Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Hinsichtlich der Prozessgeschichte bis zur Anmeldung der Berufung durch die Verteidigung kann auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 52 S. 5 f.).
E. 2 Nach Zustellung der begründeten Ausfertigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51) erstattete die Verteidigung mit Eingabe vom 19. November 2024 frist- wahrend die Berufungserklärung (Urk. 53). Am 28. November 2024 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob An- schlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 56). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 verzich- tete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58), was den übrigen Parteien zur Kennt- nis gebracht wurde (Urk. 59/1-5). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.
- 6 -
E. 2.1 Bei einem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls fällt eine Geldstrafe ausser Betracht. Es kann nur eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Die Vorinstanz erwägt weiter zu Recht, dass für den rechtswidrigen Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz aufgrund seiner ein- schlägigen Vorstrafen eine Geldstrafe wirkungslos bleiben und zudem nicht voll- ziehbar sein dürfte, weshalb auch dafür eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (Urk. 52 S. 30 f.; vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB). Daher ist in Anwendung des Asperati- onsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Vorinstanz nimmt dabei den gewerbsmässigen Diebstahl zu Recht als Ausgangs- punkt für die Bestimmung der Einsatzstrafe (Urk. 52 S. 30 f.). Weiter hält die Vor- instanz in Übereinstimmung mit der Verteidigung richtig fest (Urk. 53 S. 2), dass in
- 15 - die Gesamtstrafenbildung der Strafrest von 105 Tagen Freiheitsstrafe (Verfügung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom
22. Mai 2023) sowie die von der Vorinstanz rechtskräftig widerrufenen Freiheits- strafen von 4 Monaten bzw. 60 Tagen (Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
11. Mai 2023 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. August
2023) einzubeziehen sind (Urk. 52 S. 45 und S. 47). Dagegen ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz hinsichtlich des Strafbefehls vom 4. August 2023 keine Zusatzstrafe auszusprechen (Urk. 52 S. 31 f. und S. 41 f.), da die damit ausge- fällte Strafe eben widerrufen wurde und daher in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist (Art. 46 Abs. 1 StGB). Damit fällt eine zusätzliche Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB betreffend retrospektive Konkurrenz ausser Betracht.
E. 2.2 Die Vorinstanz hält schliesslich zutreffend fest, dass zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 22. September 2023 keine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen ist (Urk. 52 S. 31 f.). Zur Präzi- sierung bzw. Ergänzung ihrer entsprechenden Begründung ist anzumerken, dass es sich beim gewerbsmässigen Diebstahl um eine rechtliche Handlungseinheit handelt, was dazu führt, dass bei der Prüfung, ob eine Konstellation im Sinne der retrospektiven Konkurrenz vorliegt, auf die letzte Einzelhandlung abzustellen ist (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3 f. analog). Vorliegend wurde die letzte Tat, welche unter den qualifizierten Tatbestand von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB zu fassen ist, am
16. November 2023 verübt (Dossier 8). Damit entfällt die Bildung einer Zusatz- strafe zum Strafbefehl vom 22. September 2023, da der gewerbsmässige Dieb- stahl erst nach dieser Verurteilung als "begangen" gilt. Der Deliktszeitraum des ebenfalls zu sanktionierenden rechtswidrigen Aufenthalts beginnt ohnehin erst nach der Ausfällung des Strafbefehls vom 22. September 2023 zu laufen, sodass Art. 49 Abs. 2 StGB auch diesbezüglich nicht zur Anwendung kommt.
E. 2.3 Steht die Erfüllung einer qualifizierten Tatbestandsvariante wie etwa Ban- denmässigkeit in Frage, hat die Anklage die entsprechenden Umstände, d.h. die
- 8 - dafür erforderlichen qualifizierenden Sachverhaltselemente anzuführen (etwa die Organisationsstruktur; HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., N 29 zu Art. 325 StPO). In Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, bei welcher Straftat sich dieselbe Problematik stellen kann, sind gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung in der Anklageschrift die Qualifikationsmerkmale der Gewerbsmässigkeit insofern zu umschreiben, als sie die Zeit und Mittel, die die beschuldigte Person für die deliktische Tätigkeit aufwendete, die Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums, die erzielten und ange- strebten Einkünfte sowie die Verwendung der erlangten Gelder betreffen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_767/2019 vom 7. April 2020 E. 1.3). Sogenannte innere Tatsachen wie ein bestimmt gearteter Wille oder bestimmte Absichten sind hingegen dann nicht in der Anklage zu beschreiben, wenn auf de- ren Vorhandensein lediglich aufgrund äusserer Umstände geschlossen werden kann (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 325 StPO N 13). Dass der Be- schuldigte in einem solchen Fall vor einer ihn überraschenden Anwendung einer qualifizierten Tatbestandsvariante auf den Anklagesachverhalt durch das Gericht und damit in der Ausübung seiner Verteidigungsrechte geschützt wird, wird durch Art. 344 StPO gewährleistet, wonach das Gericht die Parteien darüber in Kenntnis setzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einräumt, wenn es den Sachver- halt rechtlich anders würdigen könnte als die Staatsanwaltschaft in der Anklage- schrift.
E. 3 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz (teils sinngemäss) zutref- fend erwogen hat, dass der Sachverhalt, wie er in der Anklage umschrieben ist, sämtliche Tatbestandselemente umfasst, welche für eine Qualifikation als ge- werbsmässiger Diebstahl notwendig sind (Urk. 52 S. 10 f.). Die Zeit, Mittel und Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums, die erzielten bzw. angestrebten Einkünfte des Beschuldigten sowie die (wenn auch nur allge- mein umschriebene) Verwendung der erlangten Gelder werden genannt. Gestützt auf diese äusseren Umstände lässt sich sodann prüfen, ob der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht mit der Absicht gewerbsmässigen Handelns delinquierte.
- 9 - Dass dieser innere Vorgang bei der Umschreibung des Sachverhalts nicht aus- drücklich genannt wird, schadet folglich nicht. Ob die in der Anklage beschriebe- nen Sachverhaltselemente zu Recht zu einer Qualifikation als gewerbsmässiges Vorgehen führen, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Ein Schuldspruch im Sinne der qualifizierten Tatbestandsvariante von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB würde nach dem Erwogenen jedenfalls nicht über den angeklagten Sachverhalt hinaus- gehen. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte noch vor der Durchführung der Hauptverhandlung über die Möglichkeit einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung informiert wurde und seine Vertei- digungsrechte uneingeschränkt auch hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmäs- sigen Diebstahls wahren konnte (Urk. 52 S. 11; vgl. dazu Urk. 19 S. 2; Urk. 41 Ziff. 3 - 7 S. 2 ff.).
E. 3.1 Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere des gewerbs- mässigen Diebstahls festzuhalten, dass sowohl die Häufigkeit, als auch der De- liktsbetrag am unteren Ende der grossen Bandbreite möglicher Begehungen im Sinne des qualifizierten Tatbestands von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB liegen, auch
- 16 - wenn kein unmittelbarer Grenzfall mehr gegeben ist. Seine Taten waren für den Beschuldigten erkennbar nicht geeignet, die Geschädigten finanziell in Not zu bringen. Sein Vorgehen war ferner nicht besonders raffiniert. Der Grad der Pla- nung sowie der Aufwand, um an das Diebesgut zu gelangen, waren gering (Urk. 52 S. 32 f.).
E. 3.2 Auch in subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz die relevanten Kriterien be- rücksichtigt (Urk. 52 S. 33 f.). Allerdings ist entgegen ihrer letztlich spekulativen Auffassung (Urk. 52 S. 24 f.) zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er mit dem Erlös aus dem Verkauf des Deliktsguts seine Mutter in einer me- dizinischen Notlage unterstützen wollte, was das Verschulden leicht mindert. Inso- fern kann ihm nicht ohne Weiteres ein rein egoistisches Motiv unterstellt werden. Ohnedies ist – wiederum mit der Vorinstanz – zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte keinen luxuriösen Lebensstandard leistete, sondern seine elemen- tarsten Bedürfnisse zu decken suchte, sofern er nicht seine Mutter unterstützte (Urk. 52 S. 34).
E. 3.3 Insgesamt und auch der Argumentation der Vorinstanz weitgehend folgend (Urk. 52 S. 33 f.) erscheint das Verschulden des Beschuldigen (noch) leicht. Die Einsatzstrafe ist daher bei 10 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen und an- gesichts einer zumindest teilweise altruistischen Motivation auf 8 Monate zu redu- zieren.
E. 4 Bezüglich des rechtswidrigen Aufenthalts weist die Vorinstanz zu Recht auf die kurze Deliktsdauer, aber auch auf das konsequent renitente Verhalten des Be- schuldigten hin. Die Festlegung einer isolierten Strafe von drei Monaten Freiheits- strafe sowie die Asperation der festgesetzten Einsatzstrafe um einen Monat sind nicht zu beanstanden (Urk. 52 S. 35). Das führt zu einem Zwischenergebnis von
E. 4.1 Mit Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen einer gewerbsmässigen Tatbegehung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist festzuhalten, dass Gewerbsmässigkeit ein Dreifaches voraussetzt: Sie kann zunächst nur dann an- genommen werden, wenn der Täter die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt, was miteinschliesst, dass er mehrfach delinquiert hat. Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, durch die Delinquenz ein Einkommen zu erzielen, und er muss zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.2.2).
- 11 -
E. 4.2 Die Voraussetzung der berufsmässigen Tatbegehung ist gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes aus- übt (BGE 116 IV 319 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2023 vom
19. September 2024 E. 1.3.1; 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.2.2). So- weit diese Definition miteinschliesst, dass der Täter die Tat bereits mehrfach ver- übt hat, ist festzuhalten, dass sich nicht genau beziffern lässt, wie viele Straftaten vorausgesetzt sind. Vielmehr ist im Einzelfall zu berücksichtigen, in welchem Zeit- raum und mit welchem Deliktsbetrag die Diebstähle verübt wurden. So mag etwa ein fünffach begangener Diebstahl mit einer Beute von total Fr. 2'000.– innerhalb einer Woche genügen, die gleiche Anzahl von Delikten mit gleicher Deliktssumme innerhalb eines Jahres hingegen nicht. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Häufigkeit der begangenen Delikte während eines bestimmten Zeitraums dar- auf schliessen lässt, dass der Täter damit die deliktische Tätigkeit «nach Art eines Berufs» ausübte (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Basel 2019, N 97 zu Art. 139 StGB; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
E. 4.3 Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, durch die deliktische Tätig- keit ein Einkommen zu erzielen. Das kann nur dann der Fall sein, wenn aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass sich der Täter darauf ein- gerichtet hat, aus der Delinquenz mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten darstel- len. Bei sehr tiefen oder gar keinen regulären Einkommen kann eine monatliche Aufbesserung von wenigen hundert Franken genügen. Dass es tatsächlich ge- lingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich – es genügt die entsprechende Absicht. Nicht vorausgesetzt ist ferner, dass die deliktische Tätig- keit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bil- det. Es genügt ein «Nebenerwerb» (BGE 129 IV 253 E. 2.1; 119 IV 129 E. 3a; 116 IV 319 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 98 f. zu Art. 139 StGB).
- 12 - Handelt der Täter aus altruistischen Motiven, schliesst das die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nicht aus, da die soziale Schädlichkeit einer Tat nicht davon abhängt, ob der Täter seinen eigenen Lebensunterhalt finanziert oder denjenigen einer anderen Person (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 105 zu Art. 139 StGB). Zudem ist in Betracht zu ziehen, dass bereits der Grundtatbestand nicht nur die egoistische, sondern auch die altruistische Bereicherungsabsicht sanktioniert. Weshalb dieses Tatbestandsmerkmal bei Gewerbsmässigkeit wegfallen sollte, ist nicht nachvoll- ziehbar, zumal es sich beim gewerbsmässigen Diebstahl um einen qualifizierten und nicht um einen privilegierten Tatbestand handelt.
E. 4.4 Schliesslich muss der Täter – wie erwähnt – zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein.
E. 4.5 Im Falle eines vollendeten gewerbsmässigen Diebstahls gehen einzelne Handlungen darin auf, bei denen es bloss bei einem Versuch geblieben ist, wor- auf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (Urk. 52 S. 22; BGE 123 IV 113 E. 2c und E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2023 vom 7. August 2023 E. 1.2.1). 5.1. Der Beschuldigte ist gemäss eingestandenem Sachverhalt siebenmal als Dieb tätig geworden und zwar im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 16. Novem- ber 2023. Dabei ist zu hervorzuheben, dass er im September 2023 während rund anderthalb Wochen eine Strafe zu verbüssen hatte (Urk. 26 S. 23) und in der ver- bleibenden Zeitspanne zwei Mal in Polizeigewahrsam war (D1 Urk. 8/1+7; D1 Urk. 9/1+7). 5.2. Trotz dieser Unterbrüche beging der Beschuldigte innerhalb des genannten Zeitraums von rund viereinhalb Monaten im Schnitt mehr als einmal pro Monat (teils nur versuchte) Diebstähle. Gleichzeitig betrug die (angestrebte) Deliktss- umme Fr. 7'866.95, mithin im Schnitt deutlich über Fr. 1'500.– pro Monat, was für eine nach eigenen Angaben einkommenslose Person (Urk. 39 S. 10; Urk. 41 Ziff. 10 S. 4 f.) ein sehr hoher Betrag ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der begangenen Diebstähle einzelne tiefe Deliktsbeträge nicht der Zu- rückhaltung des Beschuldigten, sondern dem Zufall geschuldet sind (etwa beim
- 13 - Diebstahl eines Rucksacks gemäss Dossier 3). Dass der Beschuldigte nur einen Bruchteil des Verkaufswertes der erbeuteten Gegenstände tatsächlich realisierte, ändert nichts an der für den qualifizierten Tatbestand der Gewerbsmässigkeit massgebenden sozialen Schädlichkeit seines Verhaltens und seinem Vorsatz, ei- nen möglichst hohen und stetigen Erlös zu erzielen, sondern sagt höchstens et- was darüber aus, wie effektiv er sein deliktisches Gewerbe betrieb. Dass sich der Beschuldigte auf die Erzielung fortlaufender Einkünfte aus seiner Delinquenz eingerichtet hatte bzw. darauf angewiesen war, zeigt sich bereits daran, dass er jeweils innert kürzester Zeit nach seiner Entlassung aus dem Voll- zug von Ersatzfreiheitsstrafen resp. aus dem Polizeigewahrsam erneut Diebstähle verübte (Tat gemäss Dossier 1: 5 Tage nach der Entlassung; Tat gemäss Dos- sier 5: 27 Tage nach der Entlassung; Dossier 8: 9 Tage nach Entlassung). Hinzu kommt, dass er seine Deliktsserie nicht von sich aus abbrach, sondern diese nur aufgrund seiner Verhaftung am 16. November 2023 ein Ende fand (D1 Urk. 10/1). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte quasi "in der Delinquenz festgehalten" war (vgl. BGE 116 IV 319 E. 4b) und keinerlei Absichten hatte, seine deliktische Tätigkeit aufzugeben. Diese bildete vielmehr Teil seiner Lebensgestaltung und er- möglichte ihm, (zumindest teilweise) seinen Unterhalt zu bestreiten. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht entscheidend, dass der Beschuldigte aus dem Ver- kauf des erbeuteten Deliktsguts letztlich nicht den (gesamten) Verkaufswert der gestohlenen Gegenstände einnehmen konnte, zumal er stets einen möglichst ho- hen Deliktserlös angestrebt haben dürfte. Sodann ist auszuführen, dass dem Beschuldigten zwar nicht widerlegt werden kann, dass er die hier zu beurteilende Diebstahlsserie beging, um seine kranke Mutter mit den erzielten Einkünften finanziell zu unterstützen (Urk. 39 S. 10). Dies ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, hat jedoch keinen Einfluss auf die rechtliche Würdigung der von ihm begangenen Taten als gewerbsmässigen Dieb- stahl. Vielmehr verdeutlicht es, dass der Beschuldigte das Diebesgut für seinen (wenn auch erweiterten) Unterhalt verwendete bzw. verwenden wollte. Im Übrigen ist auf die vorstehenden Erwägungen unter IV.4.3. zu verweisen.
- 14 - 5.3. Zusammengefasst hat der Beschuldigte über rund viereinhalb Monate hin- weg im Schnitt mindestens einmal pro Monat Diebstähle begangen und Diebesgut im Wert von durchschnittlich jeweils über Fr. 1'500.– erbeutet, was angesichts des Umstands, dass er während des Deliktszeitraums kein reguläres Einkommen er- zielte, ein sehr hoher Betrag ist. Der Beschuldigte hatte somit die Absicht und stellte sich darauf ein, durch seine Delinquenz regelmässige Einkünfte in namhaf- ter Höhe einzunehmen. Seine schon damals intensiven Kontakte zu den Strafver- folgungsbehörden schienen ihn nicht zu interessieren, weshalb davon ausgegan- gen werden muss, dass er seine Deliktsserie fortgesetzt hätte, wenn er nicht (er- neut) verhaftet worden wäre. Damit sind die Voraussetzungen der gewerbsmässi- gen Tatbegehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB erfüllt. Die vorinstanzli- che rechtliche Würdigung ist zutreffend und zu bestätigen. V. Strafzumessung
1. Die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung hat die Vorinstanz sehr ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 52 S. 27 - 30). Diese müssen deshalb hier nicht wiederholt werden. Auch den ordentlichen Strafrahmen hat die Vorin- stanz ausgehend vom gewerbsmässigen Diebstahl als das schwerere der zu sanktionierenden Delikte mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt (Art. 139 Ziff. 3 StGB).
E. 9 Monaten Freiheitsstrafe. 5.1. Auch die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten müssen nicht wiederholt werden (Urk. 52 S. 36 f.). Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist es nach den An- gaben des Beschuldigten zu keinen wesentlichen Veränderungen gekommen. Er
- 17 - erklärte lediglich, dass er inzwischen keine Freundin mehr habe, aber nach wie vor beabsichtige, unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem (vorzeitigen) Straf- vollzug nach F._____ [Stadt in Schweden] zu reisen, wo zwei Onkel von ihm le- ben würden. Bei diesen könne er für eine Weile unterkommen und als Logistiker arbeiten (Prot. II S. 7 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 5.2. Ebenso kann auf die vorinstanzliche Auflistung und Bewertung der zahlrei- chen, teils einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie die zusätzlichen Verurteilungen, welche innerhalb des Deliktszeitraums erfolgten, verwiesen wer- den (Urk. 52 S. 37 - 39). Der Beschuldigte delinquierte in relativ kurzer Zeit immer wieder, wobei ihn weder die verhängten Strafen (bedingt und unbedingt), noch laufende Untersuchungen oder Verhaftungen in irgendeiner Weise beeindruckten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung um 10 Monate fiel dennoch etwas zu streng aus und ist daher nicht zu übernehmen (Urk. 52 S. 40), worauf die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 62 Ziff. 18 S. 5). Angemessen erscheint vielmehr eine Straferhöhung um 8 Monate, woraus eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten resultiert. 6.1. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass dem Beschuldigten kaum Reue und Einsicht attestiert werden kann (Urk. 52 S. 41). Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen sowie die wiederholte Delin- quenz trotz laufender Probezeiten und Strafverfahren zeigen denn auch deutlich, dass der Beschuldigte nicht grundsätzlich der Meinung sein kann, etwas falsch gemacht zu haben. Insofern ist keine Strafreduktion vorzunehmen. 6.2. Zufolge des nicht von Anfang an deponierten und der erdrückenden Be- weislage geschuldeten Geständnisses kann ihm nur eine marginale Strafreduk- tion von 10 % auf 15 Monate Freiheitsstrafe gewährt werden. 7.1. Wie vorstehend bereits erwähnt, ist diese Strafe um die zwei widerrufenen Strafen angemessen zu erhöhen (vgl. E. V.2.1.; Art. 46 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksge- richts Dietikon vom 11. Mai 2023 der versuchten Nötigung schuldig gesprochen
- 18 - und mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bestraft. Dem Sachverhalt lag zwar ein Geschehen zugrunde, das mit seinem Aufenthalt in der Schweiz zu tun hatte. Im Vordergrund stand indes eine Drohung gegenüber seiner damaligen Ehefrau G._____. Ein Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Diebstahl, der Gegen- stand dieses Verfahrens bildet, fehlt komplett. Daher ist nur eine leichte Reduktion der ursprünglichen Strafe vorzunehmen. Die vorstehend festgesetzte Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ist daher um drei Monate auf 18 Monate zu er- höhen. 7.2. Des Weiteren wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 4. August 2023 wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfa- chen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig ge- sprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen – als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Mai 2023 – bestraft. Sämtliche mit diesem Strafbefehl geahndeten Taten wurden vor dem genannten Urteil des Bezirksge- richts Dietikon begangen, was die Staatsanwaltschaft auch berücksichtigte (vgl. Urk. 55 S. 9 f.). Damit enthält die damals ausgefällte Freiheitsstrafe von 60 Tagen bereits die notwendige Asperation. Eine Strafe kann jedoch nicht zwei- mal asperiert werden. Somit ist diesbezüglich keine Reduktion vorzunehmen und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte um zwei Monate auf 20 Monate zu erhöhen. 7.3. Schliesslich ist – wie erwähnt – die Reststrafe von 105 Tagen Freiheits- strafe gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 22. Mai 2023 zu asperieren (vgl. E. V.2.1.; Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB). Es rechtfertigt sich mithin, die heute auszufällende Strafe um zwei Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 8.1. Insgesamt ist der Beschuldigte unter Einbezug des Strafrestes von 105 Tagen Freiheitsstrafe (vorinstanzliche Disposi- tivziffer 3),
- 19 - der widerrufenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten gemäss Urteil des Be- zirksgerichts Dietikon vom 11. Mai 2023 (vorinstanzliche Dispositivzif- fer 4 a) sowie der widerrufenen Freiheitsstrafe von 60 Tagen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. August 2023 (vorinstanzliche Dispositivziffer 4 b) mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten als Gesamtstrafe zu bestrafen. 8.2. Der Anrechnung der erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzuges steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Die Vorinstanz hat die in Haft verbrachten Tage in Abweichung von der Anklage (in die sich offenkundig ein Rechenfehler eingeschlichen hatte, da zwischen dem 16. November 2023 und dem 20. Dezem- ber 2023 nicht bloss vier Tage liegen; D1 Urk. 16) richtig auf 39 Tage berechnet (Urk. 52 S. 8). Hinzu kommen bis und mit heute (28. Februar 2025) 436 Tage im vorzeitigen Strafvollzug sowie 22 Tage aus den Verfahren der zu widerrufenden bedingten Freiheitsstrafen. Total sind somit 497 Tage Freiheitsentzug anzurech- nen. VI. Landesverweisung
1. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz und auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung vor, dass die Anordnung einer obligatorischen Landesverwei- sung mangels Begehung einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB aus- ser Betracht falle. Auch eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB dränge sich nicht auf, nachdem der Beschuldigte bereits rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden sei und voraussichtlich mittels Zwangsmassnah- men ausgeschafft werde. Hinzu komme, dass der Beschuldigte keine schweren Delikte gegen hochwertige Rechtsgüter, sondern im Wesentlichen Ladendieb- stähle verübt habe, mit denen nicht Privatpersonen, sondern Unternehmen ge- schädigt worden seien. In Anbetracht dieser Kleinkriminalität sei das Fernhaltein- teresse bloss gering (Urk. 41 Ziff. 20 f. S. 7 und Urk. 62 Ziff. 19 - 21 S. 5).
- 20 -
2. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass der Beschuldigte mit dem gewerbs- mässigen Diebstahl ein Verbrechen begangen hat, das grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Strafe bzw. der konkreten Tatschwere eine Landesverweisung von 5 - 15 Jahren nach sich zieht (Urk. 52 S. 49; Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Hin- sichtlich der Prüfung eines schweren persönlichen Härtefalls kann ebenso auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte erst im Erwachsenenalter in die Schweiz einreiste und mehrfach in seinen Heimatstaat Tunesien zurückkehrte. Trotz seines mehrjähri- gen Aufenthalts hierzulande ist er weder sozial noch beruflich integriert. Vielmehr verübte er zahlreiche Straftaten und liess sich weder von den verhängten Strafen, noch von laufenden Untersuchungen oder Verhaftungen von der Delinquenz ab- halten. In der Schweiz leben auch keine Familienangehörigen des Beschuldigten. Seine Ehen mit Schweizer Staatsangehörigen sind allesamt gescheitert und er hat keine Kinder. Seit dem Ablauf seiner letzten Aufenthaltsbewilligung verfügt der Beschuldigte sodann über keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz. In Tunesien verbrachte er dagegen seine Kindheit und die Schulzeit. Zudem leben seine engs- ten Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) noch dort (Urk. 52 S. 49 - 52). Soweit der Beschuldigte vor Vorinstanz und erneut anlässlich der Berufungsver- handlung geltend machte, er könne nicht nach Tunesien zurückkehren, da er dort entweder ermordet werde oder selber schwer kriminell werden müsste (Urk. 39 S. 11; Urk. 41 Ziff. 21 S. 7; Prot. II S. 10 und S. 15), so ist dem entgegenzuhalten, dass das allgemeine Lebensrisiko, Opfer einer Straftat zu werden, die Anordnung einer Landesverweisung nicht per se ausschliesst. Die Behauptung einer konkre- ten Bedrohung durch entfernte Verwandte seines Vaters in Tunesien blieb sodann äusserst vage und unbelegt, weshalb darauf nicht abzustellen ist. Mit der Vorin- stanz ist im Ergebnis ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen und eine Landesverweisung auszusprechen. Dass der Beschuldigte bereits rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde und allenfalls mittels Zwangsmassnahmen ausgeschafft wird, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung kein Kriterium, das zum Absehen von der Anordnung ei- ner Landesverweisung führt. Massgeblich ist allein, ob die gesetzlichen Voraus- setzungen hierfür erfüllt sind.
- 21 -
3. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festgesetzt. Da vorliegend das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift, hat es dabei sein Bewenden. Weitere Aus- führungen erübrigen sich dazu.
4. Sodann ist darüber zu entscheiden, ob die Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystem (SIS) einzutragen ist. Auch hierzu hat sich die Vorinstanz ausführlich und zutreffend geäussert. Die entsprechenden Erwägungen müssen nicht wiederholt werden (Urk. 52 S. 53). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Tunesien kein Schengen-Staat ist, weshalb eine Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS möglich ist. Ausserdem ergibt sich aus der Schwere der erfüllten Katalogtat und der Sozialgefährlichkeit des Beschuldigten, dass der Eintrag vor- zunehmen ist. Der Umstand, dass zwei Onkel des Beschuldigten angeblich in Schweden leben und er nach seiner Entlassung aus dem (vorzeitigen) Strafvoll- zug nach F._____ [Stadt in Schweden] reisen will, um bei diesen zu leben und als Logistiker zu arbeiten (Urk. 39 S. 10 und S. 13; Prot. II S. 9 f. und S. 13), vermag ein Absehen von der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht zu recht- fertigen. 5.1. Schliesslich ist nur der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass selbst wenn der Beschuldigte des mehrfachen (teils versuchten) Diebstahls statt des ge- werbsmässigen Diebstahls zu verurteilen wäre und insofern keine Katalogtat ge- mäss Art. 66a Abs. 1 StGB vorliegen würde, er dennoch in Anwendung von Art. 66abis StGB des Landes zu verweisen wäre. 5.2. Bei der Frage, ob eine sogenannte fakultative Landesverweisung anzuord- nen ist, sind insbesondere die Strafhöhe, das Fernhalteinteresse der Schweiz, das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und der Integrations- grad des Beschuldigten im Sinne einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu berück- sichtigen. Die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung kann besonders bei mehrfach verurteilten, unbelehrbaren Wiederholungstätern angebracht sein (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB,
4. Auflage, Basel 2019, N 6 - N 12 zu Art. 66abis StGB).
- 22 - 5.3. Wie bereits erwogen, ist der Beschuldigte in der Schweiz nicht integriert und verfügt hierzulande über keine verwandtschaftlichen, sozialen oder berufli- chen Beziehungen. Seine prägenden Jahre hat er ebenfalls nicht in der Schweiz verbracht. Dagegen hat er enge Beziehungen zu Tunesien. Auch wenn vorliegend nur ein Vermögensdelikt im Vordergrund steht, wiegt das Fernhalteinteresse deut- lich höher als das Interesse des Beschuldigten, in der Schweiz zu verbleiben. Es ist absehbar, dass er hier nur erneut straffällig werden würde statt sich zu integrie- ren. Das wird dadurch unterstrichen, dass er sehr zahlreiche, teils einschlägige Vorstrafen erwirkt hat. Kontakte mit der Strafjustiz hatten auf ihn keinerlei Wir- kung. Vielmehr legte er eine seltene Unbelehrbarkeit an den Tag. Schliesslich liegt die heute auszufällende Strafe selbst ohne die vorzunehmende Gesamtstra- fenbildung mit zwei widerrufenen Strafen aus früheren Verurteilungen und einer Reststrafe infolge Rückversetzung in den Strafvollzug deutlich über einem Jahr Freiheitsstrafe, weshalb die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung auch unter diesem Blickwinkel verhältnismässig wäre (vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N 7 zu Art. 66abis StGB). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die vorinstanzliche Regelung der entstandenen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Dispositivziffern 12 und 13) wurde nicht angefochten (vgl. vorne Ziffer II.2.). Es ist daher nur noch über die Festset- zung und die Verlegung der Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden.
2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien im Rechtsmittelverfahren die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte unterliegt im Grunde vollumfänglich. Soweit er mit seiner Berufung eine etwas mil- dere Strafe erreicht, erscheint dies noch als unwesentliche Abänderung des ange- fochtenen Urteils, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Diese sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, allerdings unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 23 -
3. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 16 in Verbindung mit § 14 GebV VO, in Anbetracht des geringen Umfangs des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. c GebV OG) so- wie in Nachachtung des verfassungsmässigen Äquivalenzprinzips auf Fr. 2'000.– festzulegen.
4. Der amtliche Verteidiger machte für seine Leistungen und Barauslagen wäh- rend des Berufungsverfahrens eine Entschädigung von Fr. 2'870.40 (inkl. Mehr- wertsteuer) geltend (Urk. 61). Dieser Betrag erweist sich als angemessen, wobei für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (einschliesslich Hin- und Rück- weg) sowie für eine Nachbesprechung dieses Urteils mit dem Beschuldigten ins- gesamt 4 ½ Stunden hinzuzurechnen sind. Der amtliche Verteidiger ist folglich mit pauschal Fr. 4'000.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 28. August 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Dispositivziffer 1, zweiter Spiegelstrich (Schuldspruch wegen rechts- widrigen Aufenthalts), Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung), Dispositivziffer 3 (Rückversetzung), Dispositivziffer 4 (Widerrufe), Dispositivziffer 8 (Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Er- stellung eines DNA-Profils), Dispositivziffern 9 und 10 (Entscheide über Zivilforderungen), Dispositivziffer 11 (Einziehung von beschlagnahmten Gegenständen) sowie Dispositivziffern 12 und 13 (Kostendispositiv).
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 24 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des gewerbsmässigen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB.
- Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Strafrestes von 105 Tagen Freiheitsstrafe (vorinstanzliche Disposi- tivziffer 3), der widerrufenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten gemäss Urteil des Be- zirksgerichts Dietikon vom 11. Mai 2023 (vorinstanzliche Dispositivzif- fer 4 a) sowie der widerrufenen Freiheitsstrafe von 60 Tagen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. August 2023 (vorinstanzliche Dispositivziffer 4 b) bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 497 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die - 25 - Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatkläger 1-4 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an intake.bvd@ji.zh.ch) die Justizvollzugsanstalt Pöschwies (durch die zuführenden Polizeibe- amten) das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatkläger 1-4 (sofern verlangt) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich das Bezirksgericht Dietikon betr. Geschäfts-Nr. GG220041-M die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betr. Untersuchungs- Nr. E-8/2022/40344 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A und B. - 26 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer -Geschäfts-Nr.: SB240528-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 28. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässigen Diebstahl etc. Rückversetzung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
28. August 2024 (DG240087)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Mai 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (D1 Urk. 16). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 61 AIG.
2. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der Reststrafe von 105 Tagen Frei- heitsstrafe nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Verfü- gung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zü- rich vom 22. Mai 2023 rückversetzt.
4. a) Der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Mai 2023 gewährte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 4 Monaten (unter Anrechnung von 21 Tagen Untersuchungshaft) wird widerrufen.
b) Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. August 2023 gewährte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 60 Tagen (unter An- rechnung von 1 Tag Untersuchungshaft) wird widerrufen.
5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Strafrestes von 105 Tagen (Dis- positiv-Ziffer 3) sowie der widerrufenen Freiheitsstrafen von 4 Monaten bzw. 60 Tagen (Dispositiv-Ziffer 4) bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten, wovon bis und mit heute 290 Tage durch Untersuchungshaft und vorzei- tigen Strafvollzug sowie weitere 22 Tage in den Verfahren der vorstehend widerrufenen bedingten Freiheitsstrafen erstanden sind, als Gesamtstrafe,
- 3 - teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. August 2023.
6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
7. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 5 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.
8. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 lit. a StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt.
9. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____ AG) den Betrag von CHF 600.– (Dossi- ers 1 und 4), der Privatklägerin 2 (C._____ Genossenschaft) den Betrag von CHF 150.– (Dossier 2) sowie der Privatklägerin 4 (Genossenschaft D._____) den Betrag von CHF 802.20 (Dossiers 6 und 8) als Schadenersatz zu bezahlen.
10. Die Privatklägerin 3 (E._____) wird mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
14. März 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis-Geschäfts-Nr. 85738165, 86561253, 86073269 und 86706390 lagern- den Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: Datenträger für Computer (Asservat-Nr. A017'558'665), Werkzeug (ohne Maschinen) (Asservat-Nr. A017'936'322), Videodatensicherung (Asservat-Nr. A017'717'441),
- 4 - Rasierapparat (Asservat-Nr. A018'007'948), Handwagen (Asservat-Nr. A018'007'959).
12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 8'011.40 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 2 f.)
1. A._____ sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls freizuspre- chen. Er sei des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls schuldig zu sprechen.
2. A._____ sei, unter Einbezug der Rückversetzung und der widerrufenen Strafen, mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Gesamtstrafe zu bestrafen, teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. August 2023 und der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 22. September 2023, unter Anrechnung der erstandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs. Es sei davon Vor- merk zu nehmen, dass die Freiheitsstrafe vollständig erstanden ist.
3. Es sei keine Landesverweisung anzuordnen.
- 5 -
4. Für die erlittene Überhaft sei A._____ eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 58) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Privatkläger 1-4: Keine Anträge. ___________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Hinsichtlich der Prozessgeschichte bis zur Anmeldung der Berufung durch die Verteidigung kann auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 52 S. 5 f.).
2. Nach Zustellung der begründeten Ausfertigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51) erstattete die Verteidigung mit Eingabe vom 19. November 2024 frist- wahrend die Berufungserklärung (Urk. 53). Am 28. November 2024 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob An- schlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 56). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 verzich- tete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58), was den übrigen Parteien zur Kennt- nis gebracht wurde (Urk. 59/1-5). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.
- 6 -
3. Am 8. Januar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgela- den (Urk. 60). Zum Verhandlungstermin erschienen der Beschuldigte persönlich und sein amtlicher Verteidiger (Prot. II S. 3). Das Berufungsurteil erging im An- schluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Erschienenen mündlich er- öffnet sowie im Dispositiv übergeben (Urk. 63; Prot. II S. 16 ff.). Der Staatsanwalt- schaft und den Privatklägern wurde es hernach schriftlich mitgeteilt (Urk. 69). II. Umfang der Berufung
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des an- gefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei sind allerdings weitere, nicht angefochtene Punkte in die Überprü- fung des Urteils miteinzubeziehen, wenn eine enge Konnexität zu den angefoch- tenen Punkten besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig.
2. Angefochten sind vorliegend nur der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Dispositivziffer 1, erster Spiegelstrich), die Höhe der ausgefällten Strafe (Dispositivziffer 5) sowie die Anordnung einer Landesverweisung (Disposi- tivziffer 7; Urk. 53 S. 2). Obwohl der Vollzug der ausgefällten Strafe (Dispositivzif- fer 6) von der Berufung des Beschuldigten nicht explizit erfasst ist, hat dieser Punkt aufgrund des engen und untrennbaren Zusammenhanges mit der Strafzu- messung dennoch als mitangefochten zu gelten. Im Übrigen ist das vorinstanzli- che Urteil nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit- tels Beschluss festzustellen ist.
3. Da einzig der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung er- klärt hat und keine Anschlussberufung erhoben wurde, kommt das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung.
- 7 - III. Anklage- bzw. Immutabilitätsprinzip
1. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz und erneut anlässlich der Beru- fungsverhandlung vor, eine Verurteilung des Beschuldigten wegen gewerbsmäs- sigen Diebstahls würde das Anklageprinzip verletzen, da in der Anklageschrift vom 27. Mai 2024 weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht eine gewerbs- mässige Tatbegehung umschrieben sei (Urk. 41 Ziff. 3 - 5 S. 2 f. sowie Urk. 62 Ziff. 2 - 9 S. 1 ff.). 2.1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zum Anklageprinzip kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 52 S. 10 f.). Ergänzend ist auszuführen, dass die beschuldigte Person unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklageschrift ersehen kön- nen muss, wessen sie angeklagt ist. Sie soll in die Lage versetzt werden, sich – ohne Einsicht in die Untersuchungsakten – über den ihr vorgeworfenen Sachver- halt Klarheit zu verschaffen. Daraus ergibt sich das Immutabilitätsprinzip, wonach das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_248/2022 vom 3. Novem- ber 2023 E. 4.2; 7B_11/2021 und 7B_204/2022 vom 15. August 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2012, Geschäfts-Nr. SB110593, E. 4; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 1 zu Art. 325 StPO). 2.2. Müsste sich der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf selber aus den Akten zusammensuchen, so würde damit die Anklage ihrer Informationsfunk- tion nicht gerecht werden. Aber auch die Umgrenzungsfunktion und damit das Im- mutabilitätsprinzip könnten unterlaufen werden. So könnte das Gericht die Akten allenfalls anders als die Staatsanwaltschaft interpretieren, einen anderen Sach- verhalt als die Anklagebehörde für erstellt halten und hernach argumentieren, der neue Vorwurf sei durch die Anklage immer noch gedeckt, da er aus den Akten hätte rekonstruiert werden können. 2.3. Steht die Erfüllung einer qualifizierten Tatbestandsvariante wie etwa Ban- denmässigkeit in Frage, hat die Anklage die entsprechenden Umstände, d.h. die
- 8 - dafür erforderlichen qualifizierenden Sachverhaltselemente anzuführen (etwa die Organisationsstruktur; HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., N 29 zu Art. 325 StPO). In Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, bei welcher Straftat sich dieselbe Problematik stellen kann, sind gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung in der Anklageschrift die Qualifikationsmerkmale der Gewerbsmässigkeit insofern zu umschreiben, als sie die Zeit und Mittel, die die beschuldigte Person für die deliktische Tätigkeit aufwendete, die Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums, die erzielten und ange- strebten Einkünfte sowie die Verwendung der erlangten Gelder betreffen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_767/2019 vom 7. April 2020 E. 1.3). Sogenannte innere Tatsachen wie ein bestimmt gearteter Wille oder bestimmte Absichten sind hingegen dann nicht in der Anklage zu beschreiben, wenn auf de- ren Vorhandensein lediglich aufgrund äusserer Umstände geschlossen werden kann (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 325 StPO N 13). Dass der Be- schuldigte in einem solchen Fall vor einer ihn überraschenden Anwendung einer qualifizierten Tatbestandsvariante auf den Anklagesachverhalt durch das Gericht und damit in der Ausübung seiner Verteidigungsrechte geschützt wird, wird durch Art. 344 StPO gewährleistet, wonach das Gericht die Parteien darüber in Kenntnis setzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einräumt, wenn es den Sachver- halt rechtlich anders würdigen könnte als die Staatsanwaltschaft in der Anklage- schrift.
3. Vorliegend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz (teils sinngemäss) zutref- fend erwogen hat, dass der Sachverhalt, wie er in der Anklage umschrieben ist, sämtliche Tatbestandselemente umfasst, welche für eine Qualifikation als ge- werbsmässiger Diebstahl notwendig sind (Urk. 52 S. 10 f.). Die Zeit, Mittel und Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums, die erzielten bzw. angestrebten Einkünfte des Beschuldigten sowie die (wenn auch nur allge- mein umschriebene) Verwendung der erlangten Gelder werden genannt. Gestützt auf diese äusseren Umstände lässt sich sodann prüfen, ob der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht mit der Absicht gewerbsmässigen Handelns delinquierte.
- 9 - Dass dieser innere Vorgang bei der Umschreibung des Sachverhalts nicht aus- drücklich genannt wird, schadet folglich nicht. Ob die in der Anklage beschriebe- nen Sachverhaltselemente zu Recht zu einer Qualifikation als gewerbsmässiges Vorgehen führen, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Ein Schuldspruch im Sinne der qualifizierten Tatbestandsvariante von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB würde nach dem Erwogenen jedenfalls nicht über den angeklagten Sachverhalt hinaus- gehen. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte noch vor der Durchführung der Hauptverhandlung über die Möglichkeit einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung informiert wurde und seine Vertei- digungsrechte uneingeschränkt auch hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmäs- sigen Diebstahls wahren konnte (Urk. 52 S. 11; vgl. dazu Urk. 19 S. 2; Urk. 41 Ziff. 3 - 7 S. 2 ff.).
4. Damit ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls das Anklage- bzw. Immutabilitätsprinzip nicht ver- letzt. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Der in der Anklage umschriebene Sachverhalt betreffend die Diebstahls- vorwürfe ist vollumfänglich anerkannt (vgl. insb. Urk. 39 S. 12; Urk. 41 S. 2; vgl. auch Urk. 52 S. 12 - 18 mit einer unbedeutenden Korrektur des Deliktsbetra- ges betr. Dossier 8). Die entsprechende Feststellung der Vorinstanz wurde im Be- rufungsverfahren nicht kritisiert oder in Frage gestellt. Der Beschuldigte verlangt denn auch nicht einen vollständigen oder teilweisen Freispruch von den Dieb- stahlsvorwürfen. Vielmehr zielt seine Berufung auf eine andere (mildere) rechtli- che Würdigung des unbestrittenen Anklagesachverhalts, als sie die Vorinstanz vorgenommen hat (Urk. 53 S. 2; Urk. 62 Ziff. 11 - 14 S. 3 f.). Insofern muss auf den Sachverhalt unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht mehr eingegangen werden.
- 10 -
2. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung steht vorliegend einzig die Frage im Raum, ob das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit erfüllt ist. Im Übri- gen ist die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts unbestritten und zutreffend. Die Verteidigung anerkennt denn auch, dass der Beschuldigte des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls schuldig zu sprechen sei (Urk. 53 S. 2), weshalb es genügt, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Diebstahl (im Sinne des Grundtatbestands) und zum Versuch dazu zu verweisen (Urk. 52 S. 19 - 21; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die Voraussetzungen der qualifizierten Tatbestandsvariante der Gewerbsmässigkeit seien nicht gegeben. Die vom Beschuldigten entwendeten Kleider und Parfumprodukte habe er – so- weit er sie überhaupt veräussert habe – nur zu einem geringen Bruchteil des Ver- kaufswertes verkaufen können. In Anbetracht des effektiven, sehr geringen Delikt- serlöses könne nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte ein berufsmäs- siges Einkommen generiert bzw. dadurch einen namhaften Beitrag an seinen Le- bensunterhalt finanziert habe. Hinzu komme, dass der Beschuldigte den Delikt- serlös gemäss eigenen Angaben zur Unterstützung seiner Mutter verwendet habe, womit ihm ebenfalls keine (eigennützige) Absicht auf Erzielung eines nam- haften Beitrags an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung angelas- tet werden könne (Urk. 41 Ziff. 7 S. 3 f. und Urk. 62 Ziff. 11 - 14 S. 3 f.). 4.1. Mit Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen einer gewerbsmässigen Tatbegehung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist festzuhalten, dass Gewerbsmässigkeit ein Dreifaches voraussetzt: Sie kann zunächst nur dann an- genommen werden, wenn der Täter die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt, was miteinschliesst, dass er mehrfach delinquiert hat. Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, durch die Delinquenz ein Einkommen zu erzielen, und er muss zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.2.2).
- 11 - 4.2. Die Voraussetzung der berufsmässigen Tatbegehung ist gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes aus- übt (BGE 116 IV 319 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2023 vom
19. September 2024 E. 1.3.1; 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.2.2). So- weit diese Definition miteinschliesst, dass der Täter die Tat bereits mehrfach ver- übt hat, ist festzuhalten, dass sich nicht genau beziffern lässt, wie viele Straftaten vorausgesetzt sind. Vielmehr ist im Einzelfall zu berücksichtigen, in welchem Zeit- raum und mit welchem Deliktsbetrag die Diebstähle verübt wurden. So mag etwa ein fünffach begangener Diebstahl mit einer Beute von total Fr. 2'000.– innerhalb einer Woche genügen, die gleiche Anzahl von Delikten mit gleicher Deliktssumme innerhalb eines Jahres hingegen nicht. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Häufigkeit der begangenen Delikte während eines bestimmten Zeitraums dar- auf schliessen lässt, dass der Täter damit die deliktische Tätigkeit «nach Art eines Berufs» ausübte (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Basel 2019, N 97 zu Art. 139 StGB; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 4.3. Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, durch die deliktische Tätig- keit ein Einkommen zu erzielen. Das kann nur dann der Fall sein, wenn aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass sich der Täter darauf ein- gerichtet hat, aus der Delinquenz mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten darstel- len. Bei sehr tiefen oder gar keinen regulären Einkommen kann eine monatliche Aufbesserung von wenigen hundert Franken genügen. Dass es tatsächlich ge- lingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich – es genügt die entsprechende Absicht. Nicht vorausgesetzt ist ferner, dass die deliktische Tätig- keit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bil- det. Es genügt ein «Nebenerwerb» (BGE 129 IV 253 E. 2.1; 119 IV 129 E. 3a; 116 IV 319 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 98 f. zu Art. 139 StGB).
- 12 - Handelt der Täter aus altruistischen Motiven, schliesst das die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nicht aus, da die soziale Schädlichkeit einer Tat nicht davon abhängt, ob der Täter seinen eigenen Lebensunterhalt finanziert oder denjenigen einer anderen Person (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 105 zu Art. 139 StGB). Zudem ist in Betracht zu ziehen, dass bereits der Grundtatbestand nicht nur die egoistische, sondern auch die altruistische Bereicherungsabsicht sanktioniert. Weshalb dieses Tatbestandsmerkmal bei Gewerbsmässigkeit wegfallen sollte, ist nicht nachvoll- ziehbar, zumal es sich beim gewerbsmässigen Diebstahl um einen qualifizierten und nicht um einen privilegierten Tatbestand handelt. 4.4. Schliesslich muss der Täter – wie erwähnt – zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein. 4.5. Im Falle eines vollendeten gewerbsmässigen Diebstahls gehen einzelne Handlungen darin auf, bei denen es bloss bei einem Versuch geblieben ist, wor- auf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (Urk. 52 S. 22; BGE 123 IV 113 E. 2c und E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2023 vom 7. August 2023 E. 1.2.1). 5.1. Der Beschuldigte ist gemäss eingestandenem Sachverhalt siebenmal als Dieb tätig geworden und zwar im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 16. Novem- ber 2023. Dabei ist zu hervorzuheben, dass er im September 2023 während rund anderthalb Wochen eine Strafe zu verbüssen hatte (Urk. 26 S. 23) und in der ver- bleibenden Zeitspanne zwei Mal in Polizeigewahrsam war (D1 Urk. 8/1+7; D1 Urk. 9/1+7). 5.2. Trotz dieser Unterbrüche beging der Beschuldigte innerhalb des genannten Zeitraums von rund viereinhalb Monaten im Schnitt mehr als einmal pro Monat (teils nur versuchte) Diebstähle. Gleichzeitig betrug die (angestrebte) Deliktss- umme Fr. 7'866.95, mithin im Schnitt deutlich über Fr. 1'500.– pro Monat, was für eine nach eigenen Angaben einkommenslose Person (Urk. 39 S. 10; Urk. 41 Ziff. 10 S. 4 f.) ein sehr hoher Betrag ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der begangenen Diebstähle einzelne tiefe Deliktsbeträge nicht der Zu- rückhaltung des Beschuldigten, sondern dem Zufall geschuldet sind (etwa beim
- 13 - Diebstahl eines Rucksacks gemäss Dossier 3). Dass der Beschuldigte nur einen Bruchteil des Verkaufswertes der erbeuteten Gegenstände tatsächlich realisierte, ändert nichts an der für den qualifizierten Tatbestand der Gewerbsmässigkeit massgebenden sozialen Schädlichkeit seines Verhaltens und seinem Vorsatz, ei- nen möglichst hohen und stetigen Erlös zu erzielen, sondern sagt höchstens et- was darüber aus, wie effektiv er sein deliktisches Gewerbe betrieb. Dass sich der Beschuldigte auf die Erzielung fortlaufender Einkünfte aus seiner Delinquenz eingerichtet hatte bzw. darauf angewiesen war, zeigt sich bereits daran, dass er jeweils innert kürzester Zeit nach seiner Entlassung aus dem Voll- zug von Ersatzfreiheitsstrafen resp. aus dem Polizeigewahrsam erneut Diebstähle verübte (Tat gemäss Dossier 1: 5 Tage nach der Entlassung; Tat gemäss Dos- sier 5: 27 Tage nach der Entlassung; Dossier 8: 9 Tage nach Entlassung). Hinzu kommt, dass er seine Deliktsserie nicht von sich aus abbrach, sondern diese nur aufgrund seiner Verhaftung am 16. November 2023 ein Ende fand (D1 Urk. 10/1). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte quasi "in der Delinquenz festgehalten" war (vgl. BGE 116 IV 319 E. 4b) und keinerlei Absichten hatte, seine deliktische Tätigkeit aufzugeben. Diese bildete vielmehr Teil seiner Lebensgestaltung und er- möglichte ihm, (zumindest teilweise) seinen Unterhalt zu bestreiten. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht entscheidend, dass der Beschuldigte aus dem Ver- kauf des erbeuteten Deliktsguts letztlich nicht den (gesamten) Verkaufswert der gestohlenen Gegenstände einnehmen konnte, zumal er stets einen möglichst ho- hen Deliktserlös angestrebt haben dürfte. Sodann ist auszuführen, dass dem Beschuldigten zwar nicht widerlegt werden kann, dass er die hier zu beurteilende Diebstahlsserie beging, um seine kranke Mutter mit den erzielten Einkünften finanziell zu unterstützen (Urk. 39 S. 10). Dies ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, hat jedoch keinen Einfluss auf die rechtliche Würdigung der von ihm begangenen Taten als gewerbsmässigen Dieb- stahl. Vielmehr verdeutlicht es, dass der Beschuldigte das Diebesgut für seinen (wenn auch erweiterten) Unterhalt verwendete bzw. verwenden wollte. Im Übrigen ist auf die vorstehenden Erwägungen unter IV.4.3. zu verweisen.
- 14 - 5.3. Zusammengefasst hat der Beschuldigte über rund viereinhalb Monate hin- weg im Schnitt mindestens einmal pro Monat Diebstähle begangen und Diebesgut im Wert von durchschnittlich jeweils über Fr. 1'500.– erbeutet, was angesichts des Umstands, dass er während des Deliktszeitraums kein reguläres Einkommen er- zielte, ein sehr hoher Betrag ist. Der Beschuldigte hatte somit die Absicht und stellte sich darauf ein, durch seine Delinquenz regelmässige Einkünfte in namhaf- ter Höhe einzunehmen. Seine schon damals intensiven Kontakte zu den Strafver- folgungsbehörden schienen ihn nicht zu interessieren, weshalb davon ausgegan- gen werden muss, dass er seine Deliktsserie fortgesetzt hätte, wenn er nicht (er- neut) verhaftet worden wäre. Damit sind die Voraussetzungen der gewerbsmässi- gen Tatbegehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB erfüllt. Die vorinstanzli- che rechtliche Würdigung ist zutreffend und zu bestätigen. V. Strafzumessung
1. Die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung hat die Vorinstanz sehr ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 52 S. 27 - 30). Diese müssen deshalb hier nicht wiederholt werden. Auch den ordentlichen Strafrahmen hat die Vorin- stanz ausgehend vom gewerbsmässigen Diebstahl als das schwerere der zu sanktionierenden Delikte mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt (Art. 139 Ziff. 3 StGB). 2.1. Bei einem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls fällt eine Geldstrafe ausser Betracht. Es kann nur eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Die Vorinstanz erwägt weiter zu Recht, dass für den rechtswidrigen Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz aufgrund seiner ein- schlägigen Vorstrafen eine Geldstrafe wirkungslos bleiben und zudem nicht voll- ziehbar sein dürfte, weshalb auch dafür eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (Urk. 52 S. 30 f.; vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB). Daher ist in Anwendung des Asperati- onsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Vorinstanz nimmt dabei den gewerbsmässigen Diebstahl zu Recht als Ausgangs- punkt für die Bestimmung der Einsatzstrafe (Urk. 52 S. 30 f.). Weiter hält die Vor- instanz in Übereinstimmung mit der Verteidigung richtig fest (Urk. 53 S. 2), dass in
- 15 - die Gesamtstrafenbildung der Strafrest von 105 Tagen Freiheitsstrafe (Verfügung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom
22. Mai 2023) sowie die von der Vorinstanz rechtskräftig widerrufenen Freiheits- strafen von 4 Monaten bzw. 60 Tagen (Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
11. Mai 2023 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. August
2023) einzubeziehen sind (Urk. 52 S. 45 und S. 47). Dagegen ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz hinsichtlich des Strafbefehls vom 4. August 2023 keine Zusatzstrafe auszusprechen (Urk. 52 S. 31 f. und S. 41 f.), da die damit ausge- fällte Strafe eben widerrufen wurde und daher in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist (Art. 46 Abs. 1 StGB). Damit fällt eine zusätzliche Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB betreffend retrospektive Konkurrenz ausser Betracht. 2.2. Die Vorinstanz hält schliesslich zutreffend fest, dass zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 22. September 2023 keine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen ist (Urk. 52 S. 31 f.). Zur Präzi- sierung bzw. Ergänzung ihrer entsprechenden Begründung ist anzumerken, dass es sich beim gewerbsmässigen Diebstahl um eine rechtliche Handlungseinheit handelt, was dazu führt, dass bei der Prüfung, ob eine Konstellation im Sinne der retrospektiven Konkurrenz vorliegt, auf die letzte Einzelhandlung abzustellen ist (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3 f. analog). Vorliegend wurde die letzte Tat, welche unter den qualifizierten Tatbestand von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB zu fassen ist, am
16. November 2023 verübt (Dossier 8). Damit entfällt die Bildung einer Zusatz- strafe zum Strafbefehl vom 22. September 2023, da der gewerbsmässige Dieb- stahl erst nach dieser Verurteilung als "begangen" gilt. Der Deliktszeitraum des ebenfalls zu sanktionierenden rechtswidrigen Aufenthalts beginnt ohnehin erst nach der Ausfällung des Strafbefehls vom 22. September 2023 zu laufen, sodass Art. 49 Abs. 2 StGB auch diesbezüglich nicht zur Anwendung kommt. 3.1. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere des gewerbs- mässigen Diebstahls festzuhalten, dass sowohl die Häufigkeit, als auch der De- liktsbetrag am unteren Ende der grossen Bandbreite möglicher Begehungen im Sinne des qualifizierten Tatbestands von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB liegen, auch
- 16 - wenn kein unmittelbarer Grenzfall mehr gegeben ist. Seine Taten waren für den Beschuldigten erkennbar nicht geeignet, die Geschädigten finanziell in Not zu bringen. Sein Vorgehen war ferner nicht besonders raffiniert. Der Grad der Pla- nung sowie der Aufwand, um an das Diebesgut zu gelangen, waren gering (Urk. 52 S. 32 f.). 3.2. Auch in subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz die relevanten Kriterien be- rücksichtigt (Urk. 52 S. 33 f.). Allerdings ist entgegen ihrer letztlich spekulativen Auffassung (Urk. 52 S. 24 f.) zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er mit dem Erlös aus dem Verkauf des Deliktsguts seine Mutter in einer me- dizinischen Notlage unterstützen wollte, was das Verschulden leicht mindert. Inso- fern kann ihm nicht ohne Weiteres ein rein egoistisches Motiv unterstellt werden. Ohnedies ist – wiederum mit der Vorinstanz – zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte keinen luxuriösen Lebensstandard leistete, sondern seine elemen- tarsten Bedürfnisse zu decken suchte, sofern er nicht seine Mutter unterstützte (Urk. 52 S. 34). 3.3. Insgesamt und auch der Argumentation der Vorinstanz weitgehend folgend (Urk. 52 S. 33 f.) erscheint das Verschulden des Beschuldigen (noch) leicht. Die Einsatzstrafe ist daher bei 10 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen und an- gesichts einer zumindest teilweise altruistischen Motivation auf 8 Monate zu redu- zieren.
4. Bezüglich des rechtswidrigen Aufenthalts weist die Vorinstanz zu Recht auf die kurze Deliktsdauer, aber auch auf das konsequent renitente Verhalten des Be- schuldigten hin. Die Festlegung einer isolierten Strafe von drei Monaten Freiheits- strafe sowie die Asperation der festgesetzten Einsatzstrafe um einen Monat sind nicht zu beanstanden (Urk. 52 S. 35). Das führt zu einem Zwischenergebnis von 9 Monaten Freiheitsstrafe. 5.1. Auch die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten müssen nicht wiederholt werden (Urk. 52 S. 36 f.). Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist es nach den An- gaben des Beschuldigten zu keinen wesentlichen Veränderungen gekommen. Er
- 17 - erklärte lediglich, dass er inzwischen keine Freundin mehr habe, aber nach wie vor beabsichtige, unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem (vorzeitigen) Straf- vollzug nach F._____ [Stadt in Schweden] zu reisen, wo zwei Onkel von ihm le- ben würden. Bei diesen könne er für eine Weile unterkommen und als Logistiker arbeiten (Prot. II S. 7 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 5.2. Ebenso kann auf die vorinstanzliche Auflistung und Bewertung der zahlrei- chen, teils einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie die zusätzlichen Verurteilungen, welche innerhalb des Deliktszeitraums erfolgten, verwiesen wer- den (Urk. 52 S. 37 - 39). Der Beschuldigte delinquierte in relativ kurzer Zeit immer wieder, wobei ihn weder die verhängten Strafen (bedingt und unbedingt), noch laufende Untersuchungen oder Verhaftungen in irgendeiner Weise beeindruckten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung um 10 Monate fiel dennoch etwas zu streng aus und ist daher nicht zu übernehmen (Urk. 52 S. 40), worauf die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 62 Ziff. 18 S. 5). Angemessen erscheint vielmehr eine Straferhöhung um 8 Monate, woraus eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten resultiert. 6.1. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass dem Beschuldigten kaum Reue und Einsicht attestiert werden kann (Urk. 52 S. 41). Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen sowie die wiederholte Delin- quenz trotz laufender Probezeiten und Strafverfahren zeigen denn auch deutlich, dass der Beschuldigte nicht grundsätzlich der Meinung sein kann, etwas falsch gemacht zu haben. Insofern ist keine Strafreduktion vorzunehmen. 6.2. Zufolge des nicht von Anfang an deponierten und der erdrückenden Be- weislage geschuldeten Geständnisses kann ihm nur eine marginale Strafreduk- tion von 10 % auf 15 Monate Freiheitsstrafe gewährt werden. 7.1. Wie vorstehend bereits erwähnt, ist diese Strafe um die zwei widerrufenen Strafen angemessen zu erhöhen (vgl. E. V.2.1.; Art. 46 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksge- richts Dietikon vom 11. Mai 2023 der versuchten Nötigung schuldig gesprochen
- 18 - und mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bestraft. Dem Sachverhalt lag zwar ein Geschehen zugrunde, das mit seinem Aufenthalt in der Schweiz zu tun hatte. Im Vordergrund stand indes eine Drohung gegenüber seiner damaligen Ehefrau G._____. Ein Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Diebstahl, der Gegen- stand dieses Verfahrens bildet, fehlt komplett. Daher ist nur eine leichte Reduktion der ursprünglichen Strafe vorzunehmen. Die vorstehend festgesetzte Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ist daher um drei Monate auf 18 Monate zu er- höhen. 7.2. Des Weiteren wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 4. August 2023 wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfa- chen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig ge- sprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen – als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Mai 2023 – bestraft. Sämtliche mit diesem Strafbefehl geahndeten Taten wurden vor dem genannten Urteil des Bezirksge- richts Dietikon begangen, was die Staatsanwaltschaft auch berücksichtigte (vgl. Urk. 55 S. 9 f.). Damit enthält die damals ausgefällte Freiheitsstrafe von 60 Tagen bereits die notwendige Asperation. Eine Strafe kann jedoch nicht zwei- mal asperiert werden. Somit ist diesbezüglich keine Reduktion vorzunehmen und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte um zwei Monate auf 20 Monate zu erhöhen. 7.3. Schliesslich ist – wie erwähnt – die Reststrafe von 105 Tagen Freiheits- strafe gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 22. Mai 2023 zu asperieren (vgl. E. V.2.1.; Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB). Es rechtfertigt sich mithin, die heute auszufällende Strafe um zwei Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 8.1. Insgesamt ist der Beschuldigte unter Einbezug des Strafrestes von 105 Tagen Freiheitsstrafe (vorinstanzliche Disposi- tivziffer 3),
- 19 - der widerrufenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten gemäss Urteil des Be- zirksgerichts Dietikon vom 11. Mai 2023 (vorinstanzliche Dispositivzif- fer 4 a) sowie der widerrufenen Freiheitsstrafe von 60 Tagen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. August 2023 (vorinstanzliche Dispositivziffer 4 b) mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten als Gesamtstrafe zu bestrafen. 8.2. Der Anrechnung der erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzuges steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Die Vorinstanz hat die in Haft verbrachten Tage in Abweichung von der Anklage (in die sich offenkundig ein Rechenfehler eingeschlichen hatte, da zwischen dem 16. November 2023 und dem 20. Dezem- ber 2023 nicht bloss vier Tage liegen; D1 Urk. 16) richtig auf 39 Tage berechnet (Urk. 52 S. 8). Hinzu kommen bis und mit heute (28. Februar 2025) 436 Tage im vorzeitigen Strafvollzug sowie 22 Tage aus den Verfahren der zu widerrufenden bedingten Freiheitsstrafen. Total sind somit 497 Tage Freiheitsentzug anzurech- nen. VI. Landesverweisung
1. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz und auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung vor, dass die Anordnung einer obligatorischen Landesverwei- sung mangels Begehung einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB aus- ser Betracht falle. Auch eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB dränge sich nicht auf, nachdem der Beschuldigte bereits rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden sei und voraussichtlich mittels Zwangsmassnah- men ausgeschafft werde. Hinzu komme, dass der Beschuldigte keine schweren Delikte gegen hochwertige Rechtsgüter, sondern im Wesentlichen Ladendieb- stähle verübt habe, mit denen nicht Privatpersonen, sondern Unternehmen ge- schädigt worden seien. In Anbetracht dieser Kleinkriminalität sei das Fernhaltein- teresse bloss gering (Urk. 41 Ziff. 20 f. S. 7 und Urk. 62 Ziff. 19 - 21 S. 5).
- 20 -
2. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass der Beschuldigte mit dem gewerbs- mässigen Diebstahl ein Verbrechen begangen hat, das grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Strafe bzw. der konkreten Tatschwere eine Landesverweisung von 5 - 15 Jahren nach sich zieht (Urk. 52 S. 49; Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Hin- sichtlich der Prüfung eines schweren persönlichen Härtefalls kann ebenso auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte erst im Erwachsenenalter in die Schweiz einreiste und mehrfach in seinen Heimatstaat Tunesien zurückkehrte. Trotz seines mehrjähri- gen Aufenthalts hierzulande ist er weder sozial noch beruflich integriert. Vielmehr verübte er zahlreiche Straftaten und liess sich weder von den verhängten Strafen, noch von laufenden Untersuchungen oder Verhaftungen von der Delinquenz ab- halten. In der Schweiz leben auch keine Familienangehörigen des Beschuldigten. Seine Ehen mit Schweizer Staatsangehörigen sind allesamt gescheitert und er hat keine Kinder. Seit dem Ablauf seiner letzten Aufenthaltsbewilligung verfügt der Beschuldigte sodann über keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz. In Tunesien verbrachte er dagegen seine Kindheit und die Schulzeit. Zudem leben seine engs- ten Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) noch dort (Urk. 52 S. 49 - 52). Soweit der Beschuldigte vor Vorinstanz und erneut anlässlich der Berufungsver- handlung geltend machte, er könne nicht nach Tunesien zurückkehren, da er dort entweder ermordet werde oder selber schwer kriminell werden müsste (Urk. 39 S. 11; Urk. 41 Ziff. 21 S. 7; Prot. II S. 10 und S. 15), so ist dem entgegenzuhalten, dass das allgemeine Lebensrisiko, Opfer einer Straftat zu werden, die Anordnung einer Landesverweisung nicht per se ausschliesst. Die Behauptung einer konkre- ten Bedrohung durch entfernte Verwandte seines Vaters in Tunesien blieb sodann äusserst vage und unbelegt, weshalb darauf nicht abzustellen ist. Mit der Vorin- stanz ist im Ergebnis ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen und eine Landesverweisung auszusprechen. Dass der Beschuldigte bereits rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde und allenfalls mittels Zwangsmassnahmen ausgeschafft wird, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung kein Kriterium, das zum Absehen von der Anordnung ei- ner Landesverweisung führt. Massgeblich ist allein, ob die gesetzlichen Voraus- setzungen hierfür erfüllt sind.
- 21 -
3. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festgesetzt. Da vorliegend das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift, hat es dabei sein Bewenden. Weitere Aus- führungen erübrigen sich dazu.
4. Sodann ist darüber zu entscheiden, ob die Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystem (SIS) einzutragen ist. Auch hierzu hat sich die Vorinstanz ausführlich und zutreffend geäussert. Die entsprechenden Erwägungen müssen nicht wiederholt werden (Urk. 52 S. 53). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Tunesien kein Schengen-Staat ist, weshalb eine Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS möglich ist. Ausserdem ergibt sich aus der Schwere der erfüllten Katalogtat und der Sozialgefährlichkeit des Beschuldigten, dass der Eintrag vor- zunehmen ist. Der Umstand, dass zwei Onkel des Beschuldigten angeblich in Schweden leben und er nach seiner Entlassung aus dem (vorzeitigen) Strafvoll- zug nach F._____ [Stadt in Schweden] reisen will, um bei diesen zu leben und als Logistiker zu arbeiten (Urk. 39 S. 10 und S. 13; Prot. II S. 9 f. und S. 13), vermag ein Absehen von der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht zu recht- fertigen. 5.1. Schliesslich ist nur der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass selbst wenn der Beschuldigte des mehrfachen (teils versuchten) Diebstahls statt des ge- werbsmässigen Diebstahls zu verurteilen wäre und insofern keine Katalogtat ge- mäss Art. 66a Abs. 1 StGB vorliegen würde, er dennoch in Anwendung von Art. 66abis StGB des Landes zu verweisen wäre. 5.2. Bei der Frage, ob eine sogenannte fakultative Landesverweisung anzuord- nen ist, sind insbesondere die Strafhöhe, das Fernhalteinteresse der Schweiz, das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und der Integrations- grad des Beschuldigten im Sinne einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu berück- sichtigen. Die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung kann besonders bei mehrfach verurteilten, unbelehrbaren Wiederholungstätern angebracht sein (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB,
4. Auflage, Basel 2019, N 6 - N 12 zu Art. 66abis StGB).
- 22 - 5.3. Wie bereits erwogen, ist der Beschuldigte in der Schweiz nicht integriert und verfügt hierzulande über keine verwandtschaftlichen, sozialen oder berufli- chen Beziehungen. Seine prägenden Jahre hat er ebenfalls nicht in der Schweiz verbracht. Dagegen hat er enge Beziehungen zu Tunesien. Auch wenn vorliegend nur ein Vermögensdelikt im Vordergrund steht, wiegt das Fernhalteinteresse deut- lich höher als das Interesse des Beschuldigten, in der Schweiz zu verbleiben. Es ist absehbar, dass er hier nur erneut straffällig werden würde statt sich zu integrie- ren. Das wird dadurch unterstrichen, dass er sehr zahlreiche, teils einschlägige Vorstrafen erwirkt hat. Kontakte mit der Strafjustiz hatten auf ihn keinerlei Wir- kung. Vielmehr legte er eine seltene Unbelehrbarkeit an den Tag. Schliesslich liegt die heute auszufällende Strafe selbst ohne die vorzunehmende Gesamtstra- fenbildung mit zwei widerrufenen Strafen aus früheren Verurteilungen und einer Reststrafe infolge Rückversetzung in den Strafvollzug deutlich über einem Jahr Freiheitsstrafe, weshalb die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung auch unter diesem Blickwinkel verhältnismässig wäre (vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N 7 zu Art. 66abis StGB). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die vorinstanzliche Regelung der entstandenen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Dispositivziffern 12 und 13) wurde nicht angefochten (vgl. vorne Ziffer II.2.). Es ist daher nur noch über die Festset- zung und die Verlegung der Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden.
2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien im Rechtsmittelverfahren die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte unterliegt im Grunde vollumfänglich. Soweit er mit seiner Berufung eine etwas mil- dere Strafe erreicht, erscheint dies noch als unwesentliche Abänderung des ange- fochtenen Urteils, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Diese sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, allerdings unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 23 -
3. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 16 in Verbindung mit § 14 GebV VO, in Anbetracht des geringen Umfangs des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. c GebV OG) so- wie in Nachachtung des verfassungsmässigen Äquivalenzprinzips auf Fr. 2'000.– festzulegen.
4. Der amtliche Verteidiger machte für seine Leistungen und Barauslagen wäh- rend des Berufungsverfahrens eine Entschädigung von Fr. 2'870.40 (inkl. Mehr- wertsteuer) geltend (Urk. 61). Dieser Betrag erweist sich als angemessen, wobei für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (einschliesslich Hin- und Rück- weg) sowie für eine Nachbesprechung dieses Urteils mit dem Beschuldigten ins- gesamt 4 ½ Stunden hinzuzurechnen sind. Der amtliche Verteidiger ist folglich mit pauschal Fr. 4'000.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 28. August 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Dispositivziffer 1, zweiter Spiegelstrich (Schuldspruch wegen rechts- widrigen Aufenthalts), Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung), Dispositivziffer 3 (Rückversetzung), Dispositivziffer 4 (Widerrufe), Dispositivziffer 8 (Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Er- stellung eines DNA-Profils), Dispositivziffern 9 und 10 (Entscheide über Zivilforderungen), Dispositivziffer 11 (Einziehung von beschlagnahmten Gegenständen) sowie Dispositivziffern 12 und 13 (Kostendispositiv).
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 24 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des gewerbsmässigen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB.
2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Strafrestes von 105 Tagen Freiheitsstrafe (vorinstanzliche Disposi- tivziffer 3), der widerrufenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten gemäss Urteil des Be- zirksgerichts Dietikon vom 11. Mai 2023 (vorinstanzliche Dispositivzif- fer 4 a) sowie der widerrufenen Freiheitsstrafe von 60 Tagen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. August 2023 (vorinstanzliche Dispositivziffer 4 b) bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 497 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST).
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die
- 25 - Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatkläger 1-4 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an intake.bvd@ji.zh.ch) die Justizvollzugsanstalt Pöschwies (durch die zuführenden Polizeibe- amten) das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatkläger 1-4 (sofern verlangt) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich das Bezirksgericht Dietikon betr. Geschäfts-Nr. GG220041-M die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betr. Untersuchungs- Nr. E-8/2022/40344 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A und B.
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9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Boese