Sachverhalt
1. Tatvorwurf 1.1 Hinsichtlich des Tatvorwurfs kann auf die Anklage (D1 Urk. 33/1) und die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 105 S. 8). 1.2 Kurz zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, †H._____ niedergestochen zu haben. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass er mit seinem Vorgehen lebenswichtige Organe verletzen könne. †H._____ sei an seinen ihm durch den Beschuldigten zugefügten Verletzungen verstorben, was der Beschuldigte auch gewollt habe. 1.3 Ausserdem sei der Beschuldigte im Besitz von zwei Bildern mit illegaler Gewaltdarstellung gewesen.
2. Allgemeines 2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Regeln zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 105 S. 9 f.). Indes ist zu präzisieren, was folgt: 2.2 Bei der Würdigung von Aussagen ist insgesamt die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünftiger- weise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte. Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet noch nicht, dass eine Aus- sage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (BENDER / HÄ- CKER / SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl., S. 75 Rz 332-334; vgl. auch HERMANUTZ / LITZCKE / KROLL, Strukturierte Vernehmung und Glaubhaf- tigkeit, 4. Aufl., S. 45). Insbesondere bei überschaubaren Sachverhalten und we- nigen Aussagen ist ein glaubhaftes Lügen durchaus möglich. Ausserdem kann insbesondere ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen eingebettet sein.
- 26 - 2.3 Zu berücksichtigen ist auch, dass es bei Aussagepersonen, die über die Geschehnisse gesprochen haben, zu Veränderungen der Erinnerung im Sinne einer Überlagerung früherer Erinnerungen kommen kann (BENDER / HÄCKER / SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl., S. 334 Rz. 1531 f.; zur Gruppenkonformität selbst bei losen Zufallsgruppen vgl. ebd. S. 33 f. Rz. 145 - 147). 2.4 Ferner fehlt der Würdigung von Aussagen ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive (zur Lüge) ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es er- scheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto ein- deutiger müssten die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. BENDER / HÄCKER / SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
6. Aufl., S. 68 f. Rz 292 - 298 und S. 126 Rz 550 f., vgl. auch HERMANUTZ / LITZCKE / KROLL, Strukturierte Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 4. Aufl., S. 49 und Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2025 vom 10.06.2025 E. 1.1.3). Dabei darf die in einer konkreten Situation gegebene, spezifische Motivlage nicht mit einer fallunabhängigen allgemeinen Glaubwürdigkeit als personaler Eigen- schaft verwechselt werden, welche im Gegensatz zur Motivlage kaum je eine Rolle spielt. 2.5 Im vorliegenden Fall liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte – unab- hängig von Schuld oder Unschuld – ein Interesse hat, den Sachverhalt in einem für ihn möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen. Bei den übrigen befragten Personen sind Wut auf den Beschuldigten, Trauer und mögliche Loyalitäten ins- besondere gegenüber dem Opfer, †H._____, in Betracht zu ziehen. Solche kön- nen eine starke Motivation darstellen. Damit kann auch der dringende Wunsch verbunden sein, den Beschuldigten einer möglichst empfindlichen Strafe zuzufüh- ren. Ausserdem werden namhafte finanzielle Ansprüche gestellt.
- 27 -
3. Beweismittel Die von der Vorinstanz genannten Beweismittel (Urk. 105 S. 10) brauchen nicht im Einzelnen wiederholt zu werden. Im Wesentlichen handelt es sich um diverse Aussagen, Wortprotokolle eingegangener Notrufe und Sachbeweise. Zutreffend stellte die Vorinstanz auch fest, dass sich vorliegend keine Problematik der Ver- wertbarkeit stellt.
4. Dossier 1: Vorsätzliche Tötung 4.1 Vorbemerkung Hinsichtlich des Sachverhaltes, der unstrittig ist, kann vorab auf die vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 105 S. 11, 16). Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte †H._____ durch zahlreiche Messerstiche tötete und in wel- chem Zustand er sich dabei befand (Mischintoxikation durch Alkohol und THC). Umstritten ist dagegen, wie es dazu kam (Urk. 78 S. 2 f. Ziff. 3; Urk. 177 S. 14). Insbesondere steht in Frage, wie sich †H._____ unmittelbar vor und während der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten verhielt und wie die Auseinandersetzung ablief. Darüber hinaus muss nicht jedes Detail des Gesche- hens im Vorfeld des eingeklagten Sachverhaltes erstellt werden. 4.2 Aussagen des Beschuldigten 4.2.1 Hinsichtlich der Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 105 S. 19 - 27). 4.2.2 Was die Würdigung der Aussagen angeht, so schloss die Vorinstanz zutreffend, dass sie im Wesentlichen widerspruchsfrei sind (Urk. 105 S. 51). Sie wirken angesichts der geschilderten Situation der behaupteten Todesangst mit gewissen Unsicherheiten aber auch plausibel, relativ detailliert und nicht auswen- dig gelernt. Ausserdem schilderte der Beschuldigte nicht nur das äussere Ge- schehen, sondern auch situationsgerecht, wie er sich jeweils fühlte ("Ich hatte Angst und Panik" oder "Ich hatte Angst um mein Leben", z.B. D1 Urk. 3/3 F/A 13 S. 5; vgl. auch statt vieler Prot. I S. 17). Die Aussagen des Beschuldigten wirken
- 28 - auch differenziert und zurückhaltend. Beispielsweise sagte er auf die Frage, ob er †H._____ auch beleidigt habe, nicht einfach "Nein". Vielmehr führte er aus "Ich glaube nicht, aber ich wüsste es nicht" (D1 Urk. 3/6 F/A 37 S. 5). Ohne Betrach- tung der anderen Beweismittel wirken sie glaubhaft. Bei dieser Sachlage ist bei Aussagen des Beschuldigten nicht massgebend, ob seine Sachverhaltsvariante als erstellt betrachtet werden kann, sondern vielmehr, ob sie durch die anderen Beweismittel widerlegt werden kann (darauf wird noch einzugehen sein). Wenn die Vorinstanz also ins Feld führte, es falle auf, dass die Schilderungen des Be- schuldigten teilweise konstruiert und nachgeschoben wirkten (Urk. 105 S. 51), so ist zunächst nicht ersichtlich, welche Aussagen weshalb konstruiert sein sollten. Ausserdem muss nicht jede später deponierte Darstellung nachgeschoben sein. Soweit kein logischer Widerspruch zu den früheren Aussagen besteht, kann es sich auch um eine Ergänzung handeln, was bei Aussagepersonen nicht selten vorkommt und gerade bei Sachverhalten nachvollziehbar ist, bei denen es viel zu berichten gibt und z.B. aufgrund der situativen Aufregung und Nervosität nicht von vornherein alles zu Protokoll gegeben wird. Doch selbst, wenn ein nachgeschobe- nes Detail zweifelhaft erscheint, wird dadurch nicht der ganze Rest der Aussagen zwingend entkräftet. 4.2.3 Was jedoch in den Aussagen des Beschuldigten auffällt, wenig plausi- bel ist und seine Sachdarstellung stark in Frage stellt, ist seine Behauptung, er habe es mit †H._____ gut gehabt und nur kurz darauf, als es um die Besetzung des Autos gegangen sei, sei †H._____ plötzlich ohne jedweden Anlass aggressiv geworden, wobei es sich nicht um einen kurzen Moment gehandelt habe. Viel- mehr habe er ihn – den Beschuldigten – weggeschubst, übel beschimpft und ge- sagt "geh weg, das ist mein Auto", obwohl er mit dem Beschuldigten kurz zuvor friedlich genau zu dem Auto gegangen sei und dann schon gewusst haben muss, dass der Beschuldigte mitfahren wollte (D1 Urk. 3/3 F/A 12 f. S. 4; Prot. I S. 13 und S. 16). Dies deutet auf eine mögliche Tendenz hin, den eigenen Anteil am Geschehen zu verschweigen, was indes kein Schuldnachweis ist. Wenig plausibel ist ausserdem die Aussage, jemand habe das Tatmesser neben ihn – den Beschuldigten – gelegt, als die Auseinandersetzung vorbei gewesen sei
- 29 - und er an einem anderen Ort verhaftet wurde, als er das Messer losgelassen ha- ben will (vgl. D1 Urk. 3/4 F/A 15 S. 3 und Urk. 3/6 F/A 57 S. 8). Auf entsprechen- den Vorhalt bestätigte er ausdrücklich, dass jemand aktiv das Messer vom Ort, wo †H._____ verstorben ist, genommen habe und zum Ort gelegt habe, wo er – der Beschuldigte – arretiert worden sei (D1 Urk. 3/6 F/A 60 S. 9). Auch das lässt die Möglichkeit offen (ohne ein Schuldnachweis zu sein), dass der Beschuldigte selektiv aussagte. Sodann ist für die Beweiswürdigung in der Gesamtbetrachtung von Bedeutung, dass der Beschuldigte konstant zu Protokoll gab, dass das Tatmesser vor der Tat noch geschlossen gewesen sei und er es jeweils mit zwei Händen geöffnet habe (vgl. z.B. D1 Urk. 3/11 F/A 20 S. 4; Prot. I S. 22), was eine unkontrollierte Reflex- handlung ausschliesst. 4.3 Aussagen der Privatklägerin 1, A._____, Lebensgefährtin von †H._____ 4.3.1 Die unmittelbar nach der Tat von der Privatklägerin 1, A._____, bei der Polizei deponierten Aussagen sind zunächst sehr gerafft und haben insofern nur einen geringen Informationsgehalt (D1 Urk. 4/1 F/A 4 S. 1 f.). Sie wirken aber zu- rückhaltend (D1 Urk. 4/1 F/A 5 S. 2 "Anfangs war er ganz nett"; vgl. auch D1 Urk. 4/1 F/A 32 S. 4) und plausibel. Sodann konnte die Privatklägerin 1 zu den weiteren Tatumständen detaillierte Aussagen machen und war auch in der Lage wiederzugeben, was gesprochen worden sei (betreffend Aussagen ab Beginn des Konflikts D1 Urk. 4/1 F/A 39 ff. S. 5 ff.). 4.3.2 Am 13. Februar 2023 wurde die Privatklägerin 1 staatsanwaltschaftlich einvernommen. Auch diese Aussagen sind grundsätzlich plausibel und detailliert, wenn auch mit einer gewissen Tendenz, †H._____, der ihr Lebenspartner war, zu verklären (D1 Urk. 4/2 F/A 11 S. 4 "Gentlemanlike, wie er halt ist"). Soweit klei- nere Abweichungen zu den Aussagen bei der Polizei bestehen, deuten diese eher darauf hin, dass sie nicht memoriert wurden, sondern authentisch sind. Eine grössere Abweichung liegt jedoch insofern vor, als die Privatklägerin 1 bei der Polizei deponiert hatte, †H._____ sei so halb im Auto gewesen, als der Be-
- 30 - schuldigte mehrfach um das Auto gelaufen sei und herumgeschrien habe. Dann sei der Beschuldigte auf ihn losgegangen. Sie selber – die Privatklägerin 1 – sei noch im Auto gewesen, als die Schlägerei begonnen habe. Sie sei dann ausge- stiegen und habe geschrien, sie sollten aufhören (Urk. 4/1 F/A 41 - 44 S. 5 f.). Bei der Staatsanwaltschaft hingegen sagte sie aus, †H._____ sei ausgestiegen, als der Beschuldigte irgendwie wütend davon gelaufen sei. Er habe ihm nachgerufen "Was söll das?". Sie – die Privatklägerin 1 – sei dann ausgestiegen und habe †H._____ gesagt, er solle es lassen. Dann sei der Beschuldigte auf †H._____ los- gegangen (D1 Urk. 4/2 F/A 11 S. 4 f.; vgl. auch F/A 16 S. 6). Gemäss Aussage bei der Polizei sass die Privatklägerin 1 zu Beginn der Schlägerei noch im Auto (D1 Urk. 4/1 F/A 43 f. S. 6). Gemäss Aussage bei der Staatsanwaltschaft war sie ausserhalb des Autos und stand nahe bei †H._____ bzw. lief hinterher zum Tatort (D1 Urk. 4/2 F/A 11 S. 5 und F/A 56 S. 11). Sodann fällt auf, dass die Privatklägerin 1 nicht mehr nur angab, ursprünglich sei der Beschuldigte ganz nett gewesen. Sie wollte bereits von Beginn weg ein komi- sches Bauchgefühl gehabt haben (D1 Urk. 4/2 F/A 29 S. 7). Den Kampf zwischen †H._____ und dem Beschuldigten schilderte die Privatklägerin 1 praktisch nicht, was damit konsistent ist, dass sie zu Protokoll gab, sie habe sich umgekehrt (D1 Urk. 4/2 F/A 11 S. 5). 4.3.3 Die Privatklägerin 1 konnte zum Kerngeschehen nicht sehr konkrete Angaben machen – dies im Gegensatz zum Peripheriegeschehen vor dem Vor- fall, worin ein Strukturbruch erkannt werden kann. Die erwähnte grössere Inkon- sistenz vermag auf den ersten Blick keinen der beiden Kontrahenten zu belasten oder zu entlasten. Insofern ist prima vista nicht ganz klar, weshalb die Privatkläge- rin 1 bewusst falsche Angaben machen sollte (darauf wird noch einzugehen sein). Möglich sind auch Inkonsistenzen aufgrund von Erinnerungsänderungen teils zu- folge der Stresssituation. Unklar ist dabei, inwieweit die Erinnerung der Privatklä- gerin 1 durch die emotionale Belastung, durch mögliche Kontakte zu anderen An- wesenden (D1 Urk. 4/2 F/A 52 S. 10) und teils durch den Zeitablauf kompromit- tiert ist und welche Erinnerungen daher noch als zuverlässig angesehen werden
- 31 - können. Wie noch aufzuzeigen sein wird, erscheinen Absprachen möglich. Ihre Aussagen sind in diesem Lichte in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. 4.4 Aussagen von I._____ 4.4.1 I._____ war Teil der beabsichtigten Fahrgemeinschaft mit †H._____, wobei er zu letzterem keine besondere Beziehung zu haben scheint, was noch mehr für den Beschuldigten gilt (D1 Urk. 4/4 F/A 2 S. 1 sowie F/A 11 und F/A 13 S. 2). Auch seine bei der Polizei deponierten Aussagen sind sehr gerafft (D1 Urk. 4/4 F/A 7 S. 2). Insofern sind sie schwerlich einer Würdigung zu unterziehen. Allerdings sagte I._____ zurückhaltend und differenziert aus (D1 Urk. 4/4 F/A 15 S. 2). 4.4.2 Am 13. Februar 2023 wurde I._____ als Zeuge einvernommen. Darin bestätigte er, weder zum Beschuldigten noch zu †H._____ in einer Beziehung zu stehen (D1 Urk. 4/5 F/A 7 f. S. 3). Anschliessend schilderte er, wie es zum Kon- flikt gekommen sei, relativ detailliert und anschaulich. Doch ähnlich wie bei der Aussage von A._____ erscheint in den Aussagen des Zeugen eine Ungereimtheit, die nicht dadurch erklärt werden kann, dass die Aussagen bei der Polizei noch ex- trem zusammengefasst und insofern ungenau waren. Bei der Polizei sagte der Zeuge unmissverständlich aus, er habe gesehen, wie der Täter gegen †H._____ gestochen habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt im Auto gewesen und sei danach ausgestiegen und habe den Notruf gewählt (D1 Urk. 4/4 F/A 7 S. 2 und F/A 21 S. 3 "Nachdem ich gesehen habe, dass eine Verletzung stattgefunden hat, bin ich ausgestiegen […]"). Bei der Staatsanwaltschaft meinte er dagegen, er habe die beiden während deren Diskussion aus dem Blickfeld verloren. Er habe mitbekom- men, dass es dann "irgendwie zu einer Rangelei gekommen" sei. Dann sei A._____ ausgestiegen und danach sei auch er – der Zeuge – ausgestiegen, um zu schlichten. Dann habe sich der Beschuldigte umgedreht und sei weggelaufen. †H._____ habe sich auch umgedreht und er – der Zeuge – habe realisiert, dass †H._____ blutüberströmt gewesen sei (D1 Urk. 4/5 F/A 9 S. 4). Mit anderen Wor- ten sagte der Zeuge bei der Staatsanwaltschaft entgegen seinen klaren Aussagen bei der Polizei aus, er habe die Messerattacke nicht gesehen (vgl. auch D1 Urk. 4/5 F/A 16 S. 6) und er sei nicht unter deren Eindruck ausgestiegen und
- 32 - habe den Notruf gewählt, sondern er sei zunächst ausgestiegen, um zu schlich- ten. Der Zeuge wurde von der Staatsanwaltschaft auf den erwähnten Widerspruch hingewiesen. Er konnte ihn nicht plausibel erklären, sondern sagte bloss "Heute nach 3 Monaten kann und will ich nicht sagen, dass ich das Messer so gesehen habe" (D1 Urk. 4/5 F/A 24 S. 7), wobei er am Ende der Einvernahme nachschob, er stehe zu 100 % zu seiner Aussage bei der Polizei (D1 Urk. 4/5 F/A 34 S. 8 [handschriftliche Ergänzung]), was die Frage aufwirft und offen lässt, wie sich das mit seiner Aussage verträgt, der grösste Teil des Kampfes sei ausserhalb seines Blickfelds gewesen, und weshalb er seine Wahrnehmung des Messers nicht be- stätigen wollte. Diesbezüglich greift seine Erklärung der schwindenden Erinne- rung zu kurz. Schliesslich fällt auch auf, dass I._____s Aussage bei der Polizei, wo die Tat ge- schehen sei, so verstanden werden kann, dass es vor dem Fahrzeug des Opfers passiert sei (D1 Urk. 4/4 F/A 17 f. S. 2), während er bei der Staatsanwaltschaft aussagte, die beiden seien vor dem "anderen Fahrzeug" gestanden und zu Boden gegangen (D1 Urk. 4/5 F/A 15 S. 6). Diesbezüglich und im Hinblick darauf, dass er mit anderen Personen über den Vorfall gesprochen hat, erscheint die Möglichkeit von Absprachen und/oder Über- lagerungen von Erinnerungen nicht ausgeschlossen. 4.4.3 Insgesamt sind die Aussagen des Zeugen I._____ als wenig zuverläs- sig in die Beweiswürdigung einzubeziehen. 4.5 Aussagen von J._____ 4.5.1 J._____ war ebenfalls Teil der beabsichtigten Fahrgemeinschaft mit †H._____. Auch sie scheint weder zum Beschuldigten noch zu †H._____ in ir- gendeiner Beziehung zu stehen (D1 Urk. 4/7 F/A 5 f. S. 1). Ihre Schilderung des Geschehens wirkt einigermassen detailliert und nachvollziehbar. Auffällig ist je- doch ihre Aussage: "Ich sah, dass H._____ sich auf den... also auf jeden Fall stürzte D._____ wie auch immer und H._____ war oben über ihm" (D1 Urk. 4/7
- 33 - F/A 7 S. 2). Dies erweckt den Eindruck, wie wenn sich J._____ entgegen einer möglichen Absprache beinahe in dem Sinne versprochen hätte, als dass †H._____ im Konflikt mit dem Beschuldigten zuerst tätlich geworden wäre. So schwächte sie ihre Aussage später in der Einvernahme auch ab. Auf die Frage, ob der Beschuldigte von selbst gestürzt sei, führte sie aus, †H._____ sei einiges grösser gewesen als der Beschuldigte, der schnell zu Boden gegangen sei. Wie das gegangen sei, wisse sie nicht (D1 Urk. 4/7 F/A 37 S. 4 f.). Auffallend zurück- haltend ist die Aussage von J._____ zum Gemütszustand von †H._____. Auf die Frage, wie er gewirkt habe, als er dem Beschuldigten nachgegangen sei, meinte sie nur: "Schon etwas wütend" (D1 Urk. 4/7 F/A 33 S. 4). 4.5.2 Am 15. Februar 2023 wurde J._____ als Zeugin einvernommen. Ihre Schilderung des Geschehens fiel zunächst sehr verkürzt aus (D1 Urk. 4/8 F/A 9 S. 4). Eine Rangelei, bevor die beiden zu Boden gegangen seien, habe sie nicht wahrgenommen. Sie seien direkt zu Boden gegangen, als sie "zusammengestos- sen" seien (D1 Urk. 4/8 F/A 24 S. 6). Merkwürdig mutet sodann an, dass die Zeu- gin keine Beleidigungen zwischen den Kontrahenten gehört haben will (D1 Urk. 4/8 F/A 18 S. 6). Ein wesentlicher, allein durch schwindende Erinnerung kaum erklärbarer Wider- spruch ist in den Aussagen der Zeugin insofern ersichtlich, als sie bei der Polizei zu Protokoll gab, sie sei während des Kampfes ausgestiegen, um zu intervenieren (D1 Urk. 4/7 F/A 7 S. 2). Als Zeugin sagte sie dagegen aus, sie sei erst ausgestie- gen, als der Kampf vorbei gewesen sei. Dass sie hätte intervenieren wollen, er- wähnte sie nicht mehr, was zu diesem Zeitpunkt auch kaum noch sinnvoll gewe- sen wäre (D1 Urk. 4/8 F/A 12 S. 4). Auf diesen Widerspruch angesprochen wich sie aus, sie könne sich nicht mehr daran erinnern (D1 Urk. 4/8 F/A 27 S. 7), be- stätigte aber dennoch trotz dieses Widerspruchs, bei der Polizei die Wahrheit ge- sagt zu haben (D1 Urk. 4/8 F/A 30 S. 8), was die Frage aufwirft und unbeantwor- tet lässt, welche der sich widersprechenden Versionen nun der Wahrheit entspre- chen soll. Weiter sagte die Zeugin zunächst aus, sie habe alles gut sehen können, da es ge- nau vor dem Auto, vor der Front geschehen sei (D1 Urk. 4/7 F/A 30 S. 4). Das
- 34 - muss geschehen sein, als die Zeugin noch im Auto gewesen sei (D1 Urk. 4/7 F/A 39 S. 5). Sie muss also die Front des Fahrzeuges von †H._____ gemeint ha- ben. Bei der Staatsanwaltschaft jedoch sagte sie aus (und zeichnete es so auf), dass der Tatort an einem anderen Parkfeld gewesen sei (D1 Urk. 4/8 F/A 11 S. 4 und letzte Seite). Schliesslich räumte sie ein, vor ihrer Einvernahme mit verschiedenen Personen über den Vorfall gesprochen zu haben (D1 Urk. 4/8 F/A 28 S. 7). Diesbezüglich und im Hinblick darauf, dass sie mit anderen Personen über den Vorfall gesprochen hat, erscheint die Möglichkeit von Absprachen und/oder Über- lagerungen von Erinnerungen auch bei der Zeugin J._____ nicht ausgeschlossen. 4.5.3 Auch die Aussagen der Zeugin J._____ sind als wenig zuverlässig in die Beweiswürdigung einzubeziehen. 4.6. Aussagen von K._____ 4.6.1 K._____ war nicht Teil der angedachten Fahrgemeinschaft um †H._____ und hatte mit dem Vorfall relativ wenig zu tun, weshalb er als einiger- massen neutral gelten kann. Seine Aussagen bei der Polizei kurz nach dem Vor- fall waren im zu erwartenden Rahmen relativ detailliert und plausibel, vor allem aber differenziert und zurückhaltend ohne erkennbare Schuldzuweisungen und Unter- oder Übertreibungen (D1 Urk. 4/9 insb. F/A 1 S. 1 und F/A 5 S. 2). 4.6.2 Sodann wurde K._____ als Zeuge am 15. Februar 2023 einvernom- men. Er bekräftigte, mit dem Beschuldigten und †H._____ nichts zu tun zu haben bzw. in keiner Beziehung zu ihnen zu stehen (D1 Urk. 4/10 F/A 7 und 9 S. 3). Auch seine vor Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen wirken plausibel, im Rahmen des Möglichen detailliert und nicht einseitig zulasten einer Person (na- mentlich des Beschuldigten) gefärbt (vgl. hierzu D1 Urk. 4/10 F/A 26 f. S. 5). Merkwürdig mutet bei den bei der Staatsanwaltschaft deponierten Aussagen des Zeugen an, dass er – bevor er losgerannt sei – nicht gesehen habe, was passiert sei. Es sei sehr neblig gewesen. Er habe nur gehört, dass Schreie vom Parkplatz
- 35 - gekommen seien (D1 Urk. 4/10 F/A 13 f. S. 4). Er sei losgelaufen, als er die Schreie gehört habe (D1 Urk. 4/10 F/A 10 S. 3). Bei der Polizei hatte er eindeutig ausgesagt, er habe gesehen, wie zwei Personen aufeinander losgegangen seien. Ferner war gemäss polizeilicher Aussage das Beobachten der Schlägerei der Grund für sein Losrennen und nicht die Schreie (D1 Urk. 4/9 F/A 1 S. 1). Aller- dings dürfte es sich dabei um keine relevante Unstimmigkeit handeln. Der Zeuge sagte bei der Staatsanwaltschaft nicht, er habe gar nichts gesehen. Aus seinen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft geht durchaus hervor, dass er Leute sehen und nur nicht identifizieren konnte (vgl. z.B. D1 Urk. 4/10 F/A 13 S. 4). Wenn er deponierte, er habe nicht gesehen, was passiert sei, so kann das ohne Weiteres heissen, dass er keine Details erkennen konnte. 4.6.3 Insgesamt wirken die Aussagen von K._____ zuverlässig und können so in die Gesamtwürdigung einfliessen. 4.7 Aussagen von L._____ 4.7.1 Hinsichtlich der Aussagequalität von L._____ kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zu den Aussagen von K._____ verwiesen werden (vgl. hierzu seine Aussagen insb. in D1 Urk. 4/11 F/A 6 S. 1 f.). 4.7.2 Dasselbe gilt im Wesentlichen auch für seine Aussagen vor der Staats- anwaltschaft als Zeuge, anlässlich welcher er ausführte, zum Beschuldigten und zu †H._____ in keiner Beziehung zu stehen (D1 Urk. 4/12 F/A 7 f. S. 3). Mit sei- nen bei der Polizei gemachten Aussagen führte der Zeuge ohne konkrete Schuld- zuweisung aus, dass er gesehen habe, wie sich die beiden geprügelt hätten. Es habe eine Schubserei gegeben, die gegenseitig gewesen sei (D1 Urk. 4/12 F/A 9 S. 3 und F/A 13 S. 4). Auch wenn man den Eindruck bekommen könnte, der Zeuge hätte etwas gegen den Beschuldigten, so war er doch bemüht, sachlich zu berichten. So bezeichnete er ihn zwar als nervig. Er habe gesehen, wie er – der Beschuldigte – Gras ge- raucht habe. Dann korrigierte er sich aber spontan, er habe ihn nicht rauchen se- hen. Er habe nur gesehen, wie der Beschuldigte "einen baute" (D1 Urk. 4/12 F/A
- 36 - 21 - 23 S. 5). Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Zeuge den Beschul- digten belastet hätte. 4.7.3 Insgesamt wirken die Aussagen von L._____ zuverlässig und können so in die Gesamtwürdigung einfliessen. 4.8 Aussagen von M._____ 4.8.1 Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Fe- bruar 2023 machte M._____ Aussagen als Zeuge. Auch wenn er den Beschuldig- ten in einem eher negativen Licht schilderte, gab er zu Protokoll, sowohl zu ihm als auch zu †H._____ in keiner Beziehung zu stehen (D1 Urk. 4/13 F/A 7 und 9 S. 3). Zudem ist nicht ersichtlich, dass er den Beschuldigten im Kerngeschehen belastet hätte. Vielmehr wirken seine Aussagen dazu, was er zum Kerngesche- hen und dessen Folgen aus seiner Perspektive erkennen konnte, plausibel und in sich schlüssig. Allerdings konnte er nur wenig sachdienliche Informationen beitra- gen. 4.8.2 Grundsätzlich wirken die Aussagen des Zeugen verlässlich. Allerdings ist ihr Informationsgehalt gering. Daher sind sie als blosses Indiz für die Plausibili- sierung der Richtigkeit anderer Aussagen heranzuziehen. 4.9 Aussagen von N._____ 4.9.1 N._____ ist eine vollständig neutrale Aussageperson. Er sagte im Rah- men des zu Erwartenden einigermassen spezifisch aus. Seine Schilderungen sind nachvollziehbar und weisen keine Anzeichen von Über- oder Untertreibungen auf (D1 Urk. 4/14 F/A 1 S. 1). Er bestätigte im Wesentlichen auch anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 16. Februar 2023 seine zuvor gemachten Aussagen, welche ebenfalls konkret, plausibel und differenziert ausfiel. Dabei deklarierte er auch klar, wo er Mutmassungen anstellte oder sich nicht sicher war (D1 Urk. 4/15 F/A 11 S. 3 f.). 4.9.2 Grundsätzlich wirken die Aussagen des Zeugen verlässlich und sind entsprechend in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
- 37 - 4.10 Aussagen von O._____ 4.10.1 O._____ konnte nur dazu Auskunft geben, wie sie allgemein betrachtet die Persönlichkeit des Beschuldigten wahrgenommen habe. Diesbezüglich äus- serte sie sich differenziert und weder übermässig positiv noch negativ (D1 Urk. 4/16 F/A 3 - 5 S. 1, F/A 7 f. S. 2 und F/A 13 f. S. 2). Ansonsten konnte sie zum Tathergang nichts beitragen. 4.10.2 Dasselbe gilt auch für die Aussagen, die O._____ am 16. Februar 2023 als Zeugin bei der Staatsanwaltschaft deponierte (D1 Urk. 4/17). 4.10.3 Insgesamt wirken die Aussagen von O._____ zwar zuverlässig, können aber nur zur Beantwortung der Frage dienen, ob die dem Beschuldigten angelas- tete Tat für ihn komplett wesensfremd wäre. 4.11 Aussagen von P._____ 4.11.1 P._____ gab kaum sachdienliche Aussagen zu Protokoll (D1 Urk. 4/19). Auffällig ist, aber letztlich nicht relevant für die Gesamtwürdigung, dass der Zeuge bei der Polizei unmittelbar nach der Tat angab, er habe keine "Waffen oder ähnliches" gesehen (D1 Urk. 4/19 F/A 1 S. 1), während er bei der Staatsan- waltschaft deponierte, er habe das Messer gesehen. Er habe gesehen, wie es runtergefallen sei (D1 Urk. 4/20 F/A 13 f. S. 4). Er bekräftigte sogar, dass er das selber gesehen und nicht nur von anderen gehört habe, relativierte aber sogleich, er habe "etwas" runterfallen sehen. Es habe auch etwas anderes als ein Messer sein können (D1 Urk. 4/20 F/A 25 S. 5 f.). 4.11.2 Insgesamt weisen die Aussagen von P._____ gewisse Unsicherheiten auf und gehen nicht über das hinaus, was im Wesentlichen unbestritten ist. Inso- fern müssen sie für die Gesamtwürdigung nicht beigezogen werden. 4.12 Aussagen von Q._____ 4.12.1 Q._____ war der Fahrer der angedachten Fahrgemeinschaft und ein Bekannter von †H._____, mit dem er im Ausgang war (D1 Urk. 4/21 F/A 6 S. 1). Die Schilderungen des Geschehens, wie sie Q._____ bei der Polizei kurz nach
- 38 - dem Geschehen deponiert hat, wirken plausibel, einigermassen detailliert, diffe- renziert und nicht über- oder untertrieben (D1 Urk. 4/21 F/A 6 - 9 S. 1 f.). 4.12.2 Dasselbe gilt im Wesentlichen auch für seine Aussagen, die er am
3. März 2023 als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab (D1 Urk. 4/22 F/A 10 - 37 S. 3 - 7). Auffällig ist, dass er bei der Polizei aussagte, der Kampf habe sich "vor dem Auto" zugetragen (D1 Urk. 4/21 F/A 8 S. 2), ohne darauf ein- zugehen, dass es ein anderes Auto sei als das, mit dem man eigentlich habe da- von fahren wollen. Bei der Staatsanwaltschaft dagegen gab er an, der Beschul- digte habe sich vor dem Kampf vom Fahrzeug von †H._____ entfernt (D1 Urk. 4/22 F/A 10 S. 4). Er habe darum nicht so viel gesehen, weil der Kampf hin- ter einem anderen Fahrzeug stattgefunden habe – etwa 10 bis 15 Meter entfernt (D1 Urk. 4/22 F/A 13 f. S. 4). 4.12.3 Die Aussagen von Q._____ wirken zwar an sich zuverlässig, weisen aber die erwähnte erhebliche Ungereimtheit auf, was bei der Gesamtwürdigung in Betracht zu ziehen ist. 4.13 Aussagen von R._____ 4.13.1 Auch bei der Zeugin R._____ handelt es sich wie beim Zeugen N._____, mit welchem sie im selben Fahrzeug sass, um eine vollständig neutrale Aussageperson. Ihre Ausführungen zur konkreten Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und †H._____ in ihrer polizeilichen Einvernahme kurz nach dem Vorfall fielen zwar etwas weniger spezifisch aus als diejenigen ihres Part- ners, des Zeugen N._____. Jedoch vermochte auch sie ohne Über- oder Unter- treibungen und Ausschmückungen von ihren Beobachtungen einer Schlägerei zwischen zwei Personen zu berichten (D1 Urk. 4/23 F/A 1 ff. S. 1). 4.13.2. Dasselbe gilt auch für ihre Aussagen bei der Staatsanwaltschaft, in welchen sie die bei der Polizei gemachten Aussagen im Wesentlichen bestätigte und darüber hinaus zu spezifizieren vermochte, wie sie etwa "Fäuste fliegen" und Ausholbewegungen gesehen habe. Darüber hinaus berichtete sie jedoch vor al- lem dazu, was nach der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und
- 39 - †H._____ geschah. Bemerkenswert ist, dass sie von sich aus auch Unsicherhei- ten in ihren Aussagen und Erklärungen zu ihren Ausführungen anzugeben ver- mochte (vgl. D1 Urk. 4/24 F/A 11 ff.). Ihre Aussagen erscheinen vor diesem Hin- tergrund – wie auch diejenigen des Zeugen N._____ – differenziert und plausibel. 4.13.3 Insgesamt erweisen sie sich als zuverlässig und können – soweit sie relevante Angaben zum konkreten Vorfall gemacht hat – in die Gesamtwürdigung einbezogen werden. 4.14 Aussagen von S._____ und T._____ 4.14.1 S._____ wurde (nicht parteiöffentlich) zu einem anderen Sachverhalt befragt (D1 Urk. 4/25). Seine Aussagen sind unbeachtlich. 4.14.2 T._____ (ebenfalls nicht parteiöffentlich befragt) konnte auch nichts zur Klärung des umstrittenen Sachverhaltes beitragen, da er nach eigenen Angaben erst am Tatort eintraf, als der Beschuldigte von den Anwesenden bereits festge- halten wurde (D1 Urk. 4/26). 4.14.3 Als Fazit verbleibt, dass die Aussagen von S._____ und T._____ für die Beweiswürdigung nicht relevant sind. 4.15 Gesamtwürdigung 4.15.1 Vorbemerkung zu möglichen Absprachen zwischen Aussagepersonen
a) Die Aussagen zumindest einiger der Aussagepersonen, die zur angedachten Fahrgemeinschaft gehörten, weisen Zeichen einer Absprache auf. Zunächst ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1, A._____ (D1 Urk. 4/2 F/A 52 S. 10), I._____ (D1 Urk. 4/5 F/A 28 S. 7) und J._____ (D1 Urk. 4/8 F/A 28 S. 7) einräum- ten, über den Fall mit anderen Personen gesprochen zu haben.
b) Ins Auge sticht, dass die zuvor aufgezeigten augenfälligsten Inkonsistenzen in den Aussagen verschiedener Personen die Frage betreffen, wann sie das Fahr- zeug von †H._____ verliessen bzw. wo †H._____ niedergestochen wurde. Diese
- 40 - Übereinstimmung der Ungereimtheiten ist auffällig. Vorab sind die tatnahen Aus- sagen der Fahrgemeinschaft bei der Polizei zu betrachten:
- Aus den Aussagen der Privatklägerin 1, A._____, muss sinngemäss ge- schlossen werden, die tätliche Auseinandersetzung habe sich direkt vor dem Fahrzeug von †H._____ zugetragen und sei sehr kurz gewesen (D1 Urk. 4/1 F/A 4 S. 2 und F/A 44 S. 6). Es ist daran zu erinnern, dass sie erst kurz be- vor sie gehört habe, wie †H._____ gesagte habe, er sei gestochen worden, ausgestiegen sei (D1 Urk. 4/1 F/A 4 S. 2 und F/A 43 f. S. 6). Dass sich die Kontrahenten während des Kampfes verschoben haben könnten und der physische Konflikt in zwei Teilen abgelaufen sei, erwähnte sie nicht. Ebenso ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte als erster tätlich geworden sei. †H._____ habe sich gegen die Schläge gewehrt (D1 Urk. 4/1 F/A 43 S. 5 f.).
- Ebenso muss die Aussage von I._____ verstanden werden. Er meinte von sich aus, die Eskalation habe vor dem Fahrzeug bei der Motorhaube stattge- funden (D1 Urk. 4/4 F/A 17 S. 2). Aus dem Kontext ergibt sich, dass es sich um das Fahrzeug gehandelt haben muss, in welchem I._____ sass. Er führte aus, es habe sich frontal ereignet. Nach der Diskussion, dass der Be- schuldigte nicht mitfahren dürfe, habe direkt frontal der Angriff stattgefunden. Er bestätigte, die beiden im Sichtfeld gehabt zu haben. Er – I._____ – sei ausgestiegen, als er gesehen habe, dass eine Verletzung stattgefunden habe (D1 Urk. 4/4 F/A 18 - 21 S. 2 f.). Das lässt einzig darauf schliessen, dass sich die ganze Auseinandersetzung bis hin zu den Stichen gegen †H._____ direkt vor dessen Fahrzeug zugetragen hätte. Auch aus seinen Aussagen lässt sich nicht schliessen, dass sich die beiden Kontrahenten während des Kampfes weg bewegt hätten. Ebenso ergibt sich auch aus den Aussagen von I._____ (wenn auch nur sinngemäss), dass der Beschuldigte als erster tätlich geworden sei (D1 Urk. 4/4 F/A 19 S. 2).
- 41 -
- In diesem Kontext sind die Aussagen von J._____ interessant. Wie erwähnt, schien sie sich zu versprechen, als hätte sie sagen wollen, †H._____ habe sich auf den Beschuldigten gestürzt, diese Aussage aber stoppte und in ein blutleeres Stürzen des Beschuldigten "wie auch immer" abschwächte. Zu- dem habe sie alles von der Beifahrerseite beobachten können. Auch sie be- schrieb den Tathergang als ein einziges kohärentes, schnelles Geschehen. Sinngemäss muss auch aus ihren Aussagen geschlossen werden, dass es sich in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges von †H._____ abgespielt haben muss und sich die Kämpfenden nicht gross wegbewegt hätten (D1 Urk. 4/7 F/A 7 S. 2 und F/A 30 S. 4 "[…] es war genau vor dem Auto, vor der Front, so dass ich alles gut sehen konnte"; vgl. auch F/A 36 - 38 S. 4 f.).
- Schliesslich spielte sich das Geschehen auch gemäss Q._____ als ein einzi- ger kurzer Handlungsstrang bis zum Stich in den Hals von †H._____ "vor dem Auto" ab, auch wenn sich die Kontrahenten diesen Aussagen entspre- chend kurz entfernt hätten. Dass eine Verschiebung während des Kampfes stattgefunden habe, ergibt sich daraus nicht. Zudem sagte er sogar aus (was die anderen genannten Aussagepersonen nicht erwähnten), er habe die beiden getrennt, der Beschuldigte habe aber †H._____ am Aufstehen gehindert (Urk. 4/21 F/A 7 - 9 S. 2). Ausserdem bestätigte er, dass die Pri- vatklägerin 1 zusammen mit ihm – als der Kampf am Laufen gewesen sei – ausgestiegen sei (Urk. 4/21 F/A 8 S. 2; was indes den späteren Aussagen der Privatklägerin 1 bei der Staatsanwaltschaft widerspricht, vgl. nachste- hend). Diesen Aussagen sind die Aussagen derselben Personen bei der Staatsanwalt- schaft gegenüber zu stellen, wobei zu beachten ist, dass †H._____ gerade nicht vor seinem Fahrzeug liegend gefunden wurde, sich nach dem Kampf und vor sei- nem Zusammenbruch von diesem kaum wegbewegt haben dürfte und nach sei- nem Ableben auch kaum verschoben worden sein dürfte (vgl. hierzu D1 Urk. 1/2: Die Rettungsversuche fanden eindeutig vor einem anderen Fahrzeug statt).
- Die Privatklägerin 1, A._____, berichtete neu, der Kampf habe vor der Front eines anderen Fahrzeuges stattgefunden. Passend dazu und zu ihrer Aus-
- 42 - sage, dass der Kampf extrem schnell und ohne Unterbruch von statten ge- gangen sei, war denn auch die Anpassung ihrer Aussage zum Zeitpunkt, wann sie aus dem Auto ausgestiegen sei. Dies sei vor der offenbar sehr kur- zen Auseinandersetzung und vor den Stichen des Beschuldigten gewesen (D1 Urk. 4/2 F/A 16 - 20 S. 6 und F/A 38 S. 9).
- Der Zeuge I._____ änderte seine Aussagen auffällig ähnlich wie die Privat- klägerin 1. Er sagte neu aus, dass sich der Beschuldigte und †H._____ vor der tätlichen Auseinandersetzung etwas fort bewegt hätten (sie seien "rechts neben das Fahrzeug" und aus seinem Blickfeld gegangen; Urk. 4/5 F/A 9 S. 4). Ebenso änderte er seine Aussage zum Zeitpunkt, wann er ausgestie- gen sei, so wie die Privatklägerin 1 in dem Sinne, dass er nicht nach, son- dern vor dem Zustechen durch den Beschuldigten ausgestiegen sei. Zwar ergibt sich aus seiner staatsanwaltschaftlichen Aussage, dass beim Ausstei- gen die Messerattacke bereits erfolgt sein könnte. Dies habe er jedoch ent- gegen seiner Aussage bei der Polizei nicht sofort wahrgenommen. Daher sei das nicht der Grund für sein Aussteigen gewesen (Urk. 4/5 F/A 9 S. 4). Dies könnte für sich allein betrachtet als eine unbedeutende Verschiebung inner- halb der Aussagen gewertet werden. Im Gesamtkontext ist jedoch das Mass der Angleichung der Aussagen zwischen der Privatklägerin 1 und I._____ auffällig, auch wenn sie inhaltlich zunächst nicht von grosser Bedeutung sein mag. Insgesamt ergibt sich aus den neuen Aussagen des Zeugen I._____ ebenso wie aus den neuen Aussagen der Privatklägerin 1, dass sich die Tat – nach wie vor nur in einer sehr kurzen kontinuierlichen Auseinandersetzung – nicht direkt vor dem Fahrzeug von †H._____ ereignet habe.
- Auch die Zeugin J._____ passte bei der Staatsanwaltschaft ihre Aussagen in Übereinstimmung mit der Privatklägerin 1 und I._____ an. Nachdem sich gemäss Aussagen bei der Polizei alles vor dem Auto, vor der Front, abge- spielt habe, meinte sie bei der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe sich im Zuge der noch verbalen Auseinandersetzung angefangen, zu entfer-
- 43 - nen. †H._____ sei auf den Beschuldigten zugelaufen (D1 Urk. 4/8 F/A 9 S. 4).
- Schliesslich passte auch der Zeuge Q._____ seine Sachdarstellung bei der Staatsanwaltschaft an die Version der anderen Aussagepersonen der Fahr- gemeinschaft an. Auch gemäss seinen Aussagen spielte sich der Kampf nicht mehr vor dem Fahrzeug von †H._____ ab. Vielmehr sei der Beschul- digte vorher rund 10 Meter weggelaufen. Kurz danach sei †H._____ auf ihn losgegangen, offenbar ohne, dass der Beschuldigte nochmals zurückgekom- men wäre. Auch der Zeuge Q._____ verlegte das Geschehen somit vom Fahrzeug von †H._____ weg (D1 Urk. 4/22 F/A 10 - 14 S. 4). Allerdings blieb er dabei, dass die Privatklägerin 1 erst während der physischen Aus- einandersetzung ausgestiegen sei und die beiden Kontrahenten auseinan- der genommen habe (D1 Urk. 4/22 F/A 17 - 19 S. 5). Die Aussagen der Mitglieder der Fahrgemeinschaft sind nicht nur initial ähnlich, was – einstweilen unbesehen der übrigen Aktenlage – als glaubhaft gewertet wer- den könnte. Sie wurden auch in den jeweiligen staatsanwaltschaftliche Einvernah- men auf gleiche oder sehr ähnliche Weise abgeändert und an die Aktenlage an- gepasst, was ein starkes Indiz auf (möglicherweise sogar gleich nach dem Ge- schehen) abgesprochene Aussagen hindeutet. Dieser Eindruck wird durch die be- reits erwähnte, bei der Polizei gemachte Aussage von J._____ verstärkt, als sie offenbar zunächst wohl sagen wollte, die physische Auseinandersetzung sei von †H._____ ausgegangen, diese dann aber sogleich zurücknahm und abschwächte ("Ich sah, dass H._____ sich auf den... also auf jeden Fall stürzte D._____ wie auch immer und H._____ war oben über ihm" [D1 Urk. 4/7 F/A 7 S. 2]). Aus den Aussagen der anderen Aussagepersonen (auf die noch einzugehen sein wird), dem Fotobogen vom Tatort (D1 Urk. 1/2) und letztlich auch den angepass- ten Aussagen der Fahrgemeinschaft geht hervor, dass sich der Kampf nicht bzw. nicht in der Schlussphase mit den Messerstichen vor dem Fahrzeug von †H._____ abgespielt haben kann. Damit wären sämtliche diesbezüglichen Aussa- gen der gesamten Fahrgemeinschaft bei der Polizei – nota bene tatnah – nicht
- 44 - nur falsch, sondern auch gleichlautend, was ebenso auf (allenfalls nicht durch- dachte) Absprachen hindeutet. Schliesslich verwendeten sowohl I._____ als auch J._____ in ihren staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen exakt dasselbe, sehr ungewöhnliche Wort "Chaos- phase" (D1 Urk. 4/5 F/A 9 S. 4 und Urk. 4/8 F/A 14 S. 5). Bei der Polizei wurde das Wort von beiden noch nicht verwendet. Auch das ist ein Indiz für abgespro- chene bzw. gegenseitig beeinflusste Aussagen. Gegen die Möglichkeit einer Absprache kann auch nicht eingewendet werden, dass dafür kein nachvollziehbares Motiv vorläge, nachdem die Täterschaft des Beschuldigten feststeht. Einerseits kann es sich um Gedächtnisänderungen und -angleichungen nach Einsicht in die Akten und gemeinsame Gespräche über den Vorfall handeln. Anderseits kann ein nachvollziehbares Motiv in der Wut auf den Beschuldigten und der Loyalität gegenüber dem Getöteten bestehen, dessen möglicher Anteil am Geschehen massgeblich heruntergespielt werden soll, wenn der Kampf nur eingliedrig wäre, sich nicht in mehreren Phasen vom Fahrzeug von †H._____ bis zum Tatort hingezogen hätte und wenn es nicht †H._____ gewesen wäre, der zuerst zugeschlagen und dann den Kampf weitergeführt hätte. 4.15.2 Konkreter Ablauf
a) Unbestritten dürfte sein, dass der Beschuldigte durch sein ungebührliches, läs- tiges Verhalten zuerst den Anlass für eine verbale Auseinandersetzung mit †H._____ gab, indem er zunächst darauf bestand, mit dem Auto des nachmaligen Opfers mitzufahren und hernach verbal ausfällig wurde. Das geschah in unmittel- barer Nähe des Autos von †H._____, welches sich auf dem Parkfeld Nr. 9 befand.
b) Unbestritten und durch die polizeilichen Feststellungen erstellt ist, wo †H._____ schliesslich zu liegen kam, nämlich vor einem anderen Fahrzeug vor dem Park- feld Nr. 10.
c) Hinsichtlich der Frage, wer die handgreifliche Auseinandersetzung begonnen hat, sagte selbst der Zeuge Q._____ aus, dies sei †H._____ gewesen (D1
- 45 - Urk. 4/21 F/A 8 S. 2; Urk. 4/22 F/A 13 S. 4). Ebenso kann die Aussage der Zeugin J._____ verstanden werden (D1 Urk. 4/7 F/A 7 S. 2). Das deckt sich auch mit den grundsätzlich glaubhaften Aussagen des Beschuldigten (D1 Urk. 3/3 F/A 13 S. 4; Urk. 3/4 F/A 28 ff. S. 5 f.; Urk. 3/6 F/A 52 S. 7 f.; Prot. I S. 19). Da ferner unbestrit- ten ist, dass †H._____ deutlich grösser und mutmasslich auch stärker war als der Beschuldigte, ist plausibel, dass Letzterer nicht die körperliche Auseinanderset- zung suchte. Daher ist zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er zwar den Konflikt ausgelöst hatte, die physische Eskalation jedoch von †H._____ aus- ging. Nur ergänzend ist anzuführen, dass bei dieser Sachlage und angesichts des Ge- waltausbruchs seitens †H._____ (vgl. nachstehend lit. d) nicht relevant ist, wie es sich konkret mit dem von der Vorinstanz mehrfach behandelten Flaschenwurf des Beschuldigten verhält (vgl. Urk. 105 S. 18 ff.). Feststeht, dass der Beschuldigte eine Flasche geworfen hatte, was er selbst auch einräumte (vgl. z.B. D1 Urk. 3/3 F/A 13 S. 4) und darüber hinaus vom Zeugen K._____ wahrgenommen wurde (D1 Urk. 4/9 F/A 1 S. 1; Urk. 4/10 F/A 10 S. 3). Mit der Vorinstanz (Urk. 105 S. 50 f.) ist davon auszugehen, dass die Flasche auf dem Boden und nicht auf dem Fahrzeug von †H._____ aufkam. In Abweichung von der Vorinstanz lässt sich allerdings nicht erstellen, dass die Flasche (bewusst) in Richtung des Fahr- zeugs von †H._____ geworfen wurde. Vielmehr muss offen bleiben, in welche Richtung der Flaschenwurf erfolgt ist, zumal dies für die weitere Sachverhaltser- stellung nicht weiter von Relevanz ist. Unzweifelhaft gab dieser Flaschenwurf schliesslich zusammen mit dem zuvor bereits vom Beschuldigten an den Tag ge- legten ungebührlichen Verhalten Anlass für die darauf folgende physische Ausein- andersetzung zwischen dem Beschuldigten und †H._____, auf welche nachfol- gend einzugehen ist.
d) Zum Ablauf der physischen Auseinandersetzung sagten im Wesentlichen alle Aussagepersonen, die nicht der Fahrgemeinschaft angehörten, dass sie nicht nur derart kurz gewesen sein kann, wie sie etwa die Privatklägerin 1 beschrieb, auch wenn sich alles recht schnell abgespielt haben muss. K._____ berichtete, dass zwei Personen aufeinander losgegangen seien (D1 Urk. 4/9 F/A 1 S. 1), L._____
- 46 - sagte aus, dass er gesehen habe, wie sich zwei Personen geprügelt hätten. Er sei losgerannt, um die beiden zu trennen. Der Beschuldigte sei am Boden gelegen und †H._____ sei über ihm gewesen (D1 Urk. 4/11 F/A 6 S. 2 sowie Urk. 4/12 F/A 9 S. 3). Ein Messer habe er nicht gesehen, er habe einfach gedacht, die beiden würden sich prügeln (D1 Urk. 4/11 F/A 10 S. 3). Er habe erst bemerkt, dass etwas passiere, als er gesehen habe, dass eine Schlägerei im Gange gewesen sei (D1 Urk. 4/11 F/A 29 S. 5). Der komplett unbeteiligte N._____ sagte aus, zwei Perso- nen hätten sich gegenseitig gestossen und angeschrien. Irgendwann sei der eine weggerannt und der andere hinterher. Dort, wo die eine Person gestorben sei, habe es erneut ein Gerangel gegeben, wobei gegenseitig auch mit Fäusten ge- schlagen worden sei (D1 Urk. 4/14 F/A 1 S. 1 und Urk. 4/15 F/A 11 S. 3 und F/A 13 - 15 S. 4). Die ebenfalls unbeteiligte R._____ sagte aus, sie habe gesehen, wie eine Schlägerei stattgefunden habe. Beim ersten Mal, als sie hingesehen habe, habe sie Fäuste fliegen sehen. Als sie zum zweiten Mal hingesehen habe, habe sie eine Bewegung gesehen, hinsichtlich welcher sie sich später klar dar- über geworden sei, dass es eine Stichbewegung gewesen sei (D1 4/24 F/A 11 S. 3; vgl. auch Urk. 4/24 F/A 31 - 33 S. 7 f.). Weiter sagte sie aus, die Freundin (also mutmasslich die Privatklägerin 1) habe immer wieder gesagt, sie sollen auf- hören (D1 Urk. 4/24 F/A 16 und 20 S. 5). Zu den Staturen der beiden Kontrahen- ten sagte die Zeugin R._____ aus, der Beschuldigte habe sich beim Prügeln stre- cken müssen (D1 Urk. 4/24 F/A 27 S. 7). Gestützt auf diese unabhängig voneinander gemachten Aussagen teils unbeteilig- ter Personen muss geschlossen werden, dass die physische Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und †H._____ nicht derart kurz gewesen sein kann, dass die Stichattacke unmittelbar nach der verbalen Auseinandersetzung stattge- funden habe. Vielmehr fand vorher ein Kampf ohne Waffen statt, der sich in zwei Phasen abspielte. Insofern wird die ohnehin weitgehend glaubhafte Sachverhalts- darstellung des Beschuldigten bestätigt. Dabei ist die physische Überlegenheit von †H._____ in Betracht zu ziehen. Das gilt auch für den Umstand, dass davon ausgegangen werden muss, dass vor der Stichattacke der Beschuldigte am Bo- den lag und †H._____ auf ihm sass, zumal anzunehmen ist, dass †H._____ den Beschuldigten zu Boden schlug (so selbst der Zeuge Q._____, D1 Urk. 4/22 F/A
- 47 - 13 S. 4; vgl. zudem nachfolgende Ausführungen unter lit. e). Ferner ist bereits aus dem Umstand, dass die Auseinandersetzung vor dem Fahrzeug von †H._____ begann und hernach an der Endposition von †H._____ vor dem zwei Parkfelder weiter auf dem Parkfeld 10 stehenden Mercedes ihr Ende nahm, zu schliessen, dass sich die beiden Kontrahenten währenddessen um einige Meter verschoben hatten. Eine entsprechende Dynamik lässt sich zudem wie gesehen aus den zahl- reichen Aussagen der unbeteiligten Beobachter des Geschehens ableiten. Gemäss Gutachten des IRM vom 9. März 2023 wies †H._____ als Folgen stump- fer Gewalt Blutergüsse an den Händen auf, die darauf hindeuten, dass er aktiv Faustschläge ausgeführt habe. Die übrigen Verletzungen durch stumpfe Gewalt jedoch seien am ehesten einem Sturz und dem Kontakt des Körpers mit dem As- phaltboden sowie der Wiederbelebungsmassnahmen zuzuordnen (D1 Urk. 7/8 S. 7). Es kann somit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte †H._____ in relevanter Weise geschlagen habe (was entsprechende Aussagen etwa von A._____ widerlegt; z.B. D1 Urk. 4/1 F/A 43 S. 5 f.). Es kann bereits aufgrund die- ses Befundes als erstellt gelten, dass im Kampf des Beschuldigten mit †H._____ letzterer zuschlug und der Beschuldigte nicht in relevantem Masse zurückschlug bzw. zumindest keine entsprechenden Verletzungen infolge stumpfer Gewaltein- wirkung bei †H._____ verursachte. Weiter ist das Gutachten des IRM vom 23. Dezember 2022 über den Beschuldig- ten zu beachten. Darin werden diverse Verletzungen am Kopf (insb. im Gesicht) des Beschuldigten diagnostiziert, die mutmasslich von der vorliegend relevanten Auseinandersetzung stammen. Es handelt sich um Blutergüsse, Schwellungen und Hautabschürfungen, die u.a. durch Schläge mit der geballten oder flachen Hand resp. durch ein Kratzen mit Fingernägeln entstanden sein dürften, wobei es zu keinen schwerwiegenden Verletzungen, insb. zu keinen Knochenbrüchen, ge- kommen sei (D1 Urk. 6/6 S. 4 und 6). Damit wird bekräftigt, dass †H._____ den Beschuldigten mehrfach mit einiger Wucht ins Gesicht bzw. auf den Kopf schlug, was abermals die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten in diesem Umfang stützt.
- 48 - Zwar sprechen die Aussagen der unbeteiligten Zeugen K._____, L._____, N._____ und R._____, welche das Geschehen aus unterschiedlichen Perspekti- ven beobachten konnten, für eine gegenseitige Schlägerei (vgl. D1 Urk. 4/9 F/A 1 S. 1"[…] und sahen wie zwei Personen aufeinander losgingen […]"; Urk. 4/11 F/A 6 S. 2 "[…] Von weitem sah ich, dass zwei Personen am Schlägle gewesen sind. Als ich dann vorne war, sah ich, dass es D._____ und das Opfer waren, wel- che sich schlugen·[…]"; Urk. 4/12 F/A 9 S. 3 "[…] Ich sah dann von weitem dass D._____ und der Verstorbene angefangen haben zu 'schlägle' […]"; Urk. 4/14 F/A 1 S. 1 "[…] Sie begannen sich gegenseitig mit den Fäusten zu schlagen, da- bei fielen beide Personen auf den Boden […]"; Urk. 4/23 F/A 1 S. 1 "[…] Ich sah ganz klar 2 Leute, das jetzige Todesopfer und einen Mann mit einem dunklen Mantel welche aufeinander losgingen […]"; Urk. 4/24 F/A 11 S. 3 "[…] Ich habe dann gesehen, wie eine Schlägerei stattfand. Ich habe mich nicht eingemischt. Niemand will ja dazu gehen, wenn die 'schlägled' […]"). Jedoch werden diese Aussagen wiederum dadurch relativiert, dass es im betreffenden Zeitpunkt dunkel und neblig war (vgl. D1 Urk.4/10 F/A 13 S. 4; Urk. 4/15 F/A 11 S. 3; Urk. 4/20 F/A 10 S. 3), mithin die Sicht entsprechend getrübt war und sich die Betroffenen teils auch nicht in unmittelbarer Nähe befanden. Angesichts der deutlichen körper- lichen Überlegenheit †H._____s gegenüber dem Beschuldigten und des Um- stands, dass sich den IRM-Akten – wie gesehen – keine Verletzungen feststellen lassen, die auf Faustschläge des Beschuldigten gegenüber †H._____ hindeuten würden, lässt sich folglich nicht abschliessend erstellen, ob die physische Ausein- andersetzung gegenseitiger Natur war. Somit ist zugunsten des Beschuldigten von einem weitgehend einseitig zulasten des Beschuldigten geführten Faust- kampf auszugehen, dessen Treiber †H._____ war. Gestützt auf sämtliche unabhängig voneinander gemachten Aussagen (mit Aus- nahme derjenigen des Beschuldigten) muss weiter geschlossen werden, dass sich an der physischen Auseinandersetzung keine weiteren Personen beteiligt ha- ben und keine Tritte (etwa gegen den Kopf des Beschuldigten) stattgefunden ha- ben. Insgesamt ist soweit als Zwischenfazit von folgendem Sachverhalt auszugehen:
- 49 - Nach verbalen Provokationen des Beschuldigten und nach einem Flaschenwurf ging †H._____ auf letzteren los und schlug ihn (mutmasslich mehrfach) zu Boden. Der Kampf verlief weitgehend einseitig zulasten des Beschuldigten, wobei letzte- rer †H._____ allenfalls geschubst haben mag, aber keine relevanten Schläge auszuteilen vermochte. Der Kampf ging zwar schnell von statten, nahm aber den- noch mehr Zeit in Anspruch als nur wenige Sekunden. Dabei verschoben sich die Kontrahenten über den Parkplatz über einige Meter. Schliesslich lag der Beschul- digte am Boden und †H._____ sass auf ihm. Dass er ihn dann weiter schlug, ist angesichts der Situation sehr wahrscheinlich und im Zweifel zugunsten des Be- schuldigten anzunehmen. Blutergüsse an den Händen von †H._____ zeugen von einer gewissen Wucht der Schläge. Insofern ist auch plausibel, dass der Beschul- digte unter diesen Umständen in Panik geriet. Eine kleine, aber wesentliche Kor- rektur dieses Geschehensablaufs ergibt sich indes aus der Tatsache, dass der Beschuldigte schliesslich zum Messer griff und damit auf †H._____ einstach:
e) Mithin steht in Frage, wie es zum letztlich fatalen Messereinsatz kam. Klare Be- weise hierzu liegen nicht vor. Unbestritten ist jedoch, dass der Beschuldigte †H._____ niederstach und ihm mit dem sichergestellten Tatmesser die in der An- klage umschriebenen Verletzungen zufügte. Diesbezüglich kann auf die Aussa- gen des Beschuldigten selber abgestellt werden: Bei der Polizei deponierte der Beschuldigte: "Dann entkam ich irgendwie, als ich auf dem Boden war. Ich war dann weiter weg. Also ich versuchte mich zu entfer- nen. Dort entnahm ich das Messer aus der Jackentasche und dann kam diese Si- tuation." (D1 Urk. 3/4 F/A 13 S. 3). Das lässt den Schluss zu, dass er während des zweigliedrigen Kampfes einen kurzen Moment entkam und diese Zeit, in der nicht gekämpft wurde, nutzte, um das Messer zu behändigen. Es war mithin keine reflexartige, sondern eine bewusste Handlung, die auch zeigt, dass er nicht alles darauf setzte, zu fliehen. Vielmehr nutzte er die kurze Zeit, um sich für eine Forts- etzung des Kampfes zu rüsten. Damit wäre der Messereinsatz bereits eingeplant gewesen. Später bestätigte er, dass er das Messer in der Hand gehalten habe, als er das zweite Mal von †H._____ habe weglaufen wollen (D1 Urk. 3/4 F/A 24 S. 5). Dass er es zufällig dabei gehabt habe, kann für diesen Zeitpunkt ausge-
- 50 - schlossen werden. Nicht plausibel ist die Schilderung des Beschuldigten, er habe keine Fluchtmöglichkeit gehabt, weil so viele Leute anwesend gewesen seien, weshalb er das Messer hervor genommen habe, wie er das bei der Staatsanwalt- schaft schilderte (D1 Urk. 3/6 F/A 50 S. 7). Es dürften zwar diverse Leute herum- gestanden haben. Aber einerseits war dies im Wesentlichen nur die Fahrgemein- schaft. Eine grössere Zahl an Leuten versammelte sich erst nach der Stichatta- cke. Zum andern ist nicht ersichtlich, dass diese Leute dem Beschuldigten auf ei- nem offenen Parkplatz jegliche Fluchtmöglichkeit hätten blockieren können und wollen, zumal zu diesem Zeitpunkt für die umstehenden Leute kein Anlass be- stand, den Beschuldigten aufzuhalten. Es ergibt sich aber wie gesehen aus seiner Aussage abermals, dass er das Messer behändigte, als der Kampf kurz unterbro- chen war. Ferner gab der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz an, das Messer müsse mit beiden Händen geöffnet werden, was gerade nicht einfach durch eine Reflexhandlung aus dem Moment heraus passieren kann. Er bestä- tigte auch, dass das Messer zuvor geschlossen gewesen sei und er es mit zwei Händen geöffnet habe (D1 Urk. 3/6 F/A 42 S. 6 und Prot. I S. 22). Das bedingt aber nicht nur ein bewusstes Handeln, sondern auch, dass sich der Beschuldigte dessen sehr bewusst war, dass er ein Messer dabei hatte und in welcher Jacken- tasche er es bei sich trug. Eine andere Sachverhaltsvariante ist angesichts der schnellen Handlungsabfolge nicht denkbar. Der erstellte Sachverhalt ist daher insofern zu ergänzen: Einen kurzen Unterbuch im Kampfgeschehen nutzte der Beschuldigte nicht zur Flucht, sondern dazu, sein Messer zu behändigen. Er wusste, dass er es dabei hatte, und wusste auch, wo er es mit sich trug. So konnte er es in der hektischen Situation, die ihm nur wenig Zeit liess, gänzlich unbemerkt hervornehmen und mit beiden Händen öffnen. Der einzig denkbare Zweck hierfür war, das Messer gegen †H._____ einzusetzen. Mit anderen Worten hatte der Beschuldigte das Messer als Reaktion auf den ersten physischen Angriff von †H._____ in einer kurzen Ruhephase behändigt und folg- lich zumindest damit gerechnet, dass er erneut von †H._____ angegriffen werden könnte und er das Messer diesfalls gegen letzteren einsetzen würde. Allerdings
- 51 - ist dem Beschuldigten nicht zu widerlegen und erscheint sogar wahrscheinlich, dass er in grosser Angst handelte und einen weiteren Angriff von †H._____ unmit- telbar befürchtete, welcher dann auch stattfand. Insofern ist dem Beschuldigten nicht zu widerlegen, dass er das Messer behändigte, um sich zu verteidigen. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Sachdarstellung des Beschuldigten, soweit er erst bei der zweiten einlässlichen Aussage bei der Polizei zu Protokoll gab, er habe offen gewarnt, er habe ein Messer, man solle Abstand halten (D1 Urk. 3/4 F/A 13 S. 3). Bei der ersten Einvernahme, anlässlich welcher er Aussagen machte und nicht mehr unter dem unmittelbaren Eindruck der schockierenden Er- eignisse der Tatnacht stand, erwähnte er dieses sehr wesentliche Element indes (noch) nicht (D1 Urk. 3/3 F/A 16 S. 5). Zudem scheint selbst von den unbeteiligten Zeugen niemand diese Warnung des Beschuldigten wahrgenommen zu haben. Sodann kann entgegen der Verteidigung (Urk. 177 S. 36 f.) auch nicht angenom- men werden, dass †H._____ das Hervornehmen des Messers durch den Be- schuldigten im Sinne einer impliziten Warnung hätte wahrnehmen müssen. So hat zum einen keine einzige der befragten vor Ort anwesenden Personen das Messer gesehen, bevor dieses schliesslich zum Einsatz kam. Zum andern liesse sich dies auch nicht mit der eigenen Darstellung des Beschuldigten vereinbaren, wonach †H._____ dennoch – trotz Erkennens des gezogenen Messers – quasi blindwütig auf ihn losgegangen sein soll (vgl. D1 Urk. 3/4 F/A 13 S. 4). Zumal die erste Schil- derung des Geschehens durch den Beschuldigten anlässlich seiner ersten ein- lässlichen Einvernahme den Eindruck erweckt, als habe er selbst erst nach den erfolgten Stichverletzungen erkannt, dass er ein Messer in der Hand gehalten habe ("[…] Ich versuchte mich zu schützen und dann floss viel Blut. H._____ hörte auf zu schlagen. Ich guckte in meine Hand und ich hatte ein Messer. Ich liess es los, sofort. […]", D1 Urk. 3/3 F/A 13 S. 4). Dass †H._____ offensichtlich nicht mit einem Messer rechnete, liegt auf der Hand. Ergibt sich dies doch zudem aus seiner von den Angehörigen der geplanten Fahrgemeinschaft glaubhaft ge- schilderten überraschten Reaktion über die erfolgten Stichverletzungen (D1 Urk. 4/1 F/A 4 S. 2 "[…] Am Schluss hörte ich nur noch, wie H._____ [sic] gesagt hatte: 'Scheisse, er hat ein Messer, er hat mich überall gestochen!' […]", vgl. zu- dem auch F/A 44 und 47 S. 6; Urk. 4/2 F/A 11 S. 5 "[…] scheisse, de Wixxer hät
- 52 - mich mehrmals gstoche"; Urk.4/5 F/A 9 S. 4 "[…] Er sagte dann 'er hätt mir eifach in Hals gstoche' […]"; Urk. 4/8 F/A 12 S. 4 f "[…] Er hat dann zwei Mal gesagt 'er hätt mir in Hals gstoche'. Er wiederholte dies zwei Mal."; Urk. 4/22 F/A 19 S. 5 "Ich zog H._____ von ihm weg. Er schrie dann 'Er hätt es Messer, er hätt es Messer, er hätt zuegstoche' […]"). Dass der (wie vorangehend festgestellt) vorwiegend einseitige zulasten des Be- schuldigten geführte Kampf unmittelbar vor dem Messereinsatz – und somit nach der kurzen Unterbrechung des Kampfes, in welcher der Beschuldigte das Messer behändigte – seinen Fortgang nahm und Fäuste flogen, ergibt sich sodann aus den zahlreichen, unabhängig voneinander getätigten Aussagen der gänzlich un- beteiligten Zeugen K._____, L._____, N._____ und R._____ (D1 Urk. 4/9 F/A 1 S. 1; 4/11 F/A 6 S. 2; 4/12 F/A 9 S. 3, F/A 13 f. S. 4; Urk. 4/14 F/A 1 S. 1; Urk. 4/15 F/A 11 S. 3; Urk.4/23 F/A 1 S. 1; Urk- 4/24 F/A 11 S. 3). Gleiches gilt für die Endposition der beiden Kontrahenten, wonach die beiden zu Boden gegangen sind und sich †H._____ zum Schluss der physischen Auseinandersetzung, wel- che mit den acht teils tödlichen Messerstichen des Beschuldigten ihr fatales Ende nahm, auf dem am Boden liegenden Beschuldigten befand. Sodann ist nach dem vorstehend unter lit. d Ausgeführten zudem erstellt, dass †H._____ den Beschul- digten mit Faustschlägen traktierte. Entsprechend lässt sich nach dem Gesagten zudem erstellen, dass †H._____ unmittelbar vor den Messerstichen erneut mit ei- nem Faustschlag auf den Beschuldigten losging. Ob das Messer bereits im Stehen zum Einsatz kam, kann nicht abschliessend er- stellt werden. Zwar lassen sich den Aussagen der Zeugin R._____ entsprechende Hinweise entnehmen (vgl. D1 Urk. 4/24 F/A 11 S. 3 f.). Jedoch räumte diese auch ein, dass sie erst nach langem Nachdenken zum Schluss gekommen sei, dass es sich bei den beobachteten Ausholbewegungen um Stichbewegungen gehandelt habe. Folglich sind ihre diesbezüglichen Angaben als nicht genügend verlässlich zu werten, zumal sie selbst bei ihrer tatnächsten Einvernahme bei der Polizei nichts dergleichen schilderte und auch sonst niemand der damals anwesenden Zeugen diese Aussagen bestätigten. Entsprechend ist zugunsten des Beschuldig- ten davon auszugehen, dass es erst am Boden zu den tödlichen Stichverletzun-
- 53 - gen kam, nachdem der Beschuldigte erneut mit einem Schlag durch †H._____ zu Boden gebracht wurde. Was schliesslich die konkrete Reihenfolge der Stichverletzungen anbelangt, so ist mit der Verteidigung (Urk. 177 S. 61 f.; Prot. II S. 32) und entgegen der Vorinstanz (Urk. 105 S. 64) festzuhalten, dass sich eine solche nicht abschliessend erstellen lässt und es sich bei der vom IRM Zürich gewählten Aufzählung um eine willkürli- che Nummerierung handelt (vgl. D1 Urk. 7/8 S. 3). Nicht überzeugend ist demnach die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es habe nur ein kurzes Gerangel gegeben, anlässlich wessen der Beschuldigte unvermittelt zugestochen habe (Urk. 105 S. 55 und S. 58). Wie dargelegt widerspricht das den massgeblichen Aussagen. Es lässt aber auch die Frage offen, wie der Beschul- digte innerhalb eines dynamischen Gerangels innert kürzester Zeit das Messer hätte behändigen und mit beiden Händen öffnen sollen. Ebenso kann der Vorin- stanz nicht gefolgt werden, wonach †H._____ nur einmal zugeschlagen habe (Urk. 105 S. 51). Dies ist bereits gestützt auf das genannte medizinische Gutach- ten bzw. die beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen am Kopf aktenwidrig.
5. Dossier 7: Gewaltdarstellung 5.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, konnten auf dem am 27. Novem- ber 2022 sichergestellten Mobiltelefon zwei Aufnahmen verbotener Gewaltdarstel- lung aufgefunden werden (Urk. 105 S. 59 mit Hinweis auf D1 Urk. 22/16 und D7 Urk. 1). Sodann kann sowohl bezüglich des äusseren wie auch des inneren Sach- verhalts auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 105 S. 59 f.). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte in Chats mit einer Flut von Nachrichten anderer Natur unterwegs gewesen wäre, in denen die relevanten Bilder seiner Aufmerksamkeit entgangen sein könnten. Auch ein zufälliges Herunterladen erscheint lebensfremd. Vielmehr weist die Vor- instanz zutreffend darauf hin, dass die Bilder mit dem korrespondieren, woran er grundsätzlich Interesse zeigte (Urk. 105 S. 59). Das betrifft nicht nur den von der Vorinstanz zitierten Chat, sondern auch das andere sichergestellte Bildmaterial (D1 Urk. 22/16).
- 54 - 5.2 Insgesamt ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Gewaltdarstellung (Dossier 7) Bezüglich der Gewaltdarstellung kann den vorinstanzlichen Ausführungen vollum- fänglich gefolgt werden. Zutreffend ist auch, dass das alte Recht gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB zur Anwendung gelangt, da das aktuell gültige Recht nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Entsprechend ist der Beschuldigte der Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB schuldig zu sprechen.
2. Tötungsdelikt (Dossier 1) 2.1 Allgemeines Der Vorinstanz ist insofern zu folgen, als der Beschuldigte angesichts der allge- mein bekannten Gefährlichkeit von Messerstichen in Rumpf und Hals mit dem Tod seines Kontrahenten vernünftigerweise rechnen musste und den Tod inso- fern in Kauf nahm (Urk. 105 S. 58). Das gilt umso mehr, als er †H._____ acht Sti- che versetzte, was das Todesrisiko nochmals deutlich erhöhte, als wenn er "nur" einmal zugestochen hätte. Dass der Beschuldigte in diesem Sinne (eventual-) vorsätzlich einen Menschen tötete, ist auch in rechtlicher Hinsicht unproblema- tisch. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Grundtatbestand gemäss Art. 111 StGB oder der privilegierte Tatbestand des Totschlags gemäss Art. 113 StGB zur Anwendung gelangt. Den Tatbestand des Mordes hat die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend verneint (vgl. hierzu Urk. 105 S. 60 - 65). Einem entsprechenden Schuldspruch würde auch das Verschlechterungsverbot entgegenstehen. 2.2 Totschlag 2.2.1 Mit Bezug auf die allgemeinen Ausführungen zum Totschlag kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 105 S. 65 f.). Allerdings ist präzisierend festzuhalten, dass die Anwendung des privilegierten Tatbestandes nicht voraus- setzt, dass jegliche eigene Schuld des Täters an der Entstehung der heftigen Ge-
- 55 - mütsbewegung fehlt. Die Gemütsbewegung darf aber nicht ausschliesslich oder überwiegend auf eigener Schuld beruhen (BSK StGB-SCHWARZENEGGER, Art. 113 N 10). 2.2.2 Vorliegend steht mit der Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte durch sein höchst ungebührliches Verhalten den Konflikt heraufbeschworen hat. Indes wurde er dabei bis zum Angriff durch †H._____ nicht tätlich und hätte insofern auch nur mit verbalen Gegenmassnahmen oder maximal (wenn überhaupt) Tät- lichkeiten rechnen müssen. Dass †H._____ auf die entsprechenden Provokatio- nen des Beschuldigten klar überreagierte, lässt die Vorinstanz ausser Acht – selbst wenn man bloss von einem Faustschlag ausginge. Sodann ist – wie bereits erwähnt – davon auszugehen, dass der physische Kampf von †H._____ ausging, dass †H._____ dem Beschuldigten mehrere Schläge ins Gesicht verpasste, die zu Verletzungen führten und dass der Beschuldigte kaum relevante Gegenwehr leistete bzw. zu leisten vermochte. Auszugehen ist auch davon, dass der Kampf zweiteilig ablief, wobei es abermals †H._____ war, der den zweiten Teil des Kampfes einleitete, den Beschuldigten zu Boden schlug und auf ihm zu sitzen kam. Angesichts dieser massiven Gewalt, der offenkundigen Unterlegenheit des Beschuldigten und der Unsicherheit, wie lange der Angriff noch andauern würde, ist nachvollziehbar, dass er in Angst geriet, welche als heftige Gemütsbewegung zu qualifizieren ist. Die defensive Natur seiner Handlung, †H._____s Angriffe zu stoppen, lässt seine Gemütsbewegung als entschuldbar im Sinne von Art. 113 StGB erscheinen. Wie erwähnt kann dem Beschuldigten in diesem Kontext sein Selbstverschulden nicht entgegengehalten werden, da †H._____ auf die Provokationen des Beschul- digten durch mehrfache (mutmasslich heftige) Schläge gegen den Kopf massiv überreagierte. Bereits ein Schlag gegen den Kopf, der zu einem Sturz der ge- schlagenen Person führt, wird in der Praxis mindestens wegen der Gefahr, mit dem Kopf auf einer harten Unterlage aufzuschlagen, regelmässig (wenn sich keine schweren Folgen ergeben) als versuchte schwere Körperverletzung qualifi- ziert, der vorliegend ein vergleichsweise nichtiger Anlass zugrunde lag. Wie be-
- 56 - reits erwähnt ist dabei irrelevant, wie es sich mit dem von der Vorinstanz mehr- fach behandelten Flaschenwurf des Beschuldigten verhält. 2.2.3 Nachstehend wird zu prüfen sein, ob eine rechtfertigende oder ent- schuldbare Notwehr oder ein die Schuld reduzierender Notwehrexzess vorliegt, was sich auch darauf auswirken kann, ob der Tatbestand der vorsätzlichen Tö- tung oder des Totschlags zur Anwendung gelangt. 2.3 Notwehr 2.3.1 Bei Notwehr handelt es sich um die Erlaubnis, sich gemäss den gülti- gen Vorgaben des Rechtes zu verhalten. Diese Erlaubnis muss auch dort beste- hen, wo rechtmässiges Verhalten unrechtmässig bestritten oder verweigert wird. Es handelt sich also nicht um ein Abwägen unterschiedlicher Rechtsgüter, die mit- einander in Konflikt stehen, sondern um eine unverzichtbare Voraussetzung des Rechtes selbst. Wäre die Ausübung des Rechtes nur dort erlaubt, wo dies akzep- tiert wird, aber dann nicht mehr, sobald jemand sich entgegenstellt, so bestünde das letztlich entscheidende Kriterium nicht im Recht, sondern in der Macht. "Recht braucht vor Macht nicht zu weichen" (BGE 79 IV 148 E. 4). Es kann sich der Ur- heber eines unrechtmässigen Angriffs nicht einfach darauf berufen, dass ein Kon- flikt von Rechtsgütern bestehe und das seinige das höherwertigere und wichtigere sei, weshalb zur Abwehr seines Angriffs nicht darin eingegriffen werden dürfe. Notwehr ist nicht subsidiär (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 3). Da die Notwehr selbst – wie erwähnt – nicht subsidiär ist, tritt sie nicht hinter an- dere, nicht der Abwehr dienenden Mittel zurück (vgl. BGE 101 IV 119, 121 betref- fend ein "Aus-dem-Weg-gehen"). Der Angegriffene braucht unter dem Gesichts- punkt der Subsidiarität nicht zu fliehen oder um staatliche oder andere Hilfe zu er- suchen (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 30-32 mit zahlreichen Hinweisen). Insofern ist dem Beschuldigten nicht vorzuwerfen, er sei unter dem Eindruck der Angriffe durch †H._____ nicht geflohen, als sich zwischen den zwei Kampfphasen die Gelegenheit geboten haben mag. Grundsätzlich hatte er das Recht, am Ort zu verbleiben.
- 57 - 2.3.2 In der Regel ist auch eine Abmahnung des (mutmasslichen) Angreifers mithin rechtlich nicht erforderlich. Allerdings nimmt man eine solche Vorwarnung vor dem Einsatz drastischer, namentlich tödlicher Mittel zu Recht an. 2.3.3 Subsidiär ist die Abwehr, wenn das mildeste unter denjenigen Abwehr- mittel angewandt wird, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden. Das kann auch ein recht massives Mittel sein, wenn keine anderen gleich sicher und schnell wirkenden Mittel zur Verfügung stehen. Subsidiarität meint deshalb nicht das mil- deste Mittel überhaupt, sondern das mildeste Mittel bei gleicher Effektivität. Die Entscheidung über das subsidiäre, d. h. erforderliche Mittel kann nur aufgrund der konkreten Umstände vorgenommen werden. Dabei sind auch subjektive Faktoren zu berücksichtigen: Personen, Örtlichkeit, Art und Mittel des Angriffs, Fertigkeiten des Verteidigers, zur Verfügung stehende Möglichkeiten etc. sind von Bedeutung (BGE 107 IV 12 E. 3.; 102 IV 1 E. 3; 102 IV 65 E. 2.a). Liegt etwa ein Angriff durch mehrere unbewaffnete Personen vor, so kann etwa die Abwehr mittels ei- nes Messers durchaus das mildeste effektive Mittel darstellen (BGE 136 IV 49 E. 4.2). Das würde bedeuten, dass bei einem Angriff durch nur eine unbewaffnete Person ein Messereinsatz grundsätzlich nicht in Frage kommt. Allerdings stellt sich hier die Frage, inwiefern eine krasse Unterlegenheit der angegriffenen Per- son zu werten ist. 2.3.4 Auch das mildeste unter denjenigen Mitteln, die den Angriff mit Sicher- heit sofort beenden, kann unangemessen sein, wenn zwischen dem angegriffe- nen Rechtsgut und demjenigen, das durch die Abwehr verletzt wird, ein krasses Missverhältnis besteht. Dieser Aspekt soll mit dem Begriff der Verhältnismässig- keit angesprochen werden. Damit ist keine Güterabwägung gemeint wie z. B. beim Notstand (deutliches Überwiegen der geschützten Interessen). Vielmehr muss das Ergebnis der Abwägung evident und für den Handelnden auch in der raschen Entscheidungssituation leicht erkennbar sein. An die Abwägung der Gü- tersituation sind also nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (BGE 107 IV 12 E. 3.). Einbezogen werden muss daher auch, ob in der Entscheidungssituation die Folgen der Handlung und deren Ausmass absehbar waren.
- 58 - Vorliegend sah sich der Beschuldigte mit der Gefahr schwerer Kopfverletzungen mit entsprechend gravierenden Langzeitfolgen – mithin mit einem massiven phy- sischen, nicht gerechtfertigten Angriff – konfrontiert. 2.3.5 Der Angegriffene kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen (sogenannte Absichtsprovokation). Hat der Angegriffene die Not- wehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten doch mit- verschuldet beziehungsweise verursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt be- stehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine be- stimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch ange- messen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Un- recht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die Ver- meidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.3.6 Bezogen auf den vorliegenden Fall sah sich der Beschuldigte, wie be- reits erwähnt, zumindest intuitiv mit der Gefahr schwerer Kopfverletzungen mit entsprechend gravierenden Langzeitfolgen konfrontiert, was bereits Abwehrmass- nahmen von einer gewissen Schwere rechtfertigt. Gleichzeitig war er †H._____ körperlich deutlich unterlegen. Wenn er also nicht fliehen wollte, wozu er nicht verpflichtet war, stand er vor der Wahl, sich verprügeln zu lassen mit potentiell schwerwiegenden Folgen oder das Messer einzusetzen. Insofern musste der Be- schuldigte die Möglichkeit haben, die ihm aktuell zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um einen bevorstehenden – ungerechtfertigten – Angriff (der dann auch erfolgte und ihn wieder zu Boden brachte) abzuwehren. Allerdings steht
- 59 - auch ausser Frage, dass es selbst in einer hektischen, dynamischen Situation kei- nesfalls angemessen war, dem Angreifer tödliche Wunden zuzufügen, wobei der Beschuldigte vernünftigerweise auch ohne lange zu überlegen wissen musste, dass Stiche in den Rumpf und vor allem in den Hals mit grösster Wahrscheinlich- keit tödlich sind – umso mehr, wenn er achtmal zustach. Ihm hätten deutlich weni- ger einschneidende Abwehrmöglichkeiten selbst unter Einsatz eines Messers – und damit eines an sich bereits gefährlichen Mittels – zur Verfügung gestanden. Insofern ist von einem Notwehrexzess auszugehen. Dem Beschuldigten ist durchaus eine gewisse Aufregung und Bestürzung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB zuzubilligen. Allerdings ist angesichts der allge- mein bekannten Gefährlichkeit von Messern und Angriffen gegen Rumpf und v.a. Hals besondere Vorsicht geboten und eine direkt schuldausschliessende Aufre- gung und Bestürzung ist auszuschliessen. 2.4 Konkurrenz zwischen Notwehrexzess und Totschlag gemäss Art. 113 StGB 2.4.1 Diejenigen Elemente, die dazu führen, dass anstatt auf vorsätzliche Tö- tung gemäss Art. 111 StGB auf Totschlag gemäss Art. 113 StGB zu erkennen ist, entsprechen oft auch denjenigen, die zur Annahme einer Notwehrsituation bzw. eines Notwehrexzesses führen. Diese dürfen jedoch nicht doppelt strafmildernd zur Anwendung kommen. 2.4.2 Bei der Tötung eines Menschen kann der Täter gleichzeitig in ent- schuldbarer heftiger Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB handeln und sich in einer Notwehrlage gemäss Art. 16 StGB befinden. Eine Notwehrsituation schliesst somit den Totschlag nicht aus. Da eine solche aufgrund der Verhältnis- mässigkeitsprüfung wohl äusserst selten rechtfertigender Natur (Art. 15 StGB) sein dürfte, liegt regelmässig ein Notwehrexzess gemäss Art. 16 StGB vor. Die gleichzeitige Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 StGB und 113 StGB wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jeweils dann verneint, wenn die heftige Ge- mütsbewegung im Rahmen des Totschlags in der Bestürzung über den unrecht- mässigen Angriff des späteren Opfers besteht. In diesem Fall sei nicht auf Tot- schlag, sondern auf vorsätzliche Tötung begangen in Notwehrexzess zu erken-
- 60 - nen. Aufgrund des Doppelverwertungsverbots sollen die Tatumstände, welche eine heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung im Sinne von Art. 113 StGB begründen, nicht zusätzlich zu einer Strafmilderung nach dem allgemeinen Teil des StGB führen (BSK StGB-SCHWARZENEGGER, Art. 113 N 23 mit Verweis auf BGE 142 IV 14 E. 5.4). 2.4.3 Vorliegend muss gestützt auf den erstellten Sachverhalt geschlossen werden, dass die heftige Gemütsbewegung des Beschuldigten, die zum Messe- reinsatz führte, einzig darin begründet war, dass er von †H._____ wiederholt mas- siv angegriffen wurde. Andere Gründe für sein Handeln sind nicht erkennbar. Der zitierten Rechtsprechung folgend ist der Beschuldigte mithin nicht des Totschlags (eventuell zusätzlich im Rahmen eines Notwehrexzesses), sondern der vorsätzli- chen Tötung begangen in Notwehrexzess schuldig zu sprechen. 2.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung ge- mäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zusprechen. IV. Strafe und Vollzug
1. Allgemeines 1.1 Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung wurden von der Vorin- stanz korrekt wiedergegeben und müssen nicht wiederholt werden (Urk. 105 S. 77
- 84 bezogen auf die allgemeinen Erwägungen). 1.2 Bezüglich Tagessatzhöhe bei einer Geldstrafe ist zu ergänzen, was folgt: Erzielt ein Täter kein Einkommen bzw. unterlässt er es absichtlich, um eine niedrigere Geldstrafe zu erhalten, ist auf das hypothetische Einkommen, das er aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung sowie seines Gesundheits- zustands erzielen könnte, abzustellen. Dies ist jedoch nur bei Mutwillen vorzuse- hen. Ein hypothetisches Einkommen kann nicht angerechnet werden, wenn eine Person auf absehbare Zeit objektiv keine Erwerbsmöglichkeiten haben wird (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 55 f.), was selbstredend auch für Menschen im Strafvoll- zug gelten muss.
- 61 -
2. Vorsätzliche Tötung 2.1 Vorbemerkung Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass Art. 111 StGB das Le- ben eines Menschen schützt, mithin das höchste aller Rechtsgüter. Der mit der Tötung als solcher verbundene Unrechtsgehalt kann jedoch, anders als etwa bei einer Körperverletzung, nicht abgestuft werden, so dass aus der Rechtsgutverlet- zung allein nichts für die Strafzumessung abgeleitet werden kann (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). Die objektive Tatschwere bestimmt sich damit zunächst anhand des äusseren Tathergangs und der Tatum- stände, inklusive der unmittelbaren Vorbereitungshandlungen sowie des unmittel- baren Nachtatverhaltens. Eine Bewertung des objektiven Tatverschuldens rein anhand der äusseren, aus jeglichem Kontext gelösten Geschehnisse – gleichsam aus der Sicht eines unwissenden Beobachters – wäre indessen mit der tatbe- ständlichen Struktur der Tötungsdelikte nicht vereinbar. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen gerade auch subjektive Ele- mente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung bzw. eine besondere Skrupellosigkeit) den privilegierten bzw. den qua- lifizierten Tatbestand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absich- ten des Täters sind deshalb implizit auch beim hier einschlägigen Grundtatbe- stand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung des objektiven Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich mit anderen Worten anhand aller Tat- komponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal – namentlich mit Blick auf eine mögliche Privilegierung (Art. 113 StGB) oder Qualifikation (Art. 112 StGB) – zuzuordnen sind. Solche bereits für die rechtliche Würdigung relevanten subjektiven Merkmale sind nach der Konzeption der Tötungstatbestände deshalb von Beginn weg – trotz ihrer an sich subjektiven Qualität also ausnahmsweise be- reits unter dem Titel der objektiven Tatschwere – zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1; Urteil des Obergerichts Zürich SB190588 vom 8. September 2020 E. IV.4.1).
- 62 - 2.2 Strafrahmen 2.2.1 Die Vorinstanz hielt richtig fest, dass der Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung grundsätzlich zwischen 5 und 20 Jahren Freiheitsstrafe liegt (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). 2.2.2 Ferner sind zwei Strafmilderungsgründe gegeben. Einerseits liegt ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB vor. Anderseits war der Be- schuldigte gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. U._____ vom 9. Ok- tober 2023 zum Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert schuldfähig (D1 Urk. 12/28 S. 98), was im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen ist. Das Gericht ist mithin nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB). Wie die Vorinstanz richtig festhielt, ist der ordentliche Strafrahmen gemäss Praxis des Bundesgerichts indes nur in Ausnahmefällen zu verlassen. Vorliegend sind zwar gleich zwei Strafmilderungsgründe gegeben, welche das Verschulden des Be- schuldigten jedoch nicht als besonders leicht erscheinen lassen. Auch darüber hinaus liegen keine besonderen Umstände vor, die das Unterschreiten des or- dentlichen Strafrahmens aufdrängen würden. 2.3 Objektive Elemente der objektiven Tatschwere Unter dem objektiven Blickwinkel ist das Niederstrecken eines Menschen mit acht kräftig ausgeführten Messerstichen innerhalb des Tatbestandes der vorsätzlichen Tötung als äusserst brutal zu gewichten. Zumal die Messerstiche allesamt auf Kopf, Hals und Rücken gerichtet waren. Zwar sind etliche deutlich grausamere Tötungsmethoden denkbar. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in solchen Fäl- len bereits der Tatbestand des Mordes zur Anwendung gelangen würde. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unvermittelt und ohne Vorwarnung im Rahmen eines dynamischen Geschehens zustach. Der letztlich todesursächli- che Stich führte schliesslich dazu, dass †H._____ noch vor Ort, wenn auch nicht gleich sofort, aber innert einigen Minuten, infolge Verblutens verstarb. Vor diesem Hintergrund wäre allein aufgrund der objektiven Merkmale der objektiven Tatschwere von einem schweren Verschulden des Beschuldigten auszugehen,
- 63 - welches – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – aufgrund der subjektiven Ele- mente deutlich relativiert wird. 2.4 Subjektive Elemente der objektiven Tatschwere 2.4.1 Auf der subjektiven Seite, die die individuelle Schuld abbildet, sind un- ter anderem die erwähnten Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen und her- nach in Nachachtung des Doppelverwertungsverbotes nicht mehr in die Erwägun- gen einzubeziehen. 2.4.2 Vorab ist straf- bzw. verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, mithin den Tod von †H._____ nicht beabsichtigte. Ferner wurde die Tat nicht von langer Hand geplant. Der Ent- schluss dazu entstand erst unter dem Eindruck, von †H._____ angegriffen zu werden, war aber auch keine blosse Kurzschlusshandlung. 2.4.3 Sein Motiv bestand darin, einen brutalen, potentiell gefährlichen Angriff abzuwehren, was an sich legitim ist und sich deutlich verschuldens- bzw. strafre- duzierend auswirkt. Dabei ist in Betracht zu ziehen und in Erinnerung zu rufen, dass mehrfache Faustschläge gegen den Kopf (welche durch das bereits er- wähnte Gutachten des IRM erstellt sind; D1 Urk. 6/6 S. 4 und S. 6), kombiniert mit der Gefahr, mit dem Kopf auf dem Asphalt aufzuschlagen, zu bleibenden schwe- ren Schäden führen können und sich der Beschuldigte damit nicht nur einem eher harmlosen Angriff gegenüber sah. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenom- men werden, dass der Beschuldigte in dieser hektischen, dynamischen Ausnah- mesituation in der Lage war, noch subtile Überlegungen hinsichtlich seiner Vorge- hensweise anzustellen. Entsprechend wirkt sich der vorliegende Notwehrexzess merklich verschuldens- bzw. strafmindernd aus. 2.4.4 Schliesslich ist die gutachterlich festgestellte leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt verschuldens- bzw. strafmin- dernd in Betracht zu ziehen, welche durch seinen Konsum von Alkohol und Can- nabis herbeigeführt wurde ("mischintoxikationsbedingte Beeinträchtigung mit Ver- minderung des Hemmungsvermögens" D1 Urk. 12/28 S. 98).
- 64 - 2.5 Subjektive Tatschwere Die entsprechenden Faktoren wurden bereits im Rahmen der objektiven Tatschwere aufgeführt und berücksichtigt, weshalb sich Weiterungen dazu erübri- gen. 2.6 Zwischenfazit 2.6.1 Insgesamt erscheint eine Einsatzstrafe unter Berücksichtigung sämtli- cher für die Tatkomponente relevanten Umstände von 8 ½ Jahren Freiheitsentzug dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 2.6.2 Nicht strafzumessungsrelevant ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 105 S. 79), dass der Beschuldigte ein Messer auf sich trug. Zum einen ist nicht eingeklagt und auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte das Messer zum Zwecke eines Deliktes dabei gehabt hätte. Weshalb dieses vor der Tat an den Tag gelegte Verhalten mit dem Verschulden hinsichtlich der Tötung von †H._____ zusammenhängen soll, erschliesst sich nicht. Es wäre nicht anders zu beurteilen, wie wenn er ein zufällig herumliegendes Messer, einen spitzen Stein oder eine Scherbe behändigt hätte. Auch die Erwägung, er habe einen gefährli- chen Gegenstand verwendet, ist nicht schlüssig. Dieser Umstand ist bereits mit dem Tötungsvorgang abgedeckt. Dass das Töten mit einem "harmlosen" Gegen- stand eine geringere Schuld implizieren würde, ist nicht ersichtlich und könnte ge- genteils dazu führen, dass der Tötungsvorgang mühsamer, langsamer und damit brutaler hätte von statten gehen können. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die minutiöse Aufzählung der †H._____ zugefügten Wunden strafzumessungsre- levant sein sollte. Relevant ist das brutale Vorgehen an sich und die Tatsache, dass der Beschuldigte um die Gefährlichkeit seiner Handlungen wusste. Insofern sind die Angriffe auf bestimmte Körperregionen wie Hals und Rumpf relevant. Es ist indes lebensfremd anzunehmen, der Beschuldigte habe sich – nota bene be- trunken, unter Drogen und in einer hektischen Stresssituation – Rechenschaft darüber gegeben, dass er gerade z.B. "eine Durchtrennung des linken Kopfwen- demuskels, eine Durchtrennung der linken gemeinsamen Halsschlagader und eine Längsöffnung der linken inneren Drosselvene" vornahm.
- 65 - Ebenso wenig kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie erwog, das Motiv des Beschuldigten habe darin gelegen, dass er nicht habe einsteigen dürfen bzw. dass er zurückgewiesen worden sei (Urk. 105 S. 80). Woraus die Vorinstanz zu diesem Schluss kommt, ist nicht ersichtlich. Die genannten Umstände waren der Grund dafür, dass er verbal ausfällig wurde. Zu erinnern ist daran, dass es an sich dabei geblieben wäre, hätte †H._____ nicht den ersten Schlag geführt bzw. die tätliche Auseinandersetzung begonnen, ohne die es nicht zur fatalen Eskalation gekommen wäre. Unabhängig davon, wen wieviel Schuld daran trifft, kann mithin die Zurückweisung des Beschuldigten nicht Motiv für seinen Angriff auf †H._____ gewesen sein. 2.7 Täterkomponente 2.7.1 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (inkl. Vorstrafe) hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben und mit zutreffender Begründung als strafzumessungsneutral eingeschätzt (Urk. 105 S. 81). 2.7.2 Auch zum Nachtatverhalten kann auf die ausführlichen und zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ihre Schlussfolgerung – eine Strafreduktion um 6 Monate – erscheint angemessen (Urk. 105 S. 81 f.) und ist zu übernehmen. 2.8 Resultat 2.8.1 Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen. 2.8.2 Die Strafe ist zwingend unbedingt auszufällen. An die Strafe sind 1'202 Tage Haft und vorzeitigen Strafvollzug anzurechnen.
3. Gewaltdarstellung 3.1 Strafrahmen und Strafart Für den vom Beschuldigten begangenen Besitz von verbotenen gewaltdarstellen- den Bildern hat die Vorinstanz den Strafrahmen richtig wiedergegeben und zu
- 66 - Recht erkannt, dass eine Geldstrafe auszufällen ist. Die entsprechenden Erwä- gungen müssen nicht wiederholt werden (Urk. 105 S. 82 f.). 3.2 Tatkomponente Auch hinsichtlich der Tatkomponente in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht können die Erwägungen der Vorinstanz vollständig übernommen werden (Urk. 105 S. 83). Allerdings erscheint die Strafe angesichts von lediglich zwei Bildern, die bloss besessen wurden, zu hoch. Die Einsatzstrafe ist auf 30 Tages- sätze festzulegen. 3.3 Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente kann grundsätzlich auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden mit der Korrektur, dass der Beschuldigte nicht geständig ist (Prot. I S. 11) und sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben. Es bleibt daher bei einer Strafe von 30 Tagessätzen. 3.4 Tagessatzhöhe Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte nun längere Zeit in Haft bzw. vorzeiti- gem Strafvollzug verbracht hat und auch in absehbarer Zeit keine Möglichkeit ha- ben wird, ein Einkommen zu generieren. Insofern ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen. 3.5 Vollzug 3.5.1 Die Vorinstanz erwog an sich richtig, dass bezüglich Geldstrafe der be- dingte Vollzug in objektiver Hinsicht grundsätzlich möglich ist. Dem ist zu folgen. Sie erkannte dennoch auf Vollzug der Strafe mit dem Hinweis auf das bereits ge- nannte Gutachten vom 9. Oktober 2023, wonach eine mittelgradige Rückfallge- fahr für Gewalttaten bestehe (Urk. 105 S. 84 f.). 3.5.2 Die Vorinstanz lässt dabei ausser Acht, dass der Beschuldigte wegen einem schweren Delikt zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, die auszufällende Geldstrafe im Vergleich dazu bedeutungslos erscheint und deren
- 67 - Vollzug angesichts des Vollzuges der Freiheitsstrafe nicht notwendig erscheint. Ihm ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Den von der Vorinstanz vor- gebrachten Bedenken kann mit einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung getragen werden. V. Zivilansprüche
1. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Erwägungen zur Behandlung von Zivilforderungen kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 105 S. 85 f. und S. 89).
2. Privatklägerin 1 2.1 Die Privatklägerin 1, A._____, hat ihre Berufung zurückgezogen. Nach- dem der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist und seine Tat als schädigendes Ereignis auch zum Nachteil der Privatklägerin 1 zu werten ist, ist unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschul- digte dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Schadenersatzpflicht ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 105 S. 87 f.). 2.2.1 Hinsichtlich Genugtuung fasste die Vorinstanz die rechtliche und tat- sächliche Situation der Privatklägerin 1 in Bezug auf †H._____ korrekt zusam- men. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 105 S. 89 f.). Gestützt darauf muss ge- schlossen werden, dass kein gefestigtes Konkubinat vorlag und die Privatklägerin 1 mithin grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt ist. Aus dem von der Vorinstanz zitierten BGE 138 III 161 (E. 2.3.3) ergibt sich, dass keine fixen Zeiträume für die Annahme eines stabilen Konkubinats gelten. Fast alle aufgeführten Beispiele ge- hen jedoch von einer Dauer von mindestens zwei, drei oder fünf Jahren aus. Nach welcher Dauer eines gemeinsamen Lebens der Konkubinatspart-ner zum «Angehörigen» in Sinne von Art. 47 OR wird, sagt das Bundesgericht somit zwar nicht. Allerdings sollte das Zusammenleben nicht Monate, sondern Jahre gedau-
- 68 - ert haben. Auf jeden Fall ist der Begriff «Angehöriger» weiterhin restriktiv anzu- wenden, was den – auch engen – Familienfreund ausschliesst (BK OR-BREHM, Art. 47 N 160c). 2.2.2 Weshalb vorliegend eine Ausnahme gegeben sein soll, begründete die Vorinstanz einzig damit, dass die Privatklägerin 1 aus Spanien in die Schweiz zu- gezogen, mit †H._____ zusammengezogen und nach dessen Tod wieder nach Spanien weggezogen sei (Urk. 105 S. 90). Dass jedoch zum Aufbau einer aktuell ernst gemeinten Partnerschaft einiger Aufwand betrieben wird, sagt nichts über deren langfristige Stabilität aus. Demgegenüber fällt ins Gewicht, dass †H._____, ihr Lebenspartner, vor ihren Augen tödlich verletzt und in ihren Armen verstorben ist, was als besonderer Umstand zu werten und in die Beurteilung miteinzubezie- hen ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Privatklägerin 1 in Abwei- chung von der Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
27. November 2022 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist ihr Genugtuungsbegehren sodann abzuweisen.
3. Privatklägerin 2 3.1.1 Die Vorinstanz fasste den Standpunkt der Privatklägerin 2, Schwester von †H._____, bezüglich Schadenersatz korrekt zusammen. Darauf ist zu verwei- sen (Urk. 105 S. 91 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Schaden- ersatzforderung seitens der Privatklägerin 2 insofern reduziert, als neu kein Ersatz für den Sachschaden an der Jacke von †H._____, den Mietzins im Dezember 2022 und die angefallenen Krankenkassenkosten von †H._____ geltend gemacht sowie die Zahlung der SUVA im Betrag von Fr. 2'842.– in Abzug gebracht wird (Urk. 179 S. 1, 8 ff.). 3.1.2 Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die Bestattungskosten von Fr. 1'376.– ausgewiesen (Urk. 54/2) und mithin der Privatklägerin 2 zuzusprechen sind.
- 69 - 3.1.3 Mit Bezug auf die weiteren geltend gemachten Positionen erwog die Vorinstanz, diese seien entweder nicht hinreichend begründet oder nicht belegt (Urk. 105 S. 93). Darauf ist nachstehend einzugehen:
a) Die Kleidung für den Verstorbenen für die Beerdigung stellt einen zu erset- zenden Schaden bei den Hinterbliebenen dar. Der in den Akten liegende Ausga- benbeleg der UBS über einen Einkauf bei V._____ (Urk. 54/3; Urk. 180/4) weist einen direkten zeitlichen Zusammenhang (30. November 2022) mit der Bestattung von †H._____ (2. Dezember 2022, Urk. 180/3) auf. Folglich erweist sich diese Po- sition als ausgewiesen. Entsprechend sind der Privatklägerin 2 Fr. 1'019.15 für diese Position zuzusprechen.
b) Hinsichtlich der Kosten für das Familiengrab, den Grabstein und die Kosten der Grabbepflanzung (Fr. 5'940.–, Fr. 8'864.– und Fr. 1'020.80; vgl. Urk. 54/4-6 und Urk. 180/5-7) ist anzumerken, dass die Miete eines Grabfeldes für 30 Jahre zum Üblichen gehören und als Schadensposition an sich anerkannt werden könn- ten. Allerdings ist ebenfalls ausgewiesen, dass das Grabfeld mutmasslich auch für die dereinstige Beisetzung der Privatklägerinnen 2 und 3 verwendet werden wird. Entsprechend ist für das Familiengrab ein Anteil von einem Drittel (entspre- chend Fr. 1'980.–) anzurechnen. Die Kosten für den Grabstein und die Grabbe- pflanzung sind ausgewiesen. Sie sind ebenfalls als sozial adäquater Schaden zu betrachten und eindeutig dem Todesfall von †H._____ zuzuordnen. Der Privatklä- gerin 2 ist daher für diese Positionen Schadenersatz von total Fr. 11'864.80 zuzu- sprechen.
c) Die Kosten des Erbscheins von Fr. 370.– sind ausgewiesen (Urk. 54/7; Urk. 180/1) und der Privatklägerin 2 zuzusprechen.
d) Sofern die Kosten für Flüge von und nach W._____ sowie ein Familienessen geltend gemacht werden, so ist einerseits nicht ersichtlich, weshalb die geltend gemachten Flüge zwingend notwendig waren und weshalb die mutmasslich ange- reisten Verwandten ihre Ticktes nicht selber bezahlen konnten. Ferner liegen zum Traueressen, welches grundsätzlich eine zu ersetzende Schadensposition dar- stellen würde, keine Belege vor. Kommt hinzu, dass nur der (unbekannte) die oh-
- 70 - nehin anfallenden Verpflegungskosten übersteigende beerdigungsbedingte Mehr- betrag thematisiert werden könnte. Unbekannt ist auch, in welchem Umfang sich die angereiste Verwandtschaft an den Kosten beteiligte oder hätte beteiligen kön- nen (Urk. 54/8). Diese Positionen sind somit nicht ausgewiesen.
e) Die weiteren geltend gemachten ungedeckten Therapiekosten als Folgekosten (Urk. 53 S. 5 f.; Urk. 179 S. 10 ff.) sind ebenfalls ausgewiesen (Urk. 180/10). Aus den zusätzlich eingereichten Schreiben der behandelnden Therapeuten kann so- dann ohne Weiteres geschlossen werden, dass das eingeklagte für die Privatklä- gerin 2 zweifelsohne traumatisierende Ereignis für die genannten Behandlungen der Privatklägerin 2 ursächlich war (Urk. 54/12 - 15; Urk. 180/10-12). Folglich sind der Privatklägerin 2 für diesen Folgeschaden Fr. 1'678.50 zuzusprechen. 3.1.4 Insgesamt sind der Privatklägerin 2 die folgenden Positionen durch den Beschuldigten zu ersetzen: Fr. 1'376.– Bestattungskosten Fr. 1'019.15 Kleidung für den Verstorbenen für dessen Bestattung Fr. 11'864.80 Anteil Familiengrab, Grabstein und Grabbepflanzung etc. Fr. 370.– Erbschein Fr. 1'678.50 ungedeckte Therapiekosten Fr. 16'308.45 Total Davon ist der von der SUVA geleistete Betrag von Fr. 2'842.– (Urk. 180/9) in Ab- zug zu bringen. Entsprechend resultiert ein der Privatklägerin 2 zuzusprechender Betrag von total Fr. 13'466.45. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren mangels Liquidität auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Mit der Vorin- stanz ist indes eine grundsätzliche Schadensersatzpflicht des Beschuldigten fest- zuhalten. Ergänzend ist anzumerken, dass im Gegensatz zum Genugtuungsbegehren kein Schadenszins beantragt wurde, weshalb ein solcher auch nicht zuzusprechen ist.
- 71 - 3.2.1 Mit Bezug auf eine allfällige Genugtuung kann auch bezüglich die Pri- vatklägerin 2 im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Theorie und insbesondere zum engen Verhältnis der Privatklägerin 2 zu †H._____ verwie- sen werden (Urk. 105 S. 93 - 96). In diesem Sinne ist in Erinnerung zu rufen, dass Geschwister, die nicht im selben Haushalt mit der getöteten Person lebten, grund- sätzlich keinen Anspruch auf Genugtuung haben. Ausnahmen können sich bei sehr engen Beziehungen ergeben. Als Basisbeträge wird von Fr. 8'000.– bzw. Fr. 10'000.– ausgegangen, wobei ganz ausserordentliche Umstände vorliegen müssen, um darüber hinaus zu gehen – eingedenk der Tatsache, dass bereits be- sondere Umstände vorliegen müssen, um überhaupt Anspruch auf die Basisge- nugtuung erheben zu können. 3.2.2 Der Vorinstanz ist insofern zu folgen, als sie überzeugend darlegte, dass die Privatklägerin 2 zu †H._____ einen über das Übliche hinaus innigen Kontakt pflegte und sie damit im Sinne einer Ausnahme anspruchsberechtigt ist. Allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb eine noch weitergehende Ausnahme be- stehen sollte, die es rechtfertigen sollte, den genannten Rahmen zu überschrei- ten. Mithin kann keine Genugtuung über Fr. 10'000.– zugesprochen werden. So- dann ist ins Feld zu führen, dass bei deren Bemessung das Verschulden des Tä- ters einzufliessen hat und nicht wegen der persönlichen Betroffenheit der Privat- klägerschaft automatisch immer das höchstmögliche Verschulden angenommen werden kann. Vorliegend befand sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation, da er sich einem massiven ungerechtfertigten Angriff eben durch †H._____ ge- genüber sah, was auch bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen ist. Der Privatklägerin 2 ist daher eine solche von Fr. 8'000.– zuzusprechen. Die Genugtuung wird in der Rechtsprechung weitgehend gleich behandelt wie der Schadenersatz, weshalb diese ebenfalls seit dem Tag des schädigenden Ereig- nisses mit 5 % zu verzinsen ist (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.). Im Mehrbetrag ist ihr Genugtuungsbegehren sodann abzuweisen.
4. Privatklägerin 3 4.1.1 Bezüglich Schadensersatzbegehren der Privatklägerin 3, Mutter von †H._____, kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
- 72 - (Urk. 105 S. 96 f.). Im Wesentlichen macht sie nicht gedeckte Therapie- und Ge- sundheitskosten geltend, wobei sie im Vergleich zum Verfahren vor Vorinstanz eine reduzierte Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 726.19 geltend macht (Urk. 51 S. 3; Urk. 181 S. 5 f.). 4.1.2 Die Vorinstanz erwog, dass sich aus den eingereichten Belegen nicht ergebe, dass die geltend gemachten Leistungen allesamt in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. November 2022 stehen (Urk. 105 S. 97). Die Privatklägerin 3 war zwar bereits durch zahlreiche frühere Schicksals- schläge zuvor schwer belastet (Urk. 52/4; vgl. auch Urk. 54/5, wonach sie bereits vor dem Tod von †H._____ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung war). Jedoch hat sie durch das vorliegend zu beurteilende Ereignis, welches zum Verlust ihres Sohnes führte, zweifellos einen zusätzlichen traumatischen Ein- schnitt in ihrem Leben erfahren. Entsprechend erweisen sich der beschriebene Zusammenbruch der Privatklägerin 3 und der Umstand, dass dieser Vorfall sie komplett aus der Bahn geworfen hat, welcher Zustand immer noch anhält, und die damit zusammenhängende erforderliche psychiatrische Interventionen als glaub- haft dargetan. Folglich sind ihre geltend gemachten, ungedeckten Therapiekosten von (gerundet) Fr. 726.20 mit den eingereichten Leistungsauflistungen und Arzt- berichten ausgewiesen und zweifelsohne als mit dem Verlust ihres Sohnes zu- sammenhängend zu qualifizieren (Urk. 52/2-7; Urk. 181 S. 5 f.), weshalb sie ihr zuzusprechen sind. 4.1.3 Darüber hinaus ist der Vorinstanz folgend festzustellen, dass der Be- schuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin 3 zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. 4.2.1 Mit Bezug auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 kann vorab ebenso auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 105 S. 103 f.). Allerdings ist für sie von einer Basisgenugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.– auszugehen, da sie mit ihrem Sohn zum Todeszeitpunkt nicht in ei-
- 73 - nem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, jedoch eine intensive Beziehung pflegte (LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2020, § 14 N 937). 4.2.2 Da sie bereits ein gewisses Alter erreicht hat, ist ihr Leidensweg nicht mehr so lange, wie z.B. derjenige der Schwester von †H._____. Die Dauer der Auswirkung ist somit reduzierend zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_106/2008 vom 24. September 2008, E. 5.3.). Umstände, die eine Erhö- hung der Genugtuung über Fr. 30'000.– hinaus rechtfertigen, sind nicht ersicht- lich. Dagegen ist auch in diesem Fall zu berücksichtigen, dass sich der Beschul- digte durch †H._____ in einer Notwehrsituation befand. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt es sich, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzusprechen. Auch dieser Betrag ist ab schädigender Handlung zu verzinsen. Im Mehrbetrag ist ihr Genugtuungsbegehren sodann abzuweisen. VI. Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte
1. Hinsichtlich der Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte kann auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 105 S. 116). Dem- entsprechend dürfen Vermögenswerte, die in Anwendung von Art. 268 StPO be- schlagnahmt wurden, nicht für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatklägerschaft herangezogen werden (vgl. auch BSK StPO-BOMMER/GOLD- SCHMID, Art. 268 StPO N 2).
2. Bezüglich Beschlagnahmungen, die zugunsten der Privatklägerschaft verwendet werden können, ist die Aufzählung von Art. 73 StGB abschliessend (BSK StGB-BAUMANN, Art. 73 N 15). Dabei geht es um Vermögenswerte, die ein- gezogen wurden (bzw. deren Verwertungserlös oder eine Ersatzforderung dafür) und somit einen Deliktskonnex haben. Weiter geht es um Geldstrafen, Bussen und Beträge aus Friedensbürgschaften (Art. 73 Abs. 1 StGB). Andere beschlag- nahmte Vermögenswerte (etwa nach Art. 268 StPO) fallen – wie gesagt – nicht darunter.
3. Der von der Privatklägerin 2 zitierte Entscheid des Bundesgerichts (Urk. 110 S. 3 und Urk. 179 S. 13 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts
- 74 - 6B_53/2009 vom 24. August 2009 E. 2.5) ändert an dieser Einschätzung nichts. Gerade dieser Entscheid bestätigte, dass die Verwendung beschlagnahmter Ver- mögenswerte gemäss Art. 73 StGB deren deliktischen Charakter voraussetzt (ebd. E. 2.2). 4.1 Da sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte (das betrifft die Bar- schaft sowie die angeordneten Kontosperren) keinerlei deliktischen Bezug haben bzw. in keinem Zusammenhang mit den eingeklagten Handlungen stehen, sind sie in Bestätigung des vorinstanzlichen Erkenntnisses nicht zugunsten der Privat- klägerinnen zu verwenden (vgl. dazu auch Urk. 105 S. 119 - 121). 4.2 In Frage käme prima vista höchstens eine Verwendung der Geldstrafe zugunsten der Privatklägerschaft. Da die Geldstrafe indes bedingt auszufällen ist, entfällt auch diese Möglichkeit. Ergänzend ist mit der Vorinstanz darauf hinzuwei- sen, dass selbst bei einer unbedingten Geldstrafe eine Verwendung zugunsten der Privatklägerschaft nicht in Frage käme, da das Delikt, für welches die Gelds- trafe auszusprechen ist, keinen Bezug zu den Zivilforderungen aufweist. Die Pri- vatklägerinnen sind – was vorausgesetzt wäre – durch das nämliche Delikt (die Gewaltdarstellung) nicht geschädigt (vgl. hierzu ausführlicher und zutreffend die Vorinstanz; Urk. 105 S. 120).
5. Dagegen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Verwendung der beschlagnahmten Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten nichts entgegensteht (Urk. 105 S. 116 - 119). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil diesbe- züglich zu bestätigen. VII. Auslesung von Kontaktdaten Der Beschuldigte beantragt, ihm sei Gelegenheit zu geben, die in seinem Mobilte- lefon Samsung gespeicherten Kontaktdaten auszulesen (Urk. 107 S. 2; Urk. 177 S. 1). Diesbezüglich ist anzumerken, dass das entsprechende Handy unange- fochtenermassen zu vernichten ist. Eine Herausgabe des Geräts, damit Drittper- sonen damit etwas tun können, verbietet sich somit. Sodann besteht kein An- spruch darauf, dass die Lagerbehörde für den Beschuldigten digitale (oder an-
- 75 - dere) Dienstleistungen ausführt. Anzumerken ist, dass der Verteidigung mit der Herausgabe einer Kopie der Datensicherung ab dem erwähnten Mobiltelefon be- reits zur Verfügung gestellt wurde (Urk. 159/1-2). Der Antrag ist damit abzuwei- sen. Entsprechend ist das Mobiltelefon (A016'806'136; A017'050'678) samt SIM- Karte in Bestätigung der vorinstanzlichen Anordnung (Urk. 105 S. 128) einzuzie- hen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. VIII. Kostenfolgen
1. Hinsichtlich der Kosten der Untersuchung und der erstinstanzlichen Kosten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seiner Delin- quenz das gesamte Verfahren verursacht hat und damit kostenpflichtig ist (Urk. 105 S. 121). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Rechtsvertretungen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter dem Vorbehalt der Rückzahlung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (teilweise in Ver- bindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO). 2.1 Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2.1 Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt einzig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teil- weise, gehen die darauf entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staats- kasse (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3). 2.2.2 Mit Bezug auf das Berufungsverfahren unterliegt die Staatsanwalt- schaft mit ihrer Anschlussberufung hinsichtlich des Strafpunkts vollständig. Der Beschuldigte obsiegt teilweise im Schuld- und Strafpunkt sowie im Zivilpunkt, er unterliegt jedoch in seinem Hauptantrag auf Freispruch. Ebenso obsiegen die Pri-
- 76 - vatklägerinnen 2 und 3 teilweise im Zivilpunkt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten dem Beschuldigten zu drei Fünfteln aufzuerlegen und im Übri- gen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein Rückforderungsvorbehalt ist entspre- chend der Kostenauflage lediglich für drei Fünftel vorzusehen. Die Kosten der un- entgeltlichen Geschädigtenvertretungen sind demgegenüber definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
3. Hinsichtlich der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. UB230077-O; D1 Urk. 29/27) obsiegte der Beschuldigte nur marginal, nämlich bezüglich der Frage, in welchem Abstand seine Inhaftierung zu überprüfen sei. Mit Bezug auf den Be- schluss vom 8. Januar 2024 (Geschäfts-Nr. UB230204-O; D1 Urk. 29/48) unterlag der Beschuldigte vollständig. Das gilt auch für den Beschluss vom 20. März 2024 (Geschäfts-Nr. UB240028-O; Urk. 40). Unzweifelhaft ist sodann, dass der Be- schuldigte durch sein Verhalten seine Inhaftierung verursacht hat. Die entspre- chenden Kosten sind mithin dem Beschuldigten aufzuerlegen bzw. ist das vorin- stanzliche Urteil zu bestätigen (Urk. 105 S. 121). 4.1.1 Die Verteidigung macht insgesamt ein Honorar von Fr. 59'855.75 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 173; Urk. 176). 4.1.2 Was die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung anbe- langt, beträgt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der be- zirksgerichtlichen Zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vorbereitung der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (vgl. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG), was kraft des Verweises in § 18 Abs. 1 AnwGebV OG grundsätzlich auch für das Rechtsmittelverfahren gilt. Demnach besteht eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pauschalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemü- hungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entspre- chend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Auf-
- 77 - wandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen vielmehr vor al- lem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falles (BGE 143 IV 453 E. 2.5), wobei ferner nach Mass- gabe von § 17 Abs. 2 und 3 AnwGebV OG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Anw- GebV OG Zuschläge für zusätzliche notwendige Rechtsschriften entrichtet wer- den. 4.1.3 Dass das Strafverfahren für den Beschuldigten von grosser Bedeutung ist, ist unbestritten. Zudem fällt der Aktenumfang nicht unerheblich aus und erfor- dert einen hohen Aufwand bei der Bewältigung des Prozessstoffes, wobei anzu- merken ist, dass der amtliche Verteidiger bereits vor seiner Bestellung im vorlie- genden Berufungsverfahren als erbetener Verteidiger neben dem vormaligen amt- lichen Verteidiger am Verfahren beteiligt war und entsprechende Aktenkenntnisse gehabt haben dürfte. Vor diesem Hintergrund sowie unter weiterer Berücksichti- gung der zusätzlichen Vorabeingaben zur Bewältigung des Prozessstoffes und zu den teilweise gutgeheissenen Beweis- und Akteneinsichtsanträgen erscheint mit- hin eine Pauschalgebühr von Fr. 50'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) als der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles angemessen. Mithin ist der amtliche Ver- teidiger für das zweitinstanzliche Verfahren mit einem Betrag von Fr. 50'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 4.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 macht für den Berufungsprozess ein Honorar von Fr. 4'577.30 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 167). Das geltend gemachte Honorar bewegt sich innerhalb der Bandbreite des anwendbaren Gebührentarifs und erweist sich nach entsprechen- der Ergänzung um den Aufwand für eine Nachbesprechung des Urteils mit der Privatklägerin 2 als angemessen. Demzufolge ist die unentgeltliche Rechtsvertre- terin der Privatklägerin 2 in zweiter Instanz mit einem Betrag von Fr. 5'000.– zu entschädigen. 4.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin 3 fordert für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'074.55 (inkl. Barauslagen und MWST; Urk. 182). Auch dieses geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit
- 78 - den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich nach entspre- chender Ergänzung um den Aufwand für eine Nachbesprechung des Urteils mit der Privatklägerin 3 als angemessen. Mithin ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 3 mit einem Honorar von Fr. 7'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (57 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung wurden von der Vorin- stanz korrekt wiedergegeben und müssen nicht wiederholt werden (Urk. 105 S. 77
- 84 bezogen auf die allgemeinen Erwägungen).
E. 1.2 Bezüglich Tagessatzhöhe bei einer Geldstrafe ist zu ergänzen, was folgt: Erzielt ein Täter kein Einkommen bzw. unterlässt er es absichtlich, um eine niedrigere Geldstrafe zu erhalten, ist auf das hypothetische Einkommen, das er aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung sowie seines Gesundheits- zustands erzielen könnte, abzustellen. Dies ist jedoch nur bei Mutwillen vorzuse- hen. Ein hypothetisches Einkommen kann nicht angerechnet werden, wenn eine Person auf absehbare Zeit objektiv keine Erwerbsmöglichkeiten haben wird (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 55 f.), was selbstredend auch für Menschen im Strafvoll- zug gelten muss.
- 61 -
2. Vorsätzliche Tötung
E. 1.3 Ausserdem sei der Beschuldigte im Besitz von zwei Bildern mit illegaler Gewaltdarstellung gewesen.
2. Allgemeines
E. 1.4 Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 wurde den jeweils betroffenen Par- teien Frist angesetzt, hinsichtlich der jeweiligen anderen Berufungserklärungen Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten zu beantragen (Urk. 117). Am
20. Januar 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (sinngemäss zur Berufung des Beschuldigten; Urk. 119). Ansonsten liessen sich die Parteien nicht vernehmen.
E. 1.5 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 reichte die Verteidigung eine Eingabe ins Recht, in welcher sie sich bereits einlässlich zur Sache äusserte und verschiedene Beweisanträge stellte (Urk. 138), die mit Verfügung vom 22. Januar 2026 einstweilen abgewiesen wurden (Urk. 143). Am 24. Januar 2026 stellte die
- 19 - Verteidigung Akteneinsichts- bzw. Herausgabe-Anträge (Urk. 142), welche am
28. Januar 2026 ebenfalls einstweilen abgewiesen wurden (Urk. 148). Auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 7. Februar 2026 hin (Urk. 151) wurde die Heraus- gabe einer Sicherungskopie der Datensicherung ab dem Mobiltelefon des Be- schuldigten veranlasst (Urk. 152).
E. 1.6 Die Parteien wurden am 17. April 2025 zur heutigen Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 124). Erschienen sind der Beschuldigte (aus dem vor- zeitigen Strafvollzug zugeführt) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die Vertretung der Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin 2 in Begleitung ihrer unent- geltlichen Rechtsvertretung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat- klägerin 3 (Prot. II S. 12).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.2 Strafrahmen
E. 2.2.1 Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt einzig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teil- weise, gehen die darauf entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staats- kasse (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3).
E. 2.2.2 Mit Bezug auf das Berufungsverfahren unterliegt die Staatsanwalt- schaft mit ihrer Anschlussberufung hinsichtlich des Strafpunkts vollständig. Der Beschuldigte obsiegt teilweise im Schuld- und Strafpunkt sowie im Zivilpunkt, er unterliegt jedoch in seinem Hauptantrag auf Freispruch. Ebenso obsiegen die Pri-
- 76 - vatklägerinnen 2 und 3 teilweise im Zivilpunkt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten dem Beschuldigten zu drei Fünfteln aufzuerlegen und im Übri- gen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein Rückforderungsvorbehalt ist entspre- chend der Kostenauflage lediglich für drei Fünftel vorzusehen. Die Kosten der un- entgeltlichen Geschädigtenvertretungen sind demgegenüber definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
3. Hinsichtlich der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. UB230077-O; D1 Urk. 29/27) obsiegte der Beschuldigte nur marginal, nämlich bezüglich der Frage, in welchem Abstand seine Inhaftierung zu überprüfen sei. Mit Bezug auf den Be- schluss vom 8. Januar 2024 (Geschäfts-Nr. UB230204-O; D1 Urk. 29/48) unterlag der Beschuldigte vollständig. Das gilt auch für den Beschluss vom 20. März 2024 (Geschäfts-Nr. UB240028-O; Urk. 40). Unzweifelhaft ist sodann, dass der Be- schuldigte durch sein Verhalten seine Inhaftierung verursacht hat. Die entspre- chenden Kosten sind mithin dem Beschuldigten aufzuerlegen bzw. ist das vorin- stanzliche Urteil zu bestätigen (Urk. 105 S. 121). 4.1.1 Die Verteidigung macht insgesamt ein Honorar von Fr. 59'855.75 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 173; Urk. 176). 4.1.2 Was die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung anbe- langt, beträgt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der be- zirksgerichtlichen Zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vorbereitung der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (vgl. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG), was kraft des Verweises in § 18 Abs. 1 AnwGebV OG grundsätzlich auch für das Rechtsmittelverfahren gilt. Demnach besteht eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pauschalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemü- hungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entspre- chend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Auf-
- 77 - wandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen vielmehr vor al- lem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falles (BGE 143 IV 453 E. 2.5), wobei ferner nach Mass- gabe von § 17 Abs. 2 und 3 AnwGebV OG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Anw- GebV OG Zuschläge für zusätzliche notwendige Rechtsschriften entrichtet wer- den. 4.1.3 Dass das Strafverfahren für den Beschuldigten von grosser Bedeutung ist, ist unbestritten. Zudem fällt der Aktenumfang nicht unerheblich aus und erfor- dert einen hohen Aufwand bei der Bewältigung des Prozessstoffes, wobei anzu- merken ist, dass der amtliche Verteidiger bereits vor seiner Bestellung im vorlie- genden Berufungsverfahren als erbetener Verteidiger neben dem vormaligen amt- lichen Verteidiger am Verfahren beteiligt war und entsprechende Aktenkenntnisse gehabt haben dürfte. Vor diesem Hintergrund sowie unter weiterer Berücksichti- gung der zusätzlichen Vorabeingaben zur Bewältigung des Prozessstoffes und zu den teilweise gutgeheissenen Beweis- und Akteneinsichtsanträgen erscheint mit- hin eine Pauschalgebühr von Fr. 50'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) als der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles angemessen. Mithin ist der amtliche Ver- teidiger für das zweitinstanzliche Verfahren mit einem Betrag von Fr. 50'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 4.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 macht für den Berufungsprozess ein Honorar von Fr. 4'577.30 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 167). Das geltend gemachte Honorar bewegt sich innerhalb der Bandbreite des anwendbaren Gebührentarifs und erweist sich nach entsprechen- der Ergänzung um den Aufwand für eine Nachbesprechung des Urteils mit der Privatklägerin 2 als angemessen. Demzufolge ist die unentgeltliche Rechtsvertre- terin der Privatklägerin 2 in zweiter Instanz mit einem Betrag von Fr. 5'000.– zu entschädigen. 4.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin 3 fordert für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'074.55 (inkl. Barauslagen und MWST; Urk. 182). Auch dieses geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit
- 78 - den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich nach entspre- chender Ergänzung um den Aufwand für eine Nachbesprechung des Urteils mit der Privatklägerin 3 als angemessen. Mithin ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 3 mit einem Honorar von Fr. 7'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 2.2.3 Nachstehend wird zu prüfen sein, ob eine rechtfertigende oder ent- schuldbare Notwehr oder ein die Schuld reduzierender Notwehrexzess vorliegt, was sich auch darauf auswirken kann, ob der Tatbestand der vorsätzlichen Tö- tung oder des Totschlags zur Anwendung gelangt.
E. 2.3 Objektive Elemente der objektiven Tatschwere Unter dem objektiven Blickwinkel ist das Niederstrecken eines Menschen mit acht kräftig ausgeführten Messerstichen innerhalb des Tatbestandes der vorsätzlichen Tötung als äusserst brutal zu gewichten. Zumal die Messerstiche allesamt auf Kopf, Hals und Rücken gerichtet waren. Zwar sind etliche deutlich grausamere Tötungsmethoden denkbar. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in solchen Fäl- len bereits der Tatbestand des Mordes zur Anwendung gelangen würde. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unvermittelt und ohne Vorwarnung im Rahmen eines dynamischen Geschehens zustach. Der letztlich todesursächli- che Stich führte schliesslich dazu, dass †H._____ noch vor Ort, wenn auch nicht gleich sofort, aber innert einigen Minuten, infolge Verblutens verstarb. Vor diesem Hintergrund wäre allein aufgrund der objektiven Merkmale der objektiven Tatschwere von einem schweren Verschulden des Beschuldigten auszugehen,
- 63 - welches – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – aufgrund der subjektiven Ele- mente deutlich relativiert wird.
E. 2.3.1 Bei Notwehr handelt es sich um die Erlaubnis, sich gemäss den gülti- gen Vorgaben des Rechtes zu verhalten. Diese Erlaubnis muss auch dort beste- hen, wo rechtmässiges Verhalten unrechtmässig bestritten oder verweigert wird. Es handelt sich also nicht um ein Abwägen unterschiedlicher Rechtsgüter, die mit- einander in Konflikt stehen, sondern um eine unverzichtbare Voraussetzung des Rechtes selbst. Wäre die Ausübung des Rechtes nur dort erlaubt, wo dies akzep- tiert wird, aber dann nicht mehr, sobald jemand sich entgegenstellt, so bestünde das letztlich entscheidende Kriterium nicht im Recht, sondern in der Macht. "Recht braucht vor Macht nicht zu weichen" (BGE 79 IV 148 E. 4). Es kann sich der Ur- heber eines unrechtmässigen Angriffs nicht einfach darauf berufen, dass ein Kon- flikt von Rechtsgütern bestehe und das seinige das höherwertigere und wichtigere sei, weshalb zur Abwehr seines Angriffs nicht darin eingegriffen werden dürfe. Notwehr ist nicht subsidiär (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 3). Da die Notwehr selbst – wie erwähnt – nicht subsidiär ist, tritt sie nicht hinter an- dere, nicht der Abwehr dienenden Mittel zurück (vgl. BGE 101 IV 119, 121 betref- fend ein "Aus-dem-Weg-gehen"). Der Angegriffene braucht unter dem Gesichts- punkt der Subsidiarität nicht zu fliehen oder um staatliche oder andere Hilfe zu er- suchen (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 30-32 mit zahlreichen Hinweisen). Insofern ist dem Beschuldigten nicht vorzuwerfen, er sei unter dem Eindruck der Angriffe durch †H._____ nicht geflohen, als sich zwischen den zwei Kampfphasen die Gelegenheit geboten haben mag. Grundsätzlich hatte er das Recht, am Ort zu verbleiben.
- 57 -
E. 2.3.2 In der Regel ist auch eine Abmahnung des (mutmasslichen) Angreifers mithin rechtlich nicht erforderlich. Allerdings nimmt man eine solche Vorwarnung vor dem Einsatz drastischer, namentlich tödlicher Mittel zu Recht an.
E. 2.3.3 Subsidiär ist die Abwehr, wenn das mildeste unter denjenigen Abwehr- mittel angewandt wird, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden. Das kann auch ein recht massives Mittel sein, wenn keine anderen gleich sicher und schnell wirkenden Mittel zur Verfügung stehen. Subsidiarität meint deshalb nicht das mil- deste Mittel überhaupt, sondern das mildeste Mittel bei gleicher Effektivität. Die Entscheidung über das subsidiäre, d. h. erforderliche Mittel kann nur aufgrund der konkreten Umstände vorgenommen werden. Dabei sind auch subjektive Faktoren zu berücksichtigen: Personen, Örtlichkeit, Art und Mittel des Angriffs, Fertigkeiten des Verteidigers, zur Verfügung stehende Möglichkeiten etc. sind von Bedeutung (BGE 107 IV 12 E. 3.; 102 IV 1 E. 3; 102 IV 65 E. 2.a). Liegt etwa ein Angriff durch mehrere unbewaffnete Personen vor, so kann etwa die Abwehr mittels ei- nes Messers durchaus das mildeste effektive Mittel darstellen (BGE 136 IV 49 E. 4.2). Das würde bedeuten, dass bei einem Angriff durch nur eine unbewaffnete Person ein Messereinsatz grundsätzlich nicht in Frage kommt. Allerdings stellt sich hier die Frage, inwiefern eine krasse Unterlegenheit der angegriffenen Per- son zu werten ist.
E. 2.3.4 Auch das mildeste unter denjenigen Mitteln, die den Angriff mit Sicher- heit sofort beenden, kann unangemessen sein, wenn zwischen dem angegriffe- nen Rechtsgut und demjenigen, das durch die Abwehr verletzt wird, ein krasses Missverhältnis besteht. Dieser Aspekt soll mit dem Begriff der Verhältnismässig- keit angesprochen werden. Damit ist keine Güterabwägung gemeint wie z. B. beim Notstand (deutliches Überwiegen der geschützten Interessen). Vielmehr muss das Ergebnis der Abwägung evident und für den Handelnden auch in der raschen Entscheidungssituation leicht erkennbar sein. An die Abwägung der Gü- tersituation sind also nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (BGE 107 IV 12 E. 3.). Einbezogen werden muss daher auch, ob in der Entscheidungssituation die Folgen der Handlung und deren Ausmass absehbar waren.
- 58 - Vorliegend sah sich der Beschuldigte mit der Gefahr schwerer Kopfverletzungen mit entsprechend gravierenden Langzeitfolgen – mithin mit einem massiven phy- sischen, nicht gerechtfertigten Angriff – konfrontiert.
E. 2.3.5 Der Angegriffene kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen (sogenannte Absichtsprovokation). Hat der Angegriffene die Not- wehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten doch mit- verschuldet beziehungsweise verursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt be- stehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine be- stimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch ange- messen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Un- recht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die Ver- meidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 2.3.6 Bezogen auf den vorliegenden Fall sah sich der Beschuldigte, wie be- reits erwähnt, zumindest intuitiv mit der Gefahr schwerer Kopfverletzungen mit entsprechend gravierenden Langzeitfolgen konfrontiert, was bereits Abwehrmass- nahmen von einer gewissen Schwere rechtfertigt. Gleichzeitig war er †H._____ körperlich deutlich unterlegen. Wenn er also nicht fliehen wollte, wozu er nicht verpflichtet war, stand er vor der Wahl, sich verprügeln zu lassen mit potentiell schwerwiegenden Folgen oder das Messer einzusetzen. Insofern musste der Be- schuldigte die Möglichkeit haben, die ihm aktuell zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um einen bevorstehenden – ungerechtfertigten – Angriff (der dann auch erfolgte und ihn wieder zu Boden brachte) abzuwehren. Allerdings steht
- 59 - auch ausser Frage, dass es selbst in einer hektischen, dynamischen Situation kei- nesfalls angemessen war, dem Angreifer tödliche Wunden zuzufügen, wobei der Beschuldigte vernünftigerweise auch ohne lange zu überlegen wissen musste, dass Stiche in den Rumpf und vor allem in den Hals mit grösster Wahrscheinlich- keit tödlich sind – umso mehr, wenn er achtmal zustach. Ihm hätten deutlich weni- ger einschneidende Abwehrmöglichkeiten selbst unter Einsatz eines Messers – und damit eines an sich bereits gefährlichen Mittels – zur Verfügung gestanden. Insofern ist von einem Notwehrexzess auszugehen. Dem Beschuldigten ist durchaus eine gewisse Aufregung und Bestürzung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB zuzubilligen. Allerdings ist angesichts der allge- mein bekannten Gefährlichkeit von Messern und Angriffen gegen Rumpf und v.a. Hals besondere Vorsicht geboten und eine direkt schuldausschliessende Aufre- gung und Bestürzung ist auszuschliessen.
