Sachverhalt
1. Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. März 2024 zufolge kam es am 28. April 2023 in der Wohnung der Privatklägerin in Zürich zu einem Streit zwischen ihr und dem Beschuldigten, nachdem die Beteiligten zuvor Alkohol und Drogen konsumiert hatten. Im Verlauf dieses Streites habe der Be- schuldigte der Privatklägerin ein Paar Schuhe ins Gesicht geschlagen, sie ansch- liessend gewürgt sowie mit der Faust ins Gesicht geschlagen und sie schliesslich mit einem Gurt, einem Bügeleisen und einem Stuhl am ganzen Körper, darunter insbesondere auch im Kopfbereich, traktiert, so dass ein leichtes Schädel-Hirn- Trauma, eine Rissquetschwunde an der Stirn sowie Hämatome, Prellungen und
- 10 - Schürfungen am gesamten Körper resultierten. Mit diesem Vorgehen habe der Be- schuldigte nicht nur schwere Verletzungen, sondern darüber hinaus gar den Tod der Privatklägerin in Kauf genommen (Urk. 24 S. 2 ff.).
2. Der Beschuldigte gestand die Darstellung der Anklage in der Untersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nur insoweit ein, als er einräumte, sich zum Tatzeitpunkt in der Wohnung der Privatklägerin aufgehalten zu haben und dort mit ihr Alkohol getrunken und Kokain konsumiert zu haben (vgl. Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/3 S. 2; Prot. I S. 19 f.). An eine anschliessende tätliche Auseinandersetzung vermochte er sich indes durchwegs nicht zu erinnern. Auf Nachfrage erklärte er, er denke, dass er irgendwann auf dem Sofa eingeschlafen sei, als sie noch zu viert in der Wohnung der Privatklägerin gewesen seien. Aufgewacht bzw. zu sich gekom- men sei er dann erst wieder im Gefängnis, ohne zu wissen, was zwischendurch passiert sei (Urk. 2/3 S. 4; Urk. 2/4 S. 8; Prot. I S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine frü- heren Aussagen im Wesentlichen (Prot. II S. 18 f.) und machte erneut geltend, nicht zu wissen, wie es dazu kam, dass sich die Privatklägerin in ihrer Wohnung verletzt habe (Prot. II S. 18). Er könne nicht wirklich sagen, was wie passiert sei. Er habe überhaupt kein Erinnerungsvermögen (Prot. II S. 19). Hingegen sagte der Beschul- digte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmalig aus, es sei ein Fehler gewe- sen, dass er dort gewesen sei. Er müsse etwas gemacht haben, aber wie er das gemacht habe, könne er nicht beschreiben (Prot. II S. 19). Der Beschuldigte räumte auch generell ein, schuldig an der Sache zu sein. Da er überhaupt keine Erklärun- gen habe, wie sich die Privatklägerin diese Verletzungen zugezogen habe, und er nicht sagen könne, dass jemand anderer oder sie sich selbst verletzt habe, gehe er davon aus, dass er "das" gemacht haben müsse. Diese Aussagen relativierend fügte der Beschuldigte hinzu, damit nicht unbedingt zu sagen, die Privatklägerin verletzt zu haben, sondern dass er die Verantwortung für den Fehler übernehmen müsse (Prot. II S. 20). Damit legte der Beschuldigte kein eindeutiges Geständnis ab, der Privatklägerin die aktenkundigen Verletzungen zugefügt zu haben. Die Ver- teidigung führt anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch aus, es könne nicht auf die entsprechenden Schilderungen der Privatklägerin abgestellt werden (Urk.
- 11 - 98 S. 5). Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten sich mindestens gegensei- tig geschlagen, doch die Privatklägerin wolle ihre "aktiven" Schläge vertuschen. Der Sachverhalt könne sich demzufolge eindeutig nicht so abgespielt haben, wie es die Privatklägerin dargestellt habe (Urk. 98 S. 7 - 8).
3. Nachdem der angeklagte Sachverhalt mithin auch im zweitinstanzlichen Ver- fahren in wesentlichen Punkten bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prü- fen, inwiefern sich die entsprechenden Vorwürfe der Anklageschrift dem Beschul- digten in Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. 3.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes die vorlie- gend massgeblichen Beweismittel korrekt aufgeführt und diese in ihrer Urteilsbe- gründung ausführlich rezitiert ( vgl. Urk. 77 S. 8 f.). Ferner wurden die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (vgl. Urk. 77 S. 9 f.). Es kann somit auf diese Ausführungen in Berücksichtigung von Art. 82 Abs. 4 StPO ohne Weiteres verwiesen werden. 3.2 Im Rahmen der konkreten Sachverhaltserstellung setzt sich das angefoch- tene Urteil zunächst mit der Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten auseinan- der, wobei zutreffend erwogen wird, dass zwar sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin ein legitimes Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens aufweisen, diese Umstände jedoch nicht per se gegen den Wahrheitsgehalt der entsprechenden Aussagen sprechen und für die Wahrheitsfindung primär auf die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen abzustellen ist, welche insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und die Absenz von Lügensignalen zu über- prüfen seien (Urk. 77 S. 11). 3.3. Hauptsächlich strittig ist in casu das eigentliche Kerngeschehen des Vorfal- les, als die beiden ursprünglich ebenfalls in der Wohnung der Privatklägerin anwe- senden Bekannten (C._____ und D._____) diese bereits verlassen hatten. Da diese beiden Personen als unmittelbare Zeugen des Tatherganges mithin nicht in Frage kommen, hat die Vorinstanz, auf deren Aussagen verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO), für die Herleitung des Ablaufes der Auseinandersetzung
- 12 - zu Recht vorrangig auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt, soweit sich diese durch objektive Beweise bestätigen liessen (Urk. 77 S. 12 ff.). Diese sagte in ihren Befragungen vom 29. April 2023 bei der Polizei (das heisst einen Tag nach dem Vorfall) sowie vom 21. Juni 2023 bei der Staatsanwaltschaft (in Anwesenheit des Beschuldigten) detailliert und weitgehend übereinstimmend aus und schilderte ein- drücklich, wie sie vom Beschuldigten überraschend mit verschiedenen Gegenstän- den geschlagen und auch einmal gewürgt wurde, wobei sie den Beschuldigten mit ihren Aussagen indes nicht unnötig belastete, indem sie namentlich den Würgevor- gang eher zurückhaltend schilderte (vgl. Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 10). Dabei machte sie präzise und nachvollziehbare Angaben, welche nicht erfunden wirken (Urk. 3/2 S. 11 betreffend die Schläge mit dem Stuhl). Anschaulich gab sie dabei auch die ausgestossenen Drohungen des Beschuldigten wieder, deren Inhalt sie nicht frei von originellen Details (namentlich betreffend die in Aussicht gestellte Vergewalti- gung mit einem Stuhl) darstellte, was besonders lebensnah und glaubhaft wirkt (Urk. 3/2 S. 11). 3.4. Derweil konnte sich der Beschuldigte an den Tathergang nicht erinnern und machte ansonsten unpräzise bzw. einsilbige Angaben, welche weder auf eine Dritt- täterschaft noch auf eine Selbstbeibringung der Verletzungen durch die Privatklä- gerin hindeuten (vgl. Urk. 3/2 S. 4). Wenn die Verteidigung in diesem Zusammen- hang vorbringt, es sei nicht auszuschliessen, dass sich die Privatklägerin die Ver- letzungen selber beigebracht habe (Urk. 69 S. 10), so bestehen hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Rein spekulativ ist im Übrigen auch ihre Behauptung, die Privatklä- gerin habe aufgrund ihrer Schizophrenie in Kombination mit eingenommenen Me- dikamenten den Streit bewusst losgetreten, um Schadenersatz zu kassieren, wo- gegen sich der Beschuldigte bloss gewehrt habe (vgl. Urk. 69 S. 11 + 13). 3.5. Die Verteidigung moniert anlässlich der Berufungsverhandlung, in der Un- tersuchung und vor Vorinstanz sei das Verletzungsbild des Beschuldigten, so unter anderem Blutergüsse am Kopf, eine Schwellung der gesamten Unterlippe und eine Quetsch-Riss-Wunde am rechten Handrücken (Urk. 7/2), völlig ausser Acht gelas- sen worden (Urk. 98 S. 1). Gemäss der Vorinstanz habe sich der Beschuldigte die Verletzungen bei der Verhaftung zugezogen (Urk. 98 S. 3). Jedoch seien seine mit
- 13 - Blut behafteten Jeans und sein Hemd mit Blutspuren auf dem Sofa im Wohnzimmer gelegen. Es könne somit nicht sein, dass er sich die blutende Wunde bei der Ver- haftung zugezogen habe. Diese Verletzungen müsse der Beschuldigte vielmehr vor der Verhaftung erlitten haben, zumal er dannzumal schliesslich nur in der Unter- hose angetroffen worden sei (Urk. 98 S. 3). Fakt sei, dass der Beschuldigte vor Eintreffen der Polizei geblutet habe. Am Gürtel, am Bügeleisen und am Alu-Stuhl hätten denn auch Blutspuren des Beschuldigten festgestellt werden können (Urk. 98 S. 5, S. 7). Der Beschuldigte sei somit vor der Verhaftung von der Privat- klägerin geschlagen worden (Urk. 98 S. 7). Die Privatklägerin und der Beschuldigte hätten sich zumindest gegenseitig geschlagen, wobei Erstere ihre aktiven Schläge offensichtlich vertuschen wolle (Urk. 98 S. 7). Es sei davon entsprechend den Aus- sagen der Zeugin C._____ auszugehen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten um sein Geld betrogen und ihn provoziert habe. Daraus habe sich ein Streit entwi- ckelt, bei dem gemäss Spurenbild beide aufeinander eingeschlagen hätten (Urk. 98 S. 9). Dabei hätten sich der Beschuldigte und die Privatklägerin gegenseitig verletzt (Urk. 98 S. 10). 3.6. Es erscheint plausibel, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Verhaftung Verletzungen zuzog. Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin hat der Beschuldigte selbst angegeben, von der Polizei mit Fäusten geschlagen und dann mit dem Oberkörper und dem Gesicht auf den Boden gedrückt worden zu sein. Dabei sei er an der Lippe und im Gesicht verletzt worden (Urk. 7/2 S. 2). Die Angabe, er sei an der Lippe verletzt worden, deckt sich mit den Angaben im Polizeirapport ("kleine RQW an der Unterlippe, geschwollene Unterlippe", "Diese Verletzung rührt von der Verhaftung des Beschuldigten"; Urk. 1/2 S. 2). Die Verteidigung moniert in diesem Zusammenhang, der Rapport sei von E._____ verfasst worden, welcher erst am Tatort eingetroffen sei, als sich die Privatklägerin und der Beschuldigte bereits nicht mehr am Tatort befunden hätten (Urk. 98 S. 4). Anhaltspunkte dafür, dass die vorerwähnten Angaben im Polizeirap- port unzutreffend sein sollen, bestehen indes keine. Dass sich der Beschuldigte bereits vor der Verhaftung Verletzungen zugezogen hat, ist mit der Verteidigung nicht auszuschliessen, worauf sogleich einzugehen sein wird (vgl. nachstehend Ziff. III./3.7.), hingegen ist daraus nicht der Schluss zu ziehen, die Angaben im Po-
- 14 - lizeirapport hinsichtlich der Verletzungen an der Unterlippe seien falsch. Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten ist die Verlet- zung an der Unterlippenseite die Folge von vorne auf das Gesicht einwirkender stumpfer Gewalt, beispielsweise beim Aufprall des Mundes gegen eine harte Struk- tur wie den Boden (Urk. 7/2 S. 6). Der Polizist F._____ sagte anlässlich seiner Zeu- geneinvernahme denn auch aus, er habe den Beschuldigten bei der Verhaftung zu Boden geführt (Urk. 4/19 S. 6). Weiter führte der Zeuge F._____ aus, der Beschul- digte habe sich am Boden heftig gewehrt. Es habe ein Gerangel gegeben (Urk. 4/19 S. 6). Die von der Verteidigung erwähnten Verletzungen des Beschuldigten (Blut- ergüsse, Einblutung an der Unterlippeninnenseite, Hautabschürfungen, Quetsch- Riss-Wunde am rechten Handrücken; Urk. 98 S. 1) sind ebenfalls mit einer derarti- gen Verhaftung, bei der der Beschuldigte heftige Gegenwehr leistete, plausibel er- klärbar. 3.7. Zutreffend ist, wie dies die Verteidigung ausführt, dass Blutspuren in der Wohnung der Privatklägerin festgestellt werden konnten. Konkret konnten insbe- sondere am Bügeleisen blutverdächtige Anhaftungen des Beschuldigten gefunden werden (Urk. 11/5 S. 1). Am Gurt und am Aluminiumstuhl konnten ebenfalls blut- verdächtige Anhaftungen des Beschuldigten festgestellt werden (Urk. 11/5 S. 1). Weiter wurden Blutanhaftungen unter anderem im Eingangsbereich des Schlafzim- mers (Urk. 5/7 S. 19) und am Sofasessel im Wohnzimmer (Urk. 5/7 S. 29 - 30) festgestellt. Offensichtlich kam es somit vor dem Eintreffen der Polizei in der Woh- nung zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten, was auch das Verletzungsbild der Privatklägerin belegt. Auch macht der Beschuldigte weder geltend, ein Dritter habe die Privatklägerin verletzt, noch dass sich diese selbst verletzt habe (Prot. II S. 20). Damit muss der Beschuldigte anlässlich der Auseinandersetzung gewaltsam auf die Privatklägerin eingewirkt und ihr dabei die anklagegegenständlichen Verletzungen zugefügt haben. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte ebenfalls Verletzungen zuzog und sich folglich am Gurt, am Bügeleisen und am Alu-Stuhl blutverdächtige Anhaftungen des Beschuldigten feststellen liessen. Es muss mithin von einem dy- namischen Kampfgeschehen ausgegangen werden, bei dem sich die Privatklägerin reflexartig und intuitiv wehrte. Dies entspräche denn auch einer natürlichen Reak-
- 15 - tion auf einen Angriff durch den Beschuldigten. Die weiteren Blutspuren in der Woh- nung sind durchaus mit der Quetsch-Riss-Wunde am Kopf der Privatklägerin zu erklären, denn sie blutete heftig (Urk. 1/6 S. 2), was auch der Zeuge F._____ be- stätigte. Er habe die Privatklägerin im Schlafzimmer nackt auf dem Fussboden vor- gefunden. Sie sei von Kopf bis Fuss blutverschmiert gewesen und habe gewirkt, als hätte sie Todesangst (Urk. 4/19 S. 6). Eine Zuordnung, welche Verletzungen sich der Beschuldigte anlässlich der Auseinandersetzung mit der Privatklägerin und welche Verletzungen er sich anlässlich der Verhaftung zuzog, ist nicht abschlies- send möglich. Bei welcher Gelegenheit sich der Beschuldigte welche Verletzungen zuzog, kann aber offenbleiben. Das Verletzungsbild der Privatklägerin (u.a. leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Quetsch-Riss-Wunde an der Stirn) dokumentie- ren jedenfalls, dass der Beschuldigte als Aggressor aufgetreten sein musste (Urk. 6/4; Urk. 6/5 S. 8), denn er selbst weist nicht annähernd die gleich schwer- wiegenden Verletzungen auf. Die Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte der Ag- gressor war, wird nicht zuletzt auch dadurch gestützt, dass er bei seinem Gewalt- exzess mit einer Gurtschnalle und einem Stuhl auf die Privatklägerin einschlug, denn seine DNA-Spuren konnten an diesen Gegenständen festgestellt werden (Urk. 11/5). Sodann ist auch bereits aufgrund der körperlichen Verhältnisse nicht realitätsnah, dass die Privatklägerin den Beschuldigten angriff, denn der Beschul- digte ist ca. zehn Zentimeter grösser und mehr als 20 Kilogramm schwerer als die Privatklägerin (Urk. 6/5 S. 4; Urk. 7/2 S. 3). Aufgrund des Dargelegten muss mithin die hypothetische Tatvariante der Verteidigung, wonach der Beschuldigte in keiner Notwehrsituation gehandelt haben könnte, nicht näher geprüft werden (Urk. 98 S. 10), zumal sich ein Motiv für einen Angriff der Privatklägerin nicht herleiten lässt. Demgegenüber erscheint mit der Vorinstanz (Urk. 77 S. 11) plausibel, dass der Beschuldigte die Wohnung der Privatklägerin in der Erwartung aufsuchte, von der Privatklägerin oder ihrer Begleiterin sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können und diesbezüglich enttäuscht wurde. In diesem Zusammenhang sagte die Zeugin C._____ aus, sie und die Privatklägerin hätten kein Geld gehabt und den Beschuldigten auf der Strasse gefragt, ob er Sex haben möchte (Urk. 4/14 S. 14). Der Zeuge G._____ gab diesbezüglich an, die Privatklägerin habe zum Be- schuldigten in der Wohnung gesagt, er solle sie nicht anfassen (Urk. 4/12 S. 6) und
- 16 - schliesslich hat der Beschuldigte zur Zeugin C._____ auch gesagt, nichts mehr be- zahlen zu wollen, nachdem er bereits Fr. 300.– bezahlt habe (Urk. 4/15 S. 7). Dass das gewalttätige Vorgehen des Beschuldigten mithin in diesen Umständen seinen Ursprung gehabt haben könnte, ist nicht von der Hand zu weisen. 3.8. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten in gewissen Mass provoziert hat, indem sie ihn womöglich nach dessen Einschlafen auf dem Sofa geweckt und unvermittelt zum Verlassen der Wohnung aufgefordert hat. Es ist diesbezüglich zu konstatieren, dass auch die Privatklägerin nicht eindeu- tige Aussagen zur Ursache der Auseinandersetzung machte und insbesondere er- hellt daraus nicht, aus welchem Grund sie den Beschuldigten zuvor zu sich nach Hause eingeladen hatte. Einer solchen Provokation der Privatklägerin ist indessen nicht im Rahmen des Schuldpunktes, sondern höchstens im Zusammenhang mit der Strafzumessung Rechnung zu tragen (vgl. dazu hinten Ziff. V./1.2.).
4. Damit ist der Sachverhalt der Anklage im Einklang mit der Vorinstanz insbe- sondere gestützt auf die Angaben der Privatklägerin sowohl betreffend die Körper- verletzung als auch betreffend die Drohungen in den Kernpunkten als erstellt zu erachten, zumal sich die Ausführungen betreffend die Körperverletzungen mit den im Recht liegenden medizinischen Gutachten und Berichten sowie auch mit der ausführlichen Fotodokumentation der Polizei decken. Andrerseits kann der Vorin- stanz aber auch insofern gefolgt werden, als sie es namentlich aufgrund der nicht eindeutigen Spurenlage (vgl. Urk. 11/4-6; Urk. 40 S. 3) letztlich nicht für zweifelsfrei erwiesen ansah, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Bügeleisen an der Stirn traf und ihr damit die Platzwunde zufügte, selbst wenn auch diesbezüglich verschiedene Indizien durchaus dafür sprechen, dass der Beschuldigte das Büge- leisen im Rahmen der Auseinandersetzung einmal in der Hand hatte und damit zumindest in ihre Richtung schlug.
- 17 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte die Tathandlungen des Beschuldigten entgegen der Anklage als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und nicht als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Staatsanwalt- schaft erachtet die Würdigung als versuchte schwere Körperverletzung in zweiter Instanz als vertretbar und hat sie nicht angefochten, weshalb der Tatvorgang in- folge der Geltung des Verschlechterungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO lediglich noch unter diesem rechtlichen Aspekt zu prüfen ist. Die Vorinstanz hat sich in diesem Zusammenhang bloss summarisch mit dem objektiven und sub- jektiven Tatbestand des Delikts befasst (vgl. Urk. 77 S. 17 f.), weshalb nachfolgend näher darauf einzugehen ist.
2. Die Privatklägerin wurde unmittelbar im Nachgang zum anklagegegenständ- lichen Vorfall am 28. April 2023 im Universitätsspital Zürich körperlich untersucht. Gemäss dem ärztlichen Befund vom 23. Mai 2023 bestand aufgrund der erlittenen Verletzungen am gesamten Körper zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebens- gefahr und eine solche wäre auch ohne ärztliche Versorgung nicht zu erwarten ge- wesen (Urk. 6/4 S. 2). Bleibende körperliche Schäden sind aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht zu erwarten. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 aStGB ist folglich mit Bezug auf den Erfolgseintritt nicht erfüllt. Wie indessen der ärztliche Befund ebenfalls festhält, liegen im Bereich des von den Schlägen des Beschuldigten ebenfalls betroffenen Kopfes verschiedene lebenswichtige Strukturen (vgl. Urk. 6/4 S. 2), wobei gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 26. Juli 2023 die festgestellten Verletzun- gen diese glücklicherweise nicht unmittelbar tangierten (vgl. Urk. 6/5 S. 10). Nichts- destotrotz waren die Schläge des Beschuldigten mit der massiven Schnalle des Gurtes (vgl. Urk. 5/7 S. 25 f.) sowie mit einem am Tatort befindlichen Metallstuhl (Urk. 5/7 S. 28) gegen den Kopf grundsätzlich durchaus geeignet, weitergehende lebensgefährliche bzw. bleibende Verletzungen bei der Privatklägerin hervorzuru- fen. Der Beschuldigte hat mithin mit seinen Schlägen in die Kopfregion den ent- scheidenden Schritt ins Verbrechen, von dem es kein Zurück mehr gab, bereits
- 18 - vollzogen, und mit seinem Vorgehen zudem alles getan, um den Erfolg der schwe- ren Körperverletzung zu bewirken, so dass die Tat jedenfalls in das Stadium des vollendeten Versuches gelangte (vgl. dazu DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I,
10. Aufl., S. 141 + 147). Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob auch der angeklagte Schlag mit einem Bügeleisen geeignet gewesen wäre, schwere Verletzungen beim Opfer zu verursachen, nachdem dieser mangels eindeutiger DNA-Spuren der Privatklä- gerin nicht als erstellt erachtet werden kann (vgl. Urk. 11/5 S. 2). Unklar bleibt sel- biges auch für die erwähnten Schläge mit den Schuhen und den Fäusten, zumal über die Stärke der entsprechenden Einwirkungen nichts bekannt ist. Nicht zu klä- ren ist schliesslich der Umstand, ob das erstellte Würgen der Privatklägerin, wel- ches gemäss dem Gutachten grundsätzlich eine Lebensgefahr hervorrufen konnte (vgl. Urk. 6/5 S. 10), in casu eine Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB indiziert, da solches in der Anklageschrift nicht eingeklagt worden ist.
3. In subjektiver Hinsicht bleibt zu prüfen, inwiefern der Beschuldigte aufgrund seiner Schläge mit dem Gurt und dem Stuhl im konkreten Fall auch ernsthaft mit solch potentiellen lebensgefährlichen Folgen rechnen musste und er damit bei sei- nem Vorgehen den Erfolg einer schweren Körperverletzung zumindest eventual- vorsätzlich in Kauf nahm. 3.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtspre- chung ist Eventualvorsatz bereits dann gegeben, wenn der Täter ernsthaft mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1.; BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.; BGE 133 IV 222, E. 5.3.). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrläs- sigkeit kann im Einzelfall schwierig sein, denn sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgs- eintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, so dass hinsichtlich der Wissensseite beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein-
- 19 - stimmen. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment, da der bewusst fahrlässig handelnde Täter (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf vertraut, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten und das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkann- ten Erfolgs ernst, rechnet geradezu mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, will ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, wobei nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg auch billigt (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1; BGE 133 IV 9, E. 4.1; Urteil 6B_899/2021 vom 26. Januar 2023, E. 3.5.2.). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung dergestalt in Kauf genommen hat, hat das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person aufgrund der gesamten Tatumstände zu entscheiden. Dazu gehören insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung sowie die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grös- ser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die potentielle Rechtsgutsverletzung wiegt, umso näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe sich mit der Tatbestandsverwirklichung abgefunden. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1.; BGE 135 IV 12, E. 2.3.2.; BGE 134 IV 26, E. 3.2.2.). Solche Umstände liegen unter anderem vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren bzw. dosieren kann und das Opfer keinerlei Ab- wehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1, E. 4.5.; Urteil 6B_453/2023 vom
6. September 2023, E. 1.4.3.). 3.2. Wie die Sachverhaltserstellung ergeben hat, schlug der Beschuldigte die Pri- vatklägerin zunächst mit einer massiven Gurtschnalle mehrfach gegen den Körper und auch gegen den Kopf und behändigte in der Folge einen Metallstuhl, mit wel- chem er der Privatklägerin eine stark blutende Platzwunde an der Stirn beibrachte. Dabei zeugen insbesondere die im Recht liegenden Verletzungsbilder mit der stark blutenden Privatklägerin mit einer ausgeprägten Platzwunde bzw. Beule von der Heftigkeit des Schlages mit dem Stuhl und auch die Schläge mit der Gurtschnalle
- 20 - müssen aufgrund der damit einhergehenden Peitschenbewegung mit erheblicher Stärke auf den Kopf der Privatklägerin getroffen sein (vgl. Urk. 1/6). Solcherlei Schläge vermochte der Beschuldigte unter keinen Umstände mehr zu kontrollieren, zumal sich sein Kontrollverlust auch in den wahllosen Einwirkungen auf den ge- samten Körper der Privatklägerin widerspiegelt. Als Allgemeinwissen ist dem Be- schuldigten dabei anzurechnen, dass solch unkontrollierte Schläge gegen die Kopfregion zu bleibenden Schäden am Gehirn oder an den Sinnesorganen führen können, weshalb insofern geklärt ist, dass dem Beschuldigten die möglichen gra- vierenden Folgen seines Vorgehens durchaus bewusst waren. Wusste der Be- schuldigte indessen um das akute Risiko einer schweren Körperverletzung bei Schlägen mit derart harten Gegenständen gegen die Kopfregion und schlug er in diesem Bewusstsein wiederholt auf den Kopf des Opfers ein, so hing es auch aus seiner Sicht lediglich vom Zufall ab, ob lebenswichtige Strukturen der Privatklägerin verletzt wurden. Zudem ist aufgrund des brutalen Angriffes davon auszugehen, dass die Schläge die Privatklägerin mit zunehmender Dauer wehrlos trafen, so dass sie dem Vorgehen gänzlich ausgeliefert war. Der Beschuldigte musste bei der ge- gebenen Sachlage mithin zumindest ernsthaft damit rechnen, dass sein Gewaltex- zess, welcher sich mehrfach auch gegen den Kopfbereich der Privatklägerin rich- tete, schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 aStGB nach sich ziehen könnte. Er handelte demzufolge eventualvorsätzlich und damit auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. 3.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, zumal das psychiatrische Gutachten vom
30. Januar 2024 ausdrücklich keine Aufhebung der Schuldfähigkeit des Beschul- digten für die inkriminierten Taten annimmt, sondern höchstens von einer leichten Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit ausgeht (Urk. 20/7 S. 92 f.).
4. Der Beschuldigte ist mithin auch in zweiter Instanz der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5. Die rechtliche Einordnung der erstellten Äusserungen des Beschuldigten ge- genüber der Privatklägerin als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1
- 21 - StGB blieb sodann allseits unbestritten und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach in diesem Punkt ohne Weiteres zu bestätigen. V. Strafe / Widerruf
1. Strafe 1.1. Die Vorinstanz hat sich korrekt zu den Grundlagen der Strafenbildung ge- mäss Art. 49 StGB sowie der Verschuldensbemessung im Sinne von Art. 47 StGB geäussert (vgl. Urk. 77 S. 18 f. + 19 f.). Es steht in diesem Zusammenhang sodann ausser Frage, dass angesichts der mehrfachen Vorstrafen sowie der vorliegenden Hauptstrafe der schweren Körperverletzung auch für den eng damit im Zusammen- hang stehenden Tatbestand der (mehrfachen) Drohung nur eine Freiheitsstrafe die notwendige Präventivwirkung auf den Beschuldigten erzeugen kann. Es ist somit im Folgenden für sämtliche zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe zu bilden, wobei für die Einsatzstrafe vom Strafrahmen der schweren Körperverletzung auszugehen ist, welcher von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren reicht (vgl. Art. 122 Abs. 4 aStGB). 1.2. Was die konkrete Strafzumessung anbelangt, so ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass sich betreffend die versuchte schwere Körperverletzung insbesondere die verschiedenen Schläge mit einem harten Gegenstand gegen den Kopf der Pri- vatklägerin als brutal und rücksichtslos erweisen, zumal sie ein in der konkreten Situation weitgehend wehrloses Opfer betrafen, welches den Beschuldigten zuvor nichtsahnend in seine Wohnung eingeladen hatte. Inwiefern bei späterem Eintref- fen der Polizei noch deutlich schwerere Verletzungen eingetreten wären, muss hin- gegen entgegen der Vorinstanz offen bleiben, so dass zu Gunsten des Beschuldig- ten davon auszugehen ist, dass sich sein Vorgehen bis auf die Platzwunde an der Stirn und eine moderate Hirnerschütterung nebst multiplen Hämatomen, Schürfun- gen und Schwellungen für die Privatklägerin körperlich nicht sonderlich gravierend auswirkte, wobei aber die psychische Beeinträchtigung aufgrund des Vorfalles deutlich schwerer wiegen dürfte, zumal dieser zumindest einige Minuten gedauert
- 22 - haben muss. Darüber hinaus ist von einer spontanen Handlung des Beschuldigten auszugehen, welcher allenfalls ein gewisses Mass an Provokation der Privatkläge- rin vorausging, was indes selbstredend die überaus heftige Reaktion nicht zu ent- schuldigen vermag. Insgesamt ist mithin in objektiver Hinsicht jedenfalls von einem mittleren Verschulden auszugehen, welches sich in subjektiver Hinsicht aufgrund des (nicht all zu stark zu berücksichtigenden) Eventualvorsatzes und einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit relativiert. Bei einem insgesamt keineswegs leichten Verschulden ist die Freiheitsstrafe demgemäss auf 42 Monate festzuset- zen. Zu berücksichtigen ist sodann der Umstand, dass es bei einer versuchten Tatbegehung blieb, wobei die Einwirkungen auf die Privatklägerin zwar insgesamt heftig waren, der Taterfolg letztlich aber zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe lag, was eine Strafminderung von 9 Monaten rechtfertigt und in der Zwischenab- rechnung eine Einsatzstrafe von 33 Monaten Freiheitstrafe ergibt. 1.3. Betreffend die mehrfache Drohung handelte es sich um drei kurz aufeinan- derfolgende massive Äusserungen, welche nicht isoliert betrachtet werden können. Der Beschuldigte stellte der Privatklägerin dabei gravierende Nachteile, darunter den Tod, in Aussicht, was sie nicht zuletzt aufgrund der gleichzeitig auf sie einwir- kenden Gewalthandlungen sehr stark ängstigen musste. Es sind diesbezüglich ab- gesehen von der leichten Verminderung der Steuerungsfähigkeit keine relativieren- den Faktoren ersichtlich, so dass auch insofern in der Gesamtschau von einem keineswegs mehr leichten Verschulden auszugehen ist, was eine isolierte Frei- heitsstrafe im Bereich von 12 Monaten nach sich zieht. 1.4. Im Rahmen der Festsetzung der Gesamtstrafe ist schliesslich für die Aspe- ration zu berücksichtigen, dass die Taten einen engen zeitlichen Zusammenhang aufwiesen, nachdem sie nahezu parallel im gleichen Kontext erfolgten. Die Straf- schärfung für die Drohungen hat dementsprechend eher moderat im Umfang von 6 Monaten zu erfolgen, was nach Beurteilung der Tatkomponenten im Endeffekt eine Freiheitsstrafe von insgesamt 39 Monaten ergibt.
- 23 - 1.5. Mit Bezug auf die Täterkomponente kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche den Werdegang des Beschuldigten kor- rekt zusammengefasst und sein Vorleben zutreffend gewürdigt hat (Urk. 77 S. 22 f.; vgl. dazu auch Urk. 21/4+5 und Urk. 79), wobei bei Vorliegen von drei Vorstrafen und einem Handeln inmitten einer (fünfjährigen) Probezeit die vorinstanzliche Er- höhung der Strafe um drei Monate tendenziell zu mild anmutet. Als adäquat erweist sich für diese Aspekte eine Verschärfung um zumindest 15 %, was in der Schluss- abrechnung eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten, entsprechend 3 ¾ Jahren ergibt. 1.6. An diese Strafe ist die bisherige Haft mit teilweise vorzeitigem Strafvollzug anzurechnen. Nachdem der Beschuldigte seit der Tat vom 28. April 2023 ununter- brochen im Verhaft weilt, entspricht dies bis und mit heute insgesamt 855 Tagen. 1.7. Die verhängte Freiheitsstrafe ist sodann aufgrund ihrer Höhe ohne Weiteres zu vollziehen (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario).
2. Widerruf Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht im Übrigen kein Anlass, auf den vorinstanzlich verhängten Widerruf der Vorstrafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. März 2021 zurückzukommen, zumal die Probezeit dieser Strafe im heutigen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. Die frühere Geldstrafe ist damit zu vollziehen. VI. Massnahme
1. Einleitung 1.1. Die Staatsanwaltschaft forderte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung mit ihren Anträgen die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung), eventualiter die Anordnung einer sta- tionären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychi- schen Störungen).
- 24 - 1.2. Die Vorinstanz schloss sich in der Folge dem Hauptantrag der Staatsanwalt- schaft an und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme zwecks Behand- lung der Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten an (Urk. 77 S. 38). Zur Begrün- dung führte sie aus, auch wenn das psychosoziale Funktionsniveau des Beschul- digten in den letzten Jahren nur moderat eingeschränkt gewesen sei, rechtfertigte sich aufgrund des nunmehr schon seit Längerem bestehenden Alkoholproblems, welches auch in seinen Vorstrafen zum Ausdruck komme, die Annahme einer Al- koholabhängigkeit. Nachdem eine moderate Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und eine hohe Rückfallgefahr für Strassenverkehrsdelikte vorliege, sei dem Beschuldig- ten eine ungünstige Legalprognose zu stellen, was seine Gefährlichkeit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB begründe und eine stationäre Massnahme indiziere. Zwar stufe das Gutachten die Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten als gering ein, weshalb eine Suchtklinik für die Behandlung des Beschuldigten von vornherein nicht in Betracht falle, zumal es für Veränderungsschritte beim Beschuldigten deut- lich mehr Zeit benötigen würde als im Normallfall. Allerdings könne das benötigte Setting auch in einem Massnahmezentrum durchgeführt werden, weshalb trotz ver- schiedener Hindernisse letztlich doch hinreichende Aussichten auf eine wesentli- che Verminderung der Rückfallgefahr mittels einer Suchtbehandlung bestünden, zumal der Beschuldigte für eine Behandlung durchaus motivierbar erscheine. Schliesslich erweise sich die Massnahme auch als verhältnismässig, da diese im wohlverstandenen Interesse des Beschuldigten sei und ohne Behandlung eine zu- mindest moderate Rückfallgefahr bestehe (Urk. 77 S. 26 ff.). 1.3. Der Beschuldigte ficht infolge seines Antrages auf Freispruch auch die an- geordnete therapeutische Massnahme an (Urk. 80 S. 2; Urk. 98 S, 14). Die Vertei- digung macht in diesem Zusammenhang geltend, das Gutachten sei einseitig, wi- dersprüchlich und nicht vollständig, weshalb es von vornherein nicht für die Beur- teilung der Schuldfähigkeit und der Zweckmässigkeit einer Massnahme tauge (Urk. 64 S. 17 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies die Verteidigung auf ihre diesbezüglichen Ausführungen vor Vorinstanz (Prot. II S. 23 - 24). Zudem führte die Verteidigung aus, eine Massnahme wegen angeblicher Alkoholsucht er- scheine heute obsolet, denn der Beschuldigte sei weit über zwei Jahre im Gefäng- nis und habe seither keinen Alkohol mehr getrunken.
- 25 -
2. Grundlagen 2.1. Für die allgemeinen rechtlichen Grundlagen einer Massnahme nach Art. 56 ff. StGB ist vorweg auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (Urk. 77 S. 25 f.). Soweit sich insofern Ergänzungen aufdrängen, wird im Rahmen der konkreten Beurteilung der Massnahme an geeigneter Stelle darauf einzugehen sein (vgl. nachstehend Ziff. VI./3. f.). 2.2. In formeller Hinsicht zentral ist das Vorliegen eines fachspezifischen Gut- achtens, welches in casu von Dr. med. H._____ am 30. Januar 2024 erstattet wurde (Urk. 20/7). Entgegen der Verteidigung ist nicht ersichtlich, dass dieses Gutachten an formellen Mängeln leiden würde bzw. unvollständig oder widersprüchlich wäre. Namentlich besteht kein Widerspruch, wenn der Experte eine Therapie der Alko- holsucht bei lediglich leicht verminderter Schuldfähigkeit empfiehlt, soweit er die Diskrepanz – wie vorliegend – plausibel erklärt (vgl. Urk. 20/7 S. 79 ff.), wobei auf die entsprechende Therapieempfehlung des Gutachters ohnehin noch zurückzu- kommen sein wird (vgl. nachstehend Ziff. VI./3.1.2.). Im Weiteren ist darauf hinzu- weisen, dass sich der vom Gericht bestellt Experte bei der Gutachtenserstellung auf die Hypothese der Tatbegehung gemäss Anklageschrift abzustellen hat, welche im zu beurteilenden Fall wiederum zu einem guten Teil auf den Aussagen der Pri- vatklägerin basiert, so dass es nicht zu erstaunen vermag, wenn im Rahmen der Begutachtung grundsätzlich auf die entsprechende Sachdarstellung abgestützt wurde, auch wenn die Angaben nicht ausnahmslos nachvollzogen werden. Das Gutachten erweist sich demgemäss als tragfähige Grundlage für die Beantwortung der entsprechenden psychiatrischen Fachfragen, weshalb grundsätzlich auf dieses abgestellt werden kann, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Frage, ob im konkreten Fall eine Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten vorliegt, letztlich das Gericht unter Berücksichtigung der ärztlichen Diagnose zu be- antworten hat.
- 26 -
3. Würdigung 3.1. Behandlungsbedürftigkeit 3.1.1. Die primäre und grundlegendste Voraussetzung einer jeder gerichtlichen the- rapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. StGB bildet die Behandlungsbe- dürftigkeit des Täters. Lehre und Rechtsprechung sind sich in diesem Zusammen- hang einig, dass sich die Bedürftigkeit so weit möglich auf eine medizinische Dia- gnose im Sinne eines anerkannten Klassifikationssystems (ICD bzw. DSM) zu stüt- zen hat, welche in einem forensisch-psychiatrischen Gutachten ihren Niederschlag findet (vgl. Urteil 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017, E. 1.3.3.; HEER, Kriterien für eine Umschreibung der Schwere einer psychischen Störung gemäss Art. 59 und 63 StGB, S. 29; DIES., BSK StGB I, N 30g f. zu Art. 59). Die jüngere (teilweise umstrittene) Praxis lässt nunmehr für den Ausnahmefall auch minder schwere Be- funde zu, sofern diese in der Kombination eine psychische Beeinträchtigung des Delinquenten von gleichgelagertem Krankheitswert zu begründen vermögen, doch muss sich auch diese Beeinträchtigung in verschiedenen (nicht deliktischen) Le- bensbereichen dysfunktional auswirken, um das notwendige pathologische Sub- strat zu erreichen. Relevant für eine gerichtliche psychiatrische Behandlung sind somit namentlich jene Auffälligkeiten der Persönlichkeit, die sich in unterschiedli- chen Bereichen des Verhaltens und Erlebens manifestieren, so dass das psycho- soziale Funktionsniveau insgesamt stark eingeschränkt ist (BGE 146 I 1, E. 3.5.4. und 3.5.7.). 3.1.2. Der Gutachter äussert sich in seiner umfassend angelegten Expertise vom
30. Januar 2024 zur Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten betreffend die Alkoholproblematik dahingehend, dass die Datenlage zu lückenhaft sei und die In- formationen nicht ausreichend seien, um eine Alkoholabhängigkeit mit Sicherheit feststellen zu können. Die erhebliche Alkoholproblematik wird insbesondere an der Delinquenz in den Jahren 2014, 2019 und 2021 festgemacht, in deren Rahmen teilweise eine Alkoholintoxikation vorlag, welche zu den Taten beitrug. Zudem wird für die vorliegenden Taten im Jahr 2023 ein (rückgerechneter) Blutalkoholwert im Bereich zwischen 1.8 und 2.6 Promillen festgestellt, welcher indessen die Steue- rungsfähigkeit nicht massgeblich vermindert haben soll (Urk. 20/7 S. 76). Vier nach-
- 27 - weisbare Vorfälle mit strafrechtlichem Kontext in den letzten rund zehn Jahren ver- mögen indessen noch keine pathologische Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten zu begründen, zumal der Gutachter ausdrücklich festhält, dass das psychosoziale Funktionsniveau beim Beschuldigten in den letzten Jahren nur moderat einge- schränkt war (Urk. 20/7 S. 58). 3.1.3. Der Beschuldigte selbst sieht seine psychische Problematik nicht als allzu schwer an. So äusserte er sich namentlich im Rahmen der Expertise dahingehend, dass er noch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und sich psychisch gesund fühle. Alkohol trinke er nur sporadisch und sei in diesem Zusammenhang ein bis zwei mal pro Jahr betrunken (Urk. 20/7 S. 48). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, nicht süchtig oder stark abhängig zu sein. Er habe früher Alkohol konsumiert, aber nicht regelmässig. Er brauche keine Behandlung in einer Suchtklinik (Prot. II S. 13). Offizielle Diagnosen einer Alkoholerkrankung oder einer anderen gesundheitlich relevanten Störung wurden beim Beschuldigten bis anhin denn auch noch nie gestellt. 3.1.4. Zusammenfassend lässt sich mithin nach dem Gesagten konstatieren, dass betreffend die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten keine Alkoholproble- matik nachgewiesen ist, welche eine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB rechtfer- tigt. Die Aktenlage lässt es als ebenso wahrscheinlich, wenn nicht gar wahrschein- licher erscheinen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Gelegenheitstrinker im Sinne eines Absturztrinkers handelt, welcher bei zusätzlich hinzukommenden Faktoren gewalttätig reagieren kann, was sicherlich nicht unproblematisch scheint, jedoch keine aktuelle Alkoholabhängigkeit begründet, zumal der Beschuldigte in den letzten zwei Jahren und acht Monaten im vorzeitigen Strafvollzug gezwunge- nermassen abstinent war. Allgemein war das psychosoziale Funktionsniveau des Beschuldigten aufgrund der Alkoholproblematik in den letzten Jahren indessen nie nachhaltig eingeschränkt. Es ist in diesem Zusammenhang denn auch nicht zu ver- kennen, dass der Beschuldigte in den letzten Jahren – wenn auch nicht störungsfrei
– ein Familienleben zu führen und dabei zwei Kleinkinder mit grosszuziehen ver- mochte, was nicht auf ein pathologisches Ausmass der Alkoholproblematik schlies- sen lässt, selbst wenn der Hauptteil der Erziehungsarbeit von der Ehefrau bestritten
- 28 - worden sein dürfte. Diese Einschätzung wird vom Gutachter denn auch nicht in Frage gestellt. Vielmehr stellt auch dieser keine eigentliche Diagnose einer Alko- holabhängigkeit und überlässt es im Übrigen (zu Recht) dem Gericht, ob eine mass- nahmerelevante Alkoholproblematik als erstellt erachtet wird. 3.1.5. Für den Fall, dass eine relevante Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten vom Gericht nicht als erstellt erachtet wird, stellt der Gutachter aufgrund der Disso- zialität des Beschuldigten eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB in den Raum, indem er in sinngemässer Anwendung der neueren bundesgerichtli- chen Praxis letztlich von einer hinreichend schweren psychischen Störung auf- grund einer Kombination der Alkoholproblematik und den dissozialen Zügen des Beschuldigten ausgeht. Es ist an dieser Stelle indessen zu betonen, dass der Gut- achter angesichts der mangelhaften Datenlage beim Beschuldigten keine dissozi- ale Persönlichkeitsstörung im Sinne des ICD-Kataloges zu diagnostizieren vermag, so dass sich insofern die Annahme verbietet, es handle sich diesbezüglich um eine ausgeprägte Störung, welche beim Beschuldigten im Vordergrund steht und dem- entsprechend vordringlich zu behandeln ist. 3.2. Behandlungsfähigkeit 3.2.1. An die Behandlungsfähigkeit sind bei Massnamen betreffend psychische Störungen in der Regel keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, da es sich für gewöhnlich um komplexe Problematiken handelt, für deren erfolgreiche Behand- lung mitunter mehrere Anläufe nötig sind. Nichtsdestotrotz wird in Lehre und Praxis regelmässig betont, dass insbesondere dissoziale Störungen generell schwer an- gehbar seien, weshalb die Erfolgschancen einer Behandlung in diesem Zusam- menhang oft geringer seien, was bei der allfälligen Anordnung einer entsprechen- den Behandlung mitzuberücksichtigen ist (vgl. statt vieler HEER, BSK StGB I, N 69 zu Art. 59 StGB). 3.2.2. Für den vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Gutachter die Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten mit beachtenswerten Argumenten verschiedentlich in Zweifel zieht, worauf die Vorinstanz nur am Rande eingegangen ist. Relevant erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Beschul-
- 29 - digte bis anhin lediglich ein beschränktes Problembewusstsein entwickelt hat und auch kognitiv nur eingeschränkt in der Lage ist, sich auf eine Massnahme zwecks Behandlung der komplexen Störung einzulassen (Urk. 20/7 S. 88 f.). Gemäss dem Gutachten dürfte die Therapie aus diesen Gründen nicht allzu schnelle Erfolge zei- tigen und entsprechend länger andauern (vgl. Urk. 20/7 S. 90). Der Gutachter be- urteilt die Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund all dieser Schwierig- keiten im Endeffekt denn auch als gering (Urk. 20/7 S. 89). 3.3. Behandlungswilligkeit 3.3.1. Der Behandlungswilligkeit des Täters misst das Gesetz im Rahmen der The- rapie von psychischen Störungen (im Gegensatz zur Behandlung von Suchtkran- ken gemäss Art. 60 StGB) keine besondere Bedeutung zu. Lehre und Praxis ver- langen vom Betroffenen dennoch ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen durchaus an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwen- digkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Ein erstes Therapieziel besteht in diesen Fällen daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch oft Erfolg hat (vgl. Urteile 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015, E. 4.2.3.; 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012, E. 3.7.3.; 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010, E. 5.5.). Dies gilt insbesondere für Täter mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, welche die krankhaften Auffäl- ligkeiten regelmässig als ich-syntone Eigenschaften erleben. Die Behandlung die- ser Störung und der damit verbundenen Komorbiditäten (wie schädlicher Substanz- gebrauch oder Störungen der Impulskontrolle) erfordert damit regelmässig eines langen Prozesses der Veränderung am Selbstbild, wobei ein juristischer Druck zu Beginn der Behandlung dem Erfolg der Therapie nicht a priori abträglich sein muss (HEER, BSK StGB I, N 80 ff. zu Art. 59 StGB). 3.3.2. Inwiefern der Beschuldigte für eine stationäre Massnahme zwecks Behand- lung psychischer Störungen motiviert ist, erscheint nicht restlos klar. Wie vorste- hend dargelegt (vgl. vorstehend Ziff. VI./3.1.3.), erachtet der Beschuldigte eine sta- tionäre Suchtbehandlung nicht als erforderlich. Zu einer stationären Massnahme zwecks Behandlung einer psychischen Störung äusserte sich der Beschuldigte der-
- 30 - weil nicht. Gemäss dem Gutachter besteht eine gewisse Motivierbarkeit (Urk. 20/7 S. 95), wobei indessen nicht zu verkennen ist, dass auch dem Beschuldigten be- wusst sein dürfte, dass er seine Strafe in nicht allzu langer Zeit verbüsst haben wird, während die gerichtliche Massnahme deutlich länger dauern dürfte (vgl. dazu vorstehend Ziff. VI./ 3.2.2.). Ob sich der Beschuldigte unter diesen Umständen län- gere Zeit auf die Massnahme einlässt, ist nicht gesichert, was auch der Gutachter so sieht (Urk. 20/7 S. 95 f.). Inwiefern dieser Gesichtspunkt einer erfolgreichen psychiatrischen Behandlung letztlich entgegensteht kann allerdings offen bleiben, da sich der Massnahme anderweitige Schwierigkeiten entgegenstellen, welche letztlich den Ausschlag über die gerichtliche Anordnung der Therapie geben (vgl. nachstehend Ziff. 3.4.). 3.4. Verhältnismässigkeit 3.4.1. Jedwelche gerichtliche Massnahme in Sinne von Art. 56 ff. StGB muss an- gesichts ihrer starken Tangierung der Rechtssphäre des Beschuldigten verhältnis- mässig sein, was insbesondere auch heisst, dass zwischen dem Eingriff in die Per- sönlichkeit des Betroffenen und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen muss (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Konkret sind dabei auf der einen Seite die Einschränkung der Freiheitsrechte des Beschuldigten und auf der anderen Seite das Behandlungsbedürfnis und die Schwere und Wahrschein- lichkeit künftiger Straftaten gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 142 IV 105, E. 5.4.; BGE 137 IV 201, E. 1.2.). Dabei gewinnt der Freiheitsanspruch des Be- schuldigten bei lang andauerndem Strafvollzug zunehmend an Gewicht (BGE 136 IV 156, E. 3.2.; Urteil 6B_286/2024 vom 7. August 2024, E. 1.4.4.). 3.4.2. Für den vorliegenden Fall führt der Gutachter in diesem Zusammenhang aus, es werde beim Beschuldigten aufgrund seiner kognitiven und sprachlichen Defizite überdurchschnittlich lange dauern, bis erste Erfolge der Behandlung zu erwarten seien. Mit einer Beendigung der stationären Behandlung in den nächsten fünf Jah- ren ist aufgrund dieser Einschätzung nicht zu rechnen und es ist gar wahrschein- lich, dass diese Zeitspanne nicht ausreichen wird, um die dissoziale Problematik in geordnete Bahnen lenken zu können, zumal die Beeinflussbarkeit seiner Proble- matik derzeit gering und der Beschuldigte derzeit auch nur schwach massnahme-
- 31 - willig ist (vgl. Urk. 20/7 S. 89). Demgegenüber hat der Beschuldigte im heutigen Zeitpunkt bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst und kann demzufolge spätes- tens in etwas mehr als einem Jahr mit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug rech- nen. Die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB würde seine persönlichen Freiheitsrechte mithin verhältnismässig stark tangieren. Auf der anderen Seite steht beim Beschuldigten die Alkoholproblematik beim ge- genwärtigen Diagnosestand stärker im Vordergrund als seine dissoziale Problema- tik, welche aufgrund der lückenhaften Datenlage nicht abschliessend abklärbar ist. Der Gutachter erachtet denn auch die auf der Dissozialität basierende Rückfall- wahrscheinlichkeit für weitere Gewaltdelikte lediglich als moderat, zumal der Be- schuldigte in dieser Hinsicht noch nie auffällig geworden ist. Bezieht man in die Gesamtwürdigung sodann auch die geringe Behandlungsfähigkeit der Problematik sowie die schleppende Motivation des Beschuldigten ein, so erweist sich eine län- gerdauernde Behandlung der psychischen Störung, deren letztlicher Erfolg durch- aus fraglich erscheint, insgesamt nicht mehr als verhältnismässig, auch wenn auf- grund der vorliegenden Tat nicht zu verhehlen ist, dass der Beschuldigte unter Al- koholeinfluss in bestimmten Konstellationen offensichtlich zu stark eruptiver Gewalt neigen kann.
4. Fazit Von der Anordnung einer stationär therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB ist nach dem Gesagten mithin abzusehen, denn es ist keine Alkohol- problematik nachgewiesen, welche eine Suchtbehandlung rechtfertigt. Weiter be- stehen im Falle des Beschuldigten – mit der Verteidigung – durchaus Anhaltspunkte dafür, dass der längere Strafvollzug eine adäquate präventive Wirkung zeitigen wird, da seine Hauptproblematik insofern entschärft wird, als er mit dem Freiheits- entzug eine gezwungenermassen längerdauernde Alkoholabstinenz durchlebt hat, so dass nach der Haftentlassung intakte Chancen bestehen, dass er bei Aufrecht- erhaltung der Abstinenz dank intakter familiärer Strukturen nachhaltig deliktsfrei wird leben können. Es ist demnach auch von der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen, zumal beim Beschuldigten keine dissoziale Persönlichkeitsstörung im Sinne des ICD-Katalogs diagnostiziert
- 32 - werden konnte, so dass die Anordnung einer solchen Massnahme letztlich auch als unverhältnismässig anzusehen wäre (vgl. vorstehend Ziff. VI./3.4.2.). VII. Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat einen persönlichen schweren Härtefall beim Beschuldigten verneint und ihn für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 77 S. 30 ff.). 1.2. Mit seiner Berufung wendet sich der Beschuldigte auch gegen diese Landes- verweisung (Urk. 80 S. 2; Urk. 98 S. 14). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich im Rahmen ihrer Anschlussberufung nicht zu dieser Frage (vgl. Urk. 84 S. 2 f.; Urk. 96).
2. Beurteilung 2.1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden, welche sich insofern zu den wesentlichen Punkten ge- äussert hat (Urk. 77 S. 30 ff.). Der Beschuldigte ist somalischer Staatsangehöriger und bei einer versuchten vorsätzlichen Körperverletzung liegt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB vor. 2.2. Der Beschuldigte ist in Somalia auf die Welt gekommen und wuchs dort bei seinen Eltern mit seinen Geschwistern auf. Nach Besuch einer Koranschule wurde er von den Al-Shabaab-Milizen rekrutiert, wodurch er von seiner Familie getrennt wurde. Im Jahr 2013 kam er dann in die Schweiz, wo sein Asylgesuch abgelehnt, er jedoch vorläufig aufgenommen wurde. In der Schweiz fand er eine Partnerin und hat mit ihr zwei Kinder im Alter von 7 und 9 Jahren. Er schloss eine zweijährige Anlehre als Koch ab und arbeitete zuletzt in einer Bäckerei, welche Stelle er indes- sen infolge der Verhaftung verloren hat. An der Berufungsverhandlung ergänzte
- 33 - der Beschuldigte, seine Mutter lebe in Somalia (Urk. 21/4 + 5; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 10 f.). 2.3. Die Vorinstanz verneinte trotz starker familiärer Bindungen des Beschuldig- ten in der Schweiz einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB (vgl. Urk. 77 S. 32). Dieser Schlussfolgerung ist insofern beizupflich- ten, als der Beschuldigte hierzulande aufgrund der Vorstrafen, des Verlustes der Arbeitsstelle sowie etlichen vorhandenen Schulden in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht hinreichend integriert ist. Auch kann in sprachlicher Hinsicht nicht von einer gelungenen Integration des Beschuldigten ausgegangen werden. Sodann vermag eine intakte Kernfamilie nicht in jedem Fall einen schweren Härtefall im Sinne des Gesetzes zu begründen, dies namentlich dann nicht, wenn es der Fami- lie zumutbar erscheint, mit dem Beschuldigten in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. statt vieler Urteil 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025, E. 3.3.6.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Kinder des Beschuldigten noch in einem Alter sind, in wel- chem sie hierzulande noch nicht definitiv verwurzelt sind, auch wenn sie bereits im Bildungssystem integriert sind und wohl erste Freundschaften geknüpft haben. Ge- mäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung wird in der Familie mit den Kindern denn auch Deutsch und Somali gesprochen (Prot. II S. 15). Darüber hinaus erscheint es auch der Lebenspartnerin des Beschuldigten (I._____) nicht generell unzumutbar, mit dem Beschuldigten nach Somalia auszu- reisen, zumal sie in Somalia aufgewachsen ist und ebenfalls Somali spricht, womit sie mit der Kultur im Heimatland des Beschuldigten vertraut ist (vgl. Urk. 21/5 S. 4; Prot. II S. 15). 2.4. Wie es sich damit verhält und ob vor dem dargelegten familiären Hintergrund doch noch aufgrund des Familienlebens des Beschuldigten in der Schweiz ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen wäre, kann indessen letztlich offen blei- ben, da aufgrund des problematischen Vorlebens des Beschuldigten mit drei (teil- weise einschlägigen) Vorstrafen sowie namentlich auch aufgrund der heute zu be- urteilenden Taten mit einer auszufällenden Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren die öf- fentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten derart stark ausge- prägt sind, dass sie die vorhandenen privaten Interessen selbst dann zu überwie-
- 34 - gen vermöchten, wenn die Zumutbarkeit der Ausreise seiner Familie in das Hei- matland des Beschuldigten zu verneinen wäre und er den Kontakt (vorübergehend) via gelegentliche Besuche der Familie und via die sozialen Medien aufrechterhalten müsste. Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, vermag bei einer Frei- heitsstrafe von über zwei Jahren selbst die Tangierung des Anspruches auf ein Familienleben die Landesverweisung nicht zu verhindern, wenn keine zusätzlichen ausserordentlichen Gründe für den Härtefall bestehen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_323/2025, 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025, E. 3.5.4.2 mit Hinweisen). 2.5. Solche ausserordentlichen Gründe sind nicht ausgewiesen. Der Beschul- digte reiste im Jahr 2013 in die Schweiz ein. Die Aufenthaltsdauer des Beschuldig- ten in der Schweiz reicht als solche mithin nicht aus, um einen aussergewöhnlichen Umstand zu begründen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4), aufgrund dessen die persönli- chen Interessen das öffentliche Interesse an einer Wegweisung überwiegen wür- den. Der Beschuldigte hat sodann zwar eine zweijährige Anlehre als Koch gemacht und sagte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Lehre als Koch auch noch abschliessen zu wollen und in einer Bäckerei gearbeitet zu haben (Prot. II S. 11 - 12). Der Beschuldigte vermag damit zwar darzulegen, darum bemüht gewesen zu sein, eine Berufslehre zu machen, und immer wieder erwerbstätig gewesen zu sein, womit Integrationsbemühungen nicht von der Hand zu weisen sind. Letztlich hat er aber noch keine Berufsausbildung abgeschlossen und weist auch namhafte Schul- den auf (Prot. II S. 13). Von einer beruflich und finanziell erfolgreichen Integration kann angesichts dieser Umstände mithin noch nicht ausgegangen werden, zumal auch in sprachlicher Hinsicht noch Schwierigkeiten bestehen. Es ist ferner anzuer- kennen, dass ein Neustart des Beschuldigten in seinem Heimatland schwer sein wird, nachdem er dort keine gefestigten sozialen oder beruflichen Anknüpfungs- punkte hat. Indessen gab der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung an, dass seine Mutter in Somalia wohne, womit eine wichtige Bezugsperson in seinem Hei- matland lebt, was seiner Assimilierung in Somalia zuträglich sein dürfte. Sodann spricht der Beschuldigte die dortige Landessprache, ist noch jung und hat erste Berufserfahrungen gesammelt, die ihm bei der beruflichen Integration in seinem Heimatland dienlich sein können. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seine ersten achtzehn Lebensjahre in Somalia verbrachte und damit mit der dortigen Kultur ver-
- 35 - traut sein dürfte. Eine Integration im Heimatland erscheint vor diesem Hintergrund durchaus möglich. Nicht zu folgen ist schliesslich dem Einwand der Verteidigung, beim Beschuldigten handle es sich nicht um einen "Dauerdelinquenten", was hin- sichtlich des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung zu berücksichtigen sei (Urk. 98 S. 13-14). Zum einen weist der Beschuldigte bereits Vorstrafen auf, darunter wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Zum anderen ist massgeblich, dass der Beschuldigte beim vorliegend zu beurtei- lenden Tatvorwurf erhebliche Gewalt anwendete und damit bereits deshalb eine nachhaltige Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht. Im Übrigen vermag den Beschuldigten auch sein Status als vorläufig Aufgenommener nicht vor einer Lan- desverweisung zu schützen. Er hat in keiner Weise dargelegt, weshalb seine frü- here Zugehörigkeit zur Al-Shabaab-Miliz bei einer Rückkehr aktuell eine nahelie- gende Gefährdung für Leib und Leben bewirken könnte, was ihm indes oblegen hätte, denn der Beschuldigte hat trotz des Untersuchungsgrundsatzes insofern eine gewisse Mitwirkungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1493/2022 vom 22. Juni 2023, E. 3.1.3), welcher er im vorliegenden Verfahren nicht nachkam. Sodann erfordern auch die politischen Verhältnisse in seinem Heimatland keine unmittel- bare Berücksichtigung eines definitiven Vollzugshindernisses durch das Sachge- richt, wie dies auch bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (vgl. Urk. 77 S. 31). Der Beschuldigte ist aus all diesen Gründen mithin auch in zweiter Instanz des Landes zu verweisen. 2.6. Nachdem die Vorinstanz die Dauer der Landesverweisung auf 8 Jahre fest- setzte und die Staatsanwaltschaft diesbezüglich kein Rechtsmittel erhob, hat es dabei sein Bewenden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer von 8 Jahren im Hinblick auf die Schwere der Straf- taten durchaus verhältnismässig erscheint und nur deshalb keine höhere Landes- verweisung angezeigt ist, weil die Familie des Beschuldigten ein Interesse hat, in der Schweiz zu verbleiben, was bei der Festlegung der Dauer der Verweisung mit- zuberücksichtigen ist (vgl. Urteil 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025, E. 4.2.). 2.7. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds- taats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation be-
- 36 - sitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezem- ber 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO], abgelöst durch Art. 21 und 24 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Auf- hebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 [Verordnung (EU) 2018/1861]; in der Schweiz in Kraft getreten am 11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). Der Heimatstaat des Beschuldigten ist Somalia. Dieser Staat ist weder Mit- glied der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation. Der Beschuldigte ist demnach ein Drittstaatsangehöriger, welcher grundsätzlich im Schengener Informationssystem ausgeschrieben werden kann. Die Ausschreibung der Landesverweisung ist schliesslich auch verhältnismässig, da vom Beschuldig- ten eine evidente Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BGE 147 IV 340, E. 4.8.; Urteil 6B_932/2021 vom 7. September 2022, E. 1.8.3.). Die vorinstanzliche Anordnung der Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem (SIS) ist daher ohne Weiteres zu bestätigen.
3. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mithin auch in zweiter Instanz unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 8 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen.
- 37 - VIII. Zivilbegehren
1. Schadenersatz Der Beschuldigte hat die vorinstanzliche Verweisung des Schadenersatzbe- gehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg nicht angefochten, weshalb dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorstehend Ziff. II./1.).
2. Genugtuung 2.1. Betreffend das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin hat die Vorinstanz einen Betrag von Fr. 10'000.– (zuzügl. Zins) als gerechtfertigt erachtet (Urk. 77 S. 36), womit der Beschuldigte nicht einverstanden ist (vgl. Urk. 80 S. 2; Urk. 98 S. 14), wobei die Verteidigung die entsprechende Forderung der Privatklägerin le- diglich pauschal in Zweifel gezogen hat, indem sie auf deren vorbestehende De- pression und Schizophrenie hinwies und darüber hinaus monierte, dass keine Be- lege für eine fortbestehende Behandlung der Privatklägerin wegen des inkriminier- ten Vorfalles vorliegen würden (Prot. I S. 34). 2.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich in ihrem Urteil die formellen Grundlagen des Adhäsionsverfahrens und die materiellen Grundsätze der Genugtuung zutref- fend dargelegt, wobei zu Recht auf das diesbezüglich erhebliche Ermessen des Sachgerichtes hingewiesen wurde (Urk. 77 S. 34 f.). In casu schlug der Beschul- digte mehrfach mit einem Schuhpaar auf die Privatklägerin ein, würgte sie und ver- setzte ihr zwei Faustschläge ins Gesicht. In der Folge traktierte er sie mit einem Gurt und einem Stuhl wiederholt auch im Kopfbereich. Diese Gewaltorgie vermag ohne Weiteres eine schwere Verletzung der Persönlichkeit zu bewirken und ist per se geeignet, zu einer Traumatisierung von nicht nur vorübergehender Dauer beizu- tragen. Die Privatklägerin war nach der Tat denn auch für 3 Tage in stationärer medizinsicher Behandlung und wurde in der Folge für weitere 6 Tage krankge- schrieben (vgl. Urk. 6/4 S. 1 f.). Allerdings resultierten daraus keine gravierenden körperlichen Folgen und sind auch keine längerdauernden psychischen Folgen do- kumentiert, weshalb die erstinstanzlich festgelegte Genugtuung von Fr. 10'000.– eher hoch erscheint. Nichtsdestotrotz liegt die statuierte Summe noch im Bereich
- 38 - des Ermessens der Vorinstanz und ist deshalb im Endeffekt in zweiter Instanz zu bestätigen, zumal sie von der Beschuldigtenseite auch in der Berufungsverhand- lung nicht mit substantiierten Argumenten in Zweifel gezogen wurde. Die Verteidi- gung stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, auch die Privatklägerin habe "aktiv" geschlagen und habe mit ihrem Verhalten das gegenseitige Schlagen pro- voziert (Urk. 98 S. 11 S. 14). Wie vorstehend dargelegt, lässt sich indes nicht er- stellen, dass sich der Beschuldigte verteidigte, sondern es ist vielmehr davon aus- zugehen, dass er als Aggressor auftrat und der Privatklägerin insofern die erhebli- chen Verletzungen zufügte (vgl. vorne Ziff. III./3.6.). Eine gewisse Provokation durch die Privatklägerin ist dabei zwar nicht auszuschliessen, doch kann nicht an- genommen werden, die Privatklägerin habe dadurch im Sinne eines Selbstver- schuldens die Ursache für die Gewaltanwendung des Beschuldigten gesetzt. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Vielmehr wurde die Strafe in zweiter Instanz leicht erhöht. Die erst- instanzliche Kostenregelung (Ziffern 17 und 18) ist demzufolge heute vollumfäng- lich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).
2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind entspre- chend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung
- 39 - für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefoch- tene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für den obergerichtlichen Prozess ist vorliegend auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen weitgehend zu bestätigen bzw. gar noch zu verschärfen. Der Umstand, dass der Vorinstanz im Nebenpunkt der Massnahme nicht gefolgt wird, vermag daran nichts zu ändern, zumal sich die abweichende Würdigung im angefochtenen Urteil nicht als rechtsfehlerhaft erweist. Somit sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens
– mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privat- klägervertretung – vorbehaltlos dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 6'921.85 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 97). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebüh- renverordnung. Unter Berücksichtigung der (teilweise von der Verteidigung bereits inkludierten) Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Mandanten) erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 7'000.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.5. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin berechnet für ihre Bemühun- gen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 728.15 (inkl. MwSt; Urk. 95). Dieser Aufwand ist ebenfalls ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch hier im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Damit ist es mithin gerechtfertigt, die unentgeltliche Vertretung mit insgesamt Fr. 728.15 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.
- 40 - 2.6. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Privatklägervertretung sind erneut auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO auch für diese Instanz vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 23. Mai 2024 wurde der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten bestraft, wobei die Strafe zu Gunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB aufgeschoben wurde. Weiter wurde der Beschuldigte unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Die Privatklägerin wurde mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen und erhielt eine Genugtuung von Fr. 10'000.– (zuzügl. Zins) zugesprochen. Ferner wurde über die beschlagnahmten und asservierten Gegen- stände befunden und dem Beschuldigten wurden schliesslich – mit Ausnahme der Entschädigungen der Rechtsvertreter, welche unter Rückzahlungsvorbehalt auf die Gerichtskasse genommen wurden – die Kosten der Untersuchung und des gericht- lichen Verfahrens auferlegt (Urk. 74 bzw. 77 S. 38 ff.).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat einen persönlichen schweren Härtefall beim Beschuldigten verneint und ihn für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 77 S. 30 ff.).
E. 1.2 Mit seiner Berufung wendet sich der Beschuldigte auch gegen diese Landes- verweisung (Urk. 80 S. 2; Urk. 98 S. 14). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich im Rahmen ihrer Anschlussberufung nicht zu dieser Frage (vgl. Urk. 84 S. 2 f.; Urk. 96).
2. Beurteilung
E. 1.3 Der Beschuldigte ficht infolge seines Antrages auf Freispruch auch die an- geordnete therapeutische Massnahme an (Urk. 80 S. 2; Urk. 98 S, 14). Die Vertei- digung macht in diesem Zusammenhang geltend, das Gutachten sei einseitig, wi- dersprüchlich und nicht vollständig, weshalb es von vornherein nicht für die Beur- teilung der Schuldfähigkeit und der Zweckmässigkeit einer Massnahme tauge (Urk. 64 S. 17 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies die Verteidigung auf ihre diesbezüglichen Ausführungen vor Vorinstanz (Prot. II S. 23 - 24). Zudem führte die Verteidigung aus, eine Massnahme wegen angeblicher Alkoholsucht er- scheine heute obsolet, denn der Beschuldigte sei weit über zwei Jahre im Gefäng- nis und habe seither keinen Alkohol mehr getrunken.
- 25 -
2. Grundlagen
E. 1.4 Im Rahmen der Festsetzung der Gesamtstrafe ist schliesslich für die Aspe- ration zu berücksichtigen, dass die Taten einen engen zeitlichen Zusammenhang aufwiesen, nachdem sie nahezu parallel im gleichen Kontext erfolgten. Die Straf- schärfung für die Drohungen hat dementsprechend eher moderat im Umfang von 6 Monaten zu erfolgen, was nach Beurteilung der Tatkomponenten im Endeffekt eine Freiheitsstrafe von insgesamt 39 Monaten ergibt.
- 23 -
E. 1.5 Mit Bezug auf die Täterkomponente kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche den Werdegang des Beschuldigten kor- rekt zusammengefasst und sein Vorleben zutreffend gewürdigt hat (Urk. 77 S. 22 f.; vgl. dazu auch Urk. 21/4+5 und Urk. 79), wobei bei Vorliegen von drei Vorstrafen und einem Handeln inmitten einer (fünfjährigen) Probezeit die vorinstanzliche Er- höhung der Strafe um drei Monate tendenziell zu mild anmutet. Als adäquat erweist sich für diese Aspekte eine Verschärfung um zumindest 15 %, was in der Schluss- abrechnung eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten, entsprechend 3 ¾ Jahren ergibt.
E. 1.6 An diese Strafe ist die bisherige Haft mit teilweise vorzeitigem Strafvollzug anzurechnen. Nachdem der Beschuldigte seit der Tat vom 28. April 2023 ununter- brochen im Verhaft weilt, entspricht dies bis und mit heute insgesamt 855 Tagen.
E. 1.7 Die verhängte Freiheitsstrafe ist sodann aufgrund ihrer Höhe ohne Weiteres zu vollziehen (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario).
2. Widerruf Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht im Übrigen kein Anlass, auf den vorinstanzlich verhängten Widerruf der Vorstrafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. März 2021 zurückzukommen, zumal die Probezeit dieser Strafe im heutigen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. Die frühere Geldstrafe ist damit zu vollziehen. VI. Massnahme
1. Einleitung
E. 2 Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 meldete der Beschuldigte gegen das vorer- wähnte Urteil rechtzeitig die Berufung an (Urk. 71). Nach Erstattung der Berufungs- erklärung (Urk. 80) und anschliessender Fristansetzung an die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Urk. 81) erhob Letztere die An- schlussberufung (Urk. 84), während das gleichlautende Rechtsmittel der Privatklä- gerschaft nach Rücksprache mit ihrem unentgeltlichen Vertreter obsolet wurde (Urk. 83 + 85).
E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind entspre- chend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung
- 39 - für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefoch- tene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde.
E. 2.2 Die Entscheidgebühr für den obergerichtlichen Prozess ist vorliegend auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.3 Der Beschuldigte vermag sich im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen weitgehend zu bestätigen bzw. gar noch zu verschärfen. Der Umstand, dass der Vorinstanz im Nebenpunkt der Massnahme nicht gefolgt wird, vermag daran nichts zu ändern, zumal sich die abweichende Würdigung im angefochtenen Urteil nicht als rechtsfehlerhaft erweist. Somit sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens
– mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privat- klägervertretung – vorbehaltlos dem Beschuldigten aufzuerlegen.
E. 2.4 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 6'921.85 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 97). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebüh- renverordnung. Unter Berücksichtigung der (teilweise von der Verteidigung bereits inkludierten) Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Mandanten) erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 7'000.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.5 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin berechnet für ihre Bemühun- gen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 728.15 (inkl. MwSt; Urk. 95). Dieser Aufwand ist ebenfalls ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch hier im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Damit ist es mithin gerechtfertigt, die unentgeltliche Vertretung mit insgesamt Fr. 728.15 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.
- 40 -
E. 2.6 Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Privatklägervertretung sind erneut auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO auch für diese Instanz vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
E. 2.7 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds- taats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation be-
- 36 - sitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezem- ber 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO], abgelöst durch Art. 21 und 24 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Auf- hebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 [Verordnung (EU) 2018/1861]; in der Schweiz in Kraft getreten am 11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). Der Heimatstaat des Beschuldigten ist Somalia. Dieser Staat ist weder Mit- glied der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation. Der Beschuldigte ist demnach ein Drittstaatsangehöriger, welcher grundsätzlich im Schengener Informationssystem ausgeschrieben werden kann. Die Ausschreibung der Landesverweisung ist schliesslich auch verhältnismässig, da vom Beschuldig- ten eine evidente Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BGE 147 IV 340, E. 4.8.; Urteil 6B_932/2021 vom 7. September 2022, E. 1.8.3.). Die vorinstanzliche Anordnung der Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem (SIS) ist daher ohne Weiteres zu bestätigen.
3. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mithin auch in zweiter Instanz unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 8 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen.
- 37 - VIII. Zivilbegehren
1. Schadenersatz Der Beschuldigte hat die vorinstanzliche Verweisung des Schadenersatzbe- gehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg nicht angefochten, weshalb dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorstehend Ziff. II./1.).
2. Genugtuung
E. 3 In der Folge wurde auf den 29. August 2025 zur Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 92). Zu dieser erschienen der aus dem vorzeitigen Strafvollzug vor- geführte Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung sowie die Ver- tretung der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 6). Nach durchgeführter Berufungsver- handlung wurde das zweitinstanzliche Urteil den Parteien gleichentags mündlich eröffnet, erläutert und im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 30).
- 9 - II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den umstrittenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte verlangt in diesem Zusammenhang mit seiner Berufung im Hauptantrag einen Frei- spruch mit Beanstandung der Dispositivziffern 1 - 7 sowie 13, 17 und 18 des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 80 S. S. 2 f.), derweil sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung auf die Anfechtung der Strafhöhe beschränkt (Urk. 84 S. 1 ff.). Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich ist demnach bezüglich der Dispositivziffern
E. 3.1 Behandlungsbedürftigkeit
E. 3.1.1 Die primäre und grundlegendste Voraussetzung einer jeder gerichtlichen the- rapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. StGB bildet die Behandlungsbe- dürftigkeit des Täters. Lehre und Rechtsprechung sind sich in diesem Zusammen- hang einig, dass sich die Bedürftigkeit so weit möglich auf eine medizinische Dia- gnose im Sinne eines anerkannten Klassifikationssystems (ICD bzw. DSM) zu stüt- zen hat, welche in einem forensisch-psychiatrischen Gutachten ihren Niederschlag findet (vgl. Urteil 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017, E. 1.3.3.; HEER, Kriterien für eine Umschreibung der Schwere einer psychischen Störung gemäss Art. 59 und 63 StGB, S. 29; DIES., BSK StGB I, N 30g f. zu Art. 59). Die jüngere (teilweise umstrittene) Praxis lässt nunmehr für den Ausnahmefall auch minder schwere Be- funde zu, sofern diese in der Kombination eine psychische Beeinträchtigung des Delinquenten von gleichgelagertem Krankheitswert zu begründen vermögen, doch muss sich auch diese Beeinträchtigung in verschiedenen (nicht deliktischen) Le- bensbereichen dysfunktional auswirken, um das notwendige pathologische Sub- strat zu erreichen. Relevant für eine gerichtliche psychiatrische Behandlung sind somit namentlich jene Auffälligkeiten der Persönlichkeit, die sich in unterschiedli- chen Bereichen des Verhaltens und Erlebens manifestieren, so dass das psycho- soziale Funktionsniveau insgesamt stark eingeschränkt ist (BGE 146 I 1, E. 3.5.4. und 3.5.7.).
E. 3.1.2 Der Gutachter äussert sich in seiner umfassend angelegten Expertise vom
30. Januar 2024 zur Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten betreffend die Alkoholproblematik dahingehend, dass die Datenlage zu lückenhaft sei und die In- formationen nicht ausreichend seien, um eine Alkoholabhängigkeit mit Sicherheit feststellen zu können. Die erhebliche Alkoholproblematik wird insbesondere an der Delinquenz in den Jahren 2014, 2019 und 2021 festgemacht, in deren Rahmen teilweise eine Alkoholintoxikation vorlag, welche zu den Taten beitrug. Zudem wird für die vorliegenden Taten im Jahr 2023 ein (rückgerechneter) Blutalkoholwert im Bereich zwischen 1.8 und 2.6 Promillen festgestellt, welcher indessen die Steue- rungsfähigkeit nicht massgeblich vermindert haben soll (Urk. 20/7 S. 76). Vier nach-
- 27 - weisbare Vorfälle mit strafrechtlichem Kontext in den letzten rund zehn Jahren ver- mögen indessen noch keine pathologische Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten zu begründen, zumal der Gutachter ausdrücklich festhält, dass das psychosoziale Funktionsniveau beim Beschuldigten in den letzten Jahren nur moderat einge- schränkt war (Urk. 20/7 S. 58).
E. 3.1.3 Der Beschuldigte selbst sieht seine psychische Problematik nicht als allzu schwer an. So äusserte er sich namentlich im Rahmen der Expertise dahingehend, dass er noch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und sich psychisch gesund fühle. Alkohol trinke er nur sporadisch und sei in diesem Zusammenhang ein bis zwei mal pro Jahr betrunken (Urk. 20/7 S. 48). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, nicht süchtig oder stark abhängig zu sein. Er habe früher Alkohol konsumiert, aber nicht regelmässig. Er brauche keine Behandlung in einer Suchtklinik (Prot. II S. 13). Offizielle Diagnosen einer Alkoholerkrankung oder einer anderen gesundheitlich relevanten Störung wurden beim Beschuldigten bis anhin denn auch noch nie gestellt.
E. 3.1.4 Zusammenfassend lässt sich mithin nach dem Gesagten konstatieren, dass betreffend die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten keine Alkoholproble- matik nachgewiesen ist, welche eine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB rechtfer- tigt. Die Aktenlage lässt es als ebenso wahrscheinlich, wenn nicht gar wahrschein- licher erscheinen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Gelegenheitstrinker im Sinne eines Absturztrinkers handelt, welcher bei zusätzlich hinzukommenden Faktoren gewalttätig reagieren kann, was sicherlich nicht unproblematisch scheint, jedoch keine aktuelle Alkoholabhängigkeit begründet, zumal der Beschuldigte in den letzten zwei Jahren und acht Monaten im vorzeitigen Strafvollzug gezwunge- nermassen abstinent war. Allgemein war das psychosoziale Funktionsniveau des Beschuldigten aufgrund der Alkoholproblematik in den letzten Jahren indessen nie nachhaltig eingeschränkt. Es ist in diesem Zusammenhang denn auch nicht zu ver- kennen, dass der Beschuldigte in den letzten Jahren – wenn auch nicht störungsfrei
– ein Familienleben zu führen und dabei zwei Kleinkinder mit grosszuziehen ver- mochte, was nicht auf ein pathologisches Ausmass der Alkoholproblematik schlies- sen lässt, selbst wenn der Hauptteil der Erziehungsarbeit von der Ehefrau bestritten
- 28 - worden sein dürfte. Diese Einschätzung wird vom Gutachter denn auch nicht in Frage gestellt. Vielmehr stellt auch dieser keine eigentliche Diagnose einer Alko- holabhängigkeit und überlässt es im Übrigen (zu Recht) dem Gericht, ob eine mass- nahmerelevante Alkoholproblematik als erstellt erachtet wird.
E. 3.1.5 Für den Fall, dass eine relevante Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten vom Gericht nicht als erstellt erachtet wird, stellt der Gutachter aufgrund der Disso- zialität des Beschuldigten eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB in den Raum, indem er in sinngemässer Anwendung der neueren bundesgerichtli- chen Praxis letztlich von einer hinreichend schweren psychischen Störung auf- grund einer Kombination der Alkoholproblematik und den dissozialen Zügen des Beschuldigten ausgeht. Es ist an dieser Stelle indessen zu betonen, dass der Gut- achter angesichts der mangelhaften Datenlage beim Beschuldigten keine dissozi- ale Persönlichkeitsstörung im Sinne des ICD-Kataloges zu diagnostizieren vermag, so dass sich insofern die Annahme verbietet, es handle sich diesbezüglich um eine ausgeprägte Störung, welche beim Beschuldigten im Vordergrund steht und dem- entsprechend vordringlich zu behandeln ist.
E. 3.2 Behandlungsfähigkeit
E. 3.2.1 An die Behandlungsfähigkeit sind bei Massnamen betreffend psychische Störungen in der Regel keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, da es sich für gewöhnlich um komplexe Problematiken handelt, für deren erfolgreiche Behand- lung mitunter mehrere Anläufe nötig sind. Nichtsdestotrotz wird in Lehre und Praxis regelmässig betont, dass insbesondere dissoziale Störungen generell schwer an- gehbar seien, weshalb die Erfolgschancen einer Behandlung in diesem Zusam- menhang oft geringer seien, was bei der allfälligen Anordnung einer entsprechen- den Behandlung mitzuberücksichtigen ist (vgl. statt vieler HEER, BSK StGB I, N 69 zu Art. 59 StGB).
E. 3.2.2 Für den vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Gutachter die Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten mit beachtenswerten Argumenten verschiedentlich in Zweifel zieht, worauf die Vorinstanz nur am Rande eingegangen ist. Relevant erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Beschul-
- 29 - digte bis anhin lediglich ein beschränktes Problembewusstsein entwickelt hat und auch kognitiv nur eingeschränkt in der Lage ist, sich auf eine Massnahme zwecks Behandlung der komplexen Störung einzulassen (Urk. 20/7 S. 88 f.). Gemäss dem Gutachten dürfte die Therapie aus diesen Gründen nicht allzu schnelle Erfolge zei- tigen und entsprechend länger andauern (vgl. Urk. 20/7 S. 90). Der Gutachter be- urteilt die Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund all dieser Schwierig- keiten im Endeffekt denn auch als gering (Urk. 20/7 S. 89).
E. 3.3 Behandlungswilligkeit
E. 3.3.1 Der Behandlungswilligkeit des Täters misst das Gesetz im Rahmen der The- rapie von psychischen Störungen (im Gegensatz zur Behandlung von Suchtkran- ken gemäss Art. 60 StGB) keine besondere Bedeutung zu. Lehre und Praxis ver- langen vom Betroffenen dennoch ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen durchaus an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwen- digkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Ein erstes Therapieziel besteht in diesen Fällen daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch oft Erfolg hat (vgl. Urteile 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015, E. 4.2.3.; 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012, E. 3.7.3.; 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010, E. 5.5.). Dies gilt insbesondere für Täter mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, welche die krankhaften Auffäl- ligkeiten regelmässig als ich-syntone Eigenschaften erleben. Die Behandlung die- ser Störung und der damit verbundenen Komorbiditäten (wie schädlicher Substanz- gebrauch oder Störungen der Impulskontrolle) erfordert damit regelmässig eines langen Prozesses der Veränderung am Selbstbild, wobei ein juristischer Druck zu Beginn der Behandlung dem Erfolg der Therapie nicht a priori abträglich sein muss (HEER, BSK StGB I, N 80 ff. zu Art. 59 StGB).
E. 3.3.2 Inwiefern der Beschuldigte für eine stationäre Massnahme zwecks Behand- lung psychischer Störungen motiviert ist, erscheint nicht restlos klar. Wie vorste- hend dargelegt (vgl. vorstehend Ziff. VI./3.1.3.), erachtet der Beschuldigte eine sta- tionäre Suchtbehandlung nicht als erforderlich. Zu einer stationären Massnahme zwecks Behandlung einer psychischen Störung äusserte sich der Beschuldigte der-
- 30 - weil nicht. Gemäss dem Gutachter besteht eine gewisse Motivierbarkeit (Urk. 20/7 S. 95), wobei indessen nicht zu verkennen ist, dass auch dem Beschuldigten be- wusst sein dürfte, dass er seine Strafe in nicht allzu langer Zeit verbüsst haben wird, während die gerichtliche Massnahme deutlich länger dauern dürfte (vgl. dazu vorstehend Ziff. VI./ 3.2.2.). Ob sich der Beschuldigte unter diesen Umständen län- gere Zeit auf die Massnahme einlässt, ist nicht gesichert, was auch der Gutachter so sieht (Urk. 20/7 S. 95 f.). Inwiefern dieser Gesichtspunkt einer erfolgreichen psychiatrischen Behandlung letztlich entgegensteht kann allerdings offen bleiben, da sich der Massnahme anderweitige Schwierigkeiten entgegenstellen, welche letztlich den Ausschlag über die gerichtliche Anordnung der Therapie geben (vgl. nachstehend Ziff. 3.4.).
E. 3.4 Verhältnismässigkeit
E. 3.4.1 Jedwelche gerichtliche Massnahme in Sinne von Art. 56 ff. StGB muss an- gesichts ihrer starken Tangierung der Rechtssphäre des Beschuldigten verhältnis- mässig sein, was insbesondere auch heisst, dass zwischen dem Eingriff in die Per- sönlichkeit des Betroffenen und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen muss (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Konkret sind dabei auf der einen Seite die Einschränkung der Freiheitsrechte des Beschuldigten und auf der anderen Seite das Behandlungsbedürfnis und die Schwere und Wahrschein- lichkeit künftiger Straftaten gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 142 IV 105, E. 5.4.; BGE 137 IV 201, E. 1.2.). Dabei gewinnt der Freiheitsanspruch des Be- schuldigten bei lang andauerndem Strafvollzug zunehmend an Gewicht (BGE 136 IV 156, E. 3.2.; Urteil 6B_286/2024 vom 7. August 2024, E. 1.4.4.).
E. 3.4.2 Für den vorliegenden Fall führt der Gutachter in diesem Zusammenhang aus, es werde beim Beschuldigten aufgrund seiner kognitiven und sprachlichen Defizite überdurchschnittlich lange dauern, bis erste Erfolge der Behandlung zu erwarten seien. Mit einer Beendigung der stationären Behandlung in den nächsten fünf Jah- ren ist aufgrund dieser Einschätzung nicht zu rechnen und es ist gar wahrschein- lich, dass diese Zeitspanne nicht ausreichen wird, um die dissoziale Problematik in geordnete Bahnen lenken zu können, zumal die Beeinflussbarkeit seiner Proble- matik derzeit gering und der Beschuldigte derzeit auch nur schwach massnahme-
- 31 - willig ist (vgl. Urk. 20/7 S. 89). Demgegenüber hat der Beschuldigte im heutigen Zeitpunkt bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst und kann demzufolge spätes- tens in etwas mehr als einem Jahr mit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug rech- nen. Die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB würde seine persönlichen Freiheitsrechte mithin verhältnismässig stark tangieren. Auf der anderen Seite steht beim Beschuldigten die Alkoholproblematik beim ge- genwärtigen Diagnosestand stärker im Vordergrund als seine dissoziale Problema- tik, welche aufgrund der lückenhaften Datenlage nicht abschliessend abklärbar ist. Der Gutachter erachtet denn auch die auf der Dissozialität basierende Rückfall- wahrscheinlichkeit für weitere Gewaltdelikte lediglich als moderat, zumal der Be- schuldigte in dieser Hinsicht noch nie auffällig geworden ist. Bezieht man in die Gesamtwürdigung sodann auch die geringe Behandlungsfähigkeit der Problematik sowie die schleppende Motivation des Beschuldigten ein, so erweist sich eine län- gerdauernde Behandlung der psychischen Störung, deren letztlicher Erfolg durch- aus fraglich erscheint, insgesamt nicht mehr als verhältnismässig, auch wenn auf- grund der vorliegenden Tat nicht zu verhehlen ist, dass der Beschuldigte unter Al- koholeinfluss in bestimmten Konstellationen offensichtlich zu stark eruptiver Gewalt neigen kann.
4. Fazit Von der Anordnung einer stationär therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB ist nach dem Gesagten mithin abzusehen, denn es ist keine Alkohol- problematik nachgewiesen, welche eine Suchtbehandlung rechtfertigt. Weiter be- stehen im Falle des Beschuldigten – mit der Verteidigung – durchaus Anhaltspunkte dafür, dass der längere Strafvollzug eine adäquate präventive Wirkung zeitigen wird, da seine Hauptproblematik insofern entschärft wird, als er mit dem Freiheits- entzug eine gezwungenermassen längerdauernde Alkoholabstinenz durchlebt hat, so dass nach der Haftentlassung intakte Chancen bestehen, dass er bei Aufrecht- erhaltung der Abstinenz dank intakter familiärer Strukturen nachhaltig deliktsfrei wird leben können. Es ist demnach auch von der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen, zumal beim Beschuldigten keine dissoziale Persönlichkeitsstörung im Sinne des ICD-Katalogs diagnostiziert
- 32 - werden konnte, so dass die Anordnung einer solchen Massnahme letztlich auch als unverhältnismässig anzusehen wäre (vgl. vorstehend Ziff. VI./3.4.2.). VII. Landesverweisung
1. Ausgangslage
E. 3.5 Die Verteidigung moniert anlässlich der Berufungsverhandlung, in der Un- tersuchung und vor Vorinstanz sei das Verletzungsbild des Beschuldigten, so unter anderem Blutergüsse am Kopf, eine Schwellung der gesamten Unterlippe und eine Quetsch-Riss-Wunde am rechten Handrücken (Urk. 7/2), völlig ausser Acht gelas- sen worden (Urk. 98 S. 1). Gemäss der Vorinstanz habe sich der Beschuldigte die Verletzungen bei der Verhaftung zugezogen (Urk. 98 S. 3). Jedoch seien seine mit
- 13 - Blut behafteten Jeans und sein Hemd mit Blutspuren auf dem Sofa im Wohnzimmer gelegen. Es könne somit nicht sein, dass er sich die blutende Wunde bei der Ver- haftung zugezogen habe. Diese Verletzungen müsse der Beschuldigte vielmehr vor der Verhaftung erlitten haben, zumal er dannzumal schliesslich nur in der Unter- hose angetroffen worden sei (Urk. 98 S. 3). Fakt sei, dass der Beschuldigte vor Eintreffen der Polizei geblutet habe. Am Gürtel, am Bügeleisen und am Alu-Stuhl hätten denn auch Blutspuren des Beschuldigten festgestellt werden können (Urk. 98 S. 5, S. 7). Der Beschuldigte sei somit vor der Verhaftung von der Privat- klägerin geschlagen worden (Urk. 98 S. 7). Die Privatklägerin und der Beschuldigte hätten sich zumindest gegenseitig geschlagen, wobei Erstere ihre aktiven Schläge offensichtlich vertuschen wolle (Urk. 98 S. 7). Es sei davon entsprechend den Aus- sagen der Zeugin C._____ auszugehen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten um sein Geld betrogen und ihn provoziert habe. Daraus habe sich ein Streit entwi- ckelt, bei dem gemäss Spurenbild beide aufeinander eingeschlagen hätten (Urk. 98 S. 9). Dabei hätten sich der Beschuldigte und die Privatklägerin gegenseitig verletzt (Urk. 98 S. 10).
E. 3.6 Es erscheint plausibel, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Verhaftung Verletzungen zuzog. Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin hat der Beschuldigte selbst angegeben, von der Polizei mit Fäusten geschlagen und dann mit dem Oberkörper und dem Gesicht auf den Boden gedrückt worden zu sein. Dabei sei er an der Lippe und im Gesicht verletzt worden (Urk. 7/2 S. 2). Die Angabe, er sei an der Lippe verletzt worden, deckt sich mit den Angaben im Polizeirapport ("kleine RQW an der Unterlippe, geschwollene Unterlippe", "Diese Verletzung rührt von der Verhaftung des Beschuldigten"; Urk. 1/2 S. 2). Die Verteidigung moniert in diesem Zusammenhang, der Rapport sei von E._____ verfasst worden, welcher erst am Tatort eingetroffen sei, als sich die Privatklägerin und der Beschuldigte bereits nicht mehr am Tatort befunden hätten (Urk. 98 S. 4). Anhaltspunkte dafür, dass die vorerwähnten Angaben im Polizeirap- port unzutreffend sein sollen, bestehen indes keine. Dass sich der Beschuldigte bereits vor der Verhaftung Verletzungen zugezogen hat, ist mit der Verteidigung nicht auszuschliessen, worauf sogleich einzugehen sein wird (vgl. nachstehend Ziff. III./3.7.), hingegen ist daraus nicht der Schluss zu ziehen, die Angaben im Po-
- 14 - lizeirapport hinsichtlich der Verletzungen an der Unterlippe seien falsch. Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten ist die Verlet- zung an der Unterlippenseite die Folge von vorne auf das Gesicht einwirkender stumpfer Gewalt, beispielsweise beim Aufprall des Mundes gegen eine harte Struk- tur wie den Boden (Urk. 7/2 S. 6). Der Polizist F._____ sagte anlässlich seiner Zeu- geneinvernahme denn auch aus, er habe den Beschuldigten bei der Verhaftung zu Boden geführt (Urk. 4/19 S. 6). Weiter führte der Zeuge F._____ aus, der Beschul- digte habe sich am Boden heftig gewehrt. Es habe ein Gerangel gegeben (Urk. 4/19 S. 6). Die von der Verteidigung erwähnten Verletzungen des Beschuldigten (Blut- ergüsse, Einblutung an der Unterlippeninnenseite, Hautabschürfungen, Quetsch- Riss-Wunde am rechten Handrücken; Urk. 98 S. 1) sind ebenfalls mit einer derarti- gen Verhaftung, bei der der Beschuldigte heftige Gegenwehr leistete, plausibel er- klärbar.
E. 3.7 Zutreffend ist, wie dies die Verteidigung ausführt, dass Blutspuren in der Wohnung der Privatklägerin festgestellt werden konnten. Konkret konnten insbe- sondere am Bügeleisen blutverdächtige Anhaftungen des Beschuldigten gefunden werden (Urk. 11/5 S. 1). Am Gurt und am Aluminiumstuhl konnten ebenfalls blut- verdächtige Anhaftungen des Beschuldigten festgestellt werden (Urk. 11/5 S. 1). Weiter wurden Blutanhaftungen unter anderem im Eingangsbereich des Schlafzim- mers (Urk. 5/7 S. 19) und am Sofasessel im Wohnzimmer (Urk. 5/7 S. 29 - 30) festgestellt. Offensichtlich kam es somit vor dem Eintreffen der Polizei in der Woh- nung zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten, was auch das Verletzungsbild der Privatklägerin belegt. Auch macht der Beschuldigte weder geltend, ein Dritter habe die Privatklägerin verletzt, noch dass sich diese selbst verletzt habe (Prot. II S. 20). Damit muss der Beschuldigte anlässlich der Auseinandersetzung gewaltsam auf die Privatklägerin eingewirkt und ihr dabei die anklagegegenständlichen Verletzungen zugefügt haben. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte ebenfalls Verletzungen zuzog und sich folglich am Gurt, am Bügeleisen und am Alu-Stuhl blutverdächtige Anhaftungen des Beschuldigten feststellen liessen. Es muss mithin von einem dy- namischen Kampfgeschehen ausgegangen werden, bei dem sich die Privatklägerin reflexartig und intuitiv wehrte. Dies entspräche denn auch einer natürlichen Reak-
- 15 - tion auf einen Angriff durch den Beschuldigten. Die weiteren Blutspuren in der Woh- nung sind durchaus mit der Quetsch-Riss-Wunde am Kopf der Privatklägerin zu erklären, denn sie blutete heftig (Urk. 1/6 S. 2), was auch der Zeuge F._____ be- stätigte. Er habe die Privatklägerin im Schlafzimmer nackt auf dem Fussboden vor- gefunden. Sie sei von Kopf bis Fuss blutverschmiert gewesen und habe gewirkt, als hätte sie Todesangst (Urk. 4/19 S. 6). Eine Zuordnung, welche Verletzungen sich der Beschuldigte anlässlich der Auseinandersetzung mit der Privatklägerin und welche Verletzungen er sich anlässlich der Verhaftung zuzog, ist nicht abschlies- send möglich. Bei welcher Gelegenheit sich der Beschuldigte welche Verletzungen zuzog, kann aber offenbleiben. Das Verletzungsbild der Privatklägerin (u.a. leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Quetsch-Riss-Wunde an der Stirn) dokumentie- ren jedenfalls, dass der Beschuldigte als Aggressor aufgetreten sein musste (Urk. 6/4; Urk. 6/5 S. 8), denn er selbst weist nicht annähernd die gleich schwer- wiegenden Verletzungen auf. Die Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte der Ag- gressor war, wird nicht zuletzt auch dadurch gestützt, dass er bei seinem Gewalt- exzess mit einer Gurtschnalle und einem Stuhl auf die Privatklägerin einschlug, denn seine DNA-Spuren konnten an diesen Gegenständen festgestellt werden (Urk. 11/5). Sodann ist auch bereits aufgrund der körperlichen Verhältnisse nicht realitätsnah, dass die Privatklägerin den Beschuldigten angriff, denn der Beschul- digte ist ca. zehn Zentimeter grösser und mehr als 20 Kilogramm schwerer als die Privatklägerin (Urk. 6/5 S. 4; Urk. 7/2 S. 3). Aufgrund des Dargelegten muss mithin die hypothetische Tatvariante der Verteidigung, wonach der Beschuldigte in keiner Notwehrsituation gehandelt haben könnte, nicht näher geprüft werden (Urk. 98 S. 10), zumal sich ein Motiv für einen Angriff der Privatklägerin nicht herleiten lässt. Demgegenüber erscheint mit der Vorinstanz (Urk. 77 S. 11) plausibel, dass der Beschuldigte die Wohnung der Privatklägerin in der Erwartung aufsuchte, von der Privatklägerin oder ihrer Begleiterin sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können und diesbezüglich enttäuscht wurde. In diesem Zusammenhang sagte die Zeugin C._____ aus, sie und die Privatklägerin hätten kein Geld gehabt und den Beschuldigten auf der Strasse gefragt, ob er Sex haben möchte (Urk. 4/14 S. 14). Der Zeuge G._____ gab diesbezüglich an, die Privatklägerin habe zum Be- schuldigten in der Wohnung gesagt, er solle sie nicht anfassen (Urk. 4/12 S. 6) und
- 16 - schliesslich hat der Beschuldigte zur Zeugin C._____ auch gesagt, nichts mehr be- zahlen zu wollen, nachdem er bereits Fr. 300.– bezahlt habe (Urk. 4/15 S. 7). Dass das gewalttätige Vorgehen des Beschuldigten mithin in diesen Umständen seinen Ursprung gehabt haben könnte, ist nicht von der Hand zu weisen.
E. 3.8 Dabei ist nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten in gewissen Mass provoziert hat, indem sie ihn womöglich nach dessen Einschlafen auf dem Sofa geweckt und unvermittelt zum Verlassen der Wohnung aufgefordert hat. Es ist diesbezüglich zu konstatieren, dass auch die Privatklägerin nicht eindeu- tige Aussagen zur Ursache der Auseinandersetzung machte und insbesondere er- hellt daraus nicht, aus welchem Grund sie den Beschuldigten zuvor zu sich nach Hause eingeladen hatte. Einer solchen Provokation der Privatklägerin ist indessen nicht im Rahmen des Schuldpunktes, sondern höchstens im Zusammenhang mit der Strafzumessung Rechnung zu tragen (vgl. dazu hinten Ziff. V./1.2.).
4. Damit ist der Sachverhalt der Anklage im Einklang mit der Vorinstanz insbe- sondere gestützt auf die Angaben der Privatklägerin sowohl betreffend die Körper- verletzung als auch betreffend die Drohungen in den Kernpunkten als erstellt zu erachten, zumal sich die Ausführungen betreffend die Körperverletzungen mit den im Recht liegenden medizinischen Gutachten und Berichten sowie auch mit der ausführlichen Fotodokumentation der Polizei decken. Andrerseits kann der Vorin- stanz aber auch insofern gefolgt werden, als sie es namentlich aufgrund der nicht eindeutigen Spurenlage (vgl. Urk. 11/4-6; Urk. 40 S. 3) letztlich nicht für zweifelsfrei erwiesen ansah, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Bügeleisen an der Stirn traf und ihr damit die Platzwunde zufügte, selbst wenn auch diesbezüglich verschiedene Indizien durchaus dafür sprechen, dass der Beschuldigte das Büge- leisen im Rahmen der Auseinandersetzung einmal in der Hand hatte und damit zumindest in ihre Richtung schlug.
- 17 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte die Tathandlungen des Beschuldigten entgegen der Anklage als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und nicht als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Staatsanwalt- schaft erachtet die Würdigung als versuchte schwere Körperverletzung in zweiter Instanz als vertretbar und hat sie nicht angefochten, weshalb der Tatvorgang in- folge der Geltung des Verschlechterungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO lediglich noch unter diesem rechtlichen Aspekt zu prüfen ist. Die Vorinstanz hat sich in diesem Zusammenhang bloss summarisch mit dem objektiven und sub- jektiven Tatbestand des Delikts befasst (vgl. Urk. 77 S. 17 f.), weshalb nachfolgend näher darauf einzugehen ist.
2. Die Privatklägerin wurde unmittelbar im Nachgang zum anklagegegenständ- lichen Vorfall am 28. April 2023 im Universitätsspital Zürich körperlich untersucht. Gemäss dem ärztlichen Befund vom 23. Mai 2023 bestand aufgrund der erlittenen Verletzungen am gesamten Körper zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebens- gefahr und eine solche wäre auch ohne ärztliche Versorgung nicht zu erwarten ge- wesen (Urk. 6/4 S. 2). Bleibende körperliche Schäden sind aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht zu erwarten. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 aStGB ist folglich mit Bezug auf den Erfolgseintritt nicht erfüllt. Wie indessen der ärztliche Befund ebenfalls festhält, liegen im Bereich des von den Schlägen des Beschuldigten ebenfalls betroffenen Kopfes verschiedene lebenswichtige Strukturen (vgl. Urk. 6/4 S. 2), wobei gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 26. Juli 2023 die festgestellten Verletzun- gen diese glücklicherweise nicht unmittelbar tangierten (vgl. Urk. 6/5 S. 10). Nichts- destotrotz waren die Schläge des Beschuldigten mit der massiven Schnalle des Gurtes (vgl. Urk. 5/7 S. 25 f.) sowie mit einem am Tatort befindlichen Metallstuhl (Urk. 5/7 S. 28) gegen den Kopf grundsätzlich durchaus geeignet, weitergehende lebensgefährliche bzw. bleibende Verletzungen bei der Privatklägerin hervorzuru- fen. Der Beschuldigte hat mithin mit seinen Schlägen in die Kopfregion den ent- scheidenden Schritt ins Verbrechen, von dem es kein Zurück mehr gab, bereits
- 18 - vollzogen, und mit seinem Vorgehen zudem alles getan, um den Erfolg der schwe- ren Körperverletzung zu bewirken, so dass die Tat jedenfalls in das Stadium des vollendeten Versuches gelangte (vgl. dazu DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I,
E. 8 11 (Beschlagnahmungen und Sicherstellungen), 12 (Schadenersatzforderung) sowie 14 - 16 (Kosten- und Entschädigungsfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen. In den angefochtenen Punkten ist der Entscheid derweil im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.
2. Die Parteien haben im Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 80 S. 3; Prot. II S. 22). Weitere Beweiserhebungen drängen sich – abge- sehen von der erneuten Befragung der Beschuldigten – in zweiter Instanz auch von Amtes wegen nicht auf. III. Sachverhalt
1. Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. März 2024 zufolge kam es am 28. April 2023 in der Wohnung der Privatklägerin in Zürich zu einem Streit zwischen ihr und dem Beschuldigten, nachdem die Beteiligten zuvor Alkohol und Drogen konsumiert hatten. Im Verlauf dieses Streites habe der Be- schuldigte der Privatklägerin ein Paar Schuhe ins Gesicht geschlagen, sie ansch- liessend gewürgt sowie mit der Faust ins Gesicht geschlagen und sie schliesslich mit einem Gurt, einem Bügeleisen und einem Stuhl am ganzen Körper, darunter insbesondere auch im Kopfbereich, traktiert, so dass ein leichtes Schädel-Hirn- Trauma, eine Rissquetschwunde an der Stirn sowie Hämatome, Prellungen und
- 10 - Schürfungen am gesamten Körper resultierten. Mit diesem Vorgehen habe der Be- schuldigte nicht nur schwere Verletzungen, sondern darüber hinaus gar den Tod der Privatklägerin in Kauf genommen (Urk. 24 S. 2 ff.).
2. Der Beschuldigte gestand die Darstellung der Anklage in der Untersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nur insoweit ein, als er einräumte, sich zum Tatzeitpunkt in der Wohnung der Privatklägerin aufgehalten zu haben und dort mit ihr Alkohol getrunken und Kokain konsumiert zu haben (vgl. Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/3 S. 2; Prot. I S. 19 f.). An eine anschliessende tätliche Auseinandersetzung vermochte er sich indes durchwegs nicht zu erinnern. Auf Nachfrage erklärte er, er denke, dass er irgendwann auf dem Sofa eingeschlafen sei, als sie noch zu viert in der Wohnung der Privatklägerin gewesen seien. Aufgewacht bzw. zu sich gekom- men sei er dann erst wieder im Gefängnis, ohne zu wissen, was zwischendurch passiert sei (Urk. 2/3 S. 4; Urk. 2/4 S. 8; Prot. I S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine frü- heren Aussagen im Wesentlichen (Prot. II S. 18 f.) und machte erneut geltend, nicht zu wissen, wie es dazu kam, dass sich die Privatklägerin in ihrer Wohnung verletzt habe (Prot. II S. 18). Er könne nicht wirklich sagen, was wie passiert sei. Er habe überhaupt kein Erinnerungsvermögen (Prot. II S. 19). Hingegen sagte der Beschul- digte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmalig aus, es sei ein Fehler gewe- sen, dass er dort gewesen sei. Er müsse etwas gemacht haben, aber wie er das gemacht habe, könne er nicht beschreiben (Prot. II S. 19). Der Beschuldigte räumte auch generell ein, schuldig an der Sache zu sein. Da er überhaupt keine Erklärun- gen habe, wie sich die Privatklägerin diese Verletzungen zugezogen habe, und er nicht sagen könne, dass jemand anderer oder sie sich selbst verletzt habe, gehe er davon aus, dass er "das" gemacht haben müsse. Diese Aussagen relativierend fügte der Beschuldigte hinzu, damit nicht unbedingt zu sagen, die Privatklägerin verletzt zu haben, sondern dass er die Verantwortung für den Fehler übernehmen müsse (Prot. II S. 20). Damit legte der Beschuldigte kein eindeutiges Geständnis ab, der Privatklägerin die aktenkundigen Verletzungen zugefügt zu haben. Die Ver- teidigung führt anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch aus, es könne nicht auf die entsprechenden Schilderungen der Privatklägerin abgestellt werden (Urk.
- 11 - 98 S. 5). Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten sich mindestens gegensei- tig geschlagen, doch die Privatklägerin wolle ihre "aktiven" Schläge vertuschen. Der Sachverhalt könne sich demzufolge eindeutig nicht so abgespielt haben, wie es die Privatklägerin dargestellt habe (Urk. 98 S. 7 - 8).
3. Nachdem der angeklagte Sachverhalt mithin auch im zweitinstanzlichen Ver- fahren in wesentlichen Punkten bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prü- fen, inwiefern sich die entsprechenden Vorwürfe der Anklageschrift dem Beschul- digten in Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen.
E. 10 Aufl., S. 141 + 147). Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob auch der angeklagte Schlag mit einem Bügeleisen geeignet gewesen wäre, schwere Verletzungen beim Opfer zu verursachen, nachdem dieser mangels eindeutiger DNA-Spuren der Privatklä- gerin nicht als erstellt erachtet werden kann (vgl. Urk. 11/5 S. 2). Unklar bleibt sel- biges auch für die erwähnten Schläge mit den Schuhen und den Fäusten, zumal über die Stärke der entsprechenden Einwirkungen nichts bekannt ist. Nicht zu klä- ren ist schliesslich der Umstand, ob das erstellte Würgen der Privatklägerin, wel- ches gemäss dem Gutachten grundsätzlich eine Lebensgefahr hervorrufen konnte (vgl. Urk. 6/5 S. 10), in casu eine Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB indiziert, da solches in der Anklageschrift nicht eingeklagt worden ist.
3. In subjektiver Hinsicht bleibt zu prüfen, inwiefern der Beschuldigte aufgrund seiner Schläge mit dem Gurt und dem Stuhl im konkreten Fall auch ernsthaft mit solch potentiellen lebensgefährlichen Folgen rechnen musste und er damit bei sei- nem Vorgehen den Erfolg einer schweren Körperverletzung zumindest eventual- vorsätzlich in Kauf nahm.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 23. Mai 2024 bezüglich der Dispositivziffern 8 - 11 (Beschlagnah- mungen und Sicherstellungen), 12 (Schadenersatzforderung) sowie 14 - 16 (Kosten- und Entschädigungsfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 855 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzei- tigen Strafvollzug erstanden sind.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. März 2021 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzo- gen.
- Von einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bzw. Art. 60 StGB wird abgesehen. - 41 -
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtu- ung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. April 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewie- sen.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 17 und 18) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 728.15 unentgeltliche Vertretung (inkl. 8,1 % MWST).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, wer- den dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin (B._____) im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin das Migrationsamt des Kantons Zürich - 42 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin (B._____) im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (im Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 43 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240467-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiber MLaw Or- lando Urteil vom 29. August 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
23. Mai 2024 (DG240034)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. März 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 77 S. 38 f.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 392 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind.
3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. März 2021 ausgefällten Geldstrafe von 170 Tagessät- zen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Alkohol) angeordnet.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- 3 - Glasscherben einer zerbrochenen Glaskaraffe oder Blumenvase (Asservat Nr. A017'339'365); Gürtel schwarz, Schnalle abgerissen, (Asservat Nr. A017'339'387); Gurtschnalle silberfarben (Asservat Nr. A017'339'401); Trinkglas zerbrochen (Asservat Nr. A017'339'412); Kondom (Asservat Nr. A017'339'467); zwei aufgerissene Kondomverpackungen (Asservat Nr. A017'339'489).
9. Die folgenden, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 1 sichergestellten Gegen- stände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils auf erstes Verlangen herausgegeben: Apple iPhone schwarz (A017'339'207); SIM-Karte (A017'539'729); Kleider (Herrenhose grau, T-Shirt weiss, Unterhemd grau) (Asservat Nr. A017'339'456); Herrenjacke braun (Asservat Nr. A017'339'478); Stiefel schwarz (Asservat Nr. A017'339'434). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten oder einer durch ihn bevoll- mächtigten Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.
10. Die folgenden, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 1 sichergestellten Gegen- stände werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: Mobiltelefon schwarz mit rosa Hülle (A017'339'218); Schuhe High Heels schwarz (Asservat Nr. A017'339'398); Aluminiumstuhl (Asservat Nr. A017'373'965);
- 4 - Plateauschuhe schwarz rechts (Asservat Nr. A017'374'173); Plateauschuhe schwarz links (Asservat Nr. A017'374'184); Dampfbügeleisen mit Station, Tefal (Asservat Nr. A017'339'376). Werden die Gegenstände von der Privatklägerin oder einer durch sie bevoll- mächtigten Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.
11. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, un- ter der Polis-Geschäfts-Nr. 1 sichergestellten Spuren und Spurenträger ein- gezogen und vernichtet: Tatort Fotografie (A017'338'839); Datensicherung 06822301N01 (A017'539'718); Datensicherung 06822301S01 (A017'539'730); IRM-Fotografie Beschuldigter (A017'339'252); IRM-Fotografie Geschädigte (A017'339'263); Wattetupfer Fingernagelschmutz Hand rechts Beschuldigter (A017'339'274); Wattetupfer Fingernagelschmutz Hand links Beschuldigter (A017'339'285); Wattetupfer Handrücken rechts Beschuldigter (A017'339'296); Wattetupfer Handrücken links Beschuldigter (A017'339'309); Wattetupfer Auge links und Nasenrücken Beschuldigter (A017'339'310); Vergleichs-WSA Geschädigte (A017'339'321); Wattetupfer Fingernagelschmutz Hand rechts Geschädigte (A017'339'332);
- 5 - Wattetupfer Fingernagelschmutz Hand links Geschädigte (A017'339'343); Wattetupfer Hals Geschädigte (A017'339'354); Wattetupfer blutverdächtige Anhaftungen Bügeleisen (A017'374'628); Wattetupfer Griff Bügeleisen (A017'374'719); Wattetupfer mittleres Gurtloch (A017'374'366); Wattetupfer Gürtel exklusiv Bereich der Gurtlöcher (A017'374'402); Wattetupfer rechter High Heel (A017'915'752); Wattetupfer linker High Heel (A017'915'763); Wattetupfer Gurtschnalle aussenseitig (A017'374'220); Wattetupfer blutverdächtige Anhaftungen Stuhl (A017'339'423); Wattetupfer Blutspuren (A017'339'445); Wattetupfer Stuhl seitlich der Sitzfläche (A017'374'151); Wattetupfer rechter Plateauschuh (A017'374'195); Wattetupfer linker Plateauschuh (A017'374'208).
12. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. April 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
14. Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten mit Fr. 24'417.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
15. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin mit Fr. 10'470.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 6 -
16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 32'075.– Auslagen (Gutachten); Fr. 250.– Entschädigung Zeuge; Fr. 24'417.– amtliche Verteidigung; Fr. 10'470.10 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin.
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 98 S. 14)
1. Es seien Dispositiv Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 13, 17 und 18 (Ziffer 18 nur bezüglich Nachforderung) des vorinstanzlichen Urteils sowie die dazugehörigen Erwägungen aufzuheben und es sei der Berufungsklä- ger vollumfänglich freizusprechen;
2. Es sei der Berufungskläger für die ungerechtfertigte Haft angemessen zu entschädigen;
3. Zufolge Freispruchs sei der Geschädigten keine Genugtuung zuzu- sprechen;
- 7 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Staats- kasse, wobei die amtliche Verteidigerin vor Abschluss des Verfahrens aufzu- fordern sei, eine aktuelle Honorarnote einzureichen. Eventualanträge
1. Es sei Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beru- fungskläger sei wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.
2. Es sei Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beru- fungskläger sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen.
3. Es sei Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, und es sei vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
25. März 2021 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 30.– abzusehen und die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern.
4. Es seien Ziffer 4, 5, 6, 7 und 13 des vorinstanzlichen Urteils aufzuhe- ben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Staats- kasse.
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 96 S. 1) Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen ausser puncto Strafmass. Dies- bezüglich sei in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft I eine Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft auszufällen.
- 8 - Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 23. Mai 2024 wurde der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten bestraft, wobei die Strafe zu Gunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB aufgeschoben wurde. Weiter wurde der Beschuldigte unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Die Privatklägerin wurde mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen und erhielt eine Genugtuung von Fr. 10'000.– (zuzügl. Zins) zugesprochen. Ferner wurde über die beschlagnahmten und asservierten Gegen- stände befunden und dem Beschuldigten wurden schliesslich – mit Ausnahme der Entschädigungen der Rechtsvertreter, welche unter Rückzahlungsvorbehalt auf die Gerichtskasse genommen wurden – die Kosten der Untersuchung und des gericht- lichen Verfahrens auferlegt (Urk. 74 bzw. 77 S. 38 ff.).
2. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 meldete der Beschuldigte gegen das vorer- wähnte Urteil rechtzeitig die Berufung an (Urk. 71). Nach Erstattung der Berufungs- erklärung (Urk. 80) und anschliessender Fristansetzung an die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Urk. 81) erhob Letztere die An- schlussberufung (Urk. 84), während das gleichlautende Rechtsmittel der Privatklä- gerschaft nach Rücksprache mit ihrem unentgeltlichen Vertreter obsolet wurde (Urk. 83 + 85).
3. In der Folge wurde auf den 29. August 2025 zur Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 92). Zu dieser erschienen der aus dem vorzeitigen Strafvollzug vor- geführte Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung sowie die Ver- tretung der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 6). Nach durchgeführter Berufungsver- handlung wurde das zweitinstanzliche Urteil den Parteien gleichentags mündlich eröffnet, erläutert und im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 30).
- 9 - II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den umstrittenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte verlangt in diesem Zusammenhang mit seiner Berufung im Hauptantrag einen Frei- spruch mit Beanstandung der Dispositivziffern 1 - 7 sowie 13, 17 und 18 des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 80 S. S. 2 f.), derweil sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung auf die Anfechtung der Strafhöhe beschränkt (Urk. 84 S. 1 ff.). Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich ist demnach bezüglich der Dispositivziffern 8 - 11 (Beschlagnahmungen und Sicherstellungen), 12 (Schadenersatzforderung) sowie 14 - 16 (Kosten- und Entschädigungsfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen. In den angefochtenen Punkten ist der Entscheid derweil im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.
2. Die Parteien haben im Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 80 S. 3; Prot. II S. 22). Weitere Beweiserhebungen drängen sich – abge- sehen von der erneuten Befragung der Beschuldigten – in zweiter Instanz auch von Amtes wegen nicht auf. III. Sachverhalt
1. Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. März 2024 zufolge kam es am 28. April 2023 in der Wohnung der Privatklägerin in Zürich zu einem Streit zwischen ihr und dem Beschuldigten, nachdem die Beteiligten zuvor Alkohol und Drogen konsumiert hatten. Im Verlauf dieses Streites habe der Be- schuldigte der Privatklägerin ein Paar Schuhe ins Gesicht geschlagen, sie ansch- liessend gewürgt sowie mit der Faust ins Gesicht geschlagen und sie schliesslich mit einem Gurt, einem Bügeleisen und einem Stuhl am ganzen Körper, darunter insbesondere auch im Kopfbereich, traktiert, so dass ein leichtes Schädel-Hirn- Trauma, eine Rissquetschwunde an der Stirn sowie Hämatome, Prellungen und
- 10 - Schürfungen am gesamten Körper resultierten. Mit diesem Vorgehen habe der Be- schuldigte nicht nur schwere Verletzungen, sondern darüber hinaus gar den Tod der Privatklägerin in Kauf genommen (Urk. 24 S. 2 ff.).
2. Der Beschuldigte gestand die Darstellung der Anklage in der Untersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nur insoweit ein, als er einräumte, sich zum Tatzeitpunkt in der Wohnung der Privatklägerin aufgehalten zu haben und dort mit ihr Alkohol getrunken und Kokain konsumiert zu haben (vgl. Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/3 S. 2; Prot. I S. 19 f.). An eine anschliessende tätliche Auseinandersetzung vermochte er sich indes durchwegs nicht zu erinnern. Auf Nachfrage erklärte er, er denke, dass er irgendwann auf dem Sofa eingeschlafen sei, als sie noch zu viert in der Wohnung der Privatklägerin gewesen seien. Aufgewacht bzw. zu sich gekom- men sei er dann erst wieder im Gefängnis, ohne zu wissen, was zwischendurch passiert sei (Urk. 2/3 S. 4; Urk. 2/4 S. 8; Prot. I S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine frü- heren Aussagen im Wesentlichen (Prot. II S. 18 f.) und machte erneut geltend, nicht zu wissen, wie es dazu kam, dass sich die Privatklägerin in ihrer Wohnung verletzt habe (Prot. II S. 18). Er könne nicht wirklich sagen, was wie passiert sei. Er habe überhaupt kein Erinnerungsvermögen (Prot. II S. 19). Hingegen sagte der Beschul- digte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmalig aus, es sei ein Fehler gewe- sen, dass er dort gewesen sei. Er müsse etwas gemacht haben, aber wie er das gemacht habe, könne er nicht beschreiben (Prot. II S. 19). Der Beschuldigte räumte auch generell ein, schuldig an der Sache zu sein. Da er überhaupt keine Erklärun- gen habe, wie sich die Privatklägerin diese Verletzungen zugezogen habe, und er nicht sagen könne, dass jemand anderer oder sie sich selbst verletzt habe, gehe er davon aus, dass er "das" gemacht haben müsse. Diese Aussagen relativierend fügte der Beschuldigte hinzu, damit nicht unbedingt zu sagen, die Privatklägerin verletzt zu haben, sondern dass er die Verantwortung für den Fehler übernehmen müsse (Prot. II S. 20). Damit legte der Beschuldigte kein eindeutiges Geständnis ab, der Privatklägerin die aktenkundigen Verletzungen zugefügt zu haben. Die Ver- teidigung führt anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch aus, es könne nicht auf die entsprechenden Schilderungen der Privatklägerin abgestellt werden (Urk.
- 11 - 98 S. 5). Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten sich mindestens gegensei- tig geschlagen, doch die Privatklägerin wolle ihre "aktiven" Schläge vertuschen. Der Sachverhalt könne sich demzufolge eindeutig nicht so abgespielt haben, wie es die Privatklägerin dargestellt habe (Urk. 98 S. 7 - 8).
3. Nachdem der angeklagte Sachverhalt mithin auch im zweitinstanzlichen Ver- fahren in wesentlichen Punkten bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prü- fen, inwiefern sich die entsprechenden Vorwürfe der Anklageschrift dem Beschul- digten in Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. 3.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes die vorlie- gend massgeblichen Beweismittel korrekt aufgeführt und diese in ihrer Urteilsbe- gründung ausführlich rezitiert ( vgl. Urk. 77 S. 8 f.). Ferner wurden die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (vgl. Urk. 77 S. 9 f.). Es kann somit auf diese Ausführungen in Berücksichtigung von Art. 82 Abs. 4 StPO ohne Weiteres verwiesen werden. 3.2 Im Rahmen der konkreten Sachverhaltserstellung setzt sich das angefoch- tene Urteil zunächst mit der Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten auseinan- der, wobei zutreffend erwogen wird, dass zwar sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin ein legitimes Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens aufweisen, diese Umstände jedoch nicht per se gegen den Wahrheitsgehalt der entsprechenden Aussagen sprechen und für die Wahrheitsfindung primär auf die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen abzustellen ist, welche insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und die Absenz von Lügensignalen zu über- prüfen seien (Urk. 77 S. 11). 3.3. Hauptsächlich strittig ist in casu das eigentliche Kerngeschehen des Vorfal- les, als die beiden ursprünglich ebenfalls in der Wohnung der Privatklägerin anwe- senden Bekannten (C._____ und D._____) diese bereits verlassen hatten. Da diese beiden Personen als unmittelbare Zeugen des Tatherganges mithin nicht in Frage kommen, hat die Vorinstanz, auf deren Aussagen verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO), für die Herleitung des Ablaufes der Auseinandersetzung
- 12 - zu Recht vorrangig auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt, soweit sich diese durch objektive Beweise bestätigen liessen (Urk. 77 S. 12 ff.). Diese sagte in ihren Befragungen vom 29. April 2023 bei der Polizei (das heisst einen Tag nach dem Vorfall) sowie vom 21. Juni 2023 bei der Staatsanwaltschaft (in Anwesenheit des Beschuldigten) detailliert und weitgehend übereinstimmend aus und schilderte ein- drücklich, wie sie vom Beschuldigten überraschend mit verschiedenen Gegenstän- den geschlagen und auch einmal gewürgt wurde, wobei sie den Beschuldigten mit ihren Aussagen indes nicht unnötig belastete, indem sie namentlich den Würgevor- gang eher zurückhaltend schilderte (vgl. Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 10). Dabei machte sie präzise und nachvollziehbare Angaben, welche nicht erfunden wirken (Urk. 3/2 S. 11 betreffend die Schläge mit dem Stuhl). Anschaulich gab sie dabei auch die ausgestossenen Drohungen des Beschuldigten wieder, deren Inhalt sie nicht frei von originellen Details (namentlich betreffend die in Aussicht gestellte Vergewalti- gung mit einem Stuhl) darstellte, was besonders lebensnah und glaubhaft wirkt (Urk. 3/2 S. 11). 3.4. Derweil konnte sich der Beschuldigte an den Tathergang nicht erinnern und machte ansonsten unpräzise bzw. einsilbige Angaben, welche weder auf eine Dritt- täterschaft noch auf eine Selbstbeibringung der Verletzungen durch die Privatklä- gerin hindeuten (vgl. Urk. 3/2 S. 4). Wenn die Verteidigung in diesem Zusammen- hang vorbringt, es sei nicht auszuschliessen, dass sich die Privatklägerin die Ver- letzungen selber beigebracht habe (Urk. 69 S. 10), so bestehen hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Rein spekulativ ist im Übrigen auch ihre Behauptung, die Privatklä- gerin habe aufgrund ihrer Schizophrenie in Kombination mit eingenommenen Me- dikamenten den Streit bewusst losgetreten, um Schadenersatz zu kassieren, wo- gegen sich der Beschuldigte bloss gewehrt habe (vgl. Urk. 69 S. 11 + 13). 3.5. Die Verteidigung moniert anlässlich der Berufungsverhandlung, in der Un- tersuchung und vor Vorinstanz sei das Verletzungsbild des Beschuldigten, so unter anderem Blutergüsse am Kopf, eine Schwellung der gesamten Unterlippe und eine Quetsch-Riss-Wunde am rechten Handrücken (Urk. 7/2), völlig ausser Acht gelas- sen worden (Urk. 98 S. 1). Gemäss der Vorinstanz habe sich der Beschuldigte die Verletzungen bei der Verhaftung zugezogen (Urk. 98 S. 3). Jedoch seien seine mit
- 13 - Blut behafteten Jeans und sein Hemd mit Blutspuren auf dem Sofa im Wohnzimmer gelegen. Es könne somit nicht sein, dass er sich die blutende Wunde bei der Ver- haftung zugezogen habe. Diese Verletzungen müsse der Beschuldigte vielmehr vor der Verhaftung erlitten haben, zumal er dannzumal schliesslich nur in der Unter- hose angetroffen worden sei (Urk. 98 S. 3). Fakt sei, dass der Beschuldigte vor Eintreffen der Polizei geblutet habe. Am Gürtel, am Bügeleisen und am Alu-Stuhl hätten denn auch Blutspuren des Beschuldigten festgestellt werden können (Urk. 98 S. 5, S. 7). Der Beschuldigte sei somit vor der Verhaftung von der Privat- klägerin geschlagen worden (Urk. 98 S. 7). Die Privatklägerin und der Beschuldigte hätten sich zumindest gegenseitig geschlagen, wobei Erstere ihre aktiven Schläge offensichtlich vertuschen wolle (Urk. 98 S. 7). Es sei davon entsprechend den Aus- sagen der Zeugin C._____ auszugehen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten um sein Geld betrogen und ihn provoziert habe. Daraus habe sich ein Streit entwi- ckelt, bei dem gemäss Spurenbild beide aufeinander eingeschlagen hätten (Urk. 98 S. 9). Dabei hätten sich der Beschuldigte und die Privatklägerin gegenseitig verletzt (Urk. 98 S. 10). 3.6. Es erscheint plausibel, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Verhaftung Verletzungen zuzog. Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin hat der Beschuldigte selbst angegeben, von der Polizei mit Fäusten geschlagen und dann mit dem Oberkörper und dem Gesicht auf den Boden gedrückt worden zu sein. Dabei sei er an der Lippe und im Gesicht verletzt worden (Urk. 7/2 S. 2). Die Angabe, er sei an der Lippe verletzt worden, deckt sich mit den Angaben im Polizeirapport ("kleine RQW an der Unterlippe, geschwollene Unterlippe", "Diese Verletzung rührt von der Verhaftung des Beschuldigten"; Urk. 1/2 S. 2). Die Verteidigung moniert in diesem Zusammenhang, der Rapport sei von E._____ verfasst worden, welcher erst am Tatort eingetroffen sei, als sich die Privatklägerin und der Beschuldigte bereits nicht mehr am Tatort befunden hätten (Urk. 98 S. 4). Anhaltspunkte dafür, dass die vorerwähnten Angaben im Polizeirap- port unzutreffend sein sollen, bestehen indes keine. Dass sich der Beschuldigte bereits vor der Verhaftung Verletzungen zugezogen hat, ist mit der Verteidigung nicht auszuschliessen, worauf sogleich einzugehen sein wird (vgl. nachstehend Ziff. III./3.7.), hingegen ist daraus nicht der Schluss zu ziehen, die Angaben im Po-
- 14 - lizeirapport hinsichtlich der Verletzungen an der Unterlippe seien falsch. Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten ist die Verlet- zung an der Unterlippenseite die Folge von vorne auf das Gesicht einwirkender stumpfer Gewalt, beispielsweise beim Aufprall des Mundes gegen eine harte Struk- tur wie den Boden (Urk. 7/2 S. 6). Der Polizist F._____ sagte anlässlich seiner Zeu- geneinvernahme denn auch aus, er habe den Beschuldigten bei der Verhaftung zu Boden geführt (Urk. 4/19 S. 6). Weiter führte der Zeuge F._____ aus, der Beschul- digte habe sich am Boden heftig gewehrt. Es habe ein Gerangel gegeben (Urk. 4/19 S. 6). Die von der Verteidigung erwähnten Verletzungen des Beschuldigten (Blut- ergüsse, Einblutung an der Unterlippeninnenseite, Hautabschürfungen, Quetsch- Riss-Wunde am rechten Handrücken; Urk. 98 S. 1) sind ebenfalls mit einer derarti- gen Verhaftung, bei der der Beschuldigte heftige Gegenwehr leistete, plausibel er- klärbar. 3.7. Zutreffend ist, wie dies die Verteidigung ausführt, dass Blutspuren in der Wohnung der Privatklägerin festgestellt werden konnten. Konkret konnten insbe- sondere am Bügeleisen blutverdächtige Anhaftungen des Beschuldigten gefunden werden (Urk. 11/5 S. 1). Am Gurt und am Aluminiumstuhl konnten ebenfalls blut- verdächtige Anhaftungen des Beschuldigten festgestellt werden (Urk. 11/5 S. 1). Weiter wurden Blutanhaftungen unter anderem im Eingangsbereich des Schlafzim- mers (Urk. 5/7 S. 19) und am Sofasessel im Wohnzimmer (Urk. 5/7 S. 29 - 30) festgestellt. Offensichtlich kam es somit vor dem Eintreffen der Polizei in der Woh- nung zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten, was auch das Verletzungsbild der Privatklägerin belegt. Auch macht der Beschuldigte weder geltend, ein Dritter habe die Privatklägerin verletzt, noch dass sich diese selbst verletzt habe (Prot. II S. 20). Damit muss der Beschuldigte anlässlich der Auseinandersetzung gewaltsam auf die Privatklägerin eingewirkt und ihr dabei die anklagegegenständlichen Verletzungen zugefügt haben. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte ebenfalls Verletzungen zuzog und sich folglich am Gurt, am Bügeleisen und am Alu-Stuhl blutverdächtige Anhaftungen des Beschuldigten feststellen liessen. Es muss mithin von einem dy- namischen Kampfgeschehen ausgegangen werden, bei dem sich die Privatklägerin reflexartig und intuitiv wehrte. Dies entspräche denn auch einer natürlichen Reak-
- 15 - tion auf einen Angriff durch den Beschuldigten. Die weiteren Blutspuren in der Woh- nung sind durchaus mit der Quetsch-Riss-Wunde am Kopf der Privatklägerin zu erklären, denn sie blutete heftig (Urk. 1/6 S. 2), was auch der Zeuge F._____ be- stätigte. Er habe die Privatklägerin im Schlafzimmer nackt auf dem Fussboden vor- gefunden. Sie sei von Kopf bis Fuss blutverschmiert gewesen und habe gewirkt, als hätte sie Todesangst (Urk. 4/19 S. 6). Eine Zuordnung, welche Verletzungen sich der Beschuldigte anlässlich der Auseinandersetzung mit der Privatklägerin und welche Verletzungen er sich anlässlich der Verhaftung zuzog, ist nicht abschlies- send möglich. Bei welcher Gelegenheit sich der Beschuldigte welche Verletzungen zuzog, kann aber offenbleiben. Das Verletzungsbild der Privatklägerin (u.a. leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Quetsch-Riss-Wunde an der Stirn) dokumentie- ren jedenfalls, dass der Beschuldigte als Aggressor aufgetreten sein musste (Urk. 6/4; Urk. 6/5 S. 8), denn er selbst weist nicht annähernd die gleich schwer- wiegenden Verletzungen auf. Die Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte der Ag- gressor war, wird nicht zuletzt auch dadurch gestützt, dass er bei seinem Gewalt- exzess mit einer Gurtschnalle und einem Stuhl auf die Privatklägerin einschlug, denn seine DNA-Spuren konnten an diesen Gegenständen festgestellt werden (Urk. 11/5). Sodann ist auch bereits aufgrund der körperlichen Verhältnisse nicht realitätsnah, dass die Privatklägerin den Beschuldigten angriff, denn der Beschul- digte ist ca. zehn Zentimeter grösser und mehr als 20 Kilogramm schwerer als die Privatklägerin (Urk. 6/5 S. 4; Urk. 7/2 S. 3). Aufgrund des Dargelegten muss mithin die hypothetische Tatvariante der Verteidigung, wonach der Beschuldigte in keiner Notwehrsituation gehandelt haben könnte, nicht näher geprüft werden (Urk. 98 S. 10), zumal sich ein Motiv für einen Angriff der Privatklägerin nicht herleiten lässt. Demgegenüber erscheint mit der Vorinstanz (Urk. 77 S. 11) plausibel, dass der Beschuldigte die Wohnung der Privatklägerin in der Erwartung aufsuchte, von der Privatklägerin oder ihrer Begleiterin sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können und diesbezüglich enttäuscht wurde. In diesem Zusammenhang sagte die Zeugin C._____ aus, sie und die Privatklägerin hätten kein Geld gehabt und den Beschuldigten auf der Strasse gefragt, ob er Sex haben möchte (Urk. 4/14 S. 14). Der Zeuge G._____ gab diesbezüglich an, die Privatklägerin habe zum Be- schuldigten in der Wohnung gesagt, er solle sie nicht anfassen (Urk. 4/12 S. 6) und
- 16 - schliesslich hat der Beschuldigte zur Zeugin C._____ auch gesagt, nichts mehr be- zahlen zu wollen, nachdem er bereits Fr. 300.– bezahlt habe (Urk. 4/15 S. 7). Dass das gewalttätige Vorgehen des Beschuldigten mithin in diesen Umständen seinen Ursprung gehabt haben könnte, ist nicht von der Hand zu weisen. 3.8. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten in gewissen Mass provoziert hat, indem sie ihn womöglich nach dessen Einschlafen auf dem Sofa geweckt und unvermittelt zum Verlassen der Wohnung aufgefordert hat. Es ist diesbezüglich zu konstatieren, dass auch die Privatklägerin nicht eindeu- tige Aussagen zur Ursache der Auseinandersetzung machte und insbesondere er- hellt daraus nicht, aus welchem Grund sie den Beschuldigten zuvor zu sich nach Hause eingeladen hatte. Einer solchen Provokation der Privatklägerin ist indessen nicht im Rahmen des Schuldpunktes, sondern höchstens im Zusammenhang mit der Strafzumessung Rechnung zu tragen (vgl. dazu hinten Ziff. V./1.2.).
4. Damit ist der Sachverhalt der Anklage im Einklang mit der Vorinstanz insbe- sondere gestützt auf die Angaben der Privatklägerin sowohl betreffend die Körper- verletzung als auch betreffend die Drohungen in den Kernpunkten als erstellt zu erachten, zumal sich die Ausführungen betreffend die Körperverletzungen mit den im Recht liegenden medizinischen Gutachten und Berichten sowie auch mit der ausführlichen Fotodokumentation der Polizei decken. Andrerseits kann der Vorin- stanz aber auch insofern gefolgt werden, als sie es namentlich aufgrund der nicht eindeutigen Spurenlage (vgl. Urk. 11/4-6; Urk. 40 S. 3) letztlich nicht für zweifelsfrei erwiesen ansah, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Bügeleisen an der Stirn traf und ihr damit die Platzwunde zufügte, selbst wenn auch diesbezüglich verschiedene Indizien durchaus dafür sprechen, dass der Beschuldigte das Büge- leisen im Rahmen der Auseinandersetzung einmal in der Hand hatte und damit zumindest in ihre Richtung schlug.
- 17 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte die Tathandlungen des Beschuldigten entgegen der Anklage als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und nicht als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Staatsanwalt- schaft erachtet die Würdigung als versuchte schwere Körperverletzung in zweiter Instanz als vertretbar und hat sie nicht angefochten, weshalb der Tatvorgang in- folge der Geltung des Verschlechterungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO lediglich noch unter diesem rechtlichen Aspekt zu prüfen ist. Die Vorinstanz hat sich in diesem Zusammenhang bloss summarisch mit dem objektiven und sub- jektiven Tatbestand des Delikts befasst (vgl. Urk. 77 S. 17 f.), weshalb nachfolgend näher darauf einzugehen ist.
2. Die Privatklägerin wurde unmittelbar im Nachgang zum anklagegegenständ- lichen Vorfall am 28. April 2023 im Universitätsspital Zürich körperlich untersucht. Gemäss dem ärztlichen Befund vom 23. Mai 2023 bestand aufgrund der erlittenen Verletzungen am gesamten Körper zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebens- gefahr und eine solche wäre auch ohne ärztliche Versorgung nicht zu erwarten ge- wesen (Urk. 6/4 S. 2). Bleibende körperliche Schäden sind aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht zu erwarten. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 aStGB ist folglich mit Bezug auf den Erfolgseintritt nicht erfüllt. Wie indessen der ärztliche Befund ebenfalls festhält, liegen im Bereich des von den Schlägen des Beschuldigten ebenfalls betroffenen Kopfes verschiedene lebenswichtige Strukturen (vgl. Urk. 6/4 S. 2), wobei gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 26. Juli 2023 die festgestellten Verletzun- gen diese glücklicherweise nicht unmittelbar tangierten (vgl. Urk. 6/5 S. 10). Nichts- destotrotz waren die Schläge des Beschuldigten mit der massiven Schnalle des Gurtes (vgl. Urk. 5/7 S. 25 f.) sowie mit einem am Tatort befindlichen Metallstuhl (Urk. 5/7 S. 28) gegen den Kopf grundsätzlich durchaus geeignet, weitergehende lebensgefährliche bzw. bleibende Verletzungen bei der Privatklägerin hervorzuru- fen. Der Beschuldigte hat mithin mit seinen Schlägen in die Kopfregion den ent- scheidenden Schritt ins Verbrechen, von dem es kein Zurück mehr gab, bereits
- 18 - vollzogen, und mit seinem Vorgehen zudem alles getan, um den Erfolg der schwe- ren Körperverletzung zu bewirken, so dass die Tat jedenfalls in das Stadium des vollendeten Versuches gelangte (vgl. dazu DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I,
10. Aufl., S. 141 + 147). Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob auch der angeklagte Schlag mit einem Bügeleisen geeignet gewesen wäre, schwere Verletzungen beim Opfer zu verursachen, nachdem dieser mangels eindeutiger DNA-Spuren der Privatklä- gerin nicht als erstellt erachtet werden kann (vgl. Urk. 11/5 S. 2). Unklar bleibt sel- biges auch für die erwähnten Schläge mit den Schuhen und den Fäusten, zumal über die Stärke der entsprechenden Einwirkungen nichts bekannt ist. Nicht zu klä- ren ist schliesslich der Umstand, ob das erstellte Würgen der Privatklägerin, wel- ches gemäss dem Gutachten grundsätzlich eine Lebensgefahr hervorrufen konnte (vgl. Urk. 6/5 S. 10), in casu eine Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB indiziert, da solches in der Anklageschrift nicht eingeklagt worden ist.
3. In subjektiver Hinsicht bleibt zu prüfen, inwiefern der Beschuldigte aufgrund seiner Schläge mit dem Gurt und dem Stuhl im konkreten Fall auch ernsthaft mit solch potentiellen lebensgefährlichen Folgen rechnen musste und er damit bei sei- nem Vorgehen den Erfolg einer schweren Körperverletzung zumindest eventual- vorsätzlich in Kauf nahm. 3.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtspre- chung ist Eventualvorsatz bereits dann gegeben, wenn der Täter ernsthaft mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1.; BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.; BGE 133 IV 222, E. 5.3.). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrläs- sigkeit kann im Einzelfall schwierig sein, denn sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgs- eintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, so dass hinsichtlich der Wissensseite beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein-
- 19 - stimmen. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment, da der bewusst fahrlässig handelnde Täter (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf vertraut, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten und das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkann- ten Erfolgs ernst, rechnet geradezu mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, will ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, wobei nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg auch billigt (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1; BGE 133 IV 9, E. 4.1; Urteil 6B_899/2021 vom 26. Januar 2023, E. 3.5.2.). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung dergestalt in Kauf genommen hat, hat das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person aufgrund der gesamten Tatumstände zu entscheiden. Dazu gehören insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung sowie die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grös- ser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die potentielle Rechtsgutsverletzung wiegt, umso näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe sich mit der Tatbestandsverwirklichung abgefunden. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1.; BGE 135 IV 12, E. 2.3.2.; BGE 134 IV 26, E. 3.2.2.). Solche Umstände liegen unter anderem vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren bzw. dosieren kann und das Opfer keinerlei Ab- wehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1, E. 4.5.; Urteil 6B_453/2023 vom
6. September 2023, E. 1.4.3.). 3.2. Wie die Sachverhaltserstellung ergeben hat, schlug der Beschuldigte die Pri- vatklägerin zunächst mit einer massiven Gurtschnalle mehrfach gegen den Körper und auch gegen den Kopf und behändigte in der Folge einen Metallstuhl, mit wel- chem er der Privatklägerin eine stark blutende Platzwunde an der Stirn beibrachte. Dabei zeugen insbesondere die im Recht liegenden Verletzungsbilder mit der stark blutenden Privatklägerin mit einer ausgeprägten Platzwunde bzw. Beule von der Heftigkeit des Schlages mit dem Stuhl und auch die Schläge mit der Gurtschnalle
- 20 - müssen aufgrund der damit einhergehenden Peitschenbewegung mit erheblicher Stärke auf den Kopf der Privatklägerin getroffen sein (vgl. Urk. 1/6). Solcherlei Schläge vermochte der Beschuldigte unter keinen Umstände mehr zu kontrollieren, zumal sich sein Kontrollverlust auch in den wahllosen Einwirkungen auf den ge- samten Körper der Privatklägerin widerspiegelt. Als Allgemeinwissen ist dem Be- schuldigten dabei anzurechnen, dass solch unkontrollierte Schläge gegen die Kopfregion zu bleibenden Schäden am Gehirn oder an den Sinnesorganen führen können, weshalb insofern geklärt ist, dass dem Beschuldigten die möglichen gra- vierenden Folgen seines Vorgehens durchaus bewusst waren. Wusste der Be- schuldigte indessen um das akute Risiko einer schweren Körperverletzung bei Schlägen mit derart harten Gegenständen gegen die Kopfregion und schlug er in diesem Bewusstsein wiederholt auf den Kopf des Opfers ein, so hing es auch aus seiner Sicht lediglich vom Zufall ab, ob lebenswichtige Strukturen der Privatklägerin verletzt wurden. Zudem ist aufgrund des brutalen Angriffes davon auszugehen, dass die Schläge die Privatklägerin mit zunehmender Dauer wehrlos trafen, so dass sie dem Vorgehen gänzlich ausgeliefert war. Der Beschuldigte musste bei der ge- gebenen Sachlage mithin zumindest ernsthaft damit rechnen, dass sein Gewaltex- zess, welcher sich mehrfach auch gegen den Kopfbereich der Privatklägerin rich- tete, schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 aStGB nach sich ziehen könnte. Er handelte demzufolge eventualvorsätzlich und damit auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. 3.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, zumal das psychiatrische Gutachten vom
30. Januar 2024 ausdrücklich keine Aufhebung der Schuldfähigkeit des Beschul- digten für die inkriminierten Taten annimmt, sondern höchstens von einer leichten Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit ausgeht (Urk. 20/7 S. 92 f.).
4. Der Beschuldigte ist mithin auch in zweiter Instanz der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5. Die rechtliche Einordnung der erstellten Äusserungen des Beschuldigten ge- genüber der Privatklägerin als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1
- 21 - StGB blieb sodann allseits unbestritten und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach in diesem Punkt ohne Weiteres zu bestätigen. V. Strafe / Widerruf
1. Strafe 1.1. Die Vorinstanz hat sich korrekt zu den Grundlagen der Strafenbildung ge- mäss Art. 49 StGB sowie der Verschuldensbemessung im Sinne von Art. 47 StGB geäussert (vgl. Urk. 77 S. 18 f. + 19 f.). Es steht in diesem Zusammenhang sodann ausser Frage, dass angesichts der mehrfachen Vorstrafen sowie der vorliegenden Hauptstrafe der schweren Körperverletzung auch für den eng damit im Zusammen- hang stehenden Tatbestand der (mehrfachen) Drohung nur eine Freiheitsstrafe die notwendige Präventivwirkung auf den Beschuldigten erzeugen kann. Es ist somit im Folgenden für sämtliche zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe zu bilden, wobei für die Einsatzstrafe vom Strafrahmen der schweren Körperverletzung auszugehen ist, welcher von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren reicht (vgl. Art. 122 Abs. 4 aStGB). 1.2. Was die konkrete Strafzumessung anbelangt, so ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass sich betreffend die versuchte schwere Körperverletzung insbesondere die verschiedenen Schläge mit einem harten Gegenstand gegen den Kopf der Pri- vatklägerin als brutal und rücksichtslos erweisen, zumal sie ein in der konkreten Situation weitgehend wehrloses Opfer betrafen, welches den Beschuldigten zuvor nichtsahnend in seine Wohnung eingeladen hatte. Inwiefern bei späterem Eintref- fen der Polizei noch deutlich schwerere Verletzungen eingetreten wären, muss hin- gegen entgegen der Vorinstanz offen bleiben, so dass zu Gunsten des Beschuldig- ten davon auszugehen ist, dass sich sein Vorgehen bis auf die Platzwunde an der Stirn und eine moderate Hirnerschütterung nebst multiplen Hämatomen, Schürfun- gen und Schwellungen für die Privatklägerin körperlich nicht sonderlich gravierend auswirkte, wobei aber die psychische Beeinträchtigung aufgrund des Vorfalles deutlich schwerer wiegen dürfte, zumal dieser zumindest einige Minuten gedauert
- 22 - haben muss. Darüber hinaus ist von einer spontanen Handlung des Beschuldigten auszugehen, welcher allenfalls ein gewisses Mass an Provokation der Privatkläge- rin vorausging, was indes selbstredend die überaus heftige Reaktion nicht zu ent- schuldigen vermag. Insgesamt ist mithin in objektiver Hinsicht jedenfalls von einem mittleren Verschulden auszugehen, welches sich in subjektiver Hinsicht aufgrund des (nicht all zu stark zu berücksichtigenden) Eventualvorsatzes und einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit relativiert. Bei einem insgesamt keineswegs leichten Verschulden ist die Freiheitsstrafe demgemäss auf 42 Monate festzuset- zen. Zu berücksichtigen ist sodann der Umstand, dass es bei einer versuchten Tatbegehung blieb, wobei die Einwirkungen auf die Privatklägerin zwar insgesamt heftig waren, der Taterfolg letztlich aber zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe lag, was eine Strafminderung von 9 Monaten rechtfertigt und in der Zwischenab- rechnung eine Einsatzstrafe von 33 Monaten Freiheitstrafe ergibt. 1.3. Betreffend die mehrfache Drohung handelte es sich um drei kurz aufeinan- derfolgende massive Äusserungen, welche nicht isoliert betrachtet werden können. Der Beschuldigte stellte der Privatklägerin dabei gravierende Nachteile, darunter den Tod, in Aussicht, was sie nicht zuletzt aufgrund der gleichzeitig auf sie einwir- kenden Gewalthandlungen sehr stark ängstigen musste. Es sind diesbezüglich ab- gesehen von der leichten Verminderung der Steuerungsfähigkeit keine relativieren- den Faktoren ersichtlich, so dass auch insofern in der Gesamtschau von einem keineswegs mehr leichten Verschulden auszugehen ist, was eine isolierte Frei- heitsstrafe im Bereich von 12 Monaten nach sich zieht. 1.4. Im Rahmen der Festsetzung der Gesamtstrafe ist schliesslich für die Aspe- ration zu berücksichtigen, dass die Taten einen engen zeitlichen Zusammenhang aufwiesen, nachdem sie nahezu parallel im gleichen Kontext erfolgten. Die Straf- schärfung für die Drohungen hat dementsprechend eher moderat im Umfang von 6 Monaten zu erfolgen, was nach Beurteilung der Tatkomponenten im Endeffekt eine Freiheitsstrafe von insgesamt 39 Monaten ergibt.
- 23 - 1.5. Mit Bezug auf die Täterkomponente kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche den Werdegang des Beschuldigten kor- rekt zusammengefasst und sein Vorleben zutreffend gewürdigt hat (Urk. 77 S. 22 f.; vgl. dazu auch Urk. 21/4+5 und Urk. 79), wobei bei Vorliegen von drei Vorstrafen und einem Handeln inmitten einer (fünfjährigen) Probezeit die vorinstanzliche Er- höhung der Strafe um drei Monate tendenziell zu mild anmutet. Als adäquat erweist sich für diese Aspekte eine Verschärfung um zumindest 15 %, was in der Schluss- abrechnung eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten, entsprechend 3 ¾ Jahren ergibt. 1.6. An diese Strafe ist die bisherige Haft mit teilweise vorzeitigem Strafvollzug anzurechnen. Nachdem der Beschuldigte seit der Tat vom 28. April 2023 ununter- brochen im Verhaft weilt, entspricht dies bis und mit heute insgesamt 855 Tagen. 1.7. Die verhängte Freiheitsstrafe ist sodann aufgrund ihrer Höhe ohne Weiteres zu vollziehen (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario).
2. Widerruf Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht im Übrigen kein Anlass, auf den vorinstanzlich verhängten Widerruf der Vorstrafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. März 2021 zurückzukommen, zumal die Probezeit dieser Strafe im heutigen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. Die frühere Geldstrafe ist damit zu vollziehen. VI. Massnahme
1. Einleitung 1.1. Die Staatsanwaltschaft forderte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung mit ihren Anträgen die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung), eventualiter die Anordnung einer sta- tionären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychi- schen Störungen).
- 24 - 1.2. Die Vorinstanz schloss sich in der Folge dem Hauptantrag der Staatsanwalt- schaft an und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme zwecks Behand- lung der Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten an (Urk. 77 S. 38). Zur Begrün- dung führte sie aus, auch wenn das psychosoziale Funktionsniveau des Beschul- digten in den letzten Jahren nur moderat eingeschränkt gewesen sei, rechtfertigte sich aufgrund des nunmehr schon seit Längerem bestehenden Alkoholproblems, welches auch in seinen Vorstrafen zum Ausdruck komme, die Annahme einer Al- koholabhängigkeit. Nachdem eine moderate Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und eine hohe Rückfallgefahr für Strassenverkehrsdelikte vorliege, sei dem Beschuldig- ten eine ungünstige Legalprognose zu stellen, was seine Gefährlichkeit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB begründe und eine stationäre Massnahme indiziere. Zwar stufe das Gutachten die Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten als gering ein, weshalb eine Suchtklinik für die Behandlung des Beschuldigten von vornherein nicht in Betracht falle, zumal es für Veränderungsschritte beim Beschuldigten deut- lich mehr Zeit benötigen würde als im Normallfall. Allerdings könne das benötigte Setting auch in einem Massnahmezentrum durchgeführt werden, weshalb trotz ver- schiedener Hindernisse letztlich doch hinreichende Aussichten auf eine wesentli- che Verminderung der Rückfallgefahr mittels einer Suchtbehandlung bestünden, zumal der Beschuldigte für eine Behandlung durchaus motivierbar erscheine. Schliesslich erweise sich die Massnahme auch als verhältnismässig, da diese im wohlverstandenen Interesse des Beschuldigten sei und ohne Behandlung eine zu- mindest moderate Rückfallgefahr bestehe (Urk. 77 S. 26 ff.). 1.3. Der Beschuldigte ficht infolge seines Antrages auf Freispruch auch die an- geordnete therapeutische Massnahme an (Urk. 80 S. 2; Urk. 98 S, 14). Die Vertei- digung macht in diesem Zusammenhang geltend, das Gutachten sei einseitig, wi- dersprüchlich und nicht vollständig, weshalb es von vornherein nicht für die Beur- teilung der Schuldfähigkeit und der Zweckmässigkeit einer Massnahme tauge (Urk. 64 S. 17 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies die Verteidigung auf ihre diesbezüglichen Ausführungen vor Vorinstanz (Prot. II S. 23 - 24). Zudem führte die Verteidigung aus, eine Massnahme wegen angeblicher Alkoholsucht er- scheine heute obsolet, denn der Beschuldigte sei weit über zwei Jahre im Gefäng- nis und habe seither keinen Alkohol mehr getrunken.
- 25 -
2. Grundlagen 2.1. Für die allgemeinen rechtlichen Grundlagen einer Massnahme nach Art. 56 ff. StGB ist vorweg auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (Urk. 77 S. 25 f.). Soweit sich insofern Ergänzungen aufdrängen, wird im Rahmen der konkreten Beurteilung der Massnahme an geeigneter Stelle darauf einzugehen sein (vgl. nachstehend Ziff. VI./3. f.). 2.2. In formeller Hinsicht zentral ist das Vorliegen eines fachspezifischen Gut- achtens, welches in casu von Dr. med. H._____ am 30. Januar 2024 erstattet wurde (Urk. 20/7). Entgegen der Verteidigung ist nicht ersichtlich, dass dieses Gutachten an formellen Mängeln leiden würde bzw. unvollständig oder widersprüchlich wäre. Namentlich besteht kein Widerspruch, wenn der Experte eine Therapie der Alko- holsucht bei lediglich leicht verminderter Schuldfähigkeit empfiehlt, soweit er die Diskrepanz – wie vorliegend – plausibel erklärt (vgl. Urk. 20/7 S. 79 ff.), wobei auf die entsprechende Therapieempfehlung des Gutachters ohnehin noch zurückzu- kommen sein wird (vgl. nachstehend Ziff. VI./3.1.2.). Im Weiteren ist darauf hinzu- weisen, dass sich der vom Gericht bestellt Experte bei der Gutachtenserstellung auf die Hypothese der Tatbegehung gemäss Anklageschrift abzustellen hat, welche im zu beurteilenden Fall wiederum zu einem guten Teil auf den Aussagen der Pri- vatklägerin basiert, so dass es nicht zu erstaunen vermag, wenn im Rahmen der Begutachtung grundsätzlich auf die entsprechende Sachdarstellung abgestützt wurde, auch wenn die Angaben nicht ausnahmslos nachvollzogen werden. Das Gutachten erweist sich demgemäss als tragfähige Grundlage für die Beantwortung der entsprechenden psychiatrischen Fachfragen, weshalb grundsätzlich auf dieses abgestellt werden kann, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Frage, ob im konkreten Fall eine Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten vorliegt, letztlich das Gericht unter Berücksichtigung der ärztlichen Diagnose zu be- antworten hat.
- 26 -
3. Würdigung 3.1. Behandlungsbedürftigkeit 3.1.1. Die primäre und grundlegendste Voraussetzung einer jeder gerichtlichen the- rapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. StGB bildet die Behandlungsbe- dürftigkeit des Täters. Lehre und Rechtsprechung sind sich in diesem Zusammen- hang einig, dass sich die Bedürftigkeit so weit möglich auf eine medizinische Dia- gnose im Sinne eines anerkannten Klassifikationssystems (ICD bzw. DSM) zu stüt- zen hat, welche in einem forensisch-psychiatrischen Gutachten ihren Niederschlag findet (vgl. Urteil 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017, E. 1.3.3.; HEER, Kriterien für eine Umschreibung der Schwere einer psychischen Störung gemäss Art. 59 und 63 StGB, S. 29; DIES., BSK StGB I, N 30g f. zu Art. 59). Die jüngere (teilweise umstrittene) Praxis lässt nunmehr für den Ausnahmefall auch minder schwere Be- funde zu, sofern diese in der Kombination eine psychische Beeinträchtigung des Delinquenten von gleichgelagertem Krankheitswert zu begründen vermögen, doch muss sich auch diese Beeinträchtigung in verschiedenen (nicht deliktischen) Le- bensbereichen dysfunktional auswirken, um das notwendige pathologische Sub- strat zu erreichen. Relevant für eine gerichtliche psychiatrische Behandlung sind somit namentlich jene Auffälligkeiten der Persönlichkeit, die sich in unterschiedli- chen Bereichen des Verhaltens und Erlebens manifestieren, so dass das psycho- soziale Funktionsniveau insgesamt stark eingeschränkt ist (BGE 146 I 1, E. 3.5.4. und 3.5.7.). 3.1.2. Der Gutachter äussert sich in seiner umfassend angelegten Expertise vom
30. Januar 2024 zur Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten betreffend die Alkoholproblematik dahingehend, dass die Datenlage zu lückenhaft sei und die In- formationen nicht ausreichend seien, um eine Alkoholabhängigkeit mit Sicherheit feststellen zu können. Die erhebliche Alkoholproblematik wird insbesondere an der Delinquenz in den Jahren 2014, 2019 und 2021 festgemacht, in deren Rahmen teilweise eine Alkoholintoxikation vorlag, welche zu den Taten beitrug. Zudem wird für die vorliegenden Taten im Jahr 2023 ein (rückgerechneter) Blutalkoholwert im Bereich zwischen 1.8 und 2.6 Promillen festgestellt, welcher indessen die Steue- rungsfähigkeit nicht massgeblich vermindert haben soll (Urk. 20/7 S. 76). Vier nach-
- 27 - weisbare Vorfälle mit strafrechtlichem Kontext in den letzten rund zehn Jahren ver- mögen indessen noch keine pathologische Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten zu begründen, zumal der Gutachter ausdrücklich festhält, dass das psychosoziale Funktionsniveau beim Beschuldigten in den letzten Jahren nur moderat einge- schränkt war (Urk. 20/7 S. 58). 3.1.3. Der Beschuldigte selbst sieht seine psychische Problematik nicht als allzu schwer an. So äusserte er sich namentlich im Rahmen der Expertise dahingehend, dass er noch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und sich psychisch gesund fühle. Alkohol trinke er nur sporadisch und sei in diesem Zusammenhang ein bis zwei mal pro Jahr betrunken (Urk. 20/7 S. 48). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, nicht süchtig oder stark abhängig zu sein. Er habe früher Alkohol konsumiert, aber nicht regelmässig. Er brauche keine Behandlung in einer Suchtklinik (Prot. II S. 13). Offizielle Diagnosen einer Alkoholerkrankung oder einer anderen gesundheitlich relevanten Störung wurden beim Beschuldigten bis anhin denn auch noch nie gestellt. 3.1.4. Zusammenfassend lässt sich mithin nach dem Gesagten konstatieren, dass betreffend die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten keine Alkoholproble- matik nachgewiesen ist, welche eine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB rechtfer- tigt. Die Aktenlage lässt es als ebenso wahrscheinlich, wenn nicht gar wahrschein- licher erscheinen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Gelegenheitstrinker im Sinne eines Absturztrinkers handelt, welcher bei zusätzlich hinzukommenden Faktoren gewalttätig reagieren kann, was sicherlich nicht unproblematisch scheint, jedoch keine aktuelle Alkoholabhängigkeit begründet, zumal der Beschuldigte in den letzten zwei Jahren und acht Monaten im vorzeitigen Strafvollzug gezwunge- nermassen abstinent war. Allgemein war das psychosoziale Funktionsniveau des Beschuldigten aufgrund der Alkoholproblematik in den letzten Jahren indessen nie nachhaltig eingeschränkt. Es ist in diesem Zusammenhang denn auch nicht zu ver- kennen, dass der Beschuldigte in den letzten Jahren – wenn auch nicht störungsfrei
– ein Familienleben zu führen und dabei zwei Kleinkinder mit grosszuziehen ver- mochte, was nicht auf ein pathologisches Ausmass der Alkoholproblematik schlies- sen lässt, selbst wenn der Hauptteil der Erziehungsarbeit von der Ehefrau bestritten
- 28 - worden sein dürfte. Diese Einschätzung wird vom Gutachter denn auch nicht in Frage gestellt. Vielmehr stellt auch dieser keine eigentliche Diagnose einer Alko- holabhängigkeit und überlässt es im Übrigen (zu Recht) dem Gericht, ob eine mass- nahmerelevante Alkoholproblematik als erstellt erachtet wird. 3.1.5. Für den Fall, dass eine relevante Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten vom Gericht nicht als erstellt erachtet wird, stellt der Gutachter aufgrund der Disso- zialität des Beschuldigten eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB in den Raum, indem er in sinngemässer Anwendung der neueren bundesgerichtli- chen Praxis letztlich von einer hinreichend schweren psychischen Störung auf- grund einer Kombination der Alkoholproblematik und den dissozialen Zügen des Beschuldigten ausgeht. Es ist an dieser Stelle indessen zu betonen, dass der Gut- achter angesichts der mangelhaften Datenlage beim Beschuldigten keine dissozi- ale Persönlichkeitsstörung im Sinne des ICD-Kataloges zu diagnostizieren vermag, so dass sich insofern die Annahme verbietet, es handle sich diesbezüglich um eine ausgeprägte Störung, welche beim Beschuldigten im Vordergrund steht und dem- entsprechend vordringlich zu behandeln ist. 3.2. Behandlungsfähigkeit 3.2.1. An die Behandlungsfähigkeit sind bei Massnamen betreffend psychische Störungen in der Regel keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, da es sich für gewöhnlich um komplexe Problematiken handelt, für deren erfolgreiche Behand- lung mitunter mehrere Anläufe nötig sind. Nichtsdestotrotz wird in Lehre und Praxis regelmässig betont, dass insbesondere dissoziale Störungen generell schwer an- gehbar seien, weshalb die Erfolgschancen einer Behandlung in diesem Zusam- menhang oft geringer seien, was bei der allfälligen Anordnung einer entsprechen- den Behandlung mitzuberücksichtigen ist (vgl. statt vieler HEER, BSK StGB I, N 69 zu Art. 59 StGB). 3.2.2. Für den vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Gutachter die Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten mit beachtenswerten Argumenten verschiedentlich in Zweifel zieht, worauf die Vorinstanz nur am Rande eingegangen ist. Relevant erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Beschul-
- 29 - digte bis anhin lediglich ein beschränktes Problembewusstsein entwickelt hat und auch kognitiv nur eingeschränkt in der Lage ist, sich auf eine Massnahme zwecks Behandlung der komplexen Störung einzulassen (Urk. 20/7 S. 88 f.). Gemäss dem Gutachten dürfte die Therapie aus diesen Gründen nicht allzu schnelle Erfolge zei- tigen und entsprechend länger andauern (vgl. Urk. 20/7 S. 90). Der Gutachter be- urteilt die Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund all dieser Schwierig- keiten im Endeffekt denn auch als gering (Urk. 20/7 S. 89). 3.3. Behandlungswilligkeit 3.3.1. Der Behandlungswilligkeit des Täters misst das Gesetz im Rahmen der The- rapie von psychischen Störungen (im Gegensatz zur Behandlung von Suchtkran- ken gemäss Art. 60 StGB) keine besondere Bedeutung zu. Lehre und Praxis ver- langen vom Betroffenen dennoch ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen durchaus an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwen- digkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Ein erstes Therapieziel besteht in diesen Fällen daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch oft Erfolg hat (vgl. Urteile 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015, E. 4.2.3.; 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012, E. 3.7.3.; 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010, E. 5.5.). Dies gilt insbesondere für Täter mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, welche die krankhaften Auffäl- ligkeiten regelmässig als ich-syntone Eigenschaften erleben. Die Behandlung die- ser Störung und der damit verbundenen Komorbiditäten (wie schädlicher Substanz- gebrauch oder Störungen der Impulskontrolle) erfordert damit regelmässig eines langen Prozesses der Veränderung am Selbstbild, wobei ein juristischer Druck zu Beginn der Behandlung dem Erfolg der Therapie nicht a priori abträglich sein muss (HEER, BSK StGB I, N 80 ff. zu Art. 59 StGB). 3.3.2. Inwiefern der Beschuldigte für eine stationäre Massnahme zwecks Behand- lung psychischer Störungen motiviert ist, erscheint nicht restlos klar. Wie vorste- hend dargelegt (vgl. vorstehend Ziff. VI./3.1.3.), erachtet der Beschuldigte eine sta- tionäre Suchtbehandlung nicht als erforderlich. Zu einer stationären Massnahme zwecks Behandlung einer psychischen Störung äusserte sich der Beschuldigte der-
- 30 - weil nicht. Gemäss dem Gutachter besteht eine gewisse Motivierbarkeit (Urk. 20/7 S. 95), wobei indessen nicht zu verkennen ist, dass auch dem Beschuldigten be- wusst sein dürfte, dass er seine Strafe in nicht allzu langer Zeit verbüsst haben wird, während die gerichtliche Massnahme deutlich länger dauern dürfte (vgl. dazu vorstehend Ziff. VI./ 3.2.2.). Ob sich der Beschuldigte unter diesen Umständen län- gere Zeit auf die Massnahme einlässt, ist nicht gesichert, was auch der Gutachter so sieht (Urk. 20/7 S. 95 f.). Inwiefern dieser Gesichtspunkt einer erfolgreichen psychiatrischen Behandlung letztlich entgegensteht kann allerdings offen bleiben, da sich der Massnahme anderweitige Schwierigkeiten entgegenstellen, welche letztlich den Ausschlag über die gerichtliche Anordnung der Therapie geben (vgl. nachstehend Ziff. 3.4.). 3.4. Verhältnismässigkeit 3.4.1. Jedwelche gerichtliche Massnahme in Sinne von Art. 56 ff. StGB muss an- gesichts ihrer starken Tangierung der Rechtssphäre des Beschuldigten verhältnis- mässig sein, was insbesondere auch heisst, dass zwischen dem Eingriff in die Per- sönlichkeit des Betroffenen und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen muss (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Konkret sind dabei auf der einen Seite die Einschränkung der Freiheitsrechte des Beschuldigten und auf der anderen Seite das Behandlungsbedürfnis und die Schwere und Wahrschein- lichkeit künftiger Straftaten gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 142 IV 105, E. 5.4.; BGE 137 IV 201, E. 1.2.). Dabei gewinnt der Freiheitsanspruch des Be- schuldigten bei lang andauerndem Strafvollzug zunehmend an Gewicht (BGE 136 IV 156, E. 3.2.; Urteil 6B_286/2024 vom 7. August 2024, E. 1.4.4.). 3.4.2. Für den vorliegenden Fall führt der Gutachter in diesem Zusammenhang aus, es werde beim Beschuldigten aufgrund seiner kognitiven und sprachlichen Defizite überdurchschnittlich lange dauern, bis erste Erfolge der Behandlung zu erwarten seien. Mit einer Beendigung der stationären Behandlung in den nächsten fünf Jah- ren ist aufgrund dieser Einschätzung nicht zu rechnen und es ist gar wahrschein- lich, dass diese Zeitspanne nicht ausreichen wird, um die dissoziale Problematik in geordnete Bahnen lenken zu können, zumal die Beeinflussbarkeit seiner Proble- matik derzeit gering und der Beschuldigte derzeit auch nur schwach massnahme-
- 31 - willig ist (vgl. Urk. 20/7 S. 89). Demgegenüber hat der Beschuldigte im heutigen Zeitpunkt bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst und kann demzufolge spätes- tens in etwas mehr als einem Jahr mit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug rech- nen. Die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB würde seine persönlichen Freiheitsrechte mithin verhältnismässig stark tangieren. Auf der anderen Seite steht beim Beschuldigten die Alkoholproblematik beim ge- genwärtigen Diagnosestand stärker im Vordergrund als seine dissoziale Problema- tik, welche aufgrund der lückenhaften Datenlage nicht abschliessend abklärbar ist. Der Gutachter erachtet denn auch die auf der Dissozialität basierende Rückfall- wahrscheinlichkeit für weitere Gewaltdelikte lediglich als moderat, zumal der Be- schuldigte in dieser Hinsicht noch nie auffällig geworden ist. Bezieht man in die Gesamtwürdigung sodann auch die geringe Behandlungsfähigkeit der Problematik sowie die schleppende Motivation des Beschuldigten ein, so erweist sich eine län- gerdauernde Behandlung der psychischen Störung, deren letztlicher Erfolg durch- aus fraglich erscheint, insgesamt nicht mehr als verhältnismässig, auch wenn auf- grund der vorliegenden Tat nicht zu verhehlen ist, dass der Beschuldigte unter Al- koholeinfluss in bestimmten Konstellationen offensichtlich zu stark eruptiver Gewalt neigen kann.
4. Fazit Von der Anordnung einer stationär therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB ist nach dem Gesagten mithin abzusehen, denn es ist keine Alkohol- problematik nachgewiesen, welche eine Suchtbehandlung rechtfertigt. Weiter be- stehen im Falle des Beschuldigten – mit der Verteidigung – durchaus Anhaltspunkte dafür, dass der längere Strafvollzug eine adäquate präventive Wirkung zeitigen wird, da seine Hauptproblematik insofern entschärft wird, als er mit dem Freiheits- entzug eine gezwungenermassen längerdauernde Alkoholabstinenz durchlebt hat, so dass nach der Haftentlassung intakte Chancen bestehen, dass er bei Aufrecht- erhaltung der Abstinenz dank intakter familiärer Strukturen nachhaltig deliktsfrei wird leben können. Es ist demnach auch von der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen, zumal beim Beschuldigten keine dissoziale Persönlichkeitsstörung im Sinne des ICD-Katalogs diagnostiziert
- 32 - werden konnte, so dass die Anordnung einer solchen Massnahme letztlich auch als unverhältnismässig anzusehen wäre (vgl. vorstehend Ziff. VI./3.4.2.). VII. Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat einen persönlichen schweren Härtefall beim Beschuldigten verneint und ihn für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 77 S. 30 ff.). 1.2. Mit seiner Berufung wendet sich der Beschuldigte auch gegen diese Landes- verweisung (Urk. 80 S. 2; Urk. 98 S. 14). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich im Rahmen ihrer Anschlussberufung nicht zu dieser Frage (vgl. Urk. 84 S. 2 f.; Urk. 96).
2. Beurteilung 2.1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden, welche sich insofern zu den wesentlichen Punkten ge- äussert hat (Urk. 77 S. 30 ff.). Der Beschuldigte ist somalischer Staatsangehöriger und bei einer versuchten vorsätzlichen Körperverletzung liegt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB vor. 2.2. Der Beschuldigte ist in Somalia auf die Welt gekommen und wuchs dort bei seinen Eltern mit seinen Geschwistern auf. Nach Besuch einer Koranschule wurde er von den Al-Shabaab-Milizen rekrutiert, wodurch er von seiner Familie getrennt wurde. Im Jahr 2013 kam er dann in die Schweiz, wo sein Asylgesuch abgelehnt, er jedoch vorläufig aufgenommen wurde. In der Schweiz fand er eine Partnerin und hat mit ihr zwei Kinder im Alter von 7 und 9 Jahren. Er schloss eine zweijährige Anlehre als Koch ab und arbeitete zuletzt in einer Bäckerei, welche Stelle er indes- sen infolge der Verhaftung verloren hat. An der Berufungsverhandlung ergänzte
- 33 - der Beschuldigte, seine Mutter lebe in Somalia (Urk. 21/4 + 5; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 10 f.). 2.3. Die Vorinstanz verneinte trotz starker familiärer Bindungen des Beschuldig- ten in der Schweiz einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB (vgl. Urk. 77 S. 32). Dieser Schlussfolgerung ist insofern beizupflich- ten, als der Beschuldigte hierzulande aufgrund der Vorstrafen, des Verlustes der Arbeitsstelle sowie etlichen vorhandenen Schulden in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht hinreichend integriert ist. Auch kann in sprachlicher Hinsicht nicht von einer gelungenen Integration des Beschuldigten ausgegangen werden. Sodann vermag eine intakte Kernfamilie nicht in jedem Fall einen schweren Härtefall im Sinne des Gesetzes zu begründen, dies namentlich dann nicht, wenn es der Fami- lie zumutbar erscheint, mit dem Beschuldigten in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. statt vieler Urteil 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025, E. 3.3.6.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Kinder des Beschuldigten noch in einem Alter sind, in wel- chem sie hierzulande noch nicht definitiv verwurzelt sind, auch wenn sie bereits im Bildungssystem integriert sind und wohl erste Freundschaften geknüpft haben. Ge- mäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung wird in der Familie mit den Kindern denn auch Deutsch und Somali gesprochen (Prot. II S. 15). Darüber hinaus erscheint es auch der Lebenspartnerin des Beschuldigten (I._____) nicht generell unzumutbar, mit dem Beschuldigten nach Somalia auszu- reisen, zumal sie in Somalia aufgewachsen ist und ebenfalls Somali spricht, womit sie mit der Kultur im Heimatland des Beschuldigten vertraut ist (vgl. Urk. 21/5 S. 4; Prot. II S. 15). 2.4. Wie es sich damit verhält und ob vor dem dargelegten familiären Hintergrund doch noch aufgrund des Familienlebens des Beschuldigten in der Schweiz ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen wäre, kann indessen letztlich offen blei- ben, da aufgrund des problematischen Vorlebens des Beschuldigten mit drei (teil- weise einschlägigen) Vorstrafen sowie namentlich auch aufgrund der heute zu be- urteilenden Taten mit einer auszufällenden Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren die öf- fentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten derart stark ausge- prägt sind, dass sie die vorhandenen privaten Interessen selbst dann zu überwie-
- 34 - gen vermöchten, wenn die Zumutbarkeit der Ausreise seiner Familie in das Hei- matland des Beschuldigten zu verneinen wäre und er den Kontakt (vorübergehend) via gelegentliche Besuche der Familie und via die sozialen Medien aufrechterhalten müsste. Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, vermag bei einer Frei- heitsstrafe von über zwei Jahren selbst die Tangierung des Anspruches auf ein Familienleben die Landesverweisung nicht zu verhindern, wenn keine zusätzlichen ausserordentlichen Gründe für den Härtefall bestehen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_323/2025, 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025, E. 3.5.4.2 mit Hinweisen). 2.5. Solche ausserordentlichen Gründe sind nicht ausgewiesen. Der Beschul- digte reiste im Jahr 2013 in die Schweiz ein. Die Aufenthaltsdauer des Beschuldig- ten in der Schweiz reicht als solche mithin nicht aus, um einen aussergewöhnlichen Umstand zu begründen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4), aufgrund dessen die persönli- chen Interessen das öffentliche Interesse an einer Wegweisung überwiegen wür- den. Der Beschuldigte hat sodann zwar eine zweijährige Anlehre als Koch gemacht und sagte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Lehre als Koch auch noch abschliessen zu wollen und in einer Bäckerei gearbeitet zu haben (Prot. II S. 11 - 12). Der Beschuldigte vermag damit zwar darzulegen, darum bemüht gewesen zu sein, eine Berufslehre zu machen, und immer wieder erwerbstätig gewesen zu sein, womit Integrationsbemühungen nicht von der Hand zu weisen sind. Letztlich hat er aber noch keine Berufsausbildung abgeschlossen und weist auch namhafte Schul- den auf (Prot. II S. 13). Von einer beruflich und finanziell erfolgreichen Integration kann angesichts dieser Umstände mithin noch nicht ausgegangen werden, zumal auch in sprachlicher Hinsicht noch Schwierigkeiten bestehen. Es ist ferner anzuer- kennen, dass ein Neustart des Beschuldigten in seinem Heimatland schwer sein wird, nachdem er dort keine gefestigten sozialen oder beruflichen Anknüpfungs- punkte hat. Indessen gab der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung an, dass seine Mutter in Somalia wohne, womit eine wichtige Bezugsperson in seinem Hei- matland lebt, was seiner Assimilierung in Somalia zuträglich sein dürfte. Sodann spricht der Beschuldigte die dortige Landessprache, ist noch jung und hat erste Berufserfahrungen gesammelt, die ihm bei der beruflichen Integration in seinem Heimatland dienlich sein können. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seine ersten achtzehn Lebensjahre in Somalia verbrachte und damit mit der dortigen Kultur ver-
- 35 - traut sein dürfte. Eine Integration im Heimatland erscheint vor diesem Hintergrund durchaus möglich. Nicht zu folgen ist schliesslich dem Einwand der Verteidigung, beim Beschuldigten handle es sich nicht um einen "Dauerdelinquenten", was hin- sichtlich des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung zu berücksichtigen sei (Urk. 98 S. 13-14). Zum einen weist der Beschuldigte bereits Vorstrafen auf, darunter wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Zum anderen ist massgeblich, dass der Beschuldigte beim vorliegend zu beurtei- lenden Tatvorwurf erhebliche Gewalt anwendete und damit bereits deshalb eine nachhaltige Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht. Im Übrigen vermag den Beschuldigten auch sein Status als vorläufig Aufgenommener nicht vor einer Lan- desverweisung zu schützen. Er hat in keiner Weise dargelegt, weshalb seine frü- here Zugehörigkeit zur Al-Shabaab-Miliz bei einer Rückkehr aktuell eine nahelie- gende Gefährdung für Leib und Leben bewirken könnte, was ihm indes oblegen hätte, denn der Beschuldigte hat trotz des Untersuchungsgrundsatzes insofern eine gewisse Mitwirkungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1493/2022 vom 22. Juni 2023, E. 3.1.3), welcher er im vorliegenden Verfahren nicht nachkam. Sodann erfordern auch die politischen Verhältnisse in seinem Heimatland keine unmittel- bare Berücksichtigung eines definitiven Vollzugshindernisses durch das Sachge- richt, wie dies auch bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (vgl. Urk. 77 S. 31). Der Beschuldigte ist aus all diesen Gründen mithin auch in zweiter Instanz des Landes zu verweisen. 2.6. Nachdem die Vorinstanz die Dauer der Landesverweisung auf 8 Jahre fest- setzte und die Staatsanwaltschaft diesbezüglich kein Rechtsmittel erhob, hat es dabei sein Bewenden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer von 8 Jahren im Hinblick auf die Schwere der Straf- taten durchaus verhältnismässig erscheint und nur deshalb keine höhere Landes- verweisung angezeigt ist, weil die Familie des Beschuldigten ein Interesse hat, in der Schweiz zu verbleiben, was bei der Festlegung der Dauer der Verweisung mit- zuberücksichtigen ist (vgl. Urteil 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025, E. 4.2.). 2.7. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds- taats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation be-
- 36 - sitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezem- ber 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO], abgelöst durch Art. 21 und 24 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Auf- hebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 [Verordnung (EU) 2018/1861]; in der Schweiz in Kraft getreten am 11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). Der Heimatstaat des Beschuldigten ist Somalia. Dieser Staat ist weder Mit- glied der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation. Der Beschuldigte ist demnach ein Drittstaatsangehöriger, welcher grundsätzlich im Schengener Informationssystem ausgeschrieben werden kann. Die Ausschreibung der Landesverweisung ist schliesslich auch verhältnismässig, da vom Beschuldig- ten eine evidente Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BGE 147 IV 340, E. 4.8.; Urteil 6B_932/2021 vom 7. September 2022, E. 1.8.3.). Die vorinstanzliche Anordnung der Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem (SIS) ist daher ohne Weiteres zu bestätigen.
3. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mithin auch in zweiter Instanz unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 8 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen.
- 37 - VIII. Zivilbegehren
1. Schadenersatz Der Beschuldigte hat die vorinstanzliche Verweisung des Schadenersatzbe- gehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg nicht angefochten, weshalb dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorstehend Ziff. II./1.).
2. Genugtuung 2.1. Betreffend das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin hat die Vorinstanz einen Betrag von Fr. 10'000.– (zuzügl. Zins) als gerechtfertigt erachtet (Urk. 77 S. 36), womit der Beschuldigte nicht einverstanden ist (vgl. Urk. 80 S. 2; Urk. 98 S. 14), wobei die Verteidigung die entsprechende Forderung der Privatklägerin le- diglich pauschal in Zweifel gezogen hat, indem sie auf deren vorbestehende De- pression und Schizophrenie hinwies und darüber hinaus monierte, dass keine Be- lege für eine fortbestehende Behandlung der Privatklägerin wegen des inkriminier- ten Vorfalles vorliegen würden (Prot. I S. 34). 2.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich in ihrem Urteil die formellen Grundlagen des Adhäsionsverfahrens und die materiellen Grundsätze der Genugtuung zutref- fend dargelegt, wobei zu Recht auf das diesbezüglich erhebliche Ermessen des Sachgerichtes hingewiesen wurde (Urk. 77 S. 34 f.). In casu schlug der Beschul- digte mehrfach mit einem Schuhpaar auf die Privatklägerin ein, würgte sie und ver- setzte ihr zwei Faustschläge ins Gesicht. In der Folge traktierte er sie mit einem Gurt und einem Stuhl wiederholt auch im Kopfbereich. Diese Gewaltorgie vermag ohne Weiteres eine schwere Verletzung der Persönlichkeit zu bewirken und ist per se geeignet, zu einer Traumatisierung von nicht nur vorübergehender Dauer beizu- tragen. Die Privatklägerin war nach der Tat denn auch für 3 Tage in stationärer medizinsicher Behandlung und wurde in der Folge für weitere 6 Tage krankge- schrieben (vgl. Urk. 6/4 S. 1 f.). Allerdings resultierten daraus keine gravierenden körperlichen Folgen und sind auch keine längerdauernden psychischen Folgen do- kumentiert, weshalb die erstinstanzlich festgelegte Genugtuung von Fr. 10'000.– eher hoch erscheint. Nichtsdestotrotz liegt die statuierte Summe noch im Bereich
- 38 - des Ermessens der Vorinstanz und ist deshalb im Endeffekt in zweiter Instanz zu bestätigen, zumal sie von der Beschuldigtenseite auch in der Berufungsverhand- lung nicht mit substantiierten Argumenten in Zweifel gezogen wurde. Die Verteidi- gung stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, auch die Privatklägerin habe "aktiv" geschlagen und habe mit ihrem Verhalten das gegenseitige Schlagen pro- voziert (Urk. 98 S. 11 S. 14). Wie vorstehend dargelegt, lässt sich indes nicht er- stellen, dass sich der Beschuldigte verteidigte, sondern es ist vielmehr davon aus- zugehen, dass er als Aggressor auftrat und der Privatklägerin insofern die erhebli- chen Verletzungen zufügte (vgl. vorne Ziff. III./3.6.). Eine gewisse Provokation durch die Privatklägerin ist dabei zwar nicht auszuschliessen, doch kann nicht an- genommen werden, die Privatklägerin habe dadurch im Sinne eines Selbstver- schuldens die Ursache für die Gewaltanwendung des Beschuldigten gesetzt. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Vielmehr wurde die Strafe in zweiter Instanz leicht erhöht. Die erst- instanzliche Kostenregelung (Ziffern 17 und 18) ist demzufolge heute vollumfäng- lich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).
2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind entspre- chend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung
- 39 - für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefoch- tene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für den obergerichtlichen Prozess ist vorliegend auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen weitgehend zu bestätigen bzw. gar noch zu verschärfen. Der Umstand, dass der Vorinstanz im Nebenpunkt der Massnahme nicht gefolgt wird, vermag daran nichts zu ändern, zumal sich die abweichende Würdigung im angefochtenen Urteil nicht als rechtsfehlerhaft erweist. Somit sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens
– mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privat- klägervertretung – vorbehaltlos dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 6'921.85 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 97). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebüh- renverordnung. Unter Berücksichtigung der (teilweise von der Verteidigung bereits inkludierten) Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Mandanten) erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 7'000.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.5. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin berechnet für ihre Bemühun- gen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 728.15 (inkl. MwSt; Urk. 95). Dieser Aufwand ist ebenfalls ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch hier im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Damit ist es mithin gerechtfertigt, die unentgeltliche Vertretung mit insgesamt Fr. 728.15 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.
- 40 - 2.6. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Privatklägervertretung sind erneut auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO auch für diese Instanz vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 23. Mai 2024 bezüglich der Dispositivziffern 8 - 11 (Beschlagnah- mungen und Sicherstellungen), 12 (Schadenersatzforderung) sowie 14 - 16 (Kosten- und Entschädigungsfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 855 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzei- tigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. März 2021 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzo- gen.
4. Von einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bzw. Art. 60 StGB wird abgesehen.
- 41 -
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.
6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtu- ung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. April 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewie- sen.
8. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 17 und 18) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 728.15 unentgeltliche Vertretung (inkl. 8,1 % MWST).
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, wer- den dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin (B._____) im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 42 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin (B._____) im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (im Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 43 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. August 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Orlando