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SB240536

Mehrfache Pornografie etc. und Widerruf

Zürich OG · 2025-07-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- ziffern 11 und 12) wurde – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. I/2) – nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach nur über die Festsetzung und die Auflage der Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden.

E. 1.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen

- 16 - vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

E. 1.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte für das Berufungs- verfahren einen Aufwand von Fr. 4'683.80 geltend (Urk. 64), welcher Aufwand ausgewiesen ist und angemessen erscheint, weshalb er für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 4'683.80 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen ist. Ausgangsgemäss sind auch die Kosten der amtlichen Verteidigung des Berufungs- verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

25. Juni 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 sowie Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB;  […]  des mehrfachen Missachtens eines Kontaktverbotes im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB.

2. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürichs, wonach der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Mai 2015 gewährte bedingte Vollzug der ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen sei, wird nicht eingetreten (Art. 46 Abs. 5 StGB).

3. […]

E. 1.4 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an (analog auch der Freiheitsentzug im Zusammenhang mit der stationären Begut- achtung nach Art. 186 StPO sowie der vorzeitige Massnahmenvollzug nach Art. 236 StPO; vgl. zutreffend die Vorinstanz in Urk. 43 E. IV/2.7.1 S. 25 m.H.). Der Beschuldigte befand sich vom 18. September 2023 bis 27. Oktober 2023 – somit 40 Tage – in der PUK Rheinau zur stationären Begutachtung (Urk. 20/54 und Urk. 20/75-76). Am 3. Januar 2024 trat der Beschuldigte dort den vorzeitigen Massnahmenvollzug an (554 Tage bis und mit heute; Urk. 20/84, Urk. 20/107-108 und Urk. 20/113; vgl. zum Ganzen auch Urk. 43 E. I/1-7 S. 5-10 und E. IV/2.7 S. 25 f.). Dementsprechend sind dem Beschuldigten 594 Tage als durch die stationäre Begutachtung und den vorzeitigen Massnahmenantritt erstanden an die Strafe (540 Tage) bzw. die stationäre Massnahme (54 Tage) anzurechnen.

E. 1.5 Der Beschuldigte ist somit mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe (540 Tage) gilt als durch die statio- näre Begutachtung und den vorzeitigen Massnahmenvollzug (594 Tage) vollum- fänglich erstanden. Die Differenz davon (54 Tage) ist an die stationäre Massnahme anzurechnen. Die Anrechnung an die stationäre Massnahme ist jedoch angesichts des präventiven Charakters der Massnahme nicht rechnerisch im Sinne einer Ver- kürzung der Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs zu verstehen (BGE 145 IV 65 E. 2.3.4 S. 72; 141 IV 236 E. 3.8 S. 242). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 1.6 Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2025 wurde der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungsbegründung des Beschul- digten zugestellt und Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen sowie letztmals eigene Beweisanträge zu stellen; der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 61). Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 verzichtete die Vorinstanz explizit auf Vernehmlassung (Urk. 63); die Staats- anwaltschaft und die Privatklägerschaft liessen sich dazu nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte liess die Berufung in seiner Berufungserklärung/-begrün- dung auf den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie die Sanktion beschränken (Urk. 45 S. 2 f.; Urk. 59 S. 2), was damit Berufungsgegenstand bildet (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 2; Dispositivziffer 3). 2.3. Sämtliche anderen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 1 und 3, Dispositivziffer 2 sowie Dispositivziffern 4-12). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab

- 7 - festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). 2.4. In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

E. 3 Strafantrag

E. 3.1 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu

- 13 - entfernen, darin verweilt, macht sich auf Antrag des Hausfriedenbruches strafbar (Art. 186 StGB). Nach herrschender Lehre kann das vom Tatbestand geschützte Objekt nebst dem Haus auch ein zum Umfeld eines Hauses gehörender, durch Zäune oder Hecken umfriedeter Platz oder Hof sein. Massgebend ist dabei die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu einem Haus vorausgesetzt, sodass beispielsweise eine vom Haus entfernte, eingezäunte Wiese nicht geschützt ist. Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus gehören (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 186 N 16 m.H.; BGE 141 IV 132 E. 3.2.4). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Die Täter- schaft muss den Willen haben, das Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Ein- dringens bzw. Verbleibens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 186 N 39).

E. 3.2 Dem Beschuldigten wurde – wie gesehen – am 24. Januar 2023 ein unbefristetes Hausverbot für das gesamte Areal (Einkaufszentrum E._____ und M._____, F._____-strasse 1 und 3, K._____-strasse 1, 3 und 5, M._____-strasse 8 und 10 in G.______ [Parzellen 1 und 2]) inkl. deren Parkhäuser und Umgebung erteilt; dieses wurde ihm gleichentags ausgehändigt (D3/1/3).

E. 3.3 Der Beschuldigte betrat den Vorplatz des Einkaufszentrums E._____, unmittelbar im Ein-/Ausgangsbereich, welcher zwar auf drei Seiten von zum Gebäudekomplex gehörenden – und vom Hausverbot mitumfassten – Gebäuden flankiert wird. Gegen vorne (in Richtung J._____-strasse/I._____-platz ) ist der Vor- platz aber offen, eine räumliche Trennung bzw. Abgrenzung im Sinne einer Umfriedung ist dort nicht erkennbar (vgl. Google Maps bzw. Google Street View; Urk. 60/6 [Beilage 6.6-7, 6.10, 6.12-16]; vgl. auch Urk. 46/3 [Beilage 3B, 3C, 3D, 3E], Urk. 60/8-9).

- 14 -

E. 3.4 Da der Beschuldigte somit – wie von der Verteidigung zutreffend ausge- führt – in keinen umfriedeten Platz eingedrungen oder darauf verweilt ist, hat er sich nicht tatbestandsmässig verhalten. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB freizusprechen. III. Sanktion

E. 4 Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Be- handlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte bereits im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet. Der Vollzug der vorliegenden Freiheitsstrafe wird zu diesem Zwecke aufgeschoben.

- 17 - Die Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 6. November 2019 des Bezirksgerichts Winterthur gilt weiterhin als aufgeschoben.

E. 4.1 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet.

E. 4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument

- 8 - gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage

E. 5 Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

E. 6 Gegen den Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren ein Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB angeordnet, welches ihm verbietet auf elek- tronischem Weg, insbesondere in Chats oder sozialen Netzwerken, mit Kindern und Minderjährigen unter 16 Jahren Kontakt aufzunehmen oder zu pflegen.

E. 7 Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

E. 8 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

19. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden, soweit dem Beschuldigten noch nicht ausgehändigt, eingezogen und der Lagerbehörde nach Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen:  Mobiltelefon Marke OPPO Typ Find X3, inkl. Hülle und Ladegerät, Asservat Nr. A015'216'861;  Software UFED4PC, Asservat Nr. A015'251'384;  SIM-Karte, Asservat Nr. A015'251'395;  Software UFED4PC, Asservat Nr. A015'251'408;  Notebook Marke Hewlett-Packard, inkl. Ladegerät, Asservat Nr. A015'216'894;  Datenträger Festplatte Hitachi, Asservat Nr. A015'251'351;  Software auto-imager, Asservat Nr. A015'251'362;  Optischer Datenträger, Asservat Nr. A015'251'373;  Mobiltelefon Konrow, schwarz, inkl. SIM-Karte und Ladekabel, Asservat Nr. A018'438'603.

E. 9 Sämtliche unter der Polis-Geschäftsnummer 80690308 sichergestellten Spuren, Spurenträger, Aufnahmen sowie Datenauslesungen und Datensicherungen sind mit Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.

E. 10 Der Privatkläger 3 (B._____) wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 18 -

E. 11 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 56'966.00 Auslagen (stationäre Begutachtung und Gutachten); Fr. 25'584.00 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 90'950.00 Total

E. 12 Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 11 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 13 [Mitteilungen]

E. 14 [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatkläger 1, 3 und 4 mit separatem Auszug. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf des Hausfrie- densbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Freiheitsstrafe gilt als durch die stationäre Begutachtung und den vorzeitigen Massnahmenvollzug vollumfänglich erstanden.
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'683.80 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen).
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. - 19 -
  5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Privatklägerin 2 (D._____ AG)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,  in die Akten … (hinsichtlich Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils).
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240536-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. R. Faga und Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 9. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Pornografie etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Juni 2024 (DG240015)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. März 2024 (Urk. 8) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 57 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 sowie Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB;  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie  des mehrfachen Missachtens eines Kontaktverbotes im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB.

2. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürichs, wonach der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Mai 2015 gewährte bedingte Vollzug der ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen sei, wird nicht eingetreten (Art. 46 Abs. 5 StGB).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (wovon 215 Tage durch die stationäre Begutachtung und den vorzeitigen Massnahmenantritt er- standen sind) sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (ent- sprechend Fr. 1'800.–).

4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte bereits im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet. Der Vollzug der vorliegenden Freiheitsstrafe wird zu diesem Zwecke aufgeschoben. Die Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 6. November 2019 des Bezirksgerichts Winterthur gilt weiterhin als aufgeschoben.

5. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB lebenslänglich jede beruf- liche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

6. Gegen den Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren ein Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB angeordnet, welches ihm verbietet auf elektronischem

- 3 - Weg, insbesondere in Chats oder sozialen Netzwerken, mit Kindern und Minderjährigen unter 16 Jahren Kontakt aufzunehmen oder zu pflegen.

7. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden, soweit dem Beschuldigten noch nicht ausge- händigt, eingezogen und der Lagerbehörde nach Rechtskraft dieses Urteils zur gutschei- nenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen:  Mobiltelefon Marke OPPO Typ Find X3, inkl. Hülle und Ladegerät, Asservat Nr. A015'216'861;  Software UFED4PC, Asservat Nr. A015'251'384;  SIM-Karte, Asservat Nr. A015'251'395;  Software UFED4PC, Asservat Nr. A015'251'408;  Notebook Marke Hewlett-Packard, inkl. Ladegerät, Asservat Nr. A015'216'894;  Datenträger Festplatte Hitachi, Asservat Nr. A015'251'351;  Software auto-imager, Asservat Nr. A015'251'362;  Optischer Datenträger, Asservat Nr. A015'251'373;  Mobiltelefon Konrow, schwarz, inkl. SIM-Karte und Ladekabel, Asservat Nr. A018'438'603.

9. Sämtliche unter der Polis-Geschäftsnummer 80690308 sichergestellten Spuren, Spurenträ- ger, Aufnahmen sowie Datenauslesungen und Datensicherungen sind mit Rechtskraft die- ses Urteils zu vernichten.

10. Der Privatkläger 3 (B._____) wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 56'966.00 Auslagen (stationäre Begutachtung und Gutachten); Fr. 25'584.00 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 90'950.00 Total

12. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 11 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 -

13. [Mitteilungen]

14. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 59 S. 2; vgl. auch Urk. 45 S. 2 f.)

1. Ziff. 1 des Urteilsdispositivs sei vollständig aufzuheben, was den Schuldspruch betreffend Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB angeht. In der Folge sei der Beschuldigte von diesem Vor- wurf freizusprechen.

2. Ziff. 3 des Urteilsdispositivs sei vollständig aufzuheben, was die Bestrafung mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– (entsprechend CHF 1'800.–) angeht.

3. In allen anderen Punkten – ausgenommen die vorgestellten Anträge 1 und 2 – sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Es sei zusätzlich zu dem bereits zu den Akten genommenem Fotomaterial (Eingabe vom 21. Oktober 2024) das heute einge- reichte Foto- und Kartenmaterial zu den Akten zu nehmen; even- tualiter sei der Beschuldigte persönlich zu befragen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulas- ten der Staatskasse, was das Berufungsverfahren angeht.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 52) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerschaft: Verzicht auf Anträge.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 19. März 2024 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen A._____ beim Bezirksgericht Winterthur Anklage (Urk. 8). Der Ver- fahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom

25. Juni 2024 (Urk. 43 E. I/1-7 S. 5-10). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 25. Juni 2024 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 34; Prot. I S. 7 ff.). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 26. Juni 2024 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 36). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 38 = Urk. 43; Urk. 39) liess der Beschuldigte am 21. Oktober 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einrei- chen (Urk. 45, samt Beilagen [Urk. 46/1-3]). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2024 wurde der Privatkläger- schaft sowie der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussbe- rufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussagever- weigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 50). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete darauf, Anschlussberufung zu erklären (Urk. 52). Die Privatklägerschaft liess sich hierzu nicht vernehmen. Mit Eingabe vom

20. Dezember 2024 liess der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichen (Urk. 54 und 55). 1.5. Nachdem sich sämtliche Parteien mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärt haben (Urk. 50, 52 und 54 [vgl. auch Urk. 53]; die Privatklägerschaft implizit), wurde mit Präsidialverfügung vom

- 6 -

3. Januar 2025 das schriftliche Verfahren angeordnet und festgehalten, dass der mit Berufungserklärung gestellte Beweisantrag auf Befragung des Beschuldigten mit Einverständnis zum schriftlichen Verfahren als zurückgezogen gelte. Zudem wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen bzw. die aktuellen persön- lichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten darzulegen (Urk. 56). Mit Eingabe vom 23. Februar 2025 liess der Beschuldigte die schrifltiche Berufungs- begründung fristgerecht einreichen (Urk. 59, samt Beilagen [Urk. 60/4-9]). 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2025 wurde der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungsbegründung des Beschul- digten zugestellt und Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen sowie letztmals eigene Beweisanträge zu stellen; der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 61). Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 verzichtete die Vorinstanz explizit auf Vernehmlassung (Urk. 63); die Staats- anwaltschaft und die Privatklägerschaft liessen sich dazu nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte liess die Berufung in seiner Berufungserklärung/-begrün- dung auf den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie die Sanktion beschränken (Urk. 45 S. 2 f.; Urk. 59 S. 2), was damit Berufungsgegenstand bildet (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 2; Dispositivziffer 3). 2.3. Sämtliche anderen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 1 und 3, Dispositivziffer 2 sowie Dispositivziffern 4-12). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab

- 7 - festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). 2.4. In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

3. Strafantrag 3.1. Ist eine Tat gemäss Gesetz nur auf Antrag strafbar, so kann nach Art. 30 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters bean- tragen. Bei Antragsdelikten ist das Vorliegen eines gültigen Strafantrags Prozess- voraussetzung und somit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 30 f. StGB, Art. 303 und 304 StPO, vgl. auch Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). 3.2. Art. 186 StGB ist ein Antragsdelikt. C._____, Geschäftsführer der D._____ AG (Privatklägerin 2) beantragte form- und fristgerecht die Bestrafung des Beschuldigten (Urk. D3/1/2; vgl. auch Urk. D3/3/1).

4. Formelles 4.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument

- 8 - gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Verfahrensgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet der nachstehende Tatvorwurf (Urk. 8 S. 5 [Dossier 3]): Am 1. Februar 2023, ca. 09.50 Uhr, habe der Beschuldigte ohne Recht bewusst und gewollt den Vorplatz des Einkaufszentrums E._____, mithin das Areal unmittelbar im Ein-/Ausgangsbe- reich an der F._____-strasse 3 in G.______ betreten, obwohl ihm am 24. Januar 2022 (recte: 2023) durch die Eigentümerin D._____ ein Hausverbot für das ge- samte Areal des Einkaufszentrums E._____ erteilt worden sei, was der Beschul- digte auch gewusst habe. 1.2. Der Beschuldigte war diesbezüglich in der Untersuchung und vor Vorinstanz vollumfänglich geständig und anerkannte den Anklagesachverhalt sowie die recht- liche Würdigung (Urk. 3/2/1; Urk. D1/3/3 F/A 18 f.; Urk. D1/3/4 F/A 15 [S. 6] und F/A 16; Prot. I S. 30). 1.3. Die Verteidigung beantragt diesbezüglich – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 30 S. 4 und 13 f.) – einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 45, 46/1-3, 59 und 60/4-9). Weder im Vorverfahren, noch im Hauptverfahren sei der konkrete Standort des Beschuldigten im Zeitpunkt seiner Anhaltung durch den Sicherheits- dienst ermittelt worden. Unbestritten sei vom Beschuldigten einzig, dass er sich in der Nähe eines Eingangs beim Einkaufszentrum E._____ aufgehalten habe und er daher den ihm vorgeworfenen, und wie sich herausgestellt habe ungenauen Sach- verhalt, stets anerkannt habe. Dem genauen Standort des Beschuldigten komme mit Blick auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs entscheidende Bedeutung zu. Man habe sich mit dem pauschalen Begriff des Vorplatzes oder dem Areal unmit- telbar im Ein-/Ausgangsbereich zufrieden gegeben. Schon die festgehaltenen Er- mittlungsergebnisse seien jedoch widersprüchlich. Die Koordinaten der als Tatort

- 9 - im Rapport genannten F._____-strasse 3 in G.______ seien im Polizeirapport falsch genannt. Wohl sei es so, dass sich auch an der F._____-strasse ein Eingang ins Einkaufszentrum E._____ befinde, doch nicht der Haupteingang mit dem "Vorplatz", welcher bahnhofseits gelegen sei. Die von der Polizei im Rapport ange- gebenen Koordinaten würden auf die Mitte des Einkaufszentrums E._____ verweisen. Der Beschuldigte habe – gemäss seinen Aussagen – auf eine Mitar- beiterin der Bäckerei H._____ gewartet, welche an das Eck I._____-platz

– J._____-strasse – K._____-strasse grenze. Folgerichtig habe er nicht an der F._____-strasse 3 auf sie gewartet, sondern in der Nähe der Bäckereifiliale, also auf der anderen Seite des Einkaufszentrums E._____. Der Beschuldigte habe im Rahmen des Instruktionsgesprächs für das Berufungsverfahren gesagt, dass er sich in einem Bereich an der K._____-strasse, welcher klar ausserhalb des kom- pletten Gebäudekomplexes um das Einkaufszentrum E._____ liege, aufgehalten habe. Mithin sei man bislang mangels genauer Abklärung irrigerweise von einem völlig falschen Standort des Beschuldigten ausgegangen, weil alles so klar ausge- sehen habe. Der nun bekannte tatsächliche Standort des Beschuldigten stehe auch mit den im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen von L._____ in Übereinstim- mung, denn dann habe er sich tatsächlich vor dem "Eingang" zum Einkaufszentrum E._____ und knapp noch auf dessen Areal befunden. Die Aussage von L._____ "noch auf dem Areal" erscheine damit um einiges nachvollziehbarer, als wenn der Beschuldigte sich unmittelbar vor dem Haupteingang zum Einkaufszentrum E._____ aufgehalten hätte, wie der Sachverhalt bisher suggeriert habe. Denn wie aus den Grundstückgrenzen hervorgehe, ziehe sich der nicht umfriedete Aussenvorplatz beim Haupteingang ziemlich weit in Richtung I._____-platz . Dies gehe dann aber nicht auf, wenn sich der Beschuldigte "unmittelbar vor dem Ein- gang" und "noch" auf dem Areal des Einkaufszentrums E._____ aufgehalten habe. Es könne jedenfalls gesagt werden, dass der Beschuldigte nie das Innere des Ein- kaufszentrums E._____ betreten habe. Die Vorinstanz habe den Schuldspruch mit dem Standort des Beschuldigten "unmittelbar im Ein-/Ausgangsbereich des Ein- kaufszentrums E._____" und dem engen Konnex zum Gebäude des Einkaufszen- trums begründet und darin eine Verletzung des Hausrechts erkannt. Damit ziehe die Vorinstanz die Grenze jedoch zu knapp und weite den Bereich des strafrechtli-

- 10 - chen Schutzes unzulässig aus. Denn es gehe um das Eindringen in einen ge- schützten Bereich und der Bereich vor einem Eingang sei nur dann geschützt, wenn er umfriedet sei. Auch wer unmittelbar vor einem Eingang stehe, dringe damit noch nicht in den geschützten Raum ein, wenn dieser nicht erkennbar umschlossen sei. Und dies sei weder beim Haupteingang, noch beim vom Beschuldigten angegebe- nen Eingang der Fall. Es sei keinerlei Umfriedung wie beispielsweise eine Hecke oder ein Zaun auszumachen, eine Abgrenzung sei nicht erkennbar. Der Raum vor dem Eingang sei frei zugänglich. Ein Konnex sei hingegen nur relevant, wenn auch eine Umfriedung vorhanden sei. Offene Plätze seien auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus gehörten. Der Beschuldigte möge sich – so der Verteidiger weiter – vor einem Eingang aufgehalten haben, er sei aber nicht in den geschützten Bereich eingedrungen (Urk. 59 und 60/4-9; vgl. auch Urk. 45 und 46/1-3).

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, Würdigung der Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltser- stellung sowie die Beweiswürdigungsregeln (Urk. 43 E. III/1 S. 12) zutreffend dar, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. 2.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die mass- geblichen Beweismittel als erstellt. Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachver- haltserstellung zu folgen ist. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanz- liche Würdigung nur noch ergänzen, präzisieren und verdeutlichen, dass ange- sichts des Beweisergebnisses kein vernünftiger Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO verbleibt, dass der Sachverhalt sich so zugetragen hat, wie er angeklagt ist. 2.3. Wie gesehen war der Beschuldigte von der ersten Einvernahme an vollum- fänglich geständig (Urk. 3/2/1; Urk. D1/3/3 F/A 18 f.; Urk. D1/3/4 F/A 15 [S. 6] und F/A 16; Prot. I S. 30). Dieses Geständnis deckt sich sodann auch mit dem Rapport der Stadtpolizei Winterthur vom 20. Februar 2023 (Urk. 3/1/1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 1.3.3 m.H.) und dem sich in

- 11 - den Akten befindlichen Hausverbot der D._____ AG vom 24. Januar 2023 (Urk. D3/1/3). 2.4. Aus dem Polizeirapport der Stadtpolizei Winterthur vom 20. Februar 2023 geht hervor, dass der Beschuldigte sich am 1. Februar 2023, ca. 09.50 Uhr, auf dem Areal bzw. dem Vorplatz des Einkaufszentrums E._____, F._____-strasse 3, unmittelbar im Ein-/Ausgangsbereich aufgehalten hat (Urk. D3/1/1 S. 2). Dem Hausverbot der D._____ AG vom 24. Januar 2023 ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten am 24. Januar 2023 ein Hausverbot für das gesamte Areal (Ein- kaufszentrum E._____ und M._____, F._____-strasse 1 und 3, K._____-strasse 1, 3 und 5, N._____-strasse 8 und 10 in G.______ [Parzellen 1 und 2]) inkl. deren Parkhäuser und Umgebung erteilt und ihm gleichentags ausgehändigt wurde (D3/1/3). Durch sein vollumfängliches Geständnis bestätigte der Beschuldigte alle ihm vorgeworfenen Sachverhaltselemente und machte sie zu seinen eigenen (ver- wertbaren) Aussagen, weswegen weitere Beweisabnahmen nicht angezeigt waren oder sind. Aufgrund dieses Geständnisses wurden (konsequenterweise) seitens des Beschuldigten oder der Verteidigung auch keine Beweisergänzungsanträge auf Einvernahme des Polizeibeamten, welcher den Rapport erstellte, oder L._____, den Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes, welcher den Beschuldigten beim Einkaufs- zentrum E._____ antraf, gestellt. 2.5. Wenn die Verteidigung weiter vorbringt, dass weder im Vorverfahren, noch im Hauptverfahren der konkrete Standort des Beschuldigten im Zeitpunkt seiner Anhaltung durch den Sicherheitsdienst habe ermittelt werden können (Urk. 59 S. 5 ff.), so kann ihr nicht gefolgt werden. Wenn die Anklageschrift den Standort des Beschuldigten als "Vorplatz des Einkaufszentrums E._____, mithin das Areal un- mittelbar im Ein-/Ausgangsbereich an der F._____-strasse 3 in G.______" nennt, dann ist das unglücklich formuliert. Aufgrund der Umschreibung in der Anklageschrift geht jedoch genügend klar hervor, dass hiermit der Haupteingang des Einkaufszentrums E._____ – bei der J._____-strasse bzw. dem I._____-platz

– gemeint ist, da nur an dieser Stelle die Umschreibung "Vorplatz" in Verbindung mit "Ein-/Ausgangsbereich" einen Sinn ergibt. Daran vermag auch nichts zu än- dern, dass sich die F._____-strasse 3 auf der Rückseite des gesamten Gebäude-

- 12 - komplexes befindet (und somit nicht an der genannten Örtlichkeit "J._____-strasse/ I._____-platz "), da die offizielle Adresse des Einkaufszentrums E._____ auf F._____-strasse 3 in G.______ lautet (vgl. dazu: https://E._____.ch/impressum; der gesamte Gebäudekomplex umfasst jedoch alle im Hausverbot genannten [ver- schiedenen] Adressen [vgl. Urk. D3/1/3]). Auch die Verteidigung gelangt zum Schluss, dass es sich beim Haupteingang des Einkaufszentrums E._____ um den dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Aufenthaltsort handelt, an- ders können die Ausführungen der Verteidigung "[…] als wenn der Beschuldigte sich unmittelbar vor dem Haupteingang zum EKZ E._____ aufgehalten hätte, wie der Sachverhalt bisher suggeriert hat." nicht ausgelegt werden (vgl. Urk. 59 S. 7). Mit der Umschreibung Vorplatz des Einkaufszentrums E._____, mithin das Areal unmittelbar im Ein-/Ausgangsbereich – Definition von Duden des Worts "unmittel- bar" (sofern hier relevant): "durch keinen oder kaum einen räumlichen […] Abstand getrennt"; https://www.duden.de/rechtschreibung/ unmittelbar) – wird deutlich, dass sich der Beschuldigte direkt vor dem Ein-/Ausgangsbereich des Haupteingangs auf dem Vorplatz des Einkaufszentrums E._____ befand. Daraus ergibt sich auch, dass sich der Beschuldigte nicht – wie vom ihm bzw. der Verteidigung erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht (Urk. 59 S. 6 f. i.V.m. Urk. 60/4-9 [insb. Urk. 60/6, Beilage 6.9 und 6.10; und Urk. 60/7, Beilage 7.1-7.4]) – auf der Seite der K._____- strasse, mithin beim Eingang M._____, befand. Etwas Entlastendes oder Anders- lautendes ist auch den von der Verteidigung zitierten und im Polizeirapport aufge- führten Aussagen von L._____ nicht zu entnehmen (vgl. Urk. D3/1/1 S. 3; vgl. auch Urk. 59 S. 5 ff.). 2.6. Letztlich bestehen keine relevanten Zweifel daran, dass sich der in der Anklage umschriebene Sachverhalt so wie dort beschrieben zugetragen hat. Er ist damit erstellt.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu

- 13 - entfernen, darin verweilt, macht sich auf Antrag des Hausfriedenbruches strafbar (Art. 186 StGB). Nach herrschender Lehre kann das vom Tatbestand geschützte Objekt nebst dem Haus auch ein zum Umfeld eines Hauses gehörender, durch Zäune oder Hecken umfriedeter Platz oder Hof sein. Massgebend ist dabei die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu einem Haus vorausgesetzt, sodass beispielsweise eine vom Haus entfernte, eingezäunte Wiese nicht geschützt ist. Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus gehören (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 186 N 16 m.H.; BGE 141 IV 132 E. 3.2.4). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Die Täter- schaft muss den Willen haben, das Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Ein- dringens bzw. Verbleibens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 186 N 39). 3.2. Dem Beschuldigten wurde – wie gesehen – am 24. Januar 2023 ein unbefristetes Hausverbot für das gesamte Areal (Einkaufszentrum E._____ und M._____, F._____-strasse 1 und 3, K._____-strasse 1, 3 und 5, M._____-strasse 8 und 10 in G.______ [Parzellen 1 und 2]) inkl. deren Parkhäuser und Umgebung erteilt; dieses wurde ihm gleichentags ausgehändigt (D3/1/3). 3.3. Der Beschuldigte betrat den Vorplatz des Einkaufszentrums E._____, unmittelbar im Ein-/Ausgangsbereich, welcher zwar auf drei Seiten von zum Gebäudekomplex gehörenden – und vom Hausverbot mitumfassten – Gebäuden flankiert wird. Gegen vorne (in Richtung J._____-strasse/I._____-platz ) ist der Vor- platz aber offen, eine räumliche Trennung bzw. Abgrenzung im Sinne einer Umfriedung ist dort nicht erkennbar (vgl. Google Maps bzw. Google Street View; Urk. 60/6 [Beilage 6.6-7, 6.10, 6.12-16]; vgl. auch Urk. 46/3 [Beilage 3B, 3C, 3D, 3E], Urk. 60/8-9).

- 14 - 3.4. Da der Beschuldigte somit – wie von der Verteidigung zutreffend ausge- führt – in keinen umfriedeten Platz eingedrungen oder darauf verweilt ist, hat er sich nicht tatbestandsmässig verhalten. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB freizusprechen. III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten – hinsichtlich der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie des mehrfachen Missachtens eines Kontaktverbotes im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB – mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs bestrafte die Vorinstanz den Beschuldigten mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 43 S. 58). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht. Die Verteidigung verzichtete im Berufungsverfahren – vor dem Hintergrund des beantragten Freispruchs des Beschuldigten in Bezug auf den vorgeworfenen Haus- friedensbruch – darauf, sich zur vorinstanzlichen Strafzumessung zu äussern (Urk. 59; vgl. auch Urk. 45). 1.2. Da der Beschuldigte vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs zweitinstanzlich freigesprochen wird, entfällt eine Strafe dafür. 1.3. Die Vorinstanz legte für die mehrfache Pornografie und das mehrfache Miss- achten eines Kontaktverbotes eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von 18 Monaten fest (vgl. Urk. 43 E. IV/1-2.4.3 und E. IV/2.9 S. 17-24 und S. 26 f.). Diese (unbe- dingte) Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen, weshalb zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen – und nachdem der Beschuldigte bzw. die Verteidigung die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe auch nicht angefochten haben (vgl. Urk. 45, 46/1-3, 59 und 60/4-9) – auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.

- 15 - 1.4. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an (analog auch der Freiheitsentzug im Zusammenhang mit der stationären Begut- achtung nach Art. 186 StPO sowie der vorzeitige Massnahmenvollzug nach Art. 236 StPO; vgl. zutreffend die Vorinstanz in Urk. 43 E. IV/2.7.1 S. 25 m.H.). Der Beschuldigte befand sich vom 18. September 2023 bis 27. Oktober 2023 – somit 40 Tage – in der PUK Rheinau zur stationären Begutachtung (Urk. 20/54 und Urk. 20/75-76). Am 3. Januar 2024 trat der Beschuldigte dort den vorzeitigen Massnahmenvollzug an (554 Tage bis und mit heute; Urk. 20/84, Urk. 20/107-108 und Urk. 20/113; vgl. zum Ganzen auch Urk. 43 E. I/1-7 S. 5-10 und E. IV/2.7 S. 25 f.). Dementsprechend sind dem Beschuldigten 594 Tage als durch die stationäre Begutachtung und den vorzeitigen Massnahmenantritt erstanden an die Strafe (540 Tage) bzw. die stationäre Massnahme (54 Tage) anzurechnen. 1.5. Der Beschuldigte ist somit mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe (540 Tage) gilt als durch die statio- näre Begutachtung und den vorzeitigen Massnahmenvollzug (594 Tage) vollum- fänglich erstanden. Die Differenz davon (54 Tage) ist an die stationäre Massnahme anzurechnen. Die Anrechnung an die stationäre Massnahme ist jedoch angesichts des präventiven Charakters der Massnahme nicht rechnerisch im Sinne einer Ver- kürzung der Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs zu verstehen (BGE 145 IV 65 E. 2.3.4 S. 72; 141 IV 236 E. 3.8 S. 242). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- ziffern 11 und 12) wurde – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. I/2) – nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach nur über die Festsetzung und die Auflage der Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden. 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen

- 16 - vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 1.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte für das Berufungs- verfahren einen Aufwand von Fr. 4'683.80 geltend (Urk. 64), welcher Aufwand ausgewiesen ist und angemessen erscheint, weshalb er für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 4'683.80 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen ist. Ausgangsgemäss sind auch die Kosten der amtlichen Verteidigung des Berufungs- verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

25. Juni 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 sowie Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB;  […]  des mehrfachen Missachtens eines Kontaktverbotes im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB.

2. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürichs, wonach der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Mai 2015 gewährte bedingte Vollzug der ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen sei, wird nicht eingetreten (Art. 46 Abs. 5 StGB).

3. […]

4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Be- handlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte bereits im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet. Der Vollzug der vorliegenden Freiheitsstrafe wird zu diesem Zwecke aufgeschoben.

- 17 - Die Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 6. November 2019 des Bezirksgerichts Winterthur gilt weiterhin als aufgeschoben.

5. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

6. Gegen den Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren ein Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB angeordnet, welches ihm verbietet auf elek- tronischem Weg, insbesondere in Chats oder sozialen Netzwerken, mit Kindern und Minderjährigen unter 16 Jahren Kontakt aufzunehmen oder zu pflegen.

7. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

19. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden, soweit dem Beschuldigten noch nicht ausgehändigt, eingezogen und der Lagerbehörde nach Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen:  Mobiltelefon Marke OPPO Typ Find X3, inkl. Hülle und Ladegerät, Asservat Nr. A015'216'861;  Software UFED4PC, Asservat Nr. A015'251'384;  SIM-Karte, Asservat Nr. A015'251'395;  Software UFED4PC, Asservat Nr. A015'251'408;  Notebook Marke Hewlett-Packard, inkl. Ladegerät, Asservat Nr. A015'216'894;  Datenträger Festplatte Hitachi, Asservat Nr. A015'251'351;  Software auto-imager, Asservat Nr. A015'251'362;  Optischer Datenträger, Asservat Nr. A015'251'373;  Mobiltelefon Konrow, schwarz, inkl. SIM-Karte und Ladekabel, Asservat Nr. A018'438'603.

9. Sämtliche unter der Polis-Geschäftsnummer 80690308 sichergestellten Spuren, Spurenträger, Aufnahmen sowie Datenauslesungen und Datensicherungen sind mit Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.

10. Der Privatkläger 3 (B._____) wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 18 -

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 56'966.00 Auslagen (stationäre Begutachtung und Gutachten); Fr. 25'584.00 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 90'950.00 Total 12 Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 11 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

13. [Mitteilungen]

14. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatkläger 1, 3 und 4 mit separatem Auszug. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf des Hausfrie- densbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Freiheitsstrafe gilt als durch die stationäre Begutachtung und den vorzeitigen Massnahmenvollzug vollumfänglich erstanden.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'683.80 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen).

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 19 -

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Privatklägerin 2 (D._____ AG)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,  in die Akten … (hinsichtlich Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils).

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 20 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Juli 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw J. Stegmann