E. 2.4 Subjektive Elemente der objektiven Tatschwere
E. 2.4.1 Auf der subjektiven Seite, die die individuelle Schuld abbildet, sind un- ter anderem die erwähnten Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen und her- nach in Nachachtung des Doppelverwertungsverbotes nicht mehr in die Erwägun- gen einzubeziehen.
E. 2.4.2 Vorab ist straf- bzw. verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, mithin den Tod von †H._____ nicht beabsichtigte. Ferner wurde die Tat nicht von langer Hand geplant. Der Ent- schluss dazu entstand erst unter dem Eindruck, von †H._____ angegriffen zu werden, war aber auch keine blosse Kurzschlusshandlung.
E. 2.4.3 Sein Motiv bestand darin, einen brutalen, potentiell gefährlichen Angriff abzuwehren, was an sich legitim ist und sich deutlich verschuldens- bzw. strafre- duzierend auswirkt. Dabei ist in Betracht zu ziehen und in Erinnerung zu rufen, dass mehrfache Faustschläge gegen den Kopf (welche durch das bereits er- wähnte Gutachten des IRM erstellt sind; D1 Urk. 6/6 S. 4 und S. 6), kombiniert mit der Gefahr, mit dem Kopf auf dem Asphalt aufzuschlagen, zu bleibenden schwe- ren Schäden führen können und sich der Beschuldigte damit nicht nur einem eher harmlosen Angriff gegenüber sah. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenom- men werden, dass der Beschuldigte in dieser hektischen, dynamischen Ausnah- mesituation in der Lage war, noch subtile Überlegungen hinsichtlich seiner Vorge- hensweise anzustellen. Entsprechend wirkt sich der vorliegende Notwehrexzess merklich verschuldens- bzw. strafmindernd aus.
E. 2.4.4 Schliesslich ist die gutachterlich festgestellte leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt verschuldens- bzw. strafmin- dernd in Betracht zu ziehen, welche durch seinen Konsum von Alkohol und Can- nabis herbeigeführt wurde ("mischintoxikationsbedingte Beeinträchtigung mit Ver- minderung des Hemmungsvermögens" D1 Urk. 12/28 S. 98).
- 64 -
E. 2.5 Subjektive Tatschwere Die entsprechenden Faktoren wurden bereits im Rahmen der objektiven Tatschwere aufgeführt und berücksichtigt, weshalb sich Weiterungen dazu erübri- gen.
E. 2.6 Zwischenfazit
E. 2.6.1 Insgesamt erscheint eine Einsatzstrafe unter Berücksichtigung sämtli- cher für die Tatkomponente relevanten Umstände von 8 ½ Jahren Freiheitsentzug dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
E. 2.6.2 Nicht strafzumessungsrelevant ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 105 S. 79), dass der Beschuldigte ein Messer auf sich trug. Zum einen ist nicht eingeklagt und auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte das Messer zum Zwecke eines Deliktes dabei gehabt hätte. Weshalb dieses vor der Tat an den Tag gelegte Verhalten mit dem Verschulden hinsichtlich der Tötung von †H._____ zusammenhängen soll, erschliesst sich nicht. Es wäre nicht anders zu beurteilen, wie wenn er ein zufällig herumliegendes Messer, einen spitzen Stein oder eine Scherbe behändigt hätte. Auch die Erwägung, er habe einen gefährli- chen Gegenstand verwendet, ist nicht schlüssig. Dieser Umstand ist bereits mit dem Tötungsvorgang abgedeckt. Dass das Töten mit einem "harmlosen" Gegen- stand eine geringere Schuld implizieren würde, ist nicht ersichtlich und könnte ge- genteils dazu führen, dass der Tötungsvorgang mühsamer, langsamer und damit brutaler hätte von statten gehen können. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die minutiöse Aufzählung der †H._____ zugefügten Wunden strafzumessungsre- levant sein sollte. Relevant ist das brutale Vorgehen an sich und die Tatsache, dass der Beschuldigte um die Gefährlichkeit seiner Handlungen wusste. Insofern sind die Angriffe auf bestimmte Körperregionen wie Hals und Rumpf relevant. Es ist indes lebensfremd anzunehmen, der Beschuldigte habe sich – nota bene be- trunken, unter Drogen und in einer hektischen Stresssituation – Rechenschaft darüber gegeben, dass er gerade z.B. "eine Durchtrennung des linken Kopfwen- demuskels, eine Durchtrennung der linken gemeinsamen Halsschlagader und eine Längsöffnung der linken inneren Drosselvene" vornahm.
- 65 - Ebenso wenig kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie erwog, das Motiv des Beschuldigten habe darin gelegen, dass er nicht habe einsteigen dürfen bzw. dass er zurückgewiesen worden sei (Urk. 105 S. 80). Woraus die Vorinstanz zu diesem Schluss kommt, ist nicht ersichtlich. Die genannten Umstände waren der Grund dafür, dass er verbal ausfällig wurde. Zu erinnern ist daran, dass es an sich dabei geblieben wäre, hätte †H._____ nicht den ersten Schlag geführt bzw. die tätliche Auseinandersetzung begonnen, ohne die es nicht zur fatalen Eskalation gekommen wäre. Unabhängig davon, wen wieviel Schuld daran trifft, kann mithin die Zurückweisung des Beschuldigten nicht Motiv für seinen Angriff auf †H._____ gewesen sein.
E. 2.7 Täterkomponente
E. 2.7.1 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (inkl. Vorstrafe) hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben und mit zutreffender Begründung als strafzumessungsneutral eingeschätzt (Urk. 105 S. 81).
E. 2.7.2 Auch zum Nachtatverhalten kann auf die ausführlichen und zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ihre Schlussfolgerung – eine Strafreduktion um 6 Monate – erscheint angemessen (Urk. 105 S. 81 f.) und ist zu übernehmen.
E. 2.8 Resultat
E. 2.8.1 Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen.
E. 2.8.2 Die Strafe ist zwingend unbedingt auszufällen. An die Strafe sind 1'202 Tage Haft und vorzeitigen Strafvollzug anzurechnen.
3. Gewaltdarstellung
E. 3 Beweisergänzungs- und Akteneinsichtsbegehren der Verteidigung
E. 3.1 Strafrahmen und Strafart Für den vom Beschuldigten begangenen Besitz von verbotenen gewaltdarstellen- den Bildern hat die Vorinstanz den Strafrahmen richtig wiedergegeben und zu
- 66 - Recht erkannt, dass eine Geldstrafe auszufällen ist. Die entsprechenden Erwä- gungen müssen nicht wiederholt werden (Urk. 105 S. 82 f.).
E. 3.1.1 Die Vorinstanz fasste den Standpunkt der Privatklägerin 2, Schwester von †H._____, bezüglich Schadenersatz korrekt zusammen. Darauf ist zu verwei- sen (Urk. 105 S. 91 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Schaden- ersatzforderung seitens der Privatklägerin 2 insofern reduziert, als neu kein Ersatz für den Sachschaden an der Jacke von †H._____, den Mietzins im Dezember 2022 und die angefallenen Krankenkassenkosten von †H._____ geltend gemacht sowie die Zahlung der SUVA im Betrag von Fr. 2'842.– in Abzug gebracht wird (Urk. 179 S. 1, 8 ff.).
E. 3.1.2 Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die Bestattungskosten von Fr. 1'376.– ausgewiesen (Urk. 54/2) und mithin der Privatklägerin 2 zuzusprechen sind.
- 69 -
E. 3.1.3 Mit Bezug auf die weiteren geltend gemachten Positionen erwog die Vorinstanz, diese seien entweder nicht hinreichend begründet oder nicht belegt (Urk. 105 S. 93). Darauf ist nachstehend einzugehen:
a) Die Kleidung für den Verstorbenen für die Beerdigung stellt einen zu erset- zenden Schaden bei den Hinterbliebenen dar. Der in den Akten liegende Ausga- benbeleg der UBS über einen Einkauf bei V._____ (Urk. 54/3; Urk. 180/4) weist einen direkten zeitlichen Zusammenhang (30. November 2022) mit der Bestattung von †H._____ (2. Dezember 2022, Urk. 180/3) auf. Folglich erweist sich diese Po- sition als ausgewiesen. Entsprechend sind der Privatklägerin 2 Fr. 1'019.15 für diese Position zuzusprechen.
b) Hinsichtlich der Kosten für das Familiengrab, den Grabstein und die Kosten der Grabbepflanzung (Fr. 5'940.–, Fr. 8'864.– und Fr. 1'020.80; vgl. Urk. 54/4-6 und Urk. 180/5-7) ist anzumerken, dass die Miete eines Grabfeldes für 30 Jahre zum Üblichen gehören und als Schadensposition an sich anerkannt werden könn- ten. Allerdings ist ebenfalls ausgewiesen, dass das Grabfeld mutmasslich auch für die dereinstige Beisetzung der Privatklägerinnen 2 und 3 verwendet werden wird. Entsprechend ist für das Familiengrab ein Anteil von einem Drittel (entspre- chend Fr. 1'980.–) anzurechnen. Die Kosten für den Grabstein und die Grabbe- pflanzung sind ausgewiesen. Sie sind ebenfalls als sozial adäquater Schaden zu betrachten und eindeutig dem Todesfall von †H._____ zuzuordnen. Der Privatklä- gerin 2 ist daher für diese Positionen Schadenersatz von total Fr. 11'864.80 zuzu- sprechen.
c) Die Kosten des Erbscheins von Fr. 370.– sind ausgewiesen (Urk. 54/7; Urk. 180/1) und der Privatklägerin 2 zuzusprechen.
d) Sofern die Kosten für Flüge von und nach W._____ sowie ein Familienessen geltend gemacht werden, so ist einerseits nicht ersichtlich, weshalb die geltend gemachten Flüge zwingend notwendig waren und weshalb die mutmasslich ange- reisten Verwandten ihre Ticktes nicht selber bezahlen konnten. Ferner liegen zum Traueressen, welches grundsätzlich eine zu ersetzende Schadensposition dar- stellen würde, keine Belege vor. Kommt hinzu, dass nur der (unbekannte) die oh-
- 70 - nehin anfallenden Verpflegungskosten übersteigende beerdigungsbedingte Mehr- betrag thematisiert werden könnte. Unbekannt ist auch, in welchem Umfang sich die angereiste Verwandtschaft an den Kosten beteiligte oder hätte beteiligen kön- nen (Urk. 54/8). Diese Positionen sind somit nicht ausgewiesen.
e) Die weiteren geltend gemachten ungedeckten Therapiekosten als Folgekosten (Urk. 53 S. 5 f.; Urk. 179 S. 10 ff.) sind ebenfalls ausgewiesen (Urk. 180/10). Aus den zusätzlich eingereichten Schreiben der behandelnden Therapeuten kann so- dann ohne Weiteres geschlossen werden, dass das eingeklagte für die Privatklä- gerin 2 zweifelsohne traumatisierende Ereignis für die genannten Behandlungen der Privatklägerin 2 ursächlich war (Urk. 54/12 - 15; Urk. 180/10-12). Folglich sind der Privatklägerin 2 für diesen Folgeschaden Fr. 1'678.50 zuzusprechen.
E. 3.1.3a Die Kleidung für den Verstorbenen für die Beerdigung stellt einen zu erset- zenden Schaden bei den Hinterbliebenen dar. Der in den Akten liegende Ausga- benbeleg der UBS über einen Einkauf bei V._____ (Urk. 54/3; Urk. 180/4) weist einen direkten zeitlichen Zusammenhang (30. November 2022) mit der Bestattung von †H._____ (2. Dezember 2022, Urk. 180/3) auf. Folglich erweist sich diese Po- sition als ausgewiesen. Entsprechend sind der Privatklägerin 2 Fr. 1'019.15 für diese Position zuzusprechen.
E. 3.1.3b Hinsichtlich der Kosten für das Familiengrab, den Grabstein und die Kosten der Grabbepflanzung (Fr. 5'940.–, Fr. 8'864.– und Fr. 1'020.80; vgl. Urk. 54/4-6 und Urk. 180/5-7) ist anzumerken, dass die Miete eines Grabfeldes für 30 Jahre zum Üblichen gehören und als Schadensposition an sich anerkannt werden könn- ten. Allerdings ist ebenfalls ausgewiesen, dass das Grabfeld mutmasslich auch für die dereinstige Beisetzung der Privatklägerinnen 2 und 3 verwendet werden wird. Entsprechend ist für das Familiengrab ein Anteil von einem Drittel (entspre- chend Fr. 1'980.–) anzurechnen. Die Kosten für den Grabstein und die Grabbe- pflanzung sind ausgewiesen. Sie sind ebenfalls als sozial adäquater Schaden zu betrachten und eindeutig dem Todesfall von †H._____ zuzuordnen. Der Privatklä- gerin 2 ist daher für diese Positionen Schadenersatz von total Fr. 11'864.80 zuzu- sprechen.
E. 3.1.3c Die Kosten des Erbscheins von Fr. 370.– sind ausgewiesen (Urk. 54/7; Urk. 180/1) und der Privatklägerin 2 zuzusprechen.
E. 3.1.3d Sofern die Kosten für Flüge von und nach W._____ sowie ein Familienessen geltend gemacht werden, so ist einerseits nicht ersichtlich, weshalb die geltend gemachten Flüge zwingend notwendig waren und weshalb die mutmasslich ange- reisten Verwandten ihre Ticktes nicht selber bezahlen konnten. Ferner liegen zum Traueressen, welches grundsätzlich eine zu ersetzende Schadensposition dar- stellen würde, keine Belege vor. Kommt hinzu, dass nur der (unbekannte) die oh-
- 70 - nehin anfallenden Verpflegungskosten übersteigende beerdigungsbedingte Mehr- betrag thematisiert werden könnte. Unbekannt ist auch, in welchem Umfang sich die angereiste Verwandtschaft an den Kosten beteiligte oder hätte beteiligen kön- nen (Urk. 54/8). Diese Positionen sind somit nicht ausgewiesen.
E. 3.1.3e Die weiteren geltend gemachten ungedeckten Therapiekosten als Folgekosten (Urk. 53 S. 5 f.; Urk. 179 S. 10 ff.) sind ebenfalls ausgewiesen (Urk. 180/10). Aus den zusätzlich eingereichten Schreiben der behandelnden Therapeuten kann so- dann ohne Weiteres geschlossen werden, dass das eingeklagte für die Privatklä- gerin 2 zweifelsohne traumatisierende Ereignis für die genannten Behandlungen der Privatklägerin 2 ursächlich war (Urk. 54/12 - 15; Urk. 180/10-12). Folglich sind der Privatklägerin 2 für diesen Folgeschaden Fr. 1'678.50 zuzusprechen.
E. 3.1.4 Insgesamt sind der Privatklägerin 2 die folgenden Positionen durch den Beschuldigten zu ersetzen: Fr. 1'376.– Bestattungskosten Fr. 1'019.15 Kleidung für den Verstorbenen für dessen Bestattung Fr. 11'864.80 Anteil Familiengrab, Grabstein und Grabbepflanzung etc. Fr. 370.– Erbschein Fr. 1'678.50 ungedeckte Therapiekosten Fr. 16'308.45 Total Davon ist der von der SUVA geleistete Betrag von Fr. 2'842.– (Urk. 180/9) in Ab- zug zu bringen. Entsprechend resultiert ein der Privatklägerin 2 zuzusprechender Betrag von total Fr. 13'466.45. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren mangels Liquidität auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Mit der Vorin- stanz ist indes eine grundsätzliche Schadensersatzpflicht des Beschuldigten fest- zuhalten. Ergänzend ist anzumerken, dass im Gegensatz zum Genugtuungsbegehren kein Schadenszins beantragt wurde, weshalb ein solcher auch nicht zuzusprechen ist.
- 71 -
E. 3.2 Tatkomponente Auch hinsichtlich der Tatkomponente in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht können die Erwägungen der Vorinstanz vollständig übernommen werden (Urk. 105 S. 83). Allerdings erscheint die Strafe angesichts von lediglich zwei Bildern, die bloss besessen wurden, zu hoch. Die Einsatzstrafe ist auf 30 Tages- sätze festzulegen.
E. 3.2.1 Mit Bezug auf eine allfällige Genugtuung kann auch bezüglich die Pri- vatklägerin 2 im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Theorie und insbesondere zum engen Verhältnis der Privatklägerin 2 zu †H._____ verwie- sen werden (Urk. 105 S. 93 - 96). In diesem Sinne ist in Erinnerung zu rufen, dass Geschwister, die nicht im selben Haushalt mit der getöteten Person lebten, grund- sätzlich keinen Anspruch auf Genugtuung haben. Ausnahmen können sich bei sehr engen Beziehungen ergeben. Als Basisbeträge wird von Fr. 8'000.– bzw. Fr. 10'000.– ausgegangen, wobei ganz ausserordentliche Umstände vorliegen müssen, um darüber hinaus zu gehen – eingedenk der Tatsache, dass bereits be- sondere Umstände vorliegen müssen, um überhaupt Anspruch auf die Basisge- nugtuung erheben zu können.
E. 3.2.2 Der Vorinstanz ist insofern zu folgen, als sie überzeugend darlegte, dass die Privatklägerin 2 zu †H._____ einen über das Übliche hinaus innigen Kontakt pflegte und sie damit im Sinne einer Ausnahme anspruchsberechtigt ist. Allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb eine noch weitergehende Ausnahme be- stehen sollte, die es rechtfertigen sollte, den genannten Rahmen zu überschrei- ten. Mithin kann keine Genugtuung über Fr. 10'000.– zugesprochen werden. So- dann ist ins Feld zu führen, dass bei deren Bemessung das Verschulden des Tä- ters einzufliessen hat und nicht wegen der persönlichen Betroffenheit der Privat- klägerschaft automatisch immer das höchstmögliche Verschulden angenommen werden kann. Vorliegend befand sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation, da er sich einem massiven ungerechtfertigten Angriff eben durch †H._____ ge- genüber sah, was auch bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen ist. Der Privatklägerin 2 ist daher eine solche von Fr. 8'000.– zuzusprechen. Die Genugtuung wird in der Rechtsprechung weitgehend gleich behandelt wie der Schadenersatz, weshalb diese ebenfalls seit dem Tag des schädigenden Ereig- nisses mit 5 % zu verzinsen ist (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.). Im Mehrbetrag ist ihr Genugtuungsbegehren sodann abzuweisen.
4. Privatklägerin 3 4.1.1 Bezüglich Schadensersatzbegehren der Privatklägerin 3, Mutter von †H._____, kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
- 72 - (Urk. 105 S. 96 f.). Im Wesentlichen macht sie nicht gedeckte Therapie- und Ge- sundheitskosten geltend, wobei sie im Vergleich zum Verfahren vor Vorinstanz eine reduzierte Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 726.19 geltend macht (Urk. 51 S. 3; Urk. 181 S. 5 f.). 4.1.2 Die Vorinstanz erwog, dass sich aus den eingereichten Belegen nicht ergebe, dass die geltend gemachten Leistungen allesamt in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. November 2022 stehen (Urk. 105 S. 97). Die Privatklägerin 3 war zwar bereits durch zahlreiche frühere Schicksals- schläge zuvor schwer belastet (Urk. 52/4; vgl. auch Urk. 54/5, wonach sie bereits vor dem Tod von †H._____ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung war). Jedoch hat sie durch das vorliegend zu beurteilende Ereignis, welches zum Verlust ihres Sohnes führte, zweifellos einen zusätzlichen traumatischen Ein- schnitt in ihrem Leben erfahren. Entsprechend erweisen sich der beschriebene Zusammenbruch der Privatklägerin 3 und der Umstand, dass dieser Vorfall sie komplett aus der Bahn geworfen hat, welcher Zustand immer noch anhält, und die damit zusammenhängende erforderliche psychiatrische Interventionen als glaub- haft dargetan. Folglich sind ihre geltend gemachten, ungedeckten Therapiekosten von (gerundet) Fr. 726.20 mit den eingereichten Leistungsauflistungen und Arzt- berichten ausgewiesen und zweifelsohne als mit dem Verlust ihres Sohnes zu- sammenhängend zu qualifizieren (Urk. 52/2-7; Urk. 181 S. 5 f.), weshalb sie ihr zuzusprechen sind. 4.1.3 Darüber hinaus ist der Vorinstanz folgend festzustellen, dass der Be- schuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin 3 zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. 4.2.1 Mit Bezug auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 kann vorab ebenso auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 105 S. 103 f.). Allerdings ist für sie von einer Basisgenugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.– auszugehen, da sie mit ihrem Sohn zum Todeszeitpunkt nicht in ei-
- 73 - nem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, jedoch eine intensive Beziehung pflegte (LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2020, § 14 N 937). 4.2.2 Da sie bereits ein gewisses Alter erreicht hat, ist ihr Leidensweg nicht mehr so lange, wie z.B. derjenige der Schwester von †H._____. Die Dauer der Auswirkung ist somit reduzierend zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_106/2008 vom 24. September 2008, E. 5.3.). Umstände, die eine Erhö- hung der Genugtuung über Fr. 30'000.– hinaus rechtfertigen, sind nicht ersicht- lich. Dagegen ist auch in diesem Fall zu berücksichtigen, dass sich der Beschul- digte durch †H._____ in einer Notwehrsituation befand. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt es sich, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzusprechen. Auch dieser Betrag ist ab schädigender Handlung zu verzinsen. Im Mehrbetrag ist ihr Genugtuungsbegehren sodann abzuweisen. VI. Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte
1. Hinsichtlich der Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte kann auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 105 S. 116). Dem- entsprechend dürfen Vermögenswerte, die in Anwendung von Art. 268 StPO be- schlagnahmt wurden, nicht für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatklägerschaft herangezogen werden (vgl. auch BSK StPO-BOMMER/GOLD- SCHMID, Art. 268 StPO N 2).
2. Bezüglich Beschlagnahmungen, die zugunsten der Privatklägerschaft verwendet werden können, ist die Aufzählung von Art. 73 StGB abschliessend (BSK StGB-BAUMANN, Art. 73 N 15). Dabei geht es um Vermögenswerte, die ein- gezogen wurden (bzw. deren Verwertungserlös oder eine Ersatzforderung dafür) und somit einen Deliktskonnex haben. Weiter geht es um Geldstrafen, Bussen und Beträge aus Friedensbürgschaften (Art. 73 Abs. 1 StGB). Andere beschlag- nahmte Vermögenswerte (etwa nach Art. 268 StPO) fallen – wie gesagt – nicht darunter.
3. Der von der Privatklägerin 2 zitierte Entscheid des Bundesgerichts (Urk. 110 S. 3 und Urk. 179 S. 13 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts
- 74 - 6B_53/2009 vom 24. August 2009 E. 2.5) ändert an dieser Einschätzung nichts. Gerade dieser Entscheid bestätigte, dass die Verwendung beschlagnahmter Ver- mögenswerte gemäss Art. 73 StGB deren deliktischen Charakter voraussetzt (ebd. E. 2.2). 4.1 Da sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte (das betrifft die Bar- schaft sowie die angeordneten Kontosperren) keinerlei deliktischen Bezug haben bzw. in keinem Zusammenhang mit den eingeklagten Handlungen stehen, sind sie in Bestätigung des vorinstanzlichen Erkenntnisses nicht zugunsten der Privat- klägerinnen zu verwenden (vgl. dazu auch Urk. 105 S. 119 - 121). 4.2 In Frage käme prima vista höchstens eine Verwendung der Geldstrafe zugunsten der Privatklägerschaft. Da die Geldstrafe indes bedingt auszufällen ist, entfällt auch diese Möglichkeit. Ergänzend ist mit der Vorinstanz darauf hinzuwei- sen, dass selbst bei einer unbedingten Geldstrafe eine Verwendung zugunsten der Privatklägerschaft nicht in Frage käme, da das Delikt, für welches die Gelds- trafe auszusprechen ist, keinen Bezug zu den Zivilforderungen aufweist. Die Pri- vatklägerinnen sind – was vorausgesetzt wäre – durch das nämliche Delikt (die Gewaltdarstellung) nicht geschädigt (vgl. hierzu ausführlicher und zutreffend die Vorinstanz; Urk. 105 S. 120).
5. Dagegen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Verwendung der beschlagnahmten Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten nichts entgegensteht (Urk. 105 S. 116 - 119). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil diesbe- züglich zu bestätigen. VII. Auslesung von Kontaktdaten Der Beschuldigte beantragt, ihm sei Gelegenheit zu geben, die in seinem Mobilte- lefon Samsung gespeicherten Kontaktdaten auszulesen (Urk. 107 S. 2; Urk. 177 S. 1). Diesbezüglich ist anzumerken, dass das entsprechende Handy unange- fochtenermassen zu vernichten ist. Eine Herausgabe des Geräts, damit Drittper- sonen damit etwas tun können, verbietet sich somit. Sodann besteht kein An- spruch darauf, dass die Lagerbehörde für den Beschuldigten digitale (oder an-
- 75 - dere) Dienstleistungen ausführt. Anzumerken ist, dass der Verteidigung mit der Herausgabe einer Kopie der Datensicherung ab dem erwähnten Mobiltelefon be- reits zur Verfügung gestellt wurde (Urk. 159/1-2). Der Antrag ist damit abzuwei- sen. Entsprechend ist das Mobiltelefon (A016'806'136; A017'050'678) samt SIM- Karte in Bestätigung der vorinstanzlichen Anordnung (Urk. 105 S. 128) einzuzie- hen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. VIII. Kostenfolgen
1. Hinsichtlich der Kosten der Untersuchung und der erstinstanzlichen Kosten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seiner Delin- quenz das gesamte Verfahren verursacht hat und damit kostenpflichtig ist (Urk. 105 S. 121). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Rechtsvertretungen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter dem Vorbehalt der Rückzahlung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (teilweise in Ver- bindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO).
E. 3.3 Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente kann grundsätzlich auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden mit der Korrektur, dass der Beschuldigte nicht geständig ist (Prot. I S. 11) und sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben. Es bleibt daher bei einer Strafe von 30 Tagessätzen.
E. 3.4 Tagessatzhöhe Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte nun längere Zeit in Haft bzw. vorzeiti- gem Strafvollzug verbracht hat und auch in absehbarer Zeit keine Möglichkeit ha- ben wird, ein Einkommen zu generieren. Insofern ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen.
E. 3.5 Vollzug
E. 3.5.1 Die Vorinstanz erwog an sich richtig, dass bezüglich Geldstrafe der be- dingte Vollzug in objektiver Hinsicht grundsätzlich möglich ist. Dem ist zu folgen. Sie erkannte dennoch auf Vollzug der Strafe mit dem Hinweis auf das bereits ge- nannte Gutachten vom 9. Oktober 2023, wonach eine mittelgradige Rückfallge- fahr für Gewalttaten bestehe (Urk. 105 S. 84 f.).
E. 3.5.2 Die Vorinstanz lässt dabei ausser Acht, dass der Beschuldigte wegen einem schweren Delikt zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, die auszufällende Geldstrafe im Vergleich dazu bedeutungslos erscheint und deren
- 67 - Vollzug angesichts des Vollzuges der Freiheitsstrafe nicht notwendig erscheint. Ihm ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Den von der Vorinstanz vor- gebrachten Bedenken kann mit einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung getragen werden. V. Zivilansprüche
1. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Erwägungen zur Behandlung von Zivilforderungen kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 105 S. 85 f. und S. 89).
2. Privatklägerin 1
E. 6 Aufl., S. 68 f. Rz 292 - 298 und S. 126 Rz 550 f., vgl. auch HERMANUTZ / LITZCKE / KROLL, Strukturierte Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 4. Aufl., S. 49 und Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2025 vom 10.06.2025 E. 1.1.3). Dabei darf die in einer konkreten Situation gegebene, spezifische Motivlage nicht mit einer fallunabhängigen allgemeinen Glaubwürdigkeit als personaler Eigen- schaft verwechselt werden, welche im Gegensatz zur Motivlage kaum je eine Rolle spielt.
E. 9 S. 3). Ein Messer habe er nicht gesehen, er habe einfach gedacht, die beiden würden sich prügeln (D1 Urk. 4/11 F/A 10 S. 3). Er habe erst bemerkt, dass etwas passiere, als er gesehen habe, dass eine Schlägerei im Gange gewesen sei (D1 Urk. 4/11 F/A 29 S. 5). Der komplett unbeteiligte N._____ sagte aus, zwei Perso- nen hätten sich gegenseitig gestossen und angeschrien. Irgendwann sei der eine weggerannt und der andere hinterher. Dort, wo die eine Person gestorben sei, habe es erneut ein Gerangel gegeben, wobei gegenseitig auch mit Fäusten ge- schlagen worden sei (D1 Urk. 4/14 F/A 1 S. 1 und Urk. 4/15 F/A 11 S. 3 und F/A
E. 13 S. 4; vgl. zudem nachfolgende Ausführungen unter lit. e). Ferner ist bereits aus dem Umstand, dass die Auseinandersetzung vor dem Fahrzeug von †H._____ begann und hernach an der Endposition von †H._____ vor dem zwei Parkfelder weiter auf dem Parkfeld 10 stehenden Mercedes ihr Ende nahm, zu schliessen, dass sich die beiden Kontrahenten währenddessen um einige Meter verschoben hatten. Eine entsprechende Dynamik lässt sich zudem wie gesehen aus den zahl- reichen Aussagen der unbeteiligten Beobachter des Geschehens ableiten. Gemäss Gutachten des IRM vom 9. März 2023 wies †H._____ als Folgen stump- fer Gewalt Blutergüsse an den Händen auf, die darauf hindeuten, dass er aktiv Faustschläge ausgeführt habe. Die übrigen Verletzungen durch stumpfe Gewalt jedoch seien am ehesten einem Sturz und dem Kontakt des Körpers mit dem As- phaltboden sowie der Wiederbelebungsmassnahmen zuzuordnen (D1 Urk. 7/8 S. 7). Es kann somit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte †H._____ in relevanter Weise geschlagen habe (was entsprechende Aussagen etwa von A._____ widerlegt; z.B. D1 Urk. 4/1 F/A 43 S. 5 f.). Es kann bereits aufgrund die- ses Befundes als erstellt gelten, dass im Kampf des Beschuldigten mit †H._____ letzterer zuschlug und der Beschuldigte nicht in relevantem Masse zurückschlug bzw. zumindest keine entsprechenden Verletzungen infolge stumpfer Gewaltein- wirkung bei †H._____ verursachte. Weiter ist das Gutachten des IRM vom 23. Dezember 2022 über den Beschuldig- ten zu beachten. Darin werden diverse Verletzungen am Kopf (insb. im Gesicht) des Beschuldigten diagnostiziert, die mutmasslich von der vorliegend relevanten Auseinandersetzung stammen. Es handelt sich um Blutergüsse, Schwellungen und Hautabschürfungen, die u.a. durch Schläge mit der geballten oder flachen Hand resp. durch ein Kratzen mit Fingernägeln entstanden sein dürften, wobei es zu keinen schwerwiegenden Verletzungen, insb. zu keinen Knochenbrüchen, ge- kommen sei (D1 Urk. 6/6 S. 4 und 6). Damit wird bekräftigt, dass †H._____ den Beschuldigten mehrfach mit einiger Wucht ins Gesicht bzw. auf den Kopf schlug, was abermals die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten in diesem Umfang stützt.
- 48 - Zwar sprechen die Aussagen der unbeteiligten Zeugen K._____, L._____, N._____ und R._____, welche das Geschehen aus unterschiedlichen Perspekti- ven beobachten konnten, für eine gegenseitige Schlägerei (vgl. D1 Urk. 4/9 F/A 1 S. 1"[…] und sahen wie zwei Personen aufeinander losgingen […]"; Urk. 4/11 F/A 6 S. 2 "[…] Von weitem sah ich, dass zwei Personen am Schlägle gewesen sind. Als ich dann vorne war, sah ich, dass es D._____ und das Opfer waren, wel- che sich schlugen·[…]"; Urk. 4/12 F/A 9 S. 3 "[…] Ich sah dann von weitem dass D._____ und der Verstorbene angefangen haben zu 'schlägle' […]"; Urk. 4/14 F/A 1 S. 1 "[…] Sie begannen sich gegenseitig mit den Fäusten zu schlagen, da- bei fielen beide Personen auf den Boden […]"; Urk. 4/23 F/A 1 S. 1 "[…] Ich sah ganz klar 2 Leute, das jetzige Todesopfer und einen Mann mit einem dunklen Mantel welche aufeinander losgingen […]"; Urk. 4/24 F/A 11 S. 3 "[…] Ich habe dann gesehen, wie eine Schlägerei stattfand. Ich habe mich nicht eingemischt. Niemand will ja dazu gehen, wenn die 'schlägled' […]"). Jedoch werden diese Aussagen wiederum dadurch relativiert, dass es im betreffenden Zeitpunkt dunkel und neblig war (vgl. D1 Urk.4/10 F/A 13 S. 4; Urk. 4/15 F/A 11 S. 3; Urk. 4/20 F/A 10 S. 3), mithin die Sicht entsprechend getrübt war und sich die Betroffenen teils auch nicht in unmittelbarer Nähe befanden. Angesichts der deutlichen körper- lichen Überlegenheit †H._____s gegenüber dem Beschuldigten und des Um- stands, dass sich den IRM-Akten – wie gesehen – keine Verletzungen feststellen lassen, die auf Faustschläge des Beschuldigten gegenüber †H._____ hindeuten würden, lässt sich folglich nicht abschliessend erstellen, ob die physische Ausein- andersetzung gegenseitiger Natur war. Somit ist zugunsten des Beschuldigten von einem weitgehend einseitig zulasten des Beschuldigten geführten Faust- kampf auszugehen, dessen Treiber †H._____ war. Gestützt auf sämtliche unabhängig voneinander gemachten Aussagen (mit Aus- nahme derjenigen des Beschuldigten) muss weiter geschlossen werden, dass sich an der physischen Auseinandersetzung keine weiteren Personen beteiligt ha- ben und keine Tritte (etwa gegen den Kopf des Beschuldigten) stattgefunden ha- ben. Insgesamt ist soweit als Zwischenfazit von folgendem Sachverhalt auszugehen:
- 49 - Nach verbalen Provokationen des Beschuldigten und nach einem Flaschenwurf ging †H._____ auf letzteren los und schlug ihn (mutmasslich mehrfach) zu Boden. Der Kampf verlief weitgehend einseitig zulasten des Beschuldigten, wobei letzte- rer †H._____ allenfalls geschubst haben mag, aber keine relevanten Schläge auszuteilen vermochte. Der Kampf ging zwar schnell von statten, nahm aber den- noch mehr Zeit in Anspruch als nur wenige Sekunden. Dabei verschoben sich die Kontrahenten über den Parkplatz über einige Meter. Schliesslich lag der Beschul- digte am Boden und †H._____ sass auf ihm. Dass er ihn dann weiter schlug, ist angesichts der Situation sehr wahrscheinlich und im Zweifel zugunsten des Be- schuldigten anzunehmen. Blutergüsse an den Händen von †H._____ zeugen von einer gewissen Wucht der Schläge. Insofern ist auch plausibel, dass der Beschul- digte unter diesen Umständen in Panik geriet. Eine kleine, aber wesentliche Kor- rektur dieses Geschehensablaufs ergibt sich indes aus der Tatsache, dass der Beschuldigte schliesslich zum Messer griff und damit auf †H._____ einstach:
e) Mithin steht in Frage, wie es zum letztlich fatalen Messereinsatz kam. Klare Be- weise hierzu liegen nicht vor. Unbestritten ist jedoch, dass der Beschuldigte †H._____ niederstach und ihm mit dem sichergestellten Tatmesser die in der An- klage umschriebenen Verletzungen zufügte. Diesbezüglich kann auf die Aussa- gen des Beschuldigten selber abgestellt werden: Bei der Polizei deponierte der Beschuldigte: "Dann entkam ich irgendwie, als ich auf dem Boden war. Ich war dann weiter weg. Also ich versuchte mich zu entfer- nen. Dort entnahm ich das Messer aus der Jackentasche und dann kam diese Si- tuation." (D1 Urk. 3/4 F/A 13 S. 3). Das lässt den Schluss zu, dass er während des zweigliedrigen Kampfes einen kurzen Moment entkam und diese Zeit, in der nicht gekämpft wurde, nutzte, um das Messer zu behändigen. Es war mithin keine reflexartige, sondern eine bewusste Handlung, die auch zeigt, dass er nicht alles darauf setzte, zu fliehen. Vielmehr nutzte er die kurze Zeit, um sich für eine Forts- etzung des Kampfes zu rüsten. Damit wäre der Messereinsatz bereits eingeplant gewesen. Später bestätigte er, dass er das Messer in der Hand gehalten habe, als er das zweite Mal von †H._____ habe weglaufen wollen (D1 Urk. 3/4 F/A 24 S. 5). Dass er es zufällig dabei gehabt habe, kann für diesen Zeitpunkt ausge-
- 50 - schlossen werden. Nicht plausibel ist die Schilderung des Beschuldigten, er habe keine Fluchtmöglichkeit gehabt, weil so viele Leute anwesend gewesen seien, weshalb er das Messer hervor genommen habe, wie er das bei der Staatsanwalt- schaft schilderte (D1 Urk. 3/6 F/A 50 S. 7). Es dürften zwar diverse Leute herum- gestanden haben. Aber einerseits war dies im Wesentlichen nur die Fahrgemein- schaft. Eine grössere Zahl an Leuten versammelte sich erst nach der Stichatta- cke. Zum andern ist nicht ersichtlich, dass diese Leute dem Beschuldigten auf ei- nem offenen Parkplatz jegliche Fluchtmöglichkeit hätten blockieren können und wollen, zumal zu diesem Zeitpunkt für die umstehenden Leute kein Anlass be- stand, den Beschuldigten aufzuhalten. Es ergibt sich aber wie gesehen aus seiner Aussage abermals, dass er das Messer behändigte, als der Kampf kurz unterbro- chen war. Ferner gab der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz an, das Messer müsse mit beiden Händen geöffnet werden, was gerade nicht einfach durch eine Reflexhandlung aus dem Moment heraus passieren kann. Er bestä- tigte auch, dass das Messer zuvor geschlossen gewesen sei und er es mit zwei Händen geöffnet habe (D1 Urk. 3/6 F/A 42 S. 6 und Prot. I S. 22). Das bedingt aber nicht nur ein bewusstes Handeln, sondern auch, dass sich der Beschuldigte dessen sehr bewusst war, dass er ein Messer dabei hatte und in welcher Jacken- tasche er es bei sich trug. Eine andere Sachverhaltsvariante ist angesichts der schnellen Handlungsabfolge nicht denkbar. Der erstellte Sachverhalt ist daher insofern zu ergänzen: Einen kurzen Unterbuch im Kampfgeschehen nutzte der Beschuldigte nicht zur Flucht, sondern dazu, sein Messer zu behändigen. Er wusste, dass er es dabei hatte, und wusste auch, wo er es mit sich trug. So konnte er es in der hektischen Situation, die ihm nur wenig Zeit liess, gänzlich unbemerkt hervornehmen und mit beiden Händen öffnen. Der einzig denkbare Zweck hierfür war, das Messer gegen †H._____ einzusetzen. Mit anderen Worten hatte der Beschuldigte das Messer als Reaktion auf den ersten physischen Angriff von †H._____ in einer kurzen Ruhephase behändigt und folg- lich zumindest damit gerechnet, dass er erneut von †H._____ angegriffen werden könnte und er das Messer diesfalls gegen letzteren einsetzen würde. Allerdings
- 51 - ist dem Beschuldigten nicht zu widerlegen und erscheint sogar wahrscheinlich, dass er in grosser Angst handelte und einen weiteren Angriff von †H._____ unmit- telbar befürchtete, welcher dann auch stattfand. Insofern ist dem Beschuldigten nicht zu widerlegen, dass er das Messer behändigte, um sich zu verteidigen. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Sachdarstellung des Beschuldigten, soweit er erst bei der zweiten einlässlichen Aussage bei der Polizei zu Protokoll gab, er habe offen gewarnt, er habe ein Messer, man solle Abstand halten (D1 Urk. 3/4 F/A 13 S. 3). Bei der ersten Einvernahme, anlässlich welcher er Aussagen machte und nicht mehr unter dem unmittelbaren Eindruck der schockierenden Er- eignisse der Tatnacht stand, erwähnte er dieses sehr wesentliche Element indes (noch) nicht (D1 Urk. 3/3 F/A 16 S. 5). Zudem scheint selbst von den unbeteiligten Zeugen niemand diese Warnung des Beschuldigten wahrgenommen zu haben. Sodann kann entgegen der Verteidigung (Urk. 177 S. 36 f.) auch nicht angenom- men werden, dass †H._____ das Hervornehmen des Messers durch den Be- schuldigten im Sinne einer impliziten Warnung hätte wahrnehmen müssen. So hat zum einen keine einzige der befragten vor Ort anwesenden Personen das Messer gesehen, bevor dieses schliesslich zum Einsatz kam. Zum andern liesse sich dies auch nicht mit der eigenen Darstellung des Beschuldigten vereinbaren, wonach †H._____ dennoch – trotz Erkennens des gezogenen Messers – quasi blindwütig auf ihn losgegangen sein soll (vgl. D1 Urk. 3/4 F/A 13 S. 4). Zumal die erste Schil- derung des Geschehens durch den Beschuldigten anlässlich seiner ersten ein- lässlichen Einvernahme den Eindruck erweckt, als habe er selbst erst nach den erfolgten Stichverletzungen erkannt, dass er ein Messer in der Hand gehalten habe ("[…] Ich versuchte mich zu schützen und dann floss viel Blut. H._____ hörte auf zu schlagen. Ich guckte in meine Hand und ich hatte ein Messer. Ich liess es los, sofort. […]", D1 Urk. 3/3 F/A 13 S. 4). Dass †H._____ offensichtlich nicht mit einem Messer rechnete, liegt auf der Hand. Ergibt sich dies doch zudem aus seiner von den Angehörigen der geplanten Fahrgemeinschaft glaubhaft ge- schilderten überraschten Reaktion über die erfolgten Stichverletzungen (D1 Urk. 4/1 F/A 4 S. 2 "[…] Am Schluss hörte ich nur noch, wie H._____ [sic] gesagt hatte: 'Scheisse, er hat ein Messer, er hat mich überall gestochen!' […]", vgl. zu- dem auch F/A 44 und 47 S. 6; Urk. 4/2 F/A 11 S. 5 "[…] scheisse, de Wixxer hät
- 52 - mich mehrmals gstoche"; Urk.4/5 F/A 9 S. 4 "[…] Er sagte dann 'er hätt mir eifach in Hals gstoche' […]"; Urk. 4/8 F/A 12 S. 4 f "[…] Er hat dann zwei Mal gesagt 'er hätt mir in Hals gstoche'. Er wiederholte dies zwei Mal."; Urk. 4/22 F/A 19 S. 5 "Ich zog H._____ von ihm weg. Er schrie dann 'Er hätt es Messer, er hätt es Messer, er hätt zuegstoche' […]"). Dass der (wie vorangehend festgestellt) vorwiegend einseitige zulasten des Be- schuldigten geführte Kampf unmittelbar vor dem Messereinsatz – und somit nach der kurzen Unterbrechung des Kampfes, in welcher der Beschuldigte das Messer behändigte – seinen Fortgang nahm und Fäuste flogen, ergibt sich sodann aus den zahlreichen, unabhängig voneinander getätigten Aussagen der gänzlich un- beteiligten Zeugen K._____, L._____, N._____ und R._____ (D1 Urk. 4/9 F/A 1 S. 1; 4/11 F/A 6 S. 2; 4/12 F/A 9 S. 3, F/A 13 f. S. 4; Urk. 4/14 F/A 1 S. 1; Urk. 4/15 F/A 11 S. 3; Urk.4/23 F/A 1 S. 1; Urk- 4/24 F/A 11 S. 3). Gleiches gilt für die Endposition der beiden Kontrahenten, wonach die beiden zu Boden gegangen sind und sich †H._____ zum Schluss der physischen Auseinandersetzung, wel- che mit den acht teils tödlichen Messerstichen des Beschuldigten ihr fatales Ende nahm, auf dem am Boden liegenden Beschuldigten befand. Sodann ist nach dem vorstehend unter lit. d Ausgeführten zudem erstellt, dass †H._____ den Beschul- digten mit Faustschlägen traktierte. Entsprechend lässt sich nach dem Gesagten zudem erstellen, dass †H._____ unmittelbar vor den Messerstichen erneut mit ei- nem Faustschlag auf den Beschuldigten losging. Ob das Messer bereits im Stehen zum Einsatz kam, kann nicht abschliessend er- stellt werden. Zwar lassen sich den Aussagen der Zeugin R._____ entsprechende Hinweise entnehmen (vgl. D1 Urk. 4/24 F/A 11 S. 3 f.). Jedoch räumte diese auch ein, dass sie erst nach langem Nachdenken zum Schluss gekommen sei, dass es sich bei den beobachteten Ausholbewegungen um Stichbewegungen gehandelt habe. Folglich sind ihre diesbezüglichen Angaben als nicht genügend verlässlich zu werten, zumal sie selbst bei ihrer tatnächsten Einvernahme bei der Polizei nichts dergleichen schilderte und auch sonst niemand der damals anwesenden Zeugen diese Aussagen bestätigten. Entsprechend ist zugunsten des Beschuldig- ten davon auszugehen, dass es erst am Boden zu den tödlichen Stichverletzun-
- 53 - gen kam, nachdem der Beschuldigte erneut mit einem Schlag durch †H._____ zu Boden gebracht wurde. Was schliesslich die konkrete Reihenfolge der Stichverletzungen anbelangt, so ist mit der Verteidigung (Urk. 177 S. 61 f.; Prot. II S. 32) und entgegen der Vorinstanz (Urk. 105 S. 64) festzuhalten, dass sich eine solche nicht abschliessend erstellen lässt und es sich bei der vom IRM Zürich gewählten Aufzählung um eine willkürli- che Nummerierung handelt (vgl. D1 Urk. 7/8 S. 3). Nicht überzeugend ist demnach die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es habe nur ein kurzes Gerangel gegeben, anlässlich wessen der Beschuldigte unvermittelt zugestochen habe (Urk. 105 S. 55 und S. 58). Wie dargelegt widerspricht das den massgeblichen Aussagen. Es lässt aber auch die Frage offen, wie der Beschul- digte innerhalb eines dynamischen Gerangels innert kürzester Zeit das Messer hätte behändigen und mit beiden Händen öffnen sollen. Ebenso kann der Vorin- stanz nicht gefolgt werden, wonach †H._____ nur einmal zugeschlagen habe (Urk. 105 S. 51). Dies ist bereits gestützt auf das genannte medizinische Gutach- ten bzw. die beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen am Kopf aktenwidrig.
5. Dossier 7: Gewaltdarstellung 5.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, konnten auf dem am 27. Novem- ber 2022 sichergestellten Mobiltelefon zwei Aufnahmen verbotener Gewaltdarstel- lung aufgefunden werden (Urk. 105 S. 59 mit Hinweis auf D1 Urk. 22/16 und D7 Urk. 1). Sodann kann sowohl bezüglich des äusseren wie auch des inneren Sach- verhalts auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 105 S. 59 f.). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte in Chats mit einer Flut von Nachrichten anderer Natur unterwegs gewesen wäre, in denen die relevanten Bilder seiner Aufmerksamkeit entgangen sein könnten. Auch ein zufälliges Herunterladen erscheint lebensfremd. Vielmehr weist die Vor- instanz zutreffend darauf hin, dass die Bilder mit dem korrespondieren, woran er grundsätzlich Interesse zeigte (Urk. 105 S. 59). Das betrifft nicht nur den von der Vorinstanz zitierten Chat, sondern auch das andere sichergestellte Bildmaterial (D1 Urk. 22/16).
- 54 - 5.2 Insgesamt ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Gewaltdarstellung (Dossier 7) Bezüglich der Gewaltdarstellung kann den vorinstanzlichen Ausführungen vollum- fänglich gefolgt werden. Zutreffend ist auch, dass das alte Recht gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB zur Anwendung gelangt, da das aktuell gültige Recht nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Entsprechend ist der Beschuldigte der Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB schuldig zu sprechen.
2. Tötungsdelikt (Dossier 1)
Dispositiv
- Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin 1 (A._____) wird Vormerk ge- nommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 5. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - Dispositivziffern 4-9 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände, Spuren, Spurenträger sowie Daten und Fotografien; ausser hinsichtlich Dispositivziffer 7 betreffend Asservate A016'806'136 und A017'050'678 [Mobiltelefon Samsung inkl. SIM-Karte]) - Dispositivziffern 24 und 25 (Kostenfestsetzung) - Dispositivziffern 30 (erster und zweiter Absatz) und 31 - 33 (jeweils die ersten Absätze; Entschädigung der Rechtsvertreter der Parteien)
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 79 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte D._____ ist schuldig der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB sowie der Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'202 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. Ferner wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu Fr. 30.–.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (A._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. November 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (B._____) Fr. 13'466.45 als Schadenersatz zu bezahlen. Es wird weiter festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des weiteren Umfanges des Scha- denersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen. - 80 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 8'000.– nebst Zins zu 5 % ab 27. November 2022 zu entrichten. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (C._____) Fr. 726.20 als Schadenersatz zu bezahlen. Es wird weiter festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des weiteren Umfanges des Scha- denersatzanspruches wird die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung von Fr. 20'000.– nebst Zins zu 5 % ab 27. November 2022 zu entrichten. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 12'416.45 (Asservat- Nr. A017'003'611) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. De- zember 2022 gesperrten Guthaben bei der F._____ AG auf dem Sparkonto Nr. 1, IBAN CH2, ltd. auf D._____, im Betrag von Fr. 4'532.38 (Saldo per 17.11.2022), sowie auf dem Privatkonto Nr. 5, IBAN CH6, ltd. auf D._____, im Betrag von Fr. 8'123.77 (Saldo per 30.11.2022) werden im gesamten Um- fang (Saldo inkl. aufgelaufener Zinsen) definitiv beschlagnahmt und zur De- ckung der Verfahrenskosten herangezogen. Die F._____ AG wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die Saldi der vorgenannten Konti der Kasse des Bezirksgerichts Uster (Postkonto 3, ltd. auf Bezirksgerichtskanzlei, 8610 Uster, Zahlungszweck: "Geschäfts- Nr. DG240002-I", IBAN: CH4) zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Über- weisung wird die Sperre der Konti aufgehoben. - 81 -
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Ja- nuar 2023 gesperrte Guthaben bei der G._____ AG auf dem Sparkonto Nr. 7, IBAN CH8, ltd. auf D._____, im Betrag von Fr. 20'436.65 (Saldo per 09.01.2023) wird im gesamten Umfang (Saldo inkl. aufgelaufener Zinsen) definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten herangezo- gen. Die G._____ AG wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die Saldi des vorgenannten Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Uster (Postkonto 3, ltd. auf Bezirksgerichtskanzlei, 8610 Uster, Zahlungszweck: "Geschäfts- Nr. DG240002-I", IBAN: CH4) zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Über- weisung wird die Sperre des Kontos aufgehoben.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Ja- nuar 2024 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung samt SIM-Karte (A016'806'136; A017'050'678) wird eingezogen und der Kantonspolizei Zü- rich, Asservate Triage, zur Vernichtung überlassen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 26 - 29 sowie 30 dritter Absatz und 31 - 33 jeweils die zweiten Absätze) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung Fr. 50'000.– RA Dr. iur. Y1._____ (inkl. 8.1 % MWST) vormalige amtliche Verteidigung Fr. 3'956.10 RA lic. iur. Y2._____ (inkl. 8.1 % MWST; bereits be- zahlt) unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 2 Fr. 5'000.– RAin lic. iur. X2._____ (inkl. 8.1 % MWST) unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 3 Fr. 7'500.– RA lic. iur. X3._____ (inkl. 8.1 % MWST)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, - 82 - werden zu drei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt im Umfang von drei Fünfteln vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden de- finitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Vertretung der Privatklägerin 1, A._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2, B._____, Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3, C._____, Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 3 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Vertretung der Privatklägerin 1 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin 1, A._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (sofern verlangt) die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2, B._____, Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3, C._____, Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 3 - 83 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils bzw. ED-Materials die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservate-Triage (Polis Ge- schäfts-Nr. 84143317), unter Hinweis auf Dispositivziffer 13 (im Dispo- sitiv) die Kasse des Bezirksgerichts Uster, unter Hinweis auf Dispositivziffern 11 und 12 (im Dispositiv) die F._____ AG, … [Adresse], im Dispositivauszug betr. Dispositivziffer 11 die G._____ AG, Rechtsdienst, … [Adresse], im Dispositivauszug betr. Dispositivziffer 12 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 84 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240566-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 12. März 2026 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Privatklägerin und Erstberufungsklägerinnen 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ 3 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin gegen D._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____
- 2 - betreffend vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom
5. Juli 2024 (DG240002)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Januar 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (D1 Urk. 33/1). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte, D._____, ist schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sowie der Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 587 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerinnen 1 und 2 sich hinsichtlich des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. April 2023 beschlag- nahmten Mobiltelefons iPhone schwarz (A017'259'084) wie folgt geeinigt haben: Das Mobiltelefon (Asservate Nr. A017'259'084) wird der Privatklägerin 1 zur Entnahme ihrer persönlichen Daten herausgegeben. Die Privatklägerin 1 verpflichtet sich, das Mobiltelefon (inkl. PIN), nach Entnahme ihrer persönlichen Daten, an die Privatklägerin 2 in Vertretung der Erbengemeinschaft, bestehend aus den Privatklägerinnen 2 und 3, herauszugeben.
5. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. April 2023 beschlagnahmte Gegenstand wird Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ zuhanden der Privatklä- gerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben: Mobiltelefon iPhone schwarz (A017'259'084) Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Heraus- gabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung überlassen.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Januar 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgegeben: Jacke resp. Mantel, schwarz, "BOGGI" (A016'807'639) Strickschal, hell-/dunkelgrau, "C&A" (A016'807'640)
- 4 - Hose, anthrazit, unterhalb rechter Gesässtasche Lochdefekt (A016'807'651) Pullover, dunkelgrau, "C&A", Grösse S (A016'807'662) T-Shirt, grau, "H&M", Grösse XS (A016'807'673) 1 Paar Socken, grau (A016'807'684) 1 Paar Halbschuhe, braun, "Rieker", Grösse 40 (A016'807'708) Acer Aspire M7721 schwarz (A016'855'291) Seagate ST310005 28AS (A017'156'364) Microsoft Tablet PC, silbrig, mit roter Tastatur (A016'855'348) Box 'HTC 10', weiss-grau; mit xqisit Display Protector-Folie für iPhone 3G/3GS, Mo- del ID: 2PS6200, ohne Gerät (A016'855'371) Box 'HTC 10', weiss-grau; mit Aufschrift 'geklaut', Model ID: 2PS6200, ohne Gerät (A016'855'393) Smartphone 'Sony', Modell 'XPERIA Z5 Compact', weiss mit Box (A016'855'428) Smartphone 'HTC', Model: 2PS6200, Frontseite: weiss, Rückseite: goldfarben (A016'855'520) Smartphone 'htc', Model: 'OP8B200'; mit lederartiger Hülle und Notizzettel mit der Aufschrift '2636' (A016'855'600) Notebook Marke 'DELL', Reg. Type No.: 'P10F001', Reg Model: 'P10F'; schwarz-blau (A016'855'633) Smartphone 'SAMSUNG', Modell unbekannt, Farbe schwarz sowie spiegelnde Rück- seite mit schwarzer Schutzhülle (A016'855'735) Box 'SAMSUNG', Modell 'Galaxy A50', schwarz (A016'855'757) Smartphone 'iPhone', Modell 'A1387', schwarz, mit Aufkleber 'Hochspannung Lebens- gefahr' und 'Hochentzündlich' auf der Rückseite (A016'855'815) Smartphone 'iPhone', Modell 'A1457', weiss-gold (A016'855'837) Mobiltelefon 'BlackBerry', Modell unbekannt, schwarz, ohne rückseitige Abdeckung (Akku frei ersichtlich) (A016'855'871) Swisscom SIM-Karte (ausserhalb des Geräts); P 63.10 1232080 881479 (A016'855'917) Mobiltelefon 'SAMSUNG', Modell unbekannt, mit Tasten, schwarz (A016'855'940) Mobiltelefon 'ALCATEL', Modell unbekannt, mit Tasten, schwarz (A016'855'962) Speichermedium 'TOSHIBA', schwarz (A016'856'089) Speichermedium 'Kingston', 256GB, schwarz (A016'856'090) USB-Stick mit Aufschrift 'Heimbach (A016'856'103) USB-Stick mit Aufschrift 'perlen papier ag', 1GB, silberfarben (A016'856'125) Speichermedium 'tp-link', '4G LTE', schwarz (A016'856'136) Speichermedium microSD 'Transcend' 1GB, schwarz, mit microSD Adapter (A016'856'181) USB-Stick mit Aufschrift 'SAG Swiss Automotive Group', silber-blau (A016'856'249) USB-Stick mit Aufschrift 'CORSAIR', schwarz-grau (A016'856'283) Speichermedium 'ZEROLEMON', Capacity: 8500mAh (32.3Wh), weiss (A016'856'329)
- 5 - 3 DVD-R (120min/4.7GB), 1x mit Aufschrift 'D._____ Recovery 1', 1x mit Aufschrift 'D._____ Recovery 2', 1x mit Aufschrift 'D._____ Recovery 3' (A016'856'341) Fernglas Marke 'REVUE', 10x50 GA, 100m/1000m; schwarz-olive (A016'876'372) Fernrohr, ausziehbar, Marke unbekannt, 25X30mm, braun-goldfarben; mit braun- schwarzer, lederartigem Etui (A016'876'429) Handschuh (linke Hand), Marke 'SIBO', orange/schwarz/grau (A016'885'884) Fan-Schal 'FCZ', blau-weiss, Aufschrift 'STADTCLUB. SEIT 1896.' (A016'885'942) Fan-Schal 'FCZ', blau-weiss gestreift, Aufschrift 'ZÜRCHER SÜDKURVE' (Batch) so- wie 'GMEINSAM UNUFHALTSAM' (Batch) (A016'885'953) Fan-Schal 'FCZ', blau-weiss, Aufschrift 'FCZ SCHWEIZER ME1ST3ER 2021/2022', 'NIE USENAND GAH' (A016'885'964) Fan-Schal 'FCZ', blau-weiss, Aufschrift 'FC Zürich' (A016'885'986) Fan-Schal 'FCZ', blau-weiss, Aufschrift 'FC-ZÜRICH FCZ SIT 1896' 'ZÜRCHER SÜD- KURVE', stark verdreckt (A016'886'014) Fan-Baseball Cap 'FCZ' '1896', schwarz (A016'886'036) Fan-Baseball Cap 'SÜDKURVE FC ZÜRICH', schwarz (A016'886'092) Fan-Baseball Cap 'SÜDKURVE FC ZÜRICH', schwarz, vergilbt (A016'886'116) Fan-Baseball Cap 'SÜDKURVE FC ZÜRICH', schwarz, stark vergilbt (A016'886'150) Fan-Mütze 'FCZ' 'SÜDKURVE', violette-schwarz (A016'886'218) Fan-T-Shirt 'FCZ', blau, mit weisser Aufschrift 'ZÜRCHER SÜDKURVE' 'FUSSBALL- CLUB ZÜRICH' (A016'886'241) Fan-T-Shirt 'FCZ', dunkelblau, mit weisser Aufschrift 'ZÜRCHER SÜDKURVE FCZ' 'FUSSBALLCLUB ZÜRICH' (A016'886'296) Fan-Shorts 'FCZ', Marke 'Nike', dunkelblau, Aufschrift 'FCZ' (A016'886'321) Fan-Shorts 'FCZ', dunkelblau, Aufschrift 'ZÜRCHER SÜDKURVE' 'FCZ' (A016'886'332) Fan-Hoodie 'FCZ', blau, mit Kaputze, Aufschrift 'FCZÜRICH 1896' '96 FC ZÜRICH FCZ' 'FC ZÜRICH ESTABLISHED 1896' (A016'886'412) Fan-Trainer-Hoodie 'FCZ', dunkelblau, mit Kaputze, Aufschrift 'ZÜRCHER SÜD- KURVE FCZ' 'FCZ' (A016'886'423) Fan-Trainer-Hoodie 'FCZ', dunkelblau, mit Kaputze, Aufschrift 'FCZ' mit geballter Faust, Rückseite 'FCZ ZÜRCHER SÜDKURVE' (A016'886'456) Fan-Trainer-Hoodie 'FCZ', dunkelblau, mit Kaputze, Aufschrift 'FCZ' mit geballter Faust, Rückseite 'FCZ ZÜRCHER SÜDKURVE' (A016'886'467) Fan-Trainer-Hoodie 'FCZ', Neu & original verpackt, dunkelblau, Grösse 'M', mit Ka- putze, Aufschrift 'FCZ' mit geballter Faust (A016'886'489) Fan-Trainer-Hoodie 'FCZ', grau-blau, mit Kaputze, Aufschrift 'SÜDKURVE', Rückseite 'FC-Zürich' (A016'886'490) Kartonschachtel mit 'FCZ'-Aufklebern 'ZÜRCHER SÜDKURVE FUSSBALLCLUB FCZ ZÜRICH SIT 1896', Gewicht: 24.86 kg (gemäss Versand-Etikette) (A016'886'650) Stapel 'FCZ'-Aufklebern 'ZÜRCHER SÜDKURVE FUSSBALLCLUB FCZ ZÜRICH SIT 1896', ca. 21cm hoch (A016'886'683) Papier-Mappe mit diversen 'FCZ'- sowie weiteren Aufklebern (A016'886'707)
- 6 - 2 'FCZ'-Autoaufkleber; 1x '18 FCZ 96', 1x 'FCZ Stadtclub FC ZÜRICH' (A016'886'752) Schwerer Metallbehälter, braun-schwarz, abgeschlossen (Inhalt unbekannt), mit Tragvorrichtung auf dem Deckel (A016'898'183) 1 Paar perlenähnliche Ohrstecker mit einem Verschluss (A017'003'780) Brillenetui, blau (aussen), grau (innen); mit diversen Schlüsseln im Innern des Brillen- etuis (A016'898'194) Couvert 'JAZ Zürich', datiert 14.04.2010 mit diversen Unterlagen (A016'898'854) Couvert 'Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl', datiert 10.10.2013 mit diversen Unterlagen (A016'899'175) Papier A4-Seite, Titel 'Dankbar', mit handschriftlichen Notizen (in goldfarbener Farbe) (A016'899'222) Papier A4-Seite, Titel 'Secret', mit handschriftlicher Zeichnung (in goldfarbener Farbe) (A016'899'266) Papier A6-Seite, Titel 'Gefährdungsmeldung' (A016'899'288) Papier A4-Seite (6 Seiten), Thema 'Politische Partei' (A016'899'368) Battery-Pack 'NIKKO', grün, Aufschrift 'Ni-Cd BATTERY PACK 7.2V-650mAh' (A016'899'391) Battery-Pack 'SANYO Cadnica EXTRA', giftgrün, Aufschrift 'NICKEL CADMIUM BAT- TERY (KR), KR-600AE 1.2V, 600mAh' (A016'899'404) Battery-Pack 'J.G.WORKS', blau, Aufschrift 'RECHARGEABLE BATTERY' (A016'899'426) Waage, silberfarben, mit Display und vier runden Tasten, Beschriftung Rückseite: ITEM: NV-500, 500G x 0.01G, 2 X AAA BATTERIES, LOT: 42201, MADE IN CHINA (A016'899'459) Waage, schwarz mit silbrigfarbener Auflage, mit Display und fünf Tasten, Beschrif- tung Rückseite: ITEM NO: NBS-100, 100G x 0.01G, 2XAAA BATTERIES, MADE IN CHINA (A016'899'471) Zigarren-Box aus Holz, braun (A016'900'791) Umhängetasche (A017'237'126) Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Heraus- gabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Januar 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon Samsung samt SIM-Karte (A016'806'136; A017'050'678) Messer C. Jul. Herbertz Aisi 420 (A016'807'060) Nachtsichtgerät Marke 'Northpoint', Modell 'NV4 x50 VIVID', Nr. 30938566 (A016'876'383) 3 Kaffee-Tassen 'Adolf Hitler' (A016'876'510)
- 7 - Aluartiges Teil, Aufschrift 'D.DAY' und '6 Juin 1944'; goldfarben, Verwendungszweck unbekannt (A016'876'521) 4 Knallkörper (Fireworks UN 0336); 1x GREEN, 1x BLUE, 1x WHITE, 1x YELLOW (A016'886'821) 5 Knallkörper (Fireworks UN 0336); 1x 'WHITE JUMBO SMOKE CARTRIDGE', 1x GREEN, 1x BLUE, 1x WHITE, 1x YELLOW (A016'886'865) Flüssigkeit in einer Spritze mit aufgesetzter Kanüle (lag ohne Verschlusskappe im Tresor), plus kleines schwarzes Kunststoffbehältnis (A017'003'688) Rückstände anhaftend auf kleinem schwarzem Kunststoffbehältnis (A017'025'557) Mutmasslich 1 Tablette Designerdroge gelb (A017'003'699) Flüssigkeit in einer kleinen Braunglas-Flasche mit Pipette (A017'003'757) Schlüsselbund mit Anhänger 'HOLLYWOOD California' mit fünf Schlüsseln - KABA 20, 189616 36.2 7, Aufschrift 'www.koch.ch' - KABA 20, 189616 0, Aufschrift 'F. BEN- DER AG' - Schlüssel mit schwarzem Kunststoffende, 4747 - KABA Star, RY8285 0011 3, Aufschrift 'LAMINA HORGEN' - Schlüssel mit Aufschrift 'N. Vignola 8134 Ad- liswil' (A016'898'207) Cubensis Albino A+ Sporenabdruck; Pilzsporen, Toxizität: Giftig (A016'900'462) Braunglasflasche mit Pipettendeckel, Aufschrift 'Krokus-Konzentrat !SEHR GIFTIIG!' (A016'900'495) Pilze, braun, in transparentem Plastiksack (A016'900'600) Metallmühle 'Ritsch Ratsch', goldfarben, mit der Aufschrift 'The World Over' 'GOLD ORIGINALFANCYGOODS' 'MADE IN THE WORLDOVER' (A016'900'677) Cannabis (mutmasslich), < 2 Gramm (A016'900'702) Tonfa (Schlagstock mit charakteristischem Quergriff), hölzern, mit diversen Klebebän- dern versehen (A016'876'565) Nunchaku, hölzern, Griffe mit rotem Klebeband umspannt, mit Verbindungs-Kette (A016'876'667) Nunchaku, hölzern, holzfarben, mit Verbindungskabel (A016'876'678) Elektroschocker 'Power Max', 500.000 V, schwarz (A016'878'470) Springmesser mit braunem Griff (A016'878'721) Schmetterlingsmesser, Hersteller 'C. Jul. Herbertz', schwarze Klinge, schwarzer Griff (A016'878'743) Schmetterlingsmesser, Hersteller 'Cudeman', silbrigfarbene Klinge, silbrigfarbener Griff (A016'878'765) Wurfstern, 8-zackig, silberfarben, mit asiatischen Zeichen sowie der Aufschrift 'KUNG FU KARATE STRENGHT TIGER PROSPERITY KENDO POWER LEADER' (A016'884'938) Quarzsandhandschuh (schlagkraftverstärkende Handschuhe), schwarz, Grösse 'M' (A016'885'602) Messer schwarz, 'Böker MAGNUM - USN Seals' (A016'871'424) 1 Taschenmesser rot 'Perlen Papier AG' (A016'871'491) 1 Multi-Tool, Swiss Tool Spirit 'Victorinox' (A016'871'560) Nunchaku, schwarz-gelb, mit Verbindungs-Kette (A016'876'634) Nunchaku, schwarz, mit Verbindungs-Kette (A016'876'645)
- 8 - Baseballschläger Marke 'Rawlings', Modell 'BIGSTICK 242 J 28 IN', hölzern (A016'876'838) Teleskopschlagstock Marke 'WALTHER', schwarz (A016'876'850) Teleskopschlagstock Marke unbekannt, schwarz (A016'876'861) Tactical Pen mit Logo 'Smith & Wesson', schwarz (A016'876'872) Landhockeyschläger mit Aufschrift 'EPPO Junior' sowie Aufkleber 'Redsox' (A016'876'929) Säbel, Marke unbekannt, blauer Griff; mit violetter, stoffumwickelter Scheide (A016'876'985) Samurai-Schwert, Marke unbekannt, beige umwickelter Griff; mit schwarzer, kust- stoffartiger Scheide (A016'877'046) Gehstock, 70cm, hölzern, mit gebogenem Griff (A016'877'057) Ringmaulschlüssel, Marke 'Facom', Modell '40LA', Grösse 36, Länge: 55cm (A016'877'126) Compoundbogen Marke 'Diamond', weitere Bezeichnung 'OCTANE', schwarz mit Zu- behör: Release mit Aufschrift 'WOLF', goldfarben (A016'877'182) Holzpfeile für Combat-Bogen, hölzern, mit rotem Kunststoff-Ende, rot-gelben 'Flü- geln', schwarzer Pfeilfront; 15 Stück (A016'877'239) Softair Gewehr, AR15-Nachbau, Marke 'UMAREX', Bezeichnung 'M4A1 Carabine, cal. 6mm BB, Energie <0,5 J', schwarz; mit Magazin Länge: 78.5cm (A016'877'342) Softair Gewehr, Kalashnikov-Nachbau, Marke unbekannt, schwarz; mit Magazin, Länge: 64.5cm; 89.5cm mit ausgeklappter Schulterstütze, Seriennummer: FX0A062897 (A016'877'615) Softair Vorderschaftrepetierer (pump action), Marke 'ASGK', schwarz/braun, Länge: 63cm (A016'877'693) Softair Maschinenpistole, HK MP5SD-Nachbau, Marke und Bezeichnung unbekannt, Aufschrift 'Kal. 9mmx19'; mit Magazin, Länge: 59.5cm; 76.0cm mit ausgefahrener Schulterstütze (A016'877'795) Softair Pistole, Glock 17-Nachbau, Marke 'HFC', Bezeichnung '9x19' sowie Aufschrift 'TX543', schwarz; mit Magazin Länge: 18.5cm (A016'877'999) Replika-Vorderladerpistole, Marke und Modell unbekannt, Holz/Metall, braun/grau/bronze, Länge: 26.5cm (A016'878'049) Softair Pistole, Marke 'TAURUS', Bezeichnung 'PT 24/7 CAL 9 mm', mutmasslicher Hersteller 'KWC', schwarz; mit 2 Magazinen, Länge: 18.5cm, Seriennummer: … (A016'878'072) Revolver, Marke und Modell unbekannt, silbrig-farben mit schwarzem Griff, Länge: 18cm (A016'878'129) 1 Gewehrpatrone, Aufschrift Hülsenboden '10 D T 70' (A016'878'210) 1 Patrone '357 MAGNUM' mit Kreuz auf dem Projektil (A016'878'287) Pfefferspray mit der Aufschrift 'Police RSG SCHAUM, PEPPER-SPRAY zur Tierab- wehr, 2 Millionen Scoville Heat Units', Inhalt: 63ml, Made in Germany by KKS-GmbH (A016'878'389) Pfefferspray mit der Aufschrift 'OC 5000 RED PEPPER SPRAY MEGA Breitstrahl SSG-9', Inhalt: 400ml, Made in Germany by KKS-GmbH (A016'878'425) 4 PET-Flaschen mit weisser 'Kügeli-Munition' für Softair-Waffen (A016'878'447)
- 9 - Bowie-Messer, Marke 'MUELA', Modell 'COMMANDO', brauner Griff; mit hellbrauner Lederscheide (A016'878'594) Bowie-Messer, Marke 'MUELA', Modell unbekannt, schwarzer Gummi-Griff; mit dun- kelbrauner Lederscheide (A016'878'618) Bowie-Messer, Hersteller 'Miguel Nieto', Modell 'El Gran Cazador', brauner Griff; mit schwarzer Lederscheide (A016'878'629) Messer mit Aufschrift 'J. Marttiini Finland', helbrauner Griff; mit hellbrauner Leder- scheide mit Aufschrift 'JOKKMOKK' (A016'878'641) Bowie-Messer, Marke 'C. Jul. Herbertz', Modell 'RANGER-MESSER', 440A SUPER STAINLESS STEEL', dunkelbrauner Griff; mit dunkelbrauner Lederscheide (A016'878'674) Klappmesser, Hersteller 'C. Jul. Herbertz', brauner Griff; mit brauner Lederscheide (A016'878'685) Klappmesser, einhändig bedienbar, Aufschrift 'Shara', schwarzer Griff (A016'878'696) Klappmesser mit Aufschrift 'Paslanmaz', mit schwarzem Griff (A016'878'709) Klappmesser, Hersteller 'C. Jul. Herbertz', farbige Klinge, weiss-farbiger Griff (A016'878'732) Messerklinge für Klappmesser, Aufschrift 'Felco 2', silbrigfarben (A016'878'798) Mulitool, 9-teilig, schwarzer Griff (A016'878'801) Klappmesser mit Aufschrift 'NORDISKAFILT', mit blauem Griff (A016'878'823) 3-Teiliges Sackmesser mit integriertem Feuerzeug, Aufschrift 'COZY', mit Aufkleber 'SWITZERLAND'; silbrigfarben (A016'878'856) Klappmesser, Marke 'MAGNUM', grünschwarzer Griff (A016'878'867) Klappmesser mit schwarzem, gelochtem Griff (A016'878'878) Klappmesser mit Aufschrift 'Heimbach', schwarzer Griff (A016'878'889) Klappmesser, Aufschrift 'technocraft TOOLS FOR PROFESSIONALS', schwarze Klinge, schwarzer Griff (A016'878'890) Klappmesser mit Aufschrift 'American Eagle', mit holzartig verkleidetem Griff (A016'878'903) Klappmesser mit geschwungener Klinge, Marke 'OPINEL', mit braunem Holzgriff (A016'878'914) Klappmesser mit Griff-Aufschrift 'KUFFERATH', mit weissem Griff (A016'878'925) Sackmesser, Marke 'VICTORINOX', rot, mit Aufschrift 'Heimbach' (A016'883'673) Sackmesser, Marke 'VICTORINOX', rot, mit Aufschrift 'aqua suisse' (A016'883'684) Sackmesser, Marke 'VICTORINOX', rot, mit Aufschrift 'BRÜTSCH RÜEGGER' (A016'883'720) Sackmesser, Marke 'VICTORINOX', rot, mit Aufschrift 'Heimbach' (A016'883'764) Sackmesser, Marke 'VICTORINOX', rot, mit Aufschrift 'Zürcher Knabenschiessen' (A016'883'811) Sackmesser, Marke 'VICTORINOX', rot, arretierbare Hauptklinge, mit drei aufge- druckten Wappen-Symbolen (A016'883'855) Sackmesser, Marke 'VICTORINOX', rot, mit Klingen-Aufschrift 'JOH. CLOUTH Rem- scheid - Germany' (A016'883'888) Sackmesser, Marke 'VICTORINOX', rot, ohne Aufschrift (A016'883'924)
- 10 - Sackmesser, Marke 'VICTORINOX', rot, ohne Aufschrift, Spitze Hauptklinge vorne abgebrochen (A016'883'957) Sackmesser, Marke 'VICTORINOX', silbrig-farben, mit Schweizerkreuz (A016'884'007) Sackmesser, Marke 'RICHARTZ SOLINGEN', grau mit schwarzen Punkten (A016'884'029) Sackmesser, Marke unbekannt, silbrigfarben, mit Aufschrift 'Westfalia' (A016'884'030) Sackmesser, Marke unbekannt, grau, mit Aufschrift 'SPORTMARKETS ATHLETI- CUM' (A016'884'041) Sackmesser, Marke unbekannt, weiss, mit Aufschrift 'E._____ …' (A016'884'052) Sackmesser, Marke unbekannt, schwarz, mit Aufschrift 'EWL' (A016'884'063) Klappmesser, Marke unbekannt, schwarze Klinge, blauer Griff, mit Aufschrift 'APPLE- TON-POHL INTERNATIONAL' (A016'884'074) Klappmesser, Marke unbekannt, silbrige Klinge, blauer Griff, mit Aufschrift 'ANDRITZ KUFFERATH' (A016'884'198) Klappmesser, Marke 'C. JUL. HERBERTZ', bronzenfarbene Klinge, bronzenfarbener Griff, Nr. 219412 (A016'884'267) Sackmesser, Marke unbekannt, holzartig-braun-beiger Griff, ohne Aufschrift (A016'884'347) Klappmesser, Marke unbekannt, silbrige Klinge, gold-/perlmuttfarbiger Griff, mit Klin- gen-Aufschrift 'ALBACETE INOX' (A016'884'369) Schmetterlingsmesser, Marke unbekannt, silbrig-farben (A016'884'405) Messer, Marke unbekannt, silbrige Klinge, schwarzer Griff mit asiatischer Aufschrift auf rotem Grund; mit schwarzer, lederartiger Scheide (A016'884'472) Messer, Marke unbekannt, silbrige Klinge mit Aufschrift 'KPHTH' sowie den Umrissen der Insel Kreta und weitere Worte in griechischer Sprache; weiss-beiger Griff mit Wid- der-Tierkopf-Abschluss; mit Holz-Scheide (A016'884'518) Messer, Marke unbekannt, silbrig-verfärbte Klinge in schlechtem Zustand, holzartiger Griff; mit lederartiger Scheide (A016'884'585) Messer, Marke 'BÖKER', mit silbriger Klinge, schwarzem Kunststoffgriff und silbrigem Knauf; mit metallartiger, schwarzer Scheide (A016'884'643) Messer, Marke unbekannt, silbrige Klinge mit Aufschrift 'CUYFOR', mit schwarzem Kunststoffgriff; mit schwarzer Scheide (A016'884'676) Brotmesser mit Holzgriff, teilweise klebebandumwickelt (A016'884'734) Messer aus Holz (A016'884'778) Messerscheide, lederartig, braun, mit Aufschrift 'VALMET Automation' (A016'884'803) Klappmesser, Marke 'C. Jul. Herbertz', silbrige, Griff mit Holzeinlage mit Aufschrift 'VOITH'; Nr. 214111 mit Lederetui (A016'884'870) Messer, Marke 'GRASOLI', silbrige Klinge; brauner, holzartiger Griff (A016'884'972) Munition 2 Hülsen Kaliber '44 REM MAG' (A016'884'983) Holster aus Kunststoff, schwarz, mit Aufschrift auf Knopf 'ESP' sowie Adlerkopf (A016'885'000) Holster, textil, schwarz (A016'885'022) Schleuder mit Kunststoffgriff, schwarz (A016'885'088)
- 11 - Handschuhe Marke 'Crane', schwarz, Grösse 'L/9' (A016'885'657) Handschuhe 'Y & D', schwarz, mit Druckknopf, Gröss 'M' (A016'885'679) Sturmhaube/'Helmparieser', schwarz (A016'885'737) Gesichtsvermummungs-Tuch, schwarz, mit weissem Muster (A016'885'828) Ladevorrichtung für Air-Soft Waffe (Kügeli-Munition), bräunlich-transparent, aus Kunststoff (A016'898'672) Minigrip mit weisser 'Kügeli-Munition' für Softair-Waffen (A016'900'268) Feuerzeug, schwarz, mit farbigem Zungen-/Mund-Aufdruck, "BIC" (A016'807'480) Kapuzenweste, schwarz, "ZARA", Grösse M (A016'807'537) Zigarettenpackung "Chesterfield ORIGINAL", blutig (A016'807'491) Winterjacke, braun, "Schott" (A016'807'548) Strickjacke, beige, "FRED PERRY", Grösse M (A016'807'559) T-Shirt, weiss, "RAGMAN" (A016'807'560) Jeanshose, blau, "Ronnie", Grösse 34, mit Gürtel (A016'807'571) Unterhose, schwarz, "PUMA" (A016'807'582) 1 Paar Sportschuhe, weiss, "adidas", Grösse 11 (US) (A016'807'593) 1 Paar Socken, schwarz (A016'807'606) Stoffmütze, grau (A016'807'628) Raucherwaren-Etui, schwarz mit silbrigfarbener Umrandung, Inhalt: diverse Metallkü- gelchen, Durchmesser ca. 8mm (Kugellager-ähnliche Kügelchen) (A016'899'517)
8. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 84143317 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
9. Die unter der Geschäfts-Nr. 84143317 vorhandenen Datenauslesungen / Datensicherungen und Tatort- bzw. IRM-Fotografien werden der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 12'416.45 (Asservat-Nr. A017'003'611) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
11. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2022 mit einer Kontosperre belegte Guthaben bei der F._____ AG (Sparkonto Nr. 1, IBAN CH2) wird im gesamten Umfang (Saldo inkl. aufgelaufener Zinsen) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
12. Die F._____ AG wird angewiesen, das Sparkonto Nr. 1, IBAN CH2, ltd. auf D._____, zu sal- dieren und das Guthaben der Bezirksgerichtskasse Uster (Postkonto 3, ltd. auf Bezirksge- richtskanzlei, 8610 Uster, Zahlungszweck: "Geschäfts-Nr. DG240002-I", IBAN: CH4) zu überweisen.
- 12 -
13. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2022 mit einer Kontosperre belegte Guthaben bei der F._____ AG (Privatkonto Nr. 5, IBAN CH6) wird im gesamten Umfang (Saldo inkl. aufgelaufener Zinsen) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
14. Die F._____ AG wird angewiesen, das Privatkonto Nr. 5, IBAN CH6, ltd. auf D._____, zu saldieren und das Guthaben der Bezirksgerichtskasse Uster (Postkonto 3, ltd. auf Bezirks- gerichtskanzlei, 8610 Uster, Zahlungszweck: "Geschäfts-Nr. DG240002-I", IBAN: CH4) zu überweisen.
15. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Januar 2023 mit ei- ner Kontosperre belegte Guthaben bei der G._____ AG (Sparkonto Nr. 7, IBAN CH8) wird im gesamten Umfang (Saldo inkl. aufgelaufener Zinsen) zur teilweisen Deckung der Verfah- renskosten herangezogen.
16. Die G._____ AG wird angewiesen, das Sparkonto Nr. 7, IBAN CH8, ltd. auf D._____, zu sal- dieren und das Guthaben der Bezirksgerichtskasse Uster (Postkonto 3, ltd. auf Bezirksge- richtskanzlei, 8610 Uster, Zahlungszweck: "Geschäfts-Nr. DG240002-I", IBAN: CH4) zu überweisen.
17. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (A._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
27. November 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (B._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'376.– zu bezahlen. Es wird weiter festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des weiteren Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
27. November 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 13 -
21. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 (C._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
27. November 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
23. Die Anträge der Privatklägerinnen 1 bis 3 betreffend Verwendung von Vermögenswerten des Beschuldigten zugunsten der Geschädigten im Sinne von Art. 73 StGB werden abge- wiesen.
24. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
25. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 19'607.40 Auslagen (Gutachten) Fr. 923.15 Auslagen (Legalinspektion) Fr. 8'417.85 Obduktion Fr. 1'797.05 Auslagen (Untersuchung)
26. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
27. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens UB230077-O (Beschluss der III. Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2023) in der Höhe von Fr. 1'500.– wird dem Beschuldigten auferlegt.
28. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens UB230204-O (Beschluss der III. Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2024) in der Höhe von Fr. 1'500.– wird dem Beschuldigten auferlegt.
29. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens UB240028-I (Beschluss der III. Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2024) in der Höhe von Fr. 500.– wird dem Beschuldigten auferlegt.
30. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 52'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 14 - Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 18'097.70 (D1/24/42) und eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'761.10 (D1/24/65) ausbezahlt wurden. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ mit zusätzlich Fr. 23'641.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
31. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter der Privatklägerin 1 mit Fr. 13'700.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.
32. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin 2 mit Fr. 14'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.
33. Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter der Privatklägerin 3 mit Fr. 20'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 177 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung sowie des Besitzes von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 111 bzw. Art. 135 Abs. 1bis StGB freizusprechen.
- 15 -
2. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Vom Verzicht des Beschuldigten auf die Zusprechung einer Genugtu- ung sei Vormerk zu nehmen.
4. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen sowie des Beru- fungsverfahrens (inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 178 S. 1)
1. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Uster, mit Ausnahme der Ziffer 2 des Dispositivs, sei zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren zu bestra- fen.
c) Der Vertreterin der Privatklägerin 2: (Urk. 179 S. 1 f.)
1. Es seien die Anträge des Beschuldigten im Berufungsverfahren abzu- weisen.
2. Es sei der erstinstanzliche Schuldspruch des Beschuldigten zu bestäti- gen.
3. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage angemessen zu bestra- fen.
4. Dispositivziffer 19 Absatz 1 des vorinstanzlichen Entscheids sei aufzu- heben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, an B._____, eventuali- ter an die Erbengemeinschaft, vertreten durch B._____, Fr. 18'571.55 als Schadenersatz zu bezahlen. Weiter sei der Beschuldigte zu ver-
- 16 - pflichten, Fr. 1'678.50 als Ersatz für nicht gedeckte Gesundheitskosten an B._____ zu bezahlen.
5. Dispositivziffer 19 Absatz 2 des vorinstanzlichen Entscheids sei zu be- stätigen und der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, künftigen, noch nicht bezifferbaren Schaden an die Privatklägerin 2 aus dem Ereignis vom 27. November 2022 zu bezahlen.
6. Dispositivziffer 20 des vorinstanzlichen Entscheids sei zu bestätigen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, B._____ Fr. 15'000.– als Ge- nugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem 27. November 2022 zu be- zahlen.
7. Dispositivziffer 23 des vorinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben und die im Rahmen der Untersuchung beim Beschuldigten beschlagnahm- ten und mittels Kontosperren eingefrorenen Vermögenswerte seien an- teilsmässig bis zur Deckung der gerichtlich festzusetzenden Schaden- ersatz- und Genugtuungsforderung zugunsten der Privatklägerin 2 zu verwenden.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zwei- tinstanzliche Verfahren inklusive die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin 2 zuzüglich MWST zulasten des Beschuldigten, wobei die Entschädigung vorab aus der Gerichts- kasse zu bezahlen sei, eventualiter zulasten der Staatskasse.
d) Des Vertreters der Privatklägerin 3: (Urk. 181 S. 2)
1. Dispositivziffer 21 des vorinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Schadener- satz in der Höhe von Fr. 726.19 zu bezahlen. Weiter sei er dem Grund- satze nach schadenersatzpflichtig zu erklären für künftigen, noch nicht bezifferbaren, Schaden aus dem Ereignis vom 27. November 2022.
- 17 -
2. Dispositivziffer 22 des vorinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben und der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung von Fr. 40'000.–, zuzüglich Zins seit dem 27. November 2022, zu be- zahlen.
3. Dispositivziffern 10-16 und 23 seien aufzuheben und die im Rahmen der Untersuchung sichergestellten Geldmittel wie auch die ausgefällte Geldstrafe seien zugunsten der Privatklägerin 3, evtl. zugunsten der Privatklägerinnen 1-3, zu verwenden. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. _________________________________
- 18 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Bezug auf den Gang des Verfahrens bis zur Anmeldung der Beru- fung durch die verschiedenen Parteien kann auf das vorinstanzliche Urteil verwie- sen werden (Urk. 105 S. 7 f.). 1.2 Die begründete Fassung des vorinstanzlichen Urteils wurde den Par- teien am 11., 16. und 17. Dezember 2024 zugestellt (Urk. 104). Anschliessend er- statteten die Berufung erhebenden Parteien fristwahrend ihre jeweiligen Beru- fungserklärungen (Urk. 107, Urk. 108 und Urk. 110). Mit Eingabe vom 2. Januar 2025 erklärte die Privatklägerin 1, A._____, den Rückzug ihrer Berufung (Urk. 113). Zudem liess sie durch ihren Rechtsvertreter verlauten, man solle keine Zustellungen mehr an sie richten (Urk. 128). Von diesem Rückzug ist Vormerk zu nehmen. 1.3 Mit Beschluss vom 14. Januar 2025 wurde der damalige amtliche Ver- teidiger des Beschuldigten, lic. iur. Y2._____, aus seiner Funktion entlassen und für sein geleistetes Mühewalten entschädigt. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ als neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 114). 1.4 Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 wurde den jeweils betroffenen Par- teien Frist angesetzt, hinsichtlich der jeweiligen anderen Berufungserklärungen Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten zu beantragen (Urk. 117). Am
20. Januar 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (sinngemäss zur Berufung des Beschuldigten; Urk. 119). Ansonsten liessen sich die Parteien nicht vernehmen. 1.5 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 reichte die Verteidigung eine Eingabe ins Recht, in welcher sie sich bereits einlässlich zur Sache äusserte und verschiedene Beweisanträge stellte (Urk. 138), die mit Verfügung vom 22. Januar 2026 einstweilen abgewiesen wurden (Urk. 143). Am 24. Januar 2026 stellte die
- 19 - Verteidigung Akteneinsichts- bzw. Herausgabe-Anträge (Urk. 142), welche am
28. Januar 2026 ebenfalls einstweilen abgewiesen wurden (Urk. 148). Auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 7. Februar 2026 hin (Urk. 151) wurde die Heraus- gabe einer Sicherungskopie der Datensicherung ab dem Mobiltelefon des Be- schuldigten veranlasst (Urk. 152). 1.6 Die Parteien wurden am 17. April 2025 zur heutigen Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 124). Erschienen sind der Beschuldigte (aus dem vor- zeitigen Strafvollzug zugeführt) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die Vertretung der Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin 2 in Begleitung ihrer unent- geltlichen Rechtsvertretung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat- klägerin 3 (Prot. II S. 12).
2. Umfang der Berufung 2.1 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Beru- fung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. 2.2.1 Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dis- positivziffern 4 - 9 (mit einer Einschränkung bezüglich Ziffer 7), 23 - 25 und 30 - 35 (mit Einschränkungen hinsichtlich des ersten und zweiten Absatzes von Ziffer 30 und die jeweils ersten Absätze der Ziffern 31 - 33) an (Urk. 107 S. 2; Urk. 177 S. 1 f). 2.2.2 Die Privatklägerin 3 ficht das vorinstanzliche Urteil in den Ziffern 10 - 16 und 21 - 23 an (Urk. 108 S. 2; Urk. 181 S. 2). 2.2.3 Die Privatklägerin 2 ficht das vorinstanzliche Urteil in den Ziffern 10 - 16, 19 sowie 23 an (Urk. 110 S. 1; Urk. 179 S. 1 f.).
- 20 - 2.2.4 Die Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil einzig in dessen Ziffer 2 an (Urk. 119 S. 1; Urk. 178 S. 1). 2.3 Unangefochten geblieben sind damit die folgenden Punkte des vorin- stanzlichen Urteils:
- Dispositivziffern 4 - 9 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände, Spu- ren, Spurenträger sowie Daten und Fotografien; ausser hinsichtlich Disposi- tivziffer 7 betreffend Asservate A016'806'136 und A017'050'678 [Mobiltele- fon Samsung inkl. SIM-Karte])
- Dispositivziffern 24 und 25 (Kostenfestsetzung)
- Dispositivziffern 30 (erster und zweiter Absatz) und 31 - 33 (jeweils die ers- ten Absätze; Entschädigung der Rechtsvertreter der Parteien; die ebenfalls nicht angefochtenen Dispositivziffern 34 und 35 sind nur noch der Mittei- lungssatz und die Rechtsmittelbelehrung) Diese sind somit in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss festzustellen ist. 2.4 Soweit keine entgegengesetzten Berufungsanträge vorliegen, ist das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten.
3. Beweisergänzungs- und Akteneinsichtsbegehren der Verteidigung 3.1 Die Verteidigung stellte vor der Berufungsverhandlung verschiedene Beweis- und Akteneinsichtsanträge (Urk. 138, Urk. 142, Urk. 151 und Urk. 172). Hinsichtlich der Behandlung dieser Begehren kann vorab auf die Begründungen in den entsprechenden Entscheiden verwiesen werden (Urk. 143, Urk. 148 und Urk. 152). 3.2.1 Zur in erster Linie beantragten vollständigen und dokumentierten Durchsuchung und Analyse des Mobiltelefons des Beschuldigten (Samsung, A016'806'136) sowie des (erst noch zu edierenden) Mobiltelefons des Opfers †H._____ (iPhone) auf GPS-Daten und allen weiteren Standort- und Bewegungs- daten (Urk. 172 S. 1 Ziff. 1 und 2; Urk. 177 S. 76 Ziff. 1 und 2) ist zunächst festzu- halten, dass sich die Verteidigung davon Angaben zur Rekonstruktion weniger
- 21 - Meter genauer Bewegungsprofile des Beschuldigten und des Opfers verspricht (Urk. 151 S. 5). Die Rede ist von wenigen (10 - 15) Metern (Urk. 151 S. 4 f.). Wie dem Ergebnisbericht der Digitalen Forensik der Kantonspolizei Zürich zu entneh- men ist, konnten der ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten erfolgten Datensi- cherung im tatrelevanten Zeitraum jedoch keinerlei Standortdaten entnommen werden (Urk. 160 S. 2). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Digitale Fo- rensik, die aufgrund ihrer Fachkenntnisse bestens mit der Thematik vertraut ist und weiss, wo sich Standortdaten konkret finden lassen, nicht sämtliches vorhan- denes Datenmaterial durchsucht haben soll. Entsprechend erweist sich dieser Be- weisantrag hinsichtlich des Mobiltelefons des Beschuldigten (Beweisantrag 1) be- reits aus diesem Grund als aussichtslos. Darüber hinaus ist es gerichtsnotorisch und lässt sich auch dem Ergebnisbericht der Digitalen Forensik entnehmen (Urk. 160 S. 1), dass – selbst im Falle des Vorhandenseins allfälliger Stand-ortda- ten – die Zuverlässigkeit und Aussagekraft entsprechender Daten äusserst zwei- felhaft sind, zumal sie nicht derart präzis sind, dass daraus verlässliche, meterge- naue Schlüsse gezogen werden könnten. So räumt die Verteidigung selbst ein, dass in der Regel von einer Genauigkeit von 3 bis 10 Metern auszugehen sei und moderne Geräte bei optimalen Bedingungen eine Genauigkeit von unter 3 Metern erreichen (Urk. 151 S. 5), was in Anbetracht des geltend gemachten Bewegungs- profils von wenigen Metern jedoch wiederum eine erhebliche Ungenauigkeit birgt. Kommt hinzu, dass die Bedingungen in der Tatnacht alles andere als optimal wa- ren. So ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Genauigkeit des GPS-Signals der Geräte angesichts der damals herrschenden Wetterbedingungen, insbeson- dere durch den dichten Nebel, eingeschränkt war. Entsprechend sind die Bewei- santräge 1 und 2 bezüglich beider Mobiltelefone (des Beschuldigten wie auch des Opfers) vor diesem Hintergrund mangels Aussagekraft definitiv abzuweisen. 3.2.2 Im Sinne eines Eventualantrags stellte die Verteidigung sodann unter Ziffer 3 (erneut) den Antrag, dass der Ort des ersten Angriffs, der Flucht- bzw. Be- wegungsweg der Beteiligten und der Ort des zweiten Angriffs der Beteiligten durch die zuständige kriminaltechnische Stelle, namentlich durch Vermessung sämtlicher in Betracht fallender Wege, Erstellung eines massstabgetreuen Bewe- gungsdiagramms, Prüfung alternativer Bewegungsabläufe und -möglichkeiten,
- 22 - georeferenzierte Fotodokumentation und Prüfung des Tatorts auf das Vorhanden- sein von Spuren, zu ermitteln und zu rekonstruieren sei (Urk. 177 S. 76, Bewei- santrag 3). Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Beweisermittlungsan- trag, bei welchem es entweder an einem bestimmt benannten Beweismittel oder an einer bestimmt benannten Beweistatsache fehlt, und nicht um einen Beweisan- trag im eigentlichen Sinne. Beweisermittlungsanträgen ist dann zu folgen, wenn das verfahrenstragende Organ dies im Rahmen seiner Pflicht, die relevanten Be- weise zu ermitteln und zu erheben, für geboten erachtet, während Beweisanträ- gen grundsätzlich auch dann stattzugeben ist, wenn das Gericht den infrage ste- henden Beweis nicht von sich aus erheben würde (SK StPO-WOHLERS, Art. 139 N 7). Die vorliegend beantragte Beweisermittlung würde zunächst eine konkrete – vorgezogene – Beweiswürdigung bedingen, anhand welcher festgelegt würde, welcher beteiligten Person bzw. welche geschilderte Abfolge aus welchen Grün- den zu glauben ist. Entsprechend wäre bereits eine Festlegung, welcher Version Vorzug zu geben ist, erforderlich, was wiederum die beantragte Beweisermittlung obsolet machen würde. Eine Ermittlung sämtlicher in Betracht fallender Flucht- oder Bewegungswege erscheint sodann nicht zielführend, zumal nicht ersichtlich ist, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn dies bringen sollte. Kommt hinzu, dass in Anbetracht der inzwischen verstrichenen Zeit keinerlei Spuren wie Blut, Bodenabriebe, Kleidungsspuren und andere Mikrospuren mehr vorhanden sind, die (zweifelsfrei) dem vorliegenden Vorfall zugeordnet werden könnten. Nach dem Gesagten ist dieser Beweisantrag 3 definitiv abzuweisen. 3.2.3 Kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn ist ferner im erneut gestellten Be- weisantrag der Verteidigung ersichtlich, wonach die eingesetzten Mitarbeiter des Rettungsdienstes des Spitals Uster, die den damaligen Zustand des Beschuldig- ten mit der Bezeichnung "Bewusstseinsstörung" notierten, zu eruieren und zu be- fragen seien (Urk. 177 S. 76, Beweisantrag 4). So wurden die Wahrnehmungen der betroffenen Einsatzkräfte bereits in den sich in den Akten befindlichen Berich- ten festgehalten (D1 Urk. 6/6). Sodann ist ausgeschlossen, dass sich die ausge- rückten Einsatzkräfte, welche in der Zwischenzeit zahlreiche weitere Einsätze hat- ten, nach rund 3 ¼ Jahren noch konkret an den Zustand des Beschuldigten erin- nern können sollten. Somit ist auch dieser Beweisantrag 4 definitiv abzuweisen.
- 23 - 3.2.4 Zur beantragten Eruierung der Fotografien des Beschuldigten, welche im Rahmen seiner Erstbehandlung im Spital bzw. durch den Rettungsdienst er- stellt wurden (Urk. 177 S. 76, Beweisantrag 5) ist festzuhalten, dass der Zustand des Beschuldigten und damit sämtliche an ihm festgestellten Verletzungen im IRM-Gutachten (D1 Urk. 6/6) aufgelistet wurden. Überdies befinden sich bereits entsprechende Fotografien des Beschuldigten, welche noch vor Ort bei seiner Ar- retierung als auch im Krankenhaus erstellt wurden, in den Akten (D1 Urk. 1/2 S. 6 - 9 und Urk. 8/3 S. 19 - 30). Inwiefern noch darüber hinaus bestehende Foto- grafien (sofern überhaupt vorhanden) relevant sein sollten, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargetan. Entsprechend ist auch dieser Beweisantrag 5 definitiv abzuweisen. 3.2.5 Die Beurteilung der Vereinbarkeit der rechtsmedizinisch festgestellten Verletzungen mit den vom Beschuldigten geltend gemachten Schlägen des Op- fers gegen ihn (Urk. 177 S. 76, Beweisantrag 6) erfolgte bereits mit dem IRM-Gut- achten (D1 Urk. 6/6; vgl. auch D1 Urk. 7/8), weshalb keine Notwendigkeit für eine (erneute) Begutachtung besteht. Demnach ist dieser Beweisantrag 6 definitiv ab- zuweisen. 3.2.6 Hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der vom Beschuldigten geschilderten Position beim Messereinsatz mit dem Verletzungsbild (Urk. 177 S. 76, Beweisantrag 7) ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine Frage der Be- weiswürdigung handelt, welche grundsätzlich auch ohne ein entsprechendes Gut- achten beantwortet werden kann. Folglich ist auch dieser Beweisantrag 7 der Ver- teidigung definitiv abzuweisen. 3.2.7 Zur beantragten Überprüfung des damaligen Dienstfahrzeuges des Op- fers auf Beschädigungen im Dachbereich, die auf eine Kollision mit einem festen Gegenstand hindeuten (Urk. 177 S. 76, Beweisantrag 8), ist festzuhalten, dass das besagte Fahrzeug – sollte es noch vorhanden sein – in der Zwischenzeit be- reits andere bzw. weitere Schädigungen erfahren haben könnte. Somit wären all- fällig feststellbare Schäden nicht aussagekräftig, zumal es unmöglich ist, diese nach 3 ¼ Jahren noch dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall zuzuordnen. Ent-
- 24 - sprechend ist dieser Beweisantrag 8 infolge Aussichtslosigkeit definitiv abzuwei- sen. 3.2.8 Hinsichtlich des unter Ziffer 9 gestellten Beweisantrags, wonach der Tatort darauf zu überprüfen sei, ob sich Scherbenreste einer Glasflasche feststel- len lassen, kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen zum Beweisantrag 3 (E. I.3.2.2) verwiesen werden. Insbesondere ist auch hierzu festzuhalten, dass sich allfällig vorzufindende Glasscherben nicht mehr zuverlässig mit dem vorlie- gend zu beurteilenden Vorfall in Verbindung bringen lassen würden. Folglich ist dieser Beweisantrag 9 infolge Aussichtslosigkeit definitiv abzuweisen. 3.2.9 Schliesslich ist zum letzten Beweisantrag (Ziffer 10), wonach durch eine sachverständige Untersuchung zu prüfen sei, ob anderweitige Hinweise da- für bestehen, wohin die Flasche geworfen wurde, festzuhalten, dass es sich dabei um einen unzulässigen Beweisausforschungsantrag handelt, bei welchem offen und unklar bleibt, wer konkret was zu untersuchen hätte. Zumal, wie bereits zu Beweisantrag 3 festgehalten (E. I.3.2.2), keine verlässlichen Spuren mehr vorhan- den sind. Auch dieser Beweisantrag ist demnach definitiv abzuweisen. 3.3. Nach dem Gesagten sind sämtliche Beweisanträge der Verteidigung abzuweisen. Darüber hinaus wurden im Rahmen des Berufungsverfahrens von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Demgemäss er- weist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzu- weisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom
21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2 m.w.H.).
- 25 - II. Sachverhalt
1. Tatvorwurf 1.1 Hinsichtlich des Tatvorwurfs kann auf die Anklage (D1 Urk. 33/1) und die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 105 S. 8). 1.2 Kurz zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, †H._____ niedergestochen zu haben. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass er mit seinem Vorgehen lebenswichtige Organe verletzen könne. †H._____ sei an seinen ihm durch den Beschuldigten zugefügten Verletzungen verstorben, was der Beschuldigte auch gewollt habe. 1.3 Ausserdem sei der Beschuldigte im Besitz von zwei Bildern mit illegaler Gewaltdarstellung gewesen.
2. Allgemeines 2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Regeln zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 105 S. 9 f.). Indes ist zu präzisieren, was folgt: 2.2 Bei der Würdigung von Aussagen ist insgesamt die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünftiger- weise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte. Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet noch nicht, dass eine Aus- sage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (BENDER / HÄ- CKER / SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl., S. 75 Rz 332-334; vgl. auch HERMANUTZ / LITZCKE / KROLL, Strukturierte Vernehmung und Glaubhaf- tigkeit, 4. Aufl., S. 45). Insbesondere bei überschaubaren Sachverhalten und we- nigen Aussagen ist ein glaubhaftes Lügen durchaus möglich. Ausserdem kann insbesondere ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen eingebettet sein.
- 26 - 2.3 Zu berücksichtigen ist auch, dass es bei Aussagepersonen, die über die Geschehnisse gesprochen haben, zu Veränderungen der Erinnerung im Sinne einer Überlagerung früherer Erinnerungen kommen kann (BENDER / HÄCKER / SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl., S. 334 Rz. 1531 f.; zur Gruppenkonformität selbst bei losen Zufallsgruppen vgl. ebd. S. 33 f. Rz. 145 - 147). 2.4 Ferner fehlt der Würdigung von Aussagen ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive (zur Lüge) ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es er- scheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto ein- deutiger müssten die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. BENDER / HÄCKER / SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
6. Aufl., S. 68 f. Rz 292 - 298 und S. 126 Rz 550 f., vgl. auch HERMANUTZ / LITZCKE / KROLL, Strukturierte Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 4. Aufl., S. 49 und Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2025 vom 10.06.2025 E. 1.1.3). Dabei darf die in einer konkreten Situation gegebene, spezifische Motivlage nicht mit einer fallunabhängigen allgemeinen Glaubwürdigkeit als personaler Eigen- schaft verwechselt werden, welche im Gegensatz zur Motivlage kaum je eine Rolle spielt. 2.5 Im vorliegenden Fall liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte – unab- hängig von Schuld oder Unschuld – ein Interesse hat, den Sachverhalt in einem für ihn möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen. Bei den übrigen befragten Personen sind Wut auf den Beschuldigten, Trauer und mögliche Loyalitäten ins- besondere gegenüber dem Opfer, †H._____, in Betracht zu ziehen. Solche kön- nen eine starke Motivation darstellen. Damit kann auch der dringende Wunsch verbunden sein, den Beschuldigten einer möglichst empfindlichen Strafe zuzufüh- ren. Ausserdem werden namhafte finanzielle Ansprüche gestellt.
- 27 -
3. Beweismittel Die von der Vorinstanz genannten Beweismittel (Urk. 105 S. 10) brauchen nicht im Einzelnen wiederholt zu werden. Im Wesentlichen handelt es sich um diverse Aussagen, Wortprotokolle eingegangener Notrufe und Sachbeweise. Zutreffend stellte die Vorinstanz auch fest, dass sich vorliegend keine Problematik der Ver- wertbarkeit stellt.
4. Dossier 1: Vorsätzliche Tötung 4.1 Vorbemerkung Hinsichtlich des Sachverhaltes, der unstrittig ist, kann vorab auf die vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 105 S. 11, 16). Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte †H._____ durch zahlreiche Messerstiche tötete und in wel- chem Zustand er sich dabei befand (Mischintoxikation durch Alkohol und THC). Umstritten ist dagegen, wie es dazu kam (Urk. 78 S. 2 f. Ziff. 3; Urk. 177 S. 14). Insbesondere steht in Frage, wie sich †H._____ unmittelbar vor und während der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten verhielt und wie die Auseinandersetzung ablief. Darüber hinaus muss nicht jedes Detail des Gesche- hens im Vorfeld des eingeklagten Sachverhaltes erstellt werden. 4.2 Aussagen des Beschuldigten 4.2.1 Hinsichtlich der Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 105 S. 19 - 27). 4.2.2 Was die Würdigung der Aussagen angeht, so schloss die Vorinstanz zutreffend, dass sie im Wesentlichen widerspruchsfrei sind (Urk. 105 S. 51). Sie wirken angesichts der geschilderten Situation der behaupteten Todesangst mit gewissen Unsicherheiten aber auch plausibel, relativ detailliert und nicht auswen- dig gelernt. Ausserdem schilderte der Beschuldigte nicht nur das äussere Ge- schehen, sondern auch situationsgerecht, wie er sich jeweils fühlte ("Ich hatte Angst und Panik" oder "Ich hatte Angst um mein Leben", z.B. D1 Urk. 3/3 F/A 13 S. 5; vgl. auch statt vieler Prot. I S. 17). Die Aussagen des Beschuldigten wirken
- 28 - auch differenziert und zurückhaltend. Beispielsweise sagte er auf die Frage, ob er †H._____ auch beleidigt habe, nicht einfach "Nein". Vielmehr führte er aus "Ich glaube nicht, aber ich wüsste es nicht" (D1 Urk. 3/6 F/A 37 S. 5). Ohne Betrach- tung der anderen Beweismittel wirken sie glaubhaft. Bei dieser Sachlage ist bei Aussagen des Beschuldigten nicht massgebend, ob seine Sachverhaltsvariante als erstellt betrachtet werden kann, sondern vielmehr, ob sie durch die anderen Beweismittel widerlegt werden kann (darauf wird noch einzugehen sein). Wenn die Vorinstanz also ins Feld führte, es falle auf, dass die Schilderungen des Be- schuldigten teilweise konstruiert und nachgeschoben wirkten (Urk. 105 S. 51), so ist zunächst nicht ersichtlich, welche Aussagen weshalb konstruiert sein sollten. Ausserdem muss nicht jede später deponierte Darstellung nachgeschoben sein. Soweit kein logischer Widerspruch zu den früheren Aussagen besteht, kann es sich auch um eine Ergänzung handeln, was bei Aussagepersonen nicht selten vorkommt und gerade bei Sachverhalten nachvollziehbar ist, bei denen es viel zu berichten gibt und z.B. aufgrund der situativen Aufregung und Nervosität nicht von vornherein alles zu Protokoll gegeben wird. Doch selbst, wenn ein nachgeschobe- nes Detail zweifelhaft erscheint, wird dadurch nicht der ganze Rest der Aussagen zwingend entkräftet. 4.2.3 Was jedoch in den Aussagen des Beschuldigten auffällt, wenig plausi- bel ist und seine Sachdarstellung stark in Frage stellt, ist seine Behauptung, er habe es mit †H._____ gut gehabt und nur kurz darauf, als es um die Besetzung des Autos gegangen sei, sei †H._____ plötzlich ohne jedweden Anlass aggressiv geworden, wobei es sich nicht um einen kurzen Moment gehandelt habe. Viel- mehr habe er ihn – den Beschuldigten – weggeschubst, übel beschimpft und ge- sagt "geh weg, das ist mein Auto", obwohl er mit dem Beschuldigten kurz zuvor friedlich genau zu dem Auto gegangen sei und dann schon gewusst haben muss, dass der Beschuldigte mitfahren wollte (D1 Urk. 3/3 F/A 12 f. S. 4; Prot. I S. 13 und S. 16). Dies deutet auf eine mögliche Tendenz hin, den eigenen Anteil am Geschehen zu verschweigen, was indes kein Schuldnachweis ist. Wenig plausibel ist ausserdem die Aussage, jemand habe das Tatmesser neben ihn – den Beschuldigten – gelegt, als die Auseinandersetzung vorbei gewesen sei
- 29 - und er an einem anderen Ort verhaftet wurde, als er das Messer losgelassen ha- ben will (vgl. D1 Urk. 3/4 F/A 15 S. 3 und Urk. 3/6 F/A 57 S. 8). Auf entsprechen- den Vorhalt bestätigte er ausdrücklich, dass jemand aktiv das Messer vom Ort, wo †H._____ verstorben ist, genommen habe und zum Ort gelegt habe, wo er – der Beschuldigte – arretiert worden sei (D1 Urk. 3/6 F/A 60 S. 9). Auch das lässt die Möglichkeit offen (ohne ein Schuldnachweis zu sein), dass der Beschuldigte selektiv aussagte. Sodann ist für die Beweiswürdigung in der Gesamtbetrachtung von Bedeutung, dass der Beschuldigte konstant zu Protokoll gab, dass das Tatmesser vor der Tat noch geschlossen gewesen sei und er es jeweils mit zwei Händen geöffnet habe (vgl. z.B. D1 Urk. 3/11 F/A 20 S. 4; Prot. I S. 22), was eine unkontrollierte Reflex- handlung ausschliesst. 4.3 Aussagen der Privatklägerin 1, A._____, Lebensgefährtin von †H._____ 4.3.1 Die unmittelbar nach der Tat von der Privatklägerin 1, A._____, bei der Polizei deponierten Aussagen sind zunächst sehr gerafft und haben insofern nur einen geringen Informationsgehalt (D1 Urk. 4/1 F/A 4 S. 1 f.). Sie wirken aber zu- rückhaltend (D1 Urk. 4/1 F/A 5 S. 2 "Anfangs war er ganz nett"; vgl. auch D1 Urk. 4/1 F/A 32 S. 4) und plausibel. Sodann konnte die Privatklägerin 1 zu den weiteren Tatumständen detaillierte Aussagen machen und war auch in der Lage wiederzugeben, was gesprochen worden sei (betreffend Aussagen ab Beginn des Konflikts D1 Urk. 4/1 F/A 39 ff. S. 5 ff.). 4.3.2 Am 13. Februar 2023 wurde die Privatklägerin 1 staatsanwaltschaftlich einvernommen. Auch diese Aussagen sind grundsätzlich plausibel und detailliert, wenn auch mit einer gewissen Tendenz, †H._____, der ihr Lebenspartner war, zu verklären (D1 Urk. 4/2 F/A 11 S. 4 "Gentlemanlike, wie er halt ist"). Soweit klei- nere Abweichungen zu den Aussagen bei der Polizei bestehen, deuten diese eher darauf hin, dass sie nicht memoriert wurden, sondern authentisch sind. Eine grössere Abweichung liegt jedoch insofern vor, als die Privatklägerin 1 bei der Polizei deponiert hatte, †H._____ sei so halb im Auto gewesen, als der Be-
- 30 - schuldigte mehrfach um das Auto gelaufen sei und herumgeschrien habe. Dann sei der Beschuldigte auf ihn losgegangen. Sie selber – die Privatklägerin 1 – sei noch im Auto gewesen, als die Schlägerei begonnen habe. Sie sei dann ausge- stiegen und habe geschrien, sie sollten aufhören (Urk. 4/1 F/A 41 - 44 S. 5 f.). Bei der Staatsanwaltschaft hingegen sagte sie aus, †H._____ sei ausgestiegen, als der Beschuldigte irgendwie wütend davon gelaufen sei. Er habe ihm nachgerufen "Was söll das?". Sie – die Privatklägerin 1 – sei dann ausgestiegen und habe †H._____ gesagt, er solle es lassen. Dann sei der Beschuldigte auf †H._____ los- gegangen (D1 Urk. 4/2 F/A 11 S. 4 f.; vgl. auch F/A 16 S. 6). Gemäss Aussage bei der Polizei sass die Privatklägerin 1 zu Beginn der Schlägerei noch im Auto (D1 Urk. 4/1 F/A 43 f. S. 6). Gemäss Aussage bei der Staatsanwaltschaft war sie ausserhalb des Autos und stand nahe bei †H._____ bzw. lief hinterher zum Tatort (D1 Urk. 4/2 F/A 11 S. 5 und F/A 56 S. 11). Sodann fällt auf, dass die Privatklägerin 1 nicht mehr nur angab, ursprünglich sei der Beschuldigte ganz nett gewesen. Sie wollte bereits von Beginn weg ein komi- sches Bauchgefühl gehabt haben (D1 Urk. 4/2 F/A 29 S. 7). Den Kampf zwischen †H._____ und dem Beschuldigten schilderte die Privatklägerin 1 praktisch nicht, was damit konsistent ist, dass sie zu Protokoll gab, sie habe sich umgekehrt (D1 Urk. 4/2 F/A 11 S. 5). 4.3.3 Die Privatklägerin 1 konnte zum Kerngeschehen nicht sehr konkrete Angaben machen – dies im Gegensatz zum Peripheriegeschehen vor dem Vor- fall, worin ein Strukturbruch erkannt werden kann. Die erwähnte grössere Inkon- sistenz vermag auf den ersten Blick keinen der beiden Kontrahenten zu belasten oder zu entlasten. Insofern ist prima vista nicht ganz klar, weshalb die Privatkläge- rin 1 bewusst falsche Angaben machen sollte (darauf wird noch einzugehen sein). Möglich sind auch Inkonsistenzen aufgrund von Erinnerungsänderungen teils zu- folge der Stresssituation. Unklar ist dabei, inwieweit die Erinnerung der Privatklä- gerin 1 durch die emotionale Belastung, durch mögliche Kontakte zu anderen An- wesenden (D1 Urk. 4/2 F/A 52 S. 10) und teils durch den Zeitablauf kompromit- tiert ist und welche Erinnerungen daher noch als zuverlässig angesehen werden
- 31 - können. Wie noch aufzuzeigen sein wird, erscheinen Absprachen möglich. Ihre Aussagen sind in diesem Lichte in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. 4.4 Aussagen von I._____ 4.4.1 I._____ war Teil der beabsichtigten Fahrgemeinschaft mit †H._____, wobei er zu letzterem keine besondere Beziehung zu haben scheint, was noch mehr für den Beschuldigten gilt (D1 Urk. 4/4 F/A 2 S. 1 sowie F/A 11 und F/A 13 S. 2). Auch seine bei der Polizei deponierten Aussagen sind sehr gerafft (D1 Urk. 4/4 F/A 7 S. 2). Insofern sind sie schwerlich einer Würdigung zu unterziehen. Allerdings sagte I._____ zurückhaltend und differenziert aus (D1 Urk. 4/4 F/A 15 S. 2). 4.4.2 Am 13. Februar 2023 wurde I._____ als Zeuge einvernommen. Darin bestätigte er, weder zum Beschuldigten noch zu †H._____ in einer Beziehung zu stehen (D1 Urk. 4/5 F/A 7 f. S. 3). Anschliessend schilderte er, wie es zum Kon- flikt gekommen sei, relativ detailliert und anschaulich. Doch ähnlich wie bei der Aussage von A._____ erscheint in den Aussagen des Zeugen eine Ungereimtheit, die nicht dadurch erklärt werden kann, dass die Aussagen bei der Polizei noch ex- trem zusammengefasst und insofern ungenau waren. Bei der Polizei sagte der Zeuge unmissverständlich aus, er habe gesehen, wie der Täter gegen †H._____ gestochen habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt im Auto gewesen und sei danach ausgestiegen und habe den Notruf gewählt (D1 Urk. 4/4 F/A 7 S. 2 und F/A 21 S. 3 "Nachdem ich gesehen habe, dass eine Verletzung stattgefunden hat, bin ich ausgestiegen […]"). Bei der Staatsanwaltschaft meinte er dagegen, er habe die beiden während deren Diskussion aus dem Blickfeld verloren. Er habe mitbekom- men, dass es dann "irgendwie zu einer Rangelei gekommen" sei. Dann sei A._____ ausgestiegen und danach sei auch er – der Zeuge – ausgestiegen, um zu schlichten. Dann habe sich der Beschuldigte umgedreht und sei weggelaufen. †H._____ habe sich auch umgedreht und er – der Zeuge – habe realisiert, dass †H._____ blutüberströmt gewesen sei (D1 Urk. 4/5 F/A 9 S. 4). Mit anderen Wor- ten sagte der Zeuge bei der Staatsanwaltschaft entgegen seinen klaren Aussagen bei der Polizei aus, er habe die Messerattacke nicht gesehen (vgl. auch D1 Urk. 4/5 F/A 16 S. 6) und er sei nicht unter deren Eindruck ausgestiegen und
- 32 - habe den Notruf gewählt, sondern er sei zunächst ausgestiegen, um zu schlich- ten. Der Zeuge wurde von der Staatsanwaltschaft auf den erwähnten Widerspruch hingewiesen. Er konnte ihn nicht plausibel erklären, sondern sagte bloss "Heute nach 3 Monaten kann und will ich nicht sagen, dass ich das Messer so gesehen habe" (D1 Urk. 4/5 F/A 24 S. 7), wobei er am Ende der Einvernahme nachschob, er stehe zu 100 % zu seiner Aussage bei der Polizei (D1 Urk. 4/5 F/A 34 S. 8 [handschriftliche Ergänzung]), was die Frage aufwirft und offen lässt, wie sich das mit seiner Aussage verträgt, der grösste Teil des Kampfes sei ausserhalb seines Blickfelds gewesen, und weshalb er seine Wahrnehmung des Messers nicht be- stätigen wollte. Diesbezüglich greift seine Erklärung der schwindenden Erinne- rung zu kurz. Schliesslich fällt auch auf, dass I._____s Aussage bei der Polizei, wo die Tat ge- schehen sei, so verstanden werden kann, dass es vor dem Fahrzeug des Opfers passiert sei (D1 Urk. 4/4 F/A 17 f. S. 2), während er bei der Staatsanwaltschaft aussagte, die beiden seien vor dem "anderen Fahrzeug" gestanden und zu Boden gegangen (D1 Urk. 4/5 F/A 15 S. 6). Diesbezüglich und im Hinblick darauf, dass er mit anderen Personen über den Vorfall gesprochen hat, erscheint die Möglichkeit von Absprachen und/oder Über- lagerungen von Erinnerungen nicht ausgeschlossen. 4.4.3 Insgesamt sind die Aussagen des Zeugen I._____ als wenig zuverläs- sig in die Beweiswürdigung einzubeziehen. 4.5 Aussagen von J._____ 4.5.1 J._____ war ebenfalls Teil der beabsichtigten Fahrgemeinschaft mit †H._____. Auch sie scheint weder zum Beschuldigten noch zu †H._____ in ir- gendeiner Beziehung zu stehen (D1 Urk. 4/7 F/A 5 f. S. 1). Ihre Schilderung des Geschehens wirkt einigermassen detailliert und nachvollziehbar. Auffällig ist je- doch ihre Aussage: "Ich sah, dass H._____ sich auf den... also auf jeden Fall stürzte D._____ wie auch immer und H._____ war oben über ihm" (D1 Urk. 4/7
- 33 - F/A 7 S. 2). Dies erweckt den Eindruck, wie wenn sich J._____ entgegen einer möglichen Absprache beinahe in dem Sinne versprochen hätte, als dass †H._____ im Konflikt mit dem Beschuldigten zuerst tätlich geworden wäre. So schwächte sie ihre Aussage später in der Einvernahme auch ab. Auf die Frage, ob der Beschuldigte von selbst gestürzt sei, führte sie aus, †H._____ sei einiges grösser gewesen als der Beschuldigte, der schnell zu Boden gegangen sei. Wie das gegangen sei, wisse sie nicht (D1 Urk. 4/7 F/A 37 S. 4 f.). Auffallend zurück- haltend ist die Aussage von J._____ zum Gemütszustand von †H._____. Auf die Frage, wie er gewirkt habe, als er dem Beschuldigten nachgegangen sei, meinte sie nur: "Schon etwas wütend" (D1 Urk. 4/7 F/A 33 S. 4). 4.5.2 Am 15. Februar 2023 wurde J._____ als Zeugin einvernommen. Ihre Schilderung des Geschehens fiel zunächst sehr verkürzt aus (D1 Urk. 4/8 F/A 9 S. 4). Eine Rangelei, bevor die beiden zu Boden gegangen seien, habe sie nicht wahrgenommen. Sie seien direkt zu Boden gegangen, als sie "zusammengestos- sen" seien (D1 Urk. 4/8 F/A 24 S. 6). Merkwürdig mutet sodann an, dass die Zeu- gin keine Beleidigungen zwischen den Kontrahenten gehört haben will (D1 Urk. 4/8 F/A 18 S. 6). Ein wesentlicher, allein durch schwindende Erinnerung kaum erklärbarer Wider- spruch ist in den Aussagen der Zeugin insofern ersichtlich, als sie bei der Polizei zu Protokoll gab, sie sei während des Kampfes ausgestiegen, um zu intervenieren (D1 Urk. 4/7 F/A 7 S. 2). Als Zeugin sagte sie dagegen aus, sie sei erst ausgestie- gen, als der Kampf vorbei gewesen sei. Dass sie hätte intervenieren wollen, er- wähnte sie nicht mehr, was zu diesem Zeitpunkt auch kaum noch sinnvoll gewe- sen wäre (D1 Urk. 4/8 F/A 12 S. 4). Auf diesen Widerspruch angesprochen wich sie aus, sie könne sich nicht mehr daran erinnern (D1 Urk. 4/8 F/A 27 S. 7), be- stätigte aber dennoch trotz dieses Widerspruchs, bei der Polizei die Wahrheit ge- sagt zu haben (D1 Urk. 4/8 F/A 30 S. 8), was die Frage aufwirft und unbeantwor- tet lässt, welche der sich widersprechenden Versionen nun der Wahrheit entspre- chen soll. Weiter sagte die Zeugin zunächst aus, sie habe alles gut sehen können, da es ge- nau vor dem Auto, vor der Front geschehen sei (D1 Urk. 4/7 F/A 30 S. 4). Das
- 34 - muss geschehen sein, als die Zeugin noch im Auto gewesen sei (D1 Urk. 4/7 F/A 39 S. 5). Sie muss also die Front des Fahrzeuges von †H._____ gemeint ha- ben. Bei der Staatsanwaltschaft jedoch sagte sie aus (und zeichnete es so auf), dass der Tatort an einem anderen Parkfeld gewesen sei (D1 Urk. 4/8 F/A 11 S. 4 und letzte Seite). Schliesslich räumte sie ein, vor ihrer Einvernahme mit verschiedenen Personen über den Vorfall gesprochen zu haben (D1 Urk. 4/8 F/A 28 S. 7). Diesbezüglich und im Hinblick darauf, dass sie mit anderen Personen über den Vorfall gesprochen hat, erscheint die Möglichkeit von Absprachen und/oder Über- lagerungen von Erinnerungen auch bei der Zeugin J._____ nicht ausgeschlossen. 4.5.3 Auch die Aussagen der Zeugin J._____ sind als wenig zuverlässig in die Beweiswürdigung einzubeziehen. 4.6. Aussagen von K._____ 4.6.1 K._____ war nicht Teil der angedachten Fahrgemeinschaft um †H._____ und hatte mit dem Vorfall relativ wenig zu tun, weshalb er als einiger- massen neutral gelten kann. Seine Aussagen bei der Polizei kurz nach dem Vor- fall waren im zu erwartenden Rahmen relativ detailliert und plausibel, vor allem aber differenziert und zurückhaltend ohne erkennbare Schuldzuweisungen und Unter- oder Übertreibungen (D1 Urk. 4/9 insb. F/A 1 S. 1 und F/A 5 S. 2). 4.6.2 Sodann wurde K._____ als Zeuge am 15. Februar 2023 einvernom- men. Er bekräftigte, mit dem Beschuldigten und †H._____ nichts zu tun zu haben bzw. in keiner Beziehung zu ihnen zu stehen (D1 Urk. 4/10 F/A 7 und 9 S. 3). Auch seine vor Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen wirken plausibel, im Rahmen des Möglichen detailliert und nicht einseitig zulasten einer Person (na- mentlich des Beschuldigten) gefärbt (vgl. hierzu D1 Urk. 4/10 F/A 26 f. S. 5). Merkwürdig mutet bei den bei der Staatsanwaltschaft deponierten Aussagen des Zeugen an, dass er – bevor er losgerannt sei – nicht gesehen habe, was passiert sei. Es sei sehr neblig gewesen. Er habe nur gehört, dass Schreie vom Parkplatz
- 35 - gekommen seien (D1 Urk. 4/10 F/A 13 f. S. 4). Er sei losgelaufen, als er die Schreie gehört habe (D1 Urk. 4/10 F/A 10 S. 3). Bei der Polizei hatte er eindeutig ausgesagt, er habe gesehen, wie zwei Personen aufeinander losgegangen seien. Ferner war gemäss polizeilicher Aussage das Beobachten der Schlägerei der Grund für sein Losrennen und nicht die Schreie (D1 Urk. 4/9 F/A 1 S. 1). Aller- dings dürfte es sich dabei um keine relevante Unstimmigkeit handeln. Der Zeuge sagte bei der Staatsanwaltschaft nicht, er habe gar nichts gesehen. Aus seinen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft geht durchaus hervor, dass er Leute sehen und nur nicht identifizieren konnte (vgl. z.B. D1 Urk. 4/10 F/A 13 S. 4). Wenn er deponierte, er habe nicht gesehen, was passiert sei, so kann das ohne Weiteres heissen, dass er keine Details erkennen konnte. 4.6.3 Insgesamt wirken die Aussagen von K._____ zuverlässig und können so in die Gesamtwürdigung einfliessen. 4.7 Aussagen von L._____ 4.7.1 Hinsichtlich der Aussagequalität von L._____ kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zu den Aussagen von K._____ verwiesen werden (vgl. hierzu seine Aussagen insb. in D1 Urk. 4/11 F/A 6 S. 1 f.). 4.7.2 Dasselbe gilt im Wesentlichen auch für seine Aussagen vor der Staats- anwaltschaft als Zeuge, anlässlich welcher er ausführte, zum Beschuldigten und zu †H._____ in keiner Beziehung zu stehen (D1 Urk. 4/12 F/A 7 f. S. 3). Mit sei- nen bei der Polizei gemachten Aussagen führte der Zeuge ohne konkrete Schuld- zuweisung aus, dass er gesehen habe, wie sich die beiden geprügelt hätten. Es habe eine Schubserei gegeben, die gegenseitig gewesen sei (D1 Urk. 4/12 F/A 9 S. 3 und F/A 13 S. 4). Auch wenn man den Eindruck bekommen könnte, der Zeuge hätte etwas gegen den Beschuldigten, so war er doch bemüht, sachlich zu berichten. So bezeichnete er ihn zwar als nervig. Er habe gesehen, wie er – der Beschuldigte – Gras ge- raucht habe. Dann korrigierte er sich aber spontan, er habe ihn nicht rauchen se- hen. Er habe nur gesehen, wie der Beschuldigte "einen baute" (D1 Urk. 4/12 F/A
- 36 - 21 - 23 S. 5). Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Zeuge den Beschul- digten belastet hätte. 4.7.3 Insgesamt wirken die Aussagen von L._____ zuverlässig und können so in die Gesamtwürdigung einfliessen. 4.8 Aussagen von M._____ 4.8.1 Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Fe- bruar 2023 machte M._____ Aussagen als Zeuge. Auch wenn er den Beschuldig- ten in einem eher negativen Licht schilderte, gab er zu Protokoll, sowohl zu ihm als auch zu †H._____ in keiner Beziehung zu stehen (D1 Urk. 4/13 F/A 7 und 9 S. 3). Zudem ist nicht ersichtlich, dass er den Beschuldigten im Kerngeschehen belastet hätte. Vielmehr wirken seine Aussagen dazu, was er zum Kerngesche- hen und dessen Folgen aus seiner Perspektive erkennen konnte, plausibel und in sich schlüssig. Allerdings konnte er nur wenig sachdienliche Informationen beitra- gen. 4.8.2 Grundsätzlich wirken die Aussagen des Zeugen verlässlich. Allerdings ist ihr Informationsgehalt gering. Daher sind sie als blosses Indiz für die Plausibili- sierung der Richtigkeit anderer Aussagen heranzuziehen. 4.9 Aussagen von N._____ 4.9.1 N._____ ist eine vollständig neutrale Aussageperson. Er sagte im Rah- men des zu Erwartenden einigermassen spezifisch aus. Seine Schilderungen sind nachvollziehbar und weisen keine Anzeichen von Über- oder Untertreibungen auf (D1 Urk. 4/14 F/A 1 S. 1). Er bestätigte im Wesentlichen auch anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 16. Februar 2023 seine zuvor gemachten Aussagen, welche ebenfalls konkret, plausibel und differenziert ausfiel. Dabei deklarierte er auch klar, wo er Mutmassungen anstellte oder sich nicht sicher war (D1 Urk. 4/15 F/A 11 S. 3 f.). 4.9.2 Grundsätzlich wirken die Aussagen des Zeugen verlässlich und sind entsprechend in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
- 37 - 4.10 Aussagen von O._____ 4.10.1 O._____ konnte nur dazu Auskunft geben, wie sie allgemein betrachtet die Persönlichkeit des Beschuldigten wahrgenommen habe. Diesbezüglich äus- serte sie sich differenziert und weder übermässig positiv noch negativ (D1 Urk. 4/16 F/A 3 - 5 S. 1, F/A 7 f. S. 2 und F/A 13 f. S. 2). Ansonsten konnte sie zum Tathergang nichts beitragen. 4.10.2 Dasselbe gilt auch für die Aussagen, die O._____ am 16. Februar 2023 als Zeugin bei der Staatsanwaltschaft deponierte (D1 Urk. 4/17). 4.10.3 Insgesamt wirken die Aussagen von O._____ zwar zuverlässig, können aber nur zur Beantwortung der Frage dienen, ob die dem Beschuldigten angelas- tete Tat für ihn komplett wesensfremd wäre. 4.11 Aussagen von P._____ 4.11.1 P._____ gab kaum sachdienliche Aussagen zu Protokoll (D1 Urk. 4/19). Auffällig ist, aber letztlich nicht relevant für die Gesamtwürdigung, dass der Zeuge bei der Polizei unmittelbar nach der Tat angab, er habe keine "Waffen oder ähnliches" gesehen (D1 Urk. 4/19 F/A 1 S. 1), während er bei der Staatsan- waltschaft deponierte, er habe das Messer gesehen. Er habe gesehen, wie es runtergefallen sei (D1 Urk. 4/20 F/A 13 f. S. 4). Er bekräftigte sogar, dass er das selber gesehen und nicht nur von anderen gehört habe, relativierte aber sogleich, er habe "etwas" runterfallen sehen. Es habe auch etwas anderes als ein Messer sein können (D1 Urk. 4/20 F/A 25 S. 5 f.). 4.11.2 Insgesamt weisen die Aussagen von P._____ gewisse Unsicherheiten auf und gehen nicht über das hinaus, was im Wesentlichen unbestritten ist. Inso- fern müssen sie für die Gesamtwürdigung nicht beigezogen werden. 4.12 Aussagen von Q._____ 4.12.1 Q._____ war der Fahrer der angedachten Fahrgemeinschaft und ein Bekannter von †H._____, mit dem er im Ausgang war (D1 Urk. 4/21 F/A 6 S. 1). Die Schilderungen des Geschehens, wie sie Q._____ bei der Polizei kurz nach
- 38 - dem Geschehen deponiert hat, wirken plausibel, einigermassen detailliert, diffe- renziert und nicht über- oder untertrieben (D1 Urk. 4/21 F/A 6 - 9 S. 1 f.). 4.12.2 Dasselbe gilt im Wesentlichen auch für seine Aussagen, die er am
3. März 2023 als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab (D1 Urk. 4/22 F/A 10 - 37 S. 3 - 7). Auffällig ist, dass er bei der Polizei aussagte, der Kampf habe sich "vor dem Auto" zugetragen (D1 Urk. 4/21 F/A 8 S. 2), ohne darauf ein- zugehen, dass es ein anderes Auto sei als das, mit dem man eigentlich habe da- von fahren wollen. Bei der Staatsanwaltschaft dagegen gab er an, der Beschul- digte habe sich vor dem Kampf vom Fahrzeug von †H._____ entfernt (D1 Urk. 4/22 F/A 10 S. 4). Er habe darum nicht so viel gesehen, weil der Kampf hin- ter einem anderen Fahrzeug stattgefunden habe – etwa 10 bis 15 Meter entfernt (D1 Urk. 4/22 F/A 13 f. S. 4). 4.12.3 Die Aussagen von Q._____ wirken zwar an sich zuverlässig, weisen aber die erwähnte erhebliche Ungereimtheit auf, was bei der Gesamtwürdigung in Betracht zu ziehen ist. 4.13 Aussagen von R._____ 4.13.1 Auch bei der Zeugin R._____ handelt es sich wie beim Zeugen N._____, mit welchem sie im selben Fahrzeug sass, um eine vollständig neutrale Aussageperson. Ihre Ausführungen zur konkreten Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und †H._____ in ihrer polizeilichen Einvernahme kurz nach dem Vorfall fielen zwar etwas weniger spezifisch aus als diejenigen ihres Part- ners, des Zeugen N._____. Jedoch vermochte auch sie ohne Über- oder Unter- treibungen und Ausschmückungen von ihren Beobachtungen einer Schlägerei zwischen zwei Personen zu berichten (D1 Urk. 4/23 F/A 1 ff. S. 1). 4.13.2. Dasselbe gilt auch für ihre Aussagen bei der Staatsanwaltschaft, in welchen sie die bei der Polizei gemachten Aussagen im Wesentlichen bestätigte und darüber hinaus zu spezifizieren vermochte, wie sie etwa "Fäuste fliegen" und Ausholbewegungen gesehen habe. Darüber hinaus berichtete sie jedoch vor al- lem dazu, was nach der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und
- 39 - †H._____ geschah. Bemerkenswert ist, dass sie von sich aus auch Unsicherhei- ten in ihren Aussagen und Erklärungen zu ihren Ausführungen anzugeben ver- mochte (vgl. D1 Urk. 4/24 F/A 11 ff.). Ihre Aussagen erscheinen vor diesem Hin- tergrund – wie auch diejenigen des Zeugen N._____ – differenziert und plausibel. 4.13.3 Insgesamt erweisen sie sich als zuverlässig und können – soweit sie relevante Angaben zum konkreten Vorfall gemacht hat – in die Gesamtwürdigung einbezogen werden. 4.14 Aussagen von S._____ und T._____ 4.14.1 S._____ wurde (nicht parteiöffentlich) zu einem anderen Sachverhalt befragt (D1 Urk. 4/25). Seine Aussagen sind unbeachtlich. 4.14.2 T._____ (ebenfalls nicht parteiöffentlich befragt) konnte auch nichts zur Klärung des umstrittenen Sachverhaltes beitragen, da er nach eigenen Angaben erst am Tatort eintraf, als der Beschuldigte von den Anwesenden bereits festge- halten wurde (D1 Urk. 4/26). 4.14.3 Als Fazit verbleibt, dass die Aussagen von S._____ und T._____ für die Beweiswürdigung nicht relevant sind. 4.15 Gesamtwürdigung 4.15.1 Vorbemerkung zu möglichen Absprachen zwischen Aussagepersonen
a) Die Aussagen zumindest einiger der Aussagepersonen, die zur angedachten Fahrgemeinschaft gehörten, weisen Zeichen einer Absprache auf. Zunächst ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1, A._____ (D1 Urk. 4/2 F/A 52 S. 10), I._____ (D1 Urk. 4/5 F/A 28 S. 7) und J._____ (D1 Urk. 4/8 F/A 28 S. 7) einräum- ten, über den Fall mit anderen Personen gesprochen zu haben.
b) Ins Auge sticht, dass die zuvor aufgezeigten augenfälligsten Inkonsistenzen in den Aussagen verschiedener Personen die Frage betreffen, wann sie das Fahr- zeug von †H._____ verliessen bzw. wo †H._____ niedergestochen wurde. Diese
- 40 - Übereinstimmung der Ungereimtheiten ist auffällig. Vorab sind die tatnahen Aus- sagen der Fahrgemeinschaft bei der Polizei zu betrachten:
- Aus den Aussagen der Privatklägerin 1, A._____, muss sinngemäss ge- schlossen werden, die tätliche Auseinandersetzung habe sich direkt vor dem Fahrzeug von †H._____ zugetragen und sei sehr kurz gewesen (D1 Urk. 4/1 F/A 4 S. 2 und F/A 44 S. 6). Es ist daran zu erinnern, dass sie erst kurz be- vor sie gehört habe, wie †H._____ gesagte habe, er sei gestochen worden, ausgestiegen sei (D1 Urk. 4/1 F/A 4 S. 2 und F/A 43 f. S. 6). Dass sich die Kontrahenten während des Kampfes verschoben haben könnten und der physische Konflikt in zwei Teilen abgelaufen sei, erwähnte sie nicht. Ebenso ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte als erster tätlich geworden sei. †H._____ habe sich gegen die Schläge gewehrt (D1 Urk. 4/1 F/A 43 S. 5 f.).
- Ebenso muss die Aussage von I._____ verstanden werden. Er meinte von sich aus, die Eskalation habe vor dem Fahrzeug bei der Motorhaube stattge- funden (D1 Urk. 4/4 F/A 17 S. 2). Aus dem Kontext ergibt sich, dass es sich um das Fahrzeug gehandelt haben muss, in welchem I._____ sass. Er führte aus, es habe sich frontal ereignet. Nach der Diskussion, dass der Be- schuldigte nicht mitfahren dürfe, habe direkt frontal der Angriff stattgefunden. Er bestätigte, die beiden im Sichtfeld gehabt zu haben. Er – I._____ – sei ausgestiegen, als er gesehen habe, dass eine Verletzung stattgefunden habe (D1 Urk. 4/4 F/A 18 - 21 S. 2 f.). Das lässt einzig darauf schliessen, dass sich die ganze Auseinandersetzung bis hin zu den Stichen gegen †H._____ direkt vor dessen Fahrzeug zugetragen hätte. Auch aus seinen Aussagen lässt sich nicht schliessen, dass sich die beiden Kontrahenten während des Kampfes weg bewegt hätten. Ebenso ergibt sich auch aus den Aussagen von I._____ (wenn auch nur sinngemäss), dass der Beschuldigte als erster tätlich geworden sei (D1 Urk. 4/4 F/A 19 S. 2).
- 41 -
- In diesem Kontext sind die Aussagen von J._____ interessant. Wie erwähnt, schien sie sich zu versprechen, als hätte sie sagen wollen, †H._____ habe sich auf den Beschuldigten gestürzt, diese Aussage aber stoppte und in ein blutleeres Stürzen des Beschuldigten "wie auch immer" abschwächte. Zu- dem habe sie alles von der Beifahrerseite beobachten können. Auch sie be- schrieb den Tathergang als ein einziges kohärentes, schnelles Geschehen. Sinngemäss muss auch aus ihren Aussagen geschlossen werden, dass es sich in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges von †H._____ abgespielt haben muss und sich die Kämpfenden nicht gross wegbewegt hätten (D1 Urk. 4/7 F/A 7 S. 2 und F/A 30 S. 4 "[…] es war genau vor dem Auto, vor der Front, so dass ich alles gut sehen konnte"; vgl. auch F/A 36 - 38 S. 4 f.).
- Schliesslich spielte sich das Geschehen auch gemäss Q._____ als ein einzi- ger kurzer Handlungsstrang bis zum Stich in den Hals von †H._____ "vor dem Auto" ab, auch wenn sich die Kontrahenten diesen Aussagen entspre- chend kurz entfernt hätten. Dass eine Verschiebung während des Kampfes stattgefunden habe, ergibt sich daraus nicht. Zudem sagte er sogar aus (was die anderen genannten Aussagepersonen nicht erwähnten), er habe die beiden getrennt, der Beschuldigte habe aber †H._____ am Aufstehen gehindert (Urk. 4/21 F/A 7 - 9 S. 2). Ausserdem bestätigte er, dass die Pri- vatklägerin 1 zusammen mit ihm – als der Kampf am Laufen gewesen sei – ausgestiegen sei (Urk. 4/21 F/A 8 S. 2; was indes den späteren Aussagen der Privatklägerin 1 bei der Staatsanwaltschaft widerspricht, vgl. nachste- hend). Diesen Aussagen sind die Aussagen derselben Personen bei der Staatsanwalt- schaft gegenüber zu stellen, wobei zu beachten ist, dass †H._____ gerade nicht vor seinem Fahrzeug liegend gefunden wurde, sich nach dem Kampf und vor sei- nem Zusammenbruch von diesem kaum wegbewegt haben dürfte und nach sei- nem Ableben auch kaum verschoben worden sein dürfte (vgl. hierzu D1 Urk. 1/2: Die Rettungsversuche fanden eindeutig vor einem anderen Fahrzeug statt).
- Die Privatklägerin 1, A._____, berichtete neu, der Kampf habe vor der Front eines anderen Fahrzeuges stattgefunden. Passend dazu und zu ihrer Aus-
- 42 - sage, dass der Kampf extrem schnell und ohne Unterbruch von statten ge- gangen sei, war denn auch die Anpassung ihrer Aussage zum Zeitpunkt, wann sie aus dem Auto ausgestiegen sei. Dies sei vor der offenbar sehr kur- zen Auseinandersetzung und vor den Stichen des Beschuldigten gewesen (D1 Urk. 4/2 F/A 16 - 20 S. 6 und F/A 38 S. 9).
- Der Zeuge I._____ änderte seine Aussagen auffällig ähnlich wie die Privat- klägerin 1. Er sagte neu aus, dass sich der Beschuldigte und †H._____ vor der tätlichen Auseinandersetzung etwas fort bewegt hätten (sie seien "rechts neben das Fahrzeug" und aus seinem Blickfeld gegangen; Urk. 4/5 F/A 9 S. 4). Ebenso änderte er seine Aussage zum Zeitpunkt, wann er ausgestie- gen sei, so wie die Privatklägerin 1 in dem Sinne, dass er nicht nach, son- dern vor dem Zustechen durch den Beschuldigten ausgestiegen sei. Zwar ergibt sich aus seiner staatsanwaltschaftlichen Aussage, dass beim Ausstei- gen die Messerattacke bereits erfolgt sein könnte. Dies habe er jedoch ent- gegen seiner Aussage bei der Polizei nicht sofort wahrgenommen. Daher sei das nicht der Grund für sein Aussteigen gewesen (Urk. 4/5 F/A 9 S. 4). Dies könnte für sich allein betrachtet als eine unbedeutende Verschiebung inner- halb der Aussagen gewertet werden. Im Gesamtkontext ist jedoch das Mass der Angleichung der Aussagen zwischen der Privatklägerin 1 und I._____ auffällig, auch wenn sie inhaltlich zunächst nicht von grosser Bedeutung sein mag. Insgesamt ergibt sich aus den neuen Aussagen des Zeugen I._____ ebenso wie aus den neuen Aussagen der Privatklägerin 1, dass sich die Tat – nach wie vor nur in einer sehr kurzen kontinuierlichen Auseinandersetzung – nicht direkt vor dem Fahrzeug von †H._____ ereignet habe.
- Auch die Zeugin J._____ passte bei der Staatsanwaltschaft ihre Aussagen in Übereinstimmung mit der Privatklägerin 1 und I._____ an. Nachdem sich gemäss Aussagen bei der Polizei alles vor dem Auto, vor der Front, abge- spielt habe, meinte sie bei der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe sich im Zuge der noch verbalen Auseinandersetzung angefangen, zu entfer-
- 43 - nen. †H._____ sei auf den Beschuldigten zugelaufen (D1 Urk. 4/8 F/A 9 S. 4).
- Schliesslich passte auch der Zeuge Q._____ seine Sachdarstellung bei der Staatsanwaltschaft an die Version der anderen Aussagepersonen der Fahr- gemeinschaft an. Auch gemäss seinen Aussagen spielte sich der Kampf nicht mehr vor dem Fahrzeug von †H._____ ab. Vielmehr sei der Beschul- digte vorher rund 10 Meter weggelaufen. Kurz danach sei †H._____ auf ihn losgegangen, offenbar ohne, dass der Beschuldigte nochmals zurückgekom- men wäre. Auch der Zeuge Q._____ verlegte das Geschehen somit vom Fahrzeug von †H._____ weg (D1 Urk. 4/22 F/A 10 - 14 S. 4). Allerdings blieb er dabei, dass die Privatklägerin 1 erst während der physischen Aus- einandersetzung ausgestiegen sei und die beiden Kontrahenten auseinan- der genommen habe (D1 Urk. 4/22 F/A 17 - 19 S. 5). Die Aussagen der Mitglieder der Fahrgemeinschaft sind nicht nur initial ähnlich, was – einstweilen unbesehen der übrigen Aktenlage – als glaubhaft gewertet wer- den könnte. Sie wurden auch in den jeweiligen staatsanwaltschaftliche Einvernah- men auf gleiche oder sehr ähnliche Weise abgeändert und an die Aktenlage an- gepasst, was ein starkes Indiz auf (möglicherweise sogar gleich nach dem Ge- schehen) abgesprochene Aussagen hindeutet. Dieser Eindruck wird durch die be- reits erwähnte, bei der Polizei gemachte Aussage von J._____ verstärkt, als sie offenbar zunächst wohl sagen wollte, die physische Auseinandersetzung sei von †H._____ ausgegangen, diese dann aber sogleich zurücknahm und abschwächte ("Ich sah, dass H._____ sich auf den... also auf jeden Fall stürzte D._____ wie auch immer und H._____ war oben über ihm" [D1 Urk. 4/7 F/A 7 S. 2]). Aus den Aussagen der anderen Aussagepersonen (auf die noch einzugehen sein wird), dem Fotobogen vom Tatort (D1 Urk. 1/2) und letztlich auch den angepass- ten Aussagen der Fahrgemeinschaft geht hervor, dass sich der Kampf nicht bzw. nicht in der Schlussphase mit den Messerstichen vor dem Fahrzeug von †H._____ abgespielt haben kann. Damit wären sämtliche diesbezüglichen Aussa- gen der gesamten Fahrgemeinschaft bei der Polizei – nota bene tatnah – nicht
- 44 - nur falsch, sondern auch gleichlautend, was ebenso auf (allenfalls nicht durch- dachte) Absprachen hindeutet. Schliesslich verwendeten sowohl I._____ als auch J._____ in ihren staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen exakt dasselbe, sehr ungewöhnliche Wort "Chaos- phase" (D1 Urk. 4/5 F/A 9 S. 4 und Urk. 4/8 F/A 14 S. 5). Bei der Polizei wurde das Wort von beiden noch nicht verwendet. Auch das ist ein Indiz für abgespro- chene bzw. gegenseitig beeinflusste Aussagen. Gegen die Möglichkeit einer Absprache kann auch nicht eingewendet werden, dass dafür kein nachvollziehbares Motiv vorläge, nachdem die Täterschaft des Beschuldigten feststeht. Einerseits kann es sich um Gedächtnisänderungen und -angleichungen nach Einsicht in die Akten und gemeinsame Gespräche über den Vorfall handeln. Anderseits kann ein nachvollziehbares Motiv in der Wut auf den Beschuldigten und der Loyalität gegenüber dem Getöteten bestehen, dessen möglicher Anteil am Geschehen massgeblich heruntergespielt werden soll, wenn der Kampf nur eingliedrig wäre, sich nicht in mehreren Phasen vom Fahrzeug von †H._____ bis zum Tatort hingezogen hätte und wenn es nicht †H._____ gewesen wäre, der zuerst zugeschlagen und dann den Kampf weitergeführt hätte. 4.15.2 Konkreter Ablauf
a) Unbestritten dürfte sein, dass der Beschuldigte durch sein ungebührliches, läs- tiges Verhalten zuerst den Anlass für eine verbale Auseinandersetzung mit †H._____ gab, indem er zunächst darauf bestand, mit dem Auto des nachmaligen Opfers mitzufahren und hernach verbal ausfällig wurde. Das geschah in unmittel- barer Nähe des Autos von †H._____, welches sich auf dem Parkfeld Nr. 9 befand.
b) Unbestritten und durch die polizeilichen Feststellungen erstellt ist, wo †H._____ schliesslich zu liegen kam, nämlich vor einem anderen Fahrzeug vor dem Park- feld Nr. 10.
c) Hinsichtlich der Frage, wer die handgreifliche Auseinandersetzung begonnen hat, sagte selbst der Zeuge Q._____ aus, dies sei †H._____ gewesen (D1
- 45 - Urk. 4/21 F/A 8 S. 2; Urk. 4/22 F/A 13 S. 4). Ebenso kann die Aussage der Zeugin J._____ verstanden werden (D1 Urk. 4/7 F/A 7 S. 2). Das deckt sich auch mit den grundsätzlich glaubhaften Aussagen des Beschuldigten (D1 Urk. 3/3 F/A 13 S. 4; Urk. 3/4 F/A 28 ff. S. 5 f.; Urk. 3/6 F/A 52 S. 7 f.; Prot. I S. 19). Da ferner unbestrit- ten ist, dass †H._____ deutlich grösser und mutmasslich auch stärker war als der Beschuldigte, ist plausibel, dass Letzterer nicht die körperliche Auseinanderset- zung suchte. Daher ist zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er zwar den Konflikt ausgelöst hatte, die physische Eskalation jedoch von †H._____ aus- ging. Nur ergänzend ist anzuführen, dass bei dieser Sachlage und angesichts des Ge- waltausbruchs seitens †H._____ (vgl. nachstehend lit. d) nicht relevant ist, wie es sich konkret mit dem von der Vorinstanz mehrfach behandelten Flaschenwurf des Beschuldigten verhält (vgl. Urk. 105 S. 18 ff.). Feststeht, dass der Beschuldigte eine Flasche geworfen hatte, was er selbst auch einräumte (vgl. z.B. D1 Urk. 3/3 F/A 13 S. 4) und darüber hinaus vom Zeugen K._____ wahrgenommen wurde (D1 Urk. 4/9 F/A 1 S. 1; Urk. 4/10 F/A 10 S. 3). Mit der Vorinstanz (Urk. 105 S. 50 f.) ist davon auszugehen, dass die Flasche auf dem Boden und nicht auf dem Fahrzeug von †H._____ aufkam. In Abweichung von der Vorinstanz lässt sich allerdings nicht erstellen, dass die Flasche (bewusst) in Richtung des Fahr- zeugs von †H._____ geworfen wurde. Vielmehr muss offen bleiben, in welche Richtung der Flaschenwurf erfolgt ist, zumal dies für die weitere Sachverhaltser- stellung nicht weiter von Relevanz ist. Unzweifelhaft gab dieser Flaschenwurf schliesslich zusammen mit dem zuvor bereits vom Beschuldigten an den Tag ge- legten ungebührlichen Verhalten Anlass für die darauf folgende physische Ausein- andersetzung zwischen dem Beschuldigten und †H._____, auf welche nachfol- gend einzugehen ist.
d) Zum Ablauf der physischen Auseinandersetzung sagten im Wesentlichen alle Aussagepersonen, die nicht der Fahrgemeinschaft angehörten, dass sie nicht nur derart kurz gewesen sein kann, wie sie etwa die Privatklägerin 1 beschrieb, auch wenn sich alles recht schnell abgespielt haben muss. K._____ berichtete, dass zwei Personen aufeinander losgegangen seien (D1 Urk. 4/9 F/A 1 S. 1), L._____
- 46 - sagte aus, dass er gesehen habe, wie sich zwei Personen geprügelt hätten. Er sei losgerannt, um die beiden zu trennen. Der Beschuldigte sei am Boden gelegen und †H._____ sei über ihm gewesen (D1 Urk. 4/11 F/A 6 S. 2 sowie Urk. 4/12 F/A 9 S. 3). Ein Messer habe er nicht gesehen, er habe einfach gedacht, die beiden würden sich prügeln (D1 Urk. 4/11 F/A 10 S. 3). Er habe erst bemerkt, dass etwas passiere, als er gesehen habe, dass eine Schlägerei im Gange gewesen sei (D1 Urk. 4/11 F/A 29 S. 5). Der komplett unbeteiligte N._____ sagte aus, zwei Perso- nen hätten sich gegenseitig gestossen und angeschrien. Irgendwann sei der eine weggerannt und der andere hinterher. Dort, wo die eine Person gestorben sei, habe es erneut ein Gerangel gegeben, wobei gegenseitig auch mit Fäusten ge- schlagen worden sei (D1 Urk. 4/14 F/A 1 S. 1 und Urk. 4/15 F/A 11 S. 3 und F/A 13 - 15 S. 4). Die ebenfalls unbeteiligte R._____ sagte aus, sie habe gesehen, wie eine Schlägerei stattgefunden habe. Beim ersten Mal, als sie hingesehen habe, habe sie Fäuste fliegen sehen. Als sie zum zweiten Mal hingesehen habe, habe sie eine Bewegung gesehen, hinsichtlich welcher sie sich später klar dar- über geworden sei, dass es eine Stichbewegung gewesen sei (D1 4/24 F/A 11 S. 3; vgl. auch Urk. 4/24 F/A 31 - 33 S. 7 f.). Weiter sagte sie aus, die Freundin (also mutmasslich die Privatklägerin 1) habe immer wieder gesagt, sie sollen auf- hören (D1 Urk. 4/24 F/A 16 und 20 S. 5). Zu den Staturen der beiden Kontrahen- ten sagte die Zeugin R._____ aus, der Beschuldigte habe sich beim Prügeln stre- cken müssen (D1 Urk. 4/24 F/A 27 S. 7). Gestützt auf diese unabhängig voneinander gemachten Aussagen teils unbeteilig- ter Personen muss geschlossen werden, dass die physische Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und †H._____ nicht derart kurz gewesen sein kann, dass die Stichattacke unmittelbar nach der verbalen Auseinandersetzung stattge- funden habe. Vielmehr fand vorher ein Kampf ohne Waffen statt, der sich in zwei Phasen abspielte. Insofern wird die ohnehin weitgehend glaubhafte Sachverhalts- darstellung des Beschuldigten bestätigt. Dabei ist die physische Überlegenheit von †H._____ in Betracht zu ziehen. Das gilt auch für den Umstand, dass davon ausgegangen werden muss, dass vor der Stichattacke der Beschuldigte am Bo- den lag und †H._____ auf ihm sass, zumal anzunehmen ist, dass †H._____ den Beschuldigten zu Boden schlug (so selbst der Zeuge Q._____, D1 Urk. 4/22 F/A
- 47 - 13 S. 4; vgl. zudem nachfolgende Ausführungen unter lit. e). Ferner ist bereits aus dem Umstand, dass die Auseinandersetzung vor dem Fahrzeug von †H._____ begann und hernach an der Endposition von †H._____ vor dem zwei Parkfelder weiter auf dem Parkfeld 10 stehenden Mercedes ihr Ende nahm, zu schliessen, dass sich die beiden Kontrahenten währenddessen um einige Meter verschoben hatten. Eine entsprechende Dynamik lässt sich zudem wie gesehen aus den zahl- reichen Aussagen der unbeteiligten Beobachter des Geschehens ableiten. Gemäss Gutachten des IRM vom 9. März 2023 wies †H._____ als Folgen stump- fer Gewalt Blutergüsse an den Händen auf, die darauf hindeuten, dass er aktiv Faustschläge ausgeführt habe. Die übrigen Verletzungen durch stumpfe Gewalt jedoch seien am ehesten einem Sturz und dem Kontakt des Körpers mit dem As- phaltboden sowie der Wiederbelebungsmassnahmen zuzuordnen (D1 Urk. 7/8 S. 7). Es kann somit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte †H._____ in relevanter Weise geschlagen habe (was entsprechende Aussagen etwa von A._____ widerlegt; z.B. D1 Urk. 4/1 F/A 43 S. 5 f.). Es kann bereits aufgrund die- ses Befundes als erstellt gelten, dass im Kampf des Beschuldigten mit †H._____ letzterer zuschlug und der Beschuldigte nicht in relevantem Masse zurückschlug bzw. zumindest keine entsprechenden Verletzungen infolge stumpfer Gewaltein- wirkung bei †H._____ verursachte. Weiter ist das Gutachten des IRM vom 23. Dezember 2022 über den Beschuldig- ten zu beachten. Darin werden diverse Verletzungen am Kopf (insb. im Gesicht) des Beschuldigten diagnostiziert, die mutmasslich von der vorliegend relevanten Auseinandersetzung stammen. Es handelt sich um Blutergüsse, Schwellungen und Hautabschürfungen, die u.a. durch Schläge mit der geballten oder flachen Hand resp. durch ein Kratzen mit Fingernägeln entstanden sein dürften, wobei es zu keinen schwerwiegenden Verletzungen, insb. zu keinen Knochenbrüchen, ge- kommen sei (D1 Urk. 6/6 S. 4 und 6). Damit wird bekräftigt, dass †H._____ den Beschuldigten mehrfach mit einiger Wucht ins Gesicht bzw. auf den Kopf schlug, was abermals die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten in diesem Umfang stützt.
- 48 - Zwar sprechen die Aussagen der unbeteiligten Zeugen K._____, L._____, N._____ und R._____, welche das Geschehen aus unterschiedlichen Perspekti- ven beobachten konnten, für eine gegenseitige Schlägerei (vgl. D1 Urk. 4/9 F/A 1 S. 1"[…] und sahen wie zwei Personen aufeinander losgingen […]"; Urk. 4/11 F/A 6 S. 2 "[…] Von weitem sah ich, dass zwei Personen am Schlägle gewesen sind. Als ich dann vorne war, sah ich, dass es D._____ und das Opfer waren, wel- che sich schlugen·[…]"; Urk. 4/12 F/A 9 S. 3 "[…] Ich sah dann von weitem dass D._____ und der Verstorbene angefangen haben zu 'schlägle' […]"; Urk. 4/14 F/A 1 S. 1 "[…] Sie begannen sich gegenseitig mit den Fäusten zu schlagen, da- bei fielen beide Personen auf den Boden […]"; Urk. 4/23 F/A 1 S. 1 "[…] Ich sah ganz klar 2 Leute, das jetzige Todesopfer und einen Mann mit einem dunklen Mantel welche aufeinander losgingen […]"; Urk. 4/24 F/A 11 S. 3 "[…] Ich habe dann gesehen, wie eine Schlägerei stattfand. Ich habe mich nicht eingemischt. Niemand will ja dazu gehen, wenn die 'schlägled' […]"). Jedoch werden diese Aussagen wiederum dadurch relativiert, dass es im betreffenden Zeitpunkt dunkel und neblig war (vgl. D1 Urk.4/10 F/A 13 S. 4; Urk. 4/15 F/A 11 S. 3; Urk. 4/20 F/A 10 S. 3), mithin die Sicht entsprechend getrübt war und sich die Betroffenen teils auch nicht in unmittelbarer Nähe befanden. Angesichts der deutlichen körper- lichen Überlegenheit †H._____s gegenüber dem Beschuldigten und des Um- stands, dass sich den IRM-Akten – wie gesehen – keine Verletzungen feststellen lassen, die auf Faustschläge des Beschuldigten gegenüber †H._____ hindeuten würden, lässt sich folglich nicht abschliessend erstellen, ob die physische Ausein- andersetzung gegenseitiger Natur war. Somit ist zugunsten des Beschuldigten von einem weitgehend einseitig zulasten des Beschuldigten geführten Faust- kampf auszugehen, dessen Treiber †H._____ war. Gestützt auf sämtliche unabhängig voneinander gemachten Aussagen (mit Aus- nahme derjenigen des Beschuldigten) muss weiter geschlossen werden, dass sich an der physischen Auseinandersetzung keine weiteren Personen beteiligt ha- ben und keine Tritte (etwa gegen den Kopf des Beschuldigten) stattgefunden ha- ben. Insgesamt ist soweit als Zwischenfazit von folgendem Sachverhalt auszugehen:
- 49 - Nach verbalen Provokationen des Beschuldigten und nach einem Flaschenwurf ging †H._____ auf letzteren los und schlug ihn (mutmasslich mehrfach) zu Boden. Der Kampf verlief weitgehend einseitig zulasten des Beschuldigten, wobei letzte- rer †H._____ allenfalls geschubst haben mag, aber keine relevanten Schläge auszuteilen vermochte. Der Kampf ging zwar schnell von statten, nahm aber den- noch mehr Zeit in Anspruch als nur wenige Sekunden. Dabei verschoben sich die Kontrahenten über den Parkplatz über einige Meter. Schliesslich lag der Beschul- digte am Boden und †H._____ sass auf ihm. Dass er ihn dann weiter schlug, ist angesichts der Situation sehr wahrscheinlich und im Zweifel zugunsten des Be- schuldigten anzunehmen. Blutergüsse an den Händen von †H._____ zeugen von einer gewissen Wucht der Schläge. Insofern ist auch plausibel, dass der Beschul- digte unter diesen Umständen in Panik geriet. Eine kleine, aber wesentliche Kor- rektur dieses Geschehensablaufs ergibt sich indes aus der Tatsache, dass der Beschuldigte schliesslich zum Messer griff und damit auf †H._____ einstach:
e) Mithin steht in Frage, wie es zum letztlich fatalen Messereinsatz kam. Klare Be- weise hierzu liegen nicht vor. Unbestritten ist jedoch, dass der Beschuldigte †H._____ niederstach und ihm mit dem sichergestellten Tatmesser die in der An- klage umschriebenen Verletzungen zufügte. Diesbezüglich kann auf die Aussa- gen des Beschuldigten selber abgestellt werden: Bei der Polizei deponierte der Beschuldigte: "Dann entkam ich irgendwie, als ich auf dem Boden war. Ich war dann weiter weg. Also ich versuchte mich zu entfer- nen. Dort entnahm ich das Messer aus der Jackentasche und dann kam diese Si- tuation." (D1 Urk. 3/4 F/A 13 S. 3). Das lässt den Schluss zu, dass er während des zweigliedrigen Kampfes einen kurzen Moment entkam und diese Zeit, in der nicht gekämpft wurde, nutzte, um das Messer zu behändigen. Es war mithin keine reflexartige, sondern eine bewusste Handlung, die auch zeigt, dass er nicht alles darauf setzte, zu fliehen. Vielmehr nutzte er die kurze Zeit, um sich für eine Forts- etzung des Kampfes zu rüsten. Damit wäre der Messereinsatz bereits eingeplant gewesen. Später bestätigte er, dass er das Messer in der Hand gehalten habe, als er das zweite Mal von †H._____ habe weglaufen wollen (D1 Urk. 3/4 F/A 24 S. 5). Dass er es zufällig dabei gehabt habe, kann für diesen Zeitpunkt ausge-
- 50 - schlossen werden. Nicht plausibel ist die Schilderung des Beschuldigten, er habe keine Fluchtmöglichkeit gehabt, weil so viele Leute anwesend gewesen seien, weshalb er das Messer hervor genommen habe, wie er das bei der Staatsanwalt- schaft schilderte (D1 Urk. 3/6 F/A 50 S. 7). Es dürften zwar diverse Leute herum- gestanden haben. Aber einerseits war dies im Wesentlichen nur die Fahrgemein- schaft. Eine grössere Zahl an Leuten versammelte sich erst nach der Stichatta- cke. Zum andern ist nicht ersichtlich, dass diese Leute dem Beschuldigten auf ei- nem offenen Parkplatz jegliche Fluchtmöglichkeit hätten blockieren können und wollen, zumal zu diesem Zeitpunkt für die umstehenden Leute kein Anlass be- stand, den Beschuldigten aufzuhalten. Es ergibt sich aber wie gesehen aus seiner Aussage abermals, dass er das Messer behändigte, als der Kampf kurz unterbro- chen war. Ferner gab der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz an, das Messer müsse mit beiden Händen geöffnet werden, was gerade nicht einfach durch eine Reflexhandlung aus dem Moment heraus passieren kann. Er bestä- tigte auch, dass das Messer zuvor geschlossen gewesen sei und er es mit zwei Händen geöffnet habe (D1 Urk. 3/6 F/A 42 S. 6 und Prot. I S. 22). Das bedingt aber nicht nur ein bewusstes Handeln, sondern auch, dass sich der Beschuldigte dessen sehr bewusst war, dass er ein Messer dabei hatte und in welcher Jacken- tasche er es bei sich trug. Eine andere Sachverhaltsvariante ist angesichts der schnellen Handlungsabfolge nicht denkbar. Der erstellte Sachverhalt ist daher insofern zu ergänzen: Einen kurzen Unterbuch im Kampfgeschehen nutzte der Beschuldigte nicht zur Flucht, sondern dazu, sein Messer zu behändigen. Er wusste, dass er es dabei hatte, und wusste auch, wo er es mit sich trug. So konnte er es in der hektischen Situation, die ihm nur wenig Zeit liess, gänzlich unbemerkt hervornehmen und mit beiden Händen öffnen. Der einzig denkbare Zweck hierfür war, das Messer gegen †H._____ einzusetzen. Mit anderen Worten hatte der Beschuldigte das Messer als Reaktion auf den ersten physischen Angriff von †H._____ in einer kurzen Ruhephase behändigt und folg- lich zumindest damit gerechnet, dass er erneut von †H._____ angegriffen werden könnte und er das Messer diesfalls gegen letzteren einsetzen würde. Allerdings
- 51 - ist dem Beschuldigten nicht zu widerlegen und erscheint sogar wahrscheinlich, dass er in grosser Angst handelte und einen weiteren Angriff von †H._____ unmit- telbar befürchtete, welcher dann auch stattfand. Insofern ist dem Beschuldigten nicht zu widerlegen, dass er das Messer behändigte, um sich zu verteidigen. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Sachdarstellung des Beschuldigten, soweit er erst bei der zweiten einlässlichen Aussage bei der Polizei zu Protokoll gab, er habe offen gewarnt, er habe ein Messer, man solle Abstand halten (D1 Urk. 3/4 F/A 13 S. 3). Bei der ersten Einvernahme, anlässlich welcher er Aussagen machte und nicht mehr unter dem unmittelbaren Eindruck der schockierenden Er- eignisse der Tatnacht stand, erwähnte er dieses sehr wesentliche Element indes (noch) nicht (D1 Urk. 3/3 F/A 16 S. 5). Zudem scheint selbst von den unbeteiligten Zeugen niemand diese Warnung des Beschuldigten wahrgenommen zu haben. Sodann kann entgegen der Verteidigung (Urk. 177 S. 36 f.) auch nicht angenom- men werden, dass †H._____ das Hervornehmen des Messers durch den Be- schuldigten im Sinne einer impliziten Warnung hätte wahrnehmen müssen. So hat zum einen keine einzige der befragten vor Ort anwesenden Personen das Messer gesehen, bevor dieses schliesslich zum Einsatz kam. Zum andern liesse sich dies auch nicht mit der eigenen Darstellung des Beschuldigten vereinbaren, wonach †H._____ dennoch – trotz Erkennens des gezogenen Messers – quasi blindwütig auf ihn losgegangen sein soll (vgl. D1 Urk. 3/4 F/A 13 S. 4). Zumal die erste Schil- derung des Geschehens durch den Beschuldigten anlässlich seiner ersten ein- lässlichen Einvernahme den Eindruck erweckt, als habe er selbst erst nach den erfolgten Stichverletzungen erkannt, dass er ein Messer in der Hand gehalten habe ("[…] Ich versuchte mich zu schützen und dann floss viel Blut. H._____ hörte auf zu schlagen. Ich guckte in meine Hand und ich hatte ein Messer. Ich liess es los, sofort. […]", D1 Urk. 3/3 F/A 13 S. 4). Dass †H._____ offensichtlich nicht mit einem Messer rechnete, liegt auf der Hand. Ergibt sich dies doch zudem aus seiner von den Angehörigen der geplanten Fahrgemeinschaft glaubhaft ge- schilderten überraschten Reaktion über die erfolgten Stichverletzungen (D1 Urk. 4/1 F/A 4 S. 2 "[…] Am Schluss hörte ich nur noch, wie H._____ [sic] gesagt hatte: 'Scheisse, er hat ein Messer, er hat mich überall gestochen!' […]", vgl. zu- dem auch F/A 44 und 47 S. 6; Urk. 4/2 F/A 11 S. 5 "[…] scheisse, de Wixxer hät
- 52 - mich mehrmals gstoche"; Urk.4/5 F/A 9 S. 4 "[…] Er sagte dann 'er hätt mir eifach in Hals gstoche' […]"; Urk. 4/8 F/A 12 S. 4 f "[…] Er hat dann zwei Mal gesagt 'er hätt mir in Hals gstoche'. Er wiederholte dies zwei Mal."; Urk. 4/22 F/A 19 S. 5 "Ich zog H._____ von ihm weg. Er schrie dann 'Er hätt es Messer, er hätt es Messer, er hätt zuegstoche' […]"). Dass der (wie vorangehend festgestellt) vorwiegend einseitige zulasten des Be- schuldigten geführte Kampf unmittelbar vor dem Messereinsatz – und somit nach der kurzen Unterbrechung des Kampfes, in welcher der Beschuldigte das Messer behändigte – seinen Fortgang nahm und Fäuste flogen, ergibt sich sodann aus den zahlreichen, unabhängig voneinander getätigten Aussagen der gänzlich un- beteiligten Zeugen K._____, L._____, N._____ und R._____ (D1 Urk. 4/9 F/A 1 S. 1; 4/11 F/A 6 S. 2; 4/12 F/A 9 S. 3, F/A 13 f. S. 4; Urk. 4/14 F/A 1 S. 1; Urk. 4/15 F/A 11 S. 3; Urk.4/23 F/A 1 S. 1; Urk- 4/24 F/A 11 S. 3). Gleiches gilt für die Endposition der beiden Kontrahenten, wonach die beiden zu Boden gegangen sind und sich †H._____ zum Schluss der physischen Auseinandersetzung, wel- che mit den acht teils tödlichen Messerstichen des Beschuldigten ihr fatales Ende nahm, auf dem am Boden liegenden Beschuldigten befand. Sodann ist nach dem vorstehend unter lit. d Ausgeführten zudem erstellt, dass †H._____ den Beschul- digten mit Faustschlägen traktierte. Entsprechend lässt sich nach dem Gesagten zudem erstellen, dass †H._____ unmittelbar vor den Messerstichen erneut mit ei- nem Faustschlag auf den Beschuldigten losging. Ob das Messer bereits im Stehen zum Einsatz kam, kann nicht abschliessend er- stellt werden. Zwar lassen sich den Aussagen der Zeugin R._____ entsprechende Hinweise entnehmen (vgl. D1 Urk. 4/24 F/A 11 S. 3 f.). Jedoch räumte diese auch ein, dass sie erst nach langem Nachdenken zum Schluss gekommen sei, dass es sich bei den beobachteten Ausholbewegungen um Stichbewegungen gehandelt habe. Folglich sind ihre diesbezüglichen Angaben als nicht genügend verlässlich zu werten, zumal sie selbst bei ihrer tatnächsten Einvernahme bei der Polizei nichts dergleichen schilderte und auch sonst niemand der damals anwesenden Zeugen diese Aussagen bestätigten. Entsprechend ist zugunsten des Beschuldig- ten davon auszugehen, dass es erst am Boden zu den tödlichen Stichverletzun-
- 53 - gen kam, nachdem der Beschuldigte erneut mit einem Schlag durch †H._____ zu Boden gebracht wurde. Was schliesslich die konkrete Reihenfolge der Stichverletzungen anbelangt, so ist mit der Verteidigung (Urk. 177 S. 61 f.; Prot. II S. 32) und entgegen der Vorinstanz (Urk. 105 S. 64) festzuhalten, dass sich eine solche nicht abschliessend erstellen lässt und es sich bei der vom IRM Zürich gewählten Aufzählung um eine willkürli- che Nummerierung handelt (vgl. D1 Urk. 7/8 S. 3). Nicht überzeugend ist demnach die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es habe nur ein kurzes Gerangel gegeben, anlässlich wessen der Beschuldigte unvermittelt zugestochen habe (Urk. 105 S. 55 und S. 58). Wie dargelegt widerspricht das den massgeblichen Aussagen. Es lässt aber auch die Frage offen, wie der Beschul- digte innerhalb eines dynamischen Gerangels innert kürzester Zeit das Messer hätte behändigen und mit beiden Händen öffnen sollen. Ebenso kann der Vorin- stanz nicht gefolgt werden, wonach †H._____ nur einmal zugeschlagen habe (Urk. 105 S. 51). Dies ist bereits gestützt auf das genannte medizinische Gutach- ten bzw. die beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen am Kopf aktenwidrig.
5. Dossier 7: Gewaltdarstellung 5.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, konnten auf dem am 27. Novem- ber 2022 sichergestellten Mobiltelefon zwei Aufnahmen verbotener Gewaltdarstel- lung aufgefunden werden (Urk. 105 S. 59 mit Hinweis auf D1 Urk. 22/16 und D7 Urk. 1). Sodann kann sowohl bezüglich des äusseren wie auch des inneren Sach- verhalts auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 105 S. 59 f.). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte in Chats mit einer Flut von Nachrichten anderer Natur unterwegs gewesen wäre, in denen die relevanten Bilder seiner Aufmerksamkeit entgangen sein könnten. Auch ein zufälliges Herunterladen erscheint lebensfremd. Vielmehr weist die Vor- instanz zutreffend darauf hin, dass die Bilder mit dem korrespondieren, woran er grundsätzlich Interesse zeigte (Urk. 105 S. 59). Das betrifft nicht nur den von der Vorinstanz zitierten Chat, sondern auch das andere sichergestellte Bildmaterial (D1 Urk. 22/16).
- 54 - 5.2 Insgesamt ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Gewaltdarstellung (Dossier 7) Bezüglich der Gewaltdarstellung kann den vorinstanzlichen Ausführungen vollum- fänglich gefolgt werden. Zutreffend ist auch, dass das alte Recht gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB zur Anwendung gelangt, da das aktuell gültige Recht nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Entsprechend ist der Beschuldigte der Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB schuldig zu sprechen.
2. Tötungsdelikt (Dossier 1) 2.1 Allgemeines Der Vorinstanz ist insofern zu folgen, als der Beschuldigte angesichts der allge- mein bekannten Gefährlichkeit von Messerstichen in Rumpf und Hals mit dem Tod seines Kontrahenten vernünftigerweise rechnen musste und den Tod inso- fern in Kauf nahm (Urk. 105 S. 58). Das gilt umso mehr, als er †H._____ acht Sti- che versetzte, was das Todesrisiko nochmals deutlich erhöhte, als wenn er "nur" einmal zugestochen hätte. Dass der Beschuldigte in diesem Sinne (eventual-) vorsätzlich einen Menschen tötete, ist auch in rechtlicher Hinsicht unproblema- tisch. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Grundtatbestand gemäss Art. 111 StGB oder der privilegierte Tatbestand des Totschlags gemäss Art. 113 StGB zur Anwendung gelangt. Den Tatbestand des Mordes hat die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend verneint (vgl. hierzu Urk. 105 S. 60 - 65). Einem entsprechenden Schuldspruch würde auch das Verschlechterungsverbot entgegenstehen. 2.2 Totschlag 2.2.1 Mit Bezug auf die allgemeinen Ausführungen zum Totschlag kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 105 S. 65 f.). Allerdings ist präzisierend festzuhalten, dass die Anwendung des privilegierten Tatbestandes nicht voraus- setzt, dass jegliche eigene Schuld des Täters an der Entstehung der heftigen Ge-
- 55 - mütsbewegung fehlt. Die Gemütsbewegung darf aber nicht ausschliesslich oder überwiegend auf eigener Schuld beruhen (BSK StGB-SCHWARZENEGGER, Art. 113 N 10). 2.2.2 Vorliegend steht mit der Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte durch sein höchst ungebührliches Verhalten den Konflikt heraufbeschworen hat. Indes wurde er dabei bis zum Angriff durch †H._____ nicht tätlich und hätte insofern auch nur mit verbalen Gegenmassnahmen oder maximal (wenn überhaupt) Tät- lichkeiten rechnen müssen. Dass †H._____ auf die entsprechenden Provokatio- nen des Beschuldigten klar überreagierte, lässt die Vorinstanz ausser Acht – selbst wenn man bloss von einem Faustschlag ausginge. Sodann ist – wie bereits erwähnt – davon auszugehen, dass der physische Kampf von †H._____ ausging, dass †H._____ dem Beschuldigten mehrere Schläge ins Gesicht verpasste, die zu Verletzungen führten und dass der Beschuldigte kaum relevante Gegenwehr leistete bzw. zu leisten vermochte. Auszugehen ist auch davon, dass der Kampf zweiteilig ablief, wobei es abermals †H._____ war, der den zweiten Teil des Kampfes einleitete, den Beschuldigten zu Boden schlug und auf ihm zu sitzen kam. Angesichts dieser massiven Gewalt, der offenkundigen Unterlegenheit des Beschuldigten und der Unsicherheit, wie lange der Angriff noch andauern würde, ist nachvollziehbar, dass er in Angst geriet, welche als heftige Gemütsbewegung zu qualifizieren ist. Die defensive Natur seiner Handlung, †H._____s Angriffe zu stoppen, lässt seine Gemütsbewegung als entschuldbar im Sinne von Art. 113 StGB erscheinen. Wie erwähnt kann dem Beschuldigten in diesem Kontext sein Selbstverschulden nicht entgegengehalten werden, da †H._____ auf die Provokationen des Beschul- digten durch mehrfache (mutmasslich heftige) Schläge gegen den Kopf massiv überreagierte. Bereits ein Schlag gegen den Kopf, der zu einem Sturz der ge- schlagenen Person führt, wird in der Praxis mindestens wegen der Gefahr, mit dem Kopf auf einer harten Unterlage aufzuschlagen, regelmässig (wenn sich keine schweren Folgen ergeben) als versuchte schwere Körperverletzung qualifi- ziert, der vorliegend ein vergleichsweise nichtiger Anlass zugrunde lag. Wie be-
- 56 - reits erwähnt ist dabei irrelevant, wie es sich mit dem von der Vorinstanz mehr- fach behandelten Flaschenwurf des Beschuldigten verhält. 2.2.3 Nachstehend wird zu prüfen sein, ob eine rechtfertigende oder ent- schuldbare Notwehr oder ein die Schuld reduzierender Notwehrexzess vorliegt, was sich auch darauf auswirken kann, ob der Tatbestand der vorsätzlichen Tö- tung oder des Totschlags zur Anwendung gelangt. 2.3 Notwehr 2.3.1 Bei Notwehr handelt es sich um die Erlaubnis, sich gemäss den gülti- gen Vorgaben des Rechtes zu verhalten. Diese Erlaubnis muss auch dort beste- hen, wo rechtmässiges Verhalten unrechtmässig bestritten oder verweigert wird. Es handelt sich also nicht um ein Abwägen unterschiedlicher Rechtsgüter, die mit- einander in Konflikt stehen, sondern um eine unverzichtbare Voraussetzung des Rechtes selbst. Wäre die Ausübung des Rechtes nur dort erlaubt, wo dies akzep- tiert wird, aber dann nicht mehr, sobald jemand sich entgegenstellt, so bestünde das letztlich entscheidende Kriterium nicht im Recht, sondern in der Macht. "Recht braucht vor Macht nicht zu weichen" (BGE 79 IV 148 E. 4). Es kann sich der Ur- heber eines unrechtmässigen Angriffs nicht einfach darauf berufen, dass ein Kon- flikt von Rechtsgütern bestehe und das seinige das höherwertigere und wichtigere sei, weshalb zur Abwehr seines Angriffs nicht darin eingegriffen werden dürfe. Notwehr ist nicht subsidiär (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 3). Da die Notwehr selbst – wie erwähnt – nicht subsidiär ist, tritt sie nicht hinter an- dere, nicht der Abwehr dienenden Mittel zurück (vgl. BGE 101 IV 119, 121 betref- fend ein "Aus-dem-Weg-gehen"). Der Angegriffene braucht unter dem Gesichts- punkt der Subsidiarität nicht zu fliehen oder um staatliche oder andere Hilfe zu er- suchen (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 30-32 mit zahlreichen Hinweisen). Insofern ist dem Beschuldigten nicht vorzuwerfen, er sei unter dem Eindruck der Angriffe durch †H._____ nicht geflohen, als sich zwischen den zwei Kampfphasen die Gelegenheit geboten haben mag. Grundsätzlich hatte er das Recht, am Ort zu verbleiben.
- 57 - 2.3.2 In der Regel ist auch eine Abmahnung des (mutmasslichen) Angreifers mithin rechtlich nicht erforderlich. Allerdings nimmt man eine solche Vorwarnung vor dem Einsatz drastischer, namentlich tödlicher Mittel zu Recht an. 2.3.3 Subsidiär ist die Abwehr, wenn das mildeste unter denjenigen Abwehr- mittel angewandt wird, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden. Das kann auch ein recht massives Mittel sein, wenn keine anderen gleich sicher und schnell wirkenden Mittel zur Verfügung stehen. Subsidiarität meint deshalb nicht das mil- deste Mittel überhaupt, sondern das mildeste Mittel bei gleicher Effektivität. Die Entscheidung über das subsidiäre, d. h. erforderliche Mittel kann nur aufgrund der konkreten Umstände vorgenommen werden. Dabei sind auch subjektive Faktoren zu berücksichtigen: Personen, Örtlichkeit, Art und Mittel des Angriffs, Fertigkeiten des Verteidigers, zur Verfügung stehende Möglichkeiten etc. sind von Bedeutung (BGE 107 IV 12 E. 3.; 102 IV 1 E. 3; 102 IV 65 E. 2.a). Liegt etwa ein Angriff durch mehrere unbewaffnete Personen vor, so kann etwa die Abwehr mittels ei- nes Messers durchaus das mildeste effektive Mittel darstellen (BGE 136 IV 49 E. 4.2). Das würde bedeuten, dass bei einem Angriff durch nur eine unbewaffnete Person ein Messereinsatz grundsätzlich nicht in Frage kommt. Allerdings stellt sich hier die Frage, inwiefern eine krasse Unterlegenheit der angegriffenen Per- son zu werten ist. 2.3.4 Auch das mildeste unter denjenigen Mitteln, die den Angriff mit Sicher- heit sofort beenden, kann unangemessen sein, wenn zwischen dem angegriffe- nen Rechtsgut und demjenigen, das durch die Abwehr verletzt wird, ein krasses Missverhältnis besteht. Dieser Aspekt soll mit dem Begriff der Verhältnismässig- keit angesprochen werden. Damit ist keine Güterabwägung gemeint wie z. B. beim Notstand (deutliches Überwiegen der geschützten Interessen). Vielmehr muss das Ergebnis der Abwägung evident und für den Handelnden auch in der raschen Entscheidungssituation leicht erkennbar sein. An die Abwägung der Gü- tersituation sind also nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (BGE 107 IV 12 E. 3.). Einbezogen werden muss daher auch, ob in der Entscheidungssituation die Folgen der Handlung und deren Ausmass absehbar waren.
- 58 - Vorliegend sah sich der Beschuldigte mit der Gefahr schwerer Kopfverletzungen mit entsprechend gravierenden Langzeitfolgen – mithin mit einem massiven phy- sischen, nicht gerechtfertigten Angriff – konfrontiert. 2.3.5 Der Angegriffene kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen (sogenannte Absichtsprovokation). Hat der Angegriffene die Not- wehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten doch mit- verschuldet beziehungsweise verursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt be- stehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine be- stimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch ange- messen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Un- recht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die Ver- meidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.3.6 Bezogen auf den vorliegenden Fall sah sich der Beschuldigte, wie be- reits erwähnt, zumindest intuitiv mit der Gefahr schwerer Kopfverletzungen mit entsprechend gravierenden Langzeitfolgen konfrontiert, was bereits Abwehrmass- nahmen von einer gewissen Schwere rechtfertigt. Gleichzeitig war er †H._____ körperlich deutlich unterlegen. Wenn er also nicht fliehen wollte, wozu er nicht verpflichtet war, stand er vor der Wahl, sich verprügeln zu lassen mit potentiell schwerwiegenden Folgen oder das Messer einzusetzen. Insofern musste der Be- schuldigte die Möglichkeit haben, die ihm aktuell zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um einen bevorstehenden – ungerechtfertigten – Angriff (der dann auch erfolgte und ihn wieder zu Boden brachte) abzuwehren. Allerdings steht
- 59 - auch ausser Frage, dass es selbst in einer hektischen, dynamischen Situation kei- nesfalls angemessen war, dem Angreifer tödliche Wunden zuzufügen, wobei der Beschuldigte vernünftigerweise auch ohne lange zu überlegen wissen musste, dass Stiche in den Rumpf und vor allem in den Hals mit grösster Wahrscheinlich- keit tödlich sind – umso mehr, wenn er achtmal zustach. Ihm hätten deutlich weni- ger einschneidende Abwehrmöglichkeiten selbst unter Einsatz eines Messers – und damit eines an sich bereits gefährlichen Mittels – zur Verfügung gestanden. Insofern ist von einem Notwehrexzess auszugehen. Dem Beschuldigten ist durchaus eine gewisse Aufregung und Bestürzung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB zuzubilligen. Allerdings ist angesichts der allge- mein bekannten Gefährlichkeit von Messern und Angriffen gegen Rumpf und v.a. Hals besondere Vorsicht geboten und eine direkt schuldausschliessende Aufre- gung und Bestürzung ist auszuschliessen. 2.4 Konkurrenz zwischen Notwehrexzess und Totschlag gemäss Art. 113 StGB 2.4.1 Diejenigen Elemente, die dazu führen, dass anstatt auf vorsätzliche Tö- tung gemäss Art. 111 StGB auf Totschlag gemäss Art. 113 StGB zu erkennen ist, entsprechen oft auch denjenigen, die zur Annahme einer Notwehrsituation bzw. eines Notwehrexzesses führen. Diese dürfen jedoch nicht doppelt strafmildernd zur Anwendung kommen. 2.4.2 Bei der Tötung eines Menschen kann der Täter gleichzeitig in ent- schuldbarer heftiger Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB handeln und sich in einer Notwehrlage gemäss Art. 16 StGB befinden. Eine Notwehrsituation schliesst somit den Totschlag nicht aus. Da eine solche aufgrund der Verhältnis- mässigkeitsprüfung wohl äusserst selten rechtfertigender Natur (Art. 15 StGB) sein dürfte, liegt regelmässig ein Notwehrexzess gemäss Art. 16 StGB vor. Die gleichzeitige Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 StGB und 113 StGB wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jeweils dann verneint, wenn die heftige Ge- mütsbewegung im Rahmen des Totschlags in der Bestürzung über den unrecht- mässigen Angriff des späteren Opfers besteht. In diesem Fall sei nicht auf Tot- schlag, sondern auf vorsätzliche Tötung begangen in Notwehrexzess zu erken-
- 60 - nen. Aufgrund des Doppelverwertungsverbots sollen die Tatumstände, welche eine heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung im Sinne von Art. 113 StGB begründen, nicht zusätzlich zu einer Strafmilderung nach dem allgemeinen Teil des StGB führen (BSK StGB-SCHWARZENEGGER, Art. 113 N 23 mit Verweis auf BGE 142 IV 14 E. 5.4). 2.4.3 Vorliegend muss gestützt auf den erstellten Sachverhalt geschlossen werden, dass die heftige Gemütsbewegung des Beschuldigten, die zum Messe- reinsatz führte, einzig darin begründet war, dass er von †H._____ wiederholt mas- siv angegriffen wurde. Andere Gründe für sein Handeln sind nicht erkennbar. Der zitierten Rechtsprechung folgend ist der Beschuldigte mithin nicht des Totschlags (eventuell zusätzlich im Rahmen eines Notwehrexzesses), sondern der vorsätzli- chen Tötung begangen in Notwehrexzess schuldig zu sprechen. 2.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung ge- mäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zusprechen. IV. Strafe und Vollzug
1. Allgemeines 1.1 Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung wurden von der Vorin- stanz korrekt wiedergegeben und müssen nicht wiederholt werden (Urk. 105 S. 77
- 84 bezogen auf die allgemeinen Erwägungen). 1.2 Bezüglich Tagessatzhöhe bei einer Geldstrafe ist zu ergänzen, was folgt: Erzielt ein Täter kein Einkommen bzw. unterlässt er es absichtlich, um eine niedrigere Geldstrafe zu erhalten, ist auf das hypothetische Einkommen, das er aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung sowie seines Gesundheits- zustands erzielen könnte, abzustellen. Dies ist jedoch nur bei Mutwillen vorzuse- hen. Ein hypothetisches Einkommen kann nicht angerechnet werden, wenn eine Person auf absehbare Zeit objektiv keine Erwerbsmöglichkeiten haben wird (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 55 f.), was selbstredend auch für Menschen im Strafvoll- zug gelten muss.
- 61 -
2. Vorsätzliche Tötung 2.1 Vorbemerkung Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass Art. 111 StGB das Le- ben eines Menschen schützt, mithin das höchste aller Rechtsgüter. Der mit der Tötung als solcher verbundene Unrechtsgehalt kann jedoch, anders als etwa bei einer Körperverletzung, nicht abgestuft werden, so dass aus der Rechtsgutverlet- zung allein nichts für die Strafzumessung abgeleitet werden kann (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). Die objektive Tatschwere bestimmt sich damit zunächst anhand des äusseren Tathergangs und der Tatum- stände, inklusive der unmittelbaren Vorbereitungshandlungen sowie des unmittel- baren Nachtatverhaltens. Eine Bewertung des objektiven Tatverschuldens rein anhand der äusseren, aus jeglichem Kontext gelösten Geschehnisse – gleichsam aus der Sicht eines unwissenden Beobachters – wäre indessen mit der tatbe- ständlichen Struktur der Tötungsdelikte nicht vereinbar. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen gerade auch subjektive Ele- mente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung bzw. eine besondere Skrupellosigkeit) den privilegierten bzw. den qua- lifizierten Tatbestand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absich- ten des Täters sind deshalb implizit auch beim hier einschlägigen Grundtatbe- stand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung des objektiven Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich mit anderen Worten anhand aller Tat- komponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal – namentlich mit Blick auf eine mögliche Privilegierung (Art. 113 StGB) oder Qualifikation (Art. 112 StGB) – zuzuordnen sind. Solche bereits für die rechtliche Würdigung relevanten subjektiven Merkmale sind nach der Konzeption der Tötungstatbestände deshalb von Beginn weg – trotz ihrer an sich subjektiven Qualität also ausnahmsweise be- reits unter dem Titel der objektiven Tatschwere – zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1; Urteil des Obergerichts Zürich SB190588 vom 8. September 2020 E. IV.4.1).
- 62 - 2.2 Strafrahmen 2.2.1 Die Vorinstanz hielt richtig fest, dass der Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung grundsätzlich zwischen 5 und 20 Jahren Freiheitsstrafe liegt (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). 2.2.2 Ferner sind zwei Strafmilderungsgründe gegeben. Einerseits liegt ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB vor. Anderseits war der Be- schuldigte gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. U._____ vom 9. Ok- tober 2023 zum Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert schuldfähig (D1 Urk. 12/28 S. 98), was im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen ist. Das Gericht ist mithin nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB). Wie die Vorinstanz richtig festhielt, ist der ordentliche Strafrahmen gemäss Praxis des Bundesgerichts indes nur in Ausnahmefällen zu verlassen. Vorliegend sind zwar gleich zwei Strafmilderungsgründe gegeben, welche das Verschulden des Be- schuldigten jedoch nicht als besonders leicht erscheinen lassen. Auch darüber hinaus liegen keine besonderen Umstände vor, die das Unterschreiten des or- dentlichen Strafrahmens aufdrängen würden. 2.3 Objektive Elemente der objektiven Tatschwere Unter dem objektiven Blickwinkel ist das Niederstrecken eines Menschen mit acht kräftig ausgeführten Messerstichen innerhalb des Tatbestandes der vorsätzlichen Tötung als äusserst brutal zu gewichten. Zumal die Messerstiche allesamt auf Kopf, Hals und Rücken gerichtet waren. Zwar sind etliche deutlich grausamere Tötungsmethoden denkbar. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in solchen Fäl- len bereits der Tatbestand des Mordes zur Anwendung gelangen würde. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unvermittelt und ohne Vorwarnung im Rahmen eines dynamischen Geschehens zustach. Der letztlich todesursächli- che Stich führte schliesslich dazu, dass †H._____ noch vor Ort, wenn auch nicht gleich sofort, aber innert einigen Minuten, infolge Verblutens verstarb. Vor diesem Hintergrund wäre allein aufgrund der objektiven Merkmale der objektiven Tatschwere von einem schweren Verschulden des Beschuldigten auszugehen,
- 63 - welches – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – aufgrund der subjektiven Ele- mente deutlich relativiert wird. 2.4 Subjektive Elemente der objektiven Tatschwere 2.4.1 Auf der subjektiven Seite, die die individuelle Schuld abbildet, sind un- ter anderem die erwähnten Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen und her- nach in Nachachtung des Doppelverwertungsverbotes nicht mehr in die Erwägun- gen einzubeziehen. 2.4.2 Vorab ist straf- bzw. verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, mithin den Tod von †H._____ nicht beabsichtigte. Ferner wurde die Tat nicht von langer Hand geplant. Der Ent- schluss dazu entstand erst unter dem Eindruck, von †H._____ angegriffen zu werden, war aber auch keine blosse Kurzschlusshandlung. 2.4.3 Sein Motiv bestand darin, einen brutalen, potentiell gefährlichen Angriff abzuwehren, was an sich legitim ist und sich deutlich verschuldens- bzw. strafre- duzierend auswirkt. Dabei ist in Betracht zu ziehen und in Erinnerung zu rufen, dass mehrfache Faustschläge gegen den Kopf (welche durch das bereits er- wähnte Gutachten des IRM erstellt sind; D1 Urk. 6/6 S. 4 und S. 6), kombiniert mit der Gefahr, mit dem Kopf auf dem Asphalt aufzuschlagen, zu bleibenden schwe- ren Schäden führen können und sich der Beschuldigte damit nicht nur einem eher harmlosen Angriff gegenüber sah. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenom- men werden, dass der Beschuldigte in dieser hektischen, dynamischen Ausnah- mesituation in der Lage war, noch subtile Überlegungen hinsichtlich seiner Vorge- hensweise anzustellen. Entsprechend wirkt sich der vorliegende Notwehrexzess merklich verschuldens- bzw. strafmindernd aus. 2.4.4 Schliesslich ist die gutachterlich festgestellte leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt verschuldens- bzw. strafmin- dernd in Betracht zu ziehen, welche durch seinen Konsum von Alkohol und Can- nabis herbeigeführt wurde ("mischintoxikationsbedingte Beeinträchtigung mit Ver- minderung des Hemmungsvermögens" D1 Urk. 12/28 S. 98).
- 64 - 2.5 Subjektive Tatschwere Die entsprechenden Faktoren wurden bereits im Rahmen der objektiven Tatschwere aufgeführt und berücksichtigt, weshalb sich Weiterungen dazu erübri- gen. 2.6 Zwischenfazit 2.6.1 Insgesamt erscheint eine Einsatzstrafe unter Berücksichtigung sämtli- cher für die Tatkomponente relevanten Umstände von 8 ½ Jahren Freiheitsentzug dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 2.6.2 Nicht strafzumessungsrelevant ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 105 S. 79), dass der Beschuldigte ein Messer auf sich trug. Zum einen ist nicht eingeklagt und auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte das Messer zum Zwecke eines Deliktes dabei gehabt hätte. Weshalb dieses vor der Tat an den Tag gelegte Verhalten mit dem Verschulden hinsichtlich der Tötung von †H._____ zusammenhängen soll, erschliesst sich nicht. Es wäre nicht anders zu beurteilen, wie wenn er ein zufällig herumliegendes Messer, einen spitzen Stein oder eine Scherbe behändigt hätte. Auch die Erwägung, er habe einen gefährli- chen Gegenstand verwendet, ist nicht schlüssig. Dieser Umstand ist bereits mit dem Tötungsvorgang abgedeckt. Dass das Töten mit einem "harmlosen" Gegen- stand eine geringere Schuld implizieren würde, ist nicht ersichtlich und könnte ge- genteils dazu führen, dass der Tötungsvorgang mühsamer, langsamer und damit brutaler hätte von statten gehen können. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die minutiöse Aufzählung der †H._____ zugefügten Wunden strafzumessungsre- levant sein sollte. Relevant ist das brutale Vorgehen an sich und die Tatsache, dass der Beschuldigte um die Gefährlichkeit seiner Handlungen wusste. Insofern sind die Angriffe auf bestimmte Körperregionen wie Hals und Rumpf relevant. Es ist indes lebensfremd anzunehmen, der Beschuldigte habe sich – nota bene be- trunken, unter Drogen und in einer hektischen Stresssituation – Rechenschaft darüber gegeben, dass er gerade z.B. "eine Durchtrennung des linken Kopfwen- demuskels, eine Durchtrennung der linken gemeinsamen Halsschlagader und eine Längsöffnung der linken inneren Drosselvene" vornahm.
- 65 - Ebenso wenig kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie erwog, das Motiv des Beschuldigten habe darin gelegen, dass er nicht habe einsteigen dürfen bzw. dass er zurückgewiesen worden sei (Urk. 105 S. 80). Woraus die Vorinstanz zu diesem Schluss kommt, ist nicht ersichtlich. Die genannten Umstände waren der Grund dafür, dass er verbal ausfällig wurde. Zu erinnern ist daran, dass es an sich dabei geblieben wäre, hätte †H._____ nicht den ersten Schlag geführt bzw. die tätliche Auseinandersetzung begonnen, ohne die es nicht zur fatalen Eskalation gekommen wäre. Unabhängig davon, wen wieviel Schuld daran trifft, kann mithin die Zurückweisung des Beschuldigten nicht Motiv für seinen Angriff auf †H._____ gewesen sein. 2.7 Täterkomponente 2.7.1 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (inkl. Vorstrafe) hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben und mit zutreffender Begründung als strafzumessungsneutral eingeschätzt (Urk. 105 S. 81). 2.7.2 Auch zum Nachtatverhalten kann auf die ausführlichen und zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ihre Schlussfolgerung – eine Strafreduktion um 6 Monate – erscheint angemessen (Urk. 105 S. 81 f.) und ist zu übernehmen. 2.8 Resultat 2.8.1 Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen. 2.8.2 Die Strafe ist zwingend unbedingt auszufällen. An die Strafe sind 1'202 Tage Haft und vorzeitigen Strafvollzug anzurechnen.
3. Gewaltdarstellung 3.1 Strafrahmen und Strafart Für den vom Beschuldigten begangenen Besitz von verbotenen gewaltdarstellen- den Bildern hat die Vorinstanz den Strafrahmen richtig wiedergegeben und zu
- 66 - Recht erkannt, dass eine Geldstrafe auszufällen ist. Die entsprechenden Erwä- gungen müssen nicht wiederholt werden (Urk. 105 S. 82 f.). 3.2 Tatkomponente Auch hinsichtlich der Tatkomponente in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht können die Erwägungen der Vorinstanz vollständig übernommen werden (Urk. 105 S. 83). Allerdings erscheint die Strafe angesichts von lediglich zwei Bildern, die bloss besessen wurden, zu hoch. Die Einsatzstrafe ist auf 30 Tages- sätze festzulegen. 3.3 Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente kann grundsätzlich auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden mit der Korrektur, dass der Beschuldigte nicht geständig ist (Prot. I S. 11) und sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben. Es bleibt daher bei einer Strafe von 30 Tagessätzen. 3.4 Tagessatzhöhe Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte nun längere Zeit in Haft bzw. vorzeiti- gem Strafvollzug verbracht hat und auch in absehbarer Zeit keine Möglichkeit ha- ben wird, ein Einkommen zu generieren. Insofern ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen. 3.5 Vollzug 3.5.1 Die Vorinstanz erwog an sich richtig, dass bezüglich Geldstrafe der be- dingte Vollzug in objektiver Hinsicht grundsätzlich möglich ist. Dem ist zu folgen. Sie erkannte dennoch auf Vollzug der Strafe mit dem Hinweis auf das bereits ge- nannte Gutachten vom 9. Oktober 2023, wonach eine mittelgradige Rückfallge- fahr für Gewalttaten bestehe (Urk. 105 S. 84 f.). 3.5.2 Die Vorinstanz lässt dabei ausser Acht, dass der Beschuldigte wegen einem schweren Delikt zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, die auszufällende Geldstrafe im Vergleich dazu bedeutungslos erscheint und deren
- 67 - Vollzug angesichts des Vollzuges der Freiheitsstrafe nicht notwendig erscheint. Ihm ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Den von der Vorinstanz vor- gebrachten Bedenken kann mit einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung getragen werden. V. Zivilansprüche
1. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Erwägungen zur Behandlung von Zivilforderungen kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 105 S. 85 f. und S. 89).
2. Privatklägerin 1 2.1 Die Privatklägerin 1, A._____, hat ihre Berufung zurückgezogen. Nach- dem der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist und seine Tat als schädigendes Ereignis auch zum Nachteil der Privatklägerin 1 zu werten ist, ist unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschul- digte dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Schadenersatzpflicht ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 105 S. 87 f.). 2.2.1 Hinsichtlich Genugtuung fasste die Vorinstanz die rechtliche und tat- sächliche Situation der Privatklägerin 1 in Bezug auf †H._____ korrekt zusam- men. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 105 S. 89 f.). Gestützt darauf muss ge- schlossen werden, dass kein gefestigtes Konkubinat vorlag und die Privatklägerin 1 mithin grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt ist. Aus dem von der Vorinstanz zitierten BGE 138 III 161 (E. 2.3.3) ergibt sich, dass keine fixen Zeiträume für die Annahme eines stabilen Konkubinats gelten. Fast alle aufgeführten Beispiele ge- hen jedoch von einer Dauer von mindestens zwei, drei oder fünf Jahren aus. Nach welcher Dauer eines gemeinsamen Lebens der Konkubinatspart-ner zum «Angehörigen» in Sinne von Art. 47 OR wird, sagt das Bundesgericht somit zwar nicht. Allerdings sollte das Zusammenleben nicht Monate, sondern Jahre gedau-
- 68 - ert haben. Auf jeden Fall ist der Begriff «Angehöriger» weiterhin restriktiv anzu- wenden, was den – auch engen – Familienfreund ausschliesst (BK OR-BREHM, Art. 47 N 160c). 2.2.2 Weshalb vorliegend eine Ausnahme gegeben sein soll, begründete die Vorinstanz einzig damit, dass die Privatklägerin 1 aus Spanien in die Schweiz zu- gezogen, mit †H._____ zusammengezogen und nach dessen Tod wieder nach Spanien weggezogen sei (Urk. 105 S. 90). Dass jedoch zum Aufbau einer aktuell ernst gemeinten Partnerschaft einiger Aufwand betrieben wird, sagt nichts über deren langfristige Stabilität aus. Demgegenüber fällt ins Gewicht, dass †H._____, ihr Lebenspartner, vor ihren Augen tödlich verletzt und in ihren Armen verstorben ist, was als besonderer Umstand zu werten und in die Beurteilung miteinzubezie- hen ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Privatklägerin 1 in Abwei- chung von der Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
27. November 2022 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist ihr Genugtuungsbegehren sodann abzuweisen.
3. Privatklägerin 2 3.1.1 Die Vorinstanz fasste den Standpunkt der Privatklägerin 2, Schwester von †H._____, bezüglich Schadenersatz korrekt zusammen. Darauf ist zu verwei- sen (Urk. 105 S. 91 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Schaden- ersatzforderung seitens der Privatklägerin 2 insofern reduziert, als neu kein Ersatz für den Sachschaden an der Jacke von †H._____, den Mietzins im Dezember 2022 und die angefallenen Krankenkassenkosten von †H._____ geltend gemacht sowie die Zahlung der SUVA im Betrag von Fr. 2'842.– in Abzug gebracht wird (Urk. 179 S. 1, 8 ff.). 3.1.2 Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die Bestattungskosten von Fr. 1'376.– ausgewiesen (Urk. 54/2) und mithin der Privatklägerin 2 zuzusprechen sind.
- 69 - 3.1.3 Mit Bezug auf die weiteren geltend gemachten Positionen erwog die Vorinstanz, diese seien entweder nicht hinreichend begründet oder nicht belegt (Urk. 105 S. 93). Darauf ist nachstehend einzugehen:
a) Die Kleidung für den Verstorbenen für die Beerdigung stellt einen zu erset- zenden Schaden bei den Hinterbliebenen dar. Der in den Akten liegende Ausga- benbeleg der UBS über einen Einkauf bei V._____ (Urk. 54/3; Urk. 180/4) weist einen direkten zeitlichen Zusammenhang (30. November 2022) mit der Bestattung von †H._____ (2. Dezember 2022, Urk. 180/3) auf. Folglich erweist sich diese Po- sition als ausgewiesen. Entsprechend sind der Privatklägerin 2 Fr. 1'019.15 für diese Position zuzusprechen.
b) Hinsichtlich der Kosten für das Familiengrab, den Grabstein und die Kosten der Grabbepflanzung (Fr. 5'940.–, Fr. 8'864.– und Fr. 1'020.80; vgl. Urk. 54/4-6 und Urk. 180/5-7) ist anzumerken, dass die Miete eines Grabfeldes für 30 Jahre zum Üblichen gehören und als Schadensposition an sich anerkannt werden könn- ten. Allerdings ist ebenfalls ausgewiesen, dass das Grabfeld mutmasslich auch für die dereinstige Beisetzung der Privatklägerinnen 2 und 3 verwendet werden wird. Entsprechend ist für das Familiengrab ein Anteil von einem Drittel (entspre- chend Fr. 1'980.–) anzurechnen. Die Kosten für den Grabstein und die Grabbe- pflanzung sind ausgewiesen. Sie sind ebenfalls als sozial adäquater Schaden zu betrachten und eindeutig dem Todesfall von †H._____ zuzuordnen. Der Privatklä- gerin 2 ist daher für diese Positionen Schadenersatz von total Fr. 11'864.80 zuzu- sprechen.
c) Die Kosten des Erbscheins von Fr. 370.– sind ausgewiesen (Urk. 54/7; Urk. 180/1) und der Privatklägerin 2 zuzusprechen.
d) Sofern die Kosten für Flüge von und nach W._____ sowie ein Familienessen geltend gemacht werden, so ist einerseits nicht ersichtlich, weshalb die geltend gemachten Flüge zwingend notwendig waren und weshalb die mutmasslich ange- reisten Verwandten ihre Ticktes nicht selber bezahlen konnten. Ferner liegen zum Traueressen, welches grundsätzlich eine zu ersetzende Schadensposition dar- stellen würde, keine Belege vor. Kommt hinzu, dass nur der (unbekannte) die oh-
- 70 - nehin anfallenden Verpflegungskosten übersteigende beerdigungsbedingte Mehr- betrag thematisiert werden könnte. Unbekannt ist auch, in welchem Umfang sich die angereiste Verwandtschaft an den Kosten beteiligte oder hätte beteiligen kön- nen (Urk. 54/8). Diese Positionen sind somit nicht ausgewiesen.
e) Die weiteren geltend gemachten ungedeckten Therapiekosten als Folgekosten (Urk. 53 S. 5 f.; Urk. 179 S. 10 ff.) sind ebenfalls ausgewiesen (Urk. 180/10). Aus den zusätzlich eingereichten Schreiben der behandelnden Therapeuten kann so- dann ohne Weiteres geschlossen werden, dass das eingeklagte für die Privatklä- gerin 2 zweifelsohne traumatisierende Ereignis für die genannten Behandlungen der Privatklägerin 2 ursächlich war (Urk. 54/12 - 15; Urk. 180/10-12). Folglich sind der Privatklägerin 2 für diesen Folgeschaden Fr. 1'678.50 zuzusprechen. 3.1.4 Insgesamt sind der Privatklägerin 2 die folgenden Positionen durch den Beschuldigten zu ersetzen: Fr. 1'376.– Bestattungskosten Fr. 1'019.15 Kleidung für den Verstorbenen für dessen Bestattung Fr. 11'864.80 Anteil Familiengrab, Grabstein und Grabbepflanzung etc. Fr. 370.– Erbschein Fr. 1'678.50 ungedeckte Therapiekosten Fr. 16'308.45 Total Davon ist der von der SUVA geleistete Betrag von Fr. 2'842.– (Urk. 180/9) in Ab- zug zu bringen. Entsprechend resultiert ein der Privatklägerin 2 zuzusprechender Betrag von total Fr. 13'466.45. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren mangels Liquidität auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Mit der Vorin- stanz ist indes eine grundsätzliche Schadensersatzpflicht des Beschuldigten fest- zuhalten. Ergänzend ist anzumerken, dass im Gegensatz zum Genugtuungsbegehren kein Schadenszins beantragt wurde, weshalb ein solcher auch nicht zuzusprechen ist.
- 71 - 3.2.1 Mit Bezug auf eine allfällige Genugtuung kann auch bezüglich die Pri- vatklägerin 2 im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Theorie und insbesondere zum engen Verhältnis der Privatklägerin 2 zu †H._____ verwie- sen werden (Urk. 105 S. 93 - 96). In diesem Sinne ist in Erinnerung zu rufen, dass Geschwister, die nicht im selben Haushalt mit der getöteten Person lebten, grund- sätzlich keinen Anspruch auf Genugtuung haben. Ausnahmen können sich bei sehr engen Beziehungen ergeben. Als Basisbeträge wird von Fr. 8'000.– bzw. Fr. 10'000.– ausgegangen, wobei ganz ausserordentliche Umstände vorliegen müssen, um darüber hinaus zu gehen – eingedenk der Tatsache, dass bereits be- sondere Umstände vorliegen müssen, um überhaupt Anspruch auf die Basisge- nugtuung erheben zu können. 3.2.2 Der Vorinstanz ist insofern zu folgen, als sie überzeugend darlegte, dass die Privatklägerin 2 zu †H._____ einen über das Übliche hinaus innigen Kontakt pflegte und sie damit im Sinne einer Ausnahme anspruchsberechtigt ist. Allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb eine noch weitergehende Ausnahme be- stehen sollte, die es rechtfertigen sollte, den genannten Rahmen zu überschrei- ten. Mithin kann keine Genugtuung über Fr. 10'000.– zugesprochen werden. So- dann ist ins Feld zu führen, dass bei deren Bemessung das Verschulden des Tä- ters einzufliessen hat und nicht wegen der persönlichen Betroffenheit der Privat- klägerschaft automatisch immer das höchstmögliche Verschulden angenommen werden kann. Vorliegend befand sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation, da er sich einem massiven ungerechtfertigten Angriff eben durch †H._____ ge- genüber sah, was auch bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen ist. Der Privatklägerin 2 ist daher eine solche von Fr. 8'000.– zuzusprechen. Die Genugtuung wird in der Rechtsprechung weitgehend gleich behandelt wie der Schadenersatz, weshalb diese ebenfalls seit dem Tag des schädigenden Ereig- nisses mit 5 % zu verzinsen ist (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.). Im Mehrbetrag ist ihr Genugtuungsbegehren sodann abzuweisen.
4. Privatklägerin 3 4.1.1 Bezüglich Schadensersatzbegehren der Privatklägerin 3, Mutter von †H._____, kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
- 72 - (Urk. 105 S. 96 f.). Im Wesentlichen macht sie nicht gedeckte Therapie- und Ge- sundheitskosten geltend, wobei sie im Vergleich zum Verfahren vor Vorinstanz eine reduzierte Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 726.19 geltend macht (Urk. 51 S. 3; Urk. 181 S. 5 f.). 4.1.2 Die Vorinstanz erwog, dass sich aus den eingereichten Belegen nicht ergebe, dass die geltend gemachten Leistungen allesamt in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. November 2022 stehen (Urk. 105 S. 97). Die Privatklägerin 3 war zwar bereits durch zahlreiche frühere Schicksals- schläge zuvor schwer belastet (Urk. 52/4; vgl. auch Urk. 54/5, wonach sie bereits vor dem Tod von †H._____ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung war). Jedoch hat sie durch das vorliegend zu beurteilende Ereignis, welches zum Verlust ihres Sohnes führte, zweifellos einen zusätzlichen traumatischen Ein- schnitt in ihrem Leben erfahren. Entsprechend erweisen sich der beschriebene Zusammenbruch der Privatklägerin 3 und der Umstand, dass dieser Vorfall sie komplett aus der Bahn geworfen hat, welcher Zustand immer noch anhält, und die damit zusammenhängende erforderliche psychiatrische Interventionen als glaub- haft dargetan. Folglich sind ihre geltend gemachten, ungedeckten Therapiekosten von (gerundet) Fr. 726.20 mit den eingereichten Leistungsauflistungen und Arzt- berichten ausgewiesen und zweifelsohne als mit dem Verlust ihres Sohnes zu- sammenhängend zu qualifizieren (Urk. 52/2-7; Urk. 181 S. 5 f.), weshalb sie ihr zuzusprechen sind. 4.1.3 Darüber hinaus ist der Vorinstanz folgend festzustellen, dass der Be- schuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin 3 zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. 4.2.1 Mit Bezug auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 kann vorab ebenso auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 105 S. 103 f.). Allerdings ist für sie von einer Basisgenugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.– auszugehen, da sie mit ihrem Sohn zum Todeszeitpunkt nicht in ei-
- 73 - nem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, jedoch eine intensive Beziehung pflegte (LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2020, § 14 N 937). 4.2.2 Da sie bereits ein gewisses Alter erreicht hat, ist ihr Leidensweg nicht mehr so lange, wie z.B. derjenige der Schwester von †H._____. Die Dauer der Auswirkung ist somit reduzierend zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_106/2008 vom 24. September 2008, E. 5.3.). Umstände, die eine Erhö- hung der Genugtuung über Fr. 30'000.– hinaus rechtfertigen, sind nicht ersicht- lich. Dagegen ist auch in diesem Fall zu berücksichtigen, dass sich der Beschul- digte durch †H._____ in einer Notwehrsituation befand. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt es sich, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzusprechen. Auch dieser Betrag ist ab schädigender Handlung zu verzinsen. Im Mehrbetrag ist ihr Genugtuungsbegehren sodann abzuweisen. VI. Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte
1. Hinsichtlich der Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte kann auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 105 S. 116). Dem- entsprechend dürfen Vermögenswerte, die in Anwendung von Art. 268 StPO be- schlagnahmt wurden, nicht für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatklägerschaft herangezogen werden (vgl. auch BSK StPO-BOMMER/GOLD- SCHMID, Art. 268 StPO N 2).
2. Bezüglich Beschlagnahmungen, die zugunsten der Privatklägerschaft verwendet werden können, ist die Aufzählung von Art. 73 StGB abschliessend (BSK StGB-BAUMANN, Art. 73 N 15). Dabei geht es um Vermögenswerte, die ein- gezogen wurden (bzw. deren Verwertungserlös oder eine Ersatzforderung dafür) und somit einen Deliktskonnex haben. Weiter geht es um Geldstrafen, Bussen und Beträge aus Friedensbürgschaften (Art. 73 Abs. 1 StGB). Andere beschlag- nahmte Vermögenswerte (etwa nach Art. 268 StPO) fallen – wie gesagt – nicht darunter.
3. Der von der Privatklägerin 2 zitierte Entscheid des Bundesgerichts (Urk. 110 S. 3 und Urk. 179 S. 13 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts
- 74 - 6B_53/2009 vom 24. August 2009 E. 2.5) ändert an dieser Einschätzung nichts. Gerade dieser Entscheid bestätigte, dass die Verwendung beschlagnahmter Ver- mögenswerte gemäss Art. 73 StGB deren deliktischen Charakter voraussetzt (ebd. E. 2.2). 4.1 Da sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte (das betrifft die Bar- schaft sowie die angeordneten Kontosperren) keinerlei deliktischen Bezug haben bzw. in keinem Zusammenhang mit den eingeklagten Handlungen stehen, sind sie in Bestätigung des vorinstanzlichen Erkenntnisses nicht zugunsten der Privat- klägerinnen zu verwenden (vgl. dazu auch Urk. 105 S. 119 - 121). 4.2 In Frage käme prima vista höchstens eine Verwendung der Geldstrafe zugunsten der Privatklägerschaft. Da die Geldstrafe indes bedingt auszufällen ist, entfällt auch diese Möglichkeit. Ergänzend ist mit der Vorinstanz darauf hinzuwei- sen, dass selbst bei einer unbedingten Geldstrafe eine Verwendung zugunsten der Privatklägerschaft nicht in Frage käme, da das Delikt, für welches die Gelds- trafe auszusprechen ist, keinen Bezug zu den Zivilforderungen aufweist. Die Pri- vatklägerinnen sind – was vorausgesetzt wäre – durch das nämliche Delikt (die Gewaltdarstellung) nicht geschädigt (vgl. hierzu ausführlicher und zutreffend die Vorinstanz; Urk. 105 S. 120).
5. Dagegen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Verwendung der beschlagnahmten Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten nichts entgegensteht (Urk. 105 S. 116 - 119). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil diesbe- züglich zu bestätigen. VII. Auslesung von Kontaktdaten Der Beschuldigte beantragt, ihm sei Gelegenheit zu geben, die in seinem Mobilte- lefon Samsung gespeicherten Kontaktdaten auszulesen (Urk. 107 S. 2; Urk. 177 S. 1). Diesbezüglich ist anzumerken, dass das entsprechende Handy unange- fochtenermassen zu vernichten ist. Eine Herausgabe des Geräts, damit Drittper- sonen damit etwas tun können, verbietet sich somit. Sodann besteht kein An- spruch darauf, dass die Lagerbehörde für den Beschuldigten digitale (oder an-
- 75 - dere) Dienstleistungen ausführt. Anzumerken ist, dass der Verteidigung mit der Herausgabe einer Kopie der Datensicherung ab dem erwähnten Mobiltelefon be- reits zur Verfügung gestellt wurde (Urk. 159/1-2). Der Antrag ist damit abzuwei- sen. Entsprechend ist das Mobiltelefon (A016'806'136; A017'050'678) samt SIM- Karte in Bestätigung der vorinstanzlichen Anordnung (Urk. 105 S. 128) einzuzie- hen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. VIII. Kostenfolgen
1. Hinsichtlich der Kosten der Untersuchung und der erstinstanzlichen Kosten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seiner Delin- quenz das gesamte Verfahren verursacht hat und damit kostenpflichtig ist (Urk. 105 S. 121). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Rechtsvertretungen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter dem Vorbehalt der Rückzahlung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (teilweise in Ver- bindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO). 2.1 Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2.1 Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt einzig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teil- weise, gehen die darauf entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staats- kasse (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3). 2.2.2 Mit Bezug auf das Berufungsverfahren unterliegt die Staatsanwalt- schaft mit ihrer Anschlussberufung hinsichtlich des Strafpunkts vollständig. Der Beschuldigte obsiegt teilweise im Schuld- und Strafpunkt sowie im Zivilpunkt, er unterliegt jedoch in seinem Hauptantrag auf Freispruch. Ebenso obsiegen die Pri-
- 76 - vatklägerinnen 2 und 3 teilweise im Zivilpunkt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten dem Beschuldigten zu drei Fünfteln aufzuerlegen und im Übri- gen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein Rückforderungsvorbehalt ist entspre- chend der Kostenauflage lediglich für drei Fünftel vorzusehen. Die Kosten der un- entgeltlichen Geschädigtenvertretungen sind demgegenüber definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
3. Hinsichtlich der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. UB230077-O; D1 Urk. 29/27) obsiegte der Beschuldigte nur marginal, nämlich bezüglich der Frage, in welchem Abstand seine Inhaftierung zu überprüfen sei. Mit Bezug auf den Be- schluss vom 8. Januar 2024 (Geschäfts-Nr. UB230204-O; D1 Urk. 29/48) unterlag der Beschuldigte vollständig. Das gilt auch für den Beschluss vom 20. März 2024 (Geschäfts-Nr. UB240028-O; Urk. 40). Unzweifelhaft ist sodann, dass der Be- schuldigte durch sein Verhalten seine Inhaftierung verursacht hat. Die entspre- chenden Kosten sind mithin dem Beschuldigten aufzuerlegen bzw. ist das vorin- stanzliche Urteil zu bestätigen (Urk. 105 S. 121). 4.1.1 Die Verteidigung macht insgesamt ein Honorar von Fr. 59'855.75 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 173; Urk. 176). 4.1.2 Was die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung anbe- langt, beträgt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der be- zirksgerichtlichen Zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vorbereitung der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (vgl. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG), was kraft des Verweises in § 18 Abs. 1 AnwGebV OG grundsätzlich auch für das Rechtsmittelverfahren gilt. Demnach besteht eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pauschalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemü- hungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entspre- chend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Auf-
- 77 - wandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen vielmehr vor al- lem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falles (BGE 143 IV 453 E. 2.5), wobei ferner nach Mass- gabe von § 17 Abs. 2 und 3 AnwGebV OG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Anw- GebV OG Zuschläge für zusätzliche notwendige Rechtsschriften entrichtet wer- den. 4.1.3 Dass das Strafverfahren für den Beschuldigten von grosser Bedeutung ist, ist unbestritten. Zudem fällt der Aktenumfang nicht unerheblich aus und erfor- dert einen hohen Aufwand bei der Bewältigung des Prozessstoffes, wobei anzu- merken ist, dass der amtliche Verteidiger bereits vor seiner Bestellung im vorlie- genden Berufungsverfahren als erbetener Verteidiger neben dem vormaligen amt- lichen Verteidiger am Verfahren beteiligt war und entsprechende Aktenkenntnisse gehabt haben dürfte. Vor diesem Hintergrund sowie unter weiterer Berücksichti- gung der zusätzlichen Vorabeingaben zur Bewältigung des Prozessstoffes und zu den teilweise gutgeheissenen Beweis- und Akteneinsichtsanträgen erscheint mit- hin eine Pauschalgebühr von Fr. 50'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) als der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles angemessen. Mithin ist der amtliche Ver- teidiger für das zweitinstanzliche Verfahren mit einem Betrag von Fr. 50'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 4.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 macht für den Berufungsprozess ein Honorar von Fr. 4'577.30 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 167). Das geltend gemachte Honorar bewegt sich innerhalb der Bandbreite des anwendbaren Gebührentarifs und erweist sich nach entsprechen- der Ergänzung um den Aufwand für eine Nachbesprechung des Urteils mit der Privatklägerin 2 als angemessen. Demzufolge ist die unentgeltliche Rechtsvertre- terin der Privatklägerin 2 in zweiter Instanz mit einem Betrag von Fr. 5'000.– zu entschädigen. 4.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin 3 fordert für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'074.55 (inkl. Barauslagen und MWST; Urk. 182). Auch dieses geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit
- 78 - den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich nach entspre- chender Ergänzung um den Aufwand für eine Nachbesprechung des Urteils mit der Privatklägerin 3 als angemessen. Mithin ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 3 mit einem Honorar von Fr. 7'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin 1 (A._____) wird Vormerk ge- nommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 5. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- Dispositivziffern 4-9 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände, Spuren, Spurenträger sowie Daten und Fotografien; ausser hinsichtlich Dispositivziffer 7 betreffend Asservate A016'806'136 und A017'050'678 [Mobiltelefon Samsung inkl. SIM-Karte])
- Dispositivziffern 24 und 25 (Kostenfestsetzung)
- Dispositivziffern 30 (erster und zweiter Absatz) und 31 - 33 (jeweils die ersten Absätze; Entschädigung der Rechtsvertreter der Parteien)
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 79 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB sowie der Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'202 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. Ferner wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu Fr. 30.–.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (A._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. November 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (B._____) Fr. 13'466.45 als Schadenersatz zu bezahlen. Es wird weiter festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des weiteren Umfanges des Scha- denersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
- 80 -
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 8'000.– nebst Zins zu 5 % ab 27. November 2022 zu entrichten. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (C._____) Fr. 726.20 als Schadenersatz zu bezahlen. Es wird weiter festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des weiteren Umfanges des Scha- denersatzanspruches wird die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung von Fr. 20'000.– nebst Zins zu 5 % ab 27. November 2022 zu entrichten. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 12'416.45 (Asservat- Nr. A017'003'611) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. De- zember 2022 gesperrten Guthaben bei der F._____ AG auf dem Sparkonto Nr. 1, IBAN CH2, ltd. auf D._____, im Betrag von Fr. 4'532.38 (Saldo per 17.11.2022), sowie auf dem Privatkonto Nr. 5, IBAN CH6, ltd. auf D._____, im Betrag von Fr. 8'123.77 (Saldo per 30.11.2022) werden im gesamten Um- fang (Saldo inkl. aufgelaufener Zinsen) definitiv beschlagnahmt und zur De- ckung der Verfahrenskosten herangezogen. Die F._____ AG wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die Saldi der vorgenannten Konti der Kasse des Bezirksgerichts Uster (Postkonto 3, ltd. auf Bezirksgerichtskanzlei, 8610 Uster, Zahlungszweck: "Geschäfts- Nr. DG240002-I", IBAN: CH4) zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Über- weisung wird die Sperre der Konti aufgehoben.
- 81 -
12. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Ja- nuar 2023 gesperrte Guthaben bei der G._____ AG auf dem Sparkonto Nr. 7, IBAN CH8, ltd. auf D._____, im Betrag von Fr. 20'436.65 (Saldo per 09.01.2023) wird im gesamten Umfang (Saldo inkl. aufgelaufener Zinsen) definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten herangezo- gen. Die G._____ AG wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die Saldi des vorgenannten Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Uster (Postkonto 3, ltd. auf Bezirksgerichtskanzlei, 8610 Uster, Zahlungszweck: "Geschäfts- Nr. DG240002-I", IBAN: CH4) zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Über- weisung wird die Sperre des Kontos aufgehoben.
13. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Ja- nuar 2024 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung samt SIM-Karte (A016'806'136; A017'050'678) wird eingezogen und der Kantonspolizei Zü- rich, Asservate Triage, zur Vernichtung überlassen.
14. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 26 - 29 sowie 30 dritter Absatz und 31 - 33 jeweils die zweiten Absätze) wird bestätigt.
15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung Fr. 50'000.– RA Dr. iur. Y1._____ (inkl. 8.1 % MWST) vormalige amtliche Verteidigung Fr. 3'956.10 RA lic. iur. Y2._____ (inkl. 8.1 % MWST; bereits be- zahlt) unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 2 Fr. 5'000.– RAin lic. iur. X2._____ (inkl. 8.1 % MWST) unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 3 Fr. 7'500.– RA lic. iur. X3._____ (inkl. 8.1 % MWST)
16. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft,
- 82 - werden zu drei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt im Umfang von drei Fünfteln vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden de- finitiv auf die Gerichtskasse genommen.
17. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Vertretung der Privatklägerin 1, A._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2, B._____, Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3, C._____, Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 3 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Vertretung der Privatklägerin 1 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin 1, A._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (sofern verlangt) die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2, B._____, Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3, C._____, Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 3
- 83 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils bzw. ED-Materials die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservate-Triage (Polis Ge- schäfts-Nr. 84143317), unter Hinweis auf Dispositivziffer 13 (im Dispo- sitiv) die Kasse des Bezirksgerichts Uster, unter Hinweis auf Dispositivziffern 11 und 12 (im Dispositiv) die F._____ AG, … [Adresse], im Dispositivauszug betr. Dispositivziffer 11 die G._____ AG, Rechtsdienst, … [Adresse], im Dispositivauszug betr. Dispositivziffer 12 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 84 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. März 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Zogg Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht.