keines Lügengebäudes bedient, aber immerhin eine unwahre Urkunde erstellt. Nicht unbeachtet bleiben kann jedoch dabei, dass auf- grund der Covid-19-Pandemie eine besondere Ausnahmesituation bestand und der Staat wegen der wirtschaftlichen Notlage angehalten war, für schnelle und unbüro- kratische Hilfe zu sorgen, was der Beschuldigte in verwerflicher Art und Weise zum Nachteil der Allgemeinheit zu seinem mittelbaren Vorteil ausnutzte. In objektiver
- 34 - Hinsicht ist mithin insgesamt von einem gerade noch leichten Verschulden auszu- gehen. 2.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte bloss eventualvorsätzlich handelte. Dass er dabei rein finanzielle Inter- essen verfolgte, wirkt sich strafzumessungsneutral aus, da dieses Motiv jedem Ver- mögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022, E. 2.4.1.). Zu Gunsten des Beschuldigten ist hingegen zu berücksichtigen, dass er mit der Kredit- beantragung und insbesondere der hierzu erforderlichen Umsatzberechnung auch ein Stück weit überfordert war. Dies vermag sein Verhalten nicht zu entschuldigen, jedoch relativiert dieser Umstand das Ausmass der kriminellen Energie zumindest teilweise. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere mithin ge- ringfügig zu relativieren. 2.3. In objektiver und subjektiver Gesamtsicht ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und davon erfasster Deliktsbe- träge von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Es erscheint demzufolge eine Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
3. Urkundenfälschung 3.1. Der Beschuldigte hat mit seiner Unterschrift die wahrheitswidrige Umsatzan- gabe in der Kreditvereinbarung bestätigt, woraufhin der C1._____ GmbH die er- wähnte Kreditsumme gewährt wurde. Es handelte sich dabei nicht um eine sonder- lich ausgeklügelte Tathandlung, doch ist die Tat angesichts des damit beabsichtig- ten Taterfolges nicht zu bagatellisieren. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als noch leicht zu qualifizieren, welche aufgrund der subjektiven Aspekte nicht in einem milderen Licht erscheint. 3.2. In der Gesamtsicht rechtfertigt sich bei isolierter Betrachtung eine Freiheits- strafe von 3 Monaten. Dabei diente die Urkundenfälschung lediglich als Tatmittel zur Begehung des Betruges. Angesichts dieser unmittelbaren zeitlichen und sach- lichen Nähe zur Haupttat ist eine massvolle Asperation der Einsatzstrafe angezeigt,
- 35 - so dass diese letztlich nur um 1 Monat auf eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu erhöhen ist.
4. Täterkomponente 4.1. Was die Täterkomponente betrifft, so kann zu den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 47 S. 30 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass über die C1._____ GmbH der Konkurs eröffnet worden sei (Prot. II S. 20) . Er beziehe nach wie vor eine Rente der SUVA von Fr. 900.– pro Monat. Weiter habe er kein Vermögen, dagegen aber Schulden (Prot. II S. 12). Die persönliche Situation des Beschuldigten und sein Werdegang wirken sich strafzu- messungsneutral aus. 4.2. Hinsichtlich der Vorstrafen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er in der Vergangenheit mehrfach wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt wurde. Bis auf die Verurteilung vom 7. September 2021 wegen fahrlässi- gen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten liegen die Taten indessen deutlich (zwischen 2014 und 2016) zurück. Weiter sind diese Verkehrsdelikte vorliegend nicht einschlägig, weshalb sie bei der Strafzumessung lediglich geringfügig ins Ge- wicht fallen. 4.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht gestän- dig war und weder Einsicht noch Reue zeigt. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren liegen nicht vor. 4.4. Insgesamt ergibt sich aufgrund der Täterkomponente mithin eine leichte Straferhöhung im Umfang von 1 Monat Freiheitsstrafe.
5. Vollzug 5.1. Betreffend den Vollzug ist der Entscheid der Vorinstanz grundsätzlich zu be- stätigen (Urk. 41 S. 31 f.), nachdem die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine Verschärfung beantragt und das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift.
- 36 - 5.2. Allfälligen Bedenken hinsichtlich der Rückfallgefahr aufgrund der Vorstrafen ist mit der Festsetzung einer Probezeit von 3 Jahren ausreichend Genüge getan, nachdem diese grossteils weit zurückliegen.
6. Fazit Im Ergebnis resultiert für die heute zu beurteilenden Taten eine Freiheits- strafe von 9 Monaten, deren Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschie- ben ist. V. Zivilforderung
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin einen Schadenersatzbetrag von Fr. 248'070.– zuzüglich Zins von 5 % seit 7. September 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies sie deren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 47 S. 34).
2. Der Beschuldigte hat für den Fall einer Verurteilung keine Einwendungen zu diesem Punkt vorgebracht (Urk. 76 S. 11). Nachdem der Beschuldigte in zweiter Instanz des Betrugs in reduziertem Umfang von Fr. 164'338.– schuldig gesprochen wird, ist er folglich zu verpflichten, der Privatklägerin auch einen entsprechend re- duzierten Schadenersatz von Fr. 164'338.– (zuzüglich Zins von 5 % seit 7. Septem- ber 2022) zu bezahlen. Im Mehrbetrag (zuzüglich aufgelaufener Zins) ist das Scha- denersatzbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verwei- sen, nachdem sich dem Beschuldigten bezüglich der den Betrag von Fr. 164'338.– übersteigenden Kreditsumme im vorliegenden Strafprozess ein (eventual-)vorsätz- liches Handeln nicht nachweisen lässt.
- 37 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem es auch im Berufungsverfahren bei einem Schuldspruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 - 8) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf einen Freispruch nicht durchzusetzen, erreicht hingegen eine Strafreduktion aufgrund des geringeren Deliktsbetrages, weshalb er auch hinsichtlich der Zivilklage zumin- dest teilweise obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, drei Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten aufzuerlegen und diese im Umfang von einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 21. Februar 2025 betreffend das Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin (Urk. 50) ist dem Gericht im Ver- gleich zu den gesamthaft angefallenen Aufwendungen kein wesentlicher zusätzli- cher Aufwand entstanden. Es rechtfertigt sich mithin nicht, der Privatklägerin in die- sem Zusammenhang in zweiter Instanz noch Kosten aufzuerlegen. 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor dem Berufungsgericht den Betrag von Fr. 7'396.20 geltend (Urk. 77). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch im Einklang mit den geltenden Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebühren-
- 38 - verordnung. Die amtliche Verteidigung ist mithin unter Berücksichtigung der Auf- wendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) mit insgesamt Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten bleibt.
3. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein Obsiegen besteht grund- sätzlich in der Verurteilung der beschuldigten Person und/oder bei Durchdringen mit den Ansprüchen als Zivilkläger im Zivilpunkt. Beim Entscheid, ob der Privatklä- gerschaft eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt das Gericht über ein weites Ermessen (vgl. Urteil 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018, E. 4.3.2.). Die Privatklägerin hat vor Vorinstanz zum Schuldpunkt keine Ausführungen gemacht und diesbezüglich auch keinen Antrag gestellt, weshalb ihr insofern man- gels erheblicher entsprechender Aufwendungen keine Entschädigung zuzuspre- chen ist. Im Zivilpunkt unterliegt sie derweil mit ihrem Antrag aufgrund des nunmehr deutlich geringeren Deliktsbetrages überwiegend, so dass bei einer Gesamtbe- trachtung auch insofern keine Entschädigung gerechtfertigt erscheint. Der Privat- klägerin ist für das erstinstanzliche Verfahren mithin keine Prozessentschädigung zuzusprechen. In zweiter Instanz hat sich die Privatklägerin dann nicht mehr am Verfahren beteiligt, weshalb auf ihre ursprüngliche Berufung nicht eingetreten wurde. Für dieses Verfahrensstadium fällt demzufolge von Vornherein kein Ent- schädigungsbetrag zu Gunsten der Privatklägerin in Betracht. Es wird erkannt:
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 21. November 2024 wurde der Beschuldigte des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Der Privatklägerin wurde Schadenersatz von Fr. 248'070.– (zzgl. 5 % Zins ab 7. September 2022) zugespro- chen. Im Mehrbetrag wurde das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. Ferner wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatkläge- rin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten – mit Ausnahme der einstweilen abge-
- 5 - schriebenen Entschädigung der amtlichen Verteidigung – die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt (Urk. 47 S. 35 f.).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Strafrahmen sowie die Grundsätze der Strafzumes- sung nach Art. 47 ff. StGB korrekt dargelegt, so dass in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wer- den kann (Urk. 47 S. 27-28).
E. 1.2 Zu ergänzen ist, dass bei einer Delikts- oder Tatmehrheit im Falle der Gleich- artigkeit der für jedes Delikt bzw. jede Tat einzeln festzusetzenden Strafen die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB mit der Geltung des Asperationsprinzips zur Anwendung gelangen. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleiche Strafarten ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265, E. 2.3.2.; 138 IV 120, E. 5.2.). Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist für die schwerste begangene Tat eine Einsatzstrafe festzulegen, welche in der Folge für die weiteren Taten angemessen zu schärfen ist. Im Rahmen der Schärfung ist namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang mit grösserer oder geringerer Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der ver- letzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen, wobei der Gesamt- schuldbeitrag des einzelnen Deliktes geringer zu werten ist, wenn die Taten zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang zueinander stehen (vgl. Ur- teile 6B_196/2021 vom 25. April 2022, E. 5.4.3. und 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021, E. 3.7.).
E. 1.3 Für die Delikte des Betruges und der Urkundenfälschung ist sowohl die Aus- fällung einer Geldstrafe als auch einer Freiheitsstrafe möglich. Wie nachfolgend
- 33 - gezeigt werden wird, kommt hinsichtlich des Betrugs und der Urkundenfälschung eine Geldstrafe nicht mehr in Frage, da zum einen vom Verschuldensmass her für den Betrug eine Strafe von über 6 Monaten auszusprechen sein wird und sich zum anderen die Ausfällung einer Geldstrafe aufgrund des engen Konnexes zur Urkun- denfälschung nicht rechtfertigen liesse. Daher ist in casu eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe auszufällen.
E. 1.4 Das Verschulden hinsichtlich des Betrugs wiegt vorliegend schwerer als das- jenige bezüglich der Urkundenfälschung, weshalb für den Betrug die Einsatzstrafe festzusetzen ist. Diese ist sodann hinsichtlich der Urkundenfälschung angemessen zu erhöhen. Aussergewöhnliche Umstände, die das Verlassen des Strafrahmens nach unten oder oben rechtfertigen könnten, liegen dabei nicht vor (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8.).
2. Betrug
E. 2 Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 29. November 2024 (Urk. 38) und die Privatklägerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 (Urk. 40) rechtzeitig die Berufung gegen das vorerwähnte Urteil an. Am 11. Februar 2025 erstattete der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 49). Die Privatklägerin reichte derweil innert Frist keine Berufungserklärung ein, weshalb mit Beschluss vom 21. Februar 2025 auf deren Berufung nicht eingetreten und die Regelung der diesbezüglichen Kostenfolgen dem Endentscheid vorbehalten wurde (Urk. 50). In der Folge wurde auf den 23. Januar 2026 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2026 wurde das Steueramt des Kantons Zürich von Amtes wegen ersucht, die Steuererklärungen für die Jahre 2017 bis 2019 (inkl. Beilagen) zu edieren. Ferner wurde das Konkursamt Dübendorf ersucht, dem Gericht die Jahresrechnungen der Jahre 2017 bis 2019 einzureichen (Urk. 59a). Gemäss Auskunft des Konkursamtes Dübendorf waren die angeforder- ten Buchhaltungsunterlagen in den entsprechenden Akten nicht vorhanden (Urk. 62). Das Steueramt des Kantons Zürich reichte derweil am 16. Januar 2016 die Steuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018 (inkl. Beilagen) sowie einen Einschätzungsentscheid nach Ermessen betreffend das Steuerjahr 2019 ein (Urk. 65-68/1-3).
E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.2 Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf einen Freispruch nicht durchzusetzen, erreicht hingegen eine Strafreduktion aufgrund des geringeren Deliktsbetrages, weshalb er auch hinsichtlich der Zivilklage zumin- dest teilweise obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, drei Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten aufzuerlegen und diese im Umfang von einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 21. Februar 2025 betreffend das Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin (Urk. 50) ist dem Gericht im Ver- gleich zu den gesamthaft angefallenen Aufwendungen kein wesentlicher zusätzli- cher Aufwand entstanden. Es rechtfertigt sich mithin nicht, der Privatklägerin in die- sem Zusammenhang in zweiter Instanz noch Kosten aufzuerlegen.
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor dem Berufungsgericht den Betrag von Fr. 7'396.20 geltend (Urk. 77). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch im Einklang mit den geltenden Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebühren-
- 38 - verordnung. Die amtliche Verteidigung ist mithin unter Berücksichtigung der Auf- wendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) mit insgesamt Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.4 Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten bleibt.
3. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein Obsiegen besteht grund- sätzlich in der Verurteilung der beschuldigten Person und/oder bei Durchdringen mit den Ansprüchen als Zivilkläger im Zivilpunkt. Beim Entscheid, ob der Privatklä- gerschaft eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt das Gericht über ein weites Ermessen (vgl. Urteil 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018, E. 4.3.2.). Die Privatklägerin hat vor Vorinstanz zum Schuldpunkt keine Ausführungen gemacht und diesbezüglich auch keinen Antrag gestellt, weshalb ihr insofern man- gels erheblicher entsprechender Aufwendungen keine Entschädigung zuzuspre- chen ist. Im Zivilpunkt unterliegt sie derweil mit ihrem Antrag aufgrund des nunmehr deutlich geringeren Deliktsbetrages überwiegend, so dass bei einer Gesamtbe- trachtung auch insofern keine Entschädigung gerechtfertigt erscheint. Der Privat- klägerin ist für das erstinstanzliche Verfahren mithin keine Prozessentschädigung zuzusprechen. In zweiter Instanz hat sich die Privatklägerin dann nicht mehr am Verfahren beteiligt, weshalb auf ihre ursprüngliche Berufung nicht eingetreten wurde. Für dieses Verfahrensstadium fällt demzufolge von Vornherein kein Ent- schädigungsbetrag zu Gunsten der Privatklägerin in Betracht. Es wird erkannt:
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Der Beschuldigte hat mit seiner Unterschrift die wahrheitswidrige Umsatzan- gabe in der Kreditvereinbarung bestätigt, woraufhin der C1._____ GmbH die er- wähnte Kreditsumme gewährt wurde. Es handelte sich dabei nicht um eine sonder- lich ausgeklügelte Tathandlung, doch ist die Tat angesichts des damit beabsichtig- ten Taterfolges nicht zu bagatellisieren. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als noch leicht zu qualifizieren, welche aufgrund der subjektiven Aspekte nicht in einem milderen Licht erscheint.
E. 3.2 In der Gesamtsicht rechtfertigt sich bei isolierter Betrachtung eine Freiheits- strafe von 3 Monaten. Dabei diente die Urkundenfälschung lediglich als Tatmittel zur Begehung des Betruges. Angesichts dieser unmittelbaren zeitlichen und sach- lichen Nähe zur Haupttat ist eine massvolle Asperation der Einsatzstrafe angezeigt,
- 35 - so dass diese letztlich nur um 1 Monat auf eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu erhöhen ist.
4. Täterkomponente 4.1. Was die Täterkomponente betrifft, so kann zu den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 47 S. 30 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass über die C1._____ GmbH der Konkurs eröffnet worden sei (Prot. II S. 20) . Er beziehe nach wie vor eine Rente der SUVA von Fr. 900.– pro Monat. Weiter habe er kein Vermögen, dagegen aber Schulden (Prot. II S. 12). Die persönliche Situation des Beschuldigten und sein Werdegang wirken sich strafzu- messungsneutral aus. 4.2. Hinsichtlich der Vorstrafen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er in der Vergangenheit mehrfach wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt wurde. Bis auf die Verurteilung vom 7. September 2021 wegen fahrlässi- gen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten liegen die Taten indessen deutlich (zwischen 2014 und 2016) zurück. Weiter sind diese Verkehrsdelikte vorliegend nicht einschlägig, weshalb sie bei der Strafzumessung lediglich geringfügig ins Ge- wicht fallen. 4.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht gestän- dig war und weder Einsicht noch Reue zeigt. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren liegen nicht vor. 4.4. Insgesamt ergibt sich aufgrund der Täterkomponente mithin eine leichte Straferhöhung im Umfang von 1 Monat Freiheitsstrafe.
E. 3.2.1 Hinsichtlich des Vorwurfes der falschen Angabe des Umsatzerlöses erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, es sei völlig unplausibel, dass der tatsächliche Um- satzerlös für das Jahr 2019 um mehr als den Faktor drei (d.h. Fr. 3'650'000.– anstatt Fr. 1'169'303.–) und für das Jahr 2018 gar um mehr als den Faktor vier (d.h. Fr. 3'650'000.– anstatt Fr. 880'717.–) höher gewesen sein soll, als dies aus den Mehrwertsteuerabrechnungen für die Jahre 2019 und 2018 ersichtlich werde. Der Beschuldigte habe denn auch nicht dargelegt, weshalb diese enorme Umsatzstei- gerung erfolgt sein soll (Urk. 47 S. 13). Die eingereichten Referenzen hinsichtlich der von der C1._____ GmbH in den Jahren 2017 bis 2023 umgesetzten Projekte würden die Umsatzsteigerung jedenfalls nicht erklären. Die behauptete Richtigkeit der Angaben betreffend den Umsatzerlös werde sodann auch durch keinerlei Buch- haltungsunterlagen belegt, obwohl dies bei der Argumentation des Beschuldigten zu erwarten gewesen wäre (Urk. 47 S. 14). Der Standpunkt, der provisorisch be- rechnete Umsatz sei deshalb weit höher gewesen als das tatsächlich vereinnahmte Entgelt gemäss den Mehrwertsteuerabrechnungen 2018 und 2019, weil gestellte Rechnungen für diese Zeiträume zu einem späteren Zeitpunkt teilweise nach unten hätten korrigiert werden müssen, verfange nicht. Die besagten Schlussrechnungen, welche die Rabatte belegen würden, datierten mit einer Ausnahme nämlich bereits aus dem Jahr 2019 bzw. dem Januar 2020 und seien dem Beschuldigten somit im Tatzeitpunkt bereits bekannt gewesen (Urk. 47 S. 14 f.). Betreffend die Schluss- rechnung vom 16. Januar 2020 (Urk. 34/5) könne der Beschuldigte mithin nicht davon ausgegangen sein, den dort handschriftlich festgehaltenen Bruttobetrag von Fr. 2'280'335.66 an den Umsatzerlös 2019 anrechnen zu können, nachdem mit die- ser Rechnung im Endeffekt ein deutlich tieferer Betrag (mit einem Rabatt von Fr. 690'143.–) in Rechnung gestellt worden sei und die Differenz zwischen dem Um- satzerlös auf dem Kreditformular und dem tatsächlich erzielten Umsatz mit diesem Restbetrag ohnehin nur zu einem Bruchteil erklärt zu werden vermöchte (Urk. 47 S. 14 f.). Ferner vermöge der Umstand, dass der C1._____ GmbH aus diesem äl- teren Auftrag (aus dem Jahr 2017 betreffend die E._____ AG) noch eine grössere Summe zustehen solle, mit dem die Kreditverbindlichkeiten hätten zurückbezahlt werden können, auch nichts daran zu ändern, dass die inkriminierte Angabe des (definitiven) Umsatzerlöses für das Jahr 2019 letztlich deutlich überhöht gewesen
- 10 - sei. Und im Übrigen habe der Beschuldigte auch für seine andere Firma, die C2._____ GmbH, einen Kreditantrag ausgefüllt, wobei in diesem Fall die Umsatz- angaben mit Fr. 1'168'727.– im Bereich der Zahlen gelegen hätten, welche sich auch aus den entsprechenden Mehrwertsteuerabrechnungen für diese Firma erge- ben hätten (Urk. 47 S. 16). Zusammenfassend erwog die Vorinstanz, dass der Umsatzerlös 2019 in der Höhe von Fr. 3'650'000.– anhand der Akten nicht ansatzweise nachvollziehbar sei. Durch die Mehrwertsteuerabrechnungen 2018 und 2019 sei belegt, dass dieser für das Jahr 2019 objektiv höchstens einen Drittel, nämlich Fr. 1'169'303.–, betragen habe. Zudem sei der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben während zweieinhalb Stunden mit dem Ausfüllen des Kreditformulars beschäftigt gewesen, wobei er um die Wichtigkeit der Angaben gewusst habe. Er habe denn auch nie geltend ge- macht, dass die falschen Angaben auf einem Versehen beruhen würden, weshalb davon auszugehen sei, dass er den Umsatzerlös für das Jahr 2019 bewusst falsch deklariert habe, so dass auch der subjektive Sachverhalt erstellt sei.
E. 3.2.2 Das Covid-19-Kreditantragsformular sieht unter Ziffer 3 zwei Felder (Block 1 und 2) für die Angaben zum Kreditbetrag, der gemäss dem Formular 10 % des Um- satzerlöses bzw. des geschätzten Umsatzerlöses, maximal jedoch Fr. 500'000.– beträgt, vor. Unter Block 1 mussten die Antragsteller den definitiven Umsatzer- lös 2019 bzw. wenn nicht vorhanden den provisorischen Umsatzerlös 2019 ange- ben. Wenn auch dieser nicht vorhanden war, musste derweil auf den (definitiven) Umsatzerlös 2018 abgestellt werden. Falls Angaben unter Block 1 nicht möglich waren, mussten die Antragsteller unter Block 2 die geschätzte Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr angeben, welche sodann multipliziert mit 3 den geschätzten Um- satzerlös ergab (vgl. dazu BGE 151 IV 201, E. 2.4.2.; vgl. auch Urk. 3/1). Diese Parameter ergänzend ergibt sich aus Art. 7 Covid-19-SBüV Folgendes: Der Kredit- betrag bemass sich primär nach dem Umsatzerlös 2019. Lag der definitive Jahres- abschluss 2019 im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, so war die proviso- rische Fassung des Jahresabschlusses massgebend oder – wenn auch diese fehlte – letztlich der (definitive) Umsatzerlös 2018. Bei einer Aufnahme der Ge- schäftstätigkeit erst auf den 1. Januar 2020 oder später bzw. bei einem infolge der
- 11 - Gründung im Jahr 2019 überlangen Geschäftsjahr galt als Umsatzerlös derweil das Dreifache der gesamten Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr, höchstens aber der Betrag von Fr. 500'000.–.
E. 3.2.3 Der Beschuldigte trug im Kreditantrag vom 26. März 2020 in Block 1 (Umsat- zerlös) den Betrag von Fr. 3'650'000.– ein. Streitig ist diesbezüglich, ob es sich um eine objektiv falsche Angabe handelt, nachdem der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung dazu ausführte, der von ihm an- gegebene Umsatzerlös von Fr. 3'650'000.– sei korrekt (Prot. I S. 9, S. 16; Prot. II S. 16). Er habe den Umsatzerlös gestützt auf die Debitorenliste und die Auftrags- bücher berechnet. Für ihn sei dieser Umsatz provisorisch gewesen, denn auf dem Formular stehe doch auch "provisorisch" (Prot. I S. 9, S. 16 f.). Seine Verteidigung bringt vor diesem Hintergrund dazu vor, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte einen falschen provisorischen Umsatzerlös angegeben habe (Urk. 32 S. 8; Urk. 76 S. 4 f.). Für den Fall, dass die Falschheit des Umsatzerlöses erstellt sei, habe der Beschuldigte den Umsatzerlös allenfalls falsch geschätzt (Urk. 32 S. 8). Jedenfalls liesse sich nicht nachweisen, dass der Beschuldigte den Umsatzerlös vorsätzlich falsch angegeben habe (Urk. 76 S. 5 f.).
E. 3.2.4 Der im Covid-Kreditantrag enthaltene Begriff des Umsatzerlöses wird in der schweizerischen Gesetzgebung nirgends definiert. Auch die im vorliegenden Zu- sammenhang seinerzeit massgebende Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung präzisiert nicht, was mit dieser Formulierung gemeint ist. Die Erläuterungen zur Ver- ordnung verweisen diesbezüglich auf die Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR und Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR sowie in den Fussnoten auf eine entsprechende Kommentierung des letzteren Artikels in einem einschlägigen Praxiskommentar, wo festgehalten wird, dass der Umsatzerlös dem Bruttoumsatz abzüglich Skonti, Rabatten und De- bitorenverlusten entspreche und somit letztlich der Nettoerlös gemäss Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 OR entscheidend sei, weshalb Stornierungen und die Mehrwertsteuer umsatzmindernd abgezogen werden könnten (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-So- lidarbürgschaftsverordnung S. 11 i.V.m. GRETER/ZIHLER, in: Pfaff/Glanz/Stenz/Zih- ler [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar,
2. Aufl. 2019, S. 89). Nach der herrschenden Lehre zur Rechnungslegung ent-
- 12 - spricht der Nettoerlös dem fakturierten Umsatz aus Lieferungen und Leistungen eines Unternehmens (BSK OR II – WATTER/BÄNZIGER, 6. Aufl. 2024, Art. 727 N 18). Mit dem im Kreditantrag verwendeten Begriff des Umsatzerlöses hatte damit der Nettoumsatz als massgebend zu gelten, welcher sich in der Regel aus erbrachten Lieferungen und Leistungen speist, weshalb davon abweichende Angaben insofern objektiv als falsch angesehen werden können.
E. 3.2.5 Die Angabe eines geschätzten Umsatzerlöses von Fr. 3'650'000.– in Block 1 ist grundsätzlich bereits deshalb als falsch zu erachten, da in Block 1 die Angabe eines provisorischen Umsatzerlöses ihre Grundlage in einem Jahresabschluss (Einzelabschluss) haben muss. Dies ergibt sich auch aus dem Kreditformular selbst ("Alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens basieren auf dem Einzelab- schluss"), was vorliegend unstreitig nicht der Fall ist. Eine Schätzung darf nur in Block 2 eingetragen werden und muss gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Covid-19-SBüV auf der Nettolohnsumme und nicht auf dem zu erwartenden Umsatz basieren. Hochrechnungen oder Schätzungen werden sodann einzig bei jüngeren Unterneh- men mit Gründung nach dem 1. Januar 2020 akzeptiert, weshalb eine solche im vorliegenden Fall (Eintragung der C1._____ GmbH im Handelsregister am tt.mm.2017) ohnehin nicht massgeblich sein konnte. Da gemäss dem Covid-Kre- ditformular bei nicht vorhandenem definitiven oder provisorischen Umsatzerlös 2019 ausdrücklich der Umsatzerlös 2018 anzugeben war (vgl. dazu vorstehend Zif- fer 3.2.2.) und im Tatzeitpunkt am 26. März 2020 eine Bilanz und eine Erfolgsrech- nung für das Jahr 2018 ("gedruckt am 25. Februar 2020") vorlagen, ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte den Umsatzerlös schätzte, anstatt auf die besagte Bilanz bzw. Erfolgsrechnung abzustellen. Aus der Erfolgsrechnung für das Jahr 2018, welche (zusammen mit der Bilanz) mit der Steuererklärung 2018 vom 27. Februar 2020 eingereicht wurde, geht für das Jahr 2018 ein Betriebsertrag von Fr. 817'562.86 hervor (Urk. 66/3). Dieser Betriebsertrag stimmt denn auch un- gefähr mit dem Umsatz gemäss der Mehrwertsteuerabrechnung 2018 von Fr. 880'717.– überein (Urk. 3/11). Bereits der Umstand, dass der Beschuldigte trotz Vorliegens der Bilanz und Erfolgsrechnung 2018 mithin eine Schätzung abgibt, er- weckt Zweifel an der Richtigkeit des im Covid-Kreditformular angegebenen Umsat- zerlöses, zumal der Vergleich mit der Erfolgsrechnung 2018 zeigt, dass der vom
- 13 - Beschuldigten angegebene Umsatzerlös von Fr. 3'650'000.– nicht plausibel er- scheint (vgl. dazu nachstehend Ziffer 3.2.6.).
E. 3.2.6 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob der vom Beschuldigten geschätzte Umsatzerlös von Fr. 3'650'000.– den Umsatz für das Jahr 2019 annähernd korrekt wiedergibt. Eine abgeschlossene Buchhaltung für das Jahr 2019, mittels derer die Angabe des Beschuldigten direkt verifiziert werden könnte, ist nicht aktenkundig und konnte nachträglich auch nicht beigebracht werden. Der vom Beschuldigten angegebene Umsatzerlös für das Jahr 2019 kann indessen anhand der Mehrwert- steuerdeklarationen für die Jahre 2018 und 2019 (Urk. 3/11) sowie der Auszüge des Geschäftskontos der Gesellschaft (Urk. 5/4/3) plausibilisiert werden. Ferner lie- gen dem Gericht nunmehr die beigezogenen Steuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018 (inkl. jeweiliger Bilanz und Erfolgsrechnung der AG) vor (vgl. Urk. 66/2 und Urk. 66/3).
a) Gemäss der Erfolgsrechnung für das Jahr 2018 betrug der Betriebsertrag für das Jahr 2018 Fr. 817'562.86. Zwar ist gegenüber dem Jahr 2017, in dem ein Be- triebsertrag von Fr. 166'937.29 resultierte, eine deutliche Umsatzsteigerung zu ver- zeichnen. Hingegen erweist es sich als nicht plausibel, dass der Umsatzerlös für das Jahr 2019 dann geradezu Fr. 3'650'000.– betragen haben soll. Der Beschul- digte sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, den Umsatz anhand der Debito- renliste und der erwarteten Arbeiten, für die er bereits Werkverträge abgeschlossen habe, berechnet zu haben (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte sodann dazu aus, er habe mit der E._____ AG einen Werk- vertrag mit einem vereinbarten Werklohn von Fr. 2'500'000.– und mit der F._____ AG einen Werkvertrag mit einem vereinbarten Werklohn von Fr. 1'500'000.– bis Fr. 1'800'000.– abgeschlossen (Prot. II S. 16). Dass der Beschuldigte für das Jahr 2019 von einer Leistungssteigerung ausging (Urk. 76 S. 5), ist vor diesem Hinter- grund zwar nicht unplausibel. Dass anhand dieser Werkverträge, welche im Übri- gen nicht zur Verifizierung ins Recht gereicht wurden, mit guten Gründen davon auszugehen war, dass sich der Umsatz des Jahres 2019 auf über Fr. 3'500'000.– hinaufkatapultierte, ist nicht nachvollziehbar, zumal solch umfangreiche Werkver- träge in der Regel Arbeiten für mehrere Jahre generieren.
- 14 -
b) Einen weiteren wesentlichen Anhaltspunkt für die Prüfung des Umsatzerlö- ses von Fr. 3'650'000.– bilden die Mehrwertsteuerabrechnungen. Gemäss der Mehrwertsteuerabrechnung 2018 bemass sich der Umsatz der C1._____ GmbH für dieses Jahr auf den Betrag von Fr. 880'717.– und gemäss der Mehrwertsteuer- abrechnung 2019 für jenes Jahr auf den Betrag von Fr. 1'169'303.–. Der Beschul- digte führte dazu in der Hauptverhandlung aus, diese Angaben würden ohnehin nicht stimmen, denn sie seien alle provisorisch. Der neue Buchhalter arbeite diese Zahlen auf und es sehe nun alles anders aus (Prot. I S. 16). In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob der in der Mehrwertsteuerabrechnung 2019 angegebene Umsatz plausibel ist. Die Mehrwertsteuerabrechnung 2019 ist im vorliegenden Zusammenhang an- hand der Zahlungseingänge zu überprüfen, zumal auch die Verteidigung vorbringt, diese sei gestützt auf tatsächlich vereinnahmtes Entgelt erstellt worden (Urk. 32 S. 6; Urk. 76 S. 4). Bei der entsprechenden Abrechnung nach vereinnahmten Ent- gelten ist der Zeitpunkt der Zahlung einer Rechnung relevant. Der Umsatz ist also in derjenigen Abrechnungsperiode zu deklarieren, in der die Zahlung eintrifft. Die Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto für Arbeiten im Jahr 2019 belaufen sich gestützt auf den entsprechenden Kontoauszug auf Fr. 1'154'224.67 (= Fr. 1'353'248.79 [Saldo per Ende 2019] ./. Fr. 17'035.48 [Saldovortrag 2018] ./. Fr. 181'988.64 [Gutschriften 2018]). Dieser Betrag weicht nur unwesentlich vom in der Mehrwertsteuerabrechnung 2019 angegebenen Umsatz von insgesamt Fr. 1'169'303.– ab (vgl. Urk. 3/11). Damit erweist sich – mit der Verteidigung – als plausibel, dass die Mehrwertsteuer tatsächlich gestützt auf das vereinnahmte Ent- gelt abgerechnet wurde, was sich im Übrigen auch daraus ergibt, dass der Beschul- digte den Umsatz in der zweiten Kolonne der Mehrwertsteuerabrechnung angab, die sich auf tatsächlich vereinnahmte Entgelte bezieht (Urk. 3/11). Die entgegen- stehende Behauptung des Beschuldigten steht derweil in Widerspruch zum Argu- ment der Verteidigung selbst, wonach die entsprechenden Abrechnungen anhand der vereinnahmten Entgelte erstellt worden seien. Der Beschuldigte bringt denn auch keine plausible Erklärung dafür vor, weshalb die Angaben in den Mehrwert- steuerabrechnungen 2018 und 2019 für die C1._____ GmbH nicht richtig sein sol- len. Gestützt auf die korrekten Mehrwertsteuerabrechnungen 2018 und 2019 ist es
- 15 - mithin wenig wahrscheinlich, dass der tatsächliche Umsatz für das Jahr 2019 den Betrag von Fr. 3'650'000.– erreichte, zumal dies mehr als das Dreifache des effektiv erwirtschafteten Umsatzes gemäss der Mehrwertsteuerabrechnung 2019 (entspre- chend Fr. 1'169'303.–) darstellt. Der Beschuldigte brachte dazu anlässlich der Be- rufungsverhandlung vor, die C1._____ GmbH müsse Mehrwertsteuern von ca. Fr. 200'000.– nachzahlen (Prot. II S. 19 f.), wobei diese Nachforderung drei oder vier Jahre betreffe (Prot. II S. 20). Selbst wenn aber ein Anteil dieser Nachforderung auf einen erwirtschafteten Umsatz im Jahr 2019 entfiele und das Jahr 2019 das um- satzstärkste Jahr gewesen wäre, könnte aufgrund einer solchen Mehrwertsteuer- nachforderung, welche im Übrigen ebenfalls nicht aktenkundig gemacht wurde, im- mer noch nicht plausibel hergeleitet werden, dass der Umsatz im Jahr 2019 tat- sächlich Fr. 3'650'000.– betragen haben könnte.
c) Wie vorstehend dargelegt, sind für die Ermittlung des Umsatzerlöses stattdes- sen die fakturierten Leistungen des Jahres 2019 massgeblich (vgl. vorstehend Zif- fer 3.2.4.), wobei nicht einzig anhand der Kontoauszüge des Jahres 2019 auf die fakturierten Leistungen für dieses Jahr abgestellt werden kann, weil damit nur die damals effektiv erfolgten Zahlungseingänge dokumentiert werden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist vielmehr davon auszugehen, dass auch jene Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto der Jahre 2020 und 2021, die sich gemäss den Rech- nungsnummern auf das Jahr 2019 beziehen, zu den in diesem Jahr fakturierten Leistungen gehören. Die Zahlungseingänge im Jahr 2020 für Arbeiten im Jahr 2019 betragen Fr. 149'514.91 und die Zahlungseingänge im Jahr 2021 für Arbeiten im Jahr 2019 betragen Fr. 1'093.66. Belaufen sich die effektiven Zahlungseingänge im Jahr 2019 auf Fr. 1'154'224.67, so betragen die insgesamt für das Jahr 2019 fak- turierten Leistungen mithin Fr. 1'304'833.–. Nachdem zur Ermittlung des effektiven Umsatzerlöses umsatzmindernd noch die Mehrwertsteuer abzuziehen ist (vgl. vor- stehend Ziffer 3.2.4.), resultiert zu Gunsten des Beschuldigten demzufolge ein tat- sächlicher Umsatz von rund Fr. 1'204'361.– (Fr. 1'304'833.– ./. 7.7 % Mehrwert- steuer von Fr. 100'472.–), wobei anzumerken bleibt, dass bei dieser Berechnung der Abzug von weiteren allfälligen Entgeltsminderungen (wie Skonti und Rabatte bzw. auch Debitorenverluste) noch nicht mitberücksichtigt ist, was sich jedoch man-
- 16 - gels konkreter diesbezüglicher Angaben nicht zu Lasten des Beschuldigten auswir- ken darf.
d) Die Verteidigung wendet sodann ein, für den massgebenden Umsatzerlös könne auch deshalb nicht abschliessend auf die Mehrwertsteuerabrechnungen ab- gestellt werden, da diese nicht zusätzlich die für diese Jahre vereinbarten Entgelte berücksichtigten. Neben den effektiven Zahlungseingängen seien mithin sämtliche in diesen Jahren angefallenen Debitoren für den Umsatz in Rechnung zu stellen (Urk. 32 S. 6). Konkret macht die Verteidigung zu den Forderungen der C1._____ GmbH geltend, die Gesellschaft habe aufgrund eines früheren Werkvertrages eine Klage gegen die E._____ AG über den Betrag von Fr. 802'261.55 (zzgl. Zins zu
E. 3.2.6a Gemäss der Erfolgsrechnung für das Jahr 2018 betrug der Betriebsertrag für das Jahr 2018 Fr. 817'562.86. Zwar ist gegenüber dem Jahr 2017, in dem ein Be- triebsertrag von Fr. 166'937.29 resultierte, eine deutliche Umsatzsteigerung zu ver- zeichnen. Hingegen erweist es sich als nicht plausibel, dass der Umsatzerlös für das Jahr 2019 dann geradezu Fr. 3'650'000.– betragen haben soll. Der Beschul- digte sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, den Umsatz anhand der Debito- renliste und der erwarteten Arbeiten, für die er bereits Werkverträge abgeschlossen habe, berechnet zu haben (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte sodann dazu aus, er habe mit der E._____ AG einen Werk- vertrag mit einem vereinbarten Werklohn von Fr. 2'500'000.– und mit der F._____ AG einen Werkvertrag mit einem vereinbarten Werklohn von Fr. 1'500'000.– bis Fr. 1'800'000.– abgeschlossen (Prot. II S. 16). Dass der Beschuldigte für das Jahr 2019 von einer Leistungssteigerung ausging (Urk. 76 S. 5), ist vor diesem Hinter- grund zwar nicht unplausibel. Dass anhand dieser Werkverträge, welche im Übri- gen nicht zur Verifizierung ins Recht gereicht wurden, mit guten Gründen davon auszugehen war, dass sich der Umsatz des Jahres 2019 auf über Fr. 3'500'000.– hinaufkatapultierte, ist nicht nachvollziehbar, zumal solch umfangreiche Werkver- träge in der Regel Arbeiten für mehrere Jahre generieren.
- 14 -
E. 3.2.6b Einen weiteren wesentlichen Anhaltspunkt für die Prüfung des Umsatzerlö- ses von Fr. 3'650'000.– bilden die Mehrwertsteuerabrechnungen. Gemäss der Mehrwertsteuerabrechnung 2018 bemass sich der Umsatz der C1._____ GmbH für dieses Jahr auf den Betrag von Fr. 880'717.– und gemäss der Mehrwertsteuer- abrechnung 2019 für jenes Jahr auf den Betrag von Fr. 1'169'303.–. Der Beschul- digte führte dazu in der Hauptverhandlung aus, diese Angaben würden ohnehin nicht stimmen, denn sie seien alle provisorisch. Der neue Buchhalter arbeite diese Zahlen auf und es sehe nun alles anders aus (Prot. I S. 16). In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob der in der Mehrwertsteuerabrechnung 2019 angegebene Umsatz plausibel ist. Die Mehrwertsteuerabrechnung 2019 ist im vorliegenden Zusammenhang an- hand der Zahlungseingänge zu überprüfen, zumal auch die Verteidigung vorbringt, diese sei gestützt auf tatsächlich vereinnahmtes Entgelt erstellt worden (Urk. 32 S. 6; Urk. 76 S. 4). Bei der entsprechenden Abrechnung nach vereinnahmten Ent- gelten ist der Zeitpunkt der Zahlung einer Rechnung relevant. Der Umsatz ist also in derjenigen Abrechnungsperiode zu deklarieren, in der die Zahlung eintrifft. Die Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto für Arbeiten im Jahr 2019 belaufen sich gestützt auf den entsprechenden Kontoauszug auf Fr. 1'154'224.67 (= Fr. 1'353'248.79 [Saldo per Ende 2019] ./. Fr. 17'035.48 [Saldovortrag 2018] ./. Fr. 181'988.64 [Gutschriften 2018]). Dieser Betrag weicht nur unwesentlich vom in der Mehrwertsteuerabrechnung 2019 angegebenen Umsatz von insgesamt Fr. 1'169'303.– ab (vgl. Urk. 3/11). Damit erweist sich – mit der Verteidigung – als plausibel, dass die Mehrwertsteuer tatsächlich gestützt auf das vereinnahmte Ent- gelt abgerechnet wurde, was sich im Übrigen auch daraus ergibt, dass der Beschul- digte den Umsatz in der zweiten Kolonne der Mehrwertsteuerabrechnung angab, die sich auf tatsächlich vereinnahmte Entgelte bezieht (Urk. 3/11). Die entgegen- stehende Behauptung des Beschuldigten steht derweil in Widerspruch zum Argu- ment der Verteidigung selbst, wonach die entsprechenden Abrechnungen anhand der vereinnahmten Entgelte erstellt worden seien. Der Beschuldigte bringt denn auch keine plausible Erklärung dafür vor, weshalb die Angaben in den Mehrwert- steuerabrechnungen 2018 und 2019 für die C1._____ GmbH nicht richtig sein sol- len. Gestützt auf die korrekten Mehrwertsteuerabrechnungen 2018 und 2019 ist es
- 15 - mithin wenig wahrscheinlich, dass der tatsächliche Umsatz für das Jahr 2019 den Betrag von Fr. 3'650'000.– erreichte, zumal dies mehr als das Dreifache des effektiv erwirtschafteten Umsatzes gemäss der Mehrwertsteuerabrechnung 2019 (entspre- chend Fr. 1'169'303.–) darstellt. Der Beschuldigte brachte dazu anlässlich der Be- rufungsverhandlung vor, die C1._____ GmbH müsse Mehrwertsteuern von ca. Fr. 200'000.– nachzahlen (Prot. II S. 19 f.), wobei diese Nachforderung drei oder vier Jahre betreffe (Prot. II S. 20). Selbst wenn aber ein Anteil dieser Nachforderung auf einen erwirtschafteten Umsatz im Jahr 2019 entfiele und das Jahr 2019 das um- satzstärkste Jahr gewesen wäre, könnte aufgrund einer solchen Mehrwertsteuer- nachforderung, welche im Übrigen ebenfalls nicht aktenkundig gemacht wurde, im- mer noch nicht plausibel hergeleitet werden, dass der Umsatz im Jahr 2019 tat- sächlich Fr. 3'650'000.– betragen haben könnte.
E. 3.2.6c Wie vorstehend dargelegt, sind für die Ermittlung des Umsatzerlöses stattdes- sen die fakturierten Leistungen des Jahres 2019 massgeblich (vgl. vorstehend Zif- fer 3.2.4.), wobei nicht einzig anhand der Kontoauszüge des Jahres 2019 auf die fakturierten Leistungen für dieses Jahr abgestellt werden kann, weil damit nur die damals effektiv erfolgten Zahlungseingänge dokumentiert werden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist vielmehr davon auszugehen, dass auch jene Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto der Jahre 2020 und 2021, die sich gemäss den Rech- nungsnummern auf das Jahr 2019 beziehen, zu den in diesem Jahr fakturierten Leistungen gehören. Die Zahlungseingänge im Jahr 2020 für Arbeiten im Jahr 2019 betragen Fr. 149'514.91 und die Zahlungseingänge im Jahr 2021 für Arbeiten im Jahr 2019 betragen Fr. 1'093.66. Belaufen sich die effektiven Zahlungseingänge im Jahr 2019 auf Fr. 1'154'224.67, so betragen die insgesamt für das Jahr 2019 fak- turierten Leistungen mithin Fr. 1'304'833.–. Nachdem zur Ermittlung des effektiven Umsatzerlöses umsatzmindernd noch die Mehrwertsteuer abzuziehen ist (vgl. vor- stehend Ziffer 3.2.4.), resultiert zu Gunsten des Beschuldigten demzufolge ein tat- sächlicher Umsatz von rund Fr. 1'204'361.– (Fr. 1'304'833.– ./. 7.7 % Mehrwert- steuer von Fr. 100'472.–), wobei anzumerken bleibt, dass bei dieser Berechnung der Abzug von weiteren allfälligen Entgeltsminderungen (wie Skonti und Rabatte bzw. auch Debitorenverluste) noch nicht mitberücksichtigt ist, was sich jedoch man-
- 16 - gels konkreter diesbezüglicher Angaben nicht zu Lasten des Beschuldigten auswir- ken darf.
E. 3.2.6d Die Verteidigung wendet sodann ein, für den massgebenden Umsatzerlös könne auch deshalb nicht abschliessend auf die Mehrwertsteuerabrechnungen ab- gestellt werden, da diese nicht zusätzlich die für diese Jahre vereinbarten Entgelte berücksichtigten. Neben den effektiven Zahlungseingängen seien mithin sämtliche in diesen Jahren angefallenen Debitoren für den Umsatz in Rechnung zu stellen (Urk. 32 S. 6). Konkret macht die Verteidigung zu den Forderungen der C1._____ GmbH geltend, die Gesellschaft habe aufgrund eines früheren Werkvertrages eine Klage gegen die E._____ AG über den Betrag von Fr. 802'261.55 (zzgl. Zins zu
E. 3.2.7 Die Verteidigung bringt vor, sofern das Gericht als erstellt erachten würde, dass der Beschuldigte den Umsatzerlös objektiv zu hoch angegeben habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er den provisorisch geschätzten Umsatz sub- jektiv für realistisch gehalten habe, denn eine Schätzung könne keine vorsätzliche Täuschung sein (Urk. 32 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die
- 18 - Verteidigung dazu, nach dem Verständnis des Beschuldigten habe sich der Umsatz offensichtlich aus den Geldern, welche effektiv eingegangen seien, aus den gestell- ten, aber noch nicht bezahlten Rechnungen (Debitoren) sowie aus den vereinbar- ten Werkverträgen zusammengesetzt. Der Beschuldigte habe offensichtlich eine Mischrechnung zwischen Vergangenheit und Zukunft gemacht, was ihm jedoch schlichtweg nicht bewusst gewesen sei. Da ihm das Formular "so kompliziert" er- schienen sei, habe er das Kreditformular im Minimum einmal zur Kontrolle an sei- nen Anwalt geschickt, welcher ihn darauf hingewiesen habe, dass er offensichtlich zu viele numerische Stellen angegeben habe. Der Beschuldigte habe das Formular mithin wenigstens einmal von einer externen Person kontrollieren lassen. Er habe damit nicht mit Wissen und Willen falsche Angaben gemacht (Urk. 76 S. 5 f.).
a) Der Beschuldigte konnte in diesem Zusammenhang letztlich nicht schlüssig und anhand von objektiven Anhaltspunkten darlegen, wie er den behaupteten Um- satzerlös von Fr. 3'650'000.– berechnet haben will. Seine pauschalen Erklärungen, wonach er hingesessen sei und die Summe aufgrund der Kontoauszüge und der Auftragsbücher zusammengerechnet habe, überzeugt nach dem vorstehend Ge- sagten nicht. Im Übrigen liegt auch keine plausible Erklärung dafür vor, weshalb der Beschuldigte bei der Unterzeichnung des Kreditantragformulars am 26. März 2020 überhaupt auf eine Umsatzschätzung zurückgreifen musste, da zumindest sämtliche notwendigen Unterlagen für das Jahr 2018 vorhanden waren (vgl. vor- stehend Ziffer 3.2.5.) und nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte nicht wie vorgeschrieben diese Zahlen beizog. Nachdem der Beschuldigte durch das Ausfül- len des Covid-Kreditformulars die Zusicherung abgab, dass die Angaben zum Um- satzerlös auf einem Einzelabschluss basieren, und er dann trotzdem auf eine Schätzung abstellte, musste er zumindest ernsthaft mit einer Falschangabe rech- nen. Im Übrigen wusste der Beschuldigte, dass er immer wieder gezwungen war, Rabatte auf gestellte Schlussrechnungen zu gewähren bzw. Abschläge hinzuneh- men (Urk. 32 S. 6; Urk. 76 S. 6). Zudem gab er an, für das Projekt in G._____, bei dem ein Werklohn von bis zu Fr. 1'800'000.– vereinbart worden sei, letztlich nur über einen Betrag von Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.– abgerechnet zu haben. Somit konnte er – entgegen seinen entsprechenden Vorbringen (Prot. II S. 16; Urk. 76 S. 6) – ohnehin nicht in guten Treuen davon ausgehen, für den geschätzten Umsatz
- 19 - auf die vollen vereinbarten Werklöhne abstellen zu können. Mithin musste er mit der vorgenommenen Schätzung des Umsatzerlöses auch insofern zumindest ernsthaft mit einer Falschangabe rechnen.
b) Ist aber nicht erklärbar, weshalb und anhand welcher konkreten Zahlen und Unterlagen der Beschuldigte den Umsatzerlös für das Jahr 2019 auf den Betrag von Fr. 3'650'000.– schätzte, obwohl er als einziger Geschäftsführer und Gesell- schafter für die Buchführung der Gesellschaft seit Längerem verantwortlich war, so kann er sich in subjektiver Hinsicht nicht darauf berufen, er habe von dieser hohen Zahl, welche die Mehrwertsteuerumsätze um ein Vielfaches überstieg und mit den Kontoeingängen nicht annähernd übereinstimmte, mit guten Gründen ausgehen dürfen. Bei solcherlei Unsicherheiten betreffend die Berechnung des Umsatzerlö- ses hätte er einen Treuhänder oder Buchhalter beiziehen müssen, um Falschan- gaben zu vermeiden, was ihm als Geschäftsmann durchaus bewusst gewesen sein muss, zumal sich aus den Ausführungen der Verteidigung ergibt, dass die Buch- haltung bis Ende 2019 von einem Buchhalter geführt wurde (Urk. 32 S. 8). Dies drängte sich vorliegend denn auch geradezu auf, da die Kreditaufnahme von wich- tiger Bedeutung für den Fortbestand der Unternehmung war. Indem der Beschul- digte trotz offenbar nicht zur Verfügung stehender Buchhaltung kein entsprechen- des Fachwissen beizog, musste er mithin hinsichtlich der Umsatzberechnung zu- mindest ernsthaft damit rechnen, eine Falschangabe in einer für die Kreditvergabe wesentlichen Angelegenheit zu tätigen. Die diesbezügliche Argumentation der Ver- teidigung, der Beschuldigte habe zur Prüfung des Kreditformulars einen Rechtsan- walt beigezogen, daraufhin einen Tippfehler im Kreditformular korrigiert und dieses neu eingereicht (Urk. 76 S. 7), weshalb er nicht mit Wissen und Willen falsche An- gaben gemacht habe, verfängt dabei nicht. Gemäss den entsprechenden Ausfüh- rungen des Beschuldigten hat er beim "ersten Antrag" beim Umsatz fälschlicher- weise Fr. 116 Mio. angegeben, wobei ihn sein Rechtsanwalt auf den Fehler auf- merksam gemacht habe (Prot. I S. 10). Diese Prüfung des Kreditantragsformulars bezieht sich somit nachweislich auf das Formular, mit welchem der Beschuldigte am 26. März 2020 für die C2._____ GmbH einen Kredit beantragte und darin einen Umsatzerlös von Fr. 1'168'727.– angab (Urk. 3/2). Aus der Korrektur dieses Tipp- fehlers ergibt sich jedoch nicht, dass der mutmasslich beigezogene Rechtsanwalt
- 20 - (Belege wurden auch diesbezüglich nicht eingereicht) auch die Umsatzberechnung betreffend die C1._____ GmbH überprüfte. Eine solche Prüfung konnte denn auch nicht vorgenommen worden sein, andernfalls die Umsatzangabe von Fr. 3'650'000.–, die jeglicher objektiver Grundlage entbehrt, nicht erfolgt wäre. Zwar kann bei der beschriebenen Sachlage entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 47 S. 16) nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Kreditantragsformular bewusst einen zu hohen Umsatzerlös angab, doch drängt sich der Schluss auf, dass er solche Falschangaben zumindest in Kauf nahm, um einen höheren Kredit erhältlich zu machen.
c) Im Übrigen erweist sich der Einwand, dass der Beschuldigte aufgrund eines weiteren Projektes im Jahr 2020 mutmasslich auch noch mit einem Umsatz von Fr. 2'500'000.– gerechnet habe (Urk. 32 S. 16), als unbehelflich. Zum einen ist da- mit in keiner Weise ein Umsatzerlös plausibel dargetan und zum anderen würde sich der entsprechende Umsatz ohnehin auf das Jahr 2020 beziehen und wäre somit für den gemäss Kreditantragsformular massgeblichen Umsatzerlös 2019 (bzw. 2018) ohne Belang.
E. 3.2.7a Der Beschuldigte konnte in diesem Zusammenhang letztlich nicht schlüssig und anhand von objektiven Anhaltspunkten darlegen, wie er den behaupteten Um- satzerlös von Fr. 3'650'000.– berechnet haben will. Seine pauschalen Erklärungen, wonach er hingesessen sei und die Summe aufgrund der Kontoauszüge und der Auftragsbücher zusammengerechnet habe, überzeugt nach dem vorstehend Ge- sagten nicht. Im Übrigen liegt auch keine plausible Erklärung dafür vor, weshalb der Beschuldigte bei der Unterzeichnung des Kreditantragformulars am 26. März 2020 überhaupt auf eine Umsatzschätzung zurückgreifen musste, da zumindest sämtliche notwendigen Unterlagen für das Jahr 2018 vorhanden waren (vgl. vor- stehend Ziffer 3.2.5.) und nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte nicht wie vorgeschrieben diese Zahlen beizog. Nachdem der Beschuldigte durch das Ausfül- len des Covid-Kreditformulars die Zusicherung abgab, dass die Angaben zum Um- satzerlös auf einem Einzelabschluss basieren, und er dann trotzdem auf eine Schätzung abstellte, musste er zumindest ernsthaft mit einer Falschangabe rech- nen. Im Übrigen wusste der Beschuldigte, dass er immer wieder gezwungen war, Rabatte auf gestellte Schlussrechnungen zu gewähren bzw. Abschläge hinzuneh- men (Urk. 32 S. 6; Urk. 76 S. 6). Zudem gab er an, für das Projekt in G._____, bei dem ein Werklohn von bis zu Fr. 1'800'000.– vereinbart worden sei, letztlich nur über einen Betrag von Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.– abgerechnet zu haben. Somit konnte er – entgegen seinen entsprechenden Vorbringen (Prot. II S. 16; Urk. 76 S. 6) – ohnehin nicht in guten Treuen davon ausgehen, für den geschätzten Umsatz
- 19 - auf die vollen vereinbarten Werklöhne abstellen zu können. Mithin musste er mit der vorgenommenen Schätzung des Umsatzerlöses auch insofern zumindest ernsthaft mit einer Falschangabe rechnen.
E. 3.2.7b Ist aber nicht erklärbar, weshalb und anhand welcher konkreten Zahlen und Unterlagen der Beschuldigte den Umsatzerlös für das Jahr 2019 auf den Betrag von Fr. 3'650'000.– schätzte, obwohl er als einziger Geschäftsführer und Gesell- schafter für die Buchführung der Gesellschaft seit Längerem verantwortlich war, so kann er sich in subjektiver Hinsicht nicht darauf berufen, er habe von dieser hohen Zahl, welche die Mehrwertsteuerumsätze um ein Vielfaches überstieg und mit den Kontoeingängen nicht annähernd übereinstimmte, mit guten Gründen ausgehen dürfen. Bei solcherlei Unsicherheiten betreffend die Berechnung des Umsatzerlö- ses hätte er einen Treuhänder oder Buchhalter beiziehen müssen, um Falschan- gaben zu vermeiden, was ihm als Geschäftsmann durchaus bewusst gewesen sein muss, zumal sich aus den Ausführungen der Verteidigung ergibt, dass die Buch- haltung bis Ende 2019 von einem Buchhalter geführt wurde (Urk. 32 S. 8). Dies drängte sich vorliegend denn auch geradezu auf, da die Kreditaufnahme von wich- tiger Bedeutung für den Fortbestand der Unternehmung war. Indem der Beschul- digte trotz offenbar nicht zur Verfügung stehender Buchhaltung kein entsprechen- des Fachwissen beizog, musste er mithin hinsichtlich der Umsatzberechnung zu- mindest ernsthaft damit rechnen, eine Falschangabe in einer für die Kreditvergabe wesentlichen Angelegenheit zu tätigen. Die diesbezügliche Argumentation der Ver- teidigung, der Beschuldigte habe zur Prüfung des Kreditformulars einen Rechtsan- walt beigezogen, daraufhin einen Tippfehler im Kreditformular korrigiert und dieses neu eingereicht (Urk. 76 S. 7), weshalb er nicht mit Wissen und Willen falsche An- gaben gemacht habe, verfängt dabei nicht. Gemäss den entsprechenden Ausfüh- rungen des Beschuldigten hat er beim "ersten Antrag" beim Umsatz fälschlicher- weise Fr. 116 Mio. angegeben, wobei ihn sein Rechtsanwalt auf den Fehler auf- merksam gemacht habe (Prot. I S. 10). Diese Prüfung des Kreditantragsformulars bezieht sich somit nachweislich auf das Formular, mit welchem der Beschuldigte am 26. März 2020 für die C2._____ GmbH einen Kredit beantragte und darin einen Umsatzerlös von Fr. 1'168'727.– angab (Urk. 3/2). Aus der Korrektur dieses Tipp- fehlers ergibt sich jedoch nicht, dass der mutmasslich beigezogene Rechtsanwalt
- 20 - (Belege wurden auch diesbezüglich nicht eingereicht) auch die Umsatzberechnung betreffend die C1._____ GmbH überprüfte. Eine solche Prüfung konnte denn auch nicht vorgenommen worden sein, andernfalls die Umsatzangabe von Fr. 3'650'000.–, die jeglicher objektiver Grundlage entbehrt, nicht erfolgt wäre. Zwar kann bei der beschriebenen Sachlage entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 47 S. 16) nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Kreditantragsformular bewusst einen zu hohen Umsatzerlös angab, doch drängt sich der Schluss auf, dass er solche Falschangaben zumindest in Kauf nahm, um einen höheren Kredit erhältlich zu machen.
E. 3.2.7c Im Übrigen erweist sich der Einwand, dass der Beschuldigte aufgrund eines weiteren Projektes im Jahr 2020 mutmasslich auch noch mit einem Umsatz von Fr. 2'500'000.– gerechnet habe (Urk. 32 S. 16), als unbehelflich. Zum einen ist da- mit in keiner Weise ein Umsatzerlös plausibel dargetan und zum anderen würde sich der entsprechende Umsatz ohnehin auf das Jahr 2020 beziehen und wäre somit für den gemäss Kreditantragsformular massgeblichen Umsatzerlös 2019 (bzw. 2018) ohne Belang.
E. 3.2.8 Zusammengefasst fehlt damit jeglicher Hinweis darauf, dass die vom Be- schuldigten im Kreditantragsformular angegebene Umsatzzahl eine reale, anhand konkreter Geschäftsdaten nachvollziehbare Grundlage hatte. Nach dem Dargeleg- ten ist vielmehr davon auszugehen, dass der im Kreditantrag deklarierte Umsatzer- lös auf einer willkürlich durch den Beschuldigten konstruierten Zahl basierte, wel- che eine innere Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben bzw. Schätzung, für die ohnehin kein Raum bestand, ausschloss. Somit ist erstellt, dass der Beschul- digte eine falsche Angabe des Umsatzerlöses lieferte und diesen Umstand zumin- dest in Kauf nahm.
E. 3.3 Dem Beschuldigten wird ferner vorgeworfen, den erhaltenen Kredit unrecht- mässig verwendet zu haben, indem er mit Valuta vom 20. April 2020 ausstehende Mietzinszahlungen für das Jahr 2019 im Betrag von Fr. 85'000.– bezahlte. Der Be- schuldigte sagte anlässlich der Hauptverhandlung dazu aus, dass diese Miete von ihm bezahlt worden sei, er aber nicht wisse, ob sie aus dem Covid-Kredit oder aus eingenommenem Geld beglichen worden sei (Prot. I S. 12). Anlässlich der Beru-
- 21 - fungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, für ihn sei es logisch gewesen, zu- erst die alten Schulden zu bezahlen (Prot. II S. 18). Seine Verteidigung brachte vor, der Vermieter habe die Mietzinsforderung offensichtlich gestundet, womit sich das Fälligkeitsdatum gegen hinten verschiebe. Wenn der Vermieter dann im Frühling 2020 das Geld endlich habe bezahlt haben wollen, sei die Forderung sofort fällig geworden. Folglich sei mit dem Covid-Kredit eine aktuelle, fällige Forderung begli- chen worden (Urk. 76 S. 8).
E. 3.3.1 Die Mietzinszahlung in der Höhe von Fr. 85'200.– am 20. April 2020 ist aus- gewiesen (Urk. 5/4/3 S. 15). Vor der Überweisung des Kreditbetrages in Höhe von Fr. 365'000.– am 27. März 2020 belief sich der Kontostand des Geschäftskontos per 26. März 2020 auf die Summe von Fr. 21'498.71. Ohne Berücksichtigung der Kreditüberweisung gingen bis zur Mietzinszahlung am 20. April 2020 Zahlungen in Höhe von Fr. 13'946.38 auf dem besagten Konto ein (Urk. 5/4/3 S. 14 f.). Folglich wurde der Kredit mindestens im Umfang von Fr. 49'754.91 beansprucht (entspre- chend Fr. 85'200.– ./. Fr. 21'498.71 ./. Fr. 13'946.38). Die Frage, ob die Mietzins- zahlung eine Zweckentfremdung des Kredites begründete, was nicht zuletzt wegen der vorgebrachten Stundung der Mietzinsforderung als fraglich erscheint, kann in- dessen offen bleiben, da bereits der Sachverhalt entsprechend den nachfolgenden Erwägungen zumindest in subjektiver Hinsicht illiquid bleibt.
E. 3.3.2 Auch wenn diesbezüglich die im Kreditformular verwendete Formulierung der Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse prima vista klar erscheint und dazu Beispiele genannt werden, welche Verwendung nicht erlaubt ist, kann die Klärung der Sachlage im Einzelfall mit relativ komplexen (rechtlichen) Fragestellungen ver- bunden sein, deren Kenntnis beim durchschnittlichen Geschäftsinhaber nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden kann. Deshalb ist primär danach zu fragen, ob der Beschuldigte aus seiner Perspektive im konkreten Fall zumindest ernsthaft damit rechnen musste, mit seinem Vorgehen gegen die Covid-Bestimmungen zu verstos- sen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte die Kreditgelder zumindest teil- weise für die Mietzinszahlung für das Jahr 2019 brauchte, geht es für die Frage der Zulässigkeit der Verwendung in diesem Zusammenhang namentlich um die Ab- grenzung von geschäftsmässig begründetem Aufwand vor und nach Ausbruch der
- 22 - Pandemie bzw. ob der Kredit auch für Forderungen verwendet werden durfte, die vor dem Ausbruch der Pandemie entstanden bzw. fällig wurden. Wie vorstehend dargelegt, ist dem Kreditformular diesbezüglich einzig zu entnehmen, dass der Kre- dit zur Sicherung laufender Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden ist, wobei sich aus Art. 6 Covid-19-SBüV diesbezüglich keine Präzisierung ergibt. Erst in den Erläute- rungen des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Corona-Virus vom 14. April 2020 wird festgehalten, dass Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsschwierig- keiten als Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen oder Bekämpfung des Corona- Virus gewährt werden (Erläuterungen S. 9). Da der Beschuldigte den Kredit aber unwiderlegbar für geschäftsmässig begründeten Aufwand verwendete, ist eher zu verneinen, dass sich hinsichtlich der Abgrenzungsfrage, wann die Schuld entstan- den sein muss, um noch als legal bezahlt zu gelten, die mögliche Illegalität des Vorgehens derart gebieterisch aufdrängen musste, dass daraus eine Inkaufnahme der unbotmässigen Verwendung resultierte. Es ginge in der vorliegenden Konstel- lation mithin zu weit, dem Beschuldigten als Geschäftsführer eines Einzelunterneh- mens anzulasten, er habe ernsthaft damit rechnen müssen, mit der Bezahlung of- fener Rechnungen (darunter insbesondere der Begleichung ausstehender ge- schäftlicher Mietzinszahlungen) gegen die besagten Verwendungsrichtlinien zu verstossen. Dies gilt umso mehr, als er mit dem Kredit zumindest teilweise auch Mietzinszahlungen für das Jahr 2020 leistete, womit durchaus plausibel ist, dass er sich hinsichtlich der Verwendung für eine Mietzinszahlung für das Jahr 2019 einer Illegalität nicht bewusst war. Allenfalls könnte dem Beschuldigten eine unsorgfältige Vorgehensweise ohne genauere Prüfung der konkret erlaubten Möglichkeiten des Verwendungszweckes vorgeworfen werden, dies im Vertrauen darauf, das ge- wählte Vorgehen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit liege schon noch im Bereich der zulässigen Kreditverwendung. Eine solch fahrlässige Handlungsweise wäre je- doch im Rahmen des Betrugsvorwurfes nicht strafbar, weshalb diese mögliche Va- riante des Tatgeschehens nicht mehr näher zu prüfen ist. Auch eine fahrlässige Übertretung der Covid-Verordnung wäre im Übrigen nicht strafbar. Die Erläuterun- gen zur Verordnung halten in diesem Zusammenhang fest, dass ausdrücklich auf einen Fahrlässigkeitstatbestand verzichtet worden sei, da die einzureichenden Ge-
- 23 - suche neu seien und es beim Ausfüllen für den ungeübten Gesuchsteller durchaus zu an sich vermeidbaren Fehlern kommen könne (vgl. Erläuterungen S. 18 f.), was ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint.
E. 3.3.3 Der Sachverhalt lässt sich mithin in diesem Punkt entgegen der Vorinstanz in subjektiver Hinsicht nicht erstellen.
E. 3.4 Mit Bezug auf den abschliessenden Vorwurf der falschen Angabe der Mitar- beiterzahl führt die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe anerkannt, dass die C1._____ GmbH nicht über 12 Mitarbeiter verfügt habe. Die objektive Falschangabe ist dem Beschuldigten gemäss der Vorinstanz sodann auch anzulasten. Die Vorin- stanz erwog in diesem Zusammenhang, der Beschuldigte bringe vor, die C1._____ GmbH und die C2._____ GmbH seien eine wirtschaftliche Einheit gewesen. Er habe zu jener Zeit 12 Mitarbeitende gehabt und auch 12 Mitarbeiter bezahlt. Dem Be- schuldigten, der gleichentags als zeichnungsberechtigtes Organ der C1._____ GmbH sowie der C2._____ GmbH zwei Kreditanträge für die betreffenden Gesell- schaften eingereicht habe, müsse aber bewusst gewesen sein, dass es sich bei diesen beiden Gesellschaften um zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten ge- handelt habe, welche nicht als wirtschaftliche Vereinigung hätten behandelt werden können. Konkret sei bezüglich der C1._____ GmbH eine falsche Angabe gemacht worden, da die 12 Mitarbeiter bei der C2._____ GmbH angestellt gewesen seien (Urk. 47 S. 18-19).
E. 3.4.1 Unstreitig ist, dass im Tatzeitpunkt am 26. März 2020 nicht 12 Mitarbeitende bei der C1._____ GmbH angestellt waren. Gemäss den entsprechenden Aussagen des Beschuldigten hatte er im Tatzeitpunkt 12 Mitarbeitende, welche indes bei der C2._____ GmbH angestellt waren. Der Beschuldigte führte hierzu aus, die Anstel- lung sei über die C2._____ GmbH und die Werkverträge seien über die C1._____ GmbH gelaufen. Er sei nach der Anzahl der Angestellten gefragt worden und habe 12 Mitarbeiter gehabt (Prot. I. S. 11 f.; Prot. II. S. 17). Damit ist erstellt, dass die Angabe des Beschuldigten, die C1._____ GmbH habe im Tatzeitpunkt 12 Mitarbei- tende beschäftigt, objektiv falsch ist.
- 24 -
E. 3.4.2 Fraglich bleibt, ob der Beschuldigte hinsichtlich der Falschangabe betreffend die Anzahl der Mitarbeiter eine Täuschungs- bzw. Bereicherungsabsicht hatte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es grundsätzlich nicht naheliegend erscheint, bei der Frage nach der Mitarbeiterzahl auch die Angestellten eines anderen Unter- nehmens, welches der Beschuldigte beherrschte, miteinzubeziehen. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang hingegen, dass sich nicht recht zu erschliessen ver- mag und von der Anklage auch nicht näher dargelegt wird, welchen Vorteil sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Einreichung des Kreditformulars von der Angabe einer höheren Mitarbeiterzahl erhoffte. Insbesondere wird dem Beschul- digten in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen, er sei davon ausgegangen, bei einer wahren Angabe hinsichtlich der Mitarbeiter den Kredit nicht im beantrag- ten Umfang zu erhalten. Den einschlägigen Bestimmungen betreffend die Covid- Kreditgewährung ist im Übrigen auch nicht zu entnehmen, dass im Falle einer Ein- zelunternehmung bzw. einer Gesellschaft, die nur vom Inhaber geführt wird und keine Angestellten beschäftigt, keine oder geringere Kreditansprüche zur Disposi- tion gestanden wären. Ist aber bei einer Falschangabe betreffend die Mitarbeiter- zahl aus der Sicht des Beschuldigten kein effektiver Vorteil erkennbar, so liegt es auch nicht auf der Hand, dass er zu dieser Thematik bewusst falsche Angaben machte. Der subjektive Sachverhalt ist demnach auch in dieser Hinsicht nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar.
E. 3.4.3 Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, der Beschuldigte habe im Tat- zeitpunkt bewusst falsche Angaben hinsichtlich der Mitarbeiteranzahl gemacht, so wäre in rechtlicher Hinsicht fraglich, inwiefern der erforderliche Kausalzusammen- hang zwischen der Falschangabe und der Vermögensdisposition der Bank bzw. dem Vorteil des Beschuldigten gegeben wäre, nachdem nicht ersichtlich ist, dass die Bank den Kredit nicht oder nur eingeschränkt gewährt hätte, wenn sie von der falschen Mitarbeiterzahl gewusst hätte, dies zumal sich aus den einschlägigen Be- stimmungen nicht ergibt, dass hinsichtlich einer GmbH, bei der nur der Gesellschaf- ter aktiv im Betrieb arbeitet, kein oder nur ein geringerer Anspruch auf einen Covid- Kredit bestehen würde.
- 25 -
E. 3.5 Mit Bezug auf die weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale ist im Übrigen erstellt, dass der Beschuldigte die Kreditamortisationen nicht rechtzeitig leistete und den Kredit bis heute auch nicht vollumfänglich zurückzahlte. Die Verteidigung konzediert diesbezüglich denn auch, es sei insgesamt lediglich ein Betrag von Fr. 14'400.– zurückerstattet worden (Urk. 32 S. 15).
E. 3.6 Im Ergebnis ist der Sachverhalt betreffend den Betrugsvorwurf demzufolge insoweit erstellt, als der Beschuldigte in der Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 einen falschen Umsatzerlös 2019 von Fr. 3'650'000.– angegeben hat, wobei er diese Falschangabe zumindest in Kauf genommen hat. Der tatsächlich fakturierte Umsatzerlös 2019 betrug Fr. 1'204'361.– (vgl. vorstehend Ziffer 3.2.6.). Zu diesem Betrag hinzuzurechnen ist zu Gunsten des Beschuldigten die latente Forderung von Fr. 802'261.55, welche zumindest teilweise auch den Zeitraum 2019 betrifft. Es ist folglich von einem anrechenbaren Umsatzerlös von gerundet Fr. 2'006'622.– aus- zugehen, was den Beschuldigten höchstens zu einem Kredit von Fr. 200'662.– be- rechtigt hätte. Somit wurde der Raiffeisenbank im darüber hinausgehend Ausmass vorgespiegelt, die C1._____ GmbH erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung einer höheren Kreditsumme im Betrag von Fr. 365'000.–. In der Folge schrieb die Bank den Kreditbetrag denn auch dem Konto der Gesellschaft in dieser Höhe gut. Hingegen lässt sich der subjektive Sachverhalt betreffend die falschen An- gaben zum Verwendungszweck des Kredites und zur Mitarbeiterzahl nicht rechts- genügend erstellen, weshalb diese Vorwürfe im Rahmen der nachfolgenden recht- lichen Würdigung nicht mehr weiter in Betracht zu ziehen sind.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Erwägungen der Vorinstanz sowohl zum Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB als auch zu demjenigen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sind korrekt und es kann vorweg auf diese verwie- sen werden (Urk. 47 S. 21 ff. und 26 ff.). 4.1.1. Gemäss der einschlägigen Rechtsprechung gilt im Rahmen eines Betruges als Täuschungshandlung jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem ande-
- 26 - ren eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73, E. 3.1.; 140 IV 11, E. 2.3.2.). Nicht jede Täuschung ist indes tatbestandsmässig, vielmehr verübt nur der arglistig handelnde Täter einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB. Die Arglist ergibt sich beim Covid-19-Kreditbetrug mittels falscher Angaben zum Umsatzerlös aus der besonderen Situation im Zeitpunkt der Kredit- vergabe und dem in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklarationsverfahren. Der Covid-19-Kredit war als rasche und einfach zu- gängliche Soforthilfe gedacht und die Überbrückungshilfe wurde demgemäss be- wusst unbürokratisch gestaltet. Nur dank dieser vereinfachten Prozesse und der Kreditgewährung auf Basis von Selbstdeklarationen konnten innert Kürze zahlrei- che um das Überleben kämpfende KMU-Betriebe rasch Liquiditätshilfe erhalten (vgl. SECO, Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Missbrauchsbekämpfung: Prüfkonzept Covid-19 Solidarbürgschaften, Version 00.08, vom 23. Juni 2020, Ziff. 2 S. 4). Eine Überprüfung der Angaben zum Umsatzerlös beispielsweise an- hand von Buchhaltungsunterlagen wäre theoretisch zwar möglich gewesen, wurde jedoch wegen des besonderen Zweckes des Covid-19-Kredits in der Covid-19-So- lidarbürgschaftsverordnung zumindest bei Krediten bis zu Fr. 500'000.– nicht vor- gesehen. Nach der Rechtsprechung ist der Covid-19-Kredit daher nicht vergleich- bar mit der Vergabe eines gewöhnlichen Darlehens. Vielmehr ist das Qualifikati- onsmerkmal der Arglist im Rahmen von solchen Krediten selbst bei einer einfachen Falschangabe in der Regel erfüllt (Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025, E. 3.4.2. [BGE 151 IV 201]; zum Ganzen: BGE 150 IV 169, E. 5.1.4.; Urteile 6B_1248/2022 vom 8. April 2024, E. 4.3.; 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024, E. 2.3. f.). 4.1.2. Beim Covid-19-Kredit besteht die schädigende Vermögensdisposition in der Auszahlung des Kredits, auf den zumindest in der beantragten Höhe kein Anspruch bestand. Der Schaden ist bereits zu bejahen, wenn die Rückzahlung des Kredits gefährdet war. Dass der Kredit später zurückbezahlt wurde, schliesst eine Schädi- gung nicht aus, da ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 150 IV 169, E. 5.2.; Urteile 7B_290/2023 vom 18. März 2025, E. 4.4.2.; 6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024, E. 2.4.2.; 6B_1248/2022 vom 8. April 2024, E. 6.2.). Der Vermögensschaden tritt nach der Rechtsprechung bei der sich für die Rückzahlung des Covid-19-Kre- dits verbürgenden Bürgschaftsgenossenschaft ein (sog. Dreiecksbetrug; vgl. Ur-
- 27 - teile 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025, E. 3.2.7.; 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025, E. 3.2.7. [BGE 151 IV 201]; BGE 150 IV 169, E. 5.2.1. und 5.2.2.; vgl. auch Urteil 6B_712/2023 vom 1. Juli 2024, E. 1.2.). Der Schaden entsteht, sobald die Covid-19-Kredivereinbarung zustande gekommen ist (Urteil 6B_268/2025 vom
31. Oktober 2025, E. 3.2.7.). 4.1.3. Die bundesgerichtliche Praxis bejahte im Zusammenhang mit der Vergabe von Covid-19-Krediten gestützt auf Covid-19-aSBüV verschiedentlich eine arglis- tige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, wobei die arglistige Täuschung im Wesentlichen darin gesehen wurde, dass die Täter im Kreditantragsformular für die Vorjahre wahrheitswidrig einen zu hohen Umsatz angaben und teilweise inhalt- lich unwahre Buchhaltungsunterlagen einreichten (BGE 151 IV 201; 150 IV 169; Urteile 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 und 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024). Im Urteil 6B_244/2023 vom 25. August 2023 machte der Gesuchsteller im Kreditan- tragsformular ebenfalls wahrheitswidrige Angaben zum Umsatzerlös. Weiter hatte er von Anfang an die Absicht, die Gelder des Covid-19-Kredits zur Begleichung persönlicher Schulden und für eigene Zwecke zu verwenden, was er in der Folge auch tat (Urteil 6B_244/2023 vom 25. August 2023, E. 4.2.). 4.1.4. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht namentlich einen Vorsatz in Be- zug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Even- tualabsicht genügt (Urteil 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024, E. 2.3.7. mit Hinwei- sen). 4.1.5. Nachdem der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt die Covid-19-Kre- ditvereinbarung samt falscher Angabe betreffend den Umsatzerlös bei der Raiffei- senbank D._____ eingereicht hatte und in der Folge gestützt darauf der C1._____ GmbH der Kreditbetrag von Fr. 365'000.– gewährt worden ist, kann angesichts der vorstehend dargelegten Rechtsprechung ohne Weiteres von einem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Mit Blick auf die einschlä- gige bundesgerichtliche Praxis ist insbesondere zu bekräftigen, dass bei einfachen Falschangaben auf einem Covid-Kreditformular, welche zu einer Auszahlung des gewünschten Kreditbetrages führen, sowohl die Arglist wie auch die Vermögens-
- 28 - schädigung in der vorliegenden Höhe von Fr. 164'338.– (= Fr. 365'000.– ./. Fr. 200'662 [= 10 % von Fr. 2'006'622.55) ohne Weiteres zu bejahen sind. Ferner ist erstellt, dass die Amortisationszahlungen bis heute noch nicht vollständig erfolg- ten (vgl. vorstehend Ziffer 3.5.), womit bereits erwiesen ist, dass die Rückzahlung des Kredits gefährdet war, was für das Vorliegen eines Schadens ausreichend ist (vgl. vorstehend Ziffer 4.1.2.). Folglich ist insofern auch unerheblich, dass der Be- schuldigte grundsätzlich einen Rückzahlungswillen gehabt haben soll (Urk. 32 S. 16). Der Schaden ist ferner aus dargelegten Gründen bei der sich verbürgenden Privatklägerin eingetreten. 4.1.6. An diesem Ergebnis vermag der Einwand des Beschuldigten, die Bank hätte den Antrag besser prüfen sollen (Prot. I S. 10), nichts zu ändern. Es kann hierzu auf die vorzitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. vor- stehend Ziffer 4.1.1.), wonach die Arglist bei einem Covid-Betrug bereits bei einer einfachen Falschangabe gegeben ist. Die Vorinstanz hat zudem zutreffend erwo- gen, dass zum Zeitpunkt des Kreditantrages aufgrund der besonderen Pandemie- lage ohne Weiteres bekannt war, dass eine nähere Überprüfung der Angaben nicht vorgesehen war (Urk. 47 S. 23). Dies war selbst für den Beschuldigten als Laien verständlich kommuniziert worden und ergibt sich im Übrigen auch aus dessen Aussagen, wonach er aus den Medien von der Möglichkeit eines Covid-19-Kredites erfahren habe (Prot. I S. 10), wobei er weiter einräumt, gewusst zu haben, dass es bei den Krediten darum gegangen sei, Unternehmen in Not schnell und unbürokra- tisch zu unterstützen (Prot. I S. 11). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammen- hang auch, dass sein Kreditantrag bereits einen Tag nach Inkrafttreten der Covid- 19-Solidarbürgschaftsverordnung datiert (vgl. Urk. 3/1). Eine Opfermitverantwor- tung seitens der Bank, welche die Arglist entfallen liesse, liegt unter diesen Um- ständen – entgegen der Verteidigung (Urk. 32 S. 13; Urk. 76 S. 11) – nicht vor. Gemäss einschlägiger Rechtsprechung durften die Banken gestützt auf die Covid- 19-Solidarbürgschaftsverordnung mangels einer Prüfungspflicht auf die Richtigkeit der selbstdeklarierten Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular vertrauen (vgl. Urteil 6B_775/2024 vom 28. August 2025, E. 1.3.2.). Der Beschuldigte konnte sich somit entgegen der Verteidigung nicht darauf verlassen, dass sein Kreditantrag überprüft wird (Urk. 76 S. 10). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
- 29 - dass die Kreditvereinbarung bankseitig vom mutmasslich kleinen Team "Kunden- beratung" erstellt worden sei, welches auch sonst für die C1._____ GmbH zustän- dig gewesen sei und die Umsatzzahlen aus den vergangenen Jahren hätte kennen sollen (Urk. 76 S. 11). Von der Bank, die durch die Kreditvergabe rasche und ein- fach zugängliche Soforthilfe zu leisten hatte, kann nämlich nicht erwartet werden, die Umsatzzahlen ihrer Bankkunden zu kennen, zumal die Banken damals in einer Vielzahl von Fällen Kredite als Soforthilfe gewähren mussten. Des Weiteren sah die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung zumindest bei Krediten bis zu Fr. 500'000.– auch keine Überprüfung der Umsatzzahlen vor. Die Verletzung der Op- fermitverantwortung kann entgegen der Verteidigung damit nicht bejaht werden. Der Beschuldigte handelte somit arglistig, indem er durch die Angabe eines über- höhten Umsatzes die unbürokratische Soforthilfe in Anspruch nahm und dadurch die Auszahlung eines überhöhten Kredits bewirkte. Angesichts dessen geht auch die Argumentation der Verteidigung fehl, der Beschuldigte habe nie über einen feh- lenden Leistungswillen getäuscht (Urk. 76 S. 9 f.). Eine diesbezügliche Täuschung wird dem Beschuldigten denn auch gar nicht vorgeworfen und ist für die Begrün- dung der Arglist nicht von Relevanz, nachdem der Beschuldigte die Bank bereits über die Höhe des Umsatzes täuschte. 4.1.7. Ferner handelte der Beschuldigte auch mit (Eventual-)Vorsatz und Bereiche- rungsabsicht, da er die Deklaration eines zu hohen Umsatzes aufgrund der Um- stände zumindest in Kauf nahm. Der Beschuldigte wusste dabei auch, dass er bei korrekter Angabe des Umsatzerlöses Anspruch auf einen deutlich geringeren Kre- dit gehabt hätte. Das Kreditantragsformular war diesbezüglich unmissverständlich, insoweit darin darauf hingewiesen wurde, dass der Kreditbetrag 10 % des Umsat- zerlöses und maximal Fr. 500'000.– beträgt. Er handelte damit in der Absicht, der von ihm beherrschten C1._____ GmbH einen unrechtmässigen Vermögensvorteil in Höhe von Fr. 164'338.– zu verschaffen. Das mit der falschen Umsatzangabe ver- bundene Schädigungspotential hat sich denn auch entsprechend realisiert. 4.1.8. Es liegen in casu weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor, so dass sich der Beschuldigte wegen der falschen Angabe zum Umsatzerlös des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
- 30 - 4.2. Zum Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erwog die Vorinstanz, dem Kreditantrag komme eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit im Ergebnis die notwendige Urkundenqualität zu, zumal der Antrag mit des- sen Annahme durch die Kreditgeberin gemäss der gesetzlichen Regelung zum Kre- ditvertrag werde. Der Umstand, dass eine nähere Überprüfung der Angaben ge- mäss Gesetz in aller Regel zu unterbleiben hatte, ziehe im Gegensatz zu einer gewöhnlichen schriftlichen Äusserung, also einer einfachen schriftlichen Lüge, ein besonderes Vertrauen in die im Antrag enthaltenen Äusserungen nach sich (vgl. Urk. 47 S. 26 f.). 4.2.1. Diese Erwägungen sind gestützt auf die aktuelle bundesgerichtliche Recht- sprechung zu präzisieren. Als erstellt ist der rechtlichen Würdigung in casu zu Grunde zu legen, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Umsatzerlöses eine Falschangabe machte (vgl. vorstehend Ziffer 3.6.). Das Bundesgericht hat sich in BGE 151 IV 113 in diesem Zusammenhang ausführlich mit der Frage der Falsch- beurkundung im Rahmen des Ausfüllens eines Covid-19-Kreditantragsformulars befasst. Danach drängt sich bei der Frage, ob dem Kreditantragsformular inhaltlich eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung zukommt, eine differenzierte Betrachtung auf, da die darin enthal- tenen Erklärungen sehr unterschiedlicher Natur sind (a.a.O., E. 1.9.4.). Konkret ver- neinte das Bundesgericht im besagten Entscheid eine erhöhte Glaubwürdigkeit hin- sichtlich der Zusicherung, der Kreditnehmer werde den unter dieser Kreditverein- barung gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Li- quiditätsbedürfnisse verwenden. Folglich macht sich nicht der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar, wer einen Covid-19-Kredit trotz entspre- chender Zusicherung nicht bestimmungsgemäss verwendet oder von vornherein nicht bestimmungsgemäss verwenden wollte (a.a.O., E. 1.9.5.). Hingegen weisen nach der Rechtsprechung Falschangaben hinsichtlich des Umsatzes eines Unter- nehmens auf dem Formular zur Gewährung von Covid-19-Krediten einen relevan- ten Urkundencharakter auf, so dass diesbezüglich auf Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erkannt werden kann. In derlei Konstellationen trägt das Bun- desgericht zunächst dem Umstand Rechnung, dass die Umsatzangaben in der Re- gel auf der kaufmännischen Buchführung basieren und diese und ihre Bestandteile
- 31 - (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgs- rechnungen) nach ständiger Rechtsprechung kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) dazu bestimmt und geeignet sind, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu be- weisen. Zusätzlich wird die besondere Lage im Zeitpunkt der Kreditvergabe berück- sichtigt, indem darauf hingewiesen wird, dass die Covid-19-Kredite als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht waren und daher bei deren Vergabe bis zu Fr. 500'000.– ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung kommt, das auf Selbst- deklaration beruht und einzig eine formelle, summarische Kontrolle durch die Ban- ken beinhaltet, wobei sich diese auf die Prüfung beschränkt, ob die Bedingungen für die Kreditvergabe gemäss den vom Ersuchenden gemachten Angaben erfüllt sind (BGE 151 IV 201, E. 2.4.2., Urteile 7B_290/2023 vom 18. März 2025, E. 5. und 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024, E. 3.3.). 4.2.2. Der Beschuldigte bestätigte gemäss dem vorstehend erstellten Sachverhalt mit seiner Unterschrift im Kreditantragsformular ausdrücklich den falsch angegebe- nen Umsatzerlös. Er machte die Umsatzangabe in Block 1 und erklärte damit zu- mindest sinngemäss, dass die Umsatzangabe auf einem Einzelabschluss beruhe. Damit konnte die Bank ohne weitere Abklärungen auf die Umsatzangabe abstellen und davon ausgehen, dass diese auf einer korrekten Buchhaltung bzw. einem kor- rekten Jahresabschluss basiert. Die massgebliche Umsatzangabe in Block 1 sowie der daraus rechnerisch abgeleitete Kreditbetrag liessen keinen Zweifel über die Grundlage des beantragten Kredits bestehen. Die Beweiseignung des Dokuments war damit unzweifelhaft gegeben. Der Umstand, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben lediglich eine Schätzung abgab, vermag ihm dabei nicht zu sei- nem Vorteil zu gereichen, da er mit seiner Angabe des Umsatzerlöses in Block 1 eben gerade vorgab, der Umsatzerlös basiere auf einem Einzelabschluss, welchem fraglos erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschuldigte hat sich deshalb mit Blick auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung in Bestätigung des vorinstanzli- chen Entscheides auch der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, nachdem diesbezüglich weder Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe ersichtlich sind.
E. 5 Vollzug
E. 5.1 Betreffend den Vollzug ist der Entscheid der Vorinstanz grundsätzlich zu be- stätigen (Urk. 41 S. 31 f.), nachdem die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine Verschärfung beantragt und das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift.
- 36 -
E. 5.2 Allfälligen Bedenken hinsichtlich der Rückfallgefahr aufgrund der Vorstrafen ist mit der Festsetzung einer Probezeit von 3 Jahren ausreichend Genüge getan, nachdem diese grossteils weit zurückliegen.
E. 6 Fazit Im Ergebnis resultiert für die heute zu beurteilenden Taten eine Freiheits- strafe von 9 Monaten, deren Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschie- ben ist. V. Zivilforderung
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin einen Schadenersatzbetrag von Fr. 248'070.– zuzüglich Zins von 5 % seit 7. September 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies sie deren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 47 S. 34).
2. Der Beschuldigte hat für den Fall einer Verurteilung keine Einwendungen zu diesem Punkt vorgebracht (Urk. 76 S. 11). Nachdem der Beschuldigte in zweiter Instanz des Betrugs in reduziertem Umfang von Fr. 164'338.– schuldig gesprochen wird, ist er folglich zu verpflichten, der Privatklägerin auch einen entsprechend re- duzierten Schadenersatz von Fr. 164'338.– (zuzüglich Zins von 5 % seit 7. Septem- ber 2022) zu bezahlen. Im Mehrbetrag (zuzüglich aufgelaufener Zins) ist das Scha- denersatzbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verwei- sen, nachdem sich dem Beschuldigten bezüglich der den Betrag von Fr. 164'338.– übersteigenden Kreditsumme im vorliegenden Strafprozess ein (eventual-)vorsätz- liches Handeln nicht nachweisen lässt.
- 37 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem es auch im Berufungsverfahren bei einem Schuldspruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 - 8) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.).
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - 39 - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____ [Genossen- schaft]) als Schadenersatz Fr. 164'338.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Septem- ber 2022zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 - 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
- Der Privatklägerin wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 40 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Privatklägerschaft (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 41 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Januar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250059-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiber MLaw Or- lando Urteil vom 23. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom
21. November 2024 (DG240012)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. April 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____ [Genossen- schaft]) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 248'070.– zuzüglich 5 % Zins ab
7. September 2022zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
6. Die weiteren Kosten betragen Fr. 3'500.– (Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV).
7. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 -
8. Rechtsanwältin MLaw X2._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 22'700.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____ [Genossen- schaft]) für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 76 S. 2 f.)
1. Es seien Dispositivziffern 1-3 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom
21. November 2024 (DG240012-l) aufzuheben und A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Es sei Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom
21. November 2024 (DG240012-l) aufzuheben und die Zivilansprüche der Privatklägerschaft abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu weisen.
3. Es sei Dispositivziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom
21. November 2024 (DG240012-l) aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, inkl. derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, definitiv und ohne Nachforderungsvorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Es sei Dispositivziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom
21. November 2024 (DG240012-l) aufzuheben und die Entschädi-
- 4 - gungsforderung der Privatklägerschaft für ihre anwaltlichen Aufwen- dungen abzuweisen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men und die amtliche Verteidigung für ihre Aufwendungen mit CHF 7'396.20 (inkl. MwSt.) zzgl. dem Aufwand für die heutige Beru- fungsverhandlung aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (schriftlich, Urk. 54) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ________________________________ Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 21. November 2024 wurde der Beschuldigte des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Der Privatklägerin wurde Schadenersatz von Fr. 248'070.– (zzgl. 5 % Zins ab 7. September 2022) zugespro- chen. Im Mehrbetrag wurde das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. Ferner wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatkläge- rin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten – mit Ausnahme der einstweilen abge-
- 5 - schriebenen Entschädigung der amtlichen Verteidigung – die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt (Urk. 47 S. 35 f.).
2. Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 29. November 2024 (Urk. 38) und die Privatklägerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 (Urk. 40) rechtzeitig die Berufung gegen das vorerwähnte Urteil an. Am 11. Februar 2025 erstattete der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 49). Die Privatklägerin reichte derweil innert Frist keine Berufungserklärung ein, weshalb mit Beschluss vom 21. Februar 2025 auf deren Berufung nicht eingetreten und die Regelung der diesbezüglichen Kostenfolgen dem Endentscheid vorbehalten wurde (Urk. 50). In der Folge wurde auf den 23. Januar 2026 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2026 wurde das Steueramt des Kantons Zürich von Amtes wegen ersucht, die Steuererklärungen für die Jahre 2017 bis 2019 (inkl. Beilagen) zu edieren. Ferner wurde das Konkursamt Dübendorf ersucht, dem Gericht die Jahresrechnungen der Jahre 2017 bis 2019 einzureichen (Urk. 59a). Gemäss Auskunft des Konkursamtes Dübendorf waren die angeforder- ten Buchhaltungsunterlagen in den entsprechenden Akten nicht vorhanden (Urk. 62). Das Steueramt des Kantons Zürich reichte derweil am 16. Januar 2016 die Steuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018 (inkl. Beilagen) sowie einen Einschätzungsentscheid nach Ermessen betreffend das Steuerjahr 2019 ein (Urk. 65-68/1-3).
3. Zur Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2026 erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 6). II. Formelles
1. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch unter Abweisung der von der Privatklägerin geltend gemachten Zivil- und Entschädigungsforderung. Damit gilt das vorinstanzliche Urteil als gesamthaft an- gefochten und ist entsprechend Art. 398 Abs. 2 StPO vollumfänglich zu überprüfen.
- 6 -
2. Anders als vor Vorinstanz rügt die Verteidigung im Berufungsverfahren eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht. Es erübrigen sich daher an dieser Stelle weitere Ausführungen hierzu und es kann stattdessen vollumfänglich auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 3 f.). III. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 26. März 2020 als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer (mit Einzelunterschrift) der C1._____ GmbH das Formular "COVID-19-KREDIT (Kreditvereinbarung)" für einen zinslosen Kredit mit Bundesdeckung mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgefüllt, unterschrieben und bei der Kreditgeberin Raiffeisenbank D._____ eingereicht. Die Kreditvereinba- rung habe mehrere falsche Angaben enthalten. So habe die Kreditnehmerin ge- mäss den einschlägigen Mehrwertsteuerabrechnungen im Jahr 2018 einen Umsat- zerlös von Fr. 880'717.– und im Jahr 2019 einen Umsatzerlös von Fr. 1'169'303.– erwirtschaftet. Entsprechend sei der im Kreditantrag angegebene Umsatzerlös falsch und um mindestens Fr. 2'480'679.– (recte: Fr. 2'480'697.–) und maximal Fr. 2'769'283.– höher als der tatsächliche Umsatzerlös des Jahres 2018 bzw. des Jahres 2019. Gemäss tatsächlichem Umsatzerlös hätte der Beschuldigte mithin Anspruch auf lediglich einen Kredit in der Höhe von Fr. 88'071.– bzw. maximal Fr. 116'930.– gehabt. Damit habe der Beschuldigte vorgetäuscht, einen Anspruch auf einen Kredit in einem um mindestens Fr. 248'070.– höheren Betrag zu haben. Wei- ter habe der Beschuldigte in der Kreditvereinbarung wahrheitswidrig angegeben, den Kredit ausschliesslich für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft zu verwenden, wohingegen er in Wirklichkeit den Kredit verwendet habe, um eine ausstehende Mietzinszahlung der Gesellschaft für das Jahr 2019 von Fr. 85'200.– zu tätigen. Schliesslich habe er auch eine falsche Angabe zur Mitarbeiterzahl der Gesellschaft gemacht. 1.2. Mit diesen Falschangaben habe der Beschuldigte die auf Selbstdeklaration beruhende, nicht inhaltlich geprüfte Vergabepraxis der Covid-19-Solidarbürg-
- 7 - schaftsverordnung arglistig ausgenutzt, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Bank habe sich entsprechend täuschen lassen und den Kreditbe- trag von Fr. 365'000.– am 27. April 2020 ausbezahlt, welcher automatisch von der Bürgschaftsorganisation verbürgt und durch die Schweizerische Nationalbank refi- nanziert worden sei. Dadurch habe der Bund einen Vermögensschaden von min- destens Fr. 248'070.– und maximal Fr. 276'929.– erlitten. All dies habe der Be- schuldigte bei seinem Verhalten zumindest in Kauf genommen (Urk. 16 S. 2 f.).
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte hat zum Anklagevorwurf in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2023 die Aussage verweigert (Urk. 2/1). Vor Vorinstanz äusserte er sich demgegenüber zum Anklagepunkt und bestritt nicht, namens der C1._____ GmbH einen Kredit von Fr. 365'000.– beantragt und diesen auch erhalten zu haben (Prot. I S. 9 f., S. 12). Allerdings stellte er in Abrede, auf dem Covid-Kre- ditformular bewusst falsche Angaben gemacht zu haben, wobei er sich auch an- lässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen auf den Standpunkt stellte, den Umsatzerlös anhand der Debitorenliste und der Auftragsbücher richtig berechnet zu haben, indem er auch auf die zu erwartenden Aufträge für bereits abgeschlossene Werkverträge abgestellt habe (Prot. I S. 9, S. 16; Prot. II S. 16). Namentlich habe er mit der E._____ AG einen Werkvertrag über Fr. 2'500'000.– (Prot. I S. 16; Prot. II S.
16) betreffend eine Bettenstation und mit der F._____ AG einen Werkvertrag über Fr. 1'500'000.– bis Fr. 1'800'000.– betreffend eine Überbauung in G._____ abge- schlossen (Prot. II S. 16). Die Arbeiten für das Projekt in G._____ habe er jedoch nicht abschliessen können, weil letztlich eine andere Gesellschaft mit den Arbeiten betraut worden sei. Er habe einzig über einen Werklohn von Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.– abrechnen können (Prot. II S. 16 f.). Der von ihm im Covid-Kreditformular angegebene Umsatz sei denn auch provisorisch gewesen, zumal auf dem Formular der Vermerk "provisorisch" gestanden sei (Prot. I S. 17). Die Angaben gegenüber der Mehrwertsteuerbehörde (zum Umsatzerlös 2018 und 2019) würden ohnehin nicht stimmen (Prot. I S. 16; Prot. II S. 19). Anfangs des Jahres 2025 habe es näm- lich eine Mehrwertsteuerprüfung gegeben, woraus eine Mehrwertsteuernachforde- rung von Fr. 200'000.– resultiert habe, welche drei bis vier Jahre betreffe, da der
- 8 - entsprechende Umsatz zu tief angegeben worden sei. Stattdessen stimme der an- gegebene Umsatz im Covid-Kreditformular (Prot. II S. 19 f.). Weiter machte der Beschuldigte geltend, er habe tatsächlich die inkriminier- ten Mietausstände beglichen, doch wisse er nicht, ob das Geld aus dem Covid- Kredit stamme, denn es sei in dieser Zeit etwa eine Million Franken auf dem be- sagten Konto eingegangen (Prot. I S. 12; Prot. II S. 18). Zudem habe er 12 Leute bezahlt, weshalb er auch diese Mitarbeiteranzahl auf dem Formular angegeben habe (Prot. I S. 9). Die Mitarbeiter seien bei der C2._____ GmbH angestellt gewe- sen, die Werkverträge seien aber über die C1._____ GmbH abgewickelt worden, weshalb von einer "wirtschaftlichen Vereinigung" auszugehen sei (Prot. I S. 10, S. 15; Prot. II S. 11).
3. Sachverhalt 3.1. Der Sachverhalt ist – soweit umstritten – in zweiter Instanz einer erneuten Würdigung zu unterziehen. Im angefochtenen Urteil sind die diesbezüglich gelten- den Beweisregeln umfassend und zutreffend dargestellt worden (Urk. 47 S. 9 f.), so dass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleichermassen wer- den die relevanten Beweismittel korrekt rezitiert und zusammengefasst (Urk. 47 S. 10.), was in zweiter Instanz nicht wiederholt zu werden braucht. 3.2. Unbestritten und vom Untersuchungsergebnis gedeckt ist, dass der Be- schuldigte als einziger Gesellschafter mit Einzelunterschrift der C1._____ GmbH am 26. März 2020 einen Kreditantrag für einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 365'000.– unterzeichnet hat und die Raiffeisenbank D._____ diesen Kredit der C1._____ GmbH am 27. März 2020 gutschrieb (Prot. I S. 9, S. 12; Urk. 3/1; Urk. 3/17 S. 1). Der Beschuldigte stellt sich dabei auf den Standpunkt, der von ihm an- gegebene Umsatzerlös für das Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 3'650'000.– sei kor- rekt, wohingegen gemäss der Anklagebehörde der Umsatzerlös bewusst falsch um mindestens Fr. 2'480'679.– (recte: Fr. 2'480'697.–) und maximal Fr. 2'769'283.– hö- her angegeben wurde.
- 9 - 3.2.1. Hinsichtlich des Vorwurfes der falschen Angabe des Umsatzerlöses erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, es sei völlig unplausibel, dass der tatsächliche Um- satzerlös für das Jahr 2019 um mehr als den Faktor drei (d.h. Fr. 3'650'000.– anstatt Fr. 1'169'303.–) und für das Jahr 2018 gar um mehr als den Faktor vier (d.h. Fr. 3'650'000.– anstatt Fr. 880'717.–) höher gewesen sein soll, als dies aus den Mehrwertsteuerabrechnungen für die Jahre 2019 und 2018 ersichtlich werde. Der Beschuldigte habe denn auch nicht dargelegt, weshalb diese enorme Umsatzstei- gerung erfolgt sein soll (Urk. 47 S. 13). Die eingereichten Referenzen hinsichtlich der von der C1._____ GmbH in den Jahren 2017 bis 2023 umgesetzten Projekte würden die Umsatzsteigerung jedenfalls nicht erklären. Die behauptete Richtigkeit der Angaben betreffend den Umsatzerlös werde sodann auch durch keinerlei Buch- haltungsunterlagen belegt, obwohl dies bei der Argumentation des Beschuldigten zu erwarten gewesen wäre (Urk. 47 S. 14). Der Standpunkt, der provisorisch be- rechnete Umsatz sei deshalb weit höher gewesen als das tatsächlich vereinnahmte Entgelt gemäss den Mehrwertsteuerabrechnungen 2018 und 2019, weil gestellte Rechnungen für diese Zeiträume zu einem späteren Zeitpunkt teilweise nach unten hätten korrigiert werden müssen, verfange nicht. Die besagten Schlussrechnungen, welche die Rabatte belegen würden, datierten mit einer Ausnahme nämlich bereits aus dem Jahr 2019 bzw. dem Januar 2020 und seien dem Beschuldigten somit im Tatzeitpunkt bereits bekannt gewesen (Urk. 47 S. 14 f.). Betreffend die Schluss- rechnung vom 16. Januar 2020 (Urk. 34/5) könne der Beschuldigte mithin nicht davon ausgegangen sein, den dort handschriftlich festgehaltenen Bruttobetrag von Fr. 2'280'335.66 an den Umsatzerlös 2019 anrechnen zu können, nachdem mit die- ser Rechnung im Endeffekt ein deutlich tieferer Betrag (mit einem Rabatt von Fr. 690'143.–) in Rechnung gestellt worden sei und die Differenz zwischen dem Um- satzerlös auf dem Kreditformular und dem tatsächlich erzielten Umsatz mit diesem Restbetrag ohnehin nur zu einem Bruchteil erklärt zu werden vermöchte (Urk. 47 S. 14 f.). Ferner vermöge der Umstand, dass der C1._____ GmbH aus diesem äl- teren Auftrag (aus dem Jahr 2017 betreffend die E._____ AG) noch eine grössere Summe zustehen solle, mit dem die Kreditverbindlichkeiten hätten zurückbezahlt werden können, auch nichts daran zu ändern, dass die inkriminierte Angabe des (definitiven) Umsatzerlöses für das Jahr 2019 letztlich deutlich überhöht gewesen
- 10 - sei. Und im Übrigen habe der Beschuldigte auch für seine andere Firma, die C2._____ GmbH, einen Kreditantrag ausgefüllt, wobei in diesem Fall die Umsatz- angaben mit Fr. 1'168'727.– im Bereich der Zahlen gelegen hätten, welche sich auch aus den entsprechenden Mehrwertsteuerabrechnungen für diese Firma erge- ben hätten (Urk. 47 S. 16). Zusammenfassend erwog die Vorinstanz, dass der Umsatzerlös 2019 in der Höhe von Fr. 3'650'000.– anhand der Akten nicht ansatzweise nachvollziehbar sei. Durch die Mehrwertsteuerabrechnungen 2018 und 2019 sei belegt, dass dieser für das Jahr 2019 objektiv höchstens einen Drittel, nämlich Fr. 1'169'303.–, betragen habe. Zudem sei der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben während zweieinhalb Stunden mit dem Ausfüllen des Kreditformulars beschäftigt gewesen, wobei er um die Wichtigkeit der Angaben gewusst habe. Er habe denn auch nie geltend ge- macht, dass die falschen Angaben auf einem Versehen beruhen würden, weshalb davon auszugehen sei, dass er den Umsatzerlös für das Jahr 2019 bewusst falsch deklariert habe, so dass auch der subjektive Sachverhalt erstellt sei. 3.2.2. Das Covid-19-Kreditantragsformular sieht unter Ziffer 3 zwei Felder (Block 1 und 2) für die Angaben zum Kreditbetrag, der gemäss dem Formular 10 % des Um- satzerlöses bzw. des geschätzten Umsatzerlöses, maximal jedoch Fr. 500'000.– beträgt, vor. Unter Block 1 mussten die Antragsteller den definitiven Umsatzer- lös 2019 bzw. wenn nicht vorhanden den provisorischen Umsatzerlös 2019 ange- ben. Wenn auch dieser nicht vorhanden war, musste derweil auf den (definitiven) Umsatzerlös 2018 abgestellt werden. Falls Angaben unter Block 1 nicht möglich waren, mussten die Antragsteller unter Block 2 die geschätzte Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr angeben, welche sodann multipliziert mit 3 den geschätzten Um- satzerlös ergab (vgl. dazu BGE 151 IV 201, E. 2.4.2.; vgl. auch Urk. 3/1). Diese Parameter ergänzend ergibt sich aus Art. 7 Covid-19-SBüV Folgendes: Der Kredit- betrag bemass sich primär nach dem Umsatzerlös 2019. Lag der definitive Jahres- abschluss 2019 im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, so war die proviso- rische Fassung des Jahresabschlusses massgebend oder – wenn auch diese fehlte – letztlich der (definitive) Umsatzerlös 2018. Bei einer Aufnahme der Ge- schäftstätigkeit erst auf den 1. Januar 2020 oder später bzw. bei einem infolge der
- 11 - Gründung im Jahr 2019 überlangen Geschäftsjahr galt als Umsatzerlös derweil das Dreifache der gesamten Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr, höchstens aber der Betrag von Fr. 500'000.–. 3.2.3. Der Beschuldigte trug im Kreditantrag vom 26. März 2020 in Block 1 (Umsat- zerlös) den Betrag von Fr. 3'650'000.– ein. Streitig ist diesbezüglich, ob es sich um eine objektiv falsche Angabe handelt, nachdem der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung dazu ausführte, der von ihm an- gegebene Umsatzerlös von Fr. 3'650'000.– sei korrekt (Prot. I S. 9, S. 16; Prot. II S. 16). Er habe den Umsatzerlös gestützt auf die Debitorenliste und die Auftrags- bücher berechnet. Für ihn sei dieser Umsatz provisorisch gewesen, denn auf dem Formular stehe doch auch "provisorisch" (Prot. I S. 9, S. 16 f.). Seine Verteidigung bringt vor diesem Hintergrund dazu vor, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte einen falschen provisorischen Umsatzerlös angegeben habe (Urk. 32 S. 8; Urk. 76 S. 4 f.). Für den Fall, dass die Falschheit des Umsatzerlöses erstellt sei, habe der Beschuldigte den Umsatzerlös allenfalls falsch geschätzt (Urk. 32 S. 8). Jedenfalls liesse sich nicht nachweisen, dass der Beschuldigte den Umsatzerlös vorsätzlich falsch angegeben habe (Urk. 76 S. 5 f.). 3.2.4. Der im Covid-Kreditantrag enthaltene Begriff des Umsatzerlöses wird in der schweizerischen Gesetzgebung nirgends definiert. Auch die im vorliegenden Zu- sammenhang seinerzeit massgebende Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung präzisiert nicht, was mit dieser Formulierung gemeint ist. Die Erläuterungen zur Ver- ordnung verweisen diesbezüglich auf die Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR und Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR sowie in den Fussnoten auf eine entsprechende Kommentierung des letzteren Artikels in einem einschlägigen Praxiskommentar, wo festgehalten wird, dass der Umsatzerlös dem Bruttoumsatz abzüglich Skonti, Rabatten und De- bitorenverlusten entspreche und somit letztlich der Nettoerlös gemäss Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 OR entscheidend sei, weshalb Stornierungen und die Mehrwertsteuer umsatzmindernd abgezogen werden könnten (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-So- lidarbürgschaftsverordnung S. 11 i.V.m. GRETER/ZIHLER, in: Pfaff/Glanz/Stenz/Zih- ler [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar,
2. Aufl. 2019, S. 89). Nach der herrschenden Lehre zur Rechnungslegung ent-
- 12 - spricht der Nettoerlös dem fakturierten Umsatz aus Lieferungen und Leistungen eines Unternehmens (BSK OR II – WATTER/BÄNZIGER, 6. Aufl. 2024, Art. 727 N 18). Mit dem im Kreditantrag verwendeten Begriff des Umsatzerlöses hatte damit der Nettoumsatz als massgebend zu gelten, welcher sich in der Regel aus erbrachten Lieferungen und Leistungen speist, weshalb davon abweichende Angaben insofern objektiv als falsch angesehen werden können. 3.2.5. Die Angabe eines geschätzten Umsatzerlöses von Fr. 3'650'000.– in Block 1 ist grundsätzlich bereits deshalb als falsch zu erachten, da in Block 1 die Angabe eines provisorischen Umsatzerlöses ihre Grundlage in einem Jahresabschluss (Einzelabschluss) haben muss. Dies ergibt sich auch aus dem Kreditformular selbst ("Alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens basieren auf dem Einzelab- schluss"), was vorliegend unstreitig nicht der Fall ist. Eine Schätzung darf nur in Block 2 eingetragen werden und muss gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Covid-19-SBüV auf der Nettolohnsumme und nicht auf dem zu erwartenden Umsatz basieren. Hochrechnungen oder Schätzungen werden sodann einzig bei jüngeren Unterneh- men mit Gründung nach dem 1. Januar 2020 akzeptiert, weshalb eine solche im vorliegenden Fall (Eintragung der C1._____ GmbH im Handelsregister am tt.mm.2017) ohnehin nicht massgeblich sein konnte. Da gemäss dem Covid-Kre- ditformular bei nicht vorhandenem definitiven oder provisorischen Umsatzerlös 2019 ausdrücklich der Umsatzerlös 2018 anzugeben war (vgl. dazu vorstehend Zif- fer 3.2.2.) und im Tatzeitpunkt am 26. März 2020 eine Bilanz und eine Erfolgsrech- nung für das Jahr 2018 ("gedruckt am 25. Februar 2020") vorlagen, ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte den Umsatzerlös schätzte, anstatt auf die besagte Bilanz bzw. Erfolgsrechnung abzustellen. Aus der Erfolgsrechnung für das Jahr 2018, welche (zusammen mit der Bilanz) mit der Steuererklärung 2018 vom 27. Februar 2020 eingereicht wurde, geht für das Jahr 2018 ein Betriebsertrag von Fr. 817'562.86 hervor (Urk. 66/3). Dieser Betriebsertrag stimmt denn auch un- gefähr mit dem Umsatz gemäss der Mehrwertsteuerabrechnung 2018 von Fr. 880'717.– überein (Urk. 3/11). Bereits der Umstand, dass der Beschuldigte trotz Vorliegens der Bilanz und Erfolgsrechnung 2018 mithin eine Schätzung abgibt, er- weckt Zweifel an der Richtigkeit des im Covid-Kreditformular angegebenen Umsat- zerlöses, zumal der Vergleich mit der Erfolgsrechnung 2018 zeigt, dass der vom
- 13 - Beschuldigten angegebene Umsatzerlös von Fr. 3'650'000.– nicht plausibel er- scheint (vgl. dazu nachstehend Ziffer 3.2.6.). 3.2.6. Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob der vom Beschuldigten geschätzte Umsatzerlös von Fr. 3'650'000.– den Umsatz für das Jahr 2019 annähernd korrekt wiedergibt. Eine abgeschlossene Buchhaltung für das Jahr 2019, mittels derer die Angabe des Beschuldigten direkt verifiziert werden könnte, ist nicht aktenkundig und konnte nachträglich auch nicht beigebracht werden. Der vom Beschuldigten angegebene Umsatzerlös für das Jahr 2019 kann indessen anhand der Mehrwert- steuerdeklarationen für die Jahre 2018 und 2019 (Urk. 3/11) sowie der Auszüge des Geschäftskontos der Gesellschaft (Urk. 5/4/3) plausibilisiert werden. Ferner lie- gen dem Gericht nunmehr die beigezogenen Steuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018 (inkl. jeweiliger Bilanz und Erfolgsrechnung der AG) vor (vgl. Urk. 66/2 und Urk. 66/3).
a) Gemäss der Erfolgsrechnung für das Jahr 2018 betrug der Betriebsertrag für das Jahr 2018 Fr. 817'562.86. Zwar ist gegenüber dem Jahr 2017, in dem ein Be- triebsertrag von Fr. 166'937.29 resultierte, eine deutliche Umsatzsteigerung zu ver- zeichnen. Hingegen erweist es sich als nicht plausibel, dass der Umsatzerlös für das Jahr 2019 dann geradezu Fr. 3'650'000.– betragen haben soll. Der Beschul- digte sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, den Umsatz anhand der Debito- renliste und der erwarteten Arbeiten, für die er bereits Werkverträge abgeschlossen habe, berechnet zu haben (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte sodann dazu aus, er habe mit der E._____ AG einen Werk- vertrag mit einem vereinbarten Werklohn von Fr. 2'500'000.– und mit der F._____ AG einen Werkvertrag mit einem vereinbarten Werklohn von Fr. 1'500'000.– bis Fr. 1'800'000.– abgeschlossen (Prot. II S. 16). Dass der Beschuldigte für das Jahr 2019 von einer Leistungssteigerung ausging (Urk. 76 S. 5), ist vor diesem Hinter- grund zwar nicht unplausibel. Dass anhand dieser Werkverträge, welche im Übri- gen nicht zur Verifizierung ins Recht gereicht wurden, mit guten Gründen davon auszugehen war, dass sich der Umsatz des Jahres 2019 auf über Fr. 3'500'000.– hinaufkatapultierte, ist nicht nachvollziehbar, zumal solch umfangreiche Werkver- träge in der Regel Arbeiten für mehrere Jahre generieren.
- 14 -
b) Einen weiteren wesentlichen Anhaltspunkt für die Prüfung des Umsatzerlö- ses von Fr. 3'650'000.– bilden die Mehrwertsteuerabrechnungen. Gemäss der Mehrwertsteuerabrechnung 2018 bemass sich der Umsatz der C1._____ GmbH für dieses Jahr auf den Betrag von Fr. 880'717.– und gemäss der Mehrwertsteuer- abrechnung 2019 für jenes Jahr auf den Betrag von Fr. 1'169'303.–. Der Beschul- digte führte dazu in der Hauptverhandlung aus, diese Angaben würden ohnehin nicht stimmen, denn sie seien alle provisorisch. Der neue Buchhalter arbeite diese Zahlen auf und es sehe nun alles anders aus (Prot. I S. 16). In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob der in der Mehrwertsteuerabrechnung 2019 angegebene Umsatz plausibel ist. Die Mehrwertsteuerabrechnung 2019 ist im vorliegenden Zusammenhang an- hand der Zahlungseingänge zu überprüfen, zumal auch die Verteidigung vorbringt, diese sei gestützt auf tatsächlich vereinnahmtes Entgelt erstellt worden (Urk. 32 S. 6; Urk. 76 S. 4). Bei der entsprechenden Abrechnung nach vereinnahmten Ent- gelten ist der Zeitpunkt der Zahlung einer Rechnung relevant. Der Umsatz ist also in derjenigen Abrechnungsperiode zu deklarieren, in der die Zahlung eintrifft. Die Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto für Arbeiten im Jahr 2019 belaufen sich gestützt auf den entsprechenden Kontoauszug auf Fr. 1'154'224.67 (= Fr. 1'353'248.79 [Saldo per Ende 2019] ./. Fr. 17'035.48 [Saldovortrag 2018] ./. Fr. 181'988.64 [Gutschriften 2018]). Dieser Betrag weicht nur unwesentlich vom in der Mehrwertsteuerabrechnung 2019 angegebenen Umsatz von insgesamt Fr. 1'169'303.– ab (vgl. Urk. 3/11). Damit erweist sich – mit der Verteidigung – als plausibel, dass die Mehrwertsteuer tatsächlich gestützt auf das vereinnahmte Ent- gelt abgerechnet wurde, was sich im Übrigen auch daraus ergibt, dass der Beschul- digte den Umsatz in der zweiten Kolonne der Mehrwertsteuerabrechnung angab, die sich auf tatsächlich vereinnahmte Entgelte bezieht (Urk. 3/11). Die entgegen- stehende Behauptung des Beschuldigten steht derweil in Widerspruch zum Argu- ment der Verteidigung selbst, wonach die entsprechenden Abrechnungen anhand der vereinnahmten Entgelte erstellt worden seien. Der Beschuldigte bringt denn auch keine plausible Erklärung dafür vor, weshalb die Angaben in den Mehrwert- steuerabrechnungen 2018 und 2019 für die C1._____ GmbH nicht richtig sein sol- len. Gestützt auf die korrekten Mehrwertsteuerabrechnungen 2018 und 2019 ist es
- 15 - mithin wenig wahrscheinlich, dass der tatsächliche Umsatz für das Jahr 2019 den Betrag von Fr. 3'650'000.– erreichte, zumal dies mehr als das Dreifache des effektiv erwirtschafteten Umsatzes gemäss der Mehrwertsteuerabrechnung 2019 (entspre- chend Fr. 1'169'303.–) darstellt. Der Beschuldigte brachte dazu anlässlich der Be- rufungsverhandlung vor, die C1._____ GmbH müsse Mehrwertsteuern von ca. Fr. 200'000.– nachzahlen (Prot. II S. 19 f.), wobei diese Nachforderung drei oder vier Jahre betreffe (Prot. II S. 20). Selbst wenn aber ein Anteil dieser Nachforderung auf einen erwirtschafteten Umsatz im Jahr 2019 entfiele und das Jahr 2019 das um- satzstärkste Jahr gewesen wäre, könnte aufgrund einer solchen Mehrwertsteuer- nachforderung, welche im Übrigen ebenfalls nicht aktenkundig gemacht wurde, im- mer noch nicht plausibel hergeleitet werden, dass der Umsatz im Jahr 2019 tat- sächlich Fr. 3'650'000.– betragen haben könnte.
c) Wie vorstehend dargelegt, sind für die Ermittlung des Umsatzerlöses stattdes- sen die fakturierten Leistungen des Jahres 2019 massgeblich (vgl. vorstehend Zif- fer 3.2.4.), wobei nicht einzig anhand der Kontoauszüge des Jahres 2019 auf die fakturierten Leistungen für dieses Jahr abgestellt werden kann, weil damit nur die damals effektiv erfolgten Zahlungseingänge dokumentiert werden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist vielmehr davon auszugehen, dass auch jene Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto der Jahre 2020 und 2021, die sich gemäss den Rech- nungsnummern auf das Jahr 2019 beziehen, zu den in diesem Jahr fakturierten Leistungen gehören. Die Zahlungseingänge im Jahr 2020 für Arbeiten im Jahr 2019 betragen Fr. 149'514.91 und die Zahlungseingänge im Jahr 2021 für Arbeiten im Jahr 2019 betragen Fr. 1'093.66. Belaufen sich die effektiven Zahlungseingänge im Jahr 2019 auf Fr. 1'154'224.67, so betragen die insgesamt für das Jahr 2019 fak- turierten Leistungen mithin Fr. 1'304'833.–. Nachdem zur Ermittlung des effektiven Umsatzerlöses umsatzmindernd noch die Mehrwertsteuer abzuziehen ist (vgl. vor- stehend Ziffer 3.2.4.), resultiert zu Gunsten des Beschuldigten demzufolge ein tat- sächlicher Umsatz von rund Fr. 1'204'361.– (Fr. 1'304'833.– ./. 7.7 % Mehrwert- steuer von Fr. 100'472.–), wobei anzumerken bleibt, dass bei dieser Berechnung der Abzug von weiteren allfälligen Entgeltsminderungen (wie Skonti und Rabatte bzw. auch Debitorenverluste) noch nicht mitberücksichtigt ist, was sich jedoch man-
- 16 - gels konkreter diesbezüglicher Angaben nicht zu Lasten des Beschuldigten auswir- ken darf.
d) Die Verteidigung wendet sodann ein, für den massgebenden Umsatzerlös könne auch deshalb nicht abschliessend auf die Mehrwertsteuerabrechnungen ab- gestellt werden, da diese nicht zusätzlich die für diese Jahre vereinbarten Entgelte berücksichtigten. Neben den effektiven Zahlungseingängen seien mithin sämtliche in diesen Jahren angefallenen Debitoren für den Umsatz in Rechnung zu stellen (Urk. 32 S. 6). Konkret macht die Verteidigung zu den Forderungen der C1._____ GmbH geltend, die Gesellschaft habe aufgrund eines früheren Werkvertrages eine Klage gegen die E._____ AG über den Betrag von Fr. 802'261.55 (zzgl. Zins zu 5 % seit dem 10. April 2020) eingeleitet und dieser offene Betrag sei unter anderem auch für Arbeiten im Jahr 2019 geschuldet (Urk. 32 S. 7). Gemäss einem Schreiben des Rechtsvertreters der C1._____ GmbH im diesbezüglichen Zivilprozess ist in diesem Zusammenhang aktenkundig, dass anlässlich der Referentenaudienz die Richterin den Fall "zu 100 % als berechtigt" erachtete (vgl. Urk. 34/8). Aus dem Auszug der entsprechenden Klageschrift (mutmasslich vom 20. Januar 2023) er- gibt sich dazu, dass die C1._____ GmbH und die E._____ AG am 22. November 2017 einen Werkvertrag betreffend ein Projekt "..." abgeschlossen haben, wobei zwischen den Parteien im Zivilprozess die Vergütung von Nachträgen unter diesem Werkvertrag strittig ist (Urk. 34/7 S. 10). Insoweit mithin zu Gunsten des Beschuldigten auch diese Leistungen für die definitive Ermittlung des Umsatzerlöses des Jahres 2019 relevant sind, ist dem- nach zu eruieren, in welchem Umfang entsprechende Arbeiten im Jahr 2019 einen konkreten Bestandteil der vorerwähnten Forderungssumme von Fr. 802'261.55 bil- den. Dazu ist vorweg anzumerken, dass gemäss der Verteidigung die Mehrwert- steuerabrechnung 2019 anhand des in dieser Periode tatsächlich vereinnahmten Entgeltes erstellt worden ist (Urk. 32 S. 6; Urk. 76 S. 4), was anhand der Zahlungs- eingänge auf dem Geschäftskonto plausibel erscheint (vgl. vorstehend Zif- fer 3.2.6.). Für das Jahr 2019 fakturierte Leistungen, für welche in dieser Periode keine entsprechenden Zahlungseingänge zu verzeichnen waren, schlagen sich da- her nicht im Umsatzerlös gemäss dieser Mehrwertsteuerabrechnung nieder. In wel-
- 17 - chem Umfang solch zusätzliche Leistungen für das Jahr 2019 vereinbart wurden, ergibt sich hingegen – wie dargelegt – nicht abschliessend aus den Akten. Immer- hin geht aber aus der aktenkundigen Schlussrechnung für das entsprechende Pro- jekt vom 1. Juli 2020 (mit dem Vermerk "...") hervor (Urk. 34/6), dass noch eine Zahlung in der Höhe von Fr. 803'412.– offen ist, welcher Betrag mit der eingeklag- ten Forderung weitestgehend übereinstimmt, so dass nicht davon auszugehen ist, dass der behauptete noch offene Rechnungsbetrag erfunden ist. Der Umstand, dass gemäss der provisorischen Schlussrechnung vom 16. Januar 2020 (Urk. 34/5) auch Nachträge für das Jahr 2019 gelistet wurden, lässt denn auch mit Fug darauf schliessen, dass für dieses Jahr tatsächlich entsprechende Leistungen erbracht und in Rechnung gestellt wurden, so dass sie grundsätzlich zum Umsatzerlös 2019 hinzuzurechnen sind. Da sich der effektive Anteil der in Rechnung gestellten Leis- tungen für das Jahr 2019 letztlich nicht ermitteln lässt, ist dabei zu Gunsten des Beschuldigten der gesamte eingeklagte Betrag von Fr. 802'261.55 an den bisher ermittelten Umsatzerlös 2019 von Fr. 1'204'361.– (vgl. vorstehend Ziffer 3.2.6. d)) aufzurechnen. Damit ist für das Jahr 2019 von einem buchhalterisch plausiblen Um- satzerlös von gerundet Fr. 2'006'622.– auszugehen, obwohl diese Summe die tat- sächlichen Zahlungseingänge in diesem Jahr übersteigt.
e) Auch wenn mithin aufgrund des Dargelegten zu Gunsten des Beschuldigten für das Jahr 2019 von einem plausiblen Umsatzerlös von Fr. 2'006'622.– auszuge- hen ist, so entbehrt angesichts der im Recht liegenden Unterlagen (namentlich der Kontoauszüge, der Mehrwertsteuerabrechnungen sowie der Steuererklärung 2018 inkl. beigelegter Erfolgsrechnung) der vom Beschuldigten im Kreditformular ange- gebene Umsatzerlös von Fr. 3'650'000.– nach wie vor jeglicher plausibler Grund- lage und stellt damit im verbleibenden Umfang objektiv definitiv eine falsche An- gabe dar. 3.2.7. Die Verteidigung bringt vor, sofern das Gericht als erstellt erachten würde, dass der Beschuldigte den Umsatzerlös objektiv zu hoch angegeben habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er den provisorisch geschätzten Umsatz sub- jektiv für realistisch gehalten habe, denn eine Schätzung könne keine vorsätzliche Täuschung sein (Urk. 32 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die
- 18 - Verteidigung dazu, nach dem Verständnis des Beschuldigten habe sich der Umsatz offensichtlich aus den Geldern, welche effektiv eingegangen seien, aus den gestell- ten, aber noch nicht bezahlten Rechnungen (Debitoren) sowie aus den vereinbar- ten Werkverträgen zusammengesetzt. Der Beschuldigte habe offensichtlich eine Mischrechnung zwischen Vergangenheit und Zukunft gemacht, was ihm jedoch schlichtweg nicht bewusst gewesen sei. Da ihm das Formular "so kompliziert" er- schienen sei, habe er das Kreditformular im Minimum einmal zur Kontrolle an sei- nen Anwalt geschickt, welcher ihn darauf hingewiesen habe, dass er offensichtlich zu viele numerische Stellen angegeben habe. Der Beschuldigte habe das Formular mithin wenigstens einmal von einer externen Person kontrollieren lassen. Er habe damit nicht mit Wissen und Willen falsche Angaben gemacht (Urk. 76 S. 5 f.).
a) Der Beschuldigte konnte in diesem Zusammenhang letztlich nicht schlüssig und anhand von objektiven Anhaltspunkten darlegen, wie er den behaupteten Um- satzerlös von Fr. 3'650'000.– berechnet haben will. Seine pauschalen Erklärungen, wonach er hingesessen sei und die Summe aufgrund der Kontoauszüge und der Auftragsbücher zusammengerechnet habe, überzeugt nach dem vorstehend Ge- sagten nicht. Im Übrigen liegt auch keine plausible Erklärung dafür vor, weshalb der Beschuldigte bei der Unterzeichnung des Kreditantragformulars am 26. März 2020 überhaupt auf eine Umsatzschätzung zurückgreifen musste, da zumindest sämtliche notwendigen Unterlagen für das Jahr 2018 vorhanden waren (vgl. vor- stehend Ziffer 3.2.5.) und nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte nicht wie vorgeschrieben diese Zahlen beizog. Nachdem der Beschuldigte durch das Ausfül- len des Covid-Kreditformulars die Zusicherung abgab, dass die Angaben zum Um- satzerlös auf einem Einzelabschluss basieren, und er dann trotzdem auf eine Schätzung abstellte, musste er zumindest ernsthaft mit einer Falschangabe rech- nen. Im Übrigen wusste der Beschuldigte, dass er immer wieder gezwungen war, Rabatte auf gestellte Schlussrechnungen zu gewähren bzw. Abschläge hinzuneh- men (Urk. 32 S. 6; Urk. 76 S. 6). Zudem gab er an, für das Projekt in G._____, bei dem ein Werklohn von bis zu Fr. 1'800'000.– vereinbart worden sei, letztlich nur über einen Betrag von Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.– abgerechnet zu haben. Somit konnte er – entgegen seinen entsprechenden Vorbringen (Prot. II S. 16; Urk. 76 S. 6) – ohnehin nicht in guten Treuen davon ausgehen, für den geschätzten Umsatz
- 19 - auf die vollen vereinbarten Werklöhne abstellen zu können. Mithin musste er mit der vorgenommenen Schätzung des Umsatzerlöses auch insofern zumindest ernsthaft mit einer Falschangabe rechnen.
b) Ist aber nicht erklärbar, weshalb und anhand welcher konkreten Zahlen und Unterlagen der Beschuldigte den Umsatzerlös für das Jahr 2019 auf den Betrag von Fr. 3'650'000.– schätzte, obwohl er als einziger Geschäftsführer und Gesell- schafter für die Buchführung der Gesellschaft seit Längerem verantwortlich war, so kann er sich in subjektiver Hinsicht nicht darauf berufen, er habe von dieser hohen Zahl, welche die Mehrwertsteuerumsätze um ein Vielfaches überstieg und mit den Kontoeingängen nicht annähernd übereinstimmte, mit guten Gründen ausgehen dürfen. Bei solcherlei Unsicherheiten betreffend die Berechnung des Umsatzerlö- ses hätte er einen Treuhänder oder Buchhalter beiziehen müssen, um Falschan- gaben zu vermeiden, was ihm als Geschäftsmann durchaus bewusst gewesen sein muss, zumal sich aus den Ausführungen der Verteidigung ergibt, dass die Buch- haltung bis Ende 2019 von einem Buchhalter geführt wurde (Urk. 32 S. 8). Dies drängte sich vorliegend denn auch geradezu auf, da die Kreditaufnahme von wich- tiger Bedeutung für den Fortbestand der Unternehmung war. Indem der Beschul- digte trotz offenbar nicht zur Verfügung stehender Buchhaltung kein entsprechen- des Fachwissen beizog, musste er mithin hinsichtlich der Umsatzberechnung zu- mindest ernsthaft damit rechnen, eine Falschangabe in einer für die Kreditvergabe wesentlichen Angelegenheit zu tätigen. Die diesbezügliche Argumentation der Ver- teidigung, der Beschuldigte habe zur Prüfung des Kreditformulars einen Rechtsan- walt beigezogen, daraufhin einen Tippfehler im Kreditformular korrigiert und dieses neu eingereicht (Urk. 76 S. 7), weshalb er nicht mit Wissen und Willen falsche An- gaben gemacht habe, verfängt dabei nicht. Gemäss den entsprechenden Ausfüh- rungen des Beschuldigten hat er beim "ersten Antrag" beim Umsatz fälschlicher- weise Fr. 116 Mio. angegeben, wobei ihn sein Rechtsanwalt auf den Fehler auf- merksam gemacht habe (Prot. I S. 10). Diese Prüfung des Kreditantragsformulars bezieht sich somit nachweislich auf das Formular, mit welchem der Beschuldigte am 26. März 2020 für die C2._____ GmbH einen Kredit beantragte und darin einen Umsatzerlös von Fr. 1'168'727.– angab (Urk. 3/2). Aus der Korrektur dieses Tipp- fehlers ergibt sich jedoch nicht, dass der mutmasslich beigezogene Rechtsanwalt
- 20 - (Belege wurden auch diesbezüglich nicht eingereicht) auch die Umsatzberechnung betreffend die C1._____ GmbH überprüfte. Eine solche Prüfung konnte denn auch nicht vorgenommen worden sein, andernfalls die Umsatzangabe von Fr. 3'650'000.–, die jeglicher objektiver Grundlage entbehrt, nicht erfolgt wäre. Zwar kann bei der beschriebenen Sachlage entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 47 S. 16) nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Kreditantragsformular bewusst einen zu hohen Umsatzerlös angab, doch drängt sich der Schluss auf, dass er solche Falschangaben zumindest in Kauf nahm, um einen höheren Kredit erhältlich zu machen.
c) Im Übrigen erweist sich der Einwand, dass der Beschuldigte aufgrund eines weiteren Projektes im Jahr 2020 mutmasslich auch noch mit einem Umsatz von Fr. 2'500'000.– gerechnet habe (Urk. 32 S. 16), als unbehelflich. Zum einen ist da- mit in keiner Weise ein Umsatzerlös plausibel dargetan und zum anderen würde sich der entsprechende Umsatz ohnehin auf das Jahr 2020 beziehen und wäre somit für den gemäss Kreditantragsformular massgeblichen Umsatzerlös 2019 (bzw. 2018) ohne Belang. 3.2.8. Zusammengefasst fehlt damit jeglicher Hinweis darauf, dass die vom Be- schuldigten im Kreditantragsformular angegebene Umsatzzahl eine reale, anhand konkreter Geschäftsdaten nachvollziehbare Grundlage hatte. Nach dem Dargeleg- ten ist vielmehr davon auszugehen, dass der im Kreditantrag deklarierte Umsatzer- lös auf einer willkürlich durch den Beschuldigten konstruierten Zahl basierte, wel- che eine innere Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben bzw. Schätzung, für die ohnehin kein Raum bestand, ausschloss. Somit ist erstellt, dass der Beschul- digte eine falsche Angabe des Umsatzerlöses lieferte und diesen Umstand zumin- dest in Kauf nahm. 3.3. Dem Beschuldigten wird ferner vorgeworfen, den erhaltenen Kredit unrecht- mässig verwendet zu haben, indem er mit Valuta vom 20. April 2020 ausstehende Mietzinszahlungen für das Jahr 2019 im Betrag von Fr. 85'000.– bezahlte. Der Be- schuldigte sagte anlässlich der Hauptverhandlung dazu aus, dass diese Miete von ihm bezahlt worden sei, er aber nicht wisse, ob sie aus dem Covid-Kredit oder aus eingenommenem Geld beglichen worden sei (Prot. I S. 12). Anlässlich der Beru-
- 21 - fungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, für ihn sei es logisch gewesen, zu- erst die alten Schulden zu bezahlen (Prot. II S. 18). Seine Verteidigung brachte vor, der Vermieter habe die Mietzinsforderung offensichtlich gestundet, womit sich das Fälligkeitsdatum gegen hinten verschiebe. Wenn der Vermieter dann im Frühling 2020 das Geld endlich habe bezahlt haben wollen, sei die Forderung sofort fällig geworden. Folglich sei mit dem Covid-Kredit eine aktuelle, fällige Forderung begli- chen worden (Urk. 76 S. 8). 3.3.1. Die Mietzinszahlung in der Höhe von Fr. 85'200.– am 20. April 2020 ist aus- gewiesen (Urk. 5/4/3 S. 15). Vor der Überweisung des Kreditbetrages in Höhe von Fr. 365'000.– am 27. März 2020 belief sich der Kontostand des Geschäftskontos per 26. März 2020 auf die Summe von Fr. 21'498.71. Ohne Berücksichtigung der Kreditüberweisung gingen bis zur Mietzinszahlung am 20. April 2020 Zahlungen in Höhe von Fr. 13'946.38 auf dem besagten Konto ein (Urk. 5/4/3 S. 14 f.). Folglich wurde der Kredit mindestens im Umfang von Fr. 49'754.91 beansprucht (entspre- chend Fr. 85'200.– ./. Fr. 21'498.71 ./. Fr. 13'946.38). Die Frage, ob die Mietzins- zahlung eine Zweckentfremdung des Kredites begründete, was nicht zuletzt wegen der vorgebrachten Stundung der Mietzinsforderung als fraglich erscheint, kann in- dessen offen bleiben, da bereits der Sachverhalt entsprechend den nachfolgenden Erwägungen zumindest in subjektiver Hinsicht illiquid bleibt. 3.3.2. Auch wenn diesbezüglich die im Kreditformular verwendete Formulierung der Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse prima vista klar erscheint und dazu Beispiele genannt werden, welche Verwendung nicht erlaubt ist, kann die Klärung der Sachlage im Einzelfall mit relativ komplexen (rechtlichen) Fragestellungen ver- bunden sein, deren Kenntnis beim durchschnittlichen Geschäftsinhaber nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden kann. Deshalb ist primär danach zu fragen, ob der Beschuldigte aus seiner Perspektive im konkreten Fall zumindest ernsthaft damit rechnen musste, mit seinem Vorgehen gegen die Covid-Bestimmungen zu verstos- sen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte die Kreditgelder zumindest teil- weise für die Mietzinszahlung für das Jahr 2019 brauchte, geht es für die Frage der Zulässigkeit der Verwendung in diesem Zusammenhang namentlich um die Ab- grenzung von geschäftsmässig begründetem Aufwand vor und nach Ausbruch der
- 22 - Pandemie bzw. ob der Kredit auch für Forderungen verwendet werden durfte, die vor dem Ausbruch der Pandemie entstanden bzw. fällig wurden. Wie vorstehend dargelegt, ist dem Kreditformular diesbezüglich einzig zu entnehmen, dass der Kre- dit zur Sicherung laufender Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden ist, wobei sich aus Art. 6 Covid-19-SBüV diesbezüglich keine Präzisierung ergibt. Erst in den Erläute- rungen des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Corona-Virus vom 14. April 2020 wird festgehalten, dass Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsschwierig- keiten als Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen oder Bekämpfung des Corona- Virus gewährt werden (Erläuterungen S. 9). Da der Beschuldigte den Kredit aber unwiderlegbar für geschäftsmässig begründeten Aufwand verwendete, ist eher zu verneinen, dass sich hinsichtlich der Abgrenzungsfrage, wann die Schuld entstan- den sein muss, um noch als legal bezahlt zu gelten, die mögliche Illegalität des Vorgehens derart gebieterisch aufdrängen musste, dass daraus eine Inkaufnahme der unbotmässigen Verwendung resultierte. Es ginge in der vorliegenden Konstel- lation mithin zu weit, dem Beschuldigten als Geschäftsführer eines Einzelunterneh- mens anzulasten, er habe ernsthaft damit rechnen müssen, mit der Bezahlung of- fener Rechnungen (darunter insbesondere der Begleichung ausstehender ge- schäftlicher Mietzinszahlungen) gegen die besagten Verwendungsrichtlinien zu verstossen. Dies gilt umso mehr, als er mit dem Kredit zumindest teilweise auch Mietzinszahlungen für das Jahr 2020 leistete, womit durchaus plausibel ist, dass er sich hinsichtlich der Verwendung für eine Mietzinszahlung für das Jahr 2019 einer Illegalität nicht bewusst war. Allenfalls könnte dem Beschuldigten eine unsorgfältige Vorgehensweise ohne genauere Prüfung der konkret erlaubten Möglichkeiten des Verwendungszweckes vorgeworfen werden, dies im Vertrauen darauf, das ge- wählte Vorgehen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit liege schon noch im Bereich der zulässigen Kreditverwendung. Eine solch fahrlässige Handlungsweise wäre je- doch im Rahmen des Betrugsvorwurfes nicht strafbar, weshalb diese mögliche Va- riante des Tatgeschehens nicht mehr näher zu prüfen ist. Auch eine fahrlässige Übertretung der Covid-Verordnung wäre im Übrigen nicht strafbar. Die Erläuterun- gen zur Verordnung halten in diesem Zusammenhang fest, dass ausdrücklich auf einen Fahrlässigkeitstatbestand verzichtet worden sei, da die einzureichenden Ge-
- 23 - suche neu seien und es beim Ausfüllen für den ungeübten Gesuchsteller durchaus zu an sich vermeidbaren Fehlern kommen könne (vgl. Erläuterungen S. 18 f.), was ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. 3.3.3. Der Sachverhalt lässt sich mithin in diesem Punkt entgegen der Vorinstanz in subjektiver Hinsicht nicht erstellen. 3.4. Mit Bezug auf den abschliessenden Vorwurf der falschen Angabe der Mitar- beiterzahl führt die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe anerkannt, dass die C1._____ GmbH nicht über 12 Mitarbeiter verfügt habe. Die objektive Falschangabe ist dem Beschuldigten gemäss der Vorinstanz sodann auch anzulasten. Die Vorin- stanz erwog in diesem Zusammenhang, der Beschuldigte bringe vor, die C1._____ GmbH und die C2._____ GmbH seien eine wirtschaftliche Einheit gewesen. Er habe zu jener Zeit 12 Mitarbeitende gehabt und auch 12 Mitarbeiter bezahlt. Dem Be- schuldigten, der gleichentags als zeichnungsberechtigtes Organ der C1._____ GmbH sowie der C2._____ GmbH zwei Kreditanträge für die betreffenden Gesell- schaften eingereicht habe, müsse aber bewusst gewesen sein, dass es sich bei diesen beiden Gesellschaften um zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten ge- handelt habe, welche nicht als wirtschaftliche Vereinigung hätten behandelt werden können. Konkret sei bezüglich der C1._____ GmbH eine falsche Angabe gemacht worden, da die 12 Mitarbeiter bei der C2._____ GmbH angestellt gewesen seien (Urk. 47 S. 18-19). 3.4.1. Unstreitig ist, dass im Tatzeitpunkt am 26. März 2020 nicht 12 Mitarbeitende bei der C1._____ GmbH angestellt waren. Gemäss den entsprechenden Aussagen des Beschuldigten hatte er im Tatzeitpunkt 12 Mitarbeitende, welche indes bei der C2._____ GmbH angestellt waren. Der Beschuldigte führte hierzu aus, die Anstel- lung sei über die C2._____ GmbH und die Werkverträge seien über die C1._____ GmbH gelaufen. Er sei nach der Anzahl der Angestellten gefragt worden und habe 12 Mitarbeiter gehabt (Prot. I. S. 11 f.; Prot. II. S. 17). Damit ist erstellt, dass die Angabe des Beschuldigten, die C1._____ GmbH habe im Tatzeitpunkt 12 Mitarbei- tende beschäftigt, objektiv falsch ist.
- 24 - 3.4.2. Fraglich bleibt, ob der Beschuldigte hinsichtlich der Falschangabe betreffend die Anzahl der Mitarbeiter eine Täuschungs- bzw. Bereicherungsabsicht hatte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es grundsätzlich nicht naheliegend erscheint, bei der Frage nach der Mitarbeiterzahl auch die Angestellten eines anderen Unter- nehmens, welches der Beschuldigte beherrschte, miteinzubeziehen. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang hingegen, dass sich nicht recht zu erschliessen ver- mag und von der Anklage auch nicht näher dargelegt wird, welchen Vorteil sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Einreichung des Kreditformulars von der Angabe einer höheren Mitarbeiterzahl erhoffte. Insbesondere wird dem Beschul- digten in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen, er sei davon ausgegangen, bei einer wahren Angabe hinsichtlich der Mitarbeiter den Kredit nicht im beantrag- ten Umfang zu erhalten. Den einschlägigen Bestimmungen betreffend die Covid- Kreditgewährung ist im Übrigen auch nicht zu entnehmen, dass im Falle einer Ein- zelunternehmung bzw. einer Gesellschaft, die nur vom Inhaber geführt wird und keine Angestellten beschäftigt, keine oder geringere Kreditansprüche zur Disposi- tion gestanden wären. Ist aber bei einer Falschangabe betreffend die Mitarbeiter- zahl aus der Sicht des Beschuldigten kein effektiver Vorteil erkennbar, so liegt es auch nicht auf der Hand, dass er zu dieser Thematik bewusst falsche Angaben machte. Der subjektive Sachverhalt ist demnach auch in dieser Hinsicht nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar. 3.4.3. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, der Beschuldigte habe im Tat- zeitpunkt bewusst falsche Angaben hinsichtlich der Mitarbeiteranzahl gemacht, so wäre in rechtlicher Hinsicht fraglich, inwiefern der erforderliche Kausalzusammen- hang zwischen der Falschangabe und der Vermögensdisposition der Bank bzw. dem Vorteil des Beschuldigten gegeben wäre, nachdem nicht ersichtlich ist, dass die Bank den Kredit nicht oder nur eingeschränkt gewährt hätte, wenn sie von der falschen Mitarbeiterzahl gewusst hätte, dies zumal sich aus den einschlägigen Be- stimmungen nicht ergibt, dass hinsichtlich einer GmbH, bei der nur der Gesellschaf- ter aktiv im Betrieb arbeitet, kein oder nur ein geringerer Anspruch auf einen Covid- Kredit bestehen würde.
- 25 - 3.5. Mit Bezug auf die weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale ist im Übrigen erstellt, dass der Beschuldigte die Kreditamortisationen nicht rechtzeitig leistete und den Kredit bis heute auch nicht vollumfänglich zurückzahlte. Die Verteidigung konzediert diesbezüglich denn auch, es sei insgesamt lediglich ein Betrag von Fr. 14'400.– zurückerstattet worden (Urk. 32 S. 15). 3.6. Im Ergebnis ist der Sachverhalt betreffend den Betrugsvorwurf demzufolge insoweit erstellt, als der Beschuldigte in der Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 einen falschen Umsatzerlös 2019 von Fr. 3'650'000.– angegeben hat, wobei er diese Falschangabe zumindest in Kauf genommen hat. Der tatsächlich fakturierte Umsatzerlös 2019 betrug Fr. 1'204'361.– (vgl. vorstehend Ziffer 3.2.6.). Zu diesem Betrag hinzuzurechnen ist zu Gunsten des Beschuldigten die latente Forderung von Fr. 802'261.55, welche zumindest teilweise auch den Zeitraum 2019 betrifft. Es ist folglich von einem anrechenbaren Umsatzerlös von gerundet Fr. 2'006'622.– aus- zugehen, was den Beschuldigten höchstens zu einem Kredit von Fr. 200'662.– be- rechtigt hätte. Somit wurde der Raiffeisenbank im darüber hinausgehend Ausmass vorgespiegelt, die C1._____ GmbH erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung einer höheren Kreditsumme im Betrag von Fr. 365'000.–. In der Folge schrieb die Bank den Kreditbetrag denn auch dem Konto der Gesellschaft in dieser Höhe gut. Hingegen lässt sich der subjektive Sachverhalt betreffend die falschen An- gaben zum Verwendungszweck des Kredites und zur Mitarbeiterzahl nicht rechts- genügend erstellen, weshalb diese Vorwürfe im Rahmen der nachfolgenden recht- lichen Würdigung nicht mehr weiter in Betracht zu ziehen sind.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Erwägungen der Vorinstanz sowohl zum Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB als auch zu demjenigen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sind korrekt und es kann vorweg auf diese verwie- sen werden (Urk. 47 S. 21 ff. und 26 ff.). 4.1.1. Gemäss der einschlägigen Rechtsprechung gilt im Rahmen eines Betruges als Täuschungshandlung jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem ande-
- 26 - ren eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73, E. 3.1.; 140 IV 11, E. 2.3.2.). Nicht jede Täuschung ist indes tatbestandsmässig, vielmehr verübt nur der arglistig handelnde Täter einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB. Die Arglist ergibt sich beim Covid-19-Kreditbetrug mittels falscher Angaben zum Umsatzerlös aus der besonderen Situation im Zeitpunkt der Kredit- vergabe und dem in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklarationsverfahren. Der Covid-19-Kredit war als rasche und einfach zu- gängliche Soforthilfe gedacht und die Überbrückungshilfe wurde demgemäss be- wusst unbürokratisch gestaltet. Nur dank dieser vereinfachten Prozesse und der Kreditgewährung auf Basis von Selbstdeklarationen konnten innert Kürze zahlrei- che um das Überleben kämpfende KMU-Betriebe rasch Liquiditätshilfe erhalten (vgl. SECO, Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Missbrauchsbekämpfung: Prüfkonzept Covid-19 Solidarbürgschaften, Version 00.08, vom 23. Juni 2020, Ziff. 2 S. 4). Eine Überprüfung der Angaben zum Umsatzerlös beispielsweise an- hand von Buchhaltungsunterlagen wäre theoretisch zwar möglich gewesen, wurde jedoch wegen des besonderen Zweckes des Covid-19-Kredits in der Covid-19-So- lidarbürgschaftsverordnung zumindest bei Krediten bis zu Fr. 500'000.– nicht vor- gesehen. Nach der Rechtsprechung ist der Covid-19-Kredit daher nicht vergleich- bar mit der Vergabe eines gewöhnlichen Darlehens. Vielmehr ist das Qualifikati- onsmerkmal der Arglist im Rahmen von solchen Krediten selbst bei einer einfachen Falschangabe in der Regel erfüllt (Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025, E. 3.4.2. [BGE 151 IV 201]; zum Ganzen: BGE 150 IV 169, E. 5.1.4.; Urteile 6B_1248/2022 vom 8. April 2024, E. 4.3.; 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024, E. 2.3. f.). 4.1.2. Beim Covid-19-Kredit besteht die schädigende Vermögensdisposition in der Auszahlung des Kredits, auf den zumindest in der beantragten Höhe kein Anspruch bestand. Der Schaden ist bereits zu bejahen, wenn die Rückzahlung des Kredits gefährdet war. Dass der Kredit später zurückbezahlt wurde, schliesst eine Schädi- gung nicht aus, da ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 150 IV 169, E. 5.2.; Urteile 7B_290/2023 vom 18. März 2025, E. 4.4.2.; 6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024, E. 2.4.2.; 6B_1248/2022 vom 8. April 2024, E. 6.2.). Der Vermögensschaden tritt nach der Rechtsprechung bei der sich für die Rückzahlung des Covid-19-Kre- dits verbürgenden Bürgschaftsgenossenschaft ein (sog. Dreiecksbetrug; vgl. Ur-
- 27 - teile 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025, E. 3.2.7.; 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025, E. 3.2.7. [BGE 151 IV 201]; BGE 150 IV 169, E. 5.2.1. und 5.2.2.; vgl. auch Urteil 6B_712/2023 vom 1. Juli 2024, E. 1.2.). Der Schaden entsteht, sobald die Covid-19-Kredivereinbarung zustande gekommen ist (Urteil 6B_268/2025 vom
31. Oktober 2025, E. 3.2.7.). 4.1.3. Die bundesgerichtliche Praxis bejahte im Zusammenhang mit der Vergabe von Covid-19-Krediten gestützt auf Covid-19-aSBüV verschiedentlich eine arglis- tige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, wobei die arglistige Täuschung im Wesentlichen darin gesehen wurde, dass die Täter im Kreditantragsformular für die Vorjahre wahrheitswidrig einen zu hohen Umsatz angaben und teilweise inhalt- lich unwahre Buchhaltungsunterlagen einreichten (BGE 151 IV 201; 150 IV 169; Urteile 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 und 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024). Im Urteil 6B_244/2023 vom 25. August 2023 machte der Gesuchsteller im Kreditan- tragsformular ebenfalls wahrheitswidrige Angaben zum Umsatzerlös. Weiter hatte er von Anfang an die Absicht, die Gelder des Covid-19-Kredits zur Begleichung persönlicher Schulden und für eigene Zwecke zu verwenden, was er in der Folge auch tat (Urteil 6B_244/2023 vom 25. August 2023, E. 4.2.). 4.1.4. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht namentlich einen Vorsatz in Be- zug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Even- tualabsicht genügt (Urteil 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024, E. 2.3.7. mit Hinwei- sen). 4.1.5. Nachdem der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt die Covid-19-Kre- ditvereinbarung samt falscher Angabe betreffend den Umsatzerlös bei der Raiffei- senbank D._____ eingereicht hatte und in der Folge gestützt darauf der C1._____ GmbH der Kreditbetrag von Fr. 365'000.– gewährt worden ist, kann angesichts der vorstehend dargelegten Rechtsprechung ohne Weiteres von einem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Mit Blick auf die einschlä- gige bundesgerichtliche Praxis ist insbesondere zu bekräftigen, dass bei einfachen Falschangaben auf einem Covid-Kreditformular, welche zu einer Auszahlung des gewünschten Kreditbetrages führen, sowohl die Arglist wie auch die Vermögens-
- 28 - schädigung in der vorliegenden Höhe von Fr. 164'338.– (= Fr. 365'000.– ./. Fr. 200'662 [= 10 % von Fr. 2'006'622.55) ohne Weiteres zu bejahen sind. Ferner ist erstellt, dass die Amortisationszahlungen bis heute noch nicht vollständig erfolg- ten (vgl. vorstehend Ziffer 3.5.), womit bereits erwiesen ist, dass die Rückzahlung des Kredits gefährdet war, was für das Vorliegen eines Schadens ausreichend ist (vgl. vorstehend Ziffer 4.1.2.). Folglich ist insofern auch unerheblich, dass der Be- schuldigte grundsätzlich einen Rückzahlungswillen gehabt haben soll (Urk. 32 S. 16). Der Schaden ist ferner aus dargelegten Gründen bei der sich verbürgenden Privatklägerin eingetreten. 4.1.6. An diesem Ergebnis vermag der Einwand des Beschuldigten, die Bank hätte den Antrag besser prüfen sollen (Prot. I S. 10), nichts zu ändern. Es kann hierzu auf die vorzitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. vor- stehend Ziffer 4.1.1.), wonach die Arglist bei einem Covid-Betrug bereits bei einer einfachen Falschangabe gegeben ist. Die Vorinstanz hat zudem zutreffend erwo- gen, dass zum Zeitpunkt des Kreditantrages aufgrund der besonderen Pandemie- lage ohne Weiteres bekannt war, dass eine nähere Überprüfung der Angaben nicht vorgesehen war (Urk. 47 S. 23). Dies war selbst für den Beschuldigten als Laien verständlich kommuniziert worden und ergibt sich im Übrigen auch aus dessen Aussagen, wonach er aus den Medien von der Möglichkeit eines Covid-19-Kredites erfahren habe (Prot. I S. 10), wobei er weiter einräumt, gewusst zu haben, dass es bei den Krediten darum gegangen sei, Unternehmen in Not schnell und unbürokra- tisch zu unterstützen (Prot. I S. 11). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammen- hang auch, dass sein Kreditantrag bereits einen Tag nach Inkrafttreten der Covid- 19-Solidarbürgschaftsverordnung datiert (vgl. Urk. 3/1). Eine Opfermitverantwor- tung seitens der Bank, welche die Arglist entfallen liesse, liegt unter diesen Um- ständen – entgegen der Verteidigung (Urk. 32 S. 13; Urk. 76 S. 11) – nicht vor. Gemäss einschlägiger Rechtsprechung durften die Banken gestützt auf die Covid- 19-Solidarbürgschaftsverordnung mangels einer Prüfungspflicht auf die Richtigkeit der selbstdeklarierten Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular vertrauen (vgl. Urteil 6B_775/2024 vom 28. August 2025, E. 1.3.2.). Der Beschuldigte konnte sich somit entgegen der Verteidigung nicht darauf verlassen, dass sein Kreditantrag überprüft wird (Urk. 76 S. 10). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
- 29 - dass die Kreditvereinbarung bankseitig vom mutmasslich kleinen Team "Kunden- beratung" erstellt worden sei, welches auch sonst für die C1._____ GmbH zustän- dig gewesen sei und die Umsatzzahlen aus den vergangenen Jahren hätte kennen sollen (Urk. 76 S. 11). Von der Bank, die durch die Kreditvergabe rasche und ein- fach zugängliche Soforthilfe zu leisten hatte, kann nämlich nicht erwartet werden, die Umsatzzahlen ihrer Bankkunden zu kennen, zumal die Banken damals in einer Vielzahl von Fällen Kredite als Soforthilfe gewähren mussten. Des Weiteren sah die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung zumindest bei Krediten bis zu Fr. 500'000.– auch keine Überprüfung der Umsatzzahlen vor. Die Verletzung der Op- fermitverantwortung kann entgegen der Verteidigung damit nicht bejaht werden. Der Beschuldigte handelte somit arglistig, indem er durch die Angabe eines über- höhten Umsatzes die unbürokratische Soforthilfe in Anspruch nahm und dadurch die Auszahlung eines überhöhten Kredits bewirkte. Angesichts dessen geht auch die Argumentation der Verteidigung fehl, der Beschuldigte habe nie über einen feh- lenden Leistungswillen getäuscht (Urk. 76 S. 9 f.). Eine diesbezügliche Täuschung wird dem Beschuldigten denn auch gar nicht vorgeworfen und ist für die Begrün- dung der Arglist nicht von Relevanz, nachdem der Beschuldigte die Bank bereits über die Höhe des Umsatzes täuschte. 4.1.7. Ferner handelte der Beschuldigte auch mit (Eventual-)Vorsatz und Bereiche- rungsabsicht, da er die Deklaration eines zu hohen Umsatzes aufgrund der Um- stände zumindest in Kauf nahm. Der Beschuldigte wusste dabei auch, dass er bei korrekter Angabe des Umsatzerlöses Anspruch auf einen deutlich geringeren Kre- dit gehabt hätte. Das Kreditantragsformular war diesbezüglich unmissverständlich, insoweit darin darauf hingewiesen wurde, dass der Kreditbetrag 10 % des Umsat- zerlöses und maximal Fr. 500'000.– beträgt. Er handelte damit in der Absicht, der von ihm beherrschten C1._____ GmbH einen unrechtmässigen Vermögensvorteil in Höhe von Fr. 164'338.– zu verschaffen. Das mit der falschen Umsatzangabe ver- bundene Schädigungspotential hat sich denn auch entsprechend realisiert. 4.1.8. Es liegen in casu weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor, so dass sich der Beschuldigte wegen der falschen Angabe zum Umsatzerlös des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
- 30 - 4.2. Zum Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erwog die Vorinstanz, dem Kreditantrag komme eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit im Ergebnis die notwendige Urkundenqualität zu, zumal der Antrag mit des- sen Annahme durch die Kreditgeberin gemäss der gesetzlichen Regelung zum Kre- ditvertrag werde. Der Umstand, dass eine nähere Überprüfung der Angaben ge- mäss Gesetz in aller Regel zu unterbleiben hatte, ziehe im Gegensatz zu einer gewöhnlichen schriftlichen Äusserung, also einer einfachen schriftlichen Lüge, ein besonderes Vertrauen in die im Antrag enthaltenen Äusserungen nach sich (vgl. Urk. 47 S. 26 f.). 4.2.1. Diese Erwägungen sind gestützt auf die aktuelle bundesgerichtliche Recht- sprechung zu präzisieren. Als erstellt ist der rechtlichen Würdigung in casu zu Grunde zu legen, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Umsatzerlöses eine Falschangabe machte (vgl. vorstehend Ziffer 3.6.). Das Bundesgericht hat sich in BGE 151 IV 113 in diesem Zusammenhang ausführlich mit der Frage der Falsch- beurkundung im Rahmen des Ausfüllens eines Covid-19-Kreditantragsformulars befasst. Danach drängt sich bei der Frage, ob dem Kreditantragsformular inhaltlich eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung zukommt, eine differenzierte Betrachtung auf, da die darin enthal- tenen Erklärungen sehr unterschiedlicher Natur sind (a.a.O., E. 1.9.4.). Konkret ver- neinte das Bundesgericht im besagten Entscheid eine erhöhte Glaubwürdigkeit hin- sichtlich der Zusicherung, der Kreditnehmer werde den unter dieser Kreditverein- barung gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Li- quiditätsbedürfnisse verwenden. Folglich macht sich nicht der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar, wer einen Covid-19-Kredit trotz entspre- chender Zusicherung nicht bestimmungsgemäss verwendet oder von vornherein nicht bestimmungsgemäss verwenden wollte (a.a.O., E. 1.9.5.). Hingegen weisen nach der Rechtsprechung Falschangaben hinsichtlich des Umsatzes eines Unter- nehmens auf dem Formular zur Gewährung von Covid-19-Krediten einen relevan- ten Urkundencharakter auf, so dass diesbezüglich auf Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erkannt werden kann. In derlei Konstellationen trägt das Bun- desgericht zunächst dem Umstand Rechnung, dass die Umsatzangaben in der Re- gel auf der kaufmännischen Buchführung basieren und diese und ihre Bestandteile
- 31 - (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgs- rechnungen) nach ständiger Rechtsprechung kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) dazu bestimmt und geeignet sind, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu be- weisen. Zusätzlich wird die besondere Lage im Zeitpunkt der Kreditvergabe berück- sichtigt, indem darauf hingewiesen wird, dass die Covid-19-Kredite als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht waren und daher bei deren Vergabe bis zu Fr. 500'000.– ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung kommt, das auf Selbst- deklaration beruht und einzig eine formelle, summarische Kontrolle durch die Ban- ken beinhaltet, wobei sich diese auf die Prüfung beschränkt, ob die Bedingungen für die Kreditvergabe gemäss den vom Ersuchenden gemachten Angaben erfüllt sind (BGE 151 IV 201, E. 2.4.2., Urteile 7B_290/2023 vom 18. März 2025, E. 5. und 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024, E. 3.3.). 4.2.2. Der Beschuldigte bestätigte gemäss dem vorstehend erstellten Sachverhalt mit seiner Unterschrift im Kreditantragsformular ausdrücklich den falsch angegebe- nen Umsatzerlös. Er machte die Umsatzangabe in Block 1 und erklärte damit zu- mindest sinngemäss, dass die Umsatzangabe auf einem Einzelabschluss beruhe. Damit konnte die Bank ohne weitere Abklärungen auf die Umsatzangabe abstellen und davon ausgehen, dass diese auf einer korrekten Buchhaltung bzw. einem kor- rekten Jahresabschluss basiert. Die massgebliche Umsatzangabe in Block 1 sowie der daraus rechnerisch abgeleitete Kreditbetrag liessen keinen Zweifel über die Grundlage des beantragten Kredits bestehen. Die Beweiseignung des Dokuments war damit unzweifelhaft gegeben. Der Umstand, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben lediglich eine Schätzung abgab, vermag ihm dabei nicht zu sei- nem Vorteil zu gereichen, da er mit seiner Angabe des Umsatzerlöses in Block 1 eben gerade vorgab, der Umsatzerlös basiere auf einem Einzelabschluss, welchem fraglos erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschuldigte hat sich deshalb mit Blick auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung in Bestätigung des vorinstanzli- chen Entscheides auch der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, nachdem diesbezüglich weder Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe ersichtlich sind.
5. Fazit
- 32 - Zusammengefasst ist der Beschuldigte nach dem Dargelegten mithin auch in zweiter Instanz des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Ur- kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe
1. Grundlagen / Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen sowie die Grundsätze der Strafzumes- sung nach Art. 47 ff. StGB korrekt dargelegt, so dass in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wer- den kann (Urk. 47 S. 27-28). 1.2. Zu ergänzen ist, dass bei einer Delikts- oder Tatmehrheit im Falle der Gleich- artigkeit der für jedes Delikt bzw. jede Tat einzeln festzusetzenden Strafen die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB mit der Geltung des Asperationsprinzips zur Anwendung gelangen. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleiche Strafarten ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265, E. 2.3.2.; 138 IV 120, E. 5.2.). Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist für die schwerste begangene Tat eine Einsatzstrafe festzulegen, welche in der Folge für die weiteren Taten angemessen zu schärfen ist. Im Rahmen der Schärfung ist namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang mit grösserer oder geringerer Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der ver- letzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen, wobei der Gesamt- schuldbeitrag des einzelnen Deliktes geringer zu werten ist, wenn die Taten zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang zueinander stehen (vgl. Ur- teile 6B_196/2021 vom 25. April 2022, E. 5.4.3. und 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021, E. 3.7.). 1.3. Für die Delikte des Betruges und der Urkundenfälschung ist sowohl die Aus- fällung einer Geldstrafe als auch einer Freiheitsstrafe möglich. Wie nachfolgend
- 33 - gezeigt werden wird, kommt hinsichtlich des Betrugs und der Urkundenfälschung eine Geldstrafe nicht mehr in Frage, da zum einen vom Verschuldensmass her für den Betrug eine Strafe von über 6 Monaten auszusprechen sein wird und sich zum anderen die Ausfällung einer Geldstrafe aufgrund des engen Konnexes zur Urkun- denfälschung nicht rechtfertigen liesse. Daher ist in casu eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe auszufällen. 1.4. Das Verschulden hinsichtlich des Betrugs wiegt vorliegend schwerer als das- jenige bezüglich der Urkundenfälschung, weshalb für den Betrug die Einsatzstrafe festzusetzen ist. Diese ist sodann hinsichtlich der Urkundenfälschung angemessen zu erhöhen. Aussergewöhnliche Umstände, die das Verlassen des Strafrahmens nach unten oder oben rechtfertigen könnten, liegen dabei nicht vor (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8.).
2. Betrug 2.1. Die im Rahmen des Betruges verwirklichte Deliktssumme in der Höhe von Fr. 164'338.– entspricht innerhalb des Anwendungsbereiches der Covid-19-Solidar- bürgschaftsverordnung nahezu einem Drittel des maximalen Kreditbetrages von Fr. 500'000.–, womit von einer nicht unerheblichen Deliktssumme auszugehen ist. Immerhin liegt diese aber einiges unter dem maximalen Kreditbetrag, welcher durch dieses Vorgehen erwirkt werden konnte. Ferner ist festzuhalten, dass es sich um ein simples Vorgehen handelte, in dessen Rahmen der Beschuldigte lediglich ein Formular auszufüllen und zu unterzeichnen hatte, womit nur eine kurze, einfache Tathandlung erforderlich war, um das zinslose Darlehen zu erlangen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Kredit nicht für private Zwecke verwen- dete, sondern um geschäftlich begründete Mietzinszahlungen zu begleichen. Der Beschuldigte hat sich sodann keines Lügengebäudes bedient, aber immerhin eine unwahre Urkunde erstellt. Nicht unbeachtet bleiben kann jedoch dabei, dass auf- grund der Covid-19-Pandemie eine besondere Ausnahmesituation bestand und der Staat wegen der wirtschaftlichen Notlage angehalten war, für schnelle und unbüro- kratische Hilfe zu sorgen, was der Beschuldigte in verwerflicher Art und Weise zum Nachteil der Allgemeinheit zu seinem mittelbaren Vorteil ausnutzte. In objektiver
- 34 - Hinsicht ist mithin insgesamt von einem gerade noch leichten Verschulden auszu- gehen. 2.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte bloss eventualvorsätzlich handelte. Dass er dabei rein finanzielle Inter- essen verfolgte, wirkt sich strafzumessungsneutral aus, da dieses Motiv jedem Ver- mögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022, E. 2.4.1.). Zu Gunsten des Beschuldigten ist hingegen zu berücksichtigen, dass er mit der Kredit- beantragung und insbesondere der hierzu erforderlichen Umsatzberechnung auch ein Stück weit überfordert war. Dies vermag sein Verhalten nicht zu entschuldigen, jedoch relativiert dieser Umstand das Ausmass der kriminellen Energie zumindest teilweise. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere mithin ge- ringfügig zu relativieren. 2.3. In objektiver und subjektiver Gesamtsicht ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und davon erfasster Deliktsbe- träge von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Es erscheint demzufolge eine Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
3. Urkundenfälschung 3.1. Der Beschuldigte hat mit seiner Unterschrift die wahrheitswidrige Umsatzan- gabe in der Kreditvereinbarung bestätigt, woraufhin der C1._____ GmbH die er- wähnte Kreditsumme gewährt wurde. Es handelte sich dabei nicht um eine sonder- lich ausgeklügelte Tathandlung, doch ist die Tat angesichts des damit beabsichtig- ten Taterfolges nicht zu bagatellisieren. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als noch leicht zu qualifizieren, welche aufgrund der subjektiven Aspekte nicht in einem milderen Licht erscheint. 3.2. In der Gesamtsicht rechtfertigt sich bei isolierter Betrachtung eine Freiheits- strafe von 3 Monaten. Dabei diente die Urkundenfälschung lediglich als Tatmittel zur Begehung des Betruges. Angesichts dieser unmittelbaren zeitlichen und sach- lichen Nähe zur Haupttat ist eine massvolle Asperation der Einsatzstrafe angezeigt,
- 35 - so dass diese letztlich nur um 1 Monat auf eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu erhöhen ist.
4. Täterkomponente 4.1. Was die Täterkomponente betrifft, so kann zu den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 47 S. 30 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass über die C1._____ GmbH der Konkurs eröffnet worden sei (Prot. II S. 20) . Er beziehe nach wie vor eine Rente der SUVA von Fr. 900.– pro Monat. Weiter habe er kein Vermögen, dagegen aber Schulden (Prot. II S. 12). Die persönliche Situation des Beschuldigten und sein Werdegang wirken sich strafzu- messungsneutral aus. 4.2. Hinsichtlich der Vorstrafen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er in der Vergangenheit mehrfach wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt wurde. Bis auf die Verurteilung vom 7. September 2021 wegen fahrlässi- gen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten liegen die Taten indessen deutlich (zwischen 2014 und 2016) zurück. Weiter sind diese Verkehrsdelikte vorliegend nicht einschlägig, weshalb sie bei der Strafzumessung lediglich geringfügig ins Ge- wicht fallen. 4.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht gestän- dig war und weder Einsicht noch Reue zeigt. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren liegen nicht vor. 4.4. Insgesamt ergibt sich aufgrund der Täterkomponente mithin eine leichte Straferhöhung im Umfang von 1 Monat Freiheitsstrafe.
5. Vollzug 5.1. Betreffend den Vollzug ist der Entscheid der Vorinstanz grundsätzlich zu be- stätigen (Urk. 41 S. 31 f.), nachdem die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine Verschärfung beantragt und das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift.
- 36 - 5.2. Allfälligen Bedenken hinsichtlich der Rückfallgefahr aufgrund der Vorstrafen ist mit der Festsetzung einer Probezeit von 3 Jahren ausreichend Genüge getan, nachdem diese grossteils weit zurückliegen.
6. Fazit Im Ergebnis resultiert für die heute zu beurteilenden Taten eine Freiheits- strafe von 9 Monaten, deren Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschie- ben ist. V. Zivilforderung
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin einen Schadenersatzbetrag von Fr. 248'070.– zuzüglich Zins von 5 % seit 7. September 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies sie deren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 47 S. 34).
2. Der Beschuldigte hat für den Fall einer Verurteilung keine Einwendungen zu diesem Punkt vorgebracht (Urk. 76 S. 11). Nachdem der Beschuldigte in zweiter Instanz des Betrugs in reduziertem Umfang von Fr. 164'338.– schuldig gesprochen wird, ist er folglich zu verpflichten, der Privatklägerin auch einen entsprechend re- duzierten Schadenersatz von Fr. 164'338.– (zuzüglich Zins von 5 % seit 7. Septem- ber 2022) zu bezahlen. Im Mehrbetrag (zuzüglich aufgelaufener Zins) ist das Scha- denersatzbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verwei- sen, nachdem sich dem Beschuldigten bezüglich der den Betrag von Fr. 164'338.– übersteigenden Kreditsumme im vorliegenden Strafprozess ein (eventual-)vorsätz- liches Handeln nicht nachweisen lässt.
- 37 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem es auch im Berufungsverfahren bei einem Schuldspruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 - 8) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf einen Freispruch nicht durchzusetzen, erreicht hingegen eine Strafreduktion aufgrund des geringeren Deliktsbetrages, weshalb er auch hinsichtlich der Zivilklage zumin- dest teilweise obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, drei Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten aufzuerlegen und diese im Umfang von einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 21. Februar 2025 betreffend das Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin (Urk. 50) ist dem Gericht im Ver- gleich zu den gesamthaft angefallenen Aufwendungen kein wesentlicher zusätzli- cher Aufwand entstanden. Es rechtfertigt sich mithin nicht, der Privatklägerin in die- sem Zusammenhang in zweiter Instanz noch Kosten aufzuerlegen. 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor dem Berufungsgericht den Betrag von Fr. 7'396.20 geltend (Urk. 77). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch im Einklang mit den geltenden Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebühren-
- 38 - verordnung. Die amtliche Verteidigung ist mithin unter Berücksichtigung der Auf- wendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) mit insgesamt Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten bleibt.
3. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein Obsiegen besteht grund- sätzlich in der Verurteilung der beschuldigten Person und/oder bei Durchdringen mit den Ansprüchen als Zivilkläger im Zivilpunkt. Beim Entscheid, ob der Privatklä- gerschaft eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt das Gericht über ein weites Ermessen (vgl. Urteil 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018, E. 4.3.2.). Die Privatklägerin hat vor Vorinstanz zum Schuldpunkt keine Ausführungen gemacht und diesbezüglich auch keinen Antrag gestellt, weshalb ihr insofern man- gels erheblicher entsprechender Aufwendungen keine Entschädigung zuzuspre- chen ist. Im Zivilpunkt unterliegt sie derweil mit ihrem Antrag aufgrund des nunmehr deutlich geringeren Deliktsbetrages überwiegend, so dass bei einer Gesamtbe- trachtung auch insofern keine Entschädigung gerechtfertigt erscheint. Der Privat- klägerin ist für das erstinstanzliche Verfahren mithin keine Prozessentschädigung zuzusprechen. In zweiter Instanz hat sich die Privatklägerin dann nicht mehr am Verfahren beteiligt, weshalb auf ihre ursprüngliche Berufung nicht eingetreten wurde. Für dieses Verfahrensstadium fällt demzufolge von Vornherein kein Ent- schädigungsbetrag zu Gunsten der Privatklägerin in Betracht. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- 39 - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____ [Genossen- schaft]) als Schadenersatz Fr. 164'338.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Septem- ber 2022zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 - 8) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
8. Der Privatklägerin wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 40 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Privatklägerschaft (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 41 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Januar 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Orlando