Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss dem ersten Berufungsentscheid vom 4. November 2022 wurde der Beschuldigte mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 48 Monaten bestraft, an die 451 Hafttage angerechnet wurden. Diesem Strafmass lag zunächst eine Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren für die schwerste Tat (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) zugrunde, wobei für die weiteren Delikte, d.h. für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine hypothetische Einzelstrafe von 9 Monaten und für den Verstoss gegen Art. 135 Abs. 1bis StGB (Gewaltdarstellungen) eine solche von 7 Monaten bemessen wurde, was in An- wendung des Asperationsprinzips zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 8 bzw.
E. 1.1 Aufgehoben hat das Bundesgericht im Weiteren die Kostenregelung für den ersten Appellationsprozess, gemäss der dem Beschuldigten drei Viertel der Kosten des damaligen Berufungsverfahrens zu überbinden seien. So bleibe dabei unberücksichtigt, dass der Verfahrensaufwand nach dem (relativ frühzeitig erfolg- ten) Rückzug der Berufung seitens des Beschuldigten hauptsächlich durch die Staatsanwaltschaft verursacht worden sei. Es sei daher nicht gerechtfertigt, bei der Kostenverteilung die bei Einleitung der Appellation gestellten Anträge des Be- schuldigten gleich oder ähnlich zu gewichten wie diejenigen der Staatsanwalt- schaft. Vielmehr habe sich die Kostenverlegung in erster Linie nach den Beru- fungsbegehren der Staatsanwaltschaft zu richten (Urk. 473 S. 13 ff. E. 4.1 ff.).
E. 1.2 In Nachachtung der bundesgerichtlichen Vorgaben im Rückweisungsent- scheid vom 19. September 2024 darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Staatsanwaltschaft im ersten Berufungsverfahren einzig mit ihrem Antrag betref- fend Ersatz der Kosten der amtlichen Verteidigung durch den Beschuldigten ob- siegt hat, während sie mit ihren übrigen Begehren auf weitergehende Schuldig-
- 20 - sprechung des Beschuldigten (wegen Drohung, Sachbeschädigung, Gewaltdar- stellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB sowie Diebstahls) und auf Erhöhung der Sanktion sowie der ihm aufzuerlegenden Ersatzforderung ganz oder teilweise unterlegen ist (vgl. Urk. 436 S. 69 f.). Im Gegensatz zum ursprünglichen Beru- fungsurteil vom 4. November 2022 drängt es sich daher auf, deutlich mehr als die Hälfte der Kosten des damaligen Prozesses auf das mehrheitliche Unterliegen der Anklagebehörde zu verlegen. Neu sind demnach die Kosten des ersten Beru- fungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der bis dahin angefallenen Auslagen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse und im restli- chen Umfang (ein Viertel) dem Beschuldigten aufzuerlegen, was im Übrigen auch dem Antrag der Verteidigung entspricht (Urk. 482 S. 6). 2.1. Weist das Bundesgericht eine Strafsache zurück an das Berufungsge- richt, ist davon auszugehen, dass Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kas- satorischen Entscheids wiederholt werden müssen, nicht von der beschuldigten Person verursacht wurden, weshalb die dadurch entstandenen Kosten im Regel- fall vollständig vom verfahrensführenden Kanton zu tragen sind (vgl. SK StPO II- GRIESSER, Art. 428 StPO N 16). 2.2. Angesichts dessen, dass der aktuelle Appellationsprozess durchgeführt werden musste, weil der Beschuldigte mit seiner Beschwerde gegen das erste Berufungsurteil vom 4. November 2022 in zwei Punkten durchgedrungen ist, ist auf eine Überbindung der Kosten des zweiten Berufungsverfahrens auf ihn zu verzichten. Demgemäss hat die Entscheidgebühr diesbezüglich ausser Ansatz zu fallen. Ebenso ist die weitere Kostenposition, bestehend im buchhalterisch vorge- nommenen Übertrag von Fr. 113.10 aus dem ersten Berufungsverfahren, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Für den aktuellen Berufungsprozess macht die amtliche Verteidigung Aufwendungen und Barauslagen (mit Abrechnungsdatum per 31. Dezember
2024) in Höhe von Fr. 3'692.85 inkl. MWST geltend (Urk. 484). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Hinzu kommt ein Zuschlag von rund Fr. 300.– für die beiden Kurzeingaben vom 28. Januar 2025 (Urk. 490/2) bzw.
- 21 - vom 12. Februar 2025 (Urk. 491) und für die Besprechung des vorliegenden Ent- scheids mit dem Beschuldigten. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem Ho- norar von insgesamt Fr. 4'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach- dem auch diese Kosten nicht vom Beschuldigten verschuldet wurden, sind sie de- finitiv, d.h. vollumfänglich und ohne Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 24. März 2021 bezüglich der Dispositivziffern 2 teilweise (Schuld- sprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz),
E. 6 (Einziehung Barschaft), 9-27 (Beschlagnahmungen, Herausgaben, Einzie- hungen, Vernichtungen), 28-29 (Verweis der privatklägerischen Zivilforde- rungen auf den Zivilweg), 30 (Kostenfestsetzung bis Abschluss erstinstanzli- ches Gerichtsverfahren) sowie 32-34 (Kostenregelung obergerichtliche Be- schwerdeverfahren) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Sodann wird festgestellt, dass der Beschluss des Obergerichtes des Kan- tons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. November 2022, bezüglich der Disposi- tivziffern 1 (Vormerknahme Rückzug Berufungen Beschuldigter bzw. Privat- kläger 1 [A._____]), und 3 (Nichteintreten auf Honorarbeschwerde früherer amtlicher Verteidiger) sowie dass das gleichentags ergangene Urteil hin- sichtlich der Dispositivziffern 1 (Verfahrenseinstellung Sachbeschädigun- gen), 2 (Schuldspruch wegen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB), 3 (Freispruch Drohung und Diebstahl), 5 (unbedingter Straf- vollzug), 6 (Ersatzforderung), 7 (Verwendung beschlagnahmte Barschaft),
E. 8 (Verlegung Kosten bis Abschluss erstinstanzliches Gerichtsverfahren) so- wie 9 (Kostenfestsetzung erstes Berufungsverfahren) in Rechtskraft erwach- sen sind.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 22 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 44 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 451 Tage durch Haft erstanden sind.
2. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Gesch.-Nr. SB210320), einsch- liesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse ge- nommen.
3. Die Entscheidgebühr für das zweite Berufungsverfahren (Gesch.-Nr. SB240477) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 113.10 diverse Kosten (Übertrag aus SB210320) Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST).
4. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (Gesch.-Nr. SB240477), ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichts- kasse genommen.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Vertretung des Privatklägers 1 (A._____) im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 die Vertretung der Privatklägerin 2 (Z._____ c/o Stadtpolizei Zürich, Rechtsdienst, Bahnhofquai 5, 8001 Zürich), im Dispositiv (Eine vollständige Urteilsausfertigung nur hinsichtlich ihrer Anträge gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin 2 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)
- 23 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA (gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a TEVG in Verbindung mit Art. 61 StReG, betr. Disp.-Ziff. 2 des vorlie- genden Beschlusses bzw. Disp.-Ziff. 6 des Urteils im ersten Berufungs- verfahren [SB210320] (betr. Ersatzforderung) die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Bezirksgerichtskasse Zürich betr. Disp.-Ziff. 2 des vorliegenden Be- schlusses bzw. Disp.-Ziff. 7 des Urteils im ersten Berufungsverfahren [SB210320] (betr. Verwendung beschlagnahmte Barschaft) das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Abteilung Administrativ- massnahmen und Schifffahrt, Hinterbergstr 41, 6312 Steinhausen.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Februar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Castrovilli MLaw Zogg
Dispositiv
- Vom Rückzug der Berufung durch den Privatkläger 1 und den Beschuldigten wird Vormerk genommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 24. März 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 2, erstes und zweites Lemma (Schuldsprüche mit Ausnahme der Gewaltdarstellungen), 6 (Einziehung Barschaft), 9-27 (Beschlagnahmungen, Herausgaben, Einziehungen, Vernichtungen), 28-29 (Verweisung der privatklägerischen Zi- vilforderungen auf den Zivilweg), 30 (Kostenfestsetzung) sowie 32-34 (Kostenregelung Be- schwerdeverfahren) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Auf die Anfechtung der Höhe der vorinstanzlichen Entschädigung für den ehemaligen amtli- chen Verteidiger des Beschuldigten (Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____) wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Rechtsmittel: Gegen Disp.-Ziff. 3 dieses Beschluss kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt:
- Das Verfahren bezüglich der in Anklageziffer III. (ND 4) umschriebenen Sachbeschädigun- gen im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 172ter StGB) wird eingestellt.
- Der Beschuldigte B._____ ist ausserdem schuldig der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB (ND 5).
- Von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 2) und des Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 7) wird der Beschuldigte freigesprochen. - 13 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 451 Tage durch Haft erstanden sind.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 633'000.– zu bezahlen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Juni 2017 und vom
- Dezember 2017 beschlagnahmten Barschaften in der Höhe von Fr. 529'632.70 werden im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfah- renskosten (inkl. sämtlicher Kosten für die amtliche Verteidigung) verwendet. Im die Verfah- renskosten übersteigenden Betrag wird die Beschlagnahmung des Bargelds aufrechterhal- ten bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von 2 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Ent- scheids betreffend die Ersatzforderung.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, werden mit Ausnahme des bereits im Verfahren GG200025 abgeurteilten Anteils der Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'000.– dem Beschuldigten auferlegt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– amtliche Verteidigung RA lic. iur. Y2._____; amtliche Verteidigung RA Dr. iur. Y1._____ Fr. 33'800.– (einschliesslich der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 7'000.–).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichts- kasse genommen. - 14 - Anträge im aktuellen Berufungsverfahren: (Gesch.-Nr. SB240477) a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 482) "Gemäss Urteil der II. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom
- September 2024 sei die Berufung wie folgt neu zu beurteilen:
- Für den Tatbestand der Gewaltdarstellung sei eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen festzusetzen; die Freiheitsstrafe sei entsprechend um 6 Monate zu reduzieren; eventualiter sei für den Tatbestand der Gewaltdarstellung eine Frei- heitsstrafe von 2 Monaten festzusetzen; unter Kürzung der Freiheits- strafe um 4 Monate.
- Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien zu drei Vierteln auf die Staatskasse zu nehmen und im Übrigen dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- Die im Zusammenhang mit der Neubeurteilung der Sache entstande- nen Kosten (Verfahrenskosten sowie Kosten der amtlichen Verteidi- gung) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen." b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 479) Verzicht auf Antragsstellung. _______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Mit Urteil vom 19. September 2024 hat die II. strafrechtliche Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichtes in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten den Berufungsentscheid der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2022 (SB210320) hinsichtlich der Dispositivzif- - 15 - fern 4 (Strafe) und 10 (Verlegung Berufungskosten) aufgehoben und die Sache insoweit zur Neubeurteilung an die Berufungsinstanz zurückgewiesen (Urk. 473). 2.1. Nach Wiedereingang der Akten auf der erkennenden Kammer wurde am
- Oktober 2024 das neue Berufungsverfahren mit der Gesch.-Nr. SB240477 an- gelegt. Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2024 wurde im allseitigen Einver- ständnis (Urk. 476) die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens ange- ordnet und den Parteien Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 477). 2.2. Während die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 1. November 2024 mitteilte, dass sie auf Antragsstellung im zweiten Berufungsverfahren ver- zichtet (Urk. 479), liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 fristgerecht eine schriftliche Begründung seiner neuen Berufungsanträge erstatten (Urk. 482). Abgesehen von der Edition diverser Unterlagen zum eigenen Gesund- heitszustand und zur fehlenden Arbeitsfähigkeit (Urk. 483/1 ff.) ergingen seitens des Beschuldigten sodann keine Beweisanträge. Zudem liess er eine Honorar- note seines amtlichen Verteidigers einreichen (Urk. 484). 2.3. Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2024 wurde die Berufungsbe- gründung des Beschuldigten samt Beilagen der Staatsanwaltschaft zur Beantwor- tung zugestellt (Urk. 485). Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 verzichtete die Staats- anwaltschaft auf eine Berufungsantwort und stellte ihrerseits keine Beweisanträge (Urk. 487). 2.4. In der Folge wurde der staatsanwaltschaftliche Verzicht auf Berufungsant- wort der Beschuldigtenseite zugestellt (Urk. 488). Daraufhin gingen unaufgefor- dert am 29. Januar 2025 eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Be- schuldigten (Urk. 490/1 f.) sowie am 13. Februar 2025 mehrere Handelsregister- auszüge hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den beschlagnahmten Liegen- schaften bzw. Vermögenswerten (Urk. 491; Urk. 492/1 ff.) ein. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. - 16 - II. Prozessuales 1.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf, nachdem in der Zwi- schenzeit eine Total- oder Teilrevision der Verfahrensbestimmungen erfolgt ist, endet grundsätzlich die Anwendbarkeit des alten Rechts. Nach einer Rückwei- sung des Bundesgerichts gelangt deshalb bei der Neubeurteilung des Falles durch die Berufungsinstanz das neue Recht zur Anwendung (Art. 453 Abs. 2 StPO). 1.2. Der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichtes vom 19. September 2024 erging, nachdem am 1. Januar 2024 die Revision der Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten ist. Demnach gelangt grundsätzlich die aktuell geltende StPO zur Anwendung, wobei Verfahrenshandlungen, die unter früherem Recht vorgenommen wurden, ihre Gültigkeit behalten (Art. 448 Abs. 2 StPO). 2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit denjenigen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Das Verfahren wird somit nur insoweit neu in Gang ge- setzt, als es notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.1; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; 6B_1478/2021 vom 4. November 2022 E. 1; 6B_1312/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.2 m.w.H.). 2.2. Der obergerichtliche Entscheid vom 4. November 2022 wurde in Bezug auf die Urteilsdispositivziffern 4 und 10 aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung an die Berufungsinstanz zurückgewiesen (Urk. 473). Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht bilden demnach einzig die Strafzu- messung und die Verlegung der Kosten im ersten Berufungsverfahren Gegen- stand des neuen Appellationsprozesses. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte hingegen keine Korrektur des Berufungsentscheids. Entsprechend bleiben sowohl das erstinstanzliche Urteil vom 24. März 2021 wie auch der ursprüngliche Beru- fungsentscheid vom 4. November 2022 bestehen, soweit sie nicht von der hier - 17 - vorzunehmenden Neubeurteilung erfasst sind. Der Klarheit halber ist folglich im Rahmen des aktuellen Verfahrens vorab der Eintritt der Rechtskraft dieser Ent- scheide im betreffenden Umfang vorzumerken. III. Strafzumessung
- Gemäss dem ersten Berufungsentscheid vom 4. November 2022 wurde der Beschuldigte mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 48 Monaten bestraft, an die 451 Hafttage angerechnet wurden. Diesem Strafmass lag zunächst eine Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren für die schwerste Tat (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) zugrunde, wobei für die weiteren Delikte, d.h. für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine hypothetische Einzelstrafe von 9 Monaten und für den Verstoss gegen Art. 135 Abs. 1bis StGB (Gewaltdarstellungen) eine solche von 7 Monaten bemessen wurde, was in An- wendung des Asperationsprinzips zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 8 bzw. 6 Monate auf insgesamt 56 Monate führte. Im Gegenzug erfolgte aufgrund des Nachtatverhaltens eine Reduktion um 8 Monate (Urk. 436 S. 43 ff.). Im bundesge- richtlichen Rückweisungsentscheid vom 19. September 2024 wurde einzig die Festlegung einer hypothetischen Einzelstrafe von 7 Monaten für die Gewaltdar- stellungen als überhöht beanstandet (Urk. 473 S. 9 E. 2.5.2). Alle anderen Rügen, welche seitens der Verteidigung gegen die Strafzumessung vorgebracht wurden, hat das Bundesgericht hingegen verworfen (vgl. Urk. 473 S. 4 ff. E. 2.1.1 ff.).
- Im aktuellen Appellationsprozess beantragt die Verteidigung für den Ver- stoss gegen den Gewaltdarstellungstatbestand die Ausfällung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Nach ihrem Dafürhalten wäre die im ursprünglichen Beru- fungsurteil festgelegte Freiheitsstrafe von 48 Monaten gestützt darauf um 6 Mo- nate zu kürzen und stattdessen neu eine Geldstrafe in der erwähnten Höhe hinzu- zufügen, wobei hinsichtlich der Berechnung der Tagessatzhöhe den veränderten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten Rechnung getragen werden müsste. Für den Fall, dass für die Gewaltdarstellungen weiterhin eine Freiheitsstrafe aus- gesprochen wird, plädiert die Verteidigung im Eventualstandpunkt hingegen für - 18 - eine Erhöhung der Sanktion um höchstens 2 Monate, woraus eine neue Gesamt- freiheitsstrafe von 44 Monaten resultieren würde (Urk 482 S. 3 ff.). 3.1. Bei der Wahl der Strafart sind in erster Linie die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre prä- ventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 134 IV 82 E. 4.1; Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). Gemäss aktu- ellem Strafregisterauszug ist der Beschuldigte bereits vorbestraft. So wurde er schon im Jahr 2014 wegen übler Nachrede und versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, die in vollem Umfang für vollziehbar er- klärt wurde (Urk. 493). Offensichtlich konnte ihn jedoch die damals unbedingt aus- gefällte Geldstrafe nicht davon abhalten, erneut zu delinquieren. Hinzu kommt, dass im psychiatrischen Gutachten vom 14. Mai 2018, das während der Strafun- tersuchung erstellt wurde, beim Beschuldigten eine antisoziale Persönlichkeitsstö- rung mit querulatorischen und narzisstischen Zügen diagnostiziert worden ist, was mit dem Hinweis verbunden wurde, dass diese Persönlichkeitsmerkmale wahr- scheinlich nicht veränderbar seien. Folgerichtig wird darin die Rückfallwahrschein- lichkeit des Beschuldigten in Bezug auf die inkriminierten Delikte aus forensisch- psychiatrischer Sicht als hoch bis sehr hoch eingeschätzt (vgl. Urk. HD 26/33 S. 45 ff. Ordner 22). Bei dieser Sachlage ist nicht zu erwarten, dass er sich durch eine weitere – selbst unbedingt ausgesprochene – Geldstrafe beindrucken lassen würde. Ohne Rücksicht auf das Strafmass, welches bei isolierter Beurteilung zur Anwendung kommen würde, ist damit auch für die Gewaltdarstellungen einzig eine Freiheitsstrafe angezeigt. 3.2. Wie das Bundesgericht erwogen hat, wiegt der Besitz der inkriminierten Videodatei für sich allein betrachtet nicht schwer, auch wenn darin eigentliche Ab- schlachtungen gezeigt werden, bei denen Menschen elendiglich verbluten (vgl. Urk. 473 S. 9 E. 2.5.2). Immerhin ist anzuführen, dass der Beschuldigte das Video von September 2016 bis Juni 2017 bei sich gespeichert liess (vgl. Urk. HD 38 S. 12), d.h. über rund 9 Monate hinweg, was eine nicht unbeträchtliche Dauer dar- stellt. Innerhalb des Strafrahmens von Art. 135 Abs. 1bis StGB, der von Geldstrafe - 19 - bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe reicht, erscheint dafür eine hypothetische Einzelstrafe von 3 Monaten als angemessen. 3.3. Nachdem eine Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist, der Besitz der Gewaltdarstellungen jedoch keinen engen Konnex zu den anderen Taten aufweist, ist die Einsatzstrafe für die übrigen Delikte asperati- onsweise merklich um 2 Monate anzuheben. Im Vergleich zum ersten Berufungs- urteil vom 4. November 2022 fällt die diesbezügliche Straferhöhung daher um 4 Monate geringer aus.
- Angesichts dessen, dass die restlichen Strafzumessungsfaktoren aus dem ersten Berufungsentscheid zu übernehmen sind, ergibt sich demnach, dass die damals bemessene Freiheitsstrafe von 48 Monaten nunmehr auf 44 Monate zu reduzieren ist. Die Anrechnung von 451 Tagen erstandener Haft bleibt demge- genüber unverändert. IV. Kostenfolgen 1.1. Aufgehoben hat das Bundesgericht im Weiteren die Kostenregelung für den ersten Appellationsprozess, gemäss der dem Beschuldigten drei Viertel der Kosten des damaligen Berufungsverfahrens zu überbinden seien. So bleibe dabei unberücksichtigt, dass der Verfahrensaufwand nach dem (relativ frühzeitig erfolg- ten) Rückzug der Berufung seitens des Beschuldigten hauptsächlich durch die Staatsanwaltschaft verursacht worden sei. Es sei daher nicht gerechtfertigt, bei der Kostenverteilung die bei Einleitung der Appellation gestellten Anträge des Be- schuldigten gleich oder ähnlich zu gewichten wie diejenigen der Staatsanwalt- schaft. Vielmehr habe sich die Kostenverlegung in erster Linie nach den Beru- fungsbegehren der Staatsanwaltschaft zu richten (Urk. 473 S. 13 ff. E. 4.1 ff.). 1.2. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Vorgaben im Rückweisungsent- scheid vom 19. September 2024 darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Staatsanwaltschaft im ersten Berufungsverfahren einzig mit ihrem Antrag betref- fend Ersatz der Kosten der amtlichen Verteidigung durch den Beschuldigten ob- siegt hat, während sie mit ihren übrigen Begehren auf weitergehende Schuldig- - 20 - sprechung des Beschuldigten (wegen Drohung, Sachbeschädigung, Gewaltdar- stellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB sowie Diebstahls) und auf Erhöhung der Sanktion sowie der ihm aufzuerlegenden Ersatzforderung ganz oder teilweise unterlegen ist (vgl. Urk. 436 S. 69 f.). Im Gegensatz zum ursprünglichen Beru- fungsurteil vom 4. November 2022 drängt es sich daher auf, deutlich mehr als die Hälfte der Kosten des damaligen Prozesses auf das mehrheitliche Unterliegen der Anklagebehörde zu verlegen. Neu sind demnach die Kosten des ersten Beru- fungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der bis dahin angefallenen Auslagen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse und im restli- chen Umfang (ein Viertel) dem Beschuldigten aufzuerlegen, was im Übrigen auch dem Antrag der Verteidigung entspricht (Urk. 482 S. 6). 2.1. Weist das Bundesgericht eine Strafsache zurück an das Berufungsge- richt, ist davon auszugehen, dass Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kas- satorischen Entscheids wiederholt werden müssen, nicht von der beschuldigten Person verursacht wurden, weshalb die dadurch entstandenen Kosten im Regel- fall vollständig vom verfahrensführenden Kanton zu tragen sind (vgl. SK StPO II- GRIESSER, Art. 428 StPO N 16). 2.2. Angesichts dessen, dass der aktuelle Appellationsprozess durchgeführt werden musste, weil der Beschuldigte mit seiner Beschwerde gegen das erste Berufungsurteil vom 4. November 2022 in zwei Punkten durchgedrungen ist, ist auf eine Überbindung der Kosten des zweiten Berufungsverfahrens auf ihn zu verzichten. Demgemäss hat die Entscheidgebühr diesbezüglich ausser Ansatz zu fallen. Ebenso ist die weitere Kostenposition, bestehend im buchhalterisch vorge- nommenen Übertrag von Fr. 113.10 aus dem ersten Berufungsverfahren, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Für den aktuellen Berufungsprozess macht die amtliche Verteidigung Aufwendungen und Barauslagen (mit Abrechnungsdatum per 31. Dezember 2024) in Höhe von Fr. 3'692.85 inkl. MWST geltend (Urk. 484). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Hinzu kommt ein Zuschlag von rund Fr. 300.– für die beiden Kurzeingaben vom 28. Januar 2025 (Urk. 490/2) bzw. - 21 - vom 12. Februar 2025 (Urk. 491) und für die Besprechung des vorliegenden Ent- scheids mit dem Beschuldigten. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem Ho- norar von insgesamt Fr. 4'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach- dem auch diese Kosten nicht vom Beschuldigten verschuldet wurden, sind sie de- finitiv, d.h. vollumfänglich und ohne Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 24. März 2021 bezüglich der Dispositivziffern 2 teilweise (Schuld- sprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz), 6 (Einziehung Barschaft), 9-27 (Beschlagnahmungen, Herausgaben, Einzie- hungen, Vernichtungen), 28-29 (Verweis der privatklägerischen Zivilforde- rungen auf den Zivilweg), 30 (Kostenfestsetzung bis Abschluss erstinstanzli- ches Gerichtsverfahren) sowie 32-34 (Kostenregelung obergerichtliche Be- schwerdeverfahren) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Sodann wird festgestellt, dass der Beschluss des Obergerichtes des Kan- tons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. November 2022, bezüglich der Disposi- tivziffern 1 (Vormerknahme Rückzug Berufungen Beschuldigter bzw. Privat- kläger 1 [A._____]), und 3 (Nichteintreten auf Honorarbeschwerde früherer amtlicher Verteidiger) sowie dass das gleichentags ergangene Urteil hin- sichtlich der Dispositivziffern 1 (Verfahrenseinstellung Sachbeschädigun- gen), 2 (Schuldspruch wegen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB), 3 (Freispruch Drohung und Diebstahl), 5 (unbedingter Straf- vollzug), 6 (Ersatzforderung), 7 (Verwendung beschlagnahmte Barschaft), 8 (Verlegung Kosten bis Abschluss erstinstanzliches Gerichtsverfahren) so- wie 9 (Kostenfestsetzung erstes Berufungsverfahren) in Rechtskraft erwach- sen sind.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 22 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 44 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 451 Tage durch Haft erstanden sind.
- Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Gesch.-Nr. SB210320), einsch- liesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Die Entscheidgebühr für das zweite Berufungsverfahren (Gesch.-Nr. SB240477) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 113.10 diverse Kosten (Übertrag aus SB210320) Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST).
- Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (Gesch.-Nr. SB240477), ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichts- kasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Vertretung des Privatklägers 1 (A._____) im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 die Vertretung der Privatklägerin 2 (Z._____ c/o Stadtpolizei Zürich, Rechtsdienst, Bahnhofquai 5, 8001 Zürich), im Dispositiv (Eine vollständige Urteilsausfertigung nur hinsichtlich ihrer Anträge gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin 2 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) - 23 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA (gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a TEVG in Verbindung mit Art. 61 StReG, betr. Disp.-Ziff. 2 des vorlie- genden Beschlusses bzw. Disp.-Ziff. 6 des Urteils im ersten Berufungs- verfahren [SB210320] (betr. Ersatzforderung) die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Bezirksgerichtskasse Zürich betr. Disp.-Ziff. 2 des vorliegenden Be- schlusses bzw. Disp.-Ziff. 7 des Urteils im ersten Berufungsverfahren [SB210320] (betr. Verwendung beschlagnahmte Barschaft) das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Abteilung Administrativ- massnahmen und Schifffahrt, Hinterbergstr 41, 6312 Steinhausen.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240477-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Castrovilli, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bert- schi und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 28. Februar 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Erstberufungsklägerin sowie
1. A._____,
2. ... Privatkläger und Drittberufungskläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Rückwei- sung des Schweizerischen Bundesgerichtes)
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
24. März 2021 (DG190247); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. November 2022 (SB210320); Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichtes vom 19. September 2024 (7B_829/2023)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. Septem- ber 2019 (Urk. HD 38, Ordner 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:
1. Das Verfahren bezüglich der in Anklageziffer III. (ND 4) umschriebenen Sachbeschädigun- gen im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 172ter StGB) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB.
3. Von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 2) und des Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 7) wird der Beschuldigte freigesprochen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 451 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 250, als teilweise Zusatzstrafe zu den mit Urteilen des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 29. April 2011 und vom 10. Dezember 2014 festgesetzten Geldstrafen von 60 bzw. 90 Tagessätzen.
5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Juni 2017 be- schlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Barschaften wer- den in der Höhe von CHF 127'009.55 eingezogen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 633'000 zu bezahlen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Juni und vom 11. Dezember 2017 beschlagnahmten Barschaften in der Höhe von CHF 529'632.70 werden
- 4 - zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Im die Verfahrenskosten übersteigenden Be- trag wird die Beschlagnahmung des Bargelds aufrechterhalten bis zur vollständigen Bezah- lung der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungs- massnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids betreffend die Ersatzforde- rung.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. Juni 2017 ange- ordnete Kontosperre des Kontos der C._____ AG Nr. 1 (IBAN CH 2) bei der Avera Bank Genossenschaft wird aufrechterhalten bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde hin- sichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids betreffend die Ersatzforderung.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. Juni 2017 ange- ordnete Kontosperre des Kontos der D._____ AG Nr. 3 (IBAN CH 4) bei der Zürcher Kanto- nalbank AG wird aufrechterhalten bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids betreffend die Ersatzforderung.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. Juni 2017 errich- tete Grundbuchsperre des der C._____ AG gehörenden Grundstücks, E._____-gasse 5, … Zürich, Grundbuch Blatt 6, Kataster Nr. 7, EGRID 8, wird aufrechterhalten bis zur vollständi- gen Bezahlung der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsver- fahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Si- cherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids betreffend die Ersatz- forderung.
12. Das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt F._____, G._____-strasse 9, … Zürich, wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids angewiesen, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. Juni 2017 angeordnete Grundbuch- sperre des Grundstücks H._____-strasse 10, I._____, Grundbuchblatt 11, Kataster-Nr. 12, aufzuheben.
- 5 -
13. Das Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons J._____,K._____-strasse 13, J._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids angewiesen, die mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. Juni 2017 angeordnete Grund- buchsperre der Stockwerkeinheiten L._____, M._____, Grundstück-Nummer 14 (Abstell- raum 15), Grundstück-Nummer 16 (Abstellraum 17), Grundstück-Nummer 18 (Abstellraum 19), Grundstück-Nummer 20 (Abstellraum 21) und Grundstück-Nummer 22 (Abstellraum 23), aufzuheben.
14. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. August 2017 be- schlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Papier-Inhaber- schuldbrief über CHF 500'000 betreffend die Liegenschaft H._____-strasse 10, I._____, Grundbuch Blatt 11, Kataster Nr. 12, wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an den Beschuldigten herausgegeben.
15. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. August 2017 be- schlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Papier-Inhaber- schuldbrief über CHF 350'000 betreffend die Liegenschaft N._____-strasse 24, O._____, Grundbuch Blatt 25, Kataster Nr. 26, sowie das bei der Kasse befindliche Dokument betref- fend Umwandlung eines Grundpfandrechts werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids an den Beschuldigten herausgegeben.
16. Die folgenden anlässlich von Hausdurchsuchungen sichergestellten Betäubungsmittel wer- den eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, ES-BM, nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen:
- Sicherstellungen von Proben an der P._____-strasse 27-28: A010'256'641 (eine Probeportion Marihuana unbekannten Gewichts), A010'256'710 (eine Probeportion Marihuana unbekannten Gewichts);
- Aus HD P._____-strasse 27-28: 36 Kisten, enthaltend je ca. 2 kg Marihuana (A010'482'538): A010'497'446, A010'497'457, A010'497'468, A010'497'479, A010'497'480, A010'497'491, A010'497'515, A010'497'562, A010'497'537, A010'497'548, A010'497'559, A010'497'560, A010'497'571, A010'497'582, A010'497'593, A010'497'606, A010'497'617, A010'497'628, A010'497'639, A010'497'640, A010'497'651, A010'497'662, A010'497'673, A010'497'684, A010'497'695, A010'497'708, A010'497'719, A010'497'720, A010'497'731, A010'497'742, A010'497'753, A010'497'764, A010'497'775, A010'497'786, A010'497'797, A010'497'800;
- 6 -
- Aus HD E._____-gasse 5: A010'482'641 (5 Gramm Marihuana), A010'482'754 (10 Gramm Marihuana), A010'482'812 (106 Gramm Marihuana), A010'513'787 (28 Gramm Marihuana), A010'513'845 (234 Gramm Marihuana), A010'513'856 (48 Gramm Marihuana), A010'513'878 (22 Gramm Marihuana), A010'513'889 (unbekannte Menge Marihuana), A010'513'903 (unbekannte Menge Marihuana), A010'513'914 (unbekannte Menge Marihuana), A010'513'925 (135 Gramm Marihuana), A010'513'936 (188 Gramm Haschisch), A010'513'947 (6.1 Gramm Kokain), A010'483'155 (3'710 Gramm Haschisch), A010'483'202 (661 Gramm Haschisch), A010'514'097 (unbekannte Menge Marihuana), A010'514'111 (unbekannte Menge Marihuana), A010'514'122 (unbekannte Menge Marihuana), A010'514'133 (2.7 Gramm Marihuana), A010'514'144 (1.4 Gramm Haschisch), A010'514'166 (32.2 Gramm Hanf-Samen), A010'483'268 (471 Gramm Marihuana), A010'483'326 (2'120 Gramm Marihuana), A010'483'360 (526 Gramm Marihuana), A010'483'417 (10 Gramm Haschisch), A010'483'440 (300 Gramm Marihuana), A010'515'249 (0.26 Gramm Kokain), A010'515'272 (48 Gramm Marihuana), A010'515'283 (50 Gramm Marihuana), A010'515'294 (4.2 Gramm Haschisch), A007'918'652 (215 Gramm Marihuana);
- Aus HD N._____-strasse 24: A010'484'885 (0.94 Gramm Marihuana), A010'484'910 (214 Gramm Haschisch), A010'485'344 (672 Gramm Haschisch), A010'485'399 (1'972 Gramm Haschisch).
17. Der folgende im vorliegenden Verfahren sichergestellte CBD-Hanf wird dem Beschuldigten ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin heraus- gegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden diese Gegenstände der Kantonspo- lizei Zürich, ES-BM, als Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- Aus HD E._____-gasse 5: A010'482'732 (281 Gramm CBD-Hanf), A010'482'776 (2'700 Gramm CBD-Hanf), A010'482'798 (242 Gramm CBD-Hanf), A010'482'801 (92 Gramm CBD-Hanf), A010'483'086 (500 Gramm CBD-Hanf);
- Aus HD N._____-strasse 24: A010'484'954 (122 Gramm CBD-Hanf).
18. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. Sep- tember 2017 und vom 9. Januar 2018 beschlagnahmten Waffen und Waffenzubehörteile werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, SPSA-GD-WS, nach Eintritt der Rechts- kraft zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
- 7 -
- Aus HD N._____-strasse 24, O._____:
- 1 Dolch (A010'484'818)
- 1 Gewehr der Marke Mauser, Modell 105, Kal. 22LR, Nr. 29 (A010'486'392)
- 1 Luftgewehr der Marke Jakob Heusser, Modell Nr. 30, Kal. 6.35 mm (A010'486'405)
- 1 Kartonkiste mit Munition (A010'484'965)
- 1 Schachtel mit Munition (A010'486'450)
- Aus HD P._____-strasse 27-28, Q._____
- 1 Pistole der Marke Parabellum P08, Kal. 9mm PARA, Nr. 31 (A010'495'291)
- 1 Schalldämpferpistole der Marke Welrod, Kal. 7.65mm BROWNING, Nr. 32 (A010'495'337)
- 1 Schusswaffe, getarnt als Gehstock, Kal. SG 410 (A010'495'348)
- 1 Gewehr mit Schalldämpfer und Zielfernrohr der Marke Marlin, Modell 9, Kal. 9 mm PARA, Nr. 33 (A010'495'382)
- 1 Maschinenpistole der Marke Steyr, Modell MP 40, Kal. 9 mm PARA, Nr. 34 (A010'495'428)
- 1 Vorderschaft-Repetierflinte der Marke Remington, Modell 870, Kal. SG 12'170, Nr. 35, V, mit Zielfernrohr, in Waffenetui, (A010'495'462)
- 1 Gewehr, Nr. 36 (A010'501'163)
- 1 Gewehrlauf mit Verschluss und Abzugsvorrichtung "Kriegskorte", Kal. 222 Rem (A010'495'371)
- 1 Gewehrschaft aus Holz (A010'495'359)
- 1 Magazin (A010'495'473)
- 10 Patronen Kal. 12 mm (A010'495'520)
- 6 Schachteln à 50 Patronen, Kal. 9 mm (A010'495'495)
- 1 Stofftasche mit Flintenmunition, Kal. 12 mm (A010'495'519)
- Aus HD R._____-strasse 37, … Zürich:
- 1 Revolver der Marke Smith & Wesson, Kal. .357 MAG, Nr. 38 (A010'511'189)
- 1 Revolver der Marke Melcher (A010'511'203)
- 1 Pistole der Marke Mauser, Modell C96, Nr. 39, Kal. 7.63 mm, inkl. Verlänge- rung (A010'486'723)
- 1 Kartonschachtel mit 37 Schuss, Kal. 7.63 mm. FIOCCHI (A010'486'745)
- 1 Waffenbehältnis mit 4 Patronen Geco .357 Magnum sowie 6 Patronen Bian- chi Speed Strip, Kal. .38-.357 (A010'482'845)
19. Das Beschussmaterial der beschlagnahmten Waffen, lagernd im Forensischen Institut Zü- rich, wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids vernichtet:
- 8 - A010'547'838, A010'547'872, A010'547'883, A010'547'907, A010'532'226, A010'532'248, A010'532'226, A010'532'259, A010'532'260, A010'532'271.
20. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 25. Juni 2019 beschlagnahmten, nachfol- gend aufgezählten Netzwerk-Videorecorder sowie die zugehörigen Festplatten, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, ES-BM, werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgege- ben:
- Netzwerk-Videorecorder, 0586.17.04 (A010'481'864),
- Festplatte ab Videorecorder 0586.17.04 (A010'762'182),
- Festplatte ab Videorecorder 0586.17.04 (A010'762'240),
- Festplatte ab Videorecorder 0586.17.04 (A010'762'295),
- Festplatte ab Videorecorder 0586.17.04 (A010'762'320),
- Festplatte ab Videorecorder 0586.17.04 (A010'762'364),
- Festplatte ab Videorecorder 0586.17.04 (A010'762'386),
- Netzwerk-Videorecorder, 0586.17.05 (A010'483'213),
- Festplatte ab Videorecorder 0586.17.05 (A010'762'422),
- Festplatte ab Videorecorder 0586.17.05 (A010'762'455),
- Festplatte ab Videorecorder 0586.17.05 (A010'762'535),
- Festplatte ab Videorecorder 0586.17.05 (A010'762'580),
- Festplatte ab Videorecorder 0586.17.05 (A010'762'604),
- Festplatte ab Videorecorder 0586.17.05 (A010'762'626). Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lager-behörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.
21. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 18. Juni 2019 beschlagnahmte Computer der Marke Acer Aspire XC-705, Geräte Nr. 40 (A010'481'808) mit der zugehörigen Fest- platte, Geräte Nr. 41 (A010'762'068), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, ITB-DF, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis spätestens 3 Mo- nate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Der auf der Festplatte befindliche Propaganda-Film der Terrororganisation S._____ mit dem Dateinamen T._____, im Desktopordner U._____, ist vor Herausgabe des Computers bzw. der Festplatte unwiederherstellbar zu löschen. Die ausgelesenen Daten werden bei den Ak- ten belassen.
22. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 1. Februar 2019 beschlagnahmten Aktien- zertifikate der V._____ AG (Nr. 1 - Nr. 9 über Inhaberaktien Nr. 1 - Nr. 90, jeweils Wert von
- 9 - nominal CHF 10'000, Gesamtwert CHF 90'000, und Nr. 10 - Nr. 19 über Inhaberaktien Nr. 91 - Nr. 100, jeweils Wert von nominal CHF 1'000, Gesamtwert CHF 10'000), lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich, werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entschei- des auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben.
23. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 2. Juli 2019 beschlagnahmte defekte Schalldämpfer (A012'749'223), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, RLA-A-AF, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Ver- langen hin an den Beschuldigten herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Schalldämpfer der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
24. Die anlässlich von Hausdurchsuchungen erstellten Tatort-Fotografien werden bei den Akten belassen bzw. weiterhin aufbewahrt: A010'483'097, A010'485'322, A010'485'377, A010'521'003 (je aus HD N._____-strasse 24), A010'500'546, A010'499'168 (je aus HD P._____-strasse 27-28), A010'501'403, A010'481'897 (aus HD E._____-gasse 5).
25. Die während des Verfahrens erhobenen DNA-Wattetupfer, lagernd im Forensischen Institut Zürich, werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids vernichtet: A010'484'465, A010'484'501, A010'484'534, A010'484'545, A010'484'567, A010'484'589, A010'484'614, A010'546'857, A010'546'891, A010'546'868 (je aus HD N._____-strasse 24), A010'501'049, A010'501'221, A010'484'067, A010'484'114, A010'484'125, A010'484'147, A010'484'158, A010'484'169, A010'484'170, A010'484'181, A010'484'192, A010'484'216, A010'499'226, A010'484'249, A010'484'250, A010'484'261, A010'484'294, A010'484'307, A010'484'329, A010'484'330, A010'484'341, A010'484'374, A010'484'385, A010'499'259, A010'499'317, A010'499'419, A010'499'453, A010'499'464, A010'499'522, A010'499'577, A010'499'668, A010'499'953, A010'499'975, A010'500'046, A010'500'068, A010'500'295, A010'500'308, A010'500'137, A010'500'284, A010'501'389, A010'501'390, (je aus HD P._____-strasse 27-28), A010'500'308, A010'500'400, A010'500'911, A010'526'848, A010'526'791, A010'481'933, A010'481'911, A010'481'922, A010'521'230, A010'521'285 (je aus HD E._____-gasse 5).
26. Die während des Verfahrens erhobenen Fingernagelschmutzasservate, lagernd im Forensi- schen Institut Zürich, werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ver- nichtet: A010'486'110, A010'486'143, A010'486'176, A010'486'187, A010'486'212.
27. Die während des Verfahrens erhobenen daktyloskopischen Spuren, lagernd im Forensi- schen Institut Zürich, werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ver- nichtet: A010'482'538, A010'524'648, A010'529'825, A010'529'858, A010'536'079, A010'536'080, A010'536'239, A010'536'240, A010'536'251, A010'536'262, A010'536'091, A010'536'148, A010'536'159, A010'536'171, A010'536'182, A010'536'193, A010'536'206,
- 10 - A010'536'217, A010'536'160, A010'536'228, A010'529'870, A010'529'881, A010'524'637, A010'605'922.
28. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1, A._____, wird auf den Zivilweg verwiesen.
29. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2, Stadt Zürich, Stadtpolizei Zürich, wird auf den Zivilweg verwiesen.
30. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 20'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 36'143.95 Auslagen (Gutachten) CHF 28'772.80 Auslagen CHF 24'915.00 Telefonkontrolle CHF 13'720.00 Auslagen Polizei CHF 60'815.25 ehemalige amtliche Verteidigung CHF 55'554.50 amtliche Verteidigung (inkl. Akontozahlung) CHF 3'055.00 div. Kosten Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
31. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und mit Ausnahme des bereits im Verfahren GG200025 abgeur- teilten Anteils der Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'000, werden dem Beschuldigten auferlegt.
32. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens UB180080 betreffend Verlänge- rung Untersuchungshaft in der Höhe von CHF 1'200 werden dem Beschuldigten auferlegt.
33. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens UH200160 betreffend Verfahrens- vereinigung in der Höhe von CHF 1'300 werden dem Beschuldigten auferlegt.
34. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens UH210023 betreffend Sistierung und Verfahrensvereinigung in der Höhe von CHF 900 werden dem Beschuldigten auferlegt.
35. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 11 -
36. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 55'554.50 (inkl. MWST, abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlun- gen in der Höhe von CHF 51'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 12 - Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (Gesch.-Nr. SB210320) Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung durch den Privatkläger 1 und den Beschuldigten wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 24. März 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 2, erstes und zweites Lemma (Schuldsprüche mit Ausnahme der Gewaltdarstellungen), 6 (Einziehung Barschaft), 9-27 (Beschlagnahmungen, Herausgaben, Einziehungen, Vernichtungen), 28-29 (Verweisung der privatklägerischen Zi- vilforderungen auf den Zivilweg), 30 (Kostenfestsetzung) sowie 32-34 (Kostenregelung Be- schwerdeverfahren) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Auf die Anfechtung der Höhe der vorinstanzlichen Entschädigung für den ehemaligen amtli- chen Verteidiger des Beschuldigten (Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____) wird nicht eingetreten.
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
5. Rechtsmittel: Gegen Disp.-Ziff. 3 dieses Beschluss kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren bezüglich der in Anklageziffer III. (ND 4) umschriebenen Sachbeschädigun- gen im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 172ter StGB) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte B._____ ist ausserdem schuldig der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB (ND 5).
3. Von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 2) und des Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 7) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- 13 -
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 451 Tage durch Haft erstanden sind.
5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 633'000.– zu bezahlen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Juni 2017 und vom
11. Dezember 2017 beschlagnahmten Barschaften in der Höhe von Fr. 529'632.70 werden im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfah- renskosten (inkl. sämtlicher Kosten für die amtliche Verteidigung) verwendet. Im die Verfah- renskosten übersteigenden Betrag wird die Beschlagnahmung des Bargelds aufrechterhal- ten bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von 2 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Ent- scheids betreffend die Ersatzforderung.
8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, werden mit Ausnahme des bereits im Verfahren GG200025 abgeurteilten Anteils der Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'000.– dem Beschuldigten auferlegt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– amtliche Verteidigung RA lic. iur. Y2._____; amtliche Verteidigung RA Dr. iur. Y1._____ Fr. 33'800.– (einschliesslich der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 7'000.–).
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichts- kasse genommen.
- 14 - Anträge im aktuellen Berufungsverfahren: (Gesch.-Nr. SB240477)
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 482) "Gemäss Urteil der II. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom
19. September 2024 sei die Berufung wie folgt neu zu beurteilen:
1. Für den Tatbestand der Gewaltdarstellung sei eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen festzusetzen; die Freiheitsstrafe sei entsprechend um 6 Monate zu reduzieren; eventualiter sei für den Tatbestand der Gewaltdarstellung eine Frei- heitsstrafe von 2 Monaten festzusetzen; unter Kürzung der Freiheits- strafe um 4 Monate.
2. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien zu drei Vierteln auf die Staatskasse zu nehmen und im Übrigen dem Beschuldigten aufzuerlegen.
3. Die im Zusammenhang mit der Neubeurteilung der Sache entstande- nen Kosten (Verfahrenskosten sowie Kosten der amtlichen Verteidi- gung) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen."
b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 479) Verzicht auf Antragsstellung. _______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil vom 19. September 2024 hat die II. strafrechtliche Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichtes in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten den Berufungsentscheid der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2022 (SB210320) hinsichtlich der Dispositivzif-
- 15 - fern 4 (Strafe) und 10 (Verlegung Berufungskosten) aufgehoben und die Sache insoweit zur Neubeurteilung an die Berufungsinstanz zurückgewiesen (Urk. 473). 2.1. Nach Wiedereingang der Akten auf der erkennenden Kammer wurde am
14. Oktober 2024 das neue Berufungsverfahren mit der Gesch.-Nr. SB240477 an- gelegt. Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2024 wurde im allseitigen Einver- ständnis (Urk. 476) die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens ange- ordnet und den Parteien Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 477). 2.2. Während die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 1. November 2024 mitteilte, dass sie auf Antragsstellung im zweiten Berufungsverfahren ver- zichtet (Urk. 479), liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 fristgerecht eine schriftliche Begründung seiner neuen Berufungsanträge erstatten (Urk. 482). Abgesehen von der Edition diverser Unterlagen zum eigenen Gesund- heitszustand und zur fehlenden Arbeitsfähigkeit (Urk. 483/1 ff.) ergingen seitens des Beschuldigten sodann keine Beweisanträge. Zudem liess er eine Honorar- note seines amtlichen Verteidigers einreichen (Urk. 484). 2.3. Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2024 wurde die Berufungsbe- gründung des Beschuldigten samt Beilagen der Staatsanwaltschaft zur Beantwor- tung zugestellt (Urk. 485). Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 verzichtete die Staats- anwaltschaft auf eine Berufungsantwort und stellte ihrerseits keine Beweisanträge (Urk. 487). 2.4. In der Folge wurde der staatsanwaltschaftliche Verzicht auf Berufungsant- wort der Beschuldigtenseite zugestellt (Urk. 488). Daraufhin gingen unaufgefor- dert am 29. Januar 2025 eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Be- schuldigten (Urk. 490/1 f.) sowie am 13. Februar 2025 mehrere Handelsregister- auszüge hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den beschlagnahmten Liegen- schaften bzw. Vermögenswerten (Urk. 491; Urk. 492/1 ff.) ein. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
- 16 - II. Prozessuales 1.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf, nachdem in der Zwi- schenzeit eine Total- oder Teilrevision der Verfahrensbestimmungen erfolgt ist, endet grundsätzlich die Anwendbarkeit des alten Rechts. Nach einer Rückwei- sung des Bundesgerichts gelangt deshalb bei der Neubeurteilung des Falles durch die Berufungsinstanz das neue Recht zur Anwendung (Art. 453 Abs. 2 StPO). 1.2. Der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichtes vom 19. September 2024 erging, nachdem am 1. Januar 2024 die Revision der Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten ist. Demnach gelangt grundsätzlich die aktuell geltende StPO zur Anwendung, wobei Verfahrenshandlungen, die unter früherem Recht vorgenommen wurden, ihre Gültigkeit behalten (Art. 448 Abs. 2 StPO). 2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit denjenigen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Das Verfahren wird somit nur insoweit neu in Gang ge- setzt, als es notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.1; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; 6B_1478/2021 vom 4. November 2022 E. 1; 6B_1312/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.2 m.w.H.). 2.2. Der obergerichtliche Entscheid vom 4. November 2022 wurde in Bezug auf die Urteilsdispositivziffern 4 und 10 aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung an die Berufungsinstanz zurückgewiesen (Urk. 473). Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht bilden demnach einzig die Strafzu- messung und die Verlegung der Kosten im ersten Berufungsverfahren Gegen- stand des neuen Appellationsprozesses. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte hingegen keine Korrektur des Berufungsentscheids. Entsprechend bleiben sowohl das erstinstanzliche Urteil vom 24. März 2021 wie auch der ursprüngliche Beru- fungsentscheid vom 4. November 2022 bestehen, soweit sie nicht von der hier
- 17 - vorzunehmenden Neubeurteilung erfasst sind. Der Klarheit halber ist folglich im Rahmen des aktuellen Verfahrens vorab der Eintritt der Rechtskraft dieser Ent- scheide im betreffenden Umfang vorzumerken. III. Strafzumessung
1. Gemäss dem ersten Berufungsentscheid vom 4. November 2022 wurde der Beschuldigte mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 48 Monaten bestraft, an die 451 Hafttage angerechnet wurden. Diesem Strafmass lag zunächst eine Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren für die schwerste Tat (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) zugrunde, wobei für die weiteren Delikte, d.h. für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine hypothetische Einzelstrafe von 9 Monaten und für den Verstoss gegen Art. 135 Abs. 1bis StGB (Gewaltdarstellungen) eine solche von 7 Monaten bemessen wurde, was in An- wendung des Asperationsprinzips zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 8 bzw. 6 Monate auf insgesamt 56 Monate führte. Im Gegenzug erfolgte aufgrund des Nachtatverhaltens eine Reduktion um 8 Monate (Urk. 436 S. 43 ff.). Im bundesge- richtlichen Rückweisungsentscheid vom 19. September 2024 wurde einzig die Festlegung einer hypothetischen Einzelstrafe von 7 Monaten für die Gewaltdar- stellungen als überhöht beanstandet (Urk. 473 S. 9 E. 2.5.2). Alle anderen Rügen, welche seitens der Verteidigung gegen die Strafzumessung vorgebracht wurden, hat das Bundesgericht hingegen verworfen (vgl. Urk. 473 S. 4 ff. E. 2.1.1 ff.).
2. Im aktuellen Appellationsprozess beantragt die Verteidigung für den Ver- stoss gegen den Gewaltdarstellungstatbestand die Ausfällung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Nach ihrem Dafürhalten wäre die im ursprünglichen Beru- fungsurteil festgelegte Freiheitsstrafe von 48 Monaten gestützt darauf um 6 Mo- nate zu kürzen und stattdessen neu eine Geldstrafe in der erwähnten Höhe hinzu- zufügen, wobei hinsichtlich der Berechnung der Tagessatzhöhe den veränderten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten Rechnung getragen werden müsste. Für den Fall, dass für die Gewaltdarstellungen weiterhin eine Freiheitsstrafe aus- gesprochen wird, plädiert die Verteidigung im Eventualstandpunkt hingegen für
- 18 - eine Erhöhung der Sanktion um höchstens 2 Monate, woraus eine neue Gesamt- freiheitsstrafe von 44 Monaten resultieren würde (Urk 482 S. 3 ff.). 3.1. Bei der Wahl der Strafart sind in erster Linie die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre prä- ventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 134 IV 82 E. 4.1; Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). Gemäss aktu- ellem Strafregisterauszug ist der Beschuldigte bereits vorbestraft. So wurde er schon im Jahr 2014 wegen übler Nachrede und versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, die in vollem Umfang für vollziehbar er- klärt wurde (Urk. 493). Offensichtlich konnte ihn jedoch die damals unbedingt aus- gefällte Geldstrafe nicht davon abhalten, erneut zu delinquieren. Hinzu kommt, dass im psychiatrischen Gutachten vom 14. Mai 2018, das während der Strafun- tersuchung erstellt wurde, beim Beschuldigten eine antisoziale Persönlichkeitsstö- rung mit querulatorischen und narzisstischen Zügen diagnostiziert worden ist, was mit dem Hinweis verbunden wurde, dass diese Persönlichkeitsmerkmale wahr- scheinlich nicht veränderbar seien. Folgerichtig wird darin die Rückfallwahrschein- lichkeit des Beschuldigten in Bezug auf die inkriminierten Delikte aus forensisch- psychiatrischer Sicht als hoch bis sehr hoch eingeschätzt (vgl. Urk. HD 26/33 S. 45 ff. Ordner 22). Bei dieser Sachlage ist nicht zu erwarten, dass er sich durch eine weitere – selbst unbedingt ausgesprochene – Geldstrafe beindrucken lassen würde. Ohne Rücksicht auf das Strafmass, welches bei isolierter Beurteilung zur Anwendung kommen würde, ist damit auch für die Gewaltdarstellungen einzig eine Freiheitsstrafe angezeigt. 3.2. Wie das Bundesgericht erwogen hat, wiegt der Besitz der inkriminierten Videodatei für sich allein betrachtet nicht schwer, auch wenn darin eigentliche Ab- schlachtungen gezeigt werden, bei denen Menschen elendiglich verbluten (vgl. Urk. 473 S. 9 E. 2.5.2). Immerhin ist anzuführen, dass der Beschuldigte das Video von September 2016 bis Juni 2017 bei sich gespeichert liess (vgl. Urk. HD 38 S. 12), d.h. über rund 9 Monate hinweg, was eine nicht unbeträchtliche Dauer dar- stellt. Innerhalb des Strafrahmens von Art. 135 Abs. 1bis StGB, der von Geldstrafe
- 19 - bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe reicht, erscheint dafür eine hypothetische Einzelstrafe von 3 Monaten als angemessen. 3.3. Nachdem eine Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist, der Besitz der Gewaltdarstellungen jedoch keinen engen Konnex zu den anderen Taten aufweist, ist die Einsatzstrafe für die übrigen Delikte asperati- onsweise merklich um 2 Monate anzuheben. Im Vergleich zum ersten Berufungs- urteil vom 4. November 2022 fällt die diesbezügliche Straferhöhung daher um 4 Monate geringer aus.
4. Angesichts dessen, dass die restlichen Strafzumessungsfaktoren aus dem ersten Berufungsentscheid zu übernehmen sind, ergibt sich demnach, dass die damals bemessene Freiheitsstrafe von 48 Monaten nunmehr auf 44 Monate zu reduzieren ist. Die Anrechnung von 451 Tagen erstandener Haft bleibt demge- genüber unverändert. IV. Kostenfolgen 1.1. Aufgehoben hat das Bundesgericht im Weiteren die Kostenregelung für den ersten Appellationsprozess, gemäss der dem Beschuldigten drei Viertel der Kosten des damaligen Berufungsverfahrens zu überbinden seien. So bleibe dabei unberücksichtigt, dass der Verfahrensaufwand nach dem (relativ frühzeitig erfolg- ten) Rückzug der Berufung seitens des Beschuldigten hauptsächlich durch die Staatsanwaltschaft verursacht worden sei. Es sei daher nicht gerechtfertigt, bei der Kostenverteilung die bei Einleitung der Appellation gestellten Anträge des Be- schuldigten gleich oder ähnlich zu gewichten wie diejenigen der Staatsanwalt- schaft. Vielmehr habe sich die Kostenverlegung in erster Linie nach den Beru- fungsbegehren der Staatsanwaltschaft zu richten (Urk. 473 S. 13 ff. E. 4.1 ff.). 1.2. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Vorgaben im Rückweisungsent- scheid vom 19. September 2024 darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Staatsanwaltschaft im ersten Berufungsverfahren einzig mit ihrem Antrag betref- fend Ersatz der Kosten der amtlichen Verteidigung durch den Beschuldigten ob- siegt hat, während sie mit ihren übrigen Begehren auf weitergehende Schuldig-
- 20 - sprechung des Beschuldigten (wegen Drohung, Sachbeschädigung, Gewaltdar- stellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB sowie Diebstahls) und auf Erhöhung der Sanktion sowie der ihm aufzuerlegenden Ersatzforderung ganz oder teilweise unterlegen ist (vgl. Urk. 436 S. 69 f.). Im Gegensatz zum ursprünglichen Beru- fungsurteil vom 4. November 2022 drängt es sich daher auf, deutlich mehr als die Hälfte der Kosten des damaligen Prozesses auf das mehrheitliche Unterliegen der Anklagebehörde zu verlegen. Neu sind demnach die Kosten des ersten Beru- fungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der bis dahin angefallenen Auslagen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse und im restli- chen Umfang (ein Viertel) dem Beschuldigten aufzuerlegen, was im Übrigen auch dem Antrag der Verteidigung entspricht (Urk. 482 S. 6). 2.1. Weist das Bundesgericht eine Strafsache zurück an das Berufungsge- richt, ist davon auszugehen, dass Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kas- satorischen Entscheids wiederholt werden müssen, nicht von der beschuldigten Person verursacht wurden, weshalb die dadurch entstandenen Kosten im Regel- fall vollständig vom verfahrensführenden Kanton zu tragen sind (vgl. SK StPO II- GRIESSER, Art. 428 StPO N 16). 2.2. Angesichts dessen, dass der aktuelle Appellationsprozess durchgeführt werden musste, weil der Beschuldigte mit seiner Beschwerde gegen das erste Berufungsurteil vom 4. November 2022 in zwei Punkten durchgedrungen ist, ist auf eine Überbindung der Kosten des zweiten Berufungsverfahrens auf ihn zu verzichten. Demgemäss hat die Entscheidgebühr diesbezüglich ausser Ansatz zu fallen. Ebenso ist die weitere Kostenposition, bestehend im buchhalterisch vorge- nommenen Übertrag von Fr. 113.10 aus dem ersten Berufungsverfahren, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Für den aktuellen Berufungsprozess macht die amtliche Verteidigung Aufwendungen und Barauslagen (mit Abrechnungsdatum per 31. Dezember
2024) in Höhe von Fr. 3'692.85 inkl. MWST geltend (Urk. 484). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Hinzu kommt ein Zuschlag von rund Fr. 300.– für die beiden Kurzeingaben vom 28. Januar 2025 (Urk. 490/2) bzw.
- 21 - vom 12. Februar 2025 (Urk. 491) und für die Besprechung des vorliegenden Ent- scheids mit dem Beschuldigten. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem Ho- norar von insgesamt Fr. 4'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach- dem auch diese Kosten nicht vom Beschuldigten verschuldet wurden, sind sie de- finitiv, d.h. vollumfänglich und ohne Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 24. März 2021 bezüglich der Dispositivziffern 2 teilweise (Schuld- sprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz), 6 (Einziehung Barschaft), 9-27 (Beschlagnahmungen, Herausgaben, Einzie- hungen, Vernichtungen), 28-29 (Verweis der privatklägerischen Zivilforde- rungen auf den Zivilweg), 30 (Kostenfestsetzung bis Abschluss erstinstanzli- ches Gerichtsverfahren) sowie 32-34 (Kostenregelung obergerichtliche Be- schwerdeverfahren) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Sodann wird festgestellt, dass der Beschluss des Obergerichtes des Kan- tons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. November 2022, bezüglich der Disposi- tivziffern 1 (Vormerknahme Rückzug Berufungen Beschuldigter bzw. Privat- kläger 1 [A._____]), und 3 (Nichteintreten auf Honorarbeschwerde früherer amtlicher Verteidiger) sowie dass das gleichentags ergangene Urteil hin- sichtlich der Dispositivziffern 1 (Verfahrenseinstellung Sachbeschädigun- gen), 2 (Schuldspruch wegen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB), 3 (Freispruch Drohung und Diebstahl), 5 (unbedingter Straf- vollzug), 6 (Ersatzforderung), 7 (Verwendung beschlagnahmte Barschaft), 8 (Verlegung Kosten bis Abschluss erstinstanzliches Gerichtsverfahren) so- wie 9 (Kostenfestsetzung erstes Berufungsverfahren) in Rechtskraft erwach- sen sind.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 22 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 44 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 451 Tage durch Haft erstanden sind.
2. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Gesch.-Nr. SB210320), einsch- liesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse ge- nommen.
3. Die Entscheidgebühr für das zweite Berufungsverfahren (Gesch.-Nr. SB240477) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 113.10 diverse Kosten (Übertrag aus SB210320) Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST).
4. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (Gesch.-Nr. SB240477), ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichts- kasse genommen.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Vertretung des Privatklägers 1 (A._____) im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 die Vertretung der Privatklägerin 2 (Z._____ c/o Stadtpolizei Zürich, Rechtsdienst, Bahnhofquai 5, 8001 Zürich), im Dispositiv (Eine vollständige Urteilsausfertigung nur hinsichtlich ihrer Anträge gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin 2 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)
- 23 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA (gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a TEVG in Verbindung mit Art. 61 StReG, betr. Disp.-Ziff. 2 des vorlie- genden Beschlusses bzw. Disp.-Ziff. 6 des Urteils im ersten Berufungs- verfahren [SB210320] (betr. Ersatzforderung) die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Bezirksgerichtskasse Zürich betr. Disp.-Ziff. 2 des vorliegenden Be- schlusses bzw. Disp.-Ziff. 7 des Urteils im ersten Berufungsverfahren [SB210320] (betr. Verwendung beschlagnahmte Barschaft) das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Abteilung Administrativ- massnahmen und Schifffahrt, Hinterbergstr 41, 6312 Steinhausen.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Februar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Castrovilli MLaw Zogg