Sachverhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Wie vorstehend dargelegt, bildet Gegenstand des vorliegenden Rückwei- sungsverfahrens einzig die Frage, ob sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung vom 26. Januar 2018 in der Raucherlounge des J._____ in einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Notwehrsituation oder in einer
- 28 - den rechtlichen Anforderungen genügenden vermeintlichen Notwehrsituation be- fand, und falls ja, ob sich dies auf die strafrechtlichen Folgen auswirkt. Entspre- chend ist hinsichtlich des Sachverhalts im vorliegenden Rückweisungsverfahren einzig zu beurteilen, ob sich der Beschuldigte in einer Notwehr- oder Putativ-not- wehrlage befand (s. Erw. II.2.2 f.). 1.2. Die Feststellungen zum objektiven Tatbestand, insbesondere zum Einsatz des Messers, zu den Verletzungen des Privatklägers 1 und zum subjektiven Tat- bestand (Eventualvorsatz) blieben rechtskräftig, nachdem das Bundesgericht mit Urteil 6B_310/2022 und 6B_311/2022 vom 8. Dezember 2022 (E. 3.4 und E. 5.4) die entsprechenden Feststellungen des Obergerichts schützte. Der Vollständigkeit halber ist dennoch festzuhalten, dass selbst wenn die Frage des Vorsatzes nach wie vor Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden würde, das hiesige Gericht hinsichtlich der Vorsatzart zu keinem anderen Schluss gelangen würde, als derjenige, welcher das Obergericht im Urteil vom 18. November 2021 zog (vgl. Urk. 158 Erw. III.1.2.), weshalb insofern auch hinsichtlich der Frage des Vorsatzes vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil des Obergerichtes vom
18. November 2021 verwiesen werden könnte. 1.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich- tigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom
21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken.
- 29 -
2. Beweismittel / Beweisregeln 2.1. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Wür- digung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 2.2. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen ei- ner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom
23. März 2018 E. 2.2.1). 2.3. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 2.4. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti- gerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile
- 30 - des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die be- schuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsre- gel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Gan- zem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom
3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 2.5. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Ver- handlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdig- keit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheits- findung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom
24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen). 2.6. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichti- gung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Metho- disch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines
- 31 - hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Quali- tätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entste- hungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewon- nene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der methodischen Analyse ist immer da- von auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Er- gibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobe- nen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). Trau- matische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzer- rungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Ver- drängungsbestrebungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse An- zahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit Hinwei- sen). 2.7. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus be- stimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache ge- schlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend ge- werteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelasse- nen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; 6B_1301/2020 vom
- 32 -
12. Januar 2021 E. 1.2.3; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). 2.8. Der Beschuldigte machte geltend, dass im Zeitpunkt der polizeilichen Ein- vernahme vom 26. Januar 2018 sowie der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2018 bereits ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, ihm jedoch in jenem Zeitpunkt keine Verteidigung bestellt worden sei. Entsprechend dürften seine Aus- sagen in diesen beiden Einvernahmen nur zu seinen Gunsten berücksichtigt wer- den (Urk. 234 Rz 14; vgl. auch Prot. II S. 56). 2.8.1. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich dieser Frage, dass bereits vor der ersten polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten konkrete Hinweise auf eine straf- bare Handlung von einiger Schwere (mehrfacher Messereinsatz gegen Kopf und Oberkörper mit Verletzungen am Kopf und Unterarm) bestanden hätten. Entspre- chend hätte dies eine Untersuchungseröffnung und die Bestellung einer notwendi- gen Verteidigung bedingt (Urk. 96 Erw. I.5.1 f.). Diesen Erwägungen der Vorin- stanz ist zuzustimmen. 2.8.2. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im Berufungsurteil vom
18. November 2021 verwiesen werden (Urk. 158 Erw. II.3.2.a). 2.9. Der Beschuldigte machte sodann im vorliegenden Rückweisungsverfahren die Unverwertbarkeit sämtlicher polizeilicher Einvernahmen der Auskunftsperso- nen zu dessen Lasten geltend, da seine Teilnahmerechte nach Art. 312 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewahrt worden seien. Aus demselben Grund könnten auch sämtliche Einvernahmen nicht zulasten des Be- schuldigten verwertet werden, welche auf die polizeilichen Einvernahmen der Auskunftspersonen Bezug nähmen. Denn dass die Auskunftspersonen später in der Untersuchung parteiöffentlich einvernommen worden seien, mache die unver- wertbaren Aussagen nachträglich nicht verwertbar. Vielmehr seien auch die par- teiöffentlichen Einvernahmen nur zugunsten des Beschuldigten verwertbar, soweit in diesen auf die polizeilichen Einvernahmen Bezug genommen worden sei (Urk. 234 Rz 17 ff.; Urk. 348 Rz 119 ff.; Prot. II S. 31 und S. 54).
- 33 - 2.9.1. Die Staatsanwaltschaft führte am 27. Januar 2018 eine Hafteinvernahme mit dem Beschuldigten durch (Urk. 3/2). Entsprechend galt in Anwendung von Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO die Untersuchung in jenem Zeitpunkt als eröffnet. In der Folge wurden zwischen dem 1. Februar 2018 und dem 5. April 2019 verschiedene Personen polizeilich einvernommen, ohne dass der Beschuldigte und sein Vertei- diger diesen Einvernahmen beigewohnt hätten (Urk. 5/1; Urk. 5/3; Urk. 5/5; Urk. 5/7; Urk. 5/10; Urk. 5/12; Urk. 5/14; Urk. 5/16; Urk. 5/18; Urk. 5/21; Urk. 5/23; Urk. 5/25; Urk. 5/27; Urk. 5/29; Urk. 5/31; Urk. 5/34; Urk. 5/36). 2.9.2. Ist eine Untersuchung eröffnet, darf die Polizei grundsätzlich keine selb- ständigen Ermittlungen mehr vornehmen. Allerdings kann gestützt auf Art. 312 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen be- auftragen. Dies war vorliegend der Fall. So beauftragte die Staatsanwaltschaft die Polizei mit Ermittlungsaufträgen vom 30. Januar 2018 und vom 23. Mai 2018 mit den nötigen Ermittlungen und Befragungen von polizeilichen Auskunftspersonen, um deren Stellung im Strafverfahren und die Frage, ob diese Personen sachver- haltsrelevante Angaben machen können, zu klären. Dabei behielt sich die Staats- anwaltschaft jeweils ausdrücklich vor, die formellen Beweisabnahmen selbst durchzuführen (Urk. 1/5 S. 2; Urk. 1/15 S. 3). Entgegen der Darstellung des Be- schuldigten ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. An- ders, als es der Beschuldigte darstellen möchte, gilt das Teilnahmerecht bei poli- zeilichen Einvernahmen nach Eröffnung der Strafuntersuchung nicht absolut. Viel- mehr muss es der Polizei weiterhin möglich sein, einfache Abklärungen (z.B. ob eine Person überhaupt als Zeuge oder Auskunftsperson infrage kommt) in Abwe- senheit der beschuldigten Person vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2022 vom 5. April 2023 E. 5.4). Gestützt auf die Einvernahmeprotokolle der streitgegenständlichen Einvernahmen wird ersichtlich, dass die durch die Stadtpolizei Zürich vorgenommene Befragung von verschiedenen Personen einfa- che Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts darstellten. Die Befragungen er- folgten sodann in Übereinstimmung mit den Ermittlungsaufträgen gemäss Art. 312 Abs. 1 StPO. Inhalt der Befragungen war im Wesentlichen, ob und gegebenen- falls woher die befragten Auskunftspersonen die in jenem Zeitpunkt bekannten beteiligten Personen kannten, welche Wahrnehmungen sie zum Tathergang ma-
- 34 - chen konnten und ob sie allenfalls weitere Personen, die hilfreiche Aussagen zur Aufklärung des Sachverhalts machen könnten, nennen konnten. Die befragenden Polizeibeamten beschränkten sich dabei auf eine informatorische Befragung der Auskunftspersonen, wie ihnen dies mit den Ermittlungsaufträgen vom 30. Januar 2018 und vom 23. Mai 2018 auferlegt worden war, und führten gerade keine for- mellen polizeilichen Einvernahmen zur Sache durch. 2.9.3. Der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger verfügte damit bei den genannten Einvernahmen (Urk. 5/1; Urk. 5/3; Urk. 5/5; Urk. 5/7; Urk. 5/10; Urk. 5/12; Urk. 5/14; Urk. 5/16; Urk. 5/18; Urk. 5/21; Urk. 5/23; Urk. 5/25; Urk. 5/27; Urk. 5/29; Urk. 5/31; Urk. 5/34; Urk. 5/36) über kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO. Entsprechend sind diese Einvernahmen vollumfänglich ver- wertbar. 2.9.4. Hinzu kommt, dass die in den genannten Einvernahmen befragten Aus- kunftspersonen im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung durch die Staatsan- waltschaft formell als Zeugen resp. als Auskunftspersonen einvernommen wur- den. An diesen Einvernahmen nahmen der Beschuldigte und/oder sein Verteidi- ger teil. Im Rahmen dieser staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen schilderten die befragten Personen in freier Rede resp. auf entsprechende Fragen, ohne wörtli- chen Vorhalt ihrer bei der Polizei gemachten Aussagen, ihre Wahrnehmungen zum Tatgeschehen. Der Beschuldigte hatte folglich angemessene und ausrei- chende Gelegenheit, sämtlichen Personen, die im vorliegenden Strafverfahren belastende Aussagen tätigten, in kontradiktorischer Weise Fragen zu stellen und deren Aussagen in Zweifel zu ziehen. Auch aus diesem Grund sind deshalb sämt- liche polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sämtlicher Zeugen und Auskunftspersonen vollumfänglich verwertbar. Abschliessend ist festzuhalten, dass der kürzlich ergangene BGE 150 IV 345, auf den sich der Beschuldigte wie- derholt beruft (vgl. Urk. 348 Rz 122 f.; Prot. II S. 54), mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. II S. 45) eine andere Konstellation betrifft und vorliegend nicht einschlä- gig ist bzw. ohne Auswirkungen bleibt, nachdem dem Beschuldigten und seiner Verteidigung bei den polizeilichen Einvernahmen wie erwogen gar kein Teilnah- merecht zukam, den polizeilichen Einvernahmen, bei denen hernach keine staats-
- 35 - anwaltschaftliche Einvernahme folgte, nach Massgabe der vorstehenden Erwä- gungen ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt und der Beschul- digte auch zu diesen ausreichend Stellung nehmen konnte.
3. Würdigung 3.1. Der Privatkläger 1 sowie die Staatsanwaltschaft stellen das Vorliegen eines Sachverhaltes, der eine Notwehrlage begründet, vehement in Abrede (Urk. 344 S. 5 ff.; Urk. 345 Rz 50 ff. und Rz 94 ff. sowie Prot. II S. 21), wohingegen der Be- schuldigte von einem solchen ausgeht (Urk. 348 Rz 205 ff.). Wie der Beschuldigte sodann richtig darauf hinweist, stehen sich seine Aussagen sowie die Aussagen des Privatklägers 1 hinsichtlich der Frage, ob eine Notwehrsituation bestand, dia- metral entgegen (Urk. 348 Rz 33). Entsprechend kann einzig gestützt auf diese Aussagen der Sachverhalt hinsichtlich der (angeblichen) Notwehr nicht zweifels- frei erstellt werden. 3.2. Hinsichtlich der Frage, wie sich die Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger 1 in den frühen Morgenstunden des 26. Januar 2018 in der Raucherlounge des J._____s zutrug, stehen als Beweismittel jedoch verschiedene Aussagen zur Verfügung. Konkret sind die Aussagen des Beschul- digten in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 (Urk. 3/1) und in der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2018 (Urk. 3/2), wobei diese beiden Einvernah- men nur zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind, sowie in der delegierten Ein- vernahme vom 26. Juni 2018 (Urk. 3/3), in der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2019 (Urk. 3/4), anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juli 2020 (Prot. I S. 19 ff.) und der ersten Berufungsverhandlung vom 16. November 2021 (Urk. 157 S. 41 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung im vorliegen- den Rückweisungsverfahren (Prot. II S. 12 ff.), des Privatklägers 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018 (Urk. 4/1), des Privatklä- gers 2 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018 (Urk. 4/3), von AA._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Juni 2018 (Urk. 5/2), von AB._____ anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 14. Juni 2018 (Urk. 5/4), von AC._____ anlässlich der
- 36 - staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Juli 2018 (Urk. 5/6), von AD._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Juni 2018 (Urk. 5/8), von AE._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Juni 2018 (Urk. 5/11), von AF._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 7. September 2019 (Urk. 5/15), von AG._____ anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 6. Februar 2018 (Urk. 5/18) sowie anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Juni 2018 (Urk. 5/19), von AJ._____ an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2018 (Urk. 5/21) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 (Urk. 5/22), von AO._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Juni 2018 (Urk. 5/23) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. März 2019 (Urk. 5/24), von BA._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2018 (Urk. 5/25) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2018 (Urk. 5/26), von AK._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
2. Februar 2018 (Urk. 5/29) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
14. September 2018 (Urk. 5/30), von U._____ anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 9. August 2018 (Urk. 5/31) und der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 25. Januar 2019 (Urk. 5/33), von AM._____ anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 12. November 2018 (Urk. 5/34) und der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 15. März 2019 (Urk. 5/35), von N._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2019 (Urk. 5/36) und der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 17. Mai 2019 (Urk. 5/38) sowie von O._____ an- lässlich der Berufungsverhandlung vom 16. November 2021 (Urk. 157 S. 22 ff.), für die Beurteilung dieser Frage von Relevanz. Diese Aussagen sind zu würdigen und gestützt auf diese gesamtheitliche Würdigung der Beweismittel ist zu beurtei- len, ob sich der Beschuldigte in einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Notwehrsituation oder in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden ver- meintlichen Notwehrsituation befand. 3.3. Verschiedene Zeugen und Auskunftspersonen führten in ihren Einvernah- men jeweils aus, dass sie zum eigentlichen Vorfall keine Angaben machen könn- ten. Aus diesen Befragungen kann somit hinsichtlich der vorliegend zu beurteilen-
- 37 - den Frage, ob sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation befand, nichts ab- geleitet werden. 3.3.1. So sagte AO._____, die Ehefrau des Privatklägers 2, aus, es sei alles ziemlich schnell gegangen. Sie habe gesehen, dass es eine Diskussion gegeben habe, danach eine Rammelei. Sie sei dann zurückgegangen und habe eine ehe- malige Arbeitskollegin getroffen, mit der sie aber leider keine Gelegenheit gehabt habe, länger zu sprechen. Dann habe sie gesehen, wie der Privatkläger 1 voller Blut gewesen und nach draussen geführt worden sei (Urk. 5/23 F/A 13 und F/A 18). Sie habe weder etwas von der Diskussion mitbekommen, noch ein Mes- ser gesehen oder gesehen, wie zugestochen worden sei (Urk. 5/23 F/A 19 und F/A 22 f.) Später führte sie aus, sie habe gesehen, dass der Privatkläger 1 geblu- tet habe, als sie die Raucherlounge betreten habe. Sie könne aber nicht sagen, was der Beschuldigte und der Privatkläger 1 gesprochen hätten (Urk. 5/24 F/A 20). Ebenso konnte sie keine Angaben dazu machen, was die Privatkläger 1 und 2 gemacht hätten (Urk. 5/24 F/A 31 f.). Weiter führte sie aus, dass sie nicht wahrgenommen habe, dass Flaschen oder Gläser geworfen worden seien. Auf dem Fussboden habe sie jedenfalls keine Scherben gesehen (Urk. 5/23 F/A 26 f.; Urk. 5/24 F/A 73 f.). Dass die Zeugin kein Werfen von Flaschen und/oder Gläser wahrnahm, ist gestützt auf die vorstehend zitierten Aussagen somit dadurch zu erklären, dass sie gemäss eigenen Aussagen die Raucherlounge erst betrat, als der Privatkläger 1 bereits blutete. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist als erstellt zu betrachten, dass dem Privatkläger 1 diese Verletzung am Ende der Auseinan- dersetzung mit dem Beschuldigten zugefügt wurde. 3.3.2. N._____, ein Freund des Privatklägers 1, sagte aus, er habe den Raucher- raum erst betreten, als der Privatkläger 1 bereits blutverschmiert auf ihn zuge- kommen sei (Urk. 5/36 F/A 17 und F/A 19; Urk. 5/38 F/A 14). Er habe den Beginn der Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten nicht mitbekommen (Urk. 5/36 F/A 20). Er habe auch nicht gesehen, dass Fla- schen oder Gläser in Richtung des Beschuldigten geworfen worden seien. Er sel- ber habe nichts geworfen (Urk. 5/36 F/A 21 f.). Wenn es so gewesen wäre, hätte der Beschuldigte bestimmt eine Flasche ins Gesicht gekriegt. Es hätten genügend
- 38 - Flaschen zur Verfügung gestanden (Urk. 5/38 F/A 100). Dass N._____ kein Wer- fen von Flaschen und/oder Gläser in Richtung des Beschuldigten wahrnahm, ist gestützt auf dessen Aussagen ebenfalls dadurch zu erklären, dass er wie die Zeu- gin AO._____ gemäss eigenen Aussagen die Raucherlounge erst betrat, als der Privatkläger 1 bereits blutete. 3.3.3. BA._____, der sich als flüchtiger Bekannter des Privatklägers 1 bezeich- nete, gab ebenfalls zu Protokoll, den eigentlichen Vorfall nicht mitbekommen zu haben. Er sei erst zum Eingangsbereich der Raucherlounge gelangt, als der Pri- vatkläger 1 blutverschmiert rückwärts aus der Raucherlounge gekommen sei (Urk. 5/25 F/A 11 und F/A 23; Urk. 5/26 F/A 14 und F/A 19). Er wisse nicht, ob auf dem Boden im Eingangsbereich der Raucherlounge Scherben gelegen hätten (Urk. 5/25 F/A 26). 3.3.4. Auch die meisten Angestellten und Organisatoren des J._____s führten in ihren jeweiligen Einvernahmen aus, den Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 nicht direkt wahrgenommen zu haben (AC._____, Urk. 5/6; AD._____, Urk. 5/8; AB._____, Urk. 5/4; AF._____, Urk. 5/15). Entgegen der Darstellung des Privatklägers 1 (Urk. 345 Rz 83) handelt es sich somit für die hier zu beurteilende Frage nicht um für die Sachverhaltserstellung wesentliche Beweismittel. 3.3.5. Der Security-Mitarbeiter AE._____ nahm die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 ebenfalls nicht wahr, sondern kam erst nach der Messerattacke in die Raucherlounge, um den Beschuldigten hinun- terzuführen. Er gab an, er habe Scherben auf dem Boden gesehen, es hätten aber nur wenige verstreute Scherben herumgelegen, weshalb es nicht nötig ge- wesen sei, diese durch das Putzpersonal wegräumen zu lassen (Urk. 5/11 F/A 70-75). 3.3.6. Club-Manager AG._____ gab in seinen Einvernahmen an, dass kleinere Scherben herumgelegen seien, als er die Raucherlounge nach dem Vorfall betre- ten habe. Dies komme aber oft vor, und es habe jedenfalls nicht wie auf einem "Schlachtfeld" ausgesehen (Urk. 5/18 F/A 28 f.; Urk. 5/19 F/A 92).
- 39 - 3.3.7. AA._____, Einsatzleiter der Security am Abend des Vorfalls, gab zu Proto- koll, sich nach ungefähr 30 bis 45 Minuten nach dem Vorfall in die Raucherlounge begeben zu haben. Er habe festgestellt, dass Gläser am Boden gelegen hätten. Dies sei aber völlig normal. Deswegen werde im Club auch immer wieder gerei- nigt (Urk. 5/2 F/A 76-80). 3.3.8. Auch die ausgerückten Polizeibeamten P._____ und Q._____, auf deren Aussagen sich der Beschuldigte u.a. zur Begründung seines Beweisantrags auf Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens bezog, erschienen erst nach dem Vorfall am Tatort. Sie konnten daher bezüglich des Ablaufs der Ausein- andersetzung ebenfalls keine sachdienlichen Informationen geben (Urk. 1/11; Urk. 1/12; Urk. 5/39; Urk. 5/40). 3.3.9. Entgegen der Darstellung des Privatklägers 1 ergeben sich sodann – wie teilweise bereits erwogen – auch aus den Einvernahmen von AH._____, AF._____ und AI._____ keine für die Sachverhaltsfeststellung betreffend die streitgegenständliche Frage, ob eine Notwehrsituation vorlag, relevanten Erkenntnisse. Bereits aus den vom Privatkläger 1 zitierten Aussagen und gemachten Ausführungen (Urk. 345 Rz 84 ff.) ist ersichtlich, dass diese Zeugen höchstens Ausführungen nach dem Vorfall, mithin zum Nachtatverhalten des Beschuldigten machen konnten. Dass diese Zeugen vom eigentlichen Vorfall, also von der Messerstecherei, etwas mitbekommen hätten, ergibt sich weder aus den Ausführungen des Privatklägers 1 noch aus den entsprechenden Einvernahmen. 3.3.10. Der Privatkläger 1 nahm sodann Bezug auf eine Protokollnotiz in der Einvernahme der Zeugin AI._____ und macht gestützt darauf geltend, dass die Zeugen AF._____ und AI._____, aber auch alle weiteren Zeugen, die zum Umfeld des Beschuldigten gehören würden, unter massivem Aussagedruck gestanden haben müssten, den der Bruder des Beschuldigten orchestriert habe (Urk. 345 Rz 86 f.). Dieser ernstzunehmende Vorwurf lässt sich vorliegend indessen nicht erhärten. Zwar ist richtig, dass anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Zeugin AI._____ vom 7. September 2018 die Staatsanwältin dem Beschuldigten eröffnete, dass der Gefängnisbesuch seines Bruders und
- 40 - seiner Mutter abgehört worden sei und seine Ergänzungsfragen, welche die Zeugen im Hinblick auf deren Aussageninhalte „auf die Sprünge“ helfen sollen, wie sein Bruder ihn gebrieft habe, nun mit Spannung erwartet würden (Urk. 5/17 S. 13 f.). Entgegen der Auffassung des Privatklägers 1 kann daraus indessen nicht abgeleitet werden, dass der Bruder des Beschuldigten die dem Beschuldigten nahestehenden Zeugen beeinflusst hätte. Zunächst wies die Staatsanwältin in der fraglichen Protokollnotiz einzig darauf hin, dass der Bruder des Beschuldigten diesen – und nicht etwa irgendwelche Zeugen – im Hinblick auf die Stellung von Ergänzungsfragen vorbereitet habe, mit dem Zweck, von den Zeugen für ihn (den Beschuldigten) vorteilhafte Antworten zu erhalten. Dass die Zeugen unter einem massiven Aussagedruck gestanden haben müssen, den der Bruder des Beschuldigten orchestriert habe, ergibt sich aus dieser Protokollnotiz indessen nicht. Auch in den übrigen Untersuchungsakten finden sich keine entsprechenden Hinweise auf eine solche Einflussnahme. Hinzu kommt, dass die Zeugin AI._____ in der Folge ausdrücklich ausführte, nicht beeinflusst worden zu sein (Urk. 5/17 F/A 87 ff., insbesondere F/A 94 f. sowie bereits in F/A 14 f.). 3.4. Erstellt ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 beim Passieren verse- hentlich touchierte, woraufhin dieser ihn mit dem Ellbogen zurückstiess. Dies wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. So führte er in der polizeilichen Befra- gung vom 26. Januar 2018 aus, er habe sich umgedreht und gesagt, er sei nicht der Kleinste, er könne nichts dafür, wenn er diese Person ein wenig touchiert habe (Urk. 3/1 F/A 29). Auch in der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2018 schil- derte der Beschuldigte ein Touchieren, wenngleich er in jener Einvernahme in der Raucherlounge eine Frau touchiert haben will, woraufhin er "von einem Typ" ei- nen Stoss in den Rücken bekommen habe (Urk. 3/1 F/A 5). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung im Rückweisungsverfahren führte der Beschuldigte aus, dass er den Privatkläger 1 angerempelt habe, sich danach bei diesem aber ent- schuldigt habe und seinen Weg gegangen sei (Prot. II S. 13). Auch der Privatklä- ger 1 und 2 bestätigten in ihren Einvernahmen jeweils, dass es zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger 1 zu einer Rempelei gekommen sei (Urk. 4/1 F/A 5; Urk. 4/2 F/A 9).
- 41 - 3.5. Ebenfalls erstellt ist, dass es im Anschluss an dieses Anrempeln zu einer verbalen Auseinandersetzung kam. So führte der Beschuldigte anlässlich der Haf- teinvernahme vom 27. Januar 2018 aus, dass er mit dem Privatkläger 1 diskutiert habe, dieser dabei schon ein bisschen aggressiv gewesen wäre (Urk. 3/2 F/A 5). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung im Rückweisungsverfahren schilderte der Beschuldigte wie erwogen, dass er sich nach dem Anrempeln sogleich ent- schuldigt habe, sie dann aber Vollgas auf ihn los gekommen seien (Prot. II S. 13). Auch der Privatkläger 1 äusserte sich in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 7. Juni 2018 dahingehend, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dieser solle etwas schauen, wie er durchlaufe, woraufhin sich der Beschuldigte sofort vor sein Gesicht gedrückt und ihn gefragt habe, ob er (der Privatkläger 1) ein Problem habe (Urk. 4/1 F/A 15 und F/A 29 ff.). Der Privatkläger 2 bestätigte in der polizeilichen Einvernahme ebenfalls, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 ein Gerangel und Wortgefecht gegeben habe (Urk. 4/2 F/A 9). Auch AJ._____, der Event-Manager, bestätigte in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 14. September 2018, dass es eine mündliche Auseinan- dersetzung bzw. ein Wortgefecht gegeben habe, welche bzw. welches sich nach ein paar Minuten wieder gelegt habe (Urk. 5/22 F/A 19, F/A 38 und F/A 47). 3.6. Fest steht sodann, dass Drittpersonen im Zuge dieser verbalen Auseinan- dersetzung versuchten, die Situation zwischen dem Beschuldigten und dem Pri- vatkläger 1 zu beruhigen. Allerdings erweist sich die Beweislage im Einzelnen hin- sichtlich dieses Schlichtungsversuchs als uneinheitlich. Während die Privatklä- ger 1 und 2 sowie AK._____ übereinstimmend aussagten, dass AK._____ der Einzige gewesen sei, der die nach dem Anrempeln im Eingangsbereich der Rau- cherlounge entstandene verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldig- ten und dem Privatkläger 1 zu schlichten versucht habe (Urk. 4/1 F/A 15; Urk. 4/3 F/A 17; Urk. 5/29 F/A 14 und F/A 50; Urk. 5/30 F/A 16 und F/A 62), stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass seine Kollegen AK._____, AF._____, AL._____ und U._____ versucht hätten, die verbale Auseinandersetzung zu schlichten, dies allerdings beim zweiten Aufeinandertreffen im hinteren Bereich der Raucherlounge (Urk. 3/3 F/A 12 f., F/A 21, F/A 29 und F/A 44; Urk. 3/4 F/A 37, F/A 45, F/A 82 und F/A 84; Prot. I S. 22). Aussagen oder andere Beweis-
- 42 - mittel, welche die Darstellung des Beschuldigten stützen, bestehen allerdings keine. Demgegenüber äusserte sich AK._____, der gemäss eigenen Angaben an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2018 seit über 10 Jahren mit dem Beschuldigten befreundet ist (Urk. 5/29 F/A 4), dahingehend, dass er ver- sucht habe, beim ersten Aufeinandertreffen des Beschuldigten mit dem Privatklä- ger 1 zu schlichten (Urk. 5/29 F/A 14). Die Darstellung des Beschuldigten kann somit nicht als erstellt gelten. Insbesondere kann nicht erstellt werden, dass es im weiteren Verlauf des Vorfalls zu einem (weiteren) Schlichtungsversuch gekom- men wäre. 3.7. Übereinstimmend beschrieben der Beschuldigte und mehrere Zeugen den weiteren Verlauf des Vorfalls dahingehend, dass sich der Beschuldigte von der Szene entfernte, woraufhin der Privatkläger 1 ihm zusammen mit zwei bis drei Kollegen folgte und ihn im hinteren Bereich der Lounge umstellte. 3.7.1. So schilderte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018, dass er nach dem Anrempeln weitergegangen sei. Darauf- hin seien vier Typen auf ihn zugekommen, hätten Flaschen nach ihm geworfen und versucht, ihn mit Fäusten und Fusstritten zu attackieren (Urk. 3/1 F/A 29). Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2018 schilderte der Be- schuldigte, wie er von Flaschen beworfen und tätlich angegriffen worden sei (Urk. 3/2 F/A 5). In der delegierten Einvernahme vom 26. Juni 2018 führte der Be- schuldigte sodann aus, er habe sich nach dem ersten Aufeinandertreffen mit dem Privatkläger 1 wegbewegt und sei zu seinen Kollegen an den hintersten Stehtisch der Raucherlounge gegangen. Daraufhin seien der Privatkläger 1 und einer seiner Kollegen wie "Bulldozer" auf ihn zugekommen. Zwei weitere Kollegen des Privat- klägers 1 hätten sich noch im Hintergrund gehalten. Der Privatkläger 1 habe ver- sucht, ihn mit den Händen zu schlagen (Urk. 3/3 F/A 12 f., F/A 28 ff. und F/A 57). Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2019, anlässlich der vorin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juli 2020 sowie in der ersten Berufungsver- handlung vom 16. November 2021 gab der Beschuldigte an, nach dem Anrem- peln gegangen zu sein (Urk. 3/4 F/A 83; Prot. I S. 21 f.; Urk. 157 S. 42). Ebenso erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im vorliegenden
- 43 - Rückweisungsverfahren, dass er sich nach dem Anrempeln sogleich entschuldigt habe und seinen Weg gegangen sei, sie dann aber Vollgas mit Flaschen auf ihn los gekommen seien (Prot. II S. 13 f.). 3.7.2. AK._____ führte aus, der Beschuldigte sei nach der ersten Auseinander- setzung in den hinteren Teil der Raucherlounge gegangen. Danach habe sich eine weitere Person zum Privatkläger 1 dazugestellt. Weiter führte AK._____ aus, dass diese beiden Personen Augenkontakt zum Beschuldigten gesucht hätten und irgendwie scharf auf diesen gewesen seien (Urk. 5/29 F/A 14 und F/A 51). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte AK._____, dass sich der Beschuldigte nach der Diskussion friedlich vom Privatkläger 1 in die hin- tere linke Ecke entfernt habe. Daraufhin habe er gesehen, wie sich eine weitere Person zum Privatkläger 1 gestellt habe, die beiden sich gemeinsam motiviert und aufgeputscht hätten und eine sehr unfriedliche Haltung eingenommen hätten. Daraufhin seien beide in Richtung des Beschuldigten gelaufen. Dann sei es schon los gegangen (Urk. 5/30 F/A 16 und F/A 45). 3.7.3. U._____, der in seinen Einvernahmen vom 9. August 2018 und vom 25. Ja- nuar 2019 ausführte, weder den Beschuldigten noch den Privatkläger 2 wirklich zu kennen, sondern lediglich den Beschuldigten vorher schon einmal gesehen zu haben (Urk. 5/31 F/A 6 und F/A 19 f.; Urk. 5/33 F/A 7 ff.), stand während des Vor- falls in der Raucherlounge zwei oder drei Meter entfernt und bestätigte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 25. Januar 2019 ebenfalls, dass sich der Beschuldigte zurückgezogen habe, nämlich indem er in Richtung Fenster ge- gangen sei. Der Privatkläger 1 und zwei, drei Kollegen seien dann mit Flaschen auf den Beschuldigten losgegangen (Urk. 5/33 F/A 16, F/A 18, F/A 24 und F/A 37). Bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. August 2018 führte U._____ aus, dass drei oder vier Leute in der Raucherlounge auf eine Per- son losgegangen seien, mit Flaschen und so (Urk. 5/31 F/A 12 f.). Weitergehende Ausführungen zum Vorfall konnte er indessen keine machen. 3.7.4. AM._____ konnte gemäss eigener Darstellung den Vorfall von der rechten Seite der Raucherlounge wahrnehmen. Auch er bezeichnete sich als flüchtiger Bekannter des Beschuldigten (Urk. 5/35 F/A 7 f.) und kannte gemäss eigenen An-
- 44 - gaben den Privatkläger 1 nicht (Urk. 5/35 F/A 13). Hinsichtlich des Tathergangs führte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2018 aus, dass es beim Fenster in der Raucherlounge zu einer Pöbelei mit Faustschlägen gekommen sei. Dann hätten sich zwei oder drei weitere Personen eingeklinkt und der Beschuldigte sei von den Angreifern in die Enge getrieben worden (Urk. 5/34 F/A 7 und F/A 17). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
15. März 2019 bestätigte AM._____ seine Ausführungen (Urk. 5/35 F/A 28 ff., F/A 38 ff. und F/A 60). Im Übrigen führte AM._____ aus, nicht gesehen zu haben, dass der Beschuldigte im Zuge der Pöbelei dem Privatkläger 1 einen Faustschlag oder andere Schläge ausgeteilt hätte, im Gegensatz zum Privatkläger 1, der mit der Faust in Richtung Kopf des Beschuldigten eingeschlagen habe (Urk. 5/35 F/A 38 ff. und F/A 49 ff.). Der Privatkläger 1 macht auch im Zusammenhang mit den Aussagen von AM._____ geltend, dass dessen Aussagen ganz generell mit Zurückhaltung zu würdigen seien, da der Zeuge ein Kollege des Beschuldigten sei (Urk. 345 Rz 82 S. 42 f.). Gestützt worauf der Privatkläger 1 zu dieser Schlussfolgerung gelangt, ist nicht erkennbar. AM._____ selbst bezeichnete sich wie erwähnt lediglich als flüchtiger Bekannter des Beschuldigten. Hinweise darauf, welche einen anderen Schluss zulassen würden, sind keine erkennbar. Im Übrigen kann entgegen der Darstellung des Privatklägers 1 nicht festgehalten werden, dass die Aussagen von AM._____ qualifiziert widersprüchlich wären, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könnte. Vielmehr führte AM._____ zumindest in den relevanten Punkten übereinstimmend aus, wie er die damalige Situation erlebte. Ebenso stellte er in seinen jeweiligen Einvernahmen klar, wenn er zu gewissen Aspekten keine Auskunft geben konnte. Sodann ist nicht erkennbar, dass AM._____ mit seinen Aussagen versucht hätte, die Situation für den Beschuldigten möglichst vorteilhaft darzustellen. 3.7.5. O._____, der gemäss eigenen Angaben den Beschuldigten durch einen Ar- beitskollegen als Kollegen kenne und ihn im Ausgang gesehen habe, während ihm die Privatkläger 1 und 2 nicht bekannt seien (Urk. 157 S. 23 f.), führte anläss- lich der ersten Berufungsverhandlung vom 16. November 2021 aus, er sei wäh-
- 45 - rend dem Vorfall näher beim Ausgang gestanden als der Beschuldigte, der hinten im Raucherraum gewesen sei (Urk. 157 S. 28). Nachdem er ein Zersplittern eines Glases gehört habe, habe er gesehen, wie eine Gruppe von Jungs hereinge- stürmt sei und versucht habe, auf den Beschuldigten zuzugehen. Was konkret ge- schehen sei, habe er indessen nicht gesehen (Urk. 157 S. 29 f. und S. 36). 3.7.6. Auch AJ._____, der Event-Manager, äusserte sich anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 1. Februar 2018 dahingehend, dass sich der Beschul- digte in den hinteren Teil der Raucherlounge begeben habe. Der andere, mithin der Privatkläger 1, sei zunächst stehen geblieben, dann jedoch dem Beschuldig- ten gefolgt. Er habe gesehen, dass anschliessend dort etwas passiert sei und er habe wahrgenommen, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei, woraufhin er rausgerannt sei, um die Security zu orientieren (Urk. 5/21 F/A 8). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 führte AJ._____ erneut aus, dass sich der Beschuldigte nach der kurzen mündlichen Auseinander- setzung in den hinteren Teil der Raucherlounge zurückgezogen habe. Der Privat- kläger 1 – von AJ._____ als der "andere" bezeichnet – sei dem Beschuldigten ge- folgt, woraufhin sich beide nochmals aufeinander zubewegt hätten, wobei er den Grund dafür nicht kenne. Anschliessend sei die Auseinandersetzung eskaliert (Urk. 5/22 F/A 19, F/A 38 und F/A 40). Der Privatkläger 1 führte hinsichtlich dieses Sachverhaltselements anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, dass diese räumliche Verschiebung in den hinteren Teil der Raucherlounge nicht erstellt sei. Dabei bezog er sich insbesondere auf die Aussage von AJ._____ (Urk. 345 Rz 80 und Rz 82). Dem Einwand des Privatklägers 1 ist indessen nicht zu folgen. Zwar trifft zu, dass AJ._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
14. September 2018 ausführte, die Parteien hätten sich ca. in der Mitte des Raumes getroffen. Gleichzeitig aber, und dies unterschlägt der Privatkläger 1, führte AJ._____ in derselben Antwort ausdrücklich aus, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 1 zunächst aneinander geraten seien, sich die zweite Partei (der Beschuldigte) dann aber in den Raucherraum nach hinten begeben habe (Urk. 5/22 F/A 38). Entgegen dem Eindruck, den der Privatkläger 1 erwecken
- 46 - möchte, schilderte somit auch AJ._____ ein Verschieben des Beschuldigten in den hinteren Teil der Raucherlounge. Entsprechend führte er auch aus, dass das zweite Aufeinandertreffen „ca.“ in der Mitte des Raumes gewesen sei. Gestützt auf die in den Untersuchungsakten befindlichen Fotoaufnahmen der Raucherlounge ist erstellt, dass es sich um einen sehr kleinen Bereich handelt. Entsprechend kann auch ein Verschieben in den hinteren Teil nach wie vor als „ca. in der Mitte“ wahrgenommen werden. Entgegen den wiederholten Einwendungen des Privatklägers 1 bleibt es somit dabei, dass gestützt auf die vorstehend zitierten Aussagen erstellt ist, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 1 zunächst aneinander gerieten und sich der Beschuldigte nach dieser verbalen Auseinandersetzung in den hinteren Teil der Raucherlounge, mithin weg vom Ausgang bewegt hat. 3.7.7. Demgegenüber äusserte sich der Privatkläger 1 dahingehend, dass es zu gar keinen Handgreiflichkeiten gekommen sei. Vielmehr sei ein Kollege des Be- schuldigten dazwischen gegangen und habe zu schlichten versucht. Daraufhin sei ein Kollege von ihm (dem Privatkläger 1) dazugekommen, um sich zu erkundigen, was los sei. Zusammen mit seinem Kollege habe er einen Schritt auf den Be- schuldigten zu gemacht. Unmittelbar danach habe der Beschuldigte mit dem Mes- ser auf ihn eingestochen (Urk. 4/1 F/A 15 und F/A 133 ff.). 3.7.8. Auch der Privatkläger 2, der gemäss eigenen Angaben anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 den Vorfall aus einer Entfernung von zwei bis dreieinhalb Metern beobachtet haben will (Urk. 4/2 F/A 17), schilderte den Vorfall dahingehend, dass es zu keiner Pöbelei gekommen sei. Vielmehr habe sich der Beschuldigte vom Privatkläger 1 abgedreht. Als nächstes habe er (der Privatkläger 2) gesehen, dass der Beschuldigte auf den Privatkläger 1 los- gehe, wobei er nur gesehen habe, wie der Beschuldigte mit der rechten Hand auf seinen Bruder (den Privatkläger 1) eingeschlagen habe, woraufhin er dazwischen gegangen sei (Urk. 4/2 F/A 4, F/A 9 ff. und F/A 17 f.). Auf einmal habe der Privat- kläger 1 "Achtung, er hat ein Messer" zu ihm gesagt und ihn nach hinten wegge- zogen (Urk. 4/2 F/A 4 und F/A 18). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 7. Juni 2018 bestätigte der Privatkläger 2 diese Aussagen. Dabei ver-
- 47 - neinte er, dass es über ein Gedränge und ein Wortgefecht hinaus zu einem Hand- gemenge zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 gekommen sei (Urk. 4/3 F/A 61). Irgendein Typ sei dazwischen gegangen und habe seinen Bru- der sowie den Beschuldigten aufgefordert, "mit dem Scheiss" aufzuhören. Sein Bruder habe einen Schritt zurück gemacht und sich abgedreht, damit es keine Diskussionen mehr gebe. Auch er habe sich gerade wieder seiner Frau zuwenden wollen, als er gesehen habe, wie der Beschuldigte eigentlich aus dem Nichts auf seinen Bruder eingeschlagen habe. Dann sei er schon gesprungen, um dazwi- schen zu gehen, sei dann aber nach hinten gezogen worden und habe nur noch den Warnruf gehört: "Achtung: Messer, Messer!" (Urk. 4/3 F/A 17 und F/A 31). 3.7.9. Die Aussagen der vorstehend zitierten Zeugen und Auskunftspersonen stammen aus unterschiedlichen Wahrnehmungspositionen und variieren hinsicht- lich des Geschehens unmittelbar vor und unmittelbar nach dem angeklagten Vor- fall, stimmen indessen dennoch im Kern überein, sodass eine Absprache auszu- schliessen ist, zumal die Zeugen unter der Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB aussagten. Sodann stimmen diese Aussagen im Kerngeschehen mit der vom Be- schuldigten geschilderten Darstellung der Ereignisse nach dem Anrempeln über- ein. Einzig die Privatkläger 1 und 2 schildern keine verbale und/oder tätliche Aus- einandersetzung im hinteren Bereich der Raucherlounge, sondern stellen den Vorgang so dar, dass der Beschuldigte ohne Veranlassung ein Messer gezogen habe. Hinsichtlich deren Aussagen ist indessen zu berücksichtigen, dass sie als Geschädigte und vor allem als in die Auseinandersetzung Mitinvolvierte ein Inter- esse daran haben, den Vorfall in einem für sie möglichst günstigen Licht darzu- stellen. Darüber hinaus fällt auf, dass sich beide Privatkläger auf den Standpunkt stellen, dass sie sich nichts hätten zu Schulden kommen lassen, sondern die Ag- gression vielmehr einzig vom Beschuldigten ausgegangen sei. Diese Darstellung widerspricht diametral den vorstehend zitierten Ausführungen von verschiedenen Zeugen und Auskunftspersonen, bei welchen wie erwähnt keine Hinweise auf eine Absprache bestehen, zumal alle befragten Personen den Vorfall aus ihrer ei- genen Wahrnehmung mit eigenen Worten schilderten und dabei unterschiedliche Elemente in den Fokus rückten. Irgendwelche Zeugen, sonstige Auskunftsperso-
- 48 - nen oder weitere Beweismittel, welche die Darstellung der Privatkläger 1 und 2 stützen würden, sind keine ersichtlich. 3.7.10. Entsprechend hat als erstellt zu gelten, dass sich der Beschuldigte nach der ersten verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 von diesem ent- fernte, der Privatkläger 1 in der Folge aber zusammen mit weiteren Personen wie- der an den Beschuldigten gelangte, woraufhin die Situation eskalierte. 3.8. Nach den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sowie weiterer Zeugen und Auskunftspersonen kam es sodann im Zuge der Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 und dessen Kollegen zu Wür- fen von Gläsern und Flaschen in Richtung des Beschuldigten. 3.8.1. Dies wurde von mehreren Zeugen bestätigt, die entweder das Zerspringen von Glas hörten oder Scherben am Boden sahen. So führte AK._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2018 aus, dass er sich nach einem Security-Mitarbeiter umgesehen habe, damit das Ganze nicht eskaliere. Dann sei es aber schon losgegangen. Es sei alles sehr schnell passiert. Gläser und Fla- schen seien herumgeflogen (Urk. 5/29 F/A 14 f., F/A 17 f. und F/A 25). Weiter führte AK._____ aus, dass ihm die Wunde am Hinterkopf des Beschuldigten auf- gefallen sei und dieser sich ihm gegenüber auf Nachfrage dahingehend geäussert habe, dass er die Verletzung vermutlich von einer Flasche oder einem Glas habe, das ihm angeworfen worden sei (Urk. 5/29 F/A 23, F/A 25 f. und F/A 34 f.). An- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte AK._____, wie ihn die "sehr unfriedliche Haltung" des Privatklägers 1 und dessen Kollegen beunru- higt habe. Als sich der Privatkläger 1 und dessen Kollege in Richtung des Be- schuldigten begeben hätten, sei er nervös gewesen und habe einen Securitas aufsuchen wollen. Dann sei es links von ihm schon losgegangen. Es sei ein "Rie- senpuff" gewesen und es hätte nichts Konkretes mehr erkannt werden können. Gläser und/oder Flaschen seien in die Brüche gegangen, man habe dies gut hö- ren können. Es habe "geklöpft und getätscht", wobei er selbst nichts wirklich habe erkennen können (Urk. 5/30 F/A 16 und F/A 71 f.). Es habe eine Riesenschlägerei gegeben, etwas Konkretes habe er nicht beobachten können (Urk. 5/20 F/A 47 und F/A 49 ff.). Im Treppenhaus habe er dann den Hinterkopf des Beschuldigten
- 49 - gesehen und dessen Verletzung feststellen können. Er wisse indessen nicht, wo- her diese Verletzung stammen würde, zumal er nicht gesehen habe, wie der Be- schuldigte konkret verletzt worden sei (Urk. 5/30 F/A 63 ff.). Vielmehr habe der Beschuldigte ihm gegenüber geäussert, dass die Verletzung wahrscheinlich von einem Glas herrühre, welches er (der Beschuldigte) an den Kopf erhalten habe (Urk. 5/30 F/A 76). Der Privatkläger 1 führte in diesem Zusammenhang aus, der Zeuge AK._____ schildere gar nicht, was er wisse, sondern nur was er vermute (Urk. 345 Rz 82 S. 39). Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr bringt AK._____, nachdem er belehrt wurde, die Wahrheit aussagen zu müssen, mit seinen Antworten zum Ausdruck, wie sich die Situation nach seiner Erinnerung zugetragen hat. Von einer Vermutung kann diesbezüglich nicht die Rede sein. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich AK._____, nur um zugunsten des Beschuldigten auszusagen, der Gefahr einer Strafuntersuchung aussetzen würde. 3.8.2. Auch U._____ äusserte sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
9. August 2018 dahingehend, dass drei oder vier Leute in der Raucherlounge mit Flaschen und so auf eine Person, hinsichtlich welcher er später herausgefunden habe, dass es sich um den Beschuldigten gehandelt habe, losgegangen seien. Es sei alles sehr schnell gegangen, innerhalb von Sekunden (Urk. 5/31 F/A 12 f. und F/A 15 f.). Er wisse aber nicht, wie viele Gläser und/oder Flaschen geworfen wor- den seien (Urk. 5/31 F/A 20). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 25. Januar 2019 schilderte U._____ den Vorgang dahingehend, dass alles schnell gegangen sei. Der Privatkläger 1 sei mit zwei, drei Leuten auf den Beschuldigten zugegangen. Er habe gehört und sicherlich wahrgenommen, dass eine Flasche kaputt gegangen sei (Urk. 5/33 F/A 17). Später in derselben Einver- nahme räumte U._____ ein, dass es auch Gläser vom Tisch hätten sein können, die auf den Boden gefallen wären. Man habe einfach Glas splittern hören (Urk. 5/33 F/A 55 f. und F/A 106). Gefragt nach dem konkreten Tatbeitrag des Pri- vatklägers 1 äusserte U._____, dass er dazu nichts sagen könne. Er habe nur ge- sehen, dass der Privatkläger 1 dem Beschuldigten hinterhergegangen sei, nach- dem sich dieser zurückgezogen habe (Urk. 5/33 F/A 18). Konkrete Schläge des
- 50 - Privatklägers 1 gegen den Beschuldigten habe er keine sehen können (Urk. 5/33 F/A 42). Ebenso konnte U._____ keine Aussagen darüber tätigen, dass jemand eine Flasche geworfen hätte (Urk. 5/33 F/A 58). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Privatkläger 1 geltend, auf die Aussagen von U._____ könne nicht abgestellt werden respektive diese seien be- deutungslos (Urk. 345 Rz 80 2.-4. Lemma und Rz 82 S. 37). Diesem Einwand kann aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. U._____ äusserte sich zu den vorstehend genannten Punkten jeweils weitgehend übereinstimmend und in einigen Worten. Dass gewisse Abweichungen auftreten, noch dazu wenn beide Einvernahmen rund fünf Monate auseinanderliegen, ist nachvollziehbar und kann nicht so interpretiert werden, das dessen Aussagen insgesamt unglaubhaft wären. Der Privatkläger 1 bringt in diesem Zusammenhang sodann vor, dass aktenkundig sei, das Hintermänner des Beschuldigten versucht hätten, auf die Untersuchung Einfluss zu nehmen, was auch die Einvernahme von U._____ betreffe (Urk. 345 Rz 80 3. Lemma). Dass hierfür keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wurde bereits vorstehend ausgeführt (s. vorne Erw. III.3.3.10), wobei sich denn auch aus der vom Privatkläger 1 zitierten "Haftpost" (Urk. 23/1-4) nichts anderes ergibt und es der Privatkläger 1 im Übrigen gänzlich unterlassen hat, diese Behauptung auch nur ansatzweise zu substantiieren. 3.8.3. AM._____ schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. No- vember 2018, dass unmittelbar nach den Faustschlägen Flaschen und Gläser ge- flogen seien. Es sei nicht lange gegangen. Es habe eine kurze Pöbelei gegeben, dann seien Fäuste gefolgt und sobald der Beschuldigte nach hinten gegangen sei, seien schon die ersten Flaschen geflogen. Man habe gehört, dass es Scher- ben gegeben habe. Die Flaschenwürfe habe er gesehen, nicht jedoch, wer die Flaschen geworfen habe (Urk. 5/34 F/A 7 und F/A 18 ff.). Anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme führte AM._____ aus, der Beschuldigte sei nach der Pöbelei, als er in die Ecke gedrängt worden sei, quasi auf dem Sofa gelegen. Dann seien Flaschen von hinten nach vorne auf das Sofa geflogen. Man habe Scherben gehört und danach sei das Chaos in der Raucherlounge ausgebrochen
- 51 - (Urk. 5/35 F/A 73 f., F/A 128 ff. und F/A 141). Die an der Pöbelei beteiligten Per- sonen hätten Flaschen geworfen und seien dem Beschuldigten immer näher ge- kommen, woraufhin dieser das Messer gezogen habe. Sie seien zu dritt auf ihn losgegangen (Urk. 5/35 F/A 81, F/A 92 und F/A 141). Anders als noch in der poli- zeilichen Einvernahme führte AM._____ sodann aus, dass es die anderen an der Pöbelei beteiligten Personen gewesen seien, welche die Flaschen geworfen hät- ten. Es könne nicht sein, dass nur einer geworfen habe, denn es seien viele Fla- schen gekommen (Urk. 5/35 F/A 93). 3.8.4. Auch O._____, der im ersten Berufungsverfahren vor dem Obergericht ein- vernommen wurde, bestätigte, dass Glas geflogen sei. Ob die Gläser von den "Jungs", die hereingestürmt seien, geworfen worden seien, konnte er indessen nicht beantworten. Er habe einfach gesehen, dass drei oder vier Leute hereinge- stürmt seien und es ein Chaos gegeben habe (Urk. 157 S. 29, S. 31 ff. und S. 35). 3.8.5. Event-Manager AJ._____ bestätigte anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 1. Februar 2018 ebenfalls, dass beim Vorfall Dinge durch die Luft ge- flogen seien. Was genau durch die Luft geflogen sei, könne er jedoch nicht sagen (Urk. 5/21 F/A 18). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
14. September 2018 führte AJ._____ dann aus, dass Gläser, Becher und Ge- tränke geflogen seien (Urk. 5/22 F/A 19 und F/A 40 f.). Dies, nachdem nach dem Wortgefecht wohl irgendetwas dazu geführt habe, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 1 nochmals aufeinander zugegangen seien, woraufhin die Auseinan- dersetzung ausgeartet sei (Urk. 5/22 F/A 19, F/A 38, F/A 40 und F/A 47). Wer diese Gegenstände geworfen habe, könne er aber nicht sagen. Es seien auf alle Fälle Sachen geflogen (Urk. 5/22 F/A 41). Insbesondere könne er nicht bestäti- gen, dass der Privatkläger 1 diese Gegenstände geworfen habe. Es sei auch gut möglich, dass Gäste, welche die Situation hätten aufhalten wollen, auch geworfen hätten (Urk. 5/22 F/A 44). 3.8.6. Demgegenüber äusserte sich der Privatkläger 1 anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018 dahingehend, dass weder von seiner noch von der Seite seines Bruders (dem Privatkläger 2) Flaschen oder Glä- ser in Richtung des Beschuldigten geworfen worden seien. Auch sonst habe er
- 52 - keine Flaschen oder andere Gegenstände fliegen sehen (Urk. 4/1 F/A 70 ff. und F/A 144). Auch der Privatkläger 2 äusserte sich in der gleichen Art anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018. Er habe einzig die Fla- sche gesehen, welcher der Beschuldigte ihm (dem Privatkläger 2) angeworfen habe (Urk. 4/3 F/A 67 ff., F/A 82, F/A 73 f. und F/A 138). 3.8.7. Auffallend ist, dass die Darstellung der Privatkläger 1 und 2, wonach im Zuge der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatklä- ger 1 keine Gläser und/oder Flaschen geworfen worden seien, von keinem be- fragten Zeugen und von keiner befragten Auskunftsperson bestätigt wurde. Viel- mehr bestätigten diese, dass – soweit sie etwas mitbekamen – Flaschen und/oder Gläser durch die Luft geflogen seien. Die diesbezügliche Darstellung der Privat- kläger 1 und 2 erweist sich daher als unglaubhaft. Hinzu kommt, dass weder An- zeichen dafür bestehen, dass sich die Zeugen und Auskunftspersonen miteinan- der abgesprochen hätten noch das ein Motiv erkennbar wäre, weshalb diese hin- sichtlich des Flaschen- und/oder Gläserwurfs falsche Aussagen tätigen sollten. Diesbezüglich ist sodann in Erinnerung zu rufen, dass die Zeugen unter der Straf- androhung gemäss Art. 307 StGB aussagten. Hinzu kommt, dass die Zeugen und Auskunftspersonen ihre Erlebnisse je aus einer eigenen Perspektive und mit eige- nen Worten schilderten und sich dabei auf unterschiedliche Aspekte konzentrier- ten. Darüber hinaus bestehen rund um das Nebengeschehen unterschiedliche Wahrnehmungen, wobei die Zeugen und Auskunftspersonen im Kerngeschehen übereinstimmend aussagten, dass Gläser und Flaschen in Richtung des Beschul- digten geflogen seien. Zwar konnte kein Zeuge und keine Auskunftsperson konkret angeben, von wem die Gegenstände geworfen wurden, doch brachten sämtliche Wahrnehmungen die fliegenden Gläser und/oder Flaschen in unmittelbaren Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1. Insge- samt ist somit gestützt auf die vorstehend erwähnten Aussagen erstellt, dass es im Zuge der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privat- kläger 1, wie es auch in der Anklageschrift formuliert ist, in der Raucherlounge zu Würfen von Gläsern und/oder Flaschen gekommen war. Aus demselben Grund ist
- 53 - es auch lebensfremd, davon auszugehen, dass die vorgefundenen Glasscherben unabhängig von der Auseinandersetzung von heruntergefallenen Gläsern und/oder Flaschen stammen würden. Mehrere Zeugen und Auskunftspersonen schilderten denn auch, dass sie während der Auseinandersetzung zersplitterndes Glas gehört und/oder Glasscherben am Boden gesehen hätten. Dem in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwand des Privatklägers 1, wonach es auch Zeugen gegeben habe, welche kein Werfen von Gläsern und/oder Flaschen festgestellt hätten (Urk. 345 Rz 82 S. 35), ist zu entgegnen, dass wie aufgezeigt verschiedene Zeugen in ihren Aussagen ausführten, die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 gar nicht mitbekommen zu haben. Entsprechend konnten diese Zeugen auch keine Würfe von Gläsern und/oder Flaschen feststellen. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen. Nicht erstellt werden kann gestützt auf die in den Untersuchungsakten befindli- chen Beweismitteln indessen, dass es der Privatkläger 1 gewesen wäre, welcher den Beschuldigten mit einer Flasche oder einem Glas verletzt respektive welcher eine Flasche oder ein Glas in Richtung des Beschuldigten geworfen hat. Ebenso kann nicht erstellt werden, dass der Privatkläger 1 den Beschuldigten mit einem Schlag oder Ähnlichem verletzte. Etwas Derartiges wird von keinem Zeugen und keiner Auskunftsperson, welche – wie vorstehend erläutert – die Auseinanderset- zung in mehr oder weniger unmittelbarer Nähe mitbekommen haben, bestätigt. Auf die uneinheitlichen Aussagen des Beschuldigten, wonach ihn der Privatklä- ger 1 und seine Kollegen mit Fäusten geschlagen sowie getreten hätten, weshalb er sich mit dem Messer habe wehren müssen, muss deshalb nicht weiter einge- gangen werden. 3.9. Der Beschuldigte stellte sich im Zusammenhang mit der Konfrontation in der Raucherlounge wiederholt auf den Standpunkt, dass die Gläser und/oder Fla- schen vom Privatkläger 1 respektive von einer Personen aus seinem Umkreis bzw. aus seiner Gruppe geworfen worden seien. So führte er anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 aus, dass vier Typen auf ihn zuge- gangen seien, Flaschen nach ihm geworfen und versucht hätten, ihn zu attackie-
- 54 - ren. Einige Flaschen habe er abwehren können, eine habe ihn aber am Hinterkopf getroffen (Urk. 3/1 F/A 29). Wer die Flasche und/oder das Glas, die ihn verletzt habe, geworfen habe, könne er nicht sagen. Die ganze Gruppe habe mit Flaschen und Gläsern nach ihm geworfen (Urk. 3/1 F/A 37). Anlässlich der Hafteinvernah- me vom 27. Januar 2018 wiederholte der Beschuldigte seine Darstellung, dass er vom Privatkläger 1 und 2 sowie deren Kollegen mit Flaschen und Gläsern ange- griffen worden sei. Er schilderte die Situation so, dass er vor den Sofas bzw. bei der Lounge an einem Tisch gestanden sei, als Flaschen und Gläser in seine Rich- tung geflogen seien. Mindestens vier Personen seien auf ihn zugekommen und hätten ihn angreifen wollen. Er habe gesagt, dass er keinen Stress wolle. Einer der Kontrahenten sei näher auf ihn zugekommen. Es habe ein Gerangel gegeben und er (der Beschuldigte) sei nach hinten auf eines der Sofas gefallen. Dort sei er geschlagen worden. Gleichzeitig seien Gläser und Flaschen in seine Richtung ge- flogen (Urk. 3/2 F/A 5). Auch anlässlich der delegierten Einvernahme vom
26. Juni 2018 äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, ein Kollege des Pri- vatklägers 1 habe das erste Glas oder die erste Flasche nach ihm geworfen. Das Wurfgeschoss habe ihn jedoch knapp verfehlt und sei hinter ihm an der Wand zersplittert. Daraufhin habe er sich zum Schutz von seinen Kontrahenten abge- dreht, die ihn weiter mit Gläsern und Flaschen beworfen hätten. Ein Glas habe ihn am Hinterkopf getroffen, ein weiteres sei an seine rechte Rücken-/Schulterpartie geprallt (Urk. 3/3 F/A 13, F/A 21 und F/A 44). Ergänzend führte der Beschuldigte aus, in einer "Wurfpause" das Sackmesser zur Hand genommen und den Privat- kläger 1 sowie seine Kollegen aufgefordert zu haben, abzuhauen. Seine Angreifer hätten sich daraufhin zur Theke zurückgezogen und von dort weiter Gläser in seine Richtung geworfen. Mit der linken Hand habe er versucht, seinen Kopf zu schützen, und mit der rechten Hand habe er das Messer gehalten. Als er sich nach vorne gebeugt und leicht seitwärts bewegt habe, sei er mit dem Bauch voran auf das Sofa gefallen. Danach habe er sich auf seine Knie und mit dem Rücken zu den Angreifern auf dem Sofa aufgerichtet. Er sei zwei Mal auf den Hinterkopf und ein Mal gegen den Rücken geschlagen worden (Urk. 3/3 F/A 13, F/A 21 und F/A 47 ff.). In der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2019 machte der Beschuldigte dann geltend, dass es N._____ gewesen sei, der ein erstes Glas aus einer Di-
- 55 - stanz von einem bis eineinhalb Metern gegen ihn geworfen habe (Urk. 3/4 F/A 37 und F/A 47 f.). N._____ sei an vorderster Front am Angriff gegen ihn (den Be- schuldigten) beteiligt gewesen, dann der Privatkläger 1 und zwei weitere Kollegen (Urk. 3/4 F/A 39). Im Übrigen blieb der Beschuldigte grundsätzlich bei seiner bis- herigen Darstellung zur Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 und dessen Kollegen in der Raucherlounge (Urk. 3/4 F/A 37). Insbesondere führte der Be- schuldigte erneut aus, dass er beim Versuch, sich von den Gläsern und Flaschen abzuwenden, die nach ihm geworfen worden seien, auf das Sofa gefallen sei. Dort habe er sich seitlich abgedreht und wie eine Schildkröte zusammengerollt (Urk. 3/4 F/A 43). Er habe zwei Schläge auf den Hinterkopf und einen Schlag ge- gen den Rücken gespürt (Urk. 3/4 F/A 63 und F/A 68 f.). 3.9.1. Wie vorstehend aufgezeigt, schildern mehrere Zeugen und Auskunftsper- sonen im Kern übereinstimmend, dass im Zuge der Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 Flaschen und/oder Gläser durch die Luft geflogen sind (s. vorne Erw. III.3.8.1 ff.). Einzig AM._____ schil- derte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in diesem Zusammen- hang, dass die Würfe von den an der Pöbelei beteiligten Personen erfolgt wären (Urk. 5/35 F/A 81, F/A 92 und F/A 141). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2018 konnte er jedoch lediglich festhalten, dass er die Fla- schenwürfe gesehen habe, nicht jedoch, wer die Flaschen geworfen habe (Urk. 5/34 F/A 7 und F/A 18 ff.). AK._____ führte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 einzig aus, dass der Beschuldigte in der hinteren linken Ecke der Raucherlounge angegriffen worden sei, wobei die Per- son zügig auf ihn zugegangen sei (Urk. 5/30 F/A 45 f.). Unklar ist indessen, ob AK._____ dies selbst beobachten konnte. So führte er kurz vorher in dieser Ein- vernahme aus, vom Vorfall nichts wahrgenommen zu haben, selbst nicht ange- griffen worden zu sein und mit dem Beschuldigten im Nachhinein über den Vorfall gesprochen zu haben (Urk. 5/30 F/A 42 ff.). 3.9.2. Nach den glaubhaften Aussagen mehrerer Zeugen und Auskunftspersonen waren die räumlichen Verhältnisse in der Raucherlounge eng. Der Ausgang be- fand sich auf der gegenüberliegenden Seite, sodass dem Beschuldigten faktisch
- 56 - keine Ausweichmöglichkeit blieb. So schilderte AM._____ anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 12. November 2018, dass der Beschuldigte in der Rau- cherlounge in die Enge getrieben worden sei (Urk. 5/34 F/A 13 und F/A 15). An- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2018 schilderte er die Situation so, dass die Raucherlounge beim Vorfall gut voll gewesen sei, was immer der Fall sei (Urk. 5/35 F/A 138). U._____ äusserte sich in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Januar 2019 ebenfalls dahingehend, dass es im Tatzeitpunkt sehr voll gewesen sei (Urk. 5/33 F/A 21). Auch Event-Ma- nager AJ._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2018 aus, dass die Raucherlounge zwar nicht gestossen voll, aber mittelmässig voll, mithin zu ca. 70% gefüllt gewesen sei (Urk. 5/21 F/A 13). Demgegenüber be- zeichnete er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Sep- tember 2018 die Situation in Abweichung zu seinen vorherigen Aussagen als "ge- stossen voll". Man könne es fast nicht umgehen, dass Personen aneinander gera- ten, da der Raucherraum so klein sei (Urk. 5/22 F/A 16). Ebenso bezeichnete der Privatkläger 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018 die Verhältnisse als eng (Urk. 4/1 F/A 109). Auch der Beschuldigte in der delegierten Einvernahme vom 26. Juni 2018, der Privatkläger 2 in der polizeili- chen Einvernahme vom 26. Januar 2018 sowie AK._____ in der polizeilichen Ein- vernahme vom 2. Februar 2018 bestätigten, dass die Raucherlounge voll bzw. "pumpenvoll" gewesen sei (Urk. 3/3 F/A 28; Urk. 4/2 F/A 24; Urk. 5/29 F/A 48). Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 16. November 2021 bezeich- nete auch O._____ die Situation in der Raucherlounge so, dass es zu Beginn ziemlich viele Leute dort drin gegeben habe (Urk. 157 S. 28). 3.9.3. Entsprechend ist bei diesen Platzverhältnissen nachvollziehbar, dass die befragten Zeugen und Auskunftspersonen nicht eruieren konnten, wer die Gläser und/oder Flaschen geworfen hat oder aus welcher Gruppe diese Würfe gekom- men sind. Entscheidend und relevant ist vielmehr, dass die befragten Personen die fliegenden Gläser und/oder Flaschen im Kontext der Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 erwähnten. Daraus folgt, dass die Darstellung des Beschuldigten zwar nicht als erstellt betrachtet werden kann, sie allerdings auch nicht als unplausibel erscheint. Insgesamt ist damit dem Be-
- 57 - schuldigten zuzugestehen, dass er zumindest davon ausgehen konnte, dass die Flaschen und/oder Gläser aus dem Umkreis des Privatklägers 1 geworfen kamen. Nicht erstellt werden kann indessen, dass der Beschuldigte im Zuge der Ausein- andersetzung rückwärts auf das Sofa gefallen wäre. Diese Darstellung wird einzig von AM._____ bestätigt (s. Erw. III.3.8.3), wohingegen alle anderen Zeugen und Auskunftspersonen einen solchen Vorgang weder erwähnten noch bestätigten. Im Gegenteil führten verschiedene Zeugen und Auskunftspersonen aus, dass die tät- liche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 im hinteren Teil der Raucherlounge sehr schnell eskaliert und dann auch schon schnell vorbei gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage kann auch nicht zugunsten des Beschuldigten ein Umfallen auf das Sofa erstellt werden. Nicht zu folgen ist in diesem Zusammenhang wiederum dem Einwand des Privatklägers 1, wonach auf die Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen nicht abgestellt werden könne, da diese dem Umfeld des Beschuldigten zuzurechnen und mit dem Beschuldigten freundschaftlich verbunden seien (Urk. 345 Rz 66, Rz 79 und Rz 82 S. 36 f.). Wie vorstehend dargelegt, gaben die für die Frage der Notwehrlage relevanten Zeugen und Auskunftspersonen jeweils an, den Beschuldigten entweder nicht oder nur flüchtig zu kennen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Äusserungen nicht zutreffen würden, sind keine ersichtlich. Darüber hinaus zeigt gerade das Aussageverhalten dieser Zeugen und Auskunftspersonen, dass die Darstellung des Privatklägers 1 nicht zutreffen kann. Hätten diese Personen tatsächlich, wie es der Privatkläger 1 geltend macht, mit ihren Aussagen das Ziel gehabt, dem Beschuldigten wenn immer möglich zu helfen, ist davon auszugehen, dass sie die Situation und vor allem die Bedrohung für den Beschuldigten deutlich prekärer geschildert hätten. 3.10. Unbestrittenermassen erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte im Zuge der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 im hinteren Bereich der Raucher- lounge ein Messer zog. 3.10.1. Hinsichtlich des Zeitpunkts, wann dies der Fall war, führte der Beschul- digte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 aus, er habe
- 58 - das Messer hervorgeholt, nachdem die vier Typen ihn attackiert hätten und eine Flasche ihn am Hinterkopf getroffen habe. Er habe das Messer in einer abweh- renden Position vor sich gehalten und gesagt, er wolle keinen Stress. Einer der Typen sei ihm näher gekommen. Er habe ihn von sich weggestossen, habe ihn dabei aber nicht verletzen wollen. Daraufhin sei er rückwärts auf das Sofa gefal- len. Mit der linken Hand habe er sein Gesicht geschützt, weil immer noch Fla- schen und Gläser zu fliegen gekommen seien, und mit der rechten Hand habe er Bewegungen "hin und her" gemacht. Die Typen seien dann weggegangen (Urk. 3/1 F/A 29). Ebenso führte der Beschuldigte aus, aus Notwehr zum Messer gegriffen zu haben, da er Angst davor gehabt habe, dass er von den vier Typen zusammengeschlagen werde (Urk. 3/1 F/A 40). Auch anlässlich der Hafteinver- nahme vom 27. Januar 2018 führte der Beschuldigte aus, er habe seinen linken Arm schützend vor sein Gesicht gehalten und mit der rechten Hand das Messer behändigt, nachdem er von einer Flasche oder einem Glas am Kopf getroffen worden sei. Mit der rechten Hand, in welcher er das Messer gehalten habe, habe er seitlich hin und her gefuchtelt, in der Hoffnung dass man ihn in Ruhe lassen würde (Urk. 3/2 F/A 5). Auch in der delegierten Einvernahme vom 26. Juni 2018 blieb der Beschuldigte bei seiner Darstellung, dass er das Messer als Reaktion auf die Angriffe gezogen habe. So führte er aus, in einer "Wurfpause" das Sack- messer zur Hand genommen und den Privatkläger 1 sowie seine Kollegen aufge- fordert zu haben, abzuhauen. Dabei habe er versucht, mit der linken Hand seinen Kopf zu schützen, und mit der rechten Hand habe er das Messer gehalten. Wäh- rend er die Schläge gespürt habe, habe er seine rechte Hand mit dem Messer hinter seinem Rücken hin und her bewegt, wobei der Privatkläger 1 versucht habe, seine rechte Hand zu ergreifen (Urk. 3/3 F/A 12 f., F/A 31 ff. und F/A 47 ff.). Auch in der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2019 machte der Beschuldigte gel- tend, den linken Arm schützend vor sein Gesicht gehalten und mit der rechten Hand zwei Mal das Messer hin und her bewegt zu haben, bis der Privatkläger 1 ihn am Arm festgehalten und versucht habe, ihm das Messer aus der Hand zu nehmen (Urk. 3/4 F/A 63 und F/A 68 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte dabei, dass er sich damals nur habe verteidigen wollen. Er führte aus, dass er mit dem Messer einzig herumgefuchtelt und sich verteidigt
- 59 - habe, nachdem vom Privatkläger 1 und seinen Freunden die Flaschen geworfen worden waren und er von einer Flasche am Kopf getroffen worden war (Prot. II S. 12 f.). 3.10.2. AM._____ schilderte in diesem Zusammenhang anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 12. November 2018, dass die Angreifer näher gekommen seien, worauf der Beschuldigte – nachdem Flaschen geworfen worden seien – ein Messer gezogen habe. Es habe dann wieder Platz zwischen den Personen gege- ben. Es sei dann ziemlich schnell gegangen, bis die Sicherheitsangestellten vor Ort gewesen seien. Danach sei es eigentlich schon vorbei gewesen und er habe nichts mehr mitbekommen (Urk. 5/34 F/A 7 und F/A 22). Ein Zustechen des Be- schuldigten bestätigte AM._____ indessen nicht. Vielmehr seien die Leute zurück- gewichen, als er das Messer gezogen habe (Urk. 5/34 F/A 24). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2019 führte AM._____ aus, der Beschuldigte habe das Messer hervorgenommen, als sie (die Angreifer) die Flasche geworfen und immer näher zum Beschuldigten gekommen seien. Danach seien alle Richtung Ausgang gegangen (Urk. 5/35 F/A 81). Schnitt- oder Stichbe- wegungen habe er (AM._____) keine wahrgenommen. Vielmehr habe der Be- schuldigte einfach vor sich umhergefuchtelt, dass er sich wehren könne und die anderen Abstand hielten (Urk. 5/34 F/A 81, F/A 89 f., F/A 121 f., F/A 126 und F/A 133). 3.10.3. Die Darstellung des Beschuldigten wird sodann indirekt durch die Aussa- gen von AK._____ und O._____ gestützt. AK._____ führte anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 hinsichtlich des Zeit- punkts, als er das Glas habe brechen hören, aus, dass dies direkt vorgefallen sei, als diese Person – gemeint ist der Privatkläger 1 – auf den Beschuldigten zuge- laufen sei. Dann sei das Geschrei losgegangen (Urk. 5/30 F/A 87). O._____ sagte anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vor dem Obergericht aus, dass Glä- ser und Flaschen bereits durch die Raucherlounge geflogen seien, bevor einer der Angreifer weggespickt bzw. umgefallen sei (Urk. 157 S. 29 ff.). Beide führten somit nicht aus, dass das Ziehen des Messers durch den Beschuldigten vorgefal- len sei, bevor Flaschen und/oder Gläser in dessen Richtung geworfen wurden.
- 60 - Entsprechend deuten diese Aussagen darauf hin, dass der Beschuldigte das Messer erst zog und gegen die Angreifer einsetzte, als bereits Flaschen und/oder Gläser in seine Richtung geworfen wurden. 3.10.4. Erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte im Zuge der Auseinanderset- zung verletzt wurde, konkret eine offene Quetschrisswunde am Hinterkopf erlitt (Urk. 9/1; Urk. 9/2 S. 2 und S. 4). Im Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 12. Februar 2018 wird diesbezüglich festgehalten, dass die festgestellte of- fene Wunde am linksseitigen Hinterkopf im geltend gemachten Ereigniszeitraum, mithin während des Vorfalls in der Raucherlounge des J._____s, entstanden sein könne. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Aufprall einer Glasflasche an den Hinterkopf sei plausibel und geeignet, diese Verletzung hervorzurufen (Urk. 9/2 S. 2). Demgegenüber hielt das Berufungsgericht im ersten Berufungs- verfahren fest, dass durchaus auch denkbar sei, dass die Verletzungen des Be- schuldigten erst im Zusammenhang mit der allgemeinen Aufregung, als klar wurde, dass dieser ein Messer mit sich führte und es gegen den Privatkläger 1 eingesetzt hatte, entstanden wären. So habe offensichtlich Panik geherrscht und alle Leute seien aus der Raucherlounge hinaus gedrängt, was die Schilderungen der Zeugin AO._____ anschaulich zeigen würden. Auch in dieser Phase könnte sich der Beschuldigte, der von den Anwesenden als gefährlich eingestuft worden sei, weil er ein Messer auf sich getragen und eingesetzt hatte, zum Schutz vor heranfliegenden Flaschen oder Gläsern (um diese in Schach zu halten) abgedreht haben, was die Wunde am Hinterkopf erklären würde. Damit würden sich auch die Ausführungen des Beschuldigten selber anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vereinbaren lassen, als er ausgeführt habe, nach Entstehen der Panik im Raum (was er hingegen mit herumfliegenden Flaschen oder Gläsern begründete) habe er in einer Wurfpause das Messer zur Abschreckung hervorge- nommen, er sei jedoch wieder angegriffen worden (Urk. 158 Erw. II.4.2.b.bb). Auch diese Beurteilung erscheint nicht unplausibel. Keiner der befragten Zeugen und Auskunftspersonen konnte Ausführungen dazu machen, ob und wie der Be- schuldigte die im Gutachten festgestellte Verletzung erlitten hat.
- 61 - 3.10.5. Weitere Aussagen hinsichtlich des Zeitpunkts, wann der Beschuldigte das Messer zog, sind keine vorhanden. Die Darstellung des Beschuldigten wird somit immerhin von AM._____ gestützt. Gemäss dessen Ausführungen bezeichnet er sich als flüchtiger Bekannter des Beschuldigten (Urk. 5/35 F/A 7 f.) und kannte gemäss eigenen Angaben den Privatkläger 1 nicht (Urk. 5/35 F/A 13). Entspre- chend gibt es keinen Anlass dafür, davon auszugehen, dass er mit seinen Aussa- gen möglichst dem Beschuldigten helfen wollte. Auch sonst ergeben sich aus sei- nen Aussagen keine derartigen Widersprüche, gestützt auf welche geschlossen werden müsste, dass seine Aussagen unglaubhaft wären. Selbst wenn sich die Frage, ob der Beschuldigte das Messer vor oder nach den Flaschenwürfen zog, nicht mit letzter Sicherheit klären lässt, erscheint gestützt auf die vorstehenden Erwägungen die Darstellung des Beschuldigten weder als unplausibel noch als unglaubhaft. Gleichzeitig erscheint auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Flaschenwürfe erst nach den Messerstichen erfolgt wären (Urk. 96 S. 27) als plausibel. Ebenso bestehen mindestens zwei verschiedene Möglichkeiten, wie der Beschuldigte die im Gutachten vom 12. Februar 2018 festgestellten Verletzungen erlitten haben könnte. Bei dieser Ausgangslage, wenn mithin mehrere plausible Handlungsalternativen bestehen, welche indessen als Spekulation verbleiben und die Darstellung des Beschuldigten nicht zu widerlegen vermögen, ist von der für den Beschuldigten vorteilhaften Sachverhaltsvariante auszugehen. Zugunsten des Beschuldigten so- wie unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist daher davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte erst reagierte und das Messer zog, als er bereits an- gegriffen und verletzt war. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, wenn der Privatkläger 1 exzessiv darlegt, dass nicht erstellt werden könne, wann der Messereinsatz erfolgt sei, mithin ob vor oder nachdem der Beschuldigte von einer Glasflasche getroffen und verletzt wurde (Urk. 345 Rz 82 S. 40 ff.). Wie vorstehend dargelegt, kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte das Messer erst einsetzte, nachdem er von einem Glas und/oder einer Flasche am Hinterkopf getroffen worden war. Gleichzeitig kann aber auch das Gegenteil nicht erstellt werden, mithin dass der
- 62 - Beschuldigte erst getroffen wurde, nachdem er das Messer gegen den Privatkläger 1 eingesetzt hatte. Vielmehr erscheinen beide Tatvarianten als plausibel und möglich. Bei dieser Ausgangslage muss zugunsten des Beschuldigten von der für ihn vorteilhafteren Tatvariante ausgegangen werden. Der Privatkläger 1 führt sodann unter Verweis auf BGE 144 IV 345, Regeste und E. 2.2.3.1, aus, der Grundsatz der freien Beweiswürdigung lasse keinen Raum für eine Anwendung der Regel in dubio pro reo auf die Sammlung und Sichtung der Beweismittel zu (Urk. 345 Rz 82 S. 47 f.). In dem vom Privatkläger 1 zitierten Ur- teil erwog das Bundesgericht, der Grundsatz in dubio pro reo finde keine Anwen- dung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebe- nenfalls zu würdigen seien. So stelle das Gericht bei sich widersprechenden Be- weismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Der Grundsatz enthalte keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen seien. Die Beweiswürdigung als solche werde vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdige das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Erst nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erho- ben und ausgewertet worden seien, werde der Grundsatz in dubio pro reo an- wendbar. Insoweit stelle er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Das Bewei- sergebnis könne aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulasse und damit verschie- dene Sachverhaltsalternativen in den Raum stelle. Zum Tragen komme der Grundsatz jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Be- weisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsa- chenfundament eines Schuldspruchs zusammensetze (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2). Im Übrigen wird auf die vorstehenden Erwägungen unter Erw. III.2.4 verwiesen. Entgegen der Darstellung des Privatklägers 1 wird der Grundsatz in dubio pro reo vorliegend gerade nicht bei der Würdigung der Beweismittel angewendet. Vielmehr steht nach der Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel als Beweisergebnis fest, dass sich der Sachverhalt so
- 63 - oder anders hätte zugetragen haben können. Indem für diesen Fall auf die für den Beschuldigten vorteilhaftere Variante abgestellt wird, wendet das Gericht den Grundsatz erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung im vorgenannten Sinne an. Nicht erstellt werden kann indessen, dass der Beschuldigte das Messer hervor- nahm und vorerst nur drohend bzw. abwehrend vor sich hielt. Diese Darstellung wird einzig von AM._____ gedeckt, stimmt indessen nicht mit der Vielzahl von Aussagen der anderen Zeugen und Auskunftspersonen überein, welche überein- stimmend ausführten, dass die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger 1 sehr schnell ging und auch sehr schnell vor- bei war. Eine abwehrende Handlung des Beschuldigten mit dem Messer in der Hand wird in keinster Weise auch nur ansatzweise erwähnt. Entsprechend kann auch nicht zugunsten des Beschuldigten in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass er das Messer zunächst nur abweh- rend in der Hand hielt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er – wie es auch der Privatkläger 1 geltend macht (Urk. 345 Rz 82 S. 45 f.) – das Messer zog sowie dieses unmittelbar und unverzüglich gegen den Privatkläger 1 und 2 einsetzte. Im Übrigen sind die diesbezüglichen Feststellungen im ersten Berufungsurteil, soweit sie vom Bundesgericht nicht beanstandet wurden, im vorliegenden Rückwei- sungsverfahren ohnehin verbindlich (s. vorne Erw. II.2. und hinten Erw. III.3.14). Entsprechend ist nochmals festzuhalten, dass auch nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte das Sackmesser in einer Wurfpause hervorgenommen und den Privatkläger 1 sowie dessen Kollegen aufgefordert hätte, Abstand zu nehmen (Urk. 3/1 F/A 29; Urk. 3/4 F/A 41 f.). Weiter kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte mit der linken Hand versucht hätte, seinen Kopf zu schützen, während er mit der rechten Hand das Messer hielt und dass er aufgrund des Angriffs mit dem Bauch voran auf das Sofa gefallen wäre, sich auf die Knie und mit dem Rücken zu den Angreifern auf dem Sofa aufgerichtet hätte und ihm dabei zweimal auf den Hinterkopf und einmal gegen den Rücken geschlagen worden wäre. Folgerichtig lässt sich auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte während diesen Schlägen das Messer hinter seinem Rücken hin und her bewegt und in
- 64 - diesem Gerangel den Privatkläger 1 irgendwo erwischt haben soll (Urk. 3/1 F/A 29; Urk. 3/2 F/A 5; Urk. 3/3 F/A 12 f., F/A 21, F/A 28 ff., F/A 44 und F/A 47 ff.). Auch diese Darstellungen decken sich nicht mit den Ausführungen der verschiedenen Zeugen und Auskunftspersonen. Einerseits sagten diese wie vorstehend gezeigt generell aus, dass alles sehr schnell gegangen und auch sehr schnell vorbei gewesen sei. Andererseits wird eine abwehrende Handlung des Beschuldigten mit dem Messer in der Hand, geschweige denn eine solche, wie sie der Beschuldigte beschreibt, wie erwogen von den Zeugen und Auskunftspersonen in keinster Weise auch nur ansatzweise bestätigt. 3.11. Wie bereits erwogen, ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen von engen Platzverhältnissen in der Raucherlounge aus- zugehen (s. vorne Erw. III.3.9.2). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte ge- rade in dieser Situation, wo die Raucherlounge voll von Personen war, nicht ohne Weiteres der Auseinandersetzung entziehen konnte. So führte AM._____ anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2018 aus, der Beschuldigte sei von den Angreifern in die Enge getrieben worden (Urk. 5/34 F/A 7 und F/A 17). Ebenso ist erstellt, dass sich der Beschuldigte nach der ersten Auseinan- dersetzung mit dem Privatkläger 1 in den hinteren Bereich der Raucherlounge be- gab. Der Ausgang der Raucherlounge befand sich damit auf der gegenüberlie- genden Seite (Urk. 1/18 S. 2 f.; Urk. 1/19 S.6 f.), zu welcher sich der Beschuldigte aufgrund der vielen Leute nicht ohne Weiteres hinbewegen konnte. Entsprechend ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser – als er sich im hinteren Teil der Raucherlounge befand – keine Möglichkeit hatte, einer erneuten Konfrontation mit dem Privatkläger 1 auszuweichen. 3.12. Hinzu kam die körperliche Überlegenheit des – wie sich aus einem Foto kurz nach den Messerstichverletzungen ergibt (Beilage zu Urk. 4/3) – muskulösen Privatklägers 1, was auf den Beschuldigten – der sich einer Mehrzahl von Perso- nen gegenübersah – objektiv bedrohlich wirken musste. Es ist plausibel, dass der kräftige Körperbau des Privatklägers 1 und die Personenüberzahl unter den da- maligen, engen Platzverhältnissen bedrohlich auf den Beschuldigten wirkten.
- 65 - Der Privatkläger 1 führte diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass dies im Hinblick auf die Frage, ob eine Notwehrlage vorliege oder nicht, bedeutungslos sei (Urk. 345 Rz 82 S. 33). Diesem Einwand ist nicht zu folgen. Selbstverständlich ist es für die Frage, ob der Beschuldigte objektiv betrachtet von einer Notwehrlage ausgehen durfte, bedeutsam, wie der (mutmassliche) Angreifer auf den Beschuldigten wirkt. Ebenso steht dieser Beurteilung die vom Privatkläger 1 zitierte Erwägung des Bundesgerichts nicht entgegen (vgl. Urk. 345 Rz 82 S. 33 2. Absatz). Der Privatkläger 1 gibt die entsprechende Erwägung des Bundesgerichts nicht vollständig wieder. Das Bundesgericht führte an der zitierten Stelle aus, dass sich ein unmittelbar drohender, körperlicher Angriff des Privatklägers 1 gegen den Beschuldigten jedenfalls nicht allein damit begründen lasse, dass der Privatkläger 1 sehr kräftig ausgesehen haben soll und er – zusammen mit weiteren Personen – in Personenüberzahl gewesen sei (Urk. 208 E. 5.4; Urk. 209 E. 5.4; Hervorhebung hinzugefügt). Wie in den vorstehenden Erwägungen aufgezeigt, ist jedoch gerade nicht allein aufgrund dieser Umstände von einer Notwehrsituation des Beschuldigten auszugehen. Hinsichtlich der Personenüberzahl, welcher sich der Beschuldigte gegenübersah, führte der Privatkläger 1 anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass dies nicht zutreffe. Der Beschuldigte sei nicht alleine gewesen, sondern es sei aktenkundig, dass sich mehrere Kollegen (U._____, AK._____, AJ._____) ebenfalls in der Raucherlounge aufgehalten und den Beschuldigten unterstützt hätten (Urk. 345 Rz 99 ff.). Gestützt worauf dies aktenkundig sein soll, erschliesst sich dem Gericht nicht. So führte AJ._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2018 aus, dass er gesehen habe, dass etwas passiert sei und er wahrgenommen habe, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei, woraufhin er rausgerannt sei, um die Security zu orientieren (Urk. 5/21 F/A 8). U._____ stand gemäss eigenen Aussagen zwei oder drei Meter vom Vorfall entfernt und zog sich während des Vorfalls noch weiter zurück (Urk. 5/33 F/A 16 und F/A 24). Entsprechend konnte er auch nicht sagen, was der Privatkläger 1 konkret gemacht hat (Urk. 5/33 F/A 18). Es kann deshalb ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass U._____ während der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 Ersteren hätte unterstützen
- 66 - können. AK._____ führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 aus, vom Vorfall nichts wahrgenommen zu haben und selbst nicht angegriffen worden zu sein (Urk. 5/30 F/A 42 ff.). Auch die vom Privatkläger 1 zitierte Aussage von AK._____ führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Aussage, er habe einen Angreifer in den Klammergriff genommen, um ihn aufzuhalten (Urk. 5/30 F/A 144), bezog sich, wie aus den vorherigen Antworten in dieser Einvernahme ersichtlich wird, klarerweise auf die initiale verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 (Urk. 5/30 F/A 139 ff.) und nicht auf die später folgende tätliche Auseinandersetzung. Dies stimmt auch mit der früheren Aussage von AK._____ in derselben Einvernahme überein, wonach er während der initialen verbalen Auseinandersetzung neben dem Beschuldigten gestanden sei (Urk. 5/30 F/A 121). Daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass dies auch für die spätere tätliche Auseinandersetzung galt. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann somit nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte zusammen mit mehreren Kollegen dem Privatkläger 1 und dessen Begleitern gegenüberstand. 3.13. Zudem sprach AK._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme von einer "sehr unfriedlichen Haltung" des Privatklägers 1 und dessen Kol- legen, die ihn beunruhigt habe (Urk. 5/30 F/A 16). Auch Event-Manager AJ._____ schilderte, dass er wahrgenommen habe, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei und er rausgerannt sei, um die Security zu orientieren (Urk. 5/21 F/A 8). Diese Aussage stimmt mit der von AK._____ geäusserten Bezeichnung einer "unfriedli- chen Haltung" überein. Eine "unfriedliche" Stimmung oder – anders ausgedrückt – Spannung, die in der Raucherlounge in der Luft lag, wurde sodann auch vom Pri- vatkläger 1 geäussert, der anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018 zu Protokoll gab, er und der Beschuldigte hätten einander ange- schaut, wobei der Beschuldigte etwas "rumgeflucht" habe. Als ein Kollege von ihm (dem Privatkläger 1) zu ihm gekommen sei, habe er diesem gesagt, er wisse nicht, was der andere (der Beschuldigte) für ein Problem habe. Der Beschuldigte sei so provokant dort gestanden, dass es klar gewesen sei, dass er ein Problem habe (Urk. 4/1 F/A 15). Insgesamt steht somit gestützt auf diese Aussagen fest,
- 67 - dass eine stimmungsgeladene und grundsätzlich eher aggressive Stimmung in der Raucherlounge herrschte, vergleichbar mit einem Pulverfass, welches zu ex- plodieren droht, wenn ein Funke überspringt. In Kombination mit den übrigen Um- ständen, wie sie vorliegend erstellt wurden, vermag eine solche aggressive Stim- mung entgegen der Darstellung des Privatklägers 1 (Urk. 345 Rz 82 S. 33 2. Auf- zählungszeichen) ohne Weiteres bedrohend wirken. Der Beschuldigte schilderte in diesem Zusammenhang anlässlich der delegierten Einvernahme vom 26. Juni 2018, dass er von einem Kollegen des Privatklägers 1 als "Fettsack" bezeichnet worden sei. Zudem habe der Privatkläger 1 ihn aufge- fordert, mit ihm rauszugehen. Dies sei gewesen, als sie – der Privatkläger 1 und seine Kollegen – wie Bulldozer auf ihn zugekommen seien. Der Privatkläger 1 habe dabei auch "Ich schlage dich tot du Fettsack" gesagt (Urk. 3/3 F/A 12 f. und F/A 29). Zwar finden sich in den Aussagen der verschiedenen Zeugen und Aus- kunftspersonen keine Stütze für diese Darstellung des Beschuldigten, was jedoch ohne Weiteres auch auf den Umstand der engen und vollen Platzverhältnisse zu- rückgeführt werden kann. Ob die Darstellung des Beschuldigten trotzdem als er- stellt zu betrachten ist, kann indessen offen bleiben. Bereits mit den vorstehenden Erwägungen, wonach eine aggressive, "unfriedliche" Stimmung herrschte, ergibt sich bereits eine für den Beschuldigten offensichtliche Bedrohungslage, welche sich durch die numerische Überlegenheit und den Körperbau des Privatklägers 1 (s. vorne Erw. III.3.12) noch verstärkte, auch ohne dass eine ausdrückliche To- desdrohung nachweisbar wäre. 3.14. Hinsichtlich des weiteren Ablaufs des Geschehens, insbesondere der Art und Weise, wie der Beschuldigte das Messer führte und welche Verletzungen er dabei bei den Privatklägern 1 und 2 verursachte, ist auf die Erwägungen des Obergerichts im ersten Berufungsverfahren zu verweisen (Urk. 158 Erw. II.4.1). Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 6B_310/2022 und 6B_311/2022 vom
8. Dezember 2022 in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte nicht aufge- zeigt habe, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zum eigentlichen Messerangriff auf den Privatkläger 1 im Ergebnis unhaltbar sein sollte, selbst wenn Letzterer ausgesagt habe, von "ihrer Seite her" seien keine Flaschen oder
- 68 - Gegenstände geworfen worden. Dasselbe gelte gemäss Bundesgericht hinsicht- lich des Nachtatgeschehens, sowohl was sein eigenes Verhalten als auch jenes des Privatklägers 1 und 2 und dessen Frau betreffe (Urk. 208 E. 3.4; Urk. 209 E. 3.4). Es ist daran zu erinnern, dass Feststellungen im ersten Berufungsurteil, soweit sie vom Bundesgericht nicht beanstandet wurden, im vorliegenden Rückweisungsver- fahren verbindlich sind (s. vorne Erw. II.2.). Entsprechend sind die Erwägungen des Obergerichts im ersten Berufungsverfahren für das Berufungsgericht im vor- liegenden Rückweisungsverfahren verbindlich. Dabei ist besonders zu betonen, dass der Beschuldigte sein Messer überraschend zog und ohne jegliche Ankündi- gung oder Warnung schnell gegen den Privatkläger 1 einsetzte und zustach, wo- bei auch der Privatkläger 2 Verletzungen erlitt. 3.15. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit hinsichtlich der Beur- teilung einer (vermeintlichen) Notwehrsituation von folgendem Sachverhalt auszu- gehen: 3.15.1. In den frühen Morgenstunden des 26. Januar 2018 kam es in der Rau- cherlounge des J._____s zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung, nach- dem der Beschuldigte den Privatkläger 1 beim Passieren unbeabsichtigt berührt und dieser ihn daraufhin mit dem Ellenbogen zurückgestossen hatte. 3.15.2. Nach diesem ersten Aufeinandertreffen entfernte sich der Beschuldigte vom Privatkläger 1 und begab sich in den hinteren Teil der Raucherlounge, ge- genüber dem Ausgang. Kurz darauf folgte der Privatkläger 1 dem Beschuldigten, begleitet von zwei bis drei Kollegen, in diesen Bereich. Verschiedene Zeugenaus- sagen belegen übereinstimmend, dass eine kleine Gruppe auf den Beschuldigten zuging und sich die Situation dadurch erneut zuspitzte. 3.15.3. Die Platzverhältnisse im hinteren Teil der Raucherlounge waren eng, der Ausgang befand sich auf der gegenüberliegenden Seite, und zahlreiche Gäste hielten sich in der Raucherlounge auf. Mehrere Zeugen beschrieben die Atmo- sphäre als beengt und hektisch. Zugleich nahm der Beschuldigte den Privatklä-
- 69 - ger 1 als muskulös und körperlich dominant wahr. Verschiedene Personen beob- achteten sodann, dass der Privatkläger 1 eine ausgesprochen unfriedliche, kon- frontative Haltung einnahm, als er auf den Beschuldigten zuging. Unter diesen Umständen hatte der Beschuldigte kaum eine Möglichkeit, einer erneuten Kon- frontation auszuweichen, und konnte sich subjektiv bedroht fühlen. 3.15.4. Während dieser angespannten Situation flogen laut mehreren überein- stimmenden Zeugenaussagen Gläser und Flaschen durch die Raucherlounge, die in der Nähe des Geschehens zersplitterten. Auch wenn niemand eindeutig sah, von wem die Wurfgegenstände ausgingen, brachten sämtliche Zeugen das Zer- brechen des Glases mit der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 in Verbindung. Eine andere gleichzeitige Streitigkeit fand nicht statt. Unter Berücksichtigung der Gesamtlage ist daher zugunsten des Be- schuldigten anzunehmen, dass Personen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 gezielt Gläser oder Flaschen in seine Richtung warfen. 3.15.5. Der Beschuldigte erlitt im Verlauf des Vorfalls eine offene Quetschriss- wunde am Hinterkopf. Das medizinische Gutachten stützt seine Aussage, wonach diese Verletzung durch den Aufprall einer geworfenen Glasflasche verursacht wurde. Da nicht bewiesen werden konnte, dass die Wunde erst später entstanden ist, ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits in der bedrängten Situation getroffen und verletzt wurde. Ebenso konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob die Wurfgegenstände vor oder nach dem Ziehen des Messers flogen. Da mehrere Zeugenaussagen darauf hindeuten, dass Glas zersprang, bevor es zum eigentlichen Angriff kam, ist auch hier zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er das Messer erst nach dem Flaschenwurf und seiner Verletzung am Hinterkopf hervornahm. Hin- sichtlich des Einwands des Privatklägers 1 zur Anwendung dieses Grundsatzes ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (s. vorne Erw. III.2.4 und Erw. III.3.10.5). 3.15.6. Schliesslich zog der Beschuldigte das von ihm mitgeführte Messer und setzte dieses ohne Vorwarnung gegen den Privatkläger 1 ein. Dabei wurde auch der Privatkläger 2 verletzt.
- 70 - 3.15.7. Entgegen dem Eindruck, den der Privatkläger 1 mit seinen Ausführungen im vorliegenden Berufungsverfahren erwecken möchte (Urk. 345 Rz 65 ff.), stützt sich die vorstehende Sachverhaltserstellung gerade nicht ausschliesslich oder fokussiert auf die Behauptungen des Beschuldigten. Vielmehr wurde dargelegt, dass sich die zugunsten des Beschuldigten anzunehmende Sachverhaltsversion vor allem auch gestützt auf die Aussagen der verschiedenen Zeugen und Auskunftspersonen ergibt. 3.15.8. Schliesslich ist nochmals zu wiederholen, dass der Darstellung des Privatklägers 1 nicht zu folgen ist, wonach auf die Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen nicht respektive nur mit grösster Zurückhaltung abgestellt werden könne, da diese dem Umfeld des Beschuldigten zuzurechnen seien und aufgrund der freundschaftlichen Beziehungen zu ihm mit ihren Aussagen zum Ziel gehabt hätten, dem Freund und Kollegen, der eine schwere Straftat begangen habe, wenn immer möglich zu helfen (Urk. 345 Rz 66, Rz 79 und Rz 82 S. 36 f.). Wie vorstehend dargelegt, gaben die für die Frage der Notwehrlage relevanten Zeugen und Auskunftspersonen jeweils an, den Beschuldigten entweder nicht oder nur flüchtig zu kennen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Äusserungen nicht zutreffen würden, sind keine ersichtlich. Darüber hinaus zeigt gerade das Aussageverhalten dieser Zeugen und Auskunftspersonen, dass die Darstellung des Privatklägers 1 nicht zutreffen kann. Hätten diese Personen tatsächlich, wie es der Privatkläger 1 geltend macht, mit ihren Aussagen das Ziel gehabt, dem Beschuldigten wenn immer möglich zu helfen, ist davon auszugehen, dass sie die Situation und vor allem die Bedrohung für den Beschuldigten deutlich prekärer geschildert hätten. IV. Rechtliche Würdigung zur Notwehr
1. Rechtsgrundlagen 1.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene oder jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB, "rechtferti-
- 71 - gende Notwehr"). Wird das Mass der zulässigen Abwehr überschritten, sieht Art. 16 Abs. 1 StGB eine Strafmilderung vor; handelt der Täter aus entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung, entfällt die Schuld (Art. 16 Abs. 2 StGB). 1.2. Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Not- wehrlage bewusst ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung handelt (BGE 104 IV 1 E. a; Urteil des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). 1.3. Die Beurteilung der Notwehrlage setzt weiter voraus, dass der Angriff ge- genwärtig, rechtswidrig und die Abwehr erforderlich sowie verhältnismässig war. Eine bloss erwartete, noch nicht konkretisierte Gefahr genügt nicht. Der Angriff muss somit unmittelbar sein. Als unmittelbarer Angriff gilt ein Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert, oder unmittelbar droht. Dabei ist die Bedrohung durch einen Angriff un- mittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist, sodass mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt vom Angegriffenen damit nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen na- mentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Der Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr. Die Verteidigung darf somit nicht Rache- oder Vergeltungszwecken dienen (Urteile des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1; 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022, E. 5.3; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; 6B_205/2019 vom 9. August 2019
- 72 - E. 2.3.1; 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3; BGE 93 IV 81; BSK StGB- NIGGLI/GÖHLICH, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 15 N 18 f.). 1.4. Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrlage nach der Gesamtheit der Umstände verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbe- sondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedroh- ten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist anhand jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Ange- griffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Mass- nahmen hätte begnügen können (BGE 136 IV 49 E. 3.1 und E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.3; 6B_1454/2020 vom
7. April 2022 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Bei der Verwendung gefährlicher Werk- zeuge zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist praxisgemäss besondere Zu- rückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödli- cher Verletzungen mit sich bringt (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteile des Bundesge- richts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.3; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1). Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mit- teln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss de- ren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.3; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). 1.5. Art. 16 StGB regelt die "entschuldbare Notwehr". Überschreitet der Abweh- rende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Not- wehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er
- 73 - nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Ein Notwehrexzess ist gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Die Entschuldbarkeit bezieht sich auf die emotionale Situation, in der sich der Angegriffene befindet, und nicht auf die Abwehrhandlung. Art und Umstände des Angriffs müssen derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung ent- schuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit (BGE 109 IV 5 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.5.2). Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet (BGE 102 IV 1 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.5.2; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2; 6B_1211/2015 vom
10. November 2016 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass es dem Tä- ter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.5.2; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Wird das Notwehrrecht erheblich überschritten, muss die Aufregung oder Bestürzung des Täters über den Angriff schwerwiegend gewesen sein, um annehmen zu können, eine besonnene und verantwortliche Reaktion, namentlich mit milderen Mitteln, wäre diesem nicht möglich gewesen (vgl. BGE 109 IV 5 E. 3; BGE 102 IV 1 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 1.6. Unterliegt der Täter einem Sachverhaltsirrtum, indem er irrtümlich an- nimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend, liegt gemäss Bundesgericht in demselben Urteil 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022, E. 5.3, Putativnotwehr vor. Handelt der Tä- ter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines An- griffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht für die Annahme einer Pu- tativnotwehrsituation. Der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss vielmehr
- 74 - Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er be- finde sich in einer Notwehrlage. Ein eigentlicher Nachweis solcher Umstände in einer Putativnotwehrsituation durch den vermeintlich Angegriffenen wird nicht ver- langt.
2. Subsumption 2.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt ist erstellt, dass sich der Beschuldigte einer akuten Bedrohung gegenübersah: Er hatte sich zuvor vom Streit mit dem Privatkläger 1 entfernt und damit deeskalierend verhal- ten. Mit diesem Verhalten gab er insbesondere dem Privatkläger 1 zu verstehen, dass er eine weitere Auseinandersetzung vermeiden möchte und die Angelegen- heit als erledigt betrachtete. In der Folge wurde der Beschuldigte allerdings vom Privatkläger 1 und zwei bis drei Kollegen verfolgt. Dies in den hinteren Bereich der Raucherlounge, wo die Platzverhältnisse als eng bezeichnet werden müssen, auch bedingt durch die vielen Gäste im Club. Entsprechend war es dem Beschul- digten nicht möglich, eine weitere Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 zu verhindern. 2.2. Einzig mit der körperlichen Überlegenheit des Privatklägers 1, der wie ge- zeigt einen muskulären Eindruck erweckte, sowie der Überzahl, welcher sich der Beschuldigte gegenübersah, lässt sich eine Notwehrsituation allerdings nicht be- gründen. 2.3. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, der alleine einer Gruppe von drei bis vier Personen gegenüberstand, wobei der Privatkläger 1 auf- grund seines muskulösen Körperbaus einen kräftigen Eindruck machte und ge- genüber dem Beschuldigten eine "unfriedliche Haltung" einnahm, diese Situation als bedrohlich empfand. 2.4. Erstellt ist zugunsten des Beschuldigten sodann, dass er in der Folge aus dem Umfeld des Privatklägers 1 gezielt mit Flaschen und/oder Gläsern beworfen wurde, wobei er am Hinterkopf getroffen wurde und eine Kopfverletzung, eine of- fene Quetschrisswunde, erlitt. In dieser Situation durfte er objektiv betrachtet und
- 75 - berechtigterweise davon ausgehen, dass es nicht bei einer verbalen Auseinander- setzung bleiben würde. Vielmehr durfte er mit einem unmittelbar bevorstehenden Angriff rechnen. Die konkreten Anzeichen für einen unmittelbar bevorstehenden Angriff gegen seine körperliche Integrität legte eine Verteidigung nahe. Dass das angeklagte Verhalten des Beschuldigten darauf ausgerichtet war, einem bloss möglichen und somit noch unsicheren Angriff zuvorzukommen, kann unter den gesamten Umständen nicht mehr angenommen werden. Somit war eine Notwehr- lage für den Beschuldigten gegeben. 2.5. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat – namentlich sein Versuch, das Messer zu entsorgen, und seine verbalen Äusserungen – wirft Fragen auf, rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung der Notwehrlage. 2.5.1. Zwar erstaunt es, dass im Polizeirapport gestützt auf Videoaufnahmen des J._____s festgehalten wird, der Beschuldigte habe den Raucherraum ohne jede Hektik verlassen. Er habe nicht verängstigt gewirkt, sondern im Gegenteil zur Ver- hinderung einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 und dessen Kollegen mehrfach daran gehindert werden müssen, ins Freie zu gehen. Es habe so ausgesehen, als suche er immer wieder die Konfrontation, indem er das Mes- ser aufgeklappt habe und damit in Richtung des Haupteingangsbereichs geschrit- ten sei, wo sich der Privatkläger 1 und weitere Personen aus dessen Umfeld auf- gehalten hätten (Urk. 1/19 S. 7 f.). 2.5.2. Ungewöhnlich erscheint auch, dass der Privatkläger 2 und AO._____ über- einstimmend aussagten, der Beschuldigte habe nach dem Einschreiten der Secu- rity im Eingangsbereich des J._____s geschrien: "Ich bring en um, wie de AP._____ dä AQ._____ umbracht hät" (Urk. 4/2 F/A 4; Urk. 4/3 F/A 17; Urk. 5/23 F/A 13; Urk. 5/24 F/A 88). 2.5.3. Schliesslich wirft Fragen auf, dass der Beschuldigte das Tatmesser vor dem Eintreffen der Polizei loszuwerden versuchte (Urk. 1/2 S. 3; Urk. 12/1 S. 2; Urk. 13/1 S. 5: Es wurde im Abfalleimer einer Mitarbeitergarderobe/WC im J._____ gefunden) und gegenüber den Polizeibeamten P._____ und Q._____ kurz nach dem Vorfall seine aktive Beteiligung an der Auseinandersetzung mit
- 76 - dem Privatkläger 1 verschwieg (Urk. 5/39 F/A 16, F/A 20 und F/A 23 ff.; Urk. 5/40 F/A 15 und F/A 22 ff.). 2.5.4. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist ohne Weiteres als fragwürdig zu bezeichnen und wirft Fragen hinsichtlich seiner inneren Haltung auf. Allerdings können diese Handlungen ebenso als Ausdruck der Nachwirkung einer Stress- oder Adrenalinreaktion über die soeben "gemeisterte" Notwehrsituation bzw. seine Überhand gegenüber den Angreifern verstanden werden. Dass er das Mes- ser entsorgen wollte, ist sodann auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Beschuldigte bewusst sein musste, dass er soeben jemanden mit dem Mes- ser verletzt hatte und die Polizei unterwegs war. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass er aufgrund der – doch als unnötig zu bezeichnenden – Auseinanderset- zung, welche aus Sicht des Beschuldigten vom Privatkläger 1 provoziert wurde, auch noch aufgewühlt bzw. wütend auf Letzteren war. Hinzu kommt schliesslich, dass für die Frage, ob der Beschuldigte sich objektiv betrachtet in einer Notwehr- situation befand, entscheidend ist, ob eine solche Situation im Zeitpunkt des Ein- satzes des Messers vorlag und ob seine Abwehrhandlung den Umständen ange- messen war. Dies ist ex ante, d.h. aus der Sicht des Angegriffenen bzw. eines vernünftigen Dritten in der konkreten Situation zu beurteilen und nicht nachträglich anhand späterer Entwicklungen oder Verhaltensweisen zu korrigieren. Das nach- folgende Verhalten des Beschuldigten – so fragwürdig es erscheinen mag – lässt mithin keine tragfähigen Rückschlüsse darauf zu, ob im Tatzeitpunkt eine Not- wehrlage bestand. Dem Nachtatverhalten kommt daher – wie dies auch der Be- schuldigte zurecht ausführt (Urk. 348 Rz 162 ff. und Prot. II S. 37) – für die Prü- fung, ob eine Notwehrsituation bestand, kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Hingegen ist das Nachtatverhalten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (Art. 47 StGB; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 17). 2.6. Trotz bestehender Notwehrlage war die Reaktion des Beschuldigten deut- lich übermässig. Entgegen seiner Darstellung (Urk. 348 Rz 205 ff., insbesondere Rz 215) standen ihm eine Reihe milderer Mittel offen. 2.6.1. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt hatte der Beschuldigte vom Privat- kläger 1, welcher unbewaffnet vor ihm stand, lediglich mit körperlicher Gewalt zu
- 77 - rechnen. Aus einiger Entfernung warfen Personen aus dem Umfeld des Privatklä- gers 1 Flaschen oder Gläser in Richtung des Beschuldigten, die dieser indes weit- gehend mit den Armen abwehren konnte. In der Annahme eines unmittelbar be- vorstehenden Angriffs zog der Beschuldigte sodann – unbemerkt von den Anwe- senden – ein Klappmesser, öffnete dieses mit einer geübten Einhandbewegung und führte unverzüglich, ohne jegliche Warnung oder Drohgebärden, mehrere Stichbewegungen in Richtung des Kopfes des Privatklägers 1 aus. 2.6.2. Dem Beschuldigten wäre es damit ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, zunächst Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Raucherlounge war zum Tatzeitpunkt stark frequentiert; zahlreiche Personen, darunter auch Kollegen des Beschuldigten, befanden sich – wenn auch nicht unmittelbar – vor Ort und hätten einschreiten oder die anwesenden Sicherheitskräfte alarmieren können. Dies ge- schah denn auch, nachdem diese selbst die Zuspitzung der Situation bemerkt hatten (insbesondere durch AK._____ und AJ._____). 2.6.3. Der Beschuldigte hätte überdies durch eine Drohgebärde oder das sicht- bare Vorzeigen des Messers eine deutliche Warnung aussprechen und hierdurch eine räumliche Distanz herstellen können. Verschiedene Zeugenaussagen bestä- tigen, dass sich der Privatkläger 1 und seine Begleiter unverzüglich zurückgezo- gen hätten, wenn sie erkannt hätten, dass der Beschuldigte ein Messer bei sich führte. 2.6.4. Vom Beschuldigten war im Lichte der Umstände ein besonders zurückhal- tendes Verhalten zu erwarten, da er mit dem Klappmesser ein gefährliches Werk- zeug einsetzte, das geeignet ist und war, schwere, gegebenenfalls tödliche Ver- letzungen herbeizuführen. Indem er dieses Klappmesser plötzlich und aus nächs- ter Nähe gegen den Kopf des Privatklägers 1 einsetzte, überschritt er die Grenzen einer gebotenen Verteidigung in objektiv wie subjektiv krasser Weise. Sein Vorge- hen erweist sich daher als offensichtlich unverhältnismässig und ist rechtlich als Notwehrexzess zu qualifizieren.
- 78 - 2.6.5. Ergänzend ist zudem auf die Erwägungen im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich anlässlich des ersten Berufungsverfahrens hinzuweisen (Urk. 158 Erw. III.1.3). 2.7. Sodann bestand entgegen der Darstellung des Beschuldigten (Urk. 348 Rz 218 ff.) auch kein entschuldbarer Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB. 2.7.1. Nachvollziehbar ist, dass der Beschuldigte überrascht und betroffen rea- gierte, als der Privatkläger 1 ihn gemeinsam mit mehreren Begleitpersonen in den hinteren Bereich der Raucherlounge verfolgte und dort erneut zur Rede stellte, obwohl sich der Beschuldigte nach dem vorangegangenen Wortwechsel zurück- gezogen und damit ein deeskalierendes Verhalten gezeigt hatte. Gleichwohl er- reicht die beim Beschuldigten eingetretene Überraschung oder Erschütterung nicht die Intensität, welche Art. 16 Abs. 2 StGB für die Annahme eines entschuld- baren Notwehrexzesses voraussetzt. Unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände erscheint seine emotionale Reaktion auch nicht als entschuldbar. 2.7.2. Ein tätlicher Angriff hatte zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht eingesetzt, sondern war bloss ernsthaft zu befürchten. Es ist nicht erstellt, dass der Privatklä- ger 1 oder seine Begleiter den Beschuldigten geschlagen oder getreten hätten. Ebenso wenig ergeben sich aus den Untersuchungsakten Anhaltspunkte dafür, dass sie eine Kampfstellung einnahmen oder Anstalten trafen, den Beschuldigten aus nächster Nähe mit Flaschen oder Gläsern anzugreifen. 2.7.3. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen (s. vorne Erw. IV.2.6) ist fest- zuhalten, dass es dem Beschuldigten trotz seiner Überraschung und Erregung angesichts der Situation ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, auf einen unmittelbaren Stich zu verzichten und das Messer allenfalls bloss drohend einzusetzen. 2.7.4. Sodann verfängt das Argument des Beschuldigten, dass jeder Durch- schnittsbürger in dieser Situation gleich reagiert und das Messer drohend hervor- genommen hätte (Urk. 348 Rz 221), gerade nicht, weil vorliegend erstellt ist, dass
- 79 - der Beschuldigte das Messer nicht nur drohend hervornahm, sondern unvermittelt zustach. Darüber hinaus kann kaum davon gesprochen werden, dass ein Durch- schnittsbürger ein Messer in einen Club mit sich führt. Im Gegenteil: Wer, wie der Beschuldigte, ein Messer in den Ausgang und in den Club mitnimmt, was ein Durchschnittsbürger gerade nicht tun würde, ist durchaus geneigt, dieses auch einzusetzen. 2.7.5. Unter diesen Umständen kann nicht von einem entschuldbaren Notwehrex- zess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB gesprochen werden. 2.7.6. Der Privatkläger 1 machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass sich sowohl aus dem Urteil des Bundesgerichts wie auch aus jenem des Obergerichts vom 18. November 2021 ergebe, dass es an einer Notwehrlage des Beschuldigten gefehlt habe (Urk. 345 Rz 53 ff.). Dem ist nicht zu folgen. Zunächst ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom
8. Dezember 2022 das Urteil des Obergerichts vom 18. November 2021 gerade deshalb aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen hatte, weil aus seiner Sicht das Obergericht den für eine Notwehrsituation massgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt hatte, weshalb es dem Bundesgericht nicht möglich war, die Anwendung von Bundesrecht zu prüfen. Das Bundesgericht wies das Obergericht daher ausdrücklich an, seinen Entscheid hinsichtlich des Vorliegens einer (Putativ-)Notwehrsituation näher zu begründen (Urk. 208 E. 5.1; Urk. 209 E. 5.1). Ebenso trifft nicht zu, dass das Obergericht in seinem Urteil vom 18. November 2021 selbst zum Schluss gekommen wäre, dass keine Notwehrlage des Beschuldigten vorgelegen habe. Die vom Privatkläger 1 zitierten Passagen aus dem Urteil des Obergerichts vom 18. November 2021 beziehen sich ausdrücklich und klarerweise auf den Notwehrexzess.
3. Schuldfähigkeit 3.1. Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich spricht der Atemlufttest dafür, dass der Beschuldigte im Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von Trinkalkohol stand. Der Konsum von Cannabis sei ebenfalls nachgewiesen worden, jedoch könne
- 80 - nicht sicher beurteilt werden, ob der Beschuldigte im Ereigniszeitpunkt tatsächlich unter dem Einfluss von Cannabis gestanden habe (Urk. 10/4). 3.2. Dr. med. L._____ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. Januar 2019 fest, dass der vom Institut für Rechtsmedizin festgestellte Alkoholeinfluss und die eventuell bestehende Wirkung von Cannabis keinen relevanten Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt ge- habt hätten. Dies ergebe sich zum einen aus dessen Angaben zu seiner Verfas- sung im Tatzeitpunkt und zum andern aus den Schilderungen der Zeugen (Urk. 14/5 S. 41). Für den Fall, dass das Sachgericht eine Notwehrsituation bzw. ein hochgradiges Bedrohungsgefühl des Beschuldigten feststellen sollte, hielt der Gutachter fest, dass maximal eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden könnte, was eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit zur Folge hätte (Urk. 14/5 S. 41 und S. 45). 3.3. Vorliegend sind keine Gründe erkennbar, weshalb von den Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin und des forensischen Psychiaters abgewichen werden müsste. Zugunsten des Beschuldigten ist damit von einer leichtgradig verminder- ten Schuldfähigkeit auszugehen, welchem Zustand bei der nachfolgenden Straf- zumessung Rechnung zu tragen sein wird (Art. 19 Abs. 2 StGB). Von einer kom- pletten Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit kann dagegen keine Rede sein.
4. Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat sich der Beschuldigte somit der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 sowie der einfachen Körper- verletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 schuldig gemacht. Die Voraussetzungen der rechtfertigenden Notwehr (Art. 15 StGB) sind nicht erfüllt. Der Beschuldigte verübte die beiden Taten vielmehr in ei- nem Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB, was nachfolgend bei der Straf- zumessung zu berücksichtigen sein wird. Ebenso bei der Strafzumessung ist die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen.
- 81 - V. Strafzumessung und Vollzug
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 96 S. 62 Dispositivziffer 2). 1.2. Die amtliche Verteidigung verzichtet vor dem Hintergrund des beantragten vollumfänglichen Freispruchs explizit darauf, sich inhaltlich zu einer allfälligen Strafe zu äussern, erachtet die von der Staatsanwaltschaft erneut geforderte Frei- heitsstrafe von 12 ½ Jahren (Urk. 230 S. 1; Urk. 344 S. 1) jedoch als massiv über- höht (Urk. 348 Rz 222 ff.). 1.3. Nachdem wie erwogen die Staatsanwaltschaft eine Bestrafung des Be- schuldigten mit 12 ½ Jahren Freiheitsstrafe verlangt, gilt bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht, weshalb eine strengere Bestrafung durch das Berufungsgericht nicht ausge- schlossen ist.
2. Grundlagen der Strafzumessung 2.1. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 96 Erw. IV.B.1.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wie- derholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in An- wendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). 2.2. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Wil- len des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszu- fällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Stra-
- 82 - fen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, E. 3.3 und E. 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). 2.3. Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Stehen die (hypothetischen) Einzel- strafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperati- onsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangs- punkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzel- nen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu- sammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; je mit Hinweisen).
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Strafrahmen 3.1.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 sowie der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 schuldig gemacht. Aufgrund der abstrakten Strafandrohung stellt die Tötung im Sinne von Art. 111 StGB das schwerere Delikt dar und ist als Ausgangspunkt für die Strafzumessung, d.h. für die Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Der ordentliche Strafrahmen reicht folglich von Frei-
- 83 - heitsstrafe nicht unter 5 Jahren bis 20 Jahren (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB). 3.1.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 96 Erw. IV.A.3.), liegen vorlie- gend keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die eine Strafrahmenerweiterung ausnahmsweise rechtferti- gen würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom
25. April 2022 E. 5.4.3). Sowohl die Tatmehrheit als auch der Versuch, die Not- wehr sowie die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit sind innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen. 3.1.3. Die tat- und täterangemessene Einsatzstrafe für die versuchte Tötung ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Da, wie nachfol- gend zu zeigen sein wird, vorliegend für sämtliche Normverstösse gleichartige Strafen auszufällen sind (s. nachfolgend Erw. V.3.2), ist in der Folge eine Ge- samtstrafe zu bilden, indem die Einsatzstrafe für die versuchte Tötung um die Ein- satzstrafe für die qualifizierte einfache Körperverletzung angemessen erhöht wird. 3.2. Sanktionsart 3.2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine
- 84 - Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). 3.2.2. Die Vorinstanz fällte für die qualifizierte einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe mit der Begründung aus, dass zwischen diesem Delikt und der ver- suchten vorsätzlichen Tötung ein sachlicher Zusammenhang besteht (Urk. 96 Erw. IV.A.2.2). Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Da die beiden Straftaten in engem zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, drängt es sich auf, auch die qualifizierte einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privat- klägers 2 mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Nach der neuesten bundesge- richtlichen Rechtsprechung darf denn auch eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgespro- chen werden, wenn Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 ff.; BGE 144 IV 217 E. 2.2, E. 2.4 und E. 3.5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Entsprechend ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids auch für die qua- lifizierte einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe auszufällen.
- 85 - 3.3. Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 StGB 3.3.1. Objektive Tatschwere 3.3.1.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschuldigte ein gefährliches Klappmesser mit einer Klingenlänge von rund 8 cm und einer Breite von 2.7 cm gegen den unbewaffneten Privatkläger 1 einsetzte. Das Vorgehen des Beschuldigten war in hohem Masse überraschend und hinterlistig. Er führte die Messerstiche unvermittelt und ohne jegliche Vorwar- nung aus. Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass der Beschuldigte das Messer unbemerkt geöffnet hielt und es in der Dunkelheit der Raucherlounge kaum wahr- nehmbar war, was dem Privatkläger 1 jegliche Möglichkeit nahm, adäquat zu re- agieren oder auszuweichen. Der Privatkläger 1 konnte das Messer nicht rechtzei- tig erkennen. Hinzu kommt, dass der Privatkläger 1, hätte er das Messer wahrge- nommen, angesichts der engen Verhältnisse sowie aufgrund der zahlreichen an- wesenden Personen nur schwer hätte ausweichen können. Insgesamt wirkt sich die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten verschuldenserhöhend aus. 3.3.1.2. Straferhöhend ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehr- fach und mit erheblicher Kraft in den Kopfbereich des Privatklägers 1 einstach, wodurch dieser (der Privatkläger 1) ernstliche und teilweise tiefe Stichverletzun- gen erlitt. Die Halsschlagader wurde dabei nur zufällig nicht verletzt. Weitere Sti- che trafen den Unterbauch sowie den linken Unterarm, den der Privatkläger 1 re- flexartig zum Schutz erhoben hatte. Als Folge der zugefügten Verletzungen leidet der Privatkläger 1 noch heute unter starken, anhaltenden Schmerzen. Sodann ist er in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit und damit in seiner Alltagsgestaltung und seinem Berufsleben stark eingeschränkt (Prot. II S. 16 ff.; Urk. 232/3; Urk. 232/2; Urk. 346). Gemäss den im Recht liegenden ärztlichen Berichten erlitt der Privatkläger 1 Verletzungen der Nerven im linken Unterarm. Aufgrund der da- durch hervorgerufenen starken neuropathischen Schmerzen ist der Privatkläger 1 nicht mehr in der Lage, seinen linken Arm für alltägliche Tätigkeiten einzusetzen und seine berufliche Tätigkeit als Kampfsportler, Trainer und Sicherheitsfachmann ist ihm dauerhaft verwehrt (Urk. 232/2; Urk. 232/3; Urk. 346). Hinzu kommt, dass
- 86 - der Privatkläger 1 infolge der Tat auch psychische Folgebelastungen, insbeson- dere Angstzustände, entwickelte, was die Schwere der Beeinträchtigung zusätz- lich unterstreicht (vgl. Urk. 127 S. 27). 3.3.1.3. Die Verletzung des Rechtsguts der körperlichen Integrität wiegt damit schwer. Dies ist bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen, auch wenn die Körperverletzung im Verhältnis zur versuchten vorsätzlichen Tötung in unechter Konkurrenz steht und im Schuldspruch nicht gesondert zu bestrafen ist. Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschuldigte ein Messer in einer öffentlichen Lokalität unkontrolliert – davon ist aufgrund der Aussagen des Be- schuldigten selbst, wonach er mit dem Messer herumfuchtelte, um die Angreifer abzuwehren (Urk. 3/2 F/A 5), auszugehen – verwendete, womit er nicht nur den Privatkläger 1, sondern auch unbeteiligte Dritte in Gefahr brachte. 3.3.1.4. Insgesamt ist die objektive Tatschwere angesichts der Intensität des Vor- gehens, der Gefährlichkeit des Tatmittels und der gravierenden Verletzungsfolgen als mittel bis beträchtlich zu qualifizieren. Entsprechend wäre im Falle einer voll- endeten Tat von einer Einsatzstrafe im Bereich von 13 Jahren Freiheitsstrafe aus- zugehen. 3.3.2. Subjektive Tatschwere 3.3.2.1. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist zunächst zugunsten des Beschuldigten und damit verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass er sich nach der ersten verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 zurück- zog und damit ein deeskalierendes Verhalten zeigte. Indessen ist anzunehmen, dass sich beide Parteien in der Folge gegenseitig provozierten und die Situation emotional aufschaukelten. Der Privatkläger 1 nahm nach Angaben eines Zeugen eine "sehr unfriedliche Haltung" ein, während der Beschuldigte nach dem Wortge- fecht durch Blickkontakt ebenfalls Reizpunkte setzte. 3.3.2.2. Zu beachten ist, dass sich die Auseinandersetzung in einem Nachtclub und damit in einem notorischerweise alkoholisierten, gruppendynamisch aufgela- denen Umfeld abspielte. Beide Parteien standen unter erheblichem sozialen
- 87 - Druck, vor ihren jeweiligen Begleitpersonen nicht das Gesicht zu verlieren. So- wohl der Privatkläger 1 als auch der Beschuldigte waren mit Kollegen unterwegs, mithin einer "peer group". Entsprechend ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sie sich gegenseitig die Stirn bieten und beide vor den eigenen Kollegen als "der Stärkere" hervorgehen wollten. Diese Umstände relativieren das subjektive Tatverschulden leicht, da die Eskalation auch auf situative Affekte und gegenseitige Provokationen zurückzuführen war. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit zwei Mal Opfer einer Messerattacke wurde und es nach eigenen Angaben mit der Angst zu tun hatte (vgl. Prot. II S. 13 f.). 3.3.2.3. Verschuldensmindernd wirkt weiter, dass der Beschuldigte nicht mit direk- tem Tötungsvorsatz handelte. Sein Ziel war primär, sich eines als bedrohlich emp- fundenen Angriffs zu erwehren; gleichwohl nahm er mit dem unkontrollierten Ein- satz eines Klappmessers eine Eskalation der Auseinandersetzung, einen Gewalt- exzess sowie den möglichen Tod des unbewaffneten Privatklägers 1 in Kauf. Sein Vorsatz ist daher als Eventualvorsatz zu qualifizieren, was das Tatverschulden leicht mindert. 3.3.2.4. Der Beschuldigte handelte zudem, was ebenfalls verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, spontan und ohne vorgängige Planung. Er befand sich – wovon wie erwogen zu seinen Gunsten auszugehen ist – in einer Notwehrlage, nachdem der Privatkläger 1 ihm gemeinsam mit mehreren Kollegen in den hinte- ren Teil der Raucherlounge gefolgt war. Der Beschuldigte war dort räumlich ein- geengt, stand einer zahlenmässigen Übermacht gegenüber und musste sich auf- grund der Bedrängung und der gezielt gegen ihn geworfenen Flaschen subjektiv massiv bedroht fühlen. Dennoch reagierte er mit einer objektiv krass übersteiger- ten Gewaltanwendung. Unter dem Eindruck eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs nahm der Beschuldigte sein Messer unbemerkt hervor und führte damit unvermittelt, ohne vorherige Warnung und aus nächster Nähe Stichbewegungen in Richtung Kopf des Privatklägers 1 aus. Der Einsatz des Messers erfolgte in ei- ner Mischung aus Panik, Wut und Überforderung, was auf eine kurzfristig redu- zierte Steuerungsfähigkeit schliessen lässt, ohne diese jedoch wesentlich zu be-
- 88 - einträchtigen. Vom Beschuldigten wäre besondere Zurückhaltung zu erwarten ge- wesen, da er zu seiner Verteidigung ein Klappmesser und damit einen gefährli- chen Gegenstand einsetzte, welcher die Gefahr schwerer oder sogar tödlicher Verletzungen mit sich brachte. Aufgrund der massiven Überschreitung der Gren- zen der Notwehr wird die objektive Tatschwere nur ganz marginal relativiert. 3.3.2.5. Leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist schliesslich die vom psychiatrischen Gutachter festgestellte leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit infolge der Bedrohungslage. 3.3.2.6. Unter Abwägung aller Umstände erfährt die objektive Tatschwere durch die subjektive Tatkomponente eine, wenn auch eher begrenzte Relativierung. Für ein vollendetes Delikt wäre daher unter Berücksichtigung der objektiven und sub- jektiven Tatschwere eine Einsatzstrafe von rund 12 Jahren Freiheitsstrafe ange- messen. 3.3.3. Versuchte Tatbegehung 3.3.3.1. Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist sodann strafmindernd zu berücksichtigen, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist und der Privatkläger 1 die Messerstiche des Beschuldigten überlebte. Es liegt somit lediglich ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Die hieraus resultie- rende Strafminderung bemisst sich namentlich nach der Nähe des eingetretenen Geschehens zum tatbestandsmässigen Erfolg sowie nach dem Gewicht der tat- sächlich eingetretenen Folgen. 3.3.3.2. Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der überraschen- den und zielgerichteten Ausführung mehrerer rascher, schwungvoller und kraftvol- ler Stichbewegungen gegen die Kopf-, Unterarm- und Bauchregion des Privatklä- gers 1 alles tat, was aus seiner Sicht zur Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolgs erforderlich erschien. Er handelte dabei mit erheblicher Intensität und zielte auf besonders gefährdete Körperregionen, was auf eine hohe objektive Er- folgsnähe schliessen lässt. Dass der Privatkläger 1 keine lebensbedrohlichen oder gar tödlichen Verletzungen erlitt, ist allein glücklichen Umständen zu verdan-
- 89 - ken. Die Stiche trafen den Privatkläger 1 in unmittelbarer Nähe der Halsschlag- ader, sodass nur ein geringfügig anderer Einstichwinkel oder eine minimale Ab- weichung im Bewegungsablauf zu tödlichen Verletzungen hätte führen können. 3.3.3.3. Der Privatkläger 1 erlitt jedoch schwere körperliche Verletzungen mit er- heblichen und dauerhaften gesundheitlichen Folgen. Er leidet weiterhin unter chronischen neuropathischen Schmerzen und ist in seiner alltäglichen Lebensfüh- rung sowie in seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt. Sodann ist ihm die beruf- liche Tätigkeit als Kampfsportler, Trainer und Sicherheitsfachmann dauerhaft ver- unmöglicht (s. vorne Erw. V.3.3.1.2). 3.3.3.4. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Versuch hier einem Vollendungsfall sehr nahe kam. Der Beschuldigte unternahm sämtliche objektiv erforderlichen Schritte zur Tötung des Privatklägers 1 und allein der Zufall verhin- derte deren Vollendung. Nichtsdestotrotz bedeutet der Umstand, dass der Privat- kläger 1 die Tat letztlich überlebt hat, doch eine erhebliche Diskrepanz zum voll- endeten Tötungsdelikt, was trotz der verbleibenden schwerwiegenden Tatfolgen für den Privatkläger 1 eine spürbare Strafminderung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zur Folge haben muss. 3.3.3.5. Angesichts der vorstehenden Erwägungen rechtfertigt sich mithin eine Reduktion der für das vollendete Delikt hypothetisch festgesetzten Einsatzstrafe um 24 Monate. Damit ist die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung auf 10 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.4. Einsatzstrafe für die qualifizierte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB 3.4.1. Objektive Tatschwere 3.4.1.1. In objektiver Hinsicht ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte eine Waffe bzw. ein Klappmesser mit sich führte und den Privatkläger 2 mit die- sem verletzte, als dieser seinem Bruder, dem Privatkläger 1, im Zuge der eskalie- renden Auseinandersetzung zur Hilfe eilte. Der Privatkläger 2 war unbewaffnet und hatte – ebenso wie sein Bruder – nicht erkannt, dass der Beschuldigte ein ge-
- 90 - fährliches Klappmesser behändigt hatte sowie dieses aktiv und unvermittelt ein- setzte. Das Verhalten des Privatklägers 2 war rein defensiver Natur und zielte ausschliesslich darauf ab, die tätliche Auseinandersetzung zu beenden bzw. sei- nen Bruder zu schützen. 3.4.1.2. Als der Privatkläger 1 seinen Bruder vor dem Messer warnte, hatte der Beschuldigte diesen bereits am Unterarm getroffen. Die Verletzung beschränkte sich auf eine oberflächliche, kratzerartige Schnittwunde, welche keiner ärztlichen Behandlung bedurfte und keine bleibenden Beeinträchtigungen hinterliess. Infolge der hohen Dynamik der Situation und der räumlichen Enge war für den Privatklä- ger 2 keine realistische Möglichkeit gegeben, dem Angriff auszuweichen. Das an- gesichts des Vorgehens und der Gefährlichkeit des Tatmittels an sich mittel- schwer wiegende objektive Tatschwere wird durch diese geringen Verletzungsfol- gen leicht relativiert. 3.4.1.3. Insgesamt ist die objektive Tatschwere angesichts der vorstehend um- schriebenen Umstände mithin als keinesfalls mehr leicht zu qualifizieren. Diesem Verschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe ange- messen. 3.4.2. Subjektive Tatschwere 3.4.2.1. In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichti- gen, dass er spontan handelte und keinen direkten Vorsatz auf die Verletzung des Privatklägers 2 hatte. Der Tatentschluss entstand situativ und war von der Über- forderung durch die eskalierende Auseinandersetzung geprägt. Der Beschuldigte nahm die Verletzung des Privatklägers 2 lediglich in Kauf, weshalb ein Eventual- vorsatz vorliegt. 3.4.2.2. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das Messer nach Massgabe vorste- hender Erwägungen zum Sachverhalt im Rahmen eines Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB einsetzte und sich das Tatgeschehen nicht gezielt gegen den Privatkläger 2 richtete, sondern sich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abwehrhandlung gegenüber dem Privatkläger 1 ereignete. Mithin befand
- 91 - sich der Beschuldigte infolge der Notwehrsituation in einer erhöhten psychischen Anspannung. Hinzu kommt wiederum, dass – wie der psychiatrische Gutachter festhielt – seine Steuerungsfähigkeit und damit seine Schuldfähigkeit leichtgradig vermindert war. 3.4.2.3. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Verschulden insgesamt zu relativieren und als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich daher, die nach der objektiven Tatschwere festgesetzte Einsatzstrafe für die qualifizierte einfache Körperverletzung um 3 Monate auf 12 Monate zu reduzieren. 3.4.2.4. Die Tat steht in einem engen inneren Zusammenhang mit der Haupttat und war von dieser weder zeitlich noch sachlich abgrenzbar. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist deshalb eine bloss massvolle Erhöhung der für die versuchte vorsätzliche Tötung festgesetzten Einsatzstrafe vorzunehmen. Insgesamt erscheint es als gerechtfertigt, die vorstehend festge- setzte Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung um 6 Monate auf 10.5 Jahre zu erhöhen. Diese Gesamtstrafe trägt sowohl der Schwere der Haupttat als auch der untergeordneten Bedeutung der dieser be- gleitenden Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 in gerechter Weise Rechnung. 3.5. Täterkomponente 3.5.1. Hinsichtlich der Täterkomponente kann vorab auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 Erw. IV.B.4.1). Rekapitulierend bzw. teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte derzeit knapp 40 Jahre alt und kosovarischer Staatsangehöriger ist. Er kam im Kleinkindalter in die Schweiz, wo er seither ununterbrochen lebt. Seine familiären und sozialen Verhältnisse sind als geordnet und unauffällig zu bezeichnen. Er wuchs gemäss eigenen Angaben in stabilen und behüteten Verhältnissen auf. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit absolvierte er erfolgreich eine Berufslehre als Gip- ser. Aufgrund einer später entwickelten Allergie musste er diesen Beruf aufgeben. In der Folge war er während mehrerer Monate arbeitsunfähig. Während dieser Zeit nahm sein Körpergewicht deutlich zu und er entwickelte zusätzlich einen Fer-
- 92 - sensporn, welcher seine Mobilität einschränkte. Die SUVA schlug ihm daraufhin eine berufliche Umschulung im verkaufsorientierten Bereich vor. Dieser Reinte- grationsplan konnte aufgrund der strafrechtlichen Verfahren und der anschlies- send verhängten Untersuchungshaft nicht mehr umgesetzt werden. Der Beschul- digte verfügte letztmals in den Jahren 2015/2016 über regelmässige Erwerbsein- künfte. Seitdem war er ohne feste Anstellung. Bis zu seiner Inhaftierung lebte er im elterlichen Haushalt und wurde von seinen Eltern sowie Geschwistern finanzi- ell unterstützt. Er verfügt über keine eigene Familie und hat somit keine Unter- haltspflichten (Urk. 157 S. 12 ff.). Anlässlich der neuerlichen Berufungsverhand- lung im zweiten Rückweisungsverfahren führte der Beschuldigte aus, seit seiner Haftentlassung als Hilfsmonteur in einem Pensum von 100 % zu arbeiten und da- bei Fr. 4'675.– brutto, entsprechend rund Fr. 4'000.– netto, zu verdienen. Zusätz- lich erhalte er eine Entschädigung für geleistete Überstunden. Seine Schulden be- liefen sich derzeit auf Fr. 100'000.–, wobei er um die Schuldensanierung bemüht sei und jeden Monat etwas zurückbezahle. Aktuell wohne er noch bei seinem Bru- der, hoffe aber auf die zeitnahe Zusage für eine eigene Wohnung im Raum AR._____. Ebenso befinde er sich seit letztem September in einer Partnerschaft, wobei er nach wie vor ledig sei und keine Kinder habe. Seine Partnerin sei halb Schweizerin, halb Kosovarin (Prot. II S. 7 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und des Werdegangs des Beschuldigten ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, welche Anlass für eine Straferhöhung oder Strafminderung geben würden. 3.5.2. Ebenso kommt es unter dem Titel Vorleben zu keiner Modifikation der Strafe, nachdem es sich bei den noch eingetragenen Vorstrafen des Beschuldig- ten, auch wenn diese eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung offenbaren, um Bagatellen handelt, diese hinsichtlich der vorlie- gend zu beurteilenden Taten keineswegs einschlägig sind und zudem bereits sehr lange Zeit zurückliegen (vgl. Urk. 343). 3.5.3. Der Beschuldigte räumte im Verlauf des Strafverfahrens ein, dass es in der Raucherlounge des J._____s zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger 1 gekommen war. Ebenso anerkannte er mindestens
- 93 - zeitweise, den Privatklägern 1 und 2 die in der Anklageschrift umschriebenen Schnitt- und Stichverletzungen zugefügt zu haben. Insoweit zeigte er sich teilge- ständig. Sein Geständnis beschränkte sich allerdings im Wesentlichen auf die ob- jektiv nicht bestreitbaren Tatsachen, deren Nachweis aufgrund der Beweislage ohnehin als gesichert zu betrachten war. Die Beweislage war in den zentralen Punkten – namentlich hinsichtlich der Tatörtlichkeit, der Beteiligten sowie der Ver- letzungsfolgen – mithin als relativ klar und erdrückend zu bezeichnen. 3.5.4. Der Beschuldigte bestritt hingegen – was sein gutes Recht ist – den ge- nauen Tathergang, insbesondere, das Messer ohne Vorwarnung und aus stehen- der Position mit Schwungbewegungen gegen den Kopf des Privatklägers 1 einge- setzt zu haben. Er stellte sich ferner konsequent auf den Standpunkt, aus einer Notwehrlage heraus gehandelt zu haben, und bestritt einen übermässigen oder gar tödlichen Angriffswillen. 3.5.5. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat erneut die Konfrontation mit dem Privatkläger 1 und dessen Begleitern suchte und im An- schluss daran konkrete Vorkehrungen traf, um das Tatmesser vor dem Eintreffen der Polizei zu beseitigen. Dieses Verhalten lässt eher auf ein gewisses Mass an Berechnung als auf Reue und Einsicht schliessen. Bis heute blieb es denn auch dabei, dass der Beschuldigte weder aufrichtige Reue noch Einsicht in das Unrecht seines Handelns erkennen liess. 3.5.6. Insgesamt rechtfertigt sich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen des- halb lediglich eine leichte Strafminderung für das Teilgeständnis im Bereich von ungefähr 6 Monaten auf 10 Jahre Freiheitsstrafe. 3.6. Dauer des Strafverfahrens 3.6.1. Das vorliegende Strafverfahren erstreckt sich mittlerweile über einen Zeit- raum von knapp 8 Jahren. Diese aussergewöhnlich lange Dauer ist teilweise dar- auf zurückzuführen, dass das erste obergerichtliche Urteil aufgehoben, bereits ein Rückweisungsverfahren und nunmehr ein zweites Rückweisungsverfahren durch- geführt werden mussten, was zu zusätzlichen Verzögerungen führte.
- 94 - 3.6.2. Bereits im ersten Urteil des Obergerichts wurde der langen Verfahrens- dauer durch eine Strafminderung von wenigen Monaten Rechnung getragen (Urk. 158 Erw. IV.4.3). Angesichts des seitdem weiter verstrichenen Zeitraums er- scheint es sachgerecht, die erneute Verzögerung zusätzlich zu berücksichtigen. Zwar ist die Verfahrensdauer teilweise auch auf die Komplexität des Verfahrens, die Vielzahl der Beteiligten sowie den Umstand zurückzuführen, dass zwei Instan- zen in materieller Hinsicht erneut über denselben Sachverhalt zu befinden hatten. Gleichwohl darf sich der Beschuldigte nicht in unzumutbarer Weise mit der unge- wissen Verfahrenssituation belastet sehen. 3.6.3. Unter Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich daher, die verhängte Gesamtstrafe in angemessenem Umfang zu reduzieren. Dabei er- scheint eine Reduktion im Bereich von 18 Monaten Freiheitsstrafe als sachlich vertretbar und verhältnismässig, um der überlangen Dauer des Strafverfahrens gebührend Rechnung zu tragen, womit die Gesamtstrafe auf 8 ½ Jahre Freiheits- strafe zu stehen kommt.
4. Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint somit eine Bestrafung des Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 sowie einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklä- gers 2 mit 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.
5. Anrechnung der Haft 5.1. Gestützt auf Art. 51 StGB ist an die auszufällende Freiheitsstrafe die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzei- tige Strafvollzug anzurechnen. Der Beschuldigte befand sich seit seiner Verhaf- tung am 26. Januar 2018 (Urk. 21/1) bis zu seiner gestützt auf die Präsidialverfü- gung vom 11. Juli 2024 (Urk. 318; Urk. 319) gleichentags erfolgten Entlassung (Urk. 321) in Haft, was insgesamt 2'359 Tage ergibt.
- 95 - 5.2. Diese 2'359 Tage Haft sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. Vollzug Angesichts der Strafhöhe kommt die Gewährung des voll- oder teilbedingten Strafvollzugs (Art. 42 und Art. 43 StGB) von vornherein nicht in Frage. Die Frei- heitsstrafe ist daher zu vollziehen. VI. Massnahme
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz ordnete eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) während des Vollzugs an (Urk. 96 Erw. VI. und S. 62 Dispositivziffer 4). 1.2. Der Beschuldigte beantragt, es sei von der Anordnung einer ambulanten Massnahme infolge Freispruchs abzusehen (Urk. 234 S. 2 f.; Urk. 348 S. 2 und Rz 225). Ergänzend liess er diesbezüglich ausführen, dass das psychiatrische Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten vor knapp 7 Jahren erstellt und ent- sprechend – namentlich auch hinsichtlich der damals gestellten Legalprognose – nicht mehr aktuell seien. Zudem basierten die Gutachten auf einem unzutreffen- den Sachverhalt und einer unvollständigen Aktenlage (Urk. 348 Rz 226 f. und Prot. II S. 41).
2. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer ambulan- ten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 96 Erw. VI.2.), worauf einleitend verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass eine ambulante Massnahme nur angeordnet werden darf, wenn sie medizinisch indiziert und im Hinblick auf die Senkung des Rückfallrisikos erfolgsversprechend ist. Letzteres hängt primär von der Behandlungsfähigkeit des Täters und von sei- ner Bereitschaft ab, sich einer Behandlung zu unterziehen. Die ambulante Mass-
- 96 - nahme kann vollzugsbegleitend angeordnet werden (BSK StGB-HEER, a.a.O., Art. 63 N 24 ff.).
3. Würdigung 3.1. Der Gutachter Dr. med. L._____ diagnostizierte beim Beschuldigten eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischer Ausprägung, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 verübten Straftat steht (Urk. 14/7 S. 8 f.). Hinsichtlich des Risikos weiterer Delinquenz schätzte der Gutachter die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte als deutlich und für schwere Ge- waltdelikte als moderat bis deutlich ein. Auch im Bereich der Strassenverkehrsde- likte (SVG-Delikte) beurteilte er das Rückfallrisiko als klar erhöht, während er es für Betäubungsmitteldelikte im Bereich von deutlich bis hoch einstufte (Urk. 14/7 S. 8). Der Gutachter hielt eine ambulante therapeutische Massnahme für ange- zeigt, äusserte jedoch Zweifel an der tatsächlichen Veränderungsbereitschaft bzw. therapeutischen Beeinflussbarkeit des Beschuldigten, nachdem dieser – trotz gezielter Nachfrage – seine frühere Jugenddelinquenz dem Gutachter ge- genüber verschwiegen hatte (Urk. 14/7 S. 9). 3.2. Am 5. Juli 2019 trat der Beschuldigte den vorzeitigen Strafvollzug und den vorzeitigen Vollzug einer ambulanten Massnahme an (Urk. 21/34). 3.3. Gemäss dem jährlichen Therapiebericht des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: JuWe) vom 18. Oktober 2021 zeigte der Beschuldigte nur unzureichende Bereitschaft, sich mit den von ihm begangenen Straftaten auseinanderzusetzen. Die Rückfallgefahr für Gewalt- delikte wurde als deutlich und jene für Tötungsdelikte als moderat bis deutlich ein- geschätzt. Aufgrund der diagnostizierten schweren psychischen Störung und der damit einhergehenden erhöhten Gewaltbereitschaft sei weiterhin ein erheblicher therapeutischer Behandlungsbedarf gegeben. Da der Beschuldigte jedoch in der Therapie nicht erreichbar gewesen sei, habe sich eine Fortführung der Behand- lung zu diesem Zeitpunkt als nicht zielführend erwiesen (Urk. 117 S. 12 f.). Ge- stützt auf diesen Bericht ist somit davon auszugehen, dass die mangelnde Moti-
- 97 - vation und die ablehnende Haltung des Beschuldigten gegenüber therapeutischen Interventionen eine nachhaltige Stabilisierung verhinderten. 3.4. Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vor Obergericht erklärte der Beschuldigte indes, er erkenne den Bedarf einer Therapie und sei bereit, einen erneuten Versuch zu unternehmen (Urk. 157 S. 21). Das Obergericht erachtete daher einen weiteren Therapieversuch als vertretbar, da Chancen bestehen wür- den, dass sich der Beschuldigte nun – nachdem das Obergericht das Bestehen einer Notwehrsituation bejaht habe – auf eine Therapie einlassen könne. Entspre- chend bestätigte das Obergericht im ersten Berufungsurteil die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme (Urk. 158 Erw. V.4.). 3.5. Am 14. April 2022 beantragte das JuWe erneut, den vorzeitigen Massnah- menvollzug aufzuheben und den vorzeitigen Strafvollzug fortzuführen. Im Antrag wurde betont, dass eine ambulante Massnahme zur Behandlung der beim Be- schuldigten diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie zur Reduk- tion des Rückfallrisikos unabdingbar sei. In Anbetracht der klaren Verweigerungs- haltung des Beschuldigten sei eine Umsetzung der Massnahme derzeit jedoch nicht möglich. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils erscheine ein erneuter Therapieversuch sinnvoll und aufgrund der dann eingetretenen Rechtsklarheit er- folgsversprechender (Urk. 172). 3.6. Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2022 wurde dem Antrag des JuWe ent- sprochen; der vorzeitige Massnahmenvollzug wurde aufgehoben und der vorzei- tige Strafvollzug fortgesetzt (Urk. 177). 3.7. Anlässlich der Berufungsverhandlung im vorliegenden Rückweisungsver- fahren erklärte der Beschuldigte, dass er in der Vergangenheit mit psychischen Auf und Abs zu kämpfen gehabt habe, es ihm derzeit aber psychisch wirklich gut gehe. Nach seiner Haftentlassung sei er bei seinem Hausarzt vorstellig geworden, um seine gesundheitliche Situation zu besprechen, wobei auch der Hausarzt keine Veranlassung gesehen habe, ihn an einen Psychiater zu überweisen. Ent- sprechend habe er seit seiner Haftentlassung keine Therapie in Anspruch genom- men, könne sich bei auftretenden Problemen aber jederzeit bei seinem Hausarzt
- 98 - melden. Im Übrigen gehe es ihm nach seiner Beinoperation auch körperlich sehr gut (Prot. II S. 9 ff.). 3.8. Wie bereits erwogen, bejaht das im Recht liegende psychiatrische Ergän- zungsgutachten von Dr. med. L._____ vom 14. Februar 2019 das Vorliegen einer schweren psychischen Störung beim Beschuldigten, die in einem klaren Zusam- menhang mit der Anlasstat steht. Sowohl der forensisch-psychiatrische Gutachter als auch die Fachpersonen des JuWe erachten sodann eine ambulante Therapie als medizinisch indiziert, geeignet und erforderlich, um die beim Beschuldigten bestehende Persönlichkeitsstörung zu behandeln und das Rückfallrisiko für ein- schlägige Delikte zu vermindern. Diesbezüglich kann jedoch nicht unerwähnt blei- ben, dass die im Recht liegenden forensisch-psychiatrischen Gutachten bzw. die angesprochenen Berichte, welche sich zur Massnahmenbedürftigkeit des Be- schuldigten äussern, bereits mehrere Monate bzw. Jahre alt sind, ohne dass aktu- elle Berichte – unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten zwischenzeitlich in Freiheit verbrachten Zeit – vorliegen würden, die weitere konkrete Anhaltspunkte für eine nach wie vor bestehende Dringlichkeit einer ambulanten Massnahme lie- fern würden. 3.9. Der Anordnung einer solchen Massnahme steht im Übrigen die ableh- nende Haltung des Beschuldigten entgegen. Nachdem sich der Beschuldigte be- reits in der Vergangenheit wiederholt unzugänglich für therapeutische Interventio- nen gezeigt hat, signalisierte er auch anlässlich der letzten Berufungsverhandlung keine Bereitschaft, sich auf eine ambulante Behandlung mit der nötigen Ernsthaf- tigkeit einzulassen. Vielmehr führte er wie erwogen aus, dass es ihm psychisch gut gehe und keine Notwendigkeit für eine therapeutische Massnahme bestehe. 3.10. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit gescheiterten Behandlungsversu- chen im vorzeitigen Massnahmenvollzug erscheint sodann ohnehin fraglich, ob eine erneute Anordnung tatsächlich erfolgversprechend wäre. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass seit den anklagegegenständlichen Taten bereits knapp 8 Jahre vergangen sind, sich der Beschuldigte seit 1 ½ Jahren nicht mehr in Haft befindet und sich seither wohl verhalten hat. Der Beschuldigte hat sich seit seiner Haftentlassung zwar nicht in psychiatrische Behandlung begeben, wurde
- 99 - aber immerhin bei seinem Hausarzt vorstellig, welcher ihm auch bei psychischen Problemen zur Seite steht, weshalb er auch insofern über ein professionelles Hel- fernetz zu verfügen scheint (vgl. Prot. II S. 9 ff.). Schlussfolgernd bestehen auf- grund der Tatsache, dass die ambulante Massnahme aufgrund von Aussichtslo- sigkeit bereits mehrfach abgebrochen werden musste und der Beschuldigte auch mit seinen jüngsten Aussagen keine Bereitschaft zu einer psychiatrischen Be- handlung signalisierte, erhebliche Zweifel an einer hinreichenden Therapiewillig- keit hinsichtlich einer ihm im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens aufoktroy- ierten ambulanten Behandlung. 3.11. Aus den vorgenannten Gründen ist deshalb in Abänderung des vorinstanz- lichen Entscheides von der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) abzusehen. VII. Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung aus, deren Dauer sie auf das gesetzliche Maximum von 15 Jahren festsetzte (Urk. 96 Erw. VII. und S. 62 Dispositivziffer 5). 1.2. Die Anklägerin beantragt in diesem Punkt die Bestätigung des vorinstanzli- chen Entscheids (Urk. 230 S. 1; Urk. 344 S. 1). Der Beschuldigte beantragt, von einer Landesverweisung sei abzusehen (Urk. 234 S. 3; Urk. 348 S. 3 und Rz 228 ff.).
2. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung 2.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wurde, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anordnung
- 100 - der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, auf die Ausweisung zu verzichten (vgl. BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., Art. 66a N 25). Sodann kann von der Anordnung der Landesverweisung abgese- hen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen wurde (Art. 66a Abs. 3 StGB). 2.2. Der Beschuldigte hat sich in Form der versuchten vorsätzlichen Tötung ge- mäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB schuldig gemacht. Als Staatsangehöriger von Kosovo ist er ein Ausländer, womit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landes- verweisung grundsätzlich erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessen- abwägung nicht zu seinen Gunsten ausfällt.
3. Härtefallprüfung 3.1. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 3.2. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Die Härtefallklausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo restrittivo") anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips und ist restriktiv anzuwenden (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Der Entscheid wird in das
- 101 - Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen, und aus den parlamentari- schen Debatten ergeben sich keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). 3.3. Wie erwähnt ist der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, Rechnung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatorische Schule besucht oder einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz ver- bracht hat (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., Art. 66a N 124). Bei Perso- nen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, liegt jedoch nicht auto- matisch ein Härtefall vor. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Al- tersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine Einzelfallprüfung voraus, bei der die gängigen Integrationskriterien angewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung ei- nes Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegen- den persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die Familienver- hältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereinglie- derung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Re- sozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Härtefallbegrün- dende Aspekte müssen grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest in- direkt auch auf den Betroffenen auswirken. In diesem Rahmen können namentlich
- 102 - auch die drohenden Nachteile für die Familie und insbesondere die Kinder der von einer Landesverweisung bedrohten Person berücksichtigt werden. Allerdings ist der Ausländer, der eine Katalogtat verübt, auch dann grundsätzlich des Landes zu verweisen, wenn er mit Kindern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nach- geht. Um einen schweren persönlichen Härtefall annehmen zu können, müssen in der Regel weitere Kriterien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und be- ruflich wieder zurechtzufinden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180247 vom 19. November 2018 E. V.7). 3.4. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Ver- hältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach die- ser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Auswei- sung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorge- sehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ord- nung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rah- men von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlrei- chen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verwei-
- 103 - gerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2; 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.4). 3.5. Das Obergericht bejahte in seinem ersten Berufungsurteil das Vorliegen ei- nes schweren persönlichen Härtefalls. Bei seiner Beurteilung stellte es auf eine Gesamtwürdigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Be- schuldigten ab. Einerseits hielt das Gericht fest, dass der Beschuldigte ledig ist, über keine minderjährigen Kinder verfügt und somit keine eigene Kernfamilie hat, deren Existenz durch eine Landesverweisung besonders beeinträchtigt würde. Eine stabile berufliche Integration in der Schweiz sei ihm nicht gelungen, was je- doch zumindest teilweise auf gesundheitliche Einschränkungen – namentlich all- ergische Reaktionen im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als AS._____ – zurückzuführen sei. Da der Beschuldigte die albanische Sprache be- herrsche und mit den kulturellen Gegebenheiten des Kosovo vertraut sei, wären seine sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederungschancen im Herkunftss- taat nicht wesentlich schlechter einzuschätzen als in der Schweiz. Andererseits berücksichtigte das Obergericht im ersten Berufungsurteil zugunsten des Be- schuldigten, dass er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf familiäre Unter- stützung angewiesen ist. Seit Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit in den Jahren 2015/2016 werde er regelmässig von seinen Eltern und Geschwistern finanziell getragen. Seine gesamte Familie – insbesondere die Eltern und Geschwister – würde in der Schweiz leben, was für ihn ein zentrales soziales Bezugssystem dar- stellen würde. Massgebend sei zudem, dass der Beschuldigte den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht habe, hier sozialisiert worden sei und sich insbesondere in Luzern als integriert und heimisch empfinde. Unter Berück- sichtigung sämtlicher Umstände kam das Obergericht zum Schluss, dass ein schwerer persönlicher Härtefall noch knapp zu bejahen sei (Urk. 158 S. 76). 3.6. Anlässlich der Berufungsverhandlung im vorliegenden Rückweisungsver- fahren führte der Beschuldigte hinsichtlich seiner aktuellen Umstände aus, dass er seit seiner Haftentlassung Vollzeit als Hilfsmonteur tätig sei und dabei rund Fr. 4'000.– netto zuzüglich Überstundenentschädigung verdiene. Zudem habe er
- 104 - eine eigene Wohnung in Aussicht und befinde sich seit letztem September in ei- ner Partnerschaft, wobei er nach wie vor ledig sei und keine Kinder habe (s. vorne Erw. V.3.5). 3.7. Den Erwägungen des Obergerichts im ersten Berufungsverfahren, wonach noch knapp ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen sei, ist vorliegend zu folgen. Zwar verfügt der Beschuldigte hierzulande nach wie vor über keine min- derjährigen Kinder, was für die Annahme eines Härtefalls sprechen würde. Glei- chermassen vermag auch seine neue Partnerschaft keinen schweren persönli- chen Härtefall zu begründen, nachdem es sich um eine relativ frische Partner- schaft handelt und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich dabei um eine echte und eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung handelt. Im Übrigen ging der Beschuldigte diese Partner- schaft mit seiner Freundin, die selbst halb Kosovarin ist, im Wissen darum ein, dass eine Landesverweisung ernsthaft im Raum steht (vgl. hierzu Urteil des Bun- desgerichts 6B_873/2022 vom 1. September 2023). Ebenso spricht die Tatsache, dass der Beschuldigte die albanische Sprache beherrscht und mit den kulturellen Gegebenheiten im Kosovo vertraut ist, gegen einen Härtefall, da ihm eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Herkunftsstaat durchaus – wenn auch vielleicht begrenzt – möglich wäre. Demgegenüber ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte beinahe sein gesamtes Leben in der Schweiz ver- brachte und glaubhaft ausführte, sich als AT._____ [Kanton] zu fühlen. Sodann le- ben seine Eltern und Geschwister, d.h. die ihm nahestehenden Familienangehöri- gen, ebenfalls alle hier in der Schweiz, wohingegen als Familienangehörige im Kosovo nur ein Onkel mütterlicherseits lebt, den er, wie auch dessen Kinder, je- doch nicht gut kennt. Zugunsten des Beschuldigten ist sodann zu berücksichtigen, dass er seit seiner Haftentlassung als Hilfsmonteur in einem Vollzeitpensum ar- beitstätig ist und einen Verdienst erzielt, der es ihm erlaubt, seinen Lebensunter- halt zu bestreiten und seine Schulden teilweise zurückzubezahlen, womit zumin- dest ansatzweise eine wirtschaftliche Integration in der Schweiz anzunehmen ist. Selbst wenn somit nicht von einer vollständigen gesellschaftlichen Eingliederung des Beschuldigten in der Schweiz ausgegangen werden kann, ist aufgrund seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz, seiner engen familiären Bindungen so-
- 105 - wie seiner begrenzten Reintegrationserwartungen im Herkunftsstaat noch knapp davon auszugehen, dass die eingangs erwähnten hohen Hürden betreffend An- nahme eines schweren persönlichen Härtefalles erreicht sind und somit von ei- nem schweren persönlichen Härtefall auszugehen ist.
4. Güterabwägung 4.1. In einem zweiten Schritt ist das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Inter- esse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härte- fallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plä- doyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bun- desgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je m.w.H.). Bei Straftaten im Bereich der körperlichen und sexuellen Integrität bzw. des Be- täubungsmittelgesetzes (Urteile des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. Septem- ber 2019 E. 2.4.3 f. und 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1) zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straf- taten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit regelmässig streng. Weder eine lange Aufenthaltsdauer und die damit verbundene Integration noch eine fa- miliäre oder emotionale Bindung reichen deshalb in der Regel aus, um letztlich ei- nen die Delinquenz überdauernden Aufenthaltsanspruch zu begründen.
- 106 - Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausseror- dentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Ver- bleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung über- wiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.5.8; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7; 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). 4.2. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt und hierfür mit einer beträchtlichen Freiheitsstrafe bestraft. Nachdem für diese Straftat von einem mittleren Verschulden auszugehen ist, kann dem Be- schuldigten auch im Hinblick auf eine Landesverweisung kein bloss leichtes Tat- verschulden attestiert werden, zumal das vom Beschuldigten begangene Delikt gegen das Recht auf körperliche Integrität und damit gegen ein hohes Rechtsgut gerichtet war. Entsprechend beeinträchtigte die Straftat des Beschuldigten die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung erheblich. 4.3. Darüber hinaus verwies das Obergericht im ersten Berufungsverfahren zu Recht auf die moderate bis deutliche Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte. Aufgrund dieser Rückfallgefahr überwiegten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Sodann erwog das Obergericht im damaligen Berufungsverfahren, dass auch die Notwehrsituation, in welcher sich der Beschuldigte befunden habe, nichts daran ändere. Mit seiner heftigen Reaktion auf einen unmittelbar bevorste- henden Angriff habe der Beschuldigte seine grosse Gewaltbereitschaft gezeigt. Unter Berücksichtigung der Tatumstände sei nicht von einer geringen Vorwerfbar- keit auszugehen und erscheine die Anordnung einer Landesverweisung ange- messen (Urk. 158 Erw. VI.1.3 f.). Diesen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustim- men und es bestehen keine aktuelleren Umstände, gestützt auf welche sich eine andere Beurteilung aufdrängen würde. Hervorzuheben ist insbesondere die deutli- che Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte. Sodann ist in Erinnerung zu rufen,
- 107 - dass sich der Beschuldigte in deutlich unverhältnismässiger Weise zur Wehr setzte, indem er unvermittelt und ohne Vorwarnung das von ihm mitgeführte Mes- ser zog und gegen die Privatkläger 1 und 2 einsetzte. Der Einsatz eines gefährli- chen Klappmessers hätte vom Beschuldigten besondere Vorsicht und Zurückhal- tung verlangt, da mit einer derartigen Waffe stets die erhebliche Gefahr schwerer, unter Umständen sogar tödlicher Verletzungen verbunden ist. Indem der Beschul- digte das Messer in der in der Anklageschrift beschriebenen Weise gegen den Privatkläger 1 einsetzte und gezielte Stichbewegungen ausführte, verwirklichte er genau jene Gefährdung, die den Einsatz solcher Waffen so risikobehaftet macht, und überschritt die Grenzen einer zulässigen Notwehrhandlung in objektiv gravier- ender Weise. Die objektive Tatschwere der versuchten vorsätzlichen Tötung er- fährt durch die Annahme eines Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB lediglich eine geringfügige Relativierung. Zwar befand sich der Beschuldigte in einer bedrohlichen Situation, diese rechtfertigte jedoch keinesfalls den Einsatz lebensgefährlicher Gewaltmittel. Hinzu kommt, dass bereits die Tatsache, dass der Beschuldigte zu einem Besuch im J._____ ein Messer mit sich führte, dessen grundsätzliche Gewaltbereitschaft belegt und deutlich für ein öffentliches Inter- esse an der Landesverweisung spricht. Aus diesem Grund kann denn auch der Darstellung des Beschuldigten nicht gefolgt werden, dass die Schwere der von ihm verübten und heute zu beurteilenden Taten erheblich zu relativieren sei, da es sich um eine höchst unglückliche Eskalation in einem spezifischen Setting und nicht um eine isolierte sowie anlasslose Aggression vonseiten des Beschuldigten gehandelt habe (Urk. 348 Rz 235). Aus demselben Grund ist sodann irrelevant, dass seine Vorstrafen bereits lange zurückliegen würden (Urk. 348 Rz 231 und Rz 235). Es bleibt dabei, dass der Beschuldigte bewusst ein Messer auf sich trug, als er in den Ausgang ging und den J._____ besuchte. Wer, wie der Beschuldigte, ein Messer in den Ausgang und in den Club mitnimmt, ist durchaus geneigt, die- ses auch einzusetzen. Ein solches Verhalten spricht für ein gewichtiges öffentli- ches Interesse an der Landesverweisung. 4.4. Massgeblich ist sodann, dass aufgrund der konsequent ablehnenden Hal- tung des Beschuldigten bislang keine nachhaltige therapeutische Bearbeitung sei- ner psychischen Störung erfolgen konnte. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit
- 108 - dem Tatgeschehen sowie die Entwicklung deliktpräventiver Verhaltensstrategien im Rahmen einer strukturierten Therapie waren daher nicht möglich. Zwei Versu- che, die ambulante Massnahme bereits im vorzeitigen Vollzug umzusetzen, mussten infolge mangelnder Veränderungsbereitschaft und unzureichender thera- peutischer Erreichbarkeit des Beschuldigten abgebrochen werden. Trotz wieder- holter Hinweise der Fachpersonen auf die Notwendigkeit einer Behandlung zeigte der Beschuldigte weder Motivation noch Einsicht in die therapeutische Zielset- zung. Entsprechend konnte bis heute keine Reduktion der Rückfallgefahr für ein- schlägige Gewaltdelikte erzielt werden. Darüber hinaus liess der Beschuldigte bis- lang weder Reue noch echtes Schuldbewusstsein für sein Verhalten erkennen. Seine Ausführungen im Untersuchungsverfahren sowie in den gerichtlichen Ver- fahren deuten vielmehr auf eine fortbestehende Tendenz hin, die Verantwortung für die Tat zu relativieren oder auf Umstände ausserhalb seiner Person abzuwäl- zen. 4.5. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorliegend zu ei- ner Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren verurteilt wird. Damit müssten gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ausserordentliche Umstände bestehen, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentli- che Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Solche ausserordentliche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. 4.6. Insgesamt überwiegt somit angesichts der vorliegenden Umstände das öf- fentliche Interesse an einer Landesverweisung das primär in der langen Aufent- haltsdauer und den familiären Zusammenhang (enge Verwandte leben in der Schweiz) bestehende private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich. Die Güterabwägung fällt somit klar zu Ungunsten des Be- schuldigten aus, weshalb trotz Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls die Landesverweisung anzuordnen ist.
5. Dauer der Landesverweisung 5.1. Die Dauer der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB muss verhältnis- mässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei
- 109 - der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen famili- ären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesen- heit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesge- richtes 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). 5.2. Die Vorinstanz sprach unter Berücksichtigung des mittelschweren Ver- schuldens, der schwerwiegenden Straftat, die sich offenkundig gegen ein ausge- sprochen hohes Rechtsgut, nämlich das Leben, gerichtet habe, sowie dem Um- stand, dass es lediglich dem Zufall zu verdanken sei, dass es nicht tatsächlich zum Tod des Privatklägers 1 gekommen sei, eine Landesverweisung im obersten Bereich, mithin im gesetzlich höchst zulässigen Rahmen von 15 Jahren aus (Urk. 96 Erw. VII.A.5.2). 5.3. Angesichts der vorstehenden Erwägungen (s. vorne Erw. VII.4.2-VII.4.5) sowie unter Berücksichtigung der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz als auch seiner persönlichen Umstände, insbesondere seiner langen Anwesenheits- dauer hierzulande sowie seines familiären Hintergrunds, erscheint in Abweichung zur Vorinstanz eine Landesverweisung von 11 Jahren als angemessen. So trägt eine Dauer von 11 Jahren auch der persönlichen Härte, welche die Landesver- weisung für den Beschuldigten bedeutet, angemessen Rechnung.
6. Ausschreibung im SIS Hinsichtlich der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 Erw. VII.B.), zu welchen sich keine zusätzlichen Bemerkungen aufdrängen. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem ist verhältnis- mässig und damit anzuordnen.
- 110 - VIII. Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft u.a. ein Klappmesser mit schwarzem Griff der Marke "Tekut" (Klinge mit einseitigem geradem Schliff, Klingenlänge ca. 8 cm; Asservat-Nr. A011'169'805), welches im Abfalleimer einer Mitarbeitergarderobe/WC im J._____ gefunden worden war (Urk. 12/2). Im Verlauf des Strafverfahrens stellte sich heraus, dass dieses Mes- ser zur Verübung der angeklagten Straftaten zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 verwendet wurde. Das Klappmesser mit schwarzem Griff der Marke "Tekut" ist deshalb gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur Ver- nichtung zu überlassen, womit sich auch der Beschuldigte einverstanden erklärte (Urk. 3/4 F/A 61; Urk. 76 S. 30). IX. Zivilansprüche
1. Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privat- kläger 1 und der Privatklägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des je- weiligen Schadenersatzanspruches verwies sie den Privatkläger 1 und die Privat- klägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 96 S. 63 Dispositivziffern 9 und 12). Sodann verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, dem Privatklä- ger 1 Fr. 50'000.– und dem Privatkläger 2 Fr. 1'000.– je als Genugtuung, jeweils zuzüglich 5 % Zins ab 26. Januar 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 ab (Urk. 96 S. 63 Dispositivziffern 10 und 11). Der Beschuldigte beantragt im vorliegenden Berufungsverfahren, die Pri- vatklägerschaft sei mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 234 S. 3; Urk. 348 S. 3 und Rz 237 ff.). 1.2. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die adhä- sionsweise Geltendmachung einer Schadenersatzforderung im Strafprozess kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 96 Erw. IX.A.). Ergänzend ist auf die Anspruchs-
- 111 - voraussetzungen gemäss Art. 41 OR und Art. 47 OR hinzuweisen (s. dazu nach- folgend auch Erw. IX.1.4 und IX.1.5). 1.3. Wie im Zivilverfahren gilt auch für den Adhäsionsprozess die Dispositions- maxime. Entsprechend darf die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese ver- langt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wird (BSK StPO-DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 22 f.; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 391 N 2). Der Adhäsionsprozess unterliegt sodann grundsätz- lich dem Verhandlungsgrundsatz. Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Be- weisführungslast der Privatklägerschaft ist allerdings insofern gemindert, als sie auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verweisen kann bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Fest- stellungen zu stützen hat. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Privatklä- gerschaft hingegen zu substantiieren und zu beweisen. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tat- sächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen, ansonsten die Zivilforderung auf den Zivilweg zu ver- weisen ist. Dabei sind die Anforderungen an die Substantiierung umso höher, je grösser der Schaden und je komplexer der Sachverhalt ist (BSK StPO-DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 22 f. und Art. 123 N 8). 1.4. Die adhäsionsweise Beurteilung zivilrechtlicher Schadenersatz- und Ge- nugtuungsansprüche richtet sich wie im Zivilverfahren nach Art. 41 Abs. 1 OR. Danach wird derjenige leistungspflichtig, der einem anderen widerrechtlich Scha- den oder immaterielle Unbill zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Als Voraussetzungen der Schadenersatz- oder Genugtuungspflicht müssen ein widerrechtliches Verhalten des Schädigers, ein beim Geschädigten eingetretener Schaden bzw. eine immaterielle Unbill, ein adäquater Kausalzusammenhang so- wie ein Verschulden des Schädigers vorliegen. Dabei kann auch im Zivilpunkt auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen abgestellt werden
- 112 - (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen StPO, a.a.O., Art. 123 N 2). 1.5. Bei einer Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der beson- deren Umstände dem Verletzten gestützt auf Art. 47 OR eine angemessene Geld- summe als Genugtuung zusprechen. Die Körperverletzung muss zu immaterieller Unbill (Schmerz) beim Verletzten geführt haben. Ohne diese (subjektive) Voraus- setzung der Beeinträchtigung des Wohlbefindens ist keine Genugtuung geschul- det. Eine Körperverletzung führt naturgemäss zu psychischen bzw. seelischen Beeinträchtigungen, weshalb sie für die betroffene Person grundsätzlich mit im- materieller Unbill verbunden ist. Der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz muss indessen von einer gewissen Intensität sein (BGE 110 II 163 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 4A_463/2008 vom 20. April 2010 E. 5.1). Bei Körperverlet- zungen ist dem Geschädigten in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähig- keit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (vgl. BSK OR-KESSLER, 8. Auflage, Basel 2026, Art. 47 N 13 mit Hinweisen auf Urteile des Bundesgerichts 4C.49/2000 vom 25. September 2000 E. 3c; 4A_463/2008 vom 20. April 2010 E. 5.1). Eine geringfügige Beeinträchti- gung, die nicht zu einem eigentlichen – körperlichen oder seelischen – Schmerz führt, stellt keine immaterielle Unbill dar. Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen und der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1094/2022 vom 8. August 2023 E. 2.2.2; 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.1).
2. Würdigung 2.1. Das Obergericht stellte im ersten Berufungsurteil zusammengefasst fest, dass die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 im Betrag von Fr. 107'694.10 wegen Arbeitsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Straftat (26. Ja-
- 113 - nuar 2018) bis zum erstinstanzlichen Urteil (2. Juli 2020) ausgewiesen und kausal auf die vom Beschuldigten beigebrachten Verletzungen zurückzuführen sei. Da- von sei ein angemessener Abzug im Umfang von 20 % wegen Selbstverschul- dens vorzunehmen, weil der Privatkläger 1 dem Beschuldigten zusammen mit mindestens einem Kollegen in den hinteren Bereich der Raucherlounge gefolgt sei und dabei eine bedrohliche Haltung eingenommen habe. Daraus resultiere ein Schadenersatzanspruch von Fr. 86'155.30 zuzüglich 5 % Zins ab dem 14. April 2019 (mittlerer Verfall). Für die Zeit nach dem erstinstanzlichen Urteil sei indessen unklar, ob die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundene Lohnausfall allein auf die Straftat zurückzuführen seien (Verletzungshistorie im Kampfsport). Den Privatkläger 1 treffe zudem eine Schadenminderungspflicht, wozu auch eine allfällige Umschulung und die Aufnahme einer den Beschwerden angepassten Erwerbstätigkeit gehörten. Es müsse daher abgeklärt werden, ob der Beschuldigte sich weiterhin im Kampfsport betätige sowie ob und welche (ent- geltlichen) Aufgaben der Privatkläger 1 im Kampfsportverein "AV._____" über- nehme oder ob und in welchem Umfang er sonst erwerbstätig sei, insbesondere bei der E._____ GmbH, nachdem die Verteidigung unter Hinweis auf Bilder aus dem Internet geltend macht, der Privatkläger 1 sei weiter aktiv im Kampfsport tätig d.h. nicht arbeitsunfähig, was von diesem bestritten worden sei. Entsprechende substantiierte Behauptungen und vor allem Beweisofferten seitens der Parteien, gestützt auf welche diese Frage abgeklärt werden könnte, würden nicht bzw. nicht in dem Umfang vorliegen, als dass das hiesige Berufungsgericht im Rahmen des Adhäsionsprozesses diese Fragen beurteilen könnte. Für die Zeit nach dem erst- instanzlichen Urteil sei daher festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatklä- ger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. Zur Feststellung des genauen Umfangs des Schadenersatzanspruches sei der Privatkläger 1 auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 158 Erw. VII.2.1.d-f). 2.2. Diese Erwägungen sind hinsichtlich des Schadenersatzanspruches des Privatklägers 1 für den Zeitraum zwischen dem 26. Januar 2018 und dem 2. Juli 2020 – entgegen dem Einwand des Beschuldigten, wonach der Privatkläger 1 die angeblichen Lohnausfälle nicht belegt und nicht nachgewiesen habe, sowie dass Steuerveranlagungen, Lohnbestätigungen und weitere verbindliche Dokumente
- 114 - nicht vorliegen würden (Urk. 348 Rz 240 f.; vgl. auch Prot. II S. 42 f.) – zutreffend, weshalb daran auch im vorliegenden Rückweisungsverfahren festgehalten wird. Lediglich zur Verdeutlichung ist zu ergänzen, dass für die Zeitspanne von rund 2 ½ Jahren zwischen dem Schadensereignis und dem erstinstanzlichen Urteil der ausgewiesene Lohnausfall des Privatklägers 1 in einem adäquaten Kausalzusam- menhang mit der angeklagten Tat des Beschuldigten steht. Unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht ist für diese Zeitspanne festzuhalten, dass vom Privat- kläger 1 nicht zu erwarten war, dass er sich um eine Umschulung und die Auf- nahme einer seinen Beschwerden angepassten Erwerbstätigkeit bemühte. So hatte er gravierende Verletzungen erlitten, die eine intensive Nachsorge erforder- ten. Bis Mitte 2020 bestand bei den behandelnden Ärzten zudem die Hoffnung, dass sich der Zustand des Privatklägers 1 noch verbessern würde und er seine bisherige Tätigkeit wieder aufnehmen und im Kampfsport mithalten oder zumin- dest wieder als Trainer oder Personenschützer arbeiten könnte. Die Möglichkeiten für eine Umschulung oder die Einarbeitung in eine neue Erwerbstätigkeit wären im Frühjahr 2020 aufgrund der grassierenden Covid-19-Pandemie ohnehin sehr eingeschränkt gewesen.
Erwägungen (158 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 2. Juli 2020 wurde der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Zudem wurde eine ambulante Be- handlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) während des Vollzugs sowie eine Landesverweisung für 15 Jahre und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet. Weiter ent- schied das Bezirksgericht über verschiedene beschlagnahmte Gegenstände. Hin- sichtlich der Zivilansprüche stellte das Bezirksgericht fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 und der Privatklägerin 3 aus dem eingeklagten Er- eignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung
- 8 - des Umfanges der Schadenersatzansprüche wurden der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Zudem wurde der Be- schuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zu- züglich Zins sowie dem Privatkläger 2 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies das Bezirksgericht das Genugtuungsbe- gehren des Privatklägers 1 ab. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 96).
E. 1.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privat- kläger 1 und der Privatklägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des je- weiligen Schadenersatzanspruches verwies sie den Privatkläger 1 und die Privat- klägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 96 S. 63 Dispositivziffern 9 und 12). Sodann verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, dem Privatklä- ger 1 Fr. 50'000.– und dem Privatkläger 2 Fr. 1'000.– je als Genugtuung, jeweils zuzüglich 5 % Zins ab 26. Januar 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 ab (Urk. 96 S. 63 Dispositivziffern 10 und 11). Der Beschuldigte beantragt im vorliegenden Berufungsverfahren, die Pri- vatklägerschaft sei mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 234 S. 3; Urk. 348 S. 3 und Rz 237 ff.).
E. 1.2 Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die adhä- sionsweise Geltendmachung einer Schadenersatzforderung im Strafprozess kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 96 Erw. IX.A.). Ergänzend ist auf die Anspruchs-
- 111 - voraussetzungen gemäss Art. 41 OR und Art. 47 OR hinzuweisen (s. dazu nach- folgend auch Erw. IX.1.4 und IX.1.5).
E. 1.3 Wie im Zivilverfahren gilt auch für den Adhäsionsprozess die Dispositions- maxime. Entsprechend darf die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese ver- langt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wird (BSK StPO-DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 22 f.; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 391 N 2). Der Adhäsionsprozess unterliegt sodann grundsätz- lich dem Verhandlungsgrundsatz. Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Be- weisführungslast der Privatklägerschaft ist allerdings insofern gemindert, als sie auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verweisen kann bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Fest- stellungen zu stützen hat. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Privatklä- gerschaft hingegen zu substantiieren und zu beweisen. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tat- sächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen, ansonsten die Zivilforderung auf den Zivilweg zu ver- weisen ist. Dabei sind die Anforderungen an die Substantiierung umso höher, je grösser der Schaden und je komplexer der Sachverhalt ist (BSK StPO-DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 22 f. und Art. 123 N 8).
E. 1.4 Die adhäsionsweise Beurteilung zivilrechtlicher Schadenersatz- und Ge- nugtuungsansprüche richtet sich wie im Zivilverfahren nach Art. 41 Abs. 1 OR. Danach wird derjenige leistungspflichtig, der einem anderen widerrechtlich Scha- den oder immaterielle Unbill zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Als Voraussetzungen der Schadenersatz- oder Genugtuungspflicht müssen ein widerrechtliches Verhalten des Schädigers, ein beim Geschädigten eingetretener Schaden bzw. eine immaterielle Unbill, ein adäquater Kausalzusammenhang so- wie ein Verschulden des Schädigers vorliegen. Dabei kann auch im Zivilpunkt auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen abgestellt werden
- 112 - (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen StPO, a.a.O., Art. 123 N 2).
E. 1.5 Bei einer Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der beson- deren Umstände dem Verletzten gestützt auf Art. 47 OR eine angemessene Geld- summe als Genugtuung zusprechen. Die Körperverletzung muss zu immaterieller Unbill (Schmerz) beim Verletzten geführt haben. Ohne diese (subjektive) Voraus- setzung der Beeinträchtigung des Wohlbefindens ist keine Genugtuung geschul- det. Eine Körperverletzung führt naturgemäss zu psychischen bzw. seelischen Beeinträchtigungen, weshalb sie für die betroffene Person grundsätzlich mit im- materieller Unbill verbunden ist. Der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz muss indessen von einer gewissen Intensität sein (BGE 110 II 163 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 4A_463/2008 vom 20. April 2010 E. 5.1). Bei Körperverlet- zungen ist dem Geschädigten in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähig- keit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (vgl. BSK OR-KESSLER, 8. Auflage, Basel 2026, Art. 47 N 13 mit Hinweisen auf Urteile des Bundesgerichts 4C.49/2000 vom 25. September 2000 E. 3c; 4A_463/2008 vom 20. April 2010 E. 5.1). Eine geringfügige Beeinträchti- gung, die nicht zu einem eigentlichen – körperlichen oder seelischen – Schmerz führt, stellt keine immaterielle Unbill dar. Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen und der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1094/2022 vom 8. August 2023 E. 2.2.2; 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.1).
2. Würdigung
E. 1.6 Unterliegt der Täter einem Sachverhaltsirrtum, indem er irrtümlich an- nimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend, liegt gemäss Bundesgericht in demselben Urteil 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022, E. 5.3, Putativnotwehr vor. Handelt der Tä- ter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines An- griffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht für die Annahme einer Pu- tativnotwehrsituation. Der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss vielmehr
- 74 - Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er be- finde sich in einer Notwehrlage. Ein eigentlicher Nachweis solcher Umstände in einer Putativnotwehrsituation durch den vermeintlich Angegriffenen wird nicht ver- langt.
2. Subsumption
E. 2 Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Juli 2020 (Urk. 87) und der Privatkläger 1 mit Eingabe vom 13. Juli 2020 (Urk. 88) fristgerecht Berufung an und liessen die jeweilige Berufungserklärung mit Eingabe vom 11. Januar 2021 (Urk. 99) respektive 19. Januar 2021 (Urk. 100) ebenfalls fristgerecht folgen. Die Anklägerin erhob mit Eingabe vom 9. Februar 2021 An- schlussberufung (Urk. 108).
E. 2.1 Das Obergericht stellte im ersten Berufungsurteil zusammengefasst fest, dass die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 im Betrag von Fr. 107'694.10 wegen Arbeitsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Straftat (26. Ja-
- 113 - nuar 2018) bis zum erstinstanzlichen Urteil (2. Juli 2020) ausgewiesen und kausal auf die vom Beschuldigten beigebrachten Verletzungen zurückzuführen sei. Da- von sei ein angemessener Abzug im Umfang von 20 % wegen Selbstverschul- dens vorzunehmen, weil der Privatkläger 1 dem Beschuldigten zusammen mit mindestens einem Kollegen in den hinteren Bereich der Raucherlounge gefolgt sei und dabei eine bedrohliche Haltung eingenommen habe. Daraus resultiere ein Schadenersatzanspruch von Fr. 86'155.30 zuzüglich 5 % Zins ab dem 14. April 2019 (mittlerer Verfall). Für die Zeit nach dem erstinstanzlichen Urteil sei indessen unklar, ob die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundene Lohnausfall allein auf die Straftat zurückzuführen seien (Verletzungshistorie im Kampfsport). Den Privatkläger 1 treffe zudem eine Schadenminderungspflicht, wozu auch eine allfällige Umschulung und die Aufnahme einer den Beschwerden angepassten Erwerbstätigkeit gehörten. Es müsse daher abgeklärt werden, ob der Beschuldigte sich weiterhin im Kampfsport betätige sowie ob und welche (ent- geltlichen) Aufgaben der Privatkläger 1 im Kampfsportverein "AV._____" über- nehme oder ob und in welchem Umfang er sonst erwerbstätig sei, insbesondere bei der E._____ GmbH, nachdem die Verteidigung unter Hinweis auf Bilder aus dem Internet geltend macht, der Privatkläger 1 sei weiter aktiv im Kampfsport tätig d.h. nicht arbeitsunfähig, was von diesem bestritten worden sei. Entsprechende substantiierte Behauptungen und vor allem Beweisofferten seitens der Parteien, gestützt auf welche diese Frage abgeklärt werden könnte, würden nicht bzw. nicht in dem Umfang vorliegen, als dass das hiesige Berufungsgericht im Rahmen des Adhäsionsprozesses diese Fragen beurteilen könnte. Für die Zeit nach dem erst- instanzlichen Urteil sei daher festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatklä- ger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. Zur Feststellung des genauen Umfangs des Schadenersatzanspruches sei der Privatkläger 1 auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 158 Erw. VII.2.1.d-f).
E. 2.2 Diese Erwägungen sind hinsichtlich des Schadenersatzanspruches des Privatklägers 1 für den Zeitraum zwischen dem 26. Januar 2018 und dem 2. Juli 2020 – entgegen dem Einwand des Beschuldigten, wonach der Privatkläger 1 die angeblichen Lohnausfälle nicht belegt und nicht nachgewiesen habe, sowie dass Steuerveranlagungen, Lohnbestätigungen und weitere verbindliche Dokumente
- 114 - nicht vorliegen würden (Urk. 348 Rz 240 f.; vgl. auch Prot. II S. 42 f.) – zutreffend, weshalb daran auch im vorliegenden Rückweisungsverfahren festgehalten wird. Lediglich zur Verdeutlichung ist zu ergänzen, dass für die Zeitspanne von rund 2 ½ Jahren zwischen dem Schadensereignis und dem erstinstanzlichen Urteil der ausgewiesene Lohnausfall des Privatklägers 1 in einem adäquaten Kausalzusam- menhang mit der angeklagten Tat des Beschuldigten steht. Unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht ist für diese Zeitspanne festzuhalten, dass vom Privat- kläger 1 nicht zu erwarten war, dass er sich um eine Umschulung und die Auf- nahme einer seinen Beschwerden angepassten Erwerbstätigkeit bemühte. So hatte er gravierende Verletzungen erlitten, die eine intensive Nachsorge erforder- ten. Bis Mitte 2020 bestand bei den behandelnden Ärzten zudem die Hoffnung, dass sich der Zustand des Privatklägers 1 noch verbessern würde und er seine bisherige Tätigkeit wieder aufnehmen und im Kampfsport mithalten oder zumin- dest wieder als Trainer oder Personenschützer arbeiten könnte. Die Möglichkeiten für eine Umschulung oder die Einarbeitung in eine neue Erwerbstätigkeit wären im Frühjahr 2020 aufgrund der grassierenden Covid-19-Pandemie ohnehin sehr eingeschränkt gewesen.
E. 2.3 Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Stehen die (hypothetischen) Einzel- strafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperati- onsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangs- punkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzel- nen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu- sammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; je mit Hinweisen).
3. Konkrete Strafzumessung
E. 2.4 Erstellt ist zugunsten des Beschuldigten sodann, dass er in der Folge aus dem Umfeld des Privatklägers 1 gezielt mit Flaschen und/oder Gläsern beworfen wurde, wobei er am Hinterkopf getroffen wurde und eine Kopfverletzung, eine of- fene Quetschrisswunde, erlitt. In dieser Situation durfte er objektiv betrachtet und
- 75 - berechtigterweise davon ausgehen, dass es nicht bei einer verbalen Auseinander- setzung bleiben würde. Vielmehr durfte er mit einem unmittelbar bevorstehenden Angriff rechnen. Die konkreten Anzeichen für einen unmittelbar bevorstehenden Angriff gegen seine körperliche Integrität legte eine Verteidigung nahe. Dass das angeklagte Verhalten des Beschuldigten darauf ausgerichtet war, einem bloss möglichen und somit noch unsicheren Angriff zuvorzukommen, kann unter den gesamten Umständen nicht mehr angenommen werden. Somit war eine Notwehr- lage für den Beschuldigten gegeben.
E. 2.5 Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat – namentlich sein Versuch, das Messer zu entsorgen, und seine verbalen Äusserungen – wirft Fragen auf, rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung der Notwehrlage.
E. 2.5.1 Zwar erstaunt es, dass im Polizeirapport gestützt auf Videoaufnahmen des J._____s festgehalten wird, der Beschuldigte habe den Raucherraum ohne jede Hektik verlassen. Er habe nicht verängstigt gewirkt, sondern im Gegenteil zur Ver- hinderung einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 und dessen Kollegen mehrfach daran gehindert werden müssen, ins Freie zu gehen. Es habe so ausgesehen, als suche er immer wieder die Konfrontation, indem er das Mes- ser aufgeklappt habe und damit in Richtung des Haupteingangsbereichs geschrit- ten sei, wo sich der Privatkläger 1 und weitere Personen aus dessen Umfeld auf- gehalten hätten (Urk. 1/19 S. 7 f.).
E. 2.5.2 Ungewöhnlich erscheint auch, dass der Privatkläger 2 und AO._____ über- einstimmend aussagten, der Beschuldigte habe nach dem Einschreiten der Secu- rity im Eingangsbereich des J._____s geschrien: "Ich bring en um, wie de AP._____ dä AQ._____ umbracht hät" (Urk. 4/2 F/A 4; Urk. 4/3 F/A 17; Urk. 5/23 F/A 13; Urk. 5/24 F/A 88).
E. 2.5.3 Schliesslich wirft Fragen auf, dass der Beschuldigte das Tatmesser vor dem Eintreffen der Polizei loszuwerden versuchte (Urk. 1/2 S. 3; Urk. 12/1 S. 2; Urk. 13/1 S. 5: Es wurde im Abfalleimer einer Mitarbeitergarderobe/WC im J._____ gefunden) und gegenüber den Polizeibeamten P._____ und Q._____ kurz nach dem Vorfall seine aktive Beteiligung an der Auseinandersetzung mit
- 76 - dem Privatkläger 1 verschwieg (Urk. 5/39 F/A 16, F/A 20 und F/A 23 ff.; Urk. 5/40 F/A 15 und F/A 22 ff.).
E. 2.5.4 Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist ohne Weiteres als fragwürdig zu bezeichnen und wirft Fragen hinsichtlich seiner inneren Haltung auf. Allerdings können diese Handlungen ebenso als Ausdruck der Nachwirkung einer Stress- oder Adrenalinreaktion über die soeben "gemeisterte" Notwehrsituation bzw. seine Überhand gegenüber den Angreifern verstanden werden. Dass er das Mes- ser entsorgen wollte, ist sodann auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Beschuldigte bewusst sein musste, dass er soeben jemanden mit dem Mes- ser verletzt hatte und die Polizei unterwegs war. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass er aufgrund der – doch als unnötig zu bezeichnenden – Auseinanderset- zung, welche aus Sicht des Beschuldigten vom Privatkläger 1 provoziert wurde, auch noch aufgewühlt bzw. wütend auf Letzteren war. Hinzu kommt schliesslich, dass für die Frage, ob der Beschuldigte sich objektiv betrachtet in einer Notwehr- situation befand, entscheidend ist, ob eine solche Situation im Zeitpunkt des Ein- satzes des Messers vorlag und ob seine Abwehrhandlung den Umständen ange- messen war. Dies ist ex ante, d.h. aus der Sicht des Angegriffenen bzw. eines vernünftigen Dritten in der konkreten Situation zu beurteilen und nicht nachträglich anhand späterer Entwicklungen oder Verhaltensweisen zu korrigieren. Das nach- folgende Verhalten des Beschuldigten – so fragwürdig es erscheinen mag – lässt mithin keine tragfähigen Rückschlüsse darauf zu, ob im Tatzeitpunkt eine Not- wehrlage bestand. Dem Nachtatverhalten kommt daher – wie dies auch der Be- schuldigte zurecht ausführt (Urk. 348 Rz 162 ff. und Prot. II S. 37) – für die Prü- fung, ob eine Notwehrsituation bestand, kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Hingegen ist das Nachtatverhalten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (Art. 47 StGB; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 17).
E. 2.6 Trotz bestehender Notwehrlage war die Reaktion des Beschuldigten deut- lich übermässig. Entgegen seiner Darstellung (Urk. 348 Rz 205 ff., insbesondere Rz 215) standen ihm eine Reihe milderer Mittel offen.
E. 2.6.1 Gestützt auf den erstellten Sachverhalt hatte der Beschuldigte vom Privat- kläger 1, welcher unbewaffnet vor ihm stand, lediglich mit körperlicher Gewalt zu
- 77 - rechnen. Aus einiger Entfernung warfen Personen aus dem Umfeld des Privatklä- gers 1 Flaschen oder Gläser in Richtung des Beschuldigten, die dieser indes weit- gehend mit den Armen abwehren konnte. In der Annahme eines unmittelbar be- vorstehenden Angriffs zog der Beschuldigte sodann – unbemerkt von den Anwe- senden – ein Klappmesser, öffnete dieses mit einer geübten Einhandbewegung und führte unverzüglich, ohne jegliche Warnung oder Drohgebärden, mehrere Stichbewegungen in Richtung des Kopfes des Privatklägers 1 aus.
E. 2.6.2 Dem Beschuldigten wäre es damit ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, zunächst Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Raucherlounge war zum Tatzeitpunkt stark frequentiert; zahlreiche Personen, darunter auch Kollegen des Beschuldigten, befanden sich – wenn auch nicht unmittelbar – vor Ort und hätten einschreiten oder die anwesenden Sicherheitskräfte alarmieren können. Dies ge- schah denn auch, nachdem diese selbst die Zuspitzung der Situation bemerkt hatten (insbesondere durch AK._____ und AJ._____).
E. 2.6.3 Der Beschuldigte hätte überdies durch eine Drohgebärde oder das sicht- bare Vorzeigen des Messers eine deutliche Warnung aussprechen und hierdurch eine räumliche Distanz herstellen können. Verschiedene Zeugenaussagen bestä- tigen, dass sich der Privatkläger 1 und seine Begleiter unverzüglich zurückgezo- gen hätten, wenn sie erkannt hätten, dass der Beschuldigte ein Messer bei sich führte.
E. 2.6.4 Vom Beschuldigten war im Lichte der Umstände ein besonders zurückhal- tendes Verhalten zu erwarten, da er mit dem Klappmesser ein gefährliches Werk- zeug einsetzte, das geeignet ist und war, schwere, gegebenenfalls tödliche Ver- letzungen herbeizuführen. Indem er dieses Klappmesser plötzlich und aus nächs- ter Nähe gegen den Kopf des Privatklägers 1 einsetzte, überschritt er die Grenzen einer gebotenen Verteidigung in objektiv wie subjektiv krasser Weise. Sein Vorge- hen erweist sich daher als offensichtlich unverhältnismässig und ist rechtlich als Notwehrexzess zu qualifizieren.
- 78 -
E. 2.6.5 Ergänzend ist zudem auf die Erwägungen im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich anlässlich des ersten Berufungsverfahrens hinzuweisen (Urk. 158 Erw. III.1.3).
E. 2.7 Sodann bestand entgegen der Darstellung des Beschuldigten (Urk. 348 Rz 218 ff.) auch kein entschuldbarer Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB.
E. 2.7.1 Nachvollziehbar ist, dass der Beschuldigte überrascht und betroffen rea- gierte, als der Privatkläger 1 ihn gemeinsam mit mehreren Begleitpersonen in den hinteren Bereich der Raucherlounge verfolgte und dort erneut zur Rede stellte, obwohl sich der Beschuldigte nach dem vorangegangenen Wortwechsel zurück- gezogen und damit ein deeskalierendes Verhalten gezeigt hatte. Gleichwohl er- reicht die beim Beschuldigten eingetretene Überraschung oder Erschütterung nicht die Intensität, welche Art. 16 Abs. 2 StGB für die Annahme eines entschuld- baren Notwehrexzesses voraussetzt. Unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände erscheint seine emotionale Reaktion auch nicht als entschuldbar.
E. 2.7.2 Ein tätlicher Angriff hatte zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht eingesetzt, sondern war bloss ernsthaft zu befürchten. Es ist nicht erstellt, dass der Privatklä- ger 1 oder seine Begleiter den Beschuldigten geschlagen oder getreten hätten. Ebenso wenig ergeben sich aus den Untersuchungsakten Anhaltspunkte dafür, dass sie eine Kampfstellung einnahmen oder Anstalten trafen, den Beschuldigten aus nächster Nähe mit Flaschen oder Gläsern anzugreifen.
E. 2.7.3 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen (s. vorne Erw. IV.2.6) ist fest- zuhalten, dass es dem Beschuldigten trotz seiner Überraschung und Erregung angesichts der Situation ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, auf einen unmittelbaren Stich zu verzichten und das Messer allenfalls bloss drohend einzusetzen.
E. 2.7.4 Sodann verfängt das Argument des Beschuldigten, dass jeder Durch- schnittsbürger in dieser Situation gleich reagiert und das Messer drohend hervor- genommen hätte (Urk. 348 Rz 221), gerade nicht, weil vorliegend erstellt ist, dass
- 79 - der Beschuldigte das Messer nicht nur drohend hervornahm, sondern unvermittelt zustach. Darüber hinaus kann kaum davon gesprochen werden, dass ein Durch- schnittsbürger ein Messer in einen Club mit sich führt. Im Gegenteil: Wer, wie der Beschuldigte, ein Messer in den Ausgang und in den Club mitnimmt, was ein Durchschnittsbürger gerade nicht tun würde, ist durchaus geneigt, dieses auch einzusetzen.
E. 2.7.5 Unter diesen Umständen kann nicht von einem entschuldbaren Notwehrex- zess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB gesprochen werden.
E. 2.7.6 Der Privatkläger 1 machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass sich sowohl aus dem Urteil des Bundesgerichts wie auch aus jenem des Obergerichts vom 18. November 2021 ergebe, dass es an einer Notwehrlage des Beschuldigten gefehlt habe (Urk. 345 Rz 53 ff.). Dem ist nicht zu folgen. Zunächst ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom
8. Dezember 2022 das Urteil des Obergerichts vom 18. November 2021 gerade deshalb aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen hatte, weil aus seiner Sicht das Obergericht den für eine Notwehrsituation massgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt hatte, weshalb es dem Bundesgericht nicht möglich war, die Anwendung von Bundesrecht zu prüfen. Das Bundesgericht wies das Obergericht daher ausdrücklich an, seinen Entscheid hinsichtlich des Vorliegens einer (Putativ-)Notwehrsituation näher zu begründen (Urk. 208 E. 5.1; Urk. 209 E. 5.1). Ebenso trifft nicht zu, dass das Obergericht in seinem Urteil vom 18. November 2021 selbst zum Schluss gekommen wäre, dass keine Notwehrlage des Beschuldigten vorgelegen habe. Die vom Privatkläger 1 zitierten Passagen aus dem Urteil des Obergerichts vom 18. November 2021 beziehen sich ausdrücklich und klarerweise auf den Notwehrexzess.
3. Schuldfähigkeit
E. 2.8 Der Beschuldigte machte geltend, dass im Zeitpunkt der polizeilichen Ein- vernahme vom 26. Januar 2018 sowie der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2018 bereits ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, ihm jedoch in jenem Zeitpunkt keine Verteidigung bestellt worden sei. Entsprechend dürften seine Aus- sagen in diesen beiden Einvernahmen nur zu seinen Gunsten berücksichtigt wer- den (Urk. 234 Rz 14; vgl. auch Prot. II S. 56).
E. 2.8.1 Die Vorinstanz erwog hinsichtlich dieser Frage, dass bereits vor der ersten polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten konkrete Hinweise auf eine straf- bare Handlung von einiger Schwere (mehrfacher Messereinsatz gegen Kopf und Oberkörper mit Verletzungen am Kopf und Unterarm) bestanden hätten. Entspre- chend hätte dies eine Untersuchungseröffnung und die Bestellung einer notwendi- gen Verteidigung bedingt (Urk. 96 Erw. I.5.1 f.). Diesen Erwägungen der Vorin- stanz ist zuzustimmen.
E. 2.8.2 Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im Berufungsurteil vom
18. November 2021 verwiesen werden (Urk. 158 Erw. II.3.2.a).
E. 2.9 Der Beschuldigte machte sodann im vorliegenden Rückweisungsverfahren die Unverwertbarkeit sämtlicher polizeilicher Einvernahmen der Auskunftsperso- nen zu dessen Lasten geltend, da seine Teilnahmerechte nach Art. 312 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewahrt worden seien. Aus demselben Grund könnten auch sämtliche Einvernahmen nicht zulasten des Be- schuldigten verwertet werden, welche auf die polizeilichen Einvernahmen der Auskunftspersonen Bezug nähmen. Denn dass die Auskunftspersonen später in der Untersuchung parteiöffentlich einvernommen worden seien, mache die unver- wertbaren Aussagen nachträglich nicht verwertbar. Vielmehr seien auch die par- teiöffentlichen Einvernahmen nur zugunsten des Beschuldigten verwertbar, soweit in diesen auf die polizeilichen Einvernahmen Bezug genommen worden sei (Urk. 234 Rz 17 ff.; Urk. 348 Rz 119 ff.; Prot. II S. 31 und S. 54).
- 33 -
E. 2.9.1 Die Staatsanwaltschaft führte am 27. Januar 2018 eine Hafteinvernahme mit dem Beschuldigten durch (Urk. 3/2). Entsprechend galt in Anwendung von Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO die Untersuchung in jenem Zeitpunkt als eröffnet. In der Folge wurden zwischen dem 1. Februar 2018 und dem 5. April 2019 verschiedene Personen polizeilich einvernommen, ohne dass der Beschuldigte und sein Vertei- diger diesen Einvernahmen beigewohnt hätten (Urk. 5/1; Urk. 5/3; Urk. 5/5; Urk. 5/7; Urk. 5/10; Urk. 5/12; Urk. 5/14; Urk. 5/16; Urk. 5/18; Urk. 5/21; Urk. 5/23; Urk. 5/25; Urk. 5/27; Urk. 5/29; Urk. 5/31; Urk. 5/34; Urk. 5/36).
E. 2.9.2 Ist eine Untersuchung eröffnet, darf die Polizei grundsätzlich keine selb- ständigen Ermittlungen mehr vornehmen. Allerdings kann gestützt auf Art. 312 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen be- auftragen. Dies war vorliegend der Fall. So beauftragte die Staatsanwaltschaft die Polizei mit Ermittlungsaufträgen vom 30. Januar 2018 und vom 23. Mai 2018 mit den nötigen Ermittlungen und Befragungen von polizeilichen Auskunftspersonen, um deren Stellung im Strafverfahren und die Frage, ob diese Personen sachver- haltsrelevante Angaben machen können, zu klären. Dabei behielt sich die Staats- anwaltschaft jeweils ausdrücklich vor, die formellen Beweisabnahmen selbst durchzuführen (Urk. 1/5 S. 2; Urk. 1/15 S. 3). Entgegen der Darstellung des Be- schuldigten ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. An- ders, als es der Beschuldigte darstellen möchte, gilt das Teilnahmerecht bei poli- zeilichen Einvernahmen nach Eröffnung der Strafuntersuchung nicht absolut. Viel- mehr muss es der Polizei weiterhin möglich sein, einfache Abklärungen (z.B. ob eine Person überhaupt als Zeuge oder Auskunftsperson infrage kommt) in Abwe- senheit der beschuldigten Person vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2022 vom 5. April 2023 E. 5.4). Gestützt auf die Einvernahmeprotokolle der streitgegenständlichen Einvernahmen wird ersichtlich, dass die durch die Stadtpolizei Zürich vorgenommene Befragung von verschiedenen Personen einfa- che Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts darstellten. Die Befragungen er- folgten sodann in Übereinstimmung mit den Ermittlungsaufträgen gemäss Art. 312 Abs. 1 StPO. Inhalt der Befragungen war im Wesentlichen, ob und gegebenen- falls woher die befragten Auskunftspersonen die in jenem Zeitpunkt bekannten beteiligten Personen kannten, welche Wahrnehmungen sie zum Tathergang ma-
- 34 - chen konnten und ob sie allenfalls weitere Personen, die hilfreiche Aussagen zur Aufklärung des Sachverhalts machen könnten, nennen konnten. Die befragenden Polizeibeamten beschränkten sich dabei auf eine informatorische Befragung der Auskunftspersonen, wie ihnen dies mit den Ermittlungsaufträgen vom 30. Januar 2018 und vom 23. Mai 2018 auferlegt worden war, und führten gerade keine for- mellen polizeilichen Einvernahmen zur Sache durch.
E. 2.9.3 Der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger verfügte damit bei den genannten Einvernahmen (Urk. 5/1; Urk. 5/3; Urk. 5/5; Urk. 5/7; Urk. 5/10; Urk. 5/12; Urk. 5/14; Urk. 5/16; Urk. 5/18; Urk. 5/21; Urk. 5/23; Urk. 5/25; Urk. 5/27; Urk. 5/29; Urk. 5/31; Urk. 5/34; Urk. 5/36) über kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO. Entsprechend sind diese Einvernahmen vollumfänglich ver- wertbar.
E. 2.9.4 Hinzu kommt, dass die in den genannten Einvernahmen befragten Aus- kunftspersonen im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung durch die Staatsan- waltschaft formell als Zeugen resp. als Auskunftspersonen einvernommen wur- den. An diesen Einvernahmen nahmen der Beschuldigte und/oder sein Verteidi- ger teil. Im Rahmen dieser staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen schilderten die befragten Personen in freier Rede resp. auf entsprechende Fragen, ohne wörtli- chen Vorhalt ihrer bei der Polizei gemachten Aussagen, ihre Wahrnehmungen zum Tatgeschehen. Der Beschuldigte hatte folglich angemessene und ausrei- chende Gelegenheit, sämtlichen Personen, die im vorliegenden Strafverfahren belastende Aussagen tätigten, in kontradiktorischer Weise Fragen zu stellen und deren Aussagen in Zweifel zu ziehen. Auch aus diesem Grund sind deshalb sämt- liche polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sämtlicher Zeugen und Auskunftspersonen vollumfänglich verwertbar. Abschliessend ist festzuhalten, dass der kürzlich ergangene BGE 150 IV 345, auf den sich der Beschuldigte wie- derholt beruft (vgl. Urk. 348 Rz 122 f.; Prot. II S. 54), mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. II S. 45) eine andere Konstellation betrifft und vorliegend nicht einschlä- gig ist bzw. ohne Auswirkungen bleibt, nachdem dem Beschuldigten und seiner Verteidigung bei den polizeilichen Einvernahmen wie erwogen gar kein Teilnah- merecht zukam, den polizeilichen Einvernahmen, bei denen hernach keine staats-
- 35 - anwaltschaftliche Einvernahme folgte, nach Massgabe der vorstehenden Erwä- gungen ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt und der Beschul- digte auch zu diesen ausreichend Stellung nehmen konnte.
3. Würdigung
E. 3 Mit Urteil vom 18. November 2021 sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB so- wie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte den Beschuldigten mit
E. 3.1 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
E. 3.1.1 Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 sowie der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 schuldig gemacht. Aufgrund der abstrakten Strafandrohung stellt die Tötung im Sinne von Art. 111 StGB das schwerere Delikt dar und ist als Ausgangspunkt für die Strafzumessung, d.h. für die Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Der ordentliche Strafrahmen reicht folglich von Frei-
- 83 - heitsstrafe nicht unter 5 Jahren bis 20 Jahren (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB).
E. 3.1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 96 Erw. IV.A.3.), liegen vorlie- gend keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die eine Strafrahmenerweiterung ausnahmsweise rechtferti- gen würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom
25. April 2022 E. 5.4.3). Sowohl die Tatmehrheit als auch der Versuch, die Not- wehr sowie die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit sind innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 3.1.3 Die tat- und täterangemessene Einsatzstrafe für die versuchte Tötung ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Da, wie nachfol- gend zu zeigen sein wird, vorliegend für sämtliche Normverstösse gleichartige Strafen auszufällen sind (s. nachfolgend Erw. V.3.2), ist in der Folge eine Ge- samtstrafe zu bilden, indem die Einsatzstrafe für die versuchte Tötung um die Ein- satzstrafe für die qualifizierte einfache Körperverletzung angemessen erhöht wird.
E. 3.2 Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Die Härtefallklausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo restrittivo") anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips und ist restriktiv anzuwenden (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Der Entscheid wird in das
- 101 - Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen, und aus den parlamentari- schen Debatten ergeben sich keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1).
E. 3.2.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine
- 84 - Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen).
E. 3.2.2 Die Vorinstanz fällte für die qualifizierte einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe mit der Begründung aus, dass zwischen diesem Delikt und der ver- suchten vorsätzlichen Tötung ein sachlicher Zusammenhang besteht (Urk. 96 Erw. IV.A.2.2). Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Da die beiden Straftaten in engem zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, drängt es sich auf, auch die qualifizierte einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privat- klägers 2 mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Nach der neuesten bundesge- richtlichen Rechtsprechung darf denn auch eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgespro- chen werden, wenn Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 ff.; BGE 144 IV 217 E. 2.2, E. 2.4 und E. 3.5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Entsprechend ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids auch für die qua- lifizierte einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe auszufällen.
- 85 -
E. 3.2.3 Zudem ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Beauftragung von Dr. med. L._____ mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten die Er- mittlungen noch nicht vollständig abgeschlossen waren. Parallel zur Begutach- tung fanden weitere Untersuchungshandlungen statt, insbesondere die Einver- nahmen der vorstehend erwähnten M._____, N._____ und O._____. Entgegen
- 22 - den Bedenken des Beschuldigten ist dies indessen nicht zu beanstanden. Im Zeit- punkt der Auftragserteilung war der Sachverhalt weitgehend abgeklärt und der Gutachter wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte eine Notwehrsituation geltend mache (Urk. 14/2 S. 2). Bei der Erstellung des Gutach- tens berücksichtigte Dr. med. L._____ die Darstellung des Beschuldigten, die je- doch nur im Rahmen der Beurteilung der Schuldfähigkeit relevant war (Urk. 14/5 S. 40 f. und S. 45). Für die übrigen Fragen – etwa das Vorliegen einer Persönlich- keitsstörung, die Rückfallgefahr oder die Empfehlung geeigneter Massnahmen – war die Annahme einer Notwehrsituation ohne Einfluss. Ausschlaggebend war vielmehr die strafrechtliche Vorgeschichte des Beschuldigten. Der Einwand des Beschuldigten, der Gutachter habe auf Grundlage unzutreffender Sachverhaltsan- nahmen eine schwere psychische Störung sowie ein deutliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte sowie ein moderat bis deutliches Risiko für Tötungsdelikte ange- nommen (Urk. 218 Rz 7; vgl. auch Urk. 348 Rz 227), ist daher unbegründet. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern fehlende Aktenstücke die Beurteilung des Gutach- ters beeinflusst hätten. Es ist zudem festzuhalten, dass die sachverständige Per- son keine Sachverhaltsermittlung vorzunehmen hat, sondern sich ausschliesslich zu den psychiatrischen Befunden, zur Frage einer möglichen Einschränkung der Schuldfähigkeit, zur Einschätzung der Rückfallgefahr sowie zur Indikation einer Massnahme zu äussern hat (vgl. BGE 141 IV 34 E. 5.2).
E. 3.2.4 Dementsprechend sind die Beweisanträge des Beschuldigten auf Erstel- lung eines neuen psychologischen Gutachtens bzw. eines neuen rechtsmedizini- schen Gutachtens zum Verletzungsbild der Privatkläger 1 und 2 – sofern dieser Beweisantrag überhaupt noch aktuell sein sollte – oder, eventualiter, auf Befra- gung von Dr. med. univ. S._____ und/oder Oberärztin T._____ sowie von Prof. Dr. med. Dipl. phys. R._____ zum Verletzungsbild der Privatkläger1 und 2 (s. Erw. II.3.2) abzuweisen.
E. 3.3 Wie erwähnt ist der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, Rechnung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatorische Schule besucht oder einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz ver- bracht hat (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., Art. 66a N 124). Bei Perso- nen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, liegt jedoch nicht auto- matisch ein Härtefall vor. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Al- tersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine Einzelfallprüfung voraus, bei der die gängigen Integrationskriterien angewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung ei- nes Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegen- den persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die Familienver- hältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereinglie- derung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Re- sozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Härtefallbegrün- dende Aspekte müssen grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest in- direkt auch auf den Betroffenen auswirken. In diesem Rahmen können namentlich
- 102 - auch die drohenden Nachteile für die Familie und insbesondere die Kinder der von einer Landesverweisung bedrohten Person berücksichtigt werden. Allerdings ist der Ausländer, der eine Katalogtat verübt, auch dann grundsätzlich des Landes zu verweisen, wenn er mit Kindern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nach- geht. Um einen schweren persönlichen Härtefall annehmen zu können, müssen in der Regel weitere Kriterien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und be- ruflich wieder zurechtzufinden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180247 vom 19. November 2018 E. V.7).
E. 3.3.1 Objektive Tatschwere
E. 3.3.1.1 Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschuldigte ein gefährliches Klappmesser mit einer Klingenlänge von rund 8 cm und einer Breite von 2.7 cm gegen den unbewaffneten Privatkläger 1 einsetzte. Das Vorgehen des Beschuldigten war in hohem Masse überraschend und hinterlistig. Er führte die Messerstiche unvermittelt und ohne jegliche Vorwar- nung aus. Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass der Beschuldigte das Messer unbemerkt geöffnet hielt und es in der Dunkelheit der Raucherlounge kaum wahr- nehmbar war, was dem Privatkläger 1 jegliche Möglichkeit nahm, adäquat zu re- agieren oder auszuweichen. Der Privatkläger 1 konnte das Messer nicht rechtzei- tig erkennen. Hinzu kommt, dass der Privatkläger 1, hätte er das Messer wahrge- nommen, angesichts der engen Verhältnisse sowie aufgrund der zahlreichen an- wesenden Personen nur schwer hätte ausweichen können. Insgesamt wirkt sich die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten verschuldenserhöhend aus.
E. 3.3.1.2 Straferhöhend ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehr- fach und mit erheblicher Kraft in den Kopfbereich des Privatklägers 1 einstach, wodurch dieser (der Privatkläger 1) ernstliche und teilweise tiefe Stichverletzun- gen erlitt. Die Halsschlagader wurde dabei nur zufällig nicht verletzt. Weitere Sti- che trafen den Unterbauch sowie den linken Unterarm, den der Privatkläger 1 re- flexartig zum Schutz erhoben hatte. Als Folge der zugefügten Verletzungen leidet der Privatkläger 1 noch heute unter starken, anhaltenden Schmerzen. Sodann ist er in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit und damit in seiner Alltagsgestaltung und seinem Berufsleben stark eingeschränkt (Prot. II S. 16 ff.; Urk. 232/3; Urk. 232/2; Urk. 346). Gemäss den im Recht liegenden ärztlichen Berichten erlitt der Privatkläger 1 Verletzungen der Nerven im linken Unterarm. Aufgrund der da- durch hervorgerufenen starken neuropathischen Schmerzen ist der Privatkläger 1 nicht mehr in der Lage, seinen linken Arm für alltägliche Tätigkeiten einzusetzen und seine berufliche Tätigkeit als Kampfsportler, Trainer und Sicherheitsfachmann ist ihm dauerhaft verwehrt (Urk. 232/2; Urk. 232/3; Urk. 346). Hinzu kommt, dass
- 86 - der Privatkläger 1 infolge der Tat auch psychische Folgebelastungen, insbeson- dere Angstzustände, entwickelte, was die Schwere der Beeinträchtigung zusätz- lich unterstreicht (vgl. Urk. 127 S. 27).
E. 3.3.1.3 Die Verletzung des Rechtsguts der körperlichen Integrität wiegt damit schwer. Dies ist bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen, auch wenn die Körperverletzung im Verhältnis zur versuchten vorsätzlichen Tötung in unechter Konkurrenz steht und im Schuldspruch nicht gesondert zu bestrafen ist. Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschuldigte ein Messer in einer öffentlichen Lokalität unkontrolliert – davon ist aufgrund der Aussagen des Be- schuldigten selbst, wonach er mit dem Messer herumfuchtelte, um die Angreifer abzuwehren (Urk. 3/2 F/A 5), auszugehen – verwendete, womit er nicht nur den Privatkläger 1, sondern auch unbeteiligte Dritte in Gefahr brachte.
E. 3.3.1.4 Insgesamt ist die objektive Tatschwere angesichts der Intensität des Vor- gehens, der Gefährlichkeit des Tatmittels und der gravierenden Verletzungsfolgen als mittel bis beträchtlich zu qualifizieren. Entsprechend wäre im Falle einer voll- endeten Tat von einer Einsatzstrafe im Bereich von 13 Jahren Freiheitsstrafe aus- zugehen.
E. 3.3.2 Subjektive Tatschwere
E. 3.3.2.1 Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist zunächst zugunsten des Beschuldigten und damit verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass er sich nach der ersten verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 zurück- zog und damit ein deeskalierendes Verhalten zeigte. Indessen ist anzunehmen, dass sich beide Parteien in der Folge gegenseitig provozierten und die Situation emotional aufschaukelten. Der Privatkläger 1 nahm nach Angaben eines Zeugen eine "sehr unfriedliche Haltung" ein, während der Beschuldigte nach dem Wortge- fecht durch Blickkontakt ebenfalls Reizpunkte setzte.
E. 3.3.2.2 Zu beachten ist, dass sich die Auseinandersetzung in einem Nachtclub und damit in einem notorischerweise alkoholisierten, gruppendynamisch aufgela- denen Umfeld abspielte. Beide Parteien standen unter erheblichem sozialen
- 87 - Druck, vor ihren jeweiligen Begleitpersonen nicht das Gesicht zu verlieren. So- wohl der Privatkläger 1 als auch der Beschuldigte waren mit Kollegen unterwegs, mithin einer "peer group". Entsprechend ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sie sich gegenseitig die Stirn bieten und beide vor den eigenen Kollegen als "der Stärkere" hervorgehen wollten. Diese Umstände relativieren das subjektive Tatverschulden leicht, da die Eskalation auch auf situative Affekte und gegenseitige Provokationen zurückzuführen war. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit zwei Mal Opfer einer Messerattacke wurde und es nach eigenen Angaben mit der Angst zu tun hatte (vgl. Prot. II S. 13 f.).
E. 3.3.2.3 Verschuldensmindernd wirkt weiter, dass der Beschuldigte nicht mit direk- tem Tötungsvorsatz handelte. Sein Ziel war primär, sich eines als bedrohlich emp- fundenen Angriffs zu erwehren; gleichwohl nahm er mit dem unkontrollierten Ein- satz eines Klappmessers eine Eskalation der Auseinandersetzung, einen Gewalt- exzess sowie den möglichen Tod des unbewaffneten Privatklägers 1 in Kauf. Sein Vorsatz ist daher als Eventualvorsatz zu qualifizieren, was das Tatverschulden leicht mindert.
E. 3.3.2.4 Der Beschuldigte handelte zudem, was ebenfalls verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, spontan und ohne vorgängige Planung. Er befand sich – wovon wie erwogen zu seinen Gunsten auszugehen ist – in einer Notwehrlage, nachdem der Privatkläger 1 ihm gemeinsam mit mehreren Kollegen in den hinte- ren Teil der Raucherlounge gefolgt war. Der Beschuldigte war dort räumlich ein- geengt, stand einer zahlenmässigen Übermacht gegenüber und musste sich auf- grund der Bedrängung und der gezielt gegen ihn geworfenen Flaschen subjektiv massiv bedroht fühlen. Dennoch reagierte er mit einer objektiv krass übersteiger- ten Gewaltanwendung. Unter dem Eindruck eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs nahm der Beschuldigte sein Messer unbemerkt hervor und führte damit unvermittelt, ohne vorherige Warnung und aus nächster Nähe Stichbewegungen in Richtung Kopf des Privatklägers 1 aus. Der Einsatz des Messers erfolgte in ei- ner Mischung aus Panik, Wut und Überforderung, was auf eine kurzfristig redu- zierte Steuerungsfähigkeit schliessen lässt, ohne diese jedoch wesentlich zu be-
- 88 - einträchtigen. Vom Beschuldigten wäre besondere Zurückhaltung zu erwarten ge- wesen, da er zu seiner Verteidigung ein Klappmesser und damit einen gefährli- chen Gegenstand einsetzte, welcher die Gefahr schwerer oder sogar tödlicher Verletzungen mit sich brachte. Aufgrund der massiven Überschreitung der Gren- zen der Notwehr wird die objektive Tatschwere nur ganz marginal relativiert.
E. 3.3.2.5 Leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist schliesslich die vom psychiatrischen Gutachter festgestellte leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit infolge der Bedrohungslage.
E. 3.3.2.6 Unter Abwägung aller Umstände erfährt die objektive Tatschwere durch die subjektive Tatkomponente eine, wenn auch eher begrenzte Relativierung. Für ein vollendetes Delikt wäre daher unter Berücksichtigung der objektiven und sub- jektiven Tatschwere eine Einsatzstrafe von rund 12 Jahren Freiheitsstrafe ange- messen.
E. 3.3.3 Versuchte Tatbegehung
E. 3.3.3.1 Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist sodann strafmindernd zu berücksichtigen, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist und der Privatkläger 1 die Messerstiche des Beschuldigten überlebte. Es liegt somit lediglich ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Die hieraus resultie- rende Strafminderung bemisst sich namentlich nach der Nähe des eingetretenen Geschehens zum tatbestandsmässigen Erfolg sowie nach dem Gewicht der tat- sächlich eingetretenen Folgen.
E. 3.3.3.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der überraschen- den und zielgerichteten Ausführung mehrerer rascher, schwungvoller und kraftvol- ler Stichbewegungen gegen die Kopf-, Unterarm- und Bauchregion des Privatklä- gers 1 alles tat, was aus seiner Sicht zur Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolgs erforderlich erschien. Er handelte dabei mit erheblicher Intensität und zielte auf besonders gefährdete Körperregionen, was auf eine hohe objektive Er- folgsnähe schliessen lässt. Dass der Privatkläger 1 keine lebensbedrohlichen oder gar tödlichen Verletzungen erlitt, ist allein glücklichen Umständen zu verdan-
- 89 - ken. Die Stiche trafen den Privatkläger 1 in unmittelbarer Nähe der Halsschlag- ader, sodass nur ein geringfügig anderer Einstichwinkel oder eine minimale Ab- weichung im Bewegungsablauf zu tödlichen Verletzungen hätte führen können.
E. 3.3.3.3 Der Privatkläger 1 erlitt jedoch schwere körperliche Verletzungen mit er- heblichen und dauerhaften gesundheitlichen Folgen. Er leidet weiterhin unter chronischen neuropathischen Schmerzen und ist in seiner alltäglichen Lebensfüh- rung sowie in seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt. Sodann ist ihm die beruf- liche Tätigkeit als Kampfsportler, Trainer und Sicherheitsfachmann dauerhaft ver- unmöglicht (s. vorne Erw. V.3.3.1.2).
E. 3.3.3.4 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Versuch hier einem Vollendungsfall sehr nahe kam. Der Beschuldigte unternahm sämtliche objektiv erforderlichen Schritte zur Tötung des Privatklägers 1 und allein der Zufall verhin- derte deren Vollendung. Nichtsdestotrotz bedeutet der Umstand, dass der Privat- kläger 1 die Tat letztlich überlebt hat, doch eine erhebliche Diskrepanz zum voll- endeten Tötungsdelikt, was trotz der verbleibenden schwerwiegenden Tatfolgen für den Privatkläger 1 eine spürbare Strafminderung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zur Folge haben muss.
E. 3.3.3.5 Angesichts der vorstehenden Erwägungen rechtfertigt sich mithin eine Reduktion der für das vollendete Delikt hypothetisch festgesetzten Einsatzstrafe um 24 Monate. Damit ist die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung auf 10 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 3.3.4 Auch die meisten Angestellten und Organisatoren des J._____s führten in ihren jeweiligen Einvernahmen aus, den Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 nicht direkt wahrgenommen zu haben (AC._____, Urk. 5/6; AD._____, Urk. 5/8; AB._____, Urk. 5/4; AF._____, Urk. 5/15). Entgegen der Darstellung des Privatklägers 1 (Urk. 345 Rz 83) handelt es sich somit für die hier zu beurteilende Frage nicht um für die Sachverhaltserstellung wesentliche Beweismittel.
E. 3.3.5 Der Security-Mitarbeiter AE._____ nahm die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 ebenfalls nicht wahr, sondern kam erst nach der Messerattacke in die Raucherlounge, um den Beschuldigten hinun- terzuführen. Er gab an, er habe Scherben auf dem Boden gesehen, es hätten aber nur wenige verstreute Scherben herumgelegen, weshalb es nicht nötig ge- wesen sei, diese durch das Putzpersonal wegräumen zu lassen (Urk. 5/11 F/A 70-75).
E. 3.3.6 Club-Manager AG._____ gab in seinen Einvernahmen an, dass kleinere Scherben herumgelegen seien, als er die Raucherlounge nach dem Vorfall betre- ten habe. Dies komme aber oft vor, und es habe jedenfalls nicht wie auf einem "Schlachtfeld" ausgesehen (Urk. 5/18 F/A 28 f.; Urk. 5/19 F/A 92).
- 39 -
E. 3.3.7 AA._____, Einsatzleiter der Security am Abend des Vorfalls, gab zu Proto- koll, sich nach ungefähr 30 bis 45 Minuten nach dem Vorfall in die Raucherlounge begeben zu haben. Er habe festgestellt, dass Gläser am Boden gelegen hätten. Dies sei aber völlig normal. Deswegen werde im Club auch immer wieder gerei- nigt (Urk. 5/2 F/A 76-80).
E. 3.3.8 Auch die ausgerückten Polizeibeamten P._____ und Q._____, auf deren Aussagen sich der Beschuldigte u.a. zur Begründung seines Beweisantrags auf Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens bezog, erschienen erst nach dem Vorfall am Tatort. Sie konnten daher bezüglich des Ablaufs der Ausein- andersetzung ebenfalls keine sachdienlichen Informationen geben (Urk. 1/11; Urk. 1/12; Urk. 5/39; Urk. 5/40).
E. 3.3.9 Entgegen der Darstellung des Privatklägers 1 ergeben sich sodann – wie teilweise bereits erwogen – auch aus den Einvernahmen von AH._____, AF._____ und AI._____ keine für die Sachverhaltsfeststellung betreffend die streitgegenständliche Frage, ob eine Notwehrsituation vorlag, relevanten Erkenntnisse. Bereits aus den vom Privatkläger 1 zitierten Aussagen und gemachten Ausführungen (Urk. 345 Rz 84 ff.) ist ersichtlich, dass diese Zeugen höchstens Ausführungen nach dem Vorfall, mithin zum Nachtatverhalten des Beschuldigten machen konnten. Dass diese Zeugen vom eigentlichen Vorfall, also von der Messerstecherei, etwas mitbekommen hätten, ergibt sich weder aus den Ausführungen des Privatklägers 1 noch aus den entsprechenden Einvernahmen.
E. 3.3.10 Der Privatkläger 1 nahm sodann Bezug auf eine Protokollnotiz in der Einvernahme der Zeugin AI._____ und macht gestützt darauf geltend, dass die Zeugen AF._____ und AI._____, aber auch alle weiteren Zeugen, die zum Umfeld des Beschuldigten gehören würden, unter massivem Aussagedruck gestanden haben müssten, den der Bruder des Beschuldigten orchestriert habe (Urk. 345 Rz 86 f.). Dieser ernstzunehmende Vorwurf lässt sich vorliegend indessen nicht erhärten. Zwar ist richtig, dass anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Zeugin AI._____ vom 7. September 2018 die Staatsanwältin dem Beschuldigten eröffnete, dass der Gefängnisbesuch seines Bruders und
- 40 - seiner Mutter abgehört worden sei und seine Ergänzungsfragen, welche die Zeugen im Hinblick auf deren Aussageninhalte „auf die Sprünge“ helfen sollen, wie sein Bruder ihn gebrieft habe, nun mit Spannung erwartet würden (Urk. 5/17 S. 13 f.). Entgegen der Auffassung des Privatklägers 1 kann daraus indessen nicht abgeleitet werden, dass der Bruder des Beschuldigten die dem Beschuldigten nahestehenden Zeugen beeinflusst hätte. Zunächst wies die Staatsanwältin in der fraglichen Protokollnotiz einzig darauf hin, dass der Bruder des Beschuldigten diesen – und nicht etwa irgendwelche Zeugen – im Hinblick auf die Stellung von Ergänzungsfragen vorbereitet habe, mit dem Zweck, von den Zeugen für ihn (den Beschuldigten) vorteilhafte Antworten zu erhalten. Dass die Zeugen unter einem massiven Aussagedruck gestanden haben müssen, den der Bruder des Beschuldigten orchestriert habe, ergibt sich aus dieser Protokollnotiz indessen nicht. Auch in den übrigen Untersuchungsakten finden sich keine entsprechenden Hinweise auf eine solche Einflussnahme. Hinzu kommt, dass die Zeugin AI._____ in der Folge ausdrücklich ausführte, nicht beeinflusst worden zu sein (Urk. 5/17 F/A 87 ff., insbesondere F/A 94 f. sowie bereits in F/A 14 f.).
E. 3.4 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Ver- hältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach die- ser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Auswei- sung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorge- sehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ord- nung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rah- men von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlrei- chen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verwei-
- 103 - gerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2; 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.4).
E. 3.4.1 Objektive Tatschwere
E. 3.4.1.1 In objektiver Hinsicht ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte eine Waffe bzw. ein Klappmesser mit sich führte und den Privatkläger 2 mit die- sem verletzte, als dieser seinem Bruder, dem Privatkläger 1, im Zuge der eskalie- renden Auseinandersetzung zur Hilfe eilte. Der Privatkläger 2 war unbewaffnet und hatte – ebenso wie sein Bruder – nicht erkannt, dass der Beschuldigte ein ge-
- 90 - fährliches Klappmesser behändigt hatte sowie dieses aktiv und unvermittelt ein- setzte. Das Verhalten des Privatklägers 2 war rein defensiver Natur und zielte ausschliesslich darauf ab, die tätliche Auseinandersetzung zu beenden bzw. sei- nen Bruder zu schützen.
E. 3.4.1.2 Als der Privatkläger 1 seinen Bruder vor dem Messer warnte, hatte der Beschuldigte diesen bereits am Unterarm getroffen. Die Verletzung beschränkte sich auf eine oberflächliche, kratzerartige Schnittwunde, welche keiner ärztlichen Behandlung bedurfte und keine bleibenden Beeinträchtigungen hinterliess. Infolge der hohen Dynamik der Situation und der räumlichen Enge war für den Privatklä- ger 2 keine realistische Möglichkeit gegeben, dem Angriff auszuweichen. Das an- gesichts des Vorgehens und der Gefährlichkeit des Tatmittels an sich mittel- schwer wiegende objektive Tatschwere wird durch diese geringen Verletzungsfol- gen leicht relativiert.
E. 3.4.1.3 Insgesamt ist die objektive Tatschwere angesichts der vorstehend um- schriebenen Umstände mithin als keinesfalls mehr leicht zu qualifizieren. Diesem Verschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe ange- messen.
E. 3.4.2 Subjektive Tatschwere
E. 3.4.2.1 In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichti- gen, dass er spontan handelte und keinen direkten Vorsatz auf die Verletzung des Privatklägers 2 hatte. Der Tatentschluss entstand situativ und war von der Über- forderung durch die eskalierende Auseinandersetzung geprägt. Der Beschuldigte nahm die Verletzung des Privatklägers 2 lediglich in Kauf, weshalb ein Eventual- vorsatz vorliegt.
E. 3.4.2.2 Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das Messer nach Massgabe vorste- hender Erwägungen zum Sachverhalt im Rahmen eines Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB einsetzte und sich das Tatgeschehen nicht gezielt gegen den Privatkläger 2 richtete, sondern sich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abwehrhandlung gegenüber dem Privatkläger 1 ereignete. Mithin befand
- 91 - sich der Beschuldigte infolge der Notwehrsituation in einer erhöhten psychischen Anspannung. Hinzu kommt wiederum, dass – wie der psychiatrische Gutachter festhielt – seine Steuerungsfähigkeit und damit seine Schuldfähigkeit leichtgradig vermindert war.
E. 3.4.2.3 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Verschulden insgesamt zu relativieren und als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich daher, die nach der objektiven Tatschwere festgesetzte Einsatzstrafe für die qualifizierte einfache Körperverletzung um 3 Monate auf 12 Monate zu reduzieren.
E. 3.4.2.4 Die Tat steht in einem engen inneren Zusammenhang mit der Haupttat und war von dieser weder zeitlich noch sachlich abgrenzbar. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist deshalb eine bloss massvolle Erhöhung der für die versuchte vorsätzliche Tötung festgesetzten Einsatzstrafe vorzunehmen. Insgesamt erscheint es als gerechtfertigt, die vorstehend festge- setzte Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung um 6 Monate auf 10.5 Jahre zu erhöhen. Diese Gesamtstrafe trägt sowohl der Schwere der Haupttat als auch der untergeordneten Bedeutung der dieser be- gleitenden Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 in gerechter Weise Rechnung.
E. 3.4.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Rückweisungs- verfahren den Parteien wie gezeigt nicht dazu dienen soll, Versäumtes nachzuho- len oder neue Beweismassnahmen zu beantragen (s. Erw. II.3.2.1). Entsprechend erscheint es fraglich, ob der Beschuldigte überhaupt mit neuen Argumenten für seine Beweisanträge zugelassen ist.
E. 3.4.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist daher auch dieser Bewei- santrag des Beschuldigten abzuweisen.
- 25 -
E. 3.5 Das Obergericht bejahte in seinem ersten Berufungsurteil das Vorliegen ei- nes schweren persönlichen Härtefalls. Bei seiner Beurteilung stellte es auf eine Gesamtwürdigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Be- schuldigten ab. Einerseits hielt das Gericht fest, dass der Beschuldigte ledig ist, über keine minderjährigen Kinder verfügt und somit keine eigene Kernfamilie hat, deren Existenz durch eine Landesverweisung besonders beeinträchtigt würde. Eine stabile berufliche Integration in der Schweiz sei ihm nicht gelungen, was je- doch zumindest teilweise auf gesundheitliche Einschränkungen – namentlich all- ergische Reaktionen im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als AS._____ – zurückzuführen sei. Da der Beschuldigte die albanische Sprache be- herrsche und mit den kulturellen Gegebenheiten des Kosovo vertraut sei, wären seine sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederungschancen im Herkunftss- taat nicht wesentlich schlechter einzuschätzen als in der Schweiz. Andererseits berücksichtigte das Obergericht im ersten Berufungsurteil zugunsten des Be- schuldigten, dass er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf familiäre Unter- stützung angewiesen ist. Seit Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit in den Jahren 2015/2016 werde er regelmässig von seinen Eltern und Geschwistern finanziell getragen. Seine gesamte Familie – insbesondere die Eltern und Geschwister – würde in der Schweiz leben, was für ihn ein zentrales soziales Bezugssystem dar- stellen würde. Massgebend sei zudem, dass der Beschuldigte den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht habe, hier sozialisiert worden sei und sich insbesondere in Luzern als integriert und heimisch empfinde. Unter Berück- sichtigung sämtlicher Umstände kam das Obergericht zum Schluss, dass ein schwerer persönlicher Härtefall noch knapp zu bejahen sei (Urk. 158 S. 76).
E. 3.5.1 Hinsichtlich der Täterkomponente kann vorab auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 Erw. IV.B.4.1). Rekapitulierend bzw. teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte derzeit knapp 40 Jahre alt und kosovarischer Staatsangehöriger ist. Er kam im Kleinkindalter in die Schweiz, wo er seither ununterbrochen lebt. Seine familiären und sozialen Verhältnisse sind als geordnet und unauffällig zu bezeichnen. Er wuchs gemäss eigenen Angaben in stabilen und behüteten Verhältnissen auf. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit absolvierte er erfolgreich eine Berufslehre als Gip- ser. Aufgrund einer später entwickelten Allergie musste er diesen Beruf aufgeben. In der Folge war er während mehrerer Monate arbeitsunfähig. Während dieser Zeit nahm sein Körpergewicht deutlich zu und er entwickelte zusätzlich einen Fer-
- 92 - sensporn, welcher seine Mobilität einschränkte. Die SUVA schlug ihm daraufhin eine berufliche Umschulung im verkaufsorientierten Bereich vor. Dieser Reinte- grationsplan konnte aufgrund der strafrechtlichen Verfahren und der anschlies- send verhängten Untersuchungshaft nicht mehr umgesetzt werden. Der Beschul- digte verfügte letztmals in den Jahren 2015/2016 über regelmässige Erwerbsein- künfte. Seitdem war er ohne feste Anstellung. Bis zu seiner Inhaftierung lebte er im elterlichen Haushalt und wurde von seinen Eltern sowie Geschwistern finanzi- ell unterstützt. Er verfügt über keine eigene Familie und hat somit keine Unter- haltspflichten (Urk. 157 S. 12 ff.). Anlässlich der neuerlichen Berufungsverhand- lung im zweiten Rückweisungsverfahren führte der Beschuldigte aus, seit seiner Haftentlassung als Hilfsmonteur in einem Pensum von 100 % zu arbeiten und da- bei Fr. 4'675.– brutto, entsprechend rund Fr. 4'000.– netto, zu verdienen. Zusätz- lich erhalte er eine Entschädigung für geleistete Überstunden. Seine Schulden be- liefen sich derzeit auf Fr. 100'000.–, wobei er um die Schuldensanierung bemüht sei und jeden Monat etwas zurückbezahle. Aktuell wohne er noch bei seinem Bru- der, hoffe aber auf die zeitnahe Zusage für eine eigene Wohnung im Raum AR._____. Ebenso befinde er sich seit letztem September in einer Partnerschaft, wobei er nach wie vor ledig sei und keine Kinder habe. Seine Partnerin sei halb Schweizerin, halb Kosovarin (Prot. II S. 7 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und des Werdegangs des Beschuldigten ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, welche Anlass für eine Straferhöhung oder Strafminderung geben würden.
E. 3.5.2 Ebenso kommt es unter dem Titel Vorleben zu keiner Modifikation der Strafe, nachdem es sich bei den noch eingetragenen Vorstrafen des Beschuldig- ten, auch wenn diese eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung offenbaren, um Bagatellen handelt, diese hinsichtlich der vorlie- gend zu beurteilenden Taten keineswegs einschlägig sind und zudem bereits sehr lange Zeit zurückliegen (vgl. Urk. 343).
E. 3.5.3 Der Beschuldigte räumte im Verlauf des Strafverfahrens ein, dass es in der Raucherlounge des J._____s zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger 1 gekommen war. Ebenso anerkannte er mindestens
- 93 - zeitweise, den Privatklägern 1 und 2 die in der Anklageschrift umschriebenen Schnitt- und Stichverletzungen zugefügt zu haben. Insoweit zeigte er sich teilge- ständig. Sein Geständnis beschränkte sich allerdings im Wesentlichen auf die ob- jektiv nicht bestreitbaren Tatsachen, deren Nachweis aufgrund der Beweislage ohnehin als gesichert zu betrachten war. Die Beweislage war in den zentralen Punkten – namentlich hinsichtlich der Tatörtlichkeit, der Beteiligten sowie der Ver- letzungsfolgen – mithin als relativ klar und erdrückend zu bezeichnen.
E. 3.5.4 Der Beschuldigte bestritt hingegen – was sein gutes Recht ist – den ge- nauen Tathergang, insbesondere, das Messer ohne Vorwarnung und aus stehen- der Position mit Schwungbewegungen gegen den Kopf des Privatklägers 1 einge- setzt zu haben. Er stellte sich ferner konsequent auf den Standpunkt, aus einer Notwehrlage heraus gehandelt zu haben, und bestritt einen übermässigen oder gar tödlichen Angriffswillen.
E. 3.5.5 Hinzu kommt, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat erneut die Konfrontation mit dem Privatkläger 1 und dessen Begleitern suchte und im An- schluss daran konkrete Vorkehrungen traf, um das Tatmesser vor dem Eintreffen der Polizei zu beseitigen. Dieses Verhalten lässt eher auf ein gewisses Mass an Berechnung als auf Reue und Einsicht schliessen. Bis heute blieb es denn auch dabei, dass der Beschuldigte weder aufrichtige Reue noch Einsicht in das Unrecht seines Handelns erkennen liess.
E. 3.5.6 Insgesamt rechtfertigt sich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen des- halb lediglich eine leichte Strafminderung für das Teilgeständnis im Bereich von ungefähr 6 Monaten auf 10 Jahre Freiheitsstrafe.
E. 3.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung im vorliegenden Rückweisungsver- fahren führte der Beschuldigte hinsichtlich seiner aktuellen Umstände aus, dass er seit seiner Haftentlassung Vollzeit als Hilfsmonteur tätig sei und dabei rund Fr. 4'000.– netto zuzüglich Überstundenentschädigung verdiene. Zudem habe er
- 104 - eine eigene Wohnung in Aussicht und befinde sich seit letztem September in ei- ner Partnerschaft, wobei er nach wie vor ledig sei und keine Kinder habe (s. vorne Erw. V.3.5).
E. 3.6.1 Das vorliegende Strafverfahren erstreckt sich mittlerweile über einen Zeit- raum von knapp 8 Jahren. Diese aussergewöhnlich lange Dauer ist teilweise dar- auf zurückzuführen, dass das erste obergerichtliche Urteil aufgehoben, bereits ein Rückweisungsverfahren und nunmehr ein zweites Rückweisungsverfahren durch- geführt werden mussten, was zu zusätzlichen Verzögerungen führte.
- 94 -
E. 3.6.2 Bereits im ersten Urteil des Obergerichts wurde der langen Verfahrens- dauer durch eine Strafminderung von wenigen Monaten Rechnung getragen (Urk. 158 Erw. IV.4.3). Angesichts des seitdem weiter verstrichenen Zeitraums er- scheint es sachgerecht, die erneute Verzögerung zusätzlich zu berücksichtigen. Zwar ist die Verfahrensdauer teilweise auch auf die Komplexität des Verfahrens, die Vielzahl der Beteiligten sowie den Umstand zurückzuführen, dass zwei Instan- zen in materieller Hinsicht erneut über denselben Sachverhalt zu befinden hatten. Gleichwohl darf sich der Beschuldigte nicht in unzumutbarer Weise mit der unge- wissen Verfahrenssituation belastet sehen.
E. 3.6.3 Unter Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich daher, die verhängte Gesamtstrafe in angemessenem Umfang zu reduzieren. Dabei er- scheint eine Reduktion im Bereich von 18 Monaten Freiheitsstrafe als sachlich vertretbar und verhältnismässig, um der überlangen Dauer des Strafverfahrens gebührend Rechnung zu tragen, womit die Gesamtstrafe auf 8 ½ Jahre Freiheits- strafe zu stehen kommt.
4. Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint somit eine Bestrafung des Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 sowie einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklä- gers 2 mit 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.
5. Anrechnung der Haft 5.1. Gestützt auf Art. 51 StGB ist an die auszufällende Freiheitsstrafe die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzei- tige Strafvollzug anzurechnen. Der Beschuldigte befand sich seit seiner Verhaf- tung am 26. Januar 2018 (Urk. 21/1) bis zu seiner gestützt auf die Präsidialverfü- gung vom 11. Juli 2024 (Urk. 318; Urk. 319) gleichentags erfolgten Entlassung (Urk. 321) in Haft, was insgesamt 2'359 Tage ergibt.
- 95 - 5.2. Diese 2'359 Tage Haft sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. Vollzug Angesichts der Strafhöhe kommt die Gewährung des voll- oder teilbedingten Strafvollzugs (Art. 42 und Art. 43 StGB) von vornherein nicht in Frage. Die Frei- heitsstrafe ist daher zu vollziehen. VI. Massnahme
1. Ausgangslage
E. 3.7 Den Erwägungen des Obergerichts im ersten Berufungsverfahren, wonach noch knapp ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen sei, ist vorliegend zu folgen. Zwar verfügt der Beschuldigte hierzulande nach wie vor über keine min- derjährigen Kinder, was für die Annahme eines Härtefalls sprechen würde. Glei- chermassen vermag auch seine neue Partnerschaft keinen schweren persönli- chen Härtefall zu begründen, nachdem es sich um eine relativ frische Partner- schaft handelt und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich dabei um eine echte und eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung handelt. Im Übrigen ging der Beschuldigte diese Partner- schaft mit seiner Freundin, die selbst halb Kosovarin ist, im Wissen darum ein, dass eine Landesverweisung ernsthaft im Raum steht (vgl. hierzu Urteil des Bun- desgerichts 6B_873/2022 vom 1. September 2023). Ebenso spricht die Tatsache, dass der Beschuldigte die albanische Sprache beherrscht und mit den kulturellen Gegebenheiten im Kosovo vertraut ist, gegen einen Härtefall, da ihm eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Herkunftsstaat durchaus – wenn auch vielleicht begrenzt – möglich wäre. Demgegenüber ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte beinahe sein gesamtes Leben in der Schweiz ver- brachte und glaubhaft ausführte, sich als AT._____ [Kanton] zu fühlen. Sodann le- ben seine Eltern und Geschwister, d.h. die ihm nahestehenden Familienangehöri- gen, ebenfalls alle hier in der Schweiz, wohingegen als Familienangehörige im Kosovo nur ein Onkel mütterlicherseits lebt, den er, wie auch dessen Kinder, je- doch nicht gut kennt. Zugunsten des Beschuldigten ist sodann zu berücksichtigen, dass er seit seiner Haftentlassung als Hilfsmonteur in einem Vollzeitpensum ar- beitstätig ist und einen Verdienst erzielt, der es ihm erlaubt, seinen Lebensunter- halt zu bestreiten und seine Schulden teilweise zurückzubezahlen, womit zumin- dest ansatzweise eine wirtschaftliche Integration in der Schweiz anzunehmen ist. Selbst wenn somit nicht von einer vollständigen gesellschaftlichen Eingliederung des Beschuldigten in der Schweiz ausgegangen werden kann, ist aufgrund seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz, seiner engen familiären Bindungen so-
- 105 - wie seiner begrenzten Reintegrationserwartungen im Herkunftsstaat noch knapp davon auszugehen, dass die eingangs erwähnten hohen Hürden betreffend An- nahme eines schweren persönlichen Härtefalles erreicht sind und somit von ei- nem schweren persönlichen Härtefall auszugehen ist.
4. Güterabwägung 4.1. In einem zweiten Schritt ist das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Inter- esse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härte- fallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plä- doyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bun- desgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je m.w.H.). Bei Straftaten im Bereich der körperlichen und sexuellen Integrität bzw. des Be- täubungsmittelgesetzes (Urteile des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. Septem- ber 2019 E. 2.4.3 f. und 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1) zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straf- taten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit regelmässig streng. Weder eine lange Aufenthaltsdauer und die damit verbundene Integration noch eine fa- miliäre oder emotionale Bindung reichen deshalb in der Regel aus, um letztlich ei- nen die Delinquenz überdauernden Aufenthaltsanspruch zu begründen.
- 106 - Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausseror- dentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Ver- bleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung über- wiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.5.8; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7; 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). 4.2. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt und hierfür mit einer beträchtlichen Freiheitsstrafe bestraft. Nachdem für diese Straftat von einem mittleren Verschulden auszugehen ist, kann dem Be- schuldigten auch im Hinblick auf eine Landesverweisung kein bloss leichtes Tat- verschulden attestiert werden, zumal das vom Beschuldigten begangene Delikt gegen das Recht auf körperliche Integrität und damit gegen ein hohes Rechtsgut gerichtet war. Entsprechend beeinträchtigte die Straftat des Beschuldigten die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung erheblich. 4.3. Darüber hinaus verwies das Obergericht im ersten Berufungsverfahren zu Recht auf die moderate bis deutliche Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte. Aufgrund dieser Rückfallgefahr überwiegten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Sodann erwog das Obergericht im damaligen Berufungsverfahren, dass auch die Notwehrsituation, in welcher sich der Beschuldigte befunden habe, nichts daran ändere. Mit seiner heftigen Reaktion auf einen unmittelbar bevorste- henden Angriff habe der Beschuldigte seine grosse Gewaltbereitschaft gezeigt. Unter Berücksichtigung der Tatumstände sei nicht von einer geringen Vorwerfbar- keit auszugehen und erscheine die Anordnung einer Landesverweisung ange- messen (Urk. 158 Erw. VI.1.3 f.). Diesen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustim- men und es bestehen keine aktuelleren Umstände, gestützt auf welche sich eine andere Beurteilung aufdrängen würde. Hervorzuheben ist insbesondere die deutli- che Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte. Sodann ist in Erinnerung zu rufen,
- 107 - dass sich der Beschuldigte in deutlich unverhältnismässiger Weise zur Wehr setzte, indem er unvermittelt und ohne Vorwarnung das von ihm mitgeführte Mes- ser zog und gegen die Privatkläger 1 und 2 einsetzte. Der Einsatz eines gefährli- chen Klappmessers hätte vom Beschuldigten besondere Vorsicht und Zurückhal- tung verlangt, da mit einer derartigen Waffe stets die erhebliche Gefahr schwerer, unter Umständen sogar tödlicher Verletzungen verbunden ist. Indem der Beschul- digte das Messer in der in der Anklageschrift beschriebenen Weise gegen den Privatkläger 1 einsetzte und gezielte Stichbewegungen ausführte, verwirklichte er genau jene Gefährdung, die den Einsatz solcher Waffen so risikobehaftet macht, und überschritt die Grenzen einer zulässigen Notwehrhandlung in objektiv gravier- ender Weise. Die objektive Tatschwere der versuchten vorsätzlichen Tötung er- fährt durch die Annahme eines Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB lediglich eine geringfügige Relativierung. Zwar befand sich der Beschuldigte in einer bedrohlichen Situation, diese rechtfertigte jedoch keinesfalls den Einsatz lebensgefährlicher Gewaltmittel. Hinzu kommt, dass bereits die Tatsache, dass der Beschuldigte zu einem Besuch im J._____ ein Messer mit sich führte, dessen grundsätzliche Gewaltbereitschaft belegt und deutlich für ein öffentliches Inter- esse an der Landesverweisung spricht. Aus diesem Grund kann denn auch der Darstellung des Beschuldigten nicht gefolgt werden, dass die Schwere der von ihm verübten und heute zu beurteilenden Taten erheblich zu relativieren sei, da es sich um eine höchst unglückliche Eskalation in einem spezifischen Setting und nicht um eine isolierte sowie anlasslose Aggression vonseiten des Beschuldigten gehandelt habe (Urk. 348 Rz 235). Aus demselben Grund ist sodann irrelevant, dass seine Vorstrafen bereits lange zurückliegen würden (Urk. 348 Rz 231 und Rz 235). Es bleibt dabei, dass der Beschuldigte bewusst ein Messer auf sich trug, als er in den Ausgang ging und den J._____ besuchte. Wer, wie der Beschuldigte, ein Messer in den Ausgang und in den Club mitnimmt, ist durchaus geneigt, die- ses auch einzusetzen. Ein solches Verhalten spricht für ein gewichtiges öffentli- ches Interesse an der Landesverweisung. 4.4. Massgeblich ist sodann, dass aufgrund der konsequent ablehnenden Hal- tung des Beschuldigten bislang keine nachhaltige therapeutische Bearbeitung sei- ner psychischen Störung erfolgen konnte. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit
- 108 - dem Tatgeschehen sowie die Entwicklung deliktpräventiver Verhaltensstrategien im Rahmen einer strukturierten Therapie waren daher nicht möglich. Zwei Versu- che, die ambulante Massnahme bereits im vorzeitigen Vollzug umzusetzen, mussten infolge mangelnder Veränderungsbereitschaft und unzureichender thera- peutischer Erreichbarkeit des Beschuldigten abgebrochen werden. Trotz wieder- holter Hinweise der Fachpersonen auf die Notwendigkeit einer Behandlung zeigte der Beschuldigte weder Motivation noch Einsicht in die therapeutische Zielset- zung. Entsprechend konnte bis heute keine Reduktion der Rückfallgefahr für ein- schlägige Gewaltdelikte erzielt werden. Darüber hinaus liess der Beschuldigte bis- lang weder Reue noch echtes Schuldbewusstsein für sein Verhalten erkennen. Seine Ausführungen im Untersuchungsverfahren sowie in den gerichtlichen Ver- fahren deuten vielmehr auf eine fortbestehende Tendenz hin, die Verantwortung für die Tat zu relativieren oder auf Umstände ausserhalb seiner Person abzuwäl- zen. 4.5. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorliegend zu ei- ner Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren verurteilt wird. Damit müssten gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ausserordentliche Umstände bestehen, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentli- che Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Solche ausserordentliche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. 4.6. Insgesamt überwiegt somit angesichts der vorliegenden Umstände das öf- fentliche Interesse an einer Landesverweisung das primär in der langen Aufent- haltsdauer und den familiären Zusammenhang (enge Verwandte leben in der Schweiz) bestehende private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich. Die Güterabwägung fällt somit klar zu Ungunsten des Be- schuldigten aus, weshalb trotz Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls die Landesverweisung anzuordnen ist.
5. Dauer der Landesverweisung 5.1. Die Dauer der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB muss verhältnis- mässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei
- 109 - der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen famili- ären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesen- heit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesge- richtes 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). 5.2. Die Vorinstanz sprach unter Berücksichtigung des mittelschweren Ver- schuldens, der schwerwiegenden Straftat, die sich offenkundig gegen ein ausge- sprochen hohes Rechtsgut, nämlich das Leben, gerichtet habe, sowie dem Um- stand, dass es lediglich dem Zufall zu verdanken sei, dass es nicht tatsächlich zum Tod des Privatklägers 1 gekommen sei, eine Landesverweisung im obersten Bereich, mithin im gesetzlich höchst zulässigen Rahmen von 15 Jahren aus (Urk. 96 Erw. VII.A.5.2). 5.3. Angesichts der vorstehenden Erwägungen (s. vorne Erw. VII.4.2-VII.4.5) sowie unter Berücksichtigung der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz als auch seiner persönlichen Umstände, insbesondere seiner langen Anwesenheits- dauer hierzulande sowie seines familiären Hintergrunds, erscheint in Abweichung zur Vorinstanz eine Landesverweisung von 11 Jahren als angemessen. So trägt eine Dauer von 11 Jahren auch der persönlichen Härte, welche die Landesver- weisung für den Beschuldigten bedeutet, angemessen Rechnung.
6. Ausschreibung im SIS Hinsichtlich der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 Erw. VII.B.), zu welchen sich keine zusätzlichen Bemerkungen aufdrängen. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem ist verhältnis- mässig und damit anzuordnen.
- 110 - VIII. Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft u.a. ein Klappmesser mit schwarzem Griff der Marke "Tekut" (Klinge mit einseitigem geradem Schliff, Klingenlänge ca. 8 cm; Asservat-Nr. A011'169'805), welches im Abfalleimer einer Mitarbeitergarderobe/WC im J._____ gefunden worden war (Urk. 12/2). Im Verlauf des Strafverfahrens stellte sich heraus, dass dieses Mes- ser zur Verübung der angeklagten Straftaten zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 verwendet wurde. Das Klappmesser mit schwarzem Griff der Marke "Tekut" ist deshalb gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur Ver- nichtung zu überlassen, womit sich auch der Beschuldigte einverstanden erklärte (Urk. 3/4 F/A 61; Urk. 76 S. 30). IX. Zivilansprüche
1. Grundlagen
E. 3.7.1 So schilderte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018, dass er nach dem Anrempeln weitergegangen sei. Darauf- hin seien vier Typen auf ihn zugekommen, hätten Flaschen nach ihm geworfen und versucht, ihn mit Fäusten und Fusstritten zu attackieren (Urk. 3/1 F/A 29). Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2018 schilderte der Be- schuldigte, wie er von Flaschen beworfen und tätlich angegriffen worden sei (Urk. 3/2 F/A 5). In der delegierten Einvernahme vom 26. Juni 2018 führte der Be- schuldigte sodann aus, er habe sich nach dem ersten Aufeinandertreffen mit dem Privatkläger 1 wegbewegt und sei zu seinen Kollegen an den hintersten Stehtisch der Raucherlounge gegangen. Daraufhin seien der Privatkläger 1 und einer seiner Kollegen wie "Bulldozer" auf ihn zugekommen. Zwei weitere Kollegen des Privat- klägers 1 hätten sich noch im Hintergrund gehalten. Der Privatkläger 1 habe ver- sucht, ihn mit den Händen zu schlagen (Urk. 3/3 F/A 12 f., F/A 28 ff. und F/A 57). Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2019, anlässlich der vorin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juli 2020 sowie in der ersten Berufungsver- handlung vom 16. November 2021 gab der Beschuldigte an, nach dem Anrem- peln gegangen zu sein (Urk. 3/4 F/A 83; Prot. I S. 21 f.; Urk. 157 S. 42). Ebenso erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im vorliegenden
- 43 - Rückweisungsverfahren, dass er sich nach dem Anrempeln sogleich entschuldigt habe und seinen Weg gegangen sei, sie dann aber Vollgas mit Flaschen auf ihn los gekommen seien (Prot. II S. 13 f.).
E. 3.7.2 AK._____ führte aus, der Beschuldigte sei nach der ersten Auseinander- setzung in den hinteren Teil der Raucherlounge gegangen. Danach habe sich eine weitere Person zum Privatkläger 1 dazugestellt. Weiter führte AK._____ aus, dass diese beiden Personen Augenkontakt zum Beschuldigten gesucht hätten und irgendwie scharf auf diesen gewesen seien (Urk. 5/29 F/A 14 und F/A 51). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte AK._____, dass sich der Beschuldigte nach der Diskussion friedlich vom Privatkläger 1 in die hin- tere linke Ecke entfernt habe. Daraufhin habe er gesehen, wie sich eine weitere Person zum Privatkläger 1 gestellt habe, die beiden sich gemeinsam motiviert und aufgeputscht hätten und eine sehr unfriedliche Haltung eingenommen hätten. Daraufhin seien beide in Richtung des Beschuldigten gelaufen. Dann sei es schon los gegangen (Urk. 5/30 F/A 16 und F/A 45).
E. 3.7.3 U._____, der in seinen Einvernahmen vom 9. August 2018 und vom 25. Ja- nuar 2019 ausführte, weder den Beschuldigten noch den Privatkläger 2 wirklich zu kennen, sondern lediglich den Beschuldigten vorher schon einmal gesehen zu haben (Urk. 5/31 F/A 6 und F/A 19 f.; Urk. 5/33 F/A 7 ff.), stand während des Vor- falls in der Raucherlounge zwei oder drei Meter entfernt und bestätigte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 25. Januar 2019 ebenfalls, dass sich der Beschuldigte zurückgezogen habe, nämlich indem er in Richtung Fenster ge- gangen sei. Der Privatkläger 1 und zwei, drei Kollegen seien dann mit Flaschen auf den Beschuldigten losgegangen (Urk. 5/33 F/A 16, F/A 18, F/A 24 und F/A 37). Bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. August 2018 führte U._____ aus, dass drei oder vier Leute in der Raucherlounge auf eine Per- son losgegangen seien, mit Flaschen und so (Urk. 5/31 F/A 12 f.). Weitergehende Ausführungen zum Vorfall konnte er indessen keine machen.
E. 3.7.4 AM._____ konnte gemäss eigener Darstellung den Vorfall von der rechten Seite der Raucherlounge wahrnehmen. Auch er bezeichnete sich als flüchtiger Bekannter des Beschuldigten (Urk. 5/35 F/A 7 f.) und kannte gemäss eigenen An-
- 44 - gaben den Privatkläger 1 nicht (Urk. 5/35 F/A 13). Hinsichtlich des Tathergangs führte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2018 aus, dass es beim Fenster in der Raucherlounge zu einer Pöbelei mit Faustschlägen gekommen sei. Dann hätten sich zwei oder drei weitere Personen eingeklinkt und der Beschuldigte sei von den Angreifern in die Enge getrieben worden (Urk. 5/34 F/A 7 und F/A 17). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
15. März 2019 bestätigte AM._____ seine Ausführungen (Urk. 5/35 F/A 28 ff., F/A 38 ff. und F/A 60). Im Übrigen führte AM._____ aus, nicht gesehen zu haben, dass der Beschuldigte im Zuge der Pöbelei dem Privatkläger 1 einen Faustschlag oder andere Schläge ausgeteilt hätte, im Gegensatz zum Privatkläger 1, der mit der Faust in Richtung Kopf des Beschuldigten eingeschlagen habe (Urk. 5/35 F/A 38 ff. und F/A 49 ff.). Der Privatkläger 1 macht auch im Zusammenhang mit den Aussagen von AM._____ geltend, dass dessen Aussagen ganz generell mit Zurückhaltung zu würdigen seien, da der Zeuge ein Kollege des Beschuldigten sei (Urk. 345 Rz 82 S. 42 f.). Gestützt worauf der Privatkläger 1 zu dieser Schlussfolgerung gelangt, ist nicht erkennbar. AM._____ selbst bezeichnete sich wie erwähnt lediglich als flüchtiger Bekannter des Beschuldigten. Hinweise darauf, welche einen anderen Schluss zulassen würden, sind keine erkennbar. Im Übrigen kann entgegen der Darstellung des Privatklägers 1 nicht festgehalten werden, dass die Aussagen von AM._____ qualifiziert widersprüchlich wären, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könnte. Vielmehr führte AM._____ zumindest in den relevanten Punkten übereinstimmend aus, wie er die damalige Situation erlebte. Ebenso stellte er in seinen jeweiligen Einvernahmen klar, wenn er zu gewissen Aspekten keine Auskunft geben konnte. Sodann ist nicht erkennbar, dass AM._____ mit seinen Aussagen versucht hätte, die Situation für den Beschuldigten möglichst vorteilhaft darzustellen.
E. 3.7.5 O._____, der gemäss eigenen Angaben den Beschuldigten durch einen Ar- beitskollegen als Kollegen kenne und ihn im Ausgang gesehen habe, während ihm die Privatkläger 1 und 2 nicht bekannt seien (Urk. 157 S. 23 f.), führte anläss- lich der ersten Berufungsverhandlung vom 16. November 2021 aus, er sei wäh-
- 45 - rend dem Vorfall näher beim Ausgang gestanden als der Beschuldigte, der hinten im Raucherraum gewesen sei (Urk. 157 S. 28). Nachdem er ein Zersplittern eines Glases gehört habe, habe er gesehen, wie eine Gruppe von Jungs hereinge- stürmt sei und versucht habe, auf den Beschuldigten zuzugehen. Was konkret ge- schehen sei, habe er indessen nicht gesehen (Urk. 157 S. 29 f. und S. 36).
E. 3.7.6 Auch AJ._____, der Event-Manager, äusserte sich anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 1. Februar 2018 dahingehend, dass sich der Beschul- digte in den hinteren Teil der Raucherlounge begeben habe. Der andere, mithin der Privatkläger 1, sei zunächst stehen geblieben, dann jedoch dem Beschuldig- ten gefolgt. Er habe gesehen, dass anschliessend dort etwas passiert sei und er habe wahrgenommen, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei, woraufhin er rausgerannt sei, um die Security zu orientieren (Urk. 5/21 F/A 8). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 führte AJ._____ erneut aus, dass sich der Beschuldigte nach der kurzen mündlichen Auseinander- setzung in den hinteren Teil der Raucherlounge zurückgezogen habe. Der Privat- kläger 1 – von AJ._____ als der "andere" bezeichnet – sei dem Beschuldigten ge- folgt, woraufhin sich beide nochmals aufeinander zubewegt hätten, wobei er den Grund dafür nicht kenne. Anschliessend sei die Auseinandersetzung eskaliert (Urk. 5/22 F/A 19, F/A 38 und F/A 40). Der Privatkläger 1 führte hinsichtlich dieses Sachverhaltselements anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, dass diese räumliche Verschiebung in den hinteren Teil der Raucherlounge nicht erstellt sei. Dabei bezog er sich insbesondere auf die Aussage von AJ._____ (Urk. 345 Rz 80 und Rz 82). Dem Einwand des Privatklägers 1 ist indessen nicht zu folgen. Zwar trifft zu, dass AJ._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
14. September 2018 ausführte, die Parteien hätten sich ca. in der Mitte des Raumes getroffen. Gleichzeitig aber, und dies unterschlägt der Privatkläger 1, führte AJ._____ in derselben Antwort ausdrücklich aus, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 1 zunächst aneinander geraten seien, sich die zweite Partei (der Beschuldigte) dann aber in den Raucherraum nach hinten begeben habe (Urk. 5/22 F/A 38). Entgegen dem Eindruck, den der Privatkläger 1 erwecken
- 46 - möchte, schilderte somit auch AJ._____ ein Verschieben des Beschuldigten in den hinteren Teil der Raucherlounge. Entsprechend führte er auch aus, dass das zweite Aufeinandertreffen „ca.“ in der Mitte des Raumes gewesen sei. Gestützt auf die in den Untersuchungsakten befindlichen Fotoaufnahmen der Raucherlounge ist erstellt, dass es sich um einen sehr kleinen Bereich handelt. Entsprechend kann auch ein Verschieben in den hinteren Teil nach wie vor als „ca. in der Mitte“ wahrgenommen werden. Entgegen den wiederholten Einwendungen des Privatklägers 1 bleibt es somit dabei, dass gestützt auf die vorstehend zitierten Aussagen erstellt ist, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 1 zunächst aneinander gerieten und sich der Beschuldigte nach dieser verbalen Auseinandersetzung in den hinteren Teil der Raucherlounge, mithin weg vom Ausgang bewegt hat.
E. 3.7.7 Demgegenüber äusserte sich der Privatkläger 1 dahingehend, dass es zu gar keinen Handgreiflichkeiten gekommen sei. Vielmehr sei ein Kollege des Be- schuldigten dazwischen gegangen und habe zu schlichten versucht. Daraufhin sei ein Kollege von ihm (dem Privatkläger 1) dazugekommen, um sich zu erkundigen, was los sei. Zusammen mit seinem Kollege habe er einen Schritt auf den Be- schuldigten zu gemacht. Unmittelbar danach habe der Beschuldigte mit dem Mes- ser auf ihn eingestochen (Urk. 4/1 F/A 15 und F/A 133 ff.).
E. 3.7.8 Auch der Privatkläger 2, der gemäss eigenen Angaben anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 den Vorfall aus einer Entfernung von zwei bis dreieinhalb Metern beobachtet haben will (Urk. 4/2 F/A 17), schilderte den Vorfall dahingehend, dass es zu keiner Pöbelei gekommen sei. Vielmehr habe sich der Beschuldigte vom Privatkläger 1 abgedreht. Als nächstes habe er (der Privatkläger 2) gesehen, dass der Beschuldigte auf den Privatkläger 1 los- gehe, wobei er nur gesehen habe, wie der Beschuldigte mit der rechten Hand auf seinen Bruder (den Privatkläger 1) eingeschlagen habe, woraufhin er dazwischen gegangen sei (Urk. 4/2 F/A 4, F/A 9 ff. und F/A 17 f.). Auf einmal habe der Privat- kläger 1 "Achtung, er hat ein Messer" zu ihm gesagt und ihn nach hinten wegge- zogen (Urk. 4/2 F/A 4 und F/A 18). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 7. Juni 2018 bestätigte der Privatkläger 2 diese Aussagen. Dabei ver-
- 47 - neinte er, dass es über ein Gedränge und ein Wortgefecht hinaus zu einem Hand- gemenge zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 gekommen sei (Urk. 4/3 F/A 61). Irgendein Typ sei dazwischen gegangen und habe seinen Bru- der sowie den Beschuldigten aufgefordert, "mit dem Scheiss" aufzuhören. Sein Bruder habe einen Schritt zurück gemacht und sich abgedreht, damit es keine Diskussionen mehr gebe. Auch er habe sich gerade wieder seiner Frau zuwenden wollen, als er gesehen habe, wie der Beschuldigte eigentlich aus dem Nichts auf seinen Bruder eingeschlagen habe. Dann sei er schon gesprungen, um dazwi- schen zu gehen, sei dann aber nach hinten gezogen worden und habe nur noch den Warnruf gehört: "Achtung: Messer, Messer!" (Urk. 4/3 F/A 17 und F/A 31).
E. 3.7.9 Die Aussagen der vorstehend zitierten Zeugen und Auskunftspersonen stammen aus unterschiedlichen Wahrnehmungspositionen und variieren hinsicht- lich des Geschehens unmittelbar vor und unmittelbar nach dem angeklagten Vor- fall, stimmen indessen dennoch im Kern überein, sodass eine Absprache auszu- schliessen ist, zumal die Zeugen unter der Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB aussagten. Sodann stimmen diese Aussagen im Kerngeschehen mit der vom Be- schuldigten geschilderten Darstellung der Ereignisse nach dem Anrempeln über- ein. Einzig die Privatkläger 1 und 2 schildern keine verbale und/oder tätliche Aus- einandersetzung im hinteren Bereich der Raucherlounge, sondern stellen den Vorgang so dar, dass der Beschuldigte ohne Veranlassung ein Messer gezogen habe. Hinsichtlich deren Aussagen ist indessen zu berücksichtigen, dass sie als Geschädigte und vor allem als in die Auseinandersetzung Mitinvolvierte ein Inter- esse daran haben, den Vorfall in einem für sie möglichst günstigen Licht darzu- stellen. Darüber hinaus fällt auf, dass sich beide Privatkläger auf den Standpunkt stellen, dass sie sich nichts hätten zu Schulden kommen lassen, sondern die Ag- gression vielmehr einzig vom Beschuldigten ausgegangen sei. Diese Darstellung widerspricht diametral den vorstehend zitierten Ausführungen von verschiedenen Zeugen und Auskunftspersonen, bei welchen wie erwähnt keine Hinweise auf eine Absprache bestehen, zumal alle befragten Personen den Vorfall aus ihrer ei- genen Wahrnehmung mit eigenen Worten schilderten und dabei unterschiedliche Elemente in den Fokus rückten. Irgendwelche Zeugen, sonstige Auskunftsperso-
- 48 - nen oder weitere Beweismittel, welche die Darstellung der Privatkläger 1 und 2 stützen würden, sind keine ersichtlich.
E. 3.7.10 Entsprechend hat als erstellt zu gelten, dass sich der Beschuldigte nach der ersten verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 von diesem ent- fernte, der Privatkläger 1 in der Folge aber zusammen mit weiteren Personen wie- der an den Beschuldigten gelangte, woraufhin die Situation eskalierte.
E. 3.8 Wie bereits erwogen, bejaht das im Recht liegende psychiatrische Ergän- zungsgutachten von Dr. med. L._____ vom 14. Februar 2019 das Vorliegen einer schweren psychischen Störung beim Beschuldigten, die in einem klaren Zusam- menhang mit der Anlasstat steht. Sowohl der forensisch-psychiatrische Gutachter als auch die Fachpersonen des JuWe erachten sodann eine ambulante Therapie als medizinisch indiziert, geeignet und erforderlich, um die beim Beschuldigten bestehende Persönlichkeitsstörung zu behandeln und das Rückfallrisiko für ein- schlägige Delikte zu vermindern. Diesbezüglich kann jedoch nicht unerwähnt blei- ben, dass die im Recht liegenden forensisch-psychiatrischen Gutachten bzw. die angesprochenen Berichte, welche sich zur Massnahmenbedürftigkeit des Be- schuldigten äussern, bereits mehrere Monate bzw. Jahre alt sind, ohne dass aktu- elle Berichte – unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten zwischenzeitlich in Freiheit verbrachten Zeit – vorliegen würden, die weitere konkrete Anhaltspunkte für eine nach wie vor bestehende Dringlichkeit einer ambulanten Massnahme lie- fern würden.
E. 3.8.1 Dies wurde von mehreren Zeugen bestätigt, die entweder das Zerspringen von Glas hörten oder Scherben am Boden sahen. So führte AK._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2018 aus, dass er sich nach einem Security-Mitarbeiter umgesehen habe, damit das Ganze nicht eskaliere. Dann sei es aber schon losgegangen. Es sei alles sehr schnell passiert. Gläser und Fla- schen seien herumgeflogen (Urk. 5/29 F/A 14 f., F/A 17 f. und F/A 25). Weiter führte AK._____ aus, dass ihm die Wunde am Hinterkopf des Beschuldigten auf- gefallen sei und dieser sich ihm gegenüber auf Nachfrage dahingehend geäussert habe, dass er die Verletzung vermutlich von einer Flasche oder einem Glas habe, das ihm angeworfen worden sei (Urk. 5/29 F/A 23, F/A 25 f. und F/A 34 f.). An- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte AK._____, wie ihn die "sehr unfriedliche Haltung" des Privatklägers 1 und dessen Kollegen beunru- higt habe. Als sich der Privatkläger 1 und dessen Kollege in Richtung des Be- schuldigten begeben hätten, sei er nervös gewesen und habe einen Securitas aufsuchen wollen. Dann sei es links von ihm schon losgegangen. Es sei ein "Rie- senpuff" gewesen und es hätte nichts Konkretes mehr erkannt werden können. Gläser und/oder Flaschen seien in die Brüche gegangen, man habe dies gut hö- ren können. Es habe "geklöpft und getätscht", wobei er selbst nichts wirklich habe erkennen können (Urk. 5/30 F/A 16 und F/A 71 f.). Es habe eine Riesenschlägerei gegeben, etwas Konkretes habe er nicht beobachten können (Urk. 5/20 F/A 47 und F/A 49 ff.). Im Treppenhaus habe er dann den Hinterkopf des Beschuldigten
- 49 - gesehen und dessen Verletzung feststellen können. Er wisse indessen nicht, wo- her diese Verletzung stammen würde, zumal er nicht gesehen habe, wie der Be- schuldigte konkret verletzt worden sei (Urk. 5/30 F/A 63 ff.). Vielmehr habe der Beschuldigte ihm gegenüber geäussert, dass die Verletzung wahrscheinlich von einem Glas herrühre, welches er (der Beschuldigte) an den Kopf erhalten habe (Urk. 5/30 F/A 76). Der Privatkläger 1 führte in diesem Zusammenhang aus, der Zeuge AK._____ schildere gar nicht, was er wisse, sondern nur was er vermute (Urk. 345 Rz 82 S. 39). Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr bringt AK._____, nachdem er belehrt wurde, die Wahrheit aussagen zu müssen, mit seinen Antworten zum Ausdruck, wie sich die Situation nach seiner Erinnerung zugetragen hat. Von einer Vermutung kann diesbezüglich nicht die Rede sein. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich AK._____, nur um zugunsten des Beschuldigten auszusagen, der Gefahr einer Strafuntersuchung aussetzen würde.
E. 3.8.2 Auch U._____ äusserte sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
9. August 2018 dahingehend, dass drei oder vier Leute in der Raucherlounge mit Flaschen und so auf eine Person, hinsichtlich welcher er später herausgefunden habe, dass es sich um den Beschuldigten gehandelt habe, losgegangen seien. Es sei alles sehr schnell gegangen, innerhalb von Sekunden (Urk. 5/31 F/A 12 f. und F/A 15 f.). Er wisse aber nicht, wie viele Gläser und/oder Flaschen geworfen wor- den seien (Urk. 5/31 F/A 20). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 25. Januar 2019 schilderte U._____ den Vorgang dahingehend, dass alles schnell gegangen sei. Der Privatkläger 1 sei mit zwei, drei Leuten auf den Beschuldigten zugegangen. Er habe gehört und sicherlich wahrgenommen, dass eine Flasche kaputt gegangen sei (Urk. 5/33 F/A 17). Später in derselben Einver- nahme räumte U._____ ein, dass es auch Gläser vom Tisch hätten sein können, die auf den Boden gefallen wären. Man habe einfach Glas splittern hören (Urk. 5/33 F/A 55 f. und F/A 106). Gefragt nach dem konkreten Tatbeitrag des Pri- vatklägers 1 äusserte U._____, dass er dazu nichts sagen könne. Er habe nur ge- sehen, dass der Privatkläger 1 dem Beschuldigten hinterhergegangen sei, nach- dem sich dieser zurückgezogen habe (Urk. 5/33 F/A 18). Konkrete Schläge des
- 50 - Privatklägers 1 gegen den Beschuldigten habe er keine sehen können (Urk. 5/33 F/A 42). Ebenso konnte U._____ keine Aussagen darüber tätigen, dass jemand eine Flasche geworfen hätte (Urk. 5/33 F/A 58). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Privatkläger 1 geltend, auf die Aussagen von U._____ könne nicht abgestellt werden respektive diese seien be- deutungslos (Urk. 345 Rz 80 2.-4. Lemma und Rz 82 S. 37). Diesem Einwand kann aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. U._____ äusserte sich zu den vorstehend genannten Punkten jeweils weitgehend übereinstimmend und in einigen Worten. Dass gewisse Abweichungen auftreten, noch dazu wenn beide Einvernahmen rund fünf Monate auseinanderliegen, ist nachvollziehbar und kann nicht so interpretiert werden, das dessen Aussagen insgesamt unglaubhaft wären. Der Privatkläger 1 bringt in diesem Zusammenhang sodann vor, dass aktenkundig sei, das Hintermänner des Beschuldigten versucht hätten, auf die Untersuchung Einfluss zu nehmen, was auch die Einvernahme von U._____ betreffe (Urk. 345 Rz 80 3. Lemma). Dass hierfür keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wurde bereits vorstehend ausgeführt (s. vorne Erw. III.3.3.10), wobei sich denn auch aus der vom Privatkläger 1 zitierten "Haftpost" (Urk. 23/1-4) nichts anderes ergibt und es der Privatkläger 1 im Übrigen gänzlich unterlassen hat, diese Behauptung auch nur ansatzweise zu substantiieren.
E. 3.8.3 AM._____ schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. No- vember 2018, dass unmittelbar nach den Faustschlägen Flaschen und Gläser ge- flogen seien. Es sei nicht lange gegangen. Es habe eine kurze Pöbelei gegeben, dann seien Fäuste gefolgt und sobald der Beschuldigte nach hinten gegangen sei, seien schon die ersten Flaschen geflogen. Man habe gehört, dass es Scher- ben gegeben habe. Die Flaschenwürfe habe er gesehen, nicht jedoch, wer die Flaschen geworfen habe (Urk. 5/34 F/A 7 und F/A 18 ff.). Anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme führte AM._____ aus, der Beschuldigte sei nach der Pöbelei, als er in die Ecke gedrängt worden sei, quasi auf dem Sofa gelegen. Dann seien Flaschen von hinten nach vorne auf das Sofa geflogen. Man habe Scherben gehört und danach sei das Chaos in der Raucherlounge ausgebrochen
- 51 - (Urk. 5/35 F/A 73 f., F/A 128 ff. und F/A 141). Die an der Pöbelei beteiligten Per- sonen hätten Flaschen geworfen und seien dem Beschuldigten immer näher ge- kommen, woraufhin dieser das Messer gezogen habe. Sie seien zu dritt auf ihn losgegangen (Urk. 5/35 F/A 81, F/A 92 und F/A 141). Anders als noch in der poli- zeilichen Einvernahme führte AM._____ sodann aus, dass es die anderen an der Pöbelei beteiligten Personen gewesen seien, welche die Flaschen geworfen hät- ten. Es könne nicht sein, dass nur einer geworfen habe, denn es seien viele Fla- schen gekommen (Urk. 5/35 F/A 93).
E. 3.8.4 Auch O._____, der im ersten Berufungsverfahren vor dem Obergericht ein- vernommen wurde, bestätigte, dass Glas geflogen sei. Ob die Gläser von den "Jungs", die hereingestürmt seien, geworfen worden seien, konnte er indessen nicht beantworten. Er habe einfach gesehen, dass drei oder vier Leute hereinge- stürmt seien und es ein Chaos gegeben habe (Urk. 157 S. 29, S. 31 ff. und S. 35).
E. 3.8.5 Event-Manager AJ._____ bestätigte anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 1. Februar 2018 ebenfalls, dass beim Vorfall Dinge durch die Luft ge- flogen seien. Was genau durch die Luft geflogen sei, könne er jedoch nicht sagen (Urk. 5/21 F/A 18). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
14. September 2018 führte AJ._____ dann aus, dass Gläser, Becher und Ge- tränke geflogen seien (Urk. 5/22 F/A 19 und F/A 40 f.). Dies, nachdem nach dem Wortgefecht wohl irgendetwas dazu geführt habe, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 1 nochmals aufeinander zugegangen seien, woraufhin die Auseinan- dersetzung ausgeartet sei (Urk. 5/22 F/A 19, F/A 38, F/A 40 und F/A 47). Wer diese Gegenstände geworfen habe, könne er aber nicht sagen. Es seien auf alle Fälle Sachen geflogen (Urk. 5/22 F/A 41). Insbesondere könne er nicht bestäti- gen, dass der Privatkläger 1 diese Gegenstände geworfen habe. Es sei auch gut möglich, dass Gäste, welche die Situation hätten aufhalten wollen, auch geworfen hätten (Urk. 5/22 F/A 44).
E. 3.8.6 Demgegenüber äusserte sich der Privatkläger 1 anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018 dahingehend, dass weder von seiner noch von der Seite seines Bruders (dem Privatkläger 2) Flaschen oder Glä- ser in Richtung des Beschuldigten geworfen worden seien. Auch sonst habe er
- 52 - keine Flaschen oder andere Gegenstände fliegen sehen (Urk. 4/1 F/A 70 ff. und F/A 144). Auch der Privatkläger 2 äusserte sich in der gleichen Art anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018. Er habe einzig die Fla- sche gesehen, welcher der Beschuldigte ihm (dem Privatkläger 2) angeworfen habe (Urk. 4/3 F/A 67 ff., F/A 82, F/A 73 f. und F/A 138).
E. 3.8.7 Auffallend ist, dass die Darstellung der Privatkläger 1 und 2, wonach im Zuge der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatklä- ger 1 keine Gläser und/oder Flaschen geworfen worden seien, von keinem be- fragten Zeugen und von keiner befragten Auskunftsperson bestätigt wurde. Viel- mehr bestätigten diese, dass – soweit sie etwas mitbekamen – Flaschen und/oder Gläser durch die Luft geflogen seien. Die diesbezügliche Darstellung der Privat- kläger 1 und 2 erweist sich daher als unglaubhaft. Hinzu kommt, dass weder An- zeichen dafür bestehen, dass sich die Zeugen und Auskunftspersonen miteinan- der abgesprochen hätten noch das ein Motiv erkennbar wäre, weshalb diese hin- sichtlich des Flaschen- und/oder Gläserwurfs falsche Aussagen tätigen sollten. Diesbezüglich ist sodann in Erinnerung zu rufen, dass die Zeugen unter der Straf- androhung gemäss Art. 307 StGB aussagten. Hinzu kommt, dass die Zeugen und Auskunftspersonen ihre Erlebnisse je aus einer eigenen Perspektive und mit eige- nen Worten schilderten und sich dabei auf unterschiedliche Aspekte konzentrier- ten. Darüber hinaus bestehen rund um das Nebengeschehen unterschiedliche Wahrnehmungen, wobei die Zeugen und Auskunftspersonen im Kerngeschehen übereinstimmend aussagten, dass Gläser und Flaschen in Richtung des Beschul- digten geflogen seien. Zwar konnte kein Zeuge und keine Auskunftsperson konkret angeben, von wem die Gegenstände geworfen wurden, doch brachten sämtliche Wahrnehmungen die fliegenden Gläser und/oder Flaschen in unmittelbaren Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1. Insge- samt ist somit gestützt auf die vorstehend erwähnten Aussagen erstellt, dass es im Zuge der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privat- kläger 1, wie es auch in der Anklageschrift formuliert ist, in der Raucherlounge zu Würfen von Gläsern und/oder Flaschen gekommen war. Aus demselben Grund ist
- 53 - es auch lebensfremd, davon auszugehen, dass die vorgefundenen Glasscherben unabhängig von der Auseinandersetzung von heruntergefallenen Gläsern und/oder Flaschen stammen würden. Mehrere Zeugen und Auskunftspersonen schilderten denn auch, dass sie während der Auseinandersetzung zersplitterndes Glas gehört und/oder Glasscherben am Boden gesehen hätten. Dem in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwand des Privatklägers 1, wonach es auch Zeugen gegeben habe, welche kein Werfen von Gläsern und/oder Flaschen festgestellt hätten (Urk. 345 Rz 82 S. 35), ist zu entgegnen, dass wie aufgezeigt verschiedene Zeugen in ihren Aussagen ausführten, die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 gar nicht mitbekommen zu haben. Entsprechend konnten diese Zeugen auch keine Würfe von Gläsern und/oder Flaschen feststellen. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen. Nicht erstellt werden kann gestützt auf die in den Untersuchungsakten befindli- chen Beweismitteln indessen, dass es der Privatkläger 1 gewesen wäre, welcher den Beschuldigten mit einer Flasche oder einem Glas verletzt respektive welcher eine Flasche oder ein Glas in Richtung des Beschuldigten geworfen hat. Ebenso kann nicht erstellt werden, dass der Privatkläger 1 den Beschuldigten mit einem Schlag oder Ähnlichem verletzte. Etwas Derartiges wird von keinem Zeugen und keiner Auskunftsperson, welche – wie vorstehend erläutert – die Auseinanderset- zung in mehr oder weniger unmittelbarer Nähe mitbekommen haben, bestätigt. Auf die uneinheitlichen Aussagen des Beschuldigten, wonach ihn der Privatklä- ger 1 und seine Kollegen mit Fäusten geschlagen sowie getreten hätten, weshalb er sich mit dem Messer habe wehren müssen, muss deshalb nicht weiter einge- gangen werden.
E. 3.9 Der Anordnung einer solchen Massnahme steht im Übrigen die ableh- nende Haltung des Beschuldigten entgegen. Nachdem sich der Beschuldigte be- reits in der Vergangenheit wiederholt unzugänglich für therapeutische Interventio- nen gezeigt hat, signalisierte er auch anlässlich der letzten Berufungsverhandlung keine Bereitschaft, sich auf eine ambulante Behandlung mit der nötigen Ernsthaf- tigkeit einzulassen. Vielmehr führte er wie erwogen aus, dass es ihm psychisch gut gehe und keine Notwendigkeit für eine therapeutische Massnahme bestehe.
E. 3.9.1 Wie vorstehend aufgezeigt, schildern mehrere Zeugen und Auskunftsper- sonen im Kern übereinstimmend, dass im Zuge der Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 Flaschen und/oder Gläser durch die Luft geflogen sind (s. vorne Erw. III.3.8.1 ff.). Einzig AM._____ schil- derte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in diesem Zusammen- hang, dass die Würfe von den an der Pöbelei beteiligten Personen erfolgt wären (Urk. 5/35 F/A 81, F/A 92 und F/A 141). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2018 konnte er jedoch lediglich festhalten, dass er die Fla- schenwürfe gesehen habe, nicht jedoch, wer die Flaschen geworfen habe (Urk. 5/34 F/A 7 und F/A 18 ff.). AK._____ führte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 einzig aus, dass der Beschuldigte in der hinteren linken Ecke der Raucherlounge angegriffen worden sei, wobei die Per- son zügig auf ihn zugegangen sei (Urk. 5/30 F/A 45 f.). Unklar ist indessen, ob AK._____ dies selbst beobachten konnte. So führte er kurz vorher in dieser Ein- vernahme aus, vom Vorfall nichts wahrgenommen zu haben, selbst nicht ange- griffen worden zu sein und mit dem Beschuldigten im Nachhinein über den Vorfall gesprochen zu haben (Urk. 5/30 F/A 42 ff.).
E. 3.9.2 Nach den glaubhaften Aussagen mehrerer Zeugen und Auskunftspersonen waren die räumlichen Verhältnisse in der Raucherlounge eng. Der Ausgang be- fand sich auf der gegenüberliegenden Seite, sodass dem Beschuldigten faktisch
- 56 - keine Ausweichmöglichkeit blieb. So schilderte AM._____ anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 12. November 2018, dass der Beschuldigte in der Rau- cherlounge in die Enge getrieben worden sei (Urk. 5/34 F/A 13 und F/A 15). An- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2018 schilderte er die Situation so, dass die Raucherlounge beim Vorfall gut voll gewesen sei, was immer der Fall sei (Urk. 5/35 F/A 138). U._____ äusserte sich in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Januar 2019 ebenfalls dahingehend, dass es im Tatzeitpunkt sehr voll gewesen sei (Urk. 5/33 F/A 21). Auch Event-Ma- nager AJ._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2018 aus, dass die Raucherlounge zwar nicht gestossen voll, aber mittelmässig voll, mithin zu ca. 70% gefüllt gewesen sei (Urk. 5/21 F/A 13). Demgegenüber be- zeichnete er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Sep- tember 2018 die Situation in Abweichung zu seinen vorherigen Aussagen als "ge- stossen voll". Man könne es fast nicht umgehen, dass Personen aneinander gera- ten, da der Raucherraum so klein sei (Urk. 5/22 F/A 16). Ebenso bezeichnete der Privatkläger 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018 die Verhältnisse als eng (Urk. 4/1 F/A 109). Auch der Beschuldigte in der delegierten Einvernahme vom 26. Juni 2018, der Privatkläger 2 in der polizeili- chen Einvernahme vom 26. Januar 2018 sowie AK._____ in der polizeilichen Ein- vernahme vom 2. Februar 2018 bestätigten, dass die Raucherlounge voll bzw. "pumpenvoll" gewesen sei (Urk. 3/3 F/A 28; Urk. 4/2 F/A 24; Urk. 5/29 F/A 48). Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 16. November 2021 bezeich- nete auch O._____ die Situation in der Raucherlounge so, dass es zu Beginn ziemlich viele Leute dort drin gegeben habe (Urk. 157 S. 28).
E. 3.9.3 Entsprechend ist bei diesen Platzverhältnissen nachvollziehbar, dass die befragten Zeugen und Auskunftspersonen nicht eruieren konnten, wer die Gläser und/oder Flaschen geworfen hat oder aus welcher Gruppe diese Würfe gekom- men sind. Entscheidend und relevant ist vielmehr, dass die befragten Personen die fliegenden Gläser und/oder Flaschen im Kontext der Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 erwähnten. Daraus folgt, dass die Darstellung des Beschuldigten zwar nicht als erstellt betrachtet werden kann, sie allerdings auch nicht als unplausibel erscheint. Insgesamt ist damit dem Be-
- 57 - schuldigten zuzugestehen, dass er zumindest davon ausgehen konnte, dass die Flaschen und/oder Gläser aus dem Umkreis des Privatklägers 1 geworfen kamen. Nicht erstellt werden kann indessen, dass der Beschuldigte im Zuge der Ausein- andersetzung rückwärts auf das Sofa gefallen wäre. Diese Darstellung wird einzig von AM._____ bestätigt (s. Erw. III.3.8.3), wohingegen alle anderen Zeugen und Auskunftspersonen einen solchen Vorgang weder erwähnten noch bestätigten. Im Gegenteil führten verschiedene Zeugen und Auskunftspersonen aus, dass die tät- liche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 im hinteren Teil der Raucherlounge sehr schnell eskaliert und dann auch schon schnell vorbei gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage kann auch nicht zugunsten des Beschuldigten ein Umfallen auf das Sofa erstellt werden. Nicht zu folgen ist in diesem Zusammenhang wiederum dem Einwand des Privatklägers 1, wonach auf die Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen nicht abgestellt werden könne, da diese dem Umfeld des Beschuldigten zuzurechnen und mit dem Beschuldigten freundschaftlich verbunden seien (Urk. 345 Rz 66, Rz 79 und Rz 82 S. 36 f.). Wie vorstehend dargelegt, gaben die für die Frage der Notwehrlage relevanten Zeugen und Auskunftspersonen jeweils an, den Beschuldigten entweder nicht oder nur flüchtig zu kennen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Äusserungen nicht zutreffen würden, sind keine ersichtlich. Darüber hinaus zeigt gerade das Aussageverhalten dieser Zeugen und Auskunftspersonen, dass die Darstellung des Privatklägers 1 nicht zutreffen kann. Hätten diese Personen tatsächlich, wie es der Privatkläger 1 geltend macht, mit ihren Aussagen das Ziel gehabt, dem Beschuldigten wenn immer möglich zu helfen, ist davon auszugehen, dass sie die Situation und vor allem die Bedrohung für den Beschuldigten deutlich prekärer geschildert hätten.
E. 3.10 Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit gescheiterten Behandlungsversu- chen im vorzeitigen Massnahmenvollzug erscheint sodann ohnehin fraglich, ob eine erneute Anordnung tatsächlich erfolgversprechend wäre. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass seit den anklagegegenständlichen Taten bereits knapp 8 Jahre vergangen sind, sich der Beschuldigte seit 1 ½ Jahren nicht mehr in Haft befindet und sich seither wohl verhalten hat. Der Beschuldigte hat sich seit seiner Haftentlassung zwar nicht in psychiatrische Behandlung begeben, wurde
- 99 - aber immerhin bei seinem Hausarzt vorstellig, welcher ihm auch bei psychischen Problemen zur Seite steht, weshalb er auch insofern über ein professionelles Hel- fernetz zu verfügen scheint (vgl. Prot. II S. 9 ff.). Schlussfolgernd bestehen auf- grund der Tatsache, dass die ambulante Massnahme aufgrund von Aussichtslo- sigkeit bereits mehrfach abgebrochen werden musste und der Beschuldigte auch mit seinen jüngsten Aussagen keine Bereitschaft zu einer psychiatrischen Be- handlung signalisierte, erhebliche Zweifel an einer hinreichenden Therapiewillig- keit hinsichtlich einer ihm im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens aufoktroy- ierten ambulanten Behandlung.
E. 3.10.1 Hinsichtlich des Zeitpunkts, wann dies der Fall war, führte der Beschul- digte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 aus, er habe
- 58 - das Messer hervorgeholt, nachdem die vier Typen ihn attackiert hätten und eine Flasche ihn am Hinterkopf getroffen habe. Er habe das Messer in einer abweh- renden Position vor sich gehalten und gesagt, er wolle keinen Stress. Einer der Typen sei ihm näher gekommen. Er habe ihn von sich weggestossen, habe ihn dabei aber nicht verletzen wollen. Daraufhin sei er rückwärts auf das Sofa gefal- len. Mit der linken Hand habe er sein Gesicht geschützt, weil immer noch Fla- schen und Gläser zu fliegen gekommen seien, und mit der rechten Hand habe er Bewegungen "hin und her" gemacht. Die Typen seien dann weggegangen (Urk. 3/1 F/A 29). Ebenso führte der Beschuldigte aus, aus Notwehr zum Messer gegriffen zu haben, da er Angst davor gehabt habe, dass er von den vier Typen zusammengeschlagen werde (Urk. 3/1 F/A 40). Auch anlässlich der Hafteinver- nahme vom 27. Januar 2018 führte der Beschuldigte aus, er habe seinen linken Arm schützend vor sein Gesicht gehalten und mit der rechten Hand das Messer behändigt, nachdem er von einer Flasche oder einem Glas am Kopf getroffen worden sei. Mit der rechten Hand, in welcher er das Messer gehalten habe, habe er seitlich hin und her gefuchtelt, in der Hoffnung dass man ihn in Ruhe lassen würde (Urk. 3/2 F/A 5). Auch in der delegierten Einvernahme vom 26. Juni 2018 blieb der Beschuldigte bei seiner Darstellung, dass er das Messer als Reaktion auf die Angriffe gezogen habe. So führte er aus, in einer "Wurfpause" das Sack- messer zur Hand genommen und den Privatkläger 1 sowie seine Kollegen aufge- fordert zu haben, abzuhauen. Dabei habe er versucht, mit der linken Hand seinen Kopf zu schützen, und mit der rechten Hand habe er das Messer gehalten. Wäh- rend er die Schläge gespürt habe, habe er seine rechte Hand mit dem Messer hinter seinem Rücken hin und her bewegt, wobei der Privatkläger 1 versucht habe, seine rechte Hand zu ergreifen (Urk. 3/3 F/A 12 f., F/A 31 ff. und F/A 47 ff.). Auch in der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2019 machte der Beschuldigte gel- tend, den linken Arm schützend vor sein Gesicht gehalten und mit der rechten Hand zwei Mal das Messer hin und her bewegt zu haben, bis der Privatkläger 1 ihn am Arm festgehalten und versucht habe, ihm das Messer aus der Hand zu nehmen (Urk. 3/4 F/A 63 und F/A 68 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte dabei, dass er sich damals nur habe verteidigen wollen. Er führte aus, dass er mit dem Messer einzig herumgefuchtelt und sich verteidigt
- 59 - habe, nachdem vom Privatkläger 1 und seinen Freunden die Flaschen geworfen worden waren und er von einer Flasche am Kopf getroffen worden war (Prot. II S. 12 f.).
E. 3.10.2 AM._____ schilderte in diesem Zusammenhang anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 12. November 2018, dass die Angreifer näher gekommen seien, worauf der Beschuldigte – nachdem Flaschen geworfen worden seien – ein Messer gezogen habe. Es habe dann wieder Platz zwischen den Personen gege- ben. Es sei dann ziemlich schnell gegangen, bis die Sicherheitsangestellten vor Ort gewesen seien. Danach sei es eigentlich schon vorbei gewesen und er habe nichts mehr mitbekommen (Urk. 5/34 F/A 7 und F/A 22). Ein Zustechen des Be- schuldigten bestätigte AM._____ indessen nicht. Vielmehr seien die Leute zurück- gewichen, als er das Messer gezogen habe (Urk. 5/34 F/A 24). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2019 führte AM._____ aus, der Beschuldigte habe das Messer hervorgenommen, als sie (die Angreifer) die Flasche geworfen und immer näher zum Beschuldigten gekommen seien. Danach seien alle Richtung Ausgang gegangen (Urk. 5/35 F/A 81). Schnitt- oder Stichbe- wegungen habe er (AM._____) keine wahrgenommen. Vielmehr habe der Be- schuldigte einfach vor sich umhergefuchtelt, dass er sich wehren könne und die anderen Abstand hielten (Urk. 5/34 F/A 81, F/A 89 f., F/A 121 f., F/A 126 und F/A 133).
E. 3.10.3 Die Darstellung des Beschuldigten wird sodann indirekt durch die Aussa- gen von AK._____ und O._____ gestützt. AK._____ führte anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 hinsichtlich des Zeit- punkts, als er das Glas habe brechen hören, aus, dass dies direkt vorgefallen sei, als diese Person – gemeint ist der Privatkläger 1 – auf den Beschuldigten zuge- laufen sei. Dann sei das Geschrei losgegangen (Urk. 5/30 F/A 87). O._____ sagte anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vor dem Obergericht aus, dass Glä- ser und Flaschen bereits durch die Raucherlounge geflogen seien, bevor einer der Angreifer weggespickt bzw. umgefallen sei (Urk. 157 S. 29 ff.). Beide führten somit nicht aus, dass das Ziehen des Messers durch den Beschuldigten vorgefal- len sei, bevor Flaschen und/oder Gläser in dessen Richtung geworfen wurden.
- 60 - Entsprechend deuten diese Aussagen darauf hin, dass der Beschuldigte das Messer erst zog und gegen die Angreifer einsetzte, als bereits Flaschen und/oder Gläser in seine Richtung geworfen wurden.
E. 3.10.4 Erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte im Zuge der Auseinanderset- zung verletzt wurde, konkret eine offene Quetschrisswunde am Hinterkopf erlitt (Urk. 9/1; Urk. 9/2 S. 2 und S. 4). Im Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 12. Februar 2018 wird diesbezüglich festgehalten, dass die festgestellte of- fene Wunde am linksseitigen Hinterkopf im geltend gemachten Ereigniszeitraum, mithin während des Vorfalls in der Raucherlounge des J._____s, entstanden sein könne. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Aufprall einer Glasflasche an den Hinterkopf sei plausibel und geeignet, diese Verletzung hervorzurufen (Urk. 9/2 S. 2). Demgegenüber hielt das Berufungsgericht im ersten Berufungs- verfahren fest, dass durchaus auch denkbar sei, dass die Verletzungen des Be- schuldigten erst im Zusammenhang mit der allgemeinen Aufregung, als klar wurde, dass dieser ein Messer mit sich führte und es gegen den Privatkläger 1 eingesetzt hatte, entstanden wären. So habe offensichtlich Panik geherrscht und alle Leute seien aus der Raucherlounge hinaus gedrängt, was die Schilderungen der Zeugin AO._____ anschaulich zeigen würden. Auch in dieser Phase könnte sich der Beschuldigte, der von den Anwesenden als gefährlich eingestuft worden sei, weil er ein Messer auf sich getragen und eingesetzt hatte, zum Schutz vor heranfliegenden Flaschen oder Gläsern (um diese in Schach zu halten) abgedreht haben, was die Wunde am Hinterkopf erklären würde. Damit würden sich auch die Ausführungen des Beschuldigten selber anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vereinbaren lassen, als er ausgeführt habe, nach Entstehen der Panik im Raum (was er hingegen mit herumfliegenden Flaschen oder Gläsern begründete) habe er in einer Wurfpause das Messer zur Abschreckung hervorge- nommen, er sei jedoch wieder angegriffen worden (Urk. 158 Erw. II.4.2.b.bb). Auch diese Beurteilung erscheint nicht unplausibel. Keiner der befragten Zeugen und Auskunftspersonen konnte Ausführungen dazu machen, ob und wie der Be- schuldigte die im Gutachten festgestellte Verletzung erlitten hat.
- 61 -
E. 3.10.5 Weitere Aussagen hinsichtlich des Zeitpunkts, wann der Beschuldigte das Messer zog, sind keine vorhanden. Die Darstellung des Beschuldigten wird somit immerhin von AM._____ gestützt. Gemäss dessen Ausführungen bezeichnet er sich als flüchtiger Bekannter des Beschuldigten (Urk. 5/35 F/A 7 f.) und kannte gemäss eigenen Angaben den Privatkläger 1 nicht (Urk. 5/35 F/A 13). Entspre- chend gibt es keinen Anlass dafür, davon auszugehen, dass er mit seinen Aussa- gen möglichst dem Beschuldigten helfen wollte. Auch sonst ergeben sich aus sei- nen Aussagen keine derartigen Widersprüche, gestützt auf welche geschlossen werden müsste, dass seine Aussagen unglaubhaft wären. Selbst wenn sich die Frage, ob der Beschuldigte das Messer vor oder nach den Flaschenwürfen zog, nicht mit letzter Sicherheit klären lässt, erscheint gestützt auf die vorstehenden Erwägungen die Darstellung des Beschuldigten weder als unplausibel noch als unglaubhaft. Gleichzeitig erscheint auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Flaschenwürfe erst nach den Messerstichen erfolgt wären (Urk. 96 S. 27) als plausibel. Ebenso bestehen mindestens zwei verschiedene Möglichkeiten, wie der Beschuldigte die im Gutachten vom 12. Februar 2018 festgestellten Verletzungen erlitten haben könnte. Bei dieser Ausgangslage, wenn mithin mehrere plausible Handlungsalternativen bestehen, welche indessen als Spekulation verbleiben und die Darstellung des Beschuldigten nicht zu widerlegen vermögen, ist von der für den Beschuldigten vorteilhaften Sachverhaltsvariante auszugehen. Zugunsten des Beschuldigten so- wie unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist daher davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte erst reagierte und das Messer zog, als er bereits an- gegriffen und verletzt war. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, wenn der Privatkläger 1 exzessiv darlegt, dass nicht erstellt werden könne, wann der Messereinsatz erfolgt sei, mithin ob vor oder nachdem der Beschuldigte von einer Glasflasche getroffen und verletzt wurde (Urk. 345 Rz 82 S. 40 ff.). Wie vorstehend dargelegt, kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte das Messer erst einsetzte, nachdem er von einem Glas und/oder einer Flasche am Hinterkopf getroffen worden war. Gleichzeitig kann aber auch das Gegenteil nicht erstellt werden, mithin dass der
- 62 - Beschuldigte erst getroffen wurde, nachdem er das Messer gegen den Privatkläger 1 eingesetzt hatte. Vielmehr erscheinen beide Tatvarianten als plausibel und möglich. Bei dieser Ausgangslage muss zugunsten des Beschuldigten von der für ihn vorteilhafteren Tatvariante ausgegangen werden. Der Privatkläger 1 führt sodann unter Verweis auf BGE 144 IV 345, Regeste und E. 2.2.3.1, aus, der Grundsatz der freien Beweiswürdigung lasse keinen Raum für eine Anwendung der Regel in dubio pro reo auf die Sammlung und Sichtung der Beweismittel zu (Urk. 345 Rz 82 S. 47 f.). In dem vom Privatkläger 1 zitierten Ur- teil erwog das Bundesgericht, der Grundsatz in dubio pro reo finde keine Anwen- dung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebe- nenfalls zu würdigen seien. So stelle das Gericht bei sich widersprechenden Be- weismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Der Grundsatz enthalte keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen seien. Die Beweiswürdigung als solche werde vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdige das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Erst nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erho- ben und ausgewertet worden seien, werde der Grundsatz in dubio pro reo an- wendbar. Insoweit stelle er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Das Bewei- sergebnis könne aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulasse und damit verschie- dene Sachverhaltsalternativen in den Raum stelle. Zum Tragen komme der Grundsatz jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Be- weisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsa- chenfundament eines Schuldspruchs zusammensetze (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2). Im Übrigen wird auf die vorstehenden Erwägungen unter Erw. III.2.4 verwiesen. Entgegen der Darstellung des Privatklägers 1 wird der Grundsatz in dubio pro reo vorliegend gerade nicht bei der Würdigung der Beweismittel angewendet. Vielmehr steht nach der Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel als Beweisergebnis fest, dass sich der Sachverhalt so
- 63 - oder anders hätte zugetragen haben können. Indem für diesen Fall auf die für den Beschuldigten vorteilhaftere Variante abgestellt wird, wendet das Gericht den Grundsatz erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung im vorgenannten Sinne an. Nicht erstellt werden kann indessen, dass der Beschuldigte das Messer hervor- nahm und vorerst nur drohend bzw. abwehrend vor sich hielt. Diese Darstellung wird einzig von AM._____ gedeckt, stimmt indessen nicht mit der Vielzahl von Aussagen der anderen Zeugen und Auskunftspersonen überein, welche überein- stimmend ausführten, dass die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger 1 sehr schnell ging und auch sehr schnell vor- bei war. Eine abwehrende Handlung des Beschuldigten mit dem Messer in der Hand wird in keinster Weise auch nur ansatzweise erwähnt. Entsprechend kann auch nicht zugunsten des Beschuldigten in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass er das Messer zunächst nur abweh- rend in der Hand hielt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er – wie es auch der Privatkläger 1 geltend macht (Urk. 345 Rz 82 S. 45 f.) – das Messer zog sowie dieses unmittelbar und unverzüglich gegen den Privatkläger 1 und 2 einsetzte. Im Übrigen sind die diesbezüglichen Feststellungen im ersten Berufungsurteil, soweit sie vom Bundesgericht nicht beanstandet wurden, im vorliegenden Rückwei- sungsverfahren ohnehin verbindlich (s. vorne Erw. II.2. und hinten Erw. III.3.14). Entsprechend ist nochmals festzuhalten, dass auch nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte das Sackmesser in einer Wurfpause hervorgenommen und den Privatkläger 1 sowie dessen Kollegen aufgefordert hätte, Abstand zu nehmen (Urk. 3/1 F/A 29; Urk. 3/4 F/A 41 f.). Weiter kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte mit der linken Hand versucht hätte, seinen Kopf zu schützen, während er mit der rechten Hand das Messer hielt und dass er aufgrund des Angriffs mit dem Bauch voran auf das Sofa gefallen wäre, sich auf die Knie und mit dem Rücken zu den Angreifern auf dem Sofa aufgerichtet hätte und ihm dabei zweimal auf den Hinterkopf und einmal gegen den Rücken geschlagen worden wäre. Folgerichtig lässt sich auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte während diesen Schlägen das Messer hinter seinem Rücken hin und her bewegt und in
- 64 - diesem Gerangel den Privatkläger 1 irgendwo erwischt haben soll (Urk. 3/1 F/A 29; Urk. 3/2 F/A 5; Urk. 3/3 F/A 12 f., F/A 21, F/A 28 ff., F/A 44 und F/A 47 ff.). Auch diese Darstellungen decken sich nicht mit den Ausführungen der verschiedenen Zeugen und Auskunftspersonen. Einerseits sagten diese wie vorstehend gezeigt generell aus, dass alles sehr schnell gegangen und auch sehr schnell vorbei gewesen sei. Andererseits wird eine abwehrende Handlung des Beschuldigten mit dem Messer in der Hand, geschweige denn eine solche, wie sie der Beschuldigte beschreibt, wie erwogen von den Zeugen und Auskunftspersonen in keinster Weise auch nur ansatzweise bestätigt.
E. 3.11 Aus den vorgenannten Gründen ist deshalb in Abänderung des vorinstanz- lichen Entscheides von der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) abzusehen. VII. Landesverweisung
1. Ausgangslage
E. 3.12 Hinzu kam die körperliche Überlegenheit des – wie sich aus einem Foto kurz nach den Messerstichverletzungen ergibt (Beilage zu Urk. 4/3) – muskulösen Privatklägers 1, was auf den Beschuldigten – der sich einer Mehrzahl von Perso- nen gegenübersah – objektiv bedrohlich wirken musste. Es ist plausibel, dass der kräftige Körperbau des Privatklägers 1 und die Personenüberzahl unter den da- maligen, engen Platzverhältnissen bedrohlich auf den Beschuldigten wirkten.
- 65 - Der Privatkläger 1 führte diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass dies im Hinblick auf die Frage, ob eine Notwehrlage vorliege oder nicht, bedeutungslos sei (Urk. 345 Rz 82 S. 33). Diesem Einwand ist nicht zu folgen. Selbstverständlich ist es für die Frage, ob der Beschuldigte objektiv betrachtet von einer Notwehrlage ausgehen durfte, bedeutsam, wie der (mutmassliche) Angreifer auf den Beschuldigten wirkt. Ebenso steht dieser Beurteilung die vom Privatkläger 1 zitierte Erwägung des Bundesgerichts nicht entgegen (vgl. Urk. 345 Rz 82 S. 33 2. Absatz). Der Privatkläger 1 gibt die entsprechende Erwägung des Bundesgerichts nicht vollständig wieder. Das Bundesgericht führte an der zitierten Stelle aus, dass sich ein unmittelbar drohender, körperlicher Angriff des Privatklägers 1 gegen den Beschuldigten jedenfalls nicht allein damit begründen lasse, dass der Privatkläger 1 sehr kräftig ausgesehen haben soll und er – zusammen mit weiteren Personen – in Personenüberzahl gewesen sei (Urk. 208 E. 5.4; Urk. 209 E. 5.4; Hervorhebung hinzugefügt). Wie in den vorstehenden Erwägungen aufgezeigt, ist jedoch gerade nicht allein aufgrund dieser Umstände von einer Notwehrsituation des Beschuldigten auszugehen. Hinsichtlich der Personenüberzahl, welcher sich der Beschuldigte gegenübersah, führte der Privatkläger 1 anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass dies nicht zutreffe. Der Beschuldigte sei nicht alleine gewesen, sondern es sei aktenkundig, dass sich mehrere Kollegen (U._____, AK._____, AJ._____) ebenfalls in der Raucherlounge aufgehalten und den Beschuldigten unterstützt hätten (Urk. 345 Rz 99 ff.). Gestützt worauf dies aktenkundig sein soll, erschliesst sich dem Gericht nicht. So führte AJ._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2018 aus, dass er gesehen habe, dass etwas passiert sei und er wahrgenommen habe, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei, woraufhin er rausgerannt sei, um die Security zu orientieren (Urk. 5/21 F/A 8). U._____ stand gemäss eigenen Aussagen zwei oder drei Meter vom Vorfall entfernt und zog sich während des Vorfalls noch weiter zurück (Urk. 5/33 F/A 16 und F/A 24). Entsprechend konnte er auch nicht sagen, was der Privatkläger 1 konkret gemacht hat (Urk. 5/33 F/A 18). Es kann deshalb ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass U._____ während der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 Ersteren hätte unterstützen
- 66 - können. AK._____ führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 aus, vom Vorfall nichts wahrgenommen zu haben und selbst nicht angegriffen worden zu sein (Urk. 5/30 F/A 42 ff.). Auch die vom Privatkläger 1 zitierte Aussage von AK._____ führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Aussage, er habe einen Angreifer in den Klammergriff genommen, um ihn aufzuhalten (Urk. 5/30 F/A 144), bezog sich, wie aus den vorherigen Antworten in dieser Einvernahme ersichtlich wird, klarerweise auf die initiale verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 (Urk. 5/30 F/A 139 ff.) und nicht auf die später folgende tätliche Auseinandersetzung. Dies stimmt auch mit der früheren Aussage von AK._____ in derselben Einvernahme überein, wonach er während der initialen verbalen Auseinandersetzung neben dem Beschuldigten gestanden sei (Urk. 5/30 F/A 121). Daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass dies auch für die spätere tätliche Auseinandersetzung galt. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann somit nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte zusammen mit mehreren Kollegen dem Privatkläger 1 und dessen Begleitern gegenüberstand.
E. 3.13 Zudem sprach AK._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme von einer "sehr unfriedlichen Haltung" des Privatklägers 1 und dessen Kol- legen, die ihn beunruhigt habe (Urk. 5/30 F/A 16). Auch Event-Manager AJ._____ schilderte, dass er wahrgenommen habe, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei und er rausgerannt sei, um die Security zu orientieren (Urk. 5/21 F/A 8). Diese Aussage stimmt mit der von AK._____ geäusserten Bezeichnung einer "unfriedli- chen Haltung" überein. Eine "unfriedliche" Stimmung oder – anders ausgedrückt – Spannung, die in der Raucherlounge in der Luft lag, wurde sodann auch vom Pri- vatkläger 1 geäussert, der anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018 zu Protokoll gab, er und der Beschuldigte hätten einander ange- schaut, wobei der Beschuldigte etwas "rumgeflucht" habe. Als ein Kollege von ihm (dem Privatkläger 1) zu ihm gekommen sei, habe er diesem gesagt, er wisse nicht, was der andere (der Beschuldigte) für ein Problem habe. Der Beschuldigte sei so provokant dort gestanden, dass es klar gewesen sei, dass er ein Problem habe (Urk. 4/1 F/A 15). Insgesamt steht somit gestützt auf diese Aussagen fest,
- 67 - dass eine stimmungsgeladene und grundsätzlich eher aggressive Stimmung in der Raucherlounge herrschte, vergleichbar mit einem Pulverfass, welches zu ex- plodieren droht, wenn ein Funke überspringt. In Kombination mit den übrigen Um- ständen, wie sie vorliegend erstellt wurden, vermag eine solche aggressive Stim- mung entgegen der Darstellung des Privatklägers 1 (Urk. 345 Rz 82 S. 33 2. Auf- zählungszeichen) ohne Weiteres bedrohend wirken. Der Beschuldigte schilderte in diesem Zusammenhang anlässlich der delegierten Einvernahme vom 26. Juni 2018, dass er von einem Kollegen des Privatklägers 1 als "Fettsack" bezeichnet worden sei. Zudem habe der Privatkläger 1 ihn aufge- fordert, mit ihm rauszugehen. Dies sei gewesen, als sie – der Privatkläger 1 und seine Kollegen – wie Bulldozer auf ihn zugekommen seien. Der Privatkläger 1 habe dabei auch "Ich schlage dich tot du Fettsack" gesagt (Urk. 3/3 F/A 12 f. und F/A 29). Zwar finden sich in den Aussagen der verschiedenen Zeugen und Aus- kunftspersonen keine Stütze für diese Darstellung des Beschuldigten, was jedoch ohne Weiteres auch auf den Umstand der engen und vollen Platzverhältnisse zu- rückgeführt werden kann. Ob die Darstellung des Beschuldigten trotzdem als er- stellt zu betrachten ist, kann indessen offen bleiben. Bereits mit den vorstehenden Erwägungen, wonach eine aggressive, "unfriedliche" Stimmung herrschte, ergibt sich bereits eine für den Beschuldigten offensichtliche Bedrohungslage, welche sich durch die numerische Überlegenheit und den Körperbau des Privatklägers 1 (s. vorne Erw. III.3.12) noch verstärkte, auch ohne dass eine ausdrückliche To- desdrohung nachweisbar wäre.
E. 3.14 Hinsichtlich des weiteren Ablaufs des Geschehens, insbesondere der Art und Weise, wie der Beschuldigte das Messer führte und welche Verletzungen er dabei bei den Privatklägern 1 und 2 verursachte, ist auf die Erwägungen des Obergerichts im ersten Berufungsverfahren zu verweisen (Urk. 158 Erw. II.4.1). Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 6B_310/2022 und 6B_311/2022 vom
8. Dezember 2022 in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte nicht aufge- zeigt habe, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zum eigentlichen Messerangriff auf den Privatkläger 1 im Ergebnis unhaltbar sein sollte, selbst wenn Letzterer ausgesagt habe, von "ihrer Seite her" seien keine Flaschen oder
- 68 - Gegenstände geworfen worden. Dasselbe gelte gemäss Bundesgericht hinsicht- lich des Nachtatgeschehens, sowohl was sein eigenes Verhalten als auch jenes des Privatklägers 1 und 2 und dessen Frau betreffe (Urk. 208 E. 3.4; Urk. 209 E. 3.4). Es ist daran zu erinnern, dass Feststellungen im ersten Berufungsurteil, soweit sie vom Bundesgericht nicht beanstandet wurden, im vorliegenden Rückweisungsver- fahren verbindlich sind (s. vorne Erw. II.2.). Entsprechend sind die Erwägungen des Obergerichts im ersten Berufungsverfahren für das Berufungsgericht im vor- liegenden Rückweisungsverfahren verbindlich. Dabei ist besonders zu betonen, dass der Beschuldigte sein Messer überraschend zog und ohne jegliche Ankündi- gung oder Warnung schnell gegen den Privatkläger 1 einsetzte und zustach, wo- bei auch der Privatkläger 2 Verletzungen erlitt.
E. 3.15 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit hinsichtlich der Beur- teilung einer (vermeintlichen) Notwehrsituation von folgendem Sachverhalt auszu- gehen:
E. 3.15.1 In den frühen Morgenstunden des 26. Januar 2018 kam es in der Rau- cherlounge des J._____s zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung, nach- dem der Beschuldigte den Privatkläger 1 beim Passieren unbeabsichtigt berührt und dieser ihn daraufhin mit dem Ellenbogen zurückgestossen hatte.
E. 3.15.2 Nach diesem ersten Aufeinandertreffen entfernte sich der Beschuldigte vom Privatkläger 1 und begab sich in den hinteren Teil der Raucherlounge, ge- genüber dem Ausgang. Kurz darauf folgte der Privatkläger 1 dem Beschuldigten, begleitet von zwei bis drei Kollegen, in diesen Bereich. Verschiedene Zeugenaus- sagen belegen übereinstimmend, dass eine kleine Gruppe auf den Beschuldigten zuging und sich die Situation dadurch erneut zuspitzte.
E. 3.15.3 Die Platzverhältnisse im hinteren Teil der Raucherlounge waren eng, der Ausgang befand sich auf der gegenüberliegenden Seite, und zahlreiche Gäste hielten sich in der Raucherlounge auf. Mehrere Zeugen beschrieben die Atmo- sphäre als beengt und hektisch. Zugleich nahm der Beschuldigte den Privatklä-
- 69 - ger 1 als muskulös und körperlich dominant wahr. Verschiedene Personen beob- achteten sodann, dass der Privatkläger 1 eine ausgesprochen unfriedliche, kon- frontative Haltung einnahm, als er auf den Beschuldigten zuging. Unter diesen Umständen hatte der Beschuldigte kaum eine Möglichkeit, einer erneuten Kon- frontation auszuweichen, und konnte sich subjektiv bedroht fühlen.
E. 3.15.4 Während dieser angespannten Situation flogen laut mehreren überein- stimmenden Zeugenaussagen Gläser und Flaschen durch die Raucherlounge, die in der Nähe des Geschehens zersplitterten. Auch wenn niemand eindeutig sah, von wem die Wurfgegenstände ausgingen, brachten sämtliche Zeugen das Zer- brechen des Glases mit der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 in Verbindung. Eine andere gleichzeitige Streitigkeit fand nicht statt. Unter Berücksichtigung der Gesamtlage ist daher zugunsten des Be- schuldigten anzunehmen, dass Personen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 gezielt Gläser oder Flaschen in seine Richtung warfen.
E. 3.15.5 Der Beschuldigte erlitt im Verlauf des Vorfalls eine offene Quetschriss- wunde am Hinterkopf. Das medizinische Gutachten stützt seine Aussage, wonach diese Verletzung durch den Aufprall einer geworfenen Glasflasche verursacht wurde. Da nicht bewiesen werden konnte, dass die Wunde erst später entstanden ist, ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits in der bedrängten Situation getroffen und verletzt wurde. Ebenso konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob die Wurfgegenstände vor oder nach dem Ziehen des Messers flogen. Da mehrere Zeugenaussagen darauf hindeuten, dass Glas zersprang, bevor es zum eigentlichen Angriff kam, ist auch hier zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er das Messer erst nach dem Flaschenwurf und seiner Verletzung am Hinterkopf hervornahm. Hin- sichtlich des Einwands des Privatklägers 1 zur Anwendung dieses Grundsatzes ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (s. vorne Erw. III.2.4 und Erw. III.3.10.5).
E. 3.15.6 Schliesslich zog der Beschuldigte das von ihm mitgeführte Messer und setzte dieses ohne Vorwarnung gegen den Privatkläger 1 ein. Dabei wurde auch der Privatkläger 2 verletzt.
- 70 -
E. 3.15.7 Entgegen dem Eindruck, den der Privatkläger 1 mit seinen Ausführungen im vorliegenden Berufungsverfahren erwecken möchte (Urk. 345 Rz 65 ff.), stützt sich die vorstehende Sachverhaltserstellung gerade nicht ausschliesslich oder fokussiert auf die Behauptungen des Beschuldigten. Vielmehr wurde dargelegt, dass sich die zugunsten des Beschuldigten anzunehmende Sachverhaltsversion vor allem auch gestützt auf die Aussagen der verschiedenen Zeugen und Auskunftspersonen ergibt.
E. 3.15.8 Schliesslich ist nochmals zu wiederholen, dass der Darstellung des Privatklägers 1 nicht zu folgen ist, wonach auf die Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen nicht respektive nur mit grösster Zurückhaltung abgestellt werden könne, da diese dem Umfeld des Beschuldigten zuzurechnen seien und aufgrund der freundschaftlichen Beziehungen zu ihm mit ihren Aussagen zum Ziel gehabt hätten, dem Freund und Kollegen, der eine schwere Straftat begangen habe, wenn immer möglich zu helfen (Urk. 345 Rz 66, Rz 79 und Rz 82 S. 36 f.). Wie vorstehend dargelegt, gaben die für die Frage der Notwehrlage relevanten Zeugen und Auskunftspersonen jeweils an, den Beschuldigten entweder nicht oder nur flüchtig zu kennen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Äusserungen nicht zutreffen würden, sind keine ersichtlich. Darüber hinaus zeigt gerade das Aussageverhalten dieser Zeugen und Auskunftspersonen, dass die Darstellung des Privatklägers 1 nicht zutreffen kann. Hätten diese Personen tatsächlich, wie es der Privatkläger 1 geltend macht, mit ihren Aussagen das Ziel gehabt, dem Beschuldigten wenn immer möglich zu helfen, ist davon auszugehen, dass sie die Situation und vor allem die Bedrohung für den Beschuldigten deutlich prekärer geschildert hätten. IV. Rechtliche Würdigung zur Notwehr
1. Rechtsgrundlagen
E. 6 Mit Urteil 6B_310/2022 und 6B_311/2022 vom 8. Dezember 2022 hob das Bundesgericht unter vollumfänglicher Gutheissung der Beschwerde der Ober- staatsanwaltschaft und teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschuldig- ten das Urteil des Obergerichts vom 18. November 2021 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde des Beschul- digten ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht beanstandete, dass der massgebliche Sachverhalt hinsichtlich der (vermeintlichen) Notwehrsituation des Beschuldigten nicht ausreichend abgeklärt worden sei (Urk. 208; Urk. 209).
E. 7 Nach der Verhandlung im Rückweisungsverfahren am 5. September 2023 (Urk. 241 S. 5 ff.) sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Beschuldigten mit Urteil vom 8. September 2023 der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 9 Jahren Frei- heitsstrafe. Weiter ordnete das Obergericht eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) sowie eine Landesverwei- sung für 10 Jahre und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Sodann entschied das Obergericht über das beschlagnahmte Klappmesser. Das Obergericht verpflichtete den Beschuldigten weiter, dem Privatkläger 1 Scha- denersatz von Fr. 86'155.30 zuzüglich Zins zu bezahlen. Im Übrigen stellte es
- 10 - fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 auch für die Zeit nach dem 2. Juli 2020 und der Privatklägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und verwies den Privatkläger 1 und die Privatklägerin 3 zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches auf den Weg des Zivilprozesses. Zudem wurde der Beschuldigte ver- pflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 40'000.– zuzüglich Zins als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 ab- gewiesen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 wurde vollumfänglich abgewiesen (Urk. 242).
E. 8 Januar 2024 erwog die Vorsitzende, dass die Auffassung der amtlichen Vertei- digung, wonach eine bedingte Entlassung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB nur im Falle des ordentlichen Strafvollzugs möglich sei, sich der Beschuldigte indes- sen nach wie vor im vorzeitigen Strafvollzug befinde, da das Urteil vom 8. Sep- tember 2023 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, zutreffe. Sodann wies die Vorsitzende darauf hin, dass gemäss Verteidigung das vom Beschuldigten auf Anweisung der JVA G._____ ausgefüllte Formular auch nicht als Haftentlas- sungsgesuch entgegenzunehmen sei. Entsprechend erwog die Vorsitzende, dass das Berufungsgericht das Gesuch des Beschuldigten vom 29. Oktober 2023 nach dieser Klarstellung durch die Verteidigung nicht weiter behandeln werde. Der JVA G._____ sowie dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich wurde je Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 255). Mit Eingabe vom
17. Januar 2024 reichte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich innert dieser Frist eine Stellungnahme ein, in welcher im Wesentli- chen ausgeführt wird, dass bei einem Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug bei nicht rechtskräftigen Urteilen das Formular "Gesuch um bedingte Entlassung" sinngemäss als Haftentlassungsgesuch behandelt werde (Urk. 262). Mit Präsidial- verfügung vom 22. Januar 2024 wurde daraufhin dem Beschuldigten Gelegenheit
- 11 - zur Stellungnahme zu dieser Eingabe angesetzt (Urk. 265), welche mit Eingabe vom 5. Februar 2024 erfolgte (Urk. 273). Mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2024 wurde der JVA G._____ in der Folge diese Stellungnahme zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 274). Innert Frist ging keine weitere Stellung- nahme ein, woraufhin das Obergericht mit Beschluss vom 2. April 2024 diese An- gelegenheit abschloss (Urk. 283).
E. 9 Mit Nachtragsbeschluss vom 8. Januar 2024 beschloss das Obergericht, dass nachträglich festzustellen sei, dass im ersten Berufungsverfahren (Ge- schäfts-Nr. SB210003) neben den in Dispositivziffer 13 des Urteils vom 8. Sep- tember 2023 aufgeführten Kosten auch die mit Nachtragsbeschluss vom 2. No- vember 2022 festgesetzte Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 11'302.60 als Kosten entstanden sind und diese Kosten analog der Rege- lung in Dispositivziffer 14 des Urteils vom 8. September 2023 zu einem Drittel de- finitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wo- bei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten bleibt (Urk. 257).
E. 10 Gegen das vorgenannte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
8. September 2023 erhoben sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger 1 je Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 267; Urk. 268/1; Urk. 269; Urk. 270). Zudem erhoben der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts sowie der Vertreter des Privatklägers 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, beim Bundesgericht je in eigenem Namen Beschwerde gegen die ihnen je zugespro- chenen Entschädigungen (Urk. 251/1; Urk. 271; Urk. 272/1). Sodann erhob der Beschuldigte Beschwerde gegen den Nachtragsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2024 (Urk. 277; Urk. 278/1).
E. 11 Infolge Rückzugs der Beschwerde schrieb das Bundesgericht mit Verfü- gung vom 8. März 2024 das von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ in eigenem Na- men eingeleitete Verfahren ab (Urk. 280).
- 12 -
E. 12 Während dem laufenden Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht stellte der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. März 2024 ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 281). Nachdem der Anklägerin mit Präsidialver- fügung vom 2. April 2024 Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (Urk. 286), äusserte sich diese gegenüber dem Obergericht dahingehend, dass sie die Ab- weisung des Gesuchs beantrage (Urk. 288). Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2024 wies das Obergericht daraufhin das Haftentlassungsgesuch des Beschuldig- ten ab (Urk. 290).
E. 13 Mit Beschluss vom 21. Mai 2024 wies die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts die von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ in eigenem Namen einge- reichte Beschwerde ab (Urk. 295).
E. 14 Mit Urteil vom 3. Juni 2024 hiess das Bundesgericht die vom Beschuldigten gegen die vorgenannte Präsidialverfügung vom 9. April 2024 eingereichte Be- schwerde (Urk. 292; Urk. 293/1) teilweise gut und wies die Haftsache zur erneuter Entscheidung ans Obergericht zurück (Urk. 297). Dem Beschuldigten wurde dar- aufhin mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2024 Frist angesetzt, um sich zur Stel- lungnahme der Anklägerin zum Haftentlassungsgesuch zu äussern (Urk. 298). Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahme vom 24. Juni 2024 (Urk. 303) wurde der Anklägerin mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2024 hierzu Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 305).
E. 15 Auf entsprechendes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom
14. Juni 2024 hin (Urk. 301) wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2024 Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechts- anwalt X1._____ als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 312).
E. 16 Am 8. Juli 2024 wurden die Parteien zur Haftanhörung auf den 11. Juli 2024 vorgeladen (Urk. 317). Im Anschluss daran wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2024 die sofortige Haftentlassung des Beschuldigten angeordnet (Urk. 318), welche gleichentags vollzogen wurde (Urk. 321).
- 13 -
E. 17 Mit Urteil 6B_78/2024, 6B_107/2024 und 6B_130/2024 vom 10. Januar 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerden des Beschuldigten gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2023 und gegen den Nachtragsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2024 gut. Es hob das genannte Urteil und den genannten Nachtragsbeschluss auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Die Beschwerde des Privat- klägers 1 wurde zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Urk. 326; Urk. 327). Das Bundesgericht beanstandete, dass das Obergericht nicht ordent- lich zusammengesetzt war, als es die genannten Entscheide getroffen hatte.
E. 18 Am 21. Februar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung im Rückweisungsverfahren auf den 21. November 2025 vorgeladen (Urk. 331).
E. 19 Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 bemerkte der Privatkläger 1, dass er es als problematisch erachte, dass an der Berufungsverhandlung vom 21. November 2025 nochmals derselbe Vorsitzende die Strafkammer präsidiere wie bereits an- lässlich der ersten Berufungsverhandlung. Eine gewisse Vorbefassung lasse sich im konkreten Fall wohl kaum in Abrede stellen (Urk. 333). Diese Eingabe wurde als formelles Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber an die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weitergeleitet, welche gestützt auf ein entspre- chendes Schreiben des Privatklägers 1, wonach er kein formelles Ausstandsge- such gestellt habe, das Verfahren mit Beschluss vom 7. April 2025 als gegen- standlos geworden abschrieb (Urk. 333A).
E. 20 Mit Schreiben vom 24. Juli 2025 und vom 6. Oktober 2025 wurde den Par- teien eine Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt (Urk. 334; Urk. 335). Unter dem Datum vom 2. November 2025 stellte der Beschuldigte diverse Beweisan- träge und reichte als Beilage erneut das rechtsmedizinische Gutachten des IRM H._____ vom 20. Juni 2024 zu den Akten (Urk. 337 f.).
E. 21 September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken.
- 29 -
2. Beweismittel / Beweisregeln
E. 23 März 2018 E. 2.2.1).
E. 24 August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen).
E. 26 Juni 2018 äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, ein Kollege des Pri- vatklägers 1 habe das erste Glas oder die erste Flasche nach ihm geworfen. Das Wurfgeschoss habe ihn jedoch knapp verfehlt und sei hinter ihm an der Wand zersplittert. Daraufhin habe er sich zum Schutz von seinen Kontrahenten abge- dreht, die ihn weiter mit Gläsern und Flaschen beworfen hätten. Ein Glas habe ihn am Hinterkopf getroffen, ein weiteres sei an seine rechte Rücken-/Schulterpartie geprallt (Urk. 3/3 F/A 13, F/A 21 und F/A 44). Ergänzend führte der Beschuldigte aus, in einer "Wurfpause" das Sackmesser zur Hand genommen und den Privat- kläger 1 sowie seine Kollegen aufgefordert zu haben, abzuhauen. Seine Angreifer hätten sich daraufhin zur Theke zurückgezogen und von dort weiter Gläser in seine Richtung geworfen. Mit der linken Hand habe er versucht, seinen Kopf zu schützen, und mit der rechten Hand habe er das Messer gehalten. Als er sich nach vorne gebeugt und leicht seitwärts bewegt habe, sei er mit dem Bauch voran auf das Sofa gefallen. Danach habe er sich auf seine Knie und mit dem Rücken zu den Angreifern auf dem Sofa aufgerichtet. Er sei zwei Mal auf den Hinterkopf und ein Mal gegen den Rücken geschlagen worden (Urk. 3/3 F/A 13, F/A 21 und F/A 47 ff.). In der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2019 machte der Beschuldigte dann geltend, dass es N._____ gewesen sei, der ein erstes Glas aus einer Di-
- 55 - stanz von einem bis eineinhalb Metern gegen ihn geworfen habe (Urk. 3/4 F/A 37 und F/A 47 f.). N._____ sei an vorderster Front am Angriff gegen ihn (den Be- schuldigten) beteiligt gewesen, dann der Privatkläger 1 und zwei weitere Kollegen (Urk. 3/4 F/A 39). Im Übrigen blieb der Beschuldigte grundsätzlich bei seiner bis- herigen Darstellung zur Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 und dessen Kollegen in der Raucherlounge (Urk. 3/4 F/A 37). Insbesondere führte der Be- schuldigte erneut aus, dass er beim Versuch, sich von den Gläsern und Flaschen abzuwenden, die nach ihm geworfen worden seien, auf das Sofa gefallen sei. Dort habe er sich seitlich abgedreht und wie eine Schildkröte zusammengerollt (Urk. 3/4 F/A 43). Er habe zwei Schläge auf den Hinterkopf und einen Schlag ge- gen den Rücken gespürt (Urk. 3/4 F/A 63 und F/A 68 f.).
Dispositiv
- Juli 2020 Schadenersatz zu bezahlen. Nach einem Abzug von 20 % wegen Selbstverschuldens resultiert ein Betrag von Fr. 86'155.30, welcher ab dem
- April 2019 (mittlerer Verfall) zum gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen ist. 2.3. Für die Zeit nach dem erstinstanzlichen Urteil ist zwar festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 dem Grundsatze nach ebenfalls schadenersatzpflichtig ist. Im Zusammenhang mit der Bemessung des genauen Umfangs der Schadenersatzpflicht stellen sich jedoch diverse Fragen. Zunächst wäre festzustellen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Privatklä- ger 1 fortbestehen und wie sich diese auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken. Auch mit Bezug auf die Schadenminderungspflicht wäre zu prüfen, inwiefern es dem Privatkläger 1 möglich und zumutbar gewesen wäre, eine Umschulung zu absol- vieren und eine seinen Beschwerden angepasste Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Für die Beantwortung dieser Fragen wären – gestützt auf entsprechende substan- tiierte Behauptungen und Beweisofferten des Privatklägers 1 – Gutachten einzu- - 115 - holen und ein aufwändiger Haftpflichtprozess zu führen, was jedoch den Rahmen sprengt, in welchem eine Zivilklage adhäsionsweise im Strafverfahren geltend ge- macht werden kann. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 (soweit sie Fr. 86'155.30 übersteigt) ist deshalb gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zi- vilweg zu verweisen. 2.4. Der Privatkläger 1 führte anlässlich der Berufungsverhandlung dagegen insbesondere an, dass es keine Verletzungshistorie zu ihm gebe. Die Akten seien diesbezüglich illiquid (Urk. 345 Rz 145 f.). Bereits die Vorinstanz wies in ihrem Urteil jedoch zurecht auf die nicht unbedeutende Verletzungshistorie des Privatklägers 1 als professioneller Kampfsportler unter Verweis auf die diesbezüglich im Recht liegenden Akten hin (vgl. hierzu Urk. 46/2/1: "B._____ hat sich beim Kämpfen schon fast alles gebrochen."). Daran vermag die gegenteilige Behauptung des Privatklägers 1 nichts zu ändern. 2.5. Sodann stellte sich der Privatkläger 1 anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, sein Schadenersatzbegehren, mithin ebenfalls den Kausalzusammenhang, hinreichend begründet und belegt zu haben (Urk. 345 Rz 156 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. 2.5.1. Als Nachweis für den vom Privatkläger 1 zu beweisenden Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom 26. Januar 2018 bis zum heutigen Datum stützt sich der Privatkläger 1 auf die von ihm eingereichten ärztlichen Berichte. Hinsichtlich der ärztlichen Berichte vom 29. Mai 2020 (Urk. 60/2) und vom 10. November 2021 (Urk. 125/1) wird an den Erwägungen im Urteil des Obergerichts vom 18. November 2021 festgehalten (vgl. Urk. 158 Erw. VII.2.1.d). Im ärztlichen Bericht vom 26. August 2021 wird sodann festgehalten (unter Anamnese), dass der Privatkläger 1 selbst angab, aktuell als Aufseher („Supervision“) in Trainings tätig zu sein, was 95 % seiner Arbeit entspreche. Zudem sei er Inhaber einer Sicherheitsfirma (Urk. 232/2 S. 1). Im weiteren Verlauf des ärztlichen Berichts bleibt unklar, inwiefern der Privatkläger 1 in diesen Tätigkeiten eingeschränkt wäre. Unter dem Titel Beurteilung wird diesbezüglich einzig festgehalten, dass der Privatkläger 1 mit den aktuellen Beschwerden seiner Arbeit nicht mehr nachgehen könne, auch nicht als - 116 - Sicherheitsangestellter (Urk. 232/2 S. 2), mithin gerade nicht als Inhaber einer Sicherheitsfirma. Ebenso wird in diesem ärztlichen Bericht unter Beurteilung festgehalten, dass der Privatkläger 1 im Rahmen von administrativen, leichteren Bürotätigkeiten womöglich einsetzbar wäre, selbst wenn auch hier erhebliche Einschränkungen im Bereich der linken Hand bestehen würden, was sich relevant auf das Bedienen einer PC-Tastatur auswirke (Urk. 232/2 S. 2). Mit anderen Worten besteht gemäss dem ärztlichen Bericht vom 26. August 2021 zumindest die Möglichkeit einer anderen, angepassten Arbeitstätigkeit, selbst wenn nicht viele therapeutische Optionen bestehen würden und damit gerechnet werden müsse, dass neuropathische Schmerzen den Privatkläger 1 sein Leben lang begleiten würden (Urk. 232/2 S. 2). Im ärztlichen Bericht vom 4. September 2023 gibt Dr. med. AW._____ sodann die Beurteilung ab, dass sich in der klinischen Untersuchung ein praktisch unveränderter Befund eines neuropathischen Schmerzsyndroms infolge der Nervenverletzung von 2018 zeige. Dies würde einen Einsatz des linken Arms auch für einfache Haushaltstätigkeiten und leichtere körperliche Arbeiten verunmöglichen. Körperlich schwere Arbeiten seien bei den aktuellen Befunden nicht möglich (Urk. 232/3 S. 2). Inwiefern aber gestützt auf diesen ärztlichen Bericht vom 4. September 2023 die früher erwähnte Möglichkeit einer anderen, angepassten Arbeitstätigkeit weniger möglich, gleich möglich oder möglicher wären, ist nicht ersichtlich. Auch aus dem ärztlichen Bericht vom 7. November 2025 ergeben sich schliesslich keine zusätzlichen Erkenntnisse. Zum einen ist nicht erkennbar, gestützt auf welche Untersuchungen und/oder welche Beurteilung dieser Bericht zustande kam. Zum anderen fällt auf, dass in dem ärztlichen Bericht, betitelt mit „ärztliches Attest für Gerichtsverhandlung“, weitgehend das im ärztlichen Bericht vom 4. September 2023 Aufgeführte wortwörtlich wiedergegeben wird, inklusive der identischen elektrodiagnostischen Untersuchung vom 1. September 2023 (Urk. 346 S. 2 ff.). Der ärztliche Bericht vom 7. November 2025 enthält zudem einen Hinweis auf mögliche psychische Folgen eines Traumas (Stichwort posttraumatische Belastungsstörung) (Urk. 346 S. 1). Gestützt worauf diese Einschätzung oder Mutmassung basiert, ist nicht erkennbar. - 117 - 2.5.2. Wenngleich durchaus gewichtige Indizien dafür sprechen, dass der Privatkläger 1 auch über den 2. Juli 2020 hinaus weder als Kampfsportler noch als Bodyguard oder als Trainer arbeiten konnte, enthalten die verschiedenen, vom Privatkläger 1 ins Recht geführten ärztlichen Berichte gleichzeitig Hinweise darauf, dass ihm eine angepasste Tätigkeit möglich sein könnte. Dabei fällt auf, dass diese Möglichkeit im ärztlichen Bericht vom 26. August 2021 noch erwähnt wird, in den späteren ärztlichen Berichten diesbezüglich aber nichts mehr zu lesen ist. Ob dies darauf zurückzuführen ist, dass sich diesbezüglich auch eine Änderung der Ausgangslage eingestellt hat oder ob im Gegenteil immer noch dieselben Möglichkeiten einer angepassten Tätigkeit bestehen, bleibt damit unklar. Die substantiierten Behauptungen und vor allem Beweisofferten zu dieser Frage hätten indes vom Privatkläger 1 vorgebracht werden müssen, mithin misslingt dem Privatkläger 1 entgegen seiner Darstellung der Nachweis des Kau- salzusammenhangs bis zum heutigen Datum. Es bleibt dabei, dass gestützt auf die vom Privatkläger 1 beigebrachten Beweismittel leidglich ein Kausalzusam- menhang seit dem 26. Januar 2018 bis zum 2. Juli 2020 nachgewiesen ist. 2.6. Weiter machte der Privatkläger 1 geltend, dass allfällige Unklarheiten darüber, ob die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundene Lohnausfall allein auf die Straftat zurückzuführen sei, vom Obergericht im Adhäsionsprozess zu beseitigen und offene Fragen zu klären seien (Urk. 345 Rz 140 ff.). Dies trifft indessen nicht zu und es kann diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, in denen dargelegt wurde, dass es dem Privatkläger 1 obliegt, seine Forderung substantiiert zu behaupten und vor allem zu beweisen (s. vorne Erw. IX.1.3). 2.7. Hinsichtlich der geltend gemachten Genugtuungsforderung erachtete es das Obergericht im ersten Berufungsurteil als angemessen, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzusprechen und diesen Betrag wegen Selbstverschuldens um 20 % zu kürzen. Daraus resultiere ein Genugtuungsan- spruch von Fr. 40'000.–, welcher ab dem 26. Januar 2018 zum gesetzlichen Zins- satz zu verzinsen sei (Urk. 158 Erw. VII.2.2.b-d). - 118 - 2.8. Daran wird unter Verweis auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil, worin auch die massgeblichen subjektiven Faktoren an- gemessen berücksichtigt wurden, festgehalten. Die gegenteiligen Vorbringen des Privatklägers 1 (Urk. 345 Rz 118 ff.) vermögen diese nicht in Zweifel zu ziehen, zumal wie einlässlich erwogen, hinsichtlich der proklamierten Lähmung der dista- len Handmuskulatur bzw. der dauerhaften Berufsunfähigkeit des Privatklägers 1 gewisse Unbekannte bestehen. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Fr. 40'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Januar 2018, als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung des Privat- klägers 1 abzuweisen. 2.9. Das Obergericht lehnte im ersten Berufungsverfahren die Zusprechung ei- ner Genugtuung an den Privatkläger 2 ab, da die erlittene Schnittverletzung fol- genlos abgeheilt sei und keine grossen Schmerzen bereitet habe. Aus dem An- griff auf den Bruder des Privatklägers 1 ergebe sich jedenfalls kein Genugtuungs- anspruch (Urk. 158 Erw. VII.3.). Dies ist unter Verweis auf die zutreffenden Erwä- gungen im ersten Berufungsurteil ebenfalls zu bestätigen. 2.10. Schliesslich stellte das Obergericht im ersten Berufungsurteil fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach Schadenersatz schulde, und verwies die Privatklägerin 3 zur genauen Fest- stellung des Umfanges ihres Schadenersatzanspruches gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg (Urk. 158 Erw. VII.4.). Auch dies ist unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil zu bestätigen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 96 S. 64 Dispositivziffern 16 und 17) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung im Schuldpunkt grossmehrheitlich, obsiegt indes bei der - 119 - ambulanten Massnahme und erwirkt mit Bezug auf die Strafhöhe sowie die Dauer der Landesverweisung eine leichte Relativierung. Die Staatsanwaltschaft unter- liegt mit ihrem Antrag auf Ausfällung einer höheren Strafe. Der Privatkläger 1 ob- siegt ausgehend von seinen ersten Anträgen teilweise bezüglich seiner Schaden- ersatzforderung, unterliegt jedoch bezüglich der Zusprechung einer höheren Ge- nugtuung, wobei die Bemessung der Genugtuungshöhe auf richterlichem Ermes- sen beruht, weshalb es nicht gerechtfertigt erscheint, dem Privatkläger 1 einen Teil der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Vor diesem Hintergrund und in Gewichtung der einzelnen Anträge rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. SB210003), mit Ausnahme derje- nigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, im Umfang von zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
- Die Kosten des ersten Rückweisungsverfahrens (Geschäfts-Nr. SB230005) sowie des vorliegenden Rückweisungsverfahrens (Geschäfts-Nr. SB250045) wur- den durch keine der Parteien verursacht, sondern entstanden, weil das Bundes- gericht mit Urteil 6B_310/2022 und 6B_311/2022 vom 8. Dezember 2022 respek- tive mit Urteil 6B_78/2024, 6B_107/2024 und 6B_130/2024 vom 10. Januar 2025 die Sache jeweils zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückwies. Die Gerichtsgebühr für die beiden Rückweisungsverfahren fallen deshalb ausser An- satz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung des Privatklägers 1 in beiden Rückweisungsverfahren sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
- Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Leistungen und Bar- auslagen im ersten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB210003) wurde mit Ur- teil vom 18. November 2021 sowie mit Nachtragsbeschluss vom 2. November 2022 auf Fr. 1'413.60 (Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, bis 22. Januar 2021) resp. - 120 - insgesamt Fr. 35'302.60 (Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, ab 22. Januar 2021) festgesetzt (Urk. 158 Erw. VIII.2.2 und S. 91; Urk. 206). Dies ist zu übernehmen. 4.1. Mit Honorarnote vom 5. September 2023 machte die amtliche Verteidigung für ihre Leistungen und Barauslagen im ersten Rückweisungsverfahren (Ge- schäfts-Nr. SB230005) insgesamt Fr. 26'993.30 geltend (Urk. 235). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des vorliegenden Fal- les sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Be- schuldigten indes nicht mehr angemessen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). So war der Gegenstand des Verfahrens nach der Rückweisung durch das Bundesgericht stark eingegrenzt und beschränkte sich nur noch auf die Frage, ob sich der Beschuldigte anlässlich des Vorfalls im J._____ in einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden (ver- meintlichen) Notwehrsituation befand, und wenn ja, ob sich dies auf die Folgen der Straftat auswirkt. Soweit die amtliche Verteidigung über diese Fragen hinaus- gehend Aufwand betrieb, ist ihr dieser nicht zu entschädigen. Zudem ist zu be- rücksichtigen, dass nach dem ersten Berufungsurteil keine neuen Beweismittel oder Akten hinzukamen, welche für die Beurteilung der Frage, ob der Beschul- digte in (Putativ-)Notwehr handelte, relevant und eingehend zu studieren gewe- sen wären. Der von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand für Aktenstudium im zweiten Berufungsverfahren ist deshalb nicht im geltend ge- machten Umfang zu entschädigen. Es rechtfertigt sich, das geltend gemachte Ho- norar pauschal um einen Drittel zu reduzieren. Die amtliche Verteidigung ist folg- lich für ihre Leistungen und Barauslagen im zweiten Berufungsverfahren (SB230005) mit gerundet Fr. 18'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, was das Bundesstrafgericht im Übrigen bereits einmal als angemessen erachtete (vgl. Urk. 295). Der Vollständigkeit hal- ber ist in Erinnerung zu rufen, dass der amtlichen Verteidigung bereits Fr. 18'000.– ausbezahlt wurden (Urk. 239/1). 4.2. Für ihre Aufwendungen und Barauslagen im zweiten Rückweisungsverfah- ren bzw. dem vorliegenden Berufungsverfahren (SB250045) macht die amtliche Verteidigung mit Honorarnote vom 21. November 2025 ein Honorar von insge- - 121 - samt Fr. 12'938.05 (inkl. Barauslagen und 8,1 % MWST) geltend (Urk. 350). Auch dieses geltend gemachte Honorar erscheint der Sache indes als nicht mehr ange- messen, weshalb die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wiederum nach Pauschalgebühr zu bemessen ist. 4.2.1. Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vor- instanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Ur- teil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 AnwGebV OG). Was die Entschädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren anbelangt, beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der kol- legialgerichtlichen Zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vorbereitung der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG). Für das Berufungsverfahren be- steht demnach eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pau- schalgebühr. Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Ge- bühr entsprechend nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls (s. hierzu auch Erw. X.5.2.1). 4.2.2. Hinsichtlich der Honorarbemessung im vorliegenden (dritten) Berufungs- verfahren fällt namentlich ins Gewicht, dass es sich um das zweite Rückwei- sungsverfahren handelt, wobei das Berufungsurteil im zweiten Berufungsverfah- ren (mithin im ersten Rückweisungsverfahren) aus formellen Gründen aufgeho- ben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen wurde. Insofern gab es im vorliegen- den Berufungsverfahren keine neuen Aspekte darzulegen bzw. zu prüfen und es ist nicht ersichtlich, weshalb im Hinblick auf die Berufungsverhandlung grössere zusätzliche Aufwände hätten anfallen sollen. Vor diesem Hintergrund erscheint der für die Berufungsverhandlung betriebene Aufwand, zumal das Plädoyer teil- weise langwierige Erwägungen zu nicht mehr relevanten Punkten enthält und in gewissen Passagen ausschweifend sowie wiederholend erscheint, nicht mehr ge- rechtfertigt. Auch das Aktenstudium kann im Übrigen nur insoweit berücksichtigt werden, als dies angesichts des eingeschränkten Prozessgegenstands noch not- wendig war, mithin ebenfalls beschränkt auf die Frage, ob sich der Beschuldigte in einer (Putativ-)Notwehrsituation befand und welche Folgen dies gegebenenfalls - 122 - hat. Nach dem Erwogenen und in Anbetracht des Schwierigkeitsgrades sowie des Umfanges des Falles, der Bedeutung der Strafsache für den Beschuldigten und der Verantwortung für die Verteidigung erweist sich mithin eine pauschale Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung von Fr. 9'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MWST) für das vorliegende Berufungsverfahren (SB250045) als angemes- sen und der amtliche Verteidiger ist entsprechend aus der Gerichtskasse entschä- digen.
- Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 1 wurde für seine Leistungen und Barauslagen im ersten Berufungsurteil vom 18. November 2021 (Geschäfts-Nr. SB210003) eine Entschädigung von Fr. 8'400.– zugesprochen (Urk. 158 Erw. VIII.2.3). Dies ist zu übernehmen. 5.1. Für ihren Aufwand im zweiten Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB230005) machte die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 ein Honorar von Fr. 8'977.55 geltend (Urk. 233). Aus denselben Gründen, die vorstehend unter Erwägung X.4.1 dargelegt wurden, ist auch dieses Honorar pauschal um einen Drittel zu kürzen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Pri- vatklägers 1 ist deshalb für ihre Leistungen und Barauslagen im zweiten Beru- fungsverfahren (SB230005) mit gerundet Fr. 6'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Vollständigkeit halber ist daran zu erinnern, dass gegen diese Festsetzung des Honorars vom unentgeltli- chen Rechtsvertreter des Privatklägers 1 in eigenem Namen bereits einmal Be- schwer-de erhoben, diese in der Folge jedoch zurückgezogen wurde und das Ver- fahren vor Bundesgericht entsprechend abgeschrieben wurde (vgl. Urk. 280). Ebenso ist festzuhalten, dass dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 1 Fr. 6'000.– bereits ausbezahlt wurden (Urk. 239/2). 5.2. Für ihre Aufwendungen und Barauslagen im zweiten Rückweisungsverfah- ren bzw. dem vorliegenden Berufungsverfahren (SB250045) macht die unentgelt- liche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 ein Honorar von insgesamt Fr. 10'383.20 (inkl. Barauslagen und 8,1 % MWST) geltend (Urk. 347), was der - 123 - Sache wiederum nicht mehr angemessen ist. Auch dieses Honorar ist deshalb er- neut nach Pauschalgebühr zu bemessen. 5.2.1. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 beantragte zwar bereits mit E-Mail vom 14. November 2025, dass über ihre Entschädigung aus- schliesslich anhand der detaillierten Tätigkeitsnachweise zu entscheiden und keine Pauschalentschädigung festzusetzen sei. Zur Begründung führte sie aus, dass die Anwaltsgebührenverordnung im Abschnitt "Strafprozess" keine Bestim- mungen über Pauschalentschädigungen enthalte, die unentgeltliche und die amtli- che Rechtsvertretung einander gleichgestellt seien und auf die anderslautenden Erwägungen in BGE 143 IV 453 nicht abzustellen sei. Das Bundesgericht bringe einzig dieselbe Begründung vor wie für einen Zivilprozess, weshalb es diesen Entscheid nicht schlüssig begründet habe (Urk. 341). Diesen Erwägungen ist un- ter Verweis auf vorstehende Erwägungen nicht zu folgen, namentlich ist die Pau- schalentschädigung gerade auch im Strafprozess explizit vorgesehen und in Sachverhalten wie vorliegend gerechtfertigt, was jüngst auch höchstrichterlich wiederholt schlüssig begründet wurde (vgl. hierzu exemplarisch Urteile des Bun- desgerichts 6B_203/2022 und 6B_298/2022 vom 10. Mai 2023 E. 9 oder Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.154 vom 10. April 2024 E. 3). Auch in § 23 AnwGebV wird nichts davon Abweichendes geregelt. Vielmehr berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach dieser Verordnung (§ 23 Abs. 1 AnwGebV) und wird gemäss den Regeln dieser Verordnung festge- setzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt und gestützt darauf einen Antrag zur Höhe der bean- spruchten Vergütung verbinden kann (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die vom Rechts- beistand einzureichende Aufstellung über den Zeitaufwand kommt somit einzig die Funktion zu, dem Gericht bei der Bemessung der Pauschalentschädigung ge- mäss § 23 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 AnwGebV einen Anhalts- punkt zu geben. Entsprechend entschied das Bundesgericht denn auch – entge- gen der Sachdarstellung des Rechtsvertreters des Privatklägers 1 durchaus schlüssig –, dass es auch in Strafsachen zulässig ist, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Dabei werden alle prozessualen Bemühungen zusam- men als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich - 124 - im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen er- weisen sich einzig als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünfti- gen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit Hinweis auf BGE 141 I 124 E. 4.3, einem weiteren Beschwerdeverfahren in Strafsachen). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrach- tung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Dabei unter- streicht das Bundesgericht ausdrücklich, dass das Gericht, indem es das Anwalts- honorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausrichtet, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abse- hen kann (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen gemäss Bundesgericht keine systematische "Kontrollrechnung" mit ei- nem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es ist nicht in das Belieben des unent- geltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Be- mühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 auch vorliegend gestützt auf die in der Anwaltsgebührenverodnung massgebende Bandbreite (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AnwGebV) und nicht anhand der detaillierten Tätigkeitsnachweise festzusetzen. 5.2.2. Hinsichtlich der geltenden Grundsätze und des anwendbaren Tarifrahmens bei der Honorarbemessung nach Pauschalgebühr sowie der vorliegend bei der Festsetzung des Honorars konkret zu berücksichtigenden Umstände ist entspre- chend auf vorstehende Erwägungen bei der amtlichen Verteidigung zu verweisen, welche hinsichtlich des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 1 im Wesentlichen gleichermassen Geltung beanspruchen (s. vorne Erw. X.4.2.1 und X.4.2.2). Folglich ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass im vorliegenden (drit- ten) Berufungsverfahren keine neuen Aspekte darzulegen bzw. zu prüfen waren, nachdem das Berufungsurteil im zweiten Berufungsverfahren (mithin im ersten Rückweisungsverfahren) aus formellen Gründen aufgehoben und zur Neubeurtei- - 125 - lung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Entsprechend erscheint auch der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 1 für die Berufungsver- handlung betriebene Aufwand nicht gerechtfertigt, namentlich äusserte er sich in seinem Parteivortrag extensiv zu den Erwägungen des aufgehobenen Urteils des Obergerichts vom 8. September 2023, was indes als wenig zielführend erscheint, nachdem dieses Urteil – wie bereits mehrfach erwogen – aus formellen Gründen vom Bundesgericht gänzlich aufgehoben wurde und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildete. Insgesamt ist das Plädoyer denn auch als ausschweifend und wiederholend zu bezeichnen, zumal es im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen nur noch um die Würdigung der in den Un- tersuchungsakten befindlichen Beweismittel zur Frage des Vorliegens einer Not- wehrsituation und deren Folgen ging. Nach dem Erwogenen sowie in Anbetracht des Schwierigkeitsgrades und des Umfanges des Falles, der Bedeutung für den Privatkläger 1 und der Verantwortung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter er- weist sich mithin eine pauschale Entschädigung von Fr. 6'000.– für das vorlie- gende Berufungsverfahren als angemessen. Dies erscheint auch vor dem Hinter- grund der von der amtlichen Verteidigung ins Feld geführten Erwägungen zur Be- messung ihres Honorars (vgl. Urk. 347) als angemessen. Mithin ist dem unent- geltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 1 für das vorliegende Berufungsver- fahren (SB250045) eine pauschale Entschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. Barausla- gen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht schliesslich keine Grundlage für die Ausrichtung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung zugunsten des Beschuldigten. Die entsprechenden Anträge (vgl. Urk. 348 S. 3 und Rz 246 f.) sind damit abzuweisen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 2. Juli 2020 bezüglich der Dispositivziffern 8 (Herausgabe von Ge- genständen), 13 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung), 14 (Entschädi- - 126 - gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung) und 15 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 2'359 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) wird abgese- hen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 11 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- Februar 2018 beschlagnahmte und beim Forensischen Institut Zürich la- gernde Klappmesser mit schwarzem Griff, Marke "Tekut", Klinge mit einseiti- gem geradem Schliff, Klingenlänge ca. 8 cm (Asservat-Nr. A011'169'805) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. - 127 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Schadener- satz von Fr. 86'155.30, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 14. April 2019, zu be- zahlen.
- Im Weiteren wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privat- kläger 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach auch für die Zeit nach dem 2. Juli 2020 schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 40'000.– , zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Januar 2018, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
- Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 (C._____) wird abgewiesen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 (D._____ AG) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Scha- denersatzanspruches wird die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 16 und 17) wird bestä- tigt.
- Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB210003) wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung bis 22. Januar 2021 durch Fr. 1'413.60 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ Fr. 35'302.60 amtliche Verteidigung ab 22. Januar 2021 durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ Fr. 8'400.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1.
- Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. SB210003), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen - 128 - Rechtsvertretung des Privatklägers 1, werden zu zwei Dritteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
- Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB230005) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.– amtliche Verteidigung Fr. 6'000.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1.
- Die Gerichtsgebühr für das dritte Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB250045) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung Fr. 6'000.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im zweiten und dritten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB230005 und SB250045) werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (B._____) die Privatkläger 2 (C._____) und 3 (D._____ AG) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 2 und 3 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an - 129 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (B._____) die Privatkläger 2 (C._____) und 3 (D._____ AG; sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich das Forensische Institut Zürich, betreffend Dispositivziffer 6 (unter Hin- weis auf die Referenz-Nr. K180126-004 / 71968531) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 130 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250045-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Oberrichterin lic. iur. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brüli- sauer Urteil vom 2. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie
1. B._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger
2. C._____,
3. D._____ AG, Privatkläger 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
- 2 - betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
2. Juli 2020 (DG200029); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. November 2021 (SB210003); Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichtes vom 8. Dezember 2022 (6B_310/2022, 6B_311/2022); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. Sep- tember 2023 (SB230005); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom
10. Januar 2025 (6B_78/2024, 6B_107/2024, 6B_130/2024)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Februar 2020 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 96 S. 61 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 888 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) während des Vollzugs angeord- net.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
16. Februar 2018 beschlagnahmte Klappmesser mit schwarzem Griff, Marke "Tekut", Klinge mit einseitigem geraden Schliff, Klingenlänge ca. 8 cm (Asservat-Nr. A011'169'805) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 4 -
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Februar 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden den Berech- tigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: Hemdartige Jacke, Marke "mil-TEC", Grösse 3XL (Asservat- Nr. A011'168'799) an den Beschuldigten; Jeanshose blau, Marke "Tommy Hilfiger", mit schwarzem Hosengurt (Asservat-Nr. A011'167'387) an den Privatkläger 1. Werden die Gegenstände vom jeweils Berechtigten oder einer durch diesen bevollmächtigten Person nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen.
9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 26. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen.
12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin D._____ AG aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin D._____ AG auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
13. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 54'400.– (pauschal inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 5 -
14. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 1 mit Fr. 35'800.– (pauschal inkl. Baraus- lagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, wovon Fr. 24'429.35 bereits ausbezahlt wurden.
15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 21'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung; Fr. 560.– Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 19'629.55 Gutachten, Expertisen etc.; Fr. 60.– Zeugenentschädigung; Fr. 54'400.– Kosten amtliche Verteidigung; Fr. 35'800.– Kosten unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers 1.
16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- beistandschaft des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten auferlegt.
17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbei- standschaft des Privatklägers 1 werden unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO auf die Gerichts- kasse genommen. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 348 S. 3 f.)
1. Unter Aufhebung der Dispositivziffern 1-7 und 9-12 des Urteils des Be- zirksgerichtes Zürich vom 2. Juli 2020 sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB freizusprechen.
- 6 -
2. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme und einer Landes- verweisung sei abzusehen.
3. Die Privatklägerschaft sei mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Dem Beschuldigten sei für die bisher erstandene Haft von 2'359 Tagen eine Genugtuung von Fr. 254'100.– zzgl. Zins vom 5 % seit 26. Januar 2018 (mittlerer Verfall) auszurichten.
5. Der Kanton Zürich hat dem Beschuldigten Schadenersatz in Höhe von Fr. 277'200.– zzgl. Zins von 5 % seit 26. Januar 2018 (mittlerer Verfall) zu zahlen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zü- rich für die erste und zweite Instanz.
b) Des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers 1 (B._____): (Urk. 345 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss der versuchten vorsätzlichen Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Dem Privatkläger 1 (B._____) sei eine Genugtuung von Fr. 100'000.– auszurichten, zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Januar 2018.
3. a) Dem Privatkläger 1 (B._____) sei für Lohnausfall bei der E._____ GmbH und bei der F._____ GmbH eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 614'366.35, zuzüglich 5 % Zins ab dem mittleren Verfall zwischen dem 26. Januar 2018 und dem 21. No- vember 2025 zuzusprechen.
b) Die Forderung des Privatklägers 1 (B._____) auf Ersatz des zu- künftigen Schadens sei gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO dem
- 7 - Grundsatze nach gutzuheissen, im Übrigen aber auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
4. Die Kosten der drei Berufungsverfahren seien mit Ausnahme der Ent- schädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
c) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 344 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren zu be- strafen.
2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juli 2020 zu bestätigen. ____________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 2. Juli 2020 wurde der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Zudem wurde eine ambulante Be- handlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) während des Vollzugs sowie eine Landesverweisung für 15 Jahre und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet. Weiter ent- schied das Bezirksgericht über verschiedene beschlagnahmte Gegenstände. Hin- sichtlich der Zivilansprüche stellte das Bezirksgericht fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 und der Privatklägerin 3 aus dem eingeklagten Er- eignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung
- 8 - des Umfanges der Schadenersatzansprüche wurden der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Zudem wurde der Be- schuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zu- züglich Zins sowie dem Privatkläger 2 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies das Bezirksgericht das Genugtuungsbe- gehren des Privatklägers 1 ab. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 96).
2. Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Juli 2020 (Urk. 87) und der Privatkläger 1 mit Eingabe vom 13. Juli 2020 (Urk. 88) fristgerecht Berufung an und liessen die jeweilige Berufungserklärung mit Eingabe vom 11. Januar 2021 (Urk. 99) respektive 19. Januar 2021 (Urk. 100) ebenfalls fristgerecht folgen. Die Anklägerin erhob mit Eingabe vom 9. Februar 2021 An- schlussberufung (Urk. 108).
3. Mit Urteil vom 18. November 2021 sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB so- wie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte den Beschuldigten mit 6 Jahren Freiheitsstrafe. Zudem ordnete das Obergericht eine ambulante Be- handlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) sowie eine Landesverweisung für 6 Jahre und deren Ausschreibung im Schengener In- formationssystem an. Sodann entschied das Obergericht über das beschlag- nahmte Klappmesser. Weiter verpflichtete es den Beschuldigten, dem Privatklä- ger 1 Schadenersatz im Betrag von Fr. 86'155.30 zuzüglich Zins zu bezahlen. Im Übrigen stellte es fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 auch für die Zeit nach dem 2. Juli 2020 und der Privatklägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und verwies den Privat- kläger 1 und die Privatklägerin 3 zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses. Zusätzlich verpflich- tete das Obergericht den Beschuldigten, dem Privatkläger 1 Fr. 40'000.– zuzüg- lich Zins als Genugtuung zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklä-
- 9 - gers 1 wurde im Mehrbetrag und das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 vollumfänglich abgewiesen (Urk. 158).
4. Der Beschuldigte sowie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich er- hoben gegen das vorgenannte Urteil je Beschwerde in Strafsachen ans Bundes- gericht (Urk. 164; Urk. 166).
5. Während dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren stellte der Be- schuldigte mehrere Haftentlassungsgesuche, die allesamt abgewiesen wurden (Urk. 144; Urk. 151; Urk. 198). Zudem hob das Obergericht mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2022 die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs für den Be- schuldigten unter Fortführung des vorzeitigen Strafvollzugs auf (Urk. 177).
6. Mit Urteil 6B_310/2022 und 6B_311/2022 vom 8. Dezember 2022 hob das Bundesgericht unter vollumfänglicher Gutheissung der Beschwerde der Ober- staatsanwaltschaft und teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschuldig- ten das Urteil des Obergerichts vom 18. November 2021 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde des Beschul- digten ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht beanstandete, dass der massgebliche Sachverhalt hinsichtlich der (vermeintlichen) Notwehrsituation des Beschuldigten nicht ausreichend abgeklärt worden sei (Urk. 208; Urk. 209).
7. Nach der Verhandlung im Rückweisungsverfahren am 5. September 2023 (Urk. 241 S. 5 ff.) sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Beschuldigten mit Urteil vom 8. September 2023 der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 9 Jahren Frei- heitsstrafe. Weiter ordnete das Obergericht eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) sowie eine Landesverwei- sung für 10 Jahre und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Sodann entschied das Obergericht über das beschlagnahmte Klappmesser. Das Obergericht verpflichtete den Beschuldigten weiter, dem Privatkläger 1 Scha- denersatz von Fr. 86'155.30 zuzüglich Zins zu bezahlen. Im Übrigen stellte es
- 10 - fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 auch für die Zeit nach dem 2. Juli 2020 und der Privatklägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und verwies den Privatkläger 1 und die Privatklägerin 3 zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches auf den Weg des Zivilprozesses. Zudem wurde der Beschuldigte ver- pflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 40'000.– zuzüglich Zins als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 ab- gewiesen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 wurde vollumfänglich abgewiesen (Urk. 242).
8. Am 29. Oktober 2023 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um bedingte Ent- lassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 247), woraufhin gestützt auf die Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2023 (Urk. 249) die Anklägerin mit Ein- gabe vom 2. Januar 2024 (Urk. 252) und der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 3. Januar 2024 (Urk. 253) Stellung nahmen. Mit Präsidialverfügung vom
8. Januar 2024 erwog die Vorsitzende, dass die Auffassung der amtlichen Vertei- digung, wonach eine bedingte Entlassung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB nur im Falle des ordentlichen Strafvollzugs möglich sei, sich der Beschuldigte indes- sen nach wie vor im vorzeitigen Strafvollzug befinde, da das Urteil vom 8. Sep- tember 2023 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, zutreffe. Sodann wies die Vorsitzende darauf hin, dass gemäss Verteidigung das vom Beschuldigten auf Anweisung der JVA G._____ ausgefüllte Formular auch nicht als Haftentlas- sungsgesuch entgegenzunehmen sei. Entsprechend erwog die Vorsitzende, dass das Berufungsgericht das Gesuch des Beschuldigten vom 29. Oktober 2023 nach dieser Klarstellung durch die Verteidigung nicht weiter behandeln werde. Der JVA G._____ sowie dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich wurde je Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 255). Mit Eingabe vom
17. Januar 2024 reichte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich innert dieser Frist eine Stellungnahme ein, in welcher im Wesentli- chen ausgeführt wird, dass bei einem Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug bei nicht rechtskräftigen Urteilen das Formular "Gesuch um bedingte Entlassung" sinngemäss als Haftentlassungsgesuch behandelt werde (Urk. 262). Mit Präsidial- verfügung vom 22. Januar 2024 wurde daraufhin dem Beschuldigten Gelegenheit
- 11 - zur Stellungnahme zu dieser Eingabe angesetzt (Urk. 265), welche mit Eingabe vom 5. Februar 2024 erfolgte (Urk. 273). Mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2024 wurde der JVA G._____ in der Folge diese Stellungnahme zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 274). Innert Frist ging keine weitere Stellung- nahme ein, woraufhin das Obergericht mit Beschluss vom 2. April 2024 diese An- gelegenheit abschloss (Urk. 283).
9. Mit Nachtragsbeschluss vom 8. Januar 2024 beschloss das Obergericht, dass nachträglich festzustellen sei, dass im ersten Berufungsverfahren (Ge- schäfts-Nr. SB210003) neben den in Dispositivziffer 13 des Urteils vom 8. Sep- tember 2023 aufgeführten Kosten auch die mit Nachtragsbeschluss vom 2. No- vember 2022 festgesetzte Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 11'302.60 als Kosten entstanden sind und diese Kosten analog der Rege- lung in Dispositivziffer 14 des Urteils vom 8. September 2023 zu einem Drittel de- finitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wo- bei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten bleibt (Urk. 257).
10. Gegen das vorgenannte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
8. September 2023 erhoben sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger 1 je Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 267; Urk. 268/1; Urk. 269; Urk. 270). Zudem erhoben der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts sowie der Vertreter des Privatklägers 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, beim Bundesgericht je in eigenem Namen Beschwerde gegen die ihnen je zugespro- chenen Entschädigungen (Urk. 251/1; Urk. 271; Urk. 272/1). Sodann erhob der Beschuldigte Beschwerde gegen den Nachtragsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2024 (Urk. 277; Urk. 278/1).
11. Infolge Rückzugs der Beschwerde schrieb das Bundesgericht mit Verfü- gung vom 8. März 2024 das von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ in eigenem Na- men eingeleitete Verfahren ab (Urk. 280).
- 12 -
12. Während dem laufenden Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht stellte der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. März 2024 ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 281). Nachdem der Anklägerin mit Präsidialver- fügung vom 2. April 2024 Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (Urk. 286), äusserte sich diese gegenüber dem Obergericht dahingehend, dass sie die Ab- weisung des Gesuchs beantrage (Urk. 288). Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2024 wies das Obergericht daraufhin das Haftentlassungsgesuch des Beschuldig- ten ab (Urk. 290).
13. Mit Beschluss vom 21. Mai 2024 wies die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts die von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ in eigenem Namen einge- reichte Beschwerde ab (Urk. 295).
14. Mit Urteil vom 3. Juni 2024 hiess das Bundesgericht die vom Beschuldigten gegen die vorgenannte Präsidialverfügung vom 9. April 2024 eingereichte Be- schwerde (Urk. 292; Urk. 293/1) teilweise gut und wies die Haftsache zur erneuter Entscheidung ans Obergericht zurück (Urk. 297). Dem Beschuldigten wurde dar- aufhin mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2024 Frist angesetzt, um sich zur Stel- lungnahme der Anklägerin zum Haftentlassungsgesuch zu äussern (Urk. 298). Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahme vom 24. Juni 2024 (Urk. 303) wurde der Anklägerin mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2024 hierzu Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 305).
15. Auf entsprechendes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom
14. Juni 2024 hin (Urk. 301) wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2024 Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechts- anwalt X1._____ als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 312).
16. Am 8. Juli 2024 wurden die Parteien zur Haftanhörung auf den 11. Juli 2024 vorgeladen (Urk. 317). Im Anschluss daran wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2024 die sofortige Haftentlassung des Beschuldigten angeordnet (Urk. 318), welche gleichentags vollzogen wurde (Urk. 321).
- 13 -
17. Mit Urteil 6B_78/2024, 6B_107/2024 und 6B_130/2024 vom 10. Januar 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerden des Beschuldigten gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2023 und gegen den Nachtragsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2024 gut. Es hob das genannte Urteil und den genannten Nachtragsbeschluss auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Die Beschwerde des Privat- klägers 1 wurde zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Urk. 326; Urk. 327). Das Bundesgericht beanstandete, dass das Obergericht nicht ordent- lich zusammengesetzt war, als es die genannten Entscheide getroffen hatte.
18. Am 21. Februar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung im Rückweisungsverfahren auf den 21. November 2025 vorgeladen (Urk. 331).
19. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 bemerkte der Privatkläger 1, dass er es als problematisch erachte, dass an der Berufungsverhandlung vom 21. November 2025 nochmals derselbe Vorsitzende die Strafkammer präsidiere wie bereits an- lässlich der ersten Berufungsverhandlung. Eine gewisse Vorbefassung lasse sich im konkreten Fall wohl kaum in Abrede stellen (Urk. 333). Diese Eingabe wurde als formelles Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber an die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weitergeleitet, welche gestützt auf ein entspre- chendes Schreiben des Privatklägers 1, wonach er kein formelles Ausstandsge- such gestellt habe, das Verfahren mit Beschluss vom 7. April 2025 als gegen- standlos geworden abschrieb (Urk. 333A).
20. Mit Schreiben vom 24. Juli 2025 und vom 6. Oktober 2025 wurde den Par- teien eine Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt (Urk. 334; Urk. 335). Unter dem Datum vom 2. November 2025 stellte der Beschuldigte diverse Beweisan- träge und reichte als Beilage erneut das rechtsmedizinische Gutachten des IRM H._____ vom 20. Juni 2024 zu den Akten (Urk. 337 f.).
21. Zur Berufungsverhandlung im Rückweisungsverfahren vom 21. November 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Staatsanwältin lic. iur. I._____ als Vertreterin der Anklägerin sowie der Privatklä- ger 1 in Begleitung seines unentgeltlichen Vertreters, welche die eingangs wieder-
- 14 - gegebenen Berufungsanträge stellten (Prot. II S. 3 ff.). Nach Abschluss der Par- teiverhandlungen verzichteten die Parteien ausdrücklich auf eine mündliche Ur- teilseröffnung und -erläuterung (Prot. II S. 58 f.). Das Berufungsurteil erging nach durchgeführter Beratung am 2. Dezember 2025 und wurde den Parteien hernach schriftlich eröffnet (Prot. II S. 60 ff.; Urk. 351). II. Prozessuales
1. Anwendbares Recht Dass seit dem 1. Januar 2024 teilweise eine neue Strafprozessordnung gilt, hat auf das vorliegende Berufungsverfahren keine Auswirkung, erging doch der ange- fochtene Entscheid am 2. Juli 2020 und damit vor Inkrafttreten der Revision (Art. 453 Abs. 1 StPO).
2. Umfang des vorliegenden Rückweisungsverfahrens 2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundes- gericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rü- ckweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bun- desgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Er- wägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). 2.2. Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2023 auf und wies die Sache zur Neubeurtei- lung zurück, da der Spruchkörper nicht ordentlich zusammengesetzt war (Urk. 326 E. 4.3 und E. 5; Urk. 327 E. 4.3 und E. 5). Inhaltlich äusserte sich das
- 15 - Bundesgericht nicht zum Urteil vom 8. September 2023. Entsprechend be- schränkt sich die neue Entscheidung im vorliegenden Rückweisungsverfahren nach wie vor auf diejenige Thematik, wie sie sich aus dem Urteil 6B_310/2022 und 6B_311/2022 des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2022 ergibt. In jenem Urteil hob das Bundesgericht das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich hinsichtlich den Feststellungen zur Notwehr auf. Das Bundesgericht trug der Vorinstanz auf, den korrekt und neu festgestellten Sachverhalt rechtlich erneut zu würdigen und sich gegebenenfalls auch mit den Fragen der Putativnot- wehr bzw. des Putativnotwehrexzesses auseinanderzusetzen (Urk. 208 E. 6.1; Urk. 209 E. 6.1). Auch in seinem Urteil vom 10. Januar 2025 stellte das Bundes- gericht klar, dass es das Urteil des Obergerichts vom 18. November 2021 nicht vollständig aufhob, wie dies der Beschuldigte suggeriert (Urk. 348 Rz 16 ff. oder Rz 181 ff.; Prot. II S. 39 f.), sondern nur insoweit, als es sich auf die Feststellun- gen des Obergerichts betreffend Notwehr bezog, weshalb es die Sache an dieses zurückwies, damit es diesbezüglich (hinsichtlich der Notwehr) einen neuen, den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechenden, Entscheid fälle (Urk. 326 E. E.; Urk. 327 E. E.). 2.3. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten (Urk. 348 Rz 19; vgl. hierzu auch Urk. 348 Rz 178 ff. sowie Prot. II S. 24 f. und S. 39 f.) fängt das Berufungs- verfahren somit nicht, formell betrachtet, wieder bei "Null" an. Gegenstand des vorliegenden Rückweisungsverfahrens ist vielmehr gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nach wie vor einzig die Frage, ob sich der Beschuldigte zum Zeit- punkt des Vorfalls im J._____ [Club] in einer den rechtlichen Vorgaben entspre- chenden Notwehrsituation oder in einer den rechtlichen Anforderungen genügen- den vermeintlichen Notwehrsituation befand, und falls ja, ob sich dies auf die strafrechtlichen Folgen auswirkt. Entsprechend ist, anders als es der Beschuldigte darstellt (z.B. Urk. 348 Rz 25 ff., Rz 95 ff. oder Rz 170 ff.), der Anklagesachverhalt nicht mehr neu festzustellen und sind nicht mehr sämtliche Beweismittel neu zu würdigen. Vielmehr ist eine Beweiswürdigung beschränkt auf die Frage, ob sich der Beschuldigte in einer (Putativ-)Notwehrsituation befand, vorzunehmen. Im Üb- rigen wurde der für die vorliegende Beurteilung massgebliche Sachverhalt im Ur- teil des Obergerichts vom 18. November 2021 erstellt (Urk. 158) und diese Sach-
- 16 - verhaltserstellung wurde, soweit sie von den Parteien gerügt wurde, vom Bundes- gericht mit Ausnahme der Erwägungen zur (Putativ-)Notwehrsituation geschützt (Urk. 208; Urk. 209). 2.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht denn auch fest, dass im vor- liegenden Rückweisungsverfahren nicht mehr strittig ist, dass der Beschuldigte mit seinen Stichbewegungen die beim Privatkläger 1 festgestellten Verletzungen verursacht hat. Das Obergericht erwog diesbezüglich in seinem Urteil vom
18. November 2021, dass der Beschuldigte nicht bestritt, dannzumal dem Privat- kläger 1 mit dem in der Anklageschrift beschriebenen Messer die im medizini- schen Gutachten festgehaltenen Verletzungen zugefügt zu haben. Weiter erwog das Obergericht, dass der Beschuldigte anerkennte, dass der Privatkläger 1 des- wegen notfallmässig operiert und genäht werden musste und als professioneller Kampfsportler dauerhaft eingeschränkt sei (Urk. 158 Erw. II.2.1). Diese Sachver- haltsfeststellungen wurden vom Bundesgericht nicht gerügt, sondern dieses rügte
– wie dargelegt – einzig die Sachverhaltsfeststellung betreffend die (Putativ-)Not- wehrlage des Beschuldigten. Entsprechend muss und darf auf diesen Aspekt im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht (wieder) eingegangen werden. Aus diesem Grund ist auch nicht näher auf die teils sehr wortreichen Ausführungen der Parteien zu den Gutachten/Berichten des IRM Zürich vom 12. Februar 2018 und/oder des IRM H._____ vom 20. Juni 2024 einzugehen (Urk. 344 S. 10 ff. und Prot. S. 45 ff.; Urk. 345 Rz 24 ff. und Prot. II S. 50 f.; Urk. 348 Rz 123 ff. und Prot. II S. 31 ff. sowie S. 57 f.). 2.5. Der Privatkläger 1 wies anlässlich der Berufungsverhandlung grundsätzlich zurecht darauf hin, dass sich das Obergericht gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2022 auch mit den weiteren Folgen erneut werde befassen müssen (Urk. 345 Rz 6 3. Lemma). Daraus schliesst der Privatkläger 1, dass er im vorliegenden Rückweisungsverfahren nochmals vorbringen könne, dass in subjektiver Hinsicht von einem direkten Vorsatz auszugehen sei, zumal sich das Bundesgericht in seinem Urteil vom 8. Dezember 2022 zur Frage des Vorsatzes nicht habe vernehmen lassen (Urk. 345 Rz 1 ff. S. 2 ff. und ausführlich Rz 46 ff.; so auch implizit die Staatsanwaltschaft, vgl. Urk. 344 S. 2 ff.). Dem kann nicht
- 17 - gefolgt werden. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 8. Dezember 2022 ausdrücklich fest, dass das Urteil des Obergerichts vom 18. November 2021 insoweit aufzuheben ist, als es sich auf die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend Notwehr bezieht. Die Sache wurde ans Obergericht zurückgewiesen, damit es diesbezüglich – mithin bezogen auf die (Putativ-)Notwehr – einen neuen Entscheid fälle. Auch die weiteren Folgen, über welche das Obergericht erneut zu entscheiden hat, beziehen sich einzig auf die (Putativ-)Notwehr. Das Bundesgericht erwähnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Strafzumessung, die allfällige Anordnung einer ambulanten Massnahme, die Landesverweisung sowie den Schadenersatz und die Genugtuung (Urk. 208 E. 6.1; Urk. 209 E. 6.1). Dass der Privatkläger 1 vor dem Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2022 nicht vorbringen konnte, dass er in subjektiver Hinsicht weiterhin von einem direkten Vorsatz ausgehe und das Bundesgericht zur Frage der Vorsatzart keinen Entscheid fällte, ist im Übrigen nicht darauf zurückzuführen, dass über diese Frage (vor Bundesgericht) nicht materiell entschieden worden wäre, sondern vielmehr darauf, dass der Privatkläger 1, der sich im damaligen Berufungsverfahren umfangreich zur Frage des Vorsatzes äusserte (Urk. 124 Rz 19 ff.), gegen die entsprechenden Erwägungen des Obergerichts im Urteil vom 18. November 2021 (Urk. 158 Erw. III.1) gar keine Beschwerde ans Bundesgericht erhoben hatte (Urk. 208 E. D.a und E. D.b.; Urk. 209 E. D.a und E. D.b.). Auch die Oberstaatsanwaltschaft rügte in ihrer Beschwerde die Erwägungen des Obergerichts zur Frage der Vorsatzart nicht (Urk. 167/2). 2.6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann und darf somit ihm vorliegenden Rückweisungsverfahren die Frage der Vorsatzart nicht mehr Prüfgegenstand sein. Entsprechend ist auf die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen des Privatklägers 1 (Urk. 345 Rz 46 ff.) nicht einzugehen. Dies hat namentlich auch vor dem Hintergrund zu gelten, dass das vorliegende Rückweisungsverfahren den Parteien nicht dazu dienen darf, Versäumtes nachzuholen (s. hinten Erw. II.3.2.1). Wie vorstehend dargelegt, setzte sich das Obergericht in seinem Urteil vom 18. November 2021 mit der Frage der Vorsatzart auseinander und kam, nachdem sich insbesondere der Privatkläger 1
- 18 - in seinem Vortrag ausführlich zu dieser Frage äusserte (Urk. 124 Rz 19 ff.) zum Schluss, dass kein direkter Vorsatz nachgewiesen werden könne, sondern von Eventualvorsatz auszugehen sei (Urk. 158 Erw. III.1). 2.7. Der Beschuldigte machte anlässlich der Berufungsverhandlung im vorliegenden Rückweisungsverfahren sodann geltend, dass die Tatsache, dass sich das Bundesgericht im Urteil vom 8. Dezember 2022 inhaltlich mit seinen Sachverhaltsrügen auseinandergesetzt habe, als unglücklich bezeichnet werden müsse. Es erscheine fraglich, wenn nicht unmöglich, inwieweit die von ihm erhobenen Sachverhaltsrügen einer inhaltlichen Überprüfung durch das Bundesgericht zugänglich gewesen sein sollen, ohne dass der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 2 lit. b BGG genüge. Gegenstand des Rückweisungsurteils vom 8. Dezember 2022 seien ausschliesslich die unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen des ersten Berufungsurteils gewesen. Ob und inwieweit sich diese auch angesichts der nachzuholenden Sachverhaltsfeststellungen als bundesrechtskonform erweisen würden, sei nicht Verfahrensgegenstand gewesen. Demnach habe das Bundesgericht den damaligen Sachverhalt im ersten Berufungsurteil nicht verbindlich festgestellt, sondern diesen nur als willkürfrei erachtet, soweit die nachzuholenden Sachverhaltsfeststellungen keine Auswirkung auf die bereits getroffenen Sachverhaltsteile hätten (Urk. 348 Rz 180 ff.). Der Beschuldigte verkennt mit seinen Ausführungen indessen, dass das Bundesgericht lediglich erwog, dass der vom Obergericht in seinem Urteil vom 18. November 2021 festgestellte Sachverhalt in Teilen den Anforderungen von Art. 112 Abs. 2 lit. b BGG nicht genüge, nämlich einzig insoweit, als es um die Sachverhaltsfrage geht, ob sich der Beschuldigte in den frühen Morgenstunden des 26. Januar 2018 in einer (Putativ-)Notwehrsituation befand. Einzig mit Bezug und beschränkt auf diese Sachverhaltsfrage wies es die Sache zur nachzuholenden Sachverhaltsfeststellung zurück. Anders als der Beschuldigte suggeriert (Urk. 348 Rz 183 und Rz 189), hat diese Sachverhaltsfrage, mithin ob der Beschuldigte sich in einer (Putativ-)Notwehrsituation befand, keine Auswirkungen auf die bereits getroffenen Sachverhaltsteile, insbesondere nicht darauf, dass der Beschuldigte ein Messer zog, dieses unvermittelt gegen den Privatkläger 1 einsetzte und
- 19 - diesem die in der Anklage formulierten Verletzungen zufügte. Entsprechend besteht entgegen der Darstellung des Beschuldigten (Urk. 348 Rz 186) auch keine Gefahr sich inhaltlich widersprechender Urteile. Ist erstellt, dass der Beschuldigte sich in einer Notwehrsituation befand, handelte er je nach erstelltem Sachverhalt in rechtfertigender Notwehr oder die Strafe wird gemildert (Art. 15 f. StGB). Aus demselben Grund ist auch unzutreffend, dass das hiesige Berufungsgericht andernfalls bei der ergänzend vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung nicht mehr in freier Beweiswürdigung vorgehen könnte, sondern ergebnisorientiert einen Sachverhalt festlegen müsste, der mit den vermeintlich teilweise in Rechtskraft erwachsenen Sachverhaltsfeststellungen des ersten Berufungsgerichts in Einklang zu bringen sei (Urk. 348 Rz 190 f.). Nicht richtig ist deshalb auch, dass die Fragen wann, wie und unter welchen tatsächlichen Umständen der Beschuldigte das Messer hervorgeholt und gegen den Privatkläger 1 und allenfalls den Privatkläger 2 eingesetzt haben soll, einen einheitlichen Lebenssachverhalt bilden würden (Urk. 348 Rz 195). Ein solch einheitlicher Lebenssachverhalt besteht einzig mit Bezug auf die Frage, wann und unter welchen tatsächlichen Umständen der Messereinsatz durch den Beschuldigten erfolgte. Wie der Beschuldigte das Messer gegen die Privatkläger 1 und 2 einsetzte und welche Folgen dieser Messereinsatz hatte, ist hiervon unabhängig. Auch aus diesem Grund erwog das Bundesgericht ausdrücklich, dass das Urteil des Obergerichts vom 8. November 2021 nur insoweit aufgehoben wird, als es sich auf die Feststellungen betreffend Notwehr bezog (Urk. 208 E. 6.1; Urk. 209 E. 6.1; Urk. 326 E. E.; Urk. 327 E. E.). 2.8. Ebenso ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht auf die wortreichen Ausführungen der Parteien einzugehen, soweit sie sich mit den Erwägungen des Obergerichts in dessen Urteil vom 8. September 2023 auseinandersetzen (so z.B. Urk. 344 S. 10; Urk. 345 Rz 56 ff., Rz 73, Rz 74 f., Rz 80 ff., Rz 88 ff., Rz 94 ff., Rz 108 ff., Rz 141 ff.; Urk. 348 Rz 101 ff., Rz 119 ff., Rz 168, Rz 178 ff.). Dieses Urteil wurde unbestrittenermassen aus formellen Gründen (keine ordentliche Zu- sammensetzung) vollständig aufgehoben. Es hat damit keinen Bestand, weshalb für die Parteien keine Veranlassung dazu bestand, sich mit den Erwägungen in je- nem Urteil auseinanderzusetzen. Soweit die Ausführungen der Parteien somit
- 20 - nicht allgemein im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens einer Notwehrlage für den Beschuldigten stehen, ist auf diese in der Folge nicht einzugehen. 2.9. Im ersten Berufungsurteil erwog das Obergericht sodann, dass die Disposi- tivziffern 8 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände respektive Kleider), 13 und 14 (durch die Vorinstanz festgesetzte Entschädigungen für die Verteidigung des Beschuldigten und die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1) sowie 15 (Kostenfestsetzung) des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. Dies gilt auch für das vorliegende Berufungsverfahren und ist entsprechend vorab mit Beschluss festzustellen.
3. Beweisanträge 3.1. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Beru- fungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind entspre- chende Anträge indes zulässig (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO,
4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 399 N 13). 3.2. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 12. April 2023, es sei bei Prof. Dr. med. K._____ (Mitglied der … [Position] der Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich) ein aktuelles psychologisches Gutachten einzuholen. Er begrün- dete dies damit, dass der bisherige Gutachter (Dr. med. L._____) nicht über alle relevanten Akten, insbesondere nicht über die Aussagen der Zeugen M._____, N._____ und O._____ sowie über die Wahrnehmungsberichte der Polizisten P._____ und Q._____, verfügt habe (Urk. 218 S. 2 und Rz 4 ff.; vgl. auch Urk. 348 Rz 227). Zudem beantragte der Beschuldigte, es sei bei Prof. Dr. med. Dipl. phys. R._____ (… [Position] des Instituts für Rechtsmedizin der Universität H._____) ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Frage einzuholen, ob das bei den Privat-
- 21 - klägern 1 und 2 jeweils festgestellte Verletzungsbild mit den Anklagevorwürfen, den Aussagen der Privatkläger 1 und 2 und den übrigen Beweismitteln und Indi- zien in Einklang zu bringen sei (Urk. 218 S. 2 und Rz 9 ff.). Mit einer weiteren Ein- gabe vom 14. August 2023 stellte der Beschuldigte den Eventualantrag, Dr. med. univ. S._____ und/oder Oberärztin T._____ vom IRM seien zum Verletzungsbild der Privatkläger 1 und 2 zu befragen, sofern das Obergericht die Einholung eines zweiten rechtsmedizinischen Gutachtens ablehnen sollte (Urk. 219 S. 1 und Rz 16 ff.). Mit Eingabe vom 2. November 2025 beantragte der Beschuldigte schliesslich erneut die Einvernahmen von Dr. med. univ. S._____ und/oder Ober- ärztin T._____ sowie von Prof. Dr. med. Dipl. phys. R._____ (Urk. 337 S. 1; Prot. II S. 6). 3.2.1. Wie vorstehend dargelegt (s. Erw. II.2.2), ist im vorliegenden Rückwei- sungsverfahren ausschliesslich zu beurteilen, ob sich der Beschuldigte in einer Notwehr- oder Putativnotwehrlage befand. Das Obergericht ist im vorliegenden Rückweisungsverfahren allerdings an jene Teile seines früheren Urteils vom
18. November 2021 gebunden, die von den Parteien ursprünglich nicht angefoch- ten oder vom Bundesgericht geschützt wurden. Das vorliegende Rückweisungs- verfahren darf den Parteien nicht dazu dienen, Versäumtes nachzuholen oder neue Beweismassnahmen zu beantragen. Beweisanträge können zudem abge- lehnt werden, wenn das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise über- zeugt ist, dass der rechtlich erhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt wurde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 141 I 60 E. 3.3). 3.2.2. Das Bundesgericht erwog, dass sich das Obergericht bereits eingehend mit der Entstehung der Verletzungen des Privatklägers 1 und dessen Verletzungsbild auseinandergesetzt habe (Urk. 208 E. 3.4; Urk. 209 E. 3.4). Auf diesen Punkt ist im vorliegenden Rückweisungsverfahren deshalb nicht nochmals einzugehen. 3.2.3. Zudem ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Beauftragung von Dr. med. L._____ mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten die Er- mittlungen noch nicht vollständig abgeschlossen waren. Parallel zur Begutach- tung fanden weitere Untersuchungshandlungen statt, insbesondere die Einver- nahmen der vorstehend erwähnten M._____, N._____ und O._____. Entgegen
- 22 - den Bedenken des Beschuldigten ist dies indessen nicht zu beanstanden. Im Zeit- punkt der Auftragserteilung war der Sachverhalt weitgehend abgeklärt und der Gutachter wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte eine Notwehrsituation geltend mache (Urk. 14/2 S. 2). Bei der Erstellung des Gutach- tens berücksichtigte Dr. med. L._____ die Darstellung des Beschuldigten, die je- doch nur im Rahmen der Beurteilung der Schuldfähigkeit relevant war (Urk. 14/5 S. 40 f. und S. 45). Für die übrigen Fragen – etwa das Vorliegen einer Persönlich- keitsstörung, die Rückfallgefahr oder die Empfehlung geeigneter Massnahmen – war die Annahme einer Notwehrsituation ohne Einfluss. Ausschlaggebend war vielmehr die strafrechtliche Vorgeschichte des Beschuldigten. Der Einwand des Beschuldigten, der Gutachter habe auf Grundlage unzutreffender Sachverhaltsan- nahmen eine schwere psychische Störung sowie ein deutliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte sowie ein moderat bis deutliches Risiko für Tötungsdelikte ange- nommen (Urk. 218 Rz 7; vgl. auch Urk. 348 Rz 227), ist daher unbegründet. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern fehlende Aktenstücke die Beurteilung des Gutach- ters beeinflusst hätten. Es ist zudem festzuhalten, dass die sachverständige Per- son keine Sachverhaltsermittlung vorzunehmen hat, sondern sich ausschliesslich zu den psychiatrischen Befunden, zur Frage einer möglichen Einschränkung der Schuldfähigkeit, zur Einschätzung der Rückfallgefahr sowie zur Indikation einer Massnahme zu äussern hat (vgl. BGE 141 IV 34 E. 5.2). 3.2.4. Dementsprechend sind die Beweisanträge des Beschuldigten auf Erstel- lung eines neuen psychologischen Gutachtens bzw. eines neuen rechtsmedizini- schen Gutachtens zum Verletzungsbild der Privatkläger 1 und 2 – sofern dieser Beweisantrag überhaupt noch aktuell sein sollte – oder, eventualiter, auf Befra- gung von Dr. med. univ. S._____ und/oder Oberärztin T._____ sowie von Prof. Dr. med. Dipl. phys. R._____ zum Verletzungsbild der Privatkläger1 und 2 (s. Erw. II.3.2) abzuweisen. 3.3. Weiter beantragte der Beschuldigte in der genannten Eingabe vom 14. Au- gust 2023 die Einvernahme der Privatkläger 1 und 2 sowie der Zeugen N._____ und U._____ (Urk. 219 S. 1 ff.). Zur Begründung führte er aus, die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 seien widersprüchlich und liessen sich teilweise nicht mit wei-
- 23 - teren Personal- und Sachbeweisen vereinbaren. Ferner sei es erforderlich, U._____ zu befragen, der Wahrnehmungen zum Geschehen gemacht habe (Urk. 219 Rz 1 ff.). Zudem beantragte der Beschuldigte in diesem Zusammen- hang, ihm sei an der Berufungsverhandlung Gelegenheit zu geben, die in den Ak- ten vorhandenen Videoaufnahmen aus dem J._____ auszugsweise vorzuspielen, um die Privatkläger 1 und 2 sowie N._____ mit ihren Aussagen zu konfrontieren (Urk. 219 S. 1 und Rz 19 ff.). Mit Eingabe vom 2. November 2025 beantragte der Beschuldigte sodann erneut die Einvernahme der Privatkläger 1 und 2 sowie des Zeugen N._____. Die Einvernahme des Zeugen U._____ beantragte er nicht nochmals (Urk. 337 S. 1). 3.3.1. Das Bundesgericht beanstandete in seinem Urteil vom 8. Dezember 2022 die Beweiswürdigung des Obergerichts nicht (Urk. 208 E. 3.4; Urk. 209 E. 3.4). Eine erneute Befragung der Privatkläger 1 und 2 sowie weiterer Zeugen wäre höchstens zu prüfen, wenn sich solche Befragungen als notwendig erweisen, um im vorliegenden Rückweisungsverfahren zu beurteilen, ob sich der Beschuldigte in einer Notwehr- oder Putativnotwehrlage befand (s. Erw. II.2.2). 3.3.2. Der Beschuldigte unterlässt es indessen, darzulegen, inwiefern die von ihm beantragten erneuten Befragungen zur Klärung der noch relevanten Frage – das Vorliegen einer Notwehrsituation – beitragen könnten. Vielmehr beschränkt sich der Beschuldigte darauf, pauschal geltend zu machen, dass sich die bisherigen Aussagen der Privatkläger 1 und 2 sowie von N._____ mit den übrigen Beweis- mitteln nicht in Einklang bringen liessen. Eine erneute Befragung ist zudem nicht notwendig, da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – etwaige Widersprüche in den Aussagen bei der gerichtlichen Beweiswürdigung zu behandeln sind. Dabei wird aufgezeigt werden, dass sich der im vorliegenden Rückweisungsverfahren rele- vante Sachverhalt im Zusammenhang mit der mutmasslichen Notwehrsituation des Beschuldigten hinreichend und rechtskonform erstellen lässt. 3.3.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind somit die Beweisanträge des Beschuldigten auf Einvernahme der genannten Personen sowie das Abspie- len der Videoaufnahmen in der Berufungsverhandlung zum Zweck der Konfronta- tion der Privatkläger 1 und 2 sowie von N._____ mit ihren Aussagen abzuweisen.
- 24 - 3.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. November 2025 beantragte der Beschuldigte zudem den Beizug eines Grundbuchauszuges über die Liegen- schaft an der V._____-strasse … in W._____, wo der Privatkläger 1 wohnhaft sein soll. Zur Begründung machte er geltend, dass der Privatkläger 1 Eigentümer die- ser Liegenschaft sei, und dies, obwohl er geltend mache, bis heute arbeitslos zu sein und über kein Erwerbseinkommen zu verfügen, was Fragen aufwerfe (vgl. Prot. II S. 14). 3.4.1. Zunächst ist unklar und wird seitens des Beschuldigten auch nicht darge- legt, weshalb selbst für den Fall, dass sich die genannte Liegenschaft tatsächlich im Allein- oder Miteigentum des Privatklägers 1 befinden sollte, dies ein Beweis dafür sein sollte, dass er entgegen seinen Beteuerungen über ein Einkommen verfügt, da ein solches von einer finanzierenden Bank vor allem dann verlangt würde, wenn neben dem Privatkläger 1 nicht genügend anderweitiges Einkom- men zur Verfügung steht. 3.4.2. Darüber hinaus ist, wie nachfolgend dargelegt wird (s. hinten Erw. IX.2), auch im vorliegenden Rückweisungsverfahren zu erkennen, dass die Arbeitsunfä- higkeit des Privatklägers 1 nur bis zum 2. Juli 2020 auf den Vorfall vom 26. Ja- nuar 2018 zurückgeführt werden kann. Inwiefern ein (angebliches) Einkommen aus diesem Zeitraum für die Finanzierung der vom Beschuldigten genannten Lie- genschaft gedient haben soll, wird vom Beschuldigten nicht vorgebracht, ge- schweige denn substantiiert. 3.4.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Rückweisungs- verfahren den Parteien wie gezeigt nicht dazu dienen soll, Versäumtes nachzuho- len oder neue Beweismassnahmen zu beantragen (s. Erw. II.3.2.1). Entsprechend erscheint es fraglich, ob der Beschuldigte überhaupt mit neuen Argumenten für seine Beweisanträge zugelassen ist. 3.4.4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist daher auch dieser Bewei- santrag des Beschuldigten abzuweisen.
- 25 - 3.5. Der Privatkläger 1 beantragte demgegenüber, hinsichtlich des Schadener- satzes sei die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Lohnausfall bis und mit 21. November 2025 vom Obergericht abzuklären. Zudem sei abzuklären, ob der Privatkläger 1 eine Umschulung hätte machen bzw. eine seinen Beschwerden angepasste Tätigkeit hätte aufnehmen können (Urk. 231 S. 1). Er begründete dies damit, dass das Obergericht in sei- nem Urteil vom 18. November 2021 erwogen habe, dass der Kausalzusammen- hang zwischen dem Ereignis vom 26. Januar 2018 über den 2. Juli 2020 hinaus als fraglich erscheine und den Privatkläger 1 zudem eine Schadenminderungs- pflicht (Umschulungsmöglichkeiten / Aufnahme einer beschwerdeangepassten Er- werbstätigkeit) treffe. Entsprechend habe das Obergericht die Frage des Kausal- zusammenhangs bis zum heutigen Tag abzuklären. Sodann sei vom Obergericht abzuklären, ob es dem Privatkläger 1 überhaupt möglich gewesen wäre, den Schaden zu mindern (Urk. 231 Rz 1 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte er diese Beweisanträge nur noch eventualiter (vgl. Prot. II S. 6 und S. 14 f.; Urk. 345 S. 1 und Rz 7 ff., vgl. auch Rz 139 ff.). Er begründete die Eventualan- träge damit, dass diese gutzuheissen wären, wenn das erkennende Gericht nicht ohnehin aufgrund der bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen zum Schluss kommen sollte, dass der Kausalzusammenhang bis zum heutigen Tag gegeben sei und eine Umschulung ausser Betracht falle (Urk. 345 Rz 16). 3.5.1. Der Beschuldigte machte hinsichtlich dieser Beweisanträge insbesondere geltend, dass diese vom Privatkläger 1 verspätet eingereicht worden seien. Seit der Revision der Strafprozessordnung müssten Beweisanträge im Vorfeld einge- reicht werden (Prot. II S. 41). Dieser Einwand trifft nicht zu. Der Privatkläger 1 hatte denselben Beweisantrag (wenn auch als Hauptantrag und nicht als Eventu- alantrag) bereits anlässlich der Berufungsverhandlung im Verfahren SB230005 eingereicht (Urk. 231 S. 1). Nachdem das Urteil des Obergerichts vom 8. Septem- ber 2023 wegen nicht ordentlicher Besetzung des erkennenden Gerichts aufgeho- ben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen wurde, gelten sämtliche in jenem Verfahren gestellten Beweisanträge nach wie vor als pendent, weshalb über diese im vorliegenden Rückweisungsverfahren durch eine ordentlich zusam- mengesetzte Besetzung zu entscheiden ist.
- 26 - 3.5.2. Der Privatkläger, welcher in einem Strafverfahren adhäsionsweise zivil- rechtliche Ansprüche geltend macht, hat diese gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO nach Möglichkeit zu beziffern und zu begründen. Gestützt auf die im Zivilprozess vor- herrschende Dispositions- und Verhandlungsmaxime obliegt es somit auch im Ad- häsionsprozess grundsätzlich dem Privatkläger, seine Forderung substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweis- führungslast ist allerdings insofern gemindert, als dass er auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verweisen kann, bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen hat. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat der Privatkläger hingegen zu sub- stantiieren und zu beweisen. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor al- lem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, darzulegen (BSK StPO-DOLGE, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 122 N 22 f. und Art. 123 N 8). 3.5.3. Mit seinen gestellten Anträgen offeriert der Privatkläger 1 aber keine Be- weismittel, sondern er bezeichnet vielmehr lediglich das Beweisthema, mithin die- jenigen Tatsachen, welche zu beweisen wären, so den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Lohnausfall bis und mit 21. No- vember 2025 sowie die Möglichkeit einer Umschulung bzw. die Möglichkeit der Aufnahme einer den Beschwerden des Privatklägers 1 angepassten Tätigkeit. Da- bei handelt es sich um blosse Beweisermittlungsanträge und keine Beweisan- träge (vgl. WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO,3. Aufl. 2020, Art. 139 N 7). 3.5.4. Es ist mit der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 41 f.) jedoch weder Aufgabe des Obergerichts, den für den Nachweis der zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen not- wendigen Sachverhalt zu substantiieren, noch die für den Nachweis dieses Sach- verhalts notwendigen Beweismittel zu eruieren. Aufgabe des Gerichts ist es im Rahmen von Art. 122 ff. StPO vielmehr, gestützt auf rechtzeitig gestellte konkrete Beweisanträge des Privatklägers 1 zu konkreten, substantiiert vorgebrachten Sachverhaltselementen ein Beweisverfahren durchzuführen, sofern dies notwen-
- 27 - dig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2018 vom 23. November 2018 E. 5.1), beispielsweise weil der entsprechende Sachverhalt nicht gestützt auf die Strafak- ten erstellt ist. 3.5.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind daher auch die Beweisan- träge des Privatklägers 1 abzuweisen. Im Übrigen wäre für die Beurteilung der vom Privatkläger 1 geltend gemachten Ansprüche ein aufwändiger Haftpflichtpro- zess zu führen, in welchem insbesondere Gutachten einzuholen wären, was je- doch den Rahmen sprengt, in welchem eine Zivilklage adhäsionsweise im Straf- verfahren geltend gemacht werden kann (s. hierzu hinten Erw. IX.2.1-2.3). Auch aus diesem Grund sind die Beweisanträge des Privatklägers 1 abzuweisen.
4. Rüge der einseitigen oder unzureichenden Verfahrensleitung 4.1. Der Beschuldigte rügte in den Rückweisungsverfahren wiederholt, die fall- führende Staatsanwältin habe sich bereits zu Beginn des Strafverfahrens eine ab- schliessende Meinung gebildet und das Tatgeschehen daher nicht unvoreinge- nommen untersucht (Urk. 234 Rz 13 ff., insbesondere Rz 21 und Rz 23 ff.; Urk. 348 Rz 2 ff. und Prot. II S. 52 f.). 4.2. Dem Beschuldigten standen indes strafprozessuale Mittel zur Verfügung, um sich während der Untersuchung gegen eine aus seiner Sicht einseitige oder unzureichende Verfahrensleitung zu wehren. Da er von diesen Möglichkeiten kei- nen Gebrauch machte, ist auf seine diesbezüglichen Vorbringen im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht weiter einzugehen. III. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Wie vorstehend dargelegt, bildet Gegenstand des vorliegenden Rückwei- sungsverfahrens einzig die Frage, ob sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung vom 26. Januar 2018 in der Raucherlounge des J._____ in einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Notwehrsituation oder in einer
- 28 - den rechtlichen Anforderungen genügenden vermeintlichen Notwehrsituation be- fand, und falls ja, ob sich dies auf die strafrechtlichen Folgen auswirkt. Entspre- chend ist hinsichtlich des Sachverhalts im vorliegenden Rückweisungsverfahren einzig zu beurteilen, ob sich der Beschuldigte in einer Notwehr- oder Putativ-not- wehrlage befand (s. Erw. II.2.2 f.). 1.2. Die Feststellungen zum objektiven Tatbestand, insbesondere zum Einsatz des Messers, zu den Verletzungen des Privatklägers 1 und zum subjektiven Tat- bestand (Eventualvorsatz) blieben rechtskräftig, nachdem das Bundesgericht mit Urteil 6B_310/2022 und 6B_311/2022 vom 8. Dezember 2022 (E. 3.4 und E. 5.4) die entsprechenden Feststellungen des Obergerichts schützte. Der Vollständigkeit halber ist dennoch festzuhalten, dass selbst wenn die Frage des Vorsatzes nach wie vor Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden würde, das hiesige Gericht hinsichtlich der Vorsatzart zu keinem anderen Schluss gelangen würde, als derjenige, welcher das Obergericht im Urteil vom 18. November 2021 zog (vgl. Urk. 158 Erw. III.1.2.), weshalb insofern auch hinsichtlich der Frage des Vorsatzes vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil des Obergerichtes vom
18. November 2021 verwiesen werden könnte. 1.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich- tigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom
21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken.
- 29 -
2. Beweismittel / Beweisregeln 2.1. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Wür- digung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 2.2. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen ei- ner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom
23. März 2018 E. 2.2.1). 2.3. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 2.4. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti- gerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile
- 30 - des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die be- schuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsre- gel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Gan- zem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom
3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 2.5. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Ver- handlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdig- keit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheits- findung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom
24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen). 2.6. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichti- gung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Metho- disch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines
- 31 - hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Quali- tätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entste- hungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewon- nene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der methodischen Analyse ist immer da- von auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Er- gibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobe- nen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). Trau- matische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzer- rungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Ver- drängungsbestrebungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse An- zahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit Hinwei- sen). 2.7. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus be- stimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache ge- schlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend ge- werteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelasse- nen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; 6B_1301/2020 vom
- 32 -
12. Januar 2021 E. 1.2.3; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). 2.8. Der Beschuldigte machte geltend, dass im Zeitpunkt der polizeilichen Ein- vernahme vom 26. Januar 2018 sowie der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2018 bereits ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, ihm jedoch in jenem Zeitpunkt keine Verteidigung bestellt worden sei. Entsprechend dürften seine Aus- sagen in diesen beiden Einvernahmen nur zu seinen Gunsten berücksichtigt wer- den (Urk. 234 Rz 14; vgl. auch Prot. II S. 56). 2.8.1. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich dieser Frage, dass bereits vor der ersten polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten konkrete Hinweise auf eine straf- bare Handlung von einiger Schwere (mehrfacher Messereinsatz gegen Kopf und Oberkörper mit Verletzungen am Kopf und Unterarm) bestanden hätten. Entspre- chend hätte dies eine Untersuchungseröffnung und die Bestellung einer notwendi- gen Verteidigung bedingt (Urk. 96 Erw. I.5.1 f.). Diesen Erwägungen der Vorin- stanz ist zuzustimmen. 2.8.2. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im Berufungsurteil vom
18. November 2021 verwiesen werden (Urk. 158 Erw. II.3.2.a). 2.9. Der Beschuldigte machte sodann im vorliegenden Rückweisungsverfahren die Unverwertbarkeit sämtlicher polizeilicher Einvernahmen der Auskunftsperso- nen zu dessen Lasten geltend, da seine Teilnahmerechte nach Art. 312 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewahrt worden seien. Aus demselben Grund könnten auch sämtliche Einvernahmen nicht zulasten des Be- schuldigten verwertet werden, welche auf die polizeilichen Einvernahmen der Auskunftspersonen Bezug nähmen. Denn dass die Auskunftspersonen später in der Untersuchung parteiöffentlich einvernommen worden seien, mache die unver- wertbaren Aussagen nachträglich nicht verwertbar. Vielmehr seien auch die par- teiöffentlichen Einvernahmen nur zugunsten des Beschuldigten verwertbar, soweit in diesen auf die polizeilichen Einvernahmen Bezug genommen worden sei (Urk. 234 Rz 17 ff.; Urk. 348 Rz 119 ff.; Prot. II S. 31 und S. 54).
- 33 - 2.9.1. Die Staatsanwaltschaft führte am 27. Januar 2018 eine Hafteinvernahme mit dem Beschuldigten durch (Urk. 3/2). Entsprechend galt in Anwendung von Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO die Untersuchung in jenem Zeitpunkt als eröffnet. In der Folge wurden zwischen dem 1. Februar 2018 und dem 5. April 2019 verschiedene Personen polizeilich einvernommen, ohne dass der Beschuldigte und sein Vertei- diger diesen Einvernahmen beigewohnt hätten (Urk. 5/1; Urk. 5/3; Urk. 5/5; Urk. 5/7; Urk. 5/10; Urk. 5/12; Urk. 5/14; Urk. 5/16; Urk. 5/18; Urk. 5/21; Urk. 5/23; Urk. 5/25; Urk. 5/27; Urk. 5/29; Urk. 5/31; Urk. 5/34; Urk. 5/36). 2.9.2. Ist eine Untersuchung eröffnet, darf die Polizei grundsätzlich keine selb- ständigen Ermittlungen mehr vornehmen. Allerdings kann gestützt auf Art. 312 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen be- auftragen. Dies war vorliegend der Fall. So beauftragte die Staatsanwaltschaft die Polizei mit Ermittlungsaufträgen vom 30. Januar 2018 und vom 23. Mai 2018 mit den nötigen Ermittlungen und Befragungen von polizeilichen Auskunftspersonen, um deren Stellung im Strafverfahren und die Frage, ob diese Personen sachver- haltsrelevante Angaben machen können, zu klären. Dabei behielt sich die Staats- anwaltschaft jeweils ausdrücklich vor, die formellen Beweisabnahmen selbst durchzuführen (Urk. 1/5 S. 2; Urk. 1/15 S. 3). Entgegen der Darstellung des Be- schuldigten ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. An- ders, als es der Beschuldigte darstellen möchte, gilt das Teilnahmerecht bei poli- zeilichen Einvernahmen nach Eröffnung der Strafuntersuchung nicht absolut. Viel- mehr muss es der Polizei weiterhin möglich sein, einfache Abklärungen (z.B. ob eine Person überhaupt als Zeuge oder Auskunftsperson infrage kommt) in Abwe- senheit der beschuldigten Person vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2022 vom 5. April 2023 E. 5.4). Gestützt auf die Einvernahmeprotokolle der streitgegenständlichen Einvernahmen wird ersichtlich, dass die durch die Stadtpolizei Zürich vorgenommene Befragung von verschiedenen Personen einfa- che Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts darstellten. Die Befragungen er- folgten sodann in Übereinstimmung mit den Ermittlungsaufträgen gemäss Art. 312 Abs. 1 StPO. Inhalt der Befragungen war im Wesentlichen, ob und gegebenen- falls woher die befragten Auskunftspersonen die in jenem Zeitpunkt bekannten beteiligten Personen kannten, welche Wahrnehmungen sie zum Tathergang ma-
- 34 - chen konnten und ob sie allenfalls weitere Personen, die hilfreiche Aussagen zur Aufklärung des Sachverhalts machen könnten, nennen konnten. Die befragenden Polizeibeamten beschränkten sich dabei auf eine informatorische Befragung der Auskunftspersonen, wie ihnen dies mit den Ermittlungsaufträgen vom 30. Januar 2018 und vom 23. Mai 2018 auferlegt worden war, und führten gerade keine for- mellen polizeilichen Einvernahmen zur Sache durch. 2.9.3. Der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger verfügte damit bei den genannten Einvernahmen (Urk. 5/1; Urk. 5/3; Urk. 5/5; Urk. 5/7; Urk. 5/10; Urk. 5/12; Urk. 5/14; Urk. 5/16; Urk. 5/18; Urk. 5/21; Urk. 5/23; Urk. 5/25; Urk. 5/27; Urk. 5/29; Urk. 5/31; Urk. 5/34; Urk. 5/36) über kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO. Entsprechend sind diese Einvernahmen vollumfänglich ver- wertbar. 2.9.4. Hinzu kommt, dass die in den genannten Einvernahmen befragten Aus- kunftspersonen im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung durch die Staatsan- waltschaft formell als Zeugen resp. als Auskunftspersonen einvernommen wur- den. An diesen Einvernahmen nahmen der Beschuldigte und/oder sein Verteidi- ger teil. Im Rahmen dieser staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen schilderten die befragten Personen in freier Rede resp. auf entsprechende Fragen, ohne wörtli- chen Vorhalt ihrer bei der Polizei gemachten Aussagen, ihre Wahrnehmungen zum Tatgeschehen. Der Beschuldigte hatte folglich angemessene und ausrei- chende Gelegenheit, sämtlichen Personen, die im vorliegenden Strafverfahren belastende Aussagen tätigten, in kontradiktorischer Weise Fragen zu stellen und deren Aussagen in Zweifel zu ziehen. Auch aus diesem Grund sind deshalb sämt- liche polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sämtlicher Zeugen und Auskunftspersonen vollumfänglich verwertbar. Abschliessend ist festzuhalten, dass der kürzlich ergangene BGE 150 IV 345, auf den sich der Beschuldigte wie- derholt beruft (vgl. Urk. 348 Rz 122 f.; Prot. II S. 54), mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. II S. 45) eine andere Konstellation betrifft und vorliegend nicht einschlä- gig ist bzw. ohne Auswirkungen bleibt, nachdem dem Beschuldigten und seiner Verteidigung bei den polizeilichen Einvernahmen wie erwogen gar kein Teilnah- merecht zukam, den polizeilichen Einvernahmen, bei denen hernach keine staats-
- 35 - anwaltschaftliche Einvernahme folgte, nach Massgabe der vorstehenden Erwä- gungen ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt und der Beschul- digte auch zu diesen ausreichend Stellung nehmen konnte.
3. Würdigung 3.1. Der Privatkläger 1 sowie die Staatsanwaltschaft stellen das Vorliegen eines Sachverhaltes, der eine Notwehrlage begründet, vehement in Abrede (Urk. 344 S. 5 ff.; Urk. 345 Rz 50 ff. und Rz 94 ff. sowie Prot. II S. 21), wohingegen der Be- schuldigte von einem solchen ausgeht (Urk. 348 Rz 205 ff.). Wie der Beschuldigte sodann richtig darauf hinweist, stehen sich seine Aussagen sowie die Aussagen des Privatklägers 1 hinsichtlich der Frage, ob eine Notwehrsituation bestand, dia- metral entgegen (Urk. 348 Rz 33). Entsprechend kann einzig gestützt auf diese Aussagen der Sachverhalt hinsichtlich der (angeblichen) Notwehr nicht zweifels- frei erstellt werden. 3.2. Hinsichtlich der Frage, wie sich die Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger 1 in den frühen Morgenstunden des 26. Januar 2018 in der Raucherlounge des J._____s zutrug, stehen als Beweismittel jedoch verschiedene Aussagen zur Verfügung. Konkret sind die Aussagen des Beschul- digten in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 (Urk. 3/1) und in der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2018 (Urk. 3/2), wobei diese beiden Einvernah- men nur zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind, sowie in der delegierten Ein- vernahme vom 26. Juni 2018 (Urk. 3/3), in der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2019 (Urk. 3/4), anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juli 2020 (Prot. I S. 19 ff.) und der ersten Berufungsverhandlung vom 16. November 2021 (Urk. 157 S. 41 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung im vorliegen- den Rückweisungsverfahren (Prot. II S. 12 ff.), des Privatklägers 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018 (Urk. 4/1), des Privatklä- gers 2 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018 (Urk. 4/3), von AA._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Juni 2018 (Urk. 5/2), von AB._____ anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 14. Juni 2018 (Urk. 5/4), von AC._____ anlässlich der
- 36 - staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Juli 2018 (Urk. 5/6), von AD._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Juni 2018 (Urk. 5/8), von AE._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Juni 2018 (Urk. 5/11), von AF._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 7. September 2019 (Urk. 5/15), von AG._____ anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 6. Februar 2018 (Urk. 5/18) sowie anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Juni 2018 (Urk. 5/19), von AJ._____ an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2018 (Urk. 5/21) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 (Urk. 5/22), von AO._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Juni 2018 (Urk. 5/23) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. März 2019 (Urk. 5/24), von BA._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2018 (Urk. 5/25) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2018 (Urk. 5/26), von AK._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
2. Februar 2018 (Urk. 5/29) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
14. September 2018 (Urk. 5/30), von U._____ anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 9. August 2018 (Urk. 5/31) und der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 25. Januar 2019 (Urk. 5/33), von AM._____ anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 12. November 2018 (Urk. 5/34) und der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 15. März 2019 (Urk. 5/35), von N._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2019 (Urk. 5/36) und der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 17. Mai 2019 (Urk. 5/38) sowie von O._____ an- lässlich der Berufungsverhandlung vom 16. November 2021 (Urk. 157 S. 22 ff.), für die Beurteilung dieser Frage von Relevanz. Diese Aussagen sind zu würdigen und gestützt auf diese gesamtheitliche Würdigung der Beweismittel ist zu beurtei- len, ob sich der Beschuldigte in einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Notwehrsituation oder in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden ver- meintlichen Notwehrsituation befand. 3.3. Verschiedene Zeugen und Auskunftspersonen führten in ihren Einvernah- men jeweils aus, dass sie zum eigentlichen Vorfall keine Angaben machen könn- ten. Aus diesen Befragungen kann somit hinsichtlich der vorliegend zu beurteilen-
- 37 - den Frage, ob sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation befand, nichts ab- geleitet werden. 3.3.1. So sagte AO._____, die Ehefrau des Privatklägers 2, aus, es sei alles ziemlich schnell gegangen. Sie habe gesehen, dass es eine Diskussion gegeben habe, danach eine Rammelei. Sie sei dann zurückgegangen und habe eine ehe- malige Arbeitskollegin getroffen, mit der sie aber leider keine Gelegenheit gehabt habe, länger zu sprechen. Dann habe sie gesehen, wie der Privatkläger 1 voller Blut gewesen und nach draussen geführt worden sei (Urk. 5/23 F/A 13 und F/A 18). Sie habe weder etwas von der Diskussion mitbekommen, noch ein Mes- ser gesehen oder gesehen, wie zugestochen worden sei (Urk. 5/23 F/A 19 und F/A 22 f.) Später führte sie aus, sie habe gesehen, dass der Privatkläger 1 geblu- tet habe, als sie die Raucherlounge betreten habe. Sie könne aber nicht sagen, was der Beschuldigte und der Privatkläger 1 gesprochen hätten (Urk. 5/24 F/A 20). Ebenso konnte sie keine Angaben dazu machen, was die Privatkläger 1 und 2 gemacht hätten (Urk. 5/24 F/A 31 f.). Weiter führte sie aus, dass sie nicht wahrgenommen habe, dass Flaschen oder Gläser geworfen worden seien. Auf dem Fussboden habe sie jedenfalls keine Scherben gesehen (Urk. 5/23 F/A 26 f.; Urk. 5/24 F/A 73 f.). Dass die Zeugin kein Werfen von Flaschen und/oder Gläser wahrnahm, ist gestützt auf die vorstehend zitierten Aussagen somit dadurch zu erklären, dass sie gemäss eigenen Aussagen die Raucherlounge erst betrat, als der Privatkläger 1 bereits blutete. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist als erstellt zu betrachten, dass dem Privatkläger 1 diese Verletzung am Ende der Auseinan- dersetzung mit dem Beschuldigten zugefügt wurde. 3.3.2. N._____, ein Freund des Privatklägers 1, sagte aus, er habe den Raucher- raum erst betreten, als der Privatkläger 1 bereits blutverschmiert auf ihn zuge- kommen sei (Urk. 5/36 F/A 17 und F/A 19; Urk. 5/38 F/A 14). Er habe den Beginn der Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten nicht mitbekommen (Urk. 5/36 F/A 20). Er habe auch nicht gesehen, dass Fla- schen oder Gläser in Richtung des Beschuldigten geworfen worden seien. Er sel- ber habe nichts geworfen (Urk. 5/36 F/A 21 f.). Wenn es so gewesen wäre, hätte der Beschuldigte bestimmt eine Flasche ins Gesicht gekriegt. Es hätten genügend
- 38 - Flaschen zur Verfügung gestanden (Urk. 5/38 F/A 100). Dass N._____ kein Wer- fen von Flaschen und/oder Gläser in Richtung des Beschuldigten wahrnahm, ist gestützt auf dessen Aussagen ebenfalls dadurch zu erklären, dass er wie die Zeu- gin AO._____ gemäss eigenen Aussagen die Raucherlounge erst betrat, als der Privatkläger 1 bereits blutete. 3.3.3. BA._____, der sich als flüchtiger Bekannter des Privatklägers 1 bezeich- nete, gab ebenfalls zu Protokoll, den eigentlichen Vorfall nicht mitbekommen zu haben. Er sei erst zum Eingangsbereich der Raucherlounge gelangt, als der Pri- vatkläger 1 blutverschmiert rückwärts aus der Raucherlounge gekommen sei (Urk. 5/25 F/A 11 und F/A 23; Urk. 5/26 F/A 14 und F/A 19). Er wisse nicht, ob auf dem Boden im Eingangsbereich der Raucherlounge Scherben gelegen hätten (Urk. 5/25 F/A 26). 3.3.4. Auch die meisten Angestellten und Organisatoren des J._____s führten in ihren jeweiligen Einvernahmen aus, den Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 nicht direkt wahrgenommen zu haben (AC._____, Urk. 5/6; AD._____, Urk. 5/8; AB._____, Urk. 5/4; AF._____, Urk. 5/15). Entgegen der Darstellung des Privatklägers 1 (Urk. 345 Rz 83) handelt es sich somit für die hier zu beurteilende Frage nicht um für die Sachverhaltserstellung wesentliche Beweismittel. 3.3.5. Der Security-Mitarbeiter AE._____ nahm die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 ebenfalls nicht wahr, sondern kam erst nach der Messerattacke in die Raucherlounge, um den Beschuldigten hinun- terzuführen. Er gab an, er habe Scherben auf dem Boden gesehen, es hätten aber nur wenige verstreute Scherben herumgelegen, weshalb es nicht nötig ge- wesen sei, diese durch das Putzpersonal wegräumen zu lassen (Urk. 5/11 F/A 70-75). 3.3.6. Club-Manager AG._____ gab in seinen Einvernahmen an, dass kleinere Scherben herumgelegen seien, als er die Raucherlounge nach dem Vorfall betre- ten habe. Dies komme aber oft vor, und es habe jedenfalls nicht wie auf einem "Schlachtfeld" ausgesehen (Urk. 5/18 F/A 28 f.; Urk. 5/19 F/A 92).
- 39 - 3.3.7. AA._____, Einsatzleiter der Security am Abend des Vorfalls, gab zu Proto- koll, sich nach ungefähr 30 bis 45 Minuten nach dem Vorfall in die Raucherlounge begeben zu haben. Er habe festgestellt, dass Gläser am Boden gelegen hätten. Dies sei aber völlig normal. Deswegen werde im Club auch immer wieder gerei- nigt (Urk. 5/2 F/A 76-80). 3.3.8. Auch die ausgerückten Polizeibeamten P._____ und Q._____, auf deren Aussagen sich der Beschuldigte u.a. zur Begründung seines Beweisantrags auf Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens bezog, erschienen erst nach dem Vorfall am Tatort. Sie konnten daher bezüglich des Ablaufs der Ausein- andersetzung ebenfalls keine sachdienlichen Informationen geben (Urk. 1/11; Urk. 1/12; Urk. 5/39; Urk. 5/40). 3.3.9. Entgegen der Darstellung des Privatklägers 1 ergeben sich sodann – wie teilweise bereits erwogen – auch aus den Einvernahmen von AH._____, AF._____ und AI._____ keine für die Sachverhaltsfeststellung betreffend die streitgegenständliche Frage, ob eine Notwehrsituation vorlag, relevanten Erkenntnisse. Bereits aus den vom Privatkläger 1 zitierten Aussagen und gemachten Ausführungen (Urk. 345 Rz 84 ff.) ist ersichtlich, dass diese Zeugen höchstens Ausführungen nach dem Vorfall, mithin zum Nachtatverhalten des Beschuldigten machen konnten. Dass diese Zeugen vom eigentlichen Vorfall, also von der Messerstecherei, etwas mitbekommen hätten, ergibt sich weder aus den Ausführungen des Privatklägers 1 noch aus den entsprechenden Einvernahmen. 3.3.10. Der Privatkläger 1 nahm sodann Bezug auf eine Protokollnotiz in der Einvernahme der Zeugin AI._____ und macht gestützt darauf geltend, dass die Zeugen AF._____ und AI._____, aber auch alle weiteren Zeugen, die zum Umfeld des Beschuldigten gehören würden, unter massivem Aussagedruck gestanden haben müssten, den der Bruder des Beschuldigten orchestriert habe (Urk. 345 Rz 86 f.). Dieser ernstzunehmende Vorwurf lässt sich vorliegend indessen nicht erhärten. Zwar ist richtig, dass anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Zeugin AI._____ vom 7. September 2018 die Staatsanwältin dem Beschuldigten eröffnete, dass der Gefängnisbesuch seines Bruders und
- 40 - seiner Mutter abgehört worden sei und seine Ergänzungsfragen, welche die Zeugen im Hinblick auf deren Aussageninhalte „auf die Sprünge“ helfen sollen, wie sein Bruder ihn gebrieft habe, nun mit Spannung erwartet würden (Urk. 5/17 S. 13 f.). Entgegen der Auffassung des Privatklägers 1 kann daraus indessen nicht abgeleitet werden, dass der Bruder des Beschuldigten die dem Beschuldigten nahestehenden Zeugen beeinflusst hätte. Zunächst wies die Staatsanwältin in der fraglichen Protokollnotiz einzig darauf hin, dass der Bruder des Beschuldigten diesen – und nicht etwa irgendwelche Zeugen – im Hinblick auf die Stellung von Ergänzungsfragen vorbereitet habe, mit dem Zweck, von den Zeugen für ihn (den Beschuldigten) vorteilhafte Antworten zu erhalten. Dass die Zeugen unter einem massiven Aussagedruck gestanden haben müssen, den der Bruder des Beschuldigten orchestriert habe, ergibt sich aus dieser Protokollnotiz indessen nicht. Auch in den übrigen Untersuchungsakten finden sich keine entsprechenden Hinweise auf eine solche Einflussnahme. Hinzu kommt, dass die Zeugin AI._____ in der Folge ausdrücklich ausführte, nicht beeinflusst worden zu sein (Urk. 5/17 F/A 87 ff., insbesondere F/A 94 f. sowie bereits in F/A 14 f.). 3.4. Erstellt ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 beim Passieren verse- hentlich touchierte, woraufhin dieser ihn mit dem Ellbogen zurückstiess. Dies wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. So führte er in der polizeilichen Befra- gung vom 26. Januar 2018 aus, er habe sich umgedreht und gesagt, er sei nicht der Kleinste, er könne nichts dafür, wenn er diese Person ein wenig touchiert habe (Urk. 3/1 F/A 29). Auch in der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2018 schil- derte der Beschuldigte ein Touchieren, wenngleich er in jener Einvernahme in der Raucherlounge eine Frau touchiert haben will, woraufhin er "von einem Typ" ei- nen Stoss in den Rücken bekommen habe (Urk. 3/1 F/A 5). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung im Rückweisungsverfahren führte der Beschuldigte aus, dass er den Privatkläger 1 angerempelt habe, sich danach bei diesem aber ent- schuldigt habe und seinen Weg gegangen sei (Prot. II S. 13). Auch der Privatklä- ger 1 und 2 bestätigten in ihren Einvernahmen jeweils, dass es zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger 1 zu einer Rempelei gekommen sei (Urk. 4/1 F/A 5; Urk. 4/2 F/A 9).
- 41 - 3.5. Ebenfalls erstellt ist, dass es im Anschluss an dieses Anrempeln zu einer verbalen Auseinandersetzung kam. So führte der Beschuldigte anlässlich der Haf- teinvernahme vom 27. Januar 2018 aus, dass er mit dem Privatkläger 1 diskutiert habe, dieser dabei schon ein bisschen aggressiv gewesen wäre (Urk. 3/2 F/A 5). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung im Rückweisungsverfahren schilderte der Beschuldigte wie erwogen, dass er sich nach dem Anrempeln sogleich ent- schuldigt habe, sie dann aber Vollgas auf ihn los gekommen seien (Prot. II S. 13). Auch der Privatkläger 1 äusserte sich in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 7. Juni 2018 dahingehend, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dieser solle etwas schauen, wie er durchlaufe, woraufhin sich der Beschuldigte sofort vor sein Gesicht gedrückt und ihn gefragt habe, ob er (der Privatkläger 1) ein Problem habe (Urk. 4/1 F/A 15 und F/A 29 ff.). Der Privatkläger 2 bestätigte in der polizeilichen Einvernahme ebenfalls, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 ein Gerangel und Wortgefecht gegeben habe (Urk. 4/2 F/A 9). Auch AJ._____, der Event-Manager, bestätigte in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 14. September 2018, dass es eine mündliche Auseinan- dersetzung bzw. ein Wortgefecht gegeben habe, welche bzw. welches sich nach ein paar Minuten wieder gelegt habe (Urk. 5/22 F/A 19, F/A 38 und F/A 47). 3.6. Fest steht sodann, dass Drittpersonen im Zuge dieser verbalen Auseinan- dersetzung versuchten, die Situation zwischen dem Beschuldigten und dem Pri- vatkläger 1 zu beruhigen. Allerdings erweist sich die Beweislage im Einzelnen hin- sichtlich dieses Schlichtungsversuchs als uneinheitlich. Während die Privatklä- ger 1 und 2 sowie AK._____ übereinstimmend aussagten, dass AK._____ der Einzige gewesen sei, der die nach dem Anrempeln im Eingangsbereich der Rau- cherlounge entstandene verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldig- ten und dem Privatkläger 1 zu schlichten versucht habe (Urk. 4/1 F/A 15; Urk. 4/3 F/A 17; Urk. 5/29 F/A 14 und F/A 50; Urk. 5/30 F/A 16 und F/A 62), stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass seine Kollegen AK._____, AF._____, AL._____ und U._____ versucht hätten, die verbale Auseinandersetzung zu schlichten, dies allerdings beim zweiten Aufeinandertreffen im hinteren Bereich der Raucherlounge (Urk. 3/3 F/A 12 f., F/A 21, F/A 29 und F/A 44; Urk. 3/4 F/A 37, F/A 45, F/A 82 und F/A 84; Prot. I S. 22). Aussagen oder andere Beweis-
- 42 - mittel, welche die Darstellung des Beschuldigten stützen, bestehen allerdings keine. Demgegenüber äusserte sich AK._____, der gemäss eigenen Angaben an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2018 seit über 10 Jahren mit dem Beschuldigten befreundet ist (Urk. 5/29 F/A 4), dahingehend, dass er ver- sucht habe, beim ersten Aufeinandertreffen des Beschuldigten mit dem Privatklä- ger 1 zu schlichten (Urk. 5/29 F/A 14). Die Darstellung des Beschuldigten kann somit nicht als erstellt gelten. Insbesondere kann nicht erstellt werden, dass es im weiteren Verlauf des Vorfalls zu einem (weiteren) Schlichtungsversuch gekom- men wäre. 3.7. Übereinstimmend beschrieben der Beschuldigte und mehrere Zeugen den weiteren Verlauf des Vorfalls dahingehend, dass sich der Beschuldigte von der Szene entfernte, woraufhin der Privatkläger 1 ihm zusammen mit zwei bis drei Kollegen folgte und ihn im hinteren Bereich der Lounge umstellte. 3.7.1. So schilderte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018, dass er nach dem Anrempeln weitergegangen sei. Darauf- hin seien vier Typen auf ihn zugekommen, hätten Flaschen nach ihm geworfen und versucht, ihn mit Fäusten und Fusstritten zu attackieren (Urk. 3/1 F/A 29). Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2018 schilderte der Be- schuldigte, wie er von Flaschen beworfen und tätlich angegriffen worden sei (Urk. 3/2 F/A 5). In der delegierten Einvernahme vom 26. Juni 2018 führte der Be- schuldigte sodann aus, er habe sich nach dem ersten Aufeinandertreffen mit dem Privatkläger 1 wegbewegt und sei zu seinen Kollegen an den hintersten Stehtisch der Raucherlounge gegangen. Daraufhin seien der Privatkläger 1 und einer seiner Kollegen wie "Bulldozer" auf ihn zugekommen. Zwei weitere Kollegen des Privat- klägers 1 hätten sich noch im Hintergrund gehalten. Der Privatkläger 1 habe ver- sucht, ihn mit den Händen zu schlagen (Urk. 3/3 F/A 12 f., F/A 28 ff. und F/A 57). Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2019, anlässlich der vorin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juli 2020 sowie in der ersten Berufungsver- handlung vom 16. November 2021 gab der Beschuldigte an, nach dem Anrem- peln gegangen zu sein (Urk. 3/4 F/A 83; Prot. I S. 21 f.; Urk. 157 S. 42). Ebenso erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im vorliegenden
- 43 - Rückweisungsverfahren, dass er sich nach dem Anrempeln sogleich entschuldigt habe und seinen Weg gegangen sei, sie dann aber Vollgas mit Flaschen auf ihn los gekommen seien (Prot. II S. 13 f.). 3.7.2. AK._____ führte aus, der Beschuldigte sei nach der ersten Auseinander- setzung in den hinteren Teil der Raucherlounge gegangen. Danach habe sich eine weitere Person zum Privatkläger 1 dazugestellt. Weiter führte AK._____ aus, dass diese beiden Personen Augenkontakt zum Beschuldigten gesucht hätten und irgendwie scharf auf diesen gewesen seien (Urk. 5/29 F/A 14 und F/A 51). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte AK._____, dass sich der Beschuldigte nach der Diskussion friedlich vom Privatkläger 1 in die hin- tere linke Ecke entfernt habe. Daraufhin habe er gesehen, wie sich eine weitere Person zum Privatkläger 1 gestellt habe, die beiden sich gemeinsam motiviert und aufgeputscht hätten und eine sehr unfriedliche Haltung eingenommen hätten. Daraufhin seien beide in Richtung des Beschuldigten gelaufen. Dann sei es schon los gegangen (Urk. 5/30 F/A 16 und F/A 45). 3.7.3. U._____, der in seinen Einvernahmen vom 9. August 2018 und vom 25. Ja- nuar 2019 ausführte, weder den Beschuldigten noch den Privatkläger 2 wirklich zu kennen, sondern lediglich den Beschuldigten vorher schon einmal gesehen zu haben (Urk. 5/31 F/A 6 und F/A 19 f.; Urk. 5/33 F/A 7 ff.), stand während des Vor- falls in der Raucherlounge zwei oder drei Meter entfernt und bestätigte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 25. Januar 2019 ebenfalls, dass sich der Beschuldigte zurückgezogen habe, nämlich indem er in Richtung Fenster ge- gangen sei. Der Privatkläger 1 und zwei, drei Kollegen seien dann mit Flaschen auf den Beschuldigten losgegangen (Urk. 5/33 F/A 16, F/A 18, F/A 24 und F/A 37). Bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. August 2018 führte U._____ aus, dass drei oder vier Leute in der Raucherlounge auf eine Per- son losgegangen seien, mit Flaschen und so (Urk. 5/31 F/A 12 f.). Weitergehende Ausführungen zum Vorfall konnte er indessen keine machen. 3.7.4. AM._____ konnte gemäss eigener Darstellung den Vorfall von der rechten Seite der Raucherlounge wahrnehmen. Auch er bezeichnete sich als flüchtiger Bekannter des Beschuldigten (Urk. 5/35 F/A 7 f.) und kannte gemäss eigenen An-
- 44 - gaben den Privatkläger 1 nicht (Urk. 5/35 F/A 13). Hinsichtlich des Tathergangs führte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2018 aus, dass es beim Fenster in der Raucherlounge zu einer Pöbelei mit Faustschlägen gekommen sei. Dann hätten sich zwei oder drei weitere Personen eingeklinkt und der Beschuldigte sei von den Angreifern in die Enge getrieben worden (Urk. 5/34 F/A 7 und F/A 17). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
15. März 2019 bestätigte AM._____ seine Ausführungen (Urk. 5/35 F/A 28 ff., F/A 38 ff. und F/A 60). Im Übrigen führte AM._____ aus, nicht gesehen zu haben, dass der Beschuldigte im Zuge der Pöbelei dem Privatkläger 1 einen Faustschlag oder andere Schläge ausgeteilt hätte, im Gegensatz zum Privatkläger 1, der mit der Faust in Richtung Kopf des Beschuldigten eingeschlagen habe (Urk. 5/35 F/A 38 ff. und F/A 49 ff.). Der Privatkläger 1 macht auch im Zusammenhang mit den Aussagen von AM._____ geltend, dass dessen Aussagen ganz generell mit Zurückhaltung zu würdigen seien, da der Zeuge ein Kollege des Beschuldigten sei (Urk. 345 Rz 82 S. 42 f.). Gestützt worauf der Privatkläger 1 zu dieser Schlussfolgerung gelangt, ist nicht erkennbar. AM._____ selbst bezeichnete sich wie erwähnt lediglich als flüchtiger Bekannter des Beschuldigten. Hinweise darauf, welche einen anderen Schluss zulassen würden, sind keine erkennbar. Im Übrigen kann entgegen der Darstellung des Privatklägers 1 nicht festgehalten werden, dass die Aussagen von AM._____ qualifiziert widersprüchlich wären, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könnte. Vielmehr führte AM._____ zumindest in den relevanten Punkten übereinstimmend aus, wie er die damalige Situation erlebte. Ebenso stellte er in seinen jeweiligen Einvernahmen klar, wenn er zu gewissen Aspekten keine Auskunft geben konnte. Sodann ist nicht erkennbar, dass AM._____ mit seinen Aussagen versucht hätte, die Situation für den Beschuldigten möglichst vorteilhaft darzustellen. 3.7.5. O._____, der gemäss eigenen Angaben den Beschuldigten durch einen Ar- beitskollegen als Kollegen kenne und ihn im Ausgang gesehen habe, während ihm die Privatkläger 1 und 2 nicht bekannt seien (Urk. 157 S. 23 f.), führte anläss- lich der ersten Berufungsverhandlung vom 16. November 2021 aus, er sei wäh-
- 45 - rend dem Vorfall näher beim Ausgang gestanden als der Beschuldigte, der hinten im Raucherraum gewesen sei (Urk. 157 S. 28). Nachdem er ein Zersplittern eines Glases gehört habe, habe er gesehen, wie eine Gruppe von Jungs hereinge- stürmt sei und versucht habe, auf den Beschuldigten zuzugehen. Was konkret ge- schehen sei, habe er indessen nicht gesehen (Urk. 157 S. 29 f. und S. 36). 3.7.6. Auch AJ._____, der Event-Manager, äusserte sich anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 1. Februar 2018 dahingehend, dass sich der Beschul- digte in den hinteren Teil der Raucherlounge begeben habe. Der andere, mithin der Privatkläger 1, sei zunächst stehen geblieben, dann jedoch dem Beschuldig- ten gefolgt. Er habe gesehen, dass anschliessend dort etwas passiert sei und er habe wahrgenommen, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei, woraufhin er rausgerannt sei, um die Security zu orientieren (Urk. 5/21 F/A 8). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 führte AJ._____ erneut aus, dass sich der Beschuldigte nach der kurzen mündlichen Auseinander- setzung in den hinteren Teil der Raucherlounge zurückgezogen habe. Der Privat- kläger 1 – von AJ._____ als der "andere" bezeichnet – sei dem Beschuldigten ge- folgt, woraufhin sich beide nochmals aufeinander zubewegt hätten, wobei er den Grund dafür nicht kenne. Anschliessend sei die Auseinandersetzung eskaliert (Urk. 5/22 F/A 19, F/A 38 und F/A 40). Der Privatkläger 1 führte hinsichtlich dieses Sachverhaltselements anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, dass diese räumliche Verschiebung in den hinteren Teil der Raucherlounge nicht erstellt sei. Dabei bezog er sich insbesondere auf die Aussage von AJ._____ (Urk. 345 Rz 80 und Rz 82). Dem Einwand des Privatklägers 1 ist indessen nicht zu folgen. Zwar trifft zu, dass AJ._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
14. September 2018 ausführte, die Parteien hätten sich ca. in der Mitte des Raumes getroffen. Gleichzeitig aber, und dies unterschlägt der Privatkläger 1, führte AJ._____ in derselben Antwort ausdrücklich aus, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 1 zunächst aneinander geraten seien, sich die zweite Partei (der Beschuldigte) dann aber in den Raucherraum nach hinten begeben habe (Urk. 5/22 F/A 38). Entgegen dem Eindruck, den der Privatkläger 1 erwecken
- 46 - möchte, schilderte somit auch AJ._____ ein Verschieben des Beschuldigten in den hinteren Teil der Raucherlounge. Entsprechend führte er auch aus, dass das zweite Aufeinandertreffen „ca.“ in der Mitte des Raumes gewesen sei. Gestützt auf die in den Untersuchungsakten befindlichen Fotoaufnahmen der Raucherlounge ist erstellt, dass es sich um einen sehr kleinen Bereich handelt. Entsprechend kann auch ein Verschieben in den hinteren Teil nach wie vor als „ca. in der Mitte“ wahrgenommen werden. Entgegen den wiederholten Einwendungen des Privatklägers 1 bleibt es somit dabei, dass gestützt auf die vorstehend zitierten Aussagen erstellt ist, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 1 zunächst aneinander gerieten und sich der Beschuldigte nach dieser verbalen Auseinandersetzung in den hinteren Teil der Raucherlounge, mithin weg vom Ausgang bewegt hat. 3.7.7. Demgegenüber äusserte sich der Privatkläger 1 dahingehend, dass es zu gar keinen Handgreiflichkeiten gekommen sei. Vielmehr sei ein Kollege des Be- schuldigten dazwischen gegangen und habe zu schlichten versucht. Daraufhin sei ein Kollege von ihm (dem Privatkläger 1) dazugekommen, um sich zu erkundigen, was los sei. Zusammen mit seinem Kollege habe er einen Schritt auf den Be- schuldigten zu gemacht. Unmittelbar danach habe der Beschuldigte mit dem Mes- ser auf ihn eingestochen (Urk. 4/1 F/A 15 und F/A 133 ff.). 3.7.8. Auch der Privatkläger 2, der gemäss eigenen Angaben anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 den Vorfall aus einer Entfernung von zwei bis dreieinhalb Metern beobachtet haben will (Urk. 4/2 F/A 17), schilderte den Vorfall dahingehend, dass es zu keiner Pöbelei gekommen sei. Vielmehr habe sich der Beschuldigte vom Privatkläger 1 abgedreht. Als nächstes habe er (der Privatkläger 2) gesehen, dass der Beschuldigte auf den Privatkläger 1 los- gehe, wobei er nur gesehen habe, wie der Beschuldigte mit der rechten Hand auf seinen Bruder (den Privatkläger 1) eingeschlagen habe, woraufhin er dazwischen gegangen sei (Urk. 4/2 F/A 4, F/A 9 ff. und F/A 17 f.). Auf einmal habe der Privat- kläger 1 "Achtung, er hat ein Messer" zu ihm gesagt und ihn nach hinten wegge- zogen (Urk. 4/2 F/A 4 und F/A 18). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 7. Juni 2018 bestätigte der Privatkläger 2 diese Aussagen. Dabei ver-
- 47 - neinte er, dass es über ein Gedränge und ein Wortgefecht hinaus zu einem Hand- gemenge zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 gekommen sei (Urk. 4/3 F/A 61). Irgendein Typ sei dazwischen gegangen und habe seinen Bru- der sowie den Beschuldigten aufgefordert, "mit dem Scheiss" aufzuhören. Sein Bruder habe einen Schritt zurück gemacht und sich abgedreht, damit es keine Diskussionen mehr gebe. Auch er habe sich gerade wieder seiner Frau zuwenden wollen, als er gesehen habe, wie der Beschuldigte eigentlich aus dem Nichts auf seinen Bruder eingeschlagen habe. Dann sei er schon gesprungen, um dazwi- schen zu gehen, sei dann aber nach hinten gezogen worden und habe nur noch den Warnruf gehört: "Achtung: Messer, Messer!" (Urk. 4/3 F/A 17 und F/A 31). 3.7.9. Die Aussagen der vorstehend zitierten Zeugen und Auskunftspersonen stammen aus unterschiedlichen Wahrnehmungspositionen und variieren hinsicht- lich des Geschehens unmittelbar vor und unmittelbar nach dem angeklagten Vor- fall, stimmen indessen dennoch im Kern überein, sodass eine Absprache auszu- schliessen ist, zumal die Zeugen unter der Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB aussagten. Sodann stimmen diese Aussagen im Kerngeschehen mit der vom Be- schuldigten geschilderten Darstellung der Ereignisse nach dem Anrempeln über- ein. Einzig die Privatkläger 1 und 2 schildern keine verbale und/oder tätliche Aus- einandersetzung im hinteren Bereich der Raucherlounge, sondern stellen den Vorgang so dar, dass der Beschuldigte ohne Veranlassung ein Messer gezogen habe. Hinsichtlich deren Aussagen ist indessen zu berücksichtigen, dass sie als Geschädigte und vor allem als in die Auseinandersetzung Mitinvolvierte ein Inter- esse daran haben, den Vorfall in einem für sie möglichst günstigen Licht darzu- stellen. Darüber hinaus fällt auf, dass sich beide Privatkläger auf den Standpunkt stellen, dass sie sich nichts hätten zu Schulden kommen lassen, sondern die Ag- gression vielmehr einzig vom Beschuldigten ausgegangen sei. Diese Darstellung widerspricht diametral den vorstehend zitierten Ausführungen von verschiedenen Zeugen und Auskunftspersonen, bei welchen wie erwähnt keine Hinweise auf eine Absprache bestehen, zumal alle befragten Personen den Vorfall aus ihrer ei- genen Wahrnehmung mit eigenen Worten schilderten und dabei unterschiedliche Elemente in den Fokus rückten. Irgendwelche Zeugen, sonstige Auskunftsperso-
- 48 - nen oder weitere Beweismittel, welche die Darstellung der Privatkläger 1 und 2 stützen würden, sind keine ersichtlich. 3.7.10. Entsprechend hat als erstellt zu gelten, dass sich der Beschuldigte nach der ersten verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 von diesem ent- fernte, der Privatkläger 1 in der Folge aber zusammen mit weiteren Personen wie- der an den Beschuldigten gelangte, woraufhin die Situation eskalierte. 3.8. Nach den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sowie weiterer Zeugen und Auskunftspersonen kam es sodann im Zuge der Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 und dessen Kollegen zu Wür- fen von Gläsern und Flaschen in Richtung des Beschuldigten. 3.8.1. Dies wurde von mehreren Zeugen bestätigt, die entweder das Zerspringen von Glas hörten oder Scherben am Boden sahen. So führte AK._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2018 aus, dass er sich nach einem Security-Mitarbeiter umgesehen habe, damit das Ganze nicht eskaliere. Dann sei es aber schon losgegangen. Es sei alles sehr schnell passiert. Gläser und Fla- schen seien herumgeflogen (Urk. 5/29 F/A 14 f., F/A 17 f. und F/A 25). Weiter führte AK._____ aus, dass ihm die Wunde am Hinterkopf des Beschuldigten auf- gefallen sei und dieser sich ihm gegenüber auf Nachfrage dahingehend geäussert habe, dass er die Verletzung vermutlich von einer Flasche oder einem Glas habe, das ihm angeworfen worden sei (Urk. 5/29 F/A 23, F/A 25 f. und F/A 34 f.). An- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte AK._____, wie ihn die "sehr unfriedliche Haltung" des Privatklägers 1 und dessen Kollegen beunru- higt habe. Als sich der Privatkläger 1 und dessen Kollege in Richtung des Be- schuldigten begeben hätten, sei er nervös gewesen und habe einen Securitas aufsuchen wollen. Dann sei es links von ihm schon losgegangen. Es sei ein "Rie- senpuff" gewesen und es hätte nichts Konkretes mehr erkannt werden können. Gläser und/oder Flaschen seien in die Brüche gegangen, man habe dies gut hö- ren können. Es habe "geklöpft und getätscht", wobei er selbst nichts wirklich habe erkennen können (Urk. 5/30 F/A 16 und F/A 71 f.). Es habe eine Riesenschlägerei gegeben, etwas Konkretes habe er nicht beobachten können (Urk. 5/20 F/A 47 und F/A 49 ff.). Im Treppenhaus habe er dann den Hinterkopf des Beschuldigten
- 49 - gesehen und dessen Verletzung feststellen können. Er wisse indessen nicht, wo- her diese Verletzung stammen würde, zumal er nicht gesehen habe, wie der Be- schuldigte konkret verletzt worden sei (Urk. 5/30 F/A 63 ff.). Vielmehr habe der Beschuldigte ihm gegenüber geäussert, dass die Verletzung wahrscheinlich von einem Glas herrühre, welches er (der Beschuldigte) an den Kopf erhalten habe (Urk. 5/30 F/A 76). Der Privatkläger 1 führte in diesem Zusammenhang aus, der Zeuge AK._____ schildere gar nicht, was er wisse, sondern nur was er vermute (Urk. 345 Rz 82 S. 39). Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr bringt AK._____, nachdem er belehrt wurde, die Wahrheit aussagen zu müssen, mit seinen Antworten zum Ausdruck, wie sich die Situation nach seiner Erinnerung zugetragen hat. Von einer Vermutung kann diesbezüglich nicht die Rede sein. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich AK._____, nur um zugunsten des Beschuldigten auszusagen, der Gefahr einer Strafuntersuchung aussetzen würde. 3.8.2. Auch U._____ äusserte sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
9. August 2018 dahingehend, dass drei oder vier Leute in der Raucherlounge mit Flaschen und so auf eine Person, hinsichtlich welcher er später herausgefunden habe, dass es sich um den Beschuldigten gehandelt habe, losgegangen seien. Es sei alles sehr schnell gegangen, innerhalb von Sekunden (Urk. 5/31 F/A 12 f. und F/A 15 f.). Er wisse aber nicht, wie viele Gläser und/oder Flaschen geworfen wor- den seien (Urk. 5/31 F/A 20). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 25. Januar 2019 schilderte U._____ den Vorgang dahingehend, dass alles schnell gegangen sei. Der Privatkläger 1 sei mit zwei, drei Leuten auf den Beschuldigten zugegangen. Er habe gehört und sicherlich wahrgenommen, dass eine Flasche kaputt gegangen sei (Urk. 5/33 F/A 17). Später in derselben Einver- nahme räumte U._____ ein, dass es auch Gläser vom Tisch hätten sein können, die auf den Boden gefallen wären. Man habe einfach Glas splittern hören (Urk. 5/33 F/A 55 f. und F/A 106). Gefragt nach dem konkreten Tatbeitrag des Pri- vatklägers 1 äusserte U._____, dass er dazu nichts sagen könne. Er habe nur ge- sehen, dass der Privatkläger 1 dem Beschuldigten hinterhergegangen sei, nach- dem sich dieser zurückgezogen habe (Urk. 5/33 F/A 18). Konkrete Schläge des
- 50 - Privatklägers 1 gegen den Beschuldigten habe er keine sehen können (Urk. 5/33 F/A 42). Ebenso konnte U._____ keine Aussagen darüber tätigen, dass jemand eine Flasche geworfen hätte (Urk. 5/33 F/A 58). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Privatkläger 1 geltend, auf die Aussagen von U._____ könne nicht abgestellt werden respektive diese seien be- deutungslos (Urk. 345 Rz 80 2.-4. Lemma und Rz 82 S. 37). Diesem Einwand kann aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. U._____ äusserte sich zu den vorstehend genannten Punkten jeweils weitgehend übereinstimmend und in einigen Worten. Dass gewisse Abweichungen auftreten, noch dazu wenn beide Einvernahmen rund fünf Monate auseinanderliegen, ist nachvollziehbar und kann nicht so interpretiert werden, das dessen Aussagen insgesamt unglaubhaft wären. Der Privatkläger 1 bringt in diesem Zusammenhang sodann vor, dass aktenkundig sei, das Hintermänner des Beschuldigten versucht hätten, auf die Untersuchung Einfluss zu nehmen, was auch die Einvernahme von U._____ betreffe (Urk. 345 Rz 80 3. Lemma). Dass hierfür keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wurde bereits vorstehend ausgeführt (s. vorne Erw. III.3.3.10), wobei sich denn auch aus der vom Privatkläger 1 zitierten "Haftpost" (Urk. 23/1-4) nichts anderes ergibt und es der Privatkläger 1 im Übrigen gänzlich unterlassen hat, diese Behauptung auch nur ansatzweise zu substantiieren. 3.8.3. AM._____ schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. No- vember 2018, dass unmittelbar nach den Faustschlägen Flaschen und Gläser ge- flogen seien. Es sei nicht lange gegangen. Es habe eine kurze Pöbelei gegeben, dann seien Fäuste gefolgt und sobald der Beschuldigte nach hinten gegangen sei, seien schon die ersten Flaschen geflogen. Man habe gehört, dass es Scher- ben gegeben habe. Die Flaschenwürfe habe er gesehen, nicht jedoch, wer die Flaschen geworfen habe (Urk. 5/34 F/A 7 und F/A 18 ff.). Anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme führte AM._____ aus, der Beschuldigte sei nach der Pöbelei, als er in die Ecke gedrängt worden sei, quasi auf dem Sofa gelegen. Dann seien Flaschen von hinten nach vorne auf das Sofa geflogen. Man habe Scherben gehört und danach sei das Chaos in der Raucherlounge ausgebrochen
- 51 - (Urk. 5/35 F/A 73 f., F/A 128 ff. und F/A 141). Die an der Pöbelei beteiligten Per- sonen hätten Flaschen geworfen und seien dem Beschuldigten immer näher ge- kommen, woraufhin dieser das Messer gezogen habe. Sie seien zu dritt auf ihn losgegangen (Urk. 5/35 F/A 81, F/A 92 und F/A 141). Anders als noch in der poli- zeilichen Einvernahme führte AM._____ sodann aus, dass es die anderen an der Pöbelei beteiligten Personen gewesen seien, welche die Flaschen geworfen hät- ten. Es könne nicht sein, dass nur einer geworfen habe, denn es seien viele Fla- schen gekommen (Urk. 5/35 F/A 93). 3.8.4. Auch O._____, der im ersten Berufungsverfahren vor dem Obergericht ein- vernommen wurde, bestätigte, dass Glas geflogen sei. Ob die Gläser von den "Jungs", die hereingestürmt seien, geworfen worden seien, konnte er indessen nicht beantworten. Er habe einfach gesehen, dass drei oder vier Leute hereinge- stürmt seien und es ein Chaos gegeben habe (Urk. 157 S. 29, S. 31 ff. und S. 35). 3.8.5. Event-Manager AJ._____ bestätigte anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 1. Februar 2018 ebenfalls, dass beim Vorfall Dinge durch die Luft ge- flogen seien. Was genau durch die Luft geflogen sei, könne er jedoch nicht sagen (Urk. 5/21 F/A 18). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
14. September 2018 führte AJ._____ dann aus, dass Gläser, Becher und Ge- tränke geflogen seien (Urk. 5/22 F/A 19 und F/A 40 f.). Dies, nachdem nach dem Wortgefecht wohl irgendetwas dazu geführt habe, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 1 nochmals aufeinander zugegangen seien, woraufhin die Auseinan- dersetzung ausgeartet sei (Urk. 5/22 F/A 19, F/A 38, F/A 40 und F/A 47). Wer diese Gegenstände geworfen habe, könne er aber nicht sagen. Es seien auf alle Fälle Sachen geflogen (Urk. 5/22 F/A 41). Insbesondere könne er nicht bestäti- gen, dass der Privatkläger 1 diese Gegenstände geworfen habe. Es sei auch gut möglich, dass Gäste, welche die Situation hätten aufhalten wollen, auch geworfen hätten (Urk. 5/22 F/A 44). 3.8.6. Demgegenüber äusserte sich der Privatkläger 1 anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018 dahingehend, dass weder von seiner noch von der Seite seines Bruders (dem Privatkläger 2) Flaschen oder Glä- ser in Richtung des Beschuldigten geworfen worden seien. Auch sonst habe er
- 52 - keine Flaschen oder andere Gegenstände fliegen sehen (Urk. 4/1 F/A 70 ff. und F/A 144). Auch der Privatkläger 2 äusserte sich in der gleichen Art anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018. Er habe einzig die Fla- sche gesehen, welcher der Beschuldigte ihm (dem Privatkläger 2) angeworfen habe (Urk. 4/3 F/A 67 ff., F/A 82, F/A 73 f. und F/A 138). 3.8.7. Auffallend ist, dass die Darstellung der Privatkläger 1 und 2, wonach im Zuge der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatklä- ger 1 keine Gläser und/oder Flaschen geworfen worden seien, von keinem be- fragten Zeugen und von keiner befragten Auskunftsperson bestätigt wurde. Viel- mehr bestätigten diese, dass – soweit sie etwas mitbekamen – Flaschen und/oder Gläser durch die Luft geflogen seien. Die diesbezügliche Darstellung der Privat- kläger 1 und 2 erweist sich daher als unglaubhaft. Hinzu kommt, dass weder An- zeichen dafür bestehen, dass sich die Zeugen und Auskunftspersonen miteinan- der abgesprochen hätten noch das ein Motiv erkennbar wäre, weshalb diese hin- sichtlich des Flaschen- und/oder Gläserwurfs falsche Aussagen tätigen sollten. Diesbezüglich ist sodann in Erinnerung zu rufen, dass die Zeugen unter der Straf- androhung gemäss Art. 307 StGB aussagten. Hinzu kommt, dass die Zeugen und Auskunftspersonen ihre Erlebnisse je aus einer eigenen Perspektive und mit eige- nen Worten schilderten und sich dabei auf unterschiedliche Aspekte konzentrier- ten. Darüber hinaus bestehen rund um das Nebengeschehen unterschiedliche Wahrnehmungen, wobei die Zeugen und Auskunftspersonen im Kerngeschehen übereinstimmend aussagten, dass Gläser und Flaschen in Richtung des Beschul- digten geflogen seien. Zwar konnte kein Zeuge und keine Auskunftsperson konkret angeben, von wem die Gegenstände geworfen wurden, doch brachten sämtliche Wahrnehmungen die fliegenden Gläser und/oder Flaschen in unmittelbaren Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1. Insge- samt ist somit gestützt auf die vorstehend erwähnten Aussagen erstellt, dass es im Zuge der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privat- kläger 1, wie es auch in der Anklageschrift formuliert ist, in der Raucherlounge zu Würfen von Gläsern und/oder Flaschen gekommen war. Aus demselben Grund ist
- 53 - es auch lebensfremd, davon auszugehen, dass die vorgefundenen Glasscherben unabhängig von der Auseinandersetzung von heruntergefallenen Gläsern und/oder Flaschen stammen würden. Mehrere Zeugen und Auskunftspersonen schilderten denn auch, dass sie während der Auseinandersetzung zersplitterndes Glas gehört und/oder Glasscherben am Boden gesehen hätten. Dem in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwand des Privatklägers 1, wonach es auch Zeugen gegeben habe, welche kein Werfen von Gläsern und/oder Flaschen festgestellt hätten (Urk. 345 Rz 82 S. 35), ist zu entgegnen, dass wie aufgezeigt verschiedene Zeugen in ihren Aussagen ausführten, die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 gar nicht mitbekommen zu haben. Entsprechend konnten diese Zeugen auch keine Würfe von Gläsern und/oder Flaschen feststellen. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen. Nicht erstellt werden kann gestützt auf die in den Untersuchungsakten befindli- chen Beweismitteln indessen, dass es der Privatkläger 1 gewesen wäre, welcher den Beschuldigten mit einer Flasche oder einem Glas verletzt respektive welcher eine Flasche oder ein Glas in Richtung des Beschuldigten geworfen hat. Ebenso kann nicht erstellt werden, dass der Privatkläger 1 den Beschuldigten mit einem Schlag oder Ähnlichem verletzte. Etwas Derartiges wird von keinem Zeugen und keiner Auskunftsperson, welche – wie vorstehend erläutert – die Auseinanderset- zung in mehr oder weniger unmittelbarer Nähe mitbekommen haben, bestätigt. Auf die uneinheitlichen Aussagen des Beschuldigten, wonach ihn der Privatklä- ger 1 und seine Kollegen mit Fäusten geschlagen sowie getreten hätten, weshalb er sich mit dem Messer habe wehren müssen, muss deshalb nicht weiter einge- gangen werden. 3.9. Der Beschuldigte stellte sich im Zusammenhang mit der Konfrontation in der Raucherlounge wiederholt auf den Standpunkt, dass die Gläser und/oder Fla- schen vom Privatkläger 1 respektive von einer Personen aus seinem Umkreis bzw. aus seiner Gruppe geworfen worden seien. So führte er anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 aus, dass vier Typen auf ihn zuge- gangen seien, Flaschen nach ihm geworfen und versucht hätten, ihn zu attackie-
- 54 - ren. Einige Flaschen habe er abwehren können, eine habe ihn aber am Hinterkopf getroffen (Urk. 3/1 F/A 29). Wer die Flasche und/oder das Glas, die ihn verletzt habe, geworfen habe, könne er nicht sagen. Die ganze Gruppe habe mit Flaschen und Gläsern nach ihm geworfen (Urk. 3/1 F/A 37). Anlässlich der Hafteinvernah- me vom 27. Januar 2018 wiederholte der Beschuldigte seine Darstellung, dass er vom Privatkläger 1 und 2 sowie deren Kollegen mit Flaschen und Gläsern ange- griffen worden sei. Er schilderte die Situation so, dass er vor den Sofas bzw. bei der Lounge an einem Tisch gestanden sei, als Flaschen und Gläser in seine Rich- tung geflogen seien. Mindestens vier Personen seien auf ihn zugekommen und hätten ihn angreifen wollen. Er habe gesagt, dass er keinen Stress wolle. Einer der Kontrahenten sei näher auf ihn zugekommen. Es habe ein Gerangel gegeben und er (der Beschuldigte) sei nach hinten auf eines der Sofas gefallen. Dort sei er geschlagen worden. Gleichzeitig seien Gläser und Flaschen in seine Richtung ge- flogen (Urk. 3/2 F/A 5). Auch anlässlich der delegierten Einvernahme vom
26. Juni 2018 äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, ein Kollege des Pri- vatklägers 1 habe das erste Glas oder die erste Flasche nach ihm geworfen. Das Wurfgeschoss habe ihn jedoch knapp verfehlt und sei hinter ihm an der Wand zersplittert. Daraufhin habe er sich zum Schutz von seinen Kontrahenten abge- dreht, die ihn weiter mit Gläsern und Flaschen beworfen hätten. Ein Glas habe ihn am Hinterkopf getroffen, ein weiteres sei an seine rechte Rücken-/Schulterpartie geprallt (Urk. 3/3 F/A 13, F/A 21 und F/A 44). Ergänzend führte der Beschuldigte aus, in einer "Wurfpause" das Sackmesser zur Hand genommen und den Privat- kläger 1 sowie seine Kollegen aufgefordert zu haben, abzuhauen. Seine Angreifer hätten sich daraufhin zur Theke zurückgezogen und von dort weiter Gläser in seine Richtung geworfen. Mit der linken Hand habe er versucht, seinen Kopf zu schützen, und mit der rechten Hand habe er das Messer gehalten. Als er sich nach vorne gebeugt und leicht seitwärts bewegt habe, sei er mit dem Bauch voran auf das Sofa gefallen. Danach habe er sich auf seine Knie und mit dem Rücken zu den Angreifern auf dem Sofa aufgerichtet. Er sei zwei Mal auf den Hinterkopf und ein Mal gegen den Rücken geschlagen worden (Urk. 3/3 F/A 13, F/A 21 und F/A 47 ff.). In der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2019 machte der Beschuldigte dann geltend, dass es N._____ gewesen sei, der ein erstes Glas aus einer Di-
- 55 - stanz von einem bis eineinhalb Metern gegen ihn geworfen habe (Urk. 3/4 F/A 37 und F/A 47 f.). N._____ sei an vorderster Front am Angriff gegen ihn (den Be- schuldigten) beteiligt gewesen, dann der Privatkläger 1 und zwei weitere Kollegen (Urk. 3/4 F/A 39). Im Übrigen blieb der Beschuldigte grundsätzlich bei seiner bis- herigen Darstellung zur Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 und dessen Kollegen in der Raucherlounge (Urk. 3/4 F/A 37). Insbesondere führte der Be- schuldigte erneut aus, dass er beim Versuch, sich von den Gläsern und Flaschen abzuwenden, die nach ihm geworfen worden seien, auf das Sofa gefallen sei. Dort habe er sich seitlich abgedreht und wie eine Schildkröte zusammengerollt (Urk. 3/4 F/A 43). Er habe zwei Schläge auf den Hinterkopf und einen Schlag ge- gen den Rücken gespürt (Urk. 3/4 F/A 63 und F/A 68 f.). 3.9.1. Wie vorstehend aufgezeigt, schildern mehrere Zeugen und Auskunftsper- sonen im Kern übereinstimmend, dass im Zuge der Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 Flaschen und/oder Gläser durch die Luft geflogen sind (s. vorne Erw. III.3.8.1 ff.). Einzig AM._____ schil- derte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in diesem Zusammen- hang, dass die Würfe von den an der Pöbelei beteiligten Personen erfolgt wären (Urk. 5/35 F/A 81, F/A 92 und F/A 141). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2018 konnte er jedoch lediglich festhalten, dass er die Fla- schenwürfe gesehen habe, nicht jedoch, wer die Flaschen geworfen habe (Urk. 5/34 F/A 7 und F/A 18 ff.). AK._____ führte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 einzig aus, dass der Beschuldigte in der hinteren linken Ecke der Raucherlounge angegriffen worden sei, wobei die Per- son zügig auf ihn zugegangen sei (Urk. 5/30 F/A 45 f.). Unklar ist indessen, ob AK._____ dies selbst beobachten konnte. So führte er kurz vorher in dieser Ein- vernahme aus, vom Vorfall nichts wahrgenommen zu haben, selbst nicht ange- griffen worden zu sein und mit dem Beschuldigten im Nachhinein über den Vorfall gesprochen zu haben (Urk. 5/30 F/A 42 ff.). 3.9.2. Nach den glaubhaften Aussagen mehrerer Zeugen und Auskunftspersonen waren die räumlichen Verhältnisse in der Raucherlounge eng. Der Ausgang be- fand sich auf der gegenüberliegenden Seite, sodass dem Beschuldigten faktisch
- 56 - keine Ausweichmöglichkeit blieb. So schilderte AM._____ anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 12. November 2018, dass der Beschuldigte in der Rau- cherlounge in die Enge getrieben worden sei (Urk. 5/34 F/A 13 und F/A 15). An- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2018 schilderte er die Situation so, dass die Raucherlounge beim Vorfall gut voll gewesen sei, was immer der Fall sei (Urk. 5/35 F/A 138). U._____ äusserte sich in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Januar 2019 ebenfalls dahingehend, dass es im Tatzeitpunkt sehr voll gewesen sei (Urk. 5/33 F/A 21). Auch Event-Ma- nager AJ._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2018 aus, dass die Raucherlounge zwar nicht gestossen voll, aber mittelmässig voll, mithin zu ca. 70% gefüllt gewesen sei (Urk. 5/21 F/A 13). Demgegenüber be- zeichnete er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Sep- tember 2018 die Situation in Abweichung zu seinen vorherigen Aussagen als "ge- stossen voll". Man könne es fast nicht umgehen, dass Personen aneinander gera- ten, da der Raucherraum so klein sei (Urk. 5/22 F/A 16). Ebenso bezeichnete der Privatkläger 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018 die Verhältnisse als eng (Urk. 4/1 F/A 109). Auch der Beschuldigte in der delegierten Einvernahme vom 26. Juni 2018, der Privatkläger 2 in der polizeili- chen Einvernahme vom 26. Januar 2018 sowie AK._____ in der polizeilichen Ein- vernahme vom 2. Februar 2018 bestätigten, dass die Raucherlounge voll bzw. "pumpenvoll" gewesen sei (Urk. 3/3 F/A 28; Urk. 4/2 F/A 24; Urk. 5/29 F/A 48). Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 16. November 2021 bezeich- nete auch O._____ die Situation in der Raucherlounge so, dass es zu Beginn ziemlich viele Leute dort drin gegeben habe (Urk. 157 S. 28). 3.9.3. Entsprechend ist bei diesen Platzverhältnissen nachvollziehbar, dass die befragten Zeugen und Auskunftspersonen nicht eruieren konnten, wer die Gläser und/oder Flaschen geworfen hat oder aus welcher Gruppe diese Würfe gekom- men sind. Entscheidend und relevant ist vielmehr, dass die befragten Personen die fliegenden Gläser und/oder Flaschen im Kontext der Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 erwähnten. Daraus folgt, dass die Darstellung des Beschuldigten zwar nicht als erstellt betrachtet werden kann, sie allerdings auch nicht als unplausibel erscheint. Insgesamt ist damit dem Be-
- 57 - schuldigten zuzugestehen, dass er zumindest davon ausgehen konnte, dass die Flaschen und/oder Gläser aus dem Umkreis des Privatklägers 1 geworfen kamen. Nicht erstellt werden kann indessen, dass der Beschuldigte im Zuge der Ausein- andersetzung rückwärts auf das Sofa gefallen wäre. Diese Darstellung wird einzig von AM._____ bestätigt (s. Erw. III.3.8.3), wohingegen alle anderen Zeugen und Auskunftspersonen einen solchen Vorgang weder erwähnten noch bestätigten. Im Gegenteil führten verschiedene Zeugen und Auskunftspersonen aus, dass die tät- liche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 im hinteren Teil der Raucherlounge sehr schnell eskaliert und dann auch schon schnell vorbei gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage kann auch nicht zugunsten des Beschuldigten ein Umfallen auf das Sofa erstellt werden. Nicht zu folgen ist in diesem Zusammenhang wiederum dem Einwand des Privatklägers 1, wonach auf die Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen nicht abgestellt werden könne, da diese dem Umfeld des Beschuldigten zuzurechnen und mit dem Beschuldigten freundschaftlich verbunden seien (Urk. 345 Rz 66, Rz 79 und Rz 82 S. 36 f.). Wie vorstehend dargelegt, gaben die für die Frage der Notwehrlage relevanten Zeugen und Auskunftspersonen jeweils an, den Beschuldigten entweder nicht oder nur flüchtig zu kennen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Äusserungen nicht zutreffen würden, sind keine ersichtlich. Darüber hinaus zeigt gerade das Aussageverhalten dieser Zeugen und Auskunftspersonen, dass die Darstellung des Privatklägers 1 nicht zutreffen kann. Hätten diese Personen tatsächlich, wie es der Privatkläger 1 geltend macht, mit ihren Aussagen das Ziel gehabt, dem Beschuldigten wenn immer möglich zu helfen, ist davon auszugehen, dass sie die Situation und vor allem die Bedrohung für den Beschuldigten deutlich prekärer geschildert hätten. 3.10. Unbestrittenermassen erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte im Zuge der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 im hinteren Bereich der Raucher- lounge ein Messer zog. 3.10.1. Hinsichtlich des Zeitpunkts, wann dies der Fall war, führte der Beschul- digte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 aus, er habe
- 58 - das Messer hervorgeholt, nachdem die vier Typen ihn attackiert hätten und eine Flasche ihn am Hinterkopf getroffen habe. Er habe das Messer in einer abweh- renden Position vor sich gehalten und gesagt, er wolle keinen Stress. Einer der Typen sei ihm näher gekommen. Er habe ihn von sich weggestossen, habe ihn dabei aber nicht verletzen wollen. Daraufhin sei er rückwärts auf das Sofa gefal- len. Mit der linken Hand habe er sein Gesicht geschützt, weil immer noch Fla- schen und Gläser zu fliegen gekommen seien, und mit der rechten Hand habe er Bewegungen "hin und her" gemacht. Die Typen seien dann weggegangen (Urk. 3/1 F/A 29). Ebenso führte der Beschuldigte aus, aus Notwehr zum Messer gegriffen zu haben, da er Angst davor gehabt habe, dass er von den vier Typen zusammengeschlagen werde (Urk. 3/1 F/A 40). Auch anlässlich der Hafteinver- nahme vom 27. Januar 2018 führte der Beschuldigte aus, er habe seinen linken Arm schützend vor sein Gesicht gehalten und mit der rechten Hand das Messer behändigt, nachdem er von einer Flasche oder einem Glas am Kopf getroffen worden sei. Mit der rechten Hand, in welcher er das Messer gehalten habe, habe er seitlich hin und her gefuchtelt, in der Hoffnung dass man ihn in Ruhe lassen würde (Urk. 3/2 F/A 5). Auch in der delegierten Einvernahme vom 26. Juni 2018 blieb der Beschuldigte bei seiner Darstellung, dass er das Messer als Reaktion auf die Angriffe gezogen habe. So führte er aus, in einer "Wurfpause" das Sack- messer zur Hand genommen und den Privatkläger 1 sowie seine Kollegen aufge- fordert zu haben, abzuhauen. Dabei habe er versucht, mit der linken Hand seinen Kopf zu schützen, und mit der rechten Hand habe er das Messer gehalten. Wäh- rend er die Schläge gespürt habe, habe er seine rechte Hand mit dem Messer hinter seinem Rücken hin und her bewegt, wobei der Privatkläger 1 versucht habe, seine rechte Hand zu ergreifen (Urk. 3/3 F/A 12 f., F/A 31 ff. und F/A 47 ff.). Auch in der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2019 machte der Beschuldigte gel- tend, den linken Arm schützend vor sein Gesicht gehalten und mit der rechten Hand zwei Mal das Messer hin und her bewegt zu haben, bis der Privatkläger 1 ihn am Arm festgehalten und versucht habe, ihm das Messer aus der Hand zu nehmen (Urk. 3/4 F/A 63 und F/A 68 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte dabei, dass er sich damals nur habe verteidigen wollen. Er führte aus, dass er mit dem Messer einzig herumgefuchtelt und sich verteidigt
- 59 - habe, nachdem vom Privatkläger 1 und seinen Freunden die Flaschen geworfen worden waren und er von einer Flasche am Kopf getroffen worden war (Prot. II S. 12 f.). 3.10.2. AM._____ schilderte in diesem Zusammenhang anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 12. November 2018, dass die Angreifer näher gekommen seien, worauf der Beschuldigte – nachdem Flaschen geworfen worden seien – ein Messer gezogen habe. Es habe dann wieder Platz zwischen den Personen gege- ben. Es sei dann ziemlich schnell gegangen, bis die Sicherheitsangestellten vor Ort gewesen seien. Danach sei es eigentlich schon vorbei gewesen und er habe nichts mehr mitbekommen (Urk. 5/34 F/A 7 und F/A 22). Ein Zustechen des Be- schuldigten bestätigte AM._____ indessen nicht. Vielmehr seien die Leute zurück- gewichen, als er das Messer gezogen habe (Urk. 5/34 F/A 24). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2019 führte AM._____ aus, der Beschuldigte habe das Messer hervorgenommen, als sie (die Angreifer) die Flasche geworfen und immer näher zum Beschuldigten gekommen seien. Danach seien alle Richtung Ausgang gegangen (Urk. 5/35 F/A 81). Schnitt- oder Stichbe- wegungen habe er (AM._____) keine wahrgenommen. Vielmehr habe der Be- schuldigte einfach vor sich umhergefuchtelt, dass er sich wehren könne und die anderen Abstand hielten (Urk. 5/34 F/A 81, F/A 89 f., F/A 121 f., F/A 126 und F/A 133). 3.10.3. Die Darstellung des Beschuldigten wird sodann indirekt durch die Aussa- gen von AK._____ und O._____ gestützt. AK._____ führte anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 hinsichtlich des Zeit- punkts, als er das Glas habe brechen hören, aus, dass dies direkt vorgefallen sei, als diese Person – gemeint ist der Privatkläger 1 – auf den Beschuldigten zuge- laufen sei. Dann sei das Geschrei losgegangen (Urk. 5/30 F/A 87). O._____ sagte anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vor dem Obergericht aus, dass Glä- ser und Flaschen bereits durch die Raucherlounge geflogen seien, bevor einer der Angreifer weggespickt bzw. umgefallen sei (Urk. 157 S. 29 ff.). Beide führten somit nicht aus, dass das Ziehen des Messers durch den Beschuldigten vorgefal- len sei, bevor Flaschen und/oder Gläser in dessen Richtung geworfen wurden.
- 60 - Entsprechend deuten diese Aussagen darauf hin, dass der Beschuldigte das Messer erst zog und gegen die Angreifer einsetzte, als bereits Flaschen und/oder Gläser in seine Richtung geworfen wurden. 3.10.4. Erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte im Zuge der Auseinanderset- zung verletzt wurde, konkret eine offene Quetschrisswunde am Hinterkopf erlitt (Urk. 9/1; Urk. 9/2 S. 2 und S. 4). Im Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 12. Februar 2018 wird diesbezüglich festgehalten, dass die festgestellte of- fene Wunde am linksseitigen Hinterkopf im geltend gemachten Ereigniszeitraum, mithin während des Vorfalls in der Raucherlounge des J._____s, entstanden sein könne. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Aufprall einer Glasflasche an den Hinterkopf sei plausibel und geeignet, diese Verletzung hervorzurufen (Urk. 9/2 S. 2). Demgegenüber hielt das Berufungsgericht im ersten Berufungs- verfahren fest, dass durchaus auch denkbar sei, dass die Verletzungen des Be- schuldigten erst im Zusammenhang mit der allgemeinen Aufregung, als klar wurde, dass dieser ein Messer mit sich führte und es gegen den Privatkläger 1 eingesetzt hatte, entstanden wären. So habe offensichtlich Panik geherrscht und alle Leute seien aus der Raucherlounge hinaus gedrängt, was die Schilderungen der Zeugin AO._____ anschaulich zeigen würden. Auch in dieser Phase könnte sich der Beschuldigte, der von den Anwesenden als gefährlich eingestuft worden sei, weil er ein Messer auf sich getragen und eingesetzt hatte, zum Schutz vor heranfliegenden Flaschen oder Gläsern (um diese in Schach zu halten) abgedreht haben, was die Wunde am Hinterkopf erklären würde. Damit würden sich auch die Ausführungen des Beschuldigten selber anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vereinbaren lassen, als er ausgeführt habe, nach Entstehen der Panik im Raum (was er hingegen mit herumfliegenden Flaschen oder Gläsern begründete) habe er in einer Wurfpause das Messer zur Abschreckung hervorge- nommen, er sei jedoch wieder angegriffen worden (Urk. 158 Erw. II.4.2.b.bb). Auch diese Beurteilung erscheint nicht unplausibel. Keiner der befragten Zeugen und Auskunftspersonen konnte Ausführungen dazu machen, ob und wie der Be- schuldigte die im Gutachten festgestellte Verletzung erlitten hat.
- 61 - 3.10.5. Weitere Aussagen hinsichtlich des Zeitpunkts, wann der Beschuldigte das Messer zog, sind keine vorhanden. Die Darstellung des Beschuldigten wird somit immerhin von AM._____ gestützt. Gemäss dessen Ausführungen bezeichnet er sich als flüchtiger Bekannter des Beschuldigten (Urk. 5/35 F/A 7 f.) und kannte gemäss eigenen Angaben den Privatkläger 1 nicht (Urk. 5/35 F/A 13). Entspre- chend gibt es keinen Anlass dafür, davon auszugehen, dass er mit seinen Aussa- gen möglichst dem Beschuldigten helfen wollte. Auch sonst ergeben sich aus sei- nen Aussagen keine derartigen Widersprüche, gestützt auf welche geschlossen werden müsste, dass seine Aussagen unglaubhaft wären. Selbst wenn sich die Frage, ob der Beschuldigte das Messer vor oder nach den Flaschenwürfen zog, nicht mit letzter Sicherheit klären lässt, erscheint gestützt auf die vorstehenden Erwägungen die Darstellung des Beschuldigten weder als unplausibel noch als unglaubhaft. Gleichzeitig erscheint auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Flaschenwürfe erst nach den Messerstichen erfolgt wären (Urk. 96 S. 27) als plausibel. Ebenso bestehen mindestens zwei verschiedene Möglichkeiten, wie der Beschuldigte die im Gutachten vom 12. Februar 2018 festgestellten Verletzungen erlitten haben könnte. Bei dieser Ausgangslage, wenn mithin mehrere plausible Handlungsalternativen bestehen, welche indessen als Spekulation verbleiben und die Darstellung des Beschuldigten nicht zu widerlegen vermögen, ist von der für den Beschuldigten vorteilhaften Sachverhaltsvariante auszugehen. Zugunsten des Beschuldigten so- wie unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist daher davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte erst reagierte und das Messer zog, als er bereits an- gegriffen und verletzt war. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, wenn der Privatkläger 1 exzessiv darlegt, dass nicht erstellt werden könne, wann der Messereinsatz erfolgt sei, mithin ob vor oder nachdem der Beschuldigte von einer Glasflasche getroffen und verletzt wurde (Urk. 345 Rz 82 S. 40 ff.). Wie vorstehend dargelegt, kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte das Messer erst einsetzte, nachdem er von einem Glas und/oder einer Flasche am Hinterkopf getroffen worden war. Gleichzeitig kann aber auch das Gegenteil nicht erstellt werden, mithin dass der
- 62 - Beschuldigte erst getroffen wurde, nachdem er das Messer gegen den Privatkläger 1 eingesetzt hatte. Vielmehr erscheinen beide Tatvarianten als plausibel und möglich. Bei dieser Ausgangslage muss zugunsten des Beschuldigten von der für ihn vorteilhafteren Tatvariante ausgegangen werden. Der Privatkläger 1 führt sodann unter Verweis auf BGE 144 IV 345, Regeste und E. 2.2.3.1, aus, der Grundsatz der freien Beweiswürdigung lasse keinen Raum für eine Anwendung der Regel in dubio pro reo auf die Sammlung und Sichtung der Beweismittel zu (Urk. 345 Rz 82 S. 47 f.). In dem vom Privatkläger 1 zitierten Ur- teil erwog das Bundesgericht, der Grundsatz in dubio pro reo finde keine Anwen- dung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebe- nenfalls zu würdigen seien. So stelle das Gericht bei sich widersprechenden Be- weismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Der Grundsatz enthalte keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen seien. Die Beweiswürdigung als solche werde vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdige das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Erst nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erho- ben und ausgewertet worden seien, werde der Grundsatz in dubio pro reo an- wendbar. Insoweit stelle er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Das Bewei- sergebnis könne aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulasse und damit verschie- dene Sachverhaltsalternativen in den Raum stelle. Zum Tragen komme der Grundsatz jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Be- weisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsa- chenfundament eines Schuldspruchs zusammensetze (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2). Im Übrigen wird auf die vorstehenden Erwägungen unter Erw. III.2.4 verwiesen. Entgegen der Darstellung des Privatklägers 1 wird der Grundsatz in dubio pro reo vorliegend gerade nicht bei der Würdigung der Beweismittel angewendet. Vielmehr steht nach der Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel als Beweisergebnis fest, dass sich der Sachverhalt so
- 63 - oder anders hätte zugetragen haben können. Indem für diesen Fall auf die für den Beschuldigten vorteilhaftere Variante abgestellt wird, wendet das Gericht den Grundsatz erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung im vorgenannten Sinne an. Nicht erstellt werden kann indessen, dass der Beschuldigte das Messer hervor- nahm und vorerst nur drohend bzw. abwehrend vor sich hielt. Diese Darstellung wird einzig von AM._____ gedeckt, stimmt indessen nicht mit der Vielzahl von Aussagen der anderen Zeugen und Auskunftspersonen überein, welche überein- stimmend ausführten, dass die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger 1 sehr schnell ging und auch sehr schnell vor- bei war. Eine abwehrende Handlung des Beschuldigten mit dem Messer in der Hand wird in keinster Weise auch nur ansatzweise erwähnt. Entsprechend kann auch nicht zugunsten des Beschuldigten in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass er das Messer zunächst nur abweh- rend in der Hand hielt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er – wie es auch der Privatkläger 1 geltend macht (Urk. 345 Rz 82 S. 45 f.) – das Messer zog sowie dieses unmittelbar und unverzüglich gegen den Privatkläger 1 und 2 einsetzte. Im Übrigen sind die diesbezüglichen Feststellungen im ersten Berufungsurteil, soweit sie vom Bundesgericht nicht beanstandet wurden, im vorliegenden Rückwei- sungsverfahren ohnehin verbindlich (s. vorne Erw. II.2. und hinten Erw. III.3.14). Entsprechend ist nochmals festzuhalten, dass auch nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte das Sackmesser in einer Wurfpause hervorgenommen und den Privatkläger 1 sowie dessen Kollegen aufgefordert hätte, Abstand zu nehmen (Urk. 3/1 F/A 29; Urk. 3/4 F/A 41 f.). Weiter kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte mit der linken Hand versucht hätte, seinen Kopf zu schützen, während er mit der rechten Hand das Messer hielt und dass er aufgrund des Angriffs mit dem Bauch voran auf das Sofa gefallen wäre, sich auf die Knie und mit dem Rücken zu den Angreifern auf dem Sofa aufgerichtet hätte und ihm dabei zweimal auf den Hinterkopf und einmal gegen den Rücken geschlagen worden wäre. Folgerichtig lässt sich auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte während diesen Schlägen das Messer hinter seinem Rücken hin und her bewegt und in
- 64 - diesem Gerangel den Privatkläger 1 irgendwo erwischt haben soll (Urk. 3/1 F/A 29; Urk. 3/2 F/A 5; Urk. 3/3 F/A 12 f., F/A 21, F/A 28 ff., F/A 44 und F/A 47 ff.). Auch diese Darstellungen decken sich nicht mit den Ausführungen der verschiedenen Zeugen und Auskunftspersonen. Einerseits sagten diese wie vorstehend gezeigt generell aus, dass alles sehr schnell gegangen und auch sehr schnell vorbei gewesen sei. Andererseits wird eine abwehrende Handlung des Beschuldigten mit dem Messer in der Hand, geschweige denn eine solche, wie sie der Beschuldigte beschreibt, wie erwogen von den Zeugen und Auskunftspersonen in keinster Weise auch nur ansatzweise bestätigt. 3.11. Wie bereits erwogen, ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen von engen Platzverhältnissen in der Raucherlounge aus- zugehen (s. vorne Erw. III.3.9.2). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte ge- rade in dieser Situation, wo die Raucherlounge voll von Personen war, nicht ohne Weiteres der Auseinandersetzung entziehen konnte. So führte AM._____ anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2018 aus, der Beschuldigte sei von den Angreifern in die Enge getrieben worden (Urk. 5/34 F/A 7 und F/A 17). Ebenso ist erstellt, dass sich der Beschuldigte nach der ersten Auseinan- dersetzung mit dem Privatkläger 1 in den hinteren Bereich der Raucherlounge be- gab. Der Ausgang der Raucherlounge befand sich damit auf der gegenüberlie- genden Seite (Urk. 1/18 S. 2 f.; Urk. 1/19 S.6 f.), zu welcher sich der Beschuldigte aufgrund der vielen Leute nicht ohne Weiteres hinbewegen konnte. Entsprechend ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser – als er sich im hinteren Teil der Raucherlounge befand – keine Möglichkeit hatte, einer erneuten Konfrontation mit dem Privatkläger 1 auszuweichen. 3.12. Hinzu kam die körperliche Überlegenheit des – wie sich aus einem Foto kurz nach den Messerstichverletzungen ergibt (Beilage zu Urk. 4/3) – muskulösen Privatklägers 1, was auf den Beschuldigten – der sich einer Mehrzahl von Perso- nen gegenübersah – objektiv bedrohlich wirken musste. Es ist plausibel, dass der kräftige Körperbau des Privatklägers 1 und die Personenüberzahl unter den da- maligen, engen Platzverhältnissen bedrohlich auf den Beschuldigten wirkten.
- 65 - Der Privatkläger 1 führte diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass dies im Hinblick auf die Frage, ob eine Notwehrlage vorliege oder nicht, bedeutungslos sei (Urk. 345 Rz 82 S. 33). Diesem Einwand ist nicht zu folgen. Selbstverständlich ist es für die Frage, ob der Beschuldigte objektiv betrachtet von einer Notwehrlage ausgehen durfte, bedeutsam, wie der (mutmassliche) Angreifer auf den Beschuldigten wirkt. Ebenso steht dieser Beurteilung die vom Privatkläger 1 zitierte Erwägung des Bundesgerichts nicht entgegen (vgl. Urk. 345 Rz 82 S. 33 2. Absatz). Der Privatkläger 1 gibt die entsprechende Erwägung des Bundesgerichts nicht vollständig wieder. Das Bundesgericht führte an der zitierten Stelle aus, dass sich ein unmittelbar drohender, körperlicher Angriff des Privatklägers 1 gegen den Beschuldigten jedenfalls nicht allein damit begründen lasse, dass der Privatkläger 1 sehr kräftig ausgesehen haben soll und er – zusammen mit weiteren Personen – in Personenüberzahl gewesen sei (Urk. 208 E. 5.4; Urk. 209 E. 5.4; Hervorhebung hinzugefügt). Wie in den vorstehenden Erwägungen aufgezeigt, ist jedoch gerade nicht allein aufgrund dieser Umstände von einer Notwehrsituation des Beschuldigten auszugehen. Hinsichtlich der Personenüberzahl, welcher sich der Beschuldigte gegenübersah, führte der Privatkläger 1 anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass dies nicht zutreffe. Der Beschuldigte sei nicht alleine gewesen, sondern es sei aktenkundig, dass sich mehrere Kollegen (U._____, AK._____, AJ._____) ebenfalls in der Raucherlounge aufgehalten und den Beschuldigten unterstützt hätten (Urk. 345 Rz 99 ff.). Gestützt worauf dies aktenkundig sein soll, erschliesst sich dem Gericht nicht. So führte AJ._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2018 aus, dass er gesehen habe, dass etwas passiert sei und er wahrgenommen habe, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei, woraufhin er rausgerannt sei, um die Security zu orientieren (Urk. 5/21 F/A 8). U._____ stand gemäss eigenen Aussagen zwei oder drei Meter vom Vorfall entfernt und zog sich während des Vorfalls noch weiter zurück (Urk. 5/33 F/A 16 und F/A 24). Entsprechend konnte er auch nicht sagen, was der Privatkläger 1 konkret gemacht hat (Urk. 5/33 F/A 18). Es kann deshalb ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass U._____ während der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 Ersteren hätte unterstützen
- 66 - können. AK._____ führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 aus, vom Vorfall nichts wahrgenommen zu haben und selbst nicht angegriffen worden zu sein (Urk. 5/30 F/A 42 ff.). Auch die vom Privatkläger 1 zitierte Aussage von AK._____ führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Aussage, er habe einen Angreifer in den Klammergriff genommen, um ihn aufzuhalten (Urk. 5/30 F/A 144), bezog sich, wie aus den vorherigen Antworten in dieser Einvernahme ersichtlich wird, klarerweise auf die initiale verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 (Urk. 5/30 F/A 139 ff.) und nicht auf die später folgende tätliche Auseinandersetzung. Dies stimmt auch mit der früheren Aussage von AK._____ in derselben Einvernahme überein, wonach er während der initialen verbalen Auseinandersetzung neben dem Beschuldigten gestanden sei (Urk. 5/30 F/A 121). Daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass dies auch für die spätere tätliche Auseinandersetzung galt. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann somit nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte zusammen mit mehreren Kollegen dem Privatkläger 1 und dessen Begleitern gegenüberstand. 3.13. Zudem sprach AK._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme von einer "sehr unfriedlichen Haltung" des Privatklägers 1 und dessen Kol- legen, die ihn beunruhigt habe (Urk. 5/30 F/A 16). Auch Event-Manager AJ._____ schilderte, dass er wahrgenommen habe, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei und er rausgerannt sei, um die Security zu orientieren (Urk. 5/21 F/A 8). Diese Aussage stimmt mit der von AK._____ geäusserten Bezeichnung einer "unfriedli- chen Haltung" überein. Eine "unfriedliche" Stimmung oder – anders ausgedrückt – Spannung, die in der Raucherlounge in der Luft lag, wurde sodann auch vom Pri- vatkläger 1 geäussert, der anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2018 zu Protokoll gab, er und der Beschuldigte hätten einander ange- schaut, wobei der Beschuldigte etwas "rumgeflucht" habe. Als ein Kollege von ihm (dem Privatkläger 1) zu ihm gekommen sei, habe er diesem gesagt, er wisse nicht, was der andere (der Beschuldigte) für ein Problem habe. Der Beschuldigte sei so provokant dort gestanden, dass es klar gewesen sei, dass er ein Problem habe (Urk. 4/1 F/A 15). Insgesamt steht somit gestützt auf diese Aussagen fest,
- 67 - dass eine stimmungsgeladene und grundsätzlich eher aggressive Stimmung in der Raucherlounge herrschte, vergleichbar mit einem Pulverfass, welches zu ex- plodieren droht, wenn ein Funke überspringt. In Kombination mit den übrigen Um- ständen, wie sie vorliegend erstellt wurden, vermag eine solche aggressive Stim- mung entgegen der Darstellung des Privatklägers 1 (Urk. 345 Rz 82 S. 33 2. Auf- zählungszeichen) ohne Weiteres bedrohend wirken. Der Beschuldigte schilderte in diesem Zusammenhang anlässlich der delegierten Einvernahme vom 26. Juni 2018, dass er von einem Kollegen des Privatklägers 1 als "Fettsack" bezeichnet worden sei. Zudem habe der Privatkläger 1 ihn aufge- fordert, mit ihm rauszugehen. Dies sei gewesen, als sie – der Privatkläger 1 und seine Kollegen – wie Bulldozer auf ihn zugekommen seien. Der Privatkläger 1 habe dabei auch "Ich schlage dich tot du Fettsack" gesagt (Urk. 3/3 F/A 12 f. und F/A 29). Zwar finden sich in den Aussagen der verschiedenen Zeugen und Aus- kunftspersonen keine Stütze für diese Darstellung des Beschuldigten, was jedoch ohne Weiteres auch auf den Umstand der engen und vollen Platzverhältnisse zu- rückgeführt werden kann. Ob die Darstellung des Beschuldigten trotzdem als er- stellt zu betrachten ist, kann indessen offen bleiben. Bereits mit den vorstehenden Erwägungen, wonach eine aggressive, "unfriedliche" Stimmung herrschte, ergibt sich bereits eine für den Beschuldigten offensichtliche Bedrohungslage, welche sich durch die numerische Überlegenheit und den Körperbau des Privatklägers 1 (s. vorne Erw. III.3.12) noch verstärkte, auch ohne dass eine ausdrückliche To- desdrohung nachweisbar wäre. 3.14. Hinsichtlich des weiteren Ablaufs des Geschehens, insbesondere der Art und Weise, wie der Beschuldigte das Messer führte und welche Verletzungen er dabei bei den Privatklägern 1 und 2 verursachte, ist auf die Erwägungen des Obergerichts im ersten Berufungsverfahren zu verweisen (Urk. 158 Erw. II.4.1). Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 6B_310/2022 und 6B_311/2022 vom
8. Dezember 2022 in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte nicht aufge- zeigt habe, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zum eigentlichen Messerangriff auf den Privatkläger 1 im Ergebnis unhaltbar sein sollte, selbst wenn Letzterer ausgesagt habe, von "ihrer Seite her" seien keine Flaschen oder
- 68 - Gegenstände geworfen worden. Dasselbe gelte gemäss Bundesgericht hinsicht- lich des Nachtatgeschehens, sowohl was sein eigenes Verhalten als auch jenes des Privatklägers 1 und 2 und dessen Frau betreffe (Urk. 208 E. 3.4; Urk. 209 E. 3.4). Es ist daran zu erinnern, dass Feststellungen im ersten Berufungsurteil, soweit sie vom Bundesgericht nicht beanstandet wurden, im vorliegenden Rückweisungsver- fahren verbindlich sind (s. vorne Erw. II.2.). Entsprechend sind die Erwägungen des Obergerichts im ersten Berufungsverfahren für das Berufungsgericht im vor- liegenden Rückweisungsverfahren verbindlich. Dabei ist besonders zu betonen, dass der Beschuldigte sein Messer überraschend zog und ohne jegliche Ankündi- gung oder Warnung schnell gegen den Privatkläger 1 einsetzte und zustach, wo- bei auch der Privatkläger 2 Verletzungen erlitt. 3.15. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit hinsichtlich der Beur- teilung einer (vermeintlichen) Notwehrsituation von folgendem Sachverhalt auszu- gehen: 3.15.1. In den frühen Morgenstunden des 26. Januar 2018 kam es in der Rau- cherlounge des J._____s zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung, nach- dem der Beschuldigte den Privatkläger 1 beim Passieren unbeabsichtigt berührt und dieser ihn daraufhin mit dem Ellenbogen zurückgestossen hatte. 3.15.2. Nach diesem ersten Aufeinandertreffen entfernte sich der Beschuldigte vom Privatkläger 1 und begab sich in den hinteren Teil der Raucherlounge, ge- genüber dem Ausgang. Kurz darauf folgte der Privatkläger 1 dem Beschuldigten, begleitet von zwei bis drei Kollegen, in diesen Bereich. Verschiedene Zeugenaus- sagen belegen übereinstimmend, dass eine kleine Gruppe auf den Beschuldigten zuging und sich die Situation dadurch erneut zuspitzte. 3.15.3. Die Platzverhältnisse im hinteren Teil der Raucherlounge waren eng, der Ausgang befand sich auf der gegenüberliegenden Seite, und zahlreiche Gäste hielten sich in der Raucherlounge auf. Mehrere Zeugen beschrieben die Atmo- sphäre als beengt und hektisch. Zugleich nahm der Beschuldigte den Privatklä-
- 69 - ger 1 als muskulös und körperlich dominant wahr. Verschiedene Personen beob- achteten sodann, dass der Privatkläger 1 eine ausgesprochen unfriedliche, kon- frontative Haltung einnahm, als er auf den Beschuldigten zuging. Unter diesen Umständen hatte der Beschuldigte kaum eine Möglichkeit, einer erneuten Kon- frontation auszuweichen, und konnte sich subjektiv bedroht fühlen. 3.15.4. Während dieser angespannten Situation flogen laut mehreren überein- stimmenden Zeugenaussagen Gläser und Flaschen durch die Raucherlounge, die in der Nähe des Geschehens zersplitterten. Auch wenn niemand eindeutig sah, von wem die Wurfgegenstände ausgingen, brachten sämtliche Zeugen das Zer- brechen des Glases mit der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 in Verbindung. Eine andere gleichzeitige Streitigkeit fand nicht statt. Unter Berücksichtigung der Gesamtlage ist daher zugunsten des Be- schuldigten anzunehmen, dass Personen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 gezielt Gläser oder Flaschen in seine Richtung warfen. 3.15.5. Der Beschuldigte erlitt im Verlauf des Vorfalls eine offene Quetschriss- wunde am Hinterkopf. Das medizinische Gutachten stützt seine Aussage, wonach diese Verletzung durch den Aufprall einer geworfenen Glasflasche verursacht wurde. Da nicht bewiesen werden konnte, dass die Wunde erst später entstanden ist, ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits in der bedrängten Situation getroffen und verletzt wurde. Ebenso konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob die Wurfgegenstände vor oder nach dem Ziehen des Messers flogen. Da mehrere Zeugenaussagen darauf hindeuten, dass Glas zersprang, bevor es zum eigentlichen Angriff kam, ist auch hier zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er das Messer erst nach dem Flaschenwurf und seiner Verletzung am Hinterkopf hervornahm. Hin- sichtlich des Einwands des Privatklägers 1 zur Anwendung dieses Grundsatzes ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (s. vorne Erw. III.2.4 und Erw. III.3.10.5). 3.15.6. Schliesslich zog der Beschuldigte das von ihm mitgeführte Messer und setzte dieses ohne Vorwarnung gegen den Privatkläger 1 ein. Dabei wurde auch der Privatkläger 2 verletzt.
- 70 - 3.15.7. Entgegen dem Eindruck, den der Privatkläger 1 mit seinen Ausführungen im vorliegenden Berufungsverfahren erwecken möchte (Urk. 345 Rz 65 ff.), stützt sich die vorstehende Sachverhaltserstellung gerade nicht ausschliesslich oder fokussiert auf die Behauptungen des Beschuldigten. Vielmehr wurde dargelegt, dass sich die zugunsten des Beschuldigten anzunehmende Sachverhaltsversion vor allem auch gestützt auf die Aussagen der verschiedenen Zeugen und Auskunftspersonen ergibt. 3.15.8. Schliesslich ist nochmals zu wiederholen, dass der Darstellung des Privatklägers 1 nicht zu folgen ist, wonach auf die Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen nicht respektive nur mit grösster Zurückhaltung abgestellt werden könne, da diese dem Umfeld des Beschuldigten zuzurechnen seien und aufgrund der freundschaftlichen Beziehungen zu ihm mit ihren Aussagen zum Ziel gehabt hätten, dem Freund und Kollegen, der eine schwere Straftat begangen habe, wenn immer möglich zu helfen (Urk. 345 Rz 66, Rz 79 und Rz 82 S. 36 f.). Wie vorstehend dargelegt, gaben die für die Frage der Notwehrlage relevanten Zeugen und Auskunftspersonen jeweils an, den Beschuldigten entweder nicht oder nur flüchtig zu kennen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Äusserungen nicht zutreffen würden, sind keine ersichtlich. Darüber hinaus zeigt gerade das Aussageverhalten dieser Zeugen und Auskunftspersonen, dass die Darstellung des Privatklägers 1 nicht zutreffen kann. Hätten diese Personen tatsächlich, wie es der Privatkläger 1 geltend macht, mit ihren Aussagen das Ziel gehabt, dem Beschuldigten wenn immer möglich zu helfen, ist davon auszugehen, dass sie die Situation und vor allem die Bedrohung für den Beschuldigten deutlich prekärer geschildert hätten. IV. Rechtliche Würdigung zur Notwehr
1. Rechtsgrundlagen 1.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene oder jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB, "rechtferti-
- 71 - gende Notwehr"). Wird das Mass der zulässigen Abwehr überschritten, sieht Art. 16 Abs. 1 StGB eine Strafmilderung vor; handelt der Täter aus entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung, entfällt die Schuld (Art. 16 Abs. 2 StGB). 1.2. Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Not- wehrlage bewusst ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung handelt (BGE 104 IV 1 E. a; Urteil des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). 1.3. Die Beurteilung der Notwehrlage setzt weiter voraus, dass der Angriff ge- genwärtig, rechtswidrig und die Abwehr erforderlich sowie verhältnismässig war. Eine bloss erwartete, noch nicht konkretisierte Gefahr genügt nicht. Der Angriff muss somit unmittelbar sein. Als unmittelbarer Angriff gilt ein Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert, oder unmittelbar droht. Dabei ist die Bedrohung durch einen Angriff un- mittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist, sodass mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt vom Angegriffenen damit nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen na- mentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Der Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr. Die Verteidigung darf somit nicht Rache- oder Vergeltungszwecken dienen (Urteile des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1; 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022, E. 5.3; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; 6B_205/2019 vom 9. August 2019
- 72 - E. 2.3.1; 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3; BGE 93 IV 81; BSK StGB- NIGGLI/GÖHLICH, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 15 N 18 f.). 1.4. Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrlage nach der Gesamtheit der Umstände verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbe- sondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedroh- ten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist anhand jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Ange- griffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Mass- nahmen hätte begnügen können (BGE 136 IV 49 E. 3.1 und E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.3; 6B_1454/2020 vom
7. April 2022 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Bei der Verwendung gefährlicher Werk- zeuge zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist praxisgemäss besondere Zu- rückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödli- cher Verletzungen mit sich bringt (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteile des Bundesge- richts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.3; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1). Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mit- teln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss de- ren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.3; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). 1.5. Art. 16 StGB regelt die "entschuldbare Notwehr". Überschreitet der Abweh- rende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Not- wehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er
- 73 - nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Ein Notwehrexzess ist gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Die Entschuldbarkeit bezieht sich auf die emotionale Situation, in der sich der Angegriffene befindet, und nicht auf die Abwehrhandlung. Art und Umstände des Angriffs müssen derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung ent- schuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit (BGE 109 IV 5 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.5.2). Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet (BGE 102 IV 1 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.5.2; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2; 6B_1211/2015 vom
10. November 2016 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass es dem Tä- ter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.5.2; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Wird das Notwehrrecht erheblich überschritten, muss die Aufregung oder Bestürzung des Täters über den Angriff schwerwiegend gewesen sein, um annehmen zu können, eine besonnene und verantwortliche Reaktion, namentlich mit milderen Mitteln, wäre diesem nicht möglich gewesen (vgl. BGE 109 IV 5 E. 3; BGE 102 IV 1 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 1.6. Unterliegt der Täter einem Sachverhaltsirrtum, indem er irrtümlich an- nimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend, liegt gemäss Bundesgericht in demselben Urteil 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022, E. 5.3, Putativnotwehr vor. Handelt der Tä- ter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines An- griffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht für die Annahme einer Pu- tativnotwehrsituation. Der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss vielmehr
- 74 - Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er be- finde sich in einer Notwehrlage. Ein eigentlicher Nachweis solcher Umstände in einer Putativnotwehrsituation durch den vermeintlich Angegriffenen wird nicht ver- langt.
2. Subsumption 2.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt ist erstellt, dass sich der Beschuldigte einer akuten Bedrohung gegenübersah: Er hatte sich zuvor vom Streit mit dem Privatkläger 1 entfernt und damit deeskalierend verhal- ten. Mit diesem Verhalten gab er insbesondere dem Privatkläger 1 zu verstehen, dass er eine weitere Auseinandersetzung vermeiden möchte und die Angelegen- heit als erledigt betrachtete. In der Folge wurde der Beschuldigte allerdings vom Privatkläger 1 und zwei bis drei Kollegen verfolgt. Dies in den hinteren Bereich der Raucherlounge, wo die Platzverhältnisse als eng bezeichnet werden müssen, auch bedingt durch die vielen Gäste im Club. Entsprechend war es dem Beschul- digten nicht möglich, eine weitere Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 zu verhindern. 2.2. Einzig mit der körperlichen Überlegenheit des Privatklägers 1, der wie ge- zeigt einen muskulären Eindruck erweckte, sowie der Überzahl, welcher sich der Beschuldigte gegenübersah, lässt sich eine Notwehrsituation allerdings nicht be- gründen. 2.3. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, der alleine einer Gruppe von drei bis vier Personen gegenüberstand, wobei der Privatkläger 1 auf- grund seines muskulösen Körperbaus einen kräftigen Eindruck machte und ge- genüber dem Beschuldigten eine "unfriedliche Haltung" einnahm, diese Situation als bedrohlich empfand. 2.4. Erstellt ist zugunsten des Beschuldigten sodann, dass er in der Folge aus dem Umfeld des Privatklägers 1 gezielt mit Flaschen und/oder Gläsern beworfen wurde, wobei er am Hinterkopf getroffen wurde und eine Kopfverletzung, eine of- fene Quetschrisswunde, erlitt. In dieser Situation durfte er objektiv betrachtet und
- 75 - berechtigterweise davon ausgehen, dass es nicht bei einer verbalen Auseinander- setzung bleiben würde. Vielmehr durfte er mit einem unmittelbar bevorstehenden Angriff rechnen. Die konkreten Anzeichen für einen unmittelbar bevorstehenden Angriff gegen seine körperliche Integrität legte eine Verteidigung nahe. Dass das angeklagte Verhalten des Beschuldigten darauf ausgerichtet war, einem bloss möglichen und somit noch unsicheren Angriff zuvorzukommen, kann unter den gesamten Umständen nicht mehr angenommen werden. Somit war eine Notwehr- lage für den Beschuldigten gegeben. 2.5. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat – namentlich sein Versuch, das Messer zu entsorgen, und seine verbalen Äusserungen – wirft Fragen auf, rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung der Notwehrlage. 2.5.1. Zwar erstaunt es, dass im Polizeirapport gestützt auf Videoaufnahmen des J._____s festgehalten wird, der Beschuldigte habe den Raucherraum ohne jede Hektik verlassen. Er habe nicht verängstigt gewirkt, sondern im Gegenteil zur Ver- hinderung einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 und dessen Kollegen mehrfach daran gehindert werden müssen, ins Freie zu gehen. Es habe so ausgesehen, als suche er immer wieder die Konfrontation, indem er das Mes- ser aufgeklappt habe und damit in Richtung des Haupteingangsbereichs geschrit- ten sei, wo sich der Privatkläger 1 und weitere Personen aus dessen Umfeld auf- gehalten hätten (Urk. 1/19 S. 7 f.). 2.5.2. Ungewöhnlich erscheint auch, dass der Privatkläger 2 und AO._____ über- einstimmend aussagten, der Beschuldigte habe nach dem Einschreiten der Secu- rity im Eingangsbereich des J._____s geschrien: "Ich bring en um, wie de AP._____ dä AQ._____ umbracht hät" (Urk. 4/2 F/A 4; Urk. 4/3 F/A 17; Urk. 5/23 F/A 13; Urk. 5/24 F/A 88). 2.5.3. Schliesslich wirft Fragen auf, dass der Beschuldigte das Tatmesser vor dem Eintreffen der Polizei loszuwerden versuchte (Urk. 1/2 S. 3; Urk. 12/1 S. 2; Urk. 13/1 S. 5: Es wurde im Abfalleimer einer Mitarbeitergarderobe/WC im J._____ gefunden) und gegenüber den Polizeibeamten P._____ und Q._____ kurz nach dem Vorfall seine aktive Beteiligung an der Auseinandersetzung mit
- 76 - dem Privatkläger 1 verschwieg (Urk. 5/39 F/A 16, F/A 20 und F/A 23 ff.; Urk. 5/40 F/A 15 und F/A 22 ff.). 2.5.4. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist ohne Weiteres als fragwürdig zu bezeichnen und wirft Fragen hinsichtlich seiner inneren Haltung auf. Allerdings können diese Handlungen ebenso als Ausdruck der Nachwirkung einer Stress- oder Adrenalinreaktion über die soeben "gemeisterte" Notwehrsituation bzw. seine Überhand gegenüber den Angreifern verstanden werden. Dass er das Mes- ser entsorgen wollte, ist sodann auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Beschuldigte bewusst sein musste, dass er soeben jemanden mit dem Mes- ser verletzt hatte und die Polizei unterwegs war. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass er aufgrund der – doch als unnötig zu bezeichnenden – Auseinanderset- zung, welche aus Sicht des Beschuldigten vom Privatkläger 1 provoziert wurde, auch noch aufgewühlt bzw. wütend auf Letzteren war. Hinzu kommt schliesslich, dass für die Frage, ob der Beschuldigte sich objektiv betrachtet in einer Notwehr- situation befand, entscheidend ist, ob eine solche Situation im Zeitpunkt des Ein- satzes des Messers vorlag und ob seine Abwehrhandlung den Umständen ange- messen war. Dies ist ex ante, d.h. aus der Sicht des Angegriffenen bzw. eines vernünftigen Dritten in der konkreten Situation zu beurteilen und nicht nachträglich anhand späterer Entwicklungen oder Verhaltensweisen zu korrigieren. Das nach- folgende Verhalten des Beschuldigten – so fragwürdig es erscheinen mag – lässt mithin keine tragfähigen Rückschlüsse darauf zu, ob im Tatzeitpunkt eine Not- wehrlage bestand. Dem Nachtatverhalten kommt daher – wie dies auch der Be- schuldigte zurecht ausführt (Urk. 348 Rz 162 ff. und Prot. II S. 37) – für die Prü- fung, ob eine Notwehrsituation bestand, kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Hingegen ist das Nachtatverhalten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (Art. 47 StGB; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 17). 2.6. Trotz bestehender Notwehrlage war die Reaktion des Beschuldigten deut- lich übermässig. Entgegen seiner Darstellung (Urk. 348 Rz 205 ff., insbesondere Rz 215) standen ihm eine Reihe milderer Mittel offen. 2.6.1. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt hatte der Beschuldigte vom Privat- kläger 1, welcher unbewaffnet vor ihm stand, lediglich mit körperlicher Gewalt zu
- 77 - rechnen. Aus einiger Entfernung warfen Personen aus dem Umfeld des Privatklä- gers 1 Flaschen oder Gläser in Richtung des Beschuldigten, die dieser indes weit- gehend mit den Armen abwehren konnte. In der Annahme eines unmittelbar be- vorstehenden Angriffs zog der Beschuldigte sodann – unbemerkt von den Anwe- senden – ein Klappmesser, öffnete dieses mit einer geübten Einhandbewegung und führte unverzüglich, ohne jegliche Warnung oder Drohgebärden, mehrere Stichbewegungen in Richtung des Kopfes des Privatklägers 1 aus. 2.6.2. Dem Beschuldigten wäre es damit ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, zunächst Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Raucherlounge war zum Tatzeitpunkt stark frequentiert; zahlreiche Personen, darunter auch Kollegen des Beschuldigten, befanden sich – wenn auch nicht unmittelbar – vor Ort und hätten einschreiten oder die anwesenden Sicherheitskräfte alarmieren können. Dies ge- schah denn auch, nachdem diese selbst die Zuspitzung der Situation bemerkt hatten (insbesondere durch AK._____ und AJ._____). 2.6.3. Der Beschuldigte hätte überdies durch eine Drohgebärde oder das sicht- bare Vorzeigen des Messers eine deutliche Warnung aussprechen und hierdurch eine räumliche Distanz herstellen können. Verschiedene Zeugenaussagen bestä- tigen, dass sich der Privatkläger 1 und seine Begleiter unverzüglich zurückgezo- gen hätten, wenn sie erkannt hätten, dass der Beschuldigte ein Messer bei sich führte. 2.6.4. Vom Beschuldigten war im Lichte der Umstände ein besonders zurückhal- tendes Verhalten zu erwarten, da er mit dem Klappmesser ein gefährliches Werk- zeug einsetzte, das geeignet ist und war, schwere, gegebenenfalls tödliche Ver- letzungen herbeizuführen. Indem er dieses Klappmesser plötzlich und aus nächs- ter Nähe gegen den Kopf des Privatklägers 1 einsetzte, überschritt er die Grenzen einer gebotenen Verteidigung in objektiv wie subjektiv krasser Weise. Sein Vorge- hen erweist sich daher als offensichtlich unverhältnismässig und ist rechtlich als Notwehrexzess zu qualifizieren.
- 78 - 2.6.5. Ergänzend ist zudem auf die Erwägungen im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich anlässlich des ersten Berufungsverfahrens hinzuweisen (Urk. 158 Erw. III.1.3). 2.7. Sodann bestand entgegen der Darstellung des Beschuldigten (Urk. 348 Rz 218 ff.) auch kein entschuldbarer Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB. 2.7.1. Nachvollziehbar ist, dass der Beschuldigte überrascht und betroffen rea- gierte, als der Privatkläger 1 ihn gemeinsam mit mehreren Begleitpersonen in den hinteren Bereich der Raucherlounge verfolgte und dort erneut zur Rede stellte, obwohl sich der Beschuldigte nach dem vorangegangenen Wortwechsel zurück- gezogen und damit ein deeskalierendes Verhalten gezeigt hatte. Gleichwohl er- reicht die beim Beschuldigten eingetretene Überraschung oder Erschütterung nicht die Intensität, welche Art. 16 Abs. 2 StGB für die Annahme eines entschuld- baren Notwehrexzesses voraussetzt. Unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände erscheint seine emotionale Reaktion auch nicht als entschuldbar. 2.7.2. Ein tätlicher Angriff hatte zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht eingesetzt, sondern war bloss ernsthaft zu befürchten. Es ist nicht erstellt, dass der Privatklä- ger 1 oder seine Begleiter den Beschuldigten geschlagen oder getreten hätten. Ebenso wenig ergeben sich aus den Untersuchungsakten Anhaltspunkte dafür, dass sie eine Kampfstellung einnahmen oder Anstalten trafen, den Beschuldigten aus nächster Nähe mit Flaschen oder Gläsern anzugreifen. 2.7.3. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen (s. vorne Erw. IV.2.6) ist fest- zuhalten, dass es dem Beschuldigten trotz seiner Überraschung und Erregung angesichts der Situation ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, auf einen unmittelbaren Stich zu verzichten und das Messer allenfalls bloss drohend einzusetzen. 2.7.4. Sodann verfängt das Argument des Beschuldigten, dass jeder Durch- schnittsbürger in dieser Situation gleich reagiert und das Messer drohend hervor- genommen hätte (Urk. 348 Rz 221), gerade nicht, weil vorliegend erstellt ist, dass
- 79 - der Beschuldigte das Messer nicht nur drohend hervornahm, sondern unvermittelt zustach. Darüber hinaus kann kaum davon gesprochen werden, dass ein Durch- schnittsbürger ein Messer in einen Club mit sich führt. Im Gegenteil: Wer, wie der Beschuldigte, ein Messer in den Ausgang und in den Club mitnimmt, was ein Durchschnittsbürger gerade nicht tun würde, ist durchaus geneigt, dieses auch einzusetzen. 2.7.5. Unter diesen Umständen kann nicht von einem entschuldbaren Notwehrex- zess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB gesprochen werden. 2.7.6. Der Privatkläger 1 machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass sich sowohl aus dem Urteil des Bundesgerichts wie auch aus jenem des Obergerichts vom 18. November 2021 ergebe, dass es an einer Notwehrlage des Beschuldigten gefehlt habe (Urk. 345 Rz 53 ff.). Dem ist nicht zu folgen. Zunächst ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom
8. Dezember 2022 das Urteil des Obergerichts vom 18. November 2021 gerade deshalb aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen hatte, weil aus seiner Sicht das Obergericht den für eine Notwehrsituation massgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt hatte, weshalb es dem Bundesgericht nicht möglich war, die Anwendung von Bundesrecht zu prüfen. Das Bundesgericht wies das Obergericht daher ausdrücklich an, seinen Entscheid hinsichtlich des Vorliegens einer (Putativ-)Notwehrsituation näher zu begründen (Urk. 208 E. 5.1; Urk. 209 E. 5.1). Ebenso trifft nicht zu, dass das Obergericht in seinem Urteil vom 18. November 2021 selbst zum Schluss gekommen wäre, dass keine Notwehrlage des Beschuldigten vorgelegen habe. Die vom Privatkläger 1 zitierten Passagen aus dem Urteil des Obergerichts vom 18. November 2021 beziehen sich ausdrücklich und klarerweise auf den Notwehrexzess.
3. Schuldfähigkeit 3.1. Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich spricht der Atemlufttest dafür, dass der Beschuldigte im Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von Trinkalkohol stand. Der Konsum von Cannabis sei ebenfalls nachgewiesen worden, jedoch könne
- 80 - nicht sicher beurteilt werden, ob der Beschuldigte im Ereigniszeitpunkt tatsächlich unter dem Einfluss von Cannabis gestanden habe (Urk. 10/4). 3.2. Dr. med. L._____ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. Januar 2019 fest, dass der vom Institut für Rechtsmedizin festgestellte Alkoholeinfluss und die eventuell bestehende Wirkung von Cannabis keinen relevanten Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt ge- habt hätten. Dies ergebe sich zum einen aus dessen Angaben zu seiner Verfas- sung im Tatzeitpunkt und zum andern aus den Schilderungen der Zeugen (Urk. 14/5 S. 41). Für den Fall, dass das Sachgericht eine Notwehrsituation bzw. ein hochgradiges Bedrohungsgefühl des Beschuldigten feststellen sollte, hielt der Gutachter fest, dass maximal eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden könnte, was eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit zur Folge hätte (Urk. 14/5 S. 41 und S. 45). 3.3. Vorliegend sind keine Gründe erkennbar, weshalb von den Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin und des forensischen Psychiaters abgewichen werden müsste. Zugunsten des Beschuldigten ist damit von einer leichtgradig verminder- ten Schuldfähigkeit auszugehen, welchem Zustand bei der nachfolgenden Straf- zumessung Rechnung zu tragen sein wird (Art. 19 Abs. 2 StGB). Von einer kom- pletten Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit kann dagegen keine Rede sein.
4. Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat sich der Beschuldigte somit der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 sowie der einfachen Körper- verletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 schuldig gemacht. Die Voraussetzungen der rechtfertigenden Notwehr (Art. 15 StGB) sind nicht erfüllt. Der Beschuldigte verübte die beiden Taten vielmehr in ei- nem Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB, was nachfolgend bei der Straf- zumessung zu berücksichtigen sein wird. Ebenso bei der Strafzumessung ist die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen.
- 81 - V. Strafzumessung und Vollzug
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 96 S. 62 Dispositivziffer 2). 1.2. Die amtliche Verteidigung verzichtet vor dem Hintergrund des beantragten vollumfänglichen Freispruchs explizit darauf, sich inhaltlich zu einer allfälligen Strafe zu äussern, erachtet die von der Staatsanwaltschaft erneut geforderte Frei- heitsstrafe von 12 ½ Jahren (Urk. 230 S. 1; Urk. 344 S. 1) jedoch als massiv über- höht (Urk. 348 Rz 222 ff.). 1.3. Nachdem wie erwogen die Staatsanwaltschaft eine Bestrafung des Be- schuldigten mit 12 ½ Jahren Freiheitsstrafe verlangt, gilt bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht, weshalb eine strengere Bestrafung durch das Berufungsgericht nicht ausge- schlossen ist.
2. Grundlagen der Strafzumessung 2.1. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 96 Erw. IV.B.1.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wie- derholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in An- wendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). 2.2. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Wil- len des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszu- fällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Stra-
- 82 - fen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, E. 3.3 und E. 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). 2.3. Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Stehen die (hypothetischen) Einzel- strafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperati- onsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangs- punkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzel- nen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu- sammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; je mit Hinweisen).
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Strafrahmen 3.1.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 sowie der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 schuldig gemacht. Aufgrund der abstrakten Strafandrohung stellt die Tötung im Sinne von Art. 111 StGB das schwerere Delikt dar und ist als Ausgangspunkt für die Strafzumessung, d.h. für die Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Der ordentliche Strafrahmen reicht folglich von Frei-
- 83 - heitsstrafe nicht unter 5 Jahren bis 20 Jahren (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB). 3.1.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 96 Erw. IV.A.3.), liegen vorlie- gend keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die eine Strafrahmenerweiterung ausnahmsweise rechtferti- gen würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom
25. April 2022 E. 5.4.3). Sowohl die Tatmehrheit als auch der Versuch, die Not- wehr sowie die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit sind innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen. 3.1.3. Die tat- und täterangemessene Einsatzstrafe für die versuchte Tötung ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Da, wie nachfol- gend zu zeigen sein wird, vorliegend für sämtliche Normverstösse gleichartige Strafen auszufällen sind (s. nachfolgend Erw. V.3.2), ist in der Folge eine Ge- samtstrafe zu bilden, indem die Einsatzstrafe für die versuchte Tötung um die Ein- satzstrafe für die qualifizierte einfache Körperverletzung angemessen erhöht wird. 3.2. Sanktionsart 3.2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine
- 84 - Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). 3.2.2. Die Vorinstanz fällte für die qualifizierte einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe mit der Begründung aus, dass zwischen diesem Delikt und der ver- suchten vorsätzlichen Tötung ein sachlicher Zusammenhang besteht (Urk. 96 Erw. IV.A.2.2). Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Da die beiden Straftaten in engem zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, drängt es sich auf, auch die qualifizierte einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privat- klägers 2 mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Nach der neuesten bundesge- richtlichen Rechtsprechung darf denn auch eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgespro- chen werden, wenn Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 ff.; BGE 144 IV 217 E. 2.2, E. 2.4 und E. 3.5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Entsprechend ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids auch für die qua- lifizierte einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe auszufällen.
- 85 - 3.3. Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 StGB 3.3.1. Objektive Tatschwere 3.3.1.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschuldigte ein gefährliches Klappmesser mit einer Klingenlänge von rund 8 cm und einer Breite von 2.7 cm gegen den unbewaffneten Privatkläger 1 einsetzte. Das Vorgehen des Beschuldigten war in hohem Masse überraschend und hinterlistig. Er führte die Messerstiche unvermittelt und ohne jegliche Vorwar- nung aus. Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass der Beschuldigte das Messer unbemerkt geöffnet hielt und es in der Dunkelheit der Raucherlounge kaum wahr- nehmbar war, was dem Privatkläger 1 jegliche Möglichkeit nahm, adäquat zu re- agieren oder auszuweichen. Der Privatkläger 1 konnte das Messer nicht rechtzei- tig erkennen. Hinzu kommt, dass der Privatkläger 1, hätte er das Messer wahrge- nommen, angesichts der engen Verhältnisse sowie aufgrund der zahlreichen an- wesenden Personen nur schwer hätte ausweichen können. Insgesamt wirkt sich die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten verschuldenserhöhend aus. 3.3.1.2. Straferhöhend ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehr- fach und mit erheblicher Kraft in den Kopfbereich des Privatklägers 1 einstach, wodurch dieser (der Privatkläger 1) ernstliche und teilweise tiefe Stichverletzun- gen erlitt. Die Halsschlagader wurde dabei nur zufällig nicht verletzt. Weitere Sti- che trafen den Unterbauch sowie den linken Unterarm, den der Privatkläger 1 re- flexartig zum Schutz erhoben hatte. Als Folge der zugefügten Verletzungen leidet der Privatkläger 1 noch heute unter starken, anhaltenden Schmerzen. Sodann ist er in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit und damit in seiner Alltagsgestaltung und seinem Berufsleben stark eingeschränkt (Prot. II S. 16 ff.; Urk. 232/3; Urk. 232/2; Urk. 346). Gemäss den im Recht liegenden ärztlichen Berichten erlitt der Privatkläger 1 Verletzungen der Nerven im linken Unterarm. Aufgrund der da- durch hervorgerufenen starken neuropathischen Schmerzen ist der Privatkläger 1 nicht mehr in der Lage, seinen linken Arm für alltägliche Tätigkeiten einzusetzen und seine berufliche Tätigkeit als Kampfsportler, Trainer und Sicherheitsfachmann ist ihm dauerhaft verwehrt (Urk. 232/2; Urk. 232/3; Urk. 346). Hinzu kommt, dass
- 86 - der Privatkläger 1 infolge der Tat auch psychische Folgebelastungen, insbeson- dere Angstzustände, entwickelte, was die Schwere der Beeinträchtigung zusätz- lich unterstreicht (vgl. Urk. 127 S. 27). 3.3.1.3. Die Verletzung des Rechtsguts der körperlichen Integrität wiegt damit schwer. Dies ist bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen, auch wenn die Körperverletzung im Verhältnis zur versuchten vorsätzlichen Tötung in unechter Konkurrenz steht und im Schuldspruch nicht gesondert zu bestrafen ist. Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschuldigte ein Messer in einer öffentlichen Lokalität unkontrolliert – davon ist aufgrund der Aussagen des Be- schuldigten selbst, wonach er mit dem Messer herumfuchtelte, um die Angreifer abzuwehren (Urk. 3/2 F/A 5), auszugehen – verwendete, womit er nicht nur den Privatkläger 1, sondern auch unbeteiligte Dritte in Gefahr brachte. 3.3.1.4. Insgesamt ist die objektive Tatschwere angesichts der Intensität des Vor- gehens, der Gefährlichkeit des Tatmittels und der gravierenden Verletzungsfolgen als mittel bis beträchtlich zu qualifizieren. Entsprechend wäre im Falle einer voll- endeten Tat von einer Einsatzstrafe im Bereich von 13 Jahren Freiheitsstrafe aus- zugehen. 3.3.2. Subjektive Tatschwere 3.3.2.1. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist zunächst zugunsten des Beschuldigten und damit verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass er sich nach der ersten verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 zurück- zog und damit ein deeskalierendes Verhalten zeigte. Indessen ist anzunehmen, dass sich beide Parteien in der Folge gegenseitig provozierten und die Situation emotional aufschaukelten. Der Privatkläger 1 nahm nach Angaben eines Zeugen eine "sehr unfriedliche Haltung" ein, während der Beschuldigte nach dem Wortge- fecht durch Blickkontakt ebenfalls Reizpunkte setzte. 3.3.2.2. Zu beachten ist, dass sich die Auseinandersetzung in einem Nachtclub und damit in einem notorischerweise alkoholisierten, gruppendynamisch aufgela- denen Umfeld abspielte. Beide Parteien standen unter erheblichem sozialen
- 87 - Druck, vor ihren jeweiligen Begleitpersonen nicht das Gesicht zu verlieren. So- wohl der Privatkläger 1 als auch der Beschuldigte waren mit Kollegen unterwegs, mithin einer "peer group". Entsprechend ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sie sich gegenseitig die Stirn bieten und beide vor den eigenen Kollegen als "der Stärkere" hervorgehen wollten. Diese Umstände relativieren das subjektive Tatverschulden leicht, da die Eskalation auch auf situative Affekte und gegenseitige Provokationen zurückzuführen war. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit zwei Mal Opfer einer Messerattacke wurde und es nach eigenen Angaben mit der Angst zu tun hatte (vgl. Prot. II S. 13 f.). 3.3.2.3. Verschuldensmindernd wirkt weiter, dass der Beschuldigte nicht mit direk- tem Tötungsvorsatz handelte. Sein Ziel war primär, sich eines als bedrohlich emp- fundenen Angriffs zu erwehren; gleichwohl nahm er mit dem unkontrollierten Ein- satz eines Klappmessers eine Eskalation der Auseinandersetzung, einen Gewalt- exzess sowie den möglichen Tod des unbewaffneten Privatklägers 1 in Kauf. Sein Vorsatz ist daher als Eventualvorsatz zu qualifizieren, was das Tatverschulden leicht mindert. 3.3.2.4. Der Beschuldigte handelte zudem, was ebenfalls verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, spontan und ohne vorgängige Planung. Er befand sich – wovon wie erwogen zu seinen Gunsten auszugehen ist – in einer Notwehrlage, nachdem der Privatkläger 1 ihm gemeinsam mit mehreren Kollegen in den hinte- ren Teil der Raucherlounge gefolgt war. Der Beschuldigte war dort räumlich ein- geengt, stand einer zahlenmässigen Übermacht gegenüber und musste sich auf- grund der Bedrängung und der gezielt gegen ihn geworfenen Flaschen subjektiv massiv bedroht fühlen. Dennoch reagierte er mit einer objektiv krass übersteiger- ten Gewaltanwendung. Unter dem Eindruck eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs nahm der Beschuldigte sein Messer unbemerkt hervor und führte damit unvermittelt, ohne vorherige Warnung und aus nächster Nähe Stichbewegungen in Richtung Kopf des Privatklägers 1 aus. Der Einsatz des Messers erfolgte in ei- ner Mischung aus Panik, Wut und Überforderung, was auf eine kurzfristig redu- zierte Steuerungsfähigkeit schliessen lässt, ohne diese jedoch wesentlich zu be-
- 88 - einträchtigen. Vom Beschuldigten wäre besondere Zurückhaltung zu erwarten ge- wesen, da er zu seiner Verteidigung ein Klappmesser und damit einen gefährli- chen Gegenstand einsetzte, welcher die Gefahr schwerer oder sogar tödlicher Verletzungen mit sich brachte. Aufgrund der massiven Überschreitung der Gren- zen der Notwehr wird die objektive Tatschwere nur ganz marginal relativiert. 3.3.2.5. Leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist schliesslich die vom psychiatrischen Gutachter festgestellte leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit infolge der Bedrohungslage. 3.3.2.6. Unter Abwägung aller Umstände erfährt die objektive Tatschwere durch die subjektive Tatkomponente eine, wenn auch eher begrenzte Relativierung. Für ein vollendetes Delikt wäre daher unter Berücksichtigung der objektiven und sub- jektiven Tatschwere eine Einsatzstrafe von rund 12 Jahren Freiheitsstrafe ange- messen. 3.3.3. Versuchte Tatbegehung 3.3.3.1. Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist sodann strafmindernd zu berücksichtigen, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist und der Privatkläger 1 die Messerstiche des Beschuldigten überlebte. Es liegt somit lediglich ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Die hieraus resultie- rende Strafminderung bemisst sich namentlich nach der Nähe des eingetretenen Geschehens zum tatbestandsmässigen Erfolg sowie nach dem Gewicht der tat- sächlich eingetretenen Folgen. 3.3.3.2. Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der überraschen- den und zielgerichteten Ausführung mehrerer rascher, schwungvoller und kraftvol- ler Stichbewegungen gegen die Kopf-, Unterarm- und Bauchregion des Privatklä- gers 1 alles tat, was aus seiner Sicht zur Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolgs erforderlich erschien. Er handelte dabei mit erheblicher Intensität und zielte auf besonders gefährdete Körperregionen, was auf eine hohe objektive Er- folgsnähe schliessen lässt. Dass der Privatkläger 1 keine lebensbedrohlichen oder gar tödlichen Verletzungen erlitt, ist allein glücklichen Umständen zu verdan-
- 89 - ken. Die Stiche trafen den Privatkläger 1 in unmittelbarer Nähe der Halsschlag- ader, sodass nur ein geringfügig anderer Einstichwinkel oder eine minimale Ab- weichung im Bewegungsablauf zu tödlichen Verletzungen hätte führen können. 3.3.3.3. Der Privatkläger 1 erlitt jedoch schwere körperliche Verletzungen mit er- heblichen und dauerhaften gesundheitlichen Folgen. Er leidet weiterhin unter chronischen neuropathischen Schmerzen und ist in seiner alltäglichen Lebensfüh- rung sowie in seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt. Sodann ist ihm die beruf- liche Tätigkeit als Kampfsportler, Trainer und Sicherheitsfachmann dauerhaft ver- unmöglicht (s. vorne Erw. V.3.3.1.2). 3.3.3.4. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Versuch hier einem Vollendungsfall sehr nahe kam. Der Beschuldigte unternahm sämtliche objektiv erforderlichen Schritte zur Tötung des Privatklägers 1 und allein der Zufall verhin- derte deren Vollendung. Nichtsdestotrotz bedeutet der Umstand, dass der Privat- kläger 1 die Tat letztlich überlebt hat, doch eine erhebliche Diskrepanz zum voll- endeten Tötungsdelikt, was trotz der verbleibenden schwerwiegenden Tatfolgen für den Privatkläger 1 eine spürbare Strafminderung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zur Folge haben muss. 3.3.3.5. Angesichts der vorstehenden Erwägungen rechtfertigt sich mithin eine Reduktion der für das vollendete Delikt hypothetisch festgesetzten Einsatzstrafe um 24 Monate. Damit ist die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung auf 10 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.4. Einsatzstrafe für die qualifizierte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB 3.4.1. Objektive Tatschwere 3.4.1.1. In objektiver Hinsicht ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte eine Waffe bzw. ein Klappmesser mit sich führte und den Privatkläger 2 mit die- sem verletzte, als dieser seinem Bruder, dem Privatkläger 1, im Zuge der eskalie- renden Auseinandersetzung zur Hilfe eilte. Der Privatkläger 2 war unbewaffnet und hatte – ebenso wie sein Bruder – nicht erkannt, dass der Beschuldigte ein ge-
- 90 - fährliches Klappmesser behändigt hatte sowie dieses aktiv und unvermittelt ein- setzte. Das Verhalten des Privatklägers 2 war rein defensiver Natur und zielte ausschliesslich darauf ab, die tätliche Auseinandersetzung zu beenden bzw. sei- nen Bruder zu schützen. 3.4.1.2. Als der Privatkläger 1 seinen Bruder vor dem Messer warnte, hatte der Beschuldigte diesen bereits am Unterarm getroffen. Die Verletzung beschränkte sich auf eine oberflächliche, kratzerartige Schnittwunde, welche keiner ärztlichen Behandlung bedurfte und keine bleibenden Beeinträchtigungen hinterliess. Infolge der hohen Dynamik der Situation und der räumlichen Enge war für den Privatklä- ger 2 keine realistische Möglichkeit gegeben, dem Angriff auszuweichen. Das an- gesichts des Vorgehens und der Gefährlichkeit des Tatmittels an sich mittel- schwer wiegende objektive Tatschwere wird durch diese geringen Verletzungsfol- gen leicht relativiert. 3.4.1.3. Insgesamt ist die objektive Tatschwere angesichts der vorstehend um- schriebenen Umstände mithin als keinesfalls mehr leicht zu qualifizieren. Diesem Verschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe ange- messen. 3.4.2. Subjektive Tatschwere 3.4.2.1. In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichti- gen, dass er spontan handelte und keinen direkten Vorsatz auf die Verletzung des Privatklägers 2 hatte. Der Tatentschluss entstand situativ und war von der Über- forderung durch die eskalierende Auseinandersetzung geprägt. Der Beschuldigte nahm die Verletzung des Privatklägers 2 lediglich in Kauf, weshalb ein Eventual- vorsatz vorliegt. 3.4.2.2. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das Messer nach Massgabe vorste- hender Erwägungen zum Sachverhalt im Rahmen eines Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB einsetzte und sich das Tatgeschehen nicht gezielt gegen den Privatkläger 2 richtete, sondern sich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abwehrhandlung gegenüber dem Privatkläger 1 ereignete. Mithin befand
- 91 - sich der Beschuldigte infolge der Notwehrsituation in einer erhöhten psychischen Anspannung. Hinzu kommt wiederum, dass – wie der psychiatrische Gutachter festhielt – seine Steuerungsfähigkeit und damit seine Schuldfähigkeit leichtgradig vermindert war. 3.4.2.3. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Verschulden insgesamt zu relativieren und als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich daher, die nach der objektiven Tatschwere festgesetzte Einsatzstrafe für die qualifizierte einfache Körperverletzung um 3 Monate auf 12 Monate zu reduzieren. 3.4.2.4. Die Tat steht in einem engen inneren Zusammenhang mit der Haupttat und war von dieser weder zeitlich noch sachlich abgrenzbar. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist deshalb eine bloss massvolle Erhöhung der für die versuchte vorsätzliche Tötung festgesetzten Einsatzstrafe vorzunehmen. Insgesamt erscheint es als gerechtfertigt, die vorstehend festge- setzte Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung um 6 Monate auf 10.5 Jahre zu erhöhen. Diese Gesamtstrafe trägt sowohl der Schwere der Haupttat als auch der untergeordneten Bedeutung der dieser be- gleitenden Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 in gerechter Weise Rechnung. 3.5. Täterkomponente 3.5.1. Hinsichtlich der Täterkomponente kann vorab auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 Erw. IV.B.4.1). Rekapitulierend bzw. teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte derzeit knapp 40 Jahre alt und kosovarischer Staatsangehöriger ist. Er kam im Kleinkindalter in die Schweiz, wo er seither ununterbrochen lebt. Seine familiären und sozialen Verhältnisse sind als geordnet und unauffällig zu bezeichnen. Er wuchs gemäss eigenen Angaben in stabilen und behüteten Verhältnissen auf. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit absolvierte er erfolgreich eine Berufslehre als Gip- ser. Aufgrund einer später entwickelten Allergie musste er diesen Beruf aufgeben. In der Folge war er während mehrerer Monate arbeitsunfähig. Während dieser Zeit nahm sein Körpergewicht deutlich zu und er entwickelte zusätzlich einen Fer-
- 92 - sensporn, welcher seine Mobilität einschränkte. Die SUVA schlug ihm daraufhin eine berufliche Umschulung im verkaufsorientierten Bereich vor. Dieser Reinte- grationsplan konnte aufgrund der strafrechtlichen Verfahren und der anschlies- send verhängten Untersuchungshaft nicht mehr umgesetzt werden. Der Beschul- digte verfügte letztmals in den Jahren 2015/2016 über regelmässige Erwerbsein- künfte. Seitdem war er ohne feste Anstellung. Bis zu seiner Inhaftierung lebte er im elterlichen Haushalt und wurde von seinen Eltern sowie Geschwistern finanzi- ell unterstützt. Er verfügt über keine eigene Familie und hat somit keine Unter- haltspflichten (Urk. 157 S. 12 ff.). Anlässlich der neuerlichen Berufungsverhand- lung im zweiten Rückweisungsverfahren führte der Beschuldigte aus, seit seiner Haftentlassung als Hilfsmonteur in einem Pensum von 100 % zu arbeiten und da- bei Fr. 4'675.– brutto, entsprechend rund Fr. 4'000.– netto, zu verdienen. Zusätz- lich erhalte er eine Entschädigung für geleistete Überstunden. Seine Schulden be- liefen sich derzeit auf Fr. 100'000.–, wobei er um die Schuldensanierung bemüht sei und jeden Monat etwas zurückbezahle. Aktuell wohne er noch bei seinem Bru- der, hoffe aber auf die zeitnahe Zusage für eine eigene Wohnung im Raum AR._____. Ebenso befinde er sich seit letztem September in einer Partnerschaft, wobei er nach wie vor ledig sei und keine Kinder habe. Seine Partnerin sei halb Schweizerin, halb Kosovarin (Prot. II S. 7 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und des Werdegangs des Beschuldigten ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, welche Anlass für eine Straferhöhung oder Strafminderung geben würden. 3.5.2. Ebenso kommt es unter dem Titel Vorleben zu keiner Modifikation der Strafe, nachdem es sich bei den noch eingetragenen Vorstrafen des Beschuldig- ten, auch wenn diese eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung offenbaren, um Bagatellen handelt, diese hinsichtlich der vorlie- gend zu beurteilenden Taten keineswegs einschlägig sind und zudem bereits sehr lange Zeit zurückliegen (vgl. Urk. 343). 3.5.3. Der Beschuldigte räumte im Verlauf des Strafverfahrens ein, dass es in der Raucherlounge des J._____s zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger 1 gekommen war. Ebenso anerkannte er mindestens
- 93 - zeitweise, den Privatklägern 1 und 2 die in der Anklageschrift umschriebenen Schnitt- und Stichverletzungen zugefügt zu haben. Insoweit zeigte er sich teilge- ständig. Sein Geständnis beschränkte sich allerdings im Wesentlichen auf die ob- jektiv nicht bestreitbaren Tatsachen, deren Nachweis aufgrund der Beweislage ohnehin als gesichert zu betrachten war. Die Beweislage war in den zentralen Punkten – namentlich hinsichtlich der Tatörtlichkeit, der Beteiligten sowie der Ver- letzungsfolgen – mithin als relativ klar und erdrückend zu bezeichnen. 3.5.4. Der Beschuldigte bestritt hingegen – was sein gutes Recht ist – den ge- nauen Tathergang, insbesondere, das Messer ohne Vorwarnung und aus stehen- der Position mit Schwungbewegungen gegen den Kopf des Privatklägers 1 einge- setzt zu haben. Er stellte sich ferner konsequent auf den Standpunkt, aus einer Notwehrlage heraus gehandelt zu haben, und bestritt einen übermässigen oder gar tödlichen Angriffswillen. 3.5.5. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat erneut die Konfrontation mit dem Privatkläger 1 und dessen Begleitern suchte und im An- schluss daran konkrete Vorkehrungen traf, um das Tatmesser vor dem Eintreffen der Polizei zu beseitigen. Dieses Verhalten lässt eher auf ein gewisses Mass an Berechnung als auf Reue und Einsicht schliessen. Bis heute blieb es denn auch dabei, dass der Beschuldigte weder aufrichtige Reue noch Einsicht in das Unrecht seines Handelns erkennen liess. 3.5.6. Insgesamt rechtfertigt sich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen des- halb lediglich eine leichte Strafminderung für das Teilgeständnis im Bereich von ungefähr 6 Monaten auf 10 Jahre Freiheitsstrafe. 3.6. Dauer des Strafverfahrens 3.6.1. Das vorliegende Strafverfahren erstreckt sich mittlerweile über einen Zeit- raum von knapp 8 Jahren. Diese aussergewöhnlich lange Dauer ist teilweise dar- auf zurückzuführen, dass das erste obergerichtliche Urteil aufgehoben, bereits ein Rückweisungsverfahren und nunmehr ein zweites Rückweisungsverfahren durch- geführt werden mussten, was zu zusätzlichen Verzögerungen führte.
- 94 - 3.6.2. Bereits im ersten Urteil des Obergerichts wurde der langen Verfahrens- dauer durch eine Strafminderung von wenigen Monaten Rechnung getragen (Urk. 158 Erw. IV.4.3). Angesichts des seitdem weiter verstrichenen Zeitraums er- scheint es sachgerecht, die erneute Verzögerung zusätzlich zu berücksichtigen. Zwar ist die Verfahrensdauer teilweise auch auf die Komplexität des Verfahrens, die Vielzahl der Beteiligten sowie den Umstand zurückzuführen, dass zwei Instan- zen in materieller Hinsicht erneut über denselben Sachverhalt zu befinden hatten. Gleichwohl darf sich der Beschuldigte nicht in unzumutbarer Weise mit der unge- wissen Verfahrenssituation belastet sehen. 3.6.3. Unter Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich daher, die verhängte Gesamtstrafe in angemessenem Umfang zu reduzieren. Dabei er- scheint eine Reduktion im Bereich von 18 Monaten Freiheitsstrafe als sachlich vertretbar und verhältnismässig, um der überlangen Dauer des Strafverfahrens gebührend Rechnung zu tragen, womit die Gesamtstrafe auf 8 ½ Jahre Freiheits- strafe zu stehen kommt.
4. Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint somit eine Bestrafung des Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 sowie einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklä- gers 2 mit 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.
5. Anrechnung der Haft 5.1. Gestützt auf Art. 51 StGB ist an die auszufällende Freiheitsstrafe die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzei- tige Strafvollzug anzurechnen. Der Beschuldigte befand sich seit seiner Verhaf- tung am 26. Januar 2018 (Urk. 21/1) bis zu seiner gestützt auf die Präsidialverfü- gung vom 11. Juli 2024 (Urk. 318; Urk. 319) gleichentags erfolgten Entlassung (Urk. 321) in Haft, was insgesamt 2'359 Tage ergibt.
- 95 - 5.2. Diese 2'359 Tage Haft sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. Vollzug Angesichts der Strafhöhe kommt die Gewährung des voll- oder teilbedingten Strafvollzugs (Art. 42 und Art. 43 StGB) von vornherein nicht in Frage. Die Frei- heitsstrafe ist daher zu vollziehen. VI. Massnahme
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz ordnete eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) während des Vollzugs an (Urk. 96 Erw. VI. und S. 62 Dispositivziffer 4). 1.2. Der Beschuldigte beantragt, es sei von der Anordnung einer ambulanten Massnahme infolge Freispruchs abzusehen (Urk. 234 S. 2 f.; Urk. 348 S. 2 und Rz 225). Ergänzend liess er diesbezüglich ausführen, dass das psychiatrische Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten vor knapp 7 Jahren erstellt und ent- sprechend – namentlich auch hinsichtlich der damals gestellten Legalprognose – nicht mehr aktuell seien. Zudem basierten die Gutachten auf einem unzutreffen- den Sachverhalt und einer unvollständigen Aktenlage (Urk. 348 Rz 226 f. und Prot. II S. 41).
2. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer ambulan- ten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 96 Erw. VI.2.), worauf einleitend verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass eine ambulante Massnahme nur angeordnet werden darf, wenn sie medizinisch indiziert und im Hinblick auf die Senkung des Rückfallrisikos erfolgsversprechend ist. Letzteres hängt primär von der Behandlungsfähigkeit des Täters und von sei- ner Bereitschaft ab, sich einer Behandlung zu unterziehen. Die ambulante Mass-
- 96 - nahme kann vollzugsbegleitend angeordnet werden (BSK StGB-HEER, a.a.O., Art. 63 N 24 ff.).
3. Würdigung 3.1. Der Gutachter Dr. med. L._____ diagnostizierte beim Beschuldigten eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischer Ausprägung, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 verübten Straftat steht (Urk. 14/7 S. 8 f.). Hinsichtlich des Risikos weiterer Delinquenz schätzte der Gutachter die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte als deutlich und für schwere Ge- waltdelikte als moderat bis deutlich ein. Auch im Bereich der Strassenverkehrsde- likte (SVG-Delikte) beurteilte er das Rückfallrisiko als klar erhöht, während er es für Betäubungsmitteldelikte im Bereich von deutlich bis hoch einstufte (Urk. 14/7 S. 8). Der Gutachter hielt eine ambulante therapeutische Massnahme für ange- zeigt, äusserte jedoch Zweifel an der tatsächlichen Veränderungsbereitschaft bzw. therapeutischen Beeinflussbarkeit des Beschuldigten, nachdem dieser – trotz gezielter Nachfrage – seine frühere Jugenddelinquenz dem Gutachter ge- genüber verschwiegen hatte (Urk. 14/7 S. 9). 3.2. Am 5. Juli 2019 trat der Beschuldigte den vorzeitigen Strafvollzug und den vorzeitigen Vollzug einer ambulanten Massnahme an (Urk. 21/34). 3.3. Gemäss dem jährlichen Therapiebericht des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: JuWe) vom 18. Oktober 2021 zeigte der Beschuldigte nur unzureichende Bereitschaft, sich mit den von ihm begangenen Straftaten auseinanderzusetzen. Die Rückfallgefahr für Gewalt- delikte wurde als deutlich und jene für Tötungsdelikte als moderat bis deutlich ein- geschätzt. Aufgrund der diagnostizierten schweren psychischen Störung und der damit einhergehenden erhöhten Gewaltbereitschaft sei weiterhin ein erheblicher therapeutischer Behandlungsbedarf gegeben. Da der Beschuldigte jedoch in der Therapie nicht erreichbar gewesen sei, habe sich eine Fortführung der Behand- lung zu diesem Zeitpunkt als nicht zielführend erwiesen (Urk. 117 S. 12 f.). Ge- stützt auf diesen Bericht ist somit davon auszugehen, dass die mangelnde Moti-
- 97 - vation und die ablehnende Haltung des Beschuldigten gegenüber therapeutischen Interventionen eine nachhaltige Stabilisierung verhinderten. 3.4. Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vor Obergericht erklärte der Beschuldigte indes, er erkenne den Bedarf einer Therapie und sei bereit, einen erneuten Versuch zu unternehmen (Urk. 157 S. 21). Das Obergericht erachtete daher einen weiteren Therapieversuch als vertretbar, da Chancen bestehen wür- den, dass sich der Beschuldigte nun – nachdem das Obergericht das Bestehen einer Notwehrsituation bejaht habe – auf eine Therapie einlassen könne. Entspre- chend bestätigte das Obergericht im ersten Berufungsurteil die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme (Urk. 158 Erw. V.4.). 3.5. Am 14. April 2022 beantragte das JuWe erneut, den vorzeitigen Massnah- menvollzug aufzuheben und den vorzeitigen Strafvollzug fortzuführen. Im Antrag wurde betont, dass eine ambulante Massnahme zur Behandlung der beim Be- schuldigten diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie zur Reduk- tion des Rückfallrisikos unabdingbar sei. In Anbetracht der klaren Verweigerungs- haltung des Beschuldigten sei eine Umsetzung der Massnahme derzeit jedoch nicht möglich. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils erscheine ein erneuter Therapieversuch sinnvoll und aufgrund der dann eingetretenen Rechtsklarheit er- folgsversprechender (Urk. 172). 3.6. Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2022 wurde dem Antrag des JuWe ent- sprochen; der vorzeitige Massnahmenvollzug wurde aufgehoben und der vorzei- tige Strafvollzug fortgesetzt (Urk. 177). 3.7. Anlässlich der Berufungsverhandlung im vorliegenden Rückweisungsver- fahren erklärte der Beschuldigte, dass er in der Vergangenheit mit psychischen Auf und Abs zu kämpfen gehabt habe, es ihm derzeit aber psychisch wirklich gut gehe. Nach seiner Haftentlassung sei er bei seinem Hausarzt vorstellig geworden, um seine gesundheitliche Situation zu besprechen, wobei auch der Hausarzt keine Veranlassung gesehen habe, ihn an einen Psychiater zu überweisen. Ent- sprechend habe er seit seiner Haftentlassung keine Therapie in Anspruch genom- men, könne sich bei auftretenden Problemen aber jederzeit bei seinem Hausarzt
- 98 - melden. Im Übrigen gehe es ihm nach seiner Beinoperation auch körperlich sehr gut (Prot. II S. 9 ff.). 3.8. Wie bereits erwogen, bejaht das im Recht liegende psychiatrische Ergän- zungsgutachten von Dr. med. L._____ vom 14. Februar 2019 das Vorliegen einer schweren psychischen Störung beim Beschuldigten, die in einem klaren Zusam- menhang mit der Anlasstat steht. Sowohl der forensisch-psychiatrische Gutachter als auch die Fachpersonen des JuWe erachten sodann eine ambulante Therapie als medizinisch indiziert, geeignet und erforderlich, um die beim Beschuldigten bestehende Persönlichkeitsstörung zu behandeln und das Rückfallrisiko für ein- schlägige Delikte zu vermindern. Diesbezüglich kann jedoch nicht unerwähnt blei- ben, dass die im Recht liegenden forensisch-psychiatrischen Gutachten bzw. die angesprochenen Berichte, welche sich zur Massnahmenbedürftigkeit des Be- schuldigten äussern, bereits mehrere Monate bzw. Jahre alt sind, ohne dass aktu- elle Berichte – unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten zwischenzeitlich in Freiheit verbrachten Zeit – vorliegen würden, die weitere konkrete Anhaltspunkte für eine nach wie vor bestehende Dringlichkeit einer ambulanten Massnahme lie- fern würden. 3.9. Der Anordnung einer solchen Massnahme steht im Übrigen die ableh- nende Haltung des Beschuldigten entgegen. Nachdem sich der Beschuldigte be- reits in der Vergangenheit wiederholt unzugänglich für therapeutische Interventio- nen gezeigt hat, signalisierte er auch anlässlich der letzten Berufungsverhandlung keine Bereitschaft, sich auf eine ambulante Behandlung mit der nötigen Ernsthaf- tigkeit einzulassen. Vielmehr führte er wie erwogen aus, dass es ihm psychisch gut gehe und keine Notwendigkeit für eine therapeutische Massnahme bestehe. 3.10. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit gescheiterten Behandlungsversu- chen im vorzeitigen Massnahmenvollzug erscheint sodann ohnehin fraglich, ob eine erneute Anordnung tatsächlich erfolgversprechend wäre. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass seit den anklagegegenständlichen Taten bereits knapp 8 Jahre vergangen sind, sich der Beschuldigte seit 1 ½ Jahren nicht mehr in Haft befindet und sich seither wohl verhalten hat. Der Beschuldigte hat sich seit seiner Haftentlassung zwar nicht in psychiatrische Behandlung begeben, wurde
- 99 - aber immerhin bei seinem Hausarzt vorstellig, welcher ihm auch bei psychischen Problemen zur Seite steht, weshalb er auch insofern über ein professionelles Hel- fernetz zu verfügen scheint (vgl. Prot. II S. 9 ff.). Schlussfolgernd bestehen auf- grund der Tatsache, dass die ambulante Massnahme aufgrund von Aussichtslo- sigkeit bereits mehrfach abgebrochen werden musste und der Beschuldigte auch mit seinen jüngsten Aussagen keine Bereitschaft zu einer psychiatrischen Be- handlung signalisierte, erhebliche Zweifel an einer hinreichenden Therapiewillig- keit hinsichtlich einer ihm im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens aufoktroy- ierten ambulanten Behandlung. 3.11. Aus den vorgenannten Gründen ist deshalb in Abänderung des vorinstanz- lichen Entscheides von der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) abzusehen. VII. Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung aus, deren Dauer sie auf das gesetzliche Maximum von 15 Jahren festsetzte (Urk. 96 Erw. VII. und S. 62 Dispositivziffer 5). 1.2. Die Anklägerin beantragt in diesem Punkt die Bestätigung des vorinstanzli- chen Entscheids (Urk. 230 S. 1; Urk. 344 S. 1). Der Beschuldigte beantragt, von einer Landesverweisung sei abzusehen (Urk. 234 S. 3; Urk. 348 S. 3 und Rz 228 ff.).
2. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung 2.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wurde, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anordnung
- 100 - der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, auf die Ausweisung zu verzichten (vgl. BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., Art. 66a N 25). Sodann kann von der Anordnung der Landesverweisung abgese- hen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen wurde (Art. 66a Abs. 3 StGB). 2.2. Der Beschuldigte hat sich in Form der versuchten vorsätzlichen Tötung ge- mäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB schuldig gemacht. Als Staatsangehöriger von Kosovo ist er ein Ausländer, womit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landes- verweisung grundsätzlich erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessen- abwägung nicht zu seinen Gunsten ausfällt.
3. Härtefallprüfung 3.1. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 3.2. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Die Härtefallklausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo restrittivo") anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips und ist restriktiv anzuwenden (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Der Entscheid wird in das
- 101 - Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen, und aus den parlamentari- schen Debatten ergeben sich keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). 3.3. Wie erwähnt ist der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, Rechnung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatorische Schule besucht oder einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz ver- bracht hat (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., Art. 66a N 124). Bei Perso- nen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, liegt jedoch nicht auto- matisch ein Härtefall vor. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Al- tersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine Einzelfallprüfung voraus, bei der die gängigen Integrationskriterien angewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung ei- nes Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegen- den persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die Familienver- hältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereinglie- derung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Re- sozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Härtefallbegrün- dende Aspekte müssen grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest in- direkt auch auf den Betroffenen auswirken. In diesem Rahmen können namentlich
- 102 - auch die drohenden Nachteile für die Familie und insbesondere die Kinder der von einer Landesverweisung bedrohten Person berücksichtigt werden. Allerdings ist der Ausländer, der eine Katalogtat verübt, auch dann grundsätzlich des Landes zu verweisen, wenn er mit Kindern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nach- geht. Um einen schweren persönlichen Härtefall annehmen zu können, müssen in der Regel weitere Kriterien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und be- ruflich wieder zurechtzufinden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180247 vom 19. November 2018 E. V.7). 3.4. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Ver- hältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach die- ser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Auswei- sung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorge- sehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ord- nung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rah- men von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlrei- chen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verwei-
- 103 - gerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2; 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.4). 3.5. Das Obergericht bejahte in seinem ersten Berufungsurteil das Vorliegen ei- nes schweren persönlichen Härtefalls. Bei seiner Beurteilung stellte es auf eine Gesamtwürdigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Be- schuldigten ab. Einerseits hielt das Gericht fest, dass der Beschuldigte ledig ist, über keine minderjährigen Kinder verfügt und somit keine eigene Kernfamilie hat, deren Existenz durch eine Landesverweisung besonders beeinträchtigt würde. Eine stabile berufliche Integration in der Schweiz sei ihm nicht gelungen, was je- doch zumindest teilweise auf gesundheitliche Einschränkungen – namentlich all- ergische Reaktionen im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als AS._____ – zurückzuführen sei. Da der Beschuldigte die albanische Sprache be- herrsche und mit den kulturellen Gegebenheiten des Kosovo vertraut sei, wären seine sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederungschancen im Herkunftss- taat nicht wesentlich schlechter einzuschätzen als in der Schweiz. Andererseits berücksichtigte das Obergericht im ersten Berufungsurteil zugunsten des Be- schuldigten, dass er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf familiäre Unter- stützung angewiesen ist. Seit Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit in den Jahren 2015/2016 werde er regelmässig von seinen Eltern und Geschwistern finanziell getragen. Seine gesamte Familie – insbesondere die Eltern und Geschwister – würde in der Schweiz leben, was für ihn ein zentrales soziales Bezugssystem dar- stellen würde. Massgebend sei zudem, dass der Beschuldigte den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht habe, hier sozialisiert worden sei und sich insbesondere in Luzern als integriert und heimisch empfinde. Unter Berück- sichtigung sämtlicher Umstände kam das Obergericht zum Schluss, dass ein schwerer persönlicher Härtefall noch knapp zu bejahen sei (Urk. 158 S. 76). 3.6. Anlässlich der Berufungsverhandlung im vorliegenden Rückweisungsver- fahren führte der Beschuldigte hinsichtlich seiner aktuellen Umstände aus, dass er seit seiner Haftentlassung Vollzeit als Hilfsmonteur tätig sei und dabei rund Fr. 4'000.– netto zuzüglich Überstundenentschädigung verdiene. Zudem habe er
- 104 - eine eigene Wohnung in Aussicht und befinde sich seit letztem September in ei- ner Partnerschaft, wobei er nach wie vor ledig sei und keine Kinder habe (s. vorne Erw. V.3.5). 3.7. Den Erwägungen des Obergerichts im ersten Berufungsverfahren, wonach noch knapp ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen sei, ist vorliegend zu folgen. Zwar verfügt der Beschuldigte hierzulande nach wie vor über keine min- derjährigen Kinder, was für die Annahme eines Härtefalls sprechen würde. Glei- chermassen vermag auch seine neue Partnerschaft keinen schweren persönli- chen Härtefall zu begründen, nachdem es sich um eine relativ frische Partner- schaft handelt und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich dabei um eine echte und eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung handelt. Im Übrigen ging der Beschuldigte diese Partner- schaft mit seiner Freundin, die selbst halb Kosovarin ist, im Wissen darum ein, dass eine Landesverweisung ernsthaft im Raum steht (vgl. hierzu Urteil des Bun- desgerichts 6B_873/2022 vom 1. September 2023). Ebenso spricht die Tatsache, dass der Beschuldigte die albanische Sprache beherrscht und mit den kulturellen Gegebenheiten im Kosovo vertraut ist, gegen einen Härtefall, da ihm eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Herkunftsstaat durchaus – wenn auch vielleicht begrenzt – möglich wäre. Demgegenüber ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte beinahe sein gesamtes Leben in der Schweiz ver- brachte und glaubhaft ausführte, sich als AT._____ [Kanton] zu fühlen. Sodann le- ben seine Eltern und Geschwister, d.h. die ihm nahestehenden Familienangehöri- gen, ebenfalls alle hier in der Schweiz, wohingegen als Familienangehörige im Kosovo nur ein Onkel mütterlicherseits lebt, den er, wie auch dessen Kinder, je- doch nicht gut kennt. Zugunsten des Beschuldigten ist sodann zu berücksichtigen, dass er seit seiner Haftentlassung als Hilfsmonteur in einem Vollzeitpensum ar- beitstätig ist und einen Verdienst erzielt, der es ihm erlaubt, seinen Lebensunter- halt zu bestreiten und seine Schulden teilweise zurückzubezahlen, womit zumin- dest ansatzweise eine wirtschaftliche Integration in der Schweiz anzunehmen ist. Selbst wenn somit nicht von einer vollständigen gesellschaftlichen Eingliederung des Beschuldigten in der Schweiz ausgegangen werden kann, ist aufgrund seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz, seiner engen familiären Bindungen so-
- 105 - wie seiner begrenzten Reintegrationserwartungen im Herkunftsstaat noch knapp davon auszugehen, dass die eingangs erwähnten hohen Hürden betreffend An- nahme eines schweren persönlichen Härtefalles erreicht sind und somit von ei- nem schweren persönlichen Härtefall auszugehen ist.
4. Güterabwägung 4.1. In einem zweiten Schritt ist das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Inter- esse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härte- fallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plä- doyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bun- desgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je m.w.H.). Bei Straftaten im Bereich der körperlichen und sexuellen Integrität bzw. des Be- täubungsmittelgesetzes (Urteile des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. Septem- ber 2019 E. 2.4.3 f. und 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1) zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straf- taten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit regelmässig streng. Weder eine lange Aufenthaltsdauer und die damit verbundene Integration noch eine fa- miliäre oder emotionale Bindung reichen deshalb in der Regel aus, um letztlich ei- nen die Delinquenz überdauernden Aufenthaltsanspruch zu begründen.
- 106 - Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausseror- dentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Ver- bleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung über- wiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.5.8; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7; 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). 4.2. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt und hierfür mit einer beträchtlichen Freiheitsstrafe bestraft. Nachdem für diese Straftat von einem mittleren Verschulden auszugehen ist, kann dem Be- schuldigten auch im Hinblick auf eine Landesverweisung kein bloss leichtes Tat- verschulden attestiert werden, zumal das vom Beschuldigten begangene Delikt gegen das Recht auf körperliche Integrität und damit gegen ein hohes Rechtsgut gerichtet war. Entsprechend beeinträchtigte die Straftat des Beschuldigten die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung erheblich. 4.3. Darüber hinaus verwies das Obergericht im ersten Berufungsverfahren zu Recht auf die moderate bis deutliche Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte. Aufgrund dieser Rückfallgefahr überwiegten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Sodann erwog das Obergericht im damaligen Berufungsverfahren, dass auch die Notwehrsituation, in welcher sich der Beschuldigte befunden habe, nichts daran ändere. Mit seiner heftigen Reaktion auf einen unmittelbar bevorste- henden Angriff habe der Beschuldigte seine grosse Gewaltbereitschaft gezeigt. Unter Berücksichtigung der Tatumstände sei nicht von einer geringen Vorwerfbar- keit auszugehen und erscheine die Anordnung einer Landesverweisung ange- messen (Urk. 158 Erw. VI.1.3 f.). Diesen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustim- men und es bestehen keine aktuelleren Umstände, gestützt auf welche sich eine andere Beurteilung aufdrängen würde. Hervorzuheben ist insbesondere die deutli- che Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte. Sodann ist in Erinnerung zu rufen,
- 107 - dass sich der Beschuldigte in deutlich unverhältnismässiger Weise zur Wehr setzte, indem er unvermittelt und ohne Vorwarnung das von ihm mitgeführte Mes- ser zog und gegen die Privatkläger 1 und 2 einsetzte. Der Einsatz eines gefährli- chen Klappmessers hätte vom Beschuldigten besondere Vorsicht und Zurückhal- tung verlangt, da mit einer derartigen Waffe stets die erhebliche Gefahr schwerer, unter Umständen sogar tödlicher Verletzungen verbunden ist. Indem der Beschul- digte das Messer in der in der Anklageschrift beschriebenen Weise gegen den Privatkläger 1 einsetzte und gezielte Stichbewegungen ausführte, verwirklichte er genau jene Gefährdung, die den Einsatz solcher Waffen so risikobehaftet macht, und überschritt die Grenzen einer zulässigen Notwehrhandlung in objektiv gravier- ender Weise. Die objektive Tatschwere der versuchten vorsätzlichen Tötung er- fährt durch die Annahme eines Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB lediglich eine geringfügige Relativierung. Zwar befand sich der Beschuldigte in einer bedrohlichen Situation, diese rechtfertigte jedoch keinesfalls den Einsatz lebensgefährlicher Gewaltmittel. Hinzu kommt, dass bereits die Tatsache, dass der Beschuldigte zu einem Besuch im J._____ ein Messer mit sich führte, dessen grundsätzliche Gewaltbereitschaft belegt und deutlich für ein öffentliches Inter- esse an der Landesverweisung spricht. Aus diesem Grund kann denn auch der Darstellung des Beschuldigten nicht gefolgt werden, dass die Schwere der von ihm verübten und heute zu beurteilenden Taten erheblich zu relativieren sei, da es sich um eine höchst unglückliche Eskalation in einem spezifischen Setting und nicht um eine isolierte sowie anlasslose Aggression vonseiten des Beschuldigten gehandelt habe (Urk. 348 Rz 235). Aus demselben Grund ist sodann irrelevant, dass seine Vorstrafen bereits lange zurückliegen würden (Urk. 348 Rz 231 und Rz 235). Es bleibt dabei, dass der Beschuldigte bewusst ein Messer auf sich trug, als er in den Ausgang ging und den J._____ besuchte. Wer, wie der Beschuldigte, ein Messer in den Ausgang und in den Club mitnimmt, ist durchaus geneigt, die- ses auch einzusetzen. Ein solches Verhalten spricht für ein gewichtiges öffentli- ches Interesse an der Landesverweisung. 4.4. Massgeblich ist sodann, dass aufgrund der konsequent ablehnenden Hal- tung des Beschuldigten bislang keine nachhaltige therapeutische Bearbeitung sei- ner psychischen Störung erfolgen konnte. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit
- 108 - dem Tatgeschehen sowie die Entwicklung deliktpräventiver Verhaltensstrategien im Rahmen einer strukturierten Therapie waren daher nicht möglich. Zwei Versu- che, die ambulante Massnahme bereits im vorzeitigen Vollzug umzusetzen, mussten infolge mangelnder Veränderungsbereitschaft und unzureichender thera- peutischer Erreichbarkeit des Beschuldigten abgebrochen werden. Trotz wieder- holter Hinweise der Fachpersonen auf die Notwendigkeit einer Behandlung zeigte der Beschuldigte weder Motivation noch Einsicht in die therapeutische Zielset- zung. Entsprechend konnte bis heute keine Reduktion der Rückfallgefahr für ein- schlägige Gewaltdelikte erzielt werden. Darüber hinaus liess der Beschuldigte bis- lang weder Reue noch echtes Schuldbewusstsein für sein Verhalten erkennen. Seine Ausführungen im Untersuchungsverfahren sowie in den gerichtlichen Ver- fahren deuten vielmehr auf eine fortbestehende Tendenz hin, die Verantwortung für die Tat zu relativieren oder auf Umstände ausserhalb seiner Person abzuwäl- zen. 4.5. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorliegend zu ei- ner Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren verurteilt wird. Damit müssten gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ausserordentliche Umstände bestehen, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentli- che Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Solche ausserordentliche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. 4.6. Insgesamt überwiegt somit angesichts der vorliegenden Umstände das öf- fentliche Interesse an einer Landesverweisung das primär in der langen Aufent- haltsdauer und den familiären Zusammenhang (enge Verwandte leben in der Schweiz) bestehende private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich. Die Güterabwägung fällt somit klar zu Ungunsten des Be- schuldigten aus, weshalb trotz Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls die Landesverweisung anzuordnen ist.
5. Dauer der Landesverweisung 5.1. Die Dauer der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB muss verhältnis- mässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei
- 109 - der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen famili- ären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesen- heit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesge- richtes 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). 5.2. Die Vorinstanz sprach unter Berücksichtigung des mittelschweren Ver- schuldens, der schwerwiegenden Straftat, die sich offenkundig gegen ein ausge- sprochen hohes Rechtsgut, nämlich das Leben, gerichtet habe, sowie dem Um- stand, dass es lediglich dem Zufall zu verdanken sei, dass es nicht tatsächlich zum Tod des Privatklägers 1 gekommen sei, eine Landesverweisung im obersten Bereich, mithin im gesetzlich höchst zulässigen Rahmen von 15 Jahren aus (Urk. 96 Erw. VII.A.5.2). 5.3. Angesichts der vorstehenden Erwägungen (s. vorne Erw. VII.4.2-VII.4.5) sowie unter Berücksichtigung der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz als auch seiner persönlichen Umstände, insbesondere seiner langen Anwesenheits- dauer hierzulande sowie seines familiären Hintergrunds, erscheint in Abweichung zur Vorinstanz eine Landesverweisung von 11 Jahren als angemessen. So trägt eine Dauer von 11 Jahren auch der persönlichen Härte, welche die Landesver- weisung für den Beschuldigten bedeutet, angemessen Rechnung.
6. Ausschreibung im SIS Hinsichtlich der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 Erw. VII.B.), zu welchen sich keine zusätzlichen Bemerkungen aufdrängen. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem ist verhältnis- mässig und damit anzuordnen.
- 110 - VIII. Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft u.a. ein Klappmesser mit schwarzem Griff der Marke "Tekut" (Klinge mit einseitigem geradem Schliff, Klingenlänge ca. 8 cm; Asservat-Nr. A011'169'805), welches im Abfalleimer einer Mitarbeitergarderobe/WC im J._____ gefunden worden war (Urk. 12/2). Im Verlauf des Strafverfahrens stellte sich heraus, dass dieses Mes- ser zur Verübung der angeklagten Straftaten zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 verwendet wurde. Das Klappmesser mit schwarzem Griff der Marke "Tekut" ist deshalb gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur Ver- nichtung zu überlassen, womit sich auch der Beschuldigte einverstanden erklärte (Urk. 3/4 F/A 61; Urk. 76 S. 30). IX. Zivilansprüche
1. Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privat- kläger 1 und der Privatklägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des je- weiligen Schadenersatzanspruches verwies sie den Privatkläger 1 und die Privat- klägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 96 S. 63 Dispositivziffern 9 und 12). Sodann verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, dem Privatklä- ger 1 Fr. 50'000.– und dem Privatkläger 2 Fr. 1'000.– je als Genugtuung, jeweils zuzüglich 5 % Zins ab 26. Januar 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 ab (Urk. 96 S. 63 Dispositivziffern 10 und 11). Der Beschuldigte beantragt im vorliegenden Berufungsverfahren, die Pri- vatklägerschaft sei mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 234 S. 3; Urk. 348 S. 3 und Rz 237 ff.). 1.2. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die adhä- sionsweise Geltendmachung einer Schadenersatzforderung im Strafprozess kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 96 Erw. IX.A.). Ergänzend ist auf die Anspruchs-
- 111 - voraussetzungen gemäss Art. 41 OR und Art. 47 OR hinzuweisen (s. dazu nach- folgend auch Erw. IX.1.4 und IX.1.5). 1.3. Wie im Zivilverfahren gilt auch für den Adhäsionsprozess die Dispositions- maxime. Entsprechend darf die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese ver- langt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wird (BSK StPO-DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 22 f.; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 391 N 2). Der Adhäsionsprozess unterliegt sodann grundsätz- lich dem Verhandlungsgrundsatz. Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Be- weisführungslast der Privatklägerschaft ist allerdings insofern gemindert, als sie auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verweisen kann bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Fest- stellungen zu stützen hat. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Privatklä- gerschaft hingegen zu substantiieren und zu beweisen. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tat- sächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen, ansonsten die Zivilforderung auf den Zivilweg zu ver- weisen ist. Dabei sind die Anforderungen an die Substantiierung umso höher, je grösser der Schaden und je komplexer der Sachverhalt ist (BSK StPO-DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 22 f. und Art. 123 N 8). 1.4. Die adhäsionsweise Beurteilung zivilrechtlicher Schadenersatz- und Ge- nugtuungsansprüche richtet sich wie im Zivilverfahren nach Art. 41 Abs. 1 OR. Danach wird derjenige leistungspflichtig, der einem anderen widerrechtlich Scha- den oder immaterielle Unbill zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Als Voraussetzungen der Schadenersatz- oder Genugtuungspflicht müssen ein widerrechtliches Verhalten des Schädigers, ein beim Geschädigten eingetretener Schaden bzw. eine immaterielle Unbill, ein adäquater Kausalzusammenhang so- wie ein Verschulden des Schädigers vorliegen. Dabei kann auch im Zivilpunkt auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen abgestellt werden
- 112 - (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen StPO, a.a.O., Art. 123 N 2). 1.5. Bei einer Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der beson- deren Umstände dem Verletzten gestützt auf Art. 47 OR eine angemessene Geld- summe als Genugtuung zusprechen. Die Körperverletzung muss zu immaterieller Unbill (Schmerz) beim Verletzten geführt haben. Ohne diese (subjektive) Voraus- setzung der Beeinträchtigung des Wohlbefindens ist keine Genugtuung geschul- det. Eine Körperverletzung führt naturgemäss zu psychischen bzw. seelischen Beeinträchtigungen, weshalb sie für die betroffene Person grundsätzlich mit im- materieller Unbill verbunden ist. Der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz muss indessen von einer gewissen Intensität sein (BGE 110 II 163 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 4A_463/2008 vom 20. April 2010 E. 5.1). Bei Körperverlet- zungen ist dem Geschädigten in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähig- keit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (vgl. BSK OR-KESSLER, 8. Auflage, Basel 2026, Art. 47 N 13 mit Hinweisen auf Urteile des Bundesgerichts 4C.49/2000 vom 25. September 2000 E. 3c; 4A_463/2008 vom 20. April 2010 E. 5.1). Eine geringfügige Beeinträchti- gung, die nicht zu einem eigentlichen – körperlichen oder seelischen – Schmerz führt, stellt keine immaterielle Unbill dar. Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen und der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1094/2022 vom 8. August 2023 E. 2.2.2; 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.1).
2. Würdigung 2.1. Das Obergericht stellte im ersten Berufungsurteil zusammengefasst fest, dass die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 im Betrag von Fr. 107'694.10 wegen Arbeitsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Straftat (26. Ja-
- 113 - nuar 2018) bis zum erstinstanzlichen Urteil (2. Juli 2020) ausgewiesen und kausal auf die vom Beschuldigten beigebrachten Verletzungen zurückzuführen sei. Da- von sei ein angemessener Abzug im Umfang von 20 % wegen Selbstverschul- dens vorzunehmen, weil der Privatkläger 1 dem Beschuldigten zusammen mit mindestens einem Kollegen in den hinteren Bereich der Raucherlounge gefolgt sei und dabei eine bedrohliche Haltung eingenommen habe. Daraus resultiere ein Schadenersatzanspruch von Fr. 86'155.30 zuzüglich 5 % Zins ab dem 14. April 2019 (mittlerer Verfall). Für die Zeit nach dem erstinstanzlichen Urteil sei indessen unklar, ob die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundene Lohnausfall allein auf die Straftat zurückzuführen seien (Verletzungshistorie im Kampfsport). Den Privatkläger 1 treffe zudem eine Schadenminderungspflicht, wozu auch eine allfällige Umschulung und die Aufnahme einer den Beschwerden angepassten Erwerbstätigkeit gehörten. Es müsse daher abgeklärt werden, ob der Beschuldigte sich weiterhin im Kampfsport betätige sowie ob und welche (ent- geltlichen) Aufgaben der Privatkläger 1 im Kampfsportverein "AV._____" über- nehme oder ob und in welchem Umfang er sonst erwerbstätig sei, insbesondere bei der E._____ GmbH, nachdem die Verteidigung unter Hinweis auf Bilder aus dem Internet geltend macht, der Privatkläger 1 sei weiter aktiv im Kampfsport tätig d.h. nicht arbeitsunfähig, was von diesem bestritten worden sei. Entsprechende substantiierte Behauptungen und vor allem Beweisofferten seitens der Parteien, gestützt auf welche diese Frage abgeklärt werden könnte, würden nicht bzw. nicht in dem Umfang vorliegen, als dass das hiesige Berufungsgericht im Rahmen des Adhäsionsprozesses diese Fragen beurteilen könnte. Für die Zeit nach dem erst- instanzlichen Urteil sei daher festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatklä- ger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. Zur Feststellung des genauen Umfangs des Schadenersatzanspruches sei der Privatkläger 1 auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 158 Erw. VII.2.1.d-f). 2.2. Diese Erwägungen sind hinsichtlich des Schadenersatzanspruches des Privatklägers 1 für den Zeitraum zwischen dem 26. Januar 2018 und dem 2. Juli 2020 – entgegen dem Einwand des Beschuldigten, wonach der Privatkläger 1 die angeblichen Lohnausfälle nicht belegt und nicht nachgewiesen habe, sowie dass Steuerveranlagungen, Lohnbestätigungen und weitere verbindliche Dokumente
- 114 - nicht vorliegen würden (Urk. 348 Rz 240 f.; vgl. auch Prot. II S. 42 f.) – zutreffend, weshalb daran auch im vorliegenden Rückweisungsverfahren festgehalten wird. Lediglich zur Verdeutlichung ist zu ergänzen, dass für die Zeitspanne von rund 2 ½ Jahren zwischen dem Schadensereignis und dem erstinstanzlichen Urteil der ausgewiesene Lohnausfall des Privatklägers 1 in einem adäquaten Kausalzusam- menhang mit der angeklagten Tat des Beschuldigten steht. Unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht ist für diese Zeitspanne festzuhalten, dass vom Privat- kläger 1 nicht zu erwarten war, dass er sich um eine Umschulung und die Auf- nahme einer seinen Beschwerden angepassten Erwerbstätigkeit bemühte. So hatte er gravierende Verletzungen erlitten, die eine intensive Nachsorge erforder- ten. Bis Mitte 2020 bestand bei den behandelnden Ärzten zudem die Hoffnung, dass sich der Zustand des Privatklägers 1 noch verbessern würde und er seine bisherige Tätigkeit wieder aufnehmen und im Kampfsport mithalten oder zumin- dest wieder als Trainer oder Personenschützer arbeiten könnte. Die Möglichkeiten für eine Umschulung oder die Einarbeitung in eine neue Erwerbstätigkeit wären im Frühjahr 2020 aufgrund der grassierenden Covid-19-Pandemie ohnehin sehr eingeschränkt gewesen. Aus diesen Gründen ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 1 für den Lohnausfall zwischen dem 26. Januar 2018 und dem
2. Juli 2020 Schadenersatz zu bezahlen. Nach einem Abzug von 20 % wegen Selbstverschuldens resultiert ein Betrag von Fr. 86'155.30, welcher ab dem
14. April 2019 (mittlerer Verfall) zum gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen ist. 2.3. Für die Zeit nach dem erstinstanzlichen Urteil ist zwar festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 dem Grundsatze nach ebenfalls schadenersatzpflichtig ist. Im Zusammenhang mit der Bemessung des genauen Umfangs der Schadenersatzpflicht stellen sich jedoch diverse Fragen. Zunächst wäre festzustellen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Privatklä- ger 1 fortbestehen und wie sich diese auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken. Auch mit Bezug auf die Schadenminderungspflicht wäre zu prüfen, inwiefern es dem Privatkläger 1 möglich und zumutbar gewesen wäre, eine Umschulung zu absol- vieren und eine seinen Beschwerden angepasste Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Für die Beantwortung dieser Fragen wären – gestützt auf entsprechende substan- tiierte Behauptungen und Beweisofferten des Privatklägers 1 – Gutachten einzu-
- 115 - holen und ein aufwändiger Haftpflichtprozess zu führen, was jedoch den Rahmen sprengt, in welchem eine Zivilklage adhäsionsweise im Strafverfahren geltend ge- macht werden kann. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 (soweit sie Fr. 86'155.30 übersteigt) ist deshalb gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zi- vilweg zu verweisen. 2.4. Der Privatkläger 1 führte anlässlich der Berufungsverhandlung dagegen insbesondere an, dass es keine Verletzungshistorie zu ihm gebe. Die Akten seien diesbezüglich illiquid (Urk. 345 Rz 145 f.). Bereits die Vorinstanz wies in ihrem Urteil jedoch zurecht auf die nicht unbedeutende Verletzungshistorie des Privatklägers 1 als professioneller Kampfsportler unter Verweis auf die diesbezüglich im Recht liegenden Akten hin (vgl. hierzu Urk. 46/2/1: "B._____ hat sich beim Kämpfen schon fast alles gebrochen."). Daran vermag die gegenteilige Behauptung des Privatklägers 1 nichts zu ändern. 2.5. Sodann stellte sich der Privatkläger 1 anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, sein Schadenersatzbegehren, mithin ebenfalls den Kausalzusammenhang, hinreichend begründet und belegt zu haben (Urk. 345 Rz 156 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. 2.5.1. Als Nachweis für den vom Privatkläger 1 zu beweisenden Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom 26. Januar 2018 bis zum heutigen Datum stützt sich der Privatkläger 1 auf die von ihm eingereichten ärztlichen Berichte. Hinsichtlich der ärztlichen Berichte vom 29. Mai 2020 (Urk. 60/2) und vom 10. November 2021 (Urk. 125/1) wird an den Erwägungen im Urteil des Obergerichts vom 18. November 2021 festgehalten (vgl. Urk. 158 Erw. VII.2.1.d). Im ärztlichen Bericht vom 26. August 2021 wird sodann festgehalten (unter Anamnese), dass der Privatkläger 1 selbst angab, aktuell als Aufseher („Supervision“) in Trainings tätig zu sein, was 95 % seiner Arbeit entspreche. Zudem sei er Inhaber einer Sicherheitsfirma (Urk. 232/2 S. 1). Im weiteren Verlauf des ärztlichen Berichts bleibt unklar, inwiefern der Privatkläger 1 in diesen Tätigkeiten eingeschränkt wäre. Unter dem Titel Beurteilung wird diesbezüglich einzig festgehalten, dass der Privatkläger 1 mit den aktuellen Beschwerden seiner Arbeit nicht mehr nachgehen könne, auch nicht als
- 116 - Sicherheitsangestellter (Urk. 232/2 S. 2), mithin gerade nicht als Inhaber einer Sicherheitsfirma. Ebenso wird in diesem ärztlichen Bericht unter Beurteilung festgehalten, dass der Privatkläger 1 im Rahmen von administrativen, leichteren Bürotätigkeiten womöglich einsetzbar wäre, selbst wenn auch hier erhebliche Einschränkungen im Bereich der linken Hand bestehen würden, was sich relevant auf das Bedienen einer PC-Tastatur auswirke (Urk. 232/2 S. 2). Mit anderen Worten besteht gemäss dem ärztlichen Bericht vom 26. August 2021 zumindest die Möglichkeit einer anderen, angepassten Arbeitstätigkeit, selbst wenn nicht viele therapeutische Optionen bestehen würden und damit gerechnet werden müsse, dass neuropathische Schmerzen den Privatkläger 1 sein Leben lang begleiten würden (Urk. 232/2 S. 2). Im ärztlichen Bericht vom 4. September 2023 gibt Dr. med. AW._____ sodann die Beurteilung ab, dass sich in der klinischen Untersuchung ein praktisch unveränderter Befund eines neuropathischen Schmerzsyndroms infolge der Nervenverletzung von 2018 zeige. Dies würde einen Einsatz des linken Arms auch für einfache Haushaltstätigkeiten und leichtere körperliche Arbeiten verunmöglichen. Körperlich schwere Arbeiten seien bei den aktuellen Befunden nicht möglich (Urk. 232/3 S. 2). Inwiefern aber gestützt auf diesen ärztlichen Bericht vom 4. September 2023 die früher erwähnte Möglichkeit einer anderen, angepassten Arbeitstätigkeit weniger möglich, gleich möglich oder möglicher wären, ist nicht ersichtlich. Auch aus dem ärztlichen Bericht vom 7. November 2025 ergeben sich schliesslich keine zusätzlichen Erkenntnisse. Zum einen ist nicht erkennbar, gestützt auf welche Untersuchungen und/oder welche Beurteilung dieser Bericht zustande kam. Zum anderen fällt auf, dass in dem ärztlichen Bericht, betitelt mit „ärztliches Attest für Gerichtsverhandlung“, weitgehend das im ärztlichen Bericht vom 4. September 2023 Aufgeführte wortwörtlich wiedergegeben wird, inklusive der identischen elektrodiagnostischen Untersuchung vom 1. September 2023 (Urk. 346 S. 2 ff.). Der ärztliche Bericht vom 7. November 2025 enthält zudem einen Hinweis auf mögliche psychische Folgen eines Traumas (Stichwort posttraumatische Belastungsstörung) (Urk. 346 S. 1). Gestützt worauf diese Einschätzung oder Mutmassung basiert, ist nicht erkennbar.
- 117 - 2.5.2. Wenngleich durchaus gewichtige Indizien dafür sprechen, dass der Privatkläger 1 auch über den 2. Juli 2020 hinaus weder als Kampfsportler noch als Bodyguard oder als Trainer arbeiten konnte, enthalten die verschiedenen, vom Privatkläger 1 ins Recht geführten ärztlichen Berichte gleichzeitig Hinweise darauf, dass ihm eine angepasste Tätigkeit möglich sein könnte. Dabei fällt auf, dass diese Möglichkeit im ärztlichen Bericht vom 26. August 2021 noch erwähnt wird, in den späteren ärztlichen Berichten diesbezüglich aber nichts mehr zu lesen ist. Ob dies darauf zurückzuführen ist, dass sich diesbezüglich auch eine Änderung der Ausgangslage eingestellt hat oder ob im Gegenteil immer noch dieselben Möglichkeiten einer angepassten Tätigkeit bestehen, bleibt damit unklar. Die substantiierten Behauptungen und vor allem Beweisofferten zu dieser Frage hätten indes vom Privatkläger 1 vorgebracht werden müssen, mithin misslingt dem Privatkläger 1 entgegen seiner Darstellung der Nachweis des Kau- salzusammenhangs bis zum heutigen Datum. Es bleibt dabei, dass gestützt auf die vom Privatkläger 1 beigebrachten Beweismittel leidglich ein Kausalzusam- menhang seit dem 26. Januar 2018 bis zum 2. Juli 2020 nachgewiesen ist. 2.6. Weiter machte der Privatkläger 1 geltend, dass allfällige Unklarheiten darüber, ob die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundene Lohnausfall allein auf die Straftat zurückzuführen sei, vom Obergericht im Adhäsionsprozess zu beseitigen und offene Fragen zu klären seien (Urk. 345 Rz 140 ff.). Dies trifft indessen nicht zu und es kann diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, in denen dargelegt wurde, dass es dem Privatkläger 1 obliegt, seine Forderung substantiiert zu behaupten und vor allem zu beweisen (s. vorne Erw. IX.1.3). 2.7. Hinsichtlich der geltend gemachten Genugtuungsforderung erachtete es das Obergericht im ersten Berufungsurteil als angemessen, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzusprechen und diesen Betrag wegen Selbstverschuldens um 20 % zu kürzen. Daraus resultiere ein Genugtuungsan- spruch von Fr. 40'000.–, welcher ab dem 26. Januar 2018 zum gesetzlichen Zins- satz zu verzinsen sei (Urk. 158 Erw. VII.2.2.b-d).
- 118 - 2.8. Daran wird unter Verweis auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil, worin auch die massgeblichen subjektiven Faktoren an- gemessen berücksichtigt wurden, festgehalten. Die gegenteiligen Vorbringen des Privatklägers 1 (Urk. 345 Rz 118 ff.) vermögen diese nicht in Zweifel zu ziehen, zumal wie einlässlich erwogen, hinsichtlich der proklamierten Lähmung der dista- len Handmuskulatur bzw. der dauerhaften Berufsunfähigkeit des Privatklägers 1 gewisse Unbekannte bestehen. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Fr. 40'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Januar 2018, als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung des Privat- klägers 1 abzuweisen. 2.9. Das Obergericht lehnte im ersten Berufungsverfahren die Zusprechung ei- ner Genugtuung an den Privatkläger 2 ab, da die erlittene Schnittverletzung fol- genlos abgeheilt sei und keine grossen Schmerzen bereitet habe. Aus dem An- griff auf den Bruder des Privatklägers 1 ergebe sich jedenfalls kein Genugtuungs- anspruch (Urk. 158 Erw. VII.3.). Dies ist unter Verweis auf die zutreffenden Erwä- gungen im ersten Berufungsurteil ebenfalls zu bestätigen. 2.10. Schliesslich stellte das Obergericht im ersten Berufungsurteil fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach Schadenersatz schulde, und verwies die Privatklägerin 3 zur genauen Fest- stellung des Umfanges ihres Schadenersatzanspruches gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg (Urk. 158 Erw. VII.4.). Auch dies ist unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil zu bestätigen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 96 S. 64 Dispositivziffern 16 und 17) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung im Schuldpunkt grossmehrheitlich, obsiegt indes bei der
- 119 - ambulanten Massnahme und erwirkt mit Bezug auf die Strafhöhe sowie die Dauer der Landesverweisung eine leichte Relativierung. Die Staatsanwaltschaft unter- liegt mit ihrem Antrag auf Ausfällung einer höheren Strafe. Der Privatkläger 1 ob- siegt ausgehend von seinen ersten Anträgen teilweise bezüglich seiner Schaden- ersatzforderung, unterliegt jedoch bezüglich der Zusprechung einer höheren Ge- nugtuung, wobei die Bemessung der Genugtuungshöhe auf richterlichem Ermes- sen beruht, weshalb es nicht gerechtfertigt erscheint, dem Privatkläger 1 einen Teil der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Vor diesem Hintergrund und in Gewichtung der einzelnen Anträge rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. SB210003), mit Ausnahme derje- nigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, im Umfang von zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
3. Die Kosten des ersten Rückweisungsverfahrens (Geschäfts-Nr. SB230005) sowie des vorliegenden Rückweisungsverfahrens (Geschäfts-Nr. SB250045) wur- den durch keine der Parteien verursacht, sondern entstanden, weil das Bundes- gericht mit Urteil 6B_310/2022 und 6B_311/2022 vom 8. Dezember 2022 respek- tive mit Urteil 6B_78/2024, 6B_107/2024 und 6B_130/2024 vom 10. Januar 2025 die Sache jeweils zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückwies. Die Gerichtsgebühr für die beiden Rückweisungsverfahren fallen deshalb ausser An- satz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung des Privatklägers 1 in beiden Rückweisungsverfahren sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Leistungen und Bar- auslagen im ersten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB210003) wurde mit Ur- teil vom 18. November 2021 sowie mit Nachtragsbeschluss vom 2. November 2022 auf Fr. 1'413.60 (Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, bis 22. Januar 2021) resp.
- 120 - insgesamt Fr. 35'302.60 (Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, ab 22. Januar 2021) festgesetzt (Urk. 158 Erw. VIII.2.2 und S. 91; Urk. 206). Dies ist zu übernehmen. 4.1. Mit Honorarnote vom 5. September 2023 machte die amtliche Verteidigung für ihre Leistungen und Barauslagen im ersten Rückweisungsverfahren (Ge- schäfts-Nr. SB230005) insgesamt Fr. 26'993.30 geltend (Urk. 235). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des vorliegenden Fal- les sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Be- schuldigten indes nicht mehr angemessen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). So war der Gegenstand des Verfahrens nach der Rückweisung durch das Bundesgericht stark eingegrenzt und beschränkte sich nur noch auf die Frage, ob sich der Beschuldigte anlässlich des Vorfalls im J._____ in einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden (ver- meintlichen) Notwehrsituation befand, und wenn ja, ob sich dies auf die Folgen der Straftat auswirkt. Soweit die amtliche Verteidigung über diese Fragen hinaus- gehend Aufwand betrieb, ist ihr dieser nicht zu entschädigen. Zudem ist zu be- rücksichtigen, dass nach dem ersten Berufungsurteil keine neuen Beweismittel oder Akten hinzukamen, welche für die Beurteilung der Frage, ob der Beschul- digte in (Putativ-)Notwehr handelte, relevant und eingehend zu studieren gewe- sen wären. Der von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand für Aktenstudium im zweiten Berufungsverfahren ist deshalb nicht im geltend ge- machten Umfang zu entschädigen. Es rechtfertigt sich, das geltend gemachte Ho- norar pauschal um einen Drittel zu reduzieren. Die amtliche Verteidigung ist folg- lich für ihre Leistungen und Barauslagen im zweiten Berufungsverfahren (SB230005) mit gerundet Fr. 18'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, was das Bundesstrafgericht im Übrigen bereits einmal als angemessen erachtete (vgl. Urk. 295). Der Vollständigkeit hal- ber ist in Erinnerung zu rufen, dass der amtlichen Verteidigung bereits Fr. 18'000.– ausbezahlt wurden (Urk. 239/1). 4.2. Für ihre Aufwendungen und Barauslagen im zweiten Rückweisungsverfah- ren bzw. dem vorliegenden Berufungsverfahren (SB250045) macht die amtliche Verteidigung mit Honorarnote vom 21. November 2025 ein Honorar von insge-
- 121 - samt Fr. 12'938.05 (inkl. Barauslagen und 8,1 % MWST) geltend (Urk. 350). Auch dieses geltend gemachte Honorar erscheint der Sache indes als nicht mehr ange- messen, weshalb die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wiederum nach Pauschalgebühr zu bemessen ist. 4.2.1. Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vor- instanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Ur- teil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 AnwGebV OG). Was die Entschädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren anbelangt, beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der kol- legialgerichtlichen Zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vorbereitung der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG). Für das Berufungsverfahren be- steht demnach eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pau- schalgebühr. Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Ge- bühr entsprechend nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls (s. hierzu auch Erw. X.5.2.1). 4.2.2. Hinsichtlich der Honorarbemessung im vorliegenden (dritten) Berufungs- verfahren fällt namentlich ins Gewicht, dass es sich um das zweite Rückwei- sungsverfahren handelt, wobei das Berufungsurteil im zweiten Berufungsverfah- ren (mithin im ersten Rückweisungsverfahren) aus formellen Gründen aufgeho- ben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen wurde. Insofern gab es im vorliegen- den Berufungsverfahren keine neuen Aspekte darzulegen bzw. zu prüfen und es ist nicht ersichtlich, weshalb im Hinblick auf die Berufungsverhandlung grössere zusätzliche Aufwände hätten anfallen sollen. Vor diesem Hintergrund erscheint der für die Berufungsverhandlung betriebene Aufwand, zumal das Plädoyer teil- weise langwierige Erwägungen zu nicht mehr relevanten Punkten enthält und in gewissen Passagen ausschweifend sowie wiederholend erscheint, nicht mehr ge- rechtfertigt. Auch das Aktenstudium kann im Übrigen nur insoweit berücksichtigt werden, als dies angesichts des eingeschränkten Prozessgegenstands noch not- wendig war, mithin ebenfalls beschränkt auf die Frage, ob sich der Beschuldigte in einer (Putativ-)Notwehrsituation befand und welche Folgen dies gegebenenfalls
- 122 - hat. Nach dem Erwogenen und in Anbetracht des Schwierigkeitsgrades sowie des Umfanges des Falles, der Bedeutung der Strafsache für den Beschuldigten und der Verantwortung für die Verteidigung erweist sich mithin eine pauschale Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung von Fr. 9'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MWST) für das vorliegende Berufungsverfahren (SB250045) als angemes- sen und der amtliche Verteidiger ist entsprechend aus der Gerichtskasse entschä- digen.
5. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 1 wurde für seine Leistungen und Barauslagen im ersten Berufungsurteil vom 18. November 2021 (Geschäfts-Nr. SB210003) eine Entschädigung von Fr. 8'400.– zugesprochen (Urk. 158 Erw. VIII.2.3). Dies ist zu übernehmen. 5.1. Für ihren Aufwand im zweiten Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB230005) machte die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 ein Honorar von Fr. 8'977.55 geltend (Urk. 233). Aus denselben Gründen, die vorstehend unter Erwägung X.4.1 dargelegt wurden, ist auch dieses Honorar pauschal um einen Drittel zu kürzen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Pri- vatklägers 1 ist deshalb für ihre Leistungen und Barauslagen im zweiten Beru- fungsverfahren (SB230005) mit gerundet Fr. 6'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Vollständigkeit halber ist daran zu erinnern, dass gegen diese Festsetzung des Honorars vom unentgeltli- chen Rechtsvertreter des Privatklägers 1 in eigenem Namen bereits einmal Be- schwer-de erhoben, diese in der Folge jedoch zurückgezogen wurde und das Ver- fahren vor Bundesgericht entsprechend abgeschrieben wurde (vgl. Urk. 280). Ebenso ist festzuhalten, dass dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 1 Fr. 6'000.– bereits ausbezahlt wurden (Urk. 239/2). 5.2. Für ihre Aufwendungen und Barauslagen im zweiten Rückweisungsverfah- ren bzw. dem vorliegenden Berufungsverfahren (SB250045) macht die unentgelt- liche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 ein Honorar von insgesamt Fr. 10'383.20 (inkl. Barauslagen und 8,1 % MWST) geltend (Urk. 347), was der
- 123 - Sache wiederum nicht mehr angemessen ist. Auch dieses Honorar ist deshalb er- neut nach Pauschalgebühr zu bemessen. 5.2.1. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 beantragte zwar bereits mit E-Mail vom 14. November 2025, dass über ihre Entschädigung aus- schliesslich anhand der detaillierten Tätigkeitsnachweise zu entscheiden und keine Pauschalentschädigung festzusetzen sei. Zur Begründung führte sie aus, dass die Anwaltsgebührenverordnung im Abschnitt "Strafprozess" keine Bestim- mungen über Pauschalentschädigungen enthalte, die unentgeltliche und die amtli- che Rechtsvertretung einander gleichgestellt seien und auf die anderslautenden Erwägungen in BGE 143 IV 453 nicht abzustellen sei. Das Bundesgericht bringe einzig dieselbe Begründung vor wie für einen Zivilprozess, weshalb es diesen Entscheid nicht schlüssig begründet habe (Urk. 341). Diesen Erwägungen ist un- ter Verweis auf vorstehende Erwägungen nicht zu folgen, namentlich ist die Pau- schalentschädigung gerade auch im Strafprozess explizit vorgesehen und in Sachverhalten wie vorliegend gerechtfertigt, was jüngst auch höchstrichterlich wiederholt schlüssig begründet wurde (vgl. hierzu exemplarisch Urteile des Bun- desgerichts 6B_203/2022 und 6B_298/2022 vom 10. Mai 2023 E. 9 oder Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.154 vom 10. April 2024 E. 3). Auch in § 23 AnwGebV wird nichts davon Abweichendes geregelt. Vielmehr berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach dieser Verordnung (§ 23 Abs. 1 AnwGebV) und wird gemäss den Regeln dieser Verordnung festge- setzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt und gestützt darauf einen Antrag zur Höhe der bean- spruchten Vergütung verbinden kann (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die vom Rechts- beistand einzureichende Aufstellung über den Zeitaufwand kommt somit einzig die Funktion zu, dem Gericht bei der Bemessung der Pauschalentschädigung ge- mäss § 23 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 AnwGebV einen Anhalts- punkt zu geben. Entsprechend entschied das Bundesgericht denn auch – entge- gen der Sachdarstellung des Rechtsvertreters des Privatklägers 1 durchaus schlüssig –, dass es auch in Strafsachen zulässig ist, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Dabei werden alle prozessualen Bemühungen zusam- men als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich
- 124 - im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen er- weisen sich einzig als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünfti- gen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit Hinweis auf BGE 141 I 124 E. 4.3, einem weiteren Beschwerdeverfahren in Strafsachen). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrach- tung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Dabei unter- streicht das Bundesgericht ausdrücklich, dass das Gericht, indem es das Anwalts- honorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausrichtet, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abse- hen kann (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen gemäss Bundesgericht keine systematische "Kontrollrechnung" mit ei- nem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es ist nicht in das Belieben des unent- geltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Be- mühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 auch vorliegend gestützt auf die in der Anwaltsgebührenverodnung massgebende Bandbreite (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AnwGebV) und nicht anhand der detaillierten Tätigkeitsnachweise festzusetzen. 5.2.2. Hinsichtlich der geltenden Grundsätze und des anwendbaren Tarifrahmens bei der Honorarbemessung nach Pauschalgebühr sowie der vorliegend bei der Festsetzung des Honorars konkret zu berücksichtigenden Umstände ist entspre- chend auf vorstehende Erwägungen bei der amtlichen Verteidigung zu verweisen, welche hinsichtlich des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 1 im Wesentlichen gleichermassen Geltung beanspruchen (s. vorne Erw. X.4.2.1 und X.4.2.2). Folglich ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass im vorliegenden (drit- ten) Berufungsverfahren keine neuen Aspekte darzulegen bzw. zu prüfen waren, nachdem das Berufungsurteil im zweiten Berufungsverfahren (mithin im ersten Rückweisungsverfahren) aus formellen Gründen aufgehoben und zur Neubeurtei-
- 125 - lung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Entsprechend erscheint auch der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 1 für die Berufungsver- handlung betriebene Aufwand nicht gerechtfertigt, namentlich äusserte er sich in seinem Parteivortrag extensiv zu den Erwägungen des aufgehobenen Urteils des Obergerichts vom 8. September 2023, was indes als wenig zielführend erscheint, nachdem dieses Urteil – wie bereits mehrfach erwogen – aus formellen Gründen vom Bundesgericht gänzlich aufgehoben wurde und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildete. Insgesamt ist das Plädoyer denn auch als ausschweifend und wiederholend zu bezeichnen, zumal es im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen nur noch um die Würdigung der in den Un- tersuchungsakten befindlichen Beweismittel zur Frage des Vorliegens einer Not- wehrsituation und deren Folgen ging. Nach dem Erwogenen sowie in Anbetracht des Schwierigkeitsgrades und des Umfanges des Falles, der Bedeutung für den Privatkläger 1 und der Verantwortung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter er- weist sich mithin eine pauschale Entschädigung von Fr. 6'000.– für das vorlie- gende Berufungsverfahren als angemessen. Dies erscheint auch vor dem Hinter- grund der von der amtlichen Verteidigung ins Feld geführten Erwägungen zur Be- messung ihres Honorars (vgl. Urk. 347) als angemessen. Mithin ist dem unent- geltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 1 für das vorliegende Berufungsver- fahren (SB250045) eine pauschale Entschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. Barausla- gen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht schliesslich keine Grundlage für die Ausrichtung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung zugunsten des Beschuldigten. Die entsprechenden Anträge (vgl. Urk. 348 S. 3 und Rz 246 f.) sind damit abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 2. Juli 2020 bezüglich der Dispositivziffern 8 (Herausgabe von Ge- genständen), 13 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung), 14 (Entschädi-
- 126 - gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung) und 15 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 2'359 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) wird abgese- hen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 11 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
16. Februar 2018 beschlagnahmte und beim Forensischen Institut Zürich la- gernde Klappmesser mit schwarzem Griff, Marke "Tekut", Klinge mit einseiti- gem geradem Schliff, Klingenlänge ca. 8 cm (Asservat-Nr. A011'169'805) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 127 -
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Schadener- satz von Fr. 86'155.30, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 14. April 2019, zu be- zahlen.
8. Im Weiteren wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privat- kläger 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach auch für die Zeit nach dem 2. Juli 2020 schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 40'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Januar 2018, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
10. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 (C._____) wird abgewiesen.
11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 (D._____ AG) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Scha- denersatzanspruches wird die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
12. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 16 und 17) wird bestä- tigt.
13. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB210003) wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung bis 22. Januar 2021 durch Fr. 1'413.60 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ Fr. 35'302.60 amtliche Verteidigung ab 22. Januar 2021 durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ Fr. 8'400.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1.
14. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. SB210003), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen
- 128 - Rechtsvertretung des Privatklägers 1, werden zu zwei Dritteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
15. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB230005) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.– amtliche Verteidigung Fr. 6'000.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1.
16. Die Gerichtsgebühr für das dritte Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB250045) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung Fr. 6'000.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1.
17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im zweiten und dritten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB230005 und SB250045) werden auf die Gerichtskasse genommen.
18. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (B._____) die Privatkläger 2 (C._____) und 3 (D._____ AG) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 2 und 3 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 129 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (B._____) die Privatkläger 2 (C._____) und 3 (D._____ AG; sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich das Forensische Institut Zürich, betreffend Dispositivziffer 6 (unter Hin- weis auf die Referenz-Nr. K180126-004 / 71968531) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 130 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Dezember 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